ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 165

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
4. Juni 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/315/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

1

 

 

2014/316/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

3

 

 

2014/317/Euratom

 

*

Beschluss des Rates vom 15. November 2013 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

5

 

 

2014/318/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe im Namen der Europäischen Union

6

 

 

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

7

 

 

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

15

 

 

2014/319/EU

 

*

Beschlusses des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union

16

 

 

2014/320/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

18

 

 

Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

19

 

 

2014/321/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

30

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 591/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien ( 1 )

31

 

*

Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen ( 1 )

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds ( 1 )

41

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ( 1 )

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 595/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/322/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2014

49

 

 

2014/323/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 19. Mai 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/371/EU über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

51

 

 

2014/324/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems Gafta Trade Assurance Scheme zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

53

 

 

2014/325/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Juni 2014 über die Anerkennung des Systems KZR INiG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 2013

über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/315/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit Montenegro über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Protokolls am 16. März 2013 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden.

(4)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Dem Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird zugestimmt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem über seine Unterzeichnung beigefügt.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/316/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen mit der Republik Albanien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) einzuleiten.

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde von den albanischen Behörden im Wege eines Briefwechsels am 1. August 2013 genehmigt.

(3)

Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses.

(4)

Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(5)

Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll ab diesem Datum vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses besagten Protokolls — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird im Einklang mit Artikel 10 des Protokolls ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/317/Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Albanien über den Abschluss eines Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) aufzunehmen.

(2)

Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde von den albanischen Behörden im Wege eines Briefwechsels am 1. August 2013 genehmigt.

(3)

Der Abschluss des Protokolls durch die Europäische Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte genehmigt werden.

(4)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Dem Abschlusses des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird zugestimmt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über seine Unterzeichnung beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 17. Februar 2014

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe im Namen der Europäischen Union

(2014/318/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und die Russische Föderation sollten ihre Kooperation verstärken, um die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem legalen Handel zu verhindern und so die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen einzudämmen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2013/263/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Abkommen“) am 4. Juni 2013 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte, insbesondere einen hohen Schutz bei der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien gewährleisten.

(4)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 des Abkommens vorgesehene Notifikation (2) im Namen der Europäischen vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  Beschluss 2013/263/EU des Rates vom 13. Mai 2013 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe (ABl. L 154 vom 6.6.2013, S. 5).

(2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/7


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

IM RAHMEN des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, im Folgenden „Übereinkommen von 1988“ genannt;

ENTSCHLOSSEN, die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern und zu bekämpfen, indem die Abzweigung von Stoffen, die häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (im Folgenden „Ausgangsstoffe“) verwendet werden, aus dem rechtmäßigen Handel unterbunden wird;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union bestehenden allgemeinen Rechtsrahmens;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass der internationale Handel zur Abzweigung solcher Ausgangsstoffe genutzt werden kann;

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Abkommen zwischen den beteiligten Vertragsparteien zu schließen und umzusetzen, um eine umfangreiche Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen, aufzubauen;

ANGESICHTS DESSEN, dass Ausgangsstoffe in erster Linie und weithin auch zu erlaubten Zwecken verwendet werden und der internationale Handel nicht durch übermäßige Überwachungsverfahren behindert werden darf —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich des Abkommens

(1)   In diesem Abkommen sind Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien festgelegt, um die Abzweigung von Ausgangsstoffen aus dem rechtmäßigen Handel zu verhindern, ohne den rechtmäßigen Handel mit diesen Ausgangsstoffen zu beeinträchtigen.

(2)   Die Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe dieses Abkommens, insbesondere durch

die Überwachung des zwischen den Vertragsparteien stattfindenden Handels mit Ausgangsstoffen, um deren Verwendung für unerlaubte Zwecke zu verhindern,

gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung der Abzweigung solcher Ausgangsstoffe.

(3)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 gelten für die in Anhang I des vorliegenden Abkommens aufgelisteten Ausgangsstoffe (im Folgenden „erfasste Ausgangsstoffe“).

Artikel 2

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien informieren einander schriftlich über ihre jeweiligen zuständigen Behörden. Für die Zwecke dieses Abkommens nehmen diese Behörden unmittelbar miteinander Kontakt auf.

(2)   Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die jeweils zur Umsetzung dieses Abkommens erlassenen Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen.

Artikel 3

Überwachung des Handels

(1)   Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander auf eigene Initiative, sobald sie Gründe für die Annahme haben, dass erfasste Ausgangsstoffe, die rechtmäßig zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden könnten.

(2)   Bei erfassten Ausgangsstoffen übermitteln die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei eine Vorausfuhrunterrichtung mit den Angaben gemäß Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988.

Die schriftliche Antwort der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei muss innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei unter Nutzung technischer Kommunikationsmittel übersandt werden. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, so wird davon ausgegangen, dass gegen die Versendung der Waren keine Einwände erhoben werden. Etwaige Einwände sind den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei innerhalb der angegebenen Frist nach Erhalt der Vorausfuhrunterrichtung unter Nutzung technischer Kommunikationsmittel schriftlich mitzuteilen, wobei die Gründe für die Ablehnung anzugeben sind.

Artikel 4

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien leisten einander innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens gegenseitige Amtshilfe durch den Austausch von Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 10 Buchstabe a des Übereinkommens von 1988, um die Abzweigung von erfassten Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu verhindern. Sie ergreifen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geeignete Maßnahmen, um eine solche Abzweigung zu verhindern.

(2)   Auf schriftliche Anfrage oder eigene Initiative leisten die Vertragsparteien einander auch Amtshilfe, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass andere relevante Informationen für die andere Vertragspartei von Interesse sind.

(3)   Das Amtshilfeersuchen muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

den Zweck des Ersuchens und die Gründe für das Ersuchen,

die gewünschte Bearbeitungsfrist für das Ersuchen,

sonstige Informationen, die für die Bearbeitung des Ersuchens nützlich sein könnten.

(4)   Das schriftliche Amtshilfeersuchen muss den amtlichen Briefkopf der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei aufweisen, eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der ersuchten Vertragspartei enthalten und von ordnungsgemäß ermächtigten Personen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei unterzeichnet sein.

(5)   Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Amtshilfeersuchen schnellstmöglich vollständig zu bearbeiten.

(6)   Amtshilfeersuchen werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei bearbeitet.

(7)   Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei sollten die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei umgehend über Umstände informieren, die die Bearbeitung des Ersuchens verhindern oder verzögern.

Sind die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung des Ersuchens nicht mehr erforderlich ist, so setzen sie die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei schnellstmöglich darüber in Kenntnis.

(8)   Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Gefahr illegaler Lieferungen von erfassten Ausgangsstoffen in das oder aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation sowie in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union zu minimieren.

(9)   Die Amtshilfe nach diesem Artikel berührt weder die Bestimmungen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bei Auslieferungen noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen wurden, es sei denn, die Weitergabe dieser Erkenntnisse wird von der betreffenden Behörde genehmigt.

Artikel 5

Vertraulichkeit und Datenschutz

(1)   Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen zu gewährleisten. Kann die Vertraulichkeit der erbetenen Informationen nicht gewährleistet werden, setzt die ersuchende Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis, woraufhin Letztere entscheidet, ob sie die Informationen unter diesen Umständen weitergibt.

(2)   Im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Zwecke, für die sie nach Maßgabe dieses Abkommens erhalten wurden, erforderlich ist.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, von den Behörden oder öffentlichen Einrichtungen der Vertragspartei, die die Informationen erhalten hat, nur dann — unter Einhaltung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei — für weitergehende Zwecke genutzt werden, wenn die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt hat, zuvor ihre ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt hat.. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen.

(4)   Die Vertragsparteien können in Verfahren, die wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften für erfasste Ausgangsstoffe angestrengt werden, Informationen und Dokumente als Beweismittel verwenden, die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erhalten oder eingesehen wurden, sofern die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei, die die Daten zur Verfügung gestellt haben, dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.

(5)   Werden personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist bei ihrer Verarbeitung nach Maßgabe der in Anhang II dargelegten Grundsätze vorzugehen, die für die Vertragsparteien dieses Abkommens verbindlich vorgeschrieben sind.

Artikel 6

Ausnahmen von der Verpflichtung zur gegenseitigen Amtshilfe

(1)   Amtshilfe kann verweigert oder an bestimmte Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine im Rahmen dieses Abkommens geleistete Amtshilfe die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beeinträchtigen könnte, die im Rahmen dieses Abkommens um Amtshilfe ersucht wurden.

(2)   In den in diesem Artikel genannten Fällen ist die Entscheidung der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe der Gründe schnellstmöglich mitzuteilen.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei nicht in Anhang I erfassten Ausgangsstoffen

(1)   Die Vertragsparteien können auf freiwilliger Basis Informationen über nicht in Anhang I dieses Abkommens erfasste Ausgangsstoffe (im Folgenden „nicht erfasste Ausgangsstoffe“) austauschen.

(2)   Trifft Absatz 1 zu, gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 2 bis 9.

(3)   Die Vertragsparteien können ihre verfügbaren Übersichten über nicht erfasste Ausgangsstoffe austauschen.

Artikel 8

Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ermittlung neuer Abzweigungsmethoden und geeigneter Gegenmaßnahmen zusammen; dies schließt technische Zusammenarbeit und insbesondere Schulungs- und Austauschprogramme für die betreffenden Beamten ein, um die Verwaltungs- und Vollzugsstrukturen in diesem Bereich zu stärken und die Zusammenarbeit mit Handel und Industrie zu fördern.

Artikel 9

Gemischte Expertengruppe für Folgemaßnahmen

(1)   Auf der Grundlage dieses Abkommens wird hiermit eine Gemischte Expertengruppe für Folgemaßnahmen eingerichtet, die sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt (im Folgenden die „Gemischte Expertengruppe“).

(2)   Die Gemischte Expertengruppe gibt einvernehmliche Empfehlungen ab.

(3)   Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemischten Expertengruppe werden einvernehmlich festgelegt.

(4)   Die Gemischte Expertengruppe verwaltet dieses Abkommen und gewährleistet seine ordnungsgemäße Durchführung. Zu diesem Zweck

behandelt sie Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens,

untersucht und empfiehlt sie Maßnahmen für die technische Zusammenarbeit nach Artikel 8,

untersucht und empfiehlt sie andere mögliche Formen der Zusammenarbeit,

prüft sie andere Fragen der Vertragsparteien in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens.

(5)   Die Gemischte Expertengruppe kann den Vertragsparteien Änderungen zu diesem Abkommen empfehlen.

Artikel 10

Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkommen

(1)   Sofern in diesem Abkommen nichts Anderweitiges geregelt ist, lässt es die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen unberührt.

(2)   Der Austausch geheimer Informationen ist in dem Abkommen zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen (1) geregelt.

(3)   Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gehen den Bestimmungen jedes bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen der Russischen Föderation und den Mitgliedstaaten der EU über Drogenausgangsstoffe vor.

(4)   Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, wenn sie mit anderen Ländern internationale Abkommen in den vorgenannten Bereichen schließen.

(5)   Dieses Abkommen ist, auch im Hinblick auf jegliche darin enthaltene Verpflichtung, vor dem Hintergrund des zwischen der EU und der Russischen Föderation bestehenden allgemeinen Rechtsrahmens zu betrachten und auszulegen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Eingang der letzten schriftlichen Mitteilung der Vertragsparteien über den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren folgt.

Artikel 12

Laufzeit, Kündigung und Änderungen

(1)   Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen, nach deren Ablauf es automatisch/stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahreszeiträume verlängert wird, es sei denn, eine der Vertragsparteien setzt die andere Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis, dieses Abkommen zu kündigen.

(2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 13

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die ihr aus den Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.

Ausgefertigt in Jekaterinburg am 4. Juni 2013 in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

За Европейский съюз

Image

За Руската Федерация

Por la Federación de Rusia

Za Ruskou Federaci

For Den Russiske Føderation

Für die Russische Föderation

Venemaa Föderatsiooni nimel

Για τη Ρωσική Ομοσπονδία

For the Russian Federation

Pour la Fédération de Russie

Per la Federazione Russa

Krievijas Federācijas vārdā –

Rusijos Federacijos vardu

Az Oroszországi Föderáció részéről

Għall-Federazzjoni Russa

Voor de Russische Federatie

W imieniu Federacji Rosyjskiej

Pela Federação da Rússia

Pentru Federația Rusă

Za Ruskú Federáciu

Za Rusko Federacijo

Venäjän Federaation puolesta

För Ryska Federationen

За Pоссийскую Федерацию

Image


(1)  ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 57.


ANHANG I

Essigsäureanhydrid

Aceton

Anthranilsäure

Ephedrin

Ergometrin

Ergotamin

Diethylether

Salzsäure

Isosafrol

Lysergsäure

3,4-(Methylendioxy)phenyl-2-propanon

Methylethylketon

N-Acetylanthranilsäure

Norephedrin

Phenylessigsäure

1-Phenyl-2-propanon

Piperidin

Piperonal

Kaliumpermanganat

Pseudoephedrin

Safrol

Schwefelsäure

Toluol

Die Salze der in diesem Anhang aufgeführten Stoffe sind immer dann umfasst, wenn solche Salze möglicherweise existieren. (Mit Ausnahme der Salze der Salzsäure und der Schwefelsäure.)


ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person,

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Verän-derung, das Wiederauffinden, das Abfragen, die Nutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Verknüpfung oder die Kombination sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

Grundsätze

„Qualität und Verhältnismäßigkeit von Daten“: Daten müssen angemessen, richtig und relevant sein und dürfen hinsichtlich des Zwecks, zu dem sie übermittelt und, falls erforderlich, aktualisiert werden, nicht zu weitgehend sein. Die Vertragsparteien stellen insbesondere sicher, dass die Korrektheit der ausgetauschten Daten regelmäßig geprüft wird.

„Transparenz“: Betroffene Personen sind über die Zwecke der Datenverarbeitung und die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Empfänger und Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten, das Bestehen des Rechts auf Zugriff und Berichtigung, auf die Löschung oder Sperrung von die betroffenen Personen betreffenden Daten, ihnen zur Verfügung stehende Rechtsmittel vor Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie das Recht auf weitere Information, sofern diese für eine rechtmäßige Verarbeitung erforderlich sind und von den Vertragsparteien dieses Abkommens noch nicht zur Verfügung gestellt wurden, zu informieren.

„Recht auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten“: Betroffene Personen haben das Recht auf ungehinderten und unmittelbaren Zugriff auf alle sie betreffenden Daten, die verarbeitet werden, sowie gegebenenfalls das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht im Einklang mit diesem Abkommen steht.

„Rechtsbehelfe“: Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine betroffene Person, die der Auffas-sung ist, dass ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzt wurde oder die Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen erfolgte, entspre-chend den geltenden Gesetzen berechtigt ist, sich bei einer zuständigen Behörde rechtswirksam zu beschweren und das Recht hat, bei einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das von Einzelpersonen — unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Wohnsitzstaat — angerufen werden kann, einen Rechtsbehelf einzulegen.

Sämtliche Datenschutzverstöße oder ähnliche Verstöße werden mit angemessenen, verhältnismäßi-gen und wirksamen Sanktionen belegt, die auch eine Entschädigung für infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutzvorschriften erlittene Schäden einschließen. Wurde ein Verstoß gegen Datenschutzvorschriften festgestellt, werden die Sanktionen, einschließlich der Entschädigung, nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Vorschriften festgelegt.

Weiterleitung von Daten:

Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und öffentliche Einrichtungen eines Drittlands ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Behörde, die die Daten übermittelt hat, und ausschließlich für die Zwecke erlaubt, für die die Daten übermittelt wurden und nur, sofern dieses Land einen angemessenen Datenschutzstandard gewährleistet. Unter Berücksichtigung angemessener, in den nationalen Gesetzen verankerter rechtlicher Beschränkungen informieren die Vertragsparteien die betroffene Person über eine solche Weiterleitung von Daten.

„Überwachung der Datenverarbeitung“: Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die Vertragsparteien wird von einer oder mehreren unabhängigen öffentlichen Stellen kontrolliert, die über wirksame Untersuchungs- und Eingriffsbefugnisse verfügen und ein Klagerecht haben oder die zuständigen Gerichte mit Verstößen gegen die Datenschutzgrundsätze dieses Abkommens befassen können. Jede Person kann sich zum Schutz der sie betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Abkommen mit einer Eingabe an jede unab-hängige öffentliche Behörde wenden. Die betroffene Person ist über das Ergebnis der Eingabe zu informieren.

„Ausnahmen von den Grundsätzen der Transparenz und des Zugriffsrechts“: Die Vertragsparteien können die Grundsätze des Zugriffsrechts und der Transparenz unter Einhaltung ihrer gesetzlichen Bestimmungen einschränken, wenn dies erforderlich ist, um

eine offizielle Untersuchung nicht zu gefährden,

die Menschenrechte anderer Personen nicht zu verletzen.


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/15


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe

Im Anschluss an die Unterzeichnung am 4. Juni 2013 haben die Regierung der Russischen Föderation und die Europäische Union am 20. Februar 2014 bzw. am 21. Februar 2014 einander darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über Drogenausgangsstoffe abgeschlossen haben.

Gemäß Artikel 11 des Abkommens ist dieses somit am 1. April 2014 in Kraft getreten.


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/16


BESCHLUSSES DES RATES

vom 12. Mai 2014

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union

(2014/319/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am 12. Dezember 2013 im Namen der Union unterzeichnet.

(2)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die Georgien zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend den Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Gesetzgebungsakte zur Einrichtung der Programme die Möglichkeit einer Teilnahme Georgiens vorsehen. Der Abschluss des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung dieser Befugnisse geht vielmehr auf die Akte zur Einrichtung der Programme zurück.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt. (1)

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (2)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 8 vom 11.1.2014, S. 3, veröffentlicht

(2)  Das Generalsekretariat des Rates veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens des Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union.


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Mai 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/320/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2014/316/EU des Rates (1) wurde das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Der Abschluss des Protokolls ist im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird hiermit im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(2)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/19


PROTOKOLL

zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und

DIE EUROPÄISCHE UNION und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Europäische Union“,

einerseits und

DIE REPUBLIK ALBANIEN, im Folgenden „Albanien“,

andererseits —

IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien (im Folgenden „Kroatien“) zur Europäischen Union am 1. Juli 2013,

In Erwägung Nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „SAA“) wurde am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet und ist am 1. April 2009 in Kraft getreten.

(2)

Der Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“) wurde am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei.

(4)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens ist dem Beitritt Kroatiens zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA zuzustimmen.

(5)

Die Konsultationen gemäß Artikel 36 Absatz 3 SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den in diesen Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Europäischen Union und Albaniens Rechnung getragen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

Vertragsparteien

Artikel 1

Kroatien wird Vertragspartei des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (im Folgenden „SAA“) und nimmt das SAA sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.

ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE

ABSCHNITT II

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne

Anhang IIc des SAA erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.

ABSCHNITT III

Ursprungsregeln

Artikel 3

Anhang IV des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Protokolls.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT IV

Artikel 4

WTO

Albanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.

Artikel 5

Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)   Unbeschadet der Anwendung von Maßnahmen, die sich aus der gemeinsamen Handelspolitik ergeben, werden Ursprungsnachweise, die von Albanien oder Kroatien ordnungsgemäß ausgestellt oder im Rahmen eines zwischen ihnen angewandten Präferenzabkommens ausgefertigt werden, in den jeweiligen Ländern anerkannt, sofern

a)

der Erwerb dieser Ursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt,

b)

der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und

c)

der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird.

Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Albanien oder Kroatien zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch im Rahmen eines zwischen ihnen angewandten Präferenzabkommens ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.

(2)   Albanien und Kroatien können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen aufrechterhalten, sofern

a)

auch das vor dem Tag des Beitritts Kroatiens geschlossene SAA zwischen Albanien und der Europäischen Union eine entsprechende Bestimmung enthält und

b)

die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden.

c)

Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts Kroatiens durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.

(3)   Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach dem in Absatz 1 genannten Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Albaniens bzw. Kroatiens während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.

Artikel 6

Waren im Transitverkehr

(1)   Der Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die entweder aus Albanien nach Kroatien oder aus Kroatien nach Albanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und sich am Tag des Beitritts Kroatiens im Transit oder in Albanien bzw. Kroatien in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2)   Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts Kroatiens ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Artikel 7

Kontingente für 2013

Für 2013 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Jahres, der vor dem 1. Juli 2013 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT V

Artikel 8

Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.

Artikel 9

(1)   Das vorliegende Protokoll wird von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie von der Republik Albanien gemäß den eigenen Verfahren genehmigt.

(2)   Die Parteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 10

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(2)   Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. Juli 2013 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 12

Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in kroatischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.

Съставено в Брюксел на двадесети февруари две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el veinte de febrero de dos mil catorce.

V Bruselu dne dvacátého února dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tyvende februar to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Februar zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta veebruarikuu kahekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the twentieth day of February in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le vingt février deux mille quatorze.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an fichiú lá de Feabhra an bhliain dhá mhíle agus a ceathair déag.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadesetog veljače dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì venti febbraio duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada divdesmitajā februārī.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų vasario dvidešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év február havának huszadik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għoxrin jum ta’ Frar tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de twintigste februari tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego lutego roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em vinte de fevereiro de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci februarie două mii paisprezece.

V Bruseli dvadsiateho februára dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne dvajsetega februarja leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tjugonde februari tjugohundrafjorton.

Bërë në Bruksel, më njëzet shkurt dymijë e katërmbëdhjetë

За държавите-членки

Por los Estados miembros

Za členské státy

For medlemsstaterne

Für die Mitgliedstaaten

Liikmesriikide nimel

Για τα κράτη μέλη

For the Member States

Pour les États membres

Za države članice

Per gli Stati membri

Dalībvalstu vārdā

Valstybių narių vardu

A tagállamok részéről

Għall-Istati Membri

Voor de lidstaten

W imieniu państw Członkowskich

Pelos Estados-Membros

Pentru statele membre

Za členské štáty

Za države članice

Jäsenvaltioiden puolesta

För medlemsstaterna

Për Vendet Anëtare

Image

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Për Bashkimin Europian

Image

За Република Албания

Por la República de Albania

Za Albánskou republiku

På Republikken Albaniens vegne

Für die Republik Albanien

Albaania Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας

For the Republic of Albania

Pour la République d'Albanie

Za Republiku Albaniju

Per la Repubblica di Albania

Albānijas Republikas vārdā

Albanijos Respublikos vardu

az Albán Köztársaság részéről

Għar-Repubblika ta' l-Albanija

Voor de Republiek Albanië

W imieniu Republiki Albanii

Pela República da Albânia

Pentru Republica Albania

Za Albánsku republiku

Za Republiko Albanijo

Albanian tasavallan puolesta

För Republiken Albanien

Për Republikën e Shqipërosë

Image


ANHANG I

„ANHANG IIc

Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft

(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)

KN-Code

Warenbezeichnung

Jährliches Kontingent

(in Tonnen)

Kontingentszollsatz

0401 10 10

MILCH UND RAHM, WEDER EINGEDICKT NOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 1 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 l

790

0 %

0401 20 11

MILCH UND RAHM, WEDER EINGEDICKT NOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON ≤ 3 GHT UND > 1 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 l

0401 20 91

MILCH UND RAHM, WEDER EINGEDICKT NOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM MILCHFETTGEHALT VON > 3 GHT UND ≤ 6 GHT, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM INHALT VON ≤ 2 l

1001 91 20

(früher: 1001 90 91)

WEICHWEIZEN UND MENGKORN, ZUR AUSSAAT

42 000

0 %

1001 99 00

(früher: 1001 90 99)

SPELZ, WEICHWEIZEN UND MENGKORN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

0 %

1005 90 00

MAIS (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT)

10 000

0 %“


ANHANG II

„ANHANG IV

Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … (2) преференциален произход.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (2).

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v … (2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (2).

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on … (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (2).

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (2) preferential origin.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2).

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. … (1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi … (2) preferencijalnog podrijetla.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (2).

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (2).

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardytų produktųeksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (2) preferencinės kilmės produktai.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (2) származásúak.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (2).

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (2) preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o (1)), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (2).

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (2).

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (2) poreklo.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (2).

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (2).

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të përfshira në këtë dokument (autorizim doganor Nr. … (1)) deklaron që, përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjinë preferenciale … (2).

 (3)

(Ort und Datum)

 (4)

(Unterschrift des Ausführers. Zusätzlich Name des Unterzeichners in Druckschrift.)“


(1)  Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden.

(2)  Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. Mai 2014

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

(2014/321/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss 2014/172/EU des Rates (1) wurde das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)

Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 1.

(2)  Der Wortlaut des Protokolls wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss im ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 2 veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 591/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit, bis eine bestehende zentrale Gegenpartei als qualifizierte zentrale Gegenpartei zugelassen und anerkannt ist, höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem alle zentralen Gegenparteien, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, als qualifizierte zentrale Gegenpartei angesehen werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte zentrale Gegenparteien für einen begrenzten Übergangszeitraum die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Übergangszeitraum.

(3)

Die Übergangszeiträume in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 laufen am 15. Juni 2014 ab.

(4)

Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten.

(5)

Da die Zulassung und Anerkennung zentraler Gegenparteien noch nicht abgeschlossen ist, sollten die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Übergangszeiträume um sechs Monate, d h. bis zum 15. Dezember 2014, verlängert werden.

(6)

Ohne eine Verlängerung der Übergangszeiträume würden sich die Eigenmittelanforderungen der in der Union niedergelassenen Institute (oder ihrer außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen) für Risikopositionen gegenüber noch nicht zugelassenen beziehungsweise anerkannten zentralen Gegenparteien erheblich erhöhen. Auch wenn diese Erhöhung nicht von Dauer sein mag, könnte sie unter Umständen doch zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen zentralen Gegenparteien führen und so Störungen auf den Märkten verursachen, auf denen diese zentralen Gegenparteien tätig sind.

(7)

Diese Verordnung sollte vor dem 16. Juni 2014 in Kraft treten, um sicherzustellen, dass die gegenwärtigen Übergangszeiträume noch vor ihrem Ablauf verlängert werden. Ein späteres Inkrafttreten könnte für die zentralen Gegenparteien, für die Märkte, auf denen diese tätig sind, und für die Institute, die Risikopositionen gegenüber diesen zentralen Gegenparteien unterhalten, Störungen zur Folge haben.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 497 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 89 Absatz 5a Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Zeiträume von 15 Monaten werden um sechs Monate verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 592/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 27 Unterabsatz 2 und Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Sie ordnet diese Erzeugnisse nach dem Niveau der diesbezüglichen Risiken in spezifische Kategorien ein und legt die Anforderungen in Bezug auf ihre sichere Verwendung und Beseitigung fest.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Bestimmungen für die Verwendung und Beseitigung von Gülle.

(3)

Geflügelgülle entsteht als integraler Bestandteil der Zucht und Aufzucht von Geflügel in landwirtschaftlichen Betrieben; sie kann vor Ort ohne vorherige Behandlung als Brennstoff genutzt werden, vorausgesetzt, die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz sind erfüllt und die spezifische Verwendung hat keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit.

(4)

In Verbrennungsanlagen, die Geflügelgülle als Brennstoff verwenden, müssen die Hygienemaßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um eine Ausbreitung möglicher Pathogene zu verhindern. Diese Maßnahmen müssen auch den Umgang mit dem Abwasser umfassen, das am Lagerungsort der Geflügelgülle entsteht.

(5)

Rückstände aus der Verbrennung von Geflügelgülle, in erster Linie die Asche, stellen eine ausgezeichnete Mineralstoffquelle dar, die für die Herstellung von Mineraldüngern genutzt werden kann; die Kommission arbeitet derzeit EU-Rechtsvorschriften für solche Rückstände aus. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Rückstände aus der Verbrennung zu nutzen, statt sie als Abfall zu beseitigen.

(6)

Derzeit liegen der Kommission nur für Geflügelgülle umfassende Nachweise vor, dass eine Technik entwickelt wurde, mit der diese ohne schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in landwirtschaftlichen Betrieben als Brennstoff genutzt werden kann. Sollten der Kommission Nachweise dafür zugehen, dass auch die Gülle anderer Arten unter Gewährleistung eines gleichwertigen Niveaus an Umwelt- und Gesundheitsschutz als Brennstoff genutzt werden kann, könnten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend überarbeitet werden.

(7)

Um die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen zu gewährleisten, sollten zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Umwelt- und Gesundheitsschutz für diese spezielle Verwendung festgelegt werden, damit schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden werden.

(8)

Harmonisierte Anforderungen, mit denen die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, die aus der Verwendung von Gülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, auf ganzheitliche Weise angegangen werden, würden auch der Entwicklung von Techniken für Verbrennungsanlagen, die Geflügelfülle in landwirtschaftlichen Betrieben als nachhaltige Brennstoffquelle nutzen, zugutekommen.

(9)

Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen festzulegen.

(10)

Die Einhaltung bestimmter in dieser Verordnung genannter Umweltstandards durch die Betreiber sollte von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen überprüft werden.

(11)

Die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beschriebenen Verarbeitungsstandards für Wärmeboiler wurden als alternative Methode gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigt. Mit den erforderlichen Anpassungen können diese Standards auch auf die Verwendung von Tierfetten als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren angewendet werden.

(12)

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und Geflügelgülle als Brennstoff einzuführen. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff“.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(6)   Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.

(7)   Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern

a)

die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen;

b)

die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen;

c)

Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.

(8)   Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes:

a)

Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird, den Grenzwerten und Überwachungsanforderungen für Emissionen gemäß Anhang III Kapitel V Abschnitt B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung vollständig entspricht.

b)

Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Abschnitt B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.“

2.

Die Anhänge III und XVI werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die ausgeschmolzene Fette oder Geflügelgülle als Brennstoff verwenden und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen wurden, weiterhin gestatten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

BESEITIGUNG, VERWERTUNG UND VERWENDUNG ALS BRENNSTOFF“

b)

Die folgenden Kapitel IV und V werden angefügt:

„KAPITEL IV

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE ALS BRENNSTOFF

Abschnitt 1

Allgemeine Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff

1.

Die Betreiber von Verbrennungsanlagen gemäß Artikel 6 Absatz 6 sorgen dafür, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Verbrennungsanlagen folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, sind diesem Zweck so schnell wie möglich zuzuführen oder bis zu ihrer Verwendung sicher zu lagern.

b)

In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass Behälter und Fahrzeuge in einem hierfür bestimmten Bereich auf dem Gelände der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in dem das Abwasser im Einklang mit dem Unionsrecht gesammelt und entsorgt werden kann, um das Risiko einer Kontaminierung der Umwelt zu vermeiden.

Abweichend von den in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen dürfen Behälter und Fahrzeuge, die für den Transport ausgeschmolzener Fette verwendet werden, in der Anlage gereinigt und desinfiziert werden, in der sie beladen werden, oder in jeder anderen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten Anlage.

c)

Die Verbrennungsanlagen müssen auf einem gut entwässerten, festen Untergrund stehen.

d)

In den Verbrennungsanlagen müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schädlingen getroffen werden. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.

e)

Das Personal muss Zugang zu angemessenen Einrichtungen für die persönliche Hygiene wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken haben, sofern dies erforderlich ist, um eine Kontamination von Ausrüstungsgegenständen zu vermeiden, die mit Nutztieren oder deren Futtermitteln in Berührung kommen.

f)

Die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sind für alle Bereiche der Verbrennungsanlage festzulegen und zu dokumentieren. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.

g)

Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

h)

Werden ausgeschmolzene Fette als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren genutzt, die sich innerhalb einer zugelassenen oder registrierten Lebens- oder Futtermittelverarbeitungsanlage befinden, so muss die Verarbeitung der Lebens- oder Futtermittel auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt sein.

2.

Die Betreiber von Verbrennungsanlagen treffen hinsichtlich der Annahme von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen, damit Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt vermieden oder — soweit praktisch möglich — begrenzt werden.

3.

Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage, zu den tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, deren Verbrennung noch aussteht, oder zu der Asche, die bei der Verbrennung entsteht, haben.

4.

Befindet sich die Verbrennungsanlage auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs, in dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, so muss

a)

eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsausrüstung und den Tieren, einschließlich ihrer Futtermittel und Einstreu, bestehen;

b)

die Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und nicht anderswo im Haltungsbetrieb benutzt werden, es sei denn, sie ist vor einer solchen Verwendung wirksam gereinigt und desinfiziert worden;

c)

das Personal, das in der Verbrennungsanlage arbeitet, vor dem Umgang mit Tieren oder ihrem Futter oder ihrer Einstreu in diesem oder einem anderen Haltungsbetrieb Oberbekleidung und Schuhe wechseln und Maßnahmen in Bezug auf die persönliche Hygiene ergreifen.

5.

Die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, deren Verbrennung noch aussteht, und die Rückstände aus der Verbrennung müssen in einem speziell hierfür bestimmten geschlossenen und überdachten Bereich oder in abgedeckten, lecksicheren Behältern gelagert werden.

6.

Die Verbrennung der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte ist unter Bedingungen durchzuführen, die eine Kreuzkontamination von Futtermitteln für Tiere verhindert.

Abschnitt 2

Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen

1.

Verbrennungsanlagen müssen so konzipiert, gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte auch unter den ungünstigsten Bedingungen mindestens 2 Sekunden lang einer Temperatur von 850 °C oder mindestens 0,2 Sekunden lang einer Temperatur von 1 100 °C ausgesetzt werden.

2.

Das Gas, das bei dem Prozess entsteht, wird kontrolliert und einheitlich für 2 Sekunden auf eine Temperatur von 850 °C oder für 0,2 Sekunden auf eine Temperatur von 1 100 °C gebracht.

Die Temperatur ist entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde in der Nähe der Innenwand oder an einem anderen repräsentativen Punkt der Brennkammer zu messen.

3.

Zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess einschlägigen Parameter und Bedingungen sind automatisierte Techniken zu verwenden.

4.

Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen automatisch aufgezeichnet und in angemessener Form dargestellt werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der unter den Nummern 1 und 2 genannten genehmigten Betriebsbedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der jeweiligen Behörde festzulegen sind.

5.

Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat dafür zu sorgen, dass der Brennstoff so verbrannt wird, dass ein Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff in der Schlacke und Rostasche von weniger als 3 % oder ein Glühverlust von weniger als 5 % des Trockengewichts des verbrannten Materials eingehalten wird.

Abschnitt 3

Verbrennungsrückstände

1.

Verbrennungsrückstände sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die genannten Rückstände müssen verwertet oder, sofern dies nicht angebracht ist, gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften entsorgt oder verwendet werden.

2.

Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen, einschließlich Staub, muss in geschlossenen Behältern oder auf eine andere Art erfolgen, mit der eine Verbreitung in der Umwelt verhindert wird.

Abschnitt 4

Betriebsausfall oder anormale Betriebsbedingungen

1.

Die Verbrennungsanlage muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die automatisch alle Prozesse stoppen, wenn es zu einem Ausfall oder zu anormalen Betriebsbedingungen kommt, bis der normale Betrieb wieder aufgenommen werden kann.

2.

Unvollständig verbrannte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen erneut verbrannt oder gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auf andere Weise als durch Beseitigung auf einer zugelassenen Deponie entsorgt werden.

KAPITEL V

ARTEN VON ANLAGEN UND BRENNSTOFFEN, DIE ZUR VERBRENNUNG GENUTZT WERDEN DÜRFEN, UND BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE ANLAGENARTEN

A.   Stationäre Verbrennungsmotoren

1.

Ausgangsmaterial:

Für diesen Prozess darf eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllt:

a)

Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

i)

im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorien 1 und 2: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III.

Wird dieses Fett durch ein geschlossenes, unumgehbares Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb direkt zur sofortigen Verbrennung verbracht, ist die dauerhafte Kennzeichnung mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 nicht erforderlich;

ii)

im Fall einer Fettfraktion aus Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

iii)

im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III;

b)

die Fettfraktion ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen.

2.

Methodik:

Die Verbrennung von Tierfett als Brennstoff in stationären Verbrennungsmotoren hat folgendermaßen zu erfolgen:

a)

die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Fettfraktionen müssen verbrannt werden:

i)

gemäß den Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1; oder

ii)

unter Verwendung von Verfahrensparametern, mit denen ein gleichwertiges Ergebnis wie mit den unter Ziffer i genannten Bedingungen erreicht wird und die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

b)

die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;

c)

ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorien 1 oder 2, das als Brennstoff auf gemäß den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004 bzw. 183/2005 zugelassenen oder registrierten Betriebsgeländen oder an öffentlichen Orten verbrannt wird, muss mit der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet worden sein;

d)

die Verbrennung von Tierfett ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards und Anforderungen dieser Vorschriften und der Anforderungen bezüglich der besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung und Überwachung von Emissionen, durchzuführen.

3.

Betriebsbedingungen:

Abweichend von den in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 genannten Anforderungen kann die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde Anforderungen genehmigen, die auf anderen Verfahrensparametern beruhen, wenn diese ein gleichwertiges Ergebnis gewährleisten.

B.   Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird

1.

Art der Anlage:

Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW.

2.

Ausgangsmaterial und Geltungsbereich:

Ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle im Sinne von Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung als Brennstoff gemäß den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen.

Andere tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Gülle anderer Tierarten oder außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugte Gülle dürfen in Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden.

3.

Besondere Anforderungen an Geflügelgülle, die als Brennstoff verwendet wird:

a)

Die Gülle ist sicher in einem geschlossenen Lagerbereich zu lagern, damit möglichst wenig Umgang damit erforderlich ist und eine Kreuzkontamination mit anderen Bereichen eines Haltungsbetriebs, auf dem Tiere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten gehalten werden, verhindert wird.

b)

Die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb muss über folgende Ausstattung verfügen:

i)

Ein automatisches Brennstoffsteuerungssystem, mit dem der Brennstoff ohne weitere Handhabung direkt in die Brennkammer geleitet wird;

ii)

einen Hilfsbrenner, der während der Anlauf- und Abschaltprozesse verwendet wird, damit sichergestellt ist, dass die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 genannten Temperaturanforderungen während dieser Phasen jederzeit erfüllt sind, und zwar so lange, wie sich unverbranntes Material in der Brennkammer befindet.

4.

Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen:

a)

Die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden (nämlich die Summe aus Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ausgedrückt als Stickstoffdioxid) und Feinstaub dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten, ausgedrückt in mg/Nm3 bei einer Temperatur von 273,15 K, einem Druck von 101,3 kPa und einem Sauerstoffgehalt von 11 %, nach Korrektur bezüglich des Wasserdampfgehalts in den Abgasen:

Schadstoff

Emissionsgrenzwert in mg/Nm3

Schwefeldioxid

50

Stickoxide (als NO2)

200

Feinstaub

10

b)

Der Betreiber einer Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb führt mindestens einmal jährlich Messungen in Bezug auf Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub durch.

Anstelle der in Unterabsatz 1 genannten Messungen können für die Feststellung der Schwefeldioxidemissionen auch andere Verfahren verwendet werden, die von der zuständigen Behörde überprüft und genehmigt worden sind.

Die Überwachung wird vom Betreiber oder in seinem Namen im Einklang mit den CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

c)

Alle Ergebnisse werden so aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt, dass die zuständige Behörde die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte überprüfen kann.

d)

Bei Verbrennungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, wird der reibungslose Betrieb dieser Minderungsvorrichtung kontinuierlich überwacht, und die Ergebnisse der Überwachung werden aufgezeichnet.

e)

Werden die unter Buchstabe a genannten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, oder erfüllt eine Verbrennungsanlage in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht die in Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 1 genannten Anforderungen, so setzt der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die Konformität mit den Rechtsvorschriften schnellstmöglich wiederhergestellt wird. Kann die Einhaltung der Anforderungen nicht wiederhergestellt werden, so setzt die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage aus und zieht deren Zulassung zurück.

5.

Änderungen und Ausfälle im Betrieb:

a)

Der Betreiber informiert die zuständige Behörde über jede geplante Änderung in Bezug auf die Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb, die Auswirkungen auf die Emission haben würde, mindestens einen Monat vor Vornahme der Änderungen.

b)

Der Betreiber ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anlauf- und Abschaltzeiten der Verbrennungsanlage im landwirtschaftlichen Betrieb sowie etwaige Störungen möglichst kurz gehalten werden. Im Falle einer Störung oder eines Ausfalls der sekundären Emissionsminderungsvorrichtung unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.“

2.

In Anhang XVI Kapitel III wird folgender Abschnitt angefügt:

„Abschnitt 12

Amtliche Kontrollen in Bezug auf für die Verwendung von Tierfett und Geflügelgülle als Brennstoff zugelassene Anlagen

Die zuständige Behörde nimmt in für die Verwendung von Tierfett und Geflügelgülle als Brennstoff zugelassenen Anlagen gemäß Anhang III Kapitel V im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 genannten Verfahren Dokumentenprüfungen vor.“


4.6.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 593/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 schreibt vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von Ereignissen in Kenntnis setzt, die den Pass der Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds betreffen. Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 schreibt auch vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über die Streichung eines EuVECA-Verwalters aus dem Register unterrichtet.

(2)

Da von der ESMA für diese Notifizierung noch kein spezielles IT-Werkzeug entwickelt wurde, ist die Nutzung von E-Mail für diese Art der Notifizierung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA als Format am besten geeignet. Darum sollte die ESMA ein Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen erstellen und allen zuständigen Behörden zur Kenntnis bringen.

(3)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(4)

Da Anwendungsbereich und Auswirkungen des Notifizierungsformats begrenzt sind und das festgelegte Formular lediglich von den zuständigen Behörden genutzt werden soll, hat die ESMA keine öffentlichen Konsultationen zur Einführung dieses Notifizierungsformats durchgeführt. Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten ESMA-Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Format für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen über die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Ereignisse zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt.

Artikel 2

Format der Notifizierung

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Risikokapitalfonds notifiziert den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 genannten Ereignisse per E-Mail und füllt hierzu das im Anhang dieser Verordnung enthaltene Formular aus.

Artikel 3

Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die maßgebliche E-Mail-Adresse aufsichtsrelevanter Informationen für die Notifizierung.

Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Notifizierung der Registrierung des Verwalters eines Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) oder Aktualisierung bereits notifizierter Informationen

Image


4.6.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 594/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format der Notifizierung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 schreibt vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) die Aufnahmemitgliedstaaten sowie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) von Ereignissen in Kenntnis setzt, die den Pass der Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum betreffen. Artikel 22 Absatz 3 der genannten Verordnung schreibt auch vor, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten über die Streichung eines EuSEF-Verwalters aus dem Register unterrichtet.

(2)

Da von der ESMA für diese Notifizierung noch kein spezielles IT-Werkzeug entwickelt wurde, ist die Nutzung von E-Mail für diese Art der Notifizierung zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA als Format am besten geeignet. Darum sollte die ESMA ein Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen erstellen und allen zuständigen Behörden zur Kenntnis bringen.

(3)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(4)

Da Anwendungsbereich und Auswirkungen des Notifizierungsformats begrenzt sind und das festgelegte Formular lediglich von den zuständigen Behörden genutzt werden soll, hat die ESMA keine öffentlichen Konsultationen zur Einführung dieses Notifizierungsformats durchgeführt. Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten ESMA-Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Format für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen über die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Ereignisse zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festgelegt.

Artikel 2

Format der Notifizierung

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum notifiziert den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Ereignisse per E-Mail und füllt hierzu das im Anhang dieser Verordnung enthaltene Formular aus.

Artikel 3

Verzeichnis der E-Mail-Adressen

Jede zuständige Behörde übermittelt der ESMA die für die Notifizierung aufsichtsrelevanter Informationen maßgebliche E-Mail-Adresse.

Die ESMA bringt das Verzeichnis der maßgeblichen E-Mail-Adressen, das auch die maßgebliche E-Mail-Adresse der ESMA enthält, allen zuständigen Behörden zur Kenntnis.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG

Notifizierung der Registrierung des Verwalters eines Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) oder Aktualisierung bereits notifizierter Informationen

Image


4.6.2014   

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L 165/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 595/2014 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

77,0

TR

62,5

ZZ

69,8

0707 00 05

AL

25,2

MK

39,8

TR

119,2

ZZ

61,4

0709 93 10

TR

112,1

ZZ

112,1

0805 50 10

TR

121,8

ZA

122,4

ZZ

122,1

0808 10 80

AR

104,5

BR

95,8

CL

97,0

CN

98,5

NZ

135,3

US

142,6

UY

70,3

ZA

139,5

ZZ

110,4

0809 10 00

TR

178,3

ZZ

178,3

0809 29 00

TR

387,8

ZZ

387,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

4.6.2014   

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L 165/49


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Mai 2014

zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2014

(2014/322/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Abhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hinarbeiten, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.

(2)

Die von der Kommission vorgeschlagene Strategie Europa 2020 ermöglicht es der Union, ihr Wirtschaftssystem in Richtung intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum mit hoher Beschäftigung, Produktivität und starkem sozialem Zusammenhalt zu lenken. Am 13. Juli 2010 hat der Rat seine Empfehlung über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (3) angenommen. Weiter hat der Rat am 21. Oktober 2010 seinen Beschluss 2010/707/EU (4) (im Folgenden „beschäftigungspolitische Leitlinien“) angenommen. Diese Leitlinien bilden zusammen die integrierten Leitlinien zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 (im Folgenden „integrierte Leitlinien“). Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen integrierten Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten ausrichtet, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie der Ausgangslage und Gegebenheiten der Union. Die europäische Beschäftigungsstrategie spielt die Hauptrolle in der Umsetzung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktziele der Strategie Europa 2020.

(3)

Diese integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung dieser Reformen vor. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gegebenenfalls gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Kommission jährlich dem Europäischen Rat übermitteln.

(4)

Die Prüfung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht, den der Rat am 28. Februar 2013 angenommen hat, zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin jede erdenkliche Anstrengung unternehmen sollten, um die folgenden Prioritäten anzugehen: Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und Verringerung der strukturellen Arbeitslosigkeit, Aufbau eines qualifizierten Arbeitskräftepotenzials als Antwort auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes sowie Förderung der Arbeitsplatzqualität und des lebenslangen Lernens, Verbesserung der Leistungsfähigkeit der allgemeinen und beruflichen Bildungssysteme auf allen Ebenen und Erhöhung der Quote tertiärer Bildung, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut.

(5)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten bis Ende 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf ihre Umsetzung gerichtet werden kann. Etwaige Aktualisierungen der beschäftigungspolitischen Leitlinien bis Jahresende 2014 sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. In den Jahren 2011, 2012 und 2013 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien aufrechterhalten. Sie sollten auch für das Jahr 2014 aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, wie sie im Anhang des Beschlusses 2010/707/EU des Rates dargelegt sind, behalten für 2014 ihre Gültigkeit und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. STOURNARAS


(1)  Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 21. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(4)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).


4.6.2014   

DE

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L 165/51


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Mai 2014

zur Aufhebung des Beschlusses 2010/371/EU über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

(2014/323/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1). wie geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3), im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“, insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (4), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

im Einvernehmen mit der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/371/EU des Rates (5) wurde angenommen, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen, nachdem die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente verletzt worden waren.

(2)

Diese Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2011/324/EU des Rates (6) geändert und bis zum 6. Dezember 2011 verlängert, durch den Beschluss 2011/808/EU des Rates (7) geändert und bis zum 5. Dezember 2012 verlängert. Am 3. Dezember 2012 wurden diese Maßnahmen durch den Beschluss 2012/749/EU des Rates (8) verlängert, bis der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission festgestellt hat, dass in Madagaskar glaubwürdige Wahlen stattgefunden haben und die verfassungsmäßige Ordnung dort wiederhergestellt ist.

(3)

Die Abhaltung der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Madagaskar am 25. Oktober bzw. 20. Dezember 2013, die Verkündung der offiziellen Ergebnisse am 17. Januar bzw. 6. Februar 2014 und die Einsetzung der neu gewählten Institutionen bestätigen die Rückkehr Madagaskars zur verfassungsmäßigen Ordnung. Am 7. Februar 2014 begrüßte die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik den positiven Verlauf der Wahlen.

(4)

Die im Anhang des Beschlusses 2011/808/EU genannten Bedingungen, einschließlich der Abhaltung glaubhafter Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, der Verkündung der offiziellen Ergebnisse und der Einsetzung der neu gewählten Institutionen, mit denen die Rückkehr Madagaskars zur verfassungsmäßigen Ordnung bestätigt wird, sind erfüllt. Der Beschluss 2010/371/EU sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/371/EU wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(5)  Beschluss 2010/371 des Rates vom 7. Juni 2010 über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 13).

(6)  Beschluss 2011/324/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 1.6.2011, S. 2).

(7)  Beschluss 2011/808/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU des Rates über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 324 vom 7.12.2011, S. 1).

(8)  Beschluss 2012/749/EU des Rates vom 3. Dezember 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2010/371/EU über die Einstellung des Konsultationsverfahrens mit der Republik Madagaskar nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 46).


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

über die Anerkennung des Systems „Gafta Trade Assurance Scheme“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2014/324/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Artikel 7b und 7c sowie Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Artikeln 17 und 18 sowie dem Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4)

Der Antrag auf Anerkennung, dass das durch ein „RED-Addendum“ geänderte System „Gafta Trade Assurance Scheme“ den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 18. Februar 2014 eingereicht. Das System kann alle für die Biokraftstoffherstellung geeigneten Einsatzstoffe erfassen und hat einen weltweiten Anwendungsbereich. Das System deckt Handel, Transport und Lagerung der landwirtschaftlichen Einsatzstoffe vom Erzeuger bis zum Erstverarbeiter ab und verlässt sich hinsichtlich der anderen Stadien auf andere von der Kommission anerkannten freiwilligen Systeme. Demnach muss das System „Gafta Trade Assurance Scheme“ sicherstellen, dass die Anerkennung, die die Kommission jenen Systemen ausgesprochen hat, mit denen es zusammenarbeitet, während der Dauer der Kooperation ihre Gültigkeit behält. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5)

Die Prüfung des Systems „Gafta Trade Assurance Scheme“ einschließlich des „RED-Addendums“ ergab, dass es alle Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt, mit Ausnahme des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG. Es liefert jedoch präzise Daten zu Aspekten, die von der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern benötigt werden, um die Einhaltung des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen, und es wendet ein Massenbilanzsystem an, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Bewertung des Systems „Gafta Trade Assurance Scheme“ einschließlich des „RED-Addendums“ ergab, dass es geeignete Standards in Bezug auf Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Überprüfung erfüllt.

(7)

Das System „Gafta Trade Assurance Scheme“ einschließlich des „RED-Addendums“ wurde anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Im Falle relevanter Änderungen der Rechtsgrundlage wird die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(8)

Falls sich das System ändert, wird die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem System „Gafta Trade Assurance Scheme“ einschließlich des „RED-Addendums“ (im Folgenden „das System“), für das am 18. Februar 2014 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System deckt zwar Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG nicht ab, es verwendet jedoch präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden.

Das System kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG bis zum Erstverarbeiter der Rohstoffe nachzuweisen.

Artikel 2

Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.


4.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2014

über die Anerkennung des „Systems KZR INiG“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(2014/325/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Artikel 7b und 7c sowie Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Artikeln 17 und 18 sowie dem Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2)

Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3)

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einem von der Kommission anerkannten freiwilligen System eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4)

Der Antrag auf Anerkennung, dass das „System KZR INiG“ den Nachweis erbringt, wonach Lieferungen von Biokraftstoff mit den in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, wurde bei der Kommission am 17. Juli 2012 eingereicht. Die akzeptierte Version des Systems wurde am 17. Dezember 2013 vorgelegt. Vom System erfasst sind in der EU angebaute und geerntete Rohstoffe sowie Abfälle und Rückstände aus der EU. Das System gilt für die gesamte Versorgungskette vom Anbau der Rohstoffe bis zum Vertrieb der Biokraftstoffe. Das anerkannte System sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5)

Die Prüfung des „Systems KZR INiG“ ergab, dass es die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG in angemessener Weise erfüllt und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(6)

Die Prüfung des „KZR INiG Systems“ hat ergeben, dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(7)

Das „System KZR INiG“ wurde anhand der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Im Falle relevanter Änderungen der Rechtsgrundlage wird die Kommission das System prüfen, um festzustellen, ob es die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dem „System KZR INiG“ (im Folgenden „das System“), für das am 17. Dezember 2013 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen.

Das System enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Das System kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

Artikel 2

Werden an dem System nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das System die Nachhaltigkeitskriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass das System Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Juni 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.