ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1246/2014 der Kommission vom 19. November 2014 über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1247/2014 der Kommission vom 19. November 2014 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2014 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2014

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2014 der Kommission vom 21. November 2014 zur Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krustentiere ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1250/2014 der Kommission vom 21. November 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2014 der Kommission vom 21. November 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( 1 )

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/826/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. November 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 94. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist

17

 

*

Beschluss 2014/827/GASP des Rates vom 21. November 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

19

 

 

2014/828/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2014/40)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1246/2014 DER KOMMISSION

vom 19. November 2014

über ein Fangverbot für Schwarzen Degenfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII und XII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).


ANHANG

Nr.

73/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

BSF/56712-

Art

Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer von V, VI, VII und XII

Datum der Schließung

6.11.2014


22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1247/2014 DER KOMMISSION

vom 19. November 2014

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

75/TQ43

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

SRX/2AC4-C

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

IIa und IV (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

10.11.2014


22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1248/2014 DER KOMMISSION

vom 20. November 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2014 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe g,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann Zucker oder Isoglucose, der bzw. die in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 136 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur im Rahmen einer von der Kommission festzusetzenden Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wurden Durchführungsbestimmungen für Nichtquotenausfuhren und insbesondere für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen festgelegt.

(3)

Für das Wirtschaftsjahr 2014/15 wurde ursprünglich davon ausgegangen, dass eine Mengenbegrenzung in Höhe von 650 000 Tonnen Weißzuckeräquivalent für Ausfuhren von Nichtquotenzucker der Marktnachfrage entsprechen dürfte. Eine solche Mengenbegrenzung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2014 der Kommission (3) festgesetzt. Den jüngsten Schätzungen zufolge könnte die Erzeugung von Nichtquotenzucker jedoch 6 200 000 Tonnen erreichen. Es sollten daher zusätzliche Absatzmöglichkeiten für Nichtquotenzucker erschlossen werden.

(4)

Da die WTO-Obergrenze für Ausfuhren im Wirtschaftsjahr 2014/15 nicht vollständig ausgeschöpft wurde, sollte die Mengenbegrenzung für Ausfuhren von Nichtquotenzucker um 700 000 Tonnen angehoben werden, um so den Zuckererzeugern der EU zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 776/2014 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2014 der Kommission (4) vorgesehene Aussetzung der Einreichung von Anträgen sollte abgeschafft werden, damit Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker eingereicht werden können. Da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2014 nicht mehr wirksam ist, sollte sie aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2014 erhält folgende Fassung:

„1.   Für das Wirtschaftsjahr 2014/15 beläuft sich die Mengenbegrenzung gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf 1 350 000 Tonnen für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugtem Weißzucker des KN-Codes 1701 99.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2014 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 776/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 (ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker (ABl. L 293 vom 9.10.2014, S. 24).


22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1249/2014 DER KOMMISSION

vom 21. November 2014

zur Zulassung von Inositol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Fische und Krustentiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Inositol wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG in der Gruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ auf unbestimmte Zeit als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff zur Verwendung bei allen Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung von Inositol als Futtermittelzusatzstoff für Fische, Krustentiere, Katzen und Hunde gestellt. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 9. April 2014 (3) zu dem Schluss, dass Inositol sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss die Behörde, dass Inositol als wirksame Quelle für essentielle Mikronährstoffe für Fische und Krustentiere gilt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Inositol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen in den Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung der Bestände dieses Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel einzuräumen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 12. Juni 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Dezember 2014 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2014;12(5):3671.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a900

Inositol

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Inositol

Charakterisierung des Wirkstoffs

Inositol

Chemische Formel: C6H12O6

CAS-Nr.: 87-89-8

Inositol, fest, hergestellt durch chemische Synthese.

Reinheitskriterien: mindestens 97 %.

Analysemethoden  (1)

Nachweis von Inositol im Futtermittelzusatzstoff: Flüssigkeitschromatografie und Infrarot-Absorptions-Spektrofotometrie (Europäisches Arzneibuch 01/2008:1805).

Quantifizierung von Inositol im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in der mikrobiologischen Aktivitätsanalyse von Futtermitteln.

Fische und Krustentiere

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

12. Dezember 2024


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1250/2014 DER KOMMISSION

vom 21. November 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 hinsichtlich der Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf die Artikel 180 und 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (2) (SAA) wurde mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission (3) genehmigt und trat am 1. September 2013 in Kraft. Artikel 26 Absatz 4 des SAA sieht für Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Serbien in die Union im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 180 000 Tonnen einen abgabenfreien Zugang vor.

(2)

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (4) (im Folgenden das „Protokoll“) wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten wurde mit den Beschlüssen 2014/517/EU (5) und 2014/518/Euratom (6) des Rates genehmigt.

(3)

Mit Artikel 2 des Protokolls wird Artikel 26 Absatz 4 des SAA dahin gehend geändert, dass die geltenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien auf eine jährliche Menge von 181 000 Tonnen erhöht werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2014/517/EU wird das Protokoll im Einklang mit seinem Artikel 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Daher sollte die Erhöhung der geltenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien ab dem 1. August 2014 wirksam sein.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (7) regelt die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Zuckersektor, u. a. für Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien. Die Verordnung muss daher geändert werden, um dem Protokoll Rechnung zu tragen.

(6)

Gemäß Artikel 11 des Protokolls werden im ersten Jahr der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. August 2014 vergangen ist, anteilsmäßig auf der Grundlage des jährlichen Ausgangsvolumens berechnet. Daher sollte die Erhöhung des Volumens der bestehenden Zollkontingente für Zucker mit Ursprung in Serbien für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zur Verfügung stehen.

(7)

Da Zollkontingente gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 je Wirtschaftsjahr in dem betreffenden Sektor verwaltet werden, müssen gemäß dem Protokoll die anteilige Erhöhung der Volumen der für das Wirtschaftsjahr 2013/2014 eröffneten Zollkontingente und die für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 zu gewährenden Volumen berücksichtigt werden,. Die anteilige Erhöhung des Jahresvolumens für die Monate August und September 2014 beläuft sich auf 167 Tonnen Zucker. Da es nicht möglich sein wird, diese Menge vor Ende des Wirtschaftsjahrs 2013/2014 in Anspruch zu nehmen, sollte sie im Wirtschaftsjahr 2014/2015 zur Verfügung gestellt werden.

(8)

Gemäß Artikel 135 Absatz 2 des SAA gilt das SAA nicht für das Kosovo (8). Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates (9) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 (10) aufgehoben. Da die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 keine Zugeständnisse auf Einfuhren von Erzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung im Kosovo in die Union mehr vorsieht, sollten die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 und auf das Kosovo in der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 gestrichen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Da das Wirtschaftsjahr 2014/2015 am 1. Oktober 2014 beginnt, sollten die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 baldmöglichst gelten, und diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b wird gestrichen.

2.

Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Artikel 26 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Serbien andererseits (11), in der Fassung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (12).

3.

In Artikel 2 Buchstabe b werden das Wort „Kosovo“ und die dazu gehörende Fußnote gestrichen.

4.

Anhang I Teil II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2014/2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

(3)  Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14).

(4)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.

(5)  Beschluss 2014/517/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 1).

(6)  Beschluss 2014/518/Euratom des Rates vom 14. April 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 20).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82).

(8)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 1).

(11)  ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16.

(12)  ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 3.“


ANHANG

Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 erhält folgende Fassung:

„Teil II: Balkan-Zucker

Drittland oder Zollgebiete

Laufende Nummer

KN-Codes

Mengen (in Tonnen)

Kontingentszollsatz (EUR/Tonne)

Albanien

09.4324

1701 und 1702

1 000

0

Bosnien und Herzegowina

09.4325

1701 und 1702

12 000

0

Serbien

09.4326

1701 und 1702

181 000 (1)

0

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

09.4327

1701 und 1702

7 000

0


(1)  Die Menge für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 beläuft sich auf 181 167 Tonnen.“


22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2014 DER KOMMISSION

vom 21. November 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

67,1

MA

71,2

MK

78,8

ZZ

72,4

0707 00 05

AL

62,5

JO

203,0

TR

133,9

ZZ

133,1

0709 93 10

MA

38,9

TR

124,3

ZZ

81,6

0805 20 10

MA

86,3

ZZ

86,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

59,1

PE

74,4

TR

70,7

ZZ

68,1

0805 50 10

TR

80,3

ZZ

80,3

0808 10 80

AU

203,7

BR

53,4

CA

133,4

CL

86,9

MD

29,7

NZ

197,7

US

102,4

ZA

148,5

ZZ

119,5

0808 30 90

CN

82,7

US

201,1

ZZ

141,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

22.11.2014   

DE

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L 335/15


RICHTLINIE 2014/103/EU DER KOMMISSION

vom 21. November 2014

zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2015 gelten daher neue Fassungen dieser Übereinkommen, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2015 vorgesehen ist.

(3)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

„I.1.   ADR

Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

2.

Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

„II.1.   RID

Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

3.

Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

„III.1.   ADN

Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


BESCHLÜSSE

22.11.2014   

DE

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L 335/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2014

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 94. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bezüglich der Annahme der Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 zu vertreten ist

(2014/826/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen.

(2)

Der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (im Folgenden „MSC“) hat auf seiner 93. Tagung Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 gebilligt. Diese Änderungen werden voraussichtlich auf der 94. Tagung des MSC im November 2014 angenommen.

(3)

Durch diese Änderungen wird der Code für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 an die Praxis der Klassifikationsgesellschaften angeglichen und es wird ermöglicht, dass eine hydrostatische Druckprüfung der Ladetanks unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Schiffsbesatzung unter Aufsicht des Kapitäns durchgeführt wird und nicht in Gegenwart eines Besichtigers.

(4)

Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) schreiben die Anwendung des Zustandsbewertungsschemas der IMO (im Folgenden „CAS“) verbindlich vor. Das CAS wird durch den Code für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 ergänzt, der durch die Entschließung A.1049(27) der IMO-Vollversammlung angenommen wurde. Anhang B Teil B des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 betrifft Inspektionen bei Besichtigungen von Öltankschiffen, mit Ausnahme von Doppelhüllen-Öltankschiffen, und legt fest, wie eine gründlichere Überprüfung durchzuführen ist. Daher sind alle Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011, sofern sie Einhüllen-Öltankschiffe, die älter als 15 Jahre sind, betreffen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 automatisch anwendbar.

(5)

Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei der betroffenen Übereinkommen oder Codes. Daher ist es notwendig, dass der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Standpunkt der Union zu vertreten und ihre Zustimmung zu erklären, durch die Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011 gebunden zu sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anlässlich der 94. Tagung des IMO-Schiffssicherheitsausschusses unterstützt die Union die Annahme der Änderungen des Codes für das erweiterte Prüfungsprogramm von 2011, wie sie in Anhang 22, Anhang B, Teil B des IMO-Dokuments MSC 93/22/Add.3 für die in Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 genannten Zwecke festgelegt sind.

(2)   Der in Absatz 1 festgelegte Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(3)   Formale und geringfügige Abänderungen dieses Standpunkts können ohne Änderung dieses Standpunkts vereinbart werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen gebunden zu sein.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.)


22.11.2014   

DE

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L 335/19


BESCHLUSS 2014/827/GASP DES RATES

vom 21. November 2014

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. November 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP (1) angenommen, die zuletzt durch den Beschluss 2012/174/GASP des Rates (2) geändert wurde.

(2)

Am 22. Juli 2013 ist der Rat übereingekommen, dass die EU auch weiterhin fest entschlossen ist, seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle vor der Küste Somalias zu bekämpfen. Er begrüßte die guten Ergebnisse, die bislang bei der Marineoperation Atalanta erzielt worden sind. Der Rat wies darauf hin, dass trotz der großen Fortschritte, die bei der Bekämpfung der Seeräuberei erzielt worden sind, die Gefährdung weiterhin besteht und auch Rückschläge möglich sind.

(3)

Am 18. November 2013 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2125 (2013) angenommen, mit der der Rahmen für internationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Seeräuberei und ihrer Ursachen verlängert wird.

(4)

Die in der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP genannte Militäroperation der EU (Atalanta) sollte bis zum 12. Dezember 2016 verlängert werden.

(5)

Am 22. Juli 2013 ist der Rat außerdem übereingekommen, dass die EU ihren integrierten Ansatz zur Verbesserung der Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in Somalia weiterverfolgen wird, der auf der Eigenverantwortung Somalias, auf der engen Abstimmung mit anderen Akteuren und auf Kohärenz und Synergien zwischen den einzelnen EU-Instrumenten — insbesondere zwischen den Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik — beruht.

(6)

Dieser integrierte Ansatz, der auf dem Pakt für einen Neuanfang in Somalia („New Deal Compact“) beruht, sollte zur Stärkung der maritimen Kapazitäten in Somalia und der Region, zur Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und zur Verringerung der Straflosigkeit von Piratennetzen bei anderen kriminellen Handlungen auf See beitragen und somit die Voraussetzungen schaffen, die der Verwirklichung der Ziele Atalantas zuträglich sind.

(7)

In diesem Zusammenhang würde ein Beitrag von Atalanta mit sekundären Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten und nach Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihrer Netze unterstützen. Diese sekundären Aufgaben würden zur Unterstützung von Atalantas Ausstiegsstrategie durchgeführt werden.

(8)

Die Zusammenarbeit zwischen Atalanta und den Strafverfolgungsbehörden sollte im Interesse eines Beitrags zur Strafverfolgung bei Seeräuberei erleichtert werden, gleichzeitig sollte die Wirksamkeit ihrer erkenntnisgestützten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesteigert werden.

(9)

Der vorliegende Beschluss und die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP hindern das Personal der an Atalanta teilnehmenden Staaten daran, ihre Verpflichtungen nach dem anwendbaren nationalen Recht einzuhalten.

(10)

Es ist erforderlich, den als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der gemeinsamen Kosten von Atalanta im Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis zum 12. Dezember 2016 festzulegen.

(11)

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Darüber hinaus kann Atalanta als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihrer Netze unterstützen.“

2.

Artikel 2 Buchstaben g bis i erhalten folgende Fassung:

„g)

Erhebung von personenbezogenen Daten nach geltendem Recht zu den in Buchstabe e genannten Personen, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung besagter Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücke, sowie folgender Angaben unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Name, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht; Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten;

h)

Übermittlung von Daten -zum Zwecke ihrer Verbreitung mittels der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) und ihres Abgleichs mit INTERPOL-Datenbanken — an das Nationale Zentralbüro (im Folgenden ‚NZB‘) von INTERPOL der Mitgliedstaaten in Erwartung des Abschlusses eines Abkommens zwischen der Union und INTERPOL sowie gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden NZB zu schließenden Vereinbarungen:

personenbezogene Daten nach Buchstabe g,

Daten in Bezug auf von derartigen Personen verwendete Ausrüstung nach Buchstabe e.

Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt.

i)

Übermittlung der unter Buchstabe h genannten Daten an EUROPOL nach den Bestimmungen einer zwischen dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und EUROPOL zu treffenden Vereinbarung. Diese personenbezogenen Daten werden nach ihrer Übermittlung an INTERPOL nicht verwahrt;

j)

Beitrag zur Überwachung der Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten sowie Unterstützung des von der Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation (im Folgenden ‚FAO‘) entwickelten Lizenz- und Registrierungssystems für die handwerkliche und industrielle Fischerei in den der somalischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern — sobald dieses einsatzbereit ist — mit Ausnahme jeglicher Strafverfolgungstätigkeiten;

k)

in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienstes Herstellung einer Verbindung zu den somalischen Stellen und privaten, in deren Namen tätigen Unternehmen, die vor der Küste Somalias im weiter gefassten Bereich der maritimen Sicherheit arbeiten, um deren Aktivitäten und Kapazitäten besser zu verstehen und Konflikten bei Operationen auf See vorzubeugen;

l)

Unterstützung der EUCAP NESTOR, der EUTM Somalia, des EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und der EU-Mission in Somalia durch logistische Unterstützung, Bereitstellung von Expertise oder Ausbildung auf See auf deren Anforderung und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Auftrags und des Einsatzgebiets von Atalanta sowie Beitrag zur Umsetzung der einschlägigen EU-Programme, insbesondere des regionalen Programms für die Sicherheit der Meere (MASE) im Rahmen des 10. EEF;

m)

Bereitstellung der von den EUNAVFOR-Einheiten über Fischereitätigkeiten vor der Küste Somalias gesammelten Daten durch die zuständigen Dienststellen der Kommission für die Thunfischkommission für den Indischen Ozean, deren Mitgliedstaaten und die FAO sowie Unterstützung der somalischen Behörden bei der Bereitstellung von Daten über Fischereitätigkeiten, die im Laufe der Operation gesammelt wurden, sobald ausreichende Fortschritte an Land im Bereich des Aufbaus maritimer Kapazitäten, einschließlich Sicherheitsmaßnahmen für den Informationsaustausch, erzielt worden sind;

n)

Unterstützung der Tätigkeiten der Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea (im Folgenden ‚SEMG‘) gemäß den Resolutionen 2060 (2012), 2093 (2013) und 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und Kapazitäten, indem SEMG-Schiffe, die im Verdacht stehen, Piratennetze zu unterstützen, beobachtet und der Überwachungsgruppe gemeldet werden;“

3.

In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag für den Zeitraum vom 13. Dezember 2014 bis zum 12. Dezember 2016 beläuft sich auf 14 775 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %.“

4.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EU-Militäroperation endet am 12. Dezember 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. CALENDA


(1)  Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33).

(2)  Beschluss 2012/174/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 69).


22.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/22


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2014

über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen

(EZB/2014/40)

(2014/828/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft.

(2)

Am 4. September 2014 hat der EZB-Rat beschlossen, ein neues Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (nachfolgend das „CBPP3“) einzuführen. Neben dem ABS-Ankaufprogramm (ABSPP) und den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRGs) (1) wird das CBPP3 die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, positive Übertragungseffekte für andere Märkte hervorrufen und infolgedessen den geldpolitischen Kurs der EZB lockern und dazu beitragen, dass die Inflationsraten auf ein Niveau zurückkehren, das näher bei 2 % liegt.

(3)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik sollte der endgültige Ankauf notenbankfähiger gedeckter Schuldverschreibungen durch Zentralbanken des Eurosystems nach dem CBPP3 einheitlich und dezentral sowie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem führt hiermit das CBPP3 ein, wonach die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 2 ankaufen. Nach dem CBPP3 können notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen von zugelassenen Geschäftspartnern auf den Primär- und Sekundärmärkten im Einklang mit den in Artikel 3 enthaltenen Zulassungskriterien für Geschäftspartner von den Zentralbanken des Eurosystems angekauft werden.

Artikel 2

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

Gedeckte Schuldverschreibungen, die für geldpolitische Geschäfte gemäß Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 (2) zugelassen sind, und darüber hinaus die in Anhang I Abschnitt 6.2.3.2 (fünfter Absatz) der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Bedingungen für die Notenbankfähigkeit im Hinblick auf die Eigennutzung als Sicherheiten erfüllen, sowie von Kreditinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, sind zum endgültigen Ankauf nach dem CBPP3 zugelassen. Spanische Multicédulas, die gemäß Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind und von Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden, sind zum endgültigen Ankauf nach dem CBPP3 zugelassen.

Die oben genannten gedeckten Schuldverschreibungen sind für einen endgültigen Ankauf nach dem CBPP3 zugelassen, sofern sie die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:

1.

Die gedeckten Schuldverschreibungen müssen als beste Bonitätsbeurteilung mindestens die Kreditqualitätsstufe 3 (CQS3, was derzeit einem ECAI-Rating von „BBB-“ oder einem diesem gleichwertigen Rating entspricht) von zumindest einer der ECAIs haben, die gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) anerkannt ist.

2.

Es gilt eine Obergrenze von 70 % je Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für gemeinsame Bestände nach dem ersten (3) und zweiten (4) Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (CBPP1 bzw. CBPP2) und dem CBPP3 sowie für die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems.

3.

Gedeckte Schuldverschreibungen müssen auf Euro lauten und im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden.

4.

Gedeckte Schuldverschreibungen, deren Emittenten vorübergehend von Kreditgeschäften des Eurosystems ausgeschlossen sind, sind für die Dauer des vorübergehenden Ausschlusses von Ankäufen nach dem CBPP3 ausgeschlossen.

5.

Für gedeckte Schuldverschreibungen aus Zypern und Griechenland, die derzeit nicht das CQS3-Rating erreichen, gilt — solange, wie der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht auf die Sicherheitenanforderungen an marktfähige, von der zyprischen oder griechischen Regierung begebene oder garantierte Schuldtitel angewandt wird (nach Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 (5)) — ein Mindestrating in Höhe des maximalen, für das jeweilige Staatsgebiet erreichbaren Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen, das von der betreffenden ECAI bestimmt wird, sowie eine Obergrenze von 30 % je ISIN, die für die gemeinsamen Bestände des CBPP1, CBPP2, CBPP3 sowie die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems gilt, sofern die genannten Schuldverschreibungen zum Zwecke des Risikoausgleichs die folgenden zusätzlichen Vorgaben erfüllen:

a)

monatliche Meldung der Merkmale des Deckungspools, einschließlich Daten auf Einzelkreditebene, an die NZB des Staatsgebiets, in dem der Emittent ansässig ist, sowie der strukturellen Merkmale des Programms und Angaben zu den Emittenten; das Meldeschema wird den Geschäftspartnern von der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt;

b)

obligatorische Überbesicherung von mindestens 25 %; die betreffende NZB stellt den Geschäftspartnern die Bestimmungen über die Berechnung der obligatorischen Überbesicherung zur Verfügung;

c)

Wechselkursabsicherung mit Geschäftspartnern, die ein Rating von mindestens BBB- haben, für nicht auf Euro lautende Forderungen, die im Deckungspool des Programms enthalten sind; oder alternativ: mindestens 95 % der Vermögenswerte lauten auf Euro, und

d)

die Schuldner der im Deckungspool enthaltenen Kreditforderungen sind im Euro-Währungsgebiet ansässig.

6.

Von ihren Emittenten einbehaltene gedeckte Schuldverschreibungen sind für Ankäufe nach dem CBPP3 zugelassen, sofern sie die oben genannten Zulassungskriterien erfüllen.

Artikel 3

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das CBPP3, sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen: a) inländische Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 teilnehmen, und b) alle anderen Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die Geschäfte mit gedeckten Schuldverschreibungen tätigen.

Artikel 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. Oktober 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(2)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(3)  Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).

(4)  Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des zweiten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70.)

(5)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).