ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/434 der Kommission vom 16. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

4

 

*

Beschluss (EU) 2015/436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

6

 

*

Beschluss (EU) 2015/437 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

7

 

*

Beschluss (EU) 2015/438 des Rates vom 2. März 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

8

 

*

Beschluss (GASP) 2015/439 des Rates vom 16. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

27

 

*

Beschluss (GASP) 2015/440 des Rates vom 16. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

32

 

*

Beschluss (GASP) 2015/441 des Rates vom 16. März 2015 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

37

 

*

Beschluss (GASP) 2015/442 des Rates vom 16. März 2015 zur Einleitung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/78

39

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission

41

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

53

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/434 DER KOMMISSION

vom 16. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

65,8

MA

84,9

TR

86,4

ZZ

79,0

0707 00 05

JO

229,9

MA

183,9

TR

185,1

ZZ

199,6

0709 93 10

MA

119,5

TR

192,4

ZZ

156,0

0805 10 20

EG

45,8

IL

72,7

MA

56,7

TN

57,3

TR

63,6

ZZ

59,2

0805 50 10

TR

61,4

ZZ

61,4

0808 10 80

BR

70,9

CA

81,0

CL

100,9

CN

91,1

MK

25,2

US

166,1

ZZ

89,2

0808 30 90

AR

112,0

CL

133,2

US

124,8

ZA

103,5

ZZ

118,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/4


BESCHLUSS (EU) 2015/435 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet,

(2)

Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung hat die Kommission den absoluten Betrag des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2014 berechnet (3),

(3)

Nach Prüfung aller anderen finanziellen Möglichkeiten einer Reaktion auf unvorhersehbare Umstände, die nach der erstmalig im Februar 2013 erfolgten Festlegung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2014 eingetreten sind, erscheint es notwendig, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zur Ergänzung der Mittel für Zahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen hinaus in Anspruch zu nehmen,

(4)

Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben sollte in Erwartung einer Einigung über Zahlungen für andere Sonderinstrumente einen Betrag von 350 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen umfassen,

(5)

Angesichts der besonderen Situation, die dieses Jahr entstanden ist, ist die Bedingung des „letzten Mittels“ gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 erfüllt,

(6)

Um zu gewährleisten, dass Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 eingehalten wird, sollte die Kommission — unter gebührender Beachtung der Einigung über Zahlungen für andere Sonderinstrumente und unbeschadet der institutionellen Befugnisse der Kommission — einen Vorschlag zur Aufrechnung der entsprechenden Beiträge in den Obergrenzen des MFR für ein oder mehrere künftige Haushaltsjahre vorlegen,

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 wird der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zur Bereitstellung der Summe von 3 168 233 715 EUR an Mitteln für Zahlungen über die Obergrenze der Mittel für Zahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in Anspruch genommen.

Artikel 2

Die Summe von 2 818 233 715 EUR wird in drei Tranchen gegen die Spielräume unter den Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für die folgenden Jahre aufgerechnet:

a)

2018: 939 411 200 EUR

b)

2019: 939 411 200 EUR

c)

2020: 939 411 315 EUR

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig einen Vorschlag über den verbleibenden Betrag von 350 Mio. EUR vorzulegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. Dezember 2013 mit dem Titel Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens für das Haushaltsjahr 2014 (COM(2013) 928).


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/6


BESCHLUSS (EU) 2015/436 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

In Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 geregelt.

(4)

Italien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5)

Griechenland hat wegen eines Erdbebens einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(6)

Slowenien hat wegen Eisstürmen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(7)

Kroatien hat wegen Eisstürmen, auf die Überschwemmungen folgten, einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 46 998 528 EUR bereitgestellt.

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Zahlungen in Höhe von 46 998 528 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg, am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/7


BESCHLUSS (EU) 2015/437 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) kann der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Serbien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(5)

Kroatien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt.

(6)

Bulgarien hat wegen Überschwemmungen einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 79 726 440 EUR bereitgestellt.

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Zahlungen in Höhe von 79 726 440 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg, am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. DELLA VEDOVA


(1)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

(2)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/8


BESCHLUSS (EU) 2015/438 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Verabschiedung von Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der unter anderem mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut wurde.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (2) (im Folgenden „Änderungsabkommen“) trat am 1. Juli 2013 in Kraft.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt.

(4)

Zur Erfüllung seiner Aufgabe befand der Gemischte Ausschuss es für notwendig, gemeinsame Leitlinien zu verabschieden, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind.

(5)

Der Gemischte Ausschuss erließ am 25. November 2009 mit seinem Beschluss Nr. 1/2009 derartige Leitlinien. Diese Leitlinien sollten an die neuen Bestimmungen des geänderten Abkommens, die durch das Änderungsabkommen eingeführt wurden, und an die geänderten Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Visumpolitik angepasst werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, diese Leitlinien zu ersetzen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 68.

(2)  ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 11.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2014 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON VISA EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 12,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.

Artikel 2

Der Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für die Europäische Union

Für die Ukraine


ANHANG

GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER UKRAINE ÜBER ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERTEILUNG VON VISA

Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat, in der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine vom 23. Juli 2012, das am 1. Juli 2013 in Kraft trat (im Folgenden „das Abkommen“) geänderten Fassung, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Ukraine auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Auf dieser Grundlage werden in dem Abkommen rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten zur Vereinfachung der Verfahren für die Ausstellung von Visa für Staatsbürger der Ukraine festgelegt.

Diese Leitlinien, die von dem durch Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „gemischter Ausschuss“) verabschiedet wurden, sollen eine ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten gewährleisten. Sie sind nicht Teil des Abkommens und daher rechtlich nicht bindend. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung der Abkommensbestimmungen konsequent an die Leitlinien hält.

Es ist beabsichtigt, dass diese Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Durchführung des Abkommens unter der Verantwortung des Gemischten Ausschusses aktualisiert werden. Die am 25. November 2009 durch den Gemischten Ausschuss angenommenen Leitlinien wurden im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Union und der Ukraine zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa (im Folgenden „Änderungsabkommen“) und mit neuen Rechtsvorschriften der Union, z. B. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Visakodex“) angepasst.

I.   ALLGEMEINES

1.1.   Zweck und Anwendungsbereich

In Artikel 1 des Abkommens heißt es: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für jeden Zeitraum von 180 Tagen für Staatsbürger der Ukraine.“.

Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Staatsbürger der Ukraine, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen.

In Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens heißt es: „Die Ukraine kann die Visumpflicht nur für die Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten, nicht aber für Staatsbürger oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern einzelner Mitgliedstaaten wieder einführen. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für EU-Bürger oder bestimmte Gruppen von EU-Bürgern durch die Ukraine gelten die in diesem Abkommen für ukrainische Staatsbürger vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden EU-Bürger.“.

Gemäß den Beschlüssen der ukrainischen Regierung sind alle Bürger der EU seit dem 1. Mai 2005 bzw. dem 1. Januar 2008 bei Reisen in die Ukraine von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Ukraine von der Visumpflicht befreit. Unbeschadet dieser Bestimmung ist die ukrainische Regierung berechtigt, die betreffenden Beschlüsse zu ändern.

1.2.   Geltungsbereich des Abkommens

In Artikel 2 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger der Ukraine, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen Union, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.

(2)   Die innerstaatlichen Vorschriften der Ukraine oder der Mitgliedstaaten sowie das Recht der Europäischen Union finden in den Fällen Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie die Ablehnung eines Visumantrags, die Anerkennung von Reisedokumenten, der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“

Unbeschadet Artikel 10 des Abkommens (wonach Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines gültigen biometrischen Dienstpasses der Ukraine von der Visumpflicht befreit sind) berührt das Abkommen nicht die bereits erlassenen Vorschriften betreffend die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) des Rates unter anderem ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien.

Die Schengen-Bestimmungen und gegebenenfalls die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin Anwendung bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten wie der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die Schengen-Vorschriften zur Bestimmung des Schengen-Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständig ist. Daher sollten Staatsbürger der Ukraine auch künftig ihr Visum beim Konsulat des Mitgliedstaats beantragen, in dessen Hoheitsgebiet ihr Hauptreiseziel liegt. Gibt es kein Hauptreiseziel, ist das Visum beim Konsulat des Mitgliedstaats der ersten Einreise in den Schengen-Raum zu beantragen.

Auch wenn die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und beispielsweise der Nachweis des Reisezwecks entsprechend der in Artikel 4 aufgeführten Kategorien vom Antragsteller vorgelegt wird, kann das Visum verweigert werden, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn der Betreffende nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit usw. darstellt.

Der nach dem Visakodex zulässige Ermessensspielraum bei der Visaerteilung gilt weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 5 des Abkommens genannten Personenkategorien ausgestellt werden, wenn die im Visakodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Artikel 24 Absatz 2 des Visakodex). Ebenso finden auch weiterhin die im Visakodex enthaltenen Bestimmungen Anwendung, denen zufolge die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann (siehe Abschnitt II.2.1.1).

1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien

Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens definiert „Visum“ als „eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats, die für Folgendes erforderlich ist:

für die Einreise zum Zwecke eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt 90 Tage nicht überschreitet;

für die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;“.

Folgende Visumkategorien fallen unter das Abkommen:

Visa der Kategorie „C“ (Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt).

Die in dem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für gültige einheitliche Visa für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit (LTV).

1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer und Bestimmung des Sechsmonatszeitraums

Im Zuge der jüngsten Änderung des Schengener Grenzkodex wurde auch der Begriff des Kurzaufenthalts neu definiert: „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“.

Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe weiterhin an jedem einzelnen Aufenthaltstag im letzten Zeitraum von 180 Tagen erfüllt ist. Die Abwesenheit während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen berechtigt also zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Die neue Definition gilt seit dem 18. Oktober 2013. Die Reisetage können mit Hilfe des Rechners unter folgender Adresse online berechnet werden: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm

Beispiel für die Berechnung des Aufenthalts auf der Grundlage der neuen Definition:

 

Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2014-18.4.2015) ist, reist am 19.4.2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. Wie ist die Situation zum jeweiligen Zeitpunkt zu bewerten? Wann darf die betreffende Person erneut einreisen?

 

Am 11.9.2014 stellte sich die Situation folgendermaßen dar: In den letzten 180 Tagen (16.3.2014–11.9.2014) hatte sich die Person 3 Tage (19. — 21.4.2014) plus 86 Tage (18.6.2014-11.9.2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt.

 

Ab dem 16.10.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 3 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2014 wird der Aufenthalt vom 19.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2014 wird der Aufenthalt vom 20.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen) usw.

 

Ab dem 15.12.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2014 wird der Aufenthalt vom 18.6.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2014 wird der Aufenthalt vom 19.6.2014 hinfällig usw.

1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der assoziierten Länder.

Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei), 2007 (Bulgarien und Rumänien) und 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden.

Nur Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet begrenzten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen durchführen.

Die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin bei allen nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die Schengen-Bestimmungen bzw. die innerstaatlichen Vorschriften bei Aspekten zur Anwendung, die im Abkommen nicht geregelt sind.

Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern sind berechtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen müssen alle Schengenstaaten die von den anderen Schengenstaaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengenstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt.

Das Abkommen gilt nicht für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine schließen sollten.

Am 1. März 2009 trat ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen zwischen Dänemark und der Ukraine in Kraft. Zwischen der Ukraine und Irland bzw. der Ukraine und dem Vereinigten Königreich wurden bislang keine Verhandlungen über Visaerleichterungsabkommen aufgenommen.

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, fallen aber nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Das Abkommen enthält aber Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge diese Schengenstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit der Ukraine schließen sollten.

Am 13. Februar 2008 unterzeichnete Norwegen ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen. Dieses Abkommen trat am 1. September 2011 in Kraft.

Im November 2011 schloss die Schweiz die Verhandlungen über ein bilaterales Visaerleichterungsabkommen ab. Island teilte mit, dass Verhandlungen mit der Ukraine aufgenommen wurden.

1.6.   Das Abkommen/bilaterale Abkommen

In Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen und multilateralen Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen der letztgenannten Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die in diesem Abkommen geregelt sind.“

Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Aspekte betreffen, die im Abkommen geregelt werden, sind mit Inkrafttreten des Abkommens nicht mehr anwendbar. Im Einklang mit dem Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beheben.

In Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens heißt es allerdings:

„(2)   Die Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Ukraine, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen wurden und die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, gelten weiterhin unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen.“

Folgende Mitgliedstaaten haben ein bilaterales Abkommen mit der Ukraine geschlossen, das die Befreiung von Inhabern eines Dienstpasses von der Visumpflicht vorsieht: Bulgarien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien und Slowakei,.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens hat Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens Vorrang vor diesen bilateralen Abkommen, sofern die bilateralen Abkommen die Inhaber biometrischer Dienstpässe betreffen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens finden diese bilateralen Abkommen, die vor Inkrafttreten des Abkommens geschlossen wurden und die die Befreiung von Inhabern nicht-biometrischer Dienstpässe von der Visumpflicht vorsehen, weiterhin Anwendung unbeschadet des Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Ukraine, diese bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen zu kündigen oder auszusetzen. Die von einem Mitgliedstaat gewährte Visumbefreiung für Inhaber eines nicht-biometrischen Dienstpasses gilt nur für Reisen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht für Reisen in andere Schengen-Mitgliedstaaten.

Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit der Ukraine zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, so würde diese Befreiung auch nach Inkrafttreten des Abkommens noch gelten.

1.7.   Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über den Zugang von Antragstellern zu Informationen und Auslandsvertretungen sowie über die Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa und über die bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen.

Im Einklang mit dieser beigefügten Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Abkommen wurden gemeinsame grundlegende Informationen über den Zugang von Antragstellern zu den diplomatischen Missionen und den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, über die Antragsverfahren und -bedingungen sowie über die Gültigkeit der Visa zusammengestellt, um zu gewährleisten, dass die Antragsteller einheitliche, kohärente Angaben erhalten. Diese Informationen sind über die Website der EU-Delegation in der Ukraine abrufbar: http://eeas.europa.eu/delegations/ukraine/index_en.htm

Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten werden ersucht, die Informationen möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln, in Broschüren, auf Websites usw.) sowie genaue Informationen über die Bedingungen für die Ausstellung von Visa, die Vertretung der Mitgliedstaaten in der Ukraine und die EU-Liste der benötigten Unterlagen zu verbreiten.

II.   LEITLINIEN ZU SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGEN

2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten

Wichtig: Die unten erwähnten Erleichterungen in Bezug auf die Antragsbearbeitungsgebühr, die Antragsbearbeitungszeit, die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle ukrainischen Visumantragsteller und Visuminhaber.

2.1.1.   Antragsbearbeitungsgebühr

In Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„Für die Bearbeitung der Visumanträge ukrainischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden.“

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 beträgt die Bearbeitungsgebühr für Visumanträge 35 EUR. Diese Gebühr wird von allen Staatsbürgern der Ukraine, die ein Visum beantragen, (einschließlich Touristen) verlangt und gilt — unabhängig von der Anzahl der Einreisen — für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt. Sie gilt auch für Visumanträge, die an den Außengrenzen gestellt werden.

In Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„Sollte die Ukraine die Visumpflicht für EU-Bürger wiedereinführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird.“

In Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens heißt es:

„Die Mitgliedstaaten erheben eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR, wenn der Antragsteller aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Antragstellung darum gebeten hat, dass innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung über den Antrag entschieden wird, und das Konsulat sich dazu bereit erklärt hat.“

Eine Bearbeitungsgebühr von 70 EUR wird erhoben, wenn der Visumantrag und die erforderlichen Unterlagen von einem Antragsteller vorgelegt wurden, dessen Wohnort bekanntermaßen in einem Verwaltungsgebiet liegt, in dem der Mitgliedstaat, in den der Antragsteller reisen möchte, keine konsularische Vertretung hat (wenn es in diesem Gebiet weder ein Konsulat noch ein Visumzentrum noch Konsulate der Mitgliedstaaten gibt, die mit dem Mitgliedstaat, in den der Antragsteller reisen möchte, Vertretungsvereinbarungen geschlossen haben) und wenn die diplomatische Vertretung oder konsularische Einrichtung sich bereit erklärt hat, binnen drei Tagen über den Visumantrag zu entscheiden. Der Wohnort des Antragstellers geht aus dem Visumantrag hervor.

Grundsätzlich zielt Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens darauf ab, Personen, deren Wohnort sich in großer Entfernung von der Auslandsvertretung befindet, die Antragstellung eines Visums zu erleichtern. Sollte eine lange Reise notwendig sein, um ein Visum zu beantragen, besteht das Ziel darin, das Visum so schnell wie möglich zu erteilen, damit der Antragsteller die gleiche zeitraubende Reise nicht ein zweites Mal unternehmen muss.

Aus den oben genannten Gründen ist eine „Standard“-Visumgebühr von 35 EUR zu erheben, wenn die Antragsbearbeitungszeit der betreffenden diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung in der Regel höchstens drei Tage beträgt.

Haben diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit (siehe auch Abschnitt II.2.1.2).

In Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens heißt es:

„(4)   Unbeschadet des Absatzes 5 sind folgende Personengruppen von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit:

a)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Großeltern und Enkelkinder — von Staatsbürgern der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit.“

(Hinweis: Dieser Buchstabe regelt die Situation von engen Verwandten mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen, um ukrainische Bürger zu besuchen, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit. Ukrainischen Visumantragstellern, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) möglichst rasch nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich Visa erteilt.)

„b)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;

d)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;

e)

Behinderte und gegebenenfalls ihre Begleitpersonen;“ (Hinweis: Um von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden zu können, muss nachgewiesen werden, dass jeder Antragsteller in diese Kategorie fällt.)

„f)

Personen, Nachweise darüber vorlegen, dass sie aus humanitären Gründen, beispielsweise zwecks Inanspruchnahme dringender medizinischer Hilfe, reisen müssen, sowie deren Begleitpersonen und Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwerkranken engen Verwandten besuchen wollen;

g)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal“ (Hinweis: Begleitpersonen fallen nur unter diese Bestimmung, wenn die Begleitung aus beruflichen Gründen erfolgt; Anhänger von Sportlern gelten daher nicht als Begleitpersonal).

„h)

Teilnehmer an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen;

i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

j)

Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;“ (Hinweis: Betrifft Journalisten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens fallen.)

„k)

Rentner und Pensionäre;“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Nachweis über ihren Status als Rentner oder Pensionär vorlegen.)

„l)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

m)

Angehörige des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

n)

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.“ (Hinweis: Damit diese Personengruppe von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit werden kann, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen; bei Personen — unter 21 Jahren ist zusätzlich der Nachweis der Unterhaltsberechtigung erforderlich.)

„o)

Vertreter von Religionsgemeinschaften;

p)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

q)

Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;

r)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

s)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen.

Der erste Unterabsatz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.“

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Abkommens gilt nur, wenn der Zweck der Reise in das Drittland einem der Zwecke gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a bis s des Abkommens entspricht, z. B. wenn der Transit erforderlich ist, um in dem Drittland an einem Seminar teilzunehmen, Familienangehörige zu besuchen, an einem Austauschprogramm von Organisationen der Zivilgesellschaft teilzunehmen usw..

Die oben genannten Personenkategorien sind vollständig von der Gebühr befreit. Außerdem kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 6 des Visakodex „in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.“

Diese Bestimmung kann jedoch nicht angewandt werden, um in Einzelfällen von der Antragsbearbeitungsgebühr von 70 EUR befreit zu werden, die erhoben wird, wenn der Visumantrag und die nötigen Unterlagen von einem Antragsteller eingereicht werden, dessen Wohnort weit entfernt von der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats liegt und der unter eine der Kategorien fällt, die nach Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens von der Visumgebühr befreit sind.

Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat bei der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet, die von der Visumgebühr befreiten Personengruppen zur Zahlung einer Dienstleistungsgebühr herangezogen werden könnten.

In Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens heißt es:

„(5)   Arbeitet ein Mitgliedstaat zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.“

Die Aufrechterhaltung der Möglichkeit für alle Kategorien von Visumantragstellern, ihren Antrag direkt beim Konsulat statt über einen externen Dienstleistungserbringer einzureichen, bedeutet, dass der Antragsteller tatsächlich zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen kann. Auch wenn für den direkten Zugang zum Konsulat keine Bedingungen geschaffen werden müssen, die denen für den Zugang zum Dienstleistungserbringer entsprechen oder ähneln, dürfen die Umstände den direkten Zugang in der Praxis nicht unmöglich machen. Es ist zwar akzeptabel, dass bei der Terminvergabe im Falle des direkten Zugangs andere Wartezeiten üblich sind, die allerdings nicht so lang sein sollten, dass sie in der Praxis den direkten Zugang verhindern.

2.1.2.   Antragsbearbeitungszeit

In Artikel 7 des Abkommens heißt es:

„(1)   Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag.

(2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden.“

Grundsätzlich wird innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des vollständigen Visumantrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag entschieden.

Diese Frist kann auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, wenn eine weitere Prüfung — beispielsweise die Konsultation der Zentralbehörden — erforderlich ist.

Alle genannten Fristen beginnen erst zu laufen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, d. h. ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Visumantrags und der erforderlichen Dokumente.

Haben diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen ein Terminvergabesystem, so zählt die Zeit bis zu dem erhaltenen Termin nicht als Bearbeitungszeit. Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens ist bei der Terminvergabe eine etwaige vom Antragsteller geltend gemachte Dringlichkeit zu berücksichtigen. In der Regel sollte ein Termin nicht später als zwei Wochen nach dem Tag stattfinden, an dem er beantragt wurde (s. Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens). Ein längerer Zeitraum sollte auch in Spitzenzeiten eine Ausnahme sein. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig überwachen. Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, dafür zu sorgen, dass Termine auf Antrag der Mitglieder offizieller Delegationen von der Ukraine zur Einreichung von Anträgen bei den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten so rasch wie möglich stattfinden, vorzugsweise innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen in dringenden Fällen, wenn die Einladung mit Verspätung versandt wurde.

Über die Verkürzung der Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Abkommens entscheidet der Konsularbeamte.

2.1.3.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände

In Artikel 9 des Abkommens heißt es:

„Bürgern der Ukraine, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des in dem Visum angegebenen Zeitpunkts aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltslandes gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“

Auf die mögliche Visumverlängerung in Fällen höherer Gewalt (zum Beispiel nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt wegen plötzlich aufgetretener Krankheit, Unfall), in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, finden die Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 1 des Visakodex Anwendung, soweit sie mit dem Abkommen vereinbar sind (z. B. bleibt das verlängerte Visum ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengenstaaten berechtigt, für die es bei seiner Erteilung gültig war). Gemäß dem Abkommen wird das Visum in Fällen höherer Gewalt gebührenfrei verlängert.

2.2.   Regeln, die für bestimmte Kategorien von Antragstellern gelten

2.2.1.   Nachweis des Reisezwecks

Im Falle der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Personenkategorien, einschließlich Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend befördern, sind lediglich die angegebenen Nachweise des Reisezwecks vorzulegen. Von diesen Kategorien von Antragstellern sind keine anderen Dokumente hinsichtlich des Zwecks ihres Aufenthalts zu verlangen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens ist hinsichtlich des Reisezwecks keine weitere Begründung, Einladung oder Bestätigung erforderlich.

Bestehen in Einzelfällen noch Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Reisezwecks, wird der Antragsteller aufgefordert, sich zu einem (weiteren) eingehenden Gespräch in der Botschaft bzw. dem Konsulat einzufinden, wo er bezüglich des tatsächlichen Zwecks des Besuchs oder seiner Absicht, auch wirklich die Rückreise anzutreten, befragt werden kann (siehe Artikel 21 Absatz 8 des Visakodex). In einem solchen Fall kann der Antragsteller von sich aus zusätzliche Unterlagen vorlegen oder von dem Konsularbeamten ausnahmsweise hierum gebeten werden. Der Gemischte Ausschuss wird diesen Aspekt sorgfältig überwachen.

Auf die in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens nicht genannten Personenkategorien finden die derzeitigen Bestimmungen zum Nachweis des Reisezwecks weiterhin Anwendung. Dasselbe gilt für die Dokumente zum Nachweis der Zustimmung der Eltern zu Reisen von Kindern unter 18 Jahren.

Die Schengen-Bestimmungen oder die innerstaatlichen Vorschriften kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, zum Beispiel Anerkennung von Reisedokumenten, Reisekrankenversicherung, Rückkehrgarantien und Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (siehe Abschnitt I.1.2).

Im Einklang mit der Erklärung der Europäischen Union über die bei der Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt vorzulegenden Unterlagen, die dem Änderungsabkommen beigefügt ist, erstellt die Europäische Union „unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a des Visakodex eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege, um zu gewährleisten, dass alle Antragsteller aus der Ukraine im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen“. Die im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tätigen Konsulate der Mitgliedstaaten werden gebeten, sicherzustellen, dass Antragsteller aus der Ukraine einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und grundsätzlich — unabhängig von dem Konsulat des Mitgliedstaats, in dem sie den Antrag stellen — die gleichen Unterlagen einreichen müssen.

Grundsätzlich wird das Original der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens verlangten Einladung/Aufforderung oder Bescheinigung/Bestätigung mit dem Visumantrag eingereicht. Das Konsulat kann jedoch bereits auf der Grundlage eines Faxes oder von Kopien der Einladung/Aufforderung oder der Bescheinigung/Bestätigung mit der Antragsbearbeitung beginnen. Im Falle eines Erstantrags kann das Konsulat das Originaldokument verlangen; auch in Einzelfällen, in denen Zweifel bestehen, wird es das Originaldokument verlangen.

Da in den nachstehenden Listen der Behörden in einigen Fällen auch die Namen der zur Unterzeichnung berechtigten Personen genannt sind, sollten die ukrainischen Behörden den im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tätigen Konsulate der Mitgliedstaaten mitteilen, wenn eine andere Person die Aufgabe übernommen hat.

In Artikel 4 des Abkommens heißt es:

„(1)   Für folgende Gruppen von Staatsangehörigen der Ukraine genügt zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei die Vorlage der nachstehenden Dokumente:

a)

Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von Regierungsorganisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden:

ein von einer Behörde der Ukraine ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller Mitglied der Delegation ist, die zu den genannten Veranstaltungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;“

In dem Schreiben der zuständigen Behörde, in dem bestätigt wird, dass der Betreffende Mitglied der Delegation ist, die zu dem offiziellen Treffen in das Gebiet der anderen Vertragspartei reist, ist der Name des Antragstellers anzugeben. Der Name des Antragstellers muss nicht unbedingt auch in der offiziellen Einladung zu dem Treffen angegeben werden; dies könnte jedoch der Fall sein, wenn die Einladung an eine bestimmte Person gerichtet ist.

Diese Bestimmung gilt für Angehörige offizieller Delegationen, unabhängig von ihrem Pass (nicht-biometrischer Dienstpass oder gewöhnlicher Reisepass).

„b)

Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person oder des gastgebenden Unternehmens, der Repräsentanz oder einer Niederlassung dieser juristischen Person oder des Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind:

eine schriftliche Aufforderung des nationalen Verkehrsunternehmensverbands der Ukraine zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer, des Zielorts beziehungsweise der Zielorte und der Häufigkeit der Fahrten;“

Folgende Stellen, die für die Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes sorgen, sind für die Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten von Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Gebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind, zuständig:

(1)

Association of International Road Carriers of Ukraine (Verband von Unternehmen des grenzüberschreitenden Kraftverkehrs der Ukraine) (AsMAP/„АсМАП“)

Postanschrift des AsMAP:

11, Shorsa str.

Kyiv, 03150, Ukraine

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

 

Kostiuchenko Leonid — Präsident des AsMAP der Ukraine;

 

Dokil' Leonid — Vizepräsident des AsMAP der Ukraine;

 

Kuchynskiy Yurii — Vizepräsident des AsMAP der Ukraine.

(2)

Staatliches Unternehmen „Service on International Road Carriages“ (Grenzüberschreitender Kraftverkehrsdienst) (SE „SIRC“)

Postanschrift des SE „SIRC“:

57, av. Nauka

Kyiv, 03083, Ukraine

Tel.: +38 044 524 21 01

Fax +38 044 524 00 70

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

 

Tkachenko Anatolij — Direktor des SE „SIRC“;

 

Neronov Oleksandr — Erster stellvertretender Direktor des SE „SIRC“.

(3)

Ukrainian Road Transport and Logistics Union (Ukrainische Straßentransport- und Logistikunion)

Postanschrift der „Ukrainian Road Transport and Logistics Union“:

28, Predslavinska str.

Kyiv, 03150, Ukraine

Tel./Fax +38 044 528 71 30/+38 044 528 71 46/+38 044 529 44 40

Zur Unterzeichnung der Aufforderung ist berechtigt:

Lypovskiy Vitalij — Präsident der Union

(4)

All-Ukrainian Association of Automobile Carriers (Gesamtukrainischer Verband von Verkehrsunternehmen) (AAAC) (Всеукраїнська асоціація автомобільних перевізників)

Postanschrift des AAAC:

139, Velyka Vasylkivska str.

Kyiv, 03150, Ukraine

Tel./Fax +38044-538-75-05, +38044-529-25-21

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

 

Reva Vitalii (Віталій Рева) — Präsident des AAAC

 

Glavatskyi Petro (Петро Главатський) — Vizepräsident des AAAC

E-Mail: vaap@i.com.ua

(5)

All-Ukrainian Association of Automobile Carriers (Gesamtukrainischer Verband von Verkehrsunternehmen) (AAAC) (Всеукраїнська асоціація автомобільних перевізників)

Postanschrift des AAAC:

3, Rayisy Okipnoyi str.

Kyiv, 02002, Ukraine

Tel./Fax +38044-517-44-31, +38044-516-47-26

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

Vakulenko Volodymyr (Вакуленко Володимир Михайлович) — Vizepräsident des AAAC

(6)

Ukrainian State Enterprise (staatliches Unternehmen) „Ukrinteravtoservice“ (Українське державне підприємство по обслуговуванню іноземних та вітчизняних автотранспортних засобів „Укрінтеравтосервіс“)

Postanschrift des Ukrainian State Enterprise „Ukrinteravtoservice“:

57, av. Nauky

Kyiv, 03083, Ukraine

Zur Unterzeichnung der Aufforderung sind berechtigt:

 

Dobrohod Serhii (Доброход Сергій Олександрович) — Generaldirektors des staatlichen Unternehmens „Ukrinteravtservice“ (Telefon: +38 044 524 -09-99 Mobiltelefon: +38 050 463 -89 -32

 

Kubalska Svitlana (Кубальська Світлана Сергіївна) — Stellvertretende Generaldirektorin des staatlichen Unternehmens „Ukrinteravtoservice“ (Telefon: +38 044 524 -09-99 Mobiltelefon: +38 050 550 -82 -62

In Anbetracht der gegenwärtigen Probleme mit dieser Gruppe von Antragstellern wird der Gemischte Ausschuss die Durchführung dieser Bestimmung sorgfältig überwachen.

„d)

Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

eine schriftliche Aufforderung der zuständigen Eisenbahngesellschaft der Ukraine mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;“

Die für den Eisenbahnverkehr in der Ukraine zuständige Stelle ist die „State Administration of Railway Transport of Ukraine“ (Staatliche Verwaltung für Eisenbahnverkehr in der Ukraine) („Ukrzaliznytsia“/„Укрзалізниця“).

Postanschrift der „Ukrzaliznytsia“:

5-7 Tverskaya str.

Kyiv, 03680, Ukraine

Entsprechend der Kompetenzverteilung des Führungspersonals der „Ukrzaliznytsia“ erteilen folgende Personen Informationen zum Zweck, zur Dauer und zur Häufigkeit der Fahrten von Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in grenzüberschreitenden Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten eingesetzt werden:

 

Bolobolin Serhii (Болоболін Сергій Петрович) — Erster Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 10;

 

Serhiyenko Mykola (Сергієнко Микола Іванович) — Erster stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 01;

 

Zhurakivskyy Vitaliy (Жураківський Віталій Олександрович) — Erster stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 41);

 

Slipchenko Oleksiy (Сліпченко Олексій Леонтійович) — Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 14);

 

Naumenko Petro (Науменко Петро Петрович) -Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 12);

 

Chekalov Pavlo (Чекалов Павло Леонтійович) — Stellvertretender Generaldirektor von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 00 13);

 

Matviiv Igor — Leiter der Abteilung für internationale Beziehungen von „Ukrzaliznytsia“ (Telefon: +38 044 465 04 25);

„e)

Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung:

eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört;“

Freie Journalisten fallen nicht in diese Kategorie.

Vorzulegen ist eine von einem Berufsverband oder dem Arbeitgeber des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesen ausgestelltes Dokument, aus der bzw. dem hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist ist und die Reise zu journalistischen Zwecken erfolgt oder dass die Person zum technischen Begleitpersonal des Journalisten im Rahmen seiner Berufsausübung gehört.

Folgende ukrainische Berufsverbände sind dafür zuständig zu bescheinigen, dass die betreffende Person qualifizierter Journalist ist:

(1)

National Union of Journalists of Ukraine (Journalistenverband der Ukraine) (NUJU) (Національна спілка журналістів України, НСЖУ).

Der NUJU stellt qualifizierten Mitarbeitern von Massenmedien die entsprechenden nationalen Ausweise und internationale Presseausweise nach den Vorgaben der Internationalen Journalisten-Föderation aus.

Postanschrift des NUJU:

27-a Khreschatyk str.

Kyiv, 01001, Ukraine

Zur Ausstellung des entsprechenden Dokuments berechtigte Person beim NUJU:

Nalyvaiko Oleg Igorovych (Наливайко Олег Ігорович) — Vorsitzender des NUJU

Tel./Fax +38044 -234 -20 00 -96; +38044 -234 -49 00 -60; +38044 -234 -52 00 -09;

E-Mail: spilka@nsju.org; admin@nsju.org.

(2)

Independent MEDIA Union of Ukraine (Verband unabhängiger Medien der Ukraine) (IMUU) (Незалежна медіа-профспілка України)

Postanschrift der IMUU:

Office 25,

27 — A, Khreshchatyk Str.,

Kyiv, 01001, Ukraine

Zur Ausstellung des entsprechenden Dokuments berechtigte Personen:

 

Lukanov Yurii (Луканов Юрій Вадимович)– Vorsitzender des IMUU

 

Vynnychuk Oksana (Оксана Винничук) — Exekutivsekretär des IMUU

Tel: + 38 050 356 57 58

E-Mail: secretar@profspilka.org.ua

„f)

Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers zur Teilnahme an den Aktivitäten;

g)

Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken:

eine schriftliche Einladung oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität bzw. der Gastschule oder ein Studentenausweis bzw. eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse;“

Ein Studentenausweis kann nur als Nachweis des Reisezwecks akzeptiert werden, wenn er von der Gastuniversität, dem Gastinstitut oder der Gastschule ausgestellt worden ist, an der bzw. dem die Ausbildung stattfinden wird.

„h)

Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und berufliches Begleitpersonal:

eine schriftliche Einladung der Gasteinrichtung: der zuständigen Behörden, nationalen Sportverbände der Mitgliedstaaten und des Nationalen Olympischen Komitees;“

Im Falle internationaler Sportveranstaltungen gelten als Begleitpersonal ausschließlich Personen, die die Sportler aus beruflichen Gründen begleiten: Trainer, Masseure, Manager, medizinisches Personal und Leiter von Sportvereinen. Anhänger von Sportlern werden nicht als Begleitpersonal angesehen.

„i)

Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften:

eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte oder kommunalen Körperschaften;“

Der für die Ausstellung der schriftlichen Einladung zuständige Verwaltungsleiter/Bürgermeister einer Stadt oder einer kommunalen Körperschaft ist derjenige der gastgebenden Stadt, in der die Partnerschaftsmaßnahme stattfinden wird. In diese Kategorie fallen ausschließlich offizielle Städtepartnerschaften.

„j)

enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (oder sonstige Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen:

eine schriftliche Einladung des Gastgebers;“

.

Dieser Buchstabe regelt die Situation von engen Verwandten mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die in die Mitgliedstaaten reisen möchten, um ukrainische Bürger zu besuchen, die in den Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Die Echtheit der Unterschrift der einladenden Person ist von der zuständigen Behörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnsitzlandes nachzuweisen.

Außerdem müssen der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person und die verwandtschaftliche Beziehung nachgewiesen werden; z. B. sind mit der schriftlichen Einladung des Gastgebers Kopien der Unterlagen vorzulegen, aus denen sein Status hervorgeht, zum Beispiel eine Kopie des Aufenthaltstitels und eines Dokuments, das die verwandtschaftliche Beziehung bestätigt.

Die vorstehende Bestimmung gilt auch für Verwandte des Personals von diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, die zu einem Familienbesuch von bis zu 90 Tagen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reisen, wobei allerdings der rechtmäßige Aufenthalt und die verwandtschaftliche Beziehung nicht nachgewiesen werden müssen.

Im Einklang mit der dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärung der Europäischen Union über Erleichterungen für Familienangehörige fordert die Europäische Union die konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten auf, „im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern der Ukraine mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder mit Bürgern der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder) […], die bestehenden Möglichkeiten des Visakodex zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Erteilung von Mehrfachvisa“.

„k)

Verwandte, die zu Beerdigungen anreisen:

ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden;“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob ein solches amtliches Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem die Beerdigung stattfindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die an der Beerdigung teilnehmen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem der Tod des Verwandten sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden, z. B. Geburts- und/oder Heiratsurkunde.

„l)

Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen:

ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden;“

Das Abkommen enthält keine Angaben dazu, ob ein solches amtliches Dokument von den Behörden des Landes auszustellen ist, in dem sich das Grab befindet, oder von den Behörden des Landes, in dem die Person, die das Grab besuchen will, wohnhaft ist. Es sollte akzeptiert werden, dass in diesem Fall die zuständigen Behörden beider Länder ausstellungsberechtigt sind.

Vorzulegen ist das o. g. amtliche Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Toten bestätigt werden.

Gemäß einer Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Gemeinsame Erklärung über die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Besuche von Soldatengräbern und zivilen Gräbern im Anhang zum Abkommen werden Kurzaufenthaltsvisa für Besuche von Soldatengräbern oder zivilen Gräbern in der Regel für bis zu 14 Tage erteilt.

„m)

Personen, die zu einer medizinischen Behandlung einreisen, und notwendige Begleitpersonen:

ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;“

Vorzulegen ist ein Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.

„n)

Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren und Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register, die von einer staatlichen Behörde nach einzelstaatlichem Recht ausgestellt wird;“

Als Beleg für die Eintragung einer zivilgesellschaftlichen Organisation in der Ukraine dient ein Schreiben des Staatlichen Eintragungsdienstes der Ukraine mit Angaben aus dem Register für öffentliche Vereinigungen.

„o)

Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, die die Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung bestätigt;

p)

Vertreter von Religionsgemeinschaften:

eine schriftliche Einladung einer in der Ukraine eingetragenen Religionsgemeinschaft mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Besuche;“

Als Beleg für die Eintragung einer Religionsgemeinschaft in der Ukraine dient ein Auszug aus dem Einheitlichen Staatlichen Register für juristische Personen und Selbstständige, aus dem hervorgeht, dass die Organisations- und Rechtsform einer juristischen Person eine Religionsgemeinschaft ist.

„q)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligte Personen:

eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation.“

Wichtig: Das Abkommen enthält keine neuen Haftungsvorschriften für die natürlichen oder juristischen Personen, die schriftliche Einladungen/Aufforderungen ausstellen. Im Falle einer falschen Ausstellung solcher Einladungen/Aufforderungen gelten die einschlägigen EU- bzw. innerstaatlichen Vorschriften.

2.2.2.   Mehrfachvisa

Wenn der Antragsteller häufig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats reisen muss, wird ein für mehrere Besuche gültiges Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigt.

In Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens heißt es:

„(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:

a)

Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von Verfassungsgerichten und Obersten Gerichten, nationalen und regionalen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte;

b)

ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an die Ukraine gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Besprechungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen von zwischenstaatlichen Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

c)

Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 oder unterhaltsberechtigten Kindern sowie Eltern (oder sonstigen Sorgeberechtigten), die Staatsbürger der Ukraine, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, oder Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihrer Staatsangehörigkeit besuchen;

d)

Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

e)

Journalisten und technischem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn

bei der in Buchstabe a genannten Personengruppe: die Amtszeit,

bei der in Buchstabe b genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation,

bei der in Buchstabe c genannten Personengruppe: die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung von Staatsbürgern der Ukraine, die rechtmäßig in der Europäischen Union wohnhaft sind,

bei der in Buchstabe d genannten Personengruppe: die Dauer der Stellung als Vertreter eines Unternehmensverbands oder die Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags, oder

bei der in Buchstabe e genannten Personengruppe: der Arbeitsvertrag,

sich auf weniger als fünf Jahre erstreckt.“

Für diese Kategorien von Personen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder der verwandtschaftlichen Beziehung mit einem ukrainischen Staatsbürger mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einem Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gerechtfertigt, grundsätzlich ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen. In der ursprünglichen Fassung des Abkommens war mit dem Ausdruck „mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren“ nur die maximale Gültigkeitsdauer festgelegt. Es war ins Ermessen der konsularischen Einrichtungen gestellt, über die Gültigkeitsdauer der einzelnen Visa zu entscheiden. Im Änderungsabkommen ist dieser Ermessensspielraum aufgrund der neuen Formulierung „mit einer Gültigkeit von fünf Jahren“ verschwunden. Dort ist festgelegt, dass, falls der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erfüllt, die „Diplomatische[n] Einrichtungen und Vertretungen der Mitgliedstaaten […] folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus [stellen]“..

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit nachzuweisen.

Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind (Inhaber eines Diplomatenpasses oder eines biometrischen Dienstpasses).

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens fallen, muss nachgewiesen werden, dass es sich um ständige Mitglieder einer Delegation handelt, die regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen teilnehmen müssen.

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens fallen, muss der rechtmäßige Aufenthalt der einladenden Person nachgewiesen werden (siehe Abschnitt II.2.2.1 dieser Leitlinien).

Im Falle von Personen, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und e des Abkommens fallen, müssen die berufliche Stellung und die Dauer der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen werden.

In Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens heißt es:

„(2)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:

a)

Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in der Ukraine angemeldet sind;

b)

Angehörigen des Zugbegleiter-, Kühlwagen- und Triebfahrzeugpersonals in internationalen Zügen, die für Fahrten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingesetzt werden;

c)

Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten reisen;

d)

Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;

e)

Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten und anderen kommunalen Körperschaften;

f)

Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen;

g)

an offiziellen grenzübergreifenden Kooperationsprogrammen der Europäischen Union, beispielsweise am Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) beteiligten Personen;

h)

Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, darunter im Rahmen von Austauschprogrammen;

i)

Vertretern von Religionsgemeinschaften;

j)

Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden;

k)

Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen.

Abweichend vom ersten Unterabsatz wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“

In dem vorherigen Abkommen war mit dem Ausdruck „mit einer Gültigkeit von bis zu einem Jahr“ nur die maximale Gültigkeitsdauer festgelegt. Es war ins Ermessen der konsularischen Einrichtungen gestellt, über die Gültigkeitsdauer der einzelnen Visa zu entscheiden. Im geänderten Abkommen ist dieser Ermessensspielraum aufgrund der neuen Formulierung „mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr“ verschwunden. Dort ist festgelegt, dass, falls der Antragsteller die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens erfüllt, die des Abkommens erfüllt, die „Diplomatische[n] Einrichtungen und Vertretungen der Mitgliedstaaten […] folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von einem Jahr aus [stellen]“. Es ist zu beachten, dass Personen der oben genannten Kategorien ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt werden, falls die Antragsteller im Vorjahr (in den vorangegangenen 12 Monaten) mindestens ein Schengen-Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. Das im Vorjahr erhaltene Schengen-Visum kann von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt worden sein als dem, in dem das neue Visum beantragt wird. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken) wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt.

In Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 des Abkommens heißt es:

„(3)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet, es sei denn, die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt; in diesem Fall wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt.

(4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.“

Den in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens genannten Personengruppen werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten verwendet und die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, ist offenkundig nicht auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr (und nicht weniger) erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staats bzw. in den Hoheitsgebieten der bereisten Staaten genutzt hat. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden nach Prüfung des jeweiligen Visumantrags über die Gültigkeitsdauer des Visums (zwei bis fünf Jahre).

Hinsichtlich der Festlegung der Kriterien in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens: „vorausgesetzt, … und es liegen Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“, und in Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens: „vorausgesetzt, … und es liegen nach wie vor die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor“ finden die Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodex für die Erteilung dieser Kategorie von Visa Anwendung: z. B., dass der Antragsteller beispielsweise aus beruflichen Gründen häufig in ein oder mehrere Mitgliedstaaten reisen muss.

Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat. Ein solches Visum kann jedoch ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das vorherige Visum aufgrund von ihm nicht zu verantwortenden Umständen nicht verwendet hat, zum Beispiel weil er seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer krankheitsbedingt längere Zeit nicht ausüben konnte.

Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Mehrfachvisa für Personen der in Artikel 5 des Abkommens genannten Kategorien ist auch Abschnitt II.2.2.1 zum Nachweis des Reisezwecks zu beachten.

2.2.3.   Diplomaten- und Dienstpässe

In Artikel 10 des Abkommens heißt es:

„(1)   Staatsbürger der Ukraine mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(2)   Staatsbürger der Ukraine mit gültigem biometrischen Dienstpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.“

Bestehende bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber nicht-biometrischer Dienstpässe gelten weiterhin, es sei denn, sie werden gekündigt oder ausgesetzt (siehe Ziffer 1.6 dieser Leitlinien).

Die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Die üblichen Akkreditierungsverfahren finden Anwendung.

III.   STATISTIK

Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, müssen die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten alle sechs Monate der Kommission statistische Angaben übermitteln, die — soweit möglich — vor allem Folgendes betreffen sollen und nach Monaten aufzuschlüsseln sind:

Arten von Visa, die Personen der verschiedenen unter das Abkommen fallenden Personenkategorien ausgestellt wurden;

Zahl der abgelehnten Visumanträge (aufgeschlüsselt nach den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Personenkategorien);

Anteil der Antragsteller (in %), die pro Personenkategorie zu einem persönlichen Gespräch bestellt wurden;

Zahl der ukrainischen Staatsbürgern ausgestellten Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (aufgeschlüsselt nach Ländern);

Zahl der Visa (in %), die den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Personenkategorien unentgeltlich ausgestellt wurden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/27


BESCHLUSS (GASP) 2015/439 DES RATES

vom 16. März 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. März 2013 den Beschluss 2013/133/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Michel Dominique REVEYRAND-DE MENTHON zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mit dem Beschluss 2014/130/GASP des Rates (2) verlängert und endet am 28. Februar 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von acht Monaten verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

(1)   Das Mandat von Herrn Michel Dominique REVEYRAND-DE MENTHON als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Sahelzone wird bis zum 31. Oktober 2015 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann eher enden, wenn der Rat dies auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließt.

(2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Sahelzone“ so definiert, dass er die anfänglichen Schwerpunktländer der Strategie der EU für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone (im Folgenden „Strategie“), nämlich Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger, umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit weiteren Ländern und regionalen oder internationalen Organisationen über die Sahelzone hinaus und auch in Westafrika und am Golf von Guinea in Kontakt.

(3)   Da es in Anbetracht der miteinander verknüpften Probleme der Region eines regionalen Ansatzes bedarf, arbeitet der Sonderbeauftragte für die Sahelzone mit anderen relevanten Sonderbeauftragten der Europäischen Union, einschließlich des Sonderbeauftragten für den südlichen Mittelmeerraum, des Sonderbeauftragten für Menschenrechte und des Sonderbeauftragten für die Afrikanische Union, zusammen.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf die Sahelzone, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um die dauerhafte Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität und Wirkung des vielschichtigen Engagements der Union in der Sahelzone verstärkt werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte leistet einen Beitrag zur Ausarbeitung und Umsetzung des Ansatzes der Union, der alle Aspekte des Handelns der Union, insbesondere politische sowie sicherheits- und entwicklungsbezogene Aspekte umfasst, wozu auch die Strategie gehört, und zur Koordinierung aller einschlägigen Instrumente für Maßnahmen der Union.

(3)   Vorrang haben zunächst Mali und seine langfristige Stabilisierung und die regionalen Dimensionen des dortigen Konflikts.

(4)   Was Mali anbelangt, so bezwecken die politischen Ziele der Union durch den koordinierten und effektiven Einsatz aller ihr zu Gebote stehenden Instrumente, die Rückkehr des Landes und seiner Bevölkerung auf den Weg von Frieden, Aussöhnung, Sicherheit und Entwicklung zu fördern. Gebührendes Augenmerk ist ebenso auf Burkina Faso und Niger zu richten, insbesondere mit Blick auf die Wahlen in diesen Ländern.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union hinsichtlich der Sahelzone hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet unter Zugrundelegung der Strategie einen aktiven Beitrag zur Umsetzung, Koordinierung und Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts der Union zur Überwindung der regionalen Krise, um die Kohärenz und Wirksamkeit der Tätigkeiten der Union in der Sahelzone insgesamt, insbesondere in Mali, zu stärken;

b)

er nimmt Kontakte zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den regionalen und internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Sahelzone beizutragen;

c)

er vertritt die Union in den einschlägigen regionalen und internationalen Gremien, einschließlich der Gruppe für die Unterstützung und Weiterverfolgung der Situation in Mali, und sorgt für die Wahrnehmbarkeit der Unterstützungsleistungen der Union für Krisenbewältigung und Konfliktprävention, wozu auch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) gehören;

d)

er arbeitet eng mit den Vereinten Nationen (VN), insbesondere dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Westafrika und dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Mali, mit der Afrikanischen Union (AU), insbesondere dem Hohen Beauftragten der AU für Mali und die Sahelzone, mit der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (Ecowas) und mit sonstigen führenden nationalen, regionalen und internationalen Akteuren einschließlich anderer Sondergesandter für die Sahelzone zusammen, ebenso wie mit den einschlägigen Gremien im Gebiet des Maghreb;

e)

er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die regionalen und grenzüberschreitenden Dimensionen der Krise, einschließlich der Aspekte Terrorismus, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel, Menschenhandel, illegaler Drogenhandel, Flüchtlings- und Migrationsströme und damit verbundene Geldflüsse; in enger Zusammenarbeit mit dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung leistet er einen Beitrag zur weiteren Umsetzung der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung;

f)

er unterhält regelmäßige hochrangige politische Kontakte mit den Ländern in der Region, die von Terrorismus und internationaler Kriminalität betroffen sind, um ein kohärentes und umfassendes Konzept zu gewährleisten und die führende Rolle der Union bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der internationalen Kriminalität sicherzustellen. Dies umfasst auch die aktive Unterstützung der Union beim Aufbau regionaler Kapazitäten im Sicherheitssektor und sicherzustellen, dass die in der Sahelzone zu suchenden Ursachen des Terrorismus und der internationalen Kriminalität angemessen angegangen werden;

g)

er verfolgt genau die politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen in der Region;

h)

in Bezug auf Mali leistet er einen Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine Lösung der Krise in Mali, insbesondere zu einer vollständigen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Normalität und guten Staatsführung im gesamten Hoheitsgebiet und zu einem glaubwürdigen, alle Seiten einbeziehenden nationalen Dialog, der zu einer belastbaren politischen Einigung führt;

i)

er fördert den Institutionenaufbau, die Reform des Sicherheitssektors und die langfristige Friedenskonsolidierung sowie die Aussöhnung in Mali;

j)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, unter anderem der Leitlinien der EU zu Menschenrechten und insbesondere der Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie jener zum Thema Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie aller Formen ihrer Diskriminierung, und zur Umsetzung der Politik der Union im Bereich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Beobachten der Entwicklungen und diesbezügliche Berichterstattung, sowie durch die Abgabe entsprechender Empfehlungen, und hält regelmäßige Kontakte mit den einschlägigen Behörden in Mali und in der Region, dem Büro des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs, dem hohen Kommissar für Menschenrechte und den Menschenrechtsverteidigern und -beobachtern in der Region;

k)

er verfolgt, inwieweit die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolutionen 2056 (2012), 2071 (2012), 2085 (2012) und 2100 (2013), eingehalten werden und erstattet darüber Bericht.

(2)   Zur Erfüllung seines Mandats geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Er erteilt Ratschläge und erstattet gegebenenfalls Bericht in Bezug auf die Formulierung der Standpunkte der Union in regionalen und internationalen Gremien, um proaktiv den umfassenden Ansatz der Union im Hinblick auf die Krise in der Sahelzone zu fördern und zu stärken;

b)

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union und arbeitet eng mit den relevanten Delegationen der Union zusammen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen relevanten Abteilungen, insbesondere mit dem Koordinator für die Sahel-Region.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 beläuft sich auf 900 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des Personals, das zum Sonderbeauftragten abgeordnet ist, geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des gesamten ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das geografische Gebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im geografischen Gebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im geografischen Gebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Berichte vor. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.

Artikel 12

Koordinierung mit anderen Akteuren der Union

(1)   Im Rahmen der Strategie trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen politischen und diplomatischen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden.

(2)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.

(3)   Vor Ort wird enger Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten gehalten. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den einschlägigen Delegationen der Union den Leitern der Missionen EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali und dem Befehlshaber der EUTM Mali vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, der Befehlshaber der EUTM Mali und der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Niger und der EUCAP Sahel Mali konsultieren einander je nach Bedarf.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende August 2015 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2015.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2013/133/GASP des Rates vom 18. März 2013 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 29).

(2)  Beschluss 2014/130/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 14).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/32


BESCHLUSS (GASP) 2015/440 DES RATES

vom 16. März 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte bis zum 31. Oktober 2015 verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 31. Oktober 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des EUSR eher endet.

Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am 14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verstärkt werden.

(2)   Diese politischen Ziele umfassen u. a. Folgendes:

a)

weitere Stabilisierung Somalias, insbesondere unter einem regionalem Gesichtspunkt;

b)

friedliche Koexistenz Sudans und Südsudans als zwei lebensfähige, prosperierende Staaten mit starken und rechenschaftspflichtigen politischen Strukturen;

c)

Beendigung der bestehenden Konflikte und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region;

d)

Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet.

Artikel 3

Mandat

(1)   Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er nimmt Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;

b)

er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden;

c)

er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und regionalen Organisationen, insbesondere der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD);

d)

er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für Somalia, Sudan, Südsudan, die Grenzprobleme zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken;

e)

in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit dem EU-Sonderbeauftragten für Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN“) für Somalia und der AU aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias und zu Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang führen, wobei er sich besonders bemüht, ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Völkergemeinschaft gegenüber Somalia zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia — unter anderem durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), die EU-geführten Seestreitkräfte (EUNAVFOR Atalanta), die EU-Mission über den regionalen maritimen Kapazitätenaufbau am Horn von Afrika (EUCAP Nestor) und die kontinuierliche Unterstützung der Union für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) — zu unterstützen, und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet;

f)

in Bezug auf Sudan und Südsudan trägt er in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Leitern der Unions-Delegationen zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan und Südsudan bei und unterstützt eine friedliche Koexistenz beider Länder, insbesondere durch Umsetzung der Addis-Abkommen und Lösung der noch offenen Fragen für die Zeit nach Ablauf des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement), einschließlich der Abyei-Frage, durch politische Lösungen für die bestehenden Konflikte, insbesondere in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil, durch den Aufbau von Institutionen in Südsudan und durch nationale Aussöhnung. Dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen in enger Zusammenarbeit mit der AU und insbesondere der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan (AUHIP — AU High Level Implementation Panel for Sudan), den VN und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren;

g)

er verfolgt genau die grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, einschließlich der Aspekte Terrorismus, Radikalisierung, Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und Flüchtlings- und Migrationsströme sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;

h)

er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein;

i)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates (2) und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte sowie der EU-Leitlinien zu den Themen Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt.

(2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

a)

Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern;

b)

er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, den Delegationen der Union in der Region und der Kommission.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 beläuft sich auf 1 770 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Die internationalen Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Berichts über die Durchführung des Mandats und des Zwischenberichts vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

(1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

(2)   Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und mit der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem EU-Befehlshaber der EUTM Somalia und dem Leiter der Mission EUCAP Nestor vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. August 2015 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2015.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

(2)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

(3)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/37


BESCHLUSS (GASP) 2015/441 DES RATES

vom 16. März 2015

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) erlassen. Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. März 2015.

(2)

Auf der Somalia-Konferenz vom 16. September 2013 in Brüssel wurde die Grundlage für den Somalia-Pakt geschaffen und ein Mechanismus für die Koordinierung und die Eigenverantwortung Somalias im Rahmen der Somalia „New Deal“ Task Force in Gang gesetzt.

(3)

Auf der internationalen Tagung vom 18. September 2014 in London, die das Vereinigte Königreich und Somalia gemeinsam ausrichteten, erläuterte die Bundesregierung, wie das Verteidigungsministerium bis 2019 eine somalische nationale Armee aufbauen will und welcher unmittelbare Bedarf diesbezüglich besteht.

(4)

Die Strategische Überprüfung vom Oktober 2014 hat ergeben, dass das Mandat der EU-Militärmission bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werden sollte.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(6)

Das Mandat der EU-Militärmission sollte verlängert und angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia eingerichtet, um sowohl strategische Beratung für den institutionellen Aufbau im Verteidigungssektor zu erteilen als auch die somalische nationale Armee durch Schulung, Beratung und Anleitung direkt zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Das Hauptquartier der Mission befindet sich in Somalia, im internationalen Flughafen Mogadischu in Mogadischu. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

(2)   Das Hauptquartier der Mission verfügt über ein Verbindungs- und Unterstützungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.“

3.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EU-Militärmission arbeitet im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der Bundesregierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und AMISOM.“

4.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 17 507 399 EUR für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über ATHENA genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 90 %.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10b

Projektzelle

(1)   Die EU-Militärmission verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung der von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zu finanzierenden Projekte, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und zur Erfüllung des Mandats beitragen.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist der Befehlshaber der EU-Mission befugt, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU-Militärmission in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen. In diesem Fall schließt der Befehlshaber der EU-Mission eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.

Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Befehlshabers der EU-Mission bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaats zur Projektzelle angenommen wird.“

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung in Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Hohe Vertreterin ist befugt, gegebenenfalls und für die Erfordernisse der Mission, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, für die Zwecke der Mission erstellte EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) weiterzugeben.

b)

In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird „des Beschlusses 2011/292/EU“ ersetzt durch „des Beschlusses 2013/488/EU“.

7.

Artikel 12 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. Dezember 2016.

(3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des EU-Hauptquartiers, des Verbindungs- und Unterstützungsbüros in Nairobi und der Unterstützungszelle in Brüssel entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militärmission aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss über ATHENA festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der EU-Militärmission.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. April 2015.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1)“.


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/39


BESCHLUSS (GASP) 2015/442 DES RATES

vom 16. März 2015

zur Einleitung der militärischen Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/78

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/78 des Rates vom 19. Januar 2015 über eine militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUMAM RCA) (1), insbesondere auf Artikel 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Januar 2015 den Beschluss (GASP) 2015/78 erlassen.

(2)

Am 9. Februar 2015 hat der Rat die Einsatzregeln für die EUMAM RCA gebilligt.

(3)

Am 6. März 2015 hat der Rat den Missionsplan für die EUMAM RCA gebilligt.

(4)

Am 11. März 2015 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee das Schreiben des Befehlshabers der Mission bezüglich der Empfehlung zur Einleitung der EUMAM RCA und des vorgesehenen Zeitrahmens für die Feststellung der ersten Einsatzfähigkeit empfangen.

(5)

Die EUMAM RCA sollte am 16. März 2015 eingeleitet werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich folglich nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung dieser Mission —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die militärische Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „EUMAM RCA“) wird am 16. März 2015 eingeleitet.

Artikel 2

Der Befehlshaber der EU-Mission EUMAM RCA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen.

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/78 erhält folgende Fassung:

„(2)   EUMAM RCA beginnt durch Beschluss des Rates an dem Tag, den der Befehlshaber der Mission empfiehlt, nachdem der Missionsplan und soweit erforderlich zusätzliche Einsatzregeln gebilligt wurden.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 13 vom 20.1.2015, S. 8.


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/41


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/443 DER KOMMISSION

vom 13. März 2015

über Sicherheit in der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der Sicherheit in der Kommission ist es, durch ein stimmiges integriertes Sicherheitskonzept mit einem passenden Schutzniveau für Personen, Vermögenswerte und Informationen, das in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken steht und effizient und planmäßig Sicherheit gewährleistet, der Kommission die Arbeit in einem sicheren Umfeld zu ermöglichen.

(2)

Ebenso wie andere internationale Organisationen wird die Kommission insbesondere durch Terrorismus, Cyberangriffe sowie politische und wirtschaftliche Spionage erheblich in ihrer Sicherheit bedroht.

(3)

Die Europäische Kommission hat für ihre Hauptstandorte mit den Regierungen von Belgien, Luxemburg und Italien Vereinbarungen über Sicherheitsfragen abgeschlossen. (1) Darin wird bestätigt, dass die Kommission selbst für ihre Sicherheit verantwortlich ist.

(4)

Um die Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen zu gewährleisten, muss die Kommission unter Umständen Maßnahmen in Bereichen ergreifen, die gemäß der Grundrechtecharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention — und wie vom Europäischen Gerichtshof bestätigt — dem Schutz der Grundrechte unterliegen.

(5)

Derartige Maßnahmen sollten daher durch die Bedeutung des zu schützenden Interesses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig und uneingeschränkt mit den Grundrechten, insbesondere dem Recht auf Privatsphäre und auf Datenschutz, vereinbar sein.

(6)

In einem System, das der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung der Grundrechte verpflichtet ist, muss die Kommission ein angemessenes Sicherheitsniveau für ihre Bediensteten sowie für Vermögenswerte und Informationen anstreben, das ihre Handlungsfähigkeit gewährleistet, ohne dass Grundrechte mehr als unbedingt notwendig eingeschränkt werden.

(7)

Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit.

(8)

Mit Sicherheitsmaßnahmen betraute Bedienstete dürfen nicht wegen ihrer Handlungen benachteiligt werden, solange sie nicht außerhalb ihres Mandats oder gesetzeswidrig handeln; diesbezüglich gilt dieser Beschluss als Dienstanordnung im Sinne des Statuts.

(9)

Die Kommission muss geeignete Initiativen ergreifen, durch die ihre Sicherheitskultur gefördert und gestärkt, Sicherheit wirksamer gewährleistet, die Sicherheitspolitik verbessert, Netze und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene ausgebaut und die Überwachung und Kontrolle von Sicherheitsmaßnahmen verbessert werden.

(10)

Die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als autonome Einrichtung der Union hat sich erheblich auf die Sicherheitsinteressen der Kommission ausgewirkt und erfordert die Festlegung von Sicherheitsvorschriften und -verfahren für die Zusammenarbeit zwischen EAD und Kommission, vor allem im Hinblick auf die Fürsorgepflicht der Kommission für in den Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete.

(11)

Die Sicherheitsstrategie der Kommission muss so umgesetzt werden, das sie mit anderen sicherheitsrelevanten internen Prozessen und Verfahren im Einklang steht. Dazu gehören vor allem das Betriebskontinuitätsmanagement, mit dem die wichtigen Funktionen der Kommission im Falle einer Betriebsstörung aufrechterhalten werden sollen, sowie das ARGUS-Verfahren für die bereichsübergreifende Krisenkoordinierung.

(12)

Unbeschadet der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits geltenden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (2) übermittelten Maßnahmen gelten für alle gemäß diesem Beschluss getroffenen Maßnahmen, bei denen es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 21, in denen angemessene Garantien für die betroffenen Personen festgelegt werden.

(13)

Daher ist es erforderlich, dass die Kommission die bestehende Regulierungsgrundlage für Sicherheit bei der Kommission überarbeitet, aktualisiert und konsolidiert.

(14)

Der Beschluss C(94) 2129 der Kommission (3) muss deshalb aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)   „Vermögenswerte“: bewegliches und unbewegliches Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission;

(2)   „Kommissionsdienststelle“: Generaldirektion, Dienststelle oder Kabinett eines Mitglieds der Kommission;

(3)   „Kommunikations- und Informationssystem (KIS)“: System, mit dem Informationen elektronisch verarbeitet werden können; dazu gehören die für den Betrieb erforderlichen Vermögenswerte sowie die Infrastruktur, Organisation, das Personal und die Informationsressourcen;

(4)   „Risikokontrolle“: jede Sicherheitsmaßnahme, mit der ein Sicherheitsrisiko nach vernünftigem Ermessen wirksam durch Prävention, Verminderung, Vermeidung oder Verlagerung beherrscht wird;

(5)   „Krisensituation“: Umstand, Ereignis, Vorfall oder Notfall (bzw. deren Aufeinanderfolge oder gleichzeitiges Auftreten), durch den beziehungsweise das die Sicherheit in der Kommission ungeachtet seines Ursprungs erheblich oder unmittelbar bedroht wird;

(6)   „Daten“: Informationen in einer Form, in der sie übermittelt, aufgezeichnet oder verarbeitet werden können;

(7)   „Für die Sicherheit zuständiges Kommissionsmitglied“: das Mitglied der Kommission, in dessen Zuständigkeitsbereich die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit fällt;

(8)   „Personenbezogene Daten“: personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

(9)   „Räumlichkeiten“: unbewegliches Vermögen oder diesem gleichzustellendes Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission;

(10)   „Risikoprävention“: alle Sicherheitsmaßnahmen, die nach vernünftigem Ermessen ein Sicherheitsrisiko ausräumen, verzögern oder beenden werden;

(11)   „Sicherheitsrisiko“: Kombination von Bedrohungslage, Gefährdungsanfälligkeit und möglichen Auswirkungen eines Ereignisses;

(12)   „Sicherheit in der Kommission“: Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission, insbesondere die physische Unversehrtheit von Personen und Vermögenswerten, die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit von Informationen und Kommunikations- und Informationssystemen sowie die ungehinderte Arbeitsfähigkeit der Kommission;

(13)   „Sicherheitsmaßnahme“: jede gemäß diesem Beschluss ergriffene Maßnahme zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken;

(14)   „Statut“: Statut der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) und ihrer nachfolgenden Änderungen;

(15)   „Sicherheitsbedrohung“: Ereignis oder Faktor, das beziehungsweise der nach vernünftigem Ermessen die Sicherheit beeinträchtigen kann, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden;

(16)   „Unmittelbare Sicherheitsbedrohung“: Sicherheitsbedrohung, die ohne oder mit sehr kurzer Vorwarnzeit eintritt;

(17)   „Erhebliche Sicherheitsbedrohung“: Sicherheitsbedrohung, die nach vernünftigem Ermessen zu Todesfällen, schweren Verletzungen, erheblicher Beschädigung des Eigentums, Verlust oder Offenlegung hochsensibler Informationen oder Störungen von IT-Systemen oder wesentlichen Arbeitsfunktionen der Kommission führen wird;

(18)   „Schwachstelle“: Anfälligkeit, die nach vernünftigem Ermessen im Fall einer oder mehrerer Bedrohungen die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen kann.

Artikel 2

Gegenstand

1.   In diesem Beschluss werden die Ziele, die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Sicherheit in der Kommission festgelegt.

2.   Dieser Beschluss gilt für alle Dienststellen der Kommission und findet in allen Räumlichkeiten der Kommission Anwendung. In Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete unterliegen den Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst. (6)

3.   Ungeachtet spezifischer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern gilt dieser Beschluss für die Mitglieder der Kommission, die unter das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union fallenden Kommissionsbediensteten, für zur Kommission entsandte nationale Experten, Dienstleister und ihre Mitarbeiter, Praktikanten und sonstige Personen, die Zugang zu den Räumlichkeiten der Kommission, sonstigen Vermögenswerten oder zu von der Kommission bearbeiteten Informationen haben.

4.   Dieser Beschluss lässt die Kommissionsbeschlüsse 2002/47/EG, EGKS, Euratom (7), 2004/563/EG, Euratom (8), C(2006) 1623 (9) und C(2006) 3602 (10) unberührt.

KAPITEL 2

GRUNDSÄTZE

Artikel 3

Grundsätze für die Sicherheit in der Kommission

1.   Bei der Durchführung dieses Beschlusses hält die Kommission die Verträge, insbesondere die Grundrechtecharta und das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die in Erwägungsgrund 2 genannten Instrumente, alle anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts sowie die Bestimmungen dieses Beschlusses ein. Falls notwendig wird ein Sicherheitshinweis im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 mit entsprechenden Leitlinien herausgegeben.

2.   Die Sicherheit in der Kommission stützt sich auf die Grundsätze Legalität, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Verantwortlichkeit.

3.   Der Grundsatz der Legalität bedeutet, dass bei der Durchführung dieses Beschlusses der Rechtsrahmen und die rechtlichen Anforderungen streng einzuhalten sind.

4.   Alle Sicherheitsmaßnahmen werden offen/ohne jede Geheimhaltung durchgeführt, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen ihre Wirkung beeinträchtigen. Personen, die von einer Sicherheitsmaßnahme betroffen sind, werden zuvor über die Gründe und die Auswirkungen der Maßnahme informiert, es sei denn, dies würde nach vernünftigem Ermessen die Wirkung beeinträchtigen. In diesem Fall wird die von der Sicherheitsmaßnahme betroffene Person informiert, wenn die Gefahr, dass die Wirkung der Sicherheitsmaßnahme beeinträchtigt werden könnte, vorüber ist.

5.   Die Kommissionsdienststellen stellen sicher, dass bei der Entwicklung und Durchführung von politischen Strategien, Beschlüssen, Programmen, Projekten und Tätigkeiten der Kommission, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, von Beginn an Sicherheitsaspekten Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck wird von der ersten Vorbereitungsphase an für allgemeine Fragen die Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit und für die IT-Systeme betreffende Fragen der leitende Beauftragte für die Informationssicherheit der Kommission eingebunden.

6.   Gegebenenfalls wendet sich die Kommission soweit möglich zum Zweck der Zusammenarbeit an die zuständigen Stellen des Gastlandes, anderer Mitgliedstaaten oder anderer EU-Organe, -Einrichtungen oder -Agenturen und berücksichtigt die von diesen Stellen ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Beseitigung des betreffenden Risikos.

Artikel 4

Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften

1.   Die Einhaltung dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen und Anordnungen von beauftragten Bediensteten ist zwingend vorgeschrieben.

2.   Die Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen kann Disziplinarmaßnahmen gemäß den Verträgen und dem Statut, vertragliche Sanktionen und/oder Gerichtsverfahren nach den nationalen Gesetzen und Vorschriften nach sich ziehen.

KAPITEL 3

GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT

Artikel 5

Beauftragte Bedienstete

1.   Nur bevollmächtigten Bediensteten, denen der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit angesichts ihrer aktuellen Aufgaben einen entsprechenden, auf ihren Namen lautenden Auftrag erteilt hat, kann die Befugnis erteilt werden,

(1)

Waffen zu tragen;

(2)

Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 durchzuführen;

(3)

entsprechend ihrem Auftrag die in Artikel 12 genannten Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

2.   Die in Absatz 1 genannten Aufträge werden für einen Zeitraum erteilt, der den Zeitraum, in dem die Person die Funktion innehat, aufgrund deren der Auftrag erteilt wurde, nicht übersteigt. Die Aufträge werden unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 erteilt.

3.   Für die beauftragten Bediensteten stellt dieser Beschluss eine Dienstanordnung im Sinne von Artikel 21 des Statuts dar.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen

1.   Beim Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet die Kommission, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass

a)

sie Unterstützung oder Hilfe von dem betroffenen Staat nur dann anfordert, wenn dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, oder wenn er Rechte garantiert, die den im Rahmen der Konvention garantierten Rechten mindestens gleichwertig sind;

b)

sie an Empfänger, die keine Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen sind und nicht den aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) erlassenen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, Informationen über eine Person nur gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 weitergibt;

c)

sofern eine Person die Sicherheit bedroht, sie alle Sicherheitsmaßnahmen gegen diese Person richtet, der die Übernahme der dabei entstandenen Kosten auferlegt werden kann. Diese Sicherheitsmaßnahmen können nur gegen andere Personen gerichtet werden, wenn eine unmittelbare oder erhebliche Sicherheitsbedrohung unter Kontrolle gebracht werden muss und die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die geplanten Maßnahmen gegen die Person, die die Sicherheit bedroht, können nicht durchgeführt werden oder sind voraussichtlich nicht wirksam.

b)

Die Kommission kann die Sicherheitsbedrohung nicht oder nicht rechtzeitig durch eigenes Handeln unter Kontrolle bringen.

c)

Die Maßnahme stellt keine unverhältnismäßige Gefahr für die andere Person und ihre Rechte dar.

2.   Die für die Sicherheit zuständige Direktion der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit erstellt einen Überblick über die Sicherheitsmaßnahmen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen sich Räumlichkeiten der Kommission befinden, möglicherweise einer gerichtlichen Anordnung bedürfen.

3.   Die für Sicherheit zuständige Direktion der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit kann einen Auftragnehmer beauftragen, unter Leitung und Aufsicht der Direktion Sicherheit sicherheitsbezogene Aufgaben wahrzunehmen.

Artikel 7

Personen betreffende Sicherheitsmaßnahmen

1.   Allen in den Räumlichkeiten der Kommission befindlichen Personen ist unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen ein angemessener Schutz zu bieten.

2.   Bei erheblichen Sicherheitsrisiken stellt die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unmittelbaren Personenschutz für die Mitglieder der Kommission oder andere Bedienstete bereit, wenn eine Bedrohungsanalyse ergeben hat, dass ein solcher Schutz zur Gewährleistung ihrer Sicherheit erforderlich ist.

3.   Bei erheblichen Sicherheitsrisiken kann die Kommission anordnen, ihre Räumlichkeiten zu evakuieren.

4.   In den Räumlichkeiten der Kommission befindlichen Opfern von Unfällen oder Angriffen wird Hilfe geleistet.

5.   Um Sicherheitsrisiken vorzubeugen und diese zu beherrschen, führen beauftragte Bedienstete Zuverlässigkeitsüberprüfungen der in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallenden Personen durch; dabei wird bestimmt, ob eine Sicherheitsbedrohung entsteht, falls diesen Personen Zugang zu Räumlichkeiten oder Informationen der Kommission gewährt wird. Zu diesem Zweck und unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie des Artikels 3 Absatz 1 dürfen die beauftragten Bediensteten

a)

jede der Kommission zur Verfügung stehende Informationsquelle nutzen, wobei die Zuverlässigkeit der Informationsquelle zu berücksichtigen ist;

b)

auf im Besitz der Kommission befindliche Personalakten oder Daten über Personen zugreifen, die die Kommission beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt; dies gilt auch für Mitarbeiter von Auftragnehmern, sofern dies hinreichend begründet wird.

Artikel 8

Die physische Sicherheit und Vermögenswerte betreffende Sicherheitsmaßnahmen

1.   Die Sicherheit von Vermögenswerten wird sichergestellt durch die Anwendung geeigneter physischer und technischer Schutzmaßnahmen und entsprechender Verfahren (nachstehend „Maßnahmen für die physische Sicherheit“), mit denen ein mehrschichtiges System geschaffen wird.

2.   Nach Maßgabe dieses Artikels können Maßnahmen beschlossen werden, um Personen oder Informationen in der Kommission sowie Vermögenswerte zu schützen.

3.   Ziele der Maßnahmen für die physische Sicherheit sind:

die Verhinderung von Gewalttaten, die gegen die Mitglieder der Kommission oder unter diesen Beschluss fallende Personen gerichtet sind;

die Verhinderung der Spionage und des Abhörens von vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen;

die Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung, Sabotage und anderen Gewalttaten, mit denen Gebäude oder Vermögenswerte der Kommission beschädigt oder zerstört werden sollen;

die Ermöglichung der Untersuchung von Sicherheitsvorfällen unter anderem durch die Prüfung der Ein- und Ausgangs-Protokolldateien, Videoüberwachung, Telefonaufzeichnungen und ähnlicher Daten gemäß Artikel 22 Absatz 2 und das Heranziehen sonstiger Informationsquellen.

4.   Maßnahmen für die physische Sicherheit umfassen

eine Zugangspolitik, die für alle Personen oder Fahrzeuge gilt, die Zugang zu den Räumlichkeiten der Kommission einschließlich der Parkgaragen haben möchten;

ein Zugangskontrollsystem, das Bewachungspersonal, technische Ausrüstung und Maßnahmen, Informationssysteme und eine Kombination dieser Elemente einschließt.

5.   Um die physische Sicherheit zu gewährleisten, können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

Aufzeichnung aller Ein- und Ausgänge von Personen, Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen in beziehungsweise aus Kommissionsgebäuden;

Identitätskontrollen in Kommissionsgebäuden;

Überprüfung von Fahrzeugen, Waren und Ausrüstungsgegenständen durch visuelle oder technische Mittel;

Verhinderung des unbefugten Eingangs von Personen, Fahrzeugen und Waren in Kommissionsgebäude.

Artikel 9

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Informationen

1.   Die zum Schutz von Informationen ergriffenen Maßnahmen decken sämtliche von der Kommission behandelten Informationen ab.

2.   Unabhängig von ihrer jeweiligen Form muss die Informationssicherheit einen Ausgleich schaffen zwischen Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Verantwortlichkeit und Effizienz sowie der Notwendigkeit, Informationen vor dem Zugang, der Verwendung, Offenlegung, Veränderung oder Zerstörung durch Unbefugte zu schützen.

3.   Ziel der Informationssicherheit ist der Schutz der Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit.

4.   Um Informationen zu klassifizieren und in einem angemessenen Verhältnis stehende Sicherheitsmaßnahmen, Verfahren und Normen und sowie Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, werden Risikomanagementverfahren eingesetzt.

5.   Diese allgemeinen Grundsätze der Informationssicherheit werden insbesondere angewendet auf:

a)

„EU-Verschlusssachen“ (EU-VS), d. h. alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte;

b)

„vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen“, d. h. Materialien oder Informationen, die die Kommission aufgrund rechtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen oder aus zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten und/oder wegen ihrer Vertraulichkeit schützen muss. Zu vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, gehören unter anderem Materialien oder Informationen, die unter das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 339 AEUV fallen, die zu den nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) in Verbindung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geschützten Interessen zu rechnen sind oder zu personenbezogenen Daten zählen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 fallen.

6.   Vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, unterliegen Vorschriften bezüglich ihrer Behandlung und Speicherung. Sie werden nur gegenüber Personen offengelegt, die von ihnen Kenntnis haben müssen. Wenn dies für den wirksamen Schutz der Vertraulichkeit für notwendig erachtet wird, werden sie gekennzeichnet und unterliegen vom Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit gebilligten Handhabungsanordnungen. Sofern sie in Kommunikations- und Informationssystemen verarbeitet oder gespeichert werden, sind diese Informationen zudem nach Maßgabe des Beschlusses C(2006) 3602, seiner Durchführungsbestimmungen und entsprechender Normen zu schützen.

7.   Gegen Personen, die für die Kompromittierung oder den Verlust von EU-VS oder vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen und als solche entsprechend den Bestimmungen über die Handhabung und Speicherung gekennzeichnet sind, verantwortlich sind, können gemäß dem Statut Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Diese Disziplinarmaßnahmen lassen weitere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Vorschriften eingeleitete rechtliche oder strafrechtliche Verfahren sowie vertragliche Rechtsbehelfe unberührt.

Artikel 10

Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Kommunikations- und Informationssystemen

1.   Sämtliche von der Kommission verwendeten Kommunikations- und Informationssysteme („KIS“) müssen der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme gemäß dem Beschluss C(2006) 3602, den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsnormen genügen.

2.   Kommissionsdienststellen, die KIS besitzen, verwalten oder betreiben, gestatten anderen Organen, Einrichtungen, Agenturen oder sonstigen Stellen der EU nur dann Zugang zu diesen Systemen, wenn diese hinreichend Gewähr dafür bieten, dass der Schutz ihrer IT-Systeme dem Schutzniveau der Sicherheitsstrategie der Kommission in Bezug auf ihre Informationssysteme gemäß dem Beschluss C(2006) 3602, den zugehörigen Durchführungsbestimmungen und entsprechenden Sicherheitsnormen genügt. Die Kommission überwacht die Einhaltung dieser Bestimmung; im Fall einer schwerwiegenden Verletzung oder dauerhafter Nichteinhaltung der Bestimmung ist sie berechtigt, den Zugang zu verweigern.

Artikel 11

Forensische Analysen für die Cybersicherheit

Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit führt in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Kommissionsdienststellen forensische technische Analysen durch, mit denen die Sicherheitsuntersuchungen nach Artikel 13 in Bezug auf Spionageabwehr, Datenverlust, Cyberangriffe und Sicherheit der Informationssysteme unterstützt werden.

Artikel 12

Personen und Gegenstände betreffende Sicherheitsmaßnahmen

1.   Um die Sicherheit in der Kommission zu gewährleisten und Risiken zu verhüten und zu beherrschen, dürfen gemäß Artikel 5 beauftragte Bedienstete unter Einhaltung der Grundsätze von Artikel 3 unter anderem eine oder mehrere der folgenden Sicherheitsmaßnahmen ergreifen:

a)

Sicherung von Tatorten und Beweismitteln, darunter Kontrolle von Ein- und Ausgangs-Protokolldateien und Videoüberwachung bei Vorfällen oder Verhaltensweisen, die zu administrativen, Disziplinar-, Zivil- oder Strafverfahren führen können;

b)

begrenzte Maßnahmen betreffend Personen, die die Sicherheit bedrohen, darunter die Befugnis zur Anordnung, dass diese Personen die Räumlichkeiten der Kommission verlassen, die Begleitung der Personen aus den Räumlichkeiten der Kommission, die Befugnis, Personen den Zutritt zu den Kommissionsräumlichkeiten für eine begrenzte Dauer, die nach den in den Durchführungsbestimmungen festzulegenden Kriterien zu bemessen ist, zu untersagen;

c)

begrenzte Maßnahmen bezüglich Gegenständen, die eine Sicherheitsbedrohung darstellen, darunter Entfernen, Beschlagnahme und Entsorgung von Gegenständen;

d)

Durchsuchung von Kommissionsgebäuden und -büros;

e)

Durchsuchung von KIS und Geräten, Telefon- und Telekommunikationsverbindungsdaten, Protokolldateien, Nutzerkonten usw.;

f)

andere, ähnlich wirkende spezifische Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung oder Beherrschung von Sicherheitsrisiken, vor allem im Zusammenhang mit den Rechten der Kommission als Hausherrin oder als Arbeitgeberin, gemäß den geltenden nationalen Gesetzen.

2.   In Ausnahmefällen können gemäß Artikel 5 beauftragte Bedienstete der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit unter strenger Einhaltung der Grundsätze von Artikel 3 erforderliche Sofortmaßnahmen ergreifen. So rasch wie möglich nach Ergreifen dieser Maßnahmen informieren diese Bediensteten den Leiter der Direktion Sicherheit, der den Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit um einen angemessenen Auftrag, um die Bestätigung der erfolgten Maßnahmen und die Genehmigung künftiger notwendiger Maßnahmen ersucht; dieser tritt gegebenenfalls mit den zuständigen nationalen Behörden in Kontakt.

3.   Auf der Grundlage dieses Artikels durchgeführte Sicherheitsmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer Durchführung oder im Falle einer unmittelbaren Bedrohung oder Krisensituation binnen angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahmen dokumentiert. Im letztgenannten Fall beinhaltet die Dokumentation auch die Elemente, die darauf hinwiesen, dass eine unmittelbare Bedrohung oder Krisensituation vorlag. Die Dokumentation kann kurz sein, sollte aber so abgefasst sein, dass Personen, die der Maßnahme unterworfen sind, ihr Recht auf Verteidigung und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausüben können und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme möglich ist. Informationen über einen Bediensteten betreffende spezifische Sicherheitsmaßnahmen werden nicht in die Personalakte dieses Bediensteten aufgenommen.

4.   Bei Sicherheitsmaßnahmen nach Buchstabe b gewährleistet die Kommission außerdem, dass die betroffene Person Gelegenheit erhält, einen Rechtsanwalt oder eine Person ihres Vertrauens hinzuzuziehen, und dass sie darüber belehrt wird, dass sie berechtigt ist, beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einzulegen.

Artikel 13

Untersuchungen

1.   1. Unbeschadet des Artikels 86 und des Anhangs IX des Statuts und etwaiger spezieller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD wie der am 28. Mai 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst über die Fürsorgepflicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete können in folgenden Fällen Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden:

a)

bei die Sicherheit der Kommission beeinträchtigenden Vorfällen einschließlich mutmaßlicher Straftaten;

b)

bei möglichem Verlust oder möglicher Falschbehandlung beziehungsweise Offenlegung von vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, von EU-VS oder Euratom-Verschlusssachen;

c)

im Zusammenhang mit Spionageabwehr und Terrorismusbekämpfung;

d)

im Falle schwerwiegender Cybervorfälle.

2.   Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit fasst den Beschluss, eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen, und ist auch der Empfänger des Untersuchungsberichts.

3.   Sicherheitsuntersuchungen werden ausschließlich von bestimmten, ordnungsgemäß nach Artikel 5 beauftragten Bediensteten der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit durchgeführt.

4.   Die beauftragten Bediensteten führen die Sicherheitsuntersuchungen unabhängig entsprechend ihrem Auftrag aus und haben die in Artikel 12 aufgeführten Befugnisse.

5.   Beauftragte Bedienstete, die berechtigt sind, Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, können aus allen verfügbaren Quellen Informationen beschaffen, die sich auf in Räumlichkeiten der Kommission begangene Ordnungswidrigkeiten oder strafbare Handlungen beziehen oder an denen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 3 als Opfer oder Täter beteiligt sind.

6.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit informiert die zuständigen Behörden des Gastmitgliedstaats oder gegebenenfalls anderer betroffener Mitgliedstaaten, insbesondere wenn die Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben hat. Falls es angemessen oder erforderlich ist, kann die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit in diesem Zusammenhang die Behörden des Gastmitgliedstaats oder anderer betroffener Mitgliedstaaten unterstützen.

7.   Bei schwerwiegenden Cyber-Vorfällen arbeitet die Generaldirektion Informatik eng mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zusammen, um diese in Bezug auf technische Angelegenheiten zu unterstützen. Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit beschließt in Absprache mit der Generaldirektion Informatik, wann die zuständigen Behörden des Gastlandes oder anderer betroffener Mitgliedstaaten zu informieren sind. Für die europäischen Organe, Einrichtungen und Agenturen wird der Koordinierungsdienst des IT-Notfallteams der EU (Computer Emergency Response Team — CERT-EU) zur Unterstützung anderer eventuell betroffener EU-Organe und -Agenturen eingesetzt.

8.   Über Sicherheitsuntersuchungen werden schriftliche Aufzeichnungen geführt.

Artikel 14

Abgrenzung der Zuständigkeiten für Sicherheitsuntersuchungen und sonstige Nachforschungen

1.   Führt die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 durch, die in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission (IDOC) fallen, setzt sie sich unverzüglich mit diesen Ämtern in Verbindung, damit insbesondere keine nachfolgenden Maßnahmen des OLAF oder des IDOC beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls lädt die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit das OLAF oder das IDOC ein, sich an der Untersuchung zu beteiligen.

2.   Die Sicherheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13 lassen die Befugnisse des OLAF und des IDOC gemäß den für diese Ämter geltenden Vorschriften unberührt. Die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit können ersucht werden, bei vom OLAF oder vom IDOC eingeleiteten Untersuchungen technische Unterstützung zu leisten.

3.   Betreten Bedienstete des OLAF gemäß Artikel 3 Absatz 5 oder Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Räumlichkeiten der Kommission, so kann die Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit gebeten werden, diesen Bediensteten Unterstützung zu leisten und ihnen ihre Aufgabe zu erleichtern. Die Direktion Sicherheit setzt den Generalsekretär und den Leiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit oder, falls die Untersuchung in Räumlichkeiten von Kommissionsmitgliedern oder des Generalsekretärs durchgeführt wird, den Präsidenten der Kommission und das für Humanressourcen zuständige Kommissionsmitglied von einem solchen Unterstützungsersuchen in Kenntnis.

4.   Fällt eine Sache möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit als auch des IDOC, so teilt die Direktion Sicherheit, wenn sie dem Generaldirektor für Humanressourcen gemäß Artikel 13 Bericht erstattet, diesem unbeschadet des Artikels 22a des Statuts zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit, ob Gründe vorliegen, die die Befassung des IDOC mit dieser Sache rechtfertigen. Dieser Zeitpunkt gilt insbesondere dann als erreicht, wenn eine unmittelbare Sicherheitsbedrohung vorüber ist. Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit entscheidet über diese Angelegenheit.

5.   Fällt eine Sache möglicherweise in den Zuständigkeitsbereich sowohl der Direktion Sicherheit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit als auch des OLAF, so teilt die Direktion Sicherheit dies dem Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit unverzüglich mit und informiert den Generaldirektor des OLAF zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt gilt insbesondere dann als erreicht, wenn eine unmittelbare Sicherheitsbedrohung vorüber ist.

Artikel 15

Sicherheitsüberprüfungen

1.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit führt Sicherheitsüberprüfungen durch, um die Einhaltung dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen durch die Kommissionsdienststellen und die betroffenen Personen zu kontrollieren und gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

2.   Wo es angebracht erscheint, führt die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit Sicherheitsüberprüfungen, Sicherheitskontrollen oder Kontrollbesuche durch, um zu ermitteln, ob die Sicherheit der Kommissionsbediensteten, Vermögenswerte und Informationen, die in die Zuständigkeit anderer Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten, von Drittstaaten oder internationalen Organisationen fallen, angemessen im Einklang mit Sicherheitsvorschriften und -normen, die mindestens denen der Kommission entsprechen, geschützt ist. Wo es angebracht erscheint und im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen schließen die Sicherheitsüberprüfungen auch Überprüfungen im Rahmen des Austauschs von Verschlusssachen mit anderen Organen, Einrichtungen und Agenturen der Union sowie mit Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen ein.

3.   Dieser Artikel gilt entsprechend für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete, unbeschadet etwaiger spezieller Vereinbarungen zwischen der Kommission und dem EAD wie der am 28. Mai 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst über die Fürsorgepflicht für in Delegationen der Union tätige Kommissionsbedienstete

Artikel 16

Alarmstufen und Krisenmanagement

1.   Es ist Sache der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, im Vorgriff oder als Reaktion auf Bedrohungen und Vorfälle, die die Sicherheit der Kommission beeinträchtigen, geeignete Alarmstufen-Maßnahmen sowie Maßnahmen für das Krisenmanagement einzuführen.

2.   Die in Absatz 1 genannten Alarmstufen-Maßnahmen entsprechen der jeweiligen Stufe der Sicherheitsbedrohung. Die Alarmstufen werden in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten oder jener Mitgliedstaaten, in denen sich die Gebäude der Kommission befinden, definiert.

3.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist die Kontaktstelle für Alarmstufen und Krisenmanagement.

KAPITEL 4

ORGANISATION

Artikel 17

Allgemeine Zuständigkeit der Kommissionsdienststellen

1.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit übt die in diesem Beschluss genannten Befugnisse der Kommission unter der Aufsicht und Verantwortung des für die Sicherheit zuständigen Kommissionsmitglieds aus.

2.   Die spezifischen Bestimmungen bezüglich der Cybersicherheit sind im Beschluss C(2006) 3602 niedergelegt.

3.   Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieses Beschlusses und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie die Überprüfung der Einhaltung kann auf andere Kommissionsdienststellen übertragen werden, sofern die Sicherheit dezentral auf wirksamere, ressourcenschonendere und zeitsparendere Weise gewährleistet werden kann, beispielsweise wegen des Standorts der betreffenden Dienststellen.

4.   Findet Absatz 3 Anwendung, so schließen die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und gegebenenfalls der Generaldirektor für Informatik Vereinbarungen mit einzelnen Kommissionsdienststellen, in denen klare Regeln und Zuständigkeiten für die Umsetzung und Überwachung der Sicherheitsstrategie festgelegt werden.

Artikel 18

Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit

1.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist insbesondere zuständig für

(1)

die Entwicklung der Sicherheitsstrategie der Kommission, der Durchführungsvorschriften und der Sicherheitshinweise;

(2)

die Sammlung von Informationen für die Abschätzung von Bedrohungen und Risiken sowie von Informationen über Sachverhalte, die die Sicherheit in der Kommission beeinträchtigen könnten;

(3)

die Gewährleistung der Abwehr elektronischer Überwachung und des Schutzes aller Websites der Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Bedrohungsanalysen und Hinweisen auf gegen die Interessen der Kommission gerichteten unbefugten Handlungen;

(4)

die Bereitstellung eines täglich rund um die Uhr für Kommissionsdienststellen und -bedienstete bereitstehenden Notfalldienstes für alle sicherheitsrelevanten Aspekte;

(5)

die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen zur Minderung von Sicherheitsrisiken sowie die Entwicklung und Wartung geeigneter KIS nach Maßgabe ihres operativen Bedarfs insbesondere in den Bereichen physische Zugangskontrolle, Verwaltung von Sicherheitsermächtigungen und Behandlung sensibler Informationen und Verschlusssachen der EU;

(6)

die Sensibilisierung, Organisation von Übungen, Bereitstellung von Schulungen und Beratung zu allen sicherheitsbezogenen Aspekten mit dem Ziel, eine Sicherheitskultur zu fördern und einen Grundstock von in Sicherheitsfragen angemessen geschulten Mitarbeitern aufzubauen.

2.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit sorgt unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Kommissionsdienststellen extern für die Zusammenarbeit

(1)

mit den Sicherheitsabteilungen der anderen Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union in Fragen der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission;

(2)

mit Sicherheits-, Nachrichten- und Bedrohungsanalysediensten (einschließlich nationaler Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten) von Drittländern und internationalen Organisationen und Einrichtungen in Fragen der Sicherheit von Personen, Vermögenswerten und Informationen in der Kommission;

(3)

mit Polizei- und sonstigen Notfalldiensten in Bezug auf alle die Sicherheit der Kommission berührenden Routine- und Notfallaspekte;

(4)

mit den Sicherheitsstellen anderer Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union, der Mitgliedstaaten sowie von Drittländern in Bezug auf Maßnahmen zur Abwehr von Cyberangriffen, die Auswirkungen auf die Sicherheit in der Kommission haben können;

(5)

in Bezug auf die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von die Sicherheit in der Kommission berührenden Informationen über Terrorismus und Spionage;

(6)

in Bezug auf die im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (14) näher erläuterten Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung von Verschlusssachen.

3.   Die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist für die Sicherheit der nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Informationen und personenbezogenen Daten verantwortlich.

Artikel 19

Die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission

Es wird eine Sicherheitsexpertengruppe der Kommission eingesetzt, die die Kommission gegebenenfalls bei Fragen im Zusammenhang mit ihrer internen Sicherheitsstrategie und insbesondere in Bezug auf Verschlusssachen der EU berät.

Artikel 20

Lokale Sicherheitsbeauftragte

1.   Jede Kommissionsdienststelle und jedes Kabinett benennt einen lokalen Sicherheitsbeauftragten, der als Hauptkontaktstelle zwischen der Dienststelle und der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit in Bezug auf alle Fragen der Sicherheit in der Kommission dient. Gegebenenfalls können mehrere lokale Sicherheitsbeauftragte benannt werden. Nur Beamte oder Bedienstete auf Zeit können lokale Sicherheitsbeauftragte sein.

2.   Als wichtigste Kontaktstelle für Sicherheitsfragen in seiner Kommissionsdienststelle oder seinem Kabinett erstattet der lokale Sicherheitsbeauftragte regelmäßig der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und seinen Vorgesetzten über seine Dienststelle betreffende Sicherheitsfragen Bericht und meldet dieser unverzüglich alle etwaigen Sicherheitsvorfälle einschließlich solcher, in denen EU-VS oder vertrauliche Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen, möglicherweise Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind.

3.   In Fragen der Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen arbeitet der lokale Sicherheitsbeauftragte mit dem lokalen Sicherheitsbeauftragten für Informatik seiner Kommissionsdienststelle, dessen Rolle und Zuständigkeiten im Beschluss C(2006) 3602 niedergelegt sind, zusammen.

4.   Der lokale Sicherheitsbeauftragte trägt zu auf die spezifischen Bedürfnisse der Bediensteten, Auftragnehmer und sonstiger unter der Aufsicht seiner Kommissionsdienststelle arbeitender Personen zugeschnittenen Sicherheitsschulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen bei.

5.   Der lokale Sicherheitsbeauftragte kann im Falle erheblicher oder unmittelbarer Sicherheitsrisiken oder Notfälle auf Wunsch der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit mit spezifischen Aufgaben betraut werden. Der Generaldirektor oder der Direktor für Humanressourcen der Generaldirektion des lokalen Sicherheitsbeauftragten wird von der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit von diesen spezifischen Aufgaben in Kenntnis gesetzt.

6.   Die Zuständigkeiten des lokalen Sicherheitsbeauftragten berühren nicht die Rolle und die Zuständigkeiten der lokalen Sicherheitsbeauftragten für Informatik, der Arbeitsschutzbeauftragten, der Registraturkontrollbeauftragten oder anderer mit Sicherheitsaufgaben betrauter Personen. Der lokale Sicherheitsbeauftragte arbeitet mit diesen Personen zusammen, um einen kohärenten und stimmigen Sicherheitsansatz sowie einen wirkungsvollen Informationsfluss über Sicherheitsfragen in der Kommission zu gewährleisten.

7.   Der lokale Sicherheitsbeauftragte hat direkten Zugang zu seinem Generaldirektor oder Dienststellenleiter; er berichtet seinem direkten Vorgesetzten. Er erhält eine Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS mindestens des Geheimhaltungsgrades SECRET UE/EU SECRET.

8.   Zum Zwecke des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren veranstaltet die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit mindestens zweimal jährlich eine Konferenz der lokalen Sicherheitsbeauftragten, bei der für letztere Teilnahmepflicht besteht.

KAPITEL 5

DURCHFÜHRUNG

Artikel 21

Durchführungsbestimmungen und Sicherheitshinweise

1.   Falls notwendig, ist der Erlass von Durchführungsbestimmungen für diesen Beschluss in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Gegenstand eines gesonderten Ermächtigungsbeschlusses der Kommission für das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied.

2.   Nach seiner Ermächtigung durch den genannten Kommissionsbeschluss kann das für die Sicherheit zuständige Kommissionsmitglied im Anwendungsbereich dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen Sicherheitshinweise mit Sicherheitsleitlinien und bewährten Verfahren erstellen.

3.   Die Kommission kann die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Aufgaben in voller Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung durch einen gesonderten Übertragungsbeschluss auf den Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit übertragen.

KAPITEL 6

VERSCHIEDENES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Verarbeitung personenbezogener Daten

1.   Die Kommission verarbeitet die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

2.   Ungeachtet der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses geltenden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (15) gemeldeten Maßnahmen unterliegen alle nach Maßgabe dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (beispielsweise für die Erstellung von Ein- und Ausgangsprotokolldateien, Videoaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Notrufstellen oder -zentralen) oder von ähnlichen, aus Sicherheitsgründen oder für die Krisenbewältigung benötigten Daten erforderlich machen, den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 21, in denen geeignete Garantien für die von der Datenbearbeitung betroffenen Personen festgelegt werden.

3.   Der Leiter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit ist für die Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses verantwortlich.

4.   Die Durchführungsbestimmungen und -verfahren werden nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erlassen.

Artikel 23

Transparenz

Dieser Beschluss und die Durchführungsbestimmungen werden den Bediensteten der Kommission und allen Personen, für die sie gelten, zur Kenntnis gebracht.

Artikel 24

Aufhebung früherer Beschlüsse

Der Beschluss C(94) 2129 wird aufgehoben.

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Siehe „Arrangement entre le Gouvernement belge et le Parlement européen, le Conseil, la Commission, le Comité économique et social européen, le Comité des régions, la Banque européenne d'investissement en matière de sécurité“ vom 31. Dezember 2004, „Accord de sécurité signé entre la Commission et le Gouvernement luxembourgeois“ vom 20. Januar 2007 sowie „Accordo tra il Governo italiano e la Commissione europea dell'energia atomica (Euratom) per l'istituzione di un Centro comune di ricerche nucleari di competenza generale“ vom 22. Juli 1959.

(2)  DPO-914.2, DPO-93.7, DPO-153.3, DPO-870.3, DPO-2831.2, DPO-1162.4, DPO-151.3, DPO-3302.1, DPO-508.6, DPO-2638.3, DPO-544.2, DPO-498.2, DPO-2692.2, DPO-2823.2.

(3)  Beschluss C(94) 2129 der Kommission vom 8. September 1994 über die Aufgaben des Sicherheitsbüros.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(6)  Beschluss 2013/C 190/01 der Hohen Vertreterin der Union für Außen und Sicherheitspolitik vom 19. April 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Europäischen Auswärtigen Dienst (ABl. C 190 vom 29.6.2013, S. 1).

(7)  Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23) mit beigefügten Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten.

(8)  Beschluss 2004/563/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9) mit beigefügten Bestimmungen über elektronische und digitalisierte Dokumente.

(9)  Beschluss C(2006) 1623 der Kommission vom 21. April 2006 über eine harmonisierte Politik für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für das Personal der Kommission.

(10)  Beschluss C(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.

(11)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(14)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheitsvorschriften zum Schutz von Verschlusssachen der EU (siehe Seite 53 dieses Amtsblatts).

(15)  DPO-914.2, DPO-93.7, DPO-153.3, DPO-870.3, DPO-2831.2, DPO-1162.4, DPO-151.3, DPO-3302.1, DPO-508.6, DPO-2638.3, DPO-544.2, DPO-498.2, DPO-2692.2, DPO-2823.2.


17.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/53


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/444 DER KOMMISSION

vom 13. März 2015

über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106,

gestützt auf das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union (EU-VS) müssen unter Berücksichtigung institutioneller, organisatorischer, operativer und technologischer Entwicklungen überprüft und aktualisiert werden.

(2)

Die Europäische Kommission hat mit den Regierungen von Belgien, Luxemburg und Italien für ihre Hauptstandorte Vereinbarungen zu Sicherheitsfragen abgeschlossen. (1)

(3)

Die Kommission, der Rat und der Europäische Auswärtige Dienst sind entschlossen, gleichwertige Sicherheitsstandards für den Schutz von EU-VS anzuwenden.

(4)

Es ist wichtig, dass gegebenenfalls das Europäische Parlament und die anderen Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union an den Grundsätzen, Standards und Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die erforderlich sind, um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, beteiligt sind.

(5)

Das Risikomanagement für EU-VS wird als Prozess angelegt. Ziel dieses Prozesses ist es, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundsätzen und Mindeststandards dieses Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen entsprechend dem Konzept der mehrschichtigen Sicherheit anzuwenden. Die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen wird fortlaufend bewertet.

(6)

In der Kommission beinhaltet der materielle Geheimschutz von Verschlusssachen die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen, mit denen ein unbefugter Zugang zu EU-VS verhindert werden soll.

(7)

Die Verwaltung von EU-VS beinhaltet die Anwendung administrativer Maßnahmen zur Kontrolle von EU-VS während der gesamten Dauer ihrer Einstufung als EU-VS mit dem Ziel, die Maßnahmen nach den Kapiteln 2, 3 und 5 des vorliegenden Beschlusses zu ergänzen und dadurch dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kompromittierung von Verschlusssachen sowie den Verlust von Verschlusssachen zu verhindern oder festzustellen und entsprechende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu treffen. Diese Maßnahmen beziehen sich insbesondere auf die Erstellung, die Speicherung beziehungsweise Aufbewahrung, die Registrierung, die Vervielfältigung, die Übersetzung, die Herabstufung, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrads, die Beförderung und die Vernichtung von EU-VS und ergänzen die allgemeinen Bestimmungen zur Dokumentenverwaltung der Kommission (Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom (2) und Beschluss 2004/563/EG, Euratom (3)).

(8)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet folgender Rechtsakte:

a)

Verordnung (Euratom) Nr. 3 (4);

b)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

c)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

d)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates (7)

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE UND MINDESTSTANDARDS

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Dienststelle der Kommission“: Generaldirektion oder Dienst der Kommission oder Kabinett eines Mitglieds der Kommission;

2.   „kryptografisches Material (Kryptomaterial)“: kryptografische Algorithmen, kryptografische Hardware- und Softwaremodule und Produkte, die Implementierungsdetails enthalten, sowie die dazugehörige Dokumentation und das Verschlüsselungsmaterial;

3.   „Aufhebung des Geheimhaltungsgrades“: Löschung jeder Geheimhaltungskennzeichnung;

4.   „mehrschichtige Sicherheit“ (defence in depth): Anwendung einer Reihe von Sicherheitsmaßnahmen in Form eines mehrschichtigen Abwehrsystems;

5.   „Dokument“: jede aufgezeichnete Information, unabhängig von ihrer materiellen Form oder ihren Merkmalen;

6.   „Herabstufung“: Einstufung in einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad;

7.   „Bearbeitung“ von EU-VS: alle möglichen Handlungen, denen EU-VS während ihres gesamten Lebenszyklus unterliegen können. Sie umfasst die Erstellung, Registrierung, Verarbeitung, Beförderung, Herabstufung, Freigabe und Vernichtung. In Bezug auf Kommunikations- und Informationssysteme umfasst sie ferner die Sammlung, Darstellung, Übermittlung und Speicherung;

8.   „Besitzer“: ordnungsgemäß ermächtigte Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und die im Besitz einer EU-VS ist und dementsprechend für deren Schutz verantwortlich zeichnet;

9.   „Durchführungsbestimmungen“: sämtliche gemäß Kapitel 5 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission (8) erlassenen Vorschriften oder Sicherheitshinweise;

10.   „Material“: Medien, Datenträger, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände jeder Art, die bereits hergestellt oder noch in der Herstellung befindlich sind;

11.   „Herausgeber“: das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Europäischen Union, der Mitgliedstaat, der Drittstaat oder die internationale Organisation, unter dessen/deren Verantwortung Verschlusssachen erstellt und/oder in die Strukturen der EU eingebracht wurden;

12.   „Räumlichkeiten“: unbewegliches Vermögen oder diesem gleichzustellendes Vermögen im Eigentum oder Besitz der Kommission;

13.   „Sicherheitsrisikomanagement-Prozess“: der gesamte Prozess der Ermittlung, Kontrolle und Minimierung möglicher Zwischenfälle, die die Sicherheit einer Organisation oder eines der von ihr benutzten Systeme beeinträchtigen könnten. Darunter fallen sämtliche risikobezogenen Tätigkeiten einschließlich der Risikobewertung, -behandlung, -akzeptanz und -kommunikation;

14.   „Statut“: das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (9) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;

15.   „Bedrohung“: potenzielle Ursache für einen unerwünschten Zwischenfall, der zu einem Schaden für eine Organisation oder ein von ihr benutztes System führen kann; solche Bedrohungen können unbeabsichtigt oder beabsichtigt (böswillig) sein und unterscheiden sich nach den Bedrohungselementen, potenziellen Zielen und Angriffsmethoden;

16.   „Schwachstelle“: Anfälligkeit, die bei einer oder mehreren Bedrohungen ausgenutzt werden kann. Eine Schwachstelle kann durch ein Versäumnis entstehen oder sich auf eine Anfälligkeit durch nachlässige, unvollständige oder inkohärente Kontrollen beziehen und (verfahrens-)technischer, materieller, organisatorischer oder operativer Art sein.

Artikel 2

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Dieser Beschluss legt Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS fest.

(2)   Dieser Beschluss findet auf alle Dienststellen und Gebäude der Kommission Anwendung.

(3)   Ungeachtet spezifischer Anweisungen für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern findet dieser Beschluss auf die Mitglieder der Kommission, auf die unter das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fallenden Bediensteten der Kommission, auf an die Kommission entsandte nationale Experten, auf Dienstleister und ihre Mitarbeiter, auf Praktikanten und auf sonstige Personen Anwendung, die Zugang zu den Gebäuden der Kommission, sonstigen Vermögenswerten oder von der Kommission bearbeiteten Information haben.

(4)   Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten unbeschadet des Beschlusses 2002/47/EG, EGKS, Euratom und des Beschlusses 2004/563/EG, Euratom.

Artikel 3

Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

(1)   „EU-Verschlusssachen“ (EU-VS) sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.

(2)   EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft:

a)   TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte.

b)   SECRET UE/EU SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte.

c)   CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte.

d)   RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.

(3)   EU-VS werden mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Absatz 2 gekennzeichnet. Sie können zusätzliche Kennzeichnungen tragen, bei denen es sich zwar nicht um Einstufungskennzeichnungen handelt, mit denen aber der Tätigkeitsbereich, auf den sie sich beziehen, angegeben, der Herausgeber benannt, die Verteilung begrenzt, die Verwendung eingeschränkt oder die Möglichkeit zur Weitergabe ausgewiesen wird.

Artikel 4

Regeln für die Einstufung als Verschlusssache

(1)   Jedes Mitglied der Kommission und jede Dienststelle der Kommission gewährleistet, dass die von ihm/ihr erstellten EU-VS angemessen eingestuft werden, deutlich als Verschlusssachen gekennzeichnet sind und ihren Geheimhaltungsgrad nur so lange wie erforderlich behalten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 26 darf der Geheimhaltungsgrad von EU-VS ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben werden; das Gleiche gilt für die Veränderung oder Entfernung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Kennzeichnungen.

(3)   Erforderlichenfalls werden im Einklang mit Artikel 60 Durchführungsbestimmungen für den Umgang mit EU-VS erlassen, einschließlich eines Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen.

Artikel 5

Schutz von Verschlusssachen

(1)   EU-VS werden gemäß diesem Beschluss und seinen Durchführungsbestimmungen geschützt.

(2)   Der Besitzer einer EU-VS ist dafür verantwortlich, diese in Einklang mit diesem Beschluss und seinen Durchführungsbestimmungen gemäß den Vorschriften nach Kapitel 4 zu schützen.

(3)   Bringt ein Mitgliedstaat Verschlusssachen, die mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet sind, in die Strukturen oder Netze der Kommission ein, so schützt die Kommission diese Verschlusssachen nach Maßgabe der Anforderungen, die für EU-VS des entsprechenden Geheimhaltungsgrades gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang I gelten.

(4)   Eine Gesamtheit von EU-VS kann ein Schutzniveau erfordern, das einem höheren Geheimhaltungsgrad als dem der einzelnen Bestandteile der Gesamtheit entspricht.

Artikel 6

Sicherheitsrisikomanagement

(1)   Die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von EU-VS während ihres gesamten Lebenszyklus müssen insbesondere dem Geheimhaltungsgrad, der Form und dem Umfang der Informationen und des Materials, der Lage und der Beschaffenheit der Einrichtungen, in denen EU-VS aufbewahrt werden, und der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch böswillige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorismus, entsprechen.

(2)   In Notfallplänen wird berücksichtigt, dass EU-VS in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang sowie die unbefugte Weitergabe verhindert und die Unversehrtheit sowie die Verfügbarkeit sichergestellt werden.

(3)   In den Kontinuitätsplänen aller Dienststellen werden Präventions- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorgesehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Speicherung beziehungsweise Aufbewahrung von EU-VS so gering wie möglich gehalten werden.

Artikel 7

Anwendung des Beschlusses

(1)   Erforderlichenfalls werden zur Ergänzung oder Untermauerung dieses Beschlusses im Einklang mit Artikel 60 Durchführungsbestimmungen erlassen.

(2)   Die Dienststellen der Kommission treffen alle in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung und Speicherung beziehungsweise Aufbewahrung von EU-VS oder anderen Verschlusssachen dieser Beschluss und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen Anwendung finden.

(3)   Die zur Durchführung dieses Beschlusses getroffenen Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einklang mit den in Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 festgelegten Grundsätzen für die Sicherheit in der Kommission stehen.

(4)   Der Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit richtet innerhalb seiner Generaldirektion die Sicherheitsstelle der Kommission ein. Die Sicherheitsstelle der Kommission nimmt die ihr mit dem vorliegenden Beschluss und seinen Durchführungsbestimmungen übertragenen Zuständigkeiten wahr.

(5)   In jeder Dienststelle der Kommission nimmt der lokale Sicherheitsbeauftragte gemäß Artikel 20 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit und im Einklang mit diesem Beschluss folgende Aufgaben zum Schutz von EU-VS wahr:

a)

Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitsermächtigungen für das Personal;

b)

Beiträge zu Fortbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema Sicherheit;

c)

Beaufsichtigung des Registraturkontrollbeauftragten der Dienststelle;

d)

Berichterstattung über etwaige Sicherheitsverletzungen und Kompromittierungen von EU-VS;

e)

Aufbewahrung von Ersatzschlüsseln und schriftlichen Aufzeichnungen der einzelnen Kombinationen;

f)

sonstige Aufgaben, die mit dem Schutz von EU-VS zusammenhängen oder in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind.

Artikel 8

Sicherheitsverletzungen und Kompromittierungen von EU-VS

(1)   Zu einer Sicherheitsverletzung kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung einer Person, die den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen festgelegten Sicherheitsvorschriften zuwiderläuft.

(2)   Eine Kompromittierung von EU-VS liegt vor, wenn EU-VS infolge einer Sicherheitsverletzung ganz oder teilweise unbefugten Personen zur Kenntnis gelangt sind.

(3)   Erfolgte oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der Sicherheitsstelle der Kommission unverzüglich gemeldet.

(4)   Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass EU-VS kompromittiert oder verloren gegangen sind, wird im Einklang mit Artikel 13 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/443 eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt.

(5)   Es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um

a)

den Herausgeber zu verständigen;

b)

sicherzustellen, dass der Fall zur Aufklärung des Sachverhalts von Personal untersucht wird, das von der Verletzung nicht unmittelbar betroffen ist;

c)

den potenziellen Schaden für die Interessen der Union oder der Mitgliedstaaten einzuschätzen;

d)

zu vermeiden, dass sich ein solcher Vorfall wiederholt und

e)

die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(6)   Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften dieses Beschlusses verantwortlich ist, können im Einklang mit dem Statut Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kompromittierung oder den Verlust von EU-VS verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, Regelungen und sonstigen Vorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden.

KAPITEL 2

PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ

Artikel 9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Ermächtigung für den Zugang zu EU-VS“: Beschluss der Sicherheitsstelle der Kommission auf Grundlage der von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffenen Feststellung, dass einem Beamten der Kommission, einem sonstigen Bediensteten oder einem abgeordneten nationalen Sachverständigen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, sofern die betreffende Person nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und sie über ihre Verantwortlichkeiten angemessen belehrt worden ist; diese Person wird als „sicherheitsermächtigt“ bezeichnet.

2.   „Sicherheitsermächtigung für Personal“: Anwendung von Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass nur Personen Zugang zu EU-VS erhalten, die

a)

Kenntnis von EU-VS haben müssen;

b)

erforderlichenfalls für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsermächtigt sind und

c)

über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind.

3.   „Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal“ (Personnel Security Clearance, PSC): Erklärung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abgegeben und mit der bescheinigt wird, dass einer Person, die nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben muss und die über ihre Verantwortlichkeiten angemessen belehrt worden ist, bis zu einem bestimmten Datum und bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) Zugang zu EU-VS gewährt werden kann;

4.   „Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung“ (Personnel Security Clearance Certificate, PSCC): von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der festgestellt wird, dass eine Person sicherheitsüberprüft ist oder eine von der Sicherheitsstelle der Kommission ausgestellte gültige Sicherheitsermächtigung besitzt, aus der der Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher), bis zu dem der Person Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, das Gültigkeitsdatum der betreffenden Sicherheitsüberprüfung oder -ermächtigung und das Ablaufdatum der Bescheinigung selbst hervorgehen.

5.   „Sicherheitsüberprüfung“: Überprüfung, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen durchgeführt wird, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die dem Zugang zu Verschlusssachen bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) entgegenstehen würden.

Artikel 10

Grundsätze

(1)   Einer Person darf der Zugang zu EU-VS nur gewährt werden, wenn

1.

festgestellt wurde, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben muss;

2.

sie über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS und die einschlägigen Sicherheitsnormen und -richtlinien belehrt wurde und ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen anerkannt hat;

3.

sie für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügt oder auf andere Weise aufgrund ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt ist.

(2)   Alle Personen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS zugreifen können müssen, müssen über eine Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen, bevor ihnen Zugang zu diesen EU-VS gewährt wird. Die betreffende Person erklärt sich schriftlich damit einverstanden, dass sie der Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird. Andernfalls kann ihr keine Stelle, Funktion oder Aufgabe zugewiesen werden, die den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen umfasst.

(3)   Die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Personal dienen der Feststellung, ob einer Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der Zugang zu EU-VS gewährt werden kann.

(4)   Mit Hilfe einer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen durchgeführten Sicherheitsüberprüfung wird festgestellt, ob bei einer Person die nötige Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit für den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen gegeben ist.

(5)   Für den Kontakt zu den nationalen Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist ausschließlich die Sicherheitsstelle der Kommission zuständig. Der gesamte Austausch zwischen den Dienststellen der Kommission und ihrem Personal sowie den nationalen Sicherheitsbehörden und anderen zuständigen Behörden erfolgt über die Sicherheitsstelle der Kommission.

Artikel 11

Sicherheitsermächtigungsverfahren

(1)   Jeder Generaldirektor oder Dienststellenleiter der Kommission bestimmt innerhalb seiner Dienststelle die Dienstposten, deren Inhaber zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen und eine entsprechende Sicherheitsermächtigung benötigen.

(2)   Sobald feststeht, dass eine Person auf einen Dienstposten berufen wird, der den Zugang zu als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Verschlusssachen erfordert, unterrichtet der lokale Sicherheitsbeauftragte der betreffenden Kommissionsdienststelle die Sicherheitsstelle der Kommission hierüber. Letztere übermittelt der betreffenden Person den Fragebogen für die Sicherheitsüberprüfung der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, unter dessen Staatsangehörigkeit die Person bei den EU-Organen oder -Einrichtungen eingestellt wurde. Die betreffende Person erklärt sich schriftlich damit einverstanden, dass sie der Sicherheitsüberprüfung unterzogen wird, und sendet der Sicherheitsstelle der Kommission den ausgefüllten Fragebogen innerhalb kürzester Frist zurück.

(3)   Die Sicherheitsstelle der Kommission übermittelt der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, unter dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person bei den EU-Organen oder -Einrichtungen eingestellt wurde, den ausgefüllten Fragebogen für die Sicherheitsüberprüfung und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für den Geheimhaltungsgrad von EU-VS, zu denen die betreffende Person Zugang haben muss.

(4)   Werden der Sicherheitsstelle der Kommission sicherheitsrelevante Informationen über eine Person bekannt, die eine Sicherheitsüberprüfung beantragt hat, so teilt sie dies der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den einschlägigen Vorschriften und Regelungen mit.

(5)   Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung und so bald wie möglich nach der Benachrichtigung durch die zuständige nationale Sicherheitsbehörde über die Gesamtauswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsüberprüfung verfährt die Sicherheitsstelle der Kommission wie folgt:

a)

Sofern die Sicherheitsüberprüfung ergeben hat, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann sie der betreffenden Person bis zu dem von ihr angegebenen Zeitpunkt, höchstens jedoch für fünf Jahre, eine Ermächtigung für den Zugang zu EU-VS bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad erteilen.

b)

Sofern das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu einer solchen Feststellung geführt hat, setzt sie die betreffende Person davon in Kenntnis; die betreffende Person kann beantragen, von der Sicherheitsstelle der Kommission gehört zu werden. Letztere wiederum kann ihrerseits die zuständige nationale Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte ersuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen geben darf. Wird das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bestätigt, darf keine Ermächtigung für den Zugang zu EU-VS erteilt werden.

(6)   Für die Sicherheitsüberprüfung und deren Ergebnisse gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelungen des betreffenden Mitgliedstaats einschließlich der Rechtsvorschriften für etwaige Rechtsbehelfe. Gegen Entscheidungen der Sicherheitsstelle der Kommission können Rechtsbehelfe gemäß dem Statut eingelegt werden.

(7)   Die Kommission erkennt die von anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union ausgestellten Ermächtigungen für den Zugang zu EU-VS an, solange diese gültig sind. Die Ermächtigungen erstrecken sich auf alle Aufgaben, die der betreffenden Person innerhalb der Kommission zugewiesen werden. Das Organ, die Einrichtung oder die Agentur der Union, bei dem beziehungsweise der die betreffende Person ihre Beschäftigung aufnimmt, unterrichtet die zuständige nationale Sicherheitsbehörde über den Wechsel des Arbeitgebers.

(8)   Nimmt eine Person innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung an die Sicherheitsstelle der Kommission ihren Dienst nicht auf oder unterbricht sie diesen für einen Zeitraum von 12 Monaten, in dem sie nicht bei der Kommission oder einem anderen Organ, einer anderen Einrichtung oder Agentur der Union oder bei einer nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats tätig ist, so befasst die Sicherheitsstelle der Kommission die zuständige nationale Sicherheitsbehörde mit der Angelegenheit und ersucht diese um eine Bestätigung, dass die betreffende Person weiterhin als ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft gilt.

(9)   Werden der Sicherheitsstelle der Kommission Informationen über ein Sicherheitsrisiko bekannt, das von einer Person ausgeht, die eine gültige Sicherheitsermächtigung besitzt, so teilt die Sicherheitsstelle der Kommission dies gemäß den einschlägigen Vorschriften und Regelungen der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde mit.

(10)   Teilt eine nationale Sicherheitsbehörde der Sicherheitsstelle der Kommission mit, dass eine gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfolgte Feststellung in Bezug auf eine Person, die im Besitz einer gültigen Ermächtigung für den Zugang zu EU-VS ist, zurückgenommen wurde, kann die Kommission die nationale Sicherheitsbehörde um alle weiteren Auskünfte ersuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Regelungen geben darf. Bei Bestätigung der nachteiligen Erkenntnisse durch die zuständige nationale Behörde wird die Ermächtigung zurückgenommen und die betreffende Person vom Zugang zu EU-VS und von Dienstposten, auf denen sie auf EU-VS zugreifen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte, ausgeschlossen.

(11)   Jede Entscheidung über die Rücknahme oder die Aussetzung einer Ermächtigung für den Zugang zu EU-VS für eine Person, auf die dieser Beschluss Anwendung findet, und gegebenenfalls die dafür maßgeblichen Gründe werden der betreffenden Person mitgeteilt; die betreffende Person kann beantragen, von der Sicherheitsstelle der Kommission gehört zu werden. Für die von einer nationalen Sicherheitsbehörde zur Verfügung gestellten Informationen gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelungen des betreffenden Mitgliedstaats. Gegen diesbezügliche Entscheidungen der Sicherheitsstelle der Kommission können im Einklang mit dem Statut Rechtsbehelfe eingelegt werden.

(12)   Die Dienststellen der Kommission stellen sicher, dass abgeordnete nationale Sachverständige, die bei ihnen einen Dienstposten bekleiden sollen, der eine Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS voraussetzt, der Sicherheitsstelle der Kommission im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Dienstantritt eine gültige PSC oder PSCC vorlegen; auf dieser Grundlage gewährt die Sicherheitsstelle der Kommission der betreffenden Person eine Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS, die bis zu dem Geheimhaltungsgrad, für den die nationale Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, und höchstens für die Dauer der Abordnung gültig ist.

(13)   Die Mitglieder der Kommission, die nach Maßgabe des Vertrags aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu EU-VS haben, werden über ihre Sicherheitspflichten im Hinblick auf den Schutz von EU-VS belehrt.

(14)   Die Sicherheitsstelle der Kommission führt im Einklang mit diesem Beschluss Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen und -ermächtigungen für den Zugang zu EU-VS. Diese Unterlagen enthalten mindestens Angaben zum Geheimhaltungsgrad der EU-VS, zu denen der betreffenden Person Zugang gewährt werden darf, das Datum der Sicherheitsüberprüfung und deren Gültigkeitsdauer.

(15)   Die Sicherheitsstelle der Kommission kann eine PSCC ausstellen, die Angaben zum Geheimhaltungsgrad („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher) der EU-VS, zu denen der Person Zugang gewährt werden darf, zur Gültigkeitsdauer der betreffenden Ermächtigung für den Zugang zu EU-VS und zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung enthält.

(16)   Nach der erstmaligen Erteilung einer Sicherheitsermächtigung für den Zugang zu EU-VS ist diese generell alle fünf Jahre (gerechnet ab dem Tag der Mitteilung des Ergebnisses der letzten Sicherheitsüberprüfung, auf deren Grundlage die betreffende Sicherheitsermächtigung erteilt wurde) im Hinblick auf eine Erneuerung zu überprüfen, sofern die betreffende Person ununterbrochen bei der Europäischen Kommission oder bei einem anderen Organ, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Agentur der Union tätig gewesen ist und weiterhin Zugang zu EU-VS benötigt.

(17)   Die Sicherheitsstelle der Kommission kann die Gültigkeit der bestehenden Sicherheitsermächtigung um bis zu 12 Monate verlängern, sofern sie von der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen nationalen Behörde binnen zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des Erneuerungsantrags und des entsprechenden Sicherheitsfragebogens keine nachteiligen Informationen erhält. Hat die zuständige nationale Sicherheitsbehörde oder die sonstige zuständige nationale Behörde der Sicherheitsstelle der Kommission ihre Stellungnahme nicht übermittelt, so werden der betreffenden Person Aufgaben zugewiesen, für die keine Sicherheitsermächtigung erforderlich ist.

Artikel 12

Sicherheitsunterweisungen

(1)   Nach der Teilnahme an der von der Sicherheitsstelle der Kommission durchgeführten Sicherheitsunterweisung bestätigen alle Personen, denen eine Sicherheitsermächtigung erteilt wurde, schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer etwaigen Kompromittierung von EU-VS bewusst sind. Die Sicherheitsstelle der Kommission verwahrt die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen.

(2)   Alle Personen, die zum Zugang zu EU-VS ermächtigt sind oder EU-VS bearbeiten müssen, werden in einer ersten Phase für Bedrohungen der Sicherheit sensibilisiert und später in regelmäßigen Abständen darüber belehrt; sie müssen alle von ihnen als verdächtig oder ungewöhnlich erachteten Anbahnungsversuche oder sonstigen Tätigkeiten unverzüglich der Sicherheitsstelle der Kommission melden.

(3)   Alle Personen, die nicht mehr mit Aufgaben betraut sind, die einen Zugang zu EU-VS erfordern, werden über ihre Pflichten in Bezug auf den fortgesetzten Schutz von EU-VS belehrt und haben diese gegebenenfalls schriftlich zu bestätigen.

Artikel 13

Befristete Sicherheitsermächtigungen

(1)   In Ausnahmefällen und sofern es im dienstlichen Interesse gerechtfertigt ist, kann die Sicherheitsstelle der Kommission in Erwartung des Abschlusses einer umfassenden Sicherheitsüberprüfung nach Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, mit der festgestellt werden soll, ob keine relevanten nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, unbeschadet der Bestimmungen über die Erneuerung von Sicherheitsüberprüfungen eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu EU-VS für eine bestimmte Tätigkeit erteilen. Solche vorläufigen Ermächtigungen für den Zugang zu EU-VS gelten einmalig für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten und berechtigen nicht zum Zugang zu Verschlusssachen, die als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuft sind.

(2)   Nach der Teilnahme an einer Sicherheitsunterweisung gemäß Artikel 12 Absatz 1 bestätigen alle Personen, denen eine vorläufige Ermächtigung erteilt wurde, schriftlich, dass sie sich ihrer Pflichten in Bezug auf den Schutz von EU-VS und der Folgen einer Kenntnisnahme von EU-VS durch Unbefugte bewusst sind. Die Sicherheitsstelle der Kommission verwahrt die entsprechenden schriftlichen Bestätigungen.

Artikel 14

Teilnahme an von der Kommission organisierten vertraulichen Sitzungen

(1)   Dienststellen der Kommission, die Sitzungen veranstalten, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Informationen erörtert werden, teilen der Sicherheitsstelle der Kommission über ihren lokalen Sicherheitsbeauftragten oder den Organisator der Sitzung frühzeitig das Datum, die Uhrzeit, den Ort und die Namen der Sitzungsteilnehmer mit.

(2)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 13 darf Personen, die an von der Kommission organisierten Sitzungen teilnehmen sollen, in deren Rahmen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und höher eingestufte Informationen erörtert werden, die Teilnahme nur gestattet werden, wenn der Status ihrer Sicherheitsüberprüfung oder ihrer Sicherheitsermächtigung bestätigt wurde. Die Teilnahme an solchen vertraulichen Sitzungen wird sowohl Personen verwehrt, für die der Sicherheitsstelle der Kommission keine PSCC oder ein anderer Nachweis für eine Sicherheitsüberprüfung vorliegt, als auch nicht sicherheitsermächtigten Teilnehmern der Kommission.

(3)   Vor der Veranstaltung einer vertraulichen Sitzung fordert der lokale Sicherheitsbeauftragte der Kommissionsdienststelle, die die Sitzung organisiert, die externen Teilnehmer auf, der Sicherheitsstelle der Kommission eine PSCC oder einen anderen Nachweis für eine Sicherheitsüberprüfung zu übermitteln. Die Sicherheitsstelle der Kommission informiert den lokalen Sicherheitsbeauftragten oder den Organisator der Sitzung über die von ihr erhaltene PSCC oder über sonstige Nachweise für eine PSC. Gegebenenfalls kann eine konsolidierte Namensliste verwendet werden, die den einschlägigen Nachweis einer Sicherheitsüberprüfung enthält.

(4)   Wird die Sicherheitsstelle der Kommission von den zuständigen Behörden darüber informiert, dass einer Person, die im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzungen der Kommission teilnehmen muss, die PSC entzogen wurde, so teilt die Sicherheitsstelle der Kommission dies dem lokalen Sicherheitsbeauftragten der für die Organisation der Sitzung verantwortlichen Kommissionsdienstelle mit.

Artikel 15

Möglicher Zugang zu EU-VS

Boten, Sicherheitsbedienstete und Begleitpersonen müssen über eine Sicherheitsermächtigung des erforderlichen Geheimhaltungsgrades verfügen oder auf andere Weise gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen überprüft und über die Sicherheitsverfahren zum Schutz von EU-VS sowie über ihre Pflichten zum Schutz der ihnen anvertrauten Verschlusssachen belehrt werden.

KAPITEL 3

MATERIELLER GEHEIMSCHUTZ VON VERSCHLUSSSACHEN

Artikel 16

Grundsätze

(1)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen zu verhindern, von unbefugten Handlungen abzuschrecken beziehungsweise diese zu verhindern und aufzudecken und den Einsatz von Personal in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses im Einklang mit diesem Beschluss und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(2)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zielen insbesondere darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu EU-VS zu verhindern, indem

a)

gewährleistet wird, dass EU-VS auf geeignete Weise bearbeitet und aufbewahrt werden;

b)

der Einsatz des Personals in Bezug auf den Zugang zu EU-VS nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ und gegebenenfalls anhand der Sicherheitsermächtigung der betreffenden Bediensteten ermöglicht wird;

c)

von unbefugten Handlungen abgeschreckt wird beziehungsweise diese verhindert und aufgedeckt werden und

d)

das heimliche oder gewaltsame Eindringen unbefugter Personen von außen verhindert oder aufgehalten wird.

(3)   Die Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes werden für alle Gebäude, Büros, Räume und sonstigen Bereiche, in denen EU-VS bearbeitet oder aufbewahrt werden, getroffen, einschließlich Bereiche, in denen Kommunikations- und Informationssysteme gemäß Kapitel 5 untergebracht sind.

(4)   Die Bereiche, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS aufbewahrt werden, werden als besonders geschützte Bereiche gemäß diesem Kapitel eingerichtet und von der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission genehmigt.

(5)   Zum Schutz von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften EU-VS werden ausschließlich von der Sicherheitsstelle der Kommission zugelassene Ausrüstungen oder Geräte verwendet.

Artikel 17

Anforderungen und Maßnahmen bezüglich des materiellen Geheimschutzes

(1)   Die Auswahl der Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage durch die Sicherheitsstelle der Kommission und gegebenenfalls in Absprache mit anderen Dienststellen der Kommission, anderen Organen, Einrichtungen oder Agenturen der Union und/oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission wendet in ihren Gebäuden einen Risikomanagementprozess für den Schutz von EU-VS an, um zu gewährleisten, dass der Umfang des physischen Schutzes dem festgestellten Risiko entspricht. Der Risikomanagementprozess trägt allen relevanten Faktoren Rechnung, insbesondere

a)

dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS;

b)

der Form und dem Umfang der EU-VS, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei großen Mengen oder einer Zusammenstellung von EU-VS unter Umständen strengere Schutzmaßnahmen erforderlich sind;

c)

der Umgebung und der Struktur der Gebäude oder Bereiche, in denen EU-VS aufbewahrt werden, und

d)

der Einschätzung der Bedrohung der Union, ihrer Organe, Einrichtungen oder Agenturen oder der Mitgliedstaaten durch Nachrichtendienste sowie der Bedrohung durch Sabotage, Terrorismus und andere subversive oder kriminelle Handlungen.

(2)   Die Sicherheitsstelle der Kommission legt unter Anwendung des Konzepts der mehrschichtigen Sicherheit eine angemessene Kombination erforderlicher Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes fest. Zu diesem Zweck erarbeitet die Sicherheitsstelle der Kommission die in den Durchführungsbestimmungen beschriebenen Mindeststandards, -normen und -kriterien.

(3)   Die Sicherheitsstelle der Kommission ist befugt, Durchsuchungen an den Ein- und Ausgängen vorzunehmen, um vom Verbringen unzulässigen Materials in Räumlichkeiten oder Gebäude oder von der unbefugten Mitnahme von EU-VS aus Räumlichkeiten oder Gebäuden abzuschrecken.

(4)   Besteht die Gefahr einer — auch versehentlichen — unzulässigen Einsicht in EU-VS, so ergreifen die betroffenen Kommissionsdienststellen gemäß den Vorgaben der Sicherheitsstelle der Kommission geeignete Maßnahmen, um dieser Gefahr entgegenzuwirken.

(5)   Bei neuen Einrichtungen werden die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes und deren funktionale Spezifikationen im Einvernehmen mit der Sicherheitsstelle der Kommission bei der Planung und Konzeption der Einrichtungen festgelegt. Bei bestehenden Einrichtungen werden die Anforderungen hinsichtlich des materiellen Geheimschutzes im Einklang mit den in den Durchführungsbestimmungen beschriebenen Mindeststandards, -normen und -kriterien umgesetzt.

Artikel 18

Ausrüstung für den physischen Schutz von EU-VS

(1)   Zum physischen Schutz von EU-VS werden zwei Arten von durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes geschützten Bereichen eingerichtet:

a)

Verwaltungsbereiche und

b)

besonders geschützte Bereiche (einschließlich technisch abgesicherter Bereiche).

(2)   Die Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission legt fest, ob ein bestimmter Bereich die Anforderungen für eine Ausweisung als Verwaltungsbereich, als besonders geschützter Bereich oder als technisch abgesicherter Bereich erfüllt.

(3)   Für Verwaltungsbereiche gilt:

a)

Es wird eine sichtbare äußere Abgrenzung eingerichtet, die die Kontrolle von Personen und gegebenenfalls von Fahrzeugen ermöglicht;

b)

nur Personen, die von der Sicherheitsstelle der Kommission oder einer anderen zuständigen Behörde entsprechend ermächtigt wurden, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten, und

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

(4)   Für besonders geschützte Bereiche gilt:

a)

Es wird eine sichtbare und geschützte äußere Abgrenzung mit vollständiger Eingangs- und Ausgangskontrolle eingerichtet, die mittels eines Berechtigungsausweises oder eines Systems zur persönlichen Identifizierung erfolgt;

b)

nur sicherheitsüberprüfte und speziell ermächtigte Personen, die Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, dürfen diesen Bereich unbegleitet betreten;

c)

bei allen anderen Personen ist eine ständige Begleitung oder eine gleichwertige Kontrolle sicherzustellen.

(5)   Wenn das Betreten eines besonders geschützten Bereichs de facto den unmittelbaren Zugang zu darin enthaltenen Verschlusssachen ermöglicht, sind außerdem folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)

Der höchste Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die in der Regel in dem Bereich aufbewahrt werden, ist eindeutig anzugeben;

b)

alle Besucher benötigen eine spezielle Ermächtigung, um den Bereich betreten zu dürfen; sie müssen jederzeit begleitet werden und entsprechend sicherheitsüberprüft sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Zugang zu EU-VS möglich ist.

(6)   Besonders geschützte Bereiche mit Abhörschutz sind als technisch abgesicherte Bereiche auszuweisen. Es gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

a)

Diese Bereiche werden mit einem Einbruchmeldesystem ausgerüstet, verschlossen gehalten, wenn sie nicht besetzt sind, und bewacht, wenn sie besetzt sind. Die Verwaltung der Schlüssel erfolgt nach Maßgabe von Artikel 20;

b)

alle Personen, die diese Bereiche betreten, und alles Material, das dorthin verbracht wird, werden kontrolliert;

c)

diese Bereiche werden von der Sicherheitsstelle der Kommission regelmäßig physisch und/oder technisch überprüft. Diese Überprüfungen werden auch dann vorgenommen, wenn die Bereiche nachweislich oder vermutlich unbefugt betreten wurden, und

d)

in diesen Bereichen sind nicht zugelassene Kommunikationsverbindungen, nicht zugelassene Telefone und andere nicht zugelassene Kommunikationsgeräte und nicht zugelassene elektrische oder elektronische Ausrüstung verboten.

(7)   Unbeschadet von Absatz 6 Buchstabe d müssen alle Kommunikationsgeräte und elektrischen oder elektronischen Geräte vor ihrer Nutzung in Bereichen, in denen Sitzungen oder Arbeiten zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ und höher stattfinden, sowie in Fällen, in denen die Gefährdung von EU-VS als hoch eingeschätzt wird, vorab von der Sicherheitsstelle der Kommission untersucht werden, um sicherzustellen, dass mit diesen Geräten keine verständlichen Informationen auf unbeabsichtigte oder unzulässige Weise aus dem betreffenden besonders geschützten Bereich nach außen übermittelt werden können.

(8)   Besonders geschützte Bereiche, die nicht rund um die Uhr von diensthabendem Personal besetzt sind, werden gegebenenfalls nach den üblichen Arbeitszeiten und in unregelmäßigen Abständen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten kontrolliert, sofern kein Einbruchmeldesystem vorhanden ist.

(9)   Innerhalb eines Verwaltungsbereichs können zeitweilig besonders geschützte Bereiche oder technisch abgesicherte Bereiche für eine vertrauliche Sitzung oder einen anderen ähnlichen Zweck eingerichtet werden.

(10)   Der lokale Sicherheitsbeauftragte der betreffenden Kommissionsdienststelle erstellt für jeden besonders geschützten Bereich seines Zuständigkeitsbereichs sicherheitsbezogene Betriebsverfahren, die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und seinen Durchführungsbestimmungen regeln,

a)

welchen Geheimhaltungsgrad die EU-VS, die in diesem Bereich bearbeitet oder aufbewahrt werden dürfen, aufweisen müssen;

b)

welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen einzuhalten sind;

c)

welchen Personen aufgrund der Tatsache, dass sie Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen, und aufgrund ihrer Sicherheitsermächtigung unbegleiteter Zugang zu diesem Bereich gewährt werden kann;

d)

wie gegebenenfalls in Bezug auf die Begleitung anderer Personen, denen Zugang zu diesem Bereich gewährt wird, beziehungsweise in Bezug auf den Schutz von EU-VS in einem solchen Fall zu verfahren ist;

e)

welche sonstigen einschlägigen Maßnahmen und Verfahren anzuwenden sind.

(11)   Tresorräume werden in besonders geschützte Bereiche eingebaut. Wände, Böden, Decken, Fenster und verschließbare Türen müssen von der Sicherheitsstelle der Kommission zugelassen werden und einen Schutz bieten, der dem eines Sicherheitsbehältnisses entspricht, das für die Aufbewahrung von EU-VS desselben Geheimhaltungsgrads zugelassen ist.

Artikel 19

Physische Schutzmaßnahmen für die Bearbeitung und Aufbewahrung von EU-VS

(1)   EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem besonders geschützten Bereich;

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder

c)

außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer die EU-VS gemäß Artikel 31 befördert und sich verpflichtet hat, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten besonderen Maßnahmen einzuhalten, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugriff durch unbefugte Personen geschützt sind.

(2)   EU-VS des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ sind in geeigneten, verschließbaren Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder einem besonders geschützten Bereich aufzubewahren. Sie können zeitweilig außerhalb eines Verwaltungsbereichs oder eines besonders geschützten Bereichs aufbewahrt werden, sofern der Besitzer sich verpflichtet hat, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten besonderen Maßnahmen einzuhalten.

(3)   EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ dürfen in folgenden Bereichen bearbeitet werden:

a)

in einem besonders geschützten Bereich;

b)

in einem Verwaltungsbereich, sofern die EU-VS vor dem Zugang Unbefugter geschützt werden, oder

c)

außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs, sofern der Besitzer

i)

sich verpflichtet hat, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegten besonderen Maßnahmen einzuhalten, um sicherzustellen, dass die EU-VS vor dem Zugang unbefugter Personen geschützt sind;

ii)

die EU-VS jederzeit unter persönlicher Kontrolle hält und

iii)

im Falle von Dokumenten in Papierform die einschlägige Registratur davon in Kenntnis gesetzt hat.

(4)   EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich in einem Sicherheitsbehältnis oder in einem Tresorraum aufbewahrt.

(5)   EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich bearbeitet, der von der Sicherheitsstelle der Kommission eingerichtet und verwaltet wird und der bis zu diesem Geheimhaltungsgrad von der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission zugelassen ist.

(6)   EU-VS des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ werden in einem besonders geschützten Bereich, der bis zu diesem Geheimhaltungsgrad von der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission zugelassen ist, wie folgt aufbewahrt:

a)

in einem Sicherheitsbehältnis gemäß Artikel 18 mit einer oder mehreren der folgenden zusätzlichen Kontrollen:

(1)

ständige Bewachung oder Kontrolle durch sicherheitsüberprüftes Sicherheitspersonal oder diensthabendes Personal;

(2)

zugelassenes Einbruchmeldesystem in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst

oder

b)

in einem mit einem Einbruchmeldesystem ausgestatteten Tresorraum in Verbindung mit Bereitschaftspersonal im Sicherheitsdienst.

Artikel 20

Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen zum Schutz von EU-VS

(1)   Die Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für Büros, Räume, Tresorräume und Sicherheitsbehältnisse werden in Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe von Artikel 60 festgelegt. Diese Verfahren sollen den Schutz vor unbefugtem Zugang sicherstellen.

(2)   Der Kreis der Personen, die die Kombinationen kennen, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse und Tresorräume, in denen EU-VS aufbewahrt werden, werden geändert

a)

bei Entgegennahme eines neuen Behältnisses;

b)

bei Wechsel des Personals, das die Kombination kennt;

c)

bei erfolgter oder vermuteter Kompromittierung;

d)

bei Wartung oder Reparatur eines Schlosses und

e)

mindestens alle 12 Monate.

KAPITEL 4

VERWALTUNG VON EU-VERSCHLUSSSACHEN

Artikel 21

Grundsätze

(1)   Alle EU-VS werden im Einklang mit der Strategie der Kommission über die Dokumentenverwaltung verwaltet; sie sollten daher nach Maßgabe der gemeinsamen Liste für die kommissionsinterne Dokumentenaufbewahrung registriert, als Muster, teilweise oder vollständig abgelegt, aufbewahrt und schließlich vernichtet oder an die historischen Archive übermittelt werden.

(2)   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen werden zu Sicherheitszwecken bei Erhalt und vor ihrer Weiterleitung registriert. Als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Informationen werden in den benannten Registraturen registriert.

(3)   Innerhalb der Kommission wird im Einklang mit Artikel 27 ein Registratursystem für EU-VS eingeführt.

(4)   In Dienststellen und Räumlichkeiten der Kommission, in denen EU-VS bearbeitet oder gespeichert beziehungsweise aufbewahrt werden, werden regelmäßig Kontrollen durch die Sicherheitsstelle der Kommission durchgeführt.

(5)   EU-VS werden zwischen Dienststellen und Räumlichkeiten außerhalb von physisch geschützten Bereichen wie folgt befördert:

a)

In der Regel werden EU-VS elektronisch übermittelt und dabei durch kryptografische Produkte geschützt, die gemäß Kapitel 5 zugelassen wurden;

b)

wenn die unter Buchstabe a genannten Mittel nicht verwendet werden, erfolgt die Beförderung von EU-VS entweder

i)

auf elektronischen Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs, Festplattenlaufwerken), die durch kryptografische Produkte geschützt sind, welche gemäß Kapitel 5 zugelassen wurden, oder

ii)

in allen anderen Fällen gemäß den Durchführungsbestimmungen.

Artikel 22

Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

(1)   Informationen werden als Verschlusssache eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit zu schützen sind.

(2)   Der Herausgeber einer EU-VS ist dafür zuständig, im Einklang mit den für die Einstufung geltenden Durchführungsbestimmungen, Standards und Leitlinien den Geheimhaltungsgrad und den ursprünglichen Empfängerkreis der Informationen zu bestimmen.

(3)   Der Geheimhaltungsgrad von EU-VS wird nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(4)   Der Geheimhaltungsgrad ist eindeutig und richtig anzugeben, unabhängig davon, ob die EU-VS im Papierformat, in mündlicher, elektronischer oder anderer Form vorliegt.

(5)   Einzelne Teile eines gegebenen Dokuments (d. h. Seiten, Absätze, Abschnitte, Anhänge oder sonstige Anlagen) können eine unterschiedliche Einstufung erfordern und sind entsprechend zu kennzeichnen; dies gilt auch bei einer Speicherung in elektronischer Form.

(6)   Der Geheimhaltungsgrad des Gesamtdokuments oder der Datei entspricht mindestens dem Geheimhaltungsgrad seines/ihres am höchsten eingestuften Teils. Werden Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengestellt, so wird die endgültige Fassung durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann.

(7)   Dokumente, die Teile mit unterschiedlichen Geheimhaltungsgraden umfassen, sollten möglichst so untergliedert werden, dass Teile mit verschiedenen Geheimhaltungsgraden leicht zu erkennen sind und gegebenenfalls voneinander getrennt werden können.

(8)   Begleitschreiben oder Übermittlungsvermerke mit Anlagen werden so hoch eingestuft wie die am höchsten eingestufte Anlage. Der Herausgeber muss anhand einer entsprechenden Kennzeichnung klar angeben, welcher Geheimhaltungsgrad für das Begleitschreiben beziehungsweise den Übermittlungsvermerk gilt, wenn diesem die Anlagen nicht beigefügt sind, z. B.:

 

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

 

Ohne Anlage(n) RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Artikel 23

Kennzeichnungen

Zusätzlich zu einer der VS-Kennzeichnungen nach Artikel 3 Absatz 2 können EU-VS mit zusätzlichen Kennzeichnungen versehen sein, beispielsweise mit

a)

einer Kennzeichnung, die den Herausgeber identifiziert;

b)

Warnhinweisen, Codewörtern oder Akronymen, mit denen der Tätigkeitsbereich, auf den sich das Dokument bezieht, eine besondere Verteilung gemäß dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ oder Verwendungsbeschränkungen angegeben werden;

c)

Weitergabekennzeichnungen;

d)

der Angabe des Zeitpunkts oder des speziellen Ereignisses, nach dem der Geheimhaltungsgrad gegebenenfalls herabgestuft oder aufgehoben werden kann.

Artikel 24

Abgekürzte Einstufungskennzeichnungen

(1)   Um den Geheimhaltungsgrad einzelner Absätze eines Textes auszuweisen, können standardmäßig abgekürzte Einstufungskennzeichnungen verwendet werden. Die Abkürzungen ersetzen nicht die kompletten Einstufungskennzeichnungen.

(2)   In EU-VS können folgende Standardabkürzungen verwendet werden, um den Geheimhaltungsgrad von Textabschnitten oder Textteilen von weniger als einer Seite anzugeben:

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

TS-UE/EU-TS

SECRET UE/EU SECRET

S-UE/EU-S

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

C-UE/EU-C

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

R-UE/EU-R

Artikel 25

Erstellung von EU-VS

(1)   Bei der Erstellung einer EU-Verschlusssache

a)

wird auf jeder Seite der Geheimhaltungsgrad eindeutig vermerkt;

b)

wird jede Seite nummeriert;

c)

wird das Dokument mit einer Registrierungsnummer und einem Betreff versehen, der selbst keinen Geheimhaltungsgrad führt, sofern er nicht entsprechend gekennzeichnet ist;

d)

wird das Dokument datiert;

e)

erhalten Dokumente des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder höher auf jeder Seite eine eigene Exemplarnummer, wenn sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen.

(2)   Ist die Anwendung von Absatz 1 auf EU-VS nicht möglich, so sind im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen andere geeignete Maßnahmen zu treffen.

Artikel 26

Herabstufung und Aufhebung des Geheimhaltungsgrads von EU-VS

(1)   Der Herausgeber teilt, sofern möglich, zum Zeitpunkt der Erstellung einer EU-VS mit, ob deren Geheimhaltungsgrad zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder aufgehoben werden kann.

(2)   Jede Kommissionsdienststelle überprüft die EU-VS, deren Herausgeber sie ist, regelmäßig daraufhin, ob ihr Geheimhaltungsgrad weiterhin zutreffend ist. Mit den Durchführungsbestimmungen wird ein System eingeführt, mit dem der Geheimhaltungsgrad registrierter EU-VS, die von der Kommission herausgegeben wurden, mindestens alle fünf Jahre überprüft wird. Eine solche Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Herausgeber bereits von vornherein mitgeteilt hat, dass der Geheimhaltungsgrad der Informationen automatisch herabgestuft oder aufgehoben wird, und die Informationen entsprechend gekennzeichnet wurden.

(3)   Von der Kommission erstellte Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 (10) des Rates, nach dreißig Jahren automatisch herabgestuft.

Artikel 27

EU-VS-Registraturen in der Kommission

(1)   Unbeschadet des nachfolgenden Artikels 53 Absatz 5 wird in jeder Kommissionsdienststelle, in der EU-VS der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ bearbeitet, aufbewahrt oder gespeichert werden, eine zuständige lokale Registratur für EU-VS eingerichtet, um sicherzustellen, dass EU-VS im Einklang mit diesem Beschluss behandelt werden.

(2)   Die vom Generalsekretariat verwaltete Registratur für EU-VS ist die zentrale Registratur der Kommission für EU-VS. Sie fungiert als

die lokale EU-VS-Registratur des Generalsekretariats der Kommission;

die EU-VS-Registratur der Kabinette der Kommissionsmitglieder, sofern letztere nicht über eine eigene lokale EU-VS-Registratur verfügen;

die EU-VS-Registratur von Generaldirektionen oder Dienststellen, die über keine lokale EU-VS-Registratur verfügen;

zentrale Ein- und Ausgangsstelle für alle Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ bis einschließlich „SECRET UE/EU SECRET“, die zwischen der Kommission und ihren Dienststellen und Drittstaaten und internationalen Organisationen und - falls in besonderen Regelungen vorgesehen - anderen Organen, Agenturen und Einrichtungen der Union ausgetauscht werden.

(3)   Innerhalb der Kommission benennt die Sicherheitsstelle der Kommission eine Registratur, die als zentrale Eingangs- und Ausgangsstelle für als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Verschlusssachen fungiert. Sofern erforderlich, können nachgeordnete Registraturen zur Bearbeitung dieser Verschlusssachen zu Registrierungszwecken bestimmt werden.

(4)   Diese nachgeordneten Registraturen dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente nicht unmittelbar an andere nachgeordnete Registraturen derselben zentralen „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Registratur oder an externe Stellen übermitteln, ohne dass diese ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(5)   Die EU-VS-Registraturen werden als besonders geschützte Bereiche im Sinne des Kapitels 3 eingerichtet und von der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission akkreditiert.

Artikel 28

Registraturkontrollbeauftragter

(1)   Jede EU-VS-Registratur wird von einem Registraturkontrollbeauftragten geleitet.

(2)   Der Registraturkontrollbeauftragte muss angemessen sicherheitsüberprüft sein.

(3)   In Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen über die Behandlung von EU-Verschlusssachen und die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Leitlinien unterliegt der Registraturkontrollbeauftragte innerhalb der Kommissionsdienststelle der Aufsicht des lokalen Sicherheitsbeauftragten.

(4)   Im Rahmen seiner Verantwortung für die Verwaltung der im zugewiesenen EU-VS-Registratur nimmt der Registraturkontrollbeauftragte folgende allgemeine Aufgaben gemäß diesem Beschluss und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Normen und Leitlinien wahr:

Leitung sämtlicher Vorgänge im Zusammenhang mit der Registrierung, Aufbewahrung beziehungsweise Speicherung, Vervielfältigung, Übersetzung, Weiterleitung, Versendung und Vernichtung von EU-VS oder deren Überführung in das Historische Archiv;

regelmäßige Überprüfung, ob die Einstufung der betreffenden Informationen aufrecht erhalten werden muss;

sonstige in den Durchführungsbestimmungen vorgesehene Aufgaben, die mit dem Schutz von EU-VS zusammenhängen.

Artikel 29

Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken

(1)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden „Registrierung“) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs von EU-VS einschließlich ihrer Weitergabe aufgezeichnet wird.

(2)   Alle als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuften Informationen oder Materialien werden in den benannten Registraturen registriert, sobald sie in einer Verwaltungsstelle eingehen oder diese verlassen.

(3)   Bei der Bearbeitung und Speicherung von EU-VS mit Hilfe eines Kommunikations- und Informationssystems dürfen die Registrierungsverfahren im Wege systeminterner Abläufe erfolgen.

(4)   Detailliertere Vorschriften über die Registrierung von EU-VS zu Sicherheitszwecken werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 30

Kopieren und Übersetzen von EU-VS

(1)   Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dürfen als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestufte Dokumente weder kopiert noch übersetzt werden.

(2)   Hat der Herausgeber von als „SECRET UE/EU SECRET“ oder niedriger eingestuften Dokumenten keine Einschränkungen hinsichtlich der Anfertigung von Kopien oder Übersetzungen auferlegt, so dürfen diese Dokumente auf Anweisung des Besitzers kopiert beziehungsweise übersetzt werden.

(3)   Die für das Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung.

Artikel 31

Beförderung von EU-VS

(1)   EU-VS werden bei ihrer Beförderung vor unbefugter Offenlegung geschützt.

(2)   Schutzmaßnahmen für die Beförderung von EU-VS müssen

dem Geheimhaltungsgrad der beförderten EU-VS angemessen und

auf die besonderen Bedingungen ihrer Beförderung zugeschnitten sein, insbesondere in Abhängigkeit davon, ob die Beförderung der EU-VS

innerhalb eines Kommissionsgebäudes oder einer geschlossenen Gruppe von Kommissionsgebäuden,

zwischen Gebäuden der Kommission in ein und demselben Mitgliedstaat,

innerhalb der Europäischen Union oder

von der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats erfolgt.

Ferner müssen sie auf die Art und die Form der EU-VS zugeschnitten sein.

(3)   Diese Schutzmaßnahmen werden im Einzelnen in den Durchführungsbestimmungen oder — im Falle von Projekten und Programmen im Sinne des Artikels 42 — als fester Bestandteil der Sicherheitsanweisungen für das betreffende Programm oder Projekt festgelegt.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen beziehungsweise Sicherheitsanweisungen umfassen unter anderem dem Geheimhaltungsgrad der EU-VS angemessene Bestimmungen über

die Art der Beförderung (beispielsweise als Handgepäck, durch diplomatische oder militärische Kurierdienste, durch Postdienste oder durch kommerzielle Kurierdienste),

die Verpackung von EU-VS,

technische Gegenmaßnahmen für auf elektronischen Datenträgern beförderte EU-VS,

sonstige verfahrenstechnische, physische oder elektronische Maßnahmen,

Registrierungsverfahren,

den Einsatz von sicherheitsermächtigtem Personal.

(5)   Bei der Beförderung von EU-VS auf elektronischen Datenträgern können ungeachtet des Artikels 21 Absatz 5 die in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen beschriebenen Schutzmaßnahmen durch geeignete, von der Sicherheitsstelle der Kommission genehmigte technische Gegenmaßnahmen ergänzt werden, um das Verlust- oder Kompromittierungsrisiko so gering wie möglich zu halten.

Artikel 32

Vernichtung von EU-VS

(1)   Nicht länger benötigte EU-Verschlusssachen können unter Berücksichtigung der Vorschriften über Archive und der kommissionsinternen Vorschriften und Bestimmungen über die Dokumentenverwaltung und -archivierung sowie insbesondere der gemeinsamen Liste für die kommissionsinterne Dokumentenaufbewahrung vernichtet werden.

(2)   Als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte EU-VS werden vom Registraturkontrollbeauftragten der zuständigen EU-VS-Registratur auf Anweisung des Besitzers oder einer zuständigen Stelle vernichtet. Der Registraturkontrollbeauftragte aktualisiert die Dienstbücher und sonstigen Registrierungsinformationen entsprechend.

(3)   Bei Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „SECRET UE/EU SECRET“ oder „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ erfolgt die Vernichtung durch den Registraturkontrollbeauftragten im Beisein eines Zeugen, der mindestens in Bezug auf Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad des zu vernichtenden Dokuments sicherheitsüberprüft ist.

(4)   Der Registerführer und der Zeuge — falls dessen Anwesenheit erforderlich ist — unterschreiben eine Vernichtungsbescheinigung, die in der Registratur abgelegt wird. Der Registraturkontrollbeauftragte der zuständigen EU-VS-Registratur bewahrt die Vernichtungsbescheinigungen von Dokumenten des Geheimhaltungsgrads „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ mindestens zehn Jahre und von Dokumenten der Geheimhaltungsgrade „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ und „SECRET UE/EU SECRET“ mindestens fünf Jahre auf.

(5)   Verschlusssachen, darunter Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, werden nach Verfahren vernichtet, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt werden und die die einschlägigen EU-Normen oder gleichwertige Normen erfüllen.

(6)   Für EU-VS verwendete elektronische Datenträger werden nach in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Verfahren vernichtet.

Artikel 33

Vernichtung von EU-VS in Notfällen

(1)   Kommissionsdienststellen, die im Besitz von EU-VS sind, arbeiten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Pläne zum Schutz von EU-Verschlusssachen im Krisenfall aus, die, falls erforderlich, auch Pläne für eine Vernichtung oder Auslagerung der EU-Verschlusssachen im Notfall umfassen. Sie erteilen die Anweisungen, die sie für notwendig erachten, um zu verhindern, dass EU-VS in unbefugte Hände gelangen.

(2)   Regelungen zum Schutz und/oder zur Vernichtung von „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“- und „SECRET UE/EU SECRET“-Materialien im Krisenfall dürfen auf keinen Fall den Schutz oder die Vernichtung von „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“-Materialien einschließlich der Verschlüsselungseinrichtungen beeinträchtigen, die Vorrang vor allen anderen Aufgaben haben.

(3)   Wenn in Notfällen das unmittelbare Risiko einer unbefugten Weitergabe besteht, werden die EU-VS vom Besitzer so vernichtet, dass eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung ausgeschlossen ist. Der Herausgeber und die herausgebende Registratur werden von der als Notfallmaßnahme durchgeführten Vernichtung der registrierten EU-VS in Kenntnis gesetzt.

(4)   Detailliertere Vorschriften über die Vernichtung von EU-VS werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

KAPITEL 5

SCHUTZ VON EU-VS IN KOMMUNIKATIONS- UND INFORMATIONSSYSTEMEN

Artikel 34

Grundsätze der Informationssicherung

(1)   Die Informationssicherung im Bereich von Kommunikations- und Informationssystemen beruht auf dem Vertrauen darauf, dass die in diesen Systemen bearbeiteten Informationen geschützt sind und dass diese Systeme unter der Kontrolle rechtmäßiger Nutzer jederzeit ordnungsgemäß funktionieren.

(2)   Um wirksam zu sein, muss die Informationssicherung Folgendes in angemessenem Umfang sicherstellen:

Authentizität

:

Es ist sichergestellt, dass die Informationen echt sind und von in gutem Glauben handelnden Quellen stammen.

Verfügbarkeit

:

Die Informationen sind auf Anfrage einer befugten Stelle verfügbar und nutzbar.

Vertraulichkeit

:

Die Informationen werden nicht gegenüber unbefugten Personen, Stellen oder im Rahmen von Verarbeitungsprozessen offengelegt.

Integrität

:

Die Genauigkeit und die Vollständigkeit der Informationen und Vermögenswerte sind gewährleistet.

Beweisbarkeit

:

Es kann nachgewiesen werden, dass ein Vorgang oder ein Ereignis stattgefunden hat, sodass dieser Vorgang oder dieses Ereignis nicht nachträglich abgestritten werden kann.

(3)   Die Informationssicherung stützt sich auf einen Risikomanagementprozess.

Artikel 35

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Akkreditierung“: förmliche Abnahme und Zulassung eines Kommunikations- und Informationssystems durch die Sicherheitsakkreditierungsstelle zur Verarbeitung von EU-VS in dessen Betriebsumgebung im Anschluss an die förmliche Validierung des Sicherheitsplans und dessen ordnungsgemäße Umsetzung;

b)   „Akkreditierungsverfahren“: notwendige, der Akkreditierung durch die Sicherheitsakkreditierungsstelle vorausgehende Schritte und Aufgaben, die in einer Norm für den Akkreditierungsprozess festgelegt werden;

c)   „Kommunikations- und Informationssystem“: System, das die Bearbeitung von Informationen in elektronischer Form ermöglicht. Zu einem Kommunikations- und Informationssystem gehören sämtliche für seinen Betrieb benötigten Voraussetzungen, einschließlich der Infrastruktur, der Organisation, des Personals und der Informationsressourcen;

d)   „Restrisiko“: nach dem Ergreifen von Sicherheitsmaßnahmen verbleibendes Risiko, falls nicht alle Bedrohungen erfasst werden und nicht alle Schwachstellen beseitigt werden können;

e)   „Risiko“: die Möglichkeit, dass bei einer bestimmten Bedrohung die internen und externen Schwachstellen einer Organisation oder eines der von ihr verwendeten Systeme ausgenutzt und dadurch die Organisation und ihre materiellen und immateriellen Vermögenswerte geschädigt werden. Gemessen wird das Risiko als die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Bedrohungen und ihrer Auswirkungen;

f)   „Risikoakzeptanz“: die Hinnahme der Möglichkeit, dass nach der Risikobehandlung ein Restrisiko bleibt;

g)   „Risikobewertung“: Ermittlung von Bedrohungen und Schwachstellen sowie Durchführung diesbezüglicher Risikoanalysen (Analyse der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen);

h)   „Risikokommunikation“: Sensibilisierung der Nutzer eines Kommunikations- und Informationssystems für Risiken sowie Unterrichtung von Zulassungsstellen über diese Risiken und entsprechende Unterrichtung der für den Betrieb zuständigen Stellen;

i)   „Risikobehandlung“: Minderung, Beseitigung, Verringerung (durch eine geeignete Kombination von technischen, physischen, organisatorischen oder verfahrenstechnischen Maßnahmen), Übertragung oder Überwachung des Risikos.

Artikel 36

Bearbeitung von EU-VS in Kommunikations- und Informationssystemen

(1)   In Kommunikations- und Informationssystemen werden EU-VS gemäß dem Konzept der Informationssicherung bearbeitet.

(2)   Die Bearbeitung von EU-VS in Kommunikations- und Informationssystemen erfolgt nach Maßgabe des von der Kommission festgelegten Sicherheitskonzepts für Informationssysteme gemäß der Entscheidung C (2006) 3602 der Kommission (11):

a)

Die Umsetzung des Sicherheitskonzepts erfolgt während der gesamten Lebensdauer der Informationssysteme gemäß dem Regelkreis „Plan-Do-Check-Act“ (Planen-Umsetzen-Kontrollieren-Handeln);

b)

der Sicherheitsbedarf wird mittels einer Folgenabschätzung ermittelt;

c)

das Informationssystem und die darin enthaltenen Daten werden einer förmlichen Einstufung unterzogen;

d)

sämtliche nach Maßgabe des Sicherheitskonzepts für Informationssysteme vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen werden umgesetzt;

e)

es wird ein Risikomanagementverfahren angewandt, das aus folgenden Schritten besteht: Bedrohungs- und Anfälligkeitsermittlung, Risikobewertung, Risikobehandlung, Risikoakzeptanz und Risikokommunikation;

f)

es wird ein Sicherheitsplan einschließlich Sicherheitskonzept und sicherheitsbezogener Betriebsverfahren erstellt, umgesetzt, kontrolliert und überprüft.

(3)   Alle an Konzeption, Entwicklung, Erprobung, Betrieb, Verwaltung und Nutzung von Kommunikations- und Informationssystemen, in denen EU-VS bearbeitet werden, beteiligten Mitarbeiter melden der Sicherheitsakkreditierungsstelle alle potenziellen Sicherheitsmängel, Vorfälle und Sicherheitsverstöße oder -verletzungen, die sich auf den Schutz des Kommunikations- und Informationssystems und/oder der darin gespeicherten EU-VS auswirken könnten.

(4)   Wird der Schutz von EU-VS mit kryptografischen Produkten sichergestellt, so sind diese Produkte folgendermaßen zuzulassen:

a)

Vorzugsweise werden vom Rat oder vom Generalsekretär des Rates in dessen Funktion als Krypto-Zulassungsstelle des Rates zugelassene Produkte auf Empfehlung der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission verwendet;

b)

wenn es aus bestimmten operativen Gründen gerechtfertigt ist, kann die Krypto-Zulassungsstelle der Kommission auf Empfehlung der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission eine Befreiung von den unter (a) genannten Anforderungen aussprechen und eine vorläufige Zulassung für einen spezifischen Zeitraum erteilen.

(5)   Bei der elektronischen Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von EU-VS werden zugelassene kryptografische Produkte verwendet. Ungeachtet dieser Anforderung können in Notsituationen oder im Rahmen bestimmter technischer Konfigurationen nach Genehmigung durch die Krypto-Zulassungsstelle spezielle Verfahren angewandt werden.

(6)   Es werden Sicherungsmaßnahmen getroffen, um Kommunikations- und Informationssysteme, in denen als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden, so zu schützen, dass die betreffenden Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung kompromittiert werden („TEMPEST-Sicherheitsvorkehrungen“). Diese Sicherheitsmaßnahmen müssen dem Risiko der Ausnutzung und dem Geheimhaltungsgrad der Informationen entsprechen.

(7)   Die Sicherheitsstelle der Kommission fungiert als:

Informationssicherungsstelle;

Sicherheitsakkreditierungsstelle;

TEMPEST-Stelle;

Krypto-Zulassungsstelle;

Krypto-Verteilungsstelle.

(8)   Die Sicherheitsstelle der Kommission ernennt für jedes System eine für den Betrieb zuständige Informationssicherungsstelle.

(9)   Die Zuständigkeiten der in den Absätzen 7 und 8 beschriebenen Funktionen werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 37

Akkreditierung von Kommunikations- und Informationssystemen, in denen EU-VS bearbeitet werden

(1)   Sämtliche Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, werden einem auf den Grundsätzen der Informationssicherung basierenden Akkreditierungsverfahren unterzogen, dessen Detailliertheit der geforderten Sicherheitsstufe entspricht.

(2)   Das Akkreditierungsverfahren umfasst die förmliche Validierung des Sicherheitsplans für das betreffende Kommunikations- und Informationssystem durch die Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission mit dem Ziel, Gewähr dafür zu erlangen, dass

a)

der in Artikel 36 Absatz 2 genannte Risikomanagementprozess ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,

b)

der Systemeigentümer das Restrisiko wissentlich akzeptiert hat und

c)

ein hinreichender Schutz des Kommunikations- und Informationssystems und der in diesem bearbeiteten EU-VS in Übereinstimmung mit diesem Beschluss sichergestellt ist.

(3)   Die Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission gibt eine schriftliche Akkreditierungserklärung ab, in der festgelegt ist, bis zu welchem Geheimhaltungsgrad und unter welchen Voraussetzungen EU-VS in dem Kommunikations- und Informationssystem bearbeitet werden dürfen. Die Aufgaben des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) bleiben davon unberührt.

(4)   Für die Akkreditierung von Kommunikations- und Informationssystemen der Kommission, an denen mehrere Parteien mitwirken, ist ein gemeinsames Gremium für die Sicherheitsakkreditierung zuständig, das sich aus je einem Vertreter der Sicherheitsakkreditierungsstelle der einzelnen Parteien zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission den Vorsitz führt.

(5)   Das Akkreditierungsverfahren besteht aus einer Reihe von Aufgaben, die von den beteiligten Parteien wahrgenommen werden. Die alleinige Verantwortung für die Vorbereitung der Akkreditierungsdateien und -unterlagen trägt der Systemeigentümer des betreffenden Kommunikations- und Informationssystems.

(6)   Die Akkreditierung ist Aufgabe der Sicherheitsakkreditierungsstelle der Kommission; diese hat zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Lebenszyklus des Kommunikations- und Informationssystems das Recht,

a)

die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens zu verlangen,

b)

eine Prüfung oder Kontrolle des Kommunikations- und Informationssystems vorzunehmen,

c)

in Fällen, in denen die Voraussetzungen für den Betrieb des Systems nicht mehr erfüllt sind, die Ausarbeitung und wirksame Umsetzung eines Plans zur Verbesserung der Sicherheit binnen eines genau festgelegten zeitlichen Rahmens anzuordnen und gegebenenfalls die Betriebserlaubnis für das Kommunikations- und Informationssystem so lange zu entziehen, bis die Voraussetzungen für den Betrieb wieder erfüllt sind.

(7)   Das Akkreditierungsverfahren wird in einer Norm für das Akkreditierungsverfahren für Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden, festgelegt, die im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses C (2006) 3602 der Kommission angenommen wird.

Artikel 38

Notsituationen

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels können in Notsituationen wie beispielsweise bei drohenden oder bereits eingetretenen Krisen, Konflikten, Kriegssituationen oder im Fall besonderer operativer Umstände die nachstehend beschriebenen besonderen Verfahren angewandt werden.

(2)   EU-VS können mit Hilfe kryptografischer Produkte, die für einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad zugelassen sind, oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle unverschlüsselt übermittelt werden, wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen würde, der deutlich größer wäre als der Schaden, der durch eine Offenlegung des als Verschlusssache eingestuften Materials entstehen würde, und wenn

a)

Absender und Empfänger nicht über die erforderliche Verschlüsselungseinrichtung verfügen und

b)

das als Verschlusssache eingestufte Material nicht rechtzeitig auf anderem Wege übermittelt werden kann.

(3)   Verschlusssachen, die unter den in Absatz 1 erläuterten Umständen übermittelt werden, dürfen nicht mit Kennzeichnungen oder Angaben versehen werden, die sie von nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen oder solchen unterscheiden, die mit einem zur Verfügung stehenden kryptografischen Produkt geschützt werden können. Die Empfänger werden auf anderem Weg unverzüglich über den Geheimhaltungsgrad unterrichtet.

(4)   Anschließend wird der zuständigen Stelle und der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission Bericht erstattet.

KAPITEL 6

GEHEIMSCHUTZ IN DER WIRTSCHAFT

Artikel 39

Grundsätze

(1)   Unter dem Geheimschutz in der Wirtschaft versteht man die Anwendung von Maßnahmen zum Schutz von EU-VS

a)

im Rahmen von als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen durch

i)

Bewerber oder Bieter während des gesamten Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags;

ii)

Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Laufzeit von als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen;

b)

im Rahmen von als Verschlusssachen eingestuften Finanzhilfevereinbarungen durch

i)

Antragsteller während Verfahren zur Vergabe von Finanzhilfen;

ii)

Empfänger während der Laufzeit von als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen.

(2)   Derartige Aufträge oder Finanzhilfevereinbarungen beinhalten nicht den Zugang zu als „TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET“ eingestuften Informationen.

(3)   Sofern nichts anderes angegeben ist, finden die sich auf als Verschlusssachen eingestufte Aufträge beziehungsweise auf die betreffenden Auftragnehmer beziehenden Bestimmungen dieses Kapitels auch Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Unteraufträge beziehungsweise auf die betreffenden Unterauftragnehmer.

Artikel 40

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „als Verschlusssache eingestufter Vertrag“: Vertrag oder Rahmenvertrag im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (13) zwischen der Kommission oder einer Kommissionsdienststelle und einem Auftragnehmer über die Lieferung beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswerte, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung die Erstellung, Bearbeitung und Aufbewahrung beziehungsweise Speicherung von EU-VS mit sich bringt;

b)   „als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag“: Vertrag zwischen einem Auftragnehmer der Kommission oder einer Kommissionsdienststelle und einem anderen Auftragnehmer („Unterauftragnehmer“) über die Lieferung beweglicher oder unbeweglicher Vermögenswerte, die Durchführung von Arbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung die Erstellung, Bearbeitung und Aufbewahrung beziehungsweise Speicherung von EU-VS umfasst;

c)   „als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung“: Vereinbarung, mit der die Kommission eine Finanzhilfe im Sinne von Teil I Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gewährt und deren Erfüllung die Erstellung, Bearbeitung und Aufbewahrung beziehungsweise Speicherung von EU-VS erforderlich macht oder umfasst;

d)   „beauftragte Sicherheitsbehörde“: von der nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats beauftragte Behörde, die die Aufgabe hat, Wirtschafts- oder andere Unternehmen über die nationale Politik in allen Fragen des Geheimschutzes in der Wirtschaft zu informieren und ihnen Anleitung und Hilfe bei ihrer Umsetzung zu bieten. Die Funktion der beauftragten Sicherheitsbehörde kann von der nationalen Sicherheitsbehörde oder einer anderen dazu qualifizierten Behörde wahrgenommen werden.

Artikel 41

Verfahren für als Verschlusssache eingestufte Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen

(1)   Jede Kommissionsdienststelle stellt in ihrer Funktion als Vergabebehörde sicher, dass bei der Vergabe von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen die in diesem Kapitel festgelegten Mindeststandards für den Geheimschutz in der Wirtschaft in dem betreffenden Vertrag erwähnt beziehungsweise aufgeführt sowie eingehalten werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 ziehen die zuständigen Kommissionsdienststellen die Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ und insbesondere deren Direktion „Sicherheit“ zu Rate und stellen sicher, dass die Musterverträge, -unteraufträge und -finanzhilfevereinbarungen Bestimmungen enthalten, in denen die von den Auftragnehmern und Unterauftragnehmern beziehungsweise Empfängern von Finanzhilfevereinbarungen zu befolgenden Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von EU-VS widergegeben werden.

(3)   Die Kommission arbeitet eng mit der nationalen Sicherheitsbehörde, der beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusammen.

(4)   Wenn ein öffentlicher Auftraggeber beabsichtigt, ein Verfahren im Hinblick auf den Abschluss eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung einzuleiten, so zieht er in allen Phasen des Verfahrens die Sicherheitsstelle der Kommission zu etwaigen die Vertraulichkeit oder die Merkmale des Verfahrens betreffenden Fragen zu Rate.

(5)   Vorlagen und Muster für als Verschlusssache eingestufte Aufträge, Unteraufträge und Finanzhilfevereinbarungen, Bekanntmachungen, Leitlinien für Fälle, in denen Sicherheitsbescheide für Einrichtungen erforderlich sind, Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen, Geheimschutzklauseln, Besuche sowie die Übermittlung und Beförderung von EU-VS im Rahmen von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen werden nach Zurateziehung der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission in Durchführungsbestimmungen über den Geheimschutz in der Wirtschaft festgelegt.

(6)   Die Kommission kann als Verschlusssache eingestufte Verträge und Finanzhilfevereinbarungen abschließen, durch die Wirtschaftsteilnehmer, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, mit dem ein Abkommen oder eine Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Kapitel 7 dieses Beschlusses besteht, registriert sind, mit Aufgaben betraut werden, die den Zugang zu oder die Bearbeitung oder Aufbewahrung beziehungsweise Speicherung von EU-VS beinhalten oder nach sich ziehen.

Artikel 42

Sicherheitsmerkmale von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen

(1)   Als Verschlusssache eingestufte Aufträge oder Finanzhilfevereinbarungen weisen folgende Sicherheitsmerkmale auf:

Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen

a)

„Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen“: Liste von Sicherheitsverfahren, die für ein spezifisches Programm oder Projekt verwendet werden, um die Sicherheitsverfahren zu vereinheitlichen. Die Anweisungen können im Verlauf des Programms oder Projekts überarbeitet werden.

b)

Die Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ arbeitet allgemeine Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen aus, auf deren Grundlage die für Programme oder Projekte, in deren Rahmen EU-VS bearbeitet, aufbewahrt oder gespeichert werden, zuständigen Kommissionsdienststellen gegebenenfalls spezifische Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen ausarbeiten können.

c)

Spezifische Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen werden insbesondere für Programme oder Projekte ausgearbeitet, die sich durch ihren Umfang, ihre Reichweite, ihre Komplexität oder eine Vielzahl von (beispielsweise aufgrund ihrer rechtlichen Stellung sehr unterschiedlichen) Auftragnehmern, Empfängern und sonstigen Partnern und Beteiligten auszeichnen. Die spezifischen Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen werden von der Kommissionsdienststelle beziehungsweise den Kommissionsdienststellen, die das betreffende Programm oder Projekt leitet beziehungsweise leiten, in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ ausgearbeitet.

d)

Die Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ legt sowohl die allgemeinen als auch die spezifischen Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission zur Stellungnahme vor.

Geheimschutzklausel

a)

„Geheimschutzklausel“: besondere vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Auftragsbedingungen, die einen festen Bestandteil jedes als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-VS verbundenen Auftrags bilden und in denen die Sicherheitsanforderungen und die sicherheitsschutzbedürftigen Teile des Auftrags festgelegt sind.

b)

Die auftragsspezifischen Sicherheitsanforderungen werden in einer Geheimschutzklausel beschrieben. Die Geheimschutzklausel enthält gegebenenfalls den Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen und ist fester Bestandteil aller als Verschlusssache eingestuften Aufträge, Unteraufträge und Finanzhilfevereinbarungen.

c)

Die Geheimschutzklausel enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer beziehungsweise Finanzhilfeempfänger verpflichtet wird, die Mindeststandards dieses Beschlusses einzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass in der Geheimschutzklausel darauf hingewiesen wird, dass die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards einen hinreichenden Grund für die Kündigung des Vertrags beziehungsweise der Finanzhilfevereinbarung darstellt.

(2)   Sowohl die Programm- oder Projektsicherheitsanweisungen als auch die Geheimschutzklausel enthalten als obligatorisches Sicherheitsmerkmal einen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen:

a)

„Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen“: Dokument, in dem die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Programms, Projekts oder Auftrags beziehungsweise einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung beschrieben und die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade angegeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Programms, Projekts oder Auftrags beziehungsweise der Finanzhilfevereinbarung erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Sofern ein Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen besteht, ist dieser Teil der Geheimschutzklausel.

b)

Vor der Ausschreibung oder der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags legt die betreffende Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber den Geheimhaltungsgrad der den Bewerbern, Bietern oder Auftragnehmern zur Verfügung zu stellenden Informationen sowie den Geheimhaltungsgrad etwaiger vom Auftragnehmer herauszugebender Informationen fest. Zu diesem Zweck erstellt sie nach Rücksprache mit der Sicherheitsstelle der Kommission einen Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen, der für die Erfüllung des Vertrags im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen maßgeblich ist.

c)

Für die Bestimmung des Geheimhaltungsgrads der verschiedenen Bestandteile eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags gelten folgende Grundsätze:

i)

Bei der Erstellung eines Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen trägt die betreffende Kommissionsdienststelle in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber allen relevanten Sicherheitsaspekten Rechnung, so unter anderem auch dem Geheimhaltungsgrad, den der Herausgeber der von diesem zur Nutzung für den Auftrag freigegebenen Informationen letzteren zugewiesen hat;

ii)

der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente; und

iii)

gegebenenfalls setzt sich der öffentliche Auftraggeber über die Sicherheitsstelle der Kommission mit den nationalen beziehungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten oder mit der betreffenden sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde in Verbindung, wenn er den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die bei der Ausführung eines Auftrags von den Auftragnehmern erstellt oder diesen zur Verfügung gestellt werden, ändert und wenn er etwaige nachfolgende Änderungen am Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen vornimmt.

Artikel 43

Zugang von Mitarbeitern der Auftragnehmer und Empfänger zu EU-VS

Der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Vergabebehörde stellt sicher, dass der als Verschlusssache eingestufte Auftrag beziehungsweise die als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung Bestimmungen enthält, welche vorsehen, dass Mitarbeiter von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern, die für die Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags beziehungsweise der als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung Zugang zu EU-VS benötigen, ein solcher Zugang gewährt wird, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

die Mitarbeiter sind für den betreffenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsermächtigt oder auf andere Weise ordnungsgemäß ermächtigt, da sie nachweislich Kenntnis von Verschlusssachen haben müssen;

b)

die Mitarbeiter wurden über die geltenden Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS belehrt und haben ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Verschlusssachen anerkannt;

c)

die Mitarbeiter wurden von der zuständigen nationalen oder beauftragten Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde einer Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ unterzogen und zum Zugang zu diesen Verschlusssachen ermächtigt.

Artikel 44

Sicherheitsbescheid für Einrichtungen

„Sicherheitsbescheid für Einrichtungen“: verwaltungsrechtliche Entscheidung einer nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde, welche besagt, dass die betreffende Einrichtung einen angemessenen Schutz von EU-VS bis zu einem bestimmten Geheimhaltungsgrad gewährleisten kann.

(2)   Bevor einem Bewerber, Bieter, Auftragnehmer, Antragsteller oder Empfänger Zugang zu EU-VS gewährt werden kann, ist der Sicherheitsstelle der Kommission ein von einer nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats ausgestellter Sicherheitsbescheid für Einrichtungen vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, EU-VS des geeigneten Geheimhaltungsgrades („CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in seinen Einrichtungen zu schützen. Die Sicherheitsstelle der Kommission leitet den Antrag an die als öffentlicher Auftraggeber beziehungsweise als Vergabebehörde fungierende Kommissionsdienststelle weiter.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber teilt der zuständigen nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde über die Sicherheitsstelle der Kommission gegebenenfalls mit, dass für die Ausführung des Auftrags ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erforderlich ist. Wenn während eines Verfahrens für die Auftragsvergabe oder die Gewährung von Finanzhilfen EU-VS mit dem Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ zur Verfügung gestellt werden müssen, ist ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen oder eine PSC erforderlich.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Vergabebehörde vergibt keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Bieter beziehungsweise schließt keine als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung mit einem Teilnehmer, bevor sie nicht von der nationalen, beauftragten oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer eingetragen ist, die Bestätigung erhalten hat, dass erforderlichenfalls ein entsprechender Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erteilt wurde.

(5)   Falls die Sicherheitsstelle der Kommission von der nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde, die einen Sicherheitsbescheid für Einrichtungen erteilt hat, über etwaige sich auf den Sicherheitsbescheid auswirkende Änderungen in Kenntnis gesetzt wird, informiert sie in ihrer Funktion als öffentlicher Auftraggeber beziehungsweise Vergabebehörde die zuständige Kommissionsdienststelle. Bei Unteraufträgen wird die nationale, die beauftragte oder eine sonstige zuständige Sicherheitsbehörde entsprechend informiert.

(6)   Die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Einrichtungen durch die zuständige nationale, beauftragte oder sonstige zuständige Sicherheitsbehörde stellt für den öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise die Vergabebehörde einen hinreichenden Grund dar, den als Verschlusssache eingestuften Auftrag zu kündigen oder einen Bewerber, Bieter oder Antragsteller von dem Vergabeverfahren auszuschließen. Eine diesbezügliche Bestimmung wird in die auszuarbeitenden Musteraufträge und -finanzhilfevereinbarungen aufgenommen.

Artikel 45

Bestimmungen für als Verschlusssache eingestufte Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen

(1)   Werden einem Bewerber, Bieter oder Antragsteller während des Vergabeverfahrens EU-VS zur Verfügung gestellt, so enthält die Aufforderung zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung von Vorschlägen eine Klausel, welche vorsieht, dass jeder Bewerber, Bieter oder Antragsteller, der kein Angebot abgibt beziehungsweise keinen Vorschlag einreicht oder der nicht ausgewählt wird, sämtliche als Verschlusssache eingestuften Unterlagen binnen einer vorgegebenen Frist zurückzugeben hat.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Vergabebehörde teilt der zuständigen nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde mit, dass ein als Verschlusssache eingestufter Auftrag oder eine als Verschlusssache eingestufte Finanzhilfevereinbarung vergeben beziehungsweise gewährt wurde und übermitteln ihr die einschlägigen Daten wie den Namen der Auftragnehmer oder Empfänger, die Laufzeit des Vertrags und die höchste mögliche Einstufung.

(3)   Im Falle der Kündigung derartiger Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen setzt der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Vergabebehörde unverzüglich über die Sicherheitsstelle der Kommission die nationale, beauftragte oder sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder der Finanzhilfeempfänger eingetragen ist, in Kenntnis.

(4)   Im Falle der Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags, einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung oder der Teilnahme eines Finanzhilfeempfängers ist der Auftragnehmer oder Finanzhilfeempfänger grundsätzlich verpflichtet, der Vergabebehörde etwaige in seinem Besitz befindliche EU-VS zurückzugeben.

(5)   Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von EU-VS während der Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags beziehungsweise einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung oder im Falle seiner beziehungsweise ihrer Kündigung werden in der Geheimschutzklausel festgelegt.

(6)   Wird dem Auftragnehmer oder Finanzhilfeempfänger nach der Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags beziehungsweise einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung gestattet, EU-VS in seinem Besitz zu behalten, so muss der Auftragnehmer oder Finanzhilfeempfänger die in diesem Beschluss niedergelegten Mindeststandards weiterhin einhalten und die Vertraulichkeit der EU-VS weiterhin schützen.

Artikel 46

Besondere Bestimmungen für als Verschlusssache eingestufte Aufträge

(1)   Die für den Schutz von EU-VS maßgeblichen Bedingungen, unter denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, werden sowohl in der Ausschreibung als auch in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt.

(2)   Vor einer etwaigen Untervergabe von Teilen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags holt der Auftragnehmer die Erlaubnis des öffentlichen Auftraggebers ein. Unteraufträge, die den Zugriff auf EU-VS mit sich bringen, dürfen an in einem Drittstaat eingetragene Unterauftragnehmer nur vergeben werden, wenn ein rechtlicher Rahmen für die Sicherheit der Verschlusssachen gemäß Kapitel 7 besteht.

(3)   Der Auftragnehmer stellt sicher, dass alle im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten im Einklang mit den Mindeststandards dieses Beschlusses ausgeführt werden; Unterauftragnehmern darf er EU-VS nur mit vorheriger schriftliche Einwilligung der Vergabebehörde zur Verfügung stellen.

(4)   Bei EU-VS, die von einem Auftragnehmer herausgegeben oder bearbeitet werden, gilt die Kommission als Herausgeber, und die dem Herausgeber obliegenden Rechte werden vom öffentlichen Auftraggeber ausgeübt.

Artikel 47

Besuche im Zusammenhang mit als Verschlusssache eingestuften Aufträgen

(1)   Falls Bedienstete der Kommission, eines Auftragnehmers oder eines Finanzhilfeempfängers zur Ausführung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags beziehungsweise einer als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarung Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ in den Räumlichkeiten des jeweils anderen benötigen, werden im Benehmen mit der zuständigen nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde Besuche vereinbart. Die Sicherheitsstelle der Kommission wird von derartigen Besuchen in Kenntnis gesetzt. Im Zusammenhang mit speziellen Programmen oder Projekten können die zuständigen nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörden zudem ein Verfahren vereinbaren, nach dem Besuche unmittelbar verabredet werden können.

(2)   Alle Besucher müssen entsprechend sicherheitsüberprüft sein und im Zusammenhang mit dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag nachweislich von den betreffenden EU-VS Kenntnis haben müssen.

(3)   Besucher erhalten ausschließlich Zugang zu EU-VS, die mit dem Zweck des Besuchs in Beziehung stehen.

(4)   Detaillierte Bestimmungen werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

(5)   Die in diesem Beschluss und in den Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 4 festgelegten Bestimmungen über Besuche im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen sind zwingend einzuhalten.

Artikel 48

Übermittlung und Beförderung von EU-VS im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen

(1)   Für die Übermittlung von EU-VS auf elektronischem Wege gelten die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 5 dieses Beschlusses.

(2)   Für die Beförderung von EU-VS gelten die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 4 dieses Beschlusses und der Durchführungsbestimmungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(3)   Für die Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen für die Beförderung von Verschlusssachen als Fracht gelten folgende Grundsätze:

a)

Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung gewährleistet sein;

b)

das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad des in der Sendung enthaltenen Materials;

c)

vor jeder grenzüberschreitenden Verbringung von als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuftem Material stellt der Absender einen Beförderungsplan auf, der von den zuständigen nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörden genehmigt werden muss;

d)

die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit ohne Umwege und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben;

e)

nach Möglichkeit werden nur Transportrouten gewählt, die durch Mitgliedstaaten führen. Transportrouten, die durch andere Länder führen, werden nur gewählt, wenn dies von der zuständigen nationalen, beauftragten oder sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde sowohl des Staates des Absenders als auch des Staates des Empfängers genehmigt worden ist.

Artikel 49

Weitergabe von EU-VS an Auftragnehmer oder Finanzhilfeempfänger in Drittstaaten

Die Weitergabe von EU-VS an Auftragnehmer oder Finanzhilfeempfänger in Drittstaaten erfolgt nach Maßgabe der Sicherheitsmaßnahmen, die die Sicherheitsstelle der Kommission, die als öffentlicher Auftraggeber beziehungsweise Vergabebehörde fungierende Kommissionsdienststelle sowie die nationale, beauftragte oder sonstige zuständige Sicherheitsbehörde des Drittlandes, in dem der Auftragnehmer beziehungsweise Finanzhilfeempfänger eingetragen ist, miteinander vereinbaren.

Artikel 50

Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ im Zusammenhang mit als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen

(1)   Der Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die im Zusammenhang mit als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen bearbeitet oder aufbewahrt beziehungsweise gespeichert werden, erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Kostenwirksamkeit.

(2)   Bei als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder als Verschlusssache eingestuften Finanzhilfevereinbarungen, die die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ mit sich bringen, ist weder ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen noch eine PSC erforderlich.

(3)   Ist mit einem Auftrag oder einer Finanzhilfevereinbarung die Bearbeitung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ in einem Kommunikations- und Informationssystem verbunden, das von einem Auftragnehmer oder einem Finanzhilfeempfänger betrieben wird, so stellt der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabebehörde nach Rücksprache mit der Sicherheitsstelle der Kommission sicher, dass in dem betreffenden Auftrag beziehungsweise in der betreffenden Finanzhilfevereinbarung die notwendigen technischen und administrativen Anforderungen in Bezug auf die Akkreditierung oder Zulassung des Kommunikations- und Informationssystems entsprechend dem festgestellten Risiko unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren festgelegt werden. Der Umfang der Akkreditierung oder Zulassung eines solchen Kommunikations- und Informationssystems wird von der Sicherheitsstelle der Kommission mit der zuständigen nationalen oder beauftragten Sicherheitsbehörde vereinbart.

KAPITEL 7

AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN MIT ANDEREN EU-ORGANEN, -EINRICHTUNGEN, -ÄMTERN UND -AGENTUREN SOWIE MIT DEN MITGLIEDSTAATEN, MIT DRITTSTAATEN UND MIT INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 51

Grundsätze

(1)   Wenn die Kommission oder eine Kommissionsdienststelle zu dem Schluss gelangt, dass ein Austausch von EU-VS mit einer beziehungsweise einem anderen EU-Organ, -Einrichtung, -Amt oder -Agentur, mit einem Drittstaat oder mit einer internationalen Organisation notwendig ist, werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um einen geeigneten (verwaltungs)rechtlichen Rahmen zu schaffen, der auch Vereinbarungen über die Informationssicherheit oder Verwaltungsvereinbarungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften einschließen kann.

(2)   Unbeschadet des Artikels 57 ist ein Austausch von EU-VS mit einer beziehungsweise einem anderen EU-Organ, -Einrichtung, -Amt oder -Agentur, mit einem Drittstaat oder mit einer internationalen Organisation nur zulässig, wenn ein solcher geeigneter (verwaltungs)rechtlicher Rahmen vorhanden ist und hinreichende Garantien dafür bestehen, dass die beziehungsweise das betreffende Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur, der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation gleichwertige Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen anwendet.

Artikel 52

Austausch von EU-VS mit anderen EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern und -Agenturen

(1)   Vor dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von EU-VS mit einer beziehungsweise einem anderen EU-Organ, -Einrichtung, -Amt oder -Agentur vergewissert sich die Kommission, dass die beziehungsweise das betreffende Organ, Einrichtung, Amt oder Agentur

a)

über einen Rechtsrahmen für den Schutz von EU-VS verfügt, in dem Grundprinzipien und Mindeststandards festgelegt sind, die den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen festgelegten gleichwertig sind;

b)

Sicherheitsstandards und Leitlinien für die Sicherheit des Personals, die physische Sicherheit, die Verwaltung von EU-VS und die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen anwendet, durch die ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS wie in der Kommission gewährleistet wird;

c)

von ihm beziehungsweise ihr erstellte Verschlusssachen als EU-VS kennzeichnet.

(2)   Innerhalb der Kommission fungiert die Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ in enger Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Kommissionsdienststellen als federführende Dienststelle für den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von EU-VS mit anderen EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern und -Agenturen.

(3)   Verwaltungsvereinbarungen werden in der Regel in Form eines vom Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit im Namen der Kommission unterzeichneten Briefwechsels abgeschlossen.

(4)   Vor dem Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von EU-VS führt die Sicherheitsstelle der Kommission einen Bewertungsbesuch durch, um den rechtlichen Rahmen für den Schutz von EU-VS zu bewerten und sich der Wirksamkeit der zum Schutz von EU-VS ergriffenen Maßnahmen zu vergewissern. Wenn die Ergebnisse dieser Bewertung zufriedenstellend und die im Anschluss an den Besuch abgegebenen Empfehlungen für Folgemaßnahmen umgesetzt worden sind, tritt die Verwaltungsvereinbarung in Kraft und es dürfen EU-VS ausgetauscht werden. Es werden regelmäßig Folgebesuche durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Verwaltungsvereinbarung eingehalten wird und ob die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen noch den vereinbarten Grundprinzipien und Mindeststandards entsprechen.

(5)   Innerhalb der Kommission fungiert die vom Generalsekretariat verwaltete EU-VS-Registratur in der Regel als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit anderen EU-Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen. In Fällen, in denen es aus sicherheitstechnischen, organisatorischen oder operativen Gründen im Hinblick auf den Schutz von EU-VS eher angebracht ist, fungieren lokale EU-VS-Registraturen, die nach Maßgabe dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen in Kommissionsdienststellen eingerichtet wurden, als Ein- und Ausgangsstelle für Verschlusssachen in Bezug auf in die Zuständigkeit der betreffenden Kommissionsdienststellen fallende Angelegenheiten.

(6)   Die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission wird über den Prozess des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen gemäß Absatz 2 unterrichtet.

Artikel 53

Austausch von EU-VS mit Mitgliedstaaten

(1)   EU-VS dürfen mit Mitgliedstaaten ausgetauscht beziehungsweise für Mitgliedstaaten freigegeben werden, wenn sie in diesen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Anforderungen, die für mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnete EU-VS der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade in Anhang I gelten, geschützt werden.

(2)   Bringt ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnete Verschlusssachen in die Strukturen oder Netze der Europäischen Union ein, so schützt die Kommission diese Verschlusssachen nach Maßgabe der Anforderungen, die für EU-VS der entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß der Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade in Anhang I gelten.

Artikel 54

Austausch von EU-VS mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1)   Stellt die Kommission fest, dass es langfristig notwendig ist, mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen Verschlusssachen auszutauschen, so werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um einen geeigneten straf- oder verwaltungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, welcher auch Geheimschutzabkommen oder entsprechende Verwaltungsvereinbarungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften einschließen kann.

(2)   Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach ihrer Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe von Mindeststandards geschützt werden, die den in diesem Beschluss festgelegten Mindeststandards entsprechen.

(3)   Die Kommission kann Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 56 abschließen, sofern die betreffenden EU-VS in der Regel nicht höher als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind.

(4)   Verwaltungsvereinbarungen über den Austausch von Verschlusssachen nach Absatz 3 enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass EU-VS nach ihrer Entgegennahme durch Drittstaaten oder internationale Organisationen in einer ihrem Geheimhaltungsgrad angemessenen Weise nach Maßgabe von Mindeststandards geschützt werden, die den in diesem Beschluss festgelegten Mindeststandards entsprechen. Bezüglich des Abschlusses von Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen wird die Sicherheitsexpertengruppe der Kommission zu Rate gezogen.

(5)   Der Beschluss, eine EU-VS der Kommission an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, wird von der Kommissionsdienststelle, die die EU-VS erstellt hat, von Fall zu Fall nach Maßgabe von Art und Inhalt der Verschlusssache, des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ und der Vorteile für die Union gefasst. Ist die Verschlusssache oder etwaiges in ihr enthaltenes Quellenmaterial, um deren beziehungsweise dessen Weitergabe ersucht wird, nicht von der Kommission herausgegeben worden, so holt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers zur Weitergabe der Verschlusssache ein. Kann der Herausgeber nicht ermittelt werden, so übernimmt die Kommissionsdienststelle, in deren Besitz sich die Verschlusssache befindet, nach Rücksprache mit der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission dessen Verantwortung.

Artikel 55

Geheimschutzabkommen

(1)   Für den Abschluss von Geheimschutzabkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen sind die Bestimmungen von Artikel 218 AEUV maßgeblich.

(2)   In Geheimschutzabkommen

a)

werden die Grundprinzipien und Mindeststandards für den Austausch von Verschlusssachen zwischen der Union und einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation niedergelegt;

b)

werden die technischen Durchführungsbestimmungen geregelt, die zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der betreffenden Organe und Einrichtungen der Union und der zuständigen Sicherheitsbehörde des betreffenden Drittstaats beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation zu vereinbaren sind. In den Durchführungsbestimmungen wird das Schutzniveau, das die in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation bestehenden Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren gewährleisten, berücksichtigt;

c)

wird vorgesehen, dass vor einem Austausch von Verschlusssachen nach dem Abkommen sichergestellt wird, dass der Empfänger in der Lage ist, die ihm zur Verfügung gestellten Verschlusssachen angemessen zu schützen und zu verwahren.

(3)   Wenn die Kommission im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass der Austausch von Verschlusssachen erforderlich ist, zieht sie, soweit zweckmäßig, den Europäischen Auswärtigen Dienst, das Generalsekretariat des Rates und andere Organe und Einrichtungen der Union zu Rate, um zu ermitteln, ob eine Empfehlung nach Artikel 218 Absatz 3 AEUV abgegeben werden sollte.

(4)   EU-VS werden nicht auf elektronischem Wege ausgetauscht, es sei denn, dies ist in dem Geheimschutzabkommen oder den technischen Durchführungsvereinbarungen ausdrücklich vorgesehen.

(5)   Innerhalb der Kommission fungiert die vom Generalsekretariat verwaltete EU-VS-Registratur in der Regel als zentrale Ein- und Ausgangsstelle für den Austausch von Verschlusssachen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen. In Fällen, in denen es aus sicherheitstechnischen, organisatorischen oder operativen Gründen im Hinblick auf den Schutz von EU-VS eher angebracht ist, fungieren lokale EU-VS-Registraturen, die nach Maßgabe dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen in Kommissionsdienststellen eingerichtet wurden, als Ein- und Ausgangsstelle für Verschlusssachen in Bezug auf in die Zuständigkeit der betreffenden Kommissionsdienststellen fallende Angelegenheiten.

(6)   Zur Bewertung der Wirksamkeit der Sicherheitsvorschriften, -strukturen und verfahren des betreffenden Drittstaats beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation nimmt die Kommission in Zusammenarbeit mit anderen EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern und Agenturen sowie im gegenseitigen Einvernehmen mit dem betreffenden Drittstaat beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation an Bewertungsbesuchen teil. Bei diesen Besuchen wird Folgendes bewertet:

a)

der für den Schutz von Verschlusssachen geltende Rechtsrahmen:

b)

die spezifischen Merkmale des Sicherheitskonzepts sowie die Art und Weise der Organisation der Sicherheit in dem betreffenden Drittstaat oder bei der betreffenden internationalen Organisation, soweit sich dies darauf auswirken kann, welchen Geheimhaltungsgrad die ausgetauschten Verschlusssachen haben dürfen;

c)

die tatsächlich bestehenden Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren und

d)

die Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung des Personals für den Geheimhaltungsgrad der EU-VS, die weitergegeben werden sollen.

Artikel 56

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Wenn langfristig die Notwendigkeit besteht, mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation Verschlusssachen, die in der Regel höchstens in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft sind, auszutauschen, und wenn die Sicherheitsstelle der Kommission nach Rücksprache mit der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission insbesondere festgestellt hat, dass die betreffende Vertragspartei nicht über ein ausreichend entwickeltes Sicherheitssystem verfügt, um ein Geheimschutzabkommen abschließen zu können, kann die Kommission eine Verwaltungsvereinbarung mit den zuständigen Stellen des betreffenden Drittstaats oder mit der betreffenden internationalen Organisation schließen.

(2)   Derartige Verwaltungsvereinbarungen werden in der Regel in Form eines Briefwechsels geschlossen.

(3)   Vor dem Abschluss einer solchen Verwaltungsvereinbarung wird ein Bewertungsbesuch durchgeführt. Die Ergebnisse des Bewertungsbesuchs werden der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission mitgeteilt. Liegen außergewöhnliche Gründe für einen dringenden Austausch von Verschlusssachen vor, so dürfen die EU-VS weitergegeben werden, sofern alle Anstrengungen unternommen werden, den Bewertungsbesuch so bald wie möglich durchzuführen.

(4)   EU-VS werden nicht auf elektronischem Wege ausgetauscht, es sei denn, dies ist in der Verwaltungsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

Artikel 57

Ad-hoc-Weitergabe von EU-VS in Ausnahmefällen

(1)   Falls weder ein Geheimschutzabkommen noch eine Verwaltungsvereinbarung besteht und die Kommission oder eine ihrer Dienststellen zu dem Schluss gelangt, dass im Zusammenhang mit einem politischen oder rechtlichen Rahmen der Union eine außergewöhnliche Notwendigkeit besteht, EU-VS an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation weiterzugeben, so überprüft die Sicherheitsstelle der Kommission soweit möglich zusammen mit den Sicherheitsbehörden des betreffenden Drittstaats oder der betreffenden internationalen Organisation, ob dessen beziehungsweise deren Sicherheitsvorschriften, -strukturen und -verfahren sicherstellen, dass weitergegebene EU-VS nach Maßgabe von Standards geschützt werden, die nicht weniger streng als die in diesem Beschluss festgelegten Standards sind.

(2)   Die Entscheidung über eine etwaige Weitergabe der EU-VS an den betreffenden Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation trifft die Kommission nach Rücksprache mit der Sicherheitsexpertengruppe der Kommission auf der Grundlage eines Vorschlags des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds.

(3)   Wenn die Kommission entschieden hat, dass die EU-VS weitergegeben werden dürfen, holt die zuständige Kommissionsdienststelle zunächst die schriftliche Zustimmung des Herausgebers einschließlich der Zustimmung der Urheber etwaigen darin enthaltenen Quellenmaterials ein und leitet dann die EU-VS, auf denen durch eine Weitergabekennzeichnung angegeben wird, an welchen Drittstaat oder welche internationale Organisation die Weitergabe erfolgt, weiter. Vor oder bei der tatsächlichen Weitergabe muss der betreffende Dritte sich schriftlich verpflichten, die empfangenen EU-VS gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses zu schützen.

KAPITEL 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

Ersetzung des bisherigen Beschlusses

Der Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (14) wird durch den vorliegenden Beschluss aufgehoben und ersetzt.

Artikel 59

Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses erstellte Verschlusssachen

(1)   Alle gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom eingestuften EU-VS werden weiter gemäß den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses geschützt.

(2)   Mit Ausnahme von Euratom-Verschlusssachen gilt für alle Verschlusssachen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom im Besitz der Kommission befanden, Folgendes:

a)

Verschlusssachen, die von der Kommission erstellt wurden, gelten standardmäßig weiterhin als in den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE“ eingestuft, sofern der Urheber nicht bis spätestens 31. Januar 2002 eine andere Einstufung beschlossen und dies allen Empfängern des betreffenden Dokuments mitgeteilt hatte;

b)

Verschlusssachen, die von Urhebern außerhalb der Kommission erstellt wurden, werden unter der ursprünglichen Einstufung weitergeführt und als EU-VS der entsprechenden Stufe behandelt, sofern der Urheber nicht der Aufhebung der Geheimhaltung oder der Herabstufung des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssache zustimmt.

Artikel 60

Durchführungsbestimmungen und Sicherheitshinweise

(1)   Die Durchführungsbestimmungen für diesen Beschluss werden gegebenenfalls im Wege eines gesonderten Beschlusses der Kommission zur Ermächtigung des für Sicherheitsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds im Einklang mit der Geschäftsordnung erlassen.

(2)   Das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied kann nach seiner Ermächtigung durch den oben genannten Kommissionsbeschluss Sicherheitshinweise ausarbeiten, in denen Sicherheitsleitlinien und bewährte Verfahren im Rahmen dieses Beschlusses und seiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(3)   Die Kommission kann die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Aufgaben im Wege eines gesonderten Befugnisübertragungsbeschlusses im Einklang mit der Geschäftsordnung dem Generaldirektor für Humanressourcen und Sicherheit übertragen.

Artikel 61

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 13. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Siehe „Arrangement entre le Gouvernement belge et le Parlement européen, le Conseil, la Commission, le Comité économique et social européen, le Comité des régions, la Banque européenne d'investissement en matière de sécurité“ vom 31. Dezember 2004, „Accord de sécurité signé entre la Commission et le Gouvernement luxembourgeois“ vom 20. Januar 2007 und „Accordo tra il Governo italiano e la Commissione europea dell'energia atomica (Euratom) per l'istituzione di un Centro comune di ricerche nucleari di competenza generale“ vom 22. Juli 1959.

(2)  Beschluss 2002/47/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 21 vom 24.1.2002, S. 23).

(3)  Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9).

(4)  Verordnung (Euratom) Nr. 3 vom 31. Juli 1958 zur Anwendung des Artikels 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 406).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

(8)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheit in der Kommission (siehe Seite 41 dieses Amtsblatts).

(9)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1).

(11)  Beschluss C(2006) 3602 vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(14)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


ANHANG I

ENTSPRECHUNGSTABELLE DER GEHEIMHALTUNGSGRADE

EU

TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET

SECRET UE/EU SECRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

EURATOM

EURA TOP SECRET

EURA SECRET

EURA CONFIDENTIAL

EURA RESTRICTED

Belgien

Très Secret (Loi 11.12.1998)

Zeer Geheim (Wet 11.12.1998)

Secret (Loi 11.12.1998)

Geheim (Wet 11.12.1998)

Confidentiel (Loi 11.12.1998)

Vertrouwelijk (Wet 11.12.1998)

siehe Fußnote (1)

Bulgarien

Cтpoгo ceкретно

Ceкретно

Поверително

За служебно ползване

Tschechische Republik

Přísně tajné

Tajné

Důvěrné

Vyhrazené

Dänemark

Yderst hemmeligt

Hemmeligt

Fortroligt

Til tjenestebrug

Deutschland

STRENG GEHEIM

GEHEIM

VS (2) — VERTRAULICH

VS — NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Estland

Täiesti salajane

Salajane

Konfidentsiaalne

Piiratud

Irland

Top Secret

Secret

Confidential

Restricted

Griechenland

Άκρως Απόρρητο

Abk.: ΑΑΠ

Απόρρητο

Abk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Abk.: (ΠΧ)

Spanien

SECRETO

RESERVADO

CONFIDENCIAL

DIFUSIÓN LIMITADA

Frankreich

Très Secret Défense

Secret Défense

Confidentiel Défense

siehe Fußnote (3)

Kroatien

VRLO TAJNO

TAJNO

POVJERLJIVO

OGRANIČENO

Italien

Segretissimo

Segreto

Riservatissimo

Riservato

Zypern

Άκρως Απόρρητο

Αbk.: (ΑΑΠ)

Απόρρητο

Αbk.: (ΑΠ)

Εμπιστευτικό

Αbk.: (ΕΜ)

Περιορισμένης Χρήσης

Αbk.: (ΠΧ)

Lettland

Sevišķi slepeni

Slepeni

Konfidenciāli

Dienesta vajadzībām

Litauen

Visiškai slaptai

Slaptai

Konfidencialiai

Riboto naudojimo

Luxemburg

Très Secret Lux

Secret Lux

Confidentiel Lux

Restreint Lux

Ungarn

Szigorúan titkos!

Titkos!

Bizalmas!

Korlátozott terjesztésű!

Malta

L-Ogħla Segretezza

Sigriet

Kunfidenzjali

Ristrett

Niederlande

Stg. ZEER GEHEIM

Stg. GEHEIM

Stg. CONFIDENTIEEL

Dep. VERTROUWELIJK

Österreich

Streng Geheim

Geheim

Vertraulich

Eingeschränkt

Polen

Ściśle Tajne

Tajne

Poufne

Zastrzeżone

Portugal

Muito Secreto

Secreto

Confidencial

Reservado

Rumänien

Strict secret de importanță deosebită

Strict secret

Secret

Secret de serviciu

Slowenien

Strogo tajno

Tajno

Zaupno

Interno

Slowakei

Tajné prísne

Tajné

Dôverné

Vyhradené

Finnland

ERITTÄIN SALAINEN

YTTERST HEMLIG

SALAINEN

HEMLIG

LUOTTAMUKSELLINEN

KONFIDENTIELL

KÄYTTÖ RAJOITETTU

BEGRÄNSAD TILLGÅNG

Schweden (4)

HEMLIG/TOP SECRET

HEMLIG AV SYNNERLIG BETYDELSE FÖR RIKETS SÄKERHET

HEMLIG/SECRET

HEMLIG

HEMLIG/CONFIDENTIAL

HEMLIG

HEMLIG/RESTRICTED

HEMLIG

Vereinigtes Königreich

UK TOP SECRET

UK SECRET

Keine Entsprechung (5)

UK OFFICIAL — SENSITIVE


(1)  „Diffusion Restreinte/Beperkte Verspreiding“ ist kein in Belgien verwendeter Geheimhaltungsgrad. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen so, dass die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(2)  Deutschland: VS = Verschlusssache.

(3)  Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht den Geheimhaltungsgrad „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen so, dass die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschriebenen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.

(4)  Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Geheimhaltungsgrade werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren Reihe aufgeführten Geheimhaltungsgrade von den anderen Behörden.

(5)  Das Vereinigte Königreich behandelt und schützt die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestuften EU-VS gemäß den Anforderungen der Sicherheitsvorschriften für den Geheimhaltungsgrad „UK SECRET“.


ANHANG II

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abkürzung

Bedeutung

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

CA

Crypto Authority (Kryptostelle)

CAA

Crypto Approval Authority (Krypto-Zulassungsstelle)

CCTV

Closed Circuit Television (Videoüberwachung)

CDA

Crypto Distribution Authority (Krypto-Verteilungsstelle)

CIS

Communication and Information Systems handling EUCI (Kommunikations- und Informationssysteme, in denen EU-VS bearbeitet werden)

DSA

Designated Security Authority (Beauftragte Sicherheitsbehörde)

EUCI

EU Classified Information (EU-Verschlusssachen, EU-VS)

FSC

Facility Security Clearance (Sicherheitsbescheid für Unternehmen)

IA

Information Assurance (Informationssicherung)

IAA

Information Assurance Authority (Stelle für Informationssicherung)

IDS

Intrusion Detection System (Einbruchmeldesystem)

IT

Information Technology (Informationstechnologie)

LSO

Local Security Officer (lokaler Sicherheitsbeauftragter)

NSA

National Security Authority (nationale Sicherheitsbehörde)

PSC

Personnel Security Clearance (Erklärung über die Sicherheitsüberprüfung von Personal)

PSCC

Personnel Security Clearance Certificate (Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung)

PSI

Programme/Project Security Instructions (Sicherheitsanweisung für ein Programm/Projekt)

RKO

Registry Control Officer (Registraturkontrollbeauftragter)

SAA

Security Accreditation Authority (Sicherheitsakkreditierungsstelle)

SAL

Security Aspects Letter (Geheimschutzklausel)

SCG

Security Classification Guide (VS-Einstufungsliste)

SecOP

Security Operating Procedures (sicherheitsbezogene Betriebsverfahren)

TA

TEMPEST Authority (TEMPEST-Stelle)


ANHANG III

VERZEICHNIS DER NATIONALEN SICHERHEITSBEHÖRDEN

BELGIEN

Autorité nationale de Sécurité

SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement

15, rue des Petits Carmes

1000 Bruxelles

Tel. Sekretariat: +32 25014542

Fax +32 25014596

E-Mail: nvo-ans@diplobel.fed.be

BULGARIEN

State Commission on Information Security

90 Cherkovna Str.

1505 Sofia

Tel.: +359 29333600

Fax +359 29873750

E-Mail: dksi@government.bg

Website: www.dksi.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Národní bezpečnostní úřad

(National Security Authority)

Na Popelce 2/16

150 06 Praha 56

Tel.: +420 257283335

Fax +420 257283110

E-Mail: czech.nsa@nbu.cz

Website: www.nbu.cz

DÄNEMARK

Politiets Efterretningstjeneste

(Danish Security Intelligence Service)

Klausdalsbrovej 1

2860 Søborg

Tel.: +45 33148888

Fax +45 33430190

Forsvarets Efterretningstjeneste

(Danish Defence Intelligence Service)

Kastellet 30

2100 Copenhagen Ø

Tel.: +45 33325566

Fax +45 33931320

DEUTSCHLAND

Bundesministerium des Innern

Referat ATS III 3

Alt-Moabit 101 D

11014 Berlin

Tel.: +49 30186810

Fax +49 30186811441

E-Mail: oesIII3@bmi.bund.de

ESTLAND

National Security Authority Department

Estonian Ministry of Defence

Sakala 1

15094 Tallinn

Tel.: +372 717 0019, +372 7170117

Fax +372 7170213

E-Mail: nsa@mod.gov.ee

GRIECHENLAND

Γενικό Επιτελείο Εθνικής Άμυνας (ΓΕΕΘΑ)

Διακλαδική Διεύθυνση Στρατιωτικών Πληροφοριών (ΔΔΣΠ)

Διεύθυνση Ασφαλείας και Αντιπληροφοριών

ΣΤΓ 1020 -Χολαργός (Αθήνα)

Ελλάδα

Τηλ.: +30 2106572045 (ώρες γραφείου)

+ 30 2106572009 (ώρες γραφείου)

Φαξ: +30 2106536279; + 30 2106577612

Hellenic National Defence General Staff (HNDGS)

Military Intelligence Sectoral Directorate

Security Counterintelligence Directorate

GR-STG 1020 Holargos — Athens

Tel.: +30 2106572045

+ 30 2106572009

Fax +30 2106536279, +30 2106577612

SPANIEN

Autoridad Nacional de Seguridad

Oficina Nacional de Seguridad

Avenida Padre Huidobro s/n

28023 Madrid

Tel.: +34 913725000

Fax +34 913725808

E-Mail: nsa-sp@areatec.com

FRANKREICH

Secrétariat général de la défense et de la sécurité nationale

Sous-direction Protection du secret (SGDSN/PSD)

51 Boulevard de la Tour-Maubourg

75700 Paris 07 SP

Tel.: +33 171758177

Fax + 33 171758200

KROATIEN

Office of the National Security Council

Croatian NSA

Jurjevska 34

10000 Zagreb

Kroatien

Tel.: +385 14681222

Fax + 385 14686049

Website: www.uvns.hr

IRLAND

National Security Authority

Department of Foreign Affairs

76-78 Harcourt Street

Dublin 2

Tel.: +353 14780822

Fax +353 14082959

ITALIEN

Presidenza del Consiglio dei Ministri

D.I.S. — U.C.Se.

Via di Santa Susanna, 15

00187 Roma

Tel.: +39 0661174266

Fax +39 064885273

ZYPERN

ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΑΜΥΝΑΣ

ΣΤΡΑΤΙΩΤΙΚΟ ΕΠΙΤΕΛΕΙΟ ΤΟΥ ΥΠΟΥΡΓΟΥ

Εθνική Αρχή Ασφάλειας (ΕΑΑ)

Υπουργείο Άμυνας

Λεωφόρος Εμμανουήλ Ροΐδη 4

1432 Λευκωσία, Κύπρος

Τηλέφωνα: +357 22807569, +357 22807643,

+357 22807764

Τηλεομοιότυπο: +357 22302351

Ministry of Defence

Minister's Military Staff

National Security Authority (NSA)

4 Emanuel Roidi street

1432 Nicosia

Tel.: +357 22807569, +357 22807643,

+357 22807764

Fax +357 22302351

E-Mail: cynsa@mod.gov.cy

LETTLAND

National Security Authority

Constitution Protection Bureau of the Republic of Latvia

P.O. Box 286

LV-1001 Riga

Tel.: +371 67025418

Fax +371 67025454

E-Mail: ndi@sab.gov.lv

LITAUEN

Lietuvos Respublikos paslapčių apsaugos koordinavimo komisija

(The Commission for Secrets Protection Coordination of the Republic of Lithuania National Security Authority)

Gedimino 40/1

LT-01110 Vilnius

Tel.: +370 706 66701 + 370 706 66702

Fax +370 706 66700

E-Mail: nsa@vsd.lt

LUXEMBURG

Autorité nationale de Sécurité

Boîte postale 2379

1023 Luxemburg

Tel.: +352 24782210 (Zentrale)

+ 352 24782253 (Durchwahl)

Fax +352 24782243

UNGARN

Nemzeti Biztonsági Felügyelet

(National Security Authority of Hungary)

H-1024 Budapest, Szilágyi Erzsébet fasor 11/B

Tel.: +36 (1) 7952303

Fax +36 (1) 7950344

Postanschrift:

1357 Budapest, P.O. Box 2

E-Mail: nbf@nbf.hu

Website: www.nbf.hu

MALTA

Ministry for Home Affairs and National Security

P.O. Box 146

MT-Valletta

Tel.: +356 21249844

Fax +356 25695321

NIEDERLANDE

Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties

Postbus 20010

2500 EA Den Haag

Tel.: +31 703204400

Fax +31 703200733

Ministerie van Defensie

Beveiligingsautoriteit

Postbus 20701

2500 ES Den Haag

Tel.: +31 703187060

Fax +31 703187522

ÖSTERREICH

Informationssicherheitskommission

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Tel.: +43 1531152594

Fax +43 1531152615

E-Mail: ISK@bka.gv.at

POLEN

Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego — ABW

(Internal Security Agency)

2A Rakowiecka St.

00-993 Warszawa

Tel.: +48 22 58 57 944

Fax +48 22 58 57 443

E-Mail: nsa@abw.gov.pl

Website: www.abw.gov.pl

PORTUGAL

Presidência do Conselho de Ministros

Autoridade Nacional de Segurança

Rua da Junqueira, 69

1300-342 Lisboa

Tel.: +351 213031710

Fax +351 213031711

RUMÄNIEN

Oficiul Registrului Național al Informațiilor Secrete de Stat

(Romanian NSA — ORNISS National Registry Office for Classified Information)

4 Mures Street

012275 Bucharest

Tel.: +40 212245830

Fax +40 212240714

E-Mail: nsa.romania@nsa.ro

Website: www.orniss.ro

SLOWENIEN

Urad Vlade RS za varovanje tajnih podatkov

Gregorčičeva 27

1000 Ljubljana

Tel.: +386 14781390

Fax +386 14781399

E-Mail: gp.uvtp@gov.si

SLOWAKEI

Národný bezpečnostný úrad

National Security Authority

Budatínska 30

P.O. Box 16

850 07 Bratislava

Tel.: +421 268692314

Fax +421 263824005

Website: www.nbusr.sk

FINNLAND

National Security Authority

Ministry for Foreign Affairs

P.O. Box 453

FI-00023 Government

Tel. 16055890

Fax +358 916055140

E-Mail: NSA@formin.fi

SCHWEDEN

Utrikesdepartementet

(Ministry for Foreign Affairs)

SSSB

S-103 39 Stockholm

Tel.: +46 84051000

Fax +46 87231176

E-Mail: ud-nsa@foreign.ministry.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

UK National Security Authority

Room 335, 3rd Floor

70 Whitehall

London

SW1A 2AS

Tel. 1: +44 2072765649

Tel. 2: +44 2072765497

Fax +44 2072765651

E-Mail: UK-NSA@cabinet-office.x.gsi.gov.uk