ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/942 DER KOMMISSION
vom 4. März 2015
zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu beurteilen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 363 Absatz 4 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission (2) werden die Kriterien festgelegt, anhand deren die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei auf internen Beurteilungen basierenden Ansätzen (IRB-Ansätze) und fortgeschrittenen Messansätzen (AMA), die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kredit- und das operationelle Risiko herangezogen werden, beurteilt wird. In der vorliegenden Verordnung sollte geregelt werden, wie die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die an den zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten, auf internen Modellen basierenden Ansätzen (IMA) vorgenommen werden, zu beurteilen ist. Angesichts der Tatsache, dass sich bei allen internen Ansätzen — ob sie das Kredit-, das operationelle oder das Marktrisiko betreffen — die gleichen Aufsichtsfragen stellen und bei allen internen Ansätzen die gleichen Aufsichtsverfahren angewandt werden, gilt es, für Kohärenz zwischen allen Bestimmungen zur Regelung von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze zu sorgen und denjenigen, die den betreffenden Verpflichtungen unterliegen, einen koordinierten, umfassenden Überblick und Zugang zu den einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen. Aus diesem Grund sollten alle technischen Regulierungsstandards, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze verlangt werden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. |
(2) |
Wie bei den IRB-Ansätzen und den AMA enthält die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch in Bezug auf anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen bei der Anwendung von IMA keine Angaben dazu, ob diese Änderungen vor oder nach ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden sollten. Über geringfügigere Erweiterungen oder Änderungen müssen die zuständigen Behörden nicht vorab im Bilde sein, und für die Institute wäre es effizienter und weniger aufwendig, geringfügigere Änderungen zu sammeln und den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen anzuzeigen, was auch die Aufsichtslast für die zuständigen Behörden verringern würde. Andere anzeigepflichtige Erweiterungen und Änderungen sollten vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden, damit die zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung überprüfen können. Aus diesem Grund sollte bei anzeigepflichtigen Erweiterungen und Änderungen von IMA — wie in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 auch für IRB-Ansätze und fortgeschrittene Messansätze vorgesehen — in Bezug auf das Anzeigeverfahren weiter differenziert werden zwischen Erweiterungen und Änderungen, die vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen, und Erweiterungen und Änderungen, die nicht vor ihrer erstmaligen Anwendung angezeigt werden müssen. |
(3) |
IMA umfassen alle unter Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden internen Modelle, die die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen genehmigt haben. |
(4) |
Die Wesentlichkeit von IMA-Erweiterungen oder -Änderungen richtet sich nach Art und Kategorie der vorgeschlagenen Erweiterung oder Änderung (dies sollte sich in qualitativen Kriterien widerspiegeln) und nach ihrem Potenzial zur Veränderung der Eigenmittelanforderungen (dies sollte sich in quantitativen Kriterien widerspiegeln). Einige Änderungen, wie Änderungen bei Organisation, internen Prozessen oder Risikomanagement, haben aber möglicherweise keine unmittelbaren quantitativen Auswirkungen. Bei derartigen Änderungen sollten zur Beurteilung der Wesentlichkeit nur die qualitativen Kriterien herangezogen werden dürfen. |
(5) |
Um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem interne Ansätze zur Berechnung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet werden, sollten quantitative Schwellenwerte so konzipiert sein, dass sie die Gesamtauswirkungen einer Erweiterung oder Änderung von IMA auf die Risikomaßzahlen, die nach einem von der Erweiterung oder Änderung betroffenen internen Modell berechnet wurden, und auf die sowohl nach internen als auch nach standardisierten Ansätzen erforderlichen Eigenmittel berücksichtigen. Um den Aufwand für die Institute zu verringern, sollte für die Berechnung dieser quantitativen Schwellen bei der Ermittlung der erforderlichen einzelnen Risikomaßzahlen über den Beobachtungszeitraum von 15 Geschäftstagen nicht der Durchschnitt der maßgeblichen IMA-Risikomaßzahlen in den vorangegangenen 60 Geschäftstagen, sondern die jüngste Risikomaßzahl herangezogen werden. |
(6) |
Die zuständigen Behörden können im Rahmen der laufenden Überprüfung bestehender Genehmigungen zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) jederzeit die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf Erweiterungen und Änderungen angezeigter interner Ansätze ergreifen. Durch die Übertragung dieser Befugnis soll sichergestellt werden, dass die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6, Teil 3 Titel III Kapitel 4 oder Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Darüber hinaus sollten die Auslöser für neue Genehmigungen und Anzeigen von Erweiterungen und Änderungen interner Ansätze festgelegt werden. Die Regeln zur Festlegung dieser Auslöser sollten die aufsichtliche Überprüfung interner Ansätze oder die in Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Verwaltungsverfahren nicht beeinträchtigen. |
(7) |
Die Genehmigung der zuständigen Behörden bezieht sich auf die im Rahmen der jeweiligen Ansätze vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, weshalb die laufende Anpassung der Modelle an die zur Berechnung verwendeten Datensätze, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der internen Ansätze erforderlich sind und sich in den strengen Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen, nicht unter die vorliegende Verordnung fallen sollten. |
(8) |
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(10) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014
Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestatteten auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze, fortgeschrittenen Messansätze und auf internen Modellen basierenden Ansätze sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Wesentlichkeit von Änderungen, die bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz am Anwendungskreis eines Ratingsystems, an einem auf internen Modellen basierenden Ansatz für Beteiligungspositionen oder an den Ratingsystemen oder dem auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen vorgenommen werden (‚Änderungen des IRB-Ansatzes‘), die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die beim fortgeschrittenen Messansatz vorgenommen werden (‚Erweiterungen und Änderungen des AMA‘), oder die Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen, die bei dem auf internen Modellen basierenden Ansatz vorgenommen werden (‚Erweiterungen und Änderungen des IMA‘), wird einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Es werden die folgenden Artikel 7a und 7b eingefügt: „Artikel 7a Wesentliche Erweiterungen und Änderungen des IMA (1) Erweiterungen und Änderungen des IMA werden als wesentlich eingestuft, wenn sie eine der nachstehenden Bedingungen erfüllen:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und gemäß Artikel 3 Absatz 2 werden die Auswirkungen jeder Erweiterung oder Änderung als höchster absoluter Wert einer Relation in dem in Absatz 4 genannten Zeitraum bewertet, die sich wie folgt errechnet:
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Relationen für den kürzeren der beiden unter den Buchstaben a und b genannten Zeiträume berechnet:
Artikel 7b Als nicht wesentlich eingestufte Erweiterungen und Änderungen des IMA Erweiterungen und Änderungen des IMA, die nicht wesentlich sind, aber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 363 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuzeigen sind, werden folgendermaßen angezeigt:
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5. |
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für Erweiterungen und Änderungen des IRB-Ansatzes, des AMA oder des IMA, die ihrer Einstufung zufolge von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, legen die Institute zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen und Angaben vor:
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6. |
Der Anhang dieser Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 529/2014 als Anhang III angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 529/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes und des fortgeschrittenen Messansatzes (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36).
(3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
„ANHANG III
Erweiterungen und Änderungen des IMA
TEIL I
ERWEITERUNGEN DES IMA
Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Erweiterungen (‚wesentliche Erweiterungen‘)
1. |
Ausweitung des Marktrisikomodells auf einen zusätzlichen Standort in einem anderen Rechtsraum, einschließlich einer Ausweitung des Marktrisikomodells auf die Positionen einer Handelsabteilung, die sich in einer anderen Zeitzone befindet oder für die andere Front-Office oder IT-Systeme verwendet werden. |
2. |
Einbeziehung von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, deren nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopotenzialwert über 5 % des nach Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Risikopotenzialwerts des Gesamtportfolios hinausgeht, das vor der Einbeziehung der betreffenden Produktklassen den Anwendungsbereich dieses IMA-Modells bildete. |
3. |
Jede umgekehrte Erweiterung, wie in Fällen, in denen die Institute die Standardmethode auf Risikokategorien anwenden wollen, bei denen sie die Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells für das Marktrisiko besitzen. |
Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Erweiterungen
Aufnahme von Produktklassen in den Anwendungsbereich eines IMA-Modells, die andere Risikomodellierungstechniken erfordern als solche, für die dieses IMA-Modell gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden darf, wie pfadabhängige Produkte oder Positionen mit mehreren Basiswerten (‚multi-underlying positions‘).
TEIL II
ÄNDERUNGEN DES IMA
Abschnitt 1
Von den zuständigen Behörden zu genehmigende Änderungen (‚wesentliche Änderungen‘)
1. |
Wechsel zwischen historischer, parametrischer oder Monte-Carlo-Simulation zur Ermittlung des Risikopotenzials. |
2. |
Änderungen bei der Aggregierung, wenn beispielsweise die einfache Summierung der Risikomaßzahlen durch eine integrierte Modellierung ersetzt wird. |
Abschnitt 2
Den zuständigen Behörden vorab anzuzeigende Änderungen
1. |
Änderungen der Grundlagen der statistischen Methoden gemäß den Artikeln 365, 374 oder 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die folgende Änderungen einschließen, aber nicht auf diese beschränkt sind:
|
2. |
Änderungen der tatsächlichen Dauer des historischen Beobachtungszeitraums, einschließlich einer Änderung eines Gewichtungsschemas der Zeitreihen gemäß Artikel 365 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
3. |
Änderungen des Ansatzes zur Ermittlung der Stressperiode zwecks Berechnung des Risikopotenzials unter Stressbedingungen gemäß Artikel 365 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
4. |
Änderungen der beim internen VaR-Modell verwendeten Definition von Marktrisikofaktoren, einschließlich der Umstellung auf eine OIS-Diskontierung, des Wechsels zwischen Null-Sätzen, Pari-Sätzen oder Swap-Sätzen. |
5. |
Änderungen bei der Art und Weise, wie Veränderungen bei den Marktrisikofaktoren sich in Änderungen des Portfoliowertes niederschlagen, wie Änderungen bei Modellen zur Bewertung von Instrumenten, die zur Berechnung von Risikofaktorempfindlichkeiten oder zur Neubewertung von Positionen bei der Ermittlung der Risikomaßzahlen verwendet werden, einer Umstellung von einem analytischen auf ein simulationsgestütztes Preisfindungsmodell, Wechseln zwischen Taylor-Näherung und vollständiger Neubewertung oder Änderungen bei der Sensitivitätsmessung, gemäß Artikel 367 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
6. |
Änderungen bei der Methodik zur Bestimmung von Näherungswerten. |
7. |
Änderungen bei der Rangfolge der Ratingquellen, die beim IRC-Ansatz zur Bestimmung des Ratings einer einzelnen Position herangezogen werden. |
8. |
Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Verlustquote (LGD-Quote) oder die Liquiditätshorizonte eingesetzt wird. |
9. |
Änderungen bei der Methodik, die bei den IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zuweisung von Risikopositionen zu einzelnen Risikopositionsklassen eingesetzt wird. |
10. |
Änderungen bei den Methoden, die bei IRC- oder Korrelationshandelsmodellen gemäß Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Schätzung der Korrelation von Risikopositionen oder Vermögenswerten eingesetzt werden. |
11. |
Änderungen bei der Methodik zur Berechnung des tatsächlichen oder hypothetischen Ergebnisses, wenn diese gemäß Artikel 366 Absatz 3 und Artikel 369 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rückvergleichszwecken eingesetzt wird. |
12. |
Änderungen bei der Methodik für die interne Validierung gemäß Artikel 369 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
13. |
Strukturelle, organisatorische oder operationelle Änderungen der zentralen Prozesse des Risikomanagements oder der Risikosteuerung und -überwachung gemäß Artikel 368 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wozu alles Folgende zählt:
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14. |
Änderungen an der IT-Umgebung, wozu alles Folgende zählt:
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19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/943 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2015
über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs vor. Bei getrockneten Bohnen aus Nigeria sind solche verstärkten amtlichen Kontrollen seit 1. Juli 2013 in Bezug auf das Vorhandensein von Pestizidrückständen vorgesehen. |
(3) |
Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei getrockneten Bohnen aus Nigeria durchgeführt wurden, zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände. Nach mehr als einem Jahr verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. |
(4) |
Seit Januar 2013 sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel mehr als 50 Meldungen wegen getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria eingegangen; in fast allen Meldungen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos berichtet, die die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei weitem übersteigen. |
(5) |
Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieses Lebensmittels ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, dem mit Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Daher sollte die Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria so lange ausgesetzt werden, bis die nigerianischen Behörden ausreichende Garantien dafür geben können, dass sie ein angemessenes System zur amtlichen Kontrolle eingerichtet haben, mit dem sichergestellt wird, dass die betroffenen Erzeugnisse den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen. |
(6) |
Da die Einfuhr ausgesetzt wird, sollten keine verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria erforderlich sein. Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Damit Nigeria ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhält und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen prüfen kann, sollte die Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen bis 30. Juni 2016 gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung gilt für alle getrockneten Bohnen mit Ursprung in Nigeria, die unter dem KN-Code 0713 39 00 angemeldet werden.
Artikel 2
Die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Lebensmittel in die Union ist verboten.
Artikel 3
Alle durch die Anwendung dieser Verordnung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.
Artikel 4
In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird in Anhang I folgender Eintrag gestrichen:
„Getrocknete Bohnen (Lebensmittel) |
0713 39 00 |
|
Nigeria (NG) |
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2) |
50“ |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 30. Juni 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/944 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
145,0 |
MK |
69,6 |
|
TR |
68,7 |
|
ZZ |
94,4 |
|
0707 00 05 |
AL |
13,4 |
MK |
36,2 |
|
TR |
121,6 |
|
ZZ |
57,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
116,3 |
ZZ |
116,3 |
|
0805 50 10 |
AR |
141,4 |
BO |
147,7 |
|
BR |
107,1 |
|
ZA |
147,0 |
|
ZZ |
135,8 |
|
0808 10 80 |
AR |
157,4 |
BR |
102,9 |
|
CL |
151,3 |
|
NZ |
138,6 |
|
US |
180,2 |
|
ZA |
129,4 |
|
ZZ |
143,3 |
|
0809 10 00 |
TR |
248,6 |
ZZ |
248,6 |
|
0809 29 00 |
TR |
344,6 |
ZZ |
344,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/12 |
BESCHLUSS (EU) 2015/945 DES RATES
vom 15. Juni 2015
zur Ernennung eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar und am 5. Februar 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1) und (EU) 2015/190 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Helma OROSZ ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt wird zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020,
— |
Herr Marcel PHILIPP, Oberbürgermeister der Stadt Aachen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
(2) ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/13 |
BESCHLUSS (EU) 2015/946 DES RATES
vom 15. Juni 2015
zur Ernennung eines deutschen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar und am 5. Februar 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1) und (EU) 2015/190 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Clemens LINDEMANN am 30. Juni 2015 ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020, wird ernannt:
— |
Herr Bernd LANGE, Landrat des Landkreises Görlitz. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2015.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
(2) ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/14 |
BESCHLUSS (EU) 2015/947 DES RATES
vom 15. Juni 2015
zur Ernennung von zwei portugiesischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und eines portugiesischen Stellvertreters im Ausschuss der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der portugiesischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Januar und am 5. Februar 2015 die Beschlüsse (EU) 2015/116 (1) und (EU) 2015/190 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 25. Januar 2020 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Alberto João CARDOSO GONÇALVES JARDIM und Herrn António Luís DOS SANTOS DA COSTA sind zwei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn João CUNHA E SILVA ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2020:
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zum Stellvertreter im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 20 vom 27.1.2015, S. 42.
(2) ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 25.
LEITLINIEN
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/15 |
LEITLINIE (EU) 2015/948 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. April 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2015/19)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Hinblick auf die Einführung direkter statistischer Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften durch die Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (3) und dem engen Zusammenhang, der zwischen den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß den durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Rahmen erhoben werden, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2014/24) dahingehend geändert, dass sie Daten aufnimmt, die direkt von Versicherungsgesellschaften zu melden sind. Die Leitlinie EZB/2013/7 (5) muss ebenfalls geändert werden, da sie die notwendigen Verfahren für die nationalen Zentralbanken (NZBen) festlegt, um der Europäischen Zentralbank (EZB) Informationen zu melden. |
(2) |
Daher soll die Leitlinie EZB/2013/7 entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die NZBen erfassen und melden der EZB statistische Daten über Wertpapierbestände mit ISIN-Code auf Basis einzelner Wertpapierdaten in Übereinstimmung mit den in Anhang I, Teil 1 (Tabellen 1 bis 3) und Teil 2 (Tabellen 1 bis 3) aufgeführten Berichtsschemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die für die folgenden Instrumentenarten gesondert festgelegt werden: kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31); langfristige Schuldverschreibungen (F.32); börsennotierte Aktien (F.511) und Anteile an Investmentfonds (F.52). Die Berichtspflichten der NZBen umfassen Positionen zum Quartalsende sowie entweder i) Finanztransaktionen zum Quartalsende im Referenzquartal, oder ii) Daten zum Monatsende oder zum Quartalsende, die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigt werden, gemäß Absatz 2. NZBen melden darüber hinaus Jahresendbestände in der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) beschriebenen Art und Weise gemäß Berichtsschema in Anhang I, Teil 3 (Tabellen 1 bis 2) dieser Leitlinie. Finanztransaktionen oder zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigte Daten, die den NZBen von den tatsächlichen Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit Anhang I, Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gemeldet werden, werden gemäß Anhang II, Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) bewertet.“ |
2. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird der folgende Buchstabe c angefügt:
|
3. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die NZBen können entscheiden, ob sie der EZB statistische Daten melden, die Wertpapiere ohne ISIN-Code umfassen, die von monetären Finanzinstituten (MFIs), Investmentfonds, finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), Versicherungsgesellschaften und Spitzeninstituten von berichtenden Gruppen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) oder von Verwahrstellen für Rechnung von: i) nicht der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) unterliegenden ansässigen Anlegern, ii) in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen nicht-finanziellen Anlegern, oder iii) in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Anlegern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24), denen keine Ausnahmeregelung zu den Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) gewährt wurde, gehalten werden.“ |
Artikel 2
Änderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2013/7
Anhang I der Leitlinie EZB/2013/7 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.
Artikel 3
Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen wirksam. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/18) (6).
Artikel 4
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2015.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).
(4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(5) Leitlinie (EZB/2013/7) vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).
(6) Verordnung (EU) 2015/730 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (EZB/2015/18) (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 5).
ANHANG
Anhang I zur Leitlinie EZB/2013/7 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 1 erhält Tabelle 2 folgende Fassung: „Tabelle 2 Informationen über Wertpapierbestände
|
2. |
In Teil 2 erhält Tabelle 2 folgende Fassung: „Tabelle 2 Informationen über Wertpapierbestände
|
3. |
In Teil 2 erhält Tabelle 4 folgende Fassung: „Tabelle 4 Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
|
4. |
Folgender Teil 3 wird angefügt: „TEIL 3 Jährliche Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften Tabelle 1 Allgemeine Informationen und Erläuterungen
Tabelle 2 Informationen über Wertpapierbestände
|
(1) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(2) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(3) Die Nummerierung der Kategorien in der gesamten Leitlinie gibt die im ESVG 2010 eingeführte Nummerierung wieder.
(4) Sonstige Finanzinstitute (S.125) plus Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) plus firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127).
(5) Nur falls Sektoren S.11, S. 13 und S.15 nicht gesondert gemeldet werden.
(6) Für von NZBen außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemeldete Daten, nur für die Meldung von Beständen von nicht-ansässigen Anlegern.
(7) Nicht zugeordneter Sektor, der im Land des Inhabers ansässig ist; d. h. unbekannte Sektoren von unbekannten Ländern werden nicht gemeldet. Die NZBen teilen den Betreibern der SHSDB den Grund für den unbekannten Sektor bei statistisch relevanten Werten mit.
(8) Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.
(9) Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.
(10) Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.
(11) Falls eine NZB den Vertraulichkeitsstatus meldet, kann dieses Attribut nicht gemeldet werden. Unter der Verantwortung der berichtenden NZB kann die Menge sich auf den größten einzelnen Anleger anstatt auf die zwei größten Anleger beziehen.
(12) Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB quotiert werden.
(13) Nur zu melden, falls Transaktionen nicht aus Positionen in der SHSDB abgeleitet werden.
(14) Nur zu melden für von Berichtspflichtigen erhobene Transaktionen; nicht für Transaktionen gemeldet, die aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden.
(15) Zu melden, falls die entsprechende Menge der zwei größten Anleger für Positionen, Transaktionen bzw. sonstige Volumenänderungen nicht verfügbar ist/bereitgestellt wurde.
(16) Nur zu verwenden, falls Transaktionen aus Positionen nach NZBen abgeleitet werden. In diesen Fällen wird der Vertraulichkeitsstatus von der SHSDB abgeleitet, d. h. falls die Ausgangs- und/oder endgültigen Positionen vertraulich sind, wird die abgeleitete Transaktion als vertraulich gekennzeichnet.1 Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.“
(17) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(18) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(19) Kennzeichen wird gesondert festgelegt.
(20) Die NZBen können gemäß vier Alternativen melden: 1) aggregiert für alle Unternehmen der Gruppe einschließlich des Hauptsitzes; 2) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; bzw. aggregiert für im Land des Hauptsitzes nicht ansässige Unternehmen; 3) aggregiert für im Land des Hauptsitzes ansässige Unternehmen; aggregiert für in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; aggregiert für außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Unternehmen; 4) jedes Unternehmen einzeln.
(21) Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.
(22) Die NZBen werden ersucht, den Nominalwert in der Stückzahl der Einheiten zu melden, wenn Wertpapiere in Einheiten in der CSDB quotiert werden.
(23) Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.“
(24) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(25) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(26) Nicht erforderlich für Wertpapiere, die auf aggregierter Basis gemeldet werden.
(27) Die NZBen sollten vorzugsweise die gleiche Wertpapierkennnummer für jedes Wertpapier über mehrere Jahre verwenden. Darüber hinaus sollte jede Wertpapierkennnummer sich nur auf ein Wertpapier beziehen. Die NZBen müssen den Betreibern der SHSDB mitteilen, falls sie nicht in der Lage sind, so vorzugehen. CUSIP und SEDOL-Codes können als interne Nummern der NZB behandelt werden.
(28) Die NZBen sollten in den Metadaten die Art der verwendeten Kennnummer festlegen.
(29) Diese Wertpapiere werden in die Erstellung der Aggregate nicht eingeschlossen.
(30) Zur Berechnung von Positionen zum Marktwert aus Positionen zum Nominalwert.“
(31) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(32) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(33) Die elektronischen Berichtsstandards sind gesondert festgelegt.
(34) M: obligatorisches Attribut (mandatory attribute); V: freiwilliges Attribut (voluntary attribute).
(35) Nur falls direkte Meldungen und Meldungen der Verwahrstelle nicht unterschieden werden können.
(36) Nicht gemeldet, falls Marktwerte gemeldet werden.
(37) Die bestmögliche Einbeziehung von aufgelaufenen Zinsen wird empfohlen.
(38) Nicht gemeldet, falls Marktwerte (und die jeweiligen sonstigen Volumenänderungen/Transaktionen) gemeldet werden.“
Berichtigungen
19.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/28 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 152 vom 16. Juni 2009 )
Seite 19, Artikel 16 Absatz 1:
anstatt:
„(1) In der Gemeinschaft dürfen nur gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c eingestufte pharmakologisch wirksame Stoffe der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden, sofern …“
muss es heißen:
„(1) In der Gemeinschaft dürfen nur gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c eingestufte pharmakologisch wirksame Stoffe an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden, sofern …“