ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 163

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
29. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 543/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

5

 

*

Verordnung (EU) Nr. 544/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EU) Nr. 546/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

15

 

*

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 547/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 542/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und e,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Februar 2013 haben das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (3) (im Folgenden „EPG-Übereinkommen“) unterzeichnet. In dem EPG-Übereinkommen ist festgelegt, dass es nicht vor dem ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und dem EPG-Übereinkommen betreffen, in Kraft tritt.

(2)

Am 15. Oktober 2012 haben das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, die Parteien des Vertrags vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden „Benelux-Gerichtshof-Vertrag“) sind, ein Protokoll zur Änderung dieses Vertrags unterzeichnet. Dieses Protokoll eröffnete die Möglichkeit, dem Benelux-Gerichtshof die Zuständigkeit für besondere Angelegenheiten zuzuweisen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fallen.

(3)

Es ist erforderlich, das Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag im Wege einer Änderung jener Verordnung zu regeln.

(4)

Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof sollten jeweils als „Gericht“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten, um Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgesehen ist.

(5)

Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, und berühren weder die interne Zuweisung der Verfahren an seine einzelnen Kammern noch die im EPG-Übereinkommen festgelegten Regelungen hinsichtlich der Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit, einschließlich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, während des in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums.

(6)

Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats — gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, keine gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage nationalen Rechts ausüben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts bzw. des Benelux-Gerichtshofs fallen, daher auch für Beklagte gelten, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben, damit die beiden Gerichte Zuständigkeit hinsichtlich dieser Beklagten ausüben können. Die geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit gewährleisten, dass zwischen den Verfahren, die unter die genannte Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine enge Verbindung besteht. Es ist daher angemessen, diese Vorschriften auf Verfahren gegen alle Beklagten ungeachtet ihres Wohnsitzes auszuweiten. Bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof (im Folgenden beide jeweils als „gemeinsames Gericht“ bezeichnet) nur die Vorschriften anwenden, die für die Angelegenheit, für die ihnen die Zuständigkeit übertragen wurde, einschlägig sind.

(7)

Ein gemeinsames Gericht sollte in Verfahren, in denen wegen Verletzung eines Europäischen Patents auf Schadensersatz innerhalb oder außerhalb der Union geklagt wird, auf der Grundlage einer Bestimmung über die subsidiäre Zuständigkeit über Rechtsstreitigkeiten entscheiden können, an denen Beklagte aus Drittstaaten beteiligt sind. Eine solche subsidiäre Zuständigkeit sollte ausgeübt werden, wenn Vermögen des Beklagten in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, und der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist, etwa weil der Beklagte dort seinen Wohnsitz hat oder dort Beweismittel für den Rechtsstreit vorliegen. Das gemeinsame Gericht sollte bei der Begründung seiner Zuständigkeit dem Wert des betreffenden Vermögens Rechnung tragen, der nicht geringfügig und der so hoch sein sollte, dass eine zumindest teilweise Vollstreckung der Entscheidung in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts sind, möglich ist.

(8)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, mit denen Parallelverfahren und miteinander unvereinbare Entscheidungen vermieden werden sollen, sollten Anwendung finden, wenn Verfahren vor einem gemeinsamen Gericht und vor einem Gericht eines Mitgliedstaats, in dem das EPG-Übereinkommen oder gegebenenfalls der Benelux-Gerichtshof-Vertrag nicht gilt, eingeleitet werden.

(9)

Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren auch Anwendung finden, wenn während des im EPG-Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums Verfahren über bestimmte Rechtsstreitigkeiten einerseits bei dem Einheitlichen Patentgericht und andererseits bei einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist, eingeleitet werden.

(10)

Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, anerkannt und vollstreckt werden.

(11)

Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, sollten in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(15)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet; dabei steht es Dänemark jedoch gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (5) frei, die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 anzuwenden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 71a

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 („gemeinsames Gericht“) als ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das gemeinsame Gericht gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2)   Jedes der folgenden Gerichte ist für die Zwecke dieser Verordnung ein gemeinsames Gericht:

a)

das mit dem am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommen zur Schaffung eines Einheitlichen Patentgerichts („EPG-Übereinkommen“) errichtete Einheitliche Patentgericht und

b)

der mit dem Vertrag vom 31. März 1965 über die Gründung und die Satzung des Benelux-Gerichtshofs (im Folgenden „Benelux-Gerichtshof-Vertrag“) errichtete Benelux-Gerichtshof.

Artikel 71b

Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt:

1.

Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der Partei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, nach Maßgabe dieser Verordnung in einem unter die betreffende Übereinkunft fallenden Rechtsgebiet zuständig wären.

2.

In Fällen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat und diese Verordnung die ihn betreffende gerichtliche Zuständigkeit nicht anderweitig begründet, findet Kapitel II, soweit einschlägig, ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten Anwendung.

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei einem gemeinsamen Gericht auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines Drittstaats zuständig sind.

3.

Ist ein gemeinsames Gericht hinsichtlich eines Beklagten nach Nummer 2 in einem Rechtsstreit über eine Verletzung eines Europäischen Patents, die zu einem Schaden innerhalb der Union geführt hat, zuständig, kann dieses Gericht seine Zuständigkeit auch hinsichtlich eines aufgrund einer solchen Verletzung außerhalb der Union entstandenen Schadens ausüben.

Diese Zuständigkeit kann nur begründet werden, wenn dem Beklagten gehörendes Vermögen in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist und der Rechtsstreit einen hinreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist.

Artikel 71c

(1)   Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn ein gemeinsames Gericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, angerufen werden.

(2)   Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist.

Artikel 71d

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Anerkennung und Vollstreckung von

a)

Entscheidungen eines gemeinsamen Gerichts, die in einem Mitgliedstaat, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen, und

b)

Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, die in einem Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, anerkannt und vollstreckt werden müssen.

Wird die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines gemeinsamen Gerichts jedoch in einem Mitgliedstaat beantragt, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, gelten anstelle dieser Verordnung alle die Anerkennung und Vollstreckung betreffenden Bestimmungen der Übereinkunft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 10. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.


29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 543/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie (EPA)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Initiative Belgiens, Bulgariens, der Tschechischen Republik, Deutschlands, Estlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Kroatiens, Italiens, Zyperns, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Ungarns, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Polens, Portugals, Rumäniens, Sloweniens, der Slowakei, Finnlands und Schwedens,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (2) hat die EPA ihren Sitz in Bramshill, Vereinigtes Königreich.

(2)

Unbeschadet des Artikels 4 des Beschlusses 2005/681/JI hat das Vereinigte Königreich die EPA mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 und 8. Februar 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass es einseitig beschlossen hat, dass es nicht länger wünscht, dass die EPA ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat. Neben der EPA ist in Bramshill auch eine nationale Polizeiausbildungseinrichtung der National Policing Improvement Agency ansässig, die auf Beschluss des Vereinigten Königreichs durch ein neues Polizeikolleg an einem anderen Ort ersetzt werden soll. Das Vereinigte Königreich hatte daher beschlossen, die nationale Polizeiausbildungseinrichtung in Bramshill zu schließen und das Grundstück zu veräußern; das Vereinigte Königreich wies auf die hohen damit verbundenen Kosten und das Fehlen eines alternativen Geschäftsmodells für den Betrieb des Geländes hin. In Anbetracht der im Vertrag über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Verpflichtungen zur loyalen Zusammenarbeit und insbesondere der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 4 EUV sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten sich gegenseitig bei der Aufrechterhaltung der operativen Tätigkeiten der EPA unterstützen. Im Hinblick darauf ist insbesondere das Vereinigte Königreich verpflichtet, eine reibungslose Verlegung der EPA an ihren neuen Standort zu gewährleisten, ohne dass der reguläre Haushalt der EPA beeinträchtigt wird.

(3)

Angesichts der von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten am 8. Oktober 2013 erzielten Einigung und der Notwendigkeit, die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union zu wahren, sollte eine Regelung getroffen werden, der zufolge die EPA nach Budapest umziehen wird, sobald sie Bramshill verlässt. Diese Regelung sollte in den Beschluss 2005/681/JI aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund des sich durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergebenden Rechtsrahmens ist es erforderlich, den Beschluss 2005/681/JI zu überprüfen, wobei die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union gewahrt bleiben soll.

(5)

Der Beschluss 2005/681/JI sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Bevor die EPA an ihrem neuen Sitz ihre operative Tätigkeit aufnimmt, sollte nach den festgelegten Verfahren ein Sitzabkommen geschlossen werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(8)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9)

Aufgrund der Dringlichkeit, den neuen Sitz der EPA festzulegen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2005/681/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Sitz

Die EPA hat ihren Sitz in Budapest, Ungarn.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Überprüfung

Bis zum 30. November 2015 legt die Kommission einen Bericht über die Wirksamkeit dieses Beschlusses vor, wobei sie der Notwendigkeit, die Rechtsstellung der EPA als eigenständiger Agentur der Union zu wahren, Rechnung trägt. Dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieses Beschlusses im Anschluss an eine gründliche Kosten-Nutzen-Analyse und eine Folgenabschätzung ergänzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Beschluss 2005/681/JI des Rates vom 20. September 2005 zur Errichtung der Europäischen Polizeiakademie und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/820/JI (ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 63).


29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 544/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (3) (im Folgenden „Konvention“).

(2)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“), die im Rahmen der Konvention eingerichtet wurde, hat auf ihrer 16. Sondertagung 2008 die Empfehlung 08-05 angenommen, mit der ein neuer Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird, der den vorhergehenden Wiederauffüllungsplan von 2006 ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (4) wurde erlassen, um diese internationalen Erhaltungsmaßnahmen auf EU-Ebene umzusetzen.

(3)

Auf ihrer 17. Sondertagung 2010 hat die ICCAT die Empfehlung 10-04 zur Änderung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wurde daraufhin durch die Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um diese überarbeiteten internationalen Erhaltungsmaßnahmen auf EU-Ebene umzusetzen.

(4)

Auf ihrer 18. Sondertagung 2012 hat die ICCAT die Empfehlung 12-03 zur erneuten Änderung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun verabschiedet. Zur besseren Anpassung der Fangzeiten an die jeweilige Flottentätigkeit sieht die Empfehlung 12-03 eine Änderung der Fangzeiten vor, die nun im Unterschied zu den bislang in den ICCAT-Empfehlungen festgelegten Schonzeiten als erlaubte Fangzeiten festgelegt sind. Zudem wurden die Zeiten geändert, zu denen der Fang mit Ringwadenfängern, Köderschiffen und Schleppanglern erlaubt ist. Um Unklarheiten bezüglich der Fanggeräte auszuschließen, die keinerlei spezifischen Vorschriften bezüglich der Fangzeiten unterliegen, wurde schließlich eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Befischung mit allen anderen Fanggeräten — mit Ausnahme aller Arten von Treibnetzen — ausdrücklich ganzjährig erlaubt ist. Die Zeiträume und Daten für die Fangtätigkeit im Atlantik können von der ICCAT 2015 auf der Grundlage eines Gutachtens des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT (SCRS) überprüft werden.

(5)

Auf ihrer 23. ordentlichen Tagung im November 2013 hat die ICCAT die Empfehlung 13-08 zur Ergänzung der Empfehlung 12-03 angenommen, um Änderungen der Fangzeiten für Köderschiffe und Schleppangler im Ostatlantik zuzulassen, die keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe des Roten Thun im Mittelmeer haben. In dieser Empfehlung der ICCAT heißt es, dass die Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Fangzeiten für ihre im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen dürfen, sofern sie die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien einhalten. Diese ICCAT-Empfehlung enthält zudem Regeln für den Einsatz von Stereokameras im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige. Es ist geplant, dass alle technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Transferschleuse und der Regeln (Verhältnis Länge/Gewicht), vom SCRS auf seiner Tagung 2014 überprüft und erforderlichenfalls von der ICCAT auf ihrer Tagung 2014 auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS geändert werden.

(6)

Zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 12-03 in Unionsrecht, mit der eine wirksame Erhaltung der Bestände von Rotem Thun gewährleistet, Rechtssicherheit bezüglich der betreffenden Fangzeiten geschaffen und schließlich die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, ihre Fischerei-, Kapazitäts- und Inspektionspläne korrekt zu erstellen und ihren sonstigen Berichtspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, sowie zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 13-08 in Unionsrecht betreffend den Einsatz von Stereokamerasystemen beim Einsetzen in Netzkäfige und die etwaige Festlegung unterschiedlicher Zeitpunkte für den Beginn der Fangzeiten für im Ostatlantik tätige Köderschiffe und Schleppangler müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 möglichst bald geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Fangzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m Länge ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N, wo dieser Fang in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar erlaubt ist.

(2)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni erlaubt.

(3)   Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober erlaubt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten für die Jahre 2014 und 2015 in ihren jährlichen nationalen Fischereiplänen ein unterschiedliches Startdatum für die unter ihrer Flagge fahrenden und im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen, sofern die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien weiterhin mit Unterabsatz 1 in Einklang steht, da dies keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe hat.

In dem der ICCAT bis 15. Februar jeden Jahres vorzulegenden Fangplan der Union ist anzugeben, ob die Zeitpunkte für den Beginn dieser Fischereien geändert worden sind; ferner sind die Koordinaten der betroffenen Gebiete anzugeben.

(4)   Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Oktober erlaubt.

(5)   Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Oktober erlaubt.

(6)   Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fanggeräten ist ganzjährig erlaubt. Dessen ungeachtet ist der Fang von Rotem Thun mit allen Arten von Treibnetzen untersagt.“

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 24a

Einsatz von Stereokameras beim Einsetzen in Netzkäfige

Der Einsatz von Stereokamerasystemen im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige erfüllt folgende Bedingungen:

a)

Die Beprobungsintensität von lebendem Fisch ist nicht geringer als 20 % der Menge an Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird; sofern dies technisch möglich ist, sollte die Erprobung von lebendem Fisch sequentiell sein, wobei eines unter fünf Exemplaren zu vermessen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die aus einer Entfernung zwischen 2 m und 8 m von der Kamera vermessen wurden.

b)

Die Abmessungen der Transferschleuse, die den Geberkäfig und den Empfängerkäfig verbindet, dürfen in der Breite höchstens 10 m und in der Höhe höchstens 10 m betragen.

c)

Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, mehr als eine Umrechnungsregel für denselben Einsatzvorgang in Netzkäfige anzuwenden; die aktuellsten vom Ständigen Ausschusses der ICCAT für Forschung und Statistik der ICCAT aufgestellten Regeln werden angewandt, um Gabellängen in Gesamtgewichte gemäß der Größenkategorie des bei einem Einsatzvorgang in Netzkäfige vermessenen Fisches umzurechnen.

d)

Vor jedem Einsatzvorgang in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von zwischen 2 m und 8 m validiert werden.

e)

Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereoprogramms muss aus den Angaben die Fehlermarge hervorgehen, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und nicht +/-5 % übersteigen darf.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 157.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(3)  Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L 157 vom 16.6.2012, S. 1).


29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Diskriminierung wirksam zu bekämpfen, die Einhaltung von Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern und gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt hinzuwirken sowie die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der politischen Ziele der Union wie beispielsweise der Kernziele der Strategie Europa 2020 zu verfolgen, sind vergleichbare, verlässliche und objektive Statistiken zur Lage erwerbstätiger, arbeitsloser und außerhalb des Arbeitsmarkts stehender Menschen erforderlich, während zugleich die Vertraulichkeit statistischer Daten, die Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten geachtet werden müssen.

(2)

Infolge des Inkrafttretens des AEUV müssen die der Kommission übertragenen Befugnisse an dessen Artikel 290 und den neuen Rechtsrahmen aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates angepasst werden (2).

(3)

Die Kommission hat sich im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 verpflichtet, Gesetzgebungsakte, die gegenwärtig Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten, im Hinblick auf die im AEUV festgelegten Kriterien zu überprüfen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (3) enthält Bezugnahmen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle und sollte daher im Lichte der im AEUV festgelegten Kriterien überarbeitet werden.

(5)

Insbesondere zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Erhebungsvariablen anzupassen, die in der Liste der 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen angegeben sind, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 Bezug genommen wird, damit sie ein Dreijahresprogramm von Ad-hoc-Modulen festlegen kann, in dem für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information („Ad-hoc-Untermodule“) und die Referenzperiode angegeben werden. Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Anpassung der Liste der Strukturvariablen und der Periodizität der Erhebung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen.

(6)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(8)

Angesichts der Bedeutung der Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung für die Unionspolitik ist im Einklang mit dem Grundsatz einer angemessenen Aufteilung der finanziellen Belastung zwischen den Haushalten der Union und der Mitgliedstaaten ein Beitrag der Union zur Finanzierung der Durchführung dieser Module zu gewähren. Die Finanzhilfen sollten ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bereitgestellt werden. Die Finanzhilfen sollten vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung der Ad-hoc-Module den nationalen statistischen Ämtern und an anderen nationale Stellen gewährt werden, auf die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Bezug genommen wird. Finanzhilfen für die Durchführung von Arbeitskräfteerhebungen können in Form von Pauschalbeträgen gewährt werden. In diesem Zusammenhang sollte zur Vereinfachung der Finanzhilfeverwaltung in erster Linie u. a. auf Pauschalbeträge zurückgegriffen werden.

(9)

Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und angesichts des erhöhten Aufwands im Zusammenhang mit den für die Ad-hoc-Module der Arbeitskräfteerhebung zusätzlich zu erhebenden Informationen, die zur Erarbeitung der Indikatoren für die politischen Ziele der Union beitragen werden, ist eine Kofinanzierung der Kosten für die Gehälter der nationalen Bediensteten sowie anderer einschlägiger erstattungsfähiger Kosten erforderlich, selbst wenn die betreffende Behörde die geförderte Maßnahme ohne Finanzhilfe der Union durchgeführt hätte.

(10)

Hinsichtlich der Übertragung von Befugnissen an die Kommission beschränkt sich diese Verordnung darauf, die derzeitige Übertragung von Befugnissen an die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 577/98 an Artikel 290 AEUV und den neuen Rechtsrahmen infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzupassen und gegebenenfalls den Umfang dieser Befugnisse zu überprüfen. Da die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 577/98 auf der Ebene der Mitgliedstaaten nach wie vor nicht hinreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EUV tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(11)

Der Rechtssicherheit wegen ist es notwendig, dass diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berührt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendige Anpassung der Liste von Erhebungsvariablen zu erlassen, die in der Liste von 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegeben sind. In einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt werden fakultative Variablen nicht in obligatorische Variablen umgewandelt. Die ständig zu erfassenden obligatorischen Variablen fallen unter die Erhebungsmerkmale in Absatz 1 Buchstaben a bis j und l, m und n des vorliegenden Artikels. Diese Variablen gehören zu den 94 Erhebungsmerkmalen. Der jeweilige delegierte Rechtsakt wird nicht später als 15 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für die Erhebung erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Liste von Variablen (nachfolgend „Strukturvariablen“) aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erhebungsmerkmalen zu erlassen, die nur als Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, und nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen.

(2a)   Strukturvariablen erfüllen die Bedingung, dass der relative Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffekts) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreitet:

a)

9 % für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1 und 20 Mio. und

b)

5 % für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerungszahl von 20 Mio. oder mehr.

Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern sind von diesen Anforderungen bezüglich des relativen Standardfehlers freigestellt, und die Variablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht dem unter Buchstabe a genannten Kriterium entspricht.

Bei Mitgliedstaaten, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.

(2b)   Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15 bis 24, 25 bis 34, 35 bis 44, 45 bis 54 und 55 +.

(3)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Ad-hoc-Module

(1)   Die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Merkmalen (im Folgenden „Ad-hoc-Modul“) ergänzt werden.

(2)   Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.

(3)   Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

a)

sie erhebt die Ad-hoc-Modul-Informationen in den 52 Referenzwochen und unterliegt den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2a oder

b)

sie erhebt die Ad-hoc-Modul-Informationen in der vollständigen Stichprobe von mindestens einem Vierteljahr.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte zur Aufstellung eines Dreijahresprogramms von Ad-hoc-Modulen zu erlassen. In diesem Programm werden für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information, die den Rahmen bilden, in dem die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten technischen Merkmale der Ad-hoc-Module festgelegt werden, und die Referenzperiode definiert. Das Programm wird mindestens 24 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für das Programm angenommen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Programms zu gewährleisten, spezifiziert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls unter jedem Ad-hoc-Untermodul gemäß dem in dem genannten Absatz genannten Bereich der speziellen Information sowie die für die Datenübermittlung zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse, die von der in Artikel 6 festgelegten Frist abweichen kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen wird spätestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf technische Merkmale umfassen.

Artikel 7b

Finanzierungsbestimmung

Die Union gewährt den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Bezug genommen wird, finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in Artikel 7a genannten Ad-hoc-Module, und zwar in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Gemäß Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) kann die Union diesen nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Finanzhilfen können in Form von Pauschalbeträgen und nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sich die Mitgliedstaaten tatsächlich an der Durchführung der Ad-hoc-Module beteiligen.

Artikel 7c

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Bei der Ausübung der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese delegierten Rechtsakte ändern nichts am fakultativen Charakter der verlangten Informationen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Kostenwirksamkeitsanalyse einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(3)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 7a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164)."

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238)."

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26/10/2012, S. 1).“"

3.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 577/98 vorgesehenen Maßnahmen, die eingeleitet wurden, aber bis zum 18. Juni 2014 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 546/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates (4) werden kapazitätsbezogene Maßnahmen der Union für Schiffe festgelegt, die zur Güterbeförderung auf den Binnenwasserstraßen der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(2)

Im Rahmen der Modernisierung und der Umstrukturierung der Flotten sollten möglichst frühzeitig soziale Maßnahmen zugunsten aller Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer vorgesehen werden, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden oder sich einem anderen Tätigkeitsbereich zuwenden wollen. Es sollten ferner Maßnahmen ergriffen werden, mit denen der Zusammenschluss von Unternehmen angeregt, die berufliche Qualifikation in der Binnenschifffahrt verbessert und die technische Anpassung der Schiffe auch im Hinblick auf ihre Umweltfreundlichkeit gefördert werden können. Der in der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 genannte und in jedem Mitgliedstaat, dessen Wasserstraßen mit denen eines anderen verbunden sind und dessen Flotte eine Kapazität von mehr als 100 000 t aufweist, eingerichteten Reservefonds sollte für Maßnahmen zugunsten von Binnenschifffahrtsunternehmern eingesetzt werden. Andere zweckbestimmte, bereits auf Unionsebene zur Verfügung stehende Mittel könnten für die Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen der Sozialpartner verwendet werden.

(3)

Der Reservefonds könnte zu diesem Zweck genutzt werden, wenn die Binnenschifffahrtsverbände dies einstimmig beantragen.

(4)

Die Reservefonds, die nur Finanzbeiträge der Branche enthalten, wurden bisher nie in Anspruch genommen.

(5)

Die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Verordnung (EG) Nr. 718/1999 im Zusammenhang mit der Modernisierung der Unionsflotte betreffen lediglich soziale Angelegenheiten und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Andere Arten von Unterstützungsmaßnahmen zur Schaffung eines für Innovation und Umwelt günstigen Umfeldes sind nicht vorgesehen.

(6)

Die in Verordnung (EG) Nr. 718/1999 vorgesehenen Maßnahmen zu Berufsbildung oder Umschulung sind von Bedeutung für alle Besatzungsmitglieder, die aus der Branche ausscheiden, einschließlich Binnenschifffahrtsunternehmer, und nicht nur für Arbeitnehmer.

(7)

In Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sind Maßnahmen vorgesehen, die Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Binnenschifffahrtsverbänden ermutigen sollen, nicht aber Maßnahmen zur Stärkung der Organisationen, die die Binnenschifffahrtsbranche auf Unionsebene vertreten, obwohl stärkere Organisationen auf Unionsebene dazu beitragen können, der Fragmentierung der Branche entgegenzuwirken.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte durch Maßnahmen ergänzt werden, die zum Ziel haben, Berufsbildungs- oder Umschulungsangebote auch Besatzungsmitgliedern zugänglich zu machen, die nicht als „Arbeitnehmer“ einzustufen sind und die aus der Branche ausscheiden, Binnenschifffahrtsunternehmer zum Beitritt zu Berufsverbänden zu ermutigen, die Berufsverbände zu stärken und die Innovation der Schiffe und ihre Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umweltfreundlichkeit zu fördern.

(9)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Forschung und Innovationen im Bereich der Binnenschifffahrt und der multimodalen Hafeninfrastruktur mittels verfügbarer Finanzierungsinstrumente stärken, wozu auch, falls angezeigt, das das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) (5) (im Folgenden „Horizont 2020“) und die Fazilität „Connecting Europe“ (6) zählen, damit für die Integration dieses Sektors in den multimodalen Verkehr gesorgt ist.

(10)

Die Kommission sollte Maßnahmen für Innovationen und für die technische Modernisierung der Binnenschifffahrtsflotten im Interesse der Umweltfreundlichkeit durch die Förderung des Einsatzes Finanzierungsinstrumenten der bestehenden Fonds der Union, wie beispielsweise die Fazilität „Connecting Europe“ und das Programm „Horizont 2020“, unterstützen und Möglichkeiten vorschlagen, wie mit den Reservefonds im Zusammenspiel mit diesen bestehenden Fonds und den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.

(11)

Da Reservefonds mit Beiträgen aus der Branche errichtet wurden, sollten sie für die Anpassung der Schiffe an technische und umweltbezogene Auflagen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen werden, verwendet werden können, einschließlich ihrer Anpassung an die Weiterentwicklung der europäischen Normen für Emissionen von Motoren, und um Anreize für die Steigerung der Kraftstoffeffizienz, die Nutzung alternativer Brennstoffe und die Umsetzung jeglicher anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität und für umweltfreundliche Schiffe — einschließlich flussangepasster Schiffe — zu setzen.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um insbesondere

Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, unter anderen, durch die Bereitstellung von ausführlichen Informationen,

Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, durchzuführen und angemessene Informationen über diese Maßnahmen bereitzustellen,

die berufliche Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und die Kenntnisse im Bereich der Logistik zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,

den kommerziellen Zusammenschluss von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,

die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu fördern,

die Innovation bei Schiffen und die Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umwelt einschließlich umweltfreundliche Schiffe,

Möglichkeiten zu suchen, wie bei der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten — einschließlich, falls angezeigt, des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ — sowie mit den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 21.1.2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 31.1.2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschiffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).


29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/18


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 547/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde am 25. Oktober 2012 angenommen und von einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begleitet, in der eine Überarbeitung dieser Verordnung vereinbart wurde, um das Ergebnis der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 zu berücksichtigen.

(2)

Nach der Annahme der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Erklärung ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragungsregeln für die Soforthilfereserve und für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, aufzunehmen.

(3)

Für die Soforthilfereserve werden die entsprechenden Mittel in den Titel „Reserven“ des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragung von in die Reserve eingestellten Mitteln, die im Jahr n nicht verwendet wurden, auf das Jahr n+1 zu ermöglichen.

(4)

Aufgrund der Beschaffenheit der Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, sind die einschlägigen Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige Verzögerungen bei der Vollendung solcher Projekte zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen der Union zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze und -infrastruktur untergraben könnte. Um dies zu verhindern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Übertragung von bis zum Ende der Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 nicht verwendeten Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, vorsehen. Die Übertragung sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Zustimmung vorgelegt werden.

(5)

Nach der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um frei gewordene Mittel für die Zwecke der Anwendung der leistungsgebundenen Reserve und der Finanzinstrumente für unbegrenzte Garantien und Verbriefung für kleine und mittlere Unternehmen („KMU“) wieder einzusetzen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

der folgende Buchstabe wird angefügt:

„c)

Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für die Soforthilfereserve entsprechen;“;

ii)

folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die unter Buchstabe c des ersten Unterabsatzes genannten Beträge dürfen ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.“;

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels und des Artikels 14 dürfen in die Reserve eingestellte Mittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.“;

2.

Die Überschrift von Titel II des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:

„TITEL II

STRUKTURFONDS, KOHÄSIONSFONDS, EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS, EUROPÄISCHER LANDWIRTSCHAFTSFONDS FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, FONDS FÜR DEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND DES RECHTS, DIE IM RAHMEN DER GETEILTEN MITTELVERWALTUNG VERWALTET WERDEN, UND FAZILITÄT „CONNECTING EUROPE“ “;

3.

In Artikel 178 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die frei gewordenen Mittel werden wieder eingesetzt, wenn

a)

die Mittelbindungen für ein Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgehoben werden;

b)

die Mittelbindungen für ein Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von KMU gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument aufgehoben werden.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).“;"

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 178a

Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen für die Fazilität „Connecting Europe“

(1)   Für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 dürfen bis zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht gebundene Mittel für Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) finanziert werden, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Februar des aktuellen Haushaltsjahres Vorschläge für die Übertragung aus dem vorherigen Haushaltsjahr.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat beratschlagen — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — bis zum 31. März des aktuellen Haushaltsjahres über jeden Vorschlag für eine Übertragung.

(4)   Der Vorschlag für eine Übertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Frist gemäß Absatz 3 einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.

b)

Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.

c)

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen nicht Stellung bzw. fassen keinen Beschluss, den Vorschlag abzulehnen.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).“."

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 4 vom 8.1.2014, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).


Gemeinsame Erklärung zur gesonderten Entlastung gemeinsamer Unternehmen gemäß Artikel 209 der Haushaltsordnung

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die gemeinsamen Unternehmen auf Grundlage von Artikel 209 der Haushaltsordnung errichtet werden sollten, damit ihnen die vereinfachten Finanzregelungen, die ihrem öffentlich-privaten Charakter besser entsprechen, zugute kommen.

Darüber hinaus vereinbaren sie Folgendes:

In Anbetracht der besonderen Merkmale und des derzeitigen Status der gemeinsamen Unternehmen und im Hinblick auf die Sicherstellung der Kontinuität mit dem Siebten Rahmenprogramm sollten die gemeinsamen Unternehmen weiterhin einer gesonderten Entlastung unterliegen, die vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt wird. Daher sollten bestimmte Abweichungen von Artikel 209 der Haushaltsordnung in die Gründungsrechtsakte der gemeinsamen Unternehmen, die im Rahmen des Programms Horizont 2020 errichtet werden sollen, aufgenommen werden. Diese Abweichungen werden die gesonderte Entlastung betreffen und sämtliche erforderlichen zusätzlichen Anpassungen umfassen.

Damit den gemeinsamen Unternehmen die im neuen Finanzrahmen vorgesehenen Vereinfachungen umgehend zugute kommen können, ist es notwendig, dass die delegierte Verordnung der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Haushaltsordnung in Kraft tritt.

2.

Das Europäische Parlament und der Rat nehmen zur Kenntnis, dass die Kommission

dafür sorgen wird, dass die Finanzregelungen der gemeinsamen Unternehmen Abweichungen von der Musterfinanzregelung für ÖPP enthalten, mit denen die Aufnahme der gesonderten Entlastung in ihre Gründungsrechtsakte berücksichtigt wird,

die Absicht hat, im Rahmen einer künftigen Prüfung der Haushaltsordnung entsprechende Änderungen des Artikels 209 und des Artikels 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung vorzuschlagen.