ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
22. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/791 der Kommission vom 27. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/792 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maçã de Alcobaça (g. g. A.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/793 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agnello di Sardegna (g. g. A.))

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/794 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chevrotin (g.U.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/795 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pont-l'Evêque (g.U.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/796 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land ( 1 )

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/797 der Kommission vom 21. Mai 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/798 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ermächtigung der Europäischen Kommission — im Namen der Europäischen Union — Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, auszuhandeln

19

 

*

Beschluss (EU) 2015/799 des Rates vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden ( 1 )

20

 

*

Beschluss (GASP) 2015/800 des Rates vom 21. Mai 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

22

 

*

Beschluss (EU) 2015/801 der Kommission vom 20. Mai 2015 über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234)  ( 1 )

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/371 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 ( ABl. L 73 vom 17.3.2015 )

61

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII ( ABl. L 164 vom 26.6.2009 )

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/791 DER KOMMISSION

vom 27. April 2015

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Fall, dass nach dem 1. Januar 2014 Programme unter geteilter Mittelverwaltung u. a. für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums angenommen werden, revidiert, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen.

(2)

Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Rumänien und Schweden sowie bestimmte regionale Programme von Belgien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich waren Ende 2014 noch nicht verabschiedet.

(3)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wurde entsprechend durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates (3) geändert, indem für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die Ausgabenobergrenzen für 2015 und 2016 um die entsprechenden nicht genutzten Mittelzuweisungen von 2014 erhöht wurden.

(4)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, in dem die Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2014-2020) festgelegt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da diese Verordnung für eine reibungslose und fristgerechte Annahme der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum von Bedeutung ist, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014-2020)

(jeweilige Preise in EUR)

 

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

2014-2020

Belgien

40 855 562

97 243 257

109 821 794

97 175 076

97 066 202

102 912 713

102 723 155

647 797 759

Bulgarien

 

502 807 341

505 020 057

340 409 994

339 966 052

339 523 306

338 990 216

2 366 716 966

Tschechische Republik

 

470 143 771

503 130 504

344 509 078

343 033 490

323 242 050

321 615 103

2 305 673 996

Dänemark

90 287 658

90 168 920

136 397 742

144 868 072

153 125 142

152 367 537

151 588 619

918 803 690

Deutschland

664 601 903

1 498 240 410

1 685 574 112

1 404 073 302

1 400 926 899

1 397 914 658

1 394 588 766

9 445 920 050

Estland

103 626 144

103 651 030

111 192 345

122 865 093

125 552 583

127 277 180

129 177 183

823 341 558

Irland

 

469 633 941

469 724 442

313 007 411

312 891 690

312 764 355

312 570 314

2 190 592 153

Griechenland

 

907 059 608

1 007 736 821

703 471 245

701 719 722

700 043 071

698 261 326

4 718 291 793

Spanien

 

1 780 169 908

1 780 403 445

1 185 553 005

1 184 419 678

1 183 448 718

1 183 394 067

8 297 388 821

Frankreich

4 353 019

2 336 138 618

2 363 567 980

1 665 777 592

1 668 304 328

1 671 324 729

1 675 377 983

11 384 844 249

Kroatien

 

448 426 250

448 426 250

282 342 500

282 342 500

282 342 500

282 342 500

2 026 222 500

Italien

 

2 223 480 180

2 231 599 688

1 493 380 162

1 495 583 530

1 498 573 799

1 501 763 408

10 444 380 767

Zypern

 

28 341 472

28 345 126

18 894 801

18 892 389

18 889 108

18 881 481

132 244 377

Lettland

138 327 376

150 968 424

153 066 059

155 139 289

157 236 528

159 374 589

161 491 517

1 075 603 782

Litauen

230 392 975

230 412 316

230 431 887

230 451 686

230 472 391

230 483 599

230 443 386

1 613 088 240

Luxemburg

 

21 385 468

21 432 133

14 366 484

14 415 051

14 464 074

14 511 390

100 574 600

Ungarn

 

742 851 235

737 099 981

488 620 684

488 027 342

487 402 356

486 662 895

3 430 664 493

Malta

 

20 905 107

20 878 690

13 914 927

13 893 023

13 876 504

13 858 647

97 326 898

Niederlande

87 118 078

87 003 509

118 496 585

118 357 256

118 225 747

118 107 797

117 976 388

765 285 360

Österreich

557 806 503

559 329 914

560 883 465

562 467 745

564 084 777

565 713 368

567 266 225

3 937 551 997

Polen

1 569 517 638

1 175 590 560

1 193 429 059

1 192 025 238

1 190 589 130

1 189 103 987

1 187 301 202

8 697 556 814

Spanien

577 031 070

577 895 019

578 913 888

579 806 001

580 721 241

581 637 133

582 456 022

4 058 460 374

Rumänien

 

1 723 260 662

1 751 613 412

1 186 544 149

1 184 725 381

1 141 925 604

1 139 927 194

8 127 996 402

Slowenien

118 678 072

119 006 876

119 342 187

119 684 133

120 033 142

120 384 760

120 720 633

837 849 803

Slowakei

271 154 575

213 101 979

215 603 053

215 356 644

215 106 447

214 844 203

214 524 943

1 559 691 844

Finnland

335 440 884

336 933 734

338 456 263

340 009 057

341 593 485

343 198 337

344 776 578

2 380 408 338

Schweden

 

386 944 025

378 153 207

249 386 135

249 552 108

249 710 989

249 818 786

1 763 565 250

Vereinigtes Königreich

475 531 544

848 443 195

851 819 320

755 518 938

755 301 511

756 236 113

756 815 870

5 199 666 491

Insgesamt EU-28

5 264 723 001

18 149 536 729

18 650 559 495

14 337 975 697

14 347 801 509

14 297 087 137

14 299 825 797

99 347 509 365

 

Technische Hilfe (0,25 %)

34 130 699

34 131 977

34 133 279

34 134 608

34 135 964

34 137 346

34 138 756

238 942 629

Insgesamt

5 298 853 700

18 183 668 706

18 684 692 774

14 372 110 305

14 381 937 473

14 331 224 483

14 333 964 553

99 586 451 994 “


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/792 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maçã de Alcobaça (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Maçã de Alcobaça“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Maçã de Alcobaça“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 468 vom 31.12.2014, S. 10.


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/793 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agnello di Sardegna (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Agnello di Sardegna“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2001 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1166/2010 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Agnello di Sardegna“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 138/2001 der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 17).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1166/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agnello di Sardegna (g. g. A.)) (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 70).

(4)  ABl. C 466 vom 30.12.2014, S. 8.


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/794 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chevrotin (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chevrotin“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1357/2005 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Chevrotin“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1357/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chevrotin (g.U.)) (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 6).

(3)  ABl. C 468 vom 31.12.2014, S. 2.


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/795 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pont-l'Evêque (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pont-l'Evêque“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pont-l'Evêque“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 20.


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/796 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Nach HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Idaho, Oregon, Washington und Minnesota wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5) und (EU) 2015/526 (6) der Kommission — anerkannt.

(4)

Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten (7) (im Folgenden das „Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelbeständen in den Bundesstaaten Missouri, Arkansas, Kansas, North Dakota, South Dakota, Montana, Wisconsin und Iowa gab. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus den betroffenen Bundesstaaten unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt.

(6)

Nach den Ausbrüchen in den genannten Bundesstaaten haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen nun bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten geleisteten Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahingehend geändert werden, dass es für das gesamte Gebiet der Bundesstaaten Minnesota, South Dakota, Wisconsin und Iowa sowie für diejenigen Teile der Bundesstaaten Missouri, Arkansas, Kansas, Montana und North Dakota gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben.

(7)

Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(8)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).

(7)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US-1

Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

 

N

 

 

A

 

S3, ST1

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

US-2

Gebiet bestehend aus:

 

 

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Bundesstaat Washington:

 

Benton County

 

Franklin County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

7.4.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.2

Bundesstaat Washington:

Clallam County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

11.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.3

Bundesstaat Washington:

Okanogan County (1):

a)

im Norden: beginnend am Schnittpunkt der US 97 WA 20 mit der S. Janis Road, nach rechts auf die S. Janis Road. Nach links auf die McLaughlin Canyon Road, dann nach rechts auf die Hardy Road, dann nach links auf die Chewilken Valley Road;

b)

im Osten: von der Chewilken Valley Road nach rechts auf die JH Green Road, dann nach links auf die Hosheit Road, dann nach links auf die Tedrow Trail Road, dann nach links auf die Brown Pass Road bis zur Grenze des Colville-Stammes. Entlang der Grenze des Colville-Stammes in westlicher und dann in südlicher Richtung, bis sie die US 97 WA 20 kreuzt;

c)

im Süden: nach rechts auf die US 97 WA 20, dann nach links auf die Cherokee Road, dann nach rechts auf die Robinson Canyon Road. Nach links auf die Bide A Wee Road, dann nach links auf die Duck Lake Road, dann nach rechts auf die Soren Peterson Road, dann nach links auf die Johnson Creek Road, dann nach rechts auf die George Road. Nach links auf die Wetherstone Road, dann nach rechts auf die Eplay Road;

d)

im Westen: von der Eplay Road nach rechts auf die Conconully Road/6th Avenue N., dann nach links auf die Green Lake Road, dann nach rechts auf die Salmon Creek Road, dann nach rechts auf die Happy Hill Road, dann nach links auf die Conconully Road (geht in die Main Street über). Nach rechts auf den Broadway, dann nach links auf die C Street, dann nach rechts auf die Lake Street E, dann nach rechts auf die Sinlahekin Road, dann nach rechts auf die S. Fish Lake Road, dann nach rechts auf die Fish Lake Road. Nach links auf die N. Pine Creek Road, dann nach rechts auf die Henry Road (geht in die N. Pine Creek Road über), dann nach rechts auf die Indian Springs Road, dann nach rechts auf den Hwy 7 bis zur US 97 WA 20

WGM

VIII

P2

29.1.2015

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.4

Bundesstaat Washington:

Okanogan County (2):

a)

im Norden: beginnend am Schnittpunkt des US-amerikanischen Hwy 97 mit der kanadischen Grenze, weiter in östlicher Richtung entlang der kanadischen Grenze, dann nach rechts auf die 9 Mile Road (County Hwy 4777);

b)

im Osten: von der 9 Mile Road nach rechts auf den Old Hwy 4777, der nach Süden in die Molson Road übergeht. Nach rechts auf die Chesaw Road, dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach links auf die Forest Development Road 350, die in die Forest Development Road 3625 übergeht. Von dort nach Westen und dann nach links auf die Forest Service 3525, dann nach rechts auf die Rone Road, dann nach rechts auf die Box Spring Road, dann nach links auf die Mosquito Creek Road und dann nach rechts auf die Swanson Mill Road;

c)

im Süden: von der Swanson Mill Road nach links auf die O'Neil Road, dann in südlicher Richtung auf die US 97. Nach rechts auf die Ellis Forde Bridge Road, dann nach links auf die Janis Oroville (SR 7), dann nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach rechts auf die Wannacut Lake Road, dann nach links auf die Ellemeham Mountain Road, dann nach links auf die Earth Dam Road, dann nach links auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine namenlose Straße, dann nach rechts auf eine weitere namenlose Straße, dann nach links auf eine namenlose Straße und dann nach links auf eine weitere namenlose Straße;

d)

im Westen: von der namenlosen Straße nach rechts auf die Loomis Oroville Road, dann nach links auf die Smilkameen Road bis zur kanadischen Grenze

WGM

VIII

P2

3.2.2015

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.5

Bundesstaat Oregon:

Douglas County

WGM

VIII

P2

19.12.2014

23.3.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.6

Bundesstaat Oregon:

Deschutes County

WG

VIII

P2

14.2.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.7

Bundesstaat Oregon:

Malheur County

WGM

VIII

P2

20.1.2015

11.5.2015

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

Bundesstaat Idaho:

 

Canyon County

 

Payette County

WGM

VIII

P2

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

US-2.8

Bundesstaat Kalifornien:

Stanislaus County/Tuolumne County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

im Norden — 2,5 Meilen östlich des Schnittpunkts des State Hwy. 108 mit der Williams Road;

b)

im Nordosten — 1,4 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Rock River Dr. mit der Tulloch Road;

c)

im Osten — 2,0 Meilen nordwestlich des Schnittpunkts der Milpitas Road mit der Las Cruces Road;

d)

im Südosten — 1,58 Meilen östlich vom Nordende der Rushing Road;

e)

im Süden — 0,70 Meilen südlich des Schnittpunkts des State Highway 132 mit der Crabtree Road;

f)

im Südwesten — 0,8 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der Hazel Dean Road mit der Loneoak Road;

g)

im Westen — 2,5 Meilen südwestlich des Schnittpunkts der Warnerville Road mit der Tim Bell Road;

h)

im Nordwesten — 1,0 Meilen südöstlich des Schnittpunkts der CA-120 mit der Tim Bell Road

WGM

VIII

P2

23.1.2015

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.9

Bundesstaat Kalifornien:

Kings County:

Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:

a)

im Norden — 0,58 Meilen nördlich der Kansas Avenue;

im Nordosten — 0,83 Meilen östlich der CA-43;

b)

im Osten — 0,04 Meilen östlich der 5th Avenue;

c)

im Südosten — 0,1 Meilen östlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 7th Avenue;

d)

im Süden — 1,23 Meilen nördlich der Redding Avenue;

e)

im Südwesten — 0,6 Meilen westlich des Schnittpunkts der Paris Avenue mit der 15th Avenue;

f)

im Westen — 1,21 Meilen östlich der 19th Avenue;

g)

im Nordwesten — 0,3 Meilen nördlich des Schnittpunkts der Laurel Avenue mit der 16th Avenue

WGM

VIII

P2

12.2.2015

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.10

Bundesstaat Minnesota

WGM

VIII

P2

5.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.11

Bundesstaat Missouri:

 

Jasper County

 

Barton County

WGM

VIII

P2

8.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.12

Bundesstaat Missouri:

 

Moniteau County

 

Morgan County

WGM

VIII

P2

9.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.13

Bundesstaat Arkansas:

 

Boone County

 

Marion County

WGM

VIII

P2

11.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.14

Bundesstaat Kansas:

 

Leavenworth County

 

Wyandotte County

WGM

VIII

P2

13.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.15

Bundesstaat Kansas:

 

Cherokee County

 

Crawford County

WGM

 

P2

9.3.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.16

Bundesstaat Montana:

 

Judith Basin County

 

Fergus County

WGM

VIII

P2

2.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.17

Bundesstaat North Dakota:

Dickey County

WGM

VIII

P2

11.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.18

Bundesstaat South Dakota

WGM

VIII

P2

1.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

US-2.19

Bundesstaat Wisconsin

WGM

VIII

P2

11.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 

US-2.20

Bundesstaat Iowa

WGM

VIII

P2

14.4.2015

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

 


(1)  Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, die vor diesem Datum erzeugt wurden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.

(2)  Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.“


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/797 DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Mai 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

69,6

MA

98,6

MK

102,7

ZZ

90,3

0707 00 05

AL

41,5

MK

47,0

TR

111,1

ZZ

66,5

0709 93 10

TR

120,5

ZZ

120,5

0805 10 20

EG

58,7

IL

70,8

MA

60,9

ZZ

63,5

0805 50 10

BO

147,7

BR

107,1

MA

111,5

TR

101,5

ZZ

117,0

0808 10 80

AR

90,7

BR

102,9

CL

119,8

NZ

157,8

US

119,0

UY

68,9

ZA

117,0

ZZ

110,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/19


BESCHLUSS (EU) 2015/798 DES RATES

vom 11. Mai 2015

zur Ermächtigung der Europäischen Kommission — im Namen der Europäischen Union — Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, auszuhandeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in der Erwägung, dass die Kommission ermächtigt werden sollte, im Namen der Union Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (1) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (2), auszuhandeln —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, auf den Konferenzen der Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und den Tagungen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht beitragen, in den Jahren 2015 und 2016 Änderungen des Übereinkommen und des Protokolls auszuhandeln.

Artikel 2

(1)   Die Kommission verhandelt in Abstimmung mit dem vom Rat benannten Sonderausschuss und in Übereinstimmung mit den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Verhandlungsdirektiven des Rates.

(2)   Der Rat kann diese Verhandlungsdirektiven jederzeit überprüfen. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat nach jeder Verhandlungsrunde Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle Probleme, die im Laufe der Verhandlungen aufgetreten sind.

Artikel 3

Soweit der in Artikel 1 genannte Gegenstand der Änderungen in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten durch enge Zusammenarbeit bei den Verhandlungen ein geschlossenes Auftreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene sicherstellen.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 10.

(2)  ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/20


BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES

vom 18. Mai 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation („IMO“) über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 7. Juli 1995 auf der von der IMO einberufenen internationalen Konferenz in London angenommen.

(2)

Das Übereinkommen ist am 29. September 2012 in Kraft getreten.

(3)

Das Übereinkommen stellt für den Fischereisektor auf internationaler Ebene durch die Förderung der Sicherheit von Leben und Eigentum auf See einen erheblichen Beitrag dar und trägt damit auch zum Schutz der Meeresumwelt bei. Daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich umgesetzt werden.

(4)

Die Meeresfischerei ist einer der gefährlichsten Berufe; aus diesem Grund sind geeignete Ausbildung und Qualifikationen ein wichtiges Instrument, um die Unfallzahlen zu senken. Die Anbordnahme von Personal durch Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten sollte auf jeden Fall unbeschadet der Sicherheit des Seeverkehrs erfolgen.

(5)

Im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ist es wichtig, dass das Personal an Bord von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats über angemessene berufliche Qualifikationen verfügt, die anhand von vom Flaggenstaat anerkannten Bescheinigungen nachgewiesen werden können, so dass die Einstellung neuer Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen der Abkommen erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten sollten sich in jeder Weise bemühen, Reibungen zwischen internationalem Recht und Unionsrecht, einschließlich etwaiger negativer Auswirkungen auf den Abschluss und die Umsetzung der Abkommen, bei der Anwendung des Übereinkommens zu vermeiden. Überdies sollten relevante Drittländer aufgefordert werden, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden.

(6)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fördern die Erhöhung der Sicherheit auf See und am Arbeitsplatz sowie die Verbesserung der Berufsqualifikationen des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen. Die Union leistet finanzielle Unterstützung für die Ausbildung im Fischereisektor, insbesondere durch den Europäischen Fischereifonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds.

(7)

Kapitel I Regel 7 des Anhangs des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmter Kategorien des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen und beeinträchtigt die Bestimmungen des Vertrags und das Sekundärrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insofern Unionsbürger mit entsprechenden von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ausgestellten Bescheinigungen betroffen sind.

(8)

Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.

(9)

Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens geworden, während andere Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei sind. Diejenigen Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, werden ersucht, dem Übereinkommen beizutreten.

(10)

Bis alle Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, die in dem Übereinkommen vorgesehene Flexibilität anwenden, um die rechtliche Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens über Gleichwertigkeit, um die Anwendung des Übereinkommens an die Richtlinie 2005/36/EG anzugleichen.

(11)

Wenn er die Berufsqualifikationen von Wanderarbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkennt, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, sicherstellen, dass die Berufsqualifikationen der betreffenden Arbeitnehmer bewertet wurden und den Normen des Übereinkommens entsprechen.

(12)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Rat daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zu werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das am 7. Juli 1995 angenommen wurde, in Bezug auf jene Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu werden.

Die Mitgliedstaaten erteilen in ihren Mitteilungen an den Generalsekretär der IMO gemäß Artikel 4 des Übereinkommens — gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens — Informationen über die einschlägigen nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das unter das Übereinkommen fällt, und tragen dabei den durch das einschlägige Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 23. Mai 2017 beim Generalsekretär der IMO zu hinterlegen. Die Kommission legt dem Rat bis zum 23. Mai 2018 einen Bericht zur Überprüfung der Fortschritte in Bezug auf den Beitritt vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. SEILE


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/22


BESCHLUSS (GASP) 2015/800 DES RATES

vom 21. Mai 2015

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen. Der Beschluss 2013/233/GASP gilt bis zum 21. Mai 2015.

(2)

Der Rat hat am 20. Mai 2014 den Beschluss 2014/294/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, in dem festgelegt ist, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag den Zeitraum bis zum 21. Mai 2015 abdeckt.

(3)

Infolge der sicherheitspolitischen Situation in Libyen wurde das Personal der EUBAM Libyen Ende 2014 verlegt und auf eine begrenzte Kapazität verringert, worauf 2015 eine weitere Verringerung folgte. Infolge der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) beschlossen, dass der nichtaktive Status der Mission aufrechterhalten werden sollte und dass die Mission um weitere sechs Monate, nämlich bis zum 21. November 2015, verlängert werden sollte.

(4)

Der Beschluss 2013/233/GASP sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die EUBAM Libyen in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUBAM Libyen Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absätze 4 und 8 werden gestrichen.

3.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EUBAM Libyen und den betreffenden Mitgliedern des Personals zu schließen sind, geregelt.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUBAM Libyen die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30 300 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. November 2015 beläuft sich auf 26 200 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUBAM Libyen teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUBAM Libyen erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die EUBAM Libyen schließen.

(3)   Die EUBAM Libyen trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUBAM Libyen eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals haftet die EUBAM Libyen für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 22. Mai 2015 aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, noch die operativen Erfordernisse der EUBAM Libyen, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EUBAM Libyen verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen. Die EUBAM Libyen unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EUBAM Libyen förderlich sind, und wird dazu gegebenenfalls beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUBAM Libyen befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen der EUBAM Libyen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUBAM Libyen schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

7.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 21. November 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 22. Mai 2015.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).

(2)  Beschluss 2014/294/GASP des Rates vom 20. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 24).


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/25


BESCHLUSS (EU) 2015/801 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2015

über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern branchenspezifische Referenzdokumente zu erarbeiten. Diese branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen.

(2)

Die Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (2) enthält einen Arbeitsplan und eine als Anhaltspunkt dienende Liste der prioritären Branchen für die Annahme branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente, auf der auch der Groß- und Einzelhandel steht.

(3)

Branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Branchen, die bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus enthalten, sind erforderlich, damit die Organisationen sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einer bestimmten Branche konzentrieren können

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

EMAS-registrierte Einzelhandelsorganisationen müssen in der Umwelterklärung belegen, wie die beschriebenen bewährten Praktiken im Umweltmanagement und Leistungsrichtwerte aus dem branchenspezifischen Referenzdokument angewendet wurden, um Maßnahmen und Aktionen zu identifizieren, und möglicherweise Prioritäten für die Verbesserung ihrer Umweltleistung setzen.

Artikel 3

EMAS-registrierte Organisationen sind nicht verpflichtet, die im branchenspezifischen Referenzdokument angegebenen Leistungsrichtwerte zu erfüllen, da die Teilnahme an EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen daher den Organisationen selbst obliegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Mai 2015

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Das vorliegende Dokument ist das erste branchenspezifische Referenzdokument gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Zur Erleichterung des Verständnisses dieses branchenspezifischen Referenzdokuments werden in der Einleitung der rechtliche Rahmen und die Nutzung des Referenzdokuments umrissen.

Das branchenspezifische Referenzdokument stützt sich auf einen detaillierten Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte (1). Dieser Bericht wurde vom Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS), einem der sieben Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, erarbeitet.

Maßgeblicher Rechtsrahmen

Das Gemeinschaftssystem für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) zur freiwilligen Beteiligung von Unternehmen eingeführt. Später wurde die EMAS mit den folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet.

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3);

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Ein wichtiges neues Element der letzten, am 11. Januar 2010 in Kraft getretenen überarbeiteten Fassung betrifft die mit Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführte Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente, die für bestimmte Branchen bewährte Praktiken im Umweltmanagement beschreiben. Diese Dokumente enthalten bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsstufen.

Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments

Die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ist eine Regelung, an der sich Organisationen freiwillig beteiligen können und in deren Rahmen sie sich zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung verpflichten. In diesem Rahmen bietet das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument speziell auf den Einzelhandel bezogene Leitlinien und erläutert eine Reihe von Möglichkeiten für Verbesserungen und bewährte Praktiken. Das branchenspezifische Referenzdokument dient dem Ziel, allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, durch Ideen und Inspirationen sowie praktische und technische Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung zu leisten.

Das branchenspezifische Referenzdokument ist an erster Stelle für Organisationen bestimmt, die sich bereits für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert haben. An zweiter Stelle spricht es Organisationen an, die eine künftige EMAS-Registrierung in Betracht ziehen, und an dritter Stelle gilt es den Organisationen, die ein anderes Umweltmanagementsystem eingeführt haben oder die über kein formelles Umweltmanagementsystem verfügen, aber zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Praktiken im Umweltmanagement erfahren möchten. Dementsprechend besteht das Ziel des vorliegenden Dokuments darin, alle Organisationen und Akteure im Einzelhandel darin zu unterstützen, sowohl mittel- als auch unmittelbare maßgebliche Umweltaspekte in den Mittelpunkt zu stellen und ihnen Informationen über bewährte Praktiken, angemessene, branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung sowie Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben.

Laut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen eine Umwelterklärung erstellen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d). Bei der Beurteilung der Umweltleistung ist das maßgebliche branchenspezifische Referenzdokument zu berücksichtigen. Im Kommissionsbeschluss 2013/131/EU (4) über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen (das „EMAS-Nutzerhandbuch“) wird ebenfalls auf den Rechtscharakter der branchenspezifischen EMAS-Referenzdokumente Bezug genommen. Sowohl im EMAS-Nutzerhandbuch als auch im vorliegenden Beschluss wird festgelegt, dass EMAS-registrierte Organisationen in der Umwelterklärung belegen müssen, in welcher Weise das branchenspezifischen Referenzdokument, sofern vorhanden, berücksichtigt wurde, d. h. wie das branchenspezifische Referenzdokument angewendet wurde, um Maßnahmen und Aktionen zu bestimmen und möglicherweise Prioritäten für die (weitere) Verbesserung ihrer Umweltleistung zu setzen. Der vorliegende Beschluss enthält darüber hinaus die Feststellung, dass die Erfüllung der angegebenen Leistungsrichtwerte nicht zwingend ist, da die Teilnahme an der EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen den Organisationen selbst obliegt.

Den im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen liegen unmittelbar von den Interessenvertretern selbst übermittelte Daten zugrunde, die anschließend von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission analysiert wurden. Eine aus Experten und Interessenvertretern der Branche bestehende technische Arbeitsgruppe unterzog die Daten gemeinsam mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission einer sachverständigen Beurteilung und vereinbarte und genehmigte schließlich die beschriebenen Richtwerte. Dies bedeutet, dass die im vorliegenden Dokument übermittelten Informationen über angemessene branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte dem Niveau an Umweltleistung entsprechen, das von den leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreicht werden kann. Was die Umwelterklärung betrifft, so wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf ANHANG IV der genannten Verordnung Bezug genommen, in dem festgelegt wird, dass die Umwelterklärung auch Angaben zu den Kernindikatoren und anderen bereits vorhandenen einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung enthalten soll. Die sogenannten „anderen bereits vorhandenen einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung“ (ANHANG IV Buchstabe C Ziffer 3) beziehen sich auf die spezifischeren der in der Umwelterklärung genannten Umweltaspekte und sind zusätzlich zu den Kernindikatoren zu melden. Zu diesem Zweck muss im branchenspezifischen Referenzdokument auch der ANHANG IV Buchstabe C Ziffer 3 berücksichtigt werden. Soweit dies technisch begründet und gerechtfertigt ist, kann eine Organisation zu dem Schluss gelangen, dass einer oder mehrere der EMAS-Kernindikatoren und einer oder mehrerer der im branchenspezifischen Referenzdokument dargestellten, branchenspezifischen Indikatoren für sie nicht maßgeblich ist. Dementsprechend braucht sie darüber nicht zu berichten. Beispielsweise ist es nicht erforderlich, dass ein Einzelhändler aus dem Non-Food-Bereich über Energieeffizienzindikatoren für die gewerbliche Lebensmittelkühlung berichtet, da dies auf ihn nicht zutrifft. Bei der Auswahl der einschlägigen Indikatoren ist zu berücksichtigen, dass einige Indikatoren eng mit der Umsetzung bestimmter bewährter Praktiken verknüpft sind. Diese Indikatoren sind also nur auf Organisationen anzuwenden, die die betreffenden bewährten Praktiken im Umweltmanagement tatsächlich umsetzen. Ist eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis jedoch für eine Organisation geeignet, so ist, auch wenn sie dort nicht zum Einsatz kommt, zu empfehlen, dass die Organisation den betreffenden Indikator in ihren Bericht aufnimmt, um zumindest eine Ausgangslinie für Vergleiche zu schaffen.

Die dargestellten Indikatoren wurden als die von Modellorganisationen in der Branche am häufigsten verwendeten Indikatoren ausgewählt. Organisationen können überprüfen, welche der gewählten Indikatoren für Umweltleistung (oder angemessene Alternativen) im jeweiligen Fall am besten geeignet sind.

Die EMAS-Umweltgutachter überprüfen, ob und wie die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigte (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Dies bedeutet, dass akkreditierte Umweltgutachter bei ihrer Tätigkeit von der jeweiligen Organisation Nachweise über die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt wurde, erhalten müssen. Sie kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen Nachweise für die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument als Leitlinie zur Ermittlung geeigneter freiwilliger Maßnahmen genutzt wurde, die von der Organisation zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchgeführt werden können.

Die EMAS-Registrierung ist ein fortlaufender Vorgang. Immer wenn eine Organisation die Verbesserung (und Überprüfung) ihrer Umweltleistung plant, zieht sie demzufolge das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen zurate, um dort Anregungen zu erhalten, welche Fragen bei einem schrittweisen Ansatz jeweils als Nächstes in Angriff zu nehmen sind.

Aufbau des branchenspezifischen Referenzdokuments

Das Dokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen der EMAS und beschreibt, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. In Kapitel 3 sind eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit, vor allem im Hinblick auf neue und bestehende Anlagen, neue und bestehende Ladengeschäfte sowie KMU zu finden. Außerdem werden für jede bewährte Umweltmanagementpraxis die jeweils geeigneten Umweltleistungsindikatoren und die damit verbundenen Leistungsrichtwerte genannt. Für jede der umrissenen unterschiedlichen Maßnahmen und Techniken werden mehrere Umweltleistungsindikatoren genannt, um zu zeigen, dass in der Praxis mit unterschiedlichen Indikatoren gearbeitet wird.

Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den maßgeblichsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und verbundenen Leistungsrichtwerten.

2.   GELTUNGSBEREICH

Das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument betrifft das Umweltmanagement von Organisationen des Einzelhandelssektors. In der statistischen Einreihung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß Festlegung durch Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt diese Branche unter den NACE-Code 47 (NACE Rev. 2) „Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)“. Der Einzelhandel mit Dienstleistungen wie Restaurants, Friseurgeschäften und Reisebüros ist nicht eingeschlossen.

Das Dokument deckt die gesamte Wertschöpfungskette für die in Einzelhandelsgeschäften verkauften Produkte ab, wie im folgenden Input-/Output-Modell beschrieben.

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Die wichtigsten Umweltaspekte, die von den der Einzelhandelsbranche angehörenden Organisationen zu regeln sind, werden in Tabelle 2.1 dargelegt.

Für jede Kategorie werden in der Tabelle die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument erfassten Aspekte ausgewiesen. Die dargestellten Umweltaspekte wurden ausgewählt, weil sie für Einzelhändler am relevantesten sind. Die von bestimmten Einzelhändlern zu regelnden Umweltaspekte sind jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen. Umweltaspekte wie Abwasser, gefährliche Abfälle, biologische Vielfalt oder Stoffe für andere als die aufgeführten Bereiche könnten ebenfalls von Gewicht sein.

Tabelle 2.1.

Im vorliegenden Dokument erfasste Hauptumweltaspekte

Kategorie

Beschaffenheit (6)

Im vorliegenden Dokument erfasste Aspekte

Energieleistung

Unmittelbar

Gebäude, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme (HLK), Kühlung, Beleuchtung, Gerätetechnik, erneuerbare Energie, Energieüberwachung

Emissionen in die Luft

Unmittelbar

Kältemittel

Lieferkette

Mittelbar

Geschäftsstrategien, Produktpriorisierung, Verbesserungsmechanismen, Angebotssteuerung, Umweltkriterien, Information und Verbreitung, Umweltzeichen (unter Einschluss von Hausmarkenprodukten (7))

Transport und Logistik

Unmittelbar/Mittelbar

Überwachung, Beschaffung, Willensbildung, Verkehrsträger, Verteilungsnetz, Planung, Verpackungsgestaltung

Abfall

Unmittelbar

Lebensmittelabfälle, Verpackungen, Rückgabesysteme

Werkstoffe und Ressourcen

Unmittelbar

Papierverbrauch

Wasser

Unmittelbar

Auffangen und Aufbereiten von Regenwasser

Einfluss auf Verbraucher

Mittelbar

Mit Konsum zusammenhängende Umweltaspekte, beispielsweise Plastiktüten

Dementsprechend werden die dargestellten „bewährten Umweltmanagementpraktiken“ wie folgt zu Gruppen zusammengefasst:

bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der Energieleistung, einschließlich Kältemittelmanagement;

bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Lieferketten des Einzelhandels;

bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung von Transport- und Logistikvorgängen;

bewährte Umweltmanagementpraktiken im Abfallbereich;

sonstige bewährte Umweltmanagementpraktiken (geringerer Verbrauch und Nutzung umweltfreundlicheren Papiers für Werbepublikationen, Sammeln und Wiederverwenden von Regenwasser, Beeinflussung des Umweltverhaltens der Verbraucher).

Die bewährten Umweltmanagementpraktiken decken die wichtigsten Umweltaspekte dieser Branche ab.

3.   BEWÄHRTE PRAKTIKEN IM UMWELTMANAGEMENT, BRANCHENSPEZIFISCHE EINSCHLÄGIGE INDIKATOREN FÜR DIE UMWELTLEISTUNG UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN EINZELHANDEL

3.1.   Energieeffizienz einschließlich Kältemittelmanagement

3.1.1.   Gestaltung und Nachrüstung der Gebäudehülle im Hinblick auf eine optimale Energieleistung

Bewährte Umweltmanagementpraktiken bestehen darin, die Hülle bestehender Gebäude von Einzelhändlern mittels Anwendung verschiedener Techniken, beispielsweise der in Tabelle 3.1 dargestellten Techniken, so zu verbessern, dass Energieverluste auf ein akzeptables, vertretbares Niveau reduziert werden. Darüber hinaus zeichnet sich bewährte Umweltmanagementpraxis durch die Optimierung der Gestaltung von Gebäudehüllen in der Weise aus, dass insbesondere bei neuen Gebäuden anspruchsvolle, über bestehende Vorschriften hinausgehende Standards erfüllt werden.

Tabelle 3.1.

Bestandteile von Gebäudehüllen und damit verbundene Techniken

Gebäudehüllenbestandteil

Technik

Wand/Fassade/Dach/Fußboden — Kellerdecke

Wechsel der Dämmstoffe

Techniken zur Erhöhung der Dämmschichtstärke

Fenster/Verglasung

Umstellung auf effizientere Verglasung

Umstellung auf effizientere Fensterflügel und -rahmen

Sonnenschutz

Einsatz außen und innen angebrachter Sonnenschutzvorrichtungen

Luftdichtigkeit

Verbesserung der Türen

Schnellschließende Türen

Abdichten

Einführung von Pufferzonen

Gesamte Gebäudehülle

Ausrichtung

Wartung

Anwendbarkeit

Technisch ist dies bei jedem neuen und bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil machbar. Mieter können Mechanismen zur Einflussnahme auf Eigentümer einführen. Sie sollten sich der Bedeutung der Gebäudehülle für ihre Umweltleistung bewusst sein. Die Nachrüstung der Gebäudehülle erfordert erhebliche Investitionen. Allgemein gesehen erzeugt die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis Kosteneinsparungen, allerdings mit langen Amortisationszeiten. Daher ist zur Kostenreduzierung eine Anwendung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis gemeinsam mit anderen großen Renovierungsvorhaben im Ladengeschäft zu empfehlen (beispielsweise Ladengestaltung, Beleuchtung, Sicherheit, bauliche Veränderungen, Erweiterungen usw.).

Die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis auf kleine Unternehmen  (8) ist aufgrund des hohen Investitionsbedarfs und des fehlenden Einflusses auf die Gebäudemerkmale gewöhnlich recht begrenzt.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(i2)

Spezifischer Primärenergieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(b1)

Spezifischer Energieeinsatz pro m2 Verkaufsfläche für Heizung, Kühlung und Klimatisierung unter oder gleich 0 kWh/m2Jahr, wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann. Andernfalls Verbrauch unter oder gleich 40 kWh/m2Jahr bei neuen Gebäuden und 55 kWh/m2Jahr bei bestehenden Gebäuden (9).

3.1.2.   Voraussetzungen für die Gestaltung bestehender und neuer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, bestehende HLK-Systeme (Heizung, Lüftung und Klimatisierung) zur Senkung des Energieverbrauchs und qualitativen Verbesserung der Raumluft nachzurüsten. Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Gestaltung von HLK-Systemen in neuen Gebäude mit Hilfe innovativer Systeme zu optimieren, um den Bedarf an Primärenergie zu senken und die Effizienz zu steigern.

Die Anwendung bewährter Gestaltungspraktiken sollte eine optimale Integration innerhalb der Gebäudehülle erlauben und dabei Überdimensionierungen vermeiden und die Ausrichtung des Gebäudes als Möglichkeit zur Minimierung des Gesamtenergieverbrauchs nutzen. Insbesondere bei neuen Ladengeschäften kann Folgendes von maßgeblicher Bedeutung sein: der Einsatz von Verglasungen, die Abwärme aus der Kühlung, erneuerbare Energie, Wärmepumpen sowie andere innovative Systeme. Die Überwachung der Raumluftqualität sowie Systeme zum Energiemanagement gelten bei HLK-Systemen als bewährte Praktiken.

Anwendbarkeit

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf neue Gebäude in vollem Umfang anzuwenden. In bestehenden Gebäuden kann das HLK-System zum Zweck der Senkung des Energieverbrauchs nachgerüstet werden. Allerdings haben die Merkmale des Gebäudes Einfluss darauf, wie sich die Nachrüstung des HLK-Systems auswirkt. Bei der Entscheidung, welche Techniken umsetzbar sind, spielt der Einfluss des Klimas eine maßgebliche Rolle. Der Einsatz neuer HLK-Systeme in bestehenden Gebäuden, beispielsweise die Installation von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Wärmerückgewinnungssystemen, und die Anwendung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte wie des Passivhausstandards können teilweise mit akzeptabler wirtschaftlicher Leistung erfolgen. Das Gestaltung des Ladengeschäfts hat starken Einfluss auf die Leistung des Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystems, insbesondere was die mit dem Kühlungsprozess zusammenhängenden Bauvorschriften anbelangt. In diesem Bereich können große Mengen an Abwärme rückgewonnen werden.

Bei kleinen Unternehmen kann der Grad des Einflusses auf die Gestaltung des Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystems vernachlässigbar gering sein, obgleich sich diese Unternehmen an der Einführung und Empfehlung der beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis beteiligen sollten.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(i2)

Spezifischer Primärenergieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(b1)

Spezifischer Energieeinsatz pro m2 Verkaufsfläche für Heizung, Kühlung und Klimatisierung unter oder gleich 0 kWh/m2Jahr, wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann. Andernfalls Verbrauch unter oder gleich 40 kWh/m2Jahr bei neuen Gebäuden und 55 kWh/m2Jahr bei bestehenden Gebäuden.

3.1.3.   Nutzung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte für Gebäude

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für das gesamte Gebäude oder Teile desselben ganzheitliche Gestaltungskonzepte zu nutzen, um den Energiebedarf des Ladengeschäfts zu senken. Ganzheitliche Konzepte senken den Energieeinsatz und die damit verbundenen Kosten eines Gebäudes auf ein Minimum und erzielen zugleich gute Wärmekomfortbedingungen für seine Bewohner. In Tabelle 3.2 werden einige beispielhafte Anforderungen aufgeführt.

Tabelle 3.2.

Beispiele für Anforderungen an ganzheitliche Gestaltungskonzepte

Anforderungen

Beispiele für Maßnahmen zu ihrer Erreichung

Der Energiebedarf des Gebäudes für die Raumheizung und -kühlung muss geringer als 15 kWh/m2Jahr sein.

Die spezifische Wärmebelastung darf 10 W/m2 nicht übersteigen.

Aus dem Gebäude darf pro Stunde nicht mehr als das 0,6-fache seines Volumens an Luft austreten.

Der gesamte Primärenergieeinsatz darf nicht mehr als 120 kWh/m2Jahr betragen.

Verbesserte Dämmung. Empfohlene U-Werte unter 0,15 W/m2K

Konstruktion ohne Wärmebrücken

U-Werte der Fenster unter 0,85 W/m2K

Luftdicht. Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung aus der Abluft

Installation solarthermischer Anlagen oder Wärmepumpen (im endgültigen Energiebedarf ist der Beitrag von am Standort zur Wärmeerzeugung genutzter Sonnen- und Umgebungsenergie ausgeschlossen).

Anwendbarkeit

Ganzheitliche Konzepte kommen gewöhnlich beim Entwurf neuer Gebäude zum Tragen. Das Konzept eignet sich teilweise für bestehende Gebäude, weil mehrere Elemente ohne hohe Investitionskosten integriert werden können. Auch die klimatischen Bedingungen können Einfluss auf die Entscheidung zur Anwendung dieses Konzepts haben. Der Passivhausstandard beispielsweise wurde vor allem von deutschen und schwedischen Forschern entwickelt, kann aber auch in wärmeren Klimazonen umgesetzt werden. Die Investitionskosten eines nach beispielhaften ganzheitlichen Ansätzen gestalteten Gebäudes liegen im Vergleich zu einer herkömmlichen Konstruktion bei nicht mehr als 10–15 % an zusätzlichen Kosten. Die Analyse der Lebenszykluskosten zeigt, dass eine Gebäudegestaltung nach Passivhausstandard für die geringsten Lebenszykluskosten steht, da das erforderliche Heizungssystem vergleichsweise einfach und die installierte Heizungsleistung begrenzt ist.

Für kleine Unternehmen kann die Nutzung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte zur Minimierung des Energiebedarfs neuer Gebäude als kosteneffiziente Beschaffungstätigkeit betrachtet werden, für die, abgesehen von der zusätzlichen anfänglichen Investition, keine besondere Einschränkung besteht.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(i2)

Spezifischer Primärenergieeinsatz pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(b1)

Spezifischer Energieeinsatz pro m2 Verkaufsfläche für Heizung, Kühlung und Klimatisierung unter oder gleich 0 kWh/m2Jahr, wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann. Andernfalls Verbrauch unter oder gleich 40 kWh/m2Jahr bei neuen Gebäuden und 55 kWh/m2Jahr bei bestehenden Gebäuden.

3.1.4.   Einbindung von Kühlung in Heizung, Lüftung und Klimatisierung

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Abwärme aus dem Kühlkreislauf zurückzugewinnen und ihre Nutzung auf ein Maximum zu steigern. Lebensmitteleinzelhändler sind unter bestimmten Umständen in der Lage, auch nach der Nutzung der Wärme zur Raumheizung überschüssige Wärme zu erzeugen, die anderen Teilen des Gebäudes oder anderen Gebäuden zugeführt werden kann.

Anwendbarkeit

Diese Maßnahmen sollten für neue oder bestehende Gebäude von Lebensmitteleinzelhändlern in Betracht gezogen werden. In Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren kann der Betrieb dieser Systeme zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

—   Größe und Nutzung des Gebäudes: Große Einzelhandelsgeschäfte befinden sich gewöhnlich nicht allein im Gebäude. Somit stellen die „Nachbarn“ (beispielsweise kleine Geschäfte in einem Einkaufszentrum) potenzielle Verbraucher der überschüssigen Wärme dar. In der Regel würde ein Lebensmittelgeschäft mit typischem Kältebedarf und einer optimierten Gebäudehülle genug Energie zurückgewinnen, um das Doppelte der eigenen Fläche zu heizen.

—   Gestaltung und Wartung von Heizung, Lüftung und Klimatisierung: Sämtliche Elemente des HLK-Systems müssen richtig gestaltet und gewartet werden. Wärmerückgewinnung aus der Abluft, bedarfsgerechte Steuerung der Lüftung mit CO2-Sensoren sowie die Überwachung der Luftdichtigkeit und Raumluftqualität sind in diesem Zusammenhang eindringlich empfohlene Techniken.

—   Kältebedarf: Kleinere Ladengeschäfte bieten bei geringerer Effizienz der Kühlung mehr gekühlte Produkte pro Quadratmeter Verkaufsfläche an. Darüber hinaus spielt auch der Trend zur Steigerung der Menge verfügbarer gekühlter Waren eine wichtige Rolle. Die Größe des Ladengeschäfts hat keinen Einfluss auf die technische Anwendbarkeit ganzheitlicher Ansätze, bei kleinen Ladengeschäften ist aber die Kosteneffizienz des gesamten Systems geringer.

—   Klimatische Bedingungen: In kalten Klimazonen ist der Kältebedarf geringer als in wärmeren Regionen. Zugleich ist aber der Wärmebedarf nordeuropäischer Gebäude hoch. Daher hängt die Ganzheitlichkeit des Konzepts von der Qualität der Gebäudehülle ab. In sehr warmen Klimazonen wie beispielsweise den Mittelmeerländern Europas kann der Kühlungsbedarf erheblich sind. Hier kann die Luftdichtigkeit des Gebäudes zu einer Steigerung interner Gewinne führen. Aus diesem Grund ist eine optimierte Gestaltung der Lüftung erforderlich. Eine mechanische Kühlung in der Nacht und variable Innentemperaturen (z. B. 21-26 °C) zählen ebenfalls zu den empfohlenen Techniken.

—   Umgebungstemperatur: Bezüglich der Integration in den Kühlzyklus besteht bei der Umgebungstemperatur eine Grenze, die ihrerseits von der Gestaltung des Systems abhängt. Ab dieser Grenze reicht die Höhe der Abwärmeerzeugung nicht mehr aus, um in den Gebäuden eine komfortable Temperatur aufrechtzuerhalten. Eventuell ist eine zusätzliche Heizquelle erforderlich, wobei dies aber von der Qualität der Gebäudehülle abhängt.

—   Eigentumsverhältnisse bei Gebäuden: Viele Ladengeschäfte sind in ein Wohn- oder Geschäftsgebäude integriert, das einem Dritten gehört. An der besseren Integration der Wärmerückgewinnung müssen sich daher die tatsächlichen Gebäudeeigentümer beteiligen.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf neue und bestehende Kühlsysteme, die in neue oder renovierte Ladengeschäfts eingebaut werden sollen, anzuwenden. Unter den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen ist sie in vollem Umfang auf kleine Unternehmen anwendbar. Allerdings benötigen kleine Unternehmen eventuell externe technische Hilfe.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(i3)

Aus dem Kühlsystem rückgewonnene Wärme pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr

(b2)

Energieeinsatz von 0 kWh/m2Jahr für die Raumheizung (kein Heizungssystem), wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann.

3.1.5.   Überwachung der Energieleistung von Ladengeschäften

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Energieeinsatz der innerhalb eines Ladengeschäfts bestehenden Abläufe (zumindest der Prozesse mit dem höchsten Energieverbrauch wie Heizung, Kühlung, Beleuchtung usw.) sowie den Energieverbrauch auf Ebene des Ladengeschäfts bzw. der Organisation zu überwachen. Auch die Festlegung von Richtwerten für den Energieverbrauch (pro Prozess) und die Durchführung vorbeugender und korrigierender Maßnahmen zählen zu den bewährten Umweltmanagementpraktiken.

Anwendbarkeit

Ein Überwachungssystem lässt sich für jedes Verkaufskonzept anwenden. Ist die Leitung und Verwaltung des Unternehmens nicht entsprechend aufgebaut, wird die Zuweisung zusätzlicher Mittel erforderlich. Bei bestehenden Ladengeschäften kann diese Praktik zusätzliche Anstrengungen erfordern.

Kleine Unternehmen, die ein oder nur wenige Ladengeschäft(e) betreiben, benötigen ein gut strukturiertes Management und Ansätze gemeinsamer Verantwortung, um ein angemessenes Überwachungssystem einrichten und aufrechterhalten zu können. Bezüglich der Anwendung der hier beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis auf bestehende Ladengeschäfte können Probleme mit der Bezahlbarkeit auftreten.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i4)

Einführung eines Überwachungssystems (j/n)

(i5)

Prozentanteil kontrollierter Ladengeschäfte

(i6)

Anzahl kontrollierter Vorgänge

(b3)

100 % der Ladengeschäfte und Abläufe werden überwacht und die Zahlen zum Energieeinsatz werden jährlich gemeldet (auf der Grundlage des Ergebnisses eines jährlichen Energieaudits) (*).

(b4)

Richtwertmechanismen eingeführt.

3.1.6.   Effiziente Kühlung unter Einschluss des Kältemittelgebrauchs

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, im Kühlsystem von Lebensmittelgeschäften Energiesparmaßnahmen einzuführen. Dies betrifft insbesondere die Abdeckung von Kühltheken mit Glasdeckeln, wenn das Energiesparpotenzial einen maßgeblichen Nutzen für die Umwelt erbringt.

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, in Lebensmittelgeschäften natürliche Kältemittel einzusetzen (mit wesentlich geringeren Umweltauswirkungen) und Lecks zu vermeiden, indem für Dichtigkeit und einen guten Wartungszustand der Anlagen gesorgt wird.

Anwendbarkeit

Diese Praktik ist bei Lebensmitteleinzelhändlern mit erheblichem Kältebedarf anzuwenden. Die Abdeckung von Theken kann sich bei prognostizierten Einsparungen von 20 % oder mehr innerhalb kurzer Zeit (weniger als drei Jahre) amortisieren. Die Abdeckung von Kühltheken kann auch Auswirkungen auf das thermische Verhalten des Ladengeschäfts sowie die Luftfeuchtigkeit des Innenraums haben. Abgesehen vom Nutzen für die Umwelt kann die Verwendung natürlicher Kältemittel zudem unter bestimmten Voraussetzungen den Energieverbrauch im Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb senken.

Die Anwendbarkeit auf kleine Unternehmen ist unter Umständen auf Unternehmen beschränkt, die steckerfertige oder ferngesteuerte gewerbliche Kühlsysteme einsetzen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(i7)

Spezifischer (linearer) Energieeinsatz der Kühlung pro Meter Kühltheke und Jahr.

(i8)

Prozentsatz der natürliche Kältemittel einsetzenden Ladengeschäfte.

(i9)

Leckkontrolle (% Kältemittel).

(b5)

100 % mit Abdeckungen versehene Tiefkühltheken.

(b6)

100 % Einsatz von Kühlzonen (z. B. in Selbstbedienungsmärkten) oder 100 % Abdeckung von Kühlvorrichtungen mittlerer Temperatur, soweit dies zu Energieeinsparungen von mehr als 10 % führen kann.

(b7)

Spezifischer (linearer) Energieeinsatz der Kühlung von 3 000 kWh/m Jahr.

(b8)

Allgemeiner Einsatz natürlicher Kältemittel.

3.1.7.   Effiziente Beleuchtung

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, intelligente Beleuchtungsstrategien mit erhöhter Effizienz und vermindertem Verbrauch zu entwerfen, Tageslicht ohne Beeinträchtigung des Verkaufskonzepts einzusetzen und intelligente Steuerungen, eine angemessene Systemgestaltung und effizienteste Beleuchtungsanlagen zur Gewährleistung eines optimalen Ausleuchtungsniveaus zu verwenden.

Anwendbarkeit

Diese Technik ist auf jedes Verkaufskonzept anwendbar. Es ergeben sich auch Auswirkungen auf speziell für Marketingzwecke ausgelegte Beleuchtungen. Der Einfluss eines erhöhten Anteils von eine weitergehende Nutzung des Tageslichts erlaubenden Glasflächen auf die Wärmebilanz des Ladengeschäfts ist jedoch sorgfältig abzuwägen. Aus der Festlegung einer optimalen Beleuchtungsstrategie und dem Einsatz hoch effizienter Beleuchtungsanlagen können sich Einsparungen ergeben, die gegenüber der derzeitigen Leistung mehr als 50 % betragen.

Der Einsatz intelligenter Beleuchtungssysteme und effizienter Anlagen ist für kleine Unternehmen realisierbar.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieeinsatz des Ladengeschäfts pro m2 Verkaufsfläche und Jahr.

(i10)

Installierte Beleuchtungsleistung pro m2.

(b9)

Installierte Beleuchtungsleistung niedriger als 12 W/m2 in Supermärkten und niedriger als 30 W/m2 in Fachgeschäften (10).

3.1.8.   Sekundäre Maßnahmen zur Verbesserung der Energieleistung

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, in Verteilzentren Energiesparmaßnahmen umzusetzen, den Energieeinsatz in regelmäßigen Abständen im Rahmen des Umweltmanagementsystems zu überprüfen, das Personal in Energiesparmaßnahmen zu schulen und die Energiesparanstrengungen der Organisation intern und extern bekannt zu machen.

Anwendbarkeit

Berücksichtigt man Geräte, Verteilzentren, spezifischen Energieeinsatz oder Kommunikation und Schulung, so besteht hinsichtlich der Größe, der Art oder des geografischen Standorts des Einzelhändlers in Bezug auf die Einrichtung eines umfassenden Energiemanagementsystems keinerlei Beschränkung.

Für kleine Unternehmen sind die Beschaffung effizienter Anlagen, Mitarbeiterschulung und Kommunikation realisierbare, bezahlbare Maßnahmen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i1)

Spezifischer Energieverbrauch des Ladengeschäfts pro m2 (Verkaufsfläche) und Jahr.

(i10)

Installierte Beleuchtungs- bzw. Anlagenleistung pro m2.

(i11)

Energiemanagementsystem (11) zur Förderung kontinuierlicher Verbesserungen (j/n) besteht.

(b10)

100 % der ausschließlich dem Einzelhändler zur Verfügung stehenden Verteilzentren werden überwacht.

3.1.9.   Nutzung alternativer Energiequellen

Nach der Reduzierung des Energiebedarfs auf ein Minimum besteht bewährte Umweltmanagementpraxis in der Integration erneuerbarer Energiequellen in Ladengeschäfte. Die Befriedigung des Energiebedarfs mit erneuerbarer Energie ist von erheblichem ökologischem Nutzen. Allerdings ist es entscheidend wichtig, den Erläuterungen in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.8 entsprechend erst den Energiebedarf zu senken und die Effizienz zu steigern und dann erneuerbare Energien zur Befriedigung des verbleibenden Energiebedarfs einzubinden. Auch die Realisierung von Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplungssystemen sollte in Betracht gezogen werden.

Anwendbarkeit

Dies ist grundsätzlich auf jedes Ladenformat anwendbar. Bedeutende Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen, der Zugänglichkeit von Freiland- oder Dachanlagen und die Stabilität des Bedarfs an Kraft-Wärme-Kopplungssystemen.

Für Kleinstunternehmen kann grüne Beschaffung eine gute Lösung sein. Für kleine Unternehmen ist die Nutzung erneuerbarer Energien oder alternativer Energiequellen machbar.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i12)

Auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe erfolgende, spezifische alternative Energieerzeugung pro m2 Verkaufsfläche.

(i13)

Prozentualer Anteil der auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe erzeugten erneuerbaren Energie am Energieeinsatz des Ladengeschäft (12).

(b11)

Niedrigstenergiegebäude (Ladengeschäfte oder Verteilzentren), soweit die örtlichen Voraussetzungen die Erzeugung erneuerbarer Energie auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe erlauben.

3.2.   Einzelhandelskette

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3.2.1.   Einbindung ökologischer Nachhaltigkeit der Lieferkette in die Unternehmensstrategie und das operative Geschäft

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, dass die oberste Unternehmensführung die ökologische Nachhaltigkeit der Lieferkette in die Unternehmensstrategie einbindet und dass das zuständige Führungspersonal (idealerweise in der zuständigen Abteilung) die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in sämtlichen Einzelhandelsbetrieben koordiniert. Derartige Maßnahmen sollten zumindest zwischen allen für Beschaffung, Fertigung, Qualitätssicherung, Transport und Logistik sowie Marketing verantwortlichen Einzelpersonen oder Abteilungen abgestimmt werden. Der Festlegung quantitativer ökologischer Nachhaltigkeitsziele, die in weiten Kreisen bekannt gemacht werden und im unternehmerischen Entscheidungsprozess ein hohes Gewicht haben, kommt einerseits als Indikator und andererseits als Antriebskraft für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Lieferkette eine besonders wichtige Rolle zu. Eine nach chronologischer Reihenfolge und ökologischer Wirksamkeit geordnete Abfolge empfehlenswerter Maßnahmen zur systematischen Verbesserung von Produktlieferketten wird in Abbildung 3.1 vorgeschlagen. Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, diese Abfolge von Maßnahmen durchzuführen (in denen sich auch die nachfolgend beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken widerspiegeln).

Anwendbarkeit

Die Einbindung einer Strategie zur Erzielung einer ökologisch nachhaltigen Lieferkette in den Aufbau des Managements und den Geschäftsbetrieb ist jedem Einzelhändler möglich. Für große Einzelhändler stellt sich diese bewährte Umweltmanagementpraxis komplexer dar. Sie erfordert umfassende Schulungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zur Festsetzung ökologisch nachhaltiger Prioritäten in der Bezugsquellenfindung. Die Einbindung ökologischer Nachhaltigkeit der Lieferkette in Einzelhandelsorganisationen kann deren langfristige Wirtschaftsleistung verbessern, da eine starke, zusätzlichen Wert schöpfende Markenidentität geschaffen und ein effizienter, nachhaltiger Produktnachschub in der Zukunft gesichert wird.

Für kleine Unternehmen sind Maßnahmen dieser Art vergleichsweise unkompliziert in der Durchführung. Zudem können sie mit einer Änderung der Marktposition zur Betonung eines nachhaltigeren Produktsortiments mit höherer Wertschöpfung einhergehen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i14)

Öffentliche Berichterstattung über quantitative Unternehmensziele mit besonderem Bezug zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Lieferketten für vorrangige Produkte.

(i15)

Bestehen eines hochrangigen Geschäftsbereichs, der für die Förderung und Koordination von Maßnahmen im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit der Lieferkette verantwortlich ist.

(i16)

Quantitative interne Leistungsziele (beispielsweise für einzelne Angestellte) mit besonderem Bezug zur ökologischen Nachhaltigkeit der Lieferkette.

(b12)

Systematische Umsetzung von Programmen zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen.

3.2.2.   Beurteilung der Lieferketten für Kernprodukte im Hinblick auf die Ermittlung vorrangiger Produkte, Lieferanten und Verbesserungsmöglichkeiten sowie die Ermittlung wirkungsvoller Mechanismen zur Verbesserung der Produktlieferkette

Der Abfolge der zur ökologischen Verbesserung von Lieferketten im Einzelhandel anzuwendenden bewährten Managementpraktiken (Abbildung 3.1) entsprechend ermitteln die Einzelhändler mit Hilfe einer Umweltprüfung der Produktlieferketten die zu verbessernden vorrangigen Produkte, Abläufe und Lieferanten. Hierbei bedienen sie sich vorhandener wissenschaftlicher Informationen, ziehen Experten (beispielsweise NGO) zurate und nutzen Instrumente zur Lebenszyklusbewertung. Anschließend müssen die Einzelhändler die für die vorrangigen Produktgruppen verfügbaren, einschlägigen Verbesserungsoptionen ermitteln. Eine wichtiger Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang ist die Ermittlung einschlägiger, weithin anerkannter Umweltstandards außenstehender Organisationen, die als Hinweis auf ein höheres Umweltleistungsniveau ihrer Lieferanten bzw. Produkte genutzt werden können. Bei der Anwendbarkeit und dem Umweltschutzniveau derartiger Standards bestehen erhebliche Unterschiede.

Einige Standards haben einen weiten Anwendungsbereich (Tabelle 3.4 bis Tabelle 3.7): Bewährte Praxis besteht darin, eine entsprechende Zertifizierung aller Lieferanten bzw. Produkte sicherzustellen. Die Energiekennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU schuf einen Rechtsrahmen, der den Verbrauchern, aber auch den Einzelhändlern, eine Konzentration ihres Produktportfolios auf die höchste Energieeffizienzklasse erlaubt. Andere Standards stützen sich nicht auf Kriterien, die zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit sämtlicher Produkte und Lieferanten breite Anwendung finden können, sondern streben stattdessen eine Kennzeichnung von Vorreiterprodukten an. Mit dem EU-Umweltzeichen werden beispielsweise Produkte ausgezeichnet, deren nachgewiesene Umweltleistung in ihrem Lebenszyklus den besten 10-20 % der Produkte in der jeweils maßgeblichen Kategorie entspricht. Bei hohe Anforderungen setzenden Standards wie den ISO-Umweltkennzeichnungen des Typs I (14) und ökologisch/biologischen Standards zeichnet sich bewährte Praktik durch die Förderung entsprechender Verbraucherentscheidungen aus.

Tabelle 3.3.

Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für Standards zur Kennzeichnung von „Umweltprodukten“ mit Vorreiterrolle und Produktgruppen, für die sie gelten

Standard

Produktgruppen

Blauer Engel

EU-Umweltzeichen

Umweltzeichen „Nordischer Schwan“

EU-Energiekennzeichnung (höchste Effizienzklasse)

Non-Food-Produkte

Ökologisch/biologisch (gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (15) und Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (16)). Hierunter fallen GOTS, KRAV, Soil Association, BioSuisse usw.

Lebensmittel und Erzeugnisse aus Naturfasern

Hinsichtlich der Standards mit weitem Anwendungsbereich wird anhand des Beispiels einiger häufig verwendeter Standards eine einfache Einstufungsregelung vorgeschlagen. In Tabelle 3.4 werden vorgeschlagene Kriterien aufgeführt, die Standards in Bezug auf Produkte und deren Erzeugung vorschreiben, damit die betreffenden Standards als „grundlegend“, „verbessert“ oder „beispielhaft“ gelten können.

Tabelle 3.4.

Vorgeschlagene Einstufungskriterien für „grundlegende“, „verbesserte“ oder „beispielhafte“ Standards für im Einzelhandel vertriebene Produkte

Grundlegend

Verbessert

Beispielhaft

Konformität mit örtlichen Vorschriften

Führung von Aufzeichnungen zu wichtigen Umweltaspekten

Umsetzung eines allgemeinen Managementplans

in einigen Fällen Ausschluss der schädlichsten Praktiken oder Produkte

in einigen Fällen Richtwerte für eine Minderheit wichtiger Umweltaspekte

spezifische Managementpraktiken im Zusammenhang mit bedeutenden ökologischen Verbesserungen, Einhaltung quantitativer Richtwerte für Umweltleistung

nachgewiesene kontinuierliche Verbesserung innerhalb eines festgelegten Rahmens

besondere Anforderungen, die sich hinreichend robust und umfassend mit wichtigen Umweltaspekten auseinander setzen, so dass zertifizierte Produkte als ökologisch nachhaltig bezeichnet werden können.

Beispiele für grundlegende, verbesserte und beispielhafte Umweltstandards und Beispiele der Produktgruppen, auf die sie anzuwenden sind, werden jeweils in Tabelle 3.5, Tabelle 3.6 und Tabelle 3.7 aufgeführt.

Die Tabellen 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 enthalten veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele, die keine offizielle Anerkennung „grundlegender“, „verbesserter“ und „beispielhafter“ Standards für Produktgruppen darstellen.

Tabelle 3.5.

Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für „grundlegende“ Umweltstandards und die Produktgruppen, für die sie gelten

Standard

Produktgruppen

GlobalGAP (gute landwirtschaftliche Praxis) und als Richtwert geltende Standards

Nutzpflanzen und Nutzvieh

Oeko-Tex 1000

Textilien

Nationale bzw. regionale Produktionszertifizierung (z. B. roter Traktor als Zertifizierung britischer Herkunft)

Alle Produkte

Fische auf der roten Liste (Ausschluss)

Fisch


Tabelle 3.6.

Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für „verbesserte“ Umweltstandards und Initiativen und die Produktgruppen, für die sie gelten

Standards und Initiativen

Produktgruppen

BCI (Initiative für bessere Baumwolle)

Baumwollprodukte

BCRSP (Basler Kriterien für verantwortungsbewussten Soja-Anbau)

Soja (Futtermittel zum Einsatz in der Milch-, Eier- und Fleischerzeugung)

BSI (Initiative für besseres Zuckerrohr)

Zuckerprodukte

4C (Verhaltenskodex für die Kaffeegemeinschaft)

Kaffee

Fair-trade

Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsregionen

RA (Rainforest Alliance)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Tropen

RSPO (Runder Tisch für nachhaltiges Palmöl)

Palmölerzeugnisse

PEFC (Programm für die Anerkennung von Waldzertifizierungssystemen)

Holz und Papier

RTRS (Runder Tisch für nachhaltiges Soja)

Soja (Futtermittel zum Einsatz in der Milch-, Eier- und Fleischerzeugung)

UTZ

Kakao, Kaffee, Palmöl, Tee


Tabelle 3.7.

Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für „beispielhafte“ Umweltstandards und Initiativen und die Produktgruppen, für die sie gelten

Standard

Produktgruppen

FSC (Organisation zur Zertifizierung nachhaltiger Forstwirtschaft)

Holz und Papier

MSC (Marine Stewardship Council)

Wildfang-Meeresfrüchte

Stehen keine Umweltstandards mit weitem Anwendungsgebiet zur Verfügung, entspricht es bewährter Praxis der Einzelhändler, in vertraglichen Vereinbarungen Umweltkriterien festzulegen, die ökologischen Schwachpunkten in der Lieferkette begegnen. Alternativ intervenieren sie, um mittels Verbreitung bewährter Praktiken und Setzung von Richtwerten für Umweltleistung zur Leistungsverbesserung der Lieferkette beizutragen.

Anwendbarkeit

Jeder Einzelhändler kann die wirkungsvollsten Mechanismen zur Verbesserung der Lieferkette ermitteln. Bei großen Einzelhändlern mit Hausmarkenprodukten können sämtliche Aspekte der hier beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis verwirklicht werden.

Bei kleinen Unternehmen beschränkt sich diese Technik auf die Ermittlung vorrangiger Produkte für die Angebotssteuerung und grüne Beschaffung auf der Grundlage externer Zertifizierungen. Die Umsetzung eines systematischen, zielgerichteten Ansatzes über einen gewissen Zeitraum verursacht keinen erheblichen Aufwand.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i17)

Prozentanteil der Produkte aus Lieferketten, für die mittels Zertifizierungen oder Standards bzw. Interventionen des Einzelhändlers eine ökologische Verbesserung erzielt wurde, am Gesamtumsatz.

(i18)

Anzahl der Lieferketten für vorrangige Produkte, bei denen mittels Anwendung von bewährter Praxis entsprechenden Techniken umfassende ökologische Verbesserungen erzielt wurden (die verbesserten Produkte stellen mindestens 50 % des Umsatzwerts innerhalb der Gruppe dar)

(b13)

Durchführung einer umfassenden Bewertung (unabhängig oder durch Arbeitsgemeinschaften) von Lieferketten für Kernprodukte.

3.2.3.   Angebotssteuerung und grüne Beschaffung vorrangiger Produktgruppen auf der Grundlage externer Zertifizierungen

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die am wenigsten nachhaltigen Produkte (beispielsweise gefährdete Arten) auszuschließen und für Produkte, bei denen ein vorrangiger Bedarf für ökologische Verbesserungen festgestellt wurde, eine Zertifizierung mit weitem Anwendungsgebiet (d. h. einem Ziel von 100 % Umsatzanteil) nach externen Umweltstandards zu verlangen. Umweltstandards gelten für Produkte bzw. Lieferanten und werden je nach Strenge und Umfang der ökologischen Anforderungen allgemein als grundlegend, verbessert oder beispielhaft eingestuft (veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele sind Tabelle 3.8 zu entnehmen). Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, das höchste Niveau verfügbarer, allgemein anerkannter Umweltstandards anzuwenden.

Tabelle 3.8.

Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für bewährte Praxis, auf die sich in allen Produktgruppen die Leistungsrichtwerte für die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis stützen

Produktgruppe

Beispiele für bewährte Praxis

(tatsächliche oder angestrebte Umsatzanteile bei unterschiedlichen Standards)

Kaffee, Tee

100 % Fair-trade; 100 % 4C

Obst und Gemüse

100 % Global GAP

Fette und Öle

100 % RSPO; 100 % RTRS

Meeresfrüchte

100 % MSC

Zucker

100 % Fair-trade

Textilien

100 % BCI

Holz und Papier

100 % FSC

Anwendbarkeit

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis gilt für alle Einzelhändler. Der Leistungsrichtwert wird im Verhältnis zu den von großen Einzelhändlern verkauften Hausmarkenprodukten ausgedrückt.

Kleine Unternehmen ohne eigene Hausmarkensortimente sollten die umweltschädlichsten Produkte (beispielsweise gefährdete Fischarten) vermeiden und nach einschlägigen Umweltstandards zertifizierte Markenprodukte in das Sortiment aufnehmen (beispielsweise Tabelle 3.3).

Externe Umweltstandards erfassen unter Umständen nicht alle maßgeblichen Umweltaspekte und Abläufe in der Lieferkette und ökologisch strenge Standards mit weitem Anwendungsgebiet sind nicht für alle Produktgruppen verfügbar. Bei Produktgruppen, die in Tabelle 3.8 nicht erwähnt werden, lassen sich mittels Durchsetzung von Anforderungen an das Produkt bzw. den Lieferanten, mittels Interventionen des Einzelhändlers (beispielsweise die Setzung von Lieferantenrichtwerten) und mittels Förderung ökologischer Vorreiter-Produkte Ziele zur Lieferkettenverbesserung setzen.

Wird eine Umweltzertifizierung als auftragsqualifizierendes Kriterium festgelegt, werden die Kosten für Konformität und Zertifizierung von den Lieferanten getragen und nicht an die Einzelhändler weitergereicht. Allerdings ist es Bestandteil bewährter Praxis, dass Einzelhändler bestehenden Lieferanten bei der Erreichung der Zertifizierung Unterstützung leisten. In diesem Fall werden die Kosten gemeinsam getragen. Auf Seiten der Lieferanten können die Kosten für rechtskonformes Verhalten als Investition zur Erhöhung der Marktakzeptanz ihrer Produkte und möglicherweise auch zur Realisierung von Preisaufschlägen betrachtet werden. Auf Seiten der Einzelhändler können die mit dieser Technik verbundenen zusätzlichen Kosten gegen die Senkung von Lieferkettenrisiken und mögliche Vorteile in der Preisgestaltung und Vermarktung aufgewogen werden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i19)

Prozentsatz der innerhalb einer Produktgruppe verkauften, nach einem bestimmten, externen Umweltstandard zertifizierten Produkte nach Verkaufswert.

(i20)

Ökologische Strenge und Vollständigkeit des externen Standards, ausgewiesen durch eine allgemeine Einstufung in die Kategorien grundlegend, verbessert oder beispielhaft.

(i21)

Anzahl der Produktgruppen, bei denen mehr als die Hälfte der verkauften Produkte gemäß einem externen Umweltstandard zertifiziert ist

(b14)

Der Einzelhändler weist im Zusammenhang mit einem detaillierten Plan zur Erreichung von 100 % Zertifizierungen nach einem „verbesserten“ Umweltstandard (Tabelle 3.6) für bestimmten Produktgruppen wie beispielsweise Kaffee, Tee, Fetten und Ölen, Zucker oder Textilien angehörenden Hausmarkenprodukten plangemäße Fortschritte nach.

(b15)

Der Einzelhändler weist im Zusammenhang mit einem detaillierten Plan zur Erreichung von 100 % Zertifizierungen nach bestimmten „beispielhaften“ Umweltstandards (Tabelle 3.7) für bestimmte Produktgruppen wie beispielsweise Meeresfrüchte, Holz und Papier plangemäße Fortschritte nach.

3.2.4.   Durchsetzung von Umweltanforderungen für Lieferanten vorrangiger Produktgruppen

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für vorrangige Produkte und ihre Lieferanten auf ökologische Schwachpunkte ausgerichtete Umweltkriterien festzulegen, und die Einhaltung dieser Kriterien mittels Produkt- und Lieferantenaudits durchzusetzen.

Anwendbarkeit

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf große Einzelhändler und vorrangige Hausmarkenprodukte anzuwenden. Zur möglichst weitgehenden Reduzierung der zusätzlichen Kosten kann der Audit der Umweltleistung von Lieferanten in Sozialverträglichkeitsprüfungen und Kontrollsysteme für die Produktqualität eingebunden werden. Auf Seiten der Lieferanten lassen sich die Kosten für rechtskonformes Verhalten gegen die erhöhte Sicherheit der Nachfrage nach ihren Produkten und deren verbesserte Vermarktbarkeit sowie gegen die Preisaufschläge, die sie später eventuell realisieren können, aufwiegen. Auf Seiten der Einzelhändler können die Kosten gegen geringere Risiken für Rufschädigungen und eine Verringerung mittelfristiger, aus unhaltbaren Praktiken entstehender Gefährdungen der Lieferkette des Unternehmens sowie gegen Preis- und Marketingaufschläge, die sie anschließend eventuell realisieren können, aufgewogen werden.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i22)

Prozentsatz der innerhalb einer Produktgruppe verkauften Hausmarkenprodukte, die festgelegten ökologischen Anforderungen entsprechen.

(i23)

Die in diesen Anforderungen dargestellte Umweltleistung

(i24)

Prozentsatz der Konformitätsziele für Produktgruppen, bei denen ein Programm für weitreichende Konformität durchgeführt wird.

(i25)

Anzahl der Produktgruppen, bei denen mehr als die Hälfte der verkauften Produkte bestimmten ökologischen Anforderungen entspricht.

(b16)

100 % der verkauften Hausmarkenprodukte innerhalb einer Produktgruppe entsprechen bestimmten, vom Einzelhändler festgelegten ökologischen Anforderungen.

3.2.5.   Vorantreiben von Verbesserungen der Lieferantenleistung mit Hilfe von Leistungsindikatoren und der Verbreitung bewährter Praktiken

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Verbesserungen bei den Lieferanten mittels Einrichtung von auch für den permanenten Benchmark-Vergleich der Lieferanten einsetzbaren Systemen zum Informationsaustausch und durch die Verbreitung besserer Managementpraktiken voranzubringen. Der letztgenannte Aspekt unterstützt eventuell auch die Einhaltung externer Standards und vom Einzelhändler festgelegter Kriterien seitens der Lieferanten.

Anwendbarkeit

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf große Einzelhändler und vorrangige Hausmarkenprodukte anzuwenden. Einzelhändler können den Lieferanten einen geringen Preisaufschlag anbieten, um sie zur Teilnahme an Verbesserungsprogrammen anzuregen. Auch können sie Zahlungen für die Erfassung von Daten und die Verbreitung besserer Techniken in der Managementpraxis leisten. Diese Kosten sind gegen geringere Risiken für Rufschädigungen und eine Verringerung mittelfristiger, mit unhaltbaren Praktiken verbundenen Gefährdungen der Lieferkette sowie gegen die Preisaufschläge, die Einzelhändler später vielleicht realisieren können, aufzuwiegen. Die Dividenden aus festgestellten Effizienzsteigerungen können durch vertragliche Vereinbarung mit den Einzelhändlern geteilt werden.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i26)

Prozentsatz verkaufter Hausmarkenprodukte, die von an Einzelhandelsprogrammen zur Verbesserung der Umweltleistung teilnehmenden Lieferanten stammen.

(i27)

Das Niveau an Umweltleistung, das diese Programme darstellen.

(i28)

Angestrebter Prozentsatz teilnehmender Lieferanten für Produktgruppen, bei denen ein Programm zur Leistungsverbesserung von Lieferanten durchgeführt wird.

(i29)

Anzahl der Produktgruppen, bei denen mehr als die Hälfte der verkauften Produkte von Lieferanten stammt, die an Einzelhandelsprogrammen zur Verbesserung der Umweltleistung teilnehmen.

(b17)

100 % der verkauften Hausmarkenprodukte innerhalb einer Produktgruppe werden bei Lieferanten beschafft, die an Einzelhandelsprogrammen zur Verbesserung der Umweltleistung teilnehmen.

3.2.6.   Kooperative Forschung und Entwicklung zur Förderung einer weitreichenden Verbreitung von Verbesserungen und Innovationen in der Lieferkette

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, in Zusammenarbeit mit anderen Interessenvertretern Möglichkeiten zur Verbesserung der Lieferkette zu ermitteln und zu entwickeln und weithin akzeptierte Umweltstandards zu erarbeiten.

Anwendbarkeit

Jeder große Einzelhändler mit Lieferketten für seine Hausmarken kann mit Forschungsinstituten oder Beratungsfirmen an der Verbesserung der Nachhaltigkeit seiner Lieferketten zusammenarbeiten. Einzelhändler legen eventuell Wert darauf, in dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeit Produktgruppen in den Mittelpunkt zu rücken, für die keine wirtschaftlich rentablen, weithin akzeptieren Verbesserungsoptionen bestehen. Diese Praxis kann man als Investition in die Sicherung nachhaltiger, wirtschaftlich wettbewerbsfähiger Lieferketten betrachten.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i30)

Forschungsaufwendungen für nachhaltige Lieferketten (im Verhältnis zum Umsatz);

(i31)

Qualitative Bewertung, ob die Forschung auf innovative, skalierbare Verbesserungsmöglichkeiten mit hohem Potenzial ausgerichtet ist;

(i32)

Besondere, der Umsetzung von Forschungsergebnissen zuzuschreibende, ökologische Verbesserungen.

3.2.7.   Förderung ökologischer Vorreiterprodukte

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, zertifizierte Umweltprodukte mit Vorreiterfunktion zu fördern. Sensibilisierungskampagnen, Bezugsquellenfindung, Preisbildung, Positionierung im Geschäft und Werbung bilden wichtige Elemente dieser Technik. Sie lassen sich durch die Entwicklung ökologischer Hausmarkensortimente wirkungsvoll realisieren.

Anwendbarkeit

Alle Einzelhändler können ökologische Vorreiterprodukte in ihr Sortiment aufnehmen und deren Verbrauch fördern. Große Einzelhändler können diese Technik durch die Entwicklung ökologischer Hausmarkensortimente in größerem Maßstab umsetzen. Mit der Zertifizierung von Vorreiterprodukten verbundene Kosten der Lieferanten werden eventuell an die Einzelhändler weitergereicht. Zertifizierte Umweltprodukte mit Vorreiterfunktion gehen mit bedeutenden Preisaufschlägen und höheren Gewinnspannen einher. Bei ökologischen Hausmarkensortimenten ist zudem davon auszugehen, dass sie aufgrund eines positiven „Haloeffekts“ die Gesamtumsätze an Hausmarkenprodukten eines Einzelhändlers steigern.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i33)

Prozentsatz der innerhalb einer nach beispielhaften Vorreiterstandards zertifizierten Produktgruppe erzielten Verkäufe.

(i34)

Anzahl der Produktgruppen, für die ökologische Vorreiterprodukte angeboten werden.

(i35)

Bestehen eines umfassenden Sortiments ökologischer Hausmarkenprodukte (j/n).

(b18)

10 % der innerhalb von Lebensmittelproduktgruppen verkauften Produkte sind als Bioprodukte zertifiziert.

(b19)

50 % der verkauften Baumwollprodukte sind als Biobaumwolle zertifiziert.

(b20)

10 % der in Non-Food-Produktgruppen verkauften Produkte sind nach offiziellen, extern geprüften Umweltkennzeichnungen und -deklarationen nach Typ I (ISO 14024) zertifiziert.

3.3.   Transport und Logistik

3.3.1.   Grüne Beschaffung und Umweltanforderungen an Transportdienstleister

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Umweltleistung und entsprechende Kriterien für das Berichtswesen in die Beschaffung von Transport- und Logistikdienstleistungen bei Dritten einzubinden. Dies schließt auch die Anforderungen für die Umsetzung der im vorliegenden Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis ein.

Anwendbarkeit

Alle Einzelhändler beschaffen zumindest einen Teil ihres Transport- und Logistikbedarfs bei Dritten und können Kaufentscheidung auf der Grundlage von Effizienz oder Umweltkriterien treffen. Effizienzsteigerungen von Transport- und Logistikvorhaben senken zwar die Betriebskosten, erfordern aber ein wirkungsvolles Überwachungs- und Berichtswesen. Effizient arbeitende externe Transportdienstleister können in der Lage sein, Einzelhändlern Dienstleistungen zu geringeren Kosten anzubieten.

Kleine Einzelhändler sind gewöhnlich von externen Dienstleistern abhängig.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i36)

Prozentsatz der nach umweltbezogenen Standards zertifizierten Transportdienstleister (einschließlich der Registrierung bei Berichterstattungsprogrammen).

(i37)

Prozentsatz der Transportdienstleister, die bestimmte Umweltanforderungen oder im vorliegenden Dokument beschriebene, bewährte Umweltmanagementpraktiken einhalten.

(b21)

100 % der Transport- und Logistikdienstleister (T&L) beachten entweder:

(i)

extern geprüfte, umweltbezogene Standards,

(ii)

besondere Umweltanforderungen,

(iii)

im vorliegenden Dokument beschriebene, bewährte Umweltmanagementpraktiken.

3.3.2.   Effizienzüberwachungs- und Berichtswesen für alle Transport- und Logistikbetriebe

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, auf der Grundlage der Überwachung hausinterner Vorgänge und unter Zugrundelegung von Daten, die von Drittunternehmen übermittelt werden, über die Effizienz und Umweltleistung sämtlicher Transport-und Logistikvorgänge zwischen Erstlieferanten, Verteilzentren, Einzelhändlern und Abfallbewirtschaftungseinrichtungen zu berichten.

Anwendbarkeit

Diese Praxis kann von allen Einzelhändlern angewendet werden. Die Berichterstattung über hausinterne Transport- und Logistikvorgänge gilt nur für größere Einzelhändler. Ein effektives Überwachungs- und Berichtswesen erfordert geringfügige Investitionen in die erforderliche Informationstechnologie und deren Verwaltung, doch können dabei Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung der Transport- und Logistikvorgänge ermittelt werden.

Kleinen Unternehmen stehen zur Schätzung der Emissionen grundlegende Daten zu den durchschnittlichen Emissionsfaktoren für verschiedene Transportarten zur Verfügung.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i38)

Tonnen der jährlich durch Transport- und Logistikvorgänge ausgestoßenen CO2-Äquivalente.

(i39)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 bzw. gelieferter Palette.

(i40)

Meldung der folgenden Parameter für alle einschlägigen Transport- und Logistikvorgänge:

(i)

Anzahl und Prozentsatz der km/Tonnenkilometer (tkm) in den verschiedenen Transportarten;

(ii)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 bzw. gelieferter Palette.

(i41)

Meldung folgender Indikatoren für alle hausinternen Transport- und Logistikvorgänge:

(i)

Wagenladungsfaktor (% des Gewichts oder des Fassungsvermögen nach Volumen);

(ii)

kg CO2-Äquivalente pro tkm.

(b22)

Bei 100 % der T&L-Vorgänge zwischen Erstlieferanten, Einzelhandelsgeschäften und Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, einschließlich der von externen Transportdienstleistern durchgeführten Vorgänge, werden folgende Indikationen gemeldet:

(i)

Prozentsatz der Transporte in den verschiedenen Transportarten;

(ii)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 bzw. gelieferter Palette.

(b23)

Bei allen hausinternen T&L-Vorgängen zwischen Erstlieferanten, Einzelhandelsgeschäften und Abfallbewirtschaftungseinrichtungen werden folgende Indikationen gemeldet:

(i)

Wagenladungsfaktor (% des Gewichts oder des Fassungsvermögen nach Volumen);

(ii)

kg CO2-Äquivalente pro tkm.

3.3.3.   Einbeziehung der Transporteffizienz in Entscheidungen der Bezugsquellenfindung und der Verpackungsgestaltung

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung der aus verschiedenen Regionen bezogenen Produkte und mittels einer auf größtmögliche Verdichtung von Transporteinheiten ausgerichteten Gestaltung der Produktverpackungen die Transporteffizienz in Entscheidungen über Bezugsquellenfindung und Verpackungsgestaltung einzubeziehen.

Anwendbarkeit

Diese Praxis ist auf große Einzelhändler mit Hausmarkensortimenten anzuwenden. Sie hängt in hohem Maße vom jeweiligen Standort der Produkte und der Bezugsquellen ab, wobei ein Zusammenhang mit einer Vielzahl von Faktoren der Bezugsquellenfindung besteht. Hinsichtlich der Verpackung kann eine höhere Dichte der verpackten Waren zu einer erheblichen Steigerung der Transporteffizienz beitragen und somit die Transportkosten senken.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i39)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 bzw. gelieferter Palette.

(i42)

Verkehrsmittelwahl im Transportwesen.

(i43)

Anzahl der Produktgruppen, bei denen die Bezugsquellenfindung oder Verpackung speziell zur Verminderung des Umwelteinflusses von T&L und Lebenszyklus geändert wurde.

(i44)

Systematische Durchführung von Verbesserungen der Verpackung zur Maximierung der Dichte und Steigerung der Effizienz von Transport und Logistik (j/n).

(b24)

Systematische Durchführung von Verbesserungen der Verpackung zur Maximierung der Dichte und Steigerung der Effizienz von Transport und Logistik.

3.3.4.   Verlagerung auf effizientere Verkehrsträger

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für möglichst viele Transportstrecken auf effizientere Verkehrsträger, insbesondere den Transport über Schienen- und Wasserwege und mit größeren Lastwagen, umzustellen und die Luftfracht auf ein Minimum zu reduzieren. Die Möglichkeit für derartige Verlagerungen beschränkt sich eventuell auf die primäre Verteilung zwischen Lieferantenverteilzentren und Verteilzentren des Einzelhändlers, da die ersten und die letzten Kilometer häufig eine Beförderung im Straßenverkehr erfordern. Verlagerungen auf andere Verkehrsträger erfordern daher eine Optimierung der Verteilnetze, damit verkehrsträgerübergreifende Übergänge ermöglicht werden können (indem beispielsweise Verteilzentren an Standorten mit Zugang zu Schienen- und Wasserstraßennetzen angesiedelt werden). In Anbetracht der gegenüber kleinen Lastwagen erheblich höheren Effizienz großer Lastwagen bildet die Umstellung von kleineren auf größere Lastwagen, unter anderem Lastwagen mit Doppeldeckeranhängern, ebenfalls Bestandteil dieser Technik. Verlagerungen auf andere Verkehrsträger fließen auch in Entscheidungen über die Bezugsquellenfindung für Produkte ein, denn dort bildet der Transport ein wichtiges Element des Umwelteinflusses im Lebenszyklus von Produkten (unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Auswirkungen des Lebenszyklus).

Tabelle 3.9.

Rangliste der Verkehrsträger nach ökologischer Präferenz (die höchste steht an erster Stelle)

Einstufung

Verkehrsträger

1

Güterzug

2

Seeschiff

3

Binnenwasserstraße

4

Großer Lastwagen

5

Mittelgroßer Lastwagen

6

Kleiner Lastwagen

7

Luftfracht

Anwendbarkeit

Alle Einzelhändler können Maßnahmen zur Verlagerung der Beförderung auf weniger umweltverschmutzende Verkehrsträger, zumindest auf Grundlage der Fahrzeuggröße, treffen. Die meisten großen Einzelhändler können zumindest einen Teil der primären Verteilung von der Straße auf die Schiene oder auf Wasserwege verlagern. Um umfangreiche Verlagerungen des Warentransports im Einzelhandel von der Straße auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen zu erreichen, sind jedoch Verbesserungen an der nationalen Schienen- und Wasserstraßeninfrastruktur und eine stärkere, grenzüberschreitende Abstimmung zwischen den Betriebsgesellschaften erforderlich. Aus diesem Grund können die nationale Verkehrsinfrastruktur und die Verkehrspolitik (beispielsweise Straßenbenutzungsgebühren) maßgeblichen Einfluss auf den Spielraum der Einzelhändler bei Verbesserungen und bei der Willensbildung hinsichtlich der Verkehrsträger haben.

Diese Praxis ist nicht auf kleine Unternehmen anzuwenden, sofern nicht verfügbare Beschaffungsoptionen die Auswahl effizienterer Beförderungsarten für bestimmte Produkte ermöglichen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i45)

Nach festgelegten, effizienteren Transportarten erfasster Prozentsatz der gesamten Produkttransporte (tkm) zwischen Erstlieferanten und Ladengeschäften.

(i46)

Prozentsatz internationaler Produkttransporte (tkm), erfasst nach festgelegten, effizienteren Transportarten.

(b25)

Mehr als 50 % der Überlandtransporte zwischen Erstlieferanten und Einzelhandelsverteilzentren, erfasst nach Verkaufswert, erfolgen auf dem Wasser- oder Schienenweg (sofern die Infrastruktur dies zulässt).

(b26)

Mehr als 99 % der Überseetransporte, erfasst nach Verkaufswert, erfolgen per Schiff.

3.3.5.   Optimierung des Verteilungsnetzes

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, das Verteilungsnetz durch die systematische Umsetzung der jeweils effizientesten der folgenden Maßnahmen zu optimieren: (i) strategische, zentrale Drehscheiben, die für den Transport auf Schienen- und Wasserwegen ausgelegt sind, (ii) gemeinsame Plattformen und (iii) direkte Streckenführung.

Anwendbarkeit

Diese Praxis gilt für große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten und für externe Transportdienstleister, insbesondere dann, wenn Produkte über größere Entfernungen hinweg beschafft werden. Diese Praxis erfordert keine erheblichen Investitionen. Der Bau neuer, zentraler Drehscheiben, die in Schienen- und Wassertransportnetze eingebunden sind, verlangt allerdings erhebliche Investitionen. In beiden Fällen können eine erhöhte Ladungseffizienz und die Nutzung effizienterer Beförderungsarten auf längeren Strecken die Betriebskosten erheblich verringern.

Für kleine Unternehmen ist dies nicht anwendbar.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i39)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 bzw. gelieferter Palette.

(i47)

Anzahl der genutzten gemeinsamen Plattformen, Anzahl der genutzten strategischen, zentralen Drehscheiben oder Anzahl der genutzten direkten Beförderungsstrecken.

(i48)

Prozentsatz der mittels Umsetzung festgelegter Optionen zur Verbesserung des Verteilungsnetzes erreichten Verringerung der Treibhausgasemissionen in Transport und Logistik.

(i49)

Auslagerung von Transport- und Logistikvorgängen an einen externen Dienstleister mit optimiertem Verteilungsnetz (j/n).

(i50)

Systematische Optimierung der Verteilungsnetze mittels Einführung strategischer Drehscheibenstandorte, gemeinsamer Plattformen und direkter Streckenführung (j/n).

(b27)

Systematische Optimierung der Verteilungsnetze mittels Einführung strategischer Drehscheibenstandorte, gemeinsamer Plattformen und direkter Streckenführung.

3.3.6.   Optimierung der Streckenplanung, Nutzung von Telematik und Fahrerschulung

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die betriebliche Effizienz durch eine effiziente Streckenplanung, die Nutzung der Telematik und die Schulung der Fahrer zu optimieren. Eine effiziente Streckenplanung beinhaltet unter anderem, Fahrzeuge zur Belieferung von Ladengeschäften auf der Rückfahrt mit Abfällen oder Lieferantenlieferungen an Verteilzentren zu beladen sowie Nachtlieferungen vorzunehmen, um Verkehrsstaus zu umgehen.

Anwendbarkeit

Diese Praxis ist auf alle Produkte anwendbar, die an große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten geliefert werden sollen. Ebenso gilt sie für externe Transportdienstleister. Fahrerschulungen erbringen gewöhnlich Kraftstoffeinsparungen in Höhe von 5 %. Die Streckenoptimierung erfordert eventuell erhebliche Investitionen in Informationstechnologie, kann aber die Investitionskosten in Anlagegüter senken (es sind weniger Lastwagen erforderlich) und zu einem erheblichen Rückgang der Betriebskosten (Kraftstoff) führen.

Diese Praxis ist auf kleine Unternehmen anwendbar, wenn diese über eigene Transportfahrzeuge (beispielsweise Lieferwagen) verfügen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i39)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 bzw. gelieferter Palette.

(i51)

Prozentsatz der durchschnittlichen Ladungseffizienz der Lastwagenflotte (Fassungsvermögen nach Volumen oder Masse), Prozentsatz durchschnittlicher Leerfahrten der Lastwagenflotte (Lastwagen-km) oder durchschnittliche g CO2-Äquivalente/tkm der Lastwagenflotte.

(i52)

Prozentsatz der ständig in effizienter Fahrweise geschulten Fahrer.

(i53)

Einführung eines Prämiensystems für Fahrer zur Förderung einer effizienten Fahrweise (j/n).

(i54)

Prozentuale Verringerung der Treibhausgasemissionen in Transport und Logistik mittels Umsetzung bestimmter Optionen (d. h. Rücktransport von Abfall oder Lieferantenlieferungen, Telematik, Schulungen und Prämiensysteme für Fahrer, Lieferungen außerhalb der Geschäftszeiten).

(i55)

Systematische Optimierung der Streckenführung durch den Rücktransport von Abfall und Lieferantenlieferungen auf der Rückfahrt von Ladenbelieferungen, Nutzung der Telematik und erweiterte Lieferfenster (j/n).

(b28)

100 % der Fahrer werden ständig in effizienter Fahrweise geschult, bzw. Einführung eines Prämiensystems für Fahrer zur Förderung einer effizienten Fahrweise.

(b29)

Systematische Optimierung der Streckenführung durch den Rücktransport von Abfall und Lieferantenlieferungen auf der Rückfahrt von Ladenbelieferungen, Nutzung der Telematik und erweiterte Lieferfenster.

3.3.7.   Minimierung des Umwelteinflusses von Straßenfahrzeugen durch entsprechende Kaufentscheidungen und Nachrüstungen

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Umwelteinfluss von Straßenfahrzeugen durch entsprechende Kaufentscheidungen und Nachrüstungen auf ein Minimum zu reduzieren. Dies schließt den Kauf von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb, von effizienten, emissionsarmen Fahrzeugen, geräuscharmen Fahrzeugen sowie aerodynamische Umbauten und die Verwendung von Reifen mit niedrigem Rollwiderstand ein.

Anwendbarkeit

Diese Praxis ist auf alle Produkte anwendbar, die an große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten geliefert werden sollen. Ebenso gilt sie für externe Transportdienstleister. Bei Fahrzeugen, die über große Entfernungen bei höheren Geschwindigkeiten (> 80 km/h) gefahren werden, können kleine Investitionen in aerodynamische Umbauten und größere Investitionen in Einheiten aus Zugfahrzeug und Anhänger mit besseren aerodynamischen Eigenschaften Amortisationszeiten von bis zu zwei Jahren bieten. Für das Aufziehen von Reifen mit geringem Rollwiderstand gelten die gleichen Amortisationszeiten Fahrzeuge mit alternativem Antrieb erfordern erheblich höhere Investitionskosten.

Diese Praxis ist auf kleine Unternehmen anwendbar, wenn diese über eigene Transportfahrzeuge (beispielsweise Lieferwagen) verfügen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i56)

l/100 km (Kraftstoffverbrauch der Fahrzeuge) oder kg CO2-Äquivalente pro tkm.

(i57)

Prozentsatz der in der Transportfahrzeugflotte enthaltenen, verschiedenen EURO-Klassen entsprechenden Fahrzeuge.

(i58)

Prozentsatz der Fahrzeuge, Anhänger und Ladevorrichtungen, die den PIEK-Normen für Geräuscharmut oder gleichwertigen, Nachtlieferungen erlaubenden Standards entsprechen.

(i59)

Prozentsatz der aus alternativen Kraftstoffquellen, u. a. Erdgas, Biogas, oder elektrischem Strom, angetriebenen Fahrzeuge in der Transportfahrzeugflotte.

(i60)

Prozentsatz der mit Reifen mit geringem Rollwiderstand ausgestatteten Fahrzeuge in der Transportfahrzeugflotte.

(i61)

Prozentsatz der im Hinblick auf eine verbesserte aerodynamische Leistung konstruierten oder umgebauten Fahrzeuge und Anhänger in der Transportfahrzeugflotte.

(b30)

100 % der Lastwagen entsprechen der EURO-V-Norm (17) und verbrauchen weniger als 30 l/100 km LKW-Kraftstoff.

(b31)

100 % der Fahrzeuge, Anhänger und Ladevorrichtungen entsprechen den PIEK-Normen für Geräuscharmut oder gleichwertigen, Nachtlieferungen erlaubenden Standards.

(b32)

Betrieb von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen (Erdgas, Biogas, Strom).

(b33)

100 % der Fahrzeuge mit Reifen mit geringem Rollwiderstand ausgestattet.

(b34)

100 % der Fahrzeuge und Anhänger wurden im Hinblick auf eine verbesserte aerodynamische Leistung konstruiert oder umgebaut.

3.4.   Abfallbewirtschaftung

3.4.1.   Minimierung von Lebensmittelabfällen

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, zur Vermeidung des Entstehens von Lebensmittelabfällen umweltfreundliche Praktiken wie Überwachung, Prüfung, Priorisierung und logistische Fragen, bessere Konservierungsmechanismen, Temperatur- und Feuchtigkeitsregulierung in den Ladengeschäften, Verteilzentren und Lastwagen, die Schulung des Personals, Spenden und Verbraucherberatung einzubinden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, durch Vergärungsprozesse die Lagerung auf Mülldeponien oder die Verbrennung von Lebensmittelabfällen zu vermeiden.

Anwendbarkeit

Es handelt sich hier um eine kosteneffiziente Maßnahme, die für Lebensmitteleinzelhändler jeder Größe und in jedem Mitgliedstaat gilt. Unter Umständen können jedoch Strategien bestehen, Lebensmittelspenden zu vermeiden oder von ihnen abzuhalten.

Alle kleinen Unternehmen können vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung des Entstehens von Lebensmittelabfällen anwenden. Die Verwaltungskosten werden durch Kosteneinsparungen durch geringere Produktverluste und weniger entstandenem Abfall ausgeglichen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i62)

kg oder Tonnen an Lebensmittelabfällen, absoluter Wert, pro m2 oder pro Mio. EUR Umsatz.

(i63)

Prozentsatz entstandener Lebensmittelabfälle im Verhältnis zu den gesamten Lebensmittelkäufen.

(i64)

kg oder Tonnen der Wohlfahrtseinrichtungen gespendeten Lebensmittel, die das Verkaufsdatum, nicht aber das Verfallsdatum überschritten haben.

(i65)

kg an Lebensmittelabfällen, die an Rückgewinnungsbetriebe, beispielsweise zur Vergärung, überführt wurden.

(i66)

kg an Lebensmittelabfällen, die an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt wurden.

(b35)

Es werden keine Lebensmittelabfälle an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt.

3.4.2.   Einbindung der Abfallbewirtschaftung in die Aktivitäten von Einzelhändlern

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht in der Einbindung von Abfallbewirtschaftungspraktiken, wobei die Abfallvermeidung Priorität erhält. Bewährte Verfahren sind unter anderem:

hausinterne Managementpraktiken:

getrennte Sammlung und besondere Behandlung für die Wiederverwendung: Kompaktierung, Brikettierung bei Papier- und Kunststoffabfällen, Kühlung von Lebensmittelabfällen, usw.

Überwachung der Abfallerzeugung;

Vorbereitung der Wiederverwendung von Verpackungsmaterialien wie Paletten und Kunststoffkisten für Lieferanten, Verteilzentren, Verkaufstheken in Ladengeschäften und die Hauszustellung;

Personalschulung;

Managementpraktiken der Organisation:

Überwachung der von den Ladengeschäften erzeugten Abfälle nach Kategorie und Endbestimmung;

Einführung einer Logistik in umgekehrter Richtung zum Zweck der Bewirtschaftung von (zur Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung vorgesehenen) Verpackungsmaterialien, Elektro- und Elektronik-Altgeräten und anderen Abfällen (beispielsweise gefährlichen Abfällen) für den Transport zu Lieferanten, Aufbereitungsanlagen bzw. Verteilzentren;

Einrichtung lokaler bzw. regionaler Partnerschaften für das Abfallmanagement;

Information der Verbraucher über verantwortungsbewusstes Abfallmanagement im Haushalt.

Anwendbarkeit

Die beschriebenen Techniken gelten für jeden Einzelhändler. Die bewährten Verfahren sollten für Einzelhändler, die eine bedeutende Anzahl an Ladengeschäften und Verteilzentren verwalten, geeignet sein. Die Zuweisung von Mitteln für eine wirkungsvolle Abfallreduzierung wäre wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein als Schüttgut erfolgender Rücktransport an Verteilzentren ermöglicht die Senkung der Aufbereitungskosten, sofern man diese Kosten mit den auf lokaler Ebene oder auf Ebene der Ladengeschäfte ausgehandelten Kosten vergleicht.

Kleine Unternehmen, die sehr große Mengen an Abfall erzeugen, sollten entsprechende Mittel vorsehen und ihr Personal in guten Abfallbewirtschaftungspraktiken schulen.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i67)

Quoten für stoffliche Verwertung und Wiederverwendung.

(b36)

Das Ladengeschäft verfügt über ein integriertes Abfallbewirtschaftungssystem und sein Ziel besteht darin, 100 % der Sekundärverpackungsmaterialien stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden.

3.4.3.   Rückgabesysteme für PET- und PE-Flaschen und für gebrauchte Produkte

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Rücknahmesysteme beispielsweise für PET- und PE-Flaschen einzuführen und in die Unternehmenslogistik einzubinden.

Anwendbarkeit

Lebensmitteleinzelhändler, insbesondere große Ketten, können die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis umsetzen. Sie erfordert die Zuweisung von Mitteln, Wartungskapazitäten und Geräten. In einigen Ländern ist sie bereits zwingend vorgeschrieben (z. B. in den Niederlanden, Schweden und Deutschland).

Bei kleinen Unternehmen erfordert dies zusätzliche Mittel für den täglichen Betrieb des Rückgabesystems.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i68)

Prozentualer Anteil der von Verbrauchern zur stofflichen Verwertung zurückgegebenen Flaschen nach Anzahl verkaufter Mehrwegflaschen.

(b37)

Rückgabe von 80 % der pfandfreien Flaschen bzw. 95 % der Pfandflaschen durch die Verbraucher.

3.5.   Verwendung von weniger bzw. zertifiziertem Papier oder Recyclingpapier für Veröffentlichungen

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, durch eine Senkung des Materialverbrauchs wie beispielsweise eine optimierte Papiernutzung für Werbepublikationen oder die Verwendung umweltfreundlicherer Papiere den Umwelteinfluss zu verringern.

Anwendbarkeit

Alle Einzelhändler, insbesondere große Ketten, die riesige Mengen an gedruckten Werbepublikationen hervorbringen, können von der Umsetzung der hier beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis profitieren. Eine gut umgesetzte Praxis zur Senkung des Papierverbrauchs kann zu Kosteneinsparungen führen.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwerte

(i69)

Prozentanteil zertifizierten Papiers am verwendeten Papier.

(i70)

Grammatur des verwendeten Papiers.

(i71)

Prozentsatz beschichteten Papiers.

(i72)

Prozentsatz der gemäß EMAS oder ISO 14001 zertifizierten Druckereien.

(b38)

100 % zertifiziertes Papier bzw. Recyclingpapier.

(b39)

Grammatur unter 49 g/m2.

(b40)

Weniger als 10 % beschichtetes Papier.

(b41)

100 % der Druckereien gemäß EMAS oder ISO 14001 zertifiziert.

3.6.   Sammeln und Nutzen von Regenwasser

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Regenwasser von Dächern und Parkplätzen aufzufangen und wiederzuverwenden bzw. auf dem Gelände zu verrieseln.

Anwendbarkeit

Einzelhändler, die Eigentümer ihrer Gebäude bzw. Parkplätze sind und sich an Standorten mit den richtigen Voraussetzungen befinden, können diese Praxis umsetzen. Klimatische Bedingungen und kommunale Standardsammelsysteme für Regenwasser können die Anwendung dieser Technik beeinträchtigen. Es handelt sich um eine kostenintensive Maßnahme.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i73)

Regenwassersammlung bzw. Verrieselung auf dem Gelände sind in das Wasserwirtschaftssystem eingebunden (j/n).

(b42)

Regenwassersammlung bzw. Verrieselung auf dem Gelände sind in das Wasserwirtschaftssystem eingebunden.

3.7.   Vermeidung von Einmalplastiktüten bzw. andere Maßnahmen zur Beeinflussung des Verbraucherverhaltens

Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Verbraucher durch Kampagnen wie die Abschaffung von Plastiktüten, verantwortungsbewusste Werbung und die Bereitstellung von Leitlinien für Verbraucher dahingehend zu beeinflussen, dass sie ihren Umwelteinfluss verringern.

Anwendbarkeit

Alle Einzelhändler können dieses Praxis einführen. Gewöhnlich sind Verordnungen die Hauptantriebskräfte für die Umsetzung der beschriebenen Praktiken.

Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.

Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert

Indikatoren für Umweltleistung

Leistungsrichtwert

(i74)

Anzahl der verfügbaren Einmaltragetaschen an den Kassen.

(b43)

An den Kassen sind keine Einmaltragetaschen verfügbar.

4.   EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE ÖKOLOGISCHE SCHLÜSSELINDIKATOREN

Indikator

Übliche Maßeinheiten

Kurze Beschreibung

Empfohlenes Mindestüberwachungsniveau

Verbundener Kernindikator nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Abschnitt C Nummer 2

Leistungsrichtwert und damit verbundene bewährte Umweltmanagementpraxis

ENERGIELEISTUNG

1.

Spezifischer Energieeinsatz

kWh/m2 Jahr

Energieeinsatz (elektrischer Strom, Wärme, sonstige Brennstoffe) pro Verkaufsflächeneinheit und Jahr.

Angaben:

Der Einsatz erneuerbarer Energien ist nicht abzuziehen.

Zur Bestimmung der Verkaufsfläche (abhängig von der Höhe und anderen technischen Parametern) können Korrekturfaktoren verwendet werden. Die „Verkaufsfläche“ ist vom Einzelhändler festzulegen.

Eine Korrektur nach Öffnungszeiten wird nicht empfohlen. Es sind die Zahlen zum jährlichen Energieeinsatz zu melden.

Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden sowie auf Ebene der Organisation (Gesamtwert)

Pro Hauptenergieverbrauchsvorgang: Wärme, Strom für Kühlzwecke (gegebenenfalls) und elektrischer Strom für alle sonstigen Verwendungszwecke.

Energieeffizienz

Spezifischer Energieeinsatz pro m2 Verkaufsfläche für Heizung, Kühlung und Klimatisierung unter oder gleich 0 kWh/m2Jahr, wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann. Andernfalls Verbrauch unter oder gleich 40 kWh/m2 Jahr bei neuen Gebäuden und 55 kWh/m2Jahr bei bestehenden Gebäuden.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4)

2.

Spezifischer (linearer) Energieeinsatz für die Kühlung

kWh/m Jahr

Energieeinsatz des Kühlsystems pro laufendem Meter Verkaufstheke und Jahr.

Angaben:

Gilt nicht für Lagengeschäfte ohne Kühltheken wie Non-Food-Einzelhändler.

Pro Ladengeschäft (Betrieb)

Energieeffizienz

Spezifischer (linearer) Verbrauch an zentraler Kühlung von 3 000 kWh/m Jahr.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6)

3.

Dichte der Beleuchtungsleistung

W/m2

Zur Erfüllung des Beleuchtungsbedarfs (Basisbeleuchtung und Beleuchtung zu Zwecken der Produktpräsentation) installierte Beleuchtungsleistung pro Verkaufsflächeneinheit und Jahr.

Angaben:

Es handelt sich um einen mit dem Gestaltungs- und Verkaufskonzept zusammenhängenden Indikator, der für alle Größen und Arten von Einzelhandelsunternehmen gilt.

Zur Bestimmung der Verkaufsfläche (abhängig von der Höhe und anderen technischen Parametern) können Korrekturfaktoren verwendet werden. Die „Verkaufsfläche“ ist vom Einzelhändler festzulegen.

Lumen pro m2 ist ein guter technischer Indikator, die Umweltleistung sollte jedoch in W/m2 gemessen werden.

Sie kann innerhalb des Ladengeschäfts (nach Zonen) und während des Tages (nach Zeitraum) unterschiedlich sein.

Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden.

Gegebenenfalls pro Ladenzone und Tageszeitraum.

Energieeffizienz

Installierte Beleuchtungsleistung niedriger als 12 W/m2 in Supermärkten und niedriger als 30 W/m2 in Fachgeschäften.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.7)

4.

Energieüberwachung

%

Prozentsatz der im Rahmen des Energiemanagementsystems überwachten Ladengeschäfte

Angaben:

Die Überwachung sollte sich auf alle Ladengeschäfte und die maßgeblichsten Abläufe erstecken.

Informationen über eventuell eingeführte Richtwertmechanismen sind zu übermitteln.

Pro Ladengeschäft (Betrieb)

Pro Ablauf

Energieeffizienz

100 % der Ladengeschäfte und Abläufe werden überwacht.

Richtwertmechanismen wurden eingeführt.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.1.5, 3.1.8)

5.

Prozentsatz an Kältemittelaustritten

%

Verlust von Kältemitteln im Verhältnis zur gesamten Kältemittelbelastung der Anlage.

Angaben:

Angemessen für die Lebensmittelkühlung in großen Anlagen (Zentralsysteme)

Er wird eine Berechnung unter Zugrundelegung der jährlichen Kältemitteleinkäufe empfohlen.

Ökologisch nicht relevant für Anlagen, die natürliche Kältemittel nutzen.

Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden sowie auf Ebene der Organisation (Gesamtwert)

Pro Kältemitteltyp.

Emissionen

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6)

6.

Prozentsatz der natürliche Kältemittel einsetzenden Ladengeschäfte

%

Prozentanteil der natürliche Kältemittel einsetzenden Ladengeschäfte an der Gesamtzahl von Ladengeschäften mit Kühltheken.

Angaben:

Angemessen für Lebensmitteleinzelhändler mit Kühltheken.

Organisationsebene

Emissionen

Allgemeiner Einsatz natürlicher Kältemittel

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6)

LEISTUNG DER LIEFERKETTE

7.

Systematische Umsetzung von Programmen zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen

(j/n)

Dieser Indikator gibt an, ob Programme zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen umgesetzt werden.

Angaben:

Gilt für Einzelhandelsunternehmen aller Größen.

Bei kleinen Unternehmen bezieht sich dies auf die Anwendung grüner Beschaffung und die Förderung eines umweltfreundlichen Verbrauchs.

Bei großen Einzelhändlern, die Hausmarkenprodukte verkaufen, ist ein höheres Niveau der Einbindung der Lieferkettennachhaltigkeit in die Unternehmensstrategie möglich.

Organisationsebene, pro Produktlieferkette.

Unter Verbesserungen der Umweltleistung der Lieferketten fallen:

 

Energieeffizienz

 

Materialeffizienz

 

Wasser

 

Abfall

 

Biologische Vielfalt

 

Emissionen

Systematische Umsetzung von Programmen zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.2.1)

8.

Durchführung einer umfassenden Bewertung (unabhängig oder durch Arbeitsgemeinschaften) von Lieferketten für Kernprodukte.

(j/n)

Dieser Indikator bezieht sich auf die Bewertung der Umwelteinflüsse der Lieferkette und auf die Ermittlung wirkungsvoller Mechanismen zur Verbesserung der Produktlieferkette.

Angaben:

Sofern verfügbar, könnten für die bewerteten Produkte Daten über die Umweltbelastungen im Lebenszyklus (CO2-Äquivalente, kg SOx-Äquivalente, kg VOC-Äquivalente, kg 1,4-DCB-Äquivalente, kg Sb-Äquivalente, m3 Wasser, kg PO4-Äquivalente), den Druck auf die biologische Vielfalt, den standortspezifischen Druck auf das Wasser pro Einheit an Produktmasse oder, wo dies genauer ist, pro Funktionseinheit gemeldet werden.

Produkte mit hohen Umsätzen sind als Kernprodukte anzusehen, und ihnen ist bei der Bewertung Vorrang einzuräumen.

Organisationsebene, pro Produktlieferkette.

Unter Verbesserungen der Umweltleistung der Lieferketten fallen:

 

Energieeffizienz

 

Materialeffizienz

 

Wasser

 

Abfall

 

Biologische Vielfalt

 

Emissionen

Durchführung einer umfassenden Bewertung (unabhängig oder durch Arbeitsgemeinschaften) von Lieferketten für Kernprodukte.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.2.2)

9.

Produktverbesserungsquote

Prozentsatz des Verkaufs von Produkten, die nach einer festgelegten Umweltleistungsstufe zertifiziert sind.

Folgende Quoten sind zu berücksichtigen:

Prozentsatz des Verkaufs von:

Produkten mit einer externen Umweltzertifizierung;

Eigenmarkenprodukten, die vom Einzelhändler definierte Umweltanforderungen erfüllen;

als Bioprodukte zertifizierte Lebensmittelprodukte;

als Biobaumwolle zertifizierte Baumwolle;

Non-Food-Produkte mit Umweltzeichen.

Organisationsebene, pro Produktgruppe.

Die Umweltstandards betreffen:

 

Energieeffizienz

 

Materialeffizienz

 

Wasser

 

Abfall

 

Biologische Vielfalt

 

Emissionen

100 % Zertifizierung nach externen Umweltstandards innerhalb einer Produktgruppe.

100 % verkaufte Eigenmarkenprodukte, die vom Einzelhändler definierte Umweltanforderungen erfüllen, innerhalb einer Produktgruppe.

10 % der innerhalb von Lebensmittelproduktgruppen verkauften Produkte sind als Bioprodukte zertifiziert.

50 % der verkauften Baumwollprodukte sind als Biobaumwolle zertifiziert.

10 % der in Non-Food-Produktgruppen verkauften Produkte sind nach offiziellen Umweltkennzeichnungen und -deklarationen nach ISO-Typ I zertifiziert.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.7)

LEISTUNG VON TRANSPORT UND LOGISTIK

10.

Spezifischer Energieverbrauch für Transportzwecke

MJ/tkm

Unmittelbarer Verbrauch an Kraftstoffenergie pro Tonnenkilometer Transportleistung, für den Transport insgesamt und, zum Vergleich von Verkehrsmitteloptionen, nach Transportart.

Angaben:

Auf der Grundlage des Energiegehalts des Kraftstoffes.

Bei elektrischem Strom auf der Grundlage der zur Stromerzeugung eingesetzten Primärenergie (beispielsweise Multiplikation mit 2,7).

Organisationsebene

Nach Beförderungsart und Hauptstrecken

Energieeffizienz

Materialeffizienz

(siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7)

11.

Spezifische Treibhausgasemissionen des Transports (pro Produktmenge und Entfernung)

kg CO2-Äquivalente/tkm

Gibt Auskunft über die ökologische Effizienz der Transportvorgänge.

Angaben:

Bei fossilen Kraftstoffen auf der Grundlage der unmittelbaren Verbrennung zuzüglich mittelbarer Emissionen aus der Gewinnung und Verarbeitung.

Bei elektrischem Strom auf der Grundlage der nationalen durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen der Stromerzeugung.

Bei Biokraftstoffen auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung der Treibhausgasemissionen der maßgeblichen Kraftstoffquelle.

Organisationsebene

Nach Beförderungsart und Hauptstrecken

Nach Kraftstoffart

Materialeffizienz

Emissionen

(siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7)

12.

Spezifische Treibhausgasemissionen des Transports (pro Produktmenge)

kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 (bzw. gelieferter Palette)

kg CO2-Äquivalente pro gelieferter Tonne Produkt

Gibt Auskunft über den letztendlichen Umwelteinfluss von Transportvorgängen.

In diesem Indikator spiegelt sich die Entfernung wider, über die Produkte befördert werden. Ist sein Wert niedriger, werden die Produkte lokal bzw. regional beschafft.

Angaben:

Bei fossilen Kraftstoffen auf der Grundlage der unmittelbaren Verbrennung zuzüglich mittelbarer Emissionen aus der Gewinnung und Verarbeitung.

Bei elektrischem Strom auf der Grundlage der nationalen durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen der Stromerzeugung.

Bei Biokraftstoffen auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung der Treibhausgasemissionen der maßgeblichen Kraftstoffquelle.

Organisationsebene

Nach Beförderungsart und Hauptstrecken

Nach Produktgruppe

Materialeffizienz

Emissionen

(siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7)

13.

Prozentsatz der auf dem Wasser- bzw. Schienenweg erfolgenden Transporte zwischen Erstlieferanten und Verteilzentren des Einzelhändlers

%

Diese Indikator gibt den Anteil effizienterer Beförderungsarten an den gesamten Transporttätigkeiten des Einzelhändlers an.

Angaben:

Die nach Beförderungsart unterschiedenen Prozentanteile am Transport können auf der Grundlage der tkm oder des Verkaufswerts berechnet werden.

Die Einzelhändler müssen zwischen Transporten auf Straße, Schiene und Wasserwegen einerseits und Transporten auf dem See- und dem Luftweg andererseits unterscheiden.

Dieser Indikator ist auf Produkte anzuwenden, deren Bezugsquellen weiter entfernt sind.

Organisationsebene

Pro Hauptstrecke, zumindest aber unterschieden nach Transporten auf Straße, Schiene und Wasserwegen einerseits und Transporten auf dem See- und dem Luftweg andererseits.

Energieeffizienz

Materialeffizienz

Transport auf Straße, Schiene und Wasserwegen: Mehr als 50 % der Transporte zwischen Erstlieferanten und Einzelhandelsverteilzentren (tkm oder Verkaufswert) erfolgen auf dem Wasser- oder Schienenweg (sofern die Infrastruktur dies zulässt).

Transport auf dem See- und dem Luftweg: Mehr als 99 % der Transporte, erfasst nach Verkaufswert, erfolgen per Schiff.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.4)

14.

Systematische Optimierung der Streckenplanung

(j/n)

An diesem Indikator lässt sich ablesen, ob der Einzelhändler mittels Einführung strategischer Drehscheibenstandorte, gemeinsamer Plattformen und direkter Streckenführungen eine systematische Optimierung seiner Verteilnetze umgesetzt hat.

Dies schließt den Rücktransport von Abfall und Lieferantenlieferungen auf der Rückfahrt von Ladenbelieferungen, die Nutzung der Telematik und erweiterte Lieferfenster ein.

Organisationsebene

Energieeffizienz

Materialeffizienz

Systematische Optimierung der Streckenplanung

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.5, 3.3.6)

15.

Prozentsatz der die Euro-V-Normen erfüllenden Fahrzeuge

%

Angaben:

Auf große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten sowie externe Transportdienstleister anzuwenden.

Nach Möglichkeit ist auch die Wirtschaftlichkeit des Kraftstoffverbrauchs (l/100 km) zu überwachen.

Organisationsebene

Emissionen

100 % der Lastwagen erfüllen die Euro-V-Normen.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.7)

ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

16.

Abfallerzeugung

kg/Jahr

Tonnen/Jahr

kg/m2Jahr

Gewicht des pro Jahr erzeugten Abfalls.

Angaben:

Der Wert kann pro Verkaufsflächeneinheit ausgedrückt werden.

Die Überwachung sollte nach den verschiedenen Abfallarten getrennt erfolgen.

Organisationsebene

Nach Abfallart: beispielsweise Lebensmittelabfälle, Kunststoff, Papier und Pappe, Holz, Metall, Gefahrstoffe usw.

Nach Bestimmung: Wiederverwendung, externe stoffliche Verwertung, Vergärung, Spende usw.

Abfall

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.1, 3.4.2)

17.

Prozentsatz von Lebensmittelabfällen, die an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt wurden

%

Auf die gesamten erzeugten Lebensmittelabfälle bezogener Prozentsatz der Lebensmittelabfälle, die nicht an Rückgewinnungsbetriebe, beispielsweise zur Vergärung, überführt wurden.

Organisationsebene

Abfall

0 % Lebensmittelabfälle werden an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.1)

18.

Recyclingquote sekundärer Verpackungen

%

Gewicht recycelter Materialien geteilt durch die Gesamtabfallmenge.

Angaben:

Einige Einzelhändler nehmen auch die Menge wiederverwendeter Materialien auf. Bei der Nennung dieses Indikators sollte dies deutlich kenntlich gemacht werden.

Organisationsebene

Materialeffizienz

Abfall

Das Ladengeschäft verfügt über ein integriertes Abfallbewirtschaftungssystem und sein Ziel besteht darin, 100 % der Sekundärverpackungsmaterialien stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.2)

19.

Rückgabequote für Verpackungen und gebrauchte Produkte

%

Anteil der von Verbrauchern zurückgegebenen Produktverpackungen wie Plastikflaschen sowie der zurückgegebenen gebrauchten Produkte wie Batterien und elektronische Geräte am Gesamtumsatz derartiger Produkte.

Angaben:

Bei Rückgabesystemen für PET- und PE-Flaschen ist die Rücknahmequote anhand der verkauften Mehrwegflaschen zu bemessen.

Nach Art der Mehrwegverpackungen bzw. Rückgabeprodukte

Materialeffizienz

Abfall

Rückgabe von 80 % der pfandfreien Flaschen durch die Verbraucher.

Rückgabe von 95 % der Pfandflaschen durch die Verbraucher.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.3)

MATERIALVERBRAUCH OHNE KÄLTEMITTEL

20.

Zertifiziertes oder Recyclingpapier für Werbepublikationen

%

Prozentsatz des für Werbepublikationen eingesetzten zertifizierten Papiers (z. B. FSC) oder Recyclingpapiers.

Materialeffizienz

Abfall

100 % zertifiziertes Papier oder Recyclingpapier

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.5)

WASSERWIRTSCHAFT

21.

Ladengeschäfte mit Regenwassersammelsystem

%

Prozentsatz der Ladengeschäfte mit Systemen zur Regenwassersammlung bzw. Verrieselung von Regenwasser.

Wasser

Regenwassersammlung bzw. Verrieselung auf dem Gelände sind in das Wasserwirtschaftssystem eingebunden.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.6)

VERBRAUCHERVERHALTEN

22.

Anzahl der Tragetaschen

#

Anzahl der an den Kassen ausgegebenen oder verkauften Plastiktüten.

Angaben:

Zu kontrollieren ist die Anzahl der kostenlosen Einmalplastiktüten, ebenso aber auch die Anzahl der verkauften oder zu Werbezwecken kostenlos abgegebenen Tüten bzw. die Anzahl der verkauften wiederverwendbaren Plastiktüten.

Der Wert kann pro Kunde, pro 1 000 Kunden oder pro Umsatzeinheit angegeben werden.

Kostenlose Einmalplastiktüten, kostenlose biologisch abbaubare Einmalplastiktüten, verkaufte Einmalplastiktüten, verkaufte wiederverwendbare Tüten.

Materialeffizienz

Abfall

An den Kassen sind keine Einmaltragetaschen verfügbar.

(siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.7)


(1)  Der Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte ist auf der Website von JRC und IPTS unter folgender Adresse öffentlich zugänglich: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/RetailTradeSector.pdf. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Praktiken im Umweltmanagement und deren Anwendbarkeit, den ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung sowie zu den Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Bericht über die wissenschaftlichen und politischen Aspekte dokumentierten Feststellungen. Sämtliche Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten sind ebenfalls in diesem Bericht zu finden.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(4)  Beschluss der Kommission 2013/131/EU vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Es handelt sich hier um eine ungefähre Einstufung der Art der Umweltaspekte nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angeführten Festlegungen. Bei den einzelnen Umweltaspekten ist für jeden besonderen Fall zu bewerten, ob dieser mittel- oder unmittelbarer Art ist.

(7)  Von einem Unternehmen erzeugte Produkte, die unter dem Markennamen eines anderen Unternehmens (beispielsweise einer Einzelhandelsmarke) vertrieben werden. Hausmarkenprodukte werden auch als Eigenmarken bezeichnet.

(8)  Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)).

(9)  Dieser Richtwert ist auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der nationalen Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden zu sehen. Dies lässt sich am Beispiel eines Schwellenwerts von 20 kWh/m2Jahr veranschaulichend darstellen. m2yr (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013DC0483).

(*)  

Hinweis: Laut Energieeffizienzrichtlinie besteht für große Unternehmen die Pflicht, mindestens alle vier Jahre Energieaudits durchzuführen, wobei das erste Audit spätestens bis zum 5. Dezember 2015 stattfinden muss.

(10)  Dieser Richtwert ist auch im Zusammenhang mit den GPP-Kriterien der EU für Innenbeleuchtungen im Einzelhandel zu betrachten. Der betreffende Wert beträgt 3,5 W/m2/100 Lux (Kernkriterien) oder 3,2 W/m2/100 Lux (umfassende Kriterien). Siehe: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/criteria/indoor_lighting.pdf.

(11)  Das Energiemanagementsystem kann Bestandteil der Umweltbetriebsprüfung sein.

(12)  Alternativ das Verhältnis zwischen auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe erzeugter, erneuerbarer Energie gemäß prEN15603.

(13)  Unter Kernprodukten sind Produkte mit hohem Umsatzvolumen (nach Wert) zu verstehen.

Vorrangige Produkte dagegen sind diejenigen Erzeugnisse, die sowohl bezüglich des Umsatzvolumens (nach Wert) als auch des Umwelteinflusses hohe Werte erzielen. Hat ein Einzelhändler seine Kernprodukte ermittelt, wird eine Prüfung ihres ökologischen Fußabdruckes durchgeführt und anschließend werden nur noch die relevantesten Produkte berücksichtigt.

(14)  Umweltkennzeichnungen und -deklarationen (Umweltkennzeichnung Typ I) (ISO 14024)

(15)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(17)  Die Euro-VI-Norm für Fahrzeugemissionen trat Ende 2012 in Kraft und kann daher in künftigen Jahren als Leistungsrichtwert betrachtet werden.


Berichtigungen

22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/61


Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/371 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014

( Amtsblatt der Europäischen Union L 73 vom 17. März 2015 )

Auf Seite 516, Titel 1 — „Eigene Mittel“, Spalte „Neuer Betrag“:

anstatt:

„124 290 661 280“

muss es heißen:

„128 387 935 513“

und in der Zeile „Gesamtbetrag“:

anstatt:

„134 936 959 482“

muss es heißen:

„139 034 233 715“

Auf Seite 518, „Artikel Posten“, Reihe 1 4 0, Kapitel 1 4, Spalte „Neuer Betrag“:

anstatt:

„90 516 325 930“

muss es heißen:

„94 613 600 163“

und in der Zeile „Title 1 — Total“:

anstatt:

„124 290 661 280“

muss es heißen:

„128 387 935 513“

Auf Seite 519, in der Tabelle, Spalte „Neuer Betrag“:

anstatt:

„90 516 325 930“

muss es heißen:

„94 613 600 163“


22.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/62


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 26. Juni 2009 )

Seite 25, Anhang, Ziffer 2, Tabelle, Spalte 1, Eintragung unter „49. Trichlorbenzol“:

anstatt:

„CAS-Nr. 108-88-3

EG-Nr. 203-625-9“

muss es heißen:

„CAS-Nr. 120-82-1

EG-Nr. 204-428-0“