ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
25. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

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Beschluss 2014/829/GASP des Rates vom 25. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

25.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/1


BESCHLUSS 2014/829/GASP DES RATES

vom 25. November 2014

zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Iran erlassen.

(2)

Am 24. November 2013 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran auf einen gemeinsamen Aktionsplan mit einem Konzept für eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage verständigt. Es wurde vereinbart, dass beide Seiten als ersten Schritt des zu dieser umfassenden Lösung führenden Prozesses erste einvernehmlich festgelegte Maßnahmen treffen müssen, die sechs Monate gelten und in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden können.

(3)

Im Rahmen dieses ersten Schritts soll Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen ergreifen, die im gemeinsamen Aktionsplan näher beschrieben sind. Im Gegenzug soll eine Reihe freiwilliger Maßnahmen getroffen werden, zu denen auf Seiten der Union die Aussetzung folgender restriktiver Maßnahmen gehört: das Verbot der Erbringung von Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen für iranisches Rohöl und von dessen Beförderung, das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung diesbezüglicher Dienstleistungen, das Verbot des Handels mit Gold und Edelmetallen mit der iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der Zentralbank Irans und mit in deren Namen handelnden Personen und Einrichtungen. Die Aussetzung dieser restriktiven Maßnahmen soll für sechs Monate gelten, während denen die betreffenden Verträge erfüllt werden müssten.

(4)

Außerdem ist im gemeinsamen Aktionsplan vorgesehen, die Obergrenzen für Genehmigungen für Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache anzuheben.

(5)

Am 20. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/21/GASP (2) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP erlassen, um die im gemeinsamen Aktionsplan enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen der Union umzusetzen.

(6)

Am 19. Juli 2014 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran darauf geeinigt, die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Aktionsplans bis zum 24. November 2014 zu verlängern.

(7)

Am 21. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/480/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP erlassen, um die im gemeinsamen Aktionsplan enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen der Union zu verlängern.

(8)

Am 24. November 2014 haben sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der EU-Koordinatorin und Verhandlungsführerin der E3/EU+3-Gruppe in den Nuklearverhandlungen mit Iran unterstützt wurden, mit Iran darauf geeinigt, die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Aktionsplans bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern.

(9)

Die Aussetzung der im gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union sollte daher bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden. Die betreffenden Verträge müssten während dieses Zeitraums erfüllt werden.

(10)

Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26a des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 26a

(1)   Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 1 wird bis zum 30. Juni 2015 in Bezug auf die Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

(2)   Das Verbot gemäß Artikel 3a Absatz 2 wird bis zum 30. Juni 2015 in Bezug auf die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von iranischem Rohöl ausgesetzt.

(3)   Das Verbot gemäß Artikel 3b wird bis zum 30. Juni 2015 ausgesetzt.

(4)   Das Verbot gemäß Artikel 4c wird bis zum 30. Juni 2015 in Bezug auf Gold und Edelmetalle ausgesetzt.

(5)   Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden bis zum 30. Juni 2015 durch folgende Fassung ersetzt:

‚a)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke unterhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

b)

Transfers im Zusammenhang mit Transaktionen betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie mit Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke oberhalb eines Betrags von 1 000 000 EUR und Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen;

c)

alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 100 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.‘

.

(6)   Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben b und c werden bis zum 30. Juni 2015 durch folgende Fassung ersetzt:

‚b)

sonstige Transfers unterhalb eines Betrags von 400 000 EUR werden ohne vorherige Genehmigung ausgeführt. Ein Transfer wird der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemeldet, wenn er einen Betrag von 10 000 EUR übersteigt;

c)

alle anderen Transfers oberhalb eines Betrags von 400 000 EUR erfordern die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats. Die Genehmigung gilt als binnen vier Wochen erteilt, sofern nicht die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist Einspruch erhoben hat. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über jede verweigerte Genehmigung.‘

.

(7)   Die Verbote gemäß Artikel 18b werden bis zum 30. Juni 2015 ausgesetzt.

(8)   Die Verbote gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c und gemäß Artikel 20 Absatz 2 auf das in Anhang II aufgeführte Ministerium für Erdöl werden bis zum 30. Juni 2015 ausgesetzt, insoweit dies für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb iranischer petrochemischer Erzeugnisse bis zum 30. Juni 2015 erforderlich ist.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(2)  Beschluss 2014/21/GASP des Rates vom 20. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 15 vom 20.1.2014, S. 22).

(3)  Beschluss 2014/480/GASP des Rates vom 21. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 215 vom 21.7.2014, S. 4),