ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1164/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 der Kommission (3) wurde für Rindfleisch mit Ursprung in der Ukraine ein bis zum 31. Oktober 2014 geltendes Einfuhrzollkontingent der Union eröffnet und dessen Verwaltung festgelegt |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet. (2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter der in Anhang I genannten laufenden Nummer wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht. (2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR/100 kg Nettogewicht zu leisten. (3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Rindfleisch des KN-Codes 0201 oder 0202 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden ‚Referenzmenge‘). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen. (4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht. (6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. (7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben. (8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. (2) Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten. (3) Die Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat. (4) Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der gemäß Artikel 3a Absatz 2 gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. (5) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. (6) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. (7) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:
(8) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben. (9) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 sind die Einfuhrlizenzen 30 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015. (5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“" |
6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.“ |
7. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben. (2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde,
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während dieses Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt.“ |
8. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. November 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 27).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzeitraum |
Menge in Tonnen (Nettogewicht) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
09.4270 |
0201 10 00 0201 20 20 0201 20 30 0201 20 50 0201 20 90 0201 30 00 0202 10 00 0202 20 10 0202 20 30 0202 20 50 0202 20 90 0202 30 10 0202 30 50 0202 30 90 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
12 000 12 000 |
0“ |
31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (3) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission (4) geändert, mit der die in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 genannten, bis zum 31. Oktober 2014 geöffneten Zollkontingente mit aufgenommen wurden. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert. Die Änderung betrifft vor allem die Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 sowie die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente für das Jahr 2015 zu regeln. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird Teil L durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 49).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
„I. L
ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ANHANG III DER VERORDNUNG (EU) Nr. 374/2014
Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember
Kontingentsnummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Ursprungsland |
Einfuhrzeitraum |
Kontingentsmenge (in Tonnen Erzeugnisgewicht) |
Kontingentsmenge Halbjährlich (in Tonnen Erzeugnisgewicht) |
Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht) |
09.4600 |
0401 |
Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form |
UKRAINE |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
8 000 8 000 |
— 4 000 |
0 0 |
0402 91 |
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0402 99 |
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0403 10 11 |
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0403 10 13 |
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0403 10 19 |
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0403 10 31 |
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0403 10 33 |
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0403 10 39 |
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0403 90 51 |
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0403 90 53 |
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0403 90 59 |
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0403 90 61 |
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0403 90 63 |
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0403 90 69 |
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09.4601 |
0402 10 |
Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
UKRAINE |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
1 500 1 500 |
— 750 |
0 0 |
0402 21 |
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0402 29 |
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0403 90 11 |
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0403 90 13 |
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0403 90 19 |
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0403 90 31 |
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0403 90 33 |
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0403 90 39 |
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0404 90 21 |
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0404 90 23 |
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0404 90 29 |
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0404 90 81 |
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0404 90 83 |
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0404 90 89 |
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09.4602 |
0405 10 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
UKRAINE |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
1 500 1 500 |
— 750 |
0 0 |
0405 20 90 |
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0405 90 |
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(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.“
31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/12 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1166/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 9 Buchstaben a, b, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission (4) wurden für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet. (2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
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2. |
Der Titel von Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014“ |
3. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. (2) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg leisten. (3) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet. (4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen erhalten
(5) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben. (6) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorausgeht. (7) Die Lizenzanträge sind für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem betreffenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar ist. (8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent im Fall der Zollkontingents 09.4275 und in Kilogramm Erzeugnisgewicht im Fall des Zollkontingents 09.4276 und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern. (9) Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. (10) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugerechnet werden.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Gültigkeit der Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beträgt die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie erteilt wurden. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015.“ |
6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“ |
7. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag nach dem Monat der Anwendung die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie erteilt haben. (2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während dieses Einfuhrzollkontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“ |
8. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. November 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 32).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzeitraum |
Menge in Tonnen |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
09.4275 |
0407 21 00 0407 29 10 0407 90 10 0408 11 80 0408 19 81 0408 19 89 0408 91 80 0408 99 80 3502 11 90 3502 19 90 3502 20 91 3502 20 99 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar; Eieralbumine und Milchalbumine, genießbar |
Jahr 2014 |
1 500 (ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent) |
0 |
Jahr 2015 |
1 500 (ausgedrückt in Schalenei-Äquivalent) |
||||
09.4276 |
0407 21 00 0407 29 10 0407 90 10 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht |
Jahr 2014 |
3 000 (ausgedrückt als Eigengewicht) |
0“ |
Jahr 2015 |
3 000 (ausgedrückt als Eigengewicht) |
31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1167/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (3) wurden für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet. (2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht. (2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 35 EUR/100 kg zu leisten. (3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, 0210 99 39, 1602 31, 1602 32 oder 1602 39 21 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die 'Referenzmenge'). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen. (4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern. (6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. (7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben. (8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten. (2) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat. (3) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 75 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. (4) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. (5) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. (6) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:
(7) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben. (8) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015. (5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“" |
6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“ |
7. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben. (2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“ |
8. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. November 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz 'ex' ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung maßgebend für die Zulassung zum Präferenzsystem.
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzeitraum |
Menge in Tonnen (Nettogewicht) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
09.4273 |
0207 11 30 0207 11 90 0207 12 0207 13 10 0207 13 20 0207 13 30 0207 13 50 0207 13 60 0207 13 99 0207 14 10 0207 14 20 0207 14 30 0207 14 50 0207 14 60 0207 14 99 0207 24 0207 25 0207 26 10 0207 26 20 0207 26 30 0207 26 50 0207 26 60 0207 26 70 0207 26 80 0207 26 99 0207 27 10 0207 27 20 0207 27 30 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 0207 27 80 0207 27 99 0207 41 30 0207 41 80 0207 42 0207 44 10 0207 44 21 0207 44 31 0207 44 41 0207 44 51 0207 44 61 0207 44 71 0207 44 81 0207 44 99 0207 45 10 0207 45 21 0207 45 31 0207 45 41 0207 45 51 0207 45 61 0207 45 81 0207 45 99 0207 51 10 0207 51 90 0207 52 90 0207 54 10 0207 54 21 0207 54 31 0207 54 41 0207 54 51 0207 54 61 0207 54 71 0207 54 81 0207 54 99 0207 55 10 0207 55 21 0207 55 31 0207 55 41 0207 55 51 0207 55 61 0207 55 81 0207 55 99 0207 60 05 0207 60 10 ex 0207 60 21 (1) 0207 60 31 0207 60 41 0207 60 51 0207 60 61 0207 60 81 0207 60 99 0210 99 39 1602 31 1602 32 1602 39 21 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren; Fleisch von Truthühnern und Hühnern, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
16 000 16 000 |
0 |
09.4274 |
0207 12 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, unzerteilt, gefroren |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
20 000 20 000 |
0 |
(1) Hälften oder Viertel von Perlhühnern, frisch oder gekühlt.“
31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1168/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a, c und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht für 2014 eine Präferenzregelung für die Zölle auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 der Kommission (3) wurden für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 geltende Einfuhrzollkontingente der Union eröffnet und deren Verwaltung festgelegt. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Bei der Änderung handelt es sich hauptsächlich um die Verlängerung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 und um die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Einfuhrzollkontingentszeiträume (1) Die Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind vom 25. April bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 geöffnet. (2) Die für 2015 festgesetzte Menge für das jährliche Einfuhrzollkontingent unter jeder der in Anhang I genannten laufenden Nummern wird wie folgt auf vier Teilzeiträume aufgeteilt:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der folgende Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht. (2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg zu leisten. (3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Schweinefleischerzeugnisse des KN-Codes 0203 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die ‚Referenzmenge‘). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen. (4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern. (6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden. (7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben. (8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Der folgende Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. (2) Für die gesamte zugeteilte Menge Einfuhrrechte ist eine Einfuhrlizenz zu beantragen. Die Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ist einzuhalten. (3) Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller Einfuhrrechte im Rahmen der Einfuhrzollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 beantragt und erhalten hat. (4) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 50 EUR/100 kg leisten. Jede Ausstellung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich, und der entsprechende Anteil der für Einfuhrrechte gestellten Sicherheit wird unverzüglich freigegeben. (5) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag und auf den Namen des Marktteilnehmers ausgestellt, dem die Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. (6) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. (7) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Einträge:
(8) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben. (9) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 sind die Einfuhrlizenzen ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung für 30 Tage gültig. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen endet jedoch spätestens am 31. Dezember 2015. (5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).“" |
6. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Kontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“ |
7. |
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt: „Artikel 5a Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2015 (1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf den letzten Tag jedes Teilzeitraums folgt, die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter Einfuhrlizenzen fallen, die sie für den betreffenden Teilzeitraum erteilt haben. (2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen, einschließlich der Meldung ‚entfällt‘, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenzen erteilt wurden:
(3) Spätestens am 30. April 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des betreffenden Kontingentszeitraums tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. (4) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Menge in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.“ |
8. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. November 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für frisches und gefrorenes Schweinefleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 44).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
„ANHANG I
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.
Laufende Nummer |
KN-Codes |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzeitraum |
Menge in Tonnen (Nettogewicht) |
Anwendbarer Zollsatz (EUR/t) |
09.4271 |
0203 11 10 0203 12 11 0203 12 19 0203 19 11 0203 19 13 0203 19 15 0203 19 55 0203 19 59 0203 21 10 0203 22 11 0203 22 19 0203 29 11 0203 29 13 0203 29 15 0203 29 55 0203 29 59 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
20 000 20 000 |
0 |
09.4272 |
0203 11 10 0203 12 19 0203 19 11 0203 19 15 0203 19 59 0203 21 10 0203 22 19 0203 29 11 0203 29 15 0203 29 59 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Schinken, Kotelettstränge und knochenfreie Teilstücke |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
20 000 20 000 |
0“ |
31.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1169/2014 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2014
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine Präferenzregelung für die Zölle auf die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in der Ukraine vor. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind die in Anhang III derselben Verordnung aufgeführten Waren im Rahmen der in dem Anhang festgesetzten Zollkontingente für die Einfuhr in die Union zugelassen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (3) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine bis zum 31. Oktober 2014 eröffnet und deren Verwaltung geregelt. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Die Änderung betrifft vor allem die Verlängerung des Geltungszeitraums der Verordnung (EU) Nr. 374/104 bis zum 31. Dezember 2015 sowie die Festsetzung der Kontingentsmengen für 2015. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt. |
2. |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Anträge können nicht mehr eingereicht werden
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2014 für das Jahr 2014 und am 31. Dezember 2015 für das Jahr 2015.“ |
4. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. November 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 313 vom 31.10.2014, S. 1).
ANHANG
„ANHANG
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zeitraum |
Mengen in Tonnen |
09.4306 |
1001 99 (00) |
Dinkel, Weichweizen und Mengkorn, anderer als zur Aussaat |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
950 000 950 000 |
1101 00 (15-90) |
Mehl von Weichweizen und Dinkel, Mehl von Mengkorn |
|||
1102 90 (90) |
Mehl von anderem Getreide als Weizen, Mengkorn, Roggen, Mais, Gerste, Hafer, Reis |
|||
1103 11 (90) |
Grobgrieß und Feingrieß von Weichweizen und Dinkel |
|||
1103 20 (60) |
Pellets von Weizen |
|||
09.4307 |
1003 90 (00) |
Gerste, nicht zur Aussaat |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
250 000 250 000 |
1102 90 (10) |
Gerstenmehl |
|||
ex 1103 20 (25) |
Pellets von Gerste |
|||
09.4308 |
1005 90 (00) |
Mais, nicht zur Aussaat |
Jahr 2014 Jahr 2015 |
400 000 400 000“ |
1102 20 (10-90) |
Maismehl |
|||
1103 13 (10-90) |
Grobgrieß und Feingrieß von Mais |
|||
1103 20 (40) |
Pellets von Mais |
|||
1104 23 (40-98) |
Maiskörner, bearbeitet |