ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 133

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
6. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 453/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 454/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 455/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 458/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

43

 

*

Verordnung (EU) Nr. 460/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 hinsichtlich des Datums, an dem die Genehmigung des Wirkstoffs Cyfluthrin ausläuft ( 1 )

51

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

53

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/1


RICHTLINIE 2014/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. April 2014

über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es bestehen mehrere weltweite, nationale, regionale und unternehmensspezifische Normen für elektronische Rechnungen, und sie werden derzeit in den Mitgliedstaaten verwendet. Es gibt keine vorherrschende Norm, und die meisten Normen sind nicht interoperabel.

(2)

In Ermangelung einer gemeinsamen Norm entscheiden sich die Mitgliedstaaten — wenn sie die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen fördern oder verbindlich vorschreiben wollen — dafür, ihre eigenen technischen Lösungen auf der Grundlage separater nationaler Normen zu entwickeln. Daher nimmt die Anzahl der unterschiedlichen Normen, die in den Mitgliedstaaten nebeneinander existieren, beständig zu und dürfte auch in Zukunft weiter steigen.

(3)

Die Vielzahl nicht interoperabler Normen führt zu übermäßiger Komplexität, Rechtsunsicherheit und zusätzlichen Betriebskosten für Wirtschaftsteilnehmer, die elektronische Rechnungen grenzübergreifend in verschiedenen Mitgliedstaaten verwenden. Wirtschaftsteilnehmer, die an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilnehmen möchten, müssen, wenn sie auf einem neuen Markt tätig werden, häufig eine neue Norm für die elektronische Rechnungsstellung einhalten. Da die Wirtschaftsteilnehmer auf diese Weise unter Umständen davon abgebracht werden, an grenzübergreifenden Ausschreibungen teilzunehmen, stellen die voneinander abweichenden rechtlichen und technischen Anforderungen an die elektronischen Rechnungen Marktzutrittsschranken bei grenzübergreifenden Ausschreibungen und Handelshemmnisse dar. Sie schränken die Grundfreiheiten ein und haben somit direkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts.

(4)

Diese Hemmnisse für den Handel innerhalb der Union dürften in Zukunft noch zunehmen, wenn weitere nicht interoperable nationale und unternehmensspezifische Normen entwickelt werden und die Verwendung elektronischer Rechnungen bei öffentlichen Aufträgen zunimmt oder in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wird.

(5)

Die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel, die sich aus dem Nebeneinander mehrerer rechtlicher Anforderungen und technischer Normen für die elektronische Rechnungsstellung und der mangelnden Interoperabilität ergeben, sollten beseitigt oder verringert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte eine gemeinsame europäische Norm für das semantische Datenmodell der Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronischen Rechnungsstellung“) entwickelt werden. Die Norm sollte die Kernelemente, die eine elektronische Rechnung stets enthalten muss, auflisten und abbilden und so das Versenden und Empfangen von elektronischen Rechnungen zwischen Systemen, die auf unterschiedlichen technischen Normen basieren, ermöglichen. Bestehende nationale technische Normen sollten, sofern sie nicht im Widerspruch zu dieser europäischen Norm stehen, durch diese weder ersetzt noch in ihrer Anwendung eingeschränkt werden, und sie sollten neben ihr weiter angewandt werden können.

(6)

Durch die Gewährleistung der semantischen Interoperabilität und die Verbesserung der Rechtssicherheit wird diese Richtlinie die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen fördern und somit zu erheblichen Vorteilen für die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sowie die Wirtschaftsteilnehmer führen, was Einsparungen, Umweltauswirkungen und die Verringerung des Verwaltungsaufwands betrifft.

(7)

Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung werden maximiert, wenn die Erstellung, Versendung, Übermittlung, Entgegennahme und Verarbeitung einer Rechnung vollständig automatisiert werden kann. Aus diesem Grund sollte nur für maschinenlesbare Rechnungen, die vom Empfänger automatisch und digital verarbeitet werden können, gelten, dass sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Eine bloße Bilddatei sollte nicht als elektronische Rechnung im Sinne dieser Richtlinie gelten.

(8)

Mit der Interoperabilität soll gewährleistet werden, dass Informationen in den verschiedenen Systemen der Unternehmen, unabhängig von der dort verwendeten Technologie, Anwendung oder Plattform, in kohärenter Weise dargestellt und verarbeitet werden können. Eine vollständige Interoperabilität umfasst die Fähigkeit, auf drei verschiedenen Ebenen zu interoperieren: im Hinblick auf den Inhalt der Rechnung (Semantik), das verwendete Format oder die verwendete Sprache (Syntax) und die Methode der Übermittlung. Semantische Interoperabilität bedeutet, dass die elektronische Rechnung eine bestimmte Menge vorgeschriebener Informationen enthält und dass die genaue Bedeutung der ausgetauschten Informationen unabhängig von der Art und Weise, in der sie physisch dargestellt oder übermittelt werden, erhalten bleibt und in eindeutiger Weise verstanden wird. Syntaktische Interoperabilität bedeutet, dass die Datenelemente einer elektronischen Rechnung in einem Format dargestellt sind, das unmittelbar zwischen dem Absender und dem Empfänger ausgetauscht und automatisch verarbeitet werden kann. Syntaktische Interoperabilität kann entweder durch die Verwendung einer gemeinsamen Syntax oder durch ein System der Zuordnung zwischen verschiedenen Syntaxen sichergestellt werden.

(9)

Es wird eine Vielzahl von Syntaxen verwendet. Syntaktische Interoperabilität wird zunehmend durch die Methode der Zuordnung sichergestellt. Diese Methode ist wirksam, wenn die Rechnung alle auf der semantischen Ebene vorgeschriebenen Datenelemente enthält und deren Bedeutung unzweideutig ist. Da dies oft nicht der Fall ist, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Interoperabilität auf semantischer Ebene sicherzustellen. Um die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung weiter zu vereinfachen und die Kosten weiter zu verringern, sollte eines der langfristigen Ziele darin bestehen, die Anzahl der verwendeten Syntaxen zu begrenzen, und zwar vorzugsweise durch eine Konzentration auf die am häufigsten verwendeten.

(10)

Die Normung der elektronische Rechnungsstellung ergänzt auch die Bemühungen um eine Förderung der Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe, die sich in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) niedergeschlagen haben.

(11)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 28./29. Juni 2012 und vom 24. Oktober 2013 erklärt, dass insbesondere Maßnahmen als vorrangig betrachtet werden sollten, die auf den weiteren Ausbau des grenzüberschreitenden Online-Handels und die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen abzielen, unter anderem durch Erleichterung des Übergangs zur elektronischen Rechnungsstellung und durch ihre rasche Einführung.

(12)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 20. April 2012 auf die Aufsplitterung des Marktes aufgrund nationaler Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung hingewiesen, die erheblichen Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung herausgestellt und die Bedeutung von Rechtssicherheit, einem klaren technischen Umfeld und offenen und interoperablen Problemlösungen zur elektronischen Rechnungsstellung hervorgehoben, die auf gemeinsamen gesetzlichen Bestimmungen, Geschäftsprozessen und technischen Normen basieren sollten. Aus diesen Gründen sprach sich das Europäische Parlament dafür aus, die elektronische Rechnungsstellung bis 2016 bei allen öffentlichen Aufträgen vorzuschreiben.

(13)

Das Europäische Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing), das mit Beschluss der Kommission vom 2. November 2010 (6) eingesetzt wurde, hat im Oktober 2013 einstimmig eine Empfehlung zur Verwendung eines semantischen Datenmodells zur Unterstützung der Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung angenommen.

(14)

Diese Richtlinie sollte für elektronische Rechnungen gelten, die bei öffentlichen Auftraggebern und Auftraggeber nach Erfüllung von Aufträgen eingehen, auf die folgende Richtlinien Anwendung finden: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Richtlinie2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), Richtlinie 2014/24/EU oder Richtlinie 2014/25/EU. Diese Richtlinie sollte nur elektronische Rechnungen abdecken, die von dem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt werden, an den der öffentliche Auftrag oder die Konzession vergeben wurde (Hauptauftragnehmer). Wenn jedoch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 88 der Richtlinie 2014/25/EU Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen, sollte die in den Auftragsunterlagen festzulegende Vereinbarung Bestimmungen darüber enthalten, ob die elektronische Rechnungsstellung für Zahlungen an die Unterauftragnehmer zu verwenden ist oder nicht. Es sollte präzisiert werden, dass im Falle der Vergabe an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern diese Richtlinie sowohl auf elektronische Rechnungen, die von der Gruppe ausgestellt werden, als auch auf von den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern ausgestellte Anwendung findet.

(15)

Diese Richtlinie sollte auch auf mit Zahlungen verbundene Konzessionsverträge Anwendung finden, die die Ausstellung von Rechnungen durch den Wirtschaftsteilnehmer, an den die Konzession vergeben wurde, erforderlich machen. Der Begriff „Konzession“ ist in Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU definiert. Das Ziel von Konzessionsverträgen ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen mittels einer Konzession, wobei die Gegenleistung entweder in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks bzw. der Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

(16)

Diese Richtlinie unterliegt Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU gemäß deren Artikel 10 Absatz 6, der Richtlinie 2014/24/EU gemäß deren Artikel 15 Absatz 3 beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU gemäß deren Artikel 24 Absatz 3 ausgenommen sind. Unter denselben Bedingungen sollte in dieser Richtlinie eine besondere Ausnahme für elektronische Rechnungen vorgesehen werden, die nach Erfüllung von Aufträgen (die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderte) ausgestellt werden, die unter die Richtlinie 2009/81/EG fallen.

(17)

Die Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie sollten dem Unionsrecht zur öffentlichen Auftragsvergabe entsprechen.

(18)

Die Kommission sollte die zuständige europäische Normungsorganisation auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) damit beauftragen, eine europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu erarbeiten. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 unterliegt die Entscheidung der Kommission, mit der ein solcher Auftrag erteilt wird, dem in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Prüfverfahren (10).

(19)

Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte auf den im Rahmen europäischer Normungsorganisationen wie CEN (CWA 16356-MUG und CWA 16562-CEN BII) entwickelten technischen Spezifikationen beruhen, und sie sollte andere einschlägige technische Spezifikationen, die im Rahmen internationaler Normungsorganisationen entwickelt wurden, wie UN/CEFACT (CII v. 2.0) und ISO (finanzwirtschaftliche Rechnungen basierend auf der Spezifikation ISO 20022), berücksichtigen. Bei der Ausführung des Normungsauftrags sollte die zuständige europäische Normungsorganisation auch die Ergebnisse der groß angelegten Pilotprojekte berücksichtigen, die im Rahmen des Programms zur Politikunterstützung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation umgesetzt werden, sowie die technischen Spezifikationen für die elektronische Rechnungsstellung anderer einschlägiger Gremien und Organisationen, die in der Geschäftswelt breite Verwendung finden. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte auch mit den bestehenden Zahlungsnormen kompatibel sein, um eine automatische Zahlungsabwicklung zu ermöglichen.

(20)

In ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation sollte die Kommission verlangen, dass die entsprechende europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung technologieneutral ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dass sie mit einschlägigen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung kompatibel ist, um technischen Marktzutrittsschranken für Zulieferer aus Drittstaaten vorzubeugen und europäischen Zulieferern die Versendung elektronischer Rechnungen an Käufer in Drittstaaten zu erleichtern, und dass sie der Richtlinie 2006/112/EG (11) entspricht. Da elektronische Rechnungen personenbezogene Daten enthalten können, sollte die Kommission ebenfalls vorschreiben, dass eine solche europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik („data protection by design“), der Verhältnismäßigkeit sowie der Datenminimierung berücksichtigt. Zusätzlich zu diesen Mindestanforderungen sollte die Kommission in ihrem Auftrag an die zuständige europäische Normungsorganisation weitere Anforderungen an den Inhalt der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und eine Frist für deren Annahme festlegen.

(21)

Damit auch kleine und mittlere Unternehmen von der elektronischen Rechnungsstellung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge profitieren können, sollte die europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Einrichtung benutzerfreundlicher, das heißt leicht verständlicher und einfach anzuwendender Systeme der elektronischen Rechnungsstellung ermöglichen. In diesem Zusammenhang sollte auch berücksichtigt werden, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und kleinere öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber in begrenztem Maße über Personal und finanzielle Mittel verfügen.

(22)

Darüber hinaus sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung auch für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen geeignet sein. Die Kommission sollte aus diesem Grund sicherstellen, dass die Norm nicht nur allein für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge entwickelt wird, sondern auch von privaten Wirtschaftsteilnehmern in ihren Geschäftsbeziehungen untereinander verwendet werden kann.

(23)

In bestimmten Wirtschaftssektoren ausgestellte Rechnungen müssen gegebenenfalls spezifische Informationen in Bezug auf diese Sektoren beinhalten. Nichtsdestoweniger sollten alle Rechnungen eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Standardelemente enthalten. Dies ist unabdingbar, um zu überprüfen, ob die Rechnung die zugrunde liegende geschäftliche Transaktion ordnungsgemäß wiedergibt, und um zu gewährleisten, dass die Rechnung rechtsgültig ist. Eine Liste solcher Elemente, die für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, ist in der Richtlinie 2006/112/EG enthalten. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte mit diesen Elementen im Einklang stehen.

(24)

In der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollten die semantischen Datenelemente definiert werden, die sich insbesondere auf komplementäre Daten über Käufer und Verkäufer, Prozesskennungen, Rechnungsattribute, detaillierte Informationen zu den einzelnen Rechnungsposten, Lieferinformationen sowie Zahlungsbedingungen beziehen. Jede elektronische Rechnung sollte die Kernelemente einer elektronischen Rechnung enthalten. Dies sollte eine übersichtliche und einheitliche elektronische Rechnungsstellung gewährleisten.

(25)

Während der Absender einer elektronischen Rechnung weiterhin die Möglichkeit haben sollte, die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung durch mehrere Methoden, unter anderem durch eine elektronische Signatur, zu garantieren, damit die Richtlinie 2006/112/EG eingehalten wird, sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung keine elektronische Signatur vorschreiben.

(26)

Um übermäßige Kosten und Verwaltungslasten für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber zu vermeiden, sollte die zuständige europäische Normungsorganisation aufgefordert werden, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen festzulegen, die den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Diese Liste sollte kein Bestandteil der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung sein. Die festgelegten Syntaxen müssen bereits von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Auftraggebern in großem Umfang und erfolgreich verwendet werden. Um die Einführung in den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen, sollte die zuständige europäische Normungsorganisation beauftragt werden, für alle in der Liste festgelegten Syntaxen geeignete Syntax-Vorgaben aus der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bereitzustellen. Syntax-Vorgaben sind Leitfäden für die Darstellung der Norm in den verschiedenen Syntaxen. Dieses Dokument der Normung sollte die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der Syntaxen ergänzen.

(27)

Um die Verwendung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu vereinfachen, sollte die europäische Normungsorganisation ferner beauftragt werden, Leitfäden zur Interoperabilität der Übermittlung zu erstellen. Diese Leitfäden sollten weder Bestandteil der europäischen Norm für die Rechnungsstellung noch für die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtend sein.

(28)

Vor der Einführung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung in den Mitgliedstaaten sollte ihre praktische Anwendung ausreichend getestet werden. Diese Prüfung sollte im Zuge der Erarbeitung der Norm vorgenommen werden. Dabei sollten die Endnutzer eingebunden und insbesondere die praktische Anwendbarkeit und Benutzerfreundlichkeit geprüft werden; zudem sollte gezeigt werden, dass die Norm kosteneffizient und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand umgesetzt werden kann.

(29)

Wenn die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der dieser Norm entsprechenden Syntaxen, die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation erarbeitet wurden, die Anforderungen des Auftrags der Kommission an die europäische Normungsorganisation erfüllen und die Norm getestet wurde, sollte die Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(30)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Erarbeitung der Norm und der sonstigen Dokumente der Normung entsprechen den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. In Anbetracht der Besonderheiten dieser Richtlinie sollte jedoch festgelegt werden, dass Entscheidungen, die Fundstellen der Norm und die Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen, gemäß dem Prüfverfahren getroffen werden. Dies sollte jedoch nicht die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zu formellen Einwänden gegen harmonisierte Normen berühren.

(31)

Die europäischen Normungsorganisationen überprüfen und aktualisieren Normen regelmäßig, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Da die Entwicklung im IKT-Sektor mit großer Geschwindigkeit voranschreitet, sollte die Kommission die zuständige europäische Normungsorganisation auch beauftragen können, die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu überarbeiten und zu aktualisieren, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen und fortwährende Interoperabilität zu gewährleisten.

(32)

Zur Überprüfung und Aktualisierung der Liste der Syntaxen sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den technischen Entwicklungen oder Marktanforderungen Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass umfassendere Anpassungen erforderlich sind, sollte die Kommission ferner die zuständige europäische Normungsorganisation beauftragen können, die Liste der Syntaxen zu überarbeiten und zu aktualisieren.

(33)

Die Kommission sollte eine Liste von bereits veröffentlichten Syntaxen überprüfen können, wenn sie dies für erforderlich hält, um die uneingeschränkte und fortwährende Interoperabilität zu gewährleisten, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die Anzahl der verwendeten Syntaxen zu beschränken. Dabei sollte die Kommission die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation festgelegte, überprüfte und aktualisierte Liste der Syntaxen berücksichtigen.

(34)

Nach Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und einer Syntax, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist, entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher elektronische Rechnungen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass sie anderen als den eigens in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen (z. B. nationalen oder branchenspezifischen Anforderungen oder zusätzlichen technischen Anforderungen jeglicher Art) nicht entsprechen. Andere zwingende Ablehnungsgründe wie solche, die sich aus den Vertragsbedingungen ergeben, sollten hiervon jedoch unberührt bleiben. In jedem Fall sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber weiterhin vor Bezahlung einer Rechnung prüfen können, ob der Inhalt der elektronischen Rechnung die zugrunde liegende Geschäftstransaktion ordnungsgemäß wiedergibt (zum Beispiel ob der Rechnungsbetrag korrekt ist) und ob die Rechnung an den richtigen Empfänger gerichtet ist. Die Verpflichtung gemäß dieser Richtlinie, elektronische Rechnungen nicht abzulehnen, lässt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unberührt.

(35)

Diese Richtlinie sollte ausschließlich die Rechnungsempfänger, also die öffentlichen Auftraggeber, zentralen Beschaffungsstellen und Auftraggeber, zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichten. Sie sollte nicht das Recht des Absenders der Rechnung berühren, frei zu entscheiden, ob er seine Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, nach nationalen oder anderen technischen Normen oder im Papierformat stellt. Allerdings sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass bei öffentlichen Aufträgen nur elektronische Rechnungen gestellt werden dürfen. Entscheidet sich der Absender dafür, die Rechnung nach der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu stellen, so sollte der Empfänger nur dann zur Entgegennahme und Verarbeitung verpflichtet sein, wenn die Rechnung unter Verwendung einer Syntax gestellt wurde, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist. Dies sollte nicht die Möglichkeiten des Absenders berühren, die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, um die Rechnung von seiner eigenen Syntax in eine in der Liste aufgeführte Syntax übersetzen zu lassen.

(36)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) konsultiert worden und hat am 11. November 2013 eine Stellungnahme (15) abgegeben. In seiner Stellungnahme hat er seine Empfehlungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Datenschutzes bei der Anwendung dieser Richtlinie veröffentlicht. Diese Empfehlungen sollten bei der Erarbeitung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber berücksichtigt werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass bestehende Rechtsvorschriften zum Datenschutz auch im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung Anwendung finden und dass auf den Schutz der Privatsphäre geachtet werden muss, wenn personenbezogene Daten zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken veröffentlicht werden.

(37)

Da die Richtlinie 2006/112/EG Vorschriften über die Rechnungsstellung — einschließlich der elektronischen Rechnungsstellung — enthält, sollte ihre Beziehung zu der vorliegenden Richtlinie geklärt werden. Die vorliegende Richtlinie hat ein anderes Ziel und einen anderen Anwendungsbereich als die Richtlinie 2006/112/EG und berührt daher nicht die darin enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke. Insbesondere betrifft Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG Beziehungen zwischen Handelsparteien und zielt darauf ab sicherzustellen, dass die Verwendung elektronischer Rechnungen dem Empfänger nicht durch den Absender vorgeschrieben werden kann. Dies sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber dazu zu verpflichten, unter bestimmten Bedingungen elektronische Rechnungen entgegenzunehmen.

(38)

Damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die technischen Maßnahmen, die nach Einführung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und nach Billigung der Liste der Syntaxen erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, ordnungsgemäß vorbereiten und treffen können, sollte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer raschen Umsetzung der elektronischen Rechnungsstellung eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union als gerechtfertigt betrachtet werden. Abweichend von dieser allgemeinen Umsetzungsfrist und um die Verwendung der elektronischen Rechnungsstellung durch bestimmte öffentliche Auftraggeber wie lokale und regionale öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie für subzentrale öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bis 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben können. Diese Möglichkeit der Aufschiebung der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht für zentrale Beschaffungsstellen gelten.

(39)

Damit öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen dieser Richtlinie leichter umsetzen können, sollte die Kommission sicherstellen, dass Mitgliedstaaten in vollem Umfang und regelmäßig darüber informiert werden, wie die Arbeit der zuständigen europäischen Normungsorganisationen an der Norm und den diesbezüglichen Dokumenten der Normung voranschreitet. Dies sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Vorbereitungen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Umsetzung innerhalb der vereinbarten Fristen abgeschlossen werden kann.

(40)

Da die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber sowohl elektronische Rechnungen, die anderen Normen als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, als auch Papierrechnungen werden akzeptieren dürfen, sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, erlegt diese Richtlinie den Unternehmen, einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (16), keine zusätzlichen Kosten oder Belastungen auf. Darüber hinaus sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, die Kosten der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung für ihre Nutzer, insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, zu minimieren, um ihre Verbreitung in der gesamten Europäischen Union zu erleichtern.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen sowie kleinerer öffentlicher Auftraggeber und Auftraggeber Rechnung tragen und allen öffentlichen Auftraggebern, Auftraggebern und Zulieferern die für die Nutzung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung erforderliche Unterstützung bieten. Außerdem sollten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen Schulungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(42)

Zur Erleichterung der technischen und verfahrenstechnischen Anpassungen, die von allen an der Vergabe öffentlicher Aufträge beteiligten Parteien vorgenommen werden müssen, um die erfolgreiche Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich Strukturfondshilfen für alle öffentlichen Auftraggeber, Auftraggeber und kleinen und mittleren Unternehmen, die für eine solche Förderung in Betracht kommen, bereitstellen.

(43)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung, die Beschränkung und die Überprüfung der Liste der Syntaxen sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Für den Erlass der Durchführungsrechtsakte betreffend die Liste der Syntaxen sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da sie dazu dienen, die Anwendung der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung zu erleichtern und die Interoperabilität und rasche Anpassung an technische Entwicklungen zu gewährleisten. Auch für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, die Einwände gegen die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung betreffen, sollte das Prüfverfahren angewandt werden, da diese Rechtsakte Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Entgegennahme und Verarbeitung elektronischer Rechnungen haben könnten.

(44)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Marktzutrittsschranken und Handelshemmnisse, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Normen ergeben, zu beseitigen und Interoperabilität zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG, der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU fallenden Aufträgen ausgestellt wurden.

Diese Richtlinie gilt nicht für elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallenden Aufträgen ausgestellt wurden, wenn die Auftragsvergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern und sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„elektronische Rechnung“ eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht;

2.

„Kernelemente einer elektronischen Rechnung“ eine Reihe wesentlicher Informationsbestandteile, die in einer elektronischen Rechnung enthalten sein müssen und für die grenzübergreifende Interoperabilität unerlässlich sind, darunter auch die Informationen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften erforderlich sind;

3.

„semantisches Datenmodell“ eine strukturierte und logisch verknüpfte Reihe von Begriffen und ihren Bedeutungen, die die Kernelemente einer elektronischen Rechnung wiedergibt;

4.

„Syntax“ die maschinenlesbare Sprache oder den Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird;

5.

„Syntax-Vorgaben“ Leitfäden für die Darstellung eines semantischen Datenmodells für eine elektronische Rechnung in den verschiedenen Syntaxen;

6.

„öffentliche Auftraggeber“ öffentliche Auftraggeber im Sinne, des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU;

7.

„subzentrale öffentliche Auftraggeber“ subzentrale öffentliche Auftraggeber im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/24/EU;

8.

„zentrale Beschaffungsstelle“ eine zentrale Beschaffungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU;

9.

„Auftraggeber“ Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 17 der Richtlinie 2009/81/EG, des Artikels 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU;

10.

„internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

11.

„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

Artikel 3

Einführung einer europäischen Norm

(1)   Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation mit der Erarbeitung einer europäischen Norm für das semantische Datenmodell für die Kernelemente einer elektronischen Rechnung (im Folgenden „europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung“).

Die Kommission schreibt vor, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung mindestens folgenden Kriterien zu genügen hat:

Sie ist technologieneutral;

sie ist mit den maßgeblichen internationalen Normen für die elektronische Rechnungsstellung vereinbar;

sie berücksichtigt den notwendigen Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, das Konzept des Datenschutzes durch Technik sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbegrenzung;

sie steht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG in Einklang;

sie ermöglicht die Einrichtung zweckmäßiger, benutzerfreundlicher, flexibler und kosteneffizienter Systeme zur elektronischen Rechnungsstellung;

sie muss die speziellen Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von subzentralen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern berücksichtigen;

sie muss sich für die Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eignen.

Die Kommission beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation, eine Liste mit einer begrenzten Anzahl von Syntaxen vorzulegen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, den geeigneten Syntax-Vorgaben sowie den Leitfäden für die Interoperabilität der Übermittlung entsprechen, damit die Anwendung der Norm erleichtert wird.

Die Aufträge werden nach dem in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 beschriebenen Verfahren angenommen.

Im Rahmen der Arbeiten der zuständigen europäischen Normungsorganisation zur Entwicklung der Norm und innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist wird die Norm auf ihre praktische Anwendbarkeit für den Endnutzer getestet. Die Kommission trägt die Gesamtverantwortung für das Testen und stellt sicher, dass während der Durchführung des Tests insbesondere die Kriterien der Praxistauglichkeit, der Benutzerfreundlichkeit und der etwaigen Kosten für die Umsetzung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse des Tests vor.

(2)   Wenn die gemäß dem in Absatz 1 genannten Auftrag erarbeitete europäische Norm für die europäische Rechnungsstellung die Anforderungen des Auftrags erfüllt und eine Testphase nach Absatz 1 Unterabsatz 5 abgeschlossen wurde, veröffentlicht die Kommission die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit der gemäß dem Auftrag nach Absatz 1 erstellten Liste einer begrenzten Anzahl von Syntaxen. Diese Veröffentlichung ist bis zum 27. Mai 2017 abzuschließen.

Artikel 4

Formale Einwände gegen die europäische Norm

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht voll entspricht, setzt der Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis, und die Kommission entscheidet,

a)

die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

b)

die Fundstellen der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die betreffende Liste von Syntaxen im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3)   Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung oder der betreffenden Liste von Syntaxen.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Entscheidungen werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Pflege und Fortwicklung der europäischen Norm und der Liste von Syntaxen

(1)   Um technologische Entwicklungen zu berücksichtigen und die vollständige und fortwährende Interoperabilität bei der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu gewährleisten, kann die Kommission

a)

die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung aktualisieren oder überarbeiten;

b)

die von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste von Syntaxen aktualisieren oder überarbeiten.

(2)   Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe a zu treffen, so beauftragt sie die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.

(3)   Artikel 4 findet auf alle Aktualisierungen oder Überarbeitungen nach Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.

(4)   Beschließt die Kommission, die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b zu treffen, so geht sie entweder gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 vor oder sie beauftragt die zuständige europäische Normungsorganisation. Diese Beauftragung erfolgt gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1, ohne dass die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Fristen Anwendung finden.

Artikel 6

Kernelemente einer elektronischen Rechnung

Die Kernelemente einer elektronischen Rechnung umfassen unter anderem

a)

Prozess- und Rechnungskennungen,

b)

Rechnungszeitraum,

c)

Informationen über den Verkäufer,

d)

Informationen über den Käufer,

e)

Informationen über den Zahlungsempfänger,

f)

Informationen über den Steuervertreter des Verkäufers,

g)

Auftragsreferenz,

h)

Lieferungsdetails,

i)

Anweisungen zur Ausführung der Zahlung,

j)

Informationen über Zu- oder Abschläge,

k)

Informationen zu den einzelnen Rechnungszeilenposten,

l)

Rechnungsgesamtbeträge,

m)

MwSt.-Aufschlüsselung.

Artikel 7

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung, deren Fundstelle nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlicht wurde, und einer der Syntaxen auf der nach Artikel 3 Absatz 2 veröffentlichten Liste entsprechen.

Artikel 8

Datenschutz

(1)   Diese Richtlinie berührt nicht das geltende Unions- und nationale Recht zum Datenschutz.

(2)   Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Unions- oder nationalen Rechts und unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG dürfen die für die elektronische Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden.

(3)   Unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Modalitäten der zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken erfolgenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang stehen.

Artikel 9

Verwendung elektronischer Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke

Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 27. November 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Abweichend von Absatz 1 erlassen, veröffentlichen und wenden die Mitgliedstaaten spätestens 18 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union die Vorschriften an, die erforderlich sind, um der in Artikel 7 vorgesehenen Verpflichtung zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können die in Unterabsatz 1 genannte Anwendung in Bezug auf ihre subzentralen öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber um bis höchstens 30 Monate nach Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung im Amtsblatt der Europäischen Union aufschieben.

Bei der Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union den Endtermin für das Inkraftsetzen der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Binnenmarkt und auf die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Frist für den größtmöglichen Aufschub, der subzentralen Auftraggebern in Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 gesetzt wurde, darüber Bericht. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen bei.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D.KOURKOULAS


(1)  ABl. C 79 vom 6.3.2014, S. 67.

(2)  Stellungnahme vom 28. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.

(4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(5)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(6)  Beschluss der Kommission vom 2. November 2010 zur Einsetzung des Europäischen Stakeholder-Forums für elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) (ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 13).

(7)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

(8)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Erteilung von Konzessionsverträgen (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347vom 11.12.2006, S. 1).

(12)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)  Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(15)  ABl. C 38 vom 8.2.2014, S. 2.

(16)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 452/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr die einschlägigen Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) einhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gilt nicht für Flüge von Drittlandsbetreibern über das den Bestimmungen des Vertrags unterliegende Hoheitsgebiet.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass Drittlandsbetreiber, wenn einschlägige ICAO-Normen nicht vorhanden sind, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen der Anhänge I, III, IV und gegebenenfalls des Anhangs Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen müssen, sofern diese Anforderungen den aufgrund internationaler Übereinkünfte bestehenden Rechten dritter Länder nicht zuwiderlaufen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 schreibt vor, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) Genehmigungen erteilt und die von ihr erteilten Genehmigungen laufend überwacht. Diese Genehmigungen sind eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments durch den jeweiligen EU-Mitgliedstaat im Rahmen bestehender Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern.

(5)

Für die Zwecke von Erstgenehmigungen und der laufenden Überwachung muss die Agentur Bewertungen vornehmen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Fortbestehen eines Verstoßes zu verhindern.

(6)

Das Verfahren für die Genehmigung von Drittlandsbetreibern sollte einfach, angemessen, kostengünstig und wirksam sein und die Ergebnisse des Programms der ICAO zur Auditierung der Sicherheitsaufsicht (USOAP), von Vorfeldinspektionen und sonstiger anerkannter Informationen über Sicherheitsaspekte bezüglich Drittlandsbetreibern berücksichtigen.

(7)

Bewertungen von Drittlandsbetreibern, gegen die eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verhängt wurde, können auch ein Audit vor Ort beim Betreiber umfassen. Für die Zwecke der Aufhebung der Aussetzung einer Genehmigung kann die Agentur eine Überprüfung des Drittlandsbetreibers in Betracht ziehen.

(8)

Um einen reibungslosen Übergang und ein hohes Niveau der Sicherheit der Zivilluftfahrt in der Europäischen Union zu gewährleisten, müssen Durchführungsmaßnahmen die im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation vereinbarten Empfehlungen und Leitlinien berücksichtigen.

(9)

Der Luftfahrtindustrie und der Verwaltung der Agentur muss ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neuen Rechtsvorschriften und dafür eingeräumt werden, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gültigkeit von Betriebserlaubnissen oder gleichwertigen Dokumenten, die von einem Mitgliedstaat für Flüge in/aus sein/seinem Hoheitsgebiet oder innerhalb seines Hoheitsgebiets ausgestellt wurden, anerkennen können.

(10)

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses vereinbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Drittlandsbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) tätig sind, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einschließlich Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, die Berechtigungen und Verpflichtungen der Inhaber von Genehmigungen sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Alternative Nachweisverfahren“ (Alternative Means of Compliance): Verfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) darstellen, oder solche, die neue Mittel vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat.

2.

„Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr“ (Commercial Air Transport Operation): Betrieb von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen.

3.

„Flug“ (Flight): Ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz.

4.

„Drittlandsbetreiber“ (Third Country Operator): Jeder Betreiber, der ein von einem Drittland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis besitzt.

Artikel 3

Genehmigungen

Drittlandsbetreiber dürfen Luftfahrzeuge für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs in das, aus dem oder innerhalb des den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden Hoheitsgebiet(s) nur betreiben, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur gemäß Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

2.   Abweichend von Absatz 1 zweiter Unterabsatz führen Mitgliedstaaten, die zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung Betriebserlaubnisse oder gleichwertige Dokumente an Drittlandsbetreiber gemäß ihrer einzelstaatlichen Gesetzgebung ausstellen, diese Praxis fort. Die Drittlandsbetreiber halten den Geltungsbereich und die Berechtigungen ein, die in der Erlaubnis oder dem gleichwertigen vom Mitgliedstaat ausgestellten Dokument festgelegt sind, bis die Agentur eine Entscheidung gemäß Anhang 2 dieser Verordnung getroffen hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur über die Erteilung solcher Betriebserlaubnisse oder gleichwertiger Dokumente.

Nach dem Datum, zu dem die Agentur für den entsprechenden Drittlandsbetreiber eine Entscheidung getroffen hat, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, führt der Mitgliedstaat bei der Erteilung von Betriebserlaubnissen keine Sicherheitsbewertung dieses Drittlandsbetreibers gemäß seinem einzelstaatlichen Recht mehr durch.

3.   Drittlandsbetreiber, die zum Datum des Inkrafttretens im Besitz einer Betriebserlaubnis oder eines gleichwertigen Dokuments sind, reichen einen Antrag auf Genehmigung spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Agentur ein. Dem Antrag sind Informationen über Betriebserlaubnisse beizufügen, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden.

4.   Nach Eingang eines Antrags bewertet die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen durch den Drittlandsbetreiber. Die Bewertung muss spätestens 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).


ANHANG 1

TEIL-TCO

DRITTLANDSBETREIBER (THIRD COUNTRY OPERATORS)

ABSCHNITT I

Allgemeine Anforderungen

TCO.100   Geltungsbereich

In diesem Anhang (nachstehend „Teil-TCO“) werden die Anforderungen festgelegt, die von einem Drittlandsbetreiber zu erfüllen sind, der im gewerblichen Luftverkehr in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) tätig ist, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

TCO.105   Nachweisverfahren

a)

Ein Drittlandsbetreiber kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und des Teils-TCO zu erreichen.

b)

Möchte ein einer Genehmigung unterliegender Drittlandsbetreiber ein alternatives Nachweisverfahren verwenden, das von den AMC der Agentur abweicht, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO zu erreichen, hat er der Agentur das Verfahren vor der Umsetzung einschließlich einer vollständigen Beschreibung mitzuteilen. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Der Drittlandsbetreiber darf diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Agentur und nach Eingang der in ART.105 des Anhangs 2 (nachstehend „Teil-ART“) vorgeschriebenen Mitteilung umsetzen.

TCO.110   Risikomindernde Maßnahmen

a)

Wenn der Betreiberstaat oder der Eintragungsstaat Abweichungen gegenüber den ICAO-Normen gemeldet hat, die von der Agentur gemäß ART.200 Buchstabe d des Teils-ART benannt wurden, kann der Drittlandsbetreiber risikomindernde Maßnahmen vorschlagen, durch die eine Einhaltung des Teils-TCO erreicht wird.

b)

Der Drittlandsbetreiber hat der Agentur nachzuweisen, dass diese Maßnahmen ein der Norm, gegenüber der Abweichungen gemeldet wurden, gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

TCO.115   Zugang

a)

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass jede von der Agentur oder dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eines seiner Luftfahrzeuge gelandet ist, ermächtigte Person mit oder ohne vorherige Ankündigung jederzeit an Bord eines solchen Luftfahrzeugs gehen darf, um

1.

die an Bord mitzuführenden Handbücher und Dokumente zu prüfen und Inspektionen durchzuführen, um die Einhaltung des Teils-TCO zu gewährleisten oder

2.

eine der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) genannten Vorfeldinspektionen durchzuführen.

b)

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass von der Agentur ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung des Teils-TCO zu überzeugen.

ABSCHNITT II

Flugbetrieb

TCO.200   Allgemeine Anforderungen

a)

Der Drittlandsbetreiber muss Folgendes einhalten:

1.

die einschlägigen Normen der Anhänge des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, insbesondere der Anhänge 1 (Lizenzierung von Luftfahrtpersonal), 2 (Luftverkehrsregeln), 6 (Betrieb von Luftfahrzeugen, Teil I (Internationaler gewerblicher Luftverkehr — Flugzeuge) bzw. Teil III (Internationaler Flugbetrieb — Hubschrauber)), 8 (Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen), 18 (Gefährliche Güter) und 19 (Sicherheitsmanagement),

2.

die risikomindernden Maßnahmen, die von der Agentur gemäß ART.200 Buchstabe d akzeptiert wurden,

3.

die relevanten Anforderungen des Teils-TCO und

4.

die einschlägigen EU-Luftverkehrsregeln.

b)

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge, die für Flüge in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) eingesetzt werden, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, betrieben werden gemäß

1.

seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) und den entsprechenden Betriebsvoraussetzungen und

2.

der Genehmigung, die im Einklang mit dieser Verordnung erteilt wurde, sowie im Rahmen des Geltungsbereichs und der Berechtigungen, die in den der Genehmigung beigefügten Spezifikationen festgelegt sind.

c)

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass für ein Luftfahrzeug, das für Flüge in die, aus der oder innerhalb der Union eingesetzt wird, ein Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) vorliegt, das ausgestellt oder validiert wurde von

1.

dem Eintragungsstaat oder

2.

dem Betreiberstaat, sofern der Betreiberstaat und der Eintragungsstaat eine Übereinkunft gemäß Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geschlossen haben, mit der die Zuständigkeit für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses übertragen wurde.

d)

Der Drittlandsbetreiber muss der Agentur auf Verlangen alle Informationen vorlegen, die für die Überprüfung der Einhaltung des Teils-TCO zweckdienlich sind.

e)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) hat der Drittlandsbetreiber der Agentur ohne unangemessene Verzögerung jeden Unfall gemäß der Definition in ICAO-Anhang 13 zu melden, an dem ein im Rahmen seines AOC betriebenes Luftfahrzeug beteiligt ist.

TCO.205   Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung

Beim Flugbetrieb innerhalb des Luftraums über dem unter den Vertrag fallenden Hoheitsgebiet muss der Drittlandsbetreiber seine Luftfahrzeuge mit derjenigen Navigations-, Kommunikations- und Überwachungsausrüstung ausstatten, die in diesem Luftraum vorgeschrieben ist, und sie damit betreiben.

TCO.210   Mitzuführende Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen

Der Drittlandsbetreiber hat sicherzustellen, dass alle Dokumente, Handbücher und Aufzeichnungen, die an Bord mitgeführt werden müssen, gültig und auf dem neuesten Stand sind.

TCO.215   Vorlage von Unterlagen, Handbüchern und Aufzeichnungen

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von einer von der Agentur oder von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug gelandet ist, ermächtigten Person hierzu aufgefordert wurde, dieser Person die Unterlagen, Handbücher und Aufzeichnungen vorlegen, die an Bord mitgeführt werden müssen.

ABSCHNITT III

Genehmigung für Drittlandsbetreiber

TCO.300   Antrag auf Genehmigung

a)

Vor Aufnahme des Flugbetriebs im gewerblichen Luftverkehr gemäß Teil-TCO muss der Drittlandsbetreiber eine Genehmigung beantragen, die von der Agentur ausgestellt wird, und in deren Besitz sein.

b)

Ein Antrag auf Genehmigung ist

1)

mindestens 30 Tage vor dem Datum der beabsichtigten Aufnahme des Flugbetriebs und

2)

in der von der Agentur festgelegten Form und Art und Weise zu stellen.

c)

Unbeschadet einschlägiger bilateraler Abkommen muss der Antragsteller der Agentur alle Informationen vorlegen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der vorgesehene Flugbetrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen von TCO.200 Buchstabe a durchgeführt wird. Diese Informationen umfassen Folgendes:

1.

den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag,

2.

den eingetragenen Namen, den Firmennamen, die Anschrift und die Postanschrift des Antragstellers,

3.

eine Kopie des AOC des Antragstellers und der entsprechenden Betriebsvoraussetzungen oder ein gleichwertiges Dokument, mit dem die Fähigkeit des Inhabers bescheinigt wird, den vorgesehenen Flugbetrieb durchzuführen, ausgestellt vom Betreiberstaat,

4.

die gültige Gründungsurkunde oder Gewerbeanmeldung des Antragstellers oder ein ähnliches Dokument des Handelsregisters im Land des Hauptgeschäftssitzes;

5.

den vorgeschlagenen Anfangstermin, die Art und den geografischen Bereich des Flugbetriebs.

d)

Falls notwendig, kann die Agentur auch andere zusätzliche einschlägige Unterlagen, Handbücher oder Sondergenehmigungen anfordern, die vom Betreiberstaat oder Eintragungsstaat ausgestellt oder genehmigt wurden.

e)

Für diejenigen Luftfahrzeuge, die nicht in einem Betreiberstaat registriert sind, kann die Agentur Folgendes anfordern:

1.

Einzelheiten des Mietvertrags für alle so betriebenen Luftfahrzeuge und

2.

falls zutreffend, eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Betreiberstaat und dem Eintragungsstaat gemäß Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, die das Luftfahrzeug abdeckt.

TCO.305   Bedarfsflugverkehr — einmalige Mitteilung

a)

Abweichend von TCO.300 Buchstabe a kann ein Drittlandsbetreiber Ambulanzflüge oder einen Bedarfsflug oder eine Reihe von Bedarfsflügen aufgrund einer unvorhergesehenen dringenden betrieblichen Erfordernis ohne vorherige Genehmigung durchführen, sofern er

1.

dies der Agentur vor dem vorgesehenen Datum des ersten Fluges in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise mitteilt,

2.

keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) unterliegt und

3.

innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung an die Agentur gemäß TCO.300 eine Genehmigung beantragt.

b)

Die in der unter Buchstabe a Nummer 1 vorgeschriebenen Mitteilung genannten Flüge dürfen höchstens innerhalb von sechs aufeinander folgenden Wochen im Anschluss an die Mitteilung, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Agentur über den Antrag nach Teil-ART entschieden hat.

c)

Ein Betreiber darf nur einmal alle 24 Monate eine solche Mitteilung übermitteln.

TCO.310   Berechtigungen eines Genehmigungsinhabers

Die Berechtigungen des Betreibers sind in den der Genehmigung beigefügten Spezifikationen aufzuführen und dürfen die vom Betreiberstaat gewährten Berechtigungen nicht überschreiten.

TCO.315   Änderungen

a)

Mit Ausnahme der gemäß ART.210 Buchstabe c vereinbarten Änderungen bedürfen Änderungen, die sich auf die Bestimmungen einer Genehmigung oder die dieser beigefügten Spezifikationen auswirken, der vorherigen Genehmigung der Agentur.

b)

Der Antrag auf vorherige Genehmigung durch die Agentur ist vom Drittlandsbetreiber mindestens 30 Tage vor dem Datum der Umsetzung der beabsichtigten Änderung zu stellen.

Der Drittlandsbetreiber hat der Agentur die Informationen gemäß TCO.300 vorzulegen, soweit sich diese auf die Änderung beziehen.

Nachdem er einen Antrag auf eine Änderung gestellt hat, hat der Drittlandsbetreiber den Flugbetrieb gemäß den von der Agentur nach ART.225 Buchstabe b vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

c)

Über alle Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, ist entsprechend der Vereinbarung gemäß ART.210 Buchstabe c die Agentur vor der Durchführung der Änderung zu benachrichtigen.

TCO.320   Fortdauernde Gültigkeit

a)

Die Genehmigung bleibt gültig, sofern

1.

der Drittlandsbetreiber die einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO einhält. (Die Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß TCO.325 sind zu berücksichtigen.);

2.

das AOC oder ein gleichwertiges Dokument, das vom Betreiberstaat ausgestellt wurde, und ggf. die entsprechenden Betriebsvoraussetzungen gültig sind;

3.

der Agentur Zugang zum Drittlandsbetreiber gemäß TCO.115 gewährt wird;

4.

gegen den Drittlandsbetreiber keine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergangen ist;

5.

die Genehmigung nicht zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen wurde;

6.

der Drittlandsbetreiber im Rahmen der Genehmigung alle 24 Kalendermonate mindestens einen Flug in das, aus dem oder innerhalb des Hoheitsgebiet(s) durchgeführt hat, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt.

b)

Nach Rückgabe oder Widerruf ist die Genehmigung unverzüglich an die Agentur zurückzugeben.

TCO.325   Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über von der Agentur gemachte Beanstandungen nach ART.230 hat der Drittlandsbetreiber

a)

der Grundursache für die Nichteinhaltung nachzugehen,

b)

einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen, um die Grundursache der Nichteinhaltung innerhalb einer akzeptablen Frist zu beheben, und diesen der Agentur vorzulegen;

c)

die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb einer mit dieser vereinbarten Frist gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 nachzuweisen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1). Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).


ANHANG 2

TEIL-ART

ANFORDERUNGEN AN BEHÖRDEN BEZÜGLICH DER GENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSBETREIBER

ABSCHNITT I

Allgemeines

ART.100   Geltungsbereich

In diesem Anhang (Teil-ART) sind die administrativen Anforderungen festgelegt, die von Mitgliedstaaten und der Agentur einzuhalten sind, insbesondere in Bezug auf

a)

die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Drittlandsbetreiber, die im gewerblichen Luftverkehr tätig sind, und

b)

die Überwachung dieser Betreiber.

ART.105   Alternative Nachweisverfahren

Die Agentur hat alle alternativen Nachweisverfahren, die von Drittlandsbetreibern vorgeschlagen werden, gemäß TCO.105 Buchstabe b mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Drittlandsbetreibers zu überprüfen.

Stellt die Agentur fest, dass die alternativen Nachweisverfahren dem Teil-TCO entsprechen, muss sie dem Antragsteller unverzüglich mitteilen, dass diese umgesetzt werden dürfen, und ändert gegebenenfalls die Genehmigung des Antragstellers entsprechend.

ART.110   Informationsaustausch

a)

Die Agentur muss die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie

1.

einen Antrag auf Genehmigung ablehnt,

2.

eine Einschränkung aufgrund von Sicherheitsbedenken auferlegt oder eine Genehmigung aussetzt oder widerruft.

b)

Die Agentur muss die Mitgliedstaaten über die bei ihr gemäß TCO.305 eingegangenen Mitteilungen innerhalb eines Arbeitstages nach deren Eingang unterrichten.

c)

Die Agentur hat den Mitgliedstaaten regelmäßig eine aktualisierte Übersicht über die von ihr erteilten, eingeschränkten, geänderten, ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.

d)

Die Mitgliedstaaten müssen die Agentur unterrichten, wenn sie beabsichtigen, eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zu ergreifen.

ART.115   Führung von Aufzeichnungen

a)

Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit bezüglich folgender Aspekte einrichten:

1.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;

2.

der ausgestellten Genehmigungen für Drittlandsbetreiber oder Mitteilungen, die von diesen eingegangen sind;

3.

der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über Drittlandsbetreiber, die im Besitz von Genehmigungen sind;

4.

der Beanstandungen, der vereinbarten Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;

5.

ergriffener Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich von der Agentur verhängter Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;

6.

der von der Agentur auferlegten Umsetzung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und

7.

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 18 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b)

Alle Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

ABSCHNITT II

Genehmigung, Überwachung und Durchsetzung

ART.200   Verfahren der erstmaligen Beurteilung — Allgemeines

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung gemäß TCO.300 hat die Agentur die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen des Teils-TCO durch den Drittlandsbetreiber zu bewerten.

b)

Die erstmalige Bewertung ist innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags oder 30 Tage vor dem Datum der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs abzuschließen, je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Ist für die erstmalige Bewertung eine weitere Bewertung oder ein Audit erforderlich, ist die Bewertungsfrist um die Dauer der weiteren Bewertung oder des Audits zu verlängern.

c)

Grundlage der erstmaligen Bewertung sind:

1.

vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Daten und Unterlagen;

2.

einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden;

3.

einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich des Ergebnisses der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden, und

4.

Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission (1).

d)

Die Agentur hat in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten diejenigen ICAO-Normen zu benennen, für die sie risikomindernde Maßnahmen akzeptieren kann, wenn der Betreiber- oder der Eintragungsstaat eine Abweichung gegenüber den ICAO-Normen gemeldet hat. Die Agentur muss diese risikomindernden Maßnahmen akzeptieren, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diese Maßnahmen ein der Norm, gegenüber der Abweichungen gemeldet wurden, gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

e)

Kann die Agentur während der erstmaligen Bewertung kein ausreichendes Vertrauen in den Drittlandsbetreiber und/oder den Betreiberstaat begründen,

1.

muss sie den Antrag ablehnen, wenn das Ergebnis der Bewertung erwarten lässt, dass eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung führen wird oder

2.

sie muss weitere Bewertungen in dem Umfang durchführen, der erforderlich ist, um sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Betrieb unter Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durchgeführt wird.

ART.205   Verfahren der erstmaligen Bewertung — Drittlandsbetreiber, gegen die eine Betriebsuntersagung verhängt wurde

a)

Bei Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Betreibers, gegen den eine Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt wurde, hat die Agentur das in ART.200 genannte Bewertungsverfahren anzuwenden.

b)

Wurde gegen den Betreiber eine Betriebsuntersagung verhängt, weil der Betreiberstaat keine angemessene Aufsicht geführt hat, muss die Agentur die Kommission im Hinblick auf eine weitere Bewertung des Betreibers und des Betreiberstaates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterrichten.

c)

Die Agentur muss ein Audit durchführen, wenn

1.

der Drittlandsbetreiber dem Audit zustimmt,

2.

nach Maßgabe der Ergebnisse der Bewertungen gemäß Buchstabe a und b die Aussicht besteht, dass das Audit zu einem positiven Ergebnis führen wird und

3.

das Audit beim Drittlandsbetreiber ohne Gefährdung der Sicherheit des Personals der Agentur durchgeführt werden kann.

d)

Das Audit des Drittlandsbetreibers kann eine Bewertung der Aufsicht durch den Betreiberstaat einschließen, wenn Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Aufsicht über den Antragsteller vorliegen.

e)

Die Agentur muss die Kommission über die Ergebnisse des Audits unterrichten.

ART.210   Erteilung einer Genehmigung

a)

Die Agentur hat die Genehmigung einschließlich der zugehörigen Spezifikationen gemäß Anlage I und II zu erteilen, wenn

1.

sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Inhaber eines gültigen AOC oder eines gleichwertigen Dokuments und zugehöriger Betriebsvoraussetzungen ist, die vom Betreiberstaat ausgestellt wurden;

2.

sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber vom Betreiberstaat die Genehmigung erhalten hat, Flugbetrieb in die EU durchzuführen;

3.

sie sich davon überzeugt hat, dass der Drittlandsbetreiber Folgendes nachgewiesen hat:

i)

die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO,

ii)

gegebenenfalls eine transparente, angemessene und rechtzeitige Kommunikation im Zusammenhang mit einer weiteren Bewertung und/oder einem Audit durch die Agentur, und

iii)

gegebenenfalls rechtzeitige und erfolgreiche Abhilfemaßnahmen, die aufgrund einer festgestellten Nichteinhaltung mitgeteilt wurden;

4.

es keine Hinweise auf größere Mängel bezüglich der Fähigkeit des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates gibt, den Betreiber und/oder Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Normen zu zertifizieren und zu überwachen und

5.

der Antragsteller keiner Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 unterliegt.

b)

Die Genehmigung ist auf unbegrenzte Dauer auszustellen.

Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, zu deren Durchführung der Drittlandsbetreiber berechtigt ist, sind in den der Genehmigung beigefügten Spezifikationen festzulegen.

c)

Die Agentur muss mit dem Drittlandsbetreiber den Umfang der Änderungen beim Drittlandsbetreiber vereinbaren, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen.

ART.215   Überwachung

a)

Die Agentur hat Folgendes zu bewerten:

1.

die fortlaufende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durch die Drittlandsbetreiber, die im Besitz einer Genehmigung sind;

2.

gegebenenfalls die Umsetzung der von der Agentur auferlegten Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.

b)

Diese Bewertung hat zu berücksichtigen:

1.

vom Drittlandsbetreiber vorgelegte Sicherheitsunterlagen und -daten,

2.

einschlägige Informationen über die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers einschließlich Vorfeldinspektionsberichten, Informationen, die gemäß ARO.RAMP.145 Buchstabe c gemeldet wurden, anerkannter Industrienormen, Unfallberichten und Durchsetzungsmaßnahmen, die von einem Drittstaat ergriffen wurden,

3.

einschlägige Informationen über die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates bzw. des Eintragungsstaates einschließlich der Ergebnisse der Audits, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder von Sicherheitsüberprüfungsprogrammen des Staates durchgeführt wurden,

4.

Entscheidungen und Untersuchungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 oder gemeinsame Konsultationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 473/2006,

5.

eventuell durchgeführte vorherige Bewertungen oder Audits und

6.

hat der Agentur die erforderlichen Informationen zu liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der in ART.235 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind.

c)

Der Umfang der in den Buchstaben a und b definierten Überwachung ist auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen festzulegen.

d)

Gibt es auf der Grundlage der verfügbaren Informationen Hinweise darauf, dass sich die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers und/oder die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates so weit verschlechtert haben, dass sie die einschlägigen Normen in den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllen, muss die Agentur im erforderlichen Umfang weitere Prüfungen durchführen, um sich zu vergewissern, dass der vorgesehene Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen des Teils-TCO durchgeführt wird.

e)

Die Agentur hat alle Sicherheitsinformationen zu sammeln und zu verarbeiten, die als zweckdienlich für die Überwachung angesehen werden.

ART.220   Überwachungsprogramm

a)

Die Agentur muss ein Überwachungsprogramm erstellen und verwalten, das die Tätigkeiten gemäß ART.215 und gegebenenfalls Unterabschnitt ARO.RAMP umfasst.

b)

Das Überwachungsprogramm ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bisherigen Genehmigungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen zu erarbeiten.

c)

Die Agentur hat in Abständen von höchstens 24 Monaten eine Überprüfung der Drittlandsbetreiber durchzuführen.

Der Zeitraum kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass sich die Sicherheitsleistung des Drittlandsbetreibers und/oder die Aufsichtskapazitäten des Betreiberstaates so weit verschlechtert haben, dass sie die einschlägigen Normen in den Anhängen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt nicht mehr erfüllen.

Die Agentur kann den Zeitraum auf höchstens 48 Monate verlängern, wenn sie festgestellt hat, dass während des letzten Überwachungszeitraums

1.

es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Überwachungsbehörde des Betreiberstaates keine effektive Aufsicht über Betreiber führt, die ihrer Zuständigkeit unterliegen,

2.

der Drittlandsbetreiber in TCO.315 genannte Änderungen kontinuierlich und rechtzeitig gemeldet hat,

3.

keine der in ART.230 Buchstabe b genannten Beanstandungen der Kategorie 1 aufgetreten sind und

4.

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur akzeptierten bzw. verlängerten Zeitraums gemäß ART.230 Buchstabe e Absatz 1 durchgeführt wurden.

d)

Das Überwachungsprogramm muss Aufzeichnungen über das Datum der Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Sitzungen enthalten.

ART.225   Änderungen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die Agentur, beschränkt auf den Umfang der Änderung, das in ART.200 beschriebene Verfahren anwenden.

b)

Die Agentur hat die Bedingungen festzulegen, unter denen der Drittlandsbetreiber im Geltungsumfang seiner Genehmigung während der Änderung den Flugbetrieb durchführen darf, sofern die Agentur nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Genehmigung ausgesetzt werden muss.

c)

Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die Agentur die Informationen in der vom Drittlandsbetreiber gemäß TCO.315 übersandten Benachrichtigung daraufhin überprüfen, ob die einschlägigen Anforderungen eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung:

1.

hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber dies mitzuteilen und einen überarbeiteten Vorschlag anzufordern, mit dem die Anforderungen eingehalten werden, und

2.

bei Verstößen der Kategorie 1 oder Kategorie 2 — soweit zutreffend — gemäß ART.230 bzw. ART.235 zu verfahren.

ART.230   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

a)

Die Agentur muss über ein System verfügen, mit dem sie Beanstandungen auf ihre Sicherheitsrelevanz hin analysieren kann.

b)

Die Agentur hat eine Beanstandung der Kategorie 1 festzustellen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO oder der Bedingungen der Genehmigung festgestellt wird, durch die das Sicherheitsniveau sinkt oder die Sicherheit des Luftverkehrs schwerwiegend gefährdet wird.

Beanstandungen der Kategorie 1 umfassen unter anderem:

1.

die Weigerung, der Agentur während der normalen Betriebszeiten und nach schriftlicher Aufforderung Zutritt zu Einrichtungen des Drittlandsbetreibers gemäß TCO.115 Buchstabe b zu gewähren;

2.

die Umsetzung von Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne eine Genehmigung gemäß ART.210 erhalten zu haben;

3.

die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Genehmigung durch Fälschung von Nachweisen;

4.

die festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Genehmigung.

c)

Die Agentur hat eine Beanstandung der Kategorie 2 festzustellen, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Teils-TCO oder der Bedingungen der Genehmigung festgestellt wird, durch die das Sicherheitsniveau gesenkt oder die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnten.

d)

Im Falle der Feststellung einer Beanstandung im Rahmen der Überwachung hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber unbeschadet zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen die Beanstandung schriftlich mitzuteilen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Grundursache zu verlangen, um ein erneutes Auftreten der festgestellten Nichteinhaltung(en) zu verhindern.

e)

Im Falle von Beanstandungen der Kategorie 2

1.

hat die Agentur dem Drittlandsbetreiber eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen einzuräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist. Nach Ablauf der Frist und vorbehaltlich der Art der Beanstandung kann die Agentur die Frist verlängern, sofern der Agentur ein zufriedenstellender Abhilfemaßnahmenplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und

2.

hat die Agentur die Abhilfemaßnahmen und den vom Drittlandsbetreiber vorgeschlagenen Umsetzungsplan zu bewerten. Kommt die Agentur bei der Bewertung zu dem Ergebnis, dass dieser Plan eine Analyse der Grundursachen und Maßnahmenpläne zur wirksamen Beseitigung oder Eindämmung der Grundursachen und damit Verhinderung eines erneuten Auftretens der Nichteinhaltung(en) enthält, muss sie diese akzeptieren.

Legt ein Drittlandsbetreiber keinen akzeptablen Abhilfeplan vor, wie er in ART.230 Buchstabe e Absatz 1 genannt ist, oder führt er innerhalb des von der Agentur akzeptierten oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, ist die Beanstandung auf Kategorie 1 hochzustufen und es sind die unter ART.235 Buchstabe a genannten Maßnahmen zu ergreifen.

f)

Die Agentur muss alle festgestellten Beanstandungen festhalten und den Betreiberstaat bzw. den Eintragungsstaat darüber benachrichtigen.

ART.235   Einschränkung, Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen

a)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss die Agentur Maßnahmen ergreifen, um die Genehmigung einzuschränken oder auszusetzen, wenn

1.

eine Beanstandung der Kategorie 1 vorliegt,

2.

nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass der Betreiberstaat bzw. der Eintragungsstaat nicht in der Lage ist, die Betreiber und/oder die Luftfahrzeuge gemäß den entsprechenden ICAO-Normen zu zertifizieren und zu überwachen, oder

3.

gegen den Drittlandsbetreiber eine Maßnahme gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergriffen wurde.

b)

Eine Genehmigung ist für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten auszusetzen. Am Ende des Zeitraums von 6 Monaten kann die Agentur den Aussetzungszeitraum um weitere 3 Monate verlängern.

c)

Die Einschränkung oder Aussetzung ist aufzuheben, wenn sich die Agentur davon überzeugen konnte, dass vom Drittlandsbetreiber und/oder vom Betreiberstaat erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt wurden.

d)

Vor der Aufhebung einer Aussetzung hat die Agentur ein Audit des Drittlandsbetreibers durchzuführen, sofern die Bedingungen gemäß ART.205 Buchstabe c erfüllt sind. Falls die Aussetzung auf erhebliche Mängel der Aufsicht über den Antragsteller durch den Betreiberstaat bzw. Eintragungsstaat zurückzuführen ist, kann das Audit eine Bewertung zur Überprüfung der tatsächlichen Behebung dieser Aufsichtsmängel beinhalten.

e)

Die Agentur muss die Genehmigung widerrufen, wenn

1.

die in Buchstabe b genannte Frist abgelaufen ist oder

2.

gegen den Drittlandsbetreiber eine Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt wurde.

f)

Wird im Anschluss an eine in Buchstabe a genannte Einschränkung gegen den Drittlandsbetreiber eine Betriebsbeschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 verhängt, muss die Agentur die Einschränkung aufrechterhalten, bis die Betriebsbeschränkung aufgehoben wurde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Anlage I

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Anlage II

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6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 453/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (ein sogenannter TV-Simulator) in einem Kunststoffgehäuse mit transparenter Abdeckung auf der Vorderseite und Abmessungen von etwa 8 × 7 × 6 cm.

Das Gerät ist mit vier Licht erzeugenden LEDs, einem Quartzkristall, einem Dämmerungssensor, einer Zeitschaltuhr, einer Betriebsmodusanzeige und Bedienknöpfen ausgestattet. Es wird mit einer Stromversorgung gestellt.

Es simuliert ein eingeschaltetes Fernsehgerät, indem es innerhalb eines programmierten Zeitraums zufälliges Lichtflackern unterschiedlicher Stärke und Farbe erzeugt. Es erweckt den Eindruck, dass Personen im Haus sind, um so Einbrecher abzuschrecken.

9405 40 39

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 39.

Das Gerät hat die Funktion, zufälliges Lichtflackern zu erzeugen mit dem alleinigen Zweck, ein eingeschaltetes Fernsehgerät zu simulieren. Da das zufällige Flackern keinen Signalzweck hat, ist eine Einreihung in die Position 8531 als Sichtsignalgerät ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zu Position 8531 des Harmonisierten Systems, Absatz 1).

Da die Ware alle objektiven Merkmale eines Beleuchtungskörpers der Position 9405 aufweist, ist sie in den KN-Code 9405 40 39 als andere elektrische Beleuchtungskörper aus Kunststoffen einzureihen.


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 454/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 der Kommission (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 (3), wird eine Ware, die aus einem Tonfrequenzverstärker und einem Lautsprecher in einem Gehäuse besteht, in den KN-Code 8518 40 80 als elektrischer Tonfrequenzverstärker eingereiht.

(2)

Der Ausschuss für das Harmonisierte System (HS) nahm in seiner 52. Sitzung im September 2013 einen Tarifavis an, wonach eine identische Ware in die HS-Unterposition 8518 22 als zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher) eingereiht wurde.

(3)

Die EU ist durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates (4) Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System (auch Harmonisiertes System oder HS genannt) zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (auch Weltzollorganisation oder WZO genannt) ausgearbeitet wurde.

(4)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat beschlossen, dass die Tarifavise der WZO zur Einreihung von Waren in das HS — wenngleich nicht rechtsverbindlich — bei der Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) doch ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Umfangs der verschiedenen Tarifpositionen der KN sind, sofern sie nicht dem Wortlaut der jeweiligen Position widersprechen (siehe u. a. die Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-206/03 (5), C-15/05 (6) und C-227/11 (7)).

(5)

Im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auf internationaler Ebene und in Anbetracht dessen, dass der Beschluss mit dem Wortlaut der Unterposition 8518 22 im Einklang steht, sollte die EU diesen Tarifavis anwenden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 1066/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013, sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1066/2010 der Kommission vom 19. November 2010 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 9).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(5)  ABl. C 106 vom 30.4.2005, S. 10.

(6)  ABl. C 143 vom 17.6.2006, S. 18.

(7)  ABl. C 126 vom 28.4.2012, S. 3.


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 455/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein auf dem Boden stehender Apparat zur Abgabe von kaltem Wasser (sog. Wasserkühler) mit einer Höhe von etwa 124 cm und einem Gewicht von etwa 100 kg.

Der Apparat verfügt über ein Kühlsystem, bestehend aus einem Kompressor und einem Kondensator.

Er hat eine Fassungsvermögen von 150 l und eine nominale Kühlleistung von 150 l/h, was einer Abgabe von bis zu 750 Gläsern Wasser pro Stunde entspricht. Der Apparat wird mit einer Spannung von 220 V Wechselstrom betrieben.

8418 69 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8418 und 8418 69 00.

Das Kühlen von Wasser ausschließlich zu Trinkzwecken gilt nicht als Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8419 ausgeschlossen.

Der Apparat ist daher in den KN-Code 8418 69 00 als andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung einzureihen (siehe hierzu auch die HS-Erläuterungen zu Position 8418, Abschnitt I, Nummer 2).

2.

Ein auf dem Boden stehender Apparat zur Abgabe von heißem oder kaltem Wasser (sog. Wasserspender) mit einer Höhe von etwa 97 cm und einem Gewicht von etwa 15 kg.

Die Erhitzung erfolgt durch einen integrierten elektrischen Heizwiderstand und die Kühlung durch ein Kühlsystem, bestehend aus einem Kompressor und einem Kondensator.

Das Wasser wird aus einer bei der Gestellung nicht enthaltenen Flasche bereitgestellt.

Der Apparat kann heißes Wasser in einem Temperaturbereich von 85-92 °C mit einer Durchlaufgeschwindigkeit von 5 l/h abgeben. Zudem kann er kaltes Wasser in einem Temperaturbereich von 4-8 °C mit einer Durchlaufgeschwindigkeit von 2 l/h abgeben. Der Apparat wird mit einer Spannung von 220 V Wechselstrom und einer Leistung von 100/550 W betrieben.

8516 10 11

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8516, 8516 10 und 8516 10 11.

Im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist der Apparat seiner Beschaffenheit nach dazu bestimmt, zwei verschiedene Funktionen auszuführen (andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung nach Position 8418 und Elektrische Warmwasserbereiter nach Position 8516). Es ist nicht möglich, die Hauptfunktion des Apparats zu bestimmen, da jede Funktion gleich wichtig für die Verwendung des Apparats ist.

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8516 10 11 als elektrischer Warmwasserbereiter einzureihen.


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 456/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Die Ware (ein sogenanntes „Funksteckdosen-Set“) befindet sich in einer Verpackung mit zwei Funkschaltern und einer Fernbedienung.

Jeder Funkschalter befindet sich in einem eigenen Gehäuse, das aus einer Steckvorrichtung, einer Lerntaste, einem Schalter und einem Funkempfänger besteht und für 230 V Nennspannung und 10 A Nennstrom ausgelegt ist.

Die Lerntaste dient der Synchronisierung zwischen Schaltersteckdose und Fernbedienung. Sie kann auch als manueller Schalter benutzt werden.

Die Fernbedienung verfügt über eine Übertragungsfrequenz von 433,05–434,79 MHz und eine Funkreichweite von ca. 30 m; sie steuert die beiden Schalter unabhängig voneinander.

Die Ware dient dazu, an die Steckdosen angeschlossene Geräte mittels Fernbedienung ein- und auszuschalten.

8536 50 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 80.

Die Fernbedienung steuert die Schalter unabhängig voneinander. Folglich kann die Ware nicht als funktionelle Einheit im Sinne der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI angesehen werden, da die Einzelkomponenten nicht gemeinsam eine genau bestimmte Funktion ausüben.

Angesichts ihrer objektiven Merkmale ist die Funktion der Ware das Ein- und Ausschalten von an den Steckdosen angeschlossenen Geräten mittels einer Fernbedienung. Daher ist eine Einreihung in die Position 8526 als Funkfernsteuergerät ausgeschlossen.

Da die Ware als Funkschalter verwendet wird, wird die Steckvorrichtung als integraler Bestandteil betrachtet, der für den Betrieb notwendig ist. Folglich ist eine Einreihung in die Unterposition 8536 69 90 als Steckvorrichtung ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8536 50 80 als andere Schalter für eine Spannung von 60 V oder mehr einzureihen.


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 457/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein digitales elektronisches Gerät mit einem HDMI-Eingang (HDMI — High-Definition Multimedia Interface) und acht HDMI-Ausgängen (sogenannter aktiver HDMI-Verteiler (Splitter)) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 12 × 6 × 2 cm.

Es unterstützt das HDCP-Protokoll (HDCP — High-bandwidth Digital Content Protection) und wird mit 5 V Gleichstrom betrieben.

Das Gerät wird dazu verwendet, ein HDMI-Eingangssignal ohne Qualitätseinbußen gleichzeitig in acht HDMI-Ausgangssignale mit den gleichen technischen Merkmalen wie das ursprüngliche Eingangssignal aufzuteilen.

Dadurch kann ein aus einer Quelle stammendes HDMI-Signal (z. B. eine Set-Top-Box) gleichzeitig an mehrere Geräte (z. B. Fernsehgeräte) gesendet werden.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Der HDMI-Verteiler (Splitter) ist weder ein Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen noch ein Feld für die Stromverteilung, da er ein Eingangssignal in acht Ausgangssignale teilt und gleichzeitig HDCP-Protokolle verarbeitet. Daher ist eine Einreihung in Position 8536 als Verbindungskästen oder in Position 8537 als Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die Stromverteilung ausgeschlossen.

Da das Gerät eine eigene Funktion hat, die nicht genauer von einer Position des Kapitels 85 erfasst wird, ist es in den KN-Code 8543 70 90 als elektrisches Gerät, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

2.

Ein digitales elektronisches Gerät mit vier HDMI-Eingängen (HDMI — High-Definition Multimedia Interface), einem HDMI-Ausgang und einem Schalter für die Auswahl des Eingangs (sogenannter aktiver HDMI-Umschalter).

Es enthält einen Verstärker für die Aufarbeitung schwacher Signale, 4 LEDs für die Anzeige des gewählten Eingangs und es wird mit 5 V Gleichstrom betrieben.

Das Gerät unterstützt 1080p-Videosignale mit einer Datenübertragungsrate von bis zu 2,5 Gbps und das HDPC-Protokoll (HDCP — High-bandwidth Digital Content Protection) vollständig.

Das Gerät wird für die Auswahl eines HDMI-Eingangs, der mit dem HDMI-Ausgang verbunden werden soll, verwendet. Es ermöglicht die Auswahl von HDMI-Signalen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. DVD-Player, Set-Top-Box), die an ein Gerät, beispielsweise ein Fernsehgerät, angeschlossen werden sollen.

8543 70 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543, 8543 70 und 8543 70 90.

Der HDMI-Umschalter (Switcher) ist weder ein Gerät zum Schließen oder Unterbrechen von elektrischen Stromkreisen noch für die Stromverteilung, da er zwischen HDMI-Eingängen umschaltet (auswählt), die mit einem HDMI-Ausgang verbunden werden sollen, und gleichzeitig das Signal verstärkt sowie die HDCP-Protokolle verarbeitet. Daher ist eine Einreihung in Position 8536 als Schalter oder in Position 8537 als Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die Stromverteilung ausgeschlossen.

Da das Gerät eine eigene Funktion hat, die nicht genauer von einer Position des Kapitels 85 erfasst wird, ist es in den KN-Code 8543 70 90 als elektrisches Gerät, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

3.

Ein Gerät mit vier HDMI-Eingängen (HDMI — High-Definition Multimedia Interface) und einem HDMI-Ausgang (sogenannter passiver HDMI-Umschalter) in einem Gehäuse mit Abmessungen von etwa 18 × 12 × 3 cm.

Es enthält einen sogenannten „multi-station push button switch“ mit vier Tastenschaltern (ein Schalter je Eingang), die fest miteinander verbunden sind. Wird einer der Eingänge ausgewählt, sind die anderen automatisch abgeschaltet.

Das Gerät ist dafür vorgesehen, durch Betätigen einer der Tastenschalter den HDMI-Eingang auszuwählen, der mit dem HDMI-Ausgang verbunden werden soll. Es ermöglicht die Auswahl von HDMI-Signalen aus unterschiedlichen Quellen (z. B. DVD-Player, Set-Top-Box), die an ein Gerät, beispielsweise ein Fernsehgerät, angeschlossen werden sollen.

8536 50 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 80.

Da das Gerät über lediglich einen Schalter verfügt, mit dem jeweils ein Eingang mit dem Ausgang verbunden wird, handelt es sich nicht um ein Feld für die Stromverteilung. Daher ist eine Einreihung in Position 8537 als Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung ausgeschlossen.

Da das Gerät lediglich zum Umschalten dient, was eine in einer Position des Kapitels 85 aufgeführte eigene elektrische Funktion ist, ist es in den KN-Code 8536 50 80 als andere Schalter einzureihen.


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 458/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat zu Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen; die unter Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

Im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein digitales Gerät mit dem Design eines traditionellen Videokameraaufnahmegeräts zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Stand- und Videobildern auf einen internen Speicher oder eine Speicherkarte.

Das Gerät ist ausgestattet mit einem CCD-Sensor mit 0,8 Megapixeln und einem aufklappbaren Sucherdisplay in Form einer Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonalen von etwa 7 cm (2,7 Zoll), der für die Aufnahme von Bildern oder als Display für die Anzeige der aufgezeichneten Bilder verwendet werden kann.

Das Gerät hat folgende Schnittstellen:

Einschub für Speicherkarten,

Composite-Video-Ausgang,

Audio-Ausgang,

USB.

Die maximale Auflösung der Standbilder beträgt 1 600 × 1 200 Pixel (1,92 Megapixel).

Das Gerät kann bis zu 50 Bilder pro Sekunde mit einer maximalen Auflösung von 720 × 576 Pixel aufzeichnen.

Es verfügt bei der Videoaufzeichnung über einen optischen Zoom.

Bei der Gestellung können keine Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden.

8525 80 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 91.

In Anbetracht der objektiven Merkmale des Geräts wie seines Designs und seiner Form, der Tatsache, dass es einen CCD-Sensor mit 0,8 Megapixeln enthält, der Fähigkeit, Videos in einer Qualität von Standard-DVD-Videos (Auflösung von 720 × 576 Pixeln bei 50 Bildern pro Sekunde) aufzuzeichnen und Standbilder von geringer Qualität (maximale Auflösung 1,92 Megapixel) aufzuzeichnen, ist das Aufnehmen und Aufzeichnen die Hauptfunktion des Geräts im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (siehe auch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-193/10, KMB Europe/Hauptzollamt Duisburg (Slg. 2010, S. I-12903, Randnrn. 23, 24 und 25).

Die Tatsache, dass die Kamera Videos mit einer geringeren Auflösung als 800 × 600 Pixel aufzeichnet, ändert nicht die Hauptfunktion des Geräts. Eine Einreihung in die Unterposition 8525 80 30 als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen.

Das Gerät kann nur Ton- und Bildaufnahmen der Fernsehkamera aufzeichnen, und die Möglichkeit, Dateien auf die Kamera zu übertragen, kann nach der Gestellung nicht durch einfache Änderung des Geräts durch einen Benutzer ohne besondere Kenntnisse freigeschaltet werden.

Es ist daher in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegeräte, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, einzureihen.

2.

Ein digitales Gerät mit dem Design eines traditionellen Videokamera-aufnahmegeräts zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Stand- und Videobildern auf einen internen Speicher oder eine Speicherkarte.

Das Gerät ist ausgestattet mit einem CCD-Sensor mit 0,8 Megapixeln und einem aufklappbaren Sucherdisplay in Form einer Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Diagonalen von etwa 7 cm (2,7 Zoll), der für die Aufnahme von Bildern oder als Display für die Anzeige der aufgezeichneten Bilder verwendet werden kann.

Das Gerät hat folgende Schnittstellen:

Einschub für Speicherkarten,

Composite-Video-Ausgang,

Audio-Ausgang,

USB.

Die maximale Auflösung der Standbilder beträgt 1 600 × 1 200 Pixel (1,92 Megapixel).

Das Gerät kann bis zu 50 Bilder pro Sekunde mit einer maximalen Auflösung von 720 × 576 Pixel aufzeichnen.

Es verfügt bei der Videoaufzeichnung über einen optischen Zoom.

Bei der Gestellung können Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden.

8525 80 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99.

In Anbetracht der objektiven Merkmale des Geräts wie seines Designs und seiner Form, der Tatsache, dass es einen CCD-Sensor mit 0,8 Megapixeln enthält, der Fähigkeit, Videos in einer Qualität von Standard-DVD-Videos (Auflösung von 720 × 576 Pixeln bei 50 Bildern pro Sekunde) aufzuzeichnen und Standbilder von geringer Qualität (maximale Auflösung 1,92 Megapixel) aufzuzeichnen, ist das Aufnehmen und Aufzeichnen die Hauptfunktion des Geräts im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (siehe auch den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-193/10, KMB Europe/Hauptzollamt Duisburg (Slg. 2010, S. I-12903, Randnrn. 23, 24 und 25).

Die Tatsache, dass die Kamera Videos mit einer geringeren Auflösung als 800 × 600 Pixel aufzeichnet, ändert nicht die Hauptfunktion des Geräts. Eine Einreihung in die Unterposition 8525 80 30 als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen.

Da das Gerät Videodateien von anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in die Unterposition 8525 80 91 als Videokameraaufzeichnungsgerät, nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8525 80 99 als andere Videokameraaufnahmegeräte einzureihen.


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 459/2014 DER KOMMISSION

vom 29. April 2014

zur Änderung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates (2) wurde Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 geändert und wurden die KN-Codes 8528 59 10, 8528 59 40 und 8528 59 80 durch die KN-Codes 8528 59 20, 8528 59 31, 8528 59 39 und 8528 59 70 ersetzt.

(2)

Bestimmte Verordnungen der Kommission zur Einreihung von Waren, die zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Kombinierten Nomenklatur erlassen wurden, verweisen auf Codes, die nicht mehr bestehen. Diese Verordnungen müssen daher geändert werden, damit sie auf die geltenden Codes verweisen.

(3)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat zu Anhang III dieser Verordnung nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen; die in den Anhängen I, II und IV dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1156/2008 der Kommission (3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 (4), erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2)   Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1172/2008 der Kommission (5), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013, erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(3)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1196/2011 der Kommission (6) erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(4)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission (7) erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 953/2013 des Rates vom 26. September 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 263 vom 5.10.2013, S. 4).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1156/2008 der Kommission vom 20. November 2008 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 9).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1172/2008 der Kommission vom 25. November 2008 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 317 vom 27.11.2008, S. 4).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1196/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 12).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 34).


ANHANG I

„ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos (so genannter digitaler Bilderrahmen) mit den Abmessungen von 17 (L) × 12,9 (B) × 12,3 (T) cm, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse:

einem Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) — mit einer Bildschirmdiagonalen von 13 cm (5,1 Zoll) und einer Auflösung von 320 × 240 Pixeln,

einem Einsteckschlitz für eine SIM (Subscriber Identity Module)-Karte,

einer Infrarotschnittstelle,

einem internen Speicher und,

Einstellknöpfen.

Die Bilder werden mittels einer kompatiblen Vorrichtung (z. B. einem Mobiltelefon, einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder einem digitalen Fotoapparat) über ein Infrarotsignal oder mittels einer SIM-Karte durch MMS (Multimedia Messaging Service) in den internen Speicher des Geräts übertragen.

Die Bilder können auch durch ein Infrarotsignal von dem Gerät auf eine kompatible Vorrichtung übertragen werden.

Das Gerät ist für JPEG und GIF-Dateien mit einer maximalen Auflösung von 1024 × 728 Pixeln geeignet.

Das Gerät kann die Bilder entweder im Einzelbild- oder im Dia-Schau-Modus anzeigen.

Im internen Speicher des Geräts können bis zu 50 Bilder gespeichert werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Da das Gerät zur Ausführung von drei Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Bildern) entworfen wurde, ist es so einzureihen, als bestünde es nur aus der Maschine, die die Hauptfunktion ausführt.

Da das Gerät Bilder anzeigen kann, wird die Funktion eines Monitors als kennzeichnende Hauptfunktion angesehen, bei der es sich um eine eigene, in Position 8528 genannte Funktion handelt.

Die Tatsache, dass die Signale nicht direkt von externen Quellen aus angezeigt werden, schließt eine Einreihung in die Position 8528 nicht aus, da Monitore dieser Position in der Lage sein können, verschiedene Signale aus unterschiedlichen Quellen zu empfangen (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8528, dritter Absatz).

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.

2.

Ein Gerät zur Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Fotos und Videobildern sowie für die Tonaufnahme und -wiedergabe (so genannter digitaler Bilderrahmen) mit den Abmessungen von 33 (L) × 24,1 (B) × 4,1 (T) cm, bestehend aus den folgenden wesentlichen Komponenten in einem einzigen Gehäuse:

einem Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) — mit einer Bildschirmdiagonalen von 25,4 cm (10 Zoll) und einer Auflösung von 800 × 480 Pixel,

einem internen Speicher mit einer Speicherkapazität von 128 MB,

Einsteckschlitzen für Speicherkarten,

eingebauten Lautsprechern,

zwei USB-Schnittstellen sowie

Einstellknöpfen.

Das Gerät ist für folgende Dateiformate geeignet:

Audio: MP3,

Foto: JPEG, GIF,

Video: MPEG1, MPEG4, MOV, AVI.

In die Einsteckschlitze für die Speicherkarten können verschiedene Arten nicht flüchtiger Halbleiterspeicherkarten eingeführt werden.

Die Bilder können entweder im Einzelbild-, im Dia-Schau- oder im Miniatur-Modus angezeigt werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Da das Gerät zur Ausführung von drei Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Aufzeichnung, Wiedergabe und Anzeige von Bildern) entworfen wurde, ist es so einzureihen, als bestünde es nur aus der Maschine, die die Hauptfunktion ausführt.

Angesichts des Designs und der Konzeption des Geräts liegt sein Zweck in der Anzeige von Fotos und Videobildern. Die Aufnahme von Fotos und Videobildern ist als untergeordnete Funktion des Geräts anzusehen. Daher wird die Funktion eines Monitors als Hauptfunktion angesehen, bei der es sich um eine eigene, in Position 8528 genannte Funktion handelt.

Die Tatsache, dass die Signale nicht direkt von externen Quellen aus angezeigt werden, schließt eine Einreihung in die Position 8528 nicht aus, da Monitore dieser Position in der Lage sein können, verschiedene Signale aus unterschiedlichen Quellen zu empfangen (siehe auch Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 8528, dritter Absatz).

Das Gerät kann Signale nicht direkt von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen, da die USB-Schnittstellen nur für die Übertragung von Mediendateien verwendet werden. Eine Einreihung in die Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 31 ist daher ausgeschlossen.

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.“


ANHANG II

„ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Batteriebetriebenes Gerät bestehend aus einem Laserabnehmersystem zur Wiedergabe von Videos und einem Farbmonitor zur Anzeige von Videos (so genannter tragbarer DVD-Player). Seine Abmessungen betragen 19 (L) × 14,2 (B) × 3,7 (H) cm, das Gewicht beträgt 800 g.

Der Monitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besitzt eine Bildschirmdiagonale von 21,6 cm (8,5 Zoll). Das Gerät kann zusammengeklappt und sein Monitor gedreht werden.

Das Gerät verfügt über eingebaute Lautsprecher.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

Steckplatz für Speicherkarten,

einer USB-Schnittstelle,

Composite Video Ein- und Ausgang,

Kopfhörerbuchsen.

Das Gerät kann optische Medien (z. B. CD, DVD) und Halbleiter-Aufzeichnungsträger (z. B. USB-Flash-Speicher) in verschiedenen Audio- und Videoformaten lesen.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Da das Gerät zur Ausführung von zwei Funktionen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI (Wiedergabe und Anzeige von Videos) entworfen wurde, ist es so einzureihen, als bestünde es nur aus der Maschine, die die Hauptfunktion ausführt.

Angesichts des Designs und der Konzeption des Geräts und insbesondere der Größe des Bildschirms, die das Betrachten von Videosequenzen über längere Zeiträume erleichtert, ist die Hauptfunktion des Geräts die Anzeige von Videos.

Das Gerät kann Signale nicht direkt von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine anzeigen, da die USB-Schnittstelle nur für die Übertragung von Mediendateien verwendet wird. Eine Einreihung in die Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 31 ist daher ausgeschlossen.

Daher ist das Gerät in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.“


ANHANG III

„ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Tragbares, akkubetriebenes, brillenförmiges Elektronikgerät zur Anzeige von Bildern (so genannte Videobrille) mit Abmessungen von ca. 15 × 3,5 × 2,5 cm in zusammengefaltetem Zustand.

Das brillenförmige Elektronikgerät besteht aus zwei Flüssigkristallanzeigefeldern (LCD), jeweils mit einer Auflösung von 640 × 480 Pixeln (vergleichbar mit einem virtuellen 80-Zoll-Bildschirm aus 2 m Entfernung betrachtet) und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Tonsignalen, die in einem brillenförmigen Gestell montiert sind.

Das Gerät ist mit folgenden Schnittstellen ausgestattet:

VGA- Anschluss,

Audio/Video-Anschluss (A/V).

Es kann an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine und an Geräte wie Videowiedergabegeräte, Fernsehgeräte oder Spielkonsolen angeschlossen werden.

Es zeigt virtuelle dreidimensionale (3D) Videobilder für Unterhaltungszwecke an.

8528 59 31

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 31.

Da das Gerät keinen Tuner oder eine ähnliche Vorrichtung enthält, die den Empfang von Fernsehsignalen ermöglicht, ist eine Einreihung als Fernsehempfangsgerät in die Unterposition 8528 72 ausgeschlossen.

Das Gerät produziert auf zwei sehr kleinen LCD-Bildschirmen (einer vor jedem Auge) ein virtuelles Bild, das vergleichbar mit einem 80-Zoll-Bildschirm aus 2 m Entfernung betrachtet ist. Aufgrund dieser objektiven Merkmale und Eigenschaften und insbesondere seiner Fähigkeit, 3D-Bilder anzuzeigen, ist das Gerät für Unterhaltungszwecke wie das Betrachten von Filmen, Fernsehen oder Spiele bestimmt. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 ausgeschlossen, denn das Gerät kann nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art angesehen werden.

Da der Monitor Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen.

Der Monitor ist daher in den KN-Code 8528 59 31 als Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD), einzureihen.“


ANHANG IV

„ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein Multifunktionsgerät (so genanntes Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge) von der in Kraftfahr-zeugen verwendeten Art, bestehend aus zwei Hauptkomponenten:

einem Rundfunkempfangsgerät, kombiniert mit einem CD/DVD-Spieler,

einem abnehmbaren Farbbildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD) und Touchscreen-Funktion mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 17,5 cm (7 Zoll) und einem Bildschirmformat von 16:9.

Das Gerät ist mit Anschlüssen ausgestattet, die den Empfang von Videosignalen aus externen Quellen wie einer Rückfahrkamera ermöglichen.

Das Gerät wird mit einer Fernbedienung geliefert.

An das Gerät kann ein weiterer Bildschirm angeschlossen werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Das Gerät ist dazu entwickelt worden, verschiedene Funktionen (Tonwiedergabe, Bildwiedergabe, Rundfunkempfang, Videowiedergabe) auszuführen; keine dieser Funktionen verleiht dem Gerät angesichts seines Designs und seiner Konzeption sein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal.

In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c ist das Gerät daher in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.

2.

Ein Multifunktionsgerät (so genanntes Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge) von der in Kraftfahr-zeugen verwendeten Art, mit den Abmessungen von etwa 17 × 5 × 16 cm.

Im selben Gehäuse sind ein Rundfunkempfangsgerät sowie ein Ton- und ein Videowiedergabegerät mit einem Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 8 cm (3,5 Zoll) kombiniert.

Das Gerät ist mit Anschlüssen ausgestattet, die den Empfang von Videosignalen aus externen Quellen wie einer Rückfahrkamera ermöglichen.

Außerdem kann das Gerät Ton und Bilder von einem USB-Speicherstick wiedergeben.

Das Gerät wird mit einer Fernbedienung geliefert.

An das Gerät kann ein weiterer Bildschirm angeschlossen werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Das Gerät ist dazu entwickelt worden, verschiedene Funktionen (Tonwiedergabe, Bildwiedergabe, Rundfunkempfang, Videowiedergabe) auszuführen; keine dieser Funktionen verleiht dem Gerät angesichts seines Designs und seiner Konzeption sein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal.

Das Gerät kann Signale nicht direkt von einer automatischen Daten-verarbeitungsmaschine anzeigen, da die USB-Schnittstelle nur für die Audio- oder Videowiedergabe von einem USB-Speicherstick verwendet wird. Eine Einreihung in die Unterpositionen 8528 51 00 und 8528 59 31 ist daher ausgeschlossen.

In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c ist das Gerät daher in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.

3.

Ein Multifunktionsgerät (so genanntes Multimediazentrum für Kraftfahrzeuge) von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art.

Im selben Gehäuse sind ein Rundfunkempfangsgerät, ein Ton- und ein Videowiedergabegerät, ein Funknavigationsgerät und ein Farbmonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD) mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 18 cm (7 Zoll) und einem Bildschirmformat von 16:9 kombiniert.

Das Gerät ist mit Anschlüssen ausgestattet, die den Empfang von Videosignalen aus externen Quellen wie einer Rückfahrkamera oder einem DVB-T-Tuner ermöglichen.

Außerdem kann das Gerät Ton und Bilder von einer Speicherkarte wiedergeben.

Das Gerät wird mit zwei Fernbedienungen geliefert.

An das Gerät kann ein weiterer Bildschirm angeschlossen werden.

8528 59 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 70.

Das Gerät ist dazu entwickelt worden, verschiedene Funktionen (Tonwieder-gabe, Bildwiedergabe, Funknavigation, Rundfunkempfang, Videowiedergabe) auszuführen; keine dieser Funktionen verleiht dem Gerät angesichts seines Designs und seiner Konzeption sein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal.

In Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3c ist das Gerät daher in den KN-Code 8528 59 70 als andere Monitore einzureihen.“


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 460/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 hinsichtlich des Datums, an dem die Genehmigung des Wirkstoffs Cyfluthrin ausläuft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für den Wirkstoff Cyfluthrin wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission (2) das Ende des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) festgelegten Genehmigungszeitraums bis zum 31. Oktober 2016 verlängert, damit es den Antragstellern ermöglicht wird, die vorgesehene Frist von drei Jahren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzuhalten.

(2)

Es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Cyfluthrin innerhalb der Frist von drei Jahren eingereicht.

(3)

Da kein solcher Antrag gestellt wurde, sollte das Ablaufdatum auf das frühestmögliche Datum nach dem ursprünglichen Ablaufdatum, das vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 823/2012 galt, festgelegt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 823/2012 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 823/2012

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 823/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

31. Oktober 2016 für folgende Wirkstoffe: Deltamethrin (Nr. 40), 2,4-DB (Nr. 47), beta-Cyfluthrin (Nr. 48), Iprodion (Nr. 50), Maleinsäurehydrazid (Nr. 52), Flurtamon (Nr. 64), Flufenacet (Nr. 65), Iodosulfuron (Nr. 66), Dimethenamid-P (Nr. 67), Picoxystrobin (Nr. 68), Fosthiazat (Nr. 69), Silthiofam (Nr. 70) und Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660) (Nr. 71);“.

2.

Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.

30. April 2014 für folgenden Wirkstoff: Cyfluthrin (Nr. 49).“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 823/2012 der Kommission vom 14. September 2012 zur Festlegung von von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 abweichenden Fristen für die Genehmigung der Wirkstoffe 2,4-DB, Benzoesäure, beta-Cyfluthrin, Carfentrazon-ethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Cyfluthrin, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Ethoxysulfuron, Fenamidon, Flazasulfuron, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mecoprop, Mecoprop-P, Mesosulfuron, Mesotrion, Oxadiargyl, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Propiconazol, Propineb, Propoxycarbazon, Propyzamid, Pyraclostrobin, Silthiofam, Trifloxystrobin, Warfarin und Zoxamid (ABl. L 250 vom 15.9.2012, S. 13).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


6.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 133/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 461/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

35,3

MK

96,5

TN

109,1

TR

97,3

ZZ

84,6

0707 00 05

MA

35,6

MK

51,1

TR

133,0

ZZ

73,2

0709 93 10

MA

70,8

TR

113,2

ZA

31,4

ZZ

71,8

0805 10 20

EG

54,5

IL

74,0

MA

55,5

TN

68,6

TR

63,3

ZZ

63,2

0805 50 10

MA

35,6

TR

95,1

ZZ

65,4

0808 10 80

AR

95,2

BR

89,6

CL

100,5

CN

98,6

MK

30,8

NZ

137,8

US

158,7

ZA

110,2

ZZ

102,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.