ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 53

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
25. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/291 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Asparago bianco di Cimadolmo (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/292 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Genehmigung von Kohlendioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15 ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/293 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Liliputas (g.g.A.))

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/294 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

8

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission vom 24. Februar 2015 über die Genehmigung des effizienten Generators MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission vom 24. Februar 2015 zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt ( 1 )

14

 

*

Beschluss (EU) 2015/297 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)

21

 

*

Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57)

24

 

*

Beschluss (EU) 2015/299 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2015/5)

27

 

*

Beschluss (EU) 2015/300 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2015/6)

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden ( ABl. L 232 vom 5.8.2014 )

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/291 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Asparago bianco di Cimadolmo (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Asparago bianco di Cimadolmo“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 245/2002 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Asparago bianco di Cimadolmo“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 245/2002 der Kommission vom 8. Februar 2002 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 12).

(3)  ABl. C 371 vom 18.10.2014, S. 22.


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/292 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2015

zur Genehmigung von Kohlendioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Februar 2012 wurde den Niederlanden gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ein Antrag auf die Aufnahme des Wirkstoffs Kohlendioxid in den Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in der im Anhang V der Richtlinie definierten Produktart 15, Avizide, vorgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG legten die Niederlande der Kommission am 30. August 2013 einen Bewertungsbericht zusammen mit ihren Empfehlungen vor.

(3)

Die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur zu den Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde wurde am 17. Juni 2014 vom Ausschuss für Biozidprodukte formuliert.

(4)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 15 verwendete und Kohlendioxid enthaltende Biozidprodukte die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, Kohlendioxid vorbehaltlich der Einhaltung dieser Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15 zu genehmigen.

(6)

Da in den Bewertungen Nanomaterialien nicht berücksichtigt wurden, sollte die Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 diese Materialien nicht abdecken.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Kohlendioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 15 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen (2)

Kohlendioxid

IUPAC-Bezeichnung:

Kohlendioxid

EG-Nr.: 204-696-9

CAS-Nr.: 124-38-9

999 ml/L

1. Juni 2015

31. Mai 2025

15

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für Biozidprodukte sind Zulassungen an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Die Produkte werden nur an geschulte Fachkräfte geliefert und von diesen verwendet.

2.

Zum Schutz von Anwendern sind geeignete Maßnahmen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung.

3.

Zum Schutz von Umstehenden sind geeignete Maßnahmen zu treffen, wie ihr Ausschluss vom Behandlungsbereich.

4.

Die Dosierung und Gebrauchsanweisung gewährleisten, dass Vögel ohne unnötige Schmerzen und Leiden getötet werden.

5.

In der Gebrauchsanweisung ist spezifiziert, dass Kohlendioxid als letzte Möglichkeit im Rahmen einer Strategie des integrierten Pflanzenschutzes zu verwenden ist, deren Ziel darin besteht, den Rückgriff auf ein solches Produkt auf ein Minimum zu beschränken.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/293 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2015

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Liliputas (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Litauens auf Eintragung des Namens „Liliputas“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Mit Einspruch vom 13. September 2013 und Einspruchsbegründung vom 8. November 2013 hat sich Polen gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung ausgesprochen. Der Einspruch wurde als zulässig erachtet.

(3)

Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 forderte die Kommission die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um nach ihren internen Verfahren eine einvernehmliche Regelung zu erzielen.

(4)

Es konnte keine Einigung zwischen Litauen und Polen erzielt werden.

(5)

Da keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Beschluss erlassen.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 legte der Einspruchsführer dar, dass sich die Eintragung von „Liliputas“ als geschützte geografische Angabe nachteilig auf das Bestehen eines teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt des am 15. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Antrags auf Eintragung des Namens „Liliputas“ als geschützte geografische Angabe bereits seit weit mehr als fünf Jahren rechtmäßig auf dem polnischen Markt befanden; dem Einspruchsführer zufolge würde die Eintragung das Bestehen des Erzeugnisses mit dem Namen „Liliput“ bedrohen, bei dem es sich um einen polnischen Käse handelt, der ähnliche Eigenschaften wie der Käse „Liliputas“ aufweist und dessen Name ähnlich klingt wie „Liliputas“.

(7)

Der Einspruchsführer macht geltend, dass der Name „Liliput“ in Polen für Erzeugnisse allgemein gebräuchlich ist, die sich durch ihre geringe Größe auszeichnen, und dass sie auch für Käse verwendet wird. Käse mit dem Namen „Liliput“ wird in Polen seit 1971 rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht. In Unternehmensstandards, technischen Vorschriften und Normen für die Verwendung von Rohstoffen wird „Liliput“-Käse neben anderen Käsesorten wie Gouda, Edamer und Emmentaler aufgeführt. Diese Bezeichnung für den polnischen Käse ist bei den polnischen Verbrauchern sehr gebräuchlich und hat keinerlei Bezug zu dem litauischen Käse. Daher ist diese Bezeichnung als Oberbegriff für bestimmte Käse in Polen zu betrachten. Der polnische „Liliput“-Käse ist hinsichtlich Eigenschaften, Aussehen und Größe dem litauischen „Liliputas“-Käse ähnlich. Schließlich führt der Einspruchsführer an, dass es sich bei „Liliput“ und „Liliputas“ um ähnliche Erzeugnisse handelt, die eine Gattungsbezeichnung tragen. Daher könnten die polnischen Erzeuger nach Eintragung des Namens „Liliputas“ als geschützte geografische Angabe ihren „Liliput“-Käse nicht mehr in Verkehr bringen oder dürften zumindest den Namen „Liliput“ für Käse nicht mehr verwenden.

(8)

Der Einspruchsführer macht ferner geltend, dass das Erzeugnis und der einzutragende Name nicht mit den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Einklang stehen. Wie in dem veröffentlichten Einzigen Dokument angegeben, erhielt der Käse den Namen „Liliputas“ aufgrund seiner Größe. Somit gibt der Name „Liliputas“ nicht an, dass der Ursprung des Erzeugnisses an einem bestimmten Ort liegt, sondern bezieht sich — wie beim polnischen „Liliput“-Käse — lediglich auf die geringe Größe des Käses. Darüber hinaus sind die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, sondern ergeben sich lediglich daraus, dass der Käse in kleinen Formen reift. Ob und inwiefern sich der lokal vorkommende Schimmelpilz Penicillium pallidum Smith auf die organoleptischen Eigenschaften des „Liliputas“ auswirkt, ist nicht erwiesen. Darüber hinaus zeigt die Produktion im Rahmen der staatlichen Normen in der UdSSR (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken), dass das Erzeugnis überall in der UdSSR hergestellt werden konnte und es keinen besonderen Zusammenhang mit dem abgegrenzten geografischen Gebiet gab. Schließlich sollte „Liliputas“ als generisches Erzeugnis betrachtet werden.

(9)

Mehreren polnischen Käseerzeugern wurde der Schutz von Marken gewährt, die das Wort „Liliput“ enthalten, wie z. B. die eingetragenen Wort- und Bildmarken „Cheesland Liliput“ und „Ser liliput“ sowie die beantragte Wortmarke „Serenada Liliput“. Der polnische „Liliput“ wird in erheblicher Menge erzeugt: 2013 wurden 2 762 Tonnen im industriellen Maßstab hergestellt und in ganz Polen in 2 250 Verkaufsstellen vermarktet, und 4,8 % der Erzeugungsmenge wurden auf den EU-Markt ausgeführt. 90 % der Erzeugung von „Liliput“ sind durch eine Marke geschützt. Nach Ansicht des Einspruchsführers würde die Eintragung des Namens „Liliputas“ als geschützte geografische Angabe das Bestehen solcher Marken gefährden.

(10)

Trotz der vom Einspruchsführer hier angeführten Argumente ist es aus nachstehend genannten Gründen angebracht, den Namen „Liliputas“ als geschützte geografische Angabe einzutragen.

(11)

Auch wenn die Verwendung des Namens „Liliputas“ sicherlich auf die geringe Größe des Käses zurückzuführen ist, liegt es auf der Hand, dass der Name in Litauen im Verlauf eines halben Jahrhunderts diesen Bezug zur Größe verloren hat und parallel dazu ein enger Zusammenhang mit dem Erzeugungsgebiet entstanden ist. Heute bezeichnet der Name „Liliputas“ in Litauen unbestreitbar den handwerklich gefertigten, halbharten, fermentierten Käse hoher Qualität, der im Dorf Belvederis hergestellt wird. Die litauischen Verbraucher stellen keinen Zusammenhang zwischen diesem Namen und einem polnischen Käse oder einer standardisierten industriellen Käseerzeugung her. Auch wenn der Name keinen Verweis auf ein geografisches Gebiet enthält, entspricht der Name „Liliputas“ somit der Definition in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, wonach eine geschützte geografische Angabe ein Name zur Bezeichnung eines Erzeugnisses ist, dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt.

(12)

Daraus ergibt sich, dass „Liliputas“ nicht als Gattungsbezeichnung betrachtet werden kann. Gattungsbezeichnungen sind Namen, die zwar einen historischen Zusammenhang mit dem Ort aufweisen, an dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, die aber inzwischen nicht mehr mit diesem ursprünglichen geografischen Ursprung in Verbindung gebracht werden. Für „Liliputas“ trifft genau das Gegenteil zu. Das Erzeugnis wurde ursprünglich nicht mit seinem geografischen Ursprung in Verbindung gebracht, hat nun aber einen engen Zusammenhang mit seinem Erzeugungsgebiet.

(13)

Das Erzeugnis weist ein Ansehen und Eigenschaften auf, die auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Obwohl in dem veröffentlichten Einzigen Dokument angegeben ist, dass der Käse den Namen „Liliputas“ wegen seiner Größe erhielt, wird doch klargestellt, dass er seinen besonderen Geschmack und sein besonderes Aroma infolge der Reifung in kleinen runden Formen durch im Käse vorhandene Mikroflora und den Schimmelpilz Penicillium pallidum Smith erhält, der in den Kellern im geografischen Gebiet vorkommt. Dieser typischerweise in den Kellern im Dorf Belvederis vorkommende Pilz sorgt für die Milchsäure, den frischen Geschmack und das Aroma, die charakteristisch für den „Liliputas“-Käse sind. Das Gebiet bietet besondere Umgebungsbedingungen, unter denen der Pilz überleben kann. Dadurch, dass der Käse handwerklich und nicht mechanisch gefertigt wird, wird zudem die Erhaltung und Entwicklung des Schimmelpilzes gefördert. Darüber hinaus hat der „Liliputas“ einen gut dokumentierten und soliden Ruf als Aushängeschild der in Litauen hergestellten Milcherzeugnisse, was in dem veröffentlichten Einzigen Dokument präzise beschrieben wird.

(14)

Somit liegen die Unterschiede zwischen „Liliputas“ und „Liliput“ auf der Hand. „Liliputas“ kann nicht als ein generisches Erzeugnis betrachtet werden.

(15)

Was die Aussage betrifft, wonach das Erzeugnis unter die UdSSR-Normen fiel und „Liliputas“ überall in der UdSSR hergestellt werden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme von Erzeugnissen in derartige Normen zu jener Zeit obligatorisch war. Darüber hinaus bedeutet dieser Umstand nicht, dass das Erzeugnis, wie in dem auf Initiative Litauens aufgenommenen Standard beschrieben, anderswo hergestellt wurde. In der Zeit zwischen 1969 und 1979 erhielt das Erzeugnis zahlreiche Preise, Diplome, Qualitätsauszeichnungen und Medaillen, wobei es stets deutlich als ein im Dorf Belvederis hergestellter litauischer Käse zu erkennen war.

(16)

Die Bezeichnung „Liliput“ klingt ähnlich wie die Bezeichnung „Liliputas“, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde. Beide Bezeichnungen sind von der geringen Größe des Käses abgeleitet. Auch wenn der „Liliputas“-Käse ein Erzeugnis mit ganz charakteristischen Eigenschaften und besonderem Ansehen ist, weist auch der „Liliput“-Käse Merkmale auf, durch die er dem „Liliputas“-Käse ähnlich ist. Da die Namen ähnlich sind und zwischen den Erzeugnissen optische Ähnlichkeiten bestehen, könnte die Eintragung des Namens „Liliputas“ gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dazu führen, dass polnische Käseerzeuger die Bezeichnung „Liliput“ nicht mehr verwenden dürfen.

(17)

Belege zeigen, dass durch die Verwendung des Namens „Liliput“ das Ansehen des Namens „Liliputas“ nicht ausgenutzt werden sollte. Die Verbraucher wurden hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Erzeugnisse nicht irregeführt und konnten auch gar nicht irregeführt werden, da die beiden Erzeugnisse auf zwei unterschiedlichen Märkten vertrieben werden, auf denen sie bekannt sind und richtig eingeordnet werden. Aus diesen Gründen und da die Untersuchung ergab, dass „Liliput“ seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eintragung von „Liliputas“ bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde, sollte im Interesse der Fairness und der traditionellen Verwendung der maximale Übergangszeitraum gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt werden.

(18)

Dies führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Verwendung der Bezeichnung „Liliput“ rechtswidrig wird. Wenn gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, insbesondere der in den Verbrauchsgebieten bestehenden Situation und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union festgestellt wird, dass „Liliput“ eine Gattungsbezeichnung geworden ist, wirkt sich die Eintragung des Namens „Liliputas“ nicht auf die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung aus.

(19)

Was Marken betrifft, die die Bezeichnung „Liliput“ enthalten und die vor dem Antrag auf Eintragung von „Liliputas“ als geschützte geografische Angabe in gutem Glauben im Gebiet der Europäischen Union angemeldet, eingetragen oder durch fortwährende Verwendung erworben wurden, können diese Marken gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für das betreffende Erzeugnis weiterhin verwendet und erneuert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.

(20)

Aus den genannten Gründen sollte der Name „Liliputas“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Liliputas“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Der Name in Unterabsatz 1 bezeichnet ein Erzeugnis der Klasse 1.3. Käse gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3).

Artikel 2

Der Name „Liliput“ darf für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin für Käse verwendet werden, der nicht der Spezifikation für „Liliputas“ entspricht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 170 vom 15.6.2013, S. 46.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/294 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

169,3

IL

81,7

MA

91,9

TR

116,8

ZZ

114,9

0707 00 05

TR

187,1

ZZ

187,1

0709 93 10

MA

140,7

TR

215,2

ZZ

178,0

0805 10 20

EG

45,9

IL

72,3

MA

47,6

TN

50,8

TR

68,9

ZZ

57,1

0805 20 10

IL

132,4

MA

96,3

ZZ

114,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

80,3

IL

151,7

JM

118,2

MA

101,6

TR

85,4

US

143,7

ZZ

113,5

0805 50 10

EG

41,5

TR

51,6

ZZ

46,6

0808 10 80

BR

69,5

CL

95,2

MK

29,8

US

151,4

ZZ

86,5

0808 30 90

CL

155,9

CN

99,9

US

122,7

ZA

92,9

ZZ

117,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/295 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2015

über die Genehmigung des effizienten Generators MELCO GXi als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Zulieferer Mitsubishi Electric Corporation (MELCO), in der Union vertreten durch Mitsubishi Electric Automotive Europe B.V., (im Folgenden „der Antragsteller“) hat am 24. Juni 2014 die Genehmigung des effizienten Generators MELCO GXi als innovative Technologie beantragt. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Die Kommission hat festgestellt, dass im ursprünglichen Antrag bestimmte einschlägige Angaben fehlten, und den Antragsteller um Ergänzung ersucht. Die Kommission erhielt die vollständigen Angaben am 10. Juli 2014 und begann am darauffolgenden Tag mit der Bewertung des Antrags.

(2)

Der Antrag wurde gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) (im Folgenden „technischer Leitfaden“) bewertet und für vollständig befunden.

(3)

Der Antrag betrifft den effizienten Generator MELCO GXi für Abgabeleistungen von 130 A bis zu 250 A. Der Generator hat einen hohen Wirkungsgrad, wie mit dem unter Punkt 5.1.2 des Anhangs I des technischen Leitfadens beschriebenen VDA-Verfahren ermittelt wurde. Dieses Verfahren nimmt auf die in der internationalen Norm ISO 8854:2012 (4) spezifizierte Prüfmethode Bezug. Der Generator des Antragstellers hat gegenüber dem Vergleichs-Generator einen höheren Wirkungsgrad, da bei ihm die folgenden drei Verluste reduziert sind: Gleichrichterverluste durch eine neue Diode mit geringem Energieverlust, Statoreisenverluste durch den Einsatz eines dünnen, hochwertigen elektromagnetischen Statorkerns aus Stahl und Statorkupferverluste durch den Einsatz eines Stators mit ultrahohem Füllfaktor und die Anwendung von Axialkühlung.

(4)

Nach Auffassung der Kommission geht aus dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt wurden.

(5)

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass der hocheffiziente Generator des in diesem Antrag beschriebenen Typs in nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen zum Einsatz kam.

(6)

Um festzustellen, wie viel CO2 eingespart wird, wenn diese innovative Technologie in ein Kraftfahrzeug eingebaut wird, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission ist es sinnvoll, einen Generator mit einem Wirkungsgrad von 67 % als geeignete Vergleichstechnologie vorzusehen, wenn die innovative Technologie in einen neuen Fahrzeugtyp eingebaut wird. Wird der effiziente Generator MELCO GXi in einen bereits vorhandenen Fahrzeugtyp eingebaut, so sollte der Wechselstromgenerator der neuesten auf dem Markt verfügbaren Version dieses Typs als Vergleichstechnologie herangezogen werden.

(7)

Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Verringerungen übermittelt, die Formeln umfasst, die mit den Formeln vereinbar sind, die im technischen Leitfaden für ein vereinfachtes Konzept in Bezug auf effiziente Generatoren beschrieben sind. Nach Auffassung der Kommission wird die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringen und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen.

(8)

Der Antragsteller hat eine Methode für die Prüfung der CO2-Verringerungen übermittelt, die Formeln umfasst, die auf den Formeln im technischen Leitfaden in Bezug auf effiziente Generatoren beruhen. Die Kommission stellt fest, dass die Prüfmethode des Antragstellers und seine Formeln zur Berechnung der CO2-Einsparungen mit der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission (5) spezifizierten Methode übereinstimmen. Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass die im Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission spezifizierte Methode verwendet werden sollte, um die durch den effizienten Generator MELCO GXi erzielte Verringerung der CO2-Emissionen zu bestimmen.

(9)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt.

(10)

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Einsparungen durch die innovative Technologie teilweise mit dem Standard-Prüfzyklus nachgewiesen werden können, weshalb die zu zertifizierenden endgültigen Gesamteinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 ermittelt werden sollten.

(11)

Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von UTAC (Groupe UTAC CERAM), einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erarbeitet wurde und der Bericht die im Antrag angeführten Ergebnisse bestätigt.

(12)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(13)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden.

(14)

Jeder Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch den Einsatz der mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigten innovativen Technologie profitieren will, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der effiziente Generator GXi der Mitsubishi Electric Corporation mit einem durch Verringerung von drei verschiedenen Verlusten erreichten höheren Wirkungsgrad zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

(2)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Generators wird nach der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU beschriebenen Methode bestimmt.

(3)   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 kann die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgestellte Verringerung der CO2-Emissionen nur dann zertifiziert und in eine Übereinstimmungsbescheinigung und die betreffenden Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG eingetragen werden, wenn die Verringerungen mindestens den Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 erreichen.

(4)   Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „12“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf.

(4)  ISO 8854. Straßenfahrzeuge — Drehstrom-Generatoren mit Regler — Prüfungen und allgemeine Anforderungen. Referenznummer ISO 8854:2012(E).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 98).

(6)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/14


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/296 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2015

zur Festlegung von Verfahrensmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme ist unverzichtbar, wenn es darum geht, ein hohes Maß an Vertrauen und Sicherheit zu fördern, das der Höhe der mit solchen Systemen verbundenen Risiken angemessen ist.

(2)

Gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss der notifizierende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten sechs Monate im Voraus eine Beschreibung des Systems zur Verfügung stellen, damit die Mitgliedstaaten in der in Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehenen Weise zusammenarbeiten können.

(3)

Für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sind vereinfachte Verfahren erforderlich. Die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme kann nicht durch Verfahren erreicht werden, die in mehreren Sprachen durchgeführt werden. Die Verwendung der englischen Sprache in der Zusammenarbeit soll das Erreichen der Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme erleichtern, ohne dass aber durch die Übersetzung bereits vorhandener Dokumentation eine unzumutbare Belastung entsteht.

(4)

Verschiedene Bestandteile der elektronischen Identifizierungssysteme werden in den Mitgliedstaaten von unterschiedlichen Behörden oder Stellen verwaltet. Um eine effektive Zusammenarbeit zu ermöglichen und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sollte dafür gesorgt werden, dass es in jedem Mitgliedstaat einen Ansprechpartner gibt, über den seine zuständigen Behörden und Stellen erreichbar sind.

(5)

Der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtert den Aufbau elektronischer Identifizierungssysteme und dient als Instrument zur Verwirklichung der technischen Interoperabilität. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere dann nötig, wenn bereits notifizierte elektronische Identifizierungssysteme angepasst und elektronische Identifizierungssysteme, über die die Mitgliedstaaten vor einer Notifizierung informiert wurden, geändert werden und wenn die Interoperabilität oder Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme durch wichtige Entwicklungen oder Ereignisse beeinträchtigt werden könnte. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten über Mittel verfügen, um derartige Informationen über die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme von anderen Mitgliedstaaten einzuholen.

(6)

Die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme sollte als Prozess des gegenseitigen Lernens betrachtet werden, der dazu beiträgt, Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten aufzubauen, und der die Interoperabilität und Sicherheit notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme gewährleistet. Dies erfordert, dass die notifizierenden Mitgliedstaaten ausreichende Informationen über ihre elektronischen Identifizierungssysteme zur Verfügung stellen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Informationen geheim halten müssen, soweit dies für die Sicherheit unverzichtbar ist.

(7)

Damit das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung kostengünstig ist, zu eindeutigen und schlüssigen Ergebnissen führt und für die Mitgliedstaaten keine unnötige Belastung darstellt, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam eine einzige Begutachtung vornehmen.

(8)

Bei ihrer Zusammenarbeit in Belangen der elektronischen Identifizierungssysteme, einschließlich der Durchführung von Begutachtungen, sollten die Mitgliedstaaten Bewertungen unabhängiger Dritter berücksichtigen.

(9)

Zur Vereinfachung der Verfahrensmodalitäten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele in Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte das Kooperationsnetz geschaffen werden. Dadurch soll das Bestehen eines Forums gewährleistet werden, das alle Mitgliedstaaten einbezieht und förmlich in die Zusammenarbeit in praktischen Fragen der Arbeit mit dem Interoperabilitätsrahmen einbindet.

(10)

Das Kooperationsnetz sollte die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelten Entwürfe der Notifizierungsformulare prüfen und zur Vereinbarkeit der darin beschriebenen Systeme mit den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung und mit dem in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt Stellung nehmen. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 müssen die notifizierenden Mitgliedstaaten beschreiben, inwiefern das notifizierte elektronische Identifizierungssystem die Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere den Stellungnahmen des Kooperationsnetzes Rechnung tragen, wenn sie die Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorbereiten, nämlich der Kommission zu beschreiben, inwiefern das notifizierte elektronische Identifizierungssystem die Interoperabilitätsanforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt.

(11)

Alle an der Notifizierung Mitwirkenden sollten sich im Hinblick auf die Verfahren der umfassenden Zusammenarbeit, der Notifizierung und der Interoperabilität an der Stellungnahme des Kooperationsnetzes orientieren.

(12)

Um die Wirksamkeit des nach diesem Beschluss durchgeführten Verfahrens der gegenseitigen Begutachtung zu gewährleisten, kann das Kooperationsnetz den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen geben.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung werden durch diesen Beschluss die nötigen Verfahrensmodalitäten zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt, um die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme, die die Mitgliedstaaten zu notifizieren gedenken oder der Kommission bereits notifiziert haben, zu gewährleisten. Die Verfahrensmodalitäten betreffen insbesondere

a)

den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf elektronische Identifizierungssysteme und die Prüfung der einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung entsprechend Kapitel II,

b)

die gegenseitige Begutachtung elektronischer Identifizierungssysteme entsprechend Kapitel III und

c)

die Zusammenarbeit im Rahmen des Kooperationsnetzes entsprechend Kapitel IV.

Artikel 2

Sprache der Zusammenarbeit

(1)   Soweit die betreffenden Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Zusammenarbeit in englischer Sprache.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, weiterführende Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 zu übersetzen, wenn dies eine unzumutbare Belastung darstellen würde.

Artikel 3

Einheitliche Ansprechpartner

(1)   Für die Zwecke der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benennt jeder Mitgliedstaat einen einheitlichen Ansprechpartner.

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über den einheitlichen Ansprechpartner. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Liste der einheitlichen Ansprechpartner.

KAPITEL II

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN, ERFAHRUNGEN UND BEWÄHRTEN VERFAHREN

Artikel 4

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf elektronische Identifizierungssysteme mit den anderen Mitgliedstaaten aus.

(2)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, wenn er eine der folgenden Änderungen, Weiterentwicklungen oder Anpassungen im Zusammenhang mit der Interoperabilität oder dem Sicherheitsniveau des Systems vornimmt:

a)

Weiterentwicklungen oder Anpassungen des bereits notifizierten elektronischen Identifizierungssystems, die keine Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfordern,

b)

Änderungen, Weiterentwicklungen oder Anpassungen der gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Verfügung gestellten Beschreibung seines elektronischen Identifizierungssystems, sofern sie vor der Notifizierung erfolgt sind.

(3)   Erlangt ein Mitgliedstaat Kenntnis von einer wichtigen Entwicklung oder einem Ereignis, das nicht mit seinem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem zusammenhängt, aber die Sicherheit anderer notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme beeinträchtigen könnte, so unterrichtet er hiervon die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Auskunftsersuchen zur Interoperabilität und Sicherheit

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass er zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den elektronischen Identifizierungssystemen mehr Informationen als diejenigen benötigt, die von dem Mitgliedstaat, der das elektronische Identifizierungssystem notifiziert hat, zur Verfügung gestellt wurden, kann er solche Auskünfte bei dem betreffenden Mitgliedstaat einholen. Der notifizierende Mitgliedstaat muss diese Auskünfte erteilen, außer wenn

a)

er solche Informationen nicht besitzt und deren Erlangung unzumutbare Verwaltungslasten verursachen würde,

b)

solche Informationen Belange der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit betreffen,

c)

solche Informationen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse betreffen.

(2)   Zur Verbesserung der Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme kann ein Mitgliedstaat, der in Bezug auf ein System, das notifiziert wurde oder sich im Notifizierungsverfahren befindet, Sicherheitsbedenken hat, diesbezüglich Auskünfte einholen. Der um Auskunft ersuchte Mitgliedstaat stellt daraufhin allen Mitgliedstaaten die verlangten einschlägigen Informationen zur Verfügung, die nötig sind, um festzustellen, ob eine Sicherheitsverletzung, wie sie in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannt ist, vorliegt oder ob tatsächlich das Risiko einer solchen Sicherheitsverletzung besteht, außer wenn

a)

er solche Informationen nicht besitzt und deren Erlangung unzumutbare Verwaltungslasten verursachen würde,

b)

solche Informationen Belange der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit betreffen,

c)

solche Informationen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse betreffen.

Artikel 6

Informationsaustausch über die einheitlichen Ansprechpartner

Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen gemäß den Artikeln 4 und 5 über die einheitlichen Ansprechpartner aus und stellen die verlangten einschlägigen Informationen unverzüglich zur Verfügung.

KAPITEL III

GEGENSEITIGE BEGUTACHTUNG

Artikel 7

Grundsätze

(1)   Die gegenseitige Begutachtung ist ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der die Interoperabilität und Sicherheit notifizierter elektronischer Identifizierungssysteme gewährleisten soll.

(2)   Die Beteiligung der begutachtenden Mitgliedstaaten ist freiwillig. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet werden soll, darf die Beteiligung eines anderen Mitgliedstaats an dem Begutachtungsverfahren nicht ablehnen.

(3)   Jeder an der Begutachtung beteiligte Mitgliedstaat trägt selbst die Kosten, die ihm durch die Beteiligung an diesem Verfahren entstehen.

(4)   Sämtliche durch das Begutachtungsverfahren erlangten Informationen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Vertreter der Mitgliedstaaten, die die Begutachtung durchführen, dürfen sensible oder vertrauliche Informationen, die ihnen im Zuge der Begutachtung bekannt werden, Dritten gegenüber nicht offenlegen.

(5)   Begutachtende Mitgliedstaaten müssen mögliche Interessenkonflikte der von ihnen zur Teilnahme an den Begutachtungstätigkeiten benannten Vertreter offenlegen.

Artikel 8

Einleitung des Begutachtungsverfahrens

(1)   Das Begutachtungsverfahren kann auf zwei Arten eingeleitet werden:

a)

Ein Mitgliedstaat beantragt die Begutachtung seines elektronischen Identifizierungssystems.

b)

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten äußern den Wunsch, das elektronische Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats zu begutachten. In ihrem Antrag begründen sie ihren Begutachtungswunsch und erläutern, inwiefern die Begutachtung zur Interoperabilität oder Sicherheit der elektronischen Identifizierungssysteme der Mitgliedstaaten beitragen würde.

(2)   Ein Antrag nach Absatz 1 muss dem Kooperationsnetz gemäß Absatz 3 mitgeteilt werden. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an der gegenseitigen Begutachtung zu beteiligten, müssen dies dem Kooperationsnetz innerhalb eines Monats mitteilen.

(3)   Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet werden soll, muss dem Kooperationsnetz folgende Informationen übermitteln:

a)

das elektronische Identifizierungssystem, das begutachtet werden soll,

b)

die begutachtenden Mitgliedstaaten,

c)

den Zeitrahmen, in dem die erwarteten Ergebnisse dem Kooperationsnetz vorgelegt werden sollen, und

d)

die Durchführungsmodalitäten der Begutachtung gemäß Artikel 9 Absatz 2.

(4)   Ein elektronisches Identifizierungssystem darf innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer Begutachtung nur mit Zustimmung des Kooperationsnetzes erneut begutachtet werden.

Artikel 9

Vorbereitung der Begutachtung

(1)   Die begutachtenden Mitgliedstaaten teilen dem Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 ihre Absicht erklärt haben, sich an der Begutachtung zu beteiligen, die Namen und Kontaktangaben ihrer Vertreter mit, die die Begutachtung durchführen sollen. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, kann die Beteiligung von Vertretern ablehnen, falls ein Interessenkonflikt besteht.

(2)   Unter Berücksichtigung der Orientierungshilfen des Kooperationsnetzes einigen sich der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, und die begutachtenden Mitgliedstaaten auf

a)

den Gegenstand und die Modalitäten der Begutachtung auf der Grundlage des Anwendungsbereichs des Artikels 7 Buchstabe g oder des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des von den begutachtenden Mitgliedstaaten in der Einleitungsphase geäußerten Interesses;

b)

den Zeitrahmen für die Begutachtungstätigkeiten durch Festlegung eines Abschlusstermins, der nicht später sein darf als drei Monate, nachdem die begutachtenden Mitgliedstaaten die Namen und Kontaktangaben ihrer Vertreter gemäß Absatz 1 mitgeteilt haben;

c)

sonstige organisatorische Aspekte des Begutachtungsverfahrens.

Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, unterrichtet das Kooperationsnetz von dieser Einigung.

Artikel 10

Gegenseitige Begutachtung

(1)   Die beteiligten Mitgliedstaaten führen die Begutachtung gemeinsam durch. Die Vertreter der Mitgliedstaaten wählen aus ihrer Mitte einen Vertreter aus, der die Begutachtung koordiniert.

(2)   Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, stellt den begutachtenden Mitgliedstaaten das der Kommission übermittelte Notifizierungsformular oder, falls das betreffende elektronische Identifizierungssystem noch nicht notifiziert wurde, eine Beschreibung des Systems gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zur Verfügung. Außerdem werden alle weiterführenden Unterlagen und einschlägigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt.

(3)   Die gegenseitige Begutachtung kann unter anderem einen oder mehrere der folgenden Aspekte umfassen:

a)

Bewertung der einschlägigen Dokumentation,

b)

Prüfung von Prozessen,

c)

technische Seminare und

d)

Berücksichtigung der Bewertungen unabhängiger Dritter.

(4)   Die begutachtenden Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zu der Notifizierung anfordern. Der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wird, muss solche Informationen zur Verfügung stellen, außer wenn

a)

er solche Informationen nicht besitzt und deren Erlangung unzumutbare Verwaltungslasten verursachen würde,

b)

solche Informationen Belange der öffentlichen Sicherheit oder der nationalen Sicherheit betreffen,

c)

solche Informationen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse betreffen.

Artikel 11

Ergebnis der Begutachtung

Die begutachtenden Mitgliedstaaten erstellen einen Bericht für das Kooperationsnetz und legen diesen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens vor. Die Mitglieder des Kooperationsnetzes können von dem Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem begutachtet wurde, oder von den begutachtenden Mitgliedstaaten weitere Informationen oder Klarstellungen verlangen.

KAPITEL IV

DAS KOOPERATIONSNETZ

Artikel 12

Einrichtung und Arbeitsweise

Ein Netz für die Förderung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (das „Kooperationsnetz“) wird eingerichtet. Das Kooperationsnetz führt seine Arbeit in einer Kombination aus Sitzungen und schriftlichem Verfahren durch.

Artikel 13

Entwurf des Notifizierungsformulars

Wenn der notifizierende Mitgliedstaat die Beschreibung seines elektronischen Identifizierungssystems gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt, stellt er dem Kooperationsnetz den ordnungsgemäß ausgefüllten Entwurf des Notifizierungsformulars mit allen erforderlichen Begleitunterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und gemäß dem in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Durchführungsrechtsakt zur Verfügung.

Artikel 14

Aufgaben

Das Kooperationsnetz hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Einrichtung und Arbeitsweise des Interoperabilitätsrahmens gemäß Artikel 12 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mittels Informationsaustausch;

b)

Festlegung von Methoden für einen effizienten Informationsaustausch in Bezug auf alle Belange, die die elektronische Identifizierung betreffen;

c)

Untersuchung einschlägiger Entwicklungen im Bereich der elektronischen Identifizierung sowie Erörterung und Entwicklung bewährter Verfahren in Bezug auf die Interoperabilität und Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme;

d)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwicklungen in Bezug auf den in Artikel 12 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Interoperabilitätsrahmen;

e)

Abgabe von Stellungnahmen zu Entwicklungen im Bereich der technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen für Sicherheitsniveaus entsprechend dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakt und den dazugehörenden Orientierungshilfen;

f)

Annahme von Orientierungshilfen für den Gegenstand und die Modalitäten der Begutachtung;

g)

Prüfung der Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtungen gemäß Artikel 11;

h)

Prüfung der ausgefüllten Entwürfe der Notifizierungsformulare;

i)

Abgabe von Stellungnahmen dazu, inwiefern ein zu notifizierendes elektronisches Identifizierungssystem, dessen Beschreibung gemäß Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt wurde, den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung sowie des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts genügt.

Artikel 15

Zusammensetzung

(1)   Das Kooperationsnetz besteht aus den Mitgliedstaaten und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.

(2)   Vertreter von Beitrittsländern werden ab dem Tag der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags vom Vorsitz zu den Sitzungen des Kooperationsnetzes als Beobachter eingeladen.

(3)   Der Vorsitz kann nach Konsultation mit dem Kooperationsnetz Experten, die nicht dem Kooperationsnetz angehören und zu einem Thema, das auf der Tagesordnung steht, über besondere Kenntnisse verfügen, ad hoc zu den Arbeiten des Kooperationsnetzes oder seiner Untergruppen einladen. Darüber hinaus kann der Vorsitz nach Konsultation mit dem Kooperationsnetz Personen oder Organisationen den Beobachterstatus verleihen.

Artikel 16

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz in den Sitzungen des Kooperationsnetzes führt die Kommission.

(2)   Mit Zustimmung der Kommission kann das Kooperationsnetz Untergruppen bilden, um bestimmte Fragen auf der Grundlage von Aufträgen, die vom Kooperationsnetz festgelegt werden, zu untersuchen. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.

(3)   Die Mitglieder des Kooperationsnetzes sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtungen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)   Das Kooperationsnetz hält seine Sitzungen in den Räumlichkeiten der Kommission ab. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

(5)   Das Kooperationsnetz veröffentlicht seine gemäß Artikel 14 Buchstabe i abgegebenen Stellungnahmen auf einer hierfür eingerichteten Website. Enthält eine Stellungnahme vertrauliche Informationen, so nimmt das Kooperationsnetz zum Zwecke der Veröffentlichung auch eine nichtvertrauliche Fassung dieser Stellungnahme an.

(6)   Das Kooperationsnetz beschließt seine Geschäftsordnung mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 17

Sitzungskosten

(1)   Die an den Tätigkeiten des Kooperationsnetzes Beteiligten werden von der Kommission für ihre Arbeit nicht entlohnt.

(2)   Reisekosten, die den Teilnehmern an den Sitzungen des Kooperationsnetzes entstehen, können von der Kommission erstattet werden. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

(2)  Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).


25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/21


BESCHLUSS (EU) 2015/297 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/23 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2014/56)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 32.2 und 32.7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/23 (1) richtet einen Mechanismus für die Zusammenlegung und Verteilung monetärer Einkünfte aus geldpolitischen Operationen ein.

(2)

Im Lichte des Beschlusses EZB/2014/40 (2) und des Beschlusses EZB/2014/45 (3) sind die gesondert erfassbaren Vermögenswerte zu berichtigen, um den Betrag der Gewinne und Verluste aus dem Verkauf der zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Wertpapiere vom Zeitpunkt des Verkaufs bis zum nächsten Quartalsende zu berücksichtigen.

(3)

Angesichts der Tatsache, dass aufgelaufene Zinsen, die für geldpolitische Operationen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, vor ihrer Einziehung am Ende der Operation zusammengelegt werden, sollte die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der gesondert erfassbaren Vermögenswerte gemäß der Anhänge I und II von Beschluss EZB/2010/23 berichtigt werden.

(4)

Der Beschluss EZB/2010/23 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Die Anhänge I und II des Beschlusses EZB/2010/23 werden durch den Text der Anhänge I und II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(2)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).


ANHANG I

„ANHANG I

ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

A.

In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Banknotenumlauf

Im Jahr der Bargeldumstellung gilt im Sinne dieses Anhangs und für jede dem Eurosystem beitretende NZB, dass der ‚Banknotenumlauf‘:

a)

die von der NZB ausgegebenen und auf ihre nationale Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

b)

um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktivposition 6 der HB), vermindert werden muss.

Ab dem maßgeblichen Jahr der Bargeldumstellung umfasst der ‚Banknotenumlauf‘ für jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten.

Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer NZB, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 aus vorzeitig abgegebenen und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebrachten Euro-Banknoten resultieren (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passivposition 10.4 der HB), Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen werden.

2.

Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich

a)

Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der ESZB-Satzung (Passivposition 2.1 der HB);

b)

Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passivposition 2.2 der HB);

c)

Termineinlagen (Passivposition 2.3 der HB);

d)

Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passivposition 2.4 der HB);

e)

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passivposition 2.5 der HB).

3.

Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber säumigen Geschäftspartnern des Eurosystems, die nicht mehr unter der Passivposition 2.1 der HB klassifiziert werden.

4.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen gemäß Anhang I Kapitel 3.3 der Leitlinie EZB/2011/14 (1) (Passivposition 10.2 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten (Teil der Passivposition 10.3 der HB).

6.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Passivposition 10.4 der HB).

7.

Aufgelaufene Zinsen, die am Quartalsende von jeder NZB für geldpolitische Verpflichtungen, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Passivposition 12.2 der HB).

B.

Die Berechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.


(1)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).“


ANHANG II

„ANHANG II

GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE

A.

In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktivposition 5 der HB).

2.

Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (Teil der Aktivposition 7.1 der HB).

3.

Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung (Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

4.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktivposition 9.4 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Aktivposition 9.5 der HB).

6.

Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktivposition 1 und Teil der Aktivposition 9.2 der HB).

Im Rahmen dieses Beschlusses wird Gold auf Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet.

7.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die gemäß Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktivposition 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktivposition 9.5 der HB), jedoch nur, bis die jeweiligen Forderungen Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET2-Transaktionen werden.

8.

Ausstehende Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen (gegen Dritte), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden, die nicht mehr unter der Aktivposition 5 der HB klassifiziert werden (Teil der Aktivposition 11.6 der HB).

9.

Aufgelaufene Zinsen, die am Quartalsende von jeder NZB für geldpolitische Vermögenswerte, deren Laufzeit ein Jahr oder länger beträgt, bewertet werden (Teil der Aktivposition 11.5 der HB).

B.

Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegt sind.“


25.2.2015   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/24


BESCHLUSS (EU) 2015/298 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Dezember 2014

über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2010/24 (1) legt fest, wie die Europäische Zentralbank (EZB): a) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus dem Euro-Banknotenumlauf und b) ihre in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte (Securities Markets Programme — SMP) erworbenen Wertpapieren an die NZBen verteilt.

(2)

Der Beschluss EZB/2010/24 muss geändert werden, um die vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Erwerb gedeckter Schuldverschreibungen und von Asset-Backed Securities gemäß dem Beschluss EZB/2014/40 (2) und dem Beschluss EZB/2014/45 (3) zu berücksichtigen. Folglich sollte er im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(3)

Der Beschluss EZB/2010/29 (4) legt die Verteilung des Euro-Banknotenumlaufs an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am Kapital der EZB fest. In Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 und im Anhang zu diesem Beschluss werden der EZB 8 % des Gesamtwertes des Euro-Bankennotenumlaufs zugeteilt. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen entsprechend deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2010/23 (5) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf zum Referenzzinssatz verzinst. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2010/23 wird diese Verzinsung über TARGET2 vorgenommen.

(5)

Gemäß Erwägungsgrund 7 des Beschlusses EZB/2010/23 sollten die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte gemäß den Beschlüssen des EZB-Rates grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(6)

Gleichermaßen sollten die Einkünfte der EZB aus dem Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des SMP, des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „CBPP3“) und des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (ABSPP) grundsätzlich im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, an die NZBen entsprechend deren Anteil im Kapitalzeichnungsschlüssel verteilt werden.

(7)

Bei der Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte der EZB aus dem Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des SMP, des CBPP3 und des ABSPP sollte die EZB eine Schätzung ihres finanziellen Ergebnisses für das jeweilige Jahr berücksichtigen, die dem Erfordernis, Mittel einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuweisen, und der Verfügbarkeit von Rückstellungen, die zum Ausgleich erwarteter Aufwendungen verwendet werden können, hinreichend Rechnung trägt.

(8)

Bei der Bestimmung des Nettogewinnbetrags der EZB, der gemäß Artikel 33.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) dem allgemeinen Reservefonds zugeführt wird, sollte der EZB-Rat berücksichtigen, dass jeglicher Teil des Nettogewinns, der den Einkünften aus dem Euro-Banknotenumlauf und Einkünften aus dem Erwerb von Wertpapieren im Rahmen des SMP, des CBPP3 und des ABSPP entspricht, vollständig an die NZBen verteilt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)   „NZB“: die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)   „Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich zwischen einer NZB und der EZB und zwischen einer NZB und den anderen NZBen aus der Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2010/29 ergeben;

c)   „Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“: die der EZB aus der Verzinsung ihrer gegenüber den NZBen in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Euro-Banknotenumlauf bestehenden Intra-Eurosystem-Forderungen zufließenden Einkünfte, die sich aus der Anwendung von Artikel 2 des Beschlusses EZB/2010/23 ergeben;

d)   „Einkünfte der EZB aus Wertpapieren“: Nettoeinkünfte aus dem Erwerb seitens der EZB von i) Wertpapieren im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 (6), ii) gedeckten Schuldverschreibungen im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss EZB/2014/40 und iii) Asset-Backed Securities im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45.

Artikel 2

Vorläufige Verteilung der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und der Einkünfte der EZB aus Wertpapieren

(1)   Die Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf und die Einkünfte der EZB aus Wertpapieren stehen den NZBen im gleichen Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, vollständig zu und werden an die NZBen entsprechend ihrem eingezahlten Anteil am gezeichneten Kapital der EZB verteilt.

(2)   Sofern der EZB-Rat keinen anderslautenden Beschluss fasst, verteilt die EZB ihre aus dem Euro-Banknotenumlauf und in jedem Geschäftsjahr erzielten Einkünfte aus Wertpapieren an die NZBen am letzten Arbeitstag im Januar des darauf folgenden Jahres.

(3)   Gemäß einem Beschluss des EZB-Rates auf der Grundlage der ESZB-Satzung kann der Betrag der Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf in Bezug auf Aufwendungen, die der EZB im Zusammenhang mit der Ausgabe und Bearbeitung von Euro-Banknoten entstehen, verringert werden.

Artikel 3

Ausnahmeregelung zu Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 beschließt der EZB-Rat vor dem Ende des Geschäftsjahres, ob die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise in dem Umfang nicht verteilt werden, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Betrag der verteilten Einkünfte den Nettogewinn der EZB für das betreffende Jahr nicht übersteigt. Solche Beschlüsse werden gefasst, wenn der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung des Direktoriums erwartet, dass die EZB einen Verlust im Gesamtjahr oder einen Jahresnettogewinn ausweist, der geringer ist als der geschätzte Betrag ihrer in Artikel 2 genannten Einkünfte. Der EZB-Rat kann vor dem Ende des Geschäftsjahres beschließen, die in diesem Artikel genannten Einkünfte der EZB ganz oder teilweise einer Rückstellung für Wechselkurs-, Zins-, Kredit- und Goldpreisrisiken zuzuführen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2010/24 wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2010/24 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Dezember 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2010/24 vom 25. November 2010 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem Euro-Banknotenumlauf und aus im Rahmen des Programms für die Wertpapiermärkte erworbenen Wertpapieren (ABl. L 6 vom 11.1.2011, S. 35).

(2)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(3)  Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45) (ABl. L 1 vom 6.1.2015, S. 4).

(4)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).

(5)  Beschluss EZB/2010/23 vom 25. November 2010 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 17).

(6)  Beschluss EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte (ABl. L 124 vom 20.5.2010, S. 8).


25.2.2015   

DE

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L 53/27


BESCHLUSS (EU) 2015/299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/34 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (EZB/2015/5)

Der EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Zur Förderung der Wirksamkeit der gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) hat der EZB-Rat am 22. Januar 2015 beschlossen, den auf den Hauptrefinanzierungssatz aufgeschlagenen Spread in Höhe von 10 Basispunkten für die zwischen März 2015 und Juni 2016 durchzuführenden GLRGs zu beseitigen. Die Beseitigung des Spreads trägt der Verringerung der Laufzeitprämien der marktbasierten Finanzierungsinstrumente von Instituten seit der Ankündigung der GLRGs am 5. Juni 2014 Rechnung. Der Beschluss beeinträchtigt nicht den Zinssatz, der für die ersten, in September und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs angewandt wird. Dieser Zinssatz bleibt daher unverändert, d. h. der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, gilt für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts.

(3)

Zusätzlich sind bestimmte, kleinere Korrekturen am Beschluss EZB/2014/34 (2) notwendig.

(4)

Der Beschluss EZB/2014/34 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2014/34 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Zinsen

In Bezug auf die in September 2014 und Dezember 2014 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zuzüglich eines festen Spreads von 10 Basispunkten zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts. In Bezug auf die von März 2015 bis Juni 2016 durchgeführten GLRGs gilt der Zinssatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Tenderankündigung geltenden Hauptrefinanzierungssatz für das jeweilige GLRG zusammensetzt, für die Laufzeit des jeweiligen Geschäfts.

Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des Geschäfts fällig, oder, sofern einschlägig, bei vorzeitiger Rückzahlung wie in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen.“

2.

In Anhang I Nummer 1 (Berechnung der Obergrenzen für die Kreditaufnahme) erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:

„k

Monat des GLRG

Zuteilungsreferenzmonat

CNLk

3

März 2015

Jan. 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2015

4

Juni 2015

Apr. 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2015

5

Sept. 2015

Juli 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJuli 2015

6

Dez. 2015

Okt. 2015

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLOkt 2015

7

März 2016

Jan. 2016

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLJan 2016

8

Juni 2016

Apr. 2016

NLMai 2014 + NLJuni 2014 + … + NLApr 2016

3.

In Anhang I Nummer 2 (Berechnung der vorzeitigen Pflichtrückzahlungen) erhält die Formel für „Die vorzeitige Pflichtrückzahlung im September 2016 eines Teilnehmers“ folgende Fassung:

Formula, wennFormula

4.

In Anhang I erhält die dritte Fußnote folgende Fassung:

„Für das GLRG, das im März 2015 durchgeführt wird (k = 3), beträgt die Einschränkung C 3max{0, AA 3}.“

5.

In Anhang II erhält die vierte Fußnote folgende Fassung:

„Die Klassifikation der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nach Sektoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) geändert, um Modifikationen der internationalen Statistikstandards Rechnung zu tragen. Durch letztgenannte Verordnung wurden die Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften nunmehr als finanzielle Kapitalgesellschaften reklassifiziert. Die Meldung von GLRG-Daten muss grundsätzlich mit den für Bilanzpositionen geltenden Regeln in Einklang stehen: Ab Dezember 2014 sollten Holdinggesellschaften in den zu meldenden Daten nicht erfasst und Bereinigungen entsprechend übermittelt werden.“

6.

In Anhang II erhält die dreizehnte Fußnote folgende Fassung:

„Die Effekte, die aus der ab Dezember 2014 geltenden Neuklassifizierung der Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften als finanzielle Kapitalgesellschaften erwachsen, sind in Position 3.2C auszuweisen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).


25.2.2015   

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L 53/29


BESCHLUSS (EU) 2015/300 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2015

über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2015/6)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie die Abschnitte 6.3.1, 6.3.2 und 6.4.2,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 sowie die Artikel 6 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die Standardkriterien zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(2)

Gemäß Anhang I Abschnitt 1.6 der Leitlinie EZB/2011/14 kann der EZB-Rat die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.1 der Leitlinie EZB/2011/14 behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der vom Eurosystem als relevant erachteten Informationen erfüllt. Ferner sind die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte in den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegt.

(3)

Die Aussetzung der Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel, welche ursprünglich durch den EZB-Rat am 6. Mai 2010 beschlossen wurde, war eine außergewöhnliche und temporäre Maßnahme, die auf der positiven Beurteilung der Erfüllung eines Programms der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds durch den EZB-Rat beruhte. Damals berücksichtigte der EZB-Rat die Tatsache, dass die Hellenische Republik ein Programm gebilligt hatte, das der EZB-Rat für angemessen hielt, sodass unter dem Gesichtspunkt des Kreditrisikomanagements die von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel einen Qualitätsstandard beibehielten, der ungeachtet externer Bonitätsbeurteilungen für ihre fortgesetzte Notenbankfähigkeit als Sicherheit für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems ausreichend war. Darüber hinaus berücksichtigte der EZB-Rat das klare Bekenntnis der griechischen Regierung, dieses Programm vollständig umzusetzen (3).

(4)

Gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit dessen finanzieller Unterstützung bzw. makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht mehr erfüllt. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 derselben Leitlinie gilt die Hellenische Republik als ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(5)

Auf Grundlage der verfügbaren Informationen ist der EZB-Rat zu einer Beurteilung gekommen, wonach es derzeit nicht möglich ist, einen erfolgreichen Abschluss der Überprüfung des Programms der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds für die Hellenische Republik anzunehmen. Demzufolge wird die Hellenische Republik nicht mehr als im Einklang mit den mit dem Programm verbundenen Auflagen betrachtet und daher sind die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für solche Instrumente gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt. Infolgedessen hat der EZB-Rat beschlossen, dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems auf von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel anzuwenden sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt die Hellenische Republik nicht mehr als im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds stehend.

(2)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für bestimmte marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden auf marktfähige Schuldtitel, die die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, angewandt.

(3)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss und der Leitlinie EZB/2011/14 sowie der Leitlinie EZB/2014/31 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist dieser Beschluss maßgeblich.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2015 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28.

(3)  Siehe Erwägungsgrund 4 des Beschlusses EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 102).


Berichtigungen

25.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/31


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 232 vom 5. August 2014 )

Seite 7, Anhang, Nummer 2 Buchstabe a zur Änderung von Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1.5 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG:

anstatt

„einer Untersuchung auf infektiöse Arteriitis der Pferde mittels Virusisolierung oder zum Nachweis seines Genoms durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengsts, mit negativem Ergebnis, sofern der Spenderhengst bei einem Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis der Pferde mit einer Serumverdünnung von 1:4 eine negative Reaktion gezeigt hat;“

muss es heißen

„einer Untersuchung auf infektiöse Arteriitis der Pferde mittels Virusisolierung oder zum Nachweis seines Genoms durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR) oder Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengsts, mit negativem Ergebnis, es sei denn, der Spenderhengst hat bei einem Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis der Pferde mit einer Serumverdünnung von 1:4 eine negative Reaktion gezeigt;“

Seite 8, Anhang, Nummer 2 Buchstabe b zur Änderung von Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1.6 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/65/EWG:

anstatt

„—

der Test gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b an Proben, die nicht mehr als 30 Tage vor der Gewinnung von für den Handel bestimmten Samen entnommen wurden, sofern der Status des bei einem Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagierenden Hengstes durch eine Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder PCR in Echtzeit an Proben einer Aliquote des gesamten Samens, die höchstens sechs Monate vor der Gewinnung von Samen für den Handel entnommen wurden, als Nichtausscheider bestätigt wurde;“

muss es heißen

„—

der Test gemäß Nummer 1.5 Buchstabe b an Proben, die nicht mehr als 30 Tage vor der Gewinnung von für den Handel bestimmten Samen entnommen wurden, es sei denn, der Status des bei einem Serumneutralisationstest mit einer Serumverdünnung von 1:4 serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagierenden Hengstes wurde durch eine Untersuchung mittels Virusisolierung, PCR oder PCR in Echtzeit an Proben einer Aliquote des gesamten Samens, die höchstens sechs Monate vor der Gewinnung von Samen für den Handel entnommen wurden, als Nichtausscheider bestätigt;“

.