ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
29. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/827 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/829 der Kommission vom 27. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

6

 

*

Verordnung (EU) 2015/830 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/831 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/832 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

53

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

60

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/834 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

67

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/835 des Rates vom 11. Mai 2015 über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA Gemeinsames Versandverfahren zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

69

 

*

Beschluss (EU) 2015/836 des Rates vom 11. Mai 2015 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA Gemeinsames Versandverfahren und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

78

 

*

Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

82

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/838 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zum Schutz gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3558)  ( 1 )

86

 

*

Beschluss (EU) 2015/839 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2015 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)

88

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/679 der Kommission vom 29. April 2015 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360 ( ABl. L 111 vom 30.4.2015 )

91

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


VERORDNUNG (EU) 2015/827 DES RATES

vom 28. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die in dem Beschluss 2013/255/GASP vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere das Verbot des Handels mit Kulturgütern und sonstigen Gegenständen, die seit dem 9. Mai 2011 aus Syrien entfernt wurden, umgesetzt.

(2)

Am 12. Februar 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2199 (2015), deren Nummer 17 den Handel mit syrischen Kulturgütern und anderen Gegenständen, die seit dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, verbietet. Am 28. Mai 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/837 (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP an, um den Beschluss 2013/255/GASP an die Resolution 2199 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch Anwendung des letztgenannten Beschlusses auf Gegenstände, die seit dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, anzupassen.

(3)

Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, sind für die Umsetzung der Maßnahme Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 11c Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erhält folgende Fassung:

„a)

vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden oder“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 82 dieses Amtsblatts).


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/828 DES RATES

vom 28. Mai 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine Person in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3)

Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden.

(4)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-329/12 und T-74/13, Mazen Al-Tabbaa gegen Rat (2) und das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-652/11 Bassam Sabbagh gegen Rat (2) werden Mazen Al-Tabbaa und Bassam Sabbagh nicht in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt.

(5)

Die Angaben zu bestimmten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(6)

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(2)  Noch nicht veröffentlicht.


ANHANG

I.

Die folgende Person wird in die Liste der Personen in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

206.

General Muhamad (

Image

) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (

Image

) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geburtsort: Jableh/Provinz Lattakia.

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus.

Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

II.

Der Eintrag zu folgender Person wird von der in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von Personen gestrichen:

Nr. 11. Rustum (Image) Ghazali (Image)

III.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen wie in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 36/2012, erhalten folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

3.

Ali (

Image

) Mamluk (

Image

) (alias Mamlouk)

Geburtsdatum: 19. Februar 1946;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. 983

Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

6.

Muhammad (

Image

) Dib (

Image

) Zaytun (

Image

) (alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)

Geburtsdatum: 20. Mai 1951;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. D000001300

Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

16.

Faruq (

Image

) (alias Farouq, Farouk) Al Shar' (

Image

) (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)

Geburtsdatum: 10. Dezember 1938

Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

37.

Brigadegeneral Rafiq (

Image

) (alias Rafeeq) Shahadah (

Image

) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada)

 

Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichten-dienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

42.

Brigadegeneral Nawful (

Image

) (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) Al-Husayn (

Image

) (alias Al-Hussain, Al-Hussein)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.

23.8.2011

44.

Brigadegeneral Muhammed (

Image

) (alias Muhamad) Zamrini (

Image

) (alias Zamreni)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

53.

Adib (

Image

) Mayaleh (

Image

) (alias André Mayard)

Geboren: 15. Mai 1955

Geburtsort: Bassir

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.

15.5.2012

55.

Oberst Lu'ai (

Image

) (alias Louay, Loai) al-Ali (

Image

)

 

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a.

14.11.2011

80.

Brigadier Nazih (

Image

) (alias Nazeeh) Hassun (

Image

) (alias Hassoun)

 

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Umland von Damaskus/Rif Dimashq, ehemals Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

137.

Brigadegeneral Ibrahim (

Image

) Ma'ala (

Image

) (alias Maala, Maale, Ma'la)

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/829 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

141,4

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

152,5

0

AR

166,8

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

333,9

0

AR

237,5

19

BR

341,2

0

CL

315,9

0

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

348,1

0

BR

371,2

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

468,7

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

259,1

8

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/8


VERORDNUNG (EU) 2015/830 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter, die zur Bereitstellung von Angaben über chemische Stoffe und Gemische in der Europäischen Union verwendet werden.

(2)

Das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte Globale Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) legt international harmonisierte Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sowie Regeln für Sicherheitsdatenblätter fest.

(3)

Die Anforderungen für die Erstellung der Sicherheitsdatenblätter in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten in Einklang mit der fünften Überarbeitung der GHS-Vorschriften für Sicherheitsdatenblätter angepasst werden.

(4)

Am 1. Juni 2015 werden zwei widersprüchliche Änderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gleichzeitig in Kraft treten, die eine durch Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die andere durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission (3). Damit keine Verwirrung darüber aufkommt, welche Fassung von Anhang II gilt, ist dieser Anhang in seiner geänderten Form durch einen neuen Anhang II zu ersetzen.

(5)

Von den Wirtschaftsbeteiligten, die bereits Sicherheitsdatenblätter erstellt haben, zu verlangen, diese unverzüglich im Einklang mit dem geänderten Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu aktualisieren, würde eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Folglich sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblätter für einen bestimmten Zeitraum weiterzuverwenden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission, erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Sicherheitsdatenblätter, die einem Abnehmer vor dem 1. Juni 2015 zur Verfügung gestellt wurden, weiterverwendet werden und müssen bis zum 31. Mai 2017 nicht dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1).


ANHANG

„ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTS

TEIL A

0.1.   Einleitung

0.1.1.   In diesem Anhang sind die Anforderungen festgelegt, die der Lieferant bei der Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen muss, das gemäß Artikel 31 für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung gestellt wird.

0.1.2.   Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen mit den Angaben im Stoffsicherheitsbericht, sofern dieser vorgeschrieben ist, übereinstimmen. Wurde ein Stoffsicherheitsbericht erstellt, sind die relevanten Expositionsszenarien dem Sicherheitsdatenblatt als Anhang beizufügen.

0.2.   Allgemeine Anforderungen an die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts

0.2.1.   Das Sicherheitsdatenblatt muss die Verwender in die Lage versetzen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zum Schutz der Umwelt zu ergreifen. Der Ersteller des Sicherheitsdatenblatts muss berücksichtigen, dass ein Sicherheitsdatenblatt seine Adressaten über die Gefahren eines Stoffs oder eines Gemischs informieren sowie Angaben über die sichere Lagerung, Handhabung und Entsorgung des Stoffs oder des Gemischs enthalten muss.

0.2.2.   Die in Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben müssen außerdem den Anforderungen der Richtlinie 98/24/EG entsprechen. Insbesondere müssen die Sicherheitsdatenblätter dem Arbeitgeber ermöglichen festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt, und die Risiken zu bewerten, die durch die Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer entstehen.

0.2.3.   Die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt sind klar und prägnant abzufassen. Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises, soweit bekannt, berücksichtigt. Lieferanten von Stoffen und Gemischen müssen sicherstellen, dass diese sachkundigen Personen entsprechende Schulungen und auch Auffrischungslehrgänge erhalten haben.

0.2.4.   Die in den Sicherheitsdatenblättern verwendete Sprache muss einfach, klar und präzise sein, Fachjargon, Akronyme und Abkürzungen sind zu vermeiden. Angaben wie ‚potenziell gefährlich‘, ‚keine Wirkungen auf die Gesundheit‘, ‚unter den meisten Verwendungsbedingungen sicher‘, ‚unschädlich‘ oder alle sonstigen Hinweise, denen zufolge der Stoff oder das Gemisch ungefährlich ist oder die nicht mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs übereinstimmen, dürfen nicht verwendet werden.

0.2.5.   Auf der ersten Seite ist das Datum anzugeben, an dem das Sicherheitsdatenblatt erstellt wurde. Nach Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts sind die Abnehmer bei Übermittlung der neuen überarbeiteten Fassung in Abschnitt 16 des Sicherheitsdatenblatts auf die Änderungen aufmerksam zu machen, sofern die Änderungen nicht andernorts angegeben sind. Bei den überarbeiteten Sicherheitsdatenblättern ist auf der ersten Seite das Datum der Erstellung mit der Angabe ‚Überarbeitet am (Datum)‘ aufzuführen, ferner die Nummer der Fassung, die Überarbeitungsnummer sowie das Datum des Inkrafttretens der geänderten Fassung oder sonstige Hinweise darauf, welche Fassung ersetzt wird.

0.3.   Format des Sicherheitsdatenblatts

0.3.1.   Der Umfang eines Sicherheitsdatenblatts ist nicht festgelegt. Wie lang ein Sicherheitsdatenblatt ist, hängt von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr und den verfügbaren Informationen ab.

0.3.2.   Alle Seiten eines Sicherheitsdatenblatts einschließlich etwaiger Anhänge sind zu nummerieren und entweder mit einer Angabe zum Umfang des Sicherheitsdatenblatts (wie ‚Seite 1 von 3‘) oder mit einem Hinweis darauf, ob eine weitere Seite folgt (wie ‚Fortsetzung auf der nächsten Seite‘ oder ‚Ende des Sicherheitsdatenblatts‘), zu versehen.

0.4.   Inhalt des Sicherheitsdatenblatts

Die nach diesem Anhang erforderlichen Angaben sind, falls zutreffend und verfügbar, in die in Teil B aufgeführten jeweiligen Unterabschnitte des Sicherheitsdatenblatts aufzunehmen. Das Sicherheitsdatenblatt darf keine leeren Unterabschnitte aufweisen.

0.5.   Sonstige Informationsanforderungen

Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen erforderlich sein.

Zusätzliche Sicherheits- und Umweltschutzangaben sind erforderlich, damit den Bedürfnissen von Seeleuten und anderen Transportarbeitern Rechnung getragen wird, die die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Massengutfrachtern oder Tankschiffen durchführen, die in der See- oder Binnenschifffahrt eingesetzt werden und den Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder nationalen Vorschriften unterliegen. In Unterabschnitt 14.7 wird empfohlen, Grundinformationen zur Einstufung aufzunehmen, wenn eine solche Fracht als Massengut im Einklang mit Anhang II des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 in der Fassung seines Protokolls von 1978 (MARPOL) (1) und gemäß dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (International Bulk Chemical Code — IBC-Code) (2) befördert wird. Darüber hinaus muss für Schiffe, die Öl oder Schweröl nach der Definition von Anhang I von MARPOL als Massengut befördern oder Schweröl bunkern, vor dem Beladen ein ‚Materialsicherheitsdatenblatt‘ bereitgestellt werden, das mit der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses (MSC) der IMO (‚Recommendations for Material Safety Data Sheets (MSDS) for MARPOL Annex I Oil Cargo and Oil Fuel‘ (MSC.286(86)) im Einklang steht. Für ein einheitliches Sicherheitsdatenblatt zur Verwendung im Seeverkehr und im sonstigen Verkehr können die zusätzlichen Vorschriften der Entschließung MSC.286(86) in die Sicherheitsdatenblätter aufgenommen werden, wenn dies für die auf dem Seeweg erfolgende Beförderung von Frachten gemäß Anhang I von MARPOL und von Schiffskraftstoffen angebracht ist.

0.6.   Maßeinheiten

Es sind die Maßeinheiten gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates (3) zu verwenden.

0.7.   Sonderfälle

Sicherheitsdatenblätter sind auch für die Sonderfälle erforderlich, die in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind und für die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften gelten.

1.    ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist festgelegt, wie im Sicherheitsdatenblatt der Stoff oder das Gemisch zu bezeichnen ist und wie darauf die relevanten identifizierten Verwendungen, der Name und die Kontaktdaten des Lieferanten des Stoffs oder Gemischs einschließlich einer Kontaktadresse für Notfälle anzugeben sind.

1.1.   Produktidentifikator

Der Produktidentifikator ist bei Stoffen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beziehungsweise bei Gemischen gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und wie auf dem Kennzeichnungsetikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten anzugeben, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde.

Bei registrierungspflichtigen Stoffen muss der Produktidentifikator mit dem für die Registrierung angegebenen Produktidentifikator übereinstimmen; ferner ist die nach Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugeteilte Registrierungsnummer anzugeben.

Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß Artikel 39 dieser Verordnung kann ein Lieferant, der Händler oder nachgeschalteter Anwender ist, den Teil der Registrierungsnummer weglassen, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung mit Buchstabe b für Vollzugsaufgaben auf Aufforderung die vollständige Registrierungsnummer mitzuteilen oder, falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen eigenen Lieferanten weiterzuleiten.

b)

Dieser Lieferant übermittelt der für den Vollzug zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (‚Vollzugsbehörde‘) innerhalb von sieben Tagen die vollständige Registrierungsnummer entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde oder nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet wurde; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis.

Es kann ein gemeinsames Sicherheitsdatenblatt für mehrere Stoffe oder Gemische verwendet werden, wenn die Informationen in diesem Sicherheitsdatenblatt den Anforderungen dieses Anhangs für jeden einzelnen Stoff oder jedes einzelne Gemisch entsprechen.

Andere Bezeichnungen

Andere Namen oder Synonyme, mit denen der Stoff oder das Gemisch gekennzeichnet wird oder unter denen der Stoff oder das Gemisch allgemein bekannt ist, wie alternative Bezeichnungen, Nummern, Produktcodes von Unternehmen oder sonstige eindeutige Identifikationen, können angegeben werden.

1.2.   Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

Es sind zumindest die identifizierten Verwendungen, die für die Abnehmer des Stoffs oder Gemischs relevant sind, anzugeben. Dabei handelt es sich um eine kurze Beschreibung der beabsichtigten Wirkung des Stoffs oder Gemischs, wie zum Beispiel ‚Flammschutzmittel‘ oder ‚Antioxidationsmittel‘.

Die Verwendungen, von denen der Lieferant abrät, und die Gründe dafür sind gegebenenfalls anzugeben. Diese Liste muss nicht erschöpfend sein.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

1.3.   Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

Der Lieferant ist zu nennen, unabhängig davon, ob es sich um den Hersteller, den Importeur oder den Alleinvertreter, einen nachgeschalteten Anwender oder einen Händler handelt. Die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Lieferanten sowie die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, sind anzugeben.

Hat der Lieferant außerdem keinen Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, und hat er für diesen Mitgliedstaat eine zuständige Person benannt, sind die vollständige Anschrift und die Telefonnummer dieser zuständigen Person anzugeben.

Handelt es sich um Registranten, müssen diese Angaben mit den für die Registrierung gemachten Angaben zum Hersteller oder Importeur übereinstimmen.

Wurde ein Alleinvertreter bestellt, können auch Angaben zu dem nicht in der Union ansässigen Hersteller oder Formulierer gemacht werden.

1.4.   Notrufnummer

Es sind Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle (dies kann die Stelle sein, die für die Entgegennahme der gesundheitsbezogenen Informationen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zuständig ist), so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar — gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar —, ist dies klar anzugeben.

2.    ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die mit dem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu beschreiben und geeignete Warnhinweise im Zusammenhang mit diesen Gefahren anzugeben.

2.1.   Einstufung des Stoffs oder Gemischs

Die Einstufung des Stoffs oder des Gemischs, die sich aus der Anwendung der Einstufungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ergibt, ist anzugeben. Hat der Lieferant für den Stoff Informationen zur Aufnahme in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 übermittelt, hat die im Sicherheitsdatenblatt angegebene Einstufung der in dieser Mitteilung angegebenen Einstufung zu entsprechen.

Entspricht das Gemisch nicht den Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ist darauf klar hinzuweisen.

Angaben zu den Stoffen, die in einem Gemisch enthalten sind, sind in Unterabschnitt 3.2 zu machen.

Wird die Einstufung einschließlich der Gefahrenhinweise nicht vollständig ausgeschrieben, ist auf Abschnitt 16 zu verweisen, der den vollen Wortlaut aller Einstufungen sowie aller Gefahrenhinweise enthält.

Die wichtigsten schädlichen physikalischen Wirkungen sowie die wichtigsten schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind im Einklang mit den Abschnitten 9 bis 12 des Sicherheitsdatenblatts derart aufzuführen, dass Laien die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren erkennen können.

2.2.   Kennzeichnungselemente

Auf der Grundlage der Einstufung sind zumindest die nachstehenden Elemente auf dem Kennzeichnungsetikett gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise. An die Stelle des in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen farbigen Piktogramms kann eine grafische Wiedergabe des vollständigen Gefahrenpiktogramms in Schwarz-Weiß oder eine grafische Wiedergabe lediglich des Symbols treten.

Die gemäß Artikel 25 und Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geltenden Kennzeichnungselemente sind anzugeben.

2.3.   Sonstige Gefahren

Es sind Angaben darüber zu machen, ob der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für PBT beziehungsweise vPvB gemäß Anhang XIII erfüllt.

Es sind Angaben über sonstige Gefahren zu machen, die keine Einstufung bewirken, aber zu den insgesamt von dem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahren beitragen können, wie etwa Luftverunreinigungen während der Härtung oder Verarbeitung, Staubigkeit, explosive Eigenschaften, die die Einstufungskriterien in Anhang I Teil 2 Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllen, Staubexplosionsgefahr, Kreuzsensibilisierung, Erstickungsgefahr, Erfrierungsgefahr, ausgeprägter Geruch oder Geschmack oder Wirkungen auf die Umwelt wie Gefährdung von Bodenorganismen oder fotochemisches Ozonbildungspotenzial. Im Fall von Staubexplosionsgefahr ist der Hinweis ‚Kann bei Dispersion ein explosionsgefährliches Staub-Luft-Gemisch bilden‘ angebracht.

3.    ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die chemische Identität der Bestandteile des Stoffs oder Gemischs einschließlich der Verunreinigungen und stabilisierenden Zusatzstoffe wie folgt anzugeben. Es sind geeignete und verfügbare Sicherheitsinformationen zur Oberflächenchemie zu geben.

3.1.   Stoffe

Die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffs ist zumindest durch den Produktidentifikator oder durch eine der anderen in Unterabschnitt 1.1 aufgeführten Bezeichnungen anzugeben.

Die chemische Identität aller Verunreinigungen, aller stabilisierenden Zusatzstoffe und aller einzelnen Bestandteile, die nicht Hauptbestandteil sind, sind wie folgt anzugeben, wenn diese Stoffe selbst eingestuft sind und zur Einstufung des Stoffs beitragen:

a)

durch den Produktidentifikator gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

b)

falls es keinen Produktidentifikator gibt, durch einen der anderen Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung) oder eine der Identifikationsnummern.

Den Lieferanten von Stoffen steht es frei, zusätzlich alle Bestandteile einschließlich der Bestandteile ohne Einstufung aufzulisten.

In diesem Unterabschnitt können auch Angaben über mehrkomponentige Stoffe gemacht werden.

3.2.   Gemische

Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 genannten Stoffe anzugeben. Den Lieferanten von Gemischen steht es frei, zusätzlich alle in dem Gemisch enthaltenen Stoffe einschließlich der Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen, aufzulisten. Anhand dieser Angaben muss der Abnehmer problemlos die Gefahren der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können. Die mit dem Gemisch selbst verbundenen Gefahren sind in Abschnitt 2 anzugeben.

Die Konzentrationen der in einem Gemisch enthaltenen Stoffe sind wahlweise wie folgt anzugeben:

a)

als genaue Gewichts- oder Volumenprozentsätze in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich,

b)

oder als Bereiche von Gewichts- oder Volumenprozentsätzen in abnehmender Reihenfolge, falls technisch möglich.

Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind mit den Gesundheits- und Umweltgefahren die Wirkungen der höchsten Konzentration eines jeden Bestandteils zu beschreiben.

Falls die Wirkungen des gesamten Gemischs bekannt sind, müssen diese Angaben in Abschnitt 2 aufgenommen werden.

Wurde die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genehmigt, so darf diese Bezeichnung verwendet werden.

3.2.1.   Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt, sind folgende Stoffe mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen in dem Gemisch anzugeben:

a)

Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darstellen, falls diese Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die mindestens ebenso hoch sind wie die niedrigsten der folgenden Werte:

ia)

die allgemeinen Berücksichtigungsgrenzwerte nach Tabelle 1.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

ib)

die in Anhang I Teile 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung der Konzentrationen, die in den Hinweisen zu bestimmten Tabellen in Teil 3 festgelegt sind und die Verpflichtung betreffen, auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch bereitzustellen, sowie jene für Aspirationsgefahr (Anhang I Abschnitt 3.10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) ≥ 10 %;

Liste der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie der Konzentrationsgrenzwerte, aufgrund derer ein Stoff in Unterabschnitt 3.2 als in einem Gemisch enthaltener Stoff aufgelistet wird

1.1.

Gefahrenklasse und -kategorie

Konzentrationsgrenzwert in %

Akute Toxizität, Kategorien 1, 2 und 3

≥ 0,1

Akute Toxizität, Kategorie 4

≥ 1

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 1, Unterkategorien 1A, 1B, 1C, und Kategorie 2

≥ 1

Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorien 1 und 2

≥ 1

Sensibilisierung der Atemwege/Haut

≥ 0,1

Keimzell-Mutagenität, Kategorien 1A und 1B

≥ 0,1

Keimzell-Mutagenität, Kategorie 2

≥ 1

Karzinogenität, Kategorien 1A, 1B und 2

≥ 0,1

Reproduktionstoxizität, Kategorien 1A, 1B und 2, sowie Wirkungen auf/über Laktation

≥ 0,1

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorien 1 und 2

≥ 1

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition), Kategorien 1 und 2

≥ 1

Aspirationsgefahr

≥ 10

Akut gewässergefährdend, Kategorie 1

≥ 0,1

Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1

≥ 0,1

Chronisch gewässergefährdend, Kategorien 2, 3 und 4

≥ 1

Schädigt die Ozonschicht

≥ 0,1

ii)

die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen spezifischen Konzentrationsgrenzwerte;

iii)

wenn ein M-Faktor in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben wurde: der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 in der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der genannten Verordnung;

iv)

die spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitgeteilt werden;

v)

die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebenen Konzentrationsgrenzwerte;

vi)

wenn ein M-Faktor zur Aufnahme in das spezifische Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mitgeteilt wird: der allgemeine Berücksichtigungsgrenzwert in Anhang I Tabelle 1.1 der genannten Verordnung nach Anpassung mittels der Berechnungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 4.1 der genannten Verordnung;

b)

Stoffe, für die es Grenzwerte der Union für die Exposition am Arbeitsplatz gibt und die nicht bereits unter Buchstabe a erfasst sind;

c)

Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII sind, oder Stoffe, die aus anderen Gründen als den in Buchstabe a aufgeführten Gefahren in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurden, wenn die Konzentration eines einzelnen Stoffs mindestens 0,1 % beträgt.

3.2.2.   Bei einem Gemisch, das die Kriterien für die Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht erfüllt, sind die Stoffe, die in einer Einzelkonzentration vorhanden sind, die mindestens so hoch ist wie die folgenden Konzentrationen, mit ihrer jeweiligen Konzentration oder ihrem jeweiligen Konzentrationsbereich anzugeben:

a)

1 Gewichtsprozent bei nichtgasförmigen Gemischen und 0,2 Volumenprozent bei gasförmigen Gemischen für

i)

Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 darstellen, oder

ii)

Stoffe, für die Grenzwerte der Union für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt wurden;

b)

0,1 Gewichtsprozent bei Stoffen, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch gemäß den Kriterien des Anhangs XIII beziehungsweise sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII sind, oder die aus anderen Gründen als den in Buchstabe a aufgeführten Gefahren in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurden.

3.2.3.   Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe ist die Einstufung eines Stoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, einschließlich der in Anhang VI Tabelle 1.1 dieser Verordnung vorgesehenen Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Codes sowie der gemäß den physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren zugeordneten Gefahrenhinweise, anzugeben. Die Gefahrenhinweise brauchen in diesem Abschnitt nicht ausgeschrieben werden, die Angabe der jeweiligen Codes ist ausreichend. In den Fällen, in denen sie nicht ausgeschrieben sind, ist auf den Abschnitt 16 zu verweisen, in dem der volle Wortlaut jedes relevanten Gefahrenhinweises aufgeführt ist. Erfüllt der Stoff die Einstufungskriterien nicht, so ist der Grund für die Angabe des Stoffs in Unterabschnitt 3.2 zu nennen (zum Beispiel ‚nicht eingestufter vPvB-Stoff‘ oder ‚Stoff, für den ein Grenzwert der Union für die Exposition am Arbeitsplatz gilt‘).

3.2.4.   Für die in Unterabschnitt 3.2 aufgeführten Stoffe sind die Bezeichnung und, sofern vorhanden, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung zugewiesene Registrierungsnummer anzugeben.

Unbeschadet der Pflichten der nachgeschalteten Anwender gemäß Artikel 39 dieser Verordnung kann der Teil der Registrierungsnummer, der sich auf den einzelnen Registranten einer gemeinsamen Einreichung bezieht, vom Lieferanten des Gemischs weggelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Dieser Lieferant verpflichtet sich dazu, in Übereinstimmung mit Buchstabe b für Vollzugsaufgaben auf Aufforderung die vollständige Registrierungsnummer mitzuteilen, oder, falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, die Aufforderung an seinen eigenen Lieferanten weiterzuleiten.

b)

Dieser Lieferant übermittelt der für den Vollzug zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (im Folgenden die ‚Vollzugsbehörde‘) innerhalb von sieben Tagen die vollständige Registrierungsnummer entweder nach unmittelbarer Aufforderung durch die Vollzugsbehörde oder nachdem ihm diese Aufforderung von seinem Abnehmer weitergeleitet wurde; falls ihm selbst die vollständige Registrierungsnummer nicht vorliegt, leitet dieser Lieferant die Aufforderung innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt an seinen eigenen Lieferanten weiter und setzt gleichzeitig die Vollzugsbehörde davon in Kenntnis.

Die EG-Nummer ist, sofern vorhanden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben. Die CAS-Nummer und die IUPAC-Bezeichnung können, sofern jeweils vorhanden, ebenfalls angegeben werden.

Für Stoffe, die in diesem Unterabschnitt unter Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegeben werden, sind die Registrierungsnummer, die EG-Nummer und eine sonstige genaue chemische Bezeichnung nicht erforderlich.

4.    ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist die Erstversorgung derart zu beschreiben, dass sie ein ungeschulter Hilfeleistender verstehen und ohne besondere Ausrüstung und ohne eine große Auswahl an Arzneimitteln durchführen kann. Ist ärztliche Hilfe erforderlich, so ist dies in den Anweisungen mit Angabe der jeweiligen Dringlichkeit zu vermerken.

4.1.   Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1.1.   Anweisungen zur Ersten Hilfe sind nach den relevanten Expositionswegen zu gliedern. Die Vorgehensweise für den jeweiligen Expositionsweg, wie Einatmen, Haut- und Augenkontakt sowie Verschlucken, ist in eigenen Unterabschnitten zu beschreiben.

4.1.2.   Es soll darauf hingewiesen werden, ob

a)

sofortige ärztliche Hilfe erforderlich ist und ob mit verzögert auftretenden Wirkungen nach der Exposition zu rechnen ist;

b)

empfohlen wird, die exponierte Person an die frische Luft zu bringen;

c)

es ratsam ist, der Person Kleidung und Schuhe auszuziehen, und wie damit umzugehen ist, und

d)

persönliche Schutzausrüstung für Erste-Hilfe-Leistende empfohlen wird.

4.2.   Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

Die wichtigsten sowohl akuten als auch verzögert auftretenden Symptome und Wirkungen der Exposition sind kurz zusammenzufassen.

4.3.   Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

Falls zutreffend, sind Angaben über klinische Untersuchungen und die ärztliche Überwachung wegen verzögert auftretender Wirkungen sowie konkrete Informationen über Gegenmittel (falls solche bekannt sind) und Kontraindikationen bereitzustellen.

Bei einigen Stoffen oder Gemischen kann es von Bedeutung sein, besonders darauf hinzuweisen, dass am Arbeitsplatz eine spezielle Ausrüstung für eine gezielte und sofortige Behandlung vorhanden sein muss.

5.    ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes zu beschreiben, der vom Stoff oder Gemisch ausgeht oder in dessen Nähe auftritt.

5.1.   Löschmittel

 

Geeignete Löschmittel:

Es sind Angaben über geeignete Löschmittel zu machen.

 

Ungeeignete Löschmittel:

Es sind Angaben zu machen, ob ein Löschmittel in einer bestimmten Situation für einen Stoff oder ein Gemisch ungeeignet ist (wenn z. B. Hochdrucklöschmittel zu vermeiden sind, die die Entstehung eines potenziell explosionsgefährlichen Staub-Luft-Gemisches verursachen könnten).

5.2.   Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

Es sind Angaben über die Gefahren zu machen, die vom Stoff oder Gemisch ausgehen können, beispielsweise über gefährliche Verbrennungsprodukte, z. B. ‚Kann beim Verbrennen giftigen Kohlenmonoxidrauch erzeugen‘ beziehungsweise ‚Erzeugt bei der Verbrennung Schwefel- und Stickoxide‘.

5.3.   Hinweise für die Brandbekämpfung

Es ist auf die Schutzmaßnahmen aufmerksam zu machen, die während der Brandbekämpfung zu ergreifen sind, wie z. B. ‚Behälter durch Besprühen mit Wasser kühl halten‘; es sind Hinweise auf besondere Schutzausrüstungen für die Brandbekämpfung zu geben, wie Stiefel, Overalls, Handschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und Atemschutzgeräte.

6.    ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind angemessene Maßnahmen im Fall von Verschütten, Leckagen oder Freisetzung zu empfehlen, um schädliche Wirkungen auf Menschen, persönliches Eigentum und die Umwelt zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten. Wenn die Gefahr stark von der verschütteten Menge abhängt, soll zwischen Maßnahmen nach Verschütten großer oder kleiner Mengen unterschieden werden. Falls im Rahmen der Rückhalte- und Beseitigungsverfahren verschiedene Vorgehensweisen erforderlich sind, so sind diese im Sicherheitsdatenblatt anzuführen.

6.1.   Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

6.1.1.   Nicht für Notfälle geschultes Personal

Bei unbeabsichtigtem Verschütten oder unbeabsichtigter Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs ist etwa auf Folgendes hinzuweisen:

a)

Verwendung geeigneter Schutzausrüstungen (einschließlich der in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts genannten persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Kontamination von Haut, Augen und persönlicher Kleidung;

b)

Entfernen von Zündquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung und Vermeiden von Staubentwicklung und

c)

Notfallpläne, z. B. für eine notwendige Räumung der Gefahrenzone oder die Beiziehung eines Sachverständigen.

6.1.2.   Einsatzkräfte

Es soll auf die Eignung von Material für die persönliche Schutzkleidung hingewiesen werden (wie etwa ‚Butylkautschuk: geeignet‘; ‚PVC: nicht geeignet‘).

6.2.   Umweltschutzmaßnahmen

Bei unbeabsichtigtem Verschütten oder unbeabsichtigter Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs ist auf Umweltschutzmaßnahmen, wie etwa die Verhütung des Eindringens in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser, hinzuweisen.

6.3.   Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.3.1.   Es sind geeignete Hinweise zu geben, wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können. Als geeignete Technik kommt Folgendes infrage:

a)

Einrichten von Sperren, Abdecken der Kanalisationen,

b)

Abdichtungsverfahren.

6.3.2.   Es sind geeignete Hinweise zu geben, wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann. Als geeignetes Reinigungsverfahren kommen infrage:

a)

Neutralisierungsverfahren,

b)

Dekontaminierungsverfahren,

c)

Einsatz adsorbierender Materialien,

d)

Säuberungsverfahren,

e)

Absaugungsverfahren,

f)

für Rückhaltung/Reinigung erforderliche Ausrüstung (gegebenenfalls auch die Verwendung von funkenfreien Werkzeugen und Geräten).

6.3.3.   Ferner sind weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung zu machen, wobei auch auf ungeeignete Rückhalte- und Reinigungsmethoden hinzuweisen ist, z. B. durch Formulierungen wie ‚Benutzen Sie niemals …‘.

6.4.   Verweis auf andere Abschnitte

Gegebenenfalls ist auf die Abschnitte 8 und 13 zu verweisen.

7.    ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Hinweise zur sicheren Handhabung zu geben. Dabei ist besonders auf Vorsichtsmaßnahmen einzugehen, die bei den in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen und den spezifischen Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs angemessen sind.

Die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts müssen sich auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt beziehen. Sie müssen den Arbeitgeber bei der Festlegung geeigneter Arbeitsabläufe und organisatorischer Maßnahmen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/24/EG und Artikel 5 der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich möglicherweise auch in Abschnitt 8 relevante Angaben.

7.1.   Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.1.1.   Es sind Empfehlungen zu formulieren, die

a)

eine sichere Handhabung des Stoffs oder Gemischs erlauben, wie etwa geschlossene Anlagen und Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung,

b)

die Handhabung von unverträglichen Stoffen und Gemischen verhindern,

c)

auf Vorgänge und Bedingungen hinweisen, die die Eigenschaften des Stoffes oder Gemisches verändern und dadurch neue Risiken mit sich bringen, sowie auf geeignete Gegenmaßnahmen und

d)

die Freisetzung eines Stoffs oder Gemischs in die Umwelt verringern und etwa das Verschütten oder Eindringen in die Kanalisation vermeiden helfen.

7.1.2.   Es sind Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu geben, etwa

a)

in Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht zu essen, zu trinken und zu rauchen,

b)

sich nach Gebrauch die Hände zu waschen und

c)

vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen abzulegen.

7.2.   Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

Die Hinweise müssen mit den in Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblatts beschriebenen physikalischen und chemischen Eigenschaften übereinstimmen. Erforderlichenfalls ist auf spezifische Anforderungen an die Lagerung hinzuweisen, unter anderem darauf,

a)

wie Risiken nachstehender Art begegnet werden kann:

i)

explosionsfähige Atmosphären,

ii)

zu Korrosion führende Bedingungen,

iii)

durch Entzündbarkeit bedingte Gefahren,

iv)

unverträgliche Stoffe oder Gemische,

v)

zu Verdunstung führende Bedingungen und

vi)

potenzielle Zündquellen (einschließlich Elektrogeräte);

b)

wie die Wirkungen folgender Faktoren beherrscht werden können:

i)

Witterungsverhältnisse,

ii)

Umgebungsdruck,

iii)

Temperatur,

iv)

Sonnenlicht,

v)

Feuchtigkeit und

vi)

Schwingungen;

c)

wie die Eigenschaften des Stoffs oder Gemischs erhalten werden können, indem Folgendes verwendet wird:

i)

Stabilisatoren und

ii)

Antioxidationsmittel;

d)

welche sonstigen Informationen zu beachten sind hinsichtlich der

i)

Anforderungen an die Belüftung,

ii)

speziellen Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhalteeinrichtungen und Belüftung),

iii)

Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen (falls relevant) und

iv)

geeigneten Verpackung.

7.3.   Spezifische Endanwendungen

Für Stoffe und Gemische, die für spezifische Endanwendungen hergestellt wurden, müssen sich die Empfehlungen auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen und ferner ausführlich und praxistauglich sein. Ist ein Expositionsszenario beigefügt, kann darauf verwiesen werden, oder es sind die in den Unterabschnitten 7.1 und 7.2 verlangten Angaben zu machen. Hat ein Akteur der Lieferkette eine Stoffsicherheitsbeurteilung für das Gemisch durchgeführt, brauchen das Sicherheitsdatenblatt und die Expositionsszenarien nur mit dem Stoffsicherheitsbericht für das Gemisch und nicht mit den Stoffsicherheitsberichten für jeden in dem Gemisch enthaltenen Stoff übereinzustimmen. Falls branchen- oder sektorspezifische Leitlinien verfügbar sind, kann (unter Angabe von Quelle und Erscheinungsdatum) ausführlich darauf Bezug genommen werden.

8.    ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist auf die geltenden Grenzwerte für berufsbedingte Exposition und die erforderlichen Risikomanagementmaßnahmen einzugehen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben, müssen die Angaben in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts mit den Angaben für die identifizierten Verwendungen im Stoffsicherheitsbericht und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten und die Risikobeherrschung demonstrierenden Expositionszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

8.1.   Zu überwachende Parameter

8.1.1.   Falls verfügbar, sind für den Stoff oder für jeden Stoff in einem Gemisch die folgenden nationalen Grenzwerte einschließlich der jeweiligen Rechtsgrundlage aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird. Bei der Auflistung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition ist die chemische Identität gemäß Abschnitt 3 zu verwenden:

8.1.1.1.

die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die Grenzwerte der Union für die berufsbedingte Exposition gemäß der Richtlinie 98/24/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU der Kommission (4);

8.1.1.2.

die nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition, die sich auf die Grenzwerte der Union gemäß der Richtlinie 2004/37/EG beziehen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU;

8.1.1.3.

alle weiteren nationalen Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition;

8.1.1.4.

die nationalen biologischen Grenzwerte, die den biologischen Grenzwerten der Union gemäß der Richtlinie 98/24/EG entsprechen, einschließlich etwaiger Hinweise gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/113/EU;

8.1.1.5.

alle weiteren nationalen biologischen Grenzwerte.

8.1.2.   Zumindest für die wichtigsten Stoffe sind Angaben zu den aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren zu machen.

8.1.3.   Werden bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Stoffs oder Gemischs gefährliche Stoffe in die Luft freigesetzt, so sind die für diese Stoffe geltenden Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition und/oder biologischen Grenzwerte ebenfalls aufzulisten.

8.1.4.   Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben oder ist ein DNEL-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 1.4 oder ein PNEC-Wert gemäß Anhang I Abschnitt 3.3 verfügbar, sind für den Stoff die relevanten DNEL- und PNEC-Werte für diejenigen Expositionsszenarien aus dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt sind.

8.1.5.   Werden Risikomanagementmaßnahmen bei bestimmten Verwendungen anhand eines Control-Banding-Ansatzes festgelegt, müssen die Angaben hinreichend detailliert sein, um ein effizientes Risikomanagement zu ermöglichen. Der Bezugsrahmen und die Anwendungsgrenzen der jeweiligen Control-Banding-Empfehlung sind zu präzisieren.

8.2.   Begrenzung und Überwachung der Exposition

Die in diesem Unterabschnitt vorgeschriebenen Angaben sind bereitzustellen, sofern kein Expositionsszenario mit diesen Angaben dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt ist.

Hat der Lieferant gemäß Anhang XI Abschnitt 3 eine Prüfung nicht durchgeführt, so hat er die als Begründung dafür aufgeführten spezifischen Verwendungsbedingungen anzugeben.

Ist ein Stoff als isoliertes Zwischenprodukt (standortintern oder transportiert) registriert, hat der Lieferant anzugeben, dass dieses Sicherheitsdatenblatt den spezifischen Bedingungen entspricht, unter denen die Registrierung nach Artikel 17 oder 18 gerechtfertigt ist.

8.2.1.   Geeignete technische Steuerungseinrichtungen

Die Beschreibung geeigneter Maßnahmen zur Expositionsbegrenzung muss sich auf die in Unterabschnitt 1.2 genannten identifizierten Verwendungen beziehen. Diese Angaben müssen ausreichend sein, um es dem Arbeitgeber gegebenenfalls zu ermöglichen, im Einklang mit den Artikeln 4 bis 6 der Richtlinie 98/24/EG beziehungsweise mit den Artikeln 3 bis 5 der Richtlinie 2004/37/EG eine Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aufgrund des Vorhandenseins des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer ergeben.

Diese Angaben müssen die bereits in Abschnitt 7 enthaltenen Angaben ergänzen.

8.2.2.   Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung

8.2.2.1.   Die Informationen über die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen müssen mit den bewährten Verfahren im Bereich der Arbeitshygiene vereinbar sein und im Zusammenhang mit anderen Schutzmaßnahmen, wie dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, Belüftung und geschlossener Anlagen, stehen. Für spezifische Angaben zu persönlichen Ausrüstungen zum Schutz vor Bränden und chemischen Stoffen ist gegebenenfalls auf Abschnitt 5 zu verweisen.

8.2.2.2.   Unter Berücksichtigung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (5) und unter Bezugnahme auf die entsprechenden CEN-Normen sind ausführliche Angaben zu den Ausrüstungen zu machen, die in den nachstehenden Fällen zweckmäßigen und geeigneten Schutz bieten:

a)

Augen-/Gesichtsschutz

Die Art des erforderlichen Augen-/Gesichtsschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild, ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.

b)

Hautschutz

i)

Handschutz

Die Art der bei der Handhabung des Stoffs oder Gemischs erforderlichen Schutzhandschuhe ist auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Kontaktes sowie im Hinblick auf Umfang und Dauer der Hautexposition eindeutig anzugeben, ebenso

die Art des Materials und die Materialstärke,

die typische beziehungsweise früheste Durchbruchszeit des Handschuhmaterials.

Falls erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen zum Handschutz anzugeben.

ii)

Sonstige Schutzmaßnahmen

Falls der Schutz anderer Körperteile als der Hände notwendig ist, sind Art und Qualität der erforderlichen Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Schutzhandschuhe mit Stulpen, Stiefel und Overalls, auf der Grundlage der mit dem Stoff oder dem Gemisch verbundenen Gefahren und der Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes anzugeben.

Erforderlichenfalls ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.

c)

Atemschutz

Bei Gasen, Dämpfen, Nebel oder Staub ist auf der Grundlage der Gefahr und des Expositionspotenzials die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung anzugeben und dabei auf die Atemschutzmasken samt dem passenden Filter (Patrone oder Behälter), den geeigneten Partikelfiltern und geeigneten Masken oder auf die umluftunabhängigen Atemschutzgeräte einzugehen.

d)

Thermische Gefahren

In den Angaben zur Schutzausrüstung, die bei Materialien zu tragen ist, die eine thermische Gefahr darstellen, ist besonders auf die Ausführung der persönlichen Schutzausrüstung einzugehen.

8.2.3.   Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition

Es sind diejenigen Angaben zu machen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umweltschutzbestimmungen der Union benötigt.

Wenn ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben ist, ist für diejenigen Expositionsszenarien, die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts angeführt sind, eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen anzugeben, anhand derer die Exposition der Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird.

9.    ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben. Es gilt Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.

9.1.   Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

Die folgenden Eigenschaften sind eindeutig zu benennen, gegebenenfalls mit Angabe der verwendeten Prüfverfahren und Nennung geeigneter Maßeinheiten und/oder Referenzbedingungen. Sofern es für die Interpretation des Zahlenwertes maßgeblich ist, ist auch das Verfahren zu seiner Ermittlung anzugeben (zum Beispiel zur Ermittlung des Flammpunktes das Verfahren mit offenem/geschlossenem Tiegel):

a)

Aussehen:

Der Aggregatzustand (fest (mit geeigneten verfügbaren Sicherheitsinformationen zur Korngrößenverteilung und zur spezifischen Oberfläche, falls nicht anderweitig in diesem Sicherheitsdatenblatt angegeben), flüssig, gasförmig) und die Farbe des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand sind anzugeben.

b)

Geruch:

Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben.

c)

Geruchsschwelle;

d)

pH-Wert:

Es ist der pH-Wert des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand oder in wässriger Lösung anzugeben. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben.

e)

Schmelzpunkt/Gefrierpunkt;

f)

Siedebeginn und Siedebereich;

g)

Flammpunkt;

h)

Verdampfungsgeschwindigkeit;

i)

Entzündbarkeit (fest, gasförmig);

j)

obere/untere Entzündbarkeits- oder Explosionsgrenzen;

k)

Dampfdruck;

l)

Dampfdichte;

m)

relative Dichte;

n)

Löslichkeit(en);

o)

Verteilungskoeffizient: n-Octanol/Wasser;

p)

Selbstentzündungstemperatur;

q)

Zersetzungstemperatur;

r)

Viskosität;

s)

explosive Eigenschaften;

t)

oxidierende Eigenschaften.

Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen.

Damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, sind alle relevanten Informationen zu dem Stoff oder Gemisch vorzulegen. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben übereinstimmen, die bei einer gegebenenfalls erforderlichen Registrierung gemacht wurden.

Handelt es sich um ein Gemisch, so muss aus den Einträgen eindeutig hervorgehen, auf welchen Stoff des Gemischs sich die Daten beziehen, sofern sie nicht für das gesamte Gemisch gelten.

9.2.   Sonstige Angaben

Sonstige physikalische und chemische Kenngrößen sind soweit erforderlich anzugeben, wie etwa die Mischbarkeit, die Fettlöslichkeit (Lösungsmittel angeben), die Leitfähigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Gasgruppe. Es sind geeignete verfügbare Sicherheitsinformationen zu Redoxpotenzial, Radikalbildungspotenzial und fotokatalytischen Eigenschaften anzugeben.

10.    ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Stabilität des Stoffs oder Gemischs sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Verwendungsbedingungen und bei Freisetzung in die Umwelt zu beschreiben, und es sind gegebenenfalls die verwendeten Prüfverfahren zu nennen. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen.

10.1.   Reaktivität

10.1.1.   Die mit der Reaktivität eines Stoffs oder Gemischs verbundenen Gefahren sind zu beschreiben. Sofern vorhanden, sind spezifische Prüfdaten für den Stoff oder das gesamte Gemisch vorzulegen. Die Angaben können aber auch auf allgemeinen Daten für die Klasse oder Familie des Stoffs oder Gemischs beruhen, sofern diese Daten die anzunehmende, mit dem Stoff oder Gemisch verbundene Gefahr angemessen wiedergeben.

10.1.2.   Liegen für ein Gemisch keine Daten vor, so sind Daten über die Stoffe in dem Gemisch vorzulegen. Bei der Ermittlung von Unverträglichkeiten sind die Stoffe, Behälter und Verunreinigungen zu berücksichtigen, denen der Stoff oder das Gemisch bei Transport, Lagerung und Verwendung ausgesetzt sein kann.

10.2.   Chemische Stabilität

Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil oder instabil ist. Etwaige Stabilisatoren, die verwendet werden oder unter Umständen verwendet werden müssen, um die chemische Stabilität des Stoffs oder des Gemischs aufrechtzuerhalten, sind anzugeben. Es ist anzugeben, welche Bedeutung etwaige Änderungen des physikalischen Erscheinungsbildes des Stoffs oder Gemischs für die Sicherheit haben.

10.3.   Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

Falls zutreffend, ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch reagiert oder polymerisiert und dabei übermäßigen Druck oder übermäßige Wärme abgibt oder andere gefährliche Bedingungen entstehen lässt. Es ist zu beschreiben, unter welchen Bedingungen diese gefährlichen Reaktionen auftreten können.

10.4.   Zu vermeidende Bedingungen

Es sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung, statische Entladung, Schwingungen oder andere physikalische Belastungsgrößen, die zu einer gefährlichen Situation führen können, anzugeben; gegebenenfalls ist kurz zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen den mit derartigen Gefahren verbundenen Risiken zu begegnen ist.

10.5.   Unverträgliche Materialien

Es sind Familien von Stoffen oder Gemischen oder spezifische Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel aufzuführen, mit denen der Stoff oder das Gemisch reagieren könnte, sodass eine gefährliche Situation entsteht (wie etwa eine Explosion, eine Freisetzung von toxischen oder entzündbaren Materialien oder Abgabe von übermäßiger Wärme); gegebenenfalls ist kurz zu beschreiben, mit welchen Maßnahmen den mit derartigen Gefahren verbundenen Risiken zu begegnen ist.

10.6.   Gefährliche Zersetzungsprodukte

Es sind bekannte und vernünftigerweise zu erwartende, gefährliche Zersetzungsprodukte aufzuführen, die bei Verwendung, Lagerung, Verschütten und Erwärmung entstehen. Gefährliche Verbrennungsprodukte sind in Abschnitt 5 des Sicherheitsdatenblattes aufzuführen.

11.    ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben

Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes ist hauptsächlich für Angehörige medizinischer Berufe, Fachleute aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Toxikologen bestimmt. Es ist eine kurze, aber umfassende und verständliche Beschreibung der einzelnen toxikologischen Wirkungen (auf die Gesundheit) und der Daten zu geben, mit denen diese Wirkungen festgestellt wurden; hierzu gehören gegebenenfalls auch Informationen über Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung. Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.

11.1.   Angaben zu toxikologischen Wirkungen

Zu folgenden relevanten Gefahrenklassen sind Angaben zu machen:

a)

akute Toxizität;

b)

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut;

c)

schwere Augenschädigung/-reizung;

d)

Sensibilisierung der Atemwege/Haut;

e)

Keimzell-Mutagenität;

f)

Karzinogenität;

g)

Reproduktionstoxizität;

h)

spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition;

i)

spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition;

j)

Aspirationsgefahr.

Diese Gefahren sind im Sicherheitsdatenblatt immer aufzuführen.

Bei registrierungspflichtigen Stoffen haben diese Angaben auch Zusammenfassungen der nach den Anhängen VII bis XI bereitgestellten Informationen zu umfassen sowie gegebenenfalls auch einen Hinweis auf die verwendeten Prüfverfahren. Bei registrierungspflichtigen Stoffen haben die Angaben auch das Ergebnis des Vergleichs der verfügbaren Daten mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien für CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B gemäß Anhang I Nummer 1.3.1 dieser Verordnung zu enthalten.

11.1.1.   Es sind Angaben zu jeder Gefahrenklasse oder Differenzierung zu machen. Wird angegeben, dass der Stoff oder das Gemisch in Bezug auf eine bestimmte Gefahrenklasse oder Differenzierung nicht eingestuft wurde, ist im Sicherheitsdatenblatt eindeutig darauf hinzuweisen, ob dies auf fehlende Daten, technische Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, nicht schlüssige Daten oder schlüssige, aber für die Einstufung nicht ausreichende Daten zurückzuführen ist. Ist Letzteres der Fall, ist im Sicherheitsdatenblatt folgender Hinweis anzuführen: ‚Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.‘

11.1.2.   Die Daten in diesem Unterabschnitt gelten für den Stoff oder das Gemisch, in der Form in der der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Handelt es sich um ein Gemisch, sollten die Daten über die toxikologischen Eigenschaften des Gemischs in seiner Gesamtheit Aufschluss geben, es sei denn, es gilt Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Sofern bekannt, sind auch die betreffenden toxikologischen Eigenschaften der in einem Gemisch enthaltenen gefährlichen Stoffe anzugeben, wie zum Beispiel der LD50-Wert, die Schätzwerte für die akute Toxizität oder der LC50-Wert.

11.1.3.   Liegen umfangreiche Prüfdaten über den Stoff oder das Gemisch vor, kann es erforderlich sein, die Ergebnisse der verwendeten kritischen Studien — beispielsweise nach Expositionswegen — zusammenzufassen.

11.1.4.   Sind die Kriterien für die Einstufung in eine bestimmte Gefahrenklasse nicht erfüllt, sind Angaben zu machen, die diese Schlussfolgerung untermauern.

11.1.5.   Angaben zu wahrscheinlichen Expositionswegen

Es sind Angaben zu den wahrscheinlichen Expositionswegen und den Wirkungen des Stoffs oder Gemischs über jeden möglichen Expositionsweg zu machen; dies sind Verschlucken, Einatmen oder Haut-/Augenkontakt. Sind Wirkungen auf die Gesundheit nicht bekannt, ist dies anzugeben.

11.1.6.   Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften

Schädliche Wirkungen auf die Gesundheit und die Symptome, die möglicherweise mit der Exposition gegenüber dem Stoff oder Gemisch und seinen Bestandteilen oder bekannten Nebenprodukten einhergehen, sind zu beschreiben. Es sind die vorliegenden Informationen über Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften des Stoffs oder des Gemischs nach Exposition anzugeben. Es sind die Anfangssymptome bei niedriger Exposition bis hin zu den Folgen einer schweren Exposition zu beschreiben, beispielsweise mit folgendem Hinweis: ‚Es kann zu Kopfschmerzen und Schwindel, ja sogar zu Ohnmacht oder Bewusstlosigkeit kommen. Hohe Dosen können Koma und Tod zur Folge haben.‘

11.1.7.   Verzögert und sofort auftretende Wirkungen sowie chronische Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition

Es sind Angaben dazu zu machen, ob mit verzögert oder sofort auftretenden Wirkungen nach kurzer oder lang anhaltender Exposition zu rechnen ist. Es sind ebenfalls Angaben zu akuten und chronischen Wirkungen auf die Gesundheit bei Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff oder Gemisch zu machen. Liegen keine Humandaten vor, sind die Daten aus Tierversuchen zusammenzufassen und die betreffenden Tierarten eindeutig anzugeben. Es ist anzugeben, ob die toxikologischen Daten auf am Menschen oder am Tier gewonnenen Daten beruhen.

11.1.8.   Wechselwirkungen

Es sind auch Angaben über Wechselwirkungen aufzunehmen, sofern sie relevant und verfügbar sind.

11.1.9.   Fehlen spezifischer Daten

Es ist unter Umständen nicht immer möglich, Angaben über die mit einem Stoff oder Gemisch verbundenen Gefahren zu erhalten. Liegen keine Daten über den jeweiligen Stoff oder das jeweilige Gemisch vor, dürfen gegebenenfalls Daten über ähnliche Stoffe oder Gemische verwendet werden, sofern der relevante ähnliche Stoff oder das relevante ähnliche Gemisch angegeben wird. Werden keine spezifischen Daten verwendet oder sind keine Daten verfügbar, ist dies unmissverständlich anzugeben.

11.1.10.   Gemische

Wurde ein Gemisch nicht in seiner Gesamtheit auf seine Wirkungen auf die Gesundheit getestet, so sind in Bezug auf eine bestimmte Wirkung auf die Gesundheit einschlägige Angaben zu den relevanten Stoffen, die in Abschnitt 3 aufgeführt sind, zu machen.

11.1.11.   Gemischbezogene gegenüber stoffbezogenen Angaben

11.1.11.1.   Die Stoffe eines Gemischs können im Körper miteinander in Wechselwirkung treten, was zu unterschiedlichen Resorptions-, Stoffwechsel- und Ausscheidungsraten führt. Infolgedessen können sich auch die toxischen Wirkungen ändern und die Gesamttoxizität des Gemischs kann von der Toxizität der darin enthaltenen Stoffe abweichen. Dies ist bei der Bereitstellung toxikologischer Informationen in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts zu berücksichtigen.

11.1.11.2.   Es ist zu berücksichtigen, ob die Konzentration jedes einzelnen Stoffs ausreicht, um die allgemeinen Wirkungen des Gemischs auf die Gesundheit zu beeinflussen. Die Angaben über toxische Wirkungen sind für jeden einzelnen Stoff zu machen, was nicht für die folgenden Fälle gilt:

a)

Trifft eine Angabe doppelt zu, ist sie für das gesamte Gemisch nur einmal aufzuführen, beispielsweise wenn zwei Stoffe jeweils zu Erbrechen und Durchfall führen.

b)

Wenn es unwahrscheinlich ist, dass diese Wirkungen bei den vorliegenden Konzentrationen auftreten, beispielsweise wenn ein schwach reizender Stoff in einer nicht reizenden Lösung bis unter eine bestimmte Konzentration verdünnt wird.

c)

Wenn keine Angaben zu den Wechselwirkungen zwischen den Stoffen in einem Gemisch verfügbar sind, dürfen keine Annahmen getroffen werden, stattdessen sind die Wirkungen jedes Stoffs auf die Gesundheit getrennt aufzuführen.

11.1.12.   Sonstige Angaben

Andere einschlägige Angaben über schädliche Wirkungen auf die Gesundheit sind auch dann aufzunehmen, wenn sie nach den Einstufungskriterien nicht vorgeschrieben sind.

12.    ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Angaben zu machen, die eine Beurteilung der ökologischen Wirkungen des Stoffs oder Gemischs bei Freisetzung in die Umwelt ermöglichen. In den Unterabschnitten 12.1 bis 12.6 des Sicherheitsdatenblatts ist eine knappe Zusammenfassung der Daten vorzulegen, die, wenn verfügbar, auch einschlägige Prüfdaten enthält und Tierarten, Versuchsmedien, Maßeinheiten, Prüfdauer und -bedingungen genau benennt. Diese Angaben können hilfreich sein bei der Handhabung von verschüttetem Material und bei der Beurteilung von Verfahren zur Abfallbehandlung, dem Umgang mit freigesetztem Material, Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und Transport. Wird angegeben, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft (weil den verfügbaren Daten zufolge ein Stoff oder ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllt), oder liegen keine Informationen zu einer bestimmten Eigenschaft vor, so ist dies zu begründen. Falls ein Stoff oder ein Gemisch aus anderen Gründen (beispielsweise aufgrund der technischen Unmöglichkeit, die Daten zu generieren, oder nicht schlüssiger Daten) nicht eingestuft wurde, sollte dies zusätzlich auf dem Sicherheitsdatenblatt klar angegeben werden.

Einige Eigenschaften (wie Bioakkumulation, Persistenz und Abbaubarkeit) sind stoffspezifisch, und diese Angaben sind, sofern vorliegend und zweckmäßig, für jeden relevanten Stoff des Gemischs zu machen (d. h. für die Stoffe, die in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden müssen und für die Umwelt gefährlich oder PBT- beziehungsweise vPvB-Stoffe sind). Es sind auch Angaben über gefährliche Umwandlungsprodukte bereitzustellen, die beim Abbau von Stoffen und Gemischen entstehen.

Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den in der Registrierung und/oder in dem eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht gemachten Angaben sowie mit der Einstufung des Stoffs oder des Gemischs übereinstimmen.

12.1.   Toxizität

Sofern vorliegend, sind Angaben über die Toxizität anhand von Daten aus Versuchen an aquatischen oder terrestrischen Organismen zu machen. Dazu gehören auch verfügbare relevante Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Krebstiere, Algen und andere Wasserpflanzen. Zusätzlich sind, sofern vorliegend, Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt der Stoff oder das Gemisch auf Mikroorganismen aktivitätshemmend, so ist auf mögliche Folgen für Kläranlagen hinzuweisen.

Im Falle registrierungspflichtiger Stoffe müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI dieser Verordnung bereitgestellten Informationen umfassen.

12.2.   Persistenz und Abbaubarkeit

Persistenz und Abbaubarkeit bezeichnen das Potenzial eines Stoffs oder der entsprechenden Stoffe in einem Gemisch, sich in der Umwelt durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse, abzubauen. Es sind Prüfergebnisse, soweit vorliegend, anzugeben, die für die Bewertung von Persistenz und Abbaubarkeit maßgeblich sind. Werden Abbau-Halbwertszeiten aufgeführt, ist anzugeben, ob diese Halbwertszeiten die Mineralisierung oder den primären Abbau betreffen. Es ist auch auf das Potenzial des Stoffes oder bestimmter Stoffe in einem Gemisch hinzuweisen, sich in Kläranlagen abzubauen.

Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.

12.3.   Bioakkumulationspotenzial

Bioakkumulationspotenzial bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder bestimmter Stoffe in einem Gemisch, sich in der belebten Umwelt anzureichern und letztlich in der Nahrungskette aufzusteigen. Es sind Prüfergebnisse anzugeben, die für die Bewertung des Bioakkumulationspotenzials maßgeblich sind. Darunter fallen, sofern vorliegend, auch der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow) und der Biokonzentrationsfaktor (BCF).

Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.

12.4.   Mobilität im Boden

Mobilität im Boden bezeichnet das Potenzial des Stoffs oder der Bestandteile eines Gemischs, nach Freisetzung in der Umwelt unter Einwirkung natürlicher Kräfte ins Grundwasser zu sickern oder sich von der Freisetzungsstelle aus in einem bestimmten Umkreis zu verbreiten. Sofern verfügbar, ist das Potenzial für die Mobilität im Boden anzugeben. Informationen zur Mobilität im Boden lassen sich anhand relevanter Mobilitätsdaten ermitteln, etwa durch Adsorptions- oder Auswaschungsstudien, die bekannte oder vorhergesagte Verteilung in den Umweltkompartimenten oder die Oberflächenspannung. Die Koc-Werte lassen sich beispielsweise anhand der Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (Kow) vorhersagen. Auswaschung und Mobilität können mithilfe von Modellen vorhergesagt werden.

Diese Angaben sind, soweit vorliegend und zweckmäßig, für jeden Einzelstoff des Gemischs zu machen, der in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts aufgeführt werden muss.

Soweit Versuchsdaten vorhanden sind, haben sie im Allgemeinen Vorrang vor Modellen und Vorhersagen.

12.5.   Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

In den Fällen, in denen ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist, sind die Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.

12.6.   Andere schädliche Wirkungen

Soweit vorliegend, sind Angaben über andere für die Umwelt schädliche Wirkungen aufzunehmen, etwa über den Verbleib und das Verhalten in der Umwelt (Exposition), das Potenzial zur fotochemischen Ozonbildung, das Potenzial zum Ozonabbau, das Potenzial zur Störung der endokrinen Systeme und/oder das Potenzial zur Erwärmung der Erdatmosphäre.

13.    ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind Angaben für eine ordnungsgemäße Abfallbehandlung des Stoffs oder Gemischs und/oder seiner Verpackung zu machen; sie sollen zur Ermittlung von sicheren und ökologisch erwünschten Abfallbehandlungslösungen durch den Mitgliedstaat, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird, entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beitragen. Sicherheitsinformationen für Personen, die Tätigkeiten bei der Abfallbehandlung durchführen, müssen die Angaben in Abschnitt 8 ergänzen.

Ist ein Stoffsicherheitsbericht vorgeschrieben und wurde eine Analyse des Verhaltens des Stoffs oder Gemischs im Abfallstadium durchgeführt, müssen die Angaben zu Maßnahmen der Abfallbehandlung mit den im Stoffsicherheitsbericht angegebenen Verwendungen und den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien des Stoffsicherheitsberichts übereinstimmen.

13.1.   Verfahren der Abfallbehandlung

In diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts

a)

sind die Behälter und Verfahren für die Abfallbehandlung anzugeben, darunter auch die geeigneten Verfahren für die Behandlung sowohl des Stoffs oder des Gemischs als auch des kontaminierten Verpackungsmaterials (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponierung usw.);

b)

sind die physikalischen/chemischen Eigenschaften anzugeben, die die Verfahren der Abfallbehandlung beeinflussen können;

c)

ist von der Entsorgung über das Abwasser abzuraten;

d)

ist gegebenenfalls auf besondere Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf empfohlene Abfallbehandlungslösungen hinzuweisen.

Es ist auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Abfall hinzuweisen oder, falls solche Bestimmungen noch nicht erlassen sind, auf einschlägige nationale oder regionale Bestimmungen.

14.    ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die Grundinformationen zur Einstufung von Stoffen oder Gemischen, die in Abschnitt 1 genannt sind, beim Transport/Versand im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- oder Luftverkehr aufzuführen. Liegen keine oder keine relevanten derartigen Informationen vor, ist dies anzugeben.

Soweit relevant, sind in diesem Abschnitt auch Angaben zur Transporteinstufung nach den einzelnen UN-Modellvorschriften zu machen, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (7), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) (8) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (9), die alle drei durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) umgesetzt wurden, sowie dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) (11) und den ‚Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO)‘ (12).

14.1.   UN-Nummer

Es ist die UN-Nummer (d. h. die vierstellige Identifizierungsnummer des Stoffs, Gemischs oder Erzeugnisses, der die Buchstaben ‚UN‘ vorangestellt sind) der UN-Modellvorschriften anzugeben.

14.2.   Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

Es ist die ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung aus den UN-Modellvorschriften anzugeben, sofern sie nicht als Produktidentifikator in Unterabschnitt 1.1 verwendet wurde.

14.3.   Transportgefahrenklassen

Es sind die Transportgefahrenklassen (und die Nebengefahren) anzugeben, die den Stoffen oder Gemischen auf der Grundlage der von ihnen ausgehenden Hauptgefahr entsprechend den UN-Modellvorschriften zugeordnet wurden.

14.4.   Verpackungsgruppe

Die Nummer der Verpackungsgruppe der UN-Modellvorschriften ist, sofern zutreffend, anzugeben. Die Verpackungsgruppennummer wird bestimmten Stoffen je nach ihrer Gefährlichkeit zugewiesen.

14.5.   Umweltgefahren

Es ist anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch nach den Kriterien der UN-Modellvorschriften (wie sie dem IMDG-Code, dem ADR, der RID und dem ADN zu entnehmen sind) für die Umwelt gefährlich ist und/oder ob es sich nach dem IMDG-Code um einen Meeresschadstoff handelt. Ist eine Beförderung des Stoffes oder Gemisches in Tankschiffen auf Binnenwasserstraßen zugelassen oder vorgesehen, so ist nur gemäß dem ADN anzugeben, ob der Stoff oder das Gemisch in Tankschiffen für die Umwelt gefährlich ist.

14.6.   Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

Es ist über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes ergreifen oder beachten soll beziehungsweise muss.

14.7.   Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code

Dieser Unterabschnitt gilt nur, falls eine Fracht als Massengut gemäß folgenden IMO-Rechtsinstrumenten befördert werden soll: Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und IBC-Code.

Der Name des Produkts ist (sofern er sich von dem in Unterabschnitt 1.1 angegebenen unterscheidet) wie nach dem Frachtbrief erforderlich und in Übereinstimmung mit dem Namen anzugeben, der in der Liste von Produktnamen in Kapitel 17 oder 18 des IBC-Codes oder in der neuesten Ausgabe des MEPC.2/Rundschreibens (13) aufgeführt ist. Es sind auch der vorgeschriebene Schiffstyp und die Verschmutzungskategorie anzugeben.

15.    ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften

In diesen Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die im Sicherheitsdatenblatt noch nicht enthaltenen, rechtlich relevanten Angaben für den Stoff oder das Gemisch aufzunehmen (zum Beispiel, ob der Stoff oder das Gemisch unter eine der folgenden Verordnungen fällt: Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder Verordnung (EG) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16)).

15.1.   Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

Informationen über die einschlägigen Vorschriften der der Union zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. die Seveso-Kategorie/in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG des Rates (17) aufgeführte Stoffe) oder über den rechtlichen Status des Stoffs oder Gemischs auf nationaler Ebene (einschließlich der im Gemisch enthaltenen Stoffe) sind ebenso bereitzustellen wie Hinweise auf Maßnahmen, die der Empfänger des Sicherheitsdatenblatts aufgrund dieser Bestimmungen treffen sollte. Wenn relevant, sind die nationalen Gesetze der betreffenden Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Kraft setzen, und alle anderen maßgeblichen nationalen Regelungen zu nennen.

Gelten für den Stoff oder das Gemisch, der/das in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt ist, besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz auf Unionsebene (z. B. Zulassungen gemäß Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII), dann sind diese zu nennen.

15.2.   Stoffsicherheitsbeurteilung

In diesem Unterabschnitt des Sicherheitsdatenblatts ist anzugeben, ob der Lieferant eine Stoffsicherheitsbeurteilung für den Stoff oder das Gemisch durchgeführt hat.

16.    ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben

Dieser Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts umfasst sonstige Angaben, die nicht in den Abschnitten 1 bis 15 enthalten sind, darunter beispielsweise folgende Angaben zur Überarbeitung des Sicherheitsdatenblatts:

a)

für ein überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt eine eindeutige Angabe, an welchen Stellen im Vergleich mit der vorausgehenden Fassung Änderungen vorgenommen wurden, sofern dies nicht bereits andernorts im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist; gegebenenfalls sind die Änderungen zu erläutern. Ein Lieferant eines Stoffs oder Gemischs muss eine Erläuterung der Änderungen auf Verlangen vorweisen können;

b)

einen Schlüssel oder eine Legende für im Sicherheitsdatenblatt verwendete Abkürzungen und Akronyme;

c)

wichtige Literaturangaben und Datenquellen;

d)

bei Gemischen einen Hinweis darauf, welche der Methoden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zur Bewertung der Informationen zum Zwecke der Einstufung verwendet wurde;

e)

eine Liste der einschlägigen Gefahrenhinweise und/oder Sicherheitshinweise. Jeder in den Abschnitten 2 bis 15 nicht vollständig ausgeschriebene Hinweis ist hier in vollem Wortlaut wiederzugeben;

f)

Hinweise auf für die Arbeitnehmer geeignete Schulungen zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

TEIL B

Das Sicherheitsdatenblatt muss die folgenden 16 Abschnitte gemäß Artikel 31 Absatz 6 und zusätzlich die ebenfalls aufgeführten Unterabschnitte enthalten, mit Ausnahme von Abschnitt 3, von dem je nach Fall lediglich der Unterabschnitt 3.1 oder 3.2 enthalten sein muss:

ABSCHNITT 1:

Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

1.1.

Produktidentifikator

1.2.

Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3.

Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

1.4.

Notrufnummer

ABSCHNITT 2:

Mögliche Gefahren

2.1.

Einstufung des Stoffs oder Gemischs

2.2.

Kennzeichnungselemente

2.3.

Sonstige Gefahren

ABSCHNITT 3:

Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

3.1.

Stoffe

3.2.

Gemische

ABSCHNITT 4:

Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1.

Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.2.

Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

4.3.

Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

ABSCHNITT 5:

Maßnahmen zur Brandbekämpfung

5.1.

Löschmittel

5.2.

Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

5.3.

Hinweise für die Brandbekämpfung

ABSCHNITT 6:

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1.

Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

6.2.

Umweltschutzmaßnahmen

6.3.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.4.

Verweis auf andere Abschnitte

ABSCHNITT 7:

Handhabung und Lagerung

7.1.

Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.2.

Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

7.3.

Spezifische Endanwendungen

ABSCHNITT 8:

Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

8.1.

Zu überwachende Parameter

8.2.

Begrenzung und Überwachung der Exposition

ABSCHNITT 9:

Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1.

Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

9.2.

Sonstige Angaben

ABSCHNITT 10:

Stabilität und Reaktivität

10.1.

Reaktivität

10.2.

Chemische Stabilität

10.3.

Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4.

Zu vermeidende Bedingungen

10.5.

Unverträgliche Materialien

10.6.

Gefährliche Zersetzungsprodukte

ABSCHNITT 11:

Toxikologische Angaben

11.1.

Angaben zu toxikologischen Wirkungen

ABSCHNITT 12:

Umweltbezogene Angaben

12.1.

Toxizität

12.2.

Persistenz und Abbaubarkeit

12.3.

Bioakkumulationspotenzial

12.4.

Mobilität im Boden

12.5.

Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

12.6.

Andere schädliche Wirkungen

ABSCHNITT 13:

Hinweise zur Entsorgung

13.1.

Verfahren der Abfallbehandlung

ABSCHNITT 14:

Angaben zum Transport

14.1.

UN-Nummer

14.2.

Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

14.3.

Transportgefahrenklassen

14.4.

Verpackungsgruppe

14.5.

Umweltgefahren

14.6.

Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

14.7.

Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code

ABSCHNITT 15:

Rechtsvorschriften

15.1.

Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

15.2.

Stoffsicherheitsbeurteilung

ABSCHNITT 16:

Sonstige Angaben

(1)  MARPOL — Konsolidierte Ausgabe 2006, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4216-7.

(2)  IBC-Code, Ausgabe 2007, London, IMO 2007, ISBN 978-92-801-4226-6.

(3)  Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).

(4)  Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18).

(5)  Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18).

(6)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(7)  Vereinte Nationen, Wirtschaftskommission für Europa, seit 1. Januar 2015 geltende Fassung, ISBN-978-92-1-139149-7.

(8)  Anlage 1 zum Anhang B (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, seit 1. Januar 2009 geltende Fassung.

(9)  Überarbeitete Fassung vom 1. Januar 2007.

(10)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(11)  Internationale Seeschifffahrts-Organisation, Ausgabe 2006, ISBN 978-92-8001-4214-3.

(12)  Internationaler Luftverkehrsverband (IATA), Ausgabe 2007-2008.

(13)  ‚MEPC.2/Circular‘ ‚Provisional categorization of liquid substances‘, 19. Fassung, gültig seit 17. Dezember 2013.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

(17)  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/831 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Aktualisierung der Liste der Parteien, die nach der mit der Bekanntmachung 2014/C 299/08 der Kommission eingeleiteten Überprüfung kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3), insbesondere auf die Artikel 7, 10 und 16,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Derzeit wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Europäische Union infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (im Folgenden „Ausweitungsverordnung“) vorgenommenen Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Antidumpingzoll (im Folgenden „ausgeweiteter Zoll“) erhoben.

(2)

Nach Artikel 3 der Ausweitungsverordnung ist die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Befreiung von Einfuhren wesentlicher Fahrradteile zu genehmigen, bei deren Einfuhr der Antidumpingzoll nicht umgangen wird. Diese Durchführungsmaßnahmen sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (im Folgenden „Befreiungsverordnung“) aufgeführt, mit der das besondere Befreiungssystem (im Folgenden „Befreiungssystem“) eingeführt wurde.

(3)

Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Kommission einige Fahrradmontagebetriebe von dem ausgeweiteten Zoll befreit (im Folgenden „befreite Parteien“). Der jüngste Durchführungsbeschluss der Kommission zu Befreiungen nach Maßgabe der Befreiungsverordnung erging am 16. April 2014 (4). Nach Artikel 16 Absatz 2 der Befreiungsverordnung hat die Kommission mehrfach Listen der befreiten Parteien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5).

(4)

Nach Erwägungsgrund 44 der Ausweitungsverordnung muss die Kommission das Befreiungssystem laufend beobachten, damit es zur Berücksichtigung der Erfahrungen bei seiner Anwendung gegebenenfalls angepasst werden kann.

(5)

Die Kommission hat erfahren, dass einige befreite Parteien nicht mehr bestehen oder dass sich ihre Tätigkeit oder ihre Unternehmensangaben (z. B. ihr Name, ihre Rechtsform oder ihre offizielle Firmenanschrift) geändert haben.

(6)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Befreiungssystems zu gewährleisten, veröffentlichte die Kommission am 5. September 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung 2014/C 299/08 (6); mit dieser Bekanntmachung, in der alle befreiten Parteien aufgeführt sind, veranlasste die Kommission deren Überprüfung (im Folgenden „Überprüfungsbekanntmachung“).

(7)

Bei der Überprüfung sollten

a)

die Bezugsangaben in der TARIC-Datenbank auf die befreiten Parteien mit den diesbezüglichen Angaben in den Unternehmensregistern in Übereinstimmung gebracht werden;

b)

nicht länger gerechtfertigte Befreiungen ermittelt werden (wenn beispielsweise eine befreite Partei nicht mehr besteht, sie den Entzug ihrer Befreiung beantragt hat oder sie nicht mitarbeitet) und

c)

grundlegende Angaben zu den befreiten Parteien wie ihre Kontaktdaten und relevante Informationen über ihre Montagevorgänge erfasst werden.

(8)

Die Überprüfungsbekanntmachung wurde außerdem allen befreiten Parteien an ihre letzte bekannte Anschrift zugeschickt, ebenso den Mitgliedstaaten. Alle befreiten Parteien wurden aufgefordert, den Überprüfungsfragebogen bis spätestens 20. Oktober 2014 zu beantworten.

(9)

Die bei der Überprüfung erhobenen Angaben sind für das ordnungsgemäße Funktionieren des Befreiungssystems unerlässlich. Deshalb wurden die befreiten Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass es im Sinne des Artikels 10 der Befreiungsverordnung als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit gewertet wird, wenn der Fragebogen nicht vollständig, nicht korrekt und nicht rechtzeitig beantwortet wird.

(10)

Den befreiten Parteien, die den Überprüfungsfragebogen in der ursprünglich gesetzten Frist nicht beantworteten, gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 21. November 2014. Die betreffenden Parteien wurden einzeln über die Fristverlängerung und die Folgen der Nichtmitarbeit benachrichtigt. Des Weiteren konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zwecks Feststellung ihres Status.

(11)

Anhand der Antworten, die die Kommission von den befreiten Parteien, den Mitgliedstaaten und von Industrieverbänden erhielt, bestimmte sie, welche Parteien weiter in den Genuss der Befreiung kommen sollten und welchen Parteien die Befreiung entzogen werden sollte. Die befreiten Parteien erhielten Gelegenheit zur Anhörung und zur Stellungnahme zu den Erkenntnissen der Überprüfung. In den Fällen, in denen der Entzug der Befreiung darauf fußte, dass eine Partei nicht mehr bestand, wurde dieser Sachverhalt von dem betreffenden Mitgliedstaat bestätigt.

Befreite Parteien, denen die Befreiung weitergewährt wird

(12)

Die befreiten Parteien, die die Voraussetzungen der Befreiungsverordnung erfüllen und somit weiter in den Genuss der Befreiung kommen sollten, sind in Anhang I aufgeführt.

(13)

Bei einigen befreiten Parteien sollten die Bezugsangaben aktualisiert werden (Name, Anschrift, Land, TARIC-Zusatzcode), weil bei der Überprüfung Änderungen festgestellt wurden. Nach Prüfung der vorgelegten Informationen befand die Kommission mit Blick auf die in der Befreiungsverordnung festgelegten Befreiungsvoraussetzungen, dass sich diese Änderungen in keiner Weise auf die Montagevorgänge auswirken.

(14)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Befreiungssystems zu gewährleisten, sollten TARIC-Zusatzcodes, die mehrere befreite Parteien betreffen, durch neue Einzelcodes ersetzt werden.

(15)

Da die Befreiung nur für die in Anhang I mit Namen und Anschrift aufgeführten Parteien gelten wird, müssen diese die Kommission (7) umgehend benachrichtigen, wenn sich diesbezüglich Änderungen ergeben (beispielsweise bei einer Umfirmierung, bei Änderung der Rechtsform oder der eingetragenen Anschrift oder bei Einrichtung neuer Montageeinheiten). In solchen Fällen muss die betreffende Partei alle zweckdienlichen Informationen vorlegen, vor allem dann, wenn sich ihre montagebezogene Tätigkeit ändert. Falls angebracht, wird die Kommission die Bezugsangaben zu dieser Partei aktualisieren.

Befreite Parteien, denen die Befreiung entzogen wird

(16)

Den Parteien, die den Entzug ihrer Befreiung beantragten, die den Fragebogen bis zum 21. November 2014 nicht beantworteten oder die nicht mehr bestehen, sollte die Befreiung entzogen werden. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Befreiungssystems zu gewährleisten, sollte der Entzug ab dem besagten Tag wirksam werden.

(17)

Die Parteien, denen die Befreiung entzogen wird, sind in Anhang II aufgeführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. Die nach jenem Anhang gewährten Befreiungen gelten nur für die darin mit Namen und Anschrift aufgeführten Parteien. Jede befreite Partei teilt der Kommission unverzüglich diesbezügliche Änderungen mit und legt alle zweckdienlichen Informationen vor; dies gilt im Hinblick auf die Befreiungsvoraussetzungen insbesondere bei einer Änderung ihrer montagebezogenen Tätigkeit.

(2)   Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Befreite Parteien

Die in Anhang II genannten Parteien sind vom ausgeweiteten Zoll befreit, und zwar entweder mit Wirkung vom 20. April 1996 oder vom Tag, an dem ihnen die Befreiung per Kommissionsbeschluss gewährt wurde; maßgebend ist jeweils der spätere Zeitpunkt.“

Artikel 2

Die Befreiungen, die den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 88/97 aufgeführten Parteien gewährt wurden, sind mit Wirkung vom 21. November 2014 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(3)  ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(4)  ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67.

(5)  ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3; ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9; ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6; ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2; ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9; ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3; ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6; ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8; ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5; ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2; ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3; ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5; ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2; ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4; ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16; ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5; ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73; ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19; ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 62; ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 106; ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 99; ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 86; ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 67.

(6)  ABl. C 299 vom 5.9.2014, S. 7.

(7)  Den Parteien wird empfohlen, sich an folgende E-Mail-Adresse zu wenden: TRADE-BICYCLE-PARTS@ec.europa.eu.


ANHANG I

Aktualisierte Liste der befreiten Parteien

Alte Bezugsangaben

Aktualisierte Bezugsangaben

Name

Anschrift

TARIC-Zusatzcode

Aktualisierter Name

Aktualisierte Anschrift

Aktualisierter TARIC-Zusatzcode (*)

4Ever s.r.o.

Moravská 842, CZ-74213 Studénka, Czech Republic

A558

4Ever s.r.o.

Moravská 842, Butovice, CZ-742 13 Studénka, Czech Republic

A558

Accell Hunland Kft.

Parkoló tér 1, HU-5091 Tószeg, Hungary

A534

Accell Hunland Kft.

Parkoló tér 1, HU-5091 Tószeg, Hungary

A534

All Bikes

IT-12020 Villar S. Costanzo (CN), Italy

8748

All Bike' s S.r.l.

Via Caduti sul don 15, IT-12020 Villar S. Costanzo (CN), Italy

8748

Alliance Bikes Sp. z o.o.

ul. Tadeusza Borowskiego 2, PL-03-475 Warszawa, Poland

A549

Alliance Bikes Sp. z o.o.

ul. Tadeusza Borowskiego 2, PL-03-475 Warszawa, Poland

A549

Alpina di Montevecchi Manolo & C. SAS

Via Archimede 485 Zona Artigianale di Case Castagnoli, IT-47023 Cesena, Italy

8075

Alpina di Montevecchi Manolo & C. S.A.S.

Via Archimede 485, IT-47521 Cesena (FO), Italy

8075

Alubike-Bicicletas S.A.

Zona Industrial de Oiã Lote C10, PT-3770-059 Oliveira do Bairro, Portugal

A730

Alubike-Bicicletas S.A.

Zona Industrial de Oiã Lote C-10, PT-3770-068 Oliveira do Bairro, Portugal

A730

Arcade Cycles

78 Impasse PhilippeGozola, ZA Acti Est Parc Eco 85-1, FR-85000 La Roche-sur-Yon, France

8065

Arcade Cycles

78 Impasse PhilippeGozola ZA Acti Est Parc Eco, FR-85000 La Roche-sur-Yon, France

8065

ARKUS & ROMET Group Sp. z o.o.

Podgrodzie 32 C, PL-39-200 Dębica, Poland

A565

ARKUS & ROMET Group Sp. z o.o.

Podgrodzie 32 C, PL-39-200 Dębica, Poland

A565

AT Zweirad GmbH

Boschstrasse 18, DE-48341 Altenberge, Germany

A247

AT Zweirad GmbH

Zur Steinhuhle 2, DE-48341 Altenberge, Germany

A247

Atala S.p.A.

Via Lussemburgo 31/33, IT-35127 Padova, Italy

A412

Atala S.p.A.

Via della Guerrina 108, IT-20900, Monza (MB), Italy

A412

Avantisbike — Fábrico de bicicletas SA

Zona Industrial de Oiã (Sul), LTL. B17, PT-3770-059 Oiã, Portugal

A726

Avantisbike — Fábrico de bicicletas Lda

Zona Industrial de Oiã Lote C-21, PT-3770-068 Oiã, Portugal

A726

Azor Bike B.V.

Marconistraat 7A, NL -7903AG Hoogeveen, Netherlands

8091

Azor Bike B.V.

Marconistraat 7a, NL -7903AG Hoogeveen, Netherlands

8091

Balkanvelo AD

No 1 Mizia Boulevard, BG-5500 Lovech, Bulgaria

A811

Balkanvelo AD

Mizia Boulevard 1, BG-5500 Lovech, Bulgaria

A811

Batavus

NL-8440 AM Heerenveen, Netherlands

8963

Accell Nederland B.V.

Industrieweg 4, NL -8444AR Heerenveen, Netherlands

C004

BELVE sro

Holubyho 295, SK- 916 01 Stará Turá, Slovakia

A535

BELVE s.r.o.

Holubyho 295, SK-916 01 Stará Turá, Slovakia

A535

Berg Toys BV/Berg Factory BV

Oud Willinkhuizerweg 9, NL-6733 AK Wekerom, Netherlands

8624

Berg Toys B.V.

Stevinlaan 2, NL-6716WB Ede, Netherlands

8624

Biciclasse C.S.srl

Via Roma 4, IT-84020 Oliveto Citra (SA), Italy

A359

Biciclasse C.S.-S.r.l.

Localita' Staglioni Area Industriale SNC, IT-84020 Oliveto Citra (SA), Italy

A359

Bicicletas de Castilla y León S.L.

Barrio Gimeno 5, ES-09001 Burgos, Spain

A500

Bicicletas de Castilla y León S.L.

Barrio Gimeno 5, ES-09001 Burgos, Spain

A500

Bicicletas Monty S.A.

C/El Pla 106, ES-08980 Sant Feliu de Llobregat, Spain

A165

Bicicletas Monty S.A.

Calle El Plà 106, ES-08980 Sant Feliu de Llobregat, Spain

A165

Bike Fun International s.r.o.

Areál Tatry 1445/2, CZ -742 21 Kopřivnice, Czech Republic

A536

Bike Fun International s.r.o.

Areál Tatry 1445/2, CZ -74221 Kopřivnice, Czech Republic

A536

Bike Mate s.r.o.

Dlhá 248/43, SK -905 01 Senica, Slovakia

A589

Bike Mate s.r.o.

Dlhá 248/43, SK -905 01 Senica, Slovakia

A589

Bikkel Bikes

NL-6004 BE Weert, Netherlands

8749

Bikkel Bikes B.V.

Magnesiumstraat 37, NL-6031RV Nederweert, Netherlands

8749

Blue Factory Team S.L.

CL Torres y Villaroel 6, Elche Parque Industrial, ES-03320 Alicante, Spain

A984

Blue Factory Team S.L.

Calle Torres y Villaroel 6, Elche Parque Empresial, ES-03320 Elche- Alicante, Spain

A984

Bohemia Bike a.s.

Okružní 697, CZ -370 01 České Budějovice, Czech Republic

A605

Bohemia Bike a.s.

Okružní 697, CZ -370 01 České Budějovice, Czech Republic

A605

Bonaventure BVBA

Stoomtuigstraat 16, BE-8830 Hooglede, Belgium

A732

Bonaventure BVBA

Stoomtuigstraat 16, BE-8830 Hooglede, Belgium

A732

Bottecchia Cicli S.r.l.

Viale Enzo Ferrari, 15/17, IT-30014 Cavarzere (VE), Italy

A087

Bottecchia Cicli S.r.l.

Viale Enzo Ferrari 15/17, IT-30014 Cavarzere (VE), Italy

A087

BPS Bicycle Industrial s.r.o.

Šumavská 779/2, CZ-78701 Šumperk, Czech Republic

A537

BPS Bicycle Industrial s.r.o.

Šumavská 779/2, CZ-787 01 Šumperk, Czech Republic

A537

Canyon Bicycles GmbH

Karl-Tesche-Str. 12, DE-56073 Koblenz, Germany

A856

Canyon Bicycles GmbH

Karl-Tesche-Straße 12, DE-56073 Koblenz, Germany

A856

CHERRI di Cherri Franco & C. S.A.S.

Via Cagliari 39, IT-09016 Iglesias, Italy

A168

CHERRI di Cherri Franco & C. S.A.S.

Via Cagliari 39, IT-09016 Iglesias (CA), Italy

A168

Cicli Adriatica srl Uninominale

Via Toscana, 13, IT-61100 Pesaro, Italy

A088

Cicli Adriatica S.r.l. Uninominale

Via Toscana 13, IT-61122 Pesaro (PS), Italy

A088

Cicli Casadei S.r.l.

Via dei Mestieri 23, IT-44020 San Giuseppe di Commacchio, Italy

A326

Cicli Casadei S.r.l.

Via dei Mestieri 23, IT-44020 Frazione: San Giuseppe, Comacchio (FE), Italy

A326

Cicli Cinzia S.r.l.

IT-40060 Osteria Grande-(BO), Italy

8066

Cicli Cinzia S.r.l.

Via Lombardia 48, IT-40024 Osteria Grande Castel San Pietro Terme (BO), Italy

8066

Cicli Elios di Ragona Roberto & C. Snc

Via Ca'Mignola Vecchia 121, IT-45021 Badia Polesine (RO), Italy

8605

Cicli Elios di Ragona Roberto & C. S.n.c.

Via G. Ferraris 1050, IT-45021 Badia Polesine (RO), Italy

8605

Cicli Esperia SpA

Viale Enzo Ferrari 8/10/12, IT-30014 Cavarzere VE, Italy

8068

Cicli Esperia S.p.a.

Viale Enzo Ferrari 8/10/12, IT-30014 Cavarzere (VE), Italy

8068

Cicli Frera s.n.c.

IT-35020 Arzergrande (PD), Italy

8205

Cicli Frera S.n.c. di Antonio e Vittorio Fontana & C.

Viale dell'industria 6, IT-35020 Arzergrande (PD), Italy

8205

Cicli Lombardo SpA

Via Roma 233, IT-91012 Buseto Palizollo, Italy

A271

Cicli Lombardo S.p.a.

Via Roma 169, IT-91012 Buseto Palizollo (TP), Italy

A271

Cicli Roveco di Veronese Paolo & C. S.A.S.

Via Umberto I n.508, IT-45023 Costa Di Rovigo (RO), Italy

A402

Cicli Roveco di Veronese Paolo & C. S.A.S.

Via Umberto I 508, IT-45023 Costa Di Rovigo (RO), Italy

A402

Cobran S.R.L.

Via Della Zingarina 6, IT-47900 Rimini (RN), Italy

A246

COBRAN S.r.l.

Via Della Zingarina 6, IT-47924 Rimini (RN), Italy

A246

Credat Industries a.s.

V. Palkovicha 19, SK-946 03 Kolárovo, Slovakia

A662

CREDAT INDUSTRIES a.s.

V. Palkovicha 19, SK-946 03 Kolárovo, Slovakia

A662

CROSS Ltd

1 Hadji Dimitar Street, BG-3400 Montana, Bulgaria

A810

CROSS Ltd

Hadji Dimitar Street 1, BG -3400 Montana, Bulgaria

A810

Csepel Bicycle Manufacturing and Sales Company LTD

Duna Lejáró 7, HU-1211 Budapest, Hungary

A555

Csepel Bicycle Manufacturing and Sales Company LTD

Duna Lejáró 7, HU-1211 Budapest, Hungary

A555

Cycles France Loire

Avenue de l'industrie, FR-42160 Saint-Cyprien, France

8963

Cycles France Loire

Avenue de l'industrie, FR- 42160 Saint-Cyprien, France

C005

Cycle-Union GmbH

An der Schmiede 4, DE-26135 Oldenburg, Germany

8489

Cycle-Union GmbH

An der Schmiede 4, DE-26135 Oldenburg, Germany

8489

Cycleurope Industries

FR-10100 Romilly-sur-Seine, France

8963

Cycleurope Industries

161 Rue Gabriel Péri, FR-10100 Romilly-sur-Seine, France

C007

Cycleurope Sverige AB

SE-43282 Varberg, Sweden

8963

Cycleurope Sverige AB

c/o Monark AB, SE-432 82 Varberg, Sweden

C008

Cycling Sports Group Europe B.V.

Hanzepoort 27, NL-7575 DB Oldenzaal, Netherlands

A686

Cycling Sports Group Europe B.V.

Hanzepoort 27, NL-7575DB Oldenzaal, Netherlands

A686

Cyclopodilatiki SA

EL-54627 Thessaloniki, Greece

8768

Cyclopodilatiki S.A.

Minotavrou 16, EL-54627 Thessaloniki, Greece

8768

Denver SRL

Via Primo Maggio 32, IT-12025 Dronero (CN), Italy

8088

Denver S.r.l..

Via Primo Maggio 32, IT-12025 Dronero (CN), Italy

8088

Derby Cyclewerke GmbH

DE-49661 Cloppenburg, Germany

8963

Derby Cycle Werke GmbH

Siemensstraße 1-3, DE-49661 Cloppenburg, Germany

C009

Diamant Fahrradwerke GmbH

Schönaicher Straße 1, DE-09232 Hartmannsdorf, Germany

A346

Diamant Fahrradwerke GmbH

Schönaicher Straße 1, DE -09232 Hartmannsdorf, Germany

A346

Dino Bikes S.p.a.

Via Cuneo 11, IT-12011 Borgo San Dalmazzo, Italy

A327

Dino Bikes S.p.a.

Via Cuneo 11, IT-12011 Borgo San Dalmazzo (CN), Italy

A327

Engelbert Meyer GmbH

DE-49692 Sevelten, Germany

8963

Engelbert Meyer GmbH

Hauptstraße 31, DE-49692 Cappeln, Germany

C010

Esmaltina

PT-3782, Sangalhos Codex, Portugal

8065

Esmaltina- Auto ciclos S.A.

Rua do salgueiro 47, PT-3780-103 Sangalhos, Portugal

C011

Éts René Valdenaire SA

FR-88204, Remiremont Cedex, France

8083

Établissements René Valdenaire S.A.

Rue des Poncées, FR-88200 Saint-les-Remiremont, France

8083

Ets Th Brasseur SA

Rue des Steppes 13, BE-4000 Liège, Belgium

B294

EtablissementsTh. Brasseur S.A.

Rue des Steppes 13, BE-4000 Liège, Belgium

B294

Euro Bike Products

ul. Ostrowska 498, 498A, PL -61-324 Poznań, Poland

A849

Euro Bike Products

ul. Ostrowska 498, 498A, PL -61-324 Poznań, Poland

A849

F.A.A.C. s.n.c. di Sbrissa Filli & C.

Via Monte Antelao 11/a, IT-31030 Bessica di Loria (TV), Italy

A377

F.A.A.C. s.n.c. di Sbrissa F.lli & C.

Via Monte Antelao 11, IT-31037 Loria (TV), Italy

A377

F.A.R.A.M. S.r.l.

Zona Industriale — Traversa della Meccanica, IT-02010 Santa Rufina di Cittaducale, Italy

A249

F.A.R.A.M. S.r.l.

Località Nucleo Industriale, IT-02015 Cittaducale (RI), Italy

A249

F.lli Masciaghi SpA

Via Gramsci 10, IT-20052 Monza (MI), Italy

8067

F.lli Masciaghi S.p.a.

Via Gramsci 10, IT-20900 Monza (MB), Italy

C012

F.lli Schiano S.R.L.

Via Ferdinando Del Carretto 26, IT-80100 Naples, Italy

A824

F.lli Schiano S.r.l.

Via Ferdinando Del Carretto 26, IT-80133 Napoli (NA), Italy

A824

F.lli Zanoni S.r.l.

Via C. Castiglioni 27, IT-20010 Arluno, Italy

A162

F.lli Zanoni S.r.l.

Via Castiglioni 27, IT-20010 Arluno (MI), Italy

A162

Fabbrica Biciclette Trubbiani Srl

Santa Maria in Selva Via Arno 1, IT-62010 Treia (MC), Italy

A232

Fabbrica Biciclette Trubbiani S.r.l.

Via Arno,1, Santa Maria in Selva, IT-62010 Treia (MC), Italy

A232

FHMM Sp. z o.o.

ul. Ciecholewicka 29, PL-55-120 Oborniki Śląskie, Poland

A548

FHMM Sp. z o.o.

ul. Ciecholowicka 29, PL-55-120 Oborniki Śląskie, Poland

A548

Firma Wielobranż owa „Mexller“ — Artur Nowak

ul. Romera 4/20, PL-42-200 Częstochowa, Poland

A697

Artur Nowak Firma WielobranżMexller

ul. Romera 4/20, PL -42-215 Częstochowa, Poland

A697

FIV Edoardo Bianchi SpA

IT-24047 Treviglio (BG), Italy

8079

F.I.V. Edoardo Bianchi S.p.a.

Via delle Battaglie 5, IT-24047 Treviglio (BG), Italy

8079

Flanders NV

BE-9550 Herzele, Belgium

8522

Flanders NV

Daalkouterlaan 1, BE-9550 Herzele, Belgium

8522

GFM Bike di Ingarao Franco

Via Circonvallazione 32, IT-94011 Agira (EN) Sicilia, Italy

A360

G.F.M. Bike di Franco Ingarao

Contrada Consolazione, IT-94011 Agira (EN), Italy

A360

Ghost-Bikes GmbH

An der Tongrube 3, DE-95652 Waldsassen, Germany

8523

Ghost-Bikes GmbH

An der Tongrube 3, DE-95652 Waldsassen, Germany

8523

Giant Europe Manufacturing BV

NL-8218 Lelystad, Netherlands

8328

Giant Europe Manufacturing B.V.

Pascallaan 66, NL-8218 Lelystad, Netherlands

8328

Giubilato Cicli S.r.l.

Via Gaidon 3, IT-36067 S.Giuseppe di Cassola, Italy

8604

Giubilato Cicli S.r.l.

Via Pavane 6/A, IT-36065 Mussolente (VI), Italy

8604

Goldbike — Industria de Bicicletas Lda

R. Flores, PT-3780 594 Poutena-Vilarinho do Bairro, Portugal

A777

Goldbike — Industria de Bicicletas Lda

Rua das Flores, PT-3780 594 Poutena-Vilarinho do Bairro, Anadia, Portugal

A777

Gruppo Bici S.p.A.

Via Pitagora 15, IT-47521 Cesena, Italy

8005

Gruppo Bici S.r.l..

Via Pitagora 15, IT-47521 Cesena (FO), Italy

8005

GTA My Bicycle SAS

Viale Stazione 55, IT-35029 Pontelongo, Italy

A221

GTA My Bicycle S.A.S.

Via Borgo Rossi 22, IT-35028 Piove di Sacco (PD), Italy

A221

Heinrich Böttcher GmbH & Co KG

Waldstraße 3, DE-25746 Wesseln/Heide, Germany

A415

Böttcher Fahrräder GmbH

Waldstraße 3, DE-25746 Wesseln, Germany

A415

Heinz Kettler GmbH & Co. KG

Postfach 1020, DE-59463 Ense-Parsit Hauptstraße 28, D-59469 Ense-Parsit, Germany

A469

Heinz Kettler GmbH & Co. KG

Hauptstraße 28, DE-59469 Ense, Germany

A469

Helkama Velox Oy

Santalantie 22, FI-10960 Hanko Pohjoinen, Finland

A825

Helkama Velox Oy

Santalantie 22, FI-10960 Hanko Pohjoinen, Finland

A825

IB Sp. z o.o. Zakład Pracy Chronionej

ul. Miłośników Podhala 1, PL-34-425 Biały Dunajec, Poland

A539

IB Sp. z o.o. Zakład Pracy Chronionej

ul. Miłośników Podhala 1, PL-34-425 Biały Dunajec, Poland

A539

Ideal Europe Sp. z.o.o.

ul. Metalowa 11, PL-99-300 Kutno, Poland

A540

Ideal Europe Sp. z.o.o.

Ul. Bohaterów walk nad bzurą 2, PL-99-300 Kutno, Poland

A540

IKO Sportartikel Handels GmbH

Kufsteiner Strasse 72, DE -83064 Raubling, Germany

A227

IKO Sportartikel Handels GmbH

Kufsteiner Strasse 72, DE -83064 Raubling, Germany

A227

IMACycles Bicicletas e Motociclos LDA

Z.I. Oiã — Apartado 117, PT-3770-059 Oliveira do Bairro, Portugal

A487

IMACYCLES- Acessorios Para Bicicletas e Motociclos LDA

Z.I. Oiã — Apartado 117 lote 5, PT-3770-059 Oliveira do Bairro, Portugal

A487

Ing. Jaromír Březina

Foglarova 2896/11, CZ — 787 01 Šumperk, Czech Republic

A776

Ing. Jaromír Březina

Foglarova 2896/11, CZ — 787 01 Šumperk, Czech Republic

A776

Inter Bike Imp. Export, Lda.

Zona Industrial de Vagos, Lote 27, PO Box 132, PT-3840, Vagos, Portugal

8296

Inter bike — Importação e Exportação Lda

Zona Industrial de Vagos Lote 27, PO Box 132, PT-3840 385 Vagos, Portugal

8296

Intersens Bikes & Parts B.V.

Bedrijvenpark Twente 170, NL-7602KF Almelo, Netherlands

A090

Intersens Bikes & Parts B.V.

Bedrijvenpark Twente 170, NL-7602KE Almelo, Nethelands

A090

Jan Janssen Fietsen B.V.

NL-4631 SR Hoogerheide, Netherlands

8078

Jan Janssen Fietsen B.V.

Voltweg 11, NL-4631SR Hoogerheide, Nethelands

8078

Jan Zasada Biuro Ekonomiczno-Handlowe

ul. Fabryczna 6, PL-98-300 Wieluń, Poland

A542

Jan Zasada Biuro Ekonomiczno-Handlowe

ul. Fabryczna 6, PL-98-300 Wieluń, Poland

A542

JETLANE SAS

4, boulevard de Mons, FR -59650 Villeneuve d'Ascq, France

A968

JETLANE S.A.S.

4 boulevard de Mons, FR -59650 Villeneuve d'Ascq, France

A968

Jozef Kender-Kenzel

Imel' č. 830, SK-946 52 Imel, Slovakia

A557

Jozef Kender-Kenzel

Piesková 437/9A, SK-946 52 Imel', Slovakia

A557

KELLYS BICYCLES s.r.o.

Slnečná cesta 374, SK-922 01 Veľké Orvište, Slovakia

A551

KELLYS BICYCLES s.r.o.

Slnečná cesta 374, SK-922 01 Veľké Orvište, Slovakia

A551

Kokotis A. Bros S.A.

5th klm of Larissa-Falani, EL-41001 Larissa, Greece

A201

Kokotis A. Bros S.A.

5th klm of Larissa-Falani, EL-41500 Larissa, Greece

A201

Koliken Kft

Széchenyi u. 103, HU-6400 Kiskunhalas, Hungary

A616

Koliken MAGYAR-CSEH és SZLOVÁK Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság

Széchenyi u. 103, HU-6400 Kiskunhalas, Hungary

A616

Koninklijke Gazelle N.V.

Wilhelminaweg 8, NL -6951 BP Dieren, Netherlands

8609

Koninklijke Gazelle N.V.

Wilhelminaweg 8, NL -6951BP Dieren, Netherlands

8609

KOVL spol. sro.

Choceradská 3042/20, CZ-141 00 Praha, Czech Republic

A838

KOVL spol. sro.

Choceradská 3042/20, CZ-14100 Praha 4, Czech Republic

A838

KROSS S.A.

ul. Leszno 46, PL-06-300 Przasnysz, Poland

A543

KROSS S.A.

ul. Leszno 46, PL-06-300 Przasnysz, Poland

A543

KTM Fahrrad GmbH

AT-5230 Mattighofen, Austria

8068

KTM Fahrrad GmbH

Harlochner straß 13, AT-5230 Mattighofen, Austria

C013

Kurt Gudereit GmbH & Co. KG

DE-33607 Bielefeld, Germany

8524

Kurt Gudereit GmbH & Co. KG Fahrradfabrik

Am Strebkamp 14, DE-33607 Bielefeld, Germany

8524

Kwasny & Diekhöner GmbH

Herforder Straße 331, DE-33609 Bielefeld, Germany

A993

Kwasny & Diekhöner GmbH

Herforder Straße 331, DE- 33609 Bielefeld, Germany

A993

Lapierre SA

FR-21005 Dijon Cedex, France

8067

CYCLES LAPIERRE

6-10 Rue Edmond Voisenet, FR-21000 Dijon Cedex, France

C006

Leader — 96 Ltd.

19 Sedianka Str., BG-4003 Plovdiv, Bulgaria

A813

Leader — 96 Ltd.

Sedyanka 19, BG — 4003 Plovdiv, Bulgaria

A813

Lenardon Lida/Cicli Bandiziol

Via Provinciale 5, IT-33096 San Martino al Tagliamento (PN), Italy

A172

Lenardon Lida

Via Provinciale 5, IT-33098 San Martino al Tagliamento (PN), Italy

A172

Look Cycle International S.A.

27, rue du Docteur Léveillé, FR-58000 Nevers, France

A781

Look Cycle International S.A.

27 rue du Docteur Léveillé, FR-58000 Nevers, France

A781

Ludo Cycles

BE-3070 Kortenberg, Belgium

8750

Ludo N.V.

Karel Van Miertstraat 7, BE-3070 Kortenberg, Belgium

8750

Manufacture Française Du Cycle

27 rue Marcel Brunelière, FR-44270 Machecoul, France

8963

Manufacture Française Du Cycle

27 rue Marcel Brunelière, FR-44270 Machecoul, France

C014

Mara CICLI Srl

Via della Pergola 5, IT-21052 Busto Arsizio VA, Italy

8983

Mara CICLI S.r.l.

Via della Pergola 5, IT -21052 Busto Arsizio (VA), Italy

8983

Master Bike, s.r.o.

Sadová 2, CZ-789 01 Zábřeh na Moravě, Czech Republic

A552

Master Bike s.r.o.

Sadová 2205/2, CZ -789 01 Zábřeh, Czech Republic

A552

Maxbike Ltd

Svatoplukova 2771, CZ-700 30 Ostrava-Vitkovice, Czech Republic

A664

Maxbike s.r.o.

Svatoplukova 2771/1, CZ-700 30 Vitkovice, Ostrava, Czech Republic

A664

Maxcom Ltd

Golyamokonarsko shosse Str. 1, BG-4204 Tsaratsovo, Plovdiv, Bulgaria

A812

Maxcom

Golyamokonarsko Shose Str. 1, BG-4204 Tsaratsovo, Plovdiv, Bulgaria

A812

Maxtec Ltd

Golyamokonarsko shose Str. 1, BG-4204 Tsaratsovo, Plovdiv, Bulgaria

A991

Maxtec Ltd

Golyamokonarsko shose Str. 1, BG-4204 Tsaratsovo, Plovdiv, Bulgaria

A991

MBM SRL

Via Emilio Levante 1671/73/75, IT-47023 Cesena (FC), Italy

8067

MBM S.r.l.

Via Emilia Levante 1671/73/75, IT-47521 Cesena (FC), Italy

C015

Metelli di Metelli Maria Rosa E C. S.A.S.

Via Trento 68, IT-25030 Trenzano (BS), Italy

A979

New Metelli di Metelli Maria Rosa & C. S.A.S.

Via Trento 68, IT-25030 Trenzano (BS), Italy

A979

MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG

Kyselhäuser Strasse 23, DE-06526 Sangerhausen, Germany

8009

MIFA-Bike GmbH

Kyselhäuser Strasse 23, DE-06526 Sangerhausen, Germany

8009

Montana srl

IT-12060 Magliano ALPI, Italy

8068

Montana SRL

Via Domenico Rossi 70, IT-12060 Magliano Alpi (CN), Italy

C016

Motomur S.L.

Ctra. Mazarron, Km. 2, ES-30120 EL PALMAR (Murcia), Spain

A436

Motomur S.L.

Avda. Castillo de la asomada 6, ES-30120 El Palmar (Murcia), Spain

A436

N.V. Race Productions

Ambachtstraat 19, BE-3980 Tessenderlo, Belgium

A576

N.V. Race Productions

Beverlosesteenweg 85, BE-3583 Beringen, Belgium

A576

Neuzer Kerékpar Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

Eötvös u. 48, HU-2500 Esztergom, Hungary

A545

Neuzer Kerékpar Kereskedelmi és Szolgáltató Kft.

Mátyás király u. 45, HU-2500 Esztergom, Hungary

A545

Nikos Maniatopoulos sa

EL-26500 Ag Vassilios-Patras, Greece

8062

NIKOS MANIATOPOULOS S.A.

Kosti Palama & Solonos, EL-26504 Agios Vasileios-Patras, Greece

8062

Norta NV

Stradsestraat 17, BE-2250 Olen, Belgium

A413

Norta N.V.

Stradsestraat 39, BE-2250 Olen, Belgium

A413

Novus Bike s.r.o.

Vančurova 2985/20, CZ-746 01 Předměstí Opava 1, Czech Republic

A553

Novus Bike s.r.o.

Vančurova 2985/20, CZ-746 01 Předměstí Opava, Czech Republic

A553

NV Minerva

BE-3580 Beringen, Belgium

8330

NV Minerva

Schoebroekstraat 38, BE-3583 Paal-Beringen, Belgium

8330

Olimpia Kerékpár Kft.

Ostorhegy u. 4, HU -1164 Budapest, Hungary

A554

Olimpia Kerékpár Kft.

Ostorhegy u 4, HU-1164 Budapest, Hungary

A554

Olmo Giuseppe SpA

IT-17015 Celle Ligure (SV), Italy

8981

Olmo Giuseppe S.p.a.

Via Poggi 22, IT -17015 Celle Ligure (SV), Italy

8981

OLPRAN Spol. s.r.o.

Libušina 101, CZ-772-11 Olomouc, Czech Republic

A546

OLPRAN Spol. s.r.o.

Libušina 526/101, CZ-772-11 Olomouc- Chválkovice, Czech Republic

A546

Orbea S. Coop Ltd

ES-48269 Mallabia, Spain

8069

Orbea S. Coop Ltd

Poligono Industrial Goitondo s/n, ES-48269 Mallabia-Bizkaia, Spain

8069

Órbita-Bicicletas Portuguesas Lda

PT-3751 Àgueda Codex, Portugal

8082

Órbita-Bicicletas Portuguesas Lda

Rua da Fonta Nova 616, -Povoa da Carvalha, PT-3750-720 Recardães, Portugal

8082

Oxyprod S.r.l.

Via Morone Gerolamo 4, IT-20121 Milano MI, Italy

8085

Oxyprod S.r.l.

Via Morone Gerolamo 4, IT-20121 Milano (MI), Italy

8085

Pantherwerke

Alter Postweg 190, DE-32584 Löhne, Germany

8963

Panther International GmbH

Alter Postweg 190, DE-32584 Löhne, Germany

C017

Paul Lange & Co. OHG

Hofener Strasse 114, DE-70372 Stuttgart, Germany

A288

Paul Lange & Co. OHG

Hofener Strasse 114, DE-70372 Stuttgart, Germany

A288

PFIFF Vertriebs GmbH

Wilhelmstrasse 49, DE-49610 Quakenbrück, Germany

A668

PFIFF Vertriebs GmbH

Wilhelmstrasse 49-51, DE-49610 Quakenbrück, Germany

A668

Planet'Fun S.A.

FR-17180 Perigny, France

8767

Planet'Fun S.A.

les 4 chevaliers, Rond-point de la Republique-, FR-17180 Périgny, France

8767

Prestige Rijwielen N.V.

Zuiderdijk 25, BE-9230 Wetteren, Belgium

A737

Prestige Rijwielen N.V.

Zuiderdijk 25, BE-9230 Wetteren, Belgium

A737

Promiles

FR-59650 Villeneuve d'Ascq, France

8963

Promiles

4 Boulevard de Mons, FR-59650 Villeneuve d'Ascq, France

C018

Prophete GmbH

DE-33378 Rheda-Wiedenbrück, Germany

8963

Prophete GmbH & Co. KG

Lindenstrasse 50, DE-33378 Rheda-Wiedenbrück, Germany

C019

Przedsiębiorstwo Handlowo- Produkcyjne UNIBIKE Jerzy Orłowski, Piotr Drobotowski Sp. Jawna

ul. Przemysłowa 28B, PL-85-758 Bydgoszcz, Poland

A556

UNIBIKE K. Orłowska, P. Drobotowski Sp.J.

ul. Przemysłowa 28B, PL-85-758 Bydgoszcz, Poland

A556

Puky GmbH & Co. KG

Fortunastraße 11, DE-42489 Wülfrath, Germany

A778

Puky GmbH & Co. KG

Fortunastraße 11, DE-42489 Wülfrath, Germany

A778

Radsportvertrieb Dietmar Bayer GmbH

Zum Acker 1, DE-56244 Freirachdorf, Germany

A850

Radsportvertrieb Ditmar Bayer GmbH

Zum Acker 1, DE-56244 Freirachdorf, Germany

A850

RGVS Ibérica Unipessoal Lda

Rua Central de Mandim, Barca, Castelo da Maia, PT-4475-023 Maia, Portugal

A320

RGVS Ibérica Unipessoal Lda

Rua Central de Mandim- Barca, Castelo da Maia, PT-4475-023 Maia, Portugal

A320

Rijwielen en Bromfietsenfabriek L'Avenir NV

Posthoornstraat 1, BE-2500 Lier, Belgium

A826

L'Avenir

Posthoornstraat 1, BE-2500 Lier, Belgium

A826

Robifir Bike Ltd

3A Kosta Bosilkov Street, BG- 2700 Blagoevgrad, Bulgaria

A815

Robifir Bike LTD

Kosta Bosilkov Street 3A, BG- 2700 Blagoevgrad, Bulgaria

A815

Rose Versand GmbH

Schersweide 4, DE-46395 Bocholt, Germany

A897

ROSE Bikes GmbH

Schersweide 4, DE-46395 Bocholt, Germany

A897

S.C. Madirom Prod S.R.L.

Strada Ştefan Procopiu nr.1, RO-300647 Timişoara, judeţul Timiş, Romania

A896

S.C. Madirom Prod S.r.l.

Strada Ştefan Procopiu 1, RO-300647 Timişoara, Judeţ Timiş, Romania

A896

S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C.

Via Galileo Galilei 12/A, IT-35028 Piove di Sacco (PD), Italy

A167

S.N.C. Cicli Olympia di Pasquale e Antonio Fontana & C.

Via Galileo Galilei 12/A, IT-35028 Piove di Sacco (PD), Italy

A167

Sangal — Indústria de Veículos Lda

Rua do Serrado — Apartado 21, PT-3781-908 Sangalhos, Portugal

A407

Sangal — Indústria de Veículos Lda

Rua do Serrado — Apartado 21, PT-3781-908 Sangalhos, Portugal

A407

Savoye

FR-01470 Serrieres de Briord, France

8080

Etablissements Savoye et Cie

Rue de l'industrie, FR-01470 Serrières de Briord, France

8080

SC Eurosport DHS SA

Strada Sântuhalm nr. 35A, Deva, județul Hunedoara, RO, Romania

A817

Eurosport DHS SA

Santuhalm Street 35A, RO — 330004 Judet Hunedoara Deva, Romania

A817

Schauff GmbH & Co. KG

In der Wässerscheidt 56, DE-53424 Remagen, Germany

8973

Fahrradfabrik Schauff GmbH & Co. KG

Wässerscheidt 56, DE-53424 Remagen, Germany

8973

Schiano srl

IT-80020 Frattaminore (NA), Italy

8084

Schiano S.r.l.

Via Viggiano 44, IT -80020 Frattaminore (NA), Italy

8084

Scout snc

IT-20020 Grancia di Lainate (MI), Italy

8081

Scout S.n.c

Via Pogliano 36, IT -20020 Lainate (MI), Italy

8081

SFM GmbH

Strawinskystraße 27b, DE-90455 Nürnberg, Germany

A485

SFM GmbH

Strawinskystraße 27b, DE-90455 Nürnberg, Germany

A485

Simplon Fahrrad GmbH

Oberer Achdamm 22, AT-6971 Hard, Austria

A045

Simplon Fahrrad GmbH

Oberer Achdamm 22, AT-6971 Hard, Austria

A045

Sintema Sport S.r.l.

Via delle Valli 07, IT-20847 Albiate (MB), Italy

A970

Sintema Sport S.r.l.

Via delle Valli 7, IT-20847 Albiate (MB), Italy

A970

Skeppshultcykeln AB

Storgatan 78, SE-333 03 Skeppshult, Sweden

A745

Skeppshultcykeln AB

Storgatan 78, SE-333 03 Skeppshult, Sweden

A745

Skilledbike Sp. z o.o.

Olszanka 109, PL-33-386 Podegrodzie, Poland

A966

Skilledbike Sp. z o.o.

Olszanka 109, PL-33-386 Podegrodzie, Poland

A966

Special Bike Società Cooperativa

Via dei Mille n. 50, IT-71042 Cerignola (FG), Italy

A533

Special Bike Società Cooperativa

Via Nizza 20, IT-71042, Cerignola (FG), Italy

A533

Speedcross di Torretta Luigi E C. s.n.c.

Corso Italia 20, IT -20020 Vanzaghello (MI), Italy

A163

Speedcross di Torretta Luigi E C. s.n.c.

Corso Italia 20, IT -20020 Vanzaghello (MI), Italy

A163

Sprick Rowery Sp. z o.o.

ul. Świerczewskiego 76, PL-66-200 Świebodzin, Poland

A571

Sprick Rowery Sp. z o.o.

ul. Świerczewskiego 76, PL-66-200 Świebodzin, Poland

A571

Star Ciclo, Montagem Comercializaçaõ de Bicicletas Lda

Vale do Grou Aguada de Cima, PT-3750-064 Águeda, Portugal

A445

Star Ciclo, Montagem Comercializaçaõ de Bicicletas Lda

Zona industrial de Barro 402, PT-3750-353 Águeda, Portugal

A445

Star Due S.r.l.

Via De Gasperi 55, IT-31010 Coste di Maser, Italy

A432

Star Due S.r.l.

Via De Gasperi 55, IT-31010 Frazione: Coste, Maser (TV), Italy

A432

Stevens Vertriebs GmbH

Asbrookdamm 35, DE — 22115 Hamburg, Germany

A774

Stevens Vertriebs GmbH

Asbrookdamm 35, DE- 22115 Hamburg, Germany

A774

Tecno Bike s.r.l.

Via del Lavoro sn., IT-61030 Canavaccio di Urbino (PU), Italy

8612

Tecno Bike S.r.l.

Via del Lavoro 22, IT-61030 Canavaccio, Urbino (PS), Italy

8612

Telai Olagnero SRL

Strada Valle Maira, IT-12020 Roccabruna, Italy

A403

Telai Olagnero S.r.l.

Strada Valle Maira 141, IT-12020 Roccabruna (CN), Italy

A403

TG Supplies GmbH

Gablonzer Straße 10, DE-76185 Karlsruhe, Germany

A794

TG Supplies GmbH

Gablonzer Straße 10, DE-76185 Karlsruhe, Germany

A794

Thompson SA

BE-7860 Lessines, Belgium

8491

Thompson

Lessensestraat 110, BE-9500 Geraardsbergen, Belgium

8491

TNT Cycles

ES-17180 Vilablareix (Girona), Spain

8963

TNT Cycles S.L.

C/Mosquerola 61-63, ES-17180 Vilablareix (Girona), Spain

C020

Toim SL

C/Jarama, Parcela 138 Poligono Industrial, ES-45007 Toledo, Spain

A384

Toim S.L.

Calle Rio Jarama 90 Poligono Industrialde Toledo ES-45007 Toledo, Spain

A384

Tolin Przedsiebiorstwo Prywatne Jerzy Topolski

Łeg Witoszyn, PL-87-811 Fabianki, Poland

A586

Tolin Przedsiebiorstwo Prywatne Jerzy Topolski

Łeg Witoszyn 5a, PL-87-811 Fabianki, Poland

A586

TRENGA DE Vertriebs GmbH

Großmoordamm 63-67, DE-21079 Hamburg, Germany

A746

TRENGA DE Vertriebs GmbH

Großmoordamm 63-67, DE-21079 Hamburg, Germany

A746

UAB Baltik Vairas

Pramonės g. 3, LT-78138 Śiauliai, Lithuania

A547

UAB Baltik Vairas

Pramonės g. 3, LT-78138 Śiauliai, Lithuania

A547

Unicykel AB

Aröds Industriväg 14, SE-422 43 Hisings Backa, Sweden

A967

Unicykel AB

Aröds Industriväg 14, SE-422 43 Hisings Backa, Sweden

A967

Van den Berghe NV

BE-9100 Sint-Niklaas, Belgium

8073

Van den Berghe N.V.

Industriepark noord 24, BE-9100 Sint-Niklaas, Belgium

8073

Velomania Ltd

Dimitar Nestorov Street bl. 120, BG-1612 Sofia, Bulgaria

A814

Velomania Ltd

Dimitar Nestorov Street bl. 120, BG-1612 Sofia, Bulgaria

A814

Velomarche di Giunta Giancarlo & C. SNC

Via Piemonte 5/7, IT-61020 Montecchio (PS), Italy

A231

Velomarche di Giunta Giancarlo & C. s.n.c.

Via Piemonte 5/7, IT-61022 frazione: Montecchio, Vallefoglia (PS), Italy

A231

VICINI di Vicini Ottavio e Figli s.n.c.

via dell'Artigianato 284, IT-47023 Cesena (FO), Italy

A233

VICINI di Vicini Ottavio e Figli s.n.c.

via dell'Artigianato 284, IT-47521 Cesena (FO), Italy

A233

Vizija Sport d.o.o.

Tržaška cesta 77, SI — 1370 Logatec, Slovenia

A630

Vizija Sport d.o.o.

Tržaška cesta 77, SI — 1370 Logatec, Slovenia

A630

W.S.B. Hi-Tech Bicycle Europe B.V.

NL-9206 AG Drachten, Netherlands

8979

W.S.B. Hi-Tech Bicycle Europe B.V.

De Hemmen 91, NL-9206AG Drachten, Netherlands

8979

Wilier Triestina S.p.a.

Via Fratel Venzo 11, IT-36028 Rossano Veneto (VI), Italy

A963

Wilier Triestina S.p.a.

Via Fratel M. Venzo 11, IT-36028 Rossano Veneto (VI), Italy

A963

Winora Staiger GmbH

Max-Planck-Strasse 6, DE-97526 Sennfeld, Germany

A894

Winora Staiger GmbH

Max-Planck-Straße 6, DE-97526 Sennfeld, Germany

A894

Yakari Spa

Via Kennedy 44, IT-25028 Verolanuova, Italy

8071

Yakari S.r.l.

Via Kennedy 44, IT-25028 Verolanuova (BS), Italy

8071

ZPG GmbH & Co. KG

Ludwig-Hüttner Straße 5-7, DE-95679 Waldershof, Germany

8490

ZPG GmbH & Co. KG

Ludwig-Hüttner Straße 5-7, DE -95679 Waldershof, Germany

8490

Zweirad Paulsen

Hauptstraße 80, DE-49635 Badbergen, Germany

A566

Zweirad Paulsen

Industriestraße 30, DE- 49565, Bramsche, Germany

A566


(*)  Den befreiten Parteien, die nachstehend aufgeführt sind, war ursprünglich der TARIC-Zusatzcode 8963 zugewiesen. Sie erhalten jetzt neue, eindeutige Codes: Accell Nederland B.V. (C004), Cycles France Loire (C005), Cycleurope Industries (C007), Cycleurope Sverige AB (C008), Derby Cycle Werke GmbH (C009), Engelbert Meyer GmbH (C010), Manufacture Française Du Cycle (C014), Panther International GmbH (C017), Promiles (C018), Prophete GmbH (C019), TNT Cycles (C020). Der nachstehend aufgeführten befreiten Partei war ursprünglich der TARIC-Zusatzcode 8065 zugewiesen. Sie erhält jetzt den folgenden Code: Esmaltina (C011). Den nachstehend aufgeführten befreiten Parteien war ursprünglich der TARIC-Zusatzcode 8067 zugewiesen. Sie erhalten jetzt die folgenden Codes: CYCLES LAPIERRE (C006), F.lli Masciaghi S.p.a. (C012), MBM S.r.l. (C015). Den nachstehend aufgeführten befreiten Parteien war ursprünglich der TARIC-Zusatzcode 8068 zugewiesen. Sie erhalten jetzt die folgenden Codes: Montana S.r.l. (C016), KTM Fahrrad GmbH (C013).


ANHANG II

Liste der befreiten Parteien, denen die Befreiung entzogen wird

Name

Anschrift

Land

TARIC-Zusatzcode

A & J Europe Bicycle Manufacturing Ltd.

Unit G, Mochdre Entreprise Park Newtown, Powys SY16 4LE

Vereinigtes Königreich

A126

Accell Hercules Fahrrad GmbH und Co KG

Industriestrasse 32-40, 90616 Neuhof/Zenn

Deutschland

8963

ADD SA

28820 Madrid

Spanien

8085

AGECE — Montagem e Comercio De Bicicletas, S.A.

Zona Ind. Barro — Apartado 514, 3754-909 Agueda

Portugal

A466

AMP Welding, s.r.o.

Orlové 165, 01701 Považská Bystrica

Slowakei

A572

ASWEL

12025 Dronero (Cuneo)

Italien

8086

Athletic Manufacturing Sp. z o.o.

ul. Strefowa 7, 75-202 Koszalin

Polen

A568

Aurora Srlt

31029 Vittorio Veneto (TV)

Italien

8033

Bike Systems GmbH

Freiherr-vom-Stein-Strasse 31, 99734 Nordhausen

Deutschland

8034

BI-KI SpA

Via Ponte Gobbo, 12, 24060 Telgate (BG)

Italien

8608

Birrodas Lda

3780 Anadia

Portugal

8085

Blue Ocean Hungary Ltd.

Sukorói u. 8, 8097 Nadap

Ungarn

A858

B-TECH SA

Ag. Panteleimonas — N.Santa Dimou Gallikou — Kilkis 61100

Griechenland

A411

CAPRI-Ne Kft.

Kiskút útja 1, 8000 Székesfehérvár

Ungarn

A562

Carnielli Fitness SpA

Via Menarè 296, 31029 Vittorio Veneto

Italien

A423

Carraro SRL Industria Cicli

Via Caduti del Lavoro 14, 35010 Villafranca Padovana (PD)

Italien

A173

Checker Pig GmbH

Venusberger Strasse 42, 09430 Drebach

Deutschland

A322

Cicli Bimm SRL

Via Bisenzio 55, 59013 Montemurlo (PO)

Italien

8077

Cicli Douglas di Battistello Albano & C. SNC

Via Copernico, 3-Z.I., — 35028 Piove di Sacco (PD)

Italien

A169

Cicli Olimpica di Sarto Simone & C. s.n.c.

Via Pietro Maroncelli 4, 35010 Vigonza (PD)

Italien

A229

Cicli Roger di Rubin Giorgio Sas

Via delle Industrie, 2/72, 30020 Meolo

Italien

A422

Concept Cycling, Ltd

Unit 7/8 Shield DRIVE Wardley Ind Est, Worsley, Manchester M28 2QB

Vereinigtes Königreich

8622

Confersil — Motorizadas e Bicicletas, Lda

AP 37, 3751 Agueda Codex

Portugal

8037

CSEKE Trade Kft

Központi út 21-47, 1211

Ungarn

A685

Cycle Citi Corporation Ltd

Unit 13, Llandegai Ind. Estate Bangor, Gwynedd LL57 4 YH

Vereinigtes Königreich

A230

Cycles Messina

57280 Semecourt

Frankreich

8069

Decathlon Sp. z o. o.

ul. Malborska 53, 03-286 Warsaw

Polen

A696

Denver France

1, rue Carrerot, 64400 Moumour

Frankreich

8607

Dutch Bicycle Group B.V.

Adriean Banckertstraat 7, 3115 JE Schiedam

Niederlande

A287

Enik GmbH

57473 Wenden, Germany

Deutschland

8066

Epple Zweirad GmbH

Mittereschweg,1 87700 Memmingen

Deutschland

A376

EUROBIK, s.r.o.

Bardejovská 36, 08006 Prešov

Slowakei

A575

Eurobike Kft

Zengö utca 58, 7693 Pécs-Hird

Ungarn

A624

EXPLORER group s.r.o.

74267 Ženklava 167

Tschechische Republik

A563

Fa. Alfred Fischer

76229 Karlsruhe

Deutschland

8963

Falter Bike GmbH & Co KG

Bunzlauer Strasse 15, 33719 Bielefeld

Deutschland

A125

FIB SpA

Via Canegge 8, 60032 Castelplanio

Italien

8327

Field ABEE

Industrial Area of Thessaloniki, A5 Road, 57022 Sindos

Griechenland

8034

Forza A/S

Industrivej 20, DK-5750 Ringe

Dänemark

A289

Gatsoulis

Vitinis 26, 14342 New Philadelphia, Athens

Griechenland

A350

GI Bike Srl

Via delle Industrie 14, 20050 Sulbiate (MI)

Italien

A170

J. Recker & Co. Gmb H

Am Wiesenpfad 21, 53340 Meckenheim

Deutschland

A200

José Alvarez

Z.I. de l'Hippodrome, 32020 Auch Cedex 09

Frankreich

A374

Koga B.V.

Tinweg 9, 8445 PD Heerenveen

Niederlande

A773

Kynast Bike GmbH

Artlandstrasse 55, 49610 Quakenbrück

Deutschland

A692

Kynast GmbH

Artlandstrasse 55,49610 Quakenbrück

Deutschland

A284

Larcom Life Cycles International B.V.

7711 GP Nieuwleusen

Niederlande

8056

LDM SAS

10, allée Ruby, 38500 Voiron

Frankreich

8331

Lew-Ways Ltd

Cannock WS113NB

Vereinigtes Königreich

8492

Love Bike s.r.l.

Strada Valle Maira 135/3, 12020 Roccabruna

Italien

A251

Manufacture de Cycles du Comminges (M.C.C.)

Z.I. Ouest, 31800 Saint-Gaudens

Frankreich

A690

Manufacture Viennoise de Cycles

38780 Estrablin

Frankreich

8069

MICPOL

ul. Myśliborska 93A m. 62, 03-185 Warszawa

Polen

A839

Muddyfox Limited

233/236 Nestles Avenue, Hayes Middlesex UB 3 4 RY

Vereinigtes Königreich

8963

Müller GmbH

Riedlerweg 7, 8054 Graz

Österreich

A978

Open Space Srl

Viale Europa 6/B Int. D, 35020 Roncaglia de Ponte San Nicolo Padova

Italien

A486

Ottobici s.r.l.

Z.I. località Terzerie, 84053 Cicerale (SA)

Italien

A243

Peripoli SpA

36075 Montecchio Maggiore (VI)

Italien

8068

Professional Cycle Manufacturing

B64 5AL Cradley Heath

Vereinigtes Königreich

8064

Pro-Fit Sportprodukte GmbH

Biaser Straße 29, 39261 Zerbst

Deutschland

A349

Quantum International SA

59770 Marly

Frankreich

8963

Raleigh

Nottingham NG7 2DD

Vereinigtes Königreich

8963

Rex Industri AB

Box 303, SE-30108 Halmstad

Schweden

A311

Rizzato & C (Cesare Rizzato)

35131 Padova

Italien

8067

S.B.B. srl

Via Cuneo 121/A, 12020 Cervasca

Italien

A164

Saracen Cycles Ltd

CV34 6TS, Warwick

Vereinigtes Königreich

8062

Sektor S.R.L.

Via Don Peruzzi — 27/b, 36027 Rosa (VI)

Italien

A956

Shivati Bicycles B.V.

Industrieterrein 4c, 5981 NK Panningen

Niederlande

A321

Shock Blaze s.r.l.

Via Vittorio Veneto 29/31, 31020 S. Martino di Colle Umberto

Italien

A250

SIRLA Sociedade Industrial do Randam, Lda

Apartado 72, 3751 Agueda

Portugal

8602

Sparta Rijwielen-en Motorfabriek BV

7300 AA Apeldoorn

Niederlande

8076

Steppenwolf Bikes GmbH

Keltenring 9, 82041 Oberhaching

Deutschland

A406

Tandem Group

York Y01 4YU

Vereinigtes Königreich

8963

Teikotec Bike-Trading GmbH

Robert-Bosch str. 6, 56727 Mayen

Deutschland

A328

TIESSE s.n.c. di Tosato Virginio & C.

Via Meucci 12, IT-35030 Caselle di Selvazzano Dentro (PD)

Italien

A724

Trade-Stomil Spólka z o. o.

ul. 6 Sierpnia 74, 90-646 Łódź

Polen

A574

United Bicycles Assembly NV

Oude Bunders 2030, 3630 Maasmechelen

Belgien

A347

United Bicycles NV

Oude Bunders 2030, 3630 Maasmechelen

Belgien

A467

Vaterland Werk

58805 Neuenrade

Deutschland

8063

Veneta Tecnologie Srl

Via Serenissima 4, 36075 Montecchio Maggiore (VI)

Italien

A254

Vern Special srl

20020 Lainate (MI)

Italien

8077

Victus International Trading S.A.

ul. Naramowicka 150, 61-619 Poznań

Polen

A588

VILAR-Indústrias Metalúrgicas S.A.

Rua Central do Ribeiro 512, 4745 Alvarelhos

Portugal

A248

Vivi Bikes Srl

Via Brescia 1, 26010 Pozzaglio ed Uniti

Italien

A428


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/832 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 15. April 2015 von SolarWorld AG, einem Unionshersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) und somit einer interessierten Partei im Sinne des Artikels 23 Absatz 4 der Grundverordnung, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(5)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe wie die in den Erwägungsgründen 3 und 4 definierte Ware, aber mit Versand aus Malaysia und Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(6)

Bei den derzeit geltenden und dem Anschein nach umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates (2) eingeführten Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   GRÜNDE

(7)

Der Antrag enthält hinreichende Beweise dafür, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(8)

Folgende Beweise wurden vorgelegt.

(9)

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Malaysia und Taiwan in die Union nach der Einführung der Maßnahmen erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(10)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Malaysia und Taiwan in die Union zurückzugehen. Die Untersuchung erstreckt sich indessen auf alle Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten, für die es außer der Einführung des Ausgleichzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(11)

Ferner enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(12)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die bereits früher ermittelte Subventionierung der Preise für die zu untersuchende Ware anhält.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung einzuleiten und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

(14)

Den Regierungen der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans wurden Konsultationen angeboten.

a)   Fragebogen

(15)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Malaysia und Taiwan, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(16)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(17)

Die Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung entsprechend unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(18)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(19)

Nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(20)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 23 Absatz 5 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Ware in Malaysia und Taiwan Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(21)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Ausgleichszölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   ZOLLANMELDUNG

(22)

Statistische Daten über Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) werden häufig in Watt ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) angegeben. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der zu untersuchenden Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Wattzahl. Die Wattzahl ist bei den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 anzugeben.

H.   FRISTEN

(23)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in Malaysia und Taiwan eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(24)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

I.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(25)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(26)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(27)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(28)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

J.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(29)

Nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

K.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(30)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

L.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(31)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(32)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(33)

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung unterschiedliche Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen, die unter anderem folgende Fragen betreffen: Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges, (nicht) hinreichende Begründungen oder wirtschaftliche Rechtfertigungen für eine solche Veränderung, Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie die Frage, ob die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder Teilen dieser Ware weiterhin zugutekommt.

(34)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob mit aus Malaysia und Taiwan in die Union versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Die Untersuchung betrifft nicht die in die Union getätigten Einfuhren von

Solarladegeräten, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukten,

Fotovoltaikprodukten aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) vorgelegt, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingereiht werden, so sind die betreffenden TARIC-Codes und die Wattzahl der eingeführten Waren in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Wattzahl der unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingeführten Waren.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Die Verwendung von Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden und für die Urheberrechte gelten, muss vom Urheberrechtsinhaber genehmigt werden. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, an denen Dritte das Urheberrecht innehaben, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, mit der die Kommission ausdrücklich ermächtigt wird, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, was auch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einschließt, und b) die Angaben und/oder Daten den an dieser Untersuchung interessierten Parteien vorzulegen.

(6)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Wird um vertrauliche Behandlung ersucht, müssen die interessierten Parteien nach Artikel 29 Absatz 1 der Grundverordnung eine triftige Begründung angeben.

(7)   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die interessierten Parteien können darlegen, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

(9)   Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-SP-AC-SUBSIDY-MY-TW@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/833 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung der aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(2)

Der Antrag wurde am 15. April 2015 von SolarWorld AG, einem Unionshersteller von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) und somit einer interessierten Partei im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 der Grundverordnung, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind

(5)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe wie die in den Erwägungsgründen 3 und 4 definierte Ware, aber mit Versand aus Malaysia und Taiwan, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(6)

Bei den derzeit geltenden und dem Anschein nach umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   GRÜNDE

(7)

Der Antrag enthält hinreichende Beweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China durch aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(8)

Folgende Beweise wurden vorgelegt:

(9)

Dem Antrag zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China, Malaysia und Taiwan in die Union nach der Einführung der Maßnahmen erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(10)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Malaysia und Taiwan in die Union zurückzugehen. Die Untersuchung erstreckt sich indessen auf alle Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten, für die es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(11)

Ferner enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(12)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Beweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich ermittelten Normalwert gedumpt sind.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung einzuleiten und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(14)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in Malaysia und Taiwan, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Falls angebracht werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(16)

Die Behörden der Volksrepublik China, Malaysias und Taiwans werden über die Einleitung der Untersuchung entsprechend unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(17)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(18)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(19)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern der zu untersuchenden Ware in Malaysia und Taiwan Befreiungen gewährt werden, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   ZOLLANMELDUNG

(21)

Statistische Daten über Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) werden häufig in Watt ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) angegeben. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der zu untersuchenden Ware in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen angegeben wird, sondern auch die Wattzahl. Die Wattzahl ist bei den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 anzugeben.

H.   FRISTEN

(22)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in Malaysia und Taiwan eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(23)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

I.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(24)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(25)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(26)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(27)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte unverzüglich mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

J.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(28)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

K.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(29)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

L.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(30)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den untersuchenden Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(31)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(32)

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung unterschiedliche Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen, die unter anderem folgende Fragen betreffen: Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges, (nicht) hinreichende Begründungen oder wirtschaftliche Rechtfertigungen für eine solche Veränderung, Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen, Dumping in Bezug auf den ursprünglich ermittelten Normalwert.

(33)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob mit aus Malaysia und Taiwan in die Union versandten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Die Untersuchung betrifft nicht die in die Union getätigten Einfuhren von

Solarladegeräten, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen;

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukten;

Fotovoltaikprodukten aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird;

Modulen oder Paneelen mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) vorgelegt, die derzeit unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingereiht werden, so sind die betreffenden TARIC-Codes und die Wattzahl der eingeführten Waren in das entsprechende Feld der Anmeldung einzutragen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Wattzahl der unter den TARIC-Codes 8541409022, 8541409023, 8541409032 und 8541409033 eingeführten Waren.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in Malaysia und Taiwan, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Die Verwendung von Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden und für die Urheberrechte gelten, muss vom Urheberrechtsinhaber genehmigt werden. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, an denen Dritte das Urheberrecht innehaben, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, mit der die Kommission ausdrücklich ermächtigt wird, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden, was auch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einschließt, und b) die Angaben und/oder Daten den an dieser Untersuchung interessierten Parteien vorzulegen.

(6)   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (7) (zur eingeschränkten Verwendung) tragen. Wird um vertrauliche Behandlung ersucht, müssen die interessierten Parteien nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eine triftige Begründung angeben.

(7)   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben, es sei denn, die interessierten Parteien können darlegen, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.

(8)   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD zu speichern und persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox des Unternehmens führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

(9)   Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: TRADE-SP-AC-DUMPING-MY-TW@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1).

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden, d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/834 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

56,4

MA

91,3

MK

91,9

TR

85,3

ZZ

81,2

0707 00 05

AL

35,9

MK

31,7

TR

105,8

ZZ

57,8

0709 93 10

TR

123,4

ZZ

123,4

0805 10 20

EG

58,7

MA

50,0

ZA

77,6

ZZ

62,1

0805 50 10

BR

103,9

MA

111,5

TR

67,0

ZA

128,1

ZZ

102,6

0808 10 80

AR

120,9

BR

102,6

CL

158,4

NZ

130,5

US

232,9

ZA

114,5

ZZ

143,3

0809 29 00

US

413,6

ZZ

413,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/69


BESCHLUSS (EU) 2015/835 DES RATES

vom 11. Mai 2015

über den — im Namen der Europäischen Union — zu vertretenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 15a des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (das „Übereinkommen“) kann ein Drittland Vertragspartei des Übereinkommens werden, nachdem der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss beschlossen hat, dieses Land zum Beitritt einzuladen.

(2)

Mit Artikel 15 des Übereinkommens wird der Gemischte Ausschuss EU-EFTA ermächtigt, Änderungen des Übereinkommens und Änderungen der Anlagen zu empfehlen und zu beschließen.

(3)

Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zum gemeinsamen Versandverfahren gestellt.

(4)

Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat die wesentlichen rechtlichen, strukturellen und EDV-technischen Anforderungen, die Vorbedingungen für einen Beitritt sind, erfüllt und kann nach Durchführung des förmlichen Beitrittsverfahrens dem Übereinkommen beitreten.

(5)

Durch die Erweiterung des Systems des gemeinsamen Versandverfahrens werden Änderungen am Übereinkommen erforderlich, insbesondere neue Bezugnahmen in der Amtssprache der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und die entsprechenden Anpassungen in den Bürgschaftsurkunden.

(6)

Die vorgeschlagenen Änderungen wurden den EU-EFTA-Arbeitsgruppen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ vorgelegt und in der Arbeitsgruppe erörtert, die dem Text vorab zustimmte.

(7)

Daher sollte der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses.

Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss EU-EFTA vereinbart werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

vom …

zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

DER EU-EFTA GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (das „Übereinkommen“) beizutreten und wurde dazu im Anschluss an den Beschluss Nr. …/2015 vom … 2015 (*) von dem durch das Übereinkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss aufgefordert.

(2)

Daher sollten die Übersetzungen in die Amtssprache der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien der in dem Übereinkommen verwendeten sprachlichen Bezugnahmen an den entsprechenden Stellen des Übereinkommens eingefügt werden.

(3)

Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses sollte an das Datum des Beitritts der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu dem Übereinkommen geknüpft werden.

(4)

Damit Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien galten, verwendet werden können, sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke mit gewissen Anpassungen weiter verwendet werden dürfen.

(5)

Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2015.

(2)   Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung wiedergegebenen Vordrucke dürfen bis zum 1. Mai 2016 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorgenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am … 2015.

Für den EU-EFTA Gemischten Ausschuss

Der/Die Vorsitzende


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(*)  ABl.: Bitte Nummer und Datum der Annahme des Beschlusses aus Dok.st 08194/15 einfügen.


ANHANG

1.

In Anhang B1 wird in Feld 51 zwischen Lettland und Malta folgende Angabe eingefügt:

„MK (*) Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“

2.

Anhang B6 Titel III wird wie folgt geändert:

2.1.

Im ersten Teil der Tabelle „Beschränkte Geltung — 99200“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Ограничено важење“

2.2.

Im zweiten Teil der Tabelle „Befreiung — 99201“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Изземање“

2.3.

Im dritten Teil der Tabelle „Alternativnachweis — 99202“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Алтернативен доказ“

2.4.

Im vierten Teil der Tabelle „Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte (Name und Land) — 99203“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Разлики: Испостава каде стоките се ставени на увид … (назив и земја)“

2.5.

Im fünften Teil der Tabelle „Ausgang aus … gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkung oder Abgaben unterworfen — 99204“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Излез од … предмет на ограничувања или давачки согласно Уредба/Директива/Решение № ….“

2.6.

Im sechsten Teil der Tabelle „Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Изземање од пропишан правец на движење“

2.7.

Im siebten Teil der Tabelle „Zugelassener Versender — 99206“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Овластен испраќач“

2.8.

Im achten Teil der Tabelle „Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Изземање од потпис“

2.9.

Im neunten Teil der Tabelle — „GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) ЗАБРАНА ЗА УПОТРЕБА НА ОПШТА ГАРАНЦИЈА“

2.10.

Im zehnten Teil der Tabelle „UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) УПОТРЕБА БЕЗ ОГРАНИЧУВАЊЕ“

2.11.

Im elften Teil der Tabelle „Nachträglich ausgestellt — 99210“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Дополнително издадено“

2.12.

Im zwölften Teil der Tabelle „Verschiedene — 99211“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Различни“

2.13.

Im dreizehnten Teil der Tabelle „Unverpackte Waren — 99212“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Рефус“

2.14.

Im vierzehnten Teil der Tabelle „Versender — 99213“ wird vor MT folgender Gedankenstrich eingefügt:

„MK (*) Испраќач

3.

Anhang C1 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C1

Gemeinsames/Gemeinschaftliches Versandverfahren

Bürgschaftsurkunde

Einzelsicherheit

I.   Bürgschaftserklärung

1.

Der/Die Unterzeichnete (1) … mit Wohnsitz (Sitz) in (2) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … bis zum Höchstbetrag von … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (3), für die Beträge, die der Hauptverpflichtete (4) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge für die nachstehend bezeichneten Waren, die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren bei der Abgangsstelle … zu der Bestimmungsstelle … überführt werden, mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern schuldet oder schulden wird.

Warenbezeichnung …

2.

Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen hat, dass das Verfahren beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem Geld- und Kapitalmarkt des jeweiligen Landes gefordert wird.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (5) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) … den ….

(Unterschrift) (6)

II.   Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung ….

Bürgschaftserklärung angenommen am … für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mit der Versandanmeldung Nr. … vom …. (7)

(Stempel und Unterschrift)“

4.

Anhang C2 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C2

Gemeinsames/Gemeinschaftliches Versandverfahren

Bürgschaftsurkunde

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln

I.   Bürgschaftserklärung

1.

Der/Die Unterzeichnete (8) … mit Wohnsitz (Sitz) in (9) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (10) für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, für die der/die Unterzeichnete durch Ausstellung von Sicherheitstiteln eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel übernommen hat.

2.

Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 7 000 EUR je Sicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem Geld- und Kapitalmarkt des jeweiligen Landes gefordert wird.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf eines gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (11) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) … den …

(Unterschrift) (12)

II.   Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am

(Stempel und Unterschrift)“

5.

Anhang C4 erhält folgende Fassung:

„ANHANG C4

Gemeinsames/Gemeinschaftliches Versandverfahren

Bürgschaftsurkunde

Gesamtbürgschaft

I.   Bürgschaftserklärung

1.

Der/Die Unterzeichnete (13) … mit Wohnsitz (Sitz) in (14) … leistet hiermit bei der Zollstelle der Bürgschaftsleistung … bis zum Höchstbetrag von …, der 100/50/30 (15) % des Referenzbetrags entspricht, selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland) sowie gegenüber der Republik Island, der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino (16) für alle Beträge, die der Hauptverpflichtete (17) … den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben für die in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren überführten Waren — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern — schuldet oder schulden wird, und zwar sowohl bezüglich der Haupt- und Nebenverbindlichkeiten als auch der Kosten und der Zuschläge.

2.

Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Absatz 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er/sie oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des/der Unterzeichneten die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der/die Unterzeichnete die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem Geld- und Kapitalmarkt des jeweiligen Landes gefordert wird.

Dieser Höchstbetrag kann um die Beträge, die aufgrund der Bürgschaftserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der/die Unterzeichnete zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens entstanden ist, das vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3.

Diese Bürgschaftserklärung ist vom Tag ihrer Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung an verbindlich. Der/die Unterzeichnete haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf eines gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Bürgschaftsurkunde begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4.

Für diese Bürgschaftserklärung begründet der/die Unterzeichnete ein Wahldomizil (18) in allen in Absatz 1 genannten Ländern:

Land

Name und Vorname, bzw. Firma, und vollständige Anschrift

 

 

Der/die Unterzeichnete erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Bürgschaftserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn/sie verbindlich sind.

Der/die Unterzeichnete erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der/die Unterzeichnete verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zu ändern.

(Ort) …, den …

(Unterschrift) (19)

II.   Annahme durch die Stelle der Bürgschaftsleistung

Zollstelle der Bürgschaftsleistung

Bürgschaftserklärung angenommen am

(Stempel und Unterschrift)“

6.

In Anhang C5 wird in Feld 7 zwischen dem Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“ eingefügt.

7.

In Anhang C6 wird in Feld 6 zwischen dem Wort „Island“ und dem Wort „Norwegen“ die Angabe „ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“ eingefügt.


(1)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(2)  Vollständige Anschrift.

(3)  Der Name der Vertragspartei(en) oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(4)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(5)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; das Anerkenntnis nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und die Verpflichtung nach Absatz 4 Unterabsatz 4 sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(6)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.

(7)  Von der Abgangsstelle auszufüllen.

(8)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(9)  Vollständige Anschrift

(10)  Nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(11)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; das Anerkenntnis nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und die Verpflichtung nach Absatz 4 Unterabsatz 4 sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(12)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Sicherheit‘.

(13)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(14)  Vollständige Anschrift.

(15)  Unzutreffendes streichen.

(16)  Der Name der Vertragspartei oder der Staaten (Andorra und San Marino), deren Gebiet nicht berührt wird, ist zu streichen. Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren.

(17)  Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

(18)  Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; das Anerkenntnis nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und die Verpflichtung nach Absatz 4 Unterabsatz 4 sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Bürgschaft sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

(19)  Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: ‚Für die Übernahme der Bürgschaft in Höhe von …‘, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/78


BESCHLUSS (EU) 2015/836 DES RATES

vom 11. Mai 2015

über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ und eines Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zur Einladungen an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (das „Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c einzuladen, diesem Übereinkommen gemäß Artikel 15a beizutreten.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (2) (das „Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“) wird der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ermächtigt, zu beschließen, Drittländer im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 einzuladen, dem Übereinkommen gemäß Artikel 11a beizutreten.

(3)

Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in diesen Gemischten Ausschüssen in Bezug auf Beschlüsse zu vertreten ist, mit denen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingeladen wird, diesen Übereinkommen beizutreten.

(4)

Daher sollte der Standpunkt der Union in diesen Gemischten Ausschüssen auf dem im Entwurf beigefügten Beschlüssen beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt im Gemischten Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt der innerhalb des Gemischten Ausschusses EU-EFTA „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ zu der an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gerichteten Einladung, dem Übereinkommen über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses im Anhang des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Sobald die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die technischen Voraussetzungen für den Beitritt erfüllt hat, schlägt der Vertreter der EU in den Gemischten Ausschüssen nach den Artikeln 1 und 2 die Beschlüsse, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien zum Beitritt zu den Übereinkommen einzuladen, zur Abstimmung vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(2)  ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.


ANHANG I

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“

vom …

zur Einladung an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beizutreten

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-EFTA —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (das „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Förderung der Handelsbeziehungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien würde durch ein gemeinsames Versandverfahren für Warenbeförderungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei erleichtert.

(2)

Zur Einführung eines solchen Verfahrens ist es angebracht, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gemäß Artikel 15a des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren eingeladen, dem Übereinkommen ab dem 1. Juli 2015 beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am … 2015.

Für den Gemischten Ausschuss EU-EFTA

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


ANHANG II

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN IM WARENVERKEHR“

vom …

zur Einladung an die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beizutreten

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-EFTA—

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) (das „Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Förderung der Handelsbeziehungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien würde durch eine Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Union, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei erleichtert.

(2)

Um diese Vereinfachung zu erreichen, ist es angebracht, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einzuladen, dem Übereinkommen beizutreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wird gemäß Artikel 11a des Übereinkommens über die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingeladen, dem Übereinkommen ab dem 1. Juli 2015 beizutreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am … 2015.

Für den Gemischten Ausschuss EU-EFTA

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 134 vom 22.5.1987, S. 2.


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/82


BESCHLUSS (GASP) 2015/837 DES RATES

vom 28. Mai 2015

zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 28. Mai 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/309/GASP (2) erlassen, mit dem die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2015 verlängert wurden.

(3)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2013/255/GASP sollte die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2016 verlängert werden.

(4)

Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine weitere Person in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(5)

Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden.

(6)

Die Angaben zu bestimmten in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführten Personen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden.

(7)

Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-329/12 und T-74/13 Mazen Al-Tabbaa gegen Rat (3) und das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015 in der Rechtssache T-652/11 Bassam Sabbagh gegen Rat (3) werden Mazen Al-Tabbaa und Bassam Sabbagh nicht in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt.

(8)

Zudem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 12. Februar 2015 die Resolution 2199 (2015) verabschiedet, deren Nummer 17 den Handel mit syrischen Kulturgütern und sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung, die seit dem 15. März 2011 aus Syrien unrechtmäßig entfernt wurden, verbietet.

(9)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13a erhält folgende Fassung:

„Artikel 13a

Es ist verboten, Kulturgüter und sonstige Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und von religiöser Bedeutung, die am oder nach dem 15. März 2011 unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden oder bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an dem oder nach dem genannten Zeitpunkt unrechtmäßig aus Syrien entfernt wurden, einzuführen, auszuführen, weiterzugeben oder zugehörige Vermittlungsdienste bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter nachweislich auf sichere Weise an ihre rechtmäßigen Eigentümer in Syrien zurückgegeben werden.

Die Union ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die einschlägigen Gegenstände zu bestimmen, die unter diesen Artikel fallen.“

2.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2016. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Beschluss 2014/309/GASP des Rates vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 160 vom 29.5.2014, S. 37).

(3)  Noch nicht veröffentlicht.


ANHANG

I.

Die folgende Person wird in die Liste der Personen in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

206.

General Muhamad (

Image

) (alias Mohamed, Muhammad) Mahalla (

Image

) (alias Mahla, Mualla, Maalla, Muhalla)

Geburtsort: Jableh/Provinz Lattakia.

Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) seit April 2015. Verantwortlich für die Repression und das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus/im Umland von Damaskus.

Ehemaliger stellvertretender Leiter der politischen Sicherheit (2012), Offizier der syrischen republikanischen Garde und stellvertretender Direktor der Direktion für politische Sicherheit. Leiter der Militärpolizei, Mitglied des nationalen Sicherheitsbüros.

29.5.2015

II.

Der Eintrag zu der folgenden Person wird von der in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste von Personen gestrichen:

Nr. 11. Rustum (Image) Ghazali (Image)

III.

Die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen wie in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP, erhalten folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

3.

Ali (

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) Mamluk (

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) (alias Mamlouk)

Geburtsdatum: 19. Februar 1946;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. 983

Direktor des Nationalen Sicherheitsbüros. Ehemaliger Chef der Direktion Allgemeine Nachrichtengewinnung; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

6.

Muhammad (

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) Dib (

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) Zaytun (

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) (alias Mohammed Dib Zeitoun; alias Mohamed Dib Zeitun)

Geburtsdatum: 20. Mai 1951;

Geburtsort: Damaskus;

Diplomatenpass Nr. D000001300

Leiter der Direktion für allgemeine Sicherheit; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen Demonstranten.

9.5.2011

16.

Faruq (

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) (alias Farouq, Farouk) Al Shar' (

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) (alias Al Char', Al Shara', Al Shara)

Geburtsdatum: 10. Dezember 1938

Ehemaliger Vizepräsident Syriens; Beteiligung am gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

23.5.2011

37.

Brigadegeneral Rafiq (

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) (alias Rafeeq) Shahadah (

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) (alias Shahada, Shahade, Shahadeh, Chahada, Chahade, Chahadeh, Chahada)

 

Ehemaliger Leiter der Abteilung 293 (Innere Angelegenheiten) des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Damaskus. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Damaskus. Berater des Präsidenten Bashar Al-Assad für strategische Fragen und militärnachrichtendienstliche Angelegenheiten.

23.8.2011

42.

Brigadegeneral Nawful (

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) (alias Nawfal, Nofal, Nawfel) Al-Husayn (

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) (alias Al-Hussain, Al-Hussein)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Idlib. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung im Gouvernement Idlib.

23.8.2011

44.

Brigadegeneral Muhammed (

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) (alias Muhamad) Zamrini (

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) (alias Zamreni)

 

Örtlicher Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes (SMI) in Homs. Unmittelbare Beteiligung an der Repression und dem gewaltsamen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Homs.

23.8.2011

53.

Adib (

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) Mayaleh (

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) (alias André Mayard)

Geboren: 15. Mai 1955

Geburtsort: Bassir

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens ist Adib Mayaleh verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.

15.5.2012

55.

Oberst Lu'ai (

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) (alias Louay, Loai) al-Ali (

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)

 

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Dera'a. Verantwortlich für die Gewalt gegen Demonstranten in Dera'a.

14.11.2011

80.

Brigadier Nazih (

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) (alias Nazeeh) Hassun (

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) (alias Hassoun)

 

Leiter des syrischen militärischen Nachrichtendienstes, Außenstelle Umland von Damaskus/Rif Dimashq, ehemals Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe. Als Offizier am gewaltsamen Vorgehen in Homs beteiligt.

1.12.2011

137

Brigadegeneral Ibrahim (

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) Ma'ala (

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) (alias Maala, Maale, Ma'la)

 

Direktor der Abteilung 285 (Damaskus) des Allgemeinen Nachrichtendienstes (hat Ende 2011 Brigadegeneral Hussam Fendi abgelöst). Verantwortlich für die Folterung inhaftierter Regimegegner.

24.7.2012


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/838 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer von Maßnahmen zum Schutz gegen den kleinen Bienenstockkäfer in Italien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3558)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nachdem Italien am 11. September 2014 das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) in den Regionen Kalabrien und Sizilien gemeldet hatte, wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission (3) bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU gilt bis zum 31. Mai 2015. Da die Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sowie die aktive Überwachung hinsichtlich des Auftretens des kleinen Bienenstockkäfers in den betroffenen Regionen Italiens nicht abgeschlossen sind, ist die epidemiologische Lage noch nicht erfasst, obwohl der Parasit seit vergangenem Dezember nicht mehr aufgetreten ist.

(3)

In Anbetracht dieser Übergangssituation und bis zum Vorliegen weiterer Informationen zur laufenden Überwachung ist es daher notwendig, die Geltungsdauer der in dem Durchführungsbeschluss 2014/909/EU vorgesehenen Maßnahmen bis zum voraussichtlichen Ende der derzeitigen Bienenzuchtsaison in diesen Regionen Ende November 2015 zu verlängern.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2014/909/EU sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2014/909/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Mai 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 161).


29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/88


BESCHLUSS (EU) 2015/839 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. April 2015

zur Bestimmung der Kreditinstitute, die einer umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2015/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d sowie Artikel 9 bis 13,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Jahr 2014 eine umfassende Bewertung, einschließlich einer Bilanzbewertung, der im Beschluss EZB/2014/3 (2) aufgeführten Kreditinstitute durchgeführt.

(2)

Die EZB sollte eine vergleichbar umfassende und eingehende Bewertung wie die im Jahr 2014 durchgeführte umfassende Bewertung derjenigen Kreditinstitute durchführen, die von der damaligen Bewertung nicht erfasst wurden und die nach Erlass des Beschlusses EZB/2014/3 bedeutend geworden sind.

(3)

In diese Bewertung sollten drei Kreditinstitute einbezogen werden, die die EZB auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie der Artikel 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (3) als bedeutend eingestuft hat. In die Bewertung sollte auch ein Kreditinstitut einbezogen werden, das aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als bedeutend eingestuft wurde, weil es zu den drei bedeutendsten Instituten in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gehört, sowie ein bedeutendes Kreditinstitut, das im Jahr 2014 aufgrund von Abwicklungsmaßnahmen geschaffen wurde, die von einer nationalen zuständigen Behörde in Bezug auf ein zuvor als bedeutend eingestuftes Kreditinstitut getroffen wurden.

(4)

Da die Aktiva des letztgenannten Instituts einer Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review — AQR) und einer Sonderprüfung unterzogen wurden, jedoch für das Institut selbst kein Stresstest durchgeführt wurde, sollte das Institut im Jahr 2015 nur einem Stresstest unterliegen.

(5)

Darüber hinaus sollten — damit gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden — vier weitere Kreditinstitute, die auf Basis der Daten zum Ende des Rechnungsjahrs für das Geschäftsjahr 2014 möglicherweise die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Kriterien für die Einstufung als bedeutend erfüllen, ebenfalls in diese Bewertung einbezogen werden.

(6)

Die EZB kann von den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Personen die Vorlage sämtlicher relevanter Informationen verlangen, die sie zur Durchführung einer umfassenden Bewertung benötigt. Die EZB kann ferner von ihren in den Artikeln 11 bis 13 der genannten Verordnung vorgesehenen Befugnissen Gebrauch machen.

(7)

Bei der Durchführung dieser umfassenden Bewertung sollte die EZB eng mit den betreffenden nationalen zuständigen Behörden zusammenarbeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen

(1)   Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der von der EZB durchzuführenden umfassenden Bewertung.

(2)   Die Novo Banco, SA unterliegt im Rahmen der umfassenden Bewertung nur dem Stresstest.

(3)   Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übermitteln die Kreditinstitute, die im Anhang als der umfassenden Bewertung unterliegende Institute aufgeführt sind, sämtliche von der EZB verlangten Informationen, die für diese Bewertung relevant sind.

Artikel 2

Untersuchungsbefugnisse

(1)   Nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.

(2)   Gemäß den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 überprüft die EZB die von den Kreditinstituten eingegangenen Informationen — erforderlichenfalls auch durch Vor-Ort-Prüfungen — und wird von den nationalen zuständigen Behörden unterstützt, was gegebenenfalls unter Einbeziehung Dritter erfolgt. Die EZB kann, wann immer dies erforderlich ist, die nationalen zuständigen Behörden auffordern, Abschlussprüfer zu beauftragen, die Prüfung der Aktiva-Qualität (AQR) im Rahmen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Prüfung als Teil der umfassenden Bewertung durchzuführen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 6. Mai 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. April 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Beschluss EZB/2014/3 vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 107).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG

DER UMFASSENDEN BEWERTUNG UNTERLIEGENDE INSTITUTE

Belgien

Banque Degroof S.A.

Frankreich

Agence Française de Développement (*)

Luxemburg

J.P. Morgan Bank Luxembourg S.A. (*)

Malta

Mediterranean Bank plc (*)

Österreich

Sberbank Europe AG

VTB Bank (Austria) AG

Portugal

Novo Banco, SA (nur Stresstest)

Slowenien

Unicredit Banka Slovenija d.d.

Finnland

Kuntarahoitus Oyj (Municipality Finance plc) (*)


(*)  Weniger bedeutende Institute, die auf Basis der Daten zum Ende des Rechnungsjahrs für das Finanzjahr 2014 als bedeutend umgestuft werden können.


Berichtigungen

29.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/91


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/679 der Kommission vom 29. April 2015 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/360

( Amtsblatt der Europäischen Union L 111 vom 30. April 2015 )

Auf Seite 27, Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„Nach dem 29. April 2015 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.“

muss es heißen:

„Ab dem 29. April 2015 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden würde, werden abgelehnt.“