ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
6. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/331/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

1

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

4

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt ( 1 )

30

 

*

Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ( 1 )

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 606/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/332/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen des indischen Hoheitsgebiets (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3582)  ( 1 )

52

 

 

2014/333/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 über den Schutz personenbezogener Daten im Europäischen e-Justiz-Portal

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Seychellen zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

(2014/331/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 11. Juli 2012 den Beschluss 2012/419/EU (1) zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014angenommen. Seit diesem Tag hat Mayotte nicht länger den Status eines überseeischen Landes oder Gebiets und wurde ein Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union mit der Republik Seychellen ein Abkommen über den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Republik Seychellen zu den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Union in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Mayotte, auszuhandeln.

(3)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 15. November 2013 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte (im Folgenden „Abkommen“) paraphiert.

(4)

Für die Umsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) durch die Behörden von Mayotte ab dem Zeitpunkt, zu dem Mayotte ein Gebiet in äußerster Randlage wird, sind ein geeigneter Verwaltungsrahmen, Kontrolltätigkeiten, physische Infrastruktur und der Aufbau angemessener Kapazitäten erforderlich. Dadurch wird auch die Einhaltung der internationalen Berichtspflichten der Union erleichtert.

(5)

Die Fischereibehörden in Mayotte sollten die erforderlichen finanziellen Mittel durch Verwendung der von den Reedern direkt an Mayotte zu entrichtenden Gebühren erhalten. Diese Lösung ist besonders aufgrund der engen Beziehung zwischen der seychellischen Flotte und der lokalen Gemeinschaft des französischen Gebiets in äußerster Randlage Mayotte angebracht. Die Fischereiflotte unter der Flagge der Seychellen hat mehrere Jahre lang in den Gewässern von Mayotte im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Mayotte und den Reedern Fischfang betrieben, wobei die Reeder für die Fischerei in diesen Gewässern Lizenzgebühren an Mayotte gezahlt haben. Um eine Unterbrechung dieser Fangtätigkeiten und der sich daraus ergebenden Vorteile für Mayotte zu vermeiden, ist es daher angebracht, dass alle Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen im Rahmen dieses Abkommens unmittelbar der lokalen Gemeinschaft in Mayotte zugutekommen.

(6)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden.

(7)

Um die baldestmögliche Fortsetzung der Fangtätigkeiten der Schiffe der Republik Seychellen zu ermöglichen, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte Abkommens im Namen der Union wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)   Frankreich wird ermächtigt, für sein Gebiet in äußerster Randlage Mayotte die Zahlungen in Verbindung mit Genehmigungen und Fängen sowie sonstige Gebühren einzuziehen, die die Betreiber von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen im Hinblick auf die Gewährung des Zugangs zur Fischerei in den Gewässern und biologischen Meeresressourcen der Unionsgewässer vor Mayotte nach den Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt 1 Nummern 8 und 9 sowie Abschnitt 2 des Anhangs des Abkommens zu entrichten haben. Diese Einnahmen werden von Frankreich für den Aufbau eines geeigneten Verwaltungsrahmens, von Kontrolltätigkeiten und physischer Infrastruktur sowie für den Aufbau geeigneter Kapazitäten verwendet, damit die Verwaltung in Mayotte die Vorschriften der GFP einhalten kann.

(2)   Frankreich teilt der Kommission die Kontoangaben mit.

(3)   Am Ende jeden Jahres der Umsetzung dieses Abkommens legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Bericht über die Zahlungen der fangberechtigten Schiffe und die Verwendung dieser Zahlungen vor.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Das Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).


6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/4


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Seychellen führen, zu den der Gerichtsbarkeit der Europäischen Union unterliegenden Gewässern und biologischen Meeresressourcen von Mayotte

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“,

und

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN, nachstehend „die Seychellen“,

nachstehend „die Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der EU und den Seychellen, insbesondere im Kontext des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou), sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EU und die Seychellen aufgrund des 1987 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen enge Fischereibeziehungen pflegen. Dieses Abkommen wurde weiter verstärkt durch den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen den Vertragsparteien im Jahr 2006, das nach wie vor in Kraft ist und durch das entsprechende Protokoll zu diesem Abkommen umgesetzt wird,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die EU und die Seychellen beide Vertragsparteien der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sind, der mit der Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean und angrenzenden Meeren beauftragten zwischenstaatlichen Organisation,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die — ob gemeinsam oder allein durchgeführt — einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Seychellen in den Gewässern der EU und für die Unterstützung der Seychellen bei der Einführung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern festzulegen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Fischerei in den EU-Gewässern zu gewährleisten, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen,

die im Anhang festgelegten Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Seychellen Zugang zu EU-Gewässern haben,

die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs in den EU-Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorstehend genannten Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet

a)

„Seychellische Behörden“ die Fischereibehörde der Seychellen;

b)

„Seychellisches Schiff“ Schiffe, die die Flagge der Seychellen führen und auf den Seychellen registriert sind;

c)

„EU-Behörden“ die Europäische Kommission;

d)

„EU-Gewässer“ die der EU-Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer von Mayotte;

e)

„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und der Seychellen zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 8 dieses Abkommens beschrieben sind.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, die verantwortungsvolle Fischerei in EU-Gewässern nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Regeln für die Ausübung der Fischerei im Rahmen dieses Abkommens sind mit den Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) konform.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU sowie des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt wird.

Artikel 4

Statistische und wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die EU-Behörden und die seychellischen Behörden überwachen während der Laufzeit dieses Abkommens die Bestandsentwicklung in den EU-Gewässern. Erforderlichenfalls wird auf Antrag einer der Vertragsparteien eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung anberaumt.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen auch einschlägige statistische, biologische und umweltbezogene Informationen sowie Angaben zum Erhaltungszustand aus und arbeiten im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen zusammen, wenn dies zur Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen erforderlich sein könnte.

(3)   Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten der IOTC können die beiden Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 8 dieses Abkommens konsultieren und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresressourcen der EU vereinbaren.

Artikel 5

Zugang von seychellischen Schiffen zu den Fischereien in den EU-Gewässern

(1)   Die EU verpflichtet sich, seychellischen Schiffen in EU-Gewässern die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen und seinem Anhang zu gestatten.

(2)   Die Seychellen gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der EU geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Fanggenehmigungen

(1)   Seychellische Fischereifahrzeuge dürfen Fangtätigkeiten in den EU-Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde und deren Original oder Kopie sie an Bord führen.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang festgelegt.

Artikel 7

Unter dieses Abkommen fallende Arten

Fanggenehmigungen werden nur erteilt für die Nutzung von weit wandernden Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte Arten), mit Ausnahme der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae und folgender Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus.

Artikel 8

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Forum für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten und somit auch Neubewertung der finanziellen Gegenleistung

e)

erforderlichenfalls die Überarbeitung der technischen Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs festlegen;

f)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien festlegen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der EU und auf den Seychellen zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 9

Anpassung der Fangmöglichkeiten durch Beschluss des Gemischten Ausschusses

Gemäß Artikel 8 dieses Abkommens kann der Gemischte Ausschuss die Fangmöglichkeiten nach Kapitel II des Anhangs neu bewerten, und diese können durch Beschluss des Gemischten Ausschusses angepasst werden, soweit die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC die Bewertung stützen, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

Artikel 10

Aussetzung der Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Die Umsetzung dieses Abkommens wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich einer Konsultation und Einigung zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 dieses Abkommens ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, außer Naturereignissen, die Ausübung von Fangtätigkeiten in Fanggebieten der EU-Gewässer verhindern;

b)

es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

c)

eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs nicht beachtet;

d)

die politischen Leitlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Abkommens beeinflussen;

e)

gegen die im Anhang festgelegten allgemeinen Verpflichtungen verstoßen wurde;

f)

eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren nach den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

g)

gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 dieses Abkommens und Kapitel I Nummer 3 des Anhangs verstoßen wurde.

(2)   Die Aussetzung der Umsetzung dieses Abkommens setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

(3)   Im Fall der Aussetzung der Umsetzung dieses Abkommens laufen die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Umsetzung des Abkommens wieder aufgenommen, und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Abkommens proportional und zeitanteilig gekürzt.

Artikel 11

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Zur Kündigung dieses Abkommens teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Mitteilung nach Absatz 2 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. Wird im Anschluss an diese Konsultationen beschlossen, die Kündigung zurückzuziehen, so wird dieses Abkommen weiterhin vollständig umgesetzt.

Artikel 12

Geltendes Recht

(1)   Die Tätigkeiten der seychellischen Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern unterliegen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU, sofern in diesem Abkommen und seinem Anhang nichts anderes bestimmt ist.

(2)   Die EU teilt den Seychellen etwaige Änderungen ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik oder Rechtsvorschriften umgehend mit.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der entsprechenden IOTC-Entschließung lediglich aggregierte Daten über Fischereitätigkeiten in den EU-Gewässern zugänglich gemacht werden. Anderweitige als vertraulich einzustufende Daten dürfen ausschließlich zur Umsetzung dieses Abkommens sowie für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Kontrolle und Überwachung durch die zuständigen Behörden genutzt werden.

Artikel 14

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Die Seychellen und die EU verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs erforderlichen Systeme einzurichten.

(2)   Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Umsetzung dieses Abkommens und seines Anhangs automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

(3)   Die elektronische Fassung und die Papierfassung eines Dokuments sind als gleichwertig zu erachten.

Artikel 15

Halbzeitüberprüfung

Die Vertragsparteien verständigen sich darauf, zur Bewertung der Funktionsweise und der Wirksamkeit dieses Abkommens drei Jahre nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Halbzeitüberprüfung vorzunehmen.

Artikel 16

Verpflichtung nach Ablauf oder Kündigung dieses Abkommens

Nach Ablauf dieses Abkommens oder Kündigung gemäß Artikel 11 haften die Reeder der seychellischen Schiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abkommens oder Rechtsvorschriften der EU, der vor Ablauf oder Kündigung dieses Abkommens begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

Artikel 17

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seiner vorläufigen Anwendung. Es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 11 gekündigt wird.

Artikel 18

Vorläufige Anwendung

Dieses Abkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел на двадесети май две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinte de mayo de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého května dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tyvende maj to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Mai zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta maikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Μαΐου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the twentieth day of May in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt mai deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadesetog svibnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venti maggio duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmitajā maijā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų gegužės dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év május havának huszadik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Mejju tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de twintigste mei tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego maja roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte de maio de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci mai două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho mája dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne dvajsetega maja leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonde maj tjugohundrafjorton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Република Сейшели

Por la República de Seychelles

Za Seychelskou republiku

For Republikken Seychellerne

Fur die Republik Seychellen

Seišelli Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία των Εεϋχελλώυ

For the Republic of Seychelles

Pour la République des Seychelles

Za Republiku Sejšele

Per la Repubblica delle Seychelles

Seišelu Salu Republikas vārdā –

Seišelių Respublikos vardu

A Seychelle Köztársaság részéről

Għar-Repubblika tas-Seychelles

Voor de Republiek der Seychellen

W imieniu Republiki Seszeli

Pela República das Seicheles

Pentru Republica Seychelles

Za Seychelskú republiku

Za Republiko Sejšeli

Seychellien tasavallan puolesta

För Republiken Seychellerna

Image


ANHANG

Bedingungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten durch seychellische Schiffe

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)

Allgemeine Verpflichtungen

Seychellische Schiffe, denen gemäß diesem Abkommen eine Fanggenehmigung erteilt wurde, müssen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen, die die Fangtätigkeit von EU-Fischereifahrzeugen in den Fanggebieten, in denen sie tätig sind, regeln, und die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

(2)

Fanggebiete

a)

Die EU teilt den Seychellen die geografischen Koordinaten des Gebiets mit, in dem seychellische Schiffe im Vorfeld der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens tätig sein können.

b)

Seychellische Schiffe dürfen innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen vor den Küsten der Insel Mayotte, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwenden.

c)

Jede Änderung der Fanggebiete wird den seychellischen Behörden vier Wochen vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

(3)

Arbeitsbedingungen

Die Beschäftigung von Seeleuten auf im Rahmen dieses Abkommens fangberechtigten Schiffen erfolgt nach Maßgabe der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit.

KAPITEL II

LAUFZEIT UND FANGMÖGLICHKEITEN

(1)

Die nach Artikel 5 dieses Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgesetzt:

8 Thunfischwadenfänger und

2 Versorgungsschiffe

(2)

Seychellische Schiffe dürfen nur dann in EU-Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie in der IOTC-Liste fangberechtigter Fischereifahrzeuge geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Bestimmungen des Artikels 6 und den in diesem Abkommen gemäß seinem Anhang festgelegten Bedingungen erteilt wurde.

KAPITEL III

FANGGENEHMIGUNGEN

ABSCHNITT 1

Beantragung und Erteilung von Fanggenehmigungen

(1)

„Fanggenehmigung“ bezeichnet eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten gemäß den Vorgaben der entsprechenden im Rahmen dieses Abkommens erteilten Fanggenehmigung.

(2)

Eine Fanggenehmigung im Rahmen dieses Abkommens können nur seychellische Schiffe erhalten, die

a)

in der von den Seychellen notifizierten Liste von Schiffen geführt werden, die im Rahmen dieses Abkommens Fangtätigkeiten durchführen dürfen,

b)

in der IOTC-Liste fangberechtigter Fischereifahrzeuge geführt werden,

c)

in den letzten 12 Monaten der Fangtätigkeit im Rahmen der vorhergehenden privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Reedern und Mayotte die für Mayotte im Rahmen dieser Vereinbarung geltenden Bedingungen und Auflagen erfüllt haben,

d)

nicht in einer IUU-Liste geführt werden,

e)

die im Rahmen dieses Abkommens erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben und

f)

gewährleisten, dass der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhangs konform ist.

(3)

Darüber hinaus müssen seychellische Schiffe, die eine Fanggenehmigung beantragen, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten erfüllen.

(4)

Alle seychellischen Schiffe, die eine Fanggenehmigung beantragen, sollten durch einen Agenten mit Wohnsitz auf Mayotte oder, in Ermangelung eines solchen, einen Agenten mit Wohnsitz auf den Seychellen vertreten werden. Name und Anschrift dieses Agenten sind im Antrag anzugeben.

(5)

Die zuständigen seychellischen Behörden reichen für jedes seychellische Schiff, das im Rahmen dieses Abkommens Fangtätigkeiten durchführen möchte, bei der zuständigen EU-Behörde im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens mindestens 20 Tage vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung ein.

(6)

Wurde der Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht vor Beginn des Gültigkeitszeitraums nach Nummer 5 eingereicht, so kann der Reeder des betreffenden Schiffs oder sein Agent den Antrag während des Gültigkeitszeitraums, jedoch mindestens 20 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten, stellen. In diesem Falle zahlt der Reeder oder sein Schiffsagent die Vorausgebühren für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Fanggenehmigung.

(7)

Anträge auf Fanggenehmigungen sind zusammen mit den nachstehend aufgeführten Dokumenten anhand des Formulars nach dem Muster in Anlage 1 bei der zuständigen EU-Behörde über die EU-Delegation auf Mauritius einzureichen:

a)

Nachweis der Zahlung der Vorausgebühr für die gesamte Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung,

b)

etwaige andere Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den besonderen Bestimmungen dieses Abkommens für den jeweiligen Schiffstyp erforderlich sind.

(8)

Alle Zahlungen in Verbindung mit Fanggenehmigungen und Fängen sind auf ein Bankkonto in der EU zu leisten; die Kontoangaben werden von der EU vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens mitgeteilt. Die Überweisungskosten gehen zulasten der Reeder oder ihrer Agenten.

(9)

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

(10)

Die Fanggenehmigungen werden den Reedern oder ihren Agenten für alle seychellischen Schiffe innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der unter Nummer 7 genannten Unterlagen bei der zuständigen EU-Behörde erteilt. Eine Kopie dieser Fanggenehmigungen wird der für die Seychellen zuständigen Delegation der Europäischen Union zugestellt.

(11)

Eine Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes seychellisches Schiff erteilt und ist außer im Falle höherer Gewalt nicht übertragbar (siehe Nummer 13).

(12)

Auch für Versorgungsschiffe unter der Flagge der Seychellen, die in EU-Gewässern tätig sind, muss eine Genehmigung erteilt werden und sie unterliegen denselben Verpflichtungen gemäß diesem Anhang. Diesen Schiffen sind Fangtätigkeiten untersagt.

(13)

Liegt nachweislich ein Fall höherer Gewalt vor, so kann die Fanggenehmigung eines seychellischen Schiffs auf Antrag der Seychellen für die restliche Gültigkeitsdauer der Fanggenehmigung auf ein anderes für eine Fanggenehmigung in Frage kommendes seychellisches Schiff mit ähnlichen Merkmalen übertragen werden, ohne dass eine weitere Gebühr zu zahlen ist.

(14)

Der Reeder des ersten Schiffs oder sein Agent gibt die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union an die EU zurück.

(15)

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der EU die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die für die Seychellen zuständige Delegation der Europäischen Union wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

(16)

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VI (Kontrolle) Nummer 2 dieses Anhangs muss sich die Fanggenehmigung oder eine elektronische Kopie zu jeder Zeit an Bord des Schiffs befinden.

ABSCHNITT 2

Reedergebühr, Vorauszahlung und Gebührenabrechnung

(1)

Für die von den Reedern zu leistenden Zahlungen werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

 

Im ersten Jahr der Anwendung dieses Abkommens 110 EUR je Tonne;

 

im zweiten und dritten Jahr der Anwendung dieses Abkommens 115 EUR je Tonne;

 

im vierten und fünften Jahr der Anwendung dieses Abkommens 120 EUR je Tonne;

 

im sechsten Jahr der Anwendung dieses Abkommens 125 EUR je Tonne.

(2)

Die jährliche Vorauszahlung, die die Reeder seychellischer Schiffe zum Zeitpunkt der Beantragung einer von der EU zu erteilenden Fanggenehmigung bei den EU-Behörden leisten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

Thunfischwadenfänger

Im ersten Jahr der Anwendung dieses Abkommens beträgt die Vorauszahlung 11 000 EUR, das entspricht 110 EUR pro Tonne für 100 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mayotte gefangen werden.

Im zweiten und dritten Jahr der Anwendung dieses Abkommens beträgt die Vorauszahlung 11 500 EUR, das entspricht 115 EUR pro Tonne für 100 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mayotte gefangen werden.

Im vierten und fünften Jahr der Anwendung dieses Abkommens beträgt die Vorauszahlung 12 000 EUR, das entspricht 120 EUR pro Tonne für 100 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mayotte gefangen werden.

Im sechsten Jahr der Anwendung dieses Abkommens beträgt die Vorauszahlung 12 500 EUR, das entspricht 125 EUR pro Tonne für 100 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mayotte gefangen werden.

(3)

Für über die jährlichen 100 Tonnen hinausgehende Fänge gilt der Jahressatz pro Tonne nach Nummer 1.

(4)

Die EU-Behörden erstellen die Gebührenabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage der Fangmeldungen der seychellischen Schiffe sowie anderer Angaben, die den EU-Behörden vorliegen. Eine Kopie ist auch den seychellischen Behörden zur Prüfung vorzulegen.

(5)

Die Abrechnung wird den seychellischen Behörden vor dem 31. März des laufenden Jahres übermittelt. Die seychellischen Behörden übermitteln sie vor dem 15. April den Reedern.

(6)

Sind die Reeder nicht mit der von den EU-Behörden vorgelegten Abrechnung einverstanden, so können sie sich an die für die Überprüfung der Fangstatistiken auf den Seychellen zuständigen wissenschaftlichen Institute wenden und anschließend mit den seychellischen Behörden Rücksprache halten, die ihrerseits die Kommission davon in Kenntnis setzen, damit die Endabrechnung vor dem 31. Mai des laufenden Jahres erstellt werden kann. Äußern sich die Reeder bis zu diesem Zeitpunkt nicht, so gilt die von den zuständigen EU-Behörden übermittelte Abrechnung als Endabrechnung. Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als die unter Nummer 2 angegebene Vorauszahlung, so wird den Reedern die Differenz nicht erstattet.

Versorgungsschiffe

(7)

Eine Genehmigung für Versorgungsschiffe wird nach demselben Verfahren wie für Fangschiffe erteilt und die Vorausgebühr für die Erteilung einer Genehmigung beträgt 3 000 EUR. Im Falle einer Änderung der Vorschriften, Gebührenregelungen und Bedingungen setzt die EU die Seychellen vor deren Inkrafttreten über diese Änderung in Kenntnis.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG

ABSCHNITT 1

Fangmeldungen

(1)

Alle seychellischen Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigt sind, melden der zuständigen EU-Behörde ihre Fänge wie folgt, bis das elektronische Fangmeldesystem (Electronic Catch Reporting System, ERS) von beiden Vertragsparteien nach Nummer 5 eingeführt wurde:

a)

Seychellische Schiffe, die über eine Fanggenehmigung für die EU-Gewässer verfügen, füllen nach den Mustern in Anlage 2 täglich und für jede Fangreise in EU-Gewässern eine Fangmeldung aus. Die Fangmeldung ist auch bei Nullfängen erforderlich. Die Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

b)

Während ihres Aufenthalts in EU-Gewässern übermitteln die seychellischen Schiffe den zuständigen Behörden der EU und der Seychellen alle drei (3) Tage die geforderten Informationen in dem in Anlage 2 vorgegebenen Format.

c)

Zur Übermittlung der Fangmeldeformulare gemäß den Buchstaben a und c gehen die seychellischen Schiffe wie folgt vor:

laufen die Schiffe einen Hafen der Seychellen an, so sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Ankunft, in jedem Fall jedoch vor Verlassen des Hafens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu übergeben;

in allen anderen Fällen sind die ausgefüllten Formulare den seychellischen Behörden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Ankunft in einem anderen Hafen als Victoria zu übersenden.

d)

Gleichzeitig, d. h. ebenfalls innerhalb der Fristen gemäß Buchstabe b, sind der EU-Delegation auf Mauritius Kopien dieser Fangmeldeformulare zuzusenden.

ABSCHNITT 2

Übermittlung der Fangmeldungen: Einfahrt in EU-Gewässer und Ausfahrt

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Dauer der Fangreise eines seychellischen Schiffs wie folgt definiert:

die Zeit zwischen der Einfahrt in EU-Gewässer und der Ausfahrt aus diesen Gewässern;

die Zeit zwischen der Einfahrt in EU-Gewässer und einer Umladung oder

die Zeit zwischen einer Einfahrt in die EU-Gewässer und einer Anlandung in der EU.

(2)

Die seychellischen Schiffe teilen den zuständigen EU-Behörden mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in EU-Gewässer einzufahren oder diese zu verlassen, und melden während ihrer Fangtätigkeit in EU-Gewässern alle drei Tage ihre in diesem Zeitraum getätigten Fänge.

(3)

Bei der Mitteilung ihrer Einfahrt/Ausfahrt teilen die seychellischen Schiffe auch ihre Position zum Zeitpunkt der Mitteilung sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen sind per E-Mail oder Fax in dem in Anlage 4 angegebenen Format an die dort angegebenen Anschriften zu senden.

(4)

Seychellische Schiffe, die Fischfang betreiben, ohne die zuständigen EU-Behörden entsprechend unterrichtet zu haben, werden als Schiffe ohne Fanggenehmigung angesehen. In diesen Fällen finden die Sanktionen nach Kapitel VII Anwendung.

ABSCHNITT 3

Umladungen und Anlandungen

(1)   Anlandungen

(1)

Bezeichneter Hafen für Anlandungen auf den Seychellen ist Victoria auf der Insel Mahé.

(2)

Alle seychellischen Schiffe, die Fänge in bezeichneten seychellischen Häfen anlanden möchten, teilen der zuständigen seychellischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit:

a)

Anlandehafen;

b)

Name und internationales Rufzeichen des anlandenden Schiffes;

c)

Datum und Uhrzeit der Anlandung;

d)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die angelandet werden sollen;

e)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)

Anlandungen gelten als Ausfahrt aus den EU-Gewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 2 Nummer 1. Somit müssen seychellische Schiffe ihre Anlandeerklärungen bei den zuständigen Behörden der Seychellen abgeben.

(2)   Umladungen

(1)

Umladungen auf See sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach geltendem EU-Recht geahndet. Umladungen können in einem bezeichneten Hafen von Mayotte vorgenommen werden.

(2)

Im Fall einer Umladung in einem bezeichneten Hafen von Mayotte müssen die seychellischen Reeder oder ihre Agenten den zuständigen EU-Behörden und gleichzeitig der betreffenden Hafenbehörde in Mayotte mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes mitteilen:

a)

Hafen oder Gebiet, in dem die Umladung durchgeführt wird;

b)

Name und internationales Rufzeichen der abgebenden seychellischen Schiffe;

c)

Name und internationales Rufzeichen des aufnehmenden Fischereifahrzeugs und/oder Kühlschiffs;

d)

Datum und Uhrzeit der Umladung;

e)

Menge in kg, auf die nächsten 100 kg gerundet, aufgeschlüsselt nach Arten, die umgeladen werden sollen;

f)

Aufmachung der Erzeugnisse.

(3)

Umladungen gelten als Ausfahrt aus den EU-Gewässern im Sinne der Definition in Abschnitt 2 Nummer 1. Somit müssen die seychellischen Schiffe ihre Fangmeldungen innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Abschluss der Umladung, in jedem Fall aber, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), an die zuständigen EU-Behörden übermitteln, mit Kopie an die Hafenbehörde.

ABSCHNITT 4

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Alle seychellischen Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens in den Fanggebieten innerhalb der EU-Gewässer Fischfang betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des Schiffsüberwachungssystems sämtliche Vorschriften der Anlage 6 einhalten.

KAPITEL V

BEOBACHTER

(1)

Beide Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus der IOTC-Entschließung Nr. 11/04 ergebenden Verpflichtungen bezüglich des wissenschaftlichen Beobachterprogramms an.

(2)

Seychellische Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens in EU-Gewässern über eine Fanggenehmigung verfügen, nehmen, außer im Falle einer Platzbegrenzung aus Sicherheitsgründen, von den EU-Behörden bezeichnete Beobachter an Bord. Für das Einschiffen von Beobachtern gelten folgende Bestimmungen:

a)

Seychellische Schiffe nehmen, wenn möglich, im Rahmen eines regionalen Beobachtungsprogramms einen Beobachter an Bord.

b)

Die EU-Behörden erstellen eine Liste der seychellischen Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste der bezeichneten Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie alle drei Monate nach entsprechender Aktualisierung an die seychellischen Behörden weiterzuleiten.

c)

Die EU-Behörden teilen den Reedern der betreffenden seychellischen Schiffe oder ihren Agenten den Namen des an Bord des jeweiligen Schiffs zu nehmenden Beobachters spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

(3)

Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord übersteigt nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit, es sei denn, der Beobachter wurde im Rahmen von regionalen Beobachterprogrammen ernannt; in diesem Fall kann er an Bord bleiben, um seine Pflichten im Zusammenhang mit dem Programm zu erfüllen. Die EU-Behörden informieren die seychellischen Reeder oder ihre Agenten darüber, wenn sie den Namen des für das betreffende seychellische Schiff bezeichneten Beobachters mitteilen.

(4)

Die Bedingungen für die Anbordnahme von Beobachtern werden nach Mitteilung der Liste der bezeichneten seychellischen Schiffe zwischen den Reedern oder ihren Agenten und den EU-Behörden einvernehmlich festgelegt.

(5)

Die Reeder der betreffenden seychellischen Schiffe teilen innerhalb von zwei Wochen sowie zehn Tage im Voraus mit, in welchem EU-Hafen und an welchem Tag sie Beobachter an Bord zu nehmen beabsichtigen.

(6)

Werden die Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so werden ihre Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein seychellisches Schiff die EU-Gewässer mit einem EU-Beobachter an Bord, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit der Beobachter auf Kosten des Reeders so schnell wie möglich in die EU zurückgeführt wird, es sei denn, der Beobachter bleibt an Bord des seychellischen Schiffs, um seine Beobachtungspflichten im Rahmen eines anderen Abkommens oder Beobachterprogramms zu erfüllen.

(7)

Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder des seychellischen Schiffs nicht länger verpflichtet, den Beobachter an Bord zu nehmen.

(8)

Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben:

a)

Beobachtung der Fangtätigkeiten der seychellischen Schiffe;

b)

Überprüfung der Position der seychellischen Schiffe beim Fischfang;

c)

Erstellen einer Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

d)

Überprüfung der im Logbuch eingetragen Fangdaten für die EU-Gewässer;

e)

Überprüfung der Anteile von Beifängen und Schätzung der Rückwurfmengen;

f)

wöchentliche Übermittlung der Fangdaten, einschließlich der in den EU-Gewässern an Bord genommenen Fang- und Beifangmengen, per E-Mail oder Fax oder mit anderen Kommunikationsmitteln.

(9)

Die Kapitäne von seychellischen Schiffen treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen von Beobachtern an Bord zu gewährleisten.

(10)

Gleichermaßen ist Beobachtern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kommunikationsmitteln, zu den Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fangtätigkeiten des Schiffs, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

(11)

Während ihres Aufenthalts an Bord

a)

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Einschiffung und ihre Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

b)

gehen die Beobachter mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffs.

c)

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des seychellischen Schiffs erstellen die Beobachter einen von ihnen zu unterzeichnenden Tätigkeitsbericht, der den zuständigen EU-Behörden mit Kopie an die Seychellen übersandt wird. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des seychellischen Schiffs ausgehändigt, wenn die Beobachter von Bord gehen.

(12)

Die Reeder der seychellischen Schiffe tragen die Kosten der Unterbringung von Beobachtern zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere des Schiffs gelten.

(13)

Vergütung und Abgaben der Beobachter gehen zulasten der zuständigen EU-Behörden.

KAPITEL VI

KONTROLLE

(1)

Die seychellischen Schiffe respektieren das geltende EU-Recht hinsichtlich der Fanggeräte, der technischen Spezifikationen dieser Geräte und aller anderen technischen Vorschriften für ihre Fangtätigkeiten sowie die von der Thunfischkommission für den Indischen Ozean erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und sonstigen Maßnahmen.

(2)

Die Seychellen führen eine aktuelle Liste der seychellischen Schiffe, für die im Rahmen dieses Abkommens eine Fanggenehmigung erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen EU-Behörden nach ihrer Erstellung sowie nach jeder Aktualisierung umgehend übermittelt.

(3)

Die Kapitäne der seychellischen Schiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben, kooperieren mit allen EU-Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fangtätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

(4)

Im Interesse einer sichereren Überwachung und unbeschadet des geltenden EU-Rechts sollte das Anbordkommen der Beamten so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als zur Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt identifiziert werden können.

(5)

Die EU übermittelt den Seychellen eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die im Einklang mit den Empfehlungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Fischbestände (UNFSA) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte unter anderem Folgendes enthalten:

die Namen der Patrouillenschiffe;

genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;

Fotos der Patrouillenschiffe.

(6)

Die EU kann auf Antrag der Seychellen oder einer von ihnen beauftragten Einrichtung Inspektoren der Seychellen gestatten, die Tätigkeiten von seychellischen Schiffen, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Kontrollen an Land zu beobachten.

(7)

Nachdem die Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird der Bericht dem Kapitän zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren und Bemerkungen vorgelegt. Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und Mittel der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen. Bevor das Inspektionsteam das Schiff verlässt, wird dem seychellischen Schiffskapitän eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt.

(8)

Die kontrollbefugten Beamten dürfen nicht länger an Bord bleiben, als zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(9)

Die Kapitäne von seychellischen Schiffen, die in einem EU-Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Überwachung dieser Tätigkeiten durch befugte Inspektoren der EU oder der Seychellen und unterstützen diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(10)

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die EU das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden seychellischen Schiffs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach EU-Recht geltenden Sanktionen zu verhängen. Die Seychellen werden hiervon unterrichtet.

KAPITEL VII

DURCHSETZUNG

(1)   SANKTIONEN

(1)

Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das EU-Recht finden die nach EU-Recht geltenden Sanktionen auf seychellische Schiffe Anwendung.

(2)

Die Seychellen sind umgehend und umfassend über etwaige Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

(3)

Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanggenehmigung verhängt, so können die Seychellen für die restliche Gültigkeitsdauer der ausgesetzten oder widerrufenen Fanggenehmigung für ein seychellisches Schiff eines anderen Reeders eine andere Fanggenehmigung beantragen.

(2)   Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

(1)

Die EU-Behörden informieren die Seychellen umgehend über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines im Rahmen dieses Abkommens operierenden seychellischen Schiffs und übermitteln innerhalb von 48 Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

(2)

Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

a)

Unter Einhaltung der im EU-Recht betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahrensvorschriften findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen seychellischen Behörden statt.

b)

Im Laufe dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

(3)

Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

a)

Bei mutmaßlichem Verstoß sollte möglichst eine gütliche Einigung angestrebt werden. Nach EU-Recht muss dieses Verfahren spätestens drei Tage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

b)

Eine gütliche Einigung erfolgt gemäß den Verfahren nach EU-Recht. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so werden dieGerichtsverfahren fortgesetzt.

c)

Das seychellische Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind und das Gerichtsverfahren abgeschlossen wurde.

(4)

Die Seychellen werden über etwaige Verfahren und Sanktionen auf dem Laufenden gehalten.

Anlagen

1.

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

2.

Fangmeldung Thunfischwadenfänger

3.

Rahmenleitlinien für die Verwaltung und Durchführung eines elektronischen Systems zur Aufzeichnung und Meldung der Fangdaten (ERS)

4.

Format der Meldungen

5.

Mitteilung von VMS-Meldungen — Positionsmeldung

6.

Rahmenleitlinien VMS

Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGGENEHMIGUNG

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Anlage 2

STATEMENT OF CATCH FORM FOR TUNA SEINERS/FICHE DE DÉCLARATION DE CAPTURES POUR THONIERS SENNEURS/FANGMELDUNG FÜR THUNFISCHWADENFÄNGER

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Anlage 3

RAHMENLEITLINIEN FÜR DIE VERWALTUNG UND DURCHFÜHRUNG EINES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR AUFZEICHNUNG UND MELDUNG DER FANGDATEN (ERS)

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)

Jedes seychellische Schiff muss, wenn es in den EU-Gewässern Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fangtätigkeiten des Schiffs (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können, wenn das Schiff im Fischereigebiet nach Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs (nachstehend „das Fischereigebiet“) operiert.

(2)

Seychellische Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in das EU-Fischereigebiet einzufahren.

(3)

Die EU-Behörden unterrichten die seychellischen Behörden über die Einzelheiten des Fischereiüberwachungszentrums (FÜZ) der EU (nachstehend „FÜZ der EU“), das für die Überwachung der geplanten Tätigkeiten gemäß diesem Abkommen zuständig ist.

(4)

Das Fischereiüberwachungszentrum der Seychellen („FÜZ“) leitet die ERS-Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) des seychellischen Schiffs automatisch und unverzüglich an das FÜZ der EU weiter. Tägliche Fangmeldungen werden automatisch und unverzüglich an das FÜZ der Seychellen weitergeleitet.

(5)

Die Seychellen stellen sicher, dass ihr FÜZ über die entsprechende Computerhard- und software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format, verfügbar unter http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm, erforderlich sind, sowie über Sicherungsverfahren zur Aufzeichnung und elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügt.

(6)

Jede Änderung oder Aktualisierung des unter Nummer 5 genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach ihrer Einführung betriebsbereit sein.

(7)

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten und von den EU-Behörden verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(8)

Die EU und die Seychellen benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner als Kontaktstelle.

a)

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

b)

Das FÜZ der EU und das FÜZ der Seychellen teilen einander Name, Anschrift, Telefonnummer, Telexnummer und E-Mail-Adresse ihres ERS-Ansprechpartners mit.

c)

Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

ABSCHNITT 2

Vorbereitung und Vorlage von ERS-Daten

(1)

Die seychellischen Schiffe müssen

a)

für jeden Tag, an dem sie sich im EU-Fischereigebiet aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln;

b)

für jedes Netzeinholen die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge oder Rückwurfmengen aufzeichnen;

c)

zurückgeworfene oder verdorbene Fänge für jede Art angeben, die in der von der EU ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art, die in der von der EU ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in das EU-Fischereigebiet und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus dem EU-Fischereigebiet eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von der EU ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zu diesem Zeitpunkt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Abschnitt 1 Nummer 5 genannten Format an das FÜZ der Seychellen übermitteln.

(2)

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(3)

Die FÜZ der Seychellen übermittelt die ERS-Daten automatisch und unverzüglich an die FÜZ der EU.

(4)

Das FÜZ der EU bestätigt den Empfang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

ABSCHNITT 3

Ausfall des ERS an bord des seychellischen schiffs und/oder übertragung von ERS-Data zwischen dem schiff und dem FÜZ der Seychellen

(1)

Die Seychellen informieren unverzüglich den Kapitän und/oder den Reeder des seychellischen Schiffs (bzw. dessen Vertreter) über jede technische Störung des ERS an Bord des Schiffs oder über jede Nichtfunktionieren des ERS; die Übermittlung der Daten erfolgt zwischen dem Schiff und dem FÜZ der Seychellen.

(2)

Die Seychellen setzen die EU-Behörden über die Störung und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(3)

Bei Ausfall des ERS an Bord des seychellischen Schiffs sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das seychellische Schiff innerhalb dieser zehn Tage einen Hafen an, so darf es seine Fangtätigkeit in den EU-Gewässern erst dann ohne Genehmigung der EU wiederaufnehmen, wenn das ERS einwandfrei funktioniert.

(4)

Ein Schiff darf nach einer technischen Störung des ERS erst dann wieder auslaufen, wenn

a)

das ERS erneut zur Zufriedenheit der Seychellen und der EU funktioniert oder

b)

das seychellische Schiff nicht die Absicht hat, seine Fangtätigkeit in den EU-Gewässern wiederaufzunehmen, und von der zuständigen seychellischen Behörde die Genehmigung zum Auslaufen erhält.

In diesem Fall informieren die Seychellen die EU vor Auslaufen des seychellischen Schiffs über ihre Entscheidung.

(5)

Jedes seychellische Schiff, das mit einem defekten ERS im EU-Fischereigebiet operiert, muss täglich bis spätestens 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ der Seychellen und an die EU übermitteln, und zwar so lange, bis das ERS innerhalb des in Nummer 3 genannten Zeitrahmens repariert ist.

(6)

Das FÜZ der Seychellen übermittelt die ERS-Daten, die den EU-Behörden aufgrund eines unter Nummer 1 beschriebenen Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen einvernehmlich vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ der EU. Dieser alternative Übermittlungsweg sollte als prioritär gelten, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übermittlung nicht eingehalten werden können.

(7)

Erhält das FÜZ der EU von einem seychellischen Schiff an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten, kann die EU das seychellische Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von der EU bezeichneten Hafen einzulaufen.

ABSCHNITT 4

Ausfall des FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ der EU

(1)

Erhält eines der FÜZ keine ERS-Daten, so informiert es umgehend das andere FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(2)

Das FÜZ der Seychellen und das FÜZ der EU verständigen sich auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung.

(3)

Meldet das FÜZ der EU, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ der Seychellen die Ursachen des Problems und die Seychellen ergreifen geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ der Seychellen informiert das FÜZ der EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(4)

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ der Seychellen die fehlenden ERS-Daten unter Nutzung der unter Abschnitt 3 Nummer 6 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das FÜZ der EU.

(5)

Die EU unterrichtet ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die seychellischen Schiffe nicht wegen der aufgrund des Ausfalls des FÜZ der Seychellen fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

ABSCHNITT 5

Wartung eines FÜZ

(1)

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die die Übermittlung von ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei unvorhergesehenen Unterbrechungen, Störungen oder Wartungsarbeiten ist das andere FÜZ so rasch wie möglich zu informieren.

(2)

Während der Wartungsarbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(3)

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung der in Abschnitt 3 Nummer 6 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(4)

Die Seychellen und die EU unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die seychellischen Schiffe nicht wegen der aufgrund der Wartungsarbeiten eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 4

FORMAT DER MELDUNGEN

Meldung bei Einfahrt (COE) (1)

Inhalt

Übermittlung

Ziel

FRA

Aktionscode

COE

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Einfahrt

LT/LG

Datum und Uhrzeit (UTC) der Einfahrt

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Meldung bei Ausfahrt (COX) (2)

Inhalt

Übermittlung

Ziel

FRA

Aktionscode

COX

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Position bei Einfahrt

LT/LG

Datum und Uhrzeit (UTC) der Ausfahrt

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Echter Bonito (SKJ)

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Fangmeldung (CAT) innerhalb der EU-Fischereigebiete (3)

Inhalt

Übermittlung

Ziel

FRA

Aktionscode

CAT

Schiffsname

 

Internationales Rufzeichen

 

Datum und Uhrzeit (UTC) der Meldung

TT/MM/JJJJ — hh:mm

Menge Fisch je Art an Bord:

 

Gelbflossenthun (YFT)

(t)

Großaugenthun (BET)

(t)

Inhalt

(t)

Andere (bitte angeben)

(t)

Anzahl der Hols seit der letzten Meldung

 

Alle Berichte sind über folgende Nummern bzw. Adressen an die zuständige Behörde zu senden:

E-Mail: cnsp-france@developpement-durable.gouv.fr

Fax (+ 33) 2 97 55 23 75

Postanschrift: Avenue Louis Bougo, 56410 Etel, FRANKREICH


(1)  Sechs (6) Stunden vor Einfahrt in EU-Fischereigebiete zu übersenden.

(2)  Sechs (6) Stunden vor Verlassen der EU-Fischereigebiete zu übersenden.

(3)  Nach Einfahrt in EU-Fischereigebiete alle drei (3) Tage zu übersenden.

Anlage 5

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN

Positionsmeldung

Angabe

Code

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

F

Systemdetail — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

F

Detail Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers

Absender

FS

F

Detail Meldung — ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders

Art der Meldung

TM

F

Detail Meldung: Art der „POS“

Rufzeichen

CR

F

Detail Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff — eindeutige Nummer der Vertragspartei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

F

Detail Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Flaggenstaat

FS

F

Detail Flaggenstaat

Breitengrad

The

F

Detail Schiffsposition — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

F

Detail Schiffsposition — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

Datum

DA

F

Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

F

Detail Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

F

Systemdetail — gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bezeichnen den Beginn eines Datenfeldes.

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt.

der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 6

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Allgemeine Grundsätze

(1)

Alle Fischereifahrzeuge der Seychellen, die im EU-Fischereigebiet nach Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a dieses Anhangs (nachstehend „das Fischereigebiet“) Fischfang betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, müssen bezüglich des in Kapitel IV Nummer 4 des Anhangs zum Abkommen genannten Schiffsüberwachungssystems sämtliche nachstehende Vorschriften einhalten.

(2)

Seychellische Schiffe, die nicht mit einem VMS-Schiffsortungsgerät ausgestattet sind oder deren an Bord installiertes Ortungsgerät nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten im EU-Fischereigebiet einzufahren.

(3)

Die Positionen und Bewegungen von seychellischen Schiffen werden unterschiedslos und unter anderem mit Hilfe von VMS gemäß nachstehenden Bestimmungen überwacht.

(4)

Für die Zwecke des VMS teilen die seychellischen Behörden den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) die geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrade) des EU-Fischereigebiets mit.

(5)

Die EU-Behörden übermitteln den zuständigen Behörden der Seychellen diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden des WGS-84-Formats.

(6)

Die EU-Behörden und die FÜZ der Seychellen tauschen die Informationen über ihre jeweiligen Kontaktdaten aus, insbesondere E-Mail-Adressen im https-Format oder gegebenenfalls die Nutzung anderer sicherer Kommunikationsprotokolle und die in ihren jeweiligen FÜZ zu verwendenden Spezifikationen sowie die bei Ausfall von Geräten zu nutzenden alternativen Kommunikationsmittel.

(7)

Alle über eine Fanggenehmigung verfügenden seychellischen Schiffe müssen mit einem voll funktionsfähigen Schiffsortungsgerät ausgestattet sein, über das ihre geografischen Koordinaten kontinuierlich und automatisch an das FÜZ der Seychellen übermittelt werden.

(8)

Die Übermittlung erfolgt stündlich.

(9)

Es wird vereinbart, dass auf Antrag einer der Vertragsparteien Informationen über die verwendeten VMS-Geräte ausgetauscht werden, um sicherzustellen, dass die Geräte den Anforderungen der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke dieser Bestimmungen in vollem Umfang entsprechen.

(10)

Die Vertragsparteien stimmen überein, diese Bestimmungen gegebenenfalls zu überprüfen und alle technischen Probleme oder Unregelmäßigkeiten bei einzelnen seychellischen Schiffen entsprechend zu prüfen. Die EU-Behörden melden den zuständigen Behörden der Seychellen und der Europäischen Kommission alle derartigen Fälle mindestens 15 Tage vor der jeweiligen Überprüfungssitzung, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses stattfindet.

(11)

Bei Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 8 dieses Abkommens.

Korrektheit der VMS-Daten

(12)

Dem Kapitän des seychellischen Schiffs und der von ihm befugten Besatzung ist es verboten, das Schiffsortungsgerät abzuschalten oder zu verdecken oder in irgendeiner Form die an das FÜZ der Seychellen übermittelten Daten zu manipulieren, solange sich das Schiff im EU-Fischereigebiet befindet.

(13)

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten VMS-Daten verantwortlich.

(14)

Der Kapitän stellt insbesondere sicher, dass

a)

die Daten nicht manipuliert werden;

b)

die Antenne(n) der Satellitenüberwachungsgeräte nicht beeinträchtigt wird/werden;

c)

die Stromversorgung des Satellitenüberwachungsgeräts nicht unterbrochen wird;

d)

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom seychellischen Schiff oder von der Stelle, an der es ursprünglich eingebaut wurde, entfernt wird;

e)

jedes Auswechseln eines Satellitenüberwachungsgeräts eines seychellischen Schiffs umgehend der zuständigen EU-Behörde mitgeteilt wird;

Bei Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen können die nach geltendem EU-Recht vorgesehenen Sanktionen über den Kapitän verhängt werden.

(15)

Die Hardware- und Softwarekomponenten des VMS müssen im Rahmen des Möglichen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

(16)

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

(17)

Die Position der Schiffe wird auf weniger als 100 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % bestimmt.

Übermittlung von VMS-Daten

(18)

Fährt ein seychellisches Schiff, das im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreibt, in das EU-Fischereigebiet ein, so teilt das FÜZ der Seychellen dem FÜZ der EU die anschließenden Positionen automatisch und in Echtzeit in der in Nummer 8 angegebenen Häufigkeit mit.

(19)

Die übermittelten VMS-Meldungen müssen durch einen der folgenden dreibuchstabigen Codes gekennzeichnet sein:

a)

„ENT“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs nach Einfahrt in das EU-Fischerei;

b)

„POS“ bei jeder VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs während seines Aufenthalts im EU-Fischereigebiet;

c)

„EXI“ bei der ersten VMS-Datenübermittlung eines jeden Schiffs nach Ausfahrt aus dem EU-Fischereigebiet.

(20)

Die Übermittlungsfrequenz kann auf 30 Minuten reduziert werden, wenn es eindeutige Belege dafür gibt, dass das seychellische Schiff vorschriftswidrig operiert.

a)

Das FÜZ der EU übermittelt diese Belege an das FÜZ der Seychellen und die Europäische Kommission und beantragt eine Änderung der Übermittlungsfrequenz. Das FÜZ der Seychellen übermittelt die angeforderten Daten unmittelbar nach Eingang des Antrags automatisch und in Echtzeit an das FÜZ der EU.

b)

Das FÜZ der EU benachrichtigt das FÜZ der Seychellen und die Europäische Kommission umgehend über den Abschluss des Überwachungsverfahrens.

c)

Das FÜZ der Seychellen und die Europäische Kommission sind über die Folgemaßnahmen zu Inspektionsverfahren, die auf besonderen Antrag gemäß dieser Nummer durchgeführt werden, zu unterrichten.

(21)

Vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der beteiligten FÜZ erfolgen die Meldungen gemäß Nummer 19 elektronisch im https-Format oder unter Nutzung anderer sicherer Kommunikationsprotokolle.

Fehlfunktion der VMS-Ausrüstung an Bord des seychellischen Schiffs

(22)

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des Schiffsortungsgeräts an Bord des seychellischen Schiffs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs dem FÜZ der Seychellen die unter Nummer 19 aufgeführten Daten über eines der unter vorstehender Nummer 6 vereinbarten Kommunikationsmittel, sobald die Störung oder Fehlfunktion von der zuständigen EU-Behörde gemeldet wurde.

(23)

Solange sich das seychellische Schiff im EU-Fischereigebiet aufhält, ist dann zumindest alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese Positionsmeldung umfasst auch die vom Kapitän des Schiffs während dieser vier Stunden aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen nach Anlage 5.

(24)

Das FÜZ der Seychellen übermittelt diese Meldungen unverzüglich an das FÜZ der EU. Falls erforderlich oder wenn Zweifel bestehen, kann die zuständige EU-Behörde ein seychellisches Schiff auffordern, seine Position stündlich zu melden.

(25)

Defekte Geräte sind nach der Fangreise des seychellischen Schiffs umgehend zu reparieren oder auszuwechseln. Das Schiff darf erst dann zu einer neuen Fangreise auslaufen, wenn das Gerät repariert oder ausgewechselt und eine ordnungsgemäße Genehmigung durch die zuständige Behörde der Seychellen erteilt wurde, die die EU-Behörden über ihre Entscheidung in Kenntnis setzt.

Ausfall eines FÜZ — Nichtempfang von VMS-Daten durch das FÜZ der EU

(26)

Empfängt eines der FÜZ keine ERS-Daten, informiert dieses FÜZ umgehend den Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(27)

Das FÜZ der Seychellen und das FÜZ der EU verständigen sich vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei Ausfall eines FÜZ zur Übermittlung der VMS-Daten zu verwenden sind und informieren einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kommunikationsmittel.

(28)

Meldet das FÜZ der EU, dass VMS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ der Seychellen die Ursachen des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ der Seychellen informiert das FÜZ der EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(29)

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ der Seychellen die fehlenden VMS-Daten unter Nutzung der unter Nummer 27 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das FÜZ der EU.

(30)

Die EU unterrichtet ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die seychellischen Schiffe nicht wegen der aufgrund des Ausfalls der Systeme des FÜZ der EU fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Wartung eines FÜZ

(31)

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch von VMS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Zeitpunkt und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten ist das andere FÜZ so bald wie möglich zu informieren.

(32)

Während der Wartungsarbeiten kann die Bereitstellung von VMS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden VMS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(33)

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die VMS-Daten unter Nutzung der in Nummer 27 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(34)

Die EU-Behörden unterrichten ihre zuständigen Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen, damit die seychellischen Schiffe nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten im FÜZ fehlenden Übermittlung der VMS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.


VERORDNUNGEN

6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/30


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 604/2014 DER KOMMISSION

vom 4. März 2014

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/36/EU, insbesondere Artikel 74, verlangt, dass Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken verfügen. Diese Regelungen und Verfahren müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Instituts angemessen sein und dürfen keinen Aspekt außer Acht lassen. Unter anderem müssen sie den in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie genannten spezifischen Risiken Rechnung tragen. Die Regelungen und Verfahren werden von den zuständigen Behörden im Rahmen des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie evaluiert. Die ermittelten Risiken werden von den Instituten im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals gemäß Artikel 73 der Richtlinie erwogen.

(2)

Der durch die Richtlinie 2013/36/EU geschaffene Aufsichtsrahmen verlangt, dass alle Institute sämtliche Mitarbeiter ermitteln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des jeweiligen Instituts auswirkt. Die Kriterien, anhand deren bewertet wird, inwieweit die berufliche Tätigkeit von Mitarbeitern das Risikoprofil beeinflusst, sollten den potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit der betreffenden Personen aufgrund ihrer Befugnisse und ihrer Verantwortung sowie der Risiko- und Leistungsindikatoren des Instituts auf dessen Risikoprofil Rechnung tragen. Bei der Bewertung sollten die interne Organisation des Instituts sowie Art, Umfang und Komplexität seiner Tätigkeiten berücksichtigt werden. Die Kriterien sollten alle tatsächlichen und künftigen potenziellen Risiken des Instituts bzw. der betreffenden Gruppe vollständig erfassen. Dies dürfte es den Instituten auch ermöglichen, im Rahmen ihrer Vergütungspolitik geeignete Anreize für ein umsichtiges Verhalten der Mitarbeiter zu setzen, und dafür sorgen, dass bei der Ermittlung der Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, dem Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts Rechnung getragen wird.

(3)

Im Jahr 2012 veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Ergebnisse einer Umfrage zur nationalen Umsetzung und praktischen Anwendung der vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden herausgegebenen Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis („CEBS-Leitlinien“), die allgemeine Kriterien für die Bewertung der Maßgeblichkeit des Einflusses von Mitarbeitern auf das Risikoprofil eines Instituts enthielten. Die Umfrage ergab, dass die Umsetzung der in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Vergütungsvorschriften durch Institute und zuständige Behörden nicht zu einem ausreichenden Harmonisierungsgrad geführt habe. Die Bandbreite der Vergütungspraktiken war nach wie vor zu groß, und insbesondere berücksichtigten die für die Ermittlung der relevanten Mitarbeiter zugrunde gelegten Kriterien nicht immer in ausreichendem Maße die Auswirkungen ihrer beruflichen Tätigkeit auf das Risikoprofil des Instituts. Weiterhin bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den von den einzelnen Instituten und Mitgliedstaaten praktizierten Ansätzen zur Ermittlung der entsprechenden Mitarbeiter. Diese technischen Regulierungsstandards sollten daher auf den Erfahrungen aufbauen, die mit der Anwendung der Richtlinie 2006/48/EG und der CEBS-Leitlinien gewonnen wurden, und darauf abstellen, einen höheren Harmonisierungsgrad zu erreichen. Die EBA wird gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU neue Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik herausgeben, die den in der Richtlinie festgelegten Grundsätzen entspricht.

(4)

Es sollte eine Liste eindeutiger qualitativer und angemessener quantitativer Kriterien erstellt werden, anhand deren die Hauptkategorien von Mitarbeitern bestimmt werden können, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken kann, wobei ein unionsweit harmonisierter Ansatz angestrebt und die relevantesten gemeinsamen Risiken abgedeckt werden sollten. Gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU muss es sich bei allen anhand dieser Kriterien ermittelten Mitarbeiterkategorien um Kategorien von Mitarbeitern handeln, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Institute sollten auch die Ergebnisse der im Rahmen ihrer internen Verfahren durchgeführten Risikobewertungen heranziehen. Die zuständigen Behörden sollten eine vollständige Ermittlung sämtlicher Mitarbeiter gewährleisten, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.

(5)

Die Mitglieder des Leitungsorgans haben letztlich die Verantwortung für das Institut, seine Strategie und seine Tätigkeiten und können somit jederzeit wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts nehmen. Dies gilt sowohl für die Entscheidungen treffenden Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion als auch für die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die die Entscheidungsprozesse überwachen und die Entscheidungen prüfen.

(6)

Die Geschäftsleitung und die für wesentliche Geschäftsbereiche, für das Management spezifischer Kategorien von Risiken — wie Liquiditäts-, Betriebs- und Zinsrisiken — und für die Kontrollfunktionen innerhalb eines Instituts verantwortlichen Führungskräfte sind auch für das Tagesgeschäft sowie die damit verbundenen Risiken und Kontrollen verantwortlich. Dies schließt die Verantwortung für strategische oder andere grundlegende Entscheidungen über Geschäftstätigkeiten und den Kontrollrahmen ein. Die eingegangenen Geschäftsrisiken und die Art und Weise ihrer Steuerung sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken.

(7)

Wesentliche operative und sonstige Risiken für ein Institut gehen nicht nur von den für die Erschließung neuer Geschäftsfelder Verantwortlichen aus, sondern auch von den für die Bereitstellung interner Unterstützung zuständigen Funktionen, die für die Geschäftstätigkeit von zentraler Bedeutung sind und über Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Bereichen verfügen. Folglich wirkt sich auch die berufliche Tätigkeit von Mitarbeitern in derartigen Funktionen wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts aus.

(8)

Kredit- und Marktrisiken werden in der Regel eingegangen, um Geschäftsmöglichkeiten zu generieren; somit lassen sich die Auswirkungen der mit derartigen Risiken verbundenen Tätigkeiten auf das Risikoprofil anhand von Kriterien bewerten, die sich auf Befugnisgrenzen stützen, welche mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Kapitalzahlen und der für Regulierungszwecke verfolgten Ansätze berechnet werden. In Bezug auf Kreditrisiken wird ein De-minimis-Schwellenwert zugrunde gelegt, damit eine verhältnismäßige Anwendung der Kriterien in kleinen Instituten sichergestellt wird.

(9)

Die Kriterien, anhand deren diejenigen Mitarbeiter ermittelt werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, sollten sowohl dem Umstand Rechnung tragen, dass bestimmte Institute von den Anforderungen bezüglich des Handelsbuchs nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befreit werden können, als auch dem Umstand, dass die Obergrenzen für die einzelnen Institute auf unterschiedliche Weise und unter Anwendung unterschiedlicher Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen festgesetzt werden.

(10)

Da die Ergebnisse von Entscheidungen häufig durch die Mitarbeiter beeinflusst werden, auf die die Entscheidungen zurückgehen, wohingegen die Entscheidungsbefugnis formal bei höhergestellten Mitarbeitern oder Ausschüssen liegt, sollten die Kriterien den wesentlichen Elementen solcher Entscheidungsprozesse Rechnung tragen.

(11)

Mitarbeiter in Managementpositionen sind für die Geschäftstätigkeiten in dem ihnen unterstellten Bereich verantwortlich. Daher sollten geeignete Kriterien festgelegt werden, die gewährleisten, dass Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts eingestuft werden, wenn sie für Gruppen von Mitarbeitern verantwortlich sind, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken könnten. Dies schließt auch Situationen ein, in denen sich die Tätigkeiten einzelner ihnen unterstellter Mitarbeiter allein betrachtet nicht wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirken, die Tätigkeiten der Gruppe insgesamt aber derartige Auswirkungen haben könnten.

(12)

Zusätzlich zu den qualitativen Kriterien sollten angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Die gewährte Gesamtvergütung hängt in erster Linie davon ab, welchen Beitrag die betreffenden Mitarbeiter zur Verwirklichung der Geschäftsziele des Instituts leisten, und damit von den Verantwortlichkeiten, Pflichten, Fähigkeiten und Qualifikationen der Mitarbeiter sowie der Leistung der Mitarbeiter und des Instituts. Erhält ein Mitarbeiter eine Gesamtvergütung, die einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass dies seinen Grund in dem Beitrag des betreffenden Mitarbeiters zu den Geschäftszielen des Instituts sowie in den Auswirkungen seiner beruflichen Tätigkeit auf das Risikoprofil des Instituts hat. Entsprechend ist es angezeigt, bei den quantitativen Kriterien die Gesamtvergütung des jeweiligen Mitarbeiters — in absoluten Zahlen und im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern — zugrunde zu legen. Bei der Anwendung der quantitativen Kriterien sollte gegebenenfalls dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Höhe der Vergütung in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsordnung variiert. Es sollten eindeutige, geeignete Schwellenwerte zur Ermittlung derjenigen Mitarbeiter festgelegt werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, wobei die von der EBA und den zuständigen Behörden erfassten Daten berücksichtigt werden sollten. Den quantitativen Kriterien liegt die begründete Annahme zugrunde, dass die Mitarbeiter wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben. Derartige auf quantitativen Kriterien basierende Annahmen sollten jedoch nicht angewandt werden, wenn Institute auf der Grundlage zusätzlicher objektiver Bedingungen zu der Feststellung gelangen, dass Mitarbeiter unter Berücksichtigung der tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken der Institute de facto keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben. Eine Ausnahme für die bei Anlegen dieser Kriterien am höchsten vergüteten Mitarbeiter sollte der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterliegen, damit eine effektive und kohärente Anwendung der Kriterien gewährleistet ist. Bei Mitarbeitern, denen eine Vergütung von über 1 000 000 EUR gewährt wird (Hochverdiener), sollten die zuständigen Behörden die EBA unterrichten, bevor eine Ausnahme genehmigt wird, um die kohärente Anwendung der Kriterien, insbesondere unter derart außergewöhnlichen Umständen, zu gewährleisten. Das Verfahren zur Ermittlung der betreffenden Mitarbeiter sowie etwaige Ausnahmen sollten jedoch stets einer aufsichtlichen Überprüfung gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen.

(13)

Der Umstand, dass ein Mitarbeiter derselben Vergütungskategorie angehört wie die Mitglieder der Geschäftsleitung oder die Risikoträger, kann auch ein Indikator dafür sein, dass sich seine berufliche Tätigkeit wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt. Bei der Festlegung der Vergütungskategorien sollte die Vergütung von Mitarbeitern in Kontroll- oder Unterstützungsfunktionen und von Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion unberücksichtigt bleiben. Bei der Anwendung dieses Kriteriums sollte auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vergütungshöhe in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsordnung variiert. Es sollte Instituten gestattet sein nachzuweisen, dass Mitarbeiter, die zwar in die fragliche Vergütungsgruppe fallen, aber keines der qualitativen oder sonstigen quantitativen Kriterien erfüllen, das Risikoprofil des Instituts nicht wesentlich beeinflussen, wobei sämtliche tatsächlichen und potenziellen künftigen Risiken des Instituts zu berücksichtigen sind. Ausnahmen von der Anwendung dieses Kriteriums auf Mitarbeiter mit einer hohen Gesamtvergütung sollten Gegenstand eines Meldeverfahrens sein, das eine rechtzeitige aufsichtliche Überprüfung und somit eine kohärente Anwendung dieses Kriteriums gewährleistet.

(14)

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Institute Aufzeichnungen über die vorgenommenen Bewertungen und über die Mitarbeiter führen, deren berufliche Tätigkeit als für das Risikoprofil wesentlich befunden wurden, damit es der zuständigen Behörde und den Prüfern möglich ist, die Bewertung zu überprüfen. Die Dokumentation sollte auch Angaben zu Mitarbeitern enthalten, die zwar aufgrund der vergütungsbezogenen Kriterien ermittelt wurden, deren berufliche Tätigkeit jedoch als das Risikoprofil des Instituts nicht wesentlich beeinflussend bewertet wird.

(15)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(16)

Die EBA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die entsprechenden potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, auswirkt.

Artikel 2

Anwendung der Kriterien

Unbeschadet der der zuständigen Behörde obliegenden Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Institute die in den Artikeln 92, 93 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Grundsätze bei allen Mitarbeiterkategorien einhalten, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, sind Mitarbeiter, die eines der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten qualitativen Kriterien oder eines der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten quantitativen Kriterien erfüllen, als Mitarbeiter zu betrachten, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.

Artikel 3

Qualitative Kriterien

Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden qualitativen Kriterien erfüllt:

(1)

Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion.

(2)

Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion.

(3)

Der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung.

(4)

Der Mitarbeiter ist dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilungen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) oder internes Audit.

(5)

Der Mitarbeiter hat die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement innerhalb eines Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts zugewiesen wurde („wesentlicher Geschäftsbereich“).

(6)

Der Mitarbeiter leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich.

(7)

Der Mitarbeiter hat in einer der unter Nummer 4 genannten Funktionen oder in einem wesentlichen Geschäftsbereich Managementverantwortung und ist einem Mitarbeiter gemäß Nummer 4 oder Nummer 5 gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.

(8)

Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter dieses Geschäftsbereichs gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.

(9)

Der Mitarbeiter leitet einen Bereich, der für Rechtsfragen, Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung, Personal, Vergütungspolitik, Informationstechnologie oder Wirtschaftsanalysen zuständig ist.

(10)

Der Mitarbeiter ist für einen Ausschuss, der für das Management einer der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien — ausgenommen Kredit- und Marktrisiko — zuständig ist, verantwortlich oder ist Mitglied eines solchen Ausschusses.

(11)

Im Hinblick auf Kreditrisiken in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, ist der Mitarbeiter

a)

verantwortlich für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten, die zu entsprechenden Kreditrisiken führen können, oder

b)

befugt, eine Entscheidung über ein entsprechendes Kreditrisiko zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen, oder

c)

Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß den Buchstaben a oder b zu treffen.

(12)

Bei einem Institut, auf das die in Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahme für kleine Handelsbuchgeschäfte nicht anwendbar ist,

a)

ist der Mitarbeiter befugt, eine Entscheidung über Handelsbuchgeschäfte, die in der Summe einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten, zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen:

i)

bei Zugrundelegung des standardisierten Ansatzes Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die mindestens 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen

ii)

bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte

b)

oder ist der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß Buchstabe a zu treffen.

(13)

Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle dazu befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

In der Summe entsprechen oder überschreiten die unter diese Befugnisse fallenden Beträge einen der unter Nummer 11 Buchstabe a oder b oder Nummer 12 Buchstabe a Ziffer i genannten Schwellenwerte.

b)

Bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke belaufen sich die unter diese Befugnisse fallenden Beträge auf mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Kofidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte. Berechnet das Institut kein Risikopotenzial auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters, werden die Risikopotenziale der dem betreffenden Mitarbeiter unterstehenden Mitarbeiter addiert.

(14)

Im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung oder die Ablehnung der Einführung neuer Produkte ist der Mitarbeiter

a)

befugt, solche Entscheidungen zu treffen, oder

b)

Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

(15)

Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für einen Mitarbeiter, der eines der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Kriterien erfüllt.

Artikel 4

Quantitative Kriterien

1.   Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt — vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 — ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden quantitativen Kriterien erfüllt:

a)

Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 500 000 EUR erhalten.

b)

Der Mitarbeiter gehört zu den 0,3 % der Mitarbeiter — aufgerundet auf die nächste Dezimalstelle —, die im vorangegangenen Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung erhalten haben.

c)

Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat, oder erfüllt eines der in Artikel 3 Absätze 1, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien.

2.   Ein in Absatz 1 genanntes Kriterium gilt als nicht erfüllt, wenn das Institut feststellt, dass sich die berufliche Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört,

a)

seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit und seine bzw. ihre Befugnisse ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, oder

b)

mit der Ausübung seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat.

3.   Ob die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von dem Institut herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seines bzw. ihres Einflusses auf das Risikoprofil des Instituts — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.

4.   Ein Institut unterrichtet die für seine Beaufsichtigung zuständige Behörde über die Anwendung von Absatz 2 in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium. In der entsprechenden Meldung wird angegeben, auf welcher Grundlage das Institut zu der Feststellung gelangt ist, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und enthält gegebenenfalls die von dem Institut gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.

5.   Wendet ein Institut Absatz 2 auf einen Mitarbeiter, der im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 750 000 EUR oder mehr erhalten hat, oder in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium an, ist die vorherige Zustimmung der für die Beaufsichtigung des Instituts zuständigen Behörde erforderlich.

Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine vorherige Genehmigung, wenn das Institut nachweisen kann, dass eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt ist, wobei in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b angeführte Bedingung die in Absatz 3 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.

Hat der Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 1 000 000 EUR oder mehr erhalten, erteilt die zuständige Behörde ihre vorherige Genehmigung nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieses Artikels unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.

Artikel 5

Berechnung der gewährten Vergütung

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine Vergütung, die zwar bereits gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem Wert am Tag der Gewährung und ohne Berücksichtigung der Anwendung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Diskontsatzes oder von Auszahlungskürzungen aufgrund einer Rückforderungs-, Malus- oder sonstigen Regelung angesetzt. Alle Beträge werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.

2.   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c kann die gewährte Vergütung für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Institut eine Niederlassung hat, separat betrachtet werden, wobei die Mitarbeiter der Niederlassung in dem Land zuzurechnen sind, in dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten ausüben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(2)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission (3) werden einige der Sprachentabellen für Gefahrenhinweise in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und einige der Sprachentabellen für Sicherheitshinweise in Anhang IV der Verordnung geändert. Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 müssen alle Gefahren- und Sicherheitshinweise in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission geänderten Fassung auch in kroatischer Sprache vorliegen. Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Anpassungen in die Sprachentabellen eingebracht.

(2)

Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4).

(3)

Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge für eine neue oder aktualisierte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, durch die Änderung des Anhangs VI der Verordnung eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe einzuführen, zu streichen oder zu aktualisieren.

(4)

Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Darüber hinaus benötigen die Lieferanten eine gewisse Zeit, um die Registrierungsvorschriften zu erfüllen, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen für Stoffe ergeben, die eingestuft werden als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, als Kategorien 1A und 1B (Tabelle 3.1) und Kategorien 1 und 2 (Tabelle 3.2) oder als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(5)

Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen harmonisierten Einstufungen vor Ablauf der Frist für die Erfüllung auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang IV wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Dezember 2014 bzw. dem 1. Juni 2015 in Einklang mit dieser Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2014 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Dezember 2016 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.

(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 brauchen Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sowie in Verkehr gebracht werden, bis zum 1. Juni 2017 nicht gemäß der vorliegenden Verordnung neu gekennzeichnet und umverpackt zu werden.

(4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 dürfen die harmonisierten Einstufungen in Anhang III dieser Verordnung bereits vor dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Datum verwendet werden.

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 1 Nummern 1 und 2 gelten ab dem 1. Dezember 2014 in Bezug auf Stoffe und ab dem 1. Juni 2015 in Bezug auf Gemische.

(3)   Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 1. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 149 vom 1.6.2013, S: 1).

(4)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstellung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).


ANHANG I

In Anhang III Teil 1 wird die Tabelle 1.1 wie folgt geändert:

(1)

In Kodierung H229 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Spremnik pod tlakom: može se rasprsnuti ako se grije.“

(2)

In Kodierung H230 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Može eksplozivno reagirati i bez prisustva zraka.“

(3)

In Kodierung H231 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Može eksplozivno reagirati i bez prisustva zraka na povišenom tlaku i/ili temperaturi.“


ANHANG II

Anhang IV Teil 2 wird wie folgt geändert:

(1)

Tabelle 1.2 wird wie folgt geändert:

a)

In Kodierung P210 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Čuvati odvojeno od topline, vrućih površina, iskri, otvorenih plamena i ostalih izvora paljenja. Ne pušiti.“

b)

In Kodierung P223 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Spriječiti dodir s vodom.“

c)

In Kodierung P244 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Spriječiti dodir ventila i spojnica s uljem i masti.“

d)

In Kodierung P251 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Ne bušiti, niti paliti čak niti nakon uporabe.“

e)

In Kodierung P284 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

[U slučaju nedovoljne ventilacije] nositi sredstva za zaštitu dišnog sustava.“

(2)

Tabelle 1.3 wird wie folgt geändert:

a)

In Kodierung P310 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Odmah nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

b)

In Kodierung P311 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

c)

In Kodierung P312 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

U slučaju zdravstvenih tegoba nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

d)

In Kodierung P340 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Premjestiti osobu na svježi zrak i postaviti ju u položaj koji olakšava disanje.“

e)

In Kodierung P352 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Oprati velikom količinom vode/…“

f)

In Kodierung P361 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Odmah skinuti svu zagađenu odjeću.“

g)

In Kodierung P362 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Skinuti zagađenu odjeću.“

h)

In Kodierung P364 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

I oprati je prije ponovne uporabe.“

i)

In Kodierung P378 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Za gašenje rabiti …“

j)

In die kombinierten Kodierungen P301 + P310 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

AKO SE PROGUTA: odmah nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

k)

In die kombinierten Kodierungen P301 + P312 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

AKO SE PROGUTA: u slučaju zdravstvenih tegoba nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

l)

In die kombinierten Kodierungen P302 + P352 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

U SLUČAJU DODIRA S KOŽOM: oprati velikom količinom vode/…“

m)

In die kombinierten Kodierungen P303 + P361 + P353 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

U SLUČAJU DODIRA S KOŽOM (ili kosom): odmah skinuti svu zagađenu odjeću. Isprati kožu vodom/tuširanjem.“

n)

In die kombinierten Kodierungen P304 + P340 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

AKO SE UDIŠE: premjestiti osobu na svježi zrak i postaviti ju u položaj koji olakšava disanje.“

o)

In die kombinierten Kodierungen P308 + P311 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

U SLUČAJU izloženosti ili sumnje na izloženost: nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

p)

In die kombinierten Kodierungen P342 + P311 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Pri otežanom disanju: nazvati CENTAR ZA KONTROLU OTROVANJA/liječnika/…“

q)

In die kombinierten Kodierungen P361 + P364 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Odmah skinuti svu zagađenu odjeću i oprati je prije ponovne uporabe.“

r)

In die kombinierten Kodierungen P362 + P364 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

Skinuti zagađenu odjeću i oprati je prije ponovne uporabe.“

s)

In die kombinierten Kodierungen P370 + P378 wird nach dem Eintrag für GA Folgendes eingefügt:

 

„HR

U slučaju požara: za gašenje rabiti …“


ANHANG III

Anhang VI Teil 3 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 3.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zur Index-Nummer 015-188-00-X wird gestrichen.

b)

Die Einträge zu den Index-Nummern 006-086-00-6, 015-154-00-4, 015-192-00-1, 601-023-00-4, 601-026-00-0, 603-061-00-7, 605-001-00-5, 605-008-00-3 und 616-035-00-5 erhalten folgende Fassung:

„006-086-00-6

fenoxycarb (ISO); ethyl [2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl]carbamate

276-696-7

72490-01-8

Carc. 2

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H351

H400

H410

GHS08

GHS09

Wng

H351

H410

 

M = 1

M = 10 000

 

015-154-00-4

ethephon; 2-chloroethylphosphonic acid

240-718-3

16672-87-0

Acute Tox. 3

Acute Tox. 4

Acute Tox. 4

Skin Corr. 1C

Aquatic Chronic 2

H311

H332

H302

H314

H411

GHS06

GHS05

GHS09

Dgr

H311

H332

H302

H314

H411

EUH071

 

 

015-192-00-1

tetrakis(2,6-dimethylphenyl)-m-phenylene biphosphate

432-770-2

139189-30-3

Skin Sens. 1

H317

GHS07

Wng

H317

 

 

 

601-023-00-4

ethylbenzene

202-849-4

100-41-4

Flam. Liq. 2

Acute Tox. 4*

STOT RE 2

Asp. Tox. 1

H225

H332

H373 (Hörorgane)

H304

GHS02

GHS07

GHS08

Dgr

H225

H332

H373 (Hörorgane)

H304

 

 

 

601-026-00-0

styrene

202-851-5

100-42-5

Flam. Liq. 3

Repr. 2

Acute Tox. 4*

STOT RE 1

Skin Irrit. 2

Eye Irrit. 2

H226

H361d

H332

H372 (Hörorgane)

H315

H319

GHS02

GHS08

GHS07

Dgr

H226

H361d

H332

H372 (Hörorgane)

H315

H319

 

*

D

603-061-00-7

tetrahydro-2-furylmethanol;

tetrahydrofurfuryl alcohol

202-625-6

97-99-4

Repr. 1B

Eye Irrit. 2

H360Df

H319

GHS08

GHS07

Dgr

H360Df

H319

 

 

 

605-001-00-5

formaldehyde …%

200-001-8

50-00-0

Carc. 1B

Muta. 2

Acute Tox. 3*

Acute Tox. 3*

Acute Tox. 3*

Skin Corr. 1B

Skin Sens. 1

H350

H341

H301

H311

H331

H314

H317

GHS08

GHS06

GHS05

Dgr

H350

H341

H301

H311

H331

H314

H317

 

*

Skin Corr. 1B; H314: C ≥ 25 %

Skin Irrit. 2; H315: 5 % ≤ C < 25 %

Eye Irrit. 2; H319: 5 % ≤ C < 25 %

STOT SE 3; H335: C ≥ 5 %

Skin Sens. 1; H317: C ≥ 0,2 %

B, D

605-008-00-3

acrolein;

prop-2-enal;

acrylaldehyde

203-453-4

107-02-8

Flam. Liq. 2

Acute Tox. 1

Acute Tox. 2

Acute Tox. 3

Skin Corr. 1B

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H225

H330

H300

H311

H314

H400

H410

GHS02

GHS06

GHS05

GHS09

Dgr

H225

H330

H300

H311

H314

H410

EUH071

Skin Corr. 1B;

H314: C ≥ 0,1 %

M = 100

M = 1

D

616-035-00-5

cymoxanil (ISO);

2-cyano-N-[(ethylamino)carbonyl]-2-(methoxyimino)acetamide

261-043-0

57966-95-7

Repr. 2

Acute Tox. 4

STOT RE 2

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H361fd

H302

H373 (Blut, Thymusdrüse)

H317

H400

H410

GHS08

GHS07

GHS09

Wng

H361fd

H302

H373 (Blut, Thymusdrüse)

H317

H410

 

M = 1

M = 1“

 

c)

Die folgenden Einträge werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.1 in diese eingefügt:

„050-028-00-2

2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dimethyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate

260-829-0

57583-35-4

Repr. 2

Acute Tox. 4

STOT RE 1

Skin Sens. 1A

H361d

H302

H372 (Nervensystem, Immunsystem)

H317

GHS08

GHS07

Dgr

H361d

H302

H372 (Nervensystem, Immunsystem)

H317

 

 

 

050-029-00-8

dimethyltin dichloride

212-039-2

753-73-1

Repr. 2

Acute Tox. 2

Acute Tox. 3

Acute Tox. 3

STOT RE 1

Skin Corr. 1B

H361d

H330

H301

H311

H372 (Nervensystem, Immunsystem)

H314

GHS08

GHS06

GHS05

Dgr

H361d

H330

H301

H311

H372 (Nervensystem, Immunsystem)

H314

EUH071

 

 

601-088-00-9

4-vinylcyclohexene

202-848-9

100-40-3

Carc. 2

H351

GHS08

Wng

H351

 

 

 

601-089-00-4

muscalure; cis-tricos-9-ene

248-505-7

27519-02-4

Skin Sens. 1B

H317

GHS07

Wng

H317

 

 

 

604-090-00-8

4-tert-butylphenol

202-679-0

98-54-4

Repr. 2

Skin Irrit. 2

Eye Dam. 1

H361f

H315

H318

GHS08

GHS05

Dgr

H361f

H315

H318

 

 

 

604-091-00-3

etofenprox (ISO); 2-(4-ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzyl ether

407-980-2

80844-07-1

Lact.

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H362

H400

H410

GHS09

Wng

H362

H410

 

M = 100

M = 1 000

 

606-146-00-7

tralkoxydim (ISO); 2-(N-ethoxypropanimidoyl)-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-1-one

87820-88-0

Carc. 2

Acute Tox. 4

Aquatic Chronic 2

H351

H302

H411

GHS08

GHS07

GHS09

Wng

H351

H302

H411

 

 

 

606-147-00-2

cycloxydim (ISO); 2-(N-ethoxybutanimidoyl)-3-hydroxy-5-(tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl)cyclohex-2-en-1-one

405-230-9

101205-02-1

Repr. 2

H361d

GHS08

Wng

H361d

 

 

 

607-705-00-8

benzoic acid

200-618-2

65-85-0

STOT RE 1

Skin Irrit. 2

Eye Dam. 1

H372 (Lunge) (Einatmen)

H315

H318

GHS08

GHS05

Dgr

H372 (Lunge) (Einatmen)

H315

H318

 

 

 

607-706-00-3

methyl 2,5-dichlorobenzoate

220-815-7

2905-69-3

Acute Tox. 4

STOT SE 3

Aquatic Chronic 2

H302

H336

H411

GHS07

GHS09

Wng

H302

H336

H411

 

 

 

612-287-00-5

fluazinam (ISO); 3-chloro-N-[3-chloro-2,6-dinitro-4-(trifluoromethyl)phenyl]-5-(trifluoromethyl)pyridin-2-amine

79622-59-6

Repr. 2

Acute Tox. 4

Eye Dam. 1

Skin Sens. 1A

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H361d

H332

H318

H317

H400

H410

GHS08

GHS07

GHS05

GHS09

Dgr

H361d

H332

H318

H317

H410

 

M = 10

M = 10

 

613-317-00-X

penconazole (ISO); 1-[2-(2,4-dichlorophenyl)pentyl]-1H-1,2,4-triazole

266-275-6

66246-88-6

Repr. 2

Acute Tox. 4

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H361d

H302

H400

H410

GHS08

GHS07

GHS09

Wng

H361d

H302

H410

 

M = 1

M = 1

 

613-318-00-5

fenpyrazamine (ISO); S-allyl 5-amino-2-isopropyl-4-(2-methylphenyl)-3-oxo-2,3-dihydro-1H-pyrazole-1-carbothioate

473798-59-3

Aquatic Chronic 2

H411

GHS09

H411

 

 

 

616-212-00-7

3-iodo-2-propynyl butylcarbamate; 3-iodoprop-2-yn-1-yl butylcarbamate

259-627-5

55406-53-6

Acute Tox. 3

Acute Tox. 4

STOT RE 1

Eye Dam. 1

Skin Sens. 1

Aquatic Acute 1

Aquatic Chronic 1

H331

H302

H372 (Kehlkopf)

H318

H317

H400

H410

GHS06

GHS08

GHS05

GHS09

Dgr

H331

H302

H372 (Kehlkopf)

H318

H317

H410

 

M = 10

M = 1“

 

2.

Tabelle 3.2 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag zur Index-Nummer 015-188-00-X wird gestrichen.

b)

Die Einträge zu den Index-Nummern 006-086-00-6, 015-154-00-4, 015-192-00-1, 601-023-00-4, 601-026-00-0, 603-061-00-7, 605-001-00-5 und 616-035-00-5 erhalten folgende Fassung:

„006-086-00-6

fenoxycarb (ISO); ethyl [2-(4-phenoxyphenoxy)ethyl]carbamate

276-696-7

72490-01-8

Carc. Cat. 3; R40

N; R50-53

Xn; N

R: 40-50/53

S: (2-)22-36/37-60-61

N; R50-53: C ≥ 25 %

N; R51-53: 2,5 % ≤ C < 25 %

R52-53: 0,25 % ≤ C < 2,5 %

 

015-154-00-4

ethephon; 2-chloroethylphosphonic acid

240-718-3

16672-87-0

C; R34

Xn; R20/21/22

N; R51-53

C; N

R: 20/21/22-34-51/53

S: (1/2-)26-36/37/39-45-61

Xi; R37: 5 % ≤ C < 10 %

 

015-192-00-1

tetrakis(2,6-dimethylphenyl)-m-phenylene biphosphate

432-770-2

139189-30-3

R43

Xi

R: 43

S: (2-)24-37

 

 

601-023-00-4

ethylbenzene

202-849-4

100-41-4

F; R11

Xn; R20-48/20-65

F; Xn

R: 11-20-48/20-65

S: (2-)16-24/25-29-62

 

 

601-026-00-0

styrene

202-851-5

100-42-5

Repr. Cat. 3; R63

Xn; R20-48/20

Xi; R36/38

R10

Xn

R: 10-20-36/38-48/20-63

S: (2-)23-36/37-46

Xn; R20: C ≥ 12,5 %

Xi; R36/38: C ≥ 12,5 %

D

603-061-00-7

tetrahydro-2-furylmethanol;

tetrahydrofurfuryl alcohol

202-625-6

97-99-4

Repr. Cat. 2; R61

Repr. Cat. 3; R62

Xi; R36

T

R: 36-61-62

S: 45-53

Xi; R36: C ≥ 10 %

 

605-001-00-5

formaldehyde …%

200-001-8

50-00-0

Carc. Cat. 2; R45

Muta. Cat. 3; R68

T; R23/24/25

C; R34

R43

T

R: 23/24/25-34-43-45-68

S: 45-53

T; R23/24/25: C ≥ 25 %

Xn; R20/21/22: 5 % ≤ C < 25 %

C; R34: C ≥ 25 %

Xi; R36/37/38: 5 % ≤ C < 25 %

R43: C ≥ 0,2 %

B, D

616-035-00-5

cymoxanil (ISO);

2-cyano-N-[(ethylamino)carbonyl]-2-(methoxyimino)acetamide

261-043-0

57966-95-7

Repr. Cat. 3; R62-63

Xn; R22-48/22

R43

N; R50-53

Xn; N

R: 22-43-48/22-62-63-50/53

S: (2-)36/37-46-60-61

N; R50-53: C ≥ 25 %

N; R51-53: 2,5 % ≤ C < 25 %

R52-53: 0,25 % ≤ C < 2,5 %“

 

c)

Die folgenden Einträge werden in der Reihenfolge der Einträge in der Tabelle 3.2 in diese eingefügt:

„050-028-00-2

2-ethylhexyl 10-ethyl-4,4-dimethyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoate

260-829-0

57583-35-4

Repr. Cat. 3; R63

T; R48/25

Xn; R22

R43

T

R: 22-43-48/25-63

S: (1/2-)36/37-45

 

 

050-029-00-8

dimethyltin dichloride

212-039-2

753-73-1

Repr. Cat. 3; R63

T+; R26

T; R24/25-48/25

C; R34

T+

R: 24/25-26-34-48/25-63

S: (1/2-)26-28-36/37/39-45-63

 

 

601-088-00-9

4-vinylcyclohexene

202-848-9

100-40-3

Carc. Cat. 3; R40

Xn

R: 40

S: (2-)36/37

 

 

601-089-00-4

muscalure; cis-tricos-9-ene

248-505-7

27519-02-4

R43

Xi

R: 43

S: (2-)24-37

 

 

604-090-00-8

4-tert-butylphenol

202-679-0

98-54-4

Repr. Cat. 3; R62

Xi; R38-41

Xn

R: 38-41-62

S: (2-)26-36/37/39-46

 

 

604-091-00-3

etofenprox (ISO); 2-(4-ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzyl ether

407-980-2

80844-07-1

R64

N; R50-53

N

R: 50/53-64

S: 60-61

N; R50-53: C ≥ 0,25 %

N; R51-53: 0,025 % ≤ C < 0,25 %

R52-53: 0,0025 % ≤ C < 0,025 %

 

606-146-00-7

tralkoxydim (ISO); 2-(N-ethoxypropanimidoyl)-3-hydroxy-5-mesitylcyclohex-2-en-1-one

87820-88-0

Carc. Cat. 3; R40

Xn; R22

N; R51-53

Xn; N

R: 22-40-51/53

S: (2-)36/37-60-61

 

 

606-147-00-2

cycloxydim (ISO); 2-(N-ethoxybutanimidoyl)-3-hydroxy-5-(tetrahydro-2H-thiopyran-3-yl)cyclohex-2-en-1-one

405-230-9

101205-02-1

F; R11

Repr. Cat. 3; R63

F; Xn

R: 11-63

S: (2-)16-36/37-46

 

 

607-705-00-8

benzoic acid

200-618-2

65-85-0

T; R48/23

Xi; R38-41

T

R: 38-41-48/23

S: (1/2-)26-39-45-63

 

 

607-706-00-3

methyl 2,5-dichlorobenzoate

220-815-7

2905-69-3

Xn; R22

N; R51-53

Xn; N

R: 22-51/53

S: (2-) 46-61

 

 

612-287-00-5

fluazinam (ISO); 3-chloro-N-[3-chloro-2,6-dinitro-4-(trifluoromethyl)phenyl]-5-(trifluoromethyl)pyridin-2-amine

79622-59-6

Repr. Cat. 3; R63

Xn; R20

Xi; R41

R43

N; R50-53

Xn; N

R: 20-41-43-50/53-63

S: (2-)26-36/37/39-46-60-61

N; R50-53: C ≥ 2,5 %

N; R51-53: 0,25 % ≤ C < 2,5 %

R52-53: 0,025 % ≤ C < 0,25 %

 

613-317-00-X

penconazole (ISO); 1-[2-(2,4-dichlorophenyl)pentyl]-1H-1,2,4-triazole

266-275-6

66246-88-6

Repr. Cat. 3; R63

Xn; R22

N; R50-53

Xn; N

R: 22-50/53-63

S: (2-) 36/37-46-60-61

N; R50-53: C ≥ 25 %

N; R51-53: 2,5 % ≤ C < 25 %

R52-53: 0,25 % ≤ C < 2,5 %

 

613-318-00-5

fenpyrazamine (ISO); S-allyl 5-amino-2-isopropyl-4-(2-methylphenyl)-3-oxo-2,3-dihydro-1H-pyrazole-1-carbothioate

473798-59-3

N; R51-53

N

R: 51/53

S: 60-61

 

 

616-212-00-7

3-iodo-2-propynyl butylcarbamate; 3-iodoprop-2-yn-1-yl butylcarbamate

259-627-5

55406-53-6

T; R23-48/23

Xn; R22

Xi; R41

R43

N; R50

T; N

R: 22-23-41-43-48/23-50

S: (1/2-)24-26-37/39-45-63

N; R50: C ≥ 2,5 %“

 


6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 606/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,1

MK

77,0

TR

76,3

ZZ

66,5

0707 00 05

MK

30,7

TR

106,1

ZZ

68,4

0709 93 10

TR

113,3

ZZ

113,3

0805 50 10

AR

120,1

TR

118,2

ZA

132,6

ZZ

123,6

0808 10 80

AR

105,4

BR

86,4

CL

101,0

CN

98,8

NZ

141,9

US

173,1

UY

158,2

ZA

94,2

ZZ

119,9

0809 10 00

TR

257,1

ZZ

257,1

0809 29 00

TR

379,1

ZZ

379,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2014

zur Änderung der Anhänge der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Einfuhr registrierter Pferde aus bestimmten Teilen des indischen Hoheitsgebiets

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3582)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/332/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 Absatz 2 sowie Artikel 19 einleitender Satz und Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Gemäß der genannten Richtlinie ist die Einfuhr von Equiden in die Union nur aus Drittländern zugelassen, die bestimmte Tiergesundheitsanforderungen erfüllen.

(2)

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission (3) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundungsvorschriften für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde in die Union für die Dauer von weniger als 90 Tagen aus Drittländern, die in Anhang I der Entscheidung spezifischen Statusgruppen zugeordnet wurden. In Anhang II der genannten Entscheidung finden sich die Mustergesundheitsbescheinigungen, die mit den Tieren, die aus Drittländern der entsprechenden Statusgruppe verbracht werden, mitzuführen sind.

(3)

Die Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (4) enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundungsvorschriften für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden in die Union aus Drittländern, die in Anhang I der Entscheidung spezifischen Statusgruppen zugeordnet wurden. In dem genannten Anhang ist auch die Equidenkategorie festgelegt, die aus einem bestimmten Drittland eingeführt werden darf. In Anhang II der genannten Entscheidung finden sich die Mustergesundheitsbescheinigungen, die mit den Tieren, die aus Drittländern der entsprechenden Statusgruppe verbracht werden, mitzuführen sind.

(4)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (5) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen, sowie weitere einschlägige Einfuhrbedingungen. Diese Liste findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(5)

Den verfügbaren Informationen zufolge ist Indien im Sinne der Unionsvorschriften frei von der Pferdepest; der letzte Fall dieser Krankheit wurde 1963 gemeldet. Des Weiteren ist Indien seit zwei Jahren frei von der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis; in dem Drittland wurde noch nie ein Fall dieser Krankheit gemeldet. Allerdings sind in Teilen des indischen Hoheitsgebiets Fälle von Rotz zu verzeichnen, und zum Auftreten der Beschälseuche liegen keine Informationen vor.

(6)

In Anbetracht der epidemiologischen Situation Indiens hinsichtlich auf Equiden übertragbarer Krankheiten sollte dieses Drittland der Statusgruppe C, wie in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG bzw. 93/197/EWG festgelegt, zugeordnet werden.

(7)

Da das Risiko einer Übertragung von Rotz bei registrierten Pferden geringer ist, sollte die Verbringung von Equiden in die Union auf registrierte Pferde beschränkt und außerdem verlangt werden, dass solche in die Union verbrachten registrierten Pferde gemäß der Entscheidung 92/260/EWG bzw. 93/197/EWG Untersuchungen auf Rotz und Beschälseuche zu unterziehen sind. In der Mustergesundheitsbescheinigung „C“, die im jeweiligen Anhang II der genannten Entscheidungen festgelegt ist, sollten daher diese Untersuchungen, die für die Verbringung solcher registrierten Pferde aus Indien vorzunehmen sind, angegeben werden.

(8)

Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidungen 92/260/EWG und 93/197/EWG entsprechend geändert werden.

(9)

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 informierte Indien die Kommission über die Einrichtung einer von Equidenkrankheiten freien Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh, und leistete die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/156/EG erforderlichen Garantien.

(10)

Bis die Ergebnisse eines Auditbesuchs der Kommission vorliegen und da Indien im August 2014 an den Weltreiterspielen der Fédération Equestre Internationale (FEI) in der Normandie (Frankreich) teilnehmen möchte, sollte die in Indien eingerichtete von Equidenkrankheiten freie Zone zeitweilig bis Oktober 2014 genehmigt werden.

(11)

Die Regionalisierung sollte ferner Zugangswege für die Überführung der registrierten Pferde aus der von Equidenkrankheiten freien Zone zum nächstgelegenen internationalen Flughafen umfassen, für den Indien das Standardbetriebsverfahren (Standard Operating Procedures) und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren dargelegt hat.

(12)

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 92/260/EWG werden gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/197/EWG werden gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang III des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67).

(4)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

(5)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge I und II der Entscheidung 92/260/EWG werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I erhält die Liste der Drittländer, die der Statusgruppe C zugeordnet sind, folgende Fassung:

„Statusgruppe C (1)

Kanada (CA), China (3) (CN), Hongkong (HK), Indien (3) (IN), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)“.

(2)

In Anhang II erhält Abschnitt III Buchstabe l der Mustergesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:

„l)

Kommt das Pferd aus China (1) (3), Indien (1) (3) oder Thailand (3), so wurde es anhand einer innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe am … (4) (5) mittels Komplementbindungstest in einer Serumverdünnung von 1 in 10 mit negativem Ergebnis auf Rotz und auf Beschälseuche untersucht.“


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Entscheidung 93/197/EWG werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang I erhält die Liste der Drittländer, die der Gruppe C zugeordnet sind, folgende Fassung:

„Gruppe C (1)

Kanada (CA), China (2) (3) (CN), Hongkong (3) (HK), Indien (2) (3) (IN), Japan (3) (JP), Republik Korea (3) (KR), Macau (3) (MO), Malaysia (Halbinsel) (3) (MY), Singapur (3) (SG), Thailand (3) (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)“.

(2)

In Anhang II erhält Abschnitt III Buchstabe m der Mustergesundheitsbescheinigung C folgende Fassung:

„m)

Kommt das Pferd aus China (1) (3), Indien (1) (3) oder Thailand (3), so wurde es anhand einer innerhalb der letzten 10 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe am … (4) mittels Komplementbindungstest in einer Serumverdünnung von 1 in 10 mit negativem Ergebnis auf Rotz und auf Beschälseuche untersucht.“


ANHANG III

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Zeile wird in der alphabetischen Reihenfolge des ISO-Ländercodes eingefügt:

„IN

Indien

IN-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

C

 

IN-1

Von Equidenkrankheiten freie Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh, einschließlich der Straßenverbindung vom und zum Flughafen New Delhi

(Einzelheiten siehe Feld 6)

C

X

X

Gültig bis 31. Oktober 2014“

2.

Folgendes Feld 6 wird angefügt:

„Feld 6

 

IN

Indien

IN-1

Die von Equidenkrankheiten freie Zone im Remount and Veterinary Corps (RVC) Centre, Quartier Meerut, Distrikt Meerut, Bezirk Meerut des Bundesstaates Uttar Pradesh (geografische Koordinaten: 29,028893, 77,731018 bzw. +29° 01′ 44,01″, +77° 43′ 51,66″), umgeben von einer Überwachungszone mit einem Radius von 10 km, einschließlich der Zufahrt über die Roorkee Road, die Mawana Road und die Delhi Road zum National Highway Nr. 58, anschließend Hapur Road (57), GT Road, Dharampura Road, Eastern Approach Road, Yudister Setu, Lala Hardev Sahai Marg, Mahatma Road, Vandemataram Marg, National Highway Nr. 8, Airport Road, Ullan Batar Marg zum Indira Gandhi International Airport New Delhi.“


6.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/57


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2014

über den Schutz personenbezogener Daten im Europäischen e-Justiz-Portal

(2014/333/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom Mai 2008 (1) erklärte die Kommission, dass sie das Europäische e-Justiz-Portal (nachstehend „das Portal“) konzipieren, einrichten und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten pflegen werde.

(2)

Durch den mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die Europäische e-Justiz (2) vom 8. November 2008 wurde die Europäische Kommission mit der Umsetzung des Portals beauftragt. Das Portal wurde am 16. Juli 2010 ins Leben gerufen. Die Verabschiedung dieses Beschlusses ist erst jetzt notwendig geworden, da das Portal erst jetzt bereit ist für die erste Vernetzung nationaler Register im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.

(3)

Ziel des Portals ist es, zur Verwirklichung des europäischen Rechtsraums beizutragen, indem der Zugang zur Justiz erleichtert und verbessert wird und die Informations- und Kommunikationstechnologien als Hebel eingesetzt werden, um grenzüberschreitende elektronische Gerichtsverfahren und die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern.

(4)

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung des EU-Rechts die Grundrechte wahren und die Grundsätze der EU-Grundrechtecharta, insbesondere das in Artikel 8 dieser Charta niedergelegte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, beachten.

(5)

Da die verschiedenen portalbezogenen Aufgaben und Funktionen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen im Hinblick auf den Datenschutz führen, ist es notwendig, sie klar abzugrenzen.

(6)

Entsprechend den Besonderheiten der mit dem e-Justiz-Portal verbundenen Tätigkeiten, die in Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten entwickelt werden, ist die Aufgabe der Kommission bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Portals beschränkt. Es muss klargestellt werden, dass die Kommission für den Inhalt der im Rahmen des Portals zur Verfügung gestellten vernetzten nationalen Datenbanken nicht verantwortlich ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen des Portals. In diesem Zusammenhang ist die Kommission insbesondere verantwortlich für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur für die Funktionen des Portals, wozu auch die Vernetzung nationaler Datenbanken gehört.

(8)

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich anzugeben. Somit darf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen des Portals nur erfolgen, wenn hierdurch der Zugang zu vernetzten nationalen Datenbanken mit personenbezogenen Daten gewährt wird, interaktive Dienste bereitgestellt werden, die es den Nutzern ermöglichen, unmittelbar mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat zu kommunizieren, Zugang zu öffentlichen Informationen für registrierte Nutzer gewährt wird bzw. Kontaktadressen bereitgestellt werden.

(9)

Die Kommission sollte in das System Technologien einbeziehen, die dem Konzept des „Datenschutzes durch Technik“ entsprechen. Zur Umsetzung dieses Konzepts sollte während der Planungsphase der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Portals verbundenen Funktionen sowie der anderen Funktionen des Portals eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt werden. Hierdurch sollen potenzielle Datenschutzrisiken ermittelt werden. Ferner werden bei der Folgenabschätzung geeignete Maßnahmen und Sicherungen definiert, die im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten in das System einzubeziehen sind.

(10)

Die Kommission führt fortlaufend geeignete Sicherheitsbewertungen durch, sofern Arbeiten im Zusammenhang mit der Vernetzung nationaler Datenbanken durchgeführt werden.

(11)

Durch das Portal werden allein öffentlich zur Verfügung stehende Informationen in den vernetzten nationalen Datenbanken zugänglich gemacht. Es darf nicht möglich sein, im Rahmen des Portals Informationen von unterschiedlichen vernetzten nationalen Datenbanken für unterschiedliche Zwecke zu kombinieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Europäischen Kommission in Bezug auf die Datenschutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Europäischen e-Justiz-Portals („das Portal“) festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Europäischer e-Justiz-Akteur“ ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats oder einer europäischen e-Justiz-Partnerorganisation, der befugt ist, Teile des Inhalts des Portals zu verändern;

b)

„vernetzte nationale Datenbanken“ sind Datenbanken mit öffentlich zugänglichen Informationen, die von den Mitgliedstaaten und anderen Gremien wie Berufsverbänden und gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und durch das Portal so vernetzt sind, dass über das Portal auf die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zugegriffen werden kann;

c)

„öffentlich zugängliche Informationen“ sind Informationen, die der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung stehen;

d)

„registrierter Nutzer“ ist ein Portalnutzer, der sich über den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) für das Portal angemeldet hat, z. B. ein „europäischer e-Justiz-Akteur“.

Artikel 3

Datenverarbeitung

Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Portals nur, soweit dies zu folgenden Zwecken notwendig ist:

a)

Bereitstellung des Zugangs zu vernetzten nationalen Datenbanken mit personenbezogenen Daten;

b)

Bereitstellung interaktiver Dienste, die es registrierten Nutzern ermöglichen, unmittelbar mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat zu kommunizieren;

c)

Bereitstellung des Zugangs zu öffentlichen Informationen für registrierte Nutzer;

d)

Bereitstellung von Kontaktadressen.

Artikel 4

Aufgaben des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen

(1)   Die Kommission fungiert als der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche gemäß Artikel 2 Buchstabe d derVerordnung (EG) Nr. 45/2001 entsprechend ihren in diesem Artikel genannten jeweiligen Aufgaben im Rahmen des Portals.

(2)   Die Kommission gewährleistet die Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit der IT-Infrastruktur des Portals.

(3)   Die Kommission ist verantwortlich für die folgenden Verarbeitungsvorgänge:

a)

Organisation;

b)

Weitergabe durch Übermittlung;

c)

Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung;

d)

Verknüpfung oder Kombination persönlicher Daten aus den vernetzten nationalen Datenbanken bzw. der personenbezogenen Daten registrierter Nutzer.

(4)   Die Kommission legt die notwendigen Maßnahmen fest und wendet geeignete technische Lösungen an, um ihrer Verantwortung im Rahmen ihrer Aufgabe als für die Verarbeitung Verantwortlicher nachzukommen.

(5)   Die Kommission ergreift die erforderlichen technischen Maßnahmen, um die Sicherheit personenbezogener Daten bei der Übermittlung und während ihrer Darstellung im Rahmen des Portals, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität bei Übermittlungen zum und vom Portal, zu gewährleisten.

(6)   Die Kommission ist nicht verantwortlich für Datenschutzaspekte im Hinblick auf:

a)

die ursprüngliche Erfassung und Speicherung von Daten, die aus den vernetzten nationalen Datenbanken stammen;

b)

Entscheidungen der Mitgliedstaaten, diese Daten im Rahmen des Portals zur Verfügung zu stellen;

c)

die Inhalte von Daten, die aus den vernetzten nationalen Datenbanken stammen und durch das Portal zur Verfügung gestellt wurden.

(7)   Die Verpflichtungen der Kommission berühren nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten und anderer Gremien für den Inhalt und den Betrieb der von ihnen geführten vernetzten nationalen Datenbanken.

Artikel 5

Informationspflichten

(1)   Die Kommission hat gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gegenüber den betroffenen Personen eine Informationspflicht im Hinblick auf Informationen, für die die Kommission aufgrund dieses Beschlusses verantwortlich ist.

(2)   Unbeschadet der Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen der Mitgliedstaaten und anderen Gremien, die die vernetzten nationalen Datenbanken betreiben, hat die Kommission die betroffenen Personen auch darüber zu unterrichten, an wen sie sich wenden können, um ihre Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte im Einklang mit den anzuwendenden Datenschutzvorschriften wirksam wahrnehmen zu können. Die Kommission verweist auf die spezifischen Datenschutzerklärungen der Mitgliedstaaten und anderer Gremien.

(3)   Die Kommission stellt im Portal ferner zur Verfügung:

a)

Übersetzungen der in Absatz 2 genannten Datenschutzerklärungen der Mitgliedstaaten in die Sprachen des Portals;

b)

Eine umfassende Datenschutzerklärung betreffend das Portal im Einklang mit Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in klarer und verständlicher Form.

Artikel 6

Speicherung personenbezogener Daten

(1)   Im Hinblick auf den Informationsaustausch vernetzter nationaler Datenbanken dürfen keine personenbezogenen Daten über die betreffenden Personen im Portal gespeichert werden. Diese Daten werden in den von den Mitgliedstaaten oder anderen Gremien betriebenen nationalen Datenbanken gespeichert.

(2)   Personenbezogene Daten, die sich auf Portalnutzer beziehen oder von diesen bereitgestellt werden, dürfen im Portal nicht gespeichert werden, außer in Fällen, in denen diese sich als registrierte Nutzer angemeldet haben. Personenbezogene Daten registrierter Nutzer dürfen gespeichert werden, bis diese die Löschung ihrer Registrierung beantragen. Entsprechend Artikel 3 werden personenbezogene Daten von europäischen e-Justiz-Akteuren oder Kontaktstellen nur solange gespeichert, wie diese Personen ihre Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  KOM(2008)329 endg., 30.5.2008.

(2)  ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).