ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 154

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. Mai 2014


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 213/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 214/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 215/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 216/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

8

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 218/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

11

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 219/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

12

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 220/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

13

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 221/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) zum EWR-Abkommen

15

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 222/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 223/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

20

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 224/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 225/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 226/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 230/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 232/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

36

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 234/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

37

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 235/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) zum EWR-Abkommen

38

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 236/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

39

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 237/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

40

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 238/2013 vom 13. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

42

 

 

Hinweis für den Leser

 

*

Hinweis für den Leser (siehe Seite 44)

44

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 213/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 415/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 415/2013 wird die Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I Teil 3.2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 737/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0415: Verordnung (EG) Nr. 415/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 7)“

2.

Nach Nummer 46 (Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„47.

32013 R 0415: Verordnung (EU) Nr. 415/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben der EU-Referenzlaboratorien für Tollwut, Rindertuberkulose und Bienengesundheit, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 737/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 87/2011 (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 7).

Dieser Rechtsakt findet in den Bereichen, auf die in Absatz 2 des Einleitenden Teils Bezug genommen wird, auf Island Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut unter dem siebten Gedankenstrich (Verordnung (EU) Nr. 87/2011 der Kommission) in Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) in Teil 1.1 Kapitel I Anhang I wird gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 415/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Samstag, 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 7.

(2)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 214/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/177/EU der Kommission vom 10. April 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 93/52/EWG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) sowie zur Änderung der Anhänge II und III der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Regionen Spaniens als amtlich frei von Brucellose sowie bestimmter Regionen Italiens und Polens als amtlich frei von enzootischer Rinderleukose (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14 (Entscheidung 93/52/EG der Kommission) und 70 (Entscheidung 2003/467/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0177: Durchführungsbeschluss 2013/177/EU der Kommission vom 10. April 2013 (ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 5)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/177/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 103 vom 12.4.2013, S. 5.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 215/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/213/EU der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 94 (Beschluss 2010/221/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0213: Durchführungsbeschluss 2013/213/EU der Kommission vom 29. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/213/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 16.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 216/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 über die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe DL-Methionin, DL-Methionin-Natriumsalz, Hydroxyanalog von Methionin, Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin, Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin, DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol, und DL-Methionin, geschützt durch Ethylcellulose (1), berichtigt in ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 37, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber: Eli Lilly and Company Ltd) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 667/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(7)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 31o (Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 (ABl. L 197 vom 20.7.2013, S. 1)“

2.

Nach Nummer 83 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2013 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„84.

32013 R 0469: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 469/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 über die Zulassung der Futtermittelzusatzstoffe DL-Methionin, DL-Methionin-Natriumsalz, Hydroxyanalog von Methionin, Calciumsalz des Hydroxyanalogs von Methionin, Isopropylester des Hydroxyanalogs von Methionin, DL-Methionin, geschützt durch das Copolymer Vinylpyridin/Styrol, und DL-Methionin, geschützt durch Ethylcellulose, (ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 1), berichtigt in ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 37.

85.

32013 R 0601: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 der Kommission vom 24. Juni 2013 zur Zulassung von Cobalt(II)acetat-Tetrahydrat, Cobalt(II)carbonat, Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat, Cobalt(II)sulfat-Heptahydrat und gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. L 172 vom 25.6.2013, S. 14).

86.

32013 R 0667: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber: Eli Lilly and Company Ltd) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 162/2003 (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 35).“

3.

Der Text von Nummer 37 (Verordnung (EG) Nr. 162/2003 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 469/2013, berichtigt in ABl. L 145 vom 31.5.2013, S. 37. (EU) Nr. 601/2013, und (EU) Nr. 667/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 691/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 172 vom 25.6.2013, S. 14.

(3)  ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 35.

(4)  ABl. L 197 vom 20.7.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 3.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 217/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission vom 25. März 2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 (1) erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 über die Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 im Hinblick auf die maximale Supplementierung mit Selenhefe (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber Biomin GmbH) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 642/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 zur Zulassung von Niacin und Niacinamid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 zur Zulassung von Patentblau V als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Zulassung von Klinoptilolit sedimentären Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 der Kommission vom 26. Juli 2013 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber BASF SE) (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(9)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzg (Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0643: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 (ABl. L 186 vom 5.7.2013, S. 7)“.

2.

Unter Nummer 1zzq (Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0651: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 (ABl. L 189 vom 10.7.2013, S. 1)“.

3.

Unter den Nummern 1zzze (Verordnung (EG) Nr. 1750/2006 der Kommission), 1zzzt (Verordnung (EG) Nr. 634/2007 der Kommission) und 1zzzzzl (Verordnung (EG) Nr. 900/2009 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 20)“.

4.

Nach Nummer 86 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2013 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„87.

32013 R 0288: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2013 der Kommission vom 25. März 2013 über die Aussetzung der mit den Verordnungen (EG) Nr. 256/2002, (EG) Nr. 1453/2004, (EG) Nr. 255/2005, (EG) Nr. 1200/2005, (EG) Nr. 166/2008 und (EG) Nr. 378/2009 (ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 15) erteilten Zulassungen für die Zubereitung von Bacillus cereus var. toyoi (NCIMB 40112/CNCM I-1012)

88.

32013 R 0427: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 über die Zulassung von Selenomethionin aus Saccharomyces cerevisiae NCYC R646 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1750/2006, (EG) Nr. 634/2007 und (EG) Nr. 900/2009 im Hinblick auf die maximale Supplementierung mit Selenhefe (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 20).

89.

32013 R 0544: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bifidobacterium animalis ssp. animalis DSM 16284, Lactobacillus salivarius ssp. salivarius DSM 16351 und Enterococcus faecium DSM 21913 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber Biomin GmbH) (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 13).

90.

32013 R 0642: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 642/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 zur Zulassung von Niacin und Niacinamid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 186 vom 5.7.2013, S. 4).

91.

32013 R 0643: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 643/2013 der Kommission vom 4. Juli 2013 zur Zulassung von Patentblau V als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 (ABl. L 186 vom 5.7.2013, S. 7).

92.

32013 R 0651: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission vom 9. Juli 2013 zur Zulassung von Klinoptilolit sedimentären Ursprungs als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 (ABl. L 189 vom 10.7.2013, S. 1).

93.

32013 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 der Kommission vom 26. Juli 2013 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer, Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber BASF SE) (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 17)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 288/2013, (EU) Nr. 427/2013, (EU) Nr. 544/2013, (EU) Nr. 642/2013, (EU) Nr. 643/2013, (EU) Nr. 651/2013 und (EU) Nr. 725/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (8).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 15.

(2)  ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 20.

(3)  ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 13.

(4)  ABl. L 186 vom 5.7.2013, S. 4.

(5)  ABl. L 186 vom 5.7.2013, S. 7.

(6)  ABl. L 189 vom 10.7.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 17.

(8)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 218/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2013 der Kommission vom 1. Juli 2013 zur Zulassung von Methionin-Zinkchelat (1:2) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 93 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„94.

32013 R 0636: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2013 der Kommission vom 1. Juli 2013 zur Zulassung von Methionin-Zinkchelat (1:2) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 3)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 636/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (2)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 3.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

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L 154/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 219/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/404/EU der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Ermächtigung Deutschlands, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen bestimmter Hanfsorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (1) aufgeführt sind, ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 83 (Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„84.

32013 D 0404: Durchführungsbeschluss 2013/404/EU der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Ermächtigung Deutschlands, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen bestimmter Hanfsorten zu verbieten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates aufgeführt sind (ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 33)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/404/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (2)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 202 vom 27.7.2013, S. 33.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

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L 154/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 220/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 241/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol, Fludioxonil und Prohexadion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 251/2013 der Kommission vom 22. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Bifenazat, Captan, Fluazinam, Fluopicolid, Folpet, Kresoxim-methyl, Penthiopyrad, Proquinazid, Pyridat und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 0241: Verordnung (EU) Nr. 241/2013 der Kommission vom 14. März 2013 (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 1).

32013 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2013 der Kommission vom 22. März 2013 (ABl. L 88 vom 27.3.2013, S. 1)“

Artikel 2

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 0241: Verordnung (EU) Nr. 241/2013 der Kommission vom 14. März 2013 (ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 1).

32013 R 0251: Verordnung (EG) Nr. 251/2013 der Kommission vom 22. März 2013 (ABl. L 88 vom 27.3.2013, S. 1)“.

2.

Nach Nummer 74 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„75.

32013 R 0208: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 und der Verordnungen (EU) Nr. 241/2013 und (EU) Nr. 251/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16.

(2)  ABl. L 75 vom 19.3.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 88 vom 27.3.2013, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

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L 154/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 221/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ergänzungen und Änderungen der Einträge zu den Erzeugnissen, für die dieser Anhang gilt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission vom 20. März 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Emamectinbenzoat, Etofenprox, Etoxazol, Flutriafol, Glyphosat, Phosmet, Pyraclostrobin, Spinosad und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission vom 30. Mai 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Adoxophyes orana granulovirus Stamm BV-0001, Azoxystrobin, Clothianidin, Fenpyrazamin, Heptamaloxyloglucan, Metrafenon, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Propiconazol, Quizalofop-P, Spiromesifen, Tebuconazol, Thiamethoxam und Zucchinigelbmosaikvirus — abgeschwächter Stamm in oder auf bestimmten Erzeugnissen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-DB, Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(6)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 0212: Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 30)

32013 R 0293: Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission vom 20. März 2013 (ABl. L 96 vom 5.4.2013, S. 1).

32013 R 0500: Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission vom 30. Mai 2013 (ABl. L 151 vom 4.6.2013, S. 1).

32013 R 0668: Verordnung (EG) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 39)“.

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 0212: Verordnung (EU) Nr. 212/2013 der Kommission vom 11. März 2013 (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 30).

32013 R 0293: Verordnung (EU) Nr. 293/2013 der Kommission vom 20. März 2013 (ABl. L 96 vom 5.4.2013, S. 1).

32013 R 0500: Verordnung (EU) Nr. 500/2013 der Kommission vom 30. Mai 2013 (ABl. L 151 vom 4.6.2013, S. 1).

32013 R 0668: Verordnung (EG) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 39)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 212/2013, (EU) Nr. 293/2013, (EU) Nr. 500/2013 und (EU) Nr. 668/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 30.

(2)  ABl. L 96 vom 5.4.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 151 vom 4.6.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 39.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

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L 154/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 222/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Verordnung (EU) Nr. 438/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 497/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 509/2013 der Kommission vom 3. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung verschiedener Zusatzstoffe in bestimmten alkoholischen Getränken (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 510/2013 der Kommission vom 3. Juni 2013 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Eisenoxiden und -hydroxiden (E 172), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464) und Polysorbaten (E 432-436) für die Kennzeichnung bestimmter Früchte (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 545/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen (6) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (7) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(8)

Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (8) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 werden die in das Abkommen aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission (9) und die in das Abkommen aufgenommene Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) aufgehoben und sind daher mit Wirkung zum 20. Juli 2016 aus diesem zu streichen.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 werden mit Wirkung vom Tag der Anwendung der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte die in das Abkommen aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (11) und die in das Abkommen aufgenommenen Richtlinien 96/8/EG (12), 1999/21/EG (13), 2006/125/EG (14) und 2006/141/EG (15) aufgehoben; sie sind daher mit Wirkung vom Tag der Anwendung der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 genannten delegierten Rechtsakte im EWR aus dem Abkommen zu streichen.

(11)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(12)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzo (Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0718: Verordnung (EU) Nr. 718/2013 der Kommission vom 25. Juli 2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49)“.

2.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 0438: Verordnung (EU) Nr. 438/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 (ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 28).

32013 R 0509: Verordnung (EU) Nr. 509/2013 der Kommission vom 3. Juni 2013 (ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 13).

32013 R 0510: Verordnung (EU) Nr. 510/2013 der Kommission vom 3. Juni 2013 (ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 17).“

3.

Unter Nummer 54zzzzs (Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0545: Verordnung (EU) Nr. 545/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 15)“.

4.

Unter Nummer 54zzzzzp (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0536: Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 (ABl. L 160 vom 12.6.2013, S. 4)“.

5.

Unter Nummer 69 (Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0497: Verordnung (EU) Nr. 497/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 (ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 20)“.

6.

Nach Nummer 75 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„76.

32013 R 0545: Verordnung (EU) Nr. 545/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 15).

77.

32013 R 0609: Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35)“.

7.

Der Wortlaut der Nummern 54zzzza (Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission) und 54zzzzj (Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 20. Juli 2016 gestrichen.

8.

Der Wortlaut der Nummern 54p (Richtlinie 96/8/EG der Kommission), 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission), 54zzza (Richtlinie 2006/125/EG der Kommission), 54zzzv (Richtlinie 2006/141/EG der Kommission), 54zzzzl (Richtlinie Nr. 953/2009 der Kommission) wird mit Wirkung vom Tag der Anwendung der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 genannten delegierten Rechtsakte im EWR gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 438/2013, (EU) Nr. 497/2013, (EU) Nr. 509/2013, (EU) Nr. 510/2013, (EU) Nr. 536/2013, (EU) Nr. 545/2013, (EU) Nr. 609/2013 und (EU) Nr. 718/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (16).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 28.

(2)  ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 20.

(3)  ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 13.

(4)  ABl. L 150 vom 4.6.2013, S. 17.

(5)  ABl. L 160 vom 12.6.2013, S. 4.

(6)  ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 15.

(7)  ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(8)  ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 49.

(9)  ABl. L 16 vom 21.1.2009, S. 3.

(10)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21.

(11)  ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9.

(12)  ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22.

(13)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29.

(14)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

(15)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

(16)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 223/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Geltungsdauer des Beschlusses Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zusammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (1), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, am 30. Juni 2010 endete, ist die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(2)

Aus praktischen Gründen werden die in Anhang II Kapitel XIII unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ aufgeführten Rechtsakte umnummeriert.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 15zk (Richtlinie 2009/135/EG der Kommission) wird gestrichen.

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“, werden die bisherigen Nummern 16 (Mitteilung 310/86 der Kommission) bis 18 (Beschluss 2010/453/EU der Kommission) die Nummern 1 bis 3.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 224/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/27/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorfenapyr in Anhang I (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0027: Richtlinie 2013/27/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 (ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/27/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 10.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

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L 154/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 225/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Liechtenstein tritt dieser Beschluss am selben Tag oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Festlegung der Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

In Anhang II Kapitel XV erhält Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32012 R 0528: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für chemische Stoffe (im Folgenden ‚Agentur‘).

b)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

c)

Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

d)

In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den Arbeiten der Koordinierungsgruppe uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die Geschäftsordnung der Koordinierungsgruppe räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein.‘

e)

In Artikel 44 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Erteilt die Kommission eine Unionszulassung oder beschließt sie, dass eine Unionszulassung nicht erteilt wird, so erlassen die EFTA-Staaten gleichzeitig innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Rechtsaktes der Kommission entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes.‘

f)

In Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Wird eine Unionszulassung von der Kommission aufgehoben oder geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben oder geändert.‘

g)

In Artikel 49 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wird eine Unionszulassung von der Kommission aufgehoben, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben.‘

h)

In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

‚(4)   Wird eine Unionszulassung von der Kommission geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten geändert.‘

i)

In Artikel 75 wird folgender Absatz angefügt:

‚(5)   Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den Arbeiten des Ausschusses für Biozidprodukte uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.‘

j)

In Artikel 78 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘

k)

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens sinngemäß.“


22.5.2014   

DE

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L 154/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 226/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5 (Richtlinie 2008/43/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 L 0004: Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/4/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

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L 154/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 228/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystem (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Luftraum, in dem Island für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten verantwortlich ist, liegt vollständig in der ICAO-Region Nordatlantik (NAT), für die eine regionale Planung aufgestellt und regionale Vereinbarungen getroffen wurden, die eine den funktionalen Luftraumblöcken ähnliche Funktionsweise ermöglichen und operative Bedürfnisse und Anforderungen erfüllen, die von denen in der EUR- und der AFI-Region der ICAO abweichen.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 66t (Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Text wird angefügt:

„, geändert durch:

32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“.

ii)

Der Text der Anpassung a erhält folgende Fassung:

„In Artikel 5 werden die folgenden Absätze angefügt:

‚(6)   Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an dem nach Absatz 1 eingesetzten Ausschuss, haben jedoch kein Stimmrecht.

(7)   Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum Beobachterstatus.‘“

iii)

Anpassung b wird Anpassung h.

iv)

Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„b)

In Artikel 11 werden in Bezug auf Island die Worte ‚gemeinschaftsweite‘, ‚gemeinschaftsweiten‘ und ‚gemeinschaftsweiter‘ durch die Worte ‚regionale oder nationale‘, ‚regionalen oder nationalen‘ beziehungsweise ‚regionaler oder nationaler‘ ersetzt.

c)

In Bezug auf Island gilt Artikel 11 ab dem 1. Januar 2015.

d)

Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten kann Eurocontrol oder eine andere unparteiische und kompetente Stelle benennen, die als ‚Leistungsüberprüfungsgremium‘ tätig wird. Wenn die Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘

e)

In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c wird folgender Absatz angefügt:

‚Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission und in Bezug auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

f)

In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e wird folgender Absatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum das Ergebnis gemeinsam zu übermitteln.‘

g)

In Artikel 13a werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Mitgliedstaaten und die Kommission‘ durch die Worte ‚die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.“

2.

Der Text von Nummer 66u (Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Text wird angefügt:

„, geändert durch:

32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“.

ii)

Die Anpassungen a, b, c und d werden die Anpassungen d, e, f und g.

iii)

Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„a)

In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe c folgende Fassung:

‚sie gewährleisten die Übereinstimmung mit dem gemäß Artikel 6 der Luftraum-Verordnung festgelegten europäischen Streckennetz oder dem für die NAT-Region der ICAO festgelegten Streckennetz;‘.

b)

In Bezug auf Island erhält Artikel 9a Absatz 2 Buchstabe i folgende Fassung:

‚sie fördern die Kohärenz mit den regionalen oder nationalen Leistungszielen.‘

c)

In Artikel 9a Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:

‚Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bewerten, ob die funktionalen Luftraumblöcke, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten erstrecken, die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen, und arbeiten zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum ein gemeinsames Ergebnis zur Erörterung zu übermitteln. Sollten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde feststellen, dass ein Luftraumblock die Anforderungen nicht erfüllt, treten sie mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise den betreffenden EFTA-Staaten in einen Dialog ein, um sich mit ihnen auf die Maßnahmen zu einigen, die erforderlich sind, um hier entsprechend Abhilfe zu schaffen.‘“

3.

Der Text von Nummer 66v (Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Text wird angefügt:

„, geändert durch:

32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“.

ii)

Der Text der Anpassungen a und b wird gestrichen.

iii)

Anpassung c wird Anpassung d.

iv)

Die folgenden Anpassungen werden eingefügt:

„a)

In Artikel 6 Absatz 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Worte ‚die Kommission‘ und ‚Die Kommission‘ durch die Worte ‚der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ beziehungsweise ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt.

b)

In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 gelten die Worte ‚nach Konsultation des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum und‘ nicht für die EFTA-Staaten.

c)

In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 3 wird Folgendes angefügt:

‚Wenn die Kommission einen Netzmanager ernannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.‘“

4.

Unter Nummer 66w (Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32009 R 1070: Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 229/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 18. ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

(1)

Unter Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32010 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 18.“

(2)

Nach Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„66xa.

32010 R 0691: Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1), berichtigt in ABl. L 229 vom 6.9.2011, S. 18., geändert durch:

32011 R 1216: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission vom 24. November 2011 (ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 3).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 3 gelten Bezugnahmen auf die ‚Kommission‘ als Bezugnahmen auf den ‚Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘.

b)

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungspläne betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

c)

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

d)

In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.‘

e)

In Artikel 17 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wenn die Leistungspläne und Ziele einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemeinsam Bericht über die Erreichung der Leistungsziele zu erstatten.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 230/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 1034: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15)“.

2.

Nach Nummer 66xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66xb.

32011 R 1034: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15)“.

3.

Der Text von Nummer 66ya (Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013 (4) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 15.

(2)  ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 16.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 231/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 wird die Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66wf (Verordnung (EG) Nr. 482/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32011 R 1035: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23)“.

2.

Unter Nummer 69xa (Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 1035: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23)“.

3.

Nach Nummer 66xb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66xc.

32011 R 1035: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23)“.

4.

Der Text von Nummer 66x (Verordnung (EG) Nr. 2096/2005) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 229/2013 vom 13. Dezember 2013 (4) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 271 vom 18.10.2011, S. 23.

(2)  ABl. L 335 vom 21.12.2005, S. 13.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 232/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 66wj (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66wk.

32012 R 0923: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1)“

2.

Unter den Nummern 66wa (Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission), 66we (Verordnung (EU) Nr. 1265/2007 der Kommission), 66wi (Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission) und 66xc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0923: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1)“

3.

Unter den Nummern 66wc (Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission) und 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„—

32012 R 0923: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (3) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 231/2013 vom 13. Dezember 2013 (4) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

(4)  Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 76 vom 15.3.2012, S. 51.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 233/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 66we (Verordnung (EG) Nr. 1265/2007 der Kommission) folgende Fassung:

32012 R 1079: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1079/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14.

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 25.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 234/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66xc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66xd.

32011 D 0121: Beschluss 2011/121/EU der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014 (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/121/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 16.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 235/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66we (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 0657: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 233/2013 vom 13. Dezember 2013 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 236/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66wl.

32011 R 1207: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2) oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 237/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 (2) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66wm.

32013 R 0391: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31)“

2.

Der Text von Nummer 66wd (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2013 vom 13. Dezember 2013 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 31.

(2)  ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/42


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 238/2013

vom 13. Dezember 2013

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 21alc (Beschluss 2011/278/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„21alca.

32013 D 0447: Beschluss 2013/447/EU der Kommission vom 5. September 2013 über den Standardauslastungsfaktor gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Beschlusses 2011/278/EU (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 23)“

2.

Nach Nummer 21ale (Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„21alf.

32010 D 0634: Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34), geändert durch

32013 D 0448: Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

21alg.

32013 D 0448: Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

Die Bestimmungen der Entscheidung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Die Artikel 1 und 2 finden keine Anwendung.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2010/634/EU, 2013/447/EU und 2013/448/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Thórir IBSEN


(1)  ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34.

(2)  ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 23.

(3)  ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Hinweis für den Leser

22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/44


HINWEIS FÜR DEN LESER

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 227/2013 wurde vor seiner Annahme zurückgezogen und ist daher hinfällig.