ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 126

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
21. Mai 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) 2015/779 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 126/1


VERORDNUNG (EU) 2015/779 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 hinsichtlich eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den am stärksten betroffenen Regionen zu unterstützen. Damit eine rasche Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gewährleistet wird, enthalten die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sowie (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Bestimmungen, die eine schnellere Mobilisierung der Mittel, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugewiesen wurden, ermöglichen; diese umfassen unter anderem den Einsatz aller Mittel in den ersten beiden Jahren des Programmplanungszeitraums, die Möglichkeit zur Annahme operationeller Programme im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, bevor der Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt wird, und die Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab 1. September 2013.

(2)

Die Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten und der Mangel an verfügbaren Finanzmitteln in der Anfangsphase des Programmplanungszeitraums haben zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geführt. In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde die Höhe der zu zahlenden ersten Vorschussbeträge festgelegt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten ab dem Beginn der Durchführung der operationellen Programme zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden diese Beträge jedoch als nicht ausreichend erachtet, um die nötigen Zahlungen an die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben zu leisten.

(3)

Um den Haushaltszwängen der Mitgliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergänzen, damit der erste Vorschussbetrag für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme im Jahr 2015 erhöht wird. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel verfügen, um Zahlungen an Begünstigte zu leisten, die für die Durchführung von Vorhaben zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verantwortlich sind, sollte im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme gezahlt werden, um die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Vorschussbeträge zu ergänzen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass der zusätzliche erste Vorschussbetrag für die unmittelbare Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen verwendet wird, sollte dieser Betrag der Kommission zurückerstattet werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung der Beitrag der Union aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in den bei der Kommission eingereichten Anträgen auf Zwischenzahlung keine angemessene Höhe erreicht.

(5)

Damit die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 22a

Zahlung eines zusätzlichen ersten Vorschussbetrags für durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geförderte operationelle Programme

(1)   Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten ersten Vorschussbetrag wird im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für alle durch diese Initiative geförderten operationellen Programme — ungeachtet der Programmform nach Artikel 18 dieser Verordnung — gezahlt, um den ersten Vorschuss aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen auf 30 % zu erhöhen (im Folgenden ‚zusätzlicher erster Vorschussbetrag‘).

(2)   Für die Zwecke der Berechnung des zusätzlichen ersten Vorschussbetrags werden die aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das operationelle Programm gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Beträge abgezogen.

(3)   Legt ein Mitgliedstaat bis zum 23. Mai 2016 keine Anträge auf Zwischenzahlung vor, in denen der Beitrag der Union aus der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen mindestens 50 % des zusätzlichen ersten Vorschussbetrags ausmacht, so erstattet dieser Mitgliedstaat sie der Kommission den Gesamtbetrag des gemäß Absatz 1 gezahlten zusätzlichen ersten Vorschusses zurück. Der Beitrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für das betreffende operationelle Programm bleibt durch eine solche Rückerstattung unberührt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 20. Mai 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)  Stellungnahme vom 18. März 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. April 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Mai 2015.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).