ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2014.045.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
15. Februar 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 143/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Pyridalyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 144/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Valifenalat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 145/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Thiencarbazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 146/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 147/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/85/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 718)

22

 

 

2014/86/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 692)  ( 1 )

24

 

 

2014/87/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 726)

29

 

 

2014/88/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. Februar 2014 zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 794)  ( 1 )

34

 

 

2014/89/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ( 1 )

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern (ABl. L 296 vom 7.11.2013)

40

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 143/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Pyridalyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Pyridalyl sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2007/669/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Österreich erhielt am 9. Oktober 2006 von Sumitomo Chemical Agro Europe SAS einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Pyridalyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG. Mit der Entscheidung 2007/669/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 8. Januar 2009 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 24. Mai 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Pyridalyl (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Pyridalyl abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Pyridalyl enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendung. Pyridalyl sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten. Den Mitgliedstaaten sollte ein Zeitraum von sechs Monaten ab der Genehmigung gewährt werden, um die Zulassungen für Pyridalyl enthaltende Pflanzenschutzmittel zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ein längerer Zeitraum vorgesehen werden, in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Pyridalyl wird unter den dort genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Pyridalyl als Wirkstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2014.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Pyridalyl entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. Juni 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung von Teil B der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Pyridalyl als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens am 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Pyridalyl als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder spätestens am 31. Dezember 2015 oder an dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) genehmigt bzw. in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2007/669/EG der Kommission vom 15. Oktober 2007 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Adoxophyes orana Granulovirus, Amisulbrom, Emamectin, Pyridalil und Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden. ABl. L 274 vom 18.10.2007, S. 15.

(4)  EFSA Journal 2013;11(6):3240. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Pyridalyl

CAS-Nr. 179101-81-6

CIPAC-Nr.: 792

2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]propylether

≥ 910 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

TEIL A

Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;

b)

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

c)

auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;

2.

die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;

3.

das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„64

Pyridalyl

CAS-Nr. 179101-81-6

CIPAC-Nr.: 792

2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]propylether

≥ 910 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

TEIL A

Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;

b)

auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;

c)

auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;

2.

die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;

3.

das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 144/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Valifenalat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Valifenalat sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Ungarn hat am 2. September 2005 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von Isagro S.p.A. (4) auf Aufnahme des Wirkstoffs Valifenalat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 19. Februar 2008 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 18. Juli 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (5) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im April 2012 legte Ungarn die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 31. Mai 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Valifenalat (6) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Valifenalat abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Pflanzenschutzmittel, die Valifenalat enthalten, den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Valifenalat sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte jedoch angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Valifenalat enthalten, zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (7) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (8) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Valifenalat wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Valifenalat als Wirkstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2014.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Valifenalat entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. Juni 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Valifenalat als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls spätestens bis zum 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Valifenalat als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. durch die er oder sie genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/586/EG der Kommission vom 25. August 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Chromafenozid, Halosulfuron, Tembotrion, Valiphenal und Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31).

(4)  Am 17. Juni 2013 teilte Isagro S.p.A. der Kommission mit, dass die Eigentumsrechte an dem Wirkstoff auf Belchim Crop Protection SA/NV übertragen wurden.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(6)  EFSA Journal 2013; 11(6):3253. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Valifenalat

CAS-Nr. 283159-90-0

CIPAC-Nr. 857

Methyl-N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl-(3RS)-3-(4-chlorphenyl)-β-alaninat

≥ 980 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Valifenalat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über das Potenzial einer Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten S5 vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. Juni 2016.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„70

Valifenalat

CAS-Nr. 283159-90-0

CIPAC-Nr. 857

Methyl-N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl-(3RS)-3-(4-chlorphenyl)-β-alaninat

≥ 980 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Valifenalat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über das Potenzial einer Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten S5 vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. Juni 2016.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Überprüfungsbericht enthalten.


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 145/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Thiencarbazon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Thiencarbazon sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2008/566/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 13. April 2007 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Thiencarbazon in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit der Entscheidung 2008/566/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 17. Dezember 2008 übermittelte der benannte berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 7. Juli 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Im April 2012 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 17. Juni 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Thiencarbazon (5) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 13. Dezember 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Thiencarbazon abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Thiencarbazon enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Es ist daher angezeigt, Thiencarbazon zu genehmigen.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen angefordert werden.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiencarbazon enthalten, zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Thiencarbazon wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

1.   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls spätestens am 31. Dezember 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiencarbazon als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Thiencarbazon entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. Juni 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Thiencarbazon als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Thiencarbazon als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 31. Dezember 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2008/566/EG der Kommission vom 1. Juli 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Phosphan und Thiencarbazon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 52).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2013; 11(7):3270. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Thiencarbazon

CAS-Nr. 317815-83-1

CIPAC-Nr.: 797

Methyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]-5-methylthiophen-3-carboxylat

≥ 950 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen geografischen oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

b)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen.

Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„71

Thiencarbazon

CAS-Nr. 317815-83-1

CIPAC-Nr.: 797

Methyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo-1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]-5-methylthiophen-3-carboxylat

≥ 950 g/kg

1. Juli 2014

30. Juni 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen geografischen oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

b)

das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen.

Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 146/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

107,2

MA

59,8

TN

63,9

TR

111,3

ZZ

85,6

0707 00 05

EG

182,1

JO

206,0

MA

168,6

TR

153,3

ZZ

177,5

0709 91 00

EG

97,7

ZZ

97,7

0709 93 10

MA

38,2

TR

145,8

ZZ

92,0

0805 10 20

EG

44,0

IL

67,6

MA

55,0

TN

52,5

TR

73,3

ZZ

58,5

0805 20 10

IL

122,3

MA

81,6

ZZ

102,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

121,1

JM

112,4

KR

142,4

MA

127,8

TR

76,1

ZZ

116,0

0805 50 10

AL

39,1

MA

71,7

TR

60,9

ZZ

57,2

0808 10 80

CN

95,7

MK

30,8

US

168,8

ZZ

98,4

0808 30 90

AR

193,7

CL

174,0

CN

71,8

TR

122,2

US

128,6

ZA

97,9

ZZ

131,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 147/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

zur Festsetzung der ab dem 16. Februar 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 16. Februar 2014 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 16. Februar 2014 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 16. Februar 2014 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

31.1.2014-14.2.2014

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

186,59

127,85

FOB-Preis USA

269,23

259,23

239,23

Golf-Prämie

126,47

26,28

Prämie Große Seen

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

17,35 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

— EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 718)

(Nur der englische, der niederländische, der polnische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/85/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kupfer wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (2) für die Verwendung u. a. in den Produktarten 2, 5 und 11, wie in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (3) definiert, notifiziert.

(2)

Innerhalb der relevanten Fristen wurden keine vollständigen Anträge auf Aufnahme von Kupfer in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG eingereicht. Gemäß dem Beschluss 2012/78/EU der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Kupfer ab dem 1. Februar 2013 nicht länger zur Verwendung in den Produktarten 2, 5 oder 11 in den Verkehr gebracht werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 haben das Vereinigte Königreich, Spanien, die Niederlande und Polen bei der Kommission separate Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens kupferhaltiger Biozidprodukte für die im Anhang des vorliegenden Beschlusses mit „Ja“ ausgewiesenen Verwendungszwecke eingereicht.

(4)

Die Kommission hat die Anträge elektronisch veröffentlicht. Eingegangene Kommentare wurden ebenfalls veröffentlicht.

(5)

Aus den Anträgen geht hervor, dass die Übertragung von Legionella-Bakterien insbesondere mit der Verwendung von Wasser (Trinkwasser, Badewasser, Duschwasser und Kühlturmwasser) in Zusammenhang gebracht wurde. Aus den Anträgen geht ebenfalls hervor, dass Legionella-Bakterien tödlich sein können, vor allem für empfängliche Gruppen wie Krankenhauspatienten. Den Anträgen zufolge ist die Wahl eines geeigneten Systems zur Bekämpfung von Legionella-Bakterien komplex und hängt von Parametern wie Systemdesign, Alter, Komplexität und Wasserchemie ab.

(6)

Aus einigen Anträgen geht ferner hervor, dass kupferhaltige Biozidprodukte zur Verhinderung des Wachstums von Erregern im Hauptwassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln verwendet werden, wo der Einsatz dieser Produkte unerlässlich ist, um das Verstopfen des Einlasses von Wasser zu verhindern, das u. a. zur Verarbeitung, zur Aufbereitung als Trink- und Badewasser und zur Brandlöschung verwendet wird, denn jedes Verstopfen dieses Einlasses könnte unter gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gesichtspunkten für das Personal der Anlage lebensbedrohlich sein.

(7)

In einigen der Kommentare aus der öffentlichen Konsultation wurde auf die Existenz alternativer Methoden für die Wasserdesinfektion hingewiesen. Die antragstellenden Mitgliedstaaten haben jedoch argumentiert, dass für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet ein ganzes Spektrum technisch und wirtschaftlich realisierbarer Alternativen erforderlich ist, um den Erreger der Legionärskrankheit zu bekämpfen und gegebenenfalls auch das Risiko einer Verstopfung des Hauptwassereinlasses von Offshore-Anlagen zu mindern. Dies wurde in einigen der öffentlichen Konsultationen von Verwendern der betreffenden Produkte, z. B. Krankenhäusern, bestätigt.

(8)

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich in diesen Mitgliedstaaten ein ernstes Gesundheitsrisiko stellen würde, wenn die Verwendung der betreffenden Biozidprodukte zur Legionella-Bekämpfung oder, soweit relevant, zur Vermeidung des Wachstums von Erregern im Wassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln nicht genehmigt würde. Die beantragten Ausnahmen für wesentliche Verwendungszwecke sind derzeit folglich notwendig.

(9)

Falls jedoch nicht unverzüglich ein vollständiger Antrag auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in den relevanten Produktarten vorgelegt wird, müssen die Verwender kupferhaltiger Biozidprodukte auf alternative Methoden zur Legionella-Bekämpfung bzw. zur Vermeidung des Erregerwachstums zurückgreifen. Für diesen Fall sollte daher vorgesehen werden, dass Verwender in diesen Mitgliedstaaten konkret und rechtzeitig zu unterrichten sind, damit sie die Wirksamkeit dieser alternativen Methoden sicherstellen können, bevor die kupferhaltigen Biozidprodukte vom Markt genommen werden müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 können das Vereinigte Königreich, Spanien, die Niederlande und Polen das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS-Nr. 7440-50-8) enthalten, für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.

(2)   Wurden Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in den für diese Verwendungszwecke relevanten Produktarten vom bewertenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 2014 für vollständig befunden und validiert, so können das Vereinigte Königreich, Spanien, die Niederlande und Polen das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für Fälle, in denen ein Wirkstoff genehmigt bzw. nicht genehmigt wird, vorgesehenen Fristen weiterhin gestatten.

(3)   In allen anderen Fällen können das Vereinigte Königreich, Spanien, die Niederlande und Polen das Inverkehrbringen weiterhin bis 31. Dezember 2017 genehmigen, sofern sie dafür Sorge tragen, dass die Verwender ab 1. Januar 2015 konkret darüber unterrichtet werden, dass für die relevanten Verwendungszwecke unverzüglich alternative Methoden wirksam angewandt werden müssen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6.

(3)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(4)  ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 48.


ANHANG

Verwendungszwecke, die die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bedingungen von Artikel 1 genehmigen dürfen

 

Vereinigtes Königreich

Spanien

Niederlande

Polen

Produktart 2: Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Wasser für den menschlichen Gebrauch (z. B. Bade- und Duschwasser)

Ja

Ja

 

Ja

Produktart 5: Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Trinkwasser

Ja

Ja

Ja

 

Produktart 11: Bekämpfung von Legionella-Bakterien in Kühlturmwasser

 

Ja

Ja

Ja

Produktart 11: Vermeidung des Erregerwachstums im Wassereinlass von Offshore-Öl- und Gasbohrinseln

 

 

Ja

 


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr nach Mexiko sowie zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Union zugelassen ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 692)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/86/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4, auf den einleitenden Satz des Artikels 19 sowie auf Artikel 19 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr lebender Equiden in die Union festgelegt. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a besteht eine der Bedingungen für die Einfuhr von Equiden in die Union darin, dass das Drittland seit zwei Jahren frei von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis sein muss.

(2)

Die Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (3) enthält Mustergesundheitsbescheinigungen für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr zur Teilnahme an Rennen, Turnieren oder kulturellen Veranstaltungen.

(3)

Die Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (4) enthält eine Liste der Drittländer bzw., falls eine Regionalisierung festgelegt ist, der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen müssen. Diese Liste findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(4)

Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/167/EU der Kommission (5) zur Änderung der Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sind die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr, die Einfuhr von registrierten Equiden, Zucht- und Nutzequiden sowie die Einfuhr von Equidensperma, -eizellen und -embryonen aus Mexiko derzeit nicht erlaubt.

(5)

Der Kommission wurde von den zuständigen Behörden Frankreichs eine Risikobewertung bezüglich der Wiedereinfuhr von Pferden, die zur vorübergehenden Ausfuhr nach Mexiko-Stadt (Mexiko) bestimmt sind, übermittelt. Diese Bewertung enthält umfassende Details zu den Biosicherheitsmaßnahmen, die das Théâtre équestre Zingaro zum Schutz des Gesundheitsstatus seiner Pferde während ihres Aufenthalts in Mexiko-Stadt durchführt, sowie zu den Quarantänemaßnahmen, welche die zuständigen französischen Behörden für diese Pferde bei deren Rückkehr vorschreiben.

(6)

In Anbetracht des Umfangs der tierärztlichen Überwachung, der vereinbarten Routine-Gesundheitskontrollen und der räumlichen Trennung von Equiden mit niedrigerem Gesundheitsstatus können spezifische tierseuchenrechtliche und Beurkundungsbedingungen für die Wiedereinfuhr dieser Pferde nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen zur Teilnahme an besonderen kulturellen Tierveranstaltungen in Mexiko-Stadt festgelegt werden.

(7)

Die Entscheidung 93/195/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen betreffen nur ein hoch gelegenes Gebiet während des trockenen, gemäßigten Winters, wodurch das Risiko einer Übertragung der vesikulären Stomatitis oder bestimmter Typen der Venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis durch Vektoren verringert wird; deshalb sollte die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in das Stadtgebiet von Mexiko-Stadt — ein Gebiet, in dem seit über zwei Jahren kein Fall von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis gemeldet wurde — zugelassen werden.

(9)

Der Eintrag für dieses Drittland in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG sollte daher geändert werden.

(10)

Somit ist die Entscheidung 2004/211/EG entsprechend zu ändern.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

an besonderen kulturellen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Mexiko-Stadt teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang X dieser Entscheidung festgelegt sind.“

2.

Es wird ein neuer Anhang X gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 2

Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1).

(4)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss 2013/167/EU der Kommission vom 3. April 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2004/211/EG hinsichtlich des Eintrags für Mexiko in der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen Einfuhren von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen in die Europäische Union zugelassen sind (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 19).


ANHANG I

„ANHANG X

Image

Image


ANHANG II

In Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG erhält der Eintrag für Mexiko folgende Fassung:

„MX

Mexiko

MX-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

D

 

MX-1

Stadtgebiet von Mexiko-Stadt

D

X

Gültig bis 15. April 2014“


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 726)

(2014/87/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Xylella fastidiosa (Well und Raju) (im Folgenden: „der spezifizierte Organismus“) ist in Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG unter den Schadorganismen aufgeführt, deren Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde und deren Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist.

(2)

Am 21. Oktober 2013 informierte Italien die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Vorkommen des spezifizierten Organismus auf seinem Hoheitsgebiet, und zwar in zwei getrennten Gebieten der Provinz Lecce in der Region Apulien. Danach wurden in derselben Provinz zwei weitere gesonderte Ausbrüche festgestellt. Das Vorkommen des spezifizierten Organismus wurde bei mehreren Pflanzenarten, darunter Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, Nerium oleander L. und Quercus sp. L. nachgewiesen, deren Blätter verdorren und die schnell absterben. Damit wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus auf dem Gebiet der Union erstmals bestätigt. Bei mehreren anderen Pflanzenarten sind die Befallskontrollen noch nicht abgeschlossen. Der Vektor des spezifizierten Organismus in Apulien ist noch nicht identifiziert.

(3)

Am 29. Oktober 2013 ergriff die Region Apulien Dringlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG zum Schutz vor dem spezifizierten Organismus und zu dessen Tilgung (2).

(4)

Italien berichtete, dass seine Inspektionen in den angrenzenden Provinzen Brindisi und Taranto keine Hinweise auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus ergeben haben.

(5)

Auf Ersuchen der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) am 25. November 2013 eine Stellungnahme (3) mit folgenden Schlussfolgerungen an: Der spezifizierte Organismus verfügt wahrscheinlich über eine breite Palette an Wirtspflanzen, darunter viele in Europa weit verbreitete Kultur- und Wildpflanzen.

(6)

Der Hauptinvasionsweg des spezifizierten Organismus ist die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut. Der Invasionsweg von mit dem spezifizierten Organismus befallenen Vektoren, die mit Pflanzensendungen transportiert werden, ist ebenfalls von Bedeutung. Obst und Holz sind nebengeordnete Invasionswege mit vernachlässigbarer Einschleppungswahrscheinlichkeit. Saatgut, Schnittblumen und Waren des Blumenhandels sind nebengeordnete Invasionswege mit geringer Einschleppungswahrscheinlichkeit. Die Verbringung infizierter, zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen ist die wirksamste Möglichkeit der Verbreitung des spezifizierten Organismus über große Entfernungen.

(7)

Aufgrund der Art des spezifizierten Organismus wird sich dieser wahrscheinlich rasch und weit verbreiten. Damit gewährleistet wird, dass sich der spezifizierte Organismus nicht auf das übrige Gebiet der Union ausbreitet, müssen unverzüglich Maßnahmen getroffen werden. Bis genauere Informationen über Wirtsspektrum, Vektoren, Invasionswege und Möglichkeiten zur Risikominderung vorliegen, sollte die Verbringung aus Gebieten, in denen möglicherweise infizierte Pflanzen vorkommen, verboten werden.

(8)

Unter Berücksichtigung der Orte, an denen der spezifizierte Organismus nachgewiesen wurde, der besonderen geografischen Lage der Provinz Lecce und der Ungewissheiten hinsichtlich der Abgrenzungskritierien sollte das Verbot für die gesamte Provinz gelten, damit es rasch und wirksam angewandt werden kann.

(9)

Das Verbot sollte für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, gelten, da diese Pflanzen den Hauptinvasionsweg des spezifizierten Organismus darstellen. Bei umfangreichen Probenahmen und Analysen in der Provinz Lecce hat sich allerdings herausgestellt, dass zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen bestimmter Gattungen und Arten, die ihren Ursprung in von der Infektion betroffenen Teilen der Provinz haben, nicht mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Aufgrund dieses Nachweises sollte das Verbot nicht für Partien von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen derjenigen Gattungen und Arten gelten, die beprobt und auf Befall mit dem spezifizierten Organismus untersucht wurden. Außerdem wäre es angezeigt, auch solche zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von dem Verbot auszunehmen, die an physisch vor der Einschleppung des spezifizierten Organismus vollständig geschützten Orten angebaut wurden und die zu den Gattungen und Arten zählen, die einem Zertifizierungssystem unterliegen, nach dem sie amtlich auf den spezifizierten Organismus untersucht und als von diesem frei befunden werden müssen.

(10)

Angesichts der beschränkten Informationen über das mögliche Vorkommen des spezifizierten Organismus im übrigen Gebiet der Union sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen zum Vorkommen dieses Organismus auf ihrem Hoheitsgebiet durchführen. Wegen des großen Spektrums an möglichen Wirtspflanzen sollten diese Erhebungen an die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Gebiete, Wirtspflanzen und deren Erzeugnisse sowie an die Merkmale der möglichen Vektoren angepasst werden.

(11)

Damit die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich zum spezifizierten Organismus und seinem Vorkommen sammeln können, sollten sie sicherstellen, dass ihnen diese Informationen übermittelt werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen informieren, die sie ergriffen haben, um diesem Beschluss zu entsprechen, damit ein wirksamer Überblick über die Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet ist.

(13)

Die Maßnahmen sollten spätestens am 30. April 2014 überprüft werden, damit genauere wissenschaftliche und fachliche Informationen sowie die Ergebnisse der laufenden Inspektionen und Analysen der italienischen Behörden berücksichtigt werden können.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen

Die Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus der Provinz Lecce, Region Apulien (Italien), heraus ist verboten.

Dieses Verbot gilt nicht für:

a)

Saatgut;

b)

Partien mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten, die beprobt und auf Befall mit Xylella fastidiosa (Well und Raju) (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) untersucht und als frei von diesem Organismus befunden wurden;

c)

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten, die an physisch vor der Einschleppung des spezifizierten Organismus vollständig geschützten Orten angebaut wurden und die im Rahmen eines Zertifizierungssystems, nach dem sie amtlich auf Befall mit dem spezifizierten Organismus untersucht und als von diesem frei befunden wurden, amtlich zertifiziert wurden.

Artikel 2

Erhebungen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche amtliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet durch. Bei diesen Erhebungen werden — je nach Fall — Biologie, Anbaubedingungen und Wachstumszeiten der Pflanzen berücksichtigt, die Gegenstand der Erhebung sind, sowie die Klimabedingungen, die Biologie des spezifizierten Organismus und die Merkmale der potenziellen Vektoren.

(2)   Die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erhebungen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jedes Jahres gemeldet und decken einen Zeitraum von einem Jahr ab, der am 30. September des jeweiligen Jahres endet. Die Ergebnisse der ersten Erhebung werden bis zum 31. Oktober 2014 gemeldet und decken den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 30. September 2014 ab.

Artikel 3

Meldung des Vorkommens

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die feststellt oder Grund zu der Annahme hat, dass der spezifizierte Organismus vorkommt, dies der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Kalendertagen meldet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Person der zuständigen Behörde die ihr vorliegenden Informationen über dieses Vorkommen auf Nachfrage vorlegt.

Artikel 4

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 5

Überprüfung

Dieser Beschluss wird spätestens am 30. April 2014 überprüft.

Artikel 6

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Deliberazione della Giunta Regionale, Regione Puglia, N.2023 del 29.10.2013 (Misure di emergenza per la prevenzione, il controllo e la eradicazione del batterio da quarantena Xylella fastidiosa associato al „Complesso del disseccamento rapido dell’olivo“).

(3)  Statement of EFSA on host plants, entry and spread pathways and risk reduction options for Xylella fastidiosa Wells et al. EFSA Journal 2013; 11(11):3468 [50 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2013.3468.


ANHANG I

Liste der Gattungen und Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

 

Abelia R. Br.

 

Acacia dealbata Link

 

Acca sellowiana (O. Berg) Burret

 

Arbutus unedo L.

 

Begonia L.

 

Boronia crenulata Sm.

 

Brachychiton discolor F. Muell.

 

Buxus sempervirens L.

 

Callistemon citrinus (Curtis) Skeels

 

Camellia L.

 

Ceratonia siliqua L.

 

Cercis siliquastrum L.

 

Chamelaucium uncinatum Schauer

 

Cinnamomun camphora (L.) J.Presl.

 

Citrus L.

 

Crataegus Tourn. ex L.

 

Cyclamen L.

 

Diosma L.

 

Eriobotrya japonica (Thunb.) Lindl.

 

Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch

 

Ficus L.

 

Grevillea R.Br. ex Knight

 

Ilex aquifolium L.

 

Jasminum L.

 

Laurus nobilis L.

 

Lavandula angustifolia Mill.

 

Ligustrum vulgare L.

 

Magnolia grandiflora L.

 

Mandevilla sanderi (Hemsl.) Woodson

 

Metrosideros Banks ex Gaertn.

 

Morus alba L.

 

Myrtus communis L.

 

Nandina domestica Thunb.

 

Polygala myrtifolia L.

 

Punica granatum L.

 

Rosa L.

 

Salvia officinalis L.

 

Schinus molle L.

 

Trachelospermum jasminoides (Lindl.) Lem.

 

Viburnum tinus L.

 

Viola L.

 

Vitis L.

 

Weigela florida (Bunge) A. DC.


ANHANG II

Liste der Gattungen und Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

 

Apium graveolens L.

 

Brassica L.

 

Capsicum annuum L.

 

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. & Nakai

 

Cucumis melo L.

 

Cucurbita pepo L.

 

Foeniculum vulgare Mill.

 

Lactuca L.

 

Petroselinum Hill

 

Solanum lycopersicum L.

 

Solanum melongena L.


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2014

zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus ihnen bestehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 794)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/88/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

(2)

Aufgrund des Vorkommens eines breiten Spektrums pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter („Piper betle“, auch als „Paan“ bekannt) enthalten oder aus ihnen bestehen, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch wurden seit Oktober 2011 142 Meldungen an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel übermittelt.

(3)

Bangladesch hat der Kommission mitgeteilt, dass die Ausfuhr von Betelblättern seit November 2012 untersagt ist, bis ein Programm für die Ausfuhr pathogenfreier Betelblätter steht.

(4)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher der Kommission hat vom 30. Januar bis 7. Februar 2013 in Bangladesch ein Audit durchgeführt, um das System der amtlichen Kontrollen für die Ausfuhr von Pflanzen in die Union zu bewerten. Das Amt hat festgestellt, dass das Programm für die Ausfuhr pathogenfreier Betelblätter noch in der Entwicklung war. Das Audit kam zu dem Schluss, dass alle Stufen des Systems für die Ausfuhr mit Mängeln behaftet waren, insbesondere die Kontrolle vor der Ausfuhr. Diese Kontrolle vor der Ausfuhr ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass nur Betelblätter in die Union ausgeführt werden, die den Bestimmungen des Programms entsprechen.

(5)

Trotz der von Bangladesch ergriffenen Maßnahmen und der eingeleiteten Schritte gegen die Exporteure, die gegen die Bestimmungen verstoßen, werden weiterhin Betelblätter aus Bangladesch in die Union ausgeführt, und die Zahl der Schnellwarnungen ist nach wie vor hoch.

(6)

Die starke Kontamination stellt ein schwerwiegendes Risiko für die menschliche Gesundheit dar. Es ist daher angezeigt, die Einfuhr von Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, aus Bangladesch in die Union auszusetzen, bis ausreichende Garantien von diesem Drittland vorliegen.

(7)

Damit die zuständigen Behörden Bangladeschs ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhalten und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen geprüft werden können, sollte die vorübergehende Aussetzung der Einfuhr von Betelblättern bis mindestens 31. Juli 2014 gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für alle Lebensmittel, die Betelblätter („Piper betle“) enthalten oder aus diesen bestehen, einschließlich der unter dem KN-Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, aber nicht beschränkt auf diese, mit Ursprung in oder Herkunft aus Bangladesch.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Lebensmittel in die Union.

Artikel 3

Alle durch die Anwendung dieses Beschlusses entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2014.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2014

für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/89/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die IMI-Verordnung eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) ist eine über Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union im Bereich Binnenmarkt festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch praktisch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2)

Zur Beseitigung der auf nationaler Ebene bestehenden Unterschiede gibt die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bestimmte gemeinsame Vorschriften für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern vor; sie soll einen Beitrag zu den Zielen der Politik der Union in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik leisten und Triebfahrzeugführern den Wechsel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtern. Dies umfasst insbesondere die Vernetzung der nationalen Register für Fahrerlaubnisse und Bescheinigungen der Triebfahrzeugführer.

(3)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtete Europäische Eisenbahnagentur (ERA) soll die Kommission dabei unterstützen, ein harmonisiertes Konzept für die Eisenbahninteroperabilität und die Eisenbahnsicherheit in der Union zu gewährleisten.

(4)

In der Studie zur Durchführbarkeit interoperabler Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen von Triebfahrzeugführern, die die ERA durchgeführt hat und die am 2. April 2013 angenommen wurde, wird geschlossen, dass das IMI geeignet wäre, den Informationsaustausch zwischen nationalen Fahrerlaubnis-Registern sicherzustellen, und empfohlen, ein Pilotprojekt durchzuführen,

(5)

In der Entscheidung 2010/17/EG der Kommission (4) wird verfügt, dass die Europäische Eisenbahnagentur für die Überwachung und die Berichterstattung über das Funktionieren des Pilotprojekts verantwortlich ist. Die IMI-Verordnung sieht vor, dass die Kommission die Ergebnisse des Pilotprojekts bewertet.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des IMI-Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele des Pilotprojekts

Um zu testen, ob sich die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 mit dem Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) wirksam umsetzen lassen, führt die Kommission ein Pilotprojekt durch.

Artikel 2

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Behörden der Mitgliedstaaten zuständig (nachstehend „zuständige Behörden“).

Artikel 3

Überwachung und Berichterstattung

Damit die Europäische Eisenbahnagentur die Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2010/17/EG wahrnehmen kann, wird die Kommission der Agentur statistische Daten und Informationen über die Nutzung des IMI zur Verfügung stellen.

Artikel 4

Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt:

a)

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG in Verbindung mit Anhang I Nummern 4 und 5 der Entscheidung 2010/17/EG;

b)

Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG;

d)

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Ersuchen um zusätzliche Kontrollen oder Aussetzung der Fahrerlaubnis.

(2)   Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren.

Artikel 5

Verwaltungszusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Kommission

(1)   Für die Zwecke des Pilotprojekts, wird das IMI von den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission für den Austausch von Informationen gemäß den folgenden Bestimmungen genutzt:

a)

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden;

b)

Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden;

c)

Artikel 29 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG betreffend Informationen für die Kommission und andere zuständige Behörden;

d)

Artikel 29 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG betreffend die Befassung der Kommission.

(2)   Die Verwaltungszusammenarbeit gemäß Absatz 1 erfolgt nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

Artikel 6

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt eine Bewertung des Pilotprojekts vor, um zu beurteilen, ob das in Artikel 1 genannte Ziel erreicht wurde; sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dessen Beginn Bericht und geht dabei auf die folgenden Kriterien ein:

a)

Datenschutz;

b)

Kostenwirksamkeit;

c)

Wirksamkeit der Übersetzungsmodule;

d)

Benutzerfreundlichkeit;

e)

Zufriedenheit der Nutzer insgesamt.

(2)   Die Bewertung des Pilotprojekts stützt sich auf statistische Daten des IMI und auf Feedback von den Teilnehmern, das die Ergebnisse mindestens einer Online-Umfrage bei den Nutzern der zuständigen Behörden umfasst.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. Februar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1).

(4)  Entscheidung 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 17).

(5)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).


ANHANG I

VERFAHREN FÜR INFORMATIONSERSUCHEN

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ANHANG II

MELDEVERFAHREN

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Berichtigungen

15.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/40


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 296 vom 7. November 2013 )

Seite 7, Anhang, Nummer 3:

anstatt:

„In Kapitel 5, Anlage 5-B, werden die folgenden Einträge angefügt:“

muss es heißen:

„In Kapitel 5, Anlage 5-A, werden die folgenden Einträge angefügt:“.