ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
31. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1164/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1165/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1166/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1167/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1168/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine

28

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 der Kommission (3) wurde für Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine ein bis zum 31. Oktober 2014 geltendes Einfuhrzollkontingent der Union eröffnet und dessen Verwaltung festgelegt

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeiträume

(1)   Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.

(2)   Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter der in Anhang I genannten laufenden Nummer wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014“

;

b)

in Absatz 8 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

3.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR/100 kg Nettogewicht zu leisten.

(3)   Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Rindfleisch des KN-Codes 0201 oder 0202 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden ‚Referenzmenge‘). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(4)   Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht.

(6)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(8)   Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“

;

b)

in Absatz 8 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten.

(3)   Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

(4)   Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 3a Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(5)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(6)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(7)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 8 die Angabe ‚Ukraine‘ als Ursprungsland und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(8)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(9)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen 30 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“"

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die während des Kontingentszeitraums Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(2)   Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.“

7.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde,

a)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2015 eingereichten Anträge;

b)

für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.

(3)   Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während dieses Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.“

8.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 27).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Menge in Tonnen (Nettogewicht)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4270

0201 10 00

0201 20 20

0201 20 30

0201 20 50

0201 20 90

0201 30 00

0202 10 00

0202 20 10

0202 20 30

0202 20 50

0202 20 90

0202 30 10

0202 30 50

0202 30 90

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

Jahr 2014

Jahr 2015

12 000

12 000

0“


31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission (4) geändert, mit der die in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 genannten, bis zum 31. Oktober 2014 geöffneten Zollkontingente mit aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert. Die Änderung betrifft vor allem die Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 sowie die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente für das Jahr 2015 zu regeln.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird Teil L durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 49).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„I.   L

ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ANHANG III DER VERORDNUNG (EU) Nr. 374/2014

Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember

Kontingentsnummer

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Ursprungsland

Einfuhrzeitraum

Kontingentsmenge

(in Tonnen Erzeugnisgewicht)

Kontingentsmenge

Halbjährlich

(in Tonnen Erzeugnisgewicht)

Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht)

09.4600

0401

Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form

UKRAINE

Jahr 2014

Jahr 2015

8 000

8 000

4 000

0

0

0402 91

 

 

 

 

 

 

0402 99

 

 

 

 

 

 

0403 10 11

 

 

 

 

 

 

0403 10 13

 

 

 

 

 

 

0403 10 19

 

 

 

 

 

 

0403 10 31

 

 

 

 

 

 

0403 10 33

 

 

 

 

 

 

0403 10 39

 

 

 

 

 

 

0403 90 51

 

 

 

 

 

 

0403 90 53

 

 

 

 

 

 

0403 90 59

 

 

 

 

 

 

0403 90 61

 

 

 

 

 

 

0403 90 63

 

 

 

 

 

 

0403 90 69

 

 

 

 

 

 

09.4601

0402 10

Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

UKRAINE

Jahr 2014

Jahr 2015

1 500

1 500

750

0

0

0402 21

 

 

 

 

 

 

0402 29

 

 

 

 

 

 

0403 90 11

 

 

 

 

 

 

0403 90 13

 

 

 

 

 

 

0403 90 19

 

 

 

 

 

 

0403 90 31

 

 

 

 

 

 

0403 90 33

 

 

 

 

 

 

0403 90 39

 

 

 

 

 

 

0404 90 21

 

 

 

 

 

 

0404 90 23

 

 

 

 

 

 

0404 90 29

 

 

 

 

 

 

0404 90 81

 

 

 

 

 

 

0404 90 83

 

 

 

 

 

 

0404 90 89

 

 

 

 

 

 

09.4602

0405 10

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

UKRAINE

Jahr 2014

Jahr 2015

1 500

1 500

750

0

0

0405 20 90

 

 

 

 

 

 

0405 90

 

 

 

 

 

 


(1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.“


31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a, b, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission (4) wurden für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeiträume

(1)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.

(2)   Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni,

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.“

2.

Der Titel von Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“

3.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg leisten.

(3)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.

(4)   Die Lizenzanträge und die Lizenzen erhalten

a)

in Feld 8 die Angabe ‚Ukraine‘ als Ursprungsland und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(5)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(6)   Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorausgeht.

(7)   Die Lizenzanträge sind für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem betreffenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent im Fall der Zollkontingents 09.4275 und in Kilogramm Erzeugnisgewicht im Fall des Zollkontingents 09.4276 und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(9)   Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(10)   Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugerechnet werden.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Gültigkeit der Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“

;

b)

in Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Gültigkeit der Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.“

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 14. November 2014 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(2)   Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

7.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag nach dem Monat der Anwendung die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 8 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Kontingentszeitraums 2015 eingereichten Anträge;

b)

für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.

(3)   Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während dieses Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

8.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 32).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Menge in Tonnen

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4275

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

0408 11 80

0408 19 81

0408 19 89

0408 91 80

0408 99 80

3502 11 90

3502 19 90

3502 20 91

3502 20 99

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar

Jahr 2014

1 500 (ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

0

Jahr 2015

1 500 (ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent)

09.4276

0407 21 00

0407 29 10

0407 90 10

Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Jahr 2014

3 000 (ausgedrückt als Eigengewicht)

0“

Jahr 2015

3 000 (ausgedrückt als Eigengewicht)


31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1167/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (3) wurden für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeiträume

(1)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.

(2)   Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni;

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014“;

b)

in Absatz 8 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

3.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten.

(3)   Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 0210 99 39, 1602 31, 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die 'Referenzmenge'). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(4)   Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(6)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(8)   Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“;

b)

in Absatz 9 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten.

(2)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

(3)   Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(4)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(5)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(6)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 8 die Angabe ‚Ukraine‘ als Ursprungsland und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(7)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(8)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“"

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(2)   Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

7.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge;

b)

für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.

(3)   Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

8.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz 'ex' ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Laufende Nummer

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Menge in Tonnen (Nettogewicht)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4273

0207 11 30

0207 11 90

0207 12

0207 13 10

0207 13 20

0207 13 30

0207 13 50

0207 13 60

0207 13 99

0207 14 10

0207 14 20

0207 14 30

0207 14 50

0207 14 60

0207 14 99

0207 24

0207 25

0207 26 10

0207 26 20

0207 26 30

0207 26 50

0207 26 60

0207 26 70

0207 26 80

0207 26 99

0207 27 10

0207 27 20

0207 27 30

0207 27 50

0207 27 60

0207 27 70

0207 27 80

0207 27 99

0207 41 30

0207 41 80

0207 42

0207 44 10

0207 44 21

0207 44 31

0207 44 41

0207 44 51

0207 44 61

0207 44 71

0207 44 81

0207 44 99

0207 45 10

0207 45 21

0207 45 31

0207 45 41

0207 45 51

0207 45 61

0207 45 81

0207 45 99

0207 51 10

0207 51 90

0207 52 90

0207 54 10

0207 54 21

0207 54 31

0207 54 41

0207 54 51

0207 54 61

0207 54 71

0207 54 81

0207 54 99

0207 55 10

0207 55 21

0207 55 31

0207 55 41

0207 55 51

0207 55 61

0207 55 81

0207 55 99

0207 60 05

0207 60 10

ex 0207 60 21 (1)

0207 60 31

0207 60 41

0207 60 51

0207 60 61

0207 60 81

0207 60 99

0210 99 39

1602 31

1602 32

1602 39 21

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Jahr 2014

Jahr 2015

16 000

16 000

0

09.4274

0207 12

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren

Jahr 2014

Jahr 2015

20 000

20 000

0


(1)  Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt.“


31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1168/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 der Kommission (3) wurden für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Einfuhrzollkontingentszeiträume

(1)   Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet.

(2)   Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:

a)

25 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März;

b)

25 % für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni,

c)

25 % für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September;

d)

25 % für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014“.

b)

In Absatz 8 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

3.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.

(2)   Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg zu leisten.

(3)   Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Schweinefleischerzeugnisse des KN-Codes 0203 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die ‚Referenzmenge‘). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(4)   Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(6)   Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7)   Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(8)   Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung: „Erteilung der Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“.

b)

In Absatz 9 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch „31. Dezember 2014“ ersetzt.

5.

Der folgende Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2)   Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten.

(3)   Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat.

(4)   Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(5)   Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(6)   In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.

(7)   Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:

a)

in Feld 8 die Angabe ‚Ukraine‘ als Ursprungsland und die Angabe ‚Ja‘ angekreuzt;

b)

in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(8)   Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(9)   Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“"

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)

spätestens am 10. Januar 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;

b)

spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(2)   Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

7.

Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015

(1)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:

a)

zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 3a Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum eingereichten Anträge;

b)

für zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung gemäß Buchstabe a noch nicht gemeldete Mengen bis spätestens 30. April 2016.

(3)   Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(4)   In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“

8.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 44).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.

Laufende Nummer

KN-Codes

Warenbezeichnung

Einfuhrzeitraum

Menge in Tonnen (Nettogewicht)

Anwendbarer Zollsatz

(EUR/t)

09.4271

0203 11 10

0203 12 11

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 13

0203 19 15

0203 19 55

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 11

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 13

0203 29 15

0203 29 55

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Jahr 2014

Jahr 2015

20 000

20 000

0

09.4272

0203 11 10

0203 12 19

0203 19 11

0203 19 15

0203 19 59

0203 21 10

0203 22 19

0203 29 11

0203 29 15

0203 29 59

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke

Jahr 2014

Jahr 2015

20 000

20 000

0“


31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine Präferenzregelung für die Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (3) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 eröffnet und deren Verwaltung geregelt.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Die Änderung betrifft vor allem die Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 374/104 bis zum 31. Dezember 2015 sowie die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

2.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Anträge können nicht mehr eingereicht werden

a)

für das Jahr 2014 nach Freitag, 12. Dezember 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit);

b)

für das Jahr 2015 nach Freitag, 11. Dezember 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2014 für das Jahr 2014 und am 31. Dezember 2015 für das Jahr 2015.“

4.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen in Tonnen

09.4306

1001 99 (00)

Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat

Jahr 2014

Jahr 2015

950 000

950 000

1101 00 (15-90)

Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn

1102 90 (90)

Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis

1103 11 (90)

Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel

1103 20 (60)

Pellets von Weizen

09.4307

1003 90 (00)

Gerste, nicht zur Aussaat

Jahr 2014

Jahr 2015

250 000

250 000

1102 90 (10)

Gerstenmehl

ex 1103 20 (25)

Pellets von Gerste

09.4308

1005 90 (00)

Mais, nicht zur Aussaat

Jahr 2014

Jahr 2015

400 000

400 000“

1102 20 (10-90)

Maismehl

1103 13 (10-90)

Grobgrieß und Feingrieß von Mais

1103 20 (40)

Pellets von Mais

1104 23 (40-98)

Maiskörner, bearbeitet