ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

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Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

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Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG ( 1 )

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/1


RICHTLINIE 2014/51/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 53, 62 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise förderte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung und bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den zuständigen nationalen Behörden zutage.

(2)

In mehreren vor und während der Finanzkrise angenommenen Entschließungen — insbesondere in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“, vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur, und in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen — forderte das Parlament, dass auf eine stärkere Bündelung der europäischen Aufsicht hingearbeitet wird, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf Unionsebene sichergestellt sind, und dass im Rahmen dieser Aufsicht der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird.

(3)

Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Unionsbürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht“) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Im De-Larosière-Bericht wurde darüber hinaus empfohlen, ein Europäisches Finanzaufsichtssystem einzurichten, das sich aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden — einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für den Versicherungssektor und die betriebliche Altersversorgung — und einem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammensetzt.

(4)

Die Finanzmarktstabilität ist eine Grundvoraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Kredite und Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel bei der Finanzaufsicht offenbart, die nachteilige Entwicklungen auf der Makroebene nicht antizipieren und die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte.

(5)

In den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom: 18. und 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat, ein aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden bestehendes Europäisches Finanzaufsichtssystem einzurichten. Außerdem empfahl er, dass mit dem System die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Aufsicht über grenzübergreifend tätige Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt wird, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt. Er betonte, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA“) auch in Bezug auf Ratingagenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten, und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das Europäische Finanzaufsichtssystem (im Folgenden „ESFS“) in Krisensituationen eine gewichtige Rolle spielen könnte.

(6)

2010 haben das Europäische Parlament und der Rat drei Verordnungen über die Errichtung der ESA angenommen: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) („EIOPA“) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“), die Teil des ESFS sind.

(7)

Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, müssen die Gesetzgebungsakte der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende, in einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union festgelegte Verfahren sowie Änderungen, die ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der ESA im Kontext des ESFS gewährleisten.

(8)

Die Einrichtung der ESA sollte daher mit der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes und einer wirksameren Durchführung der Aufsicht auf Mikroebene beigetragen wird. Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Gesetzgebungsakten ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakten zur Annahme vorgelegt werden. Nachdem in der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bereits eine erste Reihe solcher Bereiche festgelegt wurde, sollten in dieser Richtlinie weitere Bereiche, die insbesondere unter die Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), unter die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und unter die Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen, definiert werden.

(9)

Die einschlägigen Gesetzgebungsakte sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und wie diese Standards angenommen werden sollen. Im Falle delegierter Rechtsakte sollten die einschlägigen Gesetzgebungsakte die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt, festlegen.

(10)

Bei der Ermittlung der Bereiche, in denen technische Standards beschlossen werden sollten, sollte das richtige Maß zwischen der Schaffung eines einheitlichen, harmonisierten Regelwerks und der Vermeidung einer unnötig komplizierten Regulierung und Durchsetzung getroffen werden. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften wahrscheinlich erheblich und effektiv zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Gesetzgebungsakte beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.

(11)

Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV angenommenen technischen Regulierungsstandards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Gesetzgebungsakten enthalten sind, wobei bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Akte ergänzt oder geändert werden. Hingegen sollten technische Durchführungsstandards, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden, die Bedingungen für eine einheitliche Anwendung von Gesetzgebungsakten festlegen. Technische Standards sollten keine politischen Entscheidungen erfordern.

(12)

Im Falle technischer Regulierungsstandards ist es angezeigt, das in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils vorgesehene Verfahren anzuwenden. Technische Durchführungsstandards sollten nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils vorgesehenen Verfahren festgelegt werden

(13)

Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für das Recht der Finanzdienstleistungen beitragen, was auch vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 bekräftigt wurde. Da bestimmte in Gesetzgebungsakten der Union enthaltene Anforderungen nicht in vollem Umfang harmonisiert wurden, sollten — auch im Sinne des Vorsorgeprinzips in der Finanzaufsicht — technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zur Weiterentwicklung, Spezifizierung oder Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen nicht verhindern, dass Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangen oder strengere Anforderungen vorschreiben. Deshalb sollten technische Regulierungs- und Durchführungsstandards es den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen ermöglichen, in denen die entsprechenden Gesetzgebungsakte einen solchen Ermessensspielraum vorsehen, zusätzliche Informationen zu verlangen oder strengere Anforderungen zu stellen.

(14)

Im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sollten die ESA vor Übermittlung technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.

(15)

Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass technische Regulierungs- und Durchführungsstandards Übergangsmaßnahmen unter Vorgabe angemessener Fristen vorsehen, wenn die Kosten einer sofortigen Umsetzung im Vergleich zu deren Nutzen übermäßig hoch wären.

(16)

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sind die Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines ersten Maßnahmenpakets zur Durchführung der Rahmenbestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG und die entsprechenden Konsultationen bereits weit fortgeschritten. Damit diese Maßnahmen frühzeitig zum Abschluss gebracht werden können, sollte es der Kommission während eines Übergangszeitraums erlaubt sein, die in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Regulierungsstandards nach dem für delegierte Rechtsakte geltenden Verfahren zu erlassen. Alle Änderungen dieser delegierten Rechtsakte und alle nach Ablauf des Übergangszeitraums zur Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen technischen Regulierungsstandards sollten gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.

(17)

Darüber hinaus ist es angemessen, der EIOPA nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren die Möglichkeit zu eröffnen, Vorschläge zur Aktualisierung einer Reihe delegierter Rechtsakte in Form von technischen Regulierungsstandards vorzulegen. Diese Aktualisierungen sollten auf die technischen Aspekte der einschlägigen delegierten Rechtsakte beschränkt sein und keine strategischen Beschlüsse oder politischen Entscheidungen enthalten.

(18)

Wenn die EIOPA technische Regulierungsstandards zur Anpassung delegierter Rechtsakte an die technischen Entwicklungen der Finanzmärkte vorbereitet und erstellt, sollte die Kommission dafür sorgen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise Informationen über den Umfang dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards übermittelt werden.

(19)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Ist eine nationale Aufsichtsbehörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union eine Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollte die zuständige ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Gesetzgebungsakten gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollte die ESA die Angelegenheit beilegen können.

(20)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 verlangen, dass in den sektoralen Gesetzgebungsakten festzulegen ist, in welchen Fällen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden angewandt werden kann. In dieser Richtlinie sollte eine erste Reihe solcher Fälle für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor definiert werden — unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch weitere Fälle zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte nicht dem entgegenstehen, dass die ESA aufgrund anderer Befugnisse tätig werden oder andere in den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannte Aufgaben wahrnehmen, einschließlich einer nicht bindenden Vermittlung oder einer Mitwirkung an einer kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts. Darüber hinaus müssen in Bereichen, in denen das einschlägige Recht bereits eine Form nicht bindender Vermittlung vorsieht oder in denen für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch sicherzustellen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die nationalen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder materiell-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts nicht untereinander klären können.

(21)

In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des Unionsrechts zu klären ist und die nationalen Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht selbst regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die betreffende ESA mit dieser Frage zu befassen. Die ESA sollte gemäß der Verordnung zu ihrer Einrichtung und dieser Richtlinie vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies für die jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bindende Wirkung haben sollte. In den Fällen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union den Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, sollte die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die nationalen Aufsichtsbehörden nicht durch Entscheidungen einer ESA ersetzt werden, wenn die Ausübung dieses Ermessensspielraums dem Unionsrecht entspricht.

(22)

Die Richtlinie 2009/138/EG sieht gemeinsame Entscheidungen vor hinsichtlich der Genehmigung von Anträgen auf Verwendung eines internen Modells auf der Ebene der Gruppe oder der Tochterunternehmen, der Genehmigung von Anträgen auf Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie für ein Tochterunternehmen sowie hinsichtlich der Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde aufgrund anderer als der in Artikel 247 der Richtlinie genannten Kriterien. In allen diesen Bereichen sollte mit einer Änderung deutlich gemacht werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten von der EIOPA nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beigelegt werden können. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die EIOPA die von den nationalen Aufsichtsbehörden vorgenommene Ausübung des Ermessensspielraums zwar nicht ersetzen sollte, es aber möglich sein sollte, Meinungsverschiedenheiten beizulegen und die Zusammenarbeit zu intensivieren, bevor von der nationalen Aufsichtsbehörde ein endgültiger Beschluss gefasst bzw. an eine Einrichtung gerichtet wird. Die EIOPA sollte Meinungsverschiedenheiten durch Vermittlung zwischen divergierenden Standpunkten der nationalen Aufsichtsbehörden beilegen.

(23)

Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu einer engen Zusammenarbeit mit den ESA verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Gesetzgebungsakten sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 vorgeschrieben ist, keine rechtlichen Hindernisse gibt, und dass durch die Bereitstellung von Daten kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

(24)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten den für sie zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nur solche Informationen bereitstellen müssen, die für die Zwecke der Aufsicht unter Berücksichtigung der Ziele der Aufsicht gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Belang sind. Informationen in Form einer nach Posten aufgeschlüsselten Auflistung der Vermögenswerte und andere Informationen sollten nur dann häufiger als einmal jährlich bereitgestellt werden müssen, wenn die zusätzlichen Kenntnisse, die die nationalen Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Überwachung der finanziellen Gesundheit der Unternehmen oder zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Finanzstabilität erlangen, den Aufwand, der durch die Ausarbeitung und Vorlage dieser Informationen entsteht, aufwiegen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, nach der Bewertung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken Beschränkungen dahin gehend einzuräumen, wie oft und in welchem Umfang Informationen vorzulegen sind, oder Beschränkungen zu gewähren, was die Verpflichtung angeht, die Vermögenswerte nach Posten aufgeschlüsselt zu melden, wobei dies nur für Unternehmen möglich ist, die gewisse Schwellen nicht überschreiten. Es sollte dafür gesorgt sein, dass die kleinsten Unternehmen Beschränkungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können und dass diese Unternehmen nicht mehr als 20 % des Lebens- und Nichtlebensversicherungsmarkts oder des Rückversicherungsmarkts eines Mitgliedstaats ausmachen.

(25)

Um zu gewährleisten, dass die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften auf Gruppenebene vorgelegten Informationen korrekt und vollständig sind, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, keine Beschränkungen in Bezug auf die vorzulegenden Informationen oder Befreiungen von der Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Informationen gewähren, es sei denn, die nationale Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die Vorlage aufgrund der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unangemessen wäre.

(26)

In Bereichen, in denen die Kommission derzeit durch die Richtlinie 2009/138/EG ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern es sich bei diesen Maßnahmen im Sinne des Artikels 290 AEUV um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie handelt, sollte sie ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel oder technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(27)

Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG auf der Grundlage der Standardformel berechnen, gleich behandelt werden, bzw. um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel zu erlassen.

(28)

Sind Risiken nicht hinreichend von einem Untermodul abgedeckt, sollte die EIOPA befugt sein, Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten für die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel zu erstellen.

(29)

Mit Blick auf eine kohärente Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist es erforderlich, dass eine zentrale Stelle regelmäßig bestimmte technische Informationen zur maßgeblichen risikofreien Zinskurve herleitet, veröffentlicht und aktualisiert und dabei den auf dem Finanzmarkt beobachteten Entwicklungen Rechnung trägt. Die Herleitung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollte auf transparente Art und Weise erfolgen. Angesichts ihres technischen und versicherungsspezifischen Charakters sollten diese Aufgaben von der EIOPA wahrgenommen werden.

(30)

Die maßgebliche risikofreie Zinskurve sollte eine künstliche Volatilität der versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel vermeiden und einen Anreiz für gutes Risikomanagement darstellen. Die Wahl des Ausgangspunkts der Extrapolation der risikofreien Zinskurve sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Cashflows, die bei der Ermittlung des besten Schätzwerts mit nicht extrapolierten Zinssätzen diskontiert werden, mit Anleihen zu decken. Unter Marktbedingungen, die jenen ähnlich sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vorlagen, sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation der risikofreien Zinskurve insbesondere für den Euro bei einer Laufzeit von 20 Jahren liegen. Unter Marktbedingungen, die jenen ähnlich sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vorlagen, sollte der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve insbesondere für den Euro so zu dem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren, dass die extrapolierten Forwardzinssätze für Laufzeiten, die 40 Jahre über den Ausgangspunkt der Extrapolation hinausgehen, nicht mehr als drei Basispunkte vom endgültigen Forwardzinssatz abweichen. Bei anderen Währungen als dem Euro sollten bei der Festlegung des Ausgangspunktes für die Extrapolation der risikofreien Zinssätze und des angemessenen Zeitraums für die Konvergenz zu dem endgültigen Forwardzinssatz die Eigenschaften der Anleihe- und Swapmärkte vor Ort berücksichtigt werden.

(31)

Halten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anleihen oder andere Vermögenswerte mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften bis zur Endfälligkeit, sind sie in Bezug auf diese Vermögenswerte nicht dem Risiko von Spreadschwankungen ausgesetzt. Um zu verhindern, dass sich Spreadschwankungen bei Vermögenswerten auf die Höhe der Eigenmittel dieser Unternehmen auswirken, sollte es diesen gestattet sein, die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts im Einklang mit den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte anzupassen. Für die Anwendung einer derartigen Inkongruenz sollte eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich sein, und es sollte über strikte Anforderungen für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dafür gesorgt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte bis zur Endfälligkeit halten können. Insbesondere sollten der Cashflow der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sein (Matching), und Vermögenswerte sollten nur ersetzt werden, um diese Abstimmung aufrechtzuerhalten, wenn sich die erwarteten Cashflows wesentlich geändert haben, beispielsweise wenn eine Anleihe herabgestuft wird oder ausfällt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Auswirkungen der Matching-Anpassung auf ihre Finanzlage veröffentlichen, damit für angemessene Transparenz gesorgt ist.

(32)

Um ein prozyklisches Anlageverhalten zu vermeiden, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen anzupassen, um die Auswirkung übertriebener Anleihe-Spreads zu mindern. Eine derartige Volatilitätsanpassung sollte auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen dieser Unternehmen beruhen sowie auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte, wenn dies erforderlich ist, um Repräsentativität zu gewährleisten. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Auswirkung der Volatilitätsanpassung auf ihre Finanzlage veröffentlichen, damit für angemessene Transparenz gesorgt ist.

(33)

Im Hinblick darauf, dass die Diskontierung für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von großer Bedeutung ist, sollte im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG für einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Diskontsätze durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt werden. Zur Gewährleistung solcher einheitlicher Bedingungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um maßgebliche risikofreie Zinskurven für die Berechnung des besten Schätzwerts und grundlegende Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung und der Volatilitätsanpassung in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden. Bei diesen Durchführungsrechtsakten sollten die von der EIOPA hergeleiteten und veröffentlichten technischen Informationen zur Anwendung kommen. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden.

(34)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den maßgeblichen risikofreien Zinskurven aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(35)

Um etwaige unerwünschte prozyklische Auswirkungen zu mindern, sollte die Frist für die Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung verlängert werden, wenn außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, darunter starke Einbrüche an den Finanzmärkten, ein anhaltend niedriges Zinsumfeld und Katastrophen mit schweren Folgen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, oder verbundene Geschäftsbereiche beeinträchtigen. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren festgelegt werden.

(36)

Die Matching-Anpassung in Bezug auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß dieser Richtlinie, die Anforderung, das zugeordnete Vermögensportfolio getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens festzustellen, zu organisieren und zu verwalten, und diese zugeordneten Vermögensportfolios nicht dafür zu verwenden, um Verluste aus anderen Aktivitäten abzudecken, ist ökonomisch zu verstehen. Sie sollte keine Anforderung an die Mitgliedstaaten darstellen, in der nationalen Gesetzgebung das rechtliche Konzept eines Sonderverbands zu verfolgen. Unternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, sollten das Portfolio an Aktiva und Passiva getrennt von anderen Geschäftsbereichen organisieren und verwalten, und es sollte ihnen daher nicht erlaubt sein, Risiken, die in anderen Geschäftsbereichen entstehen, mittels des zugeordneten Vermögensportfolios zu begegnen. Während dies eine effiziente Portfolioverwaltung erlaubt, sollten sich die verminderten Möglichkeiten der Übertragung und der Diversifizierung zwischen dem zugeordneten Portfolio und dem restlichen Unternehmen für die Zwecke der Matching-Anpassung in der Anpassung der Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung widerspiegeln.

(37)

Der Spread des in dieser Richtlinie genannten Referenzportfolios sollte auf transparente Art und Weise und unter Nutzung gegebenenfalls vorhandener Indizes festgelegt werden.

(38)

Damit die in dieser Richtlinie vorgesehene Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung und die Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu versicherungstechnischen Rückstellungen transparent angewandt werden, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkungen veröffentlichen, die sich für ihre Finanzlage ergeben, wenn diese Maßnahmen nicht angewendet werden, einschließlich der Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, die Basiseigenmittel und die Höhe der Eigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zulässig sind.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Befugnis übertragen können, die Anwendung der Volatilitätsanpassung zu gestatten und — in außergewöhnlichen Umständen — zu unterbinden.

(40)

Um sicherzustellen, dass bestimmte in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Anwendung der Standardformel eingehende technische Daten auf harmonisierter Grundlage bereitgestellt werden, damit beispielsweise ein abgestimmtes Vorgehen bei der Verwendung von Ratings ermöglicht wird, sollten der EIOPA spezifische Aufgaben übertragen werden. Die Anerkennung von Ratingagenturen sollte angeglichen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) in Einklang gebracht werden. Eine Überschneidung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollte vermieden werden, und daher ist die Rolle des gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Aufsichtsbehörden gerechtfertigt. Die EIOPA sollte die Kompetenzen und Erfahrungen der ESMA optimal nutzen. Wie die entsprechenden Aufgaben im Einzelnen ausgeübt werden sollen, sollte im Rahmen von Maßnahmen spezifiziert werden, die in Form delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten beschlossen werden.

(41)

Die von der EIOPA veröffentlichten Verzeichnisse der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten nicht detaillierter sein als nötig, damit solche Gebietskörperschaften nur dann wie Zentralstaaten behandelt werden, wenn die mit dem Engagement verbundenen Risiken in ihrem Fall den diesbezüglichen Risiken von Zentralstaaten gleichwertig sind.

(42)

Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ein harmonisiertes Vorgehen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen im Falle einer Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zulässig ist, sollte präzisiert werden, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit es sich um „außergewöhnlich widrige Umstände“ handelt. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass derartige außergewöhnlich widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren im Fall der außergewöhnlichen widrigen Umstände festgelegt werden.

(43)

Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Beseitigung der Diskrepanz zwischen den Interessen von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln („Originatoren“ oder „Sponsoren“) einerseits, und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in derartige Wertpapiere oder Instrumente investieren andererseits, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen festgelegt werden.

(44)

Im Interesse einer stärkeren Konvergenz der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern, von Leitlinien für Modelländerungen und von Zweckgesellschaften sowie zur Festsetzung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der einschlägigen Verfahren zu erlassen.

(45)

Der Internationale Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) arbeitet derzeit einen globalen, risikobasierten Solvabilitätsstandard aus, was der vermehrten Koordinierung der Aufsicht und der entsprechenden Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zuträglich ist. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG hinsichtlich delegierter Rechtsakte der Kommission zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme von Drittländern stehen mit dem Ziel im Einklang, für internationale Konvergenz hin zur Einführung risikobasierter Solvenz- und Aufsichtssysteme zu sorgen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Drittländer möglicherweise mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme einzuführen, die in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügen, müssen Bedingungen für die Behandlung entsprechender Drittlandsregelungen festgelegt werden, damit diese Drittländer als zeitweilig gleichwertig anerkannt werden. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer delegierten Rechtsakte zur Feststellung der zeitweiligen Gleichwertigkeit gegebenenfalls internationalen Entwicklungen Rechnung tragen. Stellt die Kommission fest, dass das Aufsichtssystem eines Drittlandes für die Gruppenaufsicht zeitweilig gleichwertig ist, sollte eine zusätzliche aufsichtliche Berichterstattung gestattet sein, um die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in der Union zu schützen.

(46)

Aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsmarktes sollte die Kommission befugt sein festzustellen, dass ein Drittland in Bezug auf die Berechnung der Anforderungen der Solvabilität auf Gruppenebene und der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung dieser Anforderungen gleichwertig ist, damit für faire Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt ist, die in Drittländern niedergelassen sind, und zwar unabhängig davon, ob das Mutterunternehmen in der Union niedergelassen ist.

(47)

Damit die Interessenträger ordnungsgemäß über die Struktur von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen unterrichtet sind, müssen der Öffentlichkeit Angaben über deren Rechts-, Verwaltungs- und Organisationsstruktur zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sollten mindestens Angaben zum eingetragenen Namen des Unternehmens, zur Unternehmensform und zum Niederlassungsland von Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen umfassen.

(48)

Bei Beschlüssen hinsichtlich der vollständigen oder zeitweiligen Gleichwertigkeit des Solvabilitäts- oder Aufsichtssystems eines Drittlandes sollte die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Systeme dieser Drittländer bestehende Übergangsmaßnahmen sowie deren Anwendungsdauer und Beschaffenheit berücksichtigen.

(49)

Um Europäischen Genossenschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 (13) die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/138/EG enthaltene Liste der zulässigen Rechtsformen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um die Europäische Genossenschaft zu erweitern.

(50)

Die in Euro ausgedrückten Beträge, die die Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen darstellen, sollten angepasst werden. Die Notwendigkeit einer solchen Anpassung ergibt sich aus der regelmäßigen Anpassung der für entsprechende Unternehmen geltenden Untergrenzen der Mindestkapitalanforderung an die Inflation.

(51)

Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Krankenversicherungen sollte die nationalen Ausgleichssysteme widerspiegeln und auch Änderungen des nationalen Gesundheitsrechts berücksichtigen, da diese Aspekte einen grundlegenden Bestandteil des Versicherungssystems innerhalb der nationalen Gesundheitsmärkte ausmachen.

(52)

Bestimmte gemäß Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Durchführungsbefugnisse sollten durch geeignete Bestimmungen gemäß Artikel 290 AEUV ersetzt werden.

(53)

Die Anpassung der Komitologieverfahren an den AEUV, insbesondere an Artikel 290, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen zu spezifizieren, die in den durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien festgelegt sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Regelung der Einzelheiten in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.

(54)

In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise auch weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(55)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um drei weitere Monate zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Auch sollte es für das Europäische Parlament und den Rat möglich sein, die anderen Institutionen gegebenenfalls von ihrer Absicht zu unterrichten, keine Einwände zu erheben. Eine derartige frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Fristen einzuhalten sind, z. B. wenn im Basisrechtsakt ein Zeitplan für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorgegeben wird.

(56)

Als Reaktion auf die Finanzkrise und die prozyklischen Mechanismen, die zu ihrem Entstehen beigetragen und ihre Folgen verschlimmert haben, haben der Rat für Finanzstabilität, der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und die G20 Empfehlungen abgegeben, die die prozyklischen Effekte der Finanzregulierung abschwächen sollen. Diese Empfehlungen sind für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unmittelbar relevant, da sie wichtige Bestandteile des Finanzsystems sind.

(57)

Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung einer unionsweiten makroökonomischen Aufsicht sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) geschaffene Europäische Ausschuss für Systemrisiken auf die Wirtschaft der Union zugeschnittene Grundsätze ausarbeiten.

(58)

Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass die Finanzinstitute das mit außerbörslich gehandelten Derivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gewaltig unterschätzt haben. Dies hat die G20 im September 2009 zu der Forderung veranlasst, dass mehr außerbörsliche Derivate einem Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterworfen werden sollten. Sie forderte darüber hinaus, diejenigen außerbörslichen Derivate, für die ein zentrales Clearing nicht möglich sei, höheren Eigenkapitalanforderungen zu unterwerfen, um den mit diesen Finanzinstrumenten verbundenen höheren Risiken ordnungsgemäß Rechnung zu tragen.

(59)

Bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung sollten mit Risiken verbundene Forderungen an qualifizierte zentrale Gegenparteien wie derartige mit Risiken verbundene Forderungen im Rahmen der Kapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 behandelt werden, vor allem im Hinblick auf die Unterschiede bei der Behandlung von qualifizierten zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien.

(60)

Damit das Ziel der Union, langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu erreichen, sowie die Ziele der Richtlinie 2009/138/EG, zuvörderst der Schutz der Versicherungsnehmer und darüber hinaus die Gewährleistung der Finanzstabilität, weiterhin erreicht werden, sollte die Kommission binnen fünf Jahren ab Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG die Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter prüfen, die bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung zur Anwendung kommen. Diese Überprüfung sollte insbesondere auf den Erfahrungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beruhen, die die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung während des Übergangszeitraums anwenden. Dabei werden auch die Ertragskraft aller Klassen von Vermögenswerten bzw. aller Finanzinstrumente, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen berücksichtigt. Es könnte sich hierbei als notwendig erweisen, der Überprüfung der Standardparameter für bestimmte Klassen von Vermögenswerten, beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere und langfristige Infrastrukturen, Vorrang einzuräumen.

(61)

Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, sind eine schrittweise Einführung und spezifische Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Die Übergangsbestimmungen sollten darauf abstellen, Marktstörungen zu vermeiden und Beeinträchtigungen von bestehenden Produkten zu begrenzen, sowie darauf, die Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten zu gewährleisten. Die Übergangsbestimmungen sollten für die Unternehmen ein Ansporn sein, den spezifischen Anforderungen der neuen Regelung so bald wie möglich nachzukommen.

(62)

Für das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, während die Kommission die genannte Richtlinie überprüft. Die Übergangsregelungen sollten unwirksam werden, sobald die Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG in Kraft treten.

(63)

Trotz der bevorstehenden Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, insbesondere zum Zweck der Bewertung im Hinblick auf die Genehmigung interner Modelle, ergänzender Eigenmittel, unternehmensspezifischer Parameter, Zweckgesellschaften, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und der Übergangsbestimmung zur Berechnung des besten Schätzwertes in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechend einbezahlten Prämien für bestehende Verträge sollten die Richtlinien 64/225/EWG (16), 73/239/EWG (17), 73/240/EWG (18), 76/580/EWG (19), 78/473/EWG (20), 84/641/EWG (21), 87/344/EWG (22), 88/357/EWG (23) und 92/49/EWG (24) des Rates und die Richtlinien 98/78/EG (25), 2001/17/EG (26), 2002/83/EG (27) und 2005/68/EG (28) des Europäischen Parlaments und des Rates (in ihrer Gesamtheit als „Solvabilität I“ bezeichnet) in der Fassung der in Anhang VI Teil A der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Rechtsakte bis Ende 2015 gelten.

(64)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie und die Richtlinie 2009/138/EG hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(65)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Versicherungsnehmer und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Effizienz und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.

(66)

Die Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zugänglich zu machen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und von dieser zuständigen Behörde sobald wie möglich nach Unterbreitung eines öffentlichen Angebots und, sofern möglich, vor Beginn des öffentlichen Angebots bzw. vor der Zulassung zum Handel der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der ESMA die endgültigen Bedingungen mit. Die endgültigen Bedingungen enthalten ausschließlich Informationen, die sich auf die Wertpapierbeschreibung beziehen, und dürfen nicht als Nachtrag zum Basisprospekt dienen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.“

2.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben in Form eines Verweises aufzunehmen sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

3.

Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Um eine konsequente Harmonisierung der Billigung von Prospekten sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

4.

Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

5.

Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, und um die Bestimmungen des Absatzes 4 zu präzisieren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 31a

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.“

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer 32 wird folgende Nummer eingefügt:

„(32a)

‚qualifizierte zentrale Gegenpartei‘ eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) zugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung anerkannt wurde;

b)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„(40)

‚externe Ratingagentur‘ oder ‚ECAI‘ eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.

2.

Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen erlassen, jedoch mit Ausnahme der jeweiligen Nummern 28 und 29 der Teile A, B und C.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 25a

Meldung und Veröffentlichung von Zulassungen und Widerrufen von Zulassungen

Jede Zulassung und jeder Widerruf einer Zulassung ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zu melden. Jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird in einem Verzeichnis aufgeführt. Die EIOPA veröffentlicht dieses Verzeichnis auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

4.

Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei den von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.

Bei den durch die EIOPA gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vorgelegten Entwürfen technischer Regulierungsstandards, den gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung vorgelegten Entwürfen technischer Durchführungsstandards und den gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, um die verhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie insbesondere auf kleine Versicherungsunternehmen zu gewährleisten.“

5.

Artikel 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu Absatz 2 des vorliegenden Artikels, in denen die wichtigsten Aspekte, zu denen aggregierte statistische Daten offenzulegen sind, sowie das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der Offenlegung der Informationen spezifiziert werden.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels sicherzustellen sowie unbeschadet der Artikel 35, 51, 254 Absatz 2 und des Artikels 256 erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Vorlage und der Struktur der gemäß diesem Artikel offenzulegenden Informationen.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

6.

In Artikel 33 werden folgende Absätze angefügt:

„Hat eine Aufsichtsbehörde den Aufsichtsbehörden eines Aufnahmemitgliedstaats mitgeteilt, dass sie Prüfungen vor Ort gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigt, und wird dieser Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, oder ist es den Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Teilnahme gemäß Absatz 2 auszuüben, können die Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die EIOPA die Möglichkeit, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.“

7.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 27 und 28 vor, den Aufsichtsbehörden die Angaben zu übermitteln, die für die Zwecke der Beaufsichtigung erforderlich sind. Diese Angaben umfassen zumindest die Informationen, die bei der Durchführung des in Artikel 36 genannten Verfahrens für Folgendes notwendig sind:“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wenn die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i zuvor festgelegten Intervalle kürzer als ein Jahr sind, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung unbeschadet des Artikels 129 Absatz 4 beschränken, wenn

a)

die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre;

b)

die Informationen mindestens einmal pro Jahr vorgelegt werden.

Die Aufsichtsbehörden schränken eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht ein, es sei denn, das Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung mit kürzeren als Jahresintervallen angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken nicht angemessen ist.

Eine Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats repräsentieren, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den gebuchten Bruttoprämien und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Beschränkungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

(7)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden können die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung beschränken oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Einzelpostenberichterstattung befreien, wenn

a)

die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit dem Geschäft verbundenen Risiken mit einem zu großen Aufwand verbunden wäre;

b)

die Übermittlung dieser Informationen für die wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens nicht erforderlich ist;

c)

die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Finanzsysteme in der Union zuwiderläuft und

d)

das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen auf Ad-hoc-Basis zu übermitteln.

Die Aufsichtsbehörden befreien Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c zu einer Gruppe gehören, nicht von der Einzelpostenberichterstattung, es sei denn, ein Unternehmen ist in der Lage, der Aufsichtsbehörde hinreichend nachzuweisen, dass eine nach Posten aufgeschlüsselte Berichterstattung angesichts der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht angemessen ist.

Eine Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung wird nur Unternehmen gewährt, die jeweils nicht mehr als 20 % des Lebensversicherungs- und des Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaats ausmachen, wobei der Anteil am Nichtlebensversicherungsmarkt auf den verbuchten Bruttoprämieneinnahmen und der Anteil am Lebensversicherungsmarkt auf den versicherungstechnischen Bruttorückstellungen beruht.

Bei der Festlegung dessen, welche Unternehmen für diese Befreiungen infrage kommen, räumen die Aufsichtsbehörden den kleinsten Unternehmen Vorrang ein.

(8)   Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im Verhältnis zu der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität des Risikos des Unternehmens steht, und berücksichtigen dabei mindestens

a)

das Volumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte des Unternehmens;

b)

die Volatilität der durch das Unternehmen abgedeckten Versicherungsleistungen;

c)

die Marktrisiken, die durch die Investitionen des Unternehmens entstehen;

d)

die Höhe der Risikokonzentrationen;

e)

die Gesamtzahl der Versicherungszweige in Bezug auf Lebensversicherungen und Nichtlebensversicherungen, für die eine Zulassung erteilt wurde;

f)

die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der Vermögenswerte des Unternehmens auf die Finanzstabilität;

g)

die Systeme und Strukturen des Unternehmens zu Übermittlung von Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung und die in Absatz 5 genannten schriftlich festgelegten Leitlinien;

h)

die Angemessenheit des Governance-Systems des Unternehmens;

i)

die Höhe der Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung und

j)

ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmeneigenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das nur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder Handelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.

(9)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels genannten Informationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Informationen spezifiziert werden, um die Konvergenz der Berichterstattung der Aufsichtsbehörden in angemessenem Maße sicherzustellen.

(10)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung in Bezug auf das Format für die Übermittlung der Informationen an die Aufsichtsbehörden gemäß den Absätzen 1 und 2.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(11)   Um eine einheitliche und kohärente Anwendung der Absätze 6 und 7 sicherzustellen, gibt die EIOPA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 Leitlinien zur näheren Bestimmung der Methoden für die Festlegung des Marktanteils gemäß Unterabsatz 3 der Absätze 6 und 7 heraus.“

8.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung

„b)

die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäß dem als Voll- oder Partialmodell verwendeten internen Modell im Sinne von Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestehenden Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist;“

ii)

der folgende Buchstabe wird angefügt:

„d)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet und die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen wird ein Kapitalaufschlag auf eine Art und Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Unternehmen die Anforderungen von Artikel 101 Absatz 3 erfüllt.

In den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.

In den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen gemäß dem genannten Artikel einhergehen.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Umstände, unter denen ein Kapitalaufschlag festgesetzt werden kann, näher bestimmt werden.

(7)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Methodik, nach der die Kapitalaufschläge zu berechnen sind, näher bestimmt wird.

(8)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren zur Festsetzung, Berechnung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

9.

In Artikel 38 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Hat eine Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Dienstleisters mitgeteilt, dass sie eine Prüfung vor Ort gemäß diesem Absatz durchzuführen beabsichtigt, oder führt sie eine Prüfung vor Ort gemäß Unterabsatz 1 durch und ist es dieser Aufsichtsbehörde in der Praxis nicht möglich, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.“

10.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b oder die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d anwenden, erstellen sie einen Liquiditätsplan, der die eingehenden und ausgehenden Cashflows in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unterliegen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management bewertet das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen regelmäßig:

a)

die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß Artikel 77a zugrunde liegen;

b)

wenn die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77 b angewendet wird:

i)

die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Matching-Anpassung zugrunde liegen, einschließlich der Berechnung des grundlegenden Spreads gemäß Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b, und die potenziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;

ii)

die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung des zugeordneten Vermögensportfolios;

iii)

die Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null;

c)

wenn die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet wird:

i)

die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und die potenziellen Auswirkungen einer erzwungenen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigenmittel;

ii)

die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich im Rahmen der gemäß Artikel 35 zu übermittelnden Informationen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpassung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung führen würde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Analyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Situation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubringen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung wieder hergestellt ist.

Wird die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d angewendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien für das Risikomanagement gemäß Artikel 41 Absatz 3 Leitlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitätsanpassung.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a)   Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ratingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Solvenzkapitalanforderung im Rahmen ihres Risikomanagements die Angemessenheit dieser externen Ratings, indem sie soweit praktisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um eine automatische Abhängigkeit von externen Ratings zu verhindern.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen, arbeitet EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die Verfahren zur Überprüfung externer Ratings festzulegen.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

11.

In Artikel 45 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching-Anpassung gemäß Artikel 77b, die Volatilitätsanpassung gemäß Artikel 77d oder die Übergangsmaßnahmen gemäß den Artikeln 308c und 308d anwendet, ist die Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b mit und ohne Berücksichtigung dieser Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewerten.“

12.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um Folgendes näher zu bestimmen:

a)

die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme und insbesondere die Bereiche, die unter die schriftlichen Leitlinien zum Aktiv-Passiv-Management und die Anlagen — im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 — von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen;

b)

die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen.

(2)   Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung im Hinblick auf diesen Abschnitt und vorbehaltlich des Artikels 301b erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes näher bestimmt wird:

a)

die Anforderungen im Sinne von Artikel 42 und die diesen unterworfenen Funktionen;

b)

die Bedingungen für Outsourcing, insbesondere an Dienstleister in Drittländern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3)   Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung in Bezug auf die Bewertung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich des Artikels 301b arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bestandteile dieser Bewertung näher zu bestimmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

13.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Kommt die in Artikel 77b genannte Matching-Anpassung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung eine Beschreibung der Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtungen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die die Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Matching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.

Die in Absatz 1 Buchstabe d genannte Beschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob die in Artikel 77d genannte Volatilitätsanpassung vom Unternehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der Auswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung auf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet etwaiger sonstiger im Rahmen anderer Rechts- oder Regulierungsvorschriften vorgeschriebener Offenlegungen können die Mitgliedstaaten indes vorsehen, dass, auch wenn der Gesamtbetrag der in Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii genannten Solvenzkapitalanforderung offengelegt wird, der Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der unternehmensspezifischen Parameter, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 110 anzuwenden hat, während eines Übergangszeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2020 endet, nicht gesondert offengelegt werden muss.“

14.

Artikel 52 erhält folgende Fassung:

„Artikel 52

Informationen für die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und von ihr vorzulegende Berichte

(1)   Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 schreiben die Mitgliedstaaten den Aufsichtsbehörden vor, folgende Angaben jährlich an die EIOPA zu übermitteln:

a)

den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unternehmen und die Verteilung der von der Aufsichtsbehörde während des Vorjahres festgesetzten Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und gesondert ausgewiesen für:

i)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

ii)

Lebensversicherungsunternehmen,

iii)

Nichtlebensversicherungsunternehmen,

iv)

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,

v)

Rückversicherungsunternehmen;

b)

für jede Offenlegung im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;

c)

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, denen die in Artikel 35 Absatz 6 und 7 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Beiträgen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen des Mitgliedstaats;

d)

die Zahl der Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Zahl der Gruppen, denen die in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.

(2)   Die EIOPA veröffentlicht jährlich folgende Angaben:

a)

für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen die Verteilung aller Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung und in folgender Aufgliederung:

i)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

ii)

Lebensversicherungsunternehmen,

iii)

Nichtlebensversicherungsunternehmen,

iv)

Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind,

v)

Rückversicherungsunternehmen;

b)

für jeden Mitgliedstaat gesondert die Streuung der Kapitalaufschläge, gemessen in Prozent der Solvenzkapitalanforderung für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

c)

für jede Offenlegung im Sinne der Buchstaben a und b dieses Absatzes den Anteil der Kapitalaufschläge, die jeweils nach den Buchstaben a, b und c von Artikel 37 Absatz 1 festgesetzt wurden;

d)

für alle Mitgliedstaaten gemeinsam die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Gesamtzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihren Volumen an Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerten, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen;

e)

für jeden Mitgliedstaat gesondert die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die Beschränkung der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung zugutekommt, und die Anzahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Gruppen, denen die in Artikel 35 Absätze 6 und 7 und in Artikel 254 Absatz 2 vorgesehene Befreiung von der Einzelpostenberichterstattung zugutekommt, zusammen mit ihrem Volumen der Kapitalanforderungen, Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer Anteil am Gesamtvolumen der Prämien, versicherungstechnischen Rückstellungen und Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Gruppen des Mitgliedstaats.

(3)   Die EIOPA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen mit einem Bericht, in dem der Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verhängung von Kapitalaufschlägen durch die Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten dargelegt wird.“

15.

Artikel 56 erhält folgende Fassung:

„Artikel 56

Bericht über Solvabilität und Finanzlage: delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die zu veröffentlichenden Informationen und die Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen nach Abschnitt 3 näher zu bestimmen.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts sicherzustellen, entwickelt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren, Formate und Muster festgelegt werden.

Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

16.

Artikel 58 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um unbeschadet des Artikels 58 Absatz 2 eine erschöpfende Liste der gemäß Artikel 59 Absatz 4 von interessierten Erwerbern in ihrer Anzeige vorzulegenden Informationen festzulegen.

Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung dieses Abschnitts und der Berücksichtigung künftiger Entwicklungen arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Anpassungen an den in Artikel 59 Absatz 1 festgelegten Kriterien vorzunehmen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(9)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um anwendbare Verfahren, Formulare und Muster für den Prozess der Anhörung zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

17.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 65a

Zusammenarbeit mit der EIOPA

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Aufsichtsbehörden der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 67a

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.“

19.

Artikel 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn sie aus Gründen der Versicherungsaufsicht erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten schreiben jedoch vor, dass die Informationen, die sie aufgrund von Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 1 oder im Wege der in Artikel 33 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Aufsichtsbehörde, die die Informationen erteilt hat, oder der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vor Ort durchgeführt worden ist, weitergegeben werden dürfen.“

20.

Artikel 70 erhält folgende Fassung:

„Artikel 70

Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1)   Unbeschadet der Artikel 64 bis 69 kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:

a)

Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), und andere Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind;

b)

gegebenenfalls anderen einzelstaatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind;

c)

dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), wenn diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.

(2)   Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Krisensituation, gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Aufsichtsbehörden, Informationen an die Zentralbanken des ESZB, einschließlich der EZB, unverzüglich zu übermitteln, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und der Erhaltung des Stabilität des Finanzsystems, relevant sind; das Gleiche gilt für die Übermittlung von Informationen an den ESRB, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben relevant sind.

(3)   Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden auch die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.

21.

Artikel 71 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür,

a)

dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten der EIOPA beteiligen;

b)

dass die Aufsichtsbehörden alle Anstrengungen unternehmen, die von der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 veröffentlichten Leitlinien und Empfehlungen zu befolgen und die Gründe angeben, wenn sie dies nicht tun;

c)

dass die nationalen Mandate, die den Aufsichtsbehörden übertragen werden, diese nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder der EIOPA oder aufgrund dieser Richtlinie behindern.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

22.

In Artikel 75 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zugrunde zu legen sind.

(3)   Im Interesse einer gleichmäßigen Harmonisierung der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

in dem Umfang, in dem delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 2 die Verwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorschreiben, die Übereinstimmung dieser Rechnungslegungsstandards mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2;

b)

die Methoden und Annahmen, die anzuwenden sind, wenn entweder Marktpreisnotierungen nicht vorliegen oder internationale Rechnungslegungstandards, wie sie von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden, vorübergehend oder auf Dauer nicht mit dem Bewertungskonzept für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 und 2 übereinstimmen.

c)

die Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind, wenn die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte die Verwendung alternativer Bewertungsmethoden erlauben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

23.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 77a

Extrapolation der maßgeblichen risikofreie Zinskurve

Bei der Festlegung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, auf die in Artikel 77 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird auf Informationen zurückgegriffen, die sich aus einschlägigen Finanzinstrumenten ergeben, und für Konsistenz mit diesen Informationen gesorgt. Bei dieser Festlegung werden relevante Finanzinstrumente mit Laufzeiten berücksichtigt, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen tief, liquide und transparent sind. Im Falle von Laufzeiten, bei denen die Märkte für die betreffenden Finanzinstrumente und Anleihen nicht mehr tief, liquide und transparent sind, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve extrapoliert.

Der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve wird auf Forwardzinssätze gestützt, die gleichmäßig von einem oder mehreren Forwardzinssätzen bezogen auf die längsten Laufzeiten, für die die relevanten Finanzinstrumente und Anleihen in einem tiefen, liquiden und transparenten Markt beobachtet werden können, zu einem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren.

Artikel 77b

Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können vorbehaltlich einer vorherigen Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen, um den besten Schätzwert des Portfolios der Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu berechnen, einschließlich Rentenversicherungen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen stammen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus Vermögenswerten, Anleihen und sonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften festgelegt, um den besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abzudecken, und behält diese Festlegung während des Bestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, dies erfolgt dazu, die Replikation der erwarteten Cashflows zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuerhalten, wenn sich die Cashflows wesentlich verändert haben;

b)

das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die Matching-Anpassung vorgenommen wird, und das zugeordnete Vermögensportfolio werden getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens identifiziert, organisiert und verwaltet, und die zugeordneten Vermögensportfolios können nicht verwendet werden, um Verluste aus anderen Aktivitäten des Unternehmens abzudecken;

c)

die erwarteten Cashflows des zugeordneten Vermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen in derselben Währung und Inkongruenzen ziehen keine Risiken nach sich, die im Vergleich zu den inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung vorgenommen wird, wesentlich sind;

d)

die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlungen;

e)

die einzigen versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko;

f)

gehört zu den versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen das Sterblichkeitsrisiko, erhöht sich der beste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen um nicht mehr als 5 % unter einem Sterblichkeitsrisikostress, der gemäß Artikel 101 Absätze 2 bis 5 kalibriert wird;

g)

die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Verträge enthalten keine Optionen für den Versicherten oder nur eine Rückkaufoption, bei der der Rückkaufwert den Wert der gemäß Artikel 75 bewerteten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Ausübung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht übersteigt;

h)

die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögensportfolios generieren fixe Cashflows und können von den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten nicht verändert werden;

i)

die Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Absatzes nicht in verschiedene Teile geteilt.

Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstabe h können Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden, deren Cashflows abgesehen von der Inflationsabhängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die Cashflows des Portfolios der inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen replizieren.

Haben Emittenten oder Dritte das Recht, Cashflows von Vermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hinreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Cashflow durch Reinvestitionen in Vermögenswerte gleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten, schließt das Recht, Cashflows zu ändern, den Vermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zugeordnete Portfolio gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h aus.

(2)   Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung an einem Portfolio von Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst. Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unternehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Nichteinhaltung die Einhaltung dieser Voraussetzungen wiederherzustellen, darf es bei seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vornehmen und die Matching-Anpassung erst nach weiteren 24 Monaten wieder aufnehmen.

(3)   Die Matching-Anpassung wird nicht auf Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d oder eine Übergangsmaßnahme zu den risikofreien Zinssätzen gemäß Artikel 308c umfasst.

Artikel 77c

Berechnung der Matching-Anpassung

(1)   Die Matching-Anpassung nach Artikel 77b wird für jede Währung nach folgenden Grundsätzen berechnet:

a)

die Matching-Anpassung entspricht der Differenz zwischen

i)

dem effektiven Jahressatz, der als konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht;

ii)

dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird;

b)

die Matching-Anpassung umfasst nicht den grundlegenden Spread, der die von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;

c)

ungeachtet von Buchstabe a wird der grundlegende Spread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt, nicht höher ist als die Matching-Anpassung für Vermögenswerte, deren Kreditqualität als Investment Grade eingestuft wurde, die dieselbe Duration aufweisen und die derselben Kategorie angehören;

d)

die Verwendung externer Ratings bei der Berechnung der Matching-Anpassung steht im Einklang mit Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für den grundlegenden Spread Folgendes:

a)

er entspricht der Summe folgender Werte:

i)

des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit der Ausfallwahrscheinlichkeit der Vermögenswerte,

ii)

des Kredit-Spreads im Zusammenhang mit dem erwarteten Verlust, der sich aus der Herabstufung der Vermögenswerte ergibt;

b)

er beträgt für Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 30 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören;

c)

er beträgt für andere Vermögenswerte als Forderungen an die Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht weniger als 35 % des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz von an den Finanzmärkten beobachteten Vermögenswerten, die dieselbe Laufzeit und Kreditqualität aufweisen und derselben Kategorie angehören.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Ausfallwahrscheinlichkeit stützt sich auf langfristige Ausfallstatistiken, die für den Vermögenswert im Hinblick auf dessen Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie relevant sind.

Wenn auf der Grundlage der Ausfallstatistiken nach Unterabsatz 2 kein zuverlässiger Kredit-Spread ermittelt werden kann, entspricht der grundlegende Spread dem in den Buchstaben b und c festgelegten Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über dem risikofreien Zinssatz.

Artikel 77d

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

(1)   Die Mitgliedstaaten können die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen.

(2)   Für jede maßgebliche Währung wird die Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve auf den Spread zwischen dem möglichen Zinssatz für Vermögenswerte in einem Referenzportfolio für diese Währung und den Zinssätzen der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für diese Währung gestützt.

Das Referenzportfolio für eine Währung ist für die Vermögenswerte charakteristisch, die auf diese Währung lauten und von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die auf diese Währung lauten, zu bedecken.

(3)   Der Betrag der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinssätze entspricht 65 % des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads.

Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread wird als Differenz zwischen dem in Absatz 2 genannten Spread und dem Anteil des Spreads berechnet, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist.

Die Volatilitätsanpassung betrifft nur die maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve, die nicht durch Extrapolation gemäß Artikel 77a ermittelt wurden. Die Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinssätze der Zinskurve beruht auf diesen angepassten risikofreien Zinssätzen.

(4)   Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 100 Basispunkte ist. Die erhöhte Volatilitätsanpassung wird für die Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten angewandt, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. Der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread wird auf dieselbe Weise berechnet wie der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Währungs-Spread für die Währung dieses Landes, beruht jedoch auf einem Referenzportfolio, das für die Vermögenswerte charakteristisch ist, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, um den besten Schätzwert für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen von Produkten abzudecken, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes verkauft werden und auf die Landeswährung lauten.

(5)   Die Volatilitätsanpassung wird nicht für Versicherungsverpflichtungen angewandt, bei denen für die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen eine Matching-Anpassung nach Artikel 77b erfolgt.

(6)   Abweichend von Artikel 101 deckt die Solvenzkapitalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigenmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.

Artikel 77e

Von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorzulegende technische Informationen

(1)   Die EIOPA beschließt und veröffentlicht mindestens einmal pro Quartal für jede maßgebliche Währung folgende technische Informationen:

a)

eine maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung;

b)

einen grundlegenden Spread für jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung der Matching-Anpassung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe b;

c)

eine Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77d Absatz 1 für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen für jede maßgebliche Währung die in Absatz 1 genannten technischen Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte verwenden diese Informationen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 301 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(3)   Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Absatz 2 von der Kommission erlassen werden, nutzen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77, der Matching-Anpassung nach Artikel 77c und der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d.

Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Anpassung nicht in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 enthalten ist, wird keine Volatilitätsanpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve angewandt, um den besten Schätzwert zu berechnen.

Artikel 77f

Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

(1)   Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 1. Januar 2021 jährlich über die Auswirkungen der Anwendung von Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Die Aufsichtsbehörden informieren die EIOPA in diesem Zeitraum jedes Jahr über Folgendes:

a)

die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten auf ihren Binnenmärkten und das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren;

b)

die Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, welche die Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4, das durationsbasierte Untermodul ‚Aktienrisiko‘ und die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden;

c)

die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen, des durationsbasierten Untermoduls ‚Aktienrisiko‘ und der Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d auf die Finanzlage der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene und anonymisiert für jedes Unternehmen;

d)

die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen und des durationsbasierten Untermoduls ‚Aktienrisiko‘ auf das Investitionsverhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und darauf, ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung führt;

e)

die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse nach Artikel 138 Absatz 4 auf die Bemühungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken oder das Risikoprofil zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu senken;

f)

die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne zur schrittweisen Einführung nach Artikel 308e durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c und 308d anwenden, und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhängigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen und Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem Regelungsumfeld der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die EIOPA übermittelt der Kommission gegebenenfalls nach Anhörung des ESRB und nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung eine Stellungnahme zur Bewertung der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte. Diese Bewertung wird mit Blick auf die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei Versicherungsprodukten, das Verhalten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als langfristige Investoren und die Finanzstabilität im Allgemeinen vorgenommen.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2021 oder gegebenenfalls früher einen Bericht auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Stellungnahme von EIOPA. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf

a)

den Schutz der Versicherungsnehmer;

b)

die Funktionsweise und Stabilität der europäischen Versicherungsmärkte;

c)

den Binnenmarkt und insbesondere den Wettbewerb und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den europäischen Versicherungsmärkten;

d)

das Ausmaß, in dem sich Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin als langfristige Investoren betätigen;

e)

die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von Rentenprodukten;

f)

die Verfügbarkeit und preisliche Gestaltung von konkurrierenden Produkten;

g)

langfristige Anlagestrategien von Versicherungsunternehmen in Bezug zu Produkten, auf die Artikel 77b und 77c angewendet werden, im Vergleich zu denjenigen, die mit anderen langfristigen Garantien zusammenhängen;

h)

die Wahlmöglichkeiten und das Risikobewusstsein der Verbraucher;

i)

den Grad an Diversifizierung im Versicherungsgeschäft und im Vermögensportfolio von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen;

j)

die Finanzstabilität.

Darüber hinaus stützt sich der Bericht auf die Erfahrungen der Aufsichtsbehörden mit der Anwendung der Artikel 77a bis 77e und 106, Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 304, 308c und 308d, einschließlich der gemäß diesen Artikeln erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

(4)   Der Bericht der Kommission wird erforderlichenfalls um Gesetzgebungsvorschläge ergänzt.“

24.

Artikel 86 erhält folgende Fassung:

„Artikel 86

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

versicherungsmathematische und statistische Methoden zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts;

b)

Methoden, Grundsätze und Techniken zur Bestimmung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, die zur Berechnung des in Artikel 77 Absatz 2 genannten besten Schätzwerts verwendet wird;

c)

Umstände, unter denen die versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes oder als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge zu berechnen sind, sowie die Methoden, die im Falle der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen als ein Ganzes nach Artikel 77 Absatz 4 zugrunde zu legen sind;

d)

die bei der Berechnung der Risikomarge zu verwendenden Methoden und Annahmen einschließlich der Bestimmung des Betrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, die zur Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind, sowie der Kalibrierung des Kapitalkostensatzes nach Artikel 77 Absatz 5;

e)

die Geschäftsbereiche, auf deren Grundlage die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zwecks Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 80 zu segmentieren sind;

f)

die Standards, die in Bezug auf die Gewährleistung der Angemessenheit, der Vollständigkeit und der Exaktheit der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Daten einzuhalten sind, und die besonderen Umstände, unter denen es zweckmäßig wäre, Näherungswerte einschließlich Einzelfallanalysen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 82 zugrunde zu legen;

g)

Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77b Absatz 1, einschließlich der Methoden, Annahmen und Standardparameter, die bei der Berechnung der Auswirkungen des Sterblichkeitsrisikostresses nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe e zugrunde gelegt werden;

h)

Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 77c, einschließlich der Annahmen und Methoden, die bei der Berechnung der Matching-Anpassung und des grundlegenden Spreads zugrunde gelegt werden;

i)

die Methoden und Annahmen für die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einschließlich einer Formel für die Berechnung des in Absatz 2 jenes Artikels genannten Spreads.

(2)   Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Methoden und Berechnungen für versicherungstechnische Rückstellungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Methoden, die bei der Berechnung der Gegenparteiausfallberichtigung im Sinne von Artikel 81 anzuwenden sind, wobei diese Berichtigung die aufgrund des Ausfalls der Gegenpartei erwarteten Verluste auffangen soll;

b)

gegebenenfalls vereinfachte Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, um zu gewährleisten, dass die unter den Buchstaben a und d genannten versicherungsmathematischen und statistischen Methoden der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen sind, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu tragen haben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 77b sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der Anwendung einer Matching-Anpassung nach Artikel 77b Absatz 1 zu verwenden sind.

Die EIOPA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

25.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90 festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(1a)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel festgelegt wird.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 90 sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die Verfahren festgelegt werden, die für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung zur Nutzung ergänzender Eigenmittel zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

26.

Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 97

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen eine Liste der Eigenmittelbestandteile einschließlich der in Artikel 96 genannten Eigenmittelbestandteile festgelegt wird, die die in Artikel 94 genannten Kriterien erfüllen, wobei diese Liste für jeden Eigenmittelbestandteil eine genaue Beschreibung der Merkmale enthält, die die Grundlage seiner Einstufung waren.

(2)   Um eine konsequente Harmonisierung im Hinblick auf die Einstufung der Eigenmittel sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die von den Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in Absatz 1 genannten Liste sind, zu verwendenden Methoden festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Im Lichte der Marktentwicklungen überprüft die Kommission regelmäßig die in Absatz 1 genannte Liste und aktualisiert sie gegebenenfalls.“

27.

Artikel 99 erhält folgende Fassung:

„Artikel 99

Delegierte Rechtsakte zur Anrechnungsfähigkeit von Eigenmitteln

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die in Artikel 98 Absätze 1 und 2 genannten quantitativen Begrenzungen;

b)

die Anpassungen, die vorgenommen werden sollten, um der Nichttransferierbarkeit von Eigenmittelbestandteilen Rechnung zu tragen, die nur zur Abdeckung von Verlusten verwendet werden können, die aus einem bestimmten Segment von Verbindlichkeiten herrühren oder sich aus bestimmten Risiken ergeben (Sonderverband).“

28.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 109a

In die Standardformel einfließende harmonisierte technische Daten

(1)   Für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel sollten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Zuweisung von Ratings externer Ratinginstitute zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen ausarbeiten, wobei die nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe n festgelegten Stufen zur Anwendung kommen.

Der Gemeinsame Ausschuss der ESA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen, um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 5 genannten Marktrisikomoduls und des in Artikel 105 Absatz 6 genannten Gegenparteiausfallrisikomoduls zu erleichtern, um die in Artikel 101 Absatz 5 genannten Risikominderungstechniken zu evaluieren und um versicherungstechnische Rückstellungen zu berechnen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung

a)

von Verzeichnissen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht deswegen unterscheidet, weil die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen, und sofern besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren,

b)

des in Artikel 106 Absatz 2 genannten Aktienindex gemäß den ausführlichen Kriterien nach Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und o,

c)

der vorzunehmenden Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen im Rahmen des Untermoduls Wechselkursrisiko gemäß Artikel 105 Absatz 5 entsprechend den genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko, wie sie in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe p festgelegt sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3)   Die EIOPA veröffentlicht mindestens vierteljährlich technische Informationen, auch über die in Artikel 106 genannte symmetrische Anpassung.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu schaffen und um die Berechnung des in Artikel 105 Absatz 4 genannten krankenversicherungstechnischen Risikomoduls zu erleichtern, erstellt die EIOPA unter Berücksichtigung der von den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bereitgestellten Berechnungen Entwürfe technischer Umsetzungsstandards über Standardabweichungen für spezifische nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und die den Kriterien nach Absatz 5 sowie etwaigen zusätzlichen Kriterien genügen, die in delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5)   Die in Absatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards gelten nur für nationale Legislativmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die eine Aufteilung von Schadenszahlungen im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsrisiko zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ermöglichen und folgenden Kriterien genügen:

a)

Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen ist transparent und wird vor dem Jahreszeitraum, für den er gilt, ausführlich dargelegt.

b)

Der Mechanismus für die Aufteilung von Ansprüchen, die Zahl der am gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystem (HRES) beteiligten Versicherungsunternehmen und die Risikomerkmale des dem HRES unterliegenden Geschäfts bewirken, dass für jedes am HRES beteiligte Unternehmen die Volatilität der jährlichen Verluste aus der dem HRES unterliegenden Tätigkeit mithilfe des HRES im Hinblick auf das Prämien- und das Reserverisiko erheblich verringert wird.

c)

Die dem HRES unterliegende Krankenversicherung ist obligatorisch und kann die im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehene Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzen.

d)

Sollte ein am HRES beteiligtes Versicherungsunternehmen ausfallen, garantieren eine oder mehrere Regierungen von Mitgliedstaaten, die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus der dem HRES unterliegenden Versicherungstätigkeit vollständig zu decken.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 301a, in denen die zusätzlichen Kriterien, die die nationalen Legislativmaßnahmen zu erfüllen haben, ebenso festgelegt sind wie die Methode und die Anforderungen bezüglich der Berechnung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Standardabweichung.“

29.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

„Artikel 111

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- sowie Durchführungsstandards zu den Artikeln 103 bis 109

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

eine Standardformel gemäß dem Artikel 101 und den Artikeln 103 bis 109;

b)

sämtliche Untermodule, die erforderlich sind oder die Risiken besser abdecken, die unter die in Artikel 104 genannten jeweiligen Risikomodule fallen, und sämtliche späteren Aktualisierungen;

c)

die Methoden, Annahmen und Standardparameter, die gemäß dem in Artikel 101 Absatz 3 genannten Konfidenzniveau kalibriert und bei der Berechnung jedes Risikomoduls oder Untermoduls der Basissolvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 104, 105 und 304 zugrunde gelegt werden, den symmetrischen Anpassungsmechanismus und den angemessenen Zeitraum, ausgedrückt in einer Anzahl von Monaten, im Sinne des Artikels 106 sowie den geeigneten Ansatz für die Einbeziehung der in Artikel 304 genannten Methode in die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung;

d)

die Korrelationsparameter, gegebenenfalls einschließlich der in Anhang IV genannten Parameter, und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung;

e)

sofern Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Risikominderungstechniken verwenden, die Methoden und Annahmen, die für die Bewertung der Veränderungen im Risikoprofil des betreffenden Unternehmens und für die Anpassung der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden sind;

f)

die qualitativen Kriterien, die die in Buchstabe e genannten Risikominderungstechniken erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass das Risiko tatsächlich auf einen Dritten übertragen wurde;

fa)

die Methoden und Parameter, die für die Bemessung der Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko bei Risiken, die qualifizierte zentrale Gegenparteien betreffen, zu verwenden sind; diese Parameter stellen eine einheitliche Behandlung solcher Risiken im Fall von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummern 1 und 26 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 sicher;

g)

die Methoden und Parameter, die für die Bewertung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß Artikel 107 zu verwenden sind, einschließlich des in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prozentsatzes;

h)

die Methoden und Anpassungen, die erforderlich sind, um den eingeschränkten Möglichkeiten einer Risikodiversifizierung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit Sonderverbänden Rechnung zu tragen;

i)

die Methoden, die für die Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern gemäß Artikel 108 zu verwenden sind;

j)

die Untergruppe der Standardparameter in den lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen, die durch unternehmensspezifische Parameter gemäß Artikel 104 Absatz 7 ersetzt werden können;

k)

die Kriterien in Bezug auf die standardisierten Methoden, die von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwecks Berechnung der in Buchstabe j genannten unternehmensspezifischen Parameter zu verwenden sind, sämtliche Kriterien, die in Bezug auf die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten vor der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung zu erfüllen sind, sowie die einzuhaltenden Genehmigungsverfahren;

l)

die vereinfachten Berechnungen, die für spezifische Untermodule und Risikomodule zulässig sind, sowie die Kriterien, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhalten müssen, um zur Verwendung jeder dieser Vereinfachungen gemäß Artikel 109 berechtigt zu sein;

m)

die in Bezug auf verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 212 für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, insbesondere die Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls nach Artikel 105 Absatz 5, anzuwendende Methode unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Verringerung der Volatilität des Wertes dieser verbundenen Unternehmen aufgrund des strategischen Charakters dieser Anlagen und des Einflusses, den das beteiligte Unternehmen auf diese verbundenen Unternehmen ausübt;

n)

die Anwendung von Ratings externer Ratinginstitute bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel und der Zuweisung dieser Ratings zu der in Artikel 109a Absatz 1 genannten objektiven Skala von Bonitätsstufen im Einklang mit der Anwendung von Ratings externer Ratinginstitute bei der Berechnung der Kapitalanforderung für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 jener Verordnung;

o)

die genauen Kriterien für den Aktienindex gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe c;

p)

die genauen Kriterien für Anpassungen für an den Euro gekoppelte Währungen zur Erleichterung der Berechnung des Untermoduls Währungsrisiko gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d;

q)

die Bedingungen für eine Kategorisierung von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe a.

(2)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erstellt die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, mit denen die Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung der in Absatz 1 Buchstabe k genannten unternehmensspezifischen Parameter festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2020 nimmt die Kommission eine Bewertung der Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter vor, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel verwendet werden. Dabei berücksichtigt sie insbesondere die Leistung einer Gruppe von Vermögenswerten bzw. von Finanzinstrumenten, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen. Bestimmte Gruppen von Vermögenswerten können bei der Überprüfung vorrangig behandelt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie oder der nach dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte enthält.

(4)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderungen sicherzustellen, erstellt die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen für den Fall, dass Risiken von einem Untermodul nicht angemessen erfasst werden, quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

Diese technischen Regulierungsstandards finden auf Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen Anwendung. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die in Bezug auf Lebensversicherungsverträge gehalten werden, bei denen die Versicherungsnehmer das Anlagerisiko tragen. Sie werden von der Kommission unter Berücksichtigung der Entwicklung der Standardformel und der Finanzmärkte überprüft.“

30.

Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114

Delegierte Rechtsakte und technische Durchführungsstandards betreffend interne Modelle zur Festlegung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs des internen Partialmodells vorzunehmen sind;

b)

die Art und Weise, in der interne Partialmodelle in vollem Umfang in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c integriert werden, sowie Voraussetzungen für die Verwendung alternativer Integrationsmethoden.

(2)   Um für die Anwendung dieses Artikels einheitliche Bedingungen sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Verfahren, nach denen

a)

bei der Genehmigung eines internen Modells gemäß Artikel 112 und

b)

bei der Genehmigung größerer Änderungen eines internen Modells sowie von Änderungen der Leitlinien zur Änderung eines internen Modells gemäß Artikel 115 vorzugehen ist.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

31.

Artikel 127 erhält folgende Fassung:

„Artikel 127

Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 120 bis 126 und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und der Führung der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Verwendung interner Modelle in der gesamten Union betreffen.“

32.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii erhalten folgende Fassung:

„i)

2 500 000 EUR für Nichtlebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen, es sei denn alle oder einige der in einem der Zweige 10 bis 15 von Anhang I Teil A aufgeführten Risiken sind gedeckt — in diesem Fall beträgt die absolute Untergrenze mindestens 3 700 000 EUR.

ii)

3 700 000 EUR für Lebensversicherungsunternehmen einschließlich firmeneigener Versicherungsunternehmen;

iii)

3 600 000 EUR für Rückversicherungsunternehmen, ausgenommen firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von nicht weniger als 1 200 000 EUR gilt;“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Aufsichtsbehörden, während eines Zeitraums, der spätestens am 31. Dezember 2017 endet, von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, die in Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze ausschließlich auf seine gemäß Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.“

c)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz nach dem ersten Unterabsatz eingefügt:

„Soweit es um die Berechnung der in Absatz 3 genannten Grenzwerte geht, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die Solvenzkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen.“

d)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 bis 4 erlassenen Vorschriften und die Praxis der Aufsichtsbehörden vor.“

33.

Artikel 130 erhält folgende Fassung:

„Artikel 130

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, um die Berechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß den Artikeln 128 und 129 zu spezifizieren.“

34.

In Artikel 131 Absatz 1 werden die Daten „31. Oktober 2012“ und „31. Oktober 2013“ durch die Daten „31. Dezember 2015“ bzw. „31. Dezember 2016“ ersetzt.

35.

Artikel 135 erhält folgende Fassung:

„Artikel 135

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu den qualitativen Anforderungen

(1)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen qualitative Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt werden:

a)

Identifikation, Messung, Überwachung und Management von Risiken, die aus Anlagen im Sinne von Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 1 entstehen;

b)

Identifikation, Messung, Überwachung und Management von spezifischen Risiken, die aus Anlagen in derivative Instrumente und in Vermögenswerte im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 2 entstehen, sowie Festlegung, bis zu welchem Umfang die Verwendung solcher Vermögenswerte als Risikominderung oder effizientes Portfoliomanagement im Sinne von Artikel 132 Absatz 4 Unterabsatz 3 anzusehen ist.

(2)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln (Originatoren oder Sponsoren), zu erfüllenden Anforderungen, damit es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Instrumente dieser Art zu investieren, einschließlich Anforderungen, die sicherstellen, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil ('net economic interest') zurückbehält, der in keinem Fall weniger als 5 % beträgt;

b)

qualitative Anforderungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren;

c)

die nähere Bestimmung der Umstände, unter denen eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Anforderungen verstoßen wurde, unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3.

(3)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

36.

Artikel 138 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände, die sich auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, kann die Aufsichtsbehörde, wie von der EIOPA festgelegt und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem ESRB, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Frist für betroffene Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.

Unbeschadet der Befugnisse der EIOPA gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellt die EIOPA für die Zwecke dieses Absatzes auf Antrag der betreffenden Aufsichtsbehörde das Vorliegen außergewöhnlicher widriger Umstände fest. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann einen entsprechenden Antrag stellen, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach eine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. Außergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:

a)

ein unvorhergesehener heftiger und steiler Einbruch an den Finanzmärkten;

b)

ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld;

c)

ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen.

Die EIOPA beurteilt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. Die EIOPA stellt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde fest, wann keine außergewöhnlichen widrigen Umstände mehr vorliegen.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.“

37.

Artikel 143 erhält folgende Fassung:

„Artikel 143

Delegierte Rechtsakte und technische Regulierungsstandards zu Artikel 138 Absatz 4

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die Arten von außergewöhnlichen widrigen Umständen ergänzt und die Faktoren und Kriterien festgelegt werden, denen die EIOPA bei der Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände und die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung einer Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gemäß Artikel 138 Absatz 4 Rechnung tragen muss.

(2)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Artikel 138 Absatz 2, Artikel 139 Absatz 2 und Artikel 141 sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sie die Einzelheiten hinsichtlich des in Artikel 138 Absatz 2 genannten Sanierungsplans und hinsichtlich des in Artikel 139 Absatz 2 genannten Finanzierungsplans sowie in Bezug auf Artikel 141 festlegt, wobei sie die erforderliche Sorgfalt anwendet, um prozyklische Auswirkungen zu vermeiden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

38.

Artikel 149 erhält folgende Fassung:

„Artikel 149

Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.“

39.

Artikel 155 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch diesen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die EIOPA über Anzahl und Art der Fälle, die zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 146 und 148 oder Maßnahmen gemäß Absatz 3 und 4 dieses Artikels geführt haben.“

40.

In Artikel 158 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Darüber hinaus kann die Aufsichtsbehörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

41.

Artikel 159 erhält folgende Fassung:

„Artikel 159

Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Jedes Versicherungsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt und wie folgt mitteilen:

a)

für Nichtlebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen;

b)

für Lebensversicherungen nach den im entsprechenden delegierten Rechtsakt festgelegten Geschäftsbereichen.

In Bezug auf Zweig 10 von Anhang I Teil A — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mit.

Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den Aufsichtsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer angemessenen Frist die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Angaben zusammengefasst mit.“

42.

Artikel 172 erhält folgende Fassung:

„Artikel 172

Gleichwertigkeit auf dem Gebiet der Rückversicherungstätigkeit

(1)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig ist.

(2)   Wurden die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in diesem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen der in Titel I festgelegten Aufsichtsvorschriften und der Aufsichtsvorschriften des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(3)   Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.

(4)   Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

a)

Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Solvabilitätssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 2 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;

b)

es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung aufgelegt;

c)

es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der in Buchstabe a genannten Verpflichtung bereitgestellt;

d)

es verfügt über ein Solvabilitätssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;

e)

es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden verpflichtet;

f)

es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem und

g)

es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den Aufsichtsbehörden.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden.

(5)   Der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 2 das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I beschriebenen System befunden wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 2 vorzunehmen.

(6)   Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in einem Drittland haben, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde, werden genauso behandelt wie nach Absatz 3. Artikel 173 gilt auch für Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in einem Drittland, dessen Aufsichtssystem gemäß Absatz 4 als vorläufig gleichwertig anerkannt wurde.“

43.

Artikel 176 erhält folgende Fassung:

„Artikel 176

Meldungen der Mitgliedstaaten an die Kommission und die EIOPA

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission, der EIOPA und den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.

Diese Meldungen umfassen auch Angaben zur Struktur der betreffenden Gruppe.

Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die Kommission, die EIOPA und die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen durch ein Unternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, wenn dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens wird.“

44.

Artikel 177 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EIOPA alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem Drittland stoßen.“

45.

Artikel 210 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen sie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen zu Überwachung, Management und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsgeschäften resultierenden Risiken näher ausführt.“

46.

Artikel 211 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die folgenden Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung festgelegt werden:

a)

der Umfang der Zulassung;

b)

die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;

c)

die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;

d)

die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;

e)

zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;

f)

die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;

g)

die Solvabilitätsanforderungen.

(2a)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, in denen die anwendbaren Verfahren zur Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft sowie die Formate und Muster festgelegt werden, die für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe f zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(2b)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung von Artikel 211 Absätze 1 und 2 sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden erarbeiten, sofern die Zweckgesellschaft, die ein Risiko eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens übernimmt, ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(3)   Vor dem 31. Dezember 2015 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 2a.“

47.

Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

‚Kollegium der Aufsichtsbehörden‘ eine permanente, aber flexible Struktur für die Zusammenarbeit, Koordinierung und Erleichterung der Entscheidungsfindung in Bezug auf die Beaufsichtigung einer Gruppe;“.

48.

Artikel 216 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde erläutert ihre Entscheidung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.

Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 218 bis 258 entsprechend.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsichtsbehörde erläutert solche Entscheidungen sowohl dem Unternehmen als auch der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffen werden kann.“

49.

Artikel 217 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Aufsichtsbehörden erläutern ihre Vereinbarung in diesem Fall sowohl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde als auch dem auf Unionsebene obersten Mutterunternehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet das Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Entscheidung gemäß Absatz 1 dieses Artikels getroffen werden kann.“

50.

Artikel 227 erhält folgende Fassung:

„Artikel 227

Gleichwertigkeit im Zusammenhang mit Drittlandsversicherungs- und Drittlandsrückversicherungsunternehmen

(1)   Wird für ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmens ist, die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 233 berechnet, so wird das Drittlandsversicherungs- oder Drittlandsrückversicherungsunternehmen nur für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.

Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzanforderung, die der in Titel I Kapitel VI festgelegten zumindest gleichwertig ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlands und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden.

(2)   Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 4 oder Absatz 5 des vorliegenden Artikels erlassen, so wird die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, auf Wunsch eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgenommen. Die EIOPA unterstützt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die betreffende Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien getroffen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung widerspricht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(3)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

(4)   Wurden die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland erfüllt, kann die Kommission im Einklang im Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands dem in Titel I Kapitel VI beschriebenen System gleichwertig ist.

Diese delegierten Rechtsakte werden regelmäßig überprüft, um etwaigen erheblichen Änderungen des in Titel I Kapitel VI beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(5)   Abweichend von Absatz 4 kann die Kommission selbst dann, wenn die gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien von einem Drittland nicht erfüllt wurden, für den in Absatz 6 genannten begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, dass das in einem Drittland angewandte Solvabilitätssystem für Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I Kapitel VI dieser Richtlinie beschriebenen System vorläufig gleichwertig ist, sofern:

a)

nachgewiesen werden kann, dass zurzeit ein Solvabilitätssystem, das gemäß Absatz 4 für gleichwertig befunden werden kann, besteht oder von dem Drittland übernommen und angewendet werden kann;

b)

das Drittland über ein Solvabilitätssystem verfügt, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz vorsieht;

c)

das Recht des Drittlandes die Zusammenarbeit und den Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den genannten Aufsichtsbehörden grundsätzlich ermöglicht;

d)

das Drittland über ein unabhängiges Aufsichtssystem verfügt und

e)

das Drittland Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses eingeführt hat, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind.

Die EIOPA veröffentlicht ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.

(6)   Der anfängliche Zeitraum der vorläufigen Gleichwertigkeit nach Absatz 5 beträgt 10 Jahre, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist

a)

der betreffende delegierte Rechtsakt widerrufen wurde oder

b)

ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 4 mit der Wirkung erlassen wurde, dass das Aufsichtssystem dieses Drittlands als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel IV beschriebenen System befunden wurde.

Die Anerkennung der vorläufigen Gleichwertigkeit wird um Zeiträume von 10 Jahren verlängert, wenn die in Absatz 5 genannten Kriterien weiterhin erfüllt werden. Die Kommission erlässt diesbezügliche delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a und mit der Unterstützung der EIOPA im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Solche delegierten Rechtsakte werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Entscheidungen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament über laufende Überprüfungen in Kenntnis und erstattet ihm über ihre Schlussfolgerungen Bericht.

(7)   Wurde gemäß Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass das Aufsichtssystem eines Drittlands vorläufig gleichwertig ist, so gilt dieses Drittland für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 als gleichwertig.“

51.

Artikel 231 erhält folgende Fassung:

„Artikel 231

Gruppeninternes Modell

(1)   Wird die Erlaubnis beantragt, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines internen Modells zu berechnen, das von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und dessen verbundenen Unternehmen oder gemeinsam von den verbundenen Unternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft eingereicht wurde, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft ist, zusammen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag ist an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu richten.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3)   Hat bei Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechsmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Sechsmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist gilt als Frist für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5)   Sind die Aufsichtsbehörden zu einer in Absatz 2 genannten gemeinsamen Entscheidung gelangt, übermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller ein Dokument mit einer ausführlichen Begründung.

(6)   Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags der Gruppe keine gemeinsame Entscheidung erzielt, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trägt allen Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, gebührend Rechnung.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Dokument mit einer Entscheidung, die mit einer ausführlichen Begründung versehen ist.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(7)   Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die dem auf Gruppenebene genehmigten internen Modell zugrunde liegen, so kann sie — solange dieses Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausgeräumt hat — diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 37 einen Aufschlag auf die anhand dieses internen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, kann die Aufsichtsbehörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen, seine Solvenzkapitalanforderung nach der in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1 und 2 genannten Standardformel zu berechnen. In den in Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Fällen kann die Aufsichtsbehörde diesem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Aufschlag auf die anhand der Standardformel ermittelte Solvenzkapitalanforderung vorschreiben.

Die Aufsichtsbehörde erläutert jede nach Unterabsatz 1 und 2 getroffene Entscheidung sowohl dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als auch den anderen Mitgliedern des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

Die EIOPA kann Leitlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen und kohärenten Anwendung dieses Absatzes erlassen.“

52.

In Absatz 232 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beurteilt, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet sie ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen auf Gruppenebene die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a bis d eintreten könnten, insbesondere wenn:“.

53.

Artikel 232 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.“

54.

Artikel 233 Absatz 6 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37 Absätze 1 bis 5 sowie die delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 37 Absätze 6, 7 und 8 finden entsprechend Anwendung.“

55.

Artikel 234 erhält folgende Fassung:

„Artikel 234

Delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 220 bis 229 und 230 bis 233

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie zur Anwendung der Artikel 230 bis 233, die die wirtschaftliche Beschaffenheit bestimmter rechtlicher Strukturen widerspiegeln.“

56.

Artikel 237 erhält folgende Fassung:

„Artikel 237

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Entscheidung über den Antrag

(1)   Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, entscheiden die zuständigen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden nach umfassender Konsultation gemeinsam darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, und legen gegebenenfalls gemeinsam die Bedingungen fest, an die diese Erlaubnis geknüpft werden sollte.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3)   Wenn innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, vertagt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die Frist von drei Monaten verstrichen ist oder wenn eine gemeinsame Entscheidung erzielt wurde.

Wird die gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 44 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gremium vorgeschlagene Entscheidung abgelehnt, trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des gemeinsamen Entscheidungsprozesses nach Absatz 2 sicherzustellen, kann die EIOPA für die Genehmigungsanträge nach Absatz 1 Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, sodass gemeinsame Entscheidungen erleichtert werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(5)   Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 2 genannte gemeinsame Entscheidung erzielt, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, dem Antragsteller die Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung. Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(6)   Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von drei Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Innerhalb dieser Frist trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendem gebührend Rechnung:

a)

allen Standpunkten und Vorbehalten, die die betroffenen Aufsichtsbehörden geäußert haben;

b)

allen Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäußert haben.

Die Entscheidung ist mit einer ausführlichen Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung. Die Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.“

57.

Artikel 238 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.“

58.

Artikel 238 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, kann jede der beiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung. Die Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen. Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn die in diesem Unterabsatz genannte Einmonatsfrist bereits verstrichen ist oder wenn innerhalb des Kollegiums eine Einigung gemäß Absatz 4 dieses Artikels erzielt wurde.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung und trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA.

Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.“

59.

In Artikel 239 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Aufsichtsbehörde und die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Ihre Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ersuchen, wenn sie Meinungsverschiedenheiten über das Folgende haben:

a)

hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung, innerhalb der in Absatz 1 genannten Viermonatsfrist oder

b)

hinsichtlich der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Einmonatsfrist.

In diesen Fällen kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Ihre Entscheidung trifft sie innerhalb eines Monats nach ihrer Befassung.

Die EIOPA wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn

a)

die in Unterabsatz 1 genannte Frist von einem bzw. vier Monaten bereits verstrichen ist;

b)

innerhalb des Kollegiums bereits eine Einigung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 Unterabsatz 2 erzielt wurde;

c)

ein Krisenfall gemäß Absatz 2 eingetreten ist.

Die Vier- bzw. Einmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, vertagt ihre Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

In der Entscheidung werden sämtliche Gründe genannt, auf denen sie beruht.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.“

60.

Artikel 241 erhält folgende Fassung:

„Artikel 241

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: delegierte Rechtsakte

Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

b)

die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt;

c)

die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte ausüben und ihre Pflichten erfüllen.“

61.

Artikel 242 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 31. Dezember 2017 bewertet die Kommission die Anwendung von Titel III — unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, der Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und der Aufsichtspraktiken bei der Festsetzung der Kapitalaufschläge — und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie enthält.“

62.

In Artikel 242 Absatz 2 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

63.

Artikel 244 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition einer bedeutenden Risikokonzentration für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5)   Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf die Beaufsichtigung der Risikokonzentration sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Bestimmung angemessener Schwellenwerte für die Zwecke von Absatz 3 aus.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Formulare und Muster für die Meldung solcher Risikokonzentrationen für die Zwecke des Absatzes 2 festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

64.

Artikel 245 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen in Bezug auf die Definition einer bedeutenden gruppeninternen Transaktion für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(5)   Um eine konsequente Harmonisierung bei der Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Feststellung von gruppeninternen Transaktionen für die Zwecke von Absatz 3 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Verfahren, Formularen und Mustern für die Meldung derartiger gruppeninterner Transaktionen für die Zwecke von Absatz 2 ausarbeiten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

65.

In Artikel 247 erhalten die Absätze 3 bis 7 folgende Fassung:

„(3)   Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der anderen Aufsichtsbehörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen.

Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. Eine solche Diskussion findet nicht häufiger als einmal im Jahr statt.

Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(4)   Hat innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten eine der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, so vertagen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihre gemeinsame Entscheidung in Erwartung einer Entscheidung der EIOPA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Diese Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die Frist von drei Monaten ist als Frist für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der genannten Verordnung anzusehen.

(5)   Die EIOPA trifft ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach der Befassung gemäß Absatz 4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die EIOPA nicht befasst. Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.

(6)   Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

(7)   Die EIOPA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.

Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.“

66.

Artikel 248 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden nicht in dem gemäß diesem Absatz erforderlichen Umfang zusammen, kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben, und die EIOPA.“

c)

In Absatz 4 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch jenen Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung der EIOPA. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.“

d)

Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden nach dieser Richtlinie können der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den anderen Aufsichtsbehörden oder der EIOPA im Rahmen der Koordinierungsvereinbarungen zusätzliche Aufgaben übertragen werden, wenn dies zu einer effizienteren Aufsicht über die Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.“

e)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Die EIOPA erstellt Leitlinien für die operative Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden auf der Grundlage umfassender Überprüfungen ihrer Arbeit, um den Grad an Konvergenz zwischen ihnen zu ermitteln. Diese Überprüfungen werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde der EIOPA Informationen über die Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen relevant sind, übermittelt.

Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, kann die EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien die operative Funktionsweise der Aufsichtskollegien festgelegt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(7)   Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Koordinierung der Gruppenaufsicht für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 festgelegt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(8)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Definition des Begriffs ‚bedeutende Zweigniederlassung‘.“

67.

Artikel 249 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, im selben Umfang über einschlägige Informationen verfügen, stellen sie diese Informationen einander bereit, sodass den jeweils anderen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie ermöglicht und erleichtert wird. In diesem Zusammenhang übermitteln die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einander unverzüglich alle Informationen, sobald sie ihnen vorliegen, oder tauschen auf Ersuchen Informationen aus. Zu den in diesem Unterabsatz genannten Informationen zählen unter anderem Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(1a)   Wenn eine Aufsichtsbehörde es versäumt hat, relevante Informationen zu übermitteln, oder wenn ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist, können die Aufsichtsbehörden die EIOPA mit der Angelegenheit befassen.

Wird die EIOPA mit der Angelegenheit befasst, kann sie unbeschadet des Artikels 258 AEUV im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um eine konsequente Harmonisierung bei der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und beim Austausch von Informationen zwischen diesen Behörden sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird,

a)

welche Informationen systematisch von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu sammeln und an die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden weiterzuleiten bzw. von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu übermitteln sind;

b)

welche Informationen für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene wesentlich oder relevant sind, um für eine einheitlichere aufsichtliche Berichterstattung zu sorgen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(4)   Um hinsichtlich der Koordinierung der Aufsichtsbehörden und des Informationsaustauschs zwischen diesen Behörden einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, erarbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zu Verfahren und Mustern für die Übermittlung der Informationen an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß diesem Artikel.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. September 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

68.

Artikel 250 wird wie folgt geändert:

„Artikel 250

Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

(1)   Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:

a)

zu Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen;

b)

zur Entscheidung über die Verlängerung der Frist für die Sanierung nach Artikel 138 Absätze 3 und 4;

c)

zu bedeutenden Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie die Festsetzung eines Kapitalaufschlags auf die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 37 oder die Auferlegung einer Beschränkung für der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde angehört.

Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so hören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander ebenfalls vor dieser Entscheidung an.

(2)   Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Anhörung anderer Aufsichtsbehörden abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.“

69.

Artikel 254 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen haben, gleich welcher Art das betreffende Unternehmen ist. Artikel 35 Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Häufigkeit der Berichterstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Begrenzung gemäß Artikel 35 Absatz 6 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken Rechnung zu tragen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf Gruppenebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien, sofern alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe von der Freistellung gemäß Artikel 35 Absatz 7 profitieren, wobei der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung zu tragen ist.“

70.

In Artikel 255 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Wenn auf ein gemäß diesem Absatz an eine andere Aufsichtsbehörde gerichtetes Ersuchen um Durchführung einer Überprüfung innerhalb von zwei Wochen keine Reaktion erfolgt ist oder wenn eine Aufsichtsbehörde praktisch an der Ausübung ihres Rechts auf Teilnahme gemäß Unterabsatz 3 gehindert wird, kann die ersuchende Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ist die EIOPA berechtigt, sich an Prüfungen vor Ort zu beteiligen, wenn diese gemeinsam von zwei oder mehr Aufsichtsbehörden durchgeführt werden.“

71.

Artikel 256 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und welche Fristen für die jährliche Offenlegung der Informationen hinsichtlich des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 2 und hinsichtlich des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 gelten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Um hinsichtlich des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage einheitliche Bedingungen für die Anwendung sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren, die Muster und die Mittel festgelegt werden, die für die Offenlegung des Einzelberichts und des Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß diesem Artikel zu verwenden sind.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“

72.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 256a

Gruppenstruktur

Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur jährlichen Veröffentlichung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur auf Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppenebene, einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.“

73.

Artikel 258 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.“

74.

Artikel 259 erhält folgende Fassung:

„Artikel 259

Berichterstattung der EIOPA

(1)   Die EIOPA erstattet gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 dem Europäischen Parlament jährlich Bericht.

(2)   Die EIOPA berichtet unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen, die bei den Aufsichtstätigkeiten und der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III gewonnen wurden, insbesondere über

a)

das Verfahren zur Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und ihre geografische Verteilung;

b)

die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, insbesondere Beteiligung und Engagement der Aufsichtsbehörden, soweit es sich nicht um die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde handelt.

(3)   Die EIOPA kann für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls auch die wesentlichen Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.“

75.

Artikel 260 erhält folgende Fassung:

„Artikel 260

Mutterunternehmen außerhalb der Union: Überprüfung der Gleichwertigkeit

(1)   In dem in Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fall überprüfen die betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Union hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlands in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Titel vorgesehenen Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b gleichwertig ist.

Wurde kein delegierter Rechtsakt nach Absatz 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassen, nimmt die Aufsichtsbehörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 247 Absatz 2 für die Gruppenaufsicht zuständig wäre ('die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde'), diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines in der Union zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die EIOPA unterstützt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Bevor die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde über die Gleichwertigkeit entscheidet, hört sie hierzu mit der Unterstützung der EIOPA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an. Die Entscheidung wird anhand der gemäß Absatz 2 erlassenen Kriterien getroffen. Die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde trifft keine ein Drittland betreffende Entscheidung, die im Widerspruch zu einer zuvor gegenüber diesem Drittland getroffenen Entscheidung steht, es sei denn, dies ist erforderlich, um erheblichen Änderungen des in Titel I beschriebenen Aufsichtssystems und des Aufsichtssystems des Drittlands Rechnung zu tragen.

Sind die Aufsichtsbehörden mit der gemäß Unterabsatz 3 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung durch die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2)   Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien erlassen, anhand deren bestimmt wird, ob die Gruppenaufsichtsvorschriften eines Drittlands den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

(3)   Wenn ein Drittland die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Kriterien erfüllt, kann die Kommission im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlandes den in diesem Titel festgelegten Vorschriften gleichwertig sind.

Entsprechende delegierte Rechtsakte der Kommission werden regelmäßig überprüft, um etwaigen Änderungen an den in diesem Titel festgelegten Gruppenaufsichtsvorschriften und den Gruppenaufsichtsvorschriften des betreffenden Drittlands sowie jeder weiteren Änderung von Vorschriften, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken können, Rechnung zu tragen.

Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.

(4)   Falls kein delegierter Rechtsakt der Kommission nach Absatz 3 oder 5 dieses Artikels ergangen ist, findet Artikel 262 Anwendung.

(5)   Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission auch dann, wenn die in Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllt wurden, für einen begrenzten Zeitraum im Einklang mit Artikel 301a und mit Unterstützung der EIOPA gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzustellen, dass die Aufsichtsvorschriften, die in einem Drittland für Unternehmen gelten, deren Mutterunternehmen am 1. Januar 2014 seinen Sitz außerhalb der Union hat, den in Titel I dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften vorläufig gleichwertig ist, wenn das betreffende Drittland zumindest folgende Kriterien erfüllt:

a)

Es hat sich gegenüber der Union zur Übernahme und Anwendung eines Aufsichtssystems, das vor Ablauf dieses begrenzten Zeitraums gemäß Absatz 3 für gleichwertig befunden werden kann, sowie zur Durchführung der Gleichwertigkeitsbewertung verpflichtet;

b)

es hat ein Arbeitsprogramm zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a aufgelegt;

c)

es hat ausreichende Ressourcen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe a bereitgestellt;

d)

es verfügt über ein Aufsichtssystem, das risikobasiert ist und quantitative und qualitative Solvenzanforderungen sowie Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung und Transparenz sowie für die Gruppenaufsicht vorsieht;

e)

es hat sich im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen zur Zusammenarbeit und zum Austausch vertraulicher aufsichtlicher Informationen mit der EIOPA und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden verpflichtet;

f)

es verfügt über ein unabhängiges Aufsichtssystem;

g)

es verfügt über verbindliche Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die für alle Personen gelten, die im Namen seiner Aufsichtsbehörden tätig sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Austausch von Informationen mit der EIOPA und den in Artikel 13 Absatz 10 genannten Aufsichtsbehörden.

Bei delegierten Rechtsakten über eine vorläufige Gleichwertigkeit sind die Berichte der Kommission gemäß Artikel 177 Absatz 2 zu berücksichtigen. Diese delegierten Rechtsakte werden auf der Grundlage von Fortschrittsberichten des betreffenden Drittlandes, die der Kommission alljährlich vorzulegen und von dieser zu bewerten sind, regelmäßig überprüft. Die EIOPA unterstützt die Kommission bei der Bewertung dieser Fortschrittsberichte.

Die EIOPA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis aller in Unterabsatz 1 genannten Drittländer und aktualisiert es regelmäßig.

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen näher bestimmt werden. Delegierte Rechtsakte können sich auch auf Befugnisse erstrecken, die es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, während des Zeitraums der vorläufigen Gleichwertigkeit zusätzliche Anforderungen für die aufsichtliche Berichterstattung vorzuschreiben.

(6)   Der in Absatz 5 genannte begrenzte Zeitraum endet am 31. Dezember 2020 oder an dem Datum, an dem gemäß Absatz 3 die Aufsichtsvorschriften dieses Drittlands als gleichwertig mit den in diesem Titel festgelegten Vorschriften befunden wurden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Dieser Zeitraum kann um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die EIOPA und die Kommission mehr Zeit benötigen, um die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 vorzunehmen.

(7)   Wenn nach Absatz 5 ein delegierter Rechtsakt erlassen wird, der feststellt, dass die Aufsichtsvorschriften eines Drittlands vorläufig als gleichwertig gelten, bringen Mitgliedstaaten Artikel 261 zur Anwendung, es sei denn, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat weist eine Bilanzsumme auf, die über der Bilanzsumme des Mutterunternehmens außerhalb der Union liegt. In diesem Fall übernimmt die die Gruppenaufsicht wahrnehmende Behörde die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.“

76.

Artikel 262 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird keine gleichwertige Aufsicht im Sinne des Artikels 260 ausgeübt, oder wird Artikel 261 von einem Mitgliedstaat im Falle einer vorläufigen Gleichwertigkeit nach Artikel 260 Absatz 7 nicht angewendet, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

a)

entweder Artikel 218 bis 235 beziehungsweise Artikel 244 bis 258 entsprechend

b)

oder eine der in Absatz 2 genannten Methoden an.“

77.

In Artikel 300 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Die in dieser Richtlinie in Euro angegebenen Beträge werden alle fünf Jahre angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Änderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 2015 und dem Zeitpunkt der Anpassung erhöht und auf ein Vielfaches von 100 000 EUR aufgerundet wird.“

78.

Artikel 301 erhält folgende Fassung:

„Artikel 301

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (33) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.

Artikel 301a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 23. Mai 2014 übertragen.

Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 oder 308b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 301b

Anpassungsklausel für technische Regulierungsstandards

(1)   Bis zum 24. Mai 2016 folgt die Kommission, wenn sie die technischen Regulierungsstandards nach Artikel 50, 58, 75, 86, 92, 97, 111, 135, 143, 244, 245, 248 und 249 zum ersten Mal erlässt, dem Verfahren gemäß Artikel 301a. Alle Änderungen an solchen delegierten Rechtsakten sowie, nach Ablauf des Übergangszeitraums, alle neuen technischen Regulierungsstandards werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen.

(2)   Die Befugnisübertragung nach Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 jederzeit widerrufen werden.

(3)   Bis zum 24. Mai 2016 kann die EIOPA der Kommission zur Anpassung der nach Artikel 17, 31, 35, 37, 50, 56, 75, 86, 92, 97, 99, 109a, 111, 114, 127, 130, 135, 143, 172, 210, 211, 216, 217, 227, 234, 241, 244, 245, 247, 248, 256, 258, 260 und 308b vorgesehenen delegierten Rechtsakte an die technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Entwürfe technischer Regulierungsstandards vorlegen.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards sind gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf technische Aspekte der delegierten Rechtsakte im Sinne von Unterabsatz 1 beschränkt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

79.

Artikel 304 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Anwendung der Methode nach Absatz 1 und die Praxis der Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Absatz 1 vor, dem gegebenenfalls angemessene Vorschläge beigefügt sind. In diesem Bericht werden insbesondere die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Anwendung dieser Methode geprüft, um Aufsichtsarbitrage seitens der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu verhindern.“

80.

Folgender Abschnitt wird in Titel VI Kapitel I angefügt:

„ABSCHNITT 3

VERSICHERUNG UND RÜCKVERSICHERUNG

Artikel 308a

Schrittweise Einführung

(1)   Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind, zu entscheiden über die Genehmigung

a)

ergänzender Eigenmittel gemäß Artikel 90;

b)

der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach Artikel 95 Absatz 3;

c)

von unternehmensspezifischen Parametern gemäß Artikel 104 Absatz 7;

d)

von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß Artikel 112 und Artikel 113;

e)

von Zweckgesellschaften, die gemäß Artikel 211 in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden sollen;

f)

ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaft gemäß Artikel 226 Absatz 2;

g)

eines internen Modells für die Gruppe gemäß Artikel 230, Artikel 231 und Artikel 233 Absatz 5;

h)

der Verwendung des durationsbasierten Untermoduls ‚Aktienrisiko‘ nach Artikel 304;

i)

der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77b und 77c;

j)

der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß Artikel 77d;

k)

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach Artikel 308c;

l)

der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d.

(2)   Ab dem 1. April 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,

a)

die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Titel III Kapitel I Abschnitte 2 und 3 festzulegen;

b)

die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 247 festzulegen;

c)

ein Kollegium der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 248 einzusetzen.

(3)   Ab dem 1. Juli 2015 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörden befugt sind,

a)

über den Abzug einer Beteiligung gemäß Artikel 228 Unterabsatz 2 zu entscheiden;

b)

die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 auszuwählen;

c)

gegebenenfalls im Einklang mit den Artikeln 227 und 260 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden;

d)

zu gestatten, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 236 unter die Artikel 238 und 239 fallen;

e)

die Festlegungen gemäß den Artikeln 262 und 263 zu treffen;

f)

gegebenenfalls zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308b zur Anwendung kommen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die betroffenen Aufsichtsbehörden, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach den Absätzen 2 und 3 gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis zu prüfen. Die von den Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis werden keinesfalls vor dem 1. Januar 2016 wirksam.

Artikel 308b

Übergangsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten die Titel I, II und III dieser Richtlinie in einem der folgenden Fälle nicht gelten:

a)

Das Unternehmen konnte der Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird oder

b)

das Unternehmen durchläuft Sanierungsmaßnahmen nach Titel IV Kapitel II, und es wurde ein Verwalter ernannt.

(2)   Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter

a)

Absatz 1 Buchstabe a fallen, gelten ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie;

b)

Absatz 1 Buchstabe b fallen, gelten ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie.

(3)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:

a)

Das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;

b)

das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;

c)

das Unternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Unternehmen werden durch die Absätze 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß Titel I, II und III der vorliegenden Richtlinie gehindert.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und übermitteln sie allen anderen Mitgliedstaaten.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen verkürzt wird, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(6)   Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Informationen nach Artikel 51 offenlegen müssen, pro Finanzjahr um zwei Wochen, und zwar von maximal 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahrs des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.

(7)   Während eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Artikel 35 Absätze 1 bis 4 einreichen müssen, pro Finanzjahr um eine Woche, und zwar von maximal 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf 5 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Absätze 5, 6 und 7 dieses Artikels entsprechend für beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 254 und 256 auf Gruppenebene gelten, wobei die in den Absätzen 5, 6 und 7 genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängert werden.

(9)   Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

a)

je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden;

b)

am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;

c)

andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel gemäß Artikel 94 eingestuft würden.

(10)   Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile

a)

je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden,

b)

am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.

(11)   Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die in Artikel 135 Absatz 2 genannten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.

(12)   Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt:

a)

bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;

b)

2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;

c)

2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;

d)

ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt;

(13)   Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 werden die Standardparameter, die für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus

a)

dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 zu verwenden ist, und

b)

dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden ist.

Das Gewicht des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu erfüllenden Kriterien einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt werden.

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Übergangszeitraums sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt werden.

Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(14)   Ungeachtet des Artikels 138 Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 4 werden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zwar die erforderliche Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 a der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. gemäß den Artikeln 37, 38 oder 39 der Richtlinie 2005/68/EG erfüllen, bzw. wie diese Richtlinien, am Tag bevor die genannten Richtlinien gemäß Artikel 310 dieser Richtlinie aufgehoben werden, in das Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt worden waren, die aber die Solvenzkapitalanforderung im ersten Jahr der Anwendung dieser Richtlinie nicht erfüllen, von der Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.

Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.

Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.

(15)   Wenn Herkunftsmitgliedstaaten zum 23. Mai 2014 Vorschriften gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG angewandt haben, dürfen sie bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG gültigen Fassung erlassen hatten.

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte zur Änderung des Übergangszeitraums nach diesem Absatz erlassen, wenn die Änderungen an den Artikeln 17 bis 17c der Richtlinie 2003/41/EG vor dem in diesem Absatz festgelegten Zeitpunkt erlassen wurden.

(16)   Die Mitgliedstaaten können es dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im selben Mitgliedstaat ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.

(17)   Ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2 und 3 gelten auf Gruppenebene die Übergangsbestimmungen gemäß den Absätzen 8 bis 12 und 15 dieses Artikels und den Artikeln 308c, 308d und 308e entsprechend.

Auf Gruppenebene und wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2, 3 und 4 die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14 des vorliegenden Artikels entsprechend.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a, in denen die Änderungen festgelegt sind, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Absatz 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind; diese Änderungen betreffen

a)

den Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel und der gruppeninternen Kapitalschöpfung gemäß Artikel 222 und 223,

b)

die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Artikel 224,

c)

die Anwendung der Berechnungsverfahren für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 225,

d)

die Anwendung der Berechnungsverfahren für zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften nach Artikel 226,

e)

die Verfahren zur Berechnung der Solvabilität einer Gruppe nach Artikel 230 und 233,

f)

die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nach Artikel 231,

g)

die Festsetzung der Kapitalaufschläge nach Artikel 232,

h)

die Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einer Versicherungsholdinggesellschaft nach Artikel 235.

Artikel 308c

Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen.

(2)   Die Anpassung wird für jede Währung berechnet als Anteil der Differenz zwischen

a)

dem Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde;,

b)

dem effektiven Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 berücksichtigt wird.

Wenn Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz B Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2002/83/EG erlassen haben, wird der Zinssatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes mit den Methoden festgelegt, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG verwendet hat.

Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d anwenden, wird die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Buchstabe b an die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach Artikel 77d angepasst.

(3)   Als zulässige Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gelten nur die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die den folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Die Verträge, aus denen sich die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, wurden vor dem ersten Tag der Anwendung der Richtlinie geschlossen, mit Ausnahme von Vertragsverlängerungen an oder nach diesem Zeitpunkt;

b)

versicherungstechnische Rückstellungen wurden für die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bis zum letzten Tag der Anwendung der Richtlinie 2002/83/EG gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung der genannten Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden;

c)

Artikel 77b kommt bei Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht zur Anwendung.

(4)   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie

a)

die zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen nicht in die Berechnung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d einfließen lassen dürfen;

b)

Artikel 308d nicht zur Anwendung bringen dürfen;

c)

im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie die vorübergehende risikofreie Zinskurve anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Artikel 308d

Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können bei vorheriger Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bei versicherungstechnischen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. Der Abzug kann auf der Ebene homogener Risikogruppen nach Artikel 80 zur Anwendung kommen.

(2)   Der vorübergehende Abzug entspricht einem Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden Beträgen:

a)

die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie berechnet wurden;

b)

die versicherungstechnischen Rückstellungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.

Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032.

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d am ersten Tag der Anwendung dieser Richtlinie anwenden, wird der in Buchstabe a genannte Betrag mit der an diesem Tag geltenden Volatilitätsanpassung berechnet.

(3)   Die Beträge der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volatilitätsanpassung, die zur Berechnung des vorübergehenden Abzugs nach den Absatz 2 Buchstaben a und b verwendet werden, können bei vorheriger Genehmigung oder auf Initiative der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate oder häufiger neu berechnet werden, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert.

(4)   Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Aufsichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwendung dazu führen könnte, dass die für das Unternehmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich zu den Anforderungen sinken, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechnet wurden, die nach der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, erlassen wurden.

(5)   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Absatz 1 zur Anwendung bringen, gilt, dass sie

a)

Artikel 308c nicht zur Anwendung bringen dürfen;

b)

wenn sie die Solvenzkapitalanforderung nur bei Anwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen können, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind;

c)

im Rahmen ihres Berichts über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage nach Artikel 51 offenlegen müssen, dass sie den vorübergehenden Abzug auf die versicherungstechnischen Rückstellungen anwenden und die Folgen der Nichtanwendung dieses vorübergehenden Abzugs für ihre Finanzlage quantifizieren müssen.

Artikel 308e

Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinsen und versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.

Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahmen legt das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.

Das betroffene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entziehen die Aufsichtsbehörden die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme.“

81.

Artikel 309 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 4, 10, 13, 14, 18, 23, 26 bis 32, 34 bis 49, 51 bis 55, 67, 68, 71, 72, 74 bis 85, 87 bis 91, 93 bis 96, 98, 100 bis 110, 112, 113, 115 bis 126, 128, 129, 131 bis 134, 136 bis 142, 144, 146, 148, 162 bis 167, 172, 173, 178, 185, 190, 192, 210 bis 233, 235 bis 240, 243 bis 258, 260 bis 263, 265, 266, 303 und 304 sowie den Anhängen III und IV bis zum 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

b)

Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt:

„Ungeachtet des Unterabsatzes 2 wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 308a nachzukommen, ab dem 1. April 2015 an.“

82.

Es wird der folgende Artikel eingefügt:

„Artikel 310a

Personal und Ressourcen der EIOPA

Die EIOPA nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.“

83.

Artikel 311 erhält folgende Fassung:

„Artikel 311

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 308a gilt ab dem 1. April 2015.

Die Artikel 1, 2, 3, 5 bis 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 22, 24, 25, 33, 57 bis 66, 69, 70, 73, 145, 147, 149 bis 161, 168 bis 171, 174 bis 177, 179 bis 184, 186 bis 189, 191, 193 bis 209, 267 bis 300, 302, 305 bis 308 und die Anhänge I, II, V, VI und VII gelten ab dem 1. Januar 2016.

Die Kommission kann vor dem in Absatz 3 genannten Datum delegierte Rechtsakte und technische Regulierungs- und Durchführungsstandards erlassen.“

84.

In Anhang III Teil A erhält Nummer 28 folgende Fassung:

„28.

alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates(1);

29.

soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass die Rechtsform einer Genossenschaft die Geschäfte eines Nichtlebensversicherungsunternehmens ausüben kann, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Nichtlebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (34).

85.

In Anhang III Teil B erhält Nummer 28 folgende Fassung:

„28.

alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;

29.

soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass die Rechtsform einer Genossenschaft die Geschäfte eines Lebensversicherungsunternehmens ausüben kann, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.“

86.

In Anhang III Teil C erhält Nummer 28 folgende Fassung:

„28.

alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001;

29.

soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass das Rückversicherungsgeschäft in der Rechtsform einer Genossenschaft betrieben werden darf, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Rückversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates.“

87.

In der Entsprechungstabelle in Anhang VII wird in der Spalte „Vorliegende Richtlinie“ Artikel 13 Absatz 27 als Entsprechung zu Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 73/239/EWG eingesetzt.

Artikel 3

Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird gestrichen.

Artikel 4

Änderung an der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates ist eine weitere Verlängerung dieser Frist um einen Monat möglich.“

2.

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchungen für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.“

Artikel 5

Änderung an der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates ist eine weitere Verlängerung dieser Frist um einen Monat möglich.“

2.

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchungen für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.“

Artikel 6

Überarbeitung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie in jedem der folgenden Jahre einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden die in den Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG vorgesehenen Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgelegt haben und ob die Vorlage dieser Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgeschrieben oder fakultativ ist, und dem sie gegebenenfalls Vorschläge beifügt.

Artikel 7

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Nummern 1, 3, 6 bis 11, 13, 14, 17 bis 23, 32, 34, 36, 38 bis 44, 46 bis 54, 56 bis 59, 65 bis 70, 72, 75, 76, 80, 81, 84, 85 und 86 bis zum 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab 1. Januar 2016 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Nummern 25, 43 und 82 gelten ab 31. März 2015.

Artikel 9

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 159 vom 28.5.2011, S. 10.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 82.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).

(8)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(12)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(15)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(16)  Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878).

(17)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).

(18)  Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20).

(19)  Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), (ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13).

(20)  Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25).

(21)  Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21).

(22)  Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77).

(23)  Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1).

(24)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

(25)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).

(26)  Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).

(27)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

(28)  Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

(29)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).“

(30)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).“

(31)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).“

(32)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).“

(33)  Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34).“

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).“


22.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/62


RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten und für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen, und es werden die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt.

(3)

In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die auf sämtliche sektorbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 1999/5/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.

(4)

Die für Festnetz-Endeinrichtungen maßgeblichen grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie 1999/5/EG, d. h. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren, den Schutz von Gütern und ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit sicherzustellen, werden von der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angemessen abgedeckt. Diese Richtlinie sollte daher nicht für Festnetz-Endeinrichtungen gelten.

(5)

Fragen des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission (8), insbesondere durch die Pflicht der nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen der Schnittstellen zum Netzzugang im Einzelnen veröffentlicht werden, angemessen abgedeckt. Es ist daher nicht notwendig, in die vorliegende Richtlinie Vorschriften über das von der Richtlinie 2008/63/EG erfasste Gebiet der Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen aufzunehmen.

(6)

Wenn Geräte zum Zweck der Kommunikation oder der Ortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen oder empfangen, dann liegt eine systematische Nutzung von Funkfrequenzen vor. Damit die Funkfrequenzen effizient genutzt werden und keine funktechnischen Störungen verursacht werden, sollten sämtliche derartigen Geräte von dieser Richtlinie erfasst werden.

(7)

Die in der Richtlinie 2014/35/EU festgelegten Ziele für Sicherheitsanforderungen sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher auf sie verwiesen und ihre Anwendung vorgesehen werden. Damit keine unnötigen Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um solche, die die grundlegenden Anforderungen betreffen, handelt, entstehen, sollte die Richtlinie 2014/35/EU jedoch nicht für Funkanlagen gelten.

(8)

Die in der Richtlinie 2014/30/EU festgelegten grundlegenden Anforderungen auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit sind für Funkanlagen ausreichend; in der vorliegenden Richtlinie sollte daher auf sie verwiesen und ihre Anwendung vorgesehen werden. Damit keine unnötigen Dopplungen von Vorschriften, bei denen es sich nicht um solche, die die grundlegenden Anforderungen betreffen, handelt, entstehen, sollte die Richtlinie 2014/30/EU jedoch nicht für Funkanlagen gelten.

(9)

Diese Richtlinie sollte für alle Absatzarten gelten, einschließlich des Fernabsatzes.

(10)

Funkanlagen sollten für die effektive Nutzung von Funkfrequenzen und für die Eignung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen wie folgt gebaut sein: Sender strahlen bei ordnungsgemäßer Installation, Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung Funkwellen aus, durch die keine funktechnischen Störungen verursacht werden, während vom Sender erzeugte und unerwünscht ausgestrahlte Funkwellen (beispielsweise auf benachbarten Kanälen) mit potenziell negativen Auswirkungen auf die Ziele der Funkfrequenzpolitik auf ein Maß begrenzt werden sollten, bei dem nach dem aktuellen Stand der Technik keine funktechnischen Störungen verursacht werden. Empfänger haben ein Leistungsniveau, das für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet ist und bei dem das Gerät gegen funktechnische Störungen — insbesondere in Bezug auf gemeinsame oder benachbarte Kanäle — abgeschirmt ist und auf diese Weise zur Verbesserung der effizienten Nutzung gemeinsamer oder benachbarter Kanäle beiträgt.

(11)

Obwohl Empfänger selbst keine funktechnischen Störungen verursachen, kommt den Empfangsfähigkeiten eine immer größere Bedeutung für die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen durch größere Störfestigkeit der Empfänger gegen funktechnische Störungen und unerwünschte Signale gemäß den einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu.

(12)

In einigen Fällen ist die Kommunikation mit anderen Funkanlagen über Netze und die Verbindung mit Schnittstellen des geeigneten Typs in der gesamten Union notwendig. Durch die Interoperabilität von Funkanlagen und Zubehör wie Ladegeräten wird die Nutzung von Funkanlagen vereinfacht und zur Verringerung unnötigen Abfalls und zur Senkung von Kosten beigetragen. Neuerliche Anstrengungen zur Entwicklung eines einheitlichen Ladegeräts für bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen sind, insbesondere zum Nutzen der Verbraucher und anderer Endnutzer, notwendig; daher sollte diese Richtlinie spezifische Anforderungen in diesem Bereich enthalten. Insbesondere sollten auf dem Markt bereitgestellte Mobiltelefone mit einem gemeinsamen Ladegerät kompatibel sein.

(13)

Der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer von und Teilnehmer an Funkanlagen sowie der Schutz vor Betrug können durch besondere Funktionen der Anlagen verbessert werden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie diese Funktionen unterstützen.

(14)

Funkanlagen können für den Zugang zu Notdiensten von entscheidender Wichtigkeit sein. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass sie die für den Zugang zu den Diensten erforderlichen Funktionen unterstützen.

(15)

Funkanlagen sind bedeutsam für das Wohlergehen und die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen, die einen erheblichen und wachsenden Teil der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bilden. In entsprechenden Fällen sollten Funkanlagen daher so konzipiert sein, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne oder mit äußerst geringen Anpassungen benutzen können.

(16)

Die Konformität einiger Kategorien von Funkanlagen mit den in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Anforderungen kann durch die Integration von Software oder durch Änderungen der bestehenden Software beeinträchtigt werden. Ein Laden von Software durch den Benutzer, die Funkanlage selbst oder einen Dritten sollte nur möglich sein, wenn dies keine Beeinträchtigung der Konformität dieser Funkanlage mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zur Folge hat.

(17)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(18)

Um dem Bedarf in den Bereichen Interoperabilität, Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Nutzer und Teilnehmer, Schutz vor Betrug, Zugang zu Notdiensten, Nutzung durch Menschen mit Behinderungen oder Verhinderung nicht konformer Kombinationen aus Funkanlagen und Software tatsächlich gerecht zu werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die AEUV hinsichtlich der Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zu erlassen, die eine oder mehrere der zusätzlichen grundlegenden und in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit diesem Bedarf zu erfüllen haben.

(19)

Die Überprüfung der Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software durch die Funkanlagen selbst sollte nicht dazu missbraucht werden, die Verwendung der Anlagen mit Software von unabhängigen Anbietern zu verhindern. Die Verfügbarkeit von Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software für Behörden, Hersteller und Benutzer dürfte zur Förderung des Wettbewerbs beitragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV hinsichtlich der Festlegung von Kategorien oder Klassen von Funkanlagen zu erlassen, für die die Hersteller Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen zur Verfügung stellen müssen.

(20)

Durch eine Vorschrift über die Registrierung von in Verkehr zu bringenden Funkanlagen in einem zentralen System könnte die Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachung gesteigert und damit zu einem hohen Maß an Konformität mit dieser Richtlinie beigetragen werden. Eine solche Vorschrift bringt für die Wirtschaftsakteure zusätzliche Belastungen mit sich und sollte daher nur für solche Kategorien von Funkanlagen eingeführt werden, bei denen noch kein hohes Maß an Konformität erreicht wurde. Um die Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen, nachdem das Risiko einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen bewertet worden sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, die sich auf die Festlegung der Kategorien von Funkanlagen, die von den Herstellern in einem zentralen System zu registrieren sind, und auf die Angaben der technischen Unterlagen, die auf der Grundlage von durch die Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über die Konformität von Funkanlagen zu machen sind, beziehen.

(21)

Für Funkanlagen, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllen, sollte ein freier Verkehr möglich sein. Die Inbetriebnahme und bestimmungsgemäße Nutzung solcher Anlagen sollte, falls anwendbar, in Übereinstimmung mit den Regeln für Genehmigungen zur Frequenznutzung und zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung, gestattet sein.

(22)

Damit keine unnötigen Hemmnisse für den Handel mit Funkanlagen auf dem Binnenmarkt errichtet werden, sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, etwa bei Funkschnittstellen, in Kenntnis setzen; es sei denn, diese technischen Vorschriften ermöglichen es den Mitgliedstaaten auf diese Weise Konformität mit bindenden Rechtsakten der Union herzustellen, etwa im Fall von Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erlassen werden, oder wenn sie Funkanlagen entsprechen, die in der Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

(23)

Die Bereitstellung von Informationen zur Äquivalenz geregelter Funkschnittstellen und ihren Nutzungsbedingungen trägt dazu bei, Schranken für den Zugang von Funkanlagen zum Binnenmarkt abzubauen. Die Kommission sollte daher die Äquivalenz zwischen geregelten Funkschnittstellen bewerten und festlegen und entsprechende Informationen in Form von Funkanlagenklassen verfügbar machen.

(24)

Gemäß der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission (11) müssen die Mitgliedstaaten das vom Europäischen Büro für Kommunikationsangelegenheiten (European Communications Office, ECO) eingerichtete ECO-Frequenzinformationssystem (ECO Frequency Information System, EFIS) nutzen, um der Öffentlichkeit über das Internet vergleichbare Informationen zur Nutzung der Funkfrequenzbereiche in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Hersteller können vor dem Inverkehrbringen von Funkanlagen dem EFIS Frequenzinformationen für sämtliche Mitgliedstaaten entnehmen und dadurch bewerten, ob und unter welchen Bedingungen derartige Funkanlagen in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden können. Es ist daher nicht notwendig, in diese Richtlinie zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen, etwa eine vorherige Mitteilung, mit der die Hersteller über die Nutzungsbedingungen für Funkanlagen informiert werden könnten, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden.

(25)

Zur Förderung von Forschungs- und Vorführungstätigkeiten sollte es im Rahmen von Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen und unter der Bedingung, dass die Aussteller für eine ausreichende Information der Besucher sorgen, möglich sein, Funkanlagen auszustellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und nicht in Verkehr gebracht werden können.

(26)

Die Wirtschaftsakteure sollten, entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette, dafür verantwortlich sein, dass Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, damit ein hohes Maß an Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und von Haus- und Nutztieren sowie beim Schutz von Gütern, ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit, eine konkrete und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen und, falls notwendig, ein hohes Maß an Schutz anderer Interessen der Öffentlichkeit gewährleistet ist und für fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gesorgt ist.

(27)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie nur Funkanlagen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, auf dem Markt bereitstellen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die einzelnen Wirtschaftsakteure je nach ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(28)

Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten den Wirtschaftsakteuren nahelegen, zusätzlich zur Postanschrift die Adresse einer Website anzugeben.

(29)

Der Hersteller ist dank seiner gründlichen Kenntnis des Entwurfs- und Fertigungsprozesses am besten in der Lage, das Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Die Konformitätsbewertung sollte daher weiterhin allein dem Hersteller obliegen.

(30)

Der Hersteller sollte ausreichende Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage zur Verfügung stellen, damit sie gemäß den grundlegenden Anforderungen genutzt werden kann. Diese Informationen müssen möglicherweise die Beschreibung von Zubehör wie Antennen und von Bestandteilen wie Software sowie Angaben zur Installation der Funkanlage enthalten.

(31)

Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der Geräten eine EU-Konformitätserklärung beizulegen ist, die Informationen und die Effizienz im Zusammenhang mit der Marktüberwachung vereinfacht und verbessert. Durch die Möglichkeit, eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitzustellen, konnte die Belastung durch diese Vorschrift verringert werden, ohne dass ihre Effizienz sank, diese Möglichkeit sollte daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte es möglich sein, eine EU-Konformitätserklärung bzw. eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung leicht und effizient durch Anbringung an der Verpackung der jeweiligen Funkanlage zugänglich zu machen.

(32)

Es muss sichergestellt sein, dass Funkanlagen aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, mit dieser Richtlinie im Einklang stehen, und insbesondere, dass der Hersteller hinsichtlich der jeweiligen Funkanlage geeignete Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und keine Funkanlagen in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung von Funkanlagen und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden für Überprüfungszwecke zur Verfügung stehen.

(33)

Beim Inverkehrbringen von Funkanlagen sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, auf der Funkanlage angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste.

(34)

Der Händler stellt die Funkanlage auf dem Markt bereit, nachdem sie vom Hersteller oder dem Einführer in Verkehr gebracht wurde; er sollte mit gebührender Sorgfalt handeln, damit er durch die Handhabung der Funkanlage deren Konformität nicht beeinträchtigt.

(35)

Ein Wirtschaftsakteur, der entweder Funkanlagen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder Funkanlagen derart verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie möglicherweise beeinträchtigt wird, sollte als Hersteller gelten und den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen.

(36)

Aufgrund ihrer Nähe zum Markt sollten Händler und Einführer in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und zur Mitwirkung bereit sein, indem sie den Behörden alle notwendigen Informationen zu den betreffenden Funkanlagen liefern.

(37)

Das Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit von Funkanlagen über die gesamte Lieferkette trägt zu einer einfacheren und effizienteren Marktüberwachung bei. Ein effizientes System zur Rückverfolgung erleichtert den Marktüberwachungsbehörden das Auffinden von Wirtschaftsakteuren, die nicht konforme Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Speicherung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen für die Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, die Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder Funkanlagen bezogen haben oder an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

(38)

Diese Richtlinie sollte nur grundlegende Anforderungen enthalten. Um die Bewertung der Konformität mit diesen Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Funkanlagen vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen wurden.

(39)

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(40)

Damit die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden die Konformität der auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen bzw. sicherstellen können, müssen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen werden. Im Beschluss Nr. 768/2008/EG werden Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, deren Strenge nach Maßgabe der damit verbundenen Höhe des Risikos und des geforderten Schutzniveaus abgestuft ist. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Verhinderung des Rückgriffs auf Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden.

(41)

Die Hersteller sollten eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen über die Konformität der betreffenden Funkanlage mit den Anforderungen dieser Richtlinie und den sonstigen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehen.

(42)

Um für einen wirksamen Zugang zu Informationen für Marktüberwachungszwecke zu sorgen, sollten die für die Ermittlung aller geltenden Rechtsakte der Union erforderlichen Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung enthalten sein. Um den Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure zu verringern, kann diese einzige EU-Konformitätserklärung in Unterlagen enthalten sein, die aus den einschlägigen einzelnen Konformitätserklärungen bestehen.

(43)

Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität einer Funkanlage zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines umfassenden Vorgangs, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne einschließt. Die allgemeinen Grundsätze, die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. Die Regeln zur Anbringung des CE-Kennzeichens sollten in dieser Richtlinie festgelegt werden.

(44)

Die Vorschrift zur Anbringung des CE-Kennzeichens an Produkten ist wichtig für die Information der Verbraucher und der Behörden. Durch die in der Richtlinie 1999/5/EG festgelegte Möglichkeit, bei Geräten geringer Größe ein verkleinertes CE-Kennzeichen anzubringen, sofern dieses weiterhin sichtbar und lesbar ist, wurde die Anwendung der genannten Vorschrift vereinfacht, ohne dass ihre Wirksamkeit darunter litt; diese Möglichkeit sollte daher in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden.

(45)

Es wurde festgestellt, dass die Vorschrift der Richtlinie 1999/5/EG, nach der das CE-Kennzeichen an der Verpackung des Geräts anzubringen ist, die Marktüberwachung erleichtert; sie sollte daher in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen im Einklang stehen, die in dieser Richtlinie festgelegt wurden, sowie, im Fall der grundlegenden Anforderung, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit und die Gesundheit und Sicherheit von Haus- und Nutztieren sowie den Schutz von Gütern zu gewährleisten, auch unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen. Funkanlagen sollten nur unter Nutzungsbedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, das heißt, wenn sich eine solche Nutzung aus einem rechtmäßigen und ohne Weiteres vorhersehbaren Verhalten eines Menschen ergeben kann, als nicht konform mit dieser grundlegenden Anforderung gelten.

(47)

In Anbetracht des raschen technologischen Wandels zu einem papierfreien Umfeld, in dem Funkanlagen mit einem integrierten Bildschirm ausgestattet sind, sollte die Kommission im Zuge der Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie untersuchen, ob die Anforderungen in Bezug auf die Anbringung des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Handelsmarke des Herstellers, die Angabe einer zentralen Stelle oder einer Postanschrift, unter der er erreichbar ist, die CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung durch eine Funktion ersetzt werden können, bei der diese Informationen beim Einschalten der Funkanlage automatisch eingeblendet werden oder der Endnutzer auswählen kann, ob die einschlägigen Informationen eingeblendet werden sollen. Darüber hinaus sollte die Kommission im Rahmen dieser Untersuchung prüfen, ob auf dem integrierten Bildschirm einer Funkanlage, in die ein anfangs nicht geladener Akkumulator eingebaut ist, ein abziehbarer transparenter Aufkleber mit den genannten Informationen angebracht werden kann.

(48)

Bestimmte in dieser Richtlinie dargelegte Konformitätsbewertungsverfahren erfordern, dass Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.

(49)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kriterien, die Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 1999/5/EG erfüllen müssen, damit sie der Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen sicherzustellen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass alle notifizierten Stellen ihre Tätigkeit auf dem gleichen Niveau und unter fairen Wettbewerbsbedingungen ausüben. Dies erfordert mithin die Festlegung verbindlicher Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen, die eine Notifizierung für die Erbringung von Konformitätsbewertungsleistungen anstreben.

(50)

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die in harmonisierten Normen festgelegten Kriterien erfüllt, so sollte davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

(51)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen zudem Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die an der Bewertung, Notizifierung und Überwachung der notifizierten Stellen mitwirken, festgelegt werden.

(52)

Das in dieser Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Zwecken der Notifizierung eingesetzt werden.

(53)

Eine transparente Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, durch die sichergestellt ist, dass Konformitätsbescheinigungen das notwendige Maß an Vertrauen entgegengebracht wird, sollte unionsweit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie die geeigneten Mittel haben, um diese Beurteilung selbst vorzunehmen. Um in solchen Fällen dafür zu sorgen, dass die durch andere nationale Behörden vorgenommenen Beurteilungen glaubwürdig sind, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die entsprechenden rechtlichen Anforderungen erfüllen.

(54)

Häufig vergeben Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an Zweigstellen. Damit das für das Inverkehrbringen von Funkanlagen in der Union erforderliche Schutzniveau gewahrt ist, müssen die Unterauftragnehmer und Zweigstellen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigstellen übernommen werden.

(55)

Das Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine Online-Notifizierung zu ermöglichen.

(56)

Da die notifizierten Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten, Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken geklärt werden können, bevor sie ihre Arbeit als notifizierte Stellen aufnehmen.

(57)

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch damit die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure sichergestellt ist, ist für eine einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen.

(58)

Damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der Union und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, auch für unter diese Richtlinie fallende Funkanlagen gelten. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

(59)

In der Richtlinie 1999/5/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das erst dann anzuwenden ist, wenn zwischen den Mitgliedstaaten Uneinigkeit über die Maßnahmen eines einzelnen Mitgliedstaats herrscht. Im Sinne größerer Transparenz und kürzerer Bearbeitungszeiten ist es notwendig, das bestehende Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und der in den Mitgliedstaaten vorhandene Sachverstand genutzt wird.

(60)

Die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffenen Entscheidungen der Kommission können auch die Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen betreffen, was zur Folge haben kann, dass die Gesamtzahl der in Betrieb genommenen Funkanlagen begrenzt wird, beispielsweise durch eine Befristung, die Festlegung einer Quote für die maximale Marktdurchdringung oder die Festlegung der maximalen Anzahl der Funkanlagen in jedem einzelnen Mitgliedstaat oder in der gesamten Union. Diese Auflagen ermöglichen die Öffnung des Marktes für neue Funkanlagen und begrenzen gleichzeitig die Gefahr, dass durch eine zu große Anzahl von in Betrieb genommenen Funkanlagen funktechnische Störungen auftreten, selbst wenn jede einzelne Anlage für sich genommen den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Durch Verstöße gegen derartige Auflagen können Gefahren im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen entstehen, vor allem funktechnische Störungen.

(61)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die Interessenträger informiert werden, wenn Maßnahmen gegen Funkanlagen geplant sind, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für andere unter diese Richtlinie fallende Aspekte des Schutzes der Interessen der Öffentlichkeit darstellen. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Geräten zu einem früheren Zeitpunkt tätig werden.

(62)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, die fehlende Konformität kann den Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden.

(63)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(64)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, in denen die Aufmachung von Informationen im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen festgelegt wird und mit denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf notifizierte Stellen, die die Anforderungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, zu treffen.

(65)

Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden: um festzulegen, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition des Begriffs „Funkanlage“ entsprechen, um die praktischen Regelungen dafür festzulegen, wie die Informationen über die Konformität verfügbar zu machen sind und wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, und um die Äquivalenz zwischen gemeldeten Funkschnittstellen festzustellen und eine Funkanlagenklasse zuzuteilen. Das Prüfverfahren sollte auch in Bezug auf konforme Funkanlagen angewendet werden, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für andere Aspekte des Schutzes der Interessen der Öffentlichkeit darstellen.

(66)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit konformen Funkanlagen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen darstellen, aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(67)

Nach gängiger Praxis kann der durch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss gemäß seiner Geschäftsordnung eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Angelegenheiten spielen, die die Anwendung dieser Richtlinie betreffen und entweder von seinem Vorsitz oder einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

(68)

Wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie geprüft werden, die nicht ihre Umsetzung oder Verstöße gegen sie betreffen, das heißt, in einer Sachverständigengruppe der Kommission, sollte das Europäische Parlament im Einklang mit der jetzigen Praxis umfassende Informationen und Unterlagen und, soweit zweckmäßig, eine Einladung zur Teilnahme an Sitzungen erhalten.

(69)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten in Bezug auf nicht konforme Funkanlagen getroffen wurden, gerechtfertigt sind.

(70)

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(71)

Es müssen Übergangsregelungen vorgesehen werden, nach denen es zulässig ist, Funkanlagen, die bereits im Einklang mit der Richtlinie 1999/5/EG in Verkehr gebracht wurden, auf dem Markt bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen.

(72)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört.

(73)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass die auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen Anforderungen erfüllen, mit denen für ein hohes Maß an Schutz auf den Gebieten der Gesundheit und der Sicherheit sowie für ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit und für eine wirksame und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen zur Vermeidung funktechnischer Störungen gesorgt ist, wobei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sichergestellt sein muss, von den Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können, sondern sich vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(74)

Die Richtlinie 1999/5/EG sollte aufgehoben werden.

(75)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente als begründet. —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.

(4)   Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2014/35/EU erfasst.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Funkanlage“ ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;

2.

„Funkkommunikation“ elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;

3.

„Funkortung“ die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;

4.

„Funkwellen“ elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

5.

„Funkschnittstelle“ die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;

6.

„Funkanlagenklasse“ eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;

7.

„funktechnische Störung“ eine funktechnische Störung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

8.

„elektromagnetische Störung“ eine elektromagnetische Störung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/30/EU;

9.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

10.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;

11.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer;

12.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;

13.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

14.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

15.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;

16.

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;

17.

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;

18.

„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

19.

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

20.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

21.

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie an Funkanlagen erfüllt wurden;

22.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;

23.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;

24.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;

25.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

26.

„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 dieses Artikels entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

(1)   Bei Funkanlagen muss durch ihr Baumuster Folgendes gewährleistet sein:

a)

der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,

b)

ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.

(2)   Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.

(3)   Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel.

b)

Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.

c)

Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.

d)

Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.

e)

Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.

f)

Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.

g)

Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.

h)

Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.

i)

Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in diesem Absatz in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen betroffen sind.

Artikel 4

Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software

(1)   Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3. Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Maßgabe des Artikels 17 und werden in Form eines Hinweises zur Konformität erteilt, der die in Anhang VI aufgeführten Angaben beinhaltet. In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus den Informationen eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden, und die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den Anforderungen in Absatz 1 betroffen sind.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien und Klassen, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die praktischen Regelungen dazu festlegt, wie die Informationen über die Konformität verfügbar zu machen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien

(1)   Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß Absatz 4 dieses Artikels registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen geben die Hersteller einige der oder — falls angezeigt — alle Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anhang V Buchstaben a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind. Die Kommission vergibt für jeden registrierten Funkanlagentyp eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr gebrachten Funkanlagen anzubringen ist.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen über die Konformität der Funkanlagen und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen — die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen festgelegt werden.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, praktische Regelungen dazu festlegt, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission stellt ein zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die Hersteller zur Verfügung. Mit diesem System wird die angemessene Kontrolle des Zugangs zu vertraulichen Informationen sichergestellt.

(5)   Nach dem Datum des Inkrafttretens eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 2 dieses Artikel erlassen wurde, werden in Berichten, die nach Maßgabe von Artikel 47 Absätze 1 und 2 erstellt werden, die Folgen dieses delegierten Rechtsakts bewertet.

Artikel 6

Bereitstellung auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Funkanlagen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7

Inbetriebnahme und Nutzung

Die Mitgliedstaaten gestatten die Inbetriebnahme und Nutzung von Funkanlagen, wenn die Funkanlagen bei korrekter Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet ihrer Pflichten aufgrund der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und der Bedingungen, an die die Genehmigung zur Frequenznutzung nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, geknüpft ist, können die Mitgliedstaaten nur dann zusätzliche Anforderungen an die Inbetriebnahme und/oder die Verwendung von Funkanlagen einführen, wenn die Gründe hierfür in der effektiven und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen, der Verhütung funktechnischer Störungen, der Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder der öffentlichen Gesundheit liegen.

Artikel 8

Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen und Zuweisung von Funkanlagenklassen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigen; ausgenommen davon sind:

a)

Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abweichungen von Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassen werden, im Einklang stehen, und

b)

Funkschnittstellen, die gemäß den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 2 erlassen wurden, Eigenschaften beschreiben, die Funkanlagen entsprechen, die in der Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung der Äquivalenz zwischen den mitgeteilten Funkschnittstellen und zur Zuteilung einer Funkanlagenklasse, die im Amtsblatt der Europäischen Union im Einzelnen veröffentlicht wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

Freier Verkehr von Funkanlagen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.

(2)   Auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht behindern, falls ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, nachdem sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind. Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls angemessene Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wurden, ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 10

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.

(3)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.

(4)   Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf.

(5)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6)   Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(8)   Die Hersteller gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. Die Gebrauchsanleitung muss die Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Zudem müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:

a)

das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird,

b)

die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, abgestrahlte maximale Sendeleistung.

(9)   Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.

(10)   Im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen muss aus den Angaben auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten. Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(11)   Hersteller, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die fehlende Konformität, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(12)   Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.

Artikel 11

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten notifizieren.

Die Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die in Artikel 10 Absatz 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen einer Funkanlage,

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität einer Funkanlage an diese Behörde,

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Artikel 12

Pflichten der Einführer

(1)   Einführer bringen nur konforme Funkanlagen in Verkehr.

(2)   Die Einführer gewährleisten vor dem Inverkehrbringen einer Funkanlage, dass vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt wurde und dass die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, bringt er diese Funkanlage nicht in Verkehr, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben auf der Funkanlage ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird.

(5)   Die Einführer gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)   Einführer, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(8)   Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9)   Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.

Artikel 13

Pflichten der Händler

(1)   Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt, wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Die Händler überprüfen, bevor sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verständlichen Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 und Absätze 6 bis 10 und von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, stellt er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

(3)   Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, vergewissern sich, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, getroffen werden. Zudem unterrichten die Händler, falls von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen.

Artikel 14

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller in Sinne dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 10, wenn er eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 15

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie eine Funkanlage bezogen haben,

b)

an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.

KAPITEL III

KONFORMITÄT VON FUNKANLAGEN

Artikel 16

Vermutung der Konformität von Funkanlagen

Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, wird eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

Artikel 17

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)   Die Hersteller führen eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind. Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.

(2)   Die Hersteller weisen die Konformität von Funkanlagen mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach:

a)

interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II,

b)

EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,

c)

Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

(3)   Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wendet er eines der folgenden Verfahren an:

a)

interne Fertigungskontrolle gemäß Anhang II,

b)

EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,

c)

Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

(4)   Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:

a)

EU-Baumusterprüfung und anschließend Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III,

b)

Übereinstimmung aufgrund einer umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang IV.

Artikel 18

EU-Konformitätserklärung

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI, enthält die in diesem Anhang aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht wird oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 enthält die in Anhang VII aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung steht in der Amtssprache oder den Amtssprachen zur Verfügung, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.

(3)   Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wird für alle Rechtsakte der Union eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen gemäß dieser Richtlinie.

Artikel 19

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

(1)   Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)   Aufgrund der Art der Funkanlage kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens unter der Bedingung, dass es weiterhin sichtbar und lesbar ist, unter 5 mm betragen.

Artikel 20

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.

(3)   Auf das CE-Kennzeichen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV angewandt wird.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

(4)   Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

Artikel 21

Technische Unterlagen

(1)   Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V dargelegten Elemente.

(2)   Die technischen Unterlagen werden vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage erstellt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten.

(3)   Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.

(4)   Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht ausreichend sind, kann die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller oder den Einführer auffordern, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 durch eine von der Marktüberwachungsbehörde zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.

KAPITEL IV

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 22

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 23

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich der Einhaltung von Artikel 28 zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeführt wird.

(3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 24 entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 24

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben.

(4)   Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen.

(6)   Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 25

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis11.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, falls ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Funkanlagen oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Funkanlagen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Funkanlage beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge III und IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, über:

a)

das erforderliche Personal mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben auszuführen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Funkanlagentechnologie und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.

Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.

(7)   Das Personal, das für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist, verfügt über:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;

c)

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften;

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Ausführung seiner Aufgaben gemäß den Anhängen III und IV oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, die jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gilt, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten, den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr für die Ausführung von Konformitätsbewertungsaufgaben zuständiges Personal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 27

Vermutung der Konformität von notifizierten Stellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen nach Artikel 26, soweit diese von den geltenden Normen abgedeckt werden, erfüllt.

Artikel 28

Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen

(1)   Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine Zweigstelle übertragen werden.

(4)   Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß den Anhängen III und IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 29

Anträge auf Notifizierung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Funkanlage, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie — falls vorhanden — eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.

Artikel 30

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifiziern, die den Anforderungen von Artikel 26 genügen.

(2)   Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und der betreffenden Funkanlage sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.

(4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.

(6)   Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 31

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)   Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.

Artikel 32

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 26 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 33

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 34

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit

(1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen III und IV durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, des Sektors, in dem es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der betreffenden Funkanlagen und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität von Funkanlagen mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 bzw. entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems aus.

(4)   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5)   Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätssicherungssystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

Artikel 35

Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Artikel 36

Informationspflicht der notifizierten Stellen

(1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)

im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems,

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

(3)   Die notifizierten Stellen unterliegen den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV.

Artikel 37

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.

Artikel 38

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN FUNKANLAGEN UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION

Artikel 39

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Funkanlagen

Artikel 15 Absatz 3 sowie die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten für Funkanlagen.

Artikel 40

Verfahren für die Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichend Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, nehmen sie eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen vor. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessen vertretbaren Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Funkanlage mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Funkanlage gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.

(2)   Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass sich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der mutmaßlich fehlenden Konformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

fehlende Erfüllung der in Artikel 3 festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen durch die Funkanlage oder

b)

Mängel in den harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 16 eine Konformitätsvermutung gilt.

(6)   Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die fehlende Konformität der Funkanlage sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Funkanlage — wie etwa die Rücknahme der Funkanlage vom Markt — getroffen werden.

Artikel 41

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nicht konforme Funkanlage von ihrem Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die fehlende Konformität der Funkanlage auf Mängel der harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b zurückgeführt, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Artikel 42

Gefährdung durch konforme Funkanlagen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Richtlinie fallen, darstellt, obwohl sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3)   Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4)   Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(5)   Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

Artikel 43

Formal fehlende Konformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende fehlende Konformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Die CE-Kennzeichnung wurde unter Missachtung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 20 dieser Richtlinie angebracht.

b)

Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht.

c)

Die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV angewendet wird — wurde unter Missachtung von Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht.

d)

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt.

e)

Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt.

f)

Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig.

g)

Die in Artikel 10 Absätze 6 oder 7 oder Artikel 12 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig.

h)

Der Funkanlage sind die Informationen zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung, die EU-Konformitätserklärung oder die Verwendungsbeschränkungen gemäß Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10 nicht beigefügt.

i)

Die Anforderungen bezüglich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 15 werden nicht erfüllt.

j)

Die Anforderungen von Artikel 5 werden nicht erfüllt.

(2)   Besteht die fehlende Konformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DER AUSSCHUSS

Artikel 44

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(5)   Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Sachverständigen des Sektors vorgeschrieben ist.

Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

KAPITEL VII

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. In solchen Regeln können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sein.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 47

Überprüfung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 12. Juni 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie; anschließend ist spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.

(2)   Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 12. Juni 2018 und danach alle fünf Jahre Bericht. In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Anwendung behandelt. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsgeprägten unionsweiten Marktes für Funkanlagen zu bewerten; außerdem ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen weiterentwickelt werden sollte, um

a)

dafür zu sorgen, dass ein kohärentes System für alle Funkanlagen auf Unionsebene verwirklicht wird,

b)

die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen,

c)

eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf internationaler Ebene zu ermöglichen,

d)

ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen,

e)

dafür zu sorgen, dass tragbare Funkanlagen mit Zubehör, insbesondere mit gemeinsamen Ladegeräten, kompatibel sind,

f)

auf Funkanlagen mit einem integrierten Bildschirm die Anzeige der erforderlichen Informationen auf dem integrierten Bildschirm zu ermöglichen.

Artikel 48

Übergangsbestimmungen

Die Mitgliedstaaten dürfen bei den unter diese Richtlinie fallenden Aspekten die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Funkanlagen, die unter diese Richtlinie fallen, mit den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die vor dem 13. Juni 2016 in Kraft getreten sind, im Einklang stehen und die vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Artikel 49

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 12. Juni 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Juni 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 50

Aufhebung

Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung vom 13. Juni 2016 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 52

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 58.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(3)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(5)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(6)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

(7)  Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(8)  Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 20).

(9)  Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).

(10)  Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).

(11)  Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).


ANHANG I

NICHT UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDE ANLAGEN

1.

Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt.

Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt:

a)

Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;

b)

Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden;

c)

Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden.

2.

Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG (1) des Rates erfasst wird.

3.

Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen.

4.

Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.


(1)  Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).


ANHANG II

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODUL A

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1.   Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 erfüllen.

2.   Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 21.

3.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Nummer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

4.2.

Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.   Bevollmächtigter

Die unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG III

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODULE B UND C

EU-BAUMUSTERPRÜFUNG UND KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER AUF GRUNDLAGE DER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE

Wenn auf diesen Anhang verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle) dieses Anhangs.

Modul B

EU-Baumusterprüfung

1.   Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt.

2.   Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Nummer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt.

3.   Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht wurde;

c)

die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten; sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten; in den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb der Funkanlage zu erfassen, soweit diese für die Bewertung von Belang sind; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang V aufgeführten Elemente;

d)

die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind; die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die gemäß anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt wurden.

4.   Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.

5.   Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Nummer 4 unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß Nummer 8 veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.

6.   Entspricht das Baumuster den für die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen dieser Richtlinie, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des bewerteten Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7.   Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen des zugelassenen Baumusters, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.

8.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und, wenn sie dazu aufgefordert wird, über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9.   Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit.

10.   Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Modul C

Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

1.   Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Funkanlage dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

2.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie sichergestellt ist.

3.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

3.1.

Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 an jeder Funkanlage an, die dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

3.2.

Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Funkanlagentyp sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.   Bevollmächtigter

Die unter Nummer 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODUL H

KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.   Herstellung

Der Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3.   Qualitätssicherungssystem

3.1.

Der Hersteller beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Funkanlagen.

Der Antrag enthält Folgendes:

a)

den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

b)

die technischen Unterlagen für ein Baumuster der zu fertigenden Funkanlagen; die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls die in Anhang V aufgeführten Elemente;

c)

die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem und

d)

eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

3.2.

Das Qualitätssicherungssystem gewährleistet die Übereinstimmung der Funkanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Mit diesen Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte;

b)

technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie — wenn die einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt werden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden;

c)

Verfahren für die Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei dem Entwurf von Funkanlagen des erfassten Baumusters angewendet werden;

d)

entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungsverfahren, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen;

e)

vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

f)

die qualitätsbezogenen Unterlagen, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.;

g)

Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die konkrete Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3.

Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Nummer 3.2 genügt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der einschlägigen harmonisierten Norm erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Richtlinie. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten des Herstellers. Das Auditteam überprüft die unter Nummer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass der Hersteller in der Lage ist, die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4.

Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

3.5.

Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die notifizierte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie gibt dem Hersteller ihre Entscheidung bekannt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4.   Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle

4.1.

Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2.

Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere

a)

die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

b)

die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,

c)

die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.

4.3.

Die notifizierte Stelle führt regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüfbericht.

4.4.

Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die notifizierte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemäßen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die notifizierte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1.

Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 und, unter der Verantwortung der notifizierten Stelle gemäß Nummer 3.1, deren Kennnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt.

5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Baumuster für Funkanlagen sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

6.   Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung:

a)

die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.1,

b)

die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3.1,

c)

die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form,

d)

die Entscheidungen und Berichte der notifizierten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 4.3 und 4.4.

7.   Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat.

8.   Bevollmächtigter

Die unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG V

INHALT DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN

Die technischen Unterlagen enthalten, falls vorhanden, zumindest folgende Elemente:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage einschließlich

i)

Fotografien oder Illustrationen, aus denen äußere Merkmale, Kennzeichnungen und innerer Aufbau hervorgehen,

ii)

Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinflusst wird,

iii)

Nutzerinformationen und Installationsanweisungen;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen maßgeblichen Elementen;

c)

die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;

d)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; wurden harmonisierte Normen nur in Teilen angewendet, so ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewendet wurden;

e)

ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung;

f)

ein Exemplar der von der beteiligten notifizierten Stelle ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Anhänge, falls das Konformitätsbewertungsmodul in Anhang III angewandt wurde;

g)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche maßgebliche Elemente;

h)

Prüfberichte;

i)

eine Erklärung, ob die Anforderung nach Artikel 10 Absatz 2 erfüllt ist, und eine Erklärung, ob auf der Verpackung die Angaben nach Artikel 10 Absatz 10 gemacht wurden.


ANHANG VI

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXX) (1)

1.

Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.

4.

Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann erforderlichenfalls eine hinreichend deutliche farbige Abbildung enthalten, auf der die Funkanlage erkennbar ist):

5.

Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

 

Richtlinie 2014/53/EU

 

gegebenenfalls weitere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird: Dabei müssen die jeweilige Kennnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:

7.

Falls zutreffend — Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) … und folgende EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt:

8.

Falls vorhanden — Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der EU-Konformitätserklärung erfasst werden:

9.

Zusatzangaben

 

Unterzeichnet für und im Namen von: …

 

(Ort und Datum der Ausstellung):

 

(Name, Funktion) (Unterschrift):


(1)  Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der EU-Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.


ANHANG VII

VEREINFACHTE EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 hat folgenden Wortlaut:

 

Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht.

 

Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:


ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 1999/5/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 15a

Artikel 3 Absatz 3 mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i und Artikel 44

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 bis 15

Artikel 8 und 45

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 15 Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7

Artikel 7 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 39 bis 43

Artikel 10

Artikel 17

Artikel 11

Artikel 22 bis 38

Artikel 12

Artikel 19 und 20, Artikel 10 Absätze 6 und 7

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 47

Artikel 18

Artikel 48

Artikel 19

Artikel 49

Artikel 20

Artikel 50

Artikel 21

Artikel 51

Artikel 22

Artikel 52

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Artikel 26

Anhang VII Nummern 1 bis 4

Artikel 19 und 20

Anhang VII Nummer 5

Artikel 10 Absatz 10


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als "Komitologieausschüsse" im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich von Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.