ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) 2015/282 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/282 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2015
zur Änderung der Anhänge VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der erweiterten Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist festgelegt, dass die aufgrund der Verordnung erforderlichen Prüfmethoden zur Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern sind, um die Zahl der Tierversuche und beteiligten Wirbeltiere zu senken. Bei der Ausarbeitung der Prüfmethoden sind die in der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verankerten Grundsätze zu berücksichtigen, nach denen die Verwendung von Tieren bei Verfahren ersetzt, verringert und verfeinert werden soll, insbesondere, wenn geeignete validierte Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen Tierversuche ersetzt, verringert oder verfeinert werden können. Nach dieser Überprüfung sind die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (3) und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gegebenenfalls zu ändern, um Tierversuche zu ersetzen, zu verringern oder verfeinern. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist zur Ermittlung der Reproduktionstoxizität chemischer Stoffe eine Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität durchzuführen, um die Standarddatenanforderungen von Abschnitt 8.7.3 der Anhänge IX und X der Verordnung zu erfüllen. Ferner ergibt sich aus Anhang VIII Spalte 2 Abschnitt 8.7.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dass die Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität eine Möglichkeit zur Bewertung von Fällen darstellt, bei denen ernste Bedenken hinsichtlich des Potenzials für schädigende Wirkungen im Hinblick auf Fruchtbarkeit oder Entwicklung bestehen. |
(3) |
Die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (4) (EOGRTS) ist ein neues Prüfverfahren, das zur Bewertung der Reproduktionstoxizität chemischer Stoffe entwickelt wurde. Dieses Prüfverfahren wurde im Juli 2011 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angenommen. Die EOGRTS ist ein modulares Prüfverfahren, wobei die Züchtung und Bewertung einer zweiten Filialgeneration (F2) und die Prüfung auf Entwicklungsneurotoxizität (DNT) und Entwicklungsimmunotoxizität (DIT) eigene und unabhängige Module darstellen. |
(4) |
Die EOGRTS hat gegenüber der Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität eine Reihe von Vorteilen. Da eine größere Zahl von Tieren aus der ersten Filialgeneration (F1) bewertet und zusätzliche Parameter berücksichtigt werden, ergeben sich eine höhere Sensitivität und ein besserer Informationsgehalt der Prüfung. Da außerdem die Züchtung der F2-Generation nicht Teil der Basiskonfiguration der Prüfung ist, werden deutlich weniger Tiere benötigt, wenn diese Konfiguration verwendet wird. |
(5) |
Die EOGRTS wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 900/2014 der Kommission (5) in die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 aufgenommen. Die Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um festzulegen, wie die neue Prüfmethode für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu verwenden ist. Zu diesem Zweck wurde 2011 eine Untergruppe der Expertengruppe der Kommission eingesetzt, in der die für die REACH-Verordnung und die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen zuständigen Behörden vertreten sind (die Expertengruppe). Nach den wissenschaftlichen Empfehlungen dieser Expertengruppe sollte der EOGRTS als Prüfmethode der Vorzug vor der Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität gegeben werden, um die in Spalte 1 des Abschnitts 8.7.3 der Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Standarddatenanforderungen einzuhalten. |
(6) |
Die Standarddatenanforderungen laut den Anhängen IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten sich auf die Basiskonfiguration der EOGRTS beschränken. In bestimmten und gerechtfertigten Fällen sollten jedoch der Registrant vorschlagen und die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) verlangen können, dass die Prüfung auch die F2-Generation sowie die DNT- und DIT-Kohorten umfasst. |
(7) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Prüfung auf Reproduktionstoxizität gemäß Abschnitt 8.7.3 der Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine angemessene Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit gestattet. Die Expositionsdauer vor der Paarung und die Dosis sollten so gewählt werden, dass die nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geltenden Anforderungen für die Risikobewertung sowie für Einstufung und Kennzeichnung erfüllt werden. |
(8) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die noch bestehenden wissenschaftlichen Vorbehalte hinsichtlich des Werts der F2-Generation auf der Grundlage empirischer Daten geklärt und Stoffe mit dem potenziell höchsten Risiko für Verbraucher und professionelle Verwender auf der Grundlage eines konservativen Ansatzes bewertet werden sollten, sollte die Erzeugung und Bewertung der F2-Generation für bestimmte Stoffe auf Einzelfallbasis veranlasst werden. Die Expertengruppe empfahl einen expositionsbasierten Trigger für die relevanten Abschnitte der Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung mit bei Verbrauchern und professionellen Verwendern zu Expositionen führenden Verwendungen. Weitere Kriterien auf der Grundlage des Nachweises, dass ein Stoff aufgrund der verfügbaren Toxizitäts- und toxikokinetischen Daten als bedenklich anzusehen ist, sollten einbezogen werden, um die Auswahl der Stoffe, für die die F2-Generation produziert und geprüft werden sollte, weiter zu optimieren. |
(9) |
Entwicklungsneurotoxizität und Entwicklungsimmunotoxizität gelten als wichtige und relevante Endpunkte der Entwicklungstoxizität, die weiter untersucht werden könnten. Eine Analyse der DNT- und DIT-Kohorten verursacht jedoch für die Prüflaboratorien erhebliche zusätzliche Kosten sowie technische und praktische Probleme. Es wird daher als angemessen erachtet, die Analyse der DNT- und DIT-Kohorten bzw. nur einer von ihnen von spezifischen durch Bedenken motivierten wissenschaftlichen Triggern abhängig zu machen. Es sollten spezifische Vorschriften für die Anpassung der Datenanforderungen in Abschnitt 8.7.3 der Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf die Veranlassung der Immunotoxizitäts- und der Neurotoxizitätsprüfung eingeführt werden. In Fällen, in denen die verfügbaren Daten über einen Stoff Anlass zu konkreten Bedenken hinsichtlich Neurotoxizität oder Immunotoxizität geben, sollte es möglich sein, die DNT- und die DIT-Kohorten bzw. nur eine von beiden je nach Bedarf einzubeziehen. Diese Bedenken könnten sich aufgrund vorhandener Daten aus In-vivo-Prüfungen oder Verfahren ohne Tierversuche, aufgrund der Kenntnis der relevanten Mechanismen/Wirkungsweisen des Stoffes selbst oder aufgrund vorhandener Daten über strukturell verwandte Stoffe ergeben. Wenn solche konkreten Bedenken begründet sind, sollte der Registrant daher verpflichtet sein, die Durchführung der DNT- und der DIT-Kohortenstudien bzw. nur einer von beiden vorzuschlagen, und die ECHA sollte diese verlangen können. |
(10) |
In Abschnitt 8.7.3 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Durchführung einer Prüfung der Reproduktionstoxizität nur dann vorgeschrieben, wenn Bedenken aufgrund zuvor festgestellter schädigender Wirkungen auf Reproduktionsorgane oder -gewebe bestehen. In diesem Abschnitt wird festgelegt, dass nur die Ergebnisse der 28-Tage- oder der 90-Tage-Prüfung der Toxizität bei wiederholter Aufnahme die Quelle für solche Informationen sein können. Da auch Screeningtests auf Reproduktionstoxizität wie die OECD-Testrichtlinien 421 oder 422, oder andere Tests mit wiederholter Verabreichung der Dosis Hinweise auf schädigende Wirkungen in Bezug auf die relevanten Reproduktionsparameter liefern können, was die Notwendigkeit der anschließenden Durchführung einer EOGRTS begründen kann, sollte Spalte 1 von Abschnitt 8.7.3 geändert werden, um die Berücksichtigung solcher zusätzlichen Studien zu ermöglichen. |
(11) |
Um eine unverhältnismäßige Belastung der Wirtschaftsakteure zu vermeiden, die die Prüfungen vielleicht bereits durchgeführt haben oder sich Ergebnisse von Zweigenerationen-Prüfungen auf Reproduktionstoxizität verschafft haben, sowie im Interesse des Tierschutzes sollten die qualifizierten Zusammenfassungen der Studien, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, als geeignet angesehen werden, um die Standarddatenanforderungen von Abschnitt 8.7.3 der Anhänge IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen. |
(12) |
Aus Gründen der Kohärenz sollte Abschnitt 8.7.1 Spalte 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angepasst werden, um den Querverweis auf die gemäß Abschnitt 8.7.3 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderliche Prüfung von Zweigenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität durch die EOGRTS zu ersetzen. |
(13) |
Die ECHA sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den interessierten Kreisen weitere Leitliniendokumente zur Anwendung der EOGRTS für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entwickeln, unter anderem auch zur Anwendung der Kriterien für F2 und DNT-/DIT-Kohorten. Die ECHA sollte dabei die Arbeiten im Rahmen der OECD sowie in anderen relevanten wissenschaftlichen Gremien und Expertengruppen einbeziehen. Außerdem sollte die ECHA bei der Festlegung der Fristen für die Vorlage von Dossieraktualisierungen zur Übermittlung von Ergebnissen der EOGRTS die Verfügbarkeit dieses Prüfverfahrens am Markt berücksichtigen. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).
(3) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
(4) OECD-Testrichtlinie 443.
(5) Verordnung (EU) Nr. 900/2014 der Kommission vom 15. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 247 vom 21.8.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang VIII wird in der Tabelle über toxikologische Angaben in Spalte 2 (Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1) Abschnitt 8.7.1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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2. |
In Anhang IX wird in der Tabelle über toxikologische Angaben in Spalte 1 (Erforderliche Standarddatenanforderungen) und Spalte 2 (Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1) Abschnitt 8.7.3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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3. |
In Anhang X wird in der Tabelle über toxikologische Angaben in Spalte 1 (Erforderliche Standarddatenanforderungen) und in Spalte 2 (Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1) Abschnitt 8.7.3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
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21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/283 DER KOMMISSION
vom 20. Februar 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
116,3 |
IL |
80,8 |
|
MA |
84,5 |
|
TR |
114,7 |
|
ZZ |
99,1 |
|
0707 00 05 |
EG |
191,6 |
TR |
188,8 |
|
ZZ |
190,2 |
|
0709 93 10 |
MA |
179,2 |
TR |
226,7 |
|
ZZ |
203,0 |
|
0805 10 20 |
EG |
46,7 |
IL |
70,4 |
|
MA |
47,2 |
|
TN |
52,2 |
|
TR |
68,0 |
|
ZZ |
56,9 |
|
0805 20 10 |
IL |
133,1 |
MA |
101,0 |
|
ZZ |
117,1 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
EG |
74,4 |
IL |
148,9 |
|
JM |
118,8 |
|
MA |
109,2 |
|
TR |
81,8 |
|
US |
133,4 |
|
ZZ |
111,1 |
|
0805 50 10 |
EG |
41,5 |
TR |
50,6 |
|
ZZ |
46,1 |
|
0808 10 80 |
BR |
68,9 |
CL |
94,4 |
|
MK |
29,8 |
|
US |
175,0 |
|
ZZ |
92,0 |
|
0808 30 90 |
CL |
162,8 |
CN |
82,2 |
|
US |
122,7 |
|
ZA |
92,7 |
|
ZZ |
115,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/10 |
BESCHLUSS (EU) 2015/284 DES RATES
vom 17. Februar 2015
über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Protokolls 4 des EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln (Beitritt Kroatiens)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 4 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 4“) beschließen. |
(3) |
Protokoll 4 enthält Bestimmungen und Regelungen über die Ursprungsregeln. |
(4) |
Bestimmten Übergangsregelungen über die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Übereinkünfte (3) muss im EWR-Abkommen Rechnung getragen werden. |
(5) |
Protokoll 4 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen über Ursprungsregeln zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
vom
zur Änderung von Protokoll 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 4 des EWR-Abkommens betrifft die Ursprungsregeln. |
(2) |
Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. |
(3) |
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Erweiterungsverhandlungen mit der Europäischen Union stellte die Republik Kroatien den Antrag auf Beitritt zum EWR-Abkommen. |
(4) |
Das Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen“) (1) wurde am 20. Dezember 2013 paraphiert. |
(5) |
Das EWR-Erweiterungsübereinkommen wurde am 11. April 2014 unterzeichnet und wird seit dem 12. April 2014 vorläufig angewandt. |
(6) |
Bestimmte Übergangsregelungen in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln nach der vorläufigen Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens müssen im EWR-Abkommen berücksichtigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2013.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
[…]
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
[…]
(1) ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 5.
(2) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ANHANG
zum Beschluss Nr. […] des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
In Protokoll 4 zum EWR-Abkommen wird nach Artikel 40 Folgendes angefügt:
„Artikel 41
Übergangsregelungen betreffend den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(1) Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder der Republik Kroatien ordnungsgemäß ausgestellt oder im Rahmen eines Präferenzabkommens zwischen EFTA-Staaten und der Republik Kroatien ausgefertigt wurden, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
a) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ausgestellt oder ausgefertigt wurden und |
b) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorgelegt wurde. |
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder der Republik Kroatien in der Republik Kroatien oder einem EFTA-Staat vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union im Rahmen von zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzabkommen zwischen einem EFTA-Staat und der Republik Kroatien zur Einfuhr angemeldet worden, können nachträglich im Rahmen dieser Abkommen ausgestellte Ursprungsnachweise auch in den EFTA-Staaten oder der Republik Kroatien akzeptiert werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorgelegt wurden.
(2) Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Kroatien andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits der Status eines ‚ermächtigten Ausführers‘ verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die Ursprungsregeln dieses Protokolls anwenden.
Die EFTA-Staaten einerseits und Kroatien andererseits prüfen spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ob solche Bewilligungen durch neue ersetzt werden müssen, die nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt wurden.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der EFTA-Staaten und der Republik Kroatien während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung oder Ausfertigung des betreffenden Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Kroatien in die EFTA-Staaten oder aus EFTA-Staaten in die Republik Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen dieses Protokolls erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union in der Durchfuhr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in einem EFTA-Staat oder in der Republik Kroatien befanden.
(5) Die Präferenzbehandlung kann in den in Absatz 4 genannten Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.“
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/13 |
BESCHLUSS (EU) 2015/285 DES RATES
vom 17. Februar 2015
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 4 zu dem Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) betrifft die Ursprungsregeln. |
(2) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. |
(3) |
Die EU, Norwegen und Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet. |
(4) |
Die EU, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden jeweils am 26. März 2012, 9. November 2011, 12. März 2012 bzw. 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die EU und Island und am 1. Januar 2012 für Norwegen und Liechtenstein in Kraft. |
(5) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Daher sollte Protokoll 4 zu dem EWR-Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das an das Übereinkommen angeglichen ist und so weit wie möglich darauf Bezug nimmt. |
(6) |
Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der von der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls 4 zu diesem Abkommen über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll, das an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichen ist, zu vertreten ist, beruht auf dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Technische Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(3) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2015 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
zur Ersetzung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein neues, an das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln angeglichenes Protokoll
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 9 des EWR-Abkommens verweist auf Protokoll 4, das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, der Schweiz (einschließlich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei, den Färöer-Inseln und den Teilnehmern des Barcelona-Prozesses (1) vorsieht. |
(2) |
Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden: „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. |
(3) |
Die EU, Norwegen und Liechtenstein haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet, Island hat das Übereinkommen am 30. Juni 2011 unterzeichnet. |
(4) |
Die EU, Norwegen, Island und Liechtenstein haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 9. November 2011, 12. März 2012 und 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 10 Absatz 3 für die EU und Island am 1. Mai 2012 und für Norwegen und Liechtenstein am 1. Januar 2012 in Kraft. |
(5) |
Durch das Übereinkommen werden auch die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses in die Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer einbezogen. |
(6) |
Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle seine Vertragsparteien in der Ursprungskumulierungszone Pan-Europa-Mittelmeer gleichzeitig erfolgt, sollte es zu keiner ungünstigeren Lage führen, als dies gemäß der vorherigen Fassung von Protokoll 4 der Fall gewesen wäre. |
(7) |
Nach Artikel 6 des Übereinkommens ergreift jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Folglich sollte Protokoll 4 zum EWR-Abkommens über die Ursprungsregeln durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das an das Übereinkommen angeglichen ist. |
(8) |
Beschluss Nr. XX/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Änderung des Protokolls 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen (3) (4) sieht in Bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln in Protokoll 4 Übergangsregelungen für Kroatien vor. Diese Regelungen sollten bis 1. Januar 2017 gelten. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Protokoll Nr. 4 des -EWR-Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 41 des Protokolls 4, in der Fassung der Änderung durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. XX/2015 (5) weiterhin bis zum 1. Januar 2017.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (6).
Er gilt ab dem …
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien und Tunesien.
(2) ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.
(3) Beschluss Nr. …/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … zur Änderung des Protokolls 4 (Ursprungsregeln) zum EWR-Abkommen (ABl. …).
(4) ABl.: Bitte die Nummer des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in den Text des Anhangs zum Dokument st 16970/14 einfügen und vorstehende Fußnote ergänzen.
(5) ABl.: Bitte die Nummer des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in den Text des Anhangs zum Dokument st 16970/14 einfügen und vorstehende Fußnote ergänzen.
(6) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
ANHANG
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. […]
PROTOKOLL 4
über die Ursprungsregeln
INHALTSVERZEICHNIS
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘
Artikel 2 |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 3 |
Diagonale Ursprungskumulierung |
Artikel 4 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
Artikel 5 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
Artikel 7 |
Maßgebende Einheit |
Artikel 8 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
Artikel 9 |
Warenzusammenstellungen |
Artikel 10 |
Neutrale Elemente |
TITEL III
TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN
Artikel 11 |
Territorialitätsprinzip |
Artikel 12 |
Unmittelbare Beförderung |
Artikel 13 |
Ausstellungen |
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG UND BEFREIUNG
Artikel 14 |
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung |
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 15 |
Allgemeine Anforderungen |
Artikel 16 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
Artikel 17 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
Artikel 18 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
Artikel 19 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
Artikel 20 |
Buchmäßige Trennung |
Artikel 21 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED |
Artikel 22 |
Ermächtigter Ausführer |
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
Artikel 24 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
Artikel 25 |
Einfuhr in Teilsendungen |
Artikel 26 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
Artikel 27 |
Lieferantenerklärungen |
Artikel 28 |
Belege |
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege |
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32 |
Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
Artikel 34 |
Prüfung der Lieferantenerklärung |
Artikel 35 |
Streitbeilegung |
Artikel 36 |
Sanktionen |
Artikel 37 |
Freizonen |
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 38 |
Anwendung des Protokolls |
Artikel 39 |
Besondere Bestimmungen |
LISTE DER ANHÄNGE
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
Anhang II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
Anhang IIIa: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
Anhang IIIb: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
Anhang IVa: |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
Anhang IVb: |
Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED |
Anhang V: |
Muster der Lieferantenerklärung |
Anhang VI: |
Muster der Langzeit-Lieferantenerklärung |
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung der im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
Gemeinsame Erklärung über den Rücktritt einer Vertragspartei von dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:
a) |
‚Herstelplen‘ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge; |
b) |
‚Vormaterial‘ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; |
c) |
‚Erzeugnis‘ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; |
d) |
‚Waren‘ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; |
e) |
‚Zollwert‘ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; |
f) |
‚Ab-Werk-Preis‘ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; |
g) |
‚Wert der Vormaterialien‘ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird; |
h) |
‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; |
i) |
‚Wertzuwachs‘ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird. |
j) |
‚Kapitel‘ und ‚Position‘ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt; |
k) |
‚Einreihen‘ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; |
l) |
‚Sendung‘ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden, |
m) |
‚Gebiete‘ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 3
Diagonale Ursprungskumulierung
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) (1), Island, Norwegen, auf den Färöern, in der Türkei, in der Europäischen Union oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (2) teilnehmenden Länder gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der Teilnehmerländern der mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer, ausgenommen die Türkei (3), gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(3) Geht eine im EWR ausgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4) Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls identisch sind, und |
c) |
die Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Europäische Union teilt den anderen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse |
c) |
dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere |
d) |
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. |
(2) Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstaben fund g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates fahren, |
c) |
die mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht; und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht. |
Artikel 5
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben somit unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn
a) |
ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten |
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken |
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; |
d) |
Bügeln von Textilien |
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren |
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis |
g) |
Behandlungen zum Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; |
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse |
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen |
j) |
Sieben, Aussondern, Sortieren. Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), |
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge |
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen |
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten |
n) |
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien |
o) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; |
p) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen. |
q) |
Schlachten von Tieren |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 7
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht festgestellt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe |
b) |
Anlagen und Ausrüstung |
c) |
Maschinen und Werkzeuge |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN
Artikel 11
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind, und |
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
a) |
die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und |
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
(5) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff ‚insgesamt erzielter Wertzuwachs‘ alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 12
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 13
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, |
c) |
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind; und |
d) |
dass d§ie Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 14
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft im Gebiet einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 15
Allgemeine Anforderungen
(1) Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine der Vertragsparteien die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa; |
b) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb; |
c) |
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Ursprungserklärung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist, (im Folgenden ‚Ursprungserklärung‘ bzw. ‚Ursprungserklärung EUR-MED‘). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 16
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist und nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:
— |
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; |
— |
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist. |
(5) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— |
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder |
— |
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können |
— |
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können. |
(6) In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
— |
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde: ‚CUMULATION APPLIED WITH(Name des Landes/der Länder)‘; |
— |
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde: ‚NO CUMULATION APPLIED‘. |
(7) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder. EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 17
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
a) |
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
|
‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘. |
Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
|
‚ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No. [Datum und Ort der Ausstellung])‘. |
(6) Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
Artikel 18
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
|
‚DUPLICATE‘. |
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 19
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Die als Ersatz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 20
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden ‚Methode‘) zu verwalten.
(2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen über ihre Anwendung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED
(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden,
— |
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind; |
— |
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist. |
(3) Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
— |
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder |
— |
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können oder |
— |
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können. |
(4) Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
— |
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde: ‚CUMULATION APPLIED WITH(Name des Landes/der Länder)‘; |
— |
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde: ‚NO CUMULATION APPLIED‘. |
(5) Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6) Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7) Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8) Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden ‚ermächtigter Ausführer‘), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 27
Lieferantenerklärung
(1) Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus dem Gebiet einer anderen Vertragsparteien verwendet worden sind, die im EWR be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2) Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4) Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden ‚Langzeit-Lieferantenerklärung‘) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5) Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6) Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
Artikel 28
Belege
Die in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:
a) |
der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; |
e) |
Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind; |
f) |
geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. |
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
(4) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Artikel 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Vertragsparteien vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Prüfung der Lieferantenerklärungen
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.
(2) Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt werden konnte.
Artikel 35
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 36
Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 37
Freizonen
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 38
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff ‚EWR‘ im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff ‚Ursprungserzeugnisse des EWR‘ umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.
(2) Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 entsprechend.
Artikel 39
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
(2) |
als Ursprungserzeugnisse des EWR:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED.‚EWR‘ und ‚Ceuta und Melilla‘ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
ANHANG I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Siehe Anhang I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Alle Bezugnahmen auf ‚die Anlage‘ in Bemerkung 1 und 3.1 des Anhangs I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf ‚das Protokoll‘ zu verstehen.
ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Siehe Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
ANHANG IIIa
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Siehe Anhang IIIa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
ANHANG IIIb
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Siehe Anhang IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
ANHANG IVa
Wortlaut der Ursprungserklärung
Siehe Anhang IVa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
ANHANG IVb
Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Siehe Anhang IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
ANHANG V
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
ANHANG VI
Langzeit-Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
(1) |
Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Artikel 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen für Produkte, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt. |
(2) |
Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. |
(3) |
Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend das Fürstentum Andorra
(1) |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. |
(2) |
Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend die Republik San Marino
(1) |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt. |
(2) |
Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
(1) |
Sollte eine Vertragspartei des EWR dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein. |
(2) |
Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäß zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist. |
(1) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Kosovo im Sinne der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
(3) Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Palästina (*Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und berührt nicht die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu diesem Thema).
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/42 |
BESCHLUSS (EU) 2015/286 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. November 2014
zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2014/49)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen zum 1. Januar 2015 (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für Litauen geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. |
(2) |
In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 (3) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2014 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass Litauen am 1. Januar 2015 den Euro einführt, ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2015 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Änderung
(1) Artikel 1 Buchstabe d Satz 3 des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung:
„Anhang I dieses Beschlusses definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab dem 1. Januar 2015 gilt.“
(2) Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. November 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29.
(2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(3) Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).
ANHANG
„ANHANG I
BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2015
(in %) |
|
Europäische Zentralbank |
8,0000 |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
3,2385 |
Deutsche Bundesbank |
23,5220 |
Eesti Pank |
0,2520 |
Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
1,5170 |
Bank of Greece |
2,6575 |
Banco de España |
11,5550 |
Banque de France |
18,5320 |
Banca d'Italia |
16,0900 |
Central Bank of Cyprus |
0,1975 |
Latvijas Banka |
0,3685 |
Lietuvos bankas |
0,5400 |
Banque centrale du Luxembourg |
0,2655 |
Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta |
0,0850 |
De Nederlandsche Bank |
5,2325 |
Oesterreichische Nationalbank |
2,5655 |
Banco de Portugal |
2,2785 |
Banka Slovenije |
0,4515 |
Národná banka Slovenska |
1,0095 |
Suomen Pankki |
1,6420 |
INSGESAMT |
100,0000“ |
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/44 |
BESCHLUSS (EU) 2015/287 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 31. Dezember 2014
über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Lietuvos bankas (EZB/2014/61)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 1 des Beschlusses 2014/509/EU des Rates (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Litauen die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (2) für Litauen geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. |
(2) |
Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ihren gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Die NZBen der bisherigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB vollständig eingezahlt (3). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses EZB/2013/28 (4) beträgt der Gewichtsanteil der Lietuvos bankas im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,4132 %. Die Lietuvos bankas hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/31 (5) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 43 051 594,36 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10 825 007 069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Lietuvos bankas im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,4132 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB. |
(3) |
Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, ferner Währungsreserven auf die EZB übertragen. Die Höhe des zu übertragenden Betrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung (6) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels der EZB gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden (7). Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss EZB/2013/26 (8), der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB bereits gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 338 656 541,82 EUR. |
(4) |
Die von der Lietuvos bankas zu übertragenden Währungsreserven sollten in US-Dollar und Gold erbracht werden oder aus auf US-Dollar lautenden Vermögenswerten und Gold bestehen. |
(5) |
Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (9), bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Lietuvos bankas Anwendung finden. |
(6) |
Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB, zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung. |
(7) |
Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (10) hat der Präsident der Lietuvos bankas Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:
a) „Währungsreserven“: Gold oder US-Dollar;
b) „Gold“: Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;
c) „US-Dollar“: die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika.
Artikel 2
Höhe und Form des eingezahlten Kapitals
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 zahlt die Lietuvos bankas den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 43 051 594,36 EUR ein.
(2) Die Lietuvos bankas zahlt der EZB am 2. Januar 2015 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das Transeuropäische Automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2).
(3) Die Lietuvos bankas zahlt der EZB am 2. Januar 2015 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2015 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsforderungen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.
Artikel 3
Übertragung von Währungsreserven
(1) Die Lietuvos bankas überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 338 656 541,82 EUR wie folgt:
Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben |
Euro-Gegenwert des Goldes |
Gesamt-Euro-Gegenwert |
287 858 060,55 |
50 798 481,27 |
338 656 541,82 |
(2) Der Euro-Gegenwert der von der Lietuvos bankas gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen, die im Rahmen des 24-stündigen schriftlichen Konsultationsverfahrens am 31. Dezember 2014 vom Eurosystem und der Lietuvos bankas festgesetzt werden; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 31. Dezember 2014 beim Londoner Fixing um 10.30 Uhr, Londoner Ortszeit, festgesetzten Preises in US-Dollar pro Feinunze Gold berechnet.
(3) Die EZB bestätigt der Lietuvos bankas den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.
(4) Die Lietuvos bankas überträgt der EZB gemäß Absatz 1 ein Sichtguthaben in US-Dollar, das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entspricht.
(5) Das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entsprechende Sichtguthaben in US-Dollar wird auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Sichtguthaben in US-Dollar ist der 5. Januar 2015. Die Lietuvos bankas erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(6) Der Wert des Goldes, das die Lietuvos bankas der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 50 798 481,27 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.
(7) Die Lietuvos bankas überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 5. Januar 2015. Die Lietuvos bankas erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.
(8) Liegt der Wert des Goldes, den die Lietuvos bankas der EZB überträgt, unter dem in Absatz 1 genannten Betrag, überträgt die Lietuvos bankas am 5. Januar 2015 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in US-Dollar auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in US-Dollar ist nicht Bestandteil der Währungsreserven, die die Lietuvos bankas gemäß Absatz 4 an die EZB überträgt.
(9) Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 31. Dezember 2014 zwischen der Lietuvos bankas und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Lietuvos bankas gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (11), ausgeglichen.
Artikel 4
Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Lietuvos bankas eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 239 453 709,58 EUR.
(2) Die der Lietuvos bankas von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.
(3) Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Lietuvos bankas am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Lietuvos bankas vierteljährlich über den kumulierten Betrag.
(4) Die Forderung ist nicht einlösbar.
Artikel 5
Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 muss die Lietuvos bankas einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2014 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.
(2) Die Höhe der von der Lietuvos bankas zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Lietuvos bankas bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, am Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/26.
(3) Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und Rückstellungen für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit-, Marktpreis- und Goldpreisrisiken zu verstehen.
(4) Die EZB berechnet und bestätigt der Lietuvos bankas spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2014 durch den EZB-Rat den von der Lietuvos bankas gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.
(5) Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2014 durch den EZB-Rat überweist die Lietuvos bankas der EZB über TARGET2
a) |
den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“), und |
b) |
die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zahlbaren Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags. |
(6) Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.
Artikel 6
Zuständigkeiten
(1) Soweit erforderlich, weist das Direktorium der EZB die Lietuvos bankas an, Bestimmungen dieses Beschlusses näher auszuführen und umzusetzen sowie angemessene Abhilfemöglichkeiten für gegebenenfalls auftretende Probleme vorzusehen.
(2) Der EZB-Rat wird unverzüglich über Anweisungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium hält sich an Beschlüsse, die der EZB-Rat dazu trifft.
Artikel 7
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Dezember 2014.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen zum 1. Januar 2015 (ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29).
(2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).
(3) Beschluss EZB/2013/30 vom 29. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 61).
(4) Beschluss EZB/2013/28 vom 29. August 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 53).
(5) Beschluss EZB/2013/31 vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 63).
(6) Siehe Fußnote 4.
(7) Beschluss EZB/2013/17 vom 21. Juni 2013 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (ABl. L 187 vom 6.7.2013, S. 15).
(8) Beschluss EZB/2013/26 vom 29. August 2013 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 47).
(9) Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 vom 3. November 1998 geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).
(10) Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).
(11) ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 5.
Berichtigungen
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/48 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2014/488/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
( Amtsblatt der Europäischen Union L 217 vom 23. Juli 2014 )
Auf Seite 50, Anhang, Kapitel A, erste Spalte:
anstatt:
„180.
181.
182.“
muss es heißen:
„192.
193.
194.“
21.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 50/48 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
( Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 22. November 2011 )
Auf Seite 38, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b:
anstatt:
„b) |
sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, …“ |
muss es heißen:
„b) |
sind die anderen Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, …“ |