ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 709/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 hinsichtlich der Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und polychlorierten Biphenylen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (2) sind Verfahren für die Bestimmung der Gehalte an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) in Futtermitteln festgelegt. |
(2) |
Es sollten Anforderungen an Screening-Verfahren festgelegt werden, mit denen Proben mit einem signifikanten Gehalt an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB identifiziert werden (vorzugsweise Proben, in denen die Aktionsgrenzwerte überschritten werden, und jedenfalls Proben, in denen die Höchstgehalte überschritten werden) und die einen hohen Durchsatz haben. Die Falsch-negativ-Rate in Bezug auf die Höchstgehalte sollte bei diesen Screening-Verfahren unter 5 % liegen. |
(3) |
Wenn die im Screening-Verfahren erzielten Ergebnisse den Cut-off-Wert überschreiten, sollte die ursprüngliche Stichprobe mit einem Verfahren analysiert werden, das eine Identifizierung und Quantifizierung der in der Probe enthaltenen PCDD/F und dioxinähnlichen PCB erlaubt. Diese Methoden werden im Folgenden „Bestätigungsverfahren“ genannt. Technische Fortschritte und Entwicklungen haben gezeigt, dass zusätzlich zur Gaschromatografie/hochauflösenden Massenspektrometrie (GC-HRMS) auch die Gaschromatografie/Tandem-Massenspektrometrie (GC-MS/MS) als Bestätigungsmethode zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstgehalte erlaubt werden sollte. |
(4) |
Aus den Erfahrungen mit der Anwendung der geltenden Bestimmungen ergibt sich, dass die derzeitigen Vorschriften in Bezug auf das Erfordernis einer Zweitanalyse, die Beurteilung der Konformität im Fall der Zweitanalyse und die Anforderungen hinsichtlich der annehmbaren Differenz zwischen den Ergebnissen für die Ober- und die Untergrenze geändert werden sollten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).
ANHANG
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erhält Teil B, „BESTIMMUNG DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND PCB“, folgende Fassung:
„B. BESTIMMUNG DES GEHALTS AN DIOXINEN (PCDD/PCDF) UND PCB
KAPITEL I
Probenahmeverfahren und Auswertung von Analyseergebnissen
1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Proben für die amtliche Untersuchung des Gehalts an polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) sowie dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) (1) und nicht dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln werden nach den in Anhang I beschriebenen Verfahren genommen. Hinsichtlich der Untersuchung auf Stoffe oder Erzeugnisse, die in Futtermitteln gleichmäßig verteilt sind, gelten die quantitativen Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 5.1. Die mit diesem Verfahren gewonnenen Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffenden Partien oder Teilpartien anzusehen. Anhand der bei den Laborproben bestimmten Gehalte wird festgestellt, ob die in der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte eingehalten wurden.
Für die Zwecke dieses Teils B gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (2).
Drüber hinaus gelten für die Zwecke dieses Teils B folgende Begriffsbestimmungen:
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‚Screening-Verfahren‘ sind Verfahren, die zur Auswahl derjenigen Proben genutzt werden, deren Gehalt an PCCD/F und dioxinähnlichen PCB die Höchstgehalte oder die Aktionsgrenzwerte überschreitet. Sie müssen auf kostengünstige Weise einen hohen Probendurchsatz erlauben, was die Chancen erhöht, neue Vorfälle mit hoher Exposition und Gesundheitsgefahren für die Verbraucher aufzudecken. Screening-Verfahren beruhen auf bioanalytischen oder GC-MS-Verfahren. Ergebnisse von Proben, in denen der Cut-off-Wert für die Überprüfung der Konformität mit dem Höchstgehalt überschritten wird, sind durch eine erneute vollständige Analyse der ursprünglichen Probe mittels eines Bestätigungsverfahrens zu überprüfen. |
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‚Bestätigungsverfahren‘ sind Verfahren, die vollständige oder ergänzende Daten liefern, mit denen die PCDD/F und dioxinähnlichen PCB am Höchstgehalt oder erforderlichenfalls am Aktionsgrenzwert eindeutig identifiziert und quantifiziert werden können. Bei diesen Verfahren kommen Gaschromatografie/hochauflösende Massenspektrometrie (GC-HRMS) oder Gaschromatografie/Tandem-Massenspektrometrie (GC-MS/MS) zum Einsatz. |
2. Übereinstimmung der Partie bzw. Teilpartie mit den Anforderungen in Bezug auf die Höchstgehalte
2.1. Nicht dioxinähnliche PCB
Die Partie entspricht den Anforderungen in Bezug auf den Höchstgehalt, wenn das Ergebnis der Untersuchung den in der Richtlinie 2002/32/EG für nicht dioxinähnliche PCB festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht überschreitet.
Die Partie entspricht den Anforderungen in Bezug auf den Höchstgehalt nicht, wenn die durch eine Zweitanalyse (3) bestätigte Obergrenze (4) des Untersuchungsergebnisses den in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messunsicherheit überschreitet. Überprüft wird die Einhaltung der Höchstgehalte anhand des Mittelwerts der beiden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Messunsicherheit.
Die Messunsicherheit wird auf eine der beiden folgenden Arten berücksichtigt:
— |
durch Berechnung der erweiterten Unsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt. Eine Partie oder Teilpartie ist nicht konform, wenn der gemessene Wert minus U über dem Höchstgehalt liegt; |
— |
durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß Anhang I Nummer 3.1.2.5 der Entscheidung 2002/657/EG. Eine Partie oder eine Teilpartie ist nicht konform, wenn der gemessene Wert gleich CCα ist oder diesen Wert übersteigt. |
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für Rechtfertigungs- oder Referenzwecke gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.
2.2. Für PCDD/F und dioxinähnliche PCB
Die Partie entspricht den Anforderungen in Bezug auf die Höchstgehalte, wenn das Ergebnis einer einzelnen Untersuchung,
— |
durchgeführt mit einem Screening-Verfahren, dessen Falsch-negativ-Rate unter 5 % liegt, ergibt, dass der Wert den in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt für PCDD/PCDF und für die Summe von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB nicht überschreitet; |
— |
durchgeführt mit einem Bestätigungsverfahren, den in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt für PCDD/PCDF und für die Summe von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB unter Berücksichtigung der Messunsicherheit nicht überschreitet. |
Für Screening-Assays ist ein Cut-off-Wert festzulegen, anhand dessen entschieden wird, ob die Probe den jeweiligen Höchstgehalten für PCDD/PCDF bzw. die Summe von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB entspricht.
Die Partie entspricht den Anforderungen in Bezug auf den Höchstgehalt nicht, wenn die mittels eines Bestätigungsverfahrens ermittelte und durch eine Zweitanalyse bestätigte Obergrenze (5) des Untersuchungsergebnisses den in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalt unter Berücksichtigung der Messunsicherheit überschreitet (6). Überprüft wird die Einhaltung der Höchstgehalte anhand des Mittelwerts der beiden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Messunsicherheit.
Die Messunsicherheit wird auf eine der beiden folgenden Arten berücksichtigt:
— |
durch Berechnung der erweiterten Unsicherheit unter Verwendung eines Erweiterungsfaktors von 2, was ein Vertrauensniveau von etwa 95 % ergibt. Eine Partie oder Teilpartie ist nicht konform, wenn der gemessene Wert minus U über dem Höchstgehalt liegt. Bei einer getrennten Bestimmung des Gehalts an PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB ist die Summe der geschätzten erweiterten Messunsicherheit der getrennten Analyseergebnisse der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB für die Berechnung der Summe der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB zu verwenden; |
— |
durch Bestimmung der Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß Anhang I Nummer 3.1.2.5 der Entscheidung 2002/657/EG. Eine Partie oder eine Teilpartie ist nicht konform, wenn der gemessene Wert gleich CCα ist oder diesen Wert übersteigt. |
Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Untersuchungsergebnis der für die amtliche Kontrolle entnommenen Probe. Im Falle einer Analyse für Rechtfertigungs- oder Referenzwecke gelten die einzelstaatlichen Bestimmungen.
3. Ergebnisse, die die Aktionsgrenzwerte Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG Überschreiten
Aktionsgrenzwerte dienen als Instrument zur Auswahl der Proben in Fällen, in denen eine Kontaminationsquelle gefunden werden muss und Maßnahmen zu deren Eindämmung oder Beseitigung getroffen werden müssen. Durch Screening-Verfahren sind geeignete Cut-off-Werte für die Auswahl dieser Proben festzulegen. Ist zur Bestimmung einer Kontaminationsquelle, deren Eindämmung oder Beseitigung ein erheblicher Aufwand erforderlich, könnte es angezeigt sein, die Überschreitung der Aktionsgrenzwerte durch eine Zweitanalyse im Bestätigungsverfahren und unter Berücksichtigung der Messunsicherheit zu bestätigen (7).
KAPITEL II
Probenvorbereitung und Anforderungen an Untersuchungsverfahren zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an Dioxinen (PCDD/PCDF) und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln
1. Anwendungsbereich
Die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen gelten, wenn Futtermittel zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an 2,3,7,8-substituierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDD/F) und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (dioxinähnliche PCB) und zu anderen regulatorischen Zwecken untersucht werden.
Die Überwachung von Futtermitteln auf Vorhandensein von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB kann mit zwei unterschiedlichen Verfahrensarten erfolgen:
a) |
Screening-Verfahren Ziel der Screening-Verfahren ist die Auswahl derjenigen Proben, deren Gehalt an PCCD/F und dioxinähnlichen PCB die Höchstgehalte oder die Aktionsgrenzwerte überschreitet. Screening-Verfahren sollten auf kostengünstige Weise einen hohen Probendurchsatz erlauben, was die Chancen erhöht, neue Vorfälle mit hoher Exposition und Gesundheitsgefahren für die Verbraucher aufzudecken. Ihre Anwendung hat insbesondere die Vermeidung falsch-negativer Ergebnisse zum Ziel. Sie können bioanalytische Methoden und GC-MS-Verfahren umfassen. Bei Screening-Verfahren wird das Analyseergebnis mit einem Cut-off-Wert verglichen und angegeben, ob der Höchstgehalt oder Aktionsgrenzwert möglicherweise überschritten wird oder nicht. Die Konzentration von PCDD/F und der Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in Proben, in denen eine Überschreitung des Höchstgehalts vermutet wird, muss durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden. Zusätzlich können Screening-Verfahren einen Hinweis auf die Gehalte an PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in der Probe geben. Bei Anwendung bioanalytischer Screening-Verfahren wird das Ergebnis in bioanalytischen Äquivalenten (BEQ) ausgedrückt; bei Anwendung physikalisch-chemischer GC-MS-Verfahren dagegen in Toxizitätsäquivalenten (TEQ). Die in Zahlen ausgedrückten Ergebnisse von Screening-Verfahren sind geeignet, die Konformität bzw. die vermutete Nichtkonformität oder das Überschreiten von Aktionsgrenzwerten anzuzeigen und weisen außerdem für den Fall einer Weiterverfolgung mittels Bestätigungsverfahren auf die Gehaltsbereiche hin. Sie sind nicht für Zwecke wie die Bewertung von Hintergrundgehalten, die Schätzung der Aufnahme, die Verfolgung der zeitlichen Entwicklung von Gehalten oder die Neubewertung von Aktionsgrenzwerten und Höchstgehalten geeignet. |
b) |
Bestätigungsverfahren Bestätigungsverfahren ermöglichen die eindeutige Identifizierung und Quantifizierung von in einer Probe vorhandenen PCDD/F und dioxinähnlichen PCB und liefern vollständige Informationen auf Ebene der Kongeneren. Sie erlauben somit die Kontrolle von Höchstgehalten und Aktionsgrenzwerten, einschließlich der Bestätigung von mittels Screening-Verfahren erzielten Ergebnissen. Außerdem können die Ergebnisse für weitere Zwecke genutzt werden, wie die Bestimmung der Belastung im niedrigen Hintergrundbereich bei der Futtermittelüberwachung, die Verfolgung der zeitlichen Entwicklung, die Expositionsbewertung und für den Aufbau einer Datenbank im Hinblick auf eine mögliche Neubewertung der Aktionsgrenzwerte und Höchstgehalte. Sie sind außerdem bei der Feststellung von Kongeneren-Mustern zur Bestimmung der Quelle einer möglichen Kontamination von Bedeutung. Diese Verfahren werden mittels GC-HRMS durchgeführt. Zur Bestätigung der Konformität oder Nichtkonformität mit dem Höchstgehalt kann auch die GC-MS/MS verwendet werden. |
2. Hintergrund
Zur Berechnung der Toxizitätsäquivalente (TEQ) werden die Konzentrationen der einzelnen Substanzen in einer bestimmten Probe mit den jeweiligen Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) (siehe Fußnote (1)* in Kapitel I) multipliziert und dann addiert, woraus sich die Gesamtkonzentration an dioxinähnlichen Verbindungen, ausgedrückt in TEQ, ergibt.
Für die Zwecke dieses Teils B entspricht die akzeptierte spezifische Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners dem niedrigsten Analytgehalt, der sich mit angemessener statistischer Zuverlässigkeit quantifizieren lässt und die Identifizierungskriterien erfüllt, wie sie in international anerkannten Normen, z. B. in der Norm EN 16215:2012 (Futtermittel — Bestimmung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB mittels GC-HRMS und von Indikator-PCB mittels GC-HRMS) und/oder in den überarbeiteten EPA-Methoden 1613 und 1668, beschrieben sind.
Die Bestimmungsgrenze eines einzelnen Kongeners lässt sich bestimmen als:
a) |
die Konzentration eines Analyts in einem Probenextrakt, die ein Signal des Messgeräts bei zwei verschiedenen Ionen (Fragmentionen) hervorruft, die mit einem Signal-Rausch-Verhältnis von 3:1 bei dem weniger empfindlichen Rohdatensignal verbunden sind; oder |
b) |
wenn die Signal-Rausch-Berechnung aus technischen Gründen keine zuverlässigen Ergebnisse ergibt, der niedrigste Konzentrationspunkt auf einer Kalibrierkurve, der eine annehmbare (≤ 30 %) und konsistente (Messung mindestens zu Beginn und am Ende einer analytischen Probensequenz) Abweichung vom mittleren relativen Responsefaktor aufweist, der bei jeder Probensequenz für alle Punkte auf der Kalibrierkurve berechnet wurde. Die Bestimmungsgrenze wird auf der Grundlage des niedrigsten Konzentrationspunktes unter Berücksichtigung der Wiederfindung interner Standards und der Probenaufnahme berechnet. |
Mit bioanalytischen Methoden erhält man kein Ergebnis auf Ebene der Kongeneren, sondern lediglich einen Hinweis (8) auf den TEQ-Gehalt, der in bioanalytischen Äquivalenten (BEQ) ausgedrückt wird, wodurch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass möglicherweise nicht alle Verbindungen, die in einem Probenextrakt vorliegen, der ein Signal erzeugt, allen Voraussetzungen des TEQ-Prinzips genügen.
Screening- und Bestätigungsverfahren können nur dann zur Kontrolle einer bestimmten Matrix verwendet werden, wenn sie empfindlich genug sind, Gehalte im Bereich der Aktionsgrenzwerte oder Höchstgehalte zuverlässig zu bestimmen.
3. Anforderungen an die Qualitätssicherung
3.1. Auf jeder Stufe des Probenahme- und Analyseverfahrens sind Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontamination zu treffen.
3.2. Die Proben sind in hierfür geeigneten Glas-, Aluminium-, Polypropylen- oder Polyethylen-Behältern zu lagern und zu transportieren, so dass der Gehalt der Proben an PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB nicht verfälscht wird. Spuren von Papierstaub sind vom Probenbehälter zu entfernen.
3.3. Lagerung und Transport der Proben haben so zu erfolgen, dass die Futtermittelprobe unversehrt erhalten bleibt.
3.4. Sofern zutreffend, sind die einzelnen Laborproben mithilfe eines Verfahrens, mit dem nachweislich eine vollständige Homogenisierung erreicht wird, fein zu mahlen und gründlich zu mischen (z. B. so fein gemahlen, dass die Probe durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passt). Falls die Proben einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt aufweisen, sind sie vor dem Mahlen zu trocknen.
3.5. Die Reagenzien, Glasgeräte und die weitere Ausrüstung sind auf Faktoren, die möglicherweise die TEQ- und BEQ-basierten Ergebnisse verfälschen könnten, zu kontrollieren.
3.6. Es ist eine Methodenleerwert-Untersuchung durchzuführen, bei der das gesamte Analyseverfahren durchgeführt und nur die Probe weggelassen wird.
3.7. Bei Anwendung bioanalytischer Methoden ist zu überprüfen, dass sämtliche Glasgeräte und Lösungsmittel, die bei der Analyse verwendet werden, frei von Verbindungen sind, die die Erkennung der Zielverbindungen im Arbeitsbereich beeinträchtigen könnten. Glasgeräte sind mit Lösungsmitteln zu spülen oder auf Temperaturen zu erhitzen, die geeignet sind, alle Spuren von PCDD/PCDF, dioxinähnlicher Verbindungen und interferierender Verbindungen von der Oberfläche der Geräte zu entfernen.
3.8. Die Menge der für die Extraktion verwendeten Probe muss ausreichend groß sein, um die Anforderungen hinsichtlich eines ausreichend niedrigen Arbeitsbereichs, der den Konzentrationsbereich der Höchstgehalte oder Aktionsgrenzwerte beinhaltet, zu erfüllen.
3.9. Zur spezifischen Vorbereitung der Proben der zu untersuchenden Erzeugnisse sind Verfahren gemäß international anerkannten Leitlinien zu verwenden.
4. Anforderungen an Laboratorien
4.1. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Laboratorien von einer anerkannten Stelle akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit sichergestellt ist, dass die Laboratorien bei der Untersuchung Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien müssen gemäß der Norm ISO/IEC/17025 akkreditiert sein.
4.2. Die Laborleistung ist durch die kontinuierliche erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zur Ermittlung des Gehalts an PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB in den entsprechenden Futtermittelmatrices und Konzentrationsbereichen unter Beweis zu stellen.
4.3. Laboratorien, die zur Routinekontrolle von Proben Screening-Verfahren verwenden, müssen eng mit Laboratorien zusammenarbeiten, die Bestätigungsverfahren anwenden, sowohl zur Qualitätssicherung als auch zur Bestätigung der Ergebnisse verdächtiger Proben.
5. Grundlegende Anforderungen an Verfahren zur Untersuchung auf Dioxine (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche PCB
5.1. Niedriger Arbeitsbereich und niedrige Bestimmungsgrenzen
Bei PCDD/PCDF müssen die nachweisbaren Mengen wegen der extrem hohen Toxizität einiger dieser Verbindungen im oberen Femtogramm-Bereich (10–15 g) liegen. Bei den meisten PCB-Kongeneren ist eine Bestimmungsgrenze im Bereich Nanogramm (10–9 g) bereits ausreichend. Zur Messung der toxischeren dioxinähnlichen PCB-Kongenere (insbesondere der non-orthosubstituierten Kongenere) muss jedoch das untere Ende des Arbeitsbereichs bis in den unteren Pikogramm-Bereich (10–12 g) reichen. Bei allen anderen PCB-Kongeneren ist eine Bestimmungsgrenze im Nanogramm-Bereich (10–9 g) ausreichend.
5.2. Hohe Selektivität (Spezifizität)
5.2.1. PCDD/PCDF und dioxinähnliche PCB müssen von einer Vielzahl anderer, gemeinsam extrahierter und möglicherweise interferierender Verbindungen unterschieden werden, die in Konzentrationen von bis zu mehreren Größenordnungen höher als diejenigen der interessierenden Analyten vorhanden sind. Bei GC-MS-Verfahren ist eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kongeneren erforderlich, beispielsweise zwischen toxischen (z. B. die siebzehn 2,3,7,8-substituierten PCDD/PCDF sowie die zwölf dioxinähnlichen PCB) und anderen Kongeneren.
5.2.2. Bioanalytische Methoden müssen einen Nachweis der Zielverbindungen als Summe der PCDD/PCDF und/oder dioxinähnlichen PCB ermöglichen. Ziel der Probenaufreinigung muss sein, Verbindungen, die falsch-negative Ergebnisse verursachen könnten oder Verbindungen, die das Signal schwächen und dadurch falsch-negative Ergebnisse verursachen könnten, zu entfernen.
5.3. Hohe Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision, beobachtete Bioassay-Wiederfindung)
5.3.1. Bei Anwendung von GC-MS-Verfahren muss die Bestimmung eine valide Schätzung der tatsächlichen Konzentration in einer Probe ermöglichen. Hohe Genauigkeit ist notwendig, damit die Zurückweisung eines Ergebnisses einer Probenuntersuchung aufgrund der geringen Zuverlässigkeit des bestimmten TEQ-Gehalts vermieden wird. Die Genauigkeit des Analyseverfahrens wird angegeben durch die Richtigkeit (Differenz zwischen dem gemessenen Mittelwert eines Analyten in einem zertifizierten Material und seinem zertifizierten Wert, ausgedrückt als Prozentsatz dieses Wertes) und der Präzision (RSDR; relative Standardabweichung, berechnet aus unter Wiederholbarkeitsbedingungen ermittelten Ergebnissen).
5.3.2. Für bioanalytische Methoden ist die beobachtete Bioassay-Wiederfindung zu bestimmen. Die beobachtete Bioassay-Wiederfindung ist der BEQ-Gehalt, berechnet anhand einer TCDD-Kalibrierkurve oder einer PCB-126-Kalibrierkurve nach Korrektur um den Blindwert, geteilt durch den mittels Bestätigungsverfahren bestimmten TEQ-Wert. Dadurch sollen Faktoren wie der Verlust von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen Verbindungen während der einzelnen Extraktions- bzw. Reinigungsschritte, die Verstärkung oder Abschwächung des Signals durch mitextrahierte Verbindungen (agonistische bzw. antagonistische Wirkung), die Qualität der Kurvenanpassung oder Unterschiede zwischen den Werten der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) und der relativen Wirksamkeit (REP) möglichst korrigiert werden. Die beobachtete Bioassay-Wiederfindung wird anhand geeigneter Referenzproben berechnet, die im Bereich der interessierenden Konzentration liegen und repräsentative Kongeneren-Muster aufweisen.
5.4. Validierung im Bereich des Höchstgehalts und allgemeine Qualitätssicherungsmaßnahmen
5.4.1. Die Laboratorien haben im Rahmen der Validierung und während der Routineanalytik den Nachweis der Leistungsfähigkeit eines Verfahrens im Bereich des Höchstgehalts, z. B. 0,5 x, 1 x und 2 x Höchstgehalt mit einem akzeptablen Variationskoeffizienten für wiederholte Untersuchung, zu führen.
5.4.2. Als interne Qualitätssicherungsmaßnahmen müssen regelmäßige Methodenleerwert-Kontrollen und Experimente mit dotierten Proben oder Analysen von Kontrollproben (sofern erhältlich, vorzugsweise zertifiziertes Referenzmaterial) durchgeführt werden. Für Methodenleerwert-Kontrollen, Experimente mit dotierten Proben und Analysen von Kontrollproben sind Qualitätskontroll-Charts anzufertigen und zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass die Analyseleistungsfähigkeit den Anforderungen genügt.
5.5. Bestimmungsgrenze
5.5.1. Bei einem bioanalytischen Screening-Verfahren ist eine Ermittlung der Bestimmungsgrenze (LOQ) nicht unbedingt erforderlich; es muss jedoch nachgewiesen sein, dass mit dem Verfahren eine Unterscheidung zwischen dem Methodenleerwert und dem Cut-off-Wert möglich ist. Wird ein BEQ-Gehalt angegeben, ist eine Konzentration festzulegen, ab der Ergebnisse mitgeteilt werden (Meldewert), um Proben, die ein Ergebnis unterhalb davon aufweisen, entsprechend einstufen zu können. Der Meldewert muss sich mindestens um den Faktor drei von Methodenleerwert-Proben mit einem Signal unterhalb des Arbeitsbereiches unterscheiden. Er ist daher auf der Grundlage von Proben zu berechnen, die ungefähr den erforderlichen Mindestgehalt an Zielverbindungen enthalten, und nicht aus dem Signal/Rausch-Verhältnis oder einem Assay-Leerwert.
5.5.2. Die LOQ liegt beim Bestätigungsverfahren bei etwa einem Fünftel des Höchstgehalts.
5.6. Analysekriterien
Damit die Ergebnisse der Bestätigungs- oder Screening-Verfahren zuverlässig sind, müssen folgende Kriterien im Bereich des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerts für den TEQ-Wert bzw. den BEQ-Wert erfüllt sein, entweder bestimmt als Gesamt-TEQ (Summe der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB) oder separat für PCDD/PCDF und dioxinähnliche PCB.
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Screening mit bioanalytischen oder physikalisch-chemischen Verfahren |
Bestätigungsverfahren |
Falsch-negativ-Rate (1) |
< 5 % |
|
Richtigkeit |
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– 20 % bis + 20 % |
Wiederholbarkeit (RSDr) |
< 20 % |
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Laborinterne Reproduzierbarkeit (RSDR) |
< 25 % |
< 15 % |
5.7. Besondere Anforderungen an Screening-Verfahren
5.7.1. Sowohl GC-MS-Verfahren als auch bioanalytische Methoden dürfen zum Screening verwendet werden. Bei GC-MS-Verfahren sind die unter Nummer 6 festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Für zellbasierte bioanalytische Methoden sind unter Nummer 7 spezifische Anforderungen festgelegt.
5.7.2. Laboratorien, die zur Routinekontrolle von Proben Screening-Verfahren verwenden, müssen eng mit Laboratorien zusammenarbeiten, die das Bestätigungsverfahren anwenden.
5.7.3. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit des Screening-Verfahrens ist während der Routineanalyse durch Qualitätssicherung und permanente Validierung zu erbringen. Es muss ein kontinuierliches Programm zur Kontrolle der als konform beurteilten Analysenergebnisse geben.
5.7.4. Prüfung auf eine mögliche Unterdrückung der Zellantwort und auf Zytotoxizität:
20 % der Probenextrakte sind während des Routine-Screenings sowohl ohne als auch mit Zusatz einer dem Höchstgehalt oder dem Aktionsgrenzwert entsprechenden Menge von 2,3,7,8-TCDD zu analysieren, damit überprüft werden kann, ob das Signal möglicherweise durch interferierende Stoffe im Probenextrakt unterdrückt wird. Die gemessene Konzentration der dotierten Probe ist mit der Summe aus der Konzentration der nicht dotierten Probe und der Konzentration der Dotierung zu vergleichen. Liegt die gemessene Konzentration mehr als 25 % unter der berechneten (Summen-)Konzentration, ist dies ein Hinweis auf eine mögliche Signalunterdrückung und die entsprechende Probe ist einem GC-HRMS-Bestätigungsverfahren zu unterziehen. Die Ergebnisse sind anhand von Qualitätskontroll-Charts zu überwachen.
5.7.5. Qualitätssicherung bei als konform beurteilten Proben
Etwa 2-10 % der konformen Proben sind, je nach Probenmatrix und Laborerfahrung, mittels GC-HRMS zu bestätigen.
5.7.6. Bestimmung der Falsch-negativ-Raten auf Grundlage der Qualitätssicherungsdaten:
Die Rate falsch-negativer Ergebnisse beim Screening von Proben unter- und oberhalb der Höchstgehalte oder Aktionsgrenzwerte ist zu bestimmen. Der tatsächliche Anteil der falsch-negativen Ergebnisse muss unter 5 % liegen. Wenn im Rahmen der Qualitätssicherung je Matrix/Matrixgruppe mindestens 20 Proben bestätigt wurden, ist aus dieser Datenbasis die Falsch-negativ-Rate zu ermitteln. Die zur Ermittlung der Falsch-negativ-Rate mindestens erforderlichen 20 Ergebnisse können auch die Ergebnisse von in Ringversuchen oder im Rahmen eines Kontaminationsereignisses untersuchten Proben mit einschließen, die einen Konzentrationsbereich von beispielsweise bis zum doppelten Höchstgehalt abdecken. Die Proben müssen die häufigsten Kongeneren-Muster abdecken, die verschiedene Kontaminationsquellen repräsentieren.
Obwohl Screening-Verfahren hauptsächlich auf die Ermittlung derjenigen Proben abzielen, in denen der Aktionsgrenzwert überschritten wird, ist das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung der Falsch-negativ-Rate der Höchstgehalt, unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Bestätigungsverfahrens.
5.7.7. Alle Proben, die im Screening-Verfahren als möglicherweise nicht konform beurteilt werden, müssen durch eine erneute vollständige Untersuchung der ursprünglichen Probe im Rahmen eines Bestätigungsverfahrens überprüft werden. Diese Proben dürfen auch zur Bewertung der Rate der falsch-positiven Ergebnisse herangezogen werden. Im Rahmen von Screening-Verfahren entspricht die Falsch-positiv-Rate dem Anteil derjenigen Ergebnisse, von denen sich im Bestätigungsverfahren herausstellt, dass sie konform sind, nachdem sie zunächst als möglicherweise nicht konform eingestuft worden waren. Die Vorteilhaftigkeit des Screening-Verfahrens ist auf Grundlage eines Vergleichs zwischen der Zahl der falsch-positiven Proben und der Gesamtzahl der untersuchten Proben zu bewerten. Dabei muss der Anteil der falsch-positiven Proben so gering sein, dass ein Screening vorteilhaft ist.
5.7.8. Zumindest unter Validierungsbedingungen müssen bioanalytische Methoden einen stichhaltigen Hinweis auf den TEQ-Gehalt ergeben, berechnet und ausgedrückt als BEQ.
Bei unter Wiederholbarkeitsbedingungen angewandten bioanalytischen Methoden wäre in der Regel die laborinterne Wiederholbarkeit RSDr geringer als die Reproduzierbarkeit RSDR.
6. Besondere Anforderungen an GC-MS-Verfahren für Screening- oder Bestätigungszwecke
6.1. Annehmbare Differenzen zwischen Obergrenze (‚upperbound‘) und Untergrenze (‚lowerbound‘) (WHO-TEQ-Ergebnisse)
Zur Bestätigung der Überschreitung von Höchstgehalten oder erforderlichenfalls von Aktionsgrenzwerten darf die Differenz zwischen Ober- und Untergrenze nicht mehr als 20 % betragen.
6.2. Kontrolle der Wiederfindungsrate
6.2.1. Die Zugabe von 13C-markierten 2,3,7,8-chlorsubstituierten internen PCDD/PCDF-Standards und 13C-markierten internen dioxinähnlichen PCB-Standards ist ganz zu Anfang des Analyseverfahrens, z. B. vor der Extraktion, durchzuführen, damit das Analyseverfahren validiert werden kann. Bei jeder der tetra- bis octachlorierten homologen Gruppen von PCDD/PCDF und bei jeder der homologen Gruppen von dioxinähnlichen PCB muss mindestens ein Kongener zugegeben werden (alternativ dazu mindestens ein Kongener je massenspektrometrisch ausgewählter Ionenaufzeichnungsfunktion zur Überwachung von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB). Im Fall der Bestätigungsverfahren sind alle 17 13C-markierten 2,3,7,8-substituierten internen PCDD/PCDF-Standards und alle 12 13C-markierten internen dioxinähnlichen PCB-Standards zu verwenden.
6.2.2. Die relativen Responsefaktoren sind mittels geeigneter Kalibrierlösungen auch für diejenigen Kongenere zu bestimmen, bei denen kein 13C-markiertes Analogon zugegeben ist.
6.2.3. Bei Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs und Futtermitteln tierischen Ursprungs, die weniger als 10 % Fett enthalten, ist die Zugabe der internen Standards vor der Extraktion obligatorisch. Bei Futtermitteln tierischen Ursprungs, die mehr als 10 % Fett enthalten, können die internen Standards entweder vor oder nach der Fettextraktion zugegeben werden. Die Extraktionseffizienz ist auf geeignete Weise zu validieren, abhängig davon, auf welcher Stufe die internen Standards zugegeben und ob die Ergebnisse auf Erzeugnis- oder Fettbasis angegeben werden.
6.2.4. Vor der GC-MS-Analyse sind 1 oder 2 Wiederfindungs-(Surrogat-)Standard(s) zuzugeben.
6.2.5. Es ist eine Kontrolle der Wiederfindungsrate erforderlich. Bei Bestätigungsverfahren müssen die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards zwischen 60 und 120 % liegen. Geringere oder höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere, insbesondere für einige hepta- und octachlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane, werden unter der Bedingung akzeptiert, dass ihr Beitrag zum TEQ-Wert 10 % des gesamten TEQ-Werts (basierend auf der Summe von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB) nicht übersteigt. Bei GC-MS-Screening-Verfahren müssen die Wiederfindungsraten zwischen 30 und 140 % liegen.
6.3. Entfernung interferierender Stoffe
— |
Die PCDD/PCDF sind von interferierenden chlorierten Verbindungen, wie z. B. nicht dioxinähnlichen PCB und chlorierten Diphenylethern, mittels geeigneter chromatografischer Verfahren abzutrennen (vorzugsweise mit Florisil-, Aluminiumoxid- und/oder Aktivkohlensäule). |
— |
Die gaschromatografische Auftrennung der Isomere ist < 25 % von Peak zu Peak zwischen 1,2,3,4,7,8-HxCDF und 1,2,3,6,7,8-HxCDF. |
6.4. Kalibrierung mittels Standardkurve
Die Kalibrierkurve muss alle jeweils relevanten Bereiche der Höchstgehalte oder Aktionsgrenzwerte abdecken.
6.5. Besondere Kriterien für Bestätigungsverfahren
— |
Für GC-HRMS:
|
— |
Für GC-MS/MS:
|
7. Besondere anforderungen an bioanalytische methoden
Bioanalytische Methoden sind Verfahren, die auf der Anwendung biologischer Grundsätze beruhen, beispielsweise zellbasierte Assays, Rezeptor-Assays oder Immunoassays. In Nummer 7 werden allgemeine Anforderungen an bioanalytische Methoden festgelegt.
Mit einem Screening-Verfahren wird eine Probe prinzipiell entweder als konform oder als vermutlich nicht konform eingestuft. Dazu wird der berechnete BEQ-Wert mit dem Cut-off-Wert verglichen (siehe Nummer 7.3). Proben, die unter dem Cut-off-Wert liegen, gelten als konform, Proben, die dem Cut-off-Wert entsprechen oder diesen überschreiten, gelten als vermutlich nicht konform und müssen mit einem Bestätigungsverfahren untersucht werden. In der Praxis kann ein BEQ-Gehalt, der 2/3 des Höchstgehalts entspricht, als Cut-off-Wert dienen, sofern eine Falsch-negativ-Rate von unter 5 % sowie eine annehmbare Rate von falsch-positiven Ergebnissen gewährleistet wird. Da für PCDD/F und für die Summe von PCDD/F und dioxinähnliche PCB unterschiedliche Höchstgehalte gelten, ist zur Prüfung der Konformität der Proben ohne Fraktionierung ein geeigneter Bioassay-Cut-off-Wert für PCDD/F erforderlich. Zur Überprüfung von Proben, in denen die Aktionsgrenzwerte überschritten werden, würde sich ein entsprechender Prozentsatz des jeweiligen Aktionsgrenzwerts als Cut-off-Wert eignen.
Außerdem kann bei bestimmten bioanalytischen Methoden ein ungefährer Gehalt, ausgedrückt in BEQ, für solche Proben angegeben werden, die im Arbeitsbereich liegen und den Meldewert überschreiten (siehe Nummern 7.1.1. und 7.1.6.).
7.1. Signalauswertung
7.1.1. Allgemeine Anforderungen
— |
Berechnet man die Konzentrationen anhand einer TCDD-Kalibrierkurve, so weisen die Werte am unteren und am oberen Ende der Kurve eine große Variabilität (hoher Variationskoeffizient — VK) auf. Der Arbeitsbereich ist der Bereich, in dem der VK weniger als 15 % beträgt. Das untere Ende des Arbeitsbereichs (Meldegrenze) muss mindestens um den Faktor drei über den Methodenleerwerten liegen. Der EC70-Wert (70 % der maximalen effektiven Konzentration) stellt normalerweise das obere Ende des Arbeitsbereichs dar; es liegt aber niedriger, wenn der VK in diesem Bereich über 15 % liegt. Der Arbeitsbereich wird im Rahmen der Validierung festgelegt. Die Cut-off-Werte (siehe Nummer 7.3) müssen vollständig innerhalb des Arbeitsbereichs liegen. |
— |
Standardlösungen und Probenextrakte sind mindestens zweifach zu messen. Werden Zweifachmessungen durchgeführt, müssen eine Standardlösung oder ein Kontrollextrakt in 4 bis 6 über die Platte verteilten Vertiefungen getestet werden und ein Signal oder eine Konzentration (nur im Arbeitsbereich möglich) auf Grundlage eines VK < 15 % hervorbringen. |
7.1.2. Kalibrierung
7.1.2.1. Kalibrierung mittels Standardkurve
— |
Die Gehalte in Proben werden durch Vergleich der im Assay gemessenen Zellantwort mit einer TCDD-Kalibrierkurve (oder einer PCB-126-Kalibrierkurve oder einer Kalibrierkurve aus einer Standardmischung aus PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB) geschätzt, um den BEQ-Gehalt im Extrakt und somit in der Probe zu berechnen. |
— |
Eine Kalibrierkurve muss aus 8 bis 12 Konzentrationen bestehen (jeweils mindestens zweifach) und über eine ausreichende Zahl von Konzentrationen am unteren Ende der Kurve (Arbeitsbereich) verfügen. Besondere Aufmerksamkeit ist der Qualität der Kurvenanpassung im Arbeitsbereich zu widmen. Der R2-Wert als solcher hilft wenig oder gar nicht bei der Einschätzung der Qualität der Anpassung bei nicht-linearer Regression. Eine bessere Anpassung erhält man durch die Minimierung des Unterschieds zwischen dem berechneten und dem beobachteten Gehalt im Arbeitsbereich der Kurve, z. B. durch Minimierung der Summe der Abweichungsquadrate. |
— |
Der geschätzte BEQ-Gehalt in der Probe muss anschließend um den für eine Matrix-/Reagenzienleerwert-Probe (zur Berücksichtigung von Verunreinigungen durch die verwendeten Lösungsmittel und Chemikalien) errechneten BEQ-Wert und um die beobachtete Wiederfindung (errechnet aus dem BEQ-Gehalt geeigneter Referenzproben mit repräsentativen Kongeneren-Mustern im Bereich des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwertes) korrigiert werden. Bei der Wiederfindungskorrektur muss die beobachtete Wiederfindung sich im geforderten Bereich befinden (siehe Nummer 7.1.4.). Die für die Wiederfindungskorrektur verwendeten Referenzproben müssen den unter Nummer 7.2 aufgeführten Anforderungen entsprechen. |
7.1.2.2. Kalibrierung anhand von Referenzproben
Alternativ kann eine Kalibrierkurve auf Grundlage von mindestens vier Referenzproben verwendet werden (siehe Nummer 7.2.4: eine Matrixleerwert-Probe sowie drei Referenzproben, die jeweils 0,5 x, 1,0 x und 2,0 x den Höchstgehalt oder den Aktionsgrenzwert enthalten), wodurch keine Notwendigkeit zur Korrektur um Blindwerte und Wiederfindung besteht. In diesem Fall kann das Signal, das 2/3 des Höchstgehalts entspricht (siehe Nummer 7.3), direkt auf Grundlage dieser Proben berechnet und als Cut-off-Wert verwendet werden. Zur Überprüfung von Proben, in denen die Aktionsgrenzwerte überschritten werden, würde sich ein entsprechender Prozentsatz dieser Aktionsgrenzwerte als Cut-off-Wert eignen.
7.1.3. Separate Bestimmung von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB
Extrakte können in Fraktionen, welche PCDD/PCDF und dioxinähnliche PCB enthalten, aufgetrennt werden, so dass PCDD/PCDF-TEQ und TEQ der dioxinähnlichen Verbindungen (jeweils als BEQ) getrennt angegeben werden können. Zur Bewertung der Ergebnisse für die Fraktion, die dioxinähnliche PCB enthält, ist vorzugsweise eine PCB-126-Kalibrierkurve zu verwenden.
7.1.4. Beobachtete Bioassay-Wiederfindung
Die ‚beobachtete Bioassay-Wiederfindung‘ ist auf Grundlage geeigneter Referenzproben mit repräsentativen Kongeneren-Mustern im Bereich des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwert zu berechnen und wird als Prozentsatz des BEQ-Gehalts im Vergleich zum TEQ-Gehalt ausgedrückt. Je nachdem, welche Art von Assay oder TEF (9) verwendet wird, können die Unterschiede zwischen TEF- und REP-Faktoren in dioxinähnlichen PCB zu niedrigeren Wiederfindungsraten für dioxinähnliche PCB im Vergleich zu PCDD/PCDF führen. Daher muss die beobachtete Bioassay-Wiederfindung bei einer getrennten Bestimmung von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB für dioxinähnliche PCB 20 bis 60 % und für PCDD/PCDF 50 bis 130 % betragen (bei Verwendung einer TCDD-Kalibrierkurve). Der Beitrag der dioxinähnlichen PCB zur Summe der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB kann je nach Matrices und Proben unterschiedlich sein; dies spiegelt sich in der beobachteten Bioassay-Wiederfindung für die Summe der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB wider, die zwischen 30 und 130 % liegen muss. Jede wesentliche Änderung der TEF-Werte für PCDD/PCDF und dioxinähnliche PCB in den EU-Rechtsvorschriften erfordert eine Überarbeitung dieser Bereiche.
7.1.5. Kontrolle der Wiederfindung nach Reinigung der Probenextrakte
Der Verlust von Verbindungen während der Reinigung ist im Rahmen der Validierung zu überprüfen. Eine Matrixleerprobe, dotiert mit einem Gemisch verschiedener Kongenere, ist dem Reinigungsverfahren zu unterziehen (mindestens n = 3) und Wiederfindung und Streuung sind mittels eines Bestätigungsverfahrens zu untersuchen. Die Wiederfindung muss zwischen 60 und 120 % betragen, insbesondere für Kongenere, die in verschiedenen Gemischen jeweils mehr als 10 % des TEQ-Gehalts ausmachen.
7.1.6. Meldegrenze
Werden BEQ-Gehalte angegeben, ist auf der Grundlage relevanter Matrix-Proben, die typische Kongeneren-Muster aufweisen, eine Meldegrenze zu ermitteln; dabei ist die Kalibrierkurve der Standards aufgrund ihrer geringen Präzision im unteren Bereich nicht heranzuziehen. Die Einflüsse aus Extraktion und Reinigung müssen berücksichtigt werden. Die Meldegrenze muss mindestens um den Faktor drei über den Methodenleerwerten liegen.
7.2. Verwendung von Referenzproben
7.2.1. Referenzproben müssen repräsentativ für Probenmatrix, Kongeneren-Muster und Konzentrationen für PCDD/PCDF und dioxinähnliche PCB im Bereich des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerts sein.
7.2.2. Bei jeder Test-Reihe ist eine Matrixleerprobe, oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Methodenleerwert-Probe, sowie eine Referenzprobe im Bereich des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerts einzubeziehen. Diese Proben müssen zur gleichen Zeit und unter identischen Bedingungen extrahiert und analysiert werden. Die Referenzprobe muss im Vergleich zu der Matrixleerprobe ein deutlich höheres Signal aufweisen, wodurch die Eignung des Analyseverfahrens gewährleistet ist. Diese Proben können zur Korrektur um Leerwert und Wiederfindung verwendet werden.
7.2.3. Referenzproben, die zur Korrektur um die Wiederfindung herangezogen werden, müssen repräsentativ für die untersuchten Proben sein, d. h. die Kongeneren-Muster dürfen nicht zu einer Unterschätzung der Gehalte führen.
7.2.4. Zusätzliche Referenzproben, deren Konzentration z. B. das 0,5- und 2-Fache des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerts beträgt, können einbezogen werden, damit die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen in dem für die Kontrolle des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerts relevanten Bereich nachgewiesen werden kann. In Kombination können diese Proben zur Berechnung der BEQ-Gehalte in den untersuchten Proben verwendet werden (siehe Nummer 7.1.2.2).
7.3. Bestimmung der Cut-off-Werte
Die Beziehung zwischen den in BEQ ausgedrückten Ergebnissen der bioanalytischen Methode und den in TEQ ausgedrückten Ergebnissen von Bestätigungsverfahren ist zu ermitteln, z. B. durch Matrix-bezogene Kalibrierexperimente unter Verwendung von Referenzproben, die mit 0, 0,5 x, 1 x und 2 x Höchstgehalt dotiert sind und auf jeder Konzentrationsstufe jeweils 6 Mal untersucht werden (n = 24). Korrekturfaktoren (Leerwert und Wiederfindung) können auf der Grundlage dieses Verhältnisses geschätzt werden, sind jedoch gemäß Nummer 7.2.2 zu überprüfen.
Für die Entscheidung, ob eine Probe den Höchstgehalten entspricht, oder gegebenenfalls zur Überprüfung der Aktionsgrenzwerte sind Cut-off-Werte zu ermitteln, wobei die jeweiligen Höchstgehalte bzw. Aktionsgrenzwerte entweder einzeln für PCDD/PCDF und dioxinähnliche PCB, oder aber für die Summe von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB festgelegt sein können. Sie stellen den unteren Endpunkt der Verteilung bioanalytischer Ergebnisse (korrigiert um Leerwert und Wiederfindung) von Proben dar, die Gehalte an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens aufweisen, berechnet auf Grundlage eines Vertrauensniveaus von 95 %, was eine Falsch-negativ-Rate von < 5 % impliziert, und auf Basis einer RSDR < 25 %. Die Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens entspricht dem Höchstgehalt zuzüglich der Messunsicherheit.
Der Cut-off-Wert (in BEQ) kann gemäß einem der unter den Nummern 7.3.1, 7.3.2 oder 7.3.3 beschriebenen Ansätze berechnet werden (siehe Abbildung 1).
7.3.1. Verwendung des unteren Bands des Prognoseintervalls von 95 % an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens:
Dabei ist
BEQDL |
der BEQ-Wert, der der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens entspricht, die wiederum dem Höchstgehalt zuzüglich der Messunsicherheit entspricht, |
sy,x |
die Reststandardabweichung, |
t α,f = m-2 |
der Student-t-Faktor (α = 5 %, f = Freiheitsgrade, einseitig), |
m |
die Gesamtzahl der Kalibrierpunkte (Laufzahl j), |
n |
die Anzahl der Wiederholungen auf jeder Ebene, |
xi |
Probenkonzentration (in TEQ) des Kalibrierpunktes i, durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt, |
|
der Mittelwert der Konzentrationen (in TEQ) aller Kalibrierproben, |
|
Quadratsummenparameter, i = Laufzahl des Kalibrierpunktes i. |
7.3.2. Berechnung aus bioanalytischen Ergebnissen (korrigiert um Leerwert und Wiederfindung) aus der Mehrfachuntersuchung (n ≥ 6) von Proben, die Gehalte an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens aufweisen, als unterer Endpunkt der Datenverteilung am entsprechenden BEQ-Mittelwert:
Cut-off-Wert = BEQDL – 1,64xSDR
Dabei ist:
SDR |
die Standardabweichung der Bioassay-Ergebnisse am BEQDL, gemessen unter laborinternen Reproduzierbarkeitsbedingungen. |
7.3.3. Berechnung als Mittelwert der bioanalytischen Ergebnisse (in BEQ, korrigiert um Leerwert und Wiederfindung) auf der Grundlage mehrfacher Untersuchungen (n > 6) von Proben, die mit 2/3 des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerts kontaminiert sind, auf Grundlage der Beobachtung, dass dieser Wert in der Nähe des gemäß Nummer 7.3.1 oder 7.3.2 bestimmten Cut-off-Wertes liegt.
Abbildung 1
Bioanalytische Ergebnisse (BEQ)
BEQEntscheidungsgrenze
Cut-off-Wert
BEQActionsgrenzwert
Actions-grenz-wert
Höchst-gehalt
Entschei-dungsgrenze
HRGC/HRMS-Ergebnisse (TEQ)
Regressionsgerade mit 95 %-Prognoseintervall
β = 5 %
Abbildung 1 Berechnung der Cut-off-Werte auf der Grundlage eines Vertrauensniveaus von 95 %, was eine Falsch-negativ-Rate von < 5 % impliziert, und auf Basis einer RSDR < 25 %:
1. |
vom unteren Band des 95 %igen Prognoseintervalls an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens, |
2. |
aus Mehrfachuntersuchungen (n ≥ 6) von Proben mit Gehalten an der Entscheidungsgrenze des Bestätigungsverfahrens, als unterer Endpunkt der Datenverteilung (in der Abbildung durch eine glockenförmige Kurve dargestellt) am entsprechenden BEQ-Mittelwert. |
7.3.4. Beschränkungen der Cut-off-Werte
Auf BEQ basierende Cut-off-Werte, die anhand der im Rahmen der Validierung und unter Verwendung einer begrenzten Anzahl von Proben mit unterschiedlichen Matrix-/Kongeneren-Mustern erzielten RSDR berechnet wurden, können höher sein als die auf TEQ basierenden Höchstgehalte oder Aktionsgrenzwerte, da hier die Präzision höher ist, als es in einer Routine möglich ist, in der ein unbekanntes Spektrum möglicher Kongeneren-Muster überprüft werden muss. In solchen Fällen ist der Berechnung der Cut-off-Werte eine RSDR = 25 % zugrunde zu legen, oder aber es sind zwei Drittel des Höchstgehalts oder des Aktionsgrenzwerte als Cut-off-Wert zu verwenden.
7.4. Leistungsmerkmale
7.4.1. Da bei bioanalytischen Methoden keine internen Standards verwendet werden können, sind Tests zur Wiederholbarkeit bioanalytischer Methoden durchzuführen, um Informationen über die Standardabweichung innerhalb einer Testreihe bzw. zwischen Testreihen zu erhalten. Die Wiederholbarkeit muss unter 20 % liegen, die laborinterne Reproduzierbarkeit unter 25 %. Grundlage dafür müssen die nach Korrektur um Blindwert und Wiederfindung als BEQ berechneten Konzentrationen sein.
7.4.2. Während der Validierung muss nachgewiesen werden, dass mit dem Testverfahren zwischen einer Leerprobe und einem Gehalt am Cut-off-Wert unterschieden werden kann, so dass Proben, deren Gehalt über dem entsprechenden Cut-off-Wert liegt, identifiziert werden können (siehe Nummer 7.1.2).
7.4.3. Die zu bestimmenden Verbindungen, mögliche auftretende Störungen und der maximal akzeptable Leerwert müssen festgelegt werden.
7.4.4. Die Standardabweichung in Prozent, mit der die Signalwerte oder die aus den Signalwerten berechneten Konzentrationen (nur möglich im Arbeitsbereich) behaftet sind, darf bei einer dreifachen Bestimmung eines Probenextrakts nicht mehr als 15 % betragen.
7.4.5. Zur Bewertung der Leistungsfähigkeit einer bioanalytischen Methode über einen konstanten Zeitraum hinweg sind die unkorrigierten Ergebnisse der Referenzprobe(n), ausgedrückt in BEQ (Leerwert und Höchstgehalt oder Aktionsgrenzwert), heranzuziehen.
7.4.6. Für Leerwert-Proben und für jede Art von Referenzproben sind Qualitätskontroll-Charts anzufertigen und zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass die analytische Leistungsfähigkeit den Anforderungen genügt, insbesondere bei Leerwert-Proben im Hinblick auf den erforderlichen Mindestabstand zum unteren Ende des Arbeitsbereichs und für Referenzproben hinsichtlich der laborinternen Reproduzierbarkeit. Leerwert-Proben sind so zu prüfen, dass falsch-negative Ergebnisse bei Abzug der Werte vermieden werden.
7.4.7. Die Ergebnisse der in Bezug auf verdächtige Proben durchgeführten Bestätigungsverfahren und von 2 bis 10 % der konformen Proben (mindestens 20 Proben je Matrix) sind zu sammeln und zur Bewertung der Leistungsfähigkeit des Screening-Verfahrens und der Beziehung zwischen BEQ und TEQ zu verwenden. Diese Datenbank kann zur Neubewertung der Cut-off-Werte für Routineproben der validierten Matrices genutzt werden.
7.4.8. Die Leistungsfähigkeit eines Verfahrens kann auch durch Teilnahme an Ringversuchen nachgewiesen werden. Die Ergebnisse von in Ringversuchen analysierten Proben, die einen Konzentrationsbereich bis zum doppelten Höchstgehalt abdecken, können zur Bewertung der Falsch-negativ-Rate herangezogen werden, wenn ein Laboratorium seine Leistungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat. Die Proben müssen die häufigsten Kongeneren-Muster abdecken, die verschiedene Kontaminationsquellen repräsentieren.
7.4.9. Bei Kontaminationsfällen können die Cut-off-Werte neu ermittelt werden, um den Besonderheiten von Matrix und Kongeneren-Muster des jeweiligen Zwischenfalls Rechnung zu tragen.
8. Bericht über die Ergebnisse
8.1. Bestätigungsverfahren
8.1.1. Sofern das Untersuchungsverfahren dies zulässt, müssen die Untersuchungsergebnisse die Werte der einzelnen Kongenere von PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB enthalten und als Untergrenze (‚lowerbound‘), Obergrenze (‚upperbound‘) und Mittelwert (‚mediumbound‘) vorgelegt werden, damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.
8.1.2. In dem Bericht muss das zur Extraktion der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB verwendete Verfahren genannt werden.
8.1.3. Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, falls die Wiederfindungen außerhalb des unter Nummer 6.2.5 genannten Bereichs liegen, falls die Gehalte in den Proben den Höchstgehalt überschreiten (in diesem Fall die Wiederfindungen aus einer der beiden Untersuchungen) sowie in anderen Fällen auf Nachfrage.
8.1.4. Da bei der Entscheidung über die Konformität einer Probe die Messunsicherheit zu berücksichtigen ist, ist dieser Parameter vorzulegen. Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis darstellt und U die erweiterte Messunsicherheit unter Verwendung eines Faktors von 2, was einem Vertrauensniveau von ca. 95 % entspricht. Bei einer getrennten Bestimmung des Gehalts an PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB ist die Summe der geschätzten erweiterten Messunsicherheit der getrennten Analyseergebnisse der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB für die Berechnung der Summe der PCDD/F und dioxinähnlichen PCB zu verwenden.
8.1.5. Wird die Messunsicherheit durch Anwendung des CCα (vgl. Kapitel I Nummer 2.2. dieses Teils B) berücksichtigt, so ist dieser Parameter anzugeben.
8.1.6. Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie die in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalte.
8.2. Bioanalytische Screening-Verfahren
8.2.1. Das Ergebnis des Screenings ist anzugeben als ‚konform‘ oder ‚vermutlich nicht konform‘ (‚verdächtig‘).
8.2.2. Außerdem können Ergebniswerte für PCDD/PCDF und/oder dioxinähnliche PCB in BEQ, nicht TEQ, angegeben werden.
8.2.3. Proben, deren Gehalt unterhalb der Meldegrenze liegt, sind als solche zu bezeichnen.
8.2.4. In dem Bericht muss für jede Art von Probenmatrix der Höchstgehalt oder der Aktionsgrenzwert genannt werden, auf dem die Bewertung beruht.
8.2.5. Aus dem Bericht müssen die Art des verwendeten Tests, die grundlegenden Testprinzipien und die Art der Kalibrierung hervorgehen.
8.2.6. In dem Bericht muss das zur Extraktion der PCDD/PCDF und dioxinähnlichen PCB verwendete Verfahren genannt werden.
8.2.7. Für Proben, die vermutlich nicht konform sind, muss der Bericht einen Hinweis auf die zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Die Konzentration von PCDD/F und der Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in diesen Proben mit erhöhten Gehalten muss durch ein Bestätigungsverfahren ermittelt/bestätigt werden.
KAPITEL III
Probenvorbereitung und Anforderungen an Untersuchungsverfahren zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an nicht dioxinähnlichen PCB (PCB Nrn. 28, 52, 101, 138, 153, 180)
1. Anwendungsbereich
Die in diesem Kapitel beschriebenen Anforderungen gelten, wenn Futtermittel zur amtlichen Kontrolle des Gehalts an nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (nicht dioxinähnlichen PCB) oder zu anderen regulatorischen Zwecken untersucht werden.
2. Anzuwendende Nachweisverfahren
Gaschromatografie/Elektroneneinfangdetektor (GC-ECD), GC-LRMS, GC-MS/MS, GC-HRMS oder gleichwertige Verfahren.
3. Bestimmung und Bestätigung der interessierenden Analyten
3.1. Relative Retentionszeit im Verhältnis zu internen Standards oder Referenzstandards (akzeptable Abweichung +/– 0,25 %).
3.2. Gaschromatografische Trennung aller sechs Indikator-PCB (PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153 und PCB 180) von interferierenden Stoffen, insbesondere von koeluierenden PCB und insbesondere dann, wenn die Gehalte der Proben an der gesetzlichen Grenze liegen und bestätigt werden muss, dass sie nicht konform sind.
[Kongenere, die oft koeluieren, sind beispielsweise PCB 28/31, PCB 52/69 und PCB 138/163/164.] Bei GC/MS-Verfahren muss auch die Möglichkeit von Störungen durch Fragmente höher chlorierter Kongenere berücksichtigt werden.]
3.3. Anforderungen an GC-MS-Techniken
Prüfung von mindestens
a) |
zwei spezifischen Ionen bei HRMS; |
b) |
zwei spezifischen Ionen mit m/z > 200 oder drei spezifischen Ionen mit m/z > 100 bei LRMS, |
c) |
1 Vorläufer-Ion und 2 Produkt-Ionen bei MS-MS. |
Zulässige Höchsttoleranzen für das Isotopenhäufigkeitsverhältnis für ausgewählte Massenfragmente:
Relative Abweichung des Isotopenhäufigkeitsverhältnisses ausgewählter Massenfragmente von der theoretischen Häufigkeit oder dem Kalibrierstandard für das Zielion (das am häufigsten vorkommende Ion) und das/die Qualifizier-Ion/en.
Relative Intensität des/der Qualifizier-Ions/-Ionen im Vergleich zum Zielion |
GC-EI-MS (relative Abweichung) |
GC-CI-MS, GC-MSn (relative Abweichung) |
> 50 % |
± 10 % |
± 20 % |
> 20 % bis 50 % |
± 15 % |
± 25 % |
> 10 % bis 20 % |
± 20 % |
± 30 % |
≤ 10 % |
± 50 % (2) |
± 50 % (2) |
3.4. Anforderungen an GC-ECD-Techniken
Ergebnisse, die die Toleranzgrenze überschreiten, sind anhand von zwei GC-Säulen mit stationären Phasen unterschiedlicher Polarität zu bestätigen.
4. Nachweis der Leistungsfähigkeit des Verfahrens
Die Leistungsfähigkeit der Methode im Bereich des Höchstgehalts (0,5 bis 2 Mal Höchstgehalt) mit einem akzeptablen Variationskoeffizienten für wiederholte Analysen (siehe Anforderungen an die Laborpräzision unter Nummer 9) ist zu validieren.
5. Bestimmungsgrenze
Die Methodenleerwerte dürfen nicht höher sein als 30 % des Kontaminationswerts, der dem Höchstgehalt entspricht (10).
6. Qualitätssicherung
Regelmäßige Blindkontrollen, Analysen dotierter Proben, Qualitätssicherungsproben, Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen zu relevanten Matrices.
7. Kontrolle der Wiederfindungsrate
7.1. Es sind geeignete interne Standards mit physikalisch-chemikalischen Eigenschaften, die denen der interessierenden Analyten vergleichbar sind, zu verwenden.
7.2. Zugabe interner Standards:
Zugabe zu Erzeugnissen (vor Extraktion und Clean-up).
7.3. Anforderungen an Verfahren, in denen alle sechs isotopenmarkierten Indikator-PCB-Kongenere verwendet werden:
a) |
Die Ergebnisse sind um die Wiederfindung interner Standards zu korrigieren; |
b) |
Die Wiederfindung isotopenmarkierter interner Standards muss zwischen 50 und 120 % betragen; |
c) |
geringere oder höhere Wiederfindungsraten für einzelne Kongenere, die weniger als 10 % der Summe der sechs Indikator-PCB ausmachen, sind akzeptabel. |
7.4. Anforderungen an Verfahren, in denen nicht alle sechs isotopenmarkierten internen Standards oder andere interne Standards verwendet werden:
a) |
die Wiederfindung des/der internen Standards ist in jeder Probe zu überprüfen; |
b) |
die Wiederfindungen des/der internen Standard(s) müssen zwischen 60 und 120 % betragen; |
c) |
die Ergebnisse sind um die Wiederfindungen interner Standards zu korrigieren. |
7.5. Die Wiederfindungen nicht markierter Kongenere sind mittels dotierter Proben oder Qualitätskontrollproben mit Konzentrationen im Bereich des Höchstgehalts zu prüfen. Für diese Kongenere sind Wiederfindungsraten zwischen 70 und 120 % akzeptabel.
8. Anforderungen an Laboratorien
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 müssen die Laboratorien von einer anerkannten Stelle akkreditiert sein, die nach ISO Guide 58 arbeitet, damit sichergestellt ist, dass die Laboratorien bei der Untersuchung Qualitätssicherungsverfahren anwenden. Die Laboratorien müssen gemäß der Norm ISO/IEC/17025 akkreditiert sein.
9. Leistungsmerkmale: Kriterien für die Summe der sechs Indikator-PCB im Bereich des Höchstgehalts
Richtigkeit |
– 30 bis + 30 % |
Laborpräzision (RSD%) |
≤ 20 % |
Differenz zwischen berechneter Obergrenze („upperbound“) und Untergrenze („lowerbound“) |
≤ 20 % |
10. Bericht über die Ergebnisse
10.1. Sofern das Untersuchungsverfahren dies zulässt, müssen die Untersuchungsergebnisse die Werte der einzelnen PCB-Kongenere enthalten und als Untergrenze, Obergrenze und Mittelwert vorgelegt werden, damit möglichst viele Informationen in den Untersuchungsberichten enthalten sind und die Ergebnisse somit entsprechend den speziellen Anforderungen interpretiert werden können.
10.2. In dem Bericht muss das zur Extraktion der PCB und Lipide verwendete Verfahren genannt werden.
10.3. Die Wiederfindungsraten der einzelnen internen Standards sind zur Verfügung zu stellen, falls die Wiederfindungen außerhalb des unter Nummer 7 genannten Bereichs liegen, falls die Gehalte in den Proben den Höchstgehalt überschreiten sowie in anderen Fällen auf Nachfrage.
10.4. Da bei der Entscheidung über die Konformität einer Probe die Messunsicherheit zu berücksichtigen ist, ist dieser Parameter ebenfalls vorzulegen. Das Analyseergebnis ist als x +/– U anzugeben, wobei x das Analyseergebnis darstellt und U die erweiterte Messunsicherheit unter Verwendung eines Faktors von 2, was einem Vertrauensniveau von ca. 95 % entspricht.
10.5. Wird die Messunsicherheit durch Anwendung des CCα (vgl. Kapitel I Nummer 2.1.) berücksichtigt, so ist dieser Parameter anzugeben.
10.6. Die Ergebnisse sind in denselben Einheiten und mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie die in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Höchstgehalte.
(1) Tabelle der TEF (= Toxizitätsäquivalenzfaktoren) für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB:
TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)).
Kongener |
TEF-Wert |
Kongener |
TEF-Wert |
Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Dibenzo-p-furane (PCDF) |
‚Dioxinähnliche‘ PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB |
||
2,3,7,8-TCDD |
1 |
|
|
1,2,3,7,8-PeCDD |
1 |
Non-ortho PCB |
|
1,2,3,4,7,8-HxCDD |
0,1 |
PCB 77 |
0,0001 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD |
0,1 |
PCB 81 |
0,0003 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD |
0,1 |
PCB 126 |
0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD |
0,01 |
PCB 169 |
0,03 |
OCDD |
0,0003 |
|
|
|
|
Mono-ortho PCB |
|
2,3,7,8-TCDF |
0,1 |
PCB 105 |
0,00003 |
1,2,3,7,8-PeCDF |
0,03 |
PCB 114 |
0,00003 |
2,3,4,7,8-PeCDF |
0,3 |
PCB 118 |
0,00003 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF |
0,1 |
PCB 123 |
0,00003 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
PCB 156 |
0,00003 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF |
0,1 |
PCB 157 |
0,00003 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF |
0,1 |
PCB 167 |
0,00003 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF |
0,01 |
PCB 189 |
0,00003 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF |
0,01 |
|
|
OCDF |
0,0003 |
|
|
Abkürzungen: ‚T‘ = tetra; ‚Pe‘ = penta; ‚Hx‘ = hexa; ‚Hp‘ = hepta; ‚O‘ = octa; ‚CDD‘ = Chlordibenzodioxin; ‚CDF‘ = Chlordibenzofuran; ‚CB‘ = Chlorbiphenyl.
(2) Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8).
(3) Grundsätzlich gelten für Zweitanalysen die Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel C Nummer 3. Bei Bestätigungsverfahren, bei denen 13C-markierte interne Standards für die relevanten Analyten verwendet werden, ist die Zweitanalyse jedoch nur erforderlich, wenn das Ergebnis der ersten Bestimmung, das mit einem solchen Bestätigungsverfahren erzielt wurde, nicht konform ist. Eine Zweitanalyse ist erforderlich, um eine interne Kreuzkontamination oder eine versehentliche Vermischung der Proben auszuschließen. Bei einer Untersuchung im Rahmen eines Kontaminationsfalls kann auf die Bestätigung durch Zweitanalyse verzichtet werden, wenn sich die untersuchten Proben auf den Kontaminationsfall zurückverfolgen lassen und der festgestellte Gehalt erheblich über dem Höchstgehalt liegt.
(4) Beim Konzept der ‚Obergrenze‘ (‚upperbound‘) wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt. Beim Konzept der ‚Untergrenze‘ (‚lowerbound‘) wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners gleich null gesetzt.. Beim Konzept des ‚Mittelwerts‘ (‚mediumbound‘) wird der Beitrag jedes nicht bestimmbaren Kongeners der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.
(5) Nach dem Konzept der Obergrenze (‚upperbound‘) wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners zum Toxizitätsäquivalent (TEQ) der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt. Nach dem Konzept der ‚Untergrenze‘ (‚lowerbound‘) wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners zum Toxizitätsäquivalent (TEQ) gleich Null gesetzt. Nach dem Konzept des ‚Mittelwerts‘ (‚mediumbound‘) wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Kongeners zum TEQ der Hälfte der Bestimmungsgrenze gleichgesetzt.
(6) Grundsätzlich gelten für Zweitanalysen die Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel C Nummer 3. Bei Bestätigungsverfahren, bei denen 13C-markierte interne Standards für die relevanten Analyten verwendet werden, ist die Zweitanalyse jedoch nur erforderlich, wenn das Ergebnis der ersten Bestimmung, das mit einem solchen Bestätigungsverfahren erzielt wurde, nicht konform ist. Eine Zweitanalyse ist erforderlich, um eine interne Kreuzkontamination oder eine versehentliche Vermischung der Proben auszuschließen. Bei einer Untersuchung im Rahmen eines Kontaminationsfalls kann auf die Bestätigung durch Zweitanalyse verzichtet werden, wenn sich die untersuchten Proben auf den Kontaminationsfall zurückverfolgen lassen und der festgestellte Gehalt erheblich über dem Höchstwert liegt.
(7) Für Zweitanalysen zur Kontrolle der Aktionsgrenzwerte gelten die gleichen Erklärungen und Anforderungen wie die für Höchstgehalte in Fußnote (5)* genannten.
(8) Bioanalytische Methoden sind nicht spezifisch für diejenigen Kongenere, die in das TEF-Schema fallen. Im Probenextrakt können auch andere, strukturverwandte AhR-aktive Verbindungen vorliegen, die zur Gesamt-Zellantwort beitragen. Daher erlauben bioanalytische Ergebnisse keine Schätzung des TEQ-Gehalts, sondern stellen eher einen Hinweis auf den TEQ-Gehalt in einer Probe dar.
(9) Die derzeitigen Anforderungen basieren auf den in M. Van den Berg et al, Toxicol Sci 93 (2), 223-241 (2006) veröffentlichten TEF.
(10) Ein geringerer Beitrag der Methodenleerwerte zum Kontaminationsgehalt der Probe ist äußerst empfehlenswert. Das Labor ist dafür zuständig, die Variation der Methodenleerwerte zu überwachen, insbesondere, wenn die Methodenleerwerte abgezogen werden.““
(1) Bezogen auf die Höchstgehalte.
(2) Ausreichende Anzahl von Massenfragmenten mit relativer Intensität > 10 % verfügbar, daher ist es nicht empfehlenswert, Qualifizier-Ionen mit einer relativen Intensität von weniger als 10 % im Vergleich zum Zielion zu verwenden.
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 710/2014 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2014
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Vorgehen bei der Beschlussfassung in Bezug auf gemeinsame Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere Artikel 113 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um eine gemeinsame Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittel, die aufsichtlichen Liquiditätsüberwachungsmaßnahmen, das Liquiditätsniveau und die auf jedes Institut einer Gruppe und die Gruppe insgesamt angewandten Kapitalanforderungen herbeiführen zu können, ist ein effizienter Austausch zweckdienlicher Informationen von entscheidender Bedeutung. |
(2) |
Für die Sicherstellung einer kohärenten Anwendung des Verfahrens zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen ist es wichtig, dass jeder einzelne Schritt genau festgelegt wird. Ein eindeutiges Verfahren erleichtert zudem den Informationsaustausch, fördert das gegenseitige Verständnis, baut Beziehungen zwischen Aufsichtsbehörden auf und begünstigt eine wirkungsvolle Aufsicht. |
(3) |
Für die Risikobewertung und die Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils einer Gruppe von Instituten sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde einen Überblick über die Tätigkeiten haben, die von allen, auch außerhalb der Europäischen Union tätigen Instituten der Gruppe ausgeübt werden. Aus diesem Grund sollte die Interaktion zwischen den in der Union zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden in Drittländern vorangetrieben werden, damit die Unionsbehörden in die Lage versetzt werden, die globalen Risiken, denen die Gruppe ausgesetzt ist, zu beurteilen. |
(4) |
Eine fristgerechte, realistische Planung des Vorgehens bei der gemeinsamen Beschlussfassung ist von wesentlicher Bedeutung. Jede beteiligte zuständige Behörde sollte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fristgerecht einschlägige Informationen übermitteln. Für eine kohärente und einheitliche Darstellung und Interpretation der einzelnen Bewertungen ist die Einführung eines gemeinsamen Berichtsbogens für die Ergebnisse des institutsspezifischen Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung erforderlich. |
(5) |
Zu Gewährleistung einheitlicher Anwendungsbedingungen sind die bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung und der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen zu befolgenden Schritte in Anerkenntnis dessen festzulegen, dass manche Aufgaben der gemeinsamen Risikobewertung und des gemeinsamen Entscheidungsverfahrens parallel durchgeführt werden können, während andere nacheinander erfolgen müssen. |
(6) |
Zur Erleichterung gemeinsamer Entscheidungen ist es wichtig, dass die am Entscheidungsprozess beteiligten zuständigen Behörden im Dialog miteinander stehen. Dies gilt insbesondere für die Zeit vor der endgültigen Festlegung der Risikobewertungsberichte und der gemeinsamen Entscheidungen. |
(7) |
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte den beteiligten zuständigen Behörden sämtliche einschlägigen Informationen zur Verfügung stellen, die diese für die Erstellung ihrer individuellen Risikobewertung und das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidungen über Kapital und Liquidität benötigen. |
(8) |
Der Bericht mit der Risikobewertung der Gruppe stellt für die zuständigen Behörden ein Kerndokument dar, das ihnen das Verständnis, die Beurteilung und die Erfassung der Bewertung des Gesamtrisikoprofils der Bankengruppe ermöglicht, damit sie eine gemeinsame Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenmittel sowie der Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe vorhalten muss, herbeiführen können. Der Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe stellt für die zuständigen Behörden ein wichtiges Dokument dar, das ihnen das Verständnis, die Beurteilung und die Erfassung der Bewertung des Gesamtliquiditätsprofils und der Gruppe ermöglicht. Damit die Gesamtrisikobewertung und die Liquiditätsrisikobewertung der Gruppe kohärent dargestellt, sinnvolle Erörterungen zwischen den zuständigen Behörden unterstützt und eine belastbare Einschätzung der Risiken grenzübergreifender Bankengruppen ermöglicht werden können, sollten für diese Berichte gemeinsame Berichtsbögen festgelegt werden. |
(9) |
Obgleich anerkannt wird, dass die Ergebnisse des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung je nach Umsetzung des genannten Artikels in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedlich dokumentiert werden können, wobei hier auch die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA) im Rahmen von Artikel 107 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien berücksichtigt werden, sollten mittels standardisierten Berichtsbögen kohärente Formate für die Mitteilung der Feststellungen und Ergebnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungsprozess vorgegeben werden, damit gemeinsame Entscheidungen herbeigeführt werden können. |
(10) |
Weder der Bericht über die Bewertung des Risikos der Gruppe noch der Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe sollte sich auf eine reine Zusammenstellung von einzelnen Beiträgen zuständiger Behörden beschränken. Beide Berichte sollten als Instrument zur Durchführung der gemeinsamen Bewertung der Risiken der gesamten Gruppe genutzt werden, wobei die Wechselwirkung zwischen gruppeninternen Posten zu analysieren ist. |
(11) |
Die Festlegung eindeutiger Verfahren hinsichtlich des Inhalts und der Artikulierung der gemeinsamen Entscheidung stellt sicher, dass eine umfassende Begründung der Entscheidung gegeben wird. Zudem erleichtert dies die Überwachung gemeinsamer Entscheidungen und ihrer Durchsetzung. |
(12) |
Zur Klarstellung der Verfahren, die nach der Herbeiführung der gemeinsamen Entscheidung zu befolgen sind, zur Herstellung von Transparenz bezüglich der Behandlung des Ergebnisses der Entscheidung und zur Erleichterung angemessener Folgemaßnahmen, soweit diese erforderlich sind, sollten bezüglich der Mitteilung der umfassend begründeten, gemeinsamen Entscheidung und der Überwachung ihrer Durchführung Standards festgelegt werden. |
(13) |
Zur Sicherstellung eines kohärenten, transparenten Ansatzes, einer angemessenen Beteiligung der zuständigen Behörden und der Mitteilung des Ergebnisses sollte das bei Aktualisierungen gemeinsamer Entscheidungen zu befolgende Verfahren festgelegt werden. |
(14) |
Das in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beschriebene Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen beinhaltet auch das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn keine gemeinsame Entscheidung erzielt wird. Zur Sicherstellung einheitlicher Anwendungsbedingungen bezüglich dieses Verfahrensaspektes, bezüglich der Artikulierung umfassend begründeter Entscheidungen und bezüglich der Behandlung der von den Aufsichtsbehörden des Aufnahmestaates zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalte sollten Standards festgelegt werden, die sich auch auf den Zeitplan, nach dem Entscheidungen zu treffen sind, wenn keine gemeinsame Entscheidung vorliegt, sowie die Mitteilung der Einzelheiten solcher Entscheidungen erstrecken. |
(15) |
Diese Durchführungsverordnung stützt sich auf den von der EBA bei der Kommission vorgelegten Entwurf technischer Durchführungsstandards. |
(16) |
Die EBA führte bezüglich des Entwurfs der technischen Durchführungsstandards, auf denen die vorliegende Durchführungsverordnung beruht, öffentliche Konsultationen durch. Ferner analysierte sie die damit verbundenen möglichen Kosten und Nutzen und holte die Stellungnahme der kraft Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor ein. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt das Vorgehen bei gemeinsamen Entscheidungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU fest:
a) |
das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 7, Artikel 10 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährten Ausnahmen; |
b) |
das Vorgehen zur Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b beschriebenen Angelegenheiten unter Berücksichtigung von gemäß Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährten Ausnahmen sowie einer nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung erfolgenden Anwendung auf konsolidierter Basis. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) |
„jeweils zuständige Behörden“ zuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat verantwortlich sind; |
(2) |
„sonstige zuständige Behörde“ jede der folgenden Behörden:
|
(3) |
„Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird; |
(4) |
„Bericht über die Liquiditätsrisikobewertung“ den Bericht, in dem das Ergebnis des auf die Liquiditätsrisiken bezogenen Teils des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung dargestellt wird; |
(5) |
„Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung der Risiken der Gruppe von Instituten; |
(6) |
„Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe“ den in Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht mit der Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Gruppe von Instituten; |
(7) |
„gemeinsame Entscheidung über das Kapital“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe a genannte Angelegenheiten; |
(8) |
„gemeinsame Entscheidung über die Liquidität“ eine gemeinsame Entscheidung über in Artikel 1 Buchstabe b genannte Angelegenheiten; |
KAPITEL II
VORGEHEN BEI GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 3
Planung der einzelnen Schritte des gemeinsamen Entscheidungsprozesses
(1) Vor dem Beginn des gemeinsamen Entscheidungsprozesses vereinbaren die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen im gemeinsamen Entscheidungsprozess vorgegangen werden soll (nachfolgend „Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung“). Sollte es zu keiner Einigung kommen, setzt die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden zum Ausdruck gebrachten Ansichten und Vorbehalten den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung fest.
(2) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und umfasst folgende Schritte:
a) |
Einigung über die Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4; |
b) |
Einreichung der von den jeweils zuständigen Behörden erstellten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Berichte) und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos gemäß Artikel 5 sowie Einreichung der Beiträge anderer zuständiger Behörden und beteiligter zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2; |
c) |
Einreichung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 6 Absatz 6 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7; |
d) |
Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 7; |
e) |
Einreichung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden, gemäß Artikel 8 Absatz 2 und den anderen zuständigen Behörden sowie den zuständigen Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 5; |
f) |
Einreichung der Beiträge der jeweils zuständigen Behörden zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 1; |
g) |
Einreichung des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Entwurfs des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde bei den jeweils zuständigen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 5; |
h) |
Konsultation über die Dokumente mit dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und dem Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut und Instituten der Gruppe, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich ist; |
i) |
Dialog zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität; |
j) |
Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität gemäß Artikel 12; |
k) |
Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden an das EU-Mutterinstitut und Institute der Gruppe gemäß Artikel 13; |
l) |
Einigung über den Zeitplan zur Planung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses für das folgende Jahr. |
(3) Der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung erfüllt sämtliche, nachfolgend genannten Anforderungen:
a) |
er spiegelt Umfang und Komplexität der einzelnen Aufgaben wider und berücksichtigt dabei die Größe, die Systemrelevanz, die Beschaffenheit, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Gruppe, sowie deren Risikoprofil: |
b) |
er berücksichtigt möglichst weitgehend die Verpflichtungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des in Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm. |
(4) Gegebenenfalls wird der Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung überprüft, insbesondere um der Dringlichkeit einer gemäß der Artikel 20 und 21 durchgeführten, außerordentlichen Aktualisierung Rechnung zu tragen.
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen vorläufigen Termin für die in Absatz 2 Buchstabe h beschriebene Konsultation über diejenigen Aspekte des Entwurfs des gemeinsamen Entscheidungsdokuments mit, von denen diese Institute betroffen sind.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden teilen den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Instituten der Gruppe einen geschätzten Termin für die in Absatz 2 Buchstabe k beschriebene Mitteilung mit.
Artikel 4
Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann beschließen, andere zuständige Behörden sowie zuständige Behörden von Drittländern in die Erstellung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einzubeziehen. Dieser Entscheidung liegt die Relevanz einer Niederlassung oder eines Instituts innerhalb der Gruppe und deren bzw. dessen Bedeutung für den lokalen Markt zugrunde.
Für solche Beteiligungen gelten Geheimhaltungsvorschriften, die mit den Vorschriften des Titels VII Kapitel 1, Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU und, sofern anwendbar, der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gleichwertig sind
Die Gleichwertigkeit dieser Vorschriften wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und sämtlichen jeweils zuständigen Behörden beurteilt.
(2) Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, eine andere zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 oder eine zuständige Behörde eines Drittlandes zu beteiligen, treffen beide Behörden eine Vereinbarung über den Umfang der Beteiligung der anderen zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörde eines Drittlandes. Derartige Vereinbarungen sind zu folgenden Zwecken zulässig:
a) |
Versorgung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Beiträgen zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe; |
b) |
Aufnahme der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Beiträge in den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe in Form von Anhängen. |
(3) Beschließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Beteiligung anderer zuständiger Behörden sowie zuständiger Behörden von Drittländern, übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Entwurf oder die endgültige Fassung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe den anderen zuständigen Behörden sowie zuständigen Behörden von Drittländern nur mit Zustimmung aller jeweils zuständiger Behörden.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde hält die jeweils zuständigen Behörden über Umfang, Ebene und Art der Beteiligung anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern am Prozess der Bewertung des Gruppenrisikos sowie den Umfang, in dem der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos von deren Beiträgen profitiert hat, umfassend auf dem Laufenden.
Artikel 5
Erstellung der Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und der Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos
(1) Zur Erleichterung einer ordnungsgemäßen Berücksichtigung der Risikobewertung von Tochterunternehmen in der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln die jeweils zuständigen Behörden der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und ihre Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung festgesetzten Frist.
(2) Die Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind anhand der in Anhang I aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang II sowie die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang II zu ergänzen.
Die Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind anhand der in Anhang V aufgeführten Bögen zu erstellen und durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VI sowie die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VI zu ergänzen.
Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos können zusätzliche maßgebliche Informationen enthalten.
Artikel 6
Erstellung des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und einen Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, wobei sie alle folgenden Dokumente zugrunde legt:
a) |
ihren eigenen Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos bezüglich des EU-Mutterinstituts und der Gruppe; |
b) |
die von den jeweils zuständigen Behördengemäß Artikel 5 übermittelten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos in Bezug auf Tochterunternehmen; |
c) |
die Beiträge anderer zuständiger Behörden und zuständiger Behörden von Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2. |
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Berichte über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos sind zusammen mit den in Buchstabe c dieses Absatzes beschriebenen Beiträgen als Anhänge in den Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe aufzunehmen.
(3) Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthält wertende Aussagen darüber, ob die von der Gruppe und ihren Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabsicherung gewährleisten.
(4) Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos ist anhand der in Anhang III aufgeführten Bögen zu erstellen. Dieser Bericht ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang IV sowie durch die Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung anhand von Tabelle 2 in Anhang IV zu ergänzen.
Der Entwurf für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe ist anhand der in Anhang VII aufgeführten Bögen zu erstellen. Dieser Bericht ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen anhand von Tabelle 1 in Anhang VIII sowie durch die Zusammenfassung der Liquiditätsbewertung anhand von Tabelle 2 in Anhang VIII zu ergänzen.
(5) Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde sämtliche nachfolgend aufgeführten Punkte sicher:
a) |
Die gemeinsame Bewertung gibt die Relevanz der Institute innerhalb der Gruppe und ihre Bedeutung im lokalen Markt wieder; |
b) |
im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe wird aufgezeigt, in welcher Weise diese Relevanz und Bedeutung berücksichtigt wurden. |
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden die Berichtsentwürfe zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c festgesetzten Frist.
(7) Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.
Artikel 7
Dialog über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet über die Form und den Umfang des mit den jeweils zuständigen Behörden zu führenden Dialogs über den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden erörtern die Abstimmung zwischen den in den einzelnen Berichten über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und den Berichten über die Bewertung des Liquiditätsrisikos enthalten quantitativen Vorschlägen, auf die in Artikel 6 Absatz 1 Bezug genommen wird, mit den quantitativen Vorschlägen, die jeweils im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos bzw. im Entwurf des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthalten sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten quantitativen Vorschläge umfassen mindestens folgende Vorschläge:
a) |
die vorgeschlagene Höhe der Eigenmittel, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten haben. |
b) |
die vorgeschlagene Höhe der spezifischen Liquiditätsanforderungen, die eine Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene sowie sämtliche Institute dieser Gruppe auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU einzuhalten haben. |
Artikel 8
Abschluss des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 7 genannten Dialogs schließt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe unter Verwendung des Formats und des Inhalts des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und des Entwurfs für den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe, auf die in Artikel 6 Bezug genommen wird, ab. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erläutert wesentliche, am Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe vorgenommene Änderungen. Änderungen geben das Ergebnis des Dialogs wieder und beinhalten auch angemessene Aktualisierungen der Anhänge zum Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos oder zum Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe den jeweils zuständigen Behörden zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Frist.
(3) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU beginnt mit der Übermittlung des Berichts über die Bewertung des Gruppenrisikos an die jeweils zuständigen Behörden die viermonatige Frist für das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital zu laufen.
(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU beginnt mit der Übermittlung des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe an die jeweils zuständigen Behörden die einmonatige Frist für das Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zu laufen.
(5) Vorbehaltlich der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Vereinbarung kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen zuständigen Behörden und den zuständigen Behörden von Drittländern den Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe übermitteln.
Artikel 9
Erstellung der Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
(1) Die jeweils zuständigen Behörden übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ihre Beiträge zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f festgesetzten Frist. In den Beiträgen sind alle einer Institutsgruppe angehörenden Institute, die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Entscheidung fallen, zu erfassen.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über das Kapital. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:
a) |
alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen; |
b) |
die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene. |
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität. In diesen Beitrag sind sämtliche nachfolgend genannten Punkte aufzunehmen:
a) |
alle Institute einer Gruppe auf Einzelbasis, sofern diese Institute innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zugelassen sind und in den Geltungsbereich des gemeinsamen Entscheidungsprozesses fallen; |
b) |
die Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene. |
(4) In den Beiträgen zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital ist jeder der in Artikel 10 genannten Punkte aufzuführen.
(5) In den Beiträgen zum Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität ist jeder der in Artikel 11 genannten Punkte aufzuführen.
Artikel 10
Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:
a) |
Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden; |
b) |
Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über das Kapital bezieht und für die er gilt; |
c) |
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht; |
d) |
Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben; |
e) |
Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU; |
f) |
Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel; |
g) |
Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von jedem der Gruppe angehörenden Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel; |
h) |
Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die jedes der Gruppe angehörende Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis vorzuhalten hat; |
i) |
Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Institutsgruppe gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Ebene vorzuhalten hat; |
j) |
Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für jedes einzelne Institut gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen; |
k) |
Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen; |
l) |
Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar. |
(2) In der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:
a) |
Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren zur Bewertung, Aufrechterhaltung und Verteilung des internen Kapital verfügen und ob diese Strategien und Verfahren dem neuesten Stand entsprechen; |
b) |
Bewertung, ob die Höhe, die Arten und die Verteilung dieses internen Kapitals zur Absicherung von Art und Höhe der tatsächlichen oder potenziellen Risiken der der Gruppe angehörenden Institute ausreichen. |
c) |
Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben; |
d) |
Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen ein solides Management und eine solide Absicherung ihrer Risiken gewährleisten; |
e) |
Angaben zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen und -befugnissen gemäß Artikel 102 sowie Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben b bis l der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung der unter Buchstabe a bis Buchstabe d festgestellten Mängel. |
(3) Die Schlussfolgerungen nach Absatz 1 Buchstaben f und g sind mit den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung verknüpft und werden von diesen gestützt.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen entsprechen sämtlichen folgenden Anforderungen:
a) |
sie werden als Betrag, Verhältniszahl oder Kombination aus beiden formuliert; |
b) |
sie übermitteln Einzelheiten zur Qualität erforderlicher zusätzlicher Eigenmittel; |
c) |
sie werden mit der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schlussfolgerung verknüpft und von dieser gestützt. |
(5) Die Schlussfolgerungen bezüglich jedes einzelnen, der Gruppe angehörenden Instituts auf Einzelbasis und der Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene sind im Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital eindeutig erkennbar.
(6) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.
Artikel 11
Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt einen umfassend begründeten, die Gruppe und deren Institute abdeckenden Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität. Im Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität wird jeder der folgenden Punkte aufgeführt:
a) |
Namen der an der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität beteiligten konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden; |
b) |
Name der Gruppe von Instituten und Aufstellung sämtlicher der Gruppe angehörender Institute, auf die sich der Entwurf für die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die er gilt; |
c) |
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der gemeinsamen Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht; |
d) |
Datum des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität und Datum maßgeblicher Aktualisierungen derselben; |
e) |
Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität der Gruppe auf konsolidierter Ebene; |
f) |
Schlussfolgerung über die Angemessenheit der Liquidität für jedes der Gruppe angehörende Institut auf Einzelbasis; |
g) |
Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung aller wichtigen Fragen und wesentlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für jedes einzelne Institut auf Einzelbasis und für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden; |
h) |
Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen; |
i) |
den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen; |
j) |
Zeitplan für die Umsetzung der unter Buchstabe g enthaltenen Schlussfolgerungen, sofern anwendbar. |
(2) In der in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Schlussfolgerung ist jeder der folgenden Punkte aufzuführen:
a) |
Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme eingeführt haben, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen ermitteln, messen, steuern und überwachen können; |
b) |
Bewertung, ob die von den der Gruppe angehörenden Instituten auf Einzelbasis und von der Gruppe auf konsolidierter Ebene vorgehaltene Liquidität eine ausreichende Risikoabsicherung bietet; |
c) |
Bewertung, ob die der Gruppe angehörenden Institute angemessene Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung sämtlicher Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt haben. |
(3) In der in Absatz 1 Buchstabe g genannten Schlussfolgerung werden Einzelheiten zur Beschaffenheit der getroffenen Maßnahmen genannt. Sofern sich die Maßnahmen auf die Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU beziehen, enthält die Schlussfolgerung Einzelheiten zur Formulierung der spezifischen Liquiditätsanforderungen.
(4) Die Schlussfolgerungen bezüglich jedes einzelnen, der Gruppe angehörenden Instituts auf Einzelbasis und der Institutsgruppe auf konsolidierter Ebene sind im Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität eindeutig erkennbar.
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den jeweils zuständigen Behörden den Entwurf des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist.
Artikel 12
Herbeiführen der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
(1) Im Anschluss an den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i genannten Dialog mit den jeweils zuständigen Behörden über den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität überarbeitet die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Bedarf den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem Ziel, diese Entscheidungen abzuschließen.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden führen eine Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung über das Kapital und die gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbei.
(3) Die Vereinbarung wird von Vertretern der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der jeweils zuständigen Behörden schriftlich bezeugt, wobei diese Vertreter über ordnungsgemäße Befugnisse zur Bindung ihrer jeweiligen zuständigen Behörden verfügen.
Artikel 13
Mitteilung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bestätigt diese Mitteilung den jeweils zuständigen Behörden gegenüber.
(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k festgesetzten Frist.
(3) Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und das Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit dem EU-Mutterinstitut.
(4) Zur Erläuterung der Einzelheiten dieser Entscheidungen und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls die jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und des Dokuments mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten.
Artikel 14
Überwachung der Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das Ergebnis des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Gesprächs den jeweils zuständigen Behörden mit, wenn ein EU-Mutterinstitut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:
a) |
Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU; |
b) |
Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis oder konsolidierter Ebene gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU. |
(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden teilen das Ergebnis der Gespräche, auf die in Artikel 13 Absatz 4 verwiesen wird, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit, wenn ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine der folgenden Maßnahmen treffen muss:
a) |
Erfüllung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU; |
b) |
Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht oder Erfüllung spezifischer Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU. |
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet das Ergebnis der Gespräche, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, an die anderen zuständigen Behörden weiter.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständigen Behörden überwachen die Anwendung der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität, die für die einzelnen der Gruppe angehörenden Institute, für deren Aufsicht sie verantwortlich sind, maßgeblich sind.
KAPITEL III
MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND IN ERMANGELUNG GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNGEN GETROFFENE ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 15
Entscheidungsverfahren in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen
(1) Wird zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 bzw. Artikel 8 Absatz 4 genannten Fristen keine gemeinsame Entscheidung über das Kapital bzw. keine gemeinsame Entscheidung über die Liquidität herbeigeführt, werden die in Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Entscheidungen schriftlich bezeugt und bis zum jeweils späteren der folgenden Daten getroffen:
a) |
einen Monat nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 genannten Frist, sofern anwendbar; |
b) |
einen Monat nach der Übermittlung von Auskünften der EBA, die diese nach einem gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU gestellten Konsultationsersuchen vornahm; |
c) |
einen Monat nach einer von der EBA im Einklang mit Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung oder einem anderen, in einer derartigen Entscheidung von der EBA festgesetzten Datum. |
(2) Die jeweils zuständigen Behörden teilen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Entscheidungen, die sie in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung auf der Ebene einzelner Institute getroffen haben, mit.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde nimmt diese in Absatz 2 genannten Entscheidungen zusammen mit den Entscheidungen, die sie auf der Ebene einzelner Institute und auf konsolidierter Ebene getroffen hat, in ein einziges Dokument auf und übermittelt dieses Dokument allen jeweils zuständigen Behörden.
(4) Sofern die EBA konsultiert wurde, enthält das in Absatz 3 genannte Dokument auch eine Erläuterung zu eventuellen Abweichungen von der Auskunft der EBA.
Artikel 16
Das Entwerfen von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffenen Entscheidungen über das Kapital
(1) Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital getroffene Entscheidung über das Kapital ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:
a) |
Name der die Entscheidung über das Kapital treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde; |
b) |
Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über das Kapital bezieht und für die sie gilt; |
c) |
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über das Kapital anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht; |
d) |
Datum der Entscheidung über das Kapital; |
e) |
Schlussfolgerung bezüglich der Anwendung der Artikel 73 und 97 der Richtlinie 2013/36/EU; |
f) |
bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Eigenmittel; |
g) |
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Eigenmittel; |
h) |
bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die die Gruppe von Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat; |
i) |
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über das Kapital die Schlussfolgerung bezüglich der erforderlichen Höhe der Eigenmittel, die das jeweilige Institut auf Einzelbasis gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU vorzuhalten hat; |
j) |
Angaben zu den aufsichtlichen Mindestvorschriften, die gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Artikel 103, 129, 130, 131 und 133 der Richtlinie 2013/36/EU für die jeweiligen Institute gelten, sowie Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen; |
k) |
Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis i genannten Schlussfolgerungen beziehen; |
l) |
Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar; |
m) |
Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben h und i genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar. |
(2) Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über das Kapital entsprechen den in Artikel 10 Absätze 2 bis 4 dargelegten Anforderungen, sofern anwendbar.
Artikel 17
Das Entwerfen von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über die Liquidität
(1) Eine in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffene Entscheidung über die Liquidität ist in einem Dokument darzulegen, das jeden der folgenden Punkte enthält:
a) |
Name der die Entscheidung über die Liquidität treffenden, konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder jeweils zuständigen Behörde; |
b) |
Name der Gruppe von Instituten oder des der Gruppe angehörenden Instituts, auf die sich die Entscheidung über die Liquidität bezieht und für die sie gilt; |
c) |
Verweise auf das bezüglich der Erstellung, des Abschlusses und der Anwendung der Entscheidungen über die Liquidität anzuwendende Unionsrecht und nationale Recht; |
d) |
Datum der Entscheidung über die Liquidität; |
e) |
bei auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von der Gruppe von Instituten auf konsolidierter Ebene vorgehaltenen Liquidität; |
f) |
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung bezüglich der Angemessenheit der von dem jeweiligen Institut auf Einzelbasis vorgehaltenen Liquidität; |
g) |
bei auf konsolidierter Ebene getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für die Gruppe auf konsolidierter Ebene getroffen wurden; |
h) |
bei auf Einzelbasis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität die Schlussfolgerung zu Maßnahmen, die zur Behandlung wichtiger Fragen und wesentlicher Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Liquiditätsaufsicht, einschließlich der nach Artikel 86 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen angemessenen Organisation und Behandlung von Risiken, und der Notwendigkeit spezifischer Liquiditätsanforderungen nach Artikel 105 der genannten Richtlinie für das jeweilige Institut auf Einzelbasis getroffen wurden; |
i) |
den Stichtag, auf den sich die unter den Buchstaben e bis h genannten Schlussfolgerungen beziehen; |
j) |
Angaben zu sonstigen maßgeblichen aufsichtlichen oder makroaufsichtlichen Vorschriften, Leitlinien, Empfehlungen oder Warnungen; |
k) |
Beschreibung, auf welche Weise die von den anderen zuständigen Behörden oder der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zum Ausdruck gebrachten Bewertungen, Ansichten und Vorbehalte berücksichtigt wurden, sofern anwendbar; |
l) |
Zeitplan für die Umsetzung der in den Buchstaben g bis h genannten Schlussfolgerungen, sofern anwendbar. |
(2) Die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis getroffenen Entscheidungen über die Liquidität entsprechen den in Artikel 11 Absätze 2 bis 3 dargelegten Anforderungen.
Artikel 18
Mitteilung von in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt dem Leitungsorgan des EU-Mutterinstituts das in Artikel 15 Absatz 3 genannte Dokument mit der Entscheidung.
(2) Die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden übermitteln den Leitungsorganen der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Institute die jeweils für jedes dieser Institute maßgeblichen Teile des in Absatz 1 beschriebenen Dokuments mit der betreffenden Entscheidung.
(3) Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. der Entscheidungen über die Liquidität und deren Anwendung erörtert die konsolidierende Aufsichtsbehörde gegebenenfalls das Dokument mit der Entscheidung mit dem EU-Mutterinstitut.
(4) Zur Erläuterung der Einzelheiten der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital bzw. die Liquidität und deren Anwendung erörtern die in einem Mitgliedstaat jeweils zuständigen Behörden gegebenenfalls mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat errichteten Instituten die für jedes Institut jeweils maßgeblichen Teile des Dokuments mit der Entscheidung.
Artikel 19
Überwachung der Anwendung der in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität getroffenen Entscheidungen über das Kapital und Entscheidungen über die Liquidität
Die Anwendung von in Ermangelung einer Entscheidung über das Kapital oder einer Entscheidung über die Liquidität getroffenen, für jedes einzelne Institut der Gruppe maßgeblichen Entscheidungen über das Kapital oder Entscheidungen über die Liquidität wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, in Bezug auf die Institute, für die sie jeweils verantwortlich sind, von den jeweils zuständigen Behörden überwacht.
KAPITEL IV
AKTUALISIERUNG UND AUSSERORDENTLICHE AKTUALISIERUNG GEMEINSAMER ENTSCHEIDUNGEN UND IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENER ENTSCHEIDUNGEN
Artikel 20
Außerordentliche Aktualisierung gemeinsamer Entscheidungen
(1) Wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einer jeweils zuständigen Behörde gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU ein Ersuchen um eine außerordentliche Aktualisierung einer gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einer gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität eingeleitet, wird dieses Ersuchen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde allen jeweils zuständigen Behörden mitgeteilt. Die außerordentliche Aktualisierung erfolgt nach dem in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Prozess.
(2) Stellt eine jeweils zuständige Behörde auf bilateraler Basis bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde ein Ersuchen um eine außerordentliche Aktualisierung der gemeinsamen Entscheidung bezüglich eines Instituts außer eines EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, hat das Ersuchen schriftlich zu erfolgen und muss umfassend begründet sein.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt das im ersten Unterabsatz genannte Ersuchen allen jeweils zuständigen Behörden mit. Das Ersuchen schließt einen den in Artikel 10 dargelegten Anforderungen entsprechenden Entwurf für ein Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital oder einen den in Artikel 11 dargelegten Anforderungen entsprechenden Entwurf für ein Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung über die Liquidität ein. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen der jeweils zuständigen Behörden zu der Frage, ob die Aktualisierung auf bilateraler Basis behandelt werden sollte.
Fordert keine der jeweils zuständigen Behörden innerhalb der festgesetzten Frist eine Behandlung der Aktualisierung auf nicht bilateraler Basis, leisten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die jeweils zuständige Behörde, die um die außerordentliche Aktualisierung ersuchte, auf bilateraler Basis entsprechende Beiträge zu einer Vereinbarung über die gemeinsame Entscheidung und führen diese herbei.
(3) Falls eine jeweils zuständige Behörde keinen Beitrag zu der aktualisierten gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 9 leisten möchte, erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde die aktualisierte gemeinsame Entscheidung auf der Grundlage des von der betreffenden zuständigen Behörde übermittelten, jüngsten Beitrags zu dem Dokument mit der gemeinsamen Entscheidung.
Artikel 21
Jährliche und außerordentliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffener Entscheidungen
(1) Die jährliche Aktualisierung von in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen getroffenen Entscheidungen erfolgt in den in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Schritten, soweit die einzelnen Schritte für die Anwendung von Artikel 97 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU maßgeblich sind.
(2) Außerordentliche Aktualisierungen in Ermangelung gemeinsamer Entscheidungen gemäß Artikel 113 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU getroffener Entscheidungen erfolgen nach den in den Artikeln 9 bis 14 dargelegten Verfahren.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG I
SREP-BERICHTSBOGEN
Der Bericht über den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (SREP-Bericht) wird durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (Tabelle 2) ergänzt.
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ANHANG II
BERICHTSBOGEN FÜR DEN PROZESS DER AUFSICHTLICHEN ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG (SREP)
Tabelle 1.
Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen
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Tabelle 2.
Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung
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ANHANG III
BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES GRUPPENRISIKOS
Der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos enthält als Anhänge sämtliche von den jeweils zuständigen Behörden übermittelten SREP-Berichte. Der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos ist durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der angemessenen Eigenkapitalausstattung (Tabelle 2) zu ergänzen.
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ANHANG IV
BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES GRUPPENRISIKOS
Tabelle 1.
Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen
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Tabelle 2.
Zusammenfassung der bewertung der angemessenen eigenkapitalausstattung
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ANHANG V
BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LIQUIDITÄTSRISIKOS
Der Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos wird durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der Gesamtliquidität (Tabelle 2) ergänzt.
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ANHANG VI
BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LIQUIDITÄTSRISIKOS
Tabelle 1.
Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen
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Tabelle 2.
Zusammenfassung der Bewertung der angemessenen Liquiditätsausstattung
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ANHANG VII
BERICHTSBOGEN FÜR DIE BEWERTUNG DES LIQUIDITÄTSRISIKOS DER GRUPPE
Der Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe enthält in Form von Anhängen sämtliche von den maßgeblichen zuständigen Behörden übermittelten Berichte über die Bewertung des Liquiditätsrisikos. Der Bericht über die Bewertung des Gruppenrisikos wird durch Zusammenfassungen der erreichten Punktzahlen (Tabelle 1) und die Bewertung der angemessenen Liquiditätsausstattung (Tabelle 2) ergänzt.
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ANHANG VIII
BERICHTSBOGEN ZUM LIQUIDITÄTSRISIKO DER GRUPPE
Tabelle 1.
Zusammenfassung der erreichten Punktzahlen
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Tabelle 2.
Zusammenfassung der bewertung der angemessenen Liquiditätsausstattung
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27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/60 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 711/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. |
(2) |
Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47).
ANHANG
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 10 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt „Hühner 70 v. H.“, gefroren |
122,4 |
0 |
AR |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt „Hühner 65 v. H.“, gefroren |
134,3 147,4 |
0 0 |
AR BR |
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
294,3 220,5 315,7 254,6 |
2 24 0 14 |
AR BR CL TH |
0207 14 60 |
Hühnerschenkel, gefroren |
135,0 |
2 |
BR |
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
312,5 323,6 |
0 0 |
BR CL |
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
267,9 |
6 |
BR |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.“
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/62 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 712/2014 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
67,9 |
TR |
78,3 |
|
ZZ |
73,1 |
|
0707 00 05 |
MK |
27,7 |
TR |
74,4 |
|
ZZ |
51,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
106,4 |
ZZ |
106,4 |
|
0805 50 10 |
AR |
101,8 |
BO |
130,6 |
|
TR |
125,4 |
|
ZA |
116,4 |
|
ZZ |
118,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
110,6 |
BR |
99,0 |
|
CL |
112,0 |
|
NZ |
135,4 |
|
US |
147,4 |
|
ZA |
128,8 |
|
ZZ |
122,2 |
|
0809 10 00 |
TR |
225,5 |
ZZ |
225,5 |
|
0809 29 00 |
TR |
336,8 |
ZZ |
336,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/64 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 20. Juni 2014
zur Ernennung von drei italienischen Mitgliedern des Ausschusses der Regionen und vier italienischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2014/398/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der italienischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. |
(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Luis DURNWALDER, Herrn Ugo CAPPELLACCI und Herrn Luciano CAVERI sind drei Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Vito DE FILIPPO, Herrn Roberto BOMBARDA, Frau Federica SEGANTI und Frau Alessia ROSOLEN sind vier Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
a) |
zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:
|
b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. A. HARDOUVELIS
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/66 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. Juni 2014
zur Festlegung des von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts
(2014/399/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. November 2004 stellte die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens. |
(2) |
Am 13. Dezember 2004 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Islamische Republik Afghanistan und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. |
(3) |
Die Kommission handelte im Namen der Union eine Reihe umfassender von der Islamischen Republik Afghanistan zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht werden. |
(4) |
Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO (Beitrittsprotokoll). |
(5) |
Mit dem Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass dadurch die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft gefördert werden. |
(6) |
Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden. |
(7) |
Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen aufseiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt. |
(8) |
Daher ist es notwendig, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Islamischen Republik Afghanistan zur WTO zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Islamischen Republik Afghanistan zur Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, den Beitritt zu befürworten.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/68 |
BESCHLUSS 2014/400/GASP DES RATES
vom 26. Juni 2014
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Januar 2012 den Beschluss 2012/39/GASP (2) angenommen, mit dem Herr Samuel ŽBOGAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 30. Juni 2014. |
(2) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere acht Monate verlängert werden. |
(3) |
Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Samuel ŽBOGAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo wird bis zum 28. Februar 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen zählt die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multiethnischen Kosovo, die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten, die Förderung eines Kosovo, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist, sowie die Unterstützung des Kosovo auf seinem Weg zur Union entsprechend der europäischen Perspektive der Region und gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates.
Artikel 3
Mandat
Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an; |
b) |
er fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo; |
c) |
er verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und stellt sicher, dass diese kohärent und wirksam ist; |
d) |
er gibt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen; |
e) |
er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union im Kosovo, was auch die Lenkung des EULEX-Übergangs vor Ort umfasst; |
f) |
er unterstützt das Kosovo auf dem Weg zur Union entsprechend der europäischen Perspektive der Region, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union, einschließlich der Arbeit von EULEX, von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen; |
g) |
er überwacht, unterstützt und fördert die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe; |
h) |
er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder, sowie den Schutz von Minderheiten, |
i) |
er unterstützt die Durchführung des von der Union geförderten Dialogs zwischen Belgrad und Pristina. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 beläuft sich auf 1 450 000 EUR.
(2) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen der westlichen Balkanstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
(1) Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) niedergelegt sind.
(2) Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.
(3) Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.
(4) Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (4) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:
a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Zuständigkeitsgebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrages kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.
(3) Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
(4) Der Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.
Artikel 13
Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen
Der Sonderbeauftragte und seine Mitarbeiter leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.
Artikel 14
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende November 2014 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juli 2014.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der VN und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
(2) ABl. L 23 vom 26.1.2012, S. 5.
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
(4) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/73 |
BESCHLUSS 2014/401/GASP DES RATES
vom 26. Juni 2014
über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. Juli 2001 die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP (1) angenommen, mit der ein Satellitenzentrum der Europäischen Union (SACTEN) eingerichtet wird. Am 23. Mai 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/297/GASP (2) angenommen. |
(2) |
Die Arbeit des SATCEN als eine eigenständige europäische Kapazität, die Produkte und Dienstleistungen bereitstellt, die aus der Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Systeme und Zusatzdaten, einschließlich Satelliten- und Luftaufnahmen, stammen, ist unverzichtbar für den Ausbau der Frühwarn- und Krisenbeobachtungsmechanismen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP). |
(3) |
Gemäß Artikel 22 der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP hat die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) dem Rat am 14. September 2012 einen Bericht über die Arbeitsweise des SATCEN vorgelegt. |
(4) |
Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat diesen Bericht am 27. November 2012 zur Kenntnis genommen und empfohlen, dass der Rat die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP unter Berücksichtigung des Berichts entsprechend ändert. |
(5) |
Aus Gründen der rechtlichen Klarheit sollten die früheren Änderungen und die vorgeschlagenen weiteren Änderungen in einem einzigen neuen Beschluss konsolidiert werden, und die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP, einschließlich deren Artikel 23 mit Übergangsbestimmungen zur Westeuropäischen Union (WEU), sollte aufgehoben werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Diese Bestimmung schließt jedoch nicht aus, dass Dänemark — auf der Grundlage einer Erklärung, nach der es bereit ist, zur Deckung der Kosten des SATCEN, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben, beizutragen — an den zivilen Aktivitäten des SATCEN teilnimmt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kontinuität und Sitz
(1) Das mit der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP eingerichtete Satellitenzentrum der Europäischen Union (im Folgenden „SATCEN“) setzt seine Tätigkeit gemäß diesem Beschluss fort und entwickelt sie gemäß diesem Beschluss.
(2) Dieser Beschluss berührt nicht die bestehenden Rechte und Pflichten sowie die im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP angenommenen Vorschriften. Insbesondere berührt er nicht die bestehenden Arbeitsverträge und die daraus resultierenden Rechte.
(3) Das SATCEN hat seinen Sitz in Torrejón de Ardoz, Spanien.
Artikel 2
Auftrag und Arbeit
(1) Das SATCEN leistet Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und bei Aktionen der Union im Bereich der GASP und insbesondere der GSVP, einschließlich Krisenbewältigungsmissionen und -operationen der Europäischen Union, indem es auf Anfrage des Rates oder des Hohen Vertreters im Einklang mit Artikel 3 gegebenenfalls Produkte und Dienstleistungen, die aus der Nutzung einschlägiger weltraumgestützter Systeme und Zusatzdaten, einschließlich Satelliten- und Luftaufnahmen, stammen, sowie damit in Verbindung stehende Dienstleistungen bereitstellt.
(2) Im Rahmen des Auftrags des SATCEN weist der Hohe Vertreter auf Anfrage und soweit es die Kapazität des SATCEN zulässt und unbeschadet der Kernaufgaben des SATCEN gemäß Absatz 1 das SATCEN auch an, Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen für:
i) |
einen Mitgliedstaat, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), die Kommission oder für EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet; |
ii) |
Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des SATCEN zugestimmt haben; |
iii) |
internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und die Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) bei Anfragen, die für den Bereich der GASP und insbesondere der GSVP von Belang sind. |
(3) Das SATCEN kann auch gemäß Artikel 18 und unbeschadet der Kernaufgaben des SATCEN gemäß Absatz 1 mit der Kommission und anderen Unionsagenturen oder -einrichtungen oder den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um ein Höchstmaß an Synergie und Komplementarität mit anderen Tätigkeiten der EU, die einen Bezug zum SATCEN haben, sowie in Bereichen, in denen die Tätigkeiten des SATCEN von Bedeutung für diese Tätigkeiten der EU sind, besonders in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit, zu erreichen.
(4) Zur Durchführung der Geschäfte in Brüssel verfügt das SATCEN über ein Verbindungsbüro in Brüssel.
(5) Nach der Auflösung der WEU erfüllt das SATCEN die administrativen Aufgaben nach Artikel 23. Das für die Weiterführung der verbleibenden Verwaltungsaufgaben zuständige Referat ist in Brüssel angesiedelt.
Artikel 3
Politische Aufsicht und Festlegung der operativen Richtung
(1) Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Aufsicht über die Tätigkeiten des SATCEN wahr und erteilt politische Empfehlungen zu den Prioritäten des SATCEN.
(2) Der Hohe Vertreter legt gemäß den Zuständigkeiten des Hohen Vertreters für die GASP und insbesondere für die GSVP die operative Richtung des SATCEN unbeschadet der in diesem Beschluss festgelegten Zuständigkeiten des Verwaltungsrats und des Direktors des SATCEN fest. Insbesondere legt der Hohe Vertreter auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und unter Berücksichtigung des Umfangs der zur Verfügung stehenden Mittel die Prioritäten zwischen den an das SATCEN gerichteten Anfragen gemäß vom Verwaltungsrat regelmäßig überarbeiteten Aufgabenleitlinien fest.
(3) Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß diesem Artikel erstattet der Hohe Vertreter dem Rat bei Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate, Bericht, der auch die Beurteilung des Verwaltungsrats hinsichtlich der Umsetzung der politischen Empfehlungen nach Absatz 1 und der operativen Richtung nach Absatz 2 durch das SATCEN umfasst.
Artikel 4
Produkte und Dienstleistungen des SATCEN
(1) Die Produkte und Dienstleistungen, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii und Artikel 2 Absatz 2 Ziffer iii hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission oder den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, sowie der Seite, von der die Anfrage ausging, im Einklang mit den geltenden Sicherheitsvorschriften zugänglich gemacht. Diese Produkte und Dienstleistungen werden den Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten zugänglich gemacht.
(2) Der Hohe Vertreter macht im Interesse der Transparenz sämtliche Anfragen nach Artikel 2 den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, sowie Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, nach den darin festgelegten Modalitäten unverzüglich zugänglich.
(3) Die Produkte und Dienstleistungen, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i hin erarbeitet, werden den Mitgliedstaaten, dem EAD, der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen, mit denen das SATCEN gemäß Artikel 18 zusammenarbeitet, und/oder den Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen zugestimmt haben, auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht.
(4) Das PSK kann den Hohen Vertreter anweisen, Produkte, die das SATCEN auf eine Anfrage gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 erarbeitet, jedem benannten Drittstaat beziehungsweise jeder benannten Organisation nach einer Einzelfallprüfung zugänglich zu machen.
Artikel 5
Rechtspersönlichkeit
Das SATCEN besitzt die Rechtspersönlichkeit, die für die Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. Das SATCEN kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Das SATCEN verfolgt keinen Erwerbszweck. Alle Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um das SATCEN gemäß den Notwendigkeiten mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit auszustatten, die juristischen Personen nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Artikel 6
Verwaltungsrat
(1) Das SATCEN verfügt über einen Verwaltungsrat, der sein jährliches und sein langfristiges Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden Haushaltsplan beschließt. Der Verwaltungsrat dient als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit Betrieb, Personal und Ausstattung des SATCEN. Der Verwaltungsrat beurteilt regelmäßig die Umsetzung der in Artikel 3 genannten politischen Empfehlungen und operativen Richtung durch das SATCEN. Der Verwaltungsrat fasst alle einschlägigen Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags des SATCEN, einschließlich Vorschlägen für Tätigkeiten nach den Artikeln 18, 19 und 20, sofern diese nicht gemäß dem vorliegenden Beschluss dem Rat oder dem Direktor des SATCEN vorbehalten sind.
(2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Hohe Vertreter oder sein Vertreter. Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht über die Arbeit des Verwaltungsrates.
(3) Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter und einem von der Kommission ernannten Vertreter zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen. Die Beglaubigungsschreiben der Mitgliedstaaten bzw. der Kommission für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates sind an den Hohen Vertreter zu richten.
(4) Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Vorsitzende des Militärausschusses der Europäischen Union, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union und der Zivile Operationskommandeur der Europäischen Union können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates können auch die Vertreter anderer einschlägiger Einrichtungen der Union eingeladen werden.
(5) Sofern in diesem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates von den Vertretern der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit gefasst; die Stimmen werden dabei gemäß Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 5 des EUV gewogen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, deren Zusammensetzung der des Verwaltungsrates entspricht und die sich im Rahmen der Gesamtzuständigkeit und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates mit spezifischen Themen oder Fragen befassen. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Arbeitsgruppen oder Ausschüsse werden deren Auftrag, Zusammensetzung und die Dauer, für die sie eingesetzt werden, aufgeführt.
(7) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auch auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
Artikel 7
Direktor
(1) Der Direktor des SATCEN wird vom auf Empfehlung eines beratenden Ausschusses vom Verwaltungsrat aus den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; diese Amtszeit kann einmalig um die Dauer von zwei Jahren verlängert werden.
(2) In Anbetracht der technischen und operationellen Art der Aufgabe des SATCEN sollten die Kandidaten für den Posten des Direktors Personen mit einer langjährigen Kompetenz-Erfahrung im Bereich der weltraumgestützten geografischen Information und Bildinformation im Bereich der auswärtigen Beziehungen und der Sicherheitspolitik sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwaltungsrat Bewerbungen. Der beratende Ausschuss, bestehend aus dem Hohen Vertreter (oder seinem Vertreter), der dem Ausschuss vorsitzt, aus drei Vertretern des Dreiervorsitzes sowie aus einem Vertreter des EAD, empfiehlt dem Verwaltungsrat mindestens drei Bewerber zur Auswahl und Ernennung des Direktors.
(3) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des SATCEN.
(4) Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des SATCEN zuständig.
(5) Der Direktor ernennt nach Zustimmung des Verwaltungsrates den stellvertretenden Direktor des SATCEN. Der stellvertretende Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; diese Amtszeit kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates einmalig um die Dauer von drei Jahren verlängert werden.
(6) Der Direktor gewährleistet die Erfüllung des Auftrags des SATCEN nach Artikel 2. Der Direktor sorgt dafür, dass Fachwissen und Professionalität des SATCEN auf einem hohen Niveau gehalten werden, und stellt sicher, dass die Aufgaben des SATCEN effizient und effektiv ausgeführt werden. Der Direktor ergreift alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die Ausbildung des Personals und die Durchführung von seinem Auftrag dienlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten gehören.
Der Direktor ist ferner verantwortlich für die Aufgaben, die ihm in diesem Beschluss übertragen werden:
a) |
die Vorbereitung der Arbeiten des Verwaltungsrates, insbesondere für den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des SATCEN; |
b) |
die laufende Verwaltung des SATCEN; |
c) |
die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des SATCEN; |
d) |
Sicherheitsaspekte; |
e) |
sämtliche Personalfragen; |
f) |
die Unterrichtung des PSK über das jährliche Arbeitsprogramm; |
g) |
die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen gemäß Artikel 18; |
h) |
die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19; |
i) |
die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 20; |
j) |
die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen gemäß den in den Artikeln 18 und 20 festgelegten Verfahren. |
(7) Der Direktor ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des SATCEN Verträge zu schließen, Personal für die genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des SATCEN erforderlichen Ausgaben zu tätigen.
(8) Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des SATCEN bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der jährliche Bericht wird dem Verwaltungsrat und sodann dem Rat durch den Hohen Vertreter zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt.
(9) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.
Artikel 8
Personal
(1) Das Personal des SATCEN einschließlich des Direktors besteht aus Vertragsbediensteten, die auf einer möglichst breiten Grundlage auf der Basis von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt werden, und aus abgeordneten Experten.
(2) Das Vertragspersonal wird vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.
(3) Über Notwendigkeit und Dauer von Abordnungen entscheidet der Hohe Vertreter im Benehmen mit dem Direktor des SATCEN. Im Einvernehmen mit dem Direktor können Experten der Mitgliedstaaten sowie Bedienstete des EAD, der Organe, Agenturen oder Einrichtungen der Union für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des SATCEN und/oder für spezifische Aufgaben und Projekte abgeordnet werden.
(4) Vertragsbedienstete können im Einklang mit dem Personalstatut des SATCEN für einen begrenzten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des SATCEN abgeordnet werden.
(5) Das Personalstatut des SATCEN wird aufgrund eines Vorschlags des Direktors vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und vom Rat angenommen.
(6) Die Regelungen für die abgeordneten Experten werden vom Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags des Direktors angenommen.
Artikel 9
Arbeitsprogramm
(1) Der Direktor erstellt bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr, den er zusammen mit einem Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms mit richtungweisenden Perspektiven für die beiden Folgejahre dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet.
(2) Der Verwaltungsrat genehmigt das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres.
Artikel 10
Haushaltsplan
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des SATCEN werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt. Sie werden in den Haushaltsplan des SATCEN eingesetzt, der auch einen Stellenplan umfasst.
(2) Der Haushaltsplan des SATCEN ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Die Einnahmen des SATCEN bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.
(4) Die Produkte und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 bereitgestellt werden, sowie diejenigen, die die Krisenbewältigungsoperationen betreffen, können nach Maßgabe der Leitlinien, die in den in Artikel 12 genannten Finanzbestimmungen des SATCEN enthalten sind, kostenpflichtig sein, außer für die Mitgliedstaaten und den EAD.
(5) Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können Dritten auf Beschluss des PSK die Kosten erlassen werden.
(6) Im Rahmen der Vereinbarungen, die gemäß den Artikel 18, 19 oder 20 genehmigt werden können, kann das SATCEN für spezielle Zwecke im Rahmen seines Haushaltsplans als zweckgebundene Einnahmen finanzielle Beiträge erhalten:
a) |
aus dem Gesamthaushaltsplan der Union auf Einzelfallbasis und unter vollständiger Beachtung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren; |
b) |
von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder anderen Dritten. |
(7) Zweckgebundene Einnahmen dürfen nur für den ausgewiesenen speziellen Zweck verwendet werden.
Artikel 11
Haushaltsverfahren
(1) Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf des jährlichen Haushaltsplans des SATCEN vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen einschließlich zweckgebundener Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr sowie vorläufige langfristige Schätzungen zu den Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf den Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms umfasst.
(2) Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.
(3) Im Falle unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der etwaigen Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.
(4) Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen wird von einem unabhängigen, vom Verwaltungsrat bestellten Finanzkontrolleur wahrgenommen.
(5) Bis zum 31. März jeden Jahres legt der Direktor dem Rat und dem Verwaltungsrat eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie den Bericht über die Tätigkeit des SATCEN vor.
(6) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des SATCEN.
Artikel 12
Finanzbestimmungen
Der Verwaltungsrat arbeitet auf Vorschlag des Direktors und mit Zustimmung des Rates ausführliche Finanzbestimmungen aus, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung, Ausführung und das Controlling des Haushaltsplans des SATCEN regeln.
Artikel 13
Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Vorrechte und Immunitäten des Direktors und der Bediensteten des SATCEN sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 15. Oktober 2001 betreffend die Vorrechte und Immunitäten des Instituts für Sicherheitsstudien und des Satellitenzentrums sowie ihrer Organe und ihres Personal geregelt. Bis zu dem Inkrafttreten dieses Beschlusses kann der Sitzstaat dem Direktor und der Bediensteten des SATCEN die dort vorgesehen Vorrechte und Immunitäten gewähren.
(2) Die Vorrechte und Immunitäten des SATCEN sind die in dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegten.
Artikel 14
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung des SATCEN unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom SATCEN geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem SATCEN ist durch die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts des SATCEN geregelt.
Artikel 15
Schutz von EU-Verschlusssachen
(1) Das SATCEN wendet den Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) an.
(2) In ihrer Beziehung zum SATCEN und bezüglich seiner Produkte und Dienstleistungen bestätigen die Drittstaaten, die den im Anhang enthaltenen Bestimmungen über die Assoziierung an der Arbeit des SATCEN zugestimmt haben, in einem Briefwechsel mit dem SATCEN, dass sie die durch den Beschluss 2013/488/EU aufgestellten Grundprinzipien und Mindeststandards ebenso anwenden wie diejenigen, die von möglichen Bereitstellern von Verschlusssachen vorgeschrieben werden.
Artikel 16
Zugang zu Dokumenten
Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des SATCEN; er trägt dabei den Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt sind.
Artikel 17
Position Dänemarks
(1) Das dänische Mitglied des Verwaltungsrates nimmt an der Arbeit des Verwaltungsrates unter uneingeschränkter Wahrung von Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks teil.
Dänemark kann nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i dieses Beschlusses an den Hohen Vertreter Anfragen richten, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben.
(2) Produkte und Dienstleistungen, die sich aus dem Auftrag des SATCEN nach Artikel 2 ergeben, werden Dänemark unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind Anfragen mit verteidigungspolitischen Bezügen nach Artikel 2 Absatz 2 und daraufhin erarbeitete Produkte.
(3) Dänemark hat das Recht, nach Artikel 8 Personal zum SATCEN abzuordnen.
Artikel 18
Zusammenwirken mit anderen Tätigkeiten der Union
(1) Das SATCEN kann mit der Kommission und EU-Agenturen oder -Einrichtungen Arbeitsbeziehungen herstellen und zusammenarbeiten, um ein Höchstmaß an Synergie und Komplementarität mit anderen Tätigkeiten der Union, die einen Bezug zum SATCEN haben, sowie in Bereichen, in denen die Tätigkeiten des SATCEN von Bedeutung für diese Tätigkeiten der Union sind, besonders in den Bereichen Raumfahrt und Sicherheit, zu erreichen.
(2) Im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit kann das SATCEN nach Zustimmung des Verwaltungsrates unter anderem Kontakte aufnehmen, Fachwissen und Empfehlungen austauschen, zu einschlägigen EU-Programmen und -Projekten beitragen, Beiträge von derartigen Programmen und Projekten erhalten und nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i Produkte zugänglich machen.
(3) Um diese Zusammenarbeit voranzubringen, kann das SATCEN Verwaltungsvereinbarungen mit der Kommission, einschlägigen EU-Agenturen oder -Einrichtungen oder Mitgliedstaaten schließen. Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach deren Billigung durch den Verwaltungsrat geschlossen.
Artikel 19
Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten
Auf Vorschlag des Hohen Vertreters oder eines Mitgliedstaats und nach Zustimmung des Verwaltungsrates kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Einrichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich Raumfahrt und Sicherheit herstellen und mit diesen zusammenarbeiten, wenn diese einen Bezug zu dem Auftrag des SATCEN haben und die Tätigkeiten des SATCEN für diese Einrichtungen von Belang sind.
Artikel 20
Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Organisationen und Einrichtungen
(1) Zur Erfüllung seines Auftrags kann das SATCEN Arbeitsbeziehungen zu Drittstaaten, Organisationen oder Einrichtungen herstellen und mit diesen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck kann es Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen oder Einrichtungen schließen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt, den Direktor zur Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen zu ermächtigen, und erteilt dem Direktor diesbezüglich entsprechende Weisungen. Die Verhandlungen werden in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat geführt. Jede dieser Vereinbarungen wird vom SATCEN nach Billigung durch den Rat geschlossen und vom Direktor unterzeichnet.
(3) Nicht der EU angehörenden NATO-Mitgliedstaaten und andere Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, sind berechtigt, gemäß den in Artikel 4 dieses Beschlusses und im Anhang enthaltenen Bestimmungen einzelfallbezogen an der Arbeit des SATCEN mitzuwirken.
Artikel 21
Datenschutz
Auf Vorschlag des Direktors erlässt der Verwaltungsrat Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).
Artikel 22
Berichterstattung
Der Hohe Vertreter unterbreitet dem Rat bis zum 31. Juli 2019 einen Bericht über die Arbeit des SATCEN, dem erforderlichenfalls geeignete Empfehlungen für dessen weitere Entwicklung beizufügen sind.
Artikel 23
Verwaltungsaufgaben nach Auflösung der WEU
(1) Nach der Auflösung der WEU erfüllt das SATCEN im Namen Belgiens, Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs (im Folgenden „die zehn Mitgliedstaaten“) die folgenden verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU:
a) |
Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU; |
b) |
Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU; |
c) |
Verwaltung des WEU-Sozialplans; |
d) |
Verwaltung von etwaigen Streitigkeiten zwischen der WEU und früheren Bediensteten und Durchführung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses oder des zuständigen Gerichts; |
e) |
Unterstützung der zehn Mitgliedstaaten bei verbleibenden Aufgaben der WEU und anderen Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Veräußerung der WEU-Mittel. |
(2) Die Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU
a) |
erfolgt in Einklang mit den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften der WEU über die Rentenansprüche, die vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 im Rahmen der Koordinierten Organisationen geändert werden können; |
b) |
wird von einer spezialisierten Behörde, Organisation oder Finanzeinrichtung gewährleistet, die auf Vorschlag des Direktors des SATCEN vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 gebilligt wird. |
Alle Streitigkeiten über diese Rentenansprüche, die frühere Bedienstete der WEU betreffen, werden gemäß Absatz 5 beigelegt.
(3) Die Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU erfolgt im Einklang mit dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7.
(4) Die Verwaltung des WEU-Sozialplans erfolgt in Einklang mit dem von der WEU am 22. Oktober 2010 angenommenen Sozialplan. Sie erfolgt überdies in Einklang mit jedem späteren verbindlichen Beschluss des zuständigen Beschwerdeausschusses und allen Beschlüssen der WEU oder des Verwaltungsrates nach Absatz 7 über die Durchführung dieses Beschlusses.
(5) Alle Streitigkeiten in Bezug auf frühere WEU-Bedienstete, die sich aus der Ausführung der verbleibenden Aufgaben der WEU ergeben, unterliegen dem Streitbeilegungsverfahren, das in dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 festgelegt ist.
Der Status früherer WEU-Bediensteter wird durch das am 30. Juni 2011 geltende Statut der WEU und dessen Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 sowie alle anzuwendenden Beschlüsse, einschließlich des WEU-Sozialplans, geregelt.
(6) Die Unterstützung für die zehn Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung der laufenden Geschäfte und aller aus der Schließung der WEU resultierenden rechtlichen oder finanziellen Fragen, die unter der Leitung des Verwaltungsrates nach Absatz 7 gewährleistet wird.
(7) Alle Beschlüsse in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben, einschließlich der in diesem Artikel genannten Beschlüsse des Verwaltungsrates, werden vom Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der zehn Mitgliedstaaten zusammensetzt, einstimmig angenommen. In dieser Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat darüber, wie eines der Mitglieder den Vorsitz wahrzunehmen hat. Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nehmen gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrates in dieser Zusammensetzung teil. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich sowie auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. Für die Behandlung spezifischer Themen oder Fragen können Ad-hoc-Sitzungen des Verwaltungsrates auf Expertenebene einberufen werden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(8) Das SATCEN stellt das Personal ein, das für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Bietet einer der zehn Mitgliedstaaten an, zu diesem Zweck eine Person abzuordnen, so wird diese Person eingestellt. Ist dies nicht der Fall oder können nicht alle erforderlichen Stellen durch Abordnungen besetzt werden, so wird das notwendige Personal eingestellt. Das Personalstatut des SATCEN findet vorbehaltlich dieses Artikels Anwendung.
(9) Alle aus der Durchführung dieses Artikels entstehenden Ausgaben und die damit in Verbindung stehenden Einnahmen sind Teil eines gesonderten Haushaltsplans des SATCEN. Dieser Haushaltsplan wird für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 auf Vorschlag des Direktors des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres angenommen. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Dieser Haushaltsplan enthält eine Liste des nach Absatz 8 eingestellten Personals. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen der zehn Mitgliedstaaten, die nach den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften über deren Beiträge zur WEU festgelegt werden, sowie aus sonstigen Einnahmen.
Der Verwaltungsrat nach Absatz 7 erlässt ausführliche gesonderte Finanzbestimmungen des SATCEN, in denen insbesondere das bei der Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu verfolgende Verfahren festgelegt ist.
(10) Ein von den zehn Mitgliedstaaten finanziertes Startkapital von 5,3 Millionen EUR bietet eine weitere Garantie für die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Ausführung der in diesem Artikel aufgeführten verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU, insbesondere im Hinblick auf die Rentenansprüche.
Artikel 24
Aufhebung
Die Gemeinsame Aktion 2001/555/GASP wird aufgehoben.
Artikel 25
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) Gemeinsame Aktion 2001/555/CFSP vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 200 vom 25.7 2001, S. 5).
(2) Beschluss 2011/297/CFSP des Rates vom 23. Mai 2011 vom 23. Mai 2011 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 62).
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1)
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
ANHANG
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG VON DRITTSTAATEN AN DER ARBEIT DES SATCEN
Artikel 1
Ziel
Mit diesen Bestimmungen werden Tragweite und Modalitäten der Beteiligung von Drittstaaten an der Arbeit des SATCEN festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die in Artikel 20 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten Drittstaaten sind berechtigt,
a) |
nationale Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN zu unterbreiten; |
b) |
Bewerber für deren befristete Abordnung als Bildauswerter zum SATCEN vorzuschlagen; |
c) |
im Einklang mit Artikel 5 der vorliegenden Bestimmungen Zugang zu Produkten und Dienstleistungen des SATCEN zu haben. |
Artikel 3
Anfragen
(1) Drittstaaten können dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii dieses Beschlusses Anfragen für die Auswertung von Satellitenbildern durch das SATCEN unterbreiten.
(2) Sofern die Kapazität des SATCEN es gestattet, erteilt der Hohe Vertreter diesem gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses entsprechende Weisungen.
(3) Die Drittstaaten fügen jeder Anfrage zweckdienliche Zusatzdaten bei und leisten an das SATCEN eine Kostenerstattung gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Beschlusses und den in den Finanzbestimmungen des SATCEN niedergelegten Kostenerstattungsvorschriften. Die Drittstaaten geben an, ob die Auswertungsanfragen und/oder die Produkte anderen Drittstaaten und internationalen Organisationen zugänglich gemacht werden sollten.
Artikel 4
Abordnung von Experten
(1) Die Drittstaaten haben das Recht, dem SATCEN Bewerber vorzuschlagen, die für eine begrenzte Zeit als Experten abgeordnet werden sollen, damit sie sich mit dessen Arbeitsweise vertraut machen können.
(2) Die Bewerbungen werden je nach der Verfügbarkeit von Stellen berücksichtigt.
(3) Die Dauer der Abordnung wird auf Vorschlag des Direktors des SATCEN festgelegt und hängt von den vorhandenen Möglichkeiten des SATCEN ab. Es sollte bei den Bewerbern aus den interessierten Drittstaaten auf eine möglichst starke Rotation geachtet werden.
(4) Die Bewerber müssen erfahrene Experten sein und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen. Die abgeordneten Experten wirken normalerweise an denjenigen Arbeiten des SATCEN mit, bei denen kommerziell beschafftes Bildmaterial genutzt wird.
(5) Die Experten aus Drittstaaten haben den Beschluss 2013/488/EU zu beachten und mit dem SATCEN eine Vertraulichkeitsverpflichtung einzugehen.
(6) Die Drittstaaten bestreiten das Gehalt der von ihnen abgeordneten Experten, alle mit der Abordnung verbundenen Nebenkosten wie Zulagen, Sozialbeiträge, Einrichtungs- und Reisevergütungen sowie alle zusätzlichen Kosten für den Haushalt des SATCEN aufgrund der nach Absatz 8 festgelegten Abordnungsmodalitäten.
(7) Dienstreiseaufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit der von Drittstaaten zum SATCEN abgeordneten Bildauswerter gehen zulasten des Haushalts des SATCEN.
(8) Die Abordnungsmodalitäten werden vom Direktor des SATCEN festgelegt.
Artikel 5
Zugang zu Produkten des SATCEN
(1) Der Hohe Vertreter informiert die Drittstaaten, wenn beim EAD Produkte vorliegen, die auf Anfragen gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses zurückgehen.
(2) Anfragen und Produkte im Rahmen von Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses werden den Drittstaaten zugänglich gemacht, wenn der Hohe Vertreter dies als wichtig für den Dialog, die Konsultation und die Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten und der Union im Bereich der GSVP erachtet.
(3) Anfragen und Produkte des SATCEN gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses werden Drittstaaten auf Beschluss der Seite, von der die Anfrage ausging, zugänglich gemacht.
Artikel 6
Beratender Ausschuss
(1) Es wird ein Beratender Ausschuss eingesetzt, in dem der Direktor des SATCEN oder dessen Stellvertreter den Vorsitz führt und der aus Vertretern der Mitglieder des Verwaltungsrates und Vertretern der Drittstaaten, die die Bestimmungen gemäß diesem Anhang akzeptiert haben, besteht. Der Beratende Ausschuss kann in verschiedenen Zusammensetzungen zusammentreten.
(2) Der Beratende Ausschuss befasst sich mit Fragen von gemeinsamem Interesse, die in den Rahmen der Bestimmungen gemäß diesem Anhang fallen.
(3) Der Beratende Ausschuss wird zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs werden gegenüber jedem Drittstaat am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die zuständige Stelle des Drittstaats dem Hohen Vertreter mitteilt, dass der Drittstaat diese Bestimmungen akzeptiert.
(2) Trifft der Drittstaat die Entscheidung, diese Bestimmungen nicht weiter in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem Hohen Vertreter mindestens einen Monat vor Wirksamwerden dieser Entscheidung mit.
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/85 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Juni 2014
über die von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassung von IPBC-haltigen Biozidprodukten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4167)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/402/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält die Liste der Wirkstoffe, die auf Unionsebene zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt wurden. Mit der Richtlinie 2008/79/EG der Kommission (3) wurde der Wirkstoff IPBC zur Verwendung in der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktart 8, Holzschutzmittel, in die Liste aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist IPBC daher ein genehmigter und in die Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommener Wirkstoff. |
(2) |
Das Vereinigte Königreich hat IPBC-haltige Produkte für die industrielle und gewerbliche Anwendung auf Holz durch automatisiertes Tauchen und Trogtränkung mittels Immersion in einen das Holzschutzmittel enthaltenden Tauchtank zugelassen. Die Zulassungen wurden anschließend von anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung anerkannt. |
(3) |
Bei der für Biozidprodukte zuständigen deutschen Behörde gingen für einige dieser Produkte („die strittigen Produkte“) Anträge auf gegenseitige Anerkennung der Zulassungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG ein. Die strittigen Produkte sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. |
(4) |
Deutschland hat der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und den Antragstellern am 4. Oktober 2012 und am 6. November 2012 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Zulassungen der strittigen Produkte gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 98/8/EG einzuschränken. Deutschland schlug vor, die Produkte für automatisiertes Tauchen und Trogtränkung nicht zuzulassen, da die Produkte seiner Ansicht nach unter diesen Bedingungen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG in Bezug auf die Auswirkungen für die menschliche Gesundheit nicht erfüllen würden. Den Mitteilungen zufolge hat Deutschland festgestellt, dass die Anwendung der Produkte durch automatisiertes Tauchen und Trogtränkung hinsichtlich der dermalen Exposition von gewerblichen Anwendern gegenüber IPBC bedenklich ist. Diese Bedenken sind für Deutschland besonders relevant, da dort ein erheblicher Anteil von Betrieben, in denen diese Anwendungsmethode zum Einsatz kommt, Berichten zufolge einen niedrigen Automatisierungsgrad aufweist, so dass die Wahrscheinlichkeit von Hautkontakt mit behandeltem Holz oder kontaminierten Oberflächen hoch ist. |
(5) |
Für jede Mitteilung hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten und die Antragsteller gebeten, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG innerhalb von 90 Tagen schriftlich Anmerkungen zu übermitteln. Innerhalb dieser Frist haben mehrere Mitgliedstaaten und die Antragsteller Anmerkungen übermittelt. Die Mitteilungen wurden in Sitzungen der Arbeitsgruppe zur Erleichterung der Produktzulassung und gegenseitigen Anerkennung und der in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Koordinierungsgruppe auch von der Kommission, den für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Antragstellern diskutiert. |
(6) |
Aus diesen Beratungen und den eingegangenen Anmerkungen ergab sich, dass die bestehenden Modelle zur Bewertung der Humanexposition bei Eintauchverfahren angepasst werden sollten. Die Sachverständigengruppe „Humanexposition“ hat angepasste Modelle zur Bewertung der Exposition von gewerblichen Anwendern entwickelt, die die industrielle Behandlung von Holz durch vollautomatisiertes Tauchen und Trogtränkung vornehmen; das Gutachten der Gruppe (4) wurde auf der technischen Sitzung über Biozide vom 16.-20. September 2013 genehmigt. Die angepassten Modelle zeigen, dass die Exposition von gewerblichen Anwendern gegenüber IPBC bei Anwendung der strittigen Produkte in vollautomatisierten Verfahren keine unannehmbaren Wirkungen auf die menschliche Gesundheit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG haben dürfte. |
(7) |
Die strittigen Produkte sollten daher unter der Auflage zugelassen werden, dass auf dem Etikett darauf hingewiesen wird, dass die Produkte nur für vollautomatisiertes Eintauchen verwendet werden dürfen. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 findet auf die strittigen Produkte nach Maßgabe von Artikel 92 Absatz 2 der genannten Verordnung Anwendung. Da die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss Artikel 36 Absatz 3 der genannten Verordnung ist, sollte dieser Beschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Vorschlag Deutschlands, die im Anhang aufgeführten Biozidprodukte für automatisiertes Tauchen und Trogtränkung nicht zuzulassen, wird abgelehnt.
Artikel 2
Die Zulassungen der im Anhang aufgeführten Produkte sind an die Bedingung geknüpft, dass das Etikett der Produkte den folgenden Hinweis enthält:
„Das Produkt (Name des Produkts einfügen) darf nur für vollautomatisierte Tauchvorgänge verwendet werden, bei denen alle Schritte der Behandlung und Trocknung mechanisiert sind und keine manuelle Handhabung erfolgt, auch dann, wenn die behandelten Gegenstände zum Abtropfen/Trocknen und zur Lagerung durch den Tauchtank geführt werden (sofern sie nicht bereits vor der Beförderung zur Lagerung handtrocken sind). Gegebenenfalls müssen die zu behandelnden Holzgegenstände vor der Behandlung und während des Tauchvorgangs vollständig gesichert werden (z. B. durch Spanngurte oder Klemmvorrichtungen) und dürfen die behandelten Gegenstände erst dann manuell gehandhabt werden, wenn sie handtrocken sind.“
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juni 2014
Für die Kommission
Janez POTOČNIK
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).
(3) Richtlinie 2008/79/EG der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs IPBC in Anhang I (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 12).
(4) Aufrufbar unter: http://echa.europa.eu/documents/10162/19680902/heeg_opinion_18_fully_automated_dipping_en.pdf
ANHANG
Die Biozidprodukte gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses umfassen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Produkte, identifiziert anhand der Bezugsnummer des Antrags im Register für Biozidprodukte, sowie alle Produkte, die Gegenstand eines Antrags auf gegenseitige Anerkennung der Zulassungen für diese Produkte sind.
2010/7969/7206/UK/AA/8794 |
2010/7969/7232/UK/AA/8805 |
2010/8209/8150/UK/AA/10438 |
2010/7969/7206/UK/AA/9165 |
2010/7969/7232/UK/AA/9172 |
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2010/7969/7226/UK/AA/8795 |
2010/7969/7233/UK/AA/8806 |
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2010/7969/7226/UK/AA/9166 |
2010/7969/7233/UK/AA/9173 |
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2010/7969/7227/UK/AA/8796 |
2010/7969/7234/UK/AA/8807 |
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2010/7969/7227/UK/AA/9167 |
2010/7969/7234/UK/AA/9174 |
|
2010/7969/7228/UK/AA/8797 |
2010/7969/7759/UK/AA/8808 |
|
2010/7969/7228/UK/AA/9168 |
2010/7969/7786/UK/AA/8825 |
|
2010/7969/7229/UK/AA/8798 |
2010/7969/7786/UK/AA/9176 |
|
2010/7969/7229/UK/AA/9169 |
2010/7969/7787/UK/AA/8826 |
|
2010/7969/7230/UK/AA/8799 |
2010/7969/7787/UK/AA/9177 |
|
2010/7969/7230/UK/AA/9170 |
2010/7969/7788/UK/AA/8827 |
|
2010/7969/7231/UK/AA/8800 |
2010/7969/7788/UK/AA/9175 |
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2010/7969/7231/UK/AA/9171 |
2010/1349/8153/UK/AA/10515 |
|
Berichtigungen
27.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 188/88 |
Berichtigung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 169 vom 10. Juli 2000 )
Seite 90, Anhang V Teil B Ziffer I Nummer 3 zweiter Gedankenstrich:
anstatt:
„Annona L., Cydonia Mill. Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L. Syzygium Gaertn., und Vaccinium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.“
muss es heißen:
„Annona L., Cydonia Mill. Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L. Syzygium Gaertn., und Vaccinium L., mit Ursprung in außereuropäischen Ländern.“