ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/305/EU |
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Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit ( 1 ) |
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2014/306/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/307/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen tritt am 1. Juni 2014 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung am 19. Mai 2014 abgeschlossen worden ist.
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 9. Juli 2013
über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/305/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission hat im Namen der Union die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden „Vereinbarung“) ausgehandelt. |
(2) |
Die Vereinbarung wurde vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am 20. Dezember 2012 unterzeichnet. |
(3) |
Es müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden. |
(4) |
Die Vereinbarung sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Nummer 13.2 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Nummer 7 der Vereinbarung geschaffenen Gemeinsamen Ausschuss.
Artikel 4
(1) Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Anwendung der Vereinbarung und zur Annahme von Anhängen zu der Vereinbarung und von Änderungen dieser Anhänge fest.
(2) Die Kommission kann geeignete Maßnahmen nach den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.
Artikel 5
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. ŠADŽIUS
(1) Die Vereinbarung wurde im ABl. L 16 vom 19.1.2013, S. 2, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Mai 2014
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen
(2014/306/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 5. Oktober 2006 hat der Rat das partnerschaftliche Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (1) (im Folgenden „Abkommen“) durch die Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 (2) genehmigt. |
(2) |
Die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen wurden in einem Protokoll festgelegt (3). Das jüngste Protokoll läuft am 17. Januar 2014 ab. |
(3) |
Die Union hat mit der Republik Seychellen ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll“) ausgehandelt. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss 2014/5/EU des Rates (4) ist das neue Protokoll unterzeichnet worden und wird ab dem 18. Januar 2014 vorläufig angewandt. |
(5) |
Mit dem Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der für die Überwachung der Durchführung des Abkommens verantwortlich ist. Der Gemischte Ausschuss kann gemäß dem Protokoll ferner bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen. |
(6) |
Die Union hat ein Interesse daran, das Abkommen durch ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung sowie der Bedingungen zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den Gewässern der Seychellen umzusetzen. |
(7) |
Das neue Protokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (5).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.
Artikel 3
Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (6).
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 2.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1562/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (ABl. L 290 vom 20.10.2006, S. 1).
(3) ABl. L 345 vom 30.12.2010, S. 3.
(4) Beschluss 2014/5/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Seychellen (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 1).
(5) Das Protokoll ist im ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 3, gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht worden.
(6) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ANHANG
Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss
1. |
Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Seychellen zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:
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2. |
In dem im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:
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3. |
Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt. Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt. Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen. Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen. Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge. |
VERORDNUNGEN
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 577/2014 DES RATES
vom 28. Mai 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen. |
(2) |
Die Angaben zu siebzehn Personen und zwei Einrichtungen, die in der Liste der der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt sind, sollten geändert werden. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.
ANHANG
Die Einträge im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:
Personen:
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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Vladimir Andreevich Konstantinov (Владимир Андреевич Константинов) |
geb. am 19.11.1956 Vladimirovca, Bezirk Slobozia, Republik Moldau |
Als Vorsitzender des Verkhovna Rada der Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Verkhovna Rada der Krim hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen. |
17.3.2014 |
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Pyotr Anatolyevich Zima (Пётр Анатольевич Зима) |
geb. am 29.3.1965 |
Zima ist am 3. März 2014 von „Premierminister“ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SWR) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen. Am 11. März 2014 ist von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet worden. |
17.3.2014 |
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Yuriy Gennadyevich Zherebtsov (Юрий Геннадьевич Жеребцов) |
geb. am 19.11.1965 |
Berater des Vorsitzenden des Verkhovna Rada der Krim, einer der führenden Organisatoren des „Referendums“ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
17.3.2014 |
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Anatoliy Alekseevich Sidorov (Анатолий Алексеевич Сидоров) |
geb. am 2.7.1958 |
Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. |
17.3.2014 |
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Aleksandr Viktorovich Galkin (Александр Викторович Галкин) |
geb. am 22.3.1958 |
Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kontrolle; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt. |
17.3.2014 |
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Mikhail Grigoryevich Malyshev (Михаил Григорьевич Малышев) |
geb. am 10.10.1955 |
Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“. |
21.3.2014 |
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Valery Kirillovich Medvedev (Валерий Кириллович Медведев) |
geb. am 21.8.1946 Russland |
Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“. |
21.3.2014 |
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Generalleutnant Igor Nikolaevich Turchenyuk (Игорь Николаевич Турченюк) |
geb. am 5.12.1959 Kirgisistan/Osch |
De-facto-Kommandeur der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als „örtliche Selbstverteidigungskräfte“ bezeichnet). |
21.3.2014 |
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Elena Borisovna Mizulina (Елена Борисовна Мизулина) |
geb. am 9.12.1954 Bui, Kostroma Oblast |
Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten. |
21.3.2014 |
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Valeriy Dmitrievich Bolotov (Валерий Дмитриевич Болотов) |
geb. am 13.2.1970 Stachanov, Lugansk Oblast, Ukrainische SSR |
Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden. |
29.4.2014 |
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Andriy Yevgenevich Purgin (Андрей Евгеньевич Пургин) |
geb. am 26.1.1972 |
Leiter der „Republik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. |
29.4.2014 |
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Sergey Gennadevich Tsyplakov (Сергей Геннадьевич Цыплаков) |
geb. am 1.5.1983 Donezk, Ukrainische SSR |
Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt. |
29.4.2014 |
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Igor Vsevolodovich Girkin a.k.a. Igor Strelkov (Игорь Всеволодович Гиркин) |
geb. am 17.12.1970 Passnummer 4506460961 |
Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov. |
29.4.2014 |
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Viacheslav Ponomariov Vyacheslav Vladimirovich Ponomariov (Вячеслав Владимирович Пономарёв) |
geb. am 2.5.1965 Slawiansk |
Selbsternannter Bürgermeister von Slawiansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen die ukrainische Reporterin Irma Krat und einen Reporter der „Vice News“, Simon Ostrovsky, gefangen; beide wurden später freigelassen; sie hielten im Rahmen des OSZE-Dokuments von Wien eingesetzte Militärbeobachter gefangen). |
12.5.2014 |
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Igor Mykolaiovych Bezler Igor Nikolaevich Bezler, (Игорь Николаевич Безлер) |
geb. am 30.12.1965 Simferopol |
Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Igor Girkin, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war. |
12.5.2014 |
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Oleg Tsariov Oleg Anatolevich Tsariov (Олег Анатолійович Царьов) (Олег Анатольевич Царёв) |
geb. 2.6.1970 Dnipropetrowsk |
Mitglied der Rada. Sprach sich öffentlich für die Schaffung der Föderalrepublik Novorossia aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. |
12.5.2014 |
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Roman Lyagin (Роман Лягин) |
geb. am 30.5.1980 Donezk |
Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai. |
12.5.2014 |
Einrichtungen:
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PJSC Chernomorneftegaz a.k.a Chornomornaftogaz |
Prospekt Kirova/per. Sovarkomovskji 52/1 Simferopol, Krim |
Das „Parlament der Krim“ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Chernomorneftegaz erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden. |
12.5.2014 |
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Feodosia a.k.a Feodossyskoje Predprijatije po obespetscheniju nefteproduktami |
98107, Krim, Feodossija, Geologicheskaya str.2 Gesellschaft, die Umladungsdienste für Rohöl und Ölerzeugnisse erbringt. |
Das „Parlament der Krim“ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Feodosia erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden. |
12.5.2014 |
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 578/2014 DES RATES
vom 28. Mai 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Zwei Personen und eine Organisation sollten nicht länger in der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
(3) |
Die Angaben zu bestimmten in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen und Organisationen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(4) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
ANHANG
I. |
Folgende Personen und Organisationen sowie die dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltenen Liste gestrichen: A. Personen Nr. 14 Asif Shawkat Nr. 178 Sulieman Maarouf B. Organisationen Nr. 45 Syria International Islamic Bank |
II. |
Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
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29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 579/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
über eine Ausnahmeregelung zu einigen Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette auf dem Seeweg
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sieht vor, dass Lebensmittelunternehmer die in Anhang II Kapitel IV der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen Hygienevorschriften für die Beförderung von Lebensmitteln beachten. Gemäß Nummer 4 des genannten Kapitels sind Lebensmittel, die in flüssigem, granulat- oder pulverförmigem Zustand als Massengut befördert werden, in Transportbehältern und/oder Containern/Tanks zu befördern, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind. Diese Anforderung ist jedoch unpraktisch und bedeutet im Hinblick auf die Beförderung flüssiger Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe eine unverhältnismäßige Belastung für die Lebensmittelunternehmer. Außerdem stehen nicht genügend Seeschiffe, die ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, zur Verfügung, um den kontinuierlichen Handel mit solchen Ölen und Fetten sicherzustellen. |
(2) |
Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission (2) gestattet die Beförderung flüssiger Öle und Fette als Massengut auf dem Seeweg in Tanks, die zuvor zur Beförderung der in ihrem Anhang aufgeführten Stoffe eingesetzt wurden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie die Sicherheit und Unbedenklichkeit der betreffenden Lebensmittel gewährleisten. |
(3) |
Aufgrund der Diskussion im Rahmen des Codex Alimentarius, an deren Ende die Annahme von Kriterien stand, die ausschlaggebend sein sollten für die Zulässigkeit vorheriger Ladungen bei flüssigen Speiseölen und -fetten, die als Massengut auf dem Seeweg befördert werden (3), sowie auf Ersuchen der Kommission bewertete die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Kriterien für zulässige vorherige Ladungen bei Speisefetten und -ölen und erstellte ein wissenschaftliches Gutachten über die Prüfung der Kriterien für zulässige vorherige Ladungen bei Speisefetten und -ölen (4). |
(4) |
Des Weiteren bewertete die EFSA auf Ersuchen der Kommission eine Liste von Stoffen, wobei sie diese Kriterien berücksichtigte. Die EFSA hat mehrere wissenschaftliche Gutachten zur Bewertung der Stoffe im Hinblick auf ihre Zulässigkeit als vorherige Ladung bei Speisefetten und -ölen angenommen (5) (6) (7) (8). |
(5) |
Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts und um den Ergebnissen der wissenschaftlichen Gutachten der EFSA Rechnung zu tragen, sollte die Richtlinie 96/3/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmeregelung
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, (im Folgenden „Öle oder Fette“) durch Seeschiffe, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, befördert werden, sofern die Bedingungen in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
Artikel 2
Bedingungen für die Ausnahmeregelung
(1) Die vor den Ölen und Fetten in derselben Ausrüstung eines Seeschiffes beförderte Fracht (im Folgenden „vorherige Ladung“) besteht aus einem Stoff oder einem Gemisch von Stoffen, der bzw. das im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.
(2) Flüssige, zur Verarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) |
Erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus rostfreiem Stahl oder in einem Tank mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung, so muss es sich bei der unmittelbar zuvor beförderten Ladung um Folgendes gehandelt haben:
oder |
b) |
erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus anderen als den unter Buchstabe a genannten Materialien, so muss es sich bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen um Folgendes gehandelt haben:
|
(3) Nicht zur Weiterverarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) |
Der Tank muss
und |
b) |
die drei zuvor im Tank beförderten Ladungen müssen Lebensmittel gewesen sein. |
Artikel 3
Aufzeichnungen
(1) Der Kapitän des Seeschiffes, das Öle und Fette als Massengut in Tanks befördert, muss genaue Belege über die drei zuvor in diesen Tanks beförderten Ladungen sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(2) Im Falle einer Umladung muss der Kapitän des Empfängerschiffes zusätzlich zu den in Absatz 1 verlangten Dokumenten genaue Belege darüber, dass die Beförderung der Öle oder Fette als Massengut während der vorherigen Beförderung den Bestimmungen des Artikels 2 entsprach, sowie über die Wirksamkeit des zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff angewandten Reinigungsverfahrens mit sich führen.
(3) Auf Anfrage legt der Kapitän des Seeschiffes der zuständigen Behörde die in den Absätzen 1 und 2 genannten Belege vor.
Artikel 4
Aufhebung
Die Richtlinie 96/3/EG wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 42).
(3) Gemeinsames FAO/WHO-Lebensmittelstandardprogramm, Codex-Alimentarius-Kommission, 34. Sitzung, International Conference Centre, Genf, Schweiz, 4.-9. Juli 2011, REP11/CAC, Absätze 45-46.
(4) Wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette, „Review of the criteria for acceptable previous cargoes for edible fats and oils“, abgegeben auf Ersuchen der Kommission. EFSA Journal (2009) 1110, 1-21.
(5) Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on the evaluation of substances as acceptable previous cargoes for edible fats and oils“. EFSA Journal 2009; 7(11):1391.
(6) Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on the evaluation of the substances currently on the list in the annex to Commission Directive 96/3/EC as acceptable previous cargoes for edible fats and oils — Part I of III“. EFSA Journal 2011; 9(12):2482.
(7) Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on the evaluation of the substances currently on the list in the annex to Commission Directive 96/3/EC as acceptable previous cargoes for edible fats and oils — Part II of III“. EFSA Journal 2012; 10(5):2703.
(8) Gremium der EFSA für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); „Scientific Opinion on the evaluation of the substances currently on the list in the annex to Commission Directive 96/3/EC as acceptable previous cargoes for edible fats and oils — Part III of III“. EFSA Journal 2012; 10(12):2984.
ANHANG
LISTE DER ZULÄSSIGEN VORHERIGEN LADUNGEN
Stoff (Synonyme) |
CAS-Nr. |
Essigsäure (Ethansäure; Methancarboxylsäure) |
64-19-7 |
Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid) |
108-24-7 |
Aceton (Dimethylketon; 2-Propanon) |
67-64-1 |
Saure Öle und Destillationsfettsäuren — aus Pflanzenölen und -fetten und/oder Gemischen daraus sowie Fetten und Ölen tierischer und mariner Herkunft |
— |
Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; (Ammoniaklösung; Salmiakgeist) |
1336-21-6 |
Ammoniumpolyphosphat |
68333-79-9 und 10124-31-9 |
Öle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft sowie gehärtete Öle und Fette gemäß IMO MEPC.2/Rundschr. |
— |
Benzylalkohol (nur Pharmaqualität und Reagenzien) |
100-51-6 |
n-Butylacetat |
123-86-4 |
sec-Butylacetat |
105-46-4 |
tert-Butylacetat |
540-88-5 |
Ammoniumnitratlösung Calciumnitratlösung (CN-9-Lösung) und ihr Doppelsalz NH4 NO3 . 5Ca(NO3 )2. 10H2 O, bezeichnet als „Salpetersäure, Ammoniumcalciumsalz“ |
6484-52-2 35054-52-5 |
Calciumchloridlösung |
10043-52-4 |
Cyclohexan (Hexamethylen; Hexanaphthen; Hexahydrobenzol) |
110-82-7 |
Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % bis höchstens 8 % Oxiransauerstoffgehalt) |
8013-07-8 |
Ethanol (Ethylalkohol) |
64-17-5 |
Ethylacetat (Äthylacetat; Essigester; Essig-Naphtha) |
141-78-6 |
2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol) |
104-76-7 |
Fettsäuren |
|
Arachinsäure (Eicosansäure) |
506-30-9 |
Behensäure (Docosansäure) |
112-85-6 |
Buttersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure) |
107-92-6 |
Caprinsäure (n-Decansäure) |
334-48-5 |
Capronsäure (n-Hexansäure) |
142-62-1 |
Caprylsäure (n-Octansäure) |
124-07-2 |
Erucasäure (Z-13-Docosensäure) |
112-86-7 |
Enanthsäure (n-Heptansäure) |
111-14-8 |
Laurinsäure (n-Dodecansäure) |
143-07-7 |
Lauroleinsäure (Dodecensäure) |
4998-71-4 |
Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure) |
60-33-3 |
Linolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure) |
463-40-1 |
Myristinsäure (n-Tetradecansäure) |
544-63-8 |
Myristoleinsäure (n-Tetradecensäure) |
544-64-9 |
Ölsäure (n-Octadecensäure) |
112-80-1 |
Palmitinsäure (n-Hexadecansäure) |
57-10-3 |
Palmitoleinsäure (cis-9-Hexadecensäure) |
373-49-9 |
Pelargonsäure (n-Nonansäure) |
112-05-0 |
Ricinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Ricinusölsäure) |
141-22-0 |
Stearinsäure (n-Octadecansäure) |
57-11-4 |
Valeriansäure (n-Pentansäure; Baldriansäure) |
109-52-4 |
Fettsäureester — alle Ester, die durch die Kombination einer der oben aufgeführten Fettsäuren mit einem der oben aufgeführten Fettalkohole entstanden sind, sowie Methanol und Ethanol. Beispiele hierfür sind: |
|
Butylmyristat |
110-36-1 |
Cetylstearat |
110-63-2 |
Oleylpalmitat |
2906-55-0 |
Methyllaurat (Methyldodecanoat) |
111-82-0 |
Methyloleat (Methyloctadecenoat) |
112-62-9 |
Methylpalmitat (Methylhexadecanoat) |
112-39-0 |
Methylstearat (Methyloctadecanoat) |
112-61-8 |
Fettalkohole: |
|
Butylalkohol (1-Butanol) |
71-36-3 |
Caproylalkohol (1-Hexanol; Hexylalkohol) |
111-27-3 |
Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol) |
111-87-5 |
Cetylalkohol (C16-Alkohol; 1-Hexadecanol; Palmitylalkohol; n-Primär-Hexadecylalkohol) |
36653-82-4 |
Decylalkohol (1-Decanol) |
112-30-1 |
Önanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol) |
111-70-6 |
Laurylalkohol (n-Dodecanol; Dodecylalkohol) |
112-53-8 |
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol) |
112-72-1 |
Nonylalkohol (1-Nonanol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol) |
143-08-8 |
Oleylalkohol (Octadecenol) |
143-28-2 |
Stearylalkohol (1-Octadecanol) |
112-92-5 |
Tridecylalkohol (1-Tridecanol) |
112-70-9 |
Fettalkoholmischungen: |
|
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14) |
|
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18) |
|
Ameisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure) |
64-18-6 |
Fruktose |
57-48-7 und 30237-26-4 |
Glycerol (Glycerin; (Glyzerin; Propan-1,2,3-triol) |
56-81-5 |
Glykole: |
|
1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol) |
107-88-0 |
1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol) |
110-63-4 |
Heptan (Handelsqualität) |
142-82-5 |
Hexan (technische Qualität) |
110-54-3 und 64742-49-0 |
Wasserstoffperoxid |
7722-84-1 |
Isobutanol (2-Methyl-1-propanol) |
78-83-1 |
Isobutylacetat (2-Methylpropylacetat) |
110-19-0 |
Isodecanol (Isodecylalkohol) |
25339-17-7 |
Isononanol (Isononylalkohol) |
27458-94-2 |
Isooctanol (Isooctylalkohol) |
26952-21-6 |
Isopropanol (Propan-2-ol; Isopropylalkohol; IPA) |
67-63-0 |
Kaolinschlamm |
1332-58-7 |
Limonen (Dipenten) |
138-86-3 |
Magnesiumchloridlösung |
7786-30-3 |
Methanol (Methylalkohol) |
67-56-1 |
Methylethylketon (2-Butanon) |
78-93-3 |
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-pentanon) |
108-10-1 |
Methyl-tert-butylether — (MTBE) |
1634-04-4 |
Melasse, die in der konventionellen zuckerverarbeitenden Industrie aus Zuckerrohr, Zuckerrüben, Zitrus oder Sorghum hergestellt wird |
— |
Paraffinwachs (Lebensmittelqualität) |
8002-74-2 und 63231-60-7 |
Pentan |
109-66-0 |
Phosphorsäure (Orthophosphorsäure) |
7664-38-2 |
Polypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400) |
25322-69-4 |
Trinkwasser |
7732-18-5 |
Kaliumhydroxidlösung (Kalilauge) |
1310-58-3 |
n-Propylacetat |
109-60-4 |
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol) |
71-23-8 |
Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; Propan-1,2-diol; 1,2-Dihydroxypropan; Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol) |
57-55-6 |
1,3-Propandiol (1,3-Propylenglykol; Trimethylenglykol) |
504-63-2 |
Propylentetramer |
6842-15-5 |
Natriumhydroxidlösung (Ätznatron, Natronlauge) |
1310-73-2 |
Natriumsilicatlösung (Wasserglas) |
1344-09-8 |
Sorbitollösung (D-Sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit) |
50-70-4 |
Schwefelsäure |
7664-93-9 |
Nicht fraktionierte Fettsäuren aus Ölen und Fetten pflanzlicher, mariner und tierischer Herkunft und/oder Gemischen daraus, soweit sie von Speisefetten oder -ölen stammen |
— |
Nicht fraktionierte Fettalkohole aus Ölen und Fetten pflanzlicher, mariner und tierischer Herkunft und/oder Gemischen daraus, soweit sie von Speisefetten oder -ölen stammen |
— |
Nicht fraktionierte Fettester aus Ölen und Fetten pflanzlicher, mariner und tierischer Herkunft und/oder Gemischen daraus, soweit sie von Speisefetten oder -ölen stammen |
— |
Harnstoff-Ammoniumnitrat-Lösung |
— |
Weiße Mineralöle |
8042-47-5 |
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 580/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ eingetragen werden. |
(3) |
Mit einem Begleitschreiben zum Eintragungsantrag, eingegangen am 26. April 2012, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei das Erzeugnis mit der Verkaufsbezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ seit mehr als fünf Jahren und unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet hatten und dass dieser Sachverhalt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (3), die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft war, war diesen Unternehmen eine Anpassungsfrist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gewährt worden. |
(4) |
Da die genannten Unternehmen die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllten, haben die französischen Behörden bei der Kommission mit demselben Begleitschreiben die Festsetzung einer Übergangszeit gemäß dem genannten Artikel beantragt, damit diese Unternehmen die Verkaufsbezeichnung nach der Eintragung rechtmäßig weiterverwenden können. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates ersetzt, die seit dem 3. Januar 2013 in Kraft ist. Die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übernommen. |
(6) |
Da die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ verwenden dürfen. Da sie jedoch bereits die nationale Anpassungsfrist in Anspruch genommen haben, sollten die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gerechnet werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (4) ausgewiesen.
Artikel 2
Die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei dürfen die eingetragene Bezeichnung „Lonzo de Corse“/„Lonzo de Corse — Lonzu“ (g.U.) übergangsweise bis zum 27. April 2017 weiterverwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 81 vom 20.3.2013, S. 14.
(3) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1).
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 581/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse — Prisuttu“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, ist diese Bezeichnung „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse — Prisuttu“ einzutragen |
(3) |
Mit einem Begleitschreiben zum Eintragungsantrag, eingegangen am 26. April 2012, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei das Erzeugnis mit der Verkaufsbezeichnung „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse — Prisuttu“ seit mehr als fünf Jahren und unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet hatten und dass dieser Sachverhalt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3), die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft war, war diesen Unternehmen daher eine Anpassungsfrist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gewährt worden. |
(4) |
Da die genannten Unternehmen die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllten, haben die französischen Behörden bei der Kommission mit demselben Begleitschreiben die Festsetzung einer Übergangszeit gemäß dem genannten Artikel beantragt, damit diese Unternehmen die Verkaufsbezeichnung nach der Eintragung rechtmäßig weiter verwenden können. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Rates ersetzt, die seit dem 3. Januar 2013 in Kraft ist. Die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übernommen. |
(6) |
Da die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse — Prisuttu“ verwenden dürfen. Da sie jedoch bereits die nationale Anpassungsfrist in Anspruch genommen haben, sollten die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gerechnet werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse — Prisuttu“ (g.U.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (4) ausgewiesen.
Artikel 2
Die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei dürfen die eingetragene Bezeichnung „Jambon sec de Corse“/„Jambon sec de Corse — Prisuttu“ (g.U.) übergangsweise bis zum 27. April 2017 weiterverwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 80 vom 19.3.2013, S. 17.
(3) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1).
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/25 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 582/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ eingetragen werden. |
(3) |
Mit einem Begleitschreiben zum Eintragungsantrag, eingegangen am 26. April 2012, haben die französischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei das Erzeugnis mit der Verkaufsbezeichnung „Coppa de Corse“/„Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ seit mehr als fünf Jahren und unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet hatten und dass dieser Sachverhalt im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens geltend gemacht worden war. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3), die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft war, war diesen Unternehmen daher eine Anpassungsfrist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gewährt worden. |
(4) |
Da die genannten Unternehmen die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllten, haben die französischen Behörden bei der Kommission mit demselben Begleitschreiben die Festsetzung einer Übergangszeit gemäß dem genannten Artikel beantragt, damit diese Unternehmen die Verkaufsbezeichnung nach der Eintragung rechtmäßig weiter verwenden können. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt, die seit dem 3. Januar 2013 in Kraft ist. Die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 übernommen. |
(6) |
Da die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllen, sollte ihnen eine Übergangszeit von fünf Jahren gewährt werden, in der sie die Bezeichnung „Coppa de Corse“/„Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ verwenden dürfen. Da sie jedoch bereits die nationale Anpassungsfrist in Anspruch genommen haben, sollten die fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags bei der Kommission gerechnet werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Coppa de Corse“/„Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ (g. U.) wird eingetragen.
Mit der in Unterabsatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (4) ausgewiesen.
Artikel 2
Die Unternehmen L'Aziana Charcuterie Corse Nunzi Sauveur, Orezza Charcuterie La Castagniccia, Charcuterie Costa & Fils, Charcuterie Fontana, Salaisons Joseph Pantaloni, Charcuterie Passoni, Salaisons Sampiero, Salaisons réunies und Etablissements Semidei dürfen die eingetragene Bezeichnung „Coppa de Corse“/„Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ (g. U.) übergangsweise bis zum 27. April 2017 weiterverwenden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 78 vom 16.3.2013, S. 9.
(3) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1).
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/27 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 583/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
zur 214. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSC) hat am 22. Mai 2014 beschlossen, eine Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Der Sanktionsausschuss des (UNSC) hat am Dienstag, 29. April 2014 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Am 14. Mai 2014 hat der Sanktionsausschuss des UNSC zudem beschlossen, zwei Einträge in der Liste zu ändern; dies hat die Schaffung einer zusätzlichen Eintrag zur Folge. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) |
Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge angefügt:
|
(2) |
Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen: „Wali Ur Rehman. Geburtsdatum: um 1970. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Emir von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP) für Süd-Waziristan, unter Bundesverwaltung stehende Stammesgebiete, Pakistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“ |
(3) |
Der Eintrag „Agus Dwikarna. Geburtsdatum: 11. August 1964. Geburtsort: Makassar, Südsulawesi, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch. Weitere Angaben: am 13.3.2002 verhaftet, am 12.7.2002 auf den Philippinen verurteilt.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung: „Agus Dwikarna. Geburtsdatum: 11.8.1964. Geburtsort: Geburtsort: Makassar, Südsulawesi, Indonesien; Staatsangehörigkeit: indonesisch. Reisepassnummer: indonesisches Reisedokument Nr. XD253038. Weitere Angaben: Personenbeschreibung: Größe 165 cm; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der INTERPOL und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.“ |
(4) |
Der Eintrag „Al-Qaida in Irak (auch a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad's Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa'idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa'idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama'at Al-Tawhid Wa'al- Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚Al- Zarqawi-Netzwerk‘), p) Jabhat al Nusrah, q) Jabhet al-Nusra, r) Al-Nusrah Front, s) The Victory Front, t) Al-Nusrah Front for the People of the Levant, u) Islamic State in Iraq and the Levant)). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ erhält folgende Fassung: „Al-Qaida in Irak (auch: a) AQI, b) al-Tawhid, c) the Monotheism and Jihad Group (Gruppe ‚Einheit Gottes und Heiliger Krieg‘), d) Qaida of the Jihad in the Land of the Two Rivers, e) Al-Qaida of Jihad in the Land of the Two Rivers, f) The Organization of Jihad's Base in the Country of the Two Rivers, g) The Organization Base of Jihad/Country of the Two Rivers, h) The Organization Base of Jihad/Mesopotamia, i) Tanzim Qa'idat Al-Jihad fi Bilad al-Rafidayn, j) Tanzeem Qa'idat al Jihad/Bilad al Raafidaini, k) Jama'at Al-Tawhid Wa'al- Jihad, l) JTJ, m) Islamic State of Iraq, n) ISI, o) al-Zarqawi network (‚Al- Zarqawi-Netzwerk‘), p) Jabhat al Nusrah, q) Jabhet al-Nusra, r) Al-Nusrah Front, s) The Victory Front, t) Islamic State in Iraq and the Levant). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 18.10.2004.“ |
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 584/2014 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
45,8 |
MA |
33,4 |
|
MK |
66,7 |
|
TR |
64,5 |
|
ZZ |
52,6 |
|
0707 00 05 |
AL |
25,2 |
MK |
30,0 |
|
TR |
119,6 |
|
ZZ |
58,3 |
|
0709 93 10 |
MA |
29,9 |
TR |
111,7 |
|
ZZ |
70,8 |
|
0805 10 20 |
EG |
44,2 |
MA |
41,4 |
|
ZA |
72,1 |
|
ZZ |
52,6 |
|
0805 50 10 |
TR |
121,8 |
ZA |
139,4 |
|
ZZ |
130,6 |
|
0808 10 80 |
AR |
95,4 |
BR |
97,8 |
|
CL |
105,8 |
|
CN |
98,8 |
|
MK |
26,7 |
|
NZ |
141,3 |
|
US |
170,7 |
|
ZA |
104,2 |
|
ZZ |
105,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. Mai 2014
über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
(2014/307/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 4, Artikel 167 Absatz 5 erster Gedankenstrich, Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll 31 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in das EWR-Abkommen zu erweitern. |
(3) |
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. |
(4) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).
ENTWURF
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014
vom
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG in das EWR-Abkommen zu erweitern (1). |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:
„— |
32013 R 1295: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.
(2) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/33 |
BESCHLUSS 2014/308/GASP DES RATES
vom 28. Mai 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Die Angaben zu siebzehn der im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgeführten Personen sowie für zwei dort aufgeführte Einrichtungen sollten geändert werden. |
(3) |
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
ANHANG
Die Einträge im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen werden durch die nachstehenden Einträge ersetzt:
Personen:
|
Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
|
Vladimir Andreevich Konstantinov (Владимир Андреевич Константинов) |
geb. am 19.11.1956 Vladimirovca, Bezirk Slobozia, Republik Moldau |
Als Vorsitzender des Verkhovna Rada der Krim hat Konstantinov eine wichtige Rolle bei den Beschlüssen des Verkhovna Rada der Krim hinsichtlich des „Referendums“ gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine gespielt und Wähler aufgefordert, für die Unabhängigkeit der Krim zu stimmen. |
17.3.2014 |
|
Pyotr Anatolyevich Zima (Пётр Анатольевич Зима) |
geb. am 29.3.1965 |
Zima ist am 3. März 2014 von „Premierminister“ Aksyonov zum neuen Leiter des Sicherheitsdienstes der Krim (SBU) ernannt worden und hat diese Ernennung angenommen. Er hat dem russischen Geheimdienst (SWR) einschlägige Informationen einschließlich einer Datenbank gegeben. Dazu gehörten Informationen zu Euromaidan-Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern der Krim. Er hat eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Behörden der Ukraine die Kontrolle über das Gebiet der Krim zu entziehen. Am 11. März 2014 ist von ehemaligen SBU-Offizieren der Krim die Bildung eines unabhängigen Sicherheitsdienstes der Krim verkündet worden. |
17.3.2014 |
|
Yuriy Gennadyevich Zherebtsov (Юрий Геннадьевич Жеребцов) |
geb. am 19.11.1965 |
Berater des Vorsitzenden des Verkhovna Rada der Krim, einer der führenden Organisatoren des „Referendums“ vom 16. März 2014 gegen die territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
17.3.2014 |
|
Anatoliy Alekseevich Sidorov (Анатолий Алексеевич Сидоров) |
geb. am 2.7.1958 |
Befehlshaber des russischen Militärbezirks West, aus dem Einheiten auf der Krim stationiert sind. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. |
17.3.2014 |
|
Aleksandr Viktorovich Galkin (Александр Викторович Галкин) |
geb. am 22.3.1958 |
Befehlshaber des russischen Militärbezirks Süd. Einsatzkräfte dieses Militärbezirks sind auf der Krim stationiert. Verantwortlich für Teile der russischen Militärpräsenz auf der Krim, die die Souveränität der Ukraine untergräbt; unterstützte die Behörden der Krim dabei, Demonstrationen gegen das „Referendum“ und gegen den Anschluss an Russland zu verhindern. Die Schwarzmeerflotte untersteht Galkins Kontrolle; viele der Truppenbewegungen in die Krim sind durch den Militärbezirk Süd erfolgt. |
17.3.2014 |
|
Mikhail Grigoryevich Malyshev (Михаил Григорьевич Малышев) |
geb. am 10.10.1955 |
Leiter der Wahlkommission der Krim. Verantwortlich für die administrative Durchführung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“. |
21.3.2014 |
|
Valery Kirillovich Medvedev (Валерий Кириллович Медведев) |
geb. am 21.8.1946 Russland |
Verantwortlich für die administrative Durch-führung des Krim-„Referendums“. Nach dem russischen System verantwortlich für die Unterzeichnung der Ergebnisse des „Referendums“. |
21.3.2014 |
|
Generalleutnant Igor Nikolaevich Turchenyuk (Игорь Николаевич Турченюк) |
geb. am 5.12.1959 Kirgisistan/Osch |
De-facto-Kommandeur der auf der Krim eingesetzten russischen Truppen (die Russland weiterhin offiziell als „örtliche Selbstverteidigungskräfte“ bezeichnet). |
21.3.2014 |
|
Elena Borisovna Mizulina (Елена Борисовна Мизулина) |
geb. am 9.12.1954 Bui, Kostroma Oblast |
Urheberin und Mitträgerin der jüngsten Gesetzesvorschläge in Russland, die es Regionen eines anderen Staates ermöglichen sollen, Russland ohne die vorherige Zustimmung der zentralen Behörden dieses Staates beizutreten. |
21.3.2014 |
|
Valeriy Dmitrievich Bolotov (Валерий Дмитриевич Болотов) |
geb. am 13.2.1970 Stachanov, Lugansk Oblast, Ukrainische SSR |
Einer der Anführer der Separatistengruppe „Armee des Südostens“, die das Gebäude des Sicherheitsdienstes in der Region Lugansk besetzt hat. Vor der Einnahme des Gebäudes befanden er und andere Komplizen sich im Besitz von Waffen, die offenbar illegal von Russland und von lokalen kriminellen Gruppen geliefert wurden. |
29.4.2014 |
|
Andriy Yevgenevich Purgin (Андрей Евгеньевич Пургин) |
geb. am 26.1.1972 |
Leiter der „Republik Donezk“. Nahm aktiv an separatistischen Aktionen teil und organisierte sie, Koordinator von Aktionen „russischer Touristen“ in Donezk. Mitgründer der „Bürgerinitiative des Donezkbeckens für die Eurasische Union“. |
29.4.2014 |
|
Sergey Gennadevich Tsyplakov (Сергей Геннадьевич Цыплаков) |
geb. am 1.5.1983 Donezk, Ukrainische SSR |
Einer der Anführer der ideologisch radikalen Organisation der Volksmiliz des Donezkbeckens. War aktiv an der Einnahme einiger staatlicher Gebäude in der Region Donezk beteiligt. |
29.4.2014 |
|
Igor Vsevolodovich Girkin a.k.a. Igor Strelkov (Игорь Всеволодович Гиркин) |
geb. am 17.12.1970 Passnummer 4506460961 |
Identifiziert als Mitarbeiter der Hauptverwaltung für Aufklärung beim Generalstab der Streitkräfte der Russischen Föderation (GRU). War an Zwischenfällen in Slawiansk beteiligt. Er ist Assistent für Sicherheitsfragen des selbsternannten Ministerpräsidenten der Krim, Sergey Aksionov. |
29.4.2014 |
|
Viacheslav Ponomariov Vyacheslav Vladimirovich Ponomariov (Вячеслав Владимирович Пономарёв) |
geb. am 2.5.1965 Slawiansk |
Selbsternannter Bürgermeister von Slawiansk. Appellierte an Vladimir Putin, russische Truppen zum Schutz der Stadt zu senden, und bat ihn später, Waffen zu liefern. Die Gefolgsleute von Ponomariov sind an Entführungen beteiligt (sie nahmen die ukrainische Reporterin Irma Krat und einen Reporter der „Vice News“, Simon Ostrovsky, gefangen; beide wurden später freigelassen; sie hielten im Rahmen des OSZE-Dokuments von Wien eingesetzte Militärbeobachter gefangen). |
12.5.2014 |
|
Igor Mykolaiovych Bezler Igor Nikolaevich Bezler, (Игорь Николаевич Безлер) |
geb. am 30.12.1965 Simferopol |
Einer der Anführer der selbsternannten Milizen von Horliwka. Übernahm die Kontrolle des Amtsgebäudes des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Donezkbecken und besetzte später die Bezirksstelle des Innenministeriums in der Stadt Horliwka. Hat Verbindungen zu Igor Girkin, unter dessen Kommando er nach Angaben des SBU (staatlicher Sicherheitsdienst der Ukraine) an der Ermordung des Mitglieds des Stadtrats von Horliwka, Volodymyr Rybak, beteiligt war. |
12.5.2014 |
|
Oleg Tsariov Oleg Anatolevich Tsariov (Олег Анатолійович Царьов) (Олег Анатольевич Царёв) |
geb. 2.6.1970 Dnipropetrowsk |
Mitglied der Rada. Sprach sich öffentlich für die Schaffung der Föderalrepublik Novorossia aus, die sich aus südostukrainischen Regionen zusammensetzen soll. |
12.5.2014 |
|
Roman Lyagin (Роман Лягин) |
geb. am 30.5.1980 Donezk |
Leiter der zentralen Wahlkommission der „Volksrepublik Donezk“. Organisierte aktiv das Referendum über die Selbstbestimmung der „Volksrepublik Donezk“ am 11. Mai. |
12.5.2014 |
Einrichtungen:
|
PJSC Chernomorneftegaz a.k.a Chornomornaftogaz |
Prospekt Kirova/ per. Sovarkomovskij 52/1 Simferopol, Krim |
Das „Parlament der Krim“ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Chernomorneftegaz erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden. |
12.5.2014 |
|
Feodosia a.k.a Feodossyskoje Predprijatije po obespetscheniju nefteproduktami |
98107, Krim, Feodossija, Geologicheskaya str.2 Gesellschaft, die Umladungsdienste für Rohöl und Ölerzeugnisse erbringt. |
Das „Parlament der Krim“ nahm am 17. März 2014 eine Entschließung an, in der im Namen der „Republik Krim“ die Aneignung von Vermögenswerten des Unternehmens Feodosia erklärt wird. Das Unternehmen ist somit von den „Behörden“ der Krim effektiv konfisziert worden. |
12.5.2014 |
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/37 |
BESCHLUSS 2014/309/GASP DES RATES
vom 28. Mai 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen (1). |
(2) |
Die im Beschluss 2013/255/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen gelten bis zum 1. Juni 2014. Aufgrund einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 1. Juni 2015 verlängert werden. |
(3) |
Zwei Personen und eine Organisation sollten nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates enthaltenen Liste von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt werden. |
(4) |
Die Angaben zu bestimmten in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführten Personen und Organisationen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(5) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Dieser Beschluss gilt bis 1. Juni 2015. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“ |
2. |
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
(1) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).
ANHANG
I. |
Folgende Personen und Organisationen sowie die dazugehörigen Einträge werden von der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste gestrichen: A. Personen Nr. 14. Asif Shawkat Nr. 178. Sulieman Maarouf B. Organisationen Nr. 45. Syria International Islamic Bank |
II. |
Die Einträge zu den unten aufgeführten Personen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP werden durch die folgenden Einträge ersetzt:
|
Berichtigungen
29.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 160/40 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr
( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 30. März 2012 )
Inhaltsverzeichnis und Seite 1, Titel:
anstatt:
„Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr“
muss es heißen:
„Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr“.