ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 978/2014 der Kommission vom 16. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 979/2014 der Kommission vom 16. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/664/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 15. September 2014 über den Standpunkt, der im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven einzunehmen ist

6

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2014/415/GASP des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union ( ABl. L 192 vom 1.7.2014 )

7

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 978/2014 DER KOMMISSION

vom 16. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission (2) ist die Fangquote für Makrele (Scomber scombrus) in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 (nachstehend „Fangquote für Makrele“), die Spanien 2013 zugeteilt wurde, um 8 126 Tonnen zu kürzen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 ist außerdem die Fangquote für Makrele, die Spanien 2015 und gegebenenfalls in den darauf folgenden Jahren zugeteilt werden darf, um 9 747 Tonnen zu kürzen.

(3)

Am 19. Februar 2014 informierten die spanischen Behörden die Kommission darüber, dass Spanien seine Fangquote für das Jahr 2013 nicht vollständig ausgeschöpft hat, und beantragten bei der Kommission, die nicht ausgeschöpften Mengen bei der Rückerstattung der überfischten Fangquote für Makrele im Jahr 2010 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 zu berücksichtigen. Die nicht ausgeschöpfte Menge beläuft sich auf 4 158 Tonnen.

(4)

Spanien hatte jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) beantragt, dass in dem gemäß der Verordnung zulässigen Umfang ein Teil seiner Fangquote 2013 für Makrele zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2014 der Kommission (4) wurden 2 022 Tonnen der von Spanien 2013 nicht ausgeschöpften Fangquote für Makrele auf das Jahr 2014 übertragen. Somit beläuft sich die verbleibende nicht ausgeschöpfte Quote für das Jahr 2013 auf 2 136 Tonnen.

(6)

Die Kürzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 976/2012 (5) geänderten Fassung sollten um diese Menge von 2 136 Tonnen angepasst werden. Diese Menge sollte zum Abzug 2013 hinzugefügt (dann insgesamt 10 262 Tonnen) und gleichzeitig vom Abzug für die folgenden Jahre abgezogen werden.

(7)

Am 8. Mai 2014 beantragte Spanien, dass die nicht ausgeschöpften Mengen von den Abzügen für 2014 abgezogen werden. Dies steht im Einklang mit dem Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2011. Die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 976/2012 geänderten Fassung ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Da die Änderung der Fangbeschränkungen Spaniens aufgrund dieser Verordnung Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison spanischer Schiffe hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 520/2014 der Kommission vom 16. Mai 2014 zur Anhebung der Fangquoten für 2014 um die 2013 nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zurückbehaltenen Mengen (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 44).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 976/2012 der Kommission vom 23. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (ABl. L 294 vom 24.10.2012, S. 3).


ANHANG

„ANHANG

Bestand

Ausgangsquote 2010

Angepasste Quote 2010

Festgestellte Fänge 2010

Differenz Quote-Fänge (Überfischung)

Multiplikationsfaktor gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (Überfischung * 2)

Abzug 2011

Abzug 2012

Abzug 2013

Abzug 2014

Abzug 2015 und ggf. in den darauf folgenden Jahren

MAC/8C3411

27 919

24 604

44 225

– 19 621

(79,7 % der Quote 2010)

– 39 242

7 744

5 500

10 262

5 989

9 747“


17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 979/2014 DER KOMMISSION

vom 16. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

57,9

TR

82,8

XS

82,8

ZZ

74,5

0707 00 05

TR

123,8

ZZ

123,8

0709 93 10

TR

133,9

ZZ

133,9

0805 50 10

AR

166,7

CL

144,0

IL

155,5

UY

145,4

ZA

147,7

ZZ

151,9

0806 10 10

BR

163,0

EG

160,7

MA

157,9

MK

27,7

TR

126,8

ZZ

127,2

0808 10 80

BR

60,0

CL

100,6

NZ

122,6

US

129,4

ZA

98,5

ZZ

102,2

0808 30 90

CN

101,9

TR

124,3

ZZ

113,1

0809 30

TR

129,3

ZZ

129,3

0809 40 05

MK

14,1

ZZ

14,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. September 2014

über den Standpunkt, der im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven einzunehmen ist

(2014/664/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Übereinkommen von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) läuft am 31. Dezember 2014 aus, sofern der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates (im Folgenden „IOR“) nicht beschließt, es nach Artikel 47 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens zu verlängern.

(2)

Am 19. November 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens über Olivenöl und Tafeloliven aufzunehmen.

(3)

Ein neues Übereinkommen wird derzeit noch im IOR verhandelt. Es ist nunmehr gewiss, dass das Übereinkommen nicht bis zum Termin des 31. Dezember 2014 geschlossen werden kann. Es liegt daher im Interesse der Union, sicherzustellen, dass das derzeitige Übereinkommen verlängert wird.

(4)

Die Verlängerung des derzeitigen Übereinkommens erfolgt gesondert von den Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Übereinkommens. Die Union sollte daher eine einjährige Verlängerung des derzeitigen Übereinkommens beantragen und für diese Verlängerung stimmen, wenn sie auf die Tagesordnung des Rates der Mitglieder des IOR gesetzt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der von der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenölrates einzunehmen ist, besteht darin, eine einjährige Verlängerung des derzeitigen Übereinkommens zu beantragen und für eine Verlängerung des Internationalen Übereinkommens von 2005 über Olivenöl und Tafeloliven zu stimmen, wenn diese dem Rat der Mitglieder vorgeschlagen wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 47.


Berichtigungen

17.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/7


Berichtigung des Beschlusses 2014/415/GASP des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 1. Juli 2014 )

Auf dem Titel im Inhaltsverzeichnis:

anstatt:

Beschluss 2014/415/GASP des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

muss es heißen:

„2014/415/EU

Beschluss des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

Auf Seite 53 im Titel:

anstatt:

„BESCHLUSS 2014/415/GASP DES RATES

vom 24. Juni 2014

über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union“

muss es heißen:

„BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2014

über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

(2014/415/EU)“