ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 343

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
28. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/835/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2014 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1266/2014 der Kommission vom 25. November 2014 über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1267/2014 der Kommission vom 25. November 2014 über ein Fangverbot für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1268/2014 der Kommission vom 25. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2014 der Kommission vom 27. November 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/836/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

11

 

 

2014/837/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

17

 

 

2014/838/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen

19

 

 

2014/839/EU, Euratom

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen

22

 

 

2014/840/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8921)

25

 

 

2014/841/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/749/EU, Euratom zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8922)

27

 

 

2014/842/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 2005/818/EG, Euratom mit der die Republik Ungarn ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8923)

29

 

 

2014/843/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/747/EU, Euratom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8924)

31

 

 

2014/844/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)

33

 

 

2014/845/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 2005/817/EG, Euratom mit der die Republik Lettland ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8926)

35

 

 

2014/846/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 2005/819/EG, Euratom, mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8927)

37

 

 

2014/847/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8928)

39

 

 

2014/848/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/4/EU, Euratom zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8929)

41

 

 

2014/849/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8931)

43

 

 

2014/850/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/5/EU, Euratom zur Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8932)

44

 

 

2014/851/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 96/565/Euratom, EG zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8933)

46

 

 

2014/852/EU, Euratom

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8934)

48

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2014

über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen

(2014/835/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, (1)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. Juli 2001 den Vorsitz ermächtigt, mit Unterstützung der Kommission auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union Übereinkommen mit Norwegen und Island über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auszuhandeln. Diese Ermächtigung wurde durch den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 geändert. Der Vorsitz hat mit Unterstützung der Kommission ein Übereinkommen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen ausgehandelt.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss 2006/697/EG des Rates (2) ist das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 28. Juni 2006 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet worden.

(3)

Das Übereinkommen wurde bisher noch nicht geschlossen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 werden die Verfahren der Union für den Abschluss des Übereinkommens durch Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

(4)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchten.

(6)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist durch ihn weder gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehene Notifizierung rechtsverbindlich vorzunehmen. (4)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIACOMELLI


(1)  ABl. C 51 E vom 22.2.2013, S. 170.

(2)  Beschluss 2006/697/EG des Rates vom 27. Juni 2006 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 292 vom 21.10.2006, S. 2.

(4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2014 DER KOMMISSION

vom 25. November 2014

über ein Fangverbot für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

71/TQ43

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

COD/N3M

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3M

Datum der Schließung

12.11.2014


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1267/2014 DER KOMMISSION

vom 25. November 2014

über ein Fangverbot für Tiefseegarnele in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

76/TQ43

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

PRA/N1GRN.

Art

Tiefseegarnele (Pandalus borealis)

Gebiet

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

Datum der Schließung

12.11.2014


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1268/2014 DER KOMMISSION

vom 25. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v. H.‘, gefroren

134,2

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

145,6

157,2

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

318,9

234,7

344,5

275,5

0

20

0

7

AR

BR

CL

TH

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

205,1

2

BR

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

137,1

2

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

360,3

458,1

0

0

BR

CL

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

255,2

9

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1269/2014 DER KOMMISSION

vom 27. November 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

66,1

IL

45,2

MA

85,9

ZZ

65,7

0707 00 05

AL

57,9

JO

203,0

TR

135,3

ZZ

132,1

0709 93 10

MA

34,9

TR

126,9

ZZ

80,9

0805 20 10

MA

84,1

ZZ

84,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,1

PE

74,4

TR

67,3

ZZ

66,9

0805 50 10

TR

70,4

ZZ

70,4

0808 10 80

BR

52,9

CL

84,8

NZ

111,2

US

93,6

ZA

172,4

ZZ

103,0

0808 30 90

CN

93,1

US

163,9

ZZ

128,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2014

zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

(2014/836/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 36“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Protokoll Nr. 36 konnte das Vereinigte Königreich dem Rat bis zum 31. Mai 2014 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich dem Rat mitgeteilt, dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht anerkennt. Dies hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an den Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat angezeigt, dass es beabsichtigt mitzuteilen, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen tragen sollte, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

(6)

Jegliche Unterbrechung bei der Durchführung und Anwendung der Rechtsakte, an denen sich das Vereinigte Königreich wieder beteiligen möchte, sollte vermieden werden. Daher sollten diese Rechtsakte für eine begrenzte Übergangsfrist weiterhin für das Vereinigte Königreich gelten, bis die Beschlüsse von Rat und Kommission zur Genehmigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs in Kraft treten.

(7)

Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI (1) und 2008/616/JI (2) des Rates und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates (3) (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) beteiligen möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Infolge des Endes ihrer Geltung und bis zu einer erneuten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen sollte das Vereinigte Königreich nicht berechtigt sein, zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Eurodac-Datenbank zuzugreifen.

(8)

Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten sollte das Vereinigte Königreich in enger Abstimmung mit seinen an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie prüfen, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung sollten bis 30. September 2015 veröffentlicht werden.

(9)

Sollte die oben genannte Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen, sollte das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es dem Rat binnen vier Wochen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Das Vereinigte Königreich hat erklärt, dass ein solcher Beschluss die Zustimmung seines Parlaments voraussetze.

(10)

Die Bestimmungen über die finanziellen Konsequenzen einer Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen werden im Beschluss 2014/837/EU des Rates (5) festgelegt.

(11)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 nimmt das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses teil, ist aber an ihn gebunden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte gelten bis zum 7. Dezember 2014 weiterhin für das Vereinigte Königreich.

Artikel 2

(1)   Spätestens zehn Tage nach dem 30. November 2014 leitet das Vereinigte Königreich eine umfassende Durchführbarkeitsstudie ein, um den Nutzen und die praktischen Vorteile einer erneuten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen und die hierzu erforderlichen Schritte zu bewerten.

Dabei handelt es in enger Abstimmung mit den an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen im Vereinigten Königreich, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust.

(2)   Bis zum 30. September 2015 veröffentlicht das Vereinigte Königreich die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie nach Absatz 1.

(3)   Sollte die Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen beschließt das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015, ob es dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Diese Mitteilung ist binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

Artikel 3

Bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses, mit dem die erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen bestätigt wird, ist das Vereinigte Königreich nicht berechtigt, zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 eingerichtete Eurodac-Datenbank zuzugreifen.

Artikel 4

Falls das Vereinigte Königreich dem Rat nicht binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Folgen der Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs an diesen Beschlüssen vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 30. November 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIACOMELLI


(1)  Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(3)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14)

(4)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/837/EU des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


ANHANG

LISTE DER RECHTSAKTE NACH ARTIKEL 1

1.

Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985: Artikel 39, Artikel 40, Artikel 42 und Artikel 43 (soweit sie auf Artikel 40 Bezug nehmen), Artikel 44, Artikel 46, Artikel 47 (ausgenommen Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4), Artikel 54 bis 58, Artikel 59, Artikel 61 bis 69, Artikel 71, Artikel 72, Artikel 126 bis 130 (soweit sie auf die Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens Bezug nehmen, an denen das Vereinigte Königreich sich beteiligt), und Schlussakte — Erklärung Nr. 3 (betreffend Artikel 71 Absatz 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19)

2.

Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)

3.

Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)

4.

Gemeinsame Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7)

5.

Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1)

6.

Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI vom 3. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4)

7.

Beschluss 2000/375/JI des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (ABl. L 138 vom 9.6.2000, S. 1)

8.

Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1)

9.

Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4)

10.

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1)

11.

Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44)

12.

Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14)

13.

Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1)

14.

Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76)

15.

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1)

16.

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)

17.

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

18.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16)

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

19.

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59)

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

20.

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89)

21.

Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29)

22.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63)

23.

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103)

24.

Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60)

25.

Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32)

26.

Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (Überstellung von Häftlingen) (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27)

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)

27.

Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130)

28.

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23)

29.

Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33)

30.

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37)

31.

Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6)

32.

Beschluss 2009/936/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 14)

33.

Beschluss 2009/968/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Vertraulichkeitsregeln für Europol-Informationen (ABl. L 322 vom 17.12.2009, S. 17)

34.

Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20)

35.

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20)


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2014

zur Bestimmung der unmittelbaren finanziellen Folgen der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

(2014/837/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 36“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Protokoll Nr. 36 konnte das Vereinigte Königreich dem Rat bis zum 31. Mai 2014 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich dem Rat mitgeteilt, dass es die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht anerkennt. Dies hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Das Vereinigte Königreich kann dem Rat mitteilen, dass es sich an den Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat angezeigt, dass es beabsichtigt mitzuteilen, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.

(5)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 36 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Der Rat kann ferner auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 beschließen, dass das Vereinigte Königreich die unmittelbaren finanziellen Folgen tragen sollte, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

(6)

Da das Vereinigte Königreich dem Rat nicht mitgeteilt hat, dass es sich an den Beschlüssen 2008/615/JI (1) und 2008/616/JI (2) des Rates und am Rahmenbeschluss 2009/905/JI (3) des Rates (im Folgenden „Prüm-Beschlüsse“) beteiligen möchte, gelten diese ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich. Angesichts der praktischen und operativen Bedeutung der Prüm-Beschlüsse für die öffentliche Sicherheit der Union und insbesondere für die Gefahrenabwehr, die Strafverfolgung sowie die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten hat der Rat in dem Beschluss 2014/836/EU (4) beschlossen, dass das Vereinigte Königreich in einer umfassenden Durchführbarkeitsstudie zu prüfen hat, welchen Nutzen und welche praktischen Vorteile ihm aus einer erneuten Beteiligung an den Prüm-Beschlüssen erwachsen würden und welche Schritte hierzu erforderlich wären; die Ergebnisse der Untersuchung sind bis zum 30. September 2015 zu veröffentlichen. Sollte die Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen, wird das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015 darüber beschließen, ob es dem Rat binnen vier Wochen gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte.

(7)

Dem Vereinigten Königreich wurden Mittel aus dem mit dem Ratsbeschluss 2007/125/JI (5) eingerichteten Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ für zwei Projekte im Zusammenhang mit den Beschlüssen 2008/615/JI und 2008/616/JI zugewiesen, die zum einen für die Durchführung des Prüm-DNA-Datenaustauschs durch das Vereinigte Königreich mit einem Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 961 019 EUR und zum zweiten für die Auswertung von Fingerabdrücken durch das Vereinigte Königreich im Rahmen der Prüm-Beschlüsse mit einem Kofinanzierungs-Höchstbetrag von 547 836 EUR an das Innenministerium ausgezahlt wurden. Der Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 1 508 855 EUR.

(8)

Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, sollte es als unmittelbare finanzielle Folge, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergibt, dass es sich nicht mehr an den Prüm-Beschlüssen beteiligt, die tatsächlich von der Kommission als Beitrag aus dem Gesamthaushalt der Union zur Durchführung dieser Beschlüsse ausgezahlten Betrag zurückerstatten.

(9)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 des Protokolls Nr. 36 nimmt das Vereinigte Königreich an der Annahme dieses Beschlusses teil und ist an ihn gebunden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Falls das Vereinigte Königreich eine der in Artikel 2 des Beschlusses 2014/836/EU festgelegten Fristen nicht einhält oder beschließt, sich nicht an den Prüm-Beschlüssen zu beteiligen, erstattet es die im Rahmen des Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ erhaltenen Mittel bis zu einer Höhe von 1 508 855 EUR an den Gesamthaushalt der Union zurück.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. GIACOMELLI


(1)  Rahmenbeschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(2)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(3)  Rahmenbeschluss 2009/905/JI des Rates vom 30. November 2009 über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 14).

(4)  Beschluss 2014/836/EU des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(5)  Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. November 2014

über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen

(2014/838/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Außerdem haben sie einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und gemäß Artikel 11 Absatz 3 EUV umfangreiche Anhörungen durchzuführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt.

(2)

Gemäß Artikel 298 AEUV stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(3)

Die Kommission wird auf mehr Transparenz bei Kontakten zwischen ihren Bediensteten und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen hinwirken.

(4)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) besitzen die Bürgerinnen und Bürger bereits das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Dieser Beschluss betrifft weder den Zugang zu Dokumenten noch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(5)

Im Einklang mit den vom Präsidenten der Kommission festgelegten Politischen Leitlinien vom 15. Juli 2014 nahm die Kommission am 25. November 2014 den Beschluss 2014/839/EU, Euratom (2) an, dem zufolge die Kommissionsmitglieder gehalten sind, Informationen über Treffen zu veröffentlichen, die von ihnen oder Mitgliedern ihres Kabinetts mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union veranstaltet werden.

(6)

Zwischen den Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen können Treffen stattfinden, die ähnlichen Zwecken dienen wie die Treffen, auf die in dem genannten Beschluss Bezug genommen wird. Deshalb sollten für diese Treffen ähnliche Transparenzanforderungen gelten.

(7)

Die Generaldirektoren der Kommission sollten daher Informationen über Treffen veröffentlichen, die von ihnen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Beschlussfassung und Politikumsetzung in der Union veranstaltet werden.

(8)

Treffen mit Vertretern anderer Organe oder Einrichtungen der Union im üblichen Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen fallen nicht unter diesen Beschluss. Treffen mit Vertretern von Behörden der Mitgliedstaaten fallen nicht unter diesen Beschluss, da diese Behörden öffentliche Interessen verfolgen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Beitrag zur Arbeit der Kommission leisten. Zum Schutz der internationalen Beziehungen der Union fallen Treffen mit Vertretern von Behörden von Drittstaaten und von internationalen Organisationen nicht unter diesen Beschluss.

(9)

Um dem besonderen Charakter des in Artikel 154 AEUV vorgesehenen Dialogs mit den Sozialpartnern sowie dem besonderen Charakter des in Artikel 17 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dialogs mit Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, sollten die in diesen Kontexten stattfindenden Treffen nicht unter diesen Beschluss fallen.

(10)

Angesichts der besonderen Aufgabe politischer Parteien, die in Artikel 10 Absatz 4 EUV anerkannt wird, und da die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (3), vorsieht, dass das Register nicht für politische Parteien gilt, sollten Treffen mit Vertretern politischer Parteien ebenfalls nicht unter diesen Beschluss fallen.

(11)

Da die Veröffentlichung von Informationen über Treffen in bestimmten Fällen den Schutz des Lebens, der Unversehrtheit oder der Privatsphäre einer Einzelperson, der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union, der Marktstabilität oder sensibler Geschäftsinformationen, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten oder anderen Verwaltungsverfahren oder den Schutz sonstiger auf Unionsebene anerkannter wichtiger öffentlicher Interessen beeinträchtigen kann, sollte in diesen Fällen von der Veröffentlichung der betreffenden Informationen abgesehen werden.

(12)

Im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dürfen die Namen von Generaldirektoren, die an Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen teilnehmen, veröffentlicht werden; sonstige Einzelpersonen müssen der Veröffentlichung eindeutig zugestimmt haben.

(13)

Dieser Beschluss lässt weitergehendere Transparenzanforderungen oder Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften der Union oder von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften unberührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses veröffentlichen die Generaldirektoren der Kommission Informationen zu sämtlichen Treffen, die von ihnen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union veranstaltet werden.

(2)   Folgende Informationen sind zu veröffentlichen: Datum und Ort des Treffens, Name des Generaldirektors, Name der Organisation oder der selbstständigen Einzelperson und Thema des Treffens.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Generaldirektor“: Generaldirektor oder Leiter einer Dienststelle der Kommission;

b)   „Treffen“: auf Initiative einer Organisation oder selbstständigen Einzelperson oder eines Generaldirektors veranstaltete bilaterale Zusammenkunft zur Erörterung von Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union. Zusammenkünfte im Rahmen eines in den Verträgen oder in Rechtsakten der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens, das unter die unmittelbare Verantwortung des Generaldirektors fällt, sowie Begegnungen rein privater oder gesellschaftlicher Natur oder spontane Begegnungen fallen nicht unter diesen Begriff;

c)   „Organisation oder selbstständige Einzelperson“: Organisation oder Einzelperson — ungeachtet ihrer Rechtsstellung —, deren Tätigkeiten auf eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der Organe der Union ausgerichtet sind, unabhängig von dem Ort, an dem diese Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium.

Unter diesen Begriff fallen nicht Vertreter anderer Organe oder Einrichtungen der Union, nationaler, regionaler oder lokaler Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Erfasst werden mit dem Begriff allerdings Verbände oder Netzwerke, die zur kollektiven Vertretung von Regionen oder sonstigen subnationalen Gebietskörperschaften geschaffen wurden.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss gilt nicht für Treffen mit den Sozialpartnern auf Unionsebene im Rahmen des sozialen Dialogs oder für Treffen im Rahmen des Dialogs mit Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie mit weltanschaulichen Gemeinschaften.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für Treffen mit Vertretern politischer Parteien.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen werden innerhalb von zwei Wochen nach dem Treffen in standardisierter Form auf den Websites der Generaldirektionen der Kommission veröffentlicht.

(2)   Von der Veröffentlichung der Informationen kann abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung den Schutz eines der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere das Leben, die Unversehrtheit oder die Privatsphäre einer Einzelperson, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union, die Marktstabilität oder sensible Geschäftsinformationen, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten oder anderen Verwaltungsverfahren oder den Schutz sonstiger auf Unionsebene anerkannter wichtiger öffentlicher Interessen.

Artikel 5

Die Namen von an Treffen teilnehmenden Einzelpersonen (die im Namen von Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen handeln) oder Kommissionsbeamten (bei denen es sich nicht um Generaldirektoren handelt) werden nur veröffentlicht, wenn diese der Veröffentlichung eindeutig zugestimmt haben.

Artikel 6

Die Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen veröffentlicht werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Straßburg, den 25. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(2)  Beschluss 2014/839/EU, Euratom der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(3)  ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. November 2014

über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen

(2014/839/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) müssen die Organe den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen. Außerdem haben sie einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und gemäß Artikel 11 Absatz 3 EUV umfangreiche Anhörungen durchzuführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt.

(2)

Zu diesem Zweck kommen die Kommissionsmitglieder und die Mitglieder ihrer Kabinette regelmäßig mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zusammen, um sich über deren Schwierigkeiten zu informieren und Einblick in ihre Ansichten über die Politik und die Rechtsvorschriften der Union zu gewinnen.

(3)

Um im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 EUV den europäischen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am demokratischen Leben der Union zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Entscheidungen so offen wie möglich getroffen werden, ist es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger über die Kontakte der Kommissionsmitglieder und der Mitglieder ihrer Kabinette mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen informiert werden.

(4)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) besitzen die Bürgerinnen und Bürger bereits das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Dieser Beschluss betrifft weder den Zugang zu Dokumenten noch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(5)

Im Einklang mit den vom Präsidenten der Kommission festgelegten Politischen Leitlinien vom 15. Juli 2014 wird die Kommission auf mehr Transparenz bei Kontakten mit Interessenträgern und Lobbyisten hinwirken.

(6)

Während keine weiteren Maßnahmen in Bezug auf die Teilnahme von Kommissionsmitgliedern und Mitgliedern ihrer Kabinette an öffentlichen Veranstaltungen vonnöten sind, da diese Informationen bereits allgemein zugänglich sind, würde die Veröffentlichung von Informationen über Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu noch mehr Transparenz in Bezug auf das Handeln der Kommission führen.

(7)

Die Kommissionsmitglieder sollten daher Informationen über Treffen veröffentlichen, die von ihnen oder Mitgliedern ihrer Kabinette mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Beschlussfassung und Politikumsetzung in der Union veranstaltet werden.

(8)

Treffen mit Vertretern anderer Organe oder Einrichtungen der Union im üblichen Rahmen der interinstitutionellen Beziehungen fallen nicht unter diesen Beschluss. Treffen mit Vertretern von Behörden der Mitgliedstaaten fallen nicht unter diesen Beschluss, da diese Behörden öffentliche Interessen verfolgen und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Beitrag zur Arbeit der Kommission leisten. Zum Schutz der internationalen Beziehungen der Union fallen Treffen mit Vertretern von Behörden von Drittstaaten und von internationalen Organisationen nicht unter diesen Beschluss. Dieser Beschluss gilt nicht für die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission in Bezug auf die Treffen, die sie in ihrer Eigenschaft als Hohe Vertreterin veranstaltet.

(9)

Um dem besonderen Charakter des in Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehenen Dialogs mit den Sozialpartnern sowie dem besonderen Charakter des in Artikel 17 Absatz 3 AEUV vorgesehenen Dialogs mit Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften Rechnung zu tragen, sollten die in diesen Kontexten stattfindenden Treffen nicht unter diesen Beschluss fallen.

(10)

Angesichts der besonderen Aufgabe politischer Parteien, die in Artikel 10 Absatz 4 EUV anerkannt wird, und da die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 16. April 2014 über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (2), vorsieht, dass das Register nicht für politische Parteien gilt, sollten Treffen mit Vertretern politischer Parteien ebenfalls nicht unter diesen Beschluss fallen.

(11)

Da die Veröffentlichung von Informationen über Treffen in bestimmten Fällen den Schutz des Lebens, der Unversehrtheit oder der Privatsphäre einer Einzelperson, der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union, der Marktstabilität oder sensibler Geschäftsinformationen, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten oder anderen Verwaltungsverfahren oder den Schutz sonstiger auf Unionsebene anerkannter wichtiger öffentlicher Interessen beeinträchtigen kann, sollte in diesen Fällen von der Veröffentlichung der betreffenden Informationen abgesehen werden.

(12)

Im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dürfen die Namen von Kommissionsmitgliedern sowie von Kabinettsmitgliedern, die an Treffen mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen teilnehmen, veröffentlicht werden; sonstige Einzelpersonen müssen der Veröffentlichung eindeutig zugestimmt haben.

(13)

Dieser Beschluss lässt weiter gehendere Transparenzanforderungen oder Verpflichtungen aus Rechtsvorschriften der Union oder von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünften unberührt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses veröffentlichen die Kommissionsmitglieder Informationen zu sämtlichen Treffen, die von ihnen und Mitgliedern ihres Kabinetts mit Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen zu Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union veranstaltet werden.

(2)   Folgende Informationen sind zu veröffentlichen: Datum und Ort des Treffens, Name des Kommissionsmitglieds und/oder Name des Kabinettsmitglieds, Name der Organisation oder der selbstständigen Einzelperson und Thema des Treffens.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Treffen“: auf Initiative einer Organisation oder selbstständigen Einzelperson oder eines Kommissionsmitglieds und/oder eines Mitglieds seines Kabinetts veranstaltete bilaterale Zusammenkunft zur Erörterung von Fragen der Politikgestaltung und -umsetzung in der Union. Zusammenkünfte im Rahmen eines in den Verträgen oder in Rechtsakten der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens, das unter die unmittelbare Verantwortung des Kommissionsmitglieds fällt, sowie Begegnungen rein privater oder gesellschaftlicher Natur oder spontane Begegnungen fallen nicht unter diesen Begriff;

b)   „Organisation oder selbstständige Einzelperson“: Organisation oder Einzelperson — ungeachtet ihrer Rechtsstellung —, deren Tätigkeiten auf eine unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der Organe der Union ausgerichtet sind, unabhängig von dem Ort, an dem diese Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium.

Unter diesen Begriff fallen nicht Vertreter anderer Organe oder Einrichtungen der Union, nationaler, regionaler oder lokaler Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten oder internationalen Organisationen. Erfasst werden mit dem Begriff allerdings Verbände oder Netzwerke, die zur kollektiven Vertretung von Regionen oder sonstigen subnationalen Gebietskörperschaften geschaffen wurden.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss gilt nicht für Treffen mit den Sozialpartnern auf Unionsebene im Rahmen des sozialen Dialogs oder für Treffen im Rahmen des Dialogs mit Kirchen, religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie mit weltanschaulichen Gemeinschaften.

(2)   Dieser Beschluss gilt nicht für Treffen mit Vertretern politischer Parteien.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen werden innerhalb von zwei Wochen nach dem Treffen in standardisierter Form auf den Websites der Kommissionsmitglieder veröffentlicht.

(2)   Von der Veröffentlichung der Informationen kann abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung den Schutz eines der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere das Leben, die Unversehrtheit oder die Privatsphäre einer Einzelperson, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union, die Marktstabilität oder sensible Geschäftsinformationen, die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten oder anderen Verwaltungsverfahren oder den Schutz sonstiger auf Unionsebene anerkannter wichtiger öffentlicher Interessen.

Artikel 5

Die Namen von an Treffen teilnehmenden Einzelpersonen (die im Namen von Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen handeln) oder Kommissionsbeamten (bei denen es sich nicht um Kabinettsmitglieder handelt) werden nur veröffentlicht, wenn diese der Veröffentlichung eindeutig zugestimmt haben.

Artikel 6

Die Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen werden davon in Kenntnis gesetzt, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen veröffentlicht werden.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Straßburg, den 25. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(2)  ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 90/177/Euratom, EWG, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8921)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(2014/840/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Belgien die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Belgien ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Belgien hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Belgien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, den Beschluss der Kommission 90/177/Euratom, EWG (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 90/177/Euratom, EWG wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Belgien ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude oder Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,21 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014)370476.

(4)  Entscheidung 90/177/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990, mit der Belgien ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 24).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/749/EU, Euratom zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8922)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2014/841/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 377 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Portugal die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1989 galten; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Portugal ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 10. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 19. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Portugal hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Portugal sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Portugal ersuchte die Kommission um die Ermächtigung, zur Berechnung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes für das Haushaltsjahr 2014 die Daten nach dem ESVG 2010 von 2011 zugrunde zu legen. Die letztverfügbaren Daten nach dem ESVG 1995 mit der nötigen Aufschlüsselung stammen aus dem Jahr 2010, während die Daten nach dem ESVG 2010 mit der nötigen Aufschlüsselung ab dem Jahr 2011 verfügbar sein werden, wenn Portugal seine Jahresübersicht über die Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel für das Haushaltsjahr 2014 vorlegen muss. Portugal sollte daher ermächtigt werden, zur Berechnung des gewogenen mittleren MwSt.-Satzes für das Haushaltsjahr 2014 die Daten nach dem ESVG 2010 von 2011 zugrunde zu legen.

(4)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (ESVG 2010) können die Mitgliedstaaten zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates (5) in Kraft ist, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind.

(5)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(6)

Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/749/EU, Euratom (6) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/749/EU, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Der Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln:

 

Beförderung von Personen (Nummer 10).“

3.

Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Portugal wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,03 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

4.

Der Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Zur Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien wird Portugal ermächtigt, Daten nach dem ESVG 2010 für 2011 zugrunde zu legen, um die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 2014 zu berechnen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Portugal gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014)405079.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).

(6)  Durchführungsbeschluss 2013/749/EG, Euratom der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 81).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 2005/818/EG, Euratom mit der die Republik Ungarn ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8923)

(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(2014/842/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 386 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Ungarn die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Ungarn ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ungarn hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/818/EG der Kommission, Euratom (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 2005/818/EG, Euratom wird der folgende Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

In Abweichung von Artikel 1 dieser Entscheidung wird Ungarn ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,18 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 370675.

(4)  Entscheidung 2005/818/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Republik Ungarn ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 39).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/747/EU, Euratom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8924)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2014/843/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf das Vereinigte Königreich die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Das Vereinigte Königreich ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 22. April, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 4. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 7 und 9 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Das Vereinigte Königreich hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Das Vereinigte Königreich sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/747/EU, Euratom (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/747/EU, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln:

 

Lieferung von Baugrundstücken (Nummer 9).“

2.

Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:

„Artikel 1a

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 7 des Anhangs X Teil B (Krankenhäuser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,01 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 1b

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

3.

Artikel 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014)261136.

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/747/EU, Euratom der Kommission vom 10. Dezember 2013 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 333 vom 12.12.2013, S. 79).


28.11.2014   

DE

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L 343/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Ermächtigung Maltas, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8925)

(Nur der englische und der maltesische Text sind verbindlich)

(2014/844/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 387 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Malta die in Anhang X Teil B Nummer 8 und 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Malta ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 4. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 8 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Malta hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Malta sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 8 des Anhangs X Teil B (Lieferung von Wasser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,40 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Malta wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 1,06 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 261226.


28.11.2014   

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L 343/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 2005/817/EG, Euratom mit der die Republik Lettland ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8926)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(2014/845/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 384 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Lettland die in Anhang X Teil B Nummer 2 und 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Lettland ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 30. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 2 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Lettland hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Lettland sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/817/EG der Kommission, Euratom (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 2005/817/EG, Euratom werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:

„Artikel 1a

In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Lettland ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,04 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 1b

In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Lettland ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,30 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 371249.

(4)  Entscheidung 2005/817/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Republik Lettland ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 38).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“


28.11.2014   

DE

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L 343/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 2005/819/EG, Euratom, mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8927)

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

(2014/846/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 385 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Litauen die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Litauen ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 29. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Litauen hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Litauen sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/819/EG, Euratom der Kommission (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 2005/819/EG, Euratom wird der folgende Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

In Abweichung von Artikel 1 dieser Entscheidung wird Litauen ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,10 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014)371165.

(4)  Entscheidung 2005/819/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005, mit der die Republik Litauen ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 40).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“


28.11.2014   

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L 343/39


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG, mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8928)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2014/847/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Frankreich die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Frankreich ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 30. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 26. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 2 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Frankreich hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Frankreich sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 90/176/Euratom, EWG der Kommission (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 90/176/Euratom, EWG werden die folgenden Artikel 2a und 2b eingefügt:

„Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (5) genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2b

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Frankreich ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 507744.

(4)  Entscheidung 90/176/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990 mit der Frankreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 22).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“


28.11.2014   

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L 343/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/4/EU, Euratom zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8929)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2014/848/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bulgarien ist inzwischen in der Lage, bei der Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das vorletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist. Bulgarien benötigt daher keine Ermächtigung mehr, für die Haushaltsjahre nach 2013 die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus den Jahren vor dem vorletzten Jahr zugrunde zu legen. Daher sollte in Artikel 1 eine zeitliche Beschränkung auf den 31. Dezember 2013 vorgesehen werden.

(2)

Nach Artikel 390a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Bulgarien die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(3)

Bulgarien hat bei der Kommission beantragt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Schätzwerte verwenden zu dürfen, da das Land nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel genau zu berechnen. Eine solche Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel Bulgariens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Bulgarien für jene Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand von Schätzwerten zu berechnen.

(4)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(5)

Daher ist es angezeigt, den Beschluss 2010/4/EU der Kommission, Euratom (3) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/4/EG, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Bulgarien wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das zweit- oder drittletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.

Artikel 2

Bulgarien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 Schätzwerte zugrunde zu legen.“

2.

Artikel 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/4/EU, Euratom der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 3 vom 3.1.2010, S. 17).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8931)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2014/849/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Deutschland degressive Steuerermäßigungen beibehalten, sofern es von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates (3) Gebrauch gemacht hat; diese Umsätze sind bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen.

(2)

Deutschland beantragte in seinem Schreiben vom 29. April 2014 (4) die Aufhebung der Ermächtigung bezüglich der degressiven Steuerermäßigung, weil es von der Möglichkeit der degressiven Steuerermäßigung für Kleinunternehmen keinen Gebrauch mehr macht.

(3)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung der Kommission 90/179/Euratom, EWG (5) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG werden die Worte „die Steuern, die wegen der degressiven Steuerermäßigungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie nicht erhoben wurden, sowie“ gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303/67).

(4)  Ares (2014) 1340946.

(5)  Entscheidung 90/179/Euratom, EWG der Kommission vom 23. März 1990 mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 99 vom 19.4.1990, S. 28).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/5/EU, Euratom zur Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8932)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2014/850/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Irland die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Irland ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 28. April 2014 (3) um eine Verlängerung der Ermächtigung, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2018 anhand von Schätzwerten zu ermitteln. Irland sollte ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel weiterhin anhand bestimmter Schätzwerte zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2010/5/EU, Euratom der Kommission (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In dem Beschluss 2010/5/EU, Euratom erhält Artikel 2 folgende Fassung:

„Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014) 1328060.

(4)  Beschluss 2010/5/EU, Euratom der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 19).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 96/565/Euratom, EG zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8933)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(2014/851/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 380 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates darf Schweden die in Anhang X Teil B Nummern 1, 9, und 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 1994 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Schweden ersuchte die Kommission in seinem Schreiben vom 30. April 2014, mit dem es das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel (3) beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter den Nummern 1, 9 und 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze festgelegte Prozentsätze der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Schweden hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Schweden sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand festgelegter Prozentsätze gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, den Beschluss der Kommission 96/565/Euratom, EG (4) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Entscheidung 96/565/Euratom, EG werden die folgenden Artikel 2a, 2b und 2c eingefügt:

„Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 1 des Anhangs X Teil B (Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) der Richtlinie 2006/112/EG (5) genannte Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2b

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,15 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2c

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Ares(2014)371039.

(4)  Entscheidung 96/565/Euratom, EG der Kommission vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (ABl. L 247 vom 28.9.1996, S. 41).

(5)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


28.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. November 2014

zur Änderung der Entscheidung 2005/820/EG, Euratom mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8934)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2014/852/EU, Euratom)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 390 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf die Slowakei die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange die betreffenden Umsätze in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreit sind, der am 30. April 2004 Mitglied der Gemeinschaft war; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Die Slowakei ersuchte die Kommission in ihrem Schreiben vom 27. August 2014, mit dem sie das Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2014 bezüglich der Vereinfachung von Kontrollen der Mehrwertsteuereigenmittel beantwortete, um die Ermächtigung, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel der Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für die unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze einen festgelegten Prozentsatz der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die Slowakei hat nachgewiesen, dass der bisherige Prozentsatz im Laufe der Zeit stabil geblieben ist. Die Slowakei sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand eines festgelegten Prozentsatzes gemäß dem Schreiben der Kommission zu berechnen.

(3)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Entscheidung 2005/820/EG, Euratom der Kommission (3) entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In die Entscheidung 2005/820/EG wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„Artikel 2a

In Abweichung von Artikel 2 dieser Entscheidung wird die Slowakei ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) genannte Umsätze 0,16 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2014

Für die Kommission

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Entscheidung 2005/820/EG, Euratom der Kommission vom 21. November 2005 mit der die Slowakische Republik ermächtigt wird, Statistiken aus Jahren vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 41).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).“