ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
28. August 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

73

 

*

Verordnung (EU) Nr. 911/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen ( 1 )

115

 

*

Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

121

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

135

 

*

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates ( 1 )

146

 

*

Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen ( 1 )

186

 

*

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen ( 1 )

214

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs eines Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zentralverwahrer tragen zusammen mit zentralen Gegenparteien in hohem Maße zur Aufrechterhaltung von Nachhandels-Infrastrukturen bei, die die Finanzmärkte sichern und die Marktteilnehmer darauf vertrauen lassen, dass Wertpapiergeschäfte — auch in Zeiten extremer Belastungen — ordnungsgemäß und pünktlich durchgeführt werden.

(2)

Da sich die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an einer entscheidenden Stelle des Abwicklungsprozesses befinden, sind sie systemrelevant für das Funktionieren der Wertpapiermärkte. Sie spielen eine wichtige Rolle in den Wertpapierhaltesystemen, über die ihre Teilnehmer die Wertpapierbestände der Anleger melden, und fungieren somit auch als ein wesentliches Instrument zur Kontrolle der Integrität einer Emission, denn sie verhindern eine unzulässige Schaffung von Wertpapieren oder Verringerung begebener Wertpapiere und spielen somit eine wichtige Rolle für die Wahrung des Anlegervertrauens. Darüber hinaus sind die von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eng in die Beschaffung von Sicherheiten für geldpolitische Operationen und in die Beschaffung von Sicherheiten zwischen Kreditinstituten eingebunden; sie sind daher wichtige Akteure in den Besicherungsprozessen.

(3)

Obwohl sich durch die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Beeinträchtigung eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems infolge eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des betreffenden Systems verringert hat, ist es dennoch notwendig, sich mit weiteren Risiken dieser Systeme sowie mit dem Risiko der Insolvenz oder der Beeinträchtigung des Funktionierens der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibenden Zentralverwahrer zu befassen. Eine Reihe von Zentralverwahrern unterliegt Kredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Wertpapierlieferung und -abrechnung (Abwicklung) ergeben.

(4)

Die wachsende Zahl grenzüberschreitender Abwicklungen infolge der Entwicklung von Verbindungsvereinbarungen zwischen Zentralverwahrern wirft angesichts fehlender gemeinsamer Aufsichtsregeln die Frage auf, wie belastbar Zentralverwahrer sind, wenn sie die bei Zentralverwahrern aus anderen Mitgliedstaaten auftretenden Risiken importieren. Darüber hinaus haben sich vom Markt ausgehende Veränderungen hin zu einem stärker integrierten Markt für Zentralverwahrer-Dienstleistungen trotz der Zunahme grenzüberschreitender Abwicklungen als sehr langsam erwiesen. In einem offenen Binnenmarkt für Wertpapierabwicklungen sollte es jedem Anleger möglich sein, in alle Wertpapiere der Union genauso einfach und auf demselben Weg wie in inländische Wertpapiere zu investieren. Gleichwohl sind die Abwicklungsmärkte in der Union nach wie vor entlang nationaler Grenzen zersplittert und die grenzüberschreitende Abwicklung ist nach wie vor kostspieliger, was auf unterschiedliche nationale Regeln für die Lieferung und Abrechnung, die Tätigkeiten der Zentralverwahrer und den begrenzten Wettbewerb zwischen diesen zurückzuführen ist. Diese Fragmentierung ist hinderlich und bringt zusätzliche Risiken und Kosten für die grenzüberschreitende Abwicklung mit sich. Angesichts der Systemrelevanz von Zentralverwahrern sollte der Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden, damit die Marktteilnehmer zwischen Anbietern wählen können und die Abhängigkeit von einem einzelnen Infrastruktur-Anbieter verringert wird. Da es weder identische Verpflichtungen für Marktteilnehmer noch gemeinsame Aufsichtsstandards für Zentralverwahrer gibt, werden sich auf nationaler Ebene wahrscheinlich getroffene, divergierende Maßnahmen unmittelbar negativ auf die Sicherheit, die Effizienz und den Wettbewerb an den Abwicklungsmärkten in der Europäischen Union auswirken. Diese bedeutenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts müssen abgebaut und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden; solche Hindernisse und Verzerrungen dürfen künftig nicht mehr auftreten. Die Schaffung eines integrierten Markts für Wertpapierlieferungen und -abrechnungen, an dem nicht zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften unterschieden wird, ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(5)

Es ist erforderlich, in einer Verordnung Marktteilnehmern eine Reihe einheitlicher Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Abwicklungszyklus und der Abwicklungsdisziplin vorzuschreiben und einen Katalog gemeinsamer Anforderungen an Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreibende Zentralverwahrer zu erstellen. Die unmittelbar geltenden Vorschriften einer Verordnung sollten gewährleisten, dass alle Marktteilnehmer und Zentralverwahrer denselben unmittelbar anwendbaren Verpflichtungen, Standards und Regeln unterliegen. Eine Verordnung dürfte die Sicherheit und Effizienz der Abwicklung in der Union erhöhen, indem sie verhindert, dass es infolge der Umsetzung einer Richtlinie zu abweichenden nationalen Regeln kommt. Eine Verordnung sollte die aus unterschiedlichen nationalen Vorschriften resultierende aufsichtsrechtliche Komplexität für Marktteilnehmer und Zentralverwahrer verringern und es Zentralverwahrern ermöglichen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend zu erbringen, ohne unterschiedliche Kataloge nationaler Anforderungen erfüllen zu müssen, zum Beispiel Vorschriften über Zulassung, Beaufsichtigung, Organisation oder Risiken von Zentralverwahrern. Eine identische Anforderungen an Zentralverwahrer vorschreibende Verordnung könnte auch zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen beitragen.

(6)

Am 20. Oktober 2010 hat der Rat für Finanzstabilität eine Stärkung der zentralen Marktinfrastrukturen gefordert und sich für die Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards ausgesprochen. Der Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) und die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) haben im April 2012 weltweite Standards für Finanzmarktinfrastrukturen beschlossen. Diese Standards haben die BIZ-Empfehlungen aus dem Jahr 2001 ersetzt, die auf europäischer Ebene 2009 durch unverbindliche Leitlinien des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden angepasst wurden. Unter Berücksichtigung des globalen Charakters der Finanzmärkte und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer ist die internationale Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen diese unterliegen, sicher zu stellen. Diese Verordnung sollte sich an den von CPSS-IOSCO entwickelten bestehenden Finanzmarktinfrastrukturen orientieren. Die Kommission und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“) sollten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB bei der Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung dieser Standards sowie der Leitlinien und Empfehlungen nach dieser Verordnung die Kohärenz mit den bestehenden Standards und deren Weiterentwicklung gewährleisten.

(7)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2008 die Notwendigkeit betont, die Sicherheit und Solidität der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme zu stärken und rechtliche Hindernisse im Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften in der Europäischen Union abzubauen.

(8)

Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder des ESZB die Überwachung aus, indem sie für effiziente und solide Clearing- und Zahlungssysteme sorgen. Die Mitglieder des ESZB fungieren häufig als Verrechnungsstelle für die Geldseite von Wertpapiergeschäften. Außerdem sind sie bedeutende Kunden von Zentralverwahrern, die häufig die Besicherung geldpolitischer Operationen verwalten. Eine enge Einbindung der Mitglieder des ESZB durch Anhörungen bei der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, der Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern und der Genehmigung bestimmter Zentralverwahrer-Verbindungen sollte vorgesehen sein. Um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden, sollten sie außerdem durch Anhörungen bei der Festlegung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie bei der Festlegung von Leitlinien und Empfehlungen eng eingebunden werden; die Hauptverantwortung für die Festlegung solcher technischer Standards, Leitlinien und Empfehlungen sollte jedoch, wie in dieser Verordnung vorgesehen, weiterhin bei der Kommission und der ESMA liegen. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken für die Gewährleistung effizienter und solider Clearing- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Union und im Verhältnis zu anderen Ländern nicht berühren. Sie sollte dem Zugang der Mitglieder des ESZB zu den Informationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben, einschließlich der Überwachung von Zentralverwahrern und anderen Finanzmarktinfrastrukturen, zweckdienlich sind, nicht entgegenstehen.

(9)

Die Mitglieder des ESZB, etwaige andere Stellen, die in bestimmten Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, oder andere öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Europäischen Union zuständig oder daran beteiligt sind, können selbst eine Reihe von Dienstleistungen erbringen, wie den Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die sie als Zentralverwahrer qualifizieren würden. Diese Stellen sollten — wenn sie als Zentralverwahrer fungieren, ohne dazu eine getrennte Einheit zu schaffen — von den Anforderungen für die Zulassung und die Beaufsichtigung, bestimmten organisatorischen Anforderungen sowie den Anforderungen an Kapital- und Anlagepolitik ausgenommen werden, aber weiterhin den restlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Zentralverwahrer unterliegen. Wenn solche Stellen eines Mitgliedstaats als Zentralverwahrer fungieren, sollten sie ihre Dienstleistungen nicht in einem anderen Mitgliedstaat erbringen. Da die Mitglieder des ESZB als Verrechnungsstellen zum Zwecke der Abwicklung fungieren, sollten sie auch von den in Titel IV dieser Verordnung festgelegten Anforderungen ausgenommen werden.

(10)

Diese Verordnung sollte für die Abwicklung von Geschäften mit allen Finanzinstrumenten und Tätigkeiten von Zentralverwahrern gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist. Ferner sollte sie andere Rechtsakte der Europäischen Union über spezifische Finanzinstrumente wie die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie nach dieser Richtlinie verabschiedete Maßnahmen nicht berühren.

(11)

Die Einbuchung von Wertpapieren im Effektengiro ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz und zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission, insbesondere vor dem Hintergrund immer komplexerer Verwahr- und Übertragungsmethoden. Aus Sicherheitsgründen ist in dieser Verordnung die Einbuchung im Effektengiro für sämtliche übertragbare Wertpapiere vorgesehen, die zum Handel an durch die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und durch die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geregelten Handelsplätzen zugelassen sind oder dort gehandelt werden. In dieser Verordnung sollte keine besondere Methode für die erstmalige Einbuchung im Effektengiro vorgeschrieben werden; diese sollte in Form der Immobilisierung oder in Form der sofortigen Dematerialisierung erfolgen können. In dieser Verordnung sollte die Art des Instituts, das Wertpapiere nach der Emission im Effektengiro einbuchen muss, nicht vorgeschrieben werden, sondern es sollte verschiedenen Akteuren einschließlich Registrierstellen gestattet sein, diese Funktion auszuüben. Sobald jedoch Geschäfte mit solchen Wertpapieren an Handelsplätzen ausgeführt werden, die durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelt werden oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Sicherheiten gestellt werden, sollten diese Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro eingebucht werden, damit unter anderem gewährleistet ist, dass sie alle in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt werden können. Eine Immobilisierung oder Dematerialisierung sollte keinen Verlust von Rechten der Wertpapierinhaber zur Folge haben und auf eine Weise durchgeführt werden, die gewährleistet, dass Wertpapierinhaber ihre Rechte nachprüfen können.

(12)

Um die Sicherheit der Abwicklung zu gewährleisten, sollte jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der Finanzinstrumente erwirbt oder veräußert, insbesondere übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate, seine Verbindlichkeit am vorgesehenen Abwicklungstag erfüllen.

(13)

Längere Abwicklungsperioden bei Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren führen zu Unsicherheit und erhöhen das Risiko für Teilnehmer an Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen. Von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Abwicklungsperioden behindern den Abgleich und stellen Fehlerquellen für Emittenten, Anleger und Mittler dar. Daher ist es erforderlich, einen gemeinsamen Abwicklungszeitraum vorzuschreiben, was die Bezeichnung des vorgesehenen Abwicklungstags und die Durchführung von Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin erleichtern würde. Der vorgesehene Abwicklungstag von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren, die an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, sollte spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Handel sein. Im Fall komplexer Transaktionen, die aus verschiedenen Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, sollte diese Anforderung für das erste Geschäft gelten, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren stattfindet. Angesichts ihres nichtstandardisierten Charakters sollte diese Anforderung weder für Geschäfte gelten, die von den betreffenden Parteien privat geschlossen, aber an den durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die bilateral ausgeführt, aber einem durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplatz gemeldet werden. Des Weiteren sollte diese Anforderung nicht für das erste Geschäft gelten, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere erstmals in den Effektengiro eingebucht werden.

(14)

Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen sollten Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und zum Vorgehen dagegen ergreifen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass solche Regeln in der Europäischen Union einheitlich und unmittelbar angewandt werden. Insbesondere sollten Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen verpflichtet werden, Verfahren einzurichten, die es ihnen ermöglichen, einen Teilnehmer, der systematisch gescheiterte Abwicklungen verursacht, zu suspendieren und seine Identität bekanntzugeben, sofern dieser Teilnehmer Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen, bevor eine solche Entscheidung ergeht.

(15)

Zu den effizientesten Arten des Vorgehens gegen gescheiterte Abwicklungen gehört es, vorzuschreiben, dass die ursprüngliche Vereinbarung zwangsweise gegen ausfallende Teilnehmer durchgesetzt wird. In dieser Verordnung sollten einheitliche Regeln für Sanktionen und für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts, wie Zeitpunkt und Preisfestsetzung, für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate festgelegt werden. Diese Regeln sollten an die Besonderheiten unterschiedlicher Wertpapiermärkte, bestimmter Handelsplätze, wie KMU-Wachstumsmärkte im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU, und bestimmter komplexer Transaktionen, wie sehr kurzfristige Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, angepasst werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Liquidität und Effizienz der Wertpapiermärkte zu vermeiden. Die Regeln für die Abwicklungsdisziplin sollten so angewandt werden, dass ein Anreiz für die Abwicklung von Geschäften mit allen relevanten Finanzinstrumenten bis zu ihrem vorgesehenen Abwicklungstag geschaffen wird.

(16)

Die Verfahren und Sanktionen im Zusammenhang mit gescheiterten Abwicklungen sollten dem Umfang und der Schwere eines solchen Scheiterns angemessen und gleichzeitig so gestaffelt sein, dass die Liquidität der jeweiligen Finanzinstrumente erhalten und geschützt wird. Insbesondere spielen Marktpflege-Tätigkeiten eine entscheidende Rolle dabei, die Märkte in der Europäischen Union mit Liquidität zu versorgen, vor allem in Bezug auf weniger liquide Wertpapiere. Die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zur Notwendigkeit stehen, die Liquidität für diese Wertpapiere zu erhalten und zu schützen. Ausfallenden Teilnehmern auferlegte Geldbußen sollten soweit möglich den nicht ausfallenden Kunden als Entschädigung gutgeschrieben werden und in keinem Fall zu einer Einnahmequelle für den betreffenden Zentralverwahrer werden. Zentralverwahrer sollten die Marktinfrastrukturen, für die sie Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringen, zur Umsetzung der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin nach der vorliegenden Verordnung anhören.

(17)

In den meisten Fällen sollte ein Eindeckungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Finanzinstrumente nicht innerhalb von vier Tagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag geliefert werden. Im Falle von illiquiden Finanzinstrumenten ist es jedoch angemessen, die Zeitspanne vor Einleitung eines Eindeckungsverfahren auf bis zu maximal sieben Geschäftstage zu verlängern. Die Grundlage für die Feststellung, wann Finanzinstrumente als illiquide betrachtet werden, sollte durch technische Regulierungsstandards unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durchgeführten Bewertungen geschaffen werden. Wird eine solche Feststellung getroffen, so sollte die Frist für die Einleitung des Eindeckungsverfahren auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden.

(18)

Es ist angemessen, KMU-Wachstumsmärkten die Flexibilität zu gewähren, das Eindeckungsverfahren bis zu 15 Tage nach Abschluss des Geschäfts nicht anzuwenden, um der Liquidität solcher Märkte Rechnung zu tragen und insbesondere Marktpflegern zu ermöglichen, an diesen weniger liquiden Märkten tätig zu werden. Die spezifischen Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin für KMU-Wachstumsmärkte sollten nur für Geschäfte gelten, die an solchen Märkten ausgeführt werden. Wie schon in der der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 7. Dezember 2011 festgestellt wurde, sollte der Zugang zu den Kapitalmärkten als eine Alternative zur Vergabe von Bankkrediten an KMU entwickelt werden, weswegen es angemessen ist, Regeln zu konzipieren, die den Bedürfnissen dieser KMU-Wachstumsmärkte besser gerecht werden.

(19)

Einem Zentralverwahrer sollte es erlaubt sein, die Ausführung der Eindeckung in Bezug auf Mehrfach-Abwicklungsanweisungen, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum des Verlängerungszeitraums beziehen, zu überwachen, um die Zahl der Eindeckungen, soweit wie mit den Anforderungen dieser Verordnung vereinbar, zu verringern.

(20)

Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, zu denen unter anderem die Verbuchung aller übertragbaren Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer im Effektengiro, sobald diese Wertpapiere an durch die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelten Handelsplätzen gehandelt oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG als Sicherheit gestellt werden, und die Ablösung der Verbindlichkeiten der Marktteilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel gehören, und da Zentralverwahrer für den Betrieb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und die Anwendung von Maßnahmen zur fristgerechten Abwicklung in der Union zuständig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Zentralverwahrer sicher und solide sind und jederzeit die durch diese Verordnung festgelegten strengen Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wozu auch das Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit gehört. Einheitliche und unmittelbar geltende Regeln für die Zulassung und fortlaufende Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind daher eine wesentliche logische Folge der den Marktteilnehmern durch diese Verordnung auferlegten rechtlichen Verpflichtungen und stehen mit diesen im Zusammenhang. Deshalb ist es erforderlich, die Regeln für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern in denselben Rechtsakt wie die den Marktteilnehmern auferlegten rechtlichen Verpflichtungen aufzunehmen.

(21)

Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass Zentralverwahrer gemeinsamen Anforderungen unterliegen sollten und dass bestehende Behinderungen der grenzüberschreitenden Abwicklung abgebaut werden sollten, sollte es jedem zugelassenen Zentralverwahrer freistehen, Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, zu erbringen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch einen in einem Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten diese Zentralverwahrer einem bestimmten in dieser Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Kerndienstleistungen eines Zentralverwahrers zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen.

(22)

Innerhalb eines unionsweiten Abwicklungsmarkts ohne Grenzen müssen die Zuständigkeiten der verschiedenen an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Behörden festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden besonders benennen, und diese sollten mit den für die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden. Ein Zentralverwahrer sollte von der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden; diese Behörde sollte in der Lage und ermächtigt sein, die täglichen Betriebsabläufe der Zentralverwahrer zu untersuchen, regelmäßige Überprüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die betroffene zuständige Behörde sollte jedoch so früh wie möglich andere betreffende Behörden anhören und mit ihnen zusammenarbeiten; zu diesen maßgeblichen Behörden gehören die für die Überwachung von jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zuständigen Stellen, die Zentralbanken, die die wichtigsten Abwicklungswährungen ausgeben, und gegebenenfalls die jeweiligen Zentralbanken, die für die einzelnen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme als Verrechnungsstelle fungieren sowie gegebenenfalls die zuständigen Behörden anderer verbundener Unternehmen. Diese Zusammenarbeit umfasst auch den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Behörden und die sofortige Unterrichtung dieser Behörden in Krisensituationen, die die Liquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat.

(23)

Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in der Lage sein, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sämtliche für sie relevanten Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Zentralverwahrers anzufordern. Um eine wirksame Koordinierung der Beaufsichtigung zu ermöglichen, könnten diese Informationen sich insbesondere auf die Dienstleistungen, die für Zentralverwahrer-Nutzer mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat erbracht werden, oder die Instrumente oder Währungen, in denen er arbeitet, beziehen und können Informationen über nachteilige Entwicklungen sowie über die Ergebnisse der Risikobewertungen und Abhilfemaßnahmen enthalten,. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem Zugang zu allen Informationen haben, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig übermittelt.

(24)

Erbringt ein Zentralverwahrer seine Dienstleistungen, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er seinen Sitz hat, so ist die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats im Wesentlichen für dessen Beaufsichtigung zuständig. Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so sollten die zuständigen Behörden und die maßgeblichen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat treffen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollte außerdem beschließen können, dass diese Kooperationsvereinbarungen eine multilaterale Zusammenarbeit, auch im Rahmen von Kollegien, zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen und betreffenden Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats vorsehen. Solche Kooperationsvereinbarungen sollten jedoch nicht als Aufsichtskollegien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 betrachtet werden. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Zentralverwahrer- oder Abwicklungsdienstleistungen benachteiligt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sollte keine Behörde weder direkt noch indirekt ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats benachteiligen. Vorbehaltlich dieser Verordnung sollte ein Zentralverwahrer eines Mitgliedstaats nicht dabei eingeschränkt oder daran gehindert werden, Finanzinstrumente in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder in der Währung eines Drittlands zu liefern und abzurechnen.

(25)

Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen spezifischen Rechtsrahmen für die laufende Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und betreffenden Behörden auf nationaler Ebene vorsehen. Dieser nationale Rechtsrahmen sollte im Einklang mit den Leitlinien in Bezug auf die Aufsichtspraxis und Zusammenarbeit zwischen den Behörden stehen, die die ESMA im Rahmen dieser Verordnung herausgeben kann.

(26)

Jede juristische Person, die unter die Definition des Zentralverwahrers fällt, muss vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen werden. Unter Berücksichtigung verschiedener Geschäftsmodelle sollte ein Zentralverwahrer unter Bezugnahme auf bestimmte Kerndienstleistungen definiert werden; dies sind die Abwicklungsdienstleistung — die den Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems voraussetzt —, die notarielle Dienstleistung und die zentrale Führung von Depotkonten. Ein Zentralverwahrer sollte zumindest ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreiben und eine weitere Kerndienstleistung erbringen. Diese Kombination von Dienstleistungen ist für Zentralverwahrer wichtig, damit sie ihrer Rolle in der Wertpapierlieferung und -abrechnung und bei der Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission gerecht werden können. Stellen, die keine Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, wie Registrierstellen, Übertragungsstellen, Behörden, mit der Führung eines gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Registriersystems betraute Stellen oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) unterliegende zentrale Gegenparteien fallen nicht unter die Definition des Zentralverwahrers.

(27)

Zentralverwahrer sollten über Sanierungspläne verfügen, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass für jeden Zentralverwahrer ein angemessener Abwicklungsplan im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht erstellt und befolgt wird.

(28)

Damit zuverlässige Daten über das Ausmaß der Wertpapierabwicklungen außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems vorliegen und sichergestellt werden kann, dass die entstehenden Risiken überwacht und bewältigt werden können, sollten alle Institute, die Wertpapiergeschäfte außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln und keine Zentralverwahrer sind, ihre Abwicklungstätigkeiten den betreffenden zuständigen Behörden melden. Die zuständigen Behörden, bei denen diese Informationen eingehen, sollten diese anschließend der ESMA übermitteln und ihr jedes Risiko melden, das sich aus einer solchen Abwicklungstätigkeit ergeben könnte. Außerdem sollte die ESMA derartige Abwicklungstätigkeiten überwachen und den sich potenziell daraus ergebenden Risiken Rechnung tragen.

(29)

Damit die Zentralverwahrer keine Risiken bei anderen Tätigkeiten eingehen als solchen, die der Zulassungspflicht gemäß dieser Verordnung unterliegen, sollten die Tätigkeiten der zugelassenen Zentralverwahrer auf die von ihrer Zulassung abgedeckten oder nach dieser Verordnung angezeigten Dienstleistungen beschränkt sein; sie sollten keine Beteiligung in dem Sinne halten, wie sie in dieser Verordnung durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) definiert ist, und auch nicht direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals anderer Institute halten als solcher, die ähnliche Dienstleistungen erbringen, es sei denn, eine solche Beteiligung wurde von den zuständigen Behörden der Zentralverwahrer auf der Grundlage gebilligt, dass das Risikoprofil der Zentralverwahrer dadurch nicht wesentlich erhöht wird.

(30)

Damit das sichere Funktionieren der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gewährleistet ist, sollten sie nur von den Zentralverwahrern oder von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken, die dieser Verordnung unterliegen, betrieben werden.

(31)

Unbeschadet der besonderen Anforderungen des Steuerrechts der Mitgliedstaaten sollte es Zentralverwahrern gestattet sein, Nebendienstleistungen zu erbringen, die zu größerer Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen und keine unangemessenen Risiken für ihre Kerndienstleistungen mit sich bringen. Eine nichterschöpfende Auflistung dieser Dienstleistungen ist in dieser Verordnung aufgeführt, um es Zentralverwahrern zu ermöglichen, auf künftige Marktentwicklungen zu reagieren. Betrifft die Erbringung dieser Nebendienstleistungen Einbehaltungs- und Meldepflichten an die Steuerbehörden, so erfolgt diese weiterhin im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel 114 Absatz 2 AEUV gilt die Befugnis zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 114 Absatz 1 nicht für Bestimmungen über die Steuern. In seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-338/01, Kommission/Rat (13), hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Ausdruck „Bestimmungen über die Steuern“ dahin auszulegen ist, dass er „nicht nur die Bestimmungen über die Steuerpflichtigen, die steuerbaren Umsätze, die Besteuerungsgrundlage sowie die Sätze der direkten und indirekten Steuern und die Befreiungen von ihnen, sondern auch diejenigen über die Modalitäten der Beitreibung dieser Steuern abdeckt“. In dieser Verordnung sind daher keine Vorkehrungen über die Beitreibung von Steuern enthalten, für die eine gesonderte Rechtsgrundlage herangezogen werden müsste.

(32)

Ein Zentralverwahrer, der beabsichtigt, eine Kerndienstleistung an einen Dritten auszulagern oder eine neue Kerndienstleistung oder eine in dieser Verordnung nicht genannte Nebendienstleistung zu erbringen, ein weiteres Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem zu betreiben, eine andere Verrechnungsstelle zu nutzen oder Zentralverwahrer-Verbindungen einzurichten, die mit wesentlichen Risiken verbunden sind, sollte eine Genehmigung beantragen, und zwar gemäß demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Zulassung, jedoch mit der Ausnahme, dass die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten mitteilt, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Für Zentralverwahrer-Verbindungen, die mit keinen wesentlichen Risiken verbunden sind, oder interoperable Verbindungen der Zentralverwahrer, die ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen interoperablen Verbindungen an öffentliche Stellen, wie Mitglieder des ESZB, auslagern, sollte keine vorherige Genehmigung erforderlich sein, doch sollten sie den zuständigen Behörden der jeweiligen Zentralverwahrer angezeigt werden.

(33)

Ein Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen auf ausdrücklich in dieser Verordnung genannte nichtbankartige Nebendienstleistungen ausweiten dürfen, die sein Risikoprofil nicht erhöhen, nachdem er dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats angezeigt hat.

(34)

Ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen in der Union anbieten können und hierzu auch eine Zweigniederlassung gründen dürfen. Um bei der Erbringung von Zentralverwahrer-Dienstleistungen durch Drittland-Zentralverwahrer ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollte für diese Zentralverwahrer die Anerkennung durch die ESMA erforderlich sein, wenn sie beabsichtigen, bestimmte in dieser Verordnung genannte Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in der Union zu gründen. Liegt eine solche Anerkennung nicht vor, sollten Zentralverwahrer aus Drittländern unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde keine Einwände erhebt, Verbindungen mit in der Union niedergelassenen Zentralverwahrern einrichten können. Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte ist die ESMA am besten geeignet, Drittland-Zentralverwahrer anzuerkennen. Die ESMA sollte Drittland-Zentralverwahrer nur anerkennen können, wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass diese Zentralverwahrer einem Rechts- und Aufsichtsrahmen unterliegen, der dem in dieser Verordnung vorgesehenen tatsächlich gleichwertig ist, wenn sie in dem Land ihres Sitzes effektiv zugelassen sind, einer Aufsicht und Überwachung unterliegen und zwischen der ESMA, den für die Zentralverwahrer zuständigen Behörden und betreffenden Behörden Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden. Voraussetzung für die Anerkennung durch die ESMA sollte die tatsächlich gleichwertige Anerkennung des aufsichtsrechtlichen Rahmens sein, der für gemäß dieser Verordnung zugelassene Zentralverwahrer mit Sitz in der Union gilt.

(35)

Angesichts der Komplexität und der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und deren Dienstleistungen sollte durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sichergestellt werden, dass Geschäftsleitung, Mitglieder des Leitungsorgans, Gesellschafter und Teilnehmer, die die Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben können, die Eignung besitzen, eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers zu gewährleisten.

(36)

In den Mitgliedstaaten sind unterschiedliche Unternehmensführungsstrukturen üblich. Dabei wird meistens eine monistische oder eine dualistische Unternehmensverfassung verwendet. Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollen sämtliche vorhandenen Strukturen erfasst werden, ohne jedoch einer bestimmten Struktur den Vorzug zu geben. Sie haben lediglich funktionalen Charakter, um Vorschriften für die Erreichung eines bestimmten Zwecks festlegen zu können, ungeachtet des nationalen Gesellschaftsrechts, das für ein Institut in dem jeweiligen Mitgliedstaat gilt. Die Begriffsbestimmungen sollten daher die allgemeine Verteilung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht nicht berühren.

(37)

Durch transparente Regeln für die Unternehmensführung und -kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die Interessen der Gesellschafter, der Geschäftsführung und der Mitarbeiter des Zentralverwahrers einerseits und die Interessen seiner Nutzer, in deren Dienst die Zentralverwahrer letztendlich stehen, andererseits berücksichtigt werden. Diese Regeln der Unternehmensführung und -kontrolle sollten unbeschadet des vom Zentralverwahrer übernommenen Eigentümermodells gelten. Für jedes von dem Zentralverwahrer betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sollte ein Nutzerausschuss gebildet werden, um den Nutzern die Möglichkeit zu geben, das Leitungsorgan des Zentralverwahrers in den sie betreffenden wesentlichen Belangen zu beraten; dieser Ausschuss sollte über die für die Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlichen Instrumente verfügen. In dem Nutzerausschuss sollten die Interessen der verschiedenen Nutzer von Zentralverwahrern, einschließlich der Interessen der Inhaber unterschiedlicher Wertpapierarten vertreten sein.

(38)

Zentralverwahrer sollten ihre Dienste auslagern können, sofern die Risiken, die durch entsprechende Auslagerungsvereinbarungen entstehen können, gesteuert werden. Angesichts der Bedeutung der Aufgaben der Zentralverwahrer sollte diese Verordnung festlegen, dass Zentralverwahrer durch die vertragliche Auslagerung von Tätigkeiten an Dritte nicht ihre Verantwortung übertragen. Die Auslagerung dieser Tätigkeiten sollte strengen Bedingungen unterliegen, die die Verantwortung für ihre Tätigkeiten weiterhin den Zentralverwahrern zuweisen und sicherstellen, dass die Beaufsichtigung der Zentralverwahrer und ihre Überwachung nicht beeinträchtigt werden. Lagert ein Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an öffentliche Stellen aus, so sollte dies unter bestimmten Voraussetzungen von diesen Vorschriften befreit sein.

(39)

Diese Verordnung sollte dem nicht entgegenstehen, dass Mitgliedstaaten, die Systeme der direkten Wertpapierverwahrung zulassen, in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass andere Parteien als Zentralverwahrer bestimmte Funktionen wahrnehmen oder wahrnehmen können, die in einigen anderen Arten von Systemen der Wertpapierverwahrung in der Regel von Zentralverwahrern wahrgenommen werden, und festlegen, wie diese Funktionen ausgeführt werden sollten. Insbesondere nehmen in einigen Mitgliedstaaten Kontoverwalter oder Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Buchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten vor, ohne zwangsläufig selbst Kontoführer zu sein. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Buchungen auf Depotkonten bei Zentralverwahrern sollte die besondere Bedeutung solcher anderen Parteien in dieser Verordnung anerkannt werden. Deshalb sollte es unter besonderen Umständen und im Rahmen strenger gesetzlicher Bestimmungen möglich sein, die Verantwortung für bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Führung von Depotkonten auf oberster Ebene zwischen einem Zentralverwahrer und der jeweiligen anderen Partei zu teilen oder die ausschließliche Verantwortung dieser anderen Partei vorzusehen, sofern diese andere Partei geeigneten Vorschriften und einer geeigneten Beaufsichtigung unterliegt. Es sollte keine Beschränkungen des Ausmaßes geben, in dem die Verantwortung geteilt wird.

(40)

Die Beziehungen zwischen Zentralverwahrern und ihren Nutzern sollten mit Hilfe von Wohlverhaltensregeln transparent gestaltet werden. Insbesondere sollte ein Zentralverwahrer über öffentlich zugängliche, transparente, objektive und nicht diskriminierende Kriterien für die Teilnahme am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügen, denen zufolge der Zugang für Teilnehmer nur aufgrund der damit verbundenen Risiken beschränkt werden dürfte. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Teilnehmern vorzugehen. Zentralverwahrer sollten die Preise und Gebühren ihrer Dienstleistungen bekanntgeben. Im Interesse eines ungehinderten und diskriminierungsfreien Zugangs zu Zentralverwahrer-Dienstleistungen und angesichts der sehr starken Marktposition, über die Zentralverwahrer im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats immer noch verfügen, sollten Zentralverwahrer für ihre Kerndienstleistungen nicht von ihrer veröffentlichten Preisgestaltung abweichen dürfen und sollten die mit jeder ihrer Kerndienstleistungen und die mit ihren Nebendienstleistungen verbundenen Kosten und Einnahmen getrennt verbuchen. Diese Teilnahmebestimmungen ergänzen und bekräftigen das Recht der Marktteilnehmer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU, ein Liefer- und -abrechnungssystem in einem anderen Mitgliedstaat zu nutzen.

(41)

Um eine effiziente Verbuchung, Lieferung und Abrechnung sowie Zahlung zu erleichtern, sollten Zentralverwahrer bei der Kommunikation mit Teilnehmern und Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, den einschlägigen internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten Rechnung tragen.

(42)

Angesichts der zentralen Rolle der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme an den Finanzmärkten sollten sich Zentralverwahrer bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach besten Kräften bemühen, die fristgerechte Lieferung und Abrechnung von Wertpapiergeschäften sowie die Integrität der Wertpapieremission zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wertpapierverwahrung und die Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Integrität von Wertpapieremissionen nicht berühren. Für einen besseren Schutz der Vermögenswerte ihrer Teilnehmer und ihrer Kunden sollten Zentralverwahrer allerdings durch diese Verordnung verpflichtet werden, die Depotkonten der einzelnen Teilnehmer zu trennen und auf Wunsch eine weitergehende Trennung der Konten der Kunden der Teilnehmer anzubieten; diese weitergehende Trennung kann in einigen Fällen möglicherweise nur zu höheren Kosten vorgenommen werden, die von den Kunden der Teilnehmer, die diese weitere Trennung wünschen, zu tragen sind. Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer sollten verpflichtet werden, sowohl eine Omnibus-Kunden-Kontentrennung als auch eine Einzelkunden-Kontentrennung vorzusehen, damit die Kunden den von ihnen als notwendig erachteten Trennungsgrad wählen können.

Hiervon sollte nur dann abgewichen werden können, wenn ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer aufgrund anderer Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, insbesondere im Zusammenhang mit einer effizienten und transparenten Steuererhebung, verpflichtet sind, für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen eine Einzelkunden-Kontentrennung vorzunehmen, und diese Einzelkunden-Kontentrennung nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, allerdings nur für die Bürger und die Gebietsansässigen dieses Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen, vorgeschrieben ist. Zentralverwahrer sollten sicherstellen, dass diese Anforderungen für jedes einzelne von ihnen betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem getrennt gelten. Unbeschadet der Erbringung von Nebendienstleistungen sollten Zentralverwahrer die einem Teilnehmer gehörenden Wertpapiere nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung für eigene Rechnung verwenden und ihnen nicht gehörende Wertpapiere ansonsten nicht für eigene Rechnung verwenden. Zudem sollte der Zentralverwahrer von den Teilnehmern verlangen, jede notwendige Zustimmung ihrer Kunden im Voraus einzuholen.

(43)

In der Richtlinie 98/26/EG ist festgelegt, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die in Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme gemäß den Regeln dieser Systeme eingebracht werden, rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam sein sollten. Da sich die Richtlinie 98/26/EG nicht speziell auf Zentralverwahrer bezieht, die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme betreiben, sollten Zentralverwahrer jedoch durch diese Verordnung aus Gründen der Klarheit verpflichtet werden, den Zeitpunkt bzw. die Zeitpunkte festzulegen, an dem bzw. denen Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in ihre Systeme eingebracht werden und gemäß den Bestimmungen jener Richtlinie unwiderruflich sind. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten Zentralverwahrer außerdem ihren Teilnehmern mitteilen, ab welchen Zeitpunkt die Übertragung von Geld und Wertpapieren in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam ist. Zentralverwahrer sollten ferner alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Übertragungen von Geld und Wertpapieren am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags rechtlich wirksam und für Dritte verbindlich sind.

(44)

Um Abwicklungsrisiken infolge der Zahlungsunfähigkeit der Verrechnungsstelle zu vermeiden, sollte ein Zentralverwahrer die Geldseite des Wertpapiergeschäfts über bei einer Zentralbank eröffnete Konten abrechnen, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen. Wenn dies praktisch nicht durchführbar ist und solche Konten nicht zur Verfügung stehen, sollte es einem Zentralverwahrer möglich sein, über Konten abzurechnen, die bei einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) tätigen und einem spezifischen Zulassungsverfahren und aufsichtsrechtlichen Anforderungen nach Titel IV dieser Verordnung unterliegenden Kreditinstitut eröffnet wurden.

(45)

Die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen, die Kredit- und Liquiditätsrisiken einschließen, sollten nur von Zentralverwahrern erbracht oder an Stellen ausgelagert werden, die Zentralverwahrertätigkeiten ergänzende Bankdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen dürfen.

(46)

Damit Synergien genutzt werden können, die durch die Erbringung von Zentralverwahrer- und Bankdienstleistungen innerhalb einer einzigen Unternehmensgruppe entstehen, sollten die Anforderungen dieser Verordnung dem nicht entgegenstehen, dass das betreffende Kreditinstitut zur gleichen Unternehmensgruppe gehört wie der Zentralverwahrer. Es ist sachgerecht, Regelungen vorzusehen, nach denen es Zentralverwahrern gestattet werden könnte, für ihre Teilnehmer und andere Stellen Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person heraus zu erbringen, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird oder nicht. Wenn ein Kreditinstitut, das keine Zentralbank ist, als Verrechnungsstelle fungiert, sollte es für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer die Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung erbringen dürfen, die unter die Zulassung fallen, jedoch keine anderen Bankdienstleistungen aus derselben juristischen Person heraus erbringen, um die Gefährdung der Liefer- und Abrechnungssysteme durch Risiken aufgrund eines Ausfalls des Kreditinstituts zu begrenzen.

(47)

Da in der Richtlinie 2013/36/EU Innertageskredit- und Liquiditätsrisiken, die sich aus der Erbringung von die Abwicklung ergänzenden Bankdienstleistungen ergeben, nicht ausdrücklich behandelt werden, sollten solche Dienstleistungen erbringende Kreditinstitute und Zentralverwahrer auch spezifischen verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken unterliegen, zu denen auch eine risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung gehört, die die einschlägigen Risiken widerspiegelt. Solche verschärften Anforderungen zur Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken sollten sich an die weltweiten Standards für Finanzmarktinfrastrukturen und die im April 2013 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichten Grundsätze für Instrumente zur Überwachung der Innertagesliquiditätssteuerung („Monitoring tools for intraday liquidity management“) anlehnen.

(48)

Einige Zentralverwahrer, die auch als Kreditinstitute fungieren, unterliegen den Eigenmittelanforderungen und Berichtspflichten für Kreditinstitute nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Richtlinie 2013/36/EU. Angesichts der Systemrelevanz solcher Zentralverwahrer ist es angebracht, dass die strengsten im Unionsrecht vorgesehenen Anforderungen angewandt werden, um eine kumulative Anwendung verschiedener Unionsvorschriften, beispielsweise im Zusammenhang mit den Berichtspflichten in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, zu vermeiden. In jedem Bereich, in dem eine potenzielle Doppelung der Anforderungen erkannt wird, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA) und die ESMA eine Stellungnahme über die angemessene Anwendung der Rechtsakte der Union im Einklang mit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 abgeben.

(49)

Zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sollten Kreditinstitute und Zentralverwahrer einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung unterliegen, die die Risiken, wie etwa Kredit- und Liquiditätsrisiken widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten, unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen, ergeben.

(50)

Um sicherzustellen, dass besondere Maßnahmen, die auf eine Minderung von Kredit- und Liquiditätsrisiken abzielen, uneingeschränkt befolgt werden, sollten die zuständigen Behörden von Zentralverwahrern verlangen können, dass sie mehr als ein Kreditinstitut benennen, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise belegen können, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstituts durch die Konzentration von Kredit- und Liquiditätsrisiken nicht weitestgehend gemindert ist. Zentralverwahrer sollten auch selbst mehr als ein Kreditinstitut benennen können.

(51)

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der jeweiligen aufsichtsrechtlichen Anforderungen dieser Verordnung durch benannte Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die die Abwicklung ergänzende Bankdienstleistungen erbringen dürfen, sollte den zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013übertragen werden. Zur Sicherstellung einer kohärenten Anwendung der Aufsichtsstandards ist es wünschenswert, dass die Bankdienstleistungen von Zentralverwahrern, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Art ein erhebliches Risiko für die Finanzstabilität der Union darstellen, der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliegen, und zwar gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (17) im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute. Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unberührt lassen.

(52)

Kreditinstitute oder Zentralverwahrer, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen in Ergänzung zur Lieferung und Abrechnung zugelassen wurden, sollten alle geltenden oder künftigen Unionsvorschriften für Kreditinstitute einhalten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2014/59/EU sowie jeden anderen künftigen Gesetzgebungsakt der Union betreffend den Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und anderen Finanzinstituten unberührt lassen.

(53)

Damit ein ausreichendes Maß an Sicherheit und Kontinuität der von den Zentralverwahrern erbrachten Dienstleistungen gegeben ist, sollten die Zentralverwahrer spezifischen einheitlichen und unmittelbar geltenden Aufsichts- und Eigenkapitalanforderungen unterliegen, die ihre rechtlichen und operationellen Risiken sowie ihre Anlagerisiken tatsächlich mindern.

(54)

Für die Sicherheit der zwischen Zentralverwahrern getroffenen Verbindungsvereinbarungen sollten besondere Anforderungen gelten, die den jeweiligen Teilnehmern den Zugang zu anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen eröffnen. Die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person sollte dem nicht entgegenstehen, dass Zentralverwahrer solche Dienstleistungen in Anspruch nehmen, insbesondere wenn sie Teilnehmer an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem sind. Besonders wichtig ist dabei, dass alle Risiken, die aus den Verbindungsvereinbarungen entstehen könnten, wie Kredit-, Liquiditäts- Organisations- oder andere einschlägige Risiken, weitestgehend gemindert sind. Für interoperable Verbindungen ist es wichtig, dass verbundene Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme identische Zeitpunkte für das Einbringen von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in das System und für die Unwiderruflichkeit der Übertragung haben und dass die Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit solcher Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gleichwertig sind. Dieselben Grundsätze sollten für Zentralverwahrer gelten, die eine gemeinsame IT-Struktur für die Lieferung und Abrechnung nutzen.

(55)

Damit die zuständigen Behörden über die Tätigkeiten der Zentralverwahrer wirksame Aufsicht ausüben können, sollten diese strengen Vorschriften hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen unterliegen. Zentralverwahrer sollten sämtliche Aufzeichnungen und Daten zu allen Dienstleistungen, die sie erbringen, mindestens zehn Jahre lang aufbewahren, einschließlich der Geschäftsdaten zu Dienstleistungen der Sicherheitenverwaltung, die Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen umfassen. Um diese Verpflichtung zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu erfüllen, müssen Zentralverwahrer möglicherweise unter Beachtung der einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, ein gemeinsames Format für die Übermittlung der Geschäftsdaten durch ihre Kunden festlegen.

(56)

In vielen Mitgliedstaaten sind Emittenten gesetzlich verpflichtet, bestimmte Arten von Wertpapieren, insbesondere Aktien, über ihre nationalen Zentralverwahrer zu begeben. Damit dieses Hindernis für ein reibungsloses Funktionieren des Nachhandelsmarkts in der Union beseitigt und es Emittenten ermöglicht wird, den effizientesten Weg zur Verwaltung ihrer Wertpapiere zu wählen, sollten sie das Recht haben, einen beliebigen Zentralverwahrer mit Sitz in der Union für die Verbuchung ihrer Wertpapiere und die Inanspruchnahme relevanter Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu wählen. Da die Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausginge, sollten das betreffende nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, weiterhin gelten, und es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eines solchen nationalen Gesellschaftsrechts und ähnlichen Rechts erfüllt werden können, wenn vom Recht auf Wahl des Zentralverwahrers Gebrauch gemacht wird. Das nationale Gesellschaftsrecht und ähnliches Recht, dem die Wertpapiere unterliegen, sind maßgeblich für die Beziehung zwischen ihren Emittenten und Inhabern oder Dritten und deren jeweiligen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit den Wertpapieren, wie Stimmrechte, Dividenden und Kapitalmaßnahmen (einschließlich anderer gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen). Eine Weigerung, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen, sollte nur aufgrund einer umfassenden Risikobewertung zulässig sein, oder wenn der betreffende Zentralverwahrer keinerlei Emissionsdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieren anbietet, die dem Gesellschaftsrecht oder ähnlichem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Dienstleistungsverweigerung von Zentralverwahrern gegenüber Emittenten vorzugehen.

(57)

Angesichts der steigenden grenzüberschreitenden Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren, die durch diese Verordnung verstärkt werden, ist es äußerst dringend und wichtig, dass klare Regeln dazu festgelegt werden, welches Recht für die eigentumsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Wertpapiere, die auf von Zentralverwahrern geführten Konten verwahrt werden, maßgebend ist. Dies ist allerdings eine bereichsübergreifende Frage, die über den Geltungsbereich dieser Verordnung hinausgeht und in künftigen Gesetzgebungsakten der Union geregelt werden könnte.

(58)

Durch den Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen geschaffen, der den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen ermöglicht. Der Bereich der Nachhandelsgeschäfte bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was den grenzüberschreitenden Handel unnötig verteuert. Es ist notwendig, einheitliche Bedingungen für Verbindungen zwischen Zentralverwahrern und für den Zugang zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen festzulegen. Damit es Zentralverwahrern möglich ist, ihren Teilnehmern Zugang zu anderen Märkten zu bieten, sollten sie berechtigt sein, Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer zu werden oder einen anderen Zentralverwahrer mit der Entwicklung besonderer Funktionen zu beauftragen, um Zugang zu Letzterem zu erhalten. Ein solcher Zugang sollte zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen gewährt und nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht. Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern, einem anderen Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, vorzugehen. Wenn Zentralverwahrer-Verbindungen wesentliche Abwicklungsrisiken bergen, sollten sie der Erlaubnis und einer verstärkten Beaufsichtigung durch die maßgeblichen zuständigen Behörden unterliegen.

(59)

Zentralverwahrer sollten auch auf Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes zugreifen können, und diese Marktinfrastrukturen sollten Zugang zu den von den Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen haben. Ein solcher Zugang darf nur abgelehnt werden, wenn dadurch das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte gefährdet wird oder ein Systemrisiko entsteht; ein Antrag auf Zugang darf nicht aufgrund möglicher Einbußen von Marktanteilen abgelehnt werden.

(60)

Die zuständigen Behörden sollten auf rasche und geeignete Abhilfemaßnahmen zurückgreifen können, um gegen jede ungerechtfertigte Weigerung von Zentralverwahrern oder Marktinfrastrukturen, Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren, vorzugehen. Mit dieser Verordnung werden die Zugangsvereinbarungen zwischen Handelsplätzen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergänzt, die für die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Binnenmarkts im Bereich der Nachhandelsdienstleistungen notwendig sind. Die ESMA und die Kommission sollten die Entwicklung der Nachhandelsinfrastruktur weiterhin genau verfolgen und die Kommission sollte — soweit erforderlich — eingreifen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.

(61)

Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und Sanktionsordnung stützen können. Zu diesem Zweck sollten die Aufsichtsbehörden mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet werden und in der Lage sein, rechtswidriges Verhalten durch Anwendung abschreckender Sanktionsordnungen zu ahnden. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und ihrer praktischen Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg zu fördern.

(62)

Um eine wirksame Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung durch Zentralverwahrer, als Verrechnungsstellen benannte Kreditinstitute, die Mitglieder von deren Leitungsorganen und alle anderen Personen, die deren Geschäfte oder andere Personen tatsächlich kontrollieren, zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen anwenden können, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(63)

Damit die Abschreckung und die kohärente Anwendung der Sanktionen in allen Mitgliedstaaten gewährleistet sind, sollte diese Verordnung eine Liste wesentlicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen und andere Maßnahmen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen müssen, die Befugnis, diese Sanktionen und anderen Maßnahmen gegen alle für einen Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen zu verhängen, eine Liste der Hauptkriterien für die Festlegung des Grades und der Art dieser Sanktionen und anderen Maßnahmen sowie die Höhe von Geldbußen vorsehen. Bei der Festsetzung der Geldbußen sollte Faktoren wie den festgestellten finanziellen Vorteilen aufgrund des Verstoßes, der Schwere und Dauer des Verstoßes, den erschwerenden oder mildernden Umständen und der notwendigen abschreckenden Wirkung von Geldbußen Rechnung getragen und gegebenenfalls eine Ermäßigung im Falle der Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde vorgesehen werden. Bei der Verhängung und Veröffentlichung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47).

(64)

Damit potenzielle Verstöße entdeckt werden, sollte durch wirksame Mechanismen sichergestellt werden, dass den zuständigen Behörden mehr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung gemeldet werden. Zu diesen Mechanismen sollten auch angemessene Garantien für die Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung melden, sowie für die solcher Verstöße beschuldigten Personen gehören. Es sollten adäquate Verfahren festgelegt werden, damit die Rechte der beschuldigten Person auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden endgültigen Entscheidung sowie das Recht, gegen eine sie betreffende Entscheidung oder Maßnahme Rechtsmittel einzulegen, gewahrt bleiben.

(65)

Etwaige gesetzliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten über strafrechtliche Sanktionen sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(66)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung ist durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) geregelt. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung. Bei jedem Austausch und jeder Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten eingehalten werden.

(67)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta verankert sind, namentlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie der unternehmerischen Freiheit, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.

(68)

Die ESMA sollte eine zentrale Rolle bei der Anwendung dieser Verordnung spielen, indem sie die kohärente Anwendung der Unionsvorschriften durch die nationalen zuständigen Behörden sicherstellt und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen die Streitigkeiten beilegt.

(69)

Die ESMA sollte der Kommission Jahresberichte übermitteln, in denen die Trends und potenziellen Risiken an den unter diese Verordnung fallenden Märkten bewertet werden. In diesen Berichten sollte zumindest Folgendes bewertet werden: die Abwicklungseffizienz, die internalisierte Abwicklung, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die Gründe für die Verweigerung von Zugangsrechten sowie alle sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen einschließlich aller Hindernisse, die durch die unangemessene Anwendung von Lizenzvereinbarungen entstehen, die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist, die Anwendung der Haftpflichtvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste, die Bedingungen für das Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen, Anforderungen an den Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden und die Sanktionsordnung; ferner können die Berichte erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen enthalten. Die ESMA sollte auch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen („peer reviews“) der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung durchführen. Angesichts der Systemrelevanz der Zentralverwahrer und der Tatsache, dass ihre Tätigkeit zum ersten Mal auf Unionsebene geregelt wird, empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass diese vergleichenden Analysen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, anfänglich mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden.

(70)

Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte für Wertpapiere und die entsprechenden Märkte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und der Kommission vorzulegen. Wo dies festgelegt ist, sollte die ESMA auch eng mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA zusammenarbeiten.

(71)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Regulierungsstandards gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Bezug auf die einzelnen Elemente der Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin, die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, die von einem Zentralverwahrer in seinem Zulassungsantrag geforderten Angaben und sonstige Elemente, die Bedingungen, unter denen die für Zentralverwahrer zuständigen Behörden Beteiligungen von Zentralverwahrern am Kapital bestimmter juristischer Personen billigen dürfen, die Informationen, die verschiedene Behörden bei der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern einander zukommen lassen, die Angaben, die der beantragende Zentralverwahrer der ESMA in seinem Antrag auf Anerkennung übermittelt, die Elemente der Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle von Zentralverwahrern, die Einzelheiten über die von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang zu berücksichtigen haben, die Elemente des Verfahrens für den Zugang der Teilnehmer und der Emittenten zu Zentralverwahrern, den Zugang zwischen Zentralverwahrern und zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen, die Einzelheiten der von Zentralverwahrern zur Wahrung der Integrität einer Emission zu ergreifenden Maßnahmen, die Minderung der operationellen Risiken, der Anlagerisiken und der sich aus den Zentralverwahrer-Verbindungen ergebenden Risiken, die Einzelheiten der Eigenkapitalanforderungen an Zentralverwahrer, die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen; die zusätzliche Eigenkapitalanforderung sowie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen bezüglich der Kredit- und Liquiditätsrisiken an die Zentralverwahrer und die benannten Kreditinstitute mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erlassen.

(72)

Ferner sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bezüglich Standardformularen und Mustertexten für die Berichterstattung über die internalisierte Abwicklung, für die Zulassungsanträge von Zentralverwahrern, für die zwischen verschiedenen zuständigen Behörden fließenden Informationen zum Zwecke der Beaufsichtigung von Zentralverwahrern, für die maßgeblichen Kooperationsvereinbarungen zwischen den Behörden von Herkunfts- und Aufnahmestaaten, für die Formate der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen, für die Verfahren, die anzuwenden sind, wenn einem Teilnehmer oder Emittenten der Zugang zu einem Zentralverwahrer oder Zentralverwahrern der Zugang untereinander oder zu anderen Marktinfrastrukturen verweigert wird, und für die Anhörung der verschiedenen Behörden vor Erteilung einer Erlaubnis an eine Verrechnungsstelle zu erlassen.

(73)

Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte im Hinblick auf spezifische Details einiger Begriffsbestimmungen, die Parameter für die Berechnung der von den Teilnehmern, die für gescheiterte Abwicklungen verantwortlich sind, zu zahlenden Geldbußen und die Kriterien zu erlassen, nach denen die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für diesen Mitgliedstaat angesehen wird. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(74)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung von Regeln von Drittländern zwecks Anerkennung von Zentralverwahrern aus diesen Ländern entscheiden kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.

(75)

Bei der Bewertung der jeweiligen Regeln von Drittländern sollte ein den Umständen angemessener und auf Ergebnissen basierender Ansatz verwendet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Einhaltung der anzuwendenden Regeln auf Unionsebene und gegebenenfalls der internationalen Standards liegt. Ferner kann eine bedingte oder einstweilige Anerkennung gewährt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, die vorhersehbare negative Auswirkungen auf die Märkte der Union hätten.

(76)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Anforderungen für die Wertpapierlieferung und -abrechnung und für Zentralverwahrer, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)

Die Richtlinie 98/26/EG muss geändert werden, um sie mit der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), der zufolge die Benennung von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen nicht mehr der Kommission, sondern der ESMA gemeldet wird, in Einklang zu bringen.

(78)

Da die Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und des Vorgehens dagegen durch diese Verordnung auf Unionsebene harmonisiert werden, und die vorliegende Verordnung einen weiteren Anwendungsbereich für diese Maßnahmen vorsieht als die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (22), muss Artikel 15 der genannten Verordnung aufgehoben werden.

(79)

Zentralverwahrer sollten von der Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgenommen werden, wenn sie Dienstleistungen erbringen, die ausdrücklich in dieser Verordnung genannt sind. Um sicherzustellen, dass jede Stelle, die Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt und um Wettbewerbsverzerrungen zwischen verschiedenen Arten von Anbietern dieser Dienstleistungen zu vermeiden, ist es erforderlich vorzuschreiben, dass Zentralverwahrer, die im Rahmen ihrer Nebendienstleistungen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, den Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.

(80)

Die Anwendung der Zulassungs- und Anerkennungsanforderungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Zentralverwahrer mit Sitz in der Union oder in Drittländern ausreichend Zeit haben, die in dieser Verordnung vorgesehene Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten zu beantragen. Bis im Rahmen dieser Verordnung über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern und ihrer Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, entschieden wird, sollten die jeweiligen nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern weiterhin Anwendung finden.

(81)

Ferner ist es erforderlich, die Geltung der Anforderungen hinsichtlich der Abwicklungsdisziplin und hinsichtlich Berichtspflichten von Abwicklungsinternalisierern bis zum Erlass der erforderlichen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung dieser Anforderungen aufzuschieben sowie die Geltung der Anforderung, bestimmte übertragbare Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen, und Verbindlichkeiten innerhalb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel zu erfüllen, aufzuschieben, damit Marktteilnehmer, die Wertpapiere als effektive Stücke halten oder längere Abwicklungszeiträume anwenden, genügend Zeit haben, diese Anforderungen zu erfüllen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten in der Europäischen Union und Vorschriften für die Organisation und Führung von Zentralverwahrern zur Förderung einer sicheren, effizienten und reibungslosen Lieferung und Abrechnung festgelegt.

(2)   Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt sie für die Lieferung und Abrechnung sämtlicher Finanzinstrumente und die Tätigkeiten von Zentralverwahrern.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht das Unionsrecht zu spezifischen Finanzinstrumenten, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG.

(4)   Die Artikel 10 bis 20, 22 bis 24 und 27, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 46 und 47 sowie Titel IV und die Verpflichtung, den zuständigen oder betreffenden Behörden Bericht zu erstatten oder ihren Anordnungen im Rahmen dieser Verordnung Folge zu leisten, gelten nicht für die Mitglieder des ESZB, andere nationale Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben oder sonstige öffentliche Stellen, die für die öffentliche Schuldenverwaltung in der Union zuständig oder daran beteiligt sind, wenn es sich um einen Zentralverwahrer handelt, der von diesen Stellen unter der Verantwortung desselben Leitungsorgans unmittelbar verwaltet wird, der Zugang zu den Finanzmitteln dieser Stellen hat und keine getrennte Stelle ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,

2.

„Drittland-Zentralverwahrer“ jede juristische Person mit Sitz in einem Drittland, die eine ähnliche Dienstleistung wie die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs und wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs erbringt,

3.

„Immobilisierung“ die zentrale Verwahrung von Wertpapierurkunden bei einem Zentralverwahrer in einer Weise, die es ermöglicht, anschließende Verbuchungen im Effektengiroverkehr vorzunehmen,

4.

„dematerialisierte Form“ die Tatsache, dass Finanzinstrumente nur in Form von buchmäßigen Aufzeichnungen bestehen,

5.

„antragerhaltender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, bei dem ein anderer Zentralverwahrer Zugang zu dessen Diensten über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,

6.

„antragstellender Zentralverwahrer“ den Zentralverwahrer, der Zugang zu den Diensten eines anderen Zentralverwahrers über eine Zentralverwahrer-Verbindung beantragt,

7.

„Lieferung und Abrechnung“ bzw. „Abwicklung“ den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts unabhängig davon, wo es abgeschlossen wird, mit dem Ziel, die Verbindlichkeiten der an diesem Geschäft beteiligten Parteien durch die Übertragung von Geld oder Wertpapieren oder beiden zu erfüllen,

8.

„Finanzinstrumente“ oder „Wertpapiere“ Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie2014/65/EU,

9.

„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG,

10.

„Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG, das nicht von einer zentralen Gegenpartei betrieben wird und dessen Tätigkeit darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge auszuführen,

11.

„Abwicklungsinternalisierer“ jedes Institut, einschließlich gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassener Institute, das Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge für Kunden oder auf eigene Rechnung auf andere Weise als über ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ausführt,

12.

„vorgesehener Abwicklungstag“ das Datum, das in das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem als Abwicklungstag eingegeben wurde und für das die an einem Wertpapiergeschäft beteiligten Parteien die Lieferung und Abrechnung vereinbart haben,

13.

„Abwicklungszeitraum“ den Zeitraum zwischen dem Abschlusstag und dem vorgesehenen Abwicklungstag,

14.

„Geschäftstag“ den Geschäftstag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG,

15.

„gescheiterte Abwicklung“ die aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel am vorgesehenen Abwicklungstag unterbliebene oder nur teilweise erfolgte Abwicklung eines Wertpapiergeschäfts und unabhängig von der zugrunde liegende Ursache,

16.

„zentrale Gegenpartei“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

17.

„zuständige Behörde“ die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 benannt wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

18.

„betreffende Behörde“ jede Behörde nach Artikel 12 dieser Verordnung;

19.

„Teilnehmer“ jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/26/EG an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,

20.

„Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen,

21.

„Kontrolle“ das Verhältnis zwischen zwei Unternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU,

22.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 und Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU;

23.

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Zentralverwahrer seinen Sitz hat,

24.

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung unterhält oder Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt,

25.

„Zweigniederlassung“ eine Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Zentralverwahrers bildet und Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, für die dem Zentralverwahrer eine Zulassung erteilt wurde,

26.

„Ausfall“ in Bezug auf einen Teilnehmer, eine Situation, in der gegen einen Teilnehmer ein Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG eröffnet wird,

27.

„Lieferung gegen Zahlung“ einen Wertpapierliefer- und –abrechnungsmechanismus, bei dem eine Übertragung von Wertpapieren derart mit einer Übertragung von Geld verknüpft ist, dass die Lieferung von Wertpapieren nur dann erfolgt, wenn die entsprechende Übertragung von Geld stattfindet und umgekehrt,

28.

„Depotkonto“ ein Konto, dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abgebucht werden können,

29.

„Zentralverwahrer-Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen Zentralverwahrern, der zufolge ein Zentralverwahrer Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer des letztgenannten Zentralverwahrers an die Teilnehmer des erstgenannten Zentralverwahrers zu erleichtern, oder eine Vereinbarung, der zufolge ein Zentralverwahrer indirekt über einen Mittler Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer hat. Zentralverwahrer-Verbindungen umfassen Standard-Verbindungen, kundenspezifische Verbindungen, indirekte Verbindungen und interoperable Verbindungen,

30.

„Standard-Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der ein Zentralverwahrer zu den gleichen Bedingungen und Konditionen Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird wie sie für jeden anderen Teilnehmer an dem vom letztgenannten Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gelten,

31.

„kundenspezifische Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der für einen Zentralverwahrer, der Teilnehmer am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers wird, zusätzlich zu den von diesem Zentralverwahrer normalerweise für Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erbrachten Dienstleistungen spezifische Dienstleistungen erbracht werden,

32.

„indirekte Verbindung“ eine Vereinbarung zwischen einem Zentralverwahrer und einem Dritten, der kein Zentralverwahrer, aber Teilnehmer an dem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem eines anderen Zentralverwahrers ist. Eine solche Verbindung wird von einem Zentralverwahrer eingerichtet, um die Übertragung von Wertpapieren der Teilnehmer eines anderen Zentralverwahrers an seine Teilnehmer zu erleichtern,

33.

„interoperable Verbindung“ eine Zentralverwahrer-Verbindung, bei der sich die Zentralverwahrer darauf einigen, gegenseitige technische Lösungen für die Lieferung und Abrechnung in den von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen einzurichten,

34.

„internationale offene Kommunikationsverfahren und -normen“ international anerkannte Normen für Kommunikationsverfahren, wie standardisierte Formate für Datenaustausch und Datendarstellung, die allen Beteiligten auf faire, offene und nicht diskriminierende Weise zur Verfügung stehen,

35.

„übertragbare Wertpapiere“ übertragbare Wertpapiere im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU,

36.

„Aktien“ Wertpapiere nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU,

37.

„Geldmarktinstrumente“ Geldmarktinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU,

38.

„Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen“ Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Anhangs I Abschnitt C Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU,

39.

„Emissionszertifikat“ ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen Derivate von Emissionszertifikaten,

40.

„geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU,

41.

„multilaterales Handelssystem“ ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU,

42.

„Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU,

43.

„Verrechnungsstelle“ eine Verrechnungsstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 98/26/EG,

44.

„KMU-Wachstumsmarkt“ ein KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/65/EU,

45.

„Leitungsorgan“ das Organ oder die Organe eines Zentralverwahrers, das (die) nach nationalem Recht bestellt wurde (wurden) und befugt ist (sind), Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Zentralverwahrers festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen. Dem Leitungsorgan gehören die Personen an, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen.

Besteht ein Leitungsorgan gemäß den nationalen Rechtsvorschriften aus mehreren verschiedenen Organen mit spezifischen Funktionen, so gelten die Anforderungen dieser Verordnung lediglich für Mitglieder des Leitungsorgans, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen;

46.

„Geschäftsleitung“ die natürlichen Personen, die bei einem Zentralverwahrer Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Zentralverwahrers verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 in Bezug auf Maßnahmen zur genaueren Festlegung der nichtbankartigen Nebendienstleistungen nach Abschnitt B Nummern 1 bis 4 des Anhangs sowie der nicht-bankartigen Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs zu erlassen.

TITEL II

WERTPAPIERLIEFERUNG UND -ABRECHNUNG

KAPITEL I

Einbuchung im Effektengiro

Artikel 3

Einbuchung im Effektengiro

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 trägt jeder Emittent mit Sitz in der Union, der übertragbare Wertpapiere ausgibt oder ausgegeben hat, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, Sorge dafür, dass diese Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden, indem die Wertpapiere entweder immobilisiert werden oder von Anfang in entmaterialisierter Form begeben werden.

(2)   Wird ein Geschäft mit übertragbaren Wertpapieren an einem Handelsplatz ausgeführt, sind die entsprechenden Wertpapiere am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Werden übertragbare Wertpapiere als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen, sind diese Wertpapiere an oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer einzubuchen, falls eine derartige Verbuchung nicht bereits erfolgt ist.

Artikel 4

Durchsetzung

(1)   Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.

(2)   Die für die Aufsicht der Handelsplätze zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) benannten zuständigen Behörden, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung an Handelsplätzen gehandelt werden.

(3)   Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.

KAPITEL II

Abwicklungsperiode

Artikel 5

Vorgesehener Abwicklungstag

(1)   Jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der in eigenem Namen oder im Auftrag eines Dritten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder Emissionszertifikaten in diesem System abwickelt, wickelt diese Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag ab.

(2)   Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Diese Anforderung gilt weder für Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden, noch für das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden.

(3)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 1 zur Anwendung kommt.

Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.

KAPITEL III

Abwicklungsdisziplin

Artikel 6

Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

(1)   Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

(2)   Unbeschadet der Anforderung nach Absatz 1 treffen nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.

Derartige Maßnahmen umfassen zumindest Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und den professionellen Kunden nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU, damit gewährleistet ist, dass eine Zuteilung von Wertpapieren zu dem Geschäft, die Bestätigung dieser Zuteilung und die Bestätigung der Zustimmung zu den Bedingungen bzw. der Ablehnung der Bedingungen umgehend und rechtzeitig vor Ablauf des vorgesehenen Abwicklungstags mittgeteilt werden.

Die ESMA gibt in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu verwendenden standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch heraus.

(3)   Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren fest, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag mit minimalem Gegenparteiausfall- und Liquiditätsrisiko für seine Teilnehmer und einer niedrigen Rate gescheiterter Abwicklungen erleichtern. Er fördert eine frühzeitige Lieferung und Abrechnung am vorgesehenen Abwicklungstag durch geeignete Mechanismen.

(4)   Ein Zentralverwahrer trifft für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Maßnahmen, um eine fristgerechte Abwicklung der Geschäfte durch seine Teilnehmer zu fördern und ihnen Anreize hierfür zu bieten. Zentralverwahrer schreiben den Teilnehmern vor, ihre Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag abzuwickeln.

(5)   Die (ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die von Wertpapierfirmen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 zu treffenden Maßnahmen und die Einzelheiten der Verfahren zur Erleichterung der Lieferung und Abrechnung nach Absatz 3 ebenso festzulegen wie die Einzelheiten der Maßnahmen nach Absatz 4, um eine fristgerechte Abwicklung von Geschäften zu fördern und Anreize dafür zu bieten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7

Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen

(1)   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 ein. Er meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von den Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen. Diese Meldungen werden von den Zentralverwahrern in aggregierter und anonymer Form jährlich veröffentlicht. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren ein, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 erleichtern, die nicht am vorgesehenen Abwicklungstag abgewickelt werden. Im Rahmen dieser Verfahren ist als wirksamer Sanktionsmechanismus für Teilnehmer, die die gescheiterten Abwicklungen verursachen, ein Sanktionsmechanismus vorzusehen.

Bevor ein Zentralverwahrer die Verfahren nach Unterabsatz 1 einführt, hört er die einschlägigen Handelsplätze und zentralen Gegenparteien an, für die er die Abwicklungsdienste erbringt.

Der Sanktionsmechanismus nach Unterabsatz 1 umfasst Geldbußen für Teilnehmer, die gescheiterte Abwicklungen verursachen („ausfallende Teilnehmer“). Die Geldbußen werden täglich für jeden Geschäftstag nach dem vorgesehenen Abwicklungstag, an dem ein Geschäft nicht abgewickelt wird, bis zum Ende des Eindeckungszeitraums nach Absatz 3 aber nicht länger als bis zum tatsächlichen Abwicklungstag berechnet. Die Geldbußen dürfen nicht als Einnahmequelle für den Zentralverwahrer eingerichtet werden.

(3)   Unbeschadet des Sanktionsmechanismus gemäß Absatz 2 und des Rechts, das Geschäft bilateral zu stornieren, wenn ein ausfallender Teilnehmer dem empfangenden Teilnehmer Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 nicht innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem vorgesehenen Abwicklungstag („Verlängerungszeitraum“) liefert, wird ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, in dessen Folge die betreffenden Instrumente für die Abwicklung zur Verfügung stehen und dem Empfänger innerhalb eines angemessenen Zeitraums geliefert werden.

Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, beträgt der Verlängerungszeitraum 15 Tage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.

(4)   Für die Vorschrift nach Absatz 3 gelten die folgenden Ausnahmen:

a)

Je nach Art der Vermögenswerte und Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente kann der Verlängerungszeitraum von vier auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte beeinträchtigen würde.

b)

Im Fall von Transaktionen, die aus mehreren Geschäften bestehen, wie Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierdarlehen, gilt der Eindeckungsvorgang nach Absatz 3 nicht, wenn der Zeitrahmen der betreffenden Transaktionen hinreichend kurz ist und den Eindeckungsvorgang wirkungslos macht.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die Ausnahmen nach Absatz 4 nicht für Geschäfte mit Aktien, wenn diese Geschäfte von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden.

(6)   Unbeschadet des in Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus bezahlt der ausfallende Teilnehmer, für den Fall, dass der zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vereinbarte Preis der Aktien über dem Preis liegt, der für die Durchführung der Eindeckung gezahlt wurde, dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag, nachdem die Finanzinstrumente infolge der Eindeckung geliefert wurden, den jeweiligen Differenzbetrag.

(7)   Scheitert die Eindeckung oder erweist sie sich als unmöglich, hat der empfangende Teilnehmer die Wahl zwischen einer an ihn gezahlten Entschädigung oder einem Aufschub der Durchführung der Eindeckung auf einen angemessenen späteren Zeitpunkt („Aussetzungszeitraum“). Werden die entsprechenden Finanzinstrumente dem empfangenden Teilnehmer nicht bis zum Ende des Aussetzungszeitraums geliefert, wird die Entschädigung gezahlt.

Die Entschädigung wird dem empfangenden Teilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach entweder dem Ablauf des Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 3 oder dem Aussetzungszeitraum, wenn der Aussetzungszeitraum gewählt wurde, gezahlt.

(8)   Der ausfallende Teilnehmer erstattet der Stelle, die die Eindeckung vornimmt, sämtliche gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gezahlten Beträge, einschließlich jeglicher durch die Eindeckung entstehenden Ausführungsgebühren. Den Teilnehmern werden diese Gebühren klar und verständlich bekanntgegeben.

(9)   Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze legen Verfahren fest, nach denen sie — in Absprache mit ihrer jeweiligen zuständigen Behörde — jeden Teilnehmer, der es fortlaufend und systematisch versäumt, Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag zu liefern, suspendieren und seine Identität bekanntgeben können, jedoch erst, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, und nachdem die zuständigen Behörden des Zentralverwahrers, der zentralen Gegenparteien und der Handelsplätze sowie diejenigen des betreffenden Teilnehmers in gebührender Form unterrichtet wurden. Neben der Absprache vor einer Suspendierung zeigen Zentralverwahrer, zentrale Gegenparteien und Handelsplätze der jeweiligen zuständigen Behörden die Suspendierung eines Teilnehmers unverzüglich an. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die betreffenden Behörden von der Suspendierung eines Teilnehmers.

Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Bekanntmachung der Suspendierung.

(10)   Die Absätze 2 bis 9 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:

a)

Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 3 bis 8 vornimmt.

b)

Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 anzuwenden.

c)

Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 3 bis 8 gegen sich gelten zu lassen.

Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.

Unbeschadet der Buchstaben a, b und c des Unterabsatzes 1 dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.

(11)   Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind.

(12)   Die Absätze 2 bis 9 gelten nicht, wenn gegen den ausfallenden Teilnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(13)   Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn sich der Haupthandelsplatz der Aktien in einem Drittland befindet. Der Ort des Haupthandelsplatzes der Aktien wird im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

(14)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 zu erlassen, um Parameter für die Berechnung abschreckender und der Art des Vermögenswerts, der Liquidität des Finanzinstruments und der Art des Geschäfts angemessener Geldbußen im Sinne von Absatz 2 Unterabsatz 3 festzulegen, durch die ein hohes Maß an Abwicklungsdisziplin und ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der betroffenen Finanzmärkte sichergestellt wird.

(15)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten des Systems zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen und der Meldungen gescheiterter Abwicklungen gemäß Absatz 1;

b)

die Verfahren zum Einzug und zur Umverteilung von Geldbußen und anderen potenziellen Erlösen aus solchen Sanktionen gemäß Absatz 2;

c)

die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 3 bis 8, einschließlich angemessener Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs nach den Absätzen 3 bis 8. Bei der Berechnung derartiger Zeitrahmen werden die Art des Vermögenswerts und die Liquidität der Finanzinstrumente berücksichtigt;

d)

die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Buchstabe a und unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Bewertung der Liquidität verlängert werden könnte;

e)

die Art von Transaktionen und ihr jeweiliger Zeitrahmen nach Absatz 4 Buchstabe b, der eine Eindeckung wirkungslos macht;

f)

eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 7;

g)

die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass ein Teilnehmer es fortlaufend und systematisch versäumt, die Finanzinstrumente nach Absatz 9 zu liefern, und

h)

die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 10 Unterabsatz 2.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 8

Durchsetzung

(1)   Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, die betreffende Behörde, die für die Überwachung des betreffenden Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems verantwortlich ist, sowie die Behörden, die für die Beaufsichtigung der Handelsplätze, der Wertpapierfirmen und der zentralen Gegenparteien zuständig sind, stellen sicher, dass die Artikel 6 und 7 von den Instituten, die unter ihrer Aufsicht stehen, angewandt und die verhängten Sanktionen überwacht werden. Gegebenenfalls arbeiten die jeweiligen zuständigen Behörden eng zusammen. Die Mitgliedstaaten teilen der ESMA mit, welche benannten zuständigen Behörden Teil der Aufsichtsstruktur auf nationaler Ebene sind.

(2)   Zur Gewährleistung einer innerhalb der Union einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis bezüglich der Artikel 6 und 7 dieser Verordnung kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

(3)   Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Titels beeinträchtigt nicht die Gültigkeit eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente oder die Möglichkeit der Parteien, die Bestimmungen eines privaten Vertrags über Finanzinstrumente durchzusetzen.

KAPITEL IV

Internalisierte Abwicklung

Artikel 9

Abwicklungsinternalisierer

(1)   Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln.

Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.

(2)   Die ESMA kann in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt derartiger Meldungen genauer bestimmt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Meldung und Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL III

ZENTRALVERWAHRER

KAPITEL I

Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Abschnitt 1

Für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständige Behörden

Artikel 10

Zuständige Behörde

Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.

Artikel 11

Benennung der zuständigen Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.

(2)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.

Artikel 12

Betreffende Behörden

(1)   Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:

a)

die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;

b)

die Zentralbanken in der Europäischen Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen vollzogen werden;

c)

gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Geldseite eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abgerechnet wird.

(2)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website das Verzeichnis der betreffenden Behörden nach Absatz 1.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen, unter denen die Unionswährungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b als die wichtigsten Währungen anzusehen sind, sowie effiziente praktische Modalitäten für die Anhörung der betreffenden Behörden nach Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 13

Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden und die ESMA übermitteln einander auf Ersuchen unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden, die betreffenden Behörden, die ESMA und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

Artikel 14

Zusammenarbeit der Behörden

(1)   Zuständige Behörden und betreffende Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen, auch indem sie alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen untereinander austauschen. Sofern angemessen und sinnvoll, werden in diese Zusammenarbeit auch andere Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten oder benannten, eingebunden.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen, effizienten und wirksamen Aufsichtspraxis innerhalb der Union, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden für die verschiedenen zur Anwendung der Verordnung erforderlichen Bewertungen, kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien herausgeben.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in den Krisensituationen nach Artikel 15, auswirken können.

Artikel 15

Krisensituationen

Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.

Abschnitt 2

Zulassungsvoraussetzungen und -Verfahren für Zentralverwahrer

Artikel 16

Zulassung eines Zentralverwahrers

(1)   Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zugelassen werden.

(2)   In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.

(3)   Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4)   Ein Zentralverwahrer sowie seine unabhängigen Abschlussprüfer unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen.

Artikel 17

Zulassungsverfahren

(1)   Der beantragende Zentralverwahrer stellt einen Antrag auf Zulassung bei der für ihn zuständigen Behörde.

(2)   Dem Zulassungsantrag sind sämtliche Informationen beizufügen, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.

(3)   Die zuständige Behörde prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die zuständige Behörde eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss. Die zuständige Behörde informiert den beantragenden Zentralverwahrer, wenn der Antrag als vollständig betrachtet wird.

(4)   Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde den betreffenden Behörden sämtliche darin enthaltene Angaben und hört diese bezüglich der Merkmale des vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems an. Nach Erhalt der Angaben kann jede betreffende Behörde innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde ihren Standpunkt mitteilen.

(5)   Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer zusätzlich zu den in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten nichtbankartigen Nebendienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, so übermittelt die zuständige Behörde alle Angaben des Zulassungsantrags an die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU und hört diese dazu an, ob der beantragende Zentralverwahrer in der Lage ist, die Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfüllen.

(6)   Bevor sie dem beantragenden Zentralverwahrer die Zulassung erteilt, hört die zuständige Behörde in den nachstehend genannten Fällen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats an:

a)

Der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

b)

der Zentralverwahrer ist ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrers;

c)

der Zentralverwahrer wird durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert, die einen anderen, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer kontrollieren.

(7)   Die Anhörung nach Absatz 6 betrifft Folgendes:

a)

die Eignung der Gesellschafter und Personen nach Artikel 27 Absatz 6 sowie den Leumund und die Erfahrung der Personen nach Artikel 27 Absätze 1 und 4, die die Geschäfte des Zentralverwahrers tatsächlich führen, sofern diese Gesellschafter und Personen dem Zentralverwahrer und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer angehören;

b)

die Frage, ob die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Beziehungen zwischen dem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zentralverwahrer und dem beantragenden Zentralverwahrer die Fähigkeit des Letzteren zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigen.

(8)   Binnen sechs Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

(9)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der zuständigen Behörde in seinem Zulassungsantrag zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für den Zulassungsantrag aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 18

Auswirkung der Zulassung

(1)   Die Tätigkeiten des zugelassenen Zentralverwahrers beschränken sich auf die Erbringung der von seiner Zulassung oder Anzeige gemäß Artikel 19 Absatz 8 abgedeckten Dienstleistungen.

(2)   Wertpapierliefer- und -abrechungssysteme dürfen nur von zugelassenen Zentralverwahrern und von als Zentralverwahrer fungierenden Zentralbanken betrieben werden.

(3)   Ein zugelassener Zentralverwahrer darf eine Beteiligung an einer juristischen Person nur halten, wenn sich deren Tätigkeit auf die Erbringung der in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen beschränkt, es sei denn, die zuständige Behörde hat die betreffende Beteiligung gebilligt, weil sich das Risikoprofil des Zentralverwahrers dadurch nicht wesentlich erhöht.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei der Billigung der Beteiligung von Zentralverwahrern an juristischen Personen zu berücksichtigen haben, die andere als die in den Abschnitten A und B des Anhangs genannten Dienstleistungen erbringen. Diese Kriterien können sich darauf beziehen, ob die von der betreffenden juristischen Person erbrachten Dienstleistungen die von einem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen ergänzen, und welches Risiko für den Zentralverwahrer mit den aus dieser Teilnahme erwachsenden Verpflichtungen verbunden ist.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Ausweitung und Auslagerung von Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)   Ein zugelassener Zentralverwahrer beantragt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Genehmigung, wenn er eine Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 30 auslagern oder seine Tätigkeiten auf einen oder mehrere der nachstehenden Aspekte ausweiten will:

a)

weitere in Abschnitt A des Anhangs genannte Kerndienstleistungen, die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;

b)

Nebendienstleistungen, die nach Abschnitt B des Anhangs zulässig, dort jedoch nicht ausdrücklich genannt sind und die nicht von der ursprünglichen Zulassung abgedeckt sind;

c)

Betrieb eines weiteren Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems;

d)

Abrechnung der gesamten oder eines Teils der Geldseite seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems in den Büchern einer anderen Verrechnungsstelle;

e)

Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern.

(2)   Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird gemäß dem Verfahren des Artikels 17 erteilt.

Die zuständige Behörde teilt dem beantragenden Zentralverwahrer binnen drei Monaten nach Einreichen eines vollständigen Antrags mit, ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wurde.

(3)   Zentralverwahrer mit Sitz in der Europäischen Union, die beabsichtigen, eine interoperable Verbindung einzurichten, beantragen eine Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe e bei ihrer jeweils zuständigen Behörde. Die zuständigen Behörden hören einander an in Bezug auf die Genehmigung der Einrichtung der Zentralverwahrer-Verbindung. Im Falle unterschiedlicher Auffassungen kann mit Zustimmung beider Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(4)   Die Behörden nach Absatz 3 erlauben eine Verbindung nur dann nicht, wenn eine solche Zentralverwahrer-Verbindung das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde.

(5)   Interoperable Verbindungen von Zentralverwahrern, die einige ihrer mit diesen interoperablen Verbindungen verbundenen Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 5 an eine öffentliche Stelle auslagern, und in Absatz 1 Buchstabe e nicht genannte Zentralverwahrer-Verbindungen bedürfen keiner Genehmigung nach jenem Buchstaben, müssen jedoch den zuständigen und den betreffenden Behörden der betreffenden Zentralverwahrer vor ihrer Einrichtung unter Angabe aller einschlägigen Angaben, die den betreffenden Behörden eine Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 48 ermöglichen, angezeigt werden.

(6)   Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf im Einklang mit den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer aufrechterhalten oder einrichten. Werden Verbindungen zu Drittland-Zentralverwahrern eingerichtet, müssen die Angaben des antragstellenden Zentralverwahrers der zuständigen Behörde ermöglichen, einzuschätzen, ob derartige Verbindungen den Anforderungen des Artikels 48 bzw. Anforderungen, die denen des Artikels 48 gleichwertig sind, genügen.

(7)   Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers verlangt von diesem, eine angezeigte Zentralverwahrer-Verbindung aufzulösen, wenn die Verbindung den Anforderungen des Artikels 48 nicht genügt und dadurch das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Verlangt eine zuständige Behörde von einem Zentralverwahrer die Auflösung einer Zentralverwahrer-Verbindung, so hält sie dabei das Verfahren nach Artikel 20 Absätzen 2 und 3 ein.

(8)   Die in Abschnitt B des Anhangs ausdrücklich genannten Nebendienstleistungen sind nicht zulassungspflichtig, müssen jedoch der zuständigen Behörde vor ihrer Erbringung angezeigt werden.

Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)   Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Zulassung, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a)

der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Zulassung oder hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;

b)

der Zentralverwahrer hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)

der Zentralverwahrer erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;

d)

der Zentralverwahrer hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder gegebenenfalls der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung EU Nr. 600/2014 verstoßen.

(2)   Sobald der zuständigen Behörde einer der in Absatz 1 genannten Umstände zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die betreffenden Behörden und gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU dazu an, ob die Zulassung zu entziehen ist.

(3)   Die ESMA und jede betreffende Behörde nach Artikel 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats jederzeit ersuchen zu prüfen, ob dieser nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(4)   Die zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

(5)   Ein Zentralverwahrer schafft, verwendet und unterhält ein angemessenes Verfahren für eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs der Zulassung gemäß Unterabsatz 1.

Artikel 21

Zentralverwahrer-Verzeichnis

(1)   Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 16, 19 und 20 werden der ESMA unverzüglich mitgeteilt.

(2)   Die Zentralbanken informieren die ESMA unverzüglich über jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das sie betreiben.

(3)   Der Name jedes seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung ausübenden und gemäß Artikel 16, 19 oder 25 zugelassenen oder anerkannten Zentralverwahrers wird zusammen mit den Dienstleistungen und gegebenenfalls den Kategorien von Finanzinstrumenten, für die er zugelassen ist, in einem Verzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält die von dem Zentralverwahrer in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen, Zentralverwahrer-Verbindungen und die nach Artikel 31 geforderten Informationen, sofern die Mitgliedstaaten von der in jenem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Die ESMA stellt das Register auf ihrer Webseite zur Verfügung und aktualisiert es.

Abschnitt 3

Beaufsichtigung von Zentralverwahrern

Artikel 22

Überprüfung und Bewertung

(1)   Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat oder die er für das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte einführt, und bewertet die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.

(2)   Die zuständige Behörde verlangt von dem Zentralverwahrer, ihnen einen angemessenen Sanierungsplan vorzulegen, der die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleistet.

(3)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass für jeden Zentralverwahrer unter Berücksichtigung seiner Größe, Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte und eines etwaigen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erstellten einschlägigen Abwicklungsplans ein angemessener Abwicklungsplan entwickelt und befolgt wird, der zumindest die Fortführung seiner Kernaufgaben sicherstellt.

(4)   Die zuständige Behörde legt die Häufigkeit und die Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des betreffenden Zentralverwahrers fest. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

(5)   Die zuständige Behörde nimmt bei dem Zentralverwahrer Prüfungen vor Ort vor.

(6)   Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 hört die zuständige Behörde frühzeitig die betreffenden Behörden an, insbesondere hinsichtlich des Funktionierens der vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU.

(7)   Die zuständige Behörde informiert die betreffenden Behörden im Sinne des Artikels 12 sowie gegebenenfalls die Behörde nach Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 einschließlich etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

(8)   Bei der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Zentralverwahrern mit Beziehungen im Sinne des Artikels 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c zuständig sind, einander alle einschlägigen Informationen, die ihre Arbeit erleichtern könnten.

(9)   Die zuständige Behörde verlangt von einem Zentralverwahrer, der den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Informationen, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 übermitteln muss;

b)

die Informationen, die die zuständige Behörde den betreffenden Behörden im Sinne des Absatzes 7 übermitteln muss;

c)

die Informationen, die die zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 8 einander übermitteln müssen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(11)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Informationen nach Absatz 10 Unterabsatz 1 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 4

Erbringen von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 23

Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten

(1)   Ein zugelassener Zentralverwahrer darf die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.

(2)   Beabsichtigt ein zugelassener Zentralverwahrer, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zu gründen, so findet das Verfahren der Absätze 3 bis 7 Anwendung.

(3)   Jeder Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmals die Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen oder sein Angebot an diesen Dienstleistungen ändern will, nennt bzw. übermittelt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

a)

den Mitgliedstaat, in dem er seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

b)

einen Geschäftsplan, der insbesondere die Dienstleistungen nennt, die er zu erbringen beabsichtigt;

c)

die Währung(en), in der bzw. denen der Zentralverwahrer abzuwickeln beabsichtigt;

d)

wenn eine Zweigniederlassung vorhanden ist, deren Organisationsstruktur und die Namen der für die Geschäftsleitung Verantwortlichen;

e)

soweit erforderlich, eine Bewertung der Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung des nationalen Rechts nach Artikel 49 Absatz 1 zu ermöglichen.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Angaben nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, es sei denn, sie hat in Anbetracht der geplanten Dienstleistungen begründete Zweifel daran, dass der Zentralverwahrer, der seine Dienste im Aufnahmemitgliedstaat anbieten will, über angemessene Verwaltungsstrukturen oder eine angemessene Finanzlage verfügt.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats informiert die betreffenden Behörden jenes Mitgliedstaats unverzüglich über alle ihr nach Unterabsatz 1 übermittelten Angaben.

(5)   Entscheidet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit Absatz 4, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nicht alle Angaben nach Absatz 3 zu übermitteln, so nennt sie dem betroffenen Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür und unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats im Hinblick auf Absatz 6 Buchstabe a von ihrer Entscheidung. Werden die Angaben auf ein solches Ersuchen hin erteilt, so stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats keine Empfangsbestätigung nach Absatz 6 Buchstabe a aus.

(6)   Der Zentralverwahrer darf die Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 2 im Aufnahmemitgliedstaat unter folgenden Voraussetzungen aufnehmen:

a)

nach Erhalt einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in der diese den Empfang der Angaben nach Absatz 4 bestätigt und erforderlichenfalls die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe e billigt;

b)

bei Ausbleiben der Empfangsbestätigung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 4.

(7)   Bei einer Änderung der nach Absatz 3 übermittelten Angaben teilt der betreffende Zentralverwahrer dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über diese Änderung ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und vergleichende Analyse

(1)   Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so arbeiten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten aufgrund dieser Verordnung, insbesondere bei Prüfungen vor Ort in der betreffenden Zweigniederlassung, eng zusammen. Die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts- bzw. des Aufnahmemitgliedstaats in dieser Zweigniederlassung Prüfungen vor Ort durchführen.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats kann Zentralverwahrern, die Dienstleistungen gemäß Artikel 23 erbringen, vorschreiben, regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, Bericht über die in diesem Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten zu erstatten. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese regelmäßigen Berichte auf Ersuchen zur Verfügung.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in jenem Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat mit.

(4)   Hat die Tätigkeit eines Zentralverwahrers in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaats wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz erlangt, so treffen die zuständige Behörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und die betreffenden Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Kooperationsvereinbarungen zur Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.

Hat ein Zentralverwahrer wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mehr als einem Aufnahmemitgliedstaat erlangt, so kann der Herkunftsmitgliedstaat beschließen, dass an derartigen Kooperationsvereinbarungen Aufsichtskollegien zu beteiligen sind.

(5)   Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 anbietet, gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verstößt, so teilt sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der ESMA mit.

Verstößt der Zentralverwahrer trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder — weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen — weiterhin gegen die aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtungen, so ergreift die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats sicherzustellen. Die ESMA wird von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Die zuständige Behörde des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats kann die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

(6)   Unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 organisiert die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB mindestens einmal alle drei Jahre eine vergleichende Analyse der Beaufsichtigung jener Zentralverwahrer, die die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 23 nutzen oder an einer interoperablen Verbindung teilnehmen, und führt diese durch.

Die ESMA holt im Zusammenhang mit der vergleichenden Analyse nach dem Unterabsatz 1 gegebenenfalls auch die Stellungnahme oder den Rat der in Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte ein.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 67 in Bezug auf Maßnahmen zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, anhand deren entschieden wird, ob die Geschäfte eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat angesehen werden können.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1, 3 und 5 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 5

Beziehungen zu Drittländern

Artikel 25

Drittländer

(1)   Drittland-Zentralverwahrer dürfen die im Anhang genannten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 findet auf einen Drittland-Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat zu gründen, das Verfahren der Absätze 4 bis 11 dieses Artikels Anwendung.

(3)   Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 48 aufrechterhalten oder einrichten.

(4)   Nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 kann die ESMA einen Drittland-Zentralverwahrer, der beantragt hat, Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen zu dürfen, anerkennen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 9 erlassen;

b)

der Drittland-Zentralverwahrer ist wirksam zugelassen und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung oder — wenn das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird — einer wirksamen Überwachung, sodass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist;

c)

zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden „verantwortliche Drittland-Behörden“) sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 10 geschlossen worden;

d)

soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die erforderlichen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden.

(5)   Bei ihrer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, hört die ESMA

a)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, insbesondere dazu, wie er die Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe d zu erfüllen beabsichtigt;

b)

die betreffenden Behörden an;

c)

die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist.

(6)   Der Drittland-Zentralverwahrer nach Absatz 2 stellt seinen Antrag auf Anerkennung bei der ESMA.

Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, prüfen, ob dieser die Rechtsvorschriften nach Absatz 4 Buchstabe d einhält, und teilen der ESMA innerhalb von drei Monaten, nach Eingang aller erforderlichen Angaben seitens der ESMA ausführlich begründet mit, ob dies der Fall ist.

Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Kriterien nach Absatz 4.

Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß anerkannte Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, können die verantwortlichen Drittland-Behörden in enger Abstimmung mit der ESMA ersuchen,

a)

ihnen regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, über die Tätigkeit des Drittland-Zentralverwahrers in jenen Aufnahmemitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

b)

ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Drittland-Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit dieses Drittland-Zentralverwahrers in dem Aufnahmemitgliedstaat mitzuteilen.

(8)   Die ESMA überprüft nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, wenn dieser seine Dienstleistungen in der Union ausweitet.

Die ESMA entzieht dem Zentralverwahrer die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder die Umstände nach Artikel 20 gegeben sind.

(9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um zu bestimmen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Zentralverwahrer rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung tatsächlich gleichwertig sind, dass die betreffenden Zentralverwahrer in dem Drittland einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist und dass der Rechtsrahmen des Drittlandes ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsieht, die gemäß Drittlands-Rechtsvorschriften zugelassen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.

Bei der Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission auch berücksichtigen, ob diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes die international vereinbarten CPSS-/IOSCO-Standards widerspiegeln, sofern diese Standards nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehen.

(10)   Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 9 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:

a)

der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den verantwortlichen Drittland-Behörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden, insbesondere zu den Informationen nach Absatz 7;

b)

der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine verantwortliche Drittland-Behörde der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt;

c)

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Prüfungen vor Ort.

Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vor, so müssen diese Übermittlungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG genügen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, so müssen die Übermittlungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(11)   Wurde ein Drittland-Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 4 bis 8 anerkannt, so darf er die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.

(12)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der ESMA bei seinem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 6 zu machen hat.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL II

Anforderungen an Zentralverwahrer

Abschnitt 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

(3)   Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihm, seinen Managern, Beschäftigten, Mitgliedern des Leitungsorgans oder anderen mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Personen einerseits und seinen Teilnehmern oder deren Kunden andererseits zu erkennen und zu regeln. Er führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.

(4)   Ein Zentralverwahrer macht seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.

(5)   Ein Zentralverwahrer muss über geeignete Verfahren verfügen, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können.

(6)   Ein Zentralverwahrer wird regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls dem Nutzerausschuss vorgelegt, wobei potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer berücksichtigt werden.

(7)   Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute im Sinne des Titels IV einschließt, so wendet er detaillierte Regelungen und Verfahren an, durch die festgelegt ist, inwiefern die Anforderungen dieses Artikels für die Gruppe insgesamt und für die einzelnen Unternehmen in der Gruppe gelten.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:

a)

die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1,

b)

die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1,

c)

mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3

d)

die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und

e)

die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

(1)   Die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicherzustellen.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.

(3)   Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg des Zentralverwahrers abhängen.

(4)   Das Leitungsorgan besteht aus geeigneten Mitgliedern, die gut beleumundet sind und eine der Aufgabe angemessene Kombination aus Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes aufweisen. Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans treffen eine Zielvorgabe zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellen eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe und die Strategie sowie ihre Umsetzung werden veröffentlicht.

(5)   Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Er macht der zuständigen Behörde und dem Abschlussprüfer auf Anfrage die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

(6)   Die Gesellschafter der Zentralverwahrer und die Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung des Zentralverwahrers ausüben können, müssen die hierfür erforderliche Eignung besitzen, damit eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers gewährleistet ist.

(7)   Ein Zentralverwahrer

a)

legt der zuständigen Behörde Angaben zu seinen Eigentumsverhältnissen vor — insbesondere die Namen aller Parteien, die Kontrolle über seine Tätigkeit ausüben können, und die Höhe der jeweiligen Beteiligung — und veröffentlicht diese Informationen;

b)

unterrichtet seine zuständige Behörde über jede Entscheidung, Eigentumsrechte zu übertragen, die den Kreis derjenigen verändert, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben, und ersucht um ihre Zustimmung. Wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, veröffentlicht der Zentralverwahrer die Übertragung von Eigentumsrechten.

Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet den Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde unverzüglich von einer Entscheidung, Eigentumsrechte zu erwerben oder zu veräußern, wenn dadurch der Kreis derjenigen verändert wird, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben.

(8)   Nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 7 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 60 Arbeitstagen über die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Kontrolle über den Zentralverwahrer. Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung von Änderungen, die hinsichtlich der Kontrolle über den Zentralverwahrer vorgeschlagen wurden, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass diese die solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers oder seine Fähigkeit, dieser Verordnung nachzukommen, gefährden.

Artikel 28

Nutzerausschuss

(1)   Ein Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem einen Nutzerausschuss ein, dem Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer dieser Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme angehören. Der Nutzerausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung des Zentralverwahrers aus.

(2)   Ein Zentralverwahrer legt das Mandat für jeden eingerichteten Nutzerausschuss, die zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit erforderlichen Regelungen für seine Leitung und Kontrolle, seine operativen Verfahren sowie die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder in nicht diskriminierender Weise fest. Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle sind öffentlich zugänglich und stellen sicher, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und regelmäßige Sitzungen abhält.

(3)   Die Nutzerausschüsse beraten das Leitungsorgan in wesentlichen Belangen, die ihre Mitglieder betreffen, einschließlich Kriterien für die Aufnahme von Emittenten und Teilnehmern in das jeweilige Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, sowie im Hinblick auf den Leistungsumfang.

(4)   Die Nutzerausschüsse können dem Leitungsorgan eine unverbindliche Stellungnahme mit einer ausführlichen Begründung für die Preisgestaltung des Zentralverwahrers vorlegen.

(5)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder der Nutzerausschüsse der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz eines Nutzerausschusses fest, dass sich ein Mitglied in Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, so wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

(6)   Ein Zentralverwahrer unterrichtet die zuständige Behörde und den Nutzerausschuss unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, den Empfehlungen des Nutzerausschusses nicht zu folgen. Der Nutzerausschuss kann der zuständigen Behörde jeden Bereich melden, in dem seiner Ansicht nach seinen Empfehlungen nicht gefolgt wurde.

Artikel 29

Aufbewahrungspflichten

(1)   Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche seiner Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten, einschließlich der Nebendienstleistungen nach Abschnitt B und C des Anhangs, über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen kann.

(2)   Ein Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden sowie jeder anderen öffentlichen Behörde, die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats die Befugnis hat, Zugang zu solchen Aufzeichnungen zu verlangen, die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 auf Ersuchen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgabe erfüllen können.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen genau festgelegt ist, welche Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer dieser Verordnung nachkommen.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format der Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 festgelegt ist, die aufzubewahren sind, damit überwacht werden kann, inwiefern die Zentralverwahrer diese Verordnung einhalten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Auslagerung

1.   Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und genügt jederzeit folgenden Bedingungen:

a)

Die Auslagerung ist nicht mit der Delegation seiner Verantwortung verbunden;

b)

die Beziehungen des Zentralverwahrers zu seinen Teilnehmern und Emittenten sowie seine Verpflichtungen diesen gegenüber bleiben unverändert;

c)

die Voraussetzungen für die Zulassung des Zentralverwahrers sind nach wie vor erfüllt;

d)

die Auslagerung steht der Wahrnehmung von Beaufsichtigungs- und Überwachungsfunktionen nicht entgegen, was auch den Zugang vor Ort einschließt, der nötig ist, um die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen einzuholen;

e)

die Auslagerung führt nicht dazu, dass der Zentralverwahrer der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die für sein Risikomanagement erforderlich sind;

f)

der Zentralverwahrer sorgt für die Erhaltung der Fachkenntnisse und der Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die Aufsicht über ausgelagerte Dienste wirksam auszuüben und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern;

g)

der Zentralverwahrer hat unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Dienste betreffenden relevanten Informationen;

h)

der Dienstleister arbeitet, sofern es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden zusammen;

i)

der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister die Standards der einschlägigen Datenschutzvorschriften erfüllt, die gelten würden, wenn der Dienstleister seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Standards von den beiden Parteien vertraglich geregelt und eingehalten werden.

(2)   Der Zentralverwahrer legt in einer schriftlichen Vereinbarung seine Rechte und Verpflichtungen und die des Dienstleisters fest. Die Vereinbarung über die Auslagerung lässt die Kündigung der Vereinbarung durch den Zentralverwahrer zu.

(3)   Zentralverwahrer und Dienstleister stellen der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden auf Ersuchen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigen, um zu beurteilen, ob bei den ausgelagerten Tätigkeiten die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

(4)   Die Auslagerung einer Kerndienstleistung muss gemäß Artikel 19 von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn ein Zentralverwahrer einen Teil seiner Dienstleistungen oder Tätigkeiten an eine öffentliche Stelle auslagert und diese Auslagerung durch einen eigenen rechtlichen und operationellen Rahmen geregelt ist, den die öffentliche Stelle und der betreffende Zentralverwahrer förmlich vereinbart haben und dem die zuständigen Behörden auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zugestimmt haben.

Artikel 31

Von anderen Parteien als Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 30 und sofern dies durch das nationale Recht vorgeschrieben ist, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass eine andere Person als ein Zentralverwahrer für die Verbuchungen auf von Zentralverwahrern geführten Depotkonten zuständig sein kann.

(2)   Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, bestimmte Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, legen in ihrem nationalen Recht fest, welche Anforderungen in einem solchen Fall gelten. Zu diesen Anforderungen gehören die Bestimmungen dieser Verordnung, die für den Zentralverwahrer und gegebenenfalls die andere betreffende Partei gelten.

(3)   Mitgliedstaaten, die anderen Parteien als Zentralverwahrern gemäß Absatz 1 gestatten, Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs zu erbringen, teilen der ESMA sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistungen, einschließlich ihrer einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften, mit.

Die ESMA nimmt diese Informationen in das Zentralverwahrer-Verzeichnis nach Artikel 21 auf.

Abschnitt 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 32

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Ein Zentralverwahrer stellt eindeutig bestimmte und realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.

Artikel 33

Teilnahmeanforderungen

(1)   Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen. Diese Kriterien müssen transparent und objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein, sodass der faire und offene Zugang unter gebührender Berücksichtigung der Risiken für die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sichergestellt ist. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie darauf abzielen, ein bestimmtes Risiko für den Zentralverwahrer aus berechtigten Gründen zu kontrollieren.

(2)   Ein Zentralverwahrer bearbeitet Anträge auf Zugang unverzüglich indem er sie spätestens innerhalb eines Monats beantwortet, und macht das Verfahren für die Bearbeitung solcher Anträge öffentlich zugänglich.

(3)   Ein Zentralverwahrer verweigert einem potenziellen Teilnehmer, der die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt, nur dann den Zugang, wenn dies schriftlich und auf der Grundlage einer umfassenden Risikobewertung hinreichend begründet wird.

Wird der Zugang verweigert, hat der Antragsteller das Recht, bei der für den betreffenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde Beschwerde einzulegen.

Diese zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend und prüft die Gründe für die Ablehnung; sie lässt dem Antragsteller eine begründete Antwort zukommen.

Diese zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des Antragstellers bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Wenn die für den Antragsteller zuständige Behörde dem Ergebnis der Prüfung nicht zustimmt, kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Antrags durch den Zentralverwahrer für ungerechtfertigt befunden, ordnet die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang verweigert hat, an, dass der Zentralverwahrer dem Antragsteller Zugang zu gewähren hat.

(4)   Ein Zentralverwahrer verfügt über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Teilnahme und den ordentlichen Austritt von Teilnehmern, die die Teilnahmekriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der Durchführung einer umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 34

Transparenz

(1)   Ein Zentralverwahrer gibt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und für jede weitere von ihm erbrachte Kerndienstleistung die Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs bekannt. Er gibt die Preise und Gebühren für jede erbrachte Dienstleistung und Aufgabe separat bekannt, ebenso wie Abschläge und Rabatte und die Bedingungen für die Gewährung solcher Nachlässe. Er ermöglicht seinen Kunden einen separaten Zugang zu den spezifischen Dienstleistungen.

(2)   Ein Zentralverwahrer veröffentlicht eine Liste seiner Preise, damit ein Vergleich der Angebote erleichtert wird und damit den Kunden der Preis für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Voraus bekannt ist.

(3)   Ein Zentralverwahrer ist an die von ihm veröffentlichte Preisgestaltung für seine Kerndienstleistungen gebunden.

(4)   Ein Zentralverwahrer stellt seinen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit die Rechnung mit der veröffentlichten Preisliste abgeglichen werden kann.

(5)   Ein Zentralverwahrer stellt allen Kunden die nötigen Informationen zur Verfügung, damit sie die mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden Risiken bewerten können.

(6)   Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Kerndienstleistungen getrennt aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(7)   Ein Zentralverwahrer weist Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den erbrachten Nebendienstleistungen zusammen aus und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(8)   Damit die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union gewährleistet ist und damit unter anderem die Quersubventionierung von Nebendienstleistungen durch Kerndienstleistungen festgestellt werden kann, führt ein Zentralverwahrer eine Kostenrechnungslegung seiner Tätigkeiten. In dieser Kostenrechnungsführung werden zumindest die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit jeder seiner Kerndienstleistungen getrennt von den Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit Nebendienstleistungen erfasst.

Artikel 35

Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.

Abschnitt 3

Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen

Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu verringern und zu beherrschen.

Artikel 37

Integrität der Emission

(1)   Ein Zentralverwahrer gleicht mit geeigneten Maßnahmen ab, ob die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission oder eines Teils einer Wertpapieremission an den Zentralverwahrer übermittelten Wertpapiere tatsächlich der Anzahl der Wertpapiere entspricht, die auf den Depotkonten der Teilnehmer des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems und gegebenenfalls auf den vom Zentralverwahrer für den Inhaber geführten Konten erfasst sind. Dieser Abgleich ist mindestens einmal pro Tag vorzunehmen.

(2)   Wenn andere Stellen am Verfahren des Abgleichs für eine bestimmte Wertpapieremission beteiligt sind (zum Beispiel der Emittent, Registrierstellen, Emissionsstellen, Übertragungsstellen, gemeinsame Verwahrstellen, andere Zentralverwahrer oder sonstige Stellen), organisieren der Zentralverwahrer und diese Stellen gegebenenfalls untereinander angemessene Maßnahmen zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch, sodass die Integrität der Emission gewahrt bleibt.

(3)   Wertpapierkredite, Sollsalden oder die Schaffung von Wertpapieren sind in einem von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem nicht zulässig.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Maßnahmen aus, die ein Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zum Abgleich ergreift.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 38

Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und derjenigen ihrer Kunden

(1)   Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem führt ein Zentralverwahrer Aufzeichnungen und Konten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers und gegebenenfalls von seinen eigenen Vermögenswerten zu trennen.

(2)   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, seine eigenen Wertpapiere von denen seiner Kunden zu trennen.

(3)   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es jedem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere verschiedener seiner Kunden in einem einzigen Depotkonto zu verwahren („Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).

(4)   Ein Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die Wertpapiere jedes Kunden dieses Teilnehmers auf dessen Wunsch und in der von ihm gewünschten Weise voneinander zu trennen („Einzelkunden-Kontentrennung“).

(5)   Ein Teilnehmer bietet seinen Kunden zumindest die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung und informiert sie über die mit jeder dieser Optionen verbundenen Kosten und Risiken.

Ein Zentralverwahrer und seine Teilnehmer sehen jedoch für die Bürger und die Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats und die dort niedergelassenen juristischen Personen die Einzelkunden-Kontentrennung vor, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem die Wertpapiere unterliegen, dies zum 17. September 2014 vorschreibt. Diese Verpflichtung gilt, solange die nationalen Rechtsvorschriften nicht geändert oder aufgehoben werden und ihre Ziele weiterhin gültig sind.

(6)   Zentralverwahrer und ihre Teilnehmer geben die Schutzniveaus und die Kosten bekannt, die mit dem jeweiligen angebotenen Trennungsgrad einhergehen, und bieten diese Dienstleistungen zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.

(7)   Ein Zentralverwahrer darf die ihm nicht gehörenden Wertpapiere für keinerlei Zwecke verwenden. Jedoch darf er Wertpapiere eines Teilnehmers verwenden, wenn er dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung eingeholt hat. Der Zentralverwahrer verlangt von seinen Teilnehmern, dass sie jede notwendige vorherige Zustimmung ihrer Kunden einholen.

Artikel 39

Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung

(1)   Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Die von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme werden von den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG als System angesehen und gemeldet.

(2)   Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG festlegt.

(3)   Ein Zentralverwahrer gibt die Regeln zur Feststellung der Wirksamkeit von Wertpapier- und Geldübertragungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem bekannt.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet der Vorschriften für Zentralverwahrer-Verbindungen sowie unbeschadet des Artikels 48 Absatz 8.

(5)   Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen gemäß den Regeln nach Absatz 3, um das Wirksamwerden von Geld- und Wertpapierübertragungen nach Absatz 3 entweder in Echtzeit oder innerhalb eines Geschäftstags und in jedem Fall am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags sicherzustellen.

(6)   Bietet der Zentralverwahrer Dienstleistungen nach Artikel 40 Absatz 2 an, so stellt er sicher, dass die Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen.

(7)   Sämtliche Wertpapiergeschäfte gegen Barausgleich zwischen direkten Teilnehmern eines von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden durch „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt.

Artikel 40

Barausgleich

(1)   Bei Geschäften in der Währung des Landes, in dem die Lieferung und Abrechnung vollzogen wird, rechnet ein Zentralverwahrer die Zahlungen seines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems über auf die jeweilige Währung lautende Konten bei der emittierenden Zentralbank ab, wann immer dies praktisch durchführbar ist und solche Konten zur Verfügung stehen.

(2)   Ist eine Abrechnung über Zentralbankkonten nach Absatz 1 nicht praktisch durchführbar oder stehen solche Konten nicht zur Verfügung, kann ein Zentralverwahrer anbieten, die Zahlungen für alle oder einen Teil seiner Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme über Konten bei einem Kreditinstitut oder seine eigenen Konten abzurechnen. Bietet ein Zentralverwahrer an, Zahlungen über Konten bei einem Kreditinstitut oder über seine eigenen Konten abzurechnen, so geschieht dies im Einklang mit Titel IV.

(3)   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass alle Informationen über die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbundenen Risiken und Kosten, die Marktteilnehmern übermittelt werden, eindeutig, redlich und nicht irreführend sind. Ein Zentralverwahrer stellt Kunden oder potenziellen Kunden ausreichende Informationen zur Verfügung, damit sie die Risiken und Kosten, die mit der Abrechnung über Konten bei Kreditinstituten oder seine eigenen Konten verbunden sind, erkennen und einschätzen können, und übermittelt ihnen diese auf Ersuchen.

Artikel 41

Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

(1)   Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über wirksame und eindeutig festgelegte Regeln und Verfahren, mit denen der Ausfall eines oder mehrerer seiner Teilnehmer bewältigt werden kann; diese Regeln und Verfahren stellen sicher, dass der Zentralverwahrer rechtzeitig eingreifen kann, um Verluste und Liquiditätsengpässe aufgrund von Ausfällen zu begrenzen, und seinen Verpflichtungen weiter nachkommen kann.

(2)   Ein Zentralverwahrer macht seine Regeln und jeweiligen Verfahren bei Ausfall öffentlich zugänglich.

(3)   Ein Zentralverwahrer testet und überprüft seine Verfahren bei Ausfall zusammen mit seinen Teilnehmern und anderen einschlägigen Beteiligten regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie praktikabel und wirksam sind.

(4)   Im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgeben.

Abschnitt 4

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 42

Allgemeine Anforderungen

Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.

Artikel 43

Rechtliche Risiken

(1)   Für die Zwecke seiner Zulassung und Beaufsichtigung sowie zur Information seiner Kunden verfügt ein Zentralverwahrer für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme sowie für alle anderen von ihm erbrachten Dienstleistungen über klare und verständliche Regeln, Verfahren und Verträge.

(2)   Ein Zentralverwahrer gestaltet seine Regeln, Verfahren und Verträge so, dass sie in allen relevanten Rechtsordnungen, auch bei Ausfall eines Teilnehmers, durchsetzbar sind.

(3)   Ein Zentralverwahrer, der in verschiedenen Rechtsordnungen tätig ist, trifft alle angemessenen Maßnahmen, um die Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, zu ermitteln und zu begrenzen.

Artikel 44

Allgemeines Geschäftsrisiko

Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.

Artikel 45

Operationelle Risiken

(1)   Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz geeigneter IT-Instrumente, Kontrollen und Verfahren, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.

(2)   Ein Zentralverwahrer hält geeignete IT-Instrumente vor, die ein hohes Maß an Sicherheit und operationeller Verlässlichkeit gewährleisten und über eine angemessene Kapazität verfügen. Die IT-Instrumente sind der Komplexität, der Vielfalt und der Art der erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten angemessen, sodass hohe Sicherheitsstandards sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.

(3)   Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrer eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallsanierungsplan fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.

(4)   Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung rasch wieder in Betrieb genommen werden können. Der Plan muss die Einrichtung eines zweiten Bearbeitungsstandorts mit ausreichenden Ressourcen, Kapazitäten und Funktionen sowie angemessener Personalbesetzung beinhalten.

(5)   Der Zentralverwahrer plant für die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Vorkehrungen ein Testprogramm und führt es durch.

(6)   Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und steuert die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Ersuchen über alle solchermaßen ermittelten Risiken.

Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken.

(7)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 46

Anlagepolitik

(1)   Ein Zentralverwahrer hält seine finanziellen Vermögenswerte bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern.

(2)   Bei Bedarf muss einem Zentralverwahrer der sofortige Zugang zu seinen Vermögenswerten möglich sein.

(3)   Ein Zentralverwahrer legt seine Finanzmittel ausschließlich in Geld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Diese Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.

(4)   Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers, das nicht gemäß Absatz 3 angelegt wird, wird für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 nicht berücksichtigt.

(5)   Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

(6)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Finanzinstrumente, die im Sinne des Absatzes 3 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet angesehen werden können, sowie den angemessenen Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten nach Absatz 2 und die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Absatzes 5 festzulegen. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 47 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 47

Eigenkapitalanforderungen

(1)   Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um

a)

den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann;

b)

eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.

(2)   Ein Zentralverwahrer muss einen Plan besitzen für

a)

die Aufnahme zusätzlichen Kapitals, sollte sein Eigenkapital die Anforderungen gemäß Absatz 1 nur mehr knapp oder nicht mehr erfüllen;

b)

die Gewährleistung einer geordneten Abwicklung oder Umstrukturierung seines Geschäftsbetriebs und seiner Dienstleistungen, falls der Zentralverwahrer kein neues Kapital aufnehmen kann.

Der Plan wird vom Leitungsorgan oder einem geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans gebilligt und regelmäßig aktualisiert. Jede Aktualisierung des Plans wird der zuständigen Behörde übermittelt. Die zuständige Behörde kann dem Zentralverwahrer vorschreiben, zusätzliche Maßnahmen oder alternative Vorkehrungen zu treffen, wenn sie der Auffassung ist, dass sein Plan unzureichend ist.

(3)   Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, die Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers im Sinne des Absatzes 1 festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Abschnitt 5

Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen

Artikel 48

Zentralverwahrer-Verbindungen

(1)   Vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung und kontinuierlich nach deren Einrichtung ermitteln, bewerten, überwachen und steuern alle betroffenen Zentralverwahrer sämtliche potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für ihre Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und treffen geeignete Maßnahmen, um diese zu mindern.

(2)   Zentralverwahrer, die beabsichtigen, Verbindungen einzurichten, beantragen bei der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers eine Genehmigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e oder zeigen den zuständigen Behörden und den betreffenden Behörden des antragstellenden Zentralverwahrers dies gemäß Artikel 19 Absatz 5 an.

(3)   Eine Verbindung bietet den verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz, insbesondere hinsichtlich möglicherweise von den Zentralverwahrern aufgenommener Kredite und der Konzentrations- und der Liquiditätsrisiken, die aus der Verbindungsvereinbarung erwachsen.

Eine Verbindung stützt sich auf eine geeignete vertragliche Vereinbarung, in der die jeweiligen Rechte und Pflichten jedes verbundenen Zentralverwahrers und gegebenenfalls die ihrer Teilnehmer festgelegt sind. In einer vertraglichen Vereinbarung, die mehrere Rechtsordnungen betrifft, wird das geltende Recht für jeden Aspekt des Geschäftsbetriebs der Verbindung eindeutig festgelegt.

(4)   Bei einer vorläufigen Übertragung von Wertpapieren zwischen miteinander verbundenen Zentralverwahrern ist eine Rückübertragung der Wertpapiere vor dem endgültigen Wirksamwerden der ersten Übertragung untersagt.

(5)   Ein Zentralverwahrer, der eine Zentralverwahrer-Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrer über eine indirekte Verbindung oder einen Mittler betreibt, misst, überwacht und steuert die zusätzlichen Risiken, die sich durch die Nutzung dieser indirekten Verbindung oder durch die Einschaltung des Mittlers ergeben, und trifft geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern.

(6)   Miteinander verbundene Zentralverwahrer müssen über solide Abgleichverfahren verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Aufzeichnungen korrekt sind.

(7)   Verbindungen zwischen Zentralverwahrern ermöglichen die Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern der miteinander verbundenen Zentralverwahrer durch „Lieferung gegen Zahlung“, sofern dies praktisch durchführbar ist. Lässt eine Zentralverwahrer-Verbindung keine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung“ zu, sind den betreffenden und den zuständigen Behörden die Gründe dafür ausführlich darzulegen.

(8)   Interoperable Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für

a)

das Einbringen von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen in das System,

b)

die Unwiderruflichkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen.

Die Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Zentralverwahrer nach Unterabsatz 1 wenden gleichwertige Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts der Wirksamkeit von Geld- und Wertpapierübertragungen an.

(9)   Ab dem 18. September 2019 müssen alle interoperablen Verbindungen zwischen in den Mitgliedstaaten tätigen Zentralverwahrern gegebenenfalls Verbindungen sein, die eine Abwicklung durch „Lieferung gegen Zahlung“ ermöglichen.

(10)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, unter denen die einzelnen Arten von Verbindungsvereinbarungen den miteinander verbundenen Zentralverwahrern und deren Teilnehmern angemessenen Schutz bieten, insbesondere wenn der Zentralverwahrer beabsichtigt, an einem von einem anderen Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem teilzunehmen, sowie die Überwachung und Steuerung zusätzlicher Risiken aufgrund der Einschaltung von Mittlern gemäß Absatz 5, die Abgleichverfahren gemäß Absatz 6 und die Fälle, in denen „Lieferung gegen Zahlung“ über Zentralverwahrer-Verbindungen gemäß Absatz 7 praktisch durchführbar ist, ebenso festgelegt werden wie die Verfahren zu deren Beurteilung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

KAPITEL III

ZUGANG ZU ZENTRALVERWAHRERN

Abschnitt 1

Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern

Artikel 49

Emission bei einem in der Union zugelassenen Zentralverwahrer

(1)   Ein Emittent darf seine zum Handel an geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen zugelassenen oder an Handelsplätzen gehandelten Wertpapiere bei jedem Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedstaat verbuchen lassen, sofern dieser die Voraussetzungen des Artikels 23 erfüllt.

Unbeschadet der Wahlfreiheit des Emittenten nach Unterabsatz 1 gelten weiterhin das Gesellschaftsrecht oder ähnliches Recht des Mitgliedstaats, denen die Wertpapiere unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Aufstellung der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen ihres Rechts nach Unterabsatz 2 vorhanden ist. Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA diese Aufstellung bis zum 18. Dezember 2014. Die ESMA veröffentlicht die Aufstellung bis zum 18. Januar 2015.

Der Zentralverwahrer darf Emittenten für seine Dienstleistungen eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2)   Beantragt ein Emittent die Verbuchung seiner Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise und lässt dem antragstellenden Emittenten innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.

(3)   Ein Zentralverwahrer darf es ablehnen, Dienstleistungen für einen Emittenten zu erbringen. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein oder ergehen, weil der Zentralverwahrer die Dienstleistungen unter Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs in Bezug auf die dem Gesellschaftsrecht oder vergleichbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegenden Wertpapiere nicht erbringt.

(4)   Lehnt ein Zentralverwahrer es ab, Dienstleistungen für einen antragstellenden Emittenten zu erbringen, so teilt er diesem die Gründe für die Ablehnung schriftlich mit; die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (26) bleiben hiervon unberührt.

Wird einem antragstellenden Emittenten die Dienstleistung verweigert, so hat er das Recht, bei der Behörde Beschwerde einzulegen, die für den die Dienstleistung verweigernden Zentralverwahrer zuständig ist.

Die für diesen Zentralverwahrer zuständige Behörde untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe des Zentralverwahrers für die Ablehnung prüft; sie lässt dem Emittenten eine begründete Antwort zukommen.

Die für den Zentralverwahrer zuständige Behörde hört die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt die zuständige Behörde am Ort der Niederlassung des antragstellenden Emittenten zu einer anderen Auffassung, so kann jede der beiden zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Ablehnung des Zentralverwahrers, die Dienstleistung für einen Emittenten zu erbringen, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde an, dass der Zentralverwahrer die Dienstleistung für den antragstellenden Emittenten zu erbringen hat.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß den Absätzen 3 und 4 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 4 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach Absatz 4 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 2

Zugang von Zentralverwahrern untereinander

Artikel 50

Zugang über Standard-Verbindung

Ein Zentralverwahrer darf gemäß Artikel 33 und vorbehaltlich der vorherigen Anzeige der Zentralverwahrer-Verbindung gemäß Artikel 19 Absatz 5 Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.

Artikel 51

Zugang über kundenspezifische Verbindung

(1)   Ersucht ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, eine kundenspezifische Verbindung zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, so lehnt der antragerhaltende Zentralverwahrer diesen Antrag nur aufgrund von Risikoerwägungen ab. Er lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.

(2)   Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Artikel 52

Verfahren für Zentralverwahrer-Verbindungen

(1)   Beantragt ein Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 50 und 51 Zugang zu einem anderen Zentralverwahrer, so bearbeitet Letzterer den Antrag unverzüglich und lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer innerhalb von drei Monaten eine Antwort zukommen.

(2)   Ein Zentralverwahrer verweigert einem antragstellenden Zentralverwahrer den Zugang nur, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Eine solche Ablehnung darf nur in einer umfassenden Risikobewertung begründet sein.

Lehnt ein Zentralverwahrer einen Zugangsantrag ab, so teilt er dem antragstellenden Zentralverwahrer sämtliche Gründe für die Ablehnung mit.

Im Fall einer Ablehnung hat der antragstellende Zentralverwahrer das Recht, bei der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers, der den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.

Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers untersucht die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüft; sie lässt dem antragstellenden Zentralverwahrer eine begründete Antwort zukommen.

Die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers hört die für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständige Behörde und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der für den antragstellenden Zentralverwahrer zuständigen Behörden zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede der Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Weigerung des Zentralverwahrers, dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die zuständige Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers an, dass der Zentralverwahrer dem antragstellenden Zentralverwahrer Zugang zu gewähren hat.

(3)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach Absatz 2 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Abschnitt 3

Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

Artikel 53

Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur

(1)   Eine zentrale Gegenpartei und ein Handelsplatz stellen einem Zentralverwahrer in nicht diskriminierender und transparenter Weise auf dessen Ersuchen Transaktionsdaten zur Verfügung, für die sie dem antragstellenden Zentralverwahrer eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen dürfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz in nicht diskriminierender und transparenter Weise Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2)   Beantragt eine Partei gemäß Absatz 1 Zugang zu einer anderen Partei, so wird der Antrag unverzüglich bearbeitet und der antragstellenden Partei binnen drei Monaten geantwortet.

(3)   Die antragerhaltende Partei verweigert den Zugang nur dann, wenn dieser das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Sie lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.

Eine Partei, die einer anderen den Zugang verweigert, teilt der antragstellenden Partei die auf einer umfassenden Risikobewertung beruhenden Gründe für die Ablehnung schriftlich mit. Im Fall einer Ablehnung hat die antragstellende Partei das Recht, bei der zuständigen Behörde der Partei, die den Zugang abgelehnt hat, Beschwerde einzulegen.

Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei und die betreffende Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe a untersuchen die Beschwerde gebührend, indem sie die Gründe für die Ablehnung prüfen; sie lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort zukommen.

Die zuständige Behörde der antragerhaltenden Partei hört die zuständige Behörde der antragstellenden Partei und die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannte betreffende Behörde bezüglich der Prüfung der Beschwerde an. Kommt eine der Behörden der antragstellenden Partei zu einer abweichenden Auffassung, so kann jede von ihnen die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die im Rahmen der ihr mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.

Wird die Weigerung einer Partei, Zugang zu gewähren, für ungerechtfertigt befunden, so ordnet die verantwortliche zuständige Behörde an, dass diese Partei innerhalb von drei Monaten Zugang zu ihren Diensten zu gewähren hat.

(4)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Risiken, die die Zentralverwahrer bei der umfassenden Risikobewertung und die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Ablehnungsgründe gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen haben, sowie die Bestandteile des Verfahrens nach den Absatz 3 festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen und Mustertexten für das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL IV

ERBRINGEN BANKARTIGER NEBENDIENSTLEISTUNGEN FÜR TEILNEHMER EINES ZENTRALVERWAHRERS

Artikel 54

Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Benennung

(1)   Ein Zentralverwahrer darf selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs erbringen, es sei denn, er hat gemäß diesem Artikel eine zusätzliche Genehmigung zum Erbringen solcher Dienstleistungen erhalten.

(2)   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, die Geldseite seines gesamten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder eines Teils davon gemäß Artikel 40 Absatz 2 abzurechnen oder in sonstiger Weise bankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt C des Anhangs zu erbringen, so wird ihm gestattet, entweder

a)

selbst solche Dienstleistungen unter den Bedingungen dieses Artikels anzubieten oder

b)

ein oder mehrere nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute für diesen Zweck zu benennen.

(3)   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, bankartige Nebendienstleistungen aus derselben juristischen Person wie derjenigen, die das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreibt, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Zentralverwahrer ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen;

b)

der Zentralverwahrer erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60;

c)

die Zulassung nach Buchstabe a dieses Unterabsatzes darf nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt werden;

d)

der Zentralverwahrer unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben;

e)

der Zentralverwahrer erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil seiner Offenlegungspflichten nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung;

f)

der Zentralverwahrer hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

Im Falle einander widersprechender Bestimmungen in dieser Verordnung, in Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der der Richtlinie 2013/36/EU muss der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Zentralverwahrer die strengeren Aufsichtsanforderungen erfüllen. Die technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 47 und 59 enthalten nähere Ausführungen zu den Fällen, in denen Bestimmungen einander widersprechen.

(4)   Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, ein Kreditinstitut zu benennen, bankartige Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person, die Teil derselben Unternehmensgruppe sein kann oder nicht und in letzter Instanz von demselben Mutterunternehmen kontrolliert wird, heraus zu erbringen, so wird die Genehmigung nach Absatz 2 nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die getrennte juristische Person ist als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen.

b)

Die getrennte juristische Person erfüllt die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 und die die Beaufsichtigung betreffenden Anforderungen des Artikels 60.

c)

Die getrennte juristische Person erbringt selbst keine Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs.

d)

Die Genehmigung nach Buchstabe a wird nur zum Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs und nicht zur Ausübung anderer Tätigkeiten genutzt.

e)

Die getrennte juristische Person unterliegt einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung, die die Risiken — einschließlich Kredit- und Liquiditätsrisiken — widerspiegelt, die sich aus der Gewährung von Innertageskrediten unter anderem an die Teilnehmer eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems oder an andere Nutzer von Zentralverwahrer-Dienstleistungen ergeben.

f)

Die getrennte juristische Person erstattet der zuständigen Behörde mindestens monatlich sowie jährlich als Teil ihrer Offenlegungspflicht nach Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bericht über den Umfang und die Steuerung des Innertagesliquiditätsrisikos im Einklang mit Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe j dieser Verordnung.

g)

Die getrennte juristische Person hat der zuständigen Behörde einen angemessenen Sanierungsplan vorgelegt, um die Fortführung ihrer kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen aus einer getrennten juristischen Person heraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.

(5)   Absatz 4 gilt nicht für Kreditinstitute gemäß Absatz 2 Buchstabe b, die anbieten, die Zahlungen für einen Teil des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems des Zentralverwahrers abzurechnen, wenn der Gesamtwert dieser Zahlungen über bei den betreffenden Kreditinstituten eröffnete Konten über einen Zeitraum von einem Jahr weniger als ein Prozent des Gesamtwerts aller in den Büchern des Zentralverwahrers abgewickelten Wertpapiergeschäfte gegen Zahlung, höchstens aber 2,5 Mrd. EUR pro Jahr, beträgt.

Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Obergrenze nach Unterabsatz 1 eingehalten wird und meldet das Ergebnis der ESMA. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Obergrenze überschritten wurde, so fordert sie den betreffenden Zentralverwahrer auf, eine Genehmigung gemäß Absatz 4 zu beantragen. Der betreffende Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten.

(6)   Die zuständige Behörde kann einem Zentralverwahrer vorschreiben, mehr als ein Kreditinstitut zu benennen oder zusätzlich zur eigenen Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels ein Kreditinstitut zu benennen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gefährdung eines einzigen Kreditinstitutes durch eine Konzentration der Risiken im Sinne des Artikels 59 Absätze 3 und 4 nicht ausreichend gemindert ist. Die benannten Kreditinstitute gelten als Verrechnungsstellen.

(7)   Ein Zentralverwahrer, dem gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, und ein nach Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut müssen die für die Genehmigung nach dieser Verordnung erforderlichen Voraussetzungen jederzeit erfüllen und die zuständigen Behörden unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Genehmigung unterrichten.

(8)   Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die risikobasierte zusätzliche Eigenkapitalanforderung nach Absatz 3 Buchstabe d, Absatz 4 Buchstabe e festgelegt wird.

Die EBA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission spätestens bis zum 18. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 55

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)   Der Zentralverwahrer stellt seinen Antrag auf Genehmigung zur Benennung eines Kreditinstituts oder zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates.

(2)   Der Antrag muss sämtliche Angaben enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich davon zu überzeugen, dass der Zentralverwahrer und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Genehmigung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen. Der Antrag muss einen Geschäftsplan enthalten, in dem die geplanten bankartigen Nebendienstleistungen sowie der organisatorische Aufbau der Beziehungen zwischen dem Zentralverwahrer und gegebenenfalls den benannten Kreditinstituten festgelegt sind und erläutert wird, wie der betreffende Zentralverwahrer oder gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut die aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 Absätze 1, 3 und 4 sowie die anderen Voraussetzungen nach Artikel 54 zu erfüllen gedenkt.

(3)   Die zuständige Behörde wendet das Verfahren nach Artikel 17 Absätze 3 und 8 an.

(4)   Sobald der Antrag als vollständig betrachtet wird, übermittelt die zuständige Behörde sämtliche darin enthaltene Angaben den folgende Behörden:

a)

den betreffenden Behörden;

b)

der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c)

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zentralverwahrer interoperable Verbindungen mit einem anderen Zentralverwahrer eingerichtet hat, außer wenn es sich dabei um interoperable Verbindungen des Zentralverwahrers nach Artikel 19 Absatz 5 handelt;

d)

den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Tätigkeiten des Zentralverwahrers wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der dortigen Wertpapiermärkte und den dortigen Anlegerschutz im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 haben;

e)

den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Teilnehmer an Zentralverwahrern mit Sitz in den drei Mitgliedstaaten zuständig sind, die während eines Einjahreszeitraums im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zentralverwahrers auf aggregierter Basis das größte Abwicklungsvolumen aufweisen;

f)

der ESMA und

g)

der EBA.

(5)   Die Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e geben binnen 30 Tagen nach Eingang der Angaben nach Absatz 4 eine begründete Stellungnahme zu der Genehmigung ab. Gibt eine Behörde innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie den Antrag befürwortet.

Gibt mindestens eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e eine begründete ablehnende Stellungnahme ab, so nimmt die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, innerhalb von 30 Tagen in einer begründeten Entscheidung gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e zu der Ablehnung Stellung.

Gibt eine der Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung dieser Entscheidung eine ablehnende Stellungnahme ab und beabsichtigt die zuständige Behörde dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so kann jede der Behörden, die eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben, die Angelegenheit an die ESMA verweisen, die gemäß Artikel 31 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Unterstützung leisten kann.

Kann die Angelegenheit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verweisung an die ESMA beigelegt werden, so trifft die zuständige Behörde, die die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, die endgültige Entscheidung und begründet diese gegenüber den Behörden nach Absatz 4 Buchstaben a bis e ausführlich schriftlich.

Beabsichtigt die zuständige Behörde, die Genehmigung zu verweigern, wird die Angelegenheit nicht an die ESMA verwiesen.

In ablehnenden Stellungnahmen wird schriftlich vollständig und ausführlich begründet, warum die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

(6)   Ist die ESMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, die möglicherweise nicht dem Unionsrecht entspricht, so wird sie im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig.

(7)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Angaben festlegt werden, die der Zentralverwahrer der zuständigen Behörde machen muss, um die jeweilige Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erhalten.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8)   Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB und der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Anhörung der Behörden nach Absatz 4 vor Erteilung einer Genehmigung aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 56

Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

(1)   Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.

(2)   Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.

Artikel 57

Entzug der Genehmigung

(1)   Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

a)

Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;

b)

der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;

c)

der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;

d)

der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.

(2)   Sobald der zuständigen Behörde einer der Umstände nach Absatz 1 zur Kenntnis gelangt, hört sie umgehend die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 dazu an, ob die Genehmigung zu entziehen ist.

(3)   Die ESMA, jede betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und jede Behörde nach Artikel 60 Absatz 1 bzw. die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 können die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Zentralverwahrers jederzeit auffordern zu prüfen, ob dieser und gegebenenfalls das benannte Kreditinstitut nach wie vor die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund deren die Genehmigung erteilt wurde.

(4)   Die zuständige Behörde kann den Entzug der Genehmigung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder ein bestimmtes Finanzinstrument beschränken.

(5)   Ein Zentralverwahrer und das benannte Kreditinstitut schaffen, verwenden und unterhalten ein angemessenes Verfahren zur unverzüglichen und geordneten Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf eine andere Verrechnungsstelle im Falle eines Entzugs der Genehmigung gemäß Absatz 1.

Artikel 58

Zentralverwahrer-Verzeichnis

(1)   Die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 getroffenen Entscheidungen werden der ESMA mitgeteilt.

(2)   Die ESMA erfasst in dem Verzeichnis, das sie gemäß Artikel 21 Absatz 3 auf ihrer diesbezüglichen Website zur Verfügung zu stellen hat, folgende Angaben:

a)

den Namen jedes Zentralverwahrers, der Gegenstand einer Entscheidung gemäß den Artikeln 54, 56 und 57 war;

b)

den Namen jedes benannten Kreditinstituts;

c)

die Liste der bankartigen Nebendienstleistungen, die ein benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem die Genehmigung nach Artikel 54 erteilt wurde, für die Teilnehmer an dem Zentralverwahrer erbringen darf.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Stellen gemäß nationalem Recht bankartige Nebendienstleistungen erbringen.

Artikel 59

Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, darf nur die Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs erbringen, die von der Genehmigung abgedeckt sind.

(2)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss alle geltenden oder zukünftigen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute einhalten.

(3)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a)

Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;

b)

es/er ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;

c)

es/er deckt entsprechende Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern durch Sicherheiten und andere gleichwertige Finanzmittel vollständig ab;

d)

werden Sicherheiten zur Steuerung des entsprechenden Kreditrisikos verwendet, so akzeptiert es/er hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko; es/er darf unter bestimmten Umständen andere Arten von Sicherheiten verwenden, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird;

e)

es/er legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Sicherheitenwerte, die zur Besicherung der Kreditrisikopositionen nach Buchstabe c verwendet werden, fest und wendet diese an; dabei berücksichtigt es/er die Vorgabe, dass es möglich sein muss, Sicherheiten rasch ohne wesentliche nachteilige Preiseffekte zu verwerten;

f)

es/er legt Obergrenzen für seine entsprechenden Kreditrisikopositionen fest;

g)

es/er untersucht und plant, wie potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h)

es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen;

i)

es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch die Anwendung von Strafzinssätzen entgegen, die eine wirksame Abschreckung darstellen.

(4)   Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a)

Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das es/er als Verrechnungsstelle fungiert;

b)

es/er misst und überwacht laufend und zeitnah, mindestens aber täglich, seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva, wobei es/er den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge auf diese Aktiva ermittelt;

c)

es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;

d)

es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;

e)

beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;

f)

es/er ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;

g)

es/er überprüft und plant, wie unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h)

wenn praktikabel und verfügbar, hat es/er unbeschadet etwaiger Vorschriften einer Zentralbank über die Notenbankfähigkeit Zugang zu Zentralbankkonten und anderen Zentralbankdienstleistungen, um die Steuerung seiner Liquiditätsrisiken zu verbessern; Kreditinstitute der Union zahlen die entsprechenden Geldmittel auf Sonderkonten bei emittierenden Zentralbanken der Union ein;

i)

es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann;

j)

es/er erstattet den Behörden nach Artikel 60 Absatz 1 regelmäßig darüber Bericht und macht öffentlich bekannt, wie es/er seine Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, misst, überwacht und steuert.

(5)   Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Rahmenvorgaben und Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und öffentlichen Bekanntmachung des Kredit- und des Liquiditätsrisikos, einschließlich der Innertagesrisiken, nach den Absätzen 3 und 4 genauer festgelegt werden. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 60

Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)   Unbeschadet der Artikel 17 und 22 dieser Verordnung sind die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer mit einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen nach dieser Verordnung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen und als Kreditinstitute beaufsichtigt werden.

Die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer im Sinne jenes Unterabsatzes in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 überwacht werden.

Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, ob das benannte Kreditinstitut oder der Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

(2)   Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde nach Absatz 1 mindestens jährlich, ob

a)

für den Fall nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b alle zwischen den benannten Kreditinstituten und dem Zentralverwahrer erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden, damit sie ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachkommen können;

b)

für die Fälle nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 regelmäßig, zumindest aber jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

Benennt ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 ein zugelassenes Kreditinstitut, so stellt er zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicher, dass das von ihm benannte Kreditinstitut ihm Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen gewährt; er meldet jeden Verstoß gegen diese Bestimmung der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und den zuständigen Behörden nach Absatz 1.

(3)   Um eine kohärente, effiziente und wirksame Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zentralverwahren mit der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen in der Union zu gewährleisten, kann die EBA in Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden herausgeben.

TITEL V

SANKTIONEN

Artikel 61

Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen

(1)   Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die in den Fällen im Sinne von Artikel 63 gegen die Urheber von Verstößen gegen diese Verordnung angewandt werden, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden diese Sanktionen und Maßnahmen verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Regelungen für die in Unterabsatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen festzulegen, sofern die in Unterabsatz 1 genannten Verstöße bis zum 18. September 2016 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlichen Sanktionen unterliegen. Beschließen sie dies, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts in ihren Einzelheiten.

Bis zum 18. September 2016 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die Vorschriften nach Unterabsatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

(2)   Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen gegenüber Zentralverwahrern, benannten Kreditinstituten und — unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für nicht durch diese Verordnung harmonisierte Bereiche — den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane sowie gegenüber allen anderen Personen, die ihre Geschäfte tatsächlich kontrollieren, und jeder anderen natürlichen oder juristischen Person zu ergreifen, die nach nationalem Recht für einen Verstoß verantwortlich befunden wird.

(3)   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen in den in Artikel 63 definierten Fällen arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Maßnahmen zu den mit dieser Verordnung angestrebten Ergebnissen führen, und koordinieren ihre Maßnahmen gemäß Artikel 14, um bei grenzüberschreitenden Fällen jegliche Doppelung oder Überschneidungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen zu vermeiden.

(4)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten und spezifische Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung eingeleitet wurden; sie leisten im Sinne ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Verordnung zusammenzuarbeiten, dasselbe für andere zuständige Behörden und die ESMA.

(5)   Die zuständigen Behörden können auch zur Erleichterung der Einziehung von Bußgeldern mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Absatz 1 verhängten Sanktionen und anderen Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

Haben Mitgliedstaaten beschlossen, im Einklang mit Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für Verstöße im Sinne des Artikels 63 festzulegen, so übermitteln ihre zuständigen Behörden der ESMA jedes Jahr anonymisierte und aggregierte Angaben zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Angaben zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(7)   Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine andere verwaltungsrechtliche Maßnahme oder eine strafrechtliche Sanktion bekanntgemacht, so meldet sie dies gleichzeitig der ESMA.

(8)   Die zuständigen Behörden üben ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß ihren nationalen Rahmenbedingungen

a)

unmittelbar,

b)

in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c)

in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß dieser Verordnung Aufgaben übertragen wurden, oder

d)

durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden aus.

Artikel 62

Bekanntmachung von Entscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängt wird, umgehend bekanntmachen, nachdem die betreffende Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Natur des Verstoßes sowie der Name bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, bekanntgemacht.

Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, bei den maßgeblichen Justiz- oder sonstigen betreffenden Behörden Rechtsmittel eingelegt, so veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekanntgemacht.

Ist die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden entweder

a)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

b)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)

davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,

ii)

bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorgesehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle Verwaltungssanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

Artikel 63

Sanktionen bei Verstößen

(1)   Dieser Artikel gilt für folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

a)

Erbringen von Dienstleistungen nach den Abschnitten A, B und C des Anhangs (Verstoß gegen die Artikel 16, 25 und 54);

b)

Erlangen der Zulassung nach Artikel 16 bzw. der Genehmigung nach Artikel 54 aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b;

c)

unzureichende Eigenkapitalausstattung eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen Artikel 47 Absatz 1);

d)

Nichterfüllung der organisatorischen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 26 bis 30);

e)

Nichteinhaltung der Wohlverhaltensregeln durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen die Artikel 32 bis 35);

f)

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 37 bis 41);

g)

Nichterfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen seitens eines Zentralverwahrers (Verstoß gegen die Artikel 43 bis 47);

h)

Nichterfüllung der Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen durch einen Zentralverwahrer (Verstoß gegen Artikel 48);

i)

missbräuchliche Weigerung eines Zentralverwahrers, verschiedene Arten des Zugangs zu gewähren (Verstoß gegen die Artikel 49 bis 53);

j)

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Kreditrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 3);

k)

Nichteinhaltung der spezifischen aufsichtsrechtlichen Auflagen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken durch benannte Kreditinstitute (Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 4).

(2)   Unbeschadet ihrer Aufsichtsbefugnisse sind die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht befugt, zumindest bei einem Verstoß nach diesem Artikel mindestens folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen zu verhängen:

a)

Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 62;

b)

Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;

c)

Entzug der nach Artikel 16 oder Artikel 54 erteilten Zulassung bzw. Genehmigung gemäß Artikel 20 oder Artikel 57;

d)

Verhängung des vorübergehenden oder — bei wiederholten schweren Verstößen — dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Institut Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

e)

maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des durch einen Verstoß erzielten Vermögensvorteils, sofern sich dieser beziffern lässt;

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 Mio. EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung;

g)

im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens 20 Mio. EUR oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

(3)   Die zuständigen Behörden können neben den Befugnissen nach Absatz 2 weitere Sanktionsbefugnisse erhalten und höhere Geldbußen verhängen als in diesem Absatz festgelegt sind.

Artikel 64

Wirksame Anwendung von Sanktionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderer Maßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

a)

die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)

den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person;

c)

die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d)

die Höhe der durch den Verstoß von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielten Vermögensvorteile oder der Dritten entstandenen Verluste, soweit diese sich beziffern lassen;

e)

das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Vermögensvorteile abzuschöpfen;

f)

frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Artikel 65

Meldung von Verstößen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden wirksame Mechanismen einrichten, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen diese Verordnung bei den zuständigen Behörden zu fördern.

(2)   Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

a)

besondere Verfahren für die Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen potenzieller oder tatsächlicher Verstöße und für deren Weiterbehandlung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen;

b)

einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Instituten, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung;

c)

den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die den potenziellen oder tatsächlichen Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

d)

den Schutz der Identität sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Institute, angemessene Verfahren vorzusehen, nach denen ihre Mitarbeiter tatsächliche oder potenzielle Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Berichtsweg melden können.

Ein derartiger Berichtsweg kann auch durch von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarungen bereitgestellt werden. Dabei wird derselbe Schutz wie nach Absatz 2 Buchstabe b, c und d gewährt.

Artikel 66

Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie bei einem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können. Es besteht Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln bei einem Gericht, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

TITEL VI

BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE, ÜBERGANGS-, ÄNDERUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 14 und Artikel 24 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (27) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69

Übergangsbestimmungen

(1)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.

(2)   Zentralverwahrer beantragen alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen und melden die jeweiligen Zentralverwahrer-Verbindungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten aller technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen werden.

(3)   Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 12, 17, 25, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen wurden, oder — falls dieser Zeitpunkt später liegt — nach dem Durchführungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 9 beantragt ein Drittland-Zentralverwahrer eine Anerkennung durch die ESMA, wenn er seine Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 25 zu erbringen gedenkt.

(4)   Bis im Rahmen dieser Verordnung über die Zulassung oder Anerkennung von Zentralverwahrern und ihrer Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, entschieden wird, finden die jeweiligen nationalen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von Zentralverwahrern weiterhin Anwendung.

(5)   Die von den Stellen nach Artikel 1 Absatz 4 betriebenen Zentralverwahrer müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2 erfüllen.

Artikel 70

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die unbeschadet anderer, weitergehender einzelstaatlicher Vorschriften von allgemeiner Geltung als System angesehen wird und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von dem Mitgliedstaat, dessen Recht maßgeblich ist, gemeldet worden ist, nachdem der Mitgliedstaat sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat.“

2.

In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:

„(3)   Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.“

Artikel 71

Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) vorgesehenen Ausnahmen.

(28)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“"

2.

In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:

„64.   ‚Zentralverwahrer‘: Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

3.

Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

Artikel 72

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012

Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird gestrichen.

Artikel 73

Anwendung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassen sind, benötigen keine Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU, um die in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen zu erbringen.

Wenn ein gemäß Artikel 16 dieser Verordnung zugelassener Zentralverwahrer zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B des Anhangs dieser Verordnung ausdrücklich genannten Dienstleistungen eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringt oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt, so finden die Richtlinie 2014/65/EU mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, des Artikels 9 Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 sowie der Artikel 10 bis 13 und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung.

Artikel 74

Berichte

(1)   Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Jahresberichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird zumindest Folgendes bewertet:

a)

für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften auf der Grundlage der Zahl und des Volumens gescheiterter Abwicklungen, der Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2, der Zahl und des Volumens der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 und aller sonstigen relevanten Kriterien;

b)

die Zweckmäßigkeit von Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 mehr Flexibilität nötig ist;

c)

das Ausmaß der Abwicklungen außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme anhand der Zahl und des Volumens der Geschäfte auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen sowie aller sonstigen relevanten Kriterien;

d)

die in dieser Verordnung geregelte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der Zahl ausländischer Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 49 verbuchen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien;

e)

die Bearbeitung der Anträge auf Zugang nach den Artikeln 49, 52 und 53 zur Ermittlung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen, der Entwicklungen bei solchen Ablehnungen und der Möglichkeiten, die erkannten Risiken künftig zu mindern, damit Zugang gewährt werden kann, sowie aller sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen;

f)

die Bearbeitung der gemäß den Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und Artikel 25 Absätze 4 bis 10 gestellten Anträge;

g)

gegebenenfalls die Ergebnisse der vergleichenden Analyse der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung nach Artikel 24 Absatz 6 und die Frage, ob die Häufigkeit solcher Überprüfungen künftig reduziert werden könnte, einschließlich eines Hinweises darauf, ob diese Ergebnisse darauf hindeuten, dass stärker formalisierte Aufsichtskollegien erforderlich sind;

h)

die Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste;

i)

die Verfahren und Bedingungen, nach bzw. unter denen es den Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 54 und 55 erlaubt wurde, Kreditinstitute zu benennen oder selbst bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Finanzstabilität und den Wettbewerb bei Abwicklungsdienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen in der Union;

j)

die Anwendung des Artikels 38, insbesondere von dessen Absatz 5 zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und solcher ihrer Kunden;

k)

die Anwendung der Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen.

(2)   Die für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahrs erstellten Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. April des darauf folgenden Kalenderjahrs übermittelt.

Artikel 75

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 18. September 2019 und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. In diesem Bericht werden insbesondere die in Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Aspekte bewertet sowie die Frage, ob andere wesentliche Wettbewerbshindernisse im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Dienstleistungen nicht hinreichend beachtet wurden, und die Frage, ob weitere Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Auswirkungen des Ausfalls von Zentralverwahrern auf die Steuerzahler zu begrenzen. Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 76

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.

(3)   Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

(4)   Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

(5)   Die in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 und in der Änderung in Artikel 72 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung

a)

bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder

b)

bis zum 13. Juni 2017, sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.

(6)   Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.

(7)   Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2017 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

M. SCHULZ

Für den Rat

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 12.

(2)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 76.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2011/61/EU und 2002/92/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(9)  Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(11)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(12)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(13)  Slg. 2004, S. I-4829.

(14)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(18)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(23)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(25)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(26)  Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(27)  Beschluss der Kommission 2001/528/EG vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).


ANHANG

VERZEICHNIS DER DIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT A

Kerndienstleistungen der Zentralverwahrer

1.

Erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro („notarielle Dienstleistung“),

2.

Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene („zentrale Kontoführung“),

3.

Betrieb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems („Abwicklungsdienstleistung“).

ABSCHNITT B

Nichtbankartige Nebendienstleistungen der Zentralverwahrer, die kein Kredit- oder Liquiditätsrisiko bergen

Von den Zentralverwahrern erbrachte Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Sicherheit, Effizienz und Transparenz der Wertpapiermärkte beitragen, umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich

1.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, beispielsweise

a)

Betreiben eines Wertpapierdarlehensmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem fungierend,

b)

Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems fungierend,

c)

Auftragsabgleich („settlement matching“), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung.

2.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der notariellen Dienstleistung und der zentralen Kontoführung, beispielsweise

a)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern,

b)

Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen,

c)

Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes,

d)

elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen.

3.

Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, andere Nebendienstleistungen.

4.

Alle weiteren Dienstleistungen, beispielsweise

a)

Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten,

b)

Erstellen vorgeschriebener Berichte und Meldungen,

c)

Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen,

d)

Erbringung von IT-Dienstleistungen.

ABSCHNITT C

Bankartige Nebendienstleistungen

Bankartige Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Kern- oder Nebendienstleistungen nach den Abschnitten A und B, beispielsweise

a)

Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten und Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU von diesen,

b)

Bereitstellung von Geldkrediten für eine Rückzahlung spätestens am folgenden Geschäftstag, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU an Inhaber von Depotkonten,

c)

Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte,

d)

Bürgschaften und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,

e)

Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern.


28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/73


VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die wirtschaftliche und soziale Entwicklung setzt Vertrauen in das Online-Umfeld voraus. Mangelndes Vertrauen führt dazu, dass Verbraucher, Unternehmen und öffentliche Verwaltungen nur zögerlich elektronische Transaktionen durchführen oder neue Dienste einführen bzw. nutzen, vor allem, wenn sie die Befürchtung hegen, dass es an Rechtssicherheit mangelt.

(2)

Diese Verordnung dient der Stärkung des Vertrauens in elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, indem eine gemeinsame Grundlage für eine sichere elektronische Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen geschaffen wird, wodurch die Effektivität öffentlicher und privater Online-Dienstleistungen, des elektronischen Geschäftsverkehrs und des elektronischen Handels in der Union erhöht wird.

(3)

Die Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat Regelungen zu elektronischen Signaturen festgelegt, ohne einen umfassenden grenz- und sektorenübergreifenden Rahmen für sichere, vertrauenswürdige und einfach zu nutzende elektronische Transaktionen zu schaffen. Die vorliegende Verordnung stärkt und erweitert die Rechtsvorschriften jener Richtlinie.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010„Eine Digitale Agenda für Europa“ wurden die Fragmentierung des Binnenmarkts, der Mangel an Interoperabilität und die Zunahme der Cyberkriminalität als große Hemmnisse für den Erfolgszyklus der digitalen Wirtschaft benannt. In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ betonte die Kommission überdies die Notwendigkeit, die Hauptprobleme zu lösen, die Unionsbürger davon abhalten, die Vorteile eines digitalen Binnenmarktes und grenzüberschreitender digitaler Dienste zu nutzen.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 4. Februar 2011 und vom 23. Oktober 2011 forderte der Europäische Rat die Kommission zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts bis 2015 auf, um durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Nutzung von Online-Diensten und insbesondere der sicheren elektronischen Identifizierung und Authentifizierung rasch Fortschritte in Schlüsselbereichen der digitalen Wirtschaft zu erzielen und einen vollständig integrierten digitalen Binnenmarkt zu fördern.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Mai 2011 forderte der Rat die Kommission auf, zum digitalen Binnenmarkt beizutragen, indem geeignete Bedingungen für die grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung der Grundvoraussetzungen wie die elektronische Identifizierung, elektronische Dokumente, elektronische Signaturen und elektronische Zustelldienste sowie für interoperable elektronische Behördendienste in der gesamten Europäischen Union geschaffen werden.

(7)

Das Europäische Parlament betonte in seiner Entschließung vom 21. September 2010 zur Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel (4), dass die Sicherheit elektronischer Dienstleistungen — insbesondere elektronischer Signaturen — wichtig ist und dass auf europäischer Ebene eine Infrastruktur öffentlicher Schlüssel (PKI — Public Key Infrastructure) geschaffen werden muss, und forderte die Kommission auf, eine Schnittstelle der europäischen Validierungsstellen (European Validation Authorities Gateway) einzurichten, um die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Signaturen zu gewährleisten und die Sicherheit von Transaktionen, die über das Internet ausgeführt werden, zu erhöhen.

(8)

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern genannt —, um sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. Viele Online-Dienste, die über einheitliche Ansprechpartner zugänglich sind, erfordern eine elektronische Identifizierung, eine elektronische Authentifizierung und elektronische Signaturen.

(9)

In der Regel können Bürger ihre elektronischen Identifizierungsmittel nicht verwenden, um sich in einem anderen Mitgliedstaat zu authentifizieren, weil die nationalen elektronischen Identifizierungssysteme ihres Landes in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden. Aufgrund dieses elektronischen Hindernisses können Diensteanbieter die Vorteile des Binnenmarktes nicht vollständig ausschöpfen. Gegenseitig anerkannte elektronische Identifizierungsmittel werden die grenzüberschreitende Erbringung zahlreicher Dienstleistungen im Binnenmarkt erleichtern, und Unternehmen können grenzüberschreitend tätig werden, ohne beim Zusammenwirken mit öffentlichen Verwaltungen auf viele Hindernisse zu stoßen.

(10)

Durch die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird ein Netzwerk der für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden eingerichtet. Im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit und Kontinuität der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ist das Netzwerk gehalten, Leitlinien für den grenzüberschreitenden Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und -diensten aufzustellen und „gemeinsame Identifizierungs- und Authentifizierungsmaßnahmen“ zu unterstützen, „um die Übertragbarkeit von Daten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu erleichtern“. Die gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung und Authentifizierung ist der Schlüssel zur Verwirklichung einer grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung der europäischen Bürger. Wenn sich Personen im Ausland behandeln lassen wollen, müssen ihre medizinischen Daten im Behandlungsland zur Verfügung stehen. Dies setzt einen soliden, sicheren und vertrauenswürdigen Rahmen für die elektronische Identifizierung voraus.

(11)

Diese Verordnung sollte unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angewandt werden. Dabei sollten im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung festgelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bei der Authentifizierung für einen Online-Dienst nur solche Identifizierungsdaten verarbeitet werden, die dem Zweck der Gewährung des Zugangs zu diesem Online-Dienst entsprechen, dafür erforderlich sind und nicht darüber hinausgehen. Des Weiteren sollten Vertrauensdiensteanbieter und Aufsichtsstellen die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Verarbeitung einhalten.

(12)

Eines der Ziele dieser Verordnung ist die Beseitigung bestehender Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Verwendung elektronischer Identifizierungsmittel, die in den Mitgliedstaaten zumindest die Authentifizierung für öffentliche Dienste ermöglichen. Diese Verordnung bezweckt keinen Eingriff in die in den Mitgliedstaaten bestehenden elektronischen Identitätsmanagementsysteme und zugehörigen Infrastrukturen. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass beim Zugang zu Online-Diensten, die von den Mitgliedstaaten grenzüberschreitend angeboten werden, eine sichere elektronische Identifizierung und Authentifizierung möglich ist.

(13)

Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, zwecks elektronischer Identifizierung eigene Mittel für den Zugang zu Online-Diensten einzuführen oder zu verwenden. Sie sollten auch selbst entscheiden können, ob sie den Privatsektor in die Bereitstellung solcher Mittel einbeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, ihre elektronischen Identifizierungssysteme der Kommission zu notifizieren. Die Entscheidung, alle, einige oder keines der elektronischen Identifizierungssysteme der Kommission zu notifizieren, die auf nationaler Ebene zumindest für den Zugang zu öffentlichen Online-Diensten oder bestimmten Diensten verwendet werden, ist Sache der Mitgliedstaaten.

(14)

In der Verordnung müssen einige Voraussetzungen im Hinblick darauf festgelegt werden, welche elektronischen Identifizierungsmittel anerkannt werden müssen und wie die elektronischen Identifizierungssysteme notifiziert werden sollten. Diese Voraussetzungen sollen den Mitgliedstaaten helfen, das nötige Vertrauen in die elektronischen Identifizierungssysteme der anderen zu schöpfen und elektronische Identifizierungsmittel, die ihren jeweiligen notifizierten Systemen unterliegen, gegenseitig anzuerkennen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte nur dann Anwendung finden, wenn das elektronische Identifizierungssystem des notifizierenden Mitgliedstaats die Notifizierungsvoraussetzungen erfüllt und die Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte jedoch nur für die Authentifizierung für einen Online-Dienst gelten. Der Zugang zu diesen Online-Diensten und ihre letztendliche Erbringung gegenüber dem Antragsteller sollten eng mit dem Anspruch auf solche Dienstleistungen unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen verknüpft sein.

(15)

Die Pflicht zur Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel sollte nur in Bezug auf diejenigen Mittel gelten, deren Identitätssicherungsniveau gegenüber dem für den betreffenden Online-Dienst erforderlichen Niveau gleichwertig ist oder höher ist. Außerdem sollte diese Pflicht nur dann gelten, wenn die betreffende öffentliche Stelle für den Zugang zu diesem Online-Dienst das Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ verwendet. Den Mitgliedstaaten sollte es im Einklang mit dem Unionsrecht freistehen, elektronische Identifizierungsmittel mit niedrigerem Sicherheitsniveau für die Identität anzuerkennen.

(16)

Sicherheitsniveaus sollten den Grad der Vertrauenswürdigkeit eines elektronischen Identifizierungsmittels hinsichtlich der Feststellung der Identität einer Person beschreiben und damit Gewissheit schaffen, dass es sich bei der Person, die eine bestimmte Identität beansprucht, tatsächlich um die Person handelt, der diese Identität zugewiesen wurde. Das Sicherheitsniveau hängt vom Grad der Vertrauenswürdigkeit ab, den das elektronische Identifizierungsmittel hinsichtlich der beanspruchten oder behaupteten Identität einer Person gewährleistet, wobei Prozesse (beispielsweise Identitätsnachweis und -überprüfung, Authentifizierung), Verwaltungstätigkeiten (beispielsweise die elektronische Identifizierungsmittel ausstellende Einrichtung, Verfahren zur Ausstellung dieser Mittel) und durchgeführte technische Überprüfungen berücksichtigt werden. Es existiert eine Reihe technischer Definitionen und Beschreibungen von Sicherheitsniveaus als Ergebnis der von der Union finanzierter Großpilotprojekte, der Normung und internationaler Tätigkeiten. Insbesondere das Großpilotprojekt STORK und die ISO-Norm 29115 beziehen sich unter anderem auf die Niveaus 2, 3 und 4, die so weit wie möglich bei der Festlegung technischer Mindestanforderungen, Normen und Verfahren für die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und „hoch“ im Sinne dieser Verordnung berücksichtigt werden sollten, wobei die kohärente Anwendung dieser Verordnung — insbesondere hinsichtlich des Sicherheitsniveaus „hoch“ in Bezug auf den Identitätsnachweis für die Ausstellung qualifizierter Zertifikate — sichergestellt werden sollte. Die festgelegten Anforderungen sollten technologieneutral sein. Es sollte möglich sein, die erforderlichen Sicherheitsanforderungen durch verschiedene Technologien zu erreichen.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten den Privatsektor dazu ermutigen, freiwillig elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen eines notifizierten Systems zu Identifizierungszwecken zu verwenden, wenn dies für Online-Dienste oder elektronische Transaktionen nötig ist. Durch die Möglichkeit der Verwendung solcher elektronischen Identifizierungsmittel könnte sich der Privatsektor auf eine elektronische Identifizierung und Authentifizierung stützen, die in vielen Mitgliedstaaten zumindest bei öffentlichen Diensten schon weit verbreitet ist, und Unternehmen und Bürgern würde der grenzüberschreitende Zugang zu ihren Online-Diensten erleichtert. Um die grenzüberschreitende Verwendung solcher elektronischen Identifizierungsmittel durch den Privatsektor zu erleichtern, sollten die von den einzelnen Mitgliedstaaten bereitgestellten Authentifizierungsmöglichkeiten den vertrauenden Beteiligten des Privatsektors, die außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats niedergelassen sind, unter denselben Bedingungen zur Verfügung stehen, die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene vertrauende Beteiligte des Privatsektors gelten. Der notifizierende Mitgliedstaat kann folglich mit Blick auf die vertrauenden Beteiligten des Privatsektors Bedingungen für den Zugang zu den Authentifizierungsmitteln festlegen. Diese Zugangsbedingungen können angeben, dass das Authentifizierungsmittel für das notifizierte System den vertrauenden Beteiligten des Privatsektors derzeit noch nicht zur Verfügung steht.

(18)

Diese Verordnung sollte die Haftung des notifizierenden Mitgliedstaats, des das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten und des das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten für die Nichteinhaltung der einschlägigen Pflichten aus dieser Verordnung regeln. Sie sollte jedoch im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet werden. Daher berührt sie diese nationalen Vorschriften nicht, soweit es etwa um den Schadensbegriff oder die einschlägigen geltende Verfahrensvorschriften — einschließlich der Bestimmungen über die Beweislast — geht.

(19)

Die Sicherheit elektronischer Identifizierungssysteme ist ein wesentlicher Faktor für eine vertrauenswürdige grenzüberschreitende gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Sicherheit und die Interoperabilität der elektronischen Identifizierungssysteme auf Ebene der Union zusammenarbeiten. Wann immer für elektronische Identifizierungssysteme die Verwendung bestimmter Hardware oder Software durch vertrauende Beteiligte auf nationaler Ebene erforderlich sein könnte, verlangt die grenzüberschreitende Interoperabilität, dass die Mitgliedstaaten den außerhalb ihres Hoheitsgebiets niedergelassenen vertrauenden Parteien keine solchen Anforderungen und damit verbundene Kosten auferlegen. In diesem Fall sollten innerhalb des Anwendungsbereichs des Interoperabilitätsrahmens geeignete Lösungen erörtert und entwickelt werden. Technische Anforderungen, die sich zwangsläufig aus der Spezifikation der nationalen elektronischen Identifizierungsmittel ergeben und die voraussichtlich Nachteile für die Inhaber solcher Identifizierungsmittel (z. B. Chipkarten) mit sich bringen, sind hingegen unvermeidbar.

(20)

Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sollte die technische Interoperabilität der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme im Hinblick auf die Förderung eines hohen Maßes an Vertrauen und Sicherheit erleichtern, das der Höhe des Risikos angemessen ist. Der Informationsaustausch und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre gegenseitige Anerkennung sollten bei dieser Zusammenarbeit hilfreich sein.

(21)

Ferner sollte diese Verordnung einen allgemeinen Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten schaffen. Sie sollte aber keine allgemeine Verpflichtung zu deren Verwendung oder zur Einrichtung eines Zugangspunkts für alle bestehenden Vertrauensdienste einführen. Insbesondere sollte sie nicht die Erbringung von Vertrauensdiensten erfassen, die ausschließlich innerhalb geschlossener Systeme zwischen einem bestimmten Kreis von Beteiligten verwendet werden und keine Wirkung auf Dritte entfalten. So sollten beispielsweise die in Unternehmen oder Behördenverwaltungen eingerichteten Systeme zur Verwaltung interner Verfahren, bei denen Vertrauensdienste verwendet werden, nicht den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen. Nur der Öffentlichkeit erbrachte Vertrauensdienste mit Wirkung gegenüber Dritten sollten den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen unterliegen. Ferner sollte diese Verordnung keine Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Gültigkeit von Verträgen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen behandeln, für die nach nationalem Recht oder Unionsrecht Formvorschriften zu erfüllen sind. Unberührt bleiben sollten ferner auch nationale Formvorschriften für öffentliche Register, insbesondere das Handelsregister und das Grundbuch.

(22)

Um ihre allgemeine grenzüberschreitende Verwendung zu fördern, sollte es in allen Mitgliedstaaten möglich sein, Vertrauensdienste in Gerichtsverfahren als Beweismittel zu verwenden. Die Rechtswirkung von Vertrauensdiensten ist jedoch durch nationales Recht festzulegen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(23)

Soweit die vorliegende Verordnung eine Verpflichtung zur Anerkennung eines Vertrauensdienstes schafft, kann solch ein Vertrauensdienst nur dann abgelehnt werden, wenn der Verpflichtete aus technischen Gründen, die außerhalb der unmittelbaren Kontrolle des Verpflichteten liegen, nicht in der Lage ist, den Dienst zu lesen oder zu überprüfen. Diese Verpflichtung allein sollte jedoch nicht dazu führen, dass sich eine öffentliche Stelle die für die technische Lesbarkeit aller bestehenden Vertrauensdienste erforderliche Hardware und Software beschaffen muss.

(24)

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für Vertrauensdienste im Einklang mit dem Unionsrecht beibehalten oder einführen, soweit diese Dienste durch die vorliegende Verordnung nicht vollständig harmonisiert sind. Vertrauensdienste, die dieser Verordnung entsprechen, sollten jedoch im Binnenmarkt frei verkehren können.

(25)

Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, auch andere Arten von Vertrauensdiensten zusätzlich zu jenen festzulegen, die auf der in dieser Verordnung vorgesehenen abschließenden Liste der Vertrauensdienste stehen, um diese auf nationaler Ebene als qualifizierte Vertrauensdienste anzuerkennen.

(26)

Angesichts des Tempos der technologischen Veränderungen sollte diese Verordnung einen für Innovationen offenen Ansatz verfolgen.

(27)

Diese Verordnung sollte technologieneutral sein. Die von ihr ausgehenden Rechtswirkungen sollten mit allen technischen Mitteln erreicht werden können, sofern dadurch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(28)

Zur Stärkung insbesondere des Vertrauens kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und der Verbraucher in den Binnenmarkt und zur Förderung der Verwendung von Vertrauensdiensten und -produkten sollten die Begriffe „qualifizierter Vertrauensdienst“ und „qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ eingeführt werden, um Anforderungen und Pflichten festzulegen, die sicherstellen, dass bei der Benutzung oder Bereitstellung aller qualifizierten Vertrauensdienste und -produkte ein hohes Sicherheitsniveau herrscht.

(29)

Im Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates (8) gebilligt wurde, insbesondere mit Blick auf Artikel 9 des Übereinkommens, sollten behinderte Menschen in der Lage sein, Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte in gleicher Weise wie andere Verbraucher zu benutzen. Daher sollten Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte Personen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar gemacht werden, wann immer dies möglich ist. In die Bewertung der Durchführbarkeit sollten auch technische und wirtschaftliche Überlegungen einfließen.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Aufsichtsstellen zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung benennen. Ein Mitgliedstaat sollte auch aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung mit einem anderen Mitgliedstaat beschließen können, eine Aufsichtsstelle im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu benennen.

(31)

Die Aufsichtsstellen sollten mit Datenschutzbehörden zusammenarbeiten, beispielsweise indem sie diese über die Ergebnisse der Überprüfungen von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern unterrichten, falls dem Anschein nach gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde. Die Übermittlung von Informationen sollte sich insbesondere auf Sicherheitsverletzungen und auf Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten erstrecken.

(32)

Alle Vertrauensdiensteanbieter sollten gehalten sein, eine gute, den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Risiken angemessene Sicherheitspraxis anzuwenden und dadurch das Vertrauen der Benutzer in den Binnenmarkt zu erhöhen.

(33)

Bestimmungen über die Benutzung von Pseudonymen in Zertifikaten sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Identifizierung der Personen nach Unionsrecht oder nationalem Recht zu verlangen.

(34)

Alle Mitgliedstaaten sollten gemeinsame wesentliche Anforderungen an die Aufsicht beachten, damit bei qualifizierten Vertrauensdiensten überall ein vergleichbares Sicherheitsniveau besteht. Um die einheitliche Anwendung dieser Anforderungen in der gesamten Union zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten vergleichbare Verfahren schaffen und Informationen über ihre Aufsichtstätigkeit und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet austauschen.

(35)

Alle Vertrauensdiensteanbieter sollten — insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Haftung — den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, um die gebotene Sorgfalt, Transparenz und Zurechenbarkeit ihrer Tätigkeiten und Dienste zu gewährleisten. Abhängig von der Art der von den Vertrauensdiensteanbietern erbrachten Vertrauensdienste ist es jedoch angemessen im Hinblick auf diese Anforderungen zwischen qualifizierten und nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbietern zu unterscheiden.

(36)

Durch die Errichtung eines Aufsichtssystems für alle Vertrauensdiensteanbieter sollten gleiche Rahmenbedingungen für die Sicherheit und die Zurechenbarkeit ihrer Tätigkeiten und Dienste gewährleistet werden, um zum Schutz der Nutzer und zum Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sollten weniger strikten reaktiven Ex-post-Aufsichtstätigkeiten unterliegen, die durch die Art ihrer Dienste und Tätigkeiten gerechtfertigt sind. Die Aufsichtsstelle sollte daher keine generelle Verpflichtung zur Beaufsichtigung nichtqualifizierter Diensteanbieter haben. Sie sollte nur dann tätig werden, wenn sie (beispielsweise durch den nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieter selbst, durch eine andere Aufsichtsstelle, durch Mitteilung eines Nutzers oder eines Geschäftspartners oder aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen) erfährt, dass ein nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt.

(37)

Diese Verordnung sollte die Haftung aller Vertrauensdiensteanbieter vorsehen. Insbesondere schafft sie eine Haftungsregelung, in deren Rahmen alle Vertrauensdiensteanbieter für Schäden haften sollen, die einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung entstehen. Um die Bewertung des finanziellen Risikos zu erleichtern, das für Vertrauensdiensteanbieter entstehen könnte oder gegen das diese sich versichern sollten, erlaubt diese Verordnung den Vertrauensdiensteanbietern, die Nutzung der von ihnen angebotenen Dienste unter bestimmten Bedingungen zu beschränken und damit eine Haftung für Schäden aus einer darüber hinausgehenden Nutzung auszuschließen. Die Kunden sollten über die Beschränkungen vorab in angemessener Form unterrichtet werden. Diese Beschränkungen sollten für eine dritte Partei erkennbar sein, z. B. durch einen Hinweis auf die Beschränkungen in den Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für den zu erbringenden Dienst oder in anderer erkennbarer Form. Für die Zwecke der Durchsetzung dieser Grundsätze sollte diese Verordnung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet werden. Diese nationalen Vorschriften, zum Beispiel was die Definition von Schäden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit angeht, und die diesbezüglich geltenden Verfahrensvorschriften bleiben daher durch diese Verordnung unberührt.

(38)

Das Melden von Sicherheitsverletzungen und Sicherheitsrisikoabschätzungen ist wichtig im Hinblick auf die Übermittlung angemessener Informationen an die Betroffenen im Fall einer Sicherheitsverletzung oder eines Integritätsverlustes.

(39)

Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der durch diese Verordnung eingeführten Meldeverfahren für Sicherheitsverletzungen beurteilen können, sollten die Aufsichtsstellen der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) zusammengefasste Informationen hierüber übermitteln.

(40)

Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der durch diese Verordnung eingeführten erweiterten Aufsichtsmechanismen beurteilen können, sollten die Aufsichtsstellen verpflichtet werden, über ihre Tätigkeit zu berichten. Dies wäre von größter Bedeutung für die Erleichterung des Austauschs guter Verfahren zwischen den Aufsichtsstellen und würde es ermöglichen, die einheitliche und effiziente Umsetzung der wesentlichen Aufsichtsanforderungen in allen Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(41)

Zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit qualifizierter Vertrauensdienste und zur Stärkung des Vertrauens der Benutzer in die Kontinuität qualifizierter Vertrauensdienste sollten die Aufsichtsstellen überprüfen, dass für den Fall, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ihre Tätigkeit einstellen, Vorschriften über Einstellungskonzepte vorliegen und diese ordnungsgemäß angewandt werden.

(42)

Um die Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter zu erleichtern, wenn beispielsweise ein Anbieter seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, in dem er keiner Aufsicht unterliegt, oder wenn sich die Rechner eines Anbieters in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Niederlassung befinden, sollte ein System der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden.

(43)

Um sicherzustellen, dass die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Dienste den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollte eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, und die entsprechenden Konformitätsbewertungsberichte sollten der Aufsichtsstelle durch die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter vorgelegt werden. Wann immer die Aufsichtsstelle von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter verlangt, einen Ad-hoc-Konformitätsbewertungsbericht vorzulegen, sollte sie dabei insbesondere den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis — einschließlich der Pflicht, ihre Entscheidungen zu begründen — und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Aufsichtsstelle sollte daher ihre Entscheidung, eine Ad-hoc-Konformitätsbewertung zu verlangen, gebührend begründen.

(44)

Mit dieser Verordnung soll ein kohärenter Rahmen geschaffen werden, der ein hohes Maß an Sicherheit und Rechtssicherheit der Vertrauensdienste gewährleistet. Mit Blick darauf sollte die Kommission bei der Ausgestaltung der Konformitätsbewertung von Produkten und Diensten gegebenenfalls Synergien mit bestehenden einschlägigen europäischen und internationalen Systemen wie etwa der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) über die Vorschriften für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und Marktüberwachung von Produkten anstreben.

(45)

Im Hinblick auf eine effiziente Einleitung des Verfahrens zur Aufnahme qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und von ihnen erbrachter qualifizierter Vertrauensdienste in die Vertrauenslisten sollte bereits im Vorfeld ein Zusammenwirken möglicher künftiger qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter mit der zuständigen Aufsichtsstelle gefördert werden, um die gebotene Sorgfalt zu erleichtern, der zur Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste führt.

(46)

Vertrauenslisten sind ein wesentliches Element für die Schaffung von Vertrauen unter den Marktteilnehmern, denn sie geben Auskunft über den Qualifikationsstatus des Vertrauensdiensteanbieters zum Zeitpunkt der Beaufsichtigung.

(47)

Das Vertrauen in Online-Dienste und ihre Benutzerfreundlichkeit sind entscheidend dafür, dass Anwender elektronische Dienste in vollem Umfang nutzen und sich auf solche Dienste bewusst verlassen. Es sollte daher ein EU-Vertrauenssiegel zur Kennzeichnung qualifizierter Vertrauensdienste, die von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, eingeführt werden. Mit einem EU-Vertrauenssiegel würden qualifizierte Vertrauensdienste eindeutig von anderen Vertrauensdiensten unterschieden, wodurch ein Beitrag zur Markttransparenz geleistet würde. Die Verwendung eines EU-Vertrauenssiegels durch qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sollte freiwillig sein und sollte zu keiner anderen Verpflichtung als den in dieser Verordnung bereits vorgesehenen Verpflichtungen führen.

(48)

Zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung elektronischer Signaturen ist zwar ein hohes Sicherheitsniveau erforderlich, dennoch sollten in bestimmten Fällen wie im Zusammenhang mit der Entscheidung 2009/767/EG der Kommission (10) auch elektronische Signaturen akzeptiert werden, die ein niedrigeres Sicherheitsniveau aufweisen.

(49)

Diese Verordnung sollte den Grundsatz festlegen, dass einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung nicht deshalb abgesprochen werden darf, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht alle Anforderungen einer qualifizierten elektronischen Signatur erfüllt. Die Rechtswirkung elektronischer Signaturen in den Mitgliedstaaten sollte jedoch durch nationales Recht festgelegt werden, außer hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift haben sollte.

(50)

Da zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten derzeit zur elektronischen Unterzeichnung ihrer Dokumente unterschiedliche Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen verwenden, muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten beim Empfang elektronisch unterzeichneter Dokumente zumindest eine gewisse Anzahl von Formaten fortgeschrittener elektronischer Signaturen technisch unterstützen können. Wenn zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten fortgeschrittene elektronische Siegel verwenden, müsste ebenfalls dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten zumindest eine gewisse Anzahl von Formaten fortgeschrittener elektronischer Siegel unterstützen.

(51)

Es sollte dem Unterzeichner möglich sein, qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten der Obhut eines Dritten anzuvertrauen, sofern angemessene Mechanismen und Verfahren bestehen, die sicherstellen, dass der Unterzeichner die alleinige Kontrolle über die Verwendung seiner eigenen elektronischen Signaturerstellungsdaten hat und bei der Verwendung der Einheit die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen erfüllt werden.

(52)

Die Erstellung elektronischer Fernsignaturen in einer von einem Vertrauensdiensteanbieter im Namen des Unterzeichners geführten Umgebung soll aufgrund der vielfältigen damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile ausgebaut werden. Damit elektronische Fernsignaturen tatsächlich rechtlich in gleicher Weise anerkannt werden können wie elektronische Signaturen, die vollständig in der Umgebung des Nutzers erstellt werden, sollten die Anbieter von elektronischen Fernsignaturdiensten jedoch spezielle Verfahren für die Handhabung und Sicherheitsverwaltung mit vertrauenswürdigen Systemen und Produkten anwenden, u. a. durch abgesicherte elektronische Kommunikationskanäle, um für eine vertrauenswürdige Umgebung zur Erstellung elektronischer Signaturen zu sorgen und zu gewährleisten, dass diese Umgebung unter alleiniger Kontrolle des Unterzeichners genutzt worden ist. Für qualifizierte elektronische Signaturen, die mit Einheiten zur Erstellung elektronischer Fernsignaturen erstellt werden, gelten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Vertrauensdiensteanbieter.

(53)

Die Aussetzung qualifizierter Zertifikate ist in einer Reihe von Mitgliedstaaten etablierte Praxis von Vertrauensdiensteanbietern und unterscheidet sich vom Widerruf; sie führt zum vorübergehenden Verlust der Gültigkeit eines Zertifikats. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Aussetzung eines Zertifikats stets deutlich auszuweisen. Vertrauensdiensteanbieter sollten daher dafür verantwortlich sein, den Status des Zertifikats und, wenn das Zertifikat ausgesetzt ist, den genauen Zeitraum, für den das Zertifikat ausgesetzt wurde, deutlich auszuweisen. Mit dieser Verordnung sollte Vertrauensdiensteanbietern oder Mitgliedstaaten die Anwendung der Aussetzung nicht auferlegt werden, aber es sollten Transparenzvorschriften vorgesehen werden, wenn eine solche Praxis zur Verfügung steht.

(54)

Die grenzüberschreitende Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter Zertifikate ist eine Vorbedingung für die grenzüberschreitende Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen. Für qualifizierte Zertifikate sollten daher keine verbindlichen Anforderungen gelten, die über die in dieser Verordnung festgelegten hinausgehen. Auf nationaler Ebene sollte jedoch die Einbeziehung spezieller Merkmale wie etwa eindeutiger Identifikatoren in qualifizierte Zertifikate zulässig sein, sofern diese Merkmale die grenzüberschreitende Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter Zertifikate und qualifizierter elektronischer Signaturen nicht behindern.

(55)

Eine auf internationalen Normen wie der Norm ISO 15408 und damit verbundenen Evaluierungsmethoden und Regelungen für die gegenseitige Anerkennung beruhende IT-Sicherheitszertifizierung ist ein wichtiges Instrument, um die Sicherheit qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten zu prüfen, und sollte gefördert werden. Innovative Lösungen und Dienste wie Mobil- oder Cloud-Signierung stützen sich indes auf technische und organisatorische Lösungen für qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, für die Sicherheitsstandards unter Umständen noch nicht zur Verfügung stehen oder die erste IT-Sicherheitszertifizierung im Gange ist. Nur wenn die Sicherheitsstandards nicht zur Verfügung stehen oder die erste IT-Sicherheitszertifizierung im Gange ist, könnte das Sicherheitsniveau solcher qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten durch alternative Verfahren evaluiert werden. Diese Verfahren sollten mit den Standards für die IT-Sicherheitszertifizierung vergleichbar sein, soweit ihre Sicherheitsniveaus gleichwertig sind. Diese Verfahren könnten durch eine gegenseitige Begutachtung erleichtert werden.

(56)

In dieser Verordnung sollten Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten festgelegt werden, mit denen die Funktionalität fortgeschrittener elektronischer Signaturen gewährleistet werden soll. Diese Verordnung sollte nicht die gesamte Systemumgebung abdecken, in der die Einheit betrieben wird. Daher sollte sich der Anwendungsbereich der Zertifizierung qualifizierter Signaturerstellungseinheiten nur auf die Hardware und die Systemsoftware erstrecken, die verwendet werden, um die in der Signaturerstellungseinheit erstellten, gespeicherten oder verarbeiteten Signaturerstellungsdaten zu verwalten und zu schützen. Wie in den einschlägigen Normen angegeben, sollte der Anwendungsbereich der Zertifizierungspflicht Signaturerstellungsanwendungen ausschließen.

(57)

Um Rechtssicherheit bezüglich der Gültigkeit der Signatur zu schaffen, müssen die Bestandteile einer qualifizierten elektronischen Signatur im Einzelnen festgelegt werden, die von dem vertrauenden Beteiligten, der die Validierung durchführt, überprüft werden sollten. Ferner dürften durch die Festlegung der Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die einen qualifizierten Validierungsdienst für vertrauende Dritte erbringen können, welche nicht willens oder in der Lage sind, qualifizierte elektronische Signaturen selbst zu validieren, für den privaten und öffentlichen Sektor Anreize zu Investitionen in solche Dienste entstehen. Beide Elemente sollten die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen auf Unionsebene für alle Beteiligten einfach und bequem machen.

(58)

Erfordert eine Transaktion ein qualifiziertes elektronisches Siegel einer juristischen Person, so sollte eine qualifizierte elektronische Signatur eines befugten Vertreters der juristischen Person ebenfalls akzeptabel sein.

(59)

Elektronische Siegel sollten als Nachweis dafür dienen, dass ein elektronisches Dokument von einer juristischen Person ausgestellt wurde, und sollten den Ursprung und die Unversehrtheit des Dokuments belegen.

(60)

Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel erstellen, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sie die Identität der natürlichen Person, welche die juristische Person vertritt, für die das qualifizierte Zertifikat für elektronische Siegel bestimmt ist, feststellen können, wenn eine solche Identifizierung auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(61)

Diese Verordnung sollte die Langzeitbewahrung von Informationen gewährleisten, um die rechtliche Gültigkeit elektronischer Signaturen und elektronischer Siegel über lange Zeiträume zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese ungeachtet künftiger technologischer Veränderungen noch validiert werden können.

(62)

Um die Sicherheit qualifizierter elektronischer Zeitstempel sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Verwendung eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels oder einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder anderer gleichwertiger Methoden vorschreiben. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Innovation möglicherweise neue Technologien entwickelt werden, die für Zeitstempel ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten können. Wann immer eine andere Methode als ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel oder eine fortgeschrittene elektronische Signatur verwendet wird, sollte es Sache des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters sein, im Konformitätsbewertungsbericht darzulegen, dass eine solche Methode ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet und dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt.

(63)

Elektronische Dokumente sind wichtig für die weitere Entwicklung grenzüberschreitender Transaktionen im Binnenmarkt. Diese Verordnung sollte den Grundsatz festlegen, dass einem elektronischen Dokument die Rechtswirkung nicht deshalb abgesprochen werden darf, weil es in elektronischer Form vorliegt, damit sichergestellt ist, dass eine elektronische Transaktion nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil ein Dokument in elektronischer Form vorliegt.

(64)

Bei der Ausgestaltung der Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und Siegel sollte die Kommission auf bestehenden Verfahren, Normen und Rechtsvorschriften, insbesondere dem Beschluss 2011/130/EU der Kommission (11), aufbauen.

(65)

Zusätzlich zur Authentifizierung eines von einer juristischen Person ausgestellten Dokuments können elektronische Siegel auch verwendet werden, um digitale Besitzgegenstände der juristischen Person wie z. B. Software-Code oder Server zu authentifizieren.

(66)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein Rechtsrahmen geschaffen wird, um die grenzüberschreitende Anerkennung zwischen den bestehenden nationalen rechtlichen Regelungen in Bezug auf Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben zu erleichtern. Dieser Rahmen könnte Vertrauensdiensteanbietern der Union außerdem neue Marktchancen eröffnen, denn sie werden europaweit neue Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben anbieten können.

(67)

Website-Authentifizierungsdienste geben dem Besucher einer Website die Sicherheit, dass hinter der Website eine echte und rechtmäßige Einrichtung steht. Diese Dienste tragen zur Vertrauensbildung in der Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs bei, da die Nutzer einer authentifizierten Website vertrauen werden. Die Bereitstellung und Nutzung von Website-Authentifizierungsdiensten erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. Damit jedoch die Website-Authentifizierung zu einem Mittel wird, mit dem Vertrauen gestärkt wird, der Benutzer positivere Erfahrungen machen kann und das Wachstum im Binnenmarkt gefördert wird, sollten in dieser Verordnung Mindestanforderungen an Sicherheit und Haftung für die Anbieter und ihre Dienste festgelegt werden. Mit Blick darauf sind die Ergebnisse bestehender Initiativen unter Federführung der Branche, z. B. des Forums der Zertifizierungsstellen und Browser-Anbieter — CA/B-Forum — berücksichtigt worden. Des Weiteren sollte diese Verordnung weder die Nutzung anderer, nicht unter diese Verordnung fallender Mittel und Methoden zur Website-Authentifizierung behindern, noch die Anbieter von Website-Authentifizierungsdiensten aus Drittländern daran hindern, ihre Dienste für Kunden in der Union zu erbringen. Die Website-Authentifizierungsdienste eines Anbieters aus einem Drittland sollten allerdings nur dann als qualifiziert im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden können, wenn eine internationale Vereinbarung zwischen der Union und dem Land, in dem der Anbieter niedergelassen ist, geschlossen wurde.

(68)

Der Begriff der „juristischen Person“ im Sinne der Bestimmungen über die Niederlassung im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stellt es dem Marktteilnehmer frei, die Rechtsform zu wählen, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit für geeignet hält. Folglich sind „juristische Personen“ im Sinne des AEUV sämtliche Einrichtungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder diesem Recht unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform.

(69)

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, die unter diese Verordnung fallen, zum Zweck der Verwaltungszusammenarbeit anerkennen und dabei insbesondere Nutzen aus bewährten Verfahren und den Ergebnissen laufender Projekte in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen ziehen.

(70)

Im Hinblick auf eine flexible und zügige Vervollständigung bestimmter technischer Einzelaspekte dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Kriterien, die die für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten zuständigen Stellen zu erfüllen haben, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(71)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie insbesondere Kennnummern für Normen festlegen kann, deren Einhaltung die Vermutung begründet, dass bestimmte Anforderungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, erfüllt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(72)

Damit ein hohes Maß an Sicherheit und Interoperabilität bei der elektronischen Identifizierung und bei den elektronischen Vertrauensdiensten herrscht, sollte die Kommission beim Erlass von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten die von europäischen und internationalen Normungsorganisationen und -einrichtungen — insbesondere dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), der Internationalen Normungsorganisation (ISO) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) — festgelegten Normen und technischen Spezifikationen gebührend berücksichtigen.

(73)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 1999/93/EG aufgehoben werden.

(74)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die bereits qualifizierte Zertifikate verwenden, welche gemäß der Richtlinie 1999/93/EG an natürliche Personen ausgestellt wurden, ist es notwendig, für technische Zwecke einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen. Ebenso sollten Übergangsmaßnahmen für sichere Signaturerstellungseinheiten, deren Konformität gemäß der Richtlinie 1999/93/EG festgestellt wurde, sowie für Zertifizierungsdiensteanbieter, die vor dem 1. Juli 2016 qualifizierte Zertifikate ausstellen, vorgesehen werden. Schließlich ist es auch notwendig, der Kommission vor diesem Termin die Mittel zum Erlass der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.

(75)

Bestehende Verpflichtungen, denen die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht, insbesondere nach der Richtlinie 2006/123/EG, bereits unterliegen, werden durch die in dieser Verordnung festgelegten Fristen für die Anwendung nicht berührt.

(76)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(77)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört worden und hat am 27. September 2012 eine Stellungnahme abgegeben (14)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und gleichzeitig ein angemessenes Sicherheitsniveau bei elektronischen Identifizierungsmitteln und Vertrauensdiensten sicherzustellen, ist in dieser Verordnung Folgendes geregelt:

a)

Sie legt die Bedingungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten elektronische Identifizierungsmittel für natürliche und juristische Personen, die einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, anerkennen.

b)

Sie legt Vorschriften für Vertrauensdienste — insbesondere für elektronische Transaktionen — fest.

c)

Sie legt einen Rechtsrahmen für elektronische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeitstempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben und Zertifizierungsdienste für die Website-Authentifizierung fest.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für von einem Mitgliedstaat notifizierte elektronische Identifizierungssysteme und für in der Union niedergelassene Vertrauensdiensteanbieter.

(2)   Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erbringung von Vertrauensdiensten, die ausschließlich innerhalb geschlossener Systeme aufgrund von nationalem Recht oder von Vereinbarungen zwischen einem bestimmten Kreis von Beteiligten verwendet werden.

(3)   Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht oder das Unionsrecht in Bezug auf den Abschluss und die Gültigkeit von Verträgen oder andere rechtliche oder verfahrensmäßige Formvorschriften.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Elektronische Identifizierung“ ist der Prozess der Verwendung von Personenidentifizierungsdaten in elektronischer Form, die eine natürliche oder juristische Person oder eine natürliche Person, die eine juristische Person vertritt, eindeutig repräsentieren.

2.

„Elektronisches Identifizierungsmittel“ ist eine materielle und/oder immaterielle Einheit, die Personenidentifizierungsdaten enthält und zur Authentifizierung bei Online-Diensten verwendet wird.

3.

„Personenidentifizierungsdaten“ sind ein Datensatz, der es ermöglicht, die Identität einer natürlichen oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, festzustellen.

4.

„Elektronisches Identifizierungssystem“ ist ein System für die elektronische Identifizierung, in dessen Rahmen natürlichen oder juristischen Personen oder natürlichen Personen, die juristische Personen vertreten, elektronische Identifizierungsmittel ausgestellt werden.

5.

„Authentifizierung“ ist ein elektronischer Prozess, der die Bestätigung der elektronischen Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht.

6.

„Vertrauender Beteiligter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die auf eine elektronische Identifizierung oder einen Vertrauensdienst vertraut.

7.

„Öffentliche Stelle“ bezeichnet einen Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einen Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, oder eine private Einrichtung, die von mindestens einer dieser Körperschaften, Einrichtungen oder Verbände mit der Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen beauftragt wurde, wenn sie im Rahmen dieses Auftrags handelt.

8.

„Einrichtung des öffentlichen Rechts“ ist eine Einrichtung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

9.

„Unterzeichner“ ist eine natürliche Person, die eine elektronische Signatur erstellt.

10.

„Elektronische Signatur“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.

11.

„Fortgeschrittene elektronische Signatur“ ist eine elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 erfüllt.

12.

„Qualifizierte elektronische Signatur“ ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht.

13.

„Elektronische Signaturerstellungsdaten“ sind eindeutige Daten, die vom Unterzeichner zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet werden.

14.

„Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen Person verknüpft und die mindestens den Namen oder das Pseudonym dieser Person bestätigt.

15.

„Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Signaturen, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt.

16.

„Vertrauensdienst“ ist ein elektronischer Dienst, der in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und aus Folgendem besteht:

a)

Erstellung, Überprüfung und Validierung von elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln oder elektronischen Zeitstempeln, und Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben sowie von diese Dienste betreffenden Zertifikaten oder

b)

Erstellung, Überprüfung und Validierung von Zertifikaten für die Website-Authentifizierung oder

c)

Bewahrung von diese Dienste betreffenden elektronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten.

17.

„Qualifizierter Vertrauensdienst“ ist ein Vertrauensdienst, der die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

18.

„Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Stelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste befähigte Stelle akkreditiert worden ist.

19.

„Vertrauensdiensteanbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Vertrauensdienste als qualifizierter oder nichtqualifizierter Vertrauensdiensteanbieter erbringt.

20.

„Qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter“ ist ein Vertrauensdiensteanbieter, der einen oder mehrere qualifizierte Vertrauensdienste erbringt und dem von der Aufsichtsstelle der Status eines qualifizierten Anbieters verliehen wurde.

21.

„Produkt“ bezeichnet Hardware, Software oder spezifische Komponenten von Hard- oder Software, die zur Erbringung von Vertrauensdiensten bestimmt sind.

22.

„Elektronische Signaturerstellungseinheit“ ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen einer elektronischen Signatur verwendet wird.

23.

„Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit“ ist eine elektronische Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs II erfüllt.

24.

„Siegelersteller“ ist eine juristische Person, die ein elektronisches Siegel erstellt.

25.

„Elektronisches Siegel“ sind Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden, um deren Ursprung und Unversehrtheit sicherzustellen.

26.

„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt.

27.

„Qualifiziertes elektronisches Siegel“ ist ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht.

28.

„Elektronische Siegelerstellungsdaten“ sind eindeutige Daten, die vom Siegelersteller zum Erstellen eines elektronischen Siegels verwendet werden.

29.

„Zertifikat für elektronische Siegel“ ist eine elektronische Bescheinigung, die elektronische Siegelvalidierungsdaten mit einer juristischen Person verknüpft und den Namen dieser Person bestätigt.

30.

„Qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für elektronische Siegel, das die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

31.

„Elektronische Siegelerstellungseinheit“ ist eine konfigurierte Software oder Hardware, die zum Erstellen eines elektronischen Siegels verwendet wird.

32.

„Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit“ ist eine elektronische Siegelerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs II sinngemäß erfüllt.

33.

„Elektronischer Zeitstempel“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die andere Daten in elektronischer Form mit einem bestimmten Zeitpunkt verknüpfen und dadurch den Nachweis erbringen, dass diese anderen Daten zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren.

34.

„Qualifizierter elektronischer Zeitstempel“ ist ein elektronischer Zeitstempel, der die Anforderungen des Artikels 42 erfüllt.

35.

„Elektronisches Dokument“ ist jeder in elektronischer Form, insbesondere als Text-, Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufzeichnung gespeicherte Inhalt.

36.

„Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ist ein Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unbefugter Veränderung schützt.

37.

„Qualifizierter Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben“ ist ein Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben, der die Anforderungen des Artikels 44 erfüllt.

38.

„Zertifikat für die Website-Authentifizierung“ ist ein Zertifikat, das die Authentifizierung einer Website ermöglicht und die Website mit der natürlichen oder juristischen Person verknüpft, der das Zertifikat ausgestellt wurde.

39.

„Qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung“ ist ein von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes Zertifikat für Website-Authentifizierung, das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.

40.

„Validierungsdaten“ sind Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet werden.

41.

„Validierung“ ist der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels.

Artikel 4

Binnenmarktgrundsatz

(1)   Die Erbringung von Vertrauensdiensten im Gebiet eines Mitgliedstaats durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Vertrauensdiensteanbieter unterliegt keinen Beschränkungen aus Gründen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)   Produkte und Vertrauensdienste, die dieser Verordnung entsprechen, dürfen im Binnenmarkt frei verkehren.

Artikel 5

Datenverarbeitung und Datenschutz

(1)   Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.

(2)   Unbeschadet der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von Pseudonymen bei elektronischen Transaktionen nicht untersagt werden.

KAPITEL II

ELEKTRONISCHE IDENTIFIZIERUNG

Artikel 6

Gegenseitige Anerkennung

(1)   Ist für den Zugang zu einem von einer öffentlichen Stelle in einem Mitgliedstaat erbrachten Online-Dienst nach nationalem Recht oder aufgrund der Verwaltungspraxis eine elektronische Identifizierung mit einem elektronischen Identifizierungsmittel und mit einer Authentifizierung erforderlich, so wird ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes elektronisches Identifizierungsmittel im ersten Mitgliedstaat für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung für diesen Online-Dienst anerkannt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das betreffende elektronische Identifizierungsmittel wird im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems ausgestellt, das in der von der Kommission gemäß Artikel 9 veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

b)

Das Sicherheitsniveau des betreffenden elektronischen Identifizierungsmittels entspricht einem Sicherheitsniveau, das so hoch wie oder höher als das von der einschlägigen öffentlichen Stelle für den Zugang zu diesem Online-Dienst geforderte Sicherheitsniveau ist, sofern das Sicherheitsniveau dieses elektronischen Identifizierungsmittels dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“ entspricht.

c)

Die betreffende öffentliche Stelle verwendet für den Zugang zu diesem Online-Dienst das Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.

Diese Anerkennung muss spätestens 12 Monate nach Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Liste durch die Kommission erfolgen.

(2)   Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das über ein in der von der Kommission gemäß Artikel 9 veröffentlichten Liste enthaltenes elektronisches Identifizierungssystem ausgestellt wird und dem Sicherheitsniveau „niedrig“ entspricht, kann von öffentlichen Stellen für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung der von diesen Stellen erbrachten Online-Dienste anerkannt werden.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme

Ein elektronisches Identifizierungssystem kann nach Artikel 9 Absatz 1 notifiziert werden, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems werden

i)

vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt,

ii)

im Auftrag des notifizierenden Mitgliedstaats ausgestellt oder

iii)

unabhängig vom notifizierenden Mitgliedstaat ausgestellt und von diesem anerkannt.

b)

Die elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen des elektronischen Identifizierungssystems können im notifizierenden Mitgliedstaat für den Zugang zu mindestens einem Dienst verwendet werden, der von einer öffentlichen Stelle bereitgestellt wird und für den eine elektronische Identifizierung erforderlich ist.

c)

Das elektronische Identifizierungssystem und die im Rahmen dieses Systems ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel erfüllen die Anforderungen zumindest eines der Sicherheitsniveaus, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.

d)

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des elektronischen Identifizierungsmittels im Rahmen des betreffenden Systems die Personenidentifizierungsdaten, die die betreffende Person eindeutig repräsentieren, der in Artikel 3 Nummer 1 genannten natürlichen oder juristischen Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das einschlägige Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugeordnet sind.

e)

Der Beteiligte, der das elektronische Identifizierungsmittel im Rahmen des betreffenden Systems ausstellt, stellt sicher, dass das elektronische Identifizierungsmittel der in Buchstabe d dieses Artikels genannten Person entsprechend den technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das betreffende Sicherheitsniveau, die in dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zugewiesen wird.

f)

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Online-Authentifizierung zur Verfügung steht, so dass jeder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassene vertrauende Beteiligte die in elektronischer Form empfangenen Personenidentifizierungsdaten bestätigen kann.

Für vertrauende Beteiligte, die keine öffentlichen Stellen sind, kann der notifizierende Mitgliedstaat Bedingungen für den Zugang zu dieser Authentifizierung festlegen. Die grenzüberschreitende Authentifizierung sollte gebührenfrei sein, wenn sie in Bezug auf einen Online-Dienst erfolgt, der von einer öffentlichen Stelle erbracht wird.

Die Mitgliedstaaten machen vertrauenden Beteiligten, die eine solche Authentifizierung durchführen möchten, keine spezifischen unverhältnismäßigen technischen Vorgaben, wenn derartige Vorgaben die Interoperabilität der notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

g)

Der notifizierende Mitgliedstaat stellt den anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 12 Absatz 5 mindestens sechs Monate vor einer Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 nach den in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 12 Absatz 7 genannten Verfahrensmodalitäten eine Beschreibung dieses Systems zur Verfügung.

h)

Das elektronische Identifizierungssystem erfüllt die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts.

Artikel 8

Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme

(1)   Ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem gibt die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und/oder „hoch“ an, die den nach diesem System ausgestellten elektronischen Identifizierungsmitteln zuerkannt wurden.

(2)   Die Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ bzw. „hoch“ erfüllen folgende Kriterien:

a)

Das Sicherheitsniveau „niedrig“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein begrenztes Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.

b)

Das Sicherheitsniveau „substanziell“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein substanzielles Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich entsprechender technischer Überprüfungen — deren Zweck in der substanziellen Minderung der Gefahr des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.

c)

Das Sicherheitsniveau „hoch“ bezieht sich auf ein elektronisches Identifizierungsmittel im Rahmen eines elektronischen Identifizierungssystems, das ein höheres Maß an Vertrauen in die beanspruchte oder behauptete Identität einer Person als ein Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ vermittelt und durch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren einschließlich technischer Überprüfungen — deren Zweck in der Verhinderung des Identitätsmissbrauchs oder der Identitätsveränderung besteht — gekennzeichnet ist.

(3)   Bis zum 18. September 2015 legt die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen fest, auf die sich die Festlegung der Sicherheitsniveaus „niedrig“, „substanziell“ und „hoch“ für elektronische Identifizierungsmittel für die Zwecke des Absatzes 1 bezieht.

Diese technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren mit Mindestanforderungen werden unter Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit und Qualität folgender Elemente festgelegt:

a)

des Verfahrens zum Nachweis und zur Überprüfung der Identität natürlicher oder juristischer Personen, die die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel beantragen;

b)

des Verfahrens zur Ausstellung der beantragten elektronischen Identifizierungsmittel;

c)

des Authentifizierungsmechanismus, bei dem die natürliche oder juristische Person die elektronischen Identifizierungsmittel verwendet, um einem vertrauenden Beteiligten ihre Identität zu bestätigen;

d)

der Einrichtung, die die Identifizierungsmittel ausstellt;

e)

jeder anderen Stelle, die mit dem Antrag für die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel befasst ist;

f)

technischer und sicherheitsbezogener Spezifikationen der ausgestellten elektronischen Identifizierungsmittel.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Notifizierung

(1)   Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen:

a)

eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;

b)

das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:

i)

den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;

ii)

den das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten;

c)

die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);

d)

Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;

e)

eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;

f)

eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;

g)

Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.

(2)   Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme und die grundlegenden Informationen darüber.

(3)   Geht der Kommission nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist eine Notifizierung zu, so veröffentlicht sie die Änderungen an der in Absatz 2 genannten Liste innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann bei der Kommission die Streichung eines von diesem Mitgliedstaat notifizierten Identifizierungssystems aus der in Absatz 2 genannten Liste beantragen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die entsprechenden Änderungen der Liste innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen des Mitgliedstaats eingegangen ist.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelheiten, Form und Verfahren für die Notifizierung nach Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Sicherheitsverletzung

(1)   Im Falle einer Verletzung oder partiellen Beeinträchtigung des nach Artikel 9 Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der in Artikel 7 Buchstabe f genannten Authentifizierung in einer Weise, die sich auf die Verlässlichkeit der grenzüberschreitenden Authentifizierung dieses Systems auswirkt, setzt der notifizierende Mitgliedstaat diese grenzüberschreitende Authentifizierung oder die entsprechenden beeinträchtigten Teile umgehend aus oder widerruft sie und unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(2)   Wurde hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verletzung oder Beeinträchtigung Abhilfe geschaffen, so stellt der notifizierende Mitgliedstaat die grenzüberschreitende Authentifizierung wieder her und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)   Wird hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verletzung oder Beeinträchtigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aussetzung oder dem Widerruf Abhilfe geschaffen, so meldet der notifizierende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Zurücknahme des elektronischen Identifizierungssystems.

Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Änderungen an der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Liste unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 11

Haftung

(1)   Der notifizierende Mitgliedstaat haftet für die Schäden, die natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden und die auf eine Verletzung der in Artikel 7 Buchstaben d und f festgelegten Pflichten bei einer grenzüberschreitenden Transaktion zurückzuführen sind.

(2)   Der das elektronische Identifizierungsmittel ausstellende Beteiligte haftet für die Schäden, die natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden und die auf eine Verletzung der in Artikel 7 Buchstabe e festgelegten Pflichten bei einer grenzüberschreitenden Transaktion zurückzuführen sind.

(3)   Der das Authentifizierungsverfahren durchführende Beteiligte haftet für die Schäden, die natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt werden und die auf die inkorrekte Durchführung der Authentifizierung nach Artikel 7 Buchstabe f bei einer grenzüberschreitenden Transaktion zurückzuführen sind.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 werden im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 berühren nicht die unter das nationale Recht fallende Haftung der Beteiligten an einer Transaktion, bei der dem gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssystem unterliegende elektronische Identifizierungsmittel verwendet wurden.

Artikel 12

Zusammenarbeit und Interoperabilität

(1)   Die gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten nationalen elektronischen Identifizierungssysteme müssen interoperabel sein.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Interoperabilitätsrahmen geschaffen.

(3)   Der Interoperabilitätsrahmen muss folgende Kriterien erfüllen:

a)

Er ist auf Technologieneutralität angelegt und unterscheidet nicht zwischen spezifischen nationalen technischen Lösungen für die elektronische Identifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat,

b)

er entspricht nach Möglichkeit den europäischen und internationalen Normen,

c)

er fördert die Umsetzung des Grundsatzes des „eingebauten Datenschutzes“ (privacy by design) und

d)

er gewährleistet, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

(4)   Der Interoperabilitätsrahmen besteht aus Folgendem:

a)

einer Bezugnahme auf die mit den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8 technischen Mindestanforderungen;

b)

Angaben zur Entsprechung zwischen den nationalen Sicherheitsniveaus der notifizierten Identifizierungssysteme und den Sicherheitsniveaus nach Artikel 8;

c)

einer Bezugnahme auf die technischen Mindestanforderungen für die Interoperabilität;

d)

einer Bezugnahme auf einen über elektronische Identifizierungssysteme bereitgestellten Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren;

e)

Verfahrensregelungen;

f)

Regelungen zur Streitbeilegung und

g)

gemeinsamen Sicherheitsnormen für den Betrieb.

(5)   Die Mitgliedstaaten arbeiten in Bezug auf Folgendes zusammen:

a)

Interoperabilität der nach Artikel 9 Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssysteme und der elektronischen Identifizierungssysteme, die die Mitgliedstaaten notifizieren möchten, und

b)

Sicherheit der elektronischen Identifizierungssysteme.

(6)   Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten umfasst Folgendes:

a)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf elektronische Identifizierungssysteme und insbesondere in Bezug auf technische Anforderungen an Interoperabilität und Sicherheitsniveaus;

b)

Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungssysteme nach Artikel 8;

c)

gegenseitige Begutachtung der unter diese Verordnung fallenden elektronischen Identifizierungssysteme;

d)

Prüfung der einschlägigen Entwicklungen auf dem Gebiet der elektronischen Identifizierung.

(7)   Bis zum 18. März 2015 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die nötigen Verfahrensmodalitäten fest, um die in den Absätzen 5 und 6 genannte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Förderung eines hohen Maßes an Vertrauen und Sicherheit, das der Höhe des Risikos angemessen ist, zu erleichtern.

(8)   Bis zum 18. September 2015 erlässt die Kommission unter Zugrundelegung der in Absatz 3 aufgeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zum Interoperabilitätsrahmen gemäß Absatz 4, um einheitliche Voraussetzungen für die Umsetzung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 vorzugeben.

(9)   Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL III

VERTRAUENSDIENSTE

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

Haftung und Beweislast

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 haften Vertrauensdiensteanbieter für alle natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schäden, die auf eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zurückzuführen sind.

Die Beweislast für den Nachweis des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit seitens eines nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieters liegt bei der natürlichen oder juristischen Person, die den in Unterabsatz 1 genannten Schaden geltend macht.

Bei einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter wird von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ausgegangen, es sei denn, der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter weist nach, dass der in Unterabsatz 1 genannte Schaden entstanden ist, ohne dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(2)   Unterrichten Vertrauensdiensteanbieter ihre Kunden im Voraus hinreichend über Beschränkungen der Verwendung der von ihnen erbrachten Dienste und sind diese Beschränkungen für dritte Beteiligte ersichtlich, so haften die Vertrauensdiensteanbieter nicht für Schäden, die bei einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung der Dienste entstanden sind.

(3)   Die Absätze 1 und 2 werden im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet.

Artikel 14

Internationale Aspekte

(1)   Vertrauensdienste, die von in einem Drittland niedergelassenen Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, werden als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, sofern die Vertrauensdienste aus dem Drittland im Rahmen einer gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation anerkannt sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen müssen insbesondere sicherstellen, dass

a)

die Anforderungen, die für die in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und für die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste gelten, von den Vertrauensdiensteanbietern in den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Vereinbarungen geschlossen wurden, sowie von den von diesen erbrachten Diensten eingehalten werden;

b)

die qualifizierten Vertrauensdienste, die von in der Union niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, als rechtlich gleichwertig mit den Vertrauensdiensten anerkannt werden, die von Vertrauensdiensteanbietern in den Drittländern oder internationalen Organisationen, mit denen die Vereinbarungen geschlossen wurden, erbracht werden.

Artikel 15

Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen

Soweit möglich werden Vertrauensdienste und zur Erbringung solcher Dienste verwendete Endnutzerprodukte Personen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar gemacht.

Artikel 16

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

ABSCHNITT 2

Aufsicht

Artikel 17

Aufsichtsstelle

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Aufsichtsstelle, die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder die aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung mit einem anderen Mitgliedstaat in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Aufsichtsstelle ist für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im benennenden Mitgliedstaat verantwortlich.

Die Aufsichtsstellen verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnisse und eine angemessene Ausstattung mit Ressourcen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Namen und Anschrift ihrer jeweiligen benannten Aufsichtsstellen mit.

(3)   Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Funktionen wahr:

a)

Ausübung der Aufsicht über die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter mit dem Ziel, im Wege von Ex-ante- und Ex-post-Aufsichtstätigkeiten zu gewährleisten, dass diese qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;

b)

erforderlichenfalls Durchführung von Maßnahmen im Wege von Ex-post-Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassenen nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass diese nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste die Anforderungen dieser Verordnung mutmaßlich nicht erfüllen.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 und im Rahmen der dort vorgegebenen Beschränkungen umfassen die Aufgaben der Aufsichtsstelle insbesondere Folgendes:

a)

Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsstellen und Unterstützung dieser Stellen gemäß Artikel 18;

b)

Analyse der Konformitätsbewertungsberichte gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1;

c)

Unterrichtung der anderen Aufsichtsstellen und der Öffentlichkeit über Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste gemäß Artikel 19 Absatz 2;

d)

Berichterstattung an die Kommission über ihre Haupttätigkeiten gemäß Absatz 6;

e)

Durchführung von Überprüfungen oder Beauftragung einer Konformitätsbewertungsstelle mit der Durchführung einer Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 20 Absatz 2;

f)

Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden, insbesondere indem sie diese unverzüglich über die Ergebnisse der Überprüfungen von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern unterrichtet, falls dem Anschein nach gegen Datenschutzvorschriften verstoßen wurde;

g)

Verleihung des Qualifikationsstatus an Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Dienste sowie Entzug dieses Status gemäß den Artikeln 20 und 21;

h)

Unterrichtung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten, für die nationale Vertrauensliste verantwortlichen Stelle über ihre Entscheidung, den Qualifikationsstatus zu verleihen oder zu entziehen, soweit es sich dabei nicht um die Aufsichtsstelle selbst handelt;

i)

Überprüfung des Vorliegens und der ordnungsgemäßen Anwendung von Vorschriften über Beendigungspläne für den Fall, dass der Vertrauensdiensteanbieter seine Tätigkeit einstellt, wobei auch die Frage, wie die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h weiter zugänglich gehalten werden, geprüft wird;

j)

Verpflichtung der Vertrauensdiensteanbieter, bei jedem Fall von Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung Abhilfe zu schaffen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Aufsichtsstelle nach Maßgabe des nationalen Rechts eine Vertrauensinfrastruktur einrichtet, unterhält und aktualisiert.

(6)   Bis zum 31. März jedes Jahres legt jede Aufsichtsstelle der Kommission einen Bericht über ihre Haupttätigkeiten im abgelaufenen Kalenderjahr zusammen mit einer Zusammenfassung der von den Vertrauensdiensteanbietern gemäß Artikel 19 Absatz 2 gemeldeten Sicherheitsverletzungen vor.

(7)   Die Kommission macht den Mitgliedstaaten den in Absatz 6 genannten Jahresbericht zugänglich.

(8)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Berichterstattung nach Absatz 6 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Aufsichtsstellen arbeiten im Hinblick auf den Austausch bewährter Verfahren zusammen.

Eine Aufsichtsstelle leistet einer anderen Aufsichtsstelle nach Empfang eines begründeten Ersuchens hin Unterstützung, so dass die Tätigkeiten von Aufsichtsstellen kohärent ausgeübt werden können. Die Amtshilfe kann sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und Aufsichtsmaßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Nachprüfungen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsberichten gemäß den Artikeln 20 und 21 erstrecken.

(2)   Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

a)

Die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;

b)

die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den gemäß Artikel 17 durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;

c)

die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.

(3)   Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Aufsichtsstellen ermächtigen, gemeinsame Untersuchungen durchzuführen, an denen Mitarbeiter der Aufsichtsstellen anderer Mitgliedstaaten teilnehmen. Die Vorkehrungen und Verfahren für derartige gemeinsame Maßnahmen werden von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts vereinbart und festgelegt.

Artikel 19

Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter

(1)   Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ergreifen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Vertrauensdiensten. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Technik gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau der Höhe des Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten und die Beteiligten über die nachteiligen Folgen solcher Vorfälle zu informieren.

(2)   Qualifizierte und nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter melden der Aufsichtsstelle und wo zutreffend anderen einschlägigen Stellen wie etwa der für Informationssicherheit zuständigen nationalen Stelle oder der Datenschutzbehörde unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme von dem betreffenden Vorfall, jede Sicherheitsverletzung oder jeden Integritätsverlust, die bzw. der sich erheblich auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin vorhandenen personenbezogenen Daten auswirkt.

Wenn sich die Sicherheitsverletzung oder der Integritätsverlust voraussichtlich nachteilig auf eine natürliche oder juristische Person auswirken, für die der Vertrauensdienst erbracht wurde, so unterrichtet der Vertrauensdiensteanbieter auch diese natürliche oder juristische Person unverzüglich über die Sicherheitsverletzung oder den Integritätsverlust.

Gegebenenfalls unterrichtet die notifizierte Aufsichtsstelle die Aufsichtsstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten und die ENISA, insbesondere, wenn von der Sicherheitsverletzung oder dem Integritätsverlust zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.

Die notifizierte Aufsichtsstelle unterrichtet ferner die Öffentlichkeit oder verpflichtet den Vertrauensdiensteanbieter hierzu, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe der Sicherheitsverletzung oder des Integritätsverlustes im öffentlichen Interesse liegt.

(3)   Die Aufsichtsstelle übermittelt der ENISA einmal jährlich eine Übersicht über die von den Vertrauensdiensteanbietern gemeldeten Sicherheitsverletzungen und Integritätsverlusten.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)

weitere Präzisierungen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen;

b)

Form und Verfahren — einschließlich der Fristen — für die Zwecke des Absatzes 2.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 3

Qualifizierte Vertrauensdienste

Artikel 20

Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter

(1)   Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter werden mindestens alle 24 Monate auf eigene Kosten von einer Konformitätsbewertungsstelle geprüft. Zweck dieser Prüfung ist es nachzuweisen, dass sie und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter legen der Aufsichtsstelle den entsprechenden Konformitätsbewertungsbericht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Empfang vor.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Aufsichtsstelle jederzeit eine Überprüfung vornehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle um eine Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter — auf Kosten dieser Vertrauensdiensteanbieter — ersuchen, um nachzuweisen, dass sie und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Ist dem Anschein nach gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten verstoßen worden, so unterrichtet die Aufsichtsstelle die Datenschutzbehörden über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen.

(3)   Verlangt die Aufsichtsstelle vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, bei Nichteinhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung für Abhilfe zu sorgen und kommt dieser Anbieter dieser Aufforderung — und gegebenenfalls innerhalb einer von der Aufsichtsstelle gestellten Frist — nicht nach, so kann die Aufsichtsstelle unter Berücksichtigung insbesondere der Tragweite, der Dauer und der Auswirkungen der Nichteinhaltung dem Anbieter oder dem betreffenden von ihm erbrachten Dienst den Qualifikationsstatus entziehen und die in Artikel 22 Absatz 3 genannte Stelle unterrichten, damit die in Artikel 22 Absatz 1 genannte Vertrauensliste entsprechend aktualisiert wird. Die Aufsichtsstelle unterrichtet den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter darüber, dass ihm oder dem betreffenden Dienst der Qualifikationsstatus entzogen wurde.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für die folgenden Normen festlegen:

a)

die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen und für den in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsbericht;

b)

die Überprüfungsvorschriften, gemäß denen Konformitätsbewertungsstellen ihre Konformitätsbewertung der qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Sinne von Absatz 1 durchführen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste

(1)   Wenn Vertrauensdiensteanbieter ohne Qualifikationsstatus beabsichtigen, die Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste aufzunehmen, legen sie der Aufsichtsstelle eine Mitteilung über ihre Absicht zusammen mit einem von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht vor.

(2)   Die Aufsichtsstelle überprüft, ob der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genügen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und an die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste.

Gelangt die Aufsichtsstelle zu dem Schluss, dass der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste den Anforderungen des Unterabsatzes 1 entsprechen, so verleiht sie dem Vertrauensdiensteanbieter und den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten den Qualifikationsstatus und unterrichtet die in Artikel 22 Absatz 3 genannte Stelle, damit die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vertrauenslisten entsprechend aktualisiert werden; dies erfolgt spätestens drei Monate nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels.

Wird die Überprüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung abgeschlossen, so unterrichtet die Aufsichtsstelle den Vertrauensdiensteanbieter hierüber unter Angabe der Gründe für die Verzögerung und der Frist, innerhalb deren die Überprüfung abzuschließen ist.

(3)   Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter können mit der Erbringung des qualifizierten Vertrauensdienstes beginnen, nachdem der qualifizierte Status in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Vertrauenslisten ausgewiesen wurde.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Zwecke der Absätze 1 und 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Vertrauenslisten

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten, die Angaben zu den qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern, für die er verantwortlich ist, und den von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdiensten, umfassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und veröffentlichen auf gesicherte Weise elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Vertrauenslisten gemäß Absatz 1 in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich Informationen über die für die Erstellung, Führung und Veröffentlichung der nationalen Vertrauenslisten verantwortlichen Stellen, den Ort der Veröffentlichung der Listen, die zur Unterzeichnung oder Besiegelung der Vertrauenslisten verwendeten Zertifikate und alle etwaigen Änderungen dieser Informationen.

(4)   Die Kommission macht die Informationen nach Absatz 3 auf sichere Weise und elektronisch unterzeichnet oder besiegelt in einer für eine automatisierte Verarbeitung geeigneten Form öffentlich zugänglich.

(5)   Bis 18. September 2015 präzisiert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Angaben gemäß Absatz 1 und legt die technischen Spezifikationen und die Form der Vertrauenslisten für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23

EU-Vertrauenssiegel für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter

(1)   Nachdem der Qualifikationsstatus nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Vertrauensliste nach Artikel 22 Absatz 1 ausgewiesen wurde, können qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter das EU-Vertrauenssiegel verwenden, um in einfacher, wiedererkennbarer und klarer Weise die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste zu kennzeichnen.

(2)   Qualifizierte Vertrauensdienstanbieter, die für die qualifizierten Vertrauensdienste das EU-Vertrauenssiegel nach Absatz 1 verwenden, sorgen dafür, dass auf ihrer Website ein Link zur einschlägigen Vertrauensliste zur Verfügung steht.

(3)   Die Kommission legt bis 1. Juli 2015 im Wege von Durchführungsrechtsakten Spezifikationen zur Form und insbesondere zur Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des EU-Vertrauenssiegels für qualifizierte Vertrauensdienste fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter

(1)   Bei der Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats für einen Vertrauensdienst überprüft der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter anhand geeigneter Mittel und im Einklang mit dem jeweiligen nationalen Recht die Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der natürlichen oder juristischen Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt wird.

Die Informationen nach Unterabsatz 1 werden vom qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Einklang mit dem nationalen Recht entweder unmittelbar oder unter Rückgriff auf einen Dritten wie folgt überprüft:

a)

durch persönliche Anwesenheit der natürlichen Person oder eines bevollmächtigten Vertreters der juristischen Person oder

b)

aus der Ferne mittels elektronischer Identifizierungsmittel, für die vor der Ausstellung des qualifizierten Zertifikats eine persönliche Anwesenheit der natürlichen Person oder eines bevollmächtigten Vertreters der juristischen Person gewährleistet war und die die Anforderungen gemäß Artikel 8 hinsichtlich der Sicherheitsniveaus „substanziell“ oder „hoch“ erfüllen, oder

c)

durch ein Zertifikat einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, das gemäß Buchstabe a oder b ausgestellt wurde, oder

d)

durch sonstige Identifizierungsmethoden, die auf nationaler Ebene anerkannt sind und gleichwertige Sicherheit hinsichtlich der Verlässlichkeit bei der persönlichen Anwesenheit bieten. Die gleichwertige Sicherheit muss von einer Konformitätsbewertungsstelle bestätigt werden.

(2)   Für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Vertrauensdienste erbringen, gilt Folgendes:

a)

Sie unterrichten die Aufsichtsstelle über alle Änderungen bei der Erbringung ihrer qualifizierten Vertrauensdienste und eine beabsichtigte Einstellung dieser Tätigkeiten.

b)

Sie beschäftigen Personal und gegebenenfalls Unterauftragnehmer, das bzw. die über das erforderliche Fachwissen, die erforderliche Zuverlässigkeit, die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Qualifikationen verfügt bzw. verfügen, in Bezug auf die Vorschriften für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten angemessen geschult worden ist und Verwaltungs- und Managementverfahren anwendet, die den anerkannten europäischen oder internationalen Normen entsprechen.

c)

Sie verfügen in Bezug auf das Haftungsrisiko für Schäden gemäß Artikel 13 über ausreichende Finanzmittel und/oder schließen eine angemessene Haftpflichtversicherung nach nationalem Recht ab.

d)

Sie unterrichten Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, klar und umfassend über die genauen Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, einschließlich Nutzungsbeschränkungen, bevor sie vertragliche Beziehungen zu dieser Person eingehen.

e)

Sie verwenden vertrauenswürdige Systeme und Produkte, die vor Veränderungen geschützt sind und die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit der von ihnen unterstützten Prozesse sicherstellen.

f)

Sie verwenden vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung der ihnen übermittelten Daten in einer überprüfbaren Form, so dass

i)

diese nur mit Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, öffentlich abrufbar sind,

ii)

nur befugte Personen Daten eingeben und gespeicherte Daten ändern können,

iii)

die Daten auf ihre Echtheit hin überprüft werden können.

g)

Sie ergreifen geeignete Maßnahmen gegen Fälschung und Diebstahl von Daten.

h)

Sie zeichnen alle einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgegebenen und empfangenen Daten auf und bewahren sie so auf, dass sie über einen angemessenen Zeitraum, auch über den Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters hinaus, verfügbar sind, um insbesondere bei Gerichtsverfahren entsprechende Beweise liefern zu können und die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen. Die Aufzeichnung kann in elektronischer Form erfolgen.

i)

Sie verfügen über einen fortlaufend aktualisierten Beendigungsplan, um die Dienstleistungskontinuität nach den von der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe i geprüften Vorgaben sicherzustellen.

j)

Sie stellen eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG sicher.

k)

Sie erstellen im Falle qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Zertifikatsdatenbank und halten sie auf dem neuesten Stand.

(3)   Beschließt ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, ein Zertifikat zu widerrufen, so registriert er den Widerruf in seiner Zertifikatsdatenbank und veröffentlicht den Widerrufsstatus des Zertifikats zeitnah und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Ersuchens. Der Widerruf wird sofort nach seiner Veröffentlichung wirksam.

(4)   Im Zusammenhang mit Absatz 3 stellen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, den vertrauenden Beteiligten Informationen über den Gültigkeits- oder Widerrufsstatus der von ihnen ausgestellten qualifizierten Zertifikate zur Verfügung. Diese Informationen werden zumindest auf Zertifikatsbasis jederzeit und über die Gültigkeitsdauer des Zertifikats hinaus automatisch auf zuverlässige, kostenlose und effiziente Weise bereitgestellt.

(5)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für vertrauenswürdige Systeme und Produkte festlegen, die die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben e und f dieses Artikels erfüllen. Bei vertrauenswürdigen Systemen und Produkten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 4

Elektronische Signaturen

Artikel 25

Rechtswirkung elektronischer Signaturen

(1)   Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.

(2)   Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

(3)   Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte elektronische Signatur anerkannt.

Artikel 26

Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

b)

Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

c)

Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

d)

Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Artikel 27

Elektronische Signaturen in öffentlichen Diensten

(1)   Verlangt ein Mitgliedstaat für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, eine fortgeschrittene elektronische Signatur, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Signaturen, fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen, und qualifizierte elektronische Signaturen zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren an, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind.

(2)   Verlangt ein Mitgliedstaat für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, und qualifizierte elektronische Signaturen zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren an, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen für die grenzüberschreitende Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle angeboten wird, keine elektronische Signatur mit einem höheren Sicherheitsniveau als dem der qualifizierten elektronischen Signatur.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Signaturen festlegen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Signaturen wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und Artikel 26 erfüllen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Die Kommission legt bis zum 18. September 2015 im Wege von Durchführungsrechtsakten und unter Berücksichtigung der bestehenden Praxis sowie bestehender Normen und Unionsrechtsvorschriften Referenzformate für fortgeschrittene elektronische Signaturen oder Referenzverfahren fest, wenn alternative Formate verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 28

Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen

(1)   Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen müssen die Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

(2)   Für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen dürfen keine obligatorischen Anforderungen gelten, die über die in Anhang I festgelegten hinausgehen.

(3)   Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen können zusätzliche fakultative spezifische Attribute enthalten. Diese Attribute dürfen die Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen nicht berühren.

(4)   Wird ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen nach der anfänglichen Aktivierung widerrufen, ist es ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gültig und sein Status darf unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der folgenden Bedingungen nationale Vorschriften zur vorläufigen Aussetzung eines qualifizierten Zertifikats für eine elektronische Signatur erlassen:

a)

Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat für die Dauer der Aussetzung seine Gültigkeit.

b)

Die Dauer der Aussetzung wird in der Zertifikatsdatenbank deutlich angegeben und der Status der Aussetzung ist während der Dauer der Aussetzung im Rahmen des Dienstes, der die Informationen über den Status des Zertifikats bereitstellt, ersichtlich.

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen festlegen. Bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs I erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 29

Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten

(1)   Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten müssen die Anforderungen des Anhangs II erfüllen.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten festlegen. Bei qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30

Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten

(1)   Die Konformität qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs II wird von geeigneten, von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen oder privaten Stellen zertifiziert.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der öffentlichen oder privaten Stellen gemäß Absatz 1 mit. Die Kommission stellt diese Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(3)   Die Zertifizierung nach Absatz 1 beruht auf einem der folgenden Verfahren:

a)

einem Sicherheitsbewertungsverfahren, das entsprechend einer der Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte durchgeführt wurde, die auf der gemäß Unterabsatz 2 aufzustellenden Liste stehen;

b)

einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Verfahren, sofern dabei gleichwertige Sicherheitsniveaus angewendet werden und die öffentliche oder private Stelle gemäß Absatz 1 der Kommission dieses Verfahren mitteilt. Dieses Verfahren darf nur angewendet werden, wenn Normen im Sinne des Buchstaben a nicht vorliegen oder ein Sicherheitsbewertungsverfahren im Sinne des Buchstaben a im Gange ist.

Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste mit Normen für die Sicherheitsbewertung informationstechnischer Produkte nach Buchstabe a auf. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 47 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung besonderer Kriterien, die von den in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten benannten Stellen zu erfüllen sind, zu erlassen.

Artikel 31

Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Zertifizierung, Informationen über qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten, die von den in Artikel 30 Absatz 1 genannten Stellen zertifiziert worden sind. Sie notifizieren der Kommission ferner unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Annullierung der Zertifizierung, Informationen über nicht mehr zertifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten.

(2)   Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen sorgt die Kommission für die Aufstellung, Veröffentlichung und Führung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Verfahren für die Zwecke des Absatzes 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 32

Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen

(1)   Mit dem Verfahren für die Validierung einer qualifizierten elektronischen Signatur wird die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, wenn

a)

das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen war, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,

b)

das qualifizierte Zertifikat von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Signierens gültig war,

c)

die Signaturvalidierungsdaten den Daten entsprechen, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden,

d)

der eindeutige Datensatz, der den Unterzeichner im Zertifikat repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird,

e)

die etwaige Benutzung eines Pseudonyms dem vertrauenden Beteiligten eindeutig angegeben wird, wenn zum Zeitpunkt des Signierens ein Pseudonym benutzt wurde,

f)

die elektronische Signatur von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde,

g)

die Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt ist,

h)

die Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt waren.

(2)   Das zur Validierung der qualifizierten elektronischen Signatur verwendete System stellt dem vertrauenden Beteiligten das korrekte Ergebnis des Validierungsprozesses bereit und ermöglicht es ihm, etwaige Sicherheitsprobleme zu erkennen.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen festlegen. Bei einer Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen, die diesen Normen entspricht, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen

(1)   Qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen können nur von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, die

a)

eine Validierung gemäß Artikel 32 Absatz 1 durchführen und

b)

es vertrauenden Beteiligten ermöglichen, das Ergebnis des Validierungsprozesses automatisch in zuverlässiger und effizienter Weise mit Bestätigung durch die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des Anbieters des qualifizierten Validierungsdienstes zu erhalten.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die in Absatz 1 genannten qualifizierten Validierungsdienste festlegen. Bei Validierungsdiensten für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 34

Qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen

(1)   Ein qualifizierter Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen kann nur von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden, die Verfahren und Technologien verwenden, die es ermöglichen, die Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus zu verlängern.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für den qualifizierten Bewahrungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen festlegen. Bei Maßnahmen zu qualifizierten Bewahrungsdiensten für qualifizierte elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 5

Elektronische Siegel

Artikel 35

Rechtswirkung elektronischer Siegel

(1)   Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt.

(2)   Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist.

(3)   Ein qualifiziertes elektronisches Siegel, das auf einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziertes elektronisches Siegel anerkannt.

Artikel 36

Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Siegel

Ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel erfüllt alle folgenden Anforderungen:

a)

Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

b)

Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

c)

Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

d)

Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Artikel 37

Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten

(1)   Verlangt ein Mitgliedstaat ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruhen, und qualifizierte elektronische Siegel zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind, an.

(2)   Verlangt ein Mitgliedstaat für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, und qualifizierte elektronische Siegel zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind, an.

(3)   Die Mitgliedstaaten verlangen für die grenzüberschreitende Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle angeboten wird, kein elektronisches Siegel mit einem höheren Sicherheitsniveau als dem des qualifizierten elektronischen Siegels.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für fortgeschrittene elektronische Siegel festlegen. Bei fortgeschrittenen elektronischen Siegeln wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 und Artikel 36 erfüllen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission veröffentlicht diese Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5)   Die Kommission legt bis zum 18. September 2015 im Wege von Durchführungsrechtsakten und unter Berücksichtigung der bestehenden Praxis sowie der bestehenden Normen und Unionsrechtsakte Durchführungsrechtsakte Referenzformate für fortgeschrittene elektronische Siegel oder Referenzverfahren fest, wenn alternative Formate verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 38

Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel

(1)   Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.

(2)   Für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel dürfen keine verbindlichen Anforderungen gelten, die über die in Anhang III festgelegten hinausgehen.

(3)   Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel können zusätzliche fakultative spezifische Attribute enthalten. Diese Attribute berühren nicht die Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter elektronischer Siegel.

(4)   Wird ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel nach der anfänglichen Aktivierung widerrufen, ist es ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gültig und sein Status darf unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der folgenden Bedingungen nationale Vorschriften zur vorläufigen Aussetzung qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel erlassen:

a)

Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat für die Dauer der Aussetzung seine Gültigkeit.

b)

Die Dauer der Aussetzung wird in der Zertifikatsdatenbank deutlich angegeben und der Status der Aussetzung ist während der Dauer der Aussetzung im Rahmen des Dienstes, der die Informationen über den Status des Zertifikats bereitstellt, ersichtlich.

(6)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel festlegen. Bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs III erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 39

Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten

(1)   Artikel 29 gilt sinngemäß für die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten.

(2)   Artikel 30 gilt sinngemäß für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten.

(3)   Artikel 31 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung einer Liste qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten.

Artikel 40

Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel

Die Artikel 32, 33 und 34 gelten sinngemäß für die Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel.

ABSCHNITT 6

Elektronische Zeitstempel

Artikel 41

Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel

(1)   Einem elektronischen Zeitstempel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil er in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel erfüllt.

(2)   Für qualifizierte elektronische Zeitstempel gilt die Vermutung der Richtigkeit des Datums und der Zeit, die darin angegeben sind, sowie der Unversehrtheit der mit dem Datum und der Zeit verbundenen Daten.

(3)   Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter qualifizierter elektronischer Zeitstempel wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierter elektronischer Zeitstempel anerkannt.

Artikel 42

Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel

(1)   Der qualifizierte elektronische Zeitstempel muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Er verknüpft Datum und Zeit so mit Daten, dass die Möglichkeit der unbemerkten Veränderung der Daten nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.

b)

Er beruht auf einer korrekten Zeitquelle, die mit der koordinierten Weltzeit verknüpft ist.

c)

Er wird mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters versiegelt oder es wird ein gleichwertiges Verfahren verwendet.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für die Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und für korrekte Zeitquellen festlegen. Bei einer Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und bei korrekten Zeitquellen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 7

Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

Artikel 43

Rechtswirkung eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben

(1)   Daten, die mittels eines Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben abgesendet und empfangen werden, darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen oder weil die Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben nicht erfüllt sind.

(2)   Für Daten, die mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben abgesendet und empfangen werden, gilt die Vermutung der Unversehrtheit der Daten, der Absendung dieser Daten durch den identifizierten Absender und des Empfangs der Daten durch den identifizierten Empfänger und der Korrektheit des Datums und der Uhrzeit der Absendung und des Empfangs, wie sie von dem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben angegeben werden.

Artikel 44

Anforderungen an qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

(1)   Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erbracht.

b)

Sie stellen die Identifizierung des Absenders mit einem hohen Maß an Vertrauenswürdigkeit sicher.

c)

Sie stellen die Identifizierung des Empfängers vor der Zustellung der Daten sicher.

d)

Das Absenden und Empfangen der Daten ist durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel eines qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters auf eine Weise gesichert, die die Möglichkeit einer unbemerkten Veränderung der Daten ausschließt.

e)

Jede Veränderung der Daten, die zum Absenden oder Empfangen der Daten nötig ist, wird dem Absender und dem Empfänger der Daten deutlich angezeigt.

f)

Das Datum und die Zeit des Absendens, Empfangens oder einer Änderung der Daten werden durch einen qualifizierten elektronischen Zeitstempel angezeigt.

Im Fall der Weiterleitung der Daten zwischen zwei oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern gelten die Anforderungen der Buchstaben a bis f für alle beteiligten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für Prozesse des Absendens und Empfangens von Daten festlegen. Bei Prozessen des Absendens und Empfangens von Daten, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 8

Website-Authentifizierung

Artikel 45

Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung

(1)   Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung müssen die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung festlegen. Bei Zertifikaten für die Website-Authentifizierung, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs IV erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

ELEKTRONISCHE DOKUMENTE

Artikel 46

Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Einem elektronischen Dokument darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in elektronischer Form vorliegt.

KAPITEL V

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 17. September 2014 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 48

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2020 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob es angezeigt ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder ihrer spezifischen Bestimmungen einschließlich Artikel 6, Artikel 7 Buchstabe f oder die Artikel 34, 43, 44 und 45 zu ändern, wobei den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen sowie den Entwicklungen der Technologie, des Marktes und des Rechts Rechnung getragen wird.

Dem in Absatz 1 genannten Bericht werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre nach dem in Absatz 1 genannten Bericht einen Bericht über die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele vor.

Artikel 50

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 1999/93/EG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2016 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 51

Übergangsmaßnahmen

(1)   Sichere Signaturerstellungseinheiten, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/93/EG festgestellt wurde, gelten als qualifizierte Signaturerstellungseinheiten gemäß dieser Verordnung.

(2)   Qualifizierte Zertifikate, die gemäß der Richtlinie 1999/93/EG für natürliche Personen ausgestellt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf als qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen gemäß dieser Verordnung.

(3)   Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate gemäß der Richtlinie 1999/93/EG ausstellt, legt der Aufsichtsstelle so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juli 2017 einen Konformitätsbewertungsbericht vor. Bis zur Vorlage dieses Konformitätsbewertungsberichts und zum Abschluss der Bewertung des Berichts durch die Aufsichtsstelle gilt dieser Zertifizierungsdiensteanbieter als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Sinne dieser Verordnung.

(4)   Legt ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate gemäß der Richtlinie 1999/93/EG ausstellt, der Aufsichtsstelle innerhalb der in Absatz 3 vorgesehenen Frist keinen Konformitätsbewertungsbericht vor, so gilt dieser Zertifizierungsdiensteanbieter ab dem 2. Juli 2017 nicht mehr als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 52

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2016 mit folgenden Ausnahmen:

a)

Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12 Absätze 2 bis 9, Artikel 17 Absatz 8, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 4 und 5, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 37 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 6, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 2 sowie Artikel 47 und 48 gelten ab dem 17. September 2014;

b)

Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, 10, 11 und Artikel 12 Absatz 1 gelten ab dem Datum des Beginns der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte;

c)

Artikel 6 findet drei Jahre nach dem Datum des Beginns der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte Anwendung.

(3)   Ist das notifizierte elektronische Identifizierungssystem vor dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Datum in der von der Kommission gemäß Artikel 9 veröffentlichten Liste aufgeführt, so erfolgt die Anerkennung der elektronischen Identifizierungsmittel dieses Systems gemäß Artikel 6 spätestens 12 Monate nach der Veröffentlichung dieses Systems, jedoch nicht vor dem in Absatz 2 Buchstabe c genannten Datum.

(4)   Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass elektronische Identifizierungsmittel eines von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems in dem ersten Mitgliedstaat ab dem Datum des Beginns der Anwendung der in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakte anerkannt werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 73.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(4)  ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.

(5)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(6)  Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(8)  Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(10)  Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36).

(11)  Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(14)  ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 6.

(15)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIGNATUREN

Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten Folgendes:

a)

eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;

b)

einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie

bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung;

bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;

c)

mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;

d)

elektronische Signaturvalidierungsdaten, die den elektronischen Signaturerstellungsdaten entsprechen;

e)

Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

f)

den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss;

g)

die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;

h)

den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;

i)

den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen;

j)

falls sich die elektronischen Signaturerstellungsdaten, die den elektronischen Signaturvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATURERSTELLUNGSEINHEITEN

(1)

Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, dass

a)

die Vertraulichkeit der zum Erstellen der elektronischen Signatur verwendeten elektronischen Signaturerstellungsdaten angemessen sichergestellt ist,

b)

die zum Erstellen der elektronischen Signatur verwendeten elektronischen Signaturerstellungsdaten praktisch nur einmal vorkommen können,

c)

die zum Erstellen der elektronischen Signatur verwendeten elektronischen Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die elektronische Signatur bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technik verlässlich gegen Fälschung geschützt ist,

d)

die zum Erstellen der elektronischen Signatur verwendeten elektronischen Signaturerstellungsdaten vom rechtmäßigen Unterzeichner gegen eine Verwendung durch andere verlässlich geschützt werden können.

(2)

Qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten dürfen die zu unterzeichnenden Daten nicht verändern und nicht verhindern, dass dem Unterzeichner diese Daten vor dem Unterzeichnen angezeigt werden.

(3)

Das Erzeugen oder Verwalten von elektronischen Signaturerstellungsdaten im Namen eines Unterzeichners darf nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter durchgeführt werden.

(4)

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe d dürfen qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die elektronische Signaturerstellungsdaten im Namen des Unterzeichners verwalten, die elektronischen Signaturerstellungsdaten ausschließlich zu Sicherungszwecken kopieren, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)

Die kopierten Datensätze müssen das gleiche Sicherheitsniveau wie die Original-Datensätze aufweisen.

b)

Es dürfen nicht mehr kopierte Datensätze vorhanden sein als zur Gewährleistung der Dienstleistungskontinuität unbedingt nötig.


ANHANG III

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR ELEKTRONISCHE SIEGEL

Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel enthalten

a)

eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form,

b)

einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie

bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung,

bei einer natürlichen Person: den Namen der Person,

c)

zumindest den Namen des Siegelerstellers und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung,

d)

elektronische Siegelvalidierungsdaten, die den elektronischen Siegelerstellungsdaten entsprechen,

e)

Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats,

f)

den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss,

g)

die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters,

h)

den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht,

i)

den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen,

j)

falls sich die elektronischen Siegelerstellungsdaten, die den elektronischen Siegelvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.


ANHANG IV

ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR DIE WEBSITE-AUTHENTIFIZIERUNG

Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung enthalten Folgendes:

a)

eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für die Website-Authentifizierung ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;

b)

einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie

bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung;

bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;

c)

bei natürlichen Personen: zumindest den Namen der Person, der das Zertifikat ausgestellt wurde, oder ein Pseudonym. Wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;

bei juristischen Personen: zumindest den Namen der juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung;

d)

Bestandteile der Anschrift der natürlichen oder juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, zumindest den Ort und den Staat, und gegebenenfalls gemäß der amtlichen Eintragung;

e)

die Domänennamen, die von der natürlichen oder juristischen Person, der das Zertifikat ausgestellt wird, betrieben werden;

f)

Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

g)

den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss;

h)

die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;

i)

den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe h zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;

j)

den Ort, an dem die Dienste für die Abfrage des Zertifikatsgültigkeitsstatus genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen.


28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/115


VERORDNUNG (EU) Nr. 911/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („die Agentur“) errichtet, deren Ziel die Sicherstellung eines hohen, einheitlichen und wirksamen Niveaus der Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2)

Nach verschiedenen Unfällen in den Gewässern der Union, insbesondere den Havarien der Öltankschiffe „Erika“ und „Prestige“, wurden der Agentur mit der Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 neue Aufgaben im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wurden der Agentur Aufgaben in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen übertragen und die von der Agentur erbrachten Leistungen auf die Staaten ausgeweitet, die sich um einen Beitritt zur Union bewerben sowie die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2013 galt.

(5)

Angesichts der potenziell katastrophalen Auswirkungen auf die Umwelt und der sehr hohen wirtschaftlichen Kosten von Verschmutzungsereignissen sowie angesichts der möglichen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Ereignisse auf andere Wirtschaftsbereiche wie etwa Fremdenverkehr und Fischerei sollte die Agentur über ausreichende Mittel verfügen, um die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und -Gasanlagen erfüllen zu können. Dies ist von Bedeutung, damit weiteren Schäden finanzieller oder anderer Art vorgebeugt wird.

(6)

Zur Durchführung der Aufgaben im Bereich der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe nahm der Verwaltungsrat der Agentur am 22. Oktober 2004 einen Aktionsplan zur Vorsorge gegen und zum Eingreifen bei Ölverschmutzung an, in dem die Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung festgelegt werden und mit dem die Voraussetzung für die optimale Nutzung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel geschaffen werden soll. Am 12. Juni 2007 nahm der Verwaltungsrat einen Aktionsplan für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Verschmutzungen durch gefährliche und schädliche Stoffe an. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 werden beide Aktionspläne durch das Jahresarbeitsprogramm der Agentur jährlich aktualisiert.

(7)

Bestehenden Übereinkünften über unfallbedingte Verschmutzungen, die die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erleichtern, sowie einschlägigen internationalen Übereinkommen und Übereinkünften zum Schutz europäischer Meeresgebiete vor Verschmutzungsereignissen, denen zufolge die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf unfallbedingte Ölverschmutzungsereignisse treffen müssen, sollte Rechnung getragen werden.

(8)

Das in ihren Aktionsplänen festgelegte Eingreifen der Agentur bei Ölverschmutzung umfasst Maßnahmen in den Bereichen Information, Zusammenarbeit und Koordinierung, auch in Bezug auf Meeresverschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe. Dieses Eingreifen besteht vor allem in der operativen Unterstützung für die betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, (im Folgenden „betroffene Staaten“) indem auf Antrag zusätzliche Spezialschiffe zur Bekämpfung von Ölverschmutzung durch Schiffe sowie von Meeresverschmutzung durch Erdöl- und Erdgasanlagen bereitgestellt werden. Die Agentur sollte Gebieten, die als besonders gefährdet eingestuft wurden, besondere Beachtung schenken, ohne dass die Hilfe für andere Gebiete in Notlage dadurch beeinträchtigt wird.

(9)

Die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung sollten mit bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit, in denen die gegenseitige Unterstützung bei Meeresverschmutzungsereignissen vorgesehen ist, in Einklang stehen. Die Union ist bereits mehreren regionalen Organisationen beigetreten und bereitet zurzeit weitere Beitritte vor.

(10)

Die Maßnahmen der Agentur sollten mit den Aktivitäten im Rahmen der bilateralen und regionalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist koordiniert werden. Im Fall eines Meeresverschmutzungsereignis sollte die Agentur die betroffenen Staaten unterstützen, unter deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchgeführt werden.

(11)

Die Agentur sollte eine aktive Rolle bei der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet) für die Überwachung, die Früherkennung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe oder Öl- und Gasanlagen spielen, etwa im Fall von Öleinleitungen durch Schiffe oder von betrieblichen und unfallbedingten Einleitungen von Offshore-Plattformen. Mit diesem Dienst sollten die Verfügbarkeit von Daten und die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit des Eingreifens bei Meeresverschmutzung verbessert werden.

(12)

Die zusätzliche Unterstützung der Agentur für die betroffenen Staaten sollte über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bereitgestellt werden, das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegt wurde.

(13)

Informationen über staatliche und private Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundene Eingreifkapazitäten in den einzelnen Regionen der Union sollten von den Mitgliedstaaten über das mit der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (8) eingerichtete Gemeinsame Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (CECIS) bereitgestellt werden, sofern das System für diesen Zweck zur Verfügung steht.

(14)

Damit die operative Unterstützung durch die Agentur im Hinblick auf die Ausweitung des Mandats der Agentur für das Eingreifen bei Verschmutzungsereignissen auf Drittländer, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, effizienter wird, sollte die Agentur alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um die genannten Drittländer dazu zu veranlassen, Informationen untereinander auszutauschen und bei der Führung einer Liste von Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten durch die Agentur zusammenzuarbeiten.

(15)

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Verschmutzungsereignissen zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten die Agentur über eventuell von ihnen durchgeführten wissenschaftliche Studien zu den Auswirkungen von als Dispersionsmittel verwendeten Chemikalien, die für diese Maßnahmen von Bedeutung sein könnten, in Kenntnis setzen.

(16)

Damit die umfassende Durchführung der Aktionspläne der Agentur sichergestellt ist, sollte die Agentur über ein wirtschaftlich tragbares und kosteneffizientes System für die Finanzierung, vor allem der Durchführung ihrer operativen Unterstützung für betroffene Staaten verfügen.

(17)

Deshalb sollte die Finanzierung der Aufgaben, die der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung übertragen wurden, und anderer damit zusammenhängender Maßnahmen durch eine mehrjährige Mittelbindung abgesichert werden. Der Umfang dieser mehrjährigen Mittelbindung sollte die Ausdehnung des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung und auch die angesichts von Haushaltszwängen erforderliche Steigerung der Effizienz bei der Verwendung der der Agentur zugewiesenen Mittel widerspiegeln. Die Höhe des jährlichen Beitrags der Union sollte vom Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission eine Halbzeitbewertung der Fähigkeit der Agentur durchführt, ihre Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und Öl- und Gasanlagen wirkungsvoll und kostengünstig zu erfüllen.

(18)

Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Meeresverschmutzung erforderlichen Beträge sollten entsprechend dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (9) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum von 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gebunden werden. Daher sollte die Finanzausstattung für den gleichen Zeitraum vorgesehen werden.

(19)

Die Unterstützung der Agentur für Staaten, die sich um einen Beitritt zur Union bewerben, sowie für Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollte aus Mitteln bestehender Programme der Union für diese Staaten und Länder finanziert werden und daher nicht Teil der mehrjährigen Finanzierung der Agentur sein.

(20)

Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen der Tätigkeiten im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden kann, muss dafür gesorgt sein, dass der entsprechende Handlungsbedarf laufend ermittelt wird, um die jährlichen Mittelzuweisungen anpassen zu können.

(21)

Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte die Agentur jeweils in ihrem Jahresbericht über die finanzielle Abwicklung der mehrjährigen Finanzierung berichten.

(22)

Die Kontinuität der Förderung im Rahmen der Maßnahmen der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen sollte sichergestellt werden, und der Geltungszeitraum dieser Verordnung sollte dem der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 angepasst werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung enthält die Regelung für den Finanzbeitrag der Union zum Haushalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) für die Durchführung der Aufgaben, die der Agentur nach Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Öl- und Gasanlagen übertragen wurden.

(2)   Die Tätigkeiten der Agentur im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzung sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Öl“ ist Erdöl in jeder Form einschließlich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

b)

„gefährliche und schädliche Stoffe“ sind alle Stoffe außer Öl, die bei Einbringung in die Meeresumwelt möglicherweise die menschliche Gesundheit gefährden, die biotischen Ressourcen und die Meeresflora und -fauna schädigen, den Reiz der Landschaft beeinträchtigen oder andere legitime Nutzungen des Meeres stören können, gemäß dem Protokoll der IMO von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe;

c)

„Öl- und Gasanlage“ ist eine fest installierte oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Konstruktionen untereinander verbundenen Anlagen, die für Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang mit ihnen verwendet wird; „Öl- und Gasanlagen“ können auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten sein, sofern sie zum Zweck der Bohrung, der Gewinnung oder anderer Aktivitäten in Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten installiert wurden, sowie Infrastrukturen und Einrichtungen, deren Zweck es ist, das auf See geförderte Öl und Gas an Land oder zu den Umschlaganlagen an Land zu transportieren.

Artikel 3

Geltungsbereich

Der Finanzbeitrag der Union nach Artikel 1 wird der Agentur für die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Öl- und Gasanlagen nach dem detaillierten Plan zugewiesen, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf

a)

die operative Unterstützung und die Bereitstellung zusätzlicher Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe, Satellitenbilder und Ausrüstung zur Bekämpfung der Verschmutzung auf Ersuchen der betroffenen Staaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe oder Öl- und Gasanlagen;

b)

die Zusammenarbeit und Koordination sowie die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des EU-Verfahrens für den Katastrophenschutz, der IMO und der einschlägigen regionalen Organisationen;

c)

Informationen, insbesondere die Erhebung, Analyse und Verbreitung von bewährten Verfahren, Fachkenntnissen, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe sowie Öl- und Gasanlagen.

Artikel 4

Finanzmittel der Union

(1)   Innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens erhält die Agentur die Mittelbeträge, die sie benötigt, um ihre Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und Öl- und Gasanlagen wirkungsvoll und kostengünstig zu erfüllen.

(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 160 500 000 EUR zu derzeitigen Preisen festgesetzt.

(3)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. Hierbei ist die notwendige Finanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe a zu gewährleisten.

Artikel 5

Kontrolle bestehender Kapazitäten

(1)   Zur Ermittlung des Bedarfs für die Bereitstellung operativer Unterstützung durch die Agentur und um deren Effizienz zu verbessern, beispielsweise durch zusätzliche Spezialschiffe zur Bekämpfung von Verschmutzung neben den in den Mitgliedstaaten vorhandenen Kapazitäten, führt die Agentur eine Liste der staatlichen und, sofern vorhanden, privaten Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten in den einzelnen Regionen der Union.

(2)   Die Agentur führt diese Liste auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Bei der Führung dieser Liste bemüht sich die Agentur, Angaben zu privaten Verschmutzungsbekämpfungsmechanismen und damit verbundenen Eingreifkapazitäten von Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, zu erhalten.

(3)   Der Verwaltungsrat der Agentur trägt dieser Liste und weiteren für die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 genannten Ziele im Bereich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung relevanten Informationen, wie die in Risikobewertungen und wissenschaftlichen Studien zu den Auswirkungen von als Dispersionsmittel verwendeten Chemikalien enthaltenen Angaben, Rechnung, bevor er über die Aktivitäten der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung im Rahmen der Jahresarbeitsprogramme der Agentur entscheidet. In diesem Zusammenhang wird die Agentur Gebiete, die als besonders gefährdet eingestuft wurden, besonders beachten, ohne dass die Hilfe für andere Gebiete in Notlage dadurch beeinträchtigt wird.

Artikel 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission und die Agentur sorgen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, und zwar mit Hilfe wirksamer Kontrollen und Überprüfungen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — der Einziehung aller unrechtmäßig gezahlten Beträge sowie durch die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (10), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (11) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12).

(2)   Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Union bedeutet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Die Kommission und die Agentur stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass bei der Finanzierung der Maßnahmen der Union im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Artikel 7

Halbzeitbewertung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. In diesem Bericht, der unbeschadet der Rolle des Verwaltungsrats der Agentur erstellt wird, sind die Ergebnisse der Verwendung des Unionsbeitrags gemäß Artikel 4 in Form von Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 zu belegen.

(2)   In diesem Bericht legt die Kommission eine Bewertung der Fähigkeit der Agentur vor, ihre Aufgaben wirkungsvoll und kostengünstig zu erfüllen. Für den Zeitraum 2018–2020 schlägt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung und unter Berücksichtigung der durch die Agentur zu erfüllenden Aufgaben gegebenenfalls eine angemessene Anpassung bis zu höchstens 8 % der der Agentur für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 zugewiesenen Mittelausstattung für mehrere Jahre vor. Die mögliche Anpassung muss innerhalb der durch den mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Höchstbeträge bleiben und gilt unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens und der kommenden Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens.

(3)   Dieser Bericht enthält Angaben zu den sozialen und wirtschaftlichen, umweltbezogenen und finanziellen Folgen der Vorsorge der Agentur für das Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen, sofern diese Angaben verfügbar sind.

(4)   Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission zudem gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, um insbesondere dem wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und durch Öl- und Gasanlagen, wie etwa der Verschmutzung durch Öl oder gefährliche und schädliche Stoffe, und einschlägiger Änderungen der Instrumente, durch die regionale Organisationen eingerichtet wurden, deren Aufgaben unter die Maßnahmen der Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei Meeresverschmutzung fallen und denen die Union beigetreten ist, Rechnung zu tragen.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 108.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 100/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 30).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(8)  Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/121


VERORDNUNG (EU) Nr. 912/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik und kann Partei internationaler Übereinkünfte mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen sein.

(2)

Übereinkünfte mit Bestimmungen zum Investitionsschutz können einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten („Investor-Staat-Streitigkeiten“) vorsehen; dieser Mechanismus ermöglicht es einem Investor aus einem Drittland, Klage gegen einen Staat einzureichen, in dem er eine Investition getätigt hat. Bei der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten kann eine finanzielle Entschädigung zugesprochen werden. In einer solchen Streitsache fallen darüber hinaus zwangsläufig beträchtliche Kosten für die Verwaltung des Schiedsverfahrens sowie Kosten für die Verteidigung an.

(3)

Die völkerrechtliche Zuständigkeit für die Behandlung, die Gegenstand der Streitbeilegung ist, folgt der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Somit ist grundsätzlich die Union zuständig für die Abwehr von Ansprüchen aus einem angeblichen Verstoß gegen die Vorschriften einer Übereinkunft, welche in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und zwar unabhängig davon, ob die Union selbst oder ein Mitgliedstaat die in Rede stehende Behandlung vorgenommen hat.

(4)

Übereinkünfte der Union sollten ausländischen Investoren das gleiche hohe Schutzniveau bieten wie jenes, das im Unionsrecht und in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Investoren aus der Union eingeräumt wird; sie sollten jedoch kein höheres Schutzniveau bieten. Die Übereinkünfte der Union sollten gewährleisten, dass die Gesetzgebungsbefugnisse der Union und ihr Recht zum Erlass von Regelungen beachtet und gewahrt werden.

(5)

Sofern die Union als Rechtssubjekt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, für die vorgenommene Behandlung völkerrechtlich verantwortlich ist, wird nach dem Völkerrecht davon ausgegangen, dass sie bei einem nachteiligen Schiedsspruch eine eventuelle finanzielle Entschädigung zahlt und dass sie die Kosten des Streits trägt. Es besteht indessen die Möglichkeit, dass sich ein nachteiliger Schiedsspruch aus der von der Union selbst vorgenommenen Behandlung ergibt oder aber aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung. Folglich wäre es unbillig, wenn Schiedssprüche und Schiedskosten aus dem Haushaltsplan der Union beglichen werden müssten, obgleich ein Mitgliedstaat die Behandlung vorgenommen hat, es sei denn, die betreffende Behandlung ist nach dem Unionsrecht vorgeschrieben. Es ist es deshalb geboten, die finanzielle Zuständigkeit nach Unionsrecht entsprechend den mit dieser Verordnung aufgestellten Kriterien zwischen der Union selbst und dem Mitgliedstaat aufzuteilen, der die Behandlung vorgenommen hat.

(6)

In seiner Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik hat das Europäische Parlament ausdrücklich gefordert, dass der in dieser Verordnung vorgesehene Mechanismus geschaffen wird. Zudem forderte der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 25. Oktober 2010 zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik auf, eine ausführliche Studie zu den einschlägigen Fragen durchzuführen.

(7)

Die finanzielle Verantwortung sollte der Rechtsperson zufallen, welche die mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft nicht zu vereinbarende Behandlung zu vertreten hat. Daher sollte die finanzielle Verantwortung in den Fällen, in denen die betreffende Behandlung von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde, bei der Union selbst liegen. Die finanzielle Verantwortung sollte bei dem betreffenden Mitgliedstaat liegen, wenn dieser Mitgliedstaat die betreffende Behandlung vorgenommen hat. Handelt der Mitgliedstaat hingegen in einer nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Weise, beispielsweise durch Umsetzung einer von der Union erlassenen Richtlinie, so sollte der Union selbst die finanzielle Verantwortung insofern zufallen, als die betreffende Behandlung nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist. Diese Verordnung sollte auch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass in Einzelfällen sowohl die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung als auch eine nach dem Unionsrecht vorgeschriebene Behandlung betroffen sind und sollte auf alle Maßnahmen anwendbar sein, die von den Mitgliedstaaten und von der Union ergriffen werden. In solchen Fällen sollten der Mitgliedstaat und die Union die finanzielle Verantwortung jeweils für die von ihnen vorgenommene spezifische Behandlung übernehmen.

(8)

Die Union sollte immer als Schiedsbeklagte auftreten, wenn eine Streitigkeit ausschließlich eine Behandlung betrifft, die von den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorgenommen wurde, damit die etwaige finanzielle Verantwortung aus der Streitigkeit im Einklang mit den vorstehenden Kriterien bei der Union liegt.

(9)

Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftritt, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Vorschriften dieser Verordnung haben das Ziel, sicherzustellen, dass der Haushalt der Union und die nichtfinanziellen Ressourcen der Union nicht belastet werden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.

(10)

Dessen ungeachtet ziehen es die Mitgliedstaaten möglicherweise vor, dass die Union bei Streitigkeiten dieser Art als Schiedsbeklagte auftritt, beispielsweise aus Gründen der fachlichen Kompetenz. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb darauf verzichten können, als Schiedsbeklagte aufzutreten, und zwar unbeschadet ihrer finanziellen Verantwortung.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Interessen der Union angemessen geschützt werden können, ist es unabdingbar, dass die Union bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände bei Streitigkeiten, die eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betreffen, selbst als Schiedsbeklagte auftritt. Diese Umstände sind auf die Fälle beschränkt, in denen die Streitigkeit zusätzlich eine von der Union vorgenommene Behandlung betrifft, in denen die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung offenbar nach dem Unionsrecht vorgeschrieben ist und in denen eine vergleichbare Behandlung in einem verbundenen, gegen die Union geltend gemachten Anspruch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angefochten wird, sofern ein Gremium eingesetzt wurde und der Anspruch dieselbe spezifische Rechtsfrage betrifft und eine kohärente Argumentation in der WTO-Streitsache zu gewährleisten ist.

(12)

Wenn die Union in Fällen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, als Schiedsbeklagte auftritt, sollte die Kommission ihre Verteidigung so gestalten, dass die finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats geschützt werden.

(13)

Entscheidungen darüber, ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll, sollten innerhalb des in dieser Verordnung festgelegten Rahmens getroffen werden. Es ist angebracht, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich darüber unterrichtet, in welcher Weise dieser Rahmen Anwendung findet.

(14)

In dieser Verordnung sollten einige praktische Regelungen für die Durchführung der Schiedsverfahren bei Streitigkeiten über die von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung festgelegt werden. Diese Regelungen sollten darauf abzielen, dass der Streitfall auf bestmögliche Weise abgewickelt wird, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der Verteidigung und dem Schutz der Interessen des betroffenen Mitgliedstaats Rechnung getragen wird.

(15)

In den Fällen, in denen die Union als Schiedsbeklagte auftritt, sollten diese Regelungen auf eine sehr enge Zusammenarbeit abstellen; dies umfasst auch die unverzügliche Mitteilung aller wesentlichen Verfahrensschritte, die Bereitstellung von einschlägigen Unterlagen, häufige Konsultationen und die Beteiligung an der Verfahrensdelegation.

(16)

Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so ist es angebracht, dass er gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des EUV die Kommission über die Entwicklungen in der Streitsache auf dem Laufenden hält und insbesondere die rechtzeitige Mitteilung aller wesentlichen Verfahrensschritte, die Bereitstellung von einschlägigen Unterlagen, häufige Konsultationen und die Beteiligung an der Verfahrensdelegation sicherstellt. Ferner ist es angebracht, dass die Kommission angemessene Gelegenheit erhält, alle durch die Streitigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen oder sonstigen Aspekte, die das Unionsinteresse berühren, zu ermitteln.

(17)

Unbeschadet des Ausgangs des Schiedsverfahrens sollte es einem Mitgliedstaat jederzeit möglich sein, zuzusagen, die finanzielle Verantwortung für den Fall zu übernehmen, dass ein Ausgleich zu zahlen ist. In einem solchen Fall sollten der Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen über die periodische Begleichung von Kosten sowie die Zahlung eines etwaigen Ausgleichs treffen können. Diese Zusage gilt jedoch nicht als Anerkennung der streitigen Forderung durch den Mitgliedstaat. Die Kommission sollte in diesem Fall einen Beschluss erlassen können, mit dem der Mitgliedstaat aufgefordert wird, für derartige Kosten Vorsorge zu treffen. Falls das Schiedsgericht Kostenentscheidungen zugunsten der Union fällt, sollte die Kommission sicherstellen, dass dem betroffenen Mitgliedstaat bereits geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückerstattet werden.

(18)

In einigen Fällen kann es angebracht sein, einen Vergleich anzustreben, um kostspielige und unnötige Schiedsverfahren zu vermeiden. Es ist geboten, ein Verfahren zum Abschluss solcher Vergleiche festzulegen. Dieses Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzen, einen Streit, bei dem es um die finanzielle Verantwortung der Union geht, gemäß dem Prüfverfahren im Wege eines Vergleichs beizulegen, falls dies im Interesse der Union liegt. Betrifft die Streitsache auch eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, so sollte die Union einen Streit nur dann im Wege eines Vergleichs beilegen können, wenn der Vergleich keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat hat. In diesen Fällen ist es angebracht, dass die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat eng zusammenarbeiten und Konsultationen führen. Es sollte dem Mitgliedstaat unbenommen sein, den Streit jederzeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, sofern er die uneingeschränkte finanzielle Verantwortung übernimmt und sofern der Vergleich mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

(19)

Erging ein Schiedsspruch zu Ungunsten der Union, so sollten die auferlegten Zahlungen unverzüglich geleistet werden. Die Kommission sollte Vorkehrungen für diese Zahlungen treffen, sofern ein Mitgliedstaat nicht bereits die finanzielle Verantwortung übernommen hat.

(20)

Die Kommission sollte intensive Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat führen, damit ein Einverständnis über die Aufteilung der finanziellen Verantwortung erzielt werden kann. Befindet die Kommission, dass ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, und ist der Mitgliedstaat damit nicht einverstanden, so sollte die Kommission die auferlegten Zahlungen leisten, gleichzeitig aber einen Beschluss an den Mitgliedstaat richten, in dem sie ihn auffordert, die betreffenden Beträge zuzüglich etwaiger Zinsen dem Haushalt der Union zuzuführen. Die etwaigen Zinsen sollten sich nach Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berechnen. Ein Rückgriff auf Artikel 263 AEUV ist möglich in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass der Beschluss die Kriterien dieser Verordnung nicht erfüllt

(21)

Aus dem Haushalt der Union sollten die Ausgaben gedeckt werden, die sich aus Übereinkünften mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, deren Vertragspartei die Union ist und in denen eine Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorgesehen ist, ergeben. Sofern ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Verordnung finanziell verantwortlich ist, sollte die Union die Möglichkeit haben, entweder zuerst die Beiträge des betroffenen Mitgliedstaats zu bündeln, um dann die jeweilige Ausgabe zu tätigen, oder zuerst die jeweilige Ausgabe zu tätigen, um diese dann von dem betroffenen Mitgliedstaat zurückzufordern. Beide haushaltstechnischen Mechanismen sollten verwendet werden können, wobei jedoch die Machbarkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Planung, für den Einsatz des jeweiligen Mechanismus ausschlaggebend sein sollte. In beiden Fällen sollten die von dem betroffenen Mitgliedstaat gezahlten Beiträge oder Rückzahlungen als interne zweckgebundene Einnahmen des Haushalts der Union erfasst werden. Die Mittel aus diesen internen zweckgebundenen Einnahmen sollten nicht allein für die Deckung der jeweiligen Ausgabe bestimmt sein; sie sollten auch anderen Teilen des Haushalts der Union zugewiesen werden können, aus denen ursprünglich die Mittel entnommen wurden, die zur Tätigung der Ausgabe nach dem zweiten Mechanismus dienten.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(23)

Die Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikel 9 Absätze 2 und 3, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ausgeübt werden.

(24)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen angewendet werden, nach denen die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 als Schiedsbeklagte auftreten soll, da es notwendig ist, dass die Union die Verteidigung in diesen Fällen übernimmt, wobei dies aber dennoch der Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen sollte. Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Beschlüssen zur Beilegung von Streitigkeiten im Wege des Vergleichs nach Artikel 15 Absatz 3 angewandt werden, da diese Beschlüsse sich allenfalls vorübergehend auf den Haushalt der Union auswirken, weil der betroffene Mitgliedstaat die finanzielle Verantwortung für etwaige Streitfolgen übernehmen muss und wegen der detaillierten Kriterien zur Annehmbarkeit solcher Vergleiche, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Unbeschadet der im AEUV festgelegten Aufteilung der Zuständigkeiten gilt diese Verordnung für die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten auf Antrag eines Schiedsklägers aus einem Drittland aufgrund einer Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Insbesondere berührt die Annahme und Anwendung dieser Verordnung nicht die durch die Verträge festgelegte Abgrenzung der Zuständigkeiten, auch im Zusammenhang mit einer durch die Mitgliedstaaten oder die Union vorgenommenen Behandlung, die durch einen Schiedskläger im Rahmen der Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Übereinkunft angefochten wird.

(2)   Zu Informationszwecken veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Übereinkünfte, die unter diese Verordnung fallen; dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Übereinkunft“ jede internationale Übereinkunft mit Bestimmungen über ausländische Direktinvestitionen, bei der die Union Vertragspartei ist oder bei der die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und in der die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorgesehen ist;

b)

„Schiedskosten“ die Gebühren und Kosten des Schiedsgerichts und der Schiedseinrichtung sowie die Vertretungskosten und Auslagen, die dem Schiedskläger vom Schiedsgericht zugesprochen werden, wie etwa Übersetzungskosten, Kosten für die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung und andere entsprechende Kosten im Rahmen des Schiedsverfahrens;

c)

„Streitigkeit“ die Auseinandersetzung über einen vom Schiedskläger gegen die Union oder einen Mitgliedstaat gemäß einer Übereinkunft geltend gemachten Anspruch, über den ein Schiedsgericht befindet;

d)

„Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten“ einen in einer Übereinkunft vorgesehenen Mechanismus, nach dem ein Schiedskläger einen Anspruch gegen die Union oder einen Mitgliedstaat geltend machen kann;

e)

„Mitgliedstaat“ einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f)

„betroffener Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die vorgeblich nicht mit der Übereinkunft zu vereinbarende Behandlung vorgenommen hat;

g)

„finanzielle Verantwortung“ die Verpflichtung, einen Geldbetrag zu zahlen, den ein Schiedsgericht zugesprochen hat oder der im Rahmen eines Vergleichs vereinbart wurde, und zwar unter Einschluss der Schiedskosten;

h)

„Vergleich“ eine Vereinbarung zwischen der Union und/oder einem Mitgliedstaat einerseits und einem Schiedskläger andererseits, in der der Schiedskläger zusagt, seinen Anspruch gegen die Zahlung eines Geldbetrags oder einer anderen Handlung als der Zahlung eines Geldbetrags nicht weiter zu verfolgen; dies schließt den Fall ein, dass der Vergleich in einem Schiedsspruch eines Schiedsgerichts festgehalten ist;

i)

„Schiedsgericht“ jede Person oder Stelle, die aufgrund einer Übereinkunft dafür zuständig ist, in einer Investor-Staat-Streitigkeit zu entscheiden;

j)

„Schiedskläger“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Übereinkunft einen Anspruch auf Beilegung einer Investor-Staat-Streitigkeit geltend machen kann, oder jede natürliche oder juristische Person, auf die der Anspruch des Schiedsklägers aus der Übereinkunft rechtmäßig übertragen wurde;

k)

„Unionsrecht“ den AEUV und den EUV sowie alle in Artikel 288 Absätze 2, 3 und 4 des AEUV genannten Rechtsakte der Union und alle internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist oder bei denen die Union und ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind; ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Unionsrecht“ nicht die Investitionsschutzbestimmungen in Übereinkünften;

l)

„nach dem Unionsrecht vorgeschrieben“ eine Behandlung, bei der der betroffene Mitgliedstaat den behaupteten Verstoß gegen die Übereinkunft nur durch eine Missachtung einer aus dem Unionsrecht erwachsenden Verpflichtung hätte vermeiden können, beispielsweise wenn er über kein Ermessen oder keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses verfügt.

KAPITEL II

AUFTEILUNG DER FINANZIELLEN VERANTWORTUNG

Artikel 3

Aufteilungskriterien

(1)   Die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer unter eine Übereinkunft fallenden Streitigkeit ergibt, wird nach den folgenden Kriterien aufgeteilt:

a)

bei der Union liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommenen Behandlung ergibt;

b)

bei dem betroffenen Mitgliedstaat liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von ihm vorgenommenen Behandlung ergibt;

c)

als Ausnahme von Buchstabe b liegt die finanzielle Verantwortung, die sich aus einer von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Behandlung ergibt, bei der Union, wenn die Behandlung nach Unionsrecht vorgeschrieben war.

Muss der betroffene Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht handeln, um die Unvereinbarkeit einer früheren Handlung mit dem Unionsrecht zu beseitigen, so ist er ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c finanziell verantwortlich, es sei denn, die frühere Handlung war nach dem Unionsrecht vorgeschrieben.

(2)   In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erlässt die Kommission einen Beschluss zur Festlegung der finanziellen Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats nach den Kriterien des Absatzes 1. Das Europäische Parlament und der Rat werden über diesen Beschluss unterrichtet.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei dem betroffenen Mitgliedstaat,

a)

wenn er die etwaige finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen hat oder

b)

wenn er nach Artikel 15 einen Vergleich eingeht.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels liegt die finanzielle Verantwortung bei der Union, wenn sie nach Artikel 4 als Schiedsbeklagte auftritt.

KAPITEL III

ABWICKLUNG VON STREITIGKEITEN

ABSCHNITT 1

Abwicklung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung

Artikel 4

Von der Union vorgenommene Behandlung

(1)   Die Union tritt als Schiedsbeklagte auf, wenn die Streitigkeit eine Behandlung betrifft, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

(2)   Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers oder die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

ABSCHNITT 2

Abwicklung von Streitigkeiten über eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung

Artikel 5

Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung

Dieser Abschnitt betrifft Streitigkeiten über eine Behandlung, die ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat gewährt wurde.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Konsultationen zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat

(1)   Gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergreifen die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, um die Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats zu verteidigen und zu schützen.

(2)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat führen Konsultationen über die Abwicklung von Streitigkeiten gemäß dieser Verordnung, wobei die in dieser Verordnung und in der betreffenden Übereinkunft festgelegten Fristen zu beachten sind, und sie tauschen gegebenenfalls Informationen über die Abwicklung von Streitigkeiten untereinander aus.

Artikel 7

Antrag auf Konsultationen

(1)   Geht der Kommission ein Antrag auf Konsultationen eines Schiedsklägers nach Maßgabe einer Übereinkunft zu, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Wurde einem Mitgliedstaat ein Antrag auf Konsultationen zur Kenntnis gebracht oder ist ihm ein solcher Antrag zugegangen, so benachrichtigt er unverzüglich die Kommission.

(2)   Der Konsultationsdelegation der Union gehören auch Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats und der Kommission an.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission stellen einander unverzüglich die für die jeweilige Streitsache erheblichen Informationen zur Verfügung.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Anträge auf Konsultationen.

Artikel 8

Mitteilung über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten

(1)   Geht der Kommission die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren nach Maßgabe einer Übereinkunft einzuleiten, so unterrichtet sie unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaat. Bekundet ein Schiedskläger seine Absicht, ein Schiedsverfahren gegen die Union oder einen Mitgliedstaat einzuleiten, so teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung den Namen des Schiedsklägers, die Bestimmungen der Übereinkunft, deren Verletzung behauptet wird, den betroffenen Wirtschaftszweig, die Behandlung, von welcher behauptet wird, dass sie die Verletzung der Übereinkunft begründe, und die Höhe des geltend gemachten Schadens mit.

(2)   Geht einem Mitgliedstaat die Mitteilung eines Schiedsklägers zu, in der dieser seine Absicht bekundet, ein Schiedsverfahren einzuleiten, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission.

(3)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle derartigen Mitteilungen über die Absicht, ein Schiedsverfahren einzuleiten.

Artikel 9

Status als Schiedsbeklagter

(1)   Der betroffene Mitgliedstaat tritt als Schiedsbeklagter auf, es sei denn, einer der folgenden Fälle tritt ein:

a)

Die Kommission hat nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 einen Beschluss nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erlassen, oder

b)

der Mitgliedstaat hat der Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 schriftlich bestätigt, dass er nicht beabsichtigt, als Schiedsbeklagter aufzutreten.

Tritt einer der in Buchstabe a oder in Buchstabe b genannten Fälle ein, so tritt die Union als Schiedsbeklagte auf.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn mindestens einer der nachstehenden Fälle eintritt:

a)

Der Union würde nach den Kriterien gemäß Artikel 3 die etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit der Streitigkeit ganz oder zumindest teilweise zufallen oder

b)

die Streitigkeit betrifft auch eine Behandlung, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn eine vergleichbare Behandlung in einem damit zusammenhängenden, gegen die Union geltend gemachten Anspruch im Rahmen der WTO angefochten wird, sofern ein WTO-Panel eingesetzt wurde und der Anspruch dieselbe spezifische Rechtsfrage betrifft und eine kohärente Argumentation in der WTO-Streitsache sichergestellt werden muss.

(4)   Bei einem Vorgehen nach diesem Artikel stellt die Kommission sicher, dass die Verteidigung der Union die finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats schützt.

(5)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung nach Artikel 8 unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 6 über die Abwicklung der Streitsache nach Maßgabe dieses Artikels auf. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat gewährleisten die Einhaltung etwaiger Fristen, die in der Übereinkunft festgelegt sind.

(6)   Wenn die Union gemäß den Absätzen 2 und 5 als Schiedsbeklagte auftritt, konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zu allen Schriftsätzen oder Stellungnahmen vor deren Fertigstellung und Einreichung. Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nehmen auf Ersuchen des Mitgliedstaats und auf dessen Kosten an der Delegation der Union bei den Anhörungen teil, und die Kommission trägt den Interessen des Mitgliedstaats gebührend Rechnung.

(7)   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.

Artikel 10

Durchführung eines Schiedsverfahrens durch einen Mitgliedstaat

(1)   Tritt ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auf, so verfährt er in allen Stadien der Streitigkeit, einschließlich einer etwaigen Nichtigerklärung, Berufung oder Überprüfung, gemäß Artikel 6 wie folgt:

a)

Er stellt der Kommission rechtzeitig die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung;

b)

er unterrichtet die Kommission rechtzeitig über alle bedeutsamen Verfahrensschritte und führt auf Ersuchen Konsultationen mit der Kommission zur gebührenden Berücksichtigung aller Rechtsfragen oder aller anderen Fragen von Interesse für die Union, die im Rahmen der Streitigkeit vorgebracht und von der Kommission in einer nicht verbindlichen schriftlichen Analyse, die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wird, ermittelt werden, und

c)

er ermöglicht Vertretern der Kommission, auf Ersuchen und auf eigene Kosten der Kommission der Delegation anzugehören, die den Mitgliedstaat vertritt.

(2)   Die Kommission stellt dem Mitgliedstaat die einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist.

(3)   Sobald ein Schiedsspruch ergeht, informiert der Mitgliedstaat die Kommission. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 11

Durchführung eines Schiedsverfahrens durch die Union

(1)   Gemäß Artikel 6 gelten die folgenden Bestimmungen im gesamten Schiedsverfahren, wenn die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auftritt, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde:

a)

Die Kommission ergreift alle Maßnahmen, die zur Verteidigung und zum Schutz der Interessen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich sind;

b)

der betroffene Mitgliedstaat leistet der Kommission alle nötige Unterstützung;

c)

die Kommission stellt dem betroffenen Mitgliedstaat alle einschlägigen Unterlagen zum Verfahren zur Verfügung, hält den Mitgliedstaat über alle wesentlichen Verfahrensschritte auf dem Laufenden und nimmt auf jeden Fall, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies verlangt, Konsultationen mit ihm auf, damit eine möglichst wirksame Verteidigung gewährleistet ist;

d)

die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat bereiten die Verteidigung in enger Zusammenarbeit vor, und

e)

der Verfahrensdelegation der Union gehören die Kommission und Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats an, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, dass er nicht beabsichtigt, der Verfahrensdelegation der Union anzugehören.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei den Schiedsverfahren nach Absatz 1.

Artikel 12

Übernahme der etwaigen finanziellen Verantwortung durch den betroffenen Mitgliedstaat, wenn die Union Schiedsbeklagte ist

Tritt die Union als Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, in der einem Mitgliedstaat die etwaige finanzielle Verantwortung ganz oder teilweise zufallen würde, kann der betroffene Mitgliedstaat jederzeit die etwaige finanzielle Verantwortung übernehmen, die sich aus dem Schiedsverfahren ergibt. Zu diesem Zweck können der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission Vereinbarungen treffen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen:

a)

Verfahren für die periodische Begleichung von Schiedskosten;

b)

Verfahren für die Zahlung von Beträgen, die sich aus etwaigen Schiedssprüchen gegen die Union ergeben.

KAPITEL IV

VERGLEICH ZUR BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN, IN DENEN DIE UNION SCHIEDSBEKLAGTE IST

Artikel 13

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine von der Union vorgenommene Behandlung

(1)   Vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung einer Streitigkeit über eine ausschließlich von der Union vorgenommene Behandlung im Interesse der Union liegt, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um den Vergleich zu genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen..

(2)   Sollte ein Vergleich möglicherweise andere Handlungen als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten, gelten die einschlägigen Verfahren für derartige Handlungen.

Artikel 14

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn die Union den Vergleich wünscht

(1)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit auf, die eine ganz oder teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist die Kommission der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit im finanziellen Interesse der Union liegt, so konsultiert die Kommission zunächst den betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 6. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls entsprechende Konsultationen mit der Kommission aufnehmen.

(2)   Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, dass die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beigelegt werden soll, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.

(3)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung einem Mitgliedstaat zufallen würde, und besteht keine finanzielle Verantwortung der Union, so kann gemäß Artikel 15 nur der betroffene Mitgliedstaat die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beilegen.

(4)   Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Schiedsbeklagte, so kann die Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, wenn ein Vergleich im finanziellen Interesse der Union liegt. In diesem Fall erstellt die Kommission eine umfassende und ausgewogene Sachverhaltsanalyse und eine rechtliche Begründung zum Nachweis der finanziellen Interessen der Union.

(5)   Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung ausschließlich der Union zufällt, und besteht keine finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, so kann die Kommission beschließen, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen.

(6)   Ist die Union gemäß Artikel 9 Absatz 2 Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, bei der die finanzielle Verantwortung der Union und einem Mitgliedstaat zufällt, so darf die Kommission die Streitigkeit nicht ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats im Wege eines Vergleichs beilegen. Der betroffene Mitgliedstaat kann eine umfassende Analyse der Auswirkungen des vorgeschlagenen Vergleichs auf seine finanziellen Interessen vorlegen. Stimmt der Mitgliedstaat der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann die Kommission dennoch die Beilegung im Wege eines Vergleichs beschließen, sofern sich daraus auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, wobei auch die Analyse des Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist und die finanziellen Interessen der Union und des betroffenen Mitgliedstaats nachzuweisen sind, keine finanziellen oder haushaltsmäßigen Auswirkungen für den betroffenen Mitgliedstaat ergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.

(7)   Die Bedingungen des Vergleichs nach den Absätzen 4, 5 und 6 dürfen keine anderen Handlungen des betroffenen Mitgliedstaats als die Zahlung eines Geldbetrags beinhalten.

(8)   Vergleiche gemäß diesem Artikel unterliegen der Genehmigung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine ausschließlich von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn der Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

(1)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die ausschließlich eine von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs vorschlagen, sofern

a)

er die volle etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit dem Vergleich übernimmt;

b)

die Vergleichsvereinbarung nur gegen ihn vollstreckbar ist und

c)

die Vergleichsbedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

(2)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen Konsultationen auf, um die Absicht eines Mitgliedstaats, eine Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, zu bewerten.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat notifiziert der Kommission den Entwurf der Vergleichsvereinbarung. Der Entwurf der Vergleichsvereinbarung gilt als von der Kommission gebilligt, es sei denn, sie fasst im Wege eines gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommenen Durchführungsrechtsakts binnen 90 Tagen nach der Notifikation des Vergleichsentwurfs durch den Mitgliedstaat einen anderslautenden Beschluss mit der Begründung, dass der Vergleichsentwurf nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt. Wenn der Vergleichsentwurf gebilligt ist, ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Vergleichsvereinbarungen wirksam werden.

Artikel 16

Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten über eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung, wenn dieser Mitgliedstaat den Vergleich wünscht

(1)   Ist die Union Schiedsbeklagte in einer Streitigkeit, die eine teilweise von einem Mitgliedstaat vorgenommene Behandlung betrifft, und ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Vergleich zur Beilegung der Streitigkeit in seinem finanziellen Interesse liegt, so konsultiert er zunächst die Kommission gemäß Artikel 6.

(2)   Vereinbaren die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat, die Streitigkeit im Wege eines Vergleichs beizulegen, so bemüht sich der betroffene Mitgliedstaat, eine Vereinbarung mit der Kommission zu treffen, in der die nötigen Einzelheiten für die Aushandlung und Abwicklung des Vergleichs festgehalten sind.

(3)   Stimmt die Kommission der Beilegung der Streitigkeit im Wege eines Vergleichs nicht zu, so kann sie auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, die Beilegung im Wege eines Vergleichs abzulehnen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL V

LEISTUNG DER AUS ABSCHLIEßENDEN SCHIEDSSPRÜCHEN ODER VERGLEICHEN RESULTIERENDEN ZAHLUNGEN

Artikel 17

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Fall, dass die Union in einer Streitigkeit als Schiedsbeklagte auftritt.

Artikel 18

Verfahren zur Leistung der aus Schiedssprüchen oder Vergleichen resultierenden Zahlungen

(1)   Ein Schiedskläger, zu dessen Gunsten ein abschließender Schiedsspruch auf der Grundlage einer Übereinkunft ergangen ist, kann die Kommission auffordern, die aus dem Schiedsspruch resultierenden Zahlungen zu leisten. Die Kommission leistet diese Zahlungen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat hat die finanzielle Verantwortung nach Artikel 12 übernommen; in diesem Fall leistet der Mitgliedstaat die entsprechenden Zahlungen.

(2)   Ist der Vergleich gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 nicht im Schiedsspruch festgehalten, kann ein Schiedskläger seine Zahlungsaufforderung im Zusammenhang mit dem Vergleich an die Kommission richten. Die Kommission leistet die entsprechenden Zahlungen innerhalb der in der Vergleichsvereinbarung festgesetzten Fristen.

Artikel 19

Verfahren bei Fehlen einer Vereinbarung über die finanzielle Verantwortung

(1)   Tritt die Union nach Artikel 9 als Schiedsbeklagte auf und gelangt die Kommission nach den Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 zu der Auffassung, dass die aus dem betreffenden Schiedsspruch oder dem betreffenden Vergleich resultierenden Zahlungen oder die betreffenden Schiedskosten ganz oder teilweise von dem betroffenen Mitgliedstaat geleistet werden sollten, so gilt das Verfahren der Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels.

(2)   Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen unverzüglich Konsultationen auf, um sich über die finanzielle Verantwortung des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls der Union zu verständigen.

(3)   Binnen drei Monaten nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung der aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten durch die Kommission erlässt die Kommission einen an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Beschluss, in dem festgesetzt ist, welchen Betrag der betreffende Mitgliedstaat zu zahlen hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diesen Beschluss und die finanzielle Begründung.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat leistet binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission eine Ausgleichszahlung zugunsten des Haushalts der Union für die aus dem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder die Schiedskosten, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat erhebt binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des in Absatz 3 genannten Beschlusses Einwände gegen die Festsetzung der Kommission. Der betroffene Mitgliedstaat ist zur Zahlung gegebenenfalls fälliger Zinsen verpflichtet, und zwar zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.

(5)   Erhebt der betroffene Mitgliedstaat Einwände und weist die Kommission die Einwände des Mitgliedstaats zurück, so erlässt sie binnen sechs Monaten nach Eingang der Einwände des Mitgliedstaats einen Beschluss, in dem der betroffene Mitgliedstaat aufgefordert wird, den von der Kommission gezahlten Betrag zu erstatten, und zwar zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt.

(6)   Die Beschlüsse der Kommission gemäß Absatz 3 und Absatz 5 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 20

Vorauszahlung der Schiedskosten

(1)   Die Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem sie den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Vorauszahlungen an den Haushalt der Union für absehbare oder bereits entstandene Schiedskosten zu leisten. Ein solcher Beschluss über die Leistung von Vorauszahlungen muss verhältnismäßig sein, wobei die Kriterien des Artikels 3 zu berücksichtigen sind.

(2)   Erlegt das Schiedsgericht die Schiedskosten der Union auf und hat der betroffene Mitgliedstaat periodische Zahlungen für die Schiedskosten geleistet, so gewährleistet die Kommission, dass sie — zuzüglich Zinsen zu dem Zinssatz, der für andere dem Haushalt der Union geschuldete Mittel gilt — an den Mitgliedstaat, der diese Vorauszahlungen geleistet hat, überwiesen werden.

Artikel 21

Zahlung durch einen Mitgliedstaat

Die Zahlung oder Rückzahlung eines Mitgliedstaats an den Haushalt der Union für die Begleichung der aus einem Schiedsspruch oder Vergleich resultierenden Zahlungen oder der Schiedskosten, einschließlich der in Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Kosten, gilt als interne zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Sie kann zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die sich aus nach Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften ergeben, die die Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten vorsehen, oder zur Rückführung von Mitteln, die ursprünglich zur Deckung der Zahlung aufgrund eines Schiedsspruchs oder eines Vergleichs oder der Schiedskosten entnommen wurden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält alle relevanten Informationen, einschließlich einer Auflistung der gegen die Union oder die Mitgliedstaaten geltend gemachten Ansprüche, der damit verbundenen Verfahren und Entscheidungen sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der erste Bericht wird bis zum 18. September 2019 vorgelegt. Danach wird alle drei Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr eine Liste der Konsultationsanträge von Schiedsklägern, der geltend gemachten Ansprüche und der Schiedssprüche.

(3)   Aufgrund der von ihr gesammelten Erkenntnisse kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Bericht nach Absatz 1 ferner einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung zuleiten.

Artikel 24

Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden

In Bezug auf Streitigkeiten im Rahmen von Übereinkünften gemäß Artikel 1, die vor dem 17. September 2014 geschlossen wurden, gilt diese Verordnung nur hinsichtlich Streitigkeiten, bei denen der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens nach dem 17. September 2014 eingereicht wurde und die eine Behandlung betreffen, die nach dem 17. September 2014 vorgenommen wurde.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 40).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Der Erlass und die Anwendung dieser Verordnung berührt nicht die in den Verträgen festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten und darf nicht als Ausübung einer geteilten Zuständigkeit durch die Union in Bereichen, in denen die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat, ausgelegt werden.


RICHTLINIEN

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/135


RICHTLINIE 2014/89/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt, den Abbau von Rohstoffen, Tourismus, Aquakulturanlagen und den Schutz des Unterwasserkulturerbes, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept.

(2)

Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und die meerespolitische Entscheidungsfindung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (im Folgenden „integrierte Meerespolitik“) entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorspezifische Politiken der Union zu entwickeln, die sich — auch durch Strategien für Meeresräume oder makroregionale Strategien — auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken, und zugleich einen guten Umweltzustand gemäß der Richtlinie 2008/56/EG zu erreichen.

(3)

Mit der integrierten Meerespolitik wird die maritime Raumplanung als Querschnittsinstrument beschrieben, um es Behörden und Interessenträgern zu ermöglichen, eine koordinierte, integrierte und grenzüberschreitende Herangehensweise zu verfolgen. Die Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes wird zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen.

(4)

Die maritime Raumplanung unterstützt und erleichtert die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“), die vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 gebilligt wurde und darauf abzielt, ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen, was auch die Förderung einer wettbewerbsorientierteren, ressourcenschonenderen und ökologischeren Wirtschaft umfasst. Küsten- und Meeresbereiche bergen erhebliches Potenzial für nachhaltiges Wachstum und sind von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020.

(5)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission sowohl eine Reihe laufender Initiativen der Union benannt, durch die die Strategie Europa 2020 umgesetzt werden soll, als auch eine Reihe von Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren könnten und die in angemessener Weise unterstützt werden könnten, indem mithilfe der maritimen Raumplanung das Vertrauen der Investoren gestärkt und ihnen mehr Sicherheit geboten wird.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die Umsetzung von maritimer Raumplanung und integriertem Küstenzonenmanagement unterstützt und erleichtert. Durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, zu denen der Europäische Meeres- und Fischereifonds (6) zählt, bieten sich Möglichkeiten, die Umsetzung dieser Richtlinie im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen.

(7)

In der Präambel des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „SRÜ“) von 1982 heißt es, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Erfüllung der Pflichten und die Ausübung der Rechte gemäß dem SRÜ logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen.

(8)

Um eine nachhaltige Koexistenz der Nutzungsarten und gegebenenfalls die zweckmäßige Aufteilung der jeweiligen Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest die maritime Raumplanung einführen und — in Form der aus ihr resultierenden Pläne — umsetzen.

(9)

Durch maritime Raumplanung wird zur wirksamen Koordinierung der maritimen Tätigkeiten und zur nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beigetragen, indem ein Rahmen für die konsequente, transparente, nachhaltige und faktengestützte Beschlussfassung geschaffen wird. Im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie sollte darin festgelegt werden, dass ein in einem oder mehreren maritimen Raumordnungsplänen resultierendes Verfahren für die maritime Raumplanung eingeführt werden muss, bei dem den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung getragen und durch das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gefördert werden sollte. Durch diese Richtlinie sollten — unbeschadet des Besitzstands der Union in den Bereichen Energie, Verkehr, Fischerei und Umwelt —, insbesondere in Bezug auf die konkrete Wahl der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art, wie sie die sektorspezifischen Politiken verfolgen, keine weiteren neuen Verpflichtungen auferlegt werden; vielmehr sollte mit ihr darauf abgezielt werden, über das Raumordnungsverfahren zu diesen Politiken beizutragen.

(10)

Um Kohärenz und Rechtsklarheit sicherzustellen, sollte der geografische Anwendungsbereich für die maritime Raumplanung im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union und dem internationalen Seerecht, insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden. Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Seegrenzen und Hoheitsgewässer werden von dieser Richtlinie nicht berührt.

(11)

Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Union einen Rahmen für die maritime Raumplanung vorgibt, sind die Mitgliedstaaten dennoch weiterhin dafür verantwortlich und zuständig, für ihre Meeresgewässer die Form und den Inhalt von Raumordnungsplänen zu konzipieren und festzulegen, was auch institutionelle Vorkehrungen sowie, wo zutreffend, die Aufteilung von Meeresraum auf verschiedene Tätigkeiten bzw. Nutzungszwecke umfasst.

(12)

Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler, regionaler und lokaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden, die beispielsweise in der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder in dem Beschluss 2010/631/EU des Rates (8) festgelegt sind.

(13)

Die Ökosysteme und Meeresressourcen sind in Meeresgewässern erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Tätigkeiten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des Umweltzustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen.

(14)

Im Interesse der Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meereswirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung der Meeresgebiete und der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen sollte die maritime Raumplanung auf einem Ökosystem-Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird und gleichzeitig zur nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres durch heutige wie künftige Generationen beigetragen wird. Ein Ökosystem-Ansatz sollte zudem aufbauend auf dem bestehenden Wissen und den bisherigen Erfahrungen so angewandt werden, dass er den jeweiligen Ökosystemen und sonstigen Besonderheiten der unterschiedlichen Meeresregionen sowie den laufenden Arbeiten an regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere Rechnung trägt. Überdies ermöglicht der Ansatz ein anpassungsfähiges Management, durch das in Anbetracht der zu seiner Umsetzung auf der Ebene der einzelnen Meeresräume verfügbaren Daten und Informationen Erfahrungen verfeinert und weiterentwickelt sowie weitere Kenntnisse gesammelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigen.

(15)

Die maritime Raumplanung wird unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (10), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (12), der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beitragen, unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Mai 2011„Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“, die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011„Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“, die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2013„EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“ und die Mitteilung der Kommission vom 21. Januar 2009„Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ sowie gegebenenfalls die Ziele der Regionalpolitik der Union, einschließlich der Strategien für Meeresräume sowie der makroregionalen Strategien.

(16)

Meeres- und küstengestützte Tätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Um die nachhaltige Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte die maritime Raumplanung den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung tragen. Die maritime Raumplanung kann sich daher als überaus nützlich bei der Festlegung von Leitlinien erweisen, die sich auf das nachhaltige und integrierte Management menschlicher Tätigkeiten auf See, die Erhaltung des Lebensumfelds, die Fragilität der Küstenökosysteme, Erosion sowie soziale und wirtschaftliche Faktoren beziehen. Ziel der maritimen Raumplanung sollte sein, den Meeresbezug einiger Küstennutzungen oder -tätigkeiten sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen und schließlich ein integriertes und strategisches Leitbild zu ermöglichen.

(17)

Mit dieser Rahmenrichtlinie wird nicht in die raumplanerischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was auch für etwaige terrestrische Raumordnungssysteme gilt, die für die Planung der beabsichtigten Nutzung von Land- und Küstengebieten verwandt werden. Wenden Mitgliedstaaten die terrestrische Raumordnung auf Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern an, sollte diese Richtlinie nicht für diese Gewässer gelten.

(18)

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte die maritime Raumplanung das gesamte Spektrum von der Ermittlung der Probleme und Chancen über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überarbeitung bzw. Aktualisierung und Überwachung der Umsetzung abdecken und den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie den besten verfügbaren Kenntnissen gebührend Rechnung tragen. Mechanismen, die in bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften wie dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission (15) und der Initiative der Kommission „Meereskenntnisse 2020“ festgelegt sind, sollten so gut wie möglich genutzt werden.

(19)

Das wesentliche Ziel der maritimen Raumplanung besteht darin, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke zu erfassen und in Meeresgebieten die Raumnutzung zu verwalten sowie Konflikte beizulegen. Die maritime Raumplanung zielt überdies darauf ab, im Einklang mit den einschlägigen nationalen Strategien und Rechtsvorschriften mehreren Zwecken dienende Nutzungsarten zu erfassen und zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtplan für die verschiedenen Nutzungsarten von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen von Unionsrecht und internationalem Recht bestehenden Rechte und Pflichten der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer mit den jeweiligen Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion abstimmen und ihre Pläne koordinieren sowie mit den Behörden von Drittländern in der betreffenden Meeresregion zusammenarbeiten. Für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die Behörde(n) benennen, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständig sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie die Form dieser Kooperationsmechanismen im Einzelnen festzulegen.

(21)

Die Bewirtschaftung von Meeresgebieten ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Im Interesse einer wirksamen Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist es wesentlich, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne angehört werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Anhörungen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

(22)

Durch maritime Raumordnungspläne können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne sollten daher möglichst mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumplanung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union für Energie aus erneuerbaren Quellen leistet, der Richtlinie 2008/56/EG und des Anhangs Teil A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumplanung als Instrument zur Förderung des Ökosystem-Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten Umweltzustands benannt wird, und der Entscheidung Nr. 884/2004/EG, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll.

(23)

Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wird die Prüfung der Umweltauswirkungen eingeführt, die ein wichtiges und bewährtes Instrument ist, durch das ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Maritime Raumordnungspläne, die sich voraussichtlich erheblich auf die Umwelt auswirken werden, unterliegen der Richtlinie 2001/42/EG. Schließen maritime Raumordnungspläne auch Natura-2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Überschneidungen zu vermeiden.

(24)

Um darauf hinzuwirken, dass maritime Raumordnungspläne auf verlässlichen Daten beruhen, und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen nutzen, indem sie den einschlägigen Interessenträgern den Austausch von Informationen nahelegen und die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative „Meereskenntnisse 2020“ und der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) entwickelt wurden.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Kopien ihrer maritimen Raumordnungspläne und etwaige Aktualisierungen übermitteln, um es dieser zu ermöglichen, die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen. Die Kommission wird die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben und alle weiteren aufgrund der Rechtsvorschriften der Union vorliegenden Informationen nutzen, um das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu unterrichten.

(26)

Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die Union eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen.

(27)

Für Binnenmitgliedstaaten wäre die Pflicht zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie unverhältnismäßig und unnötig. Daher sollten sie von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumplanung geschaffen, mit dem Ziel, ein nachhaltiges Wachstum der Meereswirtschaft, die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen zu fördern.

(2)   Innerhalb der integrierten Meerespolitik der Union sieht dieser Rahmen vor, dass die Mitgliedstaaten eine maritime Raumplanung ausarbeiten und umsetzen, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Land und Meer und einer intensiveren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ zu den in Artikel 5 festgelegten Zielen beizutragen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften der Union für die Meeresgewässer der Mitgliedstaaten. Sie gilt nicht für Küstengewässer oder Abschnitte von Küstengewässern, die Gegenstand der städtischen und ländlichen Raumordnung eines Mitgliedstaats sind, sofern dies in seinen maritimen Raumordnungsplänen mitgeteilt wird.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, innerhalb der Meeresgewässer den Umfang und die Reichweite ihrer maritimen Raumordnungspläne zu konzipieren und festzulegen. Sie gilt ferner nicht für die städtische und ländliche Raumordnung.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Mitgliedstaaten über die Meeresgewässer, die sich aus dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere dem SRÜ, ableiten. Insbesondere hat die Anwendung dieser Richtlinie keinen Einfluss auf die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)

„integrierte Meerespolitik“ eine Unionspolitik, deren Ziel es ist, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftszweige, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren;

(2)

„maritime Raumplanung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Tätigkeiten in Meeresgebieten analysieren und organisieren;

(3)

„Meeresregion“ eine Meeresregion gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

(4)

„Meeresgewässer“ Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG sowie Küstengewässer gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2000/60/EG und ihr Meeresgrund und Meeresuntergrund.

KAPITEL II

MARITIME RAUMPLANUNG

Artikel 4

Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung

(1)   Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumplanung aus und setzt diese um.

(2)   Dabei tragen die Mitgliedstaaten den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.

(3)   Der daraus hervorgehende Plan wird bzw. die daraus hervorgehenden Pläne werden gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten institutionellen Ebenen und Verwaltungsebenen entwickelt und erstellt. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Form und Inhalt des betreffenden Plans bzw. der betreffenden Pläne zu konzipieren und festzulegen.

(4)   Ziel der maritimen Raumplanung ist es, zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen beizutragen und die Anforderungen gemäß Artikel 6 und Artikel 8 zu erfüllen.

(5)   Bei der Ausarbeitung der maritimen Raumplanung schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Meeresregionen, den einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungsarten und ihren Auswirkungen auf die Umwelt sowie den natürlichen Ressourcen gebührende Beachtung und tragen überdies den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung.

(6)   Die Mitgliedstaaten können bestehende nationale Politiken, Regelungen oder Mechanismen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie eingerichtet wurden, einbeziehen oder darauf aufbauen, sofern sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 5

Ziele der maritimen Raumplanung

(1)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung ziehen die Mitgliedstaaten wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte in Erwägung, um die nachhaltige Entwicklung und das nachhaltige Wachstum im Meeresbereich unter Anwendung eines Ökosystem-Ansatzes zu unterstützen und um die Koexistenz einschlägiger Tätigkeiten und Nutzungsarten zu fördern.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, durch ihre maritimen Raumordnungspläne zur nachhaltigen Entwicklung der Energiewirtschaft im Meeresbereich, des Seeverkehrs sowie der Fischerei und Aquakultur ebenso beizutragen wie zu Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt einschließlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Die Mitgliedstaaten können weitere Ziele verfolgen, etwa die Förderung des sanften Tourismus und die umweltverträgliche Rohstoffgewinnung.

(3)   Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, selbst festzulegen, wie die einzelnen Ziele in ihrem maritimen Raumordnungsplan bzw. ihren maritimen Raumordnungsplänen berücksichtigt und gewichtet werden.

Artikel 6

Mindestanforderungen an die maritime Raumplanung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahrensschritte fest, um zu den in Artikel 5 aufgeführten Zielen unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten und Nutzungszwecke in Meeresgewässern beizutragen.

(2)   Dabei gehen sie wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigen die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer.

b)

Sie berücksichtigen Umweltaspekte, wirtschaftliche und soziale Aspekte sowie Sicherheitsaspekte.

c)

Sie verfolgen das Ziel, die Kohärenz zwischen der maritimen Raumplanung und dem daraus hervorgehenden Plan bzw. den daraus hervorgehenden Plänen und anderen Verfahren, wie z. B. dem integrierten Küstenzonenmanagement oder gleichwertigen formellen oder informellen Prozessen, zu fördern.

d)

Sie stellen sicher, dass die Interessenträger gemäß Artikel 9 eingebunden werden.

e)

Sie koordinieren die Nutzung der besten verfügbaren Daten gemäß Artikel 10.

f)

Sie stellen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 sicher.

g)

Sie fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 12.

(3)   Maritime Raumordnungspläne werden von den Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens alle zehn Jahre überprüft.

Artikel 7

Wechselwirkungen zwischen Land und Meer

(1)   Um im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten — sofern dies nicht im Laufe des Verfahrens zur maritimen Raumplanung geschieht — sich anderer formeller oder informeller Prozesse bedienen, etwa des integrierten Küstenzonenmanagements. Die Ergebnisse werden von den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der maritimen Raumordnungspläne berücksichtigt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 verfolgen die Mitgliedstaaten mit der maritimen Raumplanung das Ziel, die Kohärenz des daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungsplans bzw. der daraus hervorgehenden maritimen Raumordnungspläne mit anderen einschlägigen Verfahren zu fördern.

Artikel 8

Erstellung maritimer Raumordnungspläne

(1)   Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der maritimen Raumplanung erstellen die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne, in denen die räumliche und zeitliche Verteilung der einschlägigen bestehenden und künftigen Tätigkeiten und Nutzungen in ihren Meeresgewässern dargelegt wird, um zu den in Artikel 5 genannten Zielen beizutragen.

(2)   Dabei berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 3 die einschlägigen Wechselwirkungen zwischen den Tätigkeiten und Nutzungszwecken. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten können die möglichen Tätigkeiten und Nutzungen sowie Interessen Folgendes umfassen:

Aquakulturgebiete;

Fischfanggebiete;

Anlagen und Infrastruktur zur Exploration, Förderung und Gewinnung von Öl, Gas und anderen Energiequellen, Mineralien und Zuschlagstoffen und zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

Seeschifffahrtsrouten und maritime Verkehrsflüsse;

militärische Übungsgebiete;

Natur- und Artenschutzgebiete sowie sonstige Schutzgebiete;

Rohstoffgewinnungsgebiete;

wissenschaftliche Forschung;

Unterseekabel- und Pipelinetrassen;

Tourismus;

Unterwasserkulturerbe.

Artikel 9

Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit fest, indem alle interessierten Kreise unterrichtet werden und die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts in einer frühen Phase der Ausarbeitung maritimer Raumordnungspläne angehört werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die einschlägigen Interessenträger bzw. Behörden und die betroffene Öffentlichkeit nach der Fertigstellung Zugang zu den Plänen erhalten.

Artikel 10

Nutzung und Austausch von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die Nutzung der besten verfügbaren Daten sicher und legen fest, wie die für maritime Raumordnungspläne erforderlichen Informationen ausgetauscht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten können unter anderem Folgendes umfassen:

a)

Umwelt-, Sozial- und Wirtschaftsdaten zu den in Artikel 8 genannten Tätigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union;

b)

physische Meeresdaten über Meeresgewässer.

(3)   Bei der Umsetzung von Absatz 1 greifen die Mitgliedstaaten auf die einschlägigen, beispielsweise bereits im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfügbaren Instrumente und Werkzeuge und auf weitere, beispielsweise in der Richtlinie 2007/2/EG genannte einschlägige Unionsstrategien zurück.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

(1)   Im Rahmen des Planungsverfahrens und des Managementprozesses arbeiten die an Meeresgewässer angrenzenden Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass maritime Raumordnungspläne in der betreffenden Meeresregion kohärent und aufeinander abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit berücksichtigt insbesondere länderübergreifende Fragen.

(2)   Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt durch

a)

bestehende regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, wie etwa die regionalen Meeresübereinkommen, und/oder

b)

Netzwerke oder Strukturen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und/oder

c)

sonstige Methoden, die im Einklang mit den Anforderungen von Absatz 1 stehen, beispielsweise im Zusammenhang mit Strategien für einzelne Meeresräume.

Artikel 12

Zusammenarbeit mit Drittländern

Die Mitgliedstaaten bemühen sich — wo dies möglich ist —, mit Drittländern bei ihren Maßnahmen hinsichtlich der maritimen Raumplanung in der betreffenden Meeresregion und im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Übereinkünften zusammenzuarbeiten, indem sie beispielsweise bestehende internationale Foren oder regionale institutionelle Kooperationsverfahren nutzen.

KAPITEL III

UMSETZUNG

Artikel 13

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n).

(2)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zusammen mit den im Anhang dieser Richtlinie genannten Informationen eine Liste dieser zuständigen Behörden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über jede Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechenden Änderung.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien der maritimen Raumordnungspläne, einschließlich der vorliegenden einschlägigen Materialien zur Umsetzung dieser Richtlinie, und alle späteren aktualisierten Fassungen.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und anschließend alle vier Jahre einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 18. September 2016 zu entsprechen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) wird/werden spätestens am 18. September 2016 benannt.

(3)   Die in Artikel 4 angeführten maritimen Raumordnungspläne werden so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021 ausgearbeitet.

(4)   Binnenmitgliedstaaten sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie befreit.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 67.

(2)  ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 124.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24).

(8)  Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1).

(9)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(11)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(12)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(13)  Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).

(14)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(15)  Beschluss 2010/477/EU der Kommission vom 1. September 2010 über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern (ABl. L 232 vom 2.9.2010, S. 14).

(16)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(17)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(18)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).


ANHANG

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

(1)

Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n): offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n).

(2)

Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n).

(3)

Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer.

(4)

Mitglieder: Wenn die zuständige Stelle bzw. die zuständigen Stellen die Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert bzw. koordinieren, ist eine Liste dieser anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken aufgenommenen institutionellen Beziehungen vorzulegen.

(5)

Regionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Sicherstellung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Gewässer von dieser Richtlinie erfasst werden und in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen.


28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/146


RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der globalen Dimension der Schifffahrt muss die Union den internationalen Regelungsrahmen für die Sicherheit im Seeverkehr anwenden und stützen. Nach den internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit müssen die Flaggenstaaten dafür sorgen, dass die Ausrüstung eines Schiffes hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, und entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Dazu haben die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO für „International Maritime Organisation“) sowie die internationalen und europäischen Normungsorganisationen Leistungs- und Prüfnormen für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung ausgearbeitet.

(2)

Die internationalen Instrumente lassen den Verwaltungen der Flaggenstaaten erheblichen Ermessensspielraum. Da die Vorschriften nicht harmonisiert sind, weisen die Produkte, denen die zuständigen nationalen Behörden Übereinstimmung mit diesen internationalen Übereinkommen und Normen bescheinigt haben, unterschiedliche Sicherheitsniveaus auf. Dies beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, da es für die Mitgliedstaaten problematisch wird, die Installation von Ausrüstung, die von einem anderen Mitgliedstaat zertifiziert wurde, an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge ohne weitere Überprüfung zuzulassen.

(3)

Die Harmonisierung durch die Union behebt diese Probleme. So wurden in der Richtlinie 96/98/EG des Rates (3) einheitliche Vorschriften festgelegt, um Unterschiede bei der Anwendung internationaler Normen durch klar definierte Anforderungen und einheitliche Bescheinigungsverfahren zu beseitigen.

(4)

Das Unionsrecht verfügt über verschiedene andere Instrumente, in denen Anforderungen und Bedingungen unter anderem zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt oder Umweltvorschriften für bestimmte Produkte festgelegt sind, die von ihrer Art her der an Bord von Schiffen verwendeten Ausrüstung ähneln, jedoch nicht den internationalen Normen entsprechen, die sich unter Umständen erheblich von den innerhalb der Union geltenden Rechtsvorschriften unterscheiden und laufend weiterentwickelt werden. Diese Produkte können die Mitgliedstaaten daher nicht entsprechend den einschlägigen internationalen Übereinkommen im Bereich der Seeverkehrssicherheit zertifizieren. Für Ausrüstung, mit der EU-Schiffe im Einklang mit den internationalen Sicherheitsnormen ausgestattet werden sollen, sollte daher ausschließlich diese Richtlinie gelten, die in jedem Fall als lex specialis zu betrachten ist. Darüber hinaus sollte ein spezifisches Kennzeichen festgelegt werden, durch das angezeigt wird, dass Ausrüstung, die mit diesem Kennzeichen versehen ist, den in den bereits in Kraft getretenen einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten festgelegten Anforderungen entspricht.

(5)

Neben der Festlegung detaillierter Leistungs- und Prüfnormen für Schiffsausrüstung sehen die internationalen Instrumente mitunter Maßnahmen vor, die von den verbindlichen Anforderungen abweichen, die aber unter bestimmten Bedingungen geeignet sind, um die mit diesen Anforderungen verfolgte Absicht zu erfüllen. Im Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS für „Safety of Life at Sea“) sind alternative Ausführungen und Anordnungen vorgesehen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils unter ihrer eigenen Verantwortung angewandt werden könnten.

(6)

Die mit der Anwendung der Richtlinie 96/98/EG gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Anwendung und Durchsetzung jener Richtlinie zu verbessern und den Rechtsrahmen einfacher zu gestalten, gleichzeitig aber auch sicherzustellen, dass die IMO-Anforderungen in der gesamten Union einheitlich umgesetzt und angewandt werden.

(7)

Daher sollten Anforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass Schiffsausrüstung den in den geltenden internationalen Instrumenten festgelegten Sicherheitsnormen einschließlich der einschlägigen Prüfnormen entspricht; damit würde sichergestellt, dass Ausrüstung, die diesen Anforderungen genügt, im Binnenmarkt ungehindert in Verkehr gebracht werden und Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, damit ausgestattet werden können.

(8)

Um einen fairen Wettbewerb bei der Entwicklung von Schiffsausrüstung zu ermöglichen, sollte alles darangesetzt werden, um die Nutzung offener Standards zu fördern, damit sie kostenlos oder gegen ein nominales Entgelt verfügbar sind sowie von jedermann kopiert, verteilt und kostenlos oder gegen ein nominales Entgelt verwendet werden können.

(9)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsvorschriften angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Dieser Beschluss stellt einen allgemeinen bereichsübergreifenden Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten und einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar. Dieser allgemeine Rechtsrahmen bietet angemessene Lösungen für die Probleme, die sich bei der Anwendung der Richtlinie 96/98/EG gezeigt haben. Daher müssen die Begriffsbestimmungen und Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in diese Richtlinie aufgenommen werden, wobei die aufgrund der spezifischen Merkmale des Schiffsausrüstungssektors erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind.

(10)

Um den Marktüberwachungsbehörden zusätzliche spezielle Mittel an die Hand zu geben, die ihnen ihre Aufgabe erleichtern, könnte das Steuerrad-Kennzeichen zu gegebener Zeit durch eine elektronische Kennzeichnung ergänzt oder ersetzt werden.

(11)

Die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure sollten so festgelegt werden, dass sie für diejenigen Wirtschaftsakteure, die ihren Sitz in der Union haben, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein erheblicher Anteil der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Schiffsausrüstung möglicherweise niemals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingeführt und dort vertrieben wird.

(12)

Da Schiffe während des Baus oder der Reparatur überall in der Welt mit Schiffsausrüstung ausgestattet werden, gestaltet sich die Marktüberwachung ganz besonders schwierig und kann auch nicht wirksam durch Grenzkontrollen unterstützt werden. Die jeweiligen Pflichten der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsakteure in der Union sollten daher eindeutig angegeben werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nur Ausrüstung, die die Anforderungen erfüllt, an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge installiert ist und dass dieser Pflicht nachgekommen wird, indem die Verwaltung des Flaggenstaats Zeugnisse für diese Schiffe im Rahmen der internationalen Übereinkommen ausstellt, bestätigt oder erneuert und indem nationale Marktüberwachungsvorschriften, die gemäß dem Unionsrahmen für die Marktüberwachung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen wurden, angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung dieser Pflichten durch die Informationssysteme unterstützt werden, die die Kommission zur Bewertung, Notifizierung und Überwachung der zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben befugten Stellen und für den Austausch von Informationen über zugelassene Schiffsausrüstung, widerrufene oder abgelehnte Anträge und Nichtkonformität von Schiffsausrüstung zur Verfügung stellt.

(13)

Das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens an Schiffsausrüstung durch den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer sollte in erster Linie die Garantie darstellen, dass Ausrüstung entsprechend den Pflichten des Herstellers bzw. Einführers nach dieser Richtlinie die Anforderungen erfüllt und in Verkehr gebracht werden kann, um ein EU-Schiff damit auszustatten. Des Weiteren sind einige Bestimmungen erforderlich, damit das Steuerrad-Kennzeichen nach seiner Anbringung seine Funktion als Sicherheitskennzeichnung und seine Gültigkeit behält und damit die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe wirksam erfüllen können. Der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer oder der Händler sollte verpflichtet sein, den zuständigen Behörden vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Ausrüstung zu übermitteln, an der er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, um sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung sicher bleibt. Der Hersteller sollte verpflichtet sein, mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, auch hinsichtlich der Normen, nach denen er die Ausrüstung hergestellt und zertifiziert hat, und sollte außerdem im Zusammenhang mit Schiffsausrüstung, die er in Verkehr bringt, seiner Sorgfaltspflicht nachkommen. Ein nicht in der Union ansässiger Hersteller sollte zu diesem Zweck einen Bevollmächtigten benennen, damit die Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden gewährleistet ist.

(14)

Der Nachweis für die Einhaltung der internationalen Prüfnormen ließe sich am besten durch Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wie sie im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind. Allerdings sollten die Hersteller nur die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen dürfen, die die Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllen.

(15)

Um ein faires und effizientes Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts der Nichtkonformität zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, alle Maßnahmen im Hinblick auf eine umfassende und objektive Bewertung der Gefahren zu ergreifen. Hat sich die Kommission vergewissert, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, so sollte sie nicht verpflichtet sein, diese Bewertung im Zuge der Überprüfung der restriktiven Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf nichtkonforme Ausrüstung erneut vorzunehmen.

(16)

Bei der Ausübung ihrer Untersuchungspflichten in Bezug auf notifizierte Stellen sollte die Kommission die Mitgliedstaaten unter gebührender Beachtung ihrer unabhängigen Rolle unterrichten und sollte so weit wie möglich mit ihnen zusammenarbeiten.

(17)

Gelangen die Überwachungsbehörden eines Mitgliedstaats zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, sollten sie eine Beurteilung oder Prüfung in Bezug auf die betreffende Ausrüstung vornehmen. Bestätigt sich die Annahme einer von der Ausrüstung ausgehenden Gefahr, sollte der Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auffordern, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder sogar die betreffende Ausrüstung vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

(18)

In Ausnahmefällen sollte die Verwendung von Schiffsausrüstung zugelassen werden, die nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn es unmöglich ist, in einem Hafen oder in einer Hafenanlage außerhalb der Union für ein Schiff Ausrüstung zu erhalten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, oder wenn mit diesem Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist.

(19)

Es muss sichergestellt werden, dass die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie nicht dadurch behindert wird, dass internationale Normen, einschließlich Prüfnormen, für bestimmte, in den Anwendungsbereich diese Richtlinie fallende spezifische Gegenstände der Schiffsausrüstung fehlen oder entsprechende geltende Normen Mängel oder Anomalien aufweisen. Ferner ist es erforderlich, zu bestimmen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden könnten. Ein nicht wesentliches Element dieser Richtlinie, nämlich die Verweise auf Normen gemäß Anhang III, muss darüber hinaus regelmäßig aktualisiert werden, sobald neue Normen vorliegen. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um unter bestimmten Bedingungen vorläufige harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen festzulegen und diese Verweise zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(20)

Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, sollten die internationalen Instrumente im Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. Daher müssen für jeden Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch den Flaggenstaat vorgeschrieben ist, die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie die dazugehörigen in den internationalen Instrumenten für diese Ausrüstung festgelegten Prüfnormen in klarer Form und rechtzeitig festgelegt werden; weiter müssen einheitliche Kriterien und Verfahren — einschließlich Fristen — für die Umsetzung dieser Anforderungen und Normen durch die notifizierten Stellen, Behörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure — einschließlich aller Akteure, die für die Installation von Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs verantwortlich sind — verabschiedet werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie nicht dadurch gefährdet wird, dass die geltenden technischen Spezifikationen und Prüfnormen unzureichend sind oder die IMO versäumt hat, angemessene Normen für in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Schiffsausrüstung festzulegen.

(21)

Die internationalen Instrumente mit Ausnahme der Prüfnormen sollten automatisch in ihrer aktuellen Fassung Anwendung finden. Um das Risiko zu verringern, dass durch die Einführung neuer Prüfnormen in die Rechtsvorschriften der Union unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Unionsflotte und für die Wirtschaftsakteure verursacht werden, sollte im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit das Inkrafttreten neuer Prüfnormen nicht automatisch erfolgen, sondern aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises der Kommission.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(23)

Um eine einheitliche, rasche und einfache Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten Durchführungsrechtsakte, die nach dieser Richtlinie erlassen werden, die Form von Verordnungen der Kommission haben.

(24)

Nach etablierter Praxis kann der in dieser Richtlinie genannte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und gemäß seiner Geschäftsordnung entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(25)

Wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie geprüft werden, die nicht ihre Umsetzung oder Verstöße gegen sie betreffen, das heißt in einer Sachverständigengruppe der Kommission, so sollte das Europäische Parlament im Einklang mit der bestehenden Praxis umfassende Informationen und Unterlagen und, soweit zweckmäßig, eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen erhalten.

(26)

Die Kommission wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs bei der wirksamen Umsetzung einschlägiger bindender Rechtsakte der Union und bei der Ausübung der darin der Kommission übertragenen Aufgaben unterstützt.

(27)

Die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsakteure sollten alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um im Einklang mit der internationalen Praxis die schriftliche Kommunikation zu erleichtern, mit dem Ziel, gemeinsame Kommunikationswege zu finden.

(28)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug auf Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden, und die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Ausrüstung innerhalb der Union auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(29)

Da die zu erlassenden Maßnahmen eine wesentliche Änderung der Bestimmungen der Richtlinie 96/98/EG darstellen, sollte jene Richtlinie aus Gründen der Klarheit aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch die einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug auf Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe ausgestattet werden sollen, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Ausrüstung innerhalb der Union.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Schiffsausrüstung“ Ausrüstung, die nach Artikel 3 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;

2.

„EU-Schiff“ ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt;

3.

„internationale Übereinkommen“ die nachstehenden im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, die in Kraft getreten sind und in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, durch den Flaggenstaat gelten:

das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG),

das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL),

das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);

4.

„Prüfnormen“ die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden:

der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),

der Internationalen Organisation für Normung (ISO),

der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),

dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),

dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),

der Internationalen Fernmelde-Union (ITU),

dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),

der Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27 Absatz 6 dieser Richtlinie,

den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden;

5.

„internationale Instrumente“ die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Prüfnormen;

6.

„Steuerrad“ das in Artikel 9 genannte und in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls die in Artikel 11 genannte elektronische Kennzeichnung;

7.

„notifizierte Stelle“ eine entsprechend Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats notifizierte Einrichtung;

8.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

9.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt;

10.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

11.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

12.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

13.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

14.

„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

15.

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

16.

„nationale Akkreditierungsstelle“ die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

17.

„Konformitätsbewertung“ das von den notifizierten Stellen gemäß Artikel 15 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt;

18.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

19.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe bereits ausgestattet wurden oder die mit der Absicht der Ausstattung von EU-Schiffen erworben wurde, abzielt;

20.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitgestellt wird;

21.

„EU-Konformitätserklärung“ eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 ausgestellte Erklärung;

22.

„Produkt“ einen Gegenstand der Schiffsausrüstung.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.

(2)   Ungeachtet der Tatsache, dass die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch in den Anwendungsbereich anderer Instrumente des Unionsrechts als dieser Richtlinie fallen kann, gilt für die Zwecke des Artikels 1 für diese Ausrüstung ausschließlich die vorliegende Richtlinie.

Artikel 4

Anforderungen an Schiffsausrüstung

(1)   Schiffsausrüstung, mit der die zu dem in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach an Bord eines EU-Schiffs ausgestattet wird, muss hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung den Anforderungen der internationalen Instrumente entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstattung an Bord gelten.

(2)   Die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist ausschließlich anhand der Prüfnormen und durch die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.

(3)   Die internationalen Instrumente finden unbeschadet des Verfahrens der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) Anwendung.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und Normen sind entsprechend Artikel 35 Absatz 2 einheitlich anzuwenden.

Artikel 5

Anwendung

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten für Schiffe, die ihre Flagge führen, nach den internationalen Übereinkommen erforderliche Bescheinigungen ausstellen, verlängern oder mit einem Vermerk versehen, stellen sie sicher, dass die Schiffsausrüstung an Bord dieser Schiffe den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, den Anforderungen der internationalen Instrumente entspricht, die für bereits an Bord befindliche Ausrüstung gelten. Damit eine einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen sichergestellt ist, werden der Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Durchführungsbefugnisse übertragen.

Artikel 6

Funktionieren des Binnenmarktes

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung oder die Ausstattung mit solcher Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs nicht untersagen und die Ausstellung von Bescheinigungen für diese Ausrüstung oder die Verlängerung dieser Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen, nicht verweigern, wenn die Ausrüstung den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

Artikel 7

Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats

(1)   Ein Nicht-EU-Schiff, das zur Flagge eines Mitgliedstaats umgeflaggt werden soll, muss im Zuge der Umflaggung von dem einflaggenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, ob der Zustand der Schiffsausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht und ob die Ausrüstung entweder dieser Richtlinie genügt und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist oder ob die Verwaltung dieses Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass sie gleichwertig ist mit Schiffsausrüstung, für die ab dem 18. September 2016 Bescheinigungen gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden.

(2)   Kann der Zeitpunkt der Ausstattung mit Schiffausrüstung an Bord nicht festgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Instrumente hinreichende Gleichwertigkeitsanforderungen festlegen.

(3)   Ist die Ausrüstung nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen oder wird sie von der Verwaltung nicht als gleichwertig eingestuft, so muss sie ersetzt werden.

(4)   Für Schiffsausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft wurde, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist. Diese Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Beibehaltung der Ausrüstung an Bord des Schiffs und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung.

Artikel 8

Normen für Schiffsausrüstung

(1)   Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), setzt sich die Union weiterhin dafür ein, dass die IMO und Normungsgremien angemessene internationale Normen, unter anderem ausführliche technische Spezifikationen und Prüfnormen, für Schiffsausrüstung ausarbeiten, deren Installation oder Verwendung an Bord für erforderlich gehalten wird, um die Sicherheit auf See und den Schutz vor Meeresverschmutzung zu verbessern. Die Kommission wird diese Entwicklung regelmäßig beobachten.

(2)   Fehlt für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung eine entsprechende internationale Norm, so wird der Kommission in Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet ist, zur Beseitigung einer unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, wobei sie etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung trägt.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO eine Norm für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung verabschiedet hat.

(3)   In Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet und zur Beseitigung einer festgestellten unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt erforderlich ist, die auf einen ernsten Mangel oder eine ernste Anomalie einer geltenden, von der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 angegebenen Norm für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung zurückzuführen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, jedoch nur insoweit, als dies für die Beseitigung des ernsten Mangels oder der ernsten Anomalie notwendig ist; dabei trägt die Kommission etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO die für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung geltende Norm überarbeitet hat.

(4)   Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten technischen Spezifikationen und Normen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.

KAPITEL 2

DAS STEUERRAD-KENNZEICHEN

Artikel 9

Das Steuerrad-Kennzeichen

(1)   Schiffsausrüstung, für die entsprechend den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt, wird mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen.

(2)   Das Steuerrad-Kennzeichen wird an keinem anderen Produkt angebracht.

(3)   Das zu verwendende Steuerrad-Kennzeichen muss dem Muster in Anhang I entsprechen.

(4)   Für die Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

Artikel 10

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens

(1)   Das Steuerrad-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(2)   Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase anzubringen.

(3)   Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde.

(4)   Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.

Artikel 11

Elektronische Kennzeichnung

(1)   Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Fälschung der in Absatz 3 genannten spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung zu verhindern, können die Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form ergänzen oder ersetzen. In diesem Fall gelten die Artikel 9 und 10 gegebenenfalls entsprechend.

(2)   Die Kommission nimmt eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung als Ergänzung oder Ersatz für das Steuerrad-Kennzeichen vor.

(3)   Die Kommission kann nach Artikel 37 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzulegen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(4)   Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, um nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung elektronischer Kennzeichnungen festzulegen.

(5)   Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ergänzen.

(6)   Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es nach fünf Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ersetzen.

KAPITEL 3

VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 12

Pflichten der Hersteller

(1)   Durch das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens garantieren die Hersteller, dass die Schiffsausrüstung, auf der dieses Kennzeichen angebracht ist, entsprechend den nach Artikel 35 Absatz 2 umgesetzten technischen Spezifikationen und Normen entworfen und hergestellt wurde, und die in den Absätzen 2 bis 9 festgelegten Pflichten erfüllen.

(2)   Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und lassen die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

(3)   Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung entsprechend Artikel 16 aus und bringen das Steuerrad-Kennzeichen nach den Artikeln 9 und 10 an.

(4)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 16 nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang auf; wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.

(5)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente nach Artikel 4, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, werden berücksichtigt. Ist dies nach Anhang II erforderlich, lassen die Hersteller eine neue Konformitätsbewertung durchführen.

(6)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder, soweit angemessen, in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder auf bzw. in beiden angegeben werden.

(7)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(8)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beiliegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente oder Prüfnormen vorgeschriebenen Unterlagen.

(9)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt, auf dem sie das Steuerrad-Kennzeichen angebracht haben, nicht den geltenden, nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 umgesetzten Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung und Prüfnormen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(10)   Die Hersteller händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen umgehend alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus, gewähren dieser Behörde entsprechend Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Zugang zu ihren Räumlichkeiten für Marktüberwachungsmaßnahmen und stellen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Produktmuster bereit oder gewähren Zugang zu den Mustern. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 13

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht im Gebiet mindestens eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen Bevollmächtigten für die Union; in dem betreffenden Auftrag sind der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten anzugeben.

(2)   Die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens; wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 14

Sonstige Wirtschaftsakteure

(1)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an.

(2)   Einführer und Händler händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

(3)   Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 12, wenn er Schiffsausrüstung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein EU-Schiff damit ausstattet oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

(4)   Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — müssen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes angeben:

a)

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b)

alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

KAPITEL 4

KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 15

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)   Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers im Hinblick auf die von einer notifizierten Stelle durchzuführende Konformitätsbewertung für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung auf eine der Optionen zurückgreift, die die Kommission durch Durchführungsrechtsakte vorgibt, die sie gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlässt, wobei er eines der folgenden Verfahren wählen kann:

a)

EG-Baumusterprüfung (Modul B) — in diesem Fall sind folgende Prüfungen erforderlich, bevor Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann:

Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder

Qualitätssicherung Produkt (Modul E) oder

Prüfung der Produkte (Modul F).

b)

Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).

(3)   Die Kommission führt mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems eine aktuelle Liste zugelassener Schiffsausrüstung sowie widerrufener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.

Artikel 16

EU-Konformitätserklärung

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der entsprechend Artikel 4 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten.

(3)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1.

(4)   Wenn ein EU-Schiff mit Schiffsausrüstung ausgestattet wird, ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und an Bord mitzuführen, bis die betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. Sie ist vom Hersteller in die Sprache(n) zu übersetzen, die der Flaggenmitgliedstaat vorschreibt, darunter in mindestens eine Sprache, die im Seeverkehrssektor üblicherweise verwendet wird.

(5)   Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der notifizierten Stelle oder den Stellen zu übermitteln, die die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat/haben.

Artikel 17

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

(2)   Notifizierte Stellen müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.

Artikel 18

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überprüfung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 20, zuständig ist.

(2)   Notifizierte Stellen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Kommission kann als Beobachter am Überprüfungsverfahren teilnehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und die Überprüfung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle auszuführen sind.

(4)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überprüfung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Anhangs V entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehendem Haftungsanspruch treffen.

(5)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von der in Absatz 4 genannten Stelle ausgeführt werden.

(6)   Die notifizierende Behörde muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Artikel 19

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

(2)   Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 20

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Anhangs III erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.

(4)   Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von dem Unterauftragnehmer oder dem Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 21

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Anhang III genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachkommt, so schränkt sie, je nachdem wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Pflichten ist, die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Sie unterrichtet mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 22

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie aufgrund der ihr vorliegenden oder ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten aus dieser Richtlinie durch eine notifizierte Stelle anzweifelt.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis und fordert ihn auf, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Artikel 23

Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 15 durch oder lassen sie durchführen.

(2)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Artikel 12 festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3)   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigung ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.

Artikel 24

Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen

(1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)

alle Fälle von Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Konformitätsbescheinigung,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

KAPITEL 5

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN

Artikel 25

Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes

(1)   Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.

(2)   Die nationalen Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors — einschließlich der verschiedenen Verfahren, die als Teil der Konformitätsbewertung durchgeführt werden — Rechnung tragen, insbesondere den Verantwortlichkeiten, die der Verwaltung des Flaggenstaats durch die internationalen Übereinkommen auferlegt werden.

(3)   Im Rahmen der Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob sich die Ausrüstung an Bord von Schiffen befindet. Überprüfungen bereits an Bord befindlicher Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken, die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu beeinträchtigen.

(4)   Beabsichtigen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Stichprobenkontrollen vorzunehmen, so können sie, wenn dies angemessen und praktisch möglich ist, den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster bereitzustellen oder auf Kosten des Herstellers vor Ort Zugang zu den Mustern zu gewähren.

Artikel 26

Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob die betreffende Schiffsausrüstung alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend.

Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf Schiffe unter seiner Flagge beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informationssystems über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Beurteilung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, beziehungsweise erforderlichenfalls auf Produkte, mit denen EU-Schiffe ausgestattet wurden oder die für die Ausstattung von solchen Schiffen bereitgestellt wurden.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der von den Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen oder erfüllt er in anderer Weise seine Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nicht, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf ihrem nationalen Markt oder die Ausstattung der Schiffe unter ihrer Flagge damit zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die für die Identifizierung der nichtkonformen Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

die Schiffsausrüstung erfüllt nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung;

b)

im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens wurden die Prüfnormen nach Artikel 4 nicht erfüllt;

c)

Mängel in diesen Prüfnormen selbst.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Schiffsausrüstung sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Schiffsausrüstung ergriffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Artikel 27

EU-Schutzklauselverfahren

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme möglicherweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der entsprechenden nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die entsprechende nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

(2)   Hat sich die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 davon überzeugt, dass das bei der Festlegung der nationalen Maßnahme angewandte Verfahren angemessen ist, die Gefahr umfassend und objektiv zu bewerten, und dass die nationale Maßnahme dem Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entspricht, so kann sie sich auf die Überprüfung beschränken, ob die nationale Maßnahme hinsichtlich der genannten Gefahr angemessen und verhältnismäßig ist.

(3)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.

(4)   Wird die entsprechende nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Schiffsausrüstung von ihrem Markt genommen und erforderlichenfalls zurückgerufen wird. Sie unterrichten die Kommission entsprechend.

(5)   Wird die entsprechende nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(6)   Wird die Nichtkonformität der Schiffsausrüstung auf Mängel in den Prüfnormen nach Artikel 4 zurückgeführt, so kann die Kommission eine nationale Schutzmaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, bestätigen, ändern oder aufheben, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen.

Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem in Artikel 37 genannten Verfahren vorläufige harmonisierte Anforderungen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen. Die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien gelten entsprechend. Diese Anforderungen und Prüfnormen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.

(7)   Handelt es sich bei der betreffenden Prüfnorm um eine europäische Norm, so unterrichtet die Kommission das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und befasst den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit. Dieser Ausschuss konsultiert das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und nimmt dazu umgehend Stellung.

Artikel 28

Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass Schiffsausrüstung, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt, dennoch eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, für die Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass von der betreffenden Schiffsausrüstung bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr ausgeht oder dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt oder mit denen er EU-Schiffe ausgestattet hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus den bereitgestellten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung der betreffenden Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen vor; für diese Zwecke gilt Artikel 27 Absatz 2 entsprechend.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.

Artikel 29

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 26 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, wenn er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen Artikel 9 oder Artikel 10 angebracht;

b)

das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht;

c)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

d)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

e)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Artikel 30

Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

(1)   Im Falle technischer Neuerungen kann die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Installation von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs zulassen, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, wenn sie sich durch Versuche oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Ausrüstung die Ziele dieser Richtlinie erfüllt.

(2)   Bei den Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat selbst und in anderen Staaten hergestellter Schiffsausrüstung gemacht werden.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Installation der Ausrüstung auf dem Schiff und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung enthält.

(4)   Gestattet ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor.

(5)   Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so kann sie innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 4 den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, die erteilte Genehmigung innerhalb einer festgesetzten Frist zurückzuziehen. Zu diesem Zweck wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten tätig. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Wird ein Schiff mit Schiffsausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, dass diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht.

Artikel 31

Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke

Die Verwaltung eines Flaggenstaats darf die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder die nicht unter Artikel 30 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Schiffsausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die Genehmigung dieses Mitgliedstaats zur Ausstattung des EU-Schiffs mit dieser Schiffsausrüstung sowie alle erforderlichen Einschränkungen oder andere angemessene Bestimmungen für die Verwendung der betreffenden Ausrüstung enthält;

b)

die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, den der Flaggenstaat für notwendig erachtet, um die Versuche abzuschließen; dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein;

c)

die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muss an Bord des EU-Schiffs bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden.

Artikel 32

Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände

(1)   Muss Schiffsausrüstung in einem Hafen außerhalb der Union ersetzt werden, so kann in gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, das Schiff vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit anderer Schiffsausrüstung an Bord ausgestattet werden.

(2)   Der Schiffsausrüstung, mit der das Schiff ausgestattet wird, ist ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument beizufügen, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der IMO bescheinigt wird.

(3)   Die Verwaltung des Flaggenstaats ist sofort von der Art und den Merkmalen einer solchen anderen Schiffsausrüstung in Kenntnis zu setzen.

(4)   Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, dass die unter Absatz 1 fallende Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht.

(5)   Wurde nachgewiesen, dass eine spezifische Schiffsausrüstung, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, auf dem Markt nicht verfügbar ist, so kann der Flaggen-Mitgliedstaat vorbehaltlich der Absätze 6 bis 8 die die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung zulassen.

(6)   Die zugelassene Ausrüstung muss so weit wie möglich den Anforderungen und Prüfnormen nach Artikel 4 entsprechen.

(7)   Der Schiffsausrüstung an Bord ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in der Folgendes aufgeführt ist:

a)

die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung, die durch die Ausrüstung, für die die Bescheinigung erteilt wurde, ersetzt werden soll;

b)

die genauen Umstände, unter denen die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist;

c)

die genauen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand deren die Ausrüstung von dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, zugelassen wurde;

d)

gegebenenfalls die bei den einschlägigen Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Prüfnormen.

(8)   Der Mitgliedstaat, der eine vorläufige Zulassungsbescheinigung ausstellt, unterrichtet davon unverzüglich die Kommission. Sind nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen der Absätze 6 und 7 nicht erfüllt, so kann sie diesen Mitgliedstaat auffordern, diese Bescheinigung zurückzuziehen, oder andere geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind, insbesondere in Bezug auf die Marktüberwachung.

Artikel 34

Koordinierung der notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der sektoralen Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.

Artikel 35

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems Namen und Kontaktdaten der für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit. Die Kommission erstellt eine Liste dieser Behörden, aktualisiert sie regelmäßig und veröffentlicht sie.

(2)   Die Kommission gibt für jeden Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie die in den internationalen Instrumenten festgelegten Prüfnormen mittels Durchführungsrechtsakten an. Bei Erlass dieser Rechtsakte gibt die Kommission ausdrücklich die Zeitpunkte an, ab denen diese Anforderungen und Prüfnormen anzuwenden sind, einschließlich der diesbezüglichen Zeitpunkte für das Inverkehrbringen und die Ausstattung von Schiffen, und zwar im Einklang mit den internationalen Instrumenten und unter Berücksichtigung der Zeiträume für den Bau von Schiffen. Die Kommission kann außerdem einheitliche Kriterien und detaillierte Verfahren für ihre Anwendung festlegen.

(3)   Die Kommission gibt im Wege von Durchführungsrechtsakten neue, in den internationalen Instrumenten vorgesehene Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen an, die für bereits an Bord vorhandene Ausrüstung gelten, um sicherzustellen, dass Ausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen vorhanden ist, den Bestimmungen der internationalen Instrumente entspricht.

(4)   Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält:

a)

Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die von den notifizierten Stellen bereitgestellt werden;

b)

Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen, die von den Herstellern bereitgestellt werden;

c)

eine aktuelle Liste der geltenden internationalen Instrumente und der Anforderungen und Prüfnormen, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 Anwendung finden;

d)

die Liste und der vollständige Text der Kriterien und Verfahren nach Absatz 2;

e)

Anforderungen und Voraussetzungen für die elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11, soweit anwendbar;

f)

jede andere nützliche Information, die die korrekte Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Wirtschaftsakteure erleichtert.

Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser Datenbank. Sie wird — ausschließlich für Informationszwecke — auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission erlassen.

Artikel 36

Änderung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verweise auf Normen nach Anhang III zu aktualisieren, wenn neue Normen zur Verfügung stehen.

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 39

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 18. September 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 40

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 96/98/EG wird mit Wirkung vom 18. September 2016 aufgehoben.

(2)   Die Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um der Richtlinie 96/98/EG nachzukommen, am 18. September 2016 gelten, finden bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 weiterhin Anwendung.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 41

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 42

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 93.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)  Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25).

(4)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1).

(9)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).


ANHANG I

STEUERRAD-KENNZEICHEN

Das Konformitätskennzeichen besteht aus folgendem Symbol:

Image

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des Steuerrads müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile des Kennzeichens sind etwa gleich hoch; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

Bei kleinen Geräten kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.


ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN

I.   MODUL B: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1.

Bei der EG-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf von Schiffsausrüstung untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

2.

Eine EG-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden:

Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Produkts (Baumuster);

Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs der Schiffsausrüstung anhand einer Prüfung der in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise sowie Prüfung von für die geplante Produktion repräsentativen Mustern eines oder mehrerer wichtiger Teile des Produkts (Kombination aus Bau- und Entwurfsmuster).

3.

Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den einschlägigen Anforderungen der in Artikel 4 genannten internationalen Instrumente zu bewerten; die Unterlagen müssen eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und Entwurf, Herstellung und Funktionsweise der Schiffsausrüstung zu beschreiben, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Schiffsausrüstung;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Schiffsausrüstung erforderlich sind,

d)

eine Liste der Anforderungen und Prüfnormen, die entsprechend dieser Richtlinie für die betreffende Schiffsausrüstung gelten, sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt wurden,

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie

f)

Prüfberichte;

für die betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notifizierte Stelle kann zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms erforderlich ist;

die zusätzlichen Nachweise der Eignung des technischen Entwurfs, in denen alle verwendeten Unterlagen angeführt sein müssen. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Untersuchungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor im Auftrag des Herstellers und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.

Die notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben:

Bezogen auf die Schiffsausrüstung:

4.1.

Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der technische Entwurf der Schiffsausrüstung angemessen ist.

Bezogen auf das/die Muster:

4.2.

Prüfung, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde/n, und Feststellung, welche Teile nach den anzuwendenden Vorschriften der einschlägigen Anforderungen und Prüfnormen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden;

4.3.

Durchführung oder Veranlassung der Durchführung der geeigneten Prüfungen und Erprobungen im Einklang mit dieser Richtlinie,

4.4.

Vereinbarung mit dem Hersteller, an welchem Ort die Prüfungen und Erprobungen durchgeführt werden.

5.

Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die gemäß Nummer 4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.

Entspricht das Baumuster den für die betreffende Schiffsausrüstung geltenden Anforderungen der jeweiligen internationalen Instrumente, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der Bescheinigung können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die Bescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.

Entspricht das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen, so entscheidet die notifizierte Stelle, ob weitere Erprobungen oder ein neues Konformitätsbewertungsverfahren erforderlich sind.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen der einschlägigen internationalen Instrumente oder den Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung.

8.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und informiert sie, wenn sie dazu aufgefordert wird, über alle von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu.

Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen erhalten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet.

9.

Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — ein Exemplar der EG-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und ihrer Ergänzungen einschließlich der technischen Unterlagen zur Verfügung der nationalen Behörden.

10.

Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 7 und 9 genannten Verpflichtungen erfüllen, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

II.   MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

1.   Die Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffende Schiffsausrüstung.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde,

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Schiffsausrüstungskategorie,

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

die technischen Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,

entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen,

Prüfungen und Erprobungen, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführt werden, sowie deren Häufigkeit,

die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. und

Mittel, mit denen die Verwirklichung der geforderten Produktqualität und die wirksame Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Dem Auditteam, das Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen haben muss, muss mindestens ein Mitglied angehören, das über Bewertungserfahrung in dem einschlägigen Bereich der Schiffsausrüstung und der Schiffsausrüstungstechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente verfügt. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Ergebnis des Audits und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System jederzeit angemessen und effizient ist.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen dieses Systems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Prüf-, Erprobungs- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen Bericht über das Audit.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen, es sei denn, es gelten gemäß dem nationalen Recht und aus verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Gründen bestimmte Beschränkungen für solche Besichtigungen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern, dass das Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — die folgenden Unterlagen zur Verfügung der zuständigen Behörden:

die Unterlagen nach Nummer 3.1,

die Änderung nach Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt, widerrufen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Aufforderung über die Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

III.   MODUL E: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DAS PRODUKT

1.   Die Gewährleistung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Schiffsausrüstung dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der betreffenden Produkte gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffende Schiffsausrüstung.

Der Antrag enthält Folgendes:

Name und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift,

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde,

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Schiffsausrüstungskategorie,

die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und

die technischen Unterlagen über die zugelassene Bauart und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem stellen sicher, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie enthalten insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität,

nach der Herstellung durchgeführte Prüfungen und Erprobungen,

die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.,

Mittel, mit denen die wirksame Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Dem Auditteam, das Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen haben muss, muss mindestens ein Mitglied angehören, das über Bewertungserfahrung in dem einschlägigen Bereich der Schiffsausrüstung und der Schiffsausrüstungstechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente verfügt. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die in Nummer 3.1 fünfter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält das Ergebnis des Audits und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die mit dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass das System jederzeit angemessen und effizient ist.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen dieses Systems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Herstellungs-, Prüf-, Erprobungs- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

die qualitätsrelevanten Aufzeichnungen wie Prüfberichte und Prüfdaten, Kalibrierungsdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übermittelt ihm einen Bericht über das Audit.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen, es sei denn, es gelten gemäß dem nationalen Recht und aus verteidigungs- oder sicherheitsrelevanten Gründen bestimmte Beschränkungen für solche Besichtigungen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Produktprüfungen durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern, dass das Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — die folgenden Unterlagen zur Verfügung der zuständigen Behörden:

die Unterlagen nach Nummer 3.1,

die Änderung nach Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle nach den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder widerrufen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder widerrufen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

IV.   MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRODUKTPRÜFUNG

1.   Bei der Gewährleistung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2, 5.1 und 6 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden unter die Bestimmungen von Nummer 3 fallenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente genügen.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten.

3.   Kontrolle

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die Übereinstimmung der Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und den entsprechenden Anforderungen der internationalen Instrumente zu prüfen.

Die Prüfungen und Erprobungen zur Kontrolle der Konformität der Produkte mit den entsprechenden Anforderungen werden nach Wahl des Herstellers entweder mittels Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts gemäß Nummer 4 oder mittels einer statistischen Prüfung und Erprobung der Produkte gemäß Nummer 5 durchgeführt.

4.   Überprüfung der Konformität durch Prüfung und Erprobung jedes einzelnen Produkts

4.1.

Jedes Produkt ist entsprechend dieser Richtlinie einzeln zu prüfen und zu erproben, um festzustellen, ob es mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt.

4.2.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden zur Einsichtnahme.

5.   Überprüfung der Konformität mit statistischen Mitteln

5.1.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Produkte in einheitlichen Losen zur Überprüfung vor.

5.2.

Jedem Los wird eine beliebige Stichprobe entnommen. Alle Produkte einer Stichprobe werden im Einklang mit dieser Richtlinie einzeln geprüft und erprobt, um ihre Übereinstimmung mit den anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente sicherzustellen und um zu ermitteln, ob das Los angenommen oder abgelehnt wird.

5.3.

Wird ein Los angenommen, so gelten alle Produkte des Loses als zugelassen, mit Ausnahme der Produkte, für die das Prüfergebnis bei der Stichprobe negativ war.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden.

5.4.

Wird ein Los abgelehnt, so ergreift die notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen.

6.   Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

6.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

6.2.

Der Hersteller stellt für jedes Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Schiffsausrüstungsmodell sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

7.   Stimmt die notifizierte Stelle zu, so kann der Hersteller unter der Verantwortung dieser notifizierten Stelle die Kennnummer der notifizierten Stelle während des Fertigungsprozesses auf den Produkten anbringen.

8.   Bevollmächtigter

Die Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter kann die in den Nummern 2 und 5.1 festgelegten Verpflichtungen des Herstellers nicht erfüllen.

V.   MODUL G: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG

1.   Bei der Gewährleistung der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass das betreffende unter die Bestimmungen der Nummer 4 fallende Produkt die für es geltenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen und stellt sie der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle zur Verfügung. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und die Funktionsweise des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest Folgendes:

eine allgemeine Beschreibung des Produkts,

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,

eine Liste der Anforderungen und Prüfnormen, die entsprechend dieser Richtlinie für die betreffende Schiffsausrüstung gelten, sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen diese Anforderungen erfüllt wurden,

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen und

die Prüfberichte.

Der Hersteller muss die technischen Unterlagen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der einschlägigen nationalen Behörden halten.

3.   Herstellung

Der Hersteller ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung des hergestellten Produkts mit den anwendbaren Anforderungen der internationalen Instrumente gewährleisten.

4.   Kontrolle

Eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle führt im Einklang mit dieser Richtlinie die entsprechenden Prüfungen und Erprobungen durch, um die Übereinstimmung des Produkts mit den anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente zu überprüfen.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage dieser Prüfungen und Erprobungen eine Konformitätsbescheinigung aus und bringt an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Der Hersteller hält die Konformitätsbescheinigungen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden.

5.   Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt an jedem Produkt, das die anzuwendenden Anforderungen der internationalen Instrumente erfüllt, das in Artikel 9 genannte Steuerrad-Kennzeichen und — unter der Verantwortung der in Nummer 4 genannten notifizierten Stelle — deren Kennnummer an.

5.2.

Der Hersteller stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens auf dem letzten hergestellten Produkt während mindestens zehn Jahren — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — zur Verfügung der nationalen Behörden. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Bevollmächtigter

Die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG III

VON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN

1.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Nummern 2 bis 11 erfüllen.

2.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

3.

Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der in keiner Verbindung zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung steht, die er bewertet.

4.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Schiffsausrüstung bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als Konformitätsbewertungsstelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

5.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch nicht aus.

6.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Schiffsausrüstung beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienste.

7.

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

8.

Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter müssen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der höchsten beruflichen Integrität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte, insbesondere keiner Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

9.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe dieser Richtlinie zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

10.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art, Kategorie oder Teilkategorie von Schiffsausrüstung, für die sie notifiziert wurde, verfügen können über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz dieser Verfahren sicherzustellen und die Möglichkeit sie zu wiederholen. Sie muss über angemessene Regelungen und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

die erforderlichen Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Schiffsausrüstungstechnik und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

11.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen können, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen und Einrichtungen haben.

12.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnis und angemessenes Verständnis der geltenden Anforderungen und Prüfnormen und der relevanten Bestimmungen der Unionsvorschriften zu Harmonisierung und der Vorschriften zur Durchführung dieser Vorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.

13.

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebene und ihres Bewertungspersonals muss garantiert sein.

14.

Die Vergütung für die oberste Leitungsebene und das bewertende Personal der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

15.

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern die Haftpflicht nicht nach nationalem Recht vom Staat übernommen wird oder sofern der Mitgliedstaat nicht selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

16.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach dieser Richtlinie oder einer nationalen Umsetzungsvorschrift erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte sind zu schützen.

17.

Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen dieser Richtlinie geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und legen die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur zugrunde.

18.

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 erfüllen.

19.

Die Konformitätsbewertungsstellen müssen sicherstellen, dass die für die Konformitätsbewertung eingesetzten Prüflabors den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 entsprechen.


ANHANG IV

NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN

1.   Anträge auf Notifizierung

1.1.

Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

1.2.

Diesem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Schiffsausrüstung bei, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

1.3.

Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig nachzuprüfen, ob sie die Anforderungen des Anhangs III erfüllt.

2.   Notifizierungsverfahren

2.1.

Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.

2.2.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

2.3.

Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsmodulen und der Schiffsausrüstung sowie die relevante Bescheinigung der Kompetenz.

2.4.

Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Abschnitt 1, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Unterlagen vor, durch die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle sowie Vorkehrungen bestätigt werden, die sicherstellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und jederzeit den Anforderungen des Anhangs III genügt.

2.5.

Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung mit Akkreditierungsurkunde oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung ohne Akkreditierung Einwände erhoben haben.

2.6.

Nur solche in Punkt 2.5 genannten Stellen gelten für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stellen.

2.7.

Jede später eintretende relevante Änderung der Notifizierung ist den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

3.   Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

3.1.

Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

3.2.

Auch wenn eine notifizierte Stelle im Rahmen mehrerer Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

3.3.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

3.4.

Sie sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neusten Stand gehalten wird.


ANHANG V

VON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN

1.

Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

2.

Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3.

Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

4.

Eine notifizierende Behörde darf weder auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis Tätigkeiten anbieten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen erbringen.

5.

Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

6.

Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.


28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/186


RICHTLINIE 2014/91/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den nationalen Bestimmungen über die Aufgaben und Haftung der Verwahrstellen sowie die Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.

(2)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsmanager und Personen gehören, die tatsächlich Entscheidungen über Investitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger. Diese Bestimmungen sollten auch für Investmentgesellschaften gelten, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft benennen. Diese Vergütungspolitik und -praxis sollte unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch für Dritte gelten, die aufgrund von Funktionen, die ihnen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, Investitionsentscheidungen treffen, welche sich auf das Risikoprofil der OGAW auswirken.

(3)

Sofern OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften alle Grundsätze der Vergütungspolitik anwenden, sollten sie diese Politik je nach ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können.

(4)

Während einige Handlungen von dem Leitungsorgan zu treffen sind, sollte sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über unterschiedliche Organe zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben verfügt, die an das Leitungsorgan oder an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diese Organe, wie die Hauptversammlung, gelten.

(5)

Bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und -praxis sollten die Mitgliedstaaten den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission (4) enthaltenen Grundsätzen, der Arbeit des Rates für Finanzstabilität und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor Rechnung tragen.

(6)

Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt sein.

(7)

Die Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten auch für Zahlungen gelten, die OGAW an Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften leisten.

(8)

Die Kommission wird aufgefordert zu prüfen, worin die gemeinsamen Kosten und Ausgaben für Anlageprodukte für Kleinanleger in den Mitgliedstaaten bestehen und ob eine weitere Vereinheitlichung dieser Kosten und Ausgaben erforderlich ist, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.

(9)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, sicherstellen, dass Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik und -praxis im Vermögensverwaltungssektor zur Verfügung stehen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, sollte die ESMA bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien unterstützen. Um eine Umgehung der Vergütungsbestimmungen zu vermeiden, sollten diese Leitlinien auch weitere Orientierungshilfen hinsichtlich der Personen, für die die Vergütungspolitik und -praxis gelten, und hinsichtlich der Anpassung der Vergütungsgrundsätze an die Größe der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft und die Größe des von ihr verwalteten OGAW, ihre interne Organisation und die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten enthalten. Die Leitlinien der ESMA für die Vergütungspolitik und -praxis sollten, sofern angemessen, so weit wie möglich mit den Leitlinien für jene Fonds in Einklang gebracht werden, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) fallen.

(10)

Die Bestimmungen über die Vergütung sollten die vollständige Wahrnehmung der durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV), den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte, die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, geltende Rechtsnormen in Bezug auf die Rechte von Anteilseignern und die Beteiligung und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der betroffenen Gesellschaften sowie gegebenenfalls die Befugnis der Sozialpartner, Tarifverträge im Einklang mit nationalem Recht und nationaler Praxis abzuschließen und durchzusetzen, nicht berühren.

(11)

Um das erforderliche Maß an Harmonisierung der einschlägigen regulatorischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten ergänzende Vorschriften verabschiedet werden, die dazu dienen, die Aufgaben und Pflichten der Verwahrstellen festzulegen, die juristischen Personen zu nennen, die als Verwahrstelle bestellt werden können, und die Frage der Haftung von Verwahrstellen bei Verlust verwahrter OGAW-Vermögenswerte oder bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufsichtspflichten durch die Verwahrstelle zu klären. Eine solche nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtspflichten kann zum Verlust der Vermögenswerte, aber auch zu Wertverlusten der Vermögensgegenstände führen, wenn beispielsweise eine Verwahrstelle es versäumt, Maßnahmen in Bezug auf Anlagen zu ergreifen, die mit den Anlagebedingungen des Fonds nicht vereinbar sind.

(12)

Es muss klargestellt werden, dass ein OGAW eine einzige Verwahrstelle bestellen sollte, die die Vermögenswerte des OGAW generell überwacht. Durch die Forderung einer einzigen Verwahrstelle sollte gewährleistet sein, dass die Verwahrstelle einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte des OGAW hat und sowohl Fondsmanager als auch Anleger sich an eine einzige Anlaufstelle richten können, falls Probleme im Zusammenhang mit der Verwahrung der Vermögenswerte oder der Ausübung der Kontrollfunktionen auftreten. Die Verwahrung von Vermögenswerten umfasst im Falle, dass Vermögenswerte aufgrund ihrer Art nicht verwahrt werden können, auch die Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sowie die Führung von Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte.

(13)

Eine Verwahrstelle sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der OGAW und der OGAW-Anleger handeln.

(14)

Um unabhängig von der Rechtsform des OGAW in allen Mitgliedstaaten ein harmonisiertes Konzept für die Wahrnehmung der Pflichten der Verwahrstellen sicherzustellen, sollte eine einheitliche Liste der Überwachungspflichten für Verwahrstellen sowohl hinsichtlich von OGAW in Unternehmensform (Investmentgesellschaft) als auch OGAW in Vertragsform erstellt werden.

(15)

Die Verwahrstelle sollte für die ordnungsgemäße Überwachung der Cashflows des OGAW zuständig sein und insbesondere sicherstellen, dass Gelder der Anleger und Barmittel des OGAW ordnungsgemäß auf Konten verbucht werden, die auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle bei einer der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (8) genannten Einrichtungen eröffnet wurden. Deshalb sollten detaillierte Bestimmungen über die Überwachung der Cashflows verabschiedet werden, um einen wirksamen und kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten. Bei der Sicherstellung der Verbuchung der Gelder der Anleger auf Geldkonten sollte die Verwahrstelle die Grundsätze berücksichtigen, die in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie festgelegt sind.

(16)

Um die betrügerische Übertragung von Geldmitteln zu verhindern, sollte im Zusammenhang mit den Geschäften des OGAW kein Geldkonto ohne Wissen der Verwahrstelle eröffnet werden.

(17)

Für einen OGAW verwahrte Vermögenswerte sollten getrennt vom Eigenvermögen der Verwahrstelle geführt und jederzeit als Eigentum des betreffenden OGAW ausgewiesen werden. Diese Anforderung sollte bei Ausfall der Verwahrstelle ein zusätzliches Sicherheitsnetz für die Anleger schaffen.

(18)

Ergänzend zur bestehenden Pflicht zur Verwahrung von Vermögenswerten eines OGAW sollte bei Vermögenswerten zwischen verwahrfähigen Vermögenswerten und nicht verwahrfähigen Vermögenswerten, für die statt dessen eine Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und die Pflicht zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse gelten, unterschieden werden. Die Gruppe verwahrfähiger Vermögenswerte sollte deutlich getrennt ausgewiesen werden, da die Pflicht zum Ersatz des Verlustes von Vermögenswerten nur für diese spezifische Kategorie von Vermögenswerten gelten sollte.

(19)

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte sollten von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet werden. Für die Wiederverwendung von Vermögenswerten für die Rechnung des OGAW sollten bestimmte Bedingungen gelten.

(20)

Es müssen Bedingungen für die Übertragung der Verwahrpflichten der Verwahrstelle an Dritte festgelegt werden. Sowohl die Übertragung als auch die Unterbeauftragung sollten objektiv gerechtfertigt sein und strengen Anforderungen in Bezug auf die Eignung des Dritten, dem die Funktion übertragen wird, und in Bezug auf die gebotene Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, die die Verwahrstelle bei der Auswahl, Bestellung und Überprüfung dieses Dritten walten lassen sollte, unterliegen. Um einheitliche Marktbedingungen und ein gleich hohes Maß des Anlegerschutzes zu erreichen, sollten solche Bedingungen auf die Bedingungen abgestimmt werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU gelten. Es sollten Bestimmungen verabschiedet werden, durch die sichergestellt wird, dass Dritte, denen die Verwahrfunktionen übertragen wurden, über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen und sie die Vermögenswerte des OGAW voneinander trennen.

(21)

Erbringt ein Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlament und des Rates (9) oder ein Drittland-Zentralverwahrer die in Abschnitt A des Anhangs der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen des Betriebs eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sowie zumindest entweder der erstmaligen Verbuchung von Wertpapieren in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift oder der Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene, so sollte die Erbringung dieser Dienstleistungen durch diesen Zentralverwahrer hinsichtlich der Wertpapiere des OGAW, die durch diesen Zentralverwahrer erstmalig in einer Girosammelverwahrung durch anfängliche Gutschrift verbucht werden, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden. Hingegen sollte die Beauftragung eines Zentralverwahrers oder eines Drittland-Zentralverwahrers mit der Verwahrung von Wertpapieren des OGAW als Übertragung von Verwahrfunktionen betrachtet werden.

(22)

Ein Dritter, dem die Verwahrung von Vermögenswerten übertragen wird, sollte ein „Omnibus-Konto“ als gesondertes Sammelkonto für mehrere OGAW unterhalten können.

(23)

Bei der Übertragung der Verwahrung an Dritte muss auch sichergestellt sein, dass diese besonderen Anforderungen an eine wirksame aufsichtliche Regulierung und Aufsicht unterliegen. Um ferner sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente sich im Besitz des Dritten befinden, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollten regelmäßige externe Buchprüfungen durchgeführt werden.

(24)

Um ein gleichbleibend hohes Niveau des Anlegerschutzes zu gewährleisten, sollten Verhaltensregeln und Bestimmungen über den Umgang mit Interessenkonflikten verabschiedet werden, die in allen Situationen, d. h. auch bei einer Übertragung von Verwahrpflichten, gelten. Diese Bestimmungen sollten insbesondere eine eindeutige Trennung der Aufgaben und Funktionen von Verwahrstelle, OGAW und Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft sicherstellen.

(25)

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz und einen angemessenen Grad der aufsichtlichen Regulierung und ständigen Überwachung zu gewährleisten, muss eine erschöpfende Liste der Einrichtungen aufgestellt werden, die als Verwahrstelle tätig werden dürfen. Dies sollten ausschließlich folgende Einrichtungen sein dürfen: nationale Zentralbanken, Kreditinstitute und andere nach dem Recht der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie befugte juristische Personen, die einer Beaufsichtigung und Eigenmittelanforderungen unterliegen, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, die über Eigenmittel verfügen, welche den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten, und die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW haben.

(26)

Die Frage der Haftung der OGAW-Verwahrstelle für den Verlust eines verwahrten Finanzinstruments muss geklärt werden. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Finanzinstruments dazu verpflichtet sein, dem OGAW ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten. Ein Haftungsausschluss für den Verlust von Vermögenswerten sollte nicht vorgesehen werden, sofern nicht die Verwahrstelle nachweisen kann, dass der Verlust „auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können,“ zurückzuführen ist. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.

(27)

Wenn die Verwahrstelle Verwahraufgaben an einen Dritten überträgt, sollte sie für den Verlust von bei dem Dritten verwahrten Finanzinstrumenten haften. Die Verwahrstelle sollte beim Verlust eines verwahrten Instruments dazu verpflichtet sein, ein Finanzinstrument gleicher Art zurückzugeben oder einen entsprechenden Betrag zu erstatten, auch wenn der Verlust bei dem Dritten eingetreten ist, dem die Verwahrung übertragen wurde. Die Verwahrstelle sollte nur von dieser Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang nicht auf interne Gegebenheiten, wie eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien. Für den Fall des Verlusts von Vermögenswerten durch eine Verwahrstelle oder durch einen Dritten, dem die Verwahrung übertragen wurde, sollte kein gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsausschluss möglich sein.

(28)

Jeder Anleger eines OGAW sollte Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle mittelbar oder unmittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder über die Investmentgesellschaft geltend machen können. Die Möglichkeit, die Verwahrstelle in Regress zu nehmen, sollte weder von der Rechtsform des OGAW (Unternehmensform oder Vertragsform) noch von der Art der Rechtsbeziehung zwischen Verwahrstelle, Verwaltungsgesellschaft und Anteilinhabern abhängen. Das Recht der Anteilinhaber, Haftungsansprüche gegenüber der Verwahrstelle geltend zu machen, sollte weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führen.

(29)

Unbeschadet dieser Richtlinie sollte es einer Verwahrstelle unbenommen bleiben, Vorkehrungen zu treffen, um Schäden und Verluste von OGAW oder OGAW-Anteilinhabern abzusichern. Insbesondere sollten solche Vorkehrungen weder einen Haftungsausschluss der Verwahrstelle bewirken, noch zu einer Übertragung oder Änderung der Haftung der Verwahrstelle führen oder die Rechte der Anleger, Rechtsbehelfe eingeschlossen, beeinträchtigen.

(30)

Am 12. Juli 2010 schlug die Kommission Änderungen der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vor, damit im Falle, dass eine Verwahrstelle ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ein hohes Maß an Schutz für OGAW-Anleger gewährleistet ist. Dieser Vorschlag wird durch eine Klärung der Pflichten und des Haftungsumfangs der Verwahrstelle und des Dritten, an welchen die Verwahraufgaben übertragen wurden, in dieser Richtlinie ergänzt.

(31)

Die Kommission ist aufgefordert, zu untersuchen, in welchen Fällen der Ausfall einer OGAW-Verwahrstelle oder eines Dritten, dem die Verwahraufgaben übertragen wurde, Verluste für die OGAW-Anteilinhaber zur Folge haben könnte, die nach dieser Richtlinie nicht ausgleichbar sind, ferner zu ermitteln, mit welcher Art von Maßnahmen — ungeachtet der Vermittlungskette zwischen den Anlegern und den von dem Ausfall betroffenen übertragbaren Wertpapieren — ein hohes Maß an Anlegerschutz angemessen gewährleistet werden könnte, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.

(32)

Es ist sicherzustellen, dass die Verwahrstellen unabhängig von der Rechtsform des OGAW den gleichen Anforderungen unterliegen. Einheitliche Anforderungen sollten der Rechtssicherheit dienen, den Anlegerschutz verbessern und zur Schaffung einheitlicher Marktbedingungen beitragen. Die Kommission hat keinerlei Mitteilung erhalten, dass eine Investmentgesellschaft die Möglichkeit der Ausnahme von der generellen Anforderung, dass Vermögenswerte einer Verwahrstelle anzuvertrauen sind, in Anspruch genommen hätte. Deshalb sollten die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG an die Verwahrstelle einer Investmentgesellschaft als gegenstandslos betrachtet werden.

(33)

In dieser Richtlinie wird ein Mindestmaß an Befugnissen festgelegt, die die zuständigen Behörden haben sollten, doch sind diese Befugnisse im Rahmen eines Gesamtsystems nationaler Rechtsvorschriften auszuüben, das die Einhaltung der Grundrechte und auch das Recht auf Schutz der Privatsphäre garantiert. Für den Zweck der Ausübung dieser Befugnisse, durch die es zu gravierenden Eingriffen in Bezug auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation kommen kann, sollten die Mitgliedstaaten angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Form des Missbrauchs vorsehen, gegebenenfalls auch die Einholung einer vorherigen Genehmigung der Justizbehörden eines betroffenen Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass die zuständigen Behörden derartige Eingriffsbefugnisse in dem Umfang ausüben können, in dem dies für die ordnungsgemäße Untersuchung schwerwiegender Fälle notwendig ist, sofern keine gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen wirksam dasselbe Ergebnis erzielt werden kann.

(34)

Bereits vorhandene Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehrsaufzeichnungen von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sowie bereits vorhandene Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen von Telekommunikationsgesellschaften stellen entscheidende und manchmal die einzigen Belege dar, mit denen Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie aufgedeckt und nachgewiesen werden können und mit denen überprüft werden kann, ob die OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, die Anforderungen an den Anlegerschutz und die anderen Anforderungen dieser Richtlinie und den entsprechend dazu erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfüllen.

Die zuständigen Behörden sollten daher befugt sein, bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischer Kommunikation und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die sich im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, befinden. Der Zugang zu Telefon- und Datenaufzeichnungen ist für die Aufdeckung von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder die hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen und Verhängung von entsprechenden Sanktionen erforderlich. Zur Schaffung einheitlicher Bedingungen in der Union in Bezug auf den Zugang zu Telefon- und bestehenden Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft oder zu bestehenden Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, sollten die zuständigen Behörden im gemäß dem nationalen Recht befugt sein, bestehende Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen, die sich, soweit die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten, im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft befinden, und bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenverkehr im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder anderen Einrichtungen, die unter diese Richtlinie fallen, anzufordern, wenn es sich um Fälle handelt, in denen der begründete Verdacht besteht, dass diese Aufzeichnungen mit Bezug zum Gegenstand der Überprüfung oder Untersuchung für den Nachweis von Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie oder den hierzu erlassenen Durchführungsmaßnahmen relevant sein können. Der Zugang zu Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Telekommunikationsgesellschaften sollte nicht den Inhalt von Telefongesprächen umfassen.

(35)

Ein solider Rahmen für Aufsicht und Unternehmensführung im Finanzsektor sollte sich auf starke Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsregelungen stützen können. Hierzu sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für Verstöße gegen diese Richtlinie zurückgreifen können. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 über die Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung zur Förderung der Konvergenz von Sanktionen über das gesamte Spektrum der Aufsichtstätigkeiten hinweg vorgenommen. Die zuständigen Behörden sollten zur Verhängung von Geldbußen befugt sein, die ausreichend hoch sind, um wirksam, abschreckend und angemessen zu sein, um Vorteile, die von einem Verstoß gegen die Anforderungen dieser Richtlinie erwartet werden, zu kompensieren.

(36)

Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen, wenn diese Verstöße dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit dem nationalen Recht sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, sowohl verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße zu verhängen, könnten dies aber tun, wenn ihr nationales Recht dies erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaate ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten oder mit diesen zuständigen Behörden Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, für Verstöße, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen. Die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten strafrechtliche Sanktionen anstelle der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zusätzlich zu diesen verhängen, darf nicht dazu dienen, die in dieser Richtlinie vorgesehene Sanktionsregelung zu umgehen.

(37)

Um eine kohärente Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen und der Höhe der Geldbußen verpflichtet sein, sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen.

(38)

Um ihre abschreckende Wirkung auf die breite Öffentlichkeit zu stärken und diese über Verstöße zu informieren, die dem Anlegerschutz schaden können, sollten Sanktionen außer in genau beschriebenen Ausnahmefällen veröffentlicht werden. Um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten Sanktionen anonym veröffentlicht werden, wenn eine Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.

(39)

Damit die ESMA in der Lage ist, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine größere Kohärenz bei den Ergebnissen der Aufsicht zu erreichen, sollten alle öffentlich bekanntgemachten Sanktionen gleichzeitig der ESMA mitgeteilt werden, die zudem einen Jahresbericht über alle verhängten Sanktionen veröffentlichen sollte.

(40)

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Mechanismen schaffen, die zur Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen. Informationen über potenzielle und tatsächliche Verstöße sollten auch zur wirksamen Durchführung der Aufgaben der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beitragen. Die Kommunikationskanäle für Berichte über diese potenziellen und tatsächlichen Verstöße sollten daher auch von der ESMA festgelegt werden. Der ESMA übermittelte Informationen über potenzielle und tatsächliche Verstöße sollten nur für die Durchführung der Aufgaben der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 verwendet werden.

(41)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden und im AEUV niedergelegt sind.

(42)

Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erfüllt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere zum Erlass delegierter Rechtsakte befugt sein, um Folgendes festzulegen: die Einzelheiten der Standardvereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verwahraufgaben, einschließlich der Arten von Finanzinstrumenten, die unter die Verwahrpflichten der Verwahrstelle fallen sollten, der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahrpflichten über bei einer zentralen Verwahrstelle registrierte Finanzinstrumente ausüben darf, und der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und bei einem Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente verwahren sollte, ferner die Sorgfaltspflichten der Verwahrstellen, die Sonderverwahrungspflicht, die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente als Verlust zu betrachten sind, und die Definition äußerer Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Das durch diese delegierten Rechtsakte gewährleistete Maß an Anlegerschutz sollte zumindest dem der delegierten Rechtsakte entsprechen, die nach der Richtlinie 2011/61/EU erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zeitnah und in angemessener Weise übermittelt werden.

(43)

Im Rahmen ihrer Gesamtüberprüfung des Funktionierens der Richtlinie 2009/65/EG wird die Kommission unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) auch die für Derivatgeschäfte geltenden Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Gegenparteien überprüfen; sie wird dabei der Notwendigkeit Rechnung tragen, geeignete Kategorien für solche Beschränkungen festzulegen, so dass Derivate mit gleichartigen Risikomerkmalen gleich behandelt werden.

(44)

Die Mitgliedstaaten haben sich gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (14) dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein Dokument oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Bezug zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Der Gesetzgeber hält die Übermittlung derartiger Dokumente bezüglich der vorliegenden Richtlinie für gerechtfertigt.

(45)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich das Vertrauen der Anleger in OGAW zu stärken, indem die Anforderungen bezüglich der Pflichten und der Haftung der Verwahrstellen sowie der Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften verbessert und gemeinsame Standards für Sanktionen bei wesentlichen Verstößen gegen diese Richtlinie eingeführt werden, auf Ebene der unabhängig voneinander handelnden Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angehört und hat am 23. November 2012 eine Stellungnahme (16) abgegeben.

(47)

Die Richtlinie 2009/65/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„s)

‚Leitungsorgan‘ das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentgesellschaft oder einer Verwahrstelle die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft oder die Verwahrstelle gemäß dem nationalen Recht mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in dieser Richtlinie festgelegten an das Leitungsorgan oder das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der Verwahrstelle, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen.

t)

‚Finanzinstrument‘ ein Finanzinstrument gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(17)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“"

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 14a

(1)   Die Mitgliedstaaten verlangen von den Verwaltungsgesellschaften die Festlegung und Anwendung einer Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und weder zur Übernahme von Risiken ermutigt, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von ihnen verwalteten OGAW nicht vereinbar sind, noch die Verwaltungsgesellschaft daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des OGAW zu handeln.

(2)   Die Vergütungspolitik und -praxis umfasst feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen.

(3)   Die Vergütungspolitik und -praxis gilt für die Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträger, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf die Risikoprofile der Verwaltungsgesellschaften oder der von ihnen verwalteten OGAW haben.

(4)   Die ESMA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden oder die Finanzmarktteilnehmer heraus, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Personen und die Anwendung der in Artikel 14b genannten Grundsätze betreffen. Diese Leitlinien tragen den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission (18) enthaltenen Grundsätzen für eine solide Vergütungspolitik, der Größe der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte Rechnung. Die ESMA arbeitet bei der Erstellung der Leitlinien eng mit der Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) zusammen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) errichtet wurde, um sicherzustellen, dass Kohärenz mit Anforderungen gegeben ist, die für andere Finanzdienstleistungsbranchen und insbesondere für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelt werden.

Artikel 14b

(1)   Bei der Festlegung und Anwendung der in Artikel 14a genannten Vergütungspolitik wenden die Verwaltungsgesellschaften die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessen sind:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt zu keiner Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW nicht vereinbar sind.

b)

Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW und der Anleger solcher OGAW und umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

c)

Die Vergütungspolitik wird vom Leitungsorgan der Verwaltungsgesellschaft in seiner Aufsichtsfunktion beschlossen; dieses Organ legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft sie mindestens einmal jährlich und ist für ihre Umsetzung und für die Überwachung in diesem Bereich verantwortlich; die in diesem Buchstaben genannten Aufgaben werden nur von Mitgliedern des Leitungsorgans ausgeführt, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen und die über Sachkenntnisse in den Bereichen Risikomanagement und Vergütung verfügen.

d)

Mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion festgelegten Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wird.

e)

Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen werden je nach Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt, und zwar unabhängig von der Leistung der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.

f)

Die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird vom Vergütungsausschuss unmittelbar überprüft, sofern ein solcher Ausschuss besteht.

g)

Bei erfolgsabhängiger Vergütung basiert die Gesamtvergütung auf einer Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung bzw. des betreffenden OGAW sowie deren Risiken als auch des Gesamtergebnisses der Verwaltungsgesellschaft, und werden bei der Bewertung der individuellen Leistung finanzielle und nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt.

h)

Die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, der der Haltedauer, die den Anlegern des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW empfohlen wurde, angemessen ist, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung des OGAW und seiner Anlagerisiken abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über denselben Zeitraum verteilt ist.

i)

Eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt.

j)

Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten.

k)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen.

l)

Die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein.

m)

Je nach rechtlicher Struktur des OGAW und seiner Satzung oder seinen Vertragsbedingungen muss ein erheblicher Anteil, mindestens jedoch 50 % der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen des betreffenden OGAW, gleichwertigen Beteiligungen oder mit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen unbaren Instrumenten mit Anreizen bestehen, die gleichermaßen wirksam sind wie jedwedes der in diesem Buchstaben genannten Instrumente; der Mindestwert von 50 % kommt nicht zur Anwendung, wenn weniger als 50 % des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Gesamtportfolios auf OGAW entfallen.

Für die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente gilt eine geeignete Zurückstellungspolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW sowie den Interessen der OGAW-Anleger auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen hinsichtlich der Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Dieser Buchstabe gilt sowohl für den Anteil der variablen Vergütungskomponente, die gemäß Buchstabe n zurückgestellt wird, als auch für den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente.

n)

Ein wesentlicher Anteil, mindestens jedoch 40 % der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum zurückgestellt, der angesichts der Haltedauer, die den Anlegern des betreffenden OGAW empfohlen wurde, angemessen und korrekt auf die Art der Risiken dieses OGAW ausgerichtet ist.

Der Zeitraum nach diesem Buchstaben beträgt mindestens drei Jahre; die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu zahlende Vergütung wird nicht rascher als auf anteiliger Grundlage erworben; macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt.

o)

Die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder verdient, wenn sie angesichts der Finanzlage der Verwaltungsgesellschaft insgesamt tragbar und aufgrund der Leistung der betreffenden Geschäftsabteilung, des OGAW und der betreffenden Person gerechtfertigt ist.

Ein schwaches oder negatives finanzielles Ergebnis der Verwaltungsgesellschaft oder des betreffenden OGAW führt generell zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Kompensationen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen, auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, berücksichtigt werden.

p)

Die Altersversorgungsregelungen stehen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Verwaltungsgesellschaft und des von ihr verwalteten OGAW in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter die Verwaltungsgesellschaft vor Eintritt in den Ruhestand, so werden freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Verwaltungsgesellschaft fünf Jahre lang in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente zurückbehalten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, werden die freiwilligen Altersversorgungsleistungen dem Mitarbeiter nach einer Wartezeit von fünf Jahren in Form der unter Buchstabe m genannten Instrumente ausgezahlt.

q)

Die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen.

r)

Die variable Vergütung wird nicht in Form von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

(2)   Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann die ESMA von den zuständigen Behörden Auskünfte über die in Artikel 14a dieser Richtlinie genannte Vergütungspolitik und -praxis verlangen.

Die ESMA nimmt in ihre Leitlinien für die Vergütungspolitik in enger Zusammenarbeit mit der EBA Bestimmungen darüber auf, wie die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätze, die etwa in der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21) dargelegt sind, Anwendung finden sollen, wenn Mitarbeiter oder andere Kategorien des Personals Dienstleistungen erbringen, die verschiedenen sektoralen Vergütungsgrundsätzen unterliegen.

(3)   Die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze gelten für jede Art von Leistung, die von der Verwaltungsgesellschaft gewährt wird, für jeden direkt von dem OGAW selbst gezahlten Betrag, einschließlich Anlageerfolgsprämien (performance fees), und für jede Übertragung von Anteilen des OGAW zugunsten von Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf ihr Risikoprofil oder das Risikoprofil der von ihnen verwalteten OGAW haben.

(4)   Verwaltungsgesellschaften, die hinsichtlich ihrer Größe oder der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, richten einen Vergütungsausschuss ein. Der Vergütungsausschuss ist so einzurichten, dass er kompetent und unabhängig über die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risikomanagement geschaffenen Anreize urteilen kann.

Der Vergütungsausschuss, der im Einklang mit den Leitlinien der ESMA gemäß Artikel 14a Absatz 4 gegebenenfalls eingerichtet wird, ist für die Ausarbeitung von Entscheidungen über die Vergütung zuständig, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement der Verwaltungsgesellschaft oder der betreffenden OGAW, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Den Vorsitz im Vergütungsausschuss führt ein Mitglied des Leitungsorgans, das in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnimmt. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Verwaltungsgesellschaft keine Geschäftsführungsfunktionen wahrnehmen.

Ist im nationalen Recht eine Arbeitnehmervertretung im Leitungsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungsausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anleger und anderer Beteiligter und das öffentliche Interesse.

(18)  Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22)."

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12)."

(20)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)."

(21)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).“"

3.

Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den schriftlichen Vertrag mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absatz 2;“.

4.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

(1)   Die Investmentgesellschaft und für jeden der von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft stellen sicher, dass eine einzige Verwahrstelle gemäß diesem Kapitel bestellt wird.

(2)   Die Bestellung der Verwahrstelle wird in einem Vertrag schriftlich vereinbart.

Dieser Vertrag regelt unter anderem den Informationsaustausch, der für erforderlich erachtet wird, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihren Aufgaben für den OGAW, für den sie als Verwahrstelle bestellt wurde, nachkommen kann.

(3)   Die Verwahrstelle

a)

stellt sicher, dass Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgen;

b)

stellt sicher, dass die Berechnung des Wertes der Anteile des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung erfolgt;

c)

leistet den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder einer Investmentgesellschaft Folge, es sei denn, diese Weisungen verstoßen gegen das anwendbare nationale Recht oder die Vertragsbedingungen oder die Satzung;

d)

stellt sicher, dass bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird;

e)

stellt sicher, dass die Erträge des OGAW gemäß dem anwendbaren nationalen Recht und den Vertragsbedingungen oder der Satzung verwendet werden.

(4)   Die Verwahrstelle stellt sicher, dass die Cashflows des OGAW ordnungsgemäß überwacht werden und gewährleistet insbesondere, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleistete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW auf Geldkonten verbucht wurden, die:

a)

auf den Namen des OGAW, auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft oder auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet werden;

b)

bei einer in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (22) genannten Stelle eröffnet werden und

c)

gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen geführt werden.

Werden die Geldkonten auf den Namen der für den OGAW handelnden Verwahrstelle eröffnet, so werden auf solchen Konten weder Gelder der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Stelle noch Gelder der Verwahrstelle selbst verbucht.

(5)   Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

a)

Für Finanzinstrumente, die in Verwahrung genommen werden können, gilt:

i)

Die Verwahrstelle verwahrt sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können;

ii)

die Verwahrstelle stellt sicher, dass Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in Artikel 16 der Richtlinie 2006/73/EG festgelegten Grundsätzen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, so dass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als gemäß geltendem Recht im Eigentum des OGAW befindliche Instrumente identifiziert werden können;

b)

für andere Vermögenswerte gilt:

i)

die Verwahrstelle prüft, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer der betreffenden Vermögenswerte ist, indem sie auf der Grundlage der vom OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft vorgelegten Informationen oder Unterlagen und, soweit verfügbar, anhand externer Nachweise feststellt, ob der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist;

ii)

die Verwahrstelle führt Aufzeichnungen über die Vermögenswerte, bei denen sie sich vergewissert hat, dass der OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft Eigentümer ist, und hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(6)   Die Verwahrstelle übermittelt der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft regelmäßig eine umfassende Aufstellung sämtlicher Vermögenswerte des OGAW.

(7)   Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder einem Dritten, dem die Verwahrfunktion übertragen wurde, nicht für eigene Rechnung wiederverwendet. Als Wiederverwendung gilt jede Transaktion verwahrter Vermögenswerte, darunter Übertragung, Verpfändung, Verkauf und Leihe.

Die von der Verwahrstelle verwahrten Vermögenswerte dürfen nur wiederverwendet werden, sofern

a)

die Wiederverwendung der Vermögenswerte für Rechnung des OGAW erfolgt,

b)

die Verwahrstelle den Weisungen der im Namen des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft Folge leistet,

c)

die Wiederverwendung dem OGAW zugute kommt sowie im Interesse der Anteilinhaber liegt und

d)

die Transaktion durch liquide Sicherheiten hoher Qualität gedeckt ist, die der OGAW gemäß einer Vereinbarung über eine Vollrechtsübertragung erhalten hat.

Der Verkehrswert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens so hoch sein wie der Verkehrswert der wiederverwendeten Vermögenswerte zuzüglich eines Zuschlags.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle der Insolvenz der Verwahrstelle und/oder eines in der Union ansässigen Dritten, dem die Verwahrung von OGAW-Vermögenswerten übertragen wurde, die verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger dieser Verwahrstelle und/oder dieses Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können.

(22)  Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).“"

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

(1)   Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absätze 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

(2)   Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur unter folgenden Bedingungen auf Dritte übertragen:

a)

Die Aufgaben werden nicht in der Absicht übertragen, die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie zu umgehen;

b)

die Verwahrstelle kann belegen, dass es einen objektiven Grund für die Übertragung gibt;

c)

die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen und geht bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben weiterhin mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor.

(3)   Die Verwahrstelle darf die in Artikel 22 Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

a)

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

b)

bezogen auf die in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben:

i)

einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindestkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

ii)

einer regelmäßigen externen Buchprüfung unterliegen, durch die gewährleistet wird, dass sich die Finanzinstrumente in ihrem Besitz befinden;

c)

die Vermögenswerte der Kunden der Verwahrstelle von ihren eigenen Vermögenswerten und von den Vermögenswerten der Verwahrstelle in einer Weise trennen, die gewährleistet, dass diese jederzeit eindeutig als Eigentum von Kunden einer bestimmten Verwahrstelle identifiziert werden können;

d)

alle notwendigen Schritte unternehmen, um zu gewährleisten, dass im Falle der Insolvenz des Dritten die vom Dritten verwahrten Vermögenswerte des OGAW nicht an die Gläubiger des Dritten ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden können, und

e)

sich an die allgemeinen Verpflichtungen und Verbote gemäß Artikel 22 Absätze 2, 5 und 7 und gemäß Artikel 25 halten.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den in jener Ziffer festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügen, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

a)

Die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes, über die Umstände, die die Übertragung rechtfertigen, und über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, unterrichtet;

b)

die Investmentgesellschaft oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

Der Dritte kann diese Aufgaben seinerseits unter den gleichen Bedingungen weiter übertragen. In diesem Fall gilt Artikel 24 Absatz 2 sinngemäß für die Beteiligten.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) durch für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannte Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme oder die Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen durch Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme eines Drittlands nicht als Übertragung der Verwahrfunktionen betrachtet.

(23)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).“"

6.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Verwahrstelle ist

a)

eine nationale Zentralbank,

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut oder

c)

eine andere von der zuständigen Behörde nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Durchführung von Verwahrtätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie zugelassene juristische Person, die Eigenmittelanforderungen unterliegt, welche die entsprechend dem gewählten Ansatz gemäß Artikel 315 oder Artikel 317 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) errechneten Anforderungen nicht unterschreiten, und die über Eigenmittel verfügt, die den in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrag des Anfangskapitals nicht unterschreiten.

Eine juristische Person gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c unterliegt einer aufsichtlichen Regulierung, wird laufend überwacht und erfüllt folgende Mindestanforderungen:

a)

Sie verfügt über die notwendige Ausstattung, um Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können;

b)

sie legt Strategien und Verfahren fest, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die juristische Person, ihre Geschäftsleitung und ihre Beschäftigten den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen;

c)

sie verfügt über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme;

d)

sie trifft wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessen Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten und behält diese bei;

e)

sie sorgt dafür, dass Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte geführt werden, die ausreichen, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;

f)

sie trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Vorschriftsmäßigkeit ihrer Verwahrfunktionen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie — auch im Hinblick auf die Durchführung ihrer Verwahrtätigkeiten — auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück;

g)

sämtliche Mitglieder ihres Leitungsorgans und ihrer Geschäftsleitung müssen, zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet sein und ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen.

h)

Ihr Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Verwahrstelle samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.

i)

Jedes Mitglied ihres Leitungsorgans und der Geschäftsleitung handelt aufrichtig und integer.

(3)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche dieser Kategorien von Einrichtungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 als Verwahrstelle tätig sein können.

(4)   Wenn Investment- oder Verwaltungsgesellschaften, die für die von ihnen verwalteten OGAW handeln, vor dem 18. März 2016 eine Einrichtung, die die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, als Verwahrstelle bestellt haben, so bestellen sie bis zum 18. März 2018 eine Verwahrstelle, die diese Anforderungen erfüllt.

(24)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“"

b)

Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.

7.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und dessen Anteilinhabern für den Verlust durch die Verwahrstelle oder einen Dritten, dem die Verwahrung von gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a verwahrten Finanzinstrumenten übertragen wurde, haftet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verlust eines verwahrten Finanzinstruments die Verwahrstelle dem OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft unverzüglich ein Finanzinstrument gleicher Art zurückgibt oder einen entsprechenden Betrag erstattet. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust auf äußere Ereignisse, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, zurückzuführen ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber dem OGAW und den Anlegern des OGAW auch für sämtliche sonstige Verluste haftet, die diese infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus dieser Richtlinie erleiden.

(2)   Die Haftung der in Absatz 1 genannten Verwahrstelle bleibt von einer etwaigen Übertragung gemäß Artikel 22a unberührt.

(3)   Die Haftung der in Absatz 1 genannten Verwahrstelle kann nicht im Wege einer Vereinbarung aufgehoben oder begrenzt werden.

(4)   Eine Vereinbarung, die gegen Absatz 3 verstößt, ist nichtig.

(5)   Anteilinhaber des OGAW können die Haftung der Verwahrstelle unmittelbar oder mittelbar über die Verwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft geltend machen, vorausgesetzt, dass dies weder zur Verdopplung von Regressansprüchen noch zur Ungleichbehandlung der Anteilinhaber führt.“

8.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

(1)   Die Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden. Die Aufgaben der Investmentgesellschaft und der Verwahrstelle dürfen nicht von ein und derselben Gesellschaft wahrgenommen werden.

(2)   Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse des OGAW und seiner Anleger. Die Investmentgesellschaft und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anleger des OGAW.

Eine Verwahrstelle nimmt in Bezug auf den OGAW oder die für den OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft keine Aufgaben wahr, die Interessenkonflikte zwischen dem OGAW, den Anlegern des OGAW, der Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten, außer wenn eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben gegeben ist und die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden.“

9.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

(1)   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Vertragsbedingungen des Investmentfonds regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.

(2)   Die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung der Investmentgesellschaft regeln die Voraussetzungen für einen Wechsel der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle und sehen Regelungen vor, die den Schutz der Anteilinhaber bei einem solchen Wechsel gewährleisten.“

10.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 26a

Die Verwahrstelle stellt den für sie zuständigen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die sie in Ausübung ihrer Pflichten erhalten hat und die die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft benötigen könnten.

Unterscheiden sich die zuständigen Behörden des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft von denen der Verwahrstelle, so übermitteln die zuständigen Behörden der Verwahrstelle die erhaltenen Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft.

Artikel 26b

Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 112a ermächtigt, um Folgendes festzulegen:

a)

die Einzelheiten, die in den in Artikel 22 Absatz 2 genannten schriftlichen Vertrag aufzunehmen sind;

b)

die Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle gemäß Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5, einschließlich:

i)

der Art der Finanzinstrumente, die nach Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a unter die Verwahraufgaben der Verwahrstelle fallen sollen,

ii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann,

iii)

der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle in nominativer Form emittierte und beim Emittenten oder einer Registrierstelle registrierte Finanzinstrumente gemäß Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b zu verwahren hat;

c)

die Sorgfaltspflichten von Verwahrstellen gemäß Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c;

d)

die Sonderverwahrungspflicht gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c;

e)

die Schritte, die Dritte gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d zu unternehmen haben;

f)

die Bedingungen und Umstände, unter denen verwahrte Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 24 als Verlust zu betrachten sind;

g)

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist;

h)

die Bedingungen zur Erfüllung des in Artikel 25 Absatz 2 genannten Unabhängigkeitsgebots.“

11.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 13 bis 14b gelten sinngemäß für Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben.“

12.

Kapitel V Abschnitt 3 wird gestrichen.

13.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Prospekt enthält entweder

a)

die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, oder

b)

eine Zusammenfassung der Vergütungspolitik und eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Jahresbericht enthält ferner

a)

die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den von der Verwaltungsgesellschaft und der Investmentgesellschaft an ihre Mitarbeiter gezahlten festen und variablen Vergütungen, der Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls allen direkt von dem OGAW selbst gezahlten Beträgen, einschließlich Anlageerfolgsprämien (Performance Fees);

b)

die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach den in Artikel 14a Absatz 3 genannten Kategorien von Mitarbeitern oder anderen Beschäftigten;

c)

eine Beschreibung darüber, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet wurden;

d)

das Ergebnis der in Artikel 14b Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Überprüfungen, einschließlich aller aufgetretenen Unregelmäßigkeiten;

e)

wesentliche Änderungen an der angenommenen Vergütungspolitik.“

14.

Artikel 78 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Identität des OGAW und der zuständigen Behörde des OGAW,“;

b)

dem Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die wesentlichen Informationen für den Anleger umfassen auch eine Erklärung darüber, dass die Einzelheiten der aktuellen Vergütungspolitik, darunter eine Beschreibung, wie die Vergütung und die sonstigen Zuwendungen berechnet werden, und die Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen, einschließlich der Zusammensetzung des Vergütungsausschusses, falls es einen solchen Ausschuss gibt, über eine Website zugänglich sind, einschließlich der Angabe dieser Website, und dass auf Anfrage kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt wird.“

15.

Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Folgendes anzufordern:

i)

soweit gemäß nationalem Recht zulässig, bereits existierende Aufzeichnungen von Datenübermittlungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft, wenn der begründete Verdacht auf einen Verstoß besteht und diese Aufzeichnungen für eine Untersuchung von Verstößen gegen diese Richtlinie relevant sein könnten;

ii)

bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz von OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen oder sonstigen Stellen gemäß dieser Richtlinie,“;

16.

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

(1)   Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 98 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die Gesellschaften und Personen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auferlegt werden, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind.

Beschließen die Mitgliedstaaten, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen festzulegen, so teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der ESMA bis zum 18. März 2016 die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, mit denen dieser Artikel umgesetzt wird, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und der ESMA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich.

(2)   Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 beschlossen haben, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die dort genannten Vorschriften festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Richtlinie eingeleitet wurden; sie stellen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Richtlinie zusammenzuarbeiten, dieselben Informationen anderen zuständige Behörden und die ESMA zur Verfügung.

Die zuständigen Behörden können auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(3)   Im Rahmen der Gesamtüberprüfung der Funktionsweise dieser Richtlinie überprüft die Kommission spätestens drei Jahre nach dem 18. September 2017 die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und der strafrechtlichen Sanktionen und insbesondere die Erforderlichkeit einer weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Richtlinie vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen.

(4)   Eine zuständige Behörde darf sich auf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung nur unter den folgenden außergewöhnlichen Umständen weigern, tätig zu werden:

a)

wenn die Weitergabe einschlägiger Informationen die Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten,

b)

wenn dem Ersuchen nachzukommen wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt,

c)

wenn aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist oder

d)

wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist.

(5)   Gelten die Pflichten für OGAW, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, gemäß dem nationalen Recht verwaltungsrechtliche Sanktionen oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt werden können.

(6)   Nach Maßgabe des nationalen Rechts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, die angewandt werden können, in allen in Absatz 1 genannten Fällen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes;

b)

eine Anordnung, dass die verantwortliche Person die Verhaltensweise zu beenden hat und sie nicht erneut vornehmen darf;

c)

im Falle eines OGAW oder einer Verwaltungsgesellschaft Aussetzung oder Entzug der Zulassung des OGAW oder der Verwaltungsgesellschaft;

d)

ein vorübergehendes Verbot oder für wiederholte schwere Verstöße ein dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in diesen Gesellschaften oder anderen Gesellschaften dieser Art Leitungsaufgaben wahrzunehmen;

e)

im Falle juristischer Personen maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. September 2014 oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Abschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß dem einschlägigen Unionsrecht im Bereich der Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;

f)

im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR oder in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. September 2014,

g)

als eine Alternative zu den Buchstaben e und f maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f genannten Höchstbeträge hinausgeht.

(7)   Die Mitgliedstaaten können die zuständigen Behörden dazu ermächtigen, nach Maßgabe des nationalen Rechts zusätzlich zu den in Absatz 5 genannten Sanktionen weitere Arten von Sanktionen zu verhängen oder Geldbußen zu verhängen, die die in Absatz 6 Buchstaben e, f und g genannten Beträge übersteigen.

(25)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“"

17.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 99a

Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Sanktionen vor, insbesondere wenn

a)

die Geschäftstätigkeiten eines OGAW unter Verstoß gegen Artikel 5 ohne entsprechende Zulassung ausgeübt werden;

b)

die Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 6 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

c)

die Tätigkeit einer Investmentgesellschaft unter Verstoß gegen Artikel 27 ohne vorherige Zulassung ausgeübt wird;

d)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt erworben oder eine solche qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft weiter aufgestockt wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreicht oder überschreitet oder die Verwaltungsgesellschaft zum Tochterunternehmen wird (im Folgenden ‚beabsichtigter Erwerb‘), ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden der Verwaltungsgesellschaft, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zu richten;

e)

eine qualifizierte Beteiligung an einer Verwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt veräußert oder verringert wird mit der Folge, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital unter 20 %, 30 % oder 50 % sinkt oder die Verwaltungsgesellschaft kein Tochterunternehmen mehr ist, ohne unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 eine schriftliche Anzeige an die zuständigen Behörden zu richten;

f)

eine Verwaltungsgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

g)

eine Investmentgesellschaft ihre Zulassung unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

h)

eine Verwaltungsgesellschaft, die Kenntnis von Beteiligungserwerben oder -veräußerungen bezüglich ihres Kapitals erhält, die zu einer Über- oder Unterschreitung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Schwellenwerte führen, es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie versäumt, die zuständigen Behörden über diesen Erwerb bzw. diese Veräußerung zu unterrichten;

i)

eine Verwaltungsgesellschaft es unter Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 versäumt, der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen;

j)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

k)

eine Verwaltungsgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b geschaffenen strukturellen und organisatorischen Auflagen zu erfüllen;

l)

eine Investmentgesellschaft es versäumt, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 31 auferlegten Verfahren und Vorkehrungen zu erfüllen;

m)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 13 und 30 geschaffenen Anforderungen bezüglich der Übertragung ihrer Aufgaben an Dritte zu erfüllen;

n)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, die gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 14 und 30 auferlegten Wohlverhaltensregeln zu erfüllen;

o)

eine Verwahrstelle es versäumt, ihre Aufgaben gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 22 Absätze 3 bis 7 zu erfüllen;

p)

eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumt, ihren Pflichten bezüglich der Anlagestrategie des OGAW gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Kapitel VII nachzukommen;

q)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft es versäumen, gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 51 Absatz 1 ein Risikomanagement-Verfahren oder ein Verfahren, das eine präzise und unabhängige Bewertung von OTC-Derivaten erlaubt, anzuwenden;

r)

eine Investmentgesellschaft oder für jeden von ihr verwalteten Investmentfonds eine Verwaltungsgesellschaft es wiederholt versäumen, den in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 68 bis 82 auferlegten Pflichten zur Unterrichtung der Anleger nachzukommen;

s)

eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, die Anteile eines von ihr verwalteten OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW vertreibt, es versäumt, die in Artikel 93 Absatz 1 enthaltene Anforderung der Übermittlung eines Anzeigeschreibens zu erfüllen.

Artikel 99b

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle unanfechtbaren Entscheidungen, mit denen sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine Verwaltungssanktion oder -maßnahme verhängen, umgehend auf ihren offiziellen Websites veröffentlichen, nachdem die Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde über diese Entscheidung unterrichtet wurde. Dabei werden mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden nach einer der folgenden Vorgehensweisen handeln:

a)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, wird erst dann bekanntgemacht, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

b)

die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, wird nach Maßgabe des nationalen Rechts in anonymisierter Form bekanntgemacht, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

c)

es wird davon abgesehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion bzw. Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten nach den Buchstaben a und b als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass

i)

die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird,

ii)

bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn vorhersehbar ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(2)   Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen mit, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c jedoch nicht bekanntgemacht wurden, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält ausschließlich für den Zweck des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden eine zentrale Datenbank der ihr gemeldeten Sanktionen. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von diesen übermittelten Informationen aktualisiert.

(3)   Werden gegen die Entscheidung, eine Sanktion oder eine Maßnahme zu verhängen, bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt, so machen die zuständigen Behörden auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion bzw. einer Maßnahme für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekanntgemacht.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass jede Bekanntmachung nach diesem Artikel ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Die in der Bekanntmachung enthaltenen personenbezogenen Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie es nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.

Artikel 99c

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Geldbußen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich

a)

der Schwere und Dauer des Verstoßes,

b)

des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,

c)

der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus ihrem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften im Falle einer natürlichen Person ablesen lässt,

d)

der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern diese sich beziffern lassen,

e)

der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,

f)

früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,

g)

Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

(2)   Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 99 arbeiten die zuständigen Behörden eng zusammen, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu den mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnissen führen. Ferner koordinieren sie ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen sie gemäß Artikel 101 ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnehmen und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und -maßnahmen verhängen.

Artikel 99d

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame und verlässliche Mechanismen, um zur Meldung von potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften bei den zuständigen Behörden zu ermutigen, einschließlich sicherer Kommunikationskanäle für die Meldung solcher Verstöße.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:

a)

spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung,

b)

einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen, die innerhalb dieser Gesellschaften bzw. Stellen begangene Verstöße melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung,

c)

den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoß verantwortlich,

d)

klare Vorschriften, die gewährleisten, dass in Bezug auf die Person, die einen Verstoß meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit garantiert wird, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich.

(3)   Die ESMA richtet einen oder mehrere sichere Kommunikationskanäle ein, über die Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften gemeldet werden können. Die ESMA stellt sicher, dass diese Kommunikationskanäle dem Absatz 2 Buchstaben a bis d genügen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung durch Mitarbeiter von Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen im Sinne der Absätze 1 und 3 nicht als Verstoß gegen etwaiger vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Einschränkungen der Offenlegung von Informationen gilt und keine Haftung der Person, die die Meldung gemacht hat, im Zusammenhang mit dieser Meldung zur Folge hat.

(5)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen zu angemessenen Verfahren, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

Artikel 99e

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 99 verhängten Sanktionen und Maßnahmen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.

(2)   Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder -maßnahmen öffentlich bekanntgegeben, so meldet sie diese verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen zugleich der ESMA. Betrifft eine veröffentliche Sanktion oder Maßnahme eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft, so macht die ESMA im gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Register der Verwaltungsgesellschaften einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion oder Maßnahme.

(3)   Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren und Formulare für die in diesem Artikel vorgesehene Informationsübermittlung festgelegt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(26)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).“"

18.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 104a

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.

(27)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).“"

19.

In Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 5, Artikel 51 Absatz 4, Artikel 60 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3, Artikel 62 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 75 Absatz 4, Artikel 78 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 2, Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 111 werden die Worte „nach Artikel 112 Absätze 2, 3 und 4 und unter den Voraussetzungen der Artikel 112a und 112b“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 112a“.

20.

In Artikel 50a werden die Worte „nach Artikel 112a und unter den Voraussetzungen der Artikel 112b und 112c“ ersetzt durch die Worte „nach Artikel 112“.

21.

In Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3, wird der Verweis auf „Artikel 112 Absatz 1“ ersetzt durch einen Verweis auf „Artikel 112“.

22.

Artikel 112 erhält folgende Fassung:

„Artikel 112

Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (28) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(28)  Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45).“"

23.

Artikel 112a erhält folgende Fassung:

„Artikel 112a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 12, 14, 43, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 4. Januar 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 26b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50a wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 21. Juli 2011 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 51 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 20. Juni 2013 übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 12, 14, 26b, 43, 50a, 51, 60, 61, 62, 64, 75, 78, 81, 95 und 111 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

24.

Artikel 112b wird aufgehoben.

25.

In Anhang I Nummer 2 wird das Schema A wie folgt geändert.

„2.

Angaben über die Verwahrstelle:

2.1.

Identität der Verwahrstelle des OGAW und Beschreibung ihrer Pflichten sowie der Interessenkonflikte, die entstehen können,

2.2.

Beschreibung sämtlicher von der Verwahrstelle übertragener Verwahrungsfunktionen, Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können,

2.3.

Erklärung dass den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der Nummern 2.1 und 2.2 übermittelt werden.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. März 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 ab dem 18. März 2016 an. Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 96 vom 4.4.2013, S. 18.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(7)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(8)  Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(12)  Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(16)  ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 12.


28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/214


RICHTLINIE 2014/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Juli 2014

über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Eine Fragmentierung des Binnenmarkts wirkt sich nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union aus. Die Beseitigung direkter und indirekter Hindernisse, die einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen, ist für die Vollendung des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung. Die Maßnahmen der Union im Bereich des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen für Privatkunden haben bereits wesentlich dazu beigetragen, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern auszubauen, den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten und Qualität und Transparenz der Angebote zu erhöhen.

(2)

So wurden mit der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) grundlegende Transparenzanforderungen an die von Zahlungsdienstleistern verlangten Entgelte für die von ihnen angebotenen Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten festgelegt. Die Einführung einheitlicher Regeln für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Bereitstellung von Informationen hat den Zahlungsdienstleistern ihre Tätigkeit erheblich erleichtert, ihren Verwaltungsaufwand verringert und ihnen Kosteneinsparungen ermöglicht.

(3)

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Entwicklung einer modernen, sozial integrativen Wirtschaft hängt immer stärker von der lückenlosen Erbringung von Zahlungsdiensten ab. Jede neue Rechtsvorschrift in dieser Hinsicht muss Teil einer intelligenten Wirtschaftsstrategie für die Union sein, die den Bedürfnissen schutzbedürftigerer Verbraucher effektiv Rechnung tragen muss.

(4)

Es muss jedoch, wie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 4. Juli 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen genannt, noch mehr unternommen werden, um den Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken zu verbessern und weiterzuentwickeln. Gegenwärtig stellen die fehlende Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte sowie die Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten nach wie vor Hindernisse für die Entstehung eines vollständig integrierten Marktes dar, was zu einem geringen Wettbewerb beim Privatkundengeschäft der Banken führt. Diese Probleme müssen angegangen werden, und hochwertige Standards müssen erreicht werden.

(5)

Die derzeitigen Bedingungen auf dem Binnenmarkt könnten Zahlungsdienstleister davon abhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Union Gebrauch zu machen, da es sich bei Eintritt in einen neuen Markt als schwierig erweist, Kunden zu gewinnen. Ein Markteintritt ist häufig mit hohen Investitionen verbunden. Solche Investitionen lohnen sich nur, wenn der Dienstleister von ausreichenden Geschäftsmöglichkeiten und einer entsprechenden Verbrauchernachfrage ausgehen kann. Die geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden ist zum Großteil auf den Mangel an Transparenz und Vergleichbarkeit bei Entgelten und Leistungsangebot sowie auf Schwierigkeiten beim Wechsel von Zahlungskonten zurückzuführen. Diese Faktoren bremsen auch die Nachfrage. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext.

(6)

Darüber hinaus können durch die Fragmentierung der bestehenden nationalen Rechtsrahmen erhebliche Barrieren für die Vollendung des Binnenmarkts im Bereich Zahlungskonten entstehen. Die auf nationaler Ebene geltenden Vorschriften für Zahlungskonten sind insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Wechsel des Zahlungskontos sehr unterschiedlich. Was Kontowechsel anbelangt, so hat das Fehlen einheitlicher, verbindlicher Maßnahmen auf Unionsebene zu divergierenden Praktiken und Maßnahmen auf nationaler Ebene geführt. Noch stärker ausgeprägt sind diese Unterschiede im Bereich der Vergleichbarkeit der Entgelte, wo auf Unionsebene bisher überhaupt keine Maßnahmen, nicht einmal Selbstregulierungsmaßnahmen, getroffen wurden. Sollten diese Unterschiede künftig noch größer werden, da Zahlungsdienstleister dazu tendieren, ihre Praxis auf die nationalen Märkte auszurichten, so würde dies die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten für inländische Dienstleister in die Höhe treiben und würde damit eine grenzüberschreitende Geschäftsausübung weniger attraktiv machen. Grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Binnenmarkt stehen Hindernisse entgegen, auf die Verbraucher stoßen, die ein Zahlungskonto im Ausland eröffnen wollen. Bestehende restriktive Zugangskriterien können Unionsbürger daran hindern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen. Wenn man allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto verschafft, ermöglicht man ihnen, am Binnenmarkt teilzuhaben und seine Vorteile zu nutzen.

(7)

Da einige potenziell interessierte Verbraucher kein Zahlungskonto eröffnen, weil ihnen dies entweder verwehrt wird oder weil ihnen keine passenden Produkte angeboten werden, wird zudem das Nachfragepotenzial nach Zahlungskontodiensten in der Union derzeit nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt würde für Zahlungsdienstleister weitere Anreize setzen, in neue Märkte einzutreten. Bedingungen, die allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto geben, sind außerdem Voraussetzung, um ihre Teilnahme am Binnenmarkt zu fördern und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile, die ihnen der Binnenmarkt bietet, zu nutzen.

(8)

Transparenz und Vergleichbarkeit der Entgelte wurden im Rahmen einer von der Bankenbranche auf den Weg gebrachten Selbstregulierungsinitiative auf Unionsebene in Betracht gezogen. Über diese Initiative wurde jedoch keine abschließende Einigung erzielt. Was Kontowechsel betrifft, so hat das European Banking Industry Committee im Jahr 2008 mit seinen Gemeinsamen Grundsätzen einen Modellmechanismus für einen Wechsel zwischen Zahlungskonten bei Banken entworfen, die in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Da sie aber nicht verbindlich sind, werden diese Gemeinsamen Grundsätze unionsweit uneinheitlich angewendet und haben kaum Wirkung entfaltet. Außerdem betreffen die Gemeinsamen Grundsätze ausschließlich Zahlungskontowechsel auf nationaler Ebene, nicht aber grenzüberschreitende Kontowechsel. Was den Zugang zu einem Basiskonto anbelangt, so hat die Kommission in ihrer Empfehlung 2011/442/EU (5) die Mitgliedstaaten aufgefordert, die zur Gewährleistung der Anwendung der Empfehlung erforderlichen Maßnahmen bis spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung zu ergreifen. Bisher werden die Hauptgrundsätze der Empfehlung aber nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten befolgt.

(9)

Um langfristig eine effektive und reibungslose finanzielle Mobilität zu unterstützen, ist es von entscheidender Bedeutung, ein einheitliches Regelwerk festzulegen, um das Problem der geringen Verbrauchermobilität anzugehen und insbesondere den Vergleich von Zahlungskontodiensten und -entgelten zu erleichtern, um zu einem Wechsel des Zahlungskontos zu ermutigen und um die Diskriminierung von Verbrauchern aus Gründen des Wohnsitzes zu verhindern, wenn sie ein Zahlungskonto im Ausland einrichten und nutzen möchten. Darüber hinaus ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Teilnahme der Verbraucher am Markt für Zahlungskonten zu fördern. Solche Maßnahmen werden Anreize für den Eintritt von Zahlungsdienstleistern in den Binnenmarkt setzen, gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und auf diese Weise den Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Finanzmarkts der Union für Privatkunden zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern fördern. Auch werden transparente Informationen über Entgelte und Möglichkeiten eines Kontowechsels in Kombination mit dem Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen es den Unionsbürgern erleichtern, sich innerhalb der Union frei zu bewegen und frei aus den Angeboten auszuwählen und so von einem voll funktionierenden Binnenmarkt im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden zu profitieren, und zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts beitragen.

(10)

Außerdem ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht die Innovation im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden behindert. Da von Jahr zu Jahr neue Technologien verfügbar werden, wie Mobile Banking und vorausbezahlte Zahlungskarten, ist es denkbar, dass das derzeitige Modell der Zahlungskonten einmal durch ein neues Modell abgelöst wird.

(11)

Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese Bestimmungen mit ihren Pflichten nach dem Unionsrecht und nach dieser Richtlinie übereinstimmen.

(12)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG gelten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollten nur für Kreditinstitute gelten. Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages“) oder E-Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Konten, deren Inhaber Unternehmen, einschließlich Klein- und Kleinstunternehmen, sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, es handelt sich um ad personam geführte Konten. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür entscheiden können, die Anwendung dieser Richtlinie auf andere Zahlungsdienstleister und andere Zahlungskonten, beispielsweise auf Konten mit eingeschränkteren Zahlungsfunktionen, auszuweiten.

(13)

Da Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen als eine Art von Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie gelten, sollten die Bestimmungen über die Transparenz und den Kontowechsel auch für diese Art von Konten gelten.

(14)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten so weit wie möglich denen in anderen Gesetzgebungsakten der Union entsprechen, insbesondere den in der Richtlinie 2007/64/EG und in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

(15)

Für die Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, dass sie die Entgelte nachvollziehen und somit Angebote verschiedener Zahlungsdienstleister vergleichen und fundierte Entscheidungen darüber treffen können, welches Zahlungskonto ihren Bedürfnissen am ehesten gerecht wird. Ein Entgeltvergleich ist nicht möglich, wenn Zahlungsdienstleister für ein und dieselben Dienste eine unterschiedliche Terminologie verwenden und Informationen in unterschiedlichen Formaten bereitstellen. Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste kann es den Verbrauchern erleichtern, die Entgelte nachzuvollziehen und zu vergleichen.

(16)

Am hilfreichsten für die Verbraucher wären Informationen, die knapp und präzise sowie standardisiert sind und einen problemlosen Vergleich zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern ermöglichen. Die Mittel, die Verbrauchern für den Vergleich von Zahlungskontoangeboten an die Hand gegeben werden, wären wenig nützlich, wenn der Zeitaufwand für die Durchsicht langer Entgeltlisten verschiedener Anbieter höher zu veranschlagen wäre als die Vorteile bei Auswahl des günstigsten Angebots. Diese Mittel sollten vielfältig sein, und es sollten Verbrauchertests durchgeführt werden. In dieser Phase sollte die Entgeltterminologie nur in Bezug auf die in den Mitgliedstaaten gängigsten Begriffe und Begriffsbestimmungen standardisiert werden, damit das Risiko eines Übermaßes an Informationen vermieden und eine zügige Umsetzung ermöglicht wird.

(17)

Die Entgeltterminologie sollte von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, sodass den Besonderheiten lokaler Märkte Rechnung getragen werden kann. Als repräsentativ sollten Dienste betrachtet werden, die bei mindestens einem Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat entgeltpflichtig sind. Darüber hinaus sollte in Bezug auf Dienste, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, die für die Definition dieser Dienste verwendete Terminologie auf Unionsebene standardisiert werden, um die Zahlungskontoangebote unionsweit besser vergleichbar zu machen. Damit bei den nationalen Listen ein hinreichender Grad an Homogenität gewährleistet ist, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) („EBA“) Leitlinien erlassen, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Dienste auf nationaler Ebene zu ermitteln, die besonders stark in Anspruch genommen werden und die die höchsten Kosten für die Verbraucher erzeugen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der der Kommission und der EBA bis zum 18. Dezember 2014 die entsprechenden Behörden angeben, an die diese Leitlinien zu richten sind.

(18)

Sobald die Mitgliedstaaten eine vorläufige Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen Dienste sowie der einschlägigen Begriffe und Begriffsbestimmungen erstellt haben, sollte die EBA die betreffenden Listen prüfen, um im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Dienste zu ermitteln, die einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und standardisierte Begriffe und Begriffsbestimmungen auf Unionsebene in allen Amtssprachen der Organe der Union dafür vorzuschlagen. Die EBA sollte sicherstellen, dass für jeden Dienst nur ein Begriff in der Amtssprache jedes Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache der Organe der Union ist, genutzt wird. Das heißt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen dieselbe Amtssprache der Organe der Union gesprochen wird, für ein und denselben Dienst unterschiedliche Begriffe verwendet werden können und dadurch nationalen Besonderheiten Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten sollten in solchen Fällen alle auf Unionsebene verwendeten Begriffe in ihre vorläufige Liste aufnehmen und auf dieser Grundlage ihre endgültigen Listen veröffentlichen.

(19)

Um die Zahlungskontoentgelte für die Verbraucher im gesamten Binnenmarkt ohne Weiteres vergleichbar zu machen, sollten Zahlungsdienstleister den Verbrauchern eine Entgeltinformation zur Verfügung stellen, die die Entgelte für alle Dienste, die in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste auf nationaler Ebene aufgeführt sind, enthält. In der Entgeltinformation sollten die standardisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwendet werden, die gegebenenfalls auf Unionsebene festgelegt wurden. Dies würde auch dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Zahlungsdienstleister zu schaffen. Die Entgeltinformation sollte keine anderen Entgelte beinhalten. Bietet ein Zahlungsdienstleister einen in der Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführten Dienst nicht an, so sollte er dies kenntlich machen, indem er beispielsweise den Dienst mit dem Vermerk „nicht angeboten“ oder „unzutreffend“ versieht. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass Schlüsselindikatoren wie etwa ein umfassender Kostenindikator, in dem die dem Verbraucher für das Zahlungskonto entstehenden jährlichen Gesamtkosten zusammengefasst sind, mit der Entgeltinformation bereitgestellt werden. Um den Verbrauchern die für ihr Zahlungskonto geltende Entgeltregelung besser verständlich zu machen, sollte ihnen ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen — mindestens zu den in der Entgeltinformation aufgeführten Entgelten und Diensten — an die Hand gegeben werden. Das Glossar sollte dazu beitragen, den Verbrauchern besser zu vermitteln, um welche Art von Entgelten es sich handelt, und sie in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen. Für Zahlungsdienstleister sollte ferner die Verpflichtung eingeführt werden, die Verbraucher mindestens einmal jährlich unentgeltlich über sämtliche ihrem Zahlungskonto belasteten Entgelte, gegebenenfalls einschließlich des Überziehungszinssatzes und des Kreditzinssatzes, zu unterrichten.

Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen zu Überziehungskrediten gemäß der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Ex-post-Informationen sollten in Form eines speziellen Dokuments mit der Bezeichnung „Entgeltaufstellung“ vorgelegt werden. Diese sollte einen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen und alle im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungskontos angefallenen Entgelte geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Entgelte in Rechnung gestellt wurden, damit er beurteilen kann, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte. Ein maximaler Nutzen würde erzielt, wenn in der Ex-post-Entgeltinformation die repräsentativsten Dienste in derselben Reihenfolge dargestellt würden wie in der Ex-ante-Entgeltinformation.

(20)

Um den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht zu werden, muss gewährleistet sein, dass die jeweiligen Entgeltinformationen über Zahlungskonten korrekt, klar und vergleichbar sind. Die EBA sollte daher nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und der Entgeltaufstellung sowie der gemeinsamen Symbole erarbeiten, um sicherzustellen, dass sie für die Verbraucher verständlich und vergleichbar sind. Die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sollten in allen Mitgliedstaaten im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge der Posten und unter Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden, sodass die Verbraucher die beiden Dokumente vergleichen können und so Verständnis und Nutzung der Informationen optimiert werden. Die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung sollten sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheiden. Ferner sollte die EBA bei der Erarbeitung dieser Formate auch die Tatsache berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden können, die Entgeltinformation und die Entgeltaufstellung zusammen mit Informationen bereitzustellen, die gemäß anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten über Zahlungskonten und damit verbundene Dienste vorgeschrieben sind.

(21)

Um eine unionsweit kohärente Anwendung der auf Unionsebene festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleister verpflichten, in ihrer Kommunikation mit den Verbrauchern, so auch in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung, die vereinbarte Unionsterminologie zusammen mit der verbleibenden standardisierten nationalen Terminologie, wie sie in der endgültigen Liste aufgeführt ist, zu benutzen. Zahlungsdienstleister sollten in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher firmeneigene Produktbezeichnungen verwenden dürfen, sofern sie den anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Entscheiden sie sich für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, so sollten diese zusätzlich zu der standardisierten Terminologie verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung darstellen, beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen.

(22)

Unabhängige Vergleichswebsites sind ein wirksames Instrument, das es Verbrauchern ermöglicht, sich an einem Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontoangebote zu informieren. Diese Websites können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen Informationen als auch dem Bedarf an vollständigen und umfassenden Informationen gerecht werden, da die Nutzer — sofern für sie von Interesse — auch detailliertere Informationen abrufen können. Sie sollten eine möglichst breite Angebotspalette enthalten, um einen repräsentativen Überblick zu geben und gleichzeitig einen wesentlichen Teil des Marktes abzudecken. Sie können ferner dazu beitragen, die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da die Verbraucher die Informationen nicht separat bei den Zahlungsdienstleistern einholen müssen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die auf solchen Websites bereitgestellten Informationen vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sind und dass die Verbraucher von der Verfügbarkeit solcher Websites in Kenntnis gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Öffentlichkeit also über solche Websites informieren.

(23)

Damit sie unparteiische Informationen über die Höhe der anfallenden Entgelte und der Zinssätze in Bezug auf ein Zahlungskonto einholen können, sollten die Verbraucher öffentlich zugängliche Vergleichswebsites nutzen können, deren Betrieb unabhängig von Zahlungsdienstleistern erfolgt, sodass bei den Suchergebnissen kein Zahlungsdienstleister eine bevorzugte Behandlung erfährt. Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür Sorge tragen, dass Verbraucher in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet freien Zugang zu mindestens einer derartigen Website haben. Solche Vergleichswebsites können von den oder im Namen der zuständigen Behörden, von anderen öffentlichen Stellen und/oder von privaten Anbietern betrieben werden. Die Funktion des Entgeltvergleichs für Zahlungskonten kann auch durch bestehende Websites erfüllt werden, die eine breite Palette an Finanzprodukten und nichtfinanziellen Produkten miteinander vergleichen. Solche Websites sollten auf der Grundlage genau spezifizierter Qualitätskriterien betrieben werden, wozu unter anderem die Anforderung gehört, Angaben über ihre Inhaber bereitzustellen, korrekte und aktuelle Informationen zu liefern, den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung anzugeben, eindeutige und objektive Kriterien zu enthalten, auf die sich der Vergleich stützt, und eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, zu umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, wie oft Vergleichswebsites ihre dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen und zu aktualisieren haben, wobei berücksichtigt werden sollte, wie häufig die Zahlungsdienstleister allgemein ihre Entgeltinformation aktualisieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem festlegen, was eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, ausmacht, indem beispielsweise bewertet wird, wie viele Zahlungsdienstleister bestehen und ob deshalb eine einfache Mehrheit oder weniger ausreichend wäre, und/oder welchen Marktanteil Zahlungsdienstleister haben und/oder welche geografischen Standorte. Eine Vergleichswebsite sollte einen Entgeltvergleich für die Dienste liefern, die in der Liste der repräsentativsten mit Zahlungskonten verbundenen Dienste, die auch die auf Unionsebene vereinbarte Terminologie enthält, aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben können, dass solche Websites auch andere Informationen vergleichen, zum Beispiel Informationen über die bestimmenden Faktoren für das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau, wie etwa Anzahl und Standorte der Filialen oder der Geldautomaten. Besteht in einem Mitgliedstaat nur eine einzige vergleichende Website und stellt diese Website den Dienst ein oder entspricht sie nicht mehr den Qualitätskriterien, so sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die Verbraucher binnen angemessener Frist Zugang zu einer anderen Vergleichswebsite auf nationaler Ebene haben.

(24)

Bei Zahlungsdienstleistern ist es gängige Praxis, ein Zahlungskonto im Paket mit anderen Produkten oder Diensten, die keine mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sind, wie Versicherungsprodukte oder Finanzberatung, anzubieten. Dies bietet Zahlungsdienstleistern die Möglichkeit, ihr Angebot zu diversifizieren und miteinander in Wettbewerb zu treten, und kann letztlich für die Verbraucher von Nutzen sein. Die Studie der Kommission von 2009 zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor — ebenso wie die einschlägigen Konsultationen und Verbraucherbeschwerden — zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister unter Umständen Zahlungskonten in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern nicht gewünscht werden und für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Hausratversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher, wenn Zahlungsdienstleister Zahlungskonten im Paket anbieten, Informationen darüber erhalten, ob das Zahlungskonto separat erworben werden kann, und wenn ja, ihnen gesonderte Informationen über die Kosten und Entgelte bereitgestellt werden, die für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Produkte oder Dienste, die separat erworben werden können, anfallen.

(25)

Die Verfahren für einen Zahlungskontowechsel sollten unionsweit harmonisiert werden. Die bestehenden Regelungen sind gegenwärtig je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und gewährleisten nicht in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Verbraucherschutzniveau. Durch die Festlegung von Rechtsvorschriften, in denen die wichtigsten Grundsätze festgelegt werden, die von Zahlungsdienstleistern zu beachten sind, wenn sie entsprechende Dienste in jedem Mitgliedstaat der Union anbieten, würde das Funktionieren des Binnenmarkts sowohl für Verbraucher als auch für Zahlungsdienstleister verbessert. Einerseits würden hierdurch für Verbraucher, die vielleicht daran interessiert sind, ein Zahlungskonto in einem anderen Mitgliedstaat zu eröffnen, gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet, während gleichzeitig ein gleichwertiges Schutzniveau geboten würde. Andererseits würden hierdurch die Unterschiede zwischen den auf nationaler Ebene bestehenden Regelungen verringert, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Zahlungsdienstleister verringern würde, die beabsichtigen, ihre Dienste grenzüberschreitend anzubieten. Infolgedessen würde durch die für den Kontowechsel getroffenen Maßnahmen die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit Zahlungskonten im Binnenmarkt erleichtert.

(26)

Der Kontowechsel sollte jedoch keine Übertragung des Vertrags vom übertragenden Zahlungsdienstleister auf den empfangenden Zahlungsdienstleister umfassen.

(27)

Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Zahlungskontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Deshalb sollten Zahlungsdienstleister Verbrauchern ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten, einschließlich Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, bieten. Dieses Verfahren sollte garantiert zur Anwendung kommen, wenn Verbraucher von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen zu wechseln wünschen, und auch, wenn sie bei ein und demselben Zahlungsdienstleister zu einem anderen Zahlungskonto zu wechseln wünschen. Die Verbraucher hätten so die Möglichkeit, die günstigsten Angebote auf dem Markt zu nutzen und ohne Schwierigkeiten von ihrem bestehenden Zahlungskonto zu einem anderen, potenziell besser passenden zu wechseln, unabhängig davon, ob dies innerhalb ein und desselben Zahlungsdienstleisters oder zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern geschieht. Jegliche Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern im Zusammenhang mit dem Kontowechsel-Service in Rechnung gestellt werden, sollten angemessen sein und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Kontowechsel, bei denen beide Zahlungsdienstleister in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, die Möglichkeit haben, von dieser Richtlinie abweichende Bestimmungen festzulegen oder beizubehalten, wenn dies eindeutig im Interesse des Verbrauchers ist.

(29)

Das Verfahren bei einem Kontowechsel sollte für die Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Entsprechend sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Verbrauchers verantwortlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung des Kontowechsel-Services auf zusätzliche Instrumente, etwa auf technische Lösungen, zurückgreifen können. Diese zusätzlichen Instrumente können über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen; so kann beispielsweise der Kontowechsel-Service innerhalb einer kürzeren Frist erbracht werden, oder die Zahlungsdienstleister können dazu verpflichtet werden, auf entsprechenden Antrag des Verbrauchers hin für einen festgelegten Zeitraum ab dem Empfang der Ermächtigung zu wechseln sicherzustellen, dass auf dem vorherigen Zahlungskonto eingegangene Überweisungen automatisch oder manuell auf das neue Zahlungskonto umgeleitet werden. Die Zahlungsdienstleister können solche zusätzlichen Instrumente auch auf freiwilliger Basis verwenden, sogar wenn dies nicht von einem Mitgliedstaat verlangt wird.

(30)

Für Verbraucher sollte die Möglichkeit bestehen, den empfangenden Zahlungsdienstleister um Umstellung aller oder eines Teils der eingehenden Überweisungen, der Daueraufträge oder der Lastschriftmandate zu bitten, was idealerweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem empfangenden Zahlungsdienstleister geschehen sollte. Zu diesem Zweck sollte der Verbraucher eine Ermächtigung unterzeichnen können, mit der er der Übernahme jeder der vorstehend genannten Aufgaben durch den betreffenden Dienstleister zustimmt. Die Mitgliedstaaten könnten vorschreiben, dass die Ermächtigung durch den Verbraucher schriftlich zu erfolgen hat, könnten jedoch gegebenenfalls auch gleichwertige Mittel gelten lassen, wenn etwa ein Mechanismus für einen automatischen Kontowechsel vorhanden ist. Vor Erteilung der Ermächtigung sollten die Verbraucher über alle für einen Kontowechsel erforderlichen Verfahrensschritte informiert werden. Beispielsweise könnte sich die Ermächtigung auf alle Aufgaben erstrecken, die Teil des Kontowechsel-Services sind — mit der Möglichkeit für den Verbraucher, nur einige dieser Aufgaben auszuwählen.

(31)

Für einen reibungslosen Kontowechsel ist die Kooperation des übertragenden Zahlungsdienstleisters erforderlich. Der empfangende Zahlungsdienstleister sollte vom übertragenden Zahlungsdienstleister alle Informationen erhalten, die im Hinblick auf die Übertragung der Zahlungen auf das andere Zahlungskonto notwendig sind. Diese Informationen sollten sich jedoch auf den für den Kontowechsel erforderlichen Umfang beschränken.

(32)

Um die grenzüberschreitende Kontoeröffnung zu erleichtern, sollte der Verbraucher den neuen Zahlungsdienstleister ersuchen können, auf dem neuen Zahlungskonto alle oder einen Teil der Daueraufträge neu einzurichten, die Lastschriften ab dem vom Verbraucher genannten Zeitpunkt zu akzeptieren und dem Verbraucher Informationen mit Einzelheiten zu dem neuen Zahlungskonto bereitzustellen, was vorzugsweise im Rahmen eines einzigen Termins mit dem neuen Zahlungsdienstleister geschehen sollte.

(33)

Dem Verbraucher sollte durch Fehler, die einem der beiden an dem Kontowechsel beteiligten Zahlungsdienstleister unterlaufen, kein finanzieller Schaden, einschließlich Entgelten und Zinsen, entstehen. Insbesondere sollten dem Verbraucher keine finanziellen Verluste entstehen, die mit der Zahlung zusätzlicher Entgelte, Zinsen oder anderer Kosten sowie mit Geldstrafen, finanziellen Sanktionen oder anderen Arten finanzieller Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei der Ausführung von Zahlungen zusammenhängen.

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminiert werden. Für Kreditinstitute ist es zwar wichtig sicherzustellen, dass ihre Kunden das Finanzsystem nicht für illegale Zwecke wie Betrug, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzen, doch sollten sie keine Barrieren für Verbraucher errichten, die die Vorteile des Binnenmarkts nutzen und grenzüberschreitend Zahlungskonten eröffnen und nutzen möchten. Daher sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) nicht als Vorwand dienen, um wirtschaftlich weniger interessante Verbraucher abzulehnen.

(35)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union ein Zahlungskonto beantragen oder darauf zugreifen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unabhängig von der finanziellen Situation des Verbrauchers, wie Beschäftigungsstatus, Höhe des Einkommens, in Anspruch genommene Darlehen oder Privatinsolvenz, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sicherstellen.

(36)

Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, die in einem bestimmten Mitgliedstaat nicht über ein Zahlungskonto verfügen, sollten die Möglichkeit haben, in diesem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Der Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ sollte sowohl Unionsbürger als auch Drittstaatsangehörige erfassen, die bereits in den Genuss von Rechten aus Rechtsakten der Union kommen wie der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (10), der Richtlinie 2003/109/EG des Rates (11), der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates (12), und der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Der Begriff sollte außerdem Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge erfassen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ auf andere Drittstaatsangehörige ausdehnen können, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.

(37)

Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben können, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche sollte die persönliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute nicht erforderlich sein, um ein derartiges echtes Interesse nachzuweisen.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, ausreichend ist, um die Erreichbarkeit für alle Verbraucher zu gewährleisten, sodass jede Art von Diskriminierung der Verbraucher vermieden wird und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Bei der Festlegung der ausreichenden Zahl von Kreditinstituten sollten unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Abdeckung durch das Netz der Kreditinstitute, die Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, die Verteilung der Verbraucher im Hoheitsgebiet, der Marktanteil der Kreditinstitute und die Frage, ob Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nur einen geringen Teil der von dem Kreditinstitut angebotenen Zahlungskonten ausmachen. Grundsätzlich sollten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von so vielen Kreditinstituten wie möglich angeboten werden, damit sichergestellt wird, dass die Verbraucher solche Konten in den Räumlichkeiten eines Kreditinstituts eröffnen können, das sich in unmittelbarer Reichweite ihres Wohnorts befindet, und dass die Verbraucher beim Zugang zu diesen Konten keinesfalls diskriminiert werden und sie wirksam nutzen können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keinerlei sichtbare Diskriminierung besteht, die beispielsweise durch eine andere Gestaltung der Karte oder eine unterschiedliche Kontonummer oder eine unterschiedliche Kartennummer angezeigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von einer geringeren Zahl an Kreditinstituten angeboten werden; dies sollte jedoch auf der Grundlage begründet werden, dass diese Kreditinstitute beispielsweise über eine derart flächendeckende Präsenz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, dass sie alle Verbraucher bedienen könnten, ohne dass diese sich hierzu zu weit von ihrem Wohnort entfernen müssten. Außerdem sollten Verbraucher, die auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zugreifen, in keiner Weise stigmatisiert werden; dieses Ziel lässt sich besser erreichen, wenn eine größere Zahl von Kreditinstituten benannt wird.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten Mechanismen einrichten können, um Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, dabei zu helfen, in den uneingeschränkten Genuss dieser Richtlinie zu gelangen.

(40)

Wenn die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen, sollten sie den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass den Verbrauchern Informationen über alle damit verbundenen Entgelte in transparenter Weise mitgeteilt werden. Schließlich sollten die Kreditinstitute die Richtlinie 2008/48/EG einhalten, wenn sie in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit anbieten.

(41)

Damit Nutzer von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen angemessene Dienstleistungen empfangen, sollten die Mitgliedstaaten die Kreditinstitute dazu verpflichten, sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter angemessen geschult sind und potenzielle Interessenkonflikte nicht auf Kosten dieser Kunden gehen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen können, Verbrauchern, die bereits Inhaber eines aktiven und zumindest gleichwertigen Zahlungskontos in demselben Mitgliedstaat sind, die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zu verweigern. Zur Überprüfung, ob ein Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos ist, sollten sich die Kreditinstitute auf eine ehrenwörtliche Erklärung des Verbrauchers stützen können.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute Anträge auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Fristen bearbeiten und dass die Kreditinstitute den Verbraucher im Falle einer Ablehnung eines solchen Antrags über die dafür vorliegenden konkreten Gründe informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung würde der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Richtlinie 2005/60/EG zuwiderlaufen.

(44)

Verbrauchern sollte der Zugang zu einer Reihe grundlegender Zahlungsdienste garantiert werden. Die mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verbundenen Dienste sollten die Möglichkeit der Einzahlung von Geldbeträgen und der Abhebung von Bargeld vorsehen. Die Verbraucher sollten wesentliche Zahlungsvorgänge wie den Erhalt von Löhnen bzw. Gehältern oder sonstigen Leistungen, die Bezahlung von Rechnungen oder Steuern sowie den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Wege von Lastschriften, Überweisungen oder mit einer Zahlungskarte, abwickeln können. Die entsprechenden Dienste sollten den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen erlauben und den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, Zahlungen über das Online-System des Kreditinstituts — sofern vorhanden — in Auftrag zu geben. Ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollte jedoch nicht auf die Möglichkeit der Online-Nutzung beschränkt sein, da dies ein Hindernis für Verbraucher ohne Internetzugang darstellen würde. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass es für Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, der Führung und der Schließung des Zahlungskontos sowie für die Einzahlung von Geldbeträgen und die Abhebung von Bargeld und für die Vornahme von Zahlungsvorgängen mit Zahlungskarten — ausgenommen Kreditkarten — keine Begrenzung der Zahl der Vorgänge gibt, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisbildungsregeln zur Verfügung stehen. Bezüglich der Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie von Zahlungen mittels einer Kreditkarte im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sollten die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen können, die dem Verbraucher gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Preisregelungen zur Verfügung stehen, sofern die Dienste, auf die sich diese Vorgänge beziehen, der privaten Nutzung durch den Verbraucher dienen. Wenn die Mitgliedstaaten festlegen, was als private Nutzung gilt, sollten sie dem gegebenen Verbraucherverhalten und der allgemeinen geschäftlichen Praxis Rechnung tragen. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte sollten in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

(45)

Bei der Festlegung der bei einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen anzubietenden Dienste und der einzuschließenden Mindestzahl von Vorgängen sollte nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden. Insbesondere können in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmte Dienste als wesentlich für die Gewährleistung der uneingeschränkten Nutzung eines Zahlungskontos erachtet werden, da sie in diesem Mitgliedstaat landesweit in großem Umfang genutzt werden. So werden beispielsweise in einigen Mitgliedstaaten von Verbrauchern noch häufig Schecks eingesetzt, wohingegen dieses Zahlungsmittel in anderen Mitgliedstaaten sehr selten genutzt wird. Diese Richtlinie sollte deshalb den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, zusätzliche Dienste zu ermitteln, die auf nationaler Ebene als wesentlich erachtet werden und die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen geleistet werden sollten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entgelte, die von Kreditinstituten für die Bereitstellung solcher zusätzlichen Dienste im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verlangt werden, angemessen sind.

(46)

Damit sichergestellt ist, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie unentgeltlich oder gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts angeboten werden. Um kontolose schutzbedürftige Verbraucher zur Teilnahme am Markt für das Privatkundengeschäft der Banken zu ermutigen, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass diesen Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu besonders vorteilhaften Bedingungen, beispielsweise unentgeltlich, anzubieten sind. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die Mechanismen zur Ermittlung der Verbraucher, die in den Genuss von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zu vorteilhafteren Bedingungen gelangen können, festzulegen, sofern mit dem Mechanismus sichergestellt wird, dass schutzbedürftige Verbraucher Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten. In jedem Fall sollte dieser Ansatz unbeschadet des Rechts aller Verbraucher gelten, einschließlich nicht schutzbedürftiger Verbraucher, Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gegen zumindest ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Darüber hinaus sollten alle zusätzlichen Kosten, die dem Verbraucher aus der Nichteinhaltung der im Vertrag genannten Bedingungen entstehen, angemessen sein. Welche Kosten angemessen sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den auf nationaler Ebene bestehenden Rahmenbedingungen festlegen.

(47)

Nur unter bestimmten Umständen sollten Kreditinstitute die Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ablehnen oder einen Vertrag über ein solches Zahlungskonto kündigen, so etwa bei Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder über die Prävention und Untersuchung von Straftaten. Selbst in diesen Fällen lässt sich eine Ablehnung nur dann rechtfertigen, wenn der Verbraucher die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht einhält; sie lässt sich aber nicht deswegen rechtfertigen, weil das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften zu aufwendig oder kostspielig ist. Es könnte jedoch vorkommen, dass ein Verbraucher sein Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen missbraucht. Beispielsweise sollte ein Mitgliedstaat erlauben können, dass ein Kreditinstitut Maßnahmen gegen Verbraucher, die eine Straftat wie etwa schweren Betrug gegen ein Kreditinstitut begangen haben, ergreift, um eine Wiederholung der Straftat zu verhindern. Solche Maßnahmen können zum Beispiel die Beschränkung des Zugangs dieses Verbrauchers zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen während eines bestimmten Zeitraums umfassen. Daneben kann es Fälle geben, in denen die vorherige Ablehnung des Antrag auf ein Zahlungskonto erforderlich sein kann, um Verbraucher zu ermitteln, die in den Genuss eines Zahlungskontos zu vorteilhafteren Bedingungen gelangen könnten. In einem solchen Fall sollte das Kreditinstitut dem Verbraucher mitteilen, dass er im Falle der Ablehnung eines Antrags auf ein Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden, den spezifischen Mechanismus gemäß dieser Richtlinie in Anspruch nehmen kann, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten, das unentgeltlich ist. Diese beiden zusätzlichen Fälle sollten jedoch begrenzt, spezifisch und auf genau festgelegte Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sein. Im Rahmen der Festlegung weiterer Fälle, in denen Kreditinstitute es ablehnen können, Verbrauchern Zahlungskonten anzubieten, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung aufnehmen können.

(48)

Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kommunikationsmaßnahmen gezielt ausgerichtet sind und dass sie insbesondere kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher erreichen. Kreditinstitute sollten sich dafür einsetzen, dass Verbrauchern leicht zugängliche Informationen bereitgestellt werden und angemessene Unterstützung geboten wird, was die konkret angebotenen Funktionen des Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen, die dafür anfallenden Entgelte und die Nutzungsbedingungen sowie die Schritte betrifft, die Verbraucher unternehmen sollten, um ihr Recht auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen auszuüben. Insbesondere sollten die Verbraucher darüber aufgeklärt werden, dass der Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen nicht verpflichtend ist, um Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu erhalten.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen unterstützen, mit denen die Aufklärung besonders schutzbedürftiger Verbraucher gefördert wird, indem diesen Verbrauchern Hilfestellung und Unterstützung beim verantwortungsvollen Umgang mit ihren Finanzmitteln gewährt wird. Informationen in Bezug auf die Hilfestellung, die Verbraucherverbände und nationale Behörden den Verbrauchern leisten können, müssen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Initiativen von Kreditinstituten fördern, die darauf ausgerichtet sind, die Bereitstellung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen mit Maßnahmen der unabhängigen Finanzbildung zu verbinden.

(50)

Um Zahlungsdienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder andere nationale Behörden handeln, sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten.

(51)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass den betreffenden Behörden die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die zuständigen Behörden könnten im Hinblick auf bestimmte Aspekte dieser Richtlinie im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der rechtlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, handeln. Dies könnte es den Mitgliedstaaten — insbesondere wenn Bestimmungen dieser Richtlinie in das Zivilrecht umgesetzt werden — ermöglichen, die Durchsetzung dieser Bestimmungen den einschlägigen Stellen und den Gerichten zu überlassen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. So könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf einige Bestimmungen zuständige Behörden für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes benennen, während sie in Bezug auf andere Bestimmungen Aufsichtsgremien benennen könnten. Die Möglichkeit, mehrere zuständige Behörden zu benennen, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten einer laufenden Beaufsichtigung und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nicht beeinträchtigen.

(52)

Die Verbraucher sollten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Darüber hinaus sollten die Verbraucher aber auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben, wenn es um Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase geht, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, so beispielsweise, wenn ihnen der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verwehrt wird. In dieser Richtlinie ist deshalb vorgesehen, dass Verbraucher ohne Unterscheidung zwischen Vertragsstreitigkeiten und Streitigkeiten in der vorvertraglichen Phase Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, haben sollten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Einhaltung der vorliegenden Richtlinie setzt die Verarbeitung personenbezogener Verbraucherdaten voraus. Die Verarbeitung entsprechender Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) geregelt. Die vorliegende Richtlinie sollte daher den in der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Vorschriften entsprechen.

(53)

Erstmals binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre sollten die Mitgliedstaaten zuverlässige jährliche Statistiken darüber erstellen, wie die mit dieser Richtlinie eingeführten Maßnahmen greifen. Sie sollten alle einschlägigen Informationsquellen nutzen und der Kommission die entsprechenden Informationen mitteilen. Die Kommission sollte erstmals nach vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen vorlegen.

(54)

Eine Überprüfung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten durchgeführt werden, um Marktentwicklungen, wie der Entstehung neuer Arten von Zahlungskonten und Zahlungsdiensten, sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Der auf der Überprüfung basierende Bericht sollte eine Liste der von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf diese Richtlinie umfassen. Ferner sollte er eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Entgelte für Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie, eine Bewertung der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen bei den Verbrauchern zu einem besseren Verständnis der Entgeltregelungen für Zahlungskonten beigetragen, die Vergleichbarkeit von Zahlungskonten verbessert und den Zahlungskontowechsel erleichtert haben, sowie eine Bewertung der Anzahl der Kontoinhaber, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie einen Zahlungskontowechsel vollzogen haben, umfassen.

Außerdem sollte darin Folgendes bewertet werden: wie viele Dienstleister Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten und wie viele solcher Konten eröffnet wurden, unter anderem von Verbrauchern, die zuvor kein Bankkonto besaßen, Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdiensten ausgeschlossen werden, sowie das verlangte durchschnittliche Jahresentgelt für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen. Ferner sollte im Rahmen dieses Berichts Folgendes bewertet werden: die Kosten und der Nutzen der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern, die Durchführbarkeit eines Rahmens, mit dem die automatische Umleitung von Zahlungen von einem Zahlungskonto auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat sichergestellt wird und parallel dazu automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler erfolgen, wenn ihre Überweisungen umgeleitet werden, und die Durchführbarkeit der Ausweitung der Kontowechsel-Services auf Fälle, in denen der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Außerdem sollten in dem Bericht die Wirksamkeit bestehender Maßnahmen und die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen im Hinblick darauf, die finanzielle Teilhabe zu erhöhen und schutzbedürftigen Mitgliedern der Gesellschaft in Bezug auf eine Überschuldung Unterstützung zu leisten, bewertet werden. Auch sollte darin bewertet werden, ob die Bestimmungen zu den Informationen, die Zahlungsdienstleister bereitzustellen haben, wenn sie Produktpakete anbieten, ausreichend sind oder ob es zusätzlicher Maßnahmen bedarf. Schließlich sollten in dem Bericht die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und die Notwendigkeit der Akkreditierung von Vergleichswebsites bewertet werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat diesen Bericht, gegebenenfalls durch Gesetzgebungsvorschläge ergänzt, unterbreiten.

(55)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den anerkannten Grundrechten und Grundsätzen der Charta gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“).

(56)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Transparenz und der Vergleichbarkeit von Entgelten im Zusammenhang mit Zahlungskonten, die Erleichterung des Wechsels des Zahlungskontos und die Erleichterung des Zugangs zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, einer Marktfragmentierung entgegenzuwirken und gleiche Ausgangsbedingungen in der Union zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(57)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (16) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(58)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der Union gehaltenen Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb eines Mitgliedstaats und Vorschriften für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zahlungskontoeröffnung für Verbraucher festgelegt.

(2)   Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union zu garantieren.

(3)   Die Kapitel II und III gelten für Zahlungsdienstleister.

(4)   Kapitel IV gilt für Kreditinstitute.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Kapitel IV auf Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, anzuwenden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht oder nur teilweise auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) anzuwenden.

(6)   Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

a)

die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;

b)

die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;

c)

die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Zahlungskonten, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, ganz oder teilweise anzuwenden.

(7)   Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

2.

„mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union“ den Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des Unionsrechts oder aufgrund nationalen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge;

3.

„Zahlungskonto“ ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

4.

„Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2007/64/EG;

5.

„Zahlungsvorgang“ die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

6.

„mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste“ alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen;

7.

„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG;

8.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18);

9.

„Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne des Artikels 4 Nummer 23 der Richtlinie 2007/64/EG;

10.

„übertragender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;

11.

„empfangender Zahlungsdienstleister“ den Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden;

12.

„Zahlungsauftrag“ jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

13.

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder — falls kein Zahlungskonto des Zahlers vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt;

14.

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

15.

„Entgelte“ alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;

16.

„Habenzinssatz“ jeglichen Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden;

17.

„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

18.

„Kontowechsel“ oder „Kontowechsel-Service“ die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos;

19.

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund der Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang;

20.

„Überweisung“ einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt;

21.

„Dauerauftrag“ eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen;

22.

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

23.

„Rahmenvertrag“ einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann;

24.

„Geschäftstag“ jeden Tag, an dem der jeweilige Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält;

25.

„Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers überschreiten;

26.

„Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten;

27.

„zuständige Behörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 als zuständig benannt wurde.

KAPITEL II

VERGLEICHBARKEIT DER FÜR ZAHLUNGSKONTEN IN RECHNUNG GESTELLTEN ENTGELTE

Artikel 3

Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste und standardisierte Terminologie

(1)   Die Mitgliedstaaten legen eine vorläufige Liste von mindestens zehn und höchstens zwanzig der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste fest, die auf nationaler Ebene bei mindestens einem Zahlungsdienstleister entgeltpflichtig angeboten werden. Die Liste enthält Begriffe und Begriffsbestimmungen zu jedem der aufgeführten Dienste. In der Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Dienste, die

a)

von Verbrauchern im Zusammenhang mit ihrem Zahlungskonto am häufigsten genutzt werden,

b)

den Verbrauchern die höchsten Kosten sowohl insgesamt als auch pro Einheit verursachen.

Um die solide Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgelegten Kriterien für die Zwecke des Absatzes 1 zu gewährleisten, gibt die EBA bis zum 18. März 2015 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EBA bis zum 18. September 2015 die in Absatz 1 genannten vorläufigen Listen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission ergänzende Informationen zu den Daten zur Verfügung, auf deren Grundlage sie diese Listen im Hinblick auf die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erstellt haben.

(4)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 übermittelten vorläufigen Listen erstellt die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, mit denen eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die standardisierte Unionsterminologie enthält gemeinsame Begriffe und Begriffsbestimmungen für die gemeinsamen Dienste und wird in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt. In jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats ist für jeden dieser Dienste jeweils nur ein Begriff zu verwenden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten integrieren die nach Absatz 4 festgelegte standardisierte Unionsterminologie in die nach Absatz 1 erstellte vorläufige Liste und veröffentlichen die daraus resultierende endgültige Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4.

(6)   Alle vier Jahre nach der Veröffentlichung der in Absatz 5 genannten endgültigen Liste bewerten die Mitgliedstaaten die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Liste der repräsentativsten Dienste und aktualisieren sie gegebenenfalls. Sie übermitteln der Kommission und der EBA das Ergebnis ihrer Bewertung und gegebenenfalls der aktualisierten Liste der repräsentativsten Dienste. Die EBA überprüft die standardisierte Unionsterminologie und aktualisiert sie erforderlichenfalls gemäß dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie aktualisieren und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ihre endgültige Liste nach Absatz 5 und stellen sicher, dass die Zahlungsdienstleister die aktualisierten Begriffe und Begriffsbestimmungen verwenden.

Artikel 4

Entgeltinformation und Glossar

(1)   Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG und des Kapitels II der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister einem Verbraucher rechtzeitig, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen, die die standardisierten Begriffe in der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie und — sofern diese Dienste von dem Zahlungsdienstleister angeboten werden — Angaben zu den für die einzelnen Dienste verlangten Entgelten enthält.

(2)   Die Entgeltinformation muss

a)

ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein;

b)

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

c)

auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war;

d)

in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben;

e)

sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

f)

die Überschrift „Entgeltinformation“ am oberen Ende der ersten Seite neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und

g)

eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und dass die vollständigen vorvertraglichen Informationen und Vertragsinformationen zu sämtlichen Diensten anderen Dokumenten zu entnehmen sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für die Zwecke von Absatz 1 die Entgeltinformation zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, unter der Bedingung, dass alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes erfüllt sind.

(3)   Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, so muss die Entgeltinformation offenlegen, welche Entgelte für das Gesamtpaket zu zahlen sind, welche Dienste und in welchem Umfang in dem Paket enthalten sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste, die über den von den Entgelten für das Gesamtpaket erfassten Umfang hinausgehen, anfallen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Zahlungsdienstleister, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das gemäß Unterabsatz 1 bereitgestellte Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst und nicht irreführend ist.

(5)   Die Entgeltinformation und das Glossar werden den Verbrauchern von den Zahlungsdienstleistern jederzeit zur Verfügung gestellt. Beide Dokumente werden, einschließlich auch für Nichtkunden, in leicht zugänglicher Weise in elektronischer Form auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern verfügbar, und in den Verbrauchern zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters zugänglich gemacht. Sie sind dem Verbraucher außerdem auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger auszuhändigen.

(6)   Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltinformation und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.

Artikel 5

Entgeltaufstellung

(1)   Unbeschadet der Artikel 47 und 48 der Richtlinie 2007/64/EG und des Artikels 12 der Richtlinie 2008/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls Informationen hinsichtlich der in Absatz 2 Buchstaben c und d dieses Artikels genannten Zinsen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls verwenden die Zahlungsdienstleister die in der endgültigen Liste enthaltenen standardisierten Begriffe gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Richtlinie.

Es wird mit dem Verbraucher vereinbart, über welchen Kommunikationskanal die Entgeltaufstellung zur Verfügung gestellt wird. Die Entgeltaufstellung wird zumindest auf Verlangen des Verbrauchers auf Papier zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Entgeltaufstellung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums sowie für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt;

b)

den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen;

c)

gegebenenfalls den Überziehungszinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen des Überziehungskredits im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen;

d)

gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen;

e)

den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste.

(3)   Die Entgeltaufstellung muss

a)

auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;

b)

sachlich richtig und nicht irreführend sein und auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Unionswährung, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben, abgestellt sein;

c)

die Überschrift „Entgeltaufstellung“ am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; und

d)

in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister geeinigt haben.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Entgeltaufstellung zusammen mit den Informationen übermittelt wird, die nach anderen Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten und damit im Zusammenhang stehenden Diensten erforderlich sind, sofern alle Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt sind.

(4)   Die EBA erstellt nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests technische Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols.

Die EBA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. September 2016 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Nach einer Aktualisierung der standardisierten Unionsterminologie gemäß Artikel 3 Absatz 6 überprüft und aktualisiert die EBA erforderlichenfalls das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des gemeinsamen Symbols gemäß dem in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren.

Artikel 6

Informationen für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

(2)   Zahlungsdienstleister können in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher firmeneigene Bezeichnungen für ihre Dienste unter der Voraussetzung verwenden, dass sie gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegten entsprechenden standardisierten Begriffe jenen eindeutig zuordnen.

Artikel 7

Vergleichswebsites

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern auf nationaler Ebene für zumindest die in der endgültigen Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Dienste berechnet werden.

Vergleichswebsites können sowohl von privaten Anbietern als auch von staatlichen Stellen betrieben werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Vergleichswebsites nach Absatz 1 weitere Vergleichsfaktoren in Bezug auf das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Serviceniveau enthalten.

(3)   Gemäß Absatz 1 eingerichtete Vergleichswebsites müssen

a)

unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

b)

ihre Inhaber eindeutig offenlegen;

c)

klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

d)

eine leicht verständliche und eindeutige Sprache und gegebenenfalls die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 5 enthaltenen standardisierten Begriffe verwenden;

e)

korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f)

eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, enthalten und, falls die gebotene Information keine vollständige Marktübersicht darstellt, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigen; und

g)

ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern Informationen über die Verfügbarkeit von Websites, die im Einklang mit diesem Artikel stehen, online zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 8

Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst, das bzw. der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, anbietet, den Verbraucher darüber aufklärt, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben, und, falls ja, gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilt, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.

KAPITEL III

KONTOWECHSEL

Artikel 9

Bereitstellung eines Kontowechsel-Service

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister jedem Verbraucher, der bei einem in im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß Artikel 10 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung stellen.

Artikel 10

Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers vom empfangenden Zahlungsdienstleister eingeleitet wird. Der Kontowechsel-Service muss mindestens den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können alternative Maßnahmen zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 festlegen oder beibehalten, sofern dies

a)

klar im Interesse des Verbrauchers liegt;

b)

dem Verbraucher keine zusätzlichen Lasten entstehen; und

c)

der Kontowechsel höchstens denselben gesamten Zeitrahmen erfordert wie jener gemäß den Absätzen 2 bis 6.

(2)   Der empfangende Zahlungsdienstleister nimmt den Kontowechsel vor, sobald er die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen.

Die Ermächtigung wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache verfasst.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 3 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in Absatz 5 genannten Aufgaben separat seine ausdrückliche Einwilligung zu geben.

Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, konkret die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen. Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher zudem ermöglichen, das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind. Dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen, die gemäß Absatz 4 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden, erhalten hat. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Verbraucher seine Ermächtigung schriftlich gibt und ihm eine Kopie der Ermächtigung ausgehändigt wird.

(3)   Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung nach Absatz 2 fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Schritte zu unternehmen, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln;

b)

dem empfangenden Zahlungsdienstleister und — wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht — dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln;

c)

mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;

d)

Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren;

e)

zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen und

f)

zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das bei dem übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen.

(4)   Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;

b)

er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht. Die Mitgliedstaaten können dem übertragenden Zahlungsdienstleister vorschreiben, dass er den Zahler oder den Zahlungsempfänger darüber informiert, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde;

c)

er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

d)

er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;

e)

er schließt unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Buchstaben a, b und d dieses Absatzes vollzogen wurden. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund solcher noch offenen Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

(5)   Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister im Sinne des Absatzes 3 angeforderten Angaben unternimmt der empfangende Zahlungsdienstleister, wie und sofern die Ermächtigung dies vorsieht, und in dem Umfang, in dem die vom übertragenden Zahlungsdienstleister oder dem Verbraucher übermittelten Angaben dies dem empfangenden Zahlungsdienstleister erlauben, folgende Schritte:

a)

er richtet die vom Verbraucher gewünschten Daueraufträge ein und führt diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung genannten Datum aus;

b)

er trifft die notwendigen Vorkehrungen, um Lastschriften zu akzeptieren, und akzeptiert diese mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

c)

er informiert Verbraucher gegebenenfalls über ihre gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 geltenden Rechte;

d)

er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlern, die wiederkehrende eingehende Überweisungen auf das Zahlungskonto des Verbrauchers tätigen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung des Zahlers benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;

e)

er teilt den in der Ermächtigung genannten Zahlungsempfängern, die im Lastschriftverfahren Geldbeträge vom Zahlungskonto des Verbrauchers abbuchen, die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung des Verbrauchers beim empfangenden Zahlungsdienstleister sowie das Datum, ab dem Lastschriften von diesem Zahlungskonto abzubuchen sind, mit und übermittelt ihnen eine Kopie der Ermächtigung des Verbrauchers. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle Informationen, die er zur Unterrichtung der Zahlungsempfänger benötigt, so fordert er den Verbraucher oder den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, ihm die fehlenden Informationen mitzuteilen;

Entscheidet sich der Verbraucher dafür, den Zahlern oder Zahlungsempfängern die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e dieses Absatzes persönlich zu übermitteln, anstatt dem empfangenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 2 seine diesbezügliche ausdrückliche Einwilligung zu geben, so stellt der empfangende Zahlungsdienstleister ihm innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes Musterschreiben zur Verfügung, die die Angaben zur neuen Zahlungskontoverbindung sowie das in der Ermächtigung angegebene Datum enthalten.

(6)   Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG blockiert der übertragende Zahlungsdienstleister Zahlungsinstrumente nicht vor dem in der Ermächtigung des Verbrauchers angegebenen Datum, damit die Bereitstellung von Zahlungsdiensten für den Verbraucher im Rahmen der Abwicklung des Kontowechsel-Services nicht unterbrochen wird.

Artikel 11

Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister, bei dem ein Verbraucher ein Zahlungskonto unterhält, diesen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung in folgender Weise unterstützt, wenn ihm der Verbraucher seinen Wunsch mitteilt, bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto zu eröffnen:

a)

er stellt dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis aller laufenden Daueraufträge und vom Zahler veranlasste Lastschriftmandate, sofern verfügbar, und mit den verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zur Verfügung. Dieses Verzeichnis verpflichtet den neuen Zahlungsdienstleister nicht, Dienstleistungen vorzusehen, die er ansonsten nicht erbringt;

b)

er überweist jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers auf das bei dem neuen Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto, vorausgesetzt die Aufforderung enthält vollständige Angaben, die die Identifizierung des neuen Zahlungsdienstleisters und des Zahlungskontos des Verbrauchers ermöglichen;

c)

er schließt das Zahlungskonto des Verbrauchers.

(2)   Unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG und sofern der Verbraucher auf diesem Zahlungskonto keine ausstehenden Verpflichtungen mehr hat, vollzieht der Zahlungsdienstleister, bei dem der Verbraucher dieses Zahlungskonto unterhält, die Schritte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu dem von dem Verbraucher genannten Datum, welches — sofern von den Parteien nicht anders vereinbart — mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang des Verbraucherwunschs bei diesem Zahlungsdienstleister liegen muss. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn sein Zahlungskonto aufgrund noch offener Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

Artikel 12

Entgelte für den Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher unentgeltlich Zugang zu ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften haben, die entweder vom übertragenden oder vom empfangenden Zahlungsdienstleister vorhanden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der übertragende Zahlungsdienstleister die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a übermittelt, ohne von diesem oder von dem Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für die Auflösung des bei ihm geführten Zahlungskontos in Rechnung stellt, gemäß Artikel 45 Absätze 2, 4 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG festgesetzt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Entgelte, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister dem Verbraucher für gemäß Artikel 10 erbrachte Dienste — mit Ausnahme der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Dienste — in Rechnung stellt, angemessen sind und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.

Artikel 13

Finanzielle Verluste für Verbraucher

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige finanzielle Verluste, einschließlich Entgelte und Zinsen, die dem Verbraucher unmittelbar dadurch entstehen, dass ein am Kontowechselverfahren beteiligter Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach Artikel 10 nicht nachkommt, von diesem Zahlungsdienstleister unverzüglich ersetzt werden.

(2)   Die Haftung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die der Zahlungsdienstleister, der sich auf diese Ereignisse beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz allen gegenteiligen Bemühens nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Pflichten nach Gesetzgebungsakten der Union oder der Mitgliedstaaten gebunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung nach den Absätzen 1 und 2 gemäß den auf nationaler Ebene geltenden rechtlichen Anforderungen festgelegt wird.

Artikel 14

Informationen zum Kontowechsel-Service

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den Verbrauchern folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung stellen:

a)

Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß Artikel 10;

b)

Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;

c)

etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte;

d)

alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden; und

e)

Verfahren zur alternativen Streitbeilegung im Sinne des Artikels 24.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Zahlungsdienstleister noch weitere Informationen bereitstellen müssen, unter anderem gegebenenfalls auch Angaben, anhand deren festgestellt werden kann, welchem Einlagensicherungssystem in der Union der Zahlungsdienstleister angehört.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden unentgeltlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger in allen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen des Zahlungsdienstleisters bereitgestellt und außerdem jederzeit in elektronischer Form auf seiner Website verfügbar gehalten und Verbrauchern auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

KAPITEL IV

ZUGANG ZU ZAHLUNGSKONTEN

Artikel 15

Nichtdiskriminierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, wenn diese Verbraucher ein Zahlungskonto oder den Zugang zu einem solchen Konto innerhalb der Union beantragen, nicht von Kreditinstituten aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta genannten Gründen diskriminiert werden. Die Bedingungen für das Unterhalten eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen dürfen keinesfalls diskriminierend sein.

Artikel 16

Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von allen oder einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten angeboten werden, damit alle Verbraucher garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nicht nur von Kreditinstituten angeboten werden, die Zahlungskonten ausschließlich für eine Online-Nutzung zur Verfügung stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, das Recht haben, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen bei in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstituten zu eröffnen und zu nutzen. Dieses Recht gilt unabhängig vom Wohnort des Verbrauchers.

Die Mitgliedstaaten dürfen unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung dieses Rechts für die Verbraucher nicht mit zu großen Schwierigkeiten oder Belastungen verbunden ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, jeweils unverzüglich und spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang eines vollständigen Antrags eines Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen oder diesen Antrag ablehnen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines solchen Kontos zu einer Verletzung der Bestimmung über die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie 2005/60/EG führen würde.

(5)   Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, erlauben, einen Antrag auf ein solches Konto abzulehnen, wenn der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Kreditinstitut ist und er dadurch die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste nutzen kann, es sei denn, der Verbraucher erklärt, dass er benachrichtigt wurde, dass das Zahlungskonto geschlossen wird.

In diesen Fällen darf das Kreditinstitut vor der Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen nachprüfen, ob der Verbraucher bereits Inhaber eines Zahlungskontos bei einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstitut ist, welches Verbrauchern die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht. Kreditinstitute können sich zu diesem Zweck auf eine vom Verbraucher unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung stützen.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen Kreditinstitute den Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen müssen oder diesen ablehnen dürfen. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, entweder dem Verbraucher den Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen gemäß dem Mechanismus nach Artikel 25 zu erleichtern oder den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach den Absätzen 4, 5 und 6, nachdem es seine Entscheidung gefasst hat, den Verbraucher unmittelbar schriftlich und unentgeltlich über die Ablehnung und die genauen Gründe für die Ablehnung informiert, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Richtlinie 2005/60/EG zuwiderlaufen. Im Falle einer Ablehnung informiert das Kreditinstitut den Verbraucher über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Ablehnung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, und teilt die einschlägigen Kontaktdaten mit.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Kreditinstitut in den Fällen nach Absatz 4 geeignete Maßnahmen gemäß Kapitel III der Richtlinie 2005/60/EG trifft.

(9)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht vom Erwerb zusätzlicher Dienste oder von Geschäftsanteilen an dem Kreditinstitut abhängig gemacht wird, außer wenn Letzteres von allen Kunden des Kreditinstituts verlangt wird.

(10)   Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nach Kapitel IV genügen, wenn ein bestehender verbindlicher Rahmen dessen vollständige Anwendung hinreichend deutlich und präzise sicherstellt, sodass Betroffene den gesamten Umfang ihrer Rechte erkennen und sich vor nationalen Gerichten auf diese berufen können.

Artikel 17

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:

a)

Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;

b)

Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;

c)

Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;

d)

Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:

i)

Lastschriften;

ii)

Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;

iii)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.

Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusätzliche Dienste bereitzustellen, die aufgrund der üblichen Praxis auf nationaler Ebene als für Verbraucher unerlässlich erachtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zumindest in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats anbieten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Vorgänge in Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 in unbeschränkter Zahl ausführen können.

(5)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditinstitute, ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit Kreditkarte, unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben.

(6)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieses Artikels, Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels nur bei Zahlungsvorgängen mit Kreditkarte und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen, für die Kreditinstitute kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben dürfen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mindestzahl von Vorgängen ausreicht, um unter Berücksichtigung des gegebenen Verbraucherverhaltens und der allgemeinen geschäftlichen Praxis den persönlichen Bedarf des Verbrauchers abzudecken. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts und/oder — sofern verfügbar — über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben kann.

(8)   Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen. Der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung darf nicht durch den Erwerb solcher Kreditprodukte beschränkt oder an den Erwerb solcher Produkte gebunden sein.

Artikel 18

Entgelte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute die Dienste nach Artikel 17 unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung gestellt werden, angemessen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der angemessenen Entgelte gemäß den Absätzen 1 und 2 mindestens die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

a)

die nationalen Einkommensniveaus;

b)

die durchschnittlichen Entgelte, die von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.

(4)   Unbeschadet des Rechts nach Artikel 16 Absatz 2 und der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Kreditinstitute ihre Preisgestaltung je nach dem Ausmaß des Zugangs des Verbrauchers zu Bankdienstleistungen variieren, um insbesondere für kontolose, schutzbedürftige Verbraucher günstigere Bedingungen zu ermöglichen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbraucher sowohl Hilfestellung als auch angemessene Informationen bezüglich der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erhalten.

Artikel 19

Rahmenverträge und Kündigung

(1)   Rahmenverträge über den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen unterliegen der Richtlinie 2007/64/EG, sofern in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist.

(2)   Das Kreditinstitut darf einen Rahmenvertrag nur dann einseitig kündigen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Verbraucher hat das Zahlungskonto absichtlich für illegale Zwecke genutzt;

b)

über das Zahlungskonto wurde in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang abgewickelt;

c)

der Verbraucher hat unrichtige Angaben gemacht, um das Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen zu können, wobei ihm dieses Recht bei Vorlage der richtigen Angaben verwehrt worden wäre;

d)

der Verbraucher hat in der Union keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr;

e)

der Verbraucher hat in der Folge ein zweites Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Dienste ermöglicht, in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem er bereits Inhaber eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen weitere eng begrenzte und konkrete Fälle festlegen, in denen ein Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen einseitig vom Kreditinstitut gekündigt werden darf. Diese Fälle müssen sich auf in ihrem Hoheitsgebiet geltende nationale Rechtsvorschriften stützen und darauf abzielen, den Missbrauch des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen durch Verbraucher zu verhindern.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditinstitut bei Kündigung des Vertrags über die Führung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen aus einem oder mehreren der in Absatz 2 Buchstaben b, d und e sowie Absatz 3 genannten Gründen den Verbraucher mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten der Kündigung schriftlich und unentgeltlich über die Gründe und die Rechtfertigung der Kündigung unterrichtet, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen. Kündigt das Kreditinstitut den Vertrag gemäß Absatz 2 Buchstaben a oder c, so ist die Kündigung sofort wirksam.

(5)   In der Kündigungsmitteilung wird der Verbraucher gegebenenfalls über das Verfahren zum Einlegen einer Beschwerde gegen die Kündigung und über sein Recht, sich an die einschlägige zuständige Behörde und an die benannte Stelle zur alternativen Streitbeilegung zu wenden, informiert; ferner werden ihm darin die einschlägigen Kontaktdaten mitgeteilt.

Artikel 20

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung getroffen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und gezielt ausgerichtet sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Verbrauchern zugängliche Informationen und Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Entgelte und Nutzungsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in den Informationen deutlich gemacht wird, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.

KAPITEL V

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

Artikel 21

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die nationalen zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie gewährleisten, dass die betreffenden Behörden die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die angemessene Ausstattung erhalten, die für die effiziente und wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Bei den zuständigen Behörden muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Es darf sich dabei nicht um Zahlungsdienstleister handeln — mit Ausnahme der nationalen Zentralbanken.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Prüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht oder unter diese Richtlinie fallen. Dies steht dem allerdings nicht entgegen, dass die zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es sich bei den für die Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um eine oder beide der folgenden Arten von Behörden handelt:

a)

zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,

b)

Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben wird, dass diese Behörden mit den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wann immer dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie auszuüben, einschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit mit der EBA gemäß dieser Richtlinie.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die zuständigen Behörden und jegliche diesbezüglichen Änderungen mit. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 18. September 2016 übermittelt.

(5)   Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus:

a)

entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder

b)

im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsmittels, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

(6)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.

(7)   Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der zuständigen Behörden und aktualisiert es regelmäßig auf ihrer Website.

Artikel 22

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, wann immer dies zur Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist, und machen dazu von ihren Befugnissen kraft dieser Richtlinie oder nationalen Rechts Gebrauch.

Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe. Sie tauschen insbesondere Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen oder der Überwachung zusammen.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit und insbesondere des Informationsaustauschs benennen die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie eine einzige zuständige Behörde als Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Namen der Behörden mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz entgegennehmen dürfen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen verwaltungstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Amtshilfe gemäß Absatz 1 zu erleichtern.

(3)   Die gemäß Absatz 1 für die Zwecke dieser Richtlinie als Kontaktstellen benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln einander unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlichen Informationen, die in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie enthalten sind.

Zuständige Behörden, die nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauschen, können bei der Übermittlung dieser Informationen darauf hinweisen, dass diese nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen; in diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

Die als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde darf die empfangenen Informationen an die anderen zuständigen Behörden weiterleiten; sie darf diese Informationen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie übermittelt haben, und nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben — außer in gebührend begründeten Fällen, in denen sie unverzüglich die Kontaktstelle, die die Information übermittelt hatte, zu unterrichten hat.

(4)   Eine zuständige Behörde kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß Absatz 3 nur ablehnen, wenn

a)

die Ermittlung, die Überprüfung vor Ort, die Überwachung oder der Austausch der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen könnte;

b)

aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats anhängig ist;

c)

im ersuchten Mitgliedstaat gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und übermittelt ihr möglichst genaue Informationen.

Artikel 23

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA im Einklang mit dem genannten Artikel ist für die zuständigen Behörden bindend, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der EBA sind oder nicht.

Artikel 24

Alternative Streitbeilegung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren haben. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Artikel 25

Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden

Unbeschadet des Artikels 16 können die Mitgliedstaaten einen spezifischen Mechanismus vorsehen, mit dem sie sicherstellen, dass Verbraucher, die nicht über ein Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügen und denen der Zugang zu einem Zahlungskonto, für das Kreditinstitute ein Entgelt erheben, verweigert wurde, effektiven Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

KAPITEL VI

SANKTIONEN

Artikel 26

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständige Behörde jede im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktion, die bei einem Verstoß gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekannt machen kann, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre Informationen zu folgenden Aspekten:

a)

Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;

b)

Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;

c)

Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;

d)

Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

(2)   Die Kommission erstellt erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Artikel 28

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. September 2019 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie — gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag — vor.

Dieser Bericht enthält

a)

eine Liste sämtlicher von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Bezug auf dieser Richtlinie;

b)

eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Entgelte für Zahlungskonten im Sinne dieser Richtlinie;

c)

eine Bewertung der Frage, ob die Entwicklung eines Rahmens realisierbar ist, mit dem die automatische Umleitung von Zahlungen von einem auf ein anderes Zahlungskonto in demselben Mitgliedstaat sichergestellt wird und parallel dazu automatische Benachrichtigungen an Zahlungsempfänger oder Zahler erfolgen, wenn ihre Überweisungen umgeleitet werden;

d)

eine Bewertung der Frage, ob es machbar ist, den Kontowechsel-Service nach Artikel 10 auf Fälle auszudehnen, in denen der empfangende und der übertragende Zahlungsdienstleister in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, und ob die grenzüberschreitende Kontoeröffnung nach Artikel 11 durchführbar ist;

e)

auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 27 übermittelten Informationen eine Bewertung der Anzahl der Kontoinhaber, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie einen Zahlungskontowechsel vollzogen haben;

f)

eine Bewertung von Kosten und Nutzen der Verwirklichung einer vollständigen, unionsweiten Übertragbarkeit von Zahlungskontonummern;

g)

eine Bewertung der Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten;

h)

eine Bewertung der Anzahl der Verbraucher, die seit der Umsetzung dieser Richtlinie Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnet haben, und — sofern anonymisierte Informationen bereitgestellt werden — eine Analyse der Merkmale solcher Verbraucher;

i)

eine Bewertung des in den Mitgliedstaaten verlangten durchschnittlichen Jahresentgelts für Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen;

j)

eine Bewertung der Wirksamkeit bestehender Maßnahmen und der Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um die finanzielle Teilhabe zu erhöhen und schutzbedürftigen Mitgliedern der Gesellschaft in Bezug auf eine Überschuldung Unterstützung zu leisten;

k)

Beispiele für bewährte Verfahren, mit denen die Mitgliedstaaten erreichen, dass weniger Verbraucher vom Zugang zu Zahlungsdienstleistungen ausgeschlossen werden.

(2)   In dem Bericht wird unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 übermittelten Informationen geprüft, ob die Liste der Dienste, die Teil eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen sind, angesichts der Entwicklungen bei Zahlungsmitteln und der technologischen Entwicklung zu ändern und zu aktualisieren ist.

(3)   In dem Bericht wird ferner beurteilt, ob ergänzend zu den gemäß den Artikeln 7 und 8 verabschiedeten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf Vergleichswebsites und Paketangebote erforderlich sind, insbesondere, ob eine Akkreditierung von Vergleichswebsites notwendig ist.

Artikel 29

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. September 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

(2)   Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab dem 18. September 2016 an.

Abweichend von Unterabsatz 1

a)

gilt Artikel 3 ab dem 17. September 2014;

b)

wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 nachzukommen, neun Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 an;

c)

können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltinformation gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen;

d)

können Mitgliedstaaten, in denen auf nationaler Ebene bereits ein einer Entgeltaufstellung gleichwertiges Dokument besteht, beschließen, das gemeinsame Format und das gemeinsame Symbol bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 darin aufzunehmen.

(3)   Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 31

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 51 vom 22.2.2014, S. 3.

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 40.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014.

(4)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

(5)  Empfehlung 2011/442/EU der Kommission vom 18. Juli 2011 über den Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Zahlungsfunktionen („Basiskonto“) (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 87).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(8)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(9)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(10)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(11)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigen Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1).

(13)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(14)  Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(15)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(16)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(17)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(19)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).