ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/791 DER KOMMISSION
vom 27. April 2015
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Fall, dass nach dem 1. Januar 2014 Programme unter geteilter Mittelverwaltung u. a. für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums angenommen werden, revidiert, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen. |
(2) |
Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Malta, Rumänien und Schweden sowie bestimmte regionale Programme von Belgien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich waren Ende 2014 noch nicht verabschiedet. |
(3) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wurde entsprechend durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates (3) geändert, indem für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die Ausgabenobergrenzen für 2015 und 2016 um die entsprechenden nicht genutzten Mittelzuweisungen von 2014 erhöht wurden. |
(4) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, in dem die Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2014-2020) festgelegt ist, sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da diese Verordnung für eine reibungslose und fristgerechte Annahme der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum von Bedeutung ist, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
AUFTEILUNG DER UNIONSFÖRDERUNG FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2014-2020)
(jeweilige Preise in EUR) |
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|
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
INSGESAMT 2014-2020 |
Belgien |
40 855 562 |
97 243 257 |
109 821 794 |
97 175 076 |
97 066 202 |
102 912 713 |
102 723 155 |
647 797 759 |
Bulgarien |
|
502 807 341 |
505 020 057 |
340 409 994 |
339 966 052 |
339 523 306 |
338 990 216 |
2 366 716 966 |
Tschechische Republik |
|
470 143 771 |
503 130 504 |
344 509 078 |
343 033 490 |
323 242 050 |
321 615 103 |
2 305 673 996 |
Dänemark |
90 287 658 |
90 168 920 |
136 397 742 |
144 868 072 |
153 125 142 |
152 367 537 |
151 588 619 |
918 803 690 |
Deutschland |
664 601 903 |
1 498 240 410 |
1 685 574 112 |
1 404 073 302 |
1 400 926 899 |
1 397 914 658 |
1 394 588 766 |
9 445 920 050 |
Estland |
103 626 144 |
103 651 030 |
111 192 345 |
122 865 093 |
125 552 583 |
127 277 180 |
129 177 183 |
823 341 558 |
Irland |
|
469 633 941 |
469 724 442 |
313 007 411 |
312 891 690 |
312 764 355 |
312 570 314 |
2 190 592 153 |
Griechenland |
|
907 059 608 |
1 007 736 821 |
703 471 245 |
701 719 722 |
700 043 071 |
698 261 326 |
4 718 291 793 |
Spanien |
|
1 780 169 908 |
1 780 403 445 |
1 185 553 005 |
1 184 419 678 |
1 183 448 718 |
1 183 394 067 |
8 297 388 821 |
Frankreich |
4 353 019 |
2 336 138 618 |
2 363 567 980 |
1 665 777 592 |
1 668 304 328 |
1 671 324 729 |
1 675 377 983 |
11 384 844 249 |
Kroatien |
|
448 426 250 |
448 426 250 |
282 342 500 |
282 342 500 |
282 342 500 |
282 342 500 |
2 026 222 500 |
Italien |
|
2 223 480 180 |
2 231 599 688 |
1 493 380 162 |
1 495 583 530 |
1 498 573 799 |
1 501 763 408 |
10 444 380 767 |
Zypern |
|
28 341 472 |
28 345 126 |
18 894 801 |
18 892 389 |
18 889 108 |
18 881 481 |
132 244 377 |
Lettland |
138 327 376 |
150 968 424 |
153 066 059 |
155 139 289 |
157 236 528 |
159 374 589 |
161 491 517 |
1 075 603 782 |
Litauen |
230 392 975 |
230 412 316 |
230 431 887 |
230 451 686 |
230 472 391 |
230 483 599 |
230 443 386 |
1 613 088 240 |
Luxemburg |
|
21 385 468 |
21 432 133 |
14 366 484 |
14 415 051 |
14 464 074 |
14 511 390 |
100 574 600 |
Ungarn |
|
742 851 235 |
737 099 981 |
488 620 684 |
488 027 342 |
487 402 356 |
486 662 895 |
3 430 664 493 |
Malta |
|
20 905 107 |
20 878 690 |
13 914 927 |
13 893 023 |
13 876 504 |
13 858 647 |
97 326 898 |
Niederlande |
87 118 078 |
87 003 509 |
118 496 585 |
118 357 256 |
118 225 747 |
118 107 797 |
117 976 388 |
765 285 360 |
Österreich |
557 806 503 |
559 329 914 |
560 883 465 |
562 467 745 |
564 084 777 |
565 713 368 |
567 266 225 |
3 937 551 997 |
Polen |
1 569 517 638 |
1 175 590 560 |
1 193 429 059 |
1 192 025 238 |
1 190 589 130 |
1 189 103 987 |
1 187 301 202 |
8 697 556 814 |
Spanien |
577 031 070 |
577 895 019 |
578 913 888 |
579 806 001 |
580 721 241 |
581 637 133 |
582 456 022 |
4 058 460 374 |
Rumänien |
|
1 723 260 662 |
1 751 613 412 |
1 186 544 149 |
1 184 725 381 |
1 141 925 604 |
1 139 927 194 |
8 127 996 402 |
Slowenien |
118 678 072 |
119 006 876 |
119 342 187 |
119 684 133 |
120 033 142 |
120 384 760 |
120 720 633 |
837 849 803 |
Slowakei |
271 154 575 |
213 101 979 |
215 603 053 |
215 356 644 |
215 106 447 |
214 844 203 |
214 524 943 |
1 559 691 844 |
Finnland |
335 440 884 |
336 933 734 |
338 456 263 |
340 009 057 |
341 593 485 |
343 198 337 |
344 776 578 |
2 380 408 338 |
Schweden |
|
386 944 025 |
378 153 207 |
249 386 135 |
249 552 108 |
249 710 989 |
249 818 786 |
1 763 565 250 |
Vereinigtes Königreich |
475 531 544 |
848 443 195 |
851 819 320 |
755 518 938 |
755 301 511 |
756 236 113 |
756 815 870 |
5 199 666 491 |
Insgesamt EU-28 |
5 264 723 001 |
18 149 536 729 |
18 650 559 495 |
14 337 975 697 |
14 347 801 509 |
14 297 087 137 |
14 299 825 797 |
99 347 509 365 |
|
||||||||
Technische Hilfe (0,25 %) |
34 130 699 |
34 131 977 |
34 133 279 |
34 134 608 |
34 135 964 |
34 137 346 |
34 138 756 |
238 942 629 |
Insgesamt |
5 298 853 700 |
18 183 668 706 |
18 684 692 774 |
14 372 110 305 |
14 381 937 473 |
14 331 224 483 |
14 333 964 553 |
99 586 451 994 “ |
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/792 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Maçã de Alcobaça (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Maçã de Alcobaça“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Maçã de Alcobaça“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) ABl. C 468 vom 31.12.2014, S. 10.
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/793 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agnello di Sardegna (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Agnello di Sardegna“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 138/2001 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1166/2010 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Agnello di Sardegna“ (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 138/2001 der Kommission vom 24. Januar 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 17).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1166/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Agnello di Sardegna (g. g. A.)) (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 70).
(4) ABl. C 466 vom 30.12.2014, S. 8.
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/794 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Chevrotin (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Chevrotin“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1357/2005 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Chevrotin“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1357/2005 der Kommission vom 18. August 2005 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chevrotin (g.U.)) (ABl. L 214 vom 19.8.2005, S. 6).
(3) ABl. C 468 vom 31.12.2014, S. 2.
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/795 DER KOMMISSION
vom 19. Mai 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Pont-l'Evêque (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pont-l'Evêque“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Pont-l'Evêque“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) ABl. C 463 vom 23.12.2014, S. 20.
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/796 DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza nach weiteren Ausbrüchen in diesem Land
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob dort HPAI-Ausbrüche verzeichnet werden — die Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Nach HPAI-Ausbrüchen in den Bundesstaaten Kalifornien, Idaho, Oregon, Washington und Minnesota wurde diese Regionalisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 — geändert durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/243 (4), (EU) 2015/342 (5) und (EU) 2015/526 (6) der Kommission — anerkannt. |
(4) |
Ein Abkommen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten (7) (im Folgenden das „Abkommen“) sieht die rasche gegenseitige Anerkennung von Regionalisierungsmaßnahmen bei Seuchenausbrüchen in der Union oder den Vereinigten Staaten vor. |
(5) |
Die Vereinigten Staaten haben bestätigt, dass es weitere Ausbrüche von HPAI des Subtyps H5 in Geflügelbeständen in den Bundesstaaten Missouri, Arkansas, Kansas, North Dakota, South Dakota, Montana, Wisconsin und Iowa gab. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Waren aus den betroffenen Bundesstaaten unverzüglich ausgesetzt. Außerdem haben die Vereinigten Staaten ein Keulungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durchgeführt. |
(6) |
Nach den Ausbrüchen in den genannten Bundesstaaten haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen nun bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und der von den Vereinigten Staaten geleisteten Garantien sollte das Verbot der Einfuhr bestimmter Waren in die Union dahingehend geändert werden, dass es für das gesamte Gebiet der Bundesstaaten Minnesota, South Dakota, Wisconsin und Iowa sowie für diejenigen Teile der Bundesstaaten Missouri, Arkansas, Kansas, Montana und North Dakota gilt, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten aufgrund der derzeitigen Ausbrüche Beschränkungen angeordnet haben. |
(7) |
Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen. |
(8) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 5).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/342 der Kommission vom 2. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags der Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in den Bundesstaaten Idaho und Kalifornien (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 31).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2015/526 der Kommission vom 27. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf weitere Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in diesem Land (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 30).
(7) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung |
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Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6A |
6B |
7 |
8 |
9 |
|||||||||||||||
„US — Vereinigte Staaten |
US-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
|
|
|
|
|
|
|
|||||||||||||||
EP, E |
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|
S4 |
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US-1 |
Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2 |
BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA |
|
N |
|
|
A |
|
S3, ST1 |
||||||||||||||||
WGM |
VIII |
|
|
|
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|
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POU, RAT |
|
N |
|
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US-2 |
Gebiet bestehend aus: |
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US-2.1 |
Bundesstaat Washington:
|
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
7.4.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||
US-2.2 |
Bundesstaat Washington: Clallam County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
11.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||
US-2.3 |
Bundesstaat Washington: Okanogan County (1):
|
WGM |
VIII |
P2 |
29.1.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
||||||||||||||||||||||
US-2.4 |
Bundesstaat Washington: Okanogan County (2):
|
WGM |
VIII |
P2 |
3.2.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
||||||||||||||||||||||
US-2.5 |
Bundesstaat Oregon: Douglas County |
WGM |
VIII |
P2 |
19.12.2014 |
23.3.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||
US-2.6 |
Bundesstaat Oregon: Deschutes County |
WG |
VIII |
P2 |
14.2.2015 |
|
|
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|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.7 |
Bundesstaat Oregon: Malheur County |
WGM |
VIII |
P2 |
20.1.2015 |
11.5.2015 |
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||
Bundesstaat Idaho:
|
WGM |
VIII |
P2 |
|
|
|
|||||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
||||||||||||||||||||
US-2.8 |
Bundesstaat Kalifornien: Stanislaus County/Tuolumne County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
|
WGM |
VIII |
P2 |
23.1.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
||||||||||||||||||
US-2.9 |
Bundesstaat Kalifornien: Kings County: Zone mit einem Radius von 10 km, ausgehend vom Punkt N an der Grenze der kreisförmigen Kontrollzone und im Uhrzeigersinn aufgebaut:
|
WGM |
VIII |
P2 |
12.2.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
|
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
||||||||||||||||||
US-2.10 |
Bundesstaat Minnesota |
WGM |
VIII |
P2 |
5.3.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.11 |
Bundesstaat Missouri:
|
WGM |
VIII |
P2 |
8.3.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||
US-2.12 |
Bundesstaat Missouri:
|
WGM |
VIII |
P2 |
9.3.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.13 |
Bundesstaat Arkansas:
|
WGM |
VIII |
P2 |
11.3.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.14 |
Bundesstaat Kansas:
|
WGM |
VIII |
P2 |
13.3.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.15 |
Bundesstaat Kansas:
|
WGM |
|
P2 |
9.3.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||
US-2.16 |
Bundesstaat Montana:
|
WGM |
VIII |
P2 |
2.4.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.17 |
Bundesstaat North Dakota: Dickey County |
WGM |
VIII |
P2 |
11.4.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||
US-2.18 |
Bundesstaat South Dakota |
WGM |
VIII |
P2 |
1.4.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|||||||||||||||||||||||
US-2.19 |
Bundesstaat Wisconsin |
WGM |
VIII |
P2 |
11.4.2015 |
|
|
|
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POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
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|
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US-2.20 |
Bundesstaat Iowa |
WGM |
VIII |
P2 |
14.4.2015 |
|
|
|
|
||||||||||||||||
POU, RAT |
|
N P2 |
|
|
|
|
(1) Waren, auch solche, die auf hoher See befördert werden, die vor diesem Datum erzeugt wurden, dürfen ab diesem Datum während eines Zeitraums von 90 Tagen in die Union eingeführt werden.
(2) Nur nach diesem Datum erzeugte Waren dürfen in die Union eingeführt werden.“
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/797 DER KOMMISSION
vom 21. Mai 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
69,6 |
MA |
98,6 |
|
MK |
102,7 |
|
ZZ |
90,3 |
|
0707 00 05 |
AL |
41,5 |
MK |
47,0 |
|
TR |
111,1 |
|
ZZ |
66,5 |
|
0709 93 10 |
TR |
120,5 |
ZZ |
120,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
58,7 |
IL |
70,8 |
|
MA |
60,9 |
|
ZZ |
63,5 |
|
0805 50 10 |
BO |
147,7 |
BR |
107,1 |
|
MA |
111,5 |
|
TR |
101,5 |
|
ZZ |
117,0 |
|
0808 10 80 |
AR |
90,7 |
BR |
102,9 |
|
CL |
119,8 |
|
NZ |
157,8 |
|
US |
119,0 |
|
UY |
68,9 |
|
ZA |
117,0 |
|
ZZ |
110,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/19 |
BESCHLUSS (EU) 2015/798 DES RATES
vom 11. Mai 2015
zur Ermächtigung der Europäischen Kommission — im Namen der Europäischen Union — Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, auszuhandeln
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in der Erwägung, dass die Kommission ermächtigt werden sollte, im Namen der Union Änderungen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (1) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (2), auszuhandeln —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union bei Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, auf den Konferenzen der Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und den Tagungen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht beitragen, in den Jahren 2015 und 2016 Änderungen des Übereinkommen und des Protokolls auszuhandeln.
Artikel 2
(1) Die Kommission verhandelt in Abstimmung mit dem vom Rat benannten Sonderausschuss und in Übereinstimmung mit den im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Verhandlungsdirektiven des Rates.
(2) Der Rat kann diese Verhandlungsdirektiven jederzeit überprüfen. Zu diesem Zweck erstattet die Kommission dem Rat nach jeder Verhandlungsrunde Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen und gegebenenfalls über alle Probleme, die im Laufe der Verhandlungen aufgetreten sind.
Artikel 3
Soweit der in Artikel 1 genannte Gegenstand der Änderungen in die geteilte Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten durch enge Zusammenarbeit bei den Verhandlungen ein geschlossenes Auftreten der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene sicherstellen.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. DŪKLAVS
(1) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 10.
(2) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/20 |
BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES
vom 18. Mai 2015
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 sowie Artikel 62 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Internationale Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation („IMO“) über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 7. Juli 1995 auf der von der IMO einberufenen internationalen Konferenz in London angenommen. |
(2) |
Das Übereinkommen ist am 29. September 2012 in Kraft getreten. |
(3) |
Das Übereinkommen stellt für den Fischereisektor auf internationaler Ebene durch die Förderung der Sicherheit von Leben und Eigentum auf See einen erheblichen Beitrag dar und trägt damit auch zum Schutz der Meeresumwelt bei. Daher ist es wünschenswert, dass seine Bestimmungen so rasch wie möglich umgesetzt werden. |
(4) |
Die Meeresfischerei ist einer der gefährlichsten Berufe; aus diesem Grund sind geeignete Ausbildung und Qualifikationen ein wichtiges Instrument, um die Unfallzahlen zu senken. Die Anbordnahme von Personal durch Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten sollte auf jeden Fall unbeschadet der Sicherheit des Seeverkehrs erfolgen. |
(5) |
Im Rahmen partnerschaftlicher Fischereiabkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit Drittländern ist es wichtig, dass das Personal an Bord von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats über angemessene berufliche Qualifikationen verfügt, die anhand von vom Flaggenstaat anerkannten Bescheinigungen nachgewiesen werden können, so dass die Einstellung neuer Mitarbeiter gemäß den Bestimmungen der Abkommen erfolgen kann. Die Mitgliedstaaten sollten sich in jeder Weise bemühen, Reibungen zwischen internationalem Recht und Unionsrecht, einschließlich etwaiger negativer Auswirkungen auf den Abschluss und die Umsetzung der Abkommen, bei der Anwendung des Übereinkommens zu vermeiden. Überdies sollten relevante Drittländer aufgefordert werden, Vertragsparteien des Übereinkommens zu werden. |
(6) |
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fördern die Erhöhung der Sicherheit auf See und am Arbeitsplatz sowie die Verbesserung der Berufsqualifikationen des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen. Die Union leistet finanzielle Unterstützung für die Ausbildung im Fischereisektor, insbesondere durch den Europäischen Fischereifonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds. |
(7) |
Kapitel I Regel 7 des Anhangs des Übereinkommens fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmter Kategorien des Personals an Bord von Fischereifahrzeugen und beeinträchtigt die Bestimmungen des Vertrags und das Sekundärrecht der Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insofern Unionsbürger mit entsprechenden von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ausgestellten Bescheinigungen betroffen sind. |
(8) |
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können. |
(9) |
Einige Mitgliedstaaten sind noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens geworden, während andere Mitgliedstaaten bereits Vertragspartei sind. Diejenigen Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, werden ersucht, dem Übereinkommen beizutreten. |
(10) |
Bis alle Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, Vertragspartei des Übereinkommens geworden sind, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, die in dem Übereinkommen vorgesehene Flexibilität anwenden, um die rechtliche Vereinbarkeit mit den Unionsvorschriften zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen von Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens über Gleichwertigkeit, um die Anwendung des Übereinkommens an die Richtlinie 2005/36/EG anzugleichen. |
(11) |
Wenn er die Berufsqualifikationen von Wanderarbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkennt, sollte jeder Mitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, sicherstellen, dass die Berufsqualifikationen der betreffenden Arbeitnehmer bewertet wurden und den Normen des Übereinkommens entsprechen. |
(12) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte der Rat daher die Mitgliedstaaten ermächtigen, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zu werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das am 7. Juli 1995 angenommen wurde, in Bezug auf jene Teile, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu werden.
Die Mitgliedstaaten erteilen in ihren Mitteilungen an den Generalsekretär der IMO gemäß Artikel 4 des Übereinkommens — gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Kapitel I Regel 10 des Anhangs des Übereinkommens — Informationen über die einschlägigen nationalen Bestimmungen in Bezug auf die Anerkennung von Befähigungszeugnissen von Personal an Bord von Fischereifahrzeugen, das unter das Übereinkommen fällt, und tragen dabei den durch das einschlägige Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen Rechnung.
Artikel 2
Mitgliedstaaten, die über Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, über Häfen für seegehende Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, oder über Ausbildungseinrichtungen für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen und die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, bemühen sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Urkunden über ihren Beitritt zu dem Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst bis zum 23. Mai 2017 beim Generalsekretär der IMO zu hinterlegen. Die Kommission legt dem Rat bis zum 23. Mai 2018 einen Bericht zur Überprüfung der Fortschritte in Bezug auf den Beitritt vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. SEILE
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/22 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/800 DES RATES
vom 21. Mai 2015
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Mai 2013 den Beschluss 2013/233/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) angenommen. Der Beschluss 2013/233/GASP gilt bis zum 21. Mai 2015. |
(2) |
Der Rat hat am 20. Mai 2014 den Beschluss 2014/294/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP angenommen, in dem festgelegt ist, dass der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag den Zeitraum bis zum 21. Mai 2015 abdeckt. |
(3) |
Infolge der sicherheitspolitischen Situation in Libyen wurde das Personal der EUBAM Libyen Ende 2014 verlegt und auf eine begrenzte Kapazität verringert, worauf 2015 eine weitere Verringerung folgte. Infolge der strategischen Überprüfung der EUBAM Libyen hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) beschlossen, dass der nichtaktive Status der Mission aufrechterhalten werden sollte und dass die Mission um weitere sechs Monate, nämlich bis zum 21. November 2015, verlängert werden sollte. |
(4) |
Der Beschluss 2013/233/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die EUBAM Libyen wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/233/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 4 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen, die zwischen der EUBAM Libyen und den betreffenden Mitgliedern des Personals zu schließen sind, geregelt.“ |
4. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Rechtsvereinbarungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUBAM Libyen die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“ |
5. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Finanzregelung (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Mai 2014 beläuft sich auf 30 300 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUBAM Libyen für den Zeitraum vom 22. Mai 2014 bis zum 21. November 2015 beläuft sich auf 26 200 000 EUR. (2) Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUBAM Libyen teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUBAM Libyen erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für die EUBAM Libyen schließen. (3) Die EUBAM Libyen trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUBAM Libyen eine Vereinbarung mit der Kommission. (4) Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung der EUBAM Libyen und ihres Personals haftet die EUBAM Libyen für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 22. Mai 2015 aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter. (5) Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, noch die operativen Erfordernisse der EUBAM Libyen, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6) Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.“ |
6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 13a Projektzelle (1) Die EUBAM Libyen verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen. Die EUBAM Libyen unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EUBAM Libyen förderlich sind, und wird dazu gegebenenfalls beratend tätig. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUBAM Libyen befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen der EUBAM Libyen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
Die EUBAM Libyen schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der EUBAM Libyen bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“ |
7. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 21. November 2015.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 22. Mai 2015.
Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15).
(2) Beschluss 2014/294/GASP des Rates vom 20. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 24).
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/25 |
BESCHLUSS (EU) 2015/801 DER KOMMISSION
vom 20. Mai 2015
über das Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3234)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern branchenspezifische Referenzdokumente zu erarbeiten. Diese branchenspezifischen Referenzdokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. |
(2) |
Die Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (2) enthält einen Arbeitsplan und eine als Anhaltspunkt dienende Liste der prioritären Branchen für die Annahme branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente, auf der auch der Groß- und Einzelhandel steht. |
(3) |
Branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Branchen, die bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus enthalten, sind erforderlich, damit die Organisationen sich besser auf die wichtigsten Umweltaspekte in einer bestimmten Branche konzentrieren können |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für den Einzelhandel ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
EMAS-registrierte Einzelhandelsorganisationen müssen in der Umwelterklärung belegen, wie die beschriebenen bewährten Praktiken im Umweltmanagement und Leistungsrichtwerte aus dem branchenspezifischen Referenzdokument angewendet wurden, um Maßnahmen und Aktionen zu identifizieren, und möglicherweise Prioritäten für die Verbesserung ihrer Umweltleistung setzen.
Artikel 3
EMAS-registrierte Organisationen sind nicht verpflichtet, die im branchenspezifischen Referenzdokument angegebenen Leistungsrichtwerte zu erfüllen, da die Teilnahme an EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen daher den Organisationen selbst obliegt.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Mai 2015
Für die Kommission
Karmenu VELLA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2.
ANHANG
1. EINLEITUNG
Das vorliegende Dokument ist das erste branchenspezifische Referenzdokument gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). Zur Erleichterung des Verständnisses dieses branchenspezifischen Referenzdokuments werden in der Einleitung der rechtliche Rahmen und die Nutzung des Referenzdokuments umrissen.
Das branchenspezifische Referenzdokument stützt sich auf einen detaillierten Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte (1). Dieser Bericht wurde vom Institut für technologische Zukunftsforschung (IPTS), einem der sieben Institute der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, erarbeitet.
Maßgeblicher Rechtsrahmen
Das Gemeinschaftssystem für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) zur freiwilligen Beteiligung von Unternehmen eingeführt. Später wurde die EMAS mit den folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet.
— |
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. |
Ein wichtiges neues Element der letzten, am 11. Januar 2010 in Kraft getretenen überarbeiteten Fassung betrifft die mit Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführte Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente, die für bestimmte Branchen bewährte Praktiken im Umweltmanagement beschreiben. Diese Dokumente enthalten bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsstufen.
Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments
Die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ist eine Regelung, an der sich Organisationen freiwillig beteiligen können und in deren Rahmen sie sich zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung verpflichten. In diesem Rahmen bietet das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument speziell auf den Einzelhandel bezogene Leitlinien und erläutert eine Reihe von Möglichkeiten für Verbesserungen und bewährte Praktiken. Das branchenspezifische Referenzdokument dient dem Ziel, allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, durch Ideen und Inspirationen sowie praktische und technische Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung zu leisten.
Das branchenspezifische Referenzdokument ist an erster Stelle für Organisationen bestimmt, die sich bereits für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert haben. An zweiter Stelle spricht es Organisationen an, die eine künftige EMAS-Registrierung in Betracht ziehen, und an dritter Stelle gilt es den Organisationen, die ein anderes Umweltmanagementsystem eingeführt haben oder die über kein formelles Umweltmanagementsystem verfügen, aber zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Praktiken im Umweltmanagement erfahren möchten. Dementsprechend besteht das Ziel des vorliegenden Dokuments darin, alle Organisationen und Akteure im Einzelhandel darin zu unterstützen, sowohl mittel- als auch unmittelbare maßgebliche Umweltaspekte in den Mittelpunkt zu stellen und ihnen Informationen über bewährte Praktiken, angemessene, branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung sowie Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben.
Laut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen eine Umwelterklärung erstellen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d). Bei der Beurteilung der Umweltleistung ist das maßgebliche branchenspezifische Referenzdokument zu berücksichtigen. Im Kommissionsbeschluss 2013/131/EU (4) über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS unternommen werden müssen (das „EMAS-Nutzerhandbuch“) wird ebenfalls auf den Rechtscharakter der branchenspezifischen EMAS-Referenzdokumente Bezug genommen. Sowohl im EMAS-Nutzerhandbuch als auch im vorliegenden Beschluss wird festgelegt, dass EMAS-registrierte Organisationen in der Umwelterklärung belegen müssen, in welcher Weise das branchenspezifischen Referenzdokument, sofern vorhanden, berücksichtigt wurde, d. h. wie das branchenspezifische Referenzdokument angewendet wurde, um Maßnahmen und Aktionen zu bestimmen und möglicherweise Prioritäten für die (weitere) Verbesserung ihrer Umweltleistung zu setzen. Der vorliegende Beschluss enthält darüber hinaus die Feststellung, dass die Erfüllung der angegebenen Leistungsrichtwerte nicht zwingend ist, da die Teilnahme an der EMAS freiwillig ist und die Bewertung der Erfüllbarkeit der Richtwerte in Bezug auf Kosten und Nutzen den Organisationen selbst obliegt.
Den im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen liegen unmittelbar von den Interessenvertretern selbst übermittelte Daten zugrunde, die anschließend von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission analysiert wurden. Eine aus Experten und Interessenvertretern der Branche bestehende technische Arbeitsgruppe unterzog die Daten gemeinsam mit der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission einer sachverständigen Beurteilung und vereinbarte und genehmigte schließlich die beschriebenen Richtwerte. Dies bedeutet, dass die im vorliegenden Dokument übermittelten Informationen über angemessene branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte dem Niveau an Umweltleistung entsprechen, das von den leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreicht werden kann. Was die Umwelterklärung betrifft, so wird in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf ANHANG IV der genannten Verordnung Bezug genommen, in dem festgelegt wird, dass die Umwelterklärung auch Angaben zu den Kernindikatoren und anderen bereits vorhandenen einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung enthalten soll. Die sogenannten „anderen bereits vorhandenen einschlägigen Indikatoren für die Umweltleistung“ (ANHANG IV Buchstabe C Ziffer 3) beziehen sich auf die spezifischeren der in der Umwelterklärung genannten Umweltaspekte und sind zusätzlich zu den Kernindikatoren zu melden. Zu diesem Zweck muss im branchenspezifischen Referenzdokument auch der ANHANG IV Buchstabe C Ziffer 3 berücksichtigt werden. Soweit dies technisch begründet und gerechtfertigt ist, kann eine Organisation zu dem Schluss gelangen, dass einer oder mehrere der EMAS-Kernindikatoren und einer oder mehrerer der im branchenspezifischen Referenzdokument dargestellten, branchenspezifischen Indikatoren für sie nicht maßgeblich ist. Dementsprechend braucht sie darüber nicht zu berichten. Beispielsweise ist es nicht erforderlich, dass ein Einzelhändler aus dem Non-Food-Bereich über Energieeffizienzindikatoren für die gewerbliche Lebensmittelkühlung berichtet, da dies auf ihn nicht zutrifft. Bei der Auswahl der einschlägigen Indikatoren ist zu berücksichtigen, dass einige Indikatoren eng mit der Umsetzung bestimmter bewährter Praktiken verknüpft sind. Diese Indikatoren sind also nur auf Organisationen anzuwenden, die die betreffenden bewährten Praktiken im Umweltmanagement tatsächlich umsetzen. Ist eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis jedoch für eine Organisation geeignet, so ist, auch wenn sie dort nicht zum Einsatz kommt, zu empfehlen, dass die Organisation den betreffenden Indikator in ihren Bericht aufnimmt, um zumindest eine Ausgangslinie für Vergleiche zu schaffen.
Die dargestellten Indikatoren wurden als die von Modellorganisationen in der Branche am häufigsten verwendeten Indikatoren ausgewählt. Organisationen können überprüfen, welche der gewählten Indikatoren für Umweltleistung (oder angemessene Alternativen) im jeweiligen Fall am besten geeignet sind.
Die EMAS-Umweltgutachter überprüfen, ob und wie die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigte (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Dies bedeutet, dass akkreditierte Umweltgutachter bei ihrer Tätigkeit von der jeweiligen Organisation Nachweise über die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt wurde, erhalten müssen. Sie kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen Nachweise für die Art und Weise, in der das branchenspezifische Referenzdokument als Leitlinie zur Ermittlung geeigneter freiwilliger Maßnahmen genutzt wurde, die von der Organisation zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchgeführt werden können.
Die EMAS-Registrierung ist ein fortlaufender Vorgang. Immer wenn eine Organisation die Verbesserung (und Überprüfung) ihrer Umweltleistung plant, zieht sie demzufolge das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen zurate, um dort Anregungen zu erhalten, welche Fragen bei einem schrittweisen Ansatz jeweils als Nächstes in Angriff zu nehmen sind.
Aufbau des branchenspezifischen Referenzdokuments
Das Dokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen der EMAS und beschreibt, wie das Dokument zu nutzen ist. In Kapitel 2 wird dann der Geltungsbereich des branchenspezifischen Referenzdokuments festgelegt. In Kapitel 3 sind eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit, vor allem im Hinblick auf neue und bestehende Anlagen, neue und bestehende Ladengeschäfte sowie KMU zu finden. Außerdem werden für jede bewährte Umweltmanagementpraxis die jeweils geeigneten Umweltleistungsindikatoren und die damit verbundenen Leistungsrichtwerte genannt. Für jede der umrissenen unterschiedlichen Maßnahmen und Techniken werden mehrere Umweltleistungsindikatoren genannt, um zu zeigen, dass in der Praxis mit unterschiedlichen Indikatoren gearbeitet wird.
Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den maßgeblichsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und verbundenen Leistungsrichtwerten.
2. GELTUNGSBEREICH
Das vorliegende branchenspezifische Referenzdokument betrifft das Umweltmanagement von Organisationen des Einzelhandelssektors. In der statistischen Einreihung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß Festlegung durch Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt diese Branche unter den NACE-Code 47 (NACE Rev. 2) „Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)“. Der Einzelhandel mit Dienstleistungen wie Restaurants, Friseurgeschäften und Reisebüros ist nicht eingeschlossen.
Das Dokument deckt die gesamte Wertschöpfungskette für die in Einzelhandelsgeschäften verkauften Produkte ab, wie im folgenden Input-/Output-Modell beschrieben.
Die wichtigsten Umweltaspekte, die von den der Einzelhandelsbranche angehörenden Organisationen zu regeln sind, werden in Tabelle 2.1 dargelegt.
Für jede Kategorie werden in der Tabelle die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument erfassten Aspekte ausgewiesen. Die dargestellten Umweltaspekte wurden ausgewählt, weil sie für Einzelhändler am relevantesten sind. Die von bestimmten Einzelhändlern zu regelnden Umweltaspekte sind jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen. Umweltaspekte wie Abwasser, gefährliche Abfälle, biologische Vielfalt oder Stoffe für andere als die aufgeführten Bereiche könnten ebenfalls von Gewicht sein.
Tabelle 2.1.
Im vorliegenden Dokument erfasste Hauptumweltaspekte
Kategorie |
Beschaffenheit (6) |
Im vorliegenden Dokument erfasste Aspekte |
Energieleistung |
Unmittelbar |
Gebäude, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme (HLK), Kühlung, Beleuchtung, Gerätetechnik, erneuerbare Energie, Energieüberwachung |
Emissionen in die Luft |
Unmittelbar |
Kältemittel |
Lieferkette |
Mittelbar |
Geschäftsstrategien, Produktpriorisierung, Verbesserungsmechanismen, Angebotssteuerung, Umweltkriterien, Information und Verbreitung, Umweltzeichen (unter Einschluss von Hausmarkenprodukten (7)) |
Transport und Logistik |
Unmittelbar/Mittelbar |
Überwachung, Beschaffung, Willensbildung, Verkehrsträger, Verteilungsnetz, Planung, Verpackungsgestaltung |
Abfall |
Unmittelbar |
Lebensmittelabfälle, Verpackungen, Rückgabesysteme |
Werkstoffe und Ressourcen |
Unmittelbar |
Papierverbrauch |
Wasser |
Unmittelbar |
Auffangen und Aufbereiten von Regenwasser |
Einfluss auf Verbraucher |
Mittelbar |
Mit Konsum zusammenhängende Umweltaspekte, beispielsweise Plastiktüten |
Dementsprechend werden die dargestellten „bewährten Umweltmanagementpraktiken“ wie folgt zu Gruppen zusammengefasst:
— |
bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der Energieleistung, einschließlich Kältemittelmanagement; |
— |
bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Lieferketten des Einzelhandels; |
— |
bewährte Umweltmanagementpraktiken zur Verbesserung von Transport- und Logistikvorgängen; |
— |
bewährte Umweltmanagementpraktiken im Abfallbereich; |
— |
sonstige bewährte Umweltmanagementpraktiken (geringerer Verbrauch und Nutzung umweltfreundlicheren Papiers für Werbepublikationen, Sammeln und Wiederverwenden von Regenwasser, Beeinflussung des Umweltverhaltens der Verbraucher). |
Die bewährten Umweltmanagementpraktiken decken die wichtigsten Umweltaspekte dieser Branche ab.
3. BEWÄHRTE PRAKTIKEN IM UMWELTMANAGEMENT, BRANCHENSPEZIFISCHE EINSCHLÄGIGE INDIKATOREN FÜR DIE UMWELTLEISTUNG UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DEN EINZELHANDEL
3.1. Energieeffizienz einschließlich Kältemittelmanagement
3.1.1. Gestaltung und Nachrüstung der Gebäudehülle im Hinblick auf eine optimale Energieleistung
Bewährte Umweltmanagementpraktiken bestehen darin, die Hülle bestehender Gebäude von Einzelhändlern mittels Anwendung verschiedener Techniken, beispielsweise der in Tabelle 3.1 dargestellten Techniken, so zu verbessern, dass Energieverluste auf ein akzeptables, vertretbares Niveau reduziert werden. Darüber hinaus zeichnet sich bewährte Umweltmanagementpraxis durch die Optimierung der Gestaltung von Gebäudehüllen in der Weise aus, dass insbesondere bei neuen Gebäuden anspruchsvolle, über bestehende Vorschriften hinausgehende Standards erfüllt werden.
Tabelle 3.1.
Bestandteile von Gebäudehüllen und damit verbundene Techniken
Gebäudehüllenbestandteil |
Technik |
Wand/Fassade/Dach/Fußboden — Kellerdecke |
Wechsel der Dämmstoffe |
Techniken zur Erhöhung der Dämmschichtstärke |
|
Fenster/Verglasung |
Umstellung auf effizientere Verglasung |
Umstellung auf effizientere Fensterflügel und -rahmen |
|
Sonnenschutz |
Einsatz außen und innen angebrachter Sonnenschutzvorrichtungen |
Luftdichtigkeit |
Verbesserung der Türen |
Schnellschließende Türen |
|
Abdichten |
|
Einführung von Pufferzonen |
|
Gesamte Gebäudehülle |
Ausrichtung |
Wartung |
Technisch ist dies bei jedem neuen und bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil machbar. Mieter können Mechanismen zur Einflussnahme auf Eigentümer einführen. Sie sollten sich der Bedeutung der Gebäudehülle für ihre Umweltleistung bewusst sein. Die Nachrüstung der Gebäudehülle erfordert erhebliche Investitionen. Allgemein gesehen erzeugt die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis Kosteneinsparungen, allerdings mit langen Amortisationszeiten. Daher ist zur Kostenreduzierung eine Anwendung dieser bewährten Umweltmanagementpraxis gemeinsam mit anderen großen Renovierungsvorhaben im Ladengeschäft zu empfehlen (beispielsweise Ladengestaltung, Beleuchtung, Sicherheit, bauliche Veränderungen, Erweiterungen usw.).
Die Anwendbarkeit dieser bewährten Umweltmanagementpraxis auf kleine Unternehmen (8) ist aufgrund des hohen Investitionsbedarfs und des fehlenden Einflusses auf die Gebäudemerkmale gewöhnlich recht begrenzt.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
||||||
|
|
3.1.2. Voraussetzungen für die Gestaltung bestehender und neuer Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssysteme
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, bestehende HLK-Systeme (Heizung, Lüftung und Klimatisierung) zur Senkung des Energieverbrauchs und qualitativen Verbesserung der Raumluft nachzurüsten. Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Gestaltung von HLK-Systemen in neuen Gebäude mit Hilfe innovativer Systeme zu optimieren, um den Bedarf an Primärenergie zu senken und die Effizienz zu steigern.
Die Anwendung bewährter Gestaltungspraktiken sollte eine optimale Integration innerhalb der Gebäudehülle erlauben und dabei Überdimensionierungen vermeiden und die Ausrichtung des Gebäudes als Möglichkeit zur Minimierung des Gesamtenergieverbrauchs nutzen. Insbesondere bei neuen Ladengeschäften kann Folgendes von maßgeblicher Bedeutung sein: der Einsatz von Verglasungen, die Abwärme aus der Kühlung, erneuerbare Energie, Wärmepumpen sowie andere innovative Systeme. Die Überwachung der Raumluftqualität sowie Systeme zum Energiemanagement gelten bei HLK-Systemen als bewährte Praktiken.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf neue Gebäude in vollem Umfang anzuwenden. In bestehenden Gebäuden kann das HLK-System zum Zweck der Senkung des Energieverbrauchs nachgerüstet werden. Allerdings haben die Merkmale des Gebäudes Einfluss darauf, wie sich die Nachrüstung des HLK-Systems auswirkt. Bei der Entscheidung, welche Techniken umsetzbar sind, spielt der Einfluss des Klimas eine maßgebliche Rolle. Der Einsatz neuer HLK-Systeme in bestehenden Gebäuden, beispielsweise die Installation von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Wärmerückgewinnungssystemen, und die Anwendung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte wie des Passivhausstandards können teilweise mit akzeptabler wirtschaftlicher Leistung erfolgen. Das Gestaltung des Ladengeschäfts hat starken Einfluss auf die Leistung des Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystems, insbesondere was die mit dem Kühlungsprozess zusammenhängenden Bauvorschriften anbelangt. In diesem Bereich können große Mengen an Abwärme rückgewonnen werden.
Bei kleinen Unternehmen kann der Grad des Einflusses auf die Gestaltung des Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungssystems vernachlässigbar gering sein, obgleich sich diese Unternehmen an der Einführung und Empfehlung der beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis beteiligen sollten.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.1.3. Nutzung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte für Gebäude
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für das gesamte Gebäude oder Teile desselben ganzheitliche Gestaltungskonzepte zu nutzen, um den Energiebedarf des Ladengeschäfts zu senken. Ganzheitliche Konzepte senken den Energieeinsatz und die damit verbundenen Kosten eines Gebäudes auf ein Minimum und erzielen zugleich gute Wärmekomfortbedingungen für seine Bewohner. In Tabelle 3.2 werden einige beispielhafte Anforderungen aufgeführt.
Tabelle 3.2.
Beispiele für Anforderungen an ganzheitliche Gestaltungskonzepte
Anforderungen |
Beispiele für Maßnahmen zu ihrer Erreichung |
Der Energiebedarf des Gebäudes für die Raumheizung und -kühlung muss geringer als 15 kWh/m2Jahr sein. Die spezifische Wärmebelastung darf 10 W/m2 nicht übersteigen. Aus dem Gebäude darf pro Stunde nicht mehr als das 0,6-fache seines Volumens an Luft austreten. Der gesamte Primärenergieeinsatz darf nicht mehr als 120 kWh/m2Jahr betragen. |
Verbesserte Dämmung. Empfohlene U-Werte unter 0,15 W/m2K Konstruktion ohne Wärmebrücken U-Werte der Fenster unter 0,85 W/m2K Luftdicht. Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung aus der Abluft Installation solarthermischer Anlagen oder Wärmepumpen (im endgültigen Energiebedarf ist der Beitrag von am Standort zur Wärmeerzeugung genutzter Sonnen- und Umgebungsenergie ausgeschlossen). |
Ganzheitliche Konzepte kommen gewöhnlich beim Entwurf neuer Gebäude zum Tragen. Das Konzept eignet sich teilweise für bestehende Gebäude, weil mehrere Elemente ohne hohe Investitionskosten integriert werden können. Auch die klimatischen Bedingungen können Einfluss auf die Entscheidung zur Anwendung dieses Konzepts haben. Der Passivhausstandard beispielsweise wurde vor allem von deutschen und schwedischen Forschern entwickelt, kann aber auch in wärmeren Klimazonen umgesetzt werden. Die Investitionskosten eines nach beispielhaften ganzheitlichen Ansätzen gestalteten Gebäudes liegen im Vergleich zu einer herkömmlichen Konstruktion bei nicht mehr als 10–15 % an zusätzlichen Kosten. Die Analyse der Lebenszykluskosten zeigt, dass eine Gebäudegestaltung nach Passivhausstandard für die geringsten Lebenszykluskosten steht, da das erforderliche Heizungssystem vergleichsweise einfach und die installierte Heizungsleistung begrenzt ist.
Für kleine Unternehmen kann die Nutzung ganzheitlicher Gestaltungskonzepte zur Minimierung des Energiebedarfs neuer Gebäude als kosteneffiziente Beschaffungstätigkeit betrachtet werden, für die, abgesehen von der zusätzlichen anfänglichen Investition, keine besondere Einschränkung besteht.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
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3.1.4. Einbindung von Kühlung in Heizung, Lüftung und Klimatisierung
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Abwärme aus dem Kühlkreislauf zurückzugewinnen und ihre Nutzung auf ein Maximum zu steigern. Lebensmitteleinzelhändler sind unter bestimmten Umständen in der Lage, auch nach der Nutzung der Wärme zur Raumheizung überschüssige Wärme zu erzeugen, die anderen Teilen des Gebäudes oder anderen Gebäuden zugeführt werden kann.
Diese Maßnahmen sollten für neue oder bestehende Gebäude von Lebensmitteleinzelhändlern in Betracht gezogen werden. In Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren kann der Betrieb dieser Systeme zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
— Größe und Nutzung des Gebäudes: Große Einzelhandelsgeschäfte befinden sich gewöhnlich nicht allein im Gebäude. Somit stellen die „Nachbarn“ (beispielsweise kleine Geschäfte in einem Einkaufszentrum) potenzielle Verbraucher der überschüssigen Wärme dar. In der Regel würde ein Lebensmittelgeschäft mit typischem Kältebedarf und einer optimierten Gebäudehülle genug Energie zurückgewinnen, um das Doppelte der eigenen Fläche zu heizen.
— Gestaltung und Wartung von Heizung, Lüftung und Klimatisierung: Sämtliche Elemente des HLK-Systems müssen richtig gestaltet und gewartet werden. Wärmerückgewinnung aus der Abluft, bedarfsgerechte Steuerung der Lüftung mit CO2-Sensoren sowie die Überwachung der Luftdichtigkeit und Raumluftqualität sind in diesem Zusammenhang eindringlich empfohlene Techniken.
— Kältebedarf: Kleinere Ladengeschäfte bieten bei geringerer Effizienz der Kühlung mehr gekühlte Produkte pro Quadratmeter Verkaufsfläche an. Darüber hinaus spielt auch der Trend zur Steigerung der Menge verfügbarer gekühlter Waren eine wichtige Rolle. Die Größe des Ladengeschäfts hat keinen Einfluss auf die technische Anwendbarkeit ganzheitlicher Ansätze, bei kleinen Ladengeschäften ist aber die Kosteneffizienz des gesamten Systems geringer.
— Klimatische Bedingungen: In kalten Klimazonen ist der Kältebedarf geringer als in wärmeren Regionen. Zugleich ist aber der Wärmebedarf nordeuropäischer Gebäude hoch. Daher hängt die Ganzheitlichkeit des Konzepts von der Qualität der Gebäudehülle ab. In sehr warmen Klimazonen wie beispielsweise den Mittelmeerländern Europas kann der Kühlungsbedarf erheblich sind. Hier kann die Luftdichtigkeit des Gebäudes zu einer Steigerung interner Gewinne führen. Aus diesem Grund ist eine optimierte Gestaltung der Lüftung erforderlich. Eine mechanische Kühlung in der Nacht und variable Innentemperaturen (z. B. 21-26 °C) zählen ebenfalls zu den empfohlenen Techniken.
— Umgebungstemperatur: Bezüglich der Integration in den Kühlzyklus besteht bei der Umgebungstemperatur eine Grenze, die ihrerseits von der Gestaltung des Systems abhängt. Ab dieser Grenze reicht die Höhe der Abwärmeerzeugung nicht mehr aus, um in den Gebäuden eine komfortable Temperatur aufrechtzuerhalten. Eventuell ist eine zusätzliche Heizquelle erforderlich, wobei dies aber von der Qualität der Gebäudehülle abhängt.
— Eigentumsverhältnisse bei Gebäuden: Viele Ladengeschäfte sind in ein Wohn- oder Geschäftsgebäude integriert, das einem Dritten gehört. An der besseren Integration der Wärmerückgewinnung müssen sich daher die tatsächlichen Gebäudeeigentümer beteiligen.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf neue und bestehende Kühlsysteme, die in neue oder renovierte Ladengeschäfts eingebaut werden sollen, anzuwenden. Unter den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen ist sie in vollem Umfang auf kleine Unternehmen anwendbar. Allerdings benötigen kleine Unternehmen eventuell externe technische Hilfe.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
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3.1.5. Überwachung der Energieleistung von Ladengeschäften
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Energieeinsatz der innerhalb eines Ladengeschäfts bestehenden Abläufe (zumindest der Prozesse mit dem höchsten Energieverbrauch wie Heizung, Kühlung, Beleuchtung usw.) sowie den Energieverbrauch auf Ebene des Ladengeschäfts bzw. der Organisation zu überwachen. Auch die Festlegung von Richtwerten für den Energieverbrauch (pro Prozess) und die Durchführung vorbeugender und korrigierender Maßnahmen zählen zu den bewährten Umweltmanagementpraktiken.
Ein Überwachungssystem lässt sich für jedes Verkaufskonzept anwenden. Ist die Leitung und Verwaltung des Unternehmens nicht entsprechend aufgebaut, wird die Zuweisung zusätzlicher Mittel erforderlich. Bei bestehenden Ladengeschäften kann diese Praktik zusätzliche Anstrengungen erfordern.
Kleine Unternehmen, die ein oder nur wenige Ladengeschäft(e) betreiben, benötigen ein gut strukturiertes Management und Ansätze gemeinsamer Verantwortung, um ein angemessenes Überwachungssystem einrichten und aufrechterhalten zu können. Bezüglich der Anwendung der hier beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis auf bestehende Ladengeschäfte können Probleme mit der Bezahlbarkeit auftreten.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
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3.1.6. Effiziente Kühlung unter Einschluss des Kältemittelgebrauchs
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, im Kühlsystem von Lebensmittelgeschäften Energiesparmaßnahmen einzuführen. Dies betrifft insbesondere die Abdeckung von Kühltheken mit Glasdeckeln, wenn das Energiesparpotenzial einen maßgeblichen Nutzen für die Umwelt erbringt.
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, in Lebensmittelgeschäften natürliche Kältemittel einzusetzen (mit wesentlich geringeren Umweltauswirkungen) und Lecks zu vermeiden, indem für Dichtigkeit und einen guten Wartungszustand der Anlagen gesorgt wird.
Diese Praktik ist bei Lebensmitteleinzelhändlern mit erheblichem Kältebedarf anzuwenden. Die Abdeckung von Theken kann sich bei prognostizierten Einsparungen von 20 % oder mehr innerhalb kurzer Zeit (weniger als drei Jahre) amortisieren. Die Abdeckung von Kühltheken kann auch Auswirkungen auf das thermische Verhalten des Ladengeschäfts sowie die Luftfeuchtigkeit des Innenraums haben. Abgesehen vom Nutzen für die Umwelt kann die Verwendung natürlicher Kältemittel zudem unter bestimmten Voraussetzungen den Energieverbrauch im Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb senken.
Die Anwendbarkeit auf kleine Unternehmen ist unter Umständen auf Unternehmen beschränkt, die steckerfertige oder ferngesteuerte gewerbliche Kühlsysteme einsetzen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
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3.1.7. Effiziente Beleuchtung
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, intelligente Beleuchtungsstrategien mit erhöhter Effizienz und vermindertem Verbrauch zu entwerfen, Tageslicht ohne Beeinträchtigung des Verkaufskonzepts einzusetzen und intelligente Steuerungen, eine angemessene Systemgestaltung und effizienteste Beleuchtungsanlagen zur Gewährleistung eines optimalen Ausleuchtungsniveaus zu verwenden.
Diese Technik ist auf jedes Verkaufskonzept anwendbar. Es ergeben sich auch Auswirkungen auf speziell für Marketingzwecke ausgelegte Beleuchtungen. Der Einfluss eines erhöhten Anteils von eine weitergehende Nutzung des Tageslichts erlaubenden Glasflächen auf die Wärmebilanz des Ladengeschäfts ist jedoch sorgfältig abzuwägen. Aus der Festlegung einer optimalen Beleuchtungsstrategie und dem Einsatz hoch effizienter Beleuchtungsanlagen können sich Einsparungen ergeben, die gegenüber der derzeitigen Leistung mehr als 50 % betragen.
Der Einsatz intelligenter Beleuchtungssysteme und effizienter Anlagen ist für kleine Unternehmen realisierbar.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.1.8. Sekundäre Maßnahmen zur Verbesserung der Energieleistung
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, in Verteilzentren Energiesparmaßnahmen umzusetzen, den Energieeinsatz in regelmäßigen Abständen im Rahmen des Umweltmanagementsystems zu überprüfen, das Personal in Energiesparmaßnahmen zu schulen und die Energiesparanstrengungen der Organisation intern und extern bekannt zu machen.
Berücksichtigt man Geräte, Verteilzentren, spezifischen Energieeinsatz oder Kommunikation und Schulung, so besteht hinsichtlich der Größe, der Art oder des geografischen Standorts des Einzelhändlers in Bezug auf die Einrichtung eines umfassenden Energiemanagementsystems keinerlei Beschränkung.
Für kleine Unternehmen sind die Beschaffung effizienter Anlagen, Mitarbeiterschulung und Kommunikation realisierbare, bezahlbare Maßnahmen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
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3.1.9. Nutzung alternativer Energiequellen
Nach der Reduzierung des Energiebedarfs auf ein Minimum besteht bewährte Umweltmanagementpraxis in der Integration erneuerbarer Energiequellen in Ladengeschäfte. Die Befriedigung des Energiebedarfs mit erneuerbarer Energie ist von erheblichem ökologischem Nutzen. Allerdings ist es entscheidend wichtig, den Erläuterungen in den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.8 entsprechend erst den Energiebedarf zu senken und die Effizienz zu steigern und dann erneuerbare Energien zur Befriedigung des verbleibenden Energiebedarfs einzubinden. Auch die Realisierung von Wärmepumpen und Kraft-Wärme-Kopplungssystemen sollte in Betracht gezogen werden.
Dies ist grundsätzlich auf jedes Ladenformat anwendbar. Bedeutende Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Verfügbarkeit erneuerbarer Energiequellen, der Zugänglichkeit von Freiland- oder Dachanlagen und die Stabilität des Bedarfs an Kraft-Wärme-Kopplungssystemen.
Für Kleinstunternehmen kann grüne Beschaffung eine gute Lösung sein. Für kleine Unternehmen ist die Nutzung erneuerbarer Energien oder alternativer Energiequellen machbar.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.2. Einzelhandelskette
3.2.1. Einbindung ökologischer Nachhaltigkeit der Lieferkette in die Unternehmensstrategie und das operative Geschäft
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, dass die oberste Unternehmensführung die ökologische Nachhaltigkeit der Lieferkette in die Unternehmensstrategie einbindet und dass das zuständige Führungspersonal (idealerweise in der zuständigen Abteilung) die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in sämtlichen Einzelhandelsbetrieben koordiniert. Derartige Maßnahmen sollten zumindest zwischen allen für Beschaffung, Fertigung, Qualitätssicherung, Transport und Logistik sowie Marketing verantwortlichen Einzelpersonen oder Abteilungen abgestimmt werden. Der Festlegung quantitativer ökologischer Nachhaltigkeitsziele, die in weiten Kreisen bekannt gemacht werden und im unternehmerischen Entscheidungsprozess ein hohes Gewicht haben, kommt einerseits als Indikator und andererseits als Antriebskraft für Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit der Lieferkette eine besonders wichtige Rolle zu. Eine nach chronologischer Reihenfolge und ökologischer Wirksamkeit geordnete Abfolge empfehlenswerter Maßnahmen zur systematischen Verbesserung von Produktlieferketten wird in Abbildung 3.1 vorgeschlagen. Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, diese Abfolge von Maßnahmen durchzuführen (in denen sich auch die nachfolgend beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken widerspiegeln).
Die Einbindung einer Strategie zur Erzielung einer ökologisch nachhaltigen Lieferkette in den Aufbau des Managements und den Geschäftsbetrieb ist jedem Einzelhändler möglich. Für große Einzelhändler stellt sich diese bewährte Umweltmanagementpraxis komplexer dar. Sie erfordert umfassende Schulungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen zur Festsetzung ökologisch nachhaltiger Prioritäten in der Bezugsquellenfindung. Die Einbindung ökologischer Nachhaltigkeit der Lieferkette in Einzelhandelsorganisationen kann deren langfristige Wirtschaftsleistung verbessern, da eine starke, zusätzlichen Wert schöpfende Markenidentität geschaffen und ein effizienter, nachhaltiger Produktnachschub in der Zukunft gesichert wird.
Für kleine Unternehmen sind Maßnahmen dieser Art vergleichsweise unkompliziert in der Durchführung. Zudem können sie mit einer Änderung der Marktposition zur Betonung eines nachhaltigeren Produktsortiments mit höherer Wertschöpfung einhergehen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.2.2. Beurteilung der Lieferketten für Kernprodukte im Hinblick auf die Ermittlung vorrangiger Produkte, Lieferanten und Verbesserungsmöglichkeiten sowie die Ermittlung wirkungsvoller Mechanismen zur Verbesserung der Produktlieferkette
Der Abfolge der zur ökologischen Verbesserung von Lieferketten im Einzelhandel anzuwendenden bewährten Managementpraktiken (Abbildung 3.1) entsprechend ermitteln die Einzelhändler mit Hilfe einer Umweltprüfung der Produktlieferketten die zu verbessernden vorrangigen Produkte, Abläufe und Lieferanten. Hierbei bedienen sie sich vorhandener wissenschaftlicher Informationen, ziehen Experten (beispielsweise NGO) zurate und nutzen Instrumente zur Lebenszyklusbewertung. Anschließend müssen die Einzelhändler die für die vorrangigen Produktgruppen verfügbaren, einschlägigen Verbesserungsoptionen ermitteln. Eine wichtiger Gesichtspunkt in diesem Zusammenhang ist die Ermittlung einschlägiger, weithin anerkannter Umweltstandards außenstehender Organisationen, die als Hinweis auf ein höheres Umweltleistungsniveau ihrer Lieferanten bzw. Produkte genutzt werden können. Bei der Anwendbarkeit und dem Umweltschutzniveau derartiger Standards bestehen erhebliche Unterschiede.
Einige Standards haben einen weiten Anwendungsbereich (Tabelle 3.4 bis Tabelle 3.7): Bewährte Praxis besteht darin, eine entsprechende Zertifizierung aller Lieferanten bzw. Produkte sicherzustellen. Die Energiekennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU schuf einen Rechtsrahmen, der den Verbrauchern, aber auch den Einzelhändlern, eine Konzentration ihres Produktportfolios auf die höchste Energieeffizienzklasse erlaubt. Andere Standards stützen sich nicht auf Kriterien, die zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit sämtlicher Produkte und Lieferanten breite Anwendung finden können, sondern streben stattdessen eine Kennzeichnung von Vorreiterprodukten an. Mit dem EU-Umweltzeichen werden beispielsweise Produkte ausgezeichnet, deren nachgewiesene Umweltleistung in ihrem Lebenszyklus den besten 10-20 % der Produkte in der jeweils maßgeblichen Kategorie entspricht. Bei hohe Anforderungen setzenden Standards wie den ISO-Umweltkennzeichnungen des Typs I (14) und ökologisch/biologischen Standards zeichnet sich bewährte Praktik durch die Förderung entsprechender Verbraucherentscheidungen aus.
Tabelle 3.3.
Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für Standards zur Kennzeichnung von „Umweltprodukten“ mit Vorreiterrolle und Produktgruppen, für die sie gelten
Standard |
Produktgruppen |
Blauer Engel EU-Umweltzeichen Umweltzeichen „Nordischer Schwan“ EU-Energiekennzeichnung (höchste Effizienzklasse) |
Non-Food-Produkte |
Ökologisch/biologisch (gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (15) und Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (16)). Hierunter fallen GOTS, KRAV, Soil Association, BioSuisse usw. |
Lebensmittel und Erzeugnisse aus Naturfasern |
Hinsichtlich der Standards mit weitem Anwendungsbereich wird anhand des Beispiels einiger häufig verwendeter Standards eine einfache Einstufungsregelung vorgeschlagen. In Tabelle 3.4 werden vorgeschlagene Kriterien aufgeführt, die Standards in Bezug auf Produkte und deren Erzeugung vorschreiben, damit die betreffenden Standards als „grundlegend“, „verbessert“ oder „beispielhaft“ gelten können.
Tabelle 3.4.
Vorgeschlagene Einstufungskriterien für „grundlegende“, „verbesserte“ oder „beispielhafte“ Standards für im Einzelhandel vertriebene Produkte
Grundlegend |
Verbessert |
Beispielhaft |
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Beispiele für grundlegende, verbesserte und beispielhafte Umweltstandards und Beispiele der Produktgruppen, auf die sie anzuwenden sind, werden jeweils in Tabelle 3.5, Tabelle 3.6 und Tabelle 3.7 aufgeführt.
Die Tabellen 3.5, 3.6, 3.7 und 3.8 enthalten veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele, die keine offizielle Anerkennung „grundlegender“, „verbesserter“ und „beispielhafter“ Standards für Produktgruppen darstellen.
Tabelle 3.5.
Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für „grundlegende“ Umweltstandards und die Produktgruppen, für die sie gelten
Standard |
Produktgruppen |
GlobalGAP (gute landwirtschaftliche Praxis) und als Richtwert geltende Standards |
Nutzpflanzen und Nutzvieh |
Oeko-Tex 1000 |
Textilien |
Nationale bzw. regionale Produktionszertifizierung (z. B. roter Traktor als Zertifizierung britischer Herkunft) |
Alle Produkte |
Fische auf der roten Liste (Ausschluss) |
Fisch |
Tabelle 3.6.
Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für „verbesserte“ Umweltstandards und Initiativen und die Produktgruppen, für die sie gelten
Standards und Initiativen |
Produktgruppen |
BCI (Initiative für bessere Baumwolle) |
Baumwollprodukte |
BCRSP (Basler Kriterien für verantwortungsbewussten Soja-Anbau) |
Soja (Futtermittel zum Einsatz in der Milch-, Eier- und Fleischerzeugung) |
BSI (Initiative für besseres Zuckerrohr) |
Zuckerprodukte |
4C (Verhaltenskodex für die Kaffeegemeinschaft) |
Kaffee |
Fair-trade |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Entwicklungsregionen |
RA (Rainforest Alliance) |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Tropen |
RSPO (Runder Tisch für nachhaltiges Palmöl) |
Palmölerzeugnisse |
PEFC (Programm für die Anerkennung von Waldzertifizierungssystemen) |
Holz und Papier |
RTRS (Runder Tisch für nachhaltiges Soja) |
Soja (Futtermittel zum Einsatz in der Milch-, Eier- und Fleischerzeugung) |
UTZ |
Kakao, Kaffee, Palmöl, Tee |
Tabelle 3.7.
Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für „beispielhafte“ Umweltstandards und Initiativen und die Produktgruppen, für die sie gelten
Standard |
Produktgruppen |
FSC (Organisation zur Zertifizierung nachhaltiger Forstwirtschaft) |
Holz und Papier |
MSC (Marine Stewardship Council) |
Wildfang-Meeresfrüchte |
Stehen keine Umweltstandards mit weitem Anwendungsgebiet zur Verfügung, entspricht es bewährter Praxis der Einzelhändler, in vertraglichen Vereinbarungen Umweltkriterien festzulegen, die ökologischen Schwachpunkten in der Lieferkette begegnen. Alternativ intervenieren sie, um mittels Verbreitung bewährter Praktiken und Setzung von Richtwerten für Umweltleistung zur Leistungsverbesserung der Lieferkette beizutragen.
Jeder Einzelhändler kann die wirkungsvollsten Mechanismen zur Verbesserung der Lieferkette ermitteln. Bei großen Einzelhändlern mit Hausmarkenprodukten können sämtliche Aspekte der hier beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis verwirklicht werden.
Bei kleinen Unternehmen beschränkt sich diese Technik auf die Ermittlung vorrangiger Produkte für die Angebotssteuerung und grüne Beschaffung auf der Grundlage externer Zertifizierungen. Die Umsetzung eines systematischen, zielgerichteten Ansatzes über einen gewissen Zeitraum verursacht keinen erheblichen Aufwand.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.2.3. Angebotssteuerung und grüne Beschaffung vorrangiger Produktgruppen auf der Grundlage externer Zertifizierungen
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die am wenigsten nachhaltigen Produkte (beispielsweise gefährdete Arten) auszuschließen und für Produkte, bei denen ein vorrangiger Bedarf für ökologische Verbesserungen festgestellt wurde, eine Zertifizierung mit weitem Anwendungsgebiet (d. h. einem Ziel von 100 % Umsatzanteil) nach externen Umweltstandards zu verlangen. Umweltstandards gelten für Produkte bzw. Lieferanten und werden je nach Strenge und Umfang der ökologischen Anforderungen allgemein als grundlegend, verbessert oder beispielhaft eingestuft (veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele sind Tabelle 3.8 zu entnehmen). Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, das höchste Niveau verfügbarer, allgemein anerkannter Umweltstandards anzuwenden.
Tabelle 3.8.
Veranschaulichende, nicht vollständige Beispiele für bewährte Praxis, auf die sich in allen Produktgruppen die Leistungsrichtwerte für die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis stützen
Produktgruppe |
Beispiele für bewährte Praxis (tatsächliche oder angestrebte Umsatzanteile bei unterschiedlichen Standards) |
Kaffee, Tee |
100 % Fair-trade; 100 % 4C |
Obst und Gemüse |
100 % Global GAP |
Fette und Öle |
100 % RSPO; 100 % RTRS |
Meeresfrüchte |
100 % MSC |
Zucker |
100 % Fair-trade |
Textilien |
100 % BCI |
Holz und Papier |
100 % FSC |
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis gilt für alle Einzelhändler. Der Leistungsrichtwert wird im Verhältnis zu den von großen Einzelhändlern verkauften Hausmarkenprodukten ausgedrückt.
Kleine Unternehmen ohne eigene Hausmarkensortimente sollten die umweltschädlichsten Produkte (beispielsweise gefährdete Fischarten) vermeiden und nach einschlägigen Umweltstandards zertifizierte Markenprodukte in das Sortiment aufnehmen (beispielsweise Tabelle 3.3).
Externe Umweltstandards erfassen unter Umständen nicht alle maßgeblichen Umweltaspekte und Abläufe in der Lieferkette und ökologisch strenge Standards mit weitem Anwendungsgebiet sind nicht für alle Produktgruppen verfügbar. Bei Produktgruppen, die in Tabelle 3.8 nicht erwähnt werden, lassen sich mittels Durchsetzung von Anforderungen an das Produkt bzw. den Lieferanten, mittels Interventionen des Einzelhändlers (beispielsweise die Setzung von Lieferantenrichtwerten) und mittels Förderung ökologischer Vorreiter-Produkte Ziele zur Lieferkettenverbesserung setzen.
Wird eine Umweltzertifizierung als auftragsqualifizierendes Kriterium festgelegt, werden die Kosten für Konformität und Zertifizierung von den Lieferanten getragen und nicht an die Einzelhändler weitergereicht. Allerdings ist es Bestandteil bewährter Praxis, dass Einzelhändler bestehenden Lieferanten bei der Erreichung der Zertifizierung Unterstützung leisten. In diesem Fall werden die Kosten gemeinsam getragen. Auf Seiten der Lieferanten können die Kosten für rechtskonformes Verhalten als Investition zur Erhöhung der Marktakzeptanz ihrer Produkte und möglicherweise auch zur Realisierung von Preisaufschlägen betrachtet werden. Auf Seiten der Einzelhändler können die mit dieser Technik verbundenen zusätzlichen Kosten gegen die Senkung von Lieferkettenrisiken und mögliche Vorteile in der Preisgestaltung und Vermarktung aufgewogen werden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.2.4. Durchsetzung von Umweltanforderungen für Lieferanten vorrangiger Produktgruppen
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für vorrangige Produkte und ihre Lieferanten auf ökologische Schwachpunkte ausgerichtete Umweltkriterien festzulegen, und die Einhaltung dieser Kriterien mittels Produkt- und Lieferantenaudits durchzusetzen.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf große Einzelhändler und vorrangige Hausmarkenprodukte anzuwenden. Zur möglichst weitgehenden Reduzierung der zusätzlichen Kosten kann der Audit der Umweltleistung von Lieferanten in Sozialverträglichkeitsprüfungen und Kontrollsysteme für die Produktqualität eingebunden werden. Auf Seiten der Lieferanten lassen sich die Kosten für rechtskonformes Verhalten gegen die erhöhte Sicherheit der Nachfrage nach ihren Produkten und deren verbesserte Vermarktbarkeit sowie gegen die Preisaufschläge, die sie später eventuell realisieren können, aufwiegen. Auf Seiten der Einzelhändler können die Kosten gegen geringere Risiken für Rufschädigungen und eine Verringerung mittelfristiger, aus unhaltbaren Praktiken entstehender Gefährdungen der Lieferkette des Unternehmens sowie gegen Preis- und Marketingaufschläge, die sie anschließend eventuell realisieren können, aufgewogen werden.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.2.5. Vorantreiben von Verbesserungen der Lieferantenleistung mit Hilfe von Leistungsindikatoren und der Verbreitung bewährter Praktiken
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Verbesserungen bei den Lieferanten mittels Einrichtung von auch für den permanenten Benchmark-Vergleich der Lieferanten einsetzbaren Systemen zum Informationsaustausch und durch die Verbreitung besserer Managementpraktiken voranzubringen. Der letztgenannte Aspekt unterstützt eventuell auch die Einhaltung externer Standards und vom Einzelhändler festgelegter Kriterien seitens der Lieferanten.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf große Einzelhändler und vorrangige Hausmarkenprodukte anzuwenden. Einzelhändler können den Lieferanten einen geringen Preisaufschlag anbieten, um sie zur Teilnahme an Verbesserungsprogrammen anzuregen. Auch können sie Zahlungen für die Erfassung von Daten und die Verbreitung besserer Techniken in der Managementpraxis leisten. Diese Kosten sind gegen geringere Risiken für Rufschädigungen und eine Verringerung mittelfristiger, mit unhaltbaren Praktiken verbundenen Gefährdungen der Lieferkette sowie gegen die Preisaufschläge, die Einzelhändler später vielleicht realisieren können, aufzuwiegen. Die Dividenden aus festgestellten Effizienzsteigerungen können durch vertragliche Vereinbarung mit den Einzelhändlern geteilt werden.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.2.6. Kooperative Forschung und Entwicklung zur Förderung einer weitreichenden Verbreitung von Verbesserungen und Innovationen in der Lieferkette
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, in Zusammenarbeit mit anderen Interessenvertretern Möglichkeiten zur Verbesserung der Lieferkette zu ermitteln und zu entwickeln und weithin akzeptierte Umweltstandards zu erarbeiten.
Jeder große Einzelhändler mit Lieferketten für seine Hausmarken kann mit Forschungsinstituten oder Beratungsfirmen an der Verbesserung der Nachhaltigkeit seiner Lieferketten zusammenarbeiten. Einzelhändler legen eventuell Wert darauf, in dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeit Produktgruppen in den Mittelpunkt zu rücken, für die keine wirtschaftlich rentablen, weithin akzeptieren Verbesserungsoptionen bestehen. Diese Praxis kann man als Investition in die Sicherung nachhaltiger, wirtschaftlich wettbewerbsfähiger Lieferketten betrachten.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.2.7. Förderung ökologischer Vorreiterprodukte
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, zertifizierte Umweltprodukte mit Vorreiterfunktion zu fördern. Sensibilisierungskampagnen, Bezugsquellenfindung, Preisbildung, Positionierung im Geschäft und Werbung bilden wichtige Elemente dieser Technik. Sie lassen sich durch die Entwicklung ökologischer Hausmarkensortimente wirkungsvoll realisieren.
Alle Einzelhändler können ökologische Vorreiterprodukte in ihr Sortiment aufnehmen und deren Verbrauch fördern. Große Einzelhändler können diese Technik durch die Entwicklung ökologischer Hausmarkensortimente in größerem Maßstab umsetzen. Mit der Zertifizierung von Vorreiterprodukten verbundene Kosten der Lieferanten werden eventuell an die Einzelhändler weitergereicht. Zertifizierte Umweltprodukte mit Vorreiterfunktion gehen mit bedeutenden Preisaufschlägen und höheren Gewinnspannen einher. Bei ökologischen Hausmarkensortimenten ist zudem davon auszugehen, dass sie aufgrund eines positiven „Haloeffekts“ die Gesamtumsätze an Hausmarkenprodukten eines Einzelhändlers steigern.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.3. Transport und Logistik
3.3.1. Grüne Beschaffung und Umweltanforderungen an Transportdienstleister
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die Umweltleistung und entsprechende Kriterien für das Berichtswesen in die Beschaffung von Transport- und Logistikdienstleistungen bei Dritten einzubinden. Dies schließt auch die Anforderungen für die Umsetzung der im vorliegenden Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis ein.
Alle Einzelhändler beschaffen zumindest einen Teil ihres Transport- und Logistikbedarfs bei Dritten und können Kaufentscheidung auf der Grundlage von Effizienz oder Umweltkriterien treffen. Effizienzsteigerungen von Transport- und Logistikvorhaben senken zwar die Betriebskosten, erfordern aber ein wirkungsvolles Überwachungs- und Berichtswesen. Effizient arbeitende externe Transportdienstleister können in der Lage sein, Einzelhändlern Dienstleistungen zu geringeren Kosten anzubieten.
Kleine Einzelhändler sind gewöhnlich von externen Dienstleistern abhängig.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.2. Effizienzüberwachungs- und Berichtswesen für alle Transport- und Logistikbetriebe
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, auf der Grundlage der Überwachung hausinterner Vorgänge und unter Zugrundelegung von Daten, die von Drittunternehmen übermittelt werden, über die Effizienz und Umweltleistung sämtlicher Transport-und Logistikvorgänge zwischen Erstlieferanten, Verteilzentren, Einzelhändlern und Abfallbewirtschaftungseinrichtungen zu berichten.
Diese Praxis kann von allen Einzelhändlern angewendet werden. Die Berichterstattung über hausinterne Transport- und Logistikvorgänge gilt nur für größere Einzelhändler. Ein effektives Überwachungs- und Berichtswesen erfordert geringfügige Investitionen in die erforderliche Informationstechnologie und deren Verwaltung, doch können dabei Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung der Transport- und Logistikvorgänge ermittelt werden.
Kleinen Unternehmen stehen zur Schätzung der Emissionen grundlegende Daten zu den durchschnittlichen Emissionsfaktoren für verschiedene Transportarten zur Verfügung.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.3. Einbeziehung der Transporteffizienz in Entscheidungen der Bezugsquellenfindung und der Verpackungsgestaltung
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, auf der Grundlage einer Lebenszyklusbewertung der aus verschiedenen Regionen bezogenen Produkte und mittels einer auf größtmögliche Verdichtung von Transporteinheiten ausgerichteten Gestaltung der Produktverpackungen die Transporteffizienz in Entscheidungen über Bezugsquellenfindung und Verpackungsgestaltung einzubeziehen.
Diese Praxis ist auf große Einzelhändler mit Hausmarkensortimenten anzuwenden. Sie hängt in hohem Maße vom jeweiligen Standort der Produkte und der Bezugsquellen ab, wobei ein Zusammenhang mit einer Vielzahl von Faktoren der Bezugsquellenfindung besteht. Hinsichtlich der Verpackung kann eine höhere Dichte der verpackten Waren zu einer erheblichen Steigerung der Transporteffizienz beitragen und somit die Transportkosten senken.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auf kleine Unternehmen nicht anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.3.4. Verlagerung auf effizientere Verkehrsträger
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, für möglichst viele Transportstrecken auf effizientere Verkehrsträger, insbesondere den Transport über Schienen- und Wasserwege und mit größeren Lastwagen, umzustellen und die Luftfracht auf ein Minimum zu reduzieren. Die Möglichkeit für derartige Verlagerungen beschränkt sich eventuell auf die primäre Verteilung zwischen Lieferantenverteilzentren und Verteilzentren des Einzelhändlers, da die ersten und die letzten Kilometer häufig eine Beförderung im Straßenverkehr erfordern. Verlagerungen auf andere Verkehrsträger erfordern daher eine Optimierung der Verteilnetze, damit verkehrsträgerübergreifende Übergänge ermöglicht werden können (indem beispielsweise Verteilzentren an Standorten mit Zugang zu Schienen- und Wasserstraßennetzen angesiedelt werden). In Anbetracht der gegenüber kleinen Lastwagen erheblich höheren Effizienz großer Lastwagen bildet die Umstellung von kleineren auf größere Lastwagen, unter anderem Lastwagen mit Doppeldeckeranhängern, ebenfalls Bestandteil dieser Technik. Verlagerungen auf andere Verkehrsträger fließen auch in Entscheidungen über die Bezugsquellenfindung für Produkte ein, denn dort bildet der Transport ein wichtiges Element des Umwelteinflusses im Lebenszyklus von Produkten (unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Auswirkungen des Lebenszyklus).
Tabelle 3.9.
Rangliste der Verkehrsträger nach ökologischer Präferenz (die höchste steht an erster Stelle)
Einstufung |
Verkehrsträger |
1 |
Güterzug |
2 |
Seeschiff |
3 |
Binnenwasserstraße |
4 |
Großer Lastwagen |
5 |
Mittelgroßer Lastwagen |
6 |
Kleiner Lastwagen |
7 |
Luftfracht |
Alle Einzelhändler können Maßnahmen zur Verlagerung der Beförderung auf weniger umweltverschmutzende Verkehrsträger, zumindest auf Grundlage der Fahrzeuggröße, treffen. Die meisten großen Einzelhändler können zumindest einen Teil der primären Verteilung von der Straße auf die Schiene oder auf Wasserwege verlagern. Um umfangreiche Verlagerungen des Warentransports im Einzelhandel von der Straße auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen zu erreichen, sind jedoch Verbesserungen an der nationalen Schienen- und Wasserstraßeninfrastruktur und eine stärkere, grenzüberschreitende Abstimmung zwischen den Betriebsgesellschaften erforderlich. Aus diesem Grund können die nationale Verkehrsinfrastruktur und die Verkehrspolitik (beispielsweise Straßenbenutzungsgebühren) maßgeblichen Einfluss auf den Spielraum der Einzelhändler bei Verbesserungen und bei der Willensbildung hinsichtlich der Verkehrsträger haben.
Diese Praxis ist nicht auf kleine Unternehmen anzuwenden, sofern nicht verfügbare Beschaffungsoptionen die Auswahl effizienterer Beförderungsarten für bestimmte Produkte ermöglichen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.5. Optimierung des Verteilungsnetzes
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, das Verteilungsnetz durch die systematische Umsetzung der jeweils effizientesten der folgenden Maßnahmen zu optimieren: (i) strategische, zentrale Drehscheiben, die für den Transport auf Schienen- und Wasserwegen ausgelegt sind, (ii) gemeinsame Plattformen und (iii) direkte Streckenführung.
Diese Praxis gilt für große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten und für externe Transportdienstleister, insbesondere dann, wenn Produkte über größere Entfernungen hinweg beschafft werden. Diese Praxis erfordert keine erheblichen Investitionen. Der Bau neuer, zentraler Drehscheiben, die in Schienen- und Wassertransportnetze eingebunden sind, verlangt allerdings erhebliche Investitionen. In beiden Fällen können eine erhöhte Ladungseffizienz und die Nutzung effizienterer Beförderungsarten auf längeren Strecken die Betriebskosten erheblich verringern.
Für kleine Unternehmen ist dies nicht anwendbar.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.3.6. Optimierung der Streckenplanung, Nutzung von Telematik und Fahrerschulung
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, die betriebliche Effizienz durch eine effiziente Streckenplanung, die Nutzung der Telematik und die Schulung der Fahrer zu optimieren. Eine effiziente Streckenplanung beinhaltet unter anderem, Fahrzeuge zur Belieferung von Ladengeschäften auf der Rückfahrt mit Abfällen oder Lieferantenlieferungen an Verteilzentren zu beladen sowie Nachtlieferungen vorzunehmen, um Verkehrsstaus zu umgehen.
Diese Praxis ist auf alle Produkte anwendbar, die an große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten geliefert werden sollen. Ebenso gilt sie für externe Transportdienstleister. Fahrerschulungen erbringen gewöhnlich Kraftstoffeinsparungen in Höhe von 5 %. Die Streckenoptimierung erfordert eventuell erhebliche Investitionen in Informationstechnologie, kann aber die Investitionskosten in Anlagegüter senken (es sind weniger Lastwagen erforderlich) und zu einem erheblichen Rückgang der Betriebskosten (Kraftstoff) führen.
Diese Praxis ist auf kleine Unternehmen anwendbar, wenn diese über eigene Transportfahrzeuge (beispielsweise Lieferwagen) verfügen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.3.7. Minimierung des Umwelteinflusses von Straßenfahrzeugen durch entsprechende Kaufentscheidungen und Nachrüstungen
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, den Umwelteinfluss von Straßenfahrzeugen durch entsprechende Kaufentscheidungen und Nachrüstungen auf ein Minimum zu reduzieren. Dies schließt den Kauf von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb, von effizienten, emissionsarmen Fahrzeugen, geräuscharmen Fahrzeugen sowie aerodynamische Umbauten und die Verwendung von Reifen mit niedrigem Rollwiderstand ein.
Diese Praxis ist auf alle Produkte anwendbar, die an große Einzelhändler mit hausinternen Transport- und Logistikdiensten geliefert werden sollen. Ebenso gilt sie für externe Transportdienstleister. Bei Fahrzeugen, die über große Entfernungen bei höheren Geschwindigkeiten (> 80 km/h) gefahren werden, können kleine Investitionen in aerodynamische Umbauten und größere Investitionen in Einheiten aus Zugfahrzeug und Anhänger mit besseren aerodynamischen Eigenschaften Amortisationszeiten von bis zu zwei Jahren bieten. Für das Aufziehen von Reifen mit geringem Rollwiderstand gelten die gleichen Amortisationszeiten Fahrzeuge mit alternativem Antrieb erfordern erheblich höhere Investitionskosten.
Diese Praxis ist auf kleine Unternehmen anwendbar, wenn diese über eigene Transportfahrzeuge (beispielsweise Lieferwagen) verfügen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.4. Abfallbewirtschaftung
3.4.1. Minimierung von Lebensmittelabfällen
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, zur Vermeidung des Entstehens von Lebensmittelabfällen umweltfreundliche Praktiken wie Überwachung, Prüfung, Priorisierung und logistische Fragen, bessere Konservierungsmechanismen, Temperatur- und Feuchtigkeitsregulierung in den Ladengeschäften, Verteilzentren und Lastwagen, die Schulung des Personals, Spenden und Verbraucherberatung einzubinden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, durch Vergärungsprozesse die Lagerung auf Mülldeponien oder die Verbrennung von Lebensmittelabfällen zu vermeiden.
Es handelt sich hier um eine kosteneffiziente Maßnahme, die für Lebensmitteleinzelhändler jeder Größe und in jedem Mitgliedstaat gilt. Unter Umständen können jedoch Strategien bestehen, Lebensmittelspenden zu vermeiden oder von ihnen abzuhalten.
Alle kleinen Unternehmen können vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung des Entstehens von Lebensmittelabfällen anwenden. Die Verwaltungskosten werden durch Kosteneinsparungen durch geringere Produktverluste und weniger entstandenem Abfall ausgeglichen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.4.2. Einbindung der Abfallbewirtschaftung in die Aktivitäten von Einzelhändlern
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht in der Einbindung von Abfallbewirtschaftungspraktiken, wobei die Abfallvermeidung Priorität erhält. Bewährte Verfahren sind unter anderem:
— |
hausinterne Managementpraktiken:
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— |
Managementpraktiken der Organisation:
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Die beschriebenen Techniken gelten für jeden Einzelhändler. Die bewährten Verfahren sollten für Einzelhändler, die eine bedeutende Anzahl an Ladengeschäften und Verteilzentren verwalten, geeignet sein. Die Zuweisung von Mitteln für eine wirkungsvolle Abfallreduzierung wäre wirtschaftlich gerechtfertigt. Ein als Schüttgut erfolgender Rücktransport an Verteilzentren ermöglicht die Senkung der Aufbereitungskosten, sofern man diese Kosten mit den auf lokaler Ebene oder auf Ebene der Ladengeschäfte ausgehandelten Kosten vergleicht.
Kleine Unternehmen, die sehr große Mengen an Abfall erzeugen, sollten entsprechende Mittel vorsehen und ihr Personal in guten Abfallbewirtschaftungspraktiken schulen.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.4.3. Rückgabesysteme für PET- und PE-Flaschen und für gebrauchte Produkte
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Rücknahmesysteme beispielsweise für PET- und PE-Flaschen einzuführen und in die Unternehmenslogistik einzubinden.
Lebensmitteleinzelhändler, insbesondere große Ketten, können die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis umsetzen. Sie erfordert die Zuweisung von Mitteln, Wartungskapazitäten und Geräten. In einigen Ländern ist sie bereits zwingend vorgeschrieben (z. B. in den Niederlanden, Schweden und Deutschland).
Bei kleinen Unternehmen erfordert dies zusätzliche Mittel für den täglichen Betrieb des Rückgabesystems.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.5. Verwendung von weniger bzw. zertifiziertem Papier oder Recyclingpapier für Veröffentlichungen
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, durch eine Senkung des Materialverbrauchs wie beispielsweise eine optimierte Papiernutzung für Werbepublikationen oder die Verwendung umweltfreundlicherer Papiere den Umwelteinfluss zu verringern.
Alle Einzelhändler, insbesondere große Ketten, die riesige Mengen an gedruckten Werbepublikationen hervorbringen, können von der Umsetzung der hier beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraxis profitieren. Eine gut umgesetzte Praxis zur Senkung des Papierverbrauchs kann zu Kosteneinsparungen führen.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwerte
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwerte |
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3.6. Sammeln und Nutzen von Regenwasser
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Regenwasser von Dächern und Parkplätzen aufzufangen und wiederzuverwenden bzw. auf dem Gelände zu verrieseln.
Einzelhändler, die Eigentümer ihrer Gebäude bzw. Parkplätze sind und sich an Standorten mit den richtigen Voraussetzungen befinden, können diese Praxis umsetzen. Klimatische Bedingungen und kommunale Standardsammelsysteme für Regenwasser können die Anwendung dieser Technik beeinträchtigen. Es handelt sich um eine kostenintensive Maßnahme.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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3.7. Vermeidung von Einmalplastiktüten bzw. andere Maßnahmen zur Beeinflussung des Verbraucherverhaltens
Bewährte Umweltmanagementpraxis besteht darin, Verbraucher durch Kampagnen wie die Abschaffung von Plastiktüten, verantwortungsbewusste Werbung und die Bereitstellung von Leitlinien für Verbraucher dahingehend zu beeinflussen, dass sie ihren Umwelteinfluss verringern.
Alle Einzelhändler können dieses Praxis einführen. Gewöhnlich sind Verordnungen die Hauptantriebskräfte für die Umsetzung der beschriebenen Praktiken.
Die hier beschriebene bewährte Umweltmanagementpraxis ist auch auf kleine Unternehmen anzuwenden.
Verbundene Indikatoren für Umweltleistung und Leistungsrichtwert
Indikatoren für Umweltleistung |
Leistungsrichtwert |
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4. EMPFOHLENE BRANCHENSPEZIFISCHE ÖKOLOGISCHE SCHLÜSSELINDIKATOREN
Indikator |
Übliche Maßeinheiten |
Kurze Beschreibung |
Empfohlenes Mindestüberwachungsniveau |
Verbundener Kernindikator nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Abschnitt C Nummer 2 |
Leistungsrichtwert und damit verbundene bewährte Umweltmanagementpraxis |
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ENERGIELEISTUNG |
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kWh/m2 Jahr |
Energieeinsatz (elektrischer Strom, Wärme, sonstige Brennstoffe) pro Verkaufsflächeneinheit und Jahr. Angaben:
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Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden sowie auf Ebene der Organisation (Gesamtwert) Pro Hauptenergieverbrauchsvorgang: Wärme, Strom für Kühlzwecke (gegebenenfalls) und elektrischer Strom für alle sonstigen Verwendungszwecke. |
Energieeffizienz |
Spezifischer Energieeinsatz pro m2 Verkaufsfläche für Heizung, Kühlung und Klimatisierung unter oder gleich 0 kWh/m2Jahr, wenn die Abwärme aus der Kühlung rückgewonnen werden kann. Andernfalls Verbrauch unter oder gleich 40 kWh/m2 Jahr bei neuen Gebäuden und 55 kWh/m2Jahr bei bestehenden Gebäuden. (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4) |
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kWh/m Jahr |
Energieeinsatz des Kühlsystems pro laufendem Meter Verkaufstheke und Jahr. Angaben:
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Pro Ladengeschäft (Betrieb) |
Energieeffizienz |
Spezifischer (linearer) Verbrauch an zentraler Kühlung von 3 000 kWh/m Jahr. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6) |
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W/m2 |
Zur Erfüllung des Beleuchtungsbedarfs (Basisbeleuchtung und Beleuchtung zu Zwecken der Produktpräsentation) installierte Beleuchtungsleistung pro Verkaufsflächeneinheit und Jahr. Angaben:
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Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden. Gegebenenfalls pro Ladenzone und Tageszeitraum. |
Energieeffizienz |
Installierte Beleuchtungsleistung niedriger als 12 W/m2 in Supermärkten und niedriger als 30 W/m2 in Fachgeschäften. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.7) |
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% |
Prozentsatz der im Rahmen des Energiemanagementsystems überwachten Ladengeschäfte Angaben:
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Pro Ladengeschäft (Betrieb) Pro Ablauf |
Energieeffizienz |
100 % der Ladengeschäfte und Abläufe werden überwacht. Richtwertmechanismen wurden eingeführt. (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.1.5, 3.1.8) |
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% |
Verlust von Kältemitteln im Verhältnis zur gesamten Kältemittelbelastung der Anlage. Angaben:
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Pro Ladengeschäft (Betrieb), Verteilzentrum oder sonstigen Gebäuden sowie auf Ebene der Organisation (Gesamtwert) Pro Kältemitteltyp. |
Emissionen |
— (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6) |
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% |
Prozentanteil der natürliche Kältemittel einsetzenden Ladengeschäfte an der Gesamtzahl von Ladengeschäften mit Kühltheken. Angaben:
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Organisationsebene |
Emissionen |
Allgemeiner Einsatz natürlicher Kältemittel (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.1.6) |
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LEISTUNG DER LIEFERKETTE |
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(j/n) |
Dieser Indikator gibt an, ob Programme zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen umgesetzt werden. Angaben:
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Organisationsebene, pro Produktlieferkette. |
Unter Verbesserungen der Umweltleistung der Lieferketten fallen:
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Systematische Umsetzung von Programmen zur Verbesserung der Lieferketten in sämtlichen vorrangigen Produktgruppen (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.2.1) |
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(j/n) |
Dieser Indikator bezieht sich auf die Bewertung der Umwelteinflüsse der Lieferkette und auf die Ermittlung wirkungsvoller Mechanismen zur Verbesserung der Produktlieferkette. Angaben:
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Organisationsebene, pro Produktlieferkette. |
Unter Verbesserungen der Umweltleistung der Lieferketten fallen:
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Durchführung einer umfassenden Bewertung (unabhängig oder durch Arbeitsgemeinschaften) von Lieferketten für Kernprodukte. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.2.2) |
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Prozentsatz des Verkaufs von Produkten, die nach einer festgelegten Umweltleistungsstufe zertifiziert sind. |
Folgende Quoten sind zu berücksichtigen: Prozentsatz des Verkaufs von:
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Organisationsebene, pro Produktgruppe. |
Die Umweltstandards betreffen:
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100 % Zertifizierung nach externen Umweltstandards innerhalb einer Produktgruppe. 100 % verkaufte Eigenmarkenprodukte, die vom Einzelhändler definierte Umweltanforderungen erfüllen, innerhalb einer Produktgruppe. 10 % der innerhalb von Lebensmittelproduktgruppen verkauften Produkte sind als Bioprodukte zertifiziert. 50 % der verkauften Baumwollprodukte sind als Biobaumwolle zertifiziert. 10 % der in Non-Food-Produktgruppen verkauften Produkte sind nach offiziellen Umweltkennzeichnungen und -deklarationen nach ISO-Typ I zertifiziert. (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.7) |
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LEISTUNG VON TRANSPORT UND LOGISTIK |
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MJ/tkm |
Unmittelbarer Verbrauch an Kraftstoffenergie pro Tonnenkilometer Transportleistung, für den Transport insgesamt und, zum Vergleich von Verkehrsmitteloptionen, nach Transportart. Angaben:
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Organisationsebene Nach Beförderungsart und Hauptstrecken |
Energieeffizienz Materialeffizienz |
— (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7) |
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kg CO2-Äquivalente/tkm |
Gibt Auskunft über die ökologische Effizienz der Transportvorgänge. Angaben:
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Organisationsebene Nach Beförderungsart und Hauptstrecken Nach Kraftstoffart |
Materialeffizienz Emissionen |
— (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7) |
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kg CO2-Äquivalente pro geliefertem m3 (bzw. gelieferter Palette) kg CO2-Äquivalente pro gelieferter Tonne Produkt |
Gibt Auskunft über den letztendlichen Umwelteinfluss von Transportvorgängen. In diesem Indikator spiegelt sich die Entfernung wider, über die Produkte befördert werden. Ist sein Wert niedriger, werden die Produkte lokal bzw. regional beschafft. Angaben:
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Organisationsebene Nach Beförderungsart und Hauptstrecken Nach Produktgruppe |
Materialeffizienz Emissionen |
— (siehe bewährte Umweltmanagementpraktiken 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4, 3.3.5, 3.3.6, 3.3.7) |
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% |
Diese Indikator gibt den Anteil effizienterer Beförderungsarten an den gesamten Transporttätigkeiten des Einzelhändlers an. Angaben:
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Organisationsebene Pro Hauptstrecke, zumindest aber unterschieden nach Transporten auf Straße, Schiene und Wasserwegen einerseits und Transporten auf dem See- und dem Luftweg andererseits. |
Energieeffizienz Materialeffizienz |
Transport auf Straße, Schiene und Wasserwegen: Mehr als 50 % der Transporte zwischen Erstlieferanten und Einzelhandelsverteilzentren (tkm oder Verkaufswert) erfolgen auf dem Wasser- oder Schienenweg (sofern die Infrastruktur dies zulässt). Transport auf dem See- und dem Luftweg: Mehr als 99 % der Transporte, erfasst nach Verkaufswert, erfolgen per Schiff. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.4) |
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(j/n) |
An diesem Indikator lässt sich ablesen, ob der Einzelhändler mittels Einführung strategischer Drehscheibenstandorte, gemeinsamer Plattformen und direkter Streckenführungen eine systematische Optimierung seiner Verteilnetze umgesetzt hat. Dies schließt den Rücktransport von Abfall und Lieferantenlieferungen auf der Rückfahrt von Ladenbelieferungen, die Nutzung der Telematik und erweiterte Lieferfenster ein. |
Organisationsebene |
Energieeffizienz Materialeffizienz |
Systematische Optimierung der Streckenplanung (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.5, 3.3.6) |
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% |
Angaben:
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Organisationsebene |
Emissionen |
100 % der Lastwagen erfüllen die Euro-V-Normen. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.3.7) |
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ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG |
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kg/Jahr Tonnen/Jahr kg/m2Jahr |
Gewicht des pro Jahr erzeugten Abfalls. Angaben:
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Organisationsebene Nach Abfallart: beispielsweise Lebensmittelabfälle, Kunststoff, Papier und Pappe, Holz, Metall, Gefahrstoffe usw. Nach Bestimmung: Wiederverwendung, externe stoffliche Verwertung, Vergärung, Spende usw. |
Abfall |
— (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.1, 3.4.2) |
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% |
Auf die gesamten erzeugten Lebensmittelabfälle bezogener Prozentsatz der Lebensmittelabfälle, die nicht an Rückgewinnungsbetriebe, beispielsweise zur Vergärung, überführt wurden. |
Organisationsebene |
Abfall |
0 % Lebensmittelabfälle werden an Mülldeponien oder Verbrennungsanlagen überführt. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.1) |
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% |
Gewicht recycelter Materialien geteilt durch die Gesamtabfallmenge. Angaben:
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Organisationsebene |
Materialeffizienz Abfall |
Das Ladengeschäft verfügt über ein integriertes Abfallbewirtschaftungssystem und sein Ziel besteht darin, 100 % der Sekundärverpackungsmaterialien stofflich zu verwerten oder wiederzuverwenden. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.2) |
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% |
Anteil der von Verbrauchern zurückgegebenen Produktverpackungen wie Plastikflaschen sowie der zurückgegebenen gebrauchten Produkte wie Batterien und elektronische Geräte am Gesamtumsatz derartiger Produkte. Angaben:
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Nach Art der Mehrwegverpackungen bzw. Rückgabeprodukte |
Materialeffizienz Abfall |
Rückgabe von 80 % der pfandfreien Flaschen durch die Verbraucher. Rückgabe von 95 % der Pfandflaschen durch die Verbraucher. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.4.3) |
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MATERIALVERBRAUCH OHNE KÄLTEMITTEL |
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% |
Prozentsatz des für Werbepublikationen eingesetzten zertifizierten Papiers (z. B. FSC) oder Recyclingpapiers. |
— |
Materialeffizienz Abfall |
100 % zertifiziertes Papier oder Recyclingpapier (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.5) |
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WASSERWIRTSCHAFT |
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% |
Prozentsatz der Ladengeschäfte mit Systemen zur Regenwassersammlung bzw. Verrieselung von Regenwasser. |
— |
Wasser |
Regenwassersammlung bzw. Verrieselung auf dem Gelände sind in das Wasserwirtschaftssystem eingebunden. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.6) |
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VERBRAUCHERVERHALTEN |
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# |
Anzahl der an den Kassen ausgegebenen oder verkauften Plastiktüten. Angaben:
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Kostenlose Einmalplastiktüten, kostenlose biologisch abbaubare Einmalplastiktüten, verkaufte Einmalplastiktüten, verkaufte wiederverwendbare Tüten. |
Materialeffizienz Abfall |
An den Kassen sind keine Einmaltragetaschen verfügbar. (siehe bewährte Umweltmanagementpraxis 3.7) |
(1) Der Bericht über wissenschaftliche und politische Aspekte ist auf der Website von JRC und IPTS unter folgender Adresse öffentlich zugänglich: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/RetailTradeSector.pdf. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Praktiken im Umweltmanagement und deren Anwendbarkeit, den ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung sowie zu den Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Bericht über die wissenschaftlichen und politischen Aspekte dokumentierten Feststellungen. Sämtliche Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten sind ebenfalls in diesem Bericht zu finden.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).
(4) Beschluss der Kommission 2013/131/EU vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(6) Es handelt sich hier um eine ungefähre Einstufung der Art der Umweltaspekte nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 angeführten Festlegungen. Bei den einzelnen Umweltaspekten ist für jeden besonderen Fall zu bewerten, ob dieser mittel- oder unmittelbarer Art ist.
(7) Von einem Unternehmen erzeugte Produkte, die unter dem Markennamen eines anderen Unternehmens (beispielsweise einer Einzelhandelsmarke) vertrieben werden. Hausmarkenprodukte werden auch als Eigenmarken bezeichnet.
(8) Als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. (Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)).
(9) Dieser Richtwert ist auch vor dem Hintergrund der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der nationalen Definitionen von Niedrigstenergiegebäuden zu sehen. Dies lässt sich am Beispiel eines Schwellenwerts von 20 kWh/m2Jahr veranschaulichend darstellen. m2yr (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52013DC0483).
Hinweis: Laut Energieeffizienzrichtlinie besteht für große Unternehmen die Pflicht, mindestens alle vier Jahre Energieaudits durchzuführen, wobei das erste Audit spätestens bis zum 5. Dezember 2015 stattfinden muss.
(10) Dieser Richtwert ist auch im Zusammenhang mit den GPP-Kriterien der EU für Innenbeleuchtungen im Einzelhandel zu betrachten. Der betreffende Wert beträgt 3,5 W/m2/100 Lux (Kernkriterien) oder 3,2 W/m2/100 Lux (umfassende Kriterien). Siehe: http://ec.europa.eu/environment/gpp/pdf/criteria/indoor_lighting.pdf.
(11) Das Energiemanagementsystem kann Bestandteil der Umweltbetriebsprüfung sein.
(12) Alternativ das Verhältnis zwischen auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe erzeugter, erneuerbarer Energie gemäß prEN15603.
(13) Unter Kernprodukten sind Produkte mit hohem Umsatzvolumen (nach Wert) zu verstehen.
Vorrangige Produkte dagegen sind diejenigen Erzeugnisse, die sowohl bezüglich des Umsatzvolumens (nach Wert) als auch des Umwelteinflusses hohe Werte erzielen. Hat ein Einzelhändler seine Kernprodukte ermittelt, wird eine Prüfung ihres ökologischen Fußabdruckes durchgeführt und anschließend werden nur noch die relevantesten Produkte berücksichtigt.
(14) Umweltkennzeichnungen und -deklarationen (Umweltkennzeichnung Typ I) (ISO 14024)
(15) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).
(16) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(17) Die Euro-VI-Norm für Fahrzeugemissionen trat Ende 2012 in Kraft und kann daher in künftigen Jahren als Leistungsrichtwert betrachtet werden.
Berichtigungen
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/61 |
Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/371 des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014
( Amtsblatt der Europäischen Union L 73 vom 17. März 2015 )
Auf Seite 516, Titel 1 — „Eigene Mittel“, Spalte „Neuer Betrag“:
anstatt:
„124 290 661 280“
muss es heißen:
„128 387 935 513“
und in der Zeile „Gesamtbetrag“:
anstatt:
„134 936 959 482“
muss es heißen:
„139 034 233 715“
Auf Seite 518, „Artikel Posten“, Reihe 1 4 0, Kapitel 1 4, Spalte „Neuer Betrag“:
anstatt:
„90 516 325 930“
muss es heißen:
„94 613 600 163“
und in der Zeile „Title 1 — Total“:
anstatt:
„124 290 661 280“
muss es heißen:
„128 387 935 513“
Auf Seite 519, in der Tabelle, Spalte „Neuer Betrag“:
anstatt:
„90 516 325 930“
muss es heißen:
„94 613 600 163“
22.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 127/62 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 26. Juni 2009 )
Seite 25, Anhang, Ziffer 2, Tabelle, Spalte 1, Eintragung unter „49. Trichlorbenzol“:
anstatt:
„CAS-Nr. 108-88-3
EG-Nr. 203-625-9“
muss es heißen:
„CAS-Nr. 120-82-1
EG-Nr. 204-428-0“