ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 219

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
25. Juli 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 798/2014 der Kommission vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 800/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und der Transit-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Zeitplans und anderer Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 803/2014 der Kommission vom 24 Juli 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 804/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen und Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für bestimmte von den Überschwemmungen im Jahr 2014 betroffene Gebiete Italiens

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/86/EU des Rates vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

40

 

*

Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

42

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2014/496/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

53

 

 

2014/497/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5082)

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 2 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( ABl. L 217 vom 23.7.2014 )

65

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) ( ABl. L 335 vom 17.12.2009 )

66

 

*

Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut ( ABl. L 38 vom 7.2.2014 )

67

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 798/2014 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt „Hühner 70 v. H.“, gefroren

121,8

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt „Hühner 65 v. H.“, gefroren

131,2

143,0

0

0

AR

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

293,6

220,0

326,7

244,2

2

24

0

17

AR

BR

CL

TH

0207 14 60

Hühnerschenkel, gefroren

122,7

6

BR

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

344,2

310,2

0

0

BR

CL

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

251,6

11

BR


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Andere Ursprünge‘.“


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 799/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 8,

nach Anhörung des gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den spezifischen Verordnungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Grundlage für die Unterstützung der Entwicklungen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aus Mitteln der Union.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission für jedes nationale Programm einen jährlichen Durchführungsbericht zu übermitteln. Ferner müssen die Mitgliedstaaten bis Ende 2023 einen Schlussbericht über die Durchführung ihrer nationalen Programme übermitteln. Um zu gewährleisten, dass die an die Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist ein Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht zu erstellen.

(3)

Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(4)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

(5)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für Durchführungsberichte

Das Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht findet sich im Anhang.

Die Berichte werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 802/2014 (2) eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


ANHANG

MUSTER FÜR DIE JÄHRLICHEN DURCHFÜHRUNGSBERICHTE UND DEN SCHLUSSBERICHT

ABSCHNITT 1

Programmziele (Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Spezifisches Ziel (gemäß den spezifischen Verordnungen): Zusammenfassung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und beim Erreichen der nationalen Ziele während des Haushaltsjahres

Angaben zu etwaigen Änderungen der Strategie oder der nationalen Ziele oder zu Faktoren, die künftig Änderungen bewirken

Angaben zu allen wesentlichen Aspekten, die sich auf die Ergebnisse des nationalen Programms auswirken

Nationales Ziel : Auflistung der wichtigsten während des Haushaltsjahres geförderten und durchgeführten Maßnahmen, der Erfolge und der festgestellten (und gelösten) Probleme

Spezifische Maßnahmen (gemäß den spezifischen Verordnungen): Auflistung der wichtigsten während des Haushaltsjahres geförderten und durchgeführten Maßnahmen, Erfolge und festgestellten (und gelösten) Probleme

Die Angaben in den Feldern müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten.

SPEZIFISCHES ZIEL n: Titel

 

Nationales Ziel n: Titel

 

Spezifische Maßnahme n: Titel

 

Berichterstattung über den vorläufigen Zeitplan

Angabe etwaiger Änderungen des im nationalen Programm angegebenen vorläufigen Zeitplans

Vorläufiger Zeitplan

 

Bezeichnung der Maßnahme

Beginn der Planung

Beginn der Durchführung

Abschluss

Spezifisches Ziel n: Titel

Nationales Ziel n:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT 2

Sonderfälle

Angabe der Ergebnisse (Zahlen für jede Kategorie) infolge der Zusicherung

Zusicherungsplan

Kategorien

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

 

 

 

 

Summe

 

 

 

ABSCHNITT 3

Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Angabe der Daten für jeden Indikator des betreffenden Haushaltsjahres

Bezeichnung des Indikators

Beschreibung des Indikators

Maßeinheit

Basiswert

Zielwert

Datenquelle

Haushaltsjahr n

Haushaltsjahr n + 1

Kumulierter Betrag

SPEZIFISCHES ZIEL n: Titel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung etwaiger Aspekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Zielerreichung haben könnten, insbesondere fehlende Fortschritte

 

Für jedes Haushaltsjahr kann ein Dokument beigefügt werden, um zu erläutern, weshalb deutlich zu wenige Fortschritte erzielt wurden oder weshalb die mit einem Indikator oder mehrerer Indikatoren verknüpfte Zielsetzung möglicherweise übertroffen werden kann.

ABSCHNITT 4

Rahmen für die Durchführung des Programms durch den Mitgliedstaat

4.1.   Monitoringausschuss (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Auflistung der wichtigsten Entscheidungen und der Themen, die noch vom Monitoringausschuss behandelt werden.

 

4.2.   Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Monitoring- und Bewertungsmaßnahmen der zuständigen Behörde, u. a. Modalitäten für die Datenerfassung, Evaluierungstätigkeiten, aufgetretene Schwierigkeiten und eingeleitete Abhilfemaßnahmen

 

4.3.   Einbindung der Partnerschaft in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des nationalen Programms (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Kurze Beschreibung der wichtigsten Beiträge und Stellungnahmen von Partnern während des Haushaltsjahres

 

4.4.   Information und Bekanntmachung (Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Link zur der Website des Programms

Auflistung der wichtigsten im Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen im Bereich Information und Öffentlichkeitsarbeit. Es sollten Belegexemplare beigefügt werden.

 

4.5.   Koordinierung mit anderen Instrumenten der Union (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Kurze Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen und Konsultationen, die durchgeführt wurden, um die Koordinierung mit anderen — insbesondere den nachfolgend angegebenen — Instrumenten der Union sicherzustellen:

Europäische Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds);

Andere EU-Fonds oder Programme (z. B. Programm für lebenslanges Lernen, Programm „Kultur“, Programm „Jugend in Aktion“);

Außenpolitische Instrumente der EU (z. B. Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Stabilitätsinstrument), soweit Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern betroffen sind.

 

4.6.   Direktvergabe

Begründung jeder Direktvergabe

 

ABSCHNITT 5:

Finanzbericht (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

5.1.   Finanzbericht nach spezifischen Zielen

Tabelle

(in EUR)

Spezifisches Ziel n: Titel

Nationales Ziel n

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n

 

Summe 1 spezifisches Ziel

 

Nationales Ziel n + 1

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n + 1

 

Summe n

 

Sonderfälle

 

Summe Sonderfälle

 

Technische Hilfe:

(Höchstbetrag = Festbetrag + (Gesamtausstattung) * 5 oder 5,5 % im Einklang mit den spezifischen Verordnungen)

 

SUMME

 

Durchführung des Finanzierungsplans des nationalen Programms mit Angabe des EU-Gesamtbeitrags für jedes Haushaltsjahr

5.2.   Finanzierungsplan nach Haushaltsjahr

Tabelle

(in EUR)

JAHR

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

SUMME

Summe veranschlagte Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe gebundene Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

5.3.   Begründung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen

(Nur erforderlich, wenn sich die in den genehmigten nationalen Programmen beschriebene Situation geändert hat, Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Detaillierte Erläuterung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen

 


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 800/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung von Berichterstattungsverfahren und anderen praktischen Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme und der Transit-Sonderregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 findet die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa Anwendung. Daher finden alle auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Kommission auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa Anwendung.

(2)

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 802/2014 (3) und (EU) Nr. 799/2014 (4) der Kommission legen insbesondere Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch, Muster für die nationalen Programme und Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und Schlussberichte fest.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 können die Mitgliedstaaten jeweils bis zu 40 % des aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind. Vor der Annahme des nationalen Programms sollten die Mitgliedstaaten, die die Betriebskostenunterstützung im Rahmen ihres nationalen Programms finanzieren möchten, zur Übermittlung bestimmter Informationen verpflichtet werden, um der Kommission insbesondere die Prüfung der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegten Bedingungen zu ermöglichen. Ebenso sollten zusätzliche Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Betriebskostenunterstützung festgelegt werden.

(4)

Unter Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erhält Litauen Mittel als zusätzliche spezifische Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Transit-Sonderregelung zwischen Litauen und der Kommission. Litauen sollte diesbezüglich zur Übermittlung bestimmter Informationen verpflichtet werden, um der Kommission insbesondere die Prüfung der Förderfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, die Litauen im Rahmen des Instruments geltend machen möchte, zu ermöglichen. Ebenso sollten zusätzliche Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung festgelegt werden.

(5)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Beschluss des Rates über diese Verordnung, ob es diese Verordnung in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(6)

In Bezug auf Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich fallen.

(7)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(8)

In Bezug auf Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich fallen.

(9)

Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Praktische Modalitäten in Bezug auf die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung

(1)   Beschließt ein Mitgliedstaat, Betriebskostenunterstützung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 zu beantragen, übermittelt er der Kommission die Informationen, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind.

Darüber hinaus übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein Formular über die vorläufige Planung nach dem Muster in Anhang II dieser Verordnung.

(2)   Beschließt Litauen, von der Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 Gebrauch zu machen, übermittelt es der Kommission die Informationen, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 vorgeschrieben sind.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Informationen und Formulare werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

Artikel 2

Muster für die Berichterstattung über die Finanzierung der Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms und der Transit-Sonderregelung

(1)   Wird eine Betriebskostenunterstützung im Rahmen des nationalen Programms finanziert, berichtet der betreffende Mitgliedstaat über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird.

Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission auch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Informationen.

(2)   Wird eine Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung im Rahmen des nationalen Programms Litauens finanziert, berichtet Litauen über die Durchführung im Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, der nach dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 erstellt wird.

Bei der Vorlage des Durchführungsberichts unterbreitet Litauen der Kommission auch die in Anhang V dieser Verordnung aufgelisteten Informationen.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Informationen werden der Kommission über das durch Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete System für den elektronischen Datenaustausch übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 799/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG I

PLANUNG DER BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES NATIONALEN PROGRAMMS

Jeder Mitgliedstaat muss die Einhaltung der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 festgelegten Bedingungen bestätigen, wenn sein nationales Programm eine Betriebskostenunterstützung beinhaltet.

Nationales Ziel: Bitte machen Sie allgemeine Angaben zur Verwendung der Betriebskostenunterstützung, einschließlich zu den zu erreichenden Zielen sowie den Leistungen und Aufgaben, die im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanziert werden.

Beinhaltet das nationale Programm eine Betriebskostenunterstützung für Visa oder Grenzen, ist das „Formular über die vorläufige Planung“ auszufüllen und beizufügen. Das „Formular über die vorläufige Planung“ wird nicht Bestandteil des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms sein.

SPEZIFISCHES ZIEL: Betriebskostenunterstützung/Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014

 

bestätigt hiermit, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Grenzen und Visa eingehalten werden.

 

bestätigt hiermit, dass die Normen und Leitlinien der Union für gutes Management von Grenzen und Visa, insbesondere der Schengen-Katalog über Außengrenzenkontrollen, der Leitfaden für Grenzschutzbeamte und das Visumhandbuch, beachtet werden.

Nationales Ziel: Betriebskostenunterstützung für VISA

 

Nationales Ziel: Betriebskostenunterstützung für Grenzen

 


ANHANG II

FORMULAR ÜBER DIE VORLÄUFIGE PLANUNG FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DES NATIONALEN PROGRAMMS

Dieses Formular wird nicht Bestandteil des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms sein.

Bitte übermitteln Sie für jede Art der Betriebskostenunterstützung (Visa oder Grenzen) Folgendes:

i)

Vorläufige Liste der Begünstigten:

Namen der Begünstigten (z. B. Außenministerium, Einwanderungspolizei, Küstenwache, Hafenbehörde, Streitkräfte) und ihre Rechtsform (z. B. Behörde, Aktiengesellschaft usw.);

ihre gesetzlichen Zuständigkeiten;

ihre Hauptaufgaben im Zusammenhang mit Grenzmanagement/Visa, einschließlich der voraussichtlich geförderten Aufgaben.

Bitte fügen Sie bei Bedarf weitere Zeilen hinzu.

ii)

Vorläufige Liste der Aufgaben: Beschreiben Sie die Hauptaufgaben der Begünstigten im Zusammenhang mit:

Ausstellung von Visa, einschließlich der voraussichtlich geförderten Aufgaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014, oder

Grenzmanagementaufgaben, die voraussichtlich gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 gefördert werden. Es müssen nicht alle Aufgaben eines Begünstigten beschrieben werden, sondern nur die im Zusammenhang mit Grenzmanagement und Einwanderungskontrolle (z. B. Überwachung auf See durch die Streitkräfte, um illegale Einwanderung zu verhindern).

Fassen Sie die Aufgaben nach dem geografischen Ort ihrer Ausführung zusammen (z. B. Generalkonsulat in Peking oder Außenministerium oder slowakisch-ukrainische Grenze). Wenn möglich, geben Sie den Grenzabschnitt für jede Aufgabe an, die Sie unter Betriebskostenunterstützung für Grenzen auflisten.

iii)

Vorläufige Anzahl der Mitarbeiter:Falls zutreffend, nennen Sie bitte die Anzahl der betroffenen und voraussichtlich geförderten Mitarbeiter für jeden Begünstigten und jede Aufgabe (als Vollzeitäquivalent für die Gesamtdauer der Betriebskostenunterstützung).

iv)

Vorläufige Aufschlüsselung der Mittel pro Art von Begünstigtem in den folgenden Kostenpositionen:

 

Personalkosten, einschließlich der Kosten für Schulungen;

 

Betriebskosten, u. a. für Wartung und Reparaturen;

 

Modernisierung/Ersetzen von Ausrüstung;

 

Immobilien (Abschreibung, Renovierung);

 

IT-Systeme (Betriebsmanagement von VIS, SIS und neuen IT-Systemen, Miete und Renovierung von Räumlichkeiten, Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit);

 

Betriebliche Tätigkeiten (Kosten, die in keine der zuvor genannten Kategorien fallen).

Formular I über die vorläufige Planung: Betriebskostenunterstützung für VISA

Teil I.1: Vorläufige Liste der Aufgaben

Aufgaben

Begünstigter

Mitarbeiter

1.

Konsulate und andere im Ausland ansässige Stellen

1.1

 

 

1.n

 

 

2.

Zentrale und andere Stellen (zentralisierte, spezielle Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Visa, deren Erbringung nicht auf einen bestimmten Standort beschränkt ist (z. B. Außenministerium — Abteilung für Visaangelegenheiten))

2.1

 

 

2.n

 

 

Teil I.2: Vorläufige Aufschlüsselung der Mittel

Gesamtmittel pro Begünstigten

Begünstigter:

 

1.1

Personalkosten, einschließlich der Kosten für Schulungen

 

1.2

Betriebskosten, u. a. für Wartung und Reparaturen

 

1.3

Modernisierung/Ersetzen von Ausrüstung

 

1.4

Immobilien (Abschreibung, Renovierung)

 

1.5

IT-Systeme (Betriebsmanagement von VIS, SIS und neuen IT-Systemen, Miete und Renovierung von Räumlichkeiten, Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit)

 

1.6

Betriebliche Tätigkeiten (Kosten, die in keine der zuvor genannten Kategorien fallen)

 

Gesamtsumme:

 


Formular II über die vorläufige Planung: Betriebskostenunterstützung für Grenzen

Teil II.1: Vorläufige Liste der Aufgaben

Aufgabe

Begünstigter

Mitarbeiter

1.

Landgrenzen

1.1

 

 

 

1.n

 

 

 

2.

Seegrenzen

2.1

 

 

 

2.n

 

 

 

3.

Luftgrenzen

3.1

 

 

 

3.n

 

 

 

4.

Zentrale und andere Dienste (zentralisierte, spezielle Leistungen im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement, deren Erbringung nicht auf einen bestimmten Standort beschränkt ist (z. B. am Hauptsitz des Grenzschutzes durchgeführte Risikoanalysen, Schulungen))

4.1

 

 

 

4.n

 

 

 

Teil II.2: Vorläufige Aufschlüsselung der Mittel

Gesamtmittel pro Begünstigten

1.

Begünstigter:

 

1.1

Personalkosten, einschließlich der Kosten für Schulungen

 

1.2

Betriebskosten, u. a. für Wartung und Reparaturen

 

1.3

Modernisierung/Ersetzen von Ausrüstung

 

1.4

Immobilien (Abschreibung, Renovierung)

 

1.5

IT-Systeme (Betriebsmanagement von VIS, SIS und neuen IT-Systemen, Miete und Renovierung von Räumlichkeiten, Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit)

 

1.6

Betriebliche Tätigkeiten (Kosten, die in keine der zuvor genannten Kategorien fallen)

 

Gesamtsumme:

 


ANHANG III

PLANUNG DER BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER TRANSIT-SONDERREGELUNG

Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung (Litauen): Bitte machen Sie Angaben zur nationalen Strategie für die Durchführung der Transit-Sonderregelung, zu den Erfordernissen, die sich aus dieser Strategie ergeben, und zu den nationalen Zielen zur Erfüllung der Erfordernisse. Geben Sie außerdem die Ergebnisse und das angestrebte Resultat dieser Strategie an.

Arten von zusätzlichen Kosten: Bitte machen Sie Angaben zu den Arten von zusätzlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Transit-Sonderregelung gefördert werden sollen.

Sonderfall: Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung (Litauen)

 

Arten von zusätzlichen Kosten

 


ANHANG IV

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG

Zusammenfassung: Bitte übermitteln Sie eine Zusammenfassung der erzielten Fortschritte bei der Durchführung der Betriebskostenunterstützung im Haushaltsjahr in Bezug auf die Ausgangssituation und die erreichten Ziele.

Maßnahmen: Bitte listen Sie die wichtigsten Maßnahmen auf, die im Haushaltsjahr durchgeführt wurden, sowie Erfolge und Probleme, die aufgetreten sind (und gelöst wurden).

SPEZIFISCHES ZIEL: Zusammenfassung Betriebskostenunterstützung

 

Betriebskostenunterstützung für VISA-Maßnahmen

 

Betriebskostenunterstützung für Grenzen

 


ANHANG V

BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IM RAHMEN DER TRANSIT-SONDERREGELUNG

Transit-Sonderregelung (gemäß den spezifischen Verordnungen): Bitte übermitteln Sie einen Überblick über die Durchführung der Transit-Sonderregelung.

Machen Sie Angaben zu etwaigen Änderungen der Strategie oder der nationalen Ziele und zu Faktoren, die künftig Änderungen bewirken könnten.

Geben Sie eventuelle Probleme an, die das Funktionieren der Transit-Sonderregelung beeinträchtigen.

Nationale Ziele: Bitte listen Sie die wichtigsten Maßnahmen dieses Jahres auf sowie Erfolge und Probleme, die aufgetreten sind (und gelöst wurden).

SPEZIFISCHES ZIEL: Zusammenfassung der Betriebskostenunterstützung für die Transit-Sonderregelung (Litauen)

 

Nationales Ziel: Maßnahmen im Rahmen der Transit-Sonderregelung

 


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 801/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung des Zeitplans und anderer Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,

nach Anhörung des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“, der durch Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (2) eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Neben den gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zugewiesenen Mitteln erhalten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen zusätzlichen Betrag für jede neu angesiedelte Person.

(2)

Die für die Berechnung dieses zusätzlichen Betrags zu berücksichtigenden Zeiträume sollten präzisiert werden. Es ist angemessen, drei Neuansiedlungszeiträume festzulegen, für die die Mitgliedstaaten jeweils einen zusätzlichen Betrag erhalten können.

(3)

Sollte es im Jahr 2017 erforderlich erscheinen, die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 genannten gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union im Jahr 2019 zu überarbeiten, kann der dritte, die Jahre 2018 bis 2020 umfassende Neuansiedlungszeitraum auf die Jahre 2018 und 2019 verkürzt werden. In diesem Fall wird die vorliegende Verordnung geändert und ein zusätzlicher Neuansiedlungszeitraum für 2020 vorgesehen.

(4)

Damit die Kommission für jeden der Neuansiedlungszeiträume die jeweiligen zusätzlichen Beträge festlegen kann, sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission die geschätzte Zahl der Personen übermitteln, deren Neuansiedlung er in diesem Zeitraum plant. Diese Schätzungen sollten über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission (3) übermittelt werden.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 werden den Mitgliedstaaten die zusätzlichen Beträge für Neuansiedlungen erstmals in den Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung der nationalen Programme nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Für den Neuansiedlungszeitraum 2014-2015 sollten die der Kommission vorzulegenden nationalen Programme daher die geschätzte Zahl der Personen enthalten, deren Neuansiedlung der Mitgliedstaat in diesem Zeitraum vorzunehmen gedenkt. Für die anderen Neuansiedlungszeiträume sollte jeder Mitgliedstaat bis zum 15. September des Jahres vor dem Neuansiedlungszeitraum seine Schätzung übermitteln.

(6)

Die Höhe des zusätzlichen Betrags, den jeder Mitgliedstaat für die Neuansiedlung erhält, wird auf der Grundlage der geschätzten Zahl der Personen berechnet, deren Neuansiedlung er plant. Die Zahlung des zusätzlichen Betrags sollte nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums und bis zu 6 Monaten nach dessen Ende tatsächlich angesiedelt wurden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Zahl der betreffenden Personen melden, damit ihnen der zusätzliche Betrag, der anhand eines Pauschalbetrags für jede neu angesiedelte Person ermittelt wird, ausgezahlt werden kann. Ferner sollten sie die Nachweise der Neuansiedlung dieser Personen aufbewahren.

(8)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

(9)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(10)

Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zuweisung eines zusätzlichen Betrags für neu angesiedelte Personen

(1)   Um einen zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zu erhalten, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission für jeden der folgenden Zeiträume die geschätzte Zahl der neu anzusiedelnden Personen:

a)

2014 und 2015,

b)

2016 und 2017,

c)

2018, 2019 und 2020.

(2)   Die Zahl der Personen, die den Prioritätenkategorien oder Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören, sind in diesen Schätzungen enthalten. Die Schätzungen werden über das elektronische Datenaustauschsystem nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 wie folgt übermittelt:

a)

Die Mitgliedstaaten nehmen die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 in die nationalen Programme auf, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 vorlegen.

b)

Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2016 und 2017 spätestens am 15. September 2015 vor.

c)

Sie legen die Schätzungen für die Jahre 2018 bis 2020 spätestens am 15. September 2017 vor.

(3)   Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 prüft die Kommission die Schätzungen und beschließt möglichst zeitnah über die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden zusätzlichen Beträge.

Artikel 2

Berechtigungsnachweis für den zusätzlichen Betrag für neu angesiedelte Personen und Berichterstattung

(1)   Damit der zusätzliche Betrag gezahlt werden kann, müssen die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums und bis zu 6 Monaten nach dessen Ende tatsächlich angesiedelt werden.

Die Mitgliedstaaten bewahren die Unterlagen auf, die eine ordnungsgemäße Identifizierung der neu angesiedelten Personen ermöglichen und denen der Zeitpunkt der Neuansiedlung zu entnehmen ist.

Hinsichtlich der Personen, die den Prioritäten und Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zuzuordnen sind, bewahren die Mitgliedstaaten außerdem die Nachweise dafür auf, dass diese Personen den entsprechenden Prioritätenkategorien oder Gruppen angehören.

(2)   Mitgliedstaaten, denen ein zusätzlicher Betrag für die Neuansiedlung zugewiesen wurde, geben in ihrer Rechnungslegung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 die Zahl der neu angesiedelten Personen, für die ihnen ein zusätzlicher Betrag zusteht, sowie die Zahl dieser neu angesiedelten Personen an, die einer Prioritätenkategorie oder Gruppe gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 angehören. Jede neu angesiedelte Person darf nur einmal erfasst werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168.

(2)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 802/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung der Muster für die nationalen Programme sowie der Vorschriften und Bedingungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bildet zusammen mit den in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten spezifischen Verordnungen einen Rahmen für die Bereitstellung von Unionsmitteln mit dem Ziel, die Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern.

(2)

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 514/2014 muss jeder Mitgliedstaat ein mehrjähriges nationales Programm vorschlagen. Um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der an die Kommission übermittelten Informationen zu gewährleisten, ist es erforderlich, ein Muster für die nationalen Programme zu entwickeln.

(3)

Gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Deshalb ist es notwendig, Vorschriften und Bedingungen festzulegen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Damit die Kostenwirksamkeit und allgemeine Kohärenz aller Fonds in geteilter Mittelverwaltung der Union sichergestellt werden kann, entsprechen die Vorschriften und Bedingungen des elektronischen Datenaustauschsystems, soweit möglich, den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften und Bedingungen.

(4)

Um die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern und das System für den Informationsaustausch einfacher und praktischer zu gestalten, sollten Grundanforderungen zur Form und zum Umfang der auszutauschenden Informationen definiert werden.

(5)

Es sollten Grundsätze und Vorschriften festgelegt werden, die die Identifizierung der für das Hochladen von Dokumenten in das elektronische Datenaustauschsystem bzw. für deren Aktualisierung verantwortlichen Akteure regeln.

(6)

Es sollten technische Merkmale für ein effizientes elektronisches Datenaustauschsystem festgelegt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verringern.

(7)

Um sicherzustellen, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Kommission in Fällen höherer Gewalt, die die Nutzung des elektronischen Datenaustauschsystems behindert, den Informationsaustausch fortsetzen können, müssen die alternativen Möglichkeiten zum Verschlüsseln und Übermitteln von Daten genauer definiert werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das elektronische Datenaustauschsystem in abgesicherter Form erfolgt, sodass Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität, Vertraulichkeit und Nichtabstreitbarkeit der Informationen gewährleistet sind. Daher sollten Vorschriften über die Sicherheit festgelegt werden.

(9)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(10)

Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Annahme der nationalen Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bindend; folglich ist auch die vorliegende Verordnung für sie bindend.

(12)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für die nationalen Programme

Das Muster für die nationalen Programme ist im Anhang dargestellt.

Artikel 2

Einrichtung eines elektronischen Datenaustauschsystems

Die Kommission richtet ein elektronisches Datenaustauschsystem für den offiziellen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ein (im Folgenden „SFC2014“).

Artikel 3

Inhalt des elektronischen Datenaustauschsystems

(1)   SFC2014 enthält mindestens die Informationen, die gemäß Artikel 1 dieser Verordnung in den Mustern, Formaten und Vorlagen, welche der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und den spezifischen Verordnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 entsprechen, vorgesehen sind.

(2)   Die Informationen, die in den in SFC2014 integrierten elektronischen Formularen bereitgestellt werden (im Folgenden „strukturierte Daten“), dürfen nicht durch nichtstrukturierte Daten, einschließlich Hyperlinks und anderer Formen nichtstrukturierter Daten wie angehängte Dokumente oder Bilder, ersetzt werden. Übermittelt ein Mitgliedstaat die gleichen Informationen in Form strukturierter Daten und nichtstrukturierter Daten, werden im Falle von Unstimmigkeiten die strukturierten Daten verwendet.

Artikel 4

Verwendung von SFC2014

(1)   Die Kommission und die in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten zuständigen Behörden geben die Informationen, für deren Übermittlung sie zuständig sind, sowie deren Aktualisierungen in SFC2014 ein.

(2)   Sämtliche Übermittlungen von Informationen an die Kommission werden von einer Person überprüft und veranlasst, die nicht mit der Person identisch ist, die die zu übermittelnden Daten eingegeben hat. Diese Aufgabentrennung wird von SFC2014 beziehungsweise von den automatisch an SFC2014 angebundenen IT-Systemen der Mitgliedstaaten für Verwaltung und Kontrolle unterstützt.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden Ebenen eine Person oder mehrere Personen, die für die Verwaltung der Zugangsrechte zu SFC2014 zuständig ist beziehungsweise sind. Diese Personen führen die folgenden Aufgaben aus:

a)

Feststellung der Identität der Benutzer, die einen Zugang beantragen, und Prüfung, ob sie tatsächlich von der betreffenden Organisation beschäftigt werden;

b)

Aufklärung der Benutzer über ihre Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit des Systems;

c)

Überprüfung des Anrechts von Benutzern auf die angeforderte Berechtigungsebene im Hinblick auf ihre Aufgaben und ihre hierarchische Stellung;

d)

Anforderung des Entzugs von Zugriffsrechten, wenn kein Bedarf oder Grund für diese Rechte mehr vorliegt;

e)

unverzügliche Meldung verdächtiger Ereignisse, die die Sicherheit des Systems beeinträchtigen könnten;

f)

Sicherstellung der fortlaufenden Richtigkeit der Identifizierungsdaten der Benutzer durch Meldung von Änderungen;

g)

Ergreifen der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Datenschutz und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gemäß den geltenden Vorschriften der Union und des betreffenden Mitgliedstaats; und

h)

Unterrichtung der Kommission über sämtliche Änderungen, die sich auswirken auf die Fähigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten oder der SFC2014-Benutzer, ihre Aufgaben gemäß Absatz 1 zu erfüllen, beziehungsweise auf ihre persönliche Fähigkeit, die unter den Buchstaben a bis g genannten Aufgaben zu erfüllen.

(4)   Der Datenaustausch und die Vorgänge werden im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) obligatorisch elektronisch signiert. Die Mitgliedstaaten und die Kommission erkennen die rechtliche Wirksamkeit und Zulässigkeit der in SFC2014 verwendeten elektronischen Signatur als Beweismittel in Gerichtsverfahren an.

(5)   Bei der Verarbeitung von Informationen über SFC2014 wird gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Schutz personenbezogener Daten (im Falle natürlicher Personen) beziehungsweise die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses (im Falle juristischer Personen) gewährleistet.

Artikel 5

Merkmale von SFC2014

Um einen elektronischen Informationsaustausch sicherzustellen, weist SFC2014 folgende Merkmale auf:

a)

interaktive Formulare oder vorab vom System ausgefüllte Formulare, die sich auf die bereits im System erfassten Daten stützen;

b)

automatische Berechnungen, wenn dies den Eingabeaufwand der Benutzer verringert;

c)

eingebettete automatische Kontrollen, um die interne Kohärenz der übermittelten Daten sowie ihre Übereinstimmung mit den geltenden Regeln zu prüfen;

d)

vom System generierte Warnmeldungen, die die SFC2014-Benutzer darüber informieren, dass bestimmte Vorgänge ausgeführt beziehungsweise nicht ausgeführt werden können;

e)

Online-Verfolgung der Verarbeitung von in das System eingegebenen Informationen; und

f)

Verfügbarkeit historischer Daten zu sämtlichen Informationen, die für ein nationales Programm eingegeben wurden.

Artikel 6

Übermittlung von Daten über SFC2014

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission greifen auf SFC2014 entweder direkt über eine interaktive Benutzeroberfläche (eine Web-Anwendung) zu oder über eine technische Schnittstelle, die mit vordefinierten Protokollen (Web-Diensten) arbeitet und die automatische Synchronisierung und Übertragung von Daten zwischen den Informationssystemen der Mitgliedstaaten und SFC2014 ermöglicht.

(2)   Das Datum der elektronischen Übermittlung der Informationen vom Mitgliedstaat an die Kommission beziehungsweise in umgekehrter Richtung gilt als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

(3)   In Fällen höherer Gewalt, einer Funktionsstörung von SFC2014 oder einer gestörten Verbindung zu SFC2014, die vor Ablauf einer vorgeschriebenen Frist für die Einreichung von Informationen länger als einen Arbeitstag andauert oder die in anderen Zeiten länger als fünf Arbeitstage andauert, kann der Informationsaustausch zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission auf Papier erfolgen, wobei die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Muster, Formate und Vorlagen zu verwenden sind.

Ist die Störung des elektronischen Datenaustauschsystems behoben, die Verbindung zum System wiederhergestellt oder sind die Gründe der höheren Gewalt nicht mehr gegeben, gibt der betreffende Akteur die bereits auf Papier übermittelten Informationen in SFC2014 ein.

(4)   In den in Absatz 3 genannten Fällen gilt das Datum des Poststempels als Datum der Vorlage des betreffenden Dokuments.

Artikel 7

Sicherheit der über SFC2014 übermittelten Daten

(1)   Die Kommission stellt für SFC2014 eine Strategie für die Informationstechnologiesicherheit (im Folgenden „SFC-Strategie für IT-Sicherheit“) auf, die für sämtliches Personal gilt, das SFC2014 verwendet, und die mit den relevanten Unionsbestimmungen, insbesondere dem Beschluss K(2006) 3602 (8) und dessen Durchführungsvorschriften, in Einklang steht. Die Kommission benennt eine Person oder mehrere Personen, die für die Festlegung der Sicherheitsstrategie, ihre Einhaltung und ihre ordnungsgemäße Anwendung in SFC2014 verantwortlich ist beziehungsweise sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten und andere Europäische Institutionen als die Kommission, die Zugangsrechte zu SFC2014 erhalten haben, kommen den im SFC2014-Portal veröffentlichten Vorschriften und Anforderungen für IT-Sicherheit sowie den Maßnahmen nach, die die Kommission in SFC2014 implementiert, um eine sichere Datenübertragung zu gewährleisten; dies gilt insbesondere für die Verwendung der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten technischen Schnittstelle.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die für den Schutz der Daten, die sie mittels SFC2014 speichern und übertragen, festgelegten Sicherheitsmaßnahmen um und gewährleisten deren Wirksamkeit.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen nationale, regionale oder lokale Strategien für IT-Sicherheit fest, die den Zugang zu SFC2014 und die automatische Eingabe von Daten in SFC2014 regeln und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Sicherheitsanforderungen gewährleisten. In diesen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit kann auf andere Sicherheitsdokumente verwiesen werden. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jene Strategien für IT-Sicherheit für alle Behörden gelten, die SFC2014 verwenden.

(5)   Diese nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit decken Folgendes ab:

a)

im Falle der direkten Nutzung von SFC2014 die für die IT-Sicherheit relevanten Aspekte der Tätigkeiten, die die für die Verwaltung der Zugangsrechte zuständigen Personen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausführen;

b)

die IT-Sicherheitsmaßnahmen für die über eine technische Schnittstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung an SFC2014 angebundenen nationalen, regionalen und lokalen IT-Systeme.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sind gegebenenfalls folgende Aspekte der IT-Sicherheit zu regeln:

a)

physische Sicherheit;

b)

Kontrolle von Datenträgern und des Zugangs dazu;

c)

Kontrolle der Speicherung;

d)

Zugangs- und Kennwortkontrolle;

e)

Überwachung;

f)

Anbindung an SFC2014;

g)

Kommunikationsinfrastruktur;

h)

Humanressourcen und

i)

Störungsmanagement.

(6)   Die nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit basieren auf einer Risikobewertung, und die in den Strategien beschriebenen Maßnahmen stehen im Verhältnis zu den identifizierten Risiken.

(7)   Die Dokumente zur Spezifizierung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(8)   Die Mitgliedstaaten benennen auf nationaler oder regionaler Ebene eine Person oder mehrere Personen, die für die Einhaltung und die Anwendung der nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit verantwortlich ist beziehungsweise sind. Diese Person dient beziehungsweise diese Personen dienen als Ansprechpartner für die gemäß Absatz 1 von der Kommission benannte Person beziehungsweise benannten Personen.

(9)   Sowohl die SFC-Strategie für IT-Sicherheit als auch die einschlägigen nationalen, regionalen oder lokalen Strategien für IT-Sicherheit werden im Falle technologischer Änderungen, der Feststellung neuer Bedrohungen oder sonstiger relevanter Entwicklungen aktualisiert. In jedem Fall werden die Strategien jährlich überprüft, um ihre fortlaufende Wirksamkeit sicherzustellen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(6)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(7)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(8)  Beschluss K(2006) 3602 der Kommission vom 16. August 2006 betreffend die Sicherheit der von den Dienststellen der Kommission genutzten Informationssysteme.


ANHANG

MUSTER FÜR DAS NATIONALE PROGRAMM

Befugte Behörden, die für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sind (Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Angaben zur Behörde und Kontaktdaten:

 

Name der Behörde

Leitung der Behörde

Anschrift

E-Mail-Adresse

Tag der Benennung

Übertragene Tätigkeiten

Zuständige Behörde

 

 

 

 

 

 

Prüfbehörde

 

 

 

 

 

 

Beauftragte Behörde 1

 

 

 

 

 

 

Beauftragte Behörde 2

 

 

 

 

 

 

Beauftragte Behörde n (max. 10)

 

 

 

 

 

 

Anlage: Mitteilung der Benennung sowie

a)

die grundlegende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organisationseinheiten,

b)

gegebenenfalls ihre Beziehung zu den beauftragten Behörden, die zu übertragenden Tätigkeiten und die wichtigsten Verfahren für die Kontrolle dieser übertragenen Tätigkeiten und

c)

eine Zusammenfassung der wichtigsten Verfahren für die Bearbeitung von Zahlungsanträgen von Begünstigten und für die Genehmigung und Erfassung von Ausgaben.

Übermitteln Sie bitte eine zusammenfassende Beschreibung des vorgesehenen Verwaltungs- und Kontrollsystems (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 514/2014).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT 1

Zusammenfassung

Übermitteln Sie bitte eine allgemeine Zusammenfassung des gesamten Programms einschließlich einer Beschreibung der nationalen Strategien und nationalen Ziele (angestrebte Ergebnisse).

 

ABSCHNITT 2

Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat (Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Die Ausgangssituation ist eine Zusammenfassung des gegenwärtigen Status seit Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten in für den Fonds relevanten Bereichen. In diesem Abschnitt sind anzugeben:

eine Beschreibung der Ausgangssituation in dem Mitgliedstaat, die die erforderlichen faktischen Angaben für eine angemessene Bewertung des Umfangs des Bedarfs enthält,

eine Analyse des Bedarfs in dem Mitgliedstaat, einschließlich der wichtigsten Ergebnisse des politischen Dialogs,

bislang ergriffene Maßnahmen, einschließlich solcher, die mithilfe des früheren Fonds im Bereich Inneres ergriffen worden sind,

eine Bewertung der nationalen Erfordernisse, einschließlich der Herausforderungen, die in den einschlägigen Bewertungen festgestellt worden sind und

eine vorläufige Aufteilung der jährlichen Mittel aus dem nationalen Haushalt, aufgeschlüsselt nach spezifischen, in den nationalen Programmen festgelegten Zielen.

Die Angaben müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten. Ein Dokument mit zusätzlichen Angaben kann beigefügt werden.

Die beigefügten Dokumente sind nicht Bestandteil des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung des nationalen Programms gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014.

 

ABSCHNITT 3

Programmziele (Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Die Angaben zu den spezifischen Zielen müssen für sich selbst aussagekräftig sein und dürfen nicht auf Informationen in den beigefügten Unterlagen Bezug nehmen oder Hyperlinks enthalten.

Spezifisches Ziel (gemäß den spezifischen Verordnungen): Geben Sie bitte eine geeignete Strategie zur Bestimmung der nationalen Ziele an, einschließlich einer Beschreibung, inwieweit den Zielen der spezifischen Verordnungen Rechnung getragen wird, um dem in der Ausgangssituation herausgestellten Bedarf gerecht zu werden.

Nationales Ziel : Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen zur Verwirklichung des nationalen Ziels unter Angabe der beispielhaften Maßnahmen, die vom nationalen Programm unterstützt werden (Finanzierungsprioritäten), sowie der Ziele (angestrebte Ergebnisse).

Spezifische Maßnahmen (gemäß den spezifischen Verordnungen):

Beschreibung, wie die die Maßnahmen durchgeführt werden, und Begründung des zugewiesenen Betrags,

bei gemeinsamen Maßnahmen (bzw. grenzübergreifenden Projekten) gegebenenfalls Auflistung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Rolle und des möglichen finanziellen Beitrags, ausschließlich durch den federführenden Mitgliedstaat und

gegebenenfalls Beschreibung der jeweiligen Rolle und des finanziellen Beitrags durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten.

SPEZIFISCHES ZIEL N: Bezeichnung

 

Nationales Ziel n: Bezeichnung

 

Spezifische Maßnahme n: Bezeichnung

 

Vorläufiger Zeitplan: Geben Sie bitte für jedes nationale Ziel die drei wichtigsten Maßnahmen an, die mit dem nationalen Programm unterstützt werden sollen. Für jede Maßnahme ist das Jahr anzugeben, in dem sie geplant (z. B. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen), durchgeführt (z. B. Unterzeichnung der Verträge/Finanzhilfevereinbarungen) und abgeschlossen bzw. eingestellt wird (z. B. Abschlussbericht).

Vorläufiger Zeitplan

(Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

 

Bezeichnung der Maßnahme

Beginn der Planung

Beginn der Durchführung

Abschluss

Spezifisches Ziel n:

Nationales Ziel n:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT 4

Sonderfälle

Falls das nationale Programm Zusicherungen umfasst, geben Sie bitte gegebenenfalls für jede Kategorie die Zahlen für den jeweiligen Zusicherungszeitraum an.

Mit dem Ausfüllen des Zusicherungsplans bestätigt der Mitgliedstaat, dass es eine offizielle nationale Zusage gibt, der Zusicherung während des jeweiligen Zusicherungszeitraums Folge zu leisten, und dass die Maßnahmen während dieses Zeitraums tatsächlich durchgeführt werden.

Zusicherungsplan: Übermitteln Sie eine Begründung der Zusicherung, die offizielle Zusage, der Zusicherung Folge zu leisten, einen voraussichtlichen Zeitplan, den Auswahlprozess und die zur Umsetzung der Zusicherung erforderlichen Maßnahmen.

Zusicherungsplan

 

Kategorien

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

Zusicherungszeitraum

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

ABSCHNITT 5

Gemeinsame und programmspezifische Indikatoren (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Gemeinsamer Indikator (gemäß der spezifischen Verordnung): Geben Sie bitte für jedes angestrebte spezifische Ziel den Zielwert für jeden gemeinsamen Indikator und die Datenquelle (z. B. Projektberichte) an.

Falls das nationale Programm programmspezifische Indikatoren umfasst, geben Sie bitte Folgendes an: die Verbindung zu dem betreffenden spezifischen Ziel, eine Beschreibung des Indikators, die Maßeinheit, den Basiswert, den zu erreichenden Zielwert und die Datenquelle. Jeder programmspezifische Indikator muss mit einem einzigen spezifischen Ziel verbunden sein.

Bezeichnung des Indikators

Beschreibung des Indikators

Maßeinheit

Basiswert

Zielwert

Datenquelle

Spezifisches Ziel n: Bezeichnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 6

Rahmen für die Vorbereitung und die Durchführung des Programms durch den Mitgliedstaat

6.1.   Einbindung der Partnerschaft in die Vorbereitung des Programms (Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Zusammenfassung des gewählten Ansatzes, der Zusammensetzung und Einbindung von Partnern und gegebenenfalls der wichtigen Phasen der umfassenderen Konsultation, einschließlich einer Liste der wichtigsten eingebundenen oder konsultierten Partner (oder Arten von Partnern).

 

6.2.   Monitoringausschuss (Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

 

6.3.   Gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung der geplanten Vorgehensweise und der vorgesehenen Methoden.

Beantworten Sie bitte folgende Fragen:

a)

Wo wird die Evaluierungs- und Monitoringfunktion angesiedelt sein? Welche Einrichtung ist für die Evaluierung zuständig?

b)

Werden Evaluierung oder Monitoring ausgelagert?

c)

Wie werden Daten zu Projekten und Indikatoren erfasst (Monitoring-System)?

 

6.4.   Einbindung der Partnerschaft in die Durchführung, das Monitoring und die Evaluierung des nationalen Programms (Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Übermitteln Sie bitte eine kurze Beschreibung des für Partner gewählten Konzepts, des Ausmaßes ihrer Einbindung und gegebenenfalls der wichtigen Phasen der umfassenderen Konsultation, einschließlich einer Liste der eingebundenen oder konsultierten Arten von Partnern (oder der wichtigsten Partner).

 

6.5.   Information und Bekanntmachung (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe j und Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Beschreiben Sie bitte die Mechanismen und Methoden, die zur Bekanntmachung des nationalen Programms genutzt werden sollen.

 

6.6.   Koordinierung und Komplementarität mit anderen Instrumenten (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Beschreiben Sie bitte kurz die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den mit den spezifischen Verordnungen geschaffenen Instrumenten und anderen Instrumenten der Union und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Geben Sie gegebenenfalls die für die Koordinierung in diesen Bereichen zuständigen Stellen sowie die hierfür verwendeten Strukturen oder Modalitäten (z. B. Ausschüsse, Konsultationsverfahren) an.

Ziehen Sie mit Blick auf die Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union folgende in Betracht:

Europäische Struktur- und Investitionsfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohäsionsfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Meeres- und Fischereifonds);

andere EU-Fonds oder Programme (z. B. Programm für lebenslanges Lernen, Programm „Kultur“, Programm „Jugend in Aktion“);

außenpolitische Instrumente der EU (z. B. Instrument für Heranführungshilfe, Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, Stabilitätsinstrument), soweit Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern betroffen sind.

 

6.7.   Begünstigte und Direktvergabe

6.7.1.   Listen Sie bitte die wichtigsten Arten von Begünstigten des Programms auf (bitte nachstehende Liste verwenden).

 

Begünstigte: Staats-/Bundesbehörden, lokale öffentliche Stellen, nichtstaatliche Organisationen, internationale öffentliche Organisationen, nationales Rotes Kreuz, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, der Internationale Verband der Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds, privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen, Bildungs-/Forschungsorganisationen, Sozialpartner.

6.7.2.   Direktvergabe

Geben Sie bitte das nationale Ziel an, wenn eine Direktvergabe beabsichtigt ist, und begründen Sie den jeweiligen Umstand.

 

ABSCHNITT 7

Der Finanzierungsplan des Programms (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 514/2014)

Finanzierungsplan des nationalen Programms, in dem für den gesamten Programmplanungszeitraum die Höhe des gesamten EU-Beitrags für jedes angestrebte spezifische Ziel angegeben ist. Die für nationale Ziele innerhalb eines spezifischen Ziels angegebenen Beträge sind Richtwerte. Die gesamten Ausgaben für technische Hilfe sind angegeben.

7.1.   Finanzierungsplan nach spezifischen Zielen

Tabelle

(in EUR)

Spezifisches Ziel: Bezeichnung

Nationales Ziel n

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n

 

Summe 1 spezifisches Ziel

 

Nationales Ziel n + 1

 

Zwischensumme nationale Ziele

 

Spezifische Maßnahme n + 1

 

Summe n

 

Sonderfälle

 

Summe Sonderfälle

 

Technische Hilfe:

(Höchstbetrag = Festbetrag + (Gesamtausstattung) * 5 oder 5,5 % im Einklang mit den spezifischen Verordnungen)

 

INSGESAMT

 

Vorläufiger Finanzierungsplan des nationalen Programms mit Angabe des EU-Gesamtbeitrags für jedes Haushaltsjahr

7.2.   Finanzierungsplan nach Haushaltsjahr

Tabelle

(in EUR)

JAHR

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

INSGESAMT

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

7.3.   Begründung jeder Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen (nur erforderlich, wenn die Mindestanteile nicht erreicht werden) Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b

Erläutern Sie bitte detailliert jede Abweichung von den in den spezifischen Verordnungen festgesetzten Mindestanteilen.

 


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 803/2014 DER KOMMISSION

vom 24 Juli 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch („keramische Tisch- oder Küchenartikel“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Union ein.

(2)

In der Ausgangsuntersuchung meldeten sich sehr viele ausführende Hersteller aus der VR China. Daher wählte die Kommission eine Stichprobe der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in der VR China aus.

(3)

Der Rat führte unternehmensspezifische Zollsätze auf die Einfuhren von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln zwischen 13,1 % und 23,4 % für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und von 17,9 % für die anderen mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein.

(4)

Ferner führte der Rat einen Zollsatz von 36,1 % auf die Einfuhren von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln ein, die von chinesischen Unternehmen stammten, welche sich entweder nicht selbst meldeten oder an der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(5)

Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 bestimmt Folgendes: Legt ein neuer ausführender Hersteller von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

1.

dass er im Untersuchungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum“) keine keramischen Tisch- oder Küchenartikel in die Union ausgeführt hat,

2.

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit jener Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, und

3.

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

so kann Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung dahin gehend geändert werden, dass dem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen geltende Zollsatz, nämlich der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, zugestanden wird.

B.   ANTRÄGE AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Vier Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 und gaben an, alle drei in Erwägungsgrund 5 aufgeführten Kriterien erfüllt zu haben; hierfür legten sie entsprechende Beweise vor.

(7)

Alle vier Unternehmen sind Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware.

(8)

Drei der Unternehmen bestanden bereits während der Ausgangsuntersuchung, tätigten jedoch im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Ausfuhren in die Union.

(9)

Das vierte Unternehmen bestand während der Ausgangsuntersuchung noch nicht und konnte daher im Untersuchungszeitraum auch keine Ausfuhren getätigt haben.

(10)

Die Kommission gelangte nach Auswertung der von allen vier Unternehmen vorgelegten Beweise zu dem Schluss, dass jedes der vier Unternehmen die drei Kriterien für die Behandlung als neuer ausführender Hersteller erfüllt. Folglich können ihre Namen in die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 aufgeführte Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen werden.

(11)

Die vier Unternehmen und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Feststellungen dieser Untersuchung informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(12)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehend genannten Unternehmen werden in die Liste der ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Liling Taiyu Porcelain Industries Co., Ltd

B956

Liling Xinyi Ceramics Industry Ltd.

B957

T&C Shantou Daily Chemical Industry Co., Ltd.

B958

Jing He Ceramics Co., Ltd

B959

Artikel 2

Wie in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 festgelegt, setzt die Anwendung des unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II jener Verordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung angegebene für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24 Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 804/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Kürzung der Beihilfebeträge bei verspäteter Einreichung von Sammelanträgen und Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für bestimmte von den Überschwemmungen im Jahr 2014 betroffene Gebiete Italiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission (2) sind bei verspäteter Einreichung eines Sammelantrags und von Unterlagen, Verträgen oder Erklärungen, die anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind, sowie bei verspäteter Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Kürzungen anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hat Italien den Termin, bis zu dem Sammelanträge und Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 2014 eingereicht werden können, auf den 15. Mai 2014 festgesetzt.

(3)

Am 3. Mai 2014 führten außergewöhnliche Regenfälle in bestimmten Teilen der italienischen Region Marken zu Überschwemmungen, Schäden an der Infrastruktur, Erdrutschen, Evakuierungen sowie Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Anbaukulturen.

(4)

Angesichts dieser Lage fällt es den Antragstellern schwer, ihre Sammelanträge und Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für landwirtschaftliche Parzellen in den betroffenen Gemeinden innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 einzureichen.

(5)

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sollten daher die Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung von Sammelanträgen und Anträgen auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht angewendet werden, die bis spätestens 9. Juni 2014 ihre Anträge für mindestens eine landwirtschaftliche Parzelle in den Gemeinden in der Region Marken eingereicht haben, die von Italien als von schweren Überschwemmungen betroffen ausgewiesen wurden.

(6)

Da die vorgeschlagenen Abweichungen die für das Beihilfejahr 2014 vorgelegten Sammelanträge und Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen betreffen, sollte diese Verordnung rückwirkend gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2014 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung bei Landwirten in der italienischen Region Marken vorgenommen, die bis spätestens 9. Juni 2014 einen Sammelantrag für mindestens eine landwirtschaftliche Parzelle in den Gemeinden Senigallia, Ripe, Corinaldo, Morro d'Alba, Ostra, Ostra Vetere, Barbara, Castel Colonna, Serra de'Conti, Montemarciano, Chiaravalle oder Osimo eingereicht haben. Anträge, die nach dem 9. Juni 2014 eingereicht wurden, werden als unzulässig angesehen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werden für das Antragsjahr 2014 keine Kürzungen aufgrund verspäteter Einreichung bei Landwirten in der italienischen Region Marken vorgenommen, die bis spätestens 9. Juni 2014 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen für mindestens eine landwirtschaftliche Parzelle in den Gemeinden Senigallia, Ripe, Corinaldo, Morro d'Alba, Ostra, Ostra Vetere, Barbara, Castel Colonna, Serra de'Conti, Montemarciano, Chiaravalle oder Osimo eingereicht haben. Anträge, die nach dem 9. Juni 2014 eingereicht wurden, werden als unzulässig angesehen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65).


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 805/2014 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

TR

55,3

XS

56,8

ZZ

57,3

0707 00 05

MK

50,7

TR

81,4

ZZ

66,1

0709 93 10

TR

84,5

ZZ

84,5

0805 50 10

AR

107,5

BO

98,4

CL

116,3

NZ

145,2

TR

74,0

UY

125,4

ZA

127,5

ZZ

113,5

0806 10 10

BR

149,7

CL

81,7

EG

186,0

MA

159,8

TR

78,9

ZZ

131,2

0808 10 80

AR

243,2

BR

134,1

CL

111,9

NZ

124,8

US

145,0

ZA

142,5

ZZ

150,3

0808 30 90

AR

77,9

CL

94,9

NZ

163,0

ZA

63,9

ZZ

99,9

0809 10 00

MK

91,5

TR

245,3

XS

80,5

ZZ

139,1

0809 29 00

CA

344,6

TR

292,8

US

344,6

ZZ

327,3

0809 30

MK

72,6

TR

137,7

ZZ

105,2

0809 40 05

BA

54,7

MK

53,5

ZZ

54,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/40


RICHTLINIE 2014/86/EU DES RATES

vom 8. Juli 2014

zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates (3) werden Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern befreit und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft beseitigt.

(2)

Die Vorteile aus der Richtlinie 2011/96/EU sollten nicht zu doppelter Nichtbesteuerung führen, durch die Gruppen von Mutter- und Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber Gruppen von Gesellschaften in demselben Mitgliedstaat unbeabsichtigt steuerlich begünstigt werden.

(3)

Um eine doppelte Nichtbesteuerung aufgrund von Inkongruenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat ihrer Betriebsstätte diesen Gesellschaften nicht gestatten, die Steuerbefreiung für empfangene Gewinnausschüttungen in Anspruch zu nehmen, insoweit diese Gewinne von der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft abgezogen werden können.

(4)

Es ist angebracht, Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/96/EU zu aktualisieren, um weitere Gesellschaftsformen aufzunehmen, die der Körperschaftsteuer in Polen unterworfen und in das rumänische Gesellschaftsrecht eingeführt wurden.

(5)

Die Richtlinie 2011/96/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2011/96/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

besteuern der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft und der Mitgliedstaat der Betriebsstätte diese Gewinne insoweit nicht, als sie von der Tochtergesellschaft nicht abgezogen werden können, und besteuern sie diese Gewinne insoweit, als sie von der Tochtergesellschaft abgezogen werden können, oder“.

2.

Anhang I Teil A Buchstabe u erhält folgende Fassung:

„u)

Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘, ‚spółka komandytowo-akcyjna‘,“.

3.

Anhang I Teil A Buchstabe w erhält folgende Fassung:

„w)

Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚societăți pe acțiuni‘, ‚societăți în comandită pe acțiuni‘, ‚societăți cu răspundere limitată‘, ‚societăți în nume colectiv‘, ‚societăți în comandită simplă‘,“.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  Stellungnahme vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29/12/2011, S. 8).


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/42


RICHTLINIE DES RATES 2014/87/EURATOM

vom 8. Juli 2014

zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme der Gruppe der vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik bestellten wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden ist,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates (3) werden einheitliche grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz von Personen, die beruflicher oder medizinischer Exposition oder der Exposition der Bevölkerung ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung festgelegt.

(2)

Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates (4) erlegt den Mitgliedstaaten Verpflichtungen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die nukleare Sicherheit auf. Die Richtlinie spiegelt die Vorgaben der wichtigsten internationalen Instrumente auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, nämlich des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (5) sowie der sicherheitstechnischen Grundsätze (Safety Fundamentals) (6) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), wider.

(3)

Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates (7) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines nationalen Rahmens für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Mai 2007 über die nukleare Sicherheit und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird betont, dass „die nukleare Sicherheit in einzelstaatlicher Verantwortung liegt, die gegebenenfalls in einem EU-Rahmen ausgeübt wird. Beschlüsse über Sicherheitsmaßnahmen und die Überwachung kerntechnischer Anlagen sind weiterhin ausschließlich Sache der Betreiber und einzelstaatlichen Behörden“.

(5)

Durch den Nuklearunfall von Fukushima (Japan) im Jahr 2011 wurde weltweit die Aufmerksamkeit erneut auf die Maßnahmen gelenkt, die zur Minimierung der Risiken und zur Gewährleistung einer belastbaren nuklearen Sicherheit notwendig sind. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. März 2011 führten die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam mit der Kommission im Rahmen der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (European Nuclear Safety Regulators Group — ENSREG), festgelegt im Kommissionsbeschluss 2007/530/Euratom (8), gemeinschaftsweit umfassende Risiko- und Sicherheitsbewertungen in Kernkraftwerken („Stresstests“) durch. Diese zeigten eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten bei den Konzepten für nukleare Sicherheit und den Vorgehensweisen der Betreiber in den teilnehmenden Ländern auf.

Der Europäische Rat forderte die Kommission zudem auf, erforderlichenfalls den bestehenden Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu überprüfen und alle erforderlichen Verbesserungen vorzuschlagen. Er betonte ferner, dass in der Union die höchsten Standards für die nukleare Sicherheit umgesetzt und ständig verbessert werden sollten.

(6)

Starke zuständige Regulierungsbehörden, die in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich unabhängig sind, sind eine wesentliche Anforderung des Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der nuklearen Sicherheit. Es ist von größter Bedeutung, dass die zuständigen Regulierungsbehörden in der Lage sind, im Rahmen der regulatorischen Entscheidungsfindung ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und frei von ungebührlicher Beeinflussung auszuüben, damit ein hohes Maß an nuklearer Sicherheit gewährleistet ist. Regulierungsentscheidungen und Durchsetzungsmaßnahmen auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sollten auf objektiven, sicherheitsbezogenen technischen Überlegungen beruhen und ohne ungebührliche Beeinflussung von außen, wie ungebührliche Einflussnahme im Zusammenhang mit sich ändernden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, getroffen werden, die die Sicherheit gefährden könnte.

Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom zur funktionalen Trennung der zuständigen Regulierungsbehörden sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden in ihrer regulatorischen Entscheidungsfindung tatsächlich von ungebührlicher Beeinflussung unabhängig und mit den geeigneten Mitteln und Kompetenzen ausgestattet sind, die sie für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Insbesondere sollten die Regulierungsbehörden über ausreichende rechtliche Befugnisse, eine ausreichende Personalausstattung und ausreichende finanzielle Mittel für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen.

Die unter Umständen erforderliche enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Mitgliedstaaten bleiben von den strengeren Anforderungen jedoch unberührt.

(7)

Bei der Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden sollten Kompetenzen und Fachkenntnisse, die von einer Organisation für technische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können, berücksichtigt werden. Diese Fachkenntnisse sollten auf — unter anderem aus praktischen Erfahrungen und sicherheitsbezogener Forschung stammenden — wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, auf Wissensmanagement und auf geeigneten technischen Mitteln basieren.

(8)

Gemäß Teil 1 der Allgemeinen Sicherheitsanforderungen der IAEO ist sowohl der Rolle der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Rahmens für die nukleare Sicherheit als auch der Rolle der Regulierungsbehörden bei der Umsetzung dieses Rahmens Rechnung zu tragen.

(9)

Angesichts der Besonderheiten der Nuklearindustrie und der begrenzten Verfügbarkeit von Personen mit den erforderlichen Fachkenntnissen und Kompetenzen, die dazu führen können, dass Personen mit Entscheidungsbefugnissen zwischen Nuklearindustrie und Regulierungsbehörden wechseln, sollte der Vermeidung von Interessenkonflikten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Darüber hinaus sollte durch entsprechende Vorkehrungen sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte für Organisationen bestehen, die die Regulierungsbehörde beraten oder sonstige Dienstleistungen für sie erbringen.

(10)

Die Folgen eines Nuklearunfalls können über Landesgrenzen hinausgehen; deshalb sollten eine enge Zusammenarbeit, die Koordinierung und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Regulierungsbehörden von Mitgliedstaaten in der Umgebung kerntechnischer Anlagen gefördert werden, unabhängig davon, ob diese Mitgliedstaaten kerntechnische Anlagen betreiben oder nicht. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um diese Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Sicherheit mit grenzüberschreitender Relevanz zu erleichtern.

(11)

Um zu gewährleisten, dass sämtliche Mitarbeiter, die Verantwortung im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen und der anlageninternen Notfallvorsorge und -reaktion tragen, die richtigen Fähigkeiten erwerben und ein angemessenes Kompetenzniveau erreichen und aufrechterhalten, sollten alle Parteien sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter einen kontinuierlichen Lernprozess durchlaufen. Erreicht werden kann dies durch die Erstellung von Schulungsprogrammen und Schulungsplänen, Verfahren für eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Schulungsprogramme sowie die Einsetzung angemessener Haushaltsmittel für diese Schulungen.

(12)

Eine weitere wichtige Lehre aus dem Nuklearunfall von Fukushima ist die Erkenntnis, dass die Transparenz im Bereich der nuklearen Sicherheit erhöht werden muss. Transparenz ist auch ein wichtiger Faktor für eine größere Unabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung der Regulierungsbehörden. Daher sollten die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/71/Euratom über die der Öffentlichkeit bereitzustellenden Informationen genauer gefasst und präzisiert werden, welche Arten von Informationen bereitzustellen sind. Zusätzlich sollten der Öffentlichkeit Möglichkeiten gegeben werden, sich im Einklang mit dem nationalen Rahmen für die nukleare Sicherheit und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Systeme an den relevanten Phasen des Entscheidungsprozesses in Bezug auf kerntechnische Anlagen zu beteiligen. Entscheidungen über Genehmigungen obliegen nach wie vor den zuständigen nationalen Behörden.

(13)

Die Vorschriften dieser Richtlinie zur Transparenz ergänzen entsprechende Vorschriften bestehender Euratom-Rechtsakte. Mit der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates (9) wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Falle einer radiologischen Notstandssituation in ihrem Hoheitsgebiet zu benachrichtigen und zu informieren; die Richtlinie 2013/59/Euratom enthält Anforderungen an die Mitgliedstaaten zur Unterrichtung der Bevölkerung über zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln bei einer radiologischen Notstandssituation sowie zur Bereitstellung regelmäßig aktualisierter Informationen für die von einer radiologischen Notstandssituation wahrscheinlich betroffenen Personen der Bevölkerung.

(14)

Die Vertragsparteien des Übereinkommens für nukleare Sicherheit bekräftigten auf ihrer Sechsten Überprüfungstagung, dass sie sich den Erkenntnissen der Zweiten Außerordentlichen Tagung, die nach dem Unfall in Fukushima stattfand, verpflichtet sehen. Insbesondere betonten sie, dass „Kernkraftwerke mit dem Ziel ausgelegt, gebaut und betrieben werden sollten, Unfälle zu vermeiden und im Falle eines Unfalls dessen Auswirkungen abzuschwächen und anlagenexterne Verstrahlungen zu verhindern“, und dass „Regulierungsbehörden dafür sorgen sollten, dass diese Ziele darauf angewandt werden, um angemessene Sicherheitsverbesserungen in bestehenden Anlagen auszumachen und umzusetzen“.

(15)

Angesichts der durch die Regelungen der IAEO und den Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) erreichten technischen Fortschritte und der aus den Stresstests und den Untersuchungen zum Nuklearunfall von Fukushima gewonnenen Erkenntnisse sollte die Richtlinie 2009/71/Euratom dahingehend geändert werden, dass ein übergeordnetes Gemeinschaftsziel im Bereich der nuklearen Sicherheit für alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen (Standortwahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung) aufgenommen wurde. Insbesondere werden mit diesem Ziel erhebliche Sicherheitsverbesserungen bei der Auslegung neuer Reaktoren angestrebt, für die unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Sicherheitsanforderungen Erkenntnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und modernste Technologien zum Einsatz kommen sollten.

(16)

Dieses Ziel sollte insbesondere durch Bewertungen der nuklearen Sicherheit erreicht werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Sie sollten von den Genehmigungsinhabern unter der Aufsicht der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt werden und können zur Bewertung des Risikos eines schweren Unfalls gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) verwendet werden, sofern die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.

(17)

Das gestaffelte Sicherheitskonzept ist von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und stellt die Grundlage für die Verwirklichung der übergeordneten Ziele im Bereich der nuklearen Sicherheit dar. Die Anwendung der in internationalen Normen und Leitlinien sowie vom WENRA anerkannten Grundsätze der gestaffelten Sicherheit gewährleistet, dass sicherheitsrelevante Tätigkeiten — sofern dies vernünftigerweise durchführbar ist — Vorschriften auf voneinander unabhängigen Ebenen unterliegen, so dass im Falle eines Ausfalls dieser entdeckt und durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen oder korrigiert würde. Die Wirksamkeit jeder einzelnen Ebene ist ein wesentliches Element des gestaffelten Sicherheitskonzepts, um Unfällen vorzubeugen und, falls diese eintreten, deren Auswirkungen abzuschwächen. Das gestaffelte Sicherheitskonzept gliedert sich in der Regel in fünf Ebenen. Sollte eine Ebene versagen, kommt die nächste Ebene zum Tragen. Ziel der ersten Schutzebene ist die Vermeidung von anomalen Betriebsbedingungen und Fehlfunktionen. Wenn die erste Ebene versagt, werden auf der zweiten Schutzebene anomale Betriebsbedingungen beherrscht bzw. Fehlfunktionen entdeckt. Wenn die zweite Ebene versagt, gewährleistet die dritte Ebene, dass Sicherheitsfunktionen weiter ablaufen, indem spezifische Einrichtungen des Sicherheitssystems und andere Sicherheitselemente aktiviert werden. Wenn die dritte Ebene versagt, dann beschränkt die vierte Ebene den Unfallablauf durch Unfallmanagement, um die Bedingungen schwerer Unfälle mit anlagenexterner Freisetzung von radioaktivem Material zu verhindern oder abzumildern. Das letzte Ziel (fünfte Schutzebene) ist die Abmilderung der radiologischen Auswirkungen erheblicher anlagenexterner Freisetzungen durch anlagenexterne Notfallmaßnahmen.

(18)

Gemeinsam mit dem gestaffelten Sicherheitskonzept gilt eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich als wesentlicher Faktor für das Erreichen eines hohen Niveaus nuklearer Sicherheit und ihrer laufenden Verbesserung. Die Indikatoren für eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich umfassen insbesondere folgende Faktoren: das Engagement für die nukleare Sicherheit und ihre laufende Verbesserung auf allen Ebenen des Personals und des Managements in einer Organisation; die Förderung der Fähigkeit des Personals auf allen Ebenen, im Hinblick auf die laufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit zu hinterfragen, ob die maßgeblichen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion gerecht werden; die Fähigkeit des Personals, Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden; die Fähigkeit, Lehren aus der Betriebserfahrung zu ziehen; sowie die systematische Berichterstattung über jede Abweichung von den normalen Betriebsbedingungen oder den Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Unfallmanagement, die möglicherweise Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit hat. Wichtige Elemente, die zu einer starken Sicherheitskultur im Nuklearbereich beitragen, sind insbesondere effektive Managementsysteme, geeignete Ausbildung und Schulung und Vorkehrungen des Genehmigungsinhabers zur Registrierung, Bewertung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung und der effektiven Lösung aufgetretener Probleme.

(19)

Der Ausdruck „vernünftigerweise durchführbar“ in dieser Richtlinie sollte gemäß den etablierten Definitionen, insbesondere den Definitionen von WENRA und der IAEO, verwendet werden.

(20)

Nach den Nuklearunfällen in Three Mile Island und Tschernobyl hat uns der Nuklearunfall von Fukushima erneut vor Augen geführt, welche ausschlaggebende Bedeutung die Funktion des Sicherheitsbehälters hat, der die letzte Barriere für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor der Freisetzung radioaktiver Stoffe nach einem Unfall darstellt. Daher sollte der Antragsteller für eine Errichtungsgenehmigung für einen neuen Leistungs- oder Forschungsreaktor nachweisen, dass die Auslegung die Folgen eines Reaktorkernschadens auf den Bereich innerhalb des Sicherheitsbehälters beschränkt, d. h. der Antragsteller sollte nachweisen, dass eine umfassende oder unzulässige Freisetzung radioaktiven Materials außerhalb des Sicherheitsbehälters äußerst unwahrscheinlich ist und er sollte mit hoher Zuverlässigkeit nachweisen können, dass eine solche Freisetzung nicht vorkommen wird.

(21)

Im Hinblick auf die Verhütung von Unfällen und Abmilderung von Unfallfolgen sollten spezifischere Vorkehrungen für das Unfallmanagement und anlageninterne Notfallmaßnahmen vorgeschrieben werden. Diese sollten im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom stehen und diese unberührt lassen. Der Genehmigungsinhaber sollte im Hinblick auf Unfälle, einschließlich schwerer Unfälle, die in allen Betriebszuständen einschließlich Volllast, Abschaltung und Übergangszuständen auftreten können, Verfahren einrichten, Leitlinien festlegen und Vorkehrungen treffen, die die Kohärenz und Kontinuität zwischen diesen Verfahren und Vorkehrungen sowie deren Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung gewährleisten. Diese Vorkehrungen sollten auch genügend Personal, Ausrüstung und andere notwendige Ressourcen vorsehen. Ferner sollten eine Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung der Verantwortlichkeiten und die Koordinierung der zuständigen Stellen vorgesehen werden.

(22)

Bei den Stresstests zeigte sich, welch zentrale Rolle verbesserten Kooperations- und Koordinierungsmechanismen zwischen allen Parteien mit Zuständigkeiten für die nukleare Sicherheit zukommt. Die Peer Reviews haben sich als ein gutes Mittel der Vertrauensbildung erwiesen, damit Erfahrungen gemacht und ausgetauscht werden können und die gemeinsame Anwendung von hohen Standards im Bereich der nuklearen Sicherheit gewährleistet ist.

(23)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit hat sich gut bewährt und kann einen Mehrwert in Bezug auf nukleare Sicherheit, Transparenz und Offenheit gegenüber den Interessenträgern auf europäischer und internationaler Ebene bieten.

Die Mitgliedstaaten sollten über ihre zuständigen Regulierungsbehörden — unter Nutzung von ENSREG, soweit einschlägig, und aufbauend auf den Fachkenntnissen von WENRA — alle sechs Jahre eine Methode, die Rahmenbedingungen und einen Zeitrahmen für Peer Reviews zu einem gemeinsamen spezifischen technischen Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen festlegen. Das zu prüfende gemeinsame spezifische technische Thema sollte auf der Grundlage der von WENRA festgelegten Sicherheitsreferenzniveaus oder von Feedback aus der Betriebserfahrung, Vorkommnissen und Unfällen sowie technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen ausgewählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine nationale Selbstbewertung durchführen und Vorkehrungen für gemeinsame Peer Reviews ihrer nationalen Selbstbewertung durch die zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten treffen.

Über die Ergebnisse dieser Peer Reviews sollten Berichte erstellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Peer Reviews nationale Aktionspläne zur Weiterbehandlung maßgeblicher Erkenntnisse und ihrer eigenen nationalen Bewertung festlegen. Die Berichte über die Peer Reviews sollten auch die Grundlage für alle zusammenfassenden Berichte über die Ergebnisse der unionsweiten themenbezogenen Peer Reviews bilden, die gemeinsam von den zuständigen Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten erstellt werden. Diese zusammenfassenden Berichte sollten keine Rangliste in Bezug auf die Sicherheit kerntechnischer Anlagen darstellen, sondern das Verfahren und die technischen Erkenntnisse der themenbezogenen Peer Reviews in den Mittelpunkt stellen, um die dadurch gewonnenen Erkenntnisse gemeinsam nutzen zu können.

Bei allen Peer Reviews sollte gegenseitiges Vertrauen herrschen, und die Kommission sollte daher nach Möglichkeit die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie die Ergebnisse der Peer-Review-Berichte in ihren Strategiepapieren zu verwenden beabsichtigt.

(24)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie und die Verpflichtung der Kommission zur Erstellung eines Berichts auf der Grundlage der nationalen Berichte sollten Gelegenheit zu einer Bestandsaufnahme und einer Evaluierung der einzelnen Aspekte der Umsetzung dieser Richtlinie und deren Wirksamkeit bieten. Auch auf internationaler Ebene gibt es eine Reihe von Berichterstattungspflichten, wie etwa die Verpflichtung zur Erstellung von Berichten im Rahmen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit, deren Ergebnisse zur Evaluierung der Umsetzung dieser Richtlinie verwendet werden könnten. Zudem sollten in dieser Richtlinie weitere Anforderungen an die Berichterstattung über die Erkenntnisse der themenbezogenen Peer Reviews kerntechnischer Anlagen festgelegt werden. Infolgedessen sollten die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten sowohl im Hinblick auf die Häufigkeit als auch in Bezug auf den Inhalt der Berichte weniger aufwändig gestaltet werden, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und die Bürokratie zu verringern.

(25)

Im Einklang mit der abgestuften Vorgehensweise hängt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie von der Art der kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ab. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht dem potenziellen Ausmaß und der Art der Risiken Rechnung tragen, die sich durch die von ihnen geplanten oder betriebenen kerntechnischen Anlagen ergeben. Insbesondere wird die abgestufte Vorgehensweise diejenigen Mitgliedstaaten betreffen, die nur über einen geringen Bestand an nuklearen und radioaktiven Materialien verfügen, z. B. solche in Verbindung mit dem Betrieb kleinerer Forschungsreaktoranlagen, die bei einem schweren Unfall keine Folgen hervorrufen würden, die mit denen von Kernkraftwerken vergleichbar sind.

(26)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die untrennbar mit dem Vorhandensein von kerntechnischen Anlagen verbunden sind, also die Bestimmungen über die Pflichten des Genehmigungsinhabers, die neuen spezifischen Anforderungen an kerntechnische Anlagen und die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion, sollten auf Mitgliedstaaten ohne kerntechnische Anlagen nicht anwendbar sein. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten in verhältnismäßiger Weise im Einklang mit den landesspezifischen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Mitgliedstaaten keine kerntechnischen Anlagen haben, umgesetzt und durchgeführt werden, wobei zu gewährleisten ist, dass die Regierung beziehungsweise die zuständigen Behörden der nuklearen Sicherheit angemessene Aufmerksamkeit widmen.

(27)

Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen festlegen und beibehalten. Dabei verbleibt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Annahmemodalitäten für die Vorschriften des nationalen Rahmens sowie die Instrumente zur Anwendung dieser Vorschriften zu bestimmen.

(28)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie ist die Übermittlung dieser Dokumente gerechtfertigt.

(29)

Die Richtlinie 2009/71/Euratom sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/71/Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 erhält folgende Überschrift:

„ZIELE, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für alle zivilen kerntechnischen Anlagen, die einer Genehmigung unterliegen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Diese Richtlinie ergänzt die Grundnormen im Sinne des Artikels 30 des Vertrags in Bezug auf die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und lässt die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, und insbesondere die Richtlinie 2013/59/Euratom (11), unberührt.

(11)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).“"

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

ein Kernkraftwerk, eine Anreicherungsanlage, eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, eine Wiederaufarbeitungsanlage, einen Forschungsreaktor, eine Zwischenlagerung für abgebrannte Brennelemente und“.

b)

Folgende Nummern werden angefügt:

„(6)

‚Unfall‘ jedes unbeabsichtigte Ereignis, dessen Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit erheblich sind;

(7)

‚Vorkommnis‘ jedes unbeabsichtigte Ereignis, dessen Folgen oder potenziellen Folgen aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit nicht vernachlässigbar sind;

(8)

‚anomaler Betrieb‘ einen Betriebszustand, der vom Normalbetrieb abweicht, der mindestens einmal während der Betriebsdauer einer Anlage zu erwarten ist, der jedoch aufgrund angemessener Vorschriften über die Auslegung keinen erheblichen Schaden an Einrichtungen verursacht, die wichtig für die Sicherheit sind, bzw. nicht zu Unfallbedingungen führt;

(9)

‚Auslegung‘ die Bandbreite von Bedingungen und Ereignissen, die ausdrücklich bei der Auslegung einer kerntechnischen Anlage (einschließlich Nachrüstungen) gemäß festgelegten Kriterien berücksichtigt werden und denen die Anlage durch den geplanten Betrieb des Sicherheitssystems standhalten kann, ohne zulässige Grenzwerte zu überschreiten;

(10)

‚Auslegungsstörfall‘ Unfallbedingungen, gegen die eine kerntechnische Anlage gemäß festgelegten Auslegungskriterien ausgelegt ist und bei denen — soweit einschlägig — die Schädigung des Brennstoffs und die Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb zulässiger Grenzwerte gehalten werden;

(11)

‚schwerer Unfall‘ Bedingungen, die schwerwiegender sind als die Bedingungen bei einem Auslegungsstörfall; diese Bedingungen können durch Mehrfachversagen verursacht werden, etwa den vollständigen Ausfall aller Stränge des Sicherheitssystems, oder durch ein äußerst unwahrscheinliches Ereignis.“

4.

In Kapitel 2 wird nach der Überschrift „VERPFLICHTUNGEN“ folgender Titel eingefügt:

„ABSCHNITT 1

Allgemeine Verpflichtungen“.

5.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen (im Folgenden ‚nationaler Rahmen‘) für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Der nationale Rahmen sieht insbesondere Folgendes vor:

a)

die Zuweisung der Verantwortlichkeiten und die Koordinierung zwischen den zuständigen staatlichen Stellen;

b)

innerstaatliche Anforderungen an die nukleare Sicherheit, die sich auf alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen erstrecken;

c)

ein Genehmigungssystem und das Verbot des Betriebs kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung;

d)

ein System der behördlichen Kontrolle der nuklearen Sicherheit durch die zuständige Regulierungsbehörde;

e)

wirksame und verhältnismäßige Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich, soweit angemessen, Abhilfemaßnahmen oder Einstellung des Betriebs und der Änderung oder des Widerrufs einer Genehmigung.

Die Bestimmung der Modalitäten für die Annahme der in Buchstabe b genannten innerstaatlichen Anforderungen an die nukleare Sicherheit sowie der Instrumente für deren Anwendung verbleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.“

6.

Artikel 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die tatsächliche Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörde von ungebührlicher Beeinflussung bei der Entscheidungsfindung sicher. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass die zuständige Regulierungsbehörde

a)

funktional von allen anderen Stellen oder Organisationen getrennt ist, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befasst sind, und bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsaufgaben nicht um Weisungen einer solchen Stelle oder Organisation ersucht oder solche annimmt;

b)

regulatorische Entscheidungen trifft, die sich auf belastbare und transparente Anforderungen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit stützen;

c)

eigene angemessene Mittelzuweisungen erhält, damit sie ihre Regulierungsaufgaben gemäß dem nationalen Rahmen erfüllen kann, und für die Ausführung der zugewiesenen Haushaltsmittel verantwortlich ist;

d)

eine angemessene Anzahl von Mitarbeitern mit der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikation, Erfahrung und Sachkenntnis beschäftigt. Sie kann zur Unterstützung bei ihren Regulierungsaufgaben auf externe wissenschaftliche und technische Ressourcen und Sachkenntnisse zurückgreifen;

e)

Verfahren für die Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten festlegt;

f)

Informationen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit ohne Freigabe durch eine andere Stelle oder Organisation zur Verfügung stellt, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen —, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder in internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde mit den rechtlichen Befugnissen ausgestattet ist, die erforderlich sind, um ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem nationalen Rahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erfüllen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der nationale Rahmen die zuständigen Regulierungsbehörden mit folgenden wesentlichen Regulierungsaufgaben betraut:

a)

die Definition der nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit vorzuschlagen, festzulegen oder sich daran zu beteiligen;

b)

zu verlangen, dass der Genehmigungsinhaber die nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Bestimmungen der betreffenden Genehmigung erfüllt und die Erfüllung dieser Anforderungen nachweist;

c)

die Erfüllung dieser Anforderungen durch behördliche Bewertungen und Inspektionen zu überprüfen;

d)

wirksame und verhältnismäßige Durchsetzungsmaßnahmen vorzuschlagen oder durchzuführen.“

7.

Die Artikel 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 6

Genehmigungsinhaber

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass

a)

die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden und erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten;

b)

Antragsteller bei der Beantragung einer Genehmigung verpflichtet sind, einen Nachweis der nuklearen Sicherheit vorzulegen. Dabei müssen Umfang und Detaillierungsgrad dem potenziellen Ausmaß und der Art der Gefahr, die für die kerntechnische Anlage und ihren Standort maßgeblich ist, angepasst sein;

c)

die Genehmigungsinhaber die nukleare Sicherheit ihrer kerntechnischen Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise bewerten, überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise durchführbar, kontinuierlich verbessern. Dies umfasst die Überprüfung, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Abmilderung der Auswirkungen von Unfällen getroffen worden sind, einschließlich der Überprüfung, ob die Bestimmungen des gestaffelten Sicherheitskonzepts angewandt werden;

d)

die Genehmigungsinhaber Managementsysteme einrichten und anwenden, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen;

e)

die Genehmigungsinhaber angemessene Verfahren und Vorkehrungen für den anlageninternen Notfallschutz vorsehen, einschließlich Leitlinien für das Vorgehen bei schweren Unfällen oder ähnliche Vorkehrungen, damit sie wirksam auf Unfälle reagieren können, um deren Auswirkungen vorzubeugen bzw. diese abzumildern. Für diese Verfahren gilt insbesondere Folgendes:

i)

Sie stehen mit anderen betrieblichen Verfahren im Einklang und werden regelmäßig in Übungen angewandt, um ihre praktische Umsetzbarkeit zu prüfen;

ii)

sie sind bei Unfällen und schweren Unfällen anwendbar, die in allen Betriebszuständen auftreten können und die gleichzeitig mehrere Blöcke betreffen oder beeinträchtigen;

iii)

sie sehen Vorkehrungen zur Annahme von externer Unterstützung vor;

iv)

sie werden unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus Unfällen gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig überprüft und aktualisiert;

f)

die Genehmigungsinhaber die finanziellen Mittel und die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter vorsehen und bereithalten, die zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage notwendig sind. Die Genehmigungsinhaber stellen ferner sicher, dass die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer unter ihrer Verantwortung, deren Tätigkeiten die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage beeinträchtigen könnten, über die entsprechend qualifizierten und mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Mitarbeiter verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendig sind.

Artikel 7

Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass alle Beteiligten Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung ihres Personals das mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut ist, treffen müssen, damit dieses Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und des anlageninternen Notfallschutzes erwirbt, erhält und ausbaut.

Artikel 8

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung die notwendigen Informationen über die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen und ihre Regulierung zur Verfügung gestellt werden, wobei die lokalen Behörden, die Bevölkerung und die Interessenträger in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage besondere Beachtung erhalten. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde und die Genehmigungsinhaber in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Rahmen ihrer Kommunikationspolitik folgende Informationen bereitstellen:

a)

den Arbeitskräften und der Bevölkerung Informationen über die normalen Betriebsbedingungen kerntechnischer Anlagen und

b)

den Arbeitskräften und der Bevölkerung sowie den zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage sofortige Informationen bei Vorkommnissen und Unfällen.

(2)   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten, sofern dadurch nicht andere übergeordnete Interessen — wie Sicherheitsinteressen —, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Instrumenten anerkannt sind, gefährdet werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Regulierungsbehörde gegebenenfalls mit den zuständigen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in der Umgebung einer kerntechnischen Anlage im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen zusammenarbeitet, u. a. durch den Austausch und/oder die gemeinsame Nutzung von Informationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten gegeben werden, sich im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und internationalen Instrumenten an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Genehmigung kerntechnischer Anlagen effektiv zu beteiligen.“

8.

Nach Artikel 8 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„ABSCHNITT 2

Besondere Verpflichtungen

Artikel 8a

Ziel der nuklearen Sicherheit für kerntechnische Anlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen für die nukleare Sicherheit vorschreibt, dass kerntechnische Anlagen mit dem Ziel ausgelegt, errichtet, in Betrieb genommen, betrieben und stillgelegt werden und ihr Standort mit dem Ziel zu wählen ist, Unfälle zu vermeiden und im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abzumildern und Folgendes zu vermeiden:

a)

frühe Freisetzungen von radioaktivem Material, die anlagenexterne Notfallschutzmaßnahmen erfordern würden, für deren Umsetzung nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht;

b)

große Freisetzungen von radioaktivem Material, die Schutzmaßnahmen erfordern würden, die weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass das in Absatz 1 genannte Ziel

a)

für kerntechnische Anlagen gilt, für die erstmals nach dem 14. August 2014 eine Genehmigung zur Errichtung erteilt wird;

b)

als Bezugsgröße für die zeitgerechte Umsetzung von vernünftigerweise durchführbaren Sicherheitsverbesserungen für bestehende kerntechnische Anlagen, auch im Rahmen der regelmäßigen Sicherheitsüberprüfungen gemäß Artikel 8c Buchstabe b, verwendet wird.

Artikel 8b

Umsetzung des Ziels der nuklearen Sicherheit für kerntechnische Anlagen

(1)   Im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 8a genannten Ziels der nuklearen Sicherheit stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass das gestaffelte Sicherheitskonzept, sofern es anwendbar ist, mit dem Ziel angewandt wird, zu gewährleisten, dass

a)

die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

b)

anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden;

c)

anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden;

d)

Auslegungsstörfälle beherrscht werden;

e)

schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle;

f)

Organisationsstrukturen gemäß Artikel 8d Absatz 1 bestehen.

(2)   Im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 8a genannten Ziels der nuklearen Sicherheit stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass die zuständige Regulierungsbehörde und der Genehmigungsinhaber Maßnahmen treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere

a)

Managementsysteme gemäß Artikel 6 Buchstabe d, die der nuklearen Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und auf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit fördern, zu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und Sicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden;

b)

Vorkehrungen des Genehmigungsinhabers zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrung;

c)

Verpflichtung des Genehmigungsinhabers zur Meldung von Ereignissen mit potenziellen Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit an die zuständige Regulierungsbehörde und

d)

Vorkehrungen für Aus- und Weiterbildung gemäß Artikel 7.

Artikel 8c

Erstbewertung und periodische Sicherheitsüberprüfungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen vorschreibt, dass

a)

sich die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer kerntechnischen Anlage oder zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage auf eine angemessene standort- und anlagenspezifische Bewertung stützt, die einen Nachweis der nuklearen Sicherheit im Hinblick auf die nationalen Anforderungen an die nukleare Sicherheit auf der Grundlage des in Artikel 8a genannten Ziels umfasst;

b)

der Genehmigungsinhaber unter der rechtlichen Kontrolle der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit der kerntechnischen Anlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 Buchstabe c systematisch und regelmäßig — mindestens alle zehn Jahre — neu bewertet. Durch diese Sicherheitsbewertung soll die Einhaltung der aktuellen Auslegung sichergestellt werden; zudem werden weitere Sicherheitsverbesserungen unter Berücksichtigung der Alterung, der Betriebserfahrung, jüngster Forschungsergebnisse und Entwicklungen internationaler Normen ausgemacht, wobei das in Artikel 8a genannte Ziel als Bezugsgröße dient.

Artikel 8d

Anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im nationalen Rahmen eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen den Genehmigungsinhabern und mit den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines Notfalls festgelegt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz und Kontinuität zwischen den Vorkehrungen für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion gemäß dem nationalen Rahmen und anderen Vorkehrungen für die Notfallvorsorge und -reaktion gemäß der Richtlinie 2013/59/Euratom sicher.“

9.

Nach Artikel 8d wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL 2a

PEER REVIEWS UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 8e

Peer Reviews

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens einmal alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden erfolgt, und laden mit dem Ziel, die nukleare Sicherheit kontinuierlich zu verbessern, zu einer Prüfung passender Segmente ihres nationalen Rahmens und ihrer zuständigen Regulierungsbehörden durch internationale Experten ein. Über die Ergebnisse dieser Peer Reviews wird den Mitgliedstaaten und der Kommission berichtet, sobald diese Ergebnisse verfügbar sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf einer koordinierten Grundlage

a)

ausgehend von einem bestimmten Thema im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit der hierzu in Betracht kommenden kerntechnischen Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet eine nationale Bewertung durchgeführt wird;

b)

alle anderen Mitgliedstaaten und die Kommission als Beobachter zu einem Peer Review der nationalen Bewertung nach Buchstabe a eingeladen werden;

c)

angemessene Folgemaßnahmen zu den einschlägigen Erkenntnissen aus dem Peer Review getroffen werden;

d)

entsprechende Berichte über das genannte Verfahren und seine wichtigsten Ergebnisse veröffentlicht werden, sobald die Ergebnisse vorliegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit der erste themenbezogene Peer Review 2017 eingeleitet werden kann und die nächsten themenbezogenen Peer Reviews danach mindestens alle sechs Jahre stattfinden können.

(4)   Im Fall eines Unfalls, der anlagenexterne Notfallschutzmaßnahmen oder Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung erfordert, stellt der betroffene Mitgliedstaat sicher, dass unverzüglich zu einem internationalen Peer Review eingeladen wird.“

10.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum ersten Mal bis zum 22. Juli 2014 und danach bis zum 22. Juli 2020 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

11.

In Artikel 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Die Verpflichtungen zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 6, 8a, 8b, 8c und 8d gelten nicht für Mitgliedstaaten ohne kerntechnische Anlagen, es sei denn, sie beschließen, eine Tätigkeit im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen aufzunehmen, die Gegenstand einer Genehmigung unter ihrer Rechtshoheit ist.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 15. August 2017 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  Stellungnahme vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 92.

(3)  Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).

(4)  Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).

(5)  Beschluss 1999/819/Euratom der Kommission vom 16. November 1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 (ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20).

(6)  IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006).

(7)  Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48).

(8)  Beschluss der Kommission 2007/530/Euratom vom 17. Juli 2007 zur Einsetzung der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (ABl. L 195 vom 27.7.2007, S. 44).

(9)  Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 76).

(10)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).


BESCHLÜSSE

25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/53


BESCHLUSS 2014/496/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

betreffend die Gesichtspunkte der Einführung, des Betriebs und der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das europäische Globale Satellitennavigationssystem (im Folgenden „GNSS“) stellt insbesondere angesichts seiner strategischen Dimension, der regionalen und globalen Abdeckung und seiner Multifunktionalität eine sensible Infrastruktur dar, deren Einführung und Nutzung die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten berühren können.

(2)

Wenn die internationale Lage operative Maßnahmen der Union erfordert und wenn der Betrieb des GNSS die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten berühren könnte oder wenn eine Gefahr für den Betrieb des Systems besteht, sollte der Rat über die zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen befinden.

(3)

Aus diesem Grund hat der Rat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP (1) angenommen.

(4)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die früher vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter wahrgenommen wurden, jetzt vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) wahrgenommen werden.

(5)

Die Fortschritte bei der Entwicklung, dem Beginn der Einführung und der bevorstehenden Nutzung des im Rahmen des Galileo-Programms errichteten Systems machen es erforderlich, dass das in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP vorgesehene Verfahren angepasst wird.

(6)

Die Informationen und das Fachwissen betreffend die Frage, ob ein mit dem System zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die Mitgliedstaaten oder das GNSS als solches darstellt, sollten dem Rat und dem Hohen Vertreter durch die Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „GSA“), die Mitgliedstaaten und die Kommission bereitgestellt werden. Drittstaaten können solche Informationen ebenfalls bereitstellen.

(7)

Die Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der GSA als Betreiberin der Galileo-Sicherheitszentrale (im Folgenden „GSMC“) und der Mitgliedstaaten sollten in der Kette der operationellen Zuständigkeiten, die festgelegt werden muss, um auf eine Bedrohung der Union, der Mitgliedstaaten oder des GNSS zu reagieren, eindeutig klargestellt sein.

(8)

Diesbezüglich sind die grundlegenden Bezugsangaben für Bedrohungen in der Aufstellung der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen, in der die wichtigsten der vom GNSS insgesamt zu bewältigenden generischen Bedrohungen aufgeführt sind, und im Systemsicherheitsplan, der das im Sicherheitsakkreditierungsprozess eingerichtete Sicherheitsrisikoregister einschließt, enthalten. Diese dienen als Bezugspunkte für die Ermittlung der mit diesem Beschluss im Einzelnen zu bewältigen Bedrohungen und für den Abschluss der operativen Verfahren zur Durchführung dieses Beschlusses.

(9)

In dringenden Fällen kann es erforderlich sein, Beschlüsse innerhalb weniger Stunden nach Erhalt der Informationen über die Bedrohung zu fassen.

(10)

Für den Fall, dass die Umstände keine Beschlussfassung durch den Rat erlauben, um eine Bedrohung abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, sollte der Hohe Vertreter befugt sein, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verwaltung des europäischen GNSS geändert. Insbesondere wird in Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 bestimmt, dass die GSA den Betrieb der der GSMC gewährleistet.

(12)

Mit der Verordnung Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde dem Exekutivdirektor der GSA die Verantwortung übertragen, dafür zu sorgen, dass die GSA als Betreiberin der GSMC in der Lage ist, den Weisungen im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP, ersetzt durch diesen Beschluss des Rates, Folge zu leisten. Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst, die Agenturen der Union, Drittstaaten und internationale Organisationen Zugang zum öffentlichen regulierten Dienst (im Folgenden „PRS“), der von dem im Rahmen des Galileo-Programms errichteten Globalen Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, erhalten können. Insbesondere legt Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU das GSMC als operative Schnittstelle zwischen den zuständigen PRS-Behörden, dem Rat und dem Hohen Vertreter sowie den Kontrollzentren fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden die Verantwortlichkeiten festgelegt, die vom Rat und vom Hohen Vertreter wahrzunehmen sind, um eine Bedrohung für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzuwenden oder schweren Schaden für die wesentlichen Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten abzumildern, wenn diese Bedrohung bzw. dieser Schaden mit der Einführung, dem Betrieb oder der Nutzung des europäischen Globalen Satellitennavigationssystems im Zusammenhang steht; dies gilt insbesondere, wenn die internationale Lage Maßnahmen der Union erfordert oder wenn eine Gefahr für den Betrieb des Systems selbst oder seiner Dienste besteht.

Artikel 2

Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission bzw. die GSA den Rat und den Hohen Vertreter unverzüglich über alle ihnen bekannten Aspekte, die sie als relevant erachten.

Artikel 3

(1)   Der Rat befindet auf Vorschlag des Hohen Vertreters einstimmig über die erforderliche Weisung an die GSA.

(2)   Die GSA und die Kommission beraten den Rat in der Frage, welche größeren Auswirkungen auf das GNSS sich aus den Weisungen, die er zu erteilen beabsichtigt, ergeben könnten.

(3)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme zu allen vorgeschlagenen Weisungen vor.

Artikel 4

(1)   Wenn die Angelegenheit so dringlich ist, dass vor Erlass eines Ratsbeschlusses gemäß Artikel 3 Absatz 1 unmittelbar gehandelt werden muss, so ist der Hohe Vertreter befugt, der GSA die erforderlichen vorläufigen Weisungen zu erteilen. Der Hohe Vertreter kann den geschäftsführenden Generalsekretär oder einen der stellvertretenden Generalsekretäre des Europäischen Auswärtigen Dienstes anweisen, der GSA diese Weisungen zu erteilen. Der Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über die gemäß diesem Artikel erteilten Weisungen in Kenntnis.

(2)   Die vorläufigen Weisungen des Hohen Vertreters werden vom Rat erforderlichenfalls bestätigt, geändert oder aufgehoben.

(3)   Der Hohe Vertreter überprüft kontinuierlich seine vorläufigen Weisungen, ändert sie gegebenenfalls oder widerruft sie, falls nicht länger unmittelbar gehandelt werden muss. Die vorläufigen Weisungen laufen in jedem Fall vier Wochen nach ihrer Erteilung oder auf Beschluss des Rates nach Absatz 2 aus.

Artikel 5

Der Hohe Vertreter arbeitet innerhalb von sechs Monaten ab dem Erlass dieses Beschlusses mit Unterstützung von Experten aus den Mitgliedstaaten die vorläufigen operativen Verfahren aus, die für die praktische Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses erforderlich sind, und legt sie dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee zur Genehmigung vor. Die vollständigen operativen Verfahren werden innerhalb eines Jahres ab dem Erlass dieses Beschlusses dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee zur Genehmigung vorgelegt. Die operativen Verfahren werden mindestens alle zwei Jahre vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee überprüft und aktualisiert.

Artikel 6

(1)   Im Einklang mit den von der Union oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten bereits geschlossenen internationalen Übereinkünften — einschließlich derjenigen über die Gewährung des Zugangs zum PRS gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Beschlusses 1104/2011/EU — ist der Hohe Vertreter befugt, mit Drittstaaten Verwaltungsvereinbarungen über die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses zu schließen. Diese Vereinbarungen bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Rat.

(2)   Ist nach diesen Vereinbarungen der Zugang zu Verschlusssachen der Union erforderlich, so bedarf die Weitergabe oder der Austausch von Verschlusssachen der Zustimmung, die entsprechend den anwendbaren Sicherheitsvorschriften erteilt wird.

Artikel 7

Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt seines Erlasses oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach jeder gemäß Artikel 3 ergriffenen Maßnahme.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls — unter anderem gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 — die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung dieses Beschlusses in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten. Zu diesem Zweck benennen sie Kontaktstellen, um beim operativen Bedrohungsmanagement behilflich zu sein. Bei diesen Kontaktstellen kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.

Artikel 9

Die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP wird aufgehoben.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 30).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 912/2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72).

(5)  Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5082)

(2014/497/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss 2014/87/EU (2) über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) angenommen.

(2)

Seit Annahme dieses Beschlusses haben die italienischen Behörden Untersuchungen in den Befallsgebieten und den diese umgebenden Gebieten auf Vorkommen und Art des spezifizierten Organismus durchgeführt. Diese Untersuchungen haben vorläufige Ergebnisse erbracht, die zur Annahme genauerer Maßnahmen ausreichen.

(3)

Die Untersuchungen der italienischen Behörden sowie die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege haben bestätigt, dass Pflanzen der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L. und Vinca L. als Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus dienen. Anhand der vorliegenden Belege kann darauf geschlossen werden, dass Pflanzen der Gattungen Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L. wahrscheinlich auch Wirtspflanzen des genannten Organismus sind. Daher sollten die Maßnahmen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L., Vinca L., Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“) gelten.

(4)

Es sollten Bedingungen für die Einfuhr spezifizierter Pflanzen aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union festgelegt werden. Hinsichtlich Registrierung, Überwachung und Status von Produktionsflächen sowie Inspektionen, Probenahme, Untersuchung und Transport der spezifizierten Pflanzen sollten besondere Anforderungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, frei von dem spezifizierten Organismus sind.

(5)

Bei spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Ihre Beförderung sollte daher besonderen Anforderungen unterliegen. Diese Anforderungen sollten denjenigen für spezifizierte Pflanzen, die aus Drittländern eingeführt wurden, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, entsprechen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen, um seine Einschleppung und Ausbreitung zu verhindern.

(7)

Damit möglichst früh Maßnahmen gegen das eventuelle Vorkommen des spezifizierten Organismus getroffen werden können, sollte jede Person, die möglicherweise das Vorkommen dieses Organismus feststellt, die Mitgliedstaaten darüber informieren. Damit die betroffenen Kreise angemessene Maßnahmen ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet außerdem die betroffenen Unternehmer unterrichten, dass der spezifizierte Organismus in ihrem Hoheitsgebiet möglicherweise auftritt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(8)

Zur Ausrottung des spezifizierten Organismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen und die notwendigen Maßnahmen treffen. Diese abgegrenzten Gebiete sollten aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen. Die Breite der Pufferzone sollte mit Blick auf das Risiko berechnet werden, dass der spezifizierte Organismus sich auf andere Gebiete ausbreitet.

(9)

Sofern die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets zur Ausrottung des spezifizierten Organismus nicht notwendig erscheint, sollte der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen. In diesem Fall sollte er den spezifizierten Organismus an den Pflanzen, an denen dieser zuerst festgestellt wurde, ausrotten und eine Erhebung durchführen, um festzustellen, ob weitere Pflanzen befallen sind.

(10)

Es sollten spezifische Maßnahmen festgelegt werden, um die Ausrottung des spezifizierten Organismus dort sicherzustellen, wo er festgestellt wurde.

(11)

Im Interesse der Klarheit sollte der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU aufgehoben werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„spezifizierte Pflanzen“ alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der Gattungen Catharanthus G. Don, Nerium L., Olea L., Prunus L., Vinca L., Malva L., Portulaca L., Quercus L. und Sorghum L.;

b)

„spezifizierter Organismus“Xylella fastidiosa (Well und Raju).

Artikel 2

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a)

Sie genügen den besonderen Anforderungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Abschnitt 1;

b)

sie wurden bei der Einfuhr in die Union von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Anhang I Abschnitt 2 auf Vorkommen des spezifizierten Organismus kontrolliert;

c)

bei der Kontrolle gemäß Anhang I Abschnitt 2 wurden weder der spezifizierte Organismus noch seine Symptome nachgewiesen.

Artikel 3

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 7 abgegrenzten Gebiet kultiviert oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen und innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllen.

Artikel 4

Erhebungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus

(1)   Die Mitgliedstaaten führen an den spezifizierten Pflanzen und an anderen möglichen Wirtspflanzen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus visuellen Untersuchungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Testung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen.

Bei diesen Erhebungen werden die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie spezifizierter Pflanzen bzw. von Pflanzen, die wahrscheinlich Wirtspflanzen des spezifizierten Organismus sind, sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Untersuchungen bis zum 31. Dezember jedes Jahres mit.

Artikel 5

Informationen über den spezifizierten Organismus

(1)   Wer das Vorkommen des spezifizierten Organismus feststellt oder Grund hat, dieses zu vermuten, informiert sofort die zuständige amtliche Stelle.

Die zuständige amtliche Stelle hält solche Informationen sofort fest.

(2)   Gegebenenfalls fordert die zuständige amtliche Stelle die in Absatz 1 genannte Person auf, der Stelle eventuelle weitere Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus zu übermitteln.

Artikel 6

Bestätigung des Vorkommens

(1)   Wurde die zuständige amtliche Stelle auf Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder gemäß Artikel 5 über das Vorkommen des spezifizierten Organismus oder den Verdacht darauf informiert, so ergreift sie alle notwendigen Schritte, um dieses Vorkommen zu bestätigen.

(2)   Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus in einem Gebiet bestätigt, in dem er zuvor nicht bekannt war, so unterrichtet der betroffene Mitgliedstaat innerhalb von fünf Arbeitstagen ab der Bestätigung die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

Dasselbe gilt bei amtlicher Bestätigung des Vorkommens des spezifizierten Organismus an einer Pflanzenart, die zuvor nicht als Wirtspflanze bekannt war. Diese Meldungen erfolgen schriftlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer, deren spezifizierte Pflanzen möglicherweise mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, sofort über das Vorkommen des spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats informiert werden und Kenntnis von den entsprechenden Risiken und zu ergreifenden Maßnahmen erhalten.

Artikel 7

Abgegrenzte Gebiete

(1)   Wenn sich bei den Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 herausstellt, dass der spezifizierte Organismus vorhanden ist, oder wenn dies gemäß Artikel 6 Absatz 1 bestätigt wird, so grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein Gebiet ab (im Folgenden „das abgegrenzte Gebiet“).

(2)   Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Zone, in der der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde (im Folgenden „die Befallszone“). Diese Zone wird gemäß Anhang III Abschnitt 1 festgelegt. Das abgegrenzte Gebiet umfasst außerdem eine Zone um die Befallszone herum (im Folgenden „die Pufferzone“). Diese Zone wird gemäß Anhang III Abschnitt 1 festgelegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen in den abgegrenzten Gebieten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt 2.

(4)   Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde;

b)

es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden;

c)

in der näheren Umgebung dieser Pflanzen wurden keine relevanten Vektoren ermittelt, was belegt, dass sich der spezifizierte Organismus nicht weiter ausgebreitet hat.

In diesem Fall führt er eine Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind. Auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet der Mitgliedstaat, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss. Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Schlüsse aus diesen Erhebungen gezogen wurden und aus welchen Gründen kein abgegrenztes Gebiet festgelegt wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls für die Durchführung der Erhebung gemäß Absatz 4 fest.

Artikel 8

Berichterstattung über Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Bericht über bereits getroffene oder geplante Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 sowie über die Fristen gemäß Artikel 7 Absatz 5.

Der Bericht umfasst ferner folgende Elemente:

a)

Angaben zur Lage des abgegrenzten Gebiets und Beschreibung seiner Merkmale, die möglicherweise für die Ausrottung und die Verhinderung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus relevant sind;

b)

eine Karte, aus der die Grenzen des abgegrenzten Gebiets ersichtlich sind;

c)

Angaben zum Vorkommen des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren;

d)

Maßnahmen, durch die den Anforderungen des Artikels 3 hinsichtlich der Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union Rechnung getragen wird.

In diesem Bericht sind auch die Belege und die Kriterien anzugeben, auf die sich die Maßnahmen stützen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres einen Bericht mit einer aktualisierten Fassung der Angaben gemäß Absatz 1.

Artikel 9

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/87/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 29).


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE EINFUHR SPEZIFIZIERTER PFLANZEN GEMÄSS ARTIKEL 2

ABSCHNITT 1

Feststellungen, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG enthalten sein müssen

1.

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG begleitet werden, das die Bedingungen unter Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt.

2.

Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die Feststellung, dass die Pflanzen immer auf einer Produktionsfläche kultiviert wurden, die die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslands registriert hat und überwacht und die in einem Gebiet liegt, das die genannte Organisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei anerkannt hat.

Die Bezeichnung des schadorganismusfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen.

3.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgenden Feststellungen enthalten:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden immer auf einer Produktionsfläche kultiviert, die die folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Sie ist gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt.

ii)

Sie ist bei der Pflanzenschutzstelle des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht.

iii)

Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.

iv)

Sie wird angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird.

v)

Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. Bei vorausgegangenen Kontrollen wurden weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seiner Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtigte Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

b)

In der näheren Umgebung der Produktionsfläche wurden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt.

c)

Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden jährlichen Testungen anhand von Proben unterzogen und ein asymptomatisches Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde ausgeschlossen.

d)

Die spezifizierten Pflanzen wurden außerhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit dem spezifizierten Organismus oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte.

e)

Unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer amtlichen visuellen Kontrolle mit Probenahme und Testung anhand eines Probenahmeschemas unterzogen, mit dem mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome dieses Organismus aufwiesen.

4.

Die Nummern 2 und 3 gelten entsprechend für spezifizierte Pflanzen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb eines schadorganismusfreien Gebiets kultiviert wurden.

ABSCHNITT 2

Kontrolle

Spezifizierte Pflanzen sind von der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort oder am Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich zu untersuchen. Die Kontrolle erfolgt in Form einer visuellen Kontrolle und bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus in Form einer Probenahme und Testung jeder Partie der spezifizierten Pflanzen. Der Probenumfang ist so zu wählen, dass mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 1 % liegt.


(1)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG SPEZIFIZIERTER PFLANZEN INNERHALB DER UNION GEMÄSS ARTIKEL 3

1.

Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt ist.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet kultiviert wurden, dürfen nur in andere Gebiete als Befallszonen oder innerhalb dieser Gebiete verbracht werden, wenn sie während des gesamten Zeitraums, den sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht haben, zusätzlich zu Nummer 1 den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Produktionsfläche, auf der sie innerhalb des abgegrenzten Gebiets kultiviert wurden, erfüllt folgende Bedingungen:

i)

Sie ist als frei von dem spezifizierten Organismus anerkannt.

ii)

Sie ist gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (2) registriert.

iii)

Sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt.

iv)

Sie wird angemessenen Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird.

v)

Sie wird jährlich mindestens zwei amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen. Bei vorausgegangenen Kontrollen wurden weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seiner Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtigte Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

b)

Von jeder Art der spezifizierten Pflanzen jeder Produktionsfläche wurden jährlich repräsentative Proben getestet, und das asymptomatische Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde ausgeschlossen.

c)

In der näheren Umgebung der Produktionsfläche werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus durchgeführt.

3.

Die spezifizierten Pflanzen, die durch oder innerhalb abgegrenzter Gebiete verbracht werden, sind außerhalb der Flugzeit eines der bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus oder in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, wodurch sichergestellt war, dass ein Befall mit dem spezifizierten Organismus oder einem seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen konnte.


(1)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(2)  Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38).


ANHANG III

EINRICHTUNG ABGEGRENZTER GEBIETE UND MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 7

ABSCHNITT 1

Einrichtung abgegrenzter Gebiete

1.

Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall mit diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise mit diesem Organismus befallen sind oder weil sie — soweit bekannt — eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

2.

Die Pufferzone muss mindestens 2 000 m breit sein.

Die Breite der Pufferzone kann auf mindestens 1 000 m verringert werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit dem spezifizierten Organismus hindeuten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt, wurden entfernt. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass kein Material der entfernten Pflanze zurückbleibt.

b)

Es wurde eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen durchgeführt, bei der nach einem Probenahmeschema getestet wurde, mit dem mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei Pflanzen innerhalb von 2 000 m ab der Grenze der Befallszone unter 0,1 % liegt.

3.

Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung möglicher Wirtspflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.

4.

Wird der spezifizierte Organismus außerhalb der Befallszone nachgewiesen, so sind die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone zu überprüfen und entsprechend zu ändern.

5.

Wird in einem abgegrenzten Gebiet anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und der Überwachung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe h dieses Anhangs der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden.

ABSCHNITT 2

Maßnahmen in abgegrenzten Gebieten

In einem abgegrenzten Gebiet ergreift der betroffene Mitgliedstaat folgende Maßnahmen zur Ausrottung des spezifizierten Organismus:

a)

Er entfernt so bald wie möglich alle mit dem spezifizierten Organismus befallenen Pflanzen sowie alle Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall mit diesem Organismus hindeuten, und alle Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt. Dies muss in einer Weise erfolgen, dass kein Material der entfernten Pflanze zurückbleibt, und es müssen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Entfernung zu vermeiden.

b)

Er entnimmt Proben an den spezifizierten Pflanzen, an Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen und an allen anderen Pflanzen mit Symptomen des spezifizierten Organismus innerhalb eines Radius von 200 m um befallene Pflanzen und testet die Proben anhand eines Probenahmeschemas, mit dem mit 99 % iger Zuverlässigkeit bestätigt werden kann, dass die Prävalenz des spezifizierten Organismus bei diesen Pflanzen unter 0,1 % liegt.

c)

Er vernichtet die ganzen Pflanzen, Pflanzenteile oder Holz, das zur Ausbreitung des spezifizierten Organismus beitragen kann, an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort innerhalb des abgegrenzten Gebiets, der für diesen Zweck bestimmt ist. Die Vernichtung hat in einer Weise zu erfolgen, mit der sichergestellt ist, dass der spezifizierte Organismus sich nicht ausbreitet.

d)

Er vernichtet alles Pflanzenmaterial, das vom Schnitt spezifizierter Pflanzen und von Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen stammt, an Ort und Stelle oder an einem nahegelegenen Ort. Die Vernichtung hat in einer Weise zu erfolgen, mit der sichergestellt ist, dass der spezifizierte Organismus sich nicht durch seinen Vektor ausbreitet.

e)

Er führt angemessene Pflanzenschutzbehandlungen an spezifizierten Pflanzen und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für die Vektoren des spezifizierten Organismus dienen, um die Ausbreitung des spezifizierten Organismus durch diese Vektoren zu verhindern.

f)

Er verfolgt spezifizierte Pflanzen, die im Zusammenhang mit dem betroffenen Befall stehen und möglicherweise vor der Errichtung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden, zurück zum Ursprung des Befalls und stellt den weiteren Verbleib fest. Die für das Bestimmungsgebiet dieser Pflanzen zuständigen Behörden sind über alle Einzelheiten solcher Verbringungen zu informieren, damit die Pflanzen gegebenenfalls untersucht und angemessene Maßnahmen getroffen werden können.

g)

Er verbietet das Anpflanzen der spezifizierten Pflanzen und von Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen an Orten, die nicht vektorgeschützt sind.

h)

Er überwacht intensiv auf das Vorhandensein des spezifizierten Organismus durch mindestens jährliche Kontrollen zu angemessenen Zeiten mit Schwerpunkt auf der Pufferzone und den spezifizierten Pflanzen sowie den Pflanzen derselben Gattung wie die befallenen Pflanzen, einschließlich der Testung vor allem symptomatischer Pflanzen. Die Zahl der Proben ist in dem in Artikel 8 genannten Bericht anzugeben.

i)

Er ergreift Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 7.

j)

Erforderlichenfalls ergreift er spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausrottung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Beseitigung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

k)

Er ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur Ausrottung des spezifizierten Organismus beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (1) und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (2).


(1)  „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

(2)  „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.


Berichtigungen

25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/65


Berichtigung des Beschlusses Nr. 2 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 21. Mai 2014 über den Antrag der Republik Moldau auf Beitritt als Vertragspartei zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

( Amtsblatt der Europäischen Union L 217 vom 23. Juli 2014 )

Auf Seite 88, Fußnote 2:

anstatt:

„(2)“

muss es heißen:

„(*)“.


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/66


Berichtigung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 17. Dezember 2009 )

Seite 132, Anhang VII, Entsprechungstabelle, Spalte „Vorliegende Richtlinie“, vorletzte Zeile:

anstatt:

„—“

muss es heißen:

„Artikel 13 Nummer 27“.

Seite 133, Anhang VII, Entsprechungstabelle, Spalte „Vorliegende Richtlinie“, 10. und 11. Zeile:

anstatt:

„Artikel 18 Buchstabe g

Artikel 18 Buchstabe h“

muss es heißen:

„Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h“.

Seite 149, Anhang VII, Entsprechungstabelle, Spalte „Vorliegende Richtlinie“, dritte Zeile:

anstatt:

„Artikel 218, 219, Artikel 258 Absatz 1 und Artikel 263 bis 265“

muss es heißen:

„Artikel 218, 219, Artikel 258 Absatz 1 und Artikel 260 bis 263“.

Seite 152, Anhang VII, Entsprechungstabelle, Spalte „Richtlinie 2002/83/EG“, achte Zeile:

anstatt:

„Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich“

muss es heißen:

„Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich“.

Seite 155, Anhang VII, Entsprechungstabelle, Spalte „Vorliegende Richtlinie“, fünfte Zeile:

anstatt:

„Artikel 31 Absatz 2“

muss es heißen:

„Artikel 32 Absatz 2“.


25.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/67


Berichtigung der Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

( Amtsblatt der Europäischen Union L 38 vom 7. Februar 2014 )

Auf Seite 40, Artikel 3 Buchstabe f:

anstatt:

„f)

der Anteil an Kartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von der Wurzeltöterkrankheit befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;“

muss es heißen:

„f)

der Anteil an Kartoffeln, die auf über 10,0 % der Knollenoberfläche von Pulverschorf befallen sind, beträgt höchstens 1,0 % der Masse;“.

Auf Seite 41, Anhang, Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i:

anstatt:

„i)

Unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine sortenechten Pflanzen und keine Pflanzen fremder Sorten;“

muss es heißen:

„i)

Unter den angebauten Pflanzen befinden sich keine nicht sortenechten Pflanzen und keine Pflanzen fremder Sorten;“.