ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
28. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)

1

 

*

Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) ( 1 )

11

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen ( 1 )

32

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

40

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 575/2014 der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten ( 1 )

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 576/2014 der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/302/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/166/EU zur Gründung des SHARE-ERIC

52

 

 

2014/303/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/8)

54

 

 

LEITLINIEN

 

 

2014/304/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2014/9)

56

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/1


RICHTLINIE 2014/60/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung folgender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates (2) ist durch die Richtlinien 96/100/EG (3) und 2001/38/EG (4) des Europäischen Parlaments und des Rates in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet ist (AEUV). Gemäß Artikel 36 AEUV stehen die einschlägigen Bestimmungen über den freien Warenverkehr Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind.

(3)

Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Dennoch spielt die Union eine wertvolle Rolle, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung fördert, zu dem das genannte nationale Kulturgut gehört.

(4)

Mit der Richtlinie 93/7/EWG wurde eine Rückgaberegelung eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückgabe von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, die im Sinne von Artikel 36 AEUV als nationales Kulturgut eingestuft sind, das unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang dieser Richtlinie fällt, und die in Verletzung der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates (5) aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Diese Richtlinie erfasste auch Kulturgüter, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind und nicht unter diese gemeinsamen Kategorien fallen.

(5)

Aufgrund der Richtlinie 93/7/EWG arbeiten die Mitgliedstaaten auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammen, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit mit Interpol und anderen zuständigen Stellen in Bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, zu erfassen sind.

(6)

Das in der Richtlinie 93/7/EWG vorgesehene Rückgabeverfahren stellte einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar, mit dem Ziel der weiteren gegenseitigen Anerkennung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 — zusammen mit Richtlinie 93/7/EWG — führte eine Regelung auf Unionsebene zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein.

(8)

Das Ziel der Richtlinie 93/7/EWG bestand darin, die materielle Rückgabe der Kulturgüter an den Mitgliedstaat sicherzustellen, aus dessen Hoheitsgebiet sie unrechtmäßig verbracht wurden — ungeachtet der an diesen Kulturgütern bestehenden Eigentumsrechten. Die Anwendung dieser Richtlinie hat jedoch die Grenzen der Regelung zur Rückgabe dieser Kulturgüter aufgezeigt. Die Berichte über die Umsetzung der Richtlinie haben aufgezeigt, dass die Richtlinie insbesondere aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs, der auf die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zurückzuführen ist, sowie aufgrund des kurzen Zeitraums für die Einleitung von Rückgabeverfahren und der mit diesen Verfahren verbundenen Kosten selten angewendet wurde.

(9)

Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte auf jedes Kulturgut ausgeweitet werden, das von einem Mitgliedstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde. Die vorliegende Richtlinie sollte somit Gegenstände von historischem, paläontologischem, ethnographischem, numismatischem Interesse oder wissenschaftlichem Wert erfassen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Teil einer öffentlichen oder sonstiger Sammlungen oder ein Einzelstück handelt und ob diese Gegenstände aus regulären oder unerlaubten Grabungen stammen, sofern sie als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert sind. Des Weiteren sollten als nationales Kulturgut eingestufte oder definierte Kulturgüter nicht länger bestimmten Kategorien angehören und keine Alters- bzw. Wertgrenzen einhalten müssen, um für eine Rückgabe im Rahmen dieser Richtlinie in Frage zu kommen.

(10)

In Artikel 36 AEUV wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz der nationalen Kulturgüter anerkannt. Um gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte die Bedeutung des Begriffs „nationales Kulturgut“ im Rahmen des Artikels 36 AEUV definiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Rückgabe von Kulturgütern an den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet diese Güter unrechtmäßig verbracht wurden, ungeachtet des Zeitpunkts des Beitritts jenes Mitgliedstaats erleichtern und dafür sorgen, dass die Rückgabe solcher Güter keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die Rückgabe von Kulturgütern unter Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des AEUV zu veranlassen, die nicht als nationale Kulturgüter des AEUV eingestuft oder definiert sind, sowie von Kulturgütern, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig verbracht wurden.

(11)

Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu fördern. Daher sollten die zentralen Stellen ersucht werden, wirksam untereinander zusammenzuarbeiten und Informationen über unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter auszutauschen und hierzu das Binnenmarktinformationssystem („IMI“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu nutzen (6). Im Hinblick auf eine bessere Umsetzung dieser Richtlinie sollte ein spezifisches Modul des IMI-Systems für Kulturgüter entwickelt werden. Es ist wünschenswert, dass auch die übrigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sich gegebenenfalls dieses Systems bedienen.

(12)

Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und, soweit das IMI eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten.

(13)

Die Frist, innerhalb deren zu prüfen ist, ob das in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Kulturgut ein Kulturgut im Sinne der Richtlinie 93/7/EWG darstellt, wurde für die Praxis als zu kurz erachtet. Daher sollte sie auf sechs Monate verlängert werden. Eine längere Frist sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das Kulturgut zu bewahren und gegebenenfalls zu verhindern, dass es dem Rückgabeverfahren entzogen wird.

(14)

Die Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält, verlängert werden. Die Verlängerung dieses Zeitraums sollte die Rückgabe erleichtern und der unrechtmäßigen Verbringung nationaler Kulturgüter entgegenwirken. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, läuft.

(15)

Gemäß der Richtlinie 93/7/EWG erlosch der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, sowie von Kulturgütern, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen in Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den nationalen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, gilt allerdings unter bestimmten Umständen eine längere Frist für den Rückgabeanspruch. Da Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise besondere Schutzregelungen für religiöse Einrichtungen anwenden, die keine kirchlichen Einrichtungen sind, sollte diese Richtlinie auch für diese anderen religiösen Einrichtungen gelten.

(16)

In seinen Schlussfolgerungen über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern vom 13./14. Dezember 2011 hat der Rat die Notwendigkeit von Maßnahmen zur wirksameren Prävention und Bekämpfung von Straftaten betreffend Kulturgüter anerkannt. Er empfahl, dass die Kommission zur Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen Schutz von Kulturgütern unterstützt und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen fördert. Darüber hinaus empfahl der Rat, dass die Mitgliedstaaten die Ratifizierung des am 17. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und des am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter erwägen.

(17)

Es sollte daher sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer beim Handel mit Kulturgütern die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn der Eigenbesitzer des Gegenstandes neben der Zahlung einer Entschädigung auch dazu verpflichtet ist, nachzuweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern sollte daher in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass der Eigenbesitzer nur dann eine Entschädigung erhalten kann, wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

(18)

Es wäre ebenfalls für jede Person und insbesondere für jeden Marktteilnehmer hilfreich, einen leichten Zugang zu den öffentlichen Informationen über die von den Mitgliedstaaten als nationale Kulturgüter eingestuften oder definierten Kulturgüter zu haben. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass der Zugang zu diesen öffentlichen Informationen vereinfacht wird.

(19)

Zur Erleichterung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt sollten in dieser Richtlinie nicht erschöpfende Kriterien festgelegt werden, die bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, zu berücksichtigen sind.

(20)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung der Rückgabe von als „nationales Kulturgut“ eingestuften oder definierten Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Folgen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Da die Aufgaben des mit der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 eingesetzten Ausschusses durch die Streichung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG wegfallen, sind die Bezugnahmen auf diesen Ausschuss dementsprechend zu streichen. Um die Plattform für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken mit bzw. bei der Umsetzung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten beizubehalten, sollte die Kommission eine Sachverständigengruppe einsetzen, die aus Experten aus den für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen zentralen Stellen der Mitgliedstaaten besteht und unter anderem in die Entwicklung eines spezifischen Moduls des IMI-Systems für Kulturgüter eingebunden werden sollte.

(22)

Da der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eine Liste der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit enthält, die in Rechtsakten der Union enthalten sind und mit Hilfe des IMI umgesetzt werden, ist dieser Anhang zu ändern und die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

(23)

Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in nationales Recht muss auf die Bestimmungen beschränkt bleiben, die inhaltliche Änderungen gegenüber den vorherigen Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der früheren Richtlinie.

(24)

Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Rückgabe von Kulturgütern, die von einem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingestuft oder definiert und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wurden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Kulturgut“ einen Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV von diesem Mitgliedstaat als „nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert“ eingestuft oder definiert wurde;

2.

„unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht“

a)

jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder

b)

jede nicht erfolgte Rückgabe nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;

3.

„ersuchender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde;

4.

„ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

5.

„Rückgabe“ die materielle Rückgabe des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;

6.

„Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;

7.

„Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt;

8.

„öffentliche Sammlungen“ diejenigen Sammlungen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, und die im Eigentum dieses Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.

Artikel 3

Die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union Reihe C.

Artikel 5

Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigenbesitzers und/oder Fremdbesitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;

2.

Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;

3.

Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;

4.

in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes;

5.

Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;

6.

Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigenbesitzer und/oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 6 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Mitgliedstaat sowie der Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.

Im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Abstimmung untereinander nutzen die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten ein auf Kulturgüter abgestimmtes spezifisches Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführten Binnenmarktinformationssystems („IMI“). Sie können das IMI auch für die Verbreitung einschlägiger fallbezogener Informationen über Kulturgüter, die gestohlen oder unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, nutzen. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob auch die sonstigen zuständigen Stellen das IMI für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen.

Artikel 6

Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den Eigenbesitzer und ersatzweise gegen den Fremdbesitzer bei dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturgutes erheben, das sein Hoheitsgebiet unrechtmäßig verlassen hat.

Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift Folgendes beigefügt ist:

a)

ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der Klage ist, und der Erklärung, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt;

b)

eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde.

Artikel 7

Die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Bezug auf das betreffende Gut in Kenntnis.

Die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.

Der Informationsaustausch erfolgt über das IMI im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen zentralen Stellen, neben dem IMI auf andere Informationsmedien zurückzugreifen.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie drei Jahre nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält.

In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde.

Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 gehören, sowie um Kulturgüter, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder anderer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist.

(2)   Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist.

Artikel 9

Vorbehaltlich der Artikel 8 und 14 wird die Rückgabe des Kulturgutes von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig war.

Artikel 10

Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigenbesitzer eine dem jeweiligen Fall angemessene Entschädigung, sofern der Eigenbesitzer nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.

Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigenbesitzers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.

Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.

Artikel 11

Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturgutes angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 4.

Artikel 12

Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 10 und der Ausgaben gemäß Artikel 11 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturgutes aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

Artikel 13

Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.

Artikel 14

Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen Kulturgüter ab dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden.

Artikel 15

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen auf die Rückgabe anderer als in Artikel 2 Absatz 1 definierter Kulturgüter anwenden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem 1. Januar 1993 unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.

Artikel 16

Diese Richtlinie lässt zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen unberührt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturgutes aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

Artikel 17

(1)   Bis zum 18. Dezember 2015 und anschließend alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

(2)   Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Anwendung und der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Vorschlägen begleitet sein.

Artikel 18

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer hinzugefügt:

„8.

Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (9) Artikel 5 und 7.

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 18. Dezember 2015 nachzukommen.

Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Die Richtlinie 93/7/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht mit Wirkung vom 19. Dezember 2015 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 21

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Nummern 2 bis 8, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 bis 6, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11 bis 16 gelten ab dem 19. Dezember 2015.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(2)  Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74).

(3)  Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

(4)  Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 74).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie 93/7/EWG des Rates

(ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74)

Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59)

Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(gemäß Artikel 20)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

93/7/EWG

15.12.1993 (15.3.1994 für Belgien, Deutschland und die Niederlande)

(96/100/EG)

1.9.1997

(2001/38/EG)

31.12.2001


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 93/7/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 1

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einleitender Teil

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Satz 1

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Satz 2

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 1 Nummer 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

Artikel 1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b

Artikel 1 Nummern 3 bis 7

Artikel 2 Nummern 3 bis 7

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 einleitender Teil

Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil

Artikel 4 Nummern 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2

Artikel 4 Nummer 3

Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 4 Nummern 4 bis 6

Artikel 5 Absatz 1 Nummern 4 bis 6

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 10 bis 15

Artikel 11 bis 16

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Anhang

Anhang I

Anhang II


28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/11


RICHTLINIE 2014/67/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarktes der Union, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind. Die Umsetzung dieser Grundsätze wird durch die Union weiterentwickelt und soll gleiche Bedingungen für Unternehmen und die Achtung der Arbeitnehmerrechte gewährleisten.

(2)

Die Dienstleistungsfreiheit umfasst das Recht von Unternehmen, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, in den sie ihre Arbeitnehmer vorübergehend entsenden können, um diese Dienstleistungen dort zu erbringen. Zum Zwecke der Entsendung von Arbeitnehmern muss die Dienstleistungsfreiheit von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unterschieden werden, die allen Bürgern das Recht gibt, sich frei in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort zu arbeiten oder zu leben, und sie vor Diskriminierung bezüglich Beschäftigung, Entlohnung und anderen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Vergleich zu Angehörigen des betreffenden Staates schützt.

(3)

Für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung von Arbeiten zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie gewöhnlich arbeiten, vorübergehend entsandt werden, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, deren Einhaltung von den Dienstleistungserbringern in demjenigen Mitgliedstaat gefordert wird, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten.

(4)

Alle im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, damit kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, das Beschäftigungspotenzial insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nicht eingeschränkt wird und zugleich die entsandten Arbeitnehmer geschützt werden.

(5)

Um für die Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG zu sorgen, ohne den Dienstleistungserbringern unnötige Verwaltungslasten aufzubürden, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die in den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und zur Verhinderung von Missbrauch und Umgehung genannten tatsächlichen Umstände als Anhaltspunkte zu betrachten und nicht erschöpfend sind. Insbesondere sollte es nicht erforderlich sein, dass bei jeder Entsendung jeder Umstand erfüllt ist.

(6)

Unbeschadet der Tatsache, dass die Bewertung der als Anhaltspunkte dienenden tatsächlichen Umstände an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden und den Besonderheiten des Sachverhalts Rechnung tragen sollte, sollten die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bei Sachverhalten, bei denen die gleichen tatsächlichen Umstände vorliegen, nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung oder Bewertung kommen.

(7)

Um der Umgehung und dem Missbrauch der geltenden Bestimmungen durch Unternehmen, die die im AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit und/oder die Anwendung der Richtlinie 96/71/EG missbräuchlich oder in betrügerischer Absicht nutzen, vorzubeugen sowie diese zu verhindern und zu bekämpfen, sollten die Umsetzung und Überwachung des Konzepts der Entsendung verbessert und einheitlichere Kriterien auf Unionsebene eingeführt werden, um eine einheitliche Auslegung zu erleichtern.

(8)

Daher müssen die tatsächlichen Umstände, die den vorübergehenden Charakter einer Entsendung kennzeichnen, und die Bedingung, dass der Arbeitgeber tatsächlich in dem Mitgliedstaat, aus dem entsandt wird, niedergelassen ist, durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit dem Niederlassungsmitgliedstaat, geprüft werden.

(9)

Fließt die Höhe des Umsatzes, den ein Unternehmen in seinem Niederlassungsmitgliedstaat erzielt, in die Beurteilung dessen ein, ob dieses Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen, so sollten die zuständigen Behörden die Unterschiede berücksichtigen, die in Bezug auf die Kaufkraft einzelner Währungen bestehen.

(10)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien in Bezug auf die Umsetzung und Überwachung der Entsendung können den zuständigen Behörden auch in Bezug darauf dienlich sein, zu ermitteln, ob Arbeitnehmer fälschlicherweise als selbstständig gemeldet sind. Gemäß Richtlinie 96/71/EG wird der Begriff des Arbeitnehmers in dem Sinne verwendet, in dem er im Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, verwendet wird. Eine weitere Präzisierung und eine verbesserte Überwachung der Entsendung durch die einschlägigen zuständigen Behörden würde die Rechtssicherheit verbessern und ein zweckdienliches Instrument für die wirksame Bekämpfung der Scheinselbständigkeit und für die Gewährleistung, dass entsandte Arbeitnehmer nicht fälschlicherweise als selbständig gemeldet werden, darstellen, womit dazu beigetragen würde, einer Umgehung der geltenden Bestimmungen vorzubeugen sowie diese zu verhindern und zu bekämpfen.

(11)

Wenn keine tatsächliche Entsendungssituation vorliegt und es zu einer Rechtskollision kommt, sollte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) („Rom I“) beziehungsweise dem Übereinkommen von Rom (6) gebührend Rechnung getragen werden, deren Ziel darin besteht, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nicht oder nur zu ihrem Vorteil durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Bestimmungen bestehen, um nicht tatsächlich entsandte Arbeitnehmer angemessen zu schützten.

(12)

Liegt keine Bescheinigung über die anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) vor, so kann dies als Indiz dafür gelten, dass die betreffende Situation nicht als zeitlich begrenzte Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen arbeitet, eingestuft werden sollte.

(13)

Wie schon die Richtlinie 96/71/EG sollte auch diese Richtlinie unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gelten.

(14)

Die Verschiedenartigkeit der nationalen Systeme der Arbeitsbeziehungen und die Autonomie der Sozialpartner werden im AEUV ausdrücklich anerkannt.

(15)

Den Sozialpartnern kommt in vielen Mitgliedstaaten bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen eine wichtige Rolle zu, da sie — im Einklang mit nationalem Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten — die unterschiedlichen Niveaus der anzuwendenden Mindestlohnsätze, alternativ oder gleichzeitig, bestimmen können. Die Sozialpartner sollten diese Sätze mitteilen und über sie informieren.

(16)

Die angemessene und wirksame Umsetzung und Durchsetzung sind von zentraler Bedeutung für den Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer und für die Gewährleistung fairer Ausgangsbedingungen für die Dienstleistungserbringer, während eine mangelhafte Durchsetzung die Wirksamkeit der für diesen Bereich geltenden Regelungen der Union untergräbt. Deshalb ist es wichtig, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die regionalen und lokalen Behörden eng zusammenarbeiten, wobei auch die bedeutende Rolle der Arbeitsaufsicht und der Sozialpartner nicht zu vernachlässigen ist. Gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit, fortlaufender Dialog und gegenseitiges Verständnis sind in dieser Hinsicht von wesentlicher Bedeutung.

(17)

Wirksame Überwachungsverfahren in den Mitgliedstaaten sind von wesentlicher Bedeutung für die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie und sollten daher in der gesamten Union eingeführt werden.

(18)

Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen stellen sehr oft den Grund dafür dar, dass die Dienstleistungserbringer die geltenden Bestimmungen nicht anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass entsprechende Informationen allgemein kostenlos und wirksam zur Verfügung gestellt werden, und zwar nicht nur den Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch den betroffenen entsandten Arbeitnehmern.

(19)

Soweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner sicherstellen, dass diese Tarifverträge in einer zugänglichen und transparenten Art und Weise allgemein zur Verfügung gestellt werden.

(20)

Zur Verbesserung des Zugangs zu Informationen sollte in den einzelnen Mitgliedstaaten eine einzige Informationsquelle eingerichtet werden. Jeder Mitgliedstaat sollte unter Beachtung der Normen für die Barrierefreiheit im Internet eine einzige offizielle nationale Website sowie weitere angemessene Kommunikationsmittel einrichten. Die Mindestanforderung für die einzige offizielle nationale Website sollte ein Internetportal sein, das als Portal oder Hauptzugangspunkt dienen und in klarer, präziser Weise Links zu den einschlägigen Informationsquellen sowie Kurzinformationen über die Inhalte der Website und der vorhandenen Links bereitstellen sollte. Derartige Websites sollten insbesondere alle Websites umfassen, die im Einklang mit dem Unionsrecht zur Förderung des Unternehmertums und/oder der Entwicklung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs eingerichtet wurden. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über die in ihrem nationalen Recht niedergelegten Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen durch die Dienstleistungserbringer nach dem Zeitraum der Entsendung bereitstellen.

(21)

Den entsandten Arbeitnehmern sollte das Recht zustehen, von dem Aufnahmemitgliedstaat allgemeine Informationen über das auf sie anwendbare nationale Recht und die auf sie anwendbaren nationalen Gepflogenheiten zu erhalten.

(22)

Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sollten den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und den nationalen Datenschutzvorschriften zur Umsetzung der Unionsrechtsvorschriften entsprechen. In Bezug auf die Verwaltungszusammenarbeit über das Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“ für „Internal Market Information System“) sollten sie zudem der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) entsprechen.

(23)

Um die ordnungsgemäße Anwendung des materiellen Rechts über die bei entsandten Arbeitnehmern einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen und um dies entsprechend zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten nur bestimmte Verwaltungsanforderungen oder Kontrollmaßnahmen auf Unternehmen anwenden, die Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsenden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können derartige Anforderungen und Maßnahmen durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — so auch dem wirksamen Schutz der Arbeitnehmerrechte — gerechtfertigt sein, soweit sie im Hinblick auf die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels angemessen sind und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Solche Anforderungen und Maßnahmen dürfen nur dann angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsfunktion ohne die angeforderten Informationen nicht wirksam ausüben können und/oder wenn weniger restriktive Maßnahmen nicht sicherstellen würden, dass die Ziele der für notwendig erachteten nationalen Kontrollmaßnahmen erreicht werden.

(24)

Die Dienstleistungserbringer sollten dafür sorgen, dass die Identität der entsandten Arbeitnehmer in der Erklärung des Dienstleistungserbringers genannt wird, damit die zuständigen Behörden für die Dauer der Entsendung die Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz überprüfen können.

(25)

Dienstleistungserbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten die zuständigen Behörden in dem Aufnahmemitgliedstaat unverzüglich von bedeutenden Änderungen der in der Erklärung des Dienstleistungserbringers gemachten Angaben in Kenntnis setzen, damit eine Kontrolle des tatsächlichen Sachverhalts am Arbeitsplatz möglich ist.

(26)

Die Pflicht, der Kommission Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen mitzuteilen, sollte kein Vorabgenehmigungsverfahren darstellen.

(27)

Um eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG sowie ihrer Durchsetzung in der Praxis zu gewährleisten und zum möglichst weitreichenden Abbau der Unterschiede bei der unionsweiten Anwendung und Durchsetzung sollten die Mitgliedstaaten eine wirksame und angemessene Arbeitsaufsicht in ihren Hoheitsgebieten sicherstellen und so unter anderem zu der Bekämpfung von Schwarzarbeit im Rahmen von Entsendungen beitragen, wobei auch andere Gesetzesinitiativen in Betracht gezogen werden sollten, damit dieses Phänomen besser bekämpft werden kann.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten dem überprüften Unternehmen gegebenenfalls entsprechend ihrem nationalen Recht und/oder ihren nationalen Gepflogenheiten nach einer Überprüfung oder Kontrolle ein Dokument mit allen relevanten Informationen zur Verfügung stellen.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichendes Personal mit den Kompetenzen und Qualifikationen zur Verfügung steht, die für wirksame Überprüfungen erforderlich sind und benötigt werden, um Auskunftsersuchen des Aufnahmemitgliedstaats oder des Niederlassungsmitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unverzüglich entsprechen zu können.

(30)

Arbeitsaufsicht, Sozialpartner und andere Überwachungsbehörden sind in dieser Hinsicht von größter Bedeutung und sollten hier auch weiterhin eine zentrale Rolle übernehmen.

(31)

Im Interesse eines flexiblen Umgangs mit der Verschiedenartigkeit der Arbeitsmärkte und der Systeme im Bereich der Arbeitsbeziehungen können ausnahmsweise auch die Sozialpartner und/oder andere Akteure und/oder Stellen die Einhaltung bestimmter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer überwachen, sofern sie den betroffenen Personen ein gleichwertiges Schutzniveau gewähren und ihre Überwachungstätigkeit in nichtdiskriminierender und objektiver Weise ausüben.

(32)

Die Arbeitsaufsicht der Mitgliedstaaten und andere relevante Überwachungs- und Durchsetzungsbehörden sollten die Möglichkeiten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs nutzen, die in dem einschlägigen Recht vorgesehen sind, um zu überprüfen, ob die auf entsandte Arbeitnehmer anwendbaren Vorschriften eingehalten wurden.

(33)

Die Mitgliedstaaten sind insbesondere aufgerufen, bei der Arbeitsaufsicht einen stärker integrierten Ansatz zu verfolgen. Die Notwendigkeit der Entwicklung gemeinsamer Standards für die Festlegung vergleichbarer Methoden, Praktiken und Mindestvorgaben auf Unionsebene sollte ebenfalls geprüft werden. Die Entwicklung gemeinsamer Standards sollte allerdings nicht zu Einschränkungen der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit führen.

(34)

Um die Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG zu erleichtern und ihre wirksamere Anwendung in der Praxis sicherzustellen, sollten wirksame Beschwerdemechanismen vorgesehen werden, über die entsandte Arbeitnehmer Beschwerden vorbringen oder Verfahren anstrengen können, entweder auf direktem Wege oder, mit ihrer Einwilligung, über benannte dritte Stellen, wie z. B. Gewerkschaften, andere Vereinigungen oder gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner. Nationale Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor Gericht sowie die Zuständigkeiten und sonstigen Rechte von Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretern nach nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten sollten davon unberührt bleiben.

(35)

Um sicherzustellen, dass ein entsandter Arbeitnehmer ordnungsgemäß entlohnt wird, und sofern Entsendezulagen als Teil des Mindestlohns angesehen werden können, sollten diese Zulagen nur dann vom Lohn in Abzug gebracht werden, wenn dies im nationalen Recht, in Tarifverträgen und/oder den Gepflogenheiten des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen ist.

(36)

Die Einhaltung der auf dem Gebiet der Entsendung geltenden Vorschriften in der Praxis und der wirksame Schutz der Arbeitnehmerrechte in dieser Hinsicht ist in Unterauftragsketten ein besonders wichtiges Anliegen und sollte durch geeignete Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten und unter Einhaltung des Unionsrechts gewährleistet werden. Zu solchen Maßnahmen kann die Einführung — auf freiwilliger Grundlage und nach Anhörung der zuständigen Sozialpartner — eines Mechanismus der direkten Unterauftragshaftung zusätzlich zur oder an Stelle der Haftung des Arbeitgebers gehören, der in Bezug auf ausstehende Nettoentgelte, die den Mindestnettolöhnen entsprechen, und/oder in Bezug auf Beiträge zu gemeinsamen Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner greift, die gesetzlich oder tarifrechtlich geregelt sind, sofern diese unter Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG fallen. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch weiterhin frei, strengere nationale Haftungsregeln vorzusehen oder im Einklang mit nationalem Recht und unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit darüber hinauszugehen.

(37)

Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Regelungen in Unterauftragsketten eingeführt haben, sollten vorsehen können, dass ein (Unter-)Auftragnehmer unter bestimmten Umständen nicht haftbar sein sollte oder die Haftung beschränkt sein kann, wenn dieser (Unter-)Auftragnehmer seiner Sorgfaltspflicht nachkommt. Diese Maßnahmen sollten im nationalen Recht unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des betreffenden Mitgliedstaats festgeschrieben werden und können unter anderem Maßnahmen umfassen, die der Auftragnehmer zur Dokumentation der Einhaltung der Verwaltungsanforderungen ergreift, sowie Kontrollmaßnahmen, die eine wirksame Überwachung der Einhaltung der geltenden Bestimmungen für die Entsendung von Arbeitnehmern gewährleisten.

(38)

Es gibt Anlass zu der Besorgnis, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor große Schwierigkeiten haben, Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen grenzüberschreitend durchzusetzen, und es sollte darauf hingearbeitet werden, dass Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen gegenseitig anerkannt werden.

(39)

Die Unterschiede zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung verhängter Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen in grenzüberschreitenden Fällen stehen dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts entgegen und machen es sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, entsandten Arbeitnehmern unionsweit ein gleiches Maß an Schutz zu gewährleisten.

(40)

Eine wirksame Durchsetzung der materiellrechtlichen Vorschriften für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sollte durch spezifische Maßnahmen sichergestellt werden, die auf die grenzüberschreitende Durchsetzung von verhängten finanziellen Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen abstellen. Eine Annäherung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist daher eine Grundvoraussetzung für die Sicherstellung eines höheren, gleichwertigeren und vergleichbareren Schutzniveaus, wie es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist.

(41)

Durch die Annahme gemeinsamer Vorschriften, die gegenseitige Hilfe und Unterstützung in Bezug auf Durchsetzungsmaßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten bereitstellen, sowie durch die Annahme einheitlicher Anforderungen für die Mitteilung von Entscheidungen über Verwaltungssanktionen und Geldbußen, die für die Nichteinhaltung der Richtlinie 96/71/EG sowie dieser Richtlinie verhängt werden, sollte sich eine Reihe praktischer Probleme bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung lösen lassen und eine bessere Kommunikation und Durchsetzung entsprechender Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

(42)

Hat der Dienstleistungserbringer seinen Sitz tatsächlich nicht in dem Niederlassungsmitgliedstaat oder sind die Anschrift oder die Unternehmensdaten falsch, so sollten die zuständigen Behörden das Verfahren nicht aus formalen Gründen einstellen, sondern ihre Untersuchungen fortsetzen, um die Identität der für die Entsendung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person festzustellen.

(43)

Die Anerkennung von Entscheidungen, mit der eine Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, und von Ersuchen um Beitreibung einer Sanktion und/oder Geldbuße sollte auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen. Daher sollten die Gründe für eine Nichtanerkennung oder eine Ablehnung der Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße auf das erforderliche Minimum beschränkt werden.

(44)

Ungeachtet der Festlegung einheitlicherer Vorschriften für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen und der Notwendigkeit einer größeren Zahl gemeinsamer Kriterien, um Folgemaßnahmen in Fällen der Nichtbezahlung derselben wirksamer zu gestalten, sollte dies nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Bestimmung ihrer Systeme hinsichtlich Sanktionen und Geldbußen oder Beitreibungsmaßnahmen gemäß ihres nationalen Rechts berühren. Daher kann das Instrument für den Vollzug oder die Vollstreckung für solche Sanktionen und/oder Geldbußen unter Berücksichtigung des nationalen Rechts und/oder nationaler Gepflogenheiten in dem ersuchten Mitgliedstaat gegebenenfalls durch einen Vollzugs- oder Vollstreckungstitel im ersuchten Mitgliedstaat ergänzt, begleitet oder ersetzt werden.

(45)

Die einheitlicheren Vorschriften sollten nicht zu einer Änderung der Verpflichtung zur Achtung der in Artikel 6 der Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundrechte und -freiheiten von Beklagten sowie der auf Beklagte anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie dem Recht auf Anhörung, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dem Recht auf ein unparteiisches Gericht oder dem Grundsatz, dass man wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden kann, führen.

(46)

Diese Richtlinie verfolgt weder das Ziel, die Vorschriften im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, der gerichtlichen Zuständigkeit oder der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu harmonisieren, noch das Ziel, Fragen des anwendbaren Rechts zu regeln.

(47)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall der Nichtbeachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, und sollten bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorsehen.

(48)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind, wozu insbesondere der Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Artikel 15), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (Artikel 28), gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (Artikel 31), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47), die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte (Artikel 48) sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50) zählen, und muss in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Grundsätzen durchgeführt werden.

(49)

Im Hinblick auf eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG und eine bessere Verwaltungszusammenarbeit ist es angezeigt, ein System für den elektronischen Informationsaustausch vorzusehen; die zuständigen Behörden sollten soweit wie möglich das IMI nutzen. Dies sollte jedoch nicht der Anwendung bestehender und künftiger bilateraler Vereinbarungen oder Regelungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe entgegenstehen.

(50)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen allgemeinen gemeinsamen Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festzulegen, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG in der Praxis notwendig sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(51)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und hat am 19. Juli 2012 eine Stellungnahme (12) abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen festgelegt, die für eine bessere und einheitlichere Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG in der Praxis notwendig sind, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Sanktionierung jeglichen Missbrauchs und jeglicher Umgehung der anzuwendenden Rechtsvorschriften; sie berührt nicht den Geltungsbereich der Richtlinie 96/71/EG.

Zweck dieser Richtlinie ist die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Rechte entsandter Arbeitnehmer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere der Durchsetzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, bei gleichzeitiger Erleichterung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer und Förderung des fairen Wettbewerbs zwischen ihnen und somit Förderung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts.

2.   Diese Richtlinie beeinträchtigt in keiner Weise die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte, einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihrem nationalen Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Sie berührt auch nicht das Recht, im Einklang mit nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle — gegebenenfalls auch das oder die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannte(n) Verbindungsbüro(s) —, das bzw. die von einem Mitgliedstaat benannt wurde(n), um Aufgaben gemäß der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie wahrzunehmen;

b)

„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die in Bezug auf eine Sanktion und/oder Geldbuße gemäß Kapitel VI um Unterstützung, Information, Mitteilung oder Beitreibung ersucht;

c)

„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Unterstützungs-, Informations-, Mitteilungs- oder Beitreibungsersuchen in Bezug auf eine Sanktion und/oder Geldbuße gemäß Kapitel VI gerichtet wird.

Artikel 3

Zuständige Behörden und Verbindungsbüros

Für die Zwecke dieser Richtlinie benennen die Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten eine oder mehrere zuständige Behörden, zu denen auch das bzw. die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannte(n) Verbindungsbüro(s) gehören kann bzw. können. Bei der Benennung ihrer zuständigen Behörden tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit gebührend Rechnung, dass der Datenschutz der ausgetauschten Informationen und die gesetzlichen Rechte von natürlichen und juristischen Personen, die davon betroffen sein könnten, gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sind letztlich auch weiterhin dafür verantwortlich, dass der Datenschutz und die gesetzlichen Rechte betroffener Personen gewährleistet sind, und richten diesbezüglich geeignete Mechanismen ein.

Die Mitgliedstaaten teilen die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig die Liste der zuständigen Behörden und Verbindungsbüros.

Die anderen Mitgliedstaaten und die Organe der Union erkennen die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wahl ihrer zuständigen Behörden an.

Artikel 4

Feststellung einer tatsächlichen Entsendung und Verhinderung von Missbrauch und Umgehung

(1)   Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG führen die zuständigen Behörden eine Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände durch, die als notwendig erachtet werden, einschließlich insbesondere derjenigen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannt sind. Diese Umstände sollen den zuständigen Behörden bei Überprüfungen und Kontrollen behilflich sein sowie dann, wenn die Behörden Grund zu der Annahme haben, dass ein Arbeitnehmer möglicherweise nicht als entsandter Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 96/71/EG angesehen werden kann. Bei diesen Umständen handelt es sich um Anhaltspunkte für die vorzunehmende Gesamtbeurteilung, weswegen sie nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

(2)   Um zu beurteilen, ob ein Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen, nehmen die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung eines weiten Zeitrahmens eine Gesamtbewertung aller tatsächlichen Umstände vor, die die von einem Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat und erforderlichenfalls im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten charakterisieren. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern und Sozialabgaben zahlt und gegebenenfalls nach nationalem Recht eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist;

b)

der Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden und von dem aus sie entsandt werden;

c)

das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt;

d)

der Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal beschäftigt;

e)

die Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten Verträge und/oder die Höhe des Umsatzes, der dort erzielt wird, wobei beispielsweise der Situation von neu gegründeten Unternehmen und von KMU Rechnung zu tragen ist.

(3)   Bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet, sind sämtliche für die entsprechende Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände sowie die Situation des Arbeitnehmers zu prüfen. Diese Umstände können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat verrichtet wird;

b)

an welchem Datum die Entsendung beginnt;

c)

ob die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt als denjenigen, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise gemäß Rom I und/oder dem Übereinkommen von Rom ausübt;

d)

ob der entsandte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für die er entsandt wurde, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehrt, aus dem er entsandt wurde, oder dies von ihm erwartet wird;

e)

die Art der Tätigkeiten;

f)

ob Reise, Verpflegung und Unterbringung von dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entsendet, bereitgestellt oder die Kosten von ihm erstattet werden, und wenn ja, sollte angegeben werden, wie dies geschieht, oder die Erstattungsmethode dargelegt werden;

g)

vorangegangene Zeiträume, in denen die Stelle von demselben oder einem anderen (entsandten) Arbeitnehmer besetzt wurde.

(4)   Die Nichterfüllung eines oder mehrerer der in den Absätzen 2 und 3 genannten tatsächlichen Umstände schließt nicht automatisch aus, dass eine Situation als Entsendung angesehen werden kann. Die Bewertung dieser Umstände ist an den jeweiligen Einzelfall anzupassen und muss den Besonderheiten des Sachverhalts Rechnung tragen.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung einer Situation in Bezug auf eine tatsächliche Entsendung durch die zuständigen Behörden zur Anwendung kommen, können auch berücksichtigt werden, um zu ermitteln, ob eine Person in die geltende Definition eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 96/71/EG fällt. Die Mitgliedstaaten sollten sich ungeachtet der Bezeichnung der Beziehung in einer Regelung, sei sie vertraglicher Art oder nicht, die möglicherweise zwischen den Parteien getroffen worden ist, unter anderem an den tatsächlichen Umständen bezüglich der Durchführung von Arbeiten, der Unterordnung und der Entlohnung des Arbeitnehmers orientieren.

KAPITEL II

ZUGANG ZU INFORMATIONEN

Artikel 5

Besserer Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, die von Dienstleistungserbringern angewandt und eingehalten werden müssen, allgemein und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege, und zwar in Formaten und nach Webzugangsstandards, die den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherstellen, und um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannten Verbindungsstellen oder andere zuständige nationale Stellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen.

(2)   Zwecks weiterer Verbesserung des Zugangs zu Informationen ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a)

Sie machen auf einer einzigen offiziellen nationalen Website und im Rahmen anderer angemessener Maßnahmen in detaillierter und nutzerfreundlicher Art und Weise sowie in einem zugänglichen Format klare Angaben darüber, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und/oder welche Teile ihres nationalen und/oder regionalen Rechts auf Arbeitnehmer anzuwenden sind, die in ihr Hoheitsgebiet entsandt werden;

b)

sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Informationen darüber, welche Tarifverträge gelten und für wen sie gelten und welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/71/EG anzuwenden sind, auf der einzigen offiziellen nationalen Website und im Rahmen anderer angemessener Maßnahmen allgemein zugänglich zu machen, einschließlich — sofern möglich — Links zu vorhandenen Websites und anderen Kontaktstellen, insbesondere zu den einschlägigen Sozialpartnern;

c)

sie machen diese Informationen den Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern kostenlos in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats und unter Berücksichtigung der Nachfrage auf dem dortigen Arbeitsmarkt in den wichtigsten Sprachen — deren Wahl Sache des Aufnahmemitgliedstaats ist — zugänglich. Diese Informationen werden, wenn möglich, in Form eines kurzen Merkblatts, in dem die wesentlichen anzuwendenden Arbeitsbedingungen angegeben sind, zugänglich gemacht, einschließlich einer Beschreibung der Verfahren zur Einreichung von Beschwerden, und auf Anfrage in Formaten, die für Personen mit Behinderungen benutzbar sind; weitere detaillierte Informationen über die für entsandte Arbeitnehmer geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bedingungen einschließlich über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz werden leicht und kostenlos zugänglich gemacht;

d)

sie verbessern die Zugänglichkeit und Klarheit der einschlägigen Informationen, insbesondere der auf der einzigen offiziellen nationalen Website gemäß Buchstabe a erhältlichen Informationen;

e)

sie geben eine Kontaktperson bei der Verbindungsstelle an, die sich mit Auskunftsersuchen befasst;

f)

sie halten die in den Länderprofilen enthaltenen Informationen auf dem aktuellen Stand.

(3)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten weiterhin in dem Bereich des Zugangs zu Informationen.

(4)   Soweit nach nationalem Recht, nationalen Traditionen und Gepflogenheiten einschließlich der Wahrung der Autonomie der Sozialpartner die in Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG genannten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie in Tarifverträgen festgelegt sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass diese Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen den Dienstleistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten und den entsandten Arbeitnehmern in einer zugänglichen und transparenten Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, wobei sie sich um die diesbezügliche Einbeziehung der Sozialpartner bemühen. Die einschlägigen Informationen sollten insbesondere die unterschiedlichen Mindestlohnsätze und deren wesentliche Bestandteile, die Methode zur Berechnung des Entgelts und gegebenenfalls die maßgeblichen Kriterien für die Einstufung in die verschiedenen Lohngruppen umfassen.

(5)   Die Mitgliedstaaten geben die Stellen und Behörden an, an die sich die Arbeitnehmer und Unternehmen wenden können, um allgemeine Informationen über das auf sie anwendbare nationale Recht und die auf sie anwendbaren nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf ihre Rechte und Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten.

KAPITEL III

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Gegenseitige Amtshilfe — allgemeine Grundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die praktische Durchführung, Anwendung und Durchsetzung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG eng zusammen und leisten sich gegenseitig unverzüglich Amtshilfe.

(2)   Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten besteht insbesondere darin, mit Gründen versehene Auskunftsersuchen und Ersuchen um die Durchführung von Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen zu beantworten, die von zuständigen Behörden in Bezug auf Entsendesituationen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 96/71/EG eingehen, auch im Zusammenhang mit der Untersuchung eines etwaigen Verstoßes oder eines etwaigen Missbrauchs der anwendbaren Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern. Die Auskunftsersuchen betreffen auch Informationen in Bezug auf eine etwaige Beitreibung von Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen oder die Mitteilung über die Verhängung einer solchen Sanktion und/oder Geldbuße nach Kapitel VI.

(3)   Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten kann auch die Zusendung und Zustellung von Schriftstücken umfassen.

(4)   Bei der Beantwortung eines Ersuchens um Amtshilfe von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer ihren zuständigen Behörden alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen für den Fall vor, dass diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Treten bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens oder bei der Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen Schwierigkeiten auf, so informiert der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich den ersuchenden Mitgliedstaat, um eine Lösung zu finden.

Bestehen hinsichtlich des Informationsaustauschs fortdauernd Probleme oder besteht eine dauerhafte Verweigerung, Informationen zur Verfügung zu stellen, so wird die Kommission — gegebenenfalls über das IMI — unterrichtet und leitet angemessene Maßnahmen ein.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission angeforderten Informationen unter Einhaltung folgender Fristen auf elektronischem Wege zur Verfügung:

a)

in dringenden Fällen, die eine Einsichtnahme in Register erfordern, beispielsweise in Bezug auf die Bestätigung der MwSt.-Registrierung zwecks Prüfung der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat, schnellstmöglich, jedoch spätestens zwei Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens.

Der Grund für die Dringlichkeit ist zusammen mit weiteren Einzelheiten, die diese Dringlichkeit untermauern, in dem Ersuchen klar anzugeben;

b)

in allen anderen Auskunftsersuchen: spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben einvernehmlich eine kürzere Frist festgelegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Register, in die Dienstleistungserbringer eingetragen sind und die von den zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet abgefragt werden können, unter denselben Bedingungen zwecks Durchführung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG auch von den entsprechenden zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten abgefragt werden können, sofern diese Register von den Mitgliedstaaten im IMI aufgeführt werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von in Artikel 2 Buchstabe a genannten Stellen ausgetauschten oder an diese übermittelte Informationen nur im Zusammenhang mit der/den Angelegenheit(en) verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(9)   Gegenseitige Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.

(10)   Ein Auskunftsersuchen schließt die Möglichkeit der zuständigen Behörden nicht aus, im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht und Unionsrecht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen die Richtlinie 96/71/EG oder gegen diese Richtlinie zu ermitteln und ihnen vorzubeugen.

Artikel 7

Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 96/71/EG niedergelegten Grundsätzen liegt die Verantwortung für die Prüfung der gemäß der Richtlinie 96/71/EG einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen während des Zeitraums der Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, wobei diese gegebenenfalls mit denen des Niederlassungsmitgliedstaats zusammenarbeiten.

(2)   Im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer führt der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten und Verwaltungsverfahren weiterhin Überwachungen und Kontrollen durch und ergreift die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unterstützt den Mitgliedstaat, in den die Entsendung erfolgt, um die Einhaltung der nach der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie geltenden Bedingungen sicherzustellen. Diese Verantwortung schränkt jedoch keineswegs die Möglichkeiten des Mitgliedstaats, in den die Entsendung erfolgt, ein, Überwachungen und Kontrollen durchzuführen und die erforderlichen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG zu ergreifen.

(4)   Gibt es Umstände, die auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinweisen, so erteilt ein Mitgliedstaat dem betroffenen Mitgliedstaat aus eigener Initiative unverzüglich alle entsprechenden Auskünfte.

(5)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können auch von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats bezüglich jeder Erbringung einer Dienstleistung oder bezüglich jedes Dienstleistungserbringers Auskünfte über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters, sein ordnungsgemäßes Verhalten sowie darüber anfordern, dass er nicht gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften verstoßen hat. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats erteilen diese Auskünfte gemäß Artikel 6.

(6)   Die Verpflichtungen nach diesem Artikel haben nicht zur Folge, dass der Niederlassungsmitgliedstaat verpflichtet ist, faktische Prüfungen und Kontrollen im Hoheitsgebiet des Ausnahmemitgliedstaats durchzuführen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Solche Prüfungen und Kontrollen können von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf eigenes Betreiben oder auf Antrag der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats durchgeführt werden, und zwar gemäß Artikel 10 und in Übereinstimmung mit den Aufsichtsbefugnissen, die im nationalen Recht und in den nationalen Gepflogenheiten und Verwaltungsverfahren des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen sind und mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

Artikel 8

Begleitende Maßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen mit Unterstützung der Kommission begleitende Maßnahmen zur Entwicklung, Erleichterung und Förderung des Austauschs zwischen den Beamten, die mit der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitigen Amtshilfe sowie mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der anzuwendenden Rechtsvorschriften befasst sind. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus begleitende Maßnahmen ergreifen, um Organisationen zu unterstützen, die entsandten Arbeitnehmern Informationen zur Verfügung stellen.

(2)   Die Kommission prüft den Bedarf einer finanziellen Unterstützung, um im Wege von Projekten die Verwaltungszusammenarbeit weiter zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen zu erhöhen, etwa durch die Förderung des Austauschs von zuständigen Beamten und die Förderung von Schulungen sowie durch Erleichterung und Förderung von Initiativen für bewährte Verfahren, auch derjenigen der Sozialpartner auf Unionsebene, wie z. B. die Entwicklung und laufende Aktualisierung von Datenbanken oder gemeinsamen Websites, die allgemeine oder sektorspezifische Informationen über die einzuhaltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen enthalten, sowie die Erhebung und Bewertung umfassender spezifischer Daten über das Entsendeverfahren.

Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein derartiger Bedarf besteht, so nutzt sie, unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren, bestehende Finanzinstrumente zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können unter Wahrung der Autonomie der Sozialpartner sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene für angemessene Unterstützung von einschlägigen Initiativen der Sozialpartner sorgen, mit denen Unternehmer und Arbeitnehmer über die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in dieser Richtlinie sowie in der Richtlinie 96/71/EG festgelegt sind, informiert werden.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG

Artikel 9

Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen nur die Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, die notwendig sind, um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG erwachsen, zu gewährleisten, vorausgesetzt, sie sind im Einklang mit dem Unionsrecht gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:

a)

die Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung in (einer) der Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in (einer) anderen von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptieren Sprache(n), die die einschlägigen Informationen enthält, die eine Kontrolle der Sachlage am Arbeitsplatz erlauben, dies umfasst unter anderem:

i)

die Identität des Dienstleistungserbringers;

ii)

die voraussichtliche Zahl klar identifizierbarer entsandter Arbeitnehmer;

iii)

die unter den Buchstaben e und f genannten Personen;

iv)

die voraussichtliche Dauer sowie das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung;

v)

die Anschrift(en) des Arbeitsplatzes; und

vi)

die Art der die Entsendung begründenden Dienstleistungen;

b)

die Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags oder eines gleichwertigen Dokuments im Sinne der Richtlinie 91/533/EWG des Rates (13), einschließlich — sofern angebracht oder relevant — der zusätzlichen Angaben nach Artikel 4 jener Richtlinie, der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie der Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, wie dem Arbeitsplatz oder der Baustelle, oder bei mobilen Arbeitnehmern im Transportgewerbe an der Operationsbasis oder in dem Fahrzeug, in dem die Dienstleistung erbracht wird;

c)

die Pflicht, nach der Entsendung auf Ersuchen der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die unter Buchstabe b genannten Dokumente innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen;

d)

die Pflicht zur Vorlage einer Übersetzung der unter Buchstabe b genannten Dokumente in die (oder eine der) Amtssprache(n) des Aufnahmemitgliedstaats oder in (eine) andere von dem Aufnahmemitgliedstaat akzeptierte Sprache(n);

e)

die Pflicht, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, einen Ansprechpartner zu benennen, der bei Bedarf Dokumente und/oder Mitteilungen verschickt und entgegennimmt;

f)

erforderlichenfalls die Pflicht zur Benennung einer Kontaktperson als Vertreter, durch den die einschlägigen Sozialpartner während des Zeitraums der Dienstleistungserbringung versuchen können, den Dienstleistungserbringer zur Aufnahme von Kollektivverhandlungen im Aufnahmemitgliedstaat gemäß dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten zu bewegen. Diese Person kann eine andere als die unter Buchstabe e genannte Person sein und muss nicht im Aufnahmemitgliedstaat anwesend sein, muss jedoch bei einer angemessenen und begründeten Anfrage verfügbar sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können weitere Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben, falls sich angesichts einer Sachlage oder neuer Entwicklungen abzeichnet, dass die bestehenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen nicht ausreichend oder effizient genug sind, um die wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die aus der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie erwachsen, zu gewährleisten, sofern diese gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

(3)   Dieser Artikel lässt andere Pflichten unberührt, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Union, einschließlich solche der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (14) und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, und/oder solche nach nationalem Recht zum Schutz der Arbeitnehmer oder der Beschäftigung von Arbeitnehmern bestehen, sofern die letztgenannten Rechtsvorschriften in gleicher Weise für in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen gelten und sofern sie gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren und Formalitäten in Bezug auf die Entsendung von Arbeitnehmern gemäß diesem Artikel von den Unternehmen in nutzerfreundlicher Weise erfüllt werden können, und zwar soweit möglich durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen, die sie anwenden oder eingeführt haben, mit und unterrichten die Dienstleistungserbringer über diese Maßnahmen. Die Kommission bringt den anderen Mitgliedstaaten diese Maßnahmen zur Kenntnis. Die für die Dienstleistungserbringer bestimmten Angaben sind über eine einzige nationale Website in der bzw. den wichtigsten Sprache(n), die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bestimmt wird bzw. werden, allgemein zugänglich zu machen.

Die Kommission beobachtet die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen genau, sie bewertet die Einhaltung des Unionsrechts durch diese Maßnahmen und sie ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß dem AEUV.

Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Maßnahmen, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, und gegebenenfalls über den Stand ihrer Analyse und/oder Beurteilung.

Artikel 10

Prüfungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten geeignete und wirksame Kontroll- und Überwachungsmechanismen eingesetzt werden und die nach nationalem Recht benannten Behörden in ihrem Hoheitsgebiet wirksame und angemessene Prüfungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen und Vorschriften der Richtlinie 96/71/EG, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, zu kontrollieren und zu überwachen, und so ihre ordnungsgemäße Anwendung und Durchsetzung zu gewährleisten. Unbeschadet der Möglichkeit der Durchführung von Zufallskontrollen basieren diese Prüfungen in erster Linie auf einer Risikobewertung durch die zuständigen Behörden. Bei dieser Risikobewertung können die Tätigkeitsbereiche ermittelt werden, in denen sich die Beschäftigung von im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmern in ihrem Hoheitsgebiet konzentriert. Dabei können insbesondere die Ausführung großer Infrastrukturprojekte, lange Unterauftragsketten, geografische Nähe, besondere Probleme und Bedürfnisse bestimmter Bereiche, Verstöße gegen die Vorschriften in der Vergangenheit sowie die Gefährdung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern berücksichtigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Überprüfungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel nicht diskriminierend und/oder unverhältnismäßig sind, wobei sie den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie Rechnung tragen.

(3)   Werden im Verlauf der Überprüfungen und im Lichte des Artikels 4 Informationen benötigt, so gehen der Aufnahmemitgliedstaat und der Niederlassungsmitgliedstaat im Einklang mit den Vorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit vor. Insbesondere arbeiten die zuständigen Behörden gemäß den Vorschriften und Grundsätzen der Artikel 6 und 7 zusammen.

(4)   In Mitgliedstaaten, in denen gemäß nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten die Festlegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer nach Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG — und insbesondere der Mindestlohnsätze einschließlich der Arbeitszeit — den Sozialpartnern obliegt, können diese auf der angemessenen Ebene und unter Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen ebenfalls die Anwendung der maßgeblichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer überwachen, sofern ein angemessener Schutz, der dem gemäß der Richtlinie 96/71/EG sowie der vorliegenden Richtlinie entspricht, garantiert ist.

(5)   Mitgliedstaaten, in denen die Arbeitsaufsicht nicht für die Kontrolle und Überwachung von Arbeits- und/oder Beschäftigungsbedingungen entsandter Arbeitnehmer zuständig ist, können nach Maßgabe des nationalen Rechts und/oder nationaler Gepflogenheiten Regelungen, Verfahren und Mechanismen zur Gewährleistung der Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vorsehen, ändern oder aufrechterhalten, sofern diese Regelungen den betroffenen Personen einen angemessenen Schutz garantieren, der demjenigen entspricht, der sich aus der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie ergibt.

KAPITEL V

DURCHSETZUNG

Artikel 11

Verteidigung von Rechten — Erleichterung der Einreichung von Beschwerden — Nachzahlungen

(1)   Bei der Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 96/71/EG, insbesondere dessen Artikel 6, und dieser Richtlinie ergeben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es auch in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet Arbeitnehmer entsandt werden oder wurden, wirksame Verfahren gibt, die es den entsandten Arbeitnehmern erlauben, unmittelbar Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber zu erheben, sowie das Recht, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn diese Arbeitnehmer der Meinung sind, durch die Nichtanwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften einen Verlust oder Schaden erlitten zu haben; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in dem es zu dem geltend gemachten Rechtsverstoß gekommen ist.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte in den Mitgliedstaaten, wie sie sich insbesondere aus den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts und/oder den geltenden internationalen Übereinkommen ergibt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gewerkschaften und andere Dritte, wie Verbände, Organisationen und andere juristische Personen, die gemäß den im jeweiligen nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse daran haben, die Einhaltung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG sicherzustellen, sich entweder im Namen oder zur Unterstützung der entsandten Arbeitnehmer oder ihrer Arbeitgeber und mit deren Zustimmung an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, die zur Durchführung dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG und/oder zur Durchsetzung der sich aus dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/71/EG ergebenden Pflichten vorgesehen sind.

(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten unbeschadet

a)

nationaler Verjährungsvorschriften oder Fristen für die Einleitung derartiger Verfahren, sofern nicht anzunehmen ist, dass diese es nahezu unmöglich machen oder übermäßig erschweren, diese Rechte wahrzunehmen;

b)

etwaiger anderer Zuständigkeiten und kollektiver Rechte der Sozialpartner und der Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß nationalem Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten;

c)

nationaler Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor den Gerichten.

(5)   Entsandte Arbeitnehmer, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, sind vor Benachteiligungen durch ihren Arbeitgeber zu schützen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers für sämtliche geschuldeten Ansprüche haftet, die aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und diesem entsandten Arbeitnehmer erwachsen.

Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die notwendigen Mechanismen vorgesehen sind, um für entsandte Arbeitnehmer Folgendes zu gewährleisten:

a)

den Erhalt ausstehender Nettoentgeltzahlungen, die nach den anzuwendenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG fällig gewesen wären;

b)

den Erhalt etwaiger Nachzahlungen oder Erstattungen von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, die zu Unrecht von ihrem Lohn abgezogen wurden;

c)

Erstattung von — im Verhältnis zum Nettoarbeitsentgelt oder der Qualität der Unterbringung — unvertretbar hohen Beträgen, die für die vom Arbeitgeber organisierte Unterbringung vom Arbeitsentgelt einbehalten oder abgezogen wurden;

d)

gegebenenfalls die Erstattung von zu Unrecht von ihrem Lohn abgezogenen Arbeitgeberbeiträgen zu gemeinsamen Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner.

Dieser Absatz gilt auch in Fällen, in denen die entsandten Arbeitnehmer aus dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt wurden, zurückgekehrt sind.

Artikel 12

Haftung bei Unteraufträgen

(1)   Die Mitgliedstaaten können zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch nach Anhörung der maßgeblichen Sozialpartner unter Wahrung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zusätzliche Maßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts und/oder nationaler Gepflogenheiten ergreifen, um zu gewährleisten, dass — in Unterauftragsketten — der Auftragnehmer, dessen direkter Unterauftragnehmer der Arbeitgeber (Dienstleistungserbringer) im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 96/71/EG ist, neben dem oder an Stelle des Arbeitgebers von dem entsandten Arbeitnehmer in Bezug auf ausstehende Nettoentgelte, die den Mindestnettolöhnen entsprechen, und/oder in Bezug auf Beiträge zu gemeinsamen Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner, sofern diese unter Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG fallen, haftbar gemacht werden kann.

(2)   Hinsichtlich der im Anhang der Richtlinie 96/71/EG genannten Tätigkeiten sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen vor, mit denen gewährleistet wird, dass in Unterauftragsketten die entsandten Arbeitnehmer den Auftragnehmer, dessen direkter Unterauftragnehmer der Arbeitgeber ist, neben dem oder an Stelle des Arbeitgeber(s) für die Wahrung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte der entsandten Arbeitnehmer haftbar machen können.

(3)   Die Haftung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, ist auf die Ansprüche des Arbeitnehmers begrenzt, die im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer erworben wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht auch strengere Haftungsregeln nach nationalem Recht vorsehen, und zwar in nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise hinsichtlich des Geltungsbereichs und Umfangs der Haftung bei Unteraufträgen. Die Mitgliedstaaten können auch im Einklang mit dem Unionsrecht eine solche Haftung in anderen Branchen als den im Anhang der Richtlinie 96/71/EG bezeichneten Branchen vorsehen.

(5)   Die Mitgliedstaaten können in den Fällen nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorsehen, dass ein Auftragnehmer, der seinen im nationalen Recht festgelegten Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, nicht haftbar gemacht wird.

(6)   Anstelle der Haftungsregeln nach Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten andere angemessene Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die es im Rahmen direkter Unteraufträge ermöglichen, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen gegen den Auftragnehmer zu verhängen, um Betrug und Missbrauch in Situationen, in denen Arbeitnehmer Schwierigkeiten haben, ihre Rechte durchzusetzen, zu bekämpfen.

(7)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über nach diesem Artikel getroffene Maßnahmen und machen diese Angaben in der bzw. den wichtigsten Sprache(n), deren Wahl Sache der Mitgliedstaaten ist, allgemein zugänglich.

Im Falle des Absatz 2 umfasst die Unterrichtung der Kommission Informationen zur Erläuterung der Haftung in Unterauftragsketten.

Im Falle des Absatzes 6 umfassen die der Kommission übermittelten Angaben Informationen zur Erläuterung der Wirksamkeit alternativer nationaler Maßnahmen in Bezug auf die Haftungsregeln nach Absatz 2.

Die Kommission stellt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(8)   Die Kommission überwacht die Anwendung dieses Artikels genau.

KAPITEL VI

GRENZÜBERSCHREITENDE DURCHSETZUNG VON FINANZIELLEN VERWALTUNGSSANKTIONEN UND/ODER GELDBUSSEN

Artikel 13

Anwendungsbereich

(1)   Unbeschadet der Mittel, die in den anderen Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind oder vorgesehen werden, gelten die Grundsätze der gegenseitigen Amtshilfe und gegenseitigen Anerkennung sowie die Maßnahmen und Verfahren nach diesem Kapitel für die grenzüberschreitende Durchsetzung von finanziellen Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen, die einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer wegen des Verstoßes gegen die auf die Entsendung von Arbeitnehmern anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt werden.

(2)   Dieses Kapitel gilt für von den zuständigen Behörden verhängte oder von Verwaltungs- oder Justizbehörden bestätigte oder gegebenenfalls sich aus Verfahren bei Arbeitsgerichten ergebende finanzielle Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen einschließlich Gebühren und Aufschlägen wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie 96/71/EG oder diese Richtlinie.

Dieses Kapitel gilt nicht für die Durchsetzung von Sanktionen, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates (15), der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (16) oder des Beschlusses 2006/325/EG des Rates (17) fallen.

Artikel 14

Benennung der zuständigen Behörden

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission über das IMI mit, welche Behörde oder Behörden nach seinem nationalen Recht im Sinne dieses Kapitels zuständig ist bzw. sind. Die Mitgliedstaaten können, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus ihres Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Ersuchen und für die Unterstützung anderer einschlägiger Behörden verantwortlich sind.

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze — gegenseitige Amtshilfe und Anerkennung

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde verfährt die ersuchte Behörde vorbehaltlich der Artikel 16 und 17 wie folgt:

a)

Sie nimmt die Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße vor, die nach den Rechtsvorschriften und Verfahren des ersuchenden Mitgliedstaats von einer zuständigen Behörde verhängt oder von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde und/oder gegebenenfalls von einem Arbeitsgericht bestätigt wurde und gegen die keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden kann; oder

b)

sie teilt eine Entscheidung über eine Sanktion und/oder Geldbuße mit.

Des Weiteren übermittelt die ersuchte Behörde alle anderen einschlägigen Schriftstücke in Bezug auf die Beitreibung einer Sanktion und/oder Geldbuße, einschließlich des Urteils oder der endgültigen Entscheidung, die auch eine beglaubigte Abschrift sein kann, die die Rechtsgrundlage und den Titel für die Vollstreckung des Beitreibungsersuchens bilden.

(2)   Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass das Ersuchen um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, gemäß den in jenem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt.

Ein solches Ersuchen kann nur dann ergehen, wenn die ersuchende Behörde eine Beitreibung oder Mitteilung gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht vornehmen kann.

Die ersuchende Behörde darf kein Ersuchen um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, stellen, sofern und solange die Sanktion und/oder Geldbuße sowie die zugrunde liegende Forderung und/oder der Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten oder Rechtsmittel dagegen eingelegt werden.

(3)   Die zuständige Behörde, die gemäß diesem Kapitel und Artikel 21 um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, ersucht wird, erkennt dieses Ersuchen an, ohne dass weitere Formalitäten erforderlich wären, und trifft fortan alle für dessen Vollzug erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die ersuchte Behörde macht einen der in Artikel 17 vorgesehenen Ablehnungsgründe geltend.

(4)   Für die Zwecke der Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder der Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Sanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, stellt die ersuchte Behörde sicher, dass eine solche Beitreibung oder Mitteilung im ersuchten Mitgliedstaat gemäß den dort geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgt, die auf den gleichen Verstoß oder in Ermangelung dessen auf einen ähnlichen Verstoß oder auf eine solche Entscheidung Anwendung finden würden.

Die Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, durch die ersuchte Behörde und das Beitreibungsersuchen haben gemäß den in dem ersuchten Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die gleiche Wirkung, als wären sie von dem ersuchenden Mitgliedstaat vorgenommen worden.

Artikel 16

Ersuchen um Beitreibung oder Mitteilung

(1)   Das Ersuchen der ersuchenden Behörde um Beitreibung von Verwaltungssanktionen und/oder Geldbußen sowie um Mitteilung einer Entscheidung über solche Sanktionen und/oder Geldbußen erfolgt unverzüglich anhand eines einheitlichen Dokuments, das mindestens folgende Angaben enthält:

a)

Name und Anschrift des Empfängers und alle weiteren relevanten Daten oder Informationen zur Identifizierung des Empfängers;

b)

eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände des Verstoßes, der Art der Zuwiderhandlung und der einschlägigen geltenden Vorschriften;

c)

das Instrument zur Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat und alle sonstigen relevanten Informationen oder Dokumente auch gerichtlicher Art bezüglich der zugrunde liegenden Forderung, der Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße und

d)

Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten der zuständigen Stelle, die für die Beurteilung der Sanktion und/oder Geldbuße verantwortlich ist, und, falls nicht identisch, der zuständigen Stelle, bei der weitere Informationen über die Sanktion und/oder Geldbuße oder die Möglichkeiten zur Anfechtung der Zahlungsverpflichtung oder der einschlägigen Entscheidung eingeholt werden können.

(2)   Zudem enthält das Ersuchen folgende Angaben:

a)

im Fall einer Mitteilung einer Entscheidung den Gegenstand der Mitteilung und die Frist für die Erledigung der Mitteilung;

b)

im Fall eines Beitreibungsersuchens das Datum, an dem das Urteil oder die Entscheidung vollstreckbar oder rechtskräftig wurde, eine Beschreibung der Art und der Höhe der Sanktion und/oder Geldbuße, alle für den Vollstreckungsprozess sachdienlichen Daten, einschließlich ob und gegebenenfalls wie die Entscheidung oder das Urteil dem/den Beklagten zugestellt wurde und/oder ob es sich um eine Versäumnisentscheidung/ein Versäumnisurteil handelt, sowie eine Bestätigung der ersuchenden Behörde, dass gegen die Sanktion und/oder Geldbuße keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden können sowie die dem Ersuchen zugrunde liegende Forderung und deren verschiedene Bestandteile.

(3)   Die ersuchte Behörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um dem Dienstleistungserbringer das Beitreibungsersuchen oder die Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion oder Geldbuße verhängt wird, sowie das einschlägige Dokument oder die einschlägigen Dokumente gemäß ihrem nationalen Recht und/oder nationalen Gepflogenheiten so schnell wie möglich, und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens mitzuteilen.

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich mit,

a)

welche Maßnahmen aufgrund des Beitreibungs- und Mitteilungsersuchens veranlasst wurden, und insbesondere, wann dies dem Empfänger mitgeteilt wurde;

b)

die Gründe für die Ablehnung, wenn sie die Erledigung eines Ersuchens um Beitreibung einer Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße oder um Mitteilung einer Entscheidung, mit der eine Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße verhängt wird, gemäß Artikel 17 ablehnt.

Artikel 17

Ablehnungsgründe

Die ersuchten Behörden sind nicht verpflichtet, einem Ersuchen um Beitreibung oder um Mitteilung nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht die Angaben gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 enthält, unvollständig ist oder offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht übereinstimmt.

Zudem können die ersuchten Behörden die Erledigung eines Beitreibungsersuchens unter den folgenden Umständen ablehnen:

a)

aufgrund der Erkundigungen der ersuchten Behörde stehen die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Beitreibung der Sanktion und/oder Geldstrafe erforderlich sind, offensichtlich in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag oder würden zu erheblichen Schwierigkeiten führen;

b)

die insgesamt verhängte Sanktion und/oder Geldbuße liegt unter 350 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags;

c)

die in der Verfassung des ersuchten Mitgliedstaats verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Beklagten und die Rechtsgrundsätze, die für Beklagte gelten, werden nicht eingehalten.

Artikel 18

Aussetzung des Verfahrens

(1)   Wird im Zuge des Beitreibungs- oder Mitteilungsverfahrens die Verwaltungssanktion und/oder Geldbuße und/oder die zugrunde liegende Forderung vom betreffenden Dienstleistungserbringer oder einer betroffenen Partei angefochten oder werden Rechtsmittel dagegen eingelegt, so wird das grenzüberschreitende Verfahren zur Vollstreckung der Sanktion und/oder Geldbuße ausgesetzt, bis die in dieser Sache zuständige Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat.

Eine Anfechtung oder die Einlegung von Rechtsmitteln erfolgt gegenüber der entsprechenden zuständigen Stelle oder Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.

Die ersuchende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über die Anfechtung.

(2)   Werden die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder die Gültigkeit einer Mitteilung durch eine ersuchte Behörde angefochten, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen Stelle oder der zuständigen Justizbehörde dieses Mitgliedstaats nach dessen Recht einzulegen.

Artikel 19

Kosten

(1)   Die im Zusammenhang mit Sanktionen und/oder Geldbußen beigetriebenen Beträge gemäß diesem Kapitel fließen der ersuchten Behörde zu.

Die ersuchte Behörde zieht die geschuldeten Beträge in der Währung ihres Mitgliedstaats ein und verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten.

Die ersuchte Behörde rechnet erforderlichenfalls und im Einklang mit ihrem nationalen Recht und nationalen Gepflogenheiten die Sanktion und/oder Geldbußen nach dem am Tag ihrer Verhängung geltenden Wechselkurs in die Währung des ersuchten Staats um.

(2)   Die Mitgliedstaaten verlangen voneinander keine Erstattung von Kosten, die ihnen aus der gegenseitigen Amtshilfe nach dieser Richtlinie oder infolge der Anwendung der Richtlinie entstehen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 18. Juni 2016 mit. Sie teilen etwaige spätere Änderungen der Bestimmungen unverzüglich mit.

Artikel 21

Binnenmarkt-Informationssystem

(1)   Die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikeln 14 bis 18 erfolgt durch das im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).

(2)   Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen oder Regelungen über die Verwaltungszusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe anwenden, die zwischen ihren zuständigen Behörden zur Anwendung und Überwachung der für entsandte Arbeitnehmer geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG getroffen wurden, sofern diese Vereinbarungen und Regelungen nicht die Rechte und Pflichten der betroffenen Arbeitnehmer und Unternehmen beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen angewendeten bilateralen Vereinbarungen und/oder Regelungen und machen den Wortlaut dieser bilateralen Vereinbarungen allgemein zugänglich.

(3)   Im Zusammenhang mit bilateralen Vereinbarungen oder Regelungen gemäß Absatz 2 setzen die Mitgliedstaaten das IMI so oft wie möglich ein. Hat jedoch eine zuständige Behörde in einem der betreffenden Mitgliedstaaten das IMI verwendet, so ist dieses bei unter Umständen erforderlichen Folgemaßnahmen soweit möglich ebenfalls zu verwenden.

Artikel 22

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 werden die folgenden Ziffern angefügt:

„(6)

Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (18): Artikel 4.

(7)

Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (‚IMI-Verordnung‘) (19): Artikel 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14 bis 18.

Artikel 23

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 18. Juni 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 18. Juni 2019 einen Bericht über ihre Anwendung und Umsetzung vor und legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen vor.

(2)   Bei ihrer Überprüfung bewertet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Sozialpartner auf der Ebene der Union insbesondere

a)

die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der tatsächlichen Umstände für die Ermittlung einer tatsächlichen Entsendung, einschließlich der Möglichkeit der Änderung bereits festgelegter Umstände oder der Festlegung möglicher neuer Umstände, die zu berücksichtigen sind, um gemäß Artikel 4 zu ermitteln, ob es ein Unternehmen tatsächlich gibt und ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend ausübt;

b)

die Angemessenheit der über das Entsendeverfahren verfügbaren Daten;

c)

die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Anwendung der nationalen Kontrollmaßnahmen vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem System und mit der Wirksamkeit des Systems für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, der Ausarbeitung einheitlicherer, standardisierter Dokumente, der Entwicklung gemeinsamer Grundsätze oder Standards für Überprüfungen im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern und technologischen Entwicklungen gemäß Artikel 9;

d)

die Haftungs- und/oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Gewährleistung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und des wirksamen Schutzes der Arbeitnehmerrechte in Unterauftragsketten gemäß Artikel 12;

e)

die Anwendung der Vorschriften über die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungssanktionen und Geldbußen, insbesondere im Lichte der Erfahrung mit dem System und dessen Wirksamkeit gemäß Kapitel VI;

f)

die Nutzung bilateraler Vereinbarungen oder Regelungen in Bezug auf das IMI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012;

g)

die Möglichkeit, die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Fristen für die Übermittlung der durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission angeforderten Informationen im Hinblick darauf anzupassen, diese Fristen unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Funktionsweise und der Nutzung des IMI zu verkürzen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel an 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 61.

(2)  ABl. C 17 vom 19.1.2013, S. 67.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(4)  Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(6)  Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (80/934/EWG) (ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(9)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(12)  ABl. C 27 vom 29.1.2013, S. 4.

(13)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).

(14)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(15)  Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

(17)  Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22).


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe g

Ob die Stelle, die dem entsandten Arbeitnehmer vorübergehend zugewiesen wird, um seine Tätigkeit im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen auszuüben, in früheren Zeiträumen mit demselben oder einem anderen (entsandten) Arbeitnehmer besetzt war, stellt nur eines der möglichen Kriterien dar, die im Rahmen einer Gesamtbewertung der faktischen Situation im Zweifelsfall zu berücksichtigen sind.

Die bloße Tatsache, dass dies eines der Kriterien sein kann, sollte keinesfalls als Verbot oder Hindernis für eine etwaige Ersetzung eines entsandten Arbeitnehmers durch einen anderen entsandten Arbeitnehmer ausgelegt werden, wie sie insbesondere bei Dienstleistungen vorkommen kann, die auf saisonaler, zyklischer oder repetitiver Basis erbracht werden.


BESCHLÜSSE

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/32


BESCHLUSS Nr. 573/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 die Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) angenommen. Der Europäische Rat forderte die Mobilisierung aller Instrumente und Politikbereiche der Union, um die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und forderte die Mitgliedstaaten auf, stärker koordinierte Maßnahmen zu ergreifen. Öffentlichen Arbeitsverwaltungen kommt eine zentrale Rolle zu, indem sie zum Erreichen des im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegten Kernziels beitragen, nämlich zur Verwirklichung eines Beschäftigungsniveaus von 75 % bei den Frauen und Männern im Alter zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020, und zwar insbesondere durch Senkung der Jugendarbeitslosigkeit.

(2)

Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) legt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union fest, während Artikel 46 des Vertrags die Maßnahmen darlegt, mit denen diese Freizügigkeit hergestellt werden soll, insbesondere durch die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Ein mit diesem Beschluss errichtetes Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) sollte zusätzlich zu allgemeinen Aspekten der geografischen Mobilität ein breites Spektrum von Zielen und Initiativen mittels Anreizmaßnahmen abdecken, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung ausgerichtet sind.

(3)

Dieser Beschluss sollte darauf abzielen, die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit in den Zuständigkeitsbereichen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu ermutigen. Er formalisiert und verstärkt die informelle Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Rahmen des von allen Mitgliedstaaten vereinbarten gegenwärtigen europäischen Netzes der Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Das Potenzial des ÖAV-Netzwerkes entfaltet seine volle Wirkung, wenn alle Mitgliedstaaten sich kontinuierlich an ihm beteiligen. Diese Beteiligung sollte dem Sekretariat des ÖAV-Netzwerkes mitgeteilt werden.

(4)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2010/707/EU des Rates (3) im Einklang mit Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen, die für die Jahre 2011 bis 2013 aufrechthalten wurden. Diese integrierten Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die Umsetzung der Reformen. Die integrierten Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gemäß dem genannten Artikel an die Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren enthielten diese Empfehlungen unter anderem spezifische Empfehlungen zur Funktionsweise und Kapazität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und zur Wirksamkeit der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten.

(5)

Es wäre nützlich, wenn sich die länderspezifischen Empfehlungen auf eine breitere Faktengrundlage, auf Rückmeldungen zum Erfolg der Umsetzung politischer Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten stützen könnten. Dazu sollte das ÖAV-Netzwerk konkrete Initiativen ins Leben rufen, z. B. gemeinsame, evidenzbasierte Benchmarking-Systeme, entsprechende Maßnahmen des wechselseitigen Lernens, gegenseitige Unterstützung der Netzwerk-Mitglieder und Umsetzung strategischer Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Das Fachwissen des ÖAV-Netzwerks und seiner einzelnen Mitglieder sollte auch genutzt werden, um auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder des Beschäftigungsausschusses eine Evidenzbasis für die Entwicklung beschäftigungspolitischer Strategien bereitzustellen.

(6)

Eine stärkere und gezieltere Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte zu einem intensiveren Austausch vorbildlicher Verfahren führen. Das ÖAV-Netzwerk sollte Erkenntnisse aus Leistungsvergleichen („benchmarking“) und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens so miteinander verknüpfen, dass ein systematischer, dynamischer und integrierter vergleichender Lernprozess („benchlearning“) entstehen kann.

(7)

Das ÖAV-Netzwerk sollte gemäß Artikel 150 des Vertrags eng mit dem Beschäftigungsausschuss zusammenarbeiten, und es sollte zu der Arbeit des Beschäftigungsausschusses beitragen, indem es eine Evidenzbasis und Berichte über von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen umgesetzte politische Strategien liefert. Beiträge des ÖAV-Netzwerks für das Europäische Parlament sollten über das Sekretariat und solche für den Rat über den Beschäftigungsausschuss — ohne Änderungen und gegebenenfalls mit Bemerkungen — übermittelt werden. Vor allem das kombinierte Wissen des ÖAV-Netzwerks um die Durchführung beschäftigungspolitischer Strategien und die vergleichende Analyse der öffentlichen Arbeitsverwaltungen könnten politischen Entscheidungsträgern auf Unions- und nationaler Ebene bei der Bewertung und Gestaltung beschäftigungspolitischer Strategien dienlich sein.

(8)

Das ÖAV-Netzwerk sollte innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Umsetzung beschäftigungspolitischer Initiativen wie beispielsweise der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (4) beitragen. Das ÖAV-Netzwerk sollte ferner Initiativen unterstützen, die auf eine bessere Abstimmung der Kompetenzen, menschenwürdige und nachhaltige Arbeit, eine Förderung der freiwilligen Mobilität der Arbeitskräfte und auf eine Erleichterung des Übergangs von der allgemeinen oder beruflichen Bildung ins Erwerbsleben abzielen, u. a. durch Berufsberatungsdienste und die verstärkte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen. Die Evaluierung und Bewertung von Maßnahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik, einschließlich der speziell auf schutzbedürftige Gesellschaftsgruppen und soziale Exklusion ausgerichteten Maßnahmen, sollten zu den Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks zählen.

(9)

Das ÖAV-Netzwerk sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen abgedeckten Bereichen, zur vergleichenden Analyse und zur Beratung sowie zur Förderung innovativer Konzepte für die Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen entwickeln. Die Einrichtung des ÖAV-Netzwerks wird einen inklusiven, auf Nachweise gestützten und leistungsorientierten Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, wobei bewährte Vorgehensweisen in den wichtigsten Dienstleistungsbereichen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermittelt werden können. Diese Ergebnisse sollten zu einer besseren Gestaltung und Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen im Rahmen der spezifischen Zuständigkeiten der Mitglieder beitragen. Die Initiativen des ÖAV-Netzwerks sollten dazu dienen, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern und die öffentlichen Mittel effizienter einzusetzen. Das ÖAV-Netzwerk sollte auch mit anderen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen zusammenarbeiten.

(10)

Das ÖAV-Netzwerk sollte die technischen Details der ÖAV-Leistungsvergleiche und des damit verbundenen wechselseitigen Lernens festlegen, insbesondere die Methodik des vergleichenden Lernprozesses auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Leistungsvergleichs-Indikatoren zur Bewertung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Kontextvariablen, die Anforderungen an die Datenlieferungen und die Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen in seinem jährlichen Arbeitsprogramm festlegen. Die Leistungsvergleichs-Bereiche sollten in diesem Beschluss bestimmt werden. Es obliegt weiterhin den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis zusätzliche vergleichende Lernprozesse in anderen Bereichen eröffnen.

(11)

Gemäß Artikel 290 des Vertrags sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung des Anhangs über Leistungsvergleichs-Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, und namentlich von Sachverständigen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(12)

Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle, Aufgaben und Arten der Leistungserbringung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen obliegt es den Mitgliedstaaten, aus der oberen Führungsebene seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Vorstand des ÖAV-Netzwerks (im Folgenden „Vorstand“) zu vorzutragen. Gegebenenfalls sollte das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied im Vorstand auch die sonstigen öffentlichen Arbeitsverwaltungen dieses Mitgliedstaats vertreten. Ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, dass ein Mitgliedstaat nur eine öffentliche Arbeitsverwaltung benennt, so sollten die betreffenden öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermittelt werden, wobei ihre Zahl so gering wie möglich zu halten ist und die Regel nicht geändert wird, nach der ein Mitgliedstaat über eine Stimme in dem Vorstand verfügt. Die Vorstandsmitglieder sollten sich nach besten Kräften darum bemühen, dass die Stellungnahmen und Erfahrungen der lokalen und regionalen Behörden in die Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks einfließen und dass diese Behörden über diese Tätigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden. Die Vorstandsmitglieder sollten befugt sein, im Namen ihrer öffentlichen Arbeitsverwaltungen Beschlüsse zu fassen. Um die Teilnahme aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen am ÖAV-Netzwerk zu gewährleisten, sollten sie öffentlichen Arbeitsverwaltungen aller Ebenen offenstehen.

(13)

Damit sichergestellt ist, dass die gemeinsamen Aufgaben der öffentlichen Arbeitsverwaltungen eng an die tatsächliche Arbeitsmarktsituation anschließen, sollte das ÖAV-Netzwerk über die aktuellsten Arbeitslosenzahlen auf NUTS-3-Ebene verfügen.

(14)

Das ÖAV-Netzwerk sollte auf den Erfahrungen der bestehenden informellen beratenden Gruppe des europäischen Netzes der Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen aufbauen, den die Kommission seit 1997 unterstützt hat, und es sollte an deren Stelle treten; die Ansichten dieses Ausschusses wurden bei der Ausarbeitung dieses Beschlusses berücksichtigt. Die von dieser beratenden Gruppe in ihrem Papier zur „Strategie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen für 2020“ ermittelten Aktionsschwerpunkte sollten zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen beitragen.

(15)

Im ÖAV-Netzwerk sollten alle Mitglieder gegenseitige Unterstützung erfahren, und das Netzwerk sollte seinen Mitgliedern helfen, sich einander bei der Modernisierung der Organisationsstrukturen und der Angebote zu unterstützen, indem sie ihre Zusammenarbeit — insbesondere im Hinblick auf Wissenstransfer, Studienbesuche und Personalaustauschprogramme — verstärken.

(16)

Das ÖAV-Netzwerk sollte aus dem Einzelplan „Progress/Beschäftigung“ des mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) im Rahmen der vom Europäischen Parlament und vom Rat zugewiesenen Finanzmittel finanziert werden.

(17)

Für Projekte, die vom ÖAV-Netzwerk entwickelt oder im Rahmen der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens ermittelt und anschließend in den einzelnen öffentlichen Arbeitsverwaltungen umgesetzt wurden, sollten die Mitgliedstaaten Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) erhalten.

(18)

Das ÖAV-Netzwerk sollte dafür Sorge tragen, dass es Maßnahmen, die als Teil der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Sinne des Titels IX des Vertrags durchgeführt werden, — insbesondere die Maßnahmen des Beschäftigungsausschusses und von dessen Instrumenten wie den Gemeinsamen Bewertungsrahmen, sowie das Programm für wechselseitiges Lernen — ergänzt und sie nicht ersetzt oder Überschneidungen mit ihnen bewirkt. Ferner sollte die Kommission im Hinblick auf Synergien dafür sorgen, dass das Sekretariat des ÖAV-Netzwerks eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammenarbeitet.

(19)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Dieser Beschluss zielt insbesondere darauf ab, das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst uneingeschränkt zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 29 der Charta zu fördern —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung des ÖAV-Netzwerks

Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Das ÖAV-Netzwerk führt die in Artikel 4 genannten Initiativen durch.

Das Netzwerk setzt sich aus

a)

den von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und

b)

der Kommission zusammen.

Der Beschäftigungsausschuss hat Beobachterstatus.

Mitgliedstaaten mit autonomen subnationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen sorgen für deren angemessene Vertretung bei den einzelnen Initiativen des ÖAV-Netzwerks.

Artikel 2

Begriffsbestimmung des vergleichenden Lernprozesses

Für die Zwecke dieses Beschlusses und die Arbeit des ÖAV-Netzwerkes bezeichnet der Begriff „vergleichender Lernprozess“ einen Prozess, bei dem eine systematische und integrierte Verbindung zwischen Leistungsvergleichen und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens geschaffen wird, um durch indikatorgestützte Leistungsvergleichs-Systeme — einschließlich Datenerhebung, Datenvalidierung, Datenkonsolidierung und Bewertungen — unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik gute Leistungen zu ermitteln, und bei dem diese Erkenntnisse für greifbare und faktengestützte Maßnahmen des wechselseitigen Lernens — einschließlich Modellen für bewährte oder vorbildliche Verfahren — verwendet werden.

Artikel 3

Ziele

Ziel dieses Beschlusses ist es, die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das ÖAV-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, um einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und der betreffenden Unionsmaßnahmen zu leisten und somit Folgendes zu unterstützen:

a)

die am stärksten gefährdeten sozialen Gruppen mit hohen Arbeitslosenquoten, insbesondere ältere Arbeitslose und junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

b)

menschenwürdige und dauerhafte Arbeitsplätze;

c)

besser funktionierende Arbeitsmärkte in der EU;

d)

die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten und die Information über ihr Ausmaß und ihre geografische Verteilung sowie eine bessere Abstimmung der Qualifikationen der Arbeitssuchenden auf den Bedarf der Arbeitgeber;

e)

eine bessere Integration der Arbeitsmärkte;

f)

eine stärkere freiwillige geografische und berufliche Mobilität auf einer fairen Grundlage, um den spezifischen Arbeitsmarkterfordernissen gerecht zu werden;

g)

die berufliche Eingliederung aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzter Menschen als Teil der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung;

h)

die Evaluierung und Bewertung aktiver arbeitsmarktpolitischer Initiativen und ihre wirksame und effiziente Umsetzung.

Artikel 4

Initiativen des ÖAV-Netzwerks

(1)   Das ÖAV-Netzwerk führt innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen insbesondere folgende Initiativen durch:

a)

Entwicklung und Durchführung eines unionsweiten evidenzbasierten vergleichenden Lernprozesses, mittels dessen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik die Leistungen ihrer Tätigkeiten in den folgenden Bereichen vergleichen:

i)

Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen,

ii)

Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen,

iii)

Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte),

iv)

Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung;

b)

die Bereitstellung wechselseitiger Unterstützung, in Form von Partner- oder Gruppeninitiativen, im Wege der Zusammenarbeit, des Informations-, Erfahrungs- und Personalaustauschs unter den Mitgliedern des Netzwerks, einschließlich — auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden öffentlichen Arbeitsverwaltung — Unterstützung der Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen des Rates zu den öffentlichen Arbeitsverwaltung;

c)

Beitrag zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Schlüsselbereichen im Einklang mit den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen der Strategie Europa 2020;

d)

Erstellung von Berichten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative;

e)

Beitrag zur Umsetzung einschlägiger politischer Initiativen;

f)

Annahme und Durchführung seines jährlichen Arbeitsprogramms, in dem seine Arbeitsmethoden, seine Produkte sowie Einzelheiten zur Umsetzung des Benchlearnings dargelegt sind;

g)

Förderung und Austausch bewährter Verfahren für die Ermittlung von jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und für die Entwicklung von Initiativen, die gewährleisten, dass diese jungen Menschen die Kompetenzen erwerben, die sie benötigen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und dort dauerhaft zu verbleiben.

Hinsichtlich der Initiative nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden beim Leistungsvergleich die im Anhang festgelegten Indikatoren benutzt. Ferner beteiligt sich das ÖAV-Netzwerk aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen, indem es Daten, Wissen und Verfahren austauscht. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig zu entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis zusätzliche vergleichende Lernprozesse in anderen als den unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen eröffnen.

(2)   Das ÖAV-Netzwerk richtet im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Initiativen einen Berichterstattungsmechanismus ein. Im Zuge der Anwendung dieses Mechanismus erstatten die Mitglieder des ÖAV-Netzwerks dem Vorstand jährlich Bericht.

Artikel 5

Zusammenarbeit

Das ÖAV-Netzwerk begründet eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, auch mit anderen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen und gegebenenfalls mit den Sozialpartnern, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder gefährdete Gruppen vertreten, mit im Beschäftigungsbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, mit regionalen und lokalen Behörden, mit dem Europäischen Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des ÖAV-Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.

Artikel 6

Funktionsweise des Netzwerks

(1)   Das ÖAV-Netzwerk wird von einem Vorstand geleitet. Die Mitgliedstaaten benennen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus der oberen Führungsebene ihrer jeweiligen öffentlichen Arbeitsverwaltungen benennt. Ferner ernennt die Kommission ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands. Die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands vertreten erforderlichenfalls die Mitglieder.

Der Beschäftigungsausschuss benennt unter seinen Mitgliedern und gemäß seiner Geschäftsordnung einen Vertreter, der im Vorstand — außer in den Sitzungen im engeren Rahmen — Beobachterstatus hat. Der Vorstand kann — außer wenn es um Tagesordnungspunkte geht, die das jährliche Arbeitsprogramm betreffen — zu Sitzungen im engeren Rahmen zusammentreten, an denen nur ein Mitglied pro Mitgliedstaat zuzüglich eines Mitglieds aus der Kommission teilnimmt. In der Geschäftsordnung des Vorstands werden die Sitzungen im engeren Rahmen näher geregelt.

(2)   Der Vorstand ernennt einen Vorsitzender und zwei Vizevorsitzende, die zu den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern gehören müssen. Das ÖAV-Netzwerk wird durch den Vorsitzenden vertreten. Ein Vizevorsitzender vertritt erforderlichenfalls den Vorsitzenden.

(3)   Der Vorstand gibt sich mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Beschlussfassungsmechanismen des Vorstands sowie die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden und der zwei Vizevorsitzenden des Vorstands.

(4)   Der Vorstand beschließt Folgendes mit einfacher Mehrheit:

a)

das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Einrichtung von Arbeitsgruppen und der Sprachenregelung bei Sitzungen des ÖAV-Netzwerks;

b)

den technischen Rahmen für die Durchführung von Leistungsvergleichen und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens als Teil des jährlichen Arbeitsprogramms des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Methodik des vergleichenden Lernprozesses auf Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Leistungsvergleichs-Indikatoren für den Vergleich der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Kontextvariablen, der Anforderungen für die Datenlieferungen und der Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen;

c)

den Jahresbericht des ÖAV-Netzwerks. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

(5)   Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei ihr angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands vor und erstellt das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks und seinen Jahresbericht. Das Sekretariat arbeitet eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammen.

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung für diese Anreizmaßnahme

Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden aus dem Einzelplan „Progress/Beschäftigung“ des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.

Artikel 8

Änderung des Anhangs zu Leistungsvergleichs-Indikatoren

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, in dem die Leistungsvergleich-Indikatoren verzeichnet sind.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 wird der Kommission ab dem 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 18. Juni 2017 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Darin bewertet sie insbesondere, inwieweit das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat und ob es seine Aufgaben erfüllt hat. Ferner bewertet sie darin, wie das ÖAV-Netzwerk die Leistungsvergleiche in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen entwickelt und umgesetzt hat.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(3)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

(4)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


ANHANG

LEISTUNGSVERGLEICHS-INDIKATOREN

A.

Quantitative Indikatoren für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv:

1.

Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen:

a)

Anteil der Übergänge von der Arbeitslosigkeit in die Beschäftigung an den gemeldeten Arbeitslosen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau;

b)

Anteil der Menschen, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen nicht mehr als arbeitslos geführt werden, an den gemeldeten Arbeitslosen.

2.

Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen:

a)

Anteil der beispielsweise nach sechs oder zwölf Monaten Arbeitslosigkeit erfolgten Übergänge in die Beschäftigung an allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen registrierten Übergängen in die Beschäftigung, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau;

b)

Anteil der bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, die zuvor nicht erwerbstätig waren, an allen bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Geschlecht.

3.

Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte):

a)

besetzte freie Stellen;

b)

Antworten im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung von Eurostat darüber, ob die öffentliche Arbeitsverwaltung dazu beigetragen hat, dass der Befragte seinen derzeitigen Arbeitsplatz gefunden hat.

4.

Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung

a)

allgemeine Zufriedenheit der Arbeitsuchenden;

b)

allgemeine Zufriedenheit der Arbeitgeber.

B.

Bereiche für Leistungsvergleiche durch eine qualitative interne/externe Bewertung der Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich der Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv:

1.

strategisches Leistungsmanagement;

2.

Gestaltung der operativen Verfahren, beispielsweise wirksame Weiterleitung/Erstellung von Profilen der Arbeitssuchenden sowie maßgeschneiderte Anwendung der aktiven Arbeitsmarktinstrumente;

3.

nachhaltige Aktivierung und Steuerung der Übergänge;

4.

Beziehungen zu den Arbeitgebern;

5.

evidenzbasierte Konzipierung und Ausführung der Dienstleitungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung;

6.

wirksame Steuerung der Partnerschaften mit den Interessenträgern;

7.

Zuweisung der Mittel der öffentlichen Arbeitsverwaltung.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/40


Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei über die Beteiligung der Republik Türkei an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (1) tritt am 1. Juni 2014 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 10 des Abkommens am 2. Mai 2014 abgeschlossen worden ist.


(1)  ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 24.


VERORDNUNGEN

28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 574/2014 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2014

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über das bei der Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte zu verwendende Muster

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer für dieses Produkt ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung entspricht, in Verkehr gebracht wird. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird diese Erklärung unter Verwendung des Musters in Anhang III derselben Verordnung erstellt.

(2)

Nach Artikel 60 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurde der Kommission die Aufgabe übertragen, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an den technischen Fortschritt anzupassen.

(3)

Das Muster in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte an den technischen Fortschritt angepasst werden, um die Flexibilität zu ermöglichen, die aufgrund der verschiedenen Arten von Bauprodukten und Herstellern erforderlich ist, und um die Leistungserklärung zu vereinfachen.

(4)

Ferner zeigen die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs III, dass die Hersteller nähere Anleitungen zur Erstellung von Leistungserklärungen für Bauprodukte im Einklang mit den geltenden Vorschriften benötigen. Mit solchen Anleitungen wäre zudem die einheitliche und vorschriftsgemäße Anwendung des Anhangs III sichergestellt.

(5)

Den Herstellern sollte bei der Erstellung von Leistungserklärungen etwas Spielraum eingeräumt werden, solange sie deutlich und kohärent die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erforderlichen wesentlichen Informationen angeben.

(6)

Damit einem von einer Leistungserklärung erfassten Produkt eindeutig Leistungsstufen oder Leistungsklassen zuzuordnen sind, sollten die Hersteller jedes einzelne Produkt durch den eindeutigen Kenncode gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpfen.

(7)

Mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der Zweck verfolgt, durch die Angabe einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer seitens der Hersteller die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Bauprodukts zu ermöglichen. Diesem Zweck ist durch eine Leistungserklärung, die in der Folge für alle Produkte verwendet werden soll, die dem in ihr bestimmten Produkttyp entsprechen, nicht gedient. Daher sollten die nach Artikel 11 Absatz 4 erforderlichen Angaben nicht in der Leistungserklärung enthalten sein müssen.

(8)

Wenn die notifizierten Stellen ordnungsgemäß angegeben sind, könnte die Nennung ausgestellter Bescheinigungen sowie erstellter Prüf-, Berechnungs- und Bewertungsberichte umfangreiche, aufwendige Formen annehmen, ohne den Nutzern der von einer Leistungserklärung erfassten Produkte wirklich einen Mehrwert zu bringen. Die Hersteller sollten daher nicht verpflichtet sein, dies in den Leistungserklärungen anzugeben.

(9)

Im Sinne der Steigerung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Baugewerbes insgesamt sollte den Herstellern die Ausstellung der Leistungserklärungen erleichtert werden, indem sie möglichst rasch von den Vereinfachungen profitieren und die entsprechenden Anleitungen nutzen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Leistungserklärungen, die Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und dem ursprünglichen Anhang III dazu entsprechen, gelten ebenso als konform mit dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG

„ANHANG III

LEISTUNGSERKLÄRUNG

Nr.

1.

Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:

2.

Verwendungszweck(e):

3.

Hersteller:

4.

Bevollmächtigter:

5.

System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:

6. a)

Harmonisierte Norm:

Notifizierte Stelle(n):

6. b)

Europäisches Bewertungsdokument:

Europäische Technische Bewertung:

Technische Bewertungsstelle:

Notifizierte Stelle(n):

7.

Erklärte Leistung(en):

8.

Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische Dokumentation:

Die Leistung des vorstehenden Produkts entspricht der erklärten Leistung/den erklärten Leistungen. Für die Erstellung der Leistungserklärung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist allein der obengenannte Hersteller verantwortlich.

Unterzeichnet für den Hersteller und im Namen des Herstellers von:

 

[Name]

 

[Ort] [Datum]

 

[Unterschrift]

Anleitungen für die Erstellung von Leistungserklärungen

1.   ALLGEMEINES

Diese Anleitungen sollen den Herstellern bei der Erstellung einer Leistungserklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 nach dem Muster dieses Anhangs (‚Muster‘) als Hilfe dienen.

Diese Anleitungen sind nicht Teil der von den Herstellern zu erstellenden Leistungserklärungen und sollten den Leistungserklärungen nicht beigefügt werden.

Bei der Erstellung einer Leistungserklärung

1.

wiederholt der Hersteller den Wortlaut und die Titelzeilen des Musters mit Ausnahme der Wörter in eckigen Klammern;

2.

ersetzt der Hersteller die freien Stellen und eckigen Klammern durch die erforderlichen Angaben.

Die Hersteller können nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in der Leistungserklärung auch einen Verweis auf die Website aufnehmen, auf der die Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Dies kann nach Nummer 8 oder an anderer Stelle geschehen, sofern die Lesbarkeit und Deutlichkeit der vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt wird.

2.   FLEXIBILITÄT

Sofern die nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgeschriebenen Informationen deutlich, vollständig und kohärent angegeben werden, ist es bei der Erstellung einer Leistungserklärung möglich,

1.

ein vom Muster abweichendes Layout zu verwenden;

2.

die Nummern des Musters zu kombinieren und einige von ihnen zusammenzufassen;

3.

die Nummern des Musters in einer anderen Reihenfolge oder mit Hilfe einer oder mehrerer Tabellen darzustellen;

4.

einige Nummern des Musters wegzulassen, die für das Produkt, für das eine Leistungserklärung erstellt wird, nicht relevant sind. Dies ist etwa der Fall, da die Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellt werden kann, so dass die jeweils andere Alternative nicht relevant ist. Diese Auslassungen könnten auch die Nummern mit Bezug zum Bevollmächtigten betreffen oder zur Verwendung der Angemessenen Technischen Dokumentation und der Spezifischen Technischen Dokumentation;

5.

die Nummern ohne Nummerierung darzustellen.

Wenn ein Hersteller für mehrere Varianten eines Produkttyps eine einzige Leistungserklärung erstellen will, müssen zumindest folgende Bestandteile getrennt und deutlich für jede Produktvariante aufgeführt werden: die Nummer der Leistungserklärung, der Kenncode unter Nummer 1 und die erklärte(n) Leistung(en) unter Nummer 7.

3.   ANLEITUNG ZUM AUSFÜLLEN DES FORMULARS

Nummer des Musters

Anleitung

Nummer der Leistungserklärung

Hierbei handelt es sich um die Bezugsnummer der Leistungserklärung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

Die Nummer kann der Hersteller frei vergeben.

Diese Nummer kann mit dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps unter Nummer 1 des Musters übereinstimmen.

Nummer 1

Geben Sie den eindeutigen Kenncode des Produkttyps gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an.

In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird der eindeutige Kenncode, der vom Hersteller festgelegt wird und der CE-Kennzeichnung folgt, mit dem Produkttyp und somit mit dem Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen eines Bauprodukts verknüpft, entsprechend der dafür erstellten Leistungserklärung. Außerdem müssen die Empfänger von Bauprodukten, insbesondere die Endnutzer, diesen Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen für jedes Produkt eindeutig erkennen können. Deshalb sollte jedes Bauprodukt, für das eine Leistungserklärung erstellt worden ist, vom Hersteller mittels des eindeutigen Kenncodes, der auch als Verweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dient, mit dem jeweiligen Produkttyp und einem bestimmten Satz von Leistungsstufen oder Leistungsklassen verknüpft werden.

Nummer 2

Geben Sie den vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck des Bauprodukts an oder führen Sie gegebenenfalls die vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszwecke auf, im Einklang mit der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation.

Nummer 3

Geben Sie den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Marke und die Kontaktanschrift des Herstellers gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an.

Nummer 4

Diese Nummer ist nur aufzunehmen und auszufüllen, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt worden ist. Geben Sie in diesem Fall den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten an, dessen Auftrag die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 genannten Aufgaben umfasst.

Nummer 5

Geben Sie Nummer des betreffenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 an. Bei mehreren Systemen ist jedes einzelne von ihnen anzugeben.

Nummern 6 a und 6 b

Da ein Hersteller eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer harmonisierten Norm oder einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt erstellen kann, sollten diese beiden unter den Nummern 6 a und 6 b angegebenen Möglichkeiten als Alternativen betrachtet werden, wobei in einer Leistungserklärung lediglich eine von beiden anzuwenden und die jeweilige Nummer entsprechend auszufüllen ist.

Bei Nummer 6 a, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer harmonisierten Norm beruht, ist Folgendes anzugeben:

a)

die Referenznummer und das Ausgabedatum der harmonisierten Norm (Referenznummer mit Datum) und

b)

die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).

Bei der Angabe des Namens der notifizierten Stelle(n) ist dieser unbedingt in der Originalsprache anzugeben und nicht in andere Sprachen übersetzt.

Bei Nummer 6 b, d. h. wenn eine Leistungserklärung auf einer Europäischen Technischen Bewertung für dieses Produkt beruht, ist Folgendes anzugeben:

a)

die Nummer und das Ausgabedatum des Europäischen Bewertungsdokuments;

b)

die Nummer und das Ausstellungsdatum der Europäischen Technischen Bewertung;

c)

der Name der Technischen Bewertungsstelle und

d)

die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).

Nummer 7

Hier ist in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben:

a)

die Auflistung der wesentlichen Merkmale, wie sie in den harmonisierten technischen Spezifikationen für den bzw. die Verwendungszwecke nach Nummer 2 festgelegt wurden;

b)

für jedes wesentliche Merkmal die erklärte Leistung bezüglich dieses Merkmals nach Stufe oder Klasse oder mit Hilfe einer Beschreibung oder — für Merkmale, für die keine Leistung erklärt wurde — die Buchstaben ‚NPD‘ (No Performance Determined/Keine Leistung bestimmt).

Für diese Nummer kann eine Tabelle verwendet werden, aus der für jedes wesentliche Merkmal des Produkts die Verbindungen zwischen den harmonisierten technischen Spezifikationen und den angewandten Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die Leistung in Bezug auf jedes wesentliche Merkmal hervorgehen.

Die Leistung ist deutlich und ausdrücklich anzugeben. Deshalb ist es nicht ausreichend, die Leistung in der Leistungserklärung anzugeben, indem lediglich eine von den Abnehmern anzuwendende Berechnungsformel eingefügt wird. Darüber hinaus müssen die in den Bezugsunterlagen angegebenen Leistungsstufen oder -klassen in der Leistungserklärung wiederholt werden und dürfen folglich nicht lediglich durch die Einfügung von Verweisen auf diese Dokumente in die Leistungserklärung angegeben werden.

Die Leistung, insbesondere in Bezug auf das Tragverhalten eines Bauproduktes darf hingegen durch eine Bezugnahme auf entsprechende Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen angegeben werden. In diesem Fall müssen die relevanten Unterlagen der Leistungserklärung beigefügt werden.

Nummer 8

Diese Nummer ist nur in eine Leistungserklärung aufzunehmen und auszufüllen, wenn eine Angemessene Technische Dokumentation und/oder eine Spezifische Technische Dokumentation nach den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet wurde, um anzugeben, welche Anforderungen das Produkt erfüllt.

In diesem Fall ist hier in der Leistungserklärung Folgendes anzugeben:

a)

die Referenznummer der verwendeten Spezifischen und/oder Angemessenen Technischen Dokumentation und

b)

die Anforderungen, die das Produkt erfüllt.

Unterschrift

Zwischen den eckigen Klammern sind die erforderlichen Angaben einzutragen und die Leistungserklärung ist zu unterschreiben.“


28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/47


VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (2), die für Führerscheine gilt, die einen Mikrochip enthalten, sind eine Reihe technischer Anforderungen festgelegt.

(2)

In Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 ist ein Nummerierungssystem für EU-Typgenehmigungen festgelegt, das auf der Zuweisung einer Kennziffer für den Mitgliedstaat, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat, beruht.

(3)

Nach dem Beitritt Kroatiens zur Union muss dieses Land eine Kennziffer erhalten, die mit der numerischen Reihenfolge der UN/ECE für Typgenehmigungen konform ist.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 383/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1).


ANHANG

Anhang III Abschnitt III.4.2 der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 erhält folgende Fassung:

„III.4.2.   Nummerierungssystem

Die EU-Typgenehmigungsnummer umfasst folgende Bestandteile:

a)

den Kleinbuchstaben ‚e‘, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat:

1.

für Deutschland

2.

für Frankreich

3.

für Italien

4.

für die Niederlande

5.

für Schweden

6.

für Belgien

7.

für Ungarn

8.

für die Tschechische Republik

9.

für Spanien

11.

für das Vereinigte Königreich

12.

für Österreich

13.

für Luxemburg

17.

für Finnland

18.

für Dänemark

19.

für Rumänien

20.

für Polen

21.

für Portugal

23.

für Griechenland

24.

für Irland

25.

für Kroatien

26.

für Slowenien

27.

für die Slowakei

29.

für Estland

32.

für Lettland

34.

für Bulgarien

36.

für Litauen

49.

für Zypern

50.

für Malta;

b)

die Buchstabenkombination DL nach einem Bindestrich, gefolgt von den zwei Ziffern, die der laufenden Nummer dieser Verordnung bzw. ihrer letzten wesentlichen technischen Änderung entsprechen. Die laufende Nummer dieser Verordnung lautet 00;

c)

eine von dem ausstellenden Mitgliedstaat zugeteilte eindeutige Kennziffer der EU-Typgenehmigung.

Beispiel für eine EU-Typgenehmigungsnummer: e50-DL00 12345

Die Genehmigungsnummer wird in jedem Führerschein, der einen solchen Mikrochip enthält, in der DG 1 des Mikrochips gespeichert.“


28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 576/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

45,8

MA

33,4

MK

75,5

TR

68,5

ZZ

55,8

0707 00 05

AL

36,9

MK

39,9

TR

119,9

ZZ

65,6

0709 93 10

MA

29,9

TR

111,2

ZZ

70,6

0805 10 20

EG

41,2

MA

41,0

TR

49,7

ZZ

44,0

0805 50 10

TR

121,8

ZA

139,4

ZZ

130,6

0808 10 80

AR

104,4

BR

97,8

CL

95,3

CN

98,7

MK

26,7

NZ

138,9

US

185,4

ZA

105,3

ZZ

106,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

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L 159/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2014

zur Änderung des Beschlusses 2011/166/EU zur Gründung des SHARE-ERIC

(2014/302/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2011/166/EU (2) der Kommission wurde für das Projekt „Survey of Health, Ageing and Retirement in Europe“ ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (SHARE-ERIC) gegründet.

(2)

Die Satzung des SHARE-ERIC im Anhang des Beschlusses 2011/166/EU sieht die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes von den Niederlanden nach Deutschland vor, sobald die erforderliche Erklärung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 von den deutschen Behörden vorgelegt wird.

(3)

Nachdem Deutschland die betreffende Erklärung vorgelegt hatte, übermittelte das SHARE-ERIC der Kommission am 21. September 2013 einen Vorschlag zur Änderung seiner Satzung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009.

(4)

Mehrere Änderungen, einschließlich der Änderung zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes nach Deutschland, wurden gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wirksam.

(5)

Weitere Änderungen betreffend das Eigentum und die Verbreitung von Daten des SHARE-ERIC und Steuerbefreiungen infolge der Sitzverlegung nach Deutschland bedürfen der Genehmigung durch die Kommission.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Satzung des SHARE-ERIC im Anhang des Beschlusses 2011/166/EU wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/166/EU der Kommission vom 17. März 2011 zur Gründung des SHARE-ERIC (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 20).


ANHANG

Die Satzung des SHARE-ERIC wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das SHARE-ERIC ist Eigentümer der Erhebung und aller ihr zugehörigen Daten, einschließlich Add-ons, die durch SHARE zertifiziert wurden, Meta- und Paradaten und aller Adressen- und Link-Dateien sowie aller Rechte des geistigen Eigentums, die aus der Konzeption und Durchführung der Erhebung hervorgehen.“

2.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das SHARE-ERIC stellt der wissenschaftlichen Gemeinschaft die Daten nach Bereinigung, Imputation und Dokumentation sowie unter Berücksichtigung internationaler und nationaler Datenschutzvorschriften ohne Verzögerung zur Verfügung.“

3.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Steuerbefreiungen auf der Grundlage von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG sowie in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (1) gelten für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen, die für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und die von ihm beschafft und bezahlt werden, und bei denen der zu erstattende Mehrwertsteuerbetrag den Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmaßnahmen einzelner Mitglieder.

Die Durchführung des ersten Unterabsatzes darf jedoch den Wettbewerb nicht verfälschen.

(1)  ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1.“"

b)

Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5)   Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) kann eine Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie gewährt werden, wenn diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden.

Keine Befreiung von der Verbrauchssteuer für verbrauchsteuerpflichtige Waren wird gewährt für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des SHARE-ERIC oder Dritte bestimmt sind.

(6)   Eine Erstattung der Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG ist gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie möglich, wenn diese Energieerzeugnisse und dieser elektrische Strom ausschließlich für die offizielle Verwendung durch das SHARE-ERIC bestimmt sind und von ihm beschafft und bezahlt werden, und wenn der Steuerbetrag den Gesamtwert von 25 EUR je Rechnung übersteigt.

Keine Steuerbefreiung ist möglich für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die persönliche Verwendung durch Beschäftigte des SHARE-ERIC oder Dritte bestimmt sind.

(2)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.“"



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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Februar 2014

zum Verbot der monetären Finanzierung und zur Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte durch die nationalen Zentralbanken

(EZB/2014/8)

(2014/303/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 35.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates (1) obliegt es dem EZB-Rat, die Einhaltung der aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken (NZBen) zu überwachen. Dementsprechend überwacht der EZB-Rat die Einhaltung des in Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen. Dieser Beschluss dient der Klarstellung der Kriterien, welche die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen der Ausübung der oben genannten Überwachungsaufgaben des EZB-Rates in Bezug auf die Verzinsung von Einlagen der öffentlichen Hand bei ihrer jeweiligen Zentralbank im Hinblick auf das im Vertrag niedergelegte Verbot der monetären Finanzierung anwenden wird.

(2)

Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung aus Artikel 123 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die EZB die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte berücksichtigen, welche nicht höher sein sollte als eine Verzinsung nach den maßgeblichen Geldmarktsätzen. In diesem Beschluss werden die Marktzinssätze bestimmt, die vom 1. Dezember 2014 an die Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte bilden und die bei der Überwachung der Einhaltung des Vertrags berücksichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„öffentliche Haushalte“ alle in dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 auszulegenden Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen, mit Ausnahme von Kreditinstituten im öffentlichen Eigentum, die von der jeweiligen NZB und der EZB, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt werden;

b)

„Einlagen öffentlicher Haushalte“ täglich fällige Einlagen und Termineinlagen, die die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen;

c)

„Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“ i) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Euro, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA); und ii) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz;

d)

„Marktzinssatz für besicherte Einlagen“ i) in Bezug auf Termineinlagen in Euro, der auf dem Euro-Repomarkt angebotene Zinssatz (EUREPO) mit vergleichbarer Laufzeit, sofern verfügbar, und ii) in Bezug auf Termineinlagen in einer anderen Währung, ein vergleichbarer Zinssatz.

Artikel 2

Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung

(1)   Für die Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung gelten für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte die folgenden Obergrenzen:

a)

für täglich fällige Einlagen der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen;

b)

für Termineinlagen der Marktzinssatz für besicherte Einlagen oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.

(2)   Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Obergrenzen wird unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen des Einzelfalls geprüft.

Artikel 3

Inkrafttreten

(1)   Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden von der EZB vom 1. Dezember 2014 an angewendet.

(2)   Dieser Beschluss tritt am 22. Februar 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Februar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).


LEITLINIEN

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L 159/56


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Februar 2014

über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken

(EZB/2014/9)

(2014/304/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verwirklichung der einheitlichen Geldpolitik setzt voraus, dass die Europäische Zentralbank (EZB) die allgemeinen Grundsätze festlegt, die von den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), anzuwenden sind, wenn sie Inlandsgeschäfte mit Aktiva und Passiva auf eigene Initiative durchführen; solche Geschäfte sollten die einheitliche Geldpolitik nicht beeinträchtigen.

(2)

Repogeschäfte, die die NZBen mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken abschließen, können sich auf die Liquidität des Euro und damit auf die einheitliche Geldpolitik auswirken, sobald sie wirksam sind. Zur Wahrung der Integrität der einheitlichen Geldpolitik hat der EZB-Rat daher am 22. Oktober 2009 beschlossen, dass bestimmte Liquiditätsvereinbarungen, die die NZBen mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken eingehen, seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.

(3)

Es ist erforderlich, Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte festzulegen, die bei den NZBen als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) gehalten werden, um die Integrität der einheitlichen Geldpolitik zu wahren, und um Anreize dafür zu schaffen, dass die Einlagen öffentlicher Haushalte in der Weise am Markt platziert werden, dass das Liquiditätsmanagement des Eurosystems und die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems erleichtert werden. Darüber hinaus erleichtert die Einführung einer auf Geldmarktsätzen beruhenden Obergrenze für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte die von der EZB nach Maßgabe des Artikels 271 Buchstabe d des Vertrags vorgenommene Überwachung der Einhaltung des Verbots der monetären Finanzierung durch die NZBen.

(4)

In Anbetracht der außergewöhnlichen und vorübergehenden Natur von Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Programmen sollten die anwendbaren Verfahren die Möglichkeit eines nationalen öffentlichen Haushalts, Einlagen bei seiner NZB zu halten, nicht einschränken, nicht zuletzt, weil das Halten solcher Einlagen Teil der Bedingungen des betreffenden Programms sein kann. Der Ausschluss dieser Einlagen aus dem Schwellenbetrag beeinträchtigt die einheitliche Geldpolitik nicht in gleichem Maße wie das Halten von Einlagen öffentlicher Haushalte bei NZBen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.   Diese Leitlinie gilt für alle Geschäfte der NZBen, die Beträge in Euro betreffen, einschließlich der Geschäfte, die von NZBen entweder als Auftraggeber im eigenen Namen oder für Rechnung Dritter oder sowohl als Auftraggeber als auch als Vertreter gleichzeitig durchgeführt werden. Die folgenden Geschäfte unterliegen nicht dieser Leitlinie:

a)

ständige Fazilitäten und Geschäfte, die von den NZBen auf Initiative der EZB ausgeführt werden, insbesondere Geschäfte, die gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 (1) ausgeführt werden;

b)

Handel mit Edelmetallen und Fremdwährungsgeschäfte gegen den Euro, die von der Leitlinie EZB/2003/12 (2) erfasst werden;

c)

Geschäfte der NZBen im Hinblick auf die Liquiditätshilfe in Notfällen.

2.   Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Geschäfte, die NZBen:

a)

im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der ESZB-Satzung,

b)

für ihre Verwaltungszwecke oder für ihre Beschäftigten gemäß Artikel 24 der ESZB-Satzung,

c)

im Rahmen der Verwaltung eines Pensionsfonds für ihre Beschäftigten,

d)

im Rahmen der Führung eines Einlagensystems für ihre Beschäftigten oder für andere Kunden,

e)

im Rahmen der Abführung ihres Gewinns an den öffentlichen Haushalt

durchführen. Geschäfte, die von einem Pensionsfonds der Beschäftigten einer NZB durchgeführt werden, der von einem unabhängigen Institut verwaltet wird, sind von den Artikeln 6 und 9 ausgenommen. Darüber hinaus gilt die in den Artikeln 6 und 9 vorgesehene Verpflichtung zur nachträglichen Meldung nicht für Geschäfte, die von NZBen für ihre Verwaltungszwecke durchgeführt werden, oder für Einlagengeschäfte in Bezug auf Girokonten, die die Beschäftigten und andere Kunden bei NZBen halten.

3.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtung zur nachträglichen Meldung gilt diese Leitlinie nicht für Geschäfte innerhalb des Rahmens der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven.

4.   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Artikel 5 und 11 für Einlagen der öffentlichen Haushalte, die auf Euro oder eine andere Währung lauten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)   „Repogeschäft“: ein Geschäft, durch das eine NZB und eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank vereinbaren, ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Repogeschäfte einzugehen. Bei einem Repogeschäft erklärt sich eine Partei bereit, von der anderen Partei auf Euro lautende Wertpapiere gegen Zahlung eines vereinbarten Preises in Euro am Handelstag zu kaufen (oder an die andere Partei zu verkaufen) mit einer gleichzeitigen Vereinbarung, entsprechende Wertpapiere gegen Zahlung eines anderen vereinbarten Preises in Euro am Fälligkeitstag an die andere Partei zu verkaufen (oder von ihr zu kaufen);

b)   „öffentlicher Haushalt“: alle öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder alle in Artikel 123 des Vertrags genannten öffentlichen Stellen der Union, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (3) auszulegen ist, mit Ausnahme von Kreditinstituten in öffentlichem Eigentum, die — was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft — von der jeweiligen NZB und der EZB wie private Kreditinstitute behandelt werden;

c)   „Einlagen öffentlicher Haushalte“: täglich fällige Einlagen und Termineinlagen, die die NZBen von einem öffentlichen Haushalt hereinnehmen, einschließlich Einlagen in Fremdwährung;

d)   „Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen“: a) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Landeswährung, der durchschnittliche Euro-Tagesgeldsatz (EONIA); b) in Bezug auf täglich fällige Einlagen in Fremdwährung, ein vergleichbarer Zinssatz;

e)   „Marktzinssatz für besicherte Einlagen“: a) in Bezug auf Termineinlagen in Landeswährung, der der auf dem Euro-Repomarkt angebotene Zinssatz (EUREPO) mit vergleichbarer Laufzeit, sofern verfügbar; und b) in Bezug auf Termineinlagen in Fremdwährung, ein vergleichbarer Zinssatz;

f)   „Bruttoinlandsprodukt“: der Wert der Gesamtproduktion von Waren und Dienstleistungen einer Volkswirtschaft, abzüglich der Vorleistungen zuzüglich Nettoabgaben auf Produkte und Einfuhren in einem bestimmten Zeitraum;

g)   „Einlagesatz“: der im Voraus festgelegte Zinssatz, der Geschäftspartnern vorgegeben wird, die die Einlagefazilität des Eurosystems nutzen, um täglich fällige Einlagen bei einer NZB anzulegen.

Artikel 3

Organisatorische Angelegenheiten

1.   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um Geschäftspartnern zu ermöglichen zwischen Geschäften zu unterscheiden, die nach dieser Leitlinie durch NZBen durchgeführt werden, und Geschäften des Europäischen Systems der Zentralbanken, die im Einklang mit den in der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Instrumenten und Verfahren durch NZBen durchgeführt werden, und das Direktorium überwacht diese Vorkehrungen.

2.   Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die NZBen bei der Durchführung der von dieser Leitlinie erfassten Geschäfte keine vertraulichen geldpolitischen Informationen nutzen.

3.   Die NZBen unterrichten die EZB über die gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen Vorkehrungen.

Artikel 4

Vorherige Zustimmung zu Repogeschäften mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken

1.   Bevor die NZBen mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken Repogeschäfte abschließen, legen sie diese Geschäfte dem EZB-Rat zur vorherigen Zustimmung vor.

2.   Die NZBen reichen ihre Anträge auf vorherige Zustimmung bei der EZB so früh wie möglich vor dem für den Abschluss der Repogeschäfte vorgesehenen Datum ein. Jeder Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)

die Identität des Geschäftspartners des Repogeschäfts,

b)

der Zweck des Repogeschäfts,

c)

soweit bereits verfügbar, der Betrag und die Daten der spezifischen Repogeschäfte sowie der vorgesehene Gesamtbetrag dieser Geschäfte,

d)

die Laufzeit des Repogeschäfts und, soweit bereits verfügbar, die Laufzeit der spezifischen Repogeschäfte, die abgeschlossen werden sollen,

e)

alle sonstigen Informationen, die von der NZB, die den Antrag einreicht, als relevant angesehen werden.

3.   Der EZB-Rat antwortet auf jeden Antrag sobald wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 40 Geschäftstagen nach Zugang des Antrags.

4.   Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf vorherige Zustimmung berücksichtigt der EZB-Rat:

a)

das vorrangige Ziel, die Integrität der Geldpolitik zu wahren,

b)

die Sicherstellung der Effektivität des Euro-Liquiditätsmanagements durch das Eurosystem,

c)

einen koordinierten Ansatz des Eurosystems in Bezug auf die Durchführung von Repogeschäften mit nicht dem Eurosystem angehörenden nationalen Zentralbanken,

d)

gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dessen Währung der Euro ist.

5.   Wenn ein Repogeschäft nach Auffassung des EZB-Rates mit den in Absatz 4 genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, kann er entweder verlangen, dass das Repogeschäft, das zur Zustimmung vorlegt wird:

a)

zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird als ursprünglich geplant, oder

b)

geändert und erneut zur Zustimmung vorgelegt wird, bevor es von der relevanten NZB abgeschlossen werden kann.

6.   Der EZB-Rat ist bestrebt, den Anträgen der NZBen auf vorherige Zustimmung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nachzukommen.

Artikel 5

Obergrenzen für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte

1.   Für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte gelten die folgenden Obergrenzen:

a)

für täglich fällige Einlagen, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen;

b)

für Termineinlagen, der Marktzinssatz für besicherte Einlagen oder, sofern nicht verfügbar, der Marktzinssatz für unbesicherte täglich fällige Einlagen.

2.   An einem beliebigen Kalendertag wird der Gesamtbetrag aller täglich fälligen Einlagen und Termineinlagen öffentlicher Haushalte bei einer NZB, insoweit als dieser den höheren Betrag aus: a) 200 Mio. EUR oder b) 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats, in dem die NZB ihren Sitz hat, übersteigt, mit einem Zinssatz von null Prozent verzinst.

3.   Die Einlagen öffentlicher Haushalte in Zusammenhang mit finanziellen Hilfsprogrammen der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds und anderen vergleichbaren Hilfsprogrammen, die auf Konten bei den NZBen gehalten werden, unterliegen Absatz 1, sie werden jedoch nicht auf den in Absatz 2 genannten Schwellenbetrag angerechnet.

Artikel 6

Meldung

1.   Die NZBen melden der EZB vorab den gesamten Nettoliquiditätseffekt ihrer Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva innerhalb des allgemeinen Liquiditätsmanagementrahmens des Eurosystems. Eine NZB bezieht die Abführung ihres Gewinns an den öffentlichen Haushalt in ihre Prognose der autonomen Liquiditätsfaktoren mindestens eine Woche, bevor die Abführung erfolgt, ein. Darüber hinaus stellt eine NZB durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Anlagegeschäfte und Einlagensysteme nicht zu Liquiditätseffekten führen, die nicht exakt vorausgesagt werden können.

2.   Einmal im Monat melden die NZBen der EZB nachträglich unter Verwendung des Formats für nachträgliche Meldungen in Anhang II dieser Leitlinie die Einzelheiten der Geschäfte, die sie während des Vormonats durchgeführt haben. In Bezug auf die monatliche nachträgliche Meldung gilt ein allgemeiner Schwellenbetrag von 500 Mio. EUR für den monatlichen Umsatz in jeder einzelnen der in Anhang II genannten Kategorien, wobei Transaktionen wie folgt auf den Schwellenbetrag angerechnet werden:

a)

die Bruttosumme der Käufe, Verkäufe und Tilgungen für jede der folgenden Kategorien:

i)

Anlagegeschäfte;

ii)

Verwaltung des Pensionsfonds;

iii)

Tätigkeiten als Fiskalagent;

b)

die Bruttosumme der Wertpapierleihe für die folgenden Kategorien:

i)

Wertpapierleihgeschäfte; und

ii)

Repogeschäfte;

c)

die Bruttosumme der Kreditgewährung und Hereinnahme von Einlagen für die Kategorie Kredit- und Einlagensysteme;

d)

der Betrag für jede der folgenden Kategorien:

i)

Verpflichtungen gegenüber Dritten; und

ii)

Übertragung und Subventionen.

Liegt die Bruttosumme der Transaktionen in einer Kategorie unter dem jeweiligen Schwellenbetrag, müssen die NZBen entsprechend den Fällen, in denen keine Transaktionen stattgefunden haben, eine Null im Berichtsformat eintragen. Die NZBen können wählen, der EZB weiterhin alle ihre Transaktionen zu melden, selbst wenn der Schwellenbetrag für eine oder mehrere Kategorien nicht erreicht wird (vollständige Meldung).

Für Transaktionen in Euro, die innerhalb des Rahmens der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven durchgeführt werden, müssen die NZBen außerdem alle sonstigen geltenden Meldepflichten einhalten.

3.   Für den Fall, dass sich aufgrund der Meldepflichten ergibt, dass die Geschäfte zur Verwaltung der Aktiva und Passiva einer bestimmten NZB nicht mit den Anforderungen der einheitlichen Geldpolitik im Einklang stehen, kann die EZB bestimmte Weisungen in Bezug auf das Verhalten zur Verwaltung der Aktiva und Passiva der betreffenden NZB erteilen.

Artikel 7

Schwellenbeträge

1.   Geschäfte oberhalb des in Anhang I dieser Leitlinie festgelegten Schwellenbetrags dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der EZB durchgeführt werden. Dieser Schwellenbetrag gilt auch für Repogeschäfte unbeschadet des Verfahrens der vorherigen Zustimmung für Repogeschäfte in Artikel 4.

2.   Zusätzlich zu dem in Anhang I dieser Leitlinie festgelegten Schwellenbetrag für den täglichen Gesamtbetrag der Geschäfte kann die EZB zusätzliche Schwellenbeträge für kumulative Käufe oder Verkäufe von Aktiva und Passiva der NZBen während eines bestimmten Zeitraums festlegen und anwenden.

3.   Der EZB-Rat kann den in Anhang I festgelegten Schwellenbetrag dieser Leitlinie jederzeit ändern.

Artikel 8

Verfahren zur Beantragung und Erteilung der vorherigen Zustimmung

1.   NZBen übermitteln ihre Anträge auf vorherige Zustimmung so früh wie möglich. Wenn das Geschäft am gleichen Tag oder am nächsten Arbeitstag abgewickelt werden muss, müssen diese Anträge der EZB am vorgesehenen Handelstag bis 9.00 Uhr (4) zugehen. Bei anderen Geschäften muss der entsprechende Antrag der EZB am vorgesehenen Handelstag bis 11.00 Uhr zugehen.

2.   Der Antrag einer NZB wird gemäß Anhang III dieser Leitlinie gestellt. Wird eine Transaktion, für die die vorherige Zustimmung beantragt und erteilt wurde, nicht nach Maßgabe der vorherigen Zustimmung durchgeführt, unterrichten die NZBen hierüber unverzüglich die EZB.

3.   In Ausnahmefällen können die NZBen, die Wertpapierleihgeschäfte gegen Sicherheiten durchführen, ihre Anträge auf vorherige Zustimmung, die spät am gleichen Tag erteilt wird, auch am späten Nachmittag übermitteln, wenn die Marktteilnehmer bestimmte Wertpapiere nicht zur Verfügung stellen können.

4.   Die EZB antwortet auf den Antrag einer NZB auf vorherige Zustimmung so schnell wie möglich und auf einen Antrag auf vorherige Zustimmung, die spät am gleichen Tag erteilt wird, sofort. Bei am Handelstag oder am nächsten Arbeitstag abzuwickelnden Geschäften antwortet die EZB am vorgesehenen Handelstag bis 10.15 Uhr. Bei anderen Geschäften antwortet die EZB am vorgesehenen Handelstag bis 13.00 Uhr. Wenn eine NZB bis zum Ablauf dieser Frist keine Antwort erhält, nachdem sie überprüft hat, dass ihr Antrag der EZB zugegangen ist und keine Antwort versandt wurde, kann sie ab 13.15 Uhr davon ausgehen, dass die Zustimmung erteilt wurde.

5.   Die EZB prüft alle Anträge, um die Übereinstimmung mit der einheitlichen Geldpolitik des Eurosystems sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie die Auswirkungen einzelner Geschäfte der NZBen und die Gesamtauswirkungen solcher Geschäfte in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Unbeschadet dieser Bestimmung bemüht sich die EZB, den Anträgen der NZBen zu entsprechen.

Artikel 9

Überwachung

1.   Einmal jährlich legt das Direktorium dem EZB-Rat einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Leitlinie vor. Dieser Bericht enthält Informationen über:

a)

die Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung;

b)

die Vorgehensweisen der NZBen in Bezug auf die Inlandsgeschäfte zur Verwaltung der Aktiva und Passiva;

c)

die Einhaltung dieser Leitlinie.

2.   Im Fall von Zweifeln in Bezug auf die Einhaltung des Artikels 5 Absätze 1 bis 3 kann die EZB Informationen von den NZBen anfordern.

Artikel 10

Vertraulichkeit

Alle Informationen und Daten, die im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren — einschließlich des in Artikel 9 genannten Berichts — ausgetauscht werden, sind vertraulich zu behandeln.

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Bei den NZBen gehaltene Termineinlagen öffentlicher Haushalte unterliegen Artikel 5 Absatz 1; sie werden jedoch erst ab dem 1. Dezember 2015 auf den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Schwellenbetrag angerechnet.

Artikel 12

Inkrafttreten und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie tritt zwei Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.

2.   Die NZBen treffen bis zum 1. Dezember 2014 die zur Erfüllung dieser Leitlinie erforderlichen Maßnahmen. Sie übermitteln der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Regelungen spätestens bis zum 31. Oktober 2014.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Februar 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(2)  Leitlinie EZB/2003/12 vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 81).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrags vorgesehenen Verbote (ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 1).

(4)  Alle Zeitangaben beziehen sich auf die mitteleuropäische Zeit, welche die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.


ANHANG I

SCHWELLENBETRÄGE FÜR INLANDSGESCHÄFTE DER NZBEN MIT AKTIVA UND PASSIVA, DIE AN EINEM EINZIGEN TAG DURCHGEFÜHRT WERDEN

Anwendbarer Schwellenbetrag

Liquiditätseffekt des Abwicklungstags

(Nettobetrag aller Geschäfte) (1)

200 Mio. EUR


(1)  Netto-Liquiditätseffekte der geplanten Geschäfte des Tages, die an einem einzigen Tag abzuwickeln sind, der mit dem Handelstag zusammenfällt oder auf diesen folgt.


ANHANG II

MONATLICHE NACHTRÄGLICHE MELDUNG DER INLANDSGESCHÄFTE ZUR VERWALTUNG VON AKTIVA UND PASSIVA

 

Geschäftskategorie

 

Anlagegeschäfte

Verwaltung des Pensionsfonds

Tätigkeiten als Fiskalagent

 

Wertpapierleihgeschäfte

Repo- Geschäfte

 

Kredit- und Einlagensysteme

 

Verpflichtungen gegenüber Dritten

Übertragung und Subventionen

Art der Durchführung des Geschäfts

1.

bilanzwirksam

2.

bilanzunwirksam

1.

bilanzwirksam

2.

bilanzunwirksam

1.

bilanzwirksam

2.

bilanzunwirksam

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

nnnnnn

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

Art des Geschäfts

xxxxx

xxxxx

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

nnnnnn

nnnnnn

Wertpapierleihe

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Kreditgewährung

(XX) Mio. EUR

Art der Durch-führung des Geschäfts

1.

bilanz-wirksam

2.

bilanz-unwirksam

1.

bilanz-wirksam

2.

bilanz-unwirksam

Kauf

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Wertpapierleihe

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Hereinnahme von Einlagen

(XX) Mio. EUR

Anzahl der Geschäfte

nnnnnn

nnnnnn

Verkauf

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

 

 

 

 

 

Betrag

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

Tilgung

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

(XX) Mio. EUR

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

NACHRICHTENFORMAT FÜR ANTRÄGE AUF VORHERIGE ZUSTIMMUNG FÜR GROSSE GESCHÄFTE

Name der Variablen

Beschreibung der Variablen

Kodifizierung

Pflichtfeld

ID-Code

Eindeutige Kennung für eine Gruppe von Geschäften (entweder Wertpapiergeschäfte oder sonstige Geschäfte), die denselben Handels- und Abwicklungstag haben; sie besteht aus einer fortlaufenden Nummerierung, der der zweistellige ISO-Ländercode vorangeht.

ISnn

Automatisch von der Anwendung erzeugt.

Handelstag

Handelstag der geplanten Gruppe von Geschäften

JJJJ/MM/TT

Ja

Abwicklungstag

Abwicklungstag (oder Starttag bei Termingeschäften) der geplanten Gruppe von Geschäften.

JJJJ/MM/TT

Ja

Kauf und Kreditvergabe

Wenn Wertpapiere/andere Instrumente gekauft wurden oder Kredite oder Wertpapierdarlehen gewährt wurden, muss der kumulierte Betrag angegeben werden.

[YY] Mio. EUR

Nein

(Leer zu lassen, wenn nur Veräußerungsgeschäfte geplant sind.)

Verkauf und Einlagengeschäft

Wenn Wertpapiere/andere Instrumente verkauft wurden oder Einlagen hereingenommen wurden, muss der kumulierte Betrag angegeben werden.

[XX] Mio. EUR

Nein

(Leer zu lassen, wenn nur Beschaffungsgeschäfte geplant sind.)

Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen

Anhaltspunkte für die Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen für den Abwicklungstag im Fall einer Annahme des Antrags im Verhältnis zur letzten täglichen Liquiditätsprognose, die um 8.00 Uhr bei der EZB eingereicht wurde. Im Falle einer Weigerung erleichtert dieses Feld der EZB die Erkennung der umgekehrten Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen.

[ZZ] Mio. EUR

Ja

(Wenn die Gesamtauswirkungen auf die Liquiditätsprognosen der EZB bereits gemeldet wurde, ist eine Null in dieses Feld einzutragen.)

Art des Geschäfts

Anhaltspunkte für die Art des Geschäfts:

1.

Wertpapiergeschäft

2.

sonstiges Geschäft

Die Art des Geschäfts wird vom Auswahllistenfeld ausgewählt, das vom System zur Verfügung gestellt wird.

Ja

(Der Nutzer muss die Art des Geschäfts angeben.)

Beabsichtigte Art der Durchführung des Geschäfts

Beschreibung der beabsichtigten Art der Durchführung der Geschäfte anhand eine der folgenden Positionen:

1.

bilanzwirksames Geschäft

2.

bilanzunwirksames Geschäft

Die beabsichtigte Art der Durchführung des Geschäfts wird vom Auswahllistenfeld ausgewählt, das vom System zur Verfügung gestellt wird.

Nein

(Dem Nutzer steht es frei, die beabsichtigte Art der Durchführung des Geschäfts anzugeben.)

Freier Text

Alle Informationen, die dazu beitragen würden, dass die EZB im Rahmen des Liquiditätsmanagements den Netto-Liquiditätseffekt im Zusammenhang mit dem relevanten Zeitraum der Liquiditätsanalyse und der aktuellsten Liquiditätsprognose besser bewerten kann. Wenn die Auswirkungen auf die Liquiditätsprognosen beispielsweise nicht dauerhaft sind, aber in absehbarer Zeit umgekehrt werden, kommentiert der Nutzer im freien Textfeld den Liquiditätseffekt über den Abwicklungstag hinaus. Der Nutzer kann weitere Angaben zu jedem einzelnen Geschäft wie z. B. die Art, die Größe oder dessen Zweck machen.

Jede Kombination von Zahlen und Buchstaben innerhalb eines vordefinierten H1&H2 Zeichensatzes (1).

Nein


(1)  Die im Feld freier Text erlaubten Symbole sind in Anhang 4 Abschnitt 1.1.4.7 des Dokuments „H1&H2 Systemdesign“ vom 22. August 1997 festgelegt.