ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
27. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1010 des Rates vom 18. November 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

1

 

 

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1012 der Kommission vom 23. Juni 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

26

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1014 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist ( 1 )

65

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1015 der Kommission vom 26. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

98

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/1016 des Rates vom 23. Juni 2015 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

100

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1010 DES RATES

vom 18. November 2014

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte über den Beitritt von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Protokolle zur Änderungen der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits, wie des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1), anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Libanesischen Republik sind inzwischen abgeschlossen.

(3)

Der Wortlaut des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sieht in Artikel 8 Absatz 2 vor, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Das Protokoll sollte daher unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ab dem darin vorgesehenen Datum vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/3


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten der Union“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

einerseits und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Libanon“ genannt,

andererseits —

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) (nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2002 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und die Akte zu diesem Vertrag am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurden und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (2) am 1. März 2003 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 22 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Union und Libanons Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, einseitigen Erklärungen und Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.

KAPITEL I

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 2

(Ursprungsregeln)

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG

‚ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ‘

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTÎVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENÕLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

RO

‚EMIS A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOÈNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

AR

Image

‘“.

2.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

BG

‚ДУБЛИКАТ‘

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKÂTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

RO

‚DUPLICAT‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

AR

Image

‘“.

3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (3)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход (4).

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (3).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (4).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (3)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (4).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (3)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (4).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (3)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte … (4) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr … (3)) deklareerib, et need tooted on … (4) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (3)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (4).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (3)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (4) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (3)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (4)).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (3)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (4).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (3)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (4).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktų eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (3)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (4) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (3)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes … (4) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru … (3)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (4).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (3)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (4).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (3)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (4) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (3)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (4).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (3)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (4).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (3)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (4) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (3)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (4).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (3)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (4).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (3)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (4).

Arabische Fassung

Image

 (5)

(Ort und Datum)

 (6)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(3)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(4)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung 'CM' anzubringen."

(5)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind."

(6)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“"

KAPITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

(Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen)

(1)   Ursprungsnachweise, die von Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern nach diesem Protokoll anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Union führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Libanon und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Libanon und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines „ermächtigten Ausführers“ nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Libanon und der Union eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

der ermächtigte Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, können von den zuständigen Zollbehörden Libanons und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises gestellt werden und werden von diesen Behörden während dieses Zeitraums angenommen.

Artikel 4

(Waren im Durchgangsverkehr)

(1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Libanon in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Libanon ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Libanon oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Libanon verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens.

Artikel 7

(1)   Dieses Protokoll wird von der Union, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Libanon nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Artikel 9

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 10

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел на осемнадесети юни две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Bruselas, el dieciocho de junio de dos mil quince.

V Bruselu dne osmnáctého června dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den attende juni to tusind og femten.

Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Juni zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta juunikuu kaheksateistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Brussels on the eighteenth day of June in the year two thousand and fifteen.

Fait à Bruxelles, le dix-huit juin deux mille quinze.

Sastavljeno u Bruxellesu osamnaestog lipnja dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì diciotto giugno duemilaquindici.

Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada astoņpadsmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų birželio aštuonioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év június havának tizennyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmintax-il jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Brussel, de achttiende juni tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Brukseli dnia osiemnastego czerwca roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Bruxelas, em dezoito de junho de dois mil e quinze.

Întocmit la Bruxelles la optsprezece iunie două mii cincisprezece.

V Bruseli osemnásteho júna dvetisícpätnásť.

V Bruslju, dne osemnajstega junija leta dva tisoč petnajst.

Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Bryssel den artonde juni tjugohundrafemton.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Ливан

Por la República Libanesa

Za Libanonskou republiku

For Den Libanesiske Republik

Für die Libanesische Republik

Liibanoni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

For the Republic of Lebanon

Pour la République libanaise

Za Libanonsku Republiku

Per la Repubblica del Libano

Libānas Republikas vārdā –

Libano Respublikos vardu

A Libanoni Köztársaság részéről

Għar-repubblika tal-Libanu

Voor de Republiek Libanon

W imieniu Republiki Libańskiej

Pela República do Líbano

Pentru Republica Libaneză

Za Libanonskú republiku

Za Republiko Libanon

Libanonin tasavallan puolesta

För Republiken Libanon

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(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(2)  ABl. L 262 vom 30.9.2002, S. 2.


VERORDNUNGEN

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/12


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1011 DER KOMMISSION

vom 24. April 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (2), insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19 und Artikel 32 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (3) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Bereich der Drogenausgangsstoffe. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 geändert, um Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags einzubeziehen. Daher sollten im Einklang mit den neuen Ermächtigungen neue Vorschriften erlassen werden.

(2)

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den Binnenhandel und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den internationalen Handel betrifft, sind zahlreiche Bestimmungen beiden Verordnungen gemein. Um die Kohärenz zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, einen einzigen delegierten Rechtsakt für beide Verordnungen zu erlassen.

(3)

Um für Rechtssicherheit und eine einheitliche Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen, ist es geboten, den Begriff „Geschäftsräume“ zu bestimmen.

(4)

Die erforderlichen Erlaubnisse und Registrierungen für Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Stoffen durchführen möchten, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden können (Drogenausgangsstoffe), sollten nur zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten auf deren Antrag hin gewährt werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten sollten angemessene Maßnahmen ergriffen haben, die auf die sichere Handhabung und Aufbewahrung der Drogenausgangsstoffe abzielen, und einen identifizierbaren verantwortlichen Beauftragten benannt haben, der sicherstellen kann, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Stoffen gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden.

(5)

Bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die aus medizinischen Gründen mit Drogenausgangsstoffen handeln, z. B. Apotheken und Ausgabestellen für Tierarzneimittel, könnten von der Pflicht befreit werden, im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung zu sein, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Stoffen auszuführen. Dasselbe könnte für bestimmte Behörden gelten.

(6)

Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen ausführen, die nicht für den Unionsmarkt bestimmt sind, aber in das Zollgebiet der Union gebracht wurden, sollten Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr dieser Stoffe gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen erfolgte, um den legalen Zweck des jeweiligen Vorgangs nachzuweisen.

(7)

In der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte sollten bestimmte grundlegende Angaben zu den Tätigkeiten, die sie durchgeführt haben, vorlegen, um den zuständigen Behörden die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu erleichtern.

(8)

Um das Risiko einer Abzweigung bestimmter Drogenausgangsstoffe zu minimieren, sollten vor deren Ausfuhr eine Vorausfuhrunterrichtung und eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein.

(9)

Die Listen der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden häufig geändert. Damit diese Listen gemäß den Kriterien für diese Listen in der vorliegenden Verordnung rasch aktualisiert werden können, sollten sie auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand für den Handel mit bestimmten Kategorien von Drogenausgangsstoffen zu verringern, sollte das Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung sowie für die Ausfuhrgenehmigung vereinfacht werden.

(11)

Für eine bessere Koordinierung der Anwendung der Überwachungsmaßnahmen ist es zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über sichergestellte oder verwahrte Drogenausgangsstoffe unterrichten.

(12)

Im Interesse der Einheitlichkeit, legislativen Kohärenz und Rechtssicherheit sollte diese delegierte Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Durchführungsverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: die Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen; die Fälle, in denen eine Erlaubnis und eine Registrierung nicht erforderlich sind; die Kriterien für den Nachweis des legalen Zwecks eines Vorgangs; die erforderlichen Informationen zur Überwachung des Handels; die Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer der Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3; die Kriterien für die Festlegung vereinfachter Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen und für Ausfuhrgenehmigungen sowie die Anforderungen an die Angaben, die über die Anwendung der Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Handel mit Drogenausgangsstoffen vorzulegen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsräume“ die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.

Artikel 3

Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen

(1)   Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.

Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(2)   Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten müssen alle folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:

a)

der Wirtschaftsbeteiligte muss angemessene Maßnahmen gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 von den Orten, an denen erfasste Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden, sowie zur Sicherung der Geschäftsräume treffen;

b)

der Wirtschaftsbeteiligte muss einen Antrag stellen, der Folgendes enthält:

i)

den vollständigen Namen, die Anschrift, Telefon- und/oder Faxnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

ii)

den vollständigen Namen des verantwortlichen Beauftragten und seine Kontaktdaten;

iii)

eine Beschreibung der Stellung und Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten;

iv)

die vollständige Anschrift der Geschäftsräume;

v)

die Beschreibung aller Orte, an denen Vorgänge gemäß Nummer x stattfinden;

vi)

Informationen darüber, dass die angemessenen Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe a getroffen wurden;

vii)

die Bezeichnung und den KN-Code der erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;

viii)

im Falle von Mischungen oder Naturprodukten die Angabe

a)

der Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts,

b)

der Bezeichnung und des KN-Codes der in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005,

c)

des höchstmöglichen Gehaltes derartiger erfasster Stoffe in der Mischung oder dem Naturprodukt;

ix)

eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;

x)

einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Tätigkeitsverzeichnis, soweit zutreffend;

xi)

ein Führungszeugnis über den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und den verantwortlichen Beauftragten oder ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für die vorschriftsmäßige Abwicklung der Vorgänge bieten, oder Angaben, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, ein solches Dokument zu erhalten.

(3)   Wurde dem Wirtschaftsbeteiligten bereits der Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ (AEO) gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (4) verliehen, kann er bei der Stellung eines Antrags auf Erlaubnis die Nummer seines AEO-Zertifikats angeben, damit die zuständige Behörde seinen Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter berücksichtigen kann.

(4)   Auf schriftliches Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde muss der Antragsteller alle relevanten zusätzlichen Informationen vorlegen.

(5)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so gelten Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii nicht, und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv gilt nur, sofern zutreffend.

(6)   Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.

(7)   Im Handel zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.

Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.

(8)   Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.

(9)   Der Erlaubnisinhaber beantragt eine neue Erlaubnis, wenn

a)

ein weiterer erfasster Stoff hinzukommt;

b)

ein neuer Vorgang aufgenommen wird;

c)

in Bezug auf die Geschäftsräume, in denen die Vorgänge durchgeführt werden, ein Ortswechsel eintritt.

In diesen Fällen läuft die bestehende Erlaubnis am früheren der beiden folgenden Termine aus:

i)

bei Ablauf der Gültigkeit, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung oder gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eine Befristung der Gültigkeit festgesetzt wurde;

ii)

bei Beginn der Gültigkeit der neuen Erlaubnis.

(10)   Absatz 9 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden.

(11)   Die Absätze 2 bis 6 sowie 8 bis 10 gelten auch für die Zwecke der Erlangung von Erlaubnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, mit Ausnahme der Sondererlaubnisse.

(12)   Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.

Artikel 4

Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist

Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, die Streitkräfte und amtliche Labors der zuständigen Behörden können im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnispflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden.

Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:

a)

der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;

b)

der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Bedingungen für die Registrierung

(1)   Um gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 registriert zu werden, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.

Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte, die mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 arbeiten, müssen einen Antrag stellen, dem die Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mit Ausnahme der Ziffern vi, x und xi beigefügt sind, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt nach diesen.

Dasselbe gilt für Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen.

(3)   Es gilt ebenfalls Artikel 3 Absätze 3 und 4.

(4)   Absatz 2 erster Unterabsatz sowie Absatz 3 gelten sinngemäß für die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Wirtschaftsbeteiligten und Verwender hinsichtlich erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I jener Verordnung.

(5)   Verwender von erfassten Stoffen der Kategorie 2A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen außerdem Auskunft über die Verwendung der erfassten Stoffe geben.

Artikel 6

Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist

Folgende Kategorien können von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden:

a)

Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte, soweit diese Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen ihrer offiziellen Aufgaben Drogenausgangsstoffe verwenden;

b)

Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen, wenn ihre Gesamtausfuhrmengen im vorausgegangenen Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.

c)

Wirtschaftsbeteiligte, die Mischungen ausführen, welche erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten, wenn die Menge der in diesen Mischungen enthaltenen erfassten Stoffe im vorausgegangenen Kalenderjahr die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Mengen nicht überschritten haben. Werden diese Mengen im jeweils laufenden Kalenderjahr überschritten, so erfüllt der Wirtschaftsbeteiligte unverzüglich die geltenden Registrierungspflichten.

Artikel 7

Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Anforderungen

Zur Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 teilen Kunden ihren Lieferanten mit, ob sich dieser Artikel auf sie bezieht.

Artikel 8

Kriterien für die Bestimmung der legalen Zwecke eines Vorgangs

(1)   Um die Rechtmäßigkeit eines Vorgangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nachzuweisen, muss der Wirtschaftsbeteiligte Auskunft geben, dass die Sendung das Ausfuhrland gemäß den geltenden nationalen Rechtsbestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (5) verlassen hat.

(2)   Zu diesem Zweck verwendet der Wirtschaftsbeteiligte entweder das Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung oder er legt die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vor.

Artikel 9

Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen

(1)   Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die jeweils an dritte Parteien gelieferten Mengen angegeben werden.

Für erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.

(2)   Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde Folgendes:

a)

alle Ausfuhren erfasster Stoffe, die einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen;

b)

alle Einfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, für die eine Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist, bzw. alle Fälle, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in eine Freizone des Kontrolltyps II verbracht, in ein Nichterhebungsverfahren, ausgenommen das Versandverfahren, oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;

c)

alle Vermittlungsgeschäfte mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

(3)   Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und, im Falle von Ausfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(4)   Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrdrittlands und, im Falle von Einfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.

(5)   Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.

(6)   Die zuständigen Behörden behandeln die in diesem Artikel genannten Angaben als vertrauliche Geschäftsinformationen.

Artikel 10

Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3

Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:

a)

Drittländer, mit denen die Union ein Übereinkommen über Drogenausgangsstoffe unterzeichnet hat;

b)

Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtung gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben;

c)

Drittländer, die um Vorausfuhrunterrichtungen gemäß Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ersucht haben.

Die Listen der einzelnen Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs gemäß den Buchstaben a, b und c werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 11

Kriterien für die Festlegung von vereinfachten Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen

(1)   Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden sollen, eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die für mehrere Ausfuhrvorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten gültig ist.

(2)   Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes übermittelt der zuständigen Behörde des Bestimmungsdrittlands die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben.

(3)   Die zuständige Behörde informiert das Bestimmungsland und verwendet zu diesem Zweck das PEN-Onlinesystem oder die „multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe“ gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 12

Kriterien für die Festlegung von vereinfachten Verfahren für Ausfuhrgenehmigungen

(1)   Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, bei denen stets derselbe in der Union ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 derselben Verordnung erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.

Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:

a)

wenn der Wirtschaftsbeteiligte bei seiner bisherigen Ausfuhrtätigkeit unter Beweis gestellt hat, dass er fähig ist, alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren zu erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen;

b)

wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugen kann, dass die Ausfuhrvorgänge ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dienen.

(2)   Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Namen und Anschriften des Ausführers, des Einführers im Drittland und des Endempfängers;

b)

die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und KN-Code sowie die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;

c)

die maximale zur Ausfuhr bestimmte Menge des erfassten Stoffes;

d)

den für die Ausfuhrvorgänge geplanten Zeitrahmen.

(3)   Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.

(4)   In medizinischen Notfällen entscheidet die zuständige Behörde, wenn die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels erfüllt sind, unverzüglich oder spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt des Antrags, ob einem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 4 gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stattgegeben wird.

Artikel 13

Anforderungen für die Angaben über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat. Die Mitteilungen enthalten Informationen über alle Fälle, in denen die Überlassung erfasster und nicht erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder erfasste und nicht erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.

(2)   Diese Informationen umfassen folgende Angaben:

a)

die Bezeichnung der Stoffe;

b)

Ursprung, Herkunft und Bestimmungsort der Stoffe, sofern bekannt;

c)

die Menge der Stoffe, ihren zollrechtlichen Status und das verwendete Beförderungsmittel.

(3)   Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird aufgehoben.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(5)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).


ANHANG I

Stoff

Menge

Aceton (1)

50 kg

Ethylether (1)

20 kg

Methylethylketon (1)

50 kg

Toluol (1)

50 kg

Schwefelsäure

100 kg

Salzsäure

100 kg


(1)  Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist.


ANHANG II

Image

Erläuterungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich.

3.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:

(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


ANHANG III

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Erläuterungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld „Teil A“: Anzugeben ist, ob die multilaterale Anmeldung für einen oder für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt. Bei mehreren Vorgängen ist der voraussichtliche Zeitrahmen anzugeben.

 

Feld 14 (Menge und Gewicht): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, sind Maximalmenge und -gewicht anzugeben.

 

Feld 18 (Abgangsdatum): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, ist das voraussichtlich letzte Abgangsdatum anzugeben.

4.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:

(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1012 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2015

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Eintrag zu Bohnen aus Kenia sollte daher gestrichen werden.

(5)

Außerdem sollte die Liste dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Unionsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Die Einträge zu Korianderblättern, Basilikum, Minze, Petersilie, Paprika und Okra aus Vietnam sowie Weinblättern aus der Türkei sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit Einheitlichkeit und Klarheit der Unionsvorschriften gewährleistet sind, ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

Mandeln, in der Schale

0802 11

 

Australien (AU)

Aflatoxine

20

Mandeln, geschält

0802 12

 

(Lebensmittel)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91

2008 11 96

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (3)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (4)

50

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (5)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)

50

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Tee, auch aromatisiert

0902

 

China (CN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (6)

10

(Lebensmittel)

 

 

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (7)

10

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 99 90;

ex 0710 80 95

70

70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (7)

20

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

Erdbeeren (frisch)

0810 10 00

 

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (8)

10

(Lebensmittel)

 

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99;

20

Ägypten (EG)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (9)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

Betelblätter (Piper betle L.)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen (10)

50

(Lebensmittel)

 

 

Sesamsamen

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen (10)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

10

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

Enzyme; zubereitete Enzyme

3507

 

Indien (IN)

Chloramphenicol

50

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (11)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Minze

ex 1211 90 86;

30

Marokko (MA)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (12)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 2008 99 99

70

Tafeltrauben

0806 10 10

 

Peru (PE)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (13)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

(Lebensmittel)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (14)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Betelblätter (Piper betle L.)

ex 1404 90 00

10

Thailand (TH)

Salmonellen (10)

50

(Lebensmittel)

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (15)

20

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (16)

10

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

 

(Lebensmittel)

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (17)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Weinblätter (Traubenblätter)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (18)

50

(Lebensmittel)

 

 

Pistazien, in der Schale

0802 51 00

 

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine

20

Pistazien, geschält

0802 52 00

 

(Lebensmittel)

 

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

0813 10 00

 

Usbekistan (UZ)

Sulfite (16)

50

Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 50 61

 

(Lebensmittel)

 

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (19)

50

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86;

ex 2008 99 99

20

75

Minze

ex 1211 90 86;

ex 2008 99 99

30

70

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

 

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (19)

50

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2)  (19)

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3)  Rückstände von Chlorbufam.

(4)  Rückstände von Phenthoat.

(5)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(6)  Trifluralin-Rückstände.

(7)  Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(8)  Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(9)  Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(11)  Rückstände von Acephat und Diafenthiuron.

(12)  Rückstände von Flubendiamid.

(13)  Rückstände von Ethephon.

(14)  Rückstände von Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid), Prothiofos und Triforin.

(15)  Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin.

(16)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(17)  Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid) und Thiophanat-methyl.

(18)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

(19)  Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.“


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1013 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 und auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (3) enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Bereich der Drogenausgangsstoffe. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 geändert, um Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags einzubeziehen. Daher sollten im Einklang mit den neuen Ermächtigungen neue Vorschriften erlassen werden.

(2)

Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den Binnenhandel und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den internationalen Handel betrifft, sind zahlreiche Bestimmungen beiden Verordnungen gemein. Um die Kohärenz zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, einen einzigen Durchführungsrechtsakt für beide Verordnungen zu erlassen.

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung ist es notwendig, den Begriff „Betriebsstätte“ zu definieren.

(4)

Die bestehenden Bestimmungen über die Verfahrensvorschriften für die Erlaubniserteilung, das Verfahren und das Format für die Bereitstellung der zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen sowie das Format und die Administration von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen sind erwiesenermaßen wirksam und sollten daher durch diese Verordnung im Wesentlichen inhaltlich beibehalten werden.

(5)

In den Verfahrensvorschriften, nach denen Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 eine Registrierung erteilt wird, sollten sich die Verfahrensvorschriften für die Erlaubniserteilung widerspiegeln.

(6)

Damit die Qualität und Kohärenz der Daten gewährleistet sind und Überschneidungen bei den in die Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe eingegebenen Informationen vermieden werden, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige Anlaufstelle für die Übermittlung der Informationen an die Datenbank einrichten. Die Informationen sollten ohne unangemessene Verzögerung übermittelt werden. Die Informationen über eine Erlaubnis oder Registrierung sollten die Angaben beinhalten, die zur Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten oder Verwenders, der Inhaber der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung ist, notwendig sind, sowie über den beziehungsweise die darunter fallenden Stoffe Aufschluss geben. Der Zugang zu Informationen sollte auf das für die öffentlichen Behörden zur Erfüllung ihre Pflichten erforderliche Mindestmaß beschränkt werden.

(7)

Durch Übergangsvorschriften sollte es gestattet sein, vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegebene Papiervordrucke im Einklang mit den Vorgängerregelungen so lange zu verwenden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Drogenausgangsstoffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung umfasst einheitliche Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in Bezug auf die Erlaubniserteilung und die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender sowie deren Auflistung in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die Bereitstellung der zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen durch Wirtschaftsbeteiligte sowie die Genehmigung von Ausfuhren und Einfuhren im Bereich der Drogenausgangsstoffe.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Betriebsstätte“ die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.

Artikel 3

Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis

(1)   Ein Wirtschaftsbeteiligter oder Verwender übermittelt der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in elektronischer oder schriftlicher Form gemäß den Verschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

Ein Antrag wird dann als vollständig befunden, wenn er alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission (4) aufgeführten Informationen enthält.

(2)   Die zuständige Behörde kann bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis auch die Ergebnisse früherer Bewertungen oder Audits berücksichtigen, die bezüglich des antragstellenden Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt wurden, der den Status eines Wirtschaftsbeteiligten (AEO) nach Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) besitzt, sofern diese zur Prüfung der Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis relevant sind.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung kann es die zuständige Behörde den einen AEO-Status besitzenden Wirtschaftsbeteiligten gestatten, bei der Antragstellung nicht alle der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(3)   Die zuständige Behörde bewertet zuerst die Vollständigkeit eines Antrags.

Wird ein Antrag nicht als vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, fehlende oder relevante zusätzliche Informationen vorzulegen.

Wird ein Antrag als vollständig befunden, so bestätigt die zuständige Behörde dem Antragsteller, dass sie von ihm einen vollständigen Antrag erhalten hat.

(4)   Die zuständige Behörde trifft binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt eines vollständigen Antrags im Fall einer neuen Erlaubnis sowie binnen 30 Arbeitstagen im Fall einer Erlaubnisverlängerung eine Entscheidung darüber, ob sie die Erlaubnis erteilt oder nicht erteilt.

(5)   Im Falle einer Entscheidung, die Erlaubnis nicht zu erteilen, wird diese begründet und dem Antragsteller in elektronischer oder schriftlicher Form mitgeteilt.

(6)   Eine Erlaubnis kann die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Vorgänge abdecken.

Artikel 4

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis erteilen für:

a)

alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für die jeweilige Betriebsstätte oder

b)

alle erfassten Stoffe und alle Vorgänge für den jeweiligen Mitgliedstaat.

Artikel 5

Format der Erlaubnis

Eine Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Format ausgestellt.

Artikel 6

Spätere Änderungen

Wenn sich nach Erteilung einer Erlaubnis in dem diesbezüglichen Antrag angegebene Informationen ändern, bei denen es sich nicht um die in Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Informationen handelt, so unterrichtet der Erlaubnisinhaber die zuständige Behörde in elektronischer oder schriftlicher Form binnen 10 Arbeitstagen nach Eintreten dieser Änderung.

Wenn nach der Änderung die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 genannten Bedingungen weiterhin erfüllt und die zu ändernden Informationen in der Erlaubnis enthalten sind, ändert die zuständige Behörde die Erlaubnis dementsprechend.

Artikel 7

Gültigkeit, Aussetzung und Widerruf von Erlaubnissen

(1)   Der Erlaubnisinhaber gibt bei Ablauf der Gültigkeit einer Erlaubnis oder bei deren Widerruf eine nicht mehr gültige Erlaubnis binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf an die zuständige Behörde zurück.

(2)   Trifft eine zuständige Behörde die Entscheidung, eine Erlaubnis auszusetzen oder zu widerrufen, so übermittelt sie diese dem Erlaubnisinhaber in elektronischer oder schriftlicher Form mit einer Begründung für die Aussetzung beziehungsweise den Widerruf.

Artikel 8

Sondererlaubnisse

Die Artikel 3 bis 7 gelten nicht für Sondererlaubnisse nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Artikel 9

Registrierungsverfahren

(1)   Die Artikel 3, 4, 6 und 7 gelten für das Verfahren zur Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

(2)   Eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 beziehungsweise Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird in dem in Anhang II festgelegten Format gewährt.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde eine Registrierung anhand eines Vordrucks gewähren, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden nationalen Vorschriften entspricht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Sonderregistrierungen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Artikel 10

Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen

(1)   Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Informationen für die erfassten Stoffe der Kategorien 1 und 2 von Anhang I dieser Verordnung in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten legen die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Informationen in elektronischer oder schriftlicher Form nach den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 15. Februar eines jeden Kalenderjahres vor.

(3)   Ein Wirtschaftsbeteiligter übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte auch dann, wenn in einem Jahr keine Vorgänge stattgefunden haben.

Artikel 11

Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen

(1)   Die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen weisen das in Anhang III beziehungsweise IV der vorliegenden Verordnung festgelegte Format auf.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Feld für die Genehmigungsnummer in den Fällen, in denen die Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf elektronischem Wege erteilt wird, ein anderes Format aufweisen.

(2)   Eine Ausfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 3 sind bei den Beförderungen des erfassten Stoffes mitzuführen und der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung vorgenommen wird, sowie der zuständigen Behörde am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union vorzulegen. Die am Ort des Ausgangs zuständige Behörde sendet das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück. Das Exemplar Nr. 3 begleitet die erfassten Stoffe bis zur zuständigen Behörde des Einfuhrlandes. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Ausführer aufbewahrt.

(3)   Eine Einfuhrgenehmigung wird in vier Exemplaren mit den laufenden Nummern 1 bis 4 ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Das Exemplar Nr. 2 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, an die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes geschickt. Das Exemplar Nr. 3 begleitet den erfassten Stoff vom Ort des Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zu der Betriebsstätte des Einführers, der dieses Exemplar an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurückschickt. Das Exemplar Nr. 4 wird vom Einführer aufbewahrt.

(4)   Eine einzige Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung gilt nicht für mehr als zwei erfasste Stoffe.

(5)   Eine Genehmigung wird in mindestens einer Amtssprache der Union ausgestellt. Falls sie nicht auf elektronischem Wege erteilt wird, weist sie das Format A4 auf und ist mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar ist.

(6)   Ein Mitgliedstaat kann die Genehmigungsvordrucke selbst drucken oder ihren Druck bei von ihm zugelassenen Druckereien in Auftrag geben. In letzterem Fall muss jede Genehmigung mit einem Hinweis auf diese Zulassung und mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei beziehungsweise einem Zeichen, aus dem die Druckerei ersichtlich ist, versehen sein.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 kann ein Mitgliedstaat eine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck ausstellen, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckt wurde und mit der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission in Einklang steht, bis dessen Bestände aufgebraucht sind.

(8)   Im vereinfachten Verfahren erteilte Ausfuhrgenehmigungen werden anhand der Exemplare Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 des Vordrucks in Anhang III ausgestellt. Das Exemplar Nr. 1 wird von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, aufbewahrt. Die Exemplare Nr. 2 und Nr. 4 bleiben beim Ausführer. Der Ausführer vermerkt auf der Rückseite von Exemplar Nr. 2 genaue Angaben zu jedem Ausfuhrvorgang, insbesondere die Menge des jeweils ausgeführten erfassten Stoffes und die Restmenge. Das Exemplar Nr. 2 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung vorgenommen wird. Diese Zollstelle bestätigt die Angaben und gibt das Exemplar Nr. 2 dem Ausführer zurück.

(9)   Der Wirtschaftsbeteiligte vermerkt für jeden Ausfuhrvorgang seine Genehmigungsnummer und die Angabe „vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren“ auf der Zollanmeldung. Befindet sich die Ausgangszollstelle nicht am Ort des Ausgangs der Sendung aus dem Zollgebiet der Union, so sind die Angaben auf den Ausfuhrbegleitpapieren zu machen.

(10)   Spätestens zehn Arbeitstage nach Ende der Geltungsdauer der im vereinfachten Verfahren erteilten Ausfuhrgenehmigung schickt der Ausführer das Exemplar Nr. 2 an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zurück.

Artikel 12

Auflistung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe

(1)   Damit in der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe Wirtschaftsbeteiligte und Verwender aufgelistet werden können, die eine Erlaubnis oder eine Registrierung nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erhalten haben, ernennt jeder Mitgliedstaat eine Anlaufstelle und teilt der Kommission die Kontaktadresse mit.

(2)   Die verantwortliche Anlaufstelle übermittelt die relevanten Informationen in elektronischer Form binnen 30 Arbeitstagen nach Ausstellung der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung. Wenn der betroffene Wirtschaftsbeteiligte oder Verwender der zuständigen Behörde Änderungen der relevanten Informationen mitteilt oder wenn eine Erlaubnis oder Registrierung ausgesetzt oder widerrufen wird, aktualisiert die verantwortliche Anlaufstelle die Informationen binnen 30 Arbeitstagen nach Annahme der Änderungen beziehungsweise Aussetzung oder Widerruf der Erlaubnis oder der Registrierung.

(3)   Die Kommission gewährleistet, dass

a)

die elektronische Übermittlung von Informationen sicher ist,

b)

der Zugang zur Datenbank auf die von den Mitgliedstaaten ernannten Beauftragten und die für die Europäische Datenbank zuständigen Kommissionsbeamten beschränkt ist.

(4)   Die Kommission und die zuständige Behörden stellen mit allen erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Informationen über in der Datenbank aufgelistete Wirtschaftsbeteiligte und Verwender nur für die Zwecke des amtlichen Aufgabenbereichs der ernannten Beauftragten und der Kommissionsbeamten verwendet werden.

(5)   Bei den Informationen über Wirtschaftsbeteiligte und Verwender handelt es sich um den vollständigen Namen, die Anschrift, die Nummer der Erlaubnis beziehungsweise Registrierung, den Gültigkeitsstatus der Erlaubnis oder Registrierung sowie die Bezeichnung und den KN-Code der unter die jeweilige Erlaubnis oder Registrierung fallenden erfassten Stoffe.

(6)   Die Kommission speichert die Informationen über abgelaufene oder widerrufene Erlaubnisse und Registrierungen nach Ablauf ihrer Gültigkeit beziehungsweise nach dem Widerruf mindestens drei Jahre lang in der Datenbank.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 202 vom 3.8.2005, S. 7).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG I

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Anmerkungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld 1 (Inhaber der Erlaubnis): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.

 

Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist das Ende der Gültigkeit bzw. ob die Inhaber der Erlaubnis in bestimmten Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch erfüllt werden.

 

Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.

 

Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.

 

Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.

 

Feld 4 (Betriebsstätte): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 braucht die Betriebsstätte nicht angegeben zu werden.

4.

Die Mitgliedstaaten können Felder für nationale Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 4A).

5.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/.


ANHANG II

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Anmerkungen

1.

Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.

2.

Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.

3.

Angaben zu den einzelnen Feldern:

 

Feld 1 (Inhaber der Registrierung): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.

 

Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist der Beginn und, falls relevant, das Ende der Gültigkeit.

 

Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.

 

Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.

 

Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.

 

Feld 4 (Betriebsstätte): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 braucht die Betriebsstätte nicht angegeben zu werden.

4.

Die Mitgliedstaaten können Felder für nationale Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 4A).

5.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


ANHANG III

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Erläuterungen

I.

1.

Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen; wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2.

Die Felder 1, 3, 5, 7 und 9 bis 19 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung auszufüllen; die Angaben in den Feldern 7, 8, 10 bis 13 und 18 können jedoch nachgereicht werden, wenn sie bei Antragstellung noch nicht bekannt sind. Die Angabe in Feld 18 muss in diesem Fall spätestens bei Abgabe der Zollanmeldung gemacht werden; die zusätzlichen Angaben in den Feldern 7 und 8 sowie 10 bis 13 sind der Zollbehörde oder der sonstigen für den Ort des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union zuständigen Behörde spätestens vor dem körperlichen Ausgang der Waren mitzuteilen.

3.

Felder 1, 5, 7 und 9: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).

4.

Feld 5: Anzugeben ist die Referenznummer des als Einfuhrgenehmigung dienenden Dokuments des Einführers im Drittland (z. B. Unbedenklichkeitserklärung, Einfuhrgenehmigung oder sonstige Erklärung des Bestimmungsdrittlands), sofern dies erforderlich ist.

5.

Feld 7: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Ausfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.

6.

Feld 9: Anzugeben sind der vollständige Name und die Anschrift (mit Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse) der natürlichen oder juristischen Person, der die Waren im Bestimmungsland geliefert werden (nicht unbedingt der Endabnehmer).

7.

Feld 10: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

8.

Feld 11: Anzugeben sind das Land sowie je nach Fall der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

9.

Feld 12: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.). Bei Ausfuhrgenehmigungen, die für mehrere Ausfuhrvorgänge gelten, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

10.

Feld 13: Möglichst genaue Beschreibung der vorgesehenen Beförderungsroute.

11.

Felder 14a und 14b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, die Handelsbezeichnung des Arzneimittels der Kategorie 4, die Zahl der Einheiten der Sendung, die Zahl der Tabletten/Ampullen in einer Einheit, der Inhalt des erfassten Stoffes in einer einzelnen Einheit (pro Tablette/Ampulle); im Falle von Mischungen oder Naturprodukten sind die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts sowie die Handelsbezeichnung anzugeben.

12.

Felder 15a und 15b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

13.

Felder 16a und 16b: Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

14.

Feld 19:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaats erklärt der Antragsteller bzw. sein Vertreter, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben,

die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller mit der Ausfuhr von erfassten Stoffen gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 verbundenen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

II.   (Vereinfachtes Ausfuhrgenehmigungsverfahren)

1.

Im Falle eines vereinfachten Ausfuhrgenehmigungsverfahrens müssen die Felder 7, 8, 10 bis 13 sowie 18 nicht ausgefüllt werden.

2.

Auf der Rückseite des Exemplars Nr. 2 sind die Felder 24 bis 27 für jeden Ausfuhrvorgang auszufüllen.

3.

Feld 23: Anzugeben sind die genehmigte maximale Menge und das Nettogewicht. Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

Spalte 24: Unter (1) ist die verfügbare Menge und unter (2) die jeweilige Ausfuhrmenge anzugeben. Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

Spalte 25: Anzugeben ist die jeweilige Ausfuhrmenge in Worten.

Feld 26: Referenznummer und Datum der Zollanmeldung.

Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


ANHANG IV

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Erläuterungen

1.

Die Genehmigung ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Wird sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

2.

Die Felder 1, 4, 6, 8 und 11 bis 16 sind vom Antragsteller bei der Antragstellung auszufüllen; die Angaben in den Feldern 7, 9, 10 und 15 können jedoch nachgereicht werden. In diesem Fall sind die Angaben spätestens bei Eingang der Waren in das Zollgebiet der Union zu ergänzen.

3.

Felder 1 und 4: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adresse).

4.

Feld 6: Anzugeben sind die vollständigen Namen und Anschriften (mit Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) aller weiteren am Einfuhrvorgang beteiligten Wirtschaftsbeteiligten wie Spediteure, Vermittler, Zollagenten.

5.

Feld 8: Anzugeben sind der Name und die vollständige Anschrift des Endempfängers. Einführer und Endempfänger können ein und dieselbe Person sein.

6.

Feld 7: Anzugeben sind Name und Anschrift (Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse) der Drittlandsbehörde.

7.

Feld 9: Anzugeben sind der Mitgliedstaat sowie der Hafen, Flughafen oder die Grenzübergangsstelle.

8.

Feld 10: Anzugeben sind alle vorgesehenen Beförderungsmittel (LKW, Schiff, Flugzeug, Bahn usw.).

9.

Felder 11a und 11b: Anzugeben sind die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, die Handelsbezeichnung des Arzneimittels der Kategorie 4, die Zahl der Einheiten der Sendung, die Zahl der Tabletten/Ampullen in einer Einheit, der Inhalt des erfassten Stoffes in einer einzelnen Einheit (pro Tablette/Ampulle); im Falle von Mischungen oder Naturprodukten sind die Bezeichnung und der achtstellige KN-Code der Mischung bzw. des Naturprodukts sowie die Handelsbezeichnung anzugeben.

10.

Felder 11a und 11b: Genaue Beschreibung von Stoff und Verpackung (z. B. 2 Dosen zu jeweils 5 Liter). Bei Mischungen, Naturprodukten oder Zubereitungen ist die jeweilige Handelsbezeichnung anzugeben.

11.

Felder 12a und 12b: Anzugeben ist der achtstellige KN-Code des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Felder 13a und 13b: Bei Kategorie 4 ist das Gesamtnettogewicht des in der Arzneimittelsendung enthaltenen Stoffes anzugeben.

12.

Feld 16:

Anzugeben ist der Name des Antragstellers oder ggf. des zur Unterzeichnung des Antrags ermächtigten Vertreters (in Druckbuchstaben).

Durch die Unterschrift gemäß den Modalitäten des betreffenden Mitgliedstaats gibt der Antragsteller bzw. sein Vertreter zu verstehen, dass alle Angaben in dem Antrag zutreffend und vollständig sind. Unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Maßnahmen gilt diese Erklärung als Haftungsübernahme gemäß den geltenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten für:

die Richtigkeit der Angaben;

die Einhaltung der ggf. beigefügten Unterlagen;

die Einhaltung aller sonstigen Verpflichtungen.

Bei elektronischer Genehmigungserteilung braucht in diesem Feld der Genehmigung die Unterschrift des Antragstellers nicht zu erscheinen, sofern der Antrag an sich von ihm unterschrieben wurde.

13.   Schutz personenbezogener Daten

Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.

Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.

Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.

Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.

Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind bei der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu stellen und werden von dieser bearbeitet.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.

Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.

Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1.

Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden: (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1014 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von bestimmten Drittstaaten mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der Unionsliste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten, der EASA und den betreffenden Drittstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die Kommission hat dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über die laufenden gemeinsamen Konsultationen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und ihrer Durchführungsverordnung (EG) Nr. 473/2006 (4) mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Angola, Botsuana, Demokratische Republik Kongo, Gabun, Ghana, Indien, Indonesien, Iran, Kasachstan, Libanon, Libyen, Madagaskar, Islamische Republik Mauretanien, Mosambik, Philippinen, Sudan, Thailand, Jemen und Sambia. Der Flugsicherheitsausschuss erhielt von der Kommission ferner Informationen über Afghanistan, Benin, die Republik Guinea, die Kirgisische Republik, Nepal, Nordkorea, São Tomé und Príncipe sowie Taiwan und wurde von der Kommission zu technischen Konsultationen mit der Russischen Föderation auf dem laufenden Stand gehalten.

(6)

Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analyse von Berichten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über die Audits im Rahmen ihres Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) vor. In diesem Zusammenhang wurde daran erinnert, welche Bedeutung der Priorisierung von Vorfeldinspektionen durch die Mitgliedstaaten zukommt, denen Luftfahrtunternehmen aus Staaten unterzogen werden, bezüglich deren die ICAO schwere Sicherheitsbedenken geltend gemacht oder die EASA erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht festgestellt hat. Zusätzlich zu den von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durchgeführten Konsultationen wird es diese Priorisierung ermöglichen, weitere Informationen über das Sicherheitsniveau der in diesen Staaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu erlangen.

(7)

Die EASA legte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen vor, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA) im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (5) durchgeführt wurden.

(8)

Die EASA hat der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss auch aktuelle Informationen zu den Vorhaben für technische Unterstützung übermittelt, die in den von Maßnahmen oder der Überwachung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 betroffenen Staaten durchgeführt wurden. Die EASA unterrichtete über ihre diesbezüglichen Pläne und legte Informationen zu Ersuchen um weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und technischen Kapazitäten der Zivilluftfahrtbehörden vor, damit Mängel bei der Einhaltung der geltenden internationalen Normen abgestellt werden können. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, diesen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der EASA zu entsprechen. Die Kommission betonte diesbezüglich, wie wichtig die Bereitstellung von Informationen für die internationale Luftfahrtgemeinschaft, vor allem über die SCAN-Datenbank (Safety Collaborative Assistance Network) der ICAO, über die Gewährung technischer Unterstützung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit sind.

(9)

Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen über den Stand der SAFA-Warnfunktion und zu den aktuellen Statistiken über Warnmeldungen betreffend Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus der Union

(10)

Aufgrund der von der EASA geprüften Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen der Union durchgeführt wurden, oder von Normungsinspektionen der EASA sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben mehrere Mitgliedstaaten bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen getroffen und die Kommission und den Flugsicherheitsausschuss über diese Maßnahmen unterrichtet. Estland teilte mit, dass die estnische Zivilluftfahrtbehörde ein Audit des Luftfahrtunternehmens AS Avies vorgenommen hat und die festgestellten Beanstandungen von dem Luftfahrtunternehmen behoben werden.

(11)

Die Mitgliedstaaten bekräftigten ihre Handlungsbereitschaft für den Fall, dass relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelhaften Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsnormen durch Luftfahrtunternehmen aus der Union unmittelbare Sicherheitsrisiken drohen.

Luftfahrtunternehmen aus Angola

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission (6), erlaubt dem in Angola zugelassenen Unternehmen TAAG Angola Airlines den Flugbetrieb in die Union mit vier Luftfahrzeugen des Musters Boeing 737-700, Eintragungskennzeichen D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH und D2-TBJ, drei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-200, Eintragungskennzeichen D2-TED, D2-TEE und D2-TEF, und zwei Luftfahrzeugen des Musters Boeing 777-300, Eintragungskennzeichen D2-TEG und D2-TEH.

(13)

Am 21. November 2014 beantragte TAAG Angola Airlines über die zuständigen Behörden Angolas (INAVIC) die Aufnahme eines neuen Luftfahrzeugs des Musters Boeing 777-300 in den Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006. Auf Einladung der Kommission nahmen sowohl INAVIC als auch TAAG Angola Airlines an einer technischen Konsultation am 25. Februar 2015 in Brüssel teil, bei der die derzeitige Sicherheitslage in all ihren Aspekten gründlich überprüft wurde, unter anderem im Hinblick auf die Aufnahme neuer Luftfahrzeuge in die Flotte von TAAG Angola Airlines.

(14)

INAVIC konzentrierte ihre Anstrengungen hauptsächlich auf die Angleichung des rechtlichen Rahmens an internationale Anforderungen, die Verbesserung der Infrastruktur (funktechnische Abdeckung ihres Hoheitsgebiets) und die Stärkung der Lizenzierungsanforderungen an Personen und Organisationen sowie die Überwachung der bestehenden Betreiber. Da bei der letztgenannten Tätigkeit die vorgeschriebenen internationalen Sicherheitsnormen noch nicht in vollem Umfang eingehalten werden, weil das Verfahren zur Zertifizierung von Betreibern nicht ausreichend robust ist, besteht kein Spielraum für eine Lockerung der derzeitigen Betriebsuntersagung bezüglich aller von INAVIC zugelassenen Luftfahrtunternehmen mit Ausnahme von TAAG Angola Airlines. Die Kommission stellte fest, dass die Kommunikation und Koordinierung zwischen INAVIC und TAAG Angola Airlines verbessert wurde und regelmäßige Gespräche über alle Aspekte der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zwischen ihnen geführt werden.

(15)

TAAG Angola Airlines informierte über die Erneuerung und Erweiterung der Flotte durch Ausscheiden von Luftfahrzeugen der Muster B737-200 und B747-300 Combi und den Kauf neuer Luftfahrzeuge der Muster B777-200, B777-300ER und B737-700, ergänzt durch eine starke Konzentration auf die Qualität des Flugbetriebs, Engineering und Instandhaltung sowie Wachstum. Die Pilotenausbildung wurde mit Hilfe externer Berater erheblich verbessert. Die Sicherheit wurde weiter erhöht durch die Einführung eines mit Straflosigkeit verbundenen Systems für die anonymisierte Meldung von Ereignissen. Diese Informationen werden jetzt zusammen mit einer umfassenden Analyse von FDM-Daten (Flight Data Monitoring) systematisch herangezogen, um Ereignisse oder anormale Zustände festzustellen und ihr erneutes Auftreten zu verhindern, und finden in das Programm zur Pilotenausbildung Eingang.

(16)

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Drittlandsbetreiber (7) hat TAAG Angola Airlines seit November 2014 einen ständigen Dialog mit der EASA geführt und konkrete und genaue Daten über ihre Luftfahrzeugflotte und ihren Flugbetrieb bereitgestellt.

(17)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien sollte daher die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme des zusätzlichen Luftfahrzeugs des Musters Boeing 777-300 mit dem Eintragungskennzeichen D2-TEI von TAAG Angola Airlines in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geändert werden, um den Flugbetrieb mit diesem Luftfahrzeug in der Union zu erlauben.

(18)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch TAAG Angola Airlines im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Botsuana

(19)

Auf Anfrage der Kommission hat die Zivilluftfahrtbehörde Botsuanas mit Schreiben vom 30. Januar 2015 Informationen über die Fortschritte bei der Behebung der schweren Sicherheitsbedenken und anderer Feststellungen der ICAO übermittelt. Weitere Fortschritte wurden von der Zivilluftfahrtbehörde Botsuanas in Bezug auf die Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen nachgewiesen. Die Zivilluftfahrtbehörde Botsuanas wird ermutigt, die Behebung der schweren Sicherheitsbedenken durch die ICAO überprüfen zu lassen.

(20)

Die vorliegenden Sicherheitsinformationen sprechen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen für in Botsuana zugelassene Luftfahrtunternehmen. Allerdings sollte die Lage nach Auffassung der Kommission weiterhin aufmerksam beobachtet werden.

(21)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Botsuana zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(22)

Die in der Demokratischen Republik Kongo zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden seit März 2006 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt (8).

(23)

Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 informierte die zuständige Behörde der Demokratischen Republik Kongo, die Autorité de l'Aviation Civile (AAC), die Kommission, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) der Luftfahrtunternehmen Air Baraka, Biega Airways, Cetrac Aviation Service SPRL, Congo Express, GIS'AIR, Goma Express, GTRA, Katanga Express, Okapi Airlines, Patron Airways, Pegasus Aviation, Sion Airlines und Tracep Congo widerrufen wurden und diese Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden sollten.

(24)

Am 4. Juni 2015 übermittelte die AAC der Kommission zusätzliche Informationen, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen African Air Service Commuter, Air Castilla, Air Malebo, Armi Global Business Airways, Business Aviation, CHC Stellavia, Eagles Services, Ephrata Airlines, Filair, Fly Congo, Galaxy Kavatsi, International Trans Air Business, Jet Congo Airlines, Katanga Wings, Lignes Aériennes Congolaises, Mavivi Air Trade, Safe Air, Stellar Airways, Waltair Aviation und Wimbi Dira Airways widerrufen wurden und diese Luftfahrtunternehmen daher aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden sollten.

(25)

Die AAC teilte der Kommission außerdem mit, dass den Luftfahrtunternehmen Dakota SPRL, Malu Aviation, Serve Air und Congo Airways eine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, ohne dass nachgewiesen wurde, dass Zertifizierung und Beaufsichtigung dieser Luftfahrtunternehmen uneingeschränkt den geltenden internationalen Sicherheitsnormen entsprechen. Diese Luftfahrtunternehmen sollten daher in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinzugefügt werden.

(26)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien sollte daher die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden durch die Streichung der Luftfahrtunternehmen African Air Service Commuter, Air Baraka, Air Castilla, Air Malebo, Armi global Business Airways, Biega Airways, Business Aviation, Cetrac Aviation Service SPRL, CHC Stellavia, Congo Express, Eagles Services, Ephrata Airlines, Filair, Fly Congo, Galaxy Kavatsi, GIS'AIR, Goma Express, GTRA, International Trans Air Business, Jet Congo Airlines, Katanga Express, Katanga Wings, Lignes Aériennes Congolaises, Mavivi Air Trade, Okapi Airlines, Patron Airways, Pegasus Aviation, Safe Air, Sion Airlines, Stellar Airways, Tracep Congo, Waltair Aviation und Wimbi Dira Airways aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 und durch Hinzufügung der Luftfahrtunternehmen Dakota, Malu Aviation, Serve Air und Congo Airways in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006.

Luftfahrtunternehmen aus Gabun

(27)

Die Luftfahrtunternehmen Air Services SA und SCD Aviation wurden seit Juli 2008 in Anhang A geführt. Das Luftfahrtunternehmen Gabon Airlines durfte die EU seit Juli 2008 nur mit dem Luftfahrzeug des Musters Boeing 767-200 mit dem Eintragungskennzeichen TR-LHP unter den in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 (9) dargelegten Voraussetzungen anfliegen.

(28)

Am 5. Juni 2015 haben die zuständigen Behörden Gabuns der Kommission Nachweise für den Entzug der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) der Luftfahrtunternehmen Air Services SA, SCD Aviation und Gabon Airlines vorgelegt, so dass diese Luftfahrtunternehmen aus der Unionsliste von Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen ergangen sind, gestrichen werden sollten.

(29)

Die zuständigen Behörden Gabuns teilten der Kommission mit, dass dem Luftfahrtunternehmen Tropical Air Gabon am 6. Mai 2015 ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt worden ist, ohne dass nachgewiesen wurde, dass Zertifizierung und Beaufsichtigung dieses Luftfahrtunternehmen uneingeschränkt den geltenden internationalen Sicherheitsnormen entsprechen. Dieses Luftfahrtunternehmen sollten daher in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinzugefügt werden.

(30)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien sollte daher die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch Streichung der Luftfahrtunternehmen Air Services SA und SCD Aviation aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006, durch Streichung des Luftfahrtunternehmens Gabon Airlines aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 und durch Hinzufügung des Luftfahrtunternehmens Tropical Air Gabon in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geändert werden.

Luftfahrtunternehmen aus Ghana

(31)

Im September 2010 wurde Meridian Airways LTD in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen (10). Im September 2010 wurde Airlift International (GH) LTD in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen, wonach nur einem bestimmten Luftfahrzeug des Musters DC-8-63F der Flugbetrieb in der Union gestattet wurde. Beide Entscheidungen beruhten auf der Feststellung schwerwiegender Sicherheitsmängel bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms. Im November 2010 wurde festgestellt, dass Airlift International (GH) LTD ein zweites Luftfahrzeug des Musters DC-8-63F in der Union betreiben konnte (11).

(32)

Am 5. Februar 2014 übermittelte die Zivilluftfahrtbehörde Ghanas (GCAA) der Kommission die Löschungszertifikate für bestimmte in Ghana eingetragene Luftfahrzeuge des Musters DC-8-63F. Die GCAA teilte ferner mit, dass sie eine technische Anweisung erlassen hatte, mit der die Verwendung von Luftfahrzeugen des Musters DC-8 durch in Ghana zugelassene Luftfahrtunternehmen mit Wirkung ab 31. Dezember 2013 untersagt wurde. Diese Nachweise sollten als Bestätigung dafür angesehen werden, dass der Staat Ghana den Betrieb der Luftfahrzeuge des Musters DC-8 in seinem Luftfahrzeugregister nicht mehr unterstützt.

(33)

Am 16. Februar 2015 legte die GCAA der Kommission schriftliche Belege dafür vor, dass die GCAA die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse von Meridian Airways LTD und Airlift International (GH) LTD widerrufen hatte. Eine technische Sitzung hochrangiger Vertreter der GCAA, der Kommission und der EASA fand am 17. März 2015 statt, auf der die GCAA Einzelheiten in Bezug auf ihre derzeitige Organisationsstruktur, ihre Beaufsichtigung der in Ghana zugelassenen Luftfahrtunternehmen und das Verfahren zur Erteilung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen darlegte. Die Nachweise für den Widerruf dieser beiden Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und die auf der technischen Sitzung dargelegten Tatsachen bezüglich der Vorkehrungen der GCAA für die Sicherheitsaufsicht wurden als ausreichend angesehen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Betrieb von Meridian Airways LTD und Airlift International (GH) LTD eingestellt wurde.

(34)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch Streichung von Meridian Airways LTD aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 und durch Streichung von Airlift International (GH) LTD aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geändert werden sollte.

(35)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Indien

(36)

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 übermittelte die indische Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) der Kommission aktuelle Informationen über die von der indischen DGCA ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Bezug auf die Entscheidung der US-Luftfahrtverwaltung (Federal Aviation Administration, FAA), den Einhaltungsstatus Indiens aufgrund eines IASA-Audits (International Aviation Safety Assessment) der FAA von Kategorie 1 in Kategorie 2 herabzustufen. In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die FAA im Dezember 2014 eine erneute Bewertung der indischen DGCA vorgenommen hatte. Am 8. April 2015 gab die FAA bekannt, sie werde den Einhaltungsstatus Indiens gemäß IASA-Audit von der Kategorie 2 in die Kategorie 1 hochstufen.

(37)

Mit Schreiben vom 10. April 2015 an die indische DGCA begrüßte die Kommission die positive Entscheidung der FAA, den IASA-Einhaltungsstatus Indiens hochzustufen, wies jedoch darauf hin, dass die indische DGCA weiterhin mit der Kommission in Kontakt bleiben müsse, um regelmäßig aktualisierte Informationen über die Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der indischen DGCA im Bereich der Sicherheit und Überwachung bereitzustellen.

(38)

Am 7. Mai 2015 fanden technische Konsultationen zwischen Experten der Kommission, der EASA und eines Mitgliedstaats und hochrangigen Vertretern der indischen DGCA statt. Auf der Sitzung hatte die indische DGCA Gelegenheit, Einzelheiten zu den von ihr ergriffenen Maßnahmen darzulegen, die zu der Hochstufung des Einhaltungsstatus Indiens durch die FAA von Kategorie 2 in Kategorie 1 führten. Die indische DGCA legte Einzelheiten des von ihr umgesetzten Plans zur Mängelbehebung dar und machte spezifische Angaben zu nachhaltigen Maßnahmen, die sie zur Verbesserung ihrer Sicherheitsaufsicht durchgeführt hat. Die Kommission nahm die von der indischen DGCA übermittelten Informationen zur Kenntnis. Es wurde festgestellt, dass Betriebsuntersagungen oder Betriebsbeschränkungen für in Indien zugelassene Luftfahrtunternehmen nicht erforderlich sind, dass jedoch weitere technische Konsultationen von Vorteil sind, um die laufende Erörterung sicherheitsrelevanter Fragen mit der indischen DGCA zu ermöglichen.

(39)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus Indien zu ändern.

(40)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei indischen Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Indonesien

(41)

Regelmäßige Konsultationen zwischen der Kommission und der indonesischen Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) werden mit dem Ziel fortgesetzt, die Fortschritte der indonesischen DGCA bei der Gewährleistung der Sicherheitsaufsicht über alle in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den geltenden internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen. Nach dem ICAO-Audit vom Mai 2014 hat die DGCA ihren Plan zur Mängelbehebung fertiggestellt und führt diese Behebungsmaßnahmen derzeit durch.

(42)

Am 28. Dezember 2014 verunglückte der Flug QZ8501 des Luftfahrtunternehmens Indonesia Air Asia über der Javasee. Das Luftfahrzeug wurde zerstört und alle Fluggäste und Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Die indonesische Verkehrssicherheitsbehörde (National Transportation Safety Committee, NTSC) führt die Unfalluntersuchung durch; der Abschlussbericht wird vor Ende 2015 erwartet.

(43)

Im Januar 2015 statteten Vertreter der Kommission Indonesien einen Besuch ab, um die Ergebnisse des ICAO-Audits vom Mai 2014 zu erörtern und zu gewährleisten, dass die Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen, die nicht länger in der Unionsliste aufgeführt sind, dergestalt ist, dass kein Grund für eine Aufnahme der Luftfahrtunternehmen in die Liste besteht. Die Vertreter der Kommission trafen mit dem indonesischen Verkehrsminister und Vertretern der indonesischen DGCA, des NTSC und der betroffenen Luftfahrtunternehmen zusammen. Die Luftfahrtunternehmen gaben einen guten Überblick über ihre Sicherheitsmanagementsysteme und die Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen.

(44)

Mit Schreiben vom 31. März 2015 übermittelte die DGCA umfangreiche Informationen über die laufenden Abhilfemaßnahmen, die zur Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel durchgeführt werden. Die DGCA legte außerdem Informationen zur Sicherheitsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen vor. Nach Analyse der bereitgestellten Informationen forderte die Kommission weitere Erläuterungen in Bezug auf die Sicherheitsaufsicht über die in Indonesien zugelassenen Luftfahrtunternehmen und die aktuelle Liste der Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen in Indonesien an.

(45)

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wurden die zusätzlichen Erläuterungen übermittelt. Es wurden Informationen über das Aufsichtsprogramm für die derzeit von der Betriebsuntersagung ausgenommenen Luftfahrtunternehmen, d. h. PT. Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, bereitgestellt. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen wurde der Schluss gezogen, dass die DGCA die Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen ausübt und keine relevanten Sicherheitsinformationen vorliegen, die eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung stützen.

(46)

Mit demselben Schreiben teilte die indonesische DGCA der Kommission mit, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Mandala Airlines (AOC Nr. 121-005), Merpati Nusantara Airlines (AOC Nr. 121-002), Sky Aviation (AOC Nr. 121-028 und 135-044) und Republik Express (AOC Nr. 121-040) widerrufen worden waren. Daher sollten Mandala Airlines aus der Liste der freigestellten Luftfahrtunternehmen aus Indonesien und Merpati Nusantara Airlines, Sky Aviation und Republik Express aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen werden.

(47)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch Streichung von Mandala Airlines aus der Liste der freigestellten Luftfahrtunternehmen und durch Streichung der Luftfahrtunternehmen Merpati Nusantara Airlines, Sky Aviation und Republik Express aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geändert werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus dem Iran

(48)

Das Luftfahrtunternehmen Iran Air, das von der Zivilluftfahrt-Organisation der Islamischen Republik Iran zugelassen wurde, wurde am 30. März 2010 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen (12). Nach einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wurden die Betriebsbeschränkungen für die Flotte von Iran Air am 5. Juli 2010 weiter konkretisiert (13).

(49)

Iran Air legte der Kommission Informationen über die derzeitige Flotte zusammen mit einschlägigen Unterlagen vor. Das Luftfahrtunternehmen beantragte, das Luftfahrzeugmuster A320 von den Betriebsbeschränkungen auszunehmen, um in der Lage zu sein, diese Luftfahrzeuge in der Union zu betreiben. Es war jedoch bislang nicht möglich, die vorgelegten Nachweise im Rahmen einer technischen Sitzung und/oder einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort zu überprüfen. Daher kann eine Entscheidung über die Zulassung des Betriebs von Luftfahrzeugen des Musters A320 durch Iran Air zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.

(50)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus dem Iran zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(51)

Die Kommission überwacht weiterhin die Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung durch Kasachstan im Anschluss an die 2014 in dem Land erfolgte koordinierte Validierungsmission der ICAO (ICVM). Die ICVM bestätigte die Behebung eines schweren Sicherheitsbedenkens im Bereich der Lufttüchtigkeit und die allgemeinen Fortschritte bei der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen. Die ICAO stellte jedoch schwere Mängel im Bereich Flugbetrieb fest und weitete die schweren Sicherheitsbedenken in Bezug auf dieses Gebiet noch aus.

(52)

Am 27. April 2015 fanden technische Konsultationen mit dem Zivilluftfahrt-Ausschuss Kasachstans (CAC) statt, um es dem CAC zu ermöglichen, der Kommission aktuelle Informationen über seine Aufsichtstätigkeiten sowie kurz- und mittelfristigen Prioritäten zu geben. Nach Angaben des CAC wurden bestimmte Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Andere Abhilfemaßnahmen befinden sich in verschiedenen Stadien des Abschlusses. Laut CAC zählen zu seinen Prioritäten für 2015 die Einführung eines fünfstufigen Zertifizierungsverfahrens für Luftverkehrsbetreiber, die Entwicklung von Verfahren für besondere Genehmigungen, die Einstellung von zusätzlichem Fachpersonal, die Entwicklung und Umsetzung eines Programms zur Sicherheitsaufsicht und eines Inspektionsplans, die Einführung von Checklisten für Inspektionen und Audits, die Ausbildung von Inspektoren und die Befähigung der Inspektoren zur Erfüllung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktionen.

(53)

Während der technischen Konsultationen teilte Air Astana mit, dass der CAC die Neuzertifizierung des Luftfahrtunternehmens im April 2015 vorgenommen hat. Das Luftfahrtunternehmen übermittelte ferner regelmäßig aktualisierte Informationen über seinen Flugbetrieb und seine Schulungs- und Instandhaltungstätigkeiten.

(54)

Während der technischen Konsultationen vom April 2015 teilte das Luftfahrtunternehmen SCAT Air Company der Kommission ebenfalls mit, dass es sich bereits erfolgreich einem Betriebssicherheitsaudit (Operational Safety Audit) des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) unterzogen hat und es voraussichtlich bis Ende 2015 ein Betriebssicherheits-Auditzeugnis der IATA erhalten wird, vorbehaltlich der erfolgreichen Behebung noch offener Mängel.

(55)

Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen, und der Gespräche, die während der technischen Konsultationen geführt wurden, wurde der Schluss gezogen, dass sich Kasachstan weiterhin Herausforderungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen gegenüber sieht. Die Kommission ermutigt den CAC nachdrücklich, seine Bemühungen bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen als Voraussetzung dafür zu verstärken, dass die Kommission eine weitere Lockerung der derzeitigen Beschränkungen für Luftfahrtunternehmen, die der Aufsicht des CAC unterstehen, in Erwägung ziehen könnte.

(56)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

(57)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei Luftfahrzeugen von Air Astana gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon

(58)

Die Konsultationen mit der Generaldirektion für Zivilluftfahrt (DGCA) des Libanon werden fortgesetzt, um bestätigen zu können, dass der Libanon den Plan zur Mängelbehebung umsetzt, der als Reaktion auf die Feststellungen und das schwere Sicherheitsbedenken auf der Grundlage der koordinierten Validierungsmission der ICAO vom Dezember 2012 entwickelt wurde.

(59)

Am 9. April 2015 unterrichtete der Berater des libanesischen Verkehrsministers bei einer Sitzung in Brüssel die Kommission und die EASA über die Einrichtung eines Verwaltungsrats der Zivilluftfahrtbehörde. Er teilte ferner mit, dass die Vorschläge zur Trennung der Sicherheitsaufsichtsfunktionen von den Dienstleistungsfunktionen derzeit innerhalb der DGCA des Libanon umgesetzt werden. Weitere Informationen betrafen die Schritte, die die DGCA zusammen mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) unternommen hat. Im März 2015 wurden im Rahmen einer Mission des Sicherheitsteams des ICAO-Regionalbüros die bei der Behebung des schweren Sicherheitsbedenkens erzielten Fortschritte überprüft.

(60)

Als Folgemaßnahme zu dem Projekt „Sicherheit in der Luftfahrt für die Mittelmeerländer“ (Mediterranean Aviation Safety Cell) leistete die Kommission der DGCA von September 2014 bis März 2015 über die EASA technische Unterstützung bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen. Diese Maßnahmen haben der DGCA Libanons bei der Durchführung der Abhilfemaßnahmen, der Verbesserung ihrer internen Verfahren und Handbücher und ihren Vorbereitungen für eine bessere Organisationsstruktur geholfen.

(61)

Die vorliegenden Sicherheitsinformationen sprechen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen für im Libanon zugelassene Luftfahrtunternehmen. Allerdings sollte die Lage nach Auffassung der Kommission weiterhin aufmerksam beobachtet werden. Die Konsultationen mit den libanesischen Behörden werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 fortgesetzt.

(62)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus dem Libanon zu ändern.

(63)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Libyen

(64)

Die Kommission hegt weiterhin Bedenken in Bezug auf die Flugsicherheit in Libyen. Die von der Union anerkannte Regierung hat eine neue zuständige Behörde benannt, die Libysche Zivilluftfahrtbehörde (LCAA). Bestimmte Aufgaben in Bezug auf die Flugsicherheit, beispielsweise die Herausgabe der Nachrichten für Luftfahrer („NOTAM“), hat die LCAA den zuständigen Behörden anderer Staaten übertragen. Die früher zuständige Behörde, d. h. die Libysche Zivilluftfahrtbehörde LYCAA ist jedoch weiterhin tätig und gibt nach wie vor Nachrichten für Luftfahrer heraus, zusätzlich zu den im Namen der LCAA herausgegebenen NOTAM. Die Flugsicherheit könnte beeinträchtigt sein, da die von diesen beiden Behörden herausgegebenen NOTAM, wenn sie für denselben Luftraum oder dieselben Flugplätze gelten, widersprüchliche Informationen enthalten könnten.

(65)

Die Kommission hat sich mit der LCAA in Verbindung gesetzt, sie erhielt jedoch keine nützlichen und nachprüfbaren Angaben zur derzeitigen Lage im Hinblick auf die Aufsicht über die Zivilluftfahrt oder den Stand der Flugsicherheit in Libyen.

(66)

Wegen der unklaren und instabilen Lage in Libyen und der begrenzten Fähigkeiten der LCAA, eine angemessene Aufsicht über libysche Luftfahrtunternehmen auszuüben und unmittelbar drohende Sicherheitsrisiken zu beherrschen, wird davon ausgegangen, dass Libyen derzeit seinen internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Flugsicherheit nicht nachkommen kann.

(67)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Libyen zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar

(68)

Die Konsultationen mit der zuständigen Behörde Madagaskars (Aviation Civile de Madagascar, ACM) werden aktiv fortgesetzt, um deren Fortschritte bei der Gewährleistung der fortlaufenden Sicherheitsaufsicht über alle in Madagaskar zugelassenen Luftfahrtunternehmen gemäß den internationalen Sicherheitsnormen zu überwachen.

(69)

Die Kommission hielt mit Unterstützung der EASA am 28. April 2015 eine technische Konsultationssitzung mit der ACM und mit Vertretern des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar ab. Bei dieser Sitzung legten die ACM und das Luftfahrtunternehmen Angaben zu den Fortschritten bei der Umsetzung ihrer Pläne zur Mängelbehebung und Vorbeugung vor, mit denen sie die anlässlich der EU-Sicherheitsbewertung vom Februar 2014 in Madagaskar geltend gemachten Sicherheitsbedenken ausräumen wollen.

(70)

Die ACM berichtete vor allem über die Fortschritte bei der Ausbildung ihrer Inspektoren im Rahmen des Programms für Technische Unterstützung der ICAO (SAFE) und wies darauf hin, dass die derzeit qualifizierten Inspektoren zum Zeitpunkt der Sitzung rund 65 % der Schulungen erhalten hatten, die für ein annehmbares Leistungsniveau der ACM bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten erforderlich sind. Während das Aufsichtsprogramm 2014 noch mit Unterstützung Dritter durchgeführt wurde, war die ACM zuversichtlich, dass das Aufsichtsprogramm 2015 zeigen wird, dass sie nunmehr über die Kapazitäten zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten verfügt. Die ACM teilte ferner mit, dass sie vor kurzem die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse der Luftfahrtunternehmen Aeromarine, Henri Fraise Fils Transport Aérien und Insolite Travel FL sowie die Zulassung der Ausbildungseinrichtung Ecole Nationale d'Enseignement de l'Aéronautique et de la Météorologie ausgesetzt habe. Schließlich hob die ACM hervor, dass die nicht vor Ort stattfindende Bewertung der wesentlichen Elemente 1 bis 5 eines Sicherheitsaufsichtssystems durch die ICAO noch andauere und voraussichtlich im Juli 2015 abgeschlossen werde.

(71)

Ergänzend zu Angaben über seinen Plan zur Vorbeugung und Mängelbehebung legte das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar die neuesten Einzelheiten zur Entwicklung seiner Flotte vor und teilte insbesondere mit, dass der Erwerb eines dritten Luftfahrzeugs des Musters ATR 72-600 geprüft werde und die beiden Luftfahrzeuge des Musters Boeing 737-300 im vierten Quartal 2015 durch ein Luftfahrzeug des Musters Boeing 737-700 ersetzt würden.

(72)

Die Kommission nahm die Informationen der ACM und des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar zur Kenntnis. Die Kommission begrüßte die von der ACM und Air Madagascar durch die Schaffung neuer bzw. die Verbesserungen bestehender Prozesse erzielten Fortschritte. Die Kommission betont jedoch nachdrücklich, dass beide Organisationen unbedingt über die zur effizienten Durchführung dieser Prozesse erforderlichen Kapazitäten verfügen müssen. Die Kommission empfiehlt, Schritt für Schritt vorzugehen und zu vermeiden, dass Prozesse nur teilweise durchgeführt werden, wie anlässlich der Sicherheitsbewertung der Union in Madagaskar vom Februar 2014 festgestellt wurde.

(73)

Am 8. Mai 2015 teilte die ACM der Kommission mit, das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar habe beantragt, das Luftfahrzeug des Musters Airbus A 340-300 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-EAA der Liste der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 bereits aufgeführten Luftfahrzeuge des Unternehmens hinzuzufügen.

(74)

Am 29. Mai 2015 bat der Minister für Fremdenverkehr, Verkehr und Meteorologie Madagaskars darum, die Lage der beiden Luftfahrzeuge des Musters Airbus A 340-300 bei der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses vom Juni 2015 erneut zu erörtern. Falls jedoch die Neubewertung der möglichen Streichung des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 nicht vor der Sitzung vom Juni 2015 abgeschlossen werden könne, würde er das Ersuchen des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar um Aufnahme des Luftfahrzeugs des Musters Airbus A 340-300 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-EAA in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 unterstützen.

(75)

Angesichts des Schweregrads der Feststellungen bei der EU-Sicherheitsbewertung in Madagaskar im Februar 2014 ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine solche Aufnahme sich nicht wesentlich von den Voraussetzungen unterscheiden, die für die Streichung des Luftfahrtunternehmens Air Madagascar aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfüllt werden müssen. Die Überprüfung der Angaben, die die ACM und das Luftfahrtunternehmen Air Madagascar nach der Sitzung vom 28. April 2015 vorgelegt haben, um die Aufnahme des Luftfahrzeugs des Musters Airbus A 340-300 mit dem Eintragungskennzeichen 5R-EAA in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu unterstützen, ergab nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(76)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Madagaskar zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien

(77)

Am 24. Februar 2015 fand in Brüssel eine technische Sitzung von Kommission, EASA, mehreren Mitgliedstaaten und der Zivilluftfahrtbehörde Mauretaniens (Agence Nationale de l'Aviation Civile) sowie Mauritania Airlines International (MAI) statt. Die nationale Zivilluftfahrtbehörde erläuterte die Sicherheitslage in Mauretanien und ihren staatlichen Sicherheitsplan und verwies auf die guten Ergebnisse des ICAO-Audits sowie darauf, dass ein großer Teil der internationalen Sicherheitsnormen bereits wirksam umgesetzt worden sei. MAI erläuterte, welche Maßnahmen in Bezug auf die jüngsten SAFA-Feststellungen getroffen wurden und kündigte an, es werde das Registrierungsverfahren für das Betriebssicherheitsaudit (Operation Safety Audit) des Internationalen Luftverkehrsverbands absolvieren. MAI bestätigte, dass es aus wirtschaftlichen Gründen bestimmte Unionsziele nicht mehr anfliege und beabsichtige, ein regionales Netz in Zusammenarbeit mit einem Luftfahrtunternehmen der Union aufzubauen. Daher hat MAI ferner beschlossen, die Zusammensetzung der Flotte zu ändern, um kleinere Flugzeuge in einem Flugplan mit häufigeren Flügen einzusetzen.

(78)

Aus der jüngsten SAFA-Analyse der EASA geht hervor, dass bereits Verbesserungen im Sinne von weniger Feststellungen bei SAFA-Inspektionen in der Union erzielt wurden, auch wenn einige Mitgliedstaaten hervorhoben, dass die Aufnahme eines neuen Luftfahrzeugmusters in die Flotte von MAI, der Embraer ERJ145, nicht in zufrieden stellender Weise erfolgte. Vom 10. bis 14. März 2015 führte der Internationale Luftverkehrsverband in Nouakchott ein Vorab-Audit zur Betriebssicherheit durch. Die nationale Zivilluftfahrtbehörde und MAI übermittelten der Kommission die vorläufigen Ergebnisse dieses Vorab-Audits. Diese deuten auf eine angemessene Umsetzung der internationalen Sicherheitsstandards hin und es gibt keine Hinweise auf das Vorliegen besonders besorgniserregender Sicherheitsmängel.

(79)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Islamischen Republik Mauretanien zu ändern.

(80)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus Mosambik

(81)

Im November und Dezember 2014 fand eine koordinierte Validierungsmission der ICAO statt, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung der zuständigen Zivilluftfahrtbehörde Mosambiks, des Instituto de Aviação Civil de Moçambique (IACM), zu validieren. Die koordinierte Validierungsmission der ICAO umfasste die Bereiche der Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt in Mosambik, die interne Organisation des IACM sowie die Flugplätze, Flugnavigationshilfen und Flugsicherungsdienste in Mosambik. Der Bericht über diese koordinierte Validierungsmission der ICAO wurde am 5. Mai 2015 auf der ICAO-Website eingestellt.

(82)

Angesichts der Fortschritte, die von der IACM bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel erzielt wurden, sowie der Anstrengungen des IACM im Hinblick auf den Abschluss der Arbeiten zur Schaffung eines mit den internationalen Sicherheitsnormen in Einklang stehenden Luftfahrtsystems war bereits früher eine Sicherheitsbewertung der Union für 2015 in Betracht gezogen worden.

(83)

Die Sicherheitsbewertung der Union in Mosambik fand im April 2015 unter Beteiligung von Experten der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten statt. Bewertet wurden das Primärrecht für den Luftfahrtbereich und die Vorschriften für die Zivilluftfahrt, die interne Organisation des IACM, die Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal und dessen Ausbildung, die Überwachung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und die Überwachung des Flugbetriebs.

(84)

Die Sicherheitsbewertung der Union machte deutlich, dass der bestehende Rechtsrahmen eine Reihe von Abweichungen von den internationalen Sicherheitsnormen aufweist. Das geänderte Luftfahrtgesetz, durch das diese festgestellten Abweichungen ausgeräumt werden, muss noch von der Regierung verabschiedet werden. Die spezifischen rechtlichen und technischen Vorschriften sind noch nicht vollständig und kohärent genug. Auch die überarbeitete Satzung des IACM, durch die dem IACM die erforderliche finanzielle und operative Autonomie übertragen wird und die festgestellten Mängel in diesem Bereich abgestellt werden, muss noch von der Regierung gebilligt werden. Zwar ist die Einstellung von Personal nun abgeschlossen und einige der geplanten organisatorischen Änderungen wurden durchgeführt, doch die anschließende Durchführungsphase ist größtenteils noch nicht abgeschlossen.

(85)

Bei der Sicherheitsbewertung der Union wurden auch Schwachstellen und Mängel in verschiedenen Bereichen der Arbeit des IACM festgestellt, beispielsweise der Erteilung von Lizenzen für Luftfahrtpersonal und dessen Ausbildung sowie der Überwachung der Lufttüchtigkeit und des Flugbetriebs. Bei den drei Betreibern, die im Rahmen der repräsentativen Stichprobe kontrolliert wurden, stellte das Bewertungsteam der Union deutliche Lücken in den Aufzeichnungen, unzureichende Handbücher, lockere Organisationsmechanismen und mangelnde Instandhaltung fest. Während einige dieser Mängel ausschließlich in die Verantwortung des Betreibers fallen, können viele als Zeichen dafür gewertet werden, dass die Behörde ihre Aufsichtsbefugnis nicht angemessen wahrnimmt.

(86)

Andererseits zeigt sich das IACM fest entschlossen, weiterhin am Erreichen des obersten Ziels, d. h. eines mit den internationalen Sicherheitsnormen konformen Luftverkehrssystems, zu arbeiten und genießt weiterhin vollständige staatliche Unterstützung und Rückendeckung. Allerdings benötigt das IACM in nächster Zeit auch sachkundige, kompetente und unparteiische Beratung. Die Kommission bereitet zusammen mit dem IACM und der EASA die Bereitstellung dieser technischen Unterstützung vor, um den verbleibenden Mängeln abzuhelfen und den Prozess des internen Kapazitätsaufbaus mit Blick auf die erforderliche Nachhaltigkeit abzuschließen.

(87)

Aufgrund der Sicherheitsbewertung der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass — obgleich die IACM erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung internationaler Sicherheitsnormen gemacht hat — weiterhin erhebliche Mängel hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht in Mosambik bestehen. Die Fähigkeit der IACM, die Aufsicht über die Zivilluftfahrt in Mosambik nach internationalen Sicherheitsnormen wahrzunehmen, ist derzeit noch nicht in ausreichendem Maß gewährleistet. Daher gibt es keine hinreichenden Belege, die eine Lockerung der für alle in Mosambik zugelassenen Luftfahrtunternehmen geltenden Betriebsuntersagung rechtfertigen würden.

(88)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Mosambik zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus den Philippinen

(89)

Im März 2010 wurden alle in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage stichhaltiger Nachweise für die unzureichende Fähigkeit der für die Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel abzustellen, in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (14) aufgenommen. Außerdem konnte nicht ausreichend belegt werden, dass die in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen die geltenden internationalen Sicherheitsnormen und Empfehlungen einhalten.

(90)

Im Juli 2013 wurde das Luftfahrtunternehmen Philippine Airlines aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (15) gestrichen. Im April 2014 wurde auch das Luftfahrtunternehmen Cebu Pacific Air aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 (16) gestrichen. Beide Entscheidungen erfolgten auf der Grundlage einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vom Juni 2013, der besseren Sicherheitsaufsicht durch die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen (CAAP) über diese Luftfahrtunternehmen und der Fähigkeit dieser Luftfahrtunternehmen, die wirksame Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen zu gewährleisten. Im April 2014 gab die US-Bundesluftfahrtbehörde (United States Federal Aviation Administration, FAA) ihre Entscheidung bekannt, die Philippinen im Rahmen ihrer Prüfung der internationalen Luftverkehrssicherheit (International Aviation Safety Assessment) von Kategorie 2 in Kategorie 1 heraufzustufen.

(91)

Am 10. März 2015 fanden technische Konsultationen zwischen Experten von Kommission, EASA, einem Mitgliedstaat und hochrangigen Vertretern der CAAP sowie drei auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen statt: Zest Airways Inc. DBA („Air Asia Zest“), Air Philippines Corporation und South East Asian Airlines (SEAir) Inc. Die CAAP berichtete über den aktuellen Stand der laufenden organisatorischen Verbesserungen, einschließlich der Reorganisation ihrer Dienststelle für Flugstandards-Inspektionen und Einzelheiten der Schulung von CAAP-Inspektoren. Darüber hinaus legte die CAAP Einzelheiten zur Wahrnehmung ihrer Sicherheitsaufsicht über folgende Luftfahrtunternehmen vor: Air Asia Zest, Air Philippines Corporation und South East Asian Airlines (SEAir) Inc. Die bei der Sitzung vorgelegten Angaben zur Sicherheitsaufsicht durch die CAAP umfassten das planmäßige jährliche Mindestinspektionsprogramm für jedes Luftfahrtunternehmen sowie bestimmte Einzelheiten der jeweiligen Aufsichtstätigkeit. Bei der Sitzung berichtete die CAAP ebenfalls über den aktuellen Stand der Umsetzung des staatlichen Sicherheitsprogramms (State Safety Programm). Diese Aktualisierung betraf u. a. spezifische Informationen zum staatlichen Sicherheitsprogramm für Start- und Landebahnen, einschließlich des damit verbundenen Schulungs- und Sensibilisierungsprogramms. Die CAAP gab ferner einen Überblick über den aktuellen Stand der Untersuchung betreffend das Luftfahrzeug der Air Asia Zest, das am 30. Dezember 2014 von der Landebahn abkam.

(92)

Anlässlich der technischen Konsultationen vom 10. März 2015 erläuterten Air Asia Zest, Air Philippines Corporation und South East Asian Airlines (SEAir) Inc ihre Arbeitsweise. Die von den einzelnen Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen betrafen Einzelheiten der Organisationsstruktur und die Arbeitsweise ihrer Sicherheits- und Qualitätsabteilungen. Hinzu kamen aktuelle Informationen über die Flotte, die Ausräumung von Sicherheitsbedenken bei jedem Luftfahrtunternehmen und Einzelheiten der internen Qualitätssicherung. Darüber hinaus legte jedes Luftfahrtunternehmen sein Flugdatenüberwachungsprogramm (Flight Data Monitoring Programme) vor.

(93)

Auf der Grundlage dieser bei den technischen Konsultationen vorgelegten Nachweise fand im April 2015 eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort auf den Philippinen statt. An dieser Sicherheitsbewertung nahmen Sachverständige der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten teil. Die Sicherheitsbewertung wurde in den Räumen der CAAP und stichprobenartig bei mehreren auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt: Air Asia Inc, Air Asia Zest, Air Philippines Corporation, Island Aviation Inc, Magnum Air (Skyjet) Inc, South East Asian Airlines (SEAir) Inc und South East Asian Airlines (SEAIR) International.

(94)

Bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wurden u. a. Belege dafür vorgelegt, dass die Dienststelle für Flugstandards-Inspektionen über 173 Bedienstete verfügt, die unmittelbar mit der Durchführung von Zertifizierung und Beaufsichtigung befasst sind. Die Belege haben bestätigt, dass die für Betrieb und Instandhaltung zuständigen Inspektoren über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine wirksame Aufsicht ausüben zu können und dass sie eine formale Ausbildung in Bezug auf ihre Aufsichtspflichten durchlaufen haben. Unterstützt werden die Inspektoren der CAAP bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten durch eine Arbeitshilfe für Inspektoren, die strukturierte Checklisten, technische Leitfäden der CAAP, Inspektionsformblätter und Referenzunterlagen für die Überwachung umfasst.

(95)

Bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort legte die CAAP auch den Nachweis vor, dass sie zur Planung des jährlichen Mindestinspektionsprogramms eine Datenbank für Berichterstattung und Verfolgung im Rahmen der Sicherheitsaufsicht in der Zivilluftfahrt (civil aviation safety oversight reporting and tracking, CASORT) nutzt. Damit einzelne Inspektoren einen strukturierten Aufsichtsplan festlegen können, veröffentlicht die CAAP Leitlinien für das nationale Überwachungs- und Inspektionsprogramm (National Surveillance and Inspection Program Guidelines). Sie enthalten u. a. Optionen für gezielte Inspektionen im Falle eines Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), der den Anforderungen nicht gerecht wird. In Bezug auf Erteilung und Erneuerung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen hat die CAAP ein „Handbuch für Zertifizierung von Luftverkehrsbetreibern und Verwaltung“ (Air Operator Certification and Administration Manual) herausgegeben. Bei der Sicherheitsbewertung der Union wurden die Unterlagen zur Erteilung und Erneuerung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen von neun von der CAAP zugelassenen Luftfahrtunternehmen, darunter alle vom EU-Kontrollteam bewerteten Luftfahrtunternehmen, stichprobenartig überprüft. Außerdem wurde vermerkt, dass CAAP-Inspektoren bestimmte Aufsichtstätigkeiten durchgeführt haben. Planung und Durchführung dieser Tätigkeit wurden als zufrieden stellend erachtet.

(96)

Während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wurden sieben auf den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen stichprobenartig überprüft. Diese Stichprobe umfasste die vier größten auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die weiterhin in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt sind. Ziel dieser Bewertung war es, zu überprüfen, in welchem Umfang sie den internationalen Sicherheitsnormen genügen. Darüber hinaus wurden bei der Sicherheitsbewertung im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Bereitschaft und Fähigkeit der einzelnen Luftfahrtunternehmen zur Behebung der Sicherheitsmängel bewertet. Die wichtigste Schlussfolgerung der Sicherheitsbewertungen dieser Luftfahrtunternehmen lautet, dass es nicht an der Bereitschaft und im Allgemeinen auch nicht an der Fähigkeit zur Behebung von Sicherheitsmängeln mangelt.

(97)

In Bezug auf die Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wurde mit Blick auf die gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 der Schluss gezogen, dass die Zivilluftfahrtbehörde der Philippinen bereit und fähig ist, Sicherheitsmängel zu beheben, und über ausreichende Fähigkeiten verfügt, um die einschlägigen internationalen Sicherheitsnormen, darunter auch die philippinischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt, um- und durchzusetzen.

(98)

Die CAAP wurde am 10. Juni 2015 vom Flugsicherheitsausschuss gehört. Bei dieser Gelegenheit wurden als aussagekräftige Stichprobe auch drei auf den Philippinen zugelassene Luftfahrtunternehmen (Air Asia Zest, Air Philippines Corporation und Cebgo Inc, vormals South East Asian Airlines (SEAir) Inc) gehört.

(99)

Die CAAP legte dem Ausschuss die derzeitige Organisationsstruktur ihrer Dienststelle für Flugstandards-Inspektionen vor, machte detaillierte Angaben zu den der Sicherheitsaufsicht zugewiesenen Mitarbeitern und gab einen Gesamtüberblick über den Luftverkehr auf den Philippinen. Sie teilte mit, sie nehme die Aufsichtsfunktion über 36 Inhaber von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) wahr und habe neun von ihnen als Betreiber von großen Luftfahrzeugen eingestuft. Die CAAP legte ferner eine Zusammenfassung der für 2015 geplanten Aufsicht über die drei Luftfahrtunternehmen vor, die an der Anhörung teilnahmen. Außerdem betonte die CAAP, dass sie fest entschlossen sei, als zuständige Behörde der Philippinen ihren Fahrplan für kontinuierliche Verbesserung weiterzuverfolgen.

(100)

Die CAAP legte ferner eine Zusammenfassung des Plans zur Mängelbehebung im Hinblick auf die Anmerkungen vor, die das EU-Kontrollteam bei der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort gemacht hatte. Der Schwerpunkt der Abhilfemaßnahmen lag u. a. auf bestimmten vorrangigen Themen wie der Verbesserung des CAAP-Programms für die Inspektorenausbildung, der Verbesserung der IT-Infrastruktur, weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Kompetenzen der Inspektoren und der Verpflichtung der CAAP, die Arbeit an der Normung der Sicherheitsaufsicht fortzusetzen. Darüber hinaus teilte die CAAP Einzelheiten zur Verbesserung von Infrastrukturen mit, darunter auch Maßnahmen im Zusammenhang mit dem staatlichen Sicherheitsprogramm für Start- und Landebahnen.

(101)

Air Philippines Corporation teilte Einzelheiten zu seiner Organisationsstruktur, den Plänen für die Flugzeugflotte und seinem Sicherheitsmanagementsystem mit und berichtete über die Struktur seiner Sitzungen zu Sicherheitsfragen, die Sicherheitsberichte und -verwaltung, sein Flugdatenüberwachungsprogramm sowie darüber, wie die ständige Überwachung der Abhilfemaßnahmen gewährleistet wird. Air Philippines Corporation teilte zudem Einzelheiten dazu mit, wie es die Sicherheit gewährleistet und wie es Verfahren des Veränderungsmanagements anwendet. Außerdem berichtete das Luftfahrtunternehmen über seine Folgemaßnahmen zu den Feststellungen anlässlich der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort.

(102)

Cebgo Inc teilte Einzelheiten zu folgenden Themen mit: Verwaltungsstruktur, Sicherheitsmanagementsystem, Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm, Flugdatenmanagement, Qualitätssicherungssystem sowie Überwachung von Lufttüchtigkeit und Instandhaltung. Des Weiteren wurden die Sicherheitsziele für 2015 genannt und Belege für das Sicherheitsberichterstattungsverfahren vorgelegt. Cebgo Inc nannte ferner die fünf obersten Prioritäten in Bezug auf die Sicherheit und die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen. Außerdem legte das Luftfahrtunternehmen eine Zusammenfassung seiner Folgemaßnahmen zu den Feststellungen anlässlich der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vor.

(103)

Air Asia Zest teilte Einzelheiten zu Flotte und Organisationsstruktur sowie zum Sicherheits- und Qualitätsmanagement mit. Dabei ging es insbesondere um seine hochrangigen Sicherheitsziele, das Sicherheitsberichterstattungsverfahren, das Flugdatenanalyseprogramm sowie seine fünf wichtigsten Prioritäten in Bezug auf die Sicherheit. Außerdem legte das Luftfahrtunternehmen eine Zusammenfassung seiner Folgemaßnahmen zu den Feststellungen anlässlich der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort vor.

(104)

Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort und den Ausführungen in der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die CAAP über einen längeren Zeitraum nachhaltige Verbesserungen erzielt hat. Sie erkannte ferner an, dass es der CAAP nicht an Bereitschaft zur kontinuierlichen Zusammenarbeit mit der Kommission mangelt und dass die CAAP eindeutig anerkennt, dass sie auch künftig Verbesserungen vornehmen sollte, um ihre Sicherheitsaufsichts- und Überwachungsverfahren weiterzuentwickeln. Es wird festgestellt, dass die CAAP die Fähigkeit besitzt, ihre Verantwortung in Bezug auf die Aufsicht über die auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen wahrzunehmen. Bei der Anhörung vor dem Flugsicherheitsausschuss verpflichtete sich die CAAP, mit der Kommission einen kontinuierlichen Sicherheitsdialog aufzunehmen, einschließlich zusätzlicher Sitzungen, wenn die Kommission diese für erforderlich hält.

(105)

Die Kommission stellte fest, dass die drei auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die im Rahmen der repräsentativen Stichprobe zur Anhörung dem Flugsicherheitsausschuss geladen worden waren, alle auf einem zufrieden stellenden Niveau arbeiten und in der Lage sind, genaue Angaben in Bezug auf die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu machen. Nach Ansicht der Kommission konnte außerdem ausreichend belegt werden, dass die in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen die geltenden internationalen Sicherheitsnormen und Empfehlungen einhalten.

(106)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, geändert werden sollte, um alle auf den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu streichen.

(107)

De Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch alle philippinischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen. Sollten die Ergebnisse dieser Inspektionen oder andere relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass internationale Sicherheitsnormen nicht eingehalten werden, wäre die Kommission gezwungen, Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation

(108)

Die Kommission, die EASA und die Mitgliedstaaten haben die Sicherheitsleistung der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die in die Union fliegen, weiterhin genau überwacht, unter anderem im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen einiger russischer Luftfahrtunternehmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

(109)

Am 23. März 2015 traf die Kommission mit Unterstützung der EASA mit Vertretern der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (Russian Federal Air Transport Agency, FATA) zusammen. Zweck dieser Sitzung war es, die Sicherheitsleistung der russischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen von SAFA-Vorfeldinspektionen, die zwischen dem 10. März 2014 und dem 9. März 2015 stattfanden, zu prüfen und zu ermitteln, welche Fälle besondere Aufmerksamkeit erfordern. Bei der Sitzung sagte die FATA zu, sie werde einige Fälle von Nichteinhaltung, die noch nicht ordnungsgemäß erledigt worden seien, weiterverfolgen und die Kommission vor Ende Mai über den neuesten Stand unterrichten.

(110)

Die FATA teilte der Kommission mit, sie überwache aufgrund der Ausweitung des SAFA-Systems auch die SAFA-Leistung der russischen Luftfahrtunternehmen in bestimmten Drittländern. Die FATA teilte ferner mit, dass sie neue Sicherheitsinspektoren ernannt habe, die sich mit Luftfahrtunternehmen befassen, bei denen im Anschluss an Inspektionen im Rahmen des SAFA-Programms noch nicht alle Mängel abgestellt wurden. Die FATA brachte die Hoffnung zum Ausdruck, dass sich durch diese Aufsicht die Reaktionsgeschwindigkeit und die Qualität der von den Betreibern getroffenen Abhilfemaßnahmen weiter verbessern werden. Ferner unterrichtete die FATA die Kommission über die jüngsten Aussetzungen und Widerrufe von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen, die unter ihre Zuständigkeit fallen.

(111)

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zog die Kommission den Schluss, dass eine Anhörung der russischen Luftfahrtbehörden oder der in der Russischen Föderation zugelassenen Luftfahrtunternehmen vor dem Flugsicherheitsausschuss nicht notwendig ist.

(112)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, durch die Aufnahme von Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation zu ändern.

(113)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen durch die Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(114)

Sollten diese Inspektionen auf ein unmittelbar drohendes Sicherheitsrisiko infolge einer mangelnden Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen hindeuten, wäre die Kommission gezwungen, gegen Luftfahrtunternehmen aus der Russischen Föderation Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu treffen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan

(115)

Auf der Grundlage der regelmäßigen Kontakte zwischen der sudanesischen Zivilluftfahrtbehörde (SCAA) und der Kommission wird festgestellt, dass die SCAA offenbar gute Fortschritte hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf im Sudan zugelassene Luftfahrtunternehmen gemacht hat. Die SCAA teilte der Kommission außerdem mit, dass bestimmte Luftfahrtunternehmen gute Fortschritte im Hinblick auf die Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen verzeichnen.

(116)

Die SCAA hat einer Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Oktober 2015 zugestimmt. Diese Sicherheitsbewertung soll dazu dienen, die Angaben der SCAA zu überprüfen und zusätzliche Informationen zu sammeln, die eine mögliche Entscheidung in Bezug auf im Sudan zugelassene Luftfahrtunternehmen rechtfertigen können. Derzeit liegen im Hinblick auf eine Entscheidung über im Sudan zugelassene Luftfahrtunternehmen nur unzureichende Angaben vor.

(117)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus dem Sudan zu ändern.

Luftfahrtunternehmen aus Thailand

(118)

Die ICAO führte im Königreich Thailand im Januar 2015 ein umfassendes Audit im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) durch. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die wirksame Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen in Thailand deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt liegt. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Audits machte die ICAO betreffend die Zulassung von Luftfahrtunternehmen, einschließlich der Genehmigung spezifischer Betriebsverfahren, ein schweres Sicherheitsbedenken geltend. Die Abteilung für Zivilluftfahrt (DCA) in Thailand legte der ICAO einen entsprechenden Plan zur Mängelbehebung vor.

(119)

Die DCA bat die Europäische Union und die EASA um technische Unterstützung bei der Behebung der von der ICAO festgestellten Mängel. Im April 2015 führte die EASA einen technischen Hilfseinsatz in Thailand durch und in den kommenden Monaten werden weitere technische Unterstützung und Zusammenarbeit folgen.

(120)

Auf der Grundlage der Ergebnisse des ICAO-Audits und der im Anschluss an den technischen Hilfseinsatz abgegebenen Empfehlungen wurde die thailändische DCA zusammen mit dem Luftfahrtunternehmen Thai Airways International zu technischen Konsultationen nach Brüssel gebeten, um zusätzliche Informationen über die kurz-, mittel- und langfristigen Abhilfemaßnahmen der Zivilluftfahrtbehörde zu erhalten. Die thailändische DCA und Thai Airways International begrüßten diese Einladung und stellten in transparenter Weise alle geforderten Angaben vor der Sitzung bereit.

(121)

Bei den technischen Konsultationen, die am 3. Juni 2015 stattfanden, zeigten sowohl die DCA als auch Thai Airways International klare Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Bereitstellung möglichst vieler Informationen. Wie die DCA betonte, ist der thailändischen Regierung die Bedeutung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt sehr wohl bewusst und sie hat sich verpflichtet, die notwendigen Mittel zur Verbesserung des Sicherheitsaufsichtssystems der thailändischen DCA bereitzustellen, die demnächst zur thailändischen Zivilluftfahrtbehörde umorganisiert werden und über ein wesentlich größeres Budget verfügen wird.

(122)

Thai Airways International legte ein klares Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystem vor. Das Luftfahrtunternehmen hat den Nachweis erbracht, dass es in der Lage ist, die internationalen Sicherheitsnormen in angemessener Weise einzuhalten.

(123)

Nach Auffassung der Kommission sprechen die vorliegenden Sicherheitsinformationen nicht für eine Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung oder von Betriebsbeschränkungen für in Thailand zugelassene Luftfahrtunternehmen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Lage weiterhin genau überwacht werden sollte.

(124)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Thailand zu ändern.

(125)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei in Thailand zugelassenen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

(126)

Sollten relevante Sicherheitsinformationen darauf hindeuten, dass aufgrund der mangelnden Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards Sicherheitsrisiken drohen, wäre die Kommission gezwungen, weitere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

Luftfahrtunternehmen aus dem Jemen

(127)

Mit Schreiben vom 10. April 2015 erkundigte sich die Kommission bei der Behörde für Zivilluftfahrt und Meteorologie (CAMA) des Jemen, ob durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in Jemen die Fähigkeit der CAMA, die Sicherheitsaufsicht über die im Jemen zugelassenen Luftfahrtunternehmen wahrzunehmen, beeinträchtigt wird.

(128)

Am 18. Mai 2015 teilte das Luftfahrtunternehmen Yemen Airways (Yemenia) der Kommission mit, es habe seine Tätigkeit aufgrund der Verschlechterung der Lage im Jemen Ende März 2015 ausgesetzt. Außerdem wurde in dieser Mitteilung darauf hingewiesen, dass sich die Luftfahrzeuge von Yemenia an verschiedenen Orten außerhalb des Jemen befinden. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 unterrichtete die CAMA die Kommission darüber, dass die Luftfahrzeuge von Yemenia sich nicht mehr im Jemen befinden und die CAMA beabsichtige, sich mit den Luftfahrtbehörden der Staaten, in denen sich die Luftfahrzeuge derzeit befinden, in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsaufsicht abzustimmen. In demselben Schreiben wies die CAMA ferner darauf hin, dass es aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jemen derzeit kaum noch Flugbetrieb gebe.

(129)

Auf der Grundlage der Angaben der CAMA und von Yemenia wurde der Schluss gezogen, dass es — obgleich die Lage weiterhin genau überwacht werden sollte — derzeit keine hinreichenden Belege gibt, die für die Entscheidung zur Verhängung einer Betriebsuntersagung für im Jemen zugelassene Luftfahrtunternehmen sprechen.

(130)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus dem Jemen zu ändern.

(131)

Die Mitgliedstaaten müssen die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen bei im Jemen zugelassenen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Sambia

(132)

Am 25. Februar 2015 fand eine technische Sitzung statt, an der hochrangige Vertreter der sambischen Zivilluftfahrtbehörde (ZCAA), der Kommission, der EASA und der Mitgliedstaaten teilnahmen. Die ZCAA gab einen umfassenden und transparenten Überblick über die im vergangenen Jahr unternommenen Schritte zur Weiterentwicklung der ZCAA, die Einstellung von Personal für die ZCAA, die Ausarbeitung von Vorschriften für die Zivilluftfahrt in Sambia und die Verbesserung der Aufsicht über die Luftfahrtunternehmen.

(133)

Die ZCAA hat offenbar gute Fortschritte bei der Behebung einer Reihe von der ICAO festgestellter Mängel gemacht und es wurde eine solide Grundlage für die Weiterentwicklung des Aufsichtssystems für die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Sambia geschaffen. Allerdings sind in Bezug auf die meisten der acht wesentlichen Elemente der ICAO, die ein Aufsichtssystem für die Sicherheit der Zivilluftfahrt bilden, wesentliche Arbeiten noch nicht abgeschlossen.

(134)

Die ZCAA erklärte, sie werde weiter an der Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen arbeiten. Die Kommission beabsichtigt, weitere Bewertungen vorzunehmen, um festzustellen, ob es möglich wäre, vor Ende Oktober 2015 eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort durchzuführen, um die Umsetzung der internationalen Sicherheitsnormen in Sambia zu überprüfen.

(135)

Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Sambia zu ändern.

Schlussbemerkung

(136)

In Bezug auf die übrigen in der EU-Liste aufgeführten Luftfahrtunternehmen hat die Kommission geprüft, ob eine Aktualisierung der Liste zweckmäßig ist, und kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Im Einklang mit den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufgeführten gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass derzeit kein Grund besteht, die Unionsliste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf diese Luftfahrtunternehmen zu ändern.

(137)

In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer schnellen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und um die kommerziellen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse der Kommission im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -einschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(138)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(139)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Wortlaut des Anhangs A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Wortlaut des Anhangs B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Violeta BULC

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2011 der Kommission vom 21. November 2011 (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 14). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 26 bis 30 dieser Verordnung.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 715/2008 vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 36).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2010 der Kommission vom 6. September 2010 (ABl. L 237 vom 8.9.2010, S. 10). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 9 bis 23 dieser Verordnung.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2010 der Kommission vom 22. November 2010 (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 44). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 29 bis 31 dieser Verordnung.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2010 der Kommission vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 25). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 41 bis 49 dieser Verordnung.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 590/2010 der Kommission vom 5. Juli 2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 9). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 60 bis 71 dieser Verordnung.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 273/2010 der Kommission vom 30. März 2010 (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 25). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 74 bis 87 dieser Verordnung.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 659/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 54). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 80 bis 94 dieser Verordnung.

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission vom 10. April 2014 (ABl. L 108 vom 11.4.2014, S. 16). Siehe insbesondere die Erwägungsgründe 102 bis 119 dieser Verordnung.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN)  (1) UNTERSAGT IST

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Surinam

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Islamische Republik Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Islamische Republik Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Islamische Republik Afghanistan

PAMIR AIRLINES

Unbekannt

PIR

Islamische Republik Afghanistan

SAFI AIRWAYS

AOC 181

SFW

Islamische Republik Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Angola

AEROJET

AO 008-01/11

TEJ

Republik Angola

AIR GICANGO

009

Unbekannt

Republik Angola

AIR JET

AO 006-01/11-MBC

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

Unbekannt

Republik Angola

AIR26

003-01/11-DCD

DCD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

Unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

Unbekannt

Republik Angola

FLY540

AO 004-01 FLYA

Unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

Unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

AO 005-01/11

Unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

Unbekannt

Republik Angola

SONAIR

AO 002-01/10-SOR

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

AEB

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

Unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

Unbekannt

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

BGL

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

CANADIAN AIRWAYS CONGO

RAC06-012

Unbekannt

Republik Kongo

EMERAUDE

RAC06-008

Unbekannt

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC06-003

EKA

Republik Kongo

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Republik Kongo

EQUATORIAL CONGO AIRLINES S.A.

RAC06-014

Unbekannt

Republik Kongo

MISTRAL AVIATION

RAC06-011

Unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC06-001

TSG

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0112/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TVC/0053/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/0056/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/00625/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE AIRLINES

106/CAB/MIN/TVC/2012

BUL

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BLUE SKY

409/CAB/MIN/TVC/0028/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0064/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/0050/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO AIRWAYS

019/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

DAKOTA SPRL

409/CAB/MIN/TVC/071/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

DOREN AIR CONGO

102/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/011/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/0059/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KORONGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/001/2011

KGO

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MALU AVIATION

098/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/009/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVE AIR

004/CAB/MIN/TVC/2015

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVICES AIR

103/CAB/MIN/TVC/2012

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/0084/2010

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

TRANSAIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/073/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

WILL AIRLIFT

409/CAB/MIN/TVC/0247/2011

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

PUNTO AZUL

2012/0006/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

TANGO AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Gabun, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Afrijet und SN2AG in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Gabun

AFRIC AVIATION

010/MTAC/ANAC-G/DSA

EKG

Republik Gabun

ALLEGIANCE AIR TOURIST

007/MTAC/ANAC-G/DSA

LGE

Republik Gabun

NATIONALE REGIONALE TRANSPORT (N.R.T)

008/MTAC/ANAC-G/DSA

NRG

Republik Gabun

SKY GABON

009/MTAC/ANAC-G/DSA

SKG

Republik Gabun

SOLENTA AVIATION GABON

006/MTAC/ANAC-G/DSA

SVG

Republik Gabun

TROPICAL AIR-GABON

011/MTAC/ANAC-G/DSA

Unbekannt

Republik Gabun

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Ekspres Transportasi Antarbenua und Indonesia Air Asia, einschließlich

 

 

Republik Indonesien

AIR BORN INDONESIA

135-055

Unbekannt

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

Unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

Unbekannt

Republik Indonesien

ANGKASA SUPER SERVICES

135-050

LBZ

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

Unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

SQS

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

121-043

Unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

VIT

Republik Indonesien

BATIK AIR

121-050

BTK

Republik Indonesien

CITILINK INDONESIA

121-046

CTV

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

Unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

ESD

Republik Indonesien

ELANG LINTAS INDONESIA

135-052

Unbekannt

Republik Indonesien

ELANG NUSANTARA AIR

135-053

Unbekannt

Republik Indonesien

ENGGANG AIR SERVICE

135-045

Unbekannt

Republik Indonesien

ERSA EASTERN AVIATION

135-047

Unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

HEAVY LIFT

135-042

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA EXTRA

121-054

Unbekannt

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

121-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

Unbekannt

Republik Indonesien

JAYAWIJAYA DIRGANTARA

121-044

JWD

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

JLB

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KOMALA INDONESIA

135-051

Unbekannt

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI AIRLINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

MNS

Republik Indonesien

MARTABUANA ABADION

135-049

Unbekannt

Republik Indonesien

MATTHEW AIR NUSANTARA

135-048

Unbekannt

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

Unbekannt

Republik Indonesien

MY INDO AIRLINES

121-042

Unbekannt

Republik Indonesien

NAM AIR

121-058

Unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

Unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

SJK

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

Unbekannt

Republik Indonesien

PACIFIC ROYALE AIRWAYS

121-045

PRQ

Republik Indonesien

PEGASUS AIR SERVICES

135-036

Unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

Unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

Unbekannt

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

Unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

PNS

Republik Indonesien

SURYA AIR

135-046

Unbekannt

Republik Indonesien

TRANSNUSA AVIATION MANDIRI

121-048

TNU

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

TWT

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

TVV

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

Unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana in Anhang B, einschließlich

 

 

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0483-13

LMY

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0469-12

AMA

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR/AVIA-ZHAYNAR

AK-0467-12

SAP

Republik Kasachstan

BEK AIR

AK-0463-12

BEK

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

AK-0473-13

BBS

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

KZ-01/001

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX-KZ

KZ-01/002

KAZ

Republik Kasachstan

EAST WING

KZ-01/007

EWZ

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0472-13

EAK

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0477-13

FJK

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0479-13

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0468-13

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

KZ-01/003

SOZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0474-13

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0466-12

KUY

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

AK-0484-13

KZS

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

AK-0478-13

PKZ

Republik Kasachstan

SCAT

KZ-01/004

VSV

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

AK-0470-12

JTU

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisische Republik

AIR BISHKEK (ehemals EASTOK AVIA)

15

EAA

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES (CAAS)

13

CBK

Kirgisische Republik

HELI SKY

47

HAC

Kirgisische Republik

AIR KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MANAS AIRWAYS

42

BAM

Kirgisische Republik

S GROUP INTERNATIONAL (ehemals S GROUP AVIATION)

45

IND

Kirgisische Republik

SKY BISHKEK

43

BIS

Kirgisische Republik

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

39

SAB

Kirgisische Republik

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GHADAMES AIR TRANSPORT

012/05

GHT

Libyen

GLOBAL AVIATION AND SERVICES

008/05

GAK

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Mosambik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Mosambik

AERO-SERVIÇOS SARL

MOZ-08

Unbekannt

Republik Mosambik

CFM — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-07

Unbekannt

Republik Mosambik

COA — COASTAL AVIATION

MOZ-15

Unbekannt

Republik Mosambik

CPY — CROPSPRAYERS

MOZ-06

Unbekannt

Republik Mosambik

CRA — CR AVIATION LDA

MOZ-14

Unbekannt

Republik Mosambik

EMÍLIO AIR CHARTER LDA

MOZ-05

Unbekannt

Republik Mosambik

ETA — EMPRESA DE TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-04

Unbekannt

Republik Mosambik

HCP — HELICÓPTEROS CAPITAL LDA

MOZ-11

Unbekannt

Republik Mosambik

KAY — KAYA AIRLINES, LDA

MOZ-09

KYY

Republik Mosambik

LAM — LINHAS AÉREAS DE MOÇAMBIQUE S.A.

MOZ-01

LAM

Republik Mosambik

MAKOND, LDA

MOZ-20

Unbekannt

Republik Mosambik

MEX — MOÇAMBIQUE EXPRESSO, SARL MEX

MOZ-02

MXE

Republik Mosambik

OHI — OMNI HELICÓPTEROS INTERNATIONAL LDA

MOZ-17

Unbekannt

Republik Mosambik

SAF — SAFARI AIR LDA

MOZ-12

Unbekannt

Republik Mosambik

SAM — SOLENTA AVIATION MOZAMBIQUE, SA

MOZ-10

Unbekannt

Republik Mosambik

TTA — TRABALHOS E TRANSPORTES AÉREOS LDA

MOZ-16

TTA

Republik Mosambik

UNIQUE AIR CHARTER LDA

MOZ-13

Unbekannt

Republik Mosambik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Republik Nepal

AIR KASTHAMANDAP

051/2009

Unbekannt

Republik Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Republik Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Republik Nepal

GOMA AIR

064/2010

Unbekannt

Republik Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MANANG AIR PVT LTD

082/2014

Unbekannt

Republik Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Republik Nepal

MUKTINATH AIRLINES

081/2013

Unbekannt

Republik Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Republik Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Republik Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Republik Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Republik Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Republik Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Republik Nepal

YETI AIRLINES DOMESTIC

037/2004

NYT

Republik Nepal

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

UNBEKANNT

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

UNBEKANNT

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

UNBEKANNT

Unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

UNBEKANNT

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

UNBEKANNT

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

UNBEKANNT

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

UNBEKANNT

Unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Republik Sudan

ALFA AIRLINES

54

AAJ

Republik Sudan

ALMAJAL AVIATION SERVICE

15

MGG

Republik Sudan

BADER AIRLINES

35

BDR

Republik Sudan

BENTIU AIR TRANSPORT

29

BNT

Republik Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Republik Sudan

DOVE AIRLINES

52

DOV

Republik Sudan

ELIDINER AVIATION

8

DND

Republik Sudan

FOURTY EIGHT AVIATION

53

WHB

Republik Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

Unbekannt

Republik Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Republik Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Republik Sudan

KUSH AVIATION

60

KUH

Republik Sudan

MARSLAND COMPANY

40

MSL

Republik Sudan

MID AIRLINES

25

NYL

Republik Sudan

NOVA AIRLINES

46

NOV

Republik Sudan

SUDAN AIRWAYS

1

SUD

Republik Sudan

SUN AIR COMPANY

51

SNR

Republik Sudan

TARCO AIRLINES

56

TRQ

Republik Sudan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 6 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737-700.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TEG, D2-TEH, D2-TEI, D2-TBF, D2-TBG, D2-TBH, D2-TBJ.

Republik Angola

AIR ASTANA  (2)

AK-0475-13

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B767, Luftfahrzeugen des Musters Boeing B757, Luftfahrzeugen des Musters Airbus A319/320/321.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B767-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B757-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der Airbus-A319/320/321-Flotte, wie auf dem AOC angegeben.

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336).

Komoren

AFRIJET BUSINESS SERVICE  (3)

002/MTAC/ANAC-G/DSA

ABS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 50, 2 Luftfahrzeugen des Musters Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV, TR-LGY, TR-AFJ, TR-AFR.

Republik Gabun

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Republik Gabun

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL-601, 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.

Republik Gabun; Republik Südafrika

IRAN AIR  (4)

FS100

IRA

Islamische Republik Iran

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 14 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A300, 8 Luftfahrzeugen des Musters Airbus A310, 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B737.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: EP-IBA, EP-IBB, EP-IBC, EP-IBD, EP-IBG, EP-IBH, EP-IBI, EP-IBJ, EP-IBM, EP-IBN, EP-IBO, EP-IBS, EP-IBT, EP-IBV, EP-IBX, EP-IBZ, EP-ICE, EP-ICF, EP-IBK, EP-IBL, EP-IBP, EP-IBQ, EP-AGA.

Islamische Republik Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633.

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR MADAGASCAR

5R-M01/2009

MDG

Madagaskar

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen des Musters Boeing B737, Luftfahrzeugen des Musters ATR 72/42 und 3 Luftfahrzeugen des Musters DHC 6-300.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: Luftfahrzeugen innerhalb der Boeing-B737-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, Luftfahrzeugen innerhalb der ATR-72/42-Flotte, wie auf dem AOC angegeben, 5R-MGC, 5R-MGD, 5R-MGF.

Republik Madagaskar


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Air Astana ist es für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union ausschließlich gestattet, die oben aufgeführten Luftfahrzeugmuster zu nutzen, sofern sie in Aruba zugelassen sind und alle Änderungen bei den AOC der Kommission und Eurocontrol rechtzeitig mitgeteilt werden.

(3)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Union zu nutzen.

(4)  Iran Air ist es gestattet, Flüge in die Union unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in Erwägungsgrund 69 der Verordnung (EU) Nr. 590/2010 (ABl. L 170 vom 6.7.2010, S. 15) genannten Bedingungen durchzuführen.


27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/98


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1015 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

32,3

MA

145,0

MK

33,9

ZZ

70,4

0707 00 05

MK

20,6

TR

111,1

ZZ

65,9

0709 93 10

TR

110,1

ZZ

110,1

0805 50 10

AR

113,0

BO

143,4

BR

107,1

TR

102,0

ZA

145,3

ZZ

122,2

0808 10 80

AR

163,3

BR

100,0

CL

131,7

NZ

142,4

US

184,1

ZA

118,9

ZZ

140,1

0809 10 00

TR

270,4

ZZ

270,4

0809 29 00

TR

344,4

US

581,4

ZZ

462,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

27.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/100


BESCHLUSS (EU) 2015/1016 DES RATES

vom 23. Juni 2015

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen in den Bereichen „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung“ sowie „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes“ fortzusetzen.

(5)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des genannten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2015

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2014 fortgesetzt werden kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

(1)

Nach Absatz 9 wird folgender Absatz eingefügt:

„(10)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015:

Haushaltslinie 02 03 01: ‚Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung‘,

Haushaltslinie 12 02 01: ‚Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes‘.“

(2)

In den Absätzen 3 und 4 werden die Worte „Absätzen 5 bis 9“ durch die Worte „Absätzen 5 bis 10“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (1).

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Die Sekretäre

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses


(1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]