ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 113

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
1. Mai 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/702 des Rates vom 13. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

1

 

 

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch ( 1 )

13

 

*

Verordnung (EU) 2015/704 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an nicht dioxinähnlichen PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias)  ( 1 )

27

 

*

Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/706 der Kommission vom 30. April 2015 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/707 der Kommission vom 30. April 2015 über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 1 )

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/708 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

46

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/709 des Rates vom 21. April 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

48

 

*

Beschluss (EU) 2015/710 des Rates vom 21. April 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

53

 

*

Beschluss (GASP) 2015/711 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 28. April 2015 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/4/2015)

58

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/1


BESCHLUSS (EU) 2015/702 DES RATES

vom 13. Juli 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 10. Februar 2004 ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Libanesischen Republik über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union einzuleiten.

(2)

Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden.

(3)

Artikel 9 Absatz 2 des mit der Libanesischen Republik ausgehandelten Protokolls sieht vor, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird.

(4)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Protokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. A. SANTOS


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/3


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

einerseits und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Libanon“ genannt,

andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Mittelmeer-Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2002 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Interimsabkommen mit den Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens am 1. März 2003 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 der Beitritt der neuen Vertragsparteien zum Europa-Mittelmeer-Abkommen durch Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zu regeln ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 21 des Europa-Mittelmeer-Abkommens Konsultationen stattgefunden haben, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Libanons Rechnung getragen werden kann,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, die Erklärungen und die Briefwechsel in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Artikel 2

Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Europa-Mittelmeer-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.

KAPITEL I

ÄNDERUNG DES WORTLAUTS DES EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMENS EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

Artikel 3

Ursprungsregeln

Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘

CS

‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘

DA

‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘

DE

‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘

ET

‚VÄLJA ANTUD TAGANTJÄRELE‘

EL

‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘

EN

‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘

FR

‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘

IT

‚RILASCIATO A POSTERIORI‘

LV

‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘

LT

‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘

HU

‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘

MT

‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘

NL

‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘

PL

‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘

PT

‚EMITIDO A POSTERIORI‘

SL

‚IZDANO NAKNADNO‘

SK

‚VYDANÉ DODATOČNE‘

FI

‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘

SV

‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘

AR

Image

‘.“

2.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

ES

‚DUPLICADO‘

CS

‚DUPLIKÁT‘

DA

‚DUPLIKAT‘

DE

‚DUPLIKAT‘

ET

‚DUPLIKAAT‘

EL

‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘

EN

‚DUPLICATE‘

FR

‚DUPLICATA‘

IT

‚DUPLICATO‘

LV

‚DUBLIKĀTS‘

LT

‚DUBLIKATAS‘

HU

‚MÁSODLAT‘

MT

‚DUPLIKAT‘

NL

‚DUPLICAAT‘

PL

‚DUPLIKAT‘

PT

‚SEGUNDA VIA‘

SL

‚DVOJNIK‘

SK

‚DUPLIKÁT‘

FI

‚KAKSOISKAPPALE‘

SV

‚DUPLIKAT‘

AR

Image

‘.“

3.

Anhang V erhält folgende Fassung:

„ANHANG V

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1).) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo espressa indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės prekės.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no (1)), declara que, salvo indicação clara em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Arabische Fassung

Image

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 des Protokolls ausgefertigt, so ist an dieser Stelle die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leergelassen werden."

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 37 des Protokolls, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ anzubringen."

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind."

(4)  Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.“"

KAPITEL II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Ursprungsnachweise und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Ursprungsnachweise, die von Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im EU-Libanon-Assoziationsabkommen oder im Allgemeinen Präferenzsystem der Gemeinschaft führt;

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind;

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Libanon oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Libanon und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Libanon und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Libanon und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

der ermächtigte Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwendet.

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Libanons und der neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 5

Transitwaren

(1)   Die Bestimmungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Libanon in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Libanon ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Libanon oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 6

Libanon verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 7

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Die Anhänge und die Erklärung zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 8

(1)   Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Libanon nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 9

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. April 2006 vorläufig angewandt.

Artikel 10

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 11

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел на първи април две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Bruselas, el uno de abril de dos mil quince.

V Bruselu dne prvního dubna dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den første april to tusind og femten.

Geschehen zu Brüssel am ersten April zweitausendfünfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta aprillikuu esimesel päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, την πρώτη Απριλίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Brussels on the first day of April in the year two thousand and fifteen.

Fait à Bruxelles, le premier avril deux mille quinze.

Sastavljeno u Bruxellesu prvog travnja dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì primo aprile duemilaquindici.

Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada pirmajā aprīlī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų balandžio pirmą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év április havának első napján.

Magħmul fi Brussell, fl-ewwel jum ta' April tas-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Brussel, de eerste april tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Brukseli dnia pierwszego kwietnia roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Bruxelas, em um de abril de dois mil e quinze.

Întocmit la Bruxelles la întâi aprilie două mii cincisprezece.

V Bruseli prvého apríla dvetisícpätnásť.

V Bruslju, dne prvega aprila leta dva tisoč petnajst.

Tehty Brysselissä ensimmäisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Bryssel den första april tjugohundrafemton.

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За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā —

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Ливан

Por la República Libanesa

Za Libanonskou republiku

For Den Libanesiske Republik

Für die Libanesische Republik

Liibanoni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

For the Republic of Lebanon

Pour la République libanaise

Za Libanonsku Republiku

Per la Repubblica del Libano

Libānas Republikas vārdā –

Libano Respublikos vardu

A Libanoni Köztársaság részéről

Għar-repubblika tal-Libanu

Voor de Republiek Libanon

W imieniu Republiki Libańskiej

Pela República do Líbano

Pentru Republica Libaneză

Za Libanonskú republiku

Za Republiko Libanon

Libanonin tasavallan puolesta

För Republiken Libanon

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ÜBERSETZUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der Europäischen Union und der Republik Libanon zur Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen.

Daher müssen alle Bezugnahmen auf die „Europäische Gemeinschaft“ im Text des oben angeführten Protokolls, das heute unterzeichnet wird, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die „Europäische Union“ gelesen werden.

Geschehen zu Brüssel am 1. April 2015.

Für die Europäische Union

Für die Libanesische Republik


VERORDNUNGEN

1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/13


VERORDNUNG (EU) 2015/703 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind mehrere Aufgaben des Europäischen Verbunds der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber („ENTSOG“) und der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (der „Agentur“) festgelegt. Dazu zählt auch die Entwicklung europaweiter Netzkodizes in den in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen, die von allen Fernleitungsnetzbetreibern anzuwenden sind.

(2)

Um einen effizienten Gashandel und eine effiziente Gasfernleitung in allen Fernleitungsnetzen der Union zu fördern und zu erleichtern und somit die Binnenmarktintegration zu stärken, sollte gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben d und e der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch nach dem in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beschriebenen Verfahren auf der Grundlage eines vom ENTSOG entwickelten und von der Agentur empfohlenen Entwurfs erlassen werden.

(3)

Eine mangelnde technische, betriebliche und kommunikationsbezogene Harmonisierung könnte Hindernisse für den freien Gasaustausch in der Union nach sich ziehen und so die Marktintegration behindern. Unionsvorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sollten die erforderliche Harmonisierung in diesen Bereichen ermöglichen und somit zu einer wirksamen Marktintegration führen. Im Hinblick darauf sowie zur Erleichterung der geschäftlichen und betrieblichen Zusammenarbeit benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber sollte diese Verordnung Bestimmungen über Netzkopplungsverträge, die zu verwendenden Einheiten, die Gasqualität, die Odorierung und den Datenaustausch enthalten. Die darin vorgesehenen Vorschriften und Verfahren sollten es ermöglichen, im Interesse eines effizienten Gashandels und -transports in den Erdgasfernleitungsnetzen der Union einen angemessenen Grad an Harmonisierung zu erreichen.

(4)

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber sollten die Transparenz und die Zusammenarbeit verstärken, wenn Unterschiede in der Gasqualität oder bei den Odorierungspraktiken zwischen den beiden Seiten eines Netzkopplungspunktes zu einem Hindernis für die Integration der Gasmärkte werden könnten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Gasqualität und Odorierung, gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten.

(5)

Die Bestimmungen dieser Verordnung für die Gasqualität sollten unbeschadet der Annahme einer europaweiten Norm für hochkalorisches Gas, die derzeit gemäß dem Normungsauftrag M/400 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wird, wirksame Lösungen ermöglichen.

(6)

Die in den Artikeln 13, 17 und 18 festgelegten Vorschriften für die Interoperabilität sollen dazu beitragen, die Marktintegration gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sicherzustellen, und gelten nicht nur für Netzkopplungspunkte.

(7)

Artikel 13 der vorliegenden Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Einheiten oder Bezugsbedingungen, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwenden. Die betroffenen Parteien können die im Anhang enthaltene Umrechnungstabelle gemäß der Norm EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen“ verwenden.

(8)

Kapitel V dieser Verordnung sollte zu einem angemessenen Grad an Harmonisierung des Datenaustauschs führen, um die Vollendung eines funktionierenden europäischen Gasbinnenmarktes, die Versorgungssicherheit sowie einen angemessenen und sicheren Zugang zu Informationen zu gewährleisten und so grenzübergreifende Fernleitungstätigkeiten zu erleichtern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 51 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses.

(10)

Der ENTSOG sollte die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachten und analysieren und seine Erkenntnisse der Agentur melden, damit diese ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erfüllen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält einen Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch sowie mit harmonisierten Vorschriften für den Betrieb der Gasfernleitungsnetze.

(2)   Diese Verordnung gilt für Netzkopplungspunkte. Hinsichtlich der Veröffentlichung von Daten findet Artikel 13 auf die in Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 definierten maßgeblichen Punkte Anwendung. Artikel 17 gilt außer für Netzkopplungspunkte auch für andere Punkte im Fernleitungsnetz, an denen die Gasqualität gemessen wird. Artikel 18 gilt für Fernleitungsnetze. Vorbehaltlich eines Beschlusses der nationalen Behörden kann diese Verordnung auch auf Ein- und Ausspeisepunkte mit Drittländern angewandt werden.

(3)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Netzkopplungspunkte zwischen Mitgliedstaaten, wenn für einen dieser Mitgliedstaaten eine Ausnahme auf der Grundlage des Artikels 49 der Richtlinie 2009/73/EG gilt, soweit die betreffenden Mitgliedstaaten nichts Abweichendes vereinbart haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (5) der Kommission, Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 (6) der Kommission und Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet jedes ungeplante, nach vernünftigem Ermessen nicht kontrollier- oder vermeidbare Ereignis, das während eines begrenzten Zeitraums zu Kapazitätsverringerungen führen und somit die Menge oder Qualität des Gases an einem bestimmten Netzkopplungspunkt beeinträchtigen kann, woraus sich Folgen für die Interaktionen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den Netznutzern ergeben könnten;

b)

„einleitender Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet denjenigen Fernleitungsnetzbetreiber, der das Abgleichsverfahren durch Übermittlung der erforderlichen Daten an den abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber einleitet;

c)

„Regel der niedrigeren Menge“ bedeutet, dass bei unterschiedlichen verarbeiteten Mengen auf den beiden Seiten des Netzkopplungspunktes die bestätigte Menge der niedrigeren der beiden verarbeiteten Mengen entspricht;

d)

„Abgleichsverfahren“ bezeichnet das Verfahren zum Vergleich und zur Abstimmung der verarbeiteten Gasmengen für die Netznutzer auf beiden Seiten eines bestimmten Netzkopplungspunktes, aus dem sich bestätigte Mengen für die Netznutzer ergeben;

e)

„abgleichender Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet denjenigen Fernleitungsnetzbetreiber, der das Abgleichsverfahren durchführt und das Ergebnis dieses Verfahrens dem einleitenden Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt;

f)

„gemessene Menge“ bezeichnet die mit der Messausrüstung des Fernleitungsnetzbetreibers gemessene Gasmenge, die in einem bestimmten Zeitraum physisch über den Netzkopplungspunkt transportiert wurde;

g)

„operationelles Ausgleichskonto“ bezeichnet ein Konto benachbarter Fernleitungsnetzbetreiber, das dazu dient, Steuerungsdifferenzen an einem Netzkopplungspunkt zu verwalten, um den an dem Netzkopplungspunkt beteiligten Netznutzern die Gasabrechnung zu vereinfachen;

h)

„verarbeitete Menge“ bezeichnet die vom einleitenden und dem abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte Gasmenge, die der Nominierung oder Renominierung des Netznutzers und den Bestimmungen des relevanten Liefervertrags Rechnung trägt und die Grundlage für das Abgleichsverfahren bildet;

i)

„Steuerungsdifferenz“ bezeichnet den Unterschied zwischen dem von den Fernleitungsnetzbetreibern geplanten Gasfluss und der gemessenen Gasmenge an einem Netzkopplungspunkt.

KAPITEL II

NETZKOPPLUNGSVERTRÄGE

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

Benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass in Netzkopplungsverträgen für jeden Netzkopplungspunkt zumindest die folgenden, in den Artikeln 6 bis 12 näher ausgeführten Bestimmungen und Bedingungen festgelegt werden:

a)

Vorschriften für die Gasflusskontrolle;

b)

Messprinzipien für die Gasmenge und -qualität;

c)

Vorschriften für das Abgleichsverfahren;

d)

Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen;

e)

Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen;

f)

Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen;

g)

Verfahren zur Änderung von Netzkopplungsverträgen.

Artikel 4

Informationspflicht

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber bestimmen die in Netzkopplungsverträgen enthaltenen Informationen, die direkte Auswirkungen auf die Netznutzer haben, und informieren diese darüber.

(2)   Vor dem Abschluss oder der Änderung eines Netzkopplungsvertrages, der die in Artikel 3 Buchstaben c, d und e genannten Vorschriften enthält, geben die Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern mindestens zwei Monate Gelegenheit, zu dem vorgesehenen Wortlaut dieser Vorschriften Stellung zu nehmen. Die Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen die Anmerkungen der Netznutzer, wenn sie ihren Netzkopplungsvertrag schließen oder ändern.

(3)   Die Fernleitungsnetzbetreiber legen die in Artikel 3 aufgeführten obligatorischen Bestimmungen von Netzkopplungsverträgen sowie deren Änderungen der für sie zuständigen nationalen Regulierungsbehörde und dem ENTSOG binnen zehn Tagen nach dem Abschluss bzw. der Änderung des Vertrags vor, soweit der Abschluss bzw. die Änderung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt. Zudem legen die Fernleitungsnetzbetreiber ihre Netzkopplungsverträge den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats auf deren Aufforderung hin binnen zehn Tagen vor.

Artikel 5

Muster-Netzkopplungsvertrag

(1)   Bis zum 30. Juni 2015 entwickelt und veröffentlicht der ENTSOG den Entwurf eines Musters für einen Netzkopplungsvertrag, der die in den Artikeln 6 bis 10 dargelegten Standardbestimmungen und -bedingungen umfasst.

(2)   Jede nationale Regulierungsbehörde kann der Agentur bis zum 31. August 2015 eine Stellungnahme zur Übereinstimmung des Musters mit nationalem Recht übermitteln. Die Agentur nimmt bis zum 31. Oktober 2015 zu dem vom ENTSOG entwickelten Muster Stellung, wobei sie den Stellungnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gebührend Rechnung trägt. Der ENTSOG berücksichtigt die Stellungnahme der Agentur und veröffentlicht das endgültige Muster bis zum 31. Dezember 2015 auf seiner Website.

(3)   Können sich benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber in ihren Netzkopplungsverträgen über eine oder mehrere der in den Artikeln 6 bis 10 dargelegten Bestimmungen und Bedingungen nicht gemäß Artikel 3 einigen, so schließen sie den Netzkopplungsvertrag hinsichtlich der Bestimmungen, bei denen sie keine Einigung erzielen konnten, auf der Grundlage des vom ENTSOG entwickelten Musters.

Artikel 6

Vorschriften für die Gasflusskontrolle

(1)   Hinsichtlich der Kontrolle des Gasflusses sind benachbarte Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet,

a)

sicherzustellen, dass Vorschriften festgelegt werden, die einen kontrollierbaren, genauen, vorhersehbaren und effizienten Gasfluss über den Netzkopplungspunkt unterstützen;

b)

sicherzustellen, dass Vorschriften für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt und zur Minimierung von Abweichungen von dem sich aus dem Abgleichsverfahren ergebenden Fluss festgelegt werden;

c)

den Fernleitungsnetzbetreiber zu benennen, der für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt verantwortlich ist. Können sich die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber nicht auf eine Benennung einigen, ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der die Ausrüstung zur Gasflussregelung betreibt, in Zusammenarbeit mit dem/den anderen Fernleitungsnetzbetreiber(n) für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt verantwortlich.

(2)   Im Hinblick auf die Steuerung des Gasflusses treffen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber für jeden Netzkopplungspunkt und jede Stunde des Gastages eine Entscheidung über Menge und Richtung des Gasflusses.

Der gemäß Absatz 1 Buchstabe c benannte Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Steuerung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt auf folgende Weise verantwortlich, sofern die vertraglichen Pflichten hinsichtlich des Drucks von allen benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern eingehalten werden:

a)

hinreichend genau, um die Steuerungsdifferenz zu minimieren; und

b)

hinreichend stabil zur effizienten Nutzung der Gasfernleitungsnetze.

(3)   Bei der Entscheidung der benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern über Menge und Richtung des Gasflusses berücksichtigen sie

a)

das Ergebnis des Abgleichsverfahrens;

b)

die Korrektur im Rahmen des operationellen Ausgleichskontos;

c)

alle Vereinbarungen über eine effiziente Gasflusskontrolle zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern, z. B. hinsichtlich des Hoch- oder Herunterfahrens, des Mindestgasflusses, einer etwaigen Teilung des Flusses an einem virtuellen Kopplungspunkt und/oder Änderungen der Flussrichtung oder der betrieblichen Kosteneffizienz;

d)

jegliche Vereinbarung zum Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität gemäß Artikel 15 und/oder aufgrund von unterschiedlichen Odorierungspraktiken gemäß Artikel 19.

(4)   Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann beschließen, die Gasmenge oder die Gasflussrichtung oder beides zu ändern, falls dies erforderlich ist, um

a)

die für den Netzkopplungspunkt geltenden Sicherheitsbestimmungen aus nationalem Recht oder Unionsrecht einzuhalten;

b)

Anforderungen zu erfüllen, die in Präventions- und Notfallplänen festgelegt sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entwickelt wurden;

c)

zu reagieren, wenn das Netz des Betreibers von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffen ist.

Artikel 7

Messprinzipien für die Gasmenge und Gasqualität

(1)   Hinsichtlich der Messprinzipien für Volumen, Energie und Gasqualität stellen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass

a)

die Einzelheiten der für den Netzkopplungspunkt geltenden Messnormen festgelegt werden und

b)

der für Installation, Betrieb und Wartung der Messausrüstung zuständige Fernleitungsnetzbetreiber bestimmt wird. Dieser Betreiber ist verpflichtet, alle Informationen und Daten hinsichtlich der Messung der Gasströme am Netzkopplungspunkt dem/den anderen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) rechtzeitig und mit der festgelegten Frequenz bereitzustellen.

(2)   Bei Installation, Betrieb und Wartung der Messausrüstung an einem Netzkopplungspunkt werden die technischen Anforderungen berücksichtigt, die die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber aufgrund nationaler Vorschriften erfüllen müssen.

(3)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber vereinbaren Messprinzipien, die mindestens Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der Messstation, einschließlich der zu verwendenden Mess- und Analyseausrüstung sowie der Einzelheiten einer etwaigen Zweitausrüstung, die bei einem Ausfall der Erstausrüstung genutzt werden kann;

b)

die zu messenden Gasqualitätsparameter, das zu messende Volumen und die zu messende Energie sowie den Bereich und die maximal zulässige Fehler- oder Unsicherheitsspanne, die die Messausrüstung nicht überschreiten darf, die Messfrequenz, die Einheiten sowie die Normen, nach denen die Messung zu erfolgen hat, und etwaige Umrechnungsfaktoren;

c)

die Verfahren und Methoden zur Berechnung derjenigen Parameter, die nicht direkt gemessen werden;

d)

eine Beschreibung der Berechnungsmethode hinsichtlich des maximal zulässigen Fehlers oder der maximal zulässigen Unsicherheit bei der Bestimmung der beförderten Energie;

e)

eine Beschreibung des angewandten Datenvalidierungsverfahrens für die gemessenen Parameter;

f)

die Regelungen für die Validierung der Messungen und die Qualitätssicherung, einschließlich der zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern zu vereinbarenden Verifizierungs- und Anpassungsverfahren;

g)

die Art und Weise, in der die Daten hinsichtlich der gemessenen Parameter zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern übermittelt werden, einschließlich Frequenz und Inhalt der Datenübermittlung;

h)

die spezifische Liste der Signale und Warnungen, die der/die benachbarte(n) Fernleitungsnetzbetreiber dem/den anderen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) zu übermitteln hat/haben;

i)

die Methode zur Bestimmung von Messkorrekturen sowie alle sich anschließenden Verfahren, die vorübergehend erforderlich sein können, wenn festgestellt wurde, dass die Messausrüstung nicht korrekt arbeitet/gearbeitet hat (zu niedrige oder zu hohe Messung außerhalb der festgelegten Unsicherheitsspanne). Dieser Fernleitungsnetzbetreiber trifft geeignete Maßnahmen, um diese Situation zu beenden;

j)

Bestimmungen, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern bei einem Ausfall der Messausrüstung angewandt werden;

k)

Bestimmungen, die von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern in Bezug auf folgende Aspekte angewandt werden:

i)

Zugang zur Messanlage;

ii)

zusätzliche Überprüfungen der Messanlage;

iii)

Änderung an der Messanlage;

iv)

Anwesenheit während Kalibrier- und Wartungsarbeiten an der Messanlage.

(4)   Wenn die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber ihre in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllen, gilt Folgendes:

a)

Der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Messausrüstung ist dafür verantwortlich, die Ausrüstung zu installieren, zu betreiben und zu warten und die Daten zur Messung der Gasströme am Netzkopplungspunkt dem anderen Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig bereitzustellen;

b)

es gilt die Europäische Norm EN 1776 „Gasversorgung — Erdgasmessanlagen — Funktionale Anforderungen“ in der jeweils anwendbaren Fassung.

Artikel 8

Vorschriften für das Abgleichsverfahren

(1)   Hinsichtlich des Abgleichsverfahrens legen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes fest:

a)

detaillierte Vorschriften für das Abgleichsverfahren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vereinbarungen über die tägliche/stündliche Nominierung;

b)

die Vorschriften für die Mitteilung und Verarbeitung der relevanten Daten durch die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber zur Berechnung der verarbeiteten und bestätigten Gasmengen für die Netznutzer und der Gasmenge, deren Durchfluss an dem/den Netzkopplungspunkt(en) eingeplant werden muss.

(2)   Nominierungen und Renominierungen werden gemäß den folgenden Vorgaben verwaltet:

a)

Die Anwendung einer Abgleichsregel muss für jedes Paar von Netznutzern auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes zu identischen bestätigten Mengen führen, wenn die verarbeiteten Mengen nicht abgestimmt werden;

b)

die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber können vereinbaren, eine andere Abgleichsregel als die „Regel der niedrigeren Menge“ beizubehalten oder einzuführen, sofern sie diese Regel veröffentlichen und den Netznutzern Gelegenheit geben, zur vorgeschlagenen Abgleichsregel in einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung Stellung zu nehmen;

c)

die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen ihre jeweiligen Rollen im Abgleichsverfahren fest, indem sie angeben, ob sie als einleitender oder als abgleichender Übertragungsnetzbetreiber fungieren;

d)

die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen den anwendbaren Zeitplan für das Abgleichsverfahren innerhalb des Nominierungs- oder Renominierungszyklus fest, da das gesamte Abgleichsverfahren nach Beginn des Nominierungs- oder Renominierungszyklus nicht länger als zwei Stunden dauern sollte, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

i)

die Daten, die mit den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern auszutauschen sind, damit die Netznutzer vor dem Ende des Nominierungs- oder Renominierungszyklus über ihre bestätigten Mengen informiert werden können, und die mindestens die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Daten umfassen;

ii)

das unter Ziffer i festgelegte Datenaustauschverfahren muss es den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern ermöglichen, alle Berechnungs- und Kommunikationsschritte genau und rechtzeitig auszuführen.

(3)   Bei der Verarbeitung von Nominierungen für einen Netzkopplungspunkt stellen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass der Gasfluss auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes auf einheitliche Weise berechnet wird, wobei jede vorübergehende Kapazitätsverringerung aus einem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Grund auf einer oder beiden Seiten des Netzkopplungspunktes zu berücksichtigen ist.

(4)   In jedem Netzkopplungsvertrag ist hinsichtlich des Datenaustauschs für das Abgleichsverfahren Folgendes festzulegen:

a)

die Nutzung des Datenaustauschs zwischen den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern für das Abgleichsverfahren;

b)

die in dem Datenaustausch für das Abgleichsverfahren enthaltenen harmonisierten Informationen, die mindestens folgende Angaben umfassen müssen:

i)

Angabe des Netzkopplungspunktes;

ii)

Angabe des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Portfolios;

iii)

Angabe der Partei, die Gas an den Netznutzer liefert oder von diesem erhält, oder gegebenenfalls Angabe ihres Portfolios;

iv)

Anfangs- und Endzeitpunkt des Gasflusses, für den der Abgleich erfolgt;

v)

Gastag;

vi)

verarbeitete und bestätigte Mengen;

vii)

Gasflussrichtung;

(5)   Soweit von den benachbarten Fernleitungsnetzbetreibern in ihrem Netzkopplungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt:

a)

Die Fernleitungsnetzbetreiber wenden die „Regel der niedrigeren Menge“ an. Die Anwendung dieser Regel als Rückfallregel darf nur dann eingeschränkt werden, wenn die in Anhang I Nummer 2.2.3.1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bedingungen erfüllt sind und wenn ihre Anwendung das Angebot einer festen Kapazität im Rahmen der Engpassmanagementverfahren verhindern würde;

b)

der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Ausrüstung zur Gasflusskontrolle ist der abgleichende Fernleitungsnetzbetreiber;

c)

die Fernleitungsnetzbetreiber führen die Schritte des Abgleichsverfahrens in der folgenden Reihenfolge durch:

i)

Berechnung und Übermittlung der verarbeiteten Gasmengen durch den einleitenden Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von 45 Minuten nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus;

ii)

Berechnung und Übermittlung der bestätigten Gasmengen durch den abgleichenden Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von 90 Minuten nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus;

iii)

Übermittlung der bestätigten Gasmengen an die Netznutzer und Planung des Gasflusses über den Netzkopplungspunkt durch die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Stunden nach Beginn des Nominierungs- bzw. Renominierungszyklus. Diese aufeinanderfolgenden Schritte gelten unbeschadet der in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 festgelegten Vorschriften über die Mindestvorlaufzeiten für Unterbrechungen sowie unbeschadet Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels.

Artikel 9

Vorschriften für die Zuweisung der Gasdifferenzmengen

(1)   Hinsichtlich der Zuweisung der Gasdifferenzmengen legen die Fernleitungsnetzbetreiber Vorschriften fest, die die Übereinstimmung der zugewiesenen Mengen auf beiden Seiten des Netzkopplungspunktes gewährleisten.

(2)   Soweit in dem Netzkopplungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, verwenden die Fernleitungsnetzbetreiber ein operationelles Ausgleichskonto. Der Fernleitungsnetzbetreiber mit Kontrolle über die Messausrüstung berechnet das operationelle Ausgleichskonto mit validierten Mengen neu und teilt es dem/den benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber(n) mit.

(3)   Wenn ein operationelles Ausgleichskonto verwendet wird, gilt Folgendes:

a)

Die Steuerungsdifferenz wird einem operationellen Ausgleichskonto der benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber zugeordnet, und die Zuweisungen jedes benachbarten Fernleitungsnetzbetreibers zu ihren jeweiligen Netznutzern entsprechen den bestätigten Mengen;

b)

der Saldo des operationellen Ausgleichskontos der benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber ist so nah wie möglich bei null zu halten;

c)

die Obergrenzen des operationellen Ausgleichskontos müssen den besonderen Merkmalen jedes Netzkopplungspunktes und/oder der gekoppelten Fernleitungsnetze Rechnung tragen, insbesondere

i)

den physischen Merkmalen des Netzkopplungspunktes;

ii)

der Netzpufferkapazität jedes Fernleitungsnetzes;

iii)

den technischen Gesamtkapazitäten am Netzkopplungspunkt;

iv)

der Gasflussdynamik in den gekoppelten Fernleitungsnetzen.

Werden die festgelegten Grenzen des operationellen Ausgleichskontos erreicht, können die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber eine Anhebung dieser Grenzen vereinbaren, um Zuweisungen an Netznutzer vorzunehmen, die deren bestätigten Mengen entsprechen, oder den Netznutzern ansonsten Mengen zuweisen, die in einem bestimmten Verhältnis zur gemessenen Menge stehen.

(4)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber können vereinbaren, eine Zuweisungsregel ohne ein operationelles Ausgleichskonto beizubehalten oder einzuführen, sofern sie diese Regel veröffentlichen und den Netznutzern einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten nach Veröffentlichung der Zuweisungsregel zur Stellungnahme gewähren.

Artikel 10

Kommunikationsverfahren bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber stellen sicher, dass Kommunikationsverfahren festgelegt werden, die eine rasche und zeitgleiche Kommunikation bei außergewöhnlichen Ereignissen unterstützen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern zunächst zur Information mündlich auf Englisch und wird anschließend auf elektronischem Weg schriftlich bestätigt.

(2)   Der von einem außergewöhnlichen Ereignis betroffene Fernleitungsnetzbetreiber muss seine Netznutzer, deren bestätigte Mengen betroffen sein könnten, mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben b und c genannten Aspekte und den/die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber mindestens in Bezug auf die unter den Buchstaben a und c genannten Aspekte eines solchen außergewöhnlichen Ereignisses informieren und dazu alle erforderlichen Informationen bereitstellen:

a)

die möglichen Auswirkungen auf die Mengen und die Qualität des Gases, das über den Netzkopplungspunkt transportiert werden kann;

b)

die möglichen Auswirkungen auf die bestätigten Mengen für die an dem/den betroffenen Netzkopplungspunkt(en) tätigen Netznutzer;

c)

die erwartete und die tatsächliche Beendigung des außergewöhnlichen Ereignisses.

(3)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Rechtsakte zu deren Durchführung.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Netzkopplungsverträgen

(1)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Netzkopplungsvertrag ergeben, und legen in dem Netzkopplungsvertrag einen Streitbeilegungsmechanismus für diejenigen Streitigkeiten fest, die nicht gütlich beigelegt werden können.

Dieser Streitbeilegungsmechanismus muss mindestens Folgendes vorsehen:

a)

das anwendbare Recht und

b)

das zuständige Gericht oder die Bestimmungen und Bedingungen für die Bestellung eines Sachverständigen, die im Rahmen eines institutionellen Forums oder ad hoc erfolgen und auch die Schiedsgerichtsbarkeit umfassen kann.

Wird als Streitbeilegungsmechanismus die Schiedsgerichtsbarkeit gewählt, gilt das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

(2)   Wurde keine Vereinbarung über den Streitbeilegungsmechanismus getroffen, finden die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (9) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) Anwendung.

Artikel 12

Änderungsverfahren

(1)   Die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber legen ein transparentes und detailliertes Änderungsverfahren für ihren Netzkopplungsvertrag fest, das mit einer schriftlichen Mitteilung eines der Fernleitungsnetzbetreiber eingeleitet wird.

(2)   Treffen die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber keine Vereinbarung über ein Änderungsverfahren, so können sie den gemäß Artikel 11 entwickelten Streitbeilegungsmechanismus anwenden.

KAPITEL III

EINHEITEN

Artikel 13

Gemeinsame Einheiten

(1)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber verwendet bei jedem Austausch und jeder Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 die in diesem Artikel genannten Einheiten.

(2)   Für die Parameter Druck, Temperatur, Volumen, Brennwert, Energie und den Wobbeindex verwenden die Fernleitungsnetzbetreiber folgende Einheiten:

a)

Druck: bar

b)

Temperatur: °C (Grad Celsius)

c)

Volumen: m3

d)

Brennwert (GCV): kWh/m3

e)

Energie: kWh (auf der Grundlage des GCV)

f)

Wobbeindex: kWh/m3 (auf der Grundlage des GCV)

Hinsichtlich des Drucks geben die Fernleitungsnetzbetreiber an, ob sich die Werte auf den absoluten Druck (bar (a)) oder den relativen Druck (bar (g)) beziehen.

Als Bezugsbedingungen für das Volumen gelten 0 °C und 1,01325 bar (a). Hinsichtlich des GCV, der Energie und des Wobbeindex ist die Standard-Verbrennungsbezugstemperatur 25 °C.

Bei jeder Mitteilung von Daten über das Volumen, den Brennwert und den Wobbeindex geben die Fernleitungsnetzbetreiber an, unter welchen Bezugsbedingungen diese Werte berechnet wurden.

(3)   In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nur mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, können die benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber und die Parteien, mit denen sie kommunizieren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer nationalen Regulierungsbehörden vereinbaren, für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 andere Bezugsbedingungen zugrunde zu legen.

Artikel 14

Zusätzliche Einheiten

Die Fernleitungsnetzbetreiber und die Parteien, mit denen sie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 kommunizieren, können vereinbaren, beim Austausch oder der Veröffentlichung von Daten neben den gemeinsamen Einheiten weitere Einheiten oder Bezugsbedingungen zugrunde zu legen. In diesem Fall erfolgt die Umrechnung zwischen Bezugsbedingungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gaszusammensetzung. Sind die relevanten Daten über die Gaszusammensetzung nicht verfügbar, müssen die angewandten Umrechnungsfaktoren mit dem Anhang im Einklang stehen, der auf der Norm EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen“ in der jeweils anwendbaren Fassung beruht.

KAPITEL IV

GASQUALITÄT UND ODORIERUNG

Artikel 15

Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten zusammen, um Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität zu vermeiden. Diese von den Fernleitungsnetzbetreibern im normalen Betrieb eingeleiteten und getroffenen Maßnahmen können unter anderem den Abtausch und die Beimischung von Gas umfassen.

(2)   Kann eine Beschränkung des grenzübergreifenden Handels aufgrund von Unterschieden in der Gasqualität von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nicht vermieden werden und wird dies von den nationalen Regulierungsbehörden festgestellt, können die Behörden die Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, binnen zwölf Monaten die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Schritte in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a)

Zusammenarbeit und Entwicklung technisch durchführbarer Optionen ohne Änderung der Spezifikationen für die Gasqualität, wie z. B. Gasflusszusagen und Gasbehandlung, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen;

b)

gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu bestimmen, wobei Kosten und Nutzen nach den Kategorien der betroffenen Parteien aufzuschlüsseln sind;

c)

Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;

d)

Durchführung einer öffentlichen Konsultation zu den ermittelten durchführbaren Lösungen und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;

e)

Vorlage eines gemeinsamen Vorschlags zur Beseitigung der festgestellten Beschränkung, der auf der Kosten-Nutzen-Analyse und den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation beruht und einen Zeitplan für die Umsetzung enthält, bei den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden zur Genehmigung und bei den anderen zuständigen nationalen Behörden jedes beteiligten Mitgliedstaats zur Information.

Können sich die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nicht auf eine Lösung einigen, unterrichtet jeder Fernleitungsnetzbetreiber umgehend die für ihn zuständige nationale Regulierungsbehörde.

(3)   Vor der Annahme einer Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe e konsultiert jede nationale Regulierungsbehörde die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei der Annahme ihrer Entscheidung berücksichtigt jede nationale Regulierungsbehörde die Ansichten der benachbarten nationalen Regulierungsbehörden, um in gegenseitigem Einvernehmen eine koordinierte Entscheidung zu treffen.

Artikel 16

Kurzfristige Überwachung der Gasqualität — Veröffentlichung der Daten

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer Website während jedes Gastages mindestens einmal pro Stunde für jeden Netzkopplungspunkt den Wobbeindex und den Brennwert des Gases, das an allen physischen Netzkopplungspunkten direkt in ihre Fernleitungsnetze gelangt. Der ENTSOG veröffentlicht auf seiner gemäß Anhang I Nummer 3.1.1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eingerichteten unionsweiten zentralen Plattform einen Link zu den relevanten Informationen auf den Websites der Fernleitungsnetzbetreiber.

Artikel 17

Bereitstellung von Informationen über kurzfristige Änderungen der Gasqualität

(1)   Dieser Artikel gilt nicht nur für Netzkopplungspunkte, sondern auch für andere Punkte der Fernleitungsnetze, an denen die Gasqualität gemessen wird.

(2)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber kann eine oder mehrere der folgenden Parteien als Empfänger von Informationen über Änderungen der Gasqualität auswählen:

a)

direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Endkunden, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden, oder, wenn in den nationalen Vorschriften keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und den direkt an ihr Netz angeschlossenen Endkunden vorgesehen ist, Netznutzer, die im Auftrag eines Endkunden handeln, dessen betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden;

b)

direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Verteilernetzbetreiber mit Endkunden, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden;

c)

direkt an das Netz des Fernleitungsnetzbetreibers angeschlossene Speicheranlagenbetreiber, deren betriebliche Prozesse durch Änderungen der Gasqualität beeinträchtigt werden.

(3)   Die Fernleitungsnetzbetreiber

a)

erstellen und verwalten eine Liste der Parteien, die ein Recht auf indikative Informationen über die Gasqualität haben;

b)

arbeiten mit den in der vorstehend genannten Liste aufgeführten Parteien zusammen, um Folgendes zu prüfen:

i)

die bereitzustellenden relevanten Informationen über Gasqualitätsparameter;

ii)

die Frequenz der Informationsübermittlung;

iii)

die Vorlaufzeit;

iv)

die Kommunikationsmethode.

(4)   Nach Absatz 3 sind die Fernleitungsnetzbetreiber nicht verpflichtet, zusätzliche Mess- oder Prognosevorrichtungen zu installieren, soweit die nationale Regulierungsbehörde sie nicht dazu verpflichtet. Die in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i genannten Informationen sind als bestmögliche Schätzung des Fernleitungsnetzbetreibers zu einem bestimmten Zeitpunkt bereitzustellen und für die interne Verwendung durch den Empfänger der Informationen bestimmt.

Artikel 18

Langfristige Überwachung der Gasqualität in Fernleitungsnetzen

(1)   Der ENTSOG veröffentlicht alle zwei Jahre eine langfristige Prognose zur Gasqualität in den Fernleitungsnetzen, in der er mögliche Entwicklungen der Gasqualitätsparameter und mögliche Schwankungen innerhalb der nächsten zehn Jahre aufzeigt. Die erste langfristige Prognose zur Gasqualität wird zusammen mit dem Zehnjahresnetzentwicklungsplan des Jahres 2017 veröffentlicht.

(2)   Die Prognose muss auf den Beiträgen basieren, die im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zusammengestellt wurden, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 innerhalb des ENTSOG etabliert wurde.

(3)   Die langfristige Prognose zur Gasqualität muss zumindest den Wobbeindex und den Brennwert umfassen. Nach einer Konsultation der beteiligten Akteure gemäß Absatz 8 können auch weitere Gasqualitätsparameter einbezogen werden.

(4)   In der langfristigen Prognose zur Gasqualität werden auch mögliche neue Versorgungsquellen unter Gasqualitätsgesichtspunkten behandelt.

(5)   Zur Bestimmung der in der Prognose zu verwendenden Bezugswerte der Gasqualitätsparameter für die jeweiligen Versorgungsquellen wird eine Analyse der Vorjahre vorgenommen. Diese Daten können durch Beiträge der beteiligten Akteure ersetzt werden, die aus dem in Absatz 8 genannten Konsultationsverfahren hervorgehen.

(6)   Aus der Analyse muss sich für jeden Gasqualitätsparameter und jede Region ein Bereich ergeben, innerhalb dessen sich der Parameter voraussichtlich entwickeln wird.

(7)   Die langfristige Prognose zur Gasqualität muss mit dem gleichzeitig erstellten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan des ENTSOG im Einklang stehen und ist mit diesem abzustimmen.

(8)   Das Verfahren zur Konsultation der beteiligten Akteure für den unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan wird um den Aspekt der Gasqualität erweitert. Im Rahmen dieses Verfahrens erhalten die beteiligten Akteure die Gelegenheit, dem ENTSOG ihre Ansichten zur Entwicklung der Gasqualitätsparameter darzulegen.

Artikel 19

Umgang mit Beschränkungen des grenzübergreifenden Handels aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken

(1)   Kann eine Beschränkung des grenzübergreifenden Handels aufgrund unterschiedlicher Odorierungspraktiken von den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern nicht vermieden werden und wird dies von nationalen Behörden festgestellt, können die Behörden die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber verpflichten, binnen sechs Monaten eine Vereinbarung zu treffen, die Abtausch- und Gasflusszusagen umfassen kann, um die festgestellte Beschränkung zu beseitigen. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber legen die Vereinbarung ihren jeweiligen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.

(2)   Können die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber nach dem in Absatz 1 genannten sechsmonatigen Zeitraum keine Einigung erzielen oder ist die vorgeschlagene Vereinbarung der betroffenen benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber nach übereinstimmender Ansicht der nationalen Behörden nicht wirksam genug, um die Beschränkung zu beseitigen, legen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden innerhalb der folgenden zwölf Monate einen detaillierten Plan fest, in dem die kosteneffizienteste Methode zur Beseitigung einer festgestellten Beschränkung an einem bestimmten grenzübergreifenden Netzkopplungspunkt beschrieben wird.

(3)   Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 führen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber folgende Schritte in der folgenden Reihenfolge durch:

a)

Entwicklung von Optionen zur Beseitigung der Beschränkung, wobei Folgendes zu ermitteln und zu prüfen ist:

i)

eine Umstellung auf den grenzübergreifenden physischen Fluss von nicht odoriertem Gas;

ii)

ein möglicher physischer Fluss des odorierten Gases in das nicht odorierte Fernleitungsnetz oder einen Teil dieses Netzes und angeschlossene nachgeschaltete Netze;

iii)

ein akzeptabler Gehalt an Geruchsstoffen für den grenzübergreifenden physischen Gasfluss.

b)

gemeinsame Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der technisch durchführbaren Optionen, um wirtschaftlich effiziente Lösungen zu bestimmen. Diese Analyse muss

i)

dem Sicherheitsniveau Rechnung tragen;

ii)

Informationen zu den projizierten zu transportierenden Gasvolumen und Einzelheiten zu den Kosten notwendiger Infrastrukturinvestitionen umfassen;

iii)

eine Aufschlüsselung der Kosten und des Nutzens nach den einzelnen Kategorien betroffener Parteien enthalten;

c)

Schätzung des für jede potenzielle Option benötigten Umsetzungszeitraums;

d)

Durchführung einer öffentlichen Konsultation und Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultation;

e)

Vorlage der durchführbaren Lösungen einschließlich des Kostendeckungsmechanismus und des Umsetzungszeitplans bei den nationalen Behörden zur Genehmigung.

Sobald die nationalen Behörden eine Lösung genehmigt haben, wird diese Lösung nach dem gemäß Buchstabe e vorgesehenen Zeitplan umgesetzt.

(4)   Stimmen die nationalen Behörden binnen sechs Monaten nach der Vorlage keiner gemäß Absatz 3 Buchstabe e vorgelegten Lösung zu oder schlagen die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb des in Absatz 2 vorgesehenen zwölfmonatigen Zeitraums keine Lösung vor, erfolgt innerhalb eines von den nationalen Behörden genehmigten Zeitraums, der vier Jahre nicht überschreiten darf, eine Umstellung auf den grenzübergreifenden physischen Transport von nicht odoriertem Gas. Nach einer vollständigen technischen Umstellung auf nicht odoriertes Gas akzeptieren die Fernleitungsnetzbetreiber technisch unvermeidbare Restgehalte an Geruchsstoffen in grenzübergreifenden Gasflüssen, die schrittweise reduziert werden.

KAPITEL V

DATENAUSTAUSCH

Artikel 20

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Gegenparteien“ die an folgenden Punkten tätigen Netznutzer:

a)

Netzkopplungspunkte oder

b)

sowohl Netzkopplungspunkte als auch virtuelle Handelspunkte.

(2)   Die in Artikel 21 beschriebenen gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen die in Anhang I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, der Verordnung (EU) Nr. 312/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen an den Datenaustausch zwischen Fernleitungsnetzbetreibern sowie zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und ihren Gegenparteien erfüllen.

Artikel 21

Gemeinsame Lösungen für den Datenaustausch

(1)   In Abhängigkeit von den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2 können eine oder mehrere der folgenden Arten des Datenaustauschs eingeführt und angewandt werden:

a)   dokumentengestützter Datenaustausch: die Daten werden in eine Datei eingebettet und automatisch zwischen den jeweiligen IT-Systemen ausgetauscht;

b)   integrierter Datenaustausch: die Daten werden direkt zwischen zwei Anwendungen der jeweiligen IT-Systeme ausgetauscht;

c)   interaktiver Datenaustausch: die Daten werden interaktiv über eine Webanwendung mithilfe eines Browsers ausgetauscht.

(2)   Die gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch müssen das Protokoll, das Datenformat und das Netz umfassen. Bei jeder der in Absatz 1 aufgeführten Arten des Datenaustauschs werden die folgenden gemeinsamen Lösungen angewandt:

a)

Im Falle des dokumentengestützten Datenaustauschs:

i)

Protokoll: AS4;

ii)

Datenformat: Edig@s-XML oder ein gleichwertiges Format, das denselben Grad an Interoperabilität gewährleistet. Ein solches gleichwertiges Datenformat wird vom ENTSOG veröffentlicht.

b)

Im Falle des integrierten Datenaustauschs:

i)

Protokoll: HTTP/S-SOAP;

ii)

Datenformat: Edig@s-XML oder ein gleichwertiges Format, das denselben Grad an Interoperabilität gewährleistet. Ein solches gleichwertiges Datenformat wird vom ENTSOG veröffentlicht.

c)

Für den interaktiven Datenaustausch ist das Protokoll HTTP/S zu verwenden.

Als Netz wird für alle unter den Buchstaben a bis c genannten Arten des Datenaustauschs das Internet genutzt.

(3)   Wird festgestellt, dass die gemeinsame Lösung für den Datenaustausch möglicherweise geändert werden sollte, sollte der ENTSOG auf eigene Initiative oder auf Aufforderung durch die ACER relevante technische Lösungen prüfen und eine Kosten-Nutzen-Analyse der dazu möglicherweise erforderlichen Änderung(en) vornehmen, einschließlich einer Analyse der Gründe, aus denen eine technische Änderung notwendig ist. Der ENTSOG führt eine öffentliche Konsultation mit allen beteiligten Akteuren durch und legt dabei die Ergebnisse der Bewertung und den Vorschlag/die Vorschläge auf der Grundlage der vorgenommenen Kosten-Nutzen-Analyse vor.

Wird eine Änderung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch für notwendig erachtet, legt der ENTSOG der ACER nach dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vorgesehenen Verfahren einen Vorschlag vor.

Artikel 22

Sicherheit und Verfügbarkeit des Datenaustauschsystems

(1)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber und jede Gegenpartei ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Dies umfasst insbesondere:

a)

Sicherung der Kommunikationskette, damit die Kommunikation sicher und zuverlässig erfolgt, einschließlich des Schutzes der Vertraulichkeit durch Verschlüsselung, der Integrität und Authentizität durch Unterschrift des Senders und der Nichtabstreitbarkeit durch unterzeichnete Bestätigungen;

b)

Anwendung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung des unautorisierten Zugangs zur eigenen IT-Infrastruktur;

c)

unverzügliche Unterrichtung der anderen Kommunikationspartner über jeden unautorisierten Zugang zum eigenen System, der erfolgt ist oder erfolgt sein könnte.

(2)   Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich, die Verfügbarkeit seines eigenen Systems sicherzustellen; dazu

a)

ergreift er angemessene Maßnahmen, die bis zu der/den Netzverbindung(en) mit seinem/seinen Internetanbieter(n) reichen, um zu verhindern, dass ein einzelner Fehlerpunkt zum Ausfall des Datenaustauschsystems führt;

b)

nimmt er geeignete Dienste und Unterstützung seines/seiner Internetanbieter(s) in Anspruch;

c)

begrenzt er die mit einer geplanten IT-Wartung verbundene Unterbrechung auf ein Minimum und unterrichtet seine Gegenparteien rechtzeitig vor der geplanten Unterbrechung.

Artikel 23

Umsetzung der gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch

(1)   Die Bereitstellung und Nutzung der in Artikel 21 genannten gemeinsamen Lösungen für den Datenaustausch durch die Fernleitungsnetzbetreiber erfolgt in Abhängigkeit von den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2.

(2)   Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lösungen für den Datenaustausch zwischen einem Fernleitungsnetzbetreiber und den betroffenen Gegenparteien und stehen diese Lösungen im Einklang mit Artikel 22 sowie mit den Anforderungen an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2, so können die vorhandenen Lösungen für den Datenaustausch nach einer Konsultation der Netznutzer und vorbehaltlich der Zustimmung der für den Fernleitungsnetzbetreiber zuständigen nationalen Regulierungsbehörde auch weiterhin genutzt werden.

Artikel 24

Entwicklungsverfahren für gemeinsame netztechnische Instrumente

(1)   Der ENTSOG entwickelt für jede Anforderung an den Datenaustausch gemäß Artikel 20 Absatz 2 ein gemeinsames netztechnisches Instrument gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und veröffentlicht dieses auf seiner Website. Das gemeinsame netztechnische Instrument spezifiziert die für die jeweilige Anforderung an den Datenaustausch relevante gemeinsame Lösung für den Datenaustausch. Zudem kann ein gemeinsames netztechnisches Instrument Spezifikationen für geschäftliche Anforderungen sowie Leitlinien für die Versionsverwaltung und die Umsetzung enthalten.

(2)   Der ENTSOG legt ein transparentes Verfahren für die Entwicklung aller gemeinsamen netztechnischen Instrumente fest. Der ENTSOG führt zu jedem gemeinsamen netztechnischen Instrument eine Konsultation durch.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

Überwachung der Anwendung

(1)   Im Einklang mit seinen Überwachungs- und Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 beobachtet und analysiert der ENTSOG spätestens bis zum 30. September 2016 die Durchführung der Kapitel II bis V der vorliegenden Verordnung durch die Fernleitungsnetzbetreiber und übermittelt der Agentur alle erforderlichen Informationen, damit diese ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erfüllen kann.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber übermitteln dem ENTSOG spätestens bis zum 31. Juli 2016 alle erforderlichen Informationen, damit dieser seine Verpflichtungen gemäß Absatz 1 erfüllen kann.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt unbeschadet des Artikels 5 ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10).

(4)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).


ANHANG

Umrechnungsfaktoren für Bezugsbedingungen

Bezugstemperatur in °C (Verbrennung, Volumen)

25/20 bis 25/0

25/20 bis 15/15

25/20 bis 0/0

25/0 bis 15/15

25/0 bis 0/0

15/15 bis 0/0

Realer Brennwert auf volumetrischer Basis

1,0738

1,0185

1,0766

0,9486

1,0026

1,0570

Realer Heizwert auf volumetrischer Basis

1,0738

1,0176

1,0741

0,9477

1,0003

1,0555

Realer Wobbeindex

1,0736

1,0185

1,0764

0,9487

1,0026

1,0569

Quelle: EN ISO 13443 „Erdgas — Standardbezugsbedingungen“


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/27


VERORDNUNG (EU) 2015/704 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an nicht dioxinähnlichen PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen festgelegt.

(2)

Interessenverbände haben Daten über das Vorhandensein nicht dioxinähnlicher PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) vorgelegt. Aus diesen Daten geht hervor, dass der derzeitige Höchstgehalt von 75 ng/g Frischgewicht bei guter Fischereipraxis unter normalen Fang- und Wachstumsbedingungen häufig nicht eingehalten werden kann. Die vorgelegten Daten zeigen, dass der derzeitige Höchstgehalt nicht dem Grundsatz entspricht, wonach Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand erreichbar ist. Daher sollte der derzeitige Höchstgehalt für nicht dioxinähnliche PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) angehoben werden, ohne dass die öffentliche Gesundheit dadurch gefährdet wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

„5.3

Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse (25) (34), mit Ausnahme von:

Wildaal

wild gefangenem Dornhai

wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten

Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse

Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes (44). Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

3,5 pg/g Frischgewicht

6,5 pg/g Frischgewicht

75 ng/g Frischgewicht“

2.

Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.4a eingefügt:

„5.4a

Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse (34)

3,5 pg/g Frischgewicht

6,5 pg/g Frischgewicht

200 ng/g Frischgewicht“


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/29


VERORDNUNG (EU) 2015/705 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) setzt Höchstgehalte an Erucasäure in Speiseölen und -fetten, in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen und in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung fest.

(2)

Die Richtlinie 80/891/EWG der Kommission (3) legt eine gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erucasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen fest. Diese Analysemethode ist inzwischen überholt und muss ersetzt werden.

(3)

Anstelle einer bestimmten Analysemethode sollten Leistungskriterien festgelegt werden, denen die für amtliche Kontrollen verwendete Analysemethode entsprechen muss. Darüber hinaus sollten Regeln für die Methode der Probenahme festgelegt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle des in Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Erucasäuregehalts sind gemäß dem Anhang dieser Verordnung auszuführen.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 2

Die Richtlinie 80/891/EWG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  Richtlinie 80/891/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erucasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABl. L 254 vom 27.9.1980, S. 35).


ANHANG

TEIL A:   DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

„Partie“

:

eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale (wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung) aufweist.

„Teilpartie“

:

bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein.

„Einzelprobe“

:

an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge.

„Sammelprobe“

:

Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben. Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffende Partie bzw. Teilpartie anzusehen.

„Laborprobe“

:

eine für das Labor bestimmte Probe.

TEIL B:   PROBENAHMEVERFAHREN

B.1.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

B.1.1.   Personal

Die Probenahme wird von einer durch den Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

B.1.2.   Zu beprobendes Material

Jede zu kontrollierende Partie oder Teilpartie ist einzeln zu beproben.

B.1.3.   Vorsichtsmaßnahmen

Bei der Probenahme sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die sich auf den Gehalt an Erucasäure auswirken, die analytische Bestimmung beeinträchtigen oder die Repräsentativität der Sammelproben zunichte machen könnten.

B.1.4.   Einzelproben

Einzelproben sind — soweit praktisch machbar — an verschiedenen, über die gesamte Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu ziehen. Abweichungen von dieser Vorgangsweise sind in dem unter Nummer B.1.8 dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

B.1.5.   Herstellung der Sammelprobe

Die Sammelprobe wird durch Vereinigung der Einzelproben hergestellt.

B.1.6.   Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke

Die Proben für Vollzugs-, Rechtfertigungs- und Schiedszwecke sind aus der homogenisierten Sammelprobe zu ziehen, sofern dies nicht gegen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Rechte der Lebensmittelunternehmer verstößt.

B.1.7.   Verpackung und Versand der Proben

Jede Probe ist in einem sauberen, inerten Behältnis aufzubewahren, das angemessenen Schutz gegen Kontamination, Verlust von Analyten durch Adsorption an der inneren Wand des Behältnisses sowie gegen Beschädigung beim Transport bietet. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die Zusammensetzung der Probe während des Transports oder der Lagerung verändert.

B.1.8.   Versiegelung und Kennzeichnung der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten versiegelt und gekennzeichnet.

Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität jeder Partie oder Teilpartie, aus der die Probe gezogen wurde, eindeutig hervorgeht. In diesem Protokoll sind alle der folgenden Punkte anzuführen:

i)

Bezugsnummer der Partie, aus der die Probe gezogen wurde;

ii)

Datum und Ort der Probenahme;

iii)

alle Zusatzinformationen, die für die durchzuführende Analyse von Nutzen sein können.

B.2.   STICHPROBENPLÄNE

B.2.1.   Aufteilung von Partien in Teilpartien

Große Partien werden in Teilpartien unterteilt, sofern dies physisch möglich ist. Gewicht oder Anzahl von Teilpartien bei Massengütern muss den Angaben in Tabelle 1 entsprechen. Gewicht oder Anzahl von Teilpartien anderer Erzeugnisse muss den Angaben in Tabelle 2 entsprechen. Da das Gewicht der Partie nicht immer ein exaktes Vielfaches des Gewichts der Teilpartien ist, darf das Gewicht der Teilpartien das in den Tabellen 1 und 2 genannte Gewicht um bis zu 20 % überschreiten.

B.2.2.   Anzahl, Gewicht und Volumen von Einzelproben

Die Sammelprobe muss mindestens 1 kg oder 1 Liter betragen, außer wenn dies nicht durchführbar ist, z. B. wenn eine Einzelpackung oder -einheit beprobt wird.

Die Mindestzahl der aus einer Partie oder Teilpartie zu ziehenden Einzelproben muss den Angaben in Tabelle 3 entsprechen.

Bei flüssigen Massengütern ist die Partie oder Teilpartie unmittelbar vor der Probenahme entweder manuell oder mechanisch möglichst gründlich zu vermischen, sofern dies die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt. In diesem Fall kann von einer homogenen Verteilung der Kontaminanten in der jeweiligen Partie oder Teilpartie ausgegangen werden. Daher reichen drei Einzelproben aus einer Partie oder Teilpartie für eine Sammelprobe aus.

Das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss annähernd gleich sein. Die Probenmenge sollte mindestens 100 g oder 100 ml betragen und zusammen eine Sammelprobe von mindestens ca. 1 kg oder 1 Liter ergeben. Abweichungen von diesem Verfahren sind in dem unter Nummer B.1.8 dieses Anhangs genannten Protokoll zu vermerken.

Tabelle 1

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei Massengütern

Gewicht der Partie (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 1 500

500 Tonnen

> 300 und < 1 500

3 Teilpartien

> 100 und < 300

100 Tonnen

< 100


Tabelle 2

Aufteilung von Partien in Teilpartien bei anderen Erzeugnissen

Gewicht der Partie (t)

Gewicht oder Anzahl der Teilpartien

≥ 15

15-30 Tonnen

< 15


Tabelle 3

Mindestzahl der Einzelproben, die aus der Partie oder Teilpartie zu ziehen sind

Gewicht oder Volumen der Partie/Teilpartie (kg oder l)

Mindestanzahl der zu ziehenden Einzelproben

< 50

3

> 50 und < 500

5

< 500

10

Besteht die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten, ist die Anzahl der Packungen oder Einheiten, die die Sammelprobe bilden, gemäß Tabelle 4 zu wählen.

Tabelle 4

Anzahl der Packungen oder Einheiten (Einzelproben), die die Sammelprobe bilden, wenn die Partie oder Teilpartie aus einzelnen Packungen oder Einheiten besteht

Anzahl der Packungen oder Einheiten in der Partie/Teilpartie

Anzahl der zu entnehmenden Packungen oder Einheiten

≤ 25

mindestens 1 Packung oder Einheit

26-100

etwa 5 %, mindestens 2 Packungen oder Einheiten

< 100

etwa 5 %, höchstens 10 Packungen oder Einheiten

In Fällen, in denen die unter Nummer B.2 verwendete Methode der Probenahme inakzeptable wirtschaftliche Konsequenzen hätte (z. B. aufgrund von Verpackungsformen, Beschädigung der Partie usw.) oder praktisch unmöglich wäre, kann eine alternative Methode der Probenahme angewendet werden, sofern diese ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie oder Teilpartie ist und umfassend im unter Nummer B.1.8 angeführten Protokoll dokumentiert wird.

B.3.   PROBENAHME IM EINZELHANDEL

Die Probenahme von Lebensmitteln auf der Ebene des Einzelhandels ist, soweit möglich, nach den Probenahmebestimmungen unter Nummer B.2.2 durchzuführen.

In Fällen, in denen die unter Nummer B.2.2 verwendete Methode der Probenahme inakzeptable wirtschaftliche Konsequenzen hätte (z. B. aufgrund von Verpackungsformen, Beschädigung der Partie usw.) oder praktisch unmöglich wäre, kann eine alternative Methode der Probenahme angewendet werden, sofern diese ausreichend repräsentativ für die beprobte Partie oder Teilpartie ist und umfassend im unter Nummer B.1.8 angeführten Protokoll dokumentiert wird.

TEIL C:   PROBENVORBEREITUNG UND PROBENANALYSE

C.1.   LABORQUALITÄTSNORMEN

Die Laboratorien müssen die Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen.

Die Laboratorien müssen an Eignungsprüfungsprogrammen gemäß dem „International Harmonised Protocol for the Proficiency Testing of (Chemical) Analytical Laboratories“ (1) teilnehmen, die unter Federführung der IUPAC/ISO/AOAC erarbeitet wurden.

Die Laboratorien müssen in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, dass sie über interne Qualitätskontrollverfahren verfügen. Beispiele hierfür sind die „ISO/AOAC/IUPAC Guidelines on International Quality Control in Analytical Chemistry Laboratories“ (2).

Wann immer möglich werden zur Abschätzung der Richtigkeit der Analysen geeignete zertifizierte Referenzmaterialien in die Analyse einbezogen.

C.2.   VORBEREITUNG DER PROBEN

C.2.1.   Vorsichtsmaßnahmen und allgemeine Festlegungen

Die grundlegende Anforderung besteht darin, eine repräsentative und homogene Laborprobe ohne Sekundärkontamination zu erhalten.

Das gesamte dem Labor zugesandte Probenmaterial ist zur Vorbereitung der Laborprobe zu verwenden.

Die bei der Analyse der Laborproben festgestellten Befunde geben Aufschluss darüber, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.

C.2.2.   Behandlung der im Laboratorium eingegangenen Probe

Die gesamte Sammelprobe wird fein gemahlen (wenn erforderlich) und sorgfältig gemischt. Für diesen Prozess muss nachgewiesen worden sein, dass eine vollständige Homogenisierung erreicht wird.

C.3.   LEISTUNGSKRITERIEN FÜR DIE ANALYSEMETHODEN

C.3.1.   Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

„r“

=

Wiederholbarkeit: Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter Wiederholbarkeitsbedingungen (d. h. dieselbe Probe, derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (im Regelfall 95 %) erwarten darf, sodass r = 2,8 × sr.

„sr

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

„RSDr

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten ErgebnissenFormula.

„R“

=

Reproduzierbarkeit: Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen einzelnen Prüfergebnissen, die unter Reproduzierbarkeitsbedingungen (d. h. an identischem Material von Prüfern in verschiedenen Labors nach dem standardisierten Testverfahren) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit (in der Regel 95 %) erwarten darf; R = 2,8 × sR.

„sR

=

Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen.

„RSDR

=

Relative Standardabweichung, berechnet aus unter Reproduzierbarkeitsbedingungen ermittelten ErgebnissenFormula.

„LOD“

=

Nachweisgrenze: kleinster gemessener Gehalt, bei dem mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit auf das Vorhandensein eines Analyten geschlossen werden kann. Die Nachweisgrenze ist zahlenmäßig identisch mit der dreifachen Standardabweichung vom Mittelwert der Blindbestimmungen (n > 20).

„LOQ“

=

Quantifizierungsgrenze: niedrigste Analytmenge, die sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt. Sind Messgenauigkeit und Präzision in einem Konzentrationsbereich nahe der Nachweisgrenze konstant, entspricht die Quantifizierungsgrenze numerisch dem Sechs- bis Zehnfachen der Standardabweichung vom Mittelwert der Blindbestimmungen (n > 20).

„u“

=

Kombinierte Standardmessunsicherheit, bestimmt unter Verwendung der einzelnen Standardmessunsicherheiten in Verbindung mit den Eingabegrößen in einem Messmodell (3).

„U“

=

Erweiterte Messunsicherheit bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Grad des Vertrauens von ca. 95 % führt (U = 2u).

„Uf“

=

Maximale Standardmessunsicherheit.

C.3.2.   Allgemeine Anforderungen

Die für Lebensmittelkontrollzwecke eingesetzten Analysemethoden müssen die Bestimmungen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllen.

C.3.3.   Spezifische Anforderungen

C.3.3.1.   Leistungskriterien

Sofern auf Ebene der Europäischen Union keine spezifischen Verfahren für die Bestimmung von Kontaminanten in Lebensmitteln vorgeschrieben sind, können die Laboratorien jede validierte Analysemethode für die betreffende Matrix auswählen, vorausgesetzt, die ausgewählte Methode entspricht den spezifischen Leistungskriterien in Tabelle 5.

Es wird empfohlen, gegebenenfalls vorhandene vollständig validierte Methoden (d. h. Methoden, die in einem Ringversuch für die betreffende Matrix validiert wurden) anzuwenden, wann immer sich dies als zweckdienlich erweist. Andere geeignete validierte Methoden (z. B. intern validierte Methoden für die betreffende Matrix) können ebenfalls angewandt werden, sofern sie den Leistungskriterien in Tabelle 5 entsprechen.

Weitere Einzelheiten finden sich in den „Anmerkungen zu den Leistungskriterien“ (siehe unten).

Soweit möglich, ist bei intern validierten Methoden zertifiziertes Referenzmaterial für die Validierung zu verwenden.

Tabelle 5

Leistungskriterien für Methoden zur Analyse auf Erucasäure

Merkmal

Kriterium

Anwendungsbereich

Lebensmittel gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Spezifität

Frei von Matrix- oder spektralen Interferenzen

Wiederholbarkeit ((RSDr)

0,66-facher RSDR gemäß der (geänderten) Horwitz-Gleichung

Reproduzierbarkeit (RSDR)

2 × der mit der (geänderten) Horwitz-Gleichung abgeleitete Wert

Wiederfindung

95-105 %

LOD

≤ 1 g/kg

LOQ

≤ 5 g/kg

Anmerkungen zu den Leistungskriterien

Die Horwitz-Gleichung (4) (für Konzentrationen 1,2 × 10– 7 ≤ C ≤ 0,138) und die geänderte Horwitz-Gleichung (5) (für Konzentrationen C < 1,2 × 10– 7) sind verallgemeinerte Präzisionsgleichungen, die für die meisten Routineanalysemethoden nicht von Analyt und Matrix, sondern lediglich von der Konzentration abhängen.

Geänderte Horwitz-Gleichung für Konzentrationen C < 1,2 × 10– 7:

RSDR = 22 %

Dabei gilt:

RSDR ist die relative Standardabweichung, berechnet aus unter ReproduzierbarkeitsbedingungenFormula ermittelten Ergebnissen.

C ist das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1 000 mg/kg). Die geänderte Horwitz-Gleichung gilt für Konzentrationen C < 1,2 × 10– 7.

Horwitz-Gleichung für Konzentrationen 1,2 × 10– 7 ≤ C ≤ 0,138:

RSDR = 2C(– 0,15)

Dabei gilt:

RSDR ist die relative Standardabweichung, berechnet aus unter ReproduzierbarkeitsbedingungenFormula ermittelten Ergebnissen.

C ist das Konzentrationsverhältnis (d. h. 1 = 100 g/100 g, 0,001 = 1 000 mg/kg). Die Horwitz-Gleichung gilt für Konzentrationen 1,2 × 10– 7 ≤ C ≤ 0,138.

C.3.3.2.   Der „Tauglichkeits“-Ansatz

Im Falle intern validierter Methoden kann zur Beurteilung der Eignung dieser Methoden für die amtliche Kontrolle alternativ ein „Tauglichkeits“-Ansatz (6) herangezogen werden. Für die amtliche Kontrolle taugliche Methoden erbringen Ergebnisse, bei denen die kombinierte Standardmessunsicherheit (u) unter der mithilfe der nachstehenden Formel berechneten maximalen Standardmessunsicherheit liegt:

Formula

Dabei gilt:

Uf ist die maximale Standardmessunsicherheit (μg/kg).

LOD ist die Nachweisgrenze der Methode (μg/kg). Die LOD muss den Leistungskriterien gemäß Nummer C.3.3.1 für die jeweilige Konzentration entsprechen.

C ist die jeweilige Konzentration (μg/kg).

α ist ein konstanter numerischer Faktor, der in Abhängigkeit vom Wert für C zu verwenden ist; die zu verwendenden Werte sind in Tabelle 6 angegeben.

Tabelle 6

Numerische Werte, die für α als Konstante in der unter dieser Nummer aufgeführten Formel abhängig von der jeweiligen Konzentration zu verwenden sind

C (μg/kg)

α

< 50

0,2

51-500

0,18

501-1 000

0,15

1 001 -10 000

0,12

< 10 000

0,1

TEIL D:   DARSTELLUNG UND INTERPRETATION DER ERGEBNISSE

D.1.   BERICHTERSTATTUNG

D.1.1.   Angabe der Ergebnisse

Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben, wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 festgelegten Höchstgehalte.

D.1.2.   Berechnung der Wiederfindungsrate

Beinhaltet die Analysemethode einen Extraktionsschritt, ist das Analyseergebnis um die Wiederfindungsrate zu berichtigen. In diesem Fall ist die Wiederfindungsrate mitzuteilen.

Wenn das Analyseverfahren keinen Extraktionsschritt beinhaltet, kann das Ergebnis ohne Berichtigung um die Wiederfindungsrate angegeben werden, sofern nachgewiesen wird — im Idealfall durch Verwendung von geeignetem zertifiziertem Referenzmaterial —, dass die zertifizierte Konzentration unter Berücksichtigung der Messunsicherheit erreicht wird (d. h. eine hohe Messgenauigkeit) und dass das Verfahren folglich frei von Verzerrungen ist. Wird das angegebene Ergebnis nicht um die Wiederfindungsrate berichtigt, so ist dies anzumerken.

D.1.3.   Messungenauigkeit

Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis und U die erweiterte Messunsicherheit bedeutet, bei einem Erweiterungsfaktor von 2, der zu einem Konfidenzniveau von ca. 95 % (U = 2u) führt.

Der Analytiker sollte den „Report on the relationship between analytical results, measurement uncertainty, recovery factors and the provisions in EU food and feed legislation“ (7) zur Kenntnis nehmen.

D.2.   AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

D.2.1.   Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Die Partie oder Teilpartie wird akzeptiert, wenn das für die Laborprobe ermittelte Analyseergebnis den jeweiligen Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nicht überschreitet, wobei die erweiterte Messunsicherheit und — soweit das angewandte Analyseverfahren einen Extraktionsschritt beinhaltet — die Berichtigung um die Wiederfindungsrate zu berücksichtigen sind.

D.2.2.   Zurückweisung einer Partie oder Teilpartie

Eine Partie oder Teilpartie wird zurückgewiesen, wenn das für die Laborprobe ermittelte Analyseergebnis zweifelsfrei ergibt, dass der Höchstgehalt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 überschritten ist, wobei die erweiterte Messunsicherheit und — soweit die angewandte Analysemethode einen Extraktionsschritt beinhaltet — die Berichtigung um die Wiederfindungsrate zu berücksichtigen sind.

D.2.3.   Anwendungsbereich

Die Auswertungsbestimmungen unter den Nummern D.2.1 und D.2.2 gelten für das Ergebnis der Analyse der zu Vollzugszwecken gezogenen Probe. Im Falle einer Analyse für Rechtfertigungs- oder Schiedszwecke gelten die nationalen Bestimmungen.


(1)  „The International Harmonized Protocol for the Proficiency Testing of Analytical Chemistry Laboratories“ von M. Thompson, S. L. R. Ellison und R. Wood, Pure Appl. Chem., 2006, 78, 145-196.

(2)  Herausgegeben von M. Thompson und R. Wood, Pure Appl. Chem., 1995, 67, 649-666.

(3)  International vocabulary of metrology — Basic and general concepts and associated terms (VIM), JCGM 200:2008.

(4)  W. Horwitz, L.R. Kamps. K.W. Boyer, J.Assoc.Off.Analy.Chem., 1980, 63, 1344.

(5)  M. Thompson, Analyst, 2000, 125, 385-386.

(6)  Siehe M. Thompson and R. Wood, Accred. Qual. Assur., 2006, 10, 471-478.

(7)  http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/report-sampling_analysis_2004_en.pdf


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/706 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren von Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   EINLEITUNG EINER UNTERSUCHUNG VON AMTS WEGEN

(1)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) beschloss gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, auf eigene Initiative eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China vorzunehmen und Einfuhren von Zitronensäure aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, zollamtlich erfassen zu lassen.

B.   WARE

(2)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschließlich tri-Natriumcitrat-Dihydrat), die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware“).

(3)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in Erwägungsgrund 2, aber mit Versand aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter denselben KN-Codes eingereiht wird wie die betroffene Ware (im Folgenden „zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(4)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission (2) eingeführten Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden „geltende Maßnahmen“).

D.   GRÜNDE

(5)

Der Kommission liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus Malaysia umgangen werden.

(6)

Folgende Anscheinsbeweise liegen der Kommission vor.

(7)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge hat sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China und aus Malaysia in die Union nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware (3) erheblich verändert; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(8)

Diese Veränderung des Handelsgefüges scheint auf den Versand der betroffenen Ware über Malaysia in die Union zurückzugehen. Von der Untersuchung werden jedoch alle Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten erfasst, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt.

(9)

Überdies liegen der Kommission hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(10)

Außerdem verfügt die Kommission über hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum Normalwert, der ursprünglich für die betroffene Ware ermittelt wurde, gedumpt sind.

E.   VERFAHREN

(11)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(12)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in Malaysia, den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Verbänden der Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China und Malaysias Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(13)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(14)

Die Behörden der Volksrepublik China und Malaysias werden über die Einleitung der Untersuchung entsprechend unterrichtet.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(15)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(16)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(17)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung denjenigen Herstellern von Zitronensäure in Malaysia Befreiungen gewährt werden, die nachweislich mit keinem Hersteller verbunden (4) sind, der von den geltenden Maßnahmen betroffen ist (5), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(18)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich erfasst werden, damit auf die aus Malaysia versandten Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(19)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

Hersteller in Malaysia eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können;

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(20)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(21)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(22)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(23)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

(24)

Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(25)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(26)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(27)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(28)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Kommissionsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

(29)

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen vorzutragen, die unter anderem das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges, hinreichende oder nicht hinreichende Begründungen oder wirtschaftliche Rechtfertigungen für eine solche Veränderung, die Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie Dumping gemessen an dem für die zu untersuchende Ware ermittelten Normalwert, betreffen; zudem können diesbezügliche Gegenargumente vorgebracht werden.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/trade-policy-and-you/contacts/hearing-officer/.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Malaysia in die Union versandte Einfuhren von Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat, derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex 2918 14 00 (TARIC-Code 2918140010) und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150011), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

1.   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

2.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Ausführungen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

3.   Hersteller in Malaysia, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

4.   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben dürfen nicht dem Urheberrecht unterliegen. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den interessierten Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

6.   Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Kommissionsverordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

7.   Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung muss so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

8.   Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, per E-Mail zu übermitteln; ausgenommen sind umfangreiche Antworten, die auf CD-ROM oder DVD persönlich abzugeben oder per Einschreiben zu übermitteln sind. Verwenden die interessierten Parteien E-Mail, erklären sie sich mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission bei Handelsschutzuntersuchungen („CORRESPONDENCE WITH THE EUROPEAN COMMISSION IN TRADE DEFENCE CASES“) einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2011/june/tradoc_148003.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sicherstellen, dass es sich dabei um eine funktionierende offizielle Mailbox des Unternehmens handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Leitlinien für Übermittlungen per E-Mail, können den genannten Kommunikationsanweisungen für interessierte Parteien entnommen werden.

9.   Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro CHAR 04/039

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: TRADE-R614-CITRIC-CIRCUMVENTION@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

(3)  Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wurden ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1) eingeführt. Sie wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung aufrechterhalten.

(4)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(5)  Selbst, wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die geltenden Maßnahmen zu umgehen.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.)

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/707 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2013 erhielt die Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einen Antrag des Institut Technique de l'Agriculture Biologique auf Genehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 erforderlichen Angaben beigefügt.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde unterbreitete der Kommission am 12. Juni 2014 einen technischen Bericht zu dem betreffenden Stoff (2). Am 20. März 2015 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung über die Nichtgenehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt.

(3)

Aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Rheum-officinale-Wurzelextrakt die Kriterien eines Lebensmittels gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nicht erfüllt.

(4)

Im technischen Bericht wurden Bedenken geltend gemacht, die die Risiken von Verwendern, Arbeitnehmern, anwesenden Personen und Verbrauchern sowie von Organismen, die nicht bekämpft werden sollen, betreffen.

(5)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zur Prüfung durch die Behörde und zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(6)

Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

(7)

Es wurde folglich hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen nicht nachgewiesen, dass die Anforderungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Rheum-officinale-Wurzelextrakt sollte daher nicht als Grundstoff genehmigt werden.

(8)

Diese Verordnung steht der Einreichung eines weiteren Antrags auf Genehmigung von Rheum-officinale-Wurzelextrakt als Grundstoff gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nichtgenehmigung als Grundstoff

Rheum-officinale-Wurzelextrakt wird nicht als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for Rheum officinale and the conclusions drawn by EFSA on the specific points raised. 2014:EN-617. 31 S.

(3)  http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/?event=activesubstance.selection&language=EN.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/708 DER KOMMISSION

vom 30. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

153,9

MA

84,1

MK

119,9

TR

96,0

ZZ

113,5

0707 00 05

AL

97,3

TR

125,6

ZZ

111,5

0709 93 10

MA

102,7

TR

139,9

ZZ

121,3

0805 10 20

EG

45,0

IL

75,7

MA

52,1

TR

70,3

ZZ

60,8

0805 50 10

TR

90,6

ZZ

90,6

0808 10 80

AR

101,4

BR

109,9

CL

117,0

CN

167,0

MK

31,3

NZ

155,2

US

226,6

UY

92,0

ZA

126,8

ZZ

125,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/48


BESCHLUSS (EU) 2015/709 DES RATES

vom 21. April 2015

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (1) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“).

(2)

Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

(3)

Die Union und die Türkei haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 4. November 2011 unterzeichnet.

(4)

Die Union und die Türkei haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 4. Dezember 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Februar 2014 für die Türkei in Kraft.

(5)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der Assoziationsrat EU-Türkei einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen.

(6)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat EU-Türkei auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Türkei im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrats EU-Türkei.

Geringfügige Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrats EU-Türkei können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat EU-Türkei ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsrats EU-Türkei wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES ASSOZIATIONSRATES EU-TÜRKEI

vom

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ASSOZIATIONSRAT EU-TÜRKEI —

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse verweist auf das Protokoll Nr. 3 jenes Beschlusses (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, der Türkei und anderen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) vorsieht.

(2)

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen jenes Protokolls zu ändern.

(3)

Mit dem Übereinkommen sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(4)

Die Union und die Türkei haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 4. November 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und die Türkei haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 4. Dezember 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Februar 2014 für die Türkei in Kraft.

(6)

Das Übereinkommen hat die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen.

(7)

Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 3 des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem … (*)

Geschehen zu …

Für den Assoziationsrat EU-Türkei

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(*)  Delegationen, ABl.: Das Datum wird vom Assoziationsrat EU-Türkei bestimmt.

ANHANG

„Protokoll Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf diesen Beschluss zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Assoziationsrat vorzulegen.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sollte die Europäische Union oder die Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Türkei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Beschlusses ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf den Beschluss weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Türkei zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.“


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/53


BESCHLUSS (EU) 2015/710 DES RATES

vom 21. April 2015

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 1“).

(2)

Im Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sind Bestimmungen über den Ursprung der Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

(3)

Die Union und die Türkei haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 4. November 2011 unterzeichnet.

(4)

Die Union und die Türkei haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 4. Dezember 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Februar 2014 für die Türkei in Kraft.

(5)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Ersetzung des Protokolls Nr. 1 durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen Bezug nimmt, erlassen.

(6)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Ersetzung des Protokolls Nr. 1 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Bezug nimmt, zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Geringfügige Änderungen des Entwurfs des Beschlusses des Gemischten Ausschusses können von den Vertretern der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-TÜRKEI

vom

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-TÜRKEI —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf das Protokoll Nr. 1 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 1“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, der Türkei und anderen Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) vorsieht.

(2)

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 1 kann der gemäß Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

(3)

Mit dem Übereinkommen sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.

(4)

Die Union und die Türkei haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 bzw. am 4. November 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und die Türkei haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 4. Dezember 2013 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und am 1. Februar 2014 für die Türkei in Kraft.

(6)

Das Übereinkommen hat die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen.

(7)

Das Protokoll Nr. 1 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen Bezug nimmt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem … (*).

Geschehen zu …

Für den Gemischten Ausschuss EU-Türkei

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 227 vom 7.9.1996, S. 3.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(*)  Delegationen/Amtsblatt: …

ANHANG

„Protokoll Nr. 1

über die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das ‚jeweilige Abkommen‘ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des Einfuhrlands beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, dieses Protokoll zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sollte die Europäische Union oder die Türkei dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die Türkei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der Türkei zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.“


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


1.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/58


BESCHLUSS (GASP) 2015/711 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 28. April 2015

über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/4/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf den Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. April 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2009/369/GASP) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen.

(2)

Am 29. April 2014 hat das PSK den Beschluss ATALANTA/2/2014 (3), mit dem der Beschluss ATALANTA/3/2009 geändert wurde, erlassen.

(3)

Der Beitrag der Republik Korea sollte entsprechend dem Schreiben des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union, der Empfehlung des Stellvertretenden Befehlshabers der EU-Operation vom 9. April 2015 für einen Beitrag der Republik Korea und der Empfehlung des Militärausschusses der Europäischen Union vom 15. April 2015 angenommen werden.

(4)

Die Teilnahme der Republik Korea setzt das Inkrafttreten des am 23. Mai 2014 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (4) voraus.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beitrag der Republik Korea zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) wird angenommen und als nennenswert betrachtet.

(2)   Die Republik Korea wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt von Atalanta befreit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

(3)  Beschluss Atalanta/2/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. April 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/3/2009 (2014/244/GASP) (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 63).

(4)  ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 3.