ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 40

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
16. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/238 des Rates vom 10. Februar 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

1

 

*

Beschluss (EU) 2015/239 des Rates vom 10. Februar 2015 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/240 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

7

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/241 des Rates vom 9. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

14

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


BESCHLUSS (EU) 2015/238 DES RATES

vom 10. Februar 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU (1) zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 angenommen. Seit diesem Tag hat Mayotte nicht länger den Status eines überseeischen Landes oder Gebiets und wurde ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Seychellen ein Abkommen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Republik Seychellen zu den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Union in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Mayotte auszuhandeln.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss 2014/331/EU (2) unterzeichnet und wird seit dem 20. Mai 2014 vorläufig angewandt.

(4)

Durch das Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss zur Überwachung der Anwendung des Abkommens eingesetzt. Darüber hinaus kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Abkommens bestimmte Änderungen des Abkommens genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich besonderer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden.

(5)

Für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch die Behörden von Mayotte ab dem Zeitpunkt, zu dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird, sind ein geeigneter Verwaltungsrahmen, Kontrolltätigkeiten, physische Infrastruktur und der Aufbau angemessener Kapazitäten erforderlich. Dadurch wird auch die Einhaltung der internationalen Berichtspflichten der Union erleichtert.

(6)

Die Fischereibehörden in Mayotte sollten die erforderlichen finanziellen Mittel durch Verwendung der von den Reedern direkt an Mayotte zu entrichtenden Gebühren erhalten. Diese Lösung ist besonders aufgrund der engen Beziehung zwischen der seychellischen Flotte und der lokalen Gemeinschaft des französischen Gebiets in äußerster Randlage Mayotte angebracht. Die Fischereiflotte unter der Flagge der Seychellen hat mehrere Jahre lang in den Gewässern von Mayotte im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Mayotte und den Reedern Fischfang betrieben, wobei die Reeder für die Fischerei in diesen Gewässern Lizenzgebühren an Mayotte gezahlt haben. Um eine Unterbrechung dieser Fangtätigkeiten und der sich daraus ergebenden Vorteile für Mayotte zu vermeiden, ist es daher angebracht, dass alle Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar der lokalen Gemeinschaft in Mayotte zugute kommen.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

(1)   Frankreich wird ermächtigt, für sein Gebiet in äußerster Randlage Mayotte die Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen sowie sonstige Gebühren einzuziehen, die die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur Fischerei in den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Unionsgewässer vor Mayotte nach den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 Nummern 8 und 9 sowie Abschnitt 2 des Anhangs des Abkommens zu entrichten haben. Diese Einnahmen werden von Frankreich für den Aufbau eines geeigneten Verwaltungsrahmens, von Kontrolltätigkeiten und physischer Infrastruktur sowie für den Aufbau geeigneter Kapazitäten verwendet, damit die Verwaltung in Mayotte die Vorschriften der GFP einhalten kann.

(2)   Frankreich teilt der Kommission die Kontoangaben mit.

(3)   Am Ende jeden Jahres der Umsetzung des Abkommens legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Zahlungen der fangberechtigten Schiffe und die Verwendung dieser Zahlungen vor.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (4).

Artikel 4

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Abkommen zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union ( ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(2)  Beschluss 2014/331/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 1).

(3)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 4, veröffentlicht.

(4)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Seychellen zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieser Anlage — Änderungen am Abkommen in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Neubewertung und Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 9 des Abkommens;

b)

Überarbeitung der technischen Bestimmungen dieses Abkommens und des Anhangs einschließlich einer Überprüfung der technischen Vorschriften für das VMS gemäß Anlage 6 Nummer 10 des Anhangs des Abkommens.

(2)

In dem nach Artikel 8 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Kommission Folgendes:

a)

Sie handelt in Einklang mit den von der Union im Rahmen der GFP verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Abkommens gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgesehenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/4


BESCHLUSS (EU) 2015/239 DES RATES

vom 10. Februar 2015

über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Juli 2007 mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (1) das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) gebilligt.

(2)

Die Anwendung des letzten Protokolls (2) zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Partnerschaftsabkommen endete am 12. Mai 2014.

(3)

Die Union hat mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe ein neues Protokoll für einen Zeitraum von vier Jahren ausgehandelt, das Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe unterliegen.

(4)

Dieses neue Protokoll wurde in Einklang mit dem Beschluss 2014/334/EU (3) unterzeichnet und wird ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(5)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden.

(6)

Mit dem Partnerschaftsabkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. (4)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor (5).

Artikel 3

Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen im Anhang wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die im Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).

(2)  Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 5).

(3)  Beschluss 2014/334/EU des Rates vom 19. Mai 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 1).

(4)  Das Protokoll wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 3, veröffentlicht.

(5)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu vereinbaren:

a)

Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 3 des Protokolls;

b)

Anpassung der Bestimmungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten des Protokolls und der Anhänge gemäß Artikel 5 Absatz 2.

(2)

In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss

a)

handelt die Union in Einklang mit den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen,

b)

verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik,

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union gilt als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


VERORDNUNGEN

16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/240 DES RATES

vom 9. Februar 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen.

(2)

Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage vor Ort in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannten Personen und Einrichtungen werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Februar 2015 in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.


ANHANG

Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 1

I.   Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

133.

Pavel DREMOV alias Batya

Павел ДРЁМОВ

geb. 1976 in Stakhanov

Befehlshaber des „Ersten Kosakenregiments“, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

134.

Alexey MILCHAKOV alias Fritz, Serbe

Алексей МИЛЬЧАКОВ

geb. 1991 in Sankt Petersburg

Befehlshaber der „Rusich“-Einheit, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

135.

Arseny PAVLOV alias Motorola

Арсéний Сергéевич ПÁВЛОВ (alias Моторóла)

geb. am 2.2.1983 in Ukhta, Komi

Befehlshaber des „Sparta“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

136.

Mikhail TOLSTYKH alias Givi

Михаил Толстых

geb. 1980 in Ilovaisk

Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

137.

Eduard BASURIN

Image

 

Sogenannter „Stellvertretender Befehlshaber“ des Verteidigungsministeriums der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

138.

Alexandr SHUBIN

Александр Васильевич ШУБИН

 

Sogenannter „Justizminister“, der unrechtmäßigen sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

139.

Sergey LITVIN

Сергей Анатольевич ЛИТВИН

 

Sogenannter stellvertretender Vorsitzender des Ministerrats der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

140.

Sergey IGNATOV

Сергей Юрьевич ИГНАТОВ

 

Sogenannter Oberbefehlshaber der Volksmiliz der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

141.

Ekaterina FILIPPOVA

Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА

geb. am 20.11.1988 in Krasnoarmëisk

Sogenannte „Justizministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

142.

Aleksandr TIMOFEEV

Александр ТИМОФЕЕВ

geb. am 27.1.1974

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

143.

Evgeny MANUILOV

Евгений Владимирович МАНУЙЛОВ

 

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

144.

Viktor YATSENKO

Виктор ЯЦЕНКО

geb. am 22.4.1985 in Kherson

Sogenannter „Minister für Kommunikation“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

145.

Olga BESEDINA

Ольга Игорева БЕСЕДИНА

 

Sogenannte „Ministerin für wirtschaftliche Entwicklung und Handel“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

146.

Zaur ISMAILOV

Заур Исмаилов

Born in 1975, Krasny Luch, Voroshilovgrad Lugansk

Sogenannter „Amtierender Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

147.

Anatoly Ivanovich ANTONOV

Анатолий Иванович Антонов

geb. am 15.5.1955 in Omsk

Stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

148.

Arkady Viktorovich BAKHIN

Аркадий Викторович Бахин

geb. am 8.5.1956 in Kaunas, Litauen

Erster stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

149.

Andrei Valeryevich KARTAPOLOV

Андрей Валерьевич Картaполов

geb. am 9.11.1963 in der DDR

Direktor der Hauptabteilung Operationen und stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation. In beiden Funktionen ist er aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Militärkampagne der russischen Streitkräfte in der Ukraine beteiligt.

Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung des Generalstabs ist er durch die Ausübung operativer Kontrolle über die Streitkräfte aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht.

16.2.2015

150.

Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON

Иосиф Дaвыдович Кобзон

geb. am 11.9.1937 in Tchassov Yar, Ukraine

Mitglied der Staatsduma.

Er besuchte die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und gab während seines Besuchs Erklärungen zur Unterstützung der Separatisten ab. Außerdem wurde er zum Honorarkonsul der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in der Russischen Föderation ernannt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

151.

Valery Fedorovich RASHKIN

Валерий Фёдорович Рашкин

geb. am 14.3.1955 im Oblast Kaliningrad, UdSSR.

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für ethnische Fragen der Staatsduma.

Er ist Gründer der Bürgerbewegung „Krassnaya Moskva — Red Moscow Patriotic Front Aid“, die öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung der Separatisten organisiert und damit politische Maßnahmen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

II.   Entities

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

29.

Kosakische Nationalgarde

Казачья Национальная Гвардия

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Nikolay KOZITSYN.

16.2.2015

30.

Sparta-Bataillon

Батальон „Спарта“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Arseny PAVLOV.

16.2.2015

31.

Somali-Bataillon

Батальон „Сомали“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Mikhail TOLSTYKH alias Givi.

16.2.2015

32.

Zarya-Bataillon

Батальон „Заря“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

33.

Prizrak-Brigade

Бригада „Призрак“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Oleksiy MOZGOVY.

16.2.2015

34.

Oplot-Bataillon

Батальон „Оплот“

Soziale Medien:

http://vk.com/oplot_info

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

35.

Kalmius-Bataillon

Батальон „Кальмиус“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

36.

„Todesbataillon“

Батальон „Смерть“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

37.

Bürgerbewegung „NOVOROSSIYA“

Движение Новороссия

 

Die Bürgerbewegung „Novorossiya“/„Neues Russland“ wurde im November 2014 in Russland gegründet und wird von dem russischen Offizier Igor Strelkov angeführt (erwiesenermaßen Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU)).

Gemäß ihrer erklärten Zielsetzung bemüht sie sich um umfassende, wirksame Unterstützung für „Novorossiya“, auch durch Hilfestellung für Milizen, die in der Ostukraine kämpfen, und unterstützt damit politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Steht in Verbindung mit einer Person, die wegen Untergrabung der territorialen Unversehrtheit gelistet ist.

16.2.2015


BESCHLÜSSE

16.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/14


BESCHLUSS (GASP) 2015/241 DES RATES

vom 9. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/145/GASP erlassen.

(2)

Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage vor Ort in der Ukraine ist der Rat der Ansicht, dass weitere Personen und Organisationen in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 16. Februar 2015 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.


ANHANG

Liste der Personen und Organisationen nach Artikel 1

I.   Personen

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

133.

Pavel DREMOV alias Batya

Павел ДРЁМОВ

geb. 1976 in Stakhanov

Befehlshaber des „Ersten Kosakenregiments“, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

134.

Alexey MILCHAKOV alias Fritz, Serbe

Алексей МИЛЬЧАКОВ

geb. 1991 in Sankt Petersburg

Befehlshaber der „Rusich“-Einheit, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

135.

Arseny PAVLOV alias Motorola

Арсéний Сергéевич ПÁВЛОВ (alias Моторóла)

geb. am 2.2.1983 in Ukhta, Komi

Befehlshaber des „Sparta“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

136.

Mikhail TOLSTYKH

alias Givi Михаил Толстых

geb. 1980 in Ilovaisk

Befehlshaber des „Somali“-Bataillons, einer bewaffneten Separatistengruppe, die in die Kämpfe in der Ostukraine verwickelt ist.

In dieser Funktion hat er aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

137.

Eduard BASURIN

Image

 

Sogenannter „Stellvertretender Befehlshaber“ des Verteidigungsministeriums der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

138.

Alexandr SHUBIN

Александр Васильевич ШУБИН

 

Sogenannter „Justizminister“, der unrechtmäßigen sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

139.

Sergey LITVIN

Сергей Анатольевич ЛИТВИН

 

Sogenannter stellvertretender Vorsitzender des Ministerrats der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

140.

Sergey IGNATOV

Сергей Юрьевич ИГНАТОВ

 

Sogenannter Oberbefehlshaber der Volksmiliz der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

141.

Ekaterina FILIPPOVA

Екатерина Владимировна ФИЛИППОВА

geb. am 20.11.1988 in Krasnoarmëisk

Sogenannte „Justizministerin“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

142.

Aleksandr TIMOFEEV

Александр ТИМОФЕЕВ

geb. am 27.1.1974

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

143.

Evgeny MANUILOV

Евгений Владимирович МАНУЙЛОВ

 

Sogenannter „Haushaltsminister“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

144.

Viktor YATSENKO

Виктор ЯЦЕНКО

geb. am 22.4.1985 in Kherson

Sogenannter „Minister für Kommunikation“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

145.

Olga BESEDINA

Ольга Игорева БЕСЕДИНА

 

Sogenannte „Ministerin für wirtschaftliche Entwicklung und Handel“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat sie daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

146.

Zaur ISMAILOV

Заур Исмаилов

Born in 1975, Krasny Luch, Voroshilovgrad Lugansk

Sogenannter „Amtierender Generalstaatsanwalt“ der sogenannten „Volksrepublik Lugansk“.

Durch die Übernahme und Ausübung dieser Funktion hat er daher aktiv Handlungen und politische Maßnahmen unterstützt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

147.

Anatoly Ivanovich ANTONOV

Анатолий Иванович Антонов

geb. am 15.5.1955 in Omsk

Stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

148.

Arkady Viktorovich BAKHIN

Аркадий Викторович Бахин

geb. am 8.5.1956 in Kaunas, Litauen

Erster stellvertretender Verteidigungsminister und in dieser Funktion an der Unterstützung der Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine beteiligt.

Gemäß der derzeitigen Struktur des russischen Verteidigungsministeriums ist er in dieser Funktion an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt. Diese Maßnahmen bedrohen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine.

16.2.2015

149.

Andrei Valeryevich KARTAPOLOV

Андрей Валерьевич Картaполов

geb. am 9.11.1963 in der DDR

Direktor der Hauptabteilung Operationen und stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte der Russischen Föderation. In beiden Funktionen ist er aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Militärkampagne der russischen Streitkräfte in der Ukraine beteiligt.

Gemäß der Tätigkeitsbeschreibung des Generalstabs ist er durch die Ausübung operativer Kontrolle über die Streitkräfte aktiv an der Gestaltung und der Umsetzung der Politik der russischen Regierung beteiligt, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedroht.

16.2.2015

150.

Iosif (Joseph) Davydovich KOBZON

Иосиф Дaвыдович Кобзон

geb. am 11.9.1937 in Tchassov Yar, Ukraine

Mitglied der Staatsduma.

Er besuchte die sogenannte „Volksrepublik Donezk“ und gab während seines Besuchs Erklärungen zur Unterstützung der Separatisten ab. Außerdem wurde er zum Honorarkonsul der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ in der Russischen Föderation ernannt.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

151.

Valery Fedorovich RASHKIN

Валерий Фёдорович Рашкин

geb. am 14.3.1955 im Oblast Kaliningrad, UdSSR.

Erster stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für ethnische Fragen der Staatsduma.

Er ist Gründer der Bürgerbewegung „Krassnaya Moskva — Red Moscow Patriotic Front Aid“, die öffentliche Demonstrationen zur Unterstützung der Separatisten organisiert und damit politische Maßnahmen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Am 20. März 2014 stimmte er für den Entwurf des föderalen Verfassungsgesetzes „über die Aufnahme der Republik Krim in die Russische Föderation und die Bildung neuer Föderationssubjekte innerhalb der Russischen Föderation — der Republik Krim und der Stadt mit Föderalem Status Sewastopol“.

16.2.2015

II.   Entities

 

Name

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

29.

Kosakische Nationalgarde

Казачья Национальная Гвардия

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Nikolay KOZITSYN.

16.2.2015

30.

Sparta-Bataillon

Батальон „Спарта“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Arseny PAVLOV.

16.2.2015

31.

Somali-Bataillon

Батальон „Сомали“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Mikhail TOLSTYKH alias Givi.

16.2.2015

32.

Zarya-Bataillon

Батальон „Заря“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

33.

Prizrak-Brigade

Бригада „Призрак“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

Unter der Befehlsgewalt und daher in Verbindung mit der gelisteten Person Oleksiy MOZGOVY.

16.2.2015

34.

Oplot-Bataillon

Батальон „Оплот“

Soziale Medien:

http://vk.com/oplot_info

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

35.

Kalmius-Bataillon

Батальон „Кальмиус“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

36.

„Todesbataillon“

Батальон „Смерть“

 

Bewaffnete Separatistengruppe, die aktiv Handlungen unterstützt hat, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben und die Ukraine weiter destabilisieren.

16.2.2015

37.

Bürgerbewegung „NOVOROSSIYA“

Движение Новороссия

 

Die Bürgerbewegung „Novorossiya“/„Neues Russland“ wurde im November 2014 in Russland gegründet und wird von dem russischen Offizier Igor Strelkov angeführt (erwiesenermaßen Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU)).

Gemäß ihrer erklärten Zielsetzung bemüht sie sich um umfassende, wirksame Unterstützung für „Novorossiya“, auch durch Hilfestellung für Milizen, die in der Ostukraine kämpfen, und unterstützt damit politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben.

Steht in Verbindung mit einer Person, die wegen Untergrabung der territorialen Unversehrtheit gelistet ist.

16.2.2015