ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 363

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
18. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1340/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1341/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V ( 1 )

67

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1343/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

75

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1344/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Fanquoten Frankreichs und Spaniens für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/2015 um die von ihnen in der Fangsaison 2013/2014 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

78

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1345/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für Kroatien

80

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1346/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

82

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1347/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Aufhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

101

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ( 1 )

121

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1349/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

143

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/919/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

145

 

*

Beschluss 2014/920/GASP des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

149

 

 

2014/921/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Ermächtigung Kroatiens, Gasöl, das zum Antreiben von Maschinen für die humanitäre Minenräumung verwendet wird, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG von der Steuer zu befreien

150

 

*

Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

152

 

 

2014/923/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gründung eines gemeinsamen Instituts für Interferometrie mit sehr langen Basislinien als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (JIV-ERIC)

156

 

 

2014/924/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9469)

170

 

 

2014/925/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2014 und die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9650)

173

 

 

2014/926/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2014 nicht angemessen ist

181

 

 

2014/927/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel in die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel

183

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( ABl. L 297 vom 15.10.2014 )

185

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( ABl. L 201 vom 27.7.2012 )

186

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1340/2014 DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 für neun zusätzliche Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)

In bestimmten Fällen sollten die bestehenden autonomen Zollkontingente der Union angepasst werden. Bei drei Waren ist es der Klarheit halber und zur Berücksichtigung der neuesten Produktentwicklungen notwendig, die Warenbezeichnung zu ändern. Bei sieben weiteren Waren sollten aufgrund von KN- und Einreihungsänderungen die TARIC-Codes geändert werden. Im Falle einer weiteren Ware muss im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmenge erhöht werden. Aus Gründen der Klarheit sollte außerdem ein Kontingentszeitraum festgelegt und eine laufende Nummer geändert werden.

(3)

Im Falle einer Ware sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht mehr im Interesse der Union liegt, es zu gewähren.

(4)

Zollkontingente sollten regelmäßig überprüft werden und gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben werden können.

(5)

Angesichts der Anzahl der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erforderlichen Änderungen sollte dieser Anhang im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da einige der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente ab dem 1. Januar 2015 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingents-zeitraum

Kontingents-menge

Kontingents-zollsatz (%)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0

09.2663

ex 1104 29 17

10

Müllereitechnisch bearbeitete Sorghumkörner, zumindest geschält und entkeimt, zur Verwendung bei der Herstellung von losem Füllmaterial für Verpackungen (1)

1.1.-31.12.

1 500 Tonnen

0

09.2664

ex 2008 60 39

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

10 (3)

09.2913

ex 2401 10 35

ex 2401 10 70

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 10 95

ex 2401 20 35

ex 2401 20 70

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

ex 2401 20 95

91

10

11

21

91

91

10

11

21

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 700 Tonnen

0

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

13 000 Tonnen

0

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0

09.2929

2903 22 00

 

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0

09.2837

ex 2903 79 90

10

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0

09.2933

ex 2903 99 90

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0

09.2950

ex 2905 59 98

10

2-Chlorethanol(CAS RN 107-07-3), zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0

09.2830

ex 2906 19 00

40

Cyclopropylmethanol (CAS RN 2516-33-8)

1.1.-31.12.

20 Tonnen

0

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1.-31.12.

950 Tonnen

0

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0

 (4) 09.2679

2915 32 00

 

Vinylacetat (CAS RN 108-05-4)

1.1.-31.12.

200 000 Tonnen

0

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12.

8 000 Tonnen

0

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0

 (4) 09.2680

ex 2917 19 90

25

n-Dodecenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 19780-11-1) mit

einer Gardner-Farbzahl von nicht mehr als 1,

einer Transmission bei 500 nm von 98 v. H. oder mehr für eine 10-GHT-Lösung in Toluol,

zur Verwendung bei der Herstellung von Autolacken (1)

1.1.-31.12.

80 Tonnen

0

09.2634

ex 2917 19 90

40

Dodecandisäure (CAS RN 693-23-2), mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT

1.1.-31.12.

4 600 Tonnen

0

09.2808

ex 2918 22 00

10

o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3′,4,4′-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0

 (4) 09.2682

ex 2921 41 00

10

Anilin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 62-53-3)

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1)

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0

09.2856

ex 2926 90 95

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0

09.2838

ex 2927 00 00

85

C,C′-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3) mit

einem pH-Wert von 6,5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 und

einem durch Flüssigchromatographie/Massenspektrometrie (LC-MS) bestimmten Semicarbazidgehalt (CAS RN 57-56-7) von nicht mehr als 1 500 mg/kg,

einem Zersetzungstemperaturbereich von 195 °C-205 °C,

einer Dichte von 1,64-1,66 und

einer Verbrennungswärme von 215-220 Kcal/mol

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12.

220 Tonnen

0

09.2831

ex 2932 99 00

40

1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0

 (4) 09.2673

ex 2933 39 99

43

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin-4-ol (CAS RN 2403-88-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0

 (4) 09.2674

ex 2933 39 99

44

Chlorpyrifos (ISO) (CAS RN 2921-88-2)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0

 (4) 09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0

 (4) 09.2675

ex 2935 00 90

79

4-[[(2-Methoxybenzoyl)amino]sulfonyl]-benzoylchlorid (CAS RN 816431-72-8)

1.1.-31.12.

542 Tonnen

0

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0

 (4) 09.2676

ex 3204 17 00

14

Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels C.I. Pigment Red 48:2 (CAS RN 7023-61-2) mit einem Anteil des Farbmittels von 60 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

50 Tonnen

0

 (4) 09.2677

ex 3204 17 00

45

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 174 (CAS-Nr. 4118-16-5), stark resiniertes Pigment (etwa 35 % unproportioniertes Harz), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1 GHT

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0

 (4) 09.2666

ex 3204 17 00

55

Farbmittel C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 169 von 50 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

40 Tonnen

0

 (4) 09.2678

ex 3204 17 00

67

Farbmittel C.I. Pigment Red 57:1 (CAS-Nr. 5281-04-9) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, in Form von extrudierten Kügelchen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 1,5 GHT

1.1.-31.12.

150 Tonnen

0

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0

 (4) 09.2832

ex 3808 92 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an Pyrithionzink (INN) (CAS RN 13463-41-7) von 38 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT in einer wässrigen Dispersion

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0

 (4) 09.2681

ex 3824 90 92

85

Gemisch von Bis(3-triethoxysilylpropyl)sulfiden (CAS RN 211519-85-6)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0

 (4) 09.2644

ex 3824 90 92

77

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat

10GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 35 GHT Dimethylsuccinat

1.1.-31.12.

10 000 Tonnen

0

 (4) 09.2140

ex 3824 90 92

79

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

1.1.-31.12.

4 500 Tonnen

0

 (4) 09.2829

ex 3824 90 93

43

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger, und

Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0

 (4) 09.2907

ex 3824 90 93

67

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0

 (4) 09.2660

ex 3902 30 00

98

Amorpher Polyalphaolefinkleber zur Herstellung von Körperpflegemitteln (1)

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0

 (4) 09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.2015

15 000 Tonnen

0

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6 mm

1.1.-31.12.

11 000 Tonnen

0

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0

09.2864

ex 3913 10 00

10

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1 GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) × 100 cm (± 10 cm) × 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0

09.2818

ex 6902 90 00

10

Feuerfeste Steine mit

einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700 °C

1.1.-31.12.

225 Tonnen

0

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0

 (4) 09.2834

ex 7604 29 10

20

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 200 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 mm

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0

 (4) 09.2835

ex 7604 29 10

30

Stangen aus Aluminiumlegierung mit einem Durchmesser von 300,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 533,4 mm

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12.

2 000 Tonnen

0

 (4) 09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

800 000 Stück

0

09.2642

ex 8501 40 20

ex 8501 40 80

30

40

Baugruppe, bestehend aus:

einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und

einem Ansaugventilator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

120 000 Stück

0

09.2763

ex 8501 40 80

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (1)

1.1.-31.12.

4 500 000 Stück

0

09.2643

ex 8504 40 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

1.1.-31.12.

1 038 000 Stück

0

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 500 g

1.1.-31.12.

3 000 000 Stück

0

09.2672

ex 8529 90 92

ex 9405 40 39

75

70

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (1)

1.1.-31.12.

115 000 000 Stück

0

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm × 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12.

125 000 Stück

0

09.2669

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

21

31

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12.

97 000 Stück

0

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen oder Reparieren von Waren der Positionen 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0

 (4) 09.2836

ex 9003 11 00

ex 9003 19 00

10

20

Fassungen für Brillen aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen, zur Verwendung bei der Herstellung von Korrektionsbrillen (1)

1.1.-31.12.

5 800 000 Stück

0


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.

(4)  Neue oder geänderte Position


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1341/2014 DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 135 Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. Daher sollten diese Waren in den Anhang aufgenommen werden.

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 52 Waren, die derzeit in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Daher sollten diese Waren aus dem Anhang gestrichen werden.

(3)

Bei 29 Aussetzungen muss die Warenbezeichnung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen oder um sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Außerdem sollten mit Blick auf bevorstehende Änderungen der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die TARIC-Codes für 95 zusätzliche Waren geändert werden. Außerdem wird bei einer Ware eine Mehrfacheinreichung nicht länger für notwendig erachtet. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in diese Liste aufgenommen werden.

(4)

Zollaussetzungen sollten regelmäßig überprüft werden und gegebenenfalls auf Antrag eines Beteiligten aufgehoben werden können. Wenn es im Interesse der Union gerechtfertigt ist, wird eine Zollaussetzung verlängert und ein neues Überprüfungsdatum festgelegt.

(5)

Bei 184 Waren ist es im Interesse der Union notwendig, das Datum für ihre verbindliche Überprüfung zu ändern, um die zollfreie Einfuhr nach diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Diese Waren wurden überprüft, und es wurden neue Daten für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt. Sie sollten daher aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Es ist im Interesse der Union notwendig, die Frist für die verbindliche Überprüfung bei vier Erzeugnissen zu verkürzen. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher aus der Liste der Aussetzungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten wieder in die Liste aufgenommen werden. Um die durchgehende Anwendung der Aussetzung (ohne jegliche Unterbrechung) angemessen sicherzustellen, sollte die Aussetzung für Waren der Taric-Codes ex 8501320050 und ex 8501330055 ab dem 1. Januar 2014 gelten.

(7)

Im Interesse der Klarheit sollten die geänderten Einträge mit einem Asterisk gekennzeichnet werden.

(8)

Um eine angemessene statistische Überwachung zu ermöglichen, sollte Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 um besondere Maßeinheiten für einige der neuen Waren, für die Aussetzungen gewährt werden, ergänzt werden. Im Interesse der Kohärenz sollten die besonderen Maßeinheiten für die aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichenen Waren auch aus Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da die Änderungen gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2015 wirksam werden sollten, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Zwischen dem Titel und der Tabelle wird folgende Anmerkung eingefügt:

„(*)

Aussetzung für eine Ware in diesem Anhang, für die der KN- oder der TARIC-Code oder die Warenbezeichnung oder das Datum für die verbindliche Überprüfung durch die Verordnung (EU) Nr. 722/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 9) und durch die Verordnung (EU) Nr. 1341/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 10) geändert wurde“

;

b)

zwischen dem Titel und der Tabelle wird folgende Anmerkung gestrichen:

„(*)

Aussetzung für eine Ware in diesem Anhang, für die der KN- oder der TARIC-Code oder die Warenbezeichnung oder das Datum für die verbindliche Überprüfung durch die Verordnung (EU) Nr. 722/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren geändert wurde (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 9)“

;

c)

die Zeilen für die Waren in Anhang I dieser Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 eingefügt;

d)

die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung werden gestrichen.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Zeilen mit den besonderen Maßeinheiten für die Waren der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten KN- und der TARIC-Codes werden angefügt;

b)

die Zeilen mit den besonderen Maßeinheiten für die Waren der in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten KN- und der TARIC-Codes werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Für die Waren der TARIC-Codes ex 8501320050 und ex 8501330055 gilt sie ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).


ANHANG I

Zollaussetzungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c:

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

*ex 1511 90 19

ex 1511 90 91

ex 1513 11 10

ex 1513 19 30

ex 1513 21 10

ex 1513 29 30

10

10

10

10

10

10

Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, zum Herstellen von

technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823 19 10,

Fettsäuremethylestern der Positionen 2915 oder 2916,

Fettalkoholen der Unterpositionen 2905 17, 2905 19 und 3823 70 zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Fettalkoholen der Unterposition 2905 16, rein oder gemischt, zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Stearinsäure der Unterposition 3823 11 00,

Waren der Position 3401 oder

Fettsäuren mit hohem Reinheitsgrad der Position 2915 zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3826 (1).

0 %

31.12.2015

*ex 1516 20 96

20

Jojobaöl, hydriert und verestert, nicht weiter chemisch modifiziert und keiner Texturierung unterzogen

0 %

31.12.2019

*ex 1517 90 99

10

Pflanzenöl, raffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT oder an Docosahexaensäure von 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT, mit Sonnenblumenöl mit hohem Fettsäuregehalt (HOSO) standardisiert

0 %

31.12.2016

*ex 2008 99 49

ex 2008 99 99

30

40

Boysenbeerenmus, entkernt, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker

0 %

31.12.2019

*ex 2009 49 30

91

Ananassaft, nicht in Pulverform:

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67,

einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht,

mit Zusatz von Zucker

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

0 %

31.12.2019

*ex 2009 81 31

10

Cranberrysaft-Konzentrat:

mit einem Brixwert von 40 oder mehr, jedoch nicht mehr als 66,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Litern oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2009 89 73

ex 2009 89 73

11

13

Passionsfruchtsaft und Passionsfruchtsaftkonzentrat, auch gefroren:

mit einem Brixwert von 13,7 oder mehr, jedoch nicht mehr als 55,

mit einem Wert von mehr als 30 € je 100 kg Eigengewicht,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Litern oder mehr und

zugesetzten Zucker enthaltend

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

0 %

31.12.2019

ex 2009 89 97

ex 2009 89 97

21

29

Passionsfruchtsaft und Passionfruchtsaftkonzentrat, auch gefroren

mit einem Brixwert von 10 oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,7,

mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Litern oder mehr und

ohne zugesetzten Zucker

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie (1)

0 %

31.12.2019

*ex 2207 20 00

ex 2207 20 00

ex 3820 00 00

20

80

20

Ausgangsstoff, bestehend aus:

88 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT Ethanol,

2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,7 GHT Monoethylenglykol,

1,0 GHT, jedoch nicht mehr als 1,3 GHT Methylethylketon,

0,36 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 GHT anionische Tenside (ca. 30 % aktiv),

0,0293 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0396 GHT Methylisopropylketon,

0,0195 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,0264 GHT 5-Methyl-3-heptanon,

10 ppm oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm Denatoniumbenzoat (Bitrex),

nicht mehr als 0,01 GHT Duftstoffe,

6,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,0 GHT Wasser

zur Verwendung bei der Herstellung von Scheibenreinigungskonzentrat und anderen Frostschutzmitteln (1)

0 %

31.12.2018

ex 2707 50 00

ex 2707 99 80

20

10

Mischung von Xylenol-Isomeren und Ethylphenolisomeren mit einem Gesamtxylenolgehalt von 62 GHT oder mehr, jedoch weniger als 95 GHT

0 %

31.12.2019

ex 2811 22 00

50

Kalziniertes amorphes Siliciumdioxid-Pulver mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 12 μm, von der zur Herstellung von Polymerisationskatalysatoren für die Herstellung von Polyethylen verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 2818 20 00

10

Aktiviertes Aluminiumoxid mit einer spezifischen Oberfläche von 350 m2/g oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2841 70 00

20

Diammoniumtridecaoxotetramolybdat(2-) (CAS RN 12207-64-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2842 10 00

20

Synthetisches Chabasit-Zeolith-Pulver

0 %

31.12.2019

*ex 2842 90 10

10

Natriumselenat (CAS RN 13410-01-0)

0 %

31.12.2019

*ex 2846 10 00

ex 3824 90 96

10

53

Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an Seltenerdoxiden von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT und an Zirconiumoxid, Aluminiumoxid oder Eisenoxid von jeweils nicht mehr als 1GHT, und mit einem Glühverlust von 5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

*ex 2846 10 00

40

Cerlanthanneodympraseodymcarbonat, auch hydriert

0 %

31.12.2015

ex 2903 39 90

70

1,1,1,2-Tetrafluorethan (CAS RN 811-97-2) — Ausgangsstoff für die Herstellung von Stoffen in Pharmaqualität, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

nicht mehr als 600 Gewichts-ppm R134 (1,1,2,2-Tetrafluorethan)

nicht mehr als 5 Gewichts-ppm R143a (1,1,1-Trifluorethan)

nicht mehr als 2 Gewichts-ppm R125 (Pentafluorethan)

nicht mehr als 100 Gewichts-ppm R124 (1-Chlor-1,2,2,2-tetrafluorethan)

nicht mehr als 30 Gewichts-ppm R114 (1,2-Dichlortetrafluorethan)

nicht mehr als 50 Gewichts-ppm R114a (1,1-Dichlortetrafluorethan)

nicht mehr als 250 Gewichts-ppm R133a (1-Chlor-2,2,2-trifluorethan)

nicht mehr als 2 Gewichts-ppm R22 (Chlordifluormethan)

nicht mehr als 2 Gewichts-ppm R115 (Chlorpentafluorethan)

nicht mehr als 2 Gewichts-ppm R12 (Dichlordifluormethan)

nicht mehr als 20 Gewichts-ppm R40 (Methylchlorid)

nicht mehr als 20 Gewichts-ppm R245cb (1,1,1,2,2-Pentafluorpropan)

nicht mehr als 20 Gewichts-ppm R12B1 (Chlordifluorbrommethan)

nicht mehr als 20 Gewichts-ppm R32 (Difluormethan)

nicht mehr als 15 Gewichts-ppm R31 (Chlorfluormethan)

nicht mehr als 10 Gewichts-ppm R152a (1,1-Difluorethan)

nicht mehr als 20 Gewichts-ppm 1131 (1-Chlor-2 fluorethylen)

nicht mehr als 20 Gewichts-ppm 1122 (1-Chlor-2,2-difluorethylen)

nicht mehr als 3 Gewichts-ppm 1234yf (2,3,3,3-Tetrafluorpropen)

nicht mehr als 3 Gewichts-ppm 1243zf (3,3,3 Trifluorpropen)

nicht mehr als 3 Gewichts-ppm 1122a (1-Chlor-1,2-difluorethylen)

nicht mehr als 4,5 Gewichts-ppm 1234yf+1122a+1243zf (2,3,3,3-Tetrafluorpropen, +1-Chlor-1,2-Difluorethylen+3,3,3-Trifluoropropen)

nicht mehr als 3 Gewichts-ppm einzelne unbekannte oder nicht näher bestimmte chemische Stoffe

nicht mehr als 10 Gewichts-ppm alle unbekannten oder nicht näher bestimmten chemischen Stoffe zusammen

nicht mehr als 10 Gewichts-ppm Wasser

Säuregehalt nicht mehr als 0,1 Gewichts-ppm

ohne Halogenide

nicht mehr als 0,01 Volumenanteil Hochsieder

geruchslos (kein unangenehmer Geruch)

zur weiteren Reinigung bis hin zu einer Qualität, die eine Inhalation von HFC 134a ermöglicht (hergestellt gemäß den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis) zur Verwendung bei der Herstellung eines Treibgases für medizinische Aerosole, deren Inhalt in der Mund- oder Nasenhöhle und/oder in den Atemwegen angewendet wird (1)

0 %

31.12.2019

ex 2903 99 90

75

3-Chlor-alpha,alpha,alpha-trifluortoluol (CAS RN 98-15-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2904 10 00

30

Natrium-p-styrolsulfonat (CAS RN 2695-37-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2904 10 00

50

Natrium-2-methylprop-2-en-1-sulfonat (CAS RN 1561-92-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2904 20 00

40

2-Nitropropan (CAS RN 79-46-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2904 90 40

10

Trichlornitromethan, zum Herstellen von Waren der Unterposition 3808 92 (CAS RN 76-06-2) (1)

0 %

31.12.2019

*ex 2904 90 95

20

1-Chlor-2,4-dinitrobenzol (CAS RN 97-00-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2904 90 95

30

Tosylchlorid (CAS RN 98-59-9)

0 %

31.12.2019

ex 2904 90 95

60

4,4′-Dinitrostilben-2,2′-disulfonsäure (CAS RN 128-42-7)

0 %

31.12.2019

ex 2904 90 95

70

1-Chlor-4-nitrobenzol (CAS RN 100-00-5)

0 %

31.12.2019

*ex 2905 19 00

40

2,6-Dimethylheptan-2-ol (CAS RN 13254-34-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2905 29 90

10

3,5-Dimethylhex-1-yn-3-ol (CAS RN 107-54-0)

0 %

31.12.2015

*ex 2905 59 98

20

2,2,2-Trifluorethanol (CAS RN 75-89-8)

0 %

31.12.2019

ex 2906 19 00

50

4-tert-Butylcyclohexanol (CAS RN 98-52-2)

0 %

31.12.2019

ex 2907 12 00

20

Mischung von m-Kresol (CAS RN 108-39-4) und p-Kresol (CAS RN 106-44-5) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2907 19 10

10

2,6-Xylenol (CAS RN 576-26-1)

0 %

31.12.2019

ex 2908 19 00

30

4-Chlorphenol (CAS RN 106-48-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2909 30 90

10

2-(Phenylmethoxy)naphthalin (CAS RN 613-62-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2909 30 90

20

1,2-Bis(3-methylphenoxy)ethan (CAS RN 54914-85-1)

0 %

31.12.2019

ex 2909 50 00

30

2-tert-Butyl-4-hydroxyanisol und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol, Isomerengemisch (CAS RN 25013-16-5)

0 %

31.12.2019

ex 2914 39 00

15

2,6-Dimethyl-1-indanon (CAS RN 66309-83-9)

0 %

31.12.2019

ex 2914 39 00

25

1,3-Diphenylpropan-1,3-dion (CAS RN 120-46-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2914 69 90

20

2-Pentylanthrachinon (CAS RN 13936-21-5)

0 %

31.12.2019

*ex 2915 39 00

50

3-Acetylphenylacetat (CAS RN 2454-35-5)

0 %

31.12.2019

ex 2915 90 70

45

Trimethylorthoformiat (CAS RN 149-73-5)

0 %

31.12.2019

*ex 2915 90 70

50

Allylheptanoat (CAS RN 142-19-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2916 13 00

10

Hydroxyzinkmethacrylat (CAS RN 63451-47-8) in Pulverform

0 %

31.12.2015

ex 2916 19 95

50

Methyl 2-fluoracrylat (CAS RN 2343-89-7)

0 %

31.12.2019

ex 2916 39 90

13

3,5-Dinitrobenzoesäure (CAS RN 99-34-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2917 11 00

30

Cobaltoxalat (CAS RN 814-89-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2917 19 10

10

Dimethylmalonat (CAS RN 108-59-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2917 19 90

30

Ethylenbrassylat (CAS RN 105-95-3)

0 %

31.12.2019

ex 2918 19 30

10

Cholsäure (CAS RN 81-25-4)

0 %

31.12.2019

ex 2918 19 30

20

3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure) (CAS RN 83-44-3)

0 %

31.12.2019

ex 2918 30 00

60

4-Oxovaleriansäure (CAS RN 123-76-2)

0 %

31.12.2019

*ex 2918 99 90

20

Methyl-3-methoxyacrylat (CAS RN 5788-17-0)

0 %

31.12.2019

ex 2918 99 90

35

p-Anissäure (CAS RN 100-09-4)

0 %

31.12.2019

ex 2918 99 90

45

4-Methylcatecholdimethylacetat (CAS RN 52589-39-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2918 99 90

70

Allyl-(3-methylbutoxy)acetat (CAS RN 67634-00-8)

0 %

31.12.2019

ex 2919 90 00

70

Tris(2-butoxyethyl)phosphat (CAS RN 78-51-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2921 19 50

ex 2929 90 00

10

20

Diethylamino-triethoxysilan (CAS RN 35077-00-0)

0 %

31.12.2019

ex 2921 19 99

80

Taurin (CAS RN 107-35-7), mit Zusatz von 0,5 % des Antibackmittels Siliciumdioxid (CAS RN 112926-00-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2921 42 00

70

2-Aminobenzol-1,4-disulfonsäure (CAS RN 98-44-2)

0 %

31.12.2019

*ex 2921 45 00

10

Natriumhydrogen-3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5)

0 %

31.12.2015

*ex 2921 51 19

20

Toluoldiamin (TDA) mit einem Gehalt an

4-Methyl-m-phenylendiamin von 72 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 82 GHT und

2-Methyl-m-phenylendiamin von 17 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 22 GHT, und

einem Teerrückstand von nicht mehr als 0,23 GHT,

auch mit einem Wassergehalt von 7 % oder weniger

0 %

31.12.2018

*ex 2921 51 19

50

Mono- und Dichlorderivate von p-Phenylendiamin und p-Diaminotoluol

0 %

31.12.2019

*ex 2922 19 85

80

N-[2-[2-(Dimethylamino)ethoxy]ethyl]-N-methyl-1,3-propandiamin (CAS RN 189253-72-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2922 21 00

30

6-Amino-4-hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure (CAS RN 90-51-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2922 21 00

50

Natriumhydrogen-4-amino-5-hydroxynaphthalin-2,7-disulfonat (CAS RN 5460-09-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2922 29 00

65

4-Trifluormethoxyanilin (CAS RN 461-82-5)

0 %

31.12.2019

*ex 2922 49 85

15

DL-Asparaginsäure, zur Verwendung beim Herstellen von Nahrungsergänzungsmitteln (CAS RN 617-45-8) (1)

0 %

31.12.2019

ex 2922 49 85

25

Dimethyl-2-aminobenzol-1,4-dicarboxylat (CAS RN 5372-81-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2922 49 85

50

D-(-)-Dihydrophenylglycin (CAS RN 26774-88-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2922 50 00

20

1-[2-Amino-1-(4-methoxyphenyl)-ethyl]-cyclohexanolhydrochlorid (CAS RN 130198-05-9)

0 %

31.12.2019

ex 2923 10 00

10

Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat (CAS RN 72556-74-2)

0 %

31.12.2019

ex 2923 90 00

85

N,N,N-Trimethylanilinchlorid (CAS RN 138-24-9)

0 %

31.12.2019

ex 2924 19 00

15

N-Ethyl-N-methylcarbamoylchlorid (CAS RN 42252-34-6)

0 %

31.12.2019

ex 2924 29 98

17

2-(Trifluormethyl)benzamid (CAS RN 360-64-5)

0 %

31.12.2019

ex 2924 29 98

19

2-[[2-(Benzyloxycarbonylamino)acetyl]amino]propionsäure (CAS RN 3079-63-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2924 29 98

20

2-Chlor-N-(2-ethyl-6-methylphenyl)-N-(propan-2-yloxymethyl)acetamid (CAS RN 86763-47-5)

0 %

31.12.2019

*ex 2924 29 98

92

3-Hydroxy-2-naphthanilid (CAS RN 92-77-3)

0 %

31.12.2019

ex 2926 90 95

12

Cyfluthrin (ISO) (CAS RN 68359-37-5) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2926 90 95

16

4-Cyan-2-nitrobenzoesäuremethylester (CAS RN 52449-76-0)

0 %

31.12.2019

*ex 2926 90 95

20

2-(m-Benzoylphenyl)propiononitril (CAS RN 42872-30-0)

0 %

31.12.2019

*ex 2926 90 95

63

1-(Cyanoacetyl)-3-ethylharnstoff (CAS RN 41078-06-2)

0 %

31.12.2015

*ex 2926 90 95

64

Esfenvalerat mit einer Reinheit von 83 GHT oder mehr in seinem Isomergemisch (CAS RN 66230-04-4)

0 %

31.12.2019

*ex 2926 90 95

70

Methacrylonitril (CAS RN 126-98-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2926 90 95

74

Chlorthanolil (ISO) (CAS RN 1897-45-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2926 90 95

75

Ethyl-2-cyan-2-ethyl-3-methylhexanoat (CAS RN 100453-11-0)

0 %

31.12.2019

ex 2927 00 00

15

C,C′-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-2) in Form eines gelben Pulvers mit einer Zersetzungstemperatur von 180 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 220 °C, zur Verwendung als Schaummittel bei der Herstellung von thermoplastischen Harzen sowie von Elastomer- und vernetztem Polyethylenschaum

0 %

31.12.2019

ex 2928 00 90

65

2-Amino-3-(4-hydroxyphenyl)propanalsemicarbazon-hydrochlorid

0 %

31.12.2019

*ex 2929 10 00

15

3,3′-Dimethylbiphenyl-4,4′-diyldiisocyanat (CAS RN 91-97-4)

0 %

31.12.2019

*ex 2930 90 99

64

3-Chlor-2-methylphenyl-methyl-sulfid (CAS RN 82961-52-2)

0 %

31.12.2019

*ex 2930 90 99

81

Dinatriumhexamethylen-1,6-bisthiosulfatdihydrat (CAS RN 5719-73-3)

3 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

03

Butylethylmagnesium (CAS RN 62202-86-2), in Heptan gelöst

0 %

31.12.2018

*ex 2931 90 80

05

Diethylmethoxyboran (CAS RN 7397-46-8), auch in Tetrahydrofuran gelöst, im Sinne der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur

0 %

31.12.2015

*ex 2931 90 80

08

Natriumdiisobutyldithiophosphinat (CAS RN 13360-78-6) in wässriger Lösung

0 %

31.12.2017

*ex 2931 90 80

10

Triethylboran (CAS RN 97-94-9)

0 %

31.12.2015

*ex 2931 90 80

13

Trioctylphosphinoxid (CAS RN 78-50-2)

0 %

31.12.2016

*ex 2931 90 80

15

Tricarbonylmethylcyclopentadienylmangan mit einem Gehalt an Tricarbonylcyclopentadienylmangan von nicht mehr als 4,9 GHT (CAS RN 12108-13-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

18

Methyl-tris-(2-pentanonoxim)silan (CAS RN 37859-55-5)

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

20

Diethylboranisopropoxid (CAS RN 74953-03-0)

0 %

31.12.2015

*ex 2931 90 80

23

Di-tert-butylphosphan (CAS RN 819-19-2)

0 %

31.12.2018

*ex 2931 90 80

25

(Z)-Prop-1-en-1-ylphosphonsäure (CAS RN 25383-06-6)

0 %

31.12.2017

*ex 2931 90 80

28

N-(Phosphonomethyl)iminodiessigsäure (CAS RN 5994-61-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

30

Bis(2,4,4-trimethylpentyl)phosphinsäure (CAS RN 83411-71-6)

0 %

31.12.2018

*ex 2931 90 80

33

Dimethyl[dimethylsilyldiindenyl]hafnium (CAS RN 220492-55-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

35

N,N-Dimethylaniliniumtetrakis(pentafluorphenyl)borat (CAS RN 118612-00-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

38

Phenylphosphonsäuredichlorid (CAS RN 824-72-6)

0 %

31.12.2016

*ex 2931 90 80

40

Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumchlorid (CAS RN 124-64-1)

0 %

31.12.2016

*ex 2931 90 80

43

Isomerengemisch aus 9-Icosyl-9-phosphabicyclo[3.3.1]nonan und 9-Icosyl-9-phosphabicyclo[4.2.1]nonan

0 %

31.12.2018

*ex 2931 90 80

45

Tris(4-methylpentan-2-oximino)methylsilan (CAS RN 37859-57-7)

0 %

31.12.2018

*ex 2931 90 80

48

Tetrabutylphosphoniumacetat (CAS RN 30345-49-4), in Form einer wässrigen Lösung

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

50

Trimethylsilan (CAS RN 993-07-7)

0 %

31.12.2016

*ex 2931 90 80

53

Trimethylboran (CAS RN 593-90-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2931 90 80

55

3-(Hydroxyphenylphosphinyl)propionsäure (CAS RN 14657-64-8)

0 %

31.12.2018

*ex 2932 19 00

40

Furan (CAS RN 110-00-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 2932 19 00

41

2,2- Di(tetrahydrofuryl)propan (CAS RN 89686-69-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2932 19 00

45

1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor- 4-deoxy-α-D-galactopyranosid (CAS RN 56038-13-2)

0 %

31.12.2019

*ex 2932 19 00

70

Furfurylamin (CAS RN 617-89-0)

0 %

31.12.2019

ex 2932 99 00

43

Ethofumesat (ISO) (CAS RN 26225-79-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2933 19 90

15

Pyrasulfotol (ISO) (CAS RN 365400-11-9) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2933 19 90

25

3-Difluormethyl-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure (CAS RN 176969-34-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 19 90

50

Fenpyroximate (ISO) (CAS RN 134098-61-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 19 90

60

Pyraflufen-ethyl (ISO) (CAS RN 129630-19-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 29 90

40

Triflumizol (ISO) (CAS RN 68694-11-1)

0 %

31.12.2019

ex 2933 29 90

55

Fenamidon (ISO) (CAS RN 161326-34-7) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

2933 39 50

 

Methylester von Fluroxypyr (ISO) (CAS RN 69184-17-4)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 39 99

20

Kupferpyrithion-Pulver (CAS RN 14915-37-8)

0 %

31.12.2015

ex 2933 39 99

22

Isonicotinsäure (CAS RN 55-22-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 39 99

24

2-(Chlormethyl)-4-methoxy-3,5-dimethylpyridin-hydrochlorid (CAS RN 86604-75-3)

0 %

31.12.2019

ex 2933 39 99

28

Ethyl-3-[(3-amino-4-methylamino-benzoyl)-pyridin-2-yl-amino]-propionat (CAS RN 212322-56-0)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 39 99

30

Fluazinam (ISO) (CAS RN 79622-59-6)

0 %

31.12.2019

ex 2933 39 99

34

3-Chlor-5-trifluormethyl-pyridin-2-acetonitril (CAS RN 157764-10-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 39 99

45

5-Difluormethoxy-2-[[(3,4-dimethoxy-2-pyridyl)methyl]thio]-1H-benzimidazol (CAS RN 102625-64-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 39 99

47

(-)-Trans-4-(4′-Fluorphenyl)-3-hydroxymethyl-N-methylpiperidin (CAS RN 105812-81-5)

0 %

31.12.2015

*ex 2933 39 99

48

Flonicamid (ISO) (CAS RN 158062-67-0)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 39 99

55

Pyriproxyfen (ISO) (CAS RN 95737-68-1) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2933 49 10

40

4,7-Dichlorchinolin (CAS RN 86-98-6)

0 %

31.12.2019

ex 2933 59 95

33

4,6-Dichlor-5-fluorpyrimidin (CAS RN 213265-83-9)

0 %

31.12.2019

ex 2933 59 95

37

6-Iod-3-propyl-2-thioxo-2,3-dihydrochinazolin-4(1H)-on (CAS RN 200938-58-5)

0 %

31.12.2019

ex 2933 59 95

43

2-(4-(2-Hydroxyethyl)piperazin-1-yl)ethansulfonsäure (CAS RN 7365-45-9)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 59 95

45

1-[3-(Hydroxymethyl)pyridin-2-yl]-4-methyl-2-phenylpiperazin (CAS RN 61337-89-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 59 95

50

2-(2-Piperazin-1-ylethoxy)ethanol (CAS RN 13349-82-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 59 95

65

1-Chlormethyl-4-fluor-1,4-diazoniabicyclo[2.2.2]octanbis(tetrafluorborat) (CAS RN 140681-55-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 59 95

75

(2R,3S/2S,3R)-3-(6-Chlor-5-fluorpyrimidin-4-yl)-2-(2,4-difluorphenyl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol hydrochlorid, (CAS RN 188416-20-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 79 00

60

3,3-Pentamethylen-4-butyrolactam (CAS RN 64744-50-9)

0 %

31.12.2019

ex 2933 99 80

23

Tebuconazol (ISO) (CAS RN 107534-96-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2933 99 80

27

5,6-Dimethylbenzimidazol (CAS RN 582-60-5)

0 %

31.12.2019

ex 2933 99 80

33

Penconazol (ISO) (CAS RN 66246-88-6)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 99 80

37

8-Chlor-5,10-dihydro-11H-dibenzo[b,e] [1,4]diazepin-11-on (CAS RN 50892-62-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2933 99 80

55

Pyridaben (ISO) (CAS RN 96489-71-3)

0 %

31.12.2019

ex 2934 10 00

45

2-Cyanimino-1,3-thiazolidin (CAS RN 26364-65-8)

0 %

31.12.2019

*ex 2934 10 00

60

Fosthiazat (ISO) (CAS RN 98886-44-3)

0 %

31.12.2019

*ex 2934 99 90

20

Thiophen (CAS RN 110-02-1)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

24

Flufenacet (ISO) (CAS RN 142459-58-3) mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

26

4-Methylmorpholin-4-oxid (CAS RN 7529-22-8) in wässriger Lösung

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

27

2-(4-Hydroxyphenyl)-1-benzothiophen-6-ol (CAS RN 63676-22-2)

0 %

31.12.2019

ex 2934 99 90

29

2,2′-Oxybis(5,5-dimethyl-1,3,2-dioxaphosphorinan)-2,2′-disulfid (CAS RN 4090-51-1)

0 %

31.12.2019

*ex 2934 99 90

30

Dibenzo[b,f][1,4]thiazepin-11(10H)-on (CAS RN 3159-07-7)

0 %

31.12.2019

*ex 2934 99 90

83

Flumioxazin (ISO) (CAS RN 103361-09-7) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 2934 99 90

84

Etoxazol (ISO) (CAS RN 153233-91-1) mit einer Reinheit von 94,8 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 2935 00 90

30

Isomerengemisch aus N-Ethyltoluol-2-sulfonamid und N-Ethyltoluol-4-sulfonamid

0 %

31.12.2015

ex 2935 00 90

43

Oryzalin (ISO) (CAS RN 19044-88-3)

0 %

31.12.2019

ex 2935 00 90

47

Halosulfuron-Methyl (ISO) (CAS RN 100784-20-1) mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 2935 00 90

53

2,4-Dichlor-5-sulfamoylbenzoesäure (CAS RN 2736-23-4)

0 %

31.12.2019

*ex 2935 00 90

63

Nicosulfuron (ISO) (CAS RN 111991-09-4) mit einer Reinheit von 91 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 2935 00 90

77

[[4-[2-[[(3-Ethyl-2,5-dihydro-4-methyl-2-oxo-1H-pyrrol-1-yl)carbonyl]amino] ethyl]phenyl]sulfonyl]-carbaminsäureethylester, (CAS RN 318515-70-7)

0 %

31.12.2019

ex 3204 11 00

25

N-(2-chlorethyl)-4-[(2,6-dichlor-4-nitrophenyl)azo]-N-ethyl-m-toluidin (CAS RN 63741-10-6)

0 %

31.12.2019

ex 3204 16 00

10

Farbmittel Reactive Black 5 (CAS RN 17095-24-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels Reactive Black 5 von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

0 %

31.12.2019

ex 3204 17 00

12

Farbmittel C.I. Pigment Orange 64 (CAS RN 72102-84-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Gehalt an Farbmittel C.I. Orange 64 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 17 00

17

Farbmittel C.I. Pigment Red 12 (CAS RN 6410-32-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage, mit einem Gehalt an Farbmittel C.I. Pigment Red 12 von 35 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

ex 3204 17 00

23

Farbmittel C.I. Pigment Brown 41 (CAS RN 211502-16-8 oder CAS RN 68516-75-6)

0 %

31.12.2019

ex 3204 17 00

27

Farbmittel C.I. Pigment Blue 15:4 (CAS RN 147-14-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil an organischen Farbstoffen von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 3204 17 00

40

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 120 (CAS RN 29920-31-8) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 120 von 50 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 3204 17 00

50

Farbmittel C.I. Pigment Yellow 180 (CAS RN 77804-81-0) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Yellow 180 von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 3204 19 00

11

Photochromatischer Farbstoff, 3-(4-Butoxyphenyl-6,7-dimethoxy-3-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-11-carbonitril

0 %

31.12.2015

ex 3204 19 00

12

Farbmittel Solvent Violett 49 (CAS RN 205057-15-4)

0 %

31.12.2019

ex 3204 19 00

14

Rote Farbmittelzubereitung in Form einer feuchten Paste mit einem Gehalt von

35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT 2-Naphthol, 1-[[4-(Phenylazo)phenyl]azo]-, ar′,ar′′-Methylderivaten (CAS RN 70879-65-1)

nicht mehr als 3 GHT 1-Phenylazo-2-naphthol (CAS RN 842-07-9)

nicht mehr als 3 GHT 1-[(2-Methylphenyl)azo]-2-naphthol (CAS RN 2646-17-5)

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Wasser

0 %

31.12.2019

*ex 3204 19 00

21

Photochromatischer Farbstoff, 4-(3-(4-Butoxyphenyl)-6-methoxy-3-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-11-(trifluoromethyl)-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-7-yl)morpholin (CAS RN 1021540-64-6)

0 %

31.12.2019

*ex 3204 19 00

31

Photochromatischer Farbstoff, N-hexyl-6,7-dimethoxy-3,3-bis(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-11-carboxamid

0 %

31.12.2015

*ex 3204 19 00

41

Photochromatischer Farbstoff, 4,4′-(13,13-Dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-3,3-diyl)diphenol

0 %

31.12.2015

*ex 3204 19 00

51

Photochromatischer Farbstoff,4-(4-(6,11-Difluoro-13,13-dimethyl-3-phenyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f ]chromen-3-yl)phenyl)morpholin (CAS RN 1360882-72-6)

0 %

31.12.2015

ex 3206 19 00

20

Farbmittel C.I. Pigment Blue 27 (CAS RN 14038-43-8)

0 %

31.12.2019

*ex 3206 49 70

10

Nichtwässrige Dispersion mit einem Gehalt an

Aluminiumoxid (CAS RN1344-28-1) von 57GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 63GHT

Titandioxid (CAS RN13463-67-7)von 37GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als42GHT und

Triethoxycaprylylsilan(CAS RN 2943-75-1) von 1GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2GHT

0 %

31.12.2018

ex 3207 30 00

20

Druckpaste mit einem Gehalt an

Silber von 30 GHT oder mehr aber nicht mehr als 50 GHT und

Palladium von 8 GHT oder mehr aber nicht mehr als 17 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3208 90 19

ex 3824 90 92

45

63

Polymer bestehend aus einem Polykondensat aus Formaldehyd und Naphthalendiol, durch Reaktion mit einem Alkinhalid chemisch modifiziert, gelöst in Propylenglycolmethyletheracetat

0 %

31.12.2018

ex 3402 90 10

10

Grenzflächenaktive Mischung von Methyl-tri-C8-C10-alkyl-ammoniumchloriden

0 %

31.12.2019

*ex 3402 90 10

60

Grenzflächenaktive Zubereitung, 2-Ethylhexyloxymethyloxiran enthaltend

0 %

31.12.2015

*ex 3402 90 10

70

Grenzflächenaktive Zubereitung, ethoxyliertes 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol enthaltend (CAS RN 9014-85-1)

0 %

31.12.2019

*ex 3506 91 00

40

Druckempfindlicher Acrylatklebstoff mit einer Dicke von 0,076 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,127 mm, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, auf einer abziehbaren Unterlage, mit einer anfänglichen Haftkraft von nicht weniger als 15N/25mm (gemessen nach ASTM D3330)

0 %

31.12.2019

ex 3507 90 90

10

Zubereitung aus Achromobacter-lyticus-Protease (CAS RN 123175-82-6) zur Verwendung bei der Herstellung von Präparaten aus menschlichem und analogem Insulin (1)

0 %

31.12.2019

*ex 3701 30 00

20

Lichtempfindliche Platte, bestehend aus einer Fotopolymerschicht auf einer Polyesterfolie, mit einer Gesamtdicke von mehr als 0,43 mm, jedoch nicht mehr als 3,18 mm

0 %

31.12.2019

*ex 3705 90 90

10

Fotomasken zur fotografischen Übertragung von Mustern von Schaltkreisen auf Halbleiterplatten

0 %

31.12.2019

*ex 3707 10 00

45

Lichtempfindliche Emulsion aus zyklisiertem Polyisopren, mit einem Gehalt an

Xylen von 55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT, sowie

Ethylbenzol von 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3707 10 00

50

Lichtempfindliche Emulsion, mit einem Gehalt an

Acrylatcopolymeren und/oder Methacrylaten und Hydroxystyrolderivaten von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT,

mindestens Ethyllactat und/oder Propylenglycolmethyletheracetat enthaltenden organischen Lösungsmitteln von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT,

Acrylaten von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT,

einem Fotoinitiator von nicht mehr als 12 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3707 90 90

40

Antireflexmittel, in Form einer wässrigen Lösung, mit einem Gehalt von

nicht mehr als 2 GHT an halogenfreier Alkylsulfonsäure und

nicht mehr als 5 GHT an einem fluorierten Polymer

0 %

31.12.2019

*ex 3707 90 90

85

Aufgerolltes Flacherzeugnis, enthaltend:

eine trockene Lage eines photosensitiven Acrylharzes,

auf einer Seite eine Poly(ethylenterephthalat)-Schutzfolie und

auf der anderen Seite eine Polyethylen-Schutzfolie

0 %

31.12.2019

*ex 3808 91 90

30

Zubereitung, Endosporen oder Sporen und Proteinkristalle enthaltend, die aus

Bacillus thuringiensis Berliner subsp. aizawai und kurstaki oder

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki oder

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis oder

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai oder

Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis

gewonnen werden

0 %

31.12.2019

*ex 3808 92 90

50

Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferpyrithion (CAS RN 14915-37-8)

0 %

31.12.2019

*ex 3808 93 23

10

Herbizid, Flazasulfuron (ISO) als Wirkstoff enthaltend

0 %

31.12.2019

*ex 3808 93 90

10

Zubereitung in Granulatform mit einem Gehalt von

38,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41,2 GHT an Gibberellin A3 oder

9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 GHT an Gibberellin A4 und A7

0 %

31.12.2019

*ex 3809 92 00

20

Antischaummittel, bestehend aus einer Mischung aus Oxydipropanol und 2,5,8,11-Tetramethyldodec-6-in-5,8-diol

0 %

31.12.2019

*ex 3811 19 00

10

Lösung von mehr als 61 GHT, jedoch nicht mehr als 63 GHT Tricarbonylmethylcyclopentadienylmangan in einem aromatischen Kohlenwasserstofflösemittel, mit einem Gehalt von nicht mehr als:

4,9 GHT 1,2,4-Trimethyl-benzol,

4,9 GHT Naphthalin und

0,5 GHT 1,3,5-Trimethyl-benzol

0 %

31.12.2019

ex 3811 21 00

48

Additive,

überbasische Magnesium-(C20-C24)-Alkylbenzolsulfonate (CAS RN 231297-75-9) enthaltend und

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 25 GHT, jedoch nicht mehr als 50 GHT,

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 350, jedoch nicht mehr als 450, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

53

Additive,

überbasisches Calcium-Petroleumsulfonat (CAS 68783-96-0) mit einem Sulfonatgehalt von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT enthaltend, und

einem Gehalt an Mineralöl von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT,

mit einer Gesamtbasenzahl von 280 oder mehr, jedoch nicht mehr als 420, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 21 00

55

Additive,

Calcium-Polypropylbenzolsulfonat (CAS RN 75975-85-8) mit geringer Basenzahl enthaltend und

mit einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT,

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 10, jedoch nicht mehr als 25, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 21 00

57

Additive,

ein Gemisch auf Basis von Polyisobutylensuccinimid enthaltend, und

mit einem Mineralölgehalt von mehr als 40 GHT, aber nicht mehr als 50 GHT,

mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 40, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 21 00

63

Additive,

eine überbasische Mischung von Calcium-Petroleumsulfonaten (CAS RN 61789-86-4) und synthetischen Calcium-Alkylbenzolsulfonaten (CAS RN 68584-23-6 und CAS RN 70024-69-0) mit einem Gesamtgehalt an Sulfonat von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT enthaltend, und

einem Gehalt an Mineralölen von mehr als 40 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT,

mit einer Gesamtbasenzahl von 280 oder mehr, jedoch nicht mehr als 320, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 21 00

65

Additive,

ein Gemisch auf Basis von Polyisobutylensuccinimid enthaltend (CAS RN 160610-76-4) und

mit einem Mineralölgehalt von mehr als 35 GHT, aber nicht mehr als 50 GHT,

mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,7 GHT, aber nicht mehr als 1,3 GHT, und mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 8, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 29 00

15

Additive,

Produkte der Reaktion von verzweigtem Heptylphenol mit Formaldehyd, Kohlenstoffdisulfid und Hydrazin enthaltend (CAS RN 93925-00-9) und

mit einem Gehalt an leichter aromatischer Lösungsmittelnaphta (Erdöl) von mehr als 15 GHT, jedoch nicht mehr als 28 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 29 00

25

Additive, mindestens Salze von Primäraminen sowie Mono- und Dialkylphosphorsäuren enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 29 00

35

Additive, bestehend aus einem Gemisch auf Basis von Imidazolin (CAS RN 68784-17-8), zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 29 00

45

Additive, bestehend aus seiner Mischung aus (C7-C9)-Dialkyladipaten mit einem Anteil an Diisooctyladipat (CAS RN 1330-86-5) von mehr als 85 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3811 29 00

55

Additive, bestehend aus Produkten der Reaktion von Diphenylamin und verzweigten Nonenen mit

mehr als 28 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT 4-Monononyldiphenylamin und

mehr als 50 GHT, jedoch nicht mehr als 65 GHT 4,4′-Dinonyldiphenylamin,

einem Gesamtanteil von 2,4-Dinonyldiphenylamin und 2,4′-Dinonyldiphenylamin von nicht mehr als 5 GHT,

zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 3812 30 80

30

Zusammengesetzte Stabilisatoren mit einem Gehalt an Natriumperchlorat von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT und an 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol von nicht mehr als 70 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3815 90 90

70

Katalysator, bestehend aus einer Mischung von (2-Hydroxypropyl)trimethylammoniumformiat und Dipropylenglykolen

0 %

31.12.2019

*ex 3815 90 90

80

Katalysator, bestehend im Wesentlichen aus Dinonylnaphthalindisulfonsäure, in Isobutanol gelöst

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

32

Mischung von Divinylbenzolisomeren und Ethylvinylbenzolisomeren, mit einem Gehalt an Divinylbenzol von 56 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT (CAS RN 1321-74-0)

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 92

ex 3824 90 93

33

40

Antikorrosivzubereitungen aus Salzen der Dinonylnaphthalinsulfonsäure:

auf einem Träger aus Mineralwachs,auch chemisch modifiziert oder

in organischen Lösemitteln gelöst

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

34

Oligomer aus Tetrafluorethylen mit einer endständigen Iodethylgruppe

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

35

Zubereitung mit einem Gehalt an 1,3:2,4-Bis-O-(4-methylbenzyliden)-D-glucitol von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 96,5 GHT, auch Derivate der Carboxylsäure und ein Alkylsulfat enthaltend

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 92

36

Calciumphosphonat-Phenat, in Mineralöl gelöst

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 92

37

Mischung mit einem Gehalt an Acetaten des 3-Buten-1,2-diols von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

39

Zubereitung mit einem Gehalt an 1,3:2,4-Bis-O-(benzyliden)-D-glucitol von 47 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 92

40

Mischung, die zwei oder drei der folgenden Acrylate enthält:

Urethanacrylate,

Tripropylenglykoldiacrylat,

ethoxyliertes Bisphenol-A-acrylat und

Poly(ethylenglykol)-400-diacrylat

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

41

Lösung von (Chlormethyl)bis(4-fluorphenyl)methylsilan mit einer Nominalkonzentration von 65 % in Toluol

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

42

Zubereitung von Tetrahydro-α-(1-naphthylmethyl)furan-2-propionsäure (CAS RN 25379-26-4) in Toluol

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

43

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung von 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol und Propan-2-ol

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

44

Zubereitung mit einem Gehalt an:

α-4-(2-Cyan-2-butoxycarbonyl)vinyl-2-methoxy-phenyl-ω-hydroxyhexa(oxyethylen) von 85 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, und

Polyoxyethylen-(20)-sorbitanmonopalmitat von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

45

Zubereitung, bestehend im Wesentlichen aus γ-Butyrolacton und quaternären Ammoniumsalzen, zum Herstellen von Elektrolytkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

46

Diethylmethoxyboran (CAS RN 7397-46-8), in Tetrahydrofuran gelöst

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

47

Zubereitung mit folgenden Inhaltsstoffen

Trioctylphosphinoxid (CAS RN78-50-2),

Dioctylhexylphosphinoxid (CAS RN31160-66-4),

Octyldihexylphosphinoxid (CAS RN31160-64-2) und

Trihexylphosphinoxid(CAS RN 3084-48-8)

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 92

48

Gemisch aus

3,3-Bis(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0) und

Ethyl-6′-(diethylamino)-3-oxo-spiro-[isobenzofuran-1(3H),9-[9H]xanthen]-2′-carboxylat (CAS RN 154306-60-2)

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 92

49

Zubereitung auf der Grundlage von 2,5,8,11-Tetramethyl-6-dodecin-5,8-diolethoxylat (CAS RN 169117-72-0)

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 92

50

Zubereitung auf der Grundlage von Alkylcarbonaten, auch mit ultraviolettes Licht absorbierendem Zusatz, zur Verwendung beim Herstellen von Brillengläsern (1)

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 92

51

Mischung mit einem Gehalt an 2-Hydroxyethylmethacrylat von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT und an Borsäureglycerolester von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

52

Zubereitung, bestehend aus

Dipropylenglycol

Tripropylenglycol

Tetrapropylenglycol und

Pentapropylenglycol

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 92

53

Zubereitung, bestehend im Wesentlichen aus Ethylenglykol und:

entweder Diethylenglykol, Dodecandisäure und Ammoniak,

oder N,N-Dimethylformamamid,

oder γ-Butyrolacton,

oder Siliciumoxid,

oder Ammoniumhydrogenazelat,

oder Ammoniumhydrogenazelat und Siliciumoxid,

oder Dodecandisäure, Ammoniak und Siliciumoxid,

zum Herstellen von Elektrolytkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

54

Poly(tetramethylenglycol)bis[(9-oxo-9H-thioxanthen-1-yloxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren (CAS RN 813452-37-8)

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

55

Zusatzstoffe für Anstrichfarben und Beschichtungen mit

einer Mischung von Phosphorsäureestern aus der Reaktion von Phosphorsäureanhydrid mit 4-(1,1-Dimethylpropyl)phenol und Styrol-Allylalkohol-Copolymeren (CAS RN 84605-27-6) und

einem Gehalt an Isobutylalkohol von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

56

Poly(tetramethylenglycol)bis[(2-benzoyl-phenoxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 92

57

Poly(ethylenglycol)bis(p-dimethyl)aminobenzoat mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 92

58

2-Hydroxybenzonitril, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylformamid, mit einem Gehalt an 2-Hydroxybenzonitril von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

59

Kalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4), in Tetrahydrofuran gelöst

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

60

N2-[1-(S)-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N6-trifluoracetyl-L-lysyl-N2-carboxyanhydrid in 37 %iger Dichlormethanlösung

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

61

3′,4′,5′-Trifluorbiphenyl-2-amin, in Form einer Lösung in Toluol, mit einem Gehalt an 3′,4′,5′-Trifluorbiphenyl-2-amin von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0 %

31.12.2015

*ex 3824 90 92

62

α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl]

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

64

Zubereitung mit einem Gehalt an:

1,2,3-Trideoxy-4,6:5,7-bis-O-[(4-propylphenyl)methylen]-nonitol von 89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 98,9 GHT,

Farbstoffen von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT,

fluorierten Polymeren von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 92

65

Mischung von primären tert-Alkylaminen

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 92

70

Mischung von 80 % (± 10 %) 1-[2-(2-Aminobutoxy)ethoxy]but-2-ylamin und 20 % (± 10 %) 1 - ({[2 - (2 -Aminobutoxy)ethoxy]methyl}propoxy)but-2-ylamin

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 92

71

Zubereitung, bestehend aus:

80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT (S)-α-Hydroxy-3-phenoxy-benzolacetonitril (CAS RN 61826-76-4) und

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Toluol (CAS RN 108-88-3)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

72

N-(2-Phenylethyl)-1,3-benzoldimethanamin -Derivate (CAS RN 404362-22-7)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

73

α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl]

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

74

Ungesättigte Fettsäureester C6-24 und C16-18 mit Saccharose (Saccharose-Polysoyat) (CAS RN 93571-82-5)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

ex 3906 90 90

75

87

Wässrige Lösung von Polymerkomponenten und Ammoniak bestehend aus:

0,1 GHT oder mehr aber nicht mehr als 0,5 GHT Ammoniak (CAS RN 1336-21-6) und

0,3 GHT oder mehr aber nicht mehr als 10 GHT Polycarboxylaten (lineare Polymere der Acrylsäure)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

78

Zubereitung mit einem Gehalt an Lithium-Hexafluorophosphat von 10 oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT oder an Lithium-Perchlorat von 5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT, in Mischungen organischer Lösungsmittel

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

80

Diethylenglycol-Propylenglycol-Triethanolamin-Titanat-Komplex(e) (CAS RN 68784-48-5) gelöst in Diethylenglycol (CAS RN 111-46-6)

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 92

81

Zubereitung, bestehend aus:

50 GHT (± 2 GHT) bis-alkoxylierten Ethylacetoacetat-Aluminiumchelaten

in einem Druckfarbenöl-Lösungsmittel (weißes Mineralöl)

mit einem Siedepunkt von 160 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 °C

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 92

ex 3824 90 93

86

57

Flüssigkristallmischung zur Verwendung bei der Herstellung von Displays (1)

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 93

35

Paraffin, zu mindestens 70 % chloriert

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 93

42

Mischung aus bis{4-(3-(3-phenoxycarbonylamino)tolyl)ureido}phenylsulfon, Diphenyltolyl-2,4-dicarbamat und 1-[4-(4-Aminobenzolsulfonyl)-phenyl]-3-(3-phenoxycarbonylamino-tolyl)-harnstoff

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 93

45

Zubereitung, bestehend aus 83 GHT oder mehr an 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methanoinden (Dicyclopentadien), einem synthetischem Kautschuk, auch mit einem Gehalt an Tricyclopentadien von 7 GHT oder mehr, und:

entweder einer Aluminium-Alkylverbindung,

oder einer organischen Wolfram-Komplexverbindung

oder einer organischen Molybdän-Komplexverbindung

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 93

47

2,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol, hydroxyethyliert

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 93

53

Zinkdimethacrylat (CAS RN 13189-00-9) mit einem Gehalt an 2,6-Di-tert-butyl-alpha-dimethylamino-p-kresol (CAS RN 88-27-7) von nicht mehr als 2,5 GHT, in Form von Pulver

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 93

63

Mischung von Phytosterolen, nicht in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 93

65

Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 μm, mit einem Gehalt von:

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen,

nicht mehr als 15 GHT Campesterolen,

nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen,

nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 93

70

Oligomeres Reaktionsprodukt, bestehend aus Bis(4-hydroxyphenyl)sulfon und 1,1′-Oxybis(2-chlorethan)

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 93

73

Oligomer aus Tetrafluorethylen mit endständigen Tetrafluoriodethylgruppen

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 93

75

Mischung von Phytosterolen, in Form von Flocken und Kugeln, mit einem Gehalt an Sterolen von 80 GHT oder mehr und an Stanolen von nicht mehr als 4 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 93

77

Mischung in Pulverform mit einem Gehalt von:

85GHT oder mehr Zinkdiacrylat (CAS RN 14643-87-9)

und nicht mehr als 5GHT 2,6-Di-tert-butyl-alpha-dimethylamino-p-cresol (CAS RN 88-27-7)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 93

ex 3824 90 96

80

67

Folie bestehend aus Barium- oder Calciumoxiden in Verbindung mit Titan- oder Zirconiumoxiden in einem Acrylbindemittel

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 93

ex 3824 90 96

83

85

Zubereitung enthaltend:

C,C′-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3),

Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4) und

Zink-bis(p-toluolsulfinat) (CAS RN 24345-02-6),

in der die Gasbildung aus C,C′-Azodi(formamid) bei 135 °C eintritt

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 93

ex 3824 90 96

85

57

Partikel aus Siliciumdioxid auf denen organische Verbindungen kovalent gebunden sind, zur Verwendung beim Herstellen von Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographiesäulen (HPLC) und Probenaufbereitungskartuschen (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

35

Gebrannter Bauxit (feuerfest)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

37

Strukturiertes Siliciumaluminiumphosphat

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 96

43

Wässrige Dispersion mit einem Gehalt an

Siliciumcarbid (CAS RN 409-21-2) von 76 GHT (± 0,5 GHT)

Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) von 4,6 GHT (± 0,05 GHT) und

Yttriumoxid (CAS RN 1314-36-9) von 2,4 GHT (± 0,05 GHT)

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 96

45

Mischung von

basischem Zirkoniumcarbonat (CAS RN 57219-64-4) und

Ceriumcarbonat (CAS RN 537-01-9)

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 96

47

Mischung von Metalloxiden, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

entweder Barium, Neodym oder Magnesium von 5 GHT oder mehr und Titan von 15 GHT oder mehr,

oder Blei von 30 GHT oder mehr und Niob von 5 GHT oder mehr,

zur Verwendung beim Herstellen von dielektrischen Filmen oder zur Verwendung als Dielektrikum beim Herstellen von keramischen Mehrschichtkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

50

Nickelhydroxid, dotiert mit 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT Zinkhydroxid und Cobalthydroxid, von der für die Herstellung positiver Elektroden für Akkumulatoren verwendeten Art

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 96

55

Pulverförmiger Trägerstoff, bestehend aus:

Ferrit (Eisenoxid) (CAS RN 1309-37-1)

Manganoxid (CAS RN 1344-43-0)

Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4)

Styrolacrylat-Copolymer

der bei der Herstellung von mit Tintenoder Tonerngefüllten Flaschen oder Patronen für Faxgeräte, Drucker oder Fotokopierer pulverförmigem Toner zugesetzt werden soll (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

60

Schmelzmagnesia mit einem Gehalt an Dichromtrioxid von 15 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

*ex 3824 90 96

63

Katalysator mit einem Gehalt an:

Dikupferoxid (CAS RN 1317-39-1) von 52 GHT (± 10 GHT)

Kupferoxid (CAS RN 1317-38-0) von 38 GHT (± 10 GHT) und

metallischem Kupfer (CAS RN 7440-50-8) von 10 GHT (± 5 GHT)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

65

Aluminiumnatriumsilicat, in Form von Kügelchen mit einem Durchmesser von:

entweder 1,6mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,4mm,

oder 4mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6mm

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

73

Reaktionserzeugnis, mit einem Gehalt an:

Molybdänoxid von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,

Nickeloxid von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT,

Wolframoxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 96

75

Hohlkugeln aus verschmolzenem Aluminosilicat, mit einem Gehalt an amorphem Aluminosilicat von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT, mit

einem Schmelzpunkt zwischen 1 600 °C und 1 800 °C

einer Dichte von 0,6 bis 0,8 g/cm3

zur Verwendung beim Herstellen von Partikelfiltern für Kraftfahrzeugmotoren (1)

0 %

31.12.2018

*ex 3824 90 96

77

Zubereitung, bestehend aus 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol und Siliciumdioxid

0 %

31.12.2019

*ex 3824 90 96

79

Paste enthaltend:

Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT,

auch anorganische Oxide,

Ethylcellulose und

ein Lösungsmittel

0 %

31.12.2017

*ex 3824 90 96

87

Platinoxid (CAS RN 12035-82-4), auf einem porösen Träger aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) fixiert, mit einem Gehalt von

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an Platin und

0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT an Ethylaluminiumdichlorid (CAS RN 563-43-9)

0 %

31.12.2017

*ex 3901 10 10

10

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von 5 GHT oder weniger

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,924 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

30.06.2015

ex 3901 10 10

ex 3901 90 90

20

50

Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit

einer Schmelzflussrate (MFR 190 °C/2,16 kg) von 16 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 24 g/10 min,

einer Dichte (ASTM D 1505) von 0,922 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,926 g/cm3 und

einer Vicat-Erweichungstemperatur von mindestens 94 °C

0 %

30.06.2015

*ex 3901 90 90

30

Lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 9002-88-4) in Pulverform mit

einem Comonomergehalt von mehr als 5 GHT, jedoch nicht mehr als 8 GHT

einem Schmelzindex von 15 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/10 min und

einer Dichte von 0,924 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,928 g/cm3

0 %

30.06.2015

*ex 3901 90 90

40

Copolymer, nur aus Ethylen und 1-Hexen (CAS RN 25213-02-9):

mit einem 1-Hexengehalt von mehr als 5 GHT, aber nicht mehr als 20 GHT,

mit einer spezifischen Dichte von 0,93 oder weniger,

hergestellt mit einem Metallocen-Katalysator

0 %

30.06.2015

*ex 3902 10 00

40

Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend:

mit einer Zugfestigkeit von 32 Mpa oder mehr, jedoch nicht mehr als60MPa (nach ASTM D638);

mit einer Biegefestigkeit von 50 Mpa oder mehr, jedoch nicht mehr als90MPa (nach ASTM D790);

mit einem Schmelzindex (MFR) bei 230 °C/2,16kg von 5-15g/10 min (nach ASTM D1238);

mit einem Gehalt an Polypropylen von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT;

mit einem Gehalt an Glasfaser von10GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT;

mit einem Gehalt an Glimmer von10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3902 90 90

60

Unhydriertes 100 % aliphatisches Harz (Polymer), mit folgenden Merkmalen:

flüssig bei Raumtemperatur

hergestellt durch kationische Polymerisation von C-5-Alken-Monomeren

mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 370 (± 50)

mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 500 (± 100)

0 %

31.12.2019

*ex 3903 19 00

30

Kristallines Polystyrol mit einem Schmelzpunkt von 268 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 272 °C und einem Erstarrungspunkt von 232 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 242 °C, auch Zusatz- und Füllstoffe enthaltend

0 %

31.12.2016

*ex 3903 90 90

15

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

78 ± 4 GHT Styrol,

9 ± 2 GHT n-Butylacrylat,

11 ± 3 GHT n-Butylmethacrylat,

1,5 ± 0,7 GHT Methacrylsäure und

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 GHT Polyolefinwachs

0 %

31.12.2016

*ex 3903 90 90

20

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

83 ± 3 GHT Styrol,

7 ± 2 GHT n-Butylacrylat,

9 ± 2 GHT n-Butylmethacrylat und

0,01GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1GHT Polyolefinwachs

0 %

31.12.2016

*ex 3903 90 90

25

Copolymer in Form von Granulat mit einem Gehalt von

82 ± 6 GHT Styrol,

13,5 ± 3 GHT n-Butylacrylat,

1 ± 0,5 GHT Methacrylsäure und

0,01 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,5GHT Polyolefinwachs

0 %

31.12.2016

*ex 3904 10 00

20

Poly(vinylchlorid) in Pulverform, weder mit anderen Stoffen gemischt noch Vinylacetatmonomere enthaltend, mit:

einem Polymerisationsgrad von 1 000 (± 300) Monomereinheiten,

einem Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) von 60 oder mehr, jedoch nicht mehr als 70,

einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von weniger als 2GHT,

einem Siebrückhalt von nicht mehr als 1 GHT bei einer Maschenweite von 120μm,

zur Verwendung beim Herstellen von Batteriescheidern (1)

0 %

31.12.2019

*ex 3904 50 90

92

Vinylidenchlorid-Methacrylat-Copolymer zur Verwendung beim Herstellen von Monofilen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 3906 90 90

41

Poly(alkylacrylat) mit einer Ester-Alkylkette von C10 bis C30

0 %

31.12.2019

ex 3906 90 90

73

Zubereitung mit einem Gehalt an

Copolymer aus Butylmethacrylat und Methacrylsäure von 33 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 37 GHT,

Propylenglykol von 24 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT und

Wasser von 37 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 GHT

0 %

31.12.2019

ex 3907 20 20

ex 3907 20 99

50

75

Poly(p-Phenylenoxid) in Pulverform

mit einer Glasübergangstemperatur von 210 °C

mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 35 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 000

mit einer intrinsischen Viskosität von 0,2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 dl/g

0 %

31.12.2019

ex 3907 20 99

70

α-[3-(3-Maleimido-1-oxopropyl)amino]propyl-ω-methoxypolyoxyethylen (CAS RN 883993-35-9)

0 %

31.12.2019

ex 3907 40 00

70

Polycarbonat aus Phosgen und Bisphenol A

mit Gehalt eines Copolymers aus Isophthaloylchlorid, Terephthaloylchlorid und Resorcin von 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT,

mit p-Cumylphenol-Endenund

mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 29 900 oder mehr, jedoch nicht mehr als 31 900

0 %

31.12.2019

ex 3907 40 00

80

Polycarbonat aus Phosgen, 4,4′-(1-Methylethyliden)bis[2,6-dibromphenol] und 4,4′-(1-Methylethyliden)bis[phenol] mit 4-(1-Methyl-1-phenylethyl)phenolenden

0 %

31.12.2019

*ex 3907 91 90

10

Diallylphthalat-Prepolymer, in Form von Pulver

0 %

31.12.2019

ex 3907 99 90

40

Polycarbonat aus Phosgen, Bisphenol A, Resorcin, Isophthaloylchlorid, Terephthaloylchlorid und Polysiloxan, mit p-Cumylphenol-Enden und einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von 24 100 oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 900

0 %

31.12.2019

*ex 3907 99 90

70

Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3909 50 90

10

UV-härtbares wasserlösliches flüssiges Fotopolymer bestehend aus einer Mischung von

60 GHT oder mehr zweifunktonalen acrylierten Polyurethanoligomeren,

30 GHT (± 8 GHT) monofunktionalen und dreifunktionalen Methacrylaten und

10 GHT (± 3 GHT) hydroxylfunktionalisierten monofunktionalen Methacrylaten

0 %

31.12.2019

ex 3909 50 90

20

Zubereitung mit einem Gehalt an

mit hydrophoben Gruppen modifiziertem ethoxyliertem Polyurethan von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT,

enzymatisch modifizierter Stärke von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT und

Wasser von 77 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 83 GHT

0 %

31.12.2019

ex 3909 50 90

30

Zubereitung mit einem Gehalt an

mit hydrophoben Gruppen modifiziertem ethoxyliertem Polyurethan von 16 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT,

Diethylenglykolbutylether von 19 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT und

Wasser von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 64 GHT

0 %

31.12.2019

ex 3909 50 90

40

Zubereitung mit einem Gehalt an

mit hydrophoben Gruppen modifiziertem ethoxyliertem Polyurethan von 34 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 GHT,

Propylenglykol von 37 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 GHT und

Wasser von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3910 00 00

60

Polydimethylsiloxan, auch Polyethylenglycol- und Trifluorpropyl-substituiert, mit endständigen Methacrylatgruppen

0 %

31.12.2019

ex 3910 00 00

80

Monomethacryloxypropyl-terminiertes Poly(dimethylsiloxan)

0 %

31.12.2019

ex 3911 90 19

50

Pulverförmiges Polycarboxylat-Natriumsalz von 2,5-Furandion und2,4,4-Trimethylpenten

0 %

31.12.2019

*ex 3911 90 99

31

Copolymere aus Butadien und Maleinsäure, auch ihre Ammoniumsalze enthaltend

0 %

31.12.2015

*ex 3916 20 00

91

Profile aus Poly(vinylchlorid) von der beim Herstellen von Spundwänden und Verkleidungen verwendeten Art, folgende Additive enthaltend:

Titandioxid

Poly(methylmethacrylat)

Calciumcarbonat

Bindemittel

0 %

31.12.2019

*ex 3917 40 00

91

Kunststoffverbindungsstücke mit o-förmigen Dichtungsringen, Sicherheitsklammer und Abziehvorrichtung zur Einführung in Kraftstoffschläuche von Kraftfahrzeugen

0 %

31.12.2019

*ex 3919 10 80

23

Reflektierende Folie, bestehend aus mehreren Schichten, darunter:

eine Poly(vinylchlorid)-Schicht;

eine Polyurethan-Schicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Veränderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung und auf der anderen Seite mit einer Schicht aus Mikroglaskugeln versehen ist;

eine Schicht mit einer Sicherheits- und/oder amtlichen Markierung, die sich je nach Blickwinkel verändert;

eine Schicht aus metallisiertem Aluminium;

und eine Klebstoffschicht, die auf einer Seite mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen ist

0 %

31.12.2015

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

27

20

Polyesterfolie:

auf einer Seite mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff, welcher sich bei einer Temperatur von 90 °C oder mehr, aber nicht mehr als 200 °C ablöst, und einer Polyesterschicht bedeckt und

auf der anderen Seite entweder unbeschichtet oder mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff beschichtet oder beschichtet mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff, welcher sich bei einer Temperatur von 90 °C oder mehr, aber nicht mehr als 200 °C ablöst, und mit einer Polyesterschicht bedeckt

0 %

31.12.2019

*ex 3919 10 80

32

Polytetrafluorethylenfolie

mit einer Dicke von 110 μm oder mehr und

einem Oberflächenwiderstand von 102–1014 Ohm (nach ASTM D 257),

einseitig beschichtet mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff

0 %

31.12.2015

*ex 3919 10 80

37

Polytetrafluorethylenfolie

mit einer Dicke von 100μm oder mehr und

einer Bruchdehnung von nicht mehr als 100 %,

einseitig beschichtet mit einem druckempfindlichen Silikonklebstoff

0 %

31.12.2015

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

43

26

Folie aus Ethylenvinylacetat

mit einer Dicke von 100 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem druck- oder UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester oder Polypropylen

0 %

31.12.2015

*ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

85

28

Folie aus Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen oder aus einem anderen Polyolefin

mit einer Dicke von 65 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester

0 %

31.12.2019

*ex 3919 90 00

24

Reflektierende Verbundfolie,

bestehend aus einer Epoxyacrylatschicht mit eingeprägtem gleichmäßigem Muster auf einer Seite,

beidseitig mit einer oder mehreren Kunststoffschichten versehen,

einseitig mit einer Klebstoffschicht und einer Abziehfolie versehen

0 %

31.12.2019

*ex 3919 90 00

29

Polyesterfolie, beidseitig mit einem druckempfindlichen Acryl- und/oder Kautschukklebstoff beschichtet, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen

0 %

31.12.2019

*ex 3919 90 00

33

Transparente selbstklebende Poly(ethylen)folie, ohne Verunreinigungen oder Fehlstellen, auf einer Seite mit druckempfindlichem Acrylklebstoff beschichtet, mit einer Dichte von 60 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 μm und einer Breite von mehr als 1 245 mm, jedoch nicht mehr als 1 255 mm

0 %

31.12.2018

*ex 3919 90 00

37

UV-absorbierende Folie aus Poly(vinylchlorid)

mit einer Dicke von 78 μm oder mehr,

auf einer Seite mit einem Klebstoff und mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen,

mit einer Haftkraft von 1 764 mN/25 mm oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 3919 90 00

ex 3921 90 60

44

95

Bedruckte Verbundfolie

mit einer mittleren Lage aus beidseitig mit Poly(vinylchlorid) beschichtetem Glasfasergewebe,

auf einer Seite mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) bedeckt,

auch mit einer druckempfindlichen Klebeschicht auf der anderen Seite,

auch mit einer abziehbaren Schutzfolie, mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 50 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 85 ppm Chlorwasserstoff, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Schwefelwasserstoff und Schwefeldioxid zusammengenommen,

mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 110 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83) und

mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 490 g/m2 (± 45 g/m2) ohne Klebeschicht oder 580 g/m2 (± 50 g/m2) mit druckempfindlicher Klebeschicht

0 %

31.12.2017

*ex 3920 20 29

93

Monoaxial orientierte Folie, bestehend aus drei Schichten, die jeweils aus einer Mischung aus Polypropylen und einem Ethylen-Vinylacetat-Copolymer bestehen, mit:

einer Dicke von 55 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 97 μm,

einem Elastizitätsmodul in Längsrichtung von 0,75 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,45 GPa und

einem Elastizitätsmodul in Querrichtung von 0,20 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 GPa

0 %

31.12.2019

*ex 3920 62 19

81

Folie aus Poly(ethylenterephthalat)

mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm,

auf zumindest einer Seite überzogen mit einer Gasbarriereschicht aus:

einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm oder

einer durch Aufdampfen aufgebrachten Siliciumdioxidschicht mit einer Dicke von nicht mehr als 1 μm

0 %

31.12.2017

*ex 3920 91 00

51

Poly(vinylbutyral)folie mit einem Gehalt an Triisobutylphosphat als Weichmacher von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT

0 %

31.12.2019

*ex 3920 91 00

52

Poly(vinylbutyral)folie

mit einem Gehalt an Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

sowie mit einer Dicke von 0,73 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,50 mm

0 %

31.12.2019

*ex 3920 91 00

93

Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen:

mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr,

ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2 mm

0 %

31.12.2019

*ex 3921 90 55

ex 7019 40 00

ex 7019 40 00

25

21

29

Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend

0 %

31.12.2019

*ex 3921 90 55

30

Prepregplatten oder –rollen, mit Glasgewebe verstärktes bromiertes Epoxidharz enthaltend, mit

einem Harzfluss von nicht mehr als 3,6 mm (gemäß IPC-TM 650.2.3.17.2) und

einer Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 170 °C (gemäß IPC-TM 650.2.4.25)

zur Verwendung bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen (1)

0 %

31.12.2015

ex 3926 90 97

ex 8543 90 00

31

60

Gehäuse, Gehäuseteile, Walzen, Stellräder, Rahmen, Deckel und andere Teile aus Acrylnitril-Butadien-Styrol zur Verwendung bei der Herstellung von Fernbedienungen (1)

0 %

31.12.2019

ex 3926 90 97

ex 8538 90 99

37

40

Steuerschaltknöpfe für Lenkradschalter aus Polycarbonat, auf der Außenseite mit kratzfestem Lack beschichtet

0 %

31.12.2019

*ex 4408 39 30

10

Furnierblätter aus Okoumé,

mit einer Länge von 1 270 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 200 mm,

mit einer Breite von 150 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 000 mm,

mit eine Dicke von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 mm,

nicht geschliffen und

nicht gehobelt

0 %

31.12.2018

ex 5503 90 00

30

Trilobale Poly(thio-1,4-phenylen) Spinnfasern

0 %

31.12.2019

*ex 5607 50 90

10

Bindfäden, unsteril, aus Poly(glykolsäure) oder aus Poly(glykolsäure) und ihren Copolymeren mit Milchsäure, geflochten, mit Innenseele, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln (1)

0 %

31.12.2019

*ex 5911 90 90

40

Polierscheiben aus einem Vliesstoff aus Polyester, nicht gewebt, mehrlagig, imprägniert mit Polyurethan

0 %

31.12.2019

*ex 6814 10 00

10

Agglomerierter Glimmer mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm, auf Rollen, auch calciniert, auch mit Aramidfasern verstärkt

0 %

31.12.2018

ex 7006 00 90

25

Glas-wafer aus feuerpoliertem Borosilikatglas

mit einer Dickenabweichung von 1 μm oder weniger und

mit Lasergravur

0 %

31.12.2019

ex 7009 10 00

20

Schichtglas, durch Verstellen des Lichteinfallswinkels mechanisch abblendbar, mit:

einer Chromschicht,

einem bruchfesten Klebestreifen oder Heißkleber und

einer abziehbaren Schutzfolie auf der Vorderseite und Schutzpapier auf der Rückseite,

von der zur Herstellung von Innenrückspiegeln für Fahrzeuge verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 7019 19 10

30

E-Glas-Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 22 tex (± 1,6 tex), mit einem Nenndurchmesser von 7 μm, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 6,35 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,61 μm überwiegen

0 %

31.12.2019

*ex 7019 19 10

55

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus K- oder U-Glasfaserfilamenten, mit einem Gehalt an

9 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 % Magnesiumoxid,

19 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 % Aluminiumoxid,

0 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 % Boroxid,

ohne Calciumoxid,

überzogen mit einem Latex, welcher mindestens ein Resorcin-Formaldehyd-Harz und chlorsulfoniertes Polyethylen enthält

0 %

31.12.2019

*ex 7325 99 10

20

Ankerköpfe aus feuerverzinktem galvanisiertem duktilem Gusseisen von zum Herstellen von Erdankern verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 7326 20 00

20

Metallvlies, bestehend aus einem Gewirr feiner Drähte mit einem Durchmesser von 0,001 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,070 mm, aus nicht rostendem Stahl, die durch Sintern und Walzen verdichtet wurden

0 %

31.12.2016

ex 7604 29 10

40

Stangen (Stäbe) aus Aluminiumlegierungen mit einem Gehalt an

Zink von 0,25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT

Magnesium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT

Kupfer von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT und

Mangan von nicht mehr als 1 GHT

gemäß Werkstoffnorm AMS QQ-A-225 von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art (unter anderem im Einklang mit NADCAP und AS9100), in einem Walzverfahren hergestellt

0 %

31.12.2019

ex 7605 29 00

10

Draht aus Aluminiumlegierungen mit einem Gehalt an

Kupfer von 0,10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT

Magnesium von 0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 GHT

Zink von 0,10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT und

Mangan von nicht mehr als 1 GHT

gemäß Werkstoffnorm AMS QQ-A-430 von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art (unter anderem im Einklang mit NADCAP und AS9100), in einem Walzverfahren hergestellt

0 %

31.12.2019

ex 8103 90 90

10

Tantal-Target zur Verwendung in einer Sputter-Kammer

mit einer Rückplatte aus CuCr-Legierung,

mit einem Durchmesser von 312 mm und

mit einer Dicke von 6,3 mm

0 %

31.12.2019

*ex 8108 90 30

10

Stangen aus einer Titanlegierung der Norm EN 2002-1, EN 4267 oder DIN 65040 entsprechend

0 %

31.12.2019

ex 8108 90 50

15

Legierung aus Titan, Kupfer, Zinn, Silicium und Niob mit einem Gehalt von:

0,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer,

0,9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,15 GHT Zinn,

0,25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,45 GHT Silicium und

0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,35 GHT Niob,

in Form von Blechen, Platten, Streifen oder Folien

0 %

31.12.2019

ex 8207 19 10

10

Einsätze für Bohrwerkzeuge mit arbeitendem Teil aus agglomerierten Diamanten

0 %

31.12.2019

ex 8401 40 00

10

Steuerstäbe aus Edelstahl, mit Neutronen absorbierenden chemischen Elementen gefüllt

0 %

31.12.2019

*ex 8405 90 00

ex 8708 21 10

ex 8708 21 90

10

10

10

Metallgehäuse für Vorspannungs-Gasgeneratoren von Kfz-Sicherheitsgurten

0 %

31.12.2019

*ex 8409 91 00

ex 8409 99 00

10

20

Abgaskrümmer gemäß DIN EN 13835, auch mit Turboladergehäuse, mit vier Einlässen, zur Herstellung von Abgaskrümmern, die gedreht, gefräst, gebohrt und/oder auf andere Weise verarbeitet werden (1)

0 %

31.12.2016

*ex 8411 99 00

50

Ladedruckdose für einen einstufigen Turbolader

mit eingebautem Leitungsbogen und eingebauter Verbindungshülse,

aus rostfreier Legierung,

auch mit Leitungsbögen für einen Abstand von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm,

mit einer Länge von nicht mehr als 350 mm,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 75 mm,

mit einer Höhe von nicht mehr als 110 mm

0 %

31.12.2018

ex 8413 91 00

30

Kraftstoffpumpenabdeckung:

bestehend aus Aluminiumlegierungen,

mit einem Durchmesser von 38 mm oder 50 mm,

mit zwei konzentrischen Ringnuten auf ihrer Oberfläche,

eloxiert,

von der in Kraftfahrzeugen mit Benzinmotoren verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 8414 30 81

50

Hermetische oder halbhermetische elektrische Scrollkompressoren mit variabler Geschwindigkeit, mit einer Nominalleistung von 0,5 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 kW, mit einem Hubvolumen von nicht mehr als 35 cm3, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 8414 90 00

20

Kolben aus Aluminium, zum Einbau in Kompressoren für Klimageräte von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8418 99 10

50

Verdampfer, bestehend aus Aluminiumrippen und einer Rohrschlange aus Kupfer, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 8418 99 10

60

Kondensator aus zweikonzentrischen Kupferröhren, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8421 21 00

20

Wasseraufbereitungssystem mit einem oder mehreren der folgenden Elemente, auch mit Modulen für die Sterilisierung und Desinfizierung dieser Elemente:

Ultrafiltrationssystem,

Aktivkohlefiltersystem,

Wasserenthärtungssystem,

zur Verwendung in einem biopharmazeutischen Labor

0 %

31.12.2019

*ex 8467 99 00

ex 8536 50 11

10

35

Mechanische Schalter zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen, mit:

einer Spannung von 14,4 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 V,

einer Stromstärke von 10 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8467 (1)

0 %

31.12.2019

ex 8479 89 97

60

Bioreaktor für biopharmazeutische Zellkulturen [mit Innenflächen des Typs 316L austenitischer Edelstahl] mit einer Verarbeitungskapazität von 50 Litern, 500 Litern, 3 000 Litern oder 10 000 Litern, auch kombiniert mit einem „Clean-in-process“-System

0 %

31.12.2019

*ex 8481 30 91

91

Rückschlagklappen und –ventile, aus Stahl, mit

einem Öffnungsdruck von nicht mehr als 800 kPa

einem Außendurchmesser von nicht mehr als 37 mm

0 %

31.12.2019

ex 8482 10 10

ex 8482 10 90

ex 8482 50 00

10

10

10

Kugel- und Zylinderlager

mit einem Außendurchmesser von 28 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 mm,

geeignet für eine Wärmebeanspruchung im Betrieb von mehr als 150 °C bei einem Betriebsdruck von nicht mehr als 14 MPa,

zur Herstellung von Maschinen für den Schutz und die Regelung von Kernreaktoren in Kernkraftwerken (1)

0 %

31.12.2019

ex 8482 10 10

20

Kugellager

mit einem Innendurchmesser von 10 mm oder mehr,

mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als30 mm,

mit einer Breite von nicht mehr als 10 mm,

auch mit Staubschutz,

zur Verwendung bei der Herstellung von riemengetriebenen Motorsteuerungen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8501 10 99

82

Bürstenloser Gleichstrommotor mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 29 mm, einer Drehzahl von 1 500 (±15 %) oder 6 800 (±15 %) Umdrehungen pro Minute und einer Versorgungsspannung von 2 V oder 8 V

0 %

31.12.2019

*ex 8501 31 00

40

Permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer Mehr-Phasen-Wicklung,

einem Außendurchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

einer Drehzahl von nicht mehr als 15 000 Umdrehungen pro Minute,

einer Leistung von 45 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 W und

einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 V

0 %

31.12.2019

*ex 8501 31 00

ex 8501 32 00

ex 8501 33 00

65

50

55

Brennstoffzellen-Modul, mindestens bestehend aus Polymer-Elektrolyt-Membran-Brennstoffzellen, auch in einem Gehäuse mit integriertem Kühlsystem, zum Herstellen von Automobil-Antriebssystemen (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8501 31 00

70

Bürstenlose Gleichstrommotoren mit

einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm;

einer Versorgungsspannung von 12 V;

einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 650 W;

einem Drehmoment bei 20 °C von 2,00 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,30 Nm;

einer Rotationsgeschwindigkeit bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 rpm;

mit Motorwinkelsensor (Typ Revolver oder Hall-Effekt)

von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art

0 %

31.12.2017

*ex 8503 00 99

35

Impulsgeber-Resolver für bürstenlosen Motor einer elektrischen Servolenkung

0 %

31.12.2019

ex 8503 00 99

60

Motorabdeckung aus verzinktem Stahl mit einer Dicke von nicht mehr als 2,5 mm (± 0,25 mm) für ein elektronisches riemengetriebenes Lenksystem

0 %

31.12.2019

ex 8504 50 95

60

Schwingspulenmechanismus mit um den Schwingspulenträger gewickeltem lackierten Draht aus Kupfer oder Aluminium, mit elektrischen Leitungsdrähten, der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8504 90 11

20

Drosselkerne für die Verwendung in Thyristor-Stromrichtern für die Hochspannungsgleichstromübertragung

0 %

31.12.2019

ex 8504 90 99

20

SGCT-Thyristor (Symmetrischer gatekommutierter Thyristor) mit integrierter Gate-Ansteuerung:

in Form eines leistungselektronischen Schaltkreises, der auf der Leiterplatte angebracht und mit einem SGCT-Thyristor sowie elektrischen und elektronischen Bauteilen versehen ist,

mit der Fähigkeit, die Spannung von 6 500 V in beiden Richtungen (Vorwärts- und Rückwärtsrichtung) zu sperren,

von der in Mittelspannungsumrichtern (Gleich- und Wechselrichter) verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 8505 11 00

33

Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines abgerundeten Rechtecks mit

einer Länge von nicht mehr als 90 mm,

einer Breite von nicht mehr als 90 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 55 mm

oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

0 %

31.12.2018

ex 8505 11 00

45

Eine Viertelmanschette, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

mindestens bestehend aus Neodym, Praseodym, Eisen, Bor, Dysprosium, Aluminium und Kobalt,

mit einer Breite von 9,2 mm (- 0,1),

mit einer Länge von 20 mm (+ 0,1) oder 30 mm (+ 0,1),

von der für Rotoren zur Herstellung von Kraftstoffpumpen verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 8505 11 00

70

Scheibe bestehend aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, beschichtet mit Nickel oder Zink, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

auch in der Mitte gelocht,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm,

der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2018

*ex 8505 11 00

80

Waren in Form von Dreiecken, Quadraten oder Rechtecken, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit den folgenden Abmessungen:

einer Länge von 9 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Höhe von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm

0 %

31.12.2018

*ex 8505 19 90

30

Waren aus agglomeriertem Ferrit in Form von Scheiben mit einem Durchmesser von nicht mehr als 120 mm, in der Mitte gelocht, dazu bestimmt, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, mit einer Remanenz zwischen 245 mT und 470 mT

0 %

31.12.2018

*ex 8507 60 00

30

Lithium-Ionen-Akkumulator oder -Modul, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAh oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2019

ex 8507 60 00

ex 8507 80 00

45

20

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Polymer-Batterie mit

einer Nennkapazität von 1 060 mAh,

einer Nennspannung von 7,4 V (Durchschnittsspannung bei Entladung mit 0,2 C),

einer Ladespannung von 8,4 V (± 0,05),

einer Länge von 86,4 mm (± 0,1),

einer Breite von 45 mm (± 0,1),

einer Höhe von 11 mm (± 0,1),

zur Verwendung bei der Herstellung von Registrierkassen (1)

0 %

31.12.2019

ex 8511 30 00

20

In die Zündeinheit integrierter Spulenbausatz mit

einer Zündvorrichtung,

einer Coil-on-Plug-Baugruppe mit integrierter Haltevorrichtung,

einem Gehäuse,

einer Länge von 140 mm oder mehr, jedoch nicht länger als 200 mm (+/- 5 mm),

einer Betriebstemperatur von -40 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als +130 °C,

einer Spannung von 14 (+/- 0,1)

0 %

31.12.2019

*ex 8516 90 00

60

Ventilatorbaugruppe für elektrische Fritteusen:

mit einem Motor mit einer Leistung von 8 W bei 4 600 rpm,

gesteuert durch eine elektronische Schaltung

für eine Verwendung bei Umgebungstemperaturen von mehr als 110 °C,

mit einem Thermostat

0 %

31.12.2019

ex 8518 21 00

20

Einzellautsprecher

mit einer Impedanz von 4 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Ohm

mit einer Nennleistung von 2 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 W

auch mit Kunststoffhalterung und

mit Stromkabel mit Stecker oder drahtlos

allein oder zu mehreren in einem Gehäuse montiert zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehapparaten und Videomonitoren (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8518 40 80

91

Leiterplattenbaugruppe mit Funktionen zur Decodierung digitaler Audiosignale, Verarbeitung und Verstärkung von Audiosignalen mit Doppel- und/oder Mehrkanalfunktion

0 %

31.12.2019

ex 8518 90 00

30

Magnetsystem bestehend aus:

einer Kernplatte aus Stahl, in Form einer Scheibe mit einem zylinderförmigen Kern auf einer Seite,

einem Neodymmagneten,

einer oberen Platte,

einer unteren Platte,

der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8518 90 00

40

Lautsprechermembran aus Papierhalbstoff oder Polypropylen, mit dazugehöriger Staubschutzkalotte, der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8518 90 00

50

Membran eines elektrodynamischen Lautsprechers mit

einem Außendurchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm,

einer Resonanzfrequenz von 20 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 Hz,

einer Gesamthöhe von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 mm,

einer Kantenstärke von 0,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm

0 %

31.12.2019

*ex 8521 90 00

20

Digitaler Videorekorder

ohne Festplatte,

mit oder ohne DVD-RW-Laufwerk,

mit Bewegungsmelder oder Bewegungsmeldungsfunktion durch IP-Connectivity über LAN-Connector

mit oder ohne serielle USB-Schnittstelle,

zur Verwendung bei der Herstellung von CCTV-Überwachungssystemen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8522 90 49

ex 8527 99 00

ex 8529 90 65

60

10

25

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) ohne Signalverarbeitung,

einem Mikroprozessor zum Empfang von Fernbedienungssignalen und zur Steuerung des Tuner-Chipsatzes

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8522 90 49

ex 8527 99 00

ex 8529 90 65

65

20

40

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) mit Signaldecoder,

einem RF-Fernbedienungsempfänger,

einem Infrarot-Fernbedienungssignalübermittler,

einem SCART-Signalgenerator

einem TV-Zustandssensor

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8525 80 19

25

Langwellige Infrarot- Kamera (LWIR- Kamera) (nach ISO/TS 16949), mit:

einer Sensitivität im Wellenlängenbereich von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 μm,

einer Auflösung von 324 × 256 Pixel,

einem Gewicht von nicht mehr als 400 g,

Abmessungen von nicht mehr als 70 mm × 67 mm × 75 mm,

wasserdichtem Gehäuse und automotive-qualifiziertem Stecker, und

einer Abweichung des Ausgangssignals über den gesamten Arbeitstemperaturbereich von nicht mehr als 20 %

0 %

31.12.2019

*ex 8525 80 19

ex 8525 80 91

31

10

Kamera

mit einem Gewicht von nicht mehr als 5,9 kg

ohne Gehäuse

mit Abmessungen von nicht mehr als 405 mm × 315 mm

mit einem ladungsgekoppelten (CCD) Einzelsensorelement oder einem CMOS-Sensor

mit nicht mehr als 5 effektiven Megapixeln

zur Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen („closed circuit TV“, „geschlossene Fernsehsysteme“) oder in Geräten zur Augenkontrolle (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8525 80 19

35

Bildabtast-Kamera, mit:

dynamischem Linien- Überlagerungssystem,

NTSC-Ausgangsvideosignal,

einer Spannung von 6,5 V,

einer Beleuchtungsstärke von 0,5 Lux oder mehr

0 %

31.12.2019

*ex 8525 80 19

50

Kamerakopf, auch in einem Gehäuse,

mit den Abmessungen (ohne Kabelbuchse) von nicht mehr als 27 × 30 × 38,5 mm (Breite × Höhe × Länge),

mit drei MOS-Bildsensoren mit 2 oder mehr effektiven Megapixeln pro Sensor und Prismenblock zur Verteilung der RGB-Spektralfarben auf die drei Sensoren,

mit C-Mount zur Objektivaufnahme,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 70 Gramm,

mit einem digitalen Videoausgang in LVDS-Technologie,

mit einem permanenten EEPROM-Speicher zur lokalen Speicherung von Kalibrierdaten zur Farbwiedergabe und Fehlerpixelkompensation

zur Verwendung bei der Herstellung von miniaturisierten Industriekamerasystemen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8527 21 59

ex 8527 29 00

10

20

Baugruppe, bestehend aus mindestens:

einer Leiterplatte,

einem Tuner,

einem Tonfrequenzverstärker

zum Einbau in Unterhaltungssysteme in Kraftfahrzeugen

0 %

31.12.2019

ex 8527 29 00

ex 8543 70 90

30

13

Integrierte Audiokopfeinheit mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum CAN (Controller Area Network), betrieben über einen CAN-Bus für mittlere und hohe Übertragungsraten, auch mit

einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (Traffic Message Channel),

einem mehrere Karten unterstützenden Festplattenlaufwerk,

Flash-Speicher,

einem DAB/HD-Radio,

Wi-Fi-Hotspot-Technologie,

einem Stimmerkennungssystem,

SMS-Sprachausgabe,

sowie mit

Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

30.06.2015

*ex 8527 91 99

ex 8529 90 65

10

35

Baugruppe, bestehend aus mindestens:

einer Tonfrequenzverstärkereinheit, welche mindestens einen Tonfrequenzverstärker und einen Tongenerator enthält,

einem Transformator und

einem Rundfunkempfänger

0 %

31.12.2019

ex 8528 59 70

20

Farb-Videomonitorbaugruppe mit Flüssigkristallanzeige, auf einem Rahmen montiert

ausgenommen mit anderen Geräten kombinierte Monitore

mit Touch-Screen-Vorrichtungen, einer Leiterplatte mit Steuerkreis und Stromversorgung

für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Unterhaltungssystemen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 65

45

Satellitenradioempfänger-Modul, das Hochfrequenz-Satellitensignale in verschlüsselte Digitalaudio Signale umwandelt, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8527 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 92

47

Flächen-Bildsensor („progressive scan“ Interline CCD-Sensor oder CMOS-Sensor) für digitale Videokameras in Form einer analogen oder digitalen, monolithischen integrierten Schaltung mit Pixeln, die jeweils eine Fläche von nicht mehr als 12 μm × 12 μm aufweisen, monochrom mit Mikrolinsen an jedem einzelnen Pixel (Mikrolinsen-Array) oder polychrom mit einem Farbfilter, auch mit einer auf jedem Pixel aufgebrachten Mikrolinse

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 92

ex 8536 69 90

49

83

Wechselstrombuchse mit Störschutzfilter, bestehend aus:

Wechselstrombuchse (für Netzkabelanschluss) von 230 V,

integriertem Störschutzfilter, bestehend aus Kondensatoren und Induktoren,

Kabelanschluss für die Verbindung der Wechselstrombuchse mit der Stromversorgungseinheit des Plasmabildschirm-Geräts,

auch mit einem Metallträger zur Montage der Wechselstrombuchse an das Plasmabildschirm-Fernsehgerät

0 %

31.12.2019

ex 8529 90 92

55

OLED-Module, bestehend aus einer oder mehreren TFT-Glas- oder –Kunststoffzellen, organisches Material enthaltend, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit und einer oder mehreren Leiterplatten mit Steuerelektronik für die Pixeladressierung, von der zur Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 8529 90 92

65

OLED-Bildschirm, bestehend aus:

einer organischen Schicht mit organischen LED,

zwei leitfähigen Schichten mit Elektronenübergang und Elektronenlöchern,

Schichten mit TFT-Transistoren mit einer Auflösung von 1 920 × 1 080

Anode und Kathode zur Stromversorgung der organischen Dioden,

RGB-Filter,

Glas- oder Kunststoffschutzschicht,

ohne Elektronik für Pixeladressierung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8529 90 92

70

Rechteckiger Einbaurahmen

aus einer silikon- und magnesiumhaltigen Aluminiumlegierung,

mit einer Länge von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 200 mm, und

mit einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

von der zur Herstellung von Fernsehgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2017

*ex 8536 50 80

81

Mechanische Drehzahlregelschalter zur Verbindung elektrischer Stromkreise, mit:

einer Spannung von 240 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 V,

einer Stromstärke von 4 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen der Position 8467 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8536 50 80

82

Mechanische Schalter zur Verbindung elektrischer Stromkreise, mit:

einer Spannung von 240 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 V,

einer Stromstärke von 3 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen der Position 8467 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8536 69 90

82

Modulare Steckvorrichtungen für lokale Netzwerke (LAN), auch in Verbindung mit anderen Steckvorrichtungen, mit mindestens:

einem Impulstransformator mit Breitband-Ferritkern,

einer Gleichtaktspule,

einen Widerstand,

einen Kondensator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8536 69 90

85

Steckvorrichtungen in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse, mit nicht mehr als 96 Polen, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

*ex 8536 69 90

88

Eingangsbuchsen und Schnittstellen für Secure Digital (SD), CompactFlash, „Smart Card“ und „Common Interface Module (Cards)“, von der zum Löten auf Leiterplatten verwendeten Art, zum Anschluss elektrischer Geräte und Stromkreise und zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen mit einer Spannung von nicht mehr als 1 000 V

0 %

31.12.2017

ex 8538 90 99

ex 8547 20 00

30

10

Gehäuse und Abdeckungen aus Polycarbonat- oder Acrylnitril-Butadien-Styrol für Lenkradschalter, auch auf der Außenseite mit kratzfestem Lack beschichtet

0 %

31.12.2019

*ex 8538 90 99

95

Grundplatte aus Kupfer, zur Verwendung als Kühlkörper in IGBT-Modulen, die mit weiteren Bauelementen außer IGBT-Chips und Dioden für eine Spannung von 650 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 V, ausgelegt sind (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8543 90 00

20

Edelstahlkathode in Form einer Platte mit Tragestange, auch mit Seitenstreifen aus Plastik

0 %

31.12.2019

*ex 8544 20 00

ex 8544 42 90

ex 8544 49 93

10

20

20

Mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit:

einer Spannung von nicht mehr als 60 V,

einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A,

einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C,

einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm)

einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und

einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm

0 %

31.12.2018

ex 8544 30 00

ex 8544 42 90

40

40

Kabelbaum für Lenksystem mit einer Betriebsspannung von 12 V, an beiden Seiten mit Anschlussstücken versehen, die mindestens 3 Abspannklemmen aus Kunststoff zur Befestigung am Lenkgetriebegehäuse des Kraftfahrzeuges besitzen

0 %

31.12.2019

ex 8544 30 00

50

Kabelbaum für die Multifunktionsmessung

mit einer Spannung von 5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 V,

geeignet für die Übertragung von Informationen nach dem CAN-Protokoll,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8711 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

23

33

70

Rahmen, aus Aluminium oder Aluminium und Kohlenstofffasern, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2018

*ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

23

33

70

Vorderradgabeln, aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (1)

0 %

31.12.2018

ex 9001 50 41

ex 9001 50 49

10

10

Organisches rohkantiges Brillenglas mit Korrektionswirkung, beide Flächen fertig bearbeitet, in runder Form:

mit einem Durchmesser von 4,9 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,2 cm,

mit einer Dicke von 0,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,2 cm,

von der zur Bearbeitung für das Einpassen in eine Brille verwendeten Art

1,45 %

31.12.2019

ex 9001 50 80

10

Organisches rohkantiges Brillenglas mit Korrektionswirkung, eine Fläche fertig bearbeitet, in runder Form:

mit einem Durchmesser von 5,9 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,5 cm,

mit einer Dicke von 1,2 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,7 cm,

von der zur Bearbeitung für das Einpassen in eine Brille verwendeten Art

0 %

31.12.2019

*ex 9001 90 00

65

Optische Folie mit mindestens fünf mehrschichtigen Strukturen, einschließlich eines Rückseitenreflektors, einer Vorderseitenbeschichtung und eines Kontrastfilters mit Pitch von nicht mehr als 0,65 μm, zur Verwendung beim Herstellen von Frontalprojektionsbildschirmen (1)

0 %

31.12.2019

ex 9013 80 90

10

Elektronischer Halbleiter-Mikrospiegel in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus seiner Kombination von:

einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9025 80 40

40

Elektronischer Temperatur-, Atmosphärendruck- und Luftfeuchtigkeitssensor (Umwelt-Sensor) in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus seiner Kombination von:

einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9031 80 34

40

Halbleitender Nockenwellenstellungssensor, mit

einem Außengehäuse aus formgepresstem Kunststoff und

einer Betriebsspannungvon 4,5 Vcc oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 Vcc,

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugendes Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2019

*ex 9031 80 38

20

Elektronischer Halbleiter-Beschleunigungssensor in einem Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus:

der Kombination einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltung (ASIC) und

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt,

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 9031 80 38

30

Kombinierter elektronischer Beschleunigungs- und Magnetfeldsensor, in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus seiner Kombination von:

einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

31.12.2019

ex 9031 80 38

40

Elektronischer Beschleunigungs-, Magnetfeld- und Winkelgeschwindigkeitssensor (Orientierungssensor) in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, als untrennbare Kombination im Wesentlichen bestehend aus:

einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltungen (ASIC)

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 %

31.12.2019


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG II

Zollaussetzungen gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d

KN code

TARIC

ex 1511 90 19

10

ex 1511 90 91

10

ex 1513 11 10

10

ex 1513 19 30

10

ex 1513 21 10

10

ex 1513 29 30

10

ex 1516 20 96

20

ex 1517 90 99

10

ex 2008 99 49

30

ex 2008 99 99

40

ex 2009 49 30

91

ex 2009 81 31

10

ex 2207 20 00

20

ex 2207 20 00

80

ex 2818 20 00

10

2819 10 00

 

ex 2827 39 85

30

ex 2842 10 00

20

ex 2842 90 10

10

ex 2846 10 00

10

ex 2846 10 00

40

ex 2904 10 00

30

ex 2904 10 00

50

ex 2904 20 00

40

ex 2904 90 40

10

ex 2904 90 95

20

ex 2904 90 95

30

ex 2905 19 00

40

ex 2905 29 90

10

ex 2905 29 90

20

ex 2905 49 00

10

ex 2905 59 98

20

ex 2906 29 00

10

ex 2907 19 90

10

ex 2909 30 90

10

ex 2909 30 90

20

ex 2914 69 90

20

ex 2915 39 00

50

ex 2915 90 70

50

ex 2916 13 00

10

ex 2917 11 00

30

ex 2917 19 10

10

ex 2917 19 90

25

ex 2917 19 90

30

ex 2918 99 90

20

ex 2918 99 90

70

ex 2921 19 50

10

ex 2921 42 00

70

ex 2921 45 00

10

ex 2921 45 00

40

ex 2921 49 00

60

ex 2921 51 19

20

ex 2921 51 19

50

ex 2921 59 90

50

ex 2922 19 85

40

ex 2922 19 85

80

ex 2922 21 00

30

ex 2922 21 00

50

ex 2922 29 00

55

ex 2922 29 00

65

ex 2922 49 85

15

ex 2922 49 85

50

ex 2922 50 00

20

ex 2923 90 00

45

ex 2924 29 98

20

ex 2924 29 98

92

ex 2926 90 95

20

ex 2926 90 95

60

ex 2926 90 95

63

ex 2926 90 95

64

ex 2926 90 95

70

ex 2926 90 95

74

ex 2926 90 95

75

ex 2927 00 00

70

ex 2929 10 00

15

ex 2929 90 00

20

ex 2930 90 99

62

ex 2930 90 99

64

ex 2930 90 99

81

ex 2930 90 99

84

ex 2931 90 90

05

ex 2931 90 90

10

ex 2931 90 90

14

ex 2931 90 90

15

ex 2931 90 90

18

ex 2931 90 90

20

ex 2931 90 90

24

ex 2931 90 90

30

ex 2931 90 90

33

ex 2931 90 90

35

ex 2931 90 90

40

ex 2931 90 90

50

ex 2931 90 90

55

ex 2931 90 90

70

ex 2931 90 90

72

ex 2931 90 90

75

ex 2931 90 90

86

ex 2931 90 90

87

ex 2931 90 90

89

ex 2931 90 90

91

ex 2931 90 90

92

ex 2931 90 90

96

ex 2932 19 00

40

ex 2932 19 00

41

ex 2932 19 00

45

ex 2932 19 00

70

ex 2932 99 00

40

ex 2933 19 90

50

ex 2933 19 90

60

ex 2933 29 90

40

ex 2933 39 99

20

ex 2933 39 99

24

ex 2933 39 99

30

ex 2933 39 99

45

ex 2933 39 99

47

ex 2933 39 99

48

ex 2933 39 99

55

ex 2933 49 90

60

ex 2933 59 95

45

ex 2933 59 95

50

ex 2933 59 95

55

ex 2933 59 95

65

ex 2933 59 95

75

ex 2933 79 00

60

ex 2933 99 80

32

ex 2933 99 80

35

ex 2933 99 80

37

ex 2933 99 80

55

ex 2933 99 80

76

ex 2933 99 80

88

ex 2934 10 00

60

ex 2934 99 90

20

ex 2934 99 90

30

ex 2934 99 90

83

ex 2934 99 90

84

ex 2935 00 90

30

ex 2935 00 90

53

ex 2935 00 90

63

ex 2935 00 90

77

ex 2935 00 90

82

ex 3204 17 00

40

ex 3204 17 00

50

ex 3204 19 00

11

ex 3204 19 00

21

ex 3204 19 00

31

ex 3204 19 00

41

ex 3204 19 00

51

ex 3204 19 00

61

ex 3204 20 00

20

ex 3206 49 70

10

ex 3208 90 19

45

ex 3402 90 10

60

ex 3402 90 10

70

ex 3504 00 90

10

ex 3506 91 00

40

ex 3701 30 00

20

ex 3705 90 90

10

ex 3707 10 00

45

ex 3707 10 00

50

ex 3707 90 90

40

ex 3707 90 90

85

ex 3808 91 90

30

ex 3808 92 90

50

ex 3808 93 23

10

ex 3808 93 90

10

ex 3809 92 00

20

ex 3811 19 00

10

ex 3812 30 80

30

ex 3815 19 90

60

ex 3815 90 90

70

ex 3815 90 90

80

ex 3820 00 00

20

ex 3824 90 97

05

ex 3824 90 97

06

ex 3824 90 97

07

ex 3824 90 97

08

ex 3824 90 97

09

ex 3824 90 97

10

ex 3824 90 97

11

ex 3824 90 97

12

ex 3824 90 97

13

ex 3824 90 97

14

ex 3824 90 97

15

ex 3824 90 97

16

ex 3824 90 97

17

ex 3824 90 97

18

ex 3824 90 97

20

ex 3824 90 97

21

ex 3824 90 97

22

ex 3824 90 97

23

ex 3824 90 97

24

ex 3824 90 97

25

ex 3824 90 97

26

ex 3824 90 97

27

ex 3824 90 97

28

ex 3824 90 97

29

ex 3824 90 97

30

ex 3824 90 97

31

ex 3824 90 97

32

ex 3824 90 97

33

ex 3824 90 97

34

ex 3824 90 97

35

ex 3824 90 97

36

ex 3824 90 97

37

ex 3824 90 97

38

ex 3824 90 97

39

ex 3824 90 97

40

ex 3824 90 97

41

ex 3824 90 97

42

ex 3824 90 97

43

ex 3824 90 97

44

ex 3824 90 97

45

ex 3824 90 97

46

ex 3824 90 97

47

ex 3824 90 97

48

ex 3824 90 97

49

ex 3824 90 97

50

ex 3824 90 97

51

ex 3824 90 97

52

ex 3824 90 97

53

ex 3824 90 97

54

ex 3824 90 97

55

ex 3824 90 97

56

ex 3824 90 97

57

ex 3824 90 97

58

ex 3824 90 97

59

ex 3824 90 97

60

ex 3824 90 97

61

ex 3824 90 97

62

ex 3824 90 97

63

ex 3824 90 97

64

ex 3824 90 97

65

ex 3824 90 97

66

ex 3824 90 97

78

ex 3824 90 97

79

ex 3824 90 97

80

ex 3824 90 97

81

ex 3824 90 97

82

ex 3824 90 97

83

ex 3824 90 97

84

ex 3824 90 97

85

ex 3824 90 97

87

ex 3824 90 97

88

ex 3824 90 97

89

ex 3824 90 97

90

ex 3824 90 97

92

ex 3824 90 97

94

ex 3824 90 97

95

ex 3824 90 97

97

ex 3901 10 10

10

ex 3901 90 90

30

ex 3901 90 90

40

ex 3902 10 00

40

ex 3902 90 90

60

ex 3902 90 90

93

ex 3903 19 00

30

ex 3903 90 90

15

ex 3903 90 90

20

ex 3903 90 90

25

ex 3903 90 90

75

ex 3904 10 00

20

ex 3904 30 00

20

ex 3904 50 90

92

ex 3906 90 90

41

ex 3906 90 90

85

ex 3906 90 90

87

ex 3907 40 00

10

ex 3907 40 00

20

ex 3907 40 00

30

ex 3907 40 00

40

ex 3907 40 00

50

ex 3907 40 00

60

ex 3907 60 80

30

ex 3907 91 90

10

ex 3907 99 90

70

ex 3908 90 00

50

ex 3909 50 90

10

ex 3910 00 00

60

ex 3911 90 99

31

ex 3916 20 00

91

ex 3917 40 00

91

ex 3919 10 80

23

ex 3919 10 80

27

ex 3919 10 80

32

ex 3919 10 80

37

ex 3919 10 80

43

ex 3919 10 80

85

ex 3919 90 00

20

ex 3919 90 00

22

ex 3919 90 00

24

ex 3919 90 00

26

ex 3919 90 00

28

ex 3919 90 00

29

ex 3919 90 00

33

ex 3919 90 00

37

ex 3919 90 00

44

ex 3920 20 29

93

ex 3920 59 90

20

ex 3920 62 19

25

ex 3920 62 19

81

ex 3920 91 00

51

ex 3920 91 00

52

ex 3920 91 00

92

ex 3920 91 00

93

ex 3921 90 55

25

ex 3921 90 55

30

ex 3921 90 60

95

ex 4408 39 30

10

ex 5404 19 00

30

ex 5607 50 90

10

ex 5911 90 90

40

ex 6814 10 00

10

ex 7019 19 10

30

ex 7019 19 10

55

ex 7019 40 00

21

ex 7019 40 00

29

ex 7325 99 10

20

ex 7326 20 00

20

ex 8108 90 30

10

ex 8405 90 00

10

ex 8409 91 00

10

ex 8409 99 00

20

ex 8411 99 00

50

ex 8414 30 81

50

ex 8414 90 00

20

ex 8418 99 10

50

ex 8418 99 10

60

ex 8467 99 00

10

ex 8479 89 97

40

ex 8481 30 91

91

ex 8501 10 99

82

ex 8501 31 00

40

ex 8501 31 00

65

ex 8501 31 00

70

ex 8503 00 99

35

ex 8504 40 82

50

ex 8505 11 00

33

ex 8505 11 00

70

ex 8505 11 00

80

ex 8505 19 90

30

ex 8507 60 00

30

ex 8516 90 00

60

ex 8518 40 80

91

ex 8521 90 00

20

ex 8522 90 49

60

ex 8522 90 49

65

ex 8525 80 19

25

ex 8525 80 19

31

ex 8525 80 19

35

ex 8525 80 19

50

ex 8525 80 91

10

ex 8527 91 99

10

ex 8527 99 00

10

ex 8527 99 00

20

ex 8529 90 65

25

ex 8529 90 65

35

ex 8529 90 65

40

ex 8529 90 65

45

ex 8529 90 92

47

ex 8529 90 92

49

ex 8529 90 92

70

ex 8536 50 11

35

ex 8536 50 80

81

ex 8536 50 80

82

ex 8536 69 90

82

ex 8536 69 90

83

ex 8536 69 90

85

ex 8536 69 90

88

ex 8538 90 99

95

ex 8543 90 00

20

ex 8544 20 00

10

ex 8544 42 90

20

ex 8544 49 93

20

ex 8544 49 95

10

ex 8708 21 10

10

ex 8708 21 90

10

ex 8714 91 10

23

ex 8714 91 10

33

ex 8714 91 10

70

ex 8714 91 30

23

ex 8714 91 30

33

ex 8714 91 30

70

ex 9001 90 00

21

ex 9001 90 00

65

ex 9031 80 38

20


ANHANG III

Besondere Maßeinheiten gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a

KN

TARIC

Besondere Maßeinheit

3926 90 97

31

p/st

3926 90 97

37

p/st

7006 00 90

25

p/st

7009 10 00

20

p/st

8103 90 90

10

p/st

8207 19 10

10

p/st

8401 40 00

10

p/st

8413 91 00

30

p/st

8421 21 00

20

p/st

8479 89 97

60

p/st

8482 10 10

10

p/st

8482 10 10

20

p/st

8482 10 90

10

p/st

8482 50 00

10

p/st

8503 00 99

60

p/st

8504 50 95

60

p/st

8504 90 11

20

p/st

8504 90 99

20

p/st

8505 11 00

45

p/st

8511 30 00

20

p/st

8518 90 00

30

p/st

8518 90 00

40

p/st

8518 90 00

50

p/st

8527 29 00

30

p/st

8529 90 92

55

p/st

8529 90 92

65

p/st

8538 90 99

30

p/st

8538 90 99

40

p/st

8543 70 90

13

p/st

8543 90 00

60

p/st

8544 30 00

40

p/st

8544 30 00

50

p/st

8544 42 90

40

p/st

8547 20 00

10

p/st

9013 80 90

10

p/st

9025 80 40

40

p/st

9031 80 34

40

p/st

9031 80 38

30

p/st

9031 80 38

40

p/st

3824 90 96

75

m3

7605 29 00

10

m


ANHANG IV

Besondere Maßeinheiten gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b

KN

TARIC

Besondere Maßeinheit

8479 89 97

40

p/st

8504 40 82

50

p/st

3907 40 00

50

m3

3907 40 00

60

m3

3824 90 97

90

m3


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/67


VERORDNUNG (EU) Nr. 1342/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Übereinkommen“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (nachstehend „das Protokoll“ genannt), genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft, in EU-Recht umgesetzt.

(2)

Auf der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis 8. Mai 2009 wurde vereinbart, Chlordecon, Hexabrombiphenyl, Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan, Pentachlorbenzol, Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether sowie Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (nachstehend „PFOS“ genannt) in die Anlagen des Übereinkommens aufzunehmen.

(3)

Angesichts von Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Repräsentativität der wissenschaftlichen Daten zu den Mengen und Konzentrationen der persistenten organischen Schadstoffe bromierte Diphenylether sowie der PFOS in Artikeln und Abfällen wurden diese Stoffe vorläufig ohne Angabe von Konzentrationshöchstgrenzen in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen.

(4)

Weitere wissenschaftliche Daten zu den Mengen und Konzentrationen der persistenten organischen Schadstoffe bromierte Diphenylether sowie der PFOS in Artikeln und Abfällen wurden jetzt bewertet. Daher ist es notwendig, unverzüglich Konzentrationshöchstgrenzen für diese persistenten organischen Schadstoffe festzulegen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sicherzustellen und die kontinuierliche Freisetzung dieser Stoffe in die Umwelt zu verhindern.

(5)

Auf seiner 27. Tagung vom 14. bis 18. Dezember 2009 beschloss das Exekutivorgan des Protokolls, Hexachlorbutadien, polychlorierte Naphthaline und kurzkettige chlorierte Paraffine in das Protokoll aufzunehmen.

(6)

Auf ihrer fünften Tagung vom 25. bis 29. April 2011 beschloss die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, Endosulfan in das Verzeichnis der — mit einigen Ausnahmen — weltweit zu beseitigenden persistenten organischen Schadstoffe aufzunehmen.

(7)

Mit Blick auf die Beschlüsse des Exekutivorgans des Protokolls und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ist es erforderlich, die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zu aktualisieren, um diese Stoffe darin aufzunehmen.

(8)

Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 entsprechend geändert werden.

(9)

Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit erhalten, um Anpassungen an die neuen Anforderungen vorzunehmen, sollte diese Verordnung ab dem 18. Juni 2015 angewendet werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang IV erhält den Wortlaut des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.2.2004, S. 35).

(4)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG I

„ANHANG IV

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff

CAS-Nr.:

EG-Nummer

Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4

50 mg/kg

Hexachlorobutadien

87-68-3

201-765-5

100 mg/kg

Polychlorierte Naphthaline (1)

 

 

10 mg/kg

Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

10 000 mg/kg

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

 

 

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether: 1 000 mg/kg

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

 

 

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

 

 

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

 

 

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

 

 

50 mg/kg

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

 

 

15 μg/kg (2)

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

50 mg/kg

Chlordan

57-74-9

200-349-0

50 mg/kg

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

319-84-6

319-85-7

608-73-1

210-168-9

200-401-2

206-270-8

206-271-3

50 mg/kg

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

50 mg/kg

Endrin

72-20-8

200-775-7

50 mg/kg

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

50 mg/kg

Hexachlorbenzol

118-74-1

200-273-9

50 mg/kg

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

50 mg/kg

Aldrin

309-00-2

206-215-8

50 mg/kg

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-5

50 mg/kg

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und weitere

215-648-1

50 mg/kg (3)

Mirex

2385-85-5

219-196-6

50 mg/kg

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

50 mg/kg

Hexabromobiphenyl

36355-01-8

252-994-2

50 mg/kg


(1)  Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

(2)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

PCDD

TEF

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

(3)  Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.“


ANHANG II

In Anhang V Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (1)

Verfahren

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10 000 mg/kg;

Aldrin: 5 000 mg/kg;

Chlordan: 5 000 mg/kg;

Chlordecon: 5 000 mg/kg;

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg;

Dieldrin: 5 000 mg/kg;

Endosulfan: 50 000 mg/kg;

Endrin: 5 000 mg/kg;

Heptachlor: 5 000 mg/kg;

Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg;

Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

Hexachlorobutadien: 1 000 mg/kg;

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000 mg/kg;

Mirex: 5 000 mg/kg;

Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

(C8F17SO2X)

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg;

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (3): 50 mg/kg;

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) (4): 5 mg/kg;

Polychlornaphthalin *: 1 000 mg/kg;

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000 mg/kg;

Toxaphen: 5 000 mg/kg.

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

(1)

Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

in Salzbergwerken;

auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

(2)

Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (5) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (6) wurden eingehalten.

(3)

Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 14 * (2)

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16 *

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 07 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 04 *

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08 *

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09 *

Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 19 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21 *

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29 *

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01 *

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02 *

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 04 *

Filterstaub

10 04 05 *

Andere Teilchen und Staub

10 04 06 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 03 *

Filterstaub

10 05 05 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 03 *

Filterstaub

10 06 06 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 08 *

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 09 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01 *

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03 *

Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06 *

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03 *

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 02 *

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

17 09 03 *

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 07 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 11 *

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15 *

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 02 *

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03 *

Nicht verglaste Festphase


(1)  Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

(2)  Sämtliche mit einem Sternchen ‚*‘ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(3)  Gegebenenfalls ist das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren anzuwenden.

(4)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

(5)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27.“


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/75


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) erlassen.

(2)

Angesichts des verspäteten Beginns der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments durchgeführten Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wurde die Durchführungsphase der Projekte, die am 31. Dezember 2014 endet, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission (3) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Daher sollten die Abschlussphase und die einschlägigen Bestimmungen entsprechend angepasst werden.

(3)

Es sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, die es der Kommission ermöglicht, auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände eine Verlängerung des Ausführungszeitraums eines gemeinsamen operationellen Programms zu beschließen.

(4)

Der wirksame Umgang mit Unregelmäßigkeiten ist wesentlich, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Programme gewahrt bleibt. In diesem Sinne und in Anbetracht der Tatsache, dass Finanzkorrekturen das wichtigste Instrument zur Korrektur von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit von der Union finanzierten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung darstellen, sollten einschlägige Bestimmungen über Finanzkorrekturen in die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 aufgenommen werden.

(5)

Im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die beteiligten Länder ist es zweckmäßig, die spezifischen Vorkehrungen und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die gemeinsamen Verwaltungsstellen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit auszuführen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde

(1)   Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu untersuchen, sowie die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben.

Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte oder der technischen Hilfe festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Als Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und als Kriterien für Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen können die Kriterien herangezogen werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (5), insbesondere nach Artikel 144, angenommen werden, sowie die im Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 (6) enthaltenen Kriterien. Finanzkorrekturen werden von der Gemeinsamen Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

(2)   Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden. Die Umschichtung dieser Programmmittel steht unter anderem im Einklang mit den Artikeln 7, 13, 18 und 43.

(3)   Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch für Projekte wieder eingesetzt werden, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.

2.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er ist bis spätestens 30. Juni 2017 für die Programme vorzulegen, deren Durchführungsphase vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde, und bis spätestens 30. Juni 2016 für die Programme, deren Durchführungsphase am 31. Dezember 2014 endet.“

3.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2017.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst. Diese Phase endet spätestens am 31. Dezember 2017.“

c)

Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände sowie auf begründeten Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses eine Verlängerung des Ausführungszeitraums des gemeinsamen operationellen Programms beschließen. In diesem Fall sind die Termine für die Vorlage des Abschlussberichts nach Artikel 32 nicht anwendbar.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(6)  Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet (K(2013)9527).“


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/78


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1344/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Ergänzung der Fanquoten Frankreichs und Spaniens für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/2015 um die von ihnen in der Fangsaison 2013/2014 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten vor dem 31. Oktober des Jahres, für das eine Fangquote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.

(2)

Die TAC und die Fangquoten der Mitgliedstaaten für den Sardellenbestand im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) werden derzeit für eine Fangsaison vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres festgesetzt.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates (2) wurden die Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 festgesetzt.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates (3) wurden die Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya (ICES-Untergebiet VIII) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 festgesetzt.

(5)

Unter Berücksichtigung des Tausches von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beliefen sich die während der Fangsaison 2013/2014 für Frankreich und Spanien verfügbaren Fangquoten für Sardellen im Golf von Biskaya jedoch auf 3 590,9 Tonnen bzw. 15 226 Tonnen.

(6)

Am Ende dieser Fangsaison meldeten Frankreich und Spanien Sardellenfänge im Golf von Biscaya von insgesamt 3 197,05 Tonnen bzw. 14 468,16 Tonnen.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragten Frankreich und Spanien, dass ein Teil der ihnen in der Fangsaison 2013/2014 zugeteilten Sardellenquote im Golf von Biscaya zurückbehalten und auf die folgende Fangsaison übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen sind innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Grenzen auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 festgelegten Quoten für die Fangsaison 2014/2015 aufzuschlagen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frankreich im Golf von Biscaya gemäß der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 zugewiesene Fangquote für Sardellen wird um 359,09 Tonnen erhöht.

Artikel 2

Die Spanien im Golf von Biscaya gemäß der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 zugewiesene Fangquote für Sardellen wird um 757,84 Tonnen erhöht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 713/2013 des Rates vom 23. Juli 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2013/14 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 8).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates vom 17. Juli 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15 (ABl. L 212 vom 18.7.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1345/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für Kroatien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Vermeidung von Marktstörungen im Zuckersektor der Union in der Folge des Beitritts von Kroatien zur Union am 1. Juli 2013 sind in Kapitel II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 Vorschriften für die Feststellung und Beseitigung der Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose festgelegt, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Juli 2013 hinausgehen („Überschussmengen“). Insbesondere ist in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vorgesehen, dass diese Überschussmengen in Form von Zucker oder Isoglucose auf Kosten Kroatiens vom Markt genommen werden müssen.

(2)

Darüber hinaus muss die Kommission gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 die Überschussmengen bis spätestens 31. Dezember 2014 feststellen.

(3)

Zur Feststellung der Überschussmengen musste Kroatien der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 Informationen über die erzeugten Mengen, den Verbrauch, die Bestände, die Ein- und Ausfuhr sowie über das für die Feststellung der Überschussmengen eingerichtete System übermitteln. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die Überschussmengen feststellen, indem sie die Entwicklung auf dem kroatischen Zuckermarkt im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 im Vergleich zu den drei vorangegangenen Jahren prüft. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollten dabei auch die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden, berücksichtigt werden. Insbesondere gilt es, der Zunahme des Verbrauchs und der Lagerbestände in Kroatien sowie gemäß dem Vorschlag Kroatiens auch dem Trend in der Union Rechnung zu tragen.

(4)

Anhand der Mitteilungen Kroatiens sind nach diesem Verfahren die Überschussmengen an Zucker festzustellen.

(5)

Für die Feststellung der Überschussmengen an Isoglucose und Fructose wurde das gleiche Verfahren angewandt. Dabei hat sich gezeigt, dass keine Fructose- und Isoglucosemengen festgestellt werden müssen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die als normal geltenden Übergangsbestände an Zucker wurden am 1. Juli 2013 um 37 138 Tonnen überschritten, die nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 auf Kosten Kroatiens vom Markt genommen werden müssen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1.


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/82


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1346/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Grundverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (2) führte der Rat im Juli 2002 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 18,3 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 7,1 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine Preisverpflichtung eines ausführenden Herstellers in Indien, nämlich Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd (im Folgenden „Kokan“), an.

(4)

Im Februar 2004 hob der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 (5) den Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls von 21 % auf 33,7 % an.

(5)

Im März 2004 hob die Kommission den Beschluss 2002/611/EG nach einer freiwilligen Rücknahme der Verpflichtung durch Kokan mit dem Beschluss 2004/255/EG (6) wieder auf.

(6)

Mit dem Beschluss 2006/37/EG (7) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine neue Verpflichtung von Kokan an. Die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und (EG) Nr. 1339/2002 des Rates wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (8) entsprechend geändert.

(7)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 (9) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China und Indien ein. Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (10) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein und änderte die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien.

2.   Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)

(8)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (11) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Indien erhielt die Kommission am 1. Juli 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“). Der Antrag wurde von CUF — Quimicos Industriais (im Folgenden „Antragsteller“ oder „CUF“), dem einzigen Hersteller von Sulfanilsäure in der Union, eingereicht, auf den somit 100 % der Unionsproduktion entfallen.

(9)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 16. Oktober 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Parallele Untersuchung

(11)

Im Wege einer am 16. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) leitete die Kommission auch eine Auslaufüberprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (14) ein.

5.   Untersuchung

5.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(12)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, also dem 30. September 2013 (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.   Betroffene Parteien

(13)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und in Indien, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(14)

Von den interessierten Parteien stellte nur der einzige Unionshersteller einen entsprechenden Antrag und wurde gehört.

5.3.   Stichprobenverfahren

(15)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in Indien und der VR China sowie unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(16)

Bei der Kommission gingen ausgefüllte Stichprobenformulare von zwei ausführenden Herstellern in Indien ein; die chinesischen ausführenden Hersteller hatten hingegen keine Antworten übermittelt. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(17)

Ein unabhängiger Einführer antwortete zwar auf das Stichprobenformular, führte die betroffene Ware jedoch nicht aus den betroffenen Ländern ein und übermittelte keine Fragebogenantwort. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(18)

Da es nur einen Unionhersteller gibt, wurde bei den Unionsherstellern nicht mit einer Stichprobe gearbeitet.

5.4.   Untersuchung

(19)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Sie sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, ferner an die beiden ausführenden Hersteller in Indien, an die ihr bekannten Einführer und an Verwender in der Union.

(20)

Von den beiden ausführenden Herstellern in Indien übermittelte nur einer (Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd) eine vollständige Antwort. Auf diesen indischen Hersteller entfiel ein erheblicher Teil der indischen Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt in die Union getätigt wurden.

(21)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

CUF — Quimicos Industriais, Estarreja, Portugal

b)

Ausführender Hersteller und Hersteller im Vergleichsland:

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd., Khed, Indien

c)

Verwender in der Union:

Blankophor GmbH, Leverkusen, Deutschland

Hovione Farmaciencia SA, Loures, Portugal

IGCAR Chemicals, S.L., Rubi, Spanien.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(22)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure, die derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereiht wird. Es gibt zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen in Form eines Sulfanilsäure-Salzes vermarktet. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezialfarbstoffen verwendet. Wie festgestellt wurde, wird sie in begrenztem Maße auch von der Arzneimittelindustrie verwendet. Auch wenn nicht bestritten wird, dass beide Qualitäten dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und daher als eine einzige Ware gelten, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Austauschbarkeit in der Praxis begrenzt ist. Insbesondere könnten Verwender, die auf die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure angewiesen sind, nur dann die technische Qualität verwenden, wenn sie deren Reinheitsgrad selbst noch weiter erhöhen können. Verwender, die die technische Qualität von Sulfanilsäure benötigen oder bevorzugen, könnten theoretisch auf die gereinigte Qualität zurückgreifen; aufgrund des Preisunterschieds (20-25 %) ist dies jedoch wirtschaftlich nicht tragbar.

(23)

Bei Sulfanilsäure handelt es sich um ein reines Grunderzeugnis, dessen grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern hergestellte und auf ihrem Inlandsmarkt und an Drittländer verkaufte Ware sowie die von dem Unionshersteller hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge somit dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(24)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping derzeit vorlag und ob das Dumping bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Indien wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

1.   Vorbemerkungen

1.1.   VR China

(25)

Bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung kontaktierte die Kommission 39 ihr bekannte ausführende Hersteller in der VR China und die chinesischen Behörden. Keiner dieser Hersteller meldete sich und war zur Mitarbeit bereit.

(26)

Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und die betreffenden ausführenden Hersteller von ihrer Absicht, für ihre Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen heranzuziehen. Die Parteien übermittelten hierzu keinerlei Stellungnahme.

(27)

Infolgedessen mussten die Feststellungen bezüglich des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, das heißt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, insbesondere der Informationen aus dem Überprüfungsantrag, und anhand von Eurostat-Daten.

(28)

Es wurden aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur geringe Mengen der betroffenen Ware in die Union eingeführt.

1.2.   Indien

(29)

Bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung kontaktierte die Kommission 25 ihr bekannte ausführende Hersteller in Indien, von denen nur einer, nämlich Kokan, den Fragebogen beantwortete und bei der Untersuchung mitarbeitete. Auf das Unternehmen entfällt die Mehrheit der indischen Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(30)

Im Bezugszeitraum galt für diesen ausführenden Hersteller eine von der Kommission angenommene Preisverpflichtung, die den Untersuchungsergebnissen zufolge eingehalten wurde.

2.   Dumping

2.1.   VR China

2.1.1.   Vergleichsland

(31)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt.

(32)

In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Indien als Vergleichsland herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung war Indien als Vergleichsland angegeben worden, und die interessierten Parteien konnten zu dieser Wahl Stellung nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass Indien nicht mehr geeignet sei. Der Wirtschaftszweig der Union hatte in seinem Überprüfungsantrag die USA als Vergleichsland vorgeschlagen, da es aber nur einen einzigen Hersteller in den USA gibt und der US-Markt seit über 20 Jahren mit Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus China und Indien geschützt wird, wurde dieser Vorschlag zurückgewiesen. Daher fiel die Wahl des Vergleichslandes auch in dieser Untersuchung auf Indien.

(33)

Es wurden daher die Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indien verwendet.

2.1.2.   Normalwert

(34)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Daten des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland (Kokan) ermittelt. Als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts wurden die Inlandsverkäufe herangezogen (siehe Erwägungsgründe 42-47).

2.1.3.   Ausfuhrpreis

(35)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und den daher fehlenden spezifischen Informationen zu den chinesischen Preisen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt; hierzu wurde auf statistische Quellen (Eurostat) zurückgegriffen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Informationsquelle die tatsächlichen Preise, die die chinesischen Ausführer ihren Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, recht genau widerspiegelt.

2.1.4.   Vergleich

(36)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk.

(37)

Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden am Ausfuhrpreis soweit erforderlich gebührende Berichtigungen vorgenommen. Um den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk auszudrücken, berichtigte die Kommission — unter Zugrundelegung der Informationen aus dem Überprüfungsantrag — den auf Eurostat-Daten beruhenden CIF-Preis um Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten. Diese Berichtigungen beliefen sich auf 5 bis 10 % des CIF-Preises.

2.1.5.   Dumping

(38)

Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt.

(39)

Da keiner der chinesischen Ausführer mitarbeitete, liegen keine Informationen über den Produktmix der eingeführten Waren vor. Folglich war nicht bekannt, in welchen Mengen gereinigte Sulfanilsäure und in welchen Mengen Sulfanilsäure in technischer Qualität eingeführt wurde; gleichwohl wurde die Auffassung vertreten, dass die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise im Vergleich zu den Normalwerten des Vergleichslandes nicht auf Dumpingniveau lagen, selbst unter der Annahme, dass ausschließlich gereinigte Sulfanilsäure eingeführt wurde, die im Schnitt 20 % teurer ist als Sulfanilsäure in technischer Qualität.

(40)

Darüber hinaus waren, wie bereits in Erwägungsgrund 28 erwähnt, die Einfuhrmengen aus der VR China im UZÜ sehr gering. Man ist sich in den betroffenen Wirtschaftszweigen im Allgemeinen darin einig, dass der Ad-hoc-Versand von Sulfanilsäure in geringen Mengen zu erheblich höheren Stückpreisen erfolgt als bei regelmäßigen Bestellungen größerer Mengen, was das von Eurostat ausgewiesene hohe Einfuhrpreisniveau erklären könnte.

(41)

Wenngleich sich aus den verfügbaren Zahlen ein negatives Dumping ergibt, so ist diese Schlussfolgerung angesichts der geringen Einfuhrmengen und der fehlenden Informationen zum Produktmix der eingeführten Waren möglicherweise doch von begrenzter Relevanz; dies ist aufgrund des beträchtlichen Preisunterschieds zwischen gereinigter Sulfanilsäure und Sulfanilsäure in technischer Qualität von Bedeutung.

2.2.   Indien

2.2.1.   Normalwert

(42)

Die Inlandsverkäufe aller Typen der betroffenen Ware, die von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller getätigt wurden, erfolgten in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung.

(43)

Für jeden Warentyp wurde geprüft, wie hoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war.

(44)

Alle Inlandsverkäufe wurden zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber getätigt, sodass die gewinnbringenden Inlandsverkäufe mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge des jeweiligen Warentyps ausmachten. Infolgedessen wurde dem Normalwert bei jedem Warentyp der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet wurde.

(45)

Der Antragsteller brachte vor, der von den Einfuhren aus China auf den indischen Markt ausgehende Druck habe die indischen Inlandspreise verzerrt und sich somit auch verzerrend auf die Normalwertermittlung ausgewirkt.

(46)

Wie in Erwägungsgrund 44 festgehalten, machten bei den einzelnen Warentypen die gewinnbringenden Inlandsverkäufe mehr als 80 % der Gesamtverkaufsmenge aus; folglich musste der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt werden. Abgesehen davon wird der Normalwert — unabhängig von der Frage, ob die Einfuhren aus China den indischen Inlandsmarkt unter Druck gesetzt haben — so ermittelt, dass sich der etwaige Druck nicht auf die Bewertung auswirkt. Wenn nämlich 80 % oder weniger der Verkäufe eines bestimmten Warentyps gewinnbringend wären, dann würde der Normalwert nur anhand der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. Mehr noch: Falls bei allen Verkäufen eines bestimmten Warentyps Verluste verzeichnet würden, so würde der Normalwert anhand der vollen Produktionskosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne errechnet.

(47)

Daher hält die Kommission das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts für unerheblich.

2.2.2.   Ausfuhrpreis

(48)

Die Ausfuhren der betroffenen Ware gingen an unabhängige Abnehmer in der Union und der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

(49)

Der Antragsteller wandte ein, es gebe einen Widerspruch zwischen der Preisentwicklung von Benzol und der Entwicklung der Preise der indischen Ausfuhren in die Union. Dies sei umso bemerkenswerter als die von der Kommission angenommene Mindestpreisverpflichtung an die Preisentwicklung von Benzol gekoppelt sei. Außerdem führe diese Preisverpflichtung dazu, dass die Ausfuhrpreise des wichtigsten indischen ausführenden Herstellers nicht mehr repräsentativ seien.

(50)

Nach den Erkenntnissen der Kommission kann Benzol als Ausgangsstoff zur Herstellung von Anilin, welches wiederum der Hauptausgangsstoff zur Herstellung von Sulfanilsäure darstellt, höchstens 50-60 % der Produktionskosten der betroffenen Ware ausmachen. Zudem begrenzt die Indexierungsklausel der Preisverpflichtung die Auswirkungen der Benzolpreisentwicklung auf den Mindestpreis. Im Übrigen wurde die Einhaltung der Mindestpreisverpflichtung bei einem Kontrollbesuch vor Ort geprüft; dabei zeigte sich, dass die Ausfuhrpreisniveaus stets deutlich über den in der Verpflichtung festgesetzten Mindestpreisen lagen, was die Auswirkungen der Verpflichtung begrenzte.

(51)

Der Antragsteller wandte des Weiteren ein, die indischen ausführenden Hersteller hätten aller Wahrscheinlichkeit nach kleinere Mengen zur Ausfuhr in die Union versandt, womit sie hohe Spotpreise erzielt hätten, wodurch das Ausfuhrpreisniveau künstlich aufgebläht worden sei.

(52)

Bei der Untersuchung wurden bei Kokan, dem wichtigsten indischen ausführenden Hersteller, allerdings keine solchen Verkäufe festgestellt. Der überwiegende Teil (über 99 %) der Verkäufe der anderen indischen Ausführer in die Union erfolgte laut Untersuchung ebenfalls in Mengen, bei denen nicht von Spot-Verkäufen gesprochen werden kann.

(53)

Aufgrund dieser Feststellungen müssen die Einwände des Antragstellers bezüglich der Nichtrepräsentativität der Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in die Union verworfen werden.

2.2.3.   Vergleich

(54)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(55)

So wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, für Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigung beläuft sich auf 6 bis 10 % des CIF-Preises frei Grenze der Union.

2.2.4.   Dumping

(56)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der für die gleichartige Ware ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen.

(57)

Aus diesem Vergleich ergab sich für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine negative Dumpingspanne. Im UZÜ lag also kein Dumping vor.

(58)

Der Antragsteller brachte vor, die Schlussfolgerung über das Nichtvorliegen von Dumping bei dem wichtigsten ausführenden Hersteller könne nicht auf die anderen indischen ausführenden Hersteller ausgedehnt werden, da seine Ausfuhren auf einer Mindesteinfuhrpreisverpflichtung beruhten.

(59)

Nun setzte aber der wichtigste indische ausführende Hersteller seine Ausfuhrpreise deutlich über den Mindestpreisen seiner Verpflichtung an. Darüber hinaus zeigte sich, dass das Ausfuhrpreisniveau der anderen indischen Hersteller nach Eurostat-Daten deutlich höher war als die Ausfuhrpreise des wichtigsten ausführenden Herstellers. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller seine Preise für Ausfuhrverkäufe in Drittländer, die weder einer Verpflichtung noch Antidumpingzöllen unterliegen, auf einem ähnlichen Niveau ansetzte wie die Preise für seine Ausfuhrverkäufe in die Union und er somit kein Dumping betrieb. Daraus schließt die Kommission, dass die indischen Ausfuhrpreise unabhängig von der Preisverpflichtung und nach Marktbedingungen festgesetzt wurden.

(60)

Das Vorbringen des Antragstellers, dass bei den anderen indischen ausführenden Herstellern hätte Dumping festgestellt werden müssen, ist somit zurückzuweisen.

3.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

3.1.   Vorbemerkungen

(61)

In den USA sind seit 1992 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und in der VR China sowie Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien in Kraft. Im Jahr 2011 verlängerte das Handelsministerium der USA die geltenden Ausgleichszölle auf Einfuhren aus Indien, die sich auf 43,7 % beliefen, und die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien und der VR China, die zwischen 19,1 % und 114,8 % lagen. Durch die Höhe der Maßnahmen hat sich der US-Markt gegen Einfuhren aus Indien und der VR China gewissermaßen abgeschottet.

3.2.   VR China

(62)

Die in der VR China zur Verfügung stehende Produktionskapazität wurde anhand der Daten geschätzt, die der Unionshersteller und der einzige amerikanische Hersteller Nation Ford Chemical Company (im Folgenden „NFC“) bei der US-amerikanischen Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in China (USITC-Veröffentlichung Nr. 4270) vorgelegt hatten.

(63)

Den Angaben von NFC zufolge können mit den vorhandenen Produktionskapazitäten in der VR China 65 500 Tonnen Sulfanilsäure pro Jahr hergestellt werden; dies steht mit der Schätzung des Antragstellers im Einklang, der sich bei seinen Angaben auf eine vom chinesischen Wirtschaftszweig erstellte Studie berief, wonach die vorhandene Kapazität in China zwischen 65 500 Tonnen und 82 000 Tonnen liege. Die Kapazitätsreserven wurden auf 20 % veranschlagt, was 13 100 bis 16 400 Tonnen entsprechen würde. Dies ist mehr als das Doppelte des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(64)

Der Antragsteller führte des Weiteren an, den chinesischen Ausführern sei es auch gelungen, in den indischen Markt einzutreten, und er untermauerte dies durch statistische Daten, die auf der Datenbank der indischen Regierung für die indischen Ein- und Ausfuhren beruhten. Den Daten zufolge nahmen die aus China stammenden Einfuhren gereinigter Sulfanilsäure nach Indien im UZÜ im Vergleich zu früheren Zeiträumen erheblich zu und lagen dabei unter den inländischen Verkaufspreisen für gereinigte Sulfanilsäure des mitarbeitenden indischen Herstellers. Da der Normalwert der gereinigten Sulfanilsäure, gebührend berichtigt um Fracht- und Versicherungskosten, auf der Grundlage der mengenmäßig repräsentativen Inlandsverkäufe von gereinigter Sulfanilsäure des einzigen mitarbeitenden indischen Herstellers ermittelt wurde, die sich preislich zwischen 92 500 INR und 112 500 INR bewegten (Preisspanne aus Vertraulichkeitsgründen), bestätigen die Daten, dass die Einfuhren von gereinigter Sulfanilsäure aus der VR China zu gedumpten Preisen (82 500 INR bis 92 500 INR, Preisspanne aus Vertraulichkeitsgründen) auf den indischen Markt gelangten. Dieses bei den Einfuhren nach Indien beobachtete Dumping trug zur Beurteilung der Frage bei, wie sich die ausführenden Hersteller in der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen verhalten dürften.

(65)

Unter Berücksichtigung der erheblichen in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven und der Informationen über das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf einem nicht durch handelspolitische Schutzmaßnahmen geschützten Drittmarkt ist damit zu rechnen, dass es erneut zu Dumping kommt, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten.

3.3.   Indien

(66)

Auch die in Indien zur Verfügung stehende Gesamtkapazität wurde anhand der von NFC und dem einzigen Unionshersteller vorgelegten Daten geschätzt.

(67)

Der Antragsteller schätzte die Gesamtkapazität Indiens auf rund 13 500 Tonnen, wovon 2 700 Tonnen als Kapazitätsreserve angesehen werden könnten. Diese Zahlen stehen voll im Einklang mit den Daten, die der einzige US-Hersteller NFC im Rahmen der US-amerikanischen Untersuchung vorgelegt hatte.

(68)

Der Antragsteller wandte ein, eine Kapazitätsreserve von 2 700 Tonnen bedrohe seinen Absatz, da sie einem beträchtlichen Teil des Unionsverbrauchs entspreche; außerdem sei zu erwarten, dass diese Kapazitätsreserve aufgrund der wachsenden Präsenz chinesischer Waren auf dem indischen Markt noch ansteigen werde, weshalb der Ausfuhranreiz weiter zunehmen werde.

(69)

Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der wichtigste indische ausführende Hersteller 2013 seinen Status als exportorientierter Betrieb (Export-Oriented Unit, EOU) aufgab, da er plante, seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu steigern. Diese Verkäufe waren aufgrund der Auflagen des EOU-Programms stark eingeschränkt gewesen. Das Unternehmen bestätigte, dass es trotz zunehmender Einfuhren aus China bei Sulfanilsäure in technischer Qualität (also der Ware, für die Kokan sich im Wesentlichen interessiert) keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck seitens chinesischer Wettbewerber gespürt habe und dass der indische Markt seiner Auffassung nach gute Entwicklungsaussichten aufweise. Somit gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Kapazitätsreserve des indischen Herstellers in die Union umgelenkt wird, weil von chinesischer Seite vermeintlich Druck auf den indischen Markt ausgeübt wird.

(70)

Trotz dieser geschätzten indischen Kapazitätsreserve scheint ein erneutes Auftreten von Dumping nicht wahrscheinlich, da weder die Ausfuhren in die Union noch die in Drittländer gedumpt waren.

(71)

Aus der Untersuchung ging nicht hervor, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller beim Verkauf in Drittländer ein anderes Preisverhalten an den Tag gelegt hätte als bei seinen Ausfuhrverkäufen in die Union. Die Preise der Ausfuhren in Drittländer, die beträchtliche Mengen erreichten, lagen auf einem Niveau, das vergleichbar ist mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer.

(72)

Der Antragsteller legte in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung neue Statistiken vor, die seiner Ansicht nach belegten, dass die indischen Ausfuhren in die Türkei gedumpt werden.

(73)

Die Kommission stieß auf eine vergleichbare Menge indischer Ausfuhren in die Türkei, untersuchte diese und konnte sie dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller zuschreiben. Deshalb konnte die Kommission ihre Berechnungen auf genauere und ausführlichere Daten zum Produktmix und zu den Preisniveaus stützen. Die Kommission bestätigt, dass die ausgeführte Menge nicht gedumpt wurde.

3.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(74)

Bei der VR China wurden die Feststellungen aufgrund der nicht vorhandenen Mitarbeit und der daraus resultierenden Tatsache, dass keine unternehmensspezifischen Daten zu den chinesischen Kapazitätsreserven und zum Preisverhalten in Drittländern zur Verfügung standen, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(75)

Da die verfügbaren Informationen nahelegen, dass in der VR China hohe Kapazitätsreserven bestehen und auf Drittmärkten Dumping praktiziert wird, und außerdem der Unionsmarkt ein attraktives Preisniveau aufweist, wird die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings als gegeben betrachtet.

(76)

Im Falle Indiens ist das Wiederauftreten des Dumpings indessen nicht wahrscheinlich, wenn man bedenkt, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping vorlag, dass die Kapazitätsreserve erheblich geringer ist als die chinesische und dass die Preise der Ausfuhren in die Union und die übrige Welt ein hohes Niveau aufweisen.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Unionsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(77)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware in der Union von einem einzigen Unionshersteller produziert, sodass auf ihn 100 % der Unionsproduktion entfallen und er den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.

2.   Unionsverbrauch

(78)

Der Unionsverbrauch wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

Menge der durch den Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt,

Menge der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren von Sulfanilsäure (TARIC-Ebene) in die Union.

(79)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von nur einem einzigen Hersteller gebildet wird und es nur einen einzigen amerikanischen ausführenden Hersteller gibt, müssen die Angaben in den nachstehenden Tabellen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen in indexierter Form angegeben werden.

Tabelle 1

Verbrauch auf dem Unionsmarkt

Menge (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Unionsverbrauch (2010 = 100)

100

106

106

114

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantwort

(80)

Wie die Untersuchung zeigte, expandierte der Markt für Sulfanilsäure im Bezugszeitraum nach und nach und legte bis zum Ende des UZÜ um 14 % zu.

3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

a)   Einfuhrmengen und Marktanteil

Tabelle 2

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhrmenge (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

VR China

100

77

14

1

Indien

100

422

187

52

Betroffene Länder insgesamt

100

110

30

6

Quelle: Eurostat


Tabelle 2a

Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Einfuhrmenge (Spannen) (15)

2010

2011

2012

UZÜ

VR China

650-1 000

500-800

90-250

10-60

Indien

50-200

250-550

100-250

10-80

Betroffene Länder insgesamt

700-1 200

750-1 350

190-500

20-140

Quelle: Eurostat


Tabelle 3

Marktanteil der betroffenen Länder

Marktanteil (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

100

73

13

1

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

100

397

177

46

Betroffene Länder insgesamt

100

103

28

5

(81)

Bei einer separaten Betrachtung der einzelnen Länder zeigt sich, dass die Einfuhrmengen aus der VR China von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 99 % zurückgingen, ebenso wie ihr Marktanteil im selben Zeitraum.

(82)

Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien sank im Bezugszeitraum um 48 %, während ihr Marktanteil im selben Zeitraum um 54 % nachgab.

(83)

Die aggregierte Menge der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern ging im Bezugszeitraum um 94 % zurück und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem sehr niedrigen Niveau. In ähnlicher Weise schrumpfte der Marktanteil der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 95 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen sehr niedrigen Stand.

b)   Einfuhrpreise

Tabelle 4

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern

 

2010

2011

2012

UZÜ

Preis der Einfuhren aus der VR China (Index, 2010 = 100)

100

92

104

164

Preis der Einfuhren aus Indien (Index, 2010 = 100)

100

79

84

92

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (Index, 2010 = 100)

100

93

104

126

Quelle: Eurostat


Tabelle 4a

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern

Preisspannen (16)

2010

2011

2012

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 000-1 400

950-1 350

1 000-1 400

1 700-2 500

Preise der Einfuhren aus Indien

1 200-1 800

1 000-1 400

1 100-1 500

1 300-1 700

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

1 000-1 800

950-1 400

1 000-1 500

1 300-2 500

Quelle: Eurostat

(84)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China ging 2011 mit –8 % leicht zurück, wies danach eine steigende Tendenz auf und verzeichnete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine rasante Zunahme um 64 %.

(85)

Die durchschnittlichen Preise der betroffenen Ware aus Indien gingen im Jahr 2011 ebenfalls zurück (– 21 %) und erhöhten sich dann allmählich wieder, blieben jedoch um 8 % unter dem Preisniveau von 2010.

c)   Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung

(86)

Aufgrund der geringen Mengen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauft wurden, und der fehlenden Informationen über die genaue Zusammenstellung der eingeführten Waren war keine aussagekräftige Berechnung der Preis- und der Zielpreisunterbietungsspanne möglich. Ausgehend von der Annahme, die auf der Basis der von Eurostat ausgewiesenen Preise der Einfuhren aus der VR China getroffen wurde (siehe Erwägungsgrund 39), wurde im UZÜ keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung festgestellt.

(87)

Unter Zugrundelegung der Einfuhrstatistiken des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgrund 64) ergab sich bei den chinesischen Preisen für gereinigte Sulfanilsäure auf dem indischen Markt, berichtigt um die Einfuhrzölle der Union von 6,5 % auf die betroffene Ware und um 2 % für nach der Einfuhr anfallende Kosten (Zollabfertigungskosten), eine Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der Größenordnung von 5 bis 15 %.

(88)

Im Falle Indiens wurde keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung festgestellt. Da die Berechnung sich auf die Verkaufsdaten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers stützt, konnten die genauen Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen nicht offengelegt werden. Es ergaben sich eine Preisunterbietung und eine Zielpreisunterbietung von – 20 bis – 40 %.

(89)

Im Anschluss an die Unterrichtung und die Stellungnahme des Unionsherstellers berechnete die Kommission anhand von Eurostat-Daten die Preisunterbietung und die Zielpreisunterbietung in Bezug auf die restlichen indischen Einfuhren. Den Daten zufolge waren bei diesen Einfuhren keine Preisunterbietung und keine Zielpreisunterbietung festzustellen. Deshalb werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 88 bestätigt. Darüber hinaus wurde ein Vergleich angestellt zwischen den Preisen der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft wurde, und den Preisen der betroffenen Ware, die von indischen Ausführern in die übrige Welt verkauft wurde. Auch dieser Vergleich ergab keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung.

(90)

Im Folgenden legte der Unionshersteller neue Berechnungen vor, wonach der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Preisniveau der indischen Einfuhren und dem Preisniveau der Verkäufe des Unionsherstellers im Jahr 2012 sehr klein war. Die Kommission konnte diese Berechnungen jedoch nicht akzeptierten, weil dabei die Tatsache unberücksichtigt blieb, dass die indischen Einfuhren überwiegend aus Sulfanilsäure in technischer Qualität bestanden, wohingegen der Unionshersteller ausschließlich gereinigte Sulfanilsäure verkaufte, die in etwa 20 % teurer ist.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(91)

Mit Ausnahme von drei vernachlässigbaren Geschäften (die in den Jahren 2010 und 2011 aus der Schweiz und 2012 aus Malaysia getätigt wurden), kamen alle Sulfanilsäure-Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum aus den USA.

Tabelle 5

Einfuhren von Sulfanilsäure aus anderen Drittländern (USA)

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus den USA (Index)

100

267

253

299

Marktanteil der Einfuhren aus den USA (Index)

100

180

171

188

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den USA (Index)

100

95

101

102

Quelle: Eurostat

(92)

Sowohl die Menge als auch der Marktanteil der Sulfanilsäure-Einfuhren aus den USA stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 199 % beziehungsweise 88 %. Da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum relativ stabil blieb, waren es die Einfuhren aus den USA, die die zuvor von den chinesischen und indischen Ausführern gehaltenen Marktanteile übernommen hatten.

(93)

Die Preisniveaus der Einfuhren aus den USA blieben im Bezugszeitraum relativ konstant und lagen in derselben Größenordnung wie die der Unionshersteller. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging von den Einfuhren aus den USA keine Preisunterbietung aus.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(94)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(95)

Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen zum einzigen Unionshersteller in indexierter Form darzustellen.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion in Tonnen (Index)

100

87

99

107

Kapazität in Tonnen (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (Index)

100

87

99

107

Quelle: Fragebogenantwort

(96)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum unverändert, sodass sich die Kapazitätsauslastung in derselben Weise änderte wie die Produktion: Sie stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 %.

(97)

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit Ausnahme von 2011 eine zufriedenstellende Kapazitätsauslastung beibehalten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein optimales Niveau erreichen konnte.

(98)

Nach der Unterrichtung wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, er habe über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet nur im UZÜ eine optimale Kapazitätsauslastung erreicht, was zeige, dass seine Erholung erst kürzlich eingesetzt habe und noch sehr fragil sei.

(99)

Diese Stellungnahme ändert nach Einschätzung der Kommission nichts an den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 97, die der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union nicht widersprechen.

5.2.   Schlussbestand

Tabelle 7

Schlussbestand

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand in Tonnen (Index)

100

576

328

171

Quelle: Fragebogenantwort

(100)

Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Union wiesen 2011 einen starken Anstieg auf; danach war die Entwicklung rückläufig, wobei die Schlussbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch immer um 71 % über dem Niveau von 2010 lagen. Geht man allerdings von der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, so entspricht der Schlussbestand weniger als einem Monat Produktion.

5.3.   Verkaufsmengen und Marktanteil

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufsmenge in Tonnen (Index)

100

70

97

104

Marktanteil in % (Index)

100

66

92

92

Quelle: Fragebogenantwort

(101)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sind gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums um 4 % gestiegen. Sie brachen 2011 zwar drastisch ein, verzeichneten danach aber wieder eine stetige Zunahme.

(102)

In Bezug auf den Marktanteil kann die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum als stabil betrachtet werden, abgesehen vom Jahr 2011, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in ähnlicher Weise wie die Verkaufsmenge zurückging. In den folgenden Jahren wiesen die Verkäufe und der Marktanteil eine steigende Tendenz auf. Zwar blieb der Marktanteil des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht unter dem Niveau von 2010, es ist aber darauf hinzuweisen, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, am Wachstum des Unionsverbrauchs teilzuhaben und im gesamten Bezugszeitraum einen beträchtlichen Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu halten.

(103)

In der Stellungnahme nach der Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union fest, dass der Preis von Sulfanilsäure vom Börsenpreis gesteuert werde, weshalb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs sehr instabil sei; als Beispiel führte er das Jahr 2011 an, in dem sein Marktanteil eingebrochen sei.

(104)

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der 2011 verzeichnete Marktanteilsverlust mit einer seinerzeit entgegen der Marktentwicklung erfolgten Preiserhöhung des Unionsherstellers einherging. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die Preise der Einfuhren aus allen Ländern 2011 in der Größenordnung von 5 bis 20 % zurückgingen. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass den verfügbaren Statistiken zufolge der Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Union einbüßte, im Wesentlichen von dem US-Einführer übernommen wurde.

5.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

Tabelle 9

Verkaufspreise

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in EUR/Tonne (Index)

100

109

108

112

Quelle: Fragebogenantwort

(105)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum um 12 %, was auf die Weitergabe des Kostenanstiegs beim wichtigsten Rohstoff (Anilin) zurückzuführen war.

5.5.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

100

117

117

Arbeitsproduktivität (Index)

100

88

85

91

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

105

102

116

Quelle: Fragebogenantwort

(106)

Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten nahm im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 17 % zu. Die durchschnittlichen Arbeitskosten wiesen im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 16 % höher als 2010. Da die Produktion, wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, nur um 7 % zunahm, war die Arbeitsproduktivität im Bezugszeitraum um 9 % rückläufig.

5.6.   Rentabilität

Tabelle 11

Rentabilität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität (Index)

100

96

20

65

Quelle: Fragebogenantwort

(107)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bei der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum zurück und lag leicht unter dem vom Wirtschaftszweig der Union als optimal beschriebenen Niveau; es ist allerdings wichtig, darauf hinzuweisen, dass sie den ganzen Bezugszeitraum hindurch positiv blieb.

(108)

Der Rückgang der Rentabilität ist hauptsächlich auf den Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten zurückzuführen, der von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast 20 % erreichte und durch die in Erwägungsgrund 105 erwähnte 12 %ige Erhöhung der Verkaufspreise nicht in vollem Umfang aufgefangen werden konnte.

5.7.   Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

Tabelle 12

Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

 

2010

2011

2012

UZÜ

Jährliche Investitionen (Index)

100

133

57

Kapitalrendite (Index)

100

86

30

103

Cashflow (Index)

100

116

68

82

(109)

Wie die Untersuchung ergab, konnte der Wirtschaftszweig der Union 2010 keine Investitionen tätigen. Danach gingen die Investitionen im Geschäftsbereich Sulfanilsäure von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 43 % zurück; sie können in absoluten Zahlen betrachtet als gering angesehen und im Wesentlichen der Instandhaltung zugerechnet werden. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der Kapitalrendite und der geringen Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(110)

Die Kapitalrendite wies 2011 und 2012 eine ähnliche Entwicklung auf wie die Rentabilität. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbesserte sich die Kapitalrendite und erreichte aufgrund des von 2012 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rentabilitätsanstiegs (siehe Tabelle 11) dasselbe Niveau wie 2010.

(111)

Der Cashflow schwankte zwar, blieb aber im gesamten Bezugszeitraum positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der Cashflow gegenüber 2010 um 18 %. Vom Wirtschaftszweig der Union wurden im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gemeldet.

5.8.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(112)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 41 sowie 57 bis 60 festgehalten, wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein aus den betroffenen Ländern praktiziertes Dumping festgestellt.

(113)

Berücksichtigt man, dass es keine gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indien gab und dass die Verkaufsmengen, die Preise und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union stiegen, so kann der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen erfolgreich waren und sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Bei manchen Schadensindikatoren wie der Rentabilität und dem Marktanteil wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar eine gewisse Verschlechterung beobachtet, dies kann jedoch nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern angelastet werden, da sie in dem entsprechenden Zeitraum nur sehr gering ausfielen. Auf jeden Fall zeigen auch die Schadensindikatoren, die sich negativ entwickelten, dass die Lage für den Wirtschaftszweig der Union tragbar ist.

5.9.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union

(114)

Der Wirtschaftszweig der Union führte 2012 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur vernachlässigbare Mengen aus, sodass der Schluss gezogen wird, dass sich die Ausfuhren nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten.

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(115)

Auch wenn die für die betroffene Ware aus der VR China und Indien in Bezug auf den UZÜ ermittelten durchschnittlichen Preisniveaus und deren Vergleich mit früheren Jahren aufgrund der geringen Einfuhrmengen nur begrenzt zuverlässig sind, so zeigte die Untersuchung doch, dass die betroffene Ware aus der VR China und Indien zu nicht gedumpten Preisen in die Union gelangte.

(116)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb recht stabil und die Mengen, die zuvor auf die betroffenen Länder entfallen waren, wurden nun aus den USA eingeführt, wobei das Preisniveau in etwa dem des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Verkaufsmengen und seine durchschnittlichen Verkaufspreise erhöhen und erreichte eine nahezu optimale Kapazitätsauslastung.

(117)

Der moderate Rückgang des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kann, wie in Erwägungsgrund 113 erläutert, nicht den Einfuhren aus der VR China und Indien zugeschrieben werden.

(118)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt.

(119)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Union einige Feststellungen zur Schadensanalyse traf, auf die in den Erwägungsgründen 89-90, 98-99 und 103-104 eingegangen wurde, stimmte er der Gesamtschlussfolgerung über das Nichtvorliegen einer bedeutenden Schädigung, insbesondere im UZÜ, zu.

7.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(120)

Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer optimalen Kapazitätsauslastung, wie sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht wurde, nicht in der Lage war, den gesamten Unionsverbrauch zu befriedigen, sodass ein erheblicher Teil des Unionsverbrauchs durch Einfuhren gedeckt werden musste.

(121)

Darüber hinaus stellt der Wirtschaftszweig der Union nur die gereinigte Sulfanilsäure her, weshalb Verwender, die für ihre Produktion die technische Qualität von Sulfanilsäure bevorzugen, sich Einfuhren zuwenden müssen.

(122)

Des Weiteren hatte der Wirtschaftszweig der Union einen recht stabilen Marktanteil und verkaufte auch an eine Reihe von Langzeit-Abnehmern. Wie die Untersuchung ergab, müssen sich die Sulfanilsäurelieferanten im Falle mancher Verwender einem strengen und kostspieligen Zertifizierungs-/Überprüfungsverfahren unterziehen, das den Wechsel des Lieferanten erschwert.

(123)

Vor diesem Hintergrund wird die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

7.1.   VR China

(124)

Da keiner der ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Feststellungen in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen, insbesondere aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, getroffen werden.

(125)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 63 und 75 festgehalten, verfügen die chinesischen Hersteller in der Sulfanilsäureproduktion über erhebliche Kapazitätsreserven und es besteht die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.

(126)

Außerdem deuteten die verfügbaren Informationen (siehe Erwägungsgründe 64 und 87) darauf hin, dass die VR China in jüngster Zeit gesteigerte Mengen an Sulfanilsäure zu Preisen unter denen des Wirtschaftszweigs der Union nach Indien verkauft hat.

(127)

Im Übrigen scheinen die vorliegenden Statistiken über die Einfuhren aus China in den indischen Markt (siehe Erwägungsgrund 64) darauf hinzudeuten, dass China daran interessiert ist, vorwiegend gereinigte Sulfanilsäure zu verkaufen, die, würde sie auf den Unionsmarkt gelenkt, unmittelbar in Konkurrenz zu den Verkäufen des Unionsherstellers treten würde.

(128)

Zusammengenommen zeigen all diese Faktoren, dass die VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen rasch in der Lage wäre, erhebliche Mengen an Sulfanilsäure zu gedumpten Preisen in die Union auszuführen, und dies sogar ohne dass sie ihre derzeit an andere Märkte gehenden Verkäufe umleiten müsste. Der Unionsmarkt ist hinsichtlich der Preise attraktiv und würde es den chinesischen Ausführern ermöglichen, ihre Produktion zu erhöhen und dadurch Größenvorteile zu erzielen. Sollte dieser Fall eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union mit einem unmittelbaren Rückgang seiner Verkäufe und Verkaufspreise konfrontiert, was wiederum die Kapazitätsauslastung und die Rentabilität beeinträchtigen würde. Wenn sich diese Schadensindikatoren verschlechtern würden, wäre die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union schnell zunichtegemacht, und es käme zu einer bedeutenden Schädigung.

7.2.   Indien

(129)

Im Falle Indiens ist, wie bereits in Erwägungsgrund 76 festgestellt, ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen unwahrscheinlich. Somit erübrigt sich eine Analyse der Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung.

8.   Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten der Schädigung

(130)

In Anbetracht der in den vorstehenden Erwägungsgründen erläuterten Untersuchungsergebnisse dürfte es beim Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem deutlichen Anstieg der Ausfuhren aus der VR China zu Niedrigpreisen kommen, was sich negativ auf die Geschäftsergebnisse und die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen dürfte.

(131)

Die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung wurde bei Indien aufgrund der Verneinung der Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens von Dumping nicht untersucht.

E.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(132)

Was die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien anbelangt, so wurde der Schluss gezogen, dass nicht mit einem erneuten Auftreten von Dumping zu rechnen ist. Daher erübrigt sich eine Ermittlung des Unionsinteresses.

(133)

Im Falle Chinas wurde nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(134)

Wie in Erwägungsgrund 113 erläutert, waren die Maßnahmen erfolgreich und haben den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seine Position zu festigen. Gleichzeitig wurde in Erwägungsgrund 130 aber auch festgehalten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber China geltenden Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Fortsetzung der Maßnahmen gegenüber China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme.

3.   Interesse der Verwender

(135)

Alle der Kommission bekannten Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Bei der Kommission gingen vier vollständige Fragebogenantworten und drei Teilantworten/Stellungnahmen von Sulfanilsäureverwendern ein. Anhand dieser Daten wurde festgestellt, dass es bei den verschiedenen Verwendern je nach Typ der hergestellten nachgelagerten Ware beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Auswirkungen der Kosten der betroffenen Ware auf die Produktionskosten der nachgelagerten Ware gibt.

(136)

Eine Reihe von Verwendern (Arzneimittelhersteller und Hersteller von Spezialfarbstoffen) räumte ein, dass Sulfanilsäure bei ihren Produktionskosten nur eine untergeordnete Rolle spiele; daher hätten die Maßnahmen praktisch keinen Einfluss auf ihre Produktionskosten/Preise.

(137)

Bei anderen Verwendern (Hersteller von Zementzusätzen und optischen Aufhellern) hingegen machten die Sulfanilsäurekosten 4 % bis 12 % der Produktionskosten ihrer nachgelagerten Waren aus. Diese Verwender verzeichneten darüber hinaus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste und brachten vor, die derzeit geltenden Zölle seien teilweise für ihre schwierige Lage verantwortlich.

(138)

Was dieses Vorbringen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast keine Einfuhren aus der VR China gab, sodass die gegenüber China verhängten Zölle, durch die auf dem Unionsmarkt ein faires Preisniveau sichergestellt wurde, den Verwendern im Bezugszeitraum keine Zusatzkosten verursacht haben; somit lassen sich mit ihnen auch nicht die Schwierigkeiten dieser Verwender erklären. Ursache des bei der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum beobachteten Preisanstiegs war die Zunahme der Produktionskosten aufgrund einer Preissteigerung beim wichtigsten Rohstoff (siehe Erwägungsgründe 105 und 108). Die in dieser Verordnung vorgesehene Abschaffung der derzeit geltenden Zölle gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien dürfte auf dem Unionsmarkt den Zugang zu einer zusätzlichen, preislich wettbewerbsfähigen Bezugsquelle für Sulfanilsäure unmittelbar erleichtern und wäre daher im Interesse der Verwender. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in Bezug auf China den Verwendern künftig keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten wird.

4.   Interesse der Einführer

(139)

Alle der Kommission bekannten Einführer wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Ein Einführer der betroffenen Ware beantwortete den Fragebogen nur zum Teil und gab dabei an, Sulfanilsäure spiele bei seiner Geschäftstätigkeit keine große Rolle. Von den anderen Einführern beantwortete keiner den Fragebogen oder übermittelte schriftliche Beiträge oder Stellungnahmen. Da die Einführer zu keiner weiteren Mitarbeit bereit waren, wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China ihrem Interesse nicht zuwiderlaufen würde.

5.   Schlussfolgerung

(140)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China sprechen.

F.   AUFRECHTERHALTUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DER VR CHINA UND EINSTELLUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER INDIEN

(141)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren es als angemessen betrachtet wurde, die geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China aufrechtzuerhalten und diejenigen auf die Einfuhren aus Indien aufzuheben. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben. Den Beiträgen und Stellungnahmen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(142)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten und die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien aufgehoben werden. Der Kommissionsbeschluss zur Annahme der für Einfuhren von Sulfanilsäure derzeit geltenden Verpflichtung von Kokan sollte ebenfalls aufgehoben werden.

(143)

Angesichts der erst kürzlich einsetzenden Erholung des Wirtschaftszweigs der Union wird die Kommission, sofern der Unionshersteller sie darum ersucht, die Einfuhren der betroffenen Ware überwachen. Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt.

(144)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China und die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereihter Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Endgültiger Zoll (in %)

Volksrepublik China

33,7

(3)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereihter Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien wird aufgehoben und das diese Einfuhren betreffende Verfahren eingestellt.

(4)   Der Kommissionsbeschluss 2006/37/EG zur Annahme der derzeit geltenden Verpflichtung in Bezug auf von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd. (Indien) stammende Einfuhren von Sulfanilsäure wird aufgehoben.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1).

(4)  Beschluss 2002/611/EG der Kommission vom 12. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 236/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17).

(6)  Beschluss 2004/255/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29).

(7)  Beschluss 2006/37/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3).

(11)  ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 12.

(12)  ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 14.

(13)  ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 5.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(15)  Nach der Unterrichtung bat der Unionshersteller darum, dass die bei Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern verzeichneten Einfuhrmengen und -werte auch in Spannen bereitgestellt werden, da es schwierig sei, anhand der indexierten Angaben die reale Entwicklung (in absoluten Zahlen) einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Kommission daraus zu verstehen.

(16)  Nach der Unterrichtung bat der Unionshersteller darum, dass die bei Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern verzeichneten Einfuhrmengen und -werte auch in Spannen bereitgestellt werden, da es schwierig sei, anhand der indexierten Angaben die reale Entwicklung (in absoluten Zahlen) einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Kommission daraus zu verstehen.


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/101


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1347/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Aufhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 7,1 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 18,3 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine Preisverpflichtung eines ausführenden Herstellers in Indien, nämlich Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd (im Folgenden „Kokan“), an.

(4)

Im März 2004 hob die Kommission den Beschluss 2002/611/EG nach einer freiwilligen Rücknahme der Verpflichtung durch Kokan mit dem Beschluss 2004/255/EG (5) wieder auf.

(5)

Mit dem Beschluss 2006/37/EG (6) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine neue Verpflichtung von Kokan an. Die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und (EG) Nr. 1339/2002 des Rates wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (7) entsprechend geändert.

(6)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 (8) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China und Indien ein. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (9) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein und änderte die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (10) der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen erhielt die Kommission am 1. Juli 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (11) (im Folgenden „Grundverordnung“). Der Antrag wurde von CUF — Quimicos Industriais (im Folgenden „Antragsteller“ oder „CUF“), dem einzigen Hersteller von Sulfanilsäure in der Union, eingereicht, auf den somit 100 % der Unionsproduktion entfallen.

(8)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(9)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 16. Oktober 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

4.   Parallele Untersuchungen

(10)

Im Wege einer am 16. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) leitete die Kommission auch eine Auslaufüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (14) ein.

5.   Untersuchung

5.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.   Betroffene Parteien

(12)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ausführenden Hersteller in Indien, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(13)

Von den interessierten Parteien stellte nur der einzige Unionshersteller einen entsprechenden Antrag und wurde gehört.

5.3.   Stichprobenverfahren

(14)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in Indien sowie von unabhängigen Einführern in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(15)

Bei der Kommission gingen zwei ausgefüllte Stichprobenformulare von ausführenden Herstellern in Indien ein. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(16)

Ein unabhängiger Einführer sandte zwar ein ausgefülltes Stichprobenformular zurück, führte die betroffene Ware jedoch nicht aus dem betroffenen Land ein und übermittelte keine Fragebogenantwort. Deshalb wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(17)

Da es nur einen Unionhersteller gibt, wurde bei den Unionsherstellern nicht mit einer Stichprobe gearbeitet.

5.4.   Untersuchung

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung sowie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Sie sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, ferner an die beiden ausführenden Hersteller in Indien, an die indische Regierung, an die ihr bekannten Einführer und an Verwender in der Union.

(19)

Von den beiden ausführenden Herstellern in Indien übermittelte nur einer eine vollständige Antwort. Auf diesen indischen Hersteller entfiel ein erheblicher Teil der indischen Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt in die Union getätigt wurden.

(20)

Die Kommission führte ferner in Delhi Konsultationen mit der indischen Regierung, der Regierung des Bundesstaates Maharashtra, der Regierung des Bundesstaates Gujarat und der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India).

(21)

Darüber hinaus wurden bei den folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

CUF — Quimicos Industriais, Estarreja, Portugal

b)

Ausführende Hersteller:

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd, Khed, Indien

c)

Verwender in der Union:

Blankophor GmbH, Leverkusen, Deutschland

Hovione Farmaciencia SA, Loures, Portugal

IGCAR Chemicals, S.L., Rubi, Spanien.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(22)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure, die derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereiht wird. Es gibt zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen in Form eines Sulfanilsäure-Salzes vermarktet. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezialfarbstoffen verwendet. Wie festgestellt wurde, wird sie in begrenztem Maße auch von der Arzneimittelindustrie verwendet. Auch wenn nicht bestritten wird, dass beide Qualitäten dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und daher als eine einzige Ware gelten, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Austauschbarkeit in der Praxis begrenzt ist. Insbesondere könnten Verwender, die auf die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure angewiesen sind, nur dann die technische Qualität verwenden, wenn sie deren Reinheitsgrad selbst noch weiter erhöhen können. Verwender, die die technische Qualität von Sulfanilsäure benötigen oder bevorzugen, könnten theoretisch auf die gereinigte Qualität zurückgreifen; aufgrund des Preisunterschieds (20-25 %) ist dies jedoch wirtschaftlich nicht tragbar.

(23)

Bei Sulfanilsäure handelt es sich um ein reines Grunderzeugnis, dessen grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von dem ausführenden Hersteller in Indien hergestellte und auf seinem Inlandsmarkt und in Drittländer verkaufte Ware sowie die von dem Unionshersteller hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge somit dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

1.   Vorbemerkung

(24)

Die Mitarbeit vonseiten der indischen Ausführer beschränkte sich auf einen ausführenden Hersteller. Da keine anderen Hersteller mitarbeiteten, musste die Höhe der anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden: hierbei handelt es sich um die Antworten des mitarbeitenden Unternehmens, auf das ein bedeutender Anteil der Ausfuhren aus Indien in die Union entfiel, und um die von den indischen Behörden übermittelten Informationen.

(25)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt wurden:

Subventionsregelungen, die in der Ausgangsuntersuchung untersucht wurden:

Landesweite Regelungen:

a)

Export Processing Zones Scheme (im Folgenden „EPZ-Regelung“) — Regelung für freie Exportzonen/Special Economic Zones Scheme (im Folgenden „SEZ-Regelung“) — Regelung für Sonderwirtschaftszonen/Export Oriented Units Scheme (im Folgenden „EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe

b)

Duty Entitlement Passbook Scheme (im Folgenden „DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

d)

Income Tax Exemption Scheme (im Folgenden „ITE-Regelung)“ — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

e)

Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

Regionale Regelungen:

f)

Package Scheme of Incentives (im Folgenden „PSI-Regelung“) — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

Subventionsregelungen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht untersucht wurden, aber in der ersten Auslaufüberprüfung und der parallelen Interimsüberprüfung:

Landesweite Regelungen:

g)

Export Credit Scheme (im Folgenden „EC-Regelung“) — Ausfuhrkreditregelung

Nicht in der Ausgangsuntersuchung oder/und den früheren Überprüfungen untersuchte Subventionsregelungen:

Landesweite Regelungen:

h)

Focus Product Scheme (im Folgenden „FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

i)

Duty Free Import Authorisation (im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

j)

Duty Drawback Scheme (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

k)

Focus Market Scheme (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

l)

Status Holder Incentive Scrip (im Folgenden „SHIS-Regelung“) — Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

m)

Kapitalzuführungen

Regionale Regelungen:

n)

Regionale Regelungen der Regierung des Bundesstaates Gujarat

(26)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a, b, c, e, h, i, k und l genannten Regelungen ist das Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992 (Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, im Folgenden „FTP“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Bei dem für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevanten FTP handelt es sich um das Dokument „Foreign Trade Policy 2009-2014“ (im Folgenden „FTP 09-14“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für das FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ (im Folgenden „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(27)

Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(28)

Die unter den Buchstaben f und n genannten regionalen Regelungen werden von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra beziehungsweise Gujarat verwaltet und beruhen auf Beschlüssen des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaats Maharashtra und Beschlüssen des Ministeriums für Industrie und Bergbau des Bundesstaats Gujarat.

(29)

Die unter Buchstabe g aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Sections 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(30)

Die unter Buchstabe j aufgeführte Zollrückerstattungsregelung stützt sich auf Section 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) von 1962, Section 37 des Verbrauchsteuergesetzes („Central Excise Act“) von 1944, Sections 93A und 94 des Finanzgesetzes („Financial Act“) von 1994 und die Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern („Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“) von 1995. Die Rückerstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht; bei den für den UZÜ geltenden Sätzen handelte es sich um die „All Industry Rates“ (AIR — Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen) der Zollrückerstattung 2012-13, die in der Notifikation Nr. 92/2012-Cus. (N.T.) veröffentlicht wurde. Die Zollrückerstattungsregelung wird in Kapitel 4 des FTP 09-14 auch als Regelung für den Erlass von Abgaben („duty remission scheme“) bezeichnet.

2.   Export Processing Zones (EPZ) — Freie Exportzonen/Special Economic Zones (SEZ) — Sonderwirtschaftszonen/Export Oriented Units Scheme (EOU-Regelung) — Regelung für exportorientierte Betriebe

(31)

Es wurde festgestellt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller weder in einer Sonderwirtschaftszone noch in einer freien Exportzone ansässig ist. Der mitarbeitende ausführende Hersteller wurde indessen nach der EOU-Regelung gegründet und erhielt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anfechtbare Subventionen. Deshalb beschränkt sich die nachstehende Beschreibung und Bewertung auf die EOU-Regelung.

a)   Rechtsgrundlage

(32)

Die EOU-Regelung ist in Kapitel 6 des FTP 09-14 und in Kapitel 6 des HOP I 09-14 im Einzelnen ausgeführt.

b)   Begünstigte

(33)

Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, seine gesamte Produktion von Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOU-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Praktische Anwendung

(34)

Exportorientierte Betriebe (im Folgenden „EOU“) können überall in Indien ansässig sein bzw. gegründet werden.

(35)

Ein Antrag auf EOU-Status muss unter anderem nähere Einzelheiten zu den geplanten Produktionsmengen, dem veranschlagten Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren enthalten, und zwar für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die daran geknüpften Bedingungen mit. Der EOU-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

(36)

Eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines EOU besteht laut FTP 09-14 darin, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften, d. h., der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren muss höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(37)

EOU können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge oder in Verbindung damit benötigt werden;

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

iii)

Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer auf im Inland beschaffte Waren;

iv)

Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff.

(38)

Betriebe, die diese Regelungen in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Section 65 des Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden von Beamten vor Ort zollamtlich überwacht.

(39)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller arbeitete in den ersten vier Monaten des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Rahmen der EOU-Regelung. Das förmliche Schreiben zur Aufhebung des EOU-Status und zur Befreiung vom Zollverschluss datiert vom 6. Februar 2013. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nutzte das Unternehmen die Regelung also nur, um die zentralstaatliche Verkaufssteuer erstattet zu bekommen. Wie die Untersuchung ergab, nahm der betreffende ausführende Hersteller weder die Befreiung von den Einfuhrabgaben und von den Verbrauchsteuern auf im Inland getätigte Käufe in Anspruch noch die Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff.

d)   Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung

(40)

Die Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die ohne diese Regelung normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem exportorientierten Betrieb einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, denn dessen Liquidität wird durch die Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer verbessert. Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die Ausfuhrabsicht eines exportorientierten Betriebs ist, wie in Abschnitt 6.1 des FTP 09-14 dargelegt, eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Anreize.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(41)

Die Höhe der Subvention wurde entsprechend der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstatteten zentralstaatlichen Verkaufssteuer auf im Inland bezogene Waren ermittelt. Dieser Subventionsbetrag wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 1,4 %.

3.   Duty Entitlement Passbook Scheme (DEPB-Regelung) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

(42)

Es wurde bestätigt, dass die DEPB-Regelung zum Stichtag 30. September 2011, also vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, tatsächlich abgeschafft wurde. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

4.   Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(43)

Die EPCG-Regelung ist in Kapitel 5 des FTP 09-14 und in Kapitel 5 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

B   Feststellungen

(44)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der EPCG-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

5.   Income Tax Exemption Scheme (ITE-Regelung) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(45)

Es wurde bestätigt, dass die ITE-Regelung im April 2011, also vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgeschafft wurde. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

6.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(46)

Die Regelung ist in den Sections 4.1.3.1 bis 4.1.14 des FTP 09-14 und den Sections 4.1 bis 4.30 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(47)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der AA-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

7.   Package Scheme of Incentives (PSI-Regelung) — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

a)   Rechtsgrundlage

(48)

Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten des Bundesstaates Maharashtra zu fördern, gewährt dessen Regierung seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als Anreizpaket (Package Scheme of Incentives — PSI) bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung viele Male geändert und im UZÜ waren zwei PSI-Regelungen in Kraft: die PSI-Regelung von 2007 (die bis April 2013 galt) und die PSI-Regelung von 2013. Die PSI-Regelung der Regierung von Maharashtra umfasst mehrere Teilregelungen; die wichtigsten davon sind: i) die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe (octroi tax/entry tax), ii) die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, iii) die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer bzw. deren Stundung, iv) Zinsvergünstigungen für neue Betriebe und v) bestimmte Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen zur Modernisierung ihrer Technologie. Wie die Untersuchung ergab, war die einzige Teilregelung, die der mitarbeitende ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm, diejenige bezüglich der Stundung der Verkaufssteuer (Ziffer iii), die eigentlich auf die PSI-Regelung von 2001 zurückging, allerdings war die zu zahlende Verkaufssteuer zum Teil noch im Untersuchungszeitraums der Überprüfung fällig.

b)   Begünstigte

(49)

Als Begünstigte kommen grundsätzlich Unternehmen in Frage, die in entwicklungsbedürftigen Gebieten des Bundesstaates investieren (die einzelnen Gebiete sind nach ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in verschiedene Kategorien unterteilt: weniger entwickelte Gebiete, wenig entwickelte Gebiete, am wenigsten entwickelte Gebiete usw.), indem sie dort entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach der Einstufung des Gebiets, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

c)   Praktische Anwendung

(50)

Das „Eligibility Certificate“, das die Regierung des Bundesstaates Maharashtra dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausstellte, besagte, dass es dem Unternehmen nach der Teilregelung über die Stundung der Verkaufssteuer erlaubt war, die Entrichtung der Verkaufssteuer des Bundesstaates auf seine Inlandsverkäufe auszusetzen.

d)   Schlussfolgerung

(51)

Im Rahmen der Regelung über die Steuerstundung, die Teil des Anreizpakets der Regierung von Maharashtra ist, werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Im Rahmen dieser Teilregelung gewährt die Regierung von Maharashtra eine finanzielle Beihilfe, da sie mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, indem sie die Beitreibung aufschiebt. Mit dieser Stundung wird dem Unternehmen ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(52)

Die Teilregelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(53)

Der im Rahmen dieser Regelung gestundete Betrag an bundesstaatlicher Verkaufssteuer, der am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung noch ausstand, wird als gleichwertig mit einem zinsfreien Darlehen der Regierung des Bundesstaats Maharashtra über denselben Betrag betrachtet. Der dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller gewährte Vorteil wurde deshalb anhand der Zinsen berechnet, die das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlte.

(54)

Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(55)

Die so berechnete Subventionsspanne des Unternehmens im Rahmen dieser Regelung beläuft sich auf 1,1 %.

8.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

(56)

Es wurde bestätigt, dass es nach Änderungen der EC-Regelung (im Juli 2010 für auf INR lautende Ausfuhrkredite und im Mai 2012 für Ausfuhrkredite in Fremdwährung) im Rahmen dieser Regelung grundsätzlich keine zinsvergünstigten Ausfuhrkredite mehr gibt, ausgenommen wenige ganz bestimmte Industriezweige. Da die Chemiebranche, um die es hier geht, den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht auf der Liste der Wirtschaftszweige stand, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter die Zinsvergünstigungsregelung fielen, erübrigte sich eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung.

9.   Focus Product Scheme (FP-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

a)   Rechtsgrundlage

(57)

Die Regelung ist in Section 3.15 des FTP 09-14 und in Section 3.9 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(58)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der FP-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

10.   Duty Free Import Authorisation (DFIA-Regelung) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

a)   Rechtsgrundlage

(59)

Die Regelung ist in den Sections 4.2.1 bis 4.2.7 des FTP 09-14 und den Sections 4.31 bis 4.36 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(60)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der DFIA-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

11.   Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(61)

Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern („Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“) von 1995, geändert durch nachfolgende Mitteilungen, detailliert beschrieben.

b)   Begünstigte

(62)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Anwendung

(63)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann einen Erstattungsbetrag beantragen, der als Prozentsatz des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die betroffene Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltende Satz der DD-Regelung betrug bei der betroffenen Ware 4 % des FOB-Wertes.

(64)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(65)

Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(66)

Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden.

(67)

Wie die Untersuchung ergab, kann der Betrag der Zollrückerstattung nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(68)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien nahm die DD-Regelung den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch, nachdem er seinen EOU-Status aufgegeben hatte.

d)   Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(69)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(70)

Außerdem ist die DD-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(71)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung.

(72)

Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DD-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DD-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

(73)

Dies wird im Runderlass Nr. 24/2001 der indischen Regierung bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass Erstattungssätze keinen Bezug zum tatsächlichen Vorleistungsverbrauchsmuster und zu den tatsächlichen Belastungen durch Vorleistungen eines bestimmten Ausführers oder einzelner Sendungen haben, und in dem die regionalen Behörden angewiesen werden, mit den von den Ausführern eingereichten Erstattungsanträgen seitens der zuständigen Stellen keine Belege für tatsächlich gezahlte Abgaben auf eingeführte Vorleistungen oder Vorleistungen inländischer Herkunft zu fordern.

(74)

Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

(76)

Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(77)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien 0,6 %.

12.   Focus Market Scheme (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

(78)

Die Regelung ist in Section 3.14 des FTP 09-14 und in Section 3.8 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(79)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der FM-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

13.   Status Holder Incentive Scrip (SHIS-Regelung) — Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

a)   Rechtsgrundlage

(80)

Die Regelung ist in Section 3.16 des FTP 09-14 und in Section 3.10 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(81)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der SHIS-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

14.   Kapitalzuführungen

(82)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller nicht in den Genuss von Kapitalzuführungen seitens der indischen Regierung oder regionaler Regierungen kam. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

15.   Regionale Regelungen der Regierung des Bundesstaates Gujarat

(83)

Es wurde bestätigt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller keine verbundenen Unternehmen oder Produktionsstätten im Bundesstaat Gujarat hat. Eine eingehendere Analyse der regionalen Regelungen der Regierung von Gujarat war somit nicht erforderlich.

16.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(84)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller in Bezug auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung anfechtbare Subventionen in Höhe von 3,1 % (ad valorem).

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd

Regelung

%

EOU (15)

1,4

DEPB (15)

Null

EPCG (15)

Null

ITE

Null

AA (15)

Null

PSI (Regionale Regelung von Maharashtra)

1,1

EC (15)

Null

FP (15)

Null

DFIA (15)

Null

DD (15)

0,6

FM (15)

Null

SHIS (15)

Null

Kapitalzuführungen

Null

Regionale Regelungen von Gujarat

Null

INSGESAMT

3,1

(85)

Den verfügbaren Informationen zufolge stammten die Ausfuhren von Sulfanilsäure aus Indien in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem erheblichen Teil von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige andere ausführende Hersteller in geringerem Umfang subventioniert würden.

17.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(86)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(87)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kam, auch wenn die in der Auslaufüberprüfung festgestellte Subventionsspanne niedriger war als die in der Ausgangsuntersuchung und der vorherigen Auslaufüberprüfung ermittelte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DD-Regelung, die das Unternehmen nach der Aufgabe des EOU-Status in erster Linie nutzt, in absehbarer Zukunft auslaufen würde. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass der Ausführer der betroffenen Ware auch in Zukunft weitere anfechtbare Subventionen erhalten wird.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Unionsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(88)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware in der Union von einem einzigen Unionshersteller produziert, so dass auf ihn 100 % der Unionsproduktion entfallen und er den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.

2.   Unionsverbrauch

(89)

Der Unionsverbrauch wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

Menge der durch den Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt,

Menge der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren von Sulfanilsäure (TARIC-Ebene) in die Union.

(90)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von nur einem einzigen Hersteller gebildet wird und es nur einen einzigen US-amerikanischen ausführenden Hersteller gibt, müssen die Angaben in den nachstehenden Tabellen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen in indexierter Form angegeben werden.

Tabelle 1

Verbrauch auf dem Unionsmarkt

Menge (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Unionsverbrauch (2010 = 100)

100

106

106

114

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantwort.

(91)

Wie die Untersuchung zeigte, expandierte der Markt für Sulfanilsäure im Bezugszeitraum nach und nach und legte bis zum Ende des UZÜ um 14 % zu.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Einfuhrmengen und Marktanteil

Tabelle 2

Einfuhren aus dem betroffenen Land

Einfuhrmenge (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Indien

100

422

187

52

Quelle: Eurostat.


Tabelle 2a

Einfuhren aus dem betroffenen Land

Einfuhrmenge (Spannen) (16)

2010

2011

2012

UZÜ

Indien

50-200

250-550

100-250

10-80

Quelle: Eurostat.


Tabelle 3

Marktanteil des betroffenen Landes

Marktanteil (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

100

397

177

46

(92)

Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien sank im Bezugszeitraum um 48 %, während ihr Marktanteil im selben Zeitraum um 54 % nachgab.

b)   Einfuhrpreise

Tabelle 4

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus dem betroffenen Land

 

2010

2011

2012

UZÜ

Preis der Einfuhren aus Indien (Index, 2010 = 100)

100

79

84

92

Quelle: Eurostat.


Tabelle 4a

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus dem betroffenen Land

 

2010

2011

2012

UZÜ

Preise der Einfuhren aus Indien (Spannen)

1 200-1 800

1 000-1 400

1 100-1 500

1 300-1 700

Quelle: Eurostat.

(93)

Der durchschnittliche Preis der betroffenen Ware aus Indien ging im Jahr 2011 zurück (-21 %) und erhöhte sich dann allmählich wieder, blieb jedoch um 8 % unter dem Preisniveau von 2010.

c)   Preisunterbietung

(94)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indien die Preise des Unionsherstellers nicht unterboten. Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen können zwar die genauen Ergebnisse nicht offengelegt werden, es wurde aber eine Preisunterbietung von – 20 bis – 40 % festgestellt.

(95)

Im Anschluss an die Unterrichtung und die Stellungnahmen des Unionsherstellers wurde die Kommission ersucht, die potenzielle Preisunterbietung durch die restlichen aus Indien stammenden Einfuhren anhand von Eurostat-Daten zu errechnen. Diese Daten ergaben keine Preisunterbietung durch diese Einfuhren; somit können die Feststellungen in Erwägungsgrund 94 bestätigt werden.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(96)

Mit Ausnahme von drei vernachlässigbaren Transaktionen (die in den Jahren 2010 und 2011 aus der Schweiz und 2012 aus Malaysia getätigt wurden), kamen alle Sulfanilsäure-Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum aus der VR China und den USA.

Tabelle 5

Einfuhren von Sulfanilsäure aus anderen Drittländern

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus den USA (Index)

100

267

253

299

Marktanteil der Einfuhren aus den USA (Index)

100

180

171

188

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den USA (Index)

100

95

101

102

Menge der Einfuhren aus der VR China (Index)

100

77

14

1

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (Index)

100

73

13

1

Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China

100

92

104

164

Quelle: Eurostat.

(97)

Die Mengen der Sulfanilsäure-Einfuhren aus der VR China gingen von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 99 % zurück, ebenso wie ihr Marktanteil im selben Zeitraum.

(98)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China ging 2011 mit -8 % leicht zurück, wies danach eine steigende Tendenz auf und verzeichnete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine rasante Zunahme um 64 %.

(99)

Sowohl die Menge als auch der Marktanteil der Sulfanilsäure-Einfuhren aus den USA stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 199 % beziehungsweise 88 %. Da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum relativ stabil blieb, waren es die Einfuhren aus den USA, die die zuvor von den chinesischen und indischen Ausführern gehaltenen Marktanteile übernommen hatten.

(100)

Die Preisniveaus der Einfuhren aus den USA blieben im Bezugszeitraum relativ konstant und lagen in derselben Größenordnung wie die der Unionshersteller. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging von den Einfuhren aus den USA keine Preisunterbietung aus.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(102)

Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen zum einzigen Unionshersteller in indexierter Form darzustellen.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion in Tonnen (Index)

100

87

99

107

Kapazität in Tonnen (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (Index)

100

87

99

107

Quelle: Fragebogenantwort.

(103)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum unverändert, so dass sich die Kapazitätsauslastung in derselben Weise änderte wie die Produktion: sie stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 %.

(104)

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit Ausnahme von 2011 eine zufriedenstellende Kapazitätsauslastung beibehalten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein optimales Niveau erreichen konnte.

(105)

Nach der Unterrichtung wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, er habe über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet nur im UZÜ eine optimale Kapazitätsauslastung erreicht, was zeige, dass seine Erholung erst kürzlich eingesetzt habe und noch sehr fragil sei.

(106)

Diese Stellungnahme ändert nach Einschätzung der Kommission nichts an den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 104, die der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union nicht widersprechen.

5.2.   Schlussbestand

Tabelle 7

Schlussbestand

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand in Tonnen (Index)

100

576

328

171

Quelle: Fragebogenantwort.

(107)

Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Union wiesen 2011 einen starken Anstieg auf; danach war die Entwicklung rückläufig, wobei die Schlussbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch immer um 71 % über dem Niveau von 2010 lagen. Geht man allerdings von der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, so entspricht der Schlussbestand weniger als einem Monat Produktion.

5.3.   Verkaufsmengen und Marktanteil

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufsmenge in Tonnen (Index)

100

70

97

104

Marktanteil in % (Index)

100

66

92

92

Quelle: Fragebogenantwort.

(108)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sind im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums um 4 % gestiegen. Sie brachen 2011 zwar drastisch ein, verzeichneten danach aber wieder eine stetige Zunahme.

(109)

In Bezug auf den Marktanteil kann die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum als stabil betrachtet werden, abgesehen vom Jahr 2011, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in ähnlicher Weise wie die Verkaufsmenge zurückging. In den folgenden Jahren wiesen die Verkäufe und der Marktanteil eine steigende Tendenz auf. Zwar blieb der Marktanteil des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht unter dem Niveau von 2010, es ist aber darauf hinzuweisen, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, am Wachstum des Unionsverbrauchs teilzuhaben und im gesamten Bezugszeitraum eine führende Stellung auf dem Unionsmarkt einzunehmen.

(110)

In der Stellungnahme nach der Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union fest, dass Sulfanilsäure ein preisgesteuerter Rohstoff sei, weshalb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs sehr instabil sei; als Beispiel verweise er auf das Jahr 2011, in dem sein Marktanteil eingebrochen sei.

(111)

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der 2011 verzeichnete Marktanteilsverlust mit einer seinerzeit entgegen der Marktentwicklung erfolgten Preiserhöhung des Unionsherstellers einherging. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die Preise der Einfuhren aus allen Ländern 2011 in der Größenordnung von 5 bis 20 % zurückgingen. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass den verfügbaren Statistiken zufolge der Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Union einbüßte, im Wesentlichen von dem US-Einführer übernommen wurde.

5.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

Tabelle 9

Verkaufspreise

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in EUR/Tonne (Index)

100

109

108

112

Quelle: Fragebogenantwort.

(112)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum um 12 %, was auf die Weitergabe des Kostenanstiegs beim wichtigsten Rohstoff (Anilin) zurückzuführen war.

5.5.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

100

117

117

Arbeitsproduktivität (Index)

100

88

85

91

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

105

102

116

Quelle: Fragebogenantwort.

(113)

Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten nahm im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 17 % zu. Die durchschnittlichen Arbeitskosten wiesen im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 16 % höher als 2010. Da die Produktion, wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, nur um 7 % zunahm, war die Arbeitsproduktivität im Bezugszeitraum um 9 % rückläufig.

5.6.   Rentabilität

Tabelle 11

Rentabilität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität (Index)

100

96

20

65

Quelle: Fragebogenantwort.

(114)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bei der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum zurück und lag leicht unter dem vom Wirtschaftszweig der Union als optimal beschriebenen Niveau; es ist allerdings wichtig, darauf hinzuweisen, dass sie den ganzen Bezugszeitraum hindurch positiv blieb.

(115)

Der Rückgang der Rentabilität ist hauptsächlich auf den Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten zurückzuführen, der von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung 20 % erreichte und durch die in Erwägungsgrund 112 erwähnte 12 %ige Erhöhung der Verkaufspreise nicht in vollem Umfang aufgefangen werden konnte.

5.7.   Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

Tabelle 12

Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

 

2010

2011

2012

UZÜ

Investitionen (Index)

100

133

57

Kapitalrendite (Index)

100

86

30

103

Cashflow (Index)

100

116

68

82

(116)

Wie die Untersuchung ergab, konnte der Wirtschaftszweig der Union 2010 keine Investitionen tätigen. Danach gingen die Investitionen im Geschäftsbereich Sulfanilsäure von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 43 % zurück; sie können in absoluten Zahlen betrachtet als gering angesehen und im Wesentlichen der Instandhaltung zugerechnet werden. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der Kapitalrendite und der geringen Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(117)

Die Kapitalrendite wies 2011 und 2012 eine ähnliche Entwicklung auf wie die Rentabilität. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbesserte sich die Kapitalrendite und erreichte aufgrund des von 2012 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rentabilitätsanstiegs dasselbe Niveau wie 2010.

(118)

Der Cashflow schwankte zwar, blieb aber im gesamten Bezugszeitraum positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der Cashflow gegenüber 2010 um 18 %. Vom Wirtschaftszweig der Union wurden im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gemeldet.

5.8.   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(119)

Wie in Erwägungsgrund 84 festgehalten, war die für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Subventionsspanne nicht sehr hoch, wenngleich sie weiterhin über der Geringfügigkeitsschwelle lag.

(120)

Berücksichtigt man, dass die Verkaufsmengen, die Preise und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union stiegen, so kann der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen erfolgreich waren und sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum von den Auswirkungen der früheren Subventionierung erholt hat. Bei manchen Schadensindikatoren wie der Rentabilität und dem Marktanteil wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar eine gewisse Verschlechterung beobachtet, dies kann jedoch nicht den Einfuhren aus dem betroffenen Land angelastet werden, da sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur sehr gering ausfielen. Auf jeden Fall zeigen auch die Schadensindikatoren, die sich negativ entwickelten, dass die Lage für den Wirtschaftszweig der Union tragbar ist.

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(121)

Wie die Untersuchung ergab, sind die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien auf ein sehr niedriges Niveau gesunken. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb recht stabil und die Mengen, die zuvor auf das betroffene Land entfallen waren, wurden nun aus den USA eingeführt, wobei das Preisniveau in etwa dem des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Verkaufsmengen und seine durchschnittlichen Verkaufspreise erhöhen und erreichte eine nahezu optimale Kapazitätsauslastung.

(122)

Der moderate Rückgang des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kann, wie in Erwägungsgrund 120 erläutert, nicht den Einfuhren aus Indien zugeschrieben werden.

(123)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt.

(124)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Union einige Feststellungen zur Schadensanalyse traf, auf die in den Erwägungsgründen 95, 105-106 sowie 110-111 eingegangen wurde, stimmte er der Gesamtschlussfolgerung über das Nichtvorliegen einer bedeutenden Schädigung, insbesondere im UZÜ, zu.

7.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(125)

Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch bei einer optimalen Kapazitätsauslastung, wie sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht wurde, nicht in der Lage ist, den gesamten Unionsverbrauch zu befriedigen, so dass ein erheblicher Teil des Unionsverbrauchs durch Einfuhren gedeckt werden muss.

(126)

Darüber hinaus stellt der Wirtschaftszweig der Union nur die gereinigte Sulfanilsäure her, weshalb Verwender, die für ihre Produktion die technische Qualität von Sulfanilsäure bevorzugen, sich Einfuhren zuwenden müssen.

(127)

Des Weiteren hatte der Wirtschaftszweig der Union einen stabilen Marktanteil und verkaufte auch an eine Reihe von Langzeit-Abnehmern. Wie die Untersuchung ergab, müssen sich die Sulfanilsäurelieferanten im Falle mancher Verwender einem strengen und kostspieligen Zertifizierungs-/Überprüfungsverfahren unterziehen, das den Wechsel des Lieferanten erschwert.

(128)

Vor diesem Hintergrund wurden die möglichen Auswirkungen der Einfuhren aus Indien auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu beurteilen.

(129)

Wie in den Erwägungsgründen 84 bis 85 und 87 festgehalten, wird die aus Indien eingeführte Sulfanilsäure weiterhin subventioniert, was auch in Zukunft so bleiben dürfte.

(130)

Andererseits deuten die Ergebnisse der Untersuchung darauf hin, dass die Präsenz subventionierter Einfuhren aus Indien keine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen wird. Diese Annahme stützt sich auf die Analyse der folgenden Faktoren:

Kapazitätsreserven in Indien,

Preisverhalten der indischen Ausführer,

Auswirkungen der Subventionshöhe auf die Preise,

indischer Produktmix.

a)   Kapazitätsreserven in Indien

(131)

Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte für das Bestehen erheblicher Kapazitätsreserven in Indien.

(132)

Der Wirtschaftszweig der Union widersprach dieser Feststellung und wandte ein, aufgrund der wachsenden Präsenz chinesischer Waren auf dem indischen Markt sei eine Zunahme der indischen Kapazitätsreserven zu erwarten, wodurch der Ausfuhranreiz noch größer werde.

(133)

Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass der größte ihr bekannte indische ausführende Hersteller von Sulfanilsäure seinen Status als exportorientierter Betrieb (Export-Oriented Unit, EOU) 2013 aufgab (siehe Erwägungsgrund 39), da er plante, seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu steigern. Diese Verkäufe waren aufgrund der Auflagen des EOU-Programms stark eingeschränkt gewesen. Das Unternehmen bestätigte, dass es keinen Wettbewerbsdruck seitens chinesischer Wettbewerber gespürt habe und der indische Markt seiner Auffassung nach gute Entwicklungsaussichten aufweise. Somit gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die derzeitigen oder etwaige künftige Kapazitätsreserven indischer Hersteller in die Union umgelenkt würden, weil von chinesischer Seite angeblich Druck auf den indischen Markt ausgeübt wird.

b)   Preisverhalten der indischen Ausführer

(134)

In Bezug auf das Preisverhalten indischer Ausführer ergab die Untersuchung (siehe Erwägungsgründe 94 und 95), dass weder der mitarbeitende ausführende Hersteller noch andere indische Ausführer zu Preisen verkauften, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ unterboten.

(135)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, die Ausfuhrpreise von Kokan beruhten auf einer Preisverpflichtung und seien daher nicht repräsentativ für die anderen ausführenden Hersteller in Indien. Die Kommission weist darauf hin, dass die Preise von Kokan im Bezugszeitraum erheblich über dem Mindesteinfuhrpreis der Preisverpflichtung lagen. Bei den anderen indischen Ausführern lagen die durchschnittlichen Ausfuhrpreise im UZÜ laut Eurostat sogar noch höher. Folglich richteten sich die Preise der indischen Ausführer, einschließlich Kokan, vielmehr nach der Marktlage und nicht etwa nach der Preisverpflichtung.

(136)

Der Wirtschaftszweig der Union wies ferner darauf hin, dass die Preise der Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum um 8 % gefallen seien, obwohl die Preise für den Hauptrohstoff (Benzol) gleichzeitig um über 40 % angezogen hätten. Die Untersuchung ergab, dass die relativ hohen Preise für Sulfanilsäure auf dem Unionsmarkt trotz des Kostenanstiegs beim Hauptrohstoff Spielraum für eine Preissenkung ließen. Ungeachtet der Bedeutung von Benzol als Kostenfaktor liefert der Rohstoff für sich genommen keine Erklärung für die Kosten- und Preisentwicklung der untersuchten Ware. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass die indischen Preise für Verkäufe in die Union nicht sonderlich niedrig waren, denn sie waren mit den indischen Preisen für Ausfuhren in Drittländer vergleichbar, die in beträchtlichen Mengen getätigt wurden. Daher steht die vom Wirtschaftszweig der Union angesprochene Preisentwicklung des Endprodukts (Sulfanilsäure) nicht im Widerspruch zur Preisentwicklung des Hauptrohstoffs (Benzol).

(137)

Ferner wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, die Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer, insbesondere in die Türkei, seien niedriger gewesen als die Preise der Ausfuhren in die EU. Die Kommission weist darauf hin, dass die bei Kokan erhobenen Daten zeigen, dass die Preise für die Ausfuhren in die Türkei ebenfalls über dem Mindesteinfuhrpreis lagen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Die von Kokan in die Türkei ausgeführten Mengen bewegten sich in derselben Größenordnung wie die Ausfuhren, auf die sich der Wirtschaftszweig der Union in seinem Einwand berief; somit gelten die Feststellungen in Bezug auf Kokan für alle Ausfuhren aus Indien in die Türkei. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für das angeblich unterschiedliche Preisverhalten der indischen Ausführer bei Ausfuhren in Drittländern und bei Ausfuhren in die EU liefern.

c)   Auswirkungen der Subventionshöhe auf die Preise

(138)

Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, lag die für den UZÜ ermittelte Subventionsspanne des mitarbeitenden indischen Herstellers bei 3,1 %. Dies belegt den anhaltenden Rückgang der Subventionierung, der sich seit der Einführung der ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2002 beobachten lässt.

(139)

Dieser Rückgang ist nicht allein auf die Lage dieses speziellen Unternehmens zurückzuführen, sondern auf systemische Veränderungen bei den indischen Subventionsregelungen. Wie bereits in Teil C der vorliegenden Verordnung erläutert, wurden einige der Regelungen von der indischen Regierung abgeschafft; bei den meisten anderen wurden die Vorteile für die Unternehmen zurückgeschraubt. Bei einer einzigen untersuchten Regelung, nämlich der DD-Regelung, wurden die Qualifizierungskriterien gelockert und die Verwaltungsverfahren erleichtert. Infolgedessen ging Kokan unverzüglich zu dieser Regelung über. Die Inanspruchnahme der DD-Regelung schließt indessen die Inanspruchnahme der meisten anderen Regelungen (EOU, AA, FP, DFIA und FM) aus. Die DD-Regelung hat klare Obergrenzen für die Subventionierung der betroffenen Ware: im UZÜ 4 % des FOB-Ausfuhrwertes, in der Folgezeit nur noch 3 %. Ungeachtet dieser Subventionsobergrenze ist zu erwarten, dass andere Hersteller auf diese Regelung umsteigen werden oder bereits umgestiegen sind, weil sie einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert.

(140)

In den beiden letzten Jahren konnte die Kommission diese Entwicklung in Indien bereits bei mehreren anderen Antisubventionsuntersuchungen beobachten (17). Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die Feststellungen zu Kokan (siehe Erwägungsgrund 139) auf die übrigen indischen Hersteller von Sulfanilsäure übertragen lassen.

(141)

Angesichts der obengenannten Subventionshöhe (mit DD als wichtigster Regelung auf 3 % prognostiziert) und des gegenwärtigen Preisniveaus der Ausfuhren aus Indien, die die Subventionen bereits einschließen, wird der Schluss gezogen, dass diese Ausfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union selbst dann nicht unterbieten würden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien aufgehoben würden. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union selbst bei Subventionierung nicht schädigen werden.

d)   Produktmix

(142)

Der mitarbeitende indische Hersteller (auf den ein erheblicher Teil der in die Union getätigten Einfuhren aus Indien entfiel) verkaufte hauptsächlich die technische Qualität von Sulfanilsäure und konkurrierte dabei in erster Linie mit Einfuhren aus den USA und der VR China, da der Wirtschaftszweig der Union keine Sulfanilsäure in technischer Qualität herstellte. Darüber hinaus waren praktisch alle Sulfanilsäureausfuhren von Kokan in die Türkei, die in erheblichen Mengen getätigt wurden, von technischer Qualität.

(143)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, die Verwendung der technischen und der gereinigten Qualität von Sulfanilsäure würden sich stark überschneiden, so dass erheblicher Wettbewerb zwischen den beiden Qualitäten bestehe.

(144)

Auch wenn nicht bestritten wird, dass beide Qualitäten als eine einzige Ware gelten, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass, wie die Untersuchung bestätigte, die Austauschbarkeit in der Praxis begrenzt ist. Insbesondere könnten Verwender, die die technische Qualität von Sulfanilsäure benötigen oder bevorzugen, theoretisch auf die gereinigte Qualität zurückgreifen; aufgrund des erheblichen Preisunterschieds (20-25 %) ist dies jedoch wirtschaftlich nicht tragbar. Daher hält die Kommission daran fest, dass die indischen Hersteller bei Sulfanilsäure in technischer Qualität hauptsächlich im Wettbewerb mit chinesischen und US-amerikanischen Herstellern stehen.

8.   Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten der Schädigung

(145)

In Anbetracht der dargelegten Untersuchungsergebnisse wird der Schluss gezogen, dass bei einer Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien kurz- bis mittelfristig nicht mit dem erneuten Auftreten einer Schädigung zu rechnen ist.

E.   UNIONSINTERESSE

(146)

Da der Schluss gezogen wurde, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung nicht wahrscheinlich ist, erübrigte sich die Prüfung des Unionsinteresses.

F.   EINSTELLUNG DER AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(147)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren es als angemessen betrachtet wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien aufzuheben. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben. Den Beiträgen und Stellungnahmen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(148)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufgehoben werden. Der Kommissionsbeschluss zur Annahme der für Einfuhren von Sulfanilsäure derzeit geltenden Verpflichtung von Kokan sollte ebenfalls aufgehoben werden.

(149)

Angesichts der erst kürzlich einsetzenden Erholung des Wirtschaftszweigs der Union wird die Kommission auf ein Ersuchen des Unionsherstellers hin die Einfuhren der betroffenen Ware überwachen. Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt.

(150)

Der nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereihter Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien wird aufgehoben und das diese Einfuhren betreffende Verfahren eingestellt.

(2)   Der Beschluss 2006/37/EG der Kommission zur Annahme der derzeit geltenden Verpflichtung in Bezug auf die von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd (Indien) stammenden Einfuhren von Sulfanilsäure wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11).

(4)  Beschluss 2002/611/EG der Kommission vom 12. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36).

(5)  Beschluss 2004/255/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29).

(6)  Beschluss 2006/37/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3).

(10)  ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 12.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(12)  ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 5.

(13)  ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 14.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(15)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(16)  Nach der Unterrichtung bat der Unionshersteller darum, dass die bei Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern verzeichneten Einfuhrmengen und -werte auch in Spannen bereitgestellt werden, da es schwierig sei, anhand der indexierten Angaben die reale Entwicklung (in absoluten Zahlen) einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Kommission daraus zu verstehen

(17)  Beispiel: Draht aus nicht rostendem Stahl (ABl. L 240 vom 7.9.2013) und PET-Folien (ABl. L 137 vom 23.5.2013).


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/121


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1348/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Verträgen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs-, und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom und Gas.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“) zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.

(3)

Die Marktteilnehmer sollten der Agentur regelmäßig Einzelheiten ihrer Verträge im Bereich des Energiegroßhandels sowohl in Bezug auf die Lieferung von Strom und Erdgas als auch in Bezug auf den Transport dieser Erzeugnisse melden. Verträge über Regelenergieleistungen, Verträge zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe sowie Verträge über den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen sollten der Agentur nur ad hoc auf deren begründete Aufforderung hin gemeldet werden.

(4)

Im Allgemeinen sollten beide Vertragsparteien die Einzelheiten des geschlossenen Vertrags melden. Um die Meldungen zu vereinfachen, sollte es den Parteien jedoch auch gestattet sein, die Daten im Namen der jeweils anderen Partei zu melden oder zu diesem Zweck die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Dessen ungeachtet und zur Erleichterung der Datenerhebung sollten die Einzelheiten von Transportverträgen, die im Rahmen der Zuweisung von Primärkapazitäten eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers („ÜNB“ bzw. „FNB“) erworben wurden, nur von dem jeweiligen ÜNB bzw. FNB gemeldet werden. Die gemeldeten Daten sollten auch erfolgreiche und nicht erfolgreiche Kapazitätsanfragen umfassen.

(5)

Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, muss die Agentur neben den Einzelheiten von Verträgen auch Handelsaufträge an organisierten Märkten überwachen können. Da nicht zu erwarten ist, dass die Marktteilnehmer diese Daten ohne Weiteres erfassen können, sollten erfolgreiche und nicht erfolgreiche Handelsaufträge über den organisierten Markt, an dem sie erteilt wurden, oder über Dritte, die über die Möglichkeit verfügen, diese Informationen bereitzustellen, gemeldet werden.

(6)

Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung oder den Transport von Strom oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung auch der Agentur melden können.

(7)

Im Interesse einer effizienten Meldung und gezielten Überwachung ist zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen zu unterscheiden. Da die Preise von Standardverträgen auch als Referenzpreise für Nicht-Standardverträge dienen, sollte die Agentur Informationen über Standardverträge täglich erhalten. Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen sollten binnen eines Monats nach dem Vertragsschluss gemeldet werden.

(8)

Zudem sollten die Marktteilnehmer der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Daten über die Verfügbarkeit und Auslastung von Energieerzeugungs- und Transportinfrastruktur-, einschließlich Flüssigerdgas- („LNG“-) und Speicheranlagen, melden. Um den Aufwand bei der Meldung für die Marktteilnehmer zu verringern und dafür zu sorgen, dass bestehende Datenquellen möglichst gut genutzt werden, sollten sich an der Meldung soweit möglich die ÜNB bzw. FNB, der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO Strom“), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber („ENTSO Gas“), LNG-Anlagenbetreiber und Erdgasspeicheranlagenbetreiber beteiligen. Abhängig von Bedeutung und Verfügbarkeit der Daten können die Meldungen mit unterschiedlicher Frequenz erfolgen, wobei die meisten Daten täglich zu melden sind. Im Rahmen der Meldepflichten sollte die Verpflichtung der Agentur gewahrt bleiben, sensible Geschäftsdaten nicht öffentlich zur Verfügung zu stellen und nur solche Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung oder Bereitstellung eine Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegroßhandelsmärkten nach sich zieht.

(9)

Die meldenden Parteien müssen genau verstehen, welche Einzelheiten der Informationen sie melden müssen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur den Inhalt der zu meldenden Informationen in einem Nutzerhandbuch erläutern. Zudem sollte die Agentur sicherstellen, dass die Informationen in elektronischen Formaten übermittelt werden, die für die meldenden Parteien leicht zugänglich sind.

(10)

Um einen kontinuierlichen und sicheren Transfer vollständiger Datensätze sicherzustellen, sollten die meldenden Parteien grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Authentifizierung von Datenquellen, zur Überprüfung von Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfüllen. Die Agentur sollte prüfen, ob die meldenden Parteien diese Anforderungen erfüllen. Bei der Prüfung sollte eine verhältnismäßige Behandlung professioneller Dritter, die die Daten der Marktteilnehmer verwalten, und der Marktteilnehmer, die ihre eigenen Daten melden, gewährleistet sein.

(11)

Art und Quelle der zu meldenden Daten können Einfluss auf den Ressourcen- und Zeitaufwand der meldenden Parteien bei der Vorbereitung der Datenübermittlung haben. So nimmt beispielsweise die Einrichtung von Verfahren zur Meldung von Standardverträgen, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, weniger Zeit in Anspruch als die Einrichtung von Systemen für die Meldung von Nicht-Standardverträgen oder bestimmter Fundamentaldaten. Die Meldepflichten sollten daher schrittweise eingeführt werden, wobei zunächst Fundamentaldaten, die auf den Transparenzplattformen des ENTSO Strom und des ENTSO Gas verfügbar sind, sowie Standardverträge, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, gemeldet werden sollten. Bei der Meldung von Nicht-Standardverträgen sollte die zusätzlich erforderliche Zeit für die Durchführung der Meldeverfahren berücksichtigt werden. Eine gestaffelte Datenmeldung würde der Agentur auch die Ressourcenzuweisung zur Vorbereitung der Entgegennahme von Informationen erleichtern.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bestimmungen über die Bereitstellung von Daten an die Agentur festgelegt. Sie enthält Einzelheiten der meldepflichtigen Energiegroßhandelsprodukte und der Fundamentaldaten. Darüber hinaus werden geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission (3).

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Fundamentaldaten“ bezeichnet Informationen, die die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder die Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen betreffen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen;

2.

„Standardvertrag“ bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;

3.

„Nicht-Standardvertrag“ bezeichnet jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;

4.

„organisierter Marktplatz“ oder „organisierter Markt“ bezeichnet:

a)

ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,

b)

jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.

Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

5.

„Gruppe“ hat die in Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) definierte Bedeutung;

6.

„gruppeninterner Vertrag“ ist ein Vertrag über Energiegroßhandelsprodukte mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind;

7.

„außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) bezeichnet jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;

8.

„Nominierung“ bezeichnet

bei Strom: die Unterrichtung des/der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber(s) (ÜNB) über die Nutzung zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physischer Übertragungsrechte und dessen Gegenpartei,

bei Erdgas: die vorherige Meldung des tatsächlichen Flusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus dem Netz entnehmen möchte, durch den Netznutzer an den Fernleitungsnetzbetreiber (FNB);

9.

„Regelenergie“ bezeichnet die von den ÜNB bzw. FNB für den Ausgleich eingesetzte Energie;

10.

„Regelleistung (Reserven)“ bezeichnet die kontrahierte Regelleistungskapazität;

11.

„Regelenergieleistungen“ bezeichnet

bei Strom: Regelleistung oder Regelenergie oder beides;

bei Erdgas: einen für einen TSO gemäß einem Gasvertrag erbrachten Dienst, der erforderlich ist, um kurzfristige Schwankungen des Gasbedarfs oder des Gasangebots auszugleichen;

12.

„Verbrauchseinheit“ bezeichnet eine Ressource, die Strom oder Erdgas für die eigene Nutzung erhält;

13.

„Produktionseinheit“ bezeichnet eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht.

KAPITEL II

MELDEPFLICHTEN HINSICHTLICH TRANSAKTIONEN

Artikel 3

Liste zu meldender Verträge

(1)   Der Agentur werden folgende Verträge gemeldet:

a)

Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas in der Union:

i)

Intraday-Verträge oder Within-day-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

ii)

Day-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

iii)

Two-days-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

iv)

Wochenend-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

v)

Day-after-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

vi)

sonstige Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas mit einer Lieferfrist von mehr als zwei Tagen bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,

vii)

Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen,

viii)

Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die in der Union erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder in der Union gefördertes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen.

b)

Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union:

i)

Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die infolge einer expliziten Zuweisung von Primärkapazitäten durch oder im Namen des ÜNB bzw. FNB geschlossen wurden, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen,

ii)

Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die zwischen Marktteilnehmern an Sekundärmärkten geschlossen werden und physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, einschließlich des Weiterverkaufs oder der Übertragung solcher Verträge,

iii)

Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

(2)   Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und pflegt die Agentur eine öffentliche Liste von Standardverträgen, die sie fortlaufend aktualisiert. Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und veröffentlicht die Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zudem eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend.

Zur Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung der ihr im ersten Unterabsatz übertragenen Aufgaben legen die organisierten Marktplätze Referenzdaten vor, in denen die von ihnen zum Handel zugelassenen Energiegroßhandelsprodukte identifiziert werden. Diese Informationen sind vor Beginn des Handels mit dem entsprechenden Vertrag in einem von der Agentur bestimmten Format zu übermitteln. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze aktualisierte Informationen.

Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii genannten Vertrags sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen.

Artikel 4

Liste der auf Anforderung der Agentur zu meldenden Verträge

(1)   Die folgenden Verträge und Einzelheiten von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verträgen sind nur auf begründete Anforderung durch die Agentur ad hoc zu melden, soweit sie nicht an organisierten Marktplätzen geschlossen wurden:

a)

gruppeninterne Verträge,

b)

Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird,

c)

Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde,

d)

Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas.

(2)   Marktteilnehmer, die ausschließlich an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verträgen beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren.

Artikel 5

Einzelheiten zu meldender Verträge einschließlich Handelsaufträgen

(1)   Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen umfassen

a)

bei Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,

b)

bei Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,

c)

bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,

d)

bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten.

Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen ausgeführt wurden und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden.

(2)   Die Agentur erläutert die Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß Absatz 1 in einem Nutzerhandbuch und veröffentlicht dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach einer Konsultation der relevanten Parteien. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs.

Artikel 6

Meldekanäle für Transaktionen

(1)   Die Marktteilnehmer melden der Agentur Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die an organisierten Marktplätzen durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, durch den betreffenden organisierten Marktplatz oder durch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme.

Der organisierte Marktplatz, an dem die Transaktion in Bezug auf das Energiegroßhandelsprodukt durchgeführt oder der Handelsauftrag erteilt wurde, bietet auf Anfrage des Marktteilnehmers eine Datenmeldevereinbarung an.

(2)   Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, werden vom ÜNB bzw. FNB oder Dritten in deren Namen gemeldet.

(3)   Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Verträge, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes geschlossen wurden, werden von Marktteilnehmern oder von Dritten in deren Namen gemeldet.

(4)   Informationen über Energiegroßhandelsprodukte, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gemeldet wurden, werden der Agentur von den folgenden Stellen bereitgestellt:

a)

von Transaktionsregistern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

b)

von genehmigten Meldemechanismen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

c)

von zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

d)

von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde,

jeweils entsprechend den Anforderungen.

(5)   Wurden Einzelheiten von Transaktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet, gelten die Pflichten der meldenden Personen hinsichtlich der Meldung dieser Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als erfüllt.

(6)   Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unbeschadet des vorstehenden Absatzes 5 können organisierte Marktplätze, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen direkt der Agentur melden.

(7)   Erfolgt die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien oder meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.

(8)   Die Agentur kann von den Marktteilnehmern und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemeldeten Daten anfordern.

Artikel 7

Fristen für die Meldung von Transaktionen

(1)   Die Einzelheiten von Standardverträgen und Handelsaufträgen, auch bei Auktionen, werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags, gemeldet.

Alle Änderungen sowie die Beendigung des geschlossenen Vertrags oder des Handelsauftrags werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.

(2)   Im Falle von Auktionsmärkten, bei denen Handelsaufträge nicht öffentlich sichtbar werden, werden nur geschlossene Verträge und endgültige Handelsaufträge gemeldet. Sie werden spätestens am Arbeitstag nach der Auktion gemeldet.

(3)   Handelsaufträge, die über sprachgestützte Vermittlerdienste erteilt werden und nicht auf elektronischen Bildschirmen erscheinen, werden nur auf Anforderung durch die Agentur gemeldet.

(4)   Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen einschließlich aller Änderungen oder der Beendigung des Vertrags und in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Transaktionen werden spätestens einen Monat nach dem Abschluss, der Änderung oder der Beendigung des Vertrags gemeldet.

(5)   Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch an dem Arbeitstag gemeldet, der auf den Tag folgt, an dem die Zuweisungsergebnisse verfügbar werden. Alle Änderungen sowie die Beendigung der geschlossenen Verträge werden so bald wie möglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach der Änderung oder Beendigung, gemeldet.

(6)   Einzelheiten von Energiegroßhandelsverträgen, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem die Meldepflicht in Kraft getreten ist, und zu diesem Zeitpunkt weiterhin bestehen, werden der Agentur binnen 90 Tagen nach dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem die Meldepflicht auf diese Verträge anwendbar wird.

Die zu meldenden Einzelheiten umfassen ausschließlich Daten, die den bestehenden Aufzeichnungen der Marktteilnehmer entnommen werden können. Sie umfassen mindestens die in Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die in Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Daten.

KAPITEL III

MELDUNG VON FUNDAMENTALDATEN

Artikel 8

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom

(1)   Der ENTSO Strom meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Erzeugungs-, Verbrauchs- und Übertragungsanlagen für Strom, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission (10). Die Informationen werden über die zentrale Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 gemeldet.

(2)   Der ENTSO Strom stellt der Agentur die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der zentralen Informationstransparenzplattform verfügbar werden.

Die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur in aufgeschlüsselter Form, einschließlich des Namens und Standorts der Verbrauchseinheit, spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 genannten Informationen werden der Agentur spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

(3)   Die ÜNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 endgültige Nominierungen zwischen Gebotszonen mit Angabe der beteiligten Marktteilnehmer und der im Fahrplan angemeldete Menge. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Artikel 9

Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Gas

(1)   Der ENTSO Gas meldet der Agentur im Namen der Marktteilnehmer Informationen über die Kapazitäten und Auslastung der Fernleitungsanlagen für Gas, einschließlich der geplanten und ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen gemäß Anhang I Nummern 3.3(1) und 3.3(5) der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Die Informationen werden über die unionsweite zentrale Plattform gemäß Anhang I Nummer 3.1.1(1) Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bereitgestellt.

Der ENTSO Gas stellt der Agentur die in Unterabsatz 1 genannten Informationen bereit, sobald diese auf der unionsweiten zentralen Plattform verfügbar werden.

(2)   Die FNB oder Dritte in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen angefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Nominierungen für den Folgetag und endgültige Renominierungen gebuchter Kapazitäten mit Angaben der beteiligten Marktteilnehmer und der zugewiesenen Mengen. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die Informationen werden für die folgenden Punkte des Fernleitungsnetzes bereitgestellt:

a)

alle Netzkopplungspunkte,

b)

Einspeisepunkte von Förderanlagen, einschließlich vorgeschalteter Pipelines,

c)

Ausspeisepunkte, die mit Letztverbrauchern verbunden sind,

d)

Einspeise- und Ausspeisepunkte von Speicheranlagen,

e)

LNG-Anlagen,

f)

physische und virtuelle Hubs.

(3)   LNG-Anlagenbetreiber gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

a)

die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,

b)

Ausspeisung und Bestand der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung,

c)

geplante oder ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der LNG-Anlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.

(5)   Die Marktteilnehmer oder die LNG-Anlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede LNG-Anlage die folgenden Informationen:

a)

in Bezug auf das Entladen und Beladen von Frachtschiffen:

i)

das Datum des Ent- oder Beladens,

ii)

die Ent- oder Beladungsvolumina je Schiff,

iii)

den Namen des Kunden des Terminals,

iv)

den Namen und die Größe des Schiffs, das die Anlage nutzt;

b)

das geplante Ent- oder Beladen an der LNG-Anlage in täglicher Aufschlüsselung für den nächsten Monat mit Angabe des Marktteilnehmers und des Namens des Kunden des Terminals (falls dieser nicht mit dem Marktteilnehmer identisch ist).

(6)   Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag nach dem Ent- oder Beladen bereitgestellt.

Die in Absatz 5 Buchstabe b genannten Informationen werden vor dem Monat bereitgestellt, auf den sie sich beziehen.

(7)   Betreiber von Speicheranlagen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2009/73/EG melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden für jede Speicheranlage oder, soweit diese in Gruppen betrieben werden, für jede Gruppe von Speicheranlagen die folgenden Informationen über eine gemeinsame Plattform:

a)

die technische, kontrahierte und verfügbare Kapazität der Speicheranlage,

b)

die gespeicherte Gasmenge am Ende des Gastages, Gaseintritt (Einspeisungen) und Gasaustritt (Ausspeisungen) für jeden Gastag,

c)

geplante und ungeplante Ankündigungen der Nichtverfügbarkeit der Speicheranlage, einschließlich des Zeitpunkts der Ankündigung und der betroffenen Kapazitäten.

(8)   Die in Absatz 7 Buchstaben a und b genannten Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Die in Absatz 7 Buchstabe c genannten Informationen, einschließlich Aktualisierungen, werden bereitgestellt, sobald sie verfügbar werden.

(9)   Marktteilnehmer oder Speicheranlagenbetreiber in deren Namen melden der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden die Gasmenge, die der Marktteilnehmer am Ende des Gastages gespeichert hat. Die Informationen werden spätestens am folgenden Arbeitstag bereitgestellt.

Artikel 10

Meldeverfahren

(1)   Marktteilnehmer, die Insider-Informationen auf ihrer Website veröffentlichen, oder Dienstleister, die solche Informationen im Namen der Marktteilnehmer veröffentlichen, stellen Webfeeds zur Verfügung, damit die Agentur diese Daten effizient erfassen kann.

(2)   Bei der Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9, einschließlich Insider-Informationen, identifiziert sich der Marktteilnehmer oder wird von dem Dritten, der die Meldung in seinem Namen vornimmt, identifiziert, und zwar anhand des ACER-Registrierungscodes, den der Marktteilnehmer erhalten hat, oder des eindeutigen Marktteilnehmercodes, den der Marktteilnehmer bei der Registrierung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bereitgestellt hat.

(3)   Die Agentur legt nach einer Konsultation der relevanten Parteien auf der Grundlage etablierter Industrienormen Verfahren, Normen und elektronische Formate für die Meldung von Informationen gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen der genannten Verfahren, Normen und elektronischen Formate.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung

(1)   Zur Gewährleistung eines effizienten, wirksamen und sicheren Austauschs und Umgangs mit den Informationen legt die Agentur nach einer Konsultation der relevanten Parteien technische und organisatorische Anforderungen an die Datenübermittlung fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen dieser Anforderungen.

Diese Anforderungen müssen Folgendes gewährleisten:

a)

die Sicherheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit der Informationen,

b)

die Ermittlung und Korrektur von Fehlern in Datenmeldungen,

c)

die Authentifizierung der Informationsquelle,

d)

die Aufrechterhaltung des Betriebs.

Die Agentur prüft, ob die meldenden Parteien die Anforderungen einhalten. Meldende Parteien, die die Anforderungen erfüllen, werden von der Agentur registriert. Von den in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführten Stellen wird angenommen, dass sie die in Unterabsatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

(2)   Personen, die die in den Artikeln 6, 8 und 9 genannten Daten melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten bei der Agentur sowie bei einer entsprechenden Verpflichtung bei den nationalen Regulierungsbehörden verantwortlich.

Meldet eine in Unterabsatz 1 genannte Person diese Daten durch einen Dritten, so ist diese Person nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Einreichung dem Dritten anzulasten sind. In diesen Fällen ist der Dritte für diese Mängel verantwortlich, unbeschadet der Artikel 4 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen jedoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich über die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Einreichung der Daten, die sie über Dritte einreichen, zu vergewissern.

Artikel 12

Inkrafttreten und weitere Maßnahmen

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Meldepflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015.

Die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015, außer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 gelten ab 7. Oktober 2015, nicht jedoch vor der Inbetriebnahme der zentralen Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.

Die Meldepflichten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absätze 2, 3, 5, 7 und 9 gelten ab 7. April 2016.

In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge gilt die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 ab 7. April 2016.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsätze 2 und 5 kann die Agentur mit organisierten Marktplätzen, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesystemen Vereinbarungen schließen, um sich über die Einzelheiten von Verträgen zu informieren, bevor die Meldepflicht wirksam wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(8)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(9)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).


ANHANG

EINZELHEITEN ZU MELDENDER VERTRÄGE

Tabelle 1

Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung von Strom und Gas

(Standard-Meldeformular)

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Vertragsparteien

1

Kennung des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Angabe eines eindeutigen Codes für den Marktteilnehmer oder die Gegenpartei, in dessen/deren Namen die Aufzeichnung der Transaktion übermittelt wird.

2

Art des in Feld 1 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

3

Vom organisierten Marktplatz bereitgestellte Kennung des Händlers und/oder des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Im technischen System des organisierten Marktplatzes verwendeter Login-Nutzername oder Handelskonto des Händlers und/oder des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei.

4

Kennung des anderen Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Eindeutige Kennung der anderen Gegenpartei des Vertrags.

5

Art des in Feld 4 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

6

Kennung der meldenden Stelle

Kennung der meldenden Stelle.

7

Art des in Feld 6 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

8

Kennung des Begünstigten

Ist der Begünstigte des Vertrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Gegenpartei dieses Vertrags, so ist dieses Feld leer zu lassen. Ist der Begünstigte des Vertrags keine Gegenpartei dieses Vertrags, so muss die meldende Gegenpartei den Begünstigten mit einem eindeutigen Code identifizieren.

9

Art des in Feld 8 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

10

Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Vertrag als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

11

Angabe Kauf/Verkauf

Angabe, ob der Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer oder die in Feld 1 genannte Gegenpartei einen Kauf oder Verkauf darstellt.

12

Initiator/Aggressor

Wenn das Handelsgeschäft auf einer elektronischen oder sprachgestützten Brokerplattform ausgeführt wird, ist der Initiator die Partei, die den verbindlichen Handelsauftrag am Markt zuerst platziert hat; der Aggressor ist dagegen die Partei, die die Transaktion initiiert.

Einzelheiten des Handelsauftrags

13

Kennung des Handelsauftrags

Identifizierung des Handelsauftrags mit Hilfe eines vom Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Codes.

14

Art des Handelsauftrags

Art des Handelsauftrags entsprechend der Definition der von dem organisierten Marktplatz angebotenen Funktionen.

15

Bedingungen des Handelsauftrags

Besondere Bedingung für die Ausführung des Handelsauftrags.

16

Status des Handelsauftrags

Status des Handelsauftrags (z. B. aktiver oder inaktiver Auftrag).

17

Mindestausführungsvolumen

Mindestausführungsvolumen — mindestens erforderliche(s) Menge/Volumen für die Ausführung.

18

Preisgrenze

Festgelegte Preisgrenze (bei Trigger oder Stop-Loss-Handelsauftrag).

19

Nicht offen gelegtes Volumen

Dem Markt in Bezug auf den Handelsauftrag nicht offen gelegtes Volumen.

20

Gültigkeit des Handelsauftrags

Zeitraum, in dem der Auftrag innerhalb des Systems besteht, bis er entfernt/gelöscht wird, sofern er nicht ausgeführt wird.

Einzelheiten des Vertrags

21

Kennung des Vertrags

Identifizierung des Vertrags mit Hilfe eines vom Marktplatz oder den Gegenparteien bereitgestellten eindeutigen Codes.

22

Bezeichnung des Vertrags

Bezeichnung des Vertrags an dem organisierten Marktplatz.

23

Art des Vertrags

Art des Vertrags.

24

Energieerzeugnis

Klassifikation des Energieerzeugnisses.

25

Preisindex oder Referenzpreis

Preisindex, der den Vertragspreis bestimmt, oder Referenzpreis für Derivate.

26

Erfüllungsart

Angabe, ob der Vertrag physisch, in bar, optional oder auf andere Weise erfüllt wird.

27

Kennung des organisierten Marktplatzes/OTC

Angabe eines eindeutigen Codes für den organisierten Marktplatz, wenn der Marktteilnehmer einen organisierten Marktplatz zur Ausführung des Vertrags nutzt.

28

Handelszeiten des Vertrags

Handelszeiten des Vertrags.

29

Datum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts

Datum und Uhrzeit des letzten Handelszeitpunkts des gemeldeten Vertrags.

Einzelheiten der Transaktion

30

Zeitstempel der Transaktion

Datum und Uhrzeit der Ausführung des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags bzw. von deren Änderung, Stornierung oder Beendigung.

31

Eindeutige Kennung der Transaktion

Eindeutige Kennung für eine Transaktion, wie sie vom organisierten Marktplatz, an dem die Ausführung erfolgte, oder bei bilateralen Verträgen von den beiden Marktteilnehmern zur eindeutigen Zuordnung der beiden Transaktionsseiten zugewiesen wurde.

32

Kennung einer verbundenen Transaktion

Durch die Kennung einer verbundenen Transaktion muss der mit der Ausführung zusammenhängende Vertrag zugeordnet werden

33

Kennung eines verbundenen Handelsauftrags

Kennung einer verbundenen Transaktion zur Identifizierung des zur Ausführung gehörenden Vertrags.

34

Sprachgestützte Vermittlung der Transaktion (Voice-brokered)

Angabe, ob die Transaktion mit Hilfe einer sprachgestützten Vermittlung (Voice-brokered) erfolgt ist („Y“, falls ja, ansonsten bleibt dieses Feld leer).

35

Preis

Preis pro Einheit.

36

Indexwert

Wert des Preisindex.

37

Währung

Währung, in der der Preis ausgedrückt wird.

38

Nennbetrag

Vertragswert.

39

Nennwährung

Währung des Nennbetrags.

40

Menge/Volumen

Gesamtzahl der im Vertrag/Handelsauftrag umfassten Einheiten.

41

Gesamtnennvertragsmenge

Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts.

42

Mengeneinheit der Felder 40 und 41

In den Feldern 40 und 41 verwendete Maßeinheit.

43

Vertragsende

Datum, an dem der gemeldete Vertrag endet. Stimmt dieses Datum mit dem Lieferenddatum überein, bleibt dieses Feld leer.

Einzelheiten von Optionen

44

Art der Option

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

45

Typ der Option

Angabe, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt.

46

Ausübungstermin der Option

Datum oder Daten, an dem/denen die Option ausgeübt wird. Bei mehreren Ausübungsterminen können weitere Felder ergänzt werden.

47

Ausübungspreis der Option

Ausübungspreis der Option.

Lieferprofil

48

Lieferpunkt oder -zone

EIC-Code(s) für den/die Lieferpunkt(e) oder das/die Marktgebiet(e).

49

Startdatum der Lieferung

Startdatum der Lieferung.

50

Enddatum der Lieferung

Enddatum der Lieferung.

51

Dauer

Dauer des Lieferzeitraums.

52

Art der Last

Angabe des Lieferprofils (Grundlast, Spitzenlast, Niedriglast, Stundenblock usw.).

53

Wochentage

Wochentage, an denen die Lieferung erfolgt.

54

Lieferzeitspanne

Zeitspanne für jeden Block oder jedes Profil.

55

Lieferkapazität

In der Transaktion enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne.

56

Verwendete Mengeneinheit für Feld 55

Verwendete Maßeinheit.

57

Preis pro Menge je Lieferzeitspanne

Falls zutreffend, Preis pro Menge je Lieferzeitspanne.

Lebenszyklusinformationen

58

Art des Vorgangs

Bezieht sich die Meldung

auf einen erstmalig gemeldeten Vertrag oder Handelsauftrag: Angabe „new“;

auf eine Änderung der Einzelheiten einer früheren Meldung: Angabe „modify“;

auf die Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung: Angabe „error“;

auf die Beendigung eines bestehenden Vertrags oder Handelsauftrags: Angabe „cancel“.


Tabelle 2

Zu meldende Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen über die Lieferung von Strom und Gas

(Nicht-Standard-Meldeformular)

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Vertragsparteien

1

Kennung des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Angabe eines eindeutigen Codes für den Marktteilnehmer oder die Gegenpartei, in dessen/deren Namen die Aufzeichnung der Transaktion übermittelt wird.

2

Art des in Feld 1 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

3

Kennung des anderen Marktteilnehmers oder der Gegenpartei

Eindeutige Kennung der anderen Gegenpartei des Vertrags.

4

Art des in Feld 3 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

5

Kennung der meldenden Stelle

Kennung der meldenden Stelle.

6

Art des in Feld 5 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

7

Kennung des Begünstigten

Ist der Begünstigte des Vertrags gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Gegenpartei dieses Vertrags, so ist dieses Feld leer zu lassen. Ist der Begünstigte des Vertrags keine Gegenpartei dieses Vertrags, so muss die meldende Gegenpartei den Begünstigten mit einem eindeutigen Code identifizieren.

8

Art des in Feld 7 verwendeten Codes

ACER-Registrierungscode, Legal Entity Identifier (LEI), Bank Identifier Code (BIC), Energy Identification Code (EIC), Global Location Number (GLN/GS1).

9

Funktion des Marktteilnehmers oder der Gegenpartei in Feld 1

Angabe, ob die meldende Gegenpartei den Vertrag als Auftraggeber auf eigene Rechnung (im eigenen Namen oder im Namen eines Kunden) oder als Beauftragter auf Rechnung und im Namen eines Kunden geschlossen hat.

10

Angabe Kauf/Verkauf

Angabe, ob der Vertrag für den in Feld 1 genannten Marktteilnehmer oder die in Feld 1 genannte Gegenpartei einen Kauf oder Verkauf darstellt.

Einzelheiten des Vertrags

11

Kennung des Vertrags

Eindeutige Kennung des Vertrags, die von den beiden Marktteilnehmern zugewiesen wurde.

12

Datum des Vertrags

Datum des Vertragsschlusses bzw. der Änderung, Kündigung oder Beendigung des Vertrags.

13

Art des Vertrags

Art des Vertrags.

14

Energieerzeugnis

Klassifizierung des Energieerzeugnisses für den geschlossenen Vertrag.

15

Preis oder Preisformel

Im Vertrag verwendete(r) fester Preis oder Preisformel.

16

Geschätzter Nennbetrag

Geschätzter Nennbetrag des Vertrags (falls zutreffend).

17

Nennwährung

Währung des geschätzten Nennbetrags.

18

Gesamtnennvertragsmenge

Geschätzte Gesamtzahl der Einheiten des Energiegroßhandelsprodukts. Dabei handelt es sich um eine berechnete Größe.

19

Kapazität der Volumenwahlmöglichkeit

Soweit vorhanden, in dem Vertrag enthaltene Anzahl an Einheiten pro Lieferzeitspanne.

20

Nennmengeneinheit

In den Feldern 18 und 19 verwendete Maßeinheit.

21

Volumenwahlmöglichkeit

Volumenklassifizierung.

22

Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit

Soweit vorhanden, Frequenz der Volumenwahlmöglichkeit: z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.

23

Zeitspannen der Volumenwahlmöglichkeit

Soweit vorhanden, Zeitspannen für jede Volumenwahlmöglichkeit.

Einzelheiten des Preisindex

24

Art des Indexpreises

Klassifizierung des Preises als fester Preis, einfacher Index (nur ein zugrunde liegender Parameter) oder komplexe Preisformel (mehrere zugrunde liegende Parameter).

25

Preisindex

Liste der Indizes, die den Vertragspreis bestimmen. Angabe des Namens jedes Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

26

Arten des Preisindex

Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw.

27

Quellen des Preisindex

Angabe des Veröffentlichungsorts für jeden Index.

Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

28

Erster Festsetzungstermin

Erster Festsetzungstermin, der sich durch den ersten Termin aller Festsetzungen bestimmt.

29

Letzter Festsetzungstermin

Letzter Festsetzungstermin, der sich durch den letzten Termin aller Festsetzungen bestimmt.

30

Frequenz der Festsetzung

Frequenz der Festsetzung: z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.

31

Erfüllungsart

Angabe, ob der Vertrag physisch, in bar, durch beides, optional oder auf andere Weise erfüllt wird.

Einzelheiten von Optionen

32

Art der Option

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

33

Typ der Option

Angabe, ob es sich um eine Call-, Put- oder sonstige Option handelt.

34

Erster Ausübungstermin der Option

Erster Ausübungstermin, der sich durch den ersten Termin aller Ausübungen bestimmt.

35

Letzter Ausübungstermin der Option

Letzter Ausübungstermin, der sich durch den letzten Termin aller Ausübungen bestimmt.

36

Frequenz der Optionsausübung

Frequenz der Optionsausübung: z. B. täglich, wöchentlich, monatlich, saisonal, jährlich oder andere.

37

Index für die Optionsausübung

Angabe des Namens jedes Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

38

Art des Index für die Optionsausübung

Spot-, Forward-, Swap-, Spread-Index usw.

39

Quelle des Index für die Optionsausübung

Angabe der Festsetzungsart für jeden Index. Im Falle eines Indexkorbs, für den keine eindeutige Kennung existiert, Angabe des Indexkorbs oder der Indizes.

40

Ausübungspreis der Option

Ausübungspreis der Option.

Lieferprofil

41

Lieferpunkt oder -zone

EIC-Code(s) für den/die Lieferpunkt(e) oder das/die Marktgebiet(e).

42

Startdatum der Lieferung

Datum und Uhrzeit des Lieferbeginns. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Datum des Lieferbeginns.

43

Enddatum der Lieferung

Datum und Uhrzeit des Lieferendes. Bei physisch erfüllten Verträgen handelt es sich dabei um das vertraglich vereinbarte Datum des Lieferendes.

44

Art der Last

Angabe des Lieferprofils (Grundlast, Spitzenlast, Niedriglast, Stundenblock usw.).

Lebenszyklusinformationen

45

Art des Vorgangs

Bezieht sich die Meldung

auf einen erstmalig gemeldeten Vertrag: Angabe „new“;

auf eine Änderung der Einzelheiten eines zuvor gemeldeten Vertrags: Angabe „modify“;

auf die Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung: Angabe „error“;

auf die Beendigung eines bestehenden Vertrags: Angabe „cancel“.


Tabelle 3

Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Stromtransport —

Ergebnisse der Primärzuweisung und Ergebnis des Weiterverkaufs und der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte für Strom auf dem Sekundärmarkt

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Gemeinsame Daten für die Gesamtprimärzuweisungsergebnisse, den Weiterverkauf am Sekundärmarkt, die Übertragung von Rechten sowie das Gebotsdokument

1.

Kennung des Dokuments

Eindeutige Kennung des Dokuments, für das die Zeitreihendaten übermittelt werden.

2.

Version des Dokuments

Version des übermittelten Dokuments. Ein Dokument kann mehrere Male übermittelt werden, wobei jede Übermittlung — beginnend mit 1 — schrittweise ansteigend als neue Version des Dokuments gekennzeichnet wird.

3.

Art des Dokuments

Code der übermittelten Dokumentenart.

4.

Kennung des Absenders

Kennung der Partei, die das Dokument versandt hat und für dessen Inhalt verantwortlich ist (EIC-Code).

5.

Rolle des Absenders

Angabe der Rolle des Absenders, z. B. ÜNB, sonstige meldende Stelle.

6.

Kennung des Empfängers

Kennung der Partei, die das Dokument erhält.

7.

Rolle des Empfängers

Angabe der Rolle des Empfängers.

8.

Datum und Uhrzeit der Erstellung

Datum und Uhrzeit der Erstellung des Dokuments, z. B. Zeitpunkt, zu dem der ÜNB oder eine sonstige meldende Stelle die Transaktion der Agentur übermittelt.

9.

Gebotszeitspanne/erfasste Zeitspanne

Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des von dem Dokument erfassten Zeitraums.

10.

Bereich

Von dem Dokument abgedeckter Bereich.

11.

Status des Dokuments (falls zutreffend)

Angabe des Status des Dokuments.

Zeitreihe der Kapazitätszuweisung (bei Primärzuweisung)

12.

Kennung der Zeitreihe

Eindeutige Kennung der Zeitreihe.

13.

Kennung des Gebotsdokuments

Kennung des Dokuments, das die Angaben für die Gebote oder den Weiterverkauf enthält.

14.

Version des Gebotsdokuments

Version des übermittelten Gebots- oder Weiterverkaufsdokuments.

15.

Kennung des Gebots

Kennung der Zeitreihe, die beim ursprünglichen Gebot oder Weiterverkauf verwendet wurde.

Vom Bieter beim ursprünglichen Gebot oder dem Weiterverkauf zugewiesene eindeutige Nummer. Falls nicht zutreffend, bleibt dieses Feld leer.

16.

Bieter

Kennung des Marktteilnehmers, der für die Kapazität oder die weiterverkaufte Kapazität geboten hat (EIC-X-Code).

17.

Kennung der Auktion

Kennung, die die Zuweisung mit einer Reihe vom Auktionsbetreiber erstellter Spezifikationen verbindet.

18.

Art des Geschäfts

Angabe der Art der Zeitreihe.

19.

Liefergebiet („In area“)

Gebiet, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code).

20.

Herkunftsgebiet („Out area“)

Gebiet, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code).

21.

Art des Vertrags

Die Vertragsart bestimmt die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit der Kapazität, z. B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion, langfristiger Vertrag usw.

22.

Kennung des Vertrags

Vertragskennung der Zeitreiheninstanz. Eindeutige, vom Auktionsbetreiber zugewiesene Nummer, die bei jeder Bezugnahme auf die Zuweisung anzugeben ist.

23.

Mengenmaßeinheit

Maßeinheit, in der die Mengen der Zeitreihe angegeben sind.

24.

Währung (falls zutreffend)

Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.

25.

Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend)

Maßeinheit, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist.

26.

Art der Kurve (falls zutreffend)

Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart, z. B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt.

27.

Klassifikation (falls zutreffend)

Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln.

Auktionszeitreihe ohne Gebote (bei Primärzuweisung)

28.

Kennung

Kennung der Zeitreiheninstanz.

29.

Kennung der Auktion

Kennung der Auktion, bei der keine Gebote eingegangen sind.

30.

Klassifikation (falls zutreffend)

Kategorie des Produkts gemäß Marktregeln.

Zeitreihe der Sekundärrechte (bei Sekundärrechten)

31.

Kennung der Zeitreihe

Kennung der Zeitreiheninstanz.

Vom Absender zugewiesene eindeutige Nummer für jede Zeitreihe in dem Dokument.

32.

Art des Geschäfts

Angabe der Art der Zeitreihe, z. B. Kapazitätsrechte, Kapazitätsübertragungsmeldung usw.

33.

Liefergebiet („In area“)

Gebiet, in das die Energie geliefert werden soll (EIC-Y-Code).

34.

Herkunftsgebiet („Out area“)

Gebiet, aus dem die Energie kommt (EIC-Y-Code).

35.

Rechteinhaber

Angabe des Marktteilnehmers, der über die betreffenden Übertragungsrechte verfügt oder zu deren Nutzung berechtigt ist (EIC-X-Code).

36.

Übertragungsempfänger (falls zutreffend)

Angabe des Marktteilnehmers, dem die Rechte übertragen werden, oder des Verantwortlichen für den Verbindungsleitungshandel (Interconnection Trade Responsible), den der Übertragende (siehe Rechteinhaber) als Nutzer der Rechte bestimmt (EIC-X-Code).

37.

Kennung des Vertrags

Vertragskennung der Zeitreiheninstanz. Von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z. B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder Zuweisungsplattform), zugeteilte Nummer.

38.

Art des Vertrags

Die Vertragsart bestimmt die Bedingungen der Zuweisung und des Umgangs mit den Rechten, z. B. tägliche, wöchentliche, monatliche oder jährliche Auktion usw.

39.

Frühere Kennung des Vertrags (falls zutreffend)

Angabe eines früheren Vertrags zur Identifizierung der übertragenen Rechte.

40.

Mengenmaßeinheit

Maßeinheit, in der die Mengen in der Zeitreihe angegeben sind.

41.

Kennung der Auktion (falls zutreffend)

Kennung zur Verbindung der Kapazitätsrechte mit einer Reihe der von der Partei, die die Übertragungskapazität zuweist (z. B. ÜNB, Auktionsbetreiber oder Zuweisungsplattform), erstellten Spezifikationen.

42.

Währung (falls zutreffend)

Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.

43.

Preisliche Maßeinheit (falls zutreffend)

Maßeinheit, in der der Preis in der Zeitreihe angegeben ist.

44.

Art der Kurve (falls zutreffend)

Beschreibung der für die jeweilige Zeitreihe bereitgestellten Kurvenart (z. B. Block mit variabler Größe, Block mit fester Größe oder Punkt).

Zeitraum für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren

45.

Zeitspanne

Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des Meldezeitraums.

46.

Auflösung

Auflösung, d. h. Anzahl der Zeiträume, in die sich die Zeitspanne gliedert (ISO 8601).

Zeitspanne für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren

47.

Position

Relative Position eines Zeitraums innerhalb einer Zeitspanne.

48.

Menge

Bei der Primärauktion zugewiesene Menge. Bei Sekundärrechten: der nominierenden Partei zugewiesene Menge.

49.

Höhe des Preises (falls zutreffend)

Preis für jede bei der Primärzuweisung zugewiesene Mengeneinheit. Preis für jede auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufte oder übertragene Mengeneinheit (falls zutreffend).

50.

Gebotsmenge (falls zutreffend)

Menge im ursprünglichen Gebotsdokument.

51.

Höhe des Preises der Gebotsmenge (falls zutreffend)

Im ursprünglichen Gebot oder beim Weiterverkauf genannter Preis je angeforderter Mengeneinheit.

Ursache für die Primärzuweisung und Sekundärverfahren

52.

Code der Ursache (falls zutreffend)

Code zur Angabe des Status der Zuweisung oder der Rechte.

53.

Text der Ursache (falls zutreffend)

Erläuterung des Ursachencodes.

Gebotsdokumentenkopf und -felder für organisierte Märkte (gilt für den Sekundärhandel)

54.

Betroffene Partei

Marktteilnehmer, für den das Gebot eingereicht wird (EIC-Code).

55.

Rolle der betroffenen Partei

Rolle der betroffenen Partei.

56.

Teilbarkeit

Angabe, ob die einzelnen Bestandteile des Gebots teilweise akzeptiert werden können oder nicht.

57.

Kennung verbundener Gebote (falls zutreffend)

Eindeutige Kennung für alle verbundenen Gebote.

58.

Blockgebot

Angabe, dass die Werte in dem Zeitraum ein Blockgebot darstellen und nicht geändert werden können.


Tabelle 4

Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Gastransport — Primär- und Sekundärkapazitätszuweisung bei Gas

Feld Nr.

Feldinhalt

Beschreibung

Gemeinsame Daten für Primär- und Sekundärzuweisungsverfahren

1.

Kennung des Absenders

Kennung der Partei, die als Eigentümer des Dokuments für dessen Inhalt verantwortlich ist.

2.

Kennung des organisierten Marktplatzes

Kennung des organisierten Marktplatzes.

3.

Kennung des Verfahrens

Der Auktion oder dem sonstigen Verfahren von der kapazitätszuweisenden Stelle zugewiesene Kennung.

4.

Art des Gases

Angabe der Art des Gases.

5.

Kennung der Transporttransaktion

Eindeutige, von organisierten Markt oder dem FNB zugewiesene Kennung für die Kapazitätszuweisung.

6.

Datum und Uhrzeit der Erstellung

Erstellungsdatum und -uhrzeit der Transaktion.

7.

Auktionseröffnungsdatum-/-zeit

Datum und Uhrzeit der Öffnung der Auktion für die Gebotsabgabe.

8.

Auktionsenddatum-/-zeit

Datum und Uhrzeit der Beendigung der Auktion.

9.

Art der Transporttransaktion

Angabe der Art der zu meldenden Transporttransaktion, die gemäß den aktuell anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex über Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind.

10.

Startdatum und -zeit

Datum und Uhrzeit des Beginns der Laufzeit der Transporttransaktion.

11.

Enddatum und -zeit

Datum und Uhrzeit des Endes der Laufzeit der Transporttransaktion.

12.

Angebotene Kapazität

In der Maßeinheit angegebene Menge der im Rahmen der Auktion verfügbaren Kapazität. Nur für die Überwachung des Gebotsverhaltens relevant.

13.

Kapazitätskategorie

Zutreffende Kapazitätskategorie.

Daten für die Lebenszyklusmeldung

14.

Art des Vorgangs

Angabe des Statuscodes der zu meldenden Transporttransaktion, die gemäß den aktuellen anwendbaren Industrienormen entsprechend dem Gas-Netzkodex über Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch zu melden sind.

Daten für Mengen- und Preismeldung

15.

Menge

In der Maßeinheit angegebene Gesamtzahl der mit der Transporttransaktion zugewiesenen Einheiten.

16.

Maßeinheit

Verwendete Maßeinheit.

17.

Währung

Währung, in der der Geldbetrag angegeben ist.

18.

Gesamtpreis

Reservepreis zum Zeitpunkt der Auktion zuzüglich des Auktionsaufschlags oder (im Falle eines anderen Zuweisungsmechanismus) des regulierten Entgelts.

19.

Fester oder variabler Reservepreis

Angabe der Art des Reservepreises.

20.

Reservepreis

Angabe des Reservepreises für die Auktion.

21.

Preisaufschlag

Angabe des Preisaufschlags für die Auktion.

Daten zur Identifizierung des Transportortes und des Marktteilnehmers

22.

Identifikation des Netzpunktes

Innerhalb eines Netzes gemäß EIC-Code.

23.

Bündelung

Angabe der Bündelung.

24.

Richtung

Angabe der Richtung.

25.

Kennung FNB 1

Kennung des FNB, für den die Datenmeldung erfolgt.

26.

Kennung FNB 2

Kennung des korrespondierenden FNB

27.

Kennung des Marktteilnehmers

Marktteilnehmer, dem die Kapazität zugewiesen wird.

28.

Bilanzkreis- oder Portfoliocode

Angabe des Bilanzkreises (bzw. der Bilanzkreise bei gebündelten Produkten), zu dem/denen der Transportkunde gehört, oder des vom Transportkunden verwendeten Portfolio-Codes, falls kein Bilanzkreis vorliegt.

Nur bei Sekundärzuweisungen zu meldende Daten

29.

Angewandtes Verfahren

Angabe des angewandten Verfahrens.

30.

Höchstgebot

Höchstgebot, das der Übertragungsempfänger abzugeben bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit.

31.

Mindestgebot

Mindestgebot, das der Übertragende zu akzeptieren bereit wäre, angegeben in der Währung je Maßeinheit.

32.

Höchstmenge

Höchstmenge, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre.

33.

Mindestmenge

Mindestmenge, die der Übertragungsempfänger/Übertragende bei Erstellung des Handelsvorschlags zu erwerben/veräußern bereit wäre.

34.

An den FNB gezahlter Preis (zugrunde liegender Preis)

Nur zutreffend, falls eine Zuweisung als Preis pro Maßeinheit vorliegt. Bei der Maßeinheit muss es sich um kWh/h handeln.

35.

Vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter Preis

Vom Übertragungsempfänger an den Übertragenden gezahlter Preis pro Maßeinheit, bei der es sich um kWh/h handeln muss.

36.

Kennung des Übertragenden

Marktteilnehmer, der die Kapazität überträgt.

37.

Kennung des Übertragungsempfängers

Marktteilnehmer, der die Kapazität erhält.

Nur bei Aufträgen im Rahmen von Auktionen für Primärzuweisungen zu meldende Datenfelder

38.

Kennung des Gebots

Von der meldenden Stelle zugewiesene numerische Kennung des Gebots.

39.

Nummer der Auktionsrunde

Natürliche Zahl (beginnend bei 1), die sich schrittweise erhöht, wenn eine Auktion kein Ergebnis bringt und mit neuen Parametern erneut durchgeführt wird. Bei Auktionen ohne Auktionsrunden (z. B. Day-ahead-Auktionen) bleibt dieses Feld leer.

40.

Gebotener Preis

Gebotener Preis für jede Kapazitätseinheit ausschließlich des Reservepreises. Angabe in Preis pro Maßeinheit.

41.

Gebotene Menge

Menge, die geboten wird, angegeben in der Maßeinheit.


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/143


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1349/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

66,4

IL

88,5

MA

85,2

TN

139,2

TR

109,7

ZZ

97,8

0707 00 05

EG

191,6

TR

140,4

ZZ

166,0

0709 93 10

MA

80,0

TR

136,0

ZZ

108,0

0805 10 20

AR

35,3

MA

68,6

TR

59,8

UY

32,9

ZA

42,9

ZW

33,9

ZZ

45,6

0805 20 10

MA

57,0

ZZ

57,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

93,2

MA

75,3

TR

75,4

ZZ

81,3

0805 50 10

TR

77,3

ZZ

77,3

0808 10 80

BR

56,9

CL

80,2

NZ

90,6

US

93,2

ZA

143,5

ZZ

92,9

0808 30 90

CN

97,9

TR

174,9

ZZ

136,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/145


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 9. Dezember 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

(2014/919/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“), erhalten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Bestimmungen für die Billigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten, fest. Diese Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen.

(3)

Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU des Rates (2), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat.

(4)

Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

(5)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU hat die Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit angezeigt, mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) zum fünften Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde das bestehende makroökonomische Anpassungsprogramm unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis zum zweiten Quartal 2014 getroffenen Maßnahmen aktualisiert.

(6)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde das makroökonomische Anpassungsprogramm in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde das Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut verabschiedet. Inhaltlich blieb das Programm gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU gebilligten Programm unverändert; darüber hinaus flossen jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU durchgeführten Überprüfung ein. Gleichzeitig wurde der Beschluss 2013/236/EU des Rates aufgehoben.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates (3) wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss 2014/169/EU (4) geändert. Angesichts der jüngsten Entwicklungen sollte er erneut geändert werden.

(8)

Die Kommission hat im Benehmen mit der EZB und dem IWF zum fünften Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Auf dieser Grundlage sollten bei der Reform des Finanzsektors, bei der Haushaltspolitik und bei den Strukturreformen Änderungen vorgenommen werden, und zwar insbesondere in Hinblick auf i) die Vorlage eines aktualisierten Plans für die schrittweise Lockerung der externen Beschränkungen, den die Behörden erst nach erfolgreichem Abschluss der umfassenden Bewertung und einem reibungslosen Übergang zum Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „EAM“) umsetzen werden; ii) weitere Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite durch Banken; iii) die Anforderung, die Folgemaßnahmen nach der 2013 erfolgten Prüfung einzelner Finanzinstitute abzuschließen, gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen und den endgültigen Beschluss zu veröffentlichen; iv) die Bereitstellung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Kapazitäten der Genossenschaftsgruppe; v) die Verabschiedung des neuen umfassenden Reformrahmens zur Einführung geeigneter Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen durch den Ministerrat sowie die Verabschiedung der Änderungen des Rechtsrahmens im Hinblick auf Zwangsvollstreckungen hypothekarisch belasteter Immobilien durch die Abgeordnetenkammer (dies sind zwei vorrangige Maßnahmen), einschließlich Details über die erforderlichen Elemente dieser beiden neuen Rahmen; vi) eine Korrektur des angestrebten Primärdefizits für 2014 auf nicht mehr als 210 Mio. EUR (1,3 % des BIP), um der Finanzlage im ersten Halbjahr 2014 Rechnung zu tragen, sowie die Vorlage eines Vorschlags, um die steuerliche Neutralität der Reform des Sozialsystems und das Erreichen der Zielvorgabe für das Haushaltsdefizit 2015 zu gewährleisten, wobei das Primärüberschussziel für 2017 auf 2,5 % des BIP nach unten korrigiert wurde, um eine reibungslose Haushaltsanpassung im Zeitraum 2017-2018 zu ermöglichen; vii) die Durchführung weiterer Schritte, um den Privatisierungsprozess der zyprischen Hafenbehörde und der Elektrizitätsgesellschaft Zyperns umzusetzen; viii) die Ernennung des neuen Kommissars und der beiden stellvertretenden Kommissare der neuen Steuerbehörde, die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank aller Steuerpflichtigen und die Verabschiedung der notwendigen Vorschriften, um die erweiterten Eintreibungsbefugnisse anwenden zu können; ix) die Umsetzung der Reform der immobilienbezogenen Steuern im Jahr 2015; x) die Einbeziehung weiterer Anforderungen, um im Bereich des Wohnimmobilienmarkts die Ausstellung von Eigentumsurkunden zu beschleunigen; xi) die Vorlage eines vorläufigen Aktionsplans zur Abarbeitung des Rückstands bei den Gerichten, zu detaillierten Statistiken über Rückstände und Verfahrensdauern sowie zur Einrichtung eines Verwaltungsgerichts; xii) die Überprüfung von Artikeln des derzeit geltenden Gesetzes über die zyprische Tourismusorganisation, die möglicherweise wettbewerbshemmend wirken, und xiii) eine Voruntersuchung des Potenzials eines Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie des Selbstkostenpreises verschiedener erneuerbarer Quellen im Vergleich zu konventionellen Primärenergieträgern, zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität und der Unabhängigkeit der zyprischen Energieaufsichtsbehörde.

(9)

Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, muss die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

(10)

Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft einholen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, wird Zypern die Umstrukturierung des Banken- und des genossenschaftlichen Kreditsektors fortführen, die Beaufsichtigung und Regulierung im Zusammenhang mit dem laufenden Übergang zum EAM weiter ausbauen, eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und beschränkende Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan unter Wahrung der Finanzstabilität schrittweise aufheben.

Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)

Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Zahlungen und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Die schrittweise Lockerung der externen beschränkenden Maßnahmen erfolgt unter Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors und der Aufrechterhaltung komfortabler Liquiditätspuffer. Die Zentralbank Zyperns (im Folgenden ‚CBC‘) prüft die Umsetzung der Beschränkungen vor Ort und ergreift gegebenenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen. Eine weitere Liberalisierung der externen beschränkenden Maßnahmen wird von den Behörden erst nach erfolgreichem Abschluss der umfassenden Bewertung und einem reibungslosen Übergang zum EAM erwogen. Ziel ist es, die Kontrollen nur so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Nach dem Abschluss der umfassenden Bewertung wird der Fahrplan für die schrittweise Lockerung der beschränkenden Maßnahmen aktualisiert und veröffentlicht. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme;

b)

Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und des unionsweiten Stresstests;

c)

offizielle Genehmigung von Umstrukturierungsplänen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen. Banken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe ersuchen. Banken, für die eine Umstrukturierung geplant ist, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne;

d)

Schaffung und Einsatz des Kreditregisters;

e)

vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung des Übergangs zum EAM;

f)

Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken die Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Behörden und Märkten gegenüber regelmäßig offenlegen;

g)

Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird;

h)

Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken, u. a. durch Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien;

i)

Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen, unter anderem durch Gewährleistung einer Trennung der Abwicklungs- und der Aufsichtsfunktion sowie durch Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks, einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

j)

Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere eine Überarbeitung des Verhaltenskodex sowie der Grundsätze und Verfahrensweisen der Banken in Bezug auf Zahlungsrückstände; Überwachung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten können, und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Einzeldarlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern;

k)

Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten. Diese geht mit der Vorbereitung von auf dem umfassenden Reformrahmen basierenden Rechtsvorschriften einher, mit denen geeignete Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen eingeführt werden und die sicherstellen, dass die überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv funktionieren. Der neue gesetzliche Rahmen für Umschuldungen im Privatsektor wird nach seiner Reformierung einer Prüfung unterzogen und bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen festgelegt;

l)

vollständige Angleichung der Regulierung und Beaufsichtigung genossenschaftlicher Kreditinstitute an die von Geschäftsbanken;

m)

fristgerechte und vollständige Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe und Ergreifung weiterer Maßnahmen, um deren operative Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensweise mit Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystems, Governance und die Verwaltungskapazität zu verbessern;

n)

weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

2.

Absatz 8 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Verabschiedung eines Gesetzes für ein solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche Unternehmen und Umsetzung eines Privatisierungsplans zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz und für die Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast;“

3.

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)   Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programms abgearbeitet. Zypern ergreift Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, durch die Umsetzung eines konkreten Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der kürzlich überarbeiteten Tourismusstrategie für 2011-2015 enthaltenen sind, und durch Prüfung des Gesetzes über die zyprische Tourismusorganisation, insbesondere der Artikel, die den Wettbewerb im Tourismussektor hemmen könnten. Zypern setzt eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und der Luftverkehrsabkommen der Union angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.“

4.

Absatz 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ein umfassendes Regulierungs- und Marktorganisationskonzept für den restrukturierten Energie- und Gassektor, einschließlich einer Voruntersuchung des Potenzials eines Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; und“

.

5.

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)   Zypern erarbeitet eine umfassende und kohärente Wachstumsstrategie unter Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Die Wachstumsstrategie wird von der Stelle entwickelt, koordiniert und umgesetzt, die aus der bereits eingesetzten Task-Force für Wachstum hervorgeht und im nationalen institutionellen Rahmen verankert wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/169/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 40).

(5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(6)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).“


18.12.2014   

DE

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L 363/149


BESCHLUSS 2014/920/GASP DES RATES

vom 15. Dezember 2014

zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240,

gestützt auf den Beschluss 2001/79/GASP des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2001/79/GASP wird der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union (im Folgenden „Militärausschuss“) vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Militärausschusses ernannt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2001/79/GASP beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden des Militärausschusses drei Jahre, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2012 General Patrick DE ROUSIERS mit Wirkung vom 6. November 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren zum Vorsitzenden des Militärausschusses ernannt (2).

(3)

Der auf Ebene der Generalstabschefs zusammengetretene Militärausschuss hat in seiner Sitzung vom 12./13. November 2014 empfohlen, General Mikhail KOSTARAKOS zum Vorsitzenden des Militärausschusses zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

General Mikhail KOSTARAKOS wird mit Wirkung vom 6. November 2015 für einen Zeitraum von drei Jahren zum Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 4.

(2)  Beschluss 2012/34/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Ernennung des Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 21).


18.12.2014   

DE

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L 363/150


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2014

zur Ermächtigung Kroatiens, Gasöl, das zum Antreiben von Maschinen für die humanitäre Minenräumung verwendet wird, im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG von der Steuer zu befreien

(2014/921/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 8. April 2014 haben die kroatischen Behörden im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen Beschluss beantragt, der Kroatien zur Anwendung einer Steuerbefreiung auf Gasöl ermächtigen würde, das verwendet wird, um Maschinen zur humanitären Minenräumung anzutreiben.

(2)

Mit der beabsichtigten Steuerbefreiung möchte Kroatien die Minenräumung auf den verbliebenen, durch Minen verseuchten Flächen in verschiedenen Regionen beschleunigen. Daher würde sich die Maßnahme unmittelbar positiv auf das Leben und die Gesundheit der Menschen in diesen Regionen auswirken.

(3)

Die Maßnahme sollte auf zugelassene Spezialmaschinen beschränkt werden, die eigens konstruiert und gebaut wurden, um verminte Flächen zu räumen.

(4)

Die Maßnahme sollte auf die verminten Flächen im Hoheitsgebiet Kroatiens beschränkt sein.

(5)

Die Maßnahme sollte auf alle Wirtschaftsbeteiligten angewendet werden, die an der humanitären Minenräumung in Kroatien mitwirken, sodass kein bestimmter Wirtschaftsbeteiligter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält.

(6)

Demzufolge ist die Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig. Die Maßnahme ist mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ausreichend verlässliche Bedingungen zu bieten und ihnen genügend Zeit zu geben, um die Räumung der verminten Flächen abzuschließen, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden.

(8)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kroatien wird hiermit ermächtigt, Gasöl, das zum Antreiben spezialisierter Maschinen für die humanitäre Minenräumung auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird, von der Steuer zu befreien. Die Maßnahme wird auf zugelassene Spezialmaschinen beschränkt, die eigens dafür konstruiert und gebaut wurden, um verminte Flächen zu räumen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet sechs Jahre danach.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


18.12.2014   

DE

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L 363/152


BESCHLUSS 2014/922/GASP DES RATES

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2010 den Beschluss 2010/279/GASP (1) über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) angenommen. Der genannte Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2014.

(2)

Infolge der Strategischen Überprüfung vom Februar 2014 sollte die Mission EUPOL AFGHANISTAN bis zum 31. Dezember 2016 verlängert werden.

(3)

EUPOL AFGHANISTAN wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/279/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden ‚EUPOL AFGHANISTAN‘ oder ‚Mission‘) wird über den 31. Mai 2010 hinaus bis 31. Dezember 2016 verlängert.“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

EUPOL AFGHANISTAN unterstützt die afghanischen Behörden beim weiteren Aufbau einer effektiven und rechenschaftspflichtigen Zivilpolizei, die effizient mit dem weiter gefassten Justizsektor zusammenwirkt und die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Frauen, achtet. EUPOL AFGHANISTAN arbeitet auf einen schrittweisen und nachhaltigen Übergang hin, bei dem die bereits erzielten Ergebnisse gesichert werden.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Regierung Afghanistans beim Vorantreiben der institutionellen Reform des Innenministeriums und bei der Entwicklung und kohärenten Umsetzung von Maßnahmen und einer Strategie zur Verwirklichung tragfähiger und wirksamer Strukturen der Zivilpolizei, einschließlich des Gender-Mainstreamings, insbesondere bei der afghanischen uniformierten (Zivil-)Polizei und der afghanischen Kriminalpolizei, unterstützen;“

.

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Regierung Afghanistans bei der weiteren Professionalisierung der afghanischen Nationalpolizei (ANP) unterstützen, indem sie insbesondere die nachhaltige Rekrutierung, Fortbeschäftigung und Integration weiblicher Polizeioffiziere sowie den Ausbau der Schulungsinfrastrukturen unterstützt und die afghanischen Fähigkeiten zur Entwicklung und Durchführung von Schulungen fördert;“

c)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Zusammenhalt und die Koordinierung unter den internationalen Akteuren verbessern und weiter an der Entwicklung einer Strategie für die Polizeireform arbeiten, insbesondere im Rahmen des International Police Coordination Boards (IPCB), wobei sie sich eng mit der internationalen Gemeinschaft abstimmen und fortgesetzt mit den wichtigsten Partnern — darunter die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM) sowie sonstige Beitragende — zusammenarbeiten wird.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Struktur der Mission

(1)   EUPOL AFGHANISTAN hat ihr Hauptquartier in Kabul.

(2)   EUPOL AFGHANISTAN wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt EUPOL AFGHANISTAN in seinem Zuständigkeitsbereich nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals von EUPOL AFGHANISTAN Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Der Missionsleiter stellt sicher, dass EUPOL AFGHANISTAN mit der Regierung Afghanistans und wichtigen internationalen Akteuren, darunter die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM), die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und die derzeit an der Polizeireform in Afghanistan mitwirkenden Drittstaaten, bei Bedarf eng zusammenarbeitet und sich mit diesen abstimmt.“

6.

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der Mission. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) festgelegt sind.

7.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen EUPOL AFGHANISTAN und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

8.

Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz von EU-Verschlusssachen nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12b

Rechtsvereinbarungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt EUPOL AFGHANISTAN die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren, sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 beläuft sich auf 54 600 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 beläuft sich auf 60 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beläuft sich auf 56 870 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 beläuft sich auf 108 050 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 57 750 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch EUPOL AFGHANISTAN teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von EUPOL AFGHANISTAN erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die Mission mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, die Erbringung von Dienstleistungen und die Bereitstellung von Räumlichkeiten für EUPOL AFGHANISTAN schließen.

(3)   EUPOL AFGHANISTAN trägt die Verantwortung für die Ausführung des Missionshaushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet EUPOL AFGHANISTAN eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Rechtsstellung von EUPOL AFGHANISTAN und ihres Personals haftet EUPOL AFGHANISTAN für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich ab dem 1. Januar 2015 aus der Ausführung des Mandats ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 5, 6 und 9, noch die operativen Erfordernisse von EUPOL AFGHANISTAN, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.“

11.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   EUPOL AFGHANISTAN verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. EUPOL AFGHANISTAN wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in missionsrelevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen von EUPOL AFGHANISTAN förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist EUPOL AFGHANISTAN befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, von denen festgestellt wird, dass sie die sonstigen Maßnahmen von EUPOL AFGHANISTAN in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

EUPOL AFGHANISTAN schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen von EUPOL AFGHANISTAN bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

12.

Artikel 14 Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die NATO oder an die NATO-geführte Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsmission (Resolute Support Mission — RSM) als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zur Erleichterung des Verfahrens werden vor Ort entsprechende technische Vorkehrungen getroffen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, bei Bedarf und gemäß den Erfordernissen der Mission, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) bei Bedarf und gemäß den operativen Erfordernissen der Mission als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden vor Ort entsprechende Vorkehrungen getroffen.

(4)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter auch befugt, an den Gaststaat als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen und Dokumente, die für die Zwecke der Mission generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vorkehrungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.“

13.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. L. GALLETTI


(1)  Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/156


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

über die Gründung eines gemeinsamen Instituts für Interferometrie mit sehr langen Basislinien als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (JIV-ERIC)

(2014/923/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben bei der Kommission die Gründung eines gemeinsamen Instituts für die Interferometrie mit sehr langen Basislinien als ein Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur (im Folgenden „JIV-ERIC“) beantragt.

(2)

Diese Mitgliedstaaten sind übereingekommen, dass das JIV-ERIC seinen Sitz im Königreich der Niederlande haben wird.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das gemeinsame Institut für die Interferometrie mit sehr langen Basislinien wird hiermit als Konsortium für eine Europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „JIV-ERIC“ gegründet.

(2)   Die Satzung des JIV-ERIC ist als Anhang beigefügt. Die Satzung wird regelmäßig aktualisiert und auf der Website des JIV-ERIC und an dessen satzungsgemäßem Sitz öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Die wesentlichen Elemente der Satzung, deren Änderungen aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 der Genehmigung durch die Kommission bedürfen, sind in den Artikeln 1, 2, 18, 20-25, 27 und 28 enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.


ANHANG

PRÄAMBEL

IN ANERKENNUNG des langjährigen Bestehens des „Joint Institute for Very Long Baseline Interferometry in Europe“ (JIVE) und seiner Bedeutung für den Europäischen Forschungsraum wurde von den Parteien vereinbart, alle betrieblichen Aktivitäten der nationalen Stiftung niederländischen Rechts „Stichting JIVE“ auf eine juristische Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 zu übertragen und in „JIV-ERIC“ umzubenennen.

In Erwägung Nachstehender gründe:

Bei dem europäischen VLBI-Netz (EVN) handelt es sich um ein seit langem bestehendes Konsortium mit flexibel erweiterbarer Struktur, das mit Hilfe von in Europa und anderen Kontinenten verteilten Radioteleskopen die Zusammenführung astronomischer Beobachtungen ermöglicht und von einer bedeutenden und globalen Wissenschaftsgemeinschaft genutzt wird. Seit über zwei Jahrzehnten zeichnet sich das EVN durch hohe Standards und ein äußerst stabiles Netz aus.

Innerhalb des EVN wurde 1993 das „Joint Institute for VLBI in Europe“ (JIVE) als Stiftung niederländischen Rechts (Stichting) gegründet und mit zentralen Diensten, insbesondere der Datenverarbeitung (der Korrelierung) der eingehenden Teleskopdaten beauftragt. Es unterstützt die Nutzer des EVN, indem es dem EVN Beobachtungen vorschlägt, diese verarbeitet und auswertet. Zudem gibt es Rückmeldungen zur Qualität der von den Teleskopen gelieferten Daten. Das JIVE bildet die Kerninfrastruktur für die Zusammenführung der Beobachtungen des EVN und anderer Netze. Durch die Entwicklung neuer Techniken, vor allem für die zentrale Datenverarbeitung und durch Dienstleistungen für die Nutzer, trägt es aktiv dazu bei, die Kapazitäten des EVN zu erhöhen.

Hierbei, aber auch bei anderen Aktivitäten, vor allem bei der Durchführung von EG-Programmen, vertritt das JIVE das EVN. Die Beziehungen zwischen der JIVE-Infrastruktur und dem EVN sind in dem „Memorandum of Agreement (MoA)“ des EVN-Konsortiums geregelt, das am 22. November 2002 in Berlin unterzeichnet wurde.

Das JIVE ist derzeit eine Stiftung nach niederländischem Recht. Angesichts des wissenschaftlichen Auftrags und der Ambitionen des JIVE bietet sich die Rechtsform eines Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) an. Rechtsgrundlage für ein solches Konsortium ist die Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Mit der Gründung des JIV-ERIC wird die langjährige Zusammenarbeit nationaler Forschungsinstitute, die auf dem Gebiet der Interferometrie mit sehr langen Basislinien tätig sind, auf solide Grundlagen gestellt. Für die Radioastronomie stellen die VLBI-Netze für bereits bestehende und künftige Spitzenforschungsinfrastrukturen eine unerlässliche Schlüsseltechnologie dar.

Der JIVE-Korrelator ist das Herzstück des europäischen JIV-Konsortiums (JIV-ERIC) und eine wesentliche Komponente der VLBI-Forschungsinfrastruktur. Das JIV-ERIC wird gegenüber allen EVN-Partnern die bestehende Zusammenarbeit und die vertraglichen Verpflichtungen fortführen und diese in den JIV-ERIC-Auftrag einbeziehen. Das JIV-ERIC wird die Korrelierung sämtlicher EVN-Projekte übernehmen. Darüber hinaus wird das JIV-ERIC den Einsatz der VLBI und anderer radioastronomischer Techniken vorantreiben und umsetzen.

HABEN die Gründungsmitglieder VEREINBART, das JIV-ERIC auf der Grundlage der folgenden Bestimmungen zu gründen und zu betreiben.

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Name, Sitz und Arbeitssprache

(1)   Gegründet wird ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur mit dem Namen „Joint Institute for VLBI“ (Very Long Baseline Interferometry), im Folgenden „JIV-ERIC“.

(2)   Das JIV-ERIC wird als Forschungsinfrastruktur in den Mitgliedstaaten des JIV-ERIC und in den Ländern mit Beobachterstatus sowie in den Ländern, mit denen das JIV-ERIC Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Satzung geschlossen hat, tätig sein.

(3)   Das JIV-ERIC erhält die Rechtsform eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „JIV-ERIC“.

(4)   Das JIV-ERIC hat seinen satzungsgemäßen Sitz in Amsterdam (Niederlande).

(5)   Die Arbeitssprache des JIV-ERIC ist Englisch.

Artikel 2

Aufgaben und Tätigkeiten

(1)   Das JIV-ERIC wird den Einsatz der VLBI und anderer radioastronomischer Techniken vorantreiben und umsetzen. Insbesondere wird sich das JIV-ERIC mit der Datenverarbeitung, d. h. mit der Korrelierung der Daten, und deren Weiterentwicklung befassen und die in den EVN-Einrichtungen tätigen Wissenschaftler unterstützen. Das JIV-ERIC korreliert alle EVN-Projekte, die vom EVN-Programmausschuss genehmigt und vom EVN-Block-Scheduler eingeplant wurden sowie für die Korrelierung durch das JIV-ERIC im EVN-Blockzeitplan vorgesehen sind.

(2)   Das JIV-ERIC wird die Interferometrie mit sehr langen Basislinien zwischen den Teleskopen der EVN-Partner und anderer Netze weiterentwickeln. Hierzu organisiert und erleichtert das JIV-ERIC den Betrieb des EVN und anderer Netze sowie die damit verbundenen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Radioastronomie.

(3)   Die Tätigkeit des JIV-ERIC ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Zur weiteren Förderung der Innovation sowie des Wissens- und Technologietransfers können jedoch in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT

Artikel 3

Mitgliedschaft und Vertretung

(1)   Folgende juristische Personen können Mitglieder des JIV-ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:

a)

Mitgliedstaaten,

b)

assoziierte Länder,

c)

Drittländer, die keine assoziierten Länder sind,

d)

zwischenstaatliche Organisationen.

(2)   Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen.

(3)   Die derzeitigen Mitglieder und Beobachter des JIV-ERIC sowie die sie vertretenden Einrichtungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Anhang 1 wird vom Exekutivdirektor auf dem neuesten Stand gehalten. Die zum Zeitpunkt der Beantragung der Gründung des ERIC vorhandenen Mitglieder gelten als Gründungsmitglieder.

Artikel 4

Aufnahme von Mitgliedern

(1)   Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Rates.

b)

Bewerber müssen beim Vorsitz des Rates einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.

c)

Bewerber müssen in ihrem Antrag darlegen, wie sie gedenken, zu den Zielen und Tätigkeiten des JIV-ERIC beizutragen und ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und müssen einer Einrichtung eine Vertretungsvollmacht erteilen.

(2)   Die Laufzeit der Mitgliedschaft beträgt zunächst fünf Jahre.

Artikel 5

Ausscheiden von Mitgliedern und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des JIV-ERIC kann kein Mitglied ausscheiden, sofern es nicht für einen ausdrücklich genannten kürzeren Zeitraum beigetreten war. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des JIV-ERIC kann ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Haushaltsjahres ausscheiden.

(2)   Beschließt der Rat eine Anhebung des in Anhang 2 aufgeführten Jahresbeitrags, kann ein Mitglied ausscheiden. Unbeschadet Artikel 5 Absatz 1 kann ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat den Vorschlag zur Anhebung des jährlichen Beitrags angenommen hat, ausscheiden.

(3)   Das Ausscheiden wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, sofern das ausscheidende Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(4)   Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Mitglied hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen.

b)

Das Mitglied hat es versäumt, diesen Verstoß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der entsprechenden Benachrichtigung zu beheben.

Das Mitglied erhält Gelegenheit, dem Beschluss über die Beendigung seiner Mitgliedschaft zu widersprechen und seinen Standpunkt vor dem Rat zu erläutern.

KAPITEL 3

BEOBACHTER UND TEILNEHMENDE FORSCHUNGSINSTITUTE

Artikel 6

Zulassung von Beobachtern

(1)   Staaten und zwischenstaatliche Organisationen, die einen Beitrag zum JIV-ERIC leisten möchten und eine Mitgliedschaft anstreben, können einen Beobachterstatus beantragen.

(2)   Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:

a)

Beobachter werden zunächst für eine Dauer von drei Jahren zugelassen.

b)

Die Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung des Rates.

c)

Anträge sind schriftlich beim Ratsvorsitz einzureichen, wobei die Antragsteller in ihrem Antrag darlegen müssen, wie sie gedenken, zu den Zielen und Tätigkeiten des JIV-ERIC beizutragen; außerdem müssen sie eine Rechtsperson mit Vertretungsvollmacht benennen.

(3)   Beobachter können jederzeit die Mitgliedschaft beantragen.

Artikel 7

Ausscheiden eines Beobachters und Beendigung des Beobachterstatus

(1)   Die Laufzeit des Beobachterstatus beträgt zunächst drei Jahre.

(2)   Das Ausscheiden eines Beobachters wird zum Ende des Haushaltsjahres wirksam, sofern der ausscheidende Beobachter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

(3)   Der Rat kann die Mitgliedschaft eines Beobachters beenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Beobachter hat in schwerwiegender Weise gegen eine oder mehrere seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung verstoßen und

b)

hat es versäumt, diesen Verstoß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der entsprechenden Benachrichtigung zu beheben.

Der Beobachter erhält Gelegenheit, dem Beschluss über die Beendigung seines Beobachterstatus zu widersprechen und seinen Standpunkt vor dem Rat zu erläutern.

Artikel 8

Beteiligung von Forschungsinstituten am JIV-ERIC

(1)   Das JIV-ERIC kann Kooperationsabkommen mit Forschungsinstituten abschließen, die eine VLBI-Komponente betreiben oder nationale Interessen in der VLBI-Kooperation vertreten, jedoch ihren Sitz nicht in einem Land haben, das Mitglied oder Beobachter des Konsortiums ist. In dem Kooperationsabkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen nationale Forschungsinstitute dem JIV-Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur beitreten können und unter denen sie sich zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben und Tätigkeiten verpflichten.

(2)   In dem Kooperationsabkommen sind u. a. der vereinbarte Beitrag sowie das Recht, Daten in den zentralen Einrichtungen des JIV-ERIC verarbeiten zu lassen, an den Ratssitzungen teilzunehmen, die Tagesordnung nebst ihrer Anhänge zu erhalten und auf den Ratssitzungen eine Stellungnahme zu den betrieblichen Tätigkeiten des JIV-ERIC abzugeben, festzulegen.

(3)   Der Abschluss des Kooperationsabkommens obliegt dem Exekutivdirektor des JIV-ERIC.

(4)   Bei der Festlegung des Jahresbeitrags der Forschungsinstitute sind die gleichen Grundsätze wie die in Anhang 2 dargelegten als Richtschnur heranzuziehen. Hierbei wird insbesondere der jährliche betriebliche Aufwand berücksichtigt, der der an der VLBI-Infrastruktur beteiligten lokalen Komponente entsteht.

KAPITEL 4

RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Rechte der Mitglieder beinhalten

a)

die Teilnahme an den Sitzungen und Abstimmungen des Rates;

b)

die Teilnahme an der Ausarbeitung der langfristigen Strategien und Maßnahmen sowie an der Beschlussfassung bezüglich des JIV-ERIC.

Die Mitglieder haben zusätzlich Anspruch darauf,

c)

ihre Forschergemeinschaft an JIV-ERIC-Veranstaltungen — wie Sommerkursen, Workshops, Konferenzen und Schulungen — zu Vorzugspreisen teilnehmen zu lassen, sofern Plätze frei sind;

d)

ihrer Forschergemeinschaft bei der Entwicklung einschlägiger Systeme, Verfahren und Dienste die Unterstützung des JIV-ERIC zukommen zu lassen;

e)

Daten in den zentralen Einrichtungen des JIV-ERIC verarbeiten zu lassen und Unterstützung durch das JIV-ERIC zu erhalten.

(2)   Jedes Mitglied bestellt zwei Vertreter, von denen mindestens einer über wissenschaftliche Kenntnisse verfügt und die Forschungsinstitute vertritt, die dem JIV-ERIC Ressourcen zur Verfügung stellen.

(3)   Jedes Mitglied

a)

entrichtet die vom Rat gemäß den Grundsätzen in Anhang 2 festgesetzten Beiträge;

b)

überträgt einem seiner Vertreter die uneingeschränkte Befugnis, über alle Themen, die auf der Ratssitzung erörtert werden, abzustimmen;

c)

kann ein lokales Institut oder Infrastruktur-Konsortium benennen oder ermächtigen, seine Verpflichtungen aus dieser Satzung wahrzunehmen.

(4)   Zusätzlich zu dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Beitrag können Mitglieder einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten weitere Beiträge leisten. Solche Beiträge — in Form von Bar- oder Sachleistungen — müssen vom Rat gebilligt werden.

Artikel 10

Rechte und Pflichten der Beobachter

(1)   Die Rechte der Beobachter beinhalten

a)

die Teilnahme an den Sitzungen des Rates ohne Stimmrecht,

b)

die Abgabe ihrer Stellungnahme zur Tagesordnung des Rates;

c)

den Erhalt der Tagesordnung einschließlich ihrer Anhänge;

d)

die Teilnahme an JIV-ERIC-Veranstaltungen, sofern es sich um relevante wissenschaftlich-technische Gemeinschaften handelt.

(2)   Jeder Beobachter

a)

benennt zwei Vertreter, von denen mindestens einer die Institute seines Landes vertritt, die dem JIV-ERIC Ressourcen zur Verfügung stellen;

b)

legt die Tätigkeiten fest, mit denen er im Rahmen seiner Zusammenarbeit zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele für das JIV-ERIC beizutragen gedenkt;

c)

legt dem Rat jährlich eine Erklärung vor, anhand derer sein Beitrag zur Erreichung der JIV-ERIC-Ziele bewertet werden kann;

d)

kann seinen Vertreter ermächtigen, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verpflichtungen wahrzunehmen.

(3)   Zusätzlich zu der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vereinbarten Kooperation können Beobachter einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten weitere Beiträge leisten. Solche Beiträge — in Form von Bar- oder Sachleistungen — müssen vom Rat gebilligt werden.

KAPITEL 5

LEITUNGSSTRUKTUR

Artikel 11

Leitung und Management

Die Leitungsstruktur des JIV-ERIC umfasst folgende Gremien:

a)

den Rat und

b)

den Exekutivdirektor.

Artikel 12

Der Rat

(1)   Der Rat ist das Leitungsorgan des JIV-ERIC, er setzt sich aus den Vertretern seiner Mitglieder und Beobachter zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied benennt einen stimmberechtigten Vertreter. Jede Mitglieder- und Beobachterdelegation kann bis zu zwei Personen umfassen, von denen mindestens eine Person über die für das JIV-ERIC notwendigen wissenschaftlichen Fachkenntnisse verfügt (siehe Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2). Das gastgebende Institut ist innerhalb der Delegation des gastgebenden Mitglieds vertreten.

(2)   Der Rat erteilt den EVN-Gremien und -Vertretern sowie den teilnehmenden Forschungsinstituten (siehe Artikel 8 Absatz 1) sowie in den Fällen ständige Einladungen, in denen er dies als angemessen erachtet.

(3)   Innerhalb einer zumutbaren Frist nach Gründung des JIV-ERIC verabschiedet der Rat die Geschäftsordnung, einschließlich der in Artikel 23 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 genannten Vorschriften und Verfahren.

(4)   Der Rat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und ist im Einklang mit dieser Satzung für die Gesamtleitung des JIV-ERIC und die Aufsicht darüber zuständig.

(5)   Der Rat ist bestrebt, wissenschaftliche Exzellenz für die VLBI-Infrastruktur zu erreichen und sorgt für konsistente, kohärente und stabile Dienste der jeweiligen Forschungsinstitute, die dem JIV-ERIC Ressourcen bereitstellen.

(6)   Der Rat hat mindestens das Recht,

a)

Strategien für die Weiterentwicklung des JIV-ERIC festzulegen;

b)

das vom Exekutivdirektor vorgeschlagene Jahresarbeitsprogramm anzunehmen, das den Jahreshaushalt, die Mittelzuweisungen für das Koordinations- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC und für allgemeine Dienstleistungen sowie eine Skizzierung der längerfristigen Strategie enthält;

c)

mindestens alle fünf Jahre die Beiträge der Mitglieder und Beobachter entsprechend den in Anhang 2 festgelegten Berechnungsgrundsätzen festzulegen;

d)

den Jahresbericht des JIV-ERIC anzunehmen und den geprüften Jahresabschluss zu genehmigen;

e)

über die Aufnahme neuer Mitglieder oder Beobachter zu entscheiden;

f)

die Beendigung einer Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus zu beschließen;

g)

über Vorschläge zur Satzungsänderung zu befinden;

h)

den Exekutivdirektor zu ernennen, zu suspendieren und zu entlassen;

i)

nachgeordnete Gremien einzurichten und

j)

den Aufgabenbereich und die einzelnen Tätigkeiten des Exekutivdirektors festzulegen und dem Exekutivdirektor Leitlinien für den Abschluss eines Kooperationsabkommens (siehe Artikel 8 Absatz 3) vorzugeben.

(7)   Der Rat wird spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin vom Vorsitz einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu fünf Tagen vor dem Sitzungstermin können die Mitglieder Tagesordnungspunkte vorschlagen. Für die Einberufung einer Ratssitzung sind die Stimmen von mindestens 50 % der Mitglieder erforderlich.

(8)   Der Rat wählt seinen Vorsitz mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Der Vorsitz wird für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(9)   Der Rat wählt seinen stellvertretenden Vorsitz mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen. Der stellvertretende Vorsitz tritt bei Abwesenheit des Vorsitzes oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. Der stellvertretende Vorsitz wird für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

Artikel 13

Entscheidungsfindung im Rat

(1)   Der Rat benötigt für rechtsgültige Beschlüsse und Entscheidungen eine Zweidrittelmehrheit seiner auf der Sitzung vertretenen und anwesenden Mitglieder.

(2)   Bei seinen Entscheidungen unternimmt der Rat alles in seiner Macht stehende, um Einvernehmen zu erzielen.

(3)   Kommt kein Einvernehmen zustande, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine Beschlussfassung, mit Ausnahme der Beschlüsse nach Artikel 12 Absätze 8 und 9 und Artikel 13 Absätze 4 und 5.

(4)   Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfordern Beschlüsse über

a)

die Annahme oder Änderung der Strategien für die Weiterentwicklung des JIV-ERIC,

b)

die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus,

c)

die Ernennung, Suspendierung oder Entlassung des Exekutivdirektors,

d)

die Einrichtung nachgeordneter Gremien,

e)

die Annahme oder Änderung der Geschäftsordnung,

f)

die Annahme und Änderung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahreshaushalts.

(5)   Einstimmigkeit aller anwesenden JIV-ERIC-Mitglieder erfordern Beschlüsse über

a)

die Vorlage einer geplanten Satzungsänderung bei der Kommission,

b)

die Annahme und Änderung der in Anhang 2 festgelegten Berechnungsgrundsätze für die Beiträge,

c)

die Festlegung der Beiträge der Mitglieder und Beobachter,

d)

die Auflösung des JIV-ERIC.

(6)   Die in Artikel 13 Absätze 4 und 5 genannten Beschlüsse können nur dann gefasst werden, wenn alle Mitglieder die Beschlussvorlagen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung erhalten haben. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und von Anhang 2 gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstaben a und b können nur dann gefasst werden, wenn allen Mitgliedern der genaue Wortlaut der Änderung mindestens zwei Monate vor der Sitzung mitgeteilt wurde.

(7)   Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

Artikel 14

Exekutivdirektor

(1)   Der Rat benennt den Exekutivdirektor des JIV-ERIC für eine erneuerbare Amtszeit von fünf Jahren. Dem Exekutivdirektor des JIV-ERIC obliegt die wissenschaftliche Weiterentwicklung des JIV-ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Rates und die tägliche Abwicklung sämtlicher betrieblicher Tätigkeiten des JIV-ERIC, auch für die Tätigkeiten des Koordinierungs- und Unterstützungsbüros und die Weiterentwicklung des Korrelators, verantwortlich.

(2)   Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des JIV-ERIC.

(3)   Der Exekutivdirektor erstellt das Jahresarbeitsprogramm und legt dies gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b dem Rat zur Annahme vor.

(4)   Nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms durch den Rat obliegt dem Exekutivdirektor dessen Ausführung gemäß Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe b.

(5)   Der Exekutivdirektor kann einen oder mehrere Ausschüsse einsetzen, die ihn bei der Umsetzung der Tätigkeiten des JIV-ERIC unterstützen.

Artikel 15

Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC

Das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC ist das zentrale Verwaltungsbüro des JIV-ERIC, das mit dessen täglichem Betrieb betraut ist. Es unterstützt das Tagesgeschäft des JIV-ERIC, worunter auch die Unterstützung des Rates fällt. Es wird vom Exekutivdirektor eingesetzt und verwaltet.

KAPITEL 6

FINANZIERUNG UND BERICHTERSTATTUNG AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

Artikel 16

Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse

(1)   Die Mittel des JIV-ERIC dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung niedergelegten Zwecke verwendet werden.

(2)   Das JIV-ERIC verwaltet sein eigenes Vermögen unter Beachtung der Steuergesetzgebung. Zur Erreichung seiner Ziele kann das JIV-ERIC Drittmittel einwerben, verwenden und verwalten.

(3)   Das Haushaltsjahr des JIV-ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.

(4)   Alle Einnahmen und Ausgaben des JIV-ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den allgemein anerkannten Grundsätzen der Transparenz entsprechen.

(5)   Den Abschlüssen des JIV-ERIC ist ein Prüfbericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beizufügen.

(6)   Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des JIV-ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts.

(7)   Das JIV-ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(8)   Das JIV-ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten.

(9)   Das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC ist für die korrekte Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben zuständig.

Artikel 17

Berichterstattung

(1)   Das JIV ERIC erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der insbesondere über die wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Aspekte seiner Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss vom Rat genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(2)   Das JIV ERIC setzt die Europäische Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung seiner Aufgaben ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 festgelegten Anforderungen einschränken könnte.

Artikel 18

Haftung

(1)   Das JIV-ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des JIV-ERIC ist beschränkt auf ihre jeweiligen Jahresbeiträge gemäß Anhang 2.

(3)   Das JIV-ERIC schließt geeignete Versicherungen zur Deckung der mit seinem Aufbau und Betrieb verbundenen Risiken ab.

KAPITEL 7

STRATEGIEN

Artikel 19

Kooperationsvereinbarungen mit Dritten

Sofern es dies für vorteilhaft erachtet, kann das JIV-ERIC ein Kooperationsabkommen mit Dritten abschließen, beispielsweise mit Forschungsinstituten in Ländern, die weder Mitglieder noch Beobachter des JIV-ERIC sind.

Artikel 20

Zugangsregelungen für Benutzer

(1)   Das JIV-ERIC strebt einen offenen Zugang zu der Infrastruktur im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der betreffenden Zugangsregelungen an.

(2)   Mit Genehmigung der Inhalteanbieter und unter Voraussetzung einer vom JIV-ERIC genehmigten Authentifizierung ermöglicht das JIV-ERIC der Wissenschaftsgemeinschaft einen offenen Zugang zu den von ihm angebotenen Daten, Werkzeugen und Diensten.

(3)   Das JIV-ERIC stellt sicher, dass die Nutzer den Zugangsbedingungen zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung der Daten geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen.

(4)   Das JIV-ERIC trifft genau festgelegte Vorkehrungen für die Untersuchung mutmaßlicher Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten.

Artikel 21

Wissenschaftliche Bewertung

(1)   Das JIV-ERIC erleichtert die wissenschaftliche Forschung und hält sich dabei an die Grundsätze der Transparenz und die Kultur bewährter Verfahren, wie sie in Zusammenarbeit mit dem EVN vereinbart und festgelegt wurden.

(2)   Voraussetzung für den Zugang zu den JIV-ERIC Forschungseinrichtungen sowie für die Gewährung von Beobachtungs- und Korrelierungszeit ist die wissenschaftliche Exzellenz und technische Durchführbarkeit der Projektvorschläge, die im Rahmen einer Gutachterprüfung durch unabhängige Sachverständige entsprechend den vom EVN festgelegten Kriterien und Verfahren bewertet werden. Die Gewährung von Korrelierungszeit ist abhängig von der Zuweisung und zeitlichen Planung der Beobachtungszeit.

Artikel 22

Verbreitungspolitik

(1)   Das JIV-ERIC trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Förderung des Bekanntheitsgrads der Infrastruktur und ihrer Nutzung in Forschung und Ausbildung.

(2)   Das JIV-ERIC fordert seine Nutzer auf, ihre Forschungsergebnisse insbesondere über das JIV-ERIC öffentlich verfügbar zu machen.

(3)   Das JIV-ERIC legt eine Verbreitungspolitik fest.

Artikel 23

Rechte am geistigen Eigentum (IPR)

(1)   Hinsichtlich der Rechte am geistigen Eigentum, die für die Forschung und Entwicklung am JIV-ERIC-Korrelator notwendig sind und daraus hervorgehen, wird der Grundsatz des Eigentums zwar anerkannt, doch das geistige Eigentum kann von allen aktiven Beteiligten, die mit ihren Forschungsarbeiten zur Weiterentwicklung des JIV-ERIC-Korrelators beitragen, gemeinsam genutzt werden. Innerhalb des JIV-ERIC wird ein integriertes Konzept von Leitlinien und Verträgen zum Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf die Rechte der nationalen Forschungsinstitute, die dem JIV-ERIC Infrastruktur zur Verfügung stellen, festgelegt, das sich auf den Technologietransfer und die gemeinsame Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum erstreckt; der Exekutivdirektor schlägt dem Rat die hierfür in der Geschäftsordnung festzulegenden Verfahren vor.

(2)   Das JIV-ERIC stellt den Forschern beispielsweise auf einer Website Leitlinien zur Verfügung, damit gewährleistet ist, dass sie bei Forschungsarbeiten, bei denen über JIV-ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, die Rechte der Eigentümer der Daten achten.

Artikel 24

Beschäftigungspolitik einschließlich Chancengleichheit

Das JIV-ERIC achtet als Arbeitgeber auf Chancengleichheit und wählt ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind.

Artikel 25

Auftragsvergabe und Steuerbefreiungen

(1)   Das JIV-ERIC behandelt potenzielle Auftragnehmer und Anbieter in gleicher und nichtdiskriminierender Weise, unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union ansässig sind oder nicht. Die Auftragsvergabe des JIV-ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Der Rat beschließt alle in die Geschäftsordnung aufzunehmenden Einzelheiten der für die Auftragsvergabe notwendigen Verfahren und Kriterien.

(2)   Für die Auftragsvergabe des JIV-ERIC ist der Exekutivdirektor verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des JIV-ERIC und im Hoheitsgebiet der Mitglieder und Beobachter veröffentlicht. Der Beschluss über die Auftragsvergabe wird auf der Website des JIV-ERIC mit einer Begründung veröffentlicht.

(3)   Bei der Auftragsvergabe durch einzelne Mitglieder und Beobachter im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des JIV-ERIC sind die von den zuständigen Gremien festgelegten Erfordernisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des JIV-ERIC sowie die geltenden nationalen Vorschriften gebührend zu berücksichtigen.

(4)   Steuerbefreiungen aufgrund der Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1) und entsprechend den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (2) sind auf die Mehrwertsteuer für jene Güter und Dienstleistungen beschränkt, die vom JIV-ERIC für seine eigenen Zwecke bestimmt sind, den Wert von 225 EUR überschreiten und vollständig vom JIV-ERIC in Auftrag gegeben und bezahlt werden. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder. Unbeschadet Artikel 25 Absätze 5 und 6 gelten keine weiteren Beschränkungen.

(5)   Steuerbefreiungen gelten ausschließlich für nicht wirtschaftliche Tätigkeiten; sie gelten nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten.

(6)   Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt für Waren und Dienstleistungen für die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Tätigkeiten des JIV-ERIC, die seinen Hauptaufgaben entsprechen. Hierunter fallen auch Ausgaben für Konferenzen, Workshops und Sitzungen in direktem Zusammenhang mit den offiziellen Tätigkeiten des JIV-ERIC, jedoch keine Reise- und Aufenthaltskosten.

Artikel 26

Datenpolitik

(1)   Im Allgemeinen wird das Prinzip des offenen Quellcodes und des offenen Zugangs gefördert.

Für die Datenpolitik gegenüber den Nutzern der JIV-ERIC-Infrastruktur legt der Exekutivdirektor dem Rat die in die Geschäftsordnung aufzunehmenden und mit der EVN-Politik im Einklang stehenden Verfahren zur Genehmigung vor.

(2)   Das JIV-ERIC sorgt dafür, dass alle Werkzeuge öffentlich zugänglich und in geeigneter Weise dokumentiert sind.

KAPITEL 8

LAUFZEIT, AUFLÖSUNG, STREITIGKEITEN, GRÜNDUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Laufzeit

Das JIV-ERIC wird für einen unbestimmten Zeitraum gegründet.

Artikel 28

Auflösung

(1)   Die Auflösung des JIV-ERIC erfolgt auf Beschluss des Rates gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.

(2)   Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des JIV-ERIC, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Kalendertagen nach dieser Annahme, unterrichtet das JIV-ERIC die Europäische Kommission hiervon.

(3)   Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des JIV-ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren aufsummierten Jahresbeiträgen zum JIV-ERIC gemäß Anhang 2 aufgeteilt.

(4)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das JIV-ERIC die Europäische Kommission hiervon.

(5)   Die Existenz des JIV-ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 29

Anwendbares Recht

Für das JIV-ERIC gelten in dieser Reihenfolge:

a)

das Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 723/2009;

b)

das niederländische Recht, sofern eine Angelegenheit durch Unionsrecht nicht (oder nur teilweise) geregelt ist;

c)

diese Satzung;

d)

die Geschäftsordnung.

Artikel 30

Streitigkeiten

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das JIV-ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem JIV-ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist.

(2)   Für Streitigkeiten zwischen dem JIV-ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In Fällen, die nicht unter das EU-Recht fallen, bestimmt das Recht der Niederlande die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.

Artikel 31

Zugänglichkeit dieser Satzung

(1)   Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des JIV-ERIC und an seinem satzungsgemäßen Sitz öffentlich zugänglich.

(2)   Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der in Anlage 1 aufgeführten Mitglieder sind verbindlich. Alle Fassungen dieser Satzung in den Amtssprachen der nicht in Anlage 1 aufgeführten EU-Mitglieder sind ebenfalls verbindlich. Keine Sprachfassung hat Vorrang.

(3)   Die Übersetzung der Originalfassung der Satzung und ihrer Änderungen, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, obliegt der Europäischen Kommission. Bietet die Europäische Kommission keine Übersetzungen an, sorgt das Koordinierungs- und Unterstützungsbüro des JIV-ERIC für die Übersetzungen.

Artikel 32

Gründung und Übergangsbestimmungen

(1)   Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des JIV-ERIC, eine konstituierende Ratssitzung ein.

(2)   Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Sitzung im Namen des JIV-ERIC unternommen werden müssen. Sofern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Benachrichtigung kein Gründungsmitglied Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die das Sitzland hierzu ordnungsgemäß ermächtigt hat.

(3)   Bis zur Gründung des JIV-ERIC nehmen der derzeitige JIVE-Verwaltungsrat und der JIVE-Direktor weiterhin ihre Aufgaben als rechtliche Vertreter der niederländischen Stiftung wahr. Der Exekutivdirektor des JIV-ERIC wird sowohl vom JIVE-Verwaltungsrat als auch vom JIV-ERIC-Rat beauftragt, die weiteren Abläufe während der Umwandlung von der niederländischen Stiftung in ein JIV-ERIC festzulegen.

ANHANG 1

LISTE DER MITGLIEDER UND BEOBACHTER SOWIE DER SIE VERTRETENDEN EINRICHTUNGEN

MITGLIEDER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Einrichtung

(z. B. Ministerium, Forschungsrat)

Französische Republik

Centre national de la recherche scientifique (C.N.R.S.)

Königreich der Niederlande

Nederlandse Organisatie voor Wetenschappelijk Onderzoek (NWO)

Königreich Schweden

Swedish Research Council/Vetenskapsrådet

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Science and Technology Facilities Council (STFC)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BEOBACHTER

Land oder zwischenstaatliche Organisation

Vertretende Einrichtung

(z. B. Ministerium, Forschungsrat)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG 2

BEITRÄGE

Der Rat des JIV-ERIC legt die Beiträge zum JIV-ERIC mindestens alle fünf Jahre nach den folgenden Grundsätzen fest:

1.

Mitgliedsbeitrag:

Der Mitgliedsbeitrag steht im Verhältnis zu den lokalen Betriebskosten nach Anwendung einer Pauschale für den Erstbeitrag. Damit entrichten Mitglieder ohne Teleskop einen Mindestbeitrag, während sich der Beitrag anderer Mitglieder an ihren lokalen Betriebskosten bemisst.

2.

Sitzlandprämie:

Es wird davon ausgegangen, dass das Sitzland als Prämie einen erheblichen Beitrag zum JIV-ERIC leistet, der jedoch die Hälfte des gesamten JIVE-Basisbudgets nicht übersteigt.

3.

Beitragsvereinbarungen für den zeitraum 2015-2019

Die Mitglieder des JIV-ERIC haben am [Datum] die nachstehenden Beiträge vereinbart:

(in EUR)

 

2015

2016

2017

2018

2019

Niederlande

970 000

970 000

970 000

970 000

970 000

Vereinigtes Königreich

200 000

200 000

200 000

200 000

200 000

Schweden

110 000

110 000

110 000

110 000

110 000

Frankreich

50 000

50 000

50 000

50 000

50 000

Italien

210 000

210 000

210 000

210 000

210 000

Spanien

140 000

140 000

140 000

140 000

140 000

Südafrika

65 000

65 000

65 000

65 000

65 000

Italien, Spanien und Südafrika bereiten sich auf die Mitgliedschaft vor, weshalb ihre Beiträge der Vollständigkeit halber kursiv aufgenommen wurden.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/170


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9469)

(2014/924/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr in die Union von Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika verbieten, es sei denn, die besonderen Anforderungen, die in der zweiten Spalte der oben genannten Bestimmungen aufgeführt sind, werden erfüllt. Diese Bestimmungen wurden zuletzt mit der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission (2) geändert.

(2)

Mit Schreiben vom 20. August 2014 und 9. September 2014 beantragte Kanada einen Aufschub der Anwendung der im ersten Erwägungsgrund genannten Bestimmungen, um seine Systeme zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für die Ausfuhr an diese Anforderungen anzupassen.

(3)

Mit Schreiben vom 2. September 2014 beantragten die Vereinigten Staaten von Amerika einen Aufschub der Anwendung der im ersten Erwägungsgrund genannten Bestimmungen, um ihre Systeme zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für die Ausfuhr an diese Anforderungen anzupassen.

(4)

Kanada und die Vereinigten Staaten halten die Bedingungen für Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) bekanntlich seit Langem ein.

(5)

Es ist angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie 2000/29/EG abzuweichen, was die Einfuhr in die Union von Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten angeht. Diese Ausnahmeregelung sollte an Bedingungen geknüpft werden, die sicherstellen, dass das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß begrenzt ist.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über jede Sendung informieren, die nicht den Bedingungen dieses Beschlusses entspricht, damit ein Überblick über die Situation gegeben wird und erforderlichenfalls Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden können.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung zur Zulassung einer Ausnahmeregelung

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eschenholz und loser Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet zulassen.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.5 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen aus Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die den unter Nummer 4 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet zulassen.

Artikel 2

Pflanzengesundheitszeugnis

Das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG wird in Kanada bzw. in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt. In der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ enthält es die folgenden Angaben:

a)

eine Erklärung mit dem Wortlaut „Gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss 2014/924/EU (3) festgelegten EU-Anforderungen

b)

falls zutreffend, die Angabe, welcher der unter Nummer 1, 2 oder 3 des Anhangs aufgeführten Anforderungen entsprochen wird;

c)

falls zutreffend, den Namen des schadorganismusfreien Gebiets im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 des Anhangs.

Artikel 3

Meldung der Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.

Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag der Beanstandung der Sendung.

Artikel 4

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 23).

(3)  ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 170.“;


ANHANG

BEDINGUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1

Eschenholz und lose Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß Artikel 1 Absatz 1 müssen, soweit anwendbar, den unter Nummer 1, 2, oder 3 aufgeführten Anforderungen genügen. Holz und Rinde gemäß Artikel 1 Absatz 1 sowie andere Gegenstände aus Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen der Anforderung gemäß Nummer 4 entsprechen.

1.

Eschenholz (Fraxinus L.), unabhängig davon, ob es unter den KN-Codes in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Es hat seinen Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im ausführenden Land gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist, oder

b)

es wurde bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert.

Diese Anforderung gilt nicht für Holz in Form von

a)

Plättchen, die ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen wurden,

b)

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

c)

Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird.

2.

Holz in Form von Plättchen, die ganz oder teilweise von Eschen (Fraxinus L.) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob es unter den KN-Codes in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist, muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Es hat seinen Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im ausführenden Land gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist, oder

b)

es wurde zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet.

3.

Lose Eschenrinde (Fraxinus L.) muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie hat ihren Ursprung in einem Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im ausführenden Land gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist, oder

b)

sie wurde zu Stücken von nicht mehr als 2,5 cm Dicke und Breite verarbeitet.

4.

Eschenholz (Fraxinus L.), Holz in Form von Plättchen, die ganz oder teilweise von Eschen (Fraxinus L.) gewonnen wurden, oder lose Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß den Nummern 1, 2, oder 3 sowie andere Gegenstände aus Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen einer Sichtprüfung, Stichprobenahme und Kontrolle unterzogen worden sein, die für diese Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angemessen sind, damit sichergestellt ist, dass sie gemäß den Leitlinien für Kontrollen des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nr. 23 (1) frei von Agrilus planipennis Fairmaire sind.


(1)  ISPM 23. 2005. Guidelines for inspections. Rom, IPPC, FAO.


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/173


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2014

über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2014 und die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9650)

(2014/925/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gelten für die im Jahr 2014 umgesetzten Programme weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Entscheidung 2009/470/EG. Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission (3) müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, mindestens die Kriterien im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG erfüllen, damit sie als Finanzierungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG bewilligt werden können.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/722/EU der Kommission (4) werden bestimmte nationale Programme für das Jahr 2014 genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programm festgesetzt.

(4)

Des Weiteren sind im Durchführungsbeschluss 2013/722/EU die Maßnahmen festgelegt, die für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen. Allerdings teilte die Kommission den Mitgliedstaaten schriftlich mit, dass bestimmte Maßnahmen nur dann erstattungsfähig sind, wenn die entsprechenden Aktivitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Dies war bei dem für Irland genehmigten Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose der Fall, bei dem die Kosten für die Durchführung der intrakutanen Tuberkulinprobe wegen der mangelhaften Ergebnisse in den Vorjahren als nicht erstattungsfähig eingestuft wurden.

(5)

Nachdem die zuständigen irischen Behörden bei der Umsetzung des Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose, wie von den Experten der Tuberkulose-Taskforce bestätigt, Fortschritte erzielt haben, wird nunmehr eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung der intrakutanen Tuberkulinprobe — entsprechend dem ursprünglich vorgelegten Programm — genehmigt.

(6)

Portugal hat ein geändertes Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit vorgelegt. Ungarn hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt. Dänemark hat seinen Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Union am Programm zur Überwachung der Aviären Influenza und am Programm zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien für das Jahr 2014 zurückgezogen. Polen hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.

(7)

Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärrechtlicher als auch finanzieller Sicht geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Sie sollten daher genehmigt werden.

(8)

Außerdem hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Entscheidung 2009/470/EG vorgelegten fachlichen und finanziellen Zwischenberichte zu den im Rahmen dieser Programme getätigten Ausgaben geprüft. Die Analyse hat gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2014 zugewiesenen Mittel nicht voll ausschöpfen werden, während andere mehr als den zugewiesenen Betrag ausgeben.

(9)

Daher muss die finanzielle Beteiligung der Union für bestimmte nationale Programme angepasst werden. Zur optimalen Nutzung der zugewiesenen Mittel sollten die Finanzmittel von den nationalen Programmen, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen umgeschichtet werden, die ihre Zuteilung aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen im Tiergesundheitsbereich der betreffenden Mitgliedstaaten voraussichtlich überschreiten werden. Bei der Mittelumschichtung sollten die jüngsten Informationen zu den Ausgaben zugrunde gelegt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstehen.

(10)

Diese Umschichtung erfordert zahlreiche Änderungen bestimmter finanzieller Beteiligungen der Union, die im Durchführungsbeschluss 2013/722/EU festgelegt sind. Aus Gründen der Transparenz sollten alle finanziellen Beteiligungen der Union an den für 2014 genehmigten Programmen, die von diesen Änderungen betroffen sind, festgelegt werden.

(11)

Laut der Stellungnahme des EU-Referenzlaboratoriums für Brucellose und Tuberkulose vom 15. Juli 2014 sollte ein Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) als wichtiger weiterer Bestandteil des bakteriologischen Tests erachtet werden. Er sollte daher in den Katalog der erstattungsfähigen Maßnahmen bei Programmen zur Tilgung von Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose aufgenommen werden.

(12)

Die Veterinärvorschriften der Union über die Blauzungenkrankheit gelten nur für Haustiere. Aus Gründen der Transparenz sollte klargestellt werden, dass die nationalen Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit ausschließlich auf Haustiere Anwendung finden.

(13)

Die Heranziehung von Einheitskosten im Rahmen der Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen wird mit dem Beschluss C(2014) 1035 final der Kommission (5) genehmigt. Die Einheitskosten für Beprobungen basieren auf dem Stundenlohn, der für die Beprobung nötigen Zeit und Gemeinkosten in Höhe von 7 %.

(14)

Aus den von Irland übermittelten Informationen geht hervor, dass dem Mitgliedstaat für einen Teil der durchgeführten Tuberkulintests die Beprobungskosten nicht in vollem Umfang entstehen. In diesem Fall sollte die finanzielle Beteiligung der Union auf den tatsächlich entstandenen Kosten basieren, auf die der festgelegte Kofinanzierungssatz anzuwenden ist.

(15)

Ferner sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten den Teil ihrer Programme, der in Drittländern durchgeführt wird, nicht vorfinanzieren müssen.

(16)

Der Durchführungsbeschluss 2013/722/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit

Das von Portugal am 12. September 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Artikel 2

Genehmigung des von Ungarn vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung der Tollwut

Das von Ungarn am 23. April 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Artikel 3

Genehmigung des von Lettland vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest

Das von Lettland am 5. November 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Artikel 4

Genehmigung des von Polen vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung der Tollwut

Das von Polen am 7. November 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

Artikel 5

Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU

Der Durchführungsbeschluss 2013/722/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;“

.

(2)

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

5 100 000 EUR für Spanien;

ii)

150 000 EUR für Kroatien;

iii)

2 715 000 EUR für Italien;

iv)

805 000 EUR für Portugal;

v)

1 560 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

(3)

Der einleitende Satz von Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten“

.

(4)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;“

.

(5)

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

12 700 000 EUR für Irland;

ii)

14 000 000 EUR für Spanien;

iii)

330 000 EUR für Kroatien;

iv)

5 100 000 EUR für Italien;

v)

1 035 000 EUR für Portugal;

vi)

31 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

(6)

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 beschränkt sich der finanzielle Beitrag der Union in dem Fall, dass dem Mitgliedstaat die Kosten für die Tuberkulintests nicht direkt entstehen, auf 50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für den Kauf von Tuberkulin tatsächlich entstanden sind.“

(7)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;“

.

(8)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

7 300 000 EUR für Spanien;

ii)

385 000 EUR für Kroatien;

iii)

3 935 000 EUR für Italien;

iv)

160 000 EUR für Zypern;

v)

1 125 000 EUR für Portugal.“

(9)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit bei Haustieren werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.“

(10)

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

11 000 EUR für Belgien;

ii)

100 000 EUR für Bulgarien;

iii)

72 000 EUR für Deutschland;

iv)

3 000 EUR für Estland;

v)

75 000 EUR für Griechenland;

vi)

850 000 EUR für Spanien;

vii)

170 000 EUR für Frankreich;

viii)

2 150 000 EUR für Italien;

ix)

6 000 EUR für Lettland;

x)

8 000 EUR für Litauen;

xi)

5 000 EUR für Malta;

xii)

5 000 EUR für Österreich;

xiii)

25 000 EUR für Polen;

xiv)

155 000 EUR für Portugal;

xv)

115 000 EUR für Rumänien;

xvi)

16 000 EUR für Slowenien;

xvii)

25 000 EUR für die Slowakei;

xviii)

5 000 EUR für Finnland.“

(11)

Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 000 000 EUR für Belgien;

ii)

70 000 EUR für Bulgarien;

iii)

175 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 3;

iv)

710 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 4;

v)

320 000 EUR für Dänemark;

vi)

980 000 EUR für Deutschland;

vii)

10 000 EUR für Estland;

viii)

25 000 EUR für Irland;

ix)

860 000 EUR für Griechenland;

x)

1 390 000 EUR für Spanien;

xi)

1 360 000 EUR für Frankreich;

xii)

205 000 EUR für Kroatien;

xiii)

1 700 000 EUR für Italien;

xiv)

95 000 EUR für Zypern;

xv)

75 000 EUR für Lettland;

xvi)

10 000 EUR für Luxemburg;

xvii)

1 940 000 EUR für Ungarn;

xviii)

20 000 EUR für Malta;

xix)

2 880 000 EUR für die Niederlande;

xx)

1 190 000 EUR für Österreich;

xxi)

20 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 2;

xxii)

3 180 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 6;

xxiii)

35 000 EUR für Portugal;

xxiv)

250 000 EUR für Rumänien;

xxv)

35 000 EUR für Slowenien;

xxvi)

2 500 000 EUR für die Slowakei;

xxvii)

150 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

(12)

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

150 000 EUR für Bulgarien;

ii)

710 000 EUR für Deutschland;

ii)

35 000 EUR für Frankreich;

iv)

145 000 EUR für Kroatien;

v)

170 000 EUR für Lettland;

vi)

60 000 EUR für Ungarn;

vii)

835 000 EUR für Rumänien;

viii)

485 000 EUR für die Slowakei.“

(13)

Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

(14)

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf 815 000 EUR für Italien nicht übersteigen.“

(15)

Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

50 000 EUR für Belgien;

ii)

15 000 EUR für Bulgarien;

iii)

15 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

65 000 EUR für Deutschland;

v)

5 000 EUR für Estland;

vi)

70 000 EUR für Irland;

vii)

15 000 EUR für Griechenland;

viii)

65 000 EUR für Spanien;

ix)

120 000 EUR für Frankreich;

x)

40 000 EUR für Kroatien;

xi)

1 115 000 EUR für Italien;

xii)

20 000 EUR für Zypern;

xiii)

20 000 EUR für Lettland;

xiv)

10 000 EUR für Litauen;

xv)

10 000 EUR für Luxemburg;

xvi)

165 000 EUR für Ungarn;

xvii)

5 000 EUR für Malta;

xviii)

160 000 EUR für die Niederlande;

xix)

25 000 EUR für Österreich;

xx)

95 000 EUR für Polen;

xxi)

25 000 EUR für Portugal;

xxii)

165 000 EUR für Rumänien;

xxiii)

45 000 EUR für Slowenien;

xxiv)

25 000 EUR für die Slowakei;

xxv)

40 000 EUR für Finnland;

xxvi)

30 000 EUR für Schweden;

xxvii)

140 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

(16)

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

260 000 EUR für Belgien;

ii)

330 000 EUR für Bulgarien;

iii)

165 000 EUR für die Tschechische Republik;

iv)

2 390 000 EUR für Deutschland;

v)

45 000 EUR für Estland;

vi)

755 000 EUR für Irland;

vii)

1 355 000 EUR für Griechenland;

viii)

1 525 000 EUR für Spanien;

ix)

7 700 000 EUR für Frankreich;

x)

2 115 000 EUR für Italien;

xi)

300 000 EUR für Kroatien;

xii)

815 000 EUR für Zypern;

xiii)

65 000 EUR für Lettland;

xiv)

75 000 EUR für Litauen;

xv)

30 000 EUR für Luxemburg;

xvi)

660 000 EUR für Ungarn;

xvii)

15 000 EUR für Malta;

xviii)

465 000 EUR für die Niederlande;

xix)

175 000 EUR für Österreich;

xx)

1 220 000 EUR für Polen;

xxi)

475 000 EUR für Portugal;

xxii)

1 060 000 EUR für Rumänien;

xxiii)

115 000 EUR für Slowenien;

xxiv)

170 000 EUR für die Slowakei;

xxv)

100 000 EUR für Finnland;

xxvi)

105 000 EUR für Schweden;

xxvii)

1 475 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

(17)

Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

1 665 000 EUR für Bulgarien;

ii)

1 300 000 EUR für Griechenland;

iii)

460 000 EUR für Estland;

iv)

140 000 EUR für Italien;

v)

1 400 000 EUR für Kroatien;

v)

400 000 EUR für Lettland;

v)

2 350 000 EUR für Litauen;

vi)

1 970 000 EUR für Ungarn;

vii)

6 400 000 EUR für Polen;

viii)

3 000 000 EUR für Rumänien;

ix)

810 000 EUR für Slowenien;

x)

285 000 EUR für die Slowakei;

v)

250 000 EUR für Finnland.“

(18)

Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

i)

110 000 EUR für den Teil des estnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird;

ii)

400 000 EUR für den Teil des lettischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

iii)

1 110 000 EUR für den Teil des litauischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

iv)

1 500 000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in der Ukraine durchgeführt wird;

v)

95 000 EUR für den Teil des finnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird.“

(19)

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten.“

(20)

In Anhang I erhält die Tabelle unter Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Tuberkulin-Tests im Rahmen der Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kosten je Einheit

Kroatien

Portugal

1,12

Spanien

2,63

Irland

Italien

Vereinigtes Königreich

4,36“

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

(3)  Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/722/EU der Kommission vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 101).

(5)  Beschluss C(2014) 1035 der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Genehmigung der Heranziehung von Einheitskosten im Rahmen der Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/181


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2014 nicht angemessen ist

(2014/926/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits, das vorläufig zwischen den Parteien angewendet wird, und zwar für Kolumbien seit dem 1. August 2013 und für Peru seit dem 1. März 2013, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

(2)

Die Kommission erlässt nach diesem Mechanismus sowie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union) aus Kolumbien oder Peru überschritten ist, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von Bananen aus Kolumbien oder Peru geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

(3)

Der Beschluss der Kommission erfolgt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 4.

(4)

Im November 2014 stellte sich heraus, dass die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Peru in die Union den im genannten Handelsübereinkommen festgelegten Schwellenwert überstiegen.

(5)

In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen unter Berücksichtigung von Faktoren wie den Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

(6)

Die Einfuhren frischer Bananen aus Peru machten nur 1,9 % der Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 aus (nach Angaben von Eurostat).

(7)

Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen Ausfuhrländern, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen weit unter den in vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten drei Jahren dieselbe Entwicklung und dieselben Einheitswerte auf.

(8)

Der für Bananen auf dem Unionsmarkt im Oktober 2014 geltende durchschnittliche Großhandelspreis (0,98 EUR/kg) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Bananenpreisen der vorausgegangenen Monate keine wesentlichen Änderungen.

(9)

Darüber hinaus gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzten jährlichen Auslösemengen hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Peru beeinträchtigt wurde, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

(10)

Im Übrigen besteht keine Gefahr einer erheblichen Verschlechterung beziehungsweise liegt keine erhebliche Verschlechterung bei Herstellern in Gebieten in äußerster Randlage der Union vor.

(11)

Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angemessen wäre. Die Kommission wird die Einfuhren von Bananen aus Peru weiter aufmerksam verfolgen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union mit Ursprung in Peru ist während des Jahres 2014 nicht angemessen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/183


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/770/EU zur Umwandlung der „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel“ in die „Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel“

(2014/927/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission (2) richtete die Kommission die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel (nachstehend „Agentur“) ein und übertrug ihr die Verwaltung der Unionsprogramme in den Bereichen Verbraucher und Gesundheit für den Zeitraum 2014-2020 sowie die Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Die Agentur hat ihre Wirksamkeit und Effizienz unter Beweis gestellt.

(2)

Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011„Ein Haushalt für Europa 2020“ (5) vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(3)

Die Verwaltung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) umfasst die Durchführung technischer Projekte, die keine politischen Entscheidungen beinhalten und während des gesamten Projektzyklus ein hohes Maß an fachlichen und finanztechnischen Kenntnissen erfordern.

(4)

Die Kosten-Nutzen-Analyse (7) gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003, durch die die Kosten und der Nutzen der Übertragung von Teilen der Programme, in deren Rahmen in den Jahren 2014-2020 Ausgaben der Union getätigt werden, auf Exekutivagenturen bewertet werden sollte, erstreckte sich auf die Verwaltung von Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014. Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde von der Kommission im Hinblick auf weitere Effizienzsteigerungen entsprechend angepasst und ging mit einer zusätzlichen Personalkürzung bei der Kommission einher, um die Haushaltsneutralität zu wahren, d. h., dass erhöhte Ausgaben für zusätzliches Personal in den Exekutivagenturen durch eine entsprechende Reduzierung der Ressourcen innerhalb der Kommission ausgeglichen werden. Dabei wurden bereits die im Zusammenhang mit der Übertragung dieses Programms benötigten Ressourcen berücksichtigt. Die Kosten-Nutzen-Analyse hat gezeigt, dass die Übertragung bestimmter Durchführungsaufgaben auf die Agentur im Zusammenhang mit Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse erhebliche qualitative und quantitative Vorteile gegenüber der Option hätte, bei der diese Aspekte kommissionsintern verwaltet würden. Diese Aufgaben entsprechen thematisch dem Mandat und dem Auftrag der Agentur. Die Agentur hat bereits Kompetenzen, Fähigkeiten und Kapazitäten aufgebaut, die für diese Aufgaben unmittelbar relevant sind. Angesichts ihrer relativ geringen Größe ist die Agentur gut dafür geeignet, Aufgaben im Zusammenhang mit einem Programm mit einer ähnlichen Verwaltungsmethode zu übernehmen. Zudem werden durch die Verwaltung durch die Agentur die Tätigkeiten der Union in diesem Bereich stärker sichtbar gemacht. Zur Wahrnehmung der neuen Aufgaben kann die Agentur auf die bereits bestehenden Kanäle für die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zurückgreifen. Darüber hinaus wird die Agentur durch die Übernahme der neuen Aufgaben einen größeren Haushalt verwalten und zu einer Größe anwachsen, die gegebenenfalls weitere Synergien mit sich bringt.

(5)

Aufgrund des Zeitplans für die Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 umfasste das im Durchführungsbeschluss 2013/770/EU festgelegte Mandat der Agentur die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem neuen Programm nicht.

(6)

Um diesen zusätzlichen Aufgaben Rechnung zu tragen, sollte die Agentur in Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel umbenannt werden.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2013/770/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses der Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Durchführungsbeschluss 2013/770/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Einrichtung

Die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel (‚die Agentur‘) wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 eingerichtet; sie tritt an die Stelle der mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichteten Exekutivagentur und ist deren Rechtsnachfolgerin; ihr Statut ist in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt.“

2.

Dem Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern.“

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 69).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endg.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(7)  Kosten-Nutzen-Analyse der Übertragung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen der Union 2014–2020 auf die Exekutivagenturen (Abschlussbericht vom 19. August 2013).


Berichtigungen

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/185


Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 297 vom 15. Oktober 2014 )

Auf Seite 5, Nummer 2 Buchstabe d im Anhang, bei den Änderungen von Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012:

anstatt:

„d)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

‚Azocyclotin

41083-11-8

255-209-1

2933 99 80

p

 

Bitertanol

55179-31-2

259-513-5

2933 99 80

p

 

Cinidonethyl

142891-20-1

entfällt

2925 19 95

p

 

Cyclanilid

113136-77-9

419-150-7

2924 29 98

p

 

Cyhexatin

13121-70-5

236-049-1

2931 90 90

p

 

Ethoxysulfuron

126801-58-9

entfällt

2933 59 95

p

 

Oxadiargyl

39807-15-3

254-637-6

2934 99 90

p

 

Rotenon

83-79-4

201-501-9

2932 99 00

p‘“

 

muss es heißen:

„d)

Die folgenden Einträge werden eingefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (*)

Beschränkung der Verwendung (**)

‚Azocyclotin

41083-11-8

255-209-1

2933 99 80

p

b

Bitertanol

55179-31-2

259-513-5

2933 99 80

p

b

Cinidonethyl

142891-20-1

entfällt

2925 19 95

p

b

Cyclanilid

113136-77-9

419-150-7

2924 29 98

p

b

Cyhexatin

13121-70-5

236-049-1

2931 90 90

p

b

Ethoxysulfuron

126801-58-9

entfällt

2933 59 95

p

b

Oxadiargyl

39807-15-3

254-637-6

2934 99 90

p

b

Rotenon

83-79-4

201-501-9

2932 99 00

p

sr‘“


18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/186


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

( Amtsblatt der Europäischen Union L 201 vom 27. Juli 2012 )

Auf Seite 28 in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d:

anstatt:

„d)

dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder …“

muss es heißen:

„d)

dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder …“