ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
4. Juni 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/861 der Kommission vom 3. Juni 2015 zur Zulassung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/862 der Kommission vom 3. Juni 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen ( 1 )

10

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG ( ABl. L 10 vom 14.1.2006 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/861 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2015

zur Zulassung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei wurden mit der Richtlinie 70/524/EWG, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission (3), auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 für die Neubewertung von Kalziumjodat, wasserfrei in Form von gecoatetem Granulat für alle Tierarten gestellt. Für die drei Jodverbindungen wurde die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihren Gutachten vom 19. Mai 2014 (4)  (5)  (6)  (7) zu dem Schluss, dass Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben.

(5)

Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei bei den jeweiligen Zielarten als wirksame Jodquelle angesehen werden können und dass für die Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Kaliumjodid, Kalziumjodat, wasserfrei und gecoatetem Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen aufgrund der Zulassung zu erfüllen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe und Zubereitungen, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1459/2005

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission werden die Einträge „Kaliumjodid“ und „Kalziumjodat, wasserfrei“ unter dem Element E2, Jod-I, gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Kaliumjodid und Kalziumjodat, wasserfrei, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen wurden, und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 24. Dezember 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 24. Juni 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 24. Juni 2016 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 24. Juni 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Bei Futtermitteln, die nicht für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, endet die Frist für die Herstellung und Kennzeichnung gemäß Satz 1 am 24. Juni 2017.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1459/2005 der Kommission vom 8. September 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung einer Reihe von zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 233 vom 9.9.2005, S. 8).

(4)  EFSA Journal 2013; 11(2):3099.

(5)  EFSA Journal 2013; 11(2):3100.

(6)  EFSA Journal 2013; 11(2):3101.

(7)  EFSA Journal 2013; 11(3):3178.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Gehalt des Elements (I) in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verbindungen von Spurenelementen.

3b201

Kaliumjodid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kaliumjodid und Kalziumstearat als Pulver mit einem Mindestgehalt von 69 % Jod.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Kaliumjodid

Chemische Formel: KI

CAS-Nummer: 7681-11-0

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Kaliumjodid im Futtermittelzusatzstoff:

Titrimetrie — Monografie des Food Chemicals Codex; oder

Titrimetrie — Monografie des Europäischen Arzneibuchs (Eur.Ph. 6 01/2008:0186).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kalium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869:2000); oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510:2007).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Jod in Vormischungen, Einzel- und Mischfuttermitteln:

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 15111:2007).

Alle Tierarten

Equiden: 4 (insgesamt)

Der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer und Legehennen: 5 (insgesamt)

Fisch: 20 (insgesamt)

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Kaliumjodid darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG (2), 89/656/EWG (3), 92/85/EWG (4) und 98/24/EG (5) des Rates, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (6) angemessen zu schützen.

4.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

5.

Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:

Equiden 3 mg/kg,

Hunde 4 mg/kg,

Katzen 5 mg/kg,

der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg und

Legehennen 3 mg/kg.

24. Juni 2025

3b202

Kalziumjodat, wasserfrei

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Kalziumjodat, wasserfrei als Pulver mit einem Mindestgehalt von 63,5 % Jod.

Charakterisierung der Wirkstoffe

Chemische Formel: Ca(IO3)2

CAS-Nummer: 7789-80-2

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Kalziumjodat im Futtermittelzusatzstoff:

Titrimetrie — Monografie des Food Chemicals Codex; oder

Titrimetrie — Monografie des Europäischen Arzneibuchs (Eur.Ph. 6 01/2008:20504).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kalzium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869:2000); oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510:2007).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Jod in Vormischungen, Einzel- und Mischfuttermitteln:

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 15111:2007).

Alle Tierarten

Equiden: 4 (insgesamt)

Der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer und Legehennen: 5 (insgesamt)

Fisch: 20 (insgesamt)

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt)

1.

Der Zusatzstoff wird Mischfuttermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Kalziumjodat, wasserfrei darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden.

3.

Schutzmaßnahmen sind nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, u. a. den Richtlinien 89/391/EWG, 89/656/EWG, 92/85/EWG und 98/24/EG, zu ergreifen. Bei der Handhabung sind Hände, Atemwege und Augen gemäß der Richtlinie 89/686/EWG angemessen zu schützen.

4.

Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:

Equiden 3 mg/kg,

Hunde 4 mg/kg,

Katzen 5 mg/kg,

der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg und

Legehennen 3 mg/kg.

24. Juni 2025

3b203

Gecoatetes Kalziumjodat-Granulat, wasserfrei

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gecoatete Granulat-Zubereitung aus Kalziumjodat, wasserfrei mit einem Jodgehalt von 1-10 %

Überzugmittel und Dispergiermittel (Polyoxyethylen (20), Sorbitanmonolaurat (E432), Glycerin-Polyethylenglycolricinoleat (E484), Polyethylenglycol 300, Sorbitol (E420ii) und Maltodextrin): < 5 %.

Einzelfuttermittel (Kalzium-Magnesium-Karbonat, Maisspindeln) als Granulierungshilfsmittel.

Partikel < 50 μm: < 1,5 %.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Chemische Formel: Ca(IO3)2

CAS-Nummer: 7789-80-2

Analysemethoden  (1)

Zur Bestimmung von Kalziumjodat im Futtermittelzusatzstoff:

Titrimetrie — Monografie des Food Chemicals Codex; oder

Titrimetrie — Monografie des Europäischen Arzneibuchs (Eur.Ph. 6 01/2008:20504).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Kalzium im Futtermittelzusatzstoff:

Atomabsorptionsspektrometrie, AAS (EN ISO 6869:2000); oder

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-AES (EN 15510:2007).

Zur Bestimmung des Gesamtgehalts an Jod in Vormischungen, Einzel- und Mischfuttermitteln:

Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma, ICP-MS (EN 15111:2007).

Alle Tierarten

Equiden: 4 (insgesamt)

Der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer und Legehennen: 5 (insgesamt)

Fisch: 20 (insgesamt)

Sonstige Tierarten oder Tierkategorien: 10 (insgesamt)

1.

Zur Sicherheit der Anwender: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

2.

Der empfohlene Höchstgehalt an Gesamtjod im Alleinfuttermittel beträgt für:

Equiden 3 mg/kg,

Hunde 4 mg/kg,

Katzen 5 mg/kg,

der Milchgewinnung dienende Wiederkäuer 2 mg/kg und

Legehennen 3 mg/kg.

24. Juni 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors der Europäischen Union unter folgender Adresse: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(3)  Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18).

(4)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(5)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(6)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).


4.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/862 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MA

77,9

MK

71,9

TN

138,3

TR

80,1

ZZ

82,9

0707 00 05

AL

34,4

MK

40,6

ZZ

37,5

0709 93 10

TR

70,0

ZZ

70,0

0805 50 10

AR

109,6

BO

145,2

BR

107,1

TR

67,0

ZA

166,3

ZZ

119,0

0808 10 80

AR

93,1

BR

100,6

CL

138,8

NZ

131,1

US

219,4

ZA

132,9

ZZ

136,0

0809 10 00

TR

288,5

ZZ

288,5

0809 29 00

US

507,5

ZZ

507,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

4.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/10


DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/863 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/65/EU legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten fest, um einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

(2)

Die Richtlinie 2011/65/EU verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in in der Union in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten. In Anhang II der Richtlinie sind diese Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, aufgeführt.

(3)

Bei der regelmäßigen Überprüfung des Verzeichnisses der Beschränkungen unterliegenden Stoffe in Anhang II sollten die Risiken, die von der Verwendung von Hexabromcyclododecan (HBCDD), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP) ausgehen, vorrangig behandelt werden. Mit Blick auf weitere Beschränkungen sollten die Stoffe, die Gegenstand früherer Bewertungen waren, erneut überprüft werden.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU wurden interessierte Kreise wie Wirtschaftsakteure, Betreiber von Recycling-Betrieben, Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände konsultiert, und es wurde eine eingehende Bewertung vorgenommen.

(5)

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) sind besonders besorgniserregende Stoffe. DIBP kann als Substitutionsprodukt für DBP verwendet werden und wurde von der Kommission bereits einer früheren Bewertung unterzogen. Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge können diese vier Stoffe, wenn sie in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, negative Auswirkungen auf das Recycling haben und sich bei der Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirken.

(6)

Bei den meisten Elektro- und Elektronikgeräten stehen Substitutionsprodukte für DEHP, BBP, DBP und DIBP mit weniger schädlichen Auswirkungen zur Verfügung. Die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sollte daher beschränkt werden. DEHP, BBP und DBP sind bereits durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Beschränkungen unterworfen, so dass Spielzeug, das DEHP, BBP und DBP in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials enthält (für die drei Phthalate zusammengenommen), in der EU nicht in Verkehr gebracht werden darf. Zur Vermeidung einer Doppelregelung bleibt die Beschränkung gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der genannten Verordnung daher weiterhin die einzige für DEHP, BBP und DBP in Spielzeug geltende Beschränkung.

(7)

Um den Übergang zu erleichtern und etwaige sozioökonomische Auswirkungen abzufedern, sollte ein angemessener Übergangszeitraum eingeräumt werden, der den Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit gibt, im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen zu beantragen. Bei der Festlegung des Übergangszeitraums sollten die längeren Innovationszyklen für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente berücksichtigt werden. Die Beschränkung der Verwendung von DEHP, BBP, DBP und DIBP sollte daher für medizinische Geräte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ab dem 22. Juli 2021 gelten.

(8)

Anpassungen von Anhang III oder IV der Richtlinie 2011/65/EU zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für Anwendungen von DEHP oder DBP sollten so vorgenommen werden, dass zur Vermeidung von Doppelregelungen und unnötigem Aufwand die Kohärenz mit etwaigen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Aufnahme dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte gewährten Ausnahmen gewährleistet ist. Akteure, die unter Umständen eine Ausnahmeregelung im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU beantragen wollen, sollten beachten, dass solche Ausnahmen den gesamten Lebenszyklus von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich der Herstellungsphase, abdecken können.

(9)

Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2011/65/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 22. Juli 2019 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zulässige Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent

 

Blei (0,1 %)

 

Quecksilber (0,1 %)

 

Cadmium (0,01 %)

 

Sechswertiges Chrom (0,1 %)

 

Polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %)

 

Polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %)

 

Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) (0,1 %)

 

Butylbenzylphthalat (BBP) (0,1 %)

 

Dibutylphthalat (DBP) (0,1 %)

 

Diisobutylphthalat (DIBP) (0,1 %)

Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie, ab dem 22. Juli 2021.

Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel oder Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, einschließlich In-vitro-Diagnostika, sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie.

Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterliegt.“


Berichtigungen

4.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/13


Berichtigung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 10 vom 14. Januar 2006 )

Seite 59, Anhang IX, Nummer 5 Buchstabe c Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a oder Nummer 4 Buchstabe a erfüllen;“

muss es heißen:

„ii)

sie sind aus Bruteiern geschlüpft, die die Anforderungen gemäß Nummer 3 Buchstabe a erfüllen;“