ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.354.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 354

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
28. Dezember 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

22

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 ( 1 )

62

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020 ( 1 )

73

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 ( 2 )

84

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1384/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

85

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

86

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG ( 1 )

90

 

*

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) ( 1 )

132

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten ( 1 )

171

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011

201

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010

319

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1379/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden "GFP") umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "GMO"), ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung der Ziele dieser Politik beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (4) muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen des Unionsmarktes und der Weltmärkte sowie der Entwicklung der Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten überarbeitet werden.

(3)

Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Stabilität des Marktes und eine bessere Entsprechung von Angebot und Nachfrage zu fördern.

(4)

Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO muss den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere ihren Verpflichtungen gemäß den Regeln der Welthandelsorganisation Rechnung getragen werden. Im Bereich des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Drittländern sollten die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb gewährleistet werden, insbesondere durch Beachtung der Nachhaltigkeit und die Anwendung von Sozialstandards, die den für Unionserzeugnisse geltenden Anforderungen gleichwertig sind.

(5)

Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.

(6)

Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert des Verzehrs von Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert werden, sowie darüber, wie wichtig es ist, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen.

(7)

Die Erzeugerorganisationen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden zusammen "Erzeugerorganisationen") sind für die Verwirklichung der Ziele der GFP und der GMO entscheidend. Eine Stärkung ihrer Zuständigkeiten und die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um es ihnen unter Beachtung des durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmens zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Bewirtschaftung der Fischbestände zu übernehmen. Ferner muss gewährleistet werden, dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern, Daten zur Aquakultur sammeln und dass ihre Einkommen verbessert werden. Im Zuge der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen der Fischerei und der Aquakultur in der Union, auch im Hinblick auf die Regionen in äußerster Randlage, vor allem den Besonderheiten der kleinen Fischereien und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen können und dabei hinsichtlich der Bestandsbewirtschaftung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischerei einschließt.

(8)

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die Anreiz für eine angemessene und repräsentative Beteiligung von Kleinerzeugern bieten.

(9)

Um die Wettbewerbsfähigkeit von Erzeugerorganisationen zu verbessern und ihre Lebensfähigkeit zu stärken, sollten klare und sachgerechte Kriterien für die Gründung dieser Organisationen festgelegt werden.

(10)

Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Marktteilnehmern im Bereich Fischerei und Aquakultur vereinen, haben das Potential, zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten in der gesamten Lieferkette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beizutragen.

(11)

Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden genehmigten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Die Ausdehnung der Regeln sollte von der Kommission genehmigt werden.

(12)

Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen besser durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es ebenso notwendig, die Möglichkeit der Einrichtung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf nationaler oder länderübergreifender Ebene – gegebenenfalls auf der Grundlage biogeografischer Regionen – zu fördern. Diese Organisationen sollten Partnerschaften sein, die sich darum bemühen, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Bei der Errichtung solcher Organisationen muss sichergestellt werden, dass sie den Wettbewerbsregeln dieser Verordnung unterliegen und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinschaften und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen.

(13)

Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse anregen.

(14)

Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, sollten sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung der Ziele der jeweiligen Organisationen erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten vorlegen.

(15)

Um die Ziele der GFP hinsichtlich der Rückwürfe zu verwirklichen, ist eine weit verbreitete Verwendung selektiver Fanggeräte vonnöten, damit Fänge von untermaßigem Fisch vermieden werden.

(16)

Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Union beitragen.

(17)

Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse das Recht haben, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis sollte so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.

(18)

Die Aufstellung und Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte es ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen und die Vermarktungstätigkeiten auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die bestehenden Vermarktungsnormen weiter gelten.

(19)

Es muss dafür gesorgt werden, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten.

(20)

Um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, sollten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden, ungeachtet ihrer Herkunft den geltenden Lebensmittelsicherheits- und Hygienevorschriften entsprechen.

(21)

Den Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen unter anderem über die Herkunft und das Verfahren für die Produktion der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, bewusste Kaufentscheidungen zu treffen.

(22)

Die Verwendung eines Umweltgütesiegels für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben, bietet die Möglichkeit, deutliche Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit solcher Erzeugnisse zu geben. Daher ist es notwendig, dass die Kommission prüft, inwieweit es möglich ist, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse zu entwickeln und festzulegen.

(23)

Zu Verbraucherschutzzwecken sollten die zuständigen nationalen Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und für deren Durchsetzung zuständig sind, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Marktteilnehmer davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen.

(24)

Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der GMO nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

(25)

Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der großen Zahl von Einfuhren, für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten sollten. Im Interesse der Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates (5) in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten.

(26)

Das Sammeln, die Verarbeitung und die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Union müssen verbessert werden.

(27)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Fristen, der Verfahren, sowie der Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie für den Widerruf einer solchen Anerkennung, hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Formats sowie der Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung, hinsichtlich des Formats und des Verfahrens für die Mitteilung durch die Mitgliedstaaten bezüglich der Regeln, die allen Erzeugern oder Marktteilnehmern zur Auflage gemacht werden, hinsichtlich des Formats und Aufbaus der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Verfahrensregeln und Fristen für deren Vorlage und Genehmigung und hinsichtlich des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), ausgeübt werden.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden. Um jedoch die Kontinuität bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen zu gewährleisten, sollte Artikel 4 jener Verordnung bis zum 12. Dezember 2014 anwendbar bleiben.

(29)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen sowie der Notwendigkeit eines gemeinsamen Tätigwerdens besser auf Ebene der Union zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus

(30)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "GMO"), errichtet.

(2)   Die GMO besteht aus Folgendem:

a)

Berufsverbände;

b)

Vermarktungsnormen;

c)

Verbraucherinformation;

d)

Wettbewerbsregeln;

e)

Marktuntersuchung.

(3)   Die GMO wird bezüglich der externen Aspekte ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates (7) sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(4)   Für die Durchführung der GMO kann eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 gewährt werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Die GMO gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I dieser Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Ziele

Die Ziele der GMO sind in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt.

Artikel 4

Grundsätze

Der GMO liegen die Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zugrunde.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (10) des Rates, des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sowie des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (13). Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Fischereierzeugnisse" sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;

b)

"Aquakulturerzeugnisse" sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I;

c)

"Erzeuger" sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;

d)

"Fischerei- und Aquakultursektor" ist der Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet;

e)

"Bereitstellung auf dem Markt" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

f)

"Inverkehrbringen" ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder Aquakultur auf dem Unionsmarkt;

g)

"Einzelhandel" ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;

h)

"vorverpackte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur" sind Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die "vorverpackte Lebensmittel" gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 sind.

KAPITEL II

BERUFSVERBÄNDE

ABSCHNITT I

Gründung, ziele und massnahmen

Artikel 6

Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

(1)   Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse (im Folgenden "Erzeugerorganisationen") können auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen bzw. von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß den Bestimmungen in Abschnitt II anerkannt werden.

(2)   Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen ist gegebenenfalls der besonderen Lage von Kleinerzeugern Rechnung zu tragen.

(3)   Eine Erzeugerorganisation, die sowohl für Fischerei- als auch für Aquakulturtätigkeiten repräsentativ ist, kann als gemeinsame Erzeugerorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gegründet werden.

Artikel 7

Ziele der Erzeugerorganisationen

(1)   Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a)

Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen, und, soweit der betreffende Mitgliedstaat dies vorsieht, Beteiligung an der Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze;

b)

Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen und erforderlichenfalls bestmögliche Nutzung dieser Fänge, ohne einen Markt für Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu schaffen;

c)

Beitrag zur Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Zugang der Verbraucher zu deutlichen und umfassenden Informationen;

d)

Beitrag zur Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

(2)   Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

a)

Förderung der Nachhaltigkeit der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder, indem ihnen unter vollständiger Einhaltung insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Umweltrechts und unter gleichzeitiger Beachtung der sozialen Bestimmungen Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden;

b)

Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

c)

Bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass für den Aquakultursektor bestimmte Fischerei-Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen.

(3)   Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Zielen verfolgen die Erzeugerorganisationen mindestens zwei der nachstehend aufgeführten Ziele:

a)

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder;

b)

Verbesserung der Rentabilität;

c)

Stabilisierung der Märkte;

d)

Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und Förderung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und gleichzeitig Beitrag zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten;

e)

Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte.

(4)   Die Erzeugerorganisationen können andere ergänzende Ziele verfolgen.

Artikel 8

Maßnahmen der Erzeugerorganisationen

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 können die Erzeugerorganisationen unter anderem auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)

Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;

b)

Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;

c)

Förderung der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ihrer Mitglieder in der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;

d)

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der betreffenden Erzeugerorganisation im Einklang stehen, und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

e)

Förderung von Programmen zur Berufsausbildung und Zusammenarbeit, um junge Menschen zu ermutigen, ihre berufliche Zukunft in diesem Sektor zu suchen;

f)

Verringerung der Umweltauswirkungen des Fischfangs, unter anderem durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte;

g)

Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, um eine bessere Vermarktung und höhere Preise zu erreichen;

h)

Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(2)   Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)

gemeinsame Planung und Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder, vorbehaltlich der Organisation der Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze durch die Mitgliedstaaten, einschließlich Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fischereitätigkeiten sowie Beratung der zuständigen Behörden;

b)

Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge durch Beteiligung an der Entwicklung und Anwendung technischer Maßnahmen sowie bestmögliche Nutzung unerwünschter Beifänge aus kommerziell befischten Beständen, ohne jedoch einen Markt für Fänge unterhalb der jeweiligen Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu schaffen;

c)

vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 30 und 31 der vorliegenden Verordnung.

(3)   Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können auch auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)

Förderung einer nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz;

b)

Erfassung von Informationen über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen über Erstverkäufe, und über Erzeugungsprognosen;

c)

Erhebung von Umweltinformationen;

d)

Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder;

e)

Unterstützung von Programmen für Berufsangehörige zur Förderung von nachhaltigen Aquakulturerzeugnissen;

Artikel 9

Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen errichtet werden.

(2)   Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

Artikel 10

Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen verfolgen folgende Ziele:

a)

Effizientere und nachhaltigere Verwirklichung der in Artikel 7 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen;

b)

Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen.

(2)   Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Artikel 11

Errichtung von Branchenverbänden

Branchenverbände können auf Initiative von im Bereich Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätigen Marktteilnehmern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten errichtet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 12

Ziele der Branchenverbände

Die Branchenverbände verbessern die Koordinierung der und die Bedingungen für die Bereitstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf dem Unionsmarkt.

Artikel 13

Maßnahmen der Branchenverbände

Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 12 können die Branchenverbände auf folgende Maßnahmen zurückgreifen:

a)

Erstellung von Musterverträgen, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

b)

Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise, etwa über die Nutzung der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben, garantiert traditionelle Spezialitäten und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Produktionsmethoden;

c)

Ausarbeitung von Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die strenger sind als die Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts;

d)

Verbesserung der Qualität und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes sowie der entsprechenden Kenntnisse und Durchführung von Berufs- und Fortbildungsprogrammen, beispielsweise zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, zur Lebensmittelsicherheit und zur Förderung von Initiativen im Bereich der Forschung;

e)

Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter anderem durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Erhebung sozioökonomischer Daten;

f)

Informationsbeschaffung und Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Quantität, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;

g)

verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen stammenden Fischarten mit erheblichem Nährwert, die derzeit nur begrenzt konsumiert werden;

h)

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des betreffenden Branchenverbands im Einklang stehen und Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

ABSCHNITT II

Anerkennung

Artikel 14

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen als Erzeugerorganisationen alle Zusammenschlüsse an, die auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen gegründet wurden, und die die Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

a)

kommen den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nach;

b)

üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl oder das Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;

c)

besitzen die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat und sind dort niedergelassen;

d)

sind in der Lage, die in Artikel 7 festgelegten Ziele zu verfolgen;

e)

kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel V nach;

f)

missbrauchen nicht eine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt und

g)

übermitteln die relevanten Einzelheiten zu ihren Mitgliedern, ihrer Verwaltung und ihren Finanzierungsquellen.

(2)   Erzeugerorganisationen, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden.

Artikel 15

Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Maßnahmen zur Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die die Gründung oder Umstrukturierung von Erzeugerorganisationen oder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zum Ziel haben, können gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 finanzielle Unterstützung erhalten.

Artikel 16

Anerkennung von Branchenverbänden

(1)   Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern anerkennen, die diese Anerkennung beantragen, sofern diese Verbände

a)

den in Artikel 17 festgelegten Grundsätzen und den für die Anwendung dieser Grundsätze erlassenen Vorschriften nachkommen;

b)

einen wesentlichen Anteil der Erzeugungstätigkeit und entweder der Verarbeitungs- oder der Vermarktungstätigkeit oder beider Tätigkeiten bei Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten;

c)

nicht selbst Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie daraus gefertigte Erzeugnisse gewinnen, verarbeiten oder vermarkten;

d)

die nach den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihren Sitz dort haben;

e)

in der Lage sind, die in Artikel 12 genannten Ziele zu verfolgen;

f)

den Verbraucherinteressen Rechnung tragen;

g)

das ordnungsgemäße Funktionieren der GMO nicht behindern und

h)

die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V einhalten.

(2)   Verbände, die vor dem 29. Dezember 2013 errichtet worden sind, können als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat davon überzeugt ist, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die Branchenverbände betreffen, nachkommen.

(3)   Branchenverbände, die vor dem 29. Dezember 2013 anerkannt wurden, gelten als Branchenverbände im Sinne dieser Verordnung und als durch ihre Bestimmungen gebunden;.

Artikel 17

Interne Organisation von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Die interne Funktionsweise von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 und 16 beruht auf den nachstehenden Grundsätzen:

a)

Einhaltung der von der Organisation oder dem Verband erlassenen Vorschriften zur Bewirtschaftung von Fischbeständen sowie zur Produktion und zur Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch ihre bzw. seine Mitglieder;

b)

Nichtdiskriminierung der Mitglieder, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung;

c)

Erhebung eines finanziellen Beitrags von den Mitgliedern zur Finanzierung der Organisation oder des Verbandes;

d)

demokratische Funktionsweise, die es den Mitgliedern erlaubt, ihre Organisation bzw. ihren Verband und deren bzw. dessen Entscheidungen kritisch zu hinterfragen;

e)

Verhängung von wirksamen, abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen bei Nichteinhaltung der sich aus den internen Vorschriften der betreffenden Organisation bzw. des betreffenden Verbands ergebenden Verpflichtungen, insbesondere im Falle der Nichtzahlung der finanziellen Beiträge;

f)

Festlegung von Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und den Widerruf der Mitgliedschaft;

g)

Festlegung der für die Verwaltung der Organisation bzw. des Verbands erforderlichen Buchhaltungs- und Haushaltsvorschriften.

Artikel 18

Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Erzeugerorganisationen und Branchenverbände die Bedingungen für die Anerkennung gemäß Artikel 14 bzw. 16 einhalten. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, veranlasst die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Mitgliedstaaten überwachen zu können.

Artikel 19

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hält eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen die Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ein.

Artikel 20

Kontrollen durch die Kommission

(1)   Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 14 beziehungsweise 16 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, den Widerruf der gewährten Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung auf elektronischem Wege mit. Diese Mitteilung wird von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 21

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)

die Fristen und Verfahren sowie die Form der Anträge für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 18;

b)

das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 20 Absatz 2 an die Kommission.

Die gemäß Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakte sind gegebenenfalls an die Besonderheiten der kleinen Fischereien und der Aquakultur anzupassen.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT III

Ausdehnung der regeln

Artikel 22

Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation nicht angehören und die eines oder mehrere Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Erzeugerorganisation besteht seit mindestens einem Jahr und wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung, gegebenenfalls auch für die kleine und handwerkliche Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen nationalen Behörden

b)

die auszudehnenden Regeln betreffen Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e;

c)

die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V werden eingehalten.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 55 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

(3)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird.

(4)   Die auf Nichtmitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 60 Tagen und 12 Monaten.

Artikel 23

Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen eines Branchenverbands in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Marktteilnehmer vorschreiben, sofern das Folgende erfüllt ist:

a)

Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von jeweils mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen nationalen Behörden; und

b)

die auf andere Marktteilnehmer auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 13 Buchstaben a bis g und schaden anderen Marktteilnehmern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.

(2)   Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 darf die Ausdehnung der Regeln für höchstens drei Jahre vorgeschrieben werden.

Artikel 24

Haftung

Werden die Regeln gemäß Artikel 22 und 23 auf Nichtmitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nichtmitglieder gegenüber der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise für das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder entstehenden Kosten haften.

Artikel 25

Genehmigung durch die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 22 und 23 allen Erzeugern oder Marktteilnehmern eines oder mehrerer bestimmter Gebiete zur Auflage machen wollen.

(2)   Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der Regeln im Sinne des Absatzes 1 zu genehmigen, sofern

a)

die Bestimmungen des Artikels 22 und 23 eingehalten werden;

b)

die Wettbewerbsregeln gemäß Kapitel V eingehalten werden;

c)

durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und

d)

die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

(3)   Binnen eines Monats nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission nicht innerhalb eines Monats Eingang der Mitteilung einen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt.

(4)   Eine genehmigte Ausdehnung von Regeln kann nach Ablauf des ersten Zeitraums – auch durch stillschweigende Vereinbarung – ohne eine ausdrückliche Erneuerung der Genehmigung weiterhin angewendet werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mindestens einen Monat vor Ablauf des ersten Zeitraums den zusätzlichen Anwendungszeitraum mitgeteilt hat und die Kommission entweder diese weitere Anwendung genehmigt hat oder sich innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung nicht dagegen ausgesprochen hat.

Artikel 26

Widerruf der Genehmigung

Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen der Genehmigung nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Widerruf in Kenntnis.

Artikel 27

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Format und dem Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 25 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT IV

Produktions- und vermarktungspläne

Artikel 28

Produktions- und Vermarktungspläne

(1)   Jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen nationalen Behörden zumindest für die wichtigsten der von ihnen vermarkteten Arten einen Produktions- und Vermarktungsplan zur Genehmigung. Ziel dieser Produktions- und Vermarktungspläne ist es, die Ziele gemäß den Artikeln 3 und 7 zu verwirklichen.

(2)   Der Produktions- und Vermarktungsplan umfasst Folgendes:

a)

ein Produktionsprogramm für gefangene oder in Aquakultur gewonnene Arten;

b)

eine Vermarktungsstrategie zur quantitativen, qualitativen und die Aufmachung betreffenden Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse;

c)

Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation zu ergreifen sind, um zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 7 beizutragen;

d)

spezifische vorsorgliche Maßnahmen zur Anpassung des Angebots für Arten, deren Vermarktung im Laufe des Jahres üblicherweise Probleme aufwirft;

e)

die Sanktionen, die auf Mitglieder Anwendung finden, die gegen die Beschlüsse zur Durchführung des betreffenden Plans verstoßen.

(3)   Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen den Produktions- und Vermarktungsplan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

(4)   Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern und legen ihn in einem solchen Fall den zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung vor.

(5)   Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans und unterbreitet ihn ihren zuständigen nationalen Behörden zur Genehmigung.

(6)   Erzeugerorganisationen können für die Erstellung und Durchführung der Produktions- und Vermarktungspläne finanzielle Unterstützung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 erhalten.

(7)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen. Die Feststellung eines Verstoßes kann zum Widerruf der Anerkennung führen.

Artikel 29

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

a)

das Format und den Aufbau der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28;

b)

das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 28 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten.

(2)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT V

Stabilisierung der märkte

Artikel 30

Lagerhaltungsmechanismus

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen erhalten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 sind erfüllt;

b)

die Erzeugnisse wurden von den Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse in Verkehr gebracht, aber es fand sich zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer;

c)

die Erzeugnisse entsprechen den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen und sind von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr;

d)

die Erzeugnisse werden durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren oder gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen hinzukommen;

e)

die Erzeugnisse werden zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht;

f)

die Erzeugnisse werden für mindestens fünf Tage gelagert.

Artikel 31

Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

(1)   Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für Fischereierzeugnisse des Anhangs II auslöst.

(2)   Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

(3)   Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

a)

voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;

b)

Stabilisierung der Marktpreise;

c)

Konvergenz der Märkte;

d)

Einkommen der Erzeuger;

e)

Verbraucherinteressen.

(4)   Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von diesen Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden veröffentlicht.

Artikel 32

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III

GEMEINSAME VERMARKTUNGSNORMEN

Artikel 33

Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen

(1)   Unbeschadet von Artikel 47 können gemeinsame Vermarktungsnormen für die in Anhang I aufgeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnisse ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder Einfuhren) festgelegt werden.

(2)   Die Normen nach Absatz 1 können sich auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung oder Kennzeichnung der Erzeugnisse und insbesondere auf Folgendes beziehen:

a)

Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden, wobei diese Mindestvermarktungsgrößen gegebenenfalls den Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;

b)

Spezifikationen für haltbar gemachte Erzeugnisse in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet

a)

der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

b)

der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (14);

c)

der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15);

d)

der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (16);

e)

der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (17);

f)

der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (18); und

g)

der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 34

Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen

(1)   Die für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt sind, können auf dem Unionsmarkt nur dann bereitgestellt werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.

(2)   Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die den gemeinsamen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können für andere Zwecke als für den direkten menschlichen Verzehr, einschließlich für Fischmehl, Fischöl, Heimtierfuttermittel, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel oder kosmetische Mittel, verwendet werden.

KAPITEL IV

VERBRAUCHERINFORMATION

Artikel 35

Obligatorische Angaben

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung, die in der Union in Verkehr gebracht werden, unabhängig von ihrem Ursprung oder der Absatzmethode nur dann dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung Folgendes enthält:

a)

die Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen;

b)

die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten "… gefangen …" oder "… aus Binnenfischerei …" oder "… in Aquakultur gewonnen …";

c)

das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts gemäß Anhang III erste Spalte der vorliegenden Verordnung;

d)

die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde;

e)

gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Die Anforderung gemäß Buchstabe d gilt nicht für

a)

im Enderzeugnis vorhandene Zutaten;

b)

Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist;

c)

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;

d)

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

(2)   Für nicht vorverpackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können die in Absatz 1 aufgeführten obligatorischen Angaben beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekanntgegeben werden.

(3)   Wird dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten zum Verkauf angeboten, das jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden gewonnen wurde, so wird die Methode für jede Partie angegeben. Wird ein Mischerzeugnis aus gleichen Arten, deren Fanggebiete oder Aufzuchtländer jedoch unterschiedlich sind, dem Endverbraucher oder einem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zum Verkauf angeboten, so wird zumindest das Gebiet für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist, zusammen mit dem Vermerk angegeben, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, sofern diese den in Artikel 58 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Wert nicht überschreiten.

(5)   Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und ihre Verpackungen, die vor dem 13. Dezember 2014 etikettiert oder gekennzeichnet wurden und die diesem Artikel nicht entsprechen, dürfen noch vermarktet werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Artikel 36

Bericht über die Verwendung von Umweltgütezeichen

Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die Durchführbarkeit von Optionen für ein System für die Vergabe von Umweltgütezeichen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, der insbesondere die unionsweite Einführung eines solchen Systems und die Festlegung der Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eines Unions-Umweltgütezeichens durch die Mitgliedstaaten betrifft.

Artikel 37

Handelsbezeichnung

(1)   Im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen zusammen mit den jeweiligen wissenschaftlichen Namen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

a)

der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem "FishBase Information System" oder gegebenenfalls gemäß der Datenbank des "ASFIS" der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO);

b)

die Handelsbezeichnung:

i)

die Bezeichnung der Art in der oder den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats;

ii)

gegebenenfalls Bezeichnungen, die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind.

(2)   Als "Fisch" bezeichnet werden kann Fisch aller Art, der Zutat eines anderen Lebensmittels ist, sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen.

(3)   Jede Änderung des Verzeichnisses der von einem Mitgliedstaat zugelassenen Handelsbezeichnungen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis setzt.

Artikel 38

Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets

(1)   Die Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebietes gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c umfasst Folgendes:

a)

bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen die schriftliche Angabe des Untergebiets oder der Division, die in den FAO-Fischereigebieten aufgelistet sind, sowie der Name des betreffenden Fischereigebiets in einer dem Verbraucher verständlichen Form, oder in Form einer Karte oder eines Piktogramms, die bzw. das das Fischereigebiet zeigt, oder, abweichend von diesem Erfordernis, bei Fischereierzeugnissen, die in anderen Gewässern als dem Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27), dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) gefangen werden, die Angabe des Namens des FAO-Fischereigebiets;

b)

bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder Drittland, aus dem das Erzeugnis stammt;

c)

bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder – im Falle von Krebs- und Weichtieren – sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat.

2.   Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 können die Marktteilnehmer ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben.

Artikel 39

Zusätzliche freiwillige Angaben

(1)   Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 35 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, sofern sie klar und eindeutig sind:

a)

bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme;

b)

bei Fischereierzeugnissen der Tag der Anlandung oder Angabe des Hafens, in dem die Erzeugnisse angelandet wurden;

c)

detailliertere Angaben zur Art des Fanggeräts gemäß Anhang III zweite Spalte;

d)

bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat;

e)

Umweltinformationen;

f)

ethische oder soziale Informationen;

g)

Informationen über Produktionstechniken und Produktionsmethoden;

h)

Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses.

(2)   Für sämtliche Angaben oder Teile der Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 kann ein Quick Response Code (QR-Code) verwendet werden.

(3)   Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

(4)   Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können.

KAPITEL V

WETTBEWERBSREGELN

Artikel 40

Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie ihre Durchführungsbestimmungen gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

Artikel 41

Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

(1)   Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder den Verkauf von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

a)

zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;

b)

nicht die Verpflichtung beinhalten, einheitliche Preise zu fordern;

c)

nicht zur Abschottung der Märkte in irgendeiner Form innerhalb der Union führen;

d)

den Wettbewerb nicht ausschließen; und

e)

nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten.

(2)   Unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

a)

zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind;

b)

nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;

c)

nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;

d)

keine Bedingungen beinhalten, welche anders sind als die Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;

e)

nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten und

f)

keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unbedingt erforderlich sind.

KAPITEL VI

MARKTUNTERSUCHUNG

Artikel 42

Marktuntersuchung

(1)   Die Kommission

a)

gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union über die gesamte Lieferkette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung;

b)

gewährt Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden praktische Unterstützung zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Teilnehmern und Verarbeitern;

c)

nimmt regelmäßig Preiserhebungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur auf dem Unionsmarkt über die gesamte Lieferkette vor und analysiert Markttendenzen;

d)

führt Ad-hoc-Marktstudien durch und stellt eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit.

(2)   Zur Durchführung des Absatzes 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

a)

Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend dem Unionsrecht erfasst wurden;

b)

Bereitstellung von Marktinformationen wie Preiserhebungen, Marktanalysen und -studien für Interessengruppen und die Öffentlichkeit in zugänglicher und verständlicher Form, vorbehaltlich der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.

KAPITEL VII

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 43

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anwendbarkeit der Artikel 101 bis 106 sowie des Artikels 108 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf die Produktion der in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen, ausgenommen die Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (20) und die Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (21) fallen.

Artikel 45

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 57 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden."

2.

Artikel 58 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g)

Verbraucherinformationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

b)

Buchstabe h wird gestrichen.

Artikel 46

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Artikel 4 gilt allerdings weiterhin bis zum 12. Dezember 2014.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 47

Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen

Die Vorschriften zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates (23), die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates (24), die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates (25) sowie andere Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Vermarktungsnormen wie die Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission (26) gelten weiterhin.

Artikel 48

Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2022 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme des Kapitels IV und des Artikels 45, die ab dem 13. Dezember 2014 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

(5)  Verordnung des Rates (EG) Nr. 1184/2006 vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Marktorganisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1379 /2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)."

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1)"

(23)  Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).

(24)  Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom.9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. L 334 vom 23.12.1996, S. 1).

(26)  Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische (ABl. L 351 vom 28.12.1985, S. 63).


ANHANG I

ERZEUGNISSE DER VON DER GMO ERFASSTEN FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR

KN-Code

Warenbezeichnung

a)

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

b)

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

c)

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

d)

 

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

andere

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10

Abfälle von Fischen

0511 91 90

andere

e)

1212 20 00

Algen und Tange

f)

 

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1504 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

g)

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

h)

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

i)

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

j)

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 10

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

k)

 

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

l)

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2309 90

andere

ex 2309 90 10

Fischpresssaft


ANHANG II

DEM LAGERHALTUNGSMECHANISMUS UNTERLIEGENDE FISCHEREIERZZEUGNISSE

KN-Kode

Warenbezeichnung

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex 0302 29 90

Kliesche (Limanda limanda)

0302 29 10

Scheefschnut (Lepidorhombus-Arten)

ex 0302 29 90

Flunder (Platichthys flesus)

0302 31 10

und

0302 31 90

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

ex 0302 40

Hering der Art Clupea harengus

0302 50 10

Kabeljau der Art Gadus morhua

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

ex 0302 61 80

Sprotte (Sprattus sprattus)

0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

ex 0302 64

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0302 65 20

und

0302 65 50

Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0302 69 31

und

0302 69 33

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

0302 69 41

Merlan (Merlangius merlangus)

0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

ex 0302 69 68

Seehecht der Art Merluccius merluccius

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

ex 0302 69 99

Gemeine Goldmakrele (Coryphaena hippurus)

ex 0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

ex 0306 23 10

ex 0306 23 31

ex 0306 23 39

Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten)

0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)

0303 78 11

0303 78 12

0303 78 13

0303 78 19

und

0304 29 55

0304 29 56

0304 29 58

Seehechte der Art Merluccius

0303 79 71

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0303 61 00

0304 21 00

0304 91 00

Schwertfisch (Xiphias gladius)

0306 13 40

0306 13 50

ex 0306 13 80

Geißelgarnelen der Art Penaeidae

0307 49 18

0307 49 01

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

0307 49 31

0307 49 33

0307 49 35

und

0307 49 38

Kalmare (Loligo-Arten)

0307 49 51

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

0307 59 10

Kraken (Octopus-Arten)

0307 99 11

Illex-Arten

0303 41 10

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302 32 10

0303 42 12

0303 42 18

0303 42 42

0303 42 48

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0302 33 10

0303 43 10

Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)

0303 45 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0302 39 10

0302 69 21

0303 49 30

0303 79 20

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

ex 0302 29 90

Limande (Microstomus kitt)

0302 35 10

und

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

ex 0302 69 51

Pollack (Pollachius pollachius)

0302 69 75

Brachsenmakrele (Brama-Arten)

ex 0302 69 82

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

ex 0302 69 99

Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

ex 0302 69 99

Gelbstriemen (Boops boops)

ex 0302 69 99

Pikarel (Spicara smaris)

ex 0302 69 99

Meeraal (Conger conger)

ex 0302 69 99

Knurrhahn (Trigla-Arten)

ex 0302 69 91

ex 0302 69 99

Stöcker (Trachurus-Arten)

ex 0302 69 99

Meeräschen (Mugil-Arten)

ex 0302 69 99

und

ex 0304 19 99

Rochen (Raja-Arten)

ex 0302 69 99

Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

ex 0307 21 00

Große Jakobsmuschel (Pecten maximus)

ex 0307 91 00

Wellhornschnecken (Buccinum undatum)

ex 0302 69 99

Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)

ex 0302 69 99

Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)


ANHANG III

ANGABEN ZUR FANGGERÄTEKATEGORIE

Vorgeschriebene Angaben zur Kategorie des Fanggeräts

Genaue Angaben zur entsprechenden Fanggeräte-Einzelbezeichnung und Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission der Kommission (2)

Wadennetze

Strandwaden

SB

Snurrewaden

SDN

Schottische Wadennetze

SSC

Zwei-Schiff-Wadennetze

SPR

Schleppnetze

Baumkurren

TBB

Grundscherbrettnetze

OTB

Zweischiffgrundschleppnetze

PTB

Pelagische Scherbrettnetze

OTM

Pelagische Zweischiffschleppnetze

PTM

Grundscherbrett-Hosennetze

OTT

Kiemennetze und vergleichbare Netze

Stellnetze-Kiemennetze

GNS

Treibnetze

GND

Umschließende Kiemennetze

GNC

Stellnetze-Verwickelnetze

GTR

Kombinierte Kiemen-/Verwickelnetze

GTN

Umschließungsnetze und Hebenetze

Ringwaden

PS

Lamparanetze

LA

Senktücher

LNB

Stationäre Hebenetze

LNS

Haken und Langleinen

Handleinen und Angelleinen (handbetrieben)

LHP

Handleinen und Angelleinen (mechanisiert)

LHM

Grundlangleinen

LLS

Langleine (treibend)

LLD

Schleppangeln

LTL

Dredgen

Bootdredgen

DRB

Handdredgen, an Bord von Schiffen eingesetzt

DRH

Mechanisierte Dredgen einschließlich Saugbagger

HMD

Reusen und Fallen

Reusen (Fallen)

FPO


(1)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischerei-flottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 bis 5

Artikel 2 und 3

Artikel 33 und 34

Artikel 4

Artikel 35 bis 39

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 6, 7, 8

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4 und Artikel 6

Artikel 14, 18 bis 21

Artikel 7

Artikel 22 und 24 bis 27

Artikel 8

Artikel 9 bis 12

Artikel 28, 29

Artikel 13

Artikel 11, 12, 13, 16, 18, 20 und 21

Artikel 14

Artikel 41 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 23

Artikel 16

Artikel 24 bis 27

Artikel 17 bis 27

Artikel 30, 31 und 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 und 32

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 43

Artikel 38 und 39

Artikel 43

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 48

Artikel 42

Artikel 44, 45 und 46

Artikel 43

Artikel 49

Artikel 40

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 42


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1380/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Dezember 2013

über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (4) wurde eine Gemeinschaftsregelung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingeführt.

(2)

Die GFP beinhaltet die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und das Fischereimanagement für diese Bestände. Außerdem umfasst sie - in Bezug auf marktpolitische und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele - lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, soweit diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in Gewässern der Union, auch durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, sowie von Fischereifahrzeugen der Union oder Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß der Vorschriften des Artikels 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (5) (SRÜ).

(3)

Die Freizeitfischerei kann wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben, weshalb die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der GFP vereinbar ist.

(4)

Die GFP sollte sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Sie sollte Regeln enthalten, die darauf abzielen, die Rückverfolgbarkeit, Sicherheit und Qualität der in der Union vermarkteten Erzeugnisse sicherzustellen. Ferner sollte die GFP zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, einschließlich kleiner Fischereien, und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen. Die GFP sollte zudem zur Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen und helfen, die darin festgelegten Ziele zu erreichen.

(5)

Die Union ist Vertragspartei des SRÜ (6), sowie - infolge des Beschlusses 98/414/EG des Rates (7) - des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (UN-Übereinkommen über Fischbestände) (8) und - infolge des Beschlusses 96/428/EG des Rates (9) - des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen vom 24. November 1993 zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (10).

(6)

Diese internationalen Instrumente legen vorrangig Bestandserhaltungspflichten fest, unter anderem die Pflicht, für Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit wie auch für die Hohe See Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, die darauf ausgelegt sind, Meeresressourcen auf einem Niveau zu erhalten oder wieder auf ein Niveau zu bringen, das den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten kann, und zu diesem Zweck mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, den Vorsorgeansatz umfassend auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der Bestände anzuwenden, die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Meeresressourcen in Gewässern unter unterschiedlicher Gerichtsbarkeit sicherzustellen und anderen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres gebührend Rechnung zu tragen. Die GFP sollte daher dazu beitragen, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen dieser internationalen Instrumente nachkommt. Erlassen die Mitgliedstaaten rechtmäßig im Rahmen der GFP Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so sollten sie auch darauf achten, im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Bestandserhaltung und Zusammenarbeit nach diesen internationalen Instrumenten zu handeln.

(7)

Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Union sollte daher ihre GFP durch Anpassung der Nutzungsraten verbessern, um sicherzustellen, dass die Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Bestände innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens auf Niveaus zurückführt und auf diesen Niveaus erhält, die oberhalb derjenigen liegen, die den höchstmöglichen Dauerertrag erzielen können. Diese Nutzungsgrade sollten bis 2015 erreicht werden. Es sollte nur dann gestattet sein, diese Nutzungsgrade zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen, wenn durch ihr Erreichen bis 2015 die soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit der betreffenden Fischereiflotten ernstlich gefährdet würde. Nach 2015 sollten diese Nutzungsgrade so rasch wie möglich und auf jeden Fall spätestens 2020 erreicht werden. Liegen keine ausreichenden wissenschaftlichen Daten zur Festlegung dieser Niveaus vor, so können approximative Parameter in Betracht gezogen werden.

(8)

Bei Bewirtschaftungsentscheidungen betreffend den höchstmöglichen Dauerertrag in gemischten Fischereien sollte der Schwierigkeit Rechnung getragen werden, alle Bestände in einer gemischten Fischerei zur gleichen Zeit mit dem höchstmöglichen Dauerertrag zu befischen, insbesondere wenn aus wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass es sehr schwierig ist, das Phänomen der limitierenden Arten ("choke species") durch eine stärkere Selektivität bei den verwendeten Fanggeräten zu vermeiden. Geeignete wissenschaftliche Gremien sollten aufgefordert werden, unter solchen Umständen eine Empfehlung zum angemessenen Umfang der fischereilichen Sterblichkeit abzugeben.

(9)

Die GFP sollte gewährleisten, dass die fischereipolitischen Zielvorgaben, die die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 aufgenommen hat, und die Biodiversitätsziele, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 angenommen wurden, erfüllt werden.

(10)

Eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze sollte sich auf den Vorsorgeansatz im Sinne des Vorsorgeprinzips gründen, das sich aus Artikel 191 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags ableitet, und die verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigen.

(11)

Die GFP sollte zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beitragen.

(12)

Die GFP sollte ferner dazu beitragen, den Unionsmarkt mit Nahrungsmitteln von hohem Nährwert zu versorgen und die Abhängigkeit des Unionsmarktes von Nahrungsmittelimporten zu verringern. Sie sollte auch die direkte und indirekte Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Entwicklung in Küstenregionen fördern.

(13)

Das Fischereimanagement muss auf einem Ökosystemansatz beruhen, die Folgen der Fischerei für die Umwelt sollten begrenzt und unerwünschte Fänge sollten vermieden und so weit wie möglich verringert werden.

(14)

Es ist wichtig, dass die GFP nach den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Verwaltung gestaltet wird. Zu diesen Grundsätzen zählen eine Entscheidungsfindung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, eine starke Beteiligung aller Interessengruppen und eine langfristige Perspektive. Für eine erfolgreiche Durchführung der GFP müssen außerdem die Verteilung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene sowie die gegenseitige Vereinbarkeit der ergriffenen Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit Maßnahmen in anderen Politikfeldern der Union geklärt sein.

(15)

Die GFP sollte zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen der im Fischereisektor Beschäftigten beitragen.

(16)

Die GFP sollte den Erfordernissen der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit in vollem Umfang Rechnung tragen.

(17)

Da alle Angelegenheiten, die Europas Ozeane und Meere betreffen, eng miteinander verbunden sind, sollte die GFP in einer Art und Weise durchgeführt werden, die mit den übrigen Politikbereichen der Union in Einklang steht und insbesondere Interaktionen mit Unionstätigkeiten in anderen maritimen Politikbereichen Rechnung trägt. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biscaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent sein.

(18)

Alle Fischereifahrzeuge der Union sollten nach Maßgabe der Regeln der GFP gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union haben.

(19)

Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten funktionieren zufriedenstellend und dienen der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fangtätigkeiten beigetragen, die für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten eine äußerst wichtige Rolle spielen. Diese Vorschriften sollten daher weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass kleine Fischerei betreibenden Fischern, handwerklichen Fischern und Küstenfischern ein bevorzugter Zugang eingeräumt wird.

(20)

Kleine küstennahe Inseln, die von der Fischerei abhängig sind, sollten gegebenenfalls als Sonderfall betrachtet und unterstützt werden, um ihr Überleben und ihren Wohlstand zu sichern.

(21)

Biologische Meeresschätze rund um die Gebiete der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags sollten besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Gebiete zur Erhaltung von deren lokaler Wirtschaft beitragen. Bestimmte Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern sollten daher auf Fischereifahrzeuge beschränkt sein, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

(22)

Um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und maritimer Lebensräume beizutragen, sollte die Union sich bemühen, biologisch besonders anfällige Gebiete zu schützen, indem sie als Schutzgebiete ausgewiesen werden. In solchen Gebieten sollte es möglich sein, die Fischereitätigkeit einzuschränken oder zu unterbinden. Bei der Entscheidung darüber, welche Gebiete entsprechend auszuweisen sind, sollte Gebieten, bei denen eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in ihnen hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sowie Laichgründe vorhanden sind, sowie Gebieten, die als biologisch-geographisch empfindlich gelten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bestehende Schutzgebiete sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Zur Vereinfachung des Auswahlprozesses sollten die Mitgliedstaaten geeignete Gebiete, einschließlich solcher, die Teil eines kohärenten Netzes sind, bestimmen und gegebenenfalls dahin gehend zusammenarbeiten, dass sie gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten und der Kommission übermitteln. Um die Einrichtung von Schutzgebieten effizienter zu gestalten, sollte es möglich sein, der Kommission die Befugnis zu übertragen, solche Gebiete im Rahmen eines Mehrjahresplans einzurichten. Um ein geeignetes Maß an demokratischer Rechenschaftspflicht und Kontrolle sicherzustellen, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über das Funktionieren der geschützten Gebiete Bericht erstatten.

(23)

Das Ziel einer nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze lässt sich wirksamer über einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement erreichen, bei dem vorrangig Mehrjahrespläne erstellt werden, die auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmt sind.

(24)

Mehrjahrespläne sollten in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten. Die Mehrjahrespläne sollten den Rahmen für die nachhaltige Nutzung der betreffenden Bestände und marinen Ökosysteme bilden, klare zeitliche Vorgaben machen und Schutzmechanismen für unerwartete Entwicklungen vorsehen. Die Mehrjahrespläne sollten außerdem genau festgelegten Bewirtschaftungszielen unterliegen, um zur nachhaltigen Nutzung der jeweiligen Bestände und dem Schutz der jeweiligen marinen Ökosysteme beizutragen. Diese Pläne sollten in Abstimmung mit den Beiräten, den Akteuren des Fischereisektors, Wissenschaftlern und anderen Beteiligten, die ein Interesse am Fischereimanagement haben, verabschiedet werden.

(25)

Durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13) und die Richtlinie 2008/56/EG werden den Mitgliedstaaten bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich Schutzgebieten, besonderer Schutzgebiete bzw. geschützter Meeresgebiete auferlegt. Dies erfordert möglicherweise den Erlass von Maßnahmen, die unter die GFP fallen. Es ist daher zweckmäßig, die Mitgliedstaaten in Bezug auf Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zum Erlass solcher Bestandserhaltungsmaßnahmen zu ermächtigen, die zur Erfüllung der ihnen aus diesen Unionsrechtsakten erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind, sofern sich diese Maßnahmen nicht auf die Fischereiinteressen anderer Mitgliedstaaten auswirken. Für den Fall, dass sich diese Maßnahmen möglicherweise auf die Fischereiinteressen anderer Mitgliedstaaten auswirken, sollte die Befugnis zum Erlass einer solchen Maßnahme bei der Kommission liegen und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten auf die regionale Zusammenarbeit zurückgreifen.

(26)

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte die Verpflichtung festgelegt und schrittweise umgesetzt werden, dass sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten - und im Mittelmeer auch die Fänge, für die Mindestgrößen gelten - und die im Rahmen von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, anzulanden sind (im Folgenden "Pflicht zur Anlandung"); gleichzeitig sollten die Vorschriften, nach denen für die Fischer bislang eine Rückwurfverpflichtung bestand, aufgehoben werden.

(27)

Die Pflicht zur Anlandung sollte auf der Grundlage einzelner Fischereien eingeführt werden. Den Fischern sollte es möglich sein, weiterhin Arten zurückzuwerfen, die nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten eine hohe Überlebensrate haben, nachdem sie ins Meer zurückgeworfen wurden.

(28)

Damit die Pflicht zur Anlandung praktikabel ist und im Hinblick auf die Abmilderung der Auswirkungen der sich ändernden jährlichen Fangzusammensetzungen sollten den Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen Prozentsatz jahresübergreifende Übertragungen von Quoten erlaubt sein.

(29)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltung der Pflicht zur Anlandung alles in ihren Kräften Stehende für die Verringerung unerwünschter Fänge unternehmen. Im Hinblick darauf müssen Verbesserungen bei den selektiven Fangmethoden zur Vermeidung und größtmöglichen Verringerung unerwünschter Fänge hohe Priorität haben. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Quoten auf die Fischereifahrzeuge in einem Mischverhältnis aufteilen, das die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge in der Fischerei so weit wie möglich widerspiegelt. Im Falle eines Missverhältnisses zwischen verfügbaren Quoten und tatsächlichen Fangmengen sollten Mitgliedstaaten Anpassungen in Form eines Quotentauschs mit anderen Mitgliedstaaten, der auch auf Dauer erfolgen kann, in Betracht ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten ebenfalls in Erwägung ziehen, Eignern von Fischereifahrzeugen eine Zusammenlegung einzelner Quoten zum Beispiel im Rahmen von Erzeugerorganisationen oder in Gruppen von Eignern von Fischereifahrzeugen zu erleichtern. Letztendlich sollten die Mitgliedstaaten je nach dem Zustand des Bestands der Beifangarten eine Aufrechnung der Beifangarten gegen die Quote der Zielarten in Betracht ziehen.

(30)

Die Bestimmungszwecke der Anlandungen untermaßiger Fische unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sollten begrenzt und diese Fänge vom Verkauf für den menschlichen Verzehr ausgenommen werden.

(31)

Um unerwünschten Fängen, die auch dann unvermeidlich sind, wenn alle Maßnahmen zu ihrer Verringerung angewendet werden, Rechnung zu tragen, sollten für Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, bestimmte Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von dieser Pflicht vorrangig mittels Mehrjahresplänen festgelegt werden.

(32)

Vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten und unter der Voraussetzung, dass die Ziele der höchstmöglichen Dauererträge nicht gefährdet werden und die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöht wird, sollte es für den Fall, dass eine Pflicht zur Anlandung einschließlich der Pflicht zur Dokumentierung der Fänge gilt, möglich sein, eine Erhöhung der diesbezüglichen Fangmöglichkeiten vorzusehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Fische, die bisher zurückgeworfen wurden, nun angelandet werden.

(33)

Der Zugang zu Fischereien sollte auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die Mitgliedstaaten sollten eine verantwortungsbewusste Fischerei fördern, indem sie Anreize für die Betreiber bieten, die am umweltfreundlichsten arbeiten und den größten Nutzen für die Gesellschaft erzeugen.

(34)

Für Bestände, für die kein Mehrjahresplan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen sichergestellt werden. Gibt es keine ausreichenden Daten, so sollten die Fischereien auf der Grundlage von Näherungswerten bewirtschaftet werden.

(35)

In Anbetracht der prekären Wirtschaftslage der Fangindustrie und der Abhängigkeit der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten vom Fischfang muss die relative Stabilität der Fangtätigkeiten sichergestellt werden, indem die Fangmöglichkeiten so auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, dass für jeden Mitgliedstaat ein vorhersehbarer Anteil an den Beständen gewahrt bleibt.

(36)

Angesichts der wechselnden biologischen Lage der Bestände sollte diese relative Stabilität der Fangtätigkeiten Regionen schützen, in denen lokale Gemeinschaften besonders stark von der Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten abhängig sind, und dabei deren besondere Bedürfnisse in vollem Umfang berücksichtigen, wie der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 (14), insbesondere in Anhang VII, beschlossen hat.

(37)

Das Konzept der relativen Stabilität ist also in diesem Sinne zu verstehen.

(38)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, vorübergehende Maßnahmen zu erlassen, wenn biologischen Meeresschätzen oder marinen Ökosystemen durch Fangtätigkeiten eine ernste Gefahr droht, die sofortiges Handeln erfordert. Diese Maßnahmen sollten an feste Fristen gebunden sein und für einen festgelegten Zeitraum gelten.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten im Wege der Zusammenarbeit auf regionaler Ebene gemeinsame Empfehlungen und andere Instrumente zur Ausarbeitung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Beeinträchtigung der Fangtätigkeit in umweltrechtlich geschützten Gebieten annehmen. Die Kommission sollte im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit nur dann Bestandserhaltungsmaßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten erlassen, wenn sich alle betroffenen Mitgliedstaaten einer Region auf eine gemeinsame Empfehlung einigen. Liegt keine gemeinsame Empfehlung vor, so sollte die Kommission gemäß dem Vertrag einen Gesetzgebungsvorschlag für einschlägige Maßnahmen unterbreiten.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Bestände in Unionsgewässern zu erlassen, die ausschließlich für Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge gelten.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, in ihren 12-Seemeilen-Zonen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Union gelten, sofern diese Maßnahmen für Fischereifahrzeuge der Union aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind, andere betroffene Mitgliedstaaten im Voraus konsultiert wurden und die Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich speziell mit der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der betroffenen 12-Seemeilen-Zone befassen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten ein System übertragbarer Fischereikonzessionen einführen können.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Bewertungen des Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und den ihnen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten spezifische Maßnahmen zur Anpassung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union an die verfügbaren Ressourcen ergreifen. Die Bewertungen sollten gemäß den Leitlinien der Kommission vorgenommen und in einem Jahresbericht, der der Kommission übermittelt wird, dargelegt werden. Diese Berichte sollten veröffentlicht werden. Jeder Mitgliedstaat sollte die Maßnahmen und Instrumente auswählen können, mit denen er die übermäßige Fangkapazität verringern will.

(44)

Darüber hinaus sollten für die Zwecke der Verwaltung und Anpassung der Fangkapazität weiterhin obligatorische Obergrenzen für die Flottenkapazität und in Verbindung mit Stilllegungszuschüssen nationale Flottenzu-/Flottenabgangsprogramme gelten.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die Merkmale und Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sollten der Kommission zur Überwachung der Größe der einzelstaatlichen Flotten zugänglich gemacht werden.

(46)

Eine Bestandsbewirtschaftung auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten erfordert vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Datenreihen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Daten zu Flotten und ihren Fangtätigkeiten sammeln, insbesondere biologische Daten zu Fängen einschließlich Rückwürfen sowie Daten aus Erhebungen zur Bestandslage und zu den potenziellen ökologischen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Meeresökosystem. Die Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Daten verwalten und den Endnutzern und anderen interessierten Parteien verfügbar machen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um ihre Datenerhebung zu koordinieren. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten bei der Datenerhebung auch mit Drittländern zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einen Jahresbericht über ihre Datenerhebung übermitteln, der veröffentlicht wird.

(47)

Die Datenerhebung sollten Daten einschließen, die die wirtschaftliche Bewertung der Unternehmen, die im Fischereisektor, in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, und der Beschäftigungstrends in diesen Industrien erleichtern.

(48)

Der mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission (15) eingesetzte wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF für Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries) kann in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze konsultiert werden, um die erforderliche Mithilfe hochqualifizierter Wissenschaftler, insbesondere hinsichtlich der Anwendung biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Fachkenntnisse, sicherzustellen.

(49)

Politikbezogene fischereiwissenschaftliche Arbeiten sollten durch fischereiwissenschaftliche Datenerhebungs-, Forschungs- und Innovationsprogramme, die auf einzelstaatlicher Ebene angenommen und in Koordination mit anderen Mitgliedstaaten innerhalb der Forschungs- und Innovationsrahmen der Union umgesetzt werden, unterstützt werden. Es sollte außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftlern gefördert werden.

(50)

Die Union sollte sich weltweit für die Ziele der GFP einsetzen und hierzu sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber aus der Union und aus Drittländern fördern. Daher sollte sich die Union bemühen, bei der Stärkung der Effizienz der regionalen und internationalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben, wozu unter anderem auch die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) gehört. Die Union sollte im Interesse einer besseren Einhaltung der internationalen Maßnahmen, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, mit Drittländern und internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Die Position der Union sollte sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützen.

(51)

Über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der Union in Drittlandgewässern auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und den Austausch sachdienlicher Informationen stützen und so eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze, Transparenz in Bezug auf die Feststellung des Überschusses und folglich eine Bewirtschaftung der Ressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP sichergestellt wird. Diese Abkommen, die der Union gegen eine finanzielle Gegenleistung Zugang zu den Fischereiressourcen proportional zu den Interessen der Unionsflotte einräumen, sollten den Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen fördern, um insbesondere eine wirksame Erhebung von Daten, Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten.

(52)

Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte, die in der allgemeinen Menschenrechtserklärung und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit sollte ein wesentlicher Aspekt nachhaltiger partnerschaftlicher Fischereiabkommen, die eine spezifische Menschenrechtsklausel enthalten sollten, sein. Die Aufnahme einer Menschenrechtsklausel in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte in völligem Einklang mit den allgemeinen Zielen der Entwicklungspolitik der Union erfolgen.

(53)

Die Aquakultur sollte dazu beitragen, das Potenzial zur Erzeugung von Nahrungsmitteln unionsweit auf einer nachhaltigen Grundlage zu erhalten, um den Bürgern der Union so langfristig Ernährungssicherheit einschließlich Nahrungsmittelversorgung sowie Wachstum und Beschäftigung zu bieten und die wachsende weltweite Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten decken zu können.

(54)

In der Strategie der Kommission für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur aus dem Jahr 2009, die vom Rat begrüßt und bekräftigt und vom Europäischen Parlament begrüßt wurde, wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, für die Aquakultur als Grundlage zu ihrer nachhaltige Entwicklung einheitliche Voraussetzungen zu schaffen und zu fördern.

(55)

Für die Aquakultur in der Union gelten über die nationalen Grenzen hinweg unterschiedliche Bedingungen, nicht zuletzt für die Erteilung von Genehmigungen für Betreiber. Daher sollten Leitlinien der Union für nationale Strategiepläne mit dem Ziel entwickelt werden, die Wettbewerbssituation der Aquakulturwirtschaft zu stärken, Weiterentwicklung und Innovation zu unterstützen sowie zu wirtschaftlicher Tätigkeit, Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten anzuregen. Zudem sollten Mechanismen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten mittels offener Methoden der Koordinierung nationaler Maßnahmen entwickelt werden, die sich mit der Sicherheit für die Wirtschaft, den Zugang zu Gewässern und Flächen in der Union und vereinfachten Verfahren der Lizenzvergabe befassen.

(56)

Der spezifische Bereich der Aquakultur erfordert einen Beirat, in dem die interessierten Kreise zu Aspekten der Unionspolitik mit möglichen Auswirkungen auf die Aquakultur konsultiert werden.

(57)

Die Wettbewerbsfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der Union muss gestärkt und eine Vereinfachung ist erforderlich, um eine bessere Verwaltung der Verarbeitung und Vermarktung in diesem Sektor zu unterstützen. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sollte gewährleisten, dass für die Vermarktung sämtlicher Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union ungeachtet ihres Ursprungs dieselben Bedingungen gelten, dass Verbraucher ihre Wahl auf der Grundlage umfassender Informationen treffen können und ein verantwortungsvolles Verbraucherverhalten unterstützt wird und das ökonomische Wissen und das Verständnis in Bezug auf die Unionsmärkte über die gesamte Lieferkette vertieft werden.

(58)

Die gemeinsame Marktorganisation sollte im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation, durchgeführt werden.

(59)

Um die Einhaltung der Vorschriften der GFP zu gewährleisten, sollte eine wirksame Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten festgelegt werden.

(60)

Im Rahmen der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union sollte der Einsatz moderner und wirksamer Technologien gefördert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Möglichkeit haben, Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen durchzuführen.

(61)

Um bei der Anwendung der Überwachungs- und Durchsetzungsvorschriften vergleichbare Bedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen gefördert werden.

(62)

Damit die unionsweite Datenerhebung und die Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union von den Betreibern mitgetragen wird, sollten die Mitgliedstaaten von diesen verlangen können, sich anteilig an den entsprechenden Betriebskosten zu beteiligen.

(63)

Angesichts der Probleme bei der Entwicklung der Fangindustrie und ihrem Management sowie der begrenzten Finanzmittel der Mitgliedstaaten können die Ziele der GFP von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Daher sollte, um zum Erreichen dieser Ziele beizutragen, eine mehrjährige Finanzhilfe der Union gewährt werden, die auf die Prioritäten der GFP ausgerichtet und an die Besonderheiten des Fischereisektors in jedem Mitgliedstaat angepasst ist.

(64)

Die finanzielle Unterstützung der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich die Mitgliedstaaten und die Betreiber, einschließlich der Schiffseigner, an die Vorschriften der GFP halten. Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen sollte die finanzielle Unterstützung durch die Union unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden, falls ein Mitgliedstaat eine spezifische Verpflichtung im Rahmen der GFP nicht beachtet oder ein Betreiber ernsthaft gegen diese Regeln verstößt.

(65)

Der Dialog mit Interessenträgern hat sich als wesentlich für die Verwirklichung der Ziele der GFP erwiesen. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gegebenheiten in den einzelnen Unionsgewässern und der stärkeren Regionalisierung der GFP sollten Beiräte es der GFP ermöglichen, vom Wissen und der Erfahrung aller Beteiligten zu profitieren.

(66)

In Anbetracht der besonderen Merkmale der Gebiete in äußerster Randlage, der Aquakultur, der Märkte und des Schwarzen Meeres, erscheint es angezeigt, für sie jeweils einen neuen Beirat einzusetzen.

(67)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: zur Annahme von Bestanderhaltungsmaßnahmen zur Flankierung bestimmter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Umweltrecht; zur etwaigen Anpassung der Pflicht zur Anlandung im Zuge internationaler Verpflichtungen der Union; zur Ausweitung der Pflicht zur Anlandung auf weitere Arten mittels Regionalisierungsprozesses; zur Verabschiedung spezifischer Rückwurfpläne mittels des Regionalisierungsprozesses; zur Verabschiedung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung wegen Geringfügigkeit, sofern keine abweichenden Durchführungsmaßnahmen für diese Pflicht angenommen wurden, sowie zur Festlegung der Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(68)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf befristete Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Gefährdung der Erhaltung biologischer Meeresschätze, das Flottenzu-/Flottenabgangsprogramm im Rahmen des Flottenmanagements und die Aufzeichnung und Übermittlung von Daten und die Datenformate für das Fischereiflottenregister der Union übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

(69)

In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus.

(70)

Mit Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Beschluss 2004/585/EG des Rates (17) aufgehoben werden.

(71)

Angesichts der Anzahl und des Gewichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) erstreckt sich

a)

auf die Erhaltung biologischer Meeresschätze und die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Meeresschätze nutzen,

b)

in Bezug auf marktbezogene und finanzielle Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der GFP auf lebende Süßwasserressourcen und Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

(2)   Die GFP gilt für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten, wenn sie wie folgt ausgeübt werden:

a)

im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat,

b)

in Unionsgewässern, auch von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind,

c)

durch Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer oder

d)

durch Angehörige der Mitgliedstaaten, ohne dass hierdurch die vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats berührt wird.

Artikel 2

Ziele

(1)   Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.

(2)   Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

Um das Ziel, die Fischpopulationen schrittweise wiederaufzufüllen und oberhalb eines Niveaus der Biomasse zu halten, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, zu verwirklichen, wird der Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 erreicht.

(3)   Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

(4)   Die GFP trägt zur Erhebung wissenschaftlicher Daten bei.

(5)   Die GFP setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a)

schrittweise Einstellung der Rückwürfe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten durch Vermeidung und weitestmögliche Verringerung unerwünschter Beifänge und durch schrittweise Sicherstellung, dass Fänge angelandet werden;

b)

erforderlichenfalls die bestmögliche Nutzung der unerwünschten Beifänge, ohne jedoch einen Markt für diejenigen dieser Fänge, die unterhalb der Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, zu schaffen;

c)

Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind;

d)

Festlegung von Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazitäten der Flotten an die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2, damit die Flotten rentabel sind, ohne die biologischen Meeresschätze zu überfischen;

e)

Förderung der Entwicklung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten in der Union, um zum Nahrungsmittelangebot, zur Nahrungsmittelsicherheit und zur Beschäftigung beizutragen;

f)

Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen, unter Berücksichtigung der Küstenfischerei und sozioökonomischer Aspekte;

g)

Beitrag zu einem effizienten und transparenten Binnenmarkt für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und Beitrag zur Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen für in der Union vermarktete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

h)

Berücksichtigung der Interessen sowohl der Verbraucher als auch der Erzeuger;

i)

Förderung der Küstenfischerei unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Aspekte;

j)

Kohärenz mit dem umweltrechtlichen Vorschriften der Union, insbesondere dem Ziel, bis spätestens 2020 einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, wie es in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG festgeschrieben ist, sowie mit anderen Politikbereichen der Union.

Artikel 3

Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung

Die GFP beruht auf den nachstehenden Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung:

a)

klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf Unions-, regionaler, nationaler und lokaler Ebene;

b)

Berücksichtigung regionaler Besonderheiten durch einen regionalisierten Ansatz;

c)

Verabschiedung von Maßnahmen auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

d)

langfristige Perspektiven;

e)

Effizienz bei den Verwaltungskosten;

f)

angemessene Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Beiräte, an allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

g)

vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

h)

Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik;

i)

Einsatz von Folgenabschätzungen, sofern angezeigt;

j)

Kohärenz zwischen der internen und der externen Dimension der GFP;

k)

Transparenz bei der Datenverarbeitung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften unter angemessener Achtung der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Vorschriften zur Vertraulichkeit; Bereitstellung von Daten für geeignete wissenschaftliche Gremien, sonstige Einrichtungen mit einem Forschungs- oder Managementinteresse und weitere bestimmte Endnutzer.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

"Unionsgewässer" sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

2.

"biologische Meeresschätze" sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten, einschließlich anadromer und katadromer Arten, während ihres Lebens im Meer;

3.

"biologische Süßwasserressourcen" sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

4.

"Fischereifahrzeug" ist jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, oder eine Tonnare für Roten Thun;

5.

"Fischereifahrzeug der Union" ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

6.

"Flottenzugang" ist die Registrierung eines Fischereifahrzeugs im Fischereifahrzeugregister eines Mitgliedstaats;

7.

"höchstmöglicher Dauerertrag" ist der höchstmögliche theoretische, auf ein Gleichgewicht ausgerichtete Ertrag, der einem Bestand unter den derzeitigen durchschnittlichen Umweltbedingungen auf Dauer durchschnittlich entnommen werden kann, ohne dass der Fortpflanzungsprozess erheblich beeinträchtigt wird;

8.

"Vorsorgeansatz im Fischereimanagement" im Sinne von Artikel 6 des UN-Übereinkommens über Fischbestände bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

9.

"ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement" ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;

10.

"Rückwürfe" sind Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;

11.

"schonender Fischfang" bedeutet den Einsatz selektiver Fangtechniken, die die Meeresökosysteme nur geringfügig beeinträchtigen oder zu niedrigen Treibstoffemissionen führen können, bzw. beides;

12.

"selektiver Fischfang" bedeutet den Einsatz von Fangmethoden oder Fanggerät, mit denen bei der Fangtätigkeit zielgerichtet Organismen nach Größe oder Art gefangen werden und Nichtziel-Exemplare verschont oder unversehrt wieder freigelassen werden können;

13.

"fischereiliche Sterblichkeit" bedeutet den Prozentsatz, mit dem über einen bestimmten Zeitraum Biomasse oder einzelne Fische dem Bestand durch Fischfang entnommen werden;

14.

"Bestand" ist eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

15.

"Fangbeschränkung" bedeutet, je nachdem was angemessen ist, entweder eine mengenmäßige Beschränkung der Fänge aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum, sofern für diesen Fischbestand oder diese Gruppe von Fischbeständen eine Pflicht zur Anlandung gilt, oder aber – sofern keine Pflicht zur Anlandung gilt – eine mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

16.

"Referenzgröße für die Bestandserhaltung" bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die bei der Bestandsbewirtschaftung z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des gewünschten Ertragsniveaus verwendet werden;

17.

"Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung" ist die nach Unionsrecht für eine im Meer lebende Art vorgeschriebene, dem Reifezustand Rechnung tragende Größe, bei deren Unterschreitung Beschränkungen oder Anreize zur Anwendung kommen, durch die der Fang über die Fischereitätigkeit unterbunden werden soll; diese Größe ersetzt gegebenenfalls die Mindestanlandegröße;

18.

"Bestand innerhalb biologisch sicherer Grenzen" bedeutet einen Bestand, bei dem am Ende des vorangegangenen Jahres die veranschlagte Biomasse des Laicherbestands höchstwahrscheinlich über dem unteren Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt und die für das vorangegangene Jahr veranschlagte fischereiliche Sterblichkeit unter dem oberen Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit (Flim) liegt;

19.

"Schutzmaßnahme" ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu vermeiden, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

20.

"technische Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkompomenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

21.

"Fischereiaufwand" ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

22.

"Mitgliedstaat, der ein direktes Bewirtschaftungsinteresse hat", ist ein Mitgliedstaat, der ein Interesse hat, das entweder in Fangmöglichkeiten oder in einer Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Mittelmeer – in einer traditionellen Fischerei auf Hoher See besteht;

23.

"übertragbare Fischereibefugnisse" sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem Bewirtschaftungsplan eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (18) festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber übertragen kann;

24.

"Fangkapazität" ist die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates (19);

25.

"Aquakultur" ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion der fraglichen Organismen über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

26.

"Fanglizenz" ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (20);

27.

"Fangerlaubnis" ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

28.

"Fischereitätigkeit" ist das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

29.

"Fischereierzeugnisse" sind aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

30.

"Betreiber" sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

31.

"schwerer Verstoß" ist ein Verstoß, der als solcher im einschlägigen Unionsrecht – darunter Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (21) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 – definiert ist;

32.

"Endnutzer wissenschaftlicher Daten" ist ein Gremium mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

33.

"Überschuss der zulässigen Fangmenge" ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat nicht entnommen wird, wodurch die Gesamtnutzungsrate für die einzelnen Bestände unter dem Wert bleibt, mit dem den Beständen eine eigenständige Wiederauffüllung möglich ist, und wodurch die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang erhalten werden, der über dem Niveau liegt, das auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gewünscht wird;

34.

"Aquakulturerzeugnisse" sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse;

35.

"Biomasse des Laicherbestands" ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt, sowie lebendgebärender Fische;

36.

"gemischte Fischereien" sind Fischereien, in denen mehrere Arten vorkommen und bei denen es wahrscheinlich ist, dass im Rahmen ein und desselben Fangeinsatzes verschiedene Arten gefangen werden;

37.

"nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen" sind internationale Abkommen, die mit einem Drittstaat zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Union, die eine Förderung des Fischereisektors einschließen kann, Zugang zu Gewässern und Ressourcen zu erhalten, um einen Anteil am Überschuss der biologischen Meeresschätze nachhaltig zu nutzen.

(2)   für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

"Nordsee" bezeichnet die ICES-Gebiete (22) IIIa und IV;

b)

"Ostsee" bezeichnet die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

c)

"Nordwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete V (ausgenommen Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII;

d)

"Südwestliche Gewässer" bezeichnet die ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die CECAF-Abteilungen (23) 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln);

e)

"Mittelmeer" bezeichnet die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West;

f)

"Schwarzes Meer" bezeichnet das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet.

TEIL II

ZUGANG ZU GEWÄSSERN

Artikel 5

Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern

(1)   Fischereifahrzeuge der Union haben vorbehaltlich der nach Teil III erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen in allen Unionsgewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer.

(2)   In den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien, die unter ihre Hoheit oder Gerichtsbarkeit fallen, haben die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen; dies gilt unbeschadet der Regelungen für Fischereifahrzeuge der Union unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.

(3)   In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Gebiete in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags haben die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind. Diese Beschränkungen gelten nicht für Unionsschiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, soweit diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes festlegen.

(4)   Die Folgevorschriften, die nach dem Auslaufen der Regelungen gemäß der Absätze 2 und 3 Anwendung finden sollen, werden vor dem 31. Dezember 2022 erlassen.

TEIL III

MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND NACHHALTIGEN NUTZUNG BIOLOGISCHER MEERESSCHÄTZE

TITEL I

Bestandserhaltungsmassnahmen

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen.

(2)   Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission die einschlägigen Beratungsgremien und die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien. Die Bestandserhaltungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten erlassen, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des STECF und anderer Beratungsgremien, Empfehlungen der Beiräte und gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 18.

(3)   Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke des Erlasses von Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 11, 15 und 18 zusammenarbeiten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stimmen sich vor dem Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 20 Absatz 2 untereinander ab.

(5)   Den Mitgliedstaaten kann in bestimmten Fällen, insbesondere in Bezug auf den Mittelmeerraum, die Befugnis übertragen werden, verbindliche Rechtsakte auf dem Gebiet der GFP, einschließlich Bestandserhaltungsmaßnahmen, zu erlassen. Gegebenenfalls findet Artikel 18 Anwendung.

Artikel 7

Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)   Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:

a)

Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 und 10;

b)

Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;

c)

Maßnahmen zur Anpassung der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge an die verfügbaren Fangmöglichkeiten;

d)

Anreize, einschließlich wirtschaftlicher Anreize wie beispielsweise Fangmöglichkeiten, um Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen;

e)

Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten;

f)

Maßnahmen zum Erreichen der Ziele des Artikels 15;

g)

Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung;

h)

Pilotvorhaben zu alternativen Bewirtschaftungstechniken und zu Geräten, die die Selektivität verbessern oder die negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die Meeresumwelt minimieren;

i)

für die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltvorschriften der Union erforderliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 11;

j)

technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.

(2)   Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:

a)

die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;

b)

Spezifikationen der Fanggerätekonstruktion einschließlich

i)

Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Minimierung der negativen Auswirkungen auf das Ökosystem;

ii)

Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Einschränkung der ungewollten Beifänge von gefährdeten, bedrohten und geschützten Arten sowie zur Verringerung sonstiger unerwünschter Fänge;

c)

Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;

d)

Verfügungen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten in einem festgelegten Gebiet für einen festgelegten Mindestzeitraum einstellen, um vorübergehende Ansammlungen von gefährdeten Arten, Laichfisch, Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und anderer empfindlicher Meeresressourcen zu schützen;

e)

spezifische Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeit auf die Biodiversität der Meere und die Meeresökosysteme, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung bzw. größtmöglichen Verringerung unerwünschter Beifänge.

Artikel 8

Einrichtung von Bestandsauffüllungsgebieten

(1)   Unter gebührender Berücksichtigung vorhandener Schutzgebiete ist die Union bestrebt, Gebiete einzurichten, die aufgrund ihrer biologischen Empfindlichkeit zu schützen sind, einschließlich solcher Gebiete, für die eindeutige Nachweise dafür vorliegen, dass in diesen Gebieten hohe Konzentrationen von Fischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung und von Laichgründen bestehen. In diesen Gebieten kann die Fischereitätigkeit beschränkt oder verboten werden, um zur Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen und der Meeresökosysteme beizutragen. Die Union sieht weiterhin einen zusätzlichen Schutz für biologisch empfindliche Gebiete vor.

(2)   Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit geeignete Gebiete, die Teil eines kohärenten Netzes sein können, und erarbeiten gegebenenfalls gemeinsame Empfehlungen gemäß Artikel 18 Absatz 7, wobei das Ziel darin besteht, dass die Kommission gemäß dem Vertrag einen Vorschlag unterbreitet.

(3)   Die Kommission kann in einem Mehrjahresplan ermächtigt werden, derartige biologisch empfindliche geschützte Gebiete einzurichten. Artikel 18 Absätze 1 bis 6 finden Anwendung. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die geschützten Gebiete.

TITEL II

Spezifische massnahmen

Artikel 9

Grundsätze und Ziele der Mehrjahrespläne

(1)   Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten festgelegt, die Maßnahmen enthalten, die die Fischbestände in einem Umfang wieder herstellen und erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht.

(2)   Können die Vorgaben für den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 aufgrund unzureichender Daten nicht bestimmt werden, so enthalten die Mehrjahrespläne Maßnahmen, die auf dem Vorsorgeansatz beruhen und die Erhaltung der betreffenden Bestände in zumindest vergleichbarem Umfang gewährleisten.

(3)   Mehrjahrespläne erstrecken sich entweder

a)

auf einzelne Arten oder

b)

im Fall von gemischten Fischereien oder in Fällen, in denen die Dynamik der einzelnen Bestände in Wechselwirkung zueinander steht, auf Fischereien, in denen mehrere Bestände in einem einschlägigen geografischen Gebiet bewirtschaftet werden, wobei Kenntnissen über die Wechselwirkungen zwischen Fischbeständen, Fischereien und Meeresökosystemen Rechnung zu tragen ist.

(4)   Die Maßnahmen im Rahmen der Mehrjahrespläne und der Zeitplan für ihre Umsetzung stehen im Verhältnis zu den Zielsetzungen, den Vorgaben und dem vorgesehenen zeitlichen Rahmen. Bevor die Maßnahmen in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden, werden ihre voraussichtlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen berücksichtigt.

(5)   Die Mehrjahrespläne können spezifische Erhaltungsziele und -maßnahmen auf der Grundlage des Ökosystemansatzes enthalten, um die spezifischen Probleme anzugehen, die bei den gemischten Fischereien in Bezug auf das Erreichen der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 für die Mischung der von dem Plan erfassten Bestände bestehen, wenn aus den wissenschaftlichen Gutachten hervorgeht, dass eine Verbesserung der Selektivität nicht erreicht werden kann. Der Mehrjahresplan schließt erforderlichenfalls spezifische, auf dem Ökosystemansatz beruhende alternative Bestandserhaltungsmaßnahmen für einige der Bestände ein, für die der Plan gilt.

Artikel 10

Inhalt der Mehrjahrespläne

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten nach dem Vertrag ist in einem Mehrjahresplan, soweit angemessen ist, Folgendes festgelegt:

a)

der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Gebiet, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

b)

die Ziele, die mit den Zielen des Artikels 2 und mit den maßgeblichen Bestimmungen in den Artikeln 6 und 9 im Einklang stehen;

c)

bezifferbare Vorgaben wie die fischereiliche Sterblichkeit und/oder die Biomasse des Laicherbestands;

d)

klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

e)

Referenzgrößen für die Bestandserhaltung, die im Einklang mit den Zielen des Artikels 2 stehen;

f)

Ziele für Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der in Artikel 15 festgelegten Vorgaben und Maßnahmen zur weitestgehenden Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge;

g)

Sicherheitsmechanismen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass die bezifferbaren Vorgaben eingehalten werden, und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen, unter anderem für Situationen, in denen aufgrund einer Verschlechterung der Datenqualität oder bei Nichtverfügbarkeit von Daten die Nachhaltigkeit des Bestandes gefährdet ist.

(2)   In einem Mehrjahresplan kann ferner Folgendes festgelegt werden:

a)

weitere Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Rückwürfe unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf das Ökosystem, die gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festzulegen sind;

b)

bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

c)

gegebenenfalls spezifische Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben.

(3)   Ein Mehrjahresplan sieht vor, dass er nach einer ersten Ex-post-Bewertung, die insbesondere Änderungen wissenschaftlicher Gutachten Rechnung trägt, überprüft wird.

Artikel 11

Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Umweltvorschriften der Union erforderlich sind

(1)   Die Mitgliedstaaten haben das Recht, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die keine Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben und für die Gewässer unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit gelten und zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen sind mit den Zielen des Artikels 2 dieser Richtlinie vereinbar, erreichen die Ziele der entsprechenden Unionsvorschriften, die sie umsetzen sollen, und sind wenigstens ebenso streng wie Maßnahmen nach Unionsrecht.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden "veranlassender Mitgliedstaat") der Auffassung, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Verpflichtungen nach Absatz 1 einzuhalten und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, auf Antrag solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 4 und Absatz 6 sinngemäß anzuwenden.

(3)   Der veranlassende Mitgliedstaat legt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse haben, die einschlägigen Informationen über die erforderlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, wissenschaftlicher Nachweise hierzu und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung. Der veranlassende Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage hinreichender Informationen eine gemeinsame Empfehlung gemäß Artikel 18 Absatz 1 unterbreiten. Die Kommission erlässt die Maßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlung zu einigen, die der Kommission gemäß Unterabsatz 1 innerhalb der darin festgelegten Frist vorzulegen ist oder wird die gemeinsame Empfehlung als nicht mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen vereinbar erachtet, so kann die Kommission einen Vorschlag gemäß dem Vertrag vorlegen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 und in Fällen, in denen keine gemeinsame Empfehlung gemäß Absatz 3 vorliegt, kann die Kommission in dringenden Fällen die entsprechenden Maßnahmen erlassen. Die in dringenden Fällen zu erlassenden Maßnahmen sind auf Maßnahmen zu beschränken, ohne die die Verwirklichung der Ziele, die mit der Festlegung der Bestandserhaltungsmaßnahmen nach den in Absatz 1 genannten Richtlinien im Zusammenhang stehen, und die Absichten der Mitgliedstaaten gefährdet wären.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten, der um höchstens zwölf Monate verlängert werden kann, sofern die im genannten Absatz festgelegten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

(6)   Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und den anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei haben, bei der Durchführung und Durchsetzung der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erlassenen Maßnahmen.

Artikel 12

Kommissionsmaßnahmen im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresschätze

(1)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer nachweislichen ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems, kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren anwendbar bleiben.

(2)   Der Mitgliedstaat übermittelt seinen Antrag gemäß Absatz 1 gleichzeitig an die Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten und die zuständigen Beiräte. Die übrigen Mitgliedstaaten und die Beiräte können ihre schriftlichen Bemerkungen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung vorlegen. Die Kommission entscheidet über den Antrag nach Absatz 1 binnen 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

(3)   Vor Ablauf des ersten Zeitraums der Anwendung sofort geltender Durchführungsrechtsakte mit Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung dieser Sofortmaßnahme mit sofortiger Wirkung um höchstens sechs Monate verlängern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen

Artikel 13

Sofortmaßnahmen eines Mitgliedstaats

(1)   Ist die Erhaltung biologischer Meeresschätze oder des Meeresökosystems im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats nachweislich ernsthaft bedroht und sofortiges Handeln erforderlich, so kann dieser Mitgliedstaat Sofortmaßnahmen zur Minderung dieser Bedrohung erlassen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar sein und dürfen nicht weniger streng sein als die entsprechenden Maßnahmen im Unionsrecht. Diese Maßnahmen sind für höchstens drei Monate anwendbar.

(2)   Wenn die Sofortmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, so werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu dem Maßnahmenentwurf, der zusammen mit einer Begründung eingereicht wird, konsultiert. Für diese Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als ein Monat sein darf.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

Artikel 14

Vermeidung und Minimierung unerwünschter Fänge

(1)   Zur Erleichterung der Einführung der Verpflichtung zur Anlandung aller Fänge in der jeweiligen Fischerei gemäß Artikel 15 (im Folgenden "die Pflicht zur Anlandung") können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der einschlägigen Beiräte Pilotprojekte durchführen, damit alle praktikablen Methoden für die Vermeidung, Minimierung und Einstellung unerwünschter Fänge in einer Fischerei vollständig erforscht werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können einen "Rückwurfatlas" erstellen, aus dem der Umfang der Rückwürfe in jeder der unter Artikel 15 Absatz 1 fallenden Fischereien hervorgeht.

Artikel 15

Pflicht zur Anlandung

(1)   Alle beim Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern in den nachstehend aufgeführten Fischereien und geografischen Gebieten getätigten Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, und im Mittelmeer zusätzlich Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet und gegebenenfalls auf die Quoten angerechnet:

a)

spätestens ab dem 1. Januar 2015:

Fischerei auf kleine pelagische Arten (d.h. Fischerei auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine, Sprotte);

Fischerei auf große pelagische Arten (d.h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun, blauen und weißen Marlin);

Industriefischerei (d.h. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch);

Fischerei auf Lachs in der Ostsee;

b)

spätestens ab dem 1. Januar 2015: in den Unionsgewässern der Ostsee für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten in Fischereien auf andere als die unter Buchstabe a erfassten Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;

c)

spätestens ab dem 1. Januar 2016 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab dem 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in folgenden Gewässern:

i)

Nordsee

Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs;

Fischerei auf Kaisergranat;

Fischerei auf Seezunge und Scholle;

Fischerei auf Seehecht;

Fischerei auf Tiefseegarnele;

ii)

Nordwestliche Gewässer

Fischerei auf Kabeljau, Schellfisch, Wittling und Seelachs;

Fischerei auf Kaisergranat;

Fischerei auf Seezunge und Scholle;

Fischerei auf Seehecht;

iii)

Südwestliche Gewässer

Fischerei auf Kaisergranat;

Fischerei auf Seezunge und Scholle;

Fischerei auf Seehecht;

iv)

andere Fischereien auf Arten, für die Fangbeschränkungen gelten;

d)

spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren, und spätestens ab 1. Januar 2019 für alle anderen Arten in nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Fischereien im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in allen anderen Unionsgewässern und in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Nicht-Unionsgewässern.

(2)   Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen der Union unberührt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um solche internationalen Verpflichtungen im Unionsrecht umzusetzen; hierzu gehören insbesondere auch Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung gemäß diesem Artikel.

(3)   Stimmen alle Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an einer bestimmten Art darin überein, dass die Pflicht zur Anlandung für andere als in Absatz 1 genannte Arten gelten sollte, so können sie eine gemeinsame Empfehlung zum Zwecke der Ausweitung der Anwendung dieser Pflicht zur Anlandung auf diese anderen Arten unterbreiten. Für diesen Zweck ist Artikel 18 Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Wird eine solche gemeinsame Empfehlung vorgelegt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 delegierte Rechtsakte mit solchen Maßnahmen zu erlassen.

(4)   Die in Absatz 1 festgelegte Pflicht zur Anlandung gilt nicht für:

a)

Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der GFP erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind;

b)

Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, unter Berücksichtigung der Merkmale des Fanggeräts, der Fangmethoden und des Ökosystems;

c)

Fänge, die unter die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit fallen.

(5)   Die Einzelheiten der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 wird in den Mehrjahresplänen nach den Artikeln 9 und 10 und gegebenenfalls gemäß Artikel 18 im Einzelnen weiter festgelegt; dies umfasst auch Folgendes:

a)

besondere Bestimmungen in Bezug auf Fischereien oder Arten, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt;

b)

nähere Beschreibung der Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung der in Absatz 4 Buchstabe b genannten Arten;

c)

Bestimmungen für Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt. Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gelten, wenn

i)

wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder

ii)

unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen bei den Fanggeräten vermieden werden sollen, bei denen die unerwünschten Fänge je Fanggerät nicht mehr als einen bestimmten, in einem Plan festzusetzenden Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge des betreffenden Fanggeräts ausmachen.

Fänge gemäß den Bestimmungen unter diesem Buchstaben werden nicht auf die einschlägigen Quoten angerechnet, jedoch werden alle diese Fänge uneingeschränkt registriert.

Während einer Übergangszeit von vier Jahren erhöht sich der Anteil der jährlichen Gesamtfangmenge nach diesem Buchstaben wie folgt:

i)

um zwei Prozentpunkte in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Pflicht zur Anlandung und

ii)

um einen Prozentpunkt in den darauf folgenden beiden Jahren;

d)

Bestimmungen über die Dokumentierung der Fänge;

e)

gegebenenfalls Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gemäß Absatz 10.

(6)   Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 der vorliegenden Verordnung zur vorübergehenden und nicht länger als drei Jahre geltenden Festlegung eines spezifischen Rückwurfplans zu erlassen, der die Spezifikationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis e dieses Artikels enthält. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 18 dieser Verordnung bei der Erstellung solcher Pläne im Hinblick auf den Erlass solcher Rechtsakte oder die Vorlage eines Vorschlags gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Kommission zusammenarbeiten.

(7)   Wurden weder im Rahmen eines gemäß Absatz 5 angenommenen Mehrjahresplans noch im Rahmen eines gemäß Absatz 6 angenommenen spezifischen Rückwurfplans Maßnahmen zur Festlegung der Ausnahme wegen Geringfügigkeit erlassen, so erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46, mit denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 4 Buchstabe c festgelegt wird, die vorbehaltlich der in Absatz 5 Buchstabe c Ziffer i oder ii genannten Bedingungen höchstens 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge aller Arten, auf die die Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 anwendbar ist, umfasst. Diese Ausnahme wegen Geringfügigkeit wird so festgelegt, dass sie ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der einschlägigen Pflicht zur Anlandung anwendbar ist.

(8)   Abweichend von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, können Fänge von Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt und mit denen die Quoten für die betreffenden Bestände überschritten werden, oder Fänge von Arten, für die der Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, bis zu einem Satz von höchstens 9 % von der Quote der Zielarten abgezogen werden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn der Bestand der Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegt.

(9)   Auf Bestände, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt, können die Mitgliedstaaten eine jahresübergreifende Flexibilität von bis zu 10 % ihrer zulässigen Anlandungen anwenden. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat die Anlandung zusätzlicher Mengen des Bestands gestatten, welcher der Pflicht zur Anlandung unterliegt, sofern diese Mengen 10 % der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote nicht überschreiten. Es gilt Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(10)   Um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten, können Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgesetzt werden.

(11)   Für die Arten, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, wird die Verwendung von Fängen von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung auf andere Zwecke als den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischmehl, Fischöl, Tierfutter, Lebensmittelzusatzstoffe, Arzneimittel und kosmetische Mittel, beschränkt.

(12)   Bei den Arten, für die keine Pflicht zur Anlandung gemäß Absatz 1 gilt, dürfen die Fänge von Arten unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung nicht an Bord behalten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

(13)   Zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Anlandung stellen die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, CCTV (closed-circuit television) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit.

Artikel 16

Fangmöglichkeiten

(1)   Die auf die Mitgliedstaaten aufgeteilten Fangmöglichkeiten stellen eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei sicher. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

(2)   Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt mit der Maßgabe, dass während des ersten Jahres und der darauf folgenden Jahre Rückwürfe des betreffenden Bestands nicht mehr gestattet sein werden.

(3)   Wenn neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die Fangmöglichkeiten, die für einen bestimmten Bestand festgelegt wurden, eine erhebliche Disparität gegenüber dem tatsächlichen Zustand dieses Bestands aufweisen, können die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse der Kommission einen begründeten Antrag vorlegen, damit diese unter Wahrung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ziele einen Vorschlag zur Verringerung dieser Disparität unterbreitet.

(4)   Die Fangmöglichkeiten werden im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgelegt; dabei werden die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen eingehalten.

(5)   Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die Drittländern in Unionsgewässern eingeräumt werden, werden gemäß den Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

(6)   Jeder Mitgliedstaat entscheidet, auf welche Weise die ihm zugeteilten Fangmöglichkeiten, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse existiert, auf die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge aufgeteilt werden, etwa indem individuelle Fangmöglichkeiten geschaffen werden. Er unterrichtet die Kommission über die Aufteilungsmethode.

(7)   Bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten für gemischte Fischereien berücksichtigen die Mitgliedstaaten die voraussichtliche Zusammensetzung der Fänge der an diesen Fischereien beteiligten Schiffe.

(8)   Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

Artikel 17

Kriterien für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten

Bei der Zuteilung der ihnen gemäß Artikel 16 zugewiesenen Fangmöglichkeiten wenden die Mitgliedstaaten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt, die Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, den Beitrag zur lokalen Wirtschaft und historische Fangmengen einschließen. Im Rahmen der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten bemühen sich die Mitgliedstaaten, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen.

TITEL III

Regionalisierung

Artikel 18

Regionale Zusammenarbeit bei Bestandserhaltungsmaßnahmen

(1)   Werden der Kommission, einschließlich in nach den Artikeln 9 und 10 erstellten Mehrjahresplänen sowie in den in Artikel 11 und Artikel 15 Absatz 6 vorgesehenen Fällen, Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf eine Bestanderhaltungsmaßnahme der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet übertragen, so können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von diesen Maßnahmen betroffen sind, innerhalb einer in der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem Mehrjahresplan festzulegenden Frist vereinbaren, gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, der Mehrjahrespläne oder der spezifischen Rückwurfpläne vorzulegen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht vor Ablauf der Frist für die Vorlage von gemeinsamen Empfehlungen seitens der Mitgliedstaaten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse, die von den Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen sind, bei der Erstellung gemeinsamer Empfehlungen zusammen. Die Mitgliedstaaten konsultieren auch die einschlägigen Beiräte. Die Kommission erleichtert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, unter anderem indem sie erforderlichenfalls sicherstellt, dass ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt werden kann.

(3)   Wird eine gemeinsame Empfehlung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 vorgelegt, so kann die Kommission diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erlassen, sofern diese Empfehlung mit der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme und/oder dem einschlägigen Mehrjahresplan vereinbar ist.

(4)   Gilt die Bestandserhaltungsmaßnahme für einen spezifischen Fischbestand, der mit Drittländern geteilt und von multilateralen Fischereiorganisationen oder im Rahmen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften bewirtschaftet wird, so ist die Union bestrebt, mit den jeweiligen Partnern die Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele notwendig sind, zu vereinbaren.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemeinsamen Empfehlungen zu nach Absatz 1 zu erlassenden Bestandserhaltungsmaßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen und alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar;

b)

sie sind mit dem Geltungsbereich und den Zielen der einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahme vereinbar;

c)

sie sind mit dem Geltungsbereich vereinbar und die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im einschlägigen Mehrjahresplan werden wirksam umgesetzt;

d)

sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen nach Unionsrecht.

(6)   Gelingt es nicht allen Mitgliedstaaten, sich auf eine gemeinsame Empfehlungen zu einigen, die der Kommission gemäß Absatz 1 innerhalb einer festgesetzten Frist vorzulegen sind, oder werden die gemeinsamen Empfehlungen zu Bestandserhaltungsmaßnahmen als mit den betreffenden Zielen und bezifferbaren Vorgaben der jeweiligen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht vereinbar erachtet, so kann die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags einen Vorschlag für geeignete Maßnahmen vorlegen.

(7)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Fällen können Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an einer Fischerei in einem definierten geografischen Gebiet haben, gemeinsame Empfehlungen für die Kommission zu von dieser vorzuschlagenden oder zu erlassenden Maßnahmen erstellen und vorlegen.

(8)   Als zusätzliche oder alternative Methode der regionalen Zusammenarbeit wird den Mitgliedstaaten in einer Bestandserhaltungsmaßnahme der Union, die für ein einschlägiges geografisches Gebiet gilt, einschließlich in einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10, die Befugnis übertragen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist Maßnahmen zur genaueren Festlegung der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme zu erlassen. Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf den Erlass dieser Maßnahmen eng zusammen. Die Absätze 2, 4 und 5 gelten sinngemäß. Die Kommission wird in das zum Erlass dieser Maßnahmen führende Verfahren eingebunden und ihre Bemerkungen werden berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten dürfen die entsprechenden nationalen Maßnahmen nur dann erlassen, wenn mit allen betroffenen Mitgliedstaaten eine Einigung über den Inhalt dieser Maßnahmen erzielt wurde. Ist die Kommission der Ansicht, dass eine Maßnahme eines Mitgliedstaats nicht den in der betreffenden Bestandserhaltungsmaßnahme dargelegten Bedingungen genügt, so kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahme ersuchen.

TITEL IV

Nationale massnahmen

Artikel 19

Einzelstaatliche Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaats oder für in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene Personen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in Unionsgewässern verabschieden, wenn diese Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie gelten nur für Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Mitgliedstaats bzw., bei Fangtätigkeiten, die ohne Fischereifahrzeug ausgeübt werden, nur für Personen, die in dem Teil ihres Hoheitsgebiets, auf das der Vertrag anwendbar ist, niedergelassen sind,

b)

sie sind mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar,

c)

sie sind mindestens ebenso streng wie die Maßnahmen des Unionsrechts.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen geeignete Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

Artikel 20

Einzelstaatliche Maßnahmen innerhalb der 12-Seemeilen-Zone

(1)   Ein Mitgliedstaat kann innerhalb der ersten 12 Seemeilen von seinen Basislinien nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme verabschieden, sofern die Union keine Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung speziell dieses Bereichs oder speziell für das von dem betreffenden Mitgliedstaat ermittelte Problem erlassen hat. Die mitgliedstaatlichen Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 vereinbar und mindestens ebenso streng sein wie Maßnahmen des Unionsrechts.

(2)   Wenn die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat erlässt, Auswirkungen auf Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten haben können, werden die Kommission, die betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Beiräte vor Verabschiedung der Maßnahmen zu einem Entwurf der Maßnahme einschließlich Begründung konsultiert, wobei in der Begründung unter anderem der Nachweis zu führen ist, dass die Maßnahmen nicht diskriminierend sind. Für den Zweck dieser Konsultation kann der konsultierende Mitgliedstaat eine angemessene Frist setzen, die jedoch nicht kürzer als zwei Monate sein darf.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen angemessene Informationen über die gemäß diesem Artikel verabschiedeten Maßnahmen öffentlich zugänglich.

(4)   Ist die Kommission der Ansicht, dass eine gemäß diesem Artikel erlassene Maßnahme nicht den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen genügt, kann sie den betreffenden Mitgliedstaat unter Vorlage einer stichhaltigen Begründung um Änderung oder Aufhebung der betreffenden Maßnahme ersuchen.

TEIL IV

VERWALTUNG DER FANGKAPAZITÄTEN

Artikel 21

Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse

Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.

Artikel 22

Anpassung und Verwaltung der Fangkapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Fangkapazität ihrer Flotte unter Berücksichtigung der Entwicklungen und auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten mit der Zeit an ihre Fangmöglichkeiten anzupassen, um ein stabiles und dauerhaftes Gleichgewicht zwischen diesen herzustellen.

(2)   Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Ziels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres einen Bericht über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Zur Förderung eines unionsweit einheitlichen Ansatzes wird dieser Bericht gemäß gemeinsamen Leitlinien erstellt, die die Kommission entwickeln kann und die die einschlägigen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Parameter angeben.

Der Bericht enthält die jährliche Kapazitätsbewertung der nationalen Flotten und aller Flottensegmente eines jeden Mitgliedstaats. In dem Bericht sollen strukturelle Überkapazitäten in den einzelnen Segmenten ermittelt werden, und er enthält eine Schätzung der langfristigen Rentabilität nach Segmenten. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

(3)   Bei der Bewertung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 stützen die Mitgliedstaaten ihre Analyse auf das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und ihren Fangmöglichkeiten. Für Flotten, die rund um die Gebiete in äußerster Randlage im Einsatz sind, und für Flotten, die ausschließlich außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, sind gesonderte Bewertungen zu erstellen.

(4)   Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so erstellt der Mitgliedstaat einen Aktionsplan für die Flottensegmente, in denen strukturelle Überkapazitäten festgestellt wurden, und nimmt diesen Aktionsplan in seinen Bericht auf. Der Aktionsplan legt die Anpassungsziele und die Instrumente, mit denen das Gleichgewicht hergestellt werden soll, sowie einen klaren Zeitplan für seine Durchführung fest.

Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat über das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Mitgliedstaatsflotten und ihren Fangmöglichkeiten gemäß den Leitlinien nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Der Bericht enthält Aktionspläne gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes. Der erste Bericht wird bis zum 31. März 2015 vorgelegt.

Wird der Bericht nach Absatz 2 nicht erstellt und/oder wird der Aktionsplan gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht umgesetzt, so kann dies im Einklang mit den Bestimmungen eines künftig zu erlassenden Rechtsakts der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 zu einer anteiligen Aussetzung oder Unterbrechung der einschlägigen finanziellen Unterstützung der Union für den betreffenden Mitgliedstaat für Investitionen in das betreffende Flottensegment oder in die betreffenden Flottensegmente führen.

(5)   Flottenabgänge, für die öffentliche Zuschüsse gewährt werden, sind nur zulässig, wenn zuvor die Fanglizenz und die Fangerlaubnisse eingezogen wurden.

(6)   Die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, die mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt wurden, wird nicht ersetzt.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Fangkapazität ihrer Flotten zu keinem Zeitpunkt die Kapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II übersteigt.

Artikel 23

Zugangs-/Abgangsregelung

(1)   Die Mitgliedstaaten verwalten ihre Flottenzugänge und -abgänge in einer Weise, dass die ohne öffentliche Zuschüsse bewirkten Zugänge neuer Kapazitäten zur Flotte dadurch ausgeglichen werden, dass zuvor in mindestens gleichem Umfang bestehende Kapazitäten ohne öffentliche Zuschüsse abgebaut wurden.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Bis zum 30. Dezember 2018 evaluiert die Kommission die Zugangs-/Abgangsregelung unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Flottenkapazität und den voraussichtlichen Fangmöglichkeiten und schlägt gegebenenfalls eine Änderung dieser Regelung vor.

Artikel 24

Fischereiflottenregister

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Eigentumsverhältnisse, die technischen Daten der Fischereifahrzeuge und Fanggeräte sowie über die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die zu Managementzwecken im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1.

(3)   Die Kommission führt ein Fischereiflottenregister der Union mit den Angaben, die ihr gemäß Absatz 2 übermittelt werden. Sie macht das Fischereiflottenregister der Union öffentlich zugänglich und sorgt gleichzeitig für den angemessenen Schutz personenbezogener Daten.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die technischen Modalitäten für die Aufzeichnung, das Format und die Übermittlung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.

TEIL V

WISSENSCHAFTLICHE BASIS FÜR DAS FISCHEREIMANAGEMENT

Artikel 25

Datenanforderungen für das Fischereimanagement

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben und verwalten die für das Fischereimanagement erforderlichen biologischen, ökologischen, technischen und sozioökonomischen Daten im Einklang mit den im Bereich der Datenerhebung erlassenen Rechtsvorschriften und machen sie den Endnutzern wissenschaftlicher Daten, einschließlich den von der Kommission bezeichneten Gremien, zugänglich. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist gemäß einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds förderfähig. Anhand dieser Daten soll es insbesondere möglich sein, Folgendes einzuschätzen:

a)

den Zustand der fischereilich genutzten biologischen Meeresschätze,

b)

den fischereilichen Umfang und die Auswirkungen des Fischfangs auf die biologischen Meeresschätze und die Meeresökosysteme sowie

c)

die sozioökonomische Leistung der Fischerei, Aquakultur und Verarbeitungsindustrie innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer.

(2)   Für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten gelten die folgenden Grundsätze:

a)

Genauigkeit und Zuverlässigkeit sowie rechtzeitige Erhebung der Daten;

b)

Nutzung von Koordinierungsmechanismen, um doppelte Datenerhebung zu verschiedenen Zwecken zu vermeiden;

c)

sichere Speicherung und Schutz der erhobenen Daten in Computerdatenbanken sowie gegebenenfalls öffentliche Zugänglichkeit der Daten, auch auf aggregierter Ebene, unter Wahrung der Vertraulichkeit;

d)

Zugang der Kommission oder der von ihr bezeichneten Gremien zu den für die Verarbeitung der erhobenen Daten genutzten nationalen Datenbanken und Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Überprüfung der Verfügbarkeit und Qualität der Daten;

e)

rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Erhebungsmethoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Parteien, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung ihrer nationalen Datenerhebungsprogramme vor und machen diesen Bericht öffentlich zugänglich.

Die Kommission bewertet den Jahresbericht über die Datenerhebung nach Konsultation ihrer wissenschaftlichen Beratungsgremien und gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei oder Beobachter angehört, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Einrichtungen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die nationale Koordinierung der Erhebung und Verwaltung von wissenschaftlichen Daten für das Fischereimanagement, einschließlich sozioökonomischer Daten. Sie benennen zu diesem Zweck einen nationalen Beauftragten und veranstalten eine jährliche nationale Koordinierungssitzung. Die Kommission wird über die nationalen Koordinierungstätigkeiten unterrichtet und zu den Koordinierungssitzungen eingeladen.

(5)   Die Mitgliedstaaten koordinieren – in enger Zusammenarbeit mit der Kommission – ihre Datenerhebung mit anderen Mitgliedstaaten derselben Region und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in derselben Region unterstehen.

(6)   Die Erhebung, Verwaltung und Nutzung der Daten wird kostenwirksam durchgeführt.

(7)   Kommt ein Mitgliedstaat seiner Pflicht zur rechtzeitigen Erhebung von Daten oder zur rechtzeitigen Bereitstellung an die Endnutzer nicht nach, so kann dies zur Folge haben, dass im Einklang mit einem künftig zu erlassenden Rechtsakt der Union zur Festlegung der Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Meeres- und Fischereipolitik im Zeitraum 2014-2020 die diesem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Unterstützung in entsprechendem Umfang ausgesetzt oder unterbrochen wird.

Artikel 26

Konsultation wissenschaftlicher Gremien

Die Kommission konsultiert die zuständigen wissenschaftlichen Gremien. Der STECF wird gegebenenfalls zu Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresschätze einschließlich biologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und technischer Überlegungen gehört. Bei den Konsultationen wissenschaftlicher Gremien ist der ordnungsmäßigen Verwaltung öffentlicher Mittel mit dem Ziel Rechnung zu tragen, Doppelarbeit solcher Gremien zu vermeiden.

Artikel 27

Forschung und wissenschaftliche Gutachten

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Forschungs- und Innovationsprogramme im Bereich der Fischerei und Aquakultur durch. Sie koordinieren in enger Zusammenarbeit mit der Kommission ihre Programme in den Bereichen Forschung, Innovation und wissenschaftliche Gutachten im Bereich der Fischerei mit den anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Forschungs- und Innovationsrahmenwerke der Union, gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen Beiräte. Für diese Tätigkeiten können gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union Mittel aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten - unter Einbeziehung der einschlägigen Interessensgruppen und unter Nutzung unter anderem der verfügbaren finanziellen Ressourcen der Union und durch Koordinierung untereinander - die Verfügbarkeit einschlägiger Kompetenzen und Personalmittel für den wissenschaftlichen Beratungsprozess.

TEIL VI

EXTERNE POLITIK

Artikel 28

Ziele

(1)   Zur Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt handelt die Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen nach Maßgabe ihrer internationalen Verpflichtungen und Politikvorgaben und im Einklang mit den in den Artikeln 2 und 3 genannten Zielen und Grundsätzen.

(2)   Die Union wird insbesondere

a)

die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten aktiv unterstützen und dazu beitragen;

b)

die Politikkohärenz der Initiativen der Union, insbesondere bei Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Handel und Entwicklung, verbessern und die Vereinbarkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit und der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit stärken;

c)

zu nachhaltigen rentablen Fangtätigkeiten beitragen und die Beschäftigung innerhalb der Union fördern;

d)

sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken;

e)

in allen internationalen Bereichen die Maßnahmen fördern und unterstützen, die zur Bekämpfung der IUU- Fischerei notwendig sind;

f)

die Einrichtung und Stärkung von Überwachungsausschüssen der regionalen Fischereiorganisationen, regelmäßige unabhängige Leistungsüberprüfungen und angemessenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich effektiver und abschreckender Sanktionen, die in transparenter und nicht-diskriminierender Weise anzuwenden sind, fördern.

(3)   Die Vorschriften dieses Teils gelten unbeschadet besonderer Bestimmungen, die gemäß Artikel 218 des Vertrags erlassen werden.

TITEL I

Internationale fischereiorganisationen

Artikel 29

Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen

(1)   Die Union unterstützt aktiv die Tätigkeiten von mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Fischereiorganisationen, und trägt zu diesen bei.

(2)   Der jeweilige Standpunkt der Union in mit Fischerei befassten internationalen Organisationen und regionalen Fischereiorganisationen beruht auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2, insbesondere Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe c, bewirtschaftet werden. Die Union bemüht sich, bei der Stärkung der Leistungsfähigkeit der regionalen Fischereiorganisationen eine Führungsrolle zu übernehmen, um diesen bessere Möglichkeiten zur Erhaltung und Bewirtschaftung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden lebenden Meeresschätze an die Hand zu geben.

(3)   Die Union unterstützt aktiv die Entwicklung geeigneter und transparenter Mechanismen für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten.

(4)   Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den regionalen Fischereiorganisationen und setzt sich für Kohärenz zwischen ihren jeweiligen Regelungsrahmen ein; außerdem unterstützt sie die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten, um dafür zu sorgen, dass sich ihre Empfehlungen auf wissenschaftliche Gutachten stützen können.

Artikel 30

Einhaltung internationaler Vorschriften

Die Union arbeitet, unter anderem durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (im Folgenden "die Agentur"), mit Drittländern und mit Fischerei befassten internationalen Organisationen, einschließlich regionalen Fischereiorganisationen, zusammen, um die Einhaltung der Maßnahmen, insbesondere derjenigen zur Bekämpfung der IUU- Fischerei, zu verbessern, um sicherzustellen, dass die von diesen internationalen Organisationen erlassenen Maßnahmen strikt eingehalten werden.

TITEL II

Nachhaltige partnerschaftliche fischereiabkommen

Artikel 31

Grundsätze und Ziele von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen

(1)   Nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern schaffen den rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern.

Dies kann Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung und Unterstützung der notwendigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen;

b)

Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungsfähigkeiten,

c)

weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des jeweiligen Drittlandes.

(2)   Um die nachhaltige Bewirtschaftung überschüssiger biologischer Meeresschätze sicherzustellen, wirkt die Union darauf hin, sicherzustellen, dass die nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Drittländern zum beiderseitigen Nutzen der Union und des betreffenden Drittlands einschließlich dessen lokaler Bevölkerung und Fischwirtschaft sind und dass sie zur Fortsetzung der Tätigkeit der Unionsflotten beitragen und darauf abzielen, dass die Unionsflotten einen angemessenen Anteil an den verfügbaren Überschüssen entsprechend ihrem eigenen Interesse erhalten.

(3)   Um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen Fangtätigkeiten nachgehen, gegebenenfalls nach Normen Fischfang betreiben, die denen entsprechen, die für Fischereifahrzeuge der Union gelten, die in Unionsgewässern Fangtätigkeiten nachgehen, bemüht sich die Union darum, dass angemessene Bestimmungen über die Pflichten zur Anlandung von Fisch und Fischereierzeugnissen in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen aufgenommen werden.

(4)   Fischereifahrzeuge der Union fangen nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen der Union und dem Drittland über den Gesamtfischereiaufwand aller Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird. In Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände sollte bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, auf regionaler Ebene durchgeführten wissenschaftlichen Bewertungen sowie von einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung getragen werden.

(5)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den Gewässern des Drittlands, mit dem ein nachhaltiges partnerschaftliches Fischereiabkommen in Kraft ist, Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fangerlaubnis sind, die gemäß diesem Abkommen erteilt wurde.

(6)   Die Union stellt sicher, dass in nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen als wesentlicher Bestandteil dieser Abkommen eine Klausel über die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und Menschenrechte aufgenommen wird.

Diese Abkommen beinhalten außerdem so weit wie möglich Folgendes:

a)

eine Klausel, mit der verboten wird, dass anderen Flotten, die in diesen Gewässern Fischfang betreiben, unter anderem in Bezug auf die Erhaltung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, finanzielle Vereinbarungen, Gebühren und sonstigen Rechte im Zusammenhang mit der Erteilung von Fangerlaubnissen günstigere Bedingungen als den Wirtschaftsakteuren der Union gewährt werden;

b)

eine Ausschließlichkeitsklausel im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Absatz 5.

(7)   Auf der Ebene der Union werden Bemühungen unternommen, um die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Nicht-Unionsgewässern außerhalb des Rahmens von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen zu überwachen.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind, sämtliche ihrer Fischerei- und Verarbeitungstätigkeiten ausführlich und genau zu dokumentieren.

(9)   Einem Fischereifahrzeug, das sich aus dem Fischereiflottenregister der Union löschen und danach innerhalb von 24 Monaten wieder in das Register hat aufnehmen lassen, wird eine Fangerlaubnis nach Absatz 5 nur erteilt, wenn der Eigentümer dieses Fischereifahrzeugs den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats alle erforderlichen Daten übermittelt hat, anhand deren festgestellt werden kann, dass das Fischereifahrzeug während dieses Zeitraums in einer Weise Fischfang betrieben hat, die in vollem Einklang mit den für ein die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führendes Fahrzeug geltenden Standards steht.

Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrecht als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als Staat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Register dieses Staates zu löschen.

(10)   Die Kommission sorgt dafür, dass unabhängige Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen eines jeden Protokolls zu einem nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen durchgeführt werden, und stellt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig zur Verfügung, bevor sie dem Rat eine Empfehlung zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Nachfolgeprotokoll vorlegt. Eine Zusammenfassung der Bewertungen wird veröffentlicht.

Artikel 32

Finanzielle Unterstützung

(1)   Die Union gewährt Drittländern über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen eine finanzielle Unterstützung, damit

a)

ein Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen in Drittlandgewässern übernommen wird; der Teil der Kosten des Zugangs zu den Fischereiressourcen, den die Schiffseigner der Union übernehmen, muss für jedes nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen oder zugehörige Protokoll bewertet werden; er muss gerecht, diskriminierungsfrei und den durch die Zugangsbedingungen erzielten Gewinnen angemessen sein;

b)

der notwendige Regelungsrahmen, einschließlich Entwicklung und Betrieb der erforderlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, geschaffen, Konsultationsprozesse mit Interessengruppen gefördert und Überwachungs- und Kontrollkapazitäten sowie andere kapazitätsbildende Strukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik des Drittlandes geschaffen werden können. Diese finanzielle Unterstützung wird von der Verwirklichung bestimmter Ergebnisse abhängig gemacht und vervollständigt die in dem betreffenden Drittland durchgeführten Entwicklungsvorhaben und -programme und steht mit diesen im Einklang.

(2)   Im Rahmen jedes nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die finanzielle Unterstützung zur Förderung des Fischereisektors von den Zahlungen für den Zugang zu den Fischereiressourcen abgekoppelt. Die Union verlangt das Erreichen spezifischer Ergebnisse als Voraussetzung für Zahlungen im Rahmen der finanziellen Unterstützung und überwacht die Fortschritte genau.

TITEL III

Bewirtschaftung von beständen von gemeinsamem interesse

Artikel 33

Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie von Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung

(1)   Werden Bestände von gemeinsamem Interesse auch von Drittländern genutzt, so tritt die Union mit diesen Drittländern in Kontakt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Bestände nachhaltig im Einklang mit dieser Verordnung, insbesondere mit dem Ziel gemäß Artikel 2 Absatz 2 bewirtschaftet werden. Wird keine formelle Einigung erzielt, so bemüht sich die Union in jeder Weise, um gemeinsame Vereinbarungen für die Befischung solcher Bestände zu erzielen, damit die nachhaltige Bewirtschaftung insbesondere in Bezug auf das Ziel in Artikel 2 Absatz 2 ermöglicht wird und dadurch gleiche Ausgangsbedingungen für die Betreiber in der Union gefördert werden können.

(2)   Um eine nachhaltige Nutzung der Bestände, die mit Drittländern geteilt werden, sicherzustellen und die Stabilität der Fangtätigkeiten der Unionsflotte zu gewährleisten, bemüht sich die Union im Einklang mit den Bestimmungen des SRÜ, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zum Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung der Bestände zu treffen, wozu gegebenenfalls auch der Zugang zu Gewässern und Ressourcen und die Zugangsbedingungen, die Harmonisierung von Erhaltungsmaßnahmen und der Tausch von Fangmöglichkeiten zählen.

TEIL VII

AQUAKULTUR

Artikel 34

Förderung einer nachhaltigen Aquakultur

(1)   Zur Förderung von Nachhaltigkeit und als Beitrag zu Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelversorgung, Wachstum und Beschäftigung legt die Kommission unverbindliche strategische Leitlinien der Union über gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur fest. Diese strategischen Leitlinien tragen den jeweiligen Ausgangspositionen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in der Union Rechnung, bilden die Grundlage für mehrjährige nationale Strategiepläne und zielen auf Folgendes ab:

a)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturwirtschaft und Unterstützung der Weiterentwicklung und Innovation;

b)

Verringerung des Verwaltungsaufwands und effizientere Gestaltung der Durchführung des Unionsrechts in einer Weise, die den Bedürfnissen der Interessensgruppen besser Rechnung trägt;

c)

Impulse für Wirtschaftstätigkeit;

d)

Diversifizierung und Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und Binnengebieten;

e)

Einbindung von Aquakulturtätigkeiten in die maritime Raumplanung sowie in die Raumplanung für Küstenzonen und das Binnenland.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 30. Juni 2014 einen mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakulturtätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

(3)   Im mehrjährigen nationalen Strategieplan sind die Ziele des betreffenden Mitgliedstaats und die Maßnahmen und Zeitpläne zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegt.

(4)   Die mehrjährigen nationalen Strategiepläne zielen insbesondere auf Folgendes ab:

a)

Verwaltungsvereinfachung, insbesondere bei Bewertungen und Folgenabschätzungen sowie bei der Lizenzvergabe;

b)

angemessene Gewissheit für Aquakulturbetreiber, was den Zugang zu Gewässern und Flächen anbelangt;

c)

Indikatoren für ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit;

d)

Einschätzung anderer etwaiger grenzüberschreitender Auswirkungen insbesondere auf biologische Meeresschätze und Meeresökosysteme in Nachbarmitgliedstaaten;

e)

Schaffung von Synergien zwischen nationalen Forschungsprogrammen und Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftsgemeinschaft;

f)

Förderung des durch nachhaltig erzeugte qualitativ hochwertige Lebensmittel bewirkten Wettbewerbsvorteils;

g)

Förderung von Aquakulturpraktiken und von Forschung, die darauf abzielen, die positiven Auswirkungen auf Umwelt und Fischbestände zu verstärken, die negativen Auswirkungen, einschließlich des Drucks auf Fischbestände, die zur Futtermittelerzeugung genutzt werden, zu verringern und die Ressourceneffizienz zu steigern.

(5)   Die Mitgliedstaaten tauschen über eine offene Methode der Koordinierung der nationalen Maßnahmen in ihren mehrjährigen nationalen Strategieplänen Informationen und bewährte Verfahren aus.

(6)   Die Kommission fördert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Koordinierung der in den mehrjährigen nationalen Strategieplänen vorgesehenen einzelstaatlichen Maßnahmen.

TEIL VIII

GEMEINSAME MARKTORGANISATION

Artikel 35

Ziele

(1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (im Folgenden "gemeinsame Marktorganisation") eingerichtet, um

a)

zur Verwirklichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele beizutragen, insbesondere zur nachhaltigen Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze;

b)

es der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft zu ermöglichen, die GFP auf geeigneter Ebene durchzuführen;

c)

die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerei- und der Aquakulturwirtschaft und besonders der Erzeuger in der Union zu stärken;

d)

die Markttransparenz und -stabilität zu erhöhen, was insbesondere das Wirtschaftswissen und Verständnis der Unionsmärkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur über die gesamte Lieferkette anbelangt; sicherzustellen, dass die Verteilung des Mehrwerts in der Vertriebskette des Sektors ausgewogener ist, die Informationen für Verbraucher und das Bewusstsein der Verbraucher vor allem durch eine Kennzeichnung und Etikettierung mit verständlichen Informationen zu verbessern;

e)

durch Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen dazu beizutragen, für alle in der Union vermarkteten Erzeugnisse gleiche Voraussetzungen zu gewährleisten.

f)

dazu beizutragen, sicherzustellen, dass den Verbrauchern ein vielfältiges Angebot an Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zur Verfügung steht;

g)

den Verbrauchern insbesondere durch Kennzeichnung und Etikettierung überprüfbare und genaue Informationen über die Herkunft des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Erzeugung zu liefern.

(2)   Die gemeinsame Marktorganisation gilt für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) die in der Union vermarktet werden.

(3)   Die gemeinsame Marktorganisation umfasst insbesondere:

a)

die Organisation der Fischerei- und Aquakulturwirtschaft einschließlich marktstabilisierender Maßnahmen;

b)

Produktions- und Vermarktungspläne von Erzeugerorganisationen für Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnisse;

c)

gemeinsame Vermarktungsnormen;

d)

Verbraucherinformationen.

TEIL IX

ÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 36

Ziele

(1)   Die Einhaltung der Vorschriften der GFP wird durch eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union einschließlich des Kampfes gegen die IUU-Fischerei gewährleistet.

(2)   Die Überwachung und Durchsetzung der GFP gründet sich insbesondere auf Folgendes und schließt insbesondere Folgendes ein:

a)

einen globalen, integrativen und gemeinsamen Ansatz;

b)

die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur;

c)

Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;

d)

den Einsatz leistungsfähiger Überwachungstechnologien für die Verfügbarkeit und Qualität von Fischereidaten;

e)

einen Unionsrahmen für Überwachung, Inspektion und Durchsetzung;

f)

eine risikobasierte Strategie, bei der alle verfügbaren einschlägigen Daten systematisch und automatisch miteinander abgeglichen werden;

g)

die Entwicklung einer Kultur der Rechtstreue und der Zusammenarbeit unter allen Betreibern und Fischern;

Die Union erlässt geeignete Maßnahmen in Bezug auf Drittländer, die nicht nachhaltige Fischerei zulassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung in Bezug auf Tätigkeiten, die innerhalb des Anwendungsbereichs der GFP ausgeübt werden, einschließlich der Festsetzung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

Artikel 37

Expertengruppe "Einhaltung"

(1)   Die Kommission setzt eine Expertengruppe "Einhaltung" ein, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung und Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen zu bewerten, zu erleichtern und zu stärken.

(2)   Der Expertengruppe "Einhaltung" gehören Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten an. Auf Antrag des Europäischen Parlaments kann die Kommission das Europäische Parlament ersuchen, Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe zu entsenden. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen der Expertengruppe "Einhaltung" als Beobachter teilnehmen.

(3)   Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es insbesondere,

a)

regelmäßig Fragen der Einhaltung und der Durchführung im Rahmen der Fischereikontrollregelung der Union zu prüfen und etwaige Schwierigkeiten von gemeinsamem Interesse bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP zu ermitteln;

b)

Empfehlungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften der GFP, einschließlich der Festlegung von Prioritäten für die Finanzhilfe der Union, auszusprechen und

c)

Informationen über Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen auszutauschen, unter anderem auch über die Bekämpfung der IUU-Fischerei.

(4)   Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Expertengruppe regelmäßig über deren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung gemäß Absatz 3 in vollem Umfang unterrichtet.

Artikel 38

Pilotprojekte für neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um neue Überwachungstechnologien und Datenverwaltungssysteme zu testen.

Artikel 39

Beitrag zu Überwachungs-, Inspektions-, Durchsetzungskosten sowie zu den Kosten der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten können ihre Betreiber verpflichten, sich anteilig an den operativen Kosten der Durchführung der Fischereikontrollregelung der Union und an den Kosten der Datenerhebung zu beteiligen.

TEIL X

FINANZINSTRUMENTE

Artikel 40

Ziele

Als Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele kann eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden.

Artikel 41

Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten

(1)   Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Mitgliedstaaten durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht.

(2)   Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

Artikel 42

Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Betreiber

(1)   Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Betreiber durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Betreiber abhängig gemacht.

(2)   Vorbehaltlich zu erlassender spezieller Bestimmungen führen ernste Verstöße von Betreibern gegen die Vorschriften der GFP zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union und/ oder zu finanziellen Abzügen. Entsprechende von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen müssen abschreckend und wirksam sein und werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung der schweren Verstöße getroffen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine finanzielle Unterstützung der Union nur dann gewährt wird, wenn gegen den betreffenden Betreiber in einem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Union keine Sanktionen wegen schwerer Verstöße verhängt wurden.

TEIL XI

BEIRÄTE

Artikel 43

Einrichtung von Beiräten

(1)   Um zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beizutragen und im Interesse einer ausgewogenen Vertretung aller Interessenträger gemäß Artikel 45 Absatz 1 wird für jeden in Anhang III aufgeführten geografischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich ein Beirat eingesetzt.

(2)   Insbesondere werden die folgenden neuen Beiräte gemäß Anhang III eingesetzt:

a)

ein Beirat für die Regionen in äußerster Randlage, untergliedert in drei Sektionen für jeden der folgenden Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik und Indischer Ozean;

b)

ein Beirat für Aquakultur;

c)

ein Beirat für die Märkte;

d)

ein Beirat für das Schwarze Meer.

(3)   Jeder Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 44

Aufgaben der Beiräten

(1)   Bei der Anwendung dieser Verordnung konsultiert die Kommission gegebenenfalls die Beiräte.

(2)   Die Beiräte können

a)

der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur, und insbesondere Empfehlungen zur Vereinfachung der Vorschriften für die Bestandsbewirtschaftung vorlegen;

b)

die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und gegebenenfalls der Aquakultur in ihrem geographischen Bereich oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und Lösungen zur Überwindung dieser Probleme vorschlagen;

c)

in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

Bei Fragen von gemeinsamem Interesse für zwei oder mehr Beiräte koordinieren diese ihre Standpunkte, um zu diesen Fragen gemeinsame Empfehlungen abgeben zu können.

(3)   Die Beiräte werden zu gemeinsamen Empfehlungen gemäß Artikel 18 konsultiert. Sie können von der Kommission und den Mitgliedstaaten auch zu anderen Maßnahmen konsultiert werden. Ihren Gutachten wird Rechnung getragen. Diese Konsultationen werden unbeschadet der Anhörung des STECF und anderer wissenschaftlicher Gremien durchgeführt. Die Stellungnahmen der Beiräte können allen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission vorgelegt werden.

(4)   Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung, die bei ihnen gemäß Absatz 1 eingehen, innerhalb von zwei Monaten. Weichen die endgültig erlassenen Maßnahmen von den gemäß Absatz 1 eingegangenen Stellungnahmen, Empfehlungen und Anregungen der Beiräte ab, liefert die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat eine detaillierte Erklärung für die Gründe dieser Abweichung.

Artikel 45

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

(1)   Die Beiräte setzen sich wie folgt zusammen:

a)

aus Organisationen, die die Fischerei- und gegebenenfalls die Aquakulturbetreiber vertreten, und aus Vertretern des Verarbeitungs- und des Vermarktungssektors;

b)

aus anderen von der GFP betroffenen Interessengruppen (z.B. Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen).

(2)   Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss; gegebenenfalls können hierzu ein Sekretariat und Arbeitsgruppen gehören, die mit Fragen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 befasst werden; der Beirat trifft die für seine Arbeitsorganisation erforderlichen Maßnahmen.

(3)   Die Arbeitsweise und die Finanzierung der Beiräte richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang III.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 46 in Bezug auf die Einzelheiten der Arbeitsweise der Beiräte delegierte Rechtsakte zu erlassen.

TEIL XII

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 29. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 2, 3, 6 und 7 und Artikel 45 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 47

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Fischerei- und Aquakulturausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 23 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

TEIL XIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 48

Aufhebungen und Änderungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(2)   Der Beschluss 2004/585/EG wird mit Inkrafttreten der gemäß Artikel 45 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften aufgehoben.

(3)   Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates (25) wird gestrichen.

(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates (26) wird aufgehoben.

(5)   In Artikel 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird kein Multiplikationsfaktor auf Fänge angewendet, für die eine Pflicht zur Anlandung von Fängen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) gilt, sofern der Umfang der Überschreitung im Vergleich zu den zulässigen Anlandungen nicht über 10 % liegt.

Artikel 49

Überarbeitung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2022 Bericht über das Funktionieren der GFP.

Artikel 50

Jahresbericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Fortschritte beim Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags und über die Lage bei den Fischbeständen, und zwar so bald wie möglich nach der Annahme der jährlichen Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern.

Artikel 51

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 17. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(5)  Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

(6)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(7)  Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(8)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16)

(9)  Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme - durch die Gemeinschaft - des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).

(10)  Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 26).

(11)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.)

(12)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(13)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(14)  Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200- Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 (ABl. C 105 vom 7.5.1981, S. 1).

(15)  Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(17)  Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(19)  Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(22)  ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) -Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(23)  Die Gebiete der CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1) festgelegt.

(24)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 23)."


ANHANG I

ZUGANG ZU DEN KÜSTENGEWÄSSERN IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2

1.   Küstengewässer des vereinigten königreichs

A.   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Berwick-upon-Tweed nach Osten

Coquet Island nach Osten

Hering

unbegrenzt

2.

Flamborough Head nach Osten

Spurn Head nach Osten

Hering

unbegrenzt

3.

Lowestoft nach Osten

Lyme Regis nach Süden

Alle Arten

unbegrenzt

4.

Lyme Regis nach Süden

Eddystone nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

5.

Eddystone nach Süden

Longships nach Südwesten

Grundfischfang

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt

Hummer

unbegrenzt

Languste

unbegrenzt

6.

Longships nach Südwesten

Hartland Point nach Nordwesten

Grundfischfang

unbegrenzt

Languste

unbegrenzt

Hummer

unbegrenzt

7.

Hartland Point bis zu einer Linie vom Norden der Lundy Island

Grundfischfang

unbegrenzt

8.

Von einer westlich von Lundy Island nach Cardigan Harbour gezogenen Linie

Alle Arten

unbegrenzt

9.

Point Lynas nach Norden

Morecambe Feuerschiff nach Osten

Alle Arten

unbegrenzt

10.

County Down

Grundfischfang

unbegrenzt

11.

New Island nach Nordosten

Sanda Island nach Südwesten

Alle Arten

unbegrenzt

12.

Port Stewart nach Norden

Barra Head nach Westen

Alle Arten

unbegrenzt

13.

Breitengrad 57°40'N

Butt of Lewis nach Westen

Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

unbegrenzt

14.

Inseln St Kilda, Flannan

Alle Arten

unbegrenzt

15.

Westlich der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und Punkt 59°30'N-5°45'W

Alle Arten

unbegrenzt


B.   ZUGANG IRLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Point Lynas nach Norden

Mull of Galloway nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

2.

Mull of Oa nach Westen

Barra Head nach Westen

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt


C.   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Gebiet östlich der Shetland-Inseln und der Insel Fair zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan

Hering

unbegrenzt

2.

Berwick-upon-Tweed nach Osten; vom Leuchtturm Whitby High nach Osten

Hering

unbegrenzt

3.

Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden

Hering

unbegrenzt

4.

Gebiet um St Kilda

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

5.

Leuchtturm Butt of Lewis nach Westen zur Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Butt of Lewis und dem Punkt 59° 30′ N—5° 45′ W

Hering

unbegrenzt

6.

Gebiet rund um die Inseln North Rona und Sulisker (Sulasgeir)

Hering

unbegrenzt


D.   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Östlich der Shetland-Inseln und Fair Isle: zwischen folgenden Linien: nach Südosten vom Leuchtturm Sumburgh Head, nach Nordosten vom Leuchtturm Skroo und nach Südwesten vom Leuchtturm Skadan

Hering

unbegrenzt

2.

Berwick upon Tweed nach Osten; Flamborough Head nach Osten

Hering

unbegrenzt

3.

Leuchtturm North Foreland nach Osten; vom neuen Leuchtturm Dungeness nach Süden

Hering

unbegrenzt


E.   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Küste des Vereinigten Königreichs (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Berwick upon Tweed nach Osten

Coquet Island nach Osten

Hering

unbegrenzt

2.

Cromer nach Norden

North Foreland nach Osten

Grundfischfang

unbegrenzt

3.

North Foreland nach Osten

Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

4.

Neuer Leuchtturm Dungeness nach Süden; Selsey Bill nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

5.

Straight Point nach Südosten; South Bishop nach Nordwesten

Grundfischfang

unbegrenzt

2.   Küstengewässer irlands

A.   ZUGANG FRANKREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Erris Head nach Nordwesten

Sybil Point nach Westen

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

2.

Mizen Head nach Süden

Stags nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

3.

Stags nach Süden

Cork nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

4.

Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden

Alle Arten

unbegrenzt

5.

Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten

Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren

unbegrenzt


B.   ZUGANG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Mine Head nach Süden

Hook Point

Grundfischfang

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

2.

Hook Point

Carlingford Lough

Grundfischfang

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt


C.   ZUGANG DER NIEDERLANDE

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Stags nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt


D.   ZUGANG DEUTSCHLANDS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Old Head of Kinsale nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Hering

unbegrenzt

2.

Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Makrele

unbegrenzt


E.   ZUGANG BELGIENS

Geografisches Gebiet

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

1.

Cork nach Süden

Carnsore Point nach Süden

Grundfischfang

unbegrenzt

2.

Wicklow Head nach Osten

Carlingford Lough nach Südosten

Grundfischfang

unbegrenzt

3.   Küstengewässer belgiens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Zwischen 3 und 12 Seemeilen

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

 

Frankreich

Hering

unbegrenzt

4.   Küstengewässer dänemarks

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

 

 

Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Niederlande

Plattfische

unbegrenzt

Rundfisch

unbegrenzt

Blåvands Huk bis Bovbjerg

Belgien

Kabeljau

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Schellfisch

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Niederlande

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Thyborøn bis Hanstholm

Belgien

Wittling

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Scholle

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Pollack

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Skagerrak

(Hanstholm bis Skagen)

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Belgien

Scholle

unbegrenzt nur von 1. Juni bis zum 31. Juli

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Pollack

unbegrenzt

Schellfisch

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Niederlande

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Seezunge

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Plattfische

unbegrenzt

Kaisergranat

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnaes führt

Deutschland

Sprotte

unbegrenzt

Ostsee

(einschließlich Belten, Sund, Bornholm)

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Deutschland

Plattfische

unbegrenzt

Kabeljau

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Lachse

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

Skagerrak

(zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat

(zwischen 3 und 12 (1) Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

5.   Küstengewässer deutschlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordseeküste

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

alle Küsten

Dänemark

Grundfischfang

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Niederlande

Grundfischfang

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54°43′N

Dänemark

Garnelen

unbegrenzt

Gebiet um Helgoland

Vereinigtes Königreich

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Ostseeküste

(zwischen 3 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Kabeljau

unbegrenzt

Scholle

unbegrenzt

Hering

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Aal

unbegrenzt

Wittling

unbegrenzt

Makrele

unbegrenzt

6.   Küstengewässer frankreichs und der überseeischen departements

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Nordostatlantikküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49°23′30"N-1°2′W Richtung Nord-Nord-Ost)

Belgien

Grundfischfang

unbegrenzt

Kammmuscheln

unbegrenzt

Niederlande

Alle Arten

unbegrenzt

Dünkirchen (2° 20' O) bis Cap d'Antifer (0° 10' O)

Deutschland

Hering

unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember

Französisch-belgische Grenze bis zum Cap d'Alprech West

(50° 42'30" N — 1° 33'30" O)

Vereinigtes Königreich

Hering

unbegrenzt

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-spanische Grenze bis 46° 08′ N

Spanien

Sardellen

gezielte Fischerei, unbegrenzt nur 1. März bis 30. Juni

Fischerei für lebende Köder nur 1. Juli bis 31. Oktober

Sardinen

unbegrenzt nur vom 1. Januar bis 28. Februar und vom 1. Juli bis 31. Dezember

Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den obengenannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden

Mittelmeerküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Spanische Grenze/Cap Leucate

Spanien

Alle Arten

unbegrenzt

7.   Küstengewässer spaniens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3°47′W)

Frankreich

Pelagische Arten

Unbegrenzt innerhalb der für 1984 festgestellten Grenzen

Mittelmeerküste

(zwischen 6 und 12 Seemeilen)

 

 

 

Französische Grenze/Cap Creus

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

8.   Küstengewässer kroatiens  (2)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Slowenien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

9.   Küstengewässer der niederlande

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Belgien

Alle Arten

unbegrenzt

Dänemark

Grundfischfang

unbegrenzt

Sprotte

unbegrenzt

Sandaal

unbegrenzt

Bastardmakrele

unbegrenzt

Deutschland

Kabeljau

unbegrenzt

Garnelen

unbegrenzt

(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste

Frankreich

Alle Arten

unbegrenzt

Punkt südlich von Texel, westlich bis zur Grenze Niederlande/Deutschland

Vereinigtes Königreich

Grundfischfang

unbegrenzt

10.   Küstengewässer sloweniens  (3)

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Arten

Umfang oder besondere Merkmale

12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana)

Kroatien

Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen

100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen

11.   Küstengewässer finnlands

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) (4)

Schweden

Alle Arten

unbegrenzt

12.   Küstengewässer schwedens

Geografisches Gebiet

Mitgliedstaat

Art

Umfang oder besondere Merkmale

Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen (5))

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen)

Dänemark

Alle Arten

unbegrenzt

Finnland

Alle Arten

unbegrenzt


(1)  Von der Küstenlinie aus gemessen.

(2)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(3)  Die obenstehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

(4)  Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

(5)  Von der Küstenlinie an gemessen.


ANHANG II

FANGKAPAZITÄTSOBERGRENZEN

Kapazitätsobergrenzen

Mitgliedstaat

BRZ

kW

Belgien

18 962

51 586

Bulgarien

7 250

62 708

Dänemark

88 762

313 333

Deutschland

71 117

167 078

Estland

21 677

52 566

Irland

77 568

210 083

Griechenland

84 123

46 906 198

Spanien (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

423 550

964 826

Frankreich (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

214 282

1 166 328

Kroatien

53 452

426 064

Italien

173 506

1 070 028

Zypern

11 021

47 803

Lettland

46 418

58 496

Litauen

73 489

73 516

Malta

14 965

95 776

Niederlande

166 859

350 736

Polen

38 270

90 650

Portugal (einschließlich Gebiete in äußerster Randlage)

114 549

386 539

Rumänien

1 908

6 356

Slowenien

675

8 867

Finnland

18 066

181 717 385

Schweden

43 386

210 829

Vereinigtes Königreich

231 106

909 141


Kapazitätsobergrenzen

Gebiete in äußerster Randlage der Union

BRZ

kW

Spanien

Kanarische Inseln: L (1)< 12 m. Unionsgewässer

2 617

20 863

Kanarische Inseln: L > 12 m. Unionsgewässer

3 059

10 364

Kanarische Inseln: L > 12 m. Internationale und Drittlandgewässer

28 823

45 593

Frankreich

La Réunion: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

1 050

19 320

La Réunion: Pelagische Arten. L > 12 m

10 002

31 465

Französisch Guayana: Demersale und pelagische Arten. Länge < 12 m

903

11 644

Französisch Guayana: Garnelenfänger

7 560

19 726

Französisch Guayana: Pelagische Arten. Küstenschiffe.

3 500

5 000

Martinique: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

5 409

142 116

Martinique: Pelagische Arten. L > 12 m

1 046

3 294

Guadeloupe: Demersale und pelagische Arten. L < 12 m

6 188

162 590

Guadeloupe: Pelagische Arten. L > 12 m

500

1 750

Portugal:

Madeira: Demersale Arten. L < 12 m

604

3 969

Madeira: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m

4 114

12 734

Madeira: Pelagische Arten. Wadenfänger. L > 12 m

181

777

Azoren: Demersale Arten. L < 12 m

2 617

29 870

Azoren: Demersale und pelagische Arten. L > 12 m

12 979

25 721


(1)  "-"L bedeutet Länge über alles.


ANHANG III

BEIRÄTE

1.   Name und Zuständigkeitsbereich der Beiräte

Name

Zuständigkeitsbereiche

Ostsee

ICES -Gebiete IIIb, IIIc und IIId

Schwarzes Meer

das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet

Mittelmeer

Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5°36′ West

Nordsee

ICES-Gebiete IV und IIIa

Nordwestliche Gewässer

ICES-Gebiete V (außer Va und nur Unionsgewässer von Vb), VI und VII

Südwestliche Gewässer

ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und CECAF -Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)

Gebiete in äußerster Randlage

Unionsgewässer rund um die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags, unterteilt in drei Meeresräume: Westatlantik, Ostatlantik, Indischer Ozean

Pelagische Bestände (Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Hering, Eberfisch)

Zuständigkeit für alle geografischen Gebiete (ausgenommen Ostsee und Mittelmeer)

Hohe See/Fernflotte

Alle Nicht-Unionsgewässer

Aquakultur

Aquakultur im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4

Märkte

alle Marktgebiete

2.   Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

a)

In der Generalversammlung und im Exekutivausschuss werden 60 % der Sitze Vertretern der Fischer, und im Beirat für Aquakultur Vertretern der Aquakulturbetreiber, sowie Vertretern des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors und 40 % Vertretern der anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen, beispielsweise Vertretern von Umweltorganisationen und Verbrauchergruppen, zugewiesen.

b)

Mit Ausnahme des Beirats für Aquakultur und des Beirats für die Märkte wird in den Exekutivausschuss aus jedem beteiligten Mitgliedstaat mindestens ein Vertreter des Fangsektors entsandt.

c)

Die Mitglieder des Exekutivausschusses nehmen Empfehlungen möglichst einvernehmlich an. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.

d)

der Beirat bestimmt einvernehmlich einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende handelt unparteiisch.

e)

Jeder Beirat verabschiedet die für die Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen erforderlichen Maßnahmen.

f)

Die vom Exekutivausschuss verabschiedeten Empfehlungen werden der Generalversammlung, der Kommission, den beteiligten Mitgliedstaaten und auf Ersuchen einzelnen Bürgern unverzüglich zugänglich gemacht.

g)

Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich. Die Sitzungen des Exekutivausschusses sind öffentlich, sofern der Ausschuss nicht in Ausnahmefällen mit der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.

h)

Europäische und nationale Organisationen, die den Fischereisektor und andere Interessengruppen vertreten, können den beteiligten Mitgliedstaaten Mitglieder vorschlagen. Diese Mitgliedstaaten verständigen sich über die Mitglieder der Generalversammlung.

i)

Vertreter nationaler und regionaler Verwaltungen, die in der betreffenden Zone Fischereiinteressen haben, und Forscher von Wissenschafts- und Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten und von den internationalen Wissenschaftseinrichtungen, die die Kommission beraten, dürfen an den Beiratssitzungen als aktive Beobachter teilnehmen. Auch andere qualifizierte Wissenschaftler können um Teilnahme gebeten werden.

j)

Vertreter des Europäischen Parlaments und der Kommission können an den Sitzungen der Beiräte als aktive Beobachter teilnehmen.

k)

Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen aus Drittländern darunter auch Vertreter regionaler Fischereiorganisationen, die in dem Gebiet oder den Fischereien, die ein Beirat abdeckt, ein Fischereiinteresse haben, können eingeladen werden, an den Sitzungen dieses Beirats als aktive Beobachter teilzunehmen, wenn Fragen erörtert werden, die sie betreffen.

l)

Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.

m)

Die Kommission unterzeichnet mit jedem Beirat eine Finanzhilfevereinbarung über einen Beitrag zu den Betriebskosten einschließlich Übersetzungs- und Dolmetschkosten.

n)

Die Kommission kann alle Überprüfungen durchführen, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass die Beiräte die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

o)

Jeder Beirat übermittelt der Kommission und den beteiligten Mitgliedstaaten jährlich seinen Haushaltsplan und einen Tätigkeitsbericht.

p)

Die Kommission oder der Rechnungshof können jederzeit veranlassen, dass von einer unabhängigen Stelle ihrer Wahl oder von den zuständigen Abteilungen der Kommission oder des Rechnungshofs selbst eine Prüfung durchgeführt wird.

q)

Jeder Beirat bestellt für den Zeitraum, in dem er Unionsmittel erhält, einen vereidigten Rechnungsprüfer.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/62


VERORDNUNG (EU) Nr. 1381/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 168, Artikel 169 und Artikel 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Werte, auf die sich die Europäische Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Personen haben in der Union Anspruch auf die ihnen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) übertragenen Rechte. Außerdem spiegelt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), die mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überall in der Union rechtsverbindlich geworden ist, die Grundrechte und Grundfreiheiten wider, auf die Personen in der Union Anspruch haben. Diese Rechte müssen gefördert und geachtet werden. Der volle Genuss dieser Rechte und der Rechte aufgrund internationaler Übereinkommen, denen die Union beigetreten ist, wie etwa dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, sollte gewährleistet und jedwedes Hindernis sollte beseitigt werden. Darüber hinaus ist die Ausübung dieser Rechte mit Verantwortung und mit Pflichten sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.

(2)

Im Stockholmer Programm (4) hat der Europäische Rat bekräftigt, dass die Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin Vorrang hat, und die Verwirklichung eines "Europas der Rechte" als politische Priorität vorgegeben. Die Finanzierung ist als ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Prioritäten des Stockholmer Programms genannt worden. Die ehrgeizigen Ziele der Verträge und des Stockholmer Programms sollten unter Anderem durch die Einrichtung eines flexiblen und wirksamen Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erreicht werden, das die Planung und Durchführung erleichtern sollte. Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms sollten im Einklang mit den einschlägigen vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien ausgelegt werden.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zur Strategie Europa 2020 wird eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entwickelt. Mit der Unterstützung und Förderung der Rechte von Personen innerhalb der Union, der Beseitigung von Diskriminierung und Ungleichheit sowie der Förderung der Unionsbürgerschaft soll ein Beitrag zur Förderung der spezifischen Ziele und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 geleistet werden.

(4)

Die Nichtdiskriminierung gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 AEUV sieht vor, dass Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen sind. Die Nichtdiskriminierung ist auch in Artikel 21 der Charta verankert, der im Einklang mit Artikel 51 der Charta und innerhalb der dort vorgegebenen Grenzen anzuwenden ist. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen parallel ausgearbeitet werden.

(5)

Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Aktivitäten der Union durchgeführt werden, mit denen dieselben Zielsetzungen verfolgt werden; dies gilt insbesondere für diejenigen Aktivitäten, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel "EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020" und den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2011 über einen EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020 (5) genannt sind, die die Mitgliedstaaten auffordern, die soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung der Roma durch einen Mainstreaming-Ansatz in vier Kernbereichen – Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum – anzugehen sowie dafür zu sorgen, dass die Roma nicht diskriminiert, sondern hinsichtlich ihrer Grundrechte gleichgestellt werden, und Maßnahmen zu ergreifen, um bestehender Segregation – insbesondere in den Bereichen Bildung und Wohnraum – ein Ende zu bereiten.

(6)

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und andere Formen der Intoleranz stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Bekämpfung dieser Phänomene ist daher ein beständiges Anliegen, das ein koordiniertes Vorgehen auch bei der Vergabe von Finanzmitteln erfordert. Zu diesen Phänomenen gehören unter anderem die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe sowie andere Straftaten, die aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder homophoben Beweggründen begangen werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung – zum Beispiel in der öffentlichen Verwaltung, im Polizeiwesen, in der Justiz, in der Schule und am Arbeitsplatz – besonderes Augenmerk gewidmet werden.

(7)

Die Gleichstellung von Frauen und Männern zählt zu den Grundwerten der Union. Mit der Ungleichbehandlung von Frauen und Männern wird gegen Grundrechte verstoßen. Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern trägt überdies zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 bei. Das Ziel, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Aktivitäten der Union oder der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, mit denen dieselben Zielsetzungen verfolgt werden; dies gilt insbesondere für diejenigen Aktivitäten, die in dem Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2011 bis 2020 genannt sind.

(8)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union schließt die Diskriminierung wegen des Geschlechts auch die Diskriminierung aufgrund von Geschlechtsumwandlung ein. Bei der Umsetzung des Programms sollte hinsichtlich weiterer geschlechtsspezifischer Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität, auch auf die Entwicklungen im Recht der Union und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geachtet werden.

(9)

Das Recht auf eine würdevolle Behandlung am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein ist Ausdruck der Grundwerte der Union, und es bedarf eines koordinierten Vorgehens, damit gezielte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt ergriffen werden können. Deshalb sollten Maßnahmen im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung auch darauf abstellen, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und die Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen.

(10)

Gewalt in jedweder Form gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie gegen weitere gefährdete Gruppen stellt eine Verletzung der Grundrechte und eine schwere Gesundheitsgefährdung dar. Diese Gewalt ist überall in der Union gegenwärtig und hat gravierende Folgen für die körperliche und seelische Gesundheit der Opfer und für die Gesellschaft insgesamt. Es bedarf großer politischer Entschlossenheit und eines koordinierten Vorgehens auf Grundlage der Vorgehensweisen und Ergebnisse der Daphne-Programme (6), um diese Gewalt zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen tragen zur Gleichstellung von Männern und Frauen bei. Da die Förderung im Rahmen der Daphne-Programme seit ihrer Einführung im Jahr 1997 sowohl im Hinblick auf ihre Popularität bei den Akteuren (öffentliche Einrichtungen, wissenschaftliche Institute und Nichtregierungsorganisationen (NRO)) als auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der finanzierten Projekte ein wirklicher Erfolg gewesen ist, ist es wichtig, dass bei der Umsetzung des Programms die Bezeichnung "Daphne" in Bezug auf das spezifische Ziel beibehalten wird, das auf die Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen abstellt, um die Sichtbarkeit der Daphne-Programme auf einem möglichst hohen Niveau zu erhalten.

(11)

Die Union ist nach Artikel 3 Absatz 3 EUV verpflichtet, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern und Diskriminierungen zu bekämpfen. Kinder sind schutzbedürftig, vor allem wenn sie unter Armut, sozialer Ausgrenzung oder einer Behinderung leiden oder einer besonderen Gefahrensituation wie Vernachlässigung, Entführung oder Verschwinden ausgesetzt sind. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Kinderrechte zu fördern und Kinder vor Schaden und Gewalt zu bewahren, die eine Gefahr für ihre körperliche und geistige Gesundheit sowie einen Verstoß gegen ihr Recht auf Entwicklung, Schutz und Würde darstellen.

(12)

Personenbezogene Daten sollten angesichts der Globalisierung und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Technik auch weiterhin wirksam geschützt werden. Das EU-Datenschutzrecht sollte innerhalb der Union wirksam und einheitlich angewandt werden. Hierzu sollte die Union die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Datenschutzrechts unterstützen können, wobei insbesondere dafür Sorge zu tragen ist, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wahrnehmen kann.

(13)

Die Bürger sollten sich ihrer aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte besser bewusst sein, insbesondere ihres Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union, ihres aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei Kommunalwahlen in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörige dieses Staats, ihres Petitionsrechts beim Europäischen Parlament in jeder der Vertragssprachen, ihres Rechts auf Ergreifen einer Bürgerinitiative sowie ihres Rechts auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten wegen Missständen bei der Tätigkeit der Organe, und sollten in der Lage sein, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Werden die Bürger dazu ermuntert, auf Unionsebene eine aktivere Rolle in der Demokratie zu übernehmen, so stärkt dies die europäische Zivilgesellschaft und bringt die Entwicklung einer europäischen Identität voran. Die Bürger sollten unbeschwert in andere Mitgliedstaaten reisen, dort ihren Wohnsitz nehmen und einem Studium, einer Arbeit oder einer Freiwilligentätigkeit nachgehen können und sollten sich in der Lage fühlen, darauf zu vertrauen, dass ihre Rechte frei von Diskriminierung gleichberechtigt zugänglich, uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind – egal, wo sie sich gerade in der Union befinden.

(14)

Die Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt sollten imstande sein, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte im grenzüberschreitenden Rahmen durchzusetzen.

(15)

Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Maßnahmen die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Ziele der Nichtdiskriminierung fördern. Es sollten regelmäßig Überprüfungen und Bewertungen durchgeführt werden, um festzustellen, wie in den Programmtätigkeiten Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen werden.

(16)

Um die Ziele des Programms in der Praxis zu erreichen, bedarf es – wie die Erfahrung mit Maßnahmen auf Unionsebene gezeigt hat – einer Kombination aus verschiedenen Instrumenten einschließlich Rechtsakten, politischen Initiativen und finanzieller Förderung. Die finanzielle Förderung ist ein wichtiges Instrument zur Ergänzung legislativer Maßnahmen.

(17)

Zusätzlich zu dem realen Wert für die Begünstigten können Maßnahmen, die über das Programm finanziert werden, Anhaltspunkte liefern, die die Grundlage für eine bessere Politikgestaltung auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union bilden können. Die Daphne-Programme beispielsweise haben in Bezug auf die Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen einen echten Austausch von Lerninhalten und bewährten Vorgehensweisen zwischen allen beteiligten Akteuren einschließlich der Mitgliedstaaten ermöglicht.

(18)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" wird die Notwendigkeit unterstrichen, die EU-Finanzierung einfacher und rationeller zu gestalten. Insbesondere angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es von größter Bedeutung, dass die Unionsmittel auf sorgfältigste Weise strukturiert und verwaltet werden. Mit einer Straffung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der Finanzierungsvorschriften und -verfahren sowie einer Reduzierung der Zahl der Programme kann eine spürbare Vereinfachung und größere Effizienz der Mittelverwaltung erreicht werden.

(19)

Um dem Bedarf an einer Vereinfachung, einer effizienteren Mittelverwaltung und einem leichteren Zugang zur Finanzierung zu entsprechen, sollten mit dem Programm Tätigkeiten fortgeführt und entwickelt werden, die bislang auf der Grundlage von Abschnitt 4 ("Nichtdiskriminierung und Vielfalt") und Abschnitt 5 ("Gleichstellung der Geschlechter") des durch den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Programms "Progress", des durch den Beschluss 2007/252/EG des Rates (8) eingerichteten Programms "Grundrechte und Unionsbürgerschaft" und des Programms "Daphne III" durchgeführt wurden. In den Halbzeitbewertungen dieser Programme sind Empfehlungen enthalten, wie die Durchführung der Programme verbessert werden kann. Die Ergebnisse dieser Halbzeitbewertungen wie auch die Ergebnisse der jeweiligen Ex-post-Bewertungen müssen bei der Umsetzung des Programms berücksichtigt werden.

(20)

Die Gewährleistung eines optimalen Einsatzes der Finanzmittel und die Effizienzsteigerung bei den Ausgaben sollten Leitprinzipien für die Erreichung der Programmziele sein. Es sollte eine angemessene Finanzausstattung sichergestellt werden, so dass die Anstrengungen zur Schaffung eines Europas des Rechts unterstützt werden. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass das Programm möglichst wirksam und nutzerfreundlich umgesetzt wird, und gleichzeitig allen Teilnehmern Rechtssicherheit und den Zugang zum Programm zu garantieren. Um allen potenziellen Begünstigten den Zugang zu Fördermitteln zu erleichtern, sollten auch die Antragsverfahren und die Anforderungen in Bezug auf die Finanzverwaltung vereinfacht und der Verwaltungsaufwand abgebaut werden.

(21)

Die Kommissionsmitteilung vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel "Überprüfung des EU-Haushalts" und die Kommissionsmitteilung vom 29. Juni 2011 mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" machen deutlich, wie wichtig es ist, die Finanzierung auf Maßnahmen auszurichten, mit denen ein eindeutiger europäischer Mehrwert verbunden ist, d.h., bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und die korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken und so dazu beitragen, das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander zu stärken. Fördermaßnahmen sollten außerdem dazu beitragen, dass allen Beteiligten fundiertere Kenntnisse des Unionsrechts und der Unionspolitik vermittelt werden, und eine solide analytische Grundlage für deren Unterstützung und Weiterentwicklung liefern, und dadurch zur Durchsetzung und besseren Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik beitragen. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Union grenzüberschreitende Fragen besser angehen als die Mitgliedstaaten und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.

(22)

Bei der Auswahl der im Rahmen des Programms zu fördernden Maßnahmen sollte die Kommission die Vorschläge nach vorab festgelegten Kriterien beurteilen. Diese Kriterien sollten die Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Maßnahmen einschließen. Auch einzelstaatliche und kleinere Projekte können einen europäischen Mehrwert haben.

(23)

Einrichtungen und Stellen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse in den Programmbereichen verfolgen, sollten als Schlüsselakteure betrachtet werden, soweit sie den Nachweis erbracht haben oder erbringen dürften, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Verwirklichung dieses Ziels haben, und sie sollten Finanzmittel gemäß den Verfahren und Kriterien erhalten, die in den von der Kommission nach dieser Verordnung angenommenen Jahresarbeitsprogrammen festgelegt sind.

(24)

Als harmonisierte Dienste von sozialem Wert sollten solche im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung Nr. 116/2007/EG der Kommission (9) gelten.

(25)

Zu den Einrichtungen und Stellen, die an dem Programm teilnehmen können, sollten auch nationale, regionale und kommunale Behörden gehören.

(26)

In dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) abgeben soll.

(27)

Um sicherzustellen, dass das Programm genügend flexibel ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der gesamten Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Änderung der im Anhang dieser Verordnung genannten Prozentsätze für jede der Gruppen spezifischer Ziele zu erlassen, die diese Prozentsätze um mehr als 5 Prozentpunkte überschreiten. Zur Prüfung, ob ein derartiger delegierter Rechtsakt erforderlich ist, sollten diese Prozentsätze auf der Basis der Finanzausstattung des Programms für seine gesamte Laufzeit berechnet werden, und nicht auf der Basis der jährlichen Mittel. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) (im Folgenden "Haushaltsordnung") durchgeführt werden. Insbesondere was die Bedingungen für die Förderfähigkeit der von den Begünstigten entrichteten Mehrwertsteuer anbelangt, so sollte die Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Tätigkeiten, die von privaten und öffentlichen Einrichtungen und Stellen unter denselben rechtlichen Bedingungen ausgeübt werden können, nicht vom rechtlichen Status der Begünstigten abhängen. In Anbetracht der Besonderheit der unter diese Verordnung fallenden Ziele und Tätigkeiten sollte in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen klargestellt werden, dass bei Tätigkeiten, die von öffentlichen wie auch von privaten Einrichtungen und Stellen ausgeübt werden können, die von öffentlichen Einrichtungen und Stellen entrichtete nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer förderfähig ist, sofern sie für die Durchführung von Tätigkeiten – wie zum Beispiel Schulungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen – angefallen ist, die nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrachtet werden können. Für diese Verordnung sollten zudem die Vereinfachungsinstrumente der Haushaltsordnung genutzt werden. Die Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen sollten so beschaffen sein, dass die verfügbaren Fördermittel für diejenigen Maßnahmen eingesetzt werden, die im Verhältnis zum verfolgten Ziel die größte Wirkung erzeugen.

(29)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Jahresarbeitsprogramme übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), ausgeübt werden.

(30)

In den von der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung angenommenen Jahresarbeitsprogrammen sollte eine angemessene Aufteilung der Mittel zwischen Zuschüssen und öffentlichen Aufträgen gewährleistet werden. Im Programm sollten in erster Linie Mittel für Zuschüsse zugewiesen werden, wobei auch eine ausreichende Finanzausstattung für Aufträge gewahrt werden sollte. Der Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse sollte in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt werden und nicht weniger als 65 % betragen. Zur Erleichterung der Projektplanung und der Kofinanzierung durch die Akteure sollte die Kommission einen präzisen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Auswahl der Projekte und die Zuschlagsentscheidungen aufstellen.

(31)

Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere zwischen diesem Programm und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, eingerichteten Programm "Justiz", dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Rates eingerichteten Programm des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation sowie mit anderen Programmen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, Inneres, Gesundheit und Verbraucherschutz, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Informationsgesellschaft und Erweiterung, insbesondere mit dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II) und dem europäische Struktur- und Investitionsfonds, dessen gemeinsame Bestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) festgelegt sind.

(32)

Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union – wie dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur für Grundrechte – sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.

(33)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls der Auferlegung verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen im Sinne der Haushaltsordnung.

(34)

Um dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen, sollten in dieser Verordnung geeignete Instrumente zur Abschätzung ihrer Wirksamkeit vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten allgemeine und spezifische Ziele vorgegeben werden. Um beurteilen zu können, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, sollten konkrete und quantifizierbare Indikatoren festgelegt werden, die für die gesamte Laufzeit des Programms gelten sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Überwachungsbericht vorlegen, der unter anderem auf die in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren basiert und Informationen über die Verwendung der verfügbaren Mittel enthalten sollte.

(35)

Bei der Umsetzung des Programms sollte die Kommission das Ziel einer fairen geografischen Verteilung der Finanzmittel beachten und in denjenigen Mitgliedstaaten Unterstützung leisten, in denen die Zahl der geförderten Maßnahmen relativ niedrig ist. Ferner sollte die Kommission bei der Umsetzung des Programms berücksichtigen, ob – international anerkannten Indizes/Beobachtungsgremien zufolge – in einigen Mitgliedstaaten Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Programmziele tatsächlich erreicht werden, und um Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Zivilgesellschaft in diesen Bereichen zu unterstützen.

(36)

Gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe l der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (16) (im Folgenden "Anwendungsbestimmungen") enthält die Finanzhilfevereinbarung die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist.

(37)

Im Einklang mit Artikel 35 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung und Artikel 21 der Anwendungsbestimmungen sollte die Kommission in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger sowie über die Art und den Zweck der aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Maßnahmen zur Verfügung stellen. Diese Informationen sollten unter angemessener Beachtung der Anforderungen an Vertraulichkeit und Sicherheit, insbesondere in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten, zur Verfügung gestellt werden.

(38)

Da das Ziel der Verordnung, einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines Raums zu leisten, in dem die Gleichstellung und die Rechte von Personen – wie sie im EUV, im AEUV, der Charta und in internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Union beigetreten ist, verankert sind – gefördert, geschützt und wirksam verwirklicht werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(39)

Um die durchgehende Förderung von Tätigkeiten, die auf der Grundlage der Abschnitte 4 und 5 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG, des Beschlusses Nr. 2007/252/EG und des Beschlusses Nr. 779/2007/EG durchgeführt werden, sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auflegung und Laufzeit des Programms

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" (im Folgenden "Programm") aufgelegt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Europäischer Mehrwert

(1)   Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass die geförderten Maßnahmen auf die Erzielung eines europäischen Mehrwerts ausgerichtet sind.

(2)   Beurteilt wird der europäische Mehrwert von Maßnahmen, einschließlich kleinerer und einzelstaatlicher Maßnahmen, anhand von Kriterien wie ihrem Beitrag zu einer konsistenten und kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und zu einer Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die Rechte, die sich aus diesem Recht ergeben, ihrem Potenzial zur Entwicklung von gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ihrer transnationalen Auswirkungen, ihrem Beitrag zur Erarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren oder ihrem Potenzial, zur Festlegung von Mindeststandards und zur Schaffung von praktischen Instrumenten und Lösungen für die Bewältigung grenzüberschreitender oder unionsweiter Herausforderungen beizutragen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Allgemeines Ziel des Programms ist es, gemäß Artikel 4 einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines Raums zu leisten, in dem die Gleichstellung und die Rechte von Personen, wie sie im EUV, im AEUV, in der Charta und in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Union beigetreten ist, verankert sind, gefördert, geschützt und wirksam umgesetzt werden.

Artikel 4

Spezifische Ziele

(1)   Um das in Artikel 3 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden dem Programm die nachstehenden spezifischen Ziele vorgegeben:

a)

Förderung der effektiven Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;

b)

Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz;

c)

Förderung und Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen;

d)

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Voranbringen des Gender Mainstreaming;

e)

Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie der Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen, insbesondere gegen Gruppen, die Gewalt seitens ihnen nahestehender Personen ausgesetzt sind, sowie Schutz der betroffenen Opfer;

f)

Förderung und Schutz der Rechte des Kindes;

g)

Beitrag zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten;

f)

Förderung und Verbesserung der Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte;

g)

Befähigung der Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verbraucherprogramms finanzierten Projekte.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere mittels folgender Maßnahmen verfolgt:

a)

stärkere Sensibilisierung für das Unionsrecht und die Unionspolitiken sowie für die Rechte, Werte und Grundsätze, auf die sich die Union stützt, und Verbesserung des einschlägigen Wissens;

b)

Förderung einer effektiven, umfassenden und konsistenten Umsetzung und Anwendung der Instrumente des Unionsrechts und Politiken in den Mitgliedstaaten und deren Überwachung und Bewertung;

c)

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Verbesserung des wechselseitigen Wissens und Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter allen Beteiligten;

d)

Verbesserung des Wissens und des Verständnisses von potenziellen Hindernissen für die Wahrnehmung der durch den EUV, den AEUV, die Charta, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen die Union beigetreten ist, und das sekundäre Unionsrecht garantierten Rechte und Grundsätze.

Artikel 5

Arten von Maßnahmen

(1)   Aus dem Programm werden unter anderem folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

a)

analytische Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Statistiken; Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls Indikatoren oder Referenzwerte; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen; Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen und Konferenzen;

b)

Schulungstätigkeiten, unter anderem Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten oder sonstigen Schulungsmodulen;

c)

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Sensibilisierung und Verbreitungsaktivitäten, wie etwa Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von Peer-Reviews und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Medienkampagnen unter Einschluss von Online-Medien, Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele des Programms betreffen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung sowohl von Informationen als auch von Ergebnissen des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Informations- und Kommunikationssystemen und -Instrumenten;

d)

Unterstützung der Hauptakteure, die mit ihrer Tätigkeit zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, wie etwa Unterstützung von NRO bei der Durchführung von Maßnahmen mit europäischem Mehrwert, Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure, der Netze auf europäischer Ebene und der harmonisierten Dienste von sozialem Wert; Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Anwendung des Unionsrechts und der Unionspolitiken sowie Unterstützung der Netzarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -organisationen sowie nationalen, regionalen oder kommunalen Behörden und NRO, auch in Form von Zuschüssen für Maßnahmen und Betriebskosten.

(2)   Im Interesse einer inklusiven Ausrichtung ermutigen die Begünstigten die einschlägigen Zielgruppen zur Teilnahme an den Maßnahmen, die mit Hilfe des Programms finanziert werden.

Artikel 6

Beteiligung

(1)   An dem Programm teilnehmen können alle Einrichtungen und Stellen mit rechtlichem Sitz in

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den Staaten der Europäische Freihandelszone (EFTA), die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß jenes Abkommens,

c)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und Beitrittsländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an den durch die jeweiligen Rahmenabkommen errichteten Unionsprogrammen und den Beschlüssen der Assoziationsräte oder ähnlichen Abkommen festgelegt sind.

(2)   Einrichtungen und Stellen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Einrichtungen Zugang zu dem Programm.

(3)   In die Maßnahmen des Programms können Einrichtungen und juristische Personen mit rechtlichem Sitz in Drittstaaten, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c an den Programmen teilnehmen, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbar–schaftspolitik fallen, auf eigene Kosten einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

(4)   Die Kommission kann unter den in den entsprechenden Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Das Programm steht den in den Programmbereichen des Programms tätigen internationalen Organisationen nach Maßgabe der Haushaltsordnung und der entsprechenden Jahresarbeitsprogramme offen.

Artikel 7

Haushaltsplan

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird 439 473 000 EUR festgelegt.

(2)   Aus dem Programm können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung finanziert werden, die für die Verwaltung des Programms und für die Beurteilung, ob seine Ziele erreicht wurden, erforderlich sind. Aus dem Programm können Ausgaben finanziert werden für notwendige Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die allgemeinen Ziele dieser Verordnung betreffen, sowie Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch und für sonstige technische und administrative Unterstützung, die in Verbindung mit der Verwaltung des Programms durch die Kommission erforderlich werden.

(3)   Die verfügbaren jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mit der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 (17) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(4)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel entsprechend den im Anhang genannten Prozentsätzen auf die verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele aufgeteilt.

(5)   Die Kommission darf von den im Anhang festgelegten Prozentsätzen, die den verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens 5 Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Prozentsätze im Anhang um mehr als 5 und bis zu 10 Prozentpunkten zu erlassen.

Artikel 8

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 5 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 9

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung der Ziele des Programms Folgendes festgelegt:

a)

die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen, einschließlich der indikativen Zuweisung der Finanzmittel;

b)

die wesentlichen Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien für die Auswahl derjenigen Vorschläge, die Finanzzuschüsse nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen erhalten;

c)

der für Zuschüsse vorgesehene Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben.

(4)   Es wird für eine angemessene und gerechte Verteilung der Finanzhilfe auf die verschiedenen unter die in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele fallenden Bereiche gesorgt, wobei die Höhe der Finanzierung, die bereits im Rahmen der vorherigen, auf Grundlage der in Artikel 13 genannten Beschlüsse eingeleiteten Programme (2007-2013) zur Verfügung gestellt wurde, berücksichtigt wird. Bei der Entscheidung über die Mittelzuweisung für diese Bereiche in den Jahresarbeitsprogrammen berücksichtigt die Kommission, dass für alle Bereiche, die unter die in Artikel 4 Absatz 1 genannten spezifischen Ziele fallen, weiterhin eine Finanzierung in ausreichender Höhe bereitgestellt werden muss und die Kontinuität der Maßnahmen und die Vorhersehbarkeit der Finanzierung gewährleistet sein müssen.

(5)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden jährlich veröffentlicht.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 11

Komplementarität

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit anderen Unionsinstrumenten, unter anderem mit dem Programm "Justiz", dem Programm "Europa für Bürgerinnen und Bürger" und dem Europäischen Programm für Beschäftigung und soziale Innovation sowie mit anderen Programmen in den Bereichen Beschäftigung und Soziales, Inneres, Gesundheit und Verbraucherschutz, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, Informationsgesellschaft und Erweiterung, insbesondere mit dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II) und den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(2)   Die Kommission gewährleistet ferner allgemeine Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die in Bereichen, die von den Zielen des Programms erfasst werden, tätig sind.

(3)   Das Programm kann sich Ressourcen mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere mit dem Programm "Justiz" teilen, um Maßnahmen durchzuführen, die den Zielen beider Programme entsprechen. Für eine aus dem Programm finanzierte Maßnahme können auch Mittel aus dem Programm "Justiz" vergeben werden, sofern die Mittel nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung grundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (19) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Programms finanzierten Vertrags ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union stattgefunden hat.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und in Verträgen die sich aus der Durchführung dieses Programms ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Das Programm wird von der Kommission jährlich daraufhin überprüft, inwieweit die auf seiner Grundlage durchgeführten Maßnahmen umgesetzt und die in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele verwirklicht worden sind. Die Überwachung dient auch dazu festzustellen, wie in den Maßnahmen des Programms Fragen der Geschlechtergleichstellung, der Nichtdiskriminierung und des Kinderschutzes angegangen worden sind.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

einen jährlichen Überwachungsbericht auf der Grundlage der Indikatoren nach Artikel 14 Absatz 2 und über die Verwendung der verfügbaren Mittel;

b)

bis zum 30. Juni 2018 eine Zwischenbewertung,

c)

bis zum 31. Dezember 2021 eine Ex-post-Bewertung.

(3)   Gegenstand der Zwischenbewertung sind die in Bezug auf die Programmziele erreichten Fortschritte, die Effizienz des Mitteleinsatzes und der europäische Mehrwert des Programms, um feststellen zu können, ob die Finanzierung in den Programmbereichen nach 2020 verlängert, geändert oder ausgesetzt werden sollte. Geprüft wird dabei auch, inwieweit das Programm weiter vereinfacht werden könnte, ob es sowohl in sich schlüssig als auch nach außen kohärent ist und ob seine Zielvorgaben nach wie vor relevant sind. Bei der Zwischenbewertung sind die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen der vorherigen Programme (2007-2013), die mit den in Artikel 15 genannten Beschlüssen eingeleitet wurden, zu berücksichtigen.

(4)   Gegenstand der Ex-post-Bewertung, die bei der Entscheidung über ein Nachfolgeprogramm herangezogen wird, sind die langfristigen Auswirkungen des Programms und die Nachhaltigkeit der Programmwirkungen.

Artikel 14

Indikatoren

(1)   Im Einklang mit Artikel 13 dienen die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Indikatoren als Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Erreichung der einzelnen in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele des Programms durch die in Artikel 5 vorgesehenen Maßnahmen. Letztere werden an zuvor festgelegten Basisszenarien gemessen, die die Situation vor der Umsetzung widerspiegeln. Die Indikatoren sind gegebenenfalls unter anderem nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufzuschlüsseln.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren umfassen unter anderem folgendes:

a)

Anzahl und Prozentsatz der Personen in der Zielgruppe, die mit den durch das Programm geförderten Sensibilisierungsmaßnahmen erreicht wurden;

b)

Anzahl der Beteiligten, die unter anderem an durch das Programm geförderten Ausbildungsmaßnahmen, Austauschmaßnahmen, Studienbesuchen, Workshops und Seminaren teilgenommen haben;

c)

Verbesserung der Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitiken und gegebenenfalls über die der Union zugrunde liegenden Rechte, Werte und Grundsätze bei den an den durch das Programm finanzierten Tätigkeiten teilnehmenden Gruppen im Vergleich zur gesamten Zielgruppe;

d)

Anzahl der Fälle, Maßnahmen und Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit;

e)

Bewertung – seitens der Teilnehmer – der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren (erwarteter) Nachhaltigkeit;

f)

geografische Reichweite der durch das Programm geförderten Maßnahmen.

g)

Anzahl der Bewerbungen und Finanzhilfen für jedes spezifische Ziel;

h)

Höhe der von den Bewerbern beantragten und in Bezug auf jedes spezifische Ziel gewährten Finanzierung;

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Indikatoren wird bei der Zwischenbewertung und der Ex-post-Bewertung des Programms unter anderem Folgendes bewertet:

a)

europäischer Mehrwert des Programms, einschließlich einer Bewertung der Programmtätigkeiten unter Berücksichtigung ähnlicher, auf nationaler oder europäischer Ebene entwickelter Initiativen, die nicht durch Finanzmittel der Union unterstützt werden, und deren (erwartete) Ergebnisse sowie Vorteile und/oder Nachteile einer Finanzierung durch die Union im Vergleich zur Finanzierung durch die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Art von Tätigkeit;

b)

die Höhe der Finanzierung im Vergleich zu der erzielten Wirkung (Effizienz);

c)

mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms (Raum für Vereinfachung).

Artikel 15

Übergangsmaßnahmen

Maßnahmen, die auf der Grundlage von Abschnitt 4 ("Nichtdiskriminierung und Vielfalt") und Abschnitt 5 ("Gleichstellung der Geschlechter") des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG, von Beschluss 2007/252/EG oder von Beschluss Nr. 779/2007/EG eingeleitet werden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieser Beschlüsse. In Bezug auf diese Maßnahmen gelten Bezugnahmen auf die Ausschüsse, die in Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1672/2006/EG, in Artikel 10 des Beschlusses 2007/252/EG und in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 779/2007/EG vorgesehen sind, als Bezugnahmen auf den in Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausschuss.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 108.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 258 vom 2.9.2011, S. 6.

(6)  Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1); Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1); Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007—2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

(7)  Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress ( ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

(8)  Beschluss des Rates vom 19. April 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Grundrechte und Unionsbürgerschaft als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 110 vom 27.4.2007, S. 33).

(9)  Entscheidung 116/2007/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit "116" beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30).

(10)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Programm "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.).

(18)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ( ABl. L 248vom 18.9.2013, S. 1).

(19)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

MITTELZUWEISUNG

Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten verschiedenen Gruppen spezifischer Ziele aufgeteilt:

Gruppen spezifischer Ziele

Anteil an der Finanzausstattung (in %)

Gruppe 1

57 %

Förderung der effektiven Anwendung Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen;

Verhütung und Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homophobie und anderen Formen der Intoleranz;

Förderung und Schutz der Rechte von Personen mit Behinderungen;

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Voranbringen des Gender Mainstreaming;

Gruppe 2

43 %

Vorbeugung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie der Gewalt gegen gefährdete Gruppen, insbesondere gegen solche Gruppen, die Gewalt seitens ihnen nahestehender Personen ausgesetzt sind, sowie Schutz der Opfer vor dieser Gewalt;

Förderung und Schutz der Rechte des Kindes;

Beitrag zur Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten;

Förderung und Verbesserung der Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte;

Befähigung der Bürger in ihrer Eigenschaft als Verbraucher oder Unternehmer im Binnenmarkt, ihre aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchzusetzen, unter Berücksichtigung der im Rahmen des Verbraucherprogramms finanzierten Projekte.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/73


VERORDNUNG (EU) Nr. 1382/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2014 bis 2020

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absätze 1 und 2, Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 84,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem sich Personen frei bewegen können. Zu diesem Zweck kann die Union Maßnahmen zur Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen erlassen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich Kriminalprävention fördern und unterstützen. Bei der Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums sollte gesichert sein, dass die Grundrechte sowie gemeinsame Grundsätze, wie Nichtdiskriminierung, Geschlechtergleichstellung, wirksamer Zugang zum Recht für alle, Rechtsstaatlichkeit und ein gut funktionierendes unabhängiges Justizsystem, geachtet werden.

(2)

Im Stockholmer Programm (4) hat der Europäische Rat bekräftigt, dass die Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts weiterhin Vorrang hat, und die Verwirklichung eines Europas des Rechts und der Justiz als politische Priorität vorgegeben. Die Finanzierung ist als ein wichtiges Instrument für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Prioritäten des Stockholmer Programms genannt worden. Die ehrgeizigen Ziele der Verträge und des Stockholmer Programms sollten unter Anderem durch die Einrichtung eines flexiblen und wirksamen Programms "Justiz" (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erreicht werden, das die Planung und Durchführung erleichtern sollte. Die allgemeinen und die spezifischen Ziele des Programms sollten im Einklang mit den einschlägigen vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien ausgelegt werden.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zur Strategie Europa 2020 wird eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entwickelt. Ein wichtiger Aspekt bei der Unterstützung der spezifischen Ziele und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und bei der Förderung von Mechanismen zur Belebung des Wachstums ist die Schaffung eines gut funktionierenden Rechtsraums, in dem der grenzüberschreitende Bezug einer Streitsache kein Hindernis mehr für die Betreibung eines Gerichtsverfahrens und für den Zugang zur Justiz darstellt.

(4)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff "Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege" so ausgelegt werden, dass er Richter, Staatsanwälte und Gerichtsbedienstete sowie andere mit der Justiz verbundene Rechtspraktiker wie Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Bewährungshelfer, Schlichter (Mediatoren) und Gerichtsdolmetscher umfasst.

(5)

Die justizielle Aus- und Fortbildung ist für den Aufbau gegenseitigen Vertrauens von zentraler Bedeutung; ferner wird mit ihr die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und Rechtspraktikern in den einzelnen Mitgliedstaaten verbessert. Die justizielle Aus- und Fortbildung sollte im Zusammenhang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2011 mit dem Titel "Förderung des Vertrauens in eine EU-weite Rechtspflege – Eine neue Dimension der justiziellen Aus- und Fortbildung", der Entschließung des Rates zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der Europäischen Union (5), den Schlussfolgerungen des Rates vom 27./28. Oktober 2011 zur justiziellen Aus- und Fortbildung auf europäischer Ebene und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2012 zur juristischen Aus- und Fortbildung als ein wesentlicher Faktor bei der Förderung einer echten europäischen Rechtskultur betrachtet werden.

(6)

In die justizielle Aus- und Fortbildung können verschiedene Akteure, wie die Rechts-, Justiz- und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Einrichtungen, für die justizielle Aus- und Fortbildung zuständige nationale Stellen, Aus- und Fortbildungsorganisationen oder -netze auf europäischer Ebene oder Netze von Gerichtskoordinatoren für Unionsrecht, eingebunden sein. Die Einrichtungen und Stellen, die auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Fortbildung ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wie das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN), die Europäische Rechtsakademie (ERA), das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen (ENCJ), die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (ACA-Europe), das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (RPCSJUE) und das Europäische Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) sollten weiterhin ihre Rolle bei der Förderung von Aus- und Fortbildungsprogrammen mit einer echten europäischen Dimension für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege wahrnehmen; ihnen könnte daher eine angemessene finanzielle Unterstützung im Einklang mit den Verfahren und Kriterien der Jahresarbeitsprogramme, die von der Kommission nach dieser Verordnung angenommen werden, gewährt werden.

(7)

Die Union sollte Aus- und Fortbildungstätigkeiten in Bezug auf die Umsetzung des Unionsrechts dadurch erleichtern, dass die den Behörden der Mitgliedstaaten durch die Dienstbezüge der teilnehmenden Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege entstehenden Kosten als förderfähige Kosten oder als Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden "Haushaltsordnung") betrachtet werden.

(8)

Der Zugang zur Justiz sollte insbesondere den Zugang zu den Gerichten, zu alternativen Methoden der Streitbeilegung und zu Inhabern öffentlicher Ämter, die gesetzlich verpflichtet sind, die Parteien unabhängig und unparteiisch rechtlich zu beraten, umfassen.

(9)

Im Dezember 2012 billigte der Rat die EU-Drogenstrategie (2013-2020) (7); mit dieser soll ein ausgewogener Ansatz verfolgt werden, der auf einer gleichzeitigen Reduzierung von Drogennachfrage und Drogenangebot basiert, da die Reduzierung der Drogennachfrage und die Reduzierung des Drogenangebots bei Maßnahmen gegen illegale Drogen anerkanntermaßen sich gegenseitig verstärkende Elemente darstellen. Ein Hauptziel dieser Strategie besteht nach wie vor darin, dazu beizutragen, dass die Drogennachfrage und die Drogenabhängigkeit messbar reduziert und weniger gesundheitliche und soziale Risiken und Schäden durch Drogen verursacht werden. Das mit dem Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) aufgelegte Programm "Drogenprävention und -aufklärung" war auf eine Rechtsgrundlage aus dem Bereich öffentliche Gesundheit gestützt und deckte diese Aspekte ab; das Programm ist hingegen auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt und sollte darauf abzielen, den europäischen Rechtsraum, der auf gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen beruht, weiterzuentwickeln, indem insbesondere die justizielle Zusammenarbeit gefördert wird. Auf diese Weise können – um dem Bedarf an Vereinfachung zu entsprechen und im Einklang mit der Rechtsgrundlage für das jeweilige Programm – mit dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" Maßnahmen zur Ergänzung des Handelns der Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels, drogenbedingte Gesundheitsschäden zu reduzieren, unterstützt werden, einschließlich Information und Prävention.

(10)

Ein anderes wichtiges Element der EU-Drogenstrategie (2013–20) stellt die Reduzierung des Drogenangebots dar. Während mit dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit Aktionen zur Verhütung und Bekämpfung von Drogenhandel und anderer Arten von Straftaten und insbesondere Maßnahmen gegen die Erzeugung, die Herstellung, die Gewinnung, den Verkauf, den Transport, die Einfuhr und die Ausfuhr illegaler Drogen, einschließlich des Besitzes und des Ankaufs zum Betreiben von Drogenhandelsaktivitäten, unterstützt werden sollten, sollten mit dem Programm jene Aspekte der Drogenpolitik abgedeckt werden, die vom Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder vom Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" nicht erfasst werden und mit seinem allgemeinen Ziel eng verknüpft sind.

(11)

Auf jeden Fall sollte sichergestellt werden, dass die Prioritäten des Programmplanungszeitraums 2007–2013, an denen im Rahmen der neuen EU-Drogenstrategie (2013–20) als Ziele festgehalten wird, weiter finanziert werden; daher sollten Mittel aus dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum", aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und aus dem Programm im Einklang mit den jeweiligen Prioritäten und Rechtsgrundlagen dieser Programme zur Verfügung gestellt werden, wobei eine Doppelfinanzierung zu vermeiden ist.

(12)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") und gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes sollte mit dem Programm der Schutz der Rechte des Kindes unterstützt werden, einschließlich des Rechts auf ein ordentliches Verfahren, des Rechts, das Verfahren zu verstehen, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Integrität und Würde. Mit dem Programm sollte insbesondere der Kinderschutz innerhalb der Justizsysteme und der Zugang zum Recht für Kinder verbessert werden; ferner sollte die Förderung der Rechte des Kindes bei der Umsetzung aller Maßnahmen des Programms durchgängig Berücksichtigung finden.

(13)

Das Programm sollte gemäß den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Maßnahmen die Gleichstellung von Männern und Frauen durchgängig fördern und Diskriminierungen entgegenwirken. Es sollte eine regelmäßige Begleitung und Bewertung stattfinden, um festzustellen, wie in den Programmtätigkeiten Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen werden.

(14)

Um die Ziele des Programms in der Praxis zu erreichen, bedarf es – wie die Erfahrung mit Maßnahmen auf Unionsebene gezeigt hat – einer Kombination aus verschiedenen Instrumenten einschließlich Rechtsakte, politischer Initiativen und finanzieller Förderung. Die finanzielle Förderung ist ein wichtiges Instrument zur Ergänzung legislativer Maßnahmen.

(15)

In seinen Schlussfolgerungen vom 22. und 23. September 2011 über die Verbesserung der Effizienz der künftigen Finanzierungsprogramme der Union zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit hat der Rat die erhebliche Rolle der Finanzierungsprogramme der Union im Hinblick auf die effiziente Umsetzung des Besitzstands der Union unterstrichen und erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Zugang zu diesen Programmen transparenter, flexibler und kohärenter zu gestalten und zu straffen.

(16)

In der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" wird die Notwendigkeit unterstrichen, die EU-Finanzierung einfacher und rationeller zu gestalten. Insbesondere angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es von größter Bedeutung, dass die Unionsmittel auf sorgfältigste Weise strukturiert und verwaltet werden. Mit einer Straffung, Vereinfachung und Vereinheitlichung der Finanzierungsvorschriften und -verfahren sowie mit einer Reduzierung der Zahl der Programme kann eine spürbare Vereinfachung und größere Effizienz der Mittelverwaltung erreicht werden.

(17)

Um dem Bedarf nach einer einfacheren und effizienteren Mittelverwaltung und einem leichteren Zugang zu Finanzmitteln zu entsprechen, sollten mit diesem Programm Tätigkeiten fortgeführt und entwickelt werden, die bislang auf der Grundlage von drei Programmen durchgeführt wurden, die durch den Beschluss 2007/126/JI des Rates (9), den Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und den Beschluss Nr. 1150/2007/EG eingerichtet wurden. In den Halbzeitbewertungen dieser Programme sind Empfehlungen enthalten, wie die Durchführung der Programme verbessert werden kann. Die Ergebnisse dieser Halbzeitbewertungen wie auch die Ergebnisse der jeweiligen Ex-post-Bewertungen müssen bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden.

(18)

Die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel "Überprüfung des EU-Haushalts" und die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel "Ein Haushalt für Europa 2020" machen deutlich, wie wichtig es ist, die Finanzierung auf Maßnahmen auszurichten, mit denen ein eindeutiger europäischer Mehrwert verbunden ist, d.h. bei denen ein Vorgehen auf Unionsebene mehr bewirken kann als ein Alleingang der Mitgliedstaaten. Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sollten zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums beitragen, indem sie dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mehr Geltung verschaffen, das Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander stärken, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Vernetzung fördern und eine korrekte, kohärente und konsistente Anwendung des Unionsrechts bewirken. Gefördert werden sollten darüber hinaus Maßnahmen, die dazu beitragen, dass allen Beteiligten fundiertere Kenntnisse des Unionsrechts und der Unionspolitiken vermittelt werden, und sollten eine solide analytische Grundlage für deren Unterstützung und Weiterentwicklung liefern, wodurch sie zu ihrer Durchsetzung und sachgerechten Durchführung beitragen. Das Vorgehen auf Unionsebene macht es möglich, dass diese Maßnahmen überall in der Union gleichermaßen zum Tragen kommen und Skaleneffekte genutzt werden. Zudem kann die Europäische Union grenzüberschreitende Fragen besser angehen als die Mitgliedstaaten und als europäische Plattform für gegenseitiges Lernen fungieren.

(19)

Bei der Auswahl der im Rahmen des Programms zu fördernden Maßnahmen sollte die Kommission die Vorschläge nach vorab festgelegten Kriterien beurteilen. Diese Kriterien sollten die Bewertung des europäischen Mehrwerts der vorgeschlagenen Maßnahmen einschließen. Auch einzelstaatliche und kleinere Projekte können einen europäischen Mehrwert haben.

(20)

Zu den Einrichtungen und Stellen, die an dem Programm teilnehmen können, sollten auch nationale, regionale und lokale Behörden gehören.

(21)

In dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des Programms festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (11) abgeben soll.

(22)

Um sicherzustellen, dass das Programm genügend flexibel ist, um auf veränderte Bedürfnisse und entsprechende politische Prioritäten während der gesamten Laufzeit des Programms reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zur Änderung der im Anhang dieser Verordnung genannten Prozentsätze für jedes spezifische Ziel zu erlassen, das diese Prozentsätze um mehr als 5 Prozentpunkte überschreitet. Zur Prüfung, ob ein derartiger delegierter Rechtsakt erforderlich ist, sollten diese Prozentsätze auf der Basis der Finanzausstattung des Programms für seine gesamte Laufzeit berechnet werden, und nicht auf der Basis der jährlichen Mittel. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(23)

Diese Verordnung sollte in vollem Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt werden. Insbesondere was die Bedingungen für die Förderfähigkeit der von den Begünstigten entrichteten Mehrwertsteuer anbelangt, so sollte die Förderfähigkeit der Mehrwertsteuer bei Tätigkeiten, die von privaten und öffentlichen Einrichtungen und Stellen unter denselben rechtlichen Bedingungen ausgeübt werden können, nicht vom rechtlichen Status der Begünstigten abhängen. In Anbetracht der Besonderheit der unter diese Verordnung fallenden Ziele und Tätigkeiten sollte in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen klargestellt werden, dass bei Tätigkeiten, die von öffentlichen wie auch von privaten Einrichtungen ausgeübt werden können, die von öffentlichen Einrichtungen und Stellen entrichtete nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer förderfähig ist, sofern sie für die Durchführung von Tätigkeiten – wie zum Beispiel Schulungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen – angefallen ist, die nicht als Ausübung hoheitlicher Befugnisse betrachtet werden können. Für diese Verordnung sollten zudem die Vereinfachungsinstrumente der Haushaltsordnung genutzt werden. Die Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen sollten so beschaffen sein, dass die verfügbaren Fördermittel für diejenigen Maßnahmen eingesetzt werden, die im Verhältnis zum verfolgten Ziel die größte Wirkung erzeugen.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme der Jahresarbeitsprogramme übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden.

(25)

In den von der Kommission gemäß dieser Verordnung angenommenen Jahresarbeitsprogrammen sollte eine angemessene Aufteilung der Mittel zwischen Zuschüssen und öffentlichen Aufträgen gewährleistet werden. Im Programm sollten in erster Linie Mittel für Zuschüsse zugewiesen werden, wobei auch eine ausreichende Mittelausstattung für Aufträge gewahrt werden sollte. Der Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben für Zuschüsse sollte in den Jahresarbeitsprogrammen festgelegt werden und nicht weniger als 65 % betragen. Zur Erleichterung der Projektplanung und der Kofinanzierung durch die Akteure sollte die Kommission einen präzisen Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Auswahl der Projekte und die Zuschlagsentscheidungen aufstellen.

(26)

Um eine effiziente Allokation der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu gewährleisten, sollten Synergieeffekte, Kohärenz und Komplementarität mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft", dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum", dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Programm "Erasmus+", dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Rahmenprogramm "Horizont 2020" und dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II).

(27)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls die Auferlegung verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen im Sinne der Haushaltsordnung.

(28)

Um dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu entsprechen, sollten in dieser Verordnung geeignete Instrumente zur Abschätzung ihrer Wirksamkeit vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten allgemeine und spezifische Ziele vorgegeben werden. Um beurteilen zu können, inwieweit die spezifischen Ziele erreicht wurden, sollten konkrete und messbare Indikatoren festgelegt werden, die für die gesamte Laufzeit des Programms gelten sollten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Begleitbericht vorlegen, der unter anderem auf die in dieser Verordnung festgelegten Indikatoren basiert und Informationen über die Verwendung der verfügbaren Mittel enthalten sollte.

(29)

Das Programm sollte wirksam und unter Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung umgesetzt werden und dabei gleichzeitig potenziellen Antragstellern einen wirksamen Programmzugang ermöglichen. Um einen wirksamen Zugang zu dem Programm zu unterstützen, sollte die Kommission sich nach Kräften darum bemühen, die Antragsverfahren und -unterlagen, die Verwaltungsformalitäten und die Anforderungen in Bezug auf die Finanzverwaltung zu vereinfachen und zu harmonisieren, den Verwaltungsaufwand zu beseitigen und Einrichtungen, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben, die im Rahmen des Programms unterrepräsentiert sind, dazu ermutigen, Anträge auf Zuschüsse zu stellen. Die Kommission sollte Informationen zu dem Programm, seinen Zielen, den verschiedenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den diesbezüglichen Zeitplänen auf einer speziellen Website veröffentlichen. Grundlegende Unterlagen sowie Leitlinien im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten in allen Amtssprachen der Organe der Union zur Verfügung stehen.

(30)

Gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe l der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (16) (im Folgenden "Anwendungsbestimmungen") enthält die Zuschussvereinbarungen die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe unmöglich oder nicht angezeigt ist.

(31)

Gemäß Artikel 35 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung und Artikel 21 der Anwendungsbestimmungen sollte die Kommission in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Begünstigte und über die Art und den Zweck der aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Maßnahme zur Verfügung stellen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sollten die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse und Sicherheitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten, beachtet werden.

(32)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen Beitrag zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums, gestützt auf gegenseitige Anerkennung und gegenseitiges Vertrauen, zu leisten, insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(34)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(35)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(36)

Um die durchgehende Förderung von Tätigkeiten, die zuvor auf der Grundlage des Beschlusses 2007/126/JI, des Beschlusses Nr. 1149/2007/EG und des Beschlusses Nr. 1150/2007/EG durchgeführt werden, sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auflegung und Laufzeit des Programms

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Programm "Justiz" (im Folgenden "Programm") aufgelegt.

(2)   Das Programm läuft vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 2

Europäischer Mehrwert

(1)   Aus dem Programm werden Maßnahmen mit europäischem Mehrwert finanziert, die zur Weiterentwicklung eines europäischen Rechtsraums beitragen. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass die geförderten Maßnahmen auf die Erzielung eines europäischen Mehrwerts ausgerichtet sind.

(2)   Beurteilt wird der europäische Mehrwert von Maßnahmen, einschließlich kleinerer und einzelstaatlicher Maßnahmen, anhand von Kriterien wie ihrem Beitrag zu einer konsistenten und kohärenten Umsetzung des Unionsrechts und zu einer Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die Rechte, die sich aus diesem Recht ergeben, ihrem Potenzial zur Entwicklung von gegenseitigem Vertrauen unter den Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, ihrer transnationalen Auswirkungen, ihrem Beitrag zur Erarbeitung und Verbreitung bewährter Verfahren oder ihrem Potenzial zur Schaffung von praktischen Instrumenten und Lösungen für die Bewältigung grenzüberschreitender oder unionsweiter Herausforderungen.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Allgemeines Ziel des Programms ist es, einen Beitrag zur Weiterentwicklung des auf gegenseitige Anerkennung und gegenseitiges Vertrauen gegründeten europäischen Rechtsraums zu leisten, insbesondere durch die Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen.

Artikel 4

Spezifische Ziele

(1)   Um das in Artikel 4 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden dem Programm die nachstehenden spezifischen Ziele vorgegeben:

a)

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;

b)

Unterstützung und Förderung der juristischen Ausbildung, einschließlich der Schulung in fremdsprachlicher Rechtsterminologie, im Interesse der Entstehung einer gemeinsamen Rechts- und Justizkultur;

c)

Förderung eines effektiven Zugangs zur Justiz für alle, einschließlich der Förderung und Unterstützung der Rechte der Opfer von Straftaten unter Einhaltung der Verteidigungsrechte;

d)

Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik in Bezug auf die mit dem allgemeinen Ziel des Programms eng verknüpften Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit und der Kriminalprävention, soweit sie nicht von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder von dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" erfasst werden.

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere mittels folgender Maßnahmen verfolgt:

a)

bessere Aufklärung der Öffentlichkeit und Erweiterung ihrer Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitiken;

b)

Verbesserung der Kenntnis des Unionsrechts, einschließlich des materiellen und des Verfahrensrechts, der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, und der Rechtsvergleichung, um die effiziente justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen zu gewährleisten;

c)

Förderung einer effektiven, umfassenden und kohärenten Umsetzung und Anwendung der Rechtsinstrumente der Union in den Mitgliedstaaten sowie die Begleitung und Bewertung hiervon;

d)

Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, Verbesserung der wechselseitigen Kenntnis und des wechselseitigen Verständnisses des Zivil- und des Strafrechts sowie der Rechts- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten und Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens;

e)

Verbesserung des Wissens und des Verständnisses von potenziellen Hindernissen für das reibungslose Funktionieren des europäischen Rechtsraums;

f)

Verbesserung der Effizienz der Justizsysteme und der gegenseitigen Zusammenarbeit mithilfe der Informations- und Kommunikationstechnologie, einschließlich der grenzüberschreitenden Interoperabilität von Systemen und Anwendungen.

Artikel 5

Berücksichtigung allgemeiner Belange

Bei der Durchführung aller Maßnahmen des Programms ist anzustreben, dass die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie die Rechte des Kindes, unter anderem auch durch eine kinderfreundliche Justiz, gefördert werden. Auch das Verbot der Diskriminierung aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgeführten Gründe ist im Einklang mit Artikel 51 der Charta und in den dort vorgegebenen Grenzen einzuhalten.

Artikel 6

Arten von Maßnahmen

(1)   Aus dem Programm werden unter anderem folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

a)

analytische Arbeiten wie die Sammlung von Daten und Statistiken; die Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten; Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen; Bewertungen; die Ausarbeitung und die Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; Workshops, Seminare, Expertentreffen und Konferenzen;

b)

Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe und der Rechtspflege, wie Personalaustausch, Workshops, Seminare, Ausbilder-Schulungen – einschließlich Schulungen in fremdsprachlicher Rechtsterminologie – und Entwicklung von Online-Schulungsinstrumenten und sonstigen Schulungsmodulen;

c)

wechselseitiges Lernen, Zusammenarbeit sowie Sensibilisierung und Wissensverbreitung, wie etwa Ermittlung und Austausch bewährter Verfahren, innovativer Konzepte und Erfahrungen; Organisation von gegenseitiger Begutachtung und wechselseitigem Lernen; Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren und Informationskampagnen einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sich diese auf die Ziele des Programms beziehen; Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen über das Programm wie auch über die Ergebnisse des Programms; Entwicklung, Einsatz und Pflege von Systemen und Instrumenten unter Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien einschließlich der Weiterentwicklung des europäischen E-Justizportals als Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz;

d)

Unterstützung der Hauptakteure deren Tätigkeiten zur Durchführung der Ziele des Programms beitragen, unter anderem Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitiken, Unterstützung der wichtigsten europäischen Akteure und Netzwerke auf europäischer Ebene, unter anderem auch im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung, und Unterstützung der Vernetzungsarbeit auf europäischer Ebene zwischen Facheinrichtungen und -stellen sowie nationalen, regionalen oder lokalen Behörden und Nichtregierungsorganisationen.

(2)   Das Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten erhält einen Betriebskostenzuschuss für die Kofinanzierung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben.

Artikel 7

Beteiligung

(1)   An dem Programm teilnehmen können alle Einrichtungen und Stellen mit Sitz in

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den Staaten der Europäische Freihandelszone (EFTA), die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß jenem Abkommen,

c)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und Beitrittsländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an den durch die jeweiligen Rahmenabkommen errichteten Unionsprogrammen und den Beschlüssen der Assoziationsräte oder ähnlichen Abkommen.

(2)   Einrichtungen und Stellen mit Erwerbszweck haben nur zusammen mit Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Einrichtungen Zugang zu dem Programm.

(3)   In die Maßnahmen des Programms können Einrichtungen und Stellen mit Sitz in Drittstaaten, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c an dem Programm teilnehmen, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, auf eigene Kosten einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

(4)   Die Kommission kann im Einklang mit den in den jeweiligen Jahresarbeitsprogrammen festgelegten Bedingungen mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Das Programm steht den in den Programmbereichen tätigen internationalen Organisationen nach Maßgabe der Haushaltsordnung und der einschlägigen Jahresarbeitsprogramme offen.

Artikel 8

Haushaltsplan

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird auf 377 604 000 EUR festgelegt.

(2)   Aus dem Programm können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Begleitung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung finanziert werden, die für die Verwaltung des Programms und für die Beurteilung, ob seine Ziele erreicht wurden, erforderlich sind. Aus dem Programm können Ausgaben im Zusammenhang mit notwendigen Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese die Ziele dieser Verordnung betreffen, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch und sonstige technische und administrative Unterstützung finanziert werden, die in Verbindung mit der Verwaltung des Programms durch die Kommission erforderlich werden.

(3)   Die verfügbaren jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mit der Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 (17) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(4)   Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel entsprechend den im Anhang genannten Prozentsätzen auf die einzelnen spezifischen Ziele aufgeteilt.

(5)   Die Kommission darf von den im Anhang festgelegten Prozentsätzen, die den einzelnen spezifischen Zielen im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens 5 Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Prozentsätze im Anhang um mehr als 5 und bis zu 10 Prozentpunkten zu erlassen.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission führt das Programm im Einklang mit der Haushaltsordnung durch.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme in Form von Durchführungsrechtsakten an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   In jedem Jahresarbeitsprogramm wird zur Verwirklichung der Ziele des Programms Folgendes festgelegt:

a)

die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend den in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen, einschließlich der indikativen Zuweisung der Finanzmittel;

b)

die wesentlichen Förder-, Auswahl- und Vergabekriterien für die Auswahl derjenigen Vorschläge, die Finanzzuschüsse nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen erhalten sollen;

c)

der für Zuschüsse vorgesehene Mindestprozentsatz der jährlichen Ausgaben.

(4)   Es wird für eine angemessene und gerechte Verteilung der Finanzhilfe auf die verschiedenen nach dieser Verordnung geförderten Bereiche gesorgt. Bei der Entscheidung über die Mittelzuweisung für diese Bereiche in den Jahresarbeitsprogrammen berücksichtigt die Kommission die Notwendigkeit, eine Finanzierung in ausreichender Höhe sowohl für den Bereich Ziviljustiz und Strafjustiz als auch für die justizielle Aus- und Fortbildung und Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms beizubehalten.

(5)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden jährlich veröffentlicht.

(6)   Um Tätigkeiten auf dem Gebiet der justiziellen Aus- und Fortbildung zu erleichtern, werden die mit der Teilnahme von Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege für die Mitgliedstaaten verbundenen Kosten im Einklang mit der Haushaltsordnung bei der Bereitstellung der entsprechenden Finanzmittel berücksichtigt.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12

Komplementarität

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten allgemeine Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit anderen Unionsinstrumenten, unter anderem mit dem Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft", dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit, dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum", dem Programm "Erasmus+", dem Rahmenprogramm "Horizont 2020" und dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA II).

(2)   Die Kommission gewährleistet ferner allgemeine Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit der Arbeit der Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die in Bereichen, die von den Zielen des Programms erfasst werden, tätig sind, beispielsweise Eurojust, eingerichtet durch den Beschluss des Rates 2002/187/JI (18), und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD), eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

(3)   Das Programm kann sich Ressourcen mit anderen Unionsinstrumenten, insbesondere mit dem Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" teilen, um Maßnahmen durchzuführen, die den Zielen beider Programme entsprechen. Für eine aus dem Programm finanzierte Maßnahme können auch Mittel aus dem Programm "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" vergeben werden, sofern die Mittel nicht dieselben Kostenelemente betreffen.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen als auch vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (21) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einer Zuschussentscheidung oder einem im Rahmen des Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union stattgefunden hat.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Zuschussvereinbarungen, Entscheidungen über Zuschüsse und Verträge, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, Bestimmungen enthalten, mit denen der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilt wird, die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 14

Begleitung und Bewertung

(1)   Das Programm wird von der Kommission jährlich daraufhin überprüft, inwieweit die auf seiner Grundlage durchgeführten Maßnahmen umgesetzt und die in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele verwirklicht worden sind. Die Begleitung dient auch dazu festzustellen, wie bei den Maßnahmen des Programms Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen worden sind.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

jährlich einen Begleitbericht auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Artikel 15 Absatz 2 und die Verwendung der verfügbaren Mittel;

b)

bis zum 30. Juni 2018 eine Zwischenbewertung;

c)

bis zum 31. Dezember 2021 eine Ex-post-Bewertung.

(3)   Bei der Zwischenbewertung werden die in Bezug auf die Programmziele erreichten Fortschritte, die Effizienz des Mitteleinsatzes und der europäische Mehrwert des Programms bewertet, um feststellen zu können, ob die Finanzierung in den Bereichen des Programms nach 2020 verlängert, geändert oder ausgesetzt werden sollte. Geprüft wird dabei auch, inwieweit das Programm weiter vereinfacht werden könnte, ob es sowohl in sich schlüssig als auch nach außen kohärent ist und ob seine Zielvorgaben nach wie vor relevant sind. Bei der Bewertung werden die Ergebnisse der Ex-post-Bewertungen der früheren, auf der Grundlage der in Artikel 16 genannten Beschlüsse eingerichteten Programme des Zeitraums 2007-2013 berücksichtigt.

(4)   Bei der Ex-post-Bewertung, die bei der Entscheidung über ein Nachfolgeprogramm herangezogen wird, werden die langfristigen Auswirkungen des Programms und die Nachhaltigkeit der Programmwirkungen bewertet.

(5)   Bei den Bewertungen wird auch bewertet, wie bei den Maßnahmen des Programms Fragen der Geschlechtergleichstellung und der Nichtdiskriminierung angegangen worden sind.

Artikel 15

Indikatoren

(1)   Im Einklang mit Artikel 14 dienen die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Indikatoren als Grundlage für die Begleitung und Bewertung der Erreichung der einzelnen in Artikel 4 festgelegten spezifischen Ziele des Programms durch die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen. Diese werden an zuvor festgelegten Bezugswerten gemessen, die die Situation vor der Durchführung widerspiegeln. Die Indikatoren werden gegebenenfalls unter anderem nach Geschlecht, Alter und Behinderung aufgeschlüsselt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Indikatoren umfassen unter anderem Folgendes:

a)

Anzahl und Prozentsatz der Personen in der Zielgruppe, die von den durch das Programm finanzierten Sensibilisierungsmaßnahmen erreicht wurden;

b)

Anzahl und Prozentsatz der Angehörigen der Rechtsberufe und der Rechtspflege in der Zielgruppe, die an den durch das Programm finanzierten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Maßnahmen zum Austausch von Personal, Studienreisen, Workshops und Seminaren teilgenommen haben;

c)

Verbesserung der Kenntnisse über das Unionsrecht und die Unionspolitiken bei den Gruppen von Teilnehmern an den durch das Programm finanzierten Maßnahmen im Vergleich zur gesamten Zielgruppe;

d)

Anzahl der Fälle, Aktivitäten und Ergebnisse grenzüberschreitender Zusammenarbeit, auch mithilfe von IT-Instrumenten und von auf Unionsebene festgelegten Verfahren;

e)

Bewertung – seitens der Teilnehmer – der Aktivitäten, an denen sie teilgenommen haben, und deren (erwarteter) Nachhaltigkeit;

f)

geografische Reichweite der durch das Programm finanzierten Tätigkeiten.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Indikatoren wird bei der Zwischenbewertung und der Ex-post-Bewertung des Programms unter anderem Folgendes bewertet:

a)

wahrgenommene Wirkung des Programms in Bezug auf den Zugang zur Justiz anhand von auf europäischer Ebene erhobenen qualitativen und quantitativen Daten;

b)

Anzahl und Qualität der Instrumente und Werkzeuge, die mithilfe der durch das Programm finanzierten Maßnahmen entwickelt wurden;

c)

europäischer Mehrwert des Programms, einschließlich einer Bewertung der Programmtätigkeiten unter Berücksichtigung ähnlicher, auf nationaler oder europäischer Ebene entwickelter Initiativen, die nicht durch Finanzmittel der Union unterstützt werden, und deren (erwartete) Ergebnisse sowie Vorteile und/oder Nachteile einer Finanzierung durch die Union im Vergleich zur Finanzierung durch die Mitgliedstaaten bei der jeweiligen Art von Tätigkeit;

d)

Höhe der Finanzierung im Vergleich zu den erzielten Ergebnissen (Effizienz);

e)

mögliche administrative, organisatorische und/oder strukturelle Hindernisse für eine reibungslosere, wirksamere und effizientere Durchführung des Programms (Spielraum für Vereinfachung).

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/126/JI, des Beschlusses Nr. 1149/2007/EG oder des Beschlusses Nr. 1150/2007/EG eingeleitet werden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen dieser Beschlüsse. In Bezug auf diese Maßnahmen gelten Bezugnahmen auf die Ausschüsse, die in Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2007/126/JI, in den Artikeln 10 und 11 des Beschlusses 1149/2007/EG und in Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1150/2007/EG vorgesehen sind, als Bezugnahmen auf den in Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Ausschuss.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 103.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 299 vom 22.11.2008, S. 1.

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  ABl. C 402 vom 29.12.2012, S. 1.

(8)  Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Drogenprävention und -aufklärung als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007–2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23).

(9)  Beschluss 2007/126/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Strafjustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 13).

(10)  Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms "Ziviljustiz" als Teil des Generellen Programms "Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 16).

(11)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms "Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft" für den Zeitraum 2014 bis 2020 (siehe Seite 62 dieses Amtsblatts).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013 vom S. 50).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(18)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

(20)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ( ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

MITTELZUWEISUNG

Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten spezifischen Ziele aufgeteilt:

 

Spezifische Ziele

Anteil an der Finanzausstattung (in %)

a)

Erleichterung und Unterstützung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen

30 %

b)

Unterstützung und Förderung der juristischen Ausbildung – einschließlich der Schulung in der Rechtsterminologie von Fremdsprachen – im Interesse der Entstehung einer gemeinsamen Rechts- und Justizkultur

35 %

c)

Förderung eines effektiven Zugangs zur Justiz für alle, einschließlich der Förderung und Unterstützung der Rechte der Opfer unter Einhaltung der Verteidigungsrechte

30 %

d)

Unterstützung von Initiativen auf dem Gebiet der Drogenpolitik in Bezug auf die mit dem allgemeinen Ziel des Programms eng verknüpften Aspekte der justiziellen Zusammenarbeit und der Kriminalprävention, soweit sie nicht von dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit oder von dem Programm "Gesundheit im Dienste von Wachstum" erfasst werden

5 %.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/84


VERORDNUNG (EU) Nr. 1383/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden der Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum von 2013 bis 2017 geschaffen und die entsprechenden Ziele und Produkte festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird lediglich die Finanzausstattung für das Jahr 2013 festgelegt, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfällt, und die Kommission wird dort aufgefordert, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2014 bis 2020 einen Vorschlag für einen Rechtsakt über den Finanzrahmen für den Zeitraum von 2014 bis 2017 vorzulegen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates (3) wurde am 2. Dezember 2013 angenommen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 sollte daher dementsprechend angepasst werden.

(5)

Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erhält Artikel 7 folgende Fassung:

„Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für 2013 wird auf 57,3 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfallen. Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2014 bis 2017 wird auf 234,8 Mio. EUR festgesetzt, die auf den Planungszeitraum von 2014 bis 2020 entfallen.

(2)   Die Kommission setzt die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Haushaltsordnung um.

(3)   Die Kommission fasst ihren Beschluss über die jährlichen Mittelansätze unter Beachtung der Vorrechte des Europäischen Parlaments und des Rates.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Planungszeitraum 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/85


VERORDNUNG (EU) Nr. 1384/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (2) wurde eine Sonderregelung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau festgelegt. Diese Regelung sieht für alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau freien Zugang zum Unionsmarkt vor; ausgenommen sind bestimmte, in Anhang I jener Verordnung aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemacht wurden, indem entweder Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder eine Zollsenkung gewährt wurde.

(2)

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), des ENP-Aktionsplans EU-Republik Moldau und der Östlichen Partnerschaft hat die Republik Moldau ein ehrgeiziges Programm für ihre politische Assoziierung mit der und die weitere wirtschaftliche Integration in die Union angenommen. Zudem hat sie bei der Angleichung ihres ordnungspolitischen Rahmens im Hinblick auf die Konvergenz mit den Rechtsvorschriften und Normen der Union große Fortschritte gemacht.

(3)

Die Verhandlungen über ein neues Assoziierungsabkommen einschließlich der Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone zwischen der Union und der Republik Moldau wurden im Januar 2010 aufgenommen und im Juli 2013 abgeschlossen. Dieses Abkommen sieht die vollständige Liberalisierung des bilateralen Handels mit Wein vor.

(4)

Um die Anstrengungen der Republik Moldau im Einklang mit der ENP und der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und ihrer Ausfuhr von Wein einen attraktiven und verlässlichen Markt zu bieten, sollte die Einfuhr von Wein aus der Republik Moldau in die Union unverzüglich liberalisiert werden.

(5)

Um die Handelsströme aus der Republik Moldau aufrechtzuerhalten und Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die autonomen Handelspräferenzen bis zu dem in der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 festgelegten Ende ihrer Geltungsdauer ohne Unterbrechung Anwendung finden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 16 werden die Absätze 3, 4 und 5 gestrichen.

2.

In der Tabelle unter Nummer 1 des Anhangs I wird die letzte Zeile mit der laufenden Nummer 09.0514 "Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2013.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/86


VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert wird, sollten in einigen Bereichen bestimmte spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.

(2)

Im Bereich Fischerei und Tiergesundheit sollten die folgenden Verordnungen geändert werden.

(3)

In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (4) sollten die Gewässer rund um Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage aufgenommen werden, und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme großer Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten.

(4)

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) würde die Anwendung der Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Etikettierungsvorschriften für Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind.

(5)

In die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Fangkapazität und das Flottenregister aufgenommen werden.

(6)

Ein großer Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen Departement Mayotte aus operiert, besteht aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 m, die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard gebracht werden müssen, damit sie in das Register der Fischereifahrzeuge der Union aufgenommen werden können. Daher wird Frankreich nicht in der Lage sein, dieses Register bis zum 31. Dezember 2021 fertigzustellen. Frankreich sollte jedoch ein vorläufiges Flottenregister führen, das Mindestangaben zur Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden, dass die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt.

(7)

Frankreich hat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) einen Entwicklungsplan mit Angaben zur Richtgröße der Fischereiflotte von Mayotte und zur erwarteten Entwicklung dieser unterentwickelten Flotte vorgelegt; diese in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage stationierte Flotte besteht aus mechanischen Langleinern mit einer Länge von weniger als 23 m und aus Ringwadenfischern; da keine der IOTC-Vertragsparteien, auch nicht die Union, Einwände gegen diesen Entwicklungsplan erhoben hat, sollten die darin enthaltenen Referenzgrößen als Höchstgrenzen für die Fangkapazität der in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte von mechanischen Langleinern mit einer Länge von weniger als 23 m und Ringwadenfischern zugrunde gelegt werden. Abweichend von den generell geltenden Unionsvorschriften sollte Frankreich aufgrund der derzeit gegebenen besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Kapazitäten des unterentwickelten Segments seiner Flotte kleinerer Fischereifahrzeuge bis 2025 zu steigern.

(8)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist darauf hinzuweisen, dass Mayotte über keine industriellen Kapazitäten zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten verfügt. Daher sollte Frankreich ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte in Mayotte in vollem Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufzubauen.

(9)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8) scheint Frankreich nicht in der Lage zu sein, alle Kontrollverpflichtungen für das Segment "Mayotte. Grundfisch- und pelagische Arten. Länge < 10 m" der Flotte von Mayotte bis zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem Mayotte Gebiet in äußerster Randlage wird. Die Fischereifahrzeuge dieses Segments sind rund um die Insel verstreut, haben keine besonderen Anlandestellen und müssen noch identifiziert werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Fischer und Inspektoren zu schulen und eine geeignete administrative und physische Infrastruktur aufzubauen. Daher ist es erforderlich, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen sowie deren Merkmalen, Tätigkeiten auf See, Fanggerät und Fängen in allen Phasen vom Fischereifahrzeug bis zur Vermarktung im Hinblick auf dieses Flottensegment vorzusehen. Um zumindest einige der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verwirklichen, sollte Frankreich jedoch ein nationales Kontrollsystem einrichten, das es ihm ermöglicht, die Tätigkeiten dieses Flottensegments zu kontrollieren und zu überwachen und die internationalen Berichterstattungspflichten der Union zu erfüllen.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1224/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

Region 8:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen."

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 34g

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte

Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden."

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Dem Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird folgender Absatz angefügt:

"(6)   Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bestimmt sind."

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

"(4)   Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen."

2.

Dem Artikel 36 werden folgende Absätze angefügt:

"(5)   Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren.

(6)   Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge."

3.

Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Einträge betreffend Mayotte werden in die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nach dem Eintrag "Guadeloupe: Pelagische Arten. L> 12m" eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung:

"Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2021 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung beseitigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

In die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

Anwendung des Kontrollsystems der Union auf bestimmte Flottensegmente von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

(1)   Bis zum 31. Dezember 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58 bis 62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden "Mayotte") aus operieren, sowie in Bezug auf deren Tätigkeiten und Fänge.

(2)   Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich eine vereinfachte vorläufige Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung behandelt folgende Aspekte:

a)

Kenntnis der Fangkapazitäten;

b)

Zugang zu den Gewässern von Mayotte;

c)

Umsetzung der Meldepflichten;

d)

Benennung der für die Kontrolltätigkeiten zuständigen Behörden;

e)

Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Durchsetzung gegenüber Fischereifahrzeugen von über 10 m Länge in nichtdiskriminierender Weise erfolgt.

Bis zum 30. September 2020 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2022 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m, die von Mayotte aus operieren, gewährleisten. Dieser Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans."

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12 Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 14.11.2009, S. 1).


ANHANG

KAPAZITÄTSOBERGRENZEN FÜR DIE IN MAYOTTE ALS GEBIET IN ÄUßERSTER RANDLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 349 AEUV REGISTRIERTEN FISCHEREIFLOTTEN

Mayotte. Wadenfänger

13 916 (1)

24 000 (1)

Mayotte.

Mechanische Langleiner < 23 m

2 500 (1)

8 500 (1)

Mayotte.

Grundfischarten und pelagische Arten. Fischereifahrzeuge < 10 m

z.E. (2)

z.E. (2)


(1)  Gemäß dem der IOTC am 7. Januar 2011 vorgelegten Entwicklungsplan.

(2)  Die Obergrenzen sind zum gegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, in die vorliegende Tabelle aufzunehmen.


RICHTLINIEN

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/90


RICHTLINIE 2013/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (3) wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarktes zu dem Zweck erlassen, die Sicherheitsmerkmale von Sportbooten in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Handel mit Sportbooten zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.

(2)

Ursprünglich galt die Richtlinie 94/25/EG nur für Sportboote mit einer Mindestrumpflänge von 2,5 m und einer Höchstlänge von 24 m. Mit der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG (4) wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 94/25/EG auf Wassermotorräder erweitert, und es wurden Umweltschutzanforderungen für Antriebsmotoren, sowohl für Selbst- als auch für Fremdzündungsmotoren, in Form von Grenzwerten für Abgasemissionen (CO, HC, NOx und Partikel) sowie in Form von Grenzwerten für Geräuschemissionen in die geänderte Richtlinie aufgenommen.

(3)

Die Richtlinie 94/25/EG stützt sich auf die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung (5) formulierten Grundsätze. Daher enthält sie lediglich die grundlegenden Anforderungen für Sportboote, während technische Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) geregelt werden. Besteht Konformität mit diesen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG zu vermuten. Diese Grundprinzipien haben sich in dieser Branche bewährt und sollten beibehalten und sogar noch vorangetrieben werden.

(4)

Durch die technische Entwicklung auf dem Markt haben sich jedoch neue Probleme hinsichtlich der Umweltanforderungen der Richtlinie 94/25/EG ergeben. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung und zur Klärung des Rechtsrahmens für die Vermarktung der von dieser Richtlinie erfassten Produkte sollten bestimmte Teile der Richtlinie 94/25/EG überarbeitet und verbessert werden, und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (7) werden horizontale Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die CE-Kennzeichnung und den Rahmen für eine Überwachung des Unionsmarktes und für Kontrollen der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte festgelegt, die auch auf die von dieser Richtlinie erfassten Produkte anwendbar sind.

(6)

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (8) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für Rechtsvorschriften auf der Grundlage des neuen Konzepts. Um Übereinstimmung mit anderen Produktvorschriften der einzelnen Sektoren zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie an den genannten Beschluss angepasst werden, sofern sektorale Besonderheiten keine andere Lösung erfordern. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätsvermutung, die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren und die Vorschriften für die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen Beschluss angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (9) enthält ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(7)

Um den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden die Auslegung und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/25/EG präzisiert werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass Amphibienfahrzeuge vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind. Außerdem ist es notwendig, anzugeben, welche Arten von Kanus und Kajaks vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, und zu präzisieren, dass lediglich Wassermotorräder für Sport- und Freizeitzwecke von ihr erfasst werden.

(8)

Außerdem sollten zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie die Begriffe „für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“, „Rumpflänge“ und „private Einführer“ definiert werden. Es ist notwendig, die derzeitige Begriffsbestimmung für „Antriebsmotoren“ zu erweitern, um innovative Antriebslösungen zu berücksichtigen.

(9)

Die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, sollten den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen, und die Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem, welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der öffentlichen Interessen, wie etwa Gesundheit und Sicherheit, sowie beim Verbraucherschutz und beim Umweltschutz zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(10)

Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Produkte, die unter diese Richtlinie fallen, keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, wenn sie sachgemäß gebaut und instand gehalten werden, und dass sie nur solche Produkte auf dem Markt bereitstellen, die mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übereinstimmen. In dieser Richtlinie sollte eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen werden, die auf die einzelnen Akteure entsprechend ihrer Rolle in der Liefer- und Vertriebskette entfallen.

(11)

Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, ist es erforderlich, dass klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden wird. Außerdem ist es erforderlich, zwischen Einführer und Händler zu unterscheiden, da der Einführer Produkte aus Drittländern auf den Unionsmarkt einführt. Der Einführer sollte daher sicherstellen, dass diese Produkte mit den in der Union geltenden Anforderungen übereinstimmen.

(12)

Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.

(13)

Es ist notwendig sicherzustellen, dass unter diese Richtlinie fallende Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den in der Union geltenden Anforderungen genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Bewertungsverfahren hinsichtlich dieser Produkte durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte den geltenden Anforderungen genügen, und dass sie keine Produkte in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder eine Gefahr darstellen. Aus dem gleichen Grund sollte vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die CE-Kennzeichnung und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den Überwachungsbehörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

(14)

Wenn ein Händler ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt auf dem Markt bereitstellt, nachdem es vom Hersteller oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, sollte er die gebührende Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass seine Handhabung des Produkts dessen Konformität nicht negativ beeinflusst. Sowohl von den Einführern als auch von den Händlern wird erwartet, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

(15)

Wenn ein Einführer ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten, in denen die Größe oder die Art des Bauteils eine solche Angabe nicht erlaubt.

(16)

Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen des Herstellers wahrnehmen.

(17)

Da Händler und Einführer dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Produkt geben.

(18)

Die Einfuhr von Sportbooten und Wassermotorrädern aus Drittländern in die Union durch in der Union ansässige natürliche oder juristische Personen ist ein besonderes Merkmal dieses Sektors. Die Richtlinie 94/25/EG enthält jedoch nur wenige Bestimmungen, die für private Einführer bezüglich der Durchführung der Konformitätsbewertung (Begutachtung nach Bauausführung) gelten oder als für sie geltend erachtet werden können. Es ist daher notwendig, die anderen Pflichten privater Einführer zu präzisieren, die grundsätzlich mit denjenigen harmonisiert werden sollten, die für Hersteller gelten, von einigen Ausnahmen hinsichtlich der nichtgewerblichen Natur ihrer Tätigkeit abgesehen.

(19)

Die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eines Produkts über die gesamte Lieferkette hinweg hilft dabei, dass die Marktüberwachung einfacher und wirksamer wird. Ein wirksames System zur Rückverfolgbarkeit erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme Produkte auf dem Markt bereitgestellt haben.

(20)

Aus Gründen der Klarheit und der Übereinstimmung mit anderen Richtlinien des neuen Konzepts ist es erforderlich, ausdrücklich anzugeben, dass von dieser Richtlinie erfasste Produkte nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie sowohl der allgemeinen Anforderung entsprechen, dass sie keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie für Sachen oder die Umwelt darstellen können, als auch die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

(21)

Hinsichtlich Motoren, die ursprünglich bereits nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (10) oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen (11) für den Einbau in Boote als Antriebsmotoren angepasst wurden, sollten sich Personen, die Motoren anpassen, auf den Konformitätsnachweis des ursprünglichen Motorenherstellers verlassen können, wenn durch die Anpassungen die Abgasemissionseigenschaften nicht verändert wurden.

(22)

In dem Bericht über die Möglichkeiten weiterer Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Wassersportmotoren, vorgelegt gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2003/44/EG, wurden verschiedene Optionen für eine weitere Senkung der Grenzwerte für Abgasemissionen von Sportbootmotoren beurteilt. In diesem Bericht kommt man zu dem Schluss, dass es angezeigt ist, die in der Richtlinie 2003/44/EG festgelegten Grenzwerte zu verschärfen. Sie sollten auf ein Niveau gebracht werden, das die technische Entwicklung in Bezug auf sauberere Technologien für Bootsmotoren widerspiegelt und einer weltweiten Harmonisierung der Grenzwerte für Abgasemissionen den Weg bereitet. Die CO-Grenzwerte hingegen sollten angehoben werden, um eine beträchtliche Verringerung der Luftverschmutzung durch andere luftverunreinigende Stoffe zu erlauben, der technischen Durchführbarkeit Rechnung zu tragen und die schnellstmögliche Umsetzung zu erreichen und dabei gleichzeitig sicherzustellen, dass die sozioökonomischen Auswirkungen auf diesen Wirtschaftssektor akzeptabel bleiben.

(23)

Für die verschiedenen Kraftstoff- und Antriebsarten sollten die jeweiligen Prüfzyklen der einschlägigen harmonisierten Norm für Motoren in Schiffsanwendungen verwendet werden; bis diese verfügbar sind, sollten die Prüfzyklen verwendet werden, die in der einschlägigen ISO-Norm beschrieben sind, wobei den Werten des Anhangs I Teil B Nummer 2.3. Rechnung zu tragen ist. Für alle Verbrennungsmotoren, die zum Antriebssystem gehören, darunter auch Hybridantriebe, sollten Prüfzyklen entwickelt werden.

(24)

Die bei der Bewertung der Übereinstimmung mit den Grenzwerten für Abgasemissionen verwendeten Prüfkraftstoffe sollten die Zusammensetzung der auf dem jeweiligen Markt verwendeten Kraftstoffe widerspiegeln, weshalb für die Typgenehmigung in der Union europäische Bezugskraftstoffe Verwendung finden sollten. Da Hersteller aus Drittländern gegebenenfalls keinen Zugang zu europäischen Bezugskraftstoffen haben, ist es erforderlich, dass die Genehmigungsbehörden die Prüfung von Motoren mit anderen Bezugskraftstoffen akzeptieren dürfen. Allerdings sollte die Auswahl der Bezugskraftstoffe auf diejenigen Spezifikationen beschränkt sein, die in der jeweiligen ISO-Norm angegeben sind, damit die Qualität und die Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse gewährleistet ist.

(25)

Als Beitrag zum Schutz der maritimen Umwelt ist es angezeigt, eine Anforderung einzuführen, mit der vorgeschrieben wird, dass in Wasserfahrzeuge die mit Toiletten ausgestattet sind, Auffangbehälter eingebaut werden.

(26)

Unfallstatistiken zeigen, dass bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten das Risiko eines Kielobenliegens niedrig ist. Trotzdem ist es angezeigt, das Risiko des Kielobenliegens bei bewohnbaren Mehrrumpf-Sportbooten in Betracht zu ziehen, d. h,. sie sollten, wenn sie für ein Kielobenliegen anfällig sind, schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen, und ein Notausstieg sollte praktisch möglich sein.

(27)

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Subsidiarität sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, die Anforderungen festzulegen, die sie für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern im Hinblick auf den Umwelt- und Lärmschutz, die Struktur der Wasserwege und zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen für erforderlich halten, sofern dies nicht bewirkt, dass Wasserfahrzeuge in einer nicht in der Richtlinie festgelegten Weise verändert werden müssen, und sofern diese Bestimmungen gerechtfertigt und dem angestrebten Ziel angemessen sind.

(28)

Die CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines Produkts zum Ausdruck und ist die sichtbare Folge eines umfassenden Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für die CE-Kennzeichnung sind in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren aufgeführt werden. Es ist angezeigt, die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf alle Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem auszuweiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

(29)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Herstellern, privaten Einführern und Benutzern klar gemacht wird, dass der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung an einem Produkt erklärt, dass dieses Produkt mit allen geltenden Vorschriften übereinstimmt, und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

(30)

Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Konformitätskennzeichnung sein, die darauf hinweist, dass ein Produkt, das von dieser Richtlinie erfasst wird, mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmt. Andere Kennzeichnungen sollten jedoch erlaubt sein, sofern sie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und diese Kennzeichnungen nicht von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst werden.

(31)

Um die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Diese Verfahren sollten auf die Konformitätsbewertungsmodule Bezug nehmen, die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt sind. Sie sollten sich nach dem Grad der Gefahr richten, die von einem Wasserfahrzeug oder seinen Motoren und Bauteilen ausgehen kann. Folglich sollte jede Konformitätskategorie durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein.

(32)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es angebracht ist, für Bauteile ein breiteres Spektrum von Konformitätsbewertungsmodulen zuzulassen. Bei der Konformitätsbewertung bezüglich der Anforderungen für Abgas- und Geräuschemissionen sollte unterschieden werden zwischen Fällen, in denen die harmonisierten Normen verwendet wurden, und solchen, in denen sie nicht verwendet wurden, denn im letztgenannten Fall ist es gerechtfertigt, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren zu fordern. Außerdem sollte die Möglichkeit abgeschafft werden, für die Prüfung der Geräuschemissionen Angaben zu Referenzbooten zu verwenden; da sie in der Praxis nicht in Anspruch genommen wurde, ist sie überflüssig.

(33)

Um klar und eindeutig anzugeben, welche Verhältnisse für den Betrieb von Wasserfahrzeugen geeignet sind, sollten die Bezeichnungen der Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge nur auf den wesentlichen Umweltbedingungen für die Seefahrt, nämlich Windstärke und signifikanter Wellenhöhe, basieren. Im Hinblick auf den Entwurf des Wasserfahrzeugs werden mit den vier Entwurfskategorien A, B, C und D Bereichswerte für Windkraft und signifikante Wellenhöhe sowie Erläuterungen vorgegeben.

(34)

Die Richtlinie 94/25/EG sieht vor, dass die Begutachtung von Sportbooten nach Bauausführung von einer in der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden kann, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller den Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen der Richtlinie nicht nachkommt. Im Sinne der Einheitlichkeit ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der Begutachtung nach Bauausführung auszuweiten, damit nicht nur Wassersportboote, sondern auch Wassermotorräder erfasst sind. Aus Gründen der Klarheit sollte angegeben werden, in welchen Situationen die Begutachtung nach Bauausführung angewendet werden kann. Für die Einfuhr sollte seine Verwendung zudem auf die Fälle einer nichtgewerblichen Einfuhr durch private Einführer beschränkt werden, damit die Begutachtung nach Bauausführung nicht zu kommerziellen Zwecken missbraucht werden kann. Außerdem besteht die Notwendigkeit, die Pflichten der Person, die eine Begutachtung nach Bauausführung beantragt, dahingehend auszuweiten, dass sie der notifizierten Stelle Unterlagen vorlegt, um eine zuverlässige Konformitätsbewertung des Produkts durch die notifizierte Stelle sicherzustellen.

(35)

Da innerhalb der Union ein einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen bei von dieser Richtlinie erfassten Produkten durchführen, zu gewährleisten ist und diese Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollten, sind verbindliche Anforderungen für die Konformitätsbewertungsstellen festzulegen, die dafür notifiziert werden wollen, im Rahmen dieser Richtlinie Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen.

(36)

Um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Bewertung der Konformität von unter diese Richtlinie fallenden Produkten zu sorgen, müssen nicht nur die Anforderungen an um Notifizierung ersuchende Konformitätsbewertungsstellen konsolidiert werden, sondern es müssen gleichzeitig auch die Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt werden.

(37)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt und stärkt den bestehenden Rahmen für die Marktüberwachung der von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfassten Produkte, einschließlich der unter diese Richtlinie fallenden Produkte. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Marktüberwachung für diese Produkte gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (12) organisieren und durchführen.

(38)

Um für mehr Transparenz und kürzere Bearbeitungszeiten zu sorgen, sollte das bestehende Schutzklauselverfahren, das es der Kommission ermöglicht zu prüfen, ob die Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen ein seiner Meinung nach nicht den Anforderungen entsprechendes Produkt gerechtfertigt ist, verbessert werden, damit es effizienter wird und damit das in den Mitgliedstaaten vorhandene Expertenwissen genutzt wird.

(39)

Das vorhandene System sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über geplante Maßnahmen gegen unter diese Richtlinie fallende Produkte informiert werden können, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Das System sollte es den Marktüberwachungsbehörden ferner gestatten, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren bei derartigen Produkten zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

(40)

In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen.

(41)

Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 sowie Anhang I Teil C Nummer 3 und die Anhänge V, VII und IX zu ändern. Dies wird es der Kommission künftig gestatten, Prüfzyklen für Hybridmotoren einzuführen und Prüfkraftstoffe mit Biokraftstoffbeimengungen in die Tabelle der Prüfkraftstoffe aufzunehmen, sobald diese Prüfkraftstoffe international anerkannt worden sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(42)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(43)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn notifizierte Stellen die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllen, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.

(44)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, die sicherstellen, dass diese Richtlinie einheitlich angewendet wird, insbesondere was die in Artikel 24 vorgesehenen ergänzenden Bestimmungen über Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Anforderungen für die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, die Herstellerplakette, das Handbuch für den Eigner, das Gassystem, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung, den Fragebogen für die Berichterstattung und Navigationslichter betrifft, sollte das Prüfverfahren angewandt werden.

(45)

Die Kommission sollte durch Erlass von Durchführungsrechtsakten festlegen, ob Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Produkt, das eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, gerechtfertigt sind; angesichts der besonderen Art der Durchführungsrechtsakte sollte die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dabei nicht gelten.

(46)

In hinreichend begründeten Fällen, die die Konformitätsbewertung, die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die Navigationslichter, den Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Gasgeräte betreffen und die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellen, sollte die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(47)

Entsprechend der üblichen Praxis kann der nach dieser Richtlinie eingesetzte Ausschuss eine nützliche Rolle bei der Prüfung von Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie spielen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats in Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.

(48)

Um die Überwachung und Wirksamkeit dieser Richtlinie durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten einen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie ausfüllen. Die Kommission sollte daraufhin einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie erstellen und veröffentlichen.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(50)

Um den Herstellern und den anderen Wirtschaftsakteuren genug Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie zu geben, ist es erforderlich, einen ausreichenden Übergangszeitraum nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorzusehen, in dem Produkte, die die Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfüllen, nach wie vor in Verkehr gebracht werden dürfen.

(51)

Damit kleine und mittelgroße Hersteller von Außenbord-Antriebsmotoren mit Fremdzündung mit einer Leistung von höchstens 15 kW diese Richtlinie leichter anwenden und sich an die neuen Anforderungen anpassen können, ist es angezeigt, eine besondere Übergangsfrist für diese Hersteller festzulegen.

(52)

Da das Ziel dieser Richtlinie — nämlich ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie für die Umwelt sicherzustellen und gleichzeitig durch die Festlegung harmonisierter Anforderungen für von dieser Richtlinie erfasste Produkte und Mindestanforderungen an die Marktüberwachung das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten — von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(53)

Die Richtlinie 94/25/EG sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden Anforderungen für den Entwurf und die Herstellung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte sowie Regeln für deren freien Verkehr innerhalb der Union festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte:

a)

Sportboote und unvollständige Sportboote;

b)

Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder;

c)

in Anhang II aufgeführte Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“);

d)

Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;

e)

bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;

f)

Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Produkte:

a)

hinsichtlich der in Anhang I Teil A aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau:

i)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;

ii)

Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;

iii)

Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;

iv)

Surfbretter;

v)

historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

vi)

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

vii)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

viii)

Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3;

ix)

Tauchfahrzeuge;

x)

Luftkissenfahrzeuge;

xi)

Tragflügelboote;

xii)

Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;

xiii)

Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

b)

hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen:

i)

bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren:

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge;

Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3;

Tauchfahrzeuge;

Luftkissenfahrzeuge;

Tragflügelboote;

Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können;

ii)

Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Buchstabe a Ziffern v oder vii eingebaut sind;

iii)

für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

c)

hinsichtlich der in Anhang I Teil C aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen:

i)

alle in Buchstabe b genannten Wasserfahrzeuge;

ii)

für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

(3)   Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie auf dem Unionsmarkt für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Wasserfahrzeug“ Sportboote oder Wassermotorräder;

2.

„Sportboot“ sämtliche Wasserfahrzeuge — unabhängig von der Antriebsart und unter Ausschluss von Wassermotorrädern — mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind;

3.

„Wassermotorrad“ für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit weniger als 4 m Rumpflänge, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

4.

„für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge“ Wasserfahrzeuge, die überwiegend von ihrem künftigen Verwender für den Eigengebrauch gebaut werden;

5.

„Antriebsmotor“ alle direkt oder indirekt zu Antriebszwecken genutzten Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren;

6.

„größerer Umbau des Motors“ einen Umbau des Antriebsmotors, der möglicherweise dazu führt, dass der Motor die in Anhang I Teil B angegebenen Emissionsgrenzwerte überschreitet, oder der die Motornennleistung um mehr als 15 % erhöht;

7.

„größerer Umbau des Wasserfahrzeugs“ einen Umbau des Wasserfahrzeugs, bei dem die Antriebsart des Wasserfahrzeugs geändert wird, der Motor einem größeren Umbau unterzogen wird oder das Wasserfahrzeug in einem Ausmaß verändert wird, dass es die geltenden in dieser Richtlinie festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Umweltanforderungen möglicherweise nicht erfüllt;

8.

„Antriebsart“ das Verfahren, mit dem das Wasserfahrzeug angetrieben wird;

9.

„Motorenfamilie“ eine vom Hersteller eingeteilte Gruppe von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Eigenschaften hinsichtlich ihrer Abgas- oder Geräuschemissionen haben;

10.

„Rumpflänge“ die nach der harmonisierten Norm gemessene Länge des Rumpfes.

11.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

12.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

13.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines von dieser Richtlinie erfassten Produkts in der Union durch den Endverbraucher;

14.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

15.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

16.

„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

17.

„privater Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Unionsmarkt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen;

18.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

19.

„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler;

20.

„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

21.

„Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

22.

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;

23.

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die Anforderungen dieser Richtlinie an ein Produkt, ein Verfahren oder ein System erfüllt worden sind;

24.

„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;

25.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

26.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

27.

„Marktüberwachung“ die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

28.

„CE-Kennzeichnung“ eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, nach denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgeschrieben ist, festgelegt sind;

29.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

Artikel 4

Grundlegende Anforderungen

(1)   Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.

Artikel 5

Nationale Bestimmungen für die Schifffahrt

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf den Umweltschutz und die Struktur der Wasserwege sowie zur Gewährleistung der Sicherheit auf den Wasserwegen Bestimmungen für die Schifffahrt auf bestimmten Gewässern zu erlassen, sofern diese Bestimmungen keinen Umbau von Wasserfahrzeugen im Sinne dieser Richtlinie erfordern und diese Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des Artikels 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Richtlinie entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in Artikel 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern:

a)

Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Richtlinie entsprechen;

b)

in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, die mit den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B;

c)

in Wasserfahrzeuge eingebaute und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 typgenehmigte Motoren, die der vorliegenden Richtlinie entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B.

Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gilt vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so stellt die Person, die die Anpassung vornimmt, sicher, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt. Die Person, die die Anpassung des Motors vornimmt, erklärt gemäß Artikel 15, dass der Motor weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten verhindern nicht, dass bei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Anlässen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte nicht dieser Richtlinie entsprechen und in der Union nicht bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, solange ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie nicht hergestellt ist.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND PRIVATEN EINFÜHRER

Artikel 7

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Produkte in Verkehr bringen, dass diese gemäß den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 25 und führen das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 bis 22 und Artikel 24 durch oder lassen es durchführen.

Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine Erklärung gemäß Artikel 15 aus und bringen die CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 17 und 18 an.

(3)   Der Hersteller bewahrt die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang auf.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in einer Sprache bzw. in Sprachen gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden können.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Hersteller außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 8

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2)   Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(3)   Ein Bevollmächtigter nimmt die vom Hersteller festgelegten Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Bereithaltung einer Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 und der technischen Unterlagen für die zuständigen nationalen Überwachungsbehörden 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 9

Pflichten der Einführer

(1)   Einführer bringen nur konforme Produkte in der Union in Verkehr.

(2)   Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten auch, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 15 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Anhang I Teil B Nummer 4 und Anhang I Teil C Nummer 2 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I übereinstimmt, so darf er dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder im Fall von Bauteilen, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen an.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Eignerhandbuch in einer Sprache bzw. in Sprachen, die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden, beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden können.

(5)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(7)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(8)   Die Einführer halten nach dem Inverkehrbringen des Produkts 10 Jahre lang eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 15 für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass diesen Behörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können.

(9)   Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 10

Pflichten der Händler

(1)   Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen.

(2)   Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Produkt mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 7 Absatz 7, Artikel 15, Anhang I Teil A Nummer 2.5, Anhang I Teil B Nummer 4 und Anhang I Teil C Nummer 2 sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache bzw. in Sprachen beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endverwendern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann bzw. können, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie nach Artikel 9 Absatz 3 erfüllt haben.

Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I übereinstimmt, so stellt er dieses Produkt erst auf dem Markt bereit, nachdem die Übereinstimmung mit den Anforderungen hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

(3)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I nicht beeinträchtigen.

(4)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, so unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

(5)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 11

Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so ändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 12

Pflichten der privaten Einführer

(1)   Kommt der Hersteller den Aufgaben in Bezug auf die Übereinstimmung des Produkts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht nach, so obliegt es dem privaten Einführer, vor Inbetriebnahme des Produkts sicherzustellen, dass es im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I hergestellt wurde, und die Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 7 Absätze 2, 3, 7 und 9 zu erfüllen oder erfüllen zu lassen.

(2)   Sind die erforderlichen technischen Unterlagen beim Hersteller nicht verfügbar, so lässt der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen.

(3)   Der private Einführer stellt sicher, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt verzeichnet sind.

Artikel 13

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1)   Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)

von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b)

an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Unterabsatz 1 genannten Informationen 10 Jahre nach dem Bezug des Produkts sowie 10 Jahre nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(2)   Private Einführer benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur, von dem sie das Produkt bezogen haben.

Private Einführer müssen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Erhalt des Produkts aufbewahren.

KAPITEL III

KONFORMITÄT DES PRODUKTS

Artikel 14

Konformitätsvermutung

Bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Artikel 15

EU-Konformitätserklärung und Erklärung gemäß Anhang III

(1)   Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und in Anhang I bzw. in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b oder c genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV dieser Richtlinie, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG sowie in Anhang V der vorliegenden Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben werden, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird oder in Betrieb genommen wird.

(3)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller, der private Einführer oder die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c genannte Person, die den Motor einbaut die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

(4)   Die EU-Konformitätserklärung gemäß Absatz 3 ist den folgenden Produkten beizufügen, wenn diese auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a)

Wasserfahrzeugen;

b)

Bauteilen, wenn diese selbstständig in Verkehr gebracht werden;

c)

Antriebsmotoren.

(5)   Die Erklärung des Herstellers gemäß Anhang III für unvollständige Wasserfahrzeuge muss die in Anhang III genannten Angaben enthalten; sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 17

Produkte, für die die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist

(1)   Für folgende Produkte ist die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a)

Wasserfahrzeuge;

b)

Bauteile;

c)

Antriebsmotoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten gehen bei in Absatz 1 genannten Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen, davon aus, dass sie dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 18

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Produkten angebracht. Falls dies bei Bauteilen nicht möglich oder aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht gerechtfertigt ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Im Falle von Wasserfahrzeugen wird die CE-Kennzeichnung auf der Plakette des Wasserfahrzeugherstellers, die getrennt von der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs montiert ist, angebracht. Im Falle eines Antriebsmotors wird die CE-Kennzeichnung auf dem Motor angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts angebracht. Nach der CE-Kennzeichnung und der in Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

(3)   Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig oder in die Begutachtung nach Bauausführung eingebunden war.

Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten oder von der in Artikel 19 Absätze 2, 3 oder 4 genannten Person anzubringen.

KAPITEL IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Artikel 19

Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

(1)   Der Hersteller wendet die Verfahren an, die in den in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Modulen dargelegt sind, bevor er in Artikel 2 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt.

(2)   Der private Einführer wendet das Verfahren nach Artikel 23 an, bevor er ein in Artikel 2 Absatz 1 genanntes Produkt in Betrieb nimmt, wenn der Hersteller die Konformitätsbewertung für das betreffende Produkt nicht durchgeführt hat.

(3)   Wer einen Antriebsmotor oder ein Wasserfahrzeug nach Vornahme größerer Veränderungen oder Umbauten in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder wer die Zweckbestimmung eines nicht von dieser Richtlinie erfassten Wasserfahrzeugs so verändert, dass es daraufhin von der Richtlinie erfasst wird, wendet vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.

(4)   Wer ein für den Eigengebrauch gebautes Wasserfahrzeug vor Ablauf des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii genannten Fünfjahreszeitraums in Verkehr bringt, wendet vor Inverkehrbringen des Produkts das Verfahren nach Artikel 23 an.

Artikel 20

Entwurf und Bau

(1)   Für Entwurf und Bau von Sportbooten gelten folgende Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

für die Entwurfskategorien A und B gemäß Anhang I Teil A Nummer 1:

i)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

ii)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module:

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

für die Entwurfskategorie C gemäß Anhang I Teil A Nummer 1:

i)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis weniger als 12 m eines der folgenden Module:

bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3: Modul A (interne Fertigungskontrolle), Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

bei Nichtübereinstimmung mit den harmonisierten Normen in Bezug auf Anhang I Teil A Nummern 3.2 und 3.3: Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen), Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

ii)

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m eines der folgenden Module:

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

c)

für die Entwurfskategorie D gemäß Anhang I Teil A Nummer 1:

für Sportboote mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m eines der folgenden Module:

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2)   Für Entwurf und Bau von Wassermotorrädern gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

b)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

c)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

d)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

e)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(3)   Für Entwurf und Bau von Bauteilen gilt eines der folgenden Verfahren, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

b)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

Artikel 21

Abgasemissionen

In Bezug auf Abgasemissionen von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Produkten wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

i)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F;

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm, eines der folgenden Module:

i)

Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1;

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Artikel 22

Geräuschemissionen

(1)   In Bezug auf Geräuschemissionen von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder Innenbordantriebsaggregaten sowie von Sportbooten mit Antriebsmotoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem oder mit Innenbordantriebsaggregaten, an denen ein größerer Umbau des Wasserfahrzeugs vorgenommen wird und die innerhalb von fünf Jahren nach dem Umbau auf dem Markt in Verkehr gebracht werden, wendet der Hersteller die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

i)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung);

b)

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

c)

bei Verwendung des Verfahrens mit Froude-Zahl und Leistungs-/Verdrängungsverhältnis für die Bewertung eines der folgenden Module:

i)

Modul A (interne Fertigungskontrolle);

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

(2)   In Bezug auf Geräuschemissionen von Wassermotorrädern und Außenbordantriebsmotoren sowie Antriebsmotoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem zum Anbau bei Sportbooten wendet der Hersteller des Wassermotorrads oder des Motors die folgenden Verfahren an, die in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG dargelegt sind:

a)

bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen eines der folgenden Module:

i)

Modul A1 (interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen);

ii)

Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung);

iii)

Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung).

b)

bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Norm für Geräuschmessungen, Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

Artikel 23

Begutachtung nach Bauausführung

Die in Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4 genannte Begutachtung nach Bauausführung wird nach Anhang V durchgeführt.

Artikel 24

Zusätzliche Anforderungen

(1)   Bei Verwendung von Modul B des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG wird die EU-Baumusterprüfung so durchgeführt, wie in Nummer 2 zweiter Gedankenstrich dieses Moduls angegeben.

Ein Baumuster nach Modul B kann mehrere Produktvarianten umfassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Unterschiede zwischen den Varianten beeinträchtigen nicht die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts, und

b)

die Varianten des Produkts werden in der entsprechenden EU-Baumusterbescheinigung genannt, falls erforderlich in Änderungen an der Originalbescheinigung.

(2)   Bei Verwendung von Modul A1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG werden die Produktprüfungen an einem oder mehreren Wasserfahrzeugen durchgeführt, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, und es gelten die weiteren Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie.

(3)   Die Möglichkeit der Inanspruchnahme akkreditierter interner Stellen gemäß den Modulen A1 und C1 des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG ist nicht gegeben.

(4)   Bei Verwendung von Modul F des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG gilt das in Anhang VII dieser Richtlinie beschriebene Verfahren für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen.

(5)   Wird Modul C des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in Bezug auf die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Abgasemissionen verwendet und arbeitet der Hersteller nicht nach einem einschlägigen Qualitätssystem gemäß Modul H des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, führt eine vom Hersteller ausgewählte notifizierte Stelle in von ihr festgelegten unregelmäßigen Abständen die Produktprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität der internen Produktprüfungen zu überprüfen. Wird das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt oder scheint es erforderlich, die Richtigkeit der vom Hersteller vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist nach dem Verfahren des Anhangs VIII dieser Richtlinie vorzugehen.

Artikel 25

Technische Unterlagen

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen enthalten alle sachdienlichen Angaben und Einzelheiten zu den Mitteln, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I erfüllt. Insbesondere umfassen sie die in Anhang IX aufgeführten einschlägigen Unterlagen.

(2)   Die technischen Unterlagen müssen gewährleisten, dass Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie die Konformitätsbewertung klar verstanden werden können.

KAPITEL V

NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 26

Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Artikel 27

Notifizierende Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten notifizieren eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Richtlinie und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 32, zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der genannten Verordnung erfolgt.

(3)   Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 28 in entsprechender Anwendung genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.

(4)   Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.

Artikel 28

Anforderungen an notifizierende Behörden

(1)   Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

(2)   Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

(3)   Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von sachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

(4)   Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(5)   Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

(6)   Einer notifizierenden Behörde stehen sachkundige Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Artikel 29

Informationspflicht bezüglich der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 30

Anforderungen an notifizierte Stellen

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Richtlinie die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.

(2)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

(3)   Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenkonflikte vorliegen.

(4)   Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf oder Herstellung, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(5)   Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

(6)   Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Artikel 19 bis 24 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen.

Sie verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(7)   Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, besitzen

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und angemessenes Verständnis der grundlegenden Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

(8)   Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(9)   Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

(10)   Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegen in Bezug auf Informationen, die sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 19 bis 24 oder einer der nationalen Durchführungsvorschriften hierfür erhalten, der beruflichen Schweigepflicht; dies gilt nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

(11)   Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen des Artikels 42 geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Artikel 31

Konformitätsvermutung

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 30 erfüllt, insoweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Artikel 32

Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

(1)   Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Artikels 30 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

(2)   Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3)   Tätigkeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(4)   Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihnen gemäß den Artikeln 19 bis 24 ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Artikel 33

Anträge auf Notifizierung

(1)   Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

(2)   Dem in Absatz 1 genannten Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des bzw. der Konformitätsbewertungsmodule und des bzw. der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 30 erfüllt.

(3)   Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 30 erfüllt.

Artikel 34

Notifizierungsverfahren

(1)   Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen benennen, die die Anforderungen des Artikels 30 erfüllen.

(2)   Die notifizierenden Behörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(3)   Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw. den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Produkten sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

(4)   Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 33 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen als Nachweis, durch den die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigt wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 30 genügt.

(5)   Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.

Nur solche Stellen gelten als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Artikel 35

Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

(1)   Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.

Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

Darüber hinaus weisen die Mitgliedstaaten einer notifizierten Stelle, die von einer notifizierenden Stelle zur Begutachtung der Konformität nach Bauausführung ermächtigt wurde, einen Kenncode zu.

(2)   Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und gegebenenfalls Kenncodes und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.

Die Kommission gewährleistet die Aktualisierung dieser Liste.

Artikel 36

Änderungen der Notifizierungen

(1)   Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 30 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2)   Bei Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Artikel 37

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

(1)   Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

(2)   Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem der notifizierende Mitgliedstaat aufgefordert wird, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 38

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

(1)   Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 19 bis 24 durch.

(2)   Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure und privaten Einführer vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten solch ein Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Produkts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.

(3)   Bemerkt eine notifizierte Stelle, dass ein Hersteller oder privater Einführer die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Artikel 4 Absatz 1 und in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller oder privaten Einführer auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(4)   Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

(5)   Werden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Artikel 39

Einspruchsverfahren

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der notifizierten Stelle vorgesehen ist.

Artikel 40

Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1)   Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde

a)

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

b)

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

c)

jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

d)

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2)   Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Artikel 41

Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Artikel 42

Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer oder mehrerer sektoraler Gruppen notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppen direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN

Artikel 43

Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte

Für die Produkte, die von dieser Richtlinie erfasst werden, gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 44

Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

(1)   Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Produkt ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob das betreffende Produkt die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Die betroffenen Wirtschaftsakteure oder privaten Einführer arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Im Falle von Wirtschaftsakteuren fordern die Marktüberwachungsbehörden den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen und von ihr festgelegten vertretbaren Frist die geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Im Falle von privaten Einführern unterrichten die Marktüberwachungsbehörden den betroffenen privaten Einführer unverzüglich über die der Art der Gefahr angemessenen geeigneten Abhilfemaßnahmen, die zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, die Inbetriebnahme des Produkts auszusetzen oder die Nutzung des Produkts auszusetzen, wenn sie im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis gelangen, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.

Für die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)   Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

Der private Einführer gewährleistet, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen in Bezug auf das Produkt, das er für den Eigengebrauch in die Union eingeführt hat, getroffen werden.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Ergreift der private Einführer keine angemessenen Abhilfemaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder seine Nutzung zu untersagen oder einzuschränken.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Aus den in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs oder des privaten Einführers. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

das Produkt erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder hinsichtlich des Schutzes von Sachen oder der Umwelt nicht oder

b)

die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 14 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Artikel 45

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure oder den privaten Einführer und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Die Kommission erlässt auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Beurteilung einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie angibt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteuren oder dem privaten Einführer unverzüglich mit.

(2)   Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b dieser Richtlinie begründet, so wendet die Kommission das Verfahren des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an.

Artikel 46

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 44 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur oder privaten Einführer dazu auf, die betreffende Nichtkonformität abzustellen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 16, Artikel 17 oder Artikel 18 angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 17 wurde nicht angebracht;

c)

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ausgestellt;

d)

die EU-Konformitätserklärung oder die Erklärung gemäß Anhang III wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

e)

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f)

die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 3 fehlen, sind fehlerhaft oder unvollständig;

g)

eine andere administrative Anforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 wurde nicht eingehalten.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird oder dass seine Verwendung untersagt oder eingeschränkt wird, wenn es sich um ein von einem privaten Einführer für den Eigengebrauch eingeführtes Produkt handelt.

KAPITEL VII

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 47

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um folgende Änderungen vorzunehmen:

a)

zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse:

i)

Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und 3 und Anhang I Teil C Nummer 3;

ii)

Anhänge VII und IX und

b)

Anhang V zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Artikel 48

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 47 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solcher Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 47 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 47 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 49

Durchführungsrechtsakte

(1)   Zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Leitlinien für folgende Aspekte festgelegt werden:

a)

detaillierte Verfahren zur Anwendung des Artikels 24 unter Berücksichtigung des speziellen Konformitätsbewertungsbedarfs bei den unter diese Richtlinie fallenden Produkten;

b)

die genaue Anwendung der in Anhang I Teil A Nummer 1 festgelegten Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, einschließlich Leitlinien zur Verwendung meteorologischer Begriffe und der dabei verwendeten Mess-Skalen;

c)

detaillierte Verfahren für die Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1, einschließlich terminologischer Klärungen, sowie Zuordnung und Verwaltung der Herstellercodes von in Drittländern niedergelassenen Herstellern;

d)

Angaben auf der Herstellerplakette gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.2;

e)

Anwendung der Regeln für Navigationslichter gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.7;

f)

Vorkehrungen gegen Gewässerverschmutzung, insbesondere bezüglich des Einsatzes von Auffangbehältern gemäß Anhang I Teil A Nummer 5.8;

g)

Einbau und Prüfung von Gasgeräten und fest eingebauten Gassystemen in Wasserfahrzeugen;

h)

Format und Inhalt des Eignerhandbuchs;

i)

Format und Inhalt des Fragebogens für die Berichterstattung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 auszufüllen ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 50 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Produkten, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für Sachen oder für die Umwelt darstellen, erlässt die Kommission in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g gemäß dem in Artikel 50 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 50

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

(5)   Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Fragen, bei denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Experten des Sektors vorgeschrieben ist.

(6)   Der Ausschuss kann ferner alle anderen Fragen betreffend die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats im Einklang mit seiner Geschäftsordnung aufgeworfen werden.

KAPITEL VIII

BESONDERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 51

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten füllen bis zum 18. Januar 2021 und danach alle fünf Jahre einen von der Kommission herausgegebenen Fragebogen über die Anwendung dieser Richtlinie aus.

Die Kommission erstellt bis zum 18. Januar 2022 und danach alle fünf Jahre anhand der Antworten der Mitgliedstaaten in dem in Absatz 1 genannten Fragebogen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 52

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2022 über Folgendes einen Bericht vor:

a)

die technische Machbarkeit einer weiteren Reduzierung der Emissionen von Schiffsantriebsmotoren und der Einführung von Anforderungen für Verdunstungsemissionen und für Kraftstoffanlagen im Zusammenhang mit Antriebsmotoren und -systemen unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz der Technologien und der Notwendigkeit der Vereinbarung weltweit harmonisierter Werte für diesen Sektor, wobei bedeutenden marktorientierten Initiativen Rechnung zu tragen ist; und

b)

die Frage, welche Wirkung die in Anhang I aufgeführten Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge, die auf der Tauglichkeit für bestimmte Windstärken und signifikante Wellenhöhen beruhen, hinsichtlich der Verbraucherinformationen und bezüglich der Hersteller, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen, entfalten, wobei den Entwicklungen im Bereich der internationalen Normung Rechnung zu tragen ist. In dem Bericht ist auch der Frage nachzugehen, ob für die Entwurfskategorien für Wasserfahrzeuge zusätzliche Spezifikationen oder Unterteilungen erforderlich sind; gegebenenfalls sind in dem Bericht weitere Unterkategorien vorzuschlagen.

Den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Berichten sind gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beizufügen.

Artikel 53

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest, die bei schweren Verstößen auch strafrechtlicher Natur sein können, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur oder private Einführer bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen hat.

KAPITEL IX

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 18. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. Januar 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 55

Übergangszeitraum

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behindern, die jener Richtlinie entsprechen und die vor dem 18. Januar 2017 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Fremdzündungs-Außenbordantriebsmotoren mit einer Leistung kleiner/gleich 15 kW behindern, die den in Anhang I Teil B Nummer 2.1 festgelegten Grenzwerten für Abgasemissionen entsprechen, von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (14) hergestellt wurden und vor dem 18. Januar 2020 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 56

Aufhebung

Die Richtlinie 94/25/EG wird mit Wirkung vom 18. Januar 2016 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 57

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 58

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 30.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(4)  ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 18.

(5)  ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

(6)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(7)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.

(8)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(9)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(10)  ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.

(11)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.


ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

A.   Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Entwurf und Bau der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Produkte

1.   ENTWURFSKATEGORIEN FÜR WASSERFAHRZEUGE

Entwurfskategorie

Windstärke

(Beaufort-Skala)

Signifikante Wellenhöhe

(H ⅓, Meter)

A

mehr als 8

mehr als 4

B

bis einschließlich 8

bis einschließlich 4

C

bis einschließlich 6

bis einschließlich 2

D

bis einschließlich 4

bis einschließlich 0,3

Erläuterungen:

A.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie A gilt als für Windstärken über 8 (Beaufort-Skala) und signifikante Wellenhöhe über 4 m ausgelegt, jedoch nicht für extreme Wetterverhältnisse wie Sturm, schwerer Sturm, Orkan, Wirbelsturm, extreme Seebedingungen oder Riesenwellen.

B.

Ein Sportboot der Entwurfskategorie B gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 8 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 4 m ausgelegt.

C.

Ein Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie C gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 6 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 2 m ausgelegt.

D.

Ein Wasserfahrzeug der Entwurfskategorie D gilt als für eine Windstärke bis einschließlich 4 und signifikante Wellenhöhe bis einschließlich 0,3 m und gelegentliche Wellenhöhe von höchstens 0,5 m ausgelegt.

Wasserfahrzeuge der jeweiligen Entwurfskategorie müssen so entworfen und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß diesem Anhang standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

2.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

2.1.   Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge

Jedes Wasserfahrzeug ist mit einer Identifizierungsnummer zu versehen, die folgende Angaben enthält:

1.

Ländercode des Herstellers;

2.

von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugeteilter eindeutiger Herstellercode;

3.

eindeutige Seriennummer;

4.

Monat und Jahr der Produktion;

5.

Modelljahr.

Ausführliche Anforderungen für die Identifizierungsnummer gemäß Absatz 1 sind in der einschlägigen harmonisierten Norm enthalten.

2.2.   Plakette des Herstellers des Wasserfahrzeugs

Jedes Wasserfahrzeug muss eine dauerhaft und getrennt von der Identifizierungs-Nummer des Wasserfahrzeugs angebrachte Plakette mit mindestens folgenden Angaben aufweisen:

a)

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Kontaktanschrift;

b)

CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18;

c)

Entwurfskategorie des Wasserfahrzeugs gemäß Nummer 1;

d)

vom Hersteller empfohlene maximale Zuladung gemäß Nummer 3.6 ohne Gewicht des Inhalts von fest angebrachten Behältern in vollem Zustand;

e)

Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers an Bord zulässigen Personen, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt ist.

Im Falle einer Begutachtung nach Bauausführung müssen die Kontaktangaben und die Anforderungen nach Buchstabe a auch Angaben zu der notifizierten Stelle enthalten, die die Konformitätsbewertung durchgeführt hat.

2.3.   Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel

Die Wasserfahrzeuge müssen so ausgelegt sein, dass das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird. Wiedereinstiegsmittel müssen für eine im Wasser befindliche Person ohne fremde Hilfe zugänglich sein bzw. von ihr ohne fremde Hilfe entfaltet werden können.

2.4.   Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Sportbooten muss der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5.   Eignerhandbuch

Alle Produkte sind mit einem Eignerhandbuch gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 4 zu liefern. Dieses Handbuch enthält alle Informationen, die für die sichere Nutzung des Produkts erforderlich sind, wobei besonderes Augenmerk der Einrichtung, der Wartung, dem regelmäßigen Betrieb, der Risikoverhütung und dem Risikomanagement gilt.

3.   FESTIGKEIT UND DICHTIGKEIT SOWIE BAULICHE ANFORDERUNGEN

3.1.   Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, dass das Wasserfahrzeug in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Entwurfskategorie gemäß Nummer 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Nummer 3.6.

3.2.   Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Wasserfahrzeugs müssen unter Berücksichtigung der Entwurfskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 ausreichend sein.

3.3.   Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Wasserfahrzeugs ist sicherzustellen, dass das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Entwurfskategorie gemäß Nummer 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpf-Sportboote, die für ein Kielobenliegen anfällig sind, müssen so ausgelegt sein, dass sie über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Wasserfahrzeuge mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über geeignete Mittel verfügen, damit sie in überflutetem Zustand schwimmfähig bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Entwurfskategorie verwendet werden.

3.4.   Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten

Öffnungen im Rumpf, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen den Festigkeitsverband oder — in geschlossenem Zustand — die Wetterdichtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Nummer 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5.   Überflutung

Alle Wasserfahrzeuge sind so auszulegen, dass das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird.

Besondere Beachtung sollte gegebenenfalls Folgendes finden:

a)

Cockpits und Plichten: diese sollten selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Wasser in das Innere des Wasserfahrzeugs verhindern;

b)

Ventilationsöffnungen;

c)

Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.

3.6.   Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Wasserfahrzeug ausgelegt wurde, wird in Abhängigkeit von der Entwurfskategorie (Nummer 1), der Stabilität und dem Freibord (Nummer 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Nummer 3.3) bestimmt.

3.7.   Aufstellung der Rettungsmittel

Alle Sportboote der Entwurfskategorien A und B sowie Sportboote der Entwurfskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für ein oder mehrere Rettungsmittel aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Sportboot ausgelegt ist. Die Stauplätze der Rettungsmittel müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8.   Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote, die für ein Kielobenliegen anfällig sind, müssen so gebaut sein, dass beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Ist ein Notausstieg vorhanden, der benutzt wird, wenn das Boot kieloben liegt, so darf er die Bauweise (Nummer 3.1), die Stabilität (Nummer 3.2) und den Auftrieb (Nummer 3.3) ungeachtet der Lage des Bootes (aufrecht oder kieloben) nicht beeinträchtigen.

Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9.   Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Wasserfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung ihrer Entwurfskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

4.   BEDIENUNGSEIGENSCHAFTEN

Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass die Bedienungseigenschaften des Wasserfahrzeugs auch bei dem stärksten Antriebsmotor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Antriebsmotoren muss die maximale Nennleistung im Eignerhandbuch angegeben werden.

5.   EINBAUVORSCHRIFTEN

5.1.   Motoren und Motorräume

5.1.1.   Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein.

Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein.

5.1.2.   Belüftung

Der Motorraum ist zu belüften. Das Eindringen von Wasser durch Öffnungen im Motorraum muss so gering wie möglich gehalten werden.

5.1.3.   Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Motors (der Motoren), die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen, sofern der Motor (die Motoren) nicht durch eine Abdeckung oder ein Gehäuse abgeschirmt ist (sind).

5.1.4.   Starten von Außenbord-Antriebsmotoren

Alle Außenbordantriebsmotoren von Wasserfahrzeugen müssen über eine Vorrichtung verfügen, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

a)

wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 Newton (N) erzeugt;

b)

wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.1.5.   Führerlose Wassermotorräder

Wassermotorräder sind entweder mit einer automatischen Abschaltung des Antriebsmotors oder einer automatischen Vorrichtung zu versehen, die das Fahrzeug in langsame, kreisförmige Vorwärtsfahrt bringt, wenn der Fahrer absteigt oder über Bord geht.

5.1.6.   Außenbord-Antriebsmotoren mit Pinnensteuerung sind mit einer NOT-AUS-Vorrichtung auszurüsten, die mit dem Rudergänger verbunden werden kann.

5.2.   Kraftstoffsystem

5.2.1.   Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, dass die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2.   Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen.

Räume für Ottokraftstoffbehälter müssen belüftet sein.

Ottokraftstoffbehälter dürfen nicht Teil des Rumpfes sein und müssen

a)

gegen Brand eines Motors und von allen anderen Zündquellen isoliert sein;

b)

von den Wohnräumen getrennt sein.

Dieselkraftstoffbehälter dürfen Teil des Rumpfes sein.

5.3.   Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, dass unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Wasserfahrzeugs gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Alle Stromkreise müssen vor Überlastung gesichert sein; hiervon ausgenommen sind batteriegespeiste Anlasserstromkreise.

Antriebsstromkreise und andere Stromkreise dürfen sich gegenseitig nicht derart beeinflussen, dass einer von beiden nicht bestimmungsgemäß funktioniert.

Um die Ansammlung von explosionsfähigen Gasen, die aus den Batterien austreten könnten, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4.   Steuerungssystem

5.4.1.   Allgemeines

Steuerungs- und Antriebskontrollsysteme sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, dass sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2.   Notvorrichtungen

Alle Segel-Sportboote und alle nicht unter Segel fahrenden Sportboote mit einem einzigen Antriebsmotor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Sportboot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5.   Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, dass ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und dass sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, dass sie den unterschiedlichen Belastungen in einer maritimen Umgebung standhalten.

Alle Gasgeräte, die für die vom Hersteller vorgesehene Verwendung benutzt werden, sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers derart einzubauen. Jede gasbetriebene Vorrichtung muss über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muss eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muss eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden.

Alle Wasserfahrzeuge mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muss von den Wohnräumen getrennt sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muss außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann.

Insbesondere muss jedes fest eingebaute Gassystem nach dem Einbau geprüft werden.

5.6.   Brandbekämpfung

5.6.1.   Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Wasserfahrzeugs sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen und darauf, dass elektrische Leitungen insbesondere nicht in der Nähe von Hitzequellen und heißen Flächen verlaufen.

5.6.2.   Löschvorrichtungen

Sportboote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten, oder es sind Anbringungsort und Kapazität der der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen anzugeben. Das Fahrzeug darf erst in Betrieb genommen werden, wenn es mit der entsprechenden Löschvorrichtung ausgerüstet ist. Die Motorräume von Ottomotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Raumes im Brandfall unnötig macht. Eventuell vorhandene tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, dass sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, dass er vom Hauptsteuerstand des Sportbootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7.   Navigationslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen

Eventuell vorhandene Navigationslichter, Signalkörper und akustische Signalanlagen müssen den Kollisionsverhütungsregeln — KVR — von 1972 (COLREG — The International Regulations for Preventing Collisions at Sea) bzw. den CEVNI-Empfehlungen (European Code for Interior Navigations for inland waterways) entsprechen.

5.8.   Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land

Die Wasserfahrzeuge sind so zu bauen, dass ein unbeabsichtigter Abfluss von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Alle in Sportboote eingebauten Toiletten dürfen ausschließlich an ein Auffangbehältersystem oder an ein Abwasserbehandlungssystem angeschlossen sein.

Sportboote mit eingebauten Auffangbehältern sind mit einem Standardabwasseranschluss auszustatten, damit Rohrleitungen von Auffanganlagen an die Abwasserleitung des Sportbootes angeschlossen werden können.

Durch den Rumpf geführte Abwasserleitungen für menschliche Abfälle müssen ferner mit Ventilen versehen sein, die in Schließstellung gesichert werden können.

B.   Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen von Antriebsmotoren

Antriebsmotoren müssen den in diesem Teil angegebenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen genügen.

1.   KENNZEICHNUNG DES ANTRIEBSMOTORS

1.1.

Jeder Motor ist deutlich mit folgenden Angaben zu versehen:

a)

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift des Motorenherstellers; gegebenenfalls außerdem Name und Kontaktanschrift der Person, die den Motor angepasst hat;

b)

Motorentyp, Motorenfamilie, falls zutreffend;

c)

eindeutige Seriennummer;

d)

CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 18.

1.2.

Die Angaben nach Nummer 1.1 müssen die gesamte übliche Lebensdauer des Motors überdauern und deutlich lesbar und dauerhaft sein. Werden Aufkleber oder Plaketten verwendet, so müssen diese so angebracht werden, dass sie während der gesamten üblichen Lebensdauer des Motors befestigt bleiben und sich nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung entfernen lassen.

1.3.

Die Angaben sind an einem Teil des Motors anzubringen, der für den normalen Betrieb des Motors erforderlich ist und in der Regel während der gesamten Lebensdauer des Motors nicht ausgetauscht werden muss.

1.4.

Die Angaben sind so anzubringen, dass sie gut sichtbar sind, wenn alle zum Betrieb notwendigen Teile am Motor montiert sind.

2.   ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ABGASEMISSIONEN

Antriebsmotoren sind so zu entwerfen, herzustellen und einzubauen, dass bei ordnungsgemäßem Einbau und normalem Betrieb die Abgasemissionen die Grenzwerte nach Nummer 2.1 Tabelle 1 und Nummer 2.2 Tabellen 2 und 3 nicht überschreiten.

2.1.   Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 2 und der Nummer 2.2 Tabelle 2 geltende Werte:

Tabelle 1

(g/kWh)

Typ

Kohlenmonoxid

Formula

Kohlenwasserstoffe

Formula

Stickoxide

NOx

Partikel

PT

 

A

B

n

A

B

n

 

 

Zweitakt-Fremdzündungsmotoren

150,0

600,0

1,0

30,0

100,0

0,75

10,0

Nicht zutreffend

Viertakt-Fremdzündungsmotoren

150,0

600,0

1,0

6,0

50,0

0,75

15,0

Nicht zutreffend

Selbstzün-dungsmotoren

5,0

0

0

1,5

2,0

0,5

9,8

1,0

Dabei sind A, B und n Konstanten gemäß der Tabelle, PN ist die Motornennleistung in kW.

2.2.   Ab dem 18. Januar 2016 geltende Werte:

Tabelle 2

Grenzwerte für Abgasemissionen von Selbstzündungsmotoren  (2)

Hubraum

SV

(L/Zylinder)

Motornennleistung PN

(kW)

Partikel

PT

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

Formula

(g/kWh)

Formula

Formula

die in Tabelle 1 genannten Werte

Formula

 (1)

0,30

4,7

Formula

0,15

5,8

Formula

Formula

0,14

5,8

Formula

0,12

5,8

Formula

0,12

5,8

Formula

0,11

5,8


Tabelle 3

Grenzwerte für Abgasemissionen von Fremdzündungsmotoren

Motortyp

Motornennleistung PN

(kW)

Kohlenmonoxid

CO

(g/kWh)

Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

Formula

(g/kWh)

Motoren mit Z-Antrieb und Innenbordmotoren

Formula

75

5

Formula

350

16

Formula

350

22

Außenbordmotoren und Wassermotorrad-Motoren

Formula

Formula

30

Formula

Formula

Formula

Formula

300

Formula

2.3.   Prüfzyklen

Prüfzyklen und anzuwendende Gewichtungsfaktoren:

Unter Berücksichtigung der Werte der nachstehenden Tabelle ist der Prüfablauf nach den Vorgaben der Norm ISO 8178-4:2007 wie folgt durchzuführen:

Für drehzahlveränderliche Selbstzündungsmotoren gilt Prüfzyklus E1 oder E5; alternativ kann bei einer Leistung von mehr als 130 kW der Prüfzyklus E3 angewendet werden. Für drehzahlveränderliche Fremdzündungsmotoren gilt Prüfzyklus E4.

Zyklus E1, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl

Nenndrehzahl

Zwischendrehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl

Drehmoment, %

100

75

75

50

0

Gewichtungsfaktor

0,08

0,11

0,19

0,32

0,3

Drehzahl

Nenndrehzahl

Zwischendrehzahl

Untere Leerlaufdrehzahl

Zyklus E3, Prüfphase

1

2

3

4

 

Drehzahl, %

100

91

80

63

 

Leistung, %

100

75

50

25

 

Gewichtungsfaktor

0,2

0,5

0,15

0,15

 

Zyklus E4, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl, %

100

80

60

40

Leerlauf

Drehmoment, %

100

71,6

46,5

25,3

0

Gewichtungsfaktor

0,06

0,14

0,15

0,25

0,40

Zyklus E5, Prüfphase

1

2

3

4

5

Drehzahl, %

100

91

80

63

Leerlauf

Leistung, %

100

75

50

25

0

Gewichtungsfaktor

0,08

0,13

0,17

0,32

0,3

Die notifizierten Stellen können akzeptieren, dass die Prüfungen anhand anderer Prüfzyklen vorgenommen werden, soweit sie in einer harmonisierten Norm angegeben und für den Belastungszyklus des Motors anwendbar sind.

2.4.   Anwendung des Konzepts der Antriebsmotorenfamilie und Auswahl des Stamm-Antriebsmotors

Der Motorenhersteller ist für die Bestimmung der Motoren aus seiner Produktpalette verantwortlich, die in eine Motorenfamilie aufzunehmen sind.

Ein Stamm-Motor wird innerhalb einer Motorenfamilie so ausgewählt, dass seine Emissionseigenschaften für alle Motoren der Motorenfamilie repräsentativ sind. Der Motor, der diejenigen Merkmale in sich vereint, die bei einer Prüfung im anzuwendenden Prüfzyklus voraussichtlich die höchsten spezifischen Emissionen ergeben (ausgedrückt in g/kWh), sollte normalerweise als Stamm-Motor der Familie ausgewählt werden.

2.5.   Bezugskraftstoffe

Der Bezugskraftstoff für die Abgasemissionsprüfung muss folgende Merkmale aufweisen:

Ottokraftstoffe

Eigenschaft

RF-02-99

bleifrei

RF-02-03

bleifrei

 

min

max

min

max

Research-Oktanzahl (ROZ)

95

95

Motor-Oktanzahl (MOZ)

85

85

Dichte bei 15 °C (kg/m3)

748

762

740

754

Siedebeginn (°C)

24

40

24

40

Massenanteil des Schwefelgehalts (mg/kg)

100

10

Bleigehalt (mg/l)

5

5

Dampfdruck (nach Reid) (kPa)

56

60

Dampfdruck (DVPE) (kPa)

56

60

Dieselkraftstoffe

Eigenschaft

RF-06-99

RF-06-03

 

min

max

min

max

Cetanzahl

52

54

52

54

Dichte bei 15 °C (kg/m3)

833

837

833

837

Siedeende (°C)

370

370

Flammpunkt (°C)

55

55

Massenanteil des Schwefelgehalts (mg/kg)

anzugeben

300 (50)

10

Massenanteil der Asche (%)

anzugeben

0,01

0,01

Die notifizierten Stellen können Prüfungen akzeptieren, die auf der Grundlage anderer, in einer harmonisierten Norm angegebener Bezugskraftstoffe durchgeführt wurden.

3.   LANGZEITVERHALTEN

Der Motorenhersteller muss Montage- und Wartungshandbücher für die Motoren zur Verfügung stellen; bei Beachtung der darin enthaltenen Vorschriften sollte der Motor im normalen Gebrauch während seiner gesamten üblichen Lebensdauer unter normalen Betriebsbedingungen die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Grenzwerte einhalten.

Die erforderlichen Angaben gewinnt der Motorenhersteller anhand von vorab durchgeführten Belastungsprüfungen, denen die normalen Betriebszyklen zugrunde liegen, und durch Berechnung der Materialermüdung, so dass er die erforderlichen Wartungsvorschriften erstellen und allen neuen Motoren beigeben kann, wenn diese erstmals in Verkehr gebracht werden.

Die übliche Lebensdauer eines Motors entspricht folgenden Werten:

a)

Selbstzündungsmotoren: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

b)

Innenbord-Fremdzündungsmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem:

i)

Motoren der Kategorie

Formula

: 480 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

ii)

Motoren der Kategorie

Formula

: 150 Betriebsstunden oder drei Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

iii)

Motoren der Kategorie

Formula

: 50 Betriebsstunden oder ein Jahr (je nachdem, was zuerst eintritt);

c)

Wassermotorrad-Motoren: 350 Betriebsstunden oder fünf Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt);

d)

Außenbordmotoren: 350 Betriebsstunden oder 10 Jahre (je nachdem, was zuerst eintritt).

4.   EIGNERHANDBUCH

Jeder Motor ist mit einem Eignerhandbuch in einer Sprache oder Sprachen zu liefern, die der Mitgliedstaat, in dem der Motor vertrieben werden soll, bestimmt und die die Verbraucher und anderen Endnutzer leicht verstehen können.

Das Eignerhandbuch hat Folgendes zu enthalten:

a)

Vorschriften dafür, wie der Motor einzubauen, zu nutzen und zu warten ist, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Motors im Einklang mit den Anforderungen von Nummer 3 (Langzeitverhalten) sicherzustellen;

b)

die Angabe der nach der harmonisierten Norm gemessenen Leistung des Motors.

C.   Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem müssen den in diesem Teil angegebenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen genügen.

1.   GERÄUSCHPEGEL

1.1.

Sportboote mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, Wassermotorrad-Motoren und Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb und integriertem Abgassystem sind so zu entwerfen, herzustellen und zu montieren, dass die Geräuschemissionen die in folgender Tabelle angeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

Nennleistung

(des einzelnen Motors)

in kW

Maximaler Schalldruckpegel = LpASmax

in dB

Formula

67

Formula

72

Formula

75

Dabei entspricht PN der Nennleistung in kW eines einzelnen Motors bei Nenndrehzahl und LpASmax dem maximalen Schalldruckpegel in dB.

Für zwei- und mehrmotorige Aggregate aller Motortypen kann der Grenzwert um 3 dB erhöht werden.

1.2.

Als Alternative zu Geräuschmessungen gelten bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem die Geräuschanforderungen nach Nummer 1.1 auch dann als erfüllt, wenn diese eine Froude-Zahl ≤ 1,1 und ein Verhältnis Leistung/Verdrängung ≤ 40 aufweisen und der Motor und das Abgassystem nach den Vorgaben des Motorenherstellers eingebaut werden.

1.3.

Die „Froude-Zahl“ Fn wird berechnet durch Division der Höchstgeschwindigkeit des Sportbootes V (m/s) durch das Produkt aus der Quadratwurzel der Wasserlinienlänge lwl (m) und einer gegebenen Konstante der Schwerebeschleunigung (g = 9,8 m/s2).

Formula

Das „Verhältnis Leistung/Verdrängung“ errechnet sich durch Division der Motornennleistung PN (kW) durch die Verdrängung des Sportbootes D (t).

Formula

2.   EIGNERHANDBUCH

Bei Sportbooten mit Innenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und bei Wassermotorrädern enthält das nach Teil A Nummer 2.5 vorgeschriebene Eignerhandbuch die erforderlichen Angaben, um das Sportboot und das Abgassystem in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

Bei Außenbordmotoren und bei Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem enthält das nach Teil B Nummer 4 vorgeschriebene Eignerhandbuch die erforderlichen Anweisungen, um den Motor in einem Zustand zu erhalten, mit dem nach Möglichkeit sichergestellt ist, dass bei normalem Betrieb die festgelegten Grenzwerte für Geräuschemissionen eingehalten werden.

3.   LANGZEITVERHALTEN

Die Bestimmungen über das Langzeitverhalten in Teil B Nummer 3 gelten sinngemäß für die Einhaltung der Anforderungen für Geräuschemissionen in Nummer 1.


(1)  

+

Alternativ dürfen Selbstzündungsmotoren mit einer Nennleistung von 37 kW oder mehr und unter 75 kW sowie mit einem Hubraum unter 0,9 L/Zylinder einen PT-Emissionsgrenzwert von 0,20 g/kWh und einen kombinierten

Formula

-Emissionsgrenzwert von 5,8 g/kWh nicht überschreiten.

(2)  

++

Selbstzündungsmotoren dürfen einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) von 5,0 g/kWh nicht überschreiten.


ANHANG II

BAUTEILE FÜR WASSERFAHRZEUGE

1.

Mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter;

2.

Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren;

3.

Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung;

4.

Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen;

5.

vorgefertigte Luken und Seitenfenster.


ANHANG III

ERKLÄRUNG DES HERSTELLERS ODER DES EINFÜHRERS DES UNVOLLSTÄNDIGEN WASSERFAHRZEUGS (ARTIKEL 6 ABSATZ 2)

Die Erklärung des Herstellers oder des in der Union ansässigen Einführers gemäß Artikel 6 Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Herstellers;

b)

Name und Anschrift des in der Union ansässigen Bevollmächtigten des Herstellers oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

c)

Beschreibung des unvollständigen Wasserfahrzeugs;

d)

Erklärung darüber, dass das unvollständige Wasserfahrzeug den grundlegenden Anforderungen für die jeweilige Baustufe entspricht; Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität in der jeweiligen Baustufe erklärt wird; außerdem eine Erklärung darüber, dass die Fertigstellung in voller Übereinstimmung mit dieser Richtlinie durch eine andere natürliche oder juristische Person beabsichtigt ist.


ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Nr. xxxxx  (1)

1.

Nr. xxxxx (Produkt: Produkt-, Los-, Typen- oder Seriennummer):

2.

Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten [der Bevollmächtigte muss ebenfalls Firma und Anschrift des Herstellers angeben] oder des privaten Einführers:

3.

Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller, der private Einführer oder die in Artikel 19 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2013/53/EU genannte Person.

4.

Gegenstand der Erklärung (Identifizierung des Produkts zwecks Rückverfolgbarkeit; gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):

5.

Der unter Nummer 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:

6.

Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:

7.

(Gegebenenfalls:) Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) hat … (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Bescheinigung ausgestellt:

8.

Identifikation der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten befugt ist.

9.

Zusatzangaben:

 

Die EU-Konformitätserklärung muss eine Erklärung des Herstellers des Antriebsmotors und der Person, die einen Motor in Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b und c anpasst, enthalten, dass

a)

der Motor, wenn er nach den dem Motor beigefügten Einbauvorschriften in ein Wasserfahrzeug eingebaut wird, die folgenden Anforderungen erfüllt:

i)

die Anforderungen für Abgasemissionen nach dieser Richtlinie;

ii)

die Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in Bezug auf gemäß der Richtlinie 97/68/EG typgenehmigte Motoren, bei denen die Emissionsgrenzwerte der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen gemäß Anhang I Nummer 4.1.2 der genannten Richtlinie eingehalten werden, oder

iii)

die Grenzwerte der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Bezug auf gemäß der genannten Verordnung typgenehmigte Motoren.

 

Der Motor darf erst in Betrieb genommen werden, wenn das Wasserfahrzeug, in das er eingebaut werden soll, sofern erforderlich, für konform mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie erklärt wurde.

 

Wurde der Motor während des in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Übergangszeitraums in Verkehr gebracht, so muss dies in der EU-Konformitätserklärung angegeben werden.

 

Unterzeichnet für und im Namen von:

 

(Ort und Datum der Ausstellung)

 

(Name, Funktion) (Unterschrift)


(1)  Es besteht die Möglichkeit, der Konformitätserklärung eine Nummer zu geben.


ANHANG V

GLEICHWERTIGE KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE DER BEGUTACHTUNG NACH BAUAUSFÜHRUNG (MODUL PCA)

1.   Bei der Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Post-construction assessment — PCA) handelt es sich um das Verfahren, mit dem die gleichwertige Konformität eines Produkts bewertet wird, bei dem der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit dieser Richtlinie nicht übernommen hat, und anhand dessen eine natürliche oder juristische Person nach Artikel 19 Absätze 2, 3 oder 4, die das Produkt eigenverantwortlich in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die Verantwortung für die gleichwertige Konformität des Produkts übernimmt. Diese Person kommt den unter den Nummern 2 und 4 genannten Verpflichtungen nach und gewährleistet und erklärt auf eigene Verantwortung, dass das den Bestimmungen gemäß Nummer 3 unterworfene Produkt den für es geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.   Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, beantragt bei einer notifizierten Stelle eine Begutachtung des Produkts nach Bauausführung; sie muss der notifizierten Stelle zum einen die Dokumente und technischen Unterlagen, die diese benötigt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu bewerten, und zum anderen sämtliche verfügbaren Informationen über die Verwendung des Produkts nach der erstmaligen Inbetriebnahme vorlegen.

Die Person, die ein solches Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss diese Unterlagen und Informationen während 10 Jahren nach Bewertung der gleichwertigen Konformität des Produkts gemäß dem PCA-Verfahren für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten.

3.   Die notifizierte Stelle untersucht das einzelne Produkt und führt Berechnungen, Prüfungen und andere Bewertungen in dem Umfang durch, der zum Nachweis einer gleichwertigen Konformität des Produkts mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erforderlich ist.

Die notifizierte Stelle stellt eine Bescheinigung und einen dazugehörigen Konformitätsbericht über die durchgeführte Bewertung aus; sie bewahrt eine Kopie dieser Bescheinigung und des dazugehörigen Konformitätsberichts auf und hält sie während 10 Jahren nach Ausstellung dieser Dokumente für die nationalen Behörden bereit.

Die notifizierte Stelle bringt an jedem genehmigten Produkt ihre Kennnummer an oder lässt diese unter ihrer Verantwortung anbringen.

Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, so muss die notifizierte Stelle unter ihrer Verantwortung ebenfalls die Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs nach Anhang I Teil A Nummer 2.1 anbringen lassen; dabei wird das Feld für den Ländercode des Herstellers zur Angabe des Landes verwendet, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, und die Felder für den von der nationalen Behörde des Mitgliedstaats zugeteilten eindeutigen Herstellercode, werden zur Angabe der der notifizierten Stelle für die PCA zugeteilten Kennnummer, gefolgt von der Seriennummer der PCA-Bescheinigung, verwendet. Die Felder der Identifizierungsnummer des Wasserfahrzeugs für Monat und Jahr der Produktion und für das Modelljahr sind zur Angabe von Monat und Jahr der Begutachtung nach Bauausführung zu verwenden.

4.   CE-kennzeichnung und EU-konformitätserklärung

4.1.

Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss die CE-Kennzeichnung und — unter der Verantwortung der notifizierten Stelle nach Nummer 3 — deren Kennnummer an dem Produkt anbringen, für das die notifizierte Stelle die Bewertung durchgeführt und die gleichwertige Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie bescheinigt hat.

4.2.

Die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, muss eine EU-Konformitätserklärung erstellen und diese während 10 Jahren nach dem Datum der Ausstellung der PCA-Bescheinigung für die nationalen Behörden zur Verfügung halten. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

4.3.

Handelt es sich bei dem begutachteten Produkt um ein Wasserfahrzeug, so muss die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, die in Anhang I Teil A Nummer 2.2 beschriebene Herstellerplakette, die die Angabe „Begutachtung nach Bauausführung“ enthält, und die in Anhang I Teil A Nummer 2.1 beschriebene Kennnummer des Wasserfahrzeugs an dem Wasserfahrzeug gemäß den Bestimmungen von Nummer 3 anbringen.

5.   Die notifizierte Stelle muss die Person, die das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, über ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses PCA-Verfahrens informieren.


ANHANG VI

ERGÄNZENDE ANFORDERUNGEN BEI ANWENDUNG VON MODUL A1 (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN PRODUKTPRÜFUNGEN) (ARTIKEL 24 ABSATZ 2)

Entwurf und Bau

An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muss der Hersteller eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen oder eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen oder vornehmen lassen:

a)

Stabilitätsprüfung gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.2;

b)

Prüfung der Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.3.

Geräuschemissionen

Sportboote mit Innenbordmotor oder Motor mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem und Wassermotorräder: An einem oder mehreren Wasserfahrzeugen, die für die Produktion des Wasserfahrzeugherstellers repräsentativ sind, muss der Wasserfahrzeughersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Außenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb mit integriertem Abgassystem: An einem oder mehreren Motoren jeder Motorenfamilie, die repräsentativ für die Produktion des Motorenherstellers sind, muss der Motorenhersteller unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle die in Anhang I Teil C genannten Geräuschmessungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Wird mehr als ein Motor einer Motorenfamilie geprüft, so sind die in Anhang VII beschriebenen statistischen Verfahren anzuwenden, um die Konformität der Stichprobe zu gewährleisten.


ANHANG VII

PRÜFUNG DER PRODUKTION AUF ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ABGAS- UND LÄRMVORSCHRIFTEN

1.

Zur Feststellung der Konformität einer Motorenfamilie ist aus der Serie eine Stichprobe zu entnehmen. Der Hersteller legt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der notifizierten Stelle fest.

2.

Für jedes der Regelung unterliegende Element der Abgasemissionen und der Geräuschemissionen wird das arithmetische Mittel X der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse berechnet. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig („Prüfung bestanden“), wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

Formula

S ist die Standardabweichung mit:

Formula

X

=

arithmetisches Mittel der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse

x

=

aus der Stichprobe gewonnene Einzelergebnisse

L

=

entsprechender Grenzwert

n

=

Anzahl der Motoren in der Stichprobe

k

=

statistischer, von n abhängiger Faktor (vgl. nachstehende Tabelle)

n

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19

k

0,973

0,613

0,489

0,421

0,376

0,342

0,317

0,296

0,279

0,265

0,253

0,242

0,233

0,224

0,216

0,210

0,203

0,198

Wenn n ≥ 20, dann Formula.


ANHANG VIII

ERGÄNZENDES VERFAHREN BEI ANWENDUNG VON MODUL C (KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE)

In den in Artikel 24 Absatz 5 genannten Fällen ist, wenn das Qualitätsniveau als unzureichend beurteilt wird, das folgende Verfahren anzuwenden:

Ein Motor wird der Serie entnommen und der in Anhang I Teil B beschriebenen Prüfung unterzogen. Die Prüfmotoren wurden den Angaben des Herstellers entsprechend ganz oder teilweise eingefahren. Überschreiten die spezifischen Abgasemissionen des der Serie entnommenen Motors die Grenzwerte nach Anhang I Teil B, so kann der Hersteller verlangen, dass an einer Stichprobe von Motoren, die aus der Serie entnommen werden und unter denen sich auch der zuerst entnommene Motor befindet, Messungen vorgenommen werden. Zur Sicherstellung der Konformität der Motorenstichprobe mit den Anforderungen dieser Richtlinie, ist das in Anhang VII beschriebene statistische Verfahren anzuwenden.


ANHANG IX

TECHNISCHE UNTERLAGEN

Die in Artikel 7 Absatz 2 und in Artikel 25 genannten technischen Unterlagen müssen insbesondere Folgendes umfassen, sofern dies für die Bewertung relevant ist:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Typs;

b)

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen sowie weitere relevante Angaben;

c)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

d)

eine Liste der in Artikel 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 14 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

e)

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen sowie weitere relevante Angaben;

f)

Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über Stabilität gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.2 und über Auftriebscharakteristik gemäß Anhang I Teil A Nummer 3.3;

g)

Berichte über Abgasemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil B Nummer 2;

h)

Berichte über Geräuschemissionsprüfungen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Anhang I Teil C Nummer 1.


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/132


RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3) wurde ein System der gegenseitigen Anerkennung konsolidiert, das ursprünglich auf 15 Richtlinien beruhte. In der genannten Richtlinie sind die automatische Anerkennung einer begrenzten Zahl von Berufen auf der Grundlage harmonisierter Mindestanforderungen an die Berufsausbildung (in Einzelrichtlinien geregelte, sog. sektorale Berufe), ein allgemeines System zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und eine automatische Anerkennung von Berufserfahrung vorgesehen. Außerdem wurde durch die Richtlinie 2005/36/EG ein neues System des freien Dienstleistungsverkehrs geschaffen. Es sei daran erinnert, dass aus Drittländern stammende Familienangehörige von Unionsbürgern gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (4), Gleichbehandlung genießen. Staatsangehörige von Drittländern können gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Verfahren im Hinblick auf die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Berufsqualifikationen nach bestimmten Unionsrechtsakten wie den Rechtsakten zu langfristig Aufenthaltsberechtigten, Flüchtlingen, Inhabern der „blauen Karte“ und Wissenschaftlern ebenfalls Gleichbehandlung genießen.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Binnenmarktakte, Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen, ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘“ stellte die Kommission fest, dass das Unionsrecht in diesem Bereich modernisiert werden müsse. Am 23. Oktober 2011 unterstützte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine solche Modernisierung und forderte das Europäische Parlament und den Rat auf, eine entsprechende Vereinbarung über die Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG bis Ende 2012 zu treffen. In seiner Entschließung vom 15. November 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Berufsqualifikationen (2005/36/EG) (5) forderte das Europäische Parlament die Kommission ebenfalls auf, einen diesbezüglichen Vorschlag zu präsentieren. Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel: „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ wird die Notwendigkeit hervorgehoben, den Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu verringern.

(3)

Durch staatlichen Hoheitsakt bestellte Notare sollten im Hinblick auf die besonderen und unterschiedlichen Regelungen, denen sie in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zum Notarberuf und seine Ausübung unterliegen, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG ausgenommen sein.

(4)

In Anbetracht des Ziels, den Binnenmarkt zu stärken und die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig eine effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten, würde ein Europäischer Berufsausweis einen Mehrwert darstellen. Dieser Ausweis wäre insbesondere zur Erleichterung der vorübergehenden Mobilität und der Anerkennung im Rahmen der Regelung der automatischen Anerkennung von Nutzen, dient aber auch der Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens nach der allgemeinen Regelung. Zweck des Europäischen Berufsausweises ist es, das Anerkennungsverfahren zu vereinfachen und die finanzielle und operative Effizienz zu steigern, wovon Berufsangehörige und zuständige Behörden profitieren werden. Die Einführung des Europäischen Berufsausweises sollte den Auffassungen der Angehörigen des betreffenden Berufs Rechnung tragen, und ihr sollte eine Beurteilung seiner Eignung für den betreffenden Beruf und seiner Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten vorausgehen. Diese Beurteilung sollte erforderlichenfalls gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Europäische Berufsausweis sollte auf Antrag des Berufsangehörigen und nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen sowie Abschluss der entsprechenden Überprüfungsverfahren durch die zuständigen Behörden ausgestellt werden. Soweit der Europäische Berufsausweis zum Zweck der Niederlassung ausgestellt wird, sollte er eine Entscheidung über die Anerkennung darstellen und wie jede andere Anerkennung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG behandelt werden. Er sollte die mit dem Zugang zu einem bestimmten Beruf verbundenen Registrierungsfanforderungen eher ergänzen als ersetzen. Im Fall der Rechtsberufe, für die bereits im Rahmen der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (6) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (7), Berufsausweise eingeführt wurden, besteht keine Notwendigkeit, einen Europäischen Berufsausweis einzuführen.

(5)

Das Funktionieren des Europäischen Berufsausweises könnte durch das Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) gestützt werden, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtet wurde. Durch den Ausweis und das IMI sollten Synergien gefördert und das Vertrauen der zuständigen Behörden untereinander gestärkt sowie gleichzeitig Doppelarbeit bei der Verwaltungsarbeit und den Anerkennungsverfahren bei den zuständigen Behörden beseitigt und mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen geschaffen werden.

(6)

Das Verfahren für die Beantragung und Ausstellung des Europäischen Berufsausweises sollte klar strukturiert sein sowie Verfahrensgarantien und die entsprechenden Rechtsbehelfe für den Antragsteller enthalten. Durch Durchführungsrechtsakte sollten Übersetzungsanforderungen und die Methoden der Zahlung etwaiger Gebühren durch einen Antragsteller festgelegt werden, damit der Workflow im IMI nicht unterbrochen oder gestört und die Bearbeitung des Antrags nicht verzögert wird. Die Festsetzung der Höhe von Gebühren ist Sache der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings der Kommission die festgesetzte Höhe der Gebühren mitteilen. Der Europäische Berufsausweis und der damit verbundene Workflow innerhalb des IMI sollte die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gewährleisten und verhindern, dass unrechtmäßig oder unbefugt auf die darin enthaltenen Informationen zugegriffen wird.

(7)

Die Richtlinie 2005/36/EG gilt nur für Berufsangehörige, die denselben Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. In einigen Fällen sind die betreffenden Tätigkeiten Teil eines Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten als im Herkunftsmitgliedstaat umfasst. Sind die Unterschiede zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die Lücken auszugleichen, und stellt dieser Berufsangehörige einen entsprechenden Antrag, so sollte ein Aufnahmemitgliedstaat unter diesen besonderen Umständen partiellen Zugang gewähren. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Artikeln 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich möglicherweise noch weiter entwickeln wird, sollte jedoch ein Mitgliedstaat den partiellen Zugang verweigern können. Dies könnte insbesondere bei Gesundheitsberufen der Fall sein, sofern sie Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder die Patientensicherheit haben. Die Gewährung partiellen Zugangs sollte das Recht der Sozialpartner, sich zu organisieren, unberührt lassen.

(8)

Im Interesse des Schutzes der örtlichen Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat, sollte die zeitweilige und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in Fällen, in denen der Beruf im Herkunftsmitgliedsstaat nicht reglementiert ist, in Mitgliedstaaten Sicherungsmechanismen unterliegen, insbesondere einem Erfordernis von mindestens einem Jahr Berufserfahrung während der der Dienstleistungserbringung vorangehenden zehn Jahre. Im Fall saisonaler Tätigkeiten sollten die Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen können, um zu überprüfen, ob die in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Dienste vorübergehend und gelegentlich erbracht werden. Hierfür sollte der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben können, dass ihm einmal jährlich mitgeteilt wird, welche Dienste tatsächlich in seinem Hoheitsgebiet erbracht wurden, falls diese Information nicht bereits auf freiwilliger Basis durch den Dienstleister mitgeteilt worden ist.

(9)

Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, wird den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2005/36/EG gestattet, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung zu überprüfen. Dies hat zu Rechtsunsicherheit geführt, denn es bleibt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie eine solche vorherige Prüfung für notwendig befindet. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, sollten Berufsangehörige von Anfang an wissen, ob eine Nachprüfung ihrer Berufsqualifikationen erforderlich ist und wann mit einer entsprechenden Entscheidung zu rechnen ist. Keinesfalls sollten die Bedingungen für eine solche vorherige Prüfung von Berufsqualifikationen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs strenger als im Rahmen der Vorschriften über die Niederlassung sein. Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, sollte durch die Richtlinie 2005/36/EG nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten berührt werden, eine Pflicht des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit berufsmäßigen Tätigkeiten gemäß den anwendbaren Vorschriften nach der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (9) und nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (10) aufzuerlegen.

(10)

Systeme der beruflichen Bildung haben sich als hilfreiches Instrument dafür erwiesen, die Beschäftigung junger Menschen sicherzustellen und einen reibungslosen Übergang von der Ausbildung in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG sollten deren Besonderheiten deshalb in vollem Umfang berücksichtigt werden.

(11)

Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung anzuwenden, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, sollten keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet haben, auch nicht auf einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR). Der EQR ist ein Instrument, durch das Transparenz und Vergleichbarkeit von Berufsqualifikationen gefördert werden sollen; er kann auch als weitere Informationsquelle für die zuständigen Behörden dienen, wenn diese die in anderen Mitgliedstaaten erteilte Anerkennung von Berufsqualifikationen prüfen. Infolge des Bologna-Prozesses haben Hochschuleinrichtungen die Struktur ihrer Ausbildungsgänge an ein System zweistufiger Bachelor- und Masterstudiengänge angepasst. Um sicherzustellen, dass die fünf in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveaus im Einklang mit dieser neuen Struktur für Ausbildungsgänge stehen, sollte der Bachelorabschluss unter Niveau d und der Masterabschluss unter Niveau e eingestuft werden. Die zur Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegten fünf Niveaus sollten grundsätzlich nicht mehr als Kriterium für den Ausschluss von Unionsbürgern aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG herangezogen werden, wenn dies dem Grundsatz des lebenslangen Lernens widersprechen würde.

(12)

Anträge auf Anerkennung von Berufsangehörigen, die aus einem Mitgliedstaat kommen, in dem der betreffende Beruf nicht reglementiert ist, und über eine einjährige Berufserfahrung verfügen, sollten genauso behandelt werden wie Anträge von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf reglementiert ist. Die Berufsqualifikationen der Antragsteller sollten mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikationen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsqualifikationsniveaus verglichen werden. Bei wesentlichen Unterschieden sollte die zuständige Behörde Ausgleichsmaßnahmen vorschreiben können. Bei den Mechanismen zur Überprüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse, die für die Aufnahme und Ausübung eines Berufs als Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden können, sollten die Grundsätze der Transparenz und Unparteilichkeit garantiert und eingehalten werden.

(13)

Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat nach wie vor die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Jede solche Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die im Zuge der Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers, die hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, berücksichtigen. Die Entscheidung, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben, sollte hinreichend begründet werden, damit der Antragsteller seine Situation besser verstehen und gemäß der Richtlinie 2005/36/EG von einzelstaatlichen Gerichten überprüfen lassen kann.

(14)

Aus der Überprüfung der Richtlinie 2005/36/EG ergab sich die Notwendigkeit, die Verzeichnisse der Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk in Anhang IV zu aktualisieren und dabei mehr Klarheit und Flexibilität zu schaffen, gleichzeitig aber eine auf Berufserfahrung gestützte Regelung der automatischen Anerkennung für diese Tätigkeiten beizubehalten. Anhang IV bezieht sich zurzeit auf die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (ISIC) aus dem Jahr 1958 und spiegelt die aktuelle Struktur der Wirtschaftstätigkeiten nicht mehr wider. Die ISIC ist seit 1958 mehrfach überarbeitet worden. Daher sollte die Kommission den Anhang IV anpassen können, damit die Regelung der automatischen Anerkennung unberührt bleiben kann.

(15)

Ständige berufliche Weiterbildung trägt zu einer sicheren und effektiven Praxis von Berufsangehörigen bei, die in den Genuss der automatischen Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen kommen. Es ist wichtig, die weitere Stärkung ständiger beruflicher Weiterbildung in diesen Berufen zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere die ständige berufliche Weiterbildung für Ärzte, Fachärzte, praktische Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten fördern. Diese von den Mitgliedstaaten zur Förderung der ständigen beruflichen Weiterbildung für diese Berufe ergriffenen Maßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten sollten sich über bewährte Verfahren in diesem Bereich austauschen. Die ständige berufliche Weiterbildung sollte Entwicklungen in den Bereichen Technik, Wissenschaft, Reglementierung und Ethik umfassen und die Berufsangehörigen motivieren, am lebenslangen Lernen, das für ihren Beruf von Bedeutung ist, teilzunehmen.

(16)

Die Regelung der automatischen Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Mindestausbildungsanforderungen hängt von der rechtzeitigen Meldung neuer oder geänderter Ausbildungsnachweise durch die Mitgliedstaaten und die entsprechende Veröffentlichung durch die Kommission ab. Andernfalls besteht für Inhaber solcher Ausbildungsnachweise keine Garantie, dass diese automatisch anerkannt werden. Um die Transparenz zu erhöhen und die Prüfung neu gemeldeter Bezeichnungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsgänge erteilen, die den Mindestausbildungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG genügen müssen.

(17)

Die Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) werden bereits in einer großen Mehrheit der Hochschuleinrichtungen in der Union verwendet; ihre Verwendung wird auch zunehmend in Ausbildungsgängen zum Erwerb von Qualifikationen üblich, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind. Daher sollte die Möglichkeit eingeführt werden, die Dauer eines Ausbildungsprogramms auch in ECTS auszudrücken. Diese Möglichkeit sollte die sonstigen Anforderungen für die automatische Anerkennung nicht berühren. Ein ECTS-Punkt entspricht 25-30 Unterrichtsstunden, und normalerweise sind 60 ECTS-Punkte für den Abschluss eines akademischen Jahres erforderlich.

(18)

Um ein hohes Niveau der öffentlichen Gesundheit und Patientensicherheit in der Union zu gewährleisten und die Richtlinie 2005/36/EG zu modernisieren, müssen die Kriterien geändert werden, die für die Festlegung der ärztlichen Grundausbildung verwendet werden, damit die Bedingungen, die sich auf die Mindestzahl von Jahren und Stunden beziehen, kumulativ angewandt werden. Ziel dieser Änderung ist es nicht, die Ausbildungsanforderungen für die ärztliche Grundausbildung zu senken.

(19)

Im Interesse der Förderung der Mobilität von Fachärzten, die bereits eine fachärztliche Qualifikation erworben haben und danach eine andere Facharztausbildung absolvieren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für einige Teilbereiche der Ausbildung Befreiungen zu gewähren, wenn diese Ausbildungselemente der späteren Ausbildung bereits im Rahmen des früheren Facharztausbildungsprogramms in einem Mitgliedstaat absolviert wurden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, innerhalb bestimmter Grenzen solche Befreiungen für medizinische Spezialisierungen zu gewähren, die unter das System der automatischen Anerkennung fallen.

(20)

Der Krankenpflegeberuf hat sich in den letzten drei Jahrzehnten deutlich weiterentwickelt: Die gemeinwesenorientierte Gesundheitsversorgung, der Einsatz komplexerer Therapien und die sich ständig weiterentwickelnden Technologie erfordern die Fähigkeit zur Übernahme von mehr Verantwortung bei Krankenpflegekräfte. Bei der Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, deren Organisation immer noch entsprechend den nationalen Traditionen unterschiedlich ist, sollte in soliderer und stärker ergebnisorientierter Art und Weise gewährleistet werden, dass der Berufsangehörige bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung erworben hat und in der Lage ist, zumindest bestimmte Kompetenzen anzuwenden, um die Tätigkeiten auszuüben, die für den Beruf relevant sind.

(21)

Um Hebammen darauf vorzubereiten, den komplexen Bedürfnissen bei der Gesundheitsfürsorge im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zu genügen, sollten die Hebammenschülerinnen und -schüler über den Hintergrund einer soliden Allgemeinbildung verfügen, bevor sie mit der Hebammenausbildung beginnen. Daher sollte die Zulassungsvoraussetzung für die Hebammenausbildung auf eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung oder eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau erhöht werden, außer bei Berufsangehörigen, die bereits die Qualifikation einer Krankenschwester/eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erworben haben. Die Hebammenausbildung sollte besser gewährleisten, dass die Berufsangehörigen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme gemäß der Richtlinie 2005/36/EG notwendig sind.

(22)

Zur Vereinfachung des Systems der automatischen Anerkennung der Facharzt- und Fachzahnarztrichtungen sollten diese Fachrichtungen unter die Richtlinie 2005/36/EG fallen, wenn sie mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(23)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2005/36/EG hat eine beträchtliche Zahl von Mitgliedstaaten entschieden, den Zugang zu allen Tätigkeiten im Bereich der Pharmazie und die Ausübung dieser Tätigkeiten aufgrund der Anerkennung von Qualifikationen von Apothekern, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, zuzulassen. Eine solche Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation sollte allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, nicht diskriminierende Vorschriften beizubehalten, die eine geografische Verteilung von Apotheken in ihrem Hoheitsgebiet regeln, weil durch die Richtlinie 2005/36/EG solche Vorschriften nicht koordiniert werden. Allerdings sollte eine Abweichung von der automatischen Anerkennung von Qualifikationen, die immer noch für einen Mitgliedstaat notwendig ist, Apotheker nicht mehr ausschließen, die bereits durch den Mitgliedstaat, der von dieser Abweichung Gebrauch macht, anerkannt wurden und schon seit einer bestimmten Zeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats rechtmäßig und tatsächlich als Apotheker tätig sind.

(24)

Das Funktionieren der Regelung der automatischen Anerkennung hängt vom Vertrauen in die Ausbildungsanforderungen ab, die die Qualifikationen der Berufsangehörigen untermauern. Daher ist es wichtig, dass die Mindestanforderungen an die Architektenausbildung neue Entwicklungen in der Architektenausbildung widerspiegeln, insbesondere im Hinblick auf die anerkannte Notwendigkeit, die akademische Ausbildung durch Berufserfahrung zu ergänzen, die unter der Aufsicht qualifizierter Architekten erworben wird. Gleichzeitig sollten die Mindestanforderungen an die Ausbildung flexibel genug sein, damit die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Ausbildungssysteme zu organisieren, nicht über Gebühr beschränkt wird.

(25)

Durch die Richtlinie 2005/36/EG sollte durch die Einführung gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze ein stärkerer Automatismus der Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Berufen gefördert werden, die derzeit nicht von dieser Anerkennung profitieren. Dabei sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen Berufsqualifikationen und den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Gemeinsame Ausbildungsgrundsätze sollten die Form gemeinsamer Ausbildungsrahmen, die sich auf ein gemeinsames Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen stützen, oder gemeinsamer Ausbildungsprüfungen, annehmen. Es sollte möglich sein, dass gemeinsame Ausbildungsrahmen auch Fachrichtungen umfassen, die derzeit nicht die Regelung der automatischen Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG in Anspruch nehmen können, und sich auf Berufe beziehen, die von Titel III Kapitel III erfasst werden und denen eindeutig festgelegte spezifische Tätigkeiten vorbehalten sind. Gemeinsame Ausbildungsrahmen für solche Fachrichtungen, insbesondere Facharztrichtungen, sollten ein hohes Niveau an öffentlicher Gesundheit und Patientensicherheit bieten. Innerhalb gemeinsamer Ausbildungsrahmen erworbene Berufsqualifikationen sollten von den Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden. Berufsorganisationen, die auf Unionsebene repräsentativ sind, und unter bestimmten Bedingungen nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden sollten der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsgrundsätze unterbreiten können, damit die möglichen Konsequenzen solcher Grundsätze für die nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie für die nationalen Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu reglementierten Berufen gemeinsam mit den nationalen Koordinatoren bewertet werden können.

(26)

In der Richtlinie 2005/36/EG ist für die Berufsangehörigen bereits die Verpflichtung bezüglich der erforderlichen Sprachkenntnisse vorgesehen. Aus der Überprüfung der Anwendung dieser Verpflichtung ergab sich die Notwendigkeit, die Rolle der zuständigen Behörden und der Arbeitgeber insbesondere im Interesse einer besseren Gewährleistung der Patientensicherheit klarzustellen. Die zuständigen Behörden sollten Überprüfungen der Sprachkenntnisse nach der Anerkennung von Berufsqualifikationen durchführen können. Besonders bei Berufen mit Auswirkungen auf die Patientensicherheit, ist es wichtig, dass Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt werden, vor dem Zugang des Berufsangehörigen zur Berufsausübung im Aufnahmemitgliedstaat. Die Überprüfung von Sprachkenntnissen sollte jedoch in angemessener Weise erfolgen und für die betreffenden Berufe erforderlich sein; sie sollte nicht darauf ausgerichtet sein, Berufsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten vom Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu achten und im Interesse der Förderung der Mobilität von Berufsangehörigen in der Union sollten die von einer zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht vorgenommenen Überprüfungen auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sein. Dies sollte die Aufnahmemitgliedstaaten nicht daran hindern, Berufsangehörigen nahe zu legen, später eine weitere Sprache zu erlernen, wenn dies für die berufliche Tätigkeit, die sie ausüben wollen, notwendig ist. Auch Arbeitgeber sollten weiterhin eine wichtige Rolle bei der Klärung der Frage spielen, welche Sprachkenntnisse notwendig sind, um die beruflichen Tätigkeiten an ihren Arbeitsplätzen auszuüben.

(27)

Nationale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu reglementierten Berufen sollten kein Hindernis für die Mobilität junger Hochschulabsolventen schaffen. Deshalb sollte in dem Fall, dass ein Hochschulabsolvent ein Berufspraktikum in einem anderen Mitgliedstaat abschließt, das betreffende Praktikum anerkannt werden, wenn der Hochschulabsolvent einen Antrag auf Zugang zu einem reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat stellt. Die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossenen Berufspraktikums sollte sich auf eine eindeutige schriftliche Beschreibung der Lernziele und der übertragenen Aufgaben gründen, die von dem Betreuer des Praktikanten im Herkunftsmitgliedstaat festgelegt wird. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu einem reglementierten Beruf sollten in Drittländern abgeschlossene Berufspraktika von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(28)

In der Richtlinie 2005/36/EG ist ein System nationaler Kontaktstellen vorgesehen. Aufgrund des Inkrafttretens der Richtlinie 2006/123/EG und der Festlegung eines einheitlichen Ansprechpartners besteht die Gefahr einer gewissen Überschneidung. Daher sollten die gemäß Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten nationalen Kontaktstellen Beratungszentren werden, die in erster Linie Bürger unterstützen und — auch in Einzelgesprächen — beraten, damit gewährleistet ist, dass die tägliche Anwendung von Binnenmarktregeln in komplexen Einzelfällen von Bürgern auf nationaler Ebene weiterverfolgt wird. Erforderlichenfalls würden die Beratungszentren als Verbindungsstelle zu zuständigen Behörden und Beratungszentren in anderen Mitgliedstaaten fungieren. Hinsichtlich des Europäischen Berufsausweises sollte es den Mitgliedstaaten freistehen zu entscheiden, ob die Beratungszentren entweder als zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat fungieren oder die jeweilige zuständige Behörde bei der Bearbeitung von Anträgen auf einen Europäischen Berufsausweis und der Verarbeitung der innerhalb des IMI erstellten Einzeldatei des Bewerbers (im Folgenden „IMI-Datei“) unterstützen sollten. Im Kontext der Dienstleistungsfreiheit können die Beratungszentren in dem Fall, dass der betreffende Beruf im Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, auch am Austausch von Informationen teilnehmen, die für die Zwecke der behördlichen Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden.

(29)

Diese Richtlinie trägt dazu bei, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. In der Richtlinie 2005/36/EG sind bereits detaillierte Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum Informationsaustausch vorgesehen. Diese Verpflichtungen sollten verstärkt werden. Künftig sollten die Mitgliedstaaten nicht nur auf Ersuchen um Information reagieren, sondern ihre zuständigen Behörden sollten auch die Befugnis erhalten, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeiten die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten proaktiv vor Berufsangehörigen zu warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Für Angehörige der Gesundheitsberufe ist ein besonderer Vorwarnmechanismus unter der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich. Dies sollte auch für Tierärzte sowie für Berufsangehörige gelten, die Tätigkeiten mit Bezug auf die Erziehung Minderjähriger ausüben, einschließlich Berufsangehörigen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und im Bereich frühkindlicher Erziehung tätig sind. Die Pflicht zur Übermittlung einer Vorwarnung sollte nur für die Mitgliedstaaten gelten, in denen diese Berufe reglementiert sind. Alle Mitgliedstaaten sollten gewarnt werden, wenn ein Berufsangehöriger aufgrund des Vorliegens von disziplinarischen Sanktionen oder einer strafrechlichen Verurteilung nicht mehr das Recht hat, in einem Mitgliedstaat — auch nur vorübergehend — die beruflichen Tätigkeiten auszuüben. Die Vorwarnung sollte alle verfügbaren Einzelheiten des begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums enthalten, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt. Diese Vorwarnung sollte durch das IMI ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob der Berufsangehörige Rechte gemäß der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat oder ob er die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen durch Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises oder auf eine andere in dieser Richtlinie vorgesehenen Weise beantragt hat. Das Vorwarnverfahren sollte den Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten und der Grundrechte entsprechen. Das Vorwarnverfahren sollte nicht dazu dienen, etwaige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Zusammenarbeit auf den Gebieten Justiz und Inneres zu ersetzen oder anzupassen. Die gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zuständigen Behörden sollten auch nicht verpflichtet sein, zu einer solchen Zusammenarbeit mittels der in jener Richtlinie vorgesehenen Vorwarnungen beizutragen.

(30)

Zu den größten Schwierigkeiten, denen Bürger gegenüberstehen, die an einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat interessiert sind, gehören die Komplexität und Unsicherheit über die einzuhaltenden Verwaltungsverfahren. Richtlinie 2006/123/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten bereits dazu, einfachen Zugang zu Informationen zu gewähren und es zu ermöglichen, die Verfahren über einheitliche Ansprechpartner durchzuführen. Bürger, die eine Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG anstreben, können bereits auf die einheitlichen Ansprechpartner zurückgreifen, wenn sie unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen. Arbeitsuchende und Angehörige der Gesundheitsberufe fallen jedoch nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG, und die verfügbaren Informationen sind nach wie vor rar. Daher besteht aus Sicht der Nutzer ein Bedarf, diese Informationen zu präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich sind. Wichtig ist auch, dass Mitgliedstaaten nicht nur auf nationaler Ebene Verantwortung übernehmen, sondern auch untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Berufsangehörige unionsweit in einfacher Weise auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen und die Verfahren über die einzigen Kontaktstellen oder über die jeweiligen zuständigen Behörden leicht durchführen können. Über andere Websites, zum Beispiel das Portal „Europa für Sie“, sollten Links bereitgestellt werden.

(31)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Richtlinie 2005/36/EG sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden; dies bezieht sich auf die Aktualisierung der in Artikel 21 Absatz 6 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aktualisierung des Anhangs I, die Aktualisierung und Klarstellung der in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, die Anpassungen von Anhang V Nummer 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1, die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen und der fachzahnärztlichen Ausbildung, die Aufnahme neuer Facharztrichtungen in Anhang V Nummer 5.1.3, die Änderungen der in Anhang V Nummer 5.2.1, 5.3.1, 5.4.1, 5.5.1 und 5.6.1 aufgeführten Liste, die Aufnahme neuer Fachzahnarztrichtungen in Anhang V Nummer 5.3.3, die Festlegung der Bedingungen für die Anwendung gemeinsamer Ausbildungsrahmen und die Festlegung der Bedingungen der Anwendung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(32)

Damit für die Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG einheitliche Bedingungen gewährleistet sind, sollten der Kommisison Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), ausgeübt werden.

(33)

Aufgrund des technischen Charakters dieser Rechtsakte sollte das Prüfverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die die Einführung des Europäischen Berufsausweises für bestimmte Berufe, das Format des Europäischen Berufsausweises, die Bearbeitung schriftlicher Anträge, die Übersetzungen, die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, die Einzelheiten der Dokumente, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, die Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für diesen Ausweis, die Vorschriften darüber, wie, wann und bei welchen Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien im Zusammenhang mit dem betreffenden Beruf fordern dürfen, die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises, die Vorschriften über den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren zur Prüfung der Echtheit und Gültigkeit eines Europäischen Berufsausweises sowie die Anwendung des Vorwarnungsmechanismus betreffen.

(34)

Die Kommission sollte im Wege von Durchführungrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 beschließen: eine beantragte Aktualisierung von Anhang I abzulehnen, wenn die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind; den entsprechenden Mitgliedstaat ersuchen, von einem Antrag auf Freistellung hinsichtlich der Wahl zwischen Anpassungszeitraum und Eignungstest abzusehen, wenn diese Freistellung nicht angemessen ist oder nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht; die beantragten Änderungen der Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 oder 5.7.1 des Anhangs V abzulehnen, wenn die Bedingungen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt sind; ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen zu erstellen, für die die automatische Anerkennung im Rahmen des gemeinsamen Ausbildungsrahmens gilt; ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen gemeinsame Ausbildungsprüfungen durchzuführen sind, deren Häufigkeit während eines Kalenderjahres und weiterer Vorkehrungen zu erstellen, die für die Durchführung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen notwendig sind; und dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, von den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG während eines begrenzten Zeitraums abzuweichen.

(35)

Nach den positiven Erfahrungen mit der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG sollte ein ähnliches Evaluierungssystem in die Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mitteilen, welche Berufe sie reglementieren und aus welchen Gründen, und die Ergebnisse untereinander erörtern. Ein solches System würde zu mehr Transparenz am Markt für freiberufliche Dienstleistungen beitragen.

(36)

Die Kommission sollte zu gegebener Zeit die Regelung der Anerkennung bewerten, die auf den Nachweis in Rumänien ausgestellter Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, anwendbar ist. Eine solche Bewertung könnte sich auf die Ergebnisse eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms stützen, das Rumänien gemäß seiner nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einrichten sollte und für das es Kontakt mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aufnehmen sollte. Der Zweck des speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms sollte darin bestehen, die Teilnehmer an diesem Programm in die Lage zu versetzen, ihre Berufsqualifikation so aufzuwerten, dass sie erfolgreich alle Mindestausbildungsanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

(37)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Mobilität von Berufstätigen schaffen würden, sondern vielmehr aus Gründen der Kohärenz, Transparenz und Vereinbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternden Dokumenten (12) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationalen Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(39)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) angehört und hat am 8. März 2012 eine Stellungnahme (14) abgegeben.

(40)

Die Richtlinie 2005/36/EG und die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2005/36/EG

Die Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Diese Richtlinie gilt auch für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben f und h erhalten folgende Fassung:

„f)   ‚Berufserfahrung‘: ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat;

h)   ‚Eignungsprüfung‘: ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden eiund deren Kenntnis ne wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt.“

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„j)   ‚Berufspraktikum‘: ist unbeschadet des Artikels 46 Absatz 4 ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt;

k)   ‚Europäischer Berufsausweis‘: ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat;

l)   ‚lebenslanges Lernen‘: umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;

m)   ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘: sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind;

n)   ‚Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte‘: ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Kommission prüft, ob dieser Verband oder diese Organisation die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt. Um die ordnungspolitischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c in Bezug auf die Aktualisierung des Anhangs I delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt sind.

Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 2 nicht erfüllt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Aktualisierung des Anhangs I.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 4f genannten Bedingungen gewährt.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Europäischer Berufsausweis

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen Inhabern einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus, sofern die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen entsprechenden Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

(2)   Wurde ein Europäischer Berufsausweis für einen bestimmten Beruf mittels entsprechender, nach Absatz 7 erlassener Durchführungsrechtsakte eingeführt, so kann der Inhaber einer betreffenden Berufsqualifikation entscheiden, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich der Verfahren nach den Titeln II und III zu bedienen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann.

(4)   Sofern der Inhaber einer Berufsqualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4c aus. Der Europäische Berufsausweis stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 dar.

(5)   Beabsichtigt der Inhaber einer Berufsqualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers abschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI“) entsprechend der Regelung der Artikel 4b und 4d erstellt wird (im Folgenden „IMI-Datei“). Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4d aus.

Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat bereits vor Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf Registrierungsanforderungen oder andere Kontrollverfahren gibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten benennen die für die Handhabung der IMI-Dateien und die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zuständigen Behörden. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b genannten Beratungszentren können ebenfalls als zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und Beratungszentren die Bürger, einschließlich möglicher Antragsteller, über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er verfügbar ist, informieren.

(7)   Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die notwendig sind, um für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Berufsausweis auf diejenigen Berufe zu sorgen, die die Bedingungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, einschließlich Maßnahmen bezüglich des Formats des Europäischen Berufsausweises, der Bearbeitung schriftlicher Anträge, der Übersetzungen, die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, der Einzelheiten der Dokumente, die nach Artikel 7 Absatz 2 oder Anhang VII für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, und der Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für den Europäischen Berufsausweis, und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs. Die Kommission legt zudem im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wie, wann und bei welchen Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien gemäß Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4d Absatz 2 und Artikel 4d Absatz 3 im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf verlangen dürfen.

Für die Einführung eines Europäischen Berufsausweises für einen bestimmten Beruf durch den Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

Es gibt eine signifikante Mobilität oder ein Potenzial für eine signifikante Mobilität in dem Beruf.

b)

Die betroffenen Interessenträger haben ein ausreichendes Interesse geäußert.

c)

Der Beruf oder die allgemeine und berufliche Bildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, ist in einer signifikanten Anzahl von Mitgliedstaaten reglementiert.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen.

Artikel 4b

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei

(1)   Der Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, einen Europäischen Berufsausweis über ein durch die Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch das eine eigene IMI- Datei für diesen Antragsteller erstellt wird. Lässt der Herkunftsmitgliedstaat auch schriftliche Anträge zu, so trifft er die notwendigen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei, für alle Informationen, die dem Antragsteller zu übermitteln sind, und für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

(2)   Den Anträgen sind die in den nach Artikel 4a Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgeschriebenen Dokumente beizufügen.

(3)   Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle unterstützenden Bescheinigungen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, aus. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überprüft, ob der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägige Stelle, und sie kann vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so dürfen die zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises festlegen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die IMI-Datei einreicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4c

Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen, binnen drei Wochen aus. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Daraufhin übermittelt sie den Europäischen Berufsausweis unverzüglich der zuständigen Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats und informiert den Antragsteller darüber. Der Aufnahmemitgliedstaat darf während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung nach Artikel 7 verlangen.

(2)   Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

(3)   Will der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich in dem Antrag gemäß Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten erbringen, so kann dieser Inhaber eine solche Erweiterung beantragen. Will der Inhaber Dienstleistungen über den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbringen, so informiert dieser Inhaber die zuständige Behörde darüber. In beiden Fällen muss der Inhaber Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage liefern, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten verlangt werden können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

(4)   Der Europäische Berufsausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet aller betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen tätig zu sein.

Artikel 4d

Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Sie übermittelt den Antrag dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller über den Verfahrensstand zur gleichen Zeit, zu der er den Antrag dem Aufnahmemitgliedstaat übermittelt.

(2)   In den in den Artikeln 16, 21, 49a und 49b genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Antrags ausstellt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach Einreichung des Ersuchens zur Verfügung stellen muss. Die Frist von einem Monat ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.

(3)   In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis ausstellt oder dem Inhaber einer Berufsqualifikation binnen zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach dem Ersuchen zur Verfügung stellen muss. Die Frist von zwei Monaten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.

(4)   Falls der Aufnahmemitgliedstaat nicht die notwendigen Informationen erhält, die er gemäß dieser Richtlinie für eine Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises entweder von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Antragsteller verlangen kann, darf er die Ausstellung des Ausweises verweigern. Eine solche Verweigerung wird ordnungsgemäß begründet.

(5)   Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen oder führt er keinen Eignungstest gemäß Artikel 7 Absatz 4 durch, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt, und er wird automatisch über das IMI dem Inhaber einer Berufsqualifikation übermittelt.

Der Aufnahmemitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 für die automatische Ausstellung des Europäischen Berufsausweises um zwei Wochen zu verlängern. Er erläutert die Gründe für eine solche Verlängerung und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Eine solche Verlängerung kann einmal und nur dann wiederholt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger.

(6)   Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen ersetzen jeden Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats.

(7)   Gegen die vom Herkunfts- und vom Aufnahmemitgliedstaat nach den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Entscheidungen oder das Fehlen einer Entscheidung durch den Herkunftsmitgliedstaat müssen Rechtsbehelfe nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können.

Artikel 4e

Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises

(1)   Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Richtlinie auswirken. Dabei halten sie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (15) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (16) festgelegt sind. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Durch diese Pflicht werden die Pflichten der Mitgliedstaaten zu Vorwarnungen gemäß Artikel 56a nicht berührt.

(2)   Die Aktualisierungen der Informationen nach Absatz 1 beschränken sich inhaltlich auf folgende Angaben:

a)

die Identität des Berufsangehörigen,

b)

den betroffenen Beruf,

c)

Informationen über die nationale Behörde oder das nationale Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat,

d)

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und

e)

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3)   Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG auf die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten beschränkt. Die zuständigen Behörden unterrichten den Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Inhalt der IMI-Datei, wenn der Inhaber dies beantragt.

(4)   Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, nämlich Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers, und die anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument. Informationen über die durch den Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen werden in die IMI-Datei aufgenommen.

(5)   Die in der IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten können so lange verarbeitet werden, wie es für die Zwecke des Anerkennungsverfahrens als solchem und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der nach Artikel 7 erforderlichen Meldung notwendig ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei zu verlangen, ohne dass diesem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Der Inhaber wird über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert und alle zwei Jahre danach daran erinnert. Wurde der ursprüngliche Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis online eingereicht, wird die Erinnerung automatisch über das IMI übermittelt.

Steht der Antrag auf Löschung einer IMI-Datei im Zusammenhang mit einem Europäischen Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, so erteilen die zuständigen Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats dem Inhaber einer Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikationen.

(6)   Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien gelten die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG. Bezüglich ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (17).

(7)   Unbeschadet des Absatzes 3 bestimmen die Aufnahmemitgliedstaaten, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Patienten und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises prüfen können.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4f

Partieller Zugang

(1)   Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird;

b)

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen;

c)

die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.

Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2)   Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(3)   Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat werden gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft.

(4)   Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.

(5)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.

(6)   Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen nach Titel III Kapitel II, III und IIIa gilt.

6.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.“

7.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat;

e)

im Fall von Berufen im Sicherheitssektor, Berufen im Gesundheitswesen und Berufen im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.“

ii)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„f)

für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat notwendig sind;

g)

für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 16 umfassen und die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 2 mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem der Dienstleister niedergelassen ist.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß Absatz 1 berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat kann die zusätzlichen, in Absatz 2 aufgeführten Informationen bezüglich der Berufsqualifikationen des Dienstleisters vorschreiben, wenn

a)

der Beruf in Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats unterschiedlich reglementiert ist,

b)

eine solche Reglementierung auch für alle Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gilt,

c)

die Unterschiede bei dieser Reglementierung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Empfänger der Dienstleistung gerechtfertigt sind und

d)

der Mitgliedstaat diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIa fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern die Nachprüfung nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldung und Begleitdokumente über ihre Entscheidung

a)

die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen,

b)

nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen

i)

von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, oder

ii)

die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Unterabsatz 2 führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.

Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss der Aufnahmemitgliedstaat diesem Dienstleister die Möglichkeit geben, durch eine in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Der Aufnahmemitgliedstaat trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob er die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.

Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.“

8.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so können sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56. Im Fall von Berufen, die in dem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, können auch die in Artikel 57b genannten Beratungszentren diese Informationen zur Verfügung stellen.“

9.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:“;

ii)

Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

eines reglementierten Ausbildungsgangs oder — im Fall eines reglementierten Berufs — einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.“;

iii)

die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

e)

Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.“;

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

10.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.“

11.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Anerkennungsbedingungen

(1)   Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.

(2)   Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.

Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

a)

in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

b)

bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.

(3)   Der Aufnahmemitgliedstaat erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und von Artikel 14 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der unter Artikel 11 Buchstabe a eingestuft ist, die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e eingestuft ist.“

12.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,

a)

wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,

b)

wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Unionsrecht entspricht, erlässt sie binnen drei Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen Durchführungsrechtsakt, um den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.“

c)

In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat entweder einen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest vorschreiben, wenn

a)

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c eingestuft ist, oder

b)

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.

Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.“

d)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter ‚Fächer, die sich wesentlich unterscheiden‘ jene Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

(5)   Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.“

e)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(6)   Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:

a)

das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; und

b)

die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung nach Absatz 1 spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.“

13.

Artikel 15 wird gestrichen.

14.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten zu aktualisieren oder klarzustellen, insbesondere, um den Umfang zu präzisieren und die jüngsten Entwicklungen im Bereich der tätigkeitsbezogenen Nomenklaturen zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen, und dass es keine Übertragung von Tätigkeiten zwischen den bestehenden Verzeichnissen I, II und III in Anhang IV gibt.“

15.

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In Bezug auf den Betrieb von Apotheken, die keinen territorialen Beschränkungen unterliegen, kann ein Mitgliedstaat im Wege einer Ausnahmeregelung entscheiden, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2 für die Errichtung neuer, der Öffentlichkeit zugänglicher Apotheken nicht wirksam werden zu lassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurden.

Diese Ausnahmeregelung darf nicht auf Apotheker angewandt werden, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für andere Zwecke anerkannt wurden, und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt haben.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass der betreffende Berufsangehörige im Verlauf seiner Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absätze 6 und 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat.

Um den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aktualisierung der in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 4 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlassen, um die Entwicklung des Unionsrechts, das unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Berufsangehörigen hat, widerzuspiegeln.

Diese Aktualisierungen dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Struktur der Berufe hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei diesen Aktualisierungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme entsprechend der Regelung in Artikel 165 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu achten.“

c)

Absatz 7 wird gestrichen.

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Meldeverfahren

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Berufen mit.

Im Fall von Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 wird diese Meldung gemäß Unterabsatz 1 auch an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

(2)   Die Meldung nach Absatz 1 enthält Informationen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsgänge.

(3)   Die Meldung nach Absatz 1 wird über das IMI übermittelt.

(4)   Um die legislativen und administrativen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen und unter der Bedingung, dass die gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 zu ändern, die die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung betreffen.

(5)   Stehen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Änderung von Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1.“

17.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten durch die Stärkung einer steten beruflichen Fortbildung dafür, dass Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation von Kapitel III dieses Titels erfasst wird, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aktualisieren können, um eine sichere und effektive Praxis zu wahren und mit den beruflichen Entwicklungen Schritt zu halten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen bis zum 18. Januar 2016 mit.“

18.

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

Bei Berufsangehörigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.“

19.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten fachärztlichen Weiterbildungen festlegen, über die im Einzelfall zu entscheiden ist, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztausbildung entspricht.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für jede dieser teilweisen Befreiungen mit.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen.“

20.

Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aufnahme neuer Facharztrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 zu erlassen, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung zu tragen und diese Richtlinie zu aktualisieren.“

21.

In Artikel 27 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die Mitgliedstaaten erkennen die in Anhang V Nummern 5.1.2 und 5.1.3 aufgeführten in Italien verliehenen Facharztqualifikationen von Ärzten an, die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, obgleich deren Ausbildung nicht allen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 25 genügt, sofern der Qualifikation eine von den zuständigen italienischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der betreffende Arzt während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten eines Facharztes auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.“

22.

Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der der Auszubildende die angemessenen medizinischen Grundkenntnisse erworben hat.“

23.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt Folgendes voraus:

a)

entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen mit anerkannt gleichwertigem Niveau berechtigt, oder

b)

eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege berechtigt.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen, um dieses an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst insgesamt mindestens drei Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und klinisch-praktischer Ausbildung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Ausbildung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Berufsangehörigen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die theoretische Ausbildung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler die in den Absätzen 6 und 7 verlangten beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben. Die Ausbildung wird an Universitäten, an Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder Berufsschulen für Krankenpflege oder in Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege und anderen fachkundigen Personen durchgeführt.“

e)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die klinisch-praktische Unterweisung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch, ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen von Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.“

f)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Ausbildung von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

b)

Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;

c)

eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

d)

die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

e)

Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.“

g)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Formale Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder in einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, als Nachweis dafür, dass der betreffende Berufsangehörige mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügt:

a)

die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen;

b)

die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

c)

die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;

d)

die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;

e)

die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen;

f)

die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten;

g)

die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen;

h)

die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren.“

24.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:

a)

die in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen wurden, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, und

b)

die durch ein ‚Bakkalaureat‘-Diplom bescheinigt sind, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist

i)

Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007, Nr. 176 Pos. 1237), und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); oder

ii)

Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

um zu überprüfen, ob die betreffende Krankenschwester bzw. der betreffende Krankenpfleger über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.“

25.

Artikel 33a erhält folgende Fassung:

„Auf rumänische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich folgende Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung:

Im Fall der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgebildet wurden und deren Ausbildung den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten die nachstehend genannten Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als hinreichend an, sofern diesen Nachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten während der letzten fünf Jahre vor der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Rumänien die Tätigkeiten einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpflegers, die bzw. der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für Planung, Organisation und Durchführung der Krankenpflege von Patienten hatten:

a)

‚Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist‘ mit einer postsekundären Ausbildung an einer ‚școală postliceală‘, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde;

b)

‚Diplomă de absolvire de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde;

c)

‚Diplomă de licență de asistent medical generalist‘ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde;“.

26.

Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.3.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.“

27.

Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine zahnärztliche Grundausbildung nach Artikel 34 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, oder den Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Unterlagen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.“

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

c)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(4)   Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen.

(5)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aufnahme neuer Fachzahnarztrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.3.3 zu erlassen, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung zu tragen und um diese Richtlinie zu aktualisieren.“

28.

In Artikel 37 werden folgende Absätze angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erkennen die Ausbildungsnachweise von Zahnärzten gemäß Artikel 21 an, wenn die Antragsteller ihre Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben.

(4)   Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von Ärzten an, die in Spanien Berufsangehörigen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist.

Durch die Bescheinigung ist zu bestätigen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Berufsangehörige hat ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen, und die zuständigen spanischen Behörden haben dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung bescheinigt;

b)

der betreffende Berufsangehörige hat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 ausgeübt;

c)

der betreffende Berufsangehörige ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführt sind, auszuüben, oder übt sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich aus.“

29.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.4.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Absatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ausbildung des Tierarztes stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

angemessene Kenntnis in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten eines Tierarztes beruhen, und der diese Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften der Union;

b)

angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören;

c)

die klinischen, epidemiologischen und analytischen Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Prävention, Diagnose und Behandlung der Krankheiten von Tieren erforderlich sind, einschließlich der Anästhesie, der aseptischen Chirurgie und der schmerzlosen Tötung, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Gruppen betrachtet werden, einschließlich besonderer Kenntnisse der auf Menschen übertragbaren Krankheiten;

d)

angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet der Präventivmedizin, einschließlich Kompetenzen in Bezug auf Auskunftsersuchen und Zertifizierung;

e)

angemessene Kenntnisse der Hygiene und der Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln oder von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich der Fähigkeiten und Kompetenzen, die zum Verständnis und zur Erläuterung der diesbezüglichen bewährten Praxis notwendig sind;

f)

die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Hinblick auf die Behandlung von Tieren sowie die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Schutz der Umwelt für einen verantwortungsvollen und sinnvollen Umgang mit Tierarzneimitteln benötigt werden.“

30.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Unterabsätze 3 und 4 folgende Fassung:

„Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.5.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Die Änderungen nach Unterabsatz 3 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zulassung zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder der Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Hebammenschule bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I;

b)

Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Ausbildung der Hebamme muss sicherstellen, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a)

genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;

b)

angemessene Kenntnisse der Berufsethik und der Rechtsvorschriften, die für die Ausübung des Berufs einschlägig sind;

c)

angemessene Kenntnisse der Allgemeinmedizin (biologische Funktionen, Anatomie und Physiologie) und der Pharmakologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und sozialen Umwelt des Menschen und über sein Verhalten;

d)

angemessene, in anerkannten Einrichtungen erworbene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme in der Lage ist, unabhängig und in eigener Verantwortung in dem nötigen Umfang und mit Ausnahme von pathologischen Situationen vorgeburtliche Gesundheitsfürsorge zu leisten, die Entbindung und die Folgemaßnahmen in anerkannten Einrichtungen durchzuführen sowie die Wehen und die Geburt, die nachgeburtliche Gesundheitsfürsorge und die Wiederbelebung von Neugeborenen bis zum Eintreffen eines Arztes zu überwachen;

e)

angemessenes Verständnis der Ausbildung des Personals im Gesundheitswesen und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.“

31.

Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen:

a)

eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung;

b)

eine mindestens zweijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 3 600 Stunden besteht und die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

c)

eine mindestens 18-monatige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 3 000 Stunden besteht und die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2 genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.“

32.

Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(1a)   Bezüglich der Ausbildungsnachweise von Hebammen erkennen die Mitgliedstaaten die Qualifikationen automatisch an, bei denen die Antragsteller die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen haben und die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau im Fall der Ausbildungsmöglichkeit I war, oder wenn sie vor Beginn der Hebammenausbildung, die unter Ausbildungsmöglichkeit II fällt, eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, bescheinigt durch einen Ausbildungsnachweis gemäß Anhang V Nummer 5.2.2, abgeschlossen haben.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:

a)

wenn sie in Polen für Hebammen verliehen wurden, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, und

b)

die durch ein ‚Bakkalaureat‘-Diplom bescheinigt sind, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in folgenden Gesetzen enthalten ist:

i)

Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); oder

ii)

Artikel 53.3 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulabschlüsse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- und Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

um zu überprüfen, ob die Hebamme über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Herbammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2 genannten Ausbildungsnachweise sind.“

33.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

a)

eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;

b)

während oder am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, einschließlich der Entwicklung der pharmazeutischen Praxis, anzupassen.

Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.“

34.

Artikel 45 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Anforderungen des Artikels 44 genügt, mindestens die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

a)

Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

b)

Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

c)

Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

d)

Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

e)

Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

f)

Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,

g)

Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,

h)

Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,

i)

personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,

j)

Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.“

35.

Artikel 46 erhält folgende Fassung:

„Artikel 46

Ausbildung von Architekten

(1)   Die Ausbildung zum Architekten umfasst

a)

insgesamt mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, oder

b)

mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und ein Zeugnis, das den Abschluss von zwei Jahren Berufspraktikum gemäß Absatz 4 bescheinigt.

(2)   Das Studium nach Absatz 1 muss hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet sein. In dem Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden:

a)

die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

b)

angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

c)

Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

d)

angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

e)

Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

f)

Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

g)

Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

h)

Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

i)

angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — im Rahmen nachhaltiger Entwicklung zusammenhängen;

j)

die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

k)

angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen betroffen sind, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

(3)   Die Anzahl der Studienjahre auf Hochschulniveau nach den Absätzen 1 und 2 kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.

(4)   Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 2 erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu wird das Berufspraktikum unter der Aufsicht einer Person oder einer Stelle absolviert, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde. Ein solches Praktikum unter Aufsicht kann in einem beliebigen Land absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.“

36.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47

Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Bestimmungen des Artikels 21 entsprechend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.“

37.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Absatz 1 gilt auch für die in Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Jeder Mitgliedstaat erkennt in seinem Hoheitsgebiet folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die er selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung ‚Architekt‘ ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.“

38.

In Titel III wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel IIIA

Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze

Artikel 49a

Gemeinsamer Ausbildungsrahmen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚gemeinsamer Ausbildungsrahmen‘ ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen darf nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen sofern nicht ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht eine andere Regelung trifft. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung eines Berufs in Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt.

(2)   Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:

a)

der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

b)

der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist, oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;

c)

das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung in Mitgliedstaaten erworben worden sind;

d)

der gemeinsame Ausbildungsrahmen beruht auf den Niveaus des EQR gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (18);

e)

der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch unterliegt er der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III;

f)

der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

g)

der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

(3)   Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen für einen bestimmten Beruf nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels festzulegen.

(5)   Ein Mitgliedstaat ist ausgenommen von der Verpflichtung, den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Auf seinem Hoheitsgebiet bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;

b)

die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;

c)

zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der auf seinem Hoheitsgebiet verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über

a)

die dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechenden nationalen Berufsqualifikationen und, soweit relevant, nationalen Berufsbezeichnungen oder

b)

jede Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit einer Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.

Die Kommission kann durch einen delegierten Rechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen, die unter die automatische Anerkennung aufgrund des gemäß Absatz 4 festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmens fallen.

(7)   Dieser Artikel gilt auch für Spezialisierungen von Berufen, wenn die Spezialisierungen berufliche Tätigkeiten betreffen, deren Aufnahme und Ausübung in den Mitgliedstaaten reglementiert sind, sofern der Beruf, nicht jedoch die betreffende Spezialisierung, bereits der automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III unterliegt.

Artikel 49b

Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚gemeinsame Ausbildungsprüfung‘ eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist. Das Bestehen einer solchen Prüfung in einem Mitgliedstaat berechtigt den Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs in jedem der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen gelten.

(2)   Die gemeinsame Ausbildungsprüfung muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

b)

der Beruf, auf den die gemeinsame Ausbildungsprüfung angewandt wird, ist in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführen, sind in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;

c)

die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

d)

die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

(3)   Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und einzelstaatliche Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsprüfungen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um die Inhalte einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung und die Bedingungen für die Teilnahme an der Prüfung und das Bestehen der Prüfung festzulegen.

(5)   Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, die gemeinsame Ausbildungsprüfung nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und den Personen, die die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, automatische Anerkennung zu gewähren ausgenommen wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der jeweilige Beruf ist in seinem Hoheitsgebiet nicht reglementiert;

b)

durch die Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung werden erhebliche und in seinem Hoheitsgebiet relevante Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger nicht ausreichend gemindert;

c)

infolge der Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung, verglichen mit nationalen Anforderungen, würde die Aufnahme des Berufs deutlich weniger attraktiv.

(6)   Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über

a)

die zur Durchführung solcher Prüfungen verfügbaren Kapazitäten oder

b)

eine Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit der Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.

Die Kommission kann im Wege eines Durchführungrechtsakts die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Absatz 4 verabschiedeten gemeinsamen Ausbildungsprüfungen stattfinden sollen, sowie die Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs und andere zur Veranstaltung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen in den Mitgliedstaaten notwendige Regelungen festlegen.

39.

In Artikel 50 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3a)   Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

(3b)   Der Informationsaustausch, der aufgrund dieses Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI.“

40.

In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Ein Mitgliedstaat darf die Führung der Berufsbezeichnung nicht den Inhabern einer Berufsqualifikation vorbehalten, wenn er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 3 Absatz 2 den Verband oder die Organisation gemeldet hat.“

41.

Artikel 53 erhält folgende Fassung:

„Artikel 53

Sprachkentnisse

(1)   Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Spachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind.

(3)   Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Die Überprüfungen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Artikel 4d bzw. nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(4)   Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.“

42.

In Titel IV wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 55a

Anerkennung eines Berufspraktikums

(1)   Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ist, erkennt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung des reglementierten Berufs in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Berufspraktika an, sofern sie den veröffentlichten Leitlinien nach Absatz 2 entsprechen, und berücksichtigt in einem Drittland absolvierte Berufspraktika. Die Mitgliedstaaten können jedoch in nationalen Rechtsvorschriften die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen.

(2)   Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht.“

43.

Die Überschrift von Titel V erhält folgende Fassung:

44.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinn der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG einzuhalten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(2a)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das IMI.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

Die Koordinatoren haben folgende Aufgaben:

a)

die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;

b)

Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen über die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten;

c)

Prüfung von Vorschlägen für gemeinsame Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen;

d)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Optimierung der ständigen beruflichen Weiterbildung in den Mitgliedstaaten;

e)

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14.

Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Buchstabe b dieses Absatzes können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57b genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.“

45.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 56a

Vorwarnmechanismus

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:

a)

Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1 und 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

b)

Facharzt, der eine in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten Bezeichnung führt;

c)

Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

d)

Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

e)

Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

f)

Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

g)

Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

h)

Apotheker als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

i)

Inhaber von in Anhang VII Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen jeweils entspricht, jedoch vor den in Anhang V Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Stichtagen für die Qualifikationen begonnen wurde;

j)

Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 29, 33, 33a, 37, 43 und 43a;

k)

sonstige Berufsangehörige, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben;

l)

Berufsangehörige, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, ausüben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen. Die Angaben beschränken sich auf Folgendes:

a)

Identität des Berufsangehörigen;

b)

betroffener Beruf;

c)

Angaben über die einzelstaatliche Behörde oder das einzelstaatliche Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat;

d)

Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

e)

Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3)   Die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben.

(4)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(5)   Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Hierzu ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen nach Absatz 1 übermittelt, auch zu verpflichten, das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer und spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.

(6)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind; in diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

(7)   Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.

(8)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnmechanismus. Diese Durchführungsrechtsakte enthalten Bestimmungen über die Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen und über Widerruf und Aufhebung von Warnungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.“

46.

Artikel 57 erhält folgende Fassung:

„Artikel 57

Zentraler Online-Zugang zu Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen über die einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (19) online zugänglich sind und regelmäßig aktualisiert werden:

a)

ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57b;

b)

ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises — einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren — und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

c)

ein Verzeichnis aller Berufe, auf die nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats Artikel 7 Absatz 4 Anwendung findet;

d)

ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii;

e)

die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 aufgeführten Anforderungen und Verfahren für die in den Mitgliedstaaten reglementierten Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

f)

Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind und dem neuesten Stand entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die einheitlichen Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich beantwortet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um den einheitlichen Ansprechpartnern nahe zu legen, die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen Amtssprachen der Union bereitzustellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt.

(5)   Die Mitgliedstaaten arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 4 miteinander und mit der Kommission zusammen.“

47.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 57a

Elektronische Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Dies hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

(3)   Wenn es gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten zur Abwicklung der Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels um die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (20) bitten, akzeptieren die Mitgliedstaaten elektronische Signaturen, die mit der Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über ‚einheitliche Ansprechpartner‘ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (21) konform sind, und sorgen für die technischen Mittel zur Verarbeitung von Dokumenten mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen in Formaten, die in dem Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind (22), festgelegt sind.

(4)   Alle Verfahren werden in Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG, der einheitliche Ansprechpartner betrifft, durchgeführt. Die Verfahrensfristen nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 dieser Richtlinie laufen ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger seinen Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen zuständigen Behörde einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinn von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Artikel 57b

Beratungszentren

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens 18. Januar 2016 ein Beratungszentrum, das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

(2)   Die Beratungszentren in den Aufnahmemitgliedstaaten unterstützen die Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung des Beratungszentrums im Herkunftsmitgliedstaat sowie der zuständigen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners im Aufnahmemitgliedstaat.

(3)   Alle zuständigen Behörden im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat sind aufgefordert, mit dem Beratungszentrum im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften entsprechend den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

(4)   Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Beratungszentren binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens die Kommission über die Ergebnisse der Untersuchungen, mit denen sie befasst sind.

Artikel 57c

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

48.

Artikel 58 erhält folgende Fassung:

„Artikel 58

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

49.

Artikel 59 erhält folgende Fassung:

„Artikel 59

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission gesondert die Aufnahme jedes einzelnen Berufs in dieses Verzeichnis.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in diesem Artikel als ‚Anforderungen‘ bezeichnet werden, mit folgenden Grundsätzen vereinbar sind:

a)

Die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

b)

die Anforderungen müssen durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

c)

die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(4)   Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert sind, sowie für alle Anforderungen in Verbindung mit der Mitgliedschaft dieser Verbände oder Organisationen.

(5)   Bis zum 18. Januar 2016 geben die Mitgliedstaaten der Kommission bekannt, welche Anforderungen sie aufrechterhalten wollen und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 3 konform sind. Zudem machen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach ihrer Annahme Angaben dazu, welche Anforderungen sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt haben und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 3 konform sind.

(6)   Bis zum 18. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem Bericht über die Anforderungen, die aufgehoben oder gelockert wurden.

(7)   Die Kommission leitet die in Absatz 6 genannten Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten ihre Anmerkungen dazu vorlegen. Innerhalb desselben Zeitraums konsultiert die Kommission interessierte Parteien einschließlich der Angehörigen der betreffenden Berufe.

(8)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben einen zusammenfassenden Bericht für die durch den Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzte Koordinatorengruppe, die dazu Stellung nehmen kann (23).

(9)   Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Stellungnahme legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2017 einen zusammenfassenden Bericht vor; diesem fügt sie gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen bei.

50.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem 18. Januar 2016 umfasst die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Unterabsatz 1 ausführliche Angaben über die Anzahl und die Art der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Art von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4f über partiellen Zugang treffen, und eine Darlegung der wichtigsten Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bis zum 18. Januar 2019 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

In dem ersten Bericht ist ein besonderer Schwerpunkt auf die durch diese Richtlinie eingeführten neuen Elemente zu legen, und es sind folgende Themen besonders zu behandeln:

a)

Funktion des Europäischen Berufsausweises,

b)

Aktualisierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen bei den unter Titel III Kapitel III fallenden Berufen, einschließlich der Liste der Kompetenzen gemäß Artikel 31 Absatz 7,

c)

Funktion der gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der gemeinsamen Ausbildungsprüfungen,

d)

Ergebnisse des in den rumänischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Inhaber der Ausbildungsnachweise nach Artikel 33a und die Inhaber der Ausbildungsnachweise der postsekundären Stufe, damit geprüft werden kann, ob die aktuellen Bestimmungen über das System der erworbenen Rechte, das auf die rumänischen Ausbildungsnachweise von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern/Krankenpflegern Anwendung findet, geändert werden müssen.

Die Mitgliedstaaten stellen sämtliche Informationen zur Verfügung, die zur Ausarbeitung dieses Berichts notwendig sind.“

51.

Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Bedarf erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift abzusehen.“

52.

Die Anhänge II und III werden gestrichen.

53.

In Anhang VII Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern der Mitgliedstaat dies von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 erhält folgende Fassung:

„2.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24): Artikel 4a bis 4e, Artikel 8, Artikel 21a, Artikel 50, Artikel 56 und Artikel 56a.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 18. Januar 2016 nachzukommen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der am 17. Januar 2014 Zugang zur Hebammenausbildung für Ausbildungsmöglichkeit I gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG nach Abschluss der ersten zehn Jahre der allgemeinen Schulausbildung gewährt, setzt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Anforderungen für die Zulassung zur Hebammenausbildung gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie bis zum 18. Januar 2020 nachzukommen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen mit.

(4)   Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 103.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(5)  ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 15.

(6)  ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.

(7)  ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36.

(8)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(9)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(10)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(12)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(14)  ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 1.

(15)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(16)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(17)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(18)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.“

(19)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.“

(20)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(21)  ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.

(22)  ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.“

(23)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.“

(24)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.“


Erklärung der Kommission

Bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 57c Absatz 2 gewährleistet die Kommission, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden; außerdem führt sie frühzeitig angemessene und transparente Konsultationen, insbesondere mit Sachverständigen der zuständigen Behörden und Gremien, Berufsorganisationen und Bildungseinrichtungen aller Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit Sachverständigen der Sozialpartner, durch.


BESCHLÜSSE

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/171


BESCHLUSS Nr. 1386/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. November 2013

über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft mit Politik- und Aktionsbereichen zu werden, die auf eine CO2-arme und ressourceneffiziente Wirtschaft ausgerichtet sind (4).

(2)

Aufeinanderfolgende Umweltaktionsprogramme bilden seit 1973 den Rahmen für die Tätigkeit der Union im Umweltbereich.

(3)

Das Sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft (5) (6. UAP) ist im Juli 2012 abgelaufen, viele der in seinem Rahmen lancierten Maßnahmen und Aktionen werden jedoch weiterhin umgesetzt.

(4)

Die Schlussprüfung des 6. UAP ergab, dass das Programm sowohl Umweltvorteile erbrachte als auch einen übergeordneten Rahmen für die strategische Ausrichtung der Umweltpolitik schuf. Trotz dieser Erfolge gibt es in den vier Schwerpunktbereichen des 6. UAP (Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle) noch immer Entwicklungen, die nicht nachhaltig sind.

(5)

Die Schlussprüfung des 6. UAP zeigte bestimmte Defizite auf. Die Verwirklichung der Ziele des Siebten Umweltaktionsprogramms (im Folgenden „7. UAP“) erfordert daher das volle Engagement der Mitgliedstaaten und der zuständigen Organe der Union sowie die Bereitschaft, Verantwortung für die Realisierung des beabsichtigten Nutzens des Programms zu übernehmen.

(6)

Gemäß dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Die Umwelt in Europa — Zustand und Perspektiven 2010“ (SOER 2010) bestehen noch einige große ökologische Herausforderungen und drohen schwerwiegende Folgen, wenn nichts unternommen wird, um sie anzugehen.

(7)

Weltweite systemische Entwicklungen und Probleme, die auf Bevölkerungswachstum, Verstädterung, Krankheiten und Pandemien, voranschreitenden technologischen Wandel und nicht nachhaltiges Wirtschaftswachstum zurückzuführen sind, machen die Bewältigung von Umweltproblemen und die Verwirklichung einer langfristig nachhaltigen Entwicklung umso schwieriger. Wenn in der EU langfristiger Wohlstand gewährleistet werden soll, müssen weitere Maßnahmen getroffen werden, um diese Probleme zu lösen.

(8)

Wesentlich ist, dass die prioritären Ziele der Union für 2020 für 2020 festgelegt werden, und zwar im Einklang mit einer eindeutigen langfristigen Perspektive für 2050. Dies würde auch ein stabiles Umfeld für nachhaltige Investitionen und nachhaltiges Wachstum ermöglichen. Das 7. UAP sollte auf den politischen Initiativen im Rahmen der Strategie „Europe 2020“ (6) aufbauen, darunter das Klima- und Energiepaket der Union (7), die Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (8), die EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (9), der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (10), die Leitinitiative „Innovationsunion“ (11) und die Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung.

(9)

Das 7. UAP sollte dazu beitragen, dass die von der Union bereits vereinbarten Ziele in Bezug auf Umwelt und Klimawandel erreicht werden und dass noch nicht erfasste Bereiche identifiziert werden, für die zusätzliche Zielvorgaben erforderlich sein können.

(10)

Die Union hat zugesagt, bis 2020 einen Rückgang ihrer Treibhausgasemissionen (im Folgenden „THG-Emissionen“) um mindestens 20 % zu erreichen (um 30 %, sofern sich andere Industriestaaten zu vergleichbaren Emissionsreduktionen verpflichten und Entwicklungsländer entsprechend ihren Verantwortlichkeiten nach ihren jeweiligen Fähigkeiten ebenfalls einen angemessenen Beitrag leisten), sicherzustellen, dass bis 2020 20 % der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen, und durch Verbesserung der Energieeffizienz einen 20 %igen Rückgang (gemessen an den Prognosewerten) des Primärenergieverbrauchs zu erzielen (12).

(11)

Die Union hat zugesagt, den Verlust an Biodiversität und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen in der Union bis 2020 einzudämmen und diese im Rahmen des Möglichen wiederherzustellen und gleichzeitig den Beitrag der Union zur Abwendung eines globalen Biodiversitätsverlustes zu verbessern (13).

(12)

Die Union unterstützt das Ziel, dem weltweiten Verlust an Waldflächen bis spätestens 2030 Einhalt zu gebieten und den Bruttowert der Abholzung der Tropenwälder bis 2020 gegenüber dem Stand von 2008 um mindestens 50 % zu verringern (14).

(13)

Die Union hat zugesagt, bis 2015 für alle Gewässer in der EU, einschließlich Süßwasser (Flüsse, Seen, Grundwasser), Übergangsgewässer (Mündungen/Deltas) und Küstengewässer innerhalb einer Seemeile von der Küste einen guten Zustand zu erreichen (15).

(14)

Die Union hat zugesagt, bis 2020 für alle Meeresgewässer in der EU einen guten Zustand zu erreichen (16).

(15)

Die Union hat zugesagt, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt führt (17).

(16)

Die Union hat zugesagt, bis 2020 das Ziel zu erreichen, dass Chemikalien so hergestellt und verwendet werden, dass signifikante nachteilige Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt sind (18).

(17)

Die Union hat zugesagt, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu vermeiden bzw. zu verringern, die Auswirkungen der Ressourcennutzung insgesamt zu reduzieren und die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern, indem die Abfallhierarchie — Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung — befolgt wird (19).

(18)

Die Union hat zugesagt, Anreize für einen Übergang zu einer umweltschonenden Wirtschaft zu setzen und eine absolute Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Umweltdegradation anzustreben (20).

(19)

Die Union hat zugesagt, im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung eine landdegradationsneutrale Welt anzustreben (21).

(20)

Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zielt die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung bekämpft werden sollten, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(21)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten Aktionen zum Erreichen der prioritären Ziele des 7. UAP auf unterschiedlichen Entscheidungsebenen durchgeführt werden.

(22)

Die transparente Einbindung nichtstaatlicher Akteure ist für den Erfolg des 7. UAP und die Verwirklichung seiner prioritären Ziele wichtig.

(23)

Der Biodiversitätsverlust und die Degradation der Ökosysteme in der Union haben nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und das menschliche Wohlergehen, sondern sie wirken sich auch auf künftige Generationen aus und sind für die Gesellschaft als Ganzes und vor allem für Wirtschaftsakteure in Sektoren kostspielig, die unmittelbar auf Ökosystemdienstleistungen angewiesen sind.

(24)

In der Union bestehen große Möglichkeiten zur Verringerung der THG-Emissionen und zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz. Beides entlastet die Umwelt, verbessert die Wettbewerbsfähigkeit und schafft neue Wachstumsquellen und neue Arbeitsplätze — durch Kosteneinsparungen, die im Zuge der Effizienzverbesserung, der Vermarktung von Innovationen und der besseren Bewirtschaftung von Ressourcen während ihrer gesamten Lebensdauer erzielt werden. Um dieses Potential zu verwirklichen sollte eine umfassendere Politik der Union zum Klimawandel anerkennen, dass alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten müssen.

(25)

Umweltprobleme und Umweltauswirkungen stellen nach wie vor beträchtliche Risiken für die Gesundheit und das Wohlergehen des Menschen dar, Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltzustands hingegen können gesundheits- und wohlstandsfördernd sein.

(26)

Die umfassende und einheitliche Umsetzung des umweltrechtlichen Besitzstands in der gesamten Union ist eine kluge Investition zugunsten der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie zugunsten der Wirtschaft.

(27)

Die Umweltpolitik der Union sollte sich weiterhin auf eine solide Wissensgrundlage stützen und sicherstellen, dass die den politischen Entscheidungen zugrunde liegenden Fakten, einschließlich der Fälle, in denen das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kam, auf allen Ebenen besser verstanden werden können.

(28)

Umwelt- und Klimaziele sollten durch angemessene Investitionen unterstützt werden und die Mittel sollten im Einklang mit diesen Zielen effektiver verwendet werden. Der Rückgriff auf öffentlich-private Initiativen sollte gefördert werden.

(29)

Die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle relevanten Politikbereiche ist wichtig, um Umweltbelastungen aufgrund der Strategien und Tätigkeiten anderer Sektoren zu mildern und die Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.

(30)

Die Union ist dicht bevölkert; über 70 % ihrer Bürger leben in Städten und stadtnahen Gebieten und sind mit spezifischen Umwelt- und Klimaproblemen konfrontiert.

(31)

Viele Umweltprobleme sind globaler Natur und können nur durch einen umfassenden globalen Ansatz ganz in Angriff genommen werden; andere weisen eine starke regionale Dimension auf. Dies erfordert eine Zusammenarbeit mit Partnerländern, einschließlich Nachbarländer und überseeische Länder und Gebiete.

(32)

Das 7. UAP sollte zur Umsetzung der Ergebnisse der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) und der dort eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Union und auf internationaler Ebene beitragen und die Umwandlung der Weltwirtschaft in eine integrative und umweltschonende Wirtschaft zum Ziel haben, die durch nachhaltige Entwicklung und Armutsbekämpfung gekennzeichnet ist.

(33)

Die richtige Kombination politischer Instrumente würde Unternehmen und Verbraucher in die Lage versetzen, die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten besser zu verstehen und zu lenken. Zu diesen politischen Instrumenten zählen auch wirtschaftliche Anreize, marktbasierte Instrumente, Informationspflichten sowie freiwillige Instrumente und Maßnahmen, die die rechtlichen Rahmenregelungen ergänzen und Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen einbinden.

(34)

Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP sollten nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung (22) und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung durchgeführt werden.

(35)

Der Stand der Verwirklichung der Ziele des 7. UAP sollte anhand vereinbarter Indikatoren überwacht, bewertet und evaluiert werden.

(36)

Gemäß Artikel 192 Absatz 3 des AEUV sollten die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der Union in einem allgemeinen Aktionsprogramm festgelegt werden.

(37)

In Bezug auf die in diesem Beschluss genannten vorrangigen Ziele werden in dem im Anhang enthaltenen 7. UAP eine Reihe von Maßnahmen und Aktionen zur Verwirklichung dieser Ziele aufgeführt.

(38)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Auflegung eines Allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union, in dem vorrangige Ziele festgelegt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Aktionsprogramms auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden „Siebtes Umweltaktionsprogramm“ oder „7. UAP“) wird wie im Anhang aufgeführt angenommen.

Artikel 2

(1)   Mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm werden folgende prioritäre Ziele verfolgt:

a)

Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union;

b)

Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise;

c)

Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität;

d)

Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung;

e)

Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union;

f)

Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung der externen Umweltkosten;

g)

Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz;

h)

Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union;

i)

Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen.

(2)   Das 7. UAP stützt sich auf den Grundsatz der Vorsorge, die Grundsätze der Vorbeugung und der Bekämpfung von Verunreinigungen an der Quelle sowie auf das Verursacherprinzip.

(3)   Das 7. UAP leistet einen Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und verbessert die Lebensqualität und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger.

(4)   Alle Maßnahmen, Aktionen und Ziele des 7. UAP werden nach den Grundsätzen der intelligenten Regulierung und gegebenenfalls vorbehaltlich einer umfassenden Folgenabschätzung vorgeschlagen und durchgeführt.

Artikel 3

(1)   Die zuständigen Unionsorgane und die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele erreicht werden. Die Aktionen tragen gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union den Grundsätzen der begrenzten Einzelermächtigung, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung.

(2)   Öffentliche Behörden auf allen Ebenen arbeiten bei der Durchführung des 7. UAPs mit Unternehmen und Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und einzelnen Bürgern zusammen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Umsetzung der relevanten Elemente des 7. UAP im Rahmen des Prozesses der regulären Überwachung der Europa-2020-Strategie überwacht wird. Dieser Prozess stützt sich auf die Indikatoren der Europäischen Umweltagentur zum Zustand der Umwelt sowie auf Indikatoren, die zur Überwachung von Fortschritten bei der Verwirklichung bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes und von Zielen wie Klima- und Energieziele, Biodiversitätsziele und Ressourceneffizienz-Meilensteine verwendet werden.

(2)   Die Kommission nimmt eine Bewertung des 7. UAP vor. Diese Evaluierung stützt sich unter anderem auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur über den Zustand der Umwelt sowie eine Konsultation der Interessenträger. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Ablauf des 7. UAP einen Bericht vor, der sich auf diese Bewertung stützt.

(3)   Im Lichte dieser Bewertung und sonstiger politischer Entwicklungen legt die Kommission gegebenenfalls rechtzeitig einen Vorschlag für ein 8. UAP vor, um eine Lücke zwischen dem 7. UAP und dem 8. UAP zu vermeiden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013.

Im Namen des Europäische Parlament

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. LEŠKEVIČIUS


(1)  ABl. C 161 vom 6.6.2013, S. 77.

(2)  ABl. C 218 vom 30.7.2013, S. 53.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2013.

(4)  KOM(2010) 2020 und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (EUCO 13/10).

(5)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

(6)  KOM(2010) 2020.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1); Richtlinie 2009/28/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16); Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63); Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88); Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114); Beschluss Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(8)  KOM(2011) 2020. Der Fahrplan wurde in den Schlussfolgerungen der Sitzung des Rates vom 17. Mai 2011 erwähnt und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. März 2012 bekräftigt (P7-TA(2012)0086).

(9)  KOM(2011) 244.

(10)  KOM(2011) 571.

(11)  KOM(2010) 546.

(12)  Europäischer Rat vom 8. und 9. März 2007.

(13)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. März 2010 (EUCO 7/2010); Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 (7536/10); KOM(2011) 244.

(14)  Schlussfolgerungen des Rates vom 4. Dezember 2008 (16852/08).

(15)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(16)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(17)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(18)  Beschluss Nr. 1600/2002/EG; Umsetzungsplan von Johannesburg (Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002).

(19)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(20)  Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2012 (11186/12); KOM(2011) 571.

(21)  Generalversammlung der Vereinten Nationen, Entschließung A/Res/66/288 vom 27. Juli 2012 zu dem Ergebnis der Rio + 20 Konferenz mit dem Titel „The Future We Want“.

(22)  KOM(2010) 543.


ANHANG

DAS SIEBTE UMWELTAKTIONSPROGRAMM BIS 2020 — „GUT LEBEN INNERHALB DER BELASTBARKEITSGRENZEN UNSERES PLANETEN“

1.

Die folgende Vision für 2050 ist Leitgedanke für Umweltaktionen bis 2020 und darüber hinaus:

Im Jahr 2050 leben wir gut innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten. Unser Wohlstand und der gute Zustand unserer Umwelt sind das Ergebnis einer innovativen Kreislaufwirtschaft, bei der nichts vergeudet wird und natürliche Ressourcen so nachhaltig bewirtschaftet werden und die Biodiversität so geschützt, geachtet und wiederhergestellt wird, dass sich die Widerstandsfähigkeit unserer Gesellschaft verbessert. Unser CO2-armes Wirtschaftswachstum ist längst von der Ressourcennutzung abgekoppelt und somit Schrittmacher für eine sichere und nachhaltige globale Gesellschaft.

EIN AKTIONSPROGRAMM FÜR DIE ZEIT BIS 2020

2.

In den vergangenen 40 Jahren wurde eine breite Palette an Umweltvorschriften eingeführt, die zusammen den umfassendsten und modernsten Normenkatalog der Welt ergeben. Dies hat dazu beigetragen, dass einige der schwerwiegendsten Umweltanliegen der Bürger und Unternehmen in der Union in Angriff genommen wurden.

3.

In den letzten Jahrzehnten ist die Schadstoffbelastung von Luft, Gewässern und Böden spürbar zurückgegangen, ebenso wie in den letzten Jahren die THG-Emissionen. Die Chemikaliengesetzgebung der Union wurde modernisiert und die Verwendung zahlreicher Gift- und Schadstoffe wie Blei, Cadmium und Quecksilber in haushaltsüblichen Produkten wurde beschränkt. Die Unionsbürger haben heute Zugang zu Wasser, das unter Qualitätsgesichtspunkten zu den weltbesten gehört, und über 18 % des Gebiets der Union sowie 4 % ihrer Meeresgebiete wurden als Naturschutzgebiete ausgewiesen.

4.

Die Umweltpolitik der Union hat Innovationen und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistungen gefördert, Arbeitsplätze geschaffen und Exportmärkte erschlossen (1). Aufeinander folgende Erweiterungen haben dazu geführt, dass heute in einem großen Teil des europäischen Kontinents strenge Umweltschutznormen gelten, und die Anstrengungen der Union haben dazu beigetragen, dass die internationale Staatengemeinschaft heute entschlossener gegen Klimawandel und Biodiversitätsverlust vorgeht und die globalen Bemühungen zur Eliminierung Ozon abbauender Stoffe und verbleiter Kraftstoffe erfolgreich sind.

5.

Auch bei der Einbeziehung von Umweltzielen in andere Politikbereiche und Aktivitäten der Union wurden beträchtliche Fortschritte erzielt. Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2003 sind Direktzahlungen an die Erzeuger an die Auflage gekoppelt, Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten und die geltenden Umweltvorschriften zu beachten. Die Bekämpfung des Klimawandels wurde zum integralen Bestandteil der Energiepolitik, und auch in anderen wichtigen Sektoren wie Verkehr und Gebäude werden Ressourceneffizienz, Klimawandel und Energieeffizienz heute stärker berücksichtigt.

6.

Viele Umweltentwicklungen in der Union bleiben jedoch besorgniserregend, nicht zuletzt aufgrund der unzulänglichen Umsetzung der geltenden umweltrechtlichen Unionsvorschriften. Nur 17 % der unter die FFH-Richtlinie (2) fallenden Arten und Lebensräume befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand, und die Degradation und der Rückgang unseres Naturkapitals gefährden die Bemühungen der Union, ihre Biodiversitäts- und Klimaziele zu erreichen. Der mit diesem Zustand der Arten und Lebensräume sowie mit dieser Degradation und diesem Rückgang von Naturkapital verbundene Preis, dessen Wert in unserem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System noch nicht richtig beziffert wurde, ist hoch. 30 % des Gebiets der Union sind stark fragmentiert, mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt und Gesundheitszustand der Ökosysteme und ihre Fähigkeit, Dienstleistungen zu erbringen und funktionierende Artenlebensräume bereitzustellen. Obgleich Fortschritte dabei gemacht wurden, das Wirtschaftswachstum der Union von THG-Emissionen, Ressourcennutzung und Umweltauswirkungen abzukoppeln, werden Ressourcen nach wie vor weitgehend auf nicht nachhaltige und ineffiziente Weise genutzt, und die dabei entstehenden Abfälle noch immer nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Folglich gehen Unternehmen in der Union die großen Chancen verloren, die eine effiziente Ressourcennutzung in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosteneinsparung, Produktivitätssteigerung und Versorgungssicherheit bietet. Wasser- und Luftqualität lassen in vielen Teilen Europas nach wie vor zu wünschen übrig, und Unionsbürger sind immer noch Schadstoffen ausgesetzt, die ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen beeinträchtigen können. Nicht nachhaltige Landnutzung verbraucht fruchtbare Böden, und die anhaltende Bodendegradation gefährdet weltweit die Ernährungssicherheit und stellt das Erreichen der Biodiversitätsziele in Frage.

7.

Umwelt- und Klimaveränderungen in der Union werden zunehmend durch globale Entwicklungen wie Bevölkerungswachstum, Produktions- und Handelsgewohnheiten und den rapiden technologischen Fortschritt verursacht. Diese Entwicklungen bergen großes Potenzial für Wirtschaftswachstum und gesellschaftlichen Wohlstand, stellen die europäische Wirtschaft und Gesellschaft jedoch vor Herausforderungen und Unsicherheiten und führen zu Umweltverschlechterungen weltweit (3).

8.

Die für die heutige Weltwirtschaft typischen verschwenderischen Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten, die weltweit steigende Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen und der Ressourcenabbau erhöhen die Preise für notwendige Rohstoffe, Mineralien und Energie, verursachen dabei weitere Verunreinigungen und Abfälle sowie weltweit mehr THG-Emissionen und tragen zu Landdegradation, Entwaldung und Biodiversitätsverlusten bei. Nahezu zwei Drittel der Ökosysteme sind weltweit rückläufig (4), und es gibt Anzeichen dafür, dass die Grenzen des Planeten in Bezug auf Biodiversität, Klimawandel und Stickstoffkreislauf bereits überschritten sind (5) Es ist damit zu rechnen, dass im Jahr 2030 weltweit 40 % zu wenig Wasser zur Verfügung stehen, wenn bei der Ressourceneffizienz keine spürbaren Verbesserungen erzielt werden. Außerdem besteht das Risiko, dass der Klimawandel diese Probleme noch weiter verschärfen und zu hohen Kosten führen wird (6). Im Jahr 2011 haben Naturkatastrophen, die zum Teil auf den Klimawandel zurückzuführen sind, zu globalen Wirtschaftsverlusten im Wert von über 300 Mrd. EUR geführt. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat davor gewarnt, dass die fortschreitende Degradation und Erosion des Naturkapitals möglicherweise irreversiblen Veränderungen Vorschub leisten werden, die unseren über zwei Jahrhunderte stetig gestiegenen Lebensstandard gefährden und hohe Kosten verursachen könnten (7).

9.

Um einige dieser komplexen Probleme zu lösen, muss das Potenzial existierender Umwelttechnologien umfassend genutzt und sichergestellt werden, dass die Industrie die besten verfügbaren Techniken und neue Innovationen kontinuierlich weiterentwickelt und einführt und stärkeren Gebrauch von marktbasierten Instrumenten macht. Auch in erfolgversprechenden wissenschaftlichen und technologischen Disziplinen ist ein schneller Durchbruch erforderlich. Dies sollte durch die Förderung von Forschungstätigkeiten und Anreize für private Forschungsinvestitionen erreicht werden. Gleichzeitig muss unser Verständnis der potenziellen Umwelt- und Gesundheitsrisiken neuer Technologien besser werden und müssen solche Technologien besser bewertet und gehandhabt werden. Dies ist Vorbedingung dafür, dass die Öffentlichkeit neue Technologien akzeptiert und die Union mit technologischen Entwicklungen verbundene potenzielle Risiken effizient und rechtzeitig identifizieren und darauf reagieren kann. Wichtige technologische Innovationen sollten von öffentlichen Dialogen und partizipatorischen Prozessen flankiert werden.

10.

Damit wir auch in Zukunft gut leben können, sollte umgehend und einvernehmlich gehandelt werden, um unter Berücksichtigung der ökologischen Grenzen des Planeten die Umwelt widerstandsfähiger zu machen und die Vorteile der Umweltpolitik für Wirtschaft und Gesellschaft zu maximieren. Das 7. UAP bringt die Entschlossenheit der Union zum Ausdruck, zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaftsform überzugehen, die Wachstum und Entwicklung, Gesundheitsschutz und Wohlergehen gewährleistet, menschenwürdige Arbeitsbedingungen sichert, Disparitäten verringert sowie die Biodiversität einschließlich der durch sie erbrachten Ökosystemleistungen — das Naturkapital — aufgrund ihres innewohnenden Werts und ihres wesentlichen Beitrags zum Wohlergehen der Menschen und zu wirtschaftlicher Prosperität schützt und in diese investiert.

11.

Dieser Wandel zu einer inklusiven und umweltschonenden Wirtschaftsform setzt die Einbeziehung von Umweltaspekten in andere Politikbereiche (wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Wirtschaft und Industrie, Forschung und Innovation, Beschäftigung, Entwicklung, Außen- und Sicherheitspolitik, Erziehung und Ausbildung sowie Soziales und Tourismus) voraus, damit ein kohärentes und abgestimmtes Konzept entwickelt werden kann. Aktionen innerhalb der Union sollten zudem durch verstärkte Maßnahmen auf globaler Ebene und durch Zusammenarbeit mit Nachbarländern, die vor denselben Herausforderungen stehen, ergänzt werden.

12.

Die Union hat diesen Wandel mithilfe langfristiger, integrierter Strategien zur Eindämmung des Biodiversitätsverlustes (8), zur Verbesserung der Ressourcenschonung (9) und zur Beschleunigung des Übergangs zu einer sicheren und nachhaltigen CO2-armen Wirtschaft (10) in Gang gesetzt. Die Kommission hat den Integrationsprozess weitergeführt und Umweltbelange und Umweltziele auch in jüngste Initiativen in anderen wichtigen Politikbereichen der Union wie Energie (11) und Verkehr (12) einbezogen und ist bestrebt, aufbauend auf den bisherigen Erfolge über Politikreformen in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Fischerei und Kohäsion mehr Umweltvorteile zu erzielen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Einhaltung der Cross-Compliance von Bedeutung, da durch die Förderung des Schutzes empfindlicher Ökosysteme, wie etwa von Gewässern, Böden und Lebensräumen für Arten, ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Landwirtschaft geleistet wird.

13.

Die Union ist im Rahmen von multilateralen Umweltübereinkommen zahlreiche rechtlich verbindliche Verpflichtungen eingegangen und hat auch politisch verbindliche Umweltzusagen gemacht, einschließlich derer auf der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung (Rio + 20-Konferenz) (13). Im Rio + 20-Schlussdokument wird anerkannt, dass die integrative und umweltschonende Wirtschaft ein wichtiges Instrument zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut ist. Das Schlussdokument stellt einen Rahmen für Maßnahmen auf, der alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung (Umwelt, Soziales und Wirtschaft) abdeckt, von denen viele in den prioritären Zielen des 7. UAP aufgegriffen werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde auch die Entwicklung von Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) vereinbart, die mit der UN-Entwicklungsagenda für die Zeit nach 2015 im Einklang stehen und in diese aufgenommen werden, um den institutionellen Rahmen zu stärken und eine Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung auszuarbeiten. Die Rio + 20-Konferenz hat zudem einen Zehnjahres-Programmrahmen für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion verabschiedet. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten nun für die Umsetzung dieser Verpflichtungen innerhalb der Union sorgen und sich dafür einsetzen, dass sie weltweit umgesetzt werden.

14.

Das 7. UAP ergänzt diese Bemühungen insoweit, als für die Union prioritäre Ziele für die Zeit bis 2020 festgeschrieben werden. Das 7. UAP unterstützt die Umsetzung und fördert Maßnahmen auf allen Ebenen und fördert Umwelt- und Klimainvestitionen, auch nach 2020.

15.

In vielen Fällen werden die zum Erreichen der prioritären Ziele erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip in erster Linie auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden müssen. In anderen Fällen werden zusätzliche Maßnahmen auf Unionsebene und internationaler Ebene notwendig sein. Auch die Öffentlichkeit sollte eine aktive Rolle spielen und angemessen über die Umweltpolitik informiert werden. Da die Umweltpolitik der Union ein Bereich mit geteilter Zuständigkeit ist, soll das 7. UAP auch erreichen, dass für gemeinsame Ziele und Vorgaben gemeinsame Verantwortung übernommen wird und für Wirtschaft und Behörden gleiche Ausgangsbedingungen gewährleistet werden. Klare Ziele und Vorgaben geben politischen Entscheidungsträgern und anderen Interessenträgern, einschließlich Regionen und Städten, Unternehmen, Sozialpartnern und Bürgern eine Orientierung und einen berechenbaren Aktionsrahmen.

16.

Die integrierte und kohärente Entwicklung der Umwelt- und Klimapolitik kann dazu beitragen, dass die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union auf gut darauf vorbereitet sind, die obengenannten Herausforderungen zu meistern. Dies erfordert eine Fokussierung auf drei thematische Ziele:

a)

Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union;

b)

Übergang zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem;

c)

Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität.

Diese drei thematischen Ziele stehen miteinander in Zusammenhang und sollten parallel verfolgt werden. Maßnahmen im Bereich eines Ziels werden oft zum Erreichen der Ziele der anderen Bereiche beitragen. So wird zum Beispiel durch die Verbesserung der Ressourceneffizienz der Druck auf das natürliche Kapital verringert, wohingegen die Stärkung der Widerstandskraft der natürlichen Kapitalbasis der Union Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen bringt. Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen werden die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und Gesellschaft der Union verbessern und gleichzeitig Innovationen stimulieren und die natürlichen Ressourcen der Union schützen.

THEMATISCHE PRIORITÄTEN

Prioritäres Ziel 1:   Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union

17.

Der wirtschaftliche Wohlstand und die Lebensqualität in der Union sind nicht zuletzt ihrem Naturkapital, d. h. ihrer biologischen Vielfalt, zu verdanken, zu dem auch Ökosysteme zählen, die lebenswichtige Naturgüter und Dienstleistungen erbringen (fruchtbare Böden, multifunktionale Wälder und ertragfähige Anbauflächen und Meeresgewässer; Süßwasser von hoher Qualität, saubere Luft und Bestäubung; Klimaregulierung und Schutz vor Naturkatastrophen). Ein beträchtlicher Teil des Unionsrechts, darunter die Wasserrahmenrichtlinie (14), die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (15), die Richtlinie über städtische Abwässer (16), die Nitrat-Richtlinie (17), die Hochwasserrichtlinie (18), die Richtlinie über prioritäre Stoffe (19), die Luftqualitätsrichtlinie und verwandte Richtlinien (20) sowie die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie (21), gilt dem Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung eben dieses Naturkapitals. Auch Regelungen für die Bereiche Klimawandel, Chemikalien, Industrieemissionen und Abfälle tragen dazu bei, den Druck auf die Böden und die biologische Vielfalt, zu der auch Ökosysteme, Arten und Lebensräume zählen, zu mindern, sowie Nährstofffreisetzungen zu vermindern.

18.

Jüngste Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass die Biodiversität in der Union nach wie vor rückläufig ist und die meisten Ökosysteme infolge verschiedener Belastungen bereits ernsthaft geschädigt sind (22). So gehen zum Beispiel von invasiven fremden Arten größere Risiken für die Gesundheit von Pflanzen, Tieren und Menschen sowie für Umwelt und Wirtschaft aus als ursprünglich angenommen wurde. Die Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 gibt die Ziele und Maßnahmen vor, die realisiert werden müssen, um diese negativen Entwicklungstendenzen umzukehren, dem Verlust der Biodiversität und der Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen bis 2020 Einhalt zu gebieten und diese, soweit machbar, wieder herzustellen (23). Die Durchführung dieser Strategie muss verbessert und die darin festgelegten Ziele müssen erreicht werden, wenn die Union ihr übergeordnetes Ziel für die Biodiversität bis 2020 erreichen soll. Sie gibt zwar Maßnahmen vor, die auf eine bessere Umsetzung der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie sowie des Natura-2000-Netzes ausgerichtet sind, das übergeordnete Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn alle bestehenden Rechtsvorschriften zum Schutz des Naturkapitals vollständig umgesetzt werden.

19.

Trotz des Ziels der Wasserrahmenrichlinie, alle Oberflächen- und Grundgewässer zu schützen, zu verbessern und wiederherzustellen und trotz der erheblichen Bemühungen, die bislang unternommen wurden, dürfte bis 2015 nur für ungefähr 53 % der Oberflächengewässer in der Union das Ziel „guter ökologischer Zustand“ erreicht werden (24). Das Ziel der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, bis 2020 einen „guten Umweltzustand“ zu erreichen, steht unter erheblichem Druck, unter anderem aufgrund der kontinuierlichen Überfischung, der Umweltbelastung (einschließlich der Lärmbelastung unter Wasser und der Abfälle in den Meeren) sowie aufgrund der Auswirkungen der globalen Erwärmung wie die Versauerung der europäischen Meere. Insbesondere im Mittelmeer und im Schwarzen Meer, bei denen die meisten Anrainerstaaten keine Mitgliedstaaten der Union sind, kommt es entscheidend auf eine Zusammenarbeit der Union mit ihren Nachbarstaaten an, um diese Herausforderungen effektiv zu bewältigen. Auch wenn die Politik der Union in den Bereichen Luftqualität und Industrieemissionen dazu beigetragen hat, zahlreiche Formen der Umweltverschmutzung zu verringern, leiden die Ökosysteme nach wie vor unter übermäßigen Stickstoff- und Schwefeleinträgen und den durch Verkehrsemissionen, Stromerzeugung und nicht nachhaltige Agrarpraktiken verursachten hohen Ozonwerten.

20.

Um das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten, zu verbessern und zur Geltung zu bringen, müssen die Probleme deshalb auch an der Quelle angegangen werden, unter anderem durch bessere Einbeziehung der Naturkapitalziele in die Entwicklung und Umsetzung anderer Politikbereiche, wobei sicherzustellen ist, dass die politischen Maßnahmen kohärent sind und gegenseitigen Nutzen erzielen. Die in den Reformvorschlägen der Kommission vorgesehenen umweltbezogenen Elemente, insbesondere für die Agrar-, Fischerei- und Kohäsionspolitik der Union, sollen diese Ziele fördern, unterstützt durch die Vorschläge für die Ökologisierung des Unionshaushalts im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Da die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft zusammen 78 % der Landfläche der Union ausmachen, spielen sie eine wichtige Rolle für den Erhalt der natürlichen Ressourcen, insbesondere eine gute Wasser- und Bodenqualität sowie die Biodiversität und vielfältige Kulturlandschaften. Die Ökologisierung der GAP wird auch umweltschonende land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungspraktiken wie die Anbaudiversifizierung, den Schutz von Dauergrünland, Weideland, nachhaltige Agrarforstwirtschaft und die Förderung, Erschließung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher ökologisch wertvoller Flächen, auch mittels extensiver und traditioneller Praktiken, begünstigen. Sie wird zudem die Landnutzung, die Änderung der Landnutzung und die Fähigkeit des Forstwirtschaftssektors verbessern, als CO2-Speicher zu dienen. Ein wesentliches Element der nachhaltigen Landwirtschaft ist die Landwirtschaft im Geiste der Verantwortung für künftige Generationen, die gleichzeitig weiterhin ressourcenschonend und produktiv ist.

21.

Die Union hat das größte maritime Territorium der Welt und trägt daher eine bedeutende Verantwortung für die Gewährleistung des Schutzes der maritimen Umwelt. Was die Meeresumwelt anbelangt, so bietet der maritime Sektor zwar wirtschaftliche Möglichkeiten (Fischerei, Schifffahrt und Aquakultur, Rohstoffgewinnung, Offshore-Energie und Meeres-Biotechnologie), doch muss sichergestellt werden, dass deren Erschließung mit dem Ziel der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeres- und Küstenökosysteme vereinbar ist. Wenn sie mit einander verknüpft werden, können die maritime Raumplanung und das integrierte Küstenmanagement innerhalb und unter den Mitgliedstaaten eine effektive Rolle bei der Koordinierung der nachhaltigen Nutzung der maritimen Gewässer und Küstenzonen spielen, soweit dabei ein ökosystembasierter Ansatz auf das Management der verschiedenen sektoralen Aktivitäten in diesen Gebieten zur Anwendung kommt. Die marine Umwelt ist zum Teil nicht angemessen geschützt, weil die Vollendung des Natura-2000-Netzes hinter dem Zeitplan zurückliegt und es weiterer Bemühungen von Seiten der Mitgliedstaaten bedarf. Auch geschützte Meereszonen müssen effektiver gemanagt werden.

22.

Ökosystembasierte Ansätze zur Verringerung des Klimawandels und Anpassung an den Klimawandel, die auch der biologischen Vielfalt und der Bereitstellung anderer Ökosystemdienstleistungen zugutekommen, sollten im Rahmen der Klimapolitik der Union umfassender zum Einsatz kommen; andere Umweltziele wie die Erhaltung der Biodiversität und der Boden- und Gewässerschutz sollten bei Entscheidungen über erneuerbare Energien umfassend berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen Maßnahmen zur Bekämpfung verkehrsbedingter Luftverunreinigungen und CO2-Emissionen ergriffen werden (25).

23.

Die Degradation, Fragmentierung und nicht nachhaltige Landnutzung in der Union setzen die Bereitstellung mehrerer wichtiger Ökosystemdienst-leistungen aufs Spiel, bedrohen die biologische Vielfalt und machen Europa anfälliger gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen. Sie fördern außerdem die Bodendegradation und Wüstenbildung. Über 25 % des Gebiets der EU sind von wasserbedingter Bodenerosion betroffen, die die Bodenfunktionen und die Süßwasserqualität beeinträchtigt. Auch Bodenkontamination und Bodenversiegelung sind anhaltende Probleme. Unionsweit gelten mehr als eine halbe Million Standorte als kontaminiert, und bis zu ihrer Identifizierung und Bewertung stellen sie weiterhin potenziell schwerwiegende ökologische, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitsbezogene Risiken dar. Jedes Jahr werden über 1 000 km2 Landfläche für Wohnungsbau-, Industrie-, Verkehrs- oder Freizeitzwecke in Anspruch genommen. Solche langfristigen Änderungen lassen sich kaum oder nur zu einem hohen Preis umkehren und erfordern fast immer Kompromisse zwischen den verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belangen. Ökologische Erwägungen wie Gewässerschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt sollten in die Entscheidungen über die Landnutzung einfließen, damit diese nachhaltiger werden und im Hinblick auf das Ziel, bis 2050 netto keine Flächen mehr zu verbrauchen, Fortschritte erzielt werden.

24.

Auf Ebene der Mitgliedstaaten wurden unterschiedliche Fortschritte bei der Sicherstellung des Bodenschutzes erzielt, etwa die Identifizierung kontaminierter Flächen, Sensibilisierung, Erforschung und Entwicklung von Überwachungssystemen. Die Fortschritte bei risikobasierten und sonstigen Sanierungsbemühungen sind ungleich verteilt und eine Berichterstattung auf Unionsebene findet nur in begrenztem Umfang statt. Als Reaktion auf Bedenken wie zum Beispiel in Bezug auf die negativen Folgen für den natürlichen Wasserkreislauf hat die Kommission Leitlinien für die Versiegelung von Böden erstellt (26). Weitere Bemühungen zur Stärkung des regulatorischen Kontexts, zur Entwicklung von Netzwerken, zur Verbreitung von Wissen, zur Erstellung von Leitlinien und zur Identifizierung von bewährten Praktiken können ebenfalls zu einem besseren Schutz der Böden beitragen. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG vorgelegt (27).

25.

Um die wichtigsten anthropogenen Belastungen von Land, Böden und anderen Ökosystemen in Europa zu verringern, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass bei Landnutzungsentscheidungen auf allen relevanten Ebenen ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen gebührend berücksichtigt werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde die wirtschaftliche und soziale Bedeutung eines guten Landmanagements anerkannt und eine „landdegradationsneutrale Welt“ gefordert. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten darüber nachdenken, wie eine derartige Verpflichtung innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten am besten erfüllt werden könnte. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten so bald wie möglich darüber nachdenken, wie sich Bodenqualitätsfragen mithilfe eines zielorientierten und verhältnismäßigen risikobasierten Ansatzes innerhalb eines verbindlichen Rechtsrahmens regeln lassen. Es sollten auch Ziele für eine nachhaltige Land- und Bodennutzung festgelegt werden.

26.

Auch wenn in der Union die Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Umwelt in den letzten 20 Jahren stark zurückgegangen sind, werden Luft- und Wasserqualität nach wie vor durch übermäßige Nährstoffeinträge beeinträchtigt, die auch die Ökosysteme negativ beeinflussen und somit die Gesundheit des Menschen ernsthaft gefährden. Vor allem Ammoniakeinträge infolge ineffizienter Düngerbewirtschaftung und unzulänglicher Abwasserbehandlung müssen dringend geregelt werden, um die Nährstoffeinträge spürbar weiter zu senken. Weitere Anstrengungen, den Nährstoffkreislauf kosteneffektiver, nachhaltiger und ressourceneffizienter in Angriff zu regeln, wie auch Anstrengungen zur besseren Nutzung von Düngemitteln sind erforderlich. Diese Anstrengungen erfordern Investitionen in Forschung und Verbesserungen bei der Kohärenz und Umsetzung der Umweltvorschriften der Union, die sich mit diesen Herausforderungen befassen, erforderlichenfalls unter Verschärfung der Vorschriften; der Nährstoffkreislauf muss Teil eines ganzheitlicheren Ansatzes werden, der bestehende Politiken der Union, die für die Regelung des Problems der Eutrophierung und der übermäßigen Nährstoffeinträge wichtig sind, integriert, an diese anknüpft und eine Situation verhindert, bei der Nährstoffemissionen über ökologische Medien verlagert werden.

27.

Maßnahmen, die im Rahmen der Biodiversitätsstrategie der EU getroffen wurden, um mindestens 15 % der degradierten Ökosysteme in der Union wiederherzustellen und die Nutzung der Grünen Infrastruktur (eines Instruments zur Bereitstellung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Vorteile durch natürliche Lösungen, das Grünbereiche, aquatische Ökosysteme und andere physische Merkmale in Land- und Meeresregionen umfasst)auszudehnen, werden dazu beitragen, das Problem der Flächenfragmentierung zu lösen. Solche Maßnahmen werden, in Kombination mit der vollständigen Umsetzung der Vögel- und Habitatrichtlinien und unterstützt durch Rahmenwerke für vorrangige Maßnahmen, auch das Naturkapital verbessern und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme steigern; sie können außerdem kostenwirksame Optionen für den Klimaschutz, die Klimaanpassung und das Katastrophenrisikomanagement bieten. Bis dahin werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Kartierung und Bewertung der Ökosysteme und ihrer Dienstleistungen die Verfügbarkeit von Daten verbessern, und gleichzeitig wird die für 2015 geplante Initiative zur Vermeidung von Nettoverlusten dazu beitragen, das Naturkapital in unterschiedlichen Größenordnungen zu erhalten. Die Einbeziehung des ökonomischen Wertes von Ökosystemdienst-leistungen in Bilanzierungs- und Berichterstattungssysteme auf Unions- und nationaler Ebene bis 2020 wird zu einer besseren Bewirtschaftung des Naturkapitals der Union führen.

28.

Um das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

der Rückgang der biologischen Vielfalt und die Degradation der Ökosystemdienstleistungen, einschließlich der Bestäubung, aufgehalten, die Ökosysteme und ihre Dienstleistungen erhalten und mindestens 15 % der degradierten Ökosysteme wiederhergestellt werden;

b)

die Folgen der Belastungen von Übergangsgewässern, Küstengewässern und Süßwasser (einschließlich Oberflächengewässer und Grundwasser) deutlich reduziert werden und der in der Wasserrahmenrichtlinie definierte gute Gewässerzustand erreicht, gehalten oder verbessert wird;

c)

die Folgen der Belastungen von Meeresgewässern reduziert und der in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie definierte gute Umweltzustand erreicht oder gehalten wird und Küstenzonen nachhaltig bewirtschaftet werden;

d)

die Luftverschmutzung und ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme und die biologische Vielfalt weiter verringert werden und dabei langfristig das Ziel verfolgt wird, kritische Belastungen und Werte nicht zu überschreiten;

e)

Flächen in der Union nachhaltig bewirtschaftet und Böden angemessen geschützt werden und die Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter Standorte gut voranschreiten;

f)

der Nährstoffkreislauf (Stickstoff und Phosphor) nachhaltiger und ressourceneffizienter gelenkt wird;

g)

die Waldbewirtschaftung nachhaltig wird und die Wälder, ihre biologische Vielfalt und die von ihnen erbrachten Dienstleistungen geschützt und so weit wie möglich verbessert sowie die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegen den Klimawandel, Brände, Stürme, Schädlinge und Krankheiten verbessert werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

unverzügliche Verbesserung der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU, um deren Ziele zu erreichen;

ii)

vollständige Umsetzung des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen (28) unter Berücksichtigung der spezifischen Situationen der Mitgliedstaaten und unter Gewährleistung, dass Wasserqualitätsziele durch ursachenbezogene politische Maßnahmen angemessen unterstützt werden;

iii)

dringende Verstärkung der Bemühungen, u. a. um im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und internationalen Verpflichtungen gesunde Fischbestände zu gewährleisten. Bekämpfung der Umweltverschmutzung und Festsetzung eines Unionsweit geltenden quantitativen Kernziels für die Reduzierung von Abfällen im Meer, unterstützt durch ursachenbezogene Maßnahmen und unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Meeresstrategien. Vervollständigung des Natura-2000-Netzwerks von Meeresschutzzonen und Sicherstellung, dass Küstengebiete nachhaltig bewirtschaftet werden;

iv)

Vereinbarung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (29), einschließlich der Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in die politischen Leitinitiativen und -sektoren der Union;

v)

Verstärkung der Bemühungen zur umfassenden Einhaltung der Luftqualitätsvorschriften der Union und Festsetzung strategischer Ziele und Aktionen für die Zeit nach 2020;

vi)

Verstärkung der Bemühungen zur Verringerung der Bodenerosion und zur Vermehrung der organischen Bodensubstanz, zur Sanierung kontaminierter Standorte und zur Verbesserung der Einbeziehung von Landnutzungsaspekten in koordinierte Beschlussfassungsprozesse auf allen relevanten Verwaltungsebenen, unterstützt durch die Festsetzung von Zielen für Boden und Land als Ressourcen und von Raumplanungszielen;

vii)

weitere Maßnahmen zur Reduzierung von Stickstoffemissionen und zur Reduzierung und Verwertung von Phosphoremissionen, einschließlich Emissionen aus städtischen und industriellen Abwässern und der Düngemittelverwendung, unter anderem durch bessere Ursachenkontrolle, sowie Verwertung von Phosphorabfällen;

viii)

Erarbeitung und Umsetzung einer neuen überarbeiteten Forststrategie der Union, die den vielfältigen Anforderungen an und Nutzfunktionen von Wäldern Rechnung trägt und einen strategischeren Ansatz für den Schutz und die Verbesserung von Wäldern fördert, unter anderem durch eine nachhaltige Forstbewirtschaftung;

ix)

Verstärkung der in der Union öffentlich bereitgestellten Informationen, der Sensibilisierung und der Erziehung im Hinblick auf die Umweltpolitik.

Prioritäres Ziel 2:   Übergang der Union zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise

29.

Mit der Strategie „Europa 2020“ wird angestrebt, durch Entwicklung einer wettbewerbsfähigeren CO2-armen Wirtschaft, die sich durch eine effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung auszeichnet, nachhaltiges Wachstum zu fördern. Ihre Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ soll den Übergang zu einem Wirtschaftssystem fördern, in dem alle Ressourcen effizient genutzt werden, das Wirtschaftswachstum absolut von der Ressourcen- und Energienutzung und ihren Umweltauswirkungen abgekoppelt ist, THG-Emissionen verringert werden, die Wettbewerbsfähigkeit durch Effizienz und Innovation gestärkt und mehr Energie- und Ressourcensicherheit angestrebt wird, etwa durch eine Verringerung des Ressourcenverbrauchs insgesamt. Der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft (30) sind wichtige Bausteine der Leitinitiative, denn sie bilden das Gerüst für künftige Maßnahmen zum Erreichen der genannten Ziele und sollten durch den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten gefördert werden. Darüber hinaus wird mit einer Partnerschaft zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und der Industrie im Rahmen der integrierten Industriepolitik der Union ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem Investitionen und Innovationen in sechs mit der grünen Wirtschaft zusammenhängenden Wachstumsmärkten gefördert werden können (31).

30.

Innovationen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz müssen die gesamte Wirtschaft betreffen, wenn die Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund steigender Ressourcenpreise, zunehmender Ressourcenknappheit und Versorgungsengpässe bei Rohstoffen und im Hinblick auf die Abhängigkeit von Importen verbessert werden soll. Der Unternehmenssektor ist die Haupttriebfeder für innovatorische Maßnahmen und somit auch für Öko-Innovationen. Marktkräfte allein reichen jedoch nicht aus, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, und m die Umweltbilanz von kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern, bedarf es vor allem spezifischer Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Einführung neuer Technologien, etwa im Rahmen von Forschungs- und Innovationspartnerschaften im Abfallbereich (32). Behördliche Maßnahmen auf Unionsebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten sind unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen für Investitionen und Öko-Innovationen zu schaffen, die die Entwicklung nachhaltiger unternehmerischer oder technologischer Lösungen für Umweltprobleme und eine nachhaltige Ressourcennutzung fördern (33).

31.

Diese wichtige Voraussetzung für die Lösung von Umweltproblemen hat auch große sozioökonomische Vorteile und kann die Wettbewerbsfähigkeit stimulieren. Das potenzielle Beschäftigungswachstum infolge des Übergangs zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft ist für das Erreichen der Beschäftigungsziele von „Europa 2020“ ausschlaggebend (34). In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Arbeitsplätze in den Bereichen Umwelttechnologie und Umweltdienstleistungen in der Union jährlich um rund 3 % zugenommen (35). Der Weltmarkt für Ökoindustrien wird auf einen Wert von mindestens einer Billion EUR (36) geschätzt, der sich in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich nahezu verdoppeln wird. Bereits heute sind europäische Unternehmen weltweit führend in den Bereichen Recycling und Energieeffizienz und sollten daher angespornt werden, diese wachsende weltweite Nachfrage mithilfe des Aktionsplans für Öko-Innovationen zu nutzen (37). Beispielsweise dürfte der europäische Sektor der erneuerbaren Energien bis 2020 allein mehr als 400 000 neue Arbeitsplätze generieren (38). Auch eine nachhaltige Biowirtschaft kann zu intelligentem und grünem Wachstum in Europa beitragen und wird zugleich von einer verbesserten Ressourceneffizienz profitieren.

32.

Die vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets der Union ist unerlässlich, um die Meilensteine für 2020 zu erreichen und bis 2050 ein wettbewerbsfähiges, sicheres und nachhaltiges CO2-armes Wirtschaftssystem zu schaffen. Die Union liegt zwar gut in der Zeit, um die heimischen THG-Emissionen bis 2020 auf 20 % unter die Werte von 1990 zu senken, Verbesserungen und Verhaltensänderungen müssen jedoch sehr viel rascher erfolgen, wenn das Energieeffizienzziel von 20 % erreicht werden soll. Die Energieeffizienz-Richtlinie (39) dürfte diesbezüglich einen wichtigen Beitrag leisten und könnte durch Effizienzvorgaben für den Energieverbrauch von Produkten ergänzt werden, die in der Union in Verkehr gebracht werden. Eine umfassende Bewertung der Verfügbarkeit von nachhaltiger Biomasse ist auch unter dem Aspekt der noch immer steigenden Energienachfrage und der laufenden Diskussion „Landnutzung zur Nahrungsmittelproduktion vs Landnutzung zur Bioenergieerzeugung“ von Bedeutung. Es muss zudem sichergestellt werden, dass Biomasse in allen ihren Formen nachhaltig erzeugt und über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg effizient verwendet wird, um negative Auswirkungen auf Umwelt und Klima zu minimieren oder zu vermeiden, und zwar unter gebührender Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kontexts der verschiedenen Verwendungsarten von Biomasse als Ressource. Diese würde zum Aufbau CO2-armen Wirtschaft beitragen.

33.

Alle Wirtschaftssektoren werden sich an der Reduktion der THG-Emissionen beteiligen müssen, wenn die Union ihren Beitrag zu den globalen Bemühungen leisten soll. Die Union muss die nächsten Schritte für ihre Klima- und Energiepolitik für die Zeit nach 2020 festlegen, um für internationale Verhandlungen über ein neues rechtsverbindliches Übereinkommen gerüstet zu sein, aber auch, um Mitgliedstaaten, Industrie und anderen Sektoren einen konkreten rechtsverbindlichen Rahmen sowie Ziele für die mittel- und langfristig erforderlichen Investitionen in Emissionsverringerung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien an die Hand zu geben. Die Union muss daher politische Optionen prüfen, um den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft schrittweise und kosteneffektiv zu meistern, und dabei den im Fahrplan für eine emissionsarme Wirtschaft bis 2050 vorgegebenen indikativen Etappenzielen Rechnung tragen, die als Grundlage für weitere Arbeiten dienen sollten. Das Grünbuch „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030“ (40) stellt diesbezüglich einen bedeutenden Schritt dar. Der Energie-Fahrplan für 2050 und das Weißbuch für den Verkehr müssen durch solide politische Rahmenregelungen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem langfristige Strategien für eine kosteneffiziente CO2-arme Entwicklung ausarbeiten und einführen, damit das Ziel der Union, im Rahmen der globalen Anstrengungen zur Begrenzung des durchschnittlichen Anstiegs der Erdtemperatur auf weniger als 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und im Zusammenhang mit den dem Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen („IPCC“ — „Intergovernmental Panel on Climate Change“) zufolge erforderlichen Verringerungen durch entwickelte Länder als Gruppe die THG-Emissionen bis zur Jahrhundertmitte gegenüber dem Stand von 1990 um 80 % bis 95 % zu senken, erreicht wird. Das Emissionshandelssystem der Union wird weiterhin im Zentrum der Klimapolitik der Union für die Zeit nach 2020 stehen und sollte strukturell reformiert werden, damit Anreize für Investitionen in CO2-arme Technologien gesetzt werden. Die Union sollte im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gemeinsam mit anderen Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“ — „United Nations Framework Convention on Climate Change“) die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen unterstützen, den Klimawandel durch Aufbau von Kapazitäten, finanzielle Hilfen und Technologietransfer abzumildern.

34.

Die Einführung der besten verfügbaren Techniken auf Industrieebene im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen (41) wird bei über 50 000 Großanlagen in der Union zu einer besseren Ressourcennutzung und zu Emissionsreduktionen führen und somit die Entwicklung innovativer Techniken, die Ökologisierung der Wirtschaft und die längerfristige Senkung der Kosten für die Industrie maßgeblich fördern. Diese Entwicklung kann seitens der Industrie durch die Einführung von Umweltmanagementsystemen — wie etwa EMAS (42) — weiter vorangetrieben werden.

35.

Der Geltungsbereich einiger aktueller politischer Instrumente im Bereich Produktion und Verbrauch ist begrenzt. Erforderlich ist ein Rahmen, durch den Erzeuger und Verbraucher angemessene Impulse für die Förderung von Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft erhalten. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Umweltleistung von auf dem Unionsmarkt befindlichen Gütern und Dienstleistungen während ihrer gesamten Lebensdauer zu verbessern, einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung von mehr umweltverträglichen Produkten und zu einer sehr viel stärkeren Sensibilisierung von Verbrauchern für diese Produkte. Dies lässt sich über einen ausgewogene Kombination aus Anreizen für Verbraucher und Unternehmen (einschließlich KMU), marktbasierten Instrumenten und Regelungen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen der Tätigkeiten und Produkte dieser Unternehmen erreichen. Die Verbraucher sollten mittels klarer und kohärenter Kennzeichnungen präzise, leicht verständliche und zuverlässige Informationen über die von ihnen erworbenen Produkte erhalten, beispielsweise Umweltangaben. Die Verpackungen sollten optimiert werden, um die Umweltauswirkungen zu minimieren; außerdem sollten ressourceneffiziente Geschäftsmodelle wie Produktservicesysteme einschließlich des Leasings von Produkten gefördert werden. Existierende Produktvorschriften wie die Richtlinien über Ökodesign und Energiekennzeichnung (43) und die Verordnung über das Umweltzeichen (44) werden zwecks Verbesserung der Umweltleistung und Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer überprüft, wobei geltende Vorschriften in einen kohärenteren politischen und rechtlichen Rahmen für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch in der Union einbezogen werden (45). Mithilfe dieses auf Lebenszyklusindikatoren gestützten Rahmens sollte das Problem der Fragmentierung und des eingeschränkten Geltungsbereichs des Besitzstands im Bereich der Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch angegangen und Lücken in der Politik, bei den Anreizen und in der Gesetzgebung ermittelt und geschlossen werden, um so für Mindestanforderungen hinsichtlich der Umweltleistung von Produkten und Dienstleistungen zu sorgen.

36.

Da 80 % aller Umweltauswirkungen eines Produkts während seines Lebenszyklus ihren Ursprung in der Planungsphase haben, sollte der Politikrahmen der Union sicherstellen, dass auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebrachte prioritäre Produkte zwecks Optimierung der Ressourcen- und Materialeffizienz „Ökodesign“-Kriterien erfüllen. Dies sollte u. a. Kriterien für Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclierbarkeit, rezyklierte Inhaltsstoffe und Lebensdauer des Produkts, umfassen. Die Produkte sollten aus nachhaltigen Quellen stammen und für Wiederverwendung und Recycling konzipiert sein. Diese Vorgaben müssen realisierbar und durchsetzbar sein. Auf Unions- und nationaler Ebene müssen verstärkt Maßnahmen getroffen werden, um Hemmnisse für Ökoinnovationen (46) zu beseitigen und das Potenzial der europäischen Ökoindustrie vollständig auszuschöpfen und somit grüne Arbeitsplätze zu schaffen und umweltgerechtes Wachstum zu gewährleisten.

37.

Um einen Rahmen für Aktionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu schaffen, die über THG-Emissionen und Energie hinausgehen, müssen Ziele für die Verringerung der gesamten konsumbedingten Umweltbelastungen über den Lebenszyklus hinweg festgesetzt werden, vor allem im Lebensmittel-, Wohnungsbau- und Mobilitätssektor (47). Zusammen sind diese Sektoren für nahezu 80 % dieser Belastungen verantwortlich. Indikatoren und Ziele für Land, Wasser, Material und CO2-Fußabdrücke sowie deren Rolle im Rahmen des Europäischen Semesters sollten diesbezüglich ebenfalls in Betracht gezogen werden. Auf der Rio + 20-Konferenz wurde erkannt, dass Nahrungsmittelverluste nach der Ernte sowie andere Lebensmittelverluste und das Abfallaufkommen in der gesamten Lebensmittelversorgungskette spürbar reduziert werden müssen. Die Kommission sollte eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von unnötigen Lebensmittelabfällen vorlegen und mit den Mitgliedstaaten im Kampf gegen übermäßiges Lebensmittelabfallaufkommen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang wären gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Kompostierung und anaerobischen Vergärung von weggeworfenen Lebensmitteln sinnvoll.

38.

Neben verbindlichen Auflagen für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen für bestimmte Produktkategorien (48) haben die meisten Mitgliedstaaten freiwillige Aktionspläne sowie Ziele für spezifische Produktgruppen aufgestellt. Es besteht jedoch noch großer Spielraum auf allen Verwaltungsebenen, um Umweltauswirkungen durch die richtigen Beschaffungsentscheidungen weiter zu reduzieren. Mitgliedstaaten und Regionen sollten weitere Schritte unternehmen, um das Ziel, mindestens 50 % aller öffentlichen Aufträge an Umweltverträglichkeitskriterien zu binden, zu erreichen. Die Kommission wird Vorschläge für sektorspezifische Rechtsvorschriften mit verpflichtenden Anforderungen an eine umweltschonende öffentliche Beschaffung hinsichtlich zusätzlicher Produktkategorien und den Spielraum für regelmäßige Überprüfungen der Fortschritte der Mitgliedstaaten auf der Grundlage angemessener Daten der Mitgliedstaaten prüfen und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten. Es sollten freiwillige Netzwerke für umweltschonende Beschaffer entwickelt werden.

39.

In der Union bestehen auch beträchtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung und zur besseren Nutzung von Ressourcen, Erschließung neuer Märkte, Schaffung neuer Arbeitsplätze und Reduzierung der Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen bei gleichzeitiger Verringerung der Umweltbelastung (49). Jedes Jahr fallen in der Union 2,7 Mrd. Tonnen Abfall an, wovon 98 Mio. Tonnen (4 %) als gefährlich eingestuft werden. 2011 lag das Siedlungsabfallaufkommen pro Kopf in der Union insgesamt bei 503 kg, wobei die Werte der einzelnen Mitgliedstaaten von 298 kg bis 718 kg reichen. Im Schnitt werden nur 40 % der festen Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt, wobei jedoch einige Mitgliedstaaten einen Wert von 70 % erreichen, was zeigt, dass Abfall für die Union zu einer der wichtigsten Ressourcen werden könnte. Gleichzeitig entsorgen viele Mitgliedstaaten über 75 % ihrer Siedlungsabfälle auf Deponien (50).

40.

Den Abfall zur Ressource machen, wie dies im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa gefordert wird, setzt die umfassende, unionsweite Umsetzung der Abfallvorschriften der Union sowie die strikte Anwendung der Abfallhierarchie und die Einbeziehung unterschiedlicher Abfalltypen voraus (51). Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich, um das Pro-Kopf-Abfallaufkommen und das Abfallaufkommen in absoluten Werten zu reduzieren. Um die Ressourceneffizienzziele zu erreichen, bedarf es ferner einer Beschränkung der energetischen Verwertung auf nicht recycelbare (52) Materialien, eines schrittweisen Ausstiegs aus der Deponierung von recycelbaren oder verwertbaren Abfällen (53), der Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Recyclings, bei dem die Nutzung des recycelten Materials keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder menschliche Gesundheit hat sowie die Erschließung von Märkten für sekundäre Rohstoffe. Gefährliche Abfälle müssen so bewirtschaftet werden, dass wesentliche negative Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, wie auf der Rio + 20-Konferenz vereinbart, minimiert werden. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten in der gesamten Union sehr viel systematischer marktbasierte Instrumente und andere Maßnahmen eingesetzt werden, die der Abfallvermeidung, dem Abfallrecycling und der Wiederverwendung von Abfällen Vorrang geben, wie etwa eine erweiterte Herstellerverantwortung, während die Entwicklung nichttoxischer Materialzyklen unterstützt werden sollte. Die Recycling-Hemmnisse auf dem Unionsbinnenmarkt sollten beseitigt, und existierende Ziele für die Vermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling und die Verwertung von Abfällen sowie für die Deponierung sollten mit Blick auf den Übergang zu einer auf dem Lebenszyklus basierenden „Kreislauf“-Wirtschaft, die durch die Kaskadennutzung von Ressourcen und einen Restabfall von nahezu Null gekennzeichnet ist, überprüft werden.

41.

Auch Ressourceneffizienz im Wassersektor muss vorrangig angegangen werden, damit ein guter Gewässerzustand erreicht werden kann. Obwohl immer mehr Teile Europas von Dürren und Wasserknappheit betroffen sind, werden noch immer geschätzte 20 %-40 % der europäischen Wasserressourcen vergeudet, beispielsweise durch Leckagen im Verteilungssystem oder unangemessene Einführung von Wassereffizienztechnologien. Nach vorliegenden Modellierungen besteht hier in der Union noch großer Verbesserungsspielraum. Zudem dürften die steigende Wassernachfrage und die Auswirkungen des Klimawandels den Druck auf Europas Wasserressourcen noch deutlich verschärfen. Vor diesem Hintergrund sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten durch Maßnahmen bis 2020 sicherstellen, dass die Bürger Zugang zu sauberem Wasser haben und dass Wasserentnahmen die Grenzen der verfügbaren erneuerbaren Wasserressourcen berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf eine Beibehaltung, Erzielung oder Verbesserung des in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen guten Gewässerzustands, einschließlich durch Verbesserung der Wassereffizienz mittels Marktmechanismen wie Wassergebühren, die den wahren Wert des Wassers widerspiegeln, sowie durch andere Instrumente, wie Erziehung und Sensibilisierung (54). Die größten Verbrauchssektoren wie Energie und Landwirtschaft sollten ermutigt werden, der ressourceneffizientesten Wassernutzung Vorrang einzuräumen. Durch rasche Demonstration und den Einsatz von innovativen Technologien, Systemen und Geschäftsmodellen, die auf dem strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft für Wasser aufbauen, lassen sich Fortschritte leichter erzielen.

42.

Eine langfristige und berechenbare politische Rahmenregelung für all diese Bereiche wird dazu beitragen, Investitionen und Aktionen in dem Maße zu fördern, das erforderlich ist, um Märkte für umweltschonendere Technologien vollständig zu erschließen und nachhaltige Business-Lösungen zu fördern. Mit belastbaren Daten untermauerte Ressourceneffizienzindikatoren und -ziele würden öffentlichen und privaten Entscheidungsträgern die notwendige Hilfe für die Umstellung der Wirtschaft an die Hand geben. Sobald auf Unionsebene eine Einigung über sie zustande gekommen ist, werden diese Indikatoren und Ziele integraler Bestandteil des 7. UAP sein. Um diesen Prozess zu unterstützen, sollten bis 2015 Methoden zur Messung der Ressourceneffizienz von Wasser, Land, Material und CO2 entwickelt werden.

43.

Um den Übergang der Union zu einem ressourceneffizienten, umweltverträglichen und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem zu gewährleisten, sollte das 7. UAP dafür sorgen, dass bis 2020

a)

die Union ihre Klima- und Energieziele für 2020 verwirklicht hat und darauf hinarbeitet, ihre THG-Emissionen bis 2050 um 80 % bis 95 % gemessen am Stand von 1990 zu reduzieren, und zwar als Teil der globalen Bemühungen zur Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur auf unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau und mit der Annahme eines Klima- und Energierahmens für 2030, der einen entscheidenden Schritt in diesem Prozess darstellt;

b)

die Umweltauswirkungen in allen wichtigen Sektoren der Unionswirtschaft insgesamt signifikant zurückgegangen sind, sich die Ressourceneffizienz verbessert hat und Benchmarking- und Messmethoden eingeführt sowie Markt- und Politikanreize geschaffen sind, die Investitionen von Unternehmen in Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz begünstigen, und durch Maßnahmen zur Innovationsförderung grünes Wachstum stimuliert wird;

c)

strukturelle Veränderungen bei Produktion, Technologie und Innovation sowie geänderte Konsumgewohnheiten und Lebensstile insgesamt zu einem Rückgang der Umweltauswirkungen von Produktion und Verbrauch geführt haben, insbesondere in den Sektoren Lebensmittel, Wohnungsbau und Mobilität;

d)

Abfall als Ressource sicher und unter Vermeidung von Schäden für Gesundheit und Umwelt bewirtschaftet wird, das absolute Abfallaufkommen und das Abfallaufkommen pro Kopf rückläufig sind, die Deponierung auf Restabfälle (d. h. nicht recycelbare und nicht verwertbare Abfälle) begrenzt und dabei den in Artikel 5 Absatz 2 der Deponierichtlinie (55) vorgesehenen Aufschüben Rechnung getragen wird und die energetische Verwertung auf nicht recycelbare Materialien beschränkt und dabei Artikel 4 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie (56) Rechnung getragen wird;

e)

Wasserstresssituationen in der Union vermieden werden bzw. stark reduziert sind.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

vollständige Umsetzung des Klima- und Energiepakets und zügige Einigung über den klima- und energiepolitischen Rahmen 2030 der Union unter gebührender Berücksichtigung des jüngsten IPCC-Beurteilungsberichts und der im Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft festgelegten indikativen Etappenziele sowie der Entwicklungen innerhalb der UNFCCC und sonstiger relevanter Prozesse;

ii)

allgemeine Verbreitung „bester verfügbarer Techniken“ im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen und Verstärkung der Bemühungen zur Förderung der Einführung neuer innovativer Technologien, Prozesse und Dienstleistungen;

iii)

Dynamisierung öffentlicher und privater Forschungs- und Innovationsbemühungen, die für die Einführung und Verwendung innovativer Technologien, Systeme und Geschäftsmodelle erforderlich sind, welche ihrerseits den Übergang zu einer CO2-armen, ressourceneffizienten, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen und die Kosten dieses Übergangs reduzieren. Weitere Entwicklung des im Aktionsplan Ökoinnovation dargelegten Ansatzes, Festlegung von Prioritäten für inkrementelle Innovation und Systemänderungen, Förderung eines größeren Marktanteils grüner Technologien in der Union und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Ökoindustrie. Ausarbeitung von Indikatoren und Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen für die Ressourceneffizienz;

iv)

Entwicklung von Mess- und Benchmark-Methoden bis 2015 für Ressourceneffizienz von Land-, CO2-, Wasser- und Materialverbrauch und Bewertung der Angemessenheit der Einbeziehung eines zentralen Indikators und Ziels in das Europäische Semester;

v)

Festlegung einer kohärenteren politischen Rahmenregelung für nachhaltige Produktion und nachhaltigen Verbrauch, in der gegebenenfalls auch eine Konsolidierung der vorhandenen Instrumente in einem kohärenten Rechtsrahmen vorgesehen ist. Überprüfung der Produktvorschriften zwecks Verbesserung der Umweltleistung und der Ressourceneffizienz von Produkten während ihrer gesamten Lebensdauer; Stimulierung der Verbrauchernachfrage nach umweltfreundlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen durch Maßnahmen, mit denen die Verfügbarkeit, Erschwinglichkeit, Funktionalität und Attraktivität solcher Erzeugnisse verbessert wird; Ausarbeitung von Indikatoren und Festsetzung von realistischen und erreichbaren Zielen für die Verringerung der konsumbedingten Umweltbelastungen insgesamt;

vi)

Ausarbeitung von auf das Thema „grüne Arbeitsplätze“ ausgerichteten Schulungsprogrammen;

vii)

Verstärkung der Bemühungen zur Verwirklichung der bestehenden Ziele und Überprüfung der Ansätze in Bezug auf ein umweltgerechtes Beschaffungswesen, einschließlich seines Geltungsbereichs, um seine Wirksamkeit zu verbessern; Schaffung eines freiwilligen Netzwerks umweltgerechter Beschaffer für Unternehmen der Union;

viii)

vollständige Umsetzung des Abfallrechts der Union. Diese Umsetzung erfolgt auch durch Anwendung der Abfallhierarchie gemäß der Abfallrahmenrichtlinie und effiziente Nutzung marktbasierter Instrumente und sonstiger Maßnahmen, die gewährleisten, dass: 1. die Deponierung auf Restabfälle (d. h. nicht recycelbare und nicht verwertbare Abfälle) begrenzt und dabei den in Artikel 5 Absatz 2 der Deponierichtlinie vorgesehenen Aufschüben Rechnung getragen wird; 2. die energetische Verwertung auf nicht recycelbare Materialien beschränkt und dabei Artikel 4 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie Rechnung getragen wird; 3. recyclierte Abfälle durch Entwicklung schadstofffreier Materialzyklen als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden; 4. gefährliche Abfälle sicher bewirtschaftet werden und die Erzeugung dieser Abfälle verringert wird; 5. illegale Abfallverbringungen mithilfe einer strengen Überwachung unterbunden werden; und 6. Lebensmittelabfälle verringert werden. Bestehende Rechtsvorschriften über Produkte und Abfälle werden überprüft, was eine Überprüfung der wesentlichen Ziele der einschlägigen Abfallrichtlinien, unter Bezugnahme auf Informationen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, einschließt, um dem Ziel einer Kreislaufwirtschaft näher zu kommen, und auf dem Binnenmarkt vorhandene Hemmnisse für umweltschonende Recycling-Aktivitäten in der Union werden beseitigt. Es müssen öffentliche Informationskampagnen durchgeführt werden, um eine Sensibilisierung und ein Verständnis für die Abfallpolitik aufzubauen und eine Änderung des Verhaltens zu stimulieren;

ix)

Verbesserung der Wassereffizienz durch Festlegung und Überwachung von Zielen auf Ebene der Flusseinzugsgebiete auf der Grundlage einer gemeinsamen Methode für Wassereffizienzziele, die im Rahmen des Verfahrens der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie entwickelt werden müssen, sowie Rückgriff auf Marktmechanismen wie Wassergebühren, wie in Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehen, und gegebenenfalls auf andere Marktmaßnahmen. Ausarbeitung von Ansätzen zur Steuerung der Verwendung von wiederaufbereiteten Abwässern.

Prioritäres Ziel 3:   Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität

44.

Die Umweltvorschriften der Union haben der Allgemeinheit in Bezug auf Gesundheit und Lebensqualität beträchtliche Vorteile gebracht. Wasserverschmutzung, Luftverschmutzung und Chemikalien zählen jedoch nach wie vor zu den Hauptumweltanliegen der Unionsbevölkerung (57). Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind in den 53 Ländern Europas Umweltstressfaktoren für 15 % bis 20 % aller Todesfälle verantwortlich (58). Städtische Luftverunreinigung dürfte nach Angaben der OECD im Jahr 2050 weltweit die wichtigste umweltbedingte Mortalitätsursache sein.

45.

Ein Großteil der Bevölkerung der Union ist noch immer einem Niveau der Luftverschmutzung, einschließlich der Luftverschmutzung in Innenräumen, ausgesetzt, das über den von der WHO empfohlenen Normen (59) liegt. Beispielsweise sind lokale kohlebetriebene Heizungen und Verbrennungsmotoren und -anlagen eine signifikante Quelle erbgutverändernder und krebserzeugender polyaromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) und von gefährlichen Feinstaubemissionen (PM 10, PM 2.5 und PM 1). Gehandelt werden muss vor allem in Gebieten — beispielsweise in Städten —, in denen Menschen und insbesondere empfindliche oder gefährdete Gesellschaftsgruppen sowie Ökosysteme hohen Schadstoffmengen ausgesetzt sind. Um eine gesunde Umwelt für alle zu gewährleisten, sollten lokale Maßnahmen durch eine angemessene Politik sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene ergänzt werden.

46.

Der Zugang zu Wasser von zufriedenstellender Qualität ist in einigen ländlichen Gebieten der Union noch immer problematisch. Jedoch kommt die Sicherstellung der guten Qualität der europäischen Badegewässer sowohl der menschlichen Gesundheit als auch der Tourismusbranche der Union zugute. Die negativen Folgen von Hochwasser und Dürren für die Gesundheit des Menschen und die Wirtschaftstätigkeit machen sich immer häufiger bemerkbar, zum Teil aufgrund von Änderungen des Wasserkreislaufs und der Landnutzung.

47.

Die unvollständige Umsetzung existierender politischer Regelungen hindert die Union daran, ein angemessenes Luft- und Wasserqualitätsniveau zu erreichen. Die Union wird ihre Ziele den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen anpassen und verstärkt Synergien mit anderen politischen Zielen in Bereichen wie Klimawandel, Mobilität und Verkehr, Biodiversität, Meeresumwelt und terrestrische Umwelt anstreben. So kann beispielsweise die Verringerung bestimmter Luftschadstoffe, einschließlich kurzlebiger Klimaschadstoffe, auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden auf einer umfassenden Überprüfung der Luftqualitätsvorschriften der Union und auf der Umsetzung des Blueprints für den Schutz der europäischen Wasserressourcen basieren.

48.

Das Bekämpfen von Schadstoffen an der Quelle bleibt Priorität, und mit der Durchführung der Richtlinie über Industrieemissionen werden sich die Emissionen der großen Industriesektoren weiter verringern. Die Verwirklichung der Ziele des Fahrplans zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum wird auch zu einer nachhaltigen Mobilität innerhalb der Union führen, wobei eine bedeutende Quelle von Lärm und lokaler Luftverschmutzung in Angriff genommen wird.

49.

Verfügbare Daten über die langfristige durchschnittliche Belastung zeigen, dass 65 % der Europäer in größeren städtischen Gebieten hohen Lärmpegeln (60) und mehr als 20 % nächtlichen Lärmpegeln ausgesetzt sind, bei denen Gesundheitsschädigungen häufig auftreten.

50.

Die horizontale Chemikalienrechtsvorschriften (REACH (61) und die Verordnungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (62)) sowie die Rechtsvorschriften über Biozide (63) und Pflanzenschutzmittel (64) enthalten grundlegende Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften, sorgen für Stabilität und Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsakteure und fördern die Einführung von Methoden, die keine Tierversuche beinhalten. Es besteht jedoch nach wie vor Unsicherheit über die vollständigen Gesundheits- und Umweltauswirkungen der kombinierten Wirkungen verschiedener Chemikalien (Gemische), von Nanomaterialien, Chemikalien, die das endokrine (Hormon-)System beeinflussen (endokrine Disruptoren) und Chemikalien in Produkten. Laut Forschungsergebnissen verfügen einige Chemikalien über endokrine Wirkungen, die einige Gesundheits- und Umweltschädigungen, auch bei der Entwicklung von Kindern, potenziell sogar in sehr geringen Dosen hervorrufen können, weswegen Vorsorgemaßnahmen in Betracht gezogen werden sollten.

Angesichts dieser Tatsachen müssen die Bemühungen verstärkt werden um sicherzustellen, dass bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich Stoffe mit endokriner Wirkung, in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden. Diese Probleme müssen angegangen werden, vor allem, wenn die Union das auf dem Weltgipfel (2002) für nachhaltige Entwicklung vereinbarte, auf der Rio + 20-Konferenz bestätigte und als das Ziel des Strategischen Ansatzes für das internationale Chemikalienmanagement anerkannte Ziel (sicherzustellen, dass „die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden, und neuen und sich abzeichnenden Problemen und Herausforderungen auf wirksame, effiziente, kohärente und koordinierte Weise zu begegnen) erreichen will.

Die Union wird weiterhin Konzepte entwickeln und umsetzen, um sich mit den Kombinationseffekten von Chemikalien und den Sicherheitsaspekten von endokrinen Disruptoren in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu befassen. Insbesondere wird die Union harmonisierte gefahrenorientierte Kriterien für die Ermittlung endokriner Wirkungen entwickeln. Die Union wird auch ein umfassendes Konzept zur Minimierung der Belastung durch Schadstoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, erarbeiten. Die Sicherheit und nachhaltige Bewirtschaftung von Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften sollen im Rahmen eines umfassenden Konzepts für Risikobewertung und Risikomanagement, Information und Überwachung sichergestellt werden. Es gibt auch Bedenken hinsichtlich der potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit von Materialien, die Partikel von einer Größe enthalten, die nicht unter die Definition von Nanomaterialien fallen, die aber ähnliche Eigenschaften wie Nanomaterialien haben können. Diese Bedenken sollten in der geplanten Überprüfung der Definition von Nanomaterialien durch die Kommission im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Erfahrung und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen untersucht werden. Kombiniert werden diese Konzepte unser chemisches Wissen verbessern und einen verlässlichen Rahmen für die Entwicklung weiterer nachhaltiger Lösungen schaffen.

51.

Bis dahin mag der wachsende Markt für biobasierte Produkte, Chemikalien und Materialien zwar Vorteile bieten (z. B. weniger THG-Emissionen und neue Marktchancen), es muss jedoch sichergestellt werden, dass solche Produkte während ihrer gesamten Lebensdauer nachhaltig sind und weder die Land- oder Wasserkonkurrenz verschärfen noch zu höheren Emissionen führen.

52.

Der Klimawandel wird die Umweltprobleme durch anhaltende Dürren und Hitzewellen, Hochwässer, Stürme, Waldbrände und Boden- und Küstenerosion sowie neue oder virulentere Formen von Human-, Tier- oder Pflanzenkrankheiten weiter verschärfen. Es sollten gezielte Aktionen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Union für die klimabedingten Belastungen und Veränderungen angemessen gerüstet ist und die Widerstandsfähigkeit ihrer Umwelt, ihrer Wirtschaft und ihrer Gesellschaft gestärkt werden. Da viele Sektoren den Auswirkungen des Klimawandels schon jetzt ausgesetzt sind und es zunehmend sein werden, müssen Klimaanpassung und Katastrophenrisikomanagement stärker in die Politiken der Union einbezogen werden.

53.

Darüber hinaus können Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Widerstandsfähigkeit und der Klimaresilienz (z. B. Wiederherstellung von Ökosystemen und Schaffung grüner Infrastrukturen) auch bedeutende sozioökonomische Vorteile haben, auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten. Es müssen Synergien und potenzielle Kompromisse zwischen Klima- und anderen Umweltzielen (z. B. Luftqualität) herbeigeführt werden. So könnte beispielsweise ein Wechsel zu bestimmten Brennstoffen mit geringeren CO2-Emissionen zu Zwecken des Klimaschutzes oder der Versorgungssicherheit einen spürbaren Anstieg von Feinstaub- und Gefahrstoffemissionen nach sich ziehen, insbesondere wenn es keine angemessenen Minderungstechnologien gibt.

54.

Um die Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität zu schützen, sollte das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Luftqualität im Freien in der Union wesentlich besser ist und man sich den von der WHO empfohlenen Werten nähert sowie die Luftqualität in Gebäuden unter Berücksichtigung der einschlägigen WHO-Leitlinien besser ist;

b)

die Lärmbelastungen in der Union wesentlich zurückgegangen ist und man sich den von der WHO empfohlenen Werten nähert;

c)

Bürger in der gesamten Union von strengen Normen für sicheres Trinkwasser und sichere Badegewässer profitieren;

d)

die Kombinationseffekte von Chemikalien sowie Sicherheitsprobleme in Bezug auf endokrine Disruptoren in allen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union angemessen berücksichtigt und Umwelt- und Gesundheitsrisiken — insbesondere für Kinder — infolge der Verwendung gefährlicher Stoffe, einschließlich Chemikalien in Produkten, bewertet und minimiert werden; langfristige Maßnahmen, die auf eine schadstofffreie Umwelt ausgerichtet sind, ermittelt werden;

e)

der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder nicht hinnehmbaren Einfluss auf die Umwelt hat und solche Produkte nachhaltig eingesetzt werden;

f)

Sicherheitsprobleme in Bezug auf Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften im Rahmen eines kohärenten Konzepts in der Gesetzgebung angemessen berücksichtigt werden;

g)

bei der Anpassung an den Klimawandel entscheidende Fortschritte erzielt werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Umsetzung einer aktualisierten Unionspolitik zur Luftreinhaltung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung an der Quelle, wobei die Unterschiede zwischen den Quellen der Luftverschmutzung in Gebäuden und der Luftverschmutzung im Freien berücksichtigt werden;

ii)

Umsetzung einer aktualisierten Unionspolitik zur Lärmbekämpfung, die an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgerichtet ist, und Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmbekämpfung an der Quelle, einschließlich Verbesserungen bei der Stadtgestaltung;

iii)

Verstärkung der Anstrengungen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Badegewässerrichtlinie (65) und der Trinkwasserrichtlinie (66) (insbesondere für kleine Trinkwasserversorger);

iv)

weitere Umsetzung von REACH zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie des freien Verkehrs von Chemikalien innerhalb des Binnenmarktes und gleichzeitiger Stärkung des Wettbewerbs und der Innovation, wobei den besonderen Bedürfnissen von KMU Rechnung zu tragen ist; Ausarbeitung einer Unionsstrategie für eine nichttoxische Umwelt bis 2018, die Anreize für die Innovation und die Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe bietet, einschließlich nicht chemischer Lösungen, wobei man auf horizontalen Maßnahmen aufbauen sollte, die bis 2015 ergriffen werden sollten, um Folgendes sicherzustellen: 1. Sicherheit hergestellter Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften; 2. Minimierung der Belastung durch endokrine Disruptoren; 3. geeignete Regelungskonzepte zur Vermeidung von Kombinationseffekten von Chemikalien und 4. Minimierung der Belastung durch Chemikalien in Produkten, unter anderem auch in eingeführten Produkten, damit schadstofffreie Werkstoffzyklen gefördert und die Schadstoffbelastung in Gebäuden reduziert wird;

v)

Überwachung der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union zum nachhaltigen Einsatz von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln und erforderlichenfalls Überprüfung dieser Vorschriften, um sie auf dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu halten;

vi)

Festlegung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Einbeziehung der Klimaanpassung und des Katastrophenrisikomanagements in wichtige Initiativen und Bereiche der Unionspolitik.

GEEIGNETE RAHMENBEDINGUNGEN

55.

Damit die vorstehenden prioritären thematischen Ziele erreicht werden können, müssen geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, die ein wirksames Handeln unterstützen. Es werden Maßnahmen für Verbesserungen bei vier wesentlichen Elementen eines solchen Rahmens getroffen: Verbesserung der Art und Weise, in der die Umweltvorschriften der Union auf allen Gebieten umgesetzt werden, Verbesserung der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Fakten für die Umweltpolitik; Sicherung von Investitionen und Schaffung der richtigen Anreize für den Schutz der Umwelt und schließlich Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz sowohl innerhalb der Umweltpolitik als auch beim Zusammenspiel der Umweltpolitik mit anderen Politikbereichen. Diese horizontalen Maßnahmen werden der Umweltpolitik der Union über den Geltungsbereich und den Zeitrahmen des 7. UAP hinaus zugutekommen.

Prioritäres Ziel 4:   Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung

56.

Zusätzlich zu den beträchtlichen Vorteilen für die Gesundheit und die Umwelt ergeben sich aus der tatsächlichen Anwendung des Umweltrechts der Union dreierlei Vorteile: Schaffung gleicher Bedingungen für die im Binnenmarkt operierenden Marktteilnehmer, Förderung von Innovation und „Pioniervorteilen“ für europäische Unternehmen vieler Sektoren. Die Kosten, die sich aus der Nichtanwendung der Rechtsvorschriften ergeben, sind dagegen hoch mit schätzungsweise rund 50 Mrd. EUR jährlich (einschließlich der Kosten aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren) (67). Allein im Jahr 2009 gab es 451 Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Umweltrecht der Union, und mit 299 weiteren auf 2011 übertragenen sowie zusätzlichen 114 neu eingeleiteten Verfahren (68) ist der Acquis im Umweltbereich zu demjenigen Bereich des Unionsrechts mit den meisten Vertragsverletzungsverfahren geworden. Darüber gehen der Kommission von Unionsbürgern direkt zahlreiche Beschwerden zu, von denen viele besser auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf lokaler Ebene behandelt werden könnten.

57.

Die bessere Anwendung des Umweltrechts der Union in den Mitgliedstaaten erhält daher in den kommenden Jahren oberste Priorität. Bei der Anwendung sind erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wie auch innerhalb dieser zu verzeichnen. Diejenigen, die für die Anwendung des Umweltrechts auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zuständig sind, müssen mit den erforderlichen Kenntnissen, Instrumenten und Kapazitäten ausgestattet werden, um Vorteile aus diesen Rechtsvorschriften schöpfen zu können und die Steuerung des Durchsetzungsprozesses zu verbessern.

58.

Die hohe Zahl von Vertragsverletzungen, Beschwerden und Petitionen im Umweltbereich zeigt die Notwendigkeit eines wirksamen und praktikablen Kontroll- und Überwachungssystems auf nationaler Ebene, durch das Anwendungsprobleme festgestellt und gelöst werden können, sowie von Maßnahmen, mit denen sich solche Probleme von vornherein vermeiden lassen, wie etwa Kontakte zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und Experten in der Phase der Politikkonzeption. In diesem Zusammenhang sollen bis 2020 vor allem Verbesserungen in vier wichtigen Bereichen erzielt werden:

59.

Zum ersten wird die Art und Weise, in der Informationen über die Anwendung gesammelt und verbreitet werden, verbessert, damit die breite Öffentlichkeit und Umweltfachleute umfassend darüber Bescheid wissen, welchen Zweck und welche Vorteile das Umweltrecht der Union hat und wie die nationalen und lokalen Behörden die Verpflichtungen der Union umsetzen (69). Der sachgemäße Einsatz verfügbarer Online-Instrumente könnte zu diesem Ziel beitragen. Bei spezifischen Anwendungsproblemen einzelner Mitgliedstaaten wird eine dem maßgeschneiderten Konzept im Rahmen des Europäischen Semesters vergleichbare Hilfestellung geleistet. So werden partnerschaftliche Durchführungsvereinbarungen zwischen der Kommission und einzelnen Mitgliedstaaten getroffen, in denen es z. B. um die Frage geht, wo eine finanzielle Unterstützung für die Anwendung erhältlich ist, oder um bessere Informationssysteme zur Verfolgung der Fortschritte. Um diesem Konzept maximale Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten, soweit das sachgerecht ist und mit ihren Verwaltungsstrukturen im Einklang steht, die Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften fördern. Die vom Ausschuss der Regionen und von der Kommission geschaffene technische Plattform für eine Zusammenarbeit in Umweltfragen soll durch eine Vereinfachung des Dialogs und des Informationsaustauschs die Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften auf lokaler Ebene verbessern.

60.

Zum zweiten will die Union die Kontroll- und Überwachungserfordernisse auf das gesamte Umweltrecht der Union ausweiten und die Kapazität zur Unterstützung von Kontrollen auf Unionsebene unter Rückgriff auf bestehende Strukturen weiter entwickeln, unter anderem um auf Ersuchen um Unterstützung aus Mitgliedstaaten zu reagieren, Fälle zu behandeln, in denen berechtigter Grund zur Sorge besteht, und die Zusammenarbeit in der gesamten Union zu fördern. Eine Verstärkung der gegenseitigen Begutachtung und der Weitergabe bewährter Verfahren sowie Vereinbarungen über gemeinsame Kontrollen innerhalb der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen sollten gefördert werden.

61.

Zum dritten wird erforderlichenfalls die Art und Weise verbessert, in der Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der Union auf nationaler Ebene behandelt und beigelegt werden.

62.

Zum vierten werden die Unionsbürger im Einklang mit dem Übereinkommen von Århus und Entwicklungen, die durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelöst wurden, effektiven Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen sowie einen wirkungsvollen Rechtsschutz haben. Als Alternative zu gerichtlichen Verfahren wird zudem die außergerichtliche Streitbeilegung gefördert.

63.

Das allgemeine Niveau der Umwelt-Governance in der gesamten Union wird weiter verbessert, indem die Zusammenarbeit auf Unionsebene und internationaler Ebene zwischen im Umweltschutz tätigen Fachleuten, einschließlich Verwaltungsjuristen, Staatsanwälte, Bürgerbeauftragte, Richter und Inspektoren, wie etwa das Unionsnetz für die Umsetzung und den Vollzug des Umweltrechts (IMPEL), verstärkt und der Austausch von bewährten Verfahren zwischen ihnen gefördert wird.

64.

Zusätzlich zu der Hilfestellung, die die Kommission den Mitgliedstaaten für eine bessere Einhaltung der Vorschriften leistet (70), wird sie weiterhin ihren Teil dazu beitragen, dass die Rechtsvorschriften dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechen, die Erfahrungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten berücksichtigen, die im Hinblick darauf gesammelt wurden, dass Verpflichtungen der Union Wirksamkeit verliehen wurde, und dass sie kohärent und für die Zwecke geeignet sind. Als allgemeine Regel werden rechtliche Verpflichtungen, die hinlänglich deutlich und präzise sind, und deren harmonisierte Anwendung in allen Mitgliedstaaten als der wirksamste Weg zur Erreichung der Unionsziele angesehen wird, in Verordnungen niedergelegt, die unmittelbare und messbare Wirkungen haben und zu weniger Unstimmigkeiten bei der Anwendung führen. Die Kommission wird verstärkt auf Anzeigetafeln und andere Instrumente zurückgreifen, damit die Öffentlichkeit die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Rechtsakte verfolgen kann.

65.

Um die Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung zu maximieren, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Öffentlichkeit Zugang zu klaren Informationen darüber hat, wie das Umweltrecht der Union gemäß dem Übereinkommen von Århus angewendet wird;

b)

spezifische Umweltvorschriften besser eingehalten werden;

c)

das Umweltrecht der Union auf allen Verwaltungsebenen durchgesetzt wird und gleiche Bedingungen im Binnenmarkt gewährleistet sind;

d)

die Bürger mehr Vertrauen in das Umweltrecht der Union haben und das Umweltrecht der Union besser durchgesetzt wird;

e)

der Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes für die Bürger und deren Organisationen erleichtert wird.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Sicherstellung, dass durch Systeme auf nationaler Ebene Informationen darüber, wie das Umweltrecht der Union angewendet wird, aktiv verbreitet werden, und Ergänzung dieser Informationen durch eine unionsweite Übersicht über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten;

ii)

Abschluss von partnerschaftlichen Durchführungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf freiwilliger Basis, gegebenenfalls mit lokaler und regionaler Beteiligung;

iii)

Ausweitung der verbindlichen Kriterien für wirksame Kontrollen und Überwachung durch die Mitgliedstaaten auf das gesamte Umweltrecht der Union und Weiterentwicklung der Kapazität zur Unterstützung von Kontrollen auf Unionsebene unter Rückgriff auf bestehende Strukturen sowie Unterstützung für Netzwerke von Fachleuten, wie etwa das IMPEL, und Verstärkung von gegenseitigen Begutachtungen und der Weitergabe bewährter Verfahren im Hinblick auf eine Steigerung der Effizienz und Effektivität der Kontrollen;

iv)

Sicherstellung von kohärenten und wirksamen Mechanismen auf nationaler Ebene für die Behandlung von Beschwerden über die Anwendung des Umweltrechts der Union;

v)

Sicherstellung, dass die nationalen Vorschriften für den Zugang zu den Gerichten der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechen. Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung als Mittel, um bei Konflikten im Umweltbereich zu einvernehmlichen und effektiven Lösungen zu gelangen.

Prioritäres Ziel 5:   Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union

66.

Die Umweltpolitik der Union beruht auf Umweltüberwachung, -daten und -indikatoren, Bewertungen, die die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union betreffen, sowie auf formaler wissenschaftlicher Forschung und „bürgerwissenschaftlichen“ Initiativen. Bei der Stärkung dieser Wissensgrundlage hat es erhebliche Fortschritte gegeben, wodurch politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit sensibilisiert wurden und ihr Vertrauen in die Fakten gestärkt wurde, die der Politik, einschließlich der politischen Maßnahmen, bei denen das Vorsorgeprinzip zur Anwendung kam, zugrunde liegen. Dadurch wurde das Verständnis komplexer ökologischer und gesellschaftlicher Herausforderungen erleichtert.

67.

Auf Ebene der Union und auf internationaler Ebene sollten Schritte unternommen werden, um die Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik sowie die Einbindung der Bürger weiter zu stärken und zu verbessern, beispielweise indem wissenschaftliche Berater für die höchste Führungsebene ernannt werden, wie es die Kommission und einige Mitgliedstaaten bereits getan haben, oder indem die Institutionen oder Stellen besser genutzt werden, die sich auf die Anpassung wissenschaftlicher Kenntnisse für die öffentliche Politik spezialisieren, wie etwa nationale Umweltagenturen und die Europäische Umweltagentur sowie das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET).

68.

Angesichts des Tempos der derzeitigen Entwicklungen und der Unsicherheiten über voraussichtliche künftige Trends sind jedoch weitere Schritte zur Erhaltung und Stärkung dieser Wissens- und Faktengrundlage erforderlich, damit sich die Politik in der Union weiterhin auf solide Kenntnisse des Umweltzustands, möglicher gegensteuernder Maßnahmen sowie von deren Auswirkungen stützen kann.

69.

In den letzten Jahrzehnten hat es bei der Art und Weise, in der Umweltinformationen und -statistiken auf der Ebene der Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wie auch weltweit erhoben und genutzt werden, Verbesserungen gegeben. Datenerhebung und -qualität sind aber weiter uneinheitlich, und die Vielfalt von Quellen kann den Zugang zu Daten erschweren. Daher bedarf es fortlaufender Investitionen, um sicherzustellen, dass glaubwürdige, vergleichbare und qualitätsgesicherte Daten und Indikatoren verfügbar sind und diejenigen, die an der Ausarbeitung und Durchführung der Politik beteiligt sind, Zugang dazu haben. Die Umweltinformationssysteme müssen so konzipiert werden, dass neue Informationen über neu aufkommende Themen leicht einbezogen werden können. Der unionsweite elektronische Datenaustausch sollte weiter entwickelt werden, wobei genügend Flexibilität vorgesehen werden sollte, um neue Bereiche zu erfassen

70.

Die weitere Umsetzung des Grundsatzes „einmal erheben, vielfältig nutzen“ des gemeinsamen Umweltinformationssystems (71), die gemeinsamen Konzepte und Normen für die Beschaffung und Aufbereitung kohärenter Raumdaten im Rahmen der Systeme INSPIRE (72) und Kopernikus (73) sowie anderer Umweltinformationssysteme für Europa (wie das Informationssystem über Biodiversität für Europa („BISE“ — „Biodiversity Information System for Europe“ und das Wasser-Informationssystem für Europa („WISE“ — „Water Information System for Europe“) sowie die Bemühungen um eine Straffung der in unterschiedlichen einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Berichterstattungspflichten werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Behörden zu beseitigen. Auch sollten Fortschritte erzielt werden, um die Verfügbarkeit und Harmonisierung statistischer Daten, einschließlich zu Abfall, zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten der Öffentlichkeit besseren Zugang zu Informationen geben, die zur Bewertung der Umweltauswirkungen von Plänen, Programmen und Projekten (z. B. durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder strategische Umweltprüfungen) gesammelt wurden.

71.

Es bestehen immer noch erhebliche Wissenslücken, von denen einige für die prioritären Ziele des 7. UAP relevant sind. Investitionen in künftige Datenerhebungen und Forschungsarbeiten zur Schließung dieser Lücken sind daher unerlässlich, damit Behörden und Unternehmen über eine solide Grundlage für Entscheidungen verfügen, die den tatsächlichen sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen und Kosten in vollem Umfang Rechnung tragen. Fünf Lücken sind von ganz besonderer Bedeutung:

1.

Daten- und Wissenslücken — Spitzenforschungstätigkeiten sind zur Schließung solcher Lücken erforderlich und geeignete Modellierungswerkzeuge sind erforderlich, um komplexe Themen im Zusammenhang mit Umweltveränderungen (wie die Auswirkungen des Klimawandels und von Naturkatastrophen, die Auswirkungen von Artenverlusten auf Ökosystemdienstleistungen, ökologische Schwellen und ökologische Kipppunkte) besser zu verstehen. Wenngleich die verfügbaren Fakten vorbeugende Maßnahmen in diesen Bereichen vollauf rechtfertigen, werden weitere Untersuchungen zu den Belastungsgrenzen unseres Planeten, systemischen Risiken und der Fähigkeit unserer Gesellschaft, damit umzugehen, dazu beitragen, die optimalen Antworten zu finden. Dazu sollten auch Investitionen getätigt werden, um Wissens- und Datenlücken zu schließen, Ökosystemdienstleistungen zu kartieren und zu bewerten und die Rolle der Biodiversität bei der Unterstützung solcher Dienstleistungen zu verstehen sowie zu verstehen, wie sich die Biodiversität an den Klimawandel anpasst und wie sich der Verlust von Biodiversität auf die menschliche Gesundheit auswirkt.

2.

Der Übergang zu einer integrativen umweltschonenden Wirtschaft erfordert, dass die Wechselwirkung zwischen sozioökonomischen und ökologischen Faktoren angemessen berücksichtigt wird. Wenn wir besser verstehen, wie nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster aussehen, wie Kosten und Nutzen des Handelns bzw. Kosten des Nichthandelns präziser berücksichtigt werden können, wie Änderungen des Verhaltens Einzelner und der Gesellschaft zu positiven Ergebnissen für die Umwelt beitragen können und wie die Umwelt in Europa von globalen Megatrends beeinflusst wird, kann dies dazu beitragen, dass politische Initiativen besser darauf ausgerichtet werden, die Ressourceneffizienz zu steigern und Umweltbelastungen zu mindern.

3.

Nach wie vor bestehen Unsicherheiten über die Auswirkungen von endokrinen Disruptoren, den Kombinationseffekten von Chemikalien, bestimmten Chemikalien in Produkten und bestimmten Nanomaterialien auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Wenn die verbleibenden Wissenslücken geschlossen werden, kann dies die Entscheidungsfindung beschleunigen und es ermöglichen, bei der Weiterentwicklung des Acquis im Bereich Chemikalien besser auf problematische Bereiche einzugehen und auch dazu beitragen, einen Anstoß für einen nachhaltigeren Ansatz beim Einsatz von Chemikalien zu geben. Eine unionsweite Datenbank sollte in Betracht gezogen werden, um die Transparenz und Regulierungsaufsicht bei Nanomaterialien zu verbessern. Ein besseres Verständnis der die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinflussenden Umweltfaktoren und Belastungsniveaus würde präventive politische Maßnahmen ermöglichen. Zielgerichtetes Human-Biomonitoring kann — wenn es durch konkrete Bedenken gerechtfertigt ist — den Behörden eine umfassendere Sicht der tatsächlichen Belastung der Bevölkerung, insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen wie Kinder, durch Schadstoffe vermitteln und bessere Fakten liefern, an denen sich sachgerechte Reaktionen orientieren können.

4.

Um ein umfassendes Konzept zur Minimierung der Belastung durch Schadstoffe, insbesondere für gefährdete Gruppen, einschließlich Kinder und schwangere Frauen, zu entwickeln, wird eine Wissensbasis über Chemikalienexposition und Toxizität geschaffen. Dies zusammen mit der Entwicklung einer Leitdokumentation zu Testverfahren und Methoden der Risikoabschätzung wird eine effiziente und sachgerechte Entscheidungsfindung beschleunigen, was der Innovation und der Entwicklung nachhaltiger Ersatzstoffe, einschließlich nicht chemischer Lösungen, zugutekommen wird.

5.

Damit alle Sektoren zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen können, muss ein klarer Überblick über die Messung, Überwachung und Datensammlung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen gewonnen werden, der in wichtigen Sektoren derzeit unvollständig ist.

Horizont 2020 wird die Möglichkeit bieten, die Forschungsanstrengungen zu fokussieren und das Innovationspotenzial Europas zu entfalten, indem Ressourcen und Wissen aus verschiedenen Bereichen und Disziplinen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene gebündelt werden.

72.

Neue und sich abzeichnende Fragestellungen aufgrund rascher technologischer Entwicklungen, mit denen die Politik nicht Schritt halten kann (z. B. Nanomaterialien und Materialien mit ähnlichen Eigenschaften, nichtkonventionelle Energiequellen, CO2-Abscheidung und -Speicherung, elektromagnetische Wellen), stellen das Risikomanagement vor Probleme und können zu gegenläufigen Interessen, Bedürfnissen und Erwartungen führen. Dies wiederum kann zunehmende Besorgnisse in der Öffentlichkeit und eine mögliche ablehnende Haltung gegenüber neuen Technologien hervorrufen. Es bedarf daher einer breiter angelegten, explizit gesellschaftlichen Debatte über die Umweltrisiken und mögliche Kompromisse, zu denen wir angesichts bisweilen unvollständiger oder unsicherer Informationen über neue Risiken und die Art und Weise, wie mit ihnen umgegangen werden sollte, bereit sind. Ein systematischer Ansatz für das Umweltrisikomanagement wird es der Union leichter machen, technologische Entwicklungen zeitig zu ermitteln und zeitig darauf zu reagieren, und zugleich die Öffentlichkeit beruhigen.

73.

Um die Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

politische Entscheidungsträger und Interessenträger über eine bessere Kenntnis der Sachlage für die Ausarbeitung und Durchführung umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen verfügen, was auch das Verständnis der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und die Messung der Kosten und Nutzen des Handelns bzw. der Kosten des Nichthandelns einschließt;

b)

das Verständnis sich abzeichnender ökologischer und klimatischer Risiken und die Fähigkeit, diese zu bewerten und mit ihnen umzugehen, sehr viel besser geworden sind;

c)

die Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft im Umweltbereich gestärkt ist, einschließlich der Zugänglichkeit von Daten für Bürger und des Beitrags der „Bürgerwissenschaft“;

d)

der Einfluss der Union und ihrer Mitgliedstaaten in internationalen wissenschaftspolitischen Foren gestärkt ist, um die Wissensgrundlage für die internationale Umweltpolitik zu verbessern.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Koordinierung, Weitergabe und Förderung von Forschungsanstrengungen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zur Schließung wichtiger Wissenslücken im Umweltbereich, einschließlich der Risiken des Überschreitens ökologischer Kipppunkte und der Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten;

ii)

Einführung eines systematischen und integrierten Ansatzes für das Risikomanagement, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung und dem Management neuer und sich entwickelnder Politikbereiche, einschließlich damit zusammenhängender Risiken, sowie der Angemessenheit und Kohärenz der Regulierung. Dies könnte dazu beitragen, dass ein Anstoß für weitere Forschungsarbeiten über die Gefahren, die von neuen Produkten, Verfahren und Technologien ausgehen, gegeben wird;

iii)

Vereinfachung, Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung, Verwaltung, Weitergabe und Wiederverwendung von umwelt- und klimawandelbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung eines Gemeinsamen Umweltinformationssystems;

iv)

Entwicklung einer Wissensbasis über Chemikalienexposition und Toxizität, die mit Daten arbeitet, die möglichst nicht aus Tierversuchen stammen. Weiterverfolgung des koordinierten Ansatzes der Union bei Human- und Umwelt-Biomonitoring, gegebenenfalls einschließlich der Standardisierung von Forschungsprotokollen und Bewertungskriterien;

v)

verstärkte Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und auf Unionsebene sowie auf der Ebene der Mitgliedstaaten bezüglich der Schnittstelle zwischen Politik und Wissenschaft im Umweltbereich.

Prioritäres Ziel 6:   Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung von externen Umweltkosten

74.

Die erforderlichen Anstrengungen zur Erreichung der im 7. UAP dargestellten Ziele setzen angemessene Investitionen aus öffentlichen und privaten Quellen voraus. Gleichzeitig eröffnet — obgleich viele Länder mit der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kämpfen haben — die Notwendigkeit von strukturellen Reformen und einer Verringerung der Staatsverschuldung neue Chancen für den raschen Übergang zu einer ressourceneffizienteren, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß.

75.

In einigen Bereichen ist die Mobilisierung von Investitionen derzeit insbesondere schwierig, da vom Markt keine Preissignale ausgehen oder aber — wegen nicht ordnungsgemäßer Berücksichtigung von Umweltkosten oder aufgrund öffentlicher Subventionen für umweltschädliche Tätigkeiten — verzerrte Preissignale ausgesendet werden.

76.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen die richtigen Bedingungen schaffen, um — unter gebührender Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen — unter anderem sicherzustellen, dass externe Umweltkosten angemessen berücksichtigt werden und die Privatwirtschaft die richtigen Marktsignale erhält. Dies erfordert eine systematischere Anwendung des Verursacherprinzips, und zwar insbesondere, indem umweltschädlich wirkende Subventionen auf der Ebene der Union und der Ebene der Mitgliedstaaten unter Anleitung der Kommission und unter Anwendung eines handlungsorientieren Konzepts, unter anderem über das Europäische Semester, schrittweise abgeschafft und steuerpolitische Maßnahmen geprüft werden, die der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen dienlich sind, wie beispielsweise die Verlagerung der Steuerlast vom Faktor Arbeit auf den Faktor Umweltverschmutzung. In dem Maße, in dem die natürlichen Ressourcen zunehmend knapper werden, kann der mit ihrem Besitz oder ihrer ausschließlichen Nutzung verbundene wirtschaftliche Ertrag und Gewinn steigen. Ein öffentliches Eingreifen, das gewährleistet, dass diese Erträge nicht exzessiv sind und Externalitäten berücksichtigt werden, wird zu einer effizienteren Nutzung dieser Ressourcen führen, zur Vermeidung von Marktverzerrungen beitragen und öffentliche Einnahmen generieren. Im Rahmen des Europäischen Semesters und auch über Leitindikatoren werden Umwelt- und Klimaprioritäten verfolgt, sofern diese Prioritäten für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant sind, wobei an diese Mitgliedstaaten länderspezifische Empfehlungen gerichtet werden. Andere marktbasierte Instrumente (z. B. Zahlungen für Ökosystemleistungen) sollten auf Unionsebene und nationaler Ebene umfassender genutzt werden, um Anreize für eine Beteiligung der Privatwirtschaft und die nachhaltige Bewirtschaftung des Naturkapitals zu geben.

77.

Die Privatwirtschaft, insbesondere KMU, sollte auch aufgefordert werden, die unter dem neuen Finanzrahmen der Union gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beteiligung an den Anstrengungen zur Verwirklichung von Umwelt- und Klimazielen (insbesondere im Zusammenhang mit Öko-Innovation und der Einführung neuer Technologien) zu verstärken. Im Rahmen von europäischen Innovationspartnerschaften (z. B. der Innovationspartnerschaft für Wasser (74)) sollten öffentlich-private Partnerschaften für Öko-Innovation gefördert werden. Durch den neuen Rahmen für innovative Finanzinstrumente (75) sollte der Zugang des Privatsektors zu Finanzierungsmitteln für Investitionen in die Umwelt — insbesondere in den Bereichen Biodiversität und Klimawandel — erleichtert werden. Die europäischen Unternehmen sollten weiter dazu angehalten werden, über das in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union geforderte Maß hinaus im Rahmen ihrer Lageberichte Umweltinformationen offenzulegen (76).

78.

In ihren Vorschlägen für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 der Union hat die Kommission die Einbindung von Umwelt- und Klimazielen in alle Finanzierungsinstrumente der Union verbessert, um den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Erreichen entsprechender Ziele zu eröffnen. Außerdem hat sie vorgeschlagen, den Anteil klimabezogener Ausgaben auf mindestens 20 % des gesamten Haushalts anzuheben. In wichtigen Politikbereichen wie der Landwirtschaft, der ländlichen Entwicklung und der Kohäsionspolitik sollen die Anreize für die Lieferung bzw. Erbringung umweltverträglicher öffentlicher Güter und Dienstleistungen ausgeweitet werden, und die Finanzierungsmittel sollen an umweltbezogene Ex-ante-Auflagenbindungen, einschließlich Unterstützungsmaßnahmen („flankierende“ Maßnahmen), gekoppelt werden. Somit soll dafür gesorgt werden, dass die Mittel wirksamer und in Übereinstimmung mit den umwelt- und klimabezogenen Zielen ausgegeben werden. Durch diese Vorschläge sollen die Initiativen der Union mit kohärenten finanziellen Mitteln für die Durchführung ausgestattet und für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit konkrete und kohärente Vorteile vor Ort erreicht werden.

79.

Zusätzlich zu einer solchen Einbindung wird mit dem LIFE-Programm (77) durch die Umsetzung verschiedener Projekte, einschließlich „integrierter Projekte“, dafür gesorgt, dass die Mittel auf strategischere und kostenwirksamere Weise kombiniert und besser auf politische Prioritäten abgestimmt werden können, um umwelt- und klimabezogene Maßnahmen zu fördern.

80.

Die Kapitalaufstockung für die Europäische Investitionsbank (EIB) im Rahmen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung 2012 ergibt eine zusätzliche Investitionsquelle (78), deren Mittel im Einklang mit den Umwelt- und Klimazielen der Union ausgegeben werden sollten.

81.

Die Erfahrungen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013 zeigen, dass für die Umwelt zwar erhebliche Mittel zur Verfügung stehen, diese aber in den ersten Jahren auf allen Ebenen in sehr unterschiedlichem Maße in Anspruch genommen wurden, was das Erreichen der vereinbarten Gesamt- und Einzelziele gefährden könnte. Damit dies nicht wieder vorkommt, sollten die Mitgliedstaaten Umwelt- und Klimaziele in ihre Finanzierungsstrategien und -programme für den wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt, für die Entwicklung des ländlichen Raums und für die Meerespolitik aufnehmen, der frühzeitigen Inanspruchnahme der Mittel für umwelt- und klimawandelbezogene Maßnahmen Priorität geben und die Kapazitäten der durchführenden Stellen zur Tätigung kostenwirksamer und nachhaltiger Investitionen stärken, um die erforderliche finanzielle Unterstützung für Investitionen in diesen Bereichen in adäquater Höhe zu sichern.

82.

Zudem hat sich die Verfolgung von biodiversitäts- und klimabezogenen Ausgaben als schwierig erwiesen. Zur Bewertung der Fortschritte bei diesen Zielen sollte auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten ein Ausgabenverfolgungs- und Berichterstattungssystem eingeführt werden. Die Einführung eines solchen Systems ist wichtig für die Gesamtbemühungen der Union im Hinblick auf multilaterale Übereinkommen über Klimawandel und Biodiversität. In diesem Zusammenhang wird die Union zu dem auf der Rio + 20-Konferenz eingeleiteten zwischenstaatlichen Prozess beitragen, den Finanzierungsbedarf prüfen und Optionen für eine wirksame Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung vorschlagen.

83.

Die Entwicklung von Indikatoren zur Verfolgung des wirtschaftlichen Fortschritts, die den Indikator Bruttoinlandsprodukt (BIP) ergänzen und darüber hinausgehen, sollte fortgesetzt werden. Zur Sicherung von transparenten, nachhaltigen Investitionen ist eine angemessene Bestimmung des Wertes von Umweltgütern erforderlich. Um politische Entscheidungen und Investitionsentscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen, müssen weitere Anstrengungen zur Messung des Wertes von Ökosystemen und der Kosten des Raubbaus an diesen unternommen und entsprechende Anreize geboten werden. Die Schaffung eines Systems von Umweltgesamtrechnungen, das auch physische und monetäre Konten für Naturkapital und Ökosystemdienstleistungen umfasst, muss vorangetrieben werden. Dies steht im Einklang mit dem Ergebnis der Rio + 20-Konferenz, auf der anerkannt wurde, dass die Fortschritte in Bezug auf Lebensqualität und Nachhaltigkeit nicht nur anhand des BIP gemessen werden dürfen.

84.

Zur Sicherung von Investitionen in Umwelt- und Klimapolitik und zur Berücksichtigung von externen Umweltkosten sollte das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

umwelt- und klimapolitische Ziele auf kostengünstige Weise erreicht und durch angemessene Finanzierungsmittel unterstützt werden;

b)

der öffentliche Sektor und die Privatwirtschaft verstärkt umwelt- und klimabezogene Ausgaben finanzieren;

c)

der Wert des Naturkapitals und die Ökosystemleistungen sowie die Kosten in Bezug auf deren Degradation korrekt berechnet und bei der Politikgestaltung sowie bei Investitionen berücksichtigt werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

unverzügliche Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sowie Berichterstattung über Fortschritte im Rahmen der nationalen Reformprogramme; verstärkter Einsatz von marktbasierten Instrumenten wie der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten, Preisgestaltung und Gebührenerhebung und Ausweitung der Märkte für Umweltgüter und -dienstleistungen unter angemessener Berücksichtigung etwaiger nachteiliger sozialer Auswirkungen unter Anwendung eines handlungsorientieren Konzepts unter Anleitung der Kommission, unter anderem über das Europäische Semester;

ii)

Erleichterung der Entwicklung von und des Zugangs zu innovativen Finanzierungsinstrumenten und Finanzierung von Öko-Innovation;

iii)

angemessene Berücksichtigung umwelt- und klimabezogener Prioritäten bei Maßnahmen und Finanzierungsstrategien zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalts;

iv)

gezielte Anstrengungen, um die vollständige und wirksame Verwendung der für Umweltmaßnahmen verfügbaren Finanzierungsmittel der Union sicherzustellen, u. a. durch erhebliche Verbesserung der frühzeitigen Inanspruchnahme dieser Mittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 der Union und den Einsatz von 20 % der Haushaltsmittel für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, indem die Klimapolitik in andere Bereiche einbezogen wird und die Koppelung dieser Finanzierung an klare Benchmarks, Zielvorgaben, Überwachung und Berichterstattung;

v)

Schaffung und Anwendung eines Systems zur Verfolgung umweltbezogener Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts, insbesondere Ausgaben in Bezug auf Klimawandel und Biodiversität, und zur Berichterstattung über diese bis 2014;

vi)

Einbeziehung umwelt- und klimabezogener Erwägungen in das Europäische Semester, sofern dies für das nachhaltige Wachstum einzelner Mitgliedstaaten relevant und für länderspezifische Empfehlungen geeignet ist;

vii)

Entwicklung und Anwendung alternativer Indikatoren, die den Indikator BIP ergänzen und darüber hinausgehen, anhand deren die Nachhaltigkeit des Fortschritts überwacht wird, und Fortsetzung der Arbeiten zur Verknüpfung von wirtschaftlichen Indikatoren mit ökologischen und sozialen Indikatoren, einschließlich mittels Bilanzierung des Naturkapitals;

viii)

Weiterentwicklung und weitere Förderung von Zahlungen im Rahmen des Ökosystemleistungsansatzes;

ix)

Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dahingehend stimuliert werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben, und die Umweltinformationen im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung zu veröffentlichen. Aufforderung von Unternehmen, Risikoprüfungen durchzuführen, und zwar auch in ihrer gesamten Lieferkette.

Prioritäres Ziel 7:   Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz

85.

Obwohl die Einbeziehung von Umweltschutzerwägungen in andere Politikfelder und Tätigkeiten der Union seit 1997 im Vertrag vorgeschrieben ist, lässt der Gesamtzustand der Umwelt in Europa erkennen, dass zwar in einigen Bereichen anerkennenswerte Fortschritte erzielt wurden, diese bislang aber nicht ausreichen, um alle negativen Trends umzukehren. Viele der prioritären Ziele des 7. UAP lassen sich nur erreichen, wenn Umwelt- und Klimaerwägungen noch wirksamer in andere Politikbereiche einbezogen werden und kohärentere, gemeinsame Politikansätze zur Anwendung kommen, die vielfache Vorteile erbringen. Dies sollte gewährleisten, dass schwierige Kompromisse bereits in einer frühen Phase und nicht erst bei der Durchführung zustande kommen und unvermeidbare Auswirkungen effizienter bewältigt werden können. Die erforderlichen Maßnahmen sollten rechtzeitig ausgearbeitet werden, damit dafür gesorgt ist, dass die einschlägigen Ziele erreicht werden. Die Richtlinien über die strategische Umweltprüfung (79) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (80) sind bei korrekter Anwendung wirkungsvolle Instrumente, die sicherstellen, dass Umweltschutzerfordernisse in Pläne, Programme und Projekte einbezogen werden.

86.

Den lokalen und regionalen Behörden, die allgemein für Entscheidungen über die Landnutzung und die Nutzung der Meeresgebiete zuständig sind, kommt bei der Prüfung der Umweltauswirkungen und beim Schutz, der Erhaltung und der Verbesserung des Naturkapitals eine besonders wichtige Rolle zu, wodurch die Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels und gegenüber Naturkatastrophen gestärkt wird.

87.

Der geplante Ausbau der Energie- und Verkehrsnetze (einschließlich Offshore-Infrastruktur) muss mit den Erfordernissen und Verpflichtungen in Bezug auf Naturschutz und Anpassung an den Klimawandel vereinbar sein. Die Einbeziehung von grüner Infrastruktur in die entsprechenden Pläne und Programme kann dazu beitragen, die Zersplitterung von Lebensräumen zu vermeiden, die ökologische Konnektivität wiederherzustellen und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu stärken und somit die weitere Bereitstellung von Ökosystemdienstleistungen (einschließlich CO2-Abscheidung und Anpassung an den Klimawandel) zu gewährleisten und zugleich eine gesündere Umgebung und Erholungsflächen für die Bevölkerung zu schaffen.

88.

Das 7. UAP enthält eine Reihe von prioritären Zielen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen vorangetrieben werden soll. Die Kommission hat in ihre Vorschlägen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Politik für die Transeuropäischen Netze (TEN) und der Kohäsionspolitik Maßnahmen aufgenommen, mit denen die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Nachhaltigkeit weiter gefördert werden sollen. Damit das 7. UAP ein Erfolg wird, sollten diese Politiken stärker zur Verwirklichung von umweltbezogenen Einzel- und Gesamtzielen beitragen. Ebenso sollten Maßnahmen, mit denen in erster Linie Umweltverbesserungen erreicht werden sollen, so konzipiert werden, dass sich nach Möglichkeit auch positive Effekte in anderen Politikbereichen ergeben. Beispielsweise können Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen auf Vorteile für Lebensräume und Arten und auf die CO2-Abscheidung ausgerichtet sein und zugleich die Erbringung von Ökosystemdienstleistungen, die für viele Wirtschaftszweige von essenzieller Bedeutung sind (z. B. Bestäubung oder Gewässerreinigung für die Landwirtschaft) verbessern und „grüne“ Arbeitsplätze schaffen.

89.

Um die Einbeziehung von Umweltbelangen und die Politikkohärenz zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

sektorspezifische Politiken auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten in einer Weise konzipiert und durchgeführt werden, die den einschlägigen umwelt- und klimabezogenen Einzel- und Gesamtzielen förderlich ist.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Einbeziehung von umwelt- und klimabezogenen Auflagenbindungen und Anreizen in politische Initiativen, einschließlich Überprüfungen und Reformen der bestehenden Politik, sowie neue Initiativen auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten;

ii)

Durchführung von Ex-ante-Bewertungen der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen von politischen Initiativen auf der angemessenen Unionsebene und auf der angemessenen Ebene in der Union und in den Mitgliedstaaten, um die Kohärenz und Wirksamkeit dieser Initiativen zu gewährleisten;

iii)

vollständige Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung und der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

iv)

Nutzung von im Rahmen von Ex-post-Bewertungen gewonnenen Informationen über Erfahrungen mit der Umsetzung des Acquis im Umweltbereich, um dessen Konsistenz und Kohärenz zu verbessern;

v)

Berücksichtigung potenzieller Kompromisse in allen Maßnahmen, um die Synergien zu maximieren und nicht beabsichtigte negative Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden, zu verringern und, wenn möglich, zu beseitigen.

BEWÄLTIGUNG LOKALER, REGIONALER UND GLOBALER HERAUSFORDERUNGEN

Prioritäres Ziel 8:   Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union

90.

Die Union ist dicht bevölkert, und 2020 werden voraussichtlich 80 % ihrer Bevölkerung in Städten und stadtnahen Gebieten leben. Die Lebensqualität wird unmittelbar vom Zustand der städtischen Umwelt beeinflusst sein. Die Auswirkungen der Städte auf die Umwelt gehen zudem weit über ihre physischen Grenzen hinaus, da sie zur Deckung ihres Bedarfs an Nahrungsmitteln, Energie, Raum und Ressourcen sowie für die Abfallbewirtschaftung in hohem Maße auf stadtnahe und ländliche Gebiete angewiesen sind.

91.

Die meisten Städte sehen sich den gleichen wesentlichen Umweltproblemen ausgesetzt: Probleme in Bezug auf die Luftqualität, hohe Lärmpegel, Verkehrsüberlastung, Treibhausgasemissionen, Verlust und Verschlechterung der biologischen Vielfalt, Wasserknappheit, Hochwasser und Stürme, Verlust an Grünflächen, kontaminierte Flächen, Industriebrachen und eine unangemessene Abfall- und Energiebewirtschaftung. Zugleich setzen die Städte in der Union Standards für städtische Nachhaltigkeit und sind häufig Vorreiter bei innovativen Lösungen für Umweltprobleme (81), auch in den Bereichen Ressourceneffizienz und Initiativen in Bezug auf eine umweltschonende Wirtschaft, die für die Strategie Europa 2020 relevant sind. Immer mehr europäische Städte stellen ökologische Nachhaltigkeit in den Mittelpunkt ihrer Stadtentwicklungsstrategien.

92.

Die zunehmende Urbanisierung der Union hat zu einem Bewusstsein dafür geführt, wie wichtig die natürliche Umwelt in städtischen Gebieten ist. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt durch Maßnahmen wie die Wiedereinführung von Naturräumen in das urbane Umfeld und landschaftsgärtnerischer Konzepte wird immer offensichtlicher. Die Leistungen europäischer Städte in Fragen der biologischen Vielfalt müssen bewertet und verbessert werden. Diese Bewertung könnte nach Maßgabe eines spezifischen Index für die biologische Vielfalt in Städten, wie dem auf der Konferenz der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt in Nagoya im Jahr 2010 vorgelegten Singapur-Index, erfolgen.

93.

Die Bürger der Union, gleich ob Stadt- oder Landbewohner, ziehen Nutzen aus einer Reihe von Strategien und Initiativen der Union, mit denen die nachhaltige Entwicklung von städtischen Gebieten gefördert wird. Zu dieser nachhaltigen Entwicklung bedarf es jedoch einer wirksamen und effizienten Koordinierung zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen und über Verwaltungsgrenzen hinweg sowie der systematischen Einbindung der regionalen und lokalen Behörden in die Planung, Formulierung und Entwicklung von Strategien, die sich auf die Qualität der städtischen Umwelt auswirken. Die Mechanismen für eine stärkere Koordinierung auf nationaler und regionaler Ebene, die unter dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen für den kommenden Finanzierungszeitraum vorgeschlagen wurden, und die Schaffung eines Netzwerks für Stadtentwicklung (82) würden hierzu beitragen und zudem eine größere Zahl von Interessengruppen und die breite Öffentlichkeit in sie betreffende Entscheidungen einbinden. Den lokalen und regionalen Behörden würde zudem die Weiterentwicklung von Instrumenten, die die Sammlung und Verwaltung von Umweltdaten rationalisieren und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren erleichtern, sowie die Bemühungen um eine bessere Anwendung des Umweltrechts auf Unions-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zugutekommen (83). Dies steht im Einklang mit der auf der Rio + 20-Konferenz eingegangenen Verpflichtung zur Förderung eines integrierten Konzepts für die Planung, den Bau und die Verwaltung nachhaltiger Städte und städtischer Siedlungen. Integrierte Stadt- und Raumplanungskonzepte, in denen neben wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Herausforderungen auch langfristige Umwelterwägungen in vollem Umfang Berücksichtigung finden, sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass städtische Gemeinden nachhaltige, effiziente und gesunde Wohn- und Arbeitsstätten sind.

94.

Die Union sollte bestehende Initiativen, die Innovation und bewährte Verfahren in Städten sowie die Vernetzung und den Austausch fördern und die Städte ermutigen, ihre Vorreiterrolle bei einer nachhaltigen Stadtentwicklung zu demonstrieren (84), weiter unterstützen und gegebenenfalls ausweiten. Die Organe der Union und die Mitgliedstaaten sollten die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Kohäsionspolitik und anderen Fonds, die zur Verfügung stehen, um die Städte bei ihren Bemühungen um eine nachhaltigere Stadtentwicklung, um Aufklärung und um Gewinnung der lokalen Akteure zur Mitwirkung zu unterstützen, erleichtern und fördern (85). Die Ausarbeitung und Vereinbarung einer Reihe von Nachhaltigkeitskriterien für Städte nach Maßgabe von Beratungen mit den Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen Interessenträgern würde eine Bezugsgrundlage für solche Initiativen liefern und einen kohärenten, integrierten Ansatz für eine nachhaltige Stadtentwicklung fördern (86).

95.

Um die Nachhaltigkeit der Städte in der Union zu fördern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Mehrzahl der Städte in der Union Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtplanung und -gestaltung durchführen, einschließlich innovativer Ansätze für den öffentlichen Verkehr in den Städten und Mobilität, nachhaltige Gebäude, Energieeffizienz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Städten.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Vereinbarung einer Reihe von Kriterien, anhand deren die Umweltleistung von Städten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen bewertet werden kann;

ii)

Sicherstellung, dass den Städten Informationen über Finanzierungsmittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Städten zur Verfügung stehen und sie besseren Zugang zu diesen Mitteln haben;

iii)

Austausch bewährter Verfahren zwischen Städten in der Union und auf internationaler Ebene in Bezug auf die innovative und nachhaltige Stadtentwicklung;

iv)

vor dem Hintergrund der laufenden Initiativen und Netzwerke der Union Entwicklung und Förderung eines gemeinsamen Verständnisses dessen, wie zu einer verbesserten städtischen Umwelt beigetragen werden kann, und zwar durch Schwerpunktlegung auf die Integration von Zielen in Bezug auf die Ressourceneffizienz, eine innovative, sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß, eine nachhaltige Nutzung städtischer Flächen, einen nachhaltigen städtischen Verkehr, die Verwaltung und Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Stadt, die Widerstandsfähigkeit des Ökosystems, die Wasserbewirtschaftung, die Gesundheit des Menschen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung sowie auf Umwelterziehung und ein Bewusstsein für Umweltfragen.

Prioritäres Ziel 9:   Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen.

96.

Die Sicherstellung der nachhaltigen Ressourcennutzung ist eine der drängendsten Herausforderungen, denen die Welt heute gegenübersteht, und eine entscheidende Voraussetzung dafür, der Armut ein Ende zu setzen und für die Erde eine nachhaltige Zukunft zu sichern (87). Auf der Rio + 20-Konferenz haben die Staats- und Regierungschefs aus aller Welt ihr Engagement für eine nachhaltige Entwicklung und die Sicherung einer wirtschaftlich und sozial tragfähigen sowie umweltverträglichen Zukunft für den Planeten sowohl für die heutigen als auch für künftige Generationen bekräftigt. Sie erkannten auch an, dass die integrative und umweltschonende Wirtschaft ein wichtiges Instrument für die Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung ist. Im Rahmen der Rio + 20-Konferenz wurde dargelegt, dass diese Herausforderungen angesichts einer wachsenden Bevölkerung und einer zunehmenden Verstädterung in einer Reihe von Bereichen internationales Handeln erfordern, beispielsweise in den Bereichen Wasser, Ozeane, nachhaltige Landnutzung und Ökosysteme, Ressourceneffizienz (insbesondere Abfälle), umweltverträglicher Umgang mit Chemikalien, nachhaltige Energienutzung und Klimawandel. Auch die schrittweise Abschaffung von umweltschädlich wirkenden Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, erfordert zusätzliche Maßnahmen. Neben der praktischen Umsetzung dieser Verpflichtungen auf lokaler, nationaler und Unionsebene wird die Union an den internationalen Anstrengungen zur Ausarbeitung der Lösungen, die benötigt werden, um weltweit eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, vorausschauend mitwirken.

97.

Im Rahmen der Rio + 20-Konferenz wurde beschlossen, die UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung durch ein hochrangiges Politikforum für nachhaltige Entwicklung zu ersetzen, wodurch die Integration der drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung ausgeweitet wird und der Fortschritt in Bezug auf die Umsetzung der Ergebnisse der Rio + 20-Konferenz sowie der einschlägigen Ergebnisse anderer UN-Gipfel und -Konferenzen nachverfolgt und geprüft werden kann, wodurch zu der Umsetzung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung als Teil des übergreifenden Rahmens für die Zeit nach 2015 beigetragen wird.

98.

Viele der im 7. UAP festgelegten prioritären Ziele lassen sich nur durch ein weltweites Vorgehen und in Zusammenarbeit mit Partnerländern und überseeischen Ländern und Gebieten voll verwirklichen. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten daher energisch, konzentriert, geschlossen und kohärent an einschlägigen internationalen, regionalen und bilateralen Prozessen mitwirken. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf der Schwarzmeerregion sowie auf der Arktis liegen, wo es einer intensiveren Zusammenarbeit und eines verstärkten Handelns seitens der Union bedarf, und zwar auch über eine Mitgliedschaft beim Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung und die Erlangung des Status eines ständigen Beobachters im Arktis-Rat, um neuen gemeinsamen Herausforderungen in Bezug auf die Umwelt begegnen zu können. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich weiterhin für ein wirksames, weltweites umweltpolitisches Regelwerk einsetzen, das durch ein effizienteres, strategisches Konzept mit bilateralen und regionalen politischen Dialogen und Kooperationen mit den strategischen Partnern der Union, Bewerber- und Nachbarländern bzw. Entwicklungsländern ergänzt und durch adäquate Finanzmittel unterstützt wird.

99.

Der zeitliche Rahmen des 7. UAP deckt sich mit wichtigen Phasen der internationalen Klima-, Biodiversitäts- und Chemikalienpolitik. Damit die 2 °C-Obergrenze eingehalten werden kann, müssen die weltweiten Treibhausgasemissionen bis 2050 um mindestens 50 % gegenüber dem Niveau von 1990 gesenkt werden. Jedoch wird im Rahmen der Verpflichtungen, die verschiedene Länder bisher eingegangen sind, um die THG-Emissionen zu senken, höchstens ein Drittel der bis 2020 erforderlichen Senkung erreicht (88). Ohne ein entschlosseneres weltweites Handeln dürfte sich der Klimawandel kaum eindämmen lassen. Selbst im allerbesten Fall werden die Länder wegen der historischen THG-Emissionen die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels immer stärker zu spüren bekommen und Strategien zur Anpassung an den Klimawandel ausarbeiten müssen. Im Rahmen der Durban Platform for Enhanced Action (Durban-Plattform für verstärktes Handeln) soll bis 2015 ein umfassendes, robustes und für Alle geltendes Übereinkommen beschlossen werden, das ab 2020 umzusetzen ist. Die Union wird weiterhin proaktiv an diesem Prozess mitwirken und sich auch an den Debatten darüber beteiligen, wie die Lücke zwischen den derzeitigen Emissionsreduktionszusagen von Industrie- und Entwicklungsländern geschlossen werden kann und welche Maßnahmen erforderlich sind, um auf einem mit dem 2 °C-Ziel im Einklang stehenden Emissionsreduktionspfad zu bleiben, und zwar auf der Grundlage der neuesten Erkenntnisse der IPCC. Bei der Umsetzung der Ergebnisse der Rio + 20-Konferenz muss auch für Kohärenz und Komplementarität in Bezug auf diesen Prozess gesorgt werden, damit sich beides gegenseitig verstärkt. Die Folgemaßnahmen zur Rio + 20-Konferenz sollten ebenfalls zur Verringerung der THG-Emissionen beitragen und damit den Kampf gegen den Klimawandel unterstützen. Parallel dazu sollte die Union Klimapartnerschaften mit strategischen Partnern weiterverfolgen und intensivieren und weitere Maßnahmen treffen, um Umwelt- und Klimaerwägungen in ihre Handels- und Entwicklungspolitik einzubeziehen, wobei der gegenseitige Nutzen und die gegenseitigen Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

100.

Die weltweiten Biodiversitätsziele (89) im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity — CBD) müssen bis 2020 erreicht sein, damit der Verlust an Biodiversität weltweit gestoppt und letztlich umgekehrt werden kann. Die Union wird einen fairen Beitrag zu diesen Anstrengungen leisten, auch im Hinblick auf die Verdopplung der gesamten biodiversitätsbezogenen internationalen Fördermittel für Entwicklungsländer bis 2015, und wird dieses Niveau bis mindestens 2020 aufrechterhalten, wie es im Rahmen der vorrangigen Ziele dargelegt wurde, die im Zusammenhang mit der Strategie für die Mobilisierung von Mitteln für das Übereinkommen über die biologische Vielfalt vereinbart wurden (90). Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Union nach dem Erwerb der Vollmitgliedschaft aktiv zur zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft/Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) beiträgt, um eine Verbindung zwischen der lokalen, regionalen und internationalen Ebene in Fragen eines auf die Erhaltung der Artenvielfalt zielenden Ordnungsrahmens zu schaffen. Die Union wird die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Desertifikation weiterhin unterstützen, indem sie insbesondere Maßnahmen ergreift, um darauf hinzuarbeiten, den Zustand einer degradationsneutralen Welt zu erreichen, wie auf der Rio + 20-Konferenz vereinbart. Darüber hinaus wird sie ihre Anstrengungen intensivieren, damit das auf der Rio + 20-Konferenz bekräftigte Ziel eines umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer sowie mit gefährlichen Abfällen erreicht wird, und die diesbezüglichen Übereinkommen unterstützen. Die Union wird weiterhin aktiv und konstruktiv dazu beitragen, dass diese Prozesse ihre Ziele erreichen.

101.

Die Union hat eine gute Bilanz vorzuweisen, was die Mitgliedschaft in multilateralen Umweltübereinkommen anbelangt, doch haben mehrere Mitgliedstaaten wichtige Übereinkommen immer noch nicht ratifiziert. Dies schadet der Glaubwürdigkeit der Union bei entsprechenden Verhandlungen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die zügige Ratifizierung beziehungsweise Genehmigung aller von ihnen unterzeichneten multilateralen Umweltübereinkommen sicherstellen.

102.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten sich bei neuen und aufkommenden Fragestellungen — vor allem in Bezug auf neue Übereinkommen, Abkommen und Bewertungen — vorausschauend an internationalen Verhandlungen beteiligen und in diesem Zusammenhang ihrer festen Entschlossenheit erneut Ausdruck verleihen, so bald wie möglich im Rahmen einer Generalversammlung der Vereinten Nationen Verhandlungen über ein SRÜ-Umsetzungsabkommen (SRÜ — Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen) betreffend die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche aufzunehmen und den Abschluss der ersten Bewertung des Zustands der Weltmeere zu unterstützen.

103.

Die Union sollte auch ihre Position als einer der weltgrößten Märkte in die Waagschale werfen, um Strategien und Konzepte zu fördern, die den Druck auf die weltweiten natürlichen Ressourcen mindern. Dies kann geschehen durch eine Änderung der Verbrauchs- und Produktionsmuster, einschließlich der Ergreifung der notwendigen Schritte zur Förderung einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung auf internationaler Ebene und zur Umsetzung des Zehnjahres-Programmrahmens für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion, und indem sichergestellt wird, dass Handels- und Binnenmarktpolitik die Erreichung von Umwelt- und Klimazielen unterstützen und anderen Ländern Anreize bieten, ihre Rechtsvorschriften und Standards im Umweltbereich zu verbessern und durchzusetzen, um Umwelt-Dumping zu bekämpfen. Die Union wird eine nachhaltige Entwicklung weiterhin fördern, indem sie im Rahmen ihrer internationalen Handelsübereinkommen diesbezüglich spezielle Bestimmungen aushandelt, sowie durch die freiwilligen bilateralen Partnerschaftsabkommen für die Rechtsdurchsetzung, die Politikgestaltung und den Handel im Forstsektor, die sicherstellen, dass aus den Partnerländern nur Holz aus legalem Einschlag auf den Unionsmarkt gelangt. In diesem Zusammenhang dient die Holzverordnung der Union (91) als rechtliche Basis, um dem weltweiten Problem des illegalen Holzeinschlags im Rahmen ihrer Nachfrage nach Holz und Holzprodukten zu begegnen. Darüber hinaus werden weitere politische Optionen erkundet, um die weltweiten Auswirkungen des Verbrauchs der Union auf die Umwelt, einschließlich Entwaldung und Waldschädigung, zu verringern

104.

Die Union sollte sich — in Übereinstimmung mit ihrer Innenpolitik — stärker an Initiativen beteiligen, die dem weltweiten Übergang zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaft dienen, und beispielsweise entsprechende Ausgangsbedingungen fördern und über das BIP hinaus weitere marktbasierte Instrumente und Indikatoren entwickeln.

105.

Die Union sollte weiterhin ökologisch verantwortungsbewusste Unternehmenspraktiken fördern. Die neuen Verpflichtungen im Rahmen der Initiative der Union zur Förderung eines verantwortungsvollen Unternehmertums (92), nach denen börsennotierte und große nicht börsennotierte Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern ihre an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen melden müssen, werden zu mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen führen. Als einer der führenden Bereitsteller von Umweltgütern und -dienstleistungen sollte die Union weltweite Umweltnormen, den freien Handel mit Umweltgütern und -dienstleistungen, die weitere Verbreitung umwelt- und klimafreundlicher Technologien, den Schutz von Investitionen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie den internationalen Austausch von bewährten Verfahren fördern.

106.

Um die Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen, zu verbessern, muss das 7. UAP sicherstellen, dass bis 2020

a)

die Ergebnisse der Rio + 20-Konferenzvollständig in die internen und externen Politikbereiche der Union einbezogen werden und sich die Union wirksam an den weltweiten Bemühungen zur Umsetzung vereinbarter Verpflichtungen, einschließlich derer aus den Rio-Übereinkommen, beteiligt, sowie an Initiativen, die darauf abzielen, den weltweiten Übergang zu einer integrativen und umweltschonenden Wirtschaft im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung der Armut zu fördern;

b)

die Union nationale, regionale und internationale Maßnahmen zur Bewältigung von Umwelt- und Klimaproblemen und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung wirksam unterstützt;

c)

die Auswirkungen des Verbrauchs in der Union auf die Umwelt jenseits der Grenzen der Union verringert werden.

Hierzu ist insbesondere Folgendes erforderlich:

i)

Festlegung — als Teil eines kohärenten und umfassenden Ansatzes für die Zeit nach 2015 für die universellen Herausforderungen der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Entwicklung durch einen integrativen, kooperativen Prozess — von Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, die

mit den bestehenden international vereinbarten Zielen und Vorgaben unter anderem in Bezug auf die biologische Vielfalt, den Klimawandel, die soziale Inklusion und den Sozialschutzsockel im Einklang stehen;

prioritäre Bereiche, z. B. Energie, Wasser, Ernährungssicherheit, Ozeane, nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Erzeugung, menschenwürdige Arbeit, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit auf nationaler sowie internationaler Ebene, berücksichtigen;

allgemein gelten und alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung abdecken;

anhand von Zielvorgaben und Indikatoren bewertet und begleitet werden, wobei die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, Kapazitäten und der nationale Entwicklungsstand zu berücksichtigen sind, und

mit anderen internationalen Verpflichtungen, beispielsweise in Bezug auf den Klimawandel und die biologische Vielfalt, im Einklang stehen und diesen förderlich sind;

ii)

Bemühungen um eine wirksamere UN-Struktur für nachhaltige Entwicklung, vor allem in ökologischer Hinsicht, indem

das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) entsprechend den Ergebnissen der Rio + 20-Konferenz weiter gestärkt wird, aufbauend auf die Entscheidung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die Bezeichnung des Verwaltungsrats des UNEP in „UN-Umweltversammlung des UNEP“ (UN Environment Assembly of UNEP) zu ändern (93), wobei weitere Bemühungen um die Anhebung des Status des UNEP auf den einer UN-Sonderagentur unternommen werden;

die Bemühungen um eine Verstärkung der Synergien zwischen multilateralen Umweltübereinkommen, vor allem im Cluster Chemikalien und Abfälle und im Cluster biologische Vielfalt, unterstützt werden und

zur Gewährleistung einer starken und richtungsweisenden Stimme für die Umwelt im Rahmen der Arbeit des hochrangig besetzten politischen Forums;

iii)

Verstärkung der Wirkung verschiedener Finanzierungsquellen (u. a. steuerliche Maßnahmen und Mobilisierung inländischer Ressourcen, private Investitionen, neue Partnerschaften und innovative Finanzierungsquellen) und Schaffung von Möglichkeiten, um über die Entwicklungshilfe diese anderen Finanzierungsquellen zu mobilisieren, und zwar sowohl im Rahmen einer Finanzierungsstrategie für nachhaltige Entwicklung als auch im Rahmen der Unionspolitiken, einschließlich internationaler finanzieller Verpflichtungen in den Bereichen Klima und Biodiversität;

iv)

strategischere Zusammenarbeit mit Partnerländern zum Beispiel durch

Fokussierung der Kooperation mit strategischen Partnern der Union auf die Förderung von bewährten Verfahren in der heimischen Umweltpolitik und im heimischen Umweltrecht und die Annäherung bei multilateralen Umweltverhandlungen,

Fokussierung der Kooperation mit den unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern auf die schrittweise Annäherung an die wesentlichen Bereiche der Unionspolitik und des Unionsrechts in den Bereichen Umwelt und Klima und die Verstärkung der Zusammenarbeit zur Bewältigung regionaler Umwelt- und Klimaprobleme und

Fokussierung der Kooperation mit Entwicklungsländern, um deren Anstrengungen zum Schutz der Umwelt, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Eindämmung von Naturkatastrophen zu unterstützen und internationale Verpflichtungen im Umweltbereich als Beitrag zur Verringerung von Armut und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung umzusetzen;

v)

kohärentere, proaktivere und effizientere Mitarbeit in internationalen Prozessen im bestehenden und neuen Umweltbereichen und anderen einschlägigen Prozessen, einschließlich durch fristgerechte Kontaktaufnahme zu Drittländern und anderen Interessenträgern, um die Einhaltung der Verpflichtungen für 2020 auf Unionsebene zu gewährleisten und weltweit zu fördern und internationale Maßnahmen über das Jahr 2020 hinaus zu vereinbaren, und Ratifizierung und Intensivierung der Bemühungen um die Umsetzung aller wichtigen multilateralen Umweltübereinkommen weit vor 2020. Umsetzung des Zehnjahres-Programmrahmens für nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion;

vi)

Bewertung der weltweiten Umweltauswirkungen des Verbrauchs von Lebensmitteln und Non-Food-Erzeugnissen in der Union und gegebenenfalls Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Bewertungen zu begegnen, und Prüfung der Ausarbeitung eines Maßnahmenplans der Union in Bezug auf Entwaldung und Waldschädigung;

vii)

Förderung der Weiterentwicklung und Umsetzung von Emissionshandelssystemen weltweit und Ermöglichung der interregionalen Kopplung solcher Systeme;

viii)

Gewährleistung der Erreichung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts im Rahmen der Belastbarkeit der Erde, indem das Bewusstsein für die Grenzen des Planeten gestärkt wird, und zwar unter anderem bei der Ausarbeitung des Rahmens für die Zeit nach 2015, um für das Wohlergehen der Menschheit und langfristigen Wohlstand zu sorgen.


(1)  „The economic benefits of environmental policy“, IES, Vrije Universiteit Amsterdam, 2009; KOM(2012) 173; „Implementing EU legislation for Green Growth“, (BIO Intelligence Service 2011).

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)  SEC(2011)1067; Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick: Bewertung globaler Megatrends („SOER 2010“).

(4)  Bericht der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen eingesetzten hochrangigen Gruppe „Globale Nachhaltigkeit“: „Resilient People, Resilient Planet: A future worth choosing“, 2012.

(5)  Für neun Bereiche, die die Grenzen der Belastbarkeit unseres Planeten („planetarische Grenzen“) bestimmen, wurden Schwellen festgelegt, bei deren Überschreitung es zu irreversiblen Veränderungen mit potenziell verheerenden Folgen für die Menschheit kommen könnte, darunter Klimawandel, Biodiversitätsverlust, globale Süßwassernutzung, Versauerung der Ozeane, Stickstoff- und Phosphoreinträge in die Biosphäre und Landnutzungsänderungen (Ecology and Society, Bd. 14, Nr. 2, 2009).

(6)  Laut der Stern-Studie über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels werden ohne ein Eingreifen die Gesamtkosten des Klimawandels einem Rückgang des globalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) um jährlich 5 % entsprechen. Unter Berücksichtigung eines breiteren Spektrums an Risiken und Folgen könnte diese Zahl auf 20 % des BIP ansteigen.

(7)  OECD Environmental Outlook to 2050: The Consequences of Inaction (Bericht der OECD, 2012).

(8)  KOM(2011) 244.

(9)  KOM(2011) 571.

(10)  KOM(2011) 112.

(11)  KOM(2011) 885.

(12)  KOM(2011) 144.

(13)  Resolution A/Res/66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

(14)  Richtlinie 2000/60/EG.

(15)  Richtlinie 2008/56/EG.

(16)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(17)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(18)  Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(19)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84)).

(20)  Richtlinie 2008/50/EG und Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).

(21)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und Richtlinie 92/43/EWG.

(22)  Europäische Umweltagentur, Technischer Bericht 12/2010.

(23)  Unter Randnummer 14 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. März 2010 (EUCO 7/10) heißt es wie folgt: „Es ist dringend notwendig, den anhaltenden Tendenzen beim Verlust an biologischer Vielfalt und bei der Degradation der Ökosysteme entgegenzuwirken. Der Europäische Rat verpflichtet sich auf das langfristige Biodiversitätskonzept bis 2050 und das Biodiversitätsziel bis 2020, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 dargelegt sind.“

(24)  KOM(2012) 673.

(25)  KOM(2011) 144.

(26)  SWD(2012) 101.

(27)  KOM(2006) 232.

(28)  KOM(2012) 673.

(29)  KOM(2013) 216.

(30)  KOM(2011) 112.

(31)  Mitteilung KOM(2012) 582 „Eine stärkere europäische Industrie bringt Wachstum und wirtschaftliche Erholung“.

(32)  Im Rahmen von Grundsatz IX des „Small Business Act“ für Europa werden Maßnahmen vorgeschlagen, die KMU in die Lage versetzen sollen, Umweltprobleme in Geschäftschancen umzuwandeln (KOM(2008) 394).

(33)  „Fostering Innovation for Green Growth“ (OECD 2011) und „The Eco-Innovation Gap: An economic opportunity for business.“ Öko-Innovationsbeobachtungsstelle (EIO 2012).

(34)  KOM(2012) 173.

(35)  In der europäischen Ökoindustrie waren 2008 rund 2,7 Mio. Menschen beschäftigt; 2012 könnte die Zahl bei ungefähr 3,4 Mio. liegen (Ecorys, 2012).

(36)  „The number of Jobs dependent on the Environment and Resource Efficiency improvements“ (ECORYS 2012).

(37)  KOM(2011) 899.

(38)  „The impact of renewable energy policy on economic growth and employment in the EU“ (EmployRES-Bericht, 2009).

(39)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(40)  KOM(2013) 169.

(41)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(42)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(43)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) und Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(45)  Die Vorschriften für Ökodesign, Energieverbrauchsangaben, Umweltzeichen, EMAS und unlautere Geschäftspraktiken sollen bis 2015 überarbeitet werden.

(46)  KOM(2011) 899.

(47)  Es werden jährlich in der Union ungefähr 89 Mio. Tonnen Lebensmittelabfälle generiert, was einem Abfallaufkommen pro Kopf von 179 kg entspricht (BIO Intelligence Service, 2010). Die Sektoren Wohnungsbau und Infrastrukturen sind europaweit für rund 15 %-30 % aller verbrauchsbedingten Umweltbelastungen und ein jährliches CO2-Äquivalent pro Kopf von annähernd 2,5 Tonnen verantwortlich (SEC(2011) 1067).

(48)  Verordnung (EG) Nr. 106/2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (Neufassung) (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1); Richtlinie 2009/33/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5) und die Energieeffizienz-Richtlinie.

(49)  Bei vollständiger Umsetzung der Abfallgesetzgebung der Union ließen sich jährlich 72 Mrd. EUR einsparen, die Jahresumsätze der Abfallwirtschaft der Union und des Recyclingsektors

(50)  Eurostat Stat 13/33 Siedlungsabfälle 2011.

(51)  Richtlinie 2008/98/EG.

(52)  Nach Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG bedeutet Recycling „jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;“.

(53)  Nach Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG bedeutet Verwertung „jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen […];“.

(54)  KOM(2012) 673.

(55)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(56)  Richtlinie 2008/98/EG.

(57)  Spezial-Eurobarometer-Umfrage 365 (2011).

(58)  SOER-Bericht 2010.

(59)  SOER-Bericht 2010.

(60)  „Hoher Lärmpegel“ wird definiert als Lärmpegel oberhalb 55 dB (am Tag (L DEN)) und 50 dB (nachts (L Night)).

(61)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(62)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(63)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(64)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(65)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(66)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(67)  „The costs of not implementing the environmental acquis“ (COWI, 2011).

(68)  29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (KOM(2011) 714).

(69)  KOM(2012) 095.

(70)  KOM(2008) 773.

(71)  KOM(2008) 046.

(72)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(73)  Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1) und KOM(2013) 312 über einen Vorschlag für eine Verordnung der Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010.

(74)  KOM(2012) 216.

(75)  KOM(2011) 662.

(76)  KOM(2011) 681.

(77)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (KOM(2011) 874; 2011/0428(COD))

(78)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 (EUCO 76/12).

(79)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(80)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(81)  Siehe z. B. den Bericht „Städte von morgen“ (Europäische Kommission, 2011) und SWD(2012) 101.

(82)  KOM(2011) 615.

(83)  Z. B. das Wasserinformationssystem für Europa (WISE), das Europäische Informationssystem für Biodiversität (BISE) und die Europäische Plattform für Klimaanpassung (CLIMATE-ADAPT).

(84)  Beispiele sind die Europäische Innovationspartnerschaft für intelligente Städte und Gemeinden (KOM(2012)4701), die Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ und die Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Das städtische Europa“.

(85)  Die Kommission hat vorgeschlagen, mindestens 5 % der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in jedem Mitgliedstaat für die Finanzierung einer integrierten nachhaltigen Stadtentwicklung zu reservieren.

(86)  Dieser Ansatz sollte auf bestehenden Initiativen — wie beispielsweise der Lokalen Agenda 21 und anderen bewährten Verfahren — beruhen.

(87)  Bericht über die menschliche Entwicklung (UNDP, 2011).

(88)  Im „Emissions Gap Report 2012“ (Bericht über die Emissionslücke) legt das Umweltschutzprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) dar, dass sich die bedingungslosen Verpflichtungen auf etwa 4 GtCO2e belaufen, im Vergleich zu einem geschätzten Medianwert von 14 GtCO2e an Verringerungen, die notwendig sind, um unter der Grenze von 2 °C zu bleiben.

(89)  Strategieplan des CBD für die biologische Vielfalt 2011-2020.

(90)  CBD-Beschluss XI/4.

(91)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(92)  Vorschläge zur Überarbeitung der Transparenzrichtlinie (KOM(2011) 683, 2011/0307(COD)) und der Rechnungslegungsrichtlinien (KOM(2011) 684, 2011/0308(COD)).

(93)  Beschluss der Generalversammlung der UN A/67/784 vom 7. März 2013 auf Empfehlung des Verwaltungsrats des UNEP.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/201


VERORDNUNG (EU) Nr. 1387/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Herstellung der in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren kann gegenwärtig in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden, so dass der Bedarf der diese Ware verwendenden Wirtschaftszweige nicht gedeckt werden kann.

(2)

Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig oder teilweise auszusetzen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates (1) wurde vielfach geändert. Darüber hinaus wurden im Zuge der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates (2) Fischereierzeugnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 ausgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 sollte daher im Interesse der Transparenz vollständig ersetzt werden.

(4)

Die Verordnungen zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren haben großenteils die bisherigen Regelungen weitergeführt. Um die Durchführung der betreffenden Maßnahmen zu rationalisieren, ist es daher angezeigt, die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht zu begrenzen, da Anpassungen des Anwendungsbereichs und die Hinzufügung oder Streichung bestimmter Waren in Anhang I dieser Verordnung durch eine Verordnung des Rates vorgenommen werden können.

(5)

Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Tag des Beginns der Anwendung oder Verlängerung, überprüft werden. Zudem kann es notwendig sein, bestimmte Aussetzungen auf Vorschlag der Kommission nach einer Überprüfung aus eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates zu beenden, wenn die Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist.

(6)

In Statistiken für bestimmte in Anhang I aufgeführte Waren werden oft Angaben in Stückzahl, Quadratmeter oder anderen Maßeinheiten als Gewichtseinheiten gemacht. In der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) gibt es jedoch keine solche besonderen Maßeinheiten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Waren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden.

(7)

Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollaussetzungen ab 1. Januar 2014 gültig sein müssen, sollte diese Verordnung sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 gelten.

(8)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es mit Blick auf die grundlegenden Ziele der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft – wodurch sie in die Lage versetzt wird, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie ihre Strukturen zu modernisieren – erforderlich und angemessen, für die in Anhang I aufgeführten Waren Regeln für die Aussetzung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren werden ausgesetzt.

Artikel 2

(1)   Die Kommission kann die Aussetzungen für die in Anhang I aufgeführten Waren in den folgenden Fällen jederzeit überprüfen:

a)

aus eigener Initiative;

b)

auf Antrag der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission überprüft die Aussetzungen in dem in Anhang I festgelegten Jahr.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Waren vorgelegt, die in die in Anhang II aufgeführten KN-Codes oder TARIC-Codes eingereiht werden, wird die in diesem Anhang aufgeführte besondere Maßeinheit in das entsprechende Feld der Anmeldung eingetragen.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 4).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 0710 21 00

10

Erbsen in Hülsen, der Art Pisum sativum der Varietät Hortense axiphium, gefroren, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm, für die Verarbeitung, in ihren Hülsen, zu Fertiggerichten (1)  (2)

0 %

31.12.2018

ex 0710 80 95

50

Bambussprossen, gefroren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2018

ex 0711 59 00

11

Pilze, ausgenommen Pilze der Gattungen Agaricus, Calocybe, Clitocybe, Lepista, Leucoagaricus, Leucopaxillus, Lyophyllum und Tricholoma, vorläufig haltbar gemacht in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet, für die Lebensmittelkonservenindustrien (1)

0 %

31.12.2016

ex 0712 32 00

ex 0712 33 00

ex 0712 39 00

10

10

31

Pilze, ausgenommen Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, ganz oder in erkennbaren Stücken oder Scheiben, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken für den Einzelverkauf unterworfen werden sollen (1)  (2)

0 %

31.12.2018

ex 0804 10 00

30

Datteln, frisch oder getrocknet, zur Verwendung bei der Herstellung (außer Verpackung) von Erzeugnissen der Getränke- oder Lebensmittelindustrie (1)

0 %

31.12.2018

ex 0810 40 50

10

Cranberries der Art Vaccinium macrocarpon, frisch, zur Verwendung bei der Herstellung (außer Verpackung) von Erzeugnissen der Getränke- oder Lebensmittelindustrie (1)

0 %

31.12.2018

0811 90 50

0811 90 70

ex 0811 90 95

70

Früchte der Gattung Vaccinium, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0 %

31.12.2018

ex 0811 90 95

20

Boysenbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2018

ex 0811 90 95

30

Ananas (Ananas comosus), in Stücken, gefroren

0 %

31.12.2018

ex 0811 90 95

40

Hagebutten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0 %

31.12.2018

ex 1511 90 19

ex 1511 90 91

ex 1513 11 10

ex 1513 19 30

ex 1513 21 10

ex 1513 29 30

10

10

10

10

10

10

Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, zum Herstellen von

technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823 19 10,

Fettsäuremethylestern der Positionen 2915 oder 2916,

Fettalkoholen der Unterpositionen 2905 17, 2905 19 und 3823 70 zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Fettalkoholen der Unterposition 2905 16, rein oder gemischt, zur Herstellung von Kosmetika, Waschmitteln oder pharmazeutischen Erzeugnissen,

Stearinsäure der Unterposition 3823 11 00 oder

Waren der Position 3401 (1)

0 %

31.12.2018

ex 1515 90 99

92

Pflanzenöl, raffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT oder an Docosahexaensäure von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

0 %

31.12.2018

ex 1516 20 96

20

Jojobaöl, hydriert und verestert, nicht weiter chemisch modifiziert und keiner Texturierung unterzogen

0 %

31.12.2014

ex 1517 90 99

10

Pflanzenöl, raffiniert, mit einem Gehalt an Arachidonsäure von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT oder an Docosahexaensäure von 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT, mit Sonnenblumenöl mit hohem Fettsäuregehalt (HOSO) standardisiert

0 %

31.12.2016

ex 1902 30 10

ex 1903 00 00

10

20

Durchsichtige Nudeln, in Stücke geschnitten, hergestellt aus Bohnen der Art Vigna radiata (L.) Wilczek, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2018

ex 2005 91 00

10

Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg

0 %

31.12.2018

ex 2007 99 50

ex 2007 99 50

81

91

Konzentriertes Acerolamark, durch Kochen hergestellt:

der Art Malpighia spp.,

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 gHT, jedoch nicht mehr als 30 gHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

9 % (3)

31.12.2017

ex 2007 99 50

ex 2007 99 50

82

92

Gesäuertes konzentriertes Bananenmark, durch Kochen hergestellt:

der Art Musa cavendish,

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 gHT, jedoch nicht mehr als 30 gHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

11,5 % (3)

31.12.2017

ex 2007 99 50

ex 2007 99 50

ex 2007 99 93

83

93

10

Konzentriertes Mangomark, durch Kochen hergestellt:

der Art Mangifera spp.,

mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 30 gHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

6 % (3)

31.12.2017

ex 2007 99 50

ex 2007 99 50

84

94

Konzentriertes Papayamark, durch Kochen hergestellt:

der Art Carica spp.,

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 gHT, jedoch nicht mehr als 30 gHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

7,8 % (3)

31.12.2017

ex 2007 99 50

ex 2007 99 50

85

95

Konzentriertes Guavenmark, durch Kochen hergestellt:

der Art Psidium spp.,

mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 gHT, jedoch nicht mehr als 30 gHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

6 % (3)

31.12.2017

ex 2008 93 91

20

Gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie, wobei Ver- oder Umpacken alleine nicht als Verarbeitung gilt (4)

0 %

31.12.2017

ex 2008 99 48

94

Mangomark:

nicht aus Konzentrat,

der Gattung Mangifera,

mit einem Brixwert von 14 oder mehr, jedoch nicht mehr als 20

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie (1)

6 %

31.12.2015

ex 2008 99 49

ex 2008 99 99

30

40

Boysenbeerenmus, entkernt, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker

0 %

31.12.2014

ex 2008 99 49

ex 2008 99 99

70

11

Blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an:

Salz von mehr als 6 gHT,

Säure ausgedrückt als Citronensäuremonohydrat von 0,1 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,4 gHT;

auch mit nicht mehr als 2 000 mg/kg Natriumbenzoat gemäß CODEX STAN 192-1995

zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern (1)

0 %

31.12.2017

ex 2009 41 92

ex 2009 41 99

20

70

Ananassaft:

nicht aus Konzentrat,

der Gattung Ananas,

mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie (1)

8 %

31.12.2015

ex 2009 49 30

91

Ananassaft, nicht in Pulverform:

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67,

einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht,

mit Zusatz von Zucker

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

0 %

31.12.2014

ex 2009 81 31

10

Cranberrysaft-Konzentrat:

mit einem Brixwert von 40 oder mehr, jedoch nicht mehr als 66,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Litern oder mehr

0 %

31.12.2014

ex 2009 89 79

20

Gefrorenes Boysenbeerensaft-Konzentrat mit einem Brixwert von 61 oder mehr, jedoch nicht mehr als 67, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 2009 89 79

30

Gefrorenes Acerola-Fruchtsaftkonzentrat:

mit einem Brixwert von mehr als 48, jedoch nicht mehr als 67,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50Litern oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 2009 89 79

85

Acai-Beerensaft:

der Art Euterpe oleracea,

gefroren,

ohne Zusatz von Zucker,

nicht in Pulverform,

mit einem Brixwert von 23 oder mehr, jedoch nicht mehr als 32,

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 10 kg oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 2009 89 99

93

Kokoswasser, gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 50 Liter oder mehr, nicht behandelt

0 %

31.12.2016

ex 2106 10 20

10

Sojaproteinisolat, mit einem Gehalt an Calciumphosphat von 6,6 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,6 GHT

0 %

31.12.2018

ex 2106 90 92

45

Zubereitung mit einem Gehalt von:

mehr als 30, aber nicht mehr als 35 GHT Süßholzextrakt,

mehr als 65, aber nicht mehr als 70 GHT Tricaprylin,

normiert auf 3 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 4 GHT Glabridin

0 %

31.12.2016

ex 2519 90 10

10

Schmelzmagnesia mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 2804 50 90

10

Tellur mit einer Reinheit von 99,99 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,999 GHT (CAS RN 13494-80-9)

0 %

31.12.2018

2804 70 00

 

Phosphor

0 %

31.12.2018

ex 2805 19 90

10

Lithium (Metall) mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr (CAS RN 7439-93-2)

0 %

31.12.2017

ex 2805 30 10

10

Legierung aus Cer und anderen Seltenerdmetallen, mit einem Gehalt an Cer von 47 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 2805 30 90

ex 2805 30 90

ex 2805 30 90

45

55

65

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr

0 %

31.12.2015

ex 2811 19 80

10

Sulfamidsäure (CAS RN 5329-14-6)

0 %

31.12.2018

ex 2811 19 80

20

Hydrogeniodid (CAS RN 10034-85-2)

0 %

31.12.2016

ex 2811 19 80

30

Phosphorige Säure (CAS RN 10294-56-1)/Phosphonsäure (CAS RN 13598-36-2) zur Verwendung als Zutat in der Herstellung von Zusatzstoffen für die Polyvinylchlorid-Industrie (1)

0 %

31.12.2017

ex 2811 22 00

10

Siliciumdioxid (CAS RN 7631-86-9) in Form von Pulver, zur Verwendung beim Herstellen von Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographiesäulen (HPLC) und Probenaufbereitungskartuschen (1)

0 %

31.12.2018

ex 2811 22 00

30

Kügelchen aus porösem weißem Siliciumdioxid, mit einer Partikelgröße von mehr als 1 μm, zum Herstellen von kosmetischen Produkten (1)

0 %

31.12.2016

ex 2812 90 00

10

Stickstofftrifluorid (CAS RN 7783-54-2)

0 %

31.12.2018

ex 2816 40 00

10

Bariumhydroxid (CAS RN 17194-00-2)

0 %

31.12.2017

ex 2818 10 91

10

Sinterkorund mit mikrokristalliner Struktur mit einem Gehalt an:

α-Al2O3 (CASRN1344-28-1) von 94 gHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 gHT,

Magnesiumspinell (CASRN1309-48-4) von 2(± 1,5)GHT,

Yttriumoxid (CASRN1314-36-9) von 1(± 0,6)GHT

und

entweder Lanthanoxid (CASRN1312-81-8) von 2(± 1,2)GHT

oder Lanthanoxid (CASRN1312-81-8) und Neodymoxid (CASRN1313-97-9) von 2(± 1,2)GHT

von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

0 %

31.12.2015

ex 2818 20 00

10

Aktiviertes Aluminiumoxid mit einer spezifischen Oberfläche von 350 m2/g oder mehr

0 %

31.12.2014

ex 2818 30 00

10

Aluminiumhydroxidoxid in Form des Pseudo-Böhmits

4 %

31.12.2018

2819 10 00

 

Chromtrioxid (CAS RN 1333-82-0)

0 %

31.12.2016

ex 2819 90 90

10

Dichromtrioxid zur Verwendung in der Metallurgie (CAS RN 1308-38-9) (1)

0 %

31.12.2016

ex 2823 00 00

10

Titandioxid (CAS RN 13463-67-7)

mit einer Reinheit von 99,9 gHT oder mehr,

mit einer durchschnittlichen Korngröße von 1,2 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8 μm

mit einer spezifischen Oberfläche von 5,0 m2/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 m2/g

0 %

31.12.2017

ex 2823 00 00

20

Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr und einem Gehalt an

Kalium und Natrium von insgesamt nicht mehr als 0,005 GHT (berechnet als elementares Natrium und elementares Kalium),

Phosphor von nicht mehr als 0,01 GHT (berechnet als elementarer Phosphor),

zur Verwendung in der Metallurgie (1)

0 %

31.12.2017

ex 2825 10 00

10

Hydroxylammoniumchlorid (CAS RN 5470-11-1)

0 %

31.12.2017

ex 2825 50 00

20

Kupfer(I oder II)oxid mit einem Gehalt an Kupfer von 78 GHT oder mehr und Chlorid von nicht mehr als 0,03 GHT

0 %

31.12.2018

ex 2825 60 00

10

Zirconiumdioxid (CAS RN 1314-23-4)

0 %

31.12.2017

ex 2826 19 90

10

Wolframhexafluorid mit einem Reinheitsgrad von 99,9 GHT oder mehr (CAS RN 7783-82-6)

0 %

31.12.2015

ex 2826 90 80

15

Lithiumhexafluorphosphat (CAS RN 21324-40-3)

0 %

31.12.2016

ex 2827 39 85

10

Kupfermonochlorid mit einer Reinheit von 96 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99 gHT (CAS RN 7758-89-6)

0 %

31.12.2018

ex 2827 39 85

20

Antimonpentachlorid mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 7647-18-9)

0 %

31.12.2016

ex 2827 39 85

30

Mangandichlorid (CAS RN 7773-01-5)

0 %

31.12.2014

ex 2827 49 90

10

Hydratisiertes Zirconiumdichloridoxid

0 %

31.12.2018

ex 2830 10 00

10

Dinatriumtetrasulfid, mit einem Gehalt an Natrium von nicht mehr als 38 GHT in der Trockensubstanz

0 %

31.12.2018

ex 2833 29 80

20

Mangansulfatmonohydrat (CAS RN 10034-96-5)

0 %

31.12.2018

ex 2833 29 80

30

Zirconiumsulfat (CAS RN 14644-61-2)

0 %

31.12.2015

ex 2835 10 00

10

Natriumhypophosphitmonohydrat (CAS RN 10039-56-2)

0 %

31.12.2017

ex 2836 91 00

20

Lithiumcarbonat, mit einer oder mehreren der folgenden Verunreinigungen der angegebenen Konzentration (ermittelt nach den Methoden der Europäischen Pharmakopöe):

2 mg/kg oder mehr Arsen,

200 mg/kg oder mehr Calcium,

200 mg/kg oder mehr Chlor,

20 mg/kg oder mehr Eisen,

150 mg/kg oder mehr Magnesium,

20 mg/kg oder mehr Schwermetalle,

300 mg/kg oder mehr Kalium,

300 mg/kg oder mehr Natrium,

200 mg/kg oder mehr Sulfate

0 %

31.12.2018

ex 2836 99 17

20

Basisches Zirconium(IV)carbonat (CAS RN 15667-84-2)

0 %

31.12.2018

ex 2837 19 00

20

Kupfercyanid (CAS RN 544-92-3)

0 %

31.12.2018

ex 2837 20 00

10

Tetranatriumhexacyanoferrat (II) (CAS RN 13601-19-9)

0 %

31.12.2016

ex 2837 20 00

20

Ammoniumeisen(III)-hexacyanoferrat(II) (CAS RN 25869-00-5)

0 %

31.12.2017

ex 2839 19 00

10

Dinatriumdisilicat (CAS RN 13870-28-5)

0 %

31.12.2017

ex 2839 90 00

20

Calciumsilicat (CAS RN 1344-95-2)

0 %

31.12.2018

2841 30 00

 

Natriumdichromat (CAS RN 10588-01-9)

0 %

31.12.2018

ex 2841 80 00

10

Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat) (CAS RN 11120-25-5)

0 %

31.12.2017

ex 2841 90 85

10

Lithiumcobalt(III)oxid mit einem Cobaltgehalt von 59 GHT oder mehr (CAS RN 12190-79-3)

0 %

31.12.2017

ex 2841 90 85

20

Kaliumtitanoxid in Pulverform mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 12056-51-8)

0 %

31.12.2018

ex 2842 10 00

10

Synthetisches Beta- Zeolithpulver

0 %

31.12.2018

ex 2842 10 00

20

Synthetisches Chabasit-Zeolith-Pulver

0 %

31.12.2014

ex 2842 90 10

10

Natriumselenat (CAS RN 13410-01-0)

0 %

31.12.2014

ex 2843 29 00

10

Silberoxid, nitrat- und carbonatfrei, mit einem Silbergehalt von 99,99 GHT oder mehr (bezogen auf den Metallgehalt), zum Herstellen von Silberoxidbatterien (1)

0 %

31.12.2016

2845 10 00

 

Schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom) (CAS RN 7789-20-0)

0 %

31.12.2018

2845 90 10

 

Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

0 %

31.12.2018

ex 2845 90 90

10

Helium-3 (CAS RN 14762-55-1)

0 %

31.12.2016

ex 2845 90 90

20

Wasser, zu 95 GHT oder mehr mit Sauerstoff-18 angereichert (CAS RN 14314-42-2)

0 %

31.12.2018

ex 2845 90 90

30

(13C)Kohlenmonoxid (CAS RN 1641-69-6)

0 %

31.12.2016

ex 2845 90 90

40

Eisenborid, zu mehr als 95 GHT mit Bor-10 angereichert (CAS RN 200513-39-9)

0 %

31.12.2018

ex 2846 10 00

ex 3824 90 97

10

48

Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an Seltenerdoxiden von 60 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 gHT und an Zirconiumoxid, Aluminiumoxid oder Eisenoxid von jeweils nicht mehr als 1 gHT, und mit einem Glühverlust von 5 gHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 2846 10 00

20

Dicertricarbonat, auch hydriert (CAS RN 537-01-9)

0 %

31.12.2018

ex 2846 10 00

30

Cerlanthancarbonat, auch hydriert

0 %

31.12.2018

ex 2846 10 00

40

Cerlanthanneodympraseodymcarbonat, auch hydriert

0 %

31.12.2014

2846 90 00

 

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle, ausgenommen die der Unterposition 2846 10 00

0 %

31.12.2018

ex 2848 00 00

10

Phosphin (CAS RN 7803-51-2)

0 %

31.12.2018

ex 2850 00 20

10

Silan (CAS RN 7803-62-5)

0 %

31.12.2018

ex 2850 00 20

20

Arsin (CAS RN 7784-42-1)

0 %

31.12.2018

ex 2850 00 20

30

Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm (CAS RN 25583-20-4)

0 %

31.12.2017

ex 2850 00 20

40

Germaniumtetrahydrid (CAS RN 7782-65-2)

0 %

31.12.2016

ex 2850 00 20

50

Natriumtetrahydroborat (CAS RN 16940-66-2) mit:

einer Reinheit von 98 GHT oder mehr und

nicht mehr als 10 ppm Eisen

zur Verwendung als Additiv bei der Herstellung von sauerstoffsperrenden Polymeren (1)

0 %

31.12.2017

ex 2850 00 60

10

Natriumazid (CAS RN 26628-22-8)

0 %

31.12.2018

ex 2853 00 90

10

Chlorsulfonylisocyanat (CAS RN 1189-71-5)

0 %

31.12.2016

ex 2903 39 90

10

Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan) (CAS RN 75-73-0)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

15

Perfluor(4-methyl-2-penten) (CAS RN 84650-68-0)

0 %

31.12.2016

ex 2903 39 90

25

2,3,3,3-Tetrafluorprop-1-en (CAS RN 754-12-1)

0 %

31.12.2017

ex 2903 39 90

30

Perfluorethan (CAS RN 76-16-4)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

40

1,1-Difluorethan (CAS RN 75-37-6)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

50

1,1,1,3,3-Pentafluorpropan (CAS RN 460-73-1)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

70

1,1,1,2-Tetrafluorethan, garantiert geruchlos, mit einem Gehalt von höchstens:

600 Gewichts-ppm an 1,1,2,2 tetrafluorethan,

2 Gewichts-ppm an Pentafluorchlorethan,

2 Gewichts-ppm an Dichlorodifluormethan,

2 Gewichts-ppm an Pentafluorchlorethan,

2 Gewichts-ppm an Dichlorodifluormethan

zur Verwendung bei der Herstellung von pharmazeutischen Treibmitteln für Inhalatoren zur Abgabe medizinisch vorgeschriebener Dosen (CAS RN 811-97-2) (1)

0 %

31.12.2016

ex 2903 39 90

75

Trans-1,3,3,3-tetrafluorprop-1-en (CAS RN 1645-83-6)

0 %

31.12.2018

ex 2903 39 90

80

Hexafluorpropen (CAS RN 116-15-4)

0 %

31.12.2016

ex 2903 77 30

10

1,1,1-Trichlortrifluoroethan (CAS RN 354-58-5)

0 %

31.12.2018

ex 2903 77 90

10

Chlortrifluorethylen (CAS RN 79-38-9)

0 %

31.12.2016

ex 2903 89 90

10

1,6,7,8,9,14,15,16,17,17,18,18-Dodecachlorpentacyclo [12.2.1.16,9.02,13.05,10]octadeca-7,15-dien (CAS RN 13560-89-9)

0 %

31.12.2018

ex 2903 89 90

30

Octafluorcyclopenten (CAS RN 559-40-0)

0 %

31.12.2016

ex 2903 89 90

40

Hexabromcyclododecan

0 %

31.12.2016

ex 2903 89 90

50

Chlorcyclopentan (CAS RN 930-28-9)

0 %

31.12.2017

ex 2903 99 90

20

1,2-Bis(pentabromphenyl)ethan (CAS RN 84852-53-9)

0 %

31.12.2018

ex 2903 99 90

40

2,6-Dichlortoluol, mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an:

Tetrachlordibenzodioxinen von 0,001 mg/kg oder weniger,

Tetrachlordibenzofuranen von 0,001 mg/kg oder weniger,

Tetrachlorbiphenylen von 0,2 mg/kg oder weniger

0 %

31.12.2018

ex 2903 99 90

50

Fluorbenzol (CAS RN 462-06-6)

0 %

31.12.2018

ex 2903 99 90

70

α,α,α′,α′-Tetrachlor-o-xylen (CAS RN 25641-99-0)

0 %

31.12.2015

ex 2903 99 90

80

1-Brom-3,4,5-trifluorbenzol (CAS RN 138526-69-9)

0 %

31.12.2018

ex 2903 99 90

85

2-Brom-9H-fluoren (CAS RN 1133-80-8)

0 %

31.12.2018

ex 2904 10 00

30

Natrium-p-styrolsulfonat (CAS RN 2695-37-6)

0 %

31.12.2014

ex 2904 10 00

50

Natrium-2-methylprop-2-en-1-sulfonat (CAS RN 1561-92-8)

0 %

31.12.2014

ex 2904 20 00

10

Nitromethan (CAS RN 75-52-5)

0 %

31.12.2015

ex 2904 20 00

20

Nitroethan (CAS RN 79-24-3)

0 %

31.12.2015

ex 2904 20 00

30

1-Nitropropan (CAS RN 108-03-2)

0 %

31.12.2015

ex 2904 20 00

40

2-Nitropropan (CAS RN 79-46-9)

0 %

31.12.2014

ex 2904 90 40

10

Trichlornitromethan, zum Herstellen von Waren der Unterposition 3808 92 (CAS RN 76-06-2) (1)

0 %

31.12.2014

ex 2904 90 95

20

1-Chlor-2,4-dinitrobenzol (CAS RN 97-00-7)

0 %

31.12.2014

ex 2904 90 95

30

Tosylchlorid (CAS RN 98-59-9)

0 %

31.12.2014

ex 2904 90 95

40

4-Chlorbenzolsulfonylchlorid (CAS RN 98-60-2)

0 %

31.12.2017

ex 2904 90 95

50

Ethansulfonylchlorid (CAS RN 594-44-5)

0 %

31.12.2018

ex 2905 19 00

11

Kalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4), auch in Tetrahydrofuran im Sinne der Anmerkung 1e zu Kapitel29 der Kombinierten Nomenklatur gelöst

0 %

31.12.2018

ex 2905 19 00

30

2,6-Dimethylheptan-4-ol (CAS RN 108-82-7)

0 %

31.12.2018

ex 2905 19 00

40

2,6-Dimethylheptan-2-ol (CAS RN 13254-34-7)

0 %

31.12.2014

ex 2905 19 00

70

Titantetrabutanolat (CAS RN 5593-70-4)

0 %

31.12.2017

ex 2905 19 00

80

Titantetraisopropoxid (CAS RN 546-68-9)

0 %

31.12.2017

ex 2905 19 00

85

Titantetraethanolat (CAS RN 3087-36-3)

0 %

31.12.2018

ex 2905 29 90

10

3,5-Dimethylhex-1-yn-3-ol (CAS RN 107-54-0)

0 %

31.12.2014

ex 2905 29 90

20

Dec-9-en-1-ol (CAS RN 13019-22-2)

0 %

31.12.2014

ex 2905 29 90

30

Dodeca-8,10-dien-1-ol (CAS RN 33956-49-9)

0 %

31.12.2015

ex 2905 39 95

10

Propan-1,3-diol (CAS RN 504-63-2)

0 %

31.12.2015

ex 2905 39 95

20

Butan-1,2-diol (CAS RN 584-03-2)

0 %

31.12.2016

ex 2905 39 95

30

2,4,7,9-Tetramethyl-4,7-decandiol (CAS RN 17913-76-7)

0 %

31.12.2016

ex 2905 39 95

40

Decan-1,10-diol (CAS RN 112-47-0)

0 %

31.12.2017

ex 2905 39 95

50

2-Methyl-2-propylpropan-1,3-diol (CAS RN 78-26-2)

0 %

31.12.2018

ex 2905 49 00

10

Ethylidintrimethanol (CAS RN 77-85-0)

0 %

31.12.2014

ex 2905 59 98

20

2,2,2-Trifluorethanol (CAS RN 75-89-8)

0 %

31.12.2014

2906 11 00

 

Menthol (CAS RN 1490-04-6)

0 %

31.12.2018

ex 2906 19 00

10

Cyclohex-1,4-ylendimethanol (CAS RN 105-08-8)

0 %

31.12.2018

ex 2906 19 00

20

4,4’-Isopropylidendicyclohexanol (CAS RN 80-04-6)

0 %

31.12.2018

ex 2906 29 00

10

2,2′-(m-Phenylen)dipropan-2-ol (CAS RN 1999-85-5)

0 %

31.12.2014

ex 2906 29 00

20

1-Hydroxymethyl-4-methyl-2,3,5,6-tetrafluorbenzol (CAS RN 79538-03-7)

0 %

31.12.2018

ex 2906 29 00

30

2-Phenylethanol (CAS RN 60-12-8)

0 %

31.12.2017

ex 2907 15 90

10

2-Naphthol (CAS RN 135-19-3)

0 %

31.12.2016

ex 2907 19 90

10

2,3,5-Trimethylphenol (CAS RN 697-82-5)

0 %

31.12.2014

ex 2907 19 90

20

Biphenyl-4-ol (CAS RN 92-69-3)

0 %

31.12.2018

ex 2907 21 00

10

Resorcin (CAS RN 108-46-3)

0 %

31.12.2018

ex 2907 23 00

10

4,4′-Isopropylidenediphenol (CAS RN 80-05-7)

0 %

31.12.2017

ex 2907 29 00

15

6,6′-Di-tert-butyl-4,4′-butylidendi-m-kresol (CAS RN 85-60-9)

0 %

31.12.2018

ex 2907 29 00

20

4,4′-(3,3,5-Trimethylcyclohexyliden)diphenol (CAS RN 129188-99-4)

0 %

31.12.2018

ex 2907 29 00

30

4,4′,4″-Ethylidintriphenol (CAS RN 27955-94-8)

0 %

31.12.2018

ex 2907 29 00

35

4-[2-(4-Hydroxy-3-prop-2-enylphenyl)propan-2-yl]-2-prop-2-enylphenol (CAS RN 1745-89-7)

0 %

31.12.2016

ex 2907 29 00

40

2,3,5-Trimethylhydrochinon (CAS RN 700-13-0)

0 %

31.12.2016

ex 2907 29 00

45

2-Methylhydrochinon (CAS RN 95-71-6)

0 %

31.12.2016

ex 2907 29 00

50

6,6′,6″-Tricyclohexyl-4,4′,4″-butan-1,1,3-triyltri(m-kresol) (CAS RN 111850-25-0)

0 %

31.12.2018

ex 2907 29 00

55

Biphenyl-2,2′-diol (CAS RN 1806-29-7)

0 %

31.12.2017

ex 2907 29 00

70

2,2′,2″,6,6′,6″-Hexa-tert-butyl-α,α′,α″-(mesitylen-2,4,6-triyl)tri-p-kresol (CAS RN 1709-70-2)

0 %

31.12.2018

ex 2907 29 00

85

Phloroglucin, auch hydratisiert

0 %

31.12.2018

ex 2908 19 00

10

Pentafluorphenol (CAS RN 771-61-9)

0 %

31.12.2018

ex 2908 19 00

20

4,4′-(Perfluorisopropyliden)diphenol(CAS RN 1478-61-1)

0 %

31.12.2018

ex 2908 99 00

30

4-Nitrophenol (CAS RN 100-02-7)

0 %

31.12.2018

ex 2908 99 00

40

4,5-Dihydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure (CAS RN 148-25-4)

0 %

31.12.2017

ex 2909 19 90

20

Bis(2-chlorethyl)ether (CAS RN 111-44-4)

0 %

31.12.2018

ex 2909 19 90

30

Isomerengemisch aus (Nonafluorbutyl)methylether oder (Nonafluorbutyl)ethylether, mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 2909 19 90

50

3-Ethoxy-perfluor-2-methylhexan (CAS RN 297730-93-9)

0 %

31.12.2016

ex 2909 19 90

60

1-Methoxyheptafluorpropan (CAS RN 375-03-1)

0 %

31.12.2018

ex 2909 20 00

10

8-Methoxycedran (CAS RN 19870-74-7)

0 %

31.12.2016

ex 2909 30 38

10

Bis(pentabromphenyl)ether (CAS RN 1163-19-5)

0 %

31.12.2018

ex 2909 30 38

20

1,1’-Propan-2,2-diylbis[3,5-dibrom-4-(2,3-dibrompropoxy)benzen] (CAS RN 21850-44-2)

0 %

31.12.2016

ex 2909 30 90

10

2-(Phenylmethoxy)naphthalin (CAS RN 613-62-7)

0 %

31.12.2014

ex 2909 30 90

20

1,2-Bis(3-methylphenoxy)ethan (CAS RN 54914-85-1)

0 %

31.12.2014

ex 2909 30 90

30

3,4,5-Trimethoxytoluol (CAS RN 6443-69-2)

0 %

31.12.2015

ex 2909 50 00

10

4-(2-Methoxyethyl)phenol (CAS RN 56718-71-9)

0 %

31.12.2018

ex 2909 50 00

20

Ubiquinol (CAS RN 992-78-9)

0 %

31.12.2015

ex 2909 60 00

10

Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid (CAS RN 80-43-3)

0 %

31.12.2018

ex 2909 60 00

20

1,4-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol (CAS RN 25155-25-3)

0 %

31.12.2016

ex 2910 90 00

15

1,2-Epoxycyclohexan (CAS RN 286-20-4)

0 %

31.12.2018

ex 2910 90 00

30

2,3-Epoxypropan-1-ol (Glycidol) (CAS RN 556-52-5)

0 %

31.12.2018

ex 2910 90 00

80

Allylglycidylether (CAS RN 106-92-3)

0 %

31.12.2016

ex 2912 29 00

40

(2E,4E,6E,8E,10E,12E)-2,7,11-Trimethyl-13-(2,6,6-trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2,4,6,8,10,12-tridecahexaenal (CAS RN 1638-05-7)

0 %

31.12.2016

ex 2912 29 00

50

4-Isobutylbenzaldehyd (CAS RN 40150-98-9)

0 %

31.12.2017

ex 2912 29 00

60

3,4-Dimethylbenzaldhyd (CAS RN 5973-71-7)

0 %

31.12.2018

ex 2912 49 00

10

3-Phenoxybenzaldehyd (CAS RN 39515-51-0)

0 %

31.12.2018

ex 2912 49 00

20

4-Hydroxybenzaldehyd (CAS RN 123-08-0)

0 %

31.12.2017

ex 2912 49 00

30

Salicylaldehyd (CAS RN 90-02-8)

0 %

31.12.2015

ex 2914 19 90

20

Heptan-2-on (CAS RN 110-43-0)

0 %

31.12.2017

ex 2914 19 90

30

3-Methylbutanon (CAS RN 563-80-4)

0 %

31.12.2017

ex 2914 19 90

40

Pentan-2-on (CAS RN 107-87-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 29 00

20

Cyclohexadec-8-enon (CAS RN 3100-36–5)

0 %

31.12.2018

ex 2914 29 00

30

(R)-p-Mentha-1(6),8-dien-2-on (CAS RN 6485-40-1)

0 %

31.12.2015

ex 2914 29 00

40

Campher

0 %

31.12.2018

ex 2914 29 00

50

trans-β-Damascon (CAS RN 23726-91-2)

0 %

31.12.2016

ex 2914 39 00

30

Benzophenon (CAS RN 119-61-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 39 00

50

4-Phenylbenzophenon (CAS RN 2128-93-0)

0 %

31.12.2018

ex 2914 39 00

60

4-Methylbenzophenon (CAS RN 134-84-9)

0 %

31.12.2018

ex 2914 39 00

70

Benzil (CAS RN 134-81-6)

0 %

31.12.2017

ex 2914 39 00

80

4’-Methylacetophenon (CAS RN 122-00-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

20

3’-Hydroxyacetophenon (CAS RN 121-71-1)

0 %

31.12.2015

ex 2914 50 00

25

4′-Methoxyacetophenon (CAS RN 100-06-1)

0 %

31.12.2018

ex 2914 50 00

30

2′-Hydroxyacetophenon (CAS RN 118-93-4)

0 %

31.12.2018

ex 2914 50 00

36

2,7-Dihydroxy-9-fluorenon (CAS RN 42523-29-5)

0 %

31.12.2018

ex 2914 50 00

40

4-(4-Hydroxyphenyl)butan-2-on (CAS RN 5471-51-2)

0 %

31.12.2016

ex 2914 50 00

45

3,4-Dihydroxybenzophenon (CAS RN 10425-11-3)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

60

2,2-Dimethoxy-2-phenylacetophenon (CAS RN 24650-42-8)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

70

16α,17α-Epoxy-3β-hydroxypregn-5-en-20-on (CAS RN 974-23-2)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

80

2′,6’-Dihydroxyacetophenon (CAS RN 699-83-2)

0 %

31.12.2018

ex 2914 69 90

10

2-Ethylanthrachinon (CAS RN 84-51-5)

0 %

31.12.2018

ex 2914 69 90

20

2-Pentylanthrachinon (CAS RN 13936-21-5)

0 %

31.12.2014

ex 2914 69 90

30

1,4-Dihydroxyanthrachinon (CAS RN 81-64-1)

0 %

31.12.2018

ex 2914 69 90

40

p-Benzochinon(CAS RN 106-51-4)

0 %

31.12.2016

ex 2914 70 00

20

2,4′-Difluorbenzophenon (CAS RN 342-25-6)

0 %

31.12.2017

ex 2914 70 00

40

Perfluor(2-methylpentan-3-on) (CAS RN 756-13-8)

0 %

31.12.2018

ex 2914 70 00

50

3’-Chlorpropiophenon (CAS RN 34841-35-5)

0 %

31.12.2018

ex 2914 70 00

60

4’-tert-Butyl-2′,6’-dimethyl-3′,5’-dinitroacetophenon (CAS RN 81-14-1)

0 %

31.12.2015

ex 2914 70 00

70

4-Chlor-4’-hydroxybenzophenon (CAS RN 42019-78-3)

0 %

31.12.2016

ex 2915 29 00

10

Antimontriacetat (CAS RN 6923-52-0)

0 %

31.12.2018

ex 2915 39 00

20

Isopentylacetat (CAS RN 123-92-2)

0 %

31.12.2017

ex 2915 39 00

40

tert-Butylacetat (CAS RN 540-88-5)

0 %

31.12.2018

ex 2915 39 00

50

3-Acetylphenylacetat (CAS RN 2454-35-5)

0 %

31.12.2014

ex 2915 39 00

60

Dodec-8-enylacetat (CAS RN 28079-04-1)

0 %

31.12.2015

ex 2915 39 00

65

Dodeca-7,9-dienylacetat (CAS RN 54364-62-4)

0 %

31.12.2015

ex 2915 39 00

70

Dodec-9-enylacetat (CAS RN 16974-11-1)

0 %

31.12.2015

ex 2915 39 00

75

Isobornylacetat (CAS RN 125-12-2)

0 %

31.12.2016

ex 2915 39 00

80

1-Phenylethylacetat (CAS RN 93-92-5)

0 %

31.12.2016

ex 2915 39 00

85

2-tert-Butylcyclohexylacetat (CAS RN 88-41-5)

0 %

31.12.2018

ex 2915 60 19

10

Ethylbutyrat (CAS RN 105-54-4)

0 %

31.12.2017

ex 2915 90 70

30

3,3-Dimethylbutyrylchlorid (CAS RN 7065-46-5)

0 %

31.12.2017

ex 2915 90 70

40

Nonansäure (Pelargonsäure) (CAS RN 112-05-0)

0 %

31.12.2018

ex 2915 90 70

50

Allylheptanoat (CAS RN 142-19-8)

0 %

31.12.2014

ex 2915 90 70

55

Triethylorthoformiat (CAS RN 122-51-0)

0 %

31.12.2018

ex 2915 90 70

60

6,8-Ethyldichloroctanoat (CAS RN 1070-64-0)

0 %

31.12.2015

ex 2915 90 70

70

Cobaltboratneodecanoatkomplexe mit einer Reinheit von 92 GHT oder mehr (CAS RN 68457-13-6)

0 %

31.12.2016

ex 2915 90 70

75

2,2-Dimethylbutyrylchlorid (CAS RN 5856-77-9)

0 %

31.12.2017

ex 2915 90 70

80

Ethyldifluoracetat (CAS RN 454-31-9)

0 %

31.12.2016

ex 2916 12 00

10

2-tert-Butyl-6-(3-tert-butyl-2-hydroxy-5-methylbenzyl)-4-methylphenylacrylat (CAS RN 61167-58-6)

0 %

31.12.2018

ex 2916 12 00

40

2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat (CAS RN 123968-25-2)

0 %

31.12.2018

ex 2916 12 00

70

2-(2-Vinyloxyethoxy)ethylacrylat (CAS RN 86273-46-3)

0 %

31.12.2017

ex 2916 13 00

10

Hydroxyzinkmethacrylatpulver (CAS RN 63451-47-8)

0 %

31.12.2014

ex 2916 13 00

20

Zinkdimethacrylat, in Form von Pulver (CAS RN 13189-00-9)

0 %

31.12.2018

ex 2916 14 00

10

2,3-Epoxypropylmethacrylat (CAS RN 106-91-2)

0 %

31.12.2018

ex 2916 19 95

20

Methyl-3,3-dimethylpent-4-enoat (CAS RN 63721-05-1)

0 %

31.12.2018

ex 2916 19 95

40

Sorbinsäure zur Verwendung bei der Herstellung von Tierfutter (CAS RN 110-44-1) (1)

0 %

31.12.2018

ex 2916 20 00

50

Ethyl-2,2-dimethyl-3-(2-methylpropenyl)cyclopropancarboxylat (CAS RN 97-41-6)

0 %

31.12.2018

ex 2916 20 00

60

3-Cyclohexylpropionsäure (CAS RN 701-97-3)

0 %

31.12.2015

ex 2916 31 00

10

Benzylbenzoat (CAS RN 120-51-4)

0 %

31.12.2016

ex 2916 39 90

10

2,3,4,5-Tetrafluorbenzoesäure (CAS RN 1201-31-6)

0 %

31.12.2016

ex 2916 39 90

15

2-Chlor-5-nitrobenzoesäure (CAS RN 2516-96-3)

0 %

31.12.2016

ex 2916 39 90

20

3,5-Dichlorbenzoylchlorid (CAS RN 2905-62-6)

3,6 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

25

2-Methyl-3-(4-fluorphenyl)-propionylchlorid (CAS RN 1017183-70-8)

0 %

31.12.2015

ex 2916 39 90

30

2,4,6-Trimethylbenzoylchlorid (CAS RN 938-18-1)

0 %

31.12.2015

ex 2916 39 90

35

Methyl-4-tert-butylbenzoat (CAS RN 26537-19-9)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

38

6-Bromnaphthalin-2-carbonsäure (CAS RN 5773-80-8)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

45

2-Chlorbenzoesäure (CAS RN 118-91-2)

0 %

31.12.2016

ex 2916 39 90

50

3,5-Dimethylbenzoylchlorid (CAS RN 6613-44-1)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

55

4-tert-Butylbenzoesäure (CAS RN 98-73-7)

0 %

31.12.2017

ex 2916 39 90

60

4-Ethylbenzoylchlorid (CAS RN 16331-45-6)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

70

Ibuprofen (INN) (CAS RN 15687-27-1)

0 %

31.12.2018

ex 2916 39 90

75

m-Toluylsäure (CAS RN 99-04-7)

0 %

31.12.2017

ex 2916 39 90

85

(2,4,5-Trifluorphenyl)essigsäure (CAS RN 209995-38-0)

0 %

31.12.2017

ex 2917 11 00

20

Bis(p-methylbenzyl)oxalat (CAS RN 18241-31-1)

0 %

31.12.2018

ex 2917 11 00

30

Cobaltoxalat (CAS RN 814-89-1)

0 %

31.12.2014

ex 2917 19 10

10

Dimethylmalonat (CAS RN 108-59-8)

0 %

31.12.2014

ex 2917 19 10

20

Diethylmalonat (CAS RN 105-53-3)

0 %

31.12.2017

ex 2917 19 90

20

Natrium-1,2-bis(cyclohexyloxycarbonyl)ethansulfonat (CAS RN 23386-52-9)

0 %

31.12.2018

ex 2917 19 90

30

Ethylenbrassylat (CAS RN 105-95-3)

0 %

31.12.2014

ex 2917 19 90

50

Tetradecandisäure (CAS RN 821-38-5)

0 %

31.12.2015

ex 2917 19 90

70

Itaconsäure (CAS RN 97-65-4)

0 %

31.12.2018

ex 2917 20 00

30

1,4,5,6,7,7-Hexachlor-8,9,10-trinorborn-5-en-2,3-dicarbonsäureanhydrid (CAS RN 115-27-5)

0 %

31.12.2018

ex 2917 20 00

40

3-Methyl-1,2,3,6-tetrahydrophthalsäureanhydrid (CAS RN 5333-84-6)

0 %

31.12.2018

ex 2917 34 00

10

Diallylphthalat (CAS RN 131-17-9)

0 %

31.12.2018

ex 2917 39 95

20

Dibutyl-1,4-benzoldicarboxylat (CAS RN 1962-75-0)

0 %

31.12.2015

ex 2917 39 95

30

Benzol-1,2:4,5-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 89-32-7)

0 %

31.12.2015

ex 2918 16 00

20

Calciumdigluconat-Monohydrat (CAS RN 66905-23-5) zur Verwendung bei der Herstellung von Calciumgluconatlactat (CAS RN 11116-97-5) (1)

0 %

31.12.2018

ex 2918 19 98

20

L-Äpfelsäure (CAS RN 97-67-6)

0 %

31.12.2018

ex 2918 29 00

10

Monohydroxynaphthoesäuren

0 %

31.12.2018

ex 2918 29 00

35

Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat (CAS RN 121-79-9)

0 %

31.12.2017

ex 2918 29 00

50

Hexamethylenbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat] (CAS RN 35074-77-2)

0 %

31.12.2018

ex 2918 29 00

60

Methyl-, Ethyl-, Propyl- oder Butylester der 4-Hydroxybenzoesäure oder ihrer Natriumsalze (CAS RN 35285-68-8, 99-76-3, 5026-62-0, 94-26-8, 94-13-3, 35285-69-9, 120-47-8, 36457-20-2 or 4247-02-3)

0 %

31.12.2016

ex 2918 30 00

30

Methyl-2-benzoylbenzoat (CAS RN 606-28-0)

0 %

31.12.2018

ex 2918 30 00

50

Ethylacetoacetat (CAS RN 141-97-9)

0 %

31.12.2017

ex 2918 99 90

10

3,4-Epoxycyclohexylmethyl-3,4-epoxycyclohexancarboxylat (CAS RN 2386-87-0)

0 %

31.12.2018

ex 2918 99 90

15

Ethyl 2,3-epoxy-3-phenylbutyrat (CAS RN 77-83-8)

0 %

31.12.2017

ex 2918 99 90

20

Methyl-3-methoxyacrylat (CAS RN 5788-17-0)

0 %

31.12.2014

ex 2918 99 90

30

Methyl-2-(4-hydroxyphenoxy)propionat (CAS RN 96562-58-2)

0 %

31.12.2018

ex 2918 99 90

40

trans-4-Hydroxy-3-methoxyzimtsäure (CAS RN 1135-24-6)

0 %

31.12.2018

ex 2918 99 90

50

Methyl-3,4,5-trimethoxybenzoat (CAS RN 1916-07-0)

0 %

31.12.2018

ex 2918 99 90

60

3,4,5-Trimethoxybenzoesäure (CAS RN 118-41-2)

0 %

31.12.2018

ex 2918 99 90

70

Allyl-(3-methylbutoxy)acetat (CAS RN 67634-00-8)

0 %

31.12.2014

ex 2918 99 90

80

Natrium-5-[2-chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-nitrobenzoat (CAS RN 62476-59-9)

0 %

31.12.2016

ex 2919 90 00

10

2,2’-Methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat, Mononatriumsalz (CAS RN 85209-91-2)

0 %

31.12.2018

ex 2919 90 00

30

Aluminiumhydroxybis[2,2’-methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat] (CAS RN 151841-65-5)

0 %

31.12.2018

ex 2919 90 00

40

Tri-n-Hexylphosphat (CAS RN 2528-39-4)

0 %

31.12.2018

ex 2919 90 00

50

Triethylphosphat (CAS RN 78-40-0)

0 %

31.12.2016

ex 2920 19 00

10

Fenitrothion (ISO) (CAS RN 122-14-5)

0 %

31.12.2018

ex 2920 19 00

20

Tolclofos-Methyl (ISO) (CAS RN 57018-04-9)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 10

10

Diethylsulfat (CAS RN 64-67-5)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 10

20

Diallyl-2,2’-oxydiethyldicarbonat (CAS RN 142-22-3)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 10

40

Dimethylcarbonat (CAS RN 616-38-6)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 10

50

Di-tert-Butyldicarbonat (CAS RN 24424-99-5)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 10

60

2,4-Di-tert-butyl-5-nitrophenylmethylcarbonat (CAS RN 873055-55-1)

0 %

31.12.2017

2920 90 30

 

Trimethylphosphit (CAS RN 121-45-9)

0 %

31.12.2018

2920 90 40

 

Triethylphosphit (CAS RN 122-52-1)

0 %

31.12.2016

ex 2920 90 85

10

O,O’-Dioctadecylpentaerythritbis(phosphit) (CAS RN 3806-34-6)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 85

20

Tris(methylphenyl)phosphit (CAS RN 25586-42-9)

0 %

31.12.2015

ex 2920 90 85

30

2,2’-[[3,3′,5,5’-Tetrakis(1,1-dimethylethyl)[1,1’-biphenyl]-2,2’-diyl]bis(oxy)]bis[biphenyl-1,3,2-dioxaphosphepin], (CAS RN 138776-88-2)

0 %

31.12.2015

ex 2920 90 85

40

Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritol-diphosphit (CAS RN 154862-43-8)

0 %

31.12.2015

ex 2920 90 85

50

Fosetyl-Aluminium (CAS RN 39148-24-8)

0 %

31.12.2018

ex 2920 90 85

60

Bis(neopentylglycolato)diboron (CAS RN 201733-56-4)

0 %

31.12.2018

ex 2921 19 50

ex 2929 90 00

10

20

Diethylamino-triethoxysilan (CAS RN 35077-00-0)

0 %

31.12.2014

ex 2921 19 60

10

2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid (CAS RN 869-24-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 19 99

20

Ethyl(2-methylallyl)amin (CAS RN 18328-90-0)

0 %

31.12.2018

ex 2921 19 99

30

Allylamin (CAS RN 107-11-9)

0 %

31.12.2018

ex 2921 19 99

60

Tetrakis(ethylmethylamino)zirconium (IV), (CAS RN 175923-04-3)

0 %

31.12.2018

ex 2921 19 99

70

N,N-Dimethyloctylamin – Bortrichlorid (1:1) (CAS RN 34762-90-8)

0 %

31.12.2017

ex 2921 29 00

20

Tris[3-(dimethylamino)propyl]amin (CAS RN 33329-35-0)

0 %

31.12.2018

ex 2921 29 00

30

Bis[3-(dimethylamino)propyl]methylamin (CAS RN 3855-32-1)

0 %

31.12.2018

ex 2921 29 00

40

Decamethylendiamin (CAS RN 646-25-3)

0 %

31.12.2015

ex 2921 29 00

50

N’-[3-(Dimethylamino)propyl]-N,N-dimethylpropan-1,3-diamin, (CAS RN 6711-48-4)

0 %

31.12.2016

ex 2921 30 99

30

1,3-Cyclohexandimethanamin (CAS RN 2579-20-6)

0 %

31.12.2015

ex 2921 30 99

40

Cyclopropylamin (CAS RN 765-30-0)

0 %

31.12.2017

ex 2921 42 00

15

4-Amino-3-nitrobenzolsulfonsäure (CAS RN 616-84-2)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

20

3-Chloranilin (CAS RN 108-42-9)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

25

Natriumhydrogen-2-aminobenzol-1,4-disulfonat (CAS RN 24605-36-5)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

35

2-Nitroanilin (CAS RN 88-74-4)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

45

2,4,5-Trichloranilin (CAS RN 636-30-6)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

50

3-Aminobenzolsulfonsäure (CAS RN 121-47-1)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

70

2-Aminobenzol-1,4-disulfonsäure (CAS RN 98-44-2)

0 %

31.12.2014

ex 2921 42 00

80

4-Chlor-2-nitroanilin (CAS RN 89-63-4)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

82

2-Chlor-4-nitroanilin (CAS RN 121-87-9)

0 %

31.12.2015

ex 2921 42 00

85

3,5-Dichloranilin (CAS RN 626-43-7)

0 %

31.12.2018

ex 2921 42 00

86

2,5-Dichloranilin mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr (CAS RN 95-82-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 42 00

87

N-Methylanilin (CAS RN 100-61-8)

0 %

31.12.2017

ex 2921 42 00

88

3,4-Dichloranilin-6-sulfonsäure (CAS RN 6331-96-0)

0 %

31.12.2017

ex 2921 43 00

20

4-Amino-6-chlortoluol-3-sulfonsäure (CAS RN 88-51-7)

0 %

31.12.2018

ex 2921 43 00

30

3-Nitro-p-toluidin (CAS RN 119-32-4)

0 %

31.12.2018

ex 2921 43 00

40

4-Aminotoluol-3-sulfonsäure (CAS RN 88-44-8)

0 %

31.12.2018

ex 2921 43 00

50

4-Aminobenzotrifluorid (CAS RN 455-14-1)

0 %

31.12.2015

ex 2921 43 00

60

3-Aminobenzotrifluorid (CAS RN 98-16-8)

0 %

31.12.2015

ex 2921 43 00

70

N-Ethyl-m-toluidin (CAS RN 102-27-2)

0 %

31.12.2016

ex 2921 43 00

80

6-Chlor-α,α,α-trifluor-m-toluidin (CAS RN 121-50-6)

0 %

31.12.2017

ex 2921 44 00

20

Diphenylamin (CAS RN 122-39-4)

0 %

31.12.2018

ex 2921 45 00

10

Natriumhydrogen-3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5)

0 %

31.12.2014

ex 2921 45 00

20

2-Aminonaphthalin-1,5-disulfonsäure (CAS RN 117-62-4) oder eines ihrer Natriumsalze (CAS RN 19532-03-7) oder (CAS RN 62203-79-6)

0 %

31.12.2018

ex 2921 45 00

40

1-Naphthylamin (CAS RN 134-32-7)

0 %

31.12.2014

ex 2921 45 00

50

7-Aminonaphthalin-1,3,6-trisulfonsäure (CAS RN 118-03-6)

0 %

31.12.2018

ex 2921 49 00

20

Pendimethalin (ISO) (CAS RN 40487-42-1)

3,5 %

31.12.2018

ex 2921 49 00

40

N-1-Naphthylanilin (CAS RN 90-30-2)

0 %

31.12.2018

ex 2921 49 00

60

N-Benzyl-N-ethylanilin (CAS RN 92-59-1)

0 %

31.12.2014

ex 2921 49 00

70

2-Chlorbenzylamin (CAS RN 89-97-4)

0 %

31.12.2015

ex 2921 49 00

80

4-Heptafluoroisopropyl-2-methylanilin (CAS RN 238098-26-5)

0 %

31.12.2015

ex 2921 49 00

85

4-Isopropylanilin (CAS RN 99-88-7)

0 %

31.12.2017

ex 2921 51 19

20

Toluen-Diamin (TDA), mit einem Gehalt an 4-Methyl-m-phenylendiamin von 78 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 gHT und an 2-Methyl-m-phenylendiaminvon 18 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 gHT, mit einem Teerrückstand von nicht mehr als 0,23 gHT

0 %

31.12.2018

ex 2921 51 19

30

2-Methyl-p-phenylendiaminsulfat (CAS RN 615-50-9)

0 %

31.12.2018

ex 2921 51 19

40

p-Phenylendiamin (CAS RN 106-50-3)

0 %

31.12.2016

ex 2921 51 19

50

Mono- und Dichlorderivate von p-Phenylendiamin und p-Diaminotoluol

0 %

31.12.2014

ex 2921 51 19

60

2,4-Diaminobenzolsulfonsäure (CAS RN 88-63-1)

0 %

31.12.2018

ex 2921 59 90

10

Isomerengemisch aus 3,5-Diethyltoluoldiamin

0 %

31.12.2018

ex 2921 59 90

30

3,3’-Dichlorbenzidindihyrochlorid (CAS RN 612-83-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 59 90

40

4,4’-Diaminostilben-2,2’-disulfonsäure (CAS RN 81-11-8)

0 %

31.12.2018

ex 2921 59 90

50

N-Ethyl-N′,N’-dimethyl-N-phenyl-ethylen-1,2-diamin (CAS RN 27692-91-7)

0 %

31.12.2014

ex 2921 59 90

60

(2R,5R)-1,6-Diphenylhexan-2,5-diamindihydrochlorid (CAS RN 1247119-31-8)

0 %

31.12.2017

ex 2922 19 85

20

2-(2-Methoxyphenoxy)ethylaminhydrochlorid (CAS RN 64464-07-9)

0 %

31.12.2017

ex 2922 19 85

25

Titanbis(triethanolamin)diisopropoxid (CAS RN 36673-16-2)

0 %

31.12.2017

ex 2922 19 85

30

N,N,N′,N’-Tetramethyl-2,2’-oxybis(ethylamin) (CAS RN 3033-62-3)

0 %

31.12.2018

ex 2922 19 85

40

2-(Dimethylamino)ethylbenzoat (CAS RN 2208-05-1)

0 %

31.12.2014

ex 2922 19 85

45

2-[2-Hydroxyethyl(octadecyl)amino]ethanol (CAS RN 10213-78-2)

0 %

31.12.2016

ex 2922 19 85

50

2-(2-Methoxyphenoxy)ethylamin (CAS RN 1836-62-0)

0 %

31.12.2018

ex 2922 19 85

60

N,N,N’-Trimethyl-N’-(2-hydroxy-ethyl) 2,2’-oxybis(ethylamin), (CAS RN 83016-70-0)

0 %

31.12.2018

ex 2922 19 85

65

trans-4-Aminocyclohexanol (CAS RN 27489-62-9)

0 %

31.12.2018

ex 2922 19 85

70

D-(-)-threo-2-Amino-1-(p-nitrophenyl)propan-1,3-diol (CAS RN 716-61-0)

0 %

31.12.2016

ex 2922 19 85

75

2-Ethoxyethylamin (CAS RN 110-76-9)

0 %

31.12.2018

ex 2922 19 85

80

N-[2-[2-(Dimethylamino)ethoxy]ethyl]-N-methyl-1,3-propandiamin, (CAS RN 189253-72-3)

0 %

31.12.2014

ex 2922 19 85

85

(1S,4R)-cis-4-Amino-2-cyclopenten-1-methanol-D-tartrat (CAS RN 229177-52-0)

0 %

31.12.2018

ex 2922 21 00

10

2-Amino-5-hydroxynaphthalin-1,7-disulphonsäure (CAS RN 6535-70-2)

0 %

31.12.2018

ex 2922 21 00

30

6-Amino-4-hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure (CAS RN 90-51-7)

0 %

31.12.2014

ex 2922 21 00

40

7-Amino-4-hydroxynaphthalin-2-sulfonsäure (CAS RN 87-02-5)

0 %

31.12.2018

ex 2922 21 00

50

Natriumhydrogen-4-amino-5-hydroxynaphthalin-2,7-disulfonat, (CAS RN 5460-09-3)

0 %

31.12.2014

ex 2922 21 00

60

4-Amino-5-hydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure mit einer Reinheit von 80 GHT oder mehr (CAS RN 90-20-0)

0 %

31.12.2018

ex 2922 29 00

20

3-Aminophenol (CAS RN 591-27-5)

0 %

31.12.2018

ex 2922 29 00

25

5-Amino-o-kresol (CAS RN 2835-95-2)

0 %

31.12.2018

ex 2922 29 00

45

Anisidine

0 %

31.12.2018

ex 2922 29 00

55

3-Amino-4-hydroxybenzolsulfonsäure (CAS RN 98-37-3)

0 %

31.12.2014

ex 2922 29 00

65

4-Trifluormethoxyanilin (CAS RN 461-82-5)

0 %

31.12.2014

ex 2922 29 00

70

4-Nitro-o-anisidin (CAS RN 97-52-9)

0 %

31.12.2018

ex 2922 29 00

75

4-(2-Aminoethyl)phenol (CAS RN 51-67-2)

0 %

31.12.2015

ex 2922 29 00

80

3-Diethylaminophenol (CAS RN 91-68-9)

0 %

31.12.2018

ex 2922 29 00

85

4-Benzyloxyanilinhydrochlorid (CAS RN 51388-20-6)

0 %

31.12.2018

ex 2922 39 00

10

1-Amino-4-brom-9,10-dioxoanthracen-2-sulfonsäure und ihre Salze

0 %

31.12.2018

ex 2922 39 00

20

2-Amino-5-chlorbenzophenon (CAS RN 719-59-5)

0 %

31.12.2015

ex 2922 39 00

70

p-[(2-Chlorethyl)ethylamino]benzaldehyd (CAS RN 2643-07-4)

0 %

31.12.2016

ex 2922 43 00

10

Anthranilsäure (CAS RN 118-92-3)

0 %

31.12.2018

ex 2922 49 85

10

Ornithinaspartat (INNM) (CAS RN 3230-94-2)

0 %

31.12.2018

ex 2922 49 85

15

DL-Asparaginsäure, zur Verwendung beim Herstellen von Nahrungsergänzungsmitteln, (CAS RN 617-45-8) (1)

0 %

31.12.2014

ex 2922 49 85

20

3-Amino-4-chlorbenzoesäure (CAS RN 2840-28-0)

0 %

31.12.2017

ex 2922 49 85

40

Norvalin

0 %

31.12.2018

ex 2922 49 85

45

Glycin (CAS RN 56-40-6)

0 %

31.12.2015

ex 2922 49 85

50

D-(-)-Dihydrophenylglycin (CAS RN 26774-88-9)

0 %

31.12.2014

ex 2922 49 85

60

Ethyl-4-dimethylaminobenzoat (CAS RN 10287-53-3)

0 %

31.12.2017

ex 2922 49 85

70

2-Ethylhexyl-4-dimethylaminobenzoat (CAS RN 21245-02-3)

0 %

31.12.2018

ex 2922 50 00

20

1-[2-Amino-1-(4-methoxyphenyl)-ethyl]-cyclohexanolhydrochlorid, (CAS RN 130198-05-9)

0 %

31.12.2014

ex 2922 50 00

70

2-(1-Hydroxycyclohexyl)-2-(4-methoxyphenyl)ethylammoniumacetat

0 %

31.12.2018

ex 2923 90 00

10

Tetramethylammoniumhydroxid, in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Tetramethylammoniumhydroxid von 25 (± 0,5) GHT

0 %

31.12.2018

ex 2923 90 00

25

Tetrakis(dimethylditetradecylammonium)molybdat, (CAS RN 117342-25-3)

0 %

31.12.2018

ex 2923 90 00

45

Tetrabutylammoniumhydroxid in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Tetrabutylammoniumhydroxid von 55 GHT (± 1 GHT), (CAS RN 2052-49-5)

0 %

31.12.2014

ex 2923 90 00

70

Tetrapropylammoniumhydroxid, in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an:

Tetrapropylammoniumhydroxid von 40 GHT (± 2 GHT),

Carbonat von 0,3 GHT oder weniger,

Tripropylamin von 0,1 GHT oder weniger,

Bromid von 500 mg/kg oder weniger und

Kalium und Natrium zusammengenommen von 25 mg/kg oder weniger

0 %

31.12.2018

ex 2923 90 00

75

Tetraethylammoniumhydroxid in Form einer wässrigen Lösung mit:

35 GHT (± 0,5 GHT) Tetraethylammoniumhydroxid

nicht mehr als 1 000 mg/kg Chlorid

nicht mehr als 2 mg/kg Eisen und

nicht mehr als 10 mg/kg Kalium

0 %

31.12.2015

ex 2923 90 00

80

Diallyldimethylammoniumchlorid, in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Diallyldimethylammoniumchlorid von 63 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 67 GHT, (CAS RN 7398-69-8)

0 %

31.12.2018

ex 2924 19 00

10

2-Acrylamid-2-methylpropansulfonsäure (CAS RN 15214-89-8) oder ihr Natriumsalz (CAS RN 5165-97-9), oder ihr Ammoniumsalz (CAS RN 58374-69-9)

0 %

31.12.2018

ex 2924 19 00

30

Methyl-2-acetamido-3-chlorpropionat (CAS RN 87333-22-0)

0 %

31.12.2018

ex 2924 19 00

40

N-(1,1-Dimethyl-3-oxobutyl)acrylamid (CAS RN 2873-97-4)

0 %

31.12.2018

ex 2924 19 00

50

Acrylamid (CAS RN 79-06-1)

0 %

31.12.2018

ex 2924 19 00

60

N,N-Dimethylacrylamid (CAS RN 2680-03-7)

0 %

31.12.2016

ex 2924 19 00

70

Methylcarbamat (CAS RN 598-55-0)

0 %

31.12.2018

ex 2924 19 00

80

Tetrabutylharnstoff (CAS RN 4559-86-8)

0 %

31.12.2017

ex 2924 21 00

10

4,4’-Dihydroxy-7,7’-ureylendi(naphthalin-2-sulfonsäure) und ihre Natriumsalze

0 %

31.12.2018

ex 2924 21 00

20

(3-Aminophenyl)harnstoffhydrochlorid (CAS RN 59690-88-9)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

10

Alachlor (ISO), (CAS RN 15972-60-8)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

12

4-(Acetylamino)-2-aminobenzolsulfonsäure (CAS RN 88-64-2)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

15

Acetochlor (ISO), (CAS RN 34256-82-1)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

20

2-Chlor-N-(2-ethyl-6-methylphenyl)-N-(propan-2-yloxymethyl)acetamid, (CAS RN 86763-47-5)

0 %

31.12.2014

ex 2924 29 98

27

2-Brom-4-fluoracetanilid (CAS RN 1009-22-9)

0 %

31.12.2016

ex 2924 29 98

40

N,N’-1,4-Phenylenbis[3-oxobutyramid], (CAS RN 24731-73-5)

0 %

31.12.2015

ex 2924 29 98

45

Propoxur (ISO) (CAS RN 114-26-1)

0 %

31.12.2015

ex 2924 29 98

50

N,N’-(2,5-Dichlor-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid], (CAS RN 42487-09-2)

0 %

31.12.2015

ex 2924 29 98

51

Methyl-2-amino-4-[[(2,5-dichlorphenyl)amino]carbonyl]benzoat (CAS RN 59673-82-4)

0 %

31.12.2017

ex 2924 29 98

53

4-Amino-N-[4-(aminocarbonyl)phenyl]benzamid (CAS RN 74441-06-8)

0 %

31.12.2017

ex 2924 29 98

55

N,N’-(2,5-Dimethyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid], (CAS RN 24304-50-5)

0 %

31.12.2015

ex 2924 29 98

60

N,N’-(2-Chlor-5-methyl-1,4-phenylen)bis[3-oxobutyramid], (CAS RN 41131-65-1)

0 %

31.12.2015

ex 2924 29 98

63

N-Ethyl-2-(isopropyl)-5-methylcyclohexancarboxamid (CAS RN 39711-79-0)

0 %

31.12.2016

ex 2924 29 98

65

2-(4-Hydroxyphenyl)acetamid (CAS RN 17194-82-0)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

75

3-Amino-p-anisanilid (CAS RN 120-35-4)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

80

5’-Chlor-3-hydroxy-2′,4’-dimethoxy-2-naphtanilid (CAS RN 92-72-8)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

85

p-Aminobenzamid (CAS RN 2835-68-9)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

86

Anthranilamid mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr (CAS RN 88-68-6)

0 %

31.12.2017

ex 2924 29 98

87

Paracetamol (INN) (CAS RN 103-90-2)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

88

5’-Chlor-3-hydroxy-2’-methyl-2-naphthanilid (CAS RN 135-63-7)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

89

Flutolanil (ISO) (CAS RN 66332-96-5)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

91

3-Hydroxy-2’-methoxy-2-naphthanilid (CAS RN 135-62-6)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

92

3-Hydroxy-2-naphthanilid (CAS RN 92-77-3)

0 %

31.12.2014

ex 2924 29 98

93

3-Hydroxy-2′-methyl-2-naphthanilid (CAS RN 135-61-5)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

94

2’-Ethoxy-3-hydroxy-2-naphthanilid (CAS RN 92-74-0)

0 %

31.12.2018

ex 2924 29 98

97

1,1-Cyclohexandiessigsäuremonoamid (CAS RN 99189-60-3)

0 %

31.12.2018

ex 2925 11 00

20

Saccharin und sein Natriumsalz

0 %

31.12.2018

ex 2925 19 95

10

N-Phenylmaleinimid (CAS RN 941-69-5)

0 %

31.12.2018

ex 2925 19 95

20

4,5,6,7-Tetrahydroisoindol-1,3-dion (CAS RN 4720-86-9)

0 %

31.12.2017

ex 2925 19 95

30

N,N′-(m-Phenylen)dimaleimid (CAS RN 3006-93-7)

0 %

31.12.2017

ex 2925 29 00

10

Dicyclohexylcarbodiimid (CAS RN 538-75-0)

0 %

31.12.2018

ex 2925 29 00

20

N-[3-(Dimethylamino)propyl]-N′-ethylcarbodiimid Hydrochlorid (CAS RN 25952-53-8)

0 %

01.01.2018

ex 2926 90 95

13

alpha-Brom-o-toluonitril (CAS RN 22115-41-9)

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

20

2-(m-Benzoylphenyl)propiononitril (CAS RN 42872-30-0)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

25

2,2-Dibrom-3-nitrilpropionamid (CAS RN 10222-01-2)

0 %

31.12.2016

ex 2926 90 95

30

2-Amino-3-(3,4-dimethoxyphenyl)-2-methylpropannitrilhydrochlorid, (CAS RN 2544-13-0)

0 %

31.12.2015

ex 2926 90 95

50

Alkyl- oder Alkoxyalkylester der Cyanessigsäure

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

55

Methyl-2-cyan-2-phenylbutyrat (CAS RN 24131-07-5)

0 %

31.12.2016

ex 2926 90 95

60

Cyanessigsäure in kristalliner Form (CAS RN 372-09-8)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

61

m-(1-Cyanethyl)benzoesäure (CAS RN 5537-71-3)

0 %

31.12.2016

ex 2926 90 95

63

1-(Cyanoacetyl)-3-ethylharnstoff (CAS RN 41078-06-2)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

64

Esfenvalerat mit einer Reinheit von 83 GHT oder mehr in seinem Isomergemisch (CAS RN 66230-04-4)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

65

Malononitril (CAS RN 109-77-3)

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

70

Methacrylonitril (CAS RN 126-98-7)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

74

Chlorthanolil (ISO) (CAS RN 1897-45-6)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

75

Ethyl-2-cyan-2-ethyl-3-methylhexanoat (CAS RN 100453-11-0)

0 %

31.12.2014

ex 2926 90 95

80

Ethyl-2-cyan-2-phenylbutyrat (CAS RN 718-71-8)

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

86

Ethylendiamintetraacetonitril (CAS RN 5766-67-6)

0 %

31.12.2018

ex 2926 90 95

89

Butyronitril (CAS RN 109-74-0)

0 %

31.12.2018

ex 2927 00 00

10

2,2′-Dimethyl-2,2′-azodipropionamidindihydrochlorid

0 %

31.12.2018

ex 2927 00 00

20

4-Anilin-2-methoxybenzoldiazoniumhydrogensulfat (CAS RN 36305-05-2)

0 %

31.12.2018

ex 2927 00 00

30

4’-Aminoazobenzol-4-sulfonsäure (CAS RN 104-23-4)

0 %

31.12.2018

ex 2927 00 00

70

Tetranatrium-3,3’-[azoxybis[(2-methoxy-4,1-phenylen)azo]]bis[4,5-dihydroxynaphthalin-2,7-disulfonat], (CAS RN 83968-64-3)

0 %

31.12.2014

ex 2927 00 00

80

4-[(2,5-Dichlorphenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoesäure (CAS RN 51867-77-7)

0 %

31.12.2017

ex 2928 00 90

10

3,3′-Bis(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)-N,N′-bipropionamid (CAS RN 32687-78-8)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

25

Acetaldehydoxim in wässriger Lösung (CAS RN 107-29-9)

0 %

31.12.2015

ex 2928 00 90

30

N-Isopropylhydroxylamin (CAS RN 5080-22-8)

0 %

31.12.2016

ex 2928 00 90

35

2-Chlor-N-methoxy-N-methylacetamid (CAS RN 67442-07-3)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

40

O-Ethylhydroxylamin, in Form einer wässrigen Lösung (CAS RN 624-86-2)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

45

Tebufenozid (ISO) (CAS RN 112410-23-8)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

55

Aminoguanidiniumhydrogencarbonat (CAS RN 2582-30-1)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

60

Adipohydrazid (CAS RN 1071-93-8)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

70

Butanonoxim (CAS RN 96-29-7)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

75

Metaflumizon (ISO) (CAS RN 139968-49-3)

0 %

31.12.2016

ex 2928 00 90

80

Cyflufenamid (ISO) (CAS RN 180409-60-3)

0 %

31.12.2018

ex 2928 00 90

85

Daminozid (ISO) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 1596-84-5)

0 %

31.12.2016

ex 2929 10 00

10

Methylendicyclohexyldiisocyanate (CAS RN 28605-81-4)

0 %

31.12.2018

ex 2929 10 00

15

3,3’-Dimethylbiphenyl-4,4’-diyldiisocyanat (CAS RN 91-97-4)

0 %

31.12.2014

ex 2929 10 00

20

Butylisocyanat (CAS RN 111-36-4)

0 %

31.12.2017

ex 2929 10 00

40

m-Isopropenyl-α,α-dimethylbenzylisocyanat (CAS RN 2094-99-7)

0 %

31.12.2018

ex 2929 10 00

50

m-Phenylendiisopropylidendiisocyanat (CAS RN 2778-42-9)

0 %

31.12.2018

ex 2929 10 00

55

2,5 (und 2,6)-Bis(isocyanatomethyl)bicyclo[2.2.1]heptan (CAS RN 74091-64-8)

0 %

31.12.2015

ex 2929 10 00

60

Trimethylhexamethylendiisocyanat-Isomerengemisch

0 %

31.12.2018

ex 2929 10 00

80

1,3-Bis(isocyanatomethyl)benzol (CAS RN 3634-83-1)

0 %

31.12.2016

ex 2930 20 00

10

Prosulfocarb (ISO) (CAS RN 52888-80-9)

0 %

31.12.2017

ex 2930 20 00

20

2-Isopropylethylthiocarbamat (CAS RN 141-98-0)

0 %

31.12.2016

ex 2930 90 99

10

2,3-Bis((2-mercaptoethyl)thio)-1-propanthiol (CAS RN 131538-00-6)

0 %

31.12.2015

ex 2930 90 99

13

Mercaptaminhydrochlorid (CAS RN 156-57-0)

0 %

31.12.2016

ex 2930 90 99

14

4-(Methylthio)benzaldehyd (CAS RN 3446-89-7)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

15

Ethoprophos(ISO) (CAS RN 13194-48-4)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

17

2-(3-Aminophenylsulphonyl)ethylhydrogensulphat (CAS RN 2494-88-4)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

18

1-Methyl-5-[3-methyl-4-[4-[(trifluormethyl)thio]phenoxy]phenyl]biuret (CAS RN 106310-17-2)

0 %

31.12.2016

ex 2930 90 99

20

2-Methoxy-N-[2-nitro-5-(phenylthio)phenyl]acetamid (CAS RN 63470-85-9)

0 %

31.12.2015

ex 2930 90 99

23

Dimethyl [(methylsulphanyl)methylyliden]biscarbamat (CAS RN 34840-23-8)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

25

Thiophanat-Methyl (ISO), (CAS RN 23564-05-8)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

30

4-(4-Isopropoxyphenylsulfonyl)phenol (CAS RN 95235-30-6)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

35

Glutathion (CAS RN 70-18-8)

0 %

31.12.2016

ex 2930 90 99

40

3,3′-Thiodipropionsäure (CAS RN 111-17-1)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

45

2-[(p-Aminophenyl)sulfonyl]ethylhydrogensulfat (CAS RN 2494-89-5)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

50

[S-(R*,R*)]-2-Amino-1-[4-(Methylthio)-phenyl]-1,3-Propandiol, (CAS RN 23150-35-8)

0 %

31.12.2015

ex 2930 90 99

55

Thioharnstoff (CAS RN 62-56-6)

0 %

31.12.2015

ex 2930 90 99

60

Methylphenylsulfid (CAS RN 100-68-5)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

62

Zinkbis(benzolsulfinat) (CAS RN 24308-84-7)

0 %

31.12.2014

ex 2930 90 99

64

3-Chlor-2-methylphenyl-methyl-sulfid (CAS RN 82961-52-2)

0 %

31.12.2014

ex 2930 90 99

65

Pentaerythrittetrakis(3-mercaptopropionat) (CAS RN 7575-23-7)

0 %

31.12.2015

ex 2930 90 99

66

Diphenylsulfid (CAS RN 139-66-2)

0 %

31.12.2017

ex 2930 90 99

67

3-Brommethyl-2-chlor-4-(methylsulfonyl)-benzoesäure (CAS RN 120100-05-2)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

68

Clethodim (ISO) (CAS RN 99129-21-2)

0 %

31.12.2017

ex 2930 90 99

77

4-[4-(2-Propenyloxy)phenylsulfonyl]phenol (CAS RN 97042-18-7)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

78

4-Mercaptomethyl-3,6-dithia-1,8-octandithiol (CAS RN 131538-00-6)

0 %

31.12.2016

ex 2930 90 99

80

Captan (ISO) (CAS RN 133-06-2)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

81

Dinatriumhexamethylen-1,6-bisthiosulfatdihydrat (CAS RN 5719-73-3)

3 %

31.12.2014

ex 2930 90 99

83

Methyl-p-toluolsulphon (CAS RN 3185-99-7)

0 %

31.12.2017

ex 2930 90 99

84

2-Chlor-4-methylsulfonylbenzoesäure (CAS RN 53250-83-2)

0 %

31.12.2014

ex 2930 90 99

87

3-Sulfinobenzoesäure (CAS RN 15451-00-0)

0 %

31.12.2018

ex 2930 90 99

89

Kalium- oder Natriumsalz von O-Ethyl-, O-Isopropyl-, O-Butyl-, O-Isobutyl- oder O-Pentyldithiocarbonaten

0 %

31.12.2016

ex 2931 90 90

05

Butylethylmagnesium (CAS RN 62202-86-2), in Heptan gelöst

0 %

31.12.2018

ex 2931 90 90

10

Diethylmethoxyboran (CAS RN 7397-46-8), auch in Tetrahydrofuranim Sinne derAnmerkung 1e zu Kapitel29 der Kombinierten Nomenklatur gelöst

0 %

31.12.2015

ex 2931 90 90

14

Natriumdiisobutyldithiophosphinat (CAS RN 13360-78-6) in wässriger Lösung

0 %

31.12.2017

ex 2931 90 90

15

Triethylboran (CAS RN 97-94-9)

0 %

31.12.2015

ex 2931 90 90

18

Trioctylphosphinoxid (CAS RN 78-50-2)

0 %

31.12.2016

ex 2931 90 90

20

Tricarbonylmethylcyclopentadienylmangan mit einem Gehalt an Tricarbonylcyclopentadienylmangan von nicht mehr als 4,9 GHT, (CAS RN 12108-13-3)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

24

Methyl-tris-(2-pentanonoxim)silan (CAS RN 37859-55-5)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

30

Diethylboranisopropoxid (CAS RN 74953-03-0)

0 %

31.12.2015

ex 2931 90 90

35

(Z)-Prop-1-en-1-ylphosphonsäure (CAS RN 25383-06-6)

0 %

31.12.2017

ex 2931 90 90

40

N-(Phosphonomethyl)iminodiessigsäure (CAS RN 5994-61-6)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

50

Bis(2,4,4-trimethylpentyl)phosphinsäure (CAS RN 83411-71-6)

0 %

31.12.2018

ex 2931 90 90

55

Dimethyl[dimethylsilyldiindenyl]hafnium (CAS RN 220492-55-7)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

70

N,N-Dimethylaniliniumtetrakis(pentafluorphenyl)borat (CAS RN 118612-00-3)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

72

Phenylphosphonsäuredichlorid (CAS RN 824-72-6)

0 %

31.12.2016

ex 2931 90 90

75

Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumchlorid (CAS RN 124-64-1)

0 %

31.12.2016

ex 2931 90 90

86

Isomerengemisch aus 9-Icosyl-9-phosphabicyclo[3.3.1]nonan und 9-Icosyl-9-phosphabicyclo[4.2.1]nonan

0 %

31.12.2018

ex 2931 90 90

87

Tris(4-methylpentan-2-oximino)methylsilan (CAS RN 37859-57-7)

0 %

31.12.2018

ex 2931 90 90

89

Tetrabutylphosphoniumacetat, in Form einer wässrigen Lösung (CAS RN 30345-49-4)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

91

Trimethylsilan (CAS RN 993-07-7)

0 %

31.12.2016

ex 2931 90 90

92

Trimethylboran (CAS RN 593-90-8)

0 %

31.12.2014

ex 2931 90 90

96

3-(Hydroxyphenylphosphinyl)propionsäure (CAS RN 14657-64-8)

0 %

31.12.2018

ex 2932 13 00

10

Tetrahydrofurfurylalkohol (CAS RN 97-99-4)

0 %

31.12.2018

ex 2932 19 00

40

Furan (CAS RN 110-00-9) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

0 %

31.12.2014

ex 2932 19 00

41

2,2- Di(tetrahydrofuryl)propan (CAS RN 89686-69-1)

0 %

31.12.2014

ex 2932 19 00

45

1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor- 4-deoxy-α-D-galactopyranosid, (CAS RN 56038-13-2)

0 %

31.12.2014

ex 2932 19 00

50

2-Methylfuran (CAS RN 534-22-5)

0 %

31.12.2015

ex 2932 19 00

70

Furfurylamin (CAS RN 617-89-0)

0 %

31.12.2014

ex 2932 19 00

75

Tetrahydro-2-methylfuran (CAS RN 96-47-9)

0 %

31.12.2018

ex 2932 19 00

80

5-Nitrofurfurylidendi(acetat) (CAS RN 92-55-7)

0 %

31.12.2016

ex 2932 20 90

10

2′-Anilin-6′-[ethyl(isopentyl)amino]-3′-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on (CAS RN 70516-41-5)

0 %

31.12.2018

ex 2932 20 90

15

Cumarin (CAS RN 91-64-5)

0 %

31.12.2016

ex 2932 20 90

20

Ethyl-6′-(diethylamino)-3-oxo-3H-spiro[2-benzofuran-1,9′-xanthen]-2′-carboxylat (CAS RN 154306-60-2)

0 %

31.12.2017

ex 2932 20 90

35

6’-Diethylamino-3’-methyl-2’-(2,4-xylidin)spiro[isobenzofuran-1(3H),9’-xanthen]-3-on (CAS RN 36431-22-8)

0 %

31.12.2018

ex 2932 20 90

40

(S)-(-)-α-Amino-γ-butyrolactonhydrobromid (CAS RN 15295-77-9)

0 %

31.12.2017

ex 2932 20 90

55

6-Dimethylamino-3,3-bis(4-dimethylaminophenyl)phthalid (CAS RN 1552-42-7)

0 %

31.12.2018

ex 2932 20 90

60

6’-(Diethylamino)-3’-methyl-2’-(phenylamino)-spiro[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]xanthen]-3-on (CAS RN 29512-49-0)

0 %

31.12.2016

ex 2932 20 90

70

3′,6’-Bis(ethylamino)-2′,7’-dimethylspiro[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]-xanthen]-3-on, (CAS RN 41382-37-0)

0 %

31.12.2018

ex 2932 20 90

71

6’-(Dibutylamino)-3’-methyl-2’-(phenylamino)-spiro[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]xanthen]-3-on (CAS RN 89331-94-2)

0 %

31.12.2016

ex 2932 20 90

72

2’-[Bis(phenylmethyl)amino]-6’-(diethylamino)-spiro[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]xanthen]-3-on (CAS RN 34372-72-0)

0 %

31.12.2016

ex 2932 20 90

80

Gibberellinsäure mit einer Reinheit von 88 GHT oder mehr (CAS RN 77-06-5)

0 %

31.12.2018

ex 2932 20 90

84

Decahydro-3a,6,6,9a-tetramethylnaphth [2,1-b] furan-2 (1H)-on (CAS RN 564-20-5)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

10

Bendiocarb (ISO) (CAS RN 22781-23-3)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

15

1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylindeno[5,6-c]pyran (CAS RN 1222-05-5)

0 %

31.12.2016

ex 2932 99 00

20

Ethyl-2-methyl-1,3-dioxolan-2-acetat (CAS RN 6413-10-1)

0 %

31.12.2016

ex 2932 99 00

25

1-(2,2-Difluorbenzo[d][1,3]dioxol-5-yl)cyclopropancarbonsäure (CAS RN 862574-88-7)

0 %

31.12.2017

ex 2932 99 00

35

1,2,3-Trideoxy-4,6:5,7-bis-O-[(4-propylphenyl)methylen]-nonitol, (CAS RN 882073-43-0)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

40

1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 135861-56-2)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

45

2-Butylbenzofuran (CAS RN 4265-27-4)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

50

7-Methyl-3,4-dihydro-2H-1,5-benzodioxepin-3-on (CAS RN 28940-11-6)

0 %

31.12.2015

ex 2932 99 00

55

6-Fluor-3,4-dihydro-2H-1-benzopyran-2-carboxylsäure (CAS RN 99199-60-7)

0 %

31.12.2018

ex 2932 99 00

70

1,3:2,4-Bis-O-benzyliden-D-glucitol (CAS RN 32647-67-9)

0 %

31.12.2016

ex 2932 99 00

75

3-(3,4-Methylendioxyphenyl)-2-methylpropanal (CAS RN 1205-17-0)

0 %

31.12.2016

ex 2932 99 00

80

1,3:2,4-Bis-O-(4-methylbenzyliden)-D-glucitol (CAS RN 32647-67-9)

0 %

31.12.2016

ex 2933 19 90

30

3-Methyl-1-p-tolyl-5-pyrazolon (CAS RN 86-92-0)

0 %

31.12.2018

ex 2933 19 90

40

Edaravon (INN) (CAS RN 89-25-8)

0 %

31.12.2018

ex 2933 19 90

50

Fenpyroximate (ISO) (CAS RN 134098-61-6)

0 %

31.12.2014

ex 2933 19 90

60

Pyraflufen-ethyl (ISO) (CAS RN 129630-19-9)

0 %

31.12.2014

ex 2933 19 90

70

4,5-Diamino-1-(2-hydroxyethyl)-pyrazolsulfat (CAS RN 155601-30-2)

0 %

31.12.2018

ex 2933 19 90

80

3-(4,5-Dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-pyrazol-1-yl)benzolsulfonsäure (CAS RN 119-17-5)

0 %

31.12.2017

ex 2933 19 90

85

Allyl-5-amino-4-(2-methylphenyl)-3-oxo-2,3-dihydro-1H-1-pyrazolcarbothioat (CAS RN 473799-16-5)

0 %

31.12.2017

ex 2933 21 00

50

1-Brom-3-chlor-5,5-dimethylhydantoin (CAS RN 16079-88-2)

0 %

31.12.2016

ex 2933 21 00

60

DL-p-Hydroxyphenylhydantoin (CAS RN 2420-17-9)

0 %

31.12.2016

ex 2933 21 00

70

α-(4-Methoxybenzoyl)-α-(1-benzyl-5-ethoxy-3-hydantoinyl)-2-chlor-5-dodecyloxycarbonylacetanilid, (CAS RN 70950-45-7)

0 %

31.12.2016

ex 2933 21 00

80

5,5-Dimethylhydantoin (CAS RN 77-71-4)

0 %

31.12.2015

ex 2933 29 90

15

Ethyl 4-(1-hydroxy-1-methylethyl)-2-propylimidazol-5-carboxylat (CAS RN 144689-93-0)

0 %

31.12.2018

ex 2933 29 90

25

Prochloraz (ISO) (CAS RN 67747-09-5)

0 %

31.12.2018

ex 2933 29 90

35

1-Trityl-4-formylimidazol (CAS RN 33016-47-6)

0 %

31.12.2018

ex 2933 29 90

40

Triflumizol (ISO) (CAS RN 68694-11-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 29 90

45

Prochloraz Kupferchlorid (ISO) (CAS RN 156065-03-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 29 90

50

1,3-Dimethylimidazolidin-2-on (CAS RN 80-73-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 29 90

60

1-Cyan-2-methyl-1-[2-(5-methylimidazol-4-ylmethylthio)ethyl]isothioharnstoff (CAS RN 52378-40-2)

0 %

31.12.2016

ex 2933 29 90

70

Cyazofamid (ISO) (CAS RN 120116-88-3)

0 %

31.12.2016

ex 2933 29 90

80

Imazalil (ISO) (CAS RN 35554-44-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

12

2,3-Dichlorpyridin (CAS RN 2402-77-9)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

15

Pyridin-2,3-dicarbonsäure (CAS RN 89-00-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

18

6-Chlor-3-nitropyridin-2-ylamin (CAS RN 27048-04-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

20

Kupferpyrithion-Pulver (CAS RN 14915-37-8)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

24

2-(Chlormethyl)-4-methoxy-3,5-dimethylpyridin-hydrochlorid (CAS RN 86604-75-3)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

25

Imazethapyr (ISO) (CAS RN 81335-77-5)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

30

Fluazinam (ISO) (CAS RN 79622-59-6)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

32

2-(Chlormethyl)-3,4-dimethoxypyridinhydrochlorid (CAS RN 72830-09-2)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

35

Aminopyralid (ISO) (CAS RN 150114-71-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

37

Wässrige Lösung von Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (CAS RN 3811-73-2)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

40

2-Chlorpyridin (CAS RN 109-09-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

42

2,2,6,6-Tetramethylpiperidin (CAS RN 768-66-1)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

45

5-Difluormethoxy-2-[[(3,4-dimethoxy-2-pyridyl)methyl]thio]-1H-benzimidazol, (CAS RN 102625-64-9)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

47

(-)-Trans-4-(4’-Fluorphenyl)-3-hydroxymethyl-N-methylpiperidin (CAS RN 105812-81-5)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

48

Flonicamid (ISO) (CAS RN 158062-67-0)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

49

2-[[[3-Methyl-4-(2,2,2-trifluorethoxy)-2-pyridinyl]methyl]thio]-1H-benzimidazol, (CAS RN 103577-40-8)

0 %

31.12.2015

ex 2933 39 99

50

N-Fluor-2,6-dichlorpyridiniumtetrafluorborat (CAS RN 140623-89-8)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

53

3-Brompyridin (CAS RN 626-55-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

55

Pyriproxyfen (ISO) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr (CAS RN 95737-68-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 39 99

57

Tert-butyl 3-(6-amino-3-methylpyridin-2-yl)benzoat (CAS RN 1083057-14-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

60

2-Fluor-6-(trifluormethyl)pyridin (CAS RN 94239-04-0)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

63

2-Aminomethyl-3-chlor-5-trifluormethylpyridin hydrochlorid (CAS RN 326476-49-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

65

Acetamiprid (ISO) (CAS RN 135410-20-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

67

(1R,3S,4S)-tert-Butyl 3-(6-brom-1H-benzo[d]imidazol-2-yl)-2-azabicyclo[2.2.1]heptan-2-carboxylat (CAS RN 1256387-74-2)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

70

2,3-Dichlor-5-trifluormethylpyridin (CAS RN 69045-84-7)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

72

5,6-Dimethoxy-2-[(4-piperidinyl)methyl]indan-1-on (CAS RN 120014-30-4)

0 %

31.12.2016

ex 2933 39 99

77

Imazamox (ISO) (CAS RN 114311-32-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 39 99

85

2-Chlor-5-chlormethylpyridin (CAS RN 70258-18-3)

0 %

31.12.2015

ex 2933 49 10

10

Quinmerac (ISO) (CAS RN 90717-03-6)

0 %

31.12.2018

ex 2933 49 10

20

3-Hydroxy-2-methylchinolin-4-carbonsäure (CAS RN 117-57-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 49 10

30

Ethyl-4-oxo-1,4-dihydroquinolin-3-carboxylat (CAS RN 52980-28-6)

0 %

31.12.2017

ex 2933 49 90

30

Chinolin (CAS RN 91-22-5)

0 %

31.12.2015

ex 2933 49 90

40

Isochinolin (CAS RN 119-65-3)

0 %

31.12.2015

ex 2933 49 90

60

5,6,7,8-Tetrahydrochinolin (CAS RN 10500-57-9)

0 %

31.12.2014

ex 2933 49 90

70

Chinolin-8-ol (CAS RN 148-24-3)

0 %

31.12.2018

ex 2933 52 00

10

Malonylharnstoff (Barbitursäure) (CAS RN 67-52-7)

0 %

31.12.2016

ex 2933 59 95

15

Sitagliptinphosphatmonohydrat (CAS RN 654671-77-9)

0 %

01.07.2014

ex 2933 59 95

17

N,N′-(4,6-Dichlorpyrimidin-2,5-diyl)diformamid (CAS RN 116477-30-6)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

20

2,4-Diamino-6-chlorpyrimidin (CAS RN 156-83-2)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

23

6-Chlor-3-methyluracil (CAS RN 4318-56-3)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

27

2-[(2-Amino-6-oxo-1,6-dihydro-9H-purin-9-yl)methoxy]-3-hydroxypropylacetat (CAS RN 88110-89-8)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

30

Mepanipyrim (ISO) (CAS RN 110235-47-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

45

1-[3-(Hydroxymethyl)pyridin-2-yl]-4-methyl-2-phenylpiperazin (CAS RN 61337-89-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 59 95

50

2-(2-Piperazin-1-ylethoxy)ethanol (CAS RN 13349-82-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 59 95

55

Thiopental (INNM) (CAS RN 76-75-5)

0 %

31.12.2014

ex 2933 59 95

60

2,6-Dichlor-4,8-dipiperidinopyrimido[5,4-d]pyrimidin (CAS RN 7139-02-8)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

65

1-Chlormethyl-4-fluor-1,4-diazoniabicyclo[2.2.2]octanbis(tetrafluorborat), (CAS RN 140681-55-6)

0 %

31.12.2014

ex 2933 59 95

70

N-(4-Ethyl-2,3-dioxopiperazin-1-ylcarbonyl)-D-2-phenylglycin (CAS RN 63422-71-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 59 95

72

Triacetylganciclovir (CAS RN 86357-14-4)

0 %

31.12.2016

ex 2933 59 95

75

(2R,3S/2S,3R)-3-(6-Chlor-5-fluorpyrimidin-4-yl)-2-(2,4-difluorphenyl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol hydrochlorid, (CAS RN 188416-20-8)

0 %

31.12.2014

ex 2933 59 95

77

3-(Trifluormethyl)-5,6,7,8-tetrahydro[1,2,4]triazol[4,3-a]pyrazinhydrochlorid (1:1) (CAS RN 762240-92-6)

0 %

31.12.2017

ex 2933 69 80

25

1,3,5-Triazin-2,4,6-triaminmonophosphat (CAS RN 20208-95-1)

0 %

31.12.2016

ex 2933 69 80

40

Troclosennatrium (INNM) (CAS RN 2893-78-9)

0 %

31.12.2016

ex 2933 69 80

50

1,3,5-Tris(2,3-dibrompropyl)-1,3,5-triazinan-2,4,6-trion (CAS RN 52434-90-9)

0 %

31.12.2018

ex 2933 69 80

55

Terbutryn (ISO) (CAS RN 886-50-0)

0 %

31.12.2015

ex 2933 69 80

60

Cyanursäure (CAS RN 108-80-5)

0 %

31.12.2015

ex 2933 69 80

80

Tris(2-hydroxyethyl)-1,3,5-triazintrion (CAS RN 839-90-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 79 00

30

5-Vinyl-2-pyrrolidon (CAS RN 7529-16-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 79 00

50

6-Brom-3-methyl-3H-dibenz(f,ij)isochinolin-2,7-dion (CAS RN 81-85-6)

0 %

31.12.2018

ex 2933 79 00

60

3,3-Pentamethylen-4-butyrolactam (CAS RN 64744-50-9)

0 %

31.12.2014

ex 2933 79 00

70

(S)-N-[(Diethylamino)methyl]-alpha-ethyl-2-oxo-1-pyrrolidinacetamid L-(+)-tartrat, (CAS RN 754186-36-2)

0 %

31.12.2015

ex 2933 99 80

10

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-butylphenol (CAS RN 3846-71-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

13

5-Difluormethoxy-2-mercapto-1-H-benzimidazol (CAS RN 97963-62-7)

0 %

31.12.2016

ex 2933 99 80

15

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (CAS RN 25973-55-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

18

4,4’-[(9-Butyl-9H-carbazol-3-yl)methylen]bis[N-methyl-N-phenylanilin] (CAS RN 67707-04-4)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

20

2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-bis(1-methyl-1-phenylethyl)phenol (CAS RN 70321-86-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

22

(2S)-2-Benzyl-N,N-dimethylaziridin-1-sulfonamid (CAS RN 902146-43-4)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

24

1,3-Dihydro-5,6-diamino-2H-benzimidazol-2-on (CAS RN 55621-49-3)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

28

N-(2,3-Dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-5-yl)-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid (CAS RN 26848-40-8)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

30

Quizalofop-P-ethyl (ISO) (CAS RN 100646-51-3)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

32

5-[4’-(Brommethyl)biphenyl-2-yl]-2-trityl-2H-tetrazol (CAS RN 133051-88-4)

0 %

31.12.2014

ex 2933 99 80

35

1,3,3-Trimethyl-2-methylenindolin (CAS RN 118-12-7)

0 %

31.12.2014

ex 2933 99 80

37

8-Chlor-5,10-dihydro-11H-dibenzo[b,e] [1,4]diazepin-11-on (CAS RN 50892-62-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 99 80

40

trans-4-Hydroxy-L-prolin (CAS RN 51-35-4)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

43

2,3-Dihydro-1H-pyrrol[3,2,1-ij]chinolin (CAS RN 5840-01-7)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

45

Maleinhydrazid (ISO) (CAS RN 123-33-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

47

Paclobutrazol (ISO) (CAS RN 76738-62-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

50

Metconazol (ISO) (CAS RN 125116-23-6)

3,2 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

53

Kalium-(S)-5-(tert-butoxycarbonyl)-5-azaspiro[2.4]heptan-6-carboxylat (CUS0133723-1) (5)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

55

Pyridaben (ISO) (CAS RN 96489-71-3)

0 %

31.12.2014

ex 2933 99 80

57

2-(5-Methoxyindol-3-yl)ethylamin (CAS RN 608-07-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

62

1H-Indol-6-carbonsäure (CAS RN 1670-82-2)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

64

(3R)-1-{(1R,2R)-2-[2-(3,4-Dimethoxyphenyl) ethoxy]cyclohexyl}pyrrolidin-3-ol-hydrochlorid, (CAS RN 748810-28-8)

0 %

31.12.2015

ex 2933 99 80

67

Candesartanethylester (INNM) (CAS RN 139481-58-6)

0 %

31.12.2016

ex 2933 99 80

71

10-Methoxyiminostilben (CAS RN 4698-11-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

72

1,4,7-Trimethyl-1,4,7-triazacyclononan

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

74

Imidazo[1,2-b] pyridazinhydrochlorid (CAS RN 18087-70-2)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

76

Mangan(2+), bis(octahydro-1,4,7-trimethyl-1H-1,4,7-triazonin-N1,N4,N7) tri-μ-oxodi-, acetat (1:2) (CAS RN 916075-10-0)

0 %

31.12.2014

ex 2933 99 80

78

3-Amino-3-azabicyclo (3.3.0) octan Hydrochlorid (CAS RN 58108-05-7)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

81

1,2,3-Benzotriazol (CAS RN 95-14-7)

0 %

31.12.2016

ex 2933 99 80

82

Tolytriazol (CAS RN 29385-43-1)

0 %

31.12.2018

ex 2933 99 80

88

2,6- Dichlorchinoxalin (CAS RN 18671-97-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 99 80

89

Carbendazim (ISO) (CAS RN 10605-21-7)

0 %

31.12.2018

ex 2934 10 00

10

Hexythiazox (ISO) (CAS RN 78587-05-0)

0 %

31.12.2018

ex 2934 10 00

15

4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonat (CAS RN 144163-97-3)

0 %

31.12.2017

ex 2934 10 00

20

2-(4-Methylthiazol-5-yl)ethanol (CAS RN 137-00-8)

0 %

31.12.2018

ex 2934 10 00

25

(S)-Ethyl-2-(3-((2-isopropylthiazol-4-yl)methyl)-3-methylureido)-4-morpholinobutanoatoxalat (CAS RN 1247119-36-3)

0 %

31.12.2017

ex 2934 10 00

35

(2-Isopropylthiazol-4-yl)-N-methylmethanamin-dihydrochlorid (CAS RN 1185167-55-8)

0 %

31.12.2017

ex 2934 10 00

40

(Z)-2-(2-tert-Butoxycarbonylaminothiazol-4-yl)-2-pentensäure (CAS RN 86978-24-7)

0 %

31.12.2018

ex 2934 10 00

60

Fosthiazat (ISO) (CAS RN 98886-44-3)

0 %

31.12.2014

ex 2934 10 00

70

2-(Formylamino)-4-thiazolacetylchlorid, hydrochlorid (CAS RN 372092-18-7)

0 %

31.12.2016

ex 2934 10 00

80

3,4-Dichlor-5-carboxyisothiazol (CAS RN 18480-53-0)

0 %

31.12.2016

ex 2934 20 80

20

S-1,3-Benzothiazol-2-yl(2Z)-(5-amino-1,2,4-thiadiazol-3-yl)(methoxyimino)ethanthioat (CAS RN 89604-91-1)

0 %

31.12.2016

ex 2934 20 80

30

2-[[(Z)-[1-(2-Amino-4-thiazolyl)-2-(2-benzothiazolylthio)-2-oxoethyliden]amino]oxy]-essigsäuremethylester (CAS RN 246035-38-1)

0 %

31.12.2016

ex 2934 20 80

40

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT)) (CAS RN 2634-33-5)

0 %

31.12.2017

ex 2934 20 80

50

S-(1,3-Benzothiazol-2-yl)-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(acetyloxyimino)thioacetat, (CAS RN 104797-47-9)

0 %

31.12.2018

ex 2934 20 80

60

Benzothiazol-2-yl-(Z)-2-trityloxyimino-2-(2-aminothiazol-4-yl)-thioacetat (CAS RN 143183-03-3)

0 %

31.12.2015

ex 2934 20 80

70

N,N-Bis(1,3-benzothiazol-2-ylsulfanyl)-2-methylpropan-2-amin (CAS RN 3741-80-8)

0 %

31.12.2015

ex 2934 30 90

10

2-Methylthiophenothiazin (CAS RN 7643-08-5)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

11

Methyl 3-{1,4-dioxaspiro[4.5]dec-8-yl[(trans-4-methylcyclohexyl)carbonyl]amino}-5-jodthiophen-2-carboxylat (CAS RN 1026785-65-8)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

12

Dimethomorph (ISO) (CAS RN 110488-70-5)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

13

Buprofezin (ISO) mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr (CAS RN 953030-84-7)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

14

Ethyl-N-{[1-methyl-2-({[4-(5-oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)phenyl]amino}methyl)-1H-benzimidazol-5-yl]carbonyl}-N-pyridin-2-yl-b-alaninat (CAS RN 872728-84-2)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

15

Carboxin (ISO) (CAS RN 5234-68-4)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

17

Methyl(1,8-diethyl-1,3,4,9-tetrahydropyrano[3,4-b]indol-1-yl)acetat (CAS RN 122188-02-7)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

18

3,3-Bis(2-Methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

20

Thiophen (CAS RN 110-02-1)

0 %

31.12.2014

ex 2934 99 90

22

7-[4-(Diethylamin)-2-ethoxyphenyl]-7-(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)furo[3,4-b]pyridin-5(7H)-on (CAS RN 87563-89-1)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

23

Bromuconazol (ISO) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (CAS RN 116255-48-2)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

25

2,4-Diethyl-9H-thioxanthen-9-on (CAS RN 82799-44-8)

0 %

31.12.2015

ex 2934 99 90

28

11-(Piperazin-1-yl)dibenzo[b,f][1,4]thiazepindihydrochlorid (CAS RN 111974-74-4)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

30

Dibenzo[b,f][1,4]thiazepin-11(10H)-on (CAS RN 3159-07-7)

0 %

31.12.2014

ex 2934 99 90

33

[2,2’-Thio-bis(4-tert-octylphenolato)]-n-butylaminnickel (CAS RN 14516-71-3)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

35

Dimethenamid (ISO) (CAS RN 87674-68-8)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

37

4-Propan-2-ylmorpholin (CAS RN 1004-14-4)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

40

2-Thiophenethylamin (CAS RN 30433-91-1)

0 %

31.12.2015

ex 2934 99 90

43

Clopidogrelsäurehydrochlorid (CAS RN 144750-42-5)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

45

Tris(2,3-epoxypropyl)-1,3,5-triazinantrion (CAS RN 2451-62-9)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

48

Propan-2-ol – 2-Methyl-4-(4-methylpiperazin-1-yl)-10H-thieno[2,3-b][1,5]benzodiazepin (1:2) dihydrat (CAS RN 864743-41-9)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

50

10-[1,1’-Biphenyl]-4-yl-2-(1-methylethyl)-9-oxo-9H-thioxanthenium-hexafluorphosphat, (CAS RN 591773-92-1)

0 %

31.12.2015

ex 2934 99 90

55

Olmesartan Medoxomil (INN) (CAS RN 144689-63-4)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

60

DL-Homocysteinthiolactonhydrochlorid (CAS RN 6038-19-3)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

66

Tetrahydrothiophen-1,1-dioxid (CAS RN 126-33-0)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

72

1-[3-(5-Nitro-2-furyl)allylidenamino]imidazolidin-2,4-dion (CAS RN 1672-88-4)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

74

2-Isopropylthioxanthon (CAS RN 5495-84-1)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

75

(4R-cis)-1,1-Dimethylethyl-6-[2[2-(4-fluorphenyl)-5-(1-isopropyl)-3-phenyl-4- [(phenylamin)carbonyl]-1H-pyrrol-1-yl]ethyl]-2,2-dimethyl-1,3-dioxan-4-acetat (CAS RN 125971-95-1)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

ex 3204 20 00

76

10

2,5-Thiophendiylbis(5-tert-butyl-1,3-benzoxazol) (CAS RN 7128-64-5)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

77

Kalium-5-methyl-1,3,4-oxadiazol-2-carboxylat (CAS RN 888504-28-7)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

79

Thiophen-2-ethanol (CAS RN 5402-55-1)

0 %

31.12.2018

ex 2934 99 90

83

Flumioxazin (ISO) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (CAS RN 103361-09-7)

0 %

31.12.2014

ex 2934 99 90

84

Etoxazol (ISO) mit einer Reinheit von 94,8 GHT oder mehr (CAS RN 153233-91-1)

0 %

31.12.2014

ex 2934 99 90

85

N2-[1-(S)-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N6-trifluoracetyl-L-lysyl-N2-carboxyanhydrid (CAS RN 126586-91-2)

0 %

31.12.2015

ex 2934 99 90

86

Dithianon (ISO) (CAS RN 3347-22-6)

0 %

31.12.2015

ex 2934 99 90

87

2,2’-(1,4-Phenylen) bis(4H-3,1-benzoxazin-4-on) (CAS RN 18600-59-4)

0 %

31.12.2015

ex 2935 00 90

15

Flupyrsulfuron-methyl-natrium (ISO) (CAS RN 144740-54-5)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

17

6-Methyl-4-oxo-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-2-sulfonamid (CAS RN 120279-88-1)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

20

Toluolsulfonamide

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

23

N-[4-(2-Chloracetyl)phenyl]methansulfonamid (CAS RN 64488-52-4)

0 %

31.12.2016

ex 2935 00 90

25

Triflusulfuron-methyl (ISO) (CAS RN 126535-15-7)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

27

Methyl(3R,5S,6E)-7-{4-(4-fluorphenyl)-6-isopropyl-2-[methyl(methylsulfonyl)amino]pyrimidin-5-yl}-3,5-dihydroxyhept-6-enoat (CAS RN 147118-40-9)

0 %

31.12.2016

ex 2935 00 90

28

N-Fluorbenzolsulfonimid (CAS RN 133745-75-2)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

30

Isomerengemisch aus N-Ethyltoluol-2-sulfonamid und N-Ethyltoluol-4-sulfonamid

0 %

31.12.2014

ex 2935 00 90

35

Chlorsulfuron (ISO) (CAS RN 64902-72-3)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

40

Imazosulfuron (ISO), mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr (CAS RN 122548-33-8)

0 %

31.12.2015

ex 2935 00 90

42

Penoxsulam (ISO) (CAS RN 219714-96-2)

0 %

31.12.2015

ex 2935 00 90

45

Rimsulfuron (ISO) (CAS RN 122931-48-0)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

48

(3R,5S,6E)-7-[4-(4-Fluorphenyl)-2-[methyl(methylsulfonyl)amino]-6-(propan-2-yl)pyrimidin-5-yl]-3,5-dihydroxy-6-heptensäure – 1-[(R)-(4-Chlorphenyl)(phenyl)methyl]piperazin (1:1) (CAS RN 1235588-99-4)

0 %

31.12.2016

ex 2935 00 90

50

4,4′-Oxydi(benzolsulfonhydrazid) (CAS RN 80-51-3)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

53

2,4-Dichlor-5-sulfamoylbenzoesäure (CAS RN 2736-23-4)

0 %

31.12.2014

ex 2935 00 90

55

Thifensulfuron-methyl (ISO) (CAS RN 79277-27-3)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

63

Nicosulfuron (ISO), mit einer Reinheit von 91 GHT oder mehr (CAS RN 111991-09-4)

0 %

31.12.2014

ex 2935 00 90

65

Tribenuron-methyl (ISO) (CAS RN 101200-48-0)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

75

Metsulfuron-methyl (ISO) (CAS RN 74223-64-6)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

77

[[4-[2-[[(3-Ethyl-2,5-dihydro-4-methyl-2-oxo-1H-pyrrol-1-yl)carbonyl]amino] ethyl]phenyl]sulfonyl]-carbaminsäure-ethylester, (CAS RN 318515-70-7)

0 %

31.12.2014

ex 2935 00 90

82

N-(5,7-Dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-a]pyrimidin-2-yl)-2-methoxy-4-(trifluormethyl)pyridin-3-sulfonamid, (CAS RN 422556-08-9)

0 %

31.12.2014

ex 2935 00 90

85

N-[4-(Isopropylaminoacetyl)phenyl]methansulfonamidhydrochlorid

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

88

N-(2-(4-Amino-N-ethyl-m-toluidino)ethyl)ethansulfonamid Sesquisulfat Monohydrat, (CAS RN 25646-71-3)

0 %

31.12.2018

ex 2935 00 90

89

3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)-N,N-dimethyl-1,2,4-triazol-1-sulfonamid (CAS RN 348635-87-0)

0 %

31.12.2016

ex 2938 90 30

10

Ammoniumglycyrrhizinat (CAS RN 53956-04-0)

0 %

31.12.2015

ex 2938 90 90

10

Hesperidin (CAS RN 520-26-3)

0 %

31.12.2018

ex 2938 90 90

20

Ethylvanillin beta-D-glucopyranosid (CAS RN 122397-96-0)

0 %

31.12.2018

ex 2941 20 30

10

Dihydrostreptomycinsulfat (CAS RN 5490-27-7)

0 %

31.12.2016

ex 3102 50 00

10

Natürliches Natriumnitrat

0 %

31.12.2017

3201 20 00

 

Mimosaauszug

0 %

31.12.2018

ex 3201 90 90

20

Gerbstoffauszüge aus Gambir und Myrobalanenfrüchten

0 %

31.12.2018

ex 3204 11 00

20

Farbstoff C.I. Disperse Yellow 241 (CAS RN 83249-52-9) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr, bestimmt mittels Hockdruckflüssigkeitschromatographie

0 %

31.12.2015

ex 3204 11 00

30

Zubereitung aus Dispersionsfarbstoffen, enthaltend

C.I. Disperse Orange 61,

C.I. Disperse Blue 291:1,

C.I. Disperse Violet 93:1,

C.I. Disperse Red 54

0 %

31.12.2015

ex 3204 11 00

40

Farbstoff C.I. Disperse Red 60 (CAS RN 17418-58-5)

0 %

31.12.2016

ex 3204 11 00

50

Farbstoff C.I. Disperse Blue 72 (CAS RN 81-48-1)

0 %

31.12.2016

ex 3204 11 00

60

Farbstoff C.I. Disperse Blue 359 (CAS RN 213328-78-0)

0 %

31.12.2016

ex 3204 11 00

70

Farbstoff C.I. Disperse Red 343 (CAS RN 99035-78-6)

0 %

31.12.2017

ex 3204 11 00

80

Farbstoffzubereitung, nicht ionogen, enthaltend:

N-[5-(acetylamino)-4-[(2-chlor-4,6-dinitrophenyl)azo]-2-methoxyphenyl]- 2-oxo-2-(phenylmethoxy)ethyl-β-alanin (CAS RN 159010-67-0),

N-[4-[(2-cyano-4-nitrophenyl)azo]phenyl]-N-methyl-2-(1,3-dihydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)ethyl-β-alanin (CAS RN 170222-39-6) und

N-[2-chlor-4-[(4-nitrophenyl)azo]phenyl]-2-[2-(1,3-dihydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)ethoxy]-2-oxoethyl-β-alanin (CAS RN 371921-34-5)

0 %

31.12.2017

ex 3204 12 00

10

Farbstoff C.I. Acid Blue 9 (CAS RN 3844-45-9)

0 %

31.12.2016

ex 3204 12 00

20

Farbstoffzubereitung, anionisch, mit einem Gehalt an Dinatrium-7-((4-chlor-6-(dodecylamino)-1,3,5-triazin-2-yl)amino)-4-hydroxy-3-((4-((4-sulfophenyl)azo)phenyl)azo)-2-naphthalinsulfonat (CAS RN 145703-76-0) von 75 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

ex 3204 12 00

30

Farbstoffzubereitung, anionisch, enthaltend

Lithium-amino-4-(4-tert-butylanilino)anthrachinon-2-sulfonat (CAS RN 125328-86-1),

C.I. Acid Green 25 (CAS RN 4403-90-1) und

C.I. Acid Blue 80 (CAS RN 4474-24-2)

0 %

31.12.2017

ex 3204 12 00

40

Flüssige Farbstoffzubereitung, den anionischen Säurefarbstoff C.I. Acid Blue 182 (CAS RN 12219-26-0) enthaltend

0 %

31.12.2018

ex 3204 13 00

10

Farbstoff C.I. Basic Red 1(CAS RN 989-38-8)

0 %

31.12.2016

ex 3204 13 00

20

(2,2′-(3,3′-Dioxidobiphenyl-4,4′-diyldiazo)bis(6-(4-(3-(diethylamin)propylamin)-6-(3-(diethylammonio)propylamin)-1,3,5-triazin-2-ylamin)-3-sulfonato-1-naphtholato))dikupfer(II)acetatlactat (CAS RN 159604-94-1)

0 %

31.12.2017

ex 3204 13 00

30

Farbstoff C.I. Basic Blue 7 (CAS RN 2390-60-5)

0 %

31.12.2017

ex 3204 13 00

40

Farbstoff C.I. Basic Violet 1 (CAS RN 603-47-4)/(CAS RN 8004-87-3)

0 %

31.12.2017

ex 3204 15 00

10

Farbstoff C.I. Vat Orange 7 (C.I. Pigment Orange 43) (CAS RN 4424-06-0)

0 %

31.12.2017

ex 3204 15 00

60

Farbstoff C.I. Vat Blue 4 (CAS RN 81-77-6)

0 %

31.12.2018

ex 3204 17 00

10

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 81 (CAS RN 22094-93-5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 17 00

15

Farbstoff C.I. Pigment Green 7 (CAS RN 1328-53-6)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

20

Farbstoff C.I. Pigment Blue 15:3 (CAS RN 147-14-8)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

25

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 14 (CAS RN 5468-75-7)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

30

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 97 (CAS RN 12225-18-2)

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

35

Farbstoff C.I. Pigment Red 202 (CAS RN 3089-17-6)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

40

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 120 (CAS RN 29920-31-8)

0 %

31.12.2014

ex 3204 17 00

50

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 180 (CAS RN 77804-81-0)

0 %

31.12.2014

ex 3204 17 00

60

Farbstoff C.I. Pigment Red 53:1 (CAS RN 5160-02-1)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

65

Farbstoff C.I. Pigment Red 53 (CAS RN 2092-56-0)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

70

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 13 (CAS RN 5102-83-0)

0 %

31.12.2016

ex 3204 17 00

75

Farbstoff C.I. Pigment Orange 5 (CAS RN 3468-63-1)

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

80

Farbstoff C.I. Pigment Red 207 (CAS RN 71819-77-7)

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

85

Farbstoff C.I. Pigment Blue 61(CAS RN 1324-76-1)

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

88

Farbstoff C.I. Pigment Violet 3 (CAS RN 1325-82-2)

0 %

31.12.2017

ex 3204 19 00

11

Photochromatischer Farbstoff, 3-(4-Butoxyphenyl-6,7-dimethoxy-3-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-11-carbonitril

0 %

31.12.2014

ex 3204 19 00

21

Photochromatischer Farbstoff, 4-(3-(4-Butoxyphenyl)-6-methoxy-3-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-11-(trifluoromethyl)-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-7-yl)morpholin (CAS RN 1021540-64-6)

0 %

31.12.2014

ex 3204 19 00

31

Photochromatischer Farbstoff, N-hexyl-6,7-dimethoxy-3,3-bis(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-11-carboxamid

0 %

31.12.2014

ex 3204 19 00

41

Photochromatischer Farbstoff, 4,4’-(13,13-Dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-3,3-diyl)diphenol

0 %

31.12.2014

ex 3204 19 00

43

Photochromatischer Farbstoff, bis(2-(4-(7-Methoxy-3-(4-methoxyphenyl)-11-phenyl-13,13-dipropyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-3-yl)phenoxy)ethyl)decanedioat (CUS 0133724-2) (5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

47

Photochromatischer Farbstoff, 4-(4-(13,13-Dimethyl-3,11-diphenyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f] chromen-3-yl)phenyl)morpholin (CUS 0133726-4) (5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

51

Photochromatischer Farbstoff,4-(4-(6,11-Difluoro-13,13-dimethyl-3-phenyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f ]chromen-3-yl)phenyl)morpholin(CAS RN 1360882-72-6)

0 %

31.12.2014

ex 3204 19 00

53

Photochromatischer Farbstoff, 3-(4-Butoxyphenyl)-3-(4-fluorophenyl)-6,7-dimethoxy-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-F]chromen-11-carbonitril (CUS 0133725-3) (5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

55

Photochromatischer Farbstoff, 4,4’-(7-Methoxy-11-phenyl-13,13-dipropyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2, 1-f]chromen-3,3-diyl)diphenol (CUS 0133728-6) (5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

57

Photochromatischer Farbstoff, Bis(2-{4-[11-cyano-3-(4-fluorophenyl)-6,7-dimethoxy-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-3-yl]phenoxy}ethyl)decandioat (CUS 0133729-7) (5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

61

Photochromatischer Farbstoff,3-(4-Butoxyphenyl)-6,7-dimethoxy-3-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-11-(trifluoromethyl)-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f ]chromen (CAS RN 1021540-61-3)

0 %

31.12.2014

ex 3204 19 00

63

Photochromatischer Farbstoff, 1-{4-(6-Methoxy-3-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen-3-yl)phenyl}piperidin (CUS 0133727-5) (5)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

70

Farbstoff C.I. Solvent Red 49 (CAS RN 509-34-2)

0 %

31.12.2018

ex 3204 19 00

71

Farbstoff C.I. Solvent Brown 53 (CAS RN 64696-98-6)

0 %

31.12.2015

ex 3204 19 00

73

Farbstoff C.I. Solvent Blue 104 (CAS RN 116-75-6) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr, bestimmt mittels Hockdruckflüssigkeitschromatographie

0 %

31.12.2015

ex 3204 19 00

77

Farbstoff C.I. Solvent Yellow 98 (CAS RN 27870-92-4)

0 %

31.12.2016

ex 3204 19 00

84

Farbstoff C.I. Solvent Blue 67 (CAS RN 12226-78-7)

0 %

31.12.2017

ex 3204 19 00

85

Farbstoff C.I. Solvent Red HPR

0 %

31.12.2017

ex 3204 20 00

20

Farbstoff C.I. Fluorescent Brightener 71 (CAS RN 16090-02-1)

0 %

31.12.2016

ex 3204 20 00

30

Farbstoff C.I. Fluorescent Brightener 351 (CAS RN 38775-22-3)

0 %

31.12.2016

ex 3204 20 00

40

Dinatrium 5-[[4-anilino-6-[2-hydroxyethyl(methyl)amino]-1,3,5-triazin-2-yl]amino]-2-[(E)-2-[4-[[4-anilino-6-[2-hydroxyethyl(methyl)amino]-1,3,5-triazin-2-yl]amino]-2-sulfonatphenyl]ethenyl]benzolsulfonat (CAS RN 13863-31-5)

0 %

31.12.2018

ex 3205 00 00

10

Aus Farbstoffen zubereitete Aluminiumlacke zum Herstellen von in der pharmazeutischen Industrie verwendeten Pigmenten (1)

0 %

31.12.2018

ex 3205 00 00

20

Farbstoff C.I. Carbon Black 7 Lake

0 %

31.12.2016

ex 3206 11 00

10

Titandioxid umhüllt mit Isopropoxytitantriisostearat, mit einem Gehalt an Isopropoxytitantriisostearat von 1,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3206 19 00

10

Zubereitung bestehend aus:

72 GHT (± 2 GHT) Glimmer (CAS RN 12001-26-2) und

28 GHT (± 2 GHT) Titandioxid (CAS RN 13463-67-7)

0 %

31.12.2016

ex 3206 42 00

10

Lithopon (CAS RN 1345-05-7)

0 %

31.12.2018

3206 50 00

 

Anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 3207 30 00

10

Zubereitung mit einem Gehalt an

Silber von nicht mehr als 85 GHT,

Palladium von nicht mehr als 2 GHT,

Bariumtitanat,

Terpineol und

Ethylcellulose,

für den Siebdruck beim Herstellen von mehrlagigen Keramikkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 3207 40 85

20

Glaspailletten, umhüllt mit Silber, mit einem durchschnittlichen Durchmesser von 40 (± 10) μm

0 %

31.12.2018

ex 3207 40 85

40

Glaspailletten (CAS RN 65997-17-3):

mit einer Dicke von 0,3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 μm und

beschichtet mit Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) oder Eisenoxid (CAS RN 18282-10-5)

0 %

31.12.2017

ex 3208 10 90

ex 3707 90 90

10

60

Antireflektionsbeschichtung aus einem mit einer Chromophorgruppe modifizierten Polymer auf Esterbasis in Form einer Lösung aus 2-Methoxy-1-propanol oder 2-Methoxy-1-methylethyl-acetat oder Methyl-2-hydroxyisobutyrat mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3208 20 10

10

Copolymer aus N-Vinylcaprolactam, N-Vinyl-2-pyrrolidon und Dimethylaminoethylmethacrylat, gelöst in Ethanol, mit einem Anteil an diesem Copolymer von 34 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3208 20 10

20

Immersionsdeckschichten mit einem Gehalt von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT an Acrylat-Methacrylat-Alkensulfonat-Copolymeren mit fluorierten Seitenketten, in einer Lösung von n-Butanol und/oder 4-Methyl-2-pentanol und/oder Diisoamylether

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

10

Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether, monoverestert mit Ethyl- und/oder Isopropyl- und/oder Butylgruppen, in Ethanol, Ethanol und Butanol, Isopropanol oder Isopropanol und Butanol gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

ex 3902 90 90

15

94

Modifizierte, chlorierte Polyolefine, auch in einer Lösung oder Dispersion

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

ex 3208 90 91

25

20

Tetrafluorethylen-Copolymer in Butylacetatlösung mit einem Lösungsmittelgehalt von 50 GHT (± 2 GHT)

0 %

31.12.2017

ex 3208 90 19

35

Silikone mit einem Gehalt an Xylol von 50 GHT oder mehr von der zur Herstellung von chirurgischen Dauerimplantaten verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

40

Polymer aus Methylsiloxan, gelöst in einem Gemisch aus Aceton, Butanol, Ethanol und Isopropanol, mit einem Gehalt an Polymer aus Methylsiloxan von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

50

Lösung mit einem Gehalt an:

γ-Butyrolacton von 65 (± 10) GHT,

Polyamidharz von 30 (± 10) GHT,

Naphthochinon-Esterderivat von 3,5 (± 1,5) GHT und

Arylkieselsäure von 1,5 (± 0,5) GHT

0 %

31.12.2018

ex 3208 90 19

60

Copolymer von Hydroxystyrol mit einem oder mehreren der folgenden Bestandteile:

Styrol,

Alkoxystyrol,

Alkylacrylate,

in Ethyllactat gelöst

0 %

31.12.2016

ex 3208 90 19

75

Copolymer von Acenaphthalin in einer Ethyllactatlösung

0 %

31.12.2017

ex 3208 90 99

10

Lösung auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, zwei oder mehr der folgenden Farbstoffe enthaltend:

Methyl-8’-acetoxy-1,3,3,5,6-pentamethyl-2,3-dihydrospiro[1H-indol-2,3’-naphtho[2,1-b][1,4]oxazin]-9’-carboxylat,

Methyl-6-(isobutyryloxy)-2,2-diphenyl-2H-benzo[h]chromen-5-carboxylat,

13-Isopropyl-3,3-bis(4-methoxyphenyl)-6,11-dimethyl-3,13-dihydrobenzo [h]indeno[2,1-f]chromen-13-ol,

Ethoxycarbonylmethyl-8-methyl-2,2-diphenyl-2H-benzo[h]chromen-5-carboxylat,

13-Ethyl-3-[4-(morpholino)phenyl]-3-phenyl-3,13-dihydrobenzo [h]indeno[2,1-f]chromen-13-ol

0 %

31.12.2018

ex 3215 11 00

ex 3215 19 00

10

10

Druckfarben, flüssig, bestehend aus einer Dispersion aus Vinylacrylat-Copolymer und Farbpigmenten in Isoparaffinen, mit einem Gehalt an Vinylacrylat-Copolymer und Farbpigmenten von nicht mehr als 13 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3215 19 00

20

Tinte

bestehend aus einem Polyesterpolymer und einer Dispersion von Silber (CAS RN 7440-22-4) und Silberchlorid (CAS RN 7783-90-6) in Methylpropylketon (CAS RN 107-87-9),

mit einem Gesamtfeststoffgehalt von 55 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 57 gHT und

mit einer spezifischen Dichte von 1,40 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,60 g/cm3

zum Bedrucken von Elektroden (1)

0 %

31.12.2017

ex 3215 90 00

10

Tintenzubereitung, zur Verwendung beim Herstellen von Tintenstrahldruckpatronen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3215 90 00

20

Thermographische Tinte, fixiert auf einer Kunststoff-Folie

0 %

31.12.2018

ex 3215 90 00

30

Tinte, in Einwegpatronen abgefüllt, mit einem Gehalt von:

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT an amorphem Siliciumdioxid oder

3,8 GHT oder mehr an Farbstoff C.I. Solvent Black 7 in organischen Lösungsmitteln,

zur Verwendung beim Markieren von integrierten Schaltkreisen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3215 90 00

40

Trockentinte in Pulverform auf der Grundlage von Hybridharz (aus Polystyrol-Acrylharz und Polyesterharz), gemischt mit

Wachs

einem Polymer auf Vinylbasis und

einem Farbstoff

zur Verwendung bei der Herstellung von in Behältern abgefülltem Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (1)

0 %

31.12.2015

3301 12 10

 

Ätherisches Süß- und Bitterorangenöl, nicht entterpenisiert

0 %

31.12.2018

ex 3402 11 90

10

Natriumlauroylmethylisethionat

0 %

31.12.2015

ex 3402 13 00

10

Grenzflächenaktiver Stoff auf der Grundlage eines Vinylpolymers in Polypropylenglycol

0 %

31.12.2018

ex 3402 13 00

20

Grenzflächenaktiver Stoff, mit Methyl-Endgruppen enthaltendem Oxiran polymerisierter 1,4-Dimethyl-1,4-bis(2-methylpropyl)-2-butyn-1,4-diylether

0 %

31.12.2017

ex 3402 13 00

30

Polyoxyethylierte 12-Hydroxystearinsäure (CAS RN 70142–34–6)

0 %

31.12.2018

ex 3402 90 10

20

Gemisch aus Docusat-Natrium (INN) und Natriumbenzoat

0 %

31.12.2018

ex 3402 90 10

30

Grenzflächenaktive Zubereitung, bestehend aus einer Mischung von Natriumdocusat und ethoxyliertem 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol (CAS RN 577-11-7 and 9014-85-1)

0 %

31.12.2015

ex 3402 90 10

50

Grenzflächenaktive Zubereitung, bestehend aus einer Mischung von Polysiloxan und Poly(ethylenglykol)

0 %

31.12.2015

ex 3402 90 10

60

Grenzflächenaktive Zubereitung, 2-Ethylhexyloxymethyloxiran enthaltend

0 %

31.12.2014

ex 3402 90 10

70

Grenzflächenaktive Zubereitung, ethoxyliertes 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol enthaltend (CAS RN 9014-85-1)

0 %

31.12.2014

ex 3403 99 00

10

Schneidflüssigkeit auf der Grundlage einer wässrigen Lösung von synthetischen Polypeptiden

0 %

31.12.2018

ex 3504 00 90

10

Avidin (CAS RN 1405-69-2)

0 %

31.12.2014

ex 3505 10 50

20

O-(2-Hydroxyethyl)-Derivat von hydrolysierter Maisstärke (CAS RN 9005-27-0)

0 %

31.12.2018

ex 3506 91 00

10

Klebstoff auf der Grundlage einer wässrigen Dispersion einer Mischung aus dimerisiertem Kolophonium und Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA)

0 %

31.12.2018

ex 3506 91 00

30

Zweikomponenten-Epoxidharzklebstoff, mikroverkapselt, in einem Lösungsmittel dispergiert

0 %

31.12.2018

ex 3506 91 00

40

Druckempfindlicher Acrylatklebstoff mit einer Dicke von 0,076 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,127 mm, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, auf einer abziehbaren Unterlage, mit einer anfänglichen Haftkraft von nicht weniger als 15N/25 mm (gemessen nach ASTM D3330)

0 %

31.12.2014

ex 3601 00 00

10

Pyrotechnisches Pulver in Form von zylindrischem Granulat, bestehend aus Strontiumnitrat oder Kupfernitrat in einer Lösung aus Nitroguanidin, Bindemitteln und Additiven, zur Verwendung als Bestandteil von Airbag-Gasgeneratoren (1)

0 %

31.12.2016

ex 3701 30 00

10

Hochdruckplatten, von der für das Bedrucken auf Zeitungsdruckpapier verwendeten Art, bestehend aus einer mit einer Photopolymerschicht versehenen Metallunterlage, mit einer Dicke von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm, die nicht mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet ist, mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 1 mm

0 %

31.12.2018

ex 3701 30 00

20

Lichtempfindliche Platte, bestehend aus einer Fotopolymerschicht auf einer Polyesterfolie, mit einer Gesamtdicke von mehr als 0,43 mm, jedoch nicht mehr als 3,18 mm

0 %

31.12.2014

ex 3701 99 00

10

Platten aus Quarz oder Glas, beschichtet mit einem Chromfilm und einem lichtempfindlichen oder elektronenempfindlichen Kunstharz, von der fürErzeugnisseder Position 8541 oder 8542 verwendeten Art

0 %

01.07.2014

ex 3705 90 90

10

Fotomasken zur fotografischen Übertragung von Mustern von Schaltkreisen auf Halbleiterplatten

0 %

31.12.2014

ex 3707 10 00

10

Lichtempfindliche Emulsionen zum Sensibilisieren von Silicium-Scheiben (1)

0 %

31.12.2018

ex 3707 10 00

15

Sensibilisierende Emulsion, bestehend aus:

nicht mehr als 12 GHT Diazooxonaphthalinsulfonsäureester

Phenolharzen

in einer mindestens 2-Methoxy-1-methylethylacetat oder Ethyllactat oder Methyl 3-methoxypropionat oder 2-Heptanon enthaltenden Lösung

0 %

31.12.2018

ex 3707 10 00

25

Sensibilisierende Emulsion mit:

Phenol- oder Acrylharzen

nicht mehr als 2 GHT lichtempfindlicher Säurevorstufe

in einer 2-Methoxy-1-methylethyl-acetat oder Ethyllactat enthaltenden Lösung

0 %

31.12.2018

ex 3707 10 00

30

Zubereitung auf Grundlage von lichtempfindlichem Acryl mit Polymeren, ferner Farbpigmente, 2-Methoxy-1-methylethylacetat sowie Cyclohexanon enthaltend, auch Ethyl-3-ethoxypropionat enthaltend

0 %

31.12.2018

ex 3707 10 00

ex 3707 90 90

35

70

Sensibilisierende Emulsion oder Zubereitung mit einer oder mehreren der folgenden Verbindungen:

Acrylatpolymere,

Methacrylatpolymere,

Derivate von Styrolpolymeren,

mit einem Gehalt an lichtempfindlichen Säurevorläufern von nicht mehr als 7 GHT, in einem organischen Lösungsmittel, das 2-Methoxy-1-methylethylacetat enthält

0 %

31.12.2016

ex 3707 10 00

40

Sensibilisierende Emulsion, mit einem Gehalt an

Naphto¬chinondiazidester von nicht mehr als 10 GHT,

Hydroxystyrol-Copolymeren von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT und

epoxidhaltigen Deri¬vaten von nicht mehr als 7 GHT,

gelöst in 1-Ethoxy-2-propylacetat und/oder Ethyllactat

0 %

31.12.2016

ex 3707 10 00

45

Lichtempfindliche Emulsion aus zyklisiertem Polyisopren, mit einem Gehalt an

Xylen von 55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT, sowie

Ethylbenzol von 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3707 10 00

50

Lichtempfindliche Emulsion, mit einem Gehalt an

Acrylatcopolymeren und/oder Methacrylaten und Hydroxystyrolderivaten von 20 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 gHT,

mindestens Ethyllactat und/oder Propylenglycolmethyletheracetat enthaltenden organischen Lösungsmitteln von 25 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 gHT,

Acrylaten von 5 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 gHT,

einem Fotoinitiator von nicht mehr als 12 gHT

0 %

31.12.2014

ex 3707 10 00

55

Mechanische Spannung puffernde, dielektrische Beschichtung aus einer radikalisch photostrukturierbaren und zum Polyimid umwandelbaren Polyamid-Vorstufe mit ungesättigtem Kohlenstoff in den Seitenketten, in Form einer Lösung aus N-Methyl-2-pyrrolidon oder N-Ethyl-2-pyrrolidon mit einem Polymergehalt von 10 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 3707 90 20

10

Trockentinte in Pulverform oder Tonergemisch, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol und Butylacrylat und entweder Magnetit oder Ruß, zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Farbkassetten für Fernkopiergeräte, EDV-Drucker oder Kopierer (1)

0 %

31.12.2018

ex 3707 90 20

20

Trockentinte in Pulverform oder Tonergemisch auf Basis von Polyolharz zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Farbkassetten für Fernkopiergeräte, EDV-Drucker oder Kopierer (1)

0 %

31.12.2018

ex 3707 90 20

40

Trockentinte in Pulverform oder Tonergemisch auf Basis von Polyesterharz, in einem Polymerisationsverfahren hergestellt, zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Farbkassetten für Fernkopiergeräte, EDV-Drucker oder Kopierer (1)

0 %

31.12.2018

ex 3707 90 20

50

Trockentinte in Pulverform oder Tonergemisch, bestehend aus

Styrol-Acrylat-/Butadien-Copolymer,

entweder Ruß oder einem organischen Pigment,

auch Polyolefin oder amorphe Kieselsäure enthaltend

zur Verwendungbei der Herstellung von mit Tinte oder Toner gefüllten Behältern oder Kassetten für Fernkopiergeräte, Computer-Drucker oder Kopierer (1)

0 %

31.12.2017

ex 3707 90 90

10

Antireflexmittel, aus einem modifizierten Methacrylpolymer, mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 gHT, in zwei oder drei der folgenden Stoffe gelöst

2-Methoxy-1-methylethylacetat (CAS RN 108-65-6)

1-Methoxypropan-2-ol (CAS RN 107-98-2)

Ethyllactat (CAS RN 97-64-3)

0 %

31.12.2018

ex 3707 90 90

40

Antireflexmittel, in Form einer wässrigen Lösung, mit einem Gehalt von

nicht mehr als 2 GHT an halogenfreier Alkylsulfonsäure und

nicht mehr als 5 GHT an einem fluorierten Polymer

0 %

31.12.2014

ex 3707 90 90

80

Antireflexbeschichtung, bestehend aus entweder einem Siloxanpolymer oder einem organischem Polymer mit einer durch eine Chromophorgruppe modifizierten phenolischen Hydroxygruppe, in Form einer Lösung eines organischen Lösungsmittels, welches entweder 1-Methoxy-2-propanol oder 2-Methoxy-1-methylethylacetat enthält, mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2015

ex 3707 90 90

85

Aufgerolltes Flacherzeugnis, enthaltend:

eine trockene Lage eines photosensitiven Acrylharzes,

auf einer Seite eine Poly(ethylenterephthalat)-Schutzfolie und

auf der anderen Seite eine Polyethylen-Schutzfolie

0 %

31.12.2014

ex 3801 90 00

10

Expandierbarer Grafit (CAS RN 90387-90-9 und CAS RN 12777-87-6)

0 %

31.12.2016

ex 3802 90 00

11

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur, mit Säure gereinigt, zur Verwendung als Filterhilfsmittel bei der Herstellung von pharmazeutischen und/oder biochemischen Erzeugnissen (1)

0 %

31.12.2017

3805 90 10

 

Pine-Oil

1,7 %

31.12.2018

ex 3806 10 00

ex 3909 40 00

20

50

Mit Kolophonium modifiziertes Phenolharz

mit einem Kolophoniumgehalt von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 gHT,

mit einer Säurezahl von nicht mehr als 25;

von der im Offsetdruck verwendeten Art

0 %

31.12.2016

ex 3808 91 90

10

Indoxacarb (ISO) und sein (R)-Isomer, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid

0 %

31.12.2018

ex 3808 91 90

30

Zubereitung, Endosporen oder Sporen und Proteinkristalle enthaltend, die aus

Bacillus thuringiensis Berliner subsp. aizawai und kurstaki oder

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki oder

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis oder

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai oder

Bacillus thuringiensis subsp. tenebrionis gewonnen werden

0 %

31.12.2014

ex 3808 91 90

40

Spinosad (ISO)

0 %

31.12.2018

ex 3808 91 90

60

Spinetoram (ISO) (CAS RN 935545-74-7), Zubereitung von zwei Spinosyn-Komponenten (3’-Ethoxy-5,6-dihydro- spinosyn J) und (3’-Ethoxy- spinosyn L)

0 %

31.12.2017

ex 3808 92 90

10

Fungizide in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Hymexazol (ISO) von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2018

ex 3808 92 90

30

Zubereitung, bestehend aus einer Suspension von Pyrithionzink (INN) in Wasser, mit einem Gehalt von

24 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 GHT an Pyrithionzink (INN), oder

39 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 GHT an Pyrithionzink (INN)

0 %

31.12.2018

ex 3808 92 90

50

Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferpyrithion (CAS RN 14915-37-8)

0 %

31.12.2014

ex 3808 93 15

10

Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält

0 %

31.12.2017

ex 3808 93 23

10

Herbizid, Flazasulfuron (ISO) als Wirkstoff enthaltend

0 %

31.12.2014

ex 3808 93 27

40

Zubereitung, bestehend aus einer Suspension von Tepraloxydim (ISO), enthaltend:

30 GHT oder mehr Tepraloxydim (ISO) und

nicht mehr als 70 GHT einer Mineralölfraktion bestehend aus aromatischen Kohlenwasserstoffen

0 %

31.12.2016

ex 3808 93 90

10

Zubereitung in Granulatform mit einem Gehalt von

38,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 41,2 GHT an Gibberellin A3 oder

9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,5 GHT an Gibberellin A4 und A7

0 %

31.12.2014

ex 3808 93 90

20

Zubereitung aus Benzyl(purin-6-yl)amin, gelöst in Glykol, mit einem Gehalt an

Benzyl(purin-6-yl)amin von 1,88 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT

von der für Pflanzenwuchsregulatoren verwendeten Art

0 %

31.12.2015

ex 3808 93 90

30

Wässrige Lösung mit einem Gehalt an

Natrium-para-nitrophenolat von 1,8 GHT

Natrium-ortho-nitrophenolat von 1,2 GHT

Natrium-5-nitroguaiacolat von 0,6 GHT

zur Verwendung beim Herstellen eines Pflanzenwuchsregulators (1)

0 %

31.12.2015

ex 3808 93 90

40

Gemisch in Form eines weißen Pulvers, mit einem Gehalt von

3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,6 GHT an 1-Methylcyclopropen mit einer Reinheit von mehr als 96 % und

weniger als 0,05 GHT an jeder der Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen und 3-Chlor-2-methylpropen

zur Verwendung bei der Herstellung eines Nachlaufwuchsregulators für Obst, Gemüse und Zierpflanzen zur Anwendung mittels eines besonderen Generators (1)

0 %

31.12.2015

ex 3808 93 90

50

Zubereitung in Pulverform mit einem

Gehalt an Gibberellin A4 von 55 GHT oder mehr

Gehalt an Gibberellin A7 von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT

Gesamtgehalt an Gibberellin A4 und Gibberellin A7 von 90 GHT oder mehr

Gesamtgehalt an Wasser und anderen natürlichen Gibberellinen von nicht mehr als 10 GHT

von der für Pflanzenwuchsregulatoren verwendeten Art

0 %

31.12.2015

ex 3808 99 90

10

Oxamyl (ISO) (CAS RN 23135-22-0) in einer Lösung von Cyclohexanon und Wasser

0 %

31.12.2015

ex 3808 99 90

20

Abamectin (ISO) (CAS RN 71751-41-2)

0 %

31.12.2018

ex 3809 91 00

10

Gemisch aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxo-1,3,2λ 5-dioxaphosphoran-5-yl-methyl)methylmethylphosphonat und Bis(5-ethyl-2-methyl-2-oxo-1,3,2λ 5-dioxaphosphoran-5-yl-methyl)methylphosphonat

0 %

31.12.2018

ex 3809 92 00

20

Antischaummittel, bestehend aus einer Mischung aus Oxydipropanol und 2,5,8,11-Tetramethyldodec-6-in-5,8-diol

0 %

31.12.2014

ex 3810 10 00

10

Löt- oder Schweißpaste, bestehend aus einer Mischung von Metallen und Harz, mit einem Gehalt an

Zinn von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

einem oder mehrere der Metalle Silber, Kupfer, Bismut, Zink oder Indium von nicht mehr als 10 GHT

zur Verwendung in der elektrotechnischen Industrie (1)

0 %

31.12.2018

ex 3811 19 00

10

Lösung von mehr als 61 gHT, jedoch nicht mehr als 63 gHT Tricarbonylmethylcyclopentadienylmangan in einem aromatischen Kohlenwasserstofflösemittel, mit einem Gehalt von nicht mehr als:

4,9 GHT 1,2,4-Trimethyl-benzol,

4,9 GHT Naphthalin und

0,5 GHT 1,3,5-Trimethyl-benzol

0 %

31.12.2014

ex 3811 21 00

10

Salze der Dinonylnaphthalinsulfonsäure, in Mineralöl gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

20

Additive für Schmieröle, auf der Grundlage von organischen Molybdänkomplexverbindungen, in Mineralöl gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3811 21 00

30

Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, bestehend aus Calciumsalzen von Reaktionsprodukten von polyisobutylensubstituiertem Phenol mit Salicylsäure und Formaldehyd, verwendet als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

40

Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, auf der Grundlage eines Gemischs von Dodecylphenolsulfidcalciumsalzen (CAS RN 68784-26-9), verwendet als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

50

Additive für Schmieröle,

auf der Grundlage von Calciumalkylbenzolsulfonaten (C16-24) (CAS RN 70024-69-0),

Mineralöle enthaltend,

zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

60

Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend,

auf der Grundlage von calciumpolypropylenylsubstituiertem Benzolsulfonat (CAS RN 75975-85-8) mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT,

mit einer Basenzahl (TBN) von 280 oder mehr, jedoch nicht mehr als 320,

zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

70

Additive für Schmieröle,

Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus Reaktionsprodukten von Polyethylenpolyaminen und Polyisobutenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 84605-20-9),

Mineralöle enthaltend,

mit einem Chlorgehalt von 0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 GHT,

mit einer Basenzahl (TBN) von mehr als 20,

zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

20

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Bis(2-methylpentan-2-yl)dithiophosphorsäure mit Propylenoxid, Phosphoroxid und Aminen mit C12-14-Alkylketten, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

30

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Butyl-cyclohex-3-encarboxylat, Schwefel und Triphenylphosphit (CAS RN 93925-37-2), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

40

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von 2-Methyl-prop-1-enmit Schwefelmonochlorid und Natriumsulfid (CAS RN 68511-50-2), mit einem Chlorgehalt von 0,05 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 gHT, zur Verwendungals konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

50

Additive für Schmieröle, bestehend aus einem Gemisch von N,N-Dialkyl-2-hydroxyacetamiden mit Alkylkettenlängen von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen (CAS RN 866259-61-2), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 90 00

10

Dinonylnaphthyl-sulfonsäuresalz in der Form einer Lösung in Mineralöl

0 %

31.12.2018

ex 3811 90 00

40

Lösung eines quartären Ammoniumsalzes auf der Grundlage von Polyisobutenylsuccinimid, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexanol von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 29,9 GHT

0 %

31.12.2017

ex 3812 10 00

10

Vulkanisationsbeschleuniger auf der Basis von Diphenylguanidingranulat (CAS RN 102-06-7)

0 %

31.12.2016

ex 3812 20 90

10

Weichmacher, enthaltend

Bis(2-ethylhexyl)-1,4-benzoldicarboxylat (CAS RN 6422-86-2)

mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 60 GHT Dibutylterephthalat (CAS RN 1962-75-0)

0 %

31.12.2018

ex 3812 30 80

20

Gemisch auf der Grundlage von Bis(2,2,6,6-tetramethyl-1-octyloxy-4-piperidyl)sebacat

0 %

31.12.2018

ex 3812 30 80

25

UV -Stabilisator enthaltend:

α-[3-[3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-ω-hydroxypoly(oxy-1,2-ethanediyl) (CAS RN 104810-48-2);

α-[3-[3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-ω-[3-[3-(2H-benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropoxy]poly (oxy-1,2-ethanediyl) (CAS RN 104810-47-1);

Polyethylenglycol mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 300 (CAS RN 25322-68-3)

Bis (1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl)sebacat (CAS RN 41556-26-7), und

Methyl-1,2,2,6,6-pentamethyl-4- piperidylsebacat (CAS RN 82919-37-7)

0 %

31.12.2018

ex 3812 30 80

30

Zusammengesetzte Stabilisatoren mit einem Gehalt an Natriumperchlorat von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT und an 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol von nicht mehr als 70 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3812 30 80

35

Mischung mit einem Gehalt:

von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT einer Mischung von C15-18 Tetramethylpiperidinylestern (CAS RN 86403-32-9)

von nicht mehr als 20 GHT anderer organischer Verbindungen

auf einem Träger aus Polypropylen (CAS RN 9003-07-0)

0 %

31.12.2018

ex 3812 30 80

40

Mischung von:

80 GHT (± 10 GHT) 2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dimethyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat und

20 GHT (± 10 GHT) 2-Ethylhexyl 10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-methyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat

0 %

31.12.2018

ex 3812 30 80

55

UV-Stabilisator mit folgenden Inhaltsstoffen:

2-(4,6-Bis(2,4-dimethylphenyl)-1,3,5-triazin-2-yl)-5-(octyloxy)-phenol (CAS RN 2725-22-6) und

entweder Polymer von N,N’-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin mit 2,4-Dichlor-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7) oder

Polymer von N,N’-Bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin mit 2,4-Dichlor-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 82451-48-7)

0 %

31.12.2016

ex 3812 30 80

60

Lichtstabilisator, bestehend aus verzweigten und linearen Alkylestern der 3-(2H-Benzotriazolyl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxy-phenylpropionsäure (CAS RN 127519-17-9)

0 %

31.12.2016

ex 3812 30 80

65

Stabilisator für Kunststoffe mit folgenden Inhaltsstoffen:

2-Ethylhexyl-10-ethyl-4,4-dimethyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (CASRN57583-35-4),

2-Ethylhexyl-10-ethyl-4-[[2-[(2-ethylhexyl)oxy]-2-oxoethyl]thio]-4-methyl-7-oxo-8-oxa-3,5-dithia-4-stannatetradecanoat (CASRN57583-34-3) und

2-Ethylhexylmercaptoacetat (CASRN7659-86-1)

0 %

31.12.2016

ex 3812 30 80

70

Lichtstabilisator mit folgenden Inhaltsstoffen:

verzweigte und lineare Alkylester der 3-2H-Benzotriazolyl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxy-benzolpropansäure (CAS RN 127519-17-9 und

1-Methoxy-2-propylacetat (CAS RN 108-65-6)

0 %

31.12.2016

ex 3812 30 80

75

N,N′-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin, Polymer mit 2,4-Dichlor-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7)

0 %

31.12.2017

ex 3812 30 80

80

UV-Stabilisator bestehend aus:

einem sterisch gehinderten Amin: N,N′-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin, Polymer mit 2,4- Dichloro-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7) und

entweder einem o-Hydroxyphenyl-Triazin-UV-Lichtabsorbierer oder

einer chemisch modifizierten Phenolverbindung

0 %

31.12.2017

ex 3814 00 90

20

Mischung mit einem Gehalt an:

1-Methoxypropan-2-ol von 69 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 71 GHT,

2-Methoxy-1-methylethylacetat von 29 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 31 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3814 00 90

40

Azeotrope Mischungen mit Isomeren von Nonafluorbutyl(methylether) und/oder Nonafluorbutyl(ethylether)

0 %

31.12.2018

ex 3815 12 00

10

Katalysator in Form von Körnern oder Ringen mit einem Durchmesser von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 mm, auf Aluminiumoxid fixiert, mit einem Gehalt an Silber von 8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

10

Katalysatoren, bestehend aus Chromtrioxid, Dichromtrioxid oder metallorganischen Chromverbindungen, fixiert auf einem Siliciumdioxidträger, mit einem anhand der Stickstoffabsorptionsmethode bestimmten Porenvolumen von 2 cm3/g oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 3815 19 90

15

Katalysator, in Form von Pulver, bestehend aus einer Mischung von Metalloxiden, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid, mit einem Gesamtgehalt an Molybdän, Bismuth und Eisen von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Acrylnitril (1)

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

25

Katalysator, in Form von Kügelchen mit einem Durchmesser von 4,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm, bestehend aus einem Gemisch von Metalloxiden im Wesentlichen auf der Grundlage von Oxiden des Molybdäns, Nickels, Kobalts und Eisens, fixiert auf einem Träger aus Aluminiumoxid, zur Verwendung bei der Herstellung von Acrylaldehyd (1)

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

30

Katalysator, mit einem Gehalt an Titantetrachlorid, fixiert auf einem Träger aus Magnesiumdichlorid, zur Verwendung beim Herstellen von Polypropylen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

40

Katalysator, in Form von Kügelchen mit einem Durchmesser von 4,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm, bestehend aus einer Mischung von Metalloxiden im Wesentlichen auf der Grundlage von Oxiden des Molybdäns, Vanadiums und Kupfers, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid und/oder Aluminiumoxid, zur Verwendung beim Herstellen von Acrylsäure (1)

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

60

Katalysator, bestehend aus Dichromtrioxid, fixiert auf einem Träger aus Aluminiumoxid

0 %

31.12.2014

ex 3815 19 90

65

Katalysator, bestehend aus Phosphorsäure, chemisch verbunden mit einem Träger aus Siliciumdioxid

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

70

Katalysator, bestehend aus organo-metallischen Verbindungen von Aluminium und Zirconium, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

75

Katalysator, bestehend aus organo-metallischen Verbindungen von Aluminium und Chrom, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

80

Katalysator, bestehend aus organo-metallischen Verbindungen von Magnesium und Titan, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid, in Mineralöl suspendiert

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

85

Katalysator, bestehend aus organo-metallischen Verbindungen von Aluminium, Magnesium und Titan, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid, in Form von Pulver

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

86

Katalysator mit Titantetrachlorid auf Magnesiumdichloridträger zur Verwendung beim Herstellen von Polyolefinen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3815 19 90

ex 8506 90 00

87

10

Kathode, in Rollen, für Zink-Luft-Knopfzellen (Hörgerätebatterien) (1)

0 %

31.12.2016

ex 3815 90 90

16

Reaktionsauslöser auf der Grundlage von Dimethylaminopropylharnstoff

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

18

Oxidationkatalysator mit einem Wirkstoff von Di[mangan(1+)]1,2-bis(octahydro-4,7-dimethyl-1H-1,4,7-triazonin-1-yl-kN1, kN4, kN7)ethan-di-μ-oxo-μ-(ethanoato-kO,kO’)-di[chlorid(1-)]zur Verwendung zur Beschleunigung chemischer Oxidationsreaktionen oder zum Bleichen (CAS RN 1217890-37-3)

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

20

Katalysator in Form von Pulver, bestehend aus einer Mischung von Titantrichlorid und Aluminiumchlorid, mit einem Gehalt an:

Titan von 20 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 gHT und

Chlor von 55 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 72 gHT

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

27

Katalysator in Form von Hohlzylindern mit einer Länge von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 mm, bestehend aus einem Gemisch von Metalloxiden welches hauptsächlich Oxide von Molybdän, Bismut, Eisen und Nickel enthältauch Siliciumdioxid als Füllstoff enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Acrylsäure (1)

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

30

Katalysator, bestehend aus einer Suspension in Mineralöl von

Tetrahydrofuran-Komplexen aus Magnesiumchlorid und Titan(III)-chlorid und

Siliciumdioxid

mit einem Gehalt von 6,6 GHT (± 0,6 GHT) Magnesium und

einem Gehalt von 2,3 GHT (± 0,2 GHT) Titan

0 %

31.12.2015

ex 3815 90 90

33

Katalysator, bestehend aus einer Mischung verschiedener Alkylnaphthalinsulfonsäuren mit Ketten aliphatischer Kohlenwasserstoffe mit 12 bis 56 Kohlenstoffatomen

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

50

Katalysator auf der Grundlage von Titantrichlorid, in Hexan oder Heptan suspendiert, mit einem Gehalt an Titan von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT, bezogen auf den hexan- oder heptanfreien Stoff

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

70

Katalysator, bestehend aus einer Mischung von (2-Hydroxypropyl)trimethylammoniumformiat und Dipropylenglykolen

0 %

31.12.2014

ex 3815 90 90

71

Katalysator, N-(2-Hydroxypropylammonium)diazabicyclo (2,2,2) octan-2-ethylhexanoate enthaltend, gelöst in Ethan-1,2-diol

0 %

31.12.2016

ex 3815 90 90

80

Katalysator, bestehend im Wesentlichen aus Dinonylnaphthalindisulfonsäure, in Isobutanol gelöst

0 %

31.12.2014

ex 3815 90 90

81

Katalysator, mit einem Gehalt an (2-Hydroxy-1-methylethyl)trimethylammonium-2-ethylhexanoat von 69 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 79 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

85

Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffen oder zum Oligomerisieren von Olefinen (1)

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

86

Katalysator, in Form von Pellets, bestehend aus einem Aluminosilicat (Zeolith), mit einem Gehalt an Seltenerdmetalloxiden von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT und Dinatriumoxid von weniger als 1 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

88

Katalysator aus Titantretrachlorid und Magnesiumchlorid mit einem Gehalt - berechnet auf öl- und hexanfreier Grundlage - von

4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Titan und

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT Magnesium

0 %

31.12.2018

ex 3815 90 90

89

Rhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel oder in Wasser, zur Verwendung als Katalysator beim Herstellen von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril (1)

0 %

31.12.2016

ex 3817 00 50

10

Mischung von Alkylbenzolen (C14-26) mit einem Gehalt von

35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT Eicosylbenzol,

25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT Docosylbenzol,

5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT Tetracosylbenzol

0 %

31.12.2018

ex 3817 00 80

10

Alkylnaphtalinmischung mit einem Gehalt an

Hexadecylnaphtalin von 88 GHT oder mehr aber nicht mehr als 98 GHT

Dihexadecylnaphtalin von 2 GHT oder mehr aber nicht mehr als 12 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3817 00 80

20

Gemisch aus verzweigten Alkylbenzolen, hauptsächlich bestehend aus Dodecylbenzolen

0 %

31.12.2018

ex 3817 00 80

30

Mischung aus Alkylnaphthalinen, modifiziert mit aliphatischen Ketten mit einer Kettenlänge von 12 bis 56 Kohlenstoffatomen

0 %

31.12.2016

ex 3819 00 00

20

Feuerbeständige Hydraulikflüssigkeit auf der Grundlage von Phosphatester

0 %

31.12.2018

ex 3823 19 30

20

Palmöl-Fettsäure-Destillat, auch hydriert, mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 80 GHT oder mehr, zur Verwendung bei der Herstellung von:

technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823,

Stearinsäure der Unterposition 3823,

Stearinsäure der Unterposition 2915,

Palmitinsäure der Unterposition 2915 oder

Tierfutterzubereitungen der Unterposition 2309 (1)

0 %

31.12.2018

ex 3823 19 90

20

Saure Palmöle aus der Raffination zur Verwendung bei der Herstellung von:

technischen einbasischen Fettsäuren der Unterposition 3823,

Stearinsäure der Unterposition 3823,

Stearinsäure der Unterposition 2915,

Palmitinsäure der Unterposition 2915 oder

Tierfutterzubereitungen der Unterposition 2309 (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 15

10

Aluminosilicatsäure (künstliches Y-Zeolith) in der Natriumform, mit einem Gehalt an Natrium, berechnet als Natriumoxid, von 11 GHT oder weniger, in Form von Pellets

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

05

Mischung aus Methylmethacrylatmonomer und Butylacrylatmonomer, gelöst in Xylol und Butylacetat, mit einem Lösungsmittelgehalt von mehr als 54 GHT, jedoch nicht mehr als 56 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

06

Paraffin, zu mindestens 70 % chloriert

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

07

Folie bestehend aus Barium- oder Calciumoxiden in Verbindung mit Titan- oder Zirconiumoxiden in einem Acrylbindemittel

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

08

Mischung von Divinylbenzolisomeren und Ethylvinylbenzolisomeren, mit einem Gehalt an Divinylbenzol von 56 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT (CAS RN 1321-74-0)

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

09

Antikorrosivzubereitungen aus Salzen der Dinonylnaphthalinsulfonsäure:

auf einem Träger aus Mineralwachs, auch chemisch modifiziert oder

in organischen Lösemitteln gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

10

Gebrannter Bauxit (feuerfest)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

11

Mischung von Phytosterolen, nicht in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

beta-Sitosterolen von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 58 GHT

Campesterolen von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT

Stigmasterolen von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 23 GHT

anderen Sterolen von 0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

12

Oligomer aus Tetrafluorethylen mit einer endständigen Iodethylgruppe

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

13

Zubereitung mit einem Gehalt an 1,3:2,4-Bis-O-(4-methylbenzyliden)-D-glucitol von 92 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 96,5 GHT, auch Derivate der Carboxyl¬säure und ein Alkylsulfat enthaltend

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

14

Calciumphosphonat-Phenat, in Mineralöl gelöst

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

15

Strukturiertes Siliciumaluminiumphosphat

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

16

Mischung aus bis{4-(3-(3-phenoxycarbonylamino)tolyl)ureido}phenylsulfon, Diphenyltolyl-2,4-dicarbamat und 1-[4-(4-Aminobenzolsulfonyl)-phenyl]-3-(3-phenoxycarbonylamino-tolyl)-harnstoff

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

17

Mischung mit einem Gehalt an Acetaten des 3-Buten-1,2-diols von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

18

Poly(tetramethylenglycol)bis[(9-oxo-9H-thioxanthen-1-yloxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren (CAS RN 515136-48-8)

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

20

Zubereitung, bestehend aus 83 GHT oder mehr an 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methanoinden (Dicyclopentadien), einem synthetischem Kautschuk, auch mit einem Gehalt an Tricyclopentadien von 7 GHT oder mehr, und:

entweder einer Aluminium-Alkylverbindung,

oder einer organischen Wolfram-Komplexverbindung

oder einer organischen Molybdän-Komplexverbindung

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

21

Mischung aus 2-Propensäure-(1-methylethyliden)bis(4,1-phenylenoxy-2,1-ethandiyloxy-2,1-ethandiyl)ester mit 2-Propensäure-(2,4,6-trioxo-1,3,5-triazin-1,3,5(2H,4H,6H)-triyl)tri-2,1-ethandiylester und 1-Hydroxycyclohexyl-phenylketon in Methylethylketon- und Toluollösung

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

22

Zubereitung mit einem Gehalt an 1,3:2,4-Bis-O-(benzyliden)-D-glucitol von 47 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

23

Mischung von Urethanacrylaten, Tripropylenglycoldiacrylat, ethoxyliertem Bisphenol-A-acrylat und Poly(ethylenglycol)-400-diacrylat

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

24

Lösung von (Chlormethyl)bis(4-fluorphenyl)methylsilan mit einer Nominalkonzentration von 65 % in Toluol

0 %

31.12.2015

ex 3824 90 97

26

Wässrige Dispersion mit einem Gehalt an

Siliciumcarbid (CAS RN 409-21-2) von 76 GHT (± 0,5 GHT)

Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) von 4,6 GHT (± 0,05 GHT) und

Yttriumoxid (CAS RN 1314-36-9) von 2,4 GHT (± 0,05 GHT)

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

27

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung von 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol und Propan-2-ol

0 %

31.12.2015

ex 3824 90 97

28

Zubereitung mit einem Gehalt an:

α-4-(2-Cyan-2-butoxycarbonyl)vinyl-2-methoxy-phenyl-ω-hydroxyhexa(oxyethylen) von 85 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, und

Polyoxyethylen-(20)-sorbitanmonopalmitat von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

31.12.2015

ex 3824 90 97

29

Zubereitung, bestehend im Wesentlichen aus γ-Butyrolacton und quaternären Ammoniumsalzen, zum Herstellen von Elektrolytkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

30

2,4,7,9-Tetramethyldec-5-yn-4,7-diol, hydroxyethyliert

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

31

Diethylmethoxyboran (CAS RN 7397-46-8) in Tetrahydrofuran gelöst

0 %

31.12.2015

ex 3824 90 97

32

Mischung von

basischem Zirkoniumcarbonat (CAS RN 57219-64-4) und

Ceriumcarbonat (CAS RN 537-01-9)

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

33

Zubereitung mit folgenden Inhaltsstoffen

Trioctylphosphinoxid (CAS RN 78-50-2),

Dioctylhexylphosphinoxid (CAS RN 31160-66-4),

Octyldihexylphosphinoxid (CAS RN 31160-64-2) und

Trihexylphosphinoxid (CAS RN 9084-48-8)

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

35

Gemisch aus

3,3-Bis(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0) und

Ethyl-6′-(diethylamino)-3-oxo-spiro-[isobenzofuran-1(3H),9′-[9H]xanthen]-2’-carboxylat (CAS RN 154306-60-2)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

36

Zubereitung auf der Grundlage von 2,5,8,11-Tetramethyl-6-dodecin-5,8-diolethoxylat (CAS RN 169117-72-0)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

37

Flüssigkristallmischung zur Verwendung bei der Herstellung von Displays (1)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

38

Zubereitung auf der Grundlage von Alkylcarbonaten, auch mit ultraviolettes Licht absorbierendem Zusatz, zur Verwendung beim Herstellen von Brillengläsern (1)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

39

Mischung mit einem Gehalt an 2-Hydroxyethylmethacrylat von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT und an Borsäureglycerolester von 40 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

40

Azelainsäure mit einer Reinheit von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

41

Zubereitung, bestehend aus

Dipropylenglycol

Tripropylenglycol

Tetrapropylenglycol und

Pentapropylenglycol

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

42

Mischung von Metalloxiden, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

entweder Barium, Neodym oder Magnesium von 5 GHT oder mehr und Titan von 15 GHT oder mehr,

oder Blei von 30 GHT oder mehr und Niob von 5 GHT oder mehr,

zur Verwendung beim Herstellen von dielektrischen Filmen oder zur Verwendung als Dielektrikum beim Herstellen von keramischen Mehrschichtkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

43

Nickelhydroxid, dotiert mit 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT Zinkhydroxid und Cobalthydroxid, von der für die Herstellung positiver Elektroden für Akkumulatoren verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

44

Mischung von Phytosterolen, nicht in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

45

Zubereitung, bestehend im Wesentlichen aus Ethylenglykol und:

entweder Diethylenglykol, Dodecandisäure und Ammoniak,

oder N,N-Dimethylformamamid,

oder γ-Butyrolacton,

oder Siliciumoxid,

oder Ammoniumhydrogenazelat,

oder Ammoniumhydrogenazelat und Siliciumoxid,

oder Dodecandisäure, Ammoniak und Siliciumoxid,

zum Herstellen von Elektrolytkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

47

Platinoxid (CAS RN 12035-82-4), auf einem porösen Träger aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) fixiert, mit einem Gehalt von

0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an Platin und

0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT an Ethylaluminiumdichlorid (CAS RN 563-43-9)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

49

Zubereitung enthaltend:

C,C′-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3),

Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4) und

Zink-bis(p-toluolsulfinat) (CAS RN 24345-02-6),

in der die Gasbildung aus C,C′-Azodi(formamid) bei 135 °C eintritt

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

50

Mischung in Pulverform mit einem Gehalt von:

85 gHT oder mehr Zinkdiacrylat (CAS RN 14643-87-9)

und nicht mehr als 5 gHT 2,6-Di-tert-butyl-alpha-dimethylamino-p-cresol (CAS RN 88-27-7)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

51

Diethylenglycol-Propylenglycol-Triethanolamin-Titanat-Komplex(e) (CAS RN 68784-48-5) gelöst in Diethylenglycol (CAS RN 111-46-6)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

52

Poly(tetramethylenglycol)bis[(2-benzoyl-phenoxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

53

Poly(ethylenglycol)bis(p-dimethyl)aminobenzoat mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

54

2-Hydroxybenzonitril, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylformamid, mit einem Gehalt an 2-Hydroxybenzonitril von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

55

Zubereitung, bestehend aus:

50 GHT (± 2 GHT) bis-alkoxylierten Ethylacetoacetat-Aluminiumchelaten

in einem Druckfarbenöl-Lösungsmittel (weißes Mineralöl)

mit einem Siedepunkt von 160 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 °C

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

56

Kalium-tert-butanolat (CAS RN 865-47-4) in Tetrahydrofuran gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

58

N2-[1-(S)-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N6-trifluoracetyl-L-lysyl-N2-carboxyanhydrid in 37 %iger Dichlormethanlösung

0 %

31.12.2015

ex 3824 90 97

59

3′,4′,5’-Trifluorbiphenyl-2-amin, in Form einer Lösung in Toluol, mit einem Gehalt an 3′,4′,5’-Trifluorbiphenyl-2-amin von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT

0 %

31.12.2015

ex 3824 90 97

60

α-Phenoxycarbonyl-ω-phenoxypoly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen) isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl]

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

62

Schmelzmagnesia mit einem Gehalt an Dichromtrioxid von 15 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

64

Aluminiumnatriumsilicat, in Form von Kügelchen mit einem Durchmesser von:

entweder 1,6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,4 mm,

oder 4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

65

Zubereitung mit einem Gehalt an:

1,2,3-Trideoxy-4,6:5,7-bis-O-[(4-propylphenyl)methylen]-nonitol von 89 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 98,9 GHT,

Farbstoffen von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT,

fluorierten Polymeren von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

66

Mischung von primären tert-Alkylaminen

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

78

Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 μm, mit einem Gehalt von:

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen,

nicht mehr als 15 GHT Campesterolen,

nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen,

nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

79

Mischung von 80 % (± 10 %) 1-[2-(2-Aminobutoxy)ethoxy]but-2-ylamin und 20 % (± 10 %) 1-({[2-(2-Aminobutoxy)ethoxy]methyl}propoxy)but-2-ylamin

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

82

α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl]

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

84

Reaktionserzeugnis, mit einem Gehalt an:

Molybdänoxid von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT,

Nickeloxid von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT,

Wolframoxid von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

87

Paste enthaltend:

Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT,

auch anorganische Oxide,

Ethylcellulose und

ein Lösungsmittel

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

88

Oligomeres Reaktionsprodukt, bestehend aus Bis(4-hydroxyphenyl)sulfon und 1,1’-Oxybis(2-chlorethan)

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

89

Oligomer aus Tetrafluorethylen mit endständigen Tetrafluoriodethylgruppen

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

90

Hohlkugeln aus verschmolzenem Aluminosilicat, mit einem Gehalt an amorphem Aluminosilicat von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT, mit

einem Schmelzpunkt zwischen 1 600 °C und 1 800 °C

einer Dichte von 0,6 bis 0,8 g/cm3

zur Verwendung beim Herstellen von Partikelfiltern für Kraftfahrzeugmotoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

92

Zubereitung, bestehend aus 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol und Siliciumdioxid

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

94

Partikel aus Siliciumdioxid auf denen organische Verbindungen kovalent gebunden sind, zur Verwendung beim Herstellen von Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographiesäulen (HPLC) und Probenaufbereitungskartuschen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3824 90 97

95

Mischung von Phytosterolen, in Form von Flocken und Kugeln, mit einem Gehalt an Sterolen von 80 GHT oder mehr und an Stanolen von nicht mehr als 4 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3824 90 97

97

Zubereitung mit einem Gehalt an Lithium-Hexafluorophosphat von 10 oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT oder an Lithium-Perchlorat von 5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT, in Mischungen organischer Lösungsmittel

0 %

31.12.2018

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

20

29

Gemisch von Fettsäuremethylestern mit mindestens folgenden Bestandteilen

C12-FAME von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

C14-FAME von 21 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT

C16-FAME von 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Wasch- und Pflegemitteln für Haushalt und Körperpflege (1)

0 %

31.12.2018

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

30

39

Gemisch von Fettsäuremethylestern mit mindestens folgenden Bestandteilen

C8-FAME von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 58 GHT

C10-FAME von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von agrochemischen Erzeugnissen, Futter- und Lebensmittelzutaten, Schmiermittelzusätzen, Lösungsmitteln, Lampenöl und Anzünderbestandteilen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3826 00 10

ex 3826 00 10

40

49

Gemisch von Fettsäuremethylestern mit mindestens folgenden Bestandteilen

C16-FAME von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 32 GHT

C18-FAME von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln für Haushalt und Körperpflege, agrochemischen Erzeugnissen, Futter- und Lebensmittelzutaten, Schmiermittelzusätzen, Lösungsmitteln, Lampenöl und Anzünderbestandteilen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3901 10 90

20

Polyethylen, in Form von Granulat, mit einer Dichte von 0,925 (± 0,0015), einem Schmelzindex (melt flow index) von 0,3 g/10 min (± 0,05 g/10 min), zum Herstellen von Blasfolien mit einem Trübungswert von nicht mehr als 6 % und einer Bruchreißdehnung (MD/TD) von 210/340 (1)

0 %

31.12.2018

ex 3901 10 90

30

Polyethylengranulat mit einem Kupfergehalt von 10 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 gHT

0 %

31.12.2016

ex 3901 20 90

10

Polyethylen mit einer Dichte von 0,945 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,985, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, zum Herstellen von Folien für Farbbänder für Schreibmaschinen und für ähnliche Farbbänder (1)

0 %

31.12.2018

ex 3901 20 90

20

Polyethylen mit einem Gehalt an Glimmer von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3901 30 00

80

Ethylen-Vinylacetat-Copolymer mit

einem Gehalt an Vinylacetat von 27,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 29,3 GHT

einem Schmelzindex von 22 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 g/10 min

einem Gehalt an Vinylacetat-Monomer von nicht mehr als 15 mg/kg

0 %

31.12.2015

ex 3901 30 00

82

Ethylen-Vinylacetat-Copolymer mit

einem Gehalt an Vinylacetat von 9,8 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10,8 GHT

einem Schmelzindex von 2,5 g/10 min oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 g/10 min

einem Gehalt an Vinylacetat-Monomer von nicht mehr als 15 mg/kg

0 %

31.12.2015

ex 3901 90 90

80

Blockcopolymer aus Ethylen mit Octen in Pelletform

mit einer Dichte von 0,862 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,865

dehnbar auf mindestens 200 % seiner ursprünglichen Länge

mit einer Hysterese von 50 %(± 10 %)

mit bleibender Formänderung von bis zu 20 %

zur Verwendung bei der Herstellung von Windeln für Kleinkinder (1)

0 %

31.12.2015

ex 3901 90 90

82

Copolymer aus Ethylen und Methacrylsäure

0 %

31.12.2015

ex 3901 90 90

91

Ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers

4 %

31.12.2018

ex 3901 90 90

92

Chlorsulfoniertes Polyethylen

0 %

31.12.2018

ex 3901 90 90

93

Ethylen-Vinylacetat-Kohlenmonoxid-Copolymer, zur Verwendung als Weichmacher beim Herstellen von Dachbahnen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3901 90 90

94

Mischung von A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Butylen-Copolymer mit A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von nicht mehr als 35 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3901 90 90

97

Chloriertes Polyethylen, in Form von Pulver

0 %

31.12.2018

ex 3902 10 00

10

Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend, mit einem Gehalt an:

Aluminium von nicht mehr als 7 mg/kg,

Eisen von nicht mehr als 2 mg/kg,

Magnesium von nicht mehr als 1 mg/kg,

Chlorid von nicht mehr als 8 mg/kg

0 %

31.12.2018

ex 3902 10 00

20

Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend,

mit einem Schmelzpunkt von mehr als 150 °C (nach ASTM D 3 417),

mit einer Schmelzwärme von 15 J/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 J/g,

mit einer Bruchdehnung von 1 000 % oder mehr (nach ASTM D 638),

mit einem Zug E-Modul (tensile modulus) von 69 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 379 MPa (nach ASTM D 638)

0 %

31.12.2018

ex 3902 10 00

30

Polypropylen, mit einem Gehalt an Aluminium von nicht mehr als 1 mg/kg, an Eisen von nicht mehr als 0,05 mg/kg, an Magnesium von nicht mehr als 1 mg/kg und an Chlorid von nicht mehr als 1 mg/kg, zur Verwendung beim Herstellen von Verpackungen für Einweg-Kontaktlinsen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3902 10 00

40

Polypropylen, keine Weichmacher enthaltend:

mit einer Zugfestigkeit von 32 Mpa oder mehr, jedoch nicht mehr als60 MPa (nach ASTM D638);

mit einer Biegefestigkeit von 50 Mpa oder mehr, jedoch nicht mehr als90 MPa (nach ASTM D790);

mit einem Schmelzindex (MFR) bei 230 °C/2,16 kg von 5-15 g/10 min (nach ASTM D1238);

mit einem Gehalt an Polypropylen von 40 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 gHT;

mit einem Gehalt an Glasfaser von10 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 gHT;

mit einem Gehalt an Glimmer von10 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 gHT

0 %

31.12.2014

ex 3902 10 00

50

Hoch isotaktisches Polypropylen (HIPP), auch gefärbt, für die Herstellung von Kunststoffteilen für Lufterfrischer mit den folgenden Eigenschaften:

Dichte: 0,880 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,913 g/cm3 (nach ASTM D1505),

Zugfestigkeit: 350 kg/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 390 kg/cm3 (nach ASTM D638),

Wärmeformbeständigkeitstemperatur: 135 °C oder mehr bei Belastung von 0,45 MPa (nach ASTM 648) (1)

0 %

31.12.2015

ex 3902 20 00

10

Polyisobutylen, mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 700 oder mehr, jedoch nicht mehr als 800

0 %

31.12.2018

ex 3902 20 00

20

Hydriertes Polyisobuten, in flüssiger Form

0 %

31.12.2018

ex 3902 30 00

91

A-B-Blockcopolymer aus Polystyrol und Ethylen-Propylen-Copolymer, mit einem Gehalt an Styrol von 40 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39

0 %

31.12.2018

ex 3902 30 00

95

A-B-A-Blockcopolymer bestehend aus:

einem Propylen-Ethylen-Copolymer und

mit einem Polystyrolgehalt von 21 (± 3) GHT

0 %

31.12.2016

ex 3902 30 00

97

Flüssiges Ethylen-Propylen-Copolymer mit:

einem Flammpunkt von 250 °C oder mehr,

einem Viskositätsindex von 150 oder mehr,

einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 650 oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 3902 90 90

52

Amorphe Poly-Alpha-Olefin-Copolymer-Mischung aus Poly(propylen-co-1-buten und Erdölkohlenwasserstoffharz

0 %

31.12.2018

ex 3902 90 90

55

Thermoplastisches Elastomer, mit einer A-B-A-Blockcopolymerstruktur aus Polystyrol, Polyisobutylen und Polystyrol mit einem Gehalt an Polystyrol von mehr als 10 GHT, jedoch nicht mehr als 35 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3902 90 90

60

Unhydriertes 100 % aliphatisches Harz (Polymer), mit folgenden Merkmalen:

flüssig bei Raumtemperatur

hergestellt durch kationische Polymerisation von C-5-Alken-Monomeren

mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 370 (± 50)

mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 500 (± 100)

0 %

31.12.2014

ex 3902 90 90

84

Gemisch aus hydriertem Styrol-Blockcopolymer, Polyethylenwachs und Tackifierharz in Pelletform mit einem Gehalt an

Styrol-Blockcopolymer von 70 gHT (± 5)

Polyethylenwachs von 15 gHT (± 5) und

Tackifierharz von 15 GHT (± 5)

mit folgenden physikalischen Eigenschaften:

dehnbar auf mindestens 200 % seiner ursprünglichen Länge

Hysterese von 50 % (± 10 %)

bleibende Formänderung von nicht mehr als 20 %

zur Verwendung bei der Herstellung von Windeln für Kleinkinder (1)

0 %

31.12.2015

ex 3902 90 90

92

Polymer von 4-Methylpent-1-en

0 %

31.12.2018

ex 3902 90 90

93

Synthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von nicht weniger als 38 × 10–6m2s–1 (38 centistokes) bei 100 °C, gemessen nach ASTM D 445

0 %

31.12.2016

ex 3902 90 90

98

Synthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von 3 bis 9 Centistokes bei 100 °C, gemessen nach ASTM D 445, durch Polymerisation einer Mischung aus Dodecen und Tetradecen mit einem Gehalt an Tetradecen von nicht mehr als 40 GHT hergestellt

0 %

31.12.2016

ex 3903 11 00

10

Weißes expandierbares Polystyrol-Granulat mit Wärmeleitfähigkeit von nicht mehr als 0,034 W/mK bei einer Dichte von 14,0 kg/m3 (± 1,5 kg/m3), zu 50 % aus wiederverwertetem Material

0 %

31.12.2018

ex 3903 19 00

30

Kristallines Polystyrol mit einem Schmelzpunkt von 268 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 272 °C und einem Erstarrungspunkt von 232 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 242 °C, auch Zusatz- und Füllstoffe enthaltend

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

10

Butadien-Styrol-Copolymer in Form von Pellets oder Granulat mit:

einer Dichte von 1,05 (± 0,02),

einem Schmelzindex von 13 g/10 Min (± 1 g/10 Min) bei 200 °C/5 kg

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

15

Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat, Methacrylsäure und Polyolefinwachs zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Tonerkartuschen für Faxgeräte, PC-Drucker und Kopiergeräte (1)

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

20

Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, n-Butylmethacrylat und Polyolefinwachs zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Tonerkartuschen für Faxgeräte, PC-Drucker und Kopiergeräte (1)

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

25

Trockentinte in Pulverform oder Toner-Mischung, bestehend aus einem Copolymer aus Styrol, n-Butylacrylat, Methacrylsäure und Polyolefinwachs zur Verwendung als Entwickler bei der Herstellung von Tonerkartuschen für Faxgeräte, PC-Drucker und Kopiergeräte (1)

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

30

Butadien-Styrol-Copolymer in Form von Pellets oder Granulat mit einem Schmelzpunkt von 85 °C(± 5 °C) und einem Gehalt an:

Tris(tribromphenyl)-Triazin von 2 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 gHT,

1,2-Bis(pentabromphenyl)ethan von 5 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 gHT,

Antimontrioxid von 3 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 gHT

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

ex 3911 90 99

35

43

Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 oC

0 %

31.12.2018

ex 3903 90 90

ex 3911 90 99

40

50

Copolymer aus Styrol, α-Methylstyrol und Acrylsäure, mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 500 oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 000

0 %

31.12.2018

ex 3903 90 90

50

Kristallines Copolymer aus Styrol und p-Methylstyrol:

mit einem Schmelzpunkt von 240 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 260 °C,

mit einem Gehalt an p-Methylstyrol von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

31.12.2015

ex 3903 90 90

ex 3911 90 99

60

60

Styrol-Maleinsäureanhydrid-Copolymer, entweder teilweise verestert oder vollständig chemisch modifiziert, mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht (Mn) von nicht mehr als 4 500, in Flocken- oder Pulverform

0 %

31.12.2016

ex 3903 90 90

75

Copolymer aus Styrol und Vinylpyrrolidon, mit einem Gehalt an Natriumdodecylsulfat von nicht mehr als 1 GHT, in Form einer wässrigen Emulsion, zum Herstellen von Waren der Unterposition 3305 20 00 oder von Haarfärbemitteln der Unterposition 3305 90 (1)

0 %

31.12.2014

ex 3903 90 90

80

Granulat aus Copolymeren aus Styrol und Divinylbenzol mit einem Durchmesser von mindestens 150 μm und höchstens 800 μm und einem Gehalt an:

Styrol von mindestens 65 GHT,

Divinylbenzol von höchstens 25 GHT

zur Verwendung beim Herstellen von Ionenaustauscherharzen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3903 90 90

86

Mischung mit einem Gehalt an

45 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 gHT Styrolpolymere

35 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 gHT Poly(phenylenether)

nicht mehr als 10 gHT an anderen Additiven

und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte:

metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird

fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung

rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum

0 %

31.12.2018

ex 3904 10 00

20

Poly(vinylchlorid) in Pulverform, weder mit anderen Stoffen gemischt noch Vinylacetatmonomere enthaltend, mit:

einem Polymerisationsgrad von 1 000 (± 300) Monomereinheiten,

einem Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) von 60 oder mehr, jedoch nicht mehr als 70,

einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von weniger als 2 gHT,

einem Siebrückhalt von nicht mehr als 1 gHT bei einer Maschenweite von 120 μm,

zur Verwendung beim Herstellen von Batteriescheidern (1)

0 %

31.12.2014

ex 3904 30 00

20

Copolymer aus Vinylchlorid mit Vinylacetat und Maleinsäure, mit einem Gehalt an:

Vinylchlorid von 80,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 81,5 GHT,

Vinylacetat von 16,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 17,5 GHT und

Maleinsäure von 1,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 GHT,

zur Verwendung beim industriellen Heißkleben von Kunststoffen auf Stahlsubstrat (1)

0 %

31.12.2014

ex 3904 30 00

ex 3904 40 00

30

91

Copolymer aus Vinylchlorid, Vinylacetat und Vinylalkohol, mit einem Gehalt an:

Vinylchlorid von 87 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 92 GHT,

Vinylacetat von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT und

Vinylalkohol von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT,

in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) oder b) zu Kapitel 39, zum Herstellen von Waren der Position 3215 oder 8523 oder zur Verwendung beim Herstellen von Beschichtungen für Behälter und Verschlussvorrichtungen der für Nahrungsmittel und Getränke verwendeten Art (1)

0 %

31.12.2018

ex 3904 40 00

93

Copolymer aus Vinylchlorid und Methylacrylat, mit einem Gehalt an Vinylchlorid von 80 GHT (± 1 GHT) und Methylacrylat von 20 GHT(± 1 GHT), in Form einer wässrigen Emulsion

0 %

31.12.2018

ex 3904 50 90

92

Vinylidenchlorid-Methacrylat-Copolymer zur Verwendung beim Herstellen von Monofilen (1)

0 %

31.12.2014

ex 3904 61 00

20

Copolymer aus Tetrafluorethylen und Trifluor(heptafluorpropoxy)ethylen, mit einem Gehalt an Trifluor(heptafluorpropoxy)ethylen von 3,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,6 GHT und an extrahierbaren Fluoridionen von weniger als 1 mg/kg

0 %

31.12.2018

ex 3904 61 00

30

Polytetrafluorethylen, in Form von Pulver, mit einer spezifischen Oberfläche von 8 m2/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 m2/g, einer Partikelgrößenverteilung von 10 % von weniger als 10 μm und 90 % von weniger als 35 μm und einer mittleren Partikelgröße von 20 μm

0 %

31.12.2018

ex 3904 69 80

81

Poly(vinylidenfluorid) (CAS RN 24937-79-9)

0 %

31.12.2015

ex 3904 69 80

85

Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen

0 %

31.12.2017

ex 3904 69 80

93

Copolymer aus Ethylen und Chlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39

0 %

31.12.2018

ex 3904 69 80

94

Copolymer aus Ethylen und Tetrafluorethylen

0 %

31.12.2018

ex 3904 69 80

96

Polychlortrifluorethylen, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 a) und b) zu Kapitel 39

0 %

31.12.2018

ex 3904 69 80

97

Copolymer aus Chlortrifluorethylen und Vinylidendifluorid

0 %

31.12.2018

ex 3905 30 00

10

Viskose Zubereitung, im Wesentlichen bestehend aus Poly(vinylalkohol) (CAS RN 9002-89-5), einem organischen Lösungsmittel und Wasser, zur Verwendung als Schutzbeschichtung für Scheiben bei der Herstellung von Halbleitern (1)

0 %

31.12.2017

ex 3905 91 00

20

Wasserlösliches Copolymer aus Ethylen und Vinylalkohol (CAS RN 26221-27-2) mit einem Anteil der Ethylen-Monomereinheit von nicht mehr als 13 GHT

0 %

31.12.2017

ex 3905 99 90

92

Polymer aus Vinylpyrrolidon und Dimethylaminoethylmethacrylat, mit einem Gehalt an Vinylpyrrolidon von 97 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99 GHT, in Wasser gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3905 99 90

95

Polyvinylpyrrolidon, hexadecyliert oder eicosyliert

0 %

31.12.2018

ex 3905 99 90

96

Polymer aus Vinylformal, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) von 25 000 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 000 und einem Gehalt an:

Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 GHT und

Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,5 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3905 99 90

97

Povidon (INN)-Iod (CAS RN 25655-41-8)

0 %

31.12.2018

ex 3905 99 90

98

Poly(vinylpyrrolidon), teilweise mit Triacontylgruppen substitutiert, mit einem Gehalt an Triacontylgruppen von 78 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 82 GHT

0 %

31.12.2018

3906 90 60

 

Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Siliciumdioxid vermischt

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

10

Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und geringen Mengen eines mehrfach ungesättigten Monomeren, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 (1)

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

15

Fotosensitiver Klebstoff bestehend aus modifiziertem Acrylat, Acrylmonomer, Katalysator (Fotoinitiator) und Stabilisator

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

27

Copolymer aus Stearylmethacrylat, Isooctylacrylat und Acrylsäure, gelöst in Isopropylpalmitat

0 %

31.12.2017

ex 3906 90 90

30

Copolymer aus Styrol, Hydroxyethylmethacrylat und 2-Ethylhexylacrylat, mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 500 oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 000

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

35

Weißes Pulver von 1,2-Ethylenglykoldimethacrylat-Methylmethacrylat-Copolymer mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 18 μm, nicht wasserlöslich

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

40

Transparentes Acrylpolymer in Packungen von nicht mehr als 1 kg, nicht für den Einzelverkauf aufgemacht, mit

einer Viskosität von nicht mehr als 50 000 Pa·s bei 120 °C nach ASTM D 3835

einem gewichtsmittleren Molekulargewicht (Mw) von mehr als 500 000, aber nicht mehr als 1 200 000 nach Gel-Permeations-Chromatographie (GPC),

einem Gehalt an Restmonomeren von weniger als 1 %

0 %

31.12.2015

ex 3906 90 90

41

Poly(alkylacrylat) mit einer Ester-Alkylkette von C10 bis C30

0 %

31.12.2014

ex 3906 90 90

45

Copolymer aus Acrylnitril-Butadien-Styrol und Methylmethacrylat in Form von Granulat mit:

einem Schmelzpunkt von 96 °C (± 3 °C),

einer Dichte von 1,03 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,07 und

einem Gehalt an:

Acrylnitril-Butadien-Styrol von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT und

Methylmethacrylat von 50 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

0 %

31.12.2016

ex 3906 90 90

50

Polymere aus Ester der Acrylsäure mit einem oder mehreren der folgenden Monomere in der Kette:

Chlormethylvinylether,

Chlorethylvinylether,

Chlormethylstyrol,

Vinylchloracetat,

Methacrylsäure,

Butendisäuremonobutylester,

mit einem Gehalt jeder einzelnen Monomereinheit von nicht mehr als 5 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

65

Polyalkylacrylat, chemisch mit Cobalt modifiziert, mit einem Schmelzpunkt (Tm) von 65 °C (± 5 °C), gemessen mit dynamischer Differenzkalorimetrie (DSC)

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

80

Polydimethylsiloxan-graft-(polyacrylat; polymethacrylat) (Pfropfcopolymer aus Polydimethylsiloxan und Polyacrylat oder Polymethacrylat)

0 %

31.12.2018

ex 3906 90 90

85

Nichtwässrige Polymer-Dispersion aus Acrylsäureestern mit einer wasserlöslichen Silylgruppe an einem oder beiden Polymerenden

0 %

31.12.2014

ex 3907 20 11

10

Poly(ethylenoxid) mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 100 000 oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 11

20

Bis-[Methoxypoly(ethylenglykol)]-maleimidopropionamid, chemisch modifiziert mit Lysin, mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 40 000

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 11

40

Polyethylenglycol mit einer Ethylenoxid-Kettenlänge von nicht mehr als 30, mit Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)acrylat-Endgruppen, zur Verwendung als UV-Barriere in flüssigen Masterbatches (1)

0 %

31.12.2015

ex 3907 20 11

50

[3-[3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-hydroxypoly(oxo-1,2-ethandiyl) (CAS RN 104810-48-2)

0 %

31.12.2016

ex 3907 20 11

60

Zubereitung enthaltend:

α-[3-[3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-ω-hydroxypoly(oxo-1,2-ethanediyl) (CAS RN 104810-48-2) und

α-[3-[3-(2H-Benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropyl]-ω-[3-[3-(2H-benzotriazol-2-yl)-5-(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]-1-oxopropoxy]poly(oxy-1,2-ethanediyl) (CAS RN 104810-47-1)

0 %

31.12.2016

ex 3907 20 20

20

Polytetramethylenetherglykol mit einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von 2 700 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 (CAS RN 25190-06-1)

0 %

31.12.2017

ex 3907 20 20

30

Mischung mit einem Gehalt von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT eines Polymers von Glycerin und 1,2-Epoxypropan und mit 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Copolymers von Dibutylmaleat und N-Vinyl-2-Pyrrolidon

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 20

40

Copolymer von Tetrahydrofuran und 3-Methyl-tetrahydrofuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 3 500 (± 100)

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

15

Poly(oxypropylen) mit endständigen Alkoxysilyl-Gruppen

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

30

Homopolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

35

Polyethylenglykol, chemisch modifiziert mit einer Isocyanatgruppe die eine Carbodiimidgruppe enthält, in 2-Methoxy-1-methylethylacetat gelöst

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

45

Copolymer aus Ethylenoxid und Propylenoxid, mit endständigen Aminopropyl- und Methoxygruppen

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

50

Perfluoropolyetherpolymer mit endständigen Vinyl-Silyl-Gruppen oder einer Zusammen-stellung bei welcher das Perfluoropolyetherpolymer mit endständigen Vinyl-Silyl-Gruppen vorherrscht

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

55

Succinimidylester der Methoxypoly(ethylenglycol)propionsäure, mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 5 000

0 %

31.12.2018

ex 3907 20 99

60

Polytetramethylenoxid-di-p-Aminobenzoat

0 %

31.12.2016

ex 3907 20 99

65

L-Lysin-N-hydroxsucinimidylester-alpha, epsilon-bis(polyethylenglycolmonoethylethercarbamat) (CAS RN 266318-38-1) mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 38 000 - 40 000

0 %

31.12.2018

ex 3907 30 00

ex 3926 90 97

40

70

Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Positionen 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 oder 8548 (1)

0 %

31.12.2018

ex 3907 30 00

50

Flüssiges Epoxidharz aus einem Copolymer von 2-Propennitril und 1,3-Butadienepoxid, ohne Lösungsmittel,

auch mit einem Gehalt an Zinkborat Hydrat von nicht mehr als 40 GHT

auch mit einem Gehalt an Antimontrioxid von nicht mehr als 5 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3907 30 00

60

Polyglycerin-Polyglycidyletherharz (CAS RN 105521-63-9)

0 %

31.12.2017

ex 3907 40 00

10

Polycarbonat in Form von Pellets oder Granulat:

mit einem Gehalt an halogenfreien Flammschutzmitteln von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 gHT und

einer Dichte von 1,20 (± 0,01)

0 %

31.12.2016

ex 3907 40 00

20

Polycarbonat in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Dichte von 1,32 (± 0,03) und einem Glasfasergehalt von 20 gHT (± 5 gHT)

0 %

31.12.2016

ex 3907 40 00

30

Polycarbonat in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Dichte von 1,18 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 und einem Gehalt an:

Polycarbonat von 77 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 gHT,

Phosphorsäureester von 8 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 gHT,

Antioxidantien von 0,1 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 gHT und

auch mit einem Gehalt an Flammschutzmitteln von 1 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 gHT

0 %

31.12.2016

ex 3907 40 00

40

Polycarbonatgranulat mit:

einem Schmelzindex von 18 g/10 min bei 300 °C/1,2 kg (nach ASTM D 1238),

einer Zugfestigkeit von 69 MPa nach ASTM D 638 und

einer Biegefestigkeit von 112 MPa nach ASTM D 790

0 %

31.12.2016

ex 3907 40 00

50

Polycarbonatharz in Form von Pellets oder Granulat mit:

einer Dichte von 1,20 (± 0,05),

einer Wärmeformbeständigkeitstemperatur von 146 °C (± 3 °C) bei 4,6 kgf/cm2 und

einem Schmelzindex von 20 (± 10) g/10 min bei 300 °C/1,2 kg

0 %

31.12.2016

ex 3907 40 00

60

Pellets oder Granulat aus Polycarbonat/Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) mit einer Dichte von 1,20(± 0,05) und einem Gehalt an:

Polycarbonat von 65 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT,

Acrylonitril-Butadien-Styrol von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als15 gHT,

Phosphorsäureester von 5 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 gHT und

Antioxidantien von 0,1 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 gHT

0 %

31.12.2016

ex 3907 60 80

10

Copolymer aus Terephthalsäure und Isophthalsäure mit Ethylenglykol, Butan-1,4-diol und Hexan-1,6-diol

0 %

31.12.2018

ex 3907 60 80

30

Sauerstoffbindendes Konzentrat, bestehend aus einer Mischung aus:

einem Copolymer, hergestellt aus Poly(ethylenterephthalat), Pyromellitsäure-dianhydrid (PMDA) und einem Hydroxyl-substituierten Polybutadien;

einem Sperr-Copolymer (nach ASTM F1115-95 (2001)) aus Xylylendiaminen und Adipinsäure sowie

organischen Farbstoffen und/oder organischen und anorganischen Pigmenten,

wobei das erste Copolymer dominiert

0 %

31.12.2014

ex 3907 60 80

40

Poly(ethylenterephthalat) in Form von Pellets oder Granulat:

mit einer Dichte von 1,23 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,27 bei 23 °C und

einem Gehalt an sonstigen Modifizierungsmitteln oder Additiven von nicht mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2016

ex 3907 60 80

50

Flexible Verpackungen (für sauerstoffempfindliche Polymere), hergestellt aus einem Laminat aus

nicht mehr als 75 μm Polyethylen,

nicht mehr als 50 μm Polyamid,

nicht mehr als 15 μm Polyethylenterephthalat und

nicht mehr als 9 μm Aluminium

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 70 N/15 mm und einer Sauerstofftransferrate von weniger als 0,1 cm3/m2/24 Std. bei 0,1 MPa

0 %

31.12.2017

3907 70 00

 

Poly(milchsäure)

0 %

31.12.2018

ex 3907 91 90

10

Diallylphthalat-Prepolymer, in Form von Pulver

0 %

31.12.2014

ex 3907 99 90

10

Poly(oxy-1,4-phenylencarbonyl) (CAS RN 26099-71-8), in Form von Pulver

0 %

31.12.2018

ex 3907 99 90

20

Flüssigkristalline Copolyester mit einem Schmelzpunkt von nicht weniger als 270 oC, auch mit Füllstoffen

0 %

31.12.2018

ex 3907 99 90

25

Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

ex 3907 99 90

ex 3913 90 00

30

20

Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat)

0 %

31.12.2015

ex 3907 99 90

60

Copolymer aus Terephthalsäure und Isophthalsäure mit Bisphenol A

0 %

31.12.2017

ex 3907 99 90

70

Copolymer aus Poly(ethylenterephthalat) und Cyclohexandimethanol, mit einem Gehalt an Cyclohexandimethanol von mehr als 10 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3907 99 90

80

Copolymer, bestehend aus 72 GHT oder mehr Terephthalsäure und/oder Derivaten davon und Cyclohexandimethanol, mit linearen und/oder zyklischen Diolen

0 %

31.12.2015

ex 3908 90 00

10

Poly(iminomethylen-1,3-phenylenmethyleniminoadipoyl), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu Kapitel 39

0 %

31.12.2018

ex 3908 90 00

30

Reaktionserzeugnis von Mischungen von Octadecan-Carboxylsäuren, polymerisiert mit einem aliphatischen Polyether-Diamin

0 %

31.12.2018

ex 3908 90 00

50

Sauerstoffbindendes Konzentrat, bestehend aus einer Mischung aus:

einem Copolymer, hergestellt aus Poly(ethylenterephthalat), Pyromellitsäure-dianhydrid (PMDA) und einem Hydroxyl-substituierten Polybutadien;

einem Sperr-Copolymer (nach ASTM F1115-95 (2001)) aus Xylylendiaminen und Adipinsäure sowie

organischen Farbstoffen und/oder organischen und anorganischen Pigmenten,

wobei das zweite Copolymer dominiert

0 %

31.12.2014

ex 3908 90 00

60

Copolymer, bestehend aus

Hexanedisäure

12-Aminododecansäure

Hexahydro-2H-azepin-2-on und

1,6-Diaminohexan

0 %

31.12.2017

ex 3909 40 00

10

Polykondensationserzeugnis aus Phenol und Formaldehyd, in Form von Hohlkugeln mit einem Durchmesser von weniger als 150 μm

0 %

31.12.2018

ex 3909 40 00

20

Partikel eines wärmehärtbaren Harzes in Pulverform, in denen gleichmäßig magnetische Partikel dispergiert sind, zur Verwendung bei der Herstellung von Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (1)

0 %

31.12.2015

ex 3909 40 00

30

Gemisch aus

Alkylphenol-Formaldehyd-Harz, auch bromiert, und

Zinkoxid

0 %

31.12.2017

ex 3909 40 00

40

Polymer in Pulverform mit einem Gehalt an

Phenolharz (CAS RN 9003-35-4) von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT,

Phenol (CAS RN 108-95-2) von nicht mehr als 5 GHT und

Hexamethylentetramin (CAS RN 100-97-0) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3909 50 90

10

UV-härtbares wasserlösliches flüssiges Fotopolymer bestehend aus einer Mischung von

60 GHT oder mehr zweifunktonalen acrylierten Polyurethanoligomeren,

30 GHT (± 8 GHT) monofunktionalen und dreifunktionalen Methacrylaten und

10 GHT (± 3 GHT) hydroxylfunktionalisierten monofunktionalen Methacrylaten

0 %

31.12.2014

ex 3910 00 00

20

Blockcopolymer aus Poly(methyl-3,3,3-trifluorpropylsiloxan) und Poly[methyl(vinyl)siloxan]

0 %

31.12.2018

ex 3910 00 00

40

Biokompatible Silikone zur Herstellung von chirurgischen Dauerimplantaten (1)

0 %

31.12.2016

ex 3910 00 00

50

Druckempfindlicher Silikonklebstoff in einem Copoly(Dimethylsiloxan/Diphenylsiloxan)-Harz enthaltendem Lösungsmittel

0 %

31.12.2017

ex 3910 00 00

60

Polydimethylsiloxan, auch Polyethylenglycol- und Trifluorpropyl-substituiert, mit endständigen Methacrylatgruppen

0 %

31.12.2014

ex 3910 00 00

70

Passivierender Silikonüberzug in Primärform, zum Kantenschutz sowie zum Schutz vor Kurzschlüssen in Halbleiterbauelementen

0 %

31.12.2018

ex 3911 10 00

81

Nicht-hydriertes Kohlenwasserstoffharz, hergestellt durch Polymerisation von mehr als 75 gHT cycloaliphatischen C5- bis C10-Alkenen und mehr als 10 gHT, jedoch nicht mehr als 25 gHT aromatischen Alkenen, die ein Kohlenwasserstoffharz mit

Jodzahl von mehr als 120 und

Gardner-Farbzahl von mehr als 10 beim reinen Erzeugnis oder

Gardner-Farbzahl von mehr als 8 bei 50-Volumenprozent-Lösung in Toluol (nach ASTM D6166) ergibt

0 %

31.12.2018

ex 3911 90 19

10

Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4’-biphenylen)

0 %

31.12.2018

ex 3911 90 19

30

Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung

0 %

31.12.2017

ex 3911 90 19

40

m-Xylolformaldehydharz

0 %

31.12.2016

ex 3911 90 99

25

Copolymer aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

0 %

31.12.2018

ex 3911 90 99

30

Polymer aus 2-Ethyliden-1,2,3,4,4a,5,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin -mit hydriertem 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methano-1H-inden

0 %

31.12.2015

ex 3911 90 99

31

Copolymere aus Butadien und Maleinsäure, auch ihre Ammoniumsalze enthaltend

0 %

31.12.2014

ex 3911 90 99

35

Alternierendes Copolymer aus Ethylen und Maleinsäureanhydrid (EMA)

0 %

31.12.2015

ex 3911 90 99

40

Calcium- und Natriumsalzgemisch eines Maleinsäure-Methylvinylether-Copolymers, mit einem Gehalt an Calcium von 9 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3911 90 99

45

Copolymer aus Maleinsäure und Methylvinylether

0 %

31.12.2018

ex 3911 90 99

53

Hydriertes Polymer von 1,2,3,4,4a,5,8,8a-Octahydro-1,4:5,8-dimethannaphthalin mit 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methan-1H-inden und 4,4a,9,9a-Tetrahydro-1,4-methan-1H-fluoren (CAS RN 503442-46-4)

0 %

31.12.2017

ex 3911 90 99

57

Hydriertes Polymer von 1,2,3,4,4a,5,8,8a-Octahydro-1,4:5,8-dimethannaphthalin mit 4,4a,9,9a-Tetrahydro-1,4-methan-1H-fluoren (CAS RN 503298-02-0)

0 %

31.12.2017

ex 3911 90 99

65

Calciumzinksalz eines Copolymers aus Maleinsäure und Methylvinylether

0 %

31.12.2018

ex 3911 90 99

86

Copolymer aus Methylvinylether und Maleinsäureanhydrid (CAS RN 9011-16-9)

0 %

31.12.2016

ex 3912 11 00

30

Cellulosetriacetat (CAS RN 9012-09-3)

0 %

31.12.2016

ex 3912 11 00

40

Cellulosediacetat-Pulver

0 %

31.12.2015

ex 3912 20 11

10

Nitrocellulose (CAS RN 9004-70-0)

0 %

31.12.2016

ex 3912 39 85

10

Ethylcellulose, nicht weichgemacht

0 %

31.12.2018

ex 3912 39 85

20

Ethylcellulose, in Form einer wässrigen Dispersion, Hexadecan-1-ol und Natriumdodecylsulfat enthaltend, mit einem Gehalt an Ethylcellulose von 27 (± 3) GHT

0 %

31.12.2018

ex 3912 39 85

30

Cellulose, hydroxyethyliert und alkyliert, mit Alkylketten von 3 oder mehr Kohlenstoffatomen

0 %

31.12.2018

ex 3912 39 85

40

Hypromellose (INN) (CAS RN 9004-65-3)

0 %

31.12.2016

ex 3912 90 10

10

Celluloseacetatpropionat, nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit:

einem Gehalt an Propionyl von 25 GHT oder mehr (nach ASTM D 817-72) und

einer Viskosität von nicht mehr als 120 Poise (nach ASTM D 817-72),

zum Herstellen von Druckfarben, Farben, Lacken und anderen Beschichtungsmitteln, und reprographischen Beschichtungsmitteln (1)

0 %

31.12.2018

ex 3912 90 10

20

Hydroxypropylmethylcellulosephtalat

0 %

31.12.2018

ex 3913 90 00

85

Steriles Natriumhyaluronat (CAS RN 9067-32-7)

0 %

31.12.2018

ex 3913 90 00

92

Protein, durch Carboxylierung und/oder Addition von Phthalsäure chemisch modifiziert, mit einer gewichtsmittleren Molmasse (Mw) zwischen 100 000 und 300 000

0 %

31.12.2018

ex 3913 90 00

94

Granulat mit einem Gehalt an

extrudiertem Biopolymer mit hohem Amylosegehalt, hergestellt aus Maisstärke, von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT,

Poly(vinylalkohol) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT,

Polyol-Weichmachern von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 46 GHT,

Stearinsäure von 0,25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT,

auch mit einem Gehalt an biologisch abbaubarem Polyesterharz von 30 (± 10) GHT, jedoch niemals mehr als der Gehalt an extrudiertem Biopolymer mit hohem Amylosegehalt

0 %

31.12.2016

ex 3913 90 00

95

Chondroitinschwefelsäure, Natriumsalz (CAS RN 9082-07-9)

0 %

31.12.2018

ex 3913 90 00

96

Pulver aus 90 (± 5) GHT extrudiertem, aus Maisstärke hergestelltem Biopolymer mit hohem Amylosegehalt, 10 (± 5) GHT synthetischem Polymer und 0,5 (± 0,25) GHT Stearinsäure

0 %

31.12.2016

ex 3916 20 00

91

Profile aus Poly(vinylchlorid) von der beim Herstellen von Spundwänden und Verkleidungen verwendeten Art, folgende Additive enthaltend:

Titandioxid

Poly(methylmethacrylat)

Calciumcarbonat

Bindemittel

0 %

31.12.2014

ex 3916 90 10

10

Stäbe mit Zellstruktur, enthaltend:

Polyamid-6 oder Poly(epoxyanhydrid),

falls vorhanden 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT Polytetrafluorethylen,

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT anorganische Füllstoffe

0 %

31.12.2018

ex 3917 32 00

91

Schlauch, bestehend aus einem Polytetrafluorethylen-Polyperfluoralkoxytrifluorethylen-Blockcopolymer, mit einer Länge von nicht mehr als 600 mm, einem Durchmesser von nicht mehr als 85 mm und einer Wanddicke von 30 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 μm

0 %

31.12.2018

ex 3917 40 00

91

Kunststoffverbindungsstücke mit o-förmigen Dichtungsringen, Sicherheitsklammer und Abziehvorrichtung zur Einführung in Kraftstoffschläuche von Kraftfahrzeugen

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 19

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

10

25

31

Reflektierende Folie, bestehend aus einer Polyurethanschicht, die auf der einen Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 19

20

Rollen von doppelseitigem Klebeband:

beschichtet mit nicht vulkanisiertem natürlichem oder synthetischem Kautschuk

mit Breite von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm

Silicon, Aluminiumhydroxid, Acryl und Urethan enthaltend

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

ex 3920 61 00

21

21

20

Reflektierende Folie aus

einer Polycarbonat- oder Acrylicpolymerfolie einseitig ganz mit gleichmäßigen Einprägungen versehen,

beidseitig mit einer oder mehreren Lagen aus Kunststoff überzogen,

auch mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 80

23

Reflektierende Folie, bestehend aus mehreren Schichten, darunter:

eine Poly(vinylchlorid)-Schicht;

eine Polyurethan-Schicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Veränderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung und auf der anderen Seite mit einer Schicht aus Mikroglaskugeln versehen ist;

eine Schicht mit einer Sicherheits- und/oder amtlichen Markierung, die sich je nach Blickwinkel verändert;

eine Schicht aus metallisiertem Aluminium;

und eine Klebstoffschicht, die auf einer Seite mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen ist

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

27

20

Polyesterfolie:

auf einer Seite mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff, welcher sich bei einer Temperatur von 90 °C oder mehr, aber nicht mehr als 200 °C ablöst, und einer Polyesterschicht bedeckt und

auf der anderen Seite entweder unbeschichtet oder mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff beschichtet oder beschichtet mit einem durch Wärme lösbaren Acrylklebstoff, welcher sich bei einer Temperatur von 90 °C oder mehr, aber nicht mehr als 200 °C ablöst, und mit einer Polyesterschicht bedeckt

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

30

Beidseitig selbstklebende Folie aus modifiziertem Epoxidharz, in Rollen mit einer Breite von 10 bis 20 cm, einer Länge von 10 bis 210 m und einer Gesamtdicke von 10 bis 50 μm, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2016

ex 3919 10 80

32

Polytetrafluorethylenfolie

mit einer Dicke von 110 μm oder mehr und

einem Oberflächenwiderstand von 102-1014 Ohm (nach ASTM D 257),

einseitig beschichtet mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

35

Reflektierende Folie, bestehend aus einer Poly(vinylchlorid)schicht, einer Alkydpolyesterschicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer nur bei rückstrahlender Beleuchtung sichtbaren offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 80

37

Polytetrafluorethylenfolie

mit einer Dicke von 100 μm oder mehr und

einer Bruchdehnung von nicht mehr als 100 %,

einseitig beschichtet mit einem druckempfindlichen Silikonklebstoff

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

40

43

Schwarze Poly(vinylchlorid)-Folie

mit einem Glanzgrad von mehr als 30 Grad (nach ASTM D 2457),

auch auf einer Seite mit einer Schutzfolie aus Poly(ethylenterephthalat) und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Klebstoff mit Rillen und einer abziehbaren Schutzfolie versehen

0 %

31.12.2016

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

43

26

Folie aus Ethylenvinylacetat

mit einer Dicke von 100 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem druck- oder UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

45

45

Verstärktes Band aus Polyethylen-Schaumstoff, beidseitig mit druckempfindlichem und mit Mikrokanälen versehenem Acrylatklebstoff sowie auf einer Seite mit einer Schutzabdeckung beschichtet, mit einer Anwendungsdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,53 mm

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

47

32

Polyester-, Polyurethan oder Polycarbonatfolie mit

einem Silikon-Polymer-Haftkleber,

einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,7 mm,

einer Gesamtbreite von 1 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 m,

auch in Rollen,

von der als Oberflächenschutz für Waren der Positionen 8521 und 8525 verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

ex 3920 10 89

50

41

25

Klebefolie, bestehend aus einer Grundschicht aus Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA) mit einer Dicke von 70 μm oder mehr und einer Acrylklebeschicht mit einer Dicke von 5 μm oder mehr, zur Verwendung beim Schleifen und/oder Schneiden von Silizium-Wafern (1)

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

ex 3920 10 28

ex 3920 10 89

53

34

93

50

Polyethylenfolie

mit einem druckempfindlichen, nicht kautschukbasierten Klebstoff, der ausschließlich an sauberen, glatten Oberflächen haftet,

mit einer Gesamtdicke von 0,025 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 mm und

mit einer Gesamtbreite von 6 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 m,

auch in Rollen,

von der für den Schutz der Oberflächen von Waren der Positionen 8521 und 8528 verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

55

53

Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft ("peel adhesion") bei einem Winkel von 90° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330)

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

60

Reflektierende Verbundfolie mit regelmäßigem Muster, bestehend aus einer Schicht Poly(methylmethacrylat), gefolgt von einer Mikroprismen enthaltenden Schicht Acrylpolymer, einer Schicht Poly(methylmethacrylat), einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

65

57

Selbstklebende reflektierende Verbundfolie, auch in segmentierten Stücken

mit regelmäßigem Muster,

auch mit einer Schicht Übertragungsfolie,

bestehend aus einer Acrylpolymerfolie, gefolgt von einer Schicht Poly(methylmethacrylat) mit Mikroprismen,

auch mit einer zusätzlichen Polyesterschicht und

einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2018

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

70

75

Polyethylenfolie in Rollen:

selbstklebend auf einer Seite,

mit einer Gesamtdicke von 0,025 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,09 mm,

mit einer Gesamtbreite von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 110 mm,

von der als Oberflächenschutz für die unter den Positionen8521 oder 8525 genannten Erzeugnisse verwendeten Art

0 %

31.12.2016

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

75

80

Selbstklebende reflektierende Folie, bestehend aus mehreren Lagen, darunter:

einem Acrylharz-Copolymer,

Polyurethan,

einer metallisierten Schicht, auf einer Seite versehen mit Laserbeschriftung zum Schutz vor Fälschung, Veränderung oder Austausch der Daten sowie vor Vervielfältigung, oder mit einer offiziellen Kennzeichnung für eine bestimmte Verwendung,

Mikroglaskugeln und

einer Klebeschicht mit einer abziehbaren Schutzfolie auf einer oder auf beiden Seiten

0 %

31.12.2016

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

80

83

Acrylband auf Rollen:

beidseitig selbstklebend,

mit einer Gesamtdicke von 0,04 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,25 mm,

mit einer Gesamtbreite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 205 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

85

28

Folie aus Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen oder aus einem anderen Polyolefin

mit einer Dicke von 65 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester

0 %

31.12.2014

ex 3919 90 00

19

Transparente selbstklebende Pol(yethylenterephthalat)-Folie,

ohne Verunreinigungen oder Fehlstellen,

auf einer Seite mit druckempfindlichem Acrylklebstoff und einer Schutzschicht versehen und auf der anderen Seite mit einer antistatischen Schicht aus der ionischen organischen Verbindung Cholin,

auch mit einer bedruckbaren staubdichten Schicht aus einer modifizierten langkettigen organischen Alkylverbindung,

mit einer Gesamtdicke (ohne Schutzschicht) von 54 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 64 μm und

einer Breite von mehr als 1 295 mm, jedoch nicht mehr als 1 305 mm

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

22

Schwarze Folie aus Polypropylen,

mit einem Glanzgrad von mehr als 20 (nach ASTM D2457),

auch auf einer Seite beschichtet mit einer Schutzfolie aus Poly(ethylenterephthalat) und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Klebstoff mit Rillen und einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2014

ex 3919 90 00

23

Folien bestehend aus 1 bis 3 laminierten Schichten aus Poly(ethylenterephthalat) und einem Copolymer aus Terephthalsäure, Sebacinsäure und Ethylenglykol, auf einer Seite mit abriebfestem Acryl beschichtet und auf der anderen Seite mit druckempfindlichem Acrylklebstoff, einer wasserlöslichen Methylcellulose-Schicht und einer Schutzabdeckung aus Poly(ethylenterephthalat) beschichtet

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

24

Reflektierende Verbundfolie,

bestehend aus einer Epoxyacrylatschicht mit eingeprägtem gleichmäßigem Muster auf einer Seite,

beidseitig mit einer oder mehreren Kunststoffschichten versehen,

einseitig mit einer Klebstoffschicht und einer Abziehfolie versehen

0 %

31.12.2014

ex 3919 90 00

25

Mehrlagige Folie aus Poly(ethylenterephthalat) und einem Copolymer aus Butylacrylat und Methylmethacrylat, auf einer Seite mit einem abriebfesten Acrylüberzug beschichtet, der Antimon-Zinn-Oxid-Nanopartikel und Ruß enthält, und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylatklebstoff und einer Schutzschicht aus silikonbeschichtetem Poly(ethylenterephthalat)

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

27

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Haftkraft von nicht mehr als 0,147 N/25 mm und einer elektrostatischen Entladung von nicht mehr als 500 V

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

29

Polyesterfolie, beidseitig mit einem druckempfindlichen Acryl- und/oder Kautschukklebstoff beschichtet, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 132 cm, mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen

0 %

31.12.2014

ex 3919 90 00

33

Transparente selbstklebende Poly(ethylen)folie, ohne Verunreinigungen oder Fehlstellen, auf einer Seite mit druckempfindlichem Acrylklebstoff beschichtet, mit einer Dichte von 60 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 μm und einer Breite von mehr als 1 245 mm, jedoch nicht mehr als 1 255 mm

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

35

Reflektierende Verbundfolie auf Rollen, mit einer Breite von mehr als 20 cm und einem eingeprägten regelmäßigen Muster, bestehend aus einer Poly(vinylchlorid)folie, einseitig beschichtet mit

einer Polyurethanschicht, die Mikrokugeln aus Glas enthält,

einer Poly(ethylen-vinylacetat)schicht,

einer Klebeschicht und

einer Schutzfolie

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

ex 3920 49 10

36

95

Bedruckte Verbundfolie mit einer mittleren Lage aus Poly(vinylchlorid), beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) beschichtet

auch mit einer druck- oder wärmeempfindlichen Klebeschicht

auch mit einer abziehbaren Schutzfolie

mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 70 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 120 ppm Chlorwasserstoff, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Schwefelwasserstoff und Schwefeldioxid zusammengenommen

mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 130 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83)

mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 240 g/m2 (± 30 g/m2) ohne Klebeschicht, von 340 g/m2 (± 40 g/m2) mit wärmeempfindlicher Klebeschicht oder von 330 g/m2 (± 40 g/m2) mit druckempfindlicher Klebeschicht

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

37

UV-absorbierende Folie aus Poly(vinylchlorid)

mit einer Dicke von 78 μm oder mehr,

auf einer Seite mit einem Klebstoff und mit einer abziehbaren Schutzfolie versehen,

mit einer Haftkraft von 1 764 mN / 25 mm oder mehr

0 %

31.12.2014

ex 3919 90 00

38

Selbstklebende Folie, bestehend aus:

einer Deckschicht, die hauptsächlich aus mit Acrylpolymeremulsionen und Titandioxid gemischtem Polyurethan besteht,

auch mit einer zweiten Schicht aus einer Mischung aus Ethylenvinylacetatcopolymer und vernetzbaren Vinylacetatpolymeremulsionen,

nicht mehr als 6 GHT anderen Additiven,

einem druckempfindlichen Klebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite,

auch mit einer separaten selbstklebenden Laminatschutzfolie

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 400 μm

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

39

Poly(vinylchlorid)-Folien, mit einer Dicke von weniger als 1 mm, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Glaskügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 100 μm

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

40

Folie mit einer Gesamtdicke von 40 μm oder mehr, bestehend aus einer oder mehreren Schichten transparenter Polyesterfolie:

mit mindestens einer infrarotreflektierenden Schicht mit einem normalen Reflexionsgrad von 80 % oder mehr (gemäß EN 12898),

mit einer Schicht mit einer normalen Emissivität von 0,2 oder weniger (gemäß EN 12898) auf der einen Seite,

auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Kleber und einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

42

Selbstklebende Folie, bestehend aus:

einer ersten Schicht, die eine Mischung aus thermoplastischem Polyurethan und Antiblockingmittel enthält,

einer zweiten Schicht, die ein Maleinsäureanhydrid-Copolymer enthält,

einer dritten Schicht, die eine Mischung aus Polyethylen niedriger Dichte, Titandioxid und Additiven enthält,

einer vierten Schicht, die eine Mischung aus Polyethylen niedriger Dichte, Titandioxid, Additiven und Farbpigment enthält,

einem druckempfindlichen Klebstoff und

einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite,

auch mit einer separaten selbstklebenden Laminatschutzfolie,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 400 μm

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

ex 3921 90 60

44

95

Bedruckte Verbundfolie

mit einer mittleren Lage aus beidseitig mit Poly(vinylchlorid) beschichtetem Glasfasergewebe,

auf einer Seite mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) bedeckt,

auch mit einer druckempfindlichen Klebeschicht auf der anderen Seite,

auch mit einer abziehbaren Schutzfolie,

mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 50 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 85 ppm Fluorwasserstoff, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Schwefelwasserstoff und Schwefeldioxid zusammengenommen,

mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 110 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83) und

mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 490 g/m2 (± 45 g/m2) ohne Klebeschicht oder 580 g/m2 (± 50 g/m2) mit druckempfindlicher Klebeschicht

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

ex 9001 20 00

47

40

Polarisierende Folie, in Rollen, bestehend aus einer mehrlagigen Folie aus Polyvinylalkohol, beidseitig mit einer Folie aus Triacetylcellulose versehen, mit einem druckempfindlichen Klebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

49

Reflektierende Verbundfolie bestehend aus einer Poly(methlymethacrylat)folie, auf der auf einer Seite ein regelmäßiges Muster eingeprägt ist, einer Folie, welche Mikrokugeln aus Glas enthält, einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

51

Biaxial orientierte Folie aus Poly(methylmethacrylat), mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm, einseitig mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie versehen

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

60

Reflektierende Folie mit:

einer Poly(vinylchlorid)schicht,

einer Polyurethanschicht,

einer Schicht, die Mikrokugeln aus Glas enthält,

einer Schicht auch mit einer Sicherheits- und/oder amtlichen Markierung, die sich je nach Blickwinkel verändert,

einer metallisierten Aluminiumschicht und

einer Klebeschicht, auf einer Seite mit einer Schutzfolie bedeckt

0 %

31.12.2015

ex 3919 90 00

63

Koextrudierte dreilagige Folie

bei der jede Lage ein Gemisch aus Polypropylen und Polyethylen enthält

mit einem Gehalt an anderen Polymeren von nicht mehr als 3 GHT

mit oder ohne Titandioxid in der mittleren Lage

beschichtet mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und

mit einer abziehbaren Schutzfolie

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 μm

0 %

31.12.2015

ex 3919 90 00

65

Selbstklebende Folie mit einer Dicke von 40 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 400 μm, bestehend aus einer Schicht oder mehreren Schichten aus durchsichtigem metallisiertem oder gefärbtem Poly(ethylenterephthalat), auf der einen Seite mit einer kratzfesten Beschichtung und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Klebstoff und einer Abziehfolie versehen

0 %

31.12.2015

ex 3919 90 00

70

Selbstklebende Polierscheiben aus mikroporösem Polyurethan, auch mit einer Unterlage versehen

0 %

31.12.2015

ex 3919 90 00

81

Folie mit einer Mindestdicke von 0,36 mm, bestehend aus

einer geprägten Polyesterschicht,

einer Schicht aus einem Copolymer aus Caprolacton-Cyclohexylenisocyanat,

einem druckempfindlichen Klebstoff

mit einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite

0 %

31.12.2018

ex 3919 90 00

85

Mehrlagige Folie aus Polymethylmethacrylat sowie Silber- und Kupfermetallschichten

mit einem Mindestreflexionsgrad von 93,5 % (nach ASTM G173-03),

auf der einen Seite mit einer abziehbaren Polyethylenschicht versehen,

auf der anderen Seite mit druckempfindlichem Acrylklebstoff und einer silikonisierten Polyesterfolie beschichtet

0 %

31.12.2016

ex 3919 90 00

87

Transparente Folie, selbstklebend, mit einer Transmission von mehr als 90 % und einem Trübungswert von weniger als 3 % (nach ASTM D1003), bestehend aus mehreren Schichten, darunter

einer Acrylatklebstoffschicht mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 μm,

einer Schicht auf Polyurethanbasis mit einer Dicke von 100 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 μm

0 %

31.12.2016

ex 3920 10 25

ex 3920 10 89

10

20

Folien mit einer Dicke von nicht mehr als 0,20 mm, aus einer Mischung von Polyethylen und Ethylen-1-Octen-Copolymer, mit rautenförmigen Einprägungen versehen, zum beidseitigen Beschichten einer Lage aus nichtvulkanisiertem Kautschuk (1)

0 %

31.12.2018

ex 3920 10 25

20

Folien aus Polyethylen, von der für Schreibmaschinen-Farbbänder verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 3920 10 28

91

Poly(ethylen)folie, bedruckt mit einem grafischen Muster aus vier Basisfarben (Tinte) und zusätzlichen Spezialfarben, um einen mehrfarbigen Tintendruck auf der einen Seite der Folie und einen einfarbigen Druck auf der anderen Seite zu erreichen, wobei das grafische Muster außerdem folgende Merkmale aufweist:

es wiederholt sich in gleichmäßigen Abständen über die Länge der Folie,

bei der Betrachtung von der Vorder- oder der Rückseite der Folie ist es deckungsgleich ausgerichtet

0 %

31.12.2018

ex 3920 10 40

30

Coextrudierte sieben- bis neunlagige Folie, vorwiegend aus Ethylencopolymeren oder funktionalisierten Ethylenpolymeren, bestehend aus

einer dreilagigen Barriere, deren innere Lage vorwiegend aus Ethylenvinylalkohol besteht und die beidseitig mit einer vorwiegend aus cyclischen Olefinpolymeren bestehenden Lage versehen ist,

beidseitig mit zwei oder mehr Schichten aus Polymerstoffen beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 μm

0 %

31.12.2017

ex 3920 10 89

30

Ethylenvinylacetat-Folie (EVA) mit:

einer reliefartig erhabenen Oberfläche mit eingeprägten Undulationen und

einer Dicke von mehr als 0,125 mm

0 %

31.12.2016

ex 3920 10 89

40

Mehrlagige Folien mit Acrylbeschichtung, auf eine Lage aus Hartpolyethylen laminiert, mit einer Gesamtdicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,2 mm

0 %

31.12.2016

ex 3920 20 21

30

Bi-axial orientierte Polypropylenfolie mit einer koextrudierten Außenschicht aus Polyethylen, mit einer Gesamtdicke von 11,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,5 μm

0 %

31.12.2018

ex 3920 20 21

40

Biaxial orientierte Polypropylenfolienblätter

mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm,

beidseitig mit Spezialbeschichtungen für Banknoten-Sicherheitsdruck versehen

0 %

31.12.2016

ex 3920 20 29

ex 8507 90 30

50

95

Polypropylenfolie in Rollen:

mit einer Dicke von nicht mehr als 30 μm,

mit einer Breite von nicht mehr als 210 mm,

ASTM D882 entsprechend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Separatoren für Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 3920 20 29

ex 3920 20 80

55

93

Coextrudierte sieben- bis neunlagige Folie, vorwiegend aus Propylencopolymeren, bestehend aus

einer dreischichtigen Barriere, deren innere Lage vorwiegend aus Ethylenvinylalkohol besteht und die beidseitig mit einer vorwiegend aus cyclischen Olefinpolymeren bestehenden Lage versehen ist,

beidseitig mit zwei oder mehr Schichten aus Polymerstoffen beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 μm

0 %

31.12.2017

ex 3920 20 29

92

Monoaxial orientierte Folie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 75 μm, bestehend aus zwei oder drei Lagen, die jeweils ein Gemisch aus Polypropylen und Polyethylen enthalten, mit einer Mittellage, die auch Titandioxid enthalten kann, mit:

einer Zugfestigkeit in der Maschinenrichtung von 140 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 270 MPa und

einer Zugfestigkeit in Querrichtung von 20 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 MPa,

bestimmt nach ASTM D882/ISO 527-3

0 %

31.12.2018

ex 3920 20 29

93

Monoaxial orientierte Folie, bestehend aus drei Schichten, die jeweils aus einer Mischung aus Polypropylen und einem Ethylen-Vinylacetat-Copolymer bestehen, mit:

einer Dicke von 55 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 97 μm,

einem Elastizitätsmodul in Längsrichtung von 0,75 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,45 GPa und

einem Elastizitätsmodul in Querrichtung von 0,20 GPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 GPa

0 %

31.12.2014

ex 3920 20 29

94

Coextrudierte dreischichtige Folie,

bei der jede Schicht eine Mischung aus Polypropylen und Polyethylen enthält,

mit einem Gehalt an weiteren Polymeren von nicht mehr als 3 GHT,

auch mit Titandioxid in der Kernschicht,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 70 μm

0 %

31.12.2016

ex 3920 20 80

92

Verbundfolien oder -streifen, bestehend aus einer Folie mit einer Dicke von 181 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 223 μm aus einer Mischung aus einem Propylen-Ethylen-Copolymer und einem Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol (SEBS)-Copolymer, einseitig beschichtet mit einer Lage aus einem Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol (SEBS)-Copolymer und einer Lage aus Polyester

0 %

31.12.2018

ex 3920 20 80

95

Polypropylenfolie, in Rollen, mit folgenden Merkmalen:

Flammschutzwert UL94 V-0 bei einer Dicke des Materials von0,25 mm oder mehr und UL94VTM-0 bei einer Dicke des Materials von0,05 mm oder mehr, jedochnicht mehr als0,25 mm (nach Brandprüfnorm UL-94)

dielektrische Durchschlagsfestigkeit von 13,1kV oder mehr, jedoch nicht mehr als 60,0kV (nach ASTMD149)

Streckspannung in der Maschinenrichtung von30 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 33 MPa (nachASTMD882)

Streckspannung in Querrichtung von22 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 MPa (nachASTMD882)

Dichte von0,988 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,035 g/cm3 (nach ASTMD792)

Feuchtigkeitsaufnahme von0,01 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 % (nach ASTMD570)

zur Verwendung bei der Herstellung von Isolatoren für die Elektronik- und Elektroindustrie (1)

0 %

31.12.2017

ex 3920 43 10

92

Folien aus Poly(vinylchlorid), stabilisiert gegen UV-Strahlen, ohne mikroskopische Löcher, mit einer Dicke von 60 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 μm, mit 30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 Teilen Weichmacher auf 100 Teile Poly(vinylchlorid)

0 %

31.12.2018

ex 3920 43 10

ex 3920 49 10

94

93

Folien mit einem Glanzgrad von 70 oder mehr, ermittelt mit einem Glanzmesser bei einem Winkel von 60° (nach ISO 2813:2000), bestehend aus einer oder zwei Schichten aus Poly(vinylchlorid), beidseitig mit Kunststoff versehen, mit einer Dicke von 0,26 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm, mit einer Polyethylen-Schutzfolie auf der Glanzoberfläche, in Rollen mit einer Breite von 1 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 450 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 9403 (1)

0 %

31.12.2018

ex 3920 43 10

95

Reflektierende Verbundfolien, bestehend aus einer Folie aus Poly(vinylchlorid) und einer Folie aus anderem Kunststoff, ganz mit pyramidenartigen Einprägungen versehen, auf einer Seite mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt

0 %

31.12.2018

ex 3920 49 10

30

Folie aus einem Poly(vinylchlorid)-Copolymer

45 GHT oder mehr Füllstoffe enthaltend

auf einer Unterlage (1)

0 %

31.12.2018

ex 3920 51 00

20

Platten aus Poly(methylmethacrylat), Aluminiumtrihydroxid enthaltend, mit einer Dicke von 3,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 19 mm

0 %

31.12.2018

ex 3920 51 00

30

Biaxial orientierte Folie aus Poly(methylmethacrylat), mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm

0 %

31.12.2018

ex 3920 51 00

40

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß der Norm EN 4366 (MIL-PRF-25690)

0 %

31.12.2018

ex 3920 59 90

10

Nicht geschäumte und nicht laminierte Folie aus modifiziertem Copolymer von Acrylnitrilmethylacrylat, mit einer Dicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm, in Rollen

0 %

31.12.2016

ex 3920 59 90

20

Reflektierende Verbundfolie, bestehend aus einer einseitig mit gleichmäßigem Muster geprägten Epoxyacrylatschicht, beidseitig mit einer oder mehreren Kunststoffschichten versehen

0 %

31.12.2014

ex 3920 59 90

30

Nicht-selbstklebende reflektierende Folie, bestehend aus mehreren Lagen, darunter:

ein Acrylharz-Copolymer,

Polyurethan,

einer metallisierten Schicht, auf einer Seite versehen mit Laserbeschriftung zum Schutz vor Fälschung, Veränderung oder Austausch der Daten sowie vor Vervielfältigung, oder mit einer offiziellen Kennzeichnung für eine bestimmte Verwendung,

Mikroglaskugeln und

einer Permanentbeschichtung aus Poly(ethylenterephthalat)

0 %

31.12.2016

ex 3920 62 19

02

Opake Folien aus Poly(ethylenterephthalat), coextrudiert, mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm, mit insbesondere einer Ruß enthaltenden Lage

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

08

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), nicht mit Klebstoff überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 25 μm:

entweder nur in der Masse gefärbt,

oder in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

12

Folien nur aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 120 μm, bestehend aus einer oder zwei Lagen, die jeweils in der Masse gefärbt sind und/oder UV-absorbierendes Material enthalten, nicht mit Klebstoff oder einem anderen Material beschichtet

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

18

Verbundfolien nur aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 120 μm, bestehend aus einer nur metallbedampften Schicht und einer oder zwei Lagen, die jeweils in der Masse gefärbt sind und/oder UV-absorbierendes Material enthalten, nicht mit Klebstoff oder einem anderen Material beschichtet

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

20

Reflektierende Polyesterfolien, mit pyramidenartigen Einprägungen versehen, zum Herstellen von sogenannten Sicherheitsstickern und -abzeichen, Sicherheitskleidung und Zubehör oder von Schulranzen, Taschen oder ähnlichen Behältnissen (1)

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

25

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 186 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 191 μm, auf einer Seite mit einer ein Matrixmuster bildenden Acrylschicht versehen

0 %

31.12.2014

ex 3920 62 19

38

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Dicke von nicht mehr als 12 μm, einseitig beschichtet mit einer Aluminiumoxidschicht mit einer Dicke von nicht mehr als 35 nm

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

48

Folien auch in Rollen aus Poly(ethylenterephthalat):

beidseitig beschichtet mit einer Schicht aus Epoxidacrylharz,

mit einer Gesamtdicke von 37 μm (± 3 μm)

0 %

31.12.2015

ex 3920 62 19

52

Folien aus Poly(ethylenterephthalat), Poly(ethylennaphtalat) oder einem ähnlichen Polyester, auf einer Seite mit Metallen und/oder Metalloxiden bedampft, mit einem Gehalt an Aluminium von weniger als 0,1 GHT, mit einer Dicke von nicht mehr als 300 μm und mit einem spezifischen Oberflächenwiderstand von nicht mehr als 10 000 Ohm (pro Viereck) (nach Methode ASTM D 257-99)

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

ex 3920 69 00

73

40

Irisierende Folien aus Polyester und Poly(methylmethacrylat)

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

76

Durchsichtige Poly(ethylenterephthalat)folie,

beidseitig mit Schichten organischer Stoffe auf Acrylbasis mit einer Dicke 7 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 nm beschichtet,

mit einer Oberflächenspannung von 36 dyn/cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 dyn/cm,

mit einer Lichtdurchlässigkeit von mehr als 93 %,

mit einem Trübungswert von nicht mehr als 1,3 %,

mit einer Gesamtdicke von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm,

mit einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600 mm

0 %

31.12.2018

ex 3920 62 19

81

Folie aus Poly(ethylenterephthalat):

mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm,

auf zumindest einer Seite mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm überzogen

0 %

31.12.2017

ex 3920 69 00

20

Folien aus Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

0 %

31.12.2018

ex 3920 91 00

51

Poly(vinylbutyral)folie mit einem Gehalt an Triisobutylphosphat als Weichmacher von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3920 91 00

52

Poly(vinylbutyral)folie

mit einem Gehalt an Triethylenglykol-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 26 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

sowie mit einer Dicke von 0,73 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,50 mm

0 %

31.12.2014

ex 3920 91 00

91

Poly(vinylbutyral)-Folien mit Farbkeilband

3 %

31.12.2018

ex 3920 91 00

92

Weichgemachte Polyvinylbutyralfolien, mit einem Gehalt an:

entweder Dihexyladipat von 14,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 17,5 GHT,

oder Dibutylsebacat von 14,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28,5 GHT

0 %

31.12.2014

ex 3920 91 00

93

Folie aus Poly(ethylenterephthalat), auch ein- oder beidseitig metallbedampft, oder Verbundfolie aus Poly(ethylenterephthalat)-Folien, nur an den Außenseiten metallbedampft, mit folgenden Merkmalen:

mit einer Durchlässigkeit des sichtbaren Lichts von 50 % oder mehr,

ein- oder beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylbutyral) versehen, jedoch nicht mit Klebstoff oder anderen Stoffen als Poly(vinylbutyral) beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,2 mm, ohne Berücksichtigung der Lagen aus Poly(vinylbutyral), und einer Dicke des Poly(vinylbutyral) von mehr als 0,2 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von wärmereflektierendem oder dekorativem Verbundglas (1)

0 %

31.12.2014

ex 3920 91 00

95

Coextrudierte dreischichtige Poly(vinylbutyral)-Folie mit Farbkeilband, mit einem Gehalt an 2,2’-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher von 29 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 31 GHT

0 %

31.12.2018

ex 3920 92 00

30

Polyamidfolie:

mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm,

auf zumindest einer Seite mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm überzogen

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 28

35

Folie aus Polyetherimid, in Rollen, mit

einer Dicke von 5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 μm,

einer Breite von 478 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 532 mm,

einer Bruchfestigkeit von 78 MPa oder mehr (nach JIS C-2318, berechnet für eine Materialstärke von 50 μm),

einer Bruchreißdehnung von 50 % oder mehr (nach JIS C-2318, berechnet für eine Materialstärke von 50 μm),

einer Glasübergangstemperatur (Tg) von 226 °C,

einer Dauer-Gebrauchstemperatur von 180 °C (nach UL-746 B, berechnet für eine Materialstärke von 50 μm),

einem Flammschutzwert bei von VTM-0 (nach UL 94, berechnet für eine Materialstärke von 25 μm)

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 28

40

Polymerfolie, welche die folgendenen Monomere enthält:

Poly(tetramethylenetherglycol),

Bis(4-isocyanotocyclohexyl)methan,

1,4-Butandiol oder 1,3-Butandiol,

mit einer Dicke von 0,25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm,

auf einer Seite mit regelmäßigen Mustern versehen,

und mit einer Schutzschicht versehen

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 28

45

Transparente Polyurethanfolie, auf einer Seite metallisiert:

mit einem Glanzgrad von mehr als 90 nach ASTM D2457,

mit einer Heißklebeschicht aus Polyethylen/Polypropylen-Copolymer auf der metallisierten Seite,

mit einer Schutzfolie aus Poly(ethylenterephthalat) auf der anderen Seite,

mit einer Gesamtdicke von mehr als 204 μm, jedoch nicht mehr als 244 μm

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 28

50

Thermoplastische Folie aus Polyurethan mit einer Dicke von 250 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm, auf einer Seite mit einer abziehbaren Schutzfolie bezogen

0 %

31.12.2016

ex 3920 99 28

55

Thermoplastische Folie aus extrudiertem Polyurethan mit folgenden Merkmalen:

nicht selbstklebend,

Gelbindex von mehr als 1,0, jedoch nicht mehr als 2,5 bei Folienschichten von 10 mm (nach ASTM E 313-10),

Lichtdurchlässigkeit von mehr als 87 % bei Folienschichten von 10 mm (nach ASTM D 1003-11),

Gesamtdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,6 mm,

Breite von 99 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 cm,

von der zur Herstellung von laminiertem Sicherheitsglas verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3920 99 28

60

Silikonband, -platte oder -streifen:

mit einer Dicke von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als9 mm,

mit einer Breite von 12 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 3920 99 28

70

Folien auf Rollen, bestehend aus Epoxidharz, mit leitenden Eigenschaften und mit:

Mikrokugeln mit einer Metallbeschichtung, auch mit Goldlegierung,

einer Klebeschicht,

einer Schutzschicht aus Silikon oder Poly(ethylenterephthalat) auf der einen Seite,

einer Schutzschicht aus Poly(ethylenterephthalat) auf der anderen Seite,

mit einer Breite von 5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 cm und

mit einer Länge von nicht mehr als 2 000 m

0 %

31.12.2016

ex 3920 99 59

25

Poly(1-chlortrifluorethylen)-Folien

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 59

50

Polytetrafluorethylenfolien, nichtmikroporös, in Form von Rollen, mit einer Dicke von 0,019 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,14 mm, wasserdampfundurchlässig

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 59

55

Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 59

60

Folien aus einem Vinylalkohol-Copolymer, in kaltem Wasser löslich, mit einer Dicke von 34 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 μm, einer Bruchfestigkeit von 20 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 Mpa und einer Bruchreißdehnung von 250 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 %

0 %

31.12.2018

ex 3920 99 90

20

Anisotrope leitfähige Folie, in Rollen, mit einer Breite von 1,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,15 mm und einer Länge von nicht mehr als 300 m, zum Verbinden elektronischer Komponenten bei der Herstellung von LCD-Anzeigen oder Plasmaanzeigen

0 %

31.12.2018

ex 3921 13 10

10

Folie aus Polyurethan-Schaum mit einer Dicke von 3 mm (± 15 %) und einer Dichte von 0,09435 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,10092

0 %

31.12.2018

ex 3921 13 10

20

Rollen aus offenzelligem Polyurethanschaum:

mit einer Dicke von 2,29 mm (± 0,25 mm),

oberflächenbehandelt mit einem punktierten Haftvermittler und

auf eine Polyesterfolie und eine Schicht aus textilem Material auflaminiert

0 %

31.12.2017

ex 3921 19 00

30

Blöcke mit Zellstruktur, enthaltend:

Polyamid-6 oder Poly(epoxyanhydrid),

falls vorhanden 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 GHT Polytetrafluorethylen,

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT anorganische Füllstoffe

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

91

Mikroporöse Polypropylenfolien mit einer Dicke von nicht mehr als 100 μm

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

93

Streifen aus mikroporösem Polytetrafluorethylen, auf einem Träger aus Vliesstoff, zur Verwendung beim Herstellen von Filtern für Nierendialysegeräte (1)

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

95

Folien aus Polyethersulfon, mit einer Dicke von nicht mehr als 200 μm

0 %

31.12.2018

ex 3921 19 00

96

Folien aus Zellkunststoff, bestehend aus einer Schicht aus Polyethylen mit einer Dicke von 90 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 μm und einer Schicht aus Regeneratcellulose mit einer Dicke von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 μm

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 10

10

Glasfaserverstärkte Platten aus Poly(ethylenterephthalat) oder aus Poly(butylenterephthalat)

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 10

20

Folie aus Poly(ethylenterephthalat), ein- oder beidseitig mit einer Lage aus unidirektionalem Vlies aus Poly(ethylenterephthalat) laminiert und mit Polyurethan oder Epoxidharz imprägniert

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 55

20

Glasfaserverstärkte Prepregs aus Cyanatesterharz oder Bismaleimid(B) Triazin(T)- Harz in Mischung mit Epoxidharz, in den Abmessungen:

469,9 mm (± 2 mm) × 622,3 mm (± 2 mm), oder

469,9 mm (± 2 mm) × 414,2 mm (± 2 mm), oder

546,1 mm (± 2 mm) × 622,3 mm (± 2 mm)

zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (1)

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 55

ex 7019 40 00

25

20

Prepregplatten oder -rollen, Polyimidharz enthaltend

0 %

31.12.2014

ex 3921 90 55

30

Prepregplatten oder –rollen, mit Glasgewebe verstärktes bromiertes Epoxidharz enthaltend, mit

einem Harzfluss von nicht mehr als 3,6 mm (gemäß IPC-TM 650.2.3.17.2) und

einer Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 170 °C (gemäß IPC-TM 650.2.4.25)

zur Verwendung bei der Herstellung von gedruckten Schaltungen (1)

0 %

31.12.2014

ex 3921 90 60

ex 5407 71 00

ex 5903 90 99

91

20

10

Gewebe aus Polytetrafluorethylen, bestrichen oder überzogen mit einem Copolymer aus Tetrafluorethylen und Trifluorethylen, mit perfluorierten Alkoxy-Seitenketten mit endständigen Carbonsäure- oder Sulfonsäuregruppen, auch in Form des Kalium- oder Natriumsalzes

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 60

93

Folien, mit einem Glanzgrad von 30 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 bei einem Winkel von 60°, ermittelt mit einem Glanzmessgerät (nach ISO 2813:2000), bestehend aus einer Lage aus Poly(ethylenterephthalat) und einer Lage aus farbigem Poly(vinylchlorid), die von einer metallisierten Klebeschicht zusamengehalten werden, zum Beschichten von Platten und Türen, von der für Herstellung von Haushaltsgeräten verwendeten Art (1)

0 %

31.12.2018

ex 3921 90 90

ex 8507 90 80

10

50

Polymer-Metall-Laminat in Rollen, mit

einer Poly(ethylenterephthalat)schicht,

einer Aluminiumschicht,

einer Polypropylenschicht,

einer Breite von nicht mehr als 275 mm,

einer Gesamtdicke von nicht mehr als 165 μm und

ASTM D1701-91 und ASTM D882-95A entsprechend,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 3923 10 00

10

Fotomasken- oder Siliciumscheibenbehälter

bestehend aus antistatischen Materialien oder Thermoplastmischungen mit speziellen antistatischen und Ausgasung verhindernden Eigenschaften,

mit nichtporöser, abrieb- oder schlagfester Oberfläche,

mit einer speziellen Haltevorrichtung zum Schutz der Fotomaske oder Siliciumscheibe vor Oberflächenbeschädigungen und kosmetischen Schäden,

mit oder ohne Dichtung,

von der bei der Fotolithografie oder anderer Halbleitertechnik zur Aufbewahrung von Fotomasken oder Sililciumscheiben verwendeten Art

0 %

31.12.2016

ex 3923 30 90

10

Behälter aus Polyethylen, für verdichteten Wasserstoff:

mit Aluminiumeinsätzen an den Enden,

vollständig mit epoxidharzgetränkten Kohlenstofffasern umhüllt,

mit einem Durchmesser von 213 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 368 mm,

einer Länge von 860 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 260 mm und

einem Fassungsvermögen von 18 Liter oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 Liter

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 92

20

Reflektierende Bänder oder Streifen, bestehend aus einem oberen mit gleichmäßigen pyramidenförmigen Einprägungen versehenen Streifen aus Poly(vinylchlorid), der mit parallelen oder gitterartigen Schweißnähten auf einen die Rückseite bildenden anderen Streifen aufgebracht ist, welcher entweder aus Kunststoff oder aus mit Kunststoff beschichtetem Gewebe oder Gewirke besteht

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 97

10

Mikrokügelchen aus einem Divinylbenzol-Polymer, mit einem Durchmesser von 4,5 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 μm

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 97

15

Querblattfeder aus glasfaserverstärktem Kunststoff, zur Verwendung beim Herstellen von Stoßdämpfersystemen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 97

25

Nicht expandierbare Mikrokügelchen aus einem Copolymer aus Acrylonitril, Methacrylonitril und Isobornylmethacrylat, mit einem Durchmesser von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,6 μm

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 97

55

Flacherzeugnis aus Polyethylen, perforiert in entgegengesetzten Richtungen, mit einer Dicke von 600 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 μm und einem Gewicht von 21 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 g/m2

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 97

65

Druckguss-Dekorationselement aus Polycarbonatharz, beschichtet mit

silberfarbener Acrylfarbe und

kratzfestem Klarlack

von der bei der Herstellung von Frontabdeckungen für Autoradios verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 3926 90 97

80

Teile von Frontabdeckungen für Autoradios

aus Acrylnitril-Butadien-Styrol mit oder ohne Polycarbonat,

beschichtet mit einer Kupfer-, einer Nickel- und einer Chromschicht,

mit einer Gesamtdicke der Beschichtung von 5,54 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 22,3 μm

0 %

31.12.2016

ex 4007 00 00

10

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk, siliconbeschichtet

0 %

31.12.2018

ex 4016 99 97

20

Dichtungsstopfen aus Weichkautschuk zum Herstellen von Elektrolytkondensatoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 4016 99 97

30

Heizbalg für die Vulkanisation von Reifen

0 %

31.12.2016

ex 4104 41 19

10

Büffelleder, gespalten, chromgegerbt, künstlich nachgegerbt („crust“), in getrocknetem Zustand

0 %

31.12.2017

4105 10 00

4105 30 90

 

Schaf- oder Lammleder, enthaart, gegerbt oder nachgegerbt, jedoch nicht zugerichtet, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

0 %

31.12.2018

4106 21 00

4106 22 90

 

Ziegen- oder Zickelleder, enthaart, gegerbt oder nachgegerbt, jedoch nicht zugerichtet, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

0 %

31.12.2018

4106 31 00

4106 32 00

4106 40 90

4106 92 00

 

Leder von anderen Tieren, enthaart, und Leder von haarlosen Tieren, nur gegerbt, ausgenommen Leder der Position 4114

0 %

31.12.2018

ex 5004 00 10

10

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, roh, abgekocht oder gebleicht, ganz aus Seide

0 %

31.12.2016

ex 5005 00 10

ex 5005 00 90

10

10

Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2018

ex 5205 31 00

10

6-lagige Garne aus gebleichter Baumwolle, mit einem Titer der einfachen Garne von 925 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 989 dtex, zum Herstellen von Tampons (1)

0 %

31.12.2018

5208 11 10

 

Verbandmull

5,2 %

31.12.2018

ex 5402 45 00

20

Garne ganz aus aromatischen Polyamiden, hergestellt durch Polykondensation, von m-Phenylendiamin und Isophthalsäure

0 %

31.12.2018

ex 5402 47 00

10

Garne aus synthetischen Bikomponenten-Filamenten, nicht texturiert, ungedreht, mit einem Titer von 1 650 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 800 dtex, bestehend aus 110 Filamenten oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 Filamenten, mit jeweils einem Poly(ethylenterephthalat)-Kern und einer Umhüllung aus Polyamid-6, mit einem Gehalt an Poly(ethylenterephthalat) von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 77 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Dachbahnen (1)

0 %

31.12.2016

ex 5402 47 00

20

Bikomponenten-Monofilamentgarn von nicht mehr als 30 dtex, bestehend aus:

einem Innenteil aus Poly(ethylenterephthalat) und

einer äußeren Umhüllung aus copolymerisiertem Poly(ethylenterephthalat) und Poly(ethylenisophthalat),

zur Verwendung zum Herstellen von Filtergewebe (1)

0 %

31.12.2015

ex 5402 49 00

30

Garne aus einem Copolymer aus Glykol- und Milchsäure, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln (1)

0 %

31.12.2018

ex 5402 49 00

50

Garne aus Poly(vinylalkohol), nicht texturiert

0 %

31.12.2018

ex 5402 49 00

70

Garne aus synthetischen Filamenten, ungezwirnt, mit einem Gehalt an Acrylnitril von 85 GHT oder mehr, in Form von Endlosfasertauen (Dochten) bestehend aus 1 000 Filamenten oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 000 Filamenten, mit einem Gewicht von 0,12 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,75 g je Meter und einer Länge von 100 m oder mehr, zum Herstellen von Kohlenstofffasern (1)

0 %

31.12.2018

ex 5404 19 00

20

Monofile aus Poly(1,4-dioxanon)

0 %

31.12.2018

ex 5404 19 00

30

Monofile unsteril, aus einem Copolymer aus 1,3-Dioxan-2-on und 1,4-Dioxan-2,5-dion, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln (1)

0 %

31.12.2014

ex 5404 19 00

50

Monofile aus Polyester oder Poly(ethylenterephthalat), mit einem Durchmesser von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Reißverschlüssen (1)

0 %

31.12.2018

ex 5404 90 90

20

Streifen aus Polyimid

0 %

31.12.2018

ex 5407 10 00

10

Gewebe mit Kettfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6 und Schussfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6, Polyurethan und einem Copolymer aus Terephthalsäure, p-Phenylendiamin und 3,4’-Oxybis(phenylenamin)

0 %

31.12.2017

ex 5503 11 00

ex 5601 30 00

10

40

Synthetische Spinnfasern aus einem Copolymer aus Terephthalsäure, p-Phenylendiamin und 3,4’-Oxybis(phenylenamin), mit einer Länge von nicht mehr als 7 mm

0 %

31.12.2018

ex 5503 40 00

10

Hohle Spinnfasern aus Polypropylen:

mit einem Titer von 6 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 dtex,

mit einer Reißfestigkeit von 3,5 cN/dtex oder mehr,

mit einem Durchmesser von 30 μm oder mehr,

zur Verwendung bei der Herstellung von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1)

0 %

31.12.2016

ex 5503 90 00

ex 5506 90 00

ex 5601 30 00

20

10

10

Fasern aus Poly(vinylalkohol), auch acetalisiert

0 %

31.12.2018

ex 5603 11 10

ex 5603 11 90

ex 5603 12 10

ex 5603 12 90

ex 5603 91 10

ex 5603 91 90

ex 5603 92 10

ex 5603 92 90

10

10

10

10

10

10

10

10

Vliesstoffe aus Poly(vinylalkohol), als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, mit:

einer Dicke von 200 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 μm und

einem Gewicht von 20 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 g/m2

0 %

31.12.2018

ex 5603 11 10

ex 5603 11 90

20

20

Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 μm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1)

0 %

31.12.2017

ex 5603 12 90

ex 5603 13 90

ex 5603 14 90

ex 5603 92 90

ex 5603 93 90

ex 5603 94 90

30

30

10

60

40

30

Vliesstoffe aus aromatischen Polyamiden, hergestellt durch Polykondensation von m-Phenylendiamin und Isophthalsäure, als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten

0 %

31.12.2018

ex 5603 12 90

50

Vliesstoffe:

mit einem Gewicht von 30 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/m2,

Polypropylen- oder Polypropylen-Polyethylenfasern enthaltend,

auch bedruckt, bei denen

65 % der Gesamtoberfläche einer Seite runde, zum Festhaften von extrudierten Widerhäkchen geeignete Noppen von 4 mm Durchmesser aus an der Basis befestigten, nach oben stehenden, nicht verbundenen gekräuselten Fasern (Schlaufen) aufweist und die restlichen 35 % der Oberfläche bondiert sind,

und die andere Seite eine glatte, nicht strukturierte Oberfläche aufweist,

zur Verwendung beim Herstellen von Windeln und Windeleinlagen für Babys und vergleichbaren Hygieneartikeln (1)

0 %

31.12.2017

ex 5603 12 90

ex 5603 13 90

60

60

Vliesstoffe aus nach dem Spinnvliesverfahren hergestelltem (spunbonded) Polyethylen, mit einem Gewicht von mehr als 60 g/m2, jedoch nicht mehr als 80 g/m2 und einem Luftwiderstand (Gurley) von 8 s oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 s (nach ISO 5636/5)

0 %

31.12.2018

ex 5603 12 90

ex 5603 13 90

ex 5603 92 90

ex 5603 93 90

70

70

40

10

Vliesstoffe aus Polypropylen

mit einer Lage aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern, beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spun-bonded) Polypropylenfilamenten,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m2,

als Meterware oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten und

nicht getränkt

0 %

31.12.2018

ex 5603 13 10

ex 5603 14 10

10

10

Elektrisch nicht leitfähige Vliesstoffe, bestehend aus einer Poly(ethylenterephthalat)-Folie, auf die beidseitig unidirektional ausgerichtete Poly(ethylenterephthalat)-Fasern laminiert sind, beidseitig bestrichen mit hochtemperaturbeständigem, elektrisch nicht leitfähigem Harz, Gewicht 147 g/m2 oder mehr, aber nicht mehr als 265 g/m2, mit nicht isotroper Zugfestigkeit in beiden Richtungen, zur Verwendung als elektrischer Isolierstoff

0 %

31.12.2018

ex 5603 13 10

20

Vliesstoff aus nach dem Spinnvliesverfahren hergestelltem (spunbonded) Polyethylen, bestrichen

mit einem Gewicht von mehr als 80 g/m2, jedoch nicht mehr als 105 g/m2 und

einem Luftwiderstand (Gurley) von 8 s oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 s (nach ISO 5636/5)

0 %

31.12.2015

ex 5603 14 90

40

Vliesstoffe, bestehend aus Spinnvliesmedien aus Poly(ethylenterephtalat):

mit einem Gewicht von 160 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2

auch auf einer Seite mit einer Membran oder einer Membran und Aluminium beschichtet

von der zur Herstellung von Industriefiltern verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 5603 92 90

ex 5603 93 90

20

20

Vliesstoffe, bestehend aus einer mittleren Lage aus heißluftgezogenem (meltblown) thermoplastischen Elastomer, beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Polypropylenfilamenten

0 %

31.12.2018

ex 5603 92 90

ex 5603 94 90

70

40

Vliesstoffe, bestehend aus einer mehrschichtigen Lage aus einer Mischung aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern und Spinnfasern aus Polypropylen und Polyester, auch ein- oder beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen

0 %

31.12.2018

ex 5603 92 90

ex 5603 93 90

80

50

Vliesstoff aus Polyolefin, bestehend aus einer Elastomerschicht, auf beiden Seiten mit einer Lage aus Polyolefin-Filamenten versehen und

mit einem Gewicht von 25 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 g/m2,

als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten,

nicht getränkt,

mit Dehnbarkeit in Quer- und in Maschinenrichtung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten für Säuglinge und Kleinkinder (1)

0 %

31.12.2016

ex 5603 94 90

20

Acrylfaserstränge, mit einer Länge von nicht mehr als 50 cm, zum Herstellen von Markierstiftspitzen (1)

0 %

31.12.2018

ex 5607 50 90

10

Bindfäden, unsteril, aus Poly(glykolsäure) oder aus Poly(glykolsäure) und ihren Copolymeren mit Milchsäure, geflochten, mit Innenseele, zum Herstellen von chirurgischen Nähmitteln (1)

0 %

31.12.2014

ex 5803 00 10

91

Drehergewebe aus Baumwolle, mit einer Breite von weniger als 1 500 mm

0 %

31.12.2018

ex 5903 10 90

ex 5903 20 90

ex 5903 90 99

10

10

20

Gewebe, einseitig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen, in dem Mikrokügelchen eingebettet sind

0 %

31.12.2018

ex 5906 99 90

10

Kautschutierte Gewebe, bestehend aus Kettfäden aus Polyamid-6,6 und Schussfäden aus Polyamid-6,6, Polyurethan und einem Copolymer aus Terephthalsäure, p-Phenylendiamin und 3,4’-Oxybis(phenylenamin)

0 %

31.12.2018

ex 5907 00 00

10

Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 150 μm

0 %

31.12.2016

ex 5911 10 00

10

Nadelfilze aus synthetischen Spinnstoffen, kein Polyester enthaltend, auch mit katalytischen Partikeln, die in den synthetischen Spinnstoffen eingeschlossen sind, auf einer Seite mit einem Polytetrafluorethylenfilm versehen, zum Herstellen von Filtermaterial (1)

0 %

31.12.2018

ex 5911 90 90

ex 8421 99 00

30

92

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser durch Umkehr-Osmose (Reverse-Osmosis), bestehend im Wesentlichen aus Kunststoffmembranen mit einem Träger aus textilem Gewebe oder Vliesstoff, gewickelt um ein perforiertes Rohr und umschlossen von einer zylindrischen Kunststoffumhüllung mit einer Wanddicke von nicht mehr als 4 mm. Das Ganze kann sich auch in einem äußeren Zylinder mit einer Wanddicke von 5 mm oder mehr befinden

0 %

31.12.2018

ex 5911 90 90

40

Polierscheiben aus einem Vliesstoff aus Polyester, nicht gewebt, mehrlagig, imprägniert mit Polyurethan

0 %

31.12.2014

ex 6813 89 00

10

Reibungsbeläge, mit einer Dicke von weniger als 20 mm, nicht montiert, zum Herstellen von Reibungskomponenten von der in automatischen Getrieben verwendeten Art (1)

0 %

31.12.2018

ex 6814 10 00

10

Agglomerierter Glimmer mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm, auf Rollen, auch calciniert, auch mit Aramidfasern verstärkt, zur Verwendung bei der Herstellung von Isolierprodukten für Hochspannungsanwendungen (1)

0 %

31.12.2018

ex 6903 90 90

20

Reagenzröhren und Halterungen aus Siliciumcarbid, von der für Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien verwendeten Art

0 %

31.12.2018

ex 6909 19 00

15

Keramikring mit Rechteckquerschnitt mit einem Außendurchmesser von 19 mm oder mehr (+ 0,00 mm/– 0,10 mm), jedoch nicht mehr als 29 mm (+ 0,00 mm/– 0,20 mm), einem Innendurchmesser von 10 mm oder mehr (+ 0,00 mm/– 0,20 mm), jedoch nicht mehr als 19 mm (+ 0,00 mm/– 0,30 mm), einer Dicke zwischen 2 mm (± 0,10 mm) und 3,70 mm (± 0,20 mm) und einer Wärmebeständigkeit von 240 °C oder mehr, mit einem Gehalt an

Aluminiumoxid von 90 GHT (± 1,5 GHT)

Titanoxid von 7 GHT (± 1 GHT)

0 %

31.12.2017

ex 6909 19 00

20

Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)

0 %

31.12.2015

ex 6909 19 00

30

Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen

0 %

31.12.2018

ex 6909 19 00

ex 6914 90 00

50

20

Keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an:

Dibortrioxid von 2 gHT oder mehr,

Siliciumdioxid von 28 gHT oder weniger und

Dialuminiumtrioxid von 60 gHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 6909 19 00

60

Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mit einem oder mehreren geschlossenen Kanälen pro cm2 des Querschnitts am Endstück

0 %

31.12.2018

ex 6909 19 00

70

Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm2 des Querschnitts

0 %

31.12.2018

ex 6909 19 00

80

Keramische Kühlkörper mit einem Gehalt an:

Siliciumcarbid von 66 GHT oder mehr,

Aluminiumoxid von 15 GHT oder mehr,

zur Erhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren, Dioden und integrierten Schaltkreisen in Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 6914 90 00

30

Keramische Mikrokügelchen, durchsichtig, erhalten aus Siliciumdioxid und Zirconiumdioxid, mit einem Durchmesser von mehr als 125 μm

0 %

31.12.2018

ex 7005 10 30

10

Feuerpoliertes Glas (float-glass):

mit einer Dicke von 4,0 mm oder mehr jedoch nicht mehr als 4,2 mm,

mit einer Lichtdurchlässigkeit von 91 % oder mehr, gemessen mit einer Lichtquelle des D Typs,

auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht

0 %

31.12.2017

ex 7006 00 90

70

Feuerpoliertes Glas (float-glass):

mit einer Dicke von 1,7 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,9 mm,

mit einer Lichtdurchlässigkeit von 91 % oder mehr, gemessen mit einer Lichtquelle des D-Typs,

auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem Zinndioxid als reflektierende Schicht,

mit bearbeiteten Kanten

0 %

31.12.2016

ex 7007 19 20

10

Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (± 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (± 1,5 cm), aus gehärtetem Glas, versehen mit entweder einer porösen Folie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachtenleitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen, zum Herstellen von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2018

ex 7007 29 00

10

Vorsatzschirm aus Glas mit einer Diagonale von 81,28 cm (± 1,5 cm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 185,42 cm (± 1,5 cm), aus zwei aufeinander laminierten Glasplatten, versehen mit entweder einer porösen Folie und einer Infrarotlicht absorbierenden Folie oder mit einer durch Kathodenzerstäubung (sputtering) aufgebrachten leitfähigen Schicht, auch ein- oder beidseitig mit einer Antireflexschicht versehen

0 %

31.12.2018

ex 7009 10 00

10

Elektrochromes selbstabblendendes Glas für Kfz-Rückspiegel:

auch mit Kunststoffrückplatte,

auch mit Heizelement,

auch mit Blind-Spot-Module (BSM)-Display

0 %

31.12.2017

ex 7009 91 00

10

Ungerahmter Spiegel aus Glas, mit

einer Länge von 1 516 mm (± 1) mm

einer Breite von 553 mm (± 1) mm

einer Dicke von 3 mm (± 0,1) mm

einer Schutzschicht aus Polyethylen mit einer Dicke von 0,11 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,13 mm auf der Rückseite

einem Bleigehalt von nicht mehr als 90 mg/kg

einer Korrosionsbeständigkeit von 72 h oder mehr (nach Salzsprühtest ISO 9227)

0 %

31.12.2015

7011 20 00

 

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für Kathodenstrahlröhren

0 %

31.12.2018

ex 7014 00 00

10

Optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet, ausgenommen Glaswaren für Signalvorrichtungen

0 %

31.12.2018

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

01

21

Glasseidenstränge (Rovings), mit einem Titer von 2 600 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 300 tex und mit einem Glühverlust von 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT (nach ASTM D 2584-94)

0 %

31.12.2018

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

02

22

Glasseidenstränge (Rovings), mit einem Titer von 650 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 500 tex, umhüllt mit einer Schicht aus Polyurethan, auch gemischt mit anderen Stoffen

0 %

31.12.2018

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

03

23

Glasseidenstränge (Rovings), mit einem Titer von 392 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 884 tex, umhüllt mit einer Schicht aus einem Acrylcopolymer

0 %

31.12.2018

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

05

25

Glasseidenstränge mit einem Titer von 1 980 bis 2 033 tex, bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm)

0 %

31.12.2017

ex 7019 19 10

10

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 33 tex oder einem Vielfachen davon (± 7,5 %), mit einem Nenndurchmesser von 3,5 μm oder von 4,5 μm, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 3 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,2 μm überwiegen, nicht gummifreundlich ausgerüstet

0 %

31.12.2018

ex 7019 19 10

15

S-Glas-Garne mit 33 tex oder einem Vielfachen davon (± 13 %), aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (- 1 μm / + 1,5 μm)

0 %

31.12.2017

ex 7019 19 10

20

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 10,3 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,9 tex, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 4,83 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,83 μm überwiegen

0 %

31.12.2015

ex 7019 19 10

25

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 5,1 tex oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,0 tex, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 4,83 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,83 μm überwiegen

0 %

31.12.2015

ex 7019 19 10

30

E-Glas-Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten von 22 tex (± 1,6 tex), mit einem Nenndurchmesser von 7 μm, in denen Filamente mit einem Durchmesser von 6,35 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,61 μm überwiegen

0 %

31.12.2014

ex 7019 19 10

50

Garne aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten mit einem Titer von 11 tex oder einem Vielfachen hiervon (± 7,5 %), mit einem Siliciumdioxidgehalt von 93 GHT oder mehr und einem Nenndurchmesser von 6 μm oder 9 μm, unbehandelt

0 %

31.12.2016

ex 7019 19 10

55

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus K- oder U-Glasfaserfilamenten, mit einem Gehalt an

9 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 % Magnesiumoxid,

19 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 % Aluminiumoxid,

0 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 % Boroxid,

ohne Calciumoxid,

überzogen mit einem Latex, welcher mindestens ein Resorcin-Formaldehyd-Harz und chlorsulfoniertes Polyethylen enthält

0 %

31.12.2014

ex 7019 19 10

ex 7019 90 00

60

30

Glascord mit hohem Elastizitätsmodul (Type K), mit Kautschuk imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfilamenten mit hohem Elastizitätsmodul, überzogen mit einem ein Resorcin-Formaldehyd-Harz enthaltenden Latex, der auch Vinylpyridin und/oder hydrierten Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (HNBR) enthalten kann

0 %

31.12.2018

ex 7019 19 10

ex 7019 90 00

70

20

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfaserfilamenten, überzogen mit einem Latex, bestehend aus mindestens einem Resorcin-Formaldehyd-Vinylpyridin-Harz und einem Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

0 %

31.12.2018

ex 7019 19 10

ex 7019 90 00

80

40

Glascord mit Kautschuk oder Kunststoff imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfaserfilamenten, überzogen mit einem Latex, bestehend aus mindestens einem Resorcin-Formaldehyd-Harz und chlorsulfoniertem Polyethylen

0 %

31.12.2018

ex 7019 39 00

50

Platte und ähnliches nichtgewebtes Erzeugnis aus nichttextilen Glasfasern, zum Herstellen von Luftfiltern oder Katalysatoren (1)

0 %

31.12.2016

ex 7019 40 00

10

Gewebe aus Glasseidensträngen, mit Epoxidharz getränkt, mit einem Wärmeausdehnungskoeffizient zwischen 30 °C und 120 °C (gemessen nach IPC-TM-650) von:

10 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 12 ppm pro °C in der Länge und Breite und

20 ppm pro °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 ppm pro °C in der Dicke, mit einer Glasübergangstemperatur von 152 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 153 °C (gemessen nach IPC-TM-650)

0 %

31.12.2018

ex 7019 90 00

10

Nichttextile Glasfasern, bei denen der Anteil an Fasern mit einem Durchmesser von weniger als 4,6 μm überwiegt

0 %

31.12.2018

ex 7020 00 10

ex 7616 99 90

10

77

TV-Standfüße mit oder ohne Halterung zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts

0 %

31.12.2016

ex 7201 10 11

10

Roheisenbarren mit einer Länge von nicht mehr als 350 mm, einer Breite von nicht mehr als 150 mm und einer Höhe von nicht mehr als 150 mm

0 %

31.12.2016

ex 7201 10 30

10

Roheisenbarren mit einer Länge von nicht mehr als 350 mm, einer Breite von nicht mehr als 150 mm und einer Höhe von nicht mehr als 150 mm, mit einem Siliziumgehalt von 1 GHT oder weniger

0 %

31.12.2016

7202 50 00

 

Ferrosiliciumchrom

0 %

31.12.2018

ex 7202 99 80

10

Ferrodysprosium, mit einem Gehalt an:

78 GHT oder mehr Dysprosium und

18 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 22 GHT Eisen

0 %

31.12.2015

ex 7318 14 99

ex 7318 14 99

20

29

Gebirgsanker

in Form einer gewindeformenden Schraube,

mit einer Länge von mehr als 300 mm,

von der zum Grubenausbau verwendeten Art

0 %

31.12.2016

ex 7320 90 10

91

Spiralflachfeder aus gehärtetem Stahl mit

einer Dicke von 2,67 mm oder mehr, höchstens jedoch 4,11 mm,

einer Breite von 12,57 mm oder mehr, höchstens jedoch 16,01 mm,

einem Drehmoment von 18,05Nm oder mehr, höchstens jedoch 73,5Nm,

einem Winkel zwischen unbelastetem Zustand und Sollposition unter Spannung von 76° oder mehr, höchstens jedoch 218°

zur Verwendung für die Herstellung von Spannvorrichtungen für Antriebsriemen für Verbrennungsmotoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 7325 99 10

20

Ankerköpfe aus feuerverzinktem galvanisiertem duktilem Gusseisen von zum Herstellen von Erdankern verwendeten Art

0 %

31.12.2014

ex 7326 20 00

20

Metallvlies, bestehend aus einem Gewirr feiner Drähte mit einem Durchmesser von 0,017 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,070 mm, aus nicht rostendem Stahl, die durch Sintern und Walzen verdichtet wurden

0 %

31.12.2016

ex 7410 11 00

ex 8507 90 80

ex 8545 90 90

10

60

30

Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit

einer Breite von 610 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 620 mm, und

einem Durchmesser von 690 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 710 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 7410 21 00

10

Tafeln oder Platten aus Polytetrafluorethylen, Aluminiumoxid oder Titandioxid als Füllstoff enthaltend oder mit Glasfasergewebe verstärkt, auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen

0 %

31.12.2018

ex 7410 21 00

30

Polyimidfolie, auch Epoxidharz und/oder Glasfasern enthaltend, auf einer oder beiden Seiten mit einer Kupferfolie versehen

0 %

31.12.2018

ex 7410 21 00

40

Tafeln oder Platten

aus mindestens einer mittleren Lage aus Papier oder einer mittleren Lage aus Vliesstoffen, beidseitig mit einer Lage aus Glasfasergewebe beschichtet und mit Epoxidharz imprägniert, oder

aus mehreren Lagen aus Papier, mit Phenolharz imprägniert,

auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen

0 %

31.12.2018

ex 7410 21 00

50

Tafeln oder Platten

aus mindestens einer Lage aus Glasgewebe imprägniert mit Epoxidharz,

auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen und

mit einer Dielektrizitätskonstante (Dk) kleiner als 3,9 und einem dielektrischen Verlustfaktor (Df) kleiner als 0,015 bei einer Messfrequenz von 10 GHz, gemessen nach IPC-TM-650

0 %

31.12.2018

ex 7410 21 00

60

Tafeln, Rollen oder Platten aus Kunstharz

mit einer Dicke von nicht mehr als 25 μm,

beidseitig mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen,

mit einer Kapazität von 1,09 pF/mm2 oder mehr,

zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (1)

0 %

31.12.2018

ex 7410 21 00

70

Tafeln, Rollen oder Platten,

aus mindestens einer Lage Glasgewebe, imprägniert mit Kunstharz mit flammhemmenden Eigenschaften und mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 170 °C (gemäß IPC-TM-650, Methode 2.4.25),

auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 0,15 mm versehen,

zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (1)

0 %

31.12.2018

ex 7419 99 90

ex 7616 99 90

91

60

Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid:

mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und

auf einer Unterlage aus Kupfer oder Aluminium

0 %

31.12.2018

7601 20 20

 

Barren und Bolzen aus Aluminiumlegierungen in Rohform

4 %

31.12.2018

ex 7601 20 20

10

Barren und Bolzen aus Aluminiumlegierung, Lithium enthaltend

0 %

31.12.2017

ex 7604 21 00

ex 7604 29 90

10

30

Profile aus einer Aluminiumlegierung nach EN Standard AW-6063 T5

anodisiert

auch lackiert,

mit einer Wandstärke von 0,5 mm (± 1,2 %) oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm (± 1,2 %)

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8302 (1)

0 %

31.12.2018

ex 7604 29 10

ex 7606 12 99

10

20

Bleche und Stangen aus Aluminium-Lithium-Legierungen

0 %

31.12.2015

ex 7605 19 00

10

Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm, mit einer Schicht aus Kupfer mit einer Dicke von 0,032 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,117 mm überzogen

0 %

31.12.2018

ex 7606 12 92

ex 7607 11 90

20

20

Streifen aus einer Aluminium- Magnesiumlegierung:

in Rollen,

mit einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm,

mit einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 359 mm,

mit einer Zugfestigkeit von 285 N/mm2 oder mehr,

mit einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr und

einem Gehalt an:

93,3 GHT oder mehr von Aluminium,

2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT von Magnesium und

nicht mehr als 1,8 GHT von weiteren Stoffen

0 %

31.12.2017

ex 7607 11 90

10

Glatte Aluminiumfolie mit:

einem Aluminiumgehalt von 99,98 GHT oder mehr,

einer Stärke von 0,070 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,125 mm,

einer Würfeltextur,

für Hochspannungsgravuren (1)

0 %

31.12.2016

ex 7607 11 90

40

Aluminiumfolie in Rollen

mit einer Reinheit von 99,99 GHT,

mit einer Dicke von 0,021 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,2 mm,

mit einer Breite von 500 mm,

mit einer 3 bis 4 nm dicken Oberflächenoxidschicht

und mit einer kubischen Textur von mehr als 95 %

0 %

31.12.2016

ex 7607 19 90

ex 8507 90 80

10

80

Blech in Rollen, bestehend aus einem mit Aluminium verbundenen Lithium-Mangan-Laminat mit

einer Breite von 595 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 605 mm, und

einem Durchmesser von 690 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 710 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Kathoden für Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 7607 20 90

10

Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm, bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien (1)

0 %

31.12.2017

ex 7607 20 90

20

LE-Folie („Lubricating Entry Sheet”) mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 350 μm, bestehend aus:

einer Schicht Aluminiumfolie mit einer Dicke von 70 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 μm

einem wasserlöslichen, bei Raumtemperatur festen Schmiermittel mit einer Dicke von 20 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 μm

0 %

31.12.2015

ex 7613 00 00

20

Behälter aus Aluminium, nahtlose, für verdichtetes Erdgas oder verdichteten Wasserstoff, vollständig mit einem Epoxy-Kohlenstoff-Faserverbund umhüllt, mit einem Fassungsvermögen von 172 l (± 10 %) und einem Leergewicht von nicht mehr als 64 kg

0 %

31.12.2018

ex 7616 99 90

15

Aluminiumwabenblock, wie er beim Herstellen von Flugzeugteilen verwendet wird

0 %

31.12.2018

ex 7616 99 90

ex 8482 80 00

ex 8803 30 00

70

10

40

Verbindungsteile zum Herstellen von Hubschrauberheckrotorwellen (1)

0 %

31.12.2016

ex 7616 99 90

75

Teile in Form eines rechteckigen Rahmens

aus lackiertem Aluminium,

mit einer Länge von 1 011 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm,

mit einer Breite von 622 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm,

mit einer Dicke von 0,6 mm (± 0,1 mm),

von der bei der Herstellung von Fernsehgeräten verwendeten Art.

0 %

31.12.2017

ex 8102 10 00

10

Molybdän in Form von Pulver, mit

einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und

einer Partikelgröße von 1,0 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 μm

0 %

31.12.2017

8104 11 00

 

Magnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 8104 30 00

30

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 mm

0 %

31.12.2015

ex 8104 90 00

10

Magnesiumplatten, geschliffen und poliert, auf einer Seite mit nicht lichtempfindlichem Epoxidharz überzogen, mit den Abmessungen von 1 500 mm × 2 000 mm oder weniger

0 %

31.12.2018

ex 8105 90 00

10

Stangen oder Draht aus Cobaltlegierung mit einem Gehalt an

Cobalt von 35 GHT (± 2 GHT)

Nickel von 25 GHT (± 1 GHT)

Chrom von 19 GHT (± 1 GHT)

Eisen von 7 GHT (± 2 GHT)

gemäß Werkstoffnorm AMS 5842, von der in der Luft- und Raumfahrtindustrie verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8108 20 00

10

Titanschwamm

0 %

31.12.2018

ex 8108 20 00

30

Titan in Form von Pulver mit einem Siebdurchgang bei einer Maschenweite von 0,224 mm von 90 GHT oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 8108 30 00

10

Abfälle und Schrott von Titan und Titanlegierungen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT

0 %

31.12.2018

ex 8108 90 30

10

Stangen aus einer Titanlegierung der Norm EN 2002-1, EN 4267 oder DIN 65040 entsprechend

0 %

31.12.2014

ex 8108 90 30

20

Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Aluminiumgehalt von 1 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 10 00 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 30

30

Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung (TiAl6V4), den Normen AMS 4928 und AMS 4967 entsprechend

0 %

31.12.2015

ex 8108 90 30

40

Draht aus einer Titanlegierung mit einem Gehalt an

Vanadium von 22 GHT (± 3 GHT) und

Aluminium von 4 GHT (± 0,5 GHT)

0 %

31.12.2016

ex 8108 90 50

10

Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, mit einer Dicke von 0,49 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,1 mm und einer Breite von 1 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 254 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 10 00 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8108 90 50

30

Bleche oder Bänder aus einer Titan-Silizium-Legierung mit einem Gehalt an Silicium von 0,15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von:

Abgassystemen für Verbrennungsmotoren oder

Rohren der Unterposition 8108 90 60 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 50

50

Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer und 0,4 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 50

60

Bleche, Bänder, Streifen und Folien aus einer Legierung von Titan, Aluminium, Silicium und Niob, mit einem Gehalt an:

Aluminium von 0,4 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 gHT,

Silicium von 0,35 gHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,55 gHT und

Niob von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT

0 %

31.12.2018

ex 8108 90 50

70

Bänder aus einer Titanlegierung mit einem Gehalt an

Vanadium von 15 GHT (± 1 GHT)

Chrom von 3 GHT (± 0,5 GHT)

Zinn 3 GHT (± 0,5 GHT) und

Aluminium von 3 GHT (± 0,5 GHT)

0 %

31.12.2016

ex 8108 90 50

75

Bleche, Bänder und Folien aus einer Titanlegierungen, mit einem Gehalt an

Aluminium von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 GHT und

Silicium von 0,25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT

0 %

31.12.2016

ex 8108 90 50

85

Bleche, Bänder und Folien aus unlegiertem Titan

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 90

ex 9003 90 00

20

10

Teile von Brillenfassungen einschließlich Stifte von der für Brillenfassungen verwendeten Art, aus einer Titanlegierung

0 %

31.12.2016

ex 8109 20 00

10

Nichtlegiertes Zirconium in Form von Schwämmen oder Barren, mit einem Gehalt an Hafnium von mehr als 0,01 gHT zur Verwendung beim Herstellen von durch Wiedereinschmelzen vergrößerten Rohren, Stangen oder Barren für die chemische Industrie (1)

0 %

31.12.2018

ex 8110 10 00

10

Antimon in Rohblöcken

0 %

31.12.2018

ex 8112 99 30

10

Legierung aus Niob (Columbium) und Titan, in Form von Stangen (Stäben)

0 %

31.12.2018

ex 8113 00 20

10

Cermets in Form von Blöcken, mit einem Gehalt an Aluminium von 60 GHT oder mehr und an Borcarbid von 5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 8113 00 90

10

Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen

0 %

31.12.2017

ex 8207 30 10

10

Zusammenstellung von Transfer- und/oder Tandempressen für das Kaltformen, Pressen, Ziehen, Schneiden, Lochstanzen, Biegen, Kalibrieren, Abkanten und Umformen von Metallblechen zur Verwendung bei der Herstellung von Rahmenteilen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2017

ex 8301 60 00

ex 8413 91 00

ex 8419 90 85

ex 8438 90 00

ex 8468 90 00

ex 8476 90 00

ex 8479 90 80

ex 8481 90 00

ex 8503 00 99

ex 8515 90 00

ex 8531 90 85

ex 8536 90 85

ex 8543 90 00

ex 8708 91 99

ex 8708 99 97

ex 9031 90 85

10

20

20

10

10

10

87

20

45

20

20

96

50

10

30

30

Tastaturen, ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern mit elektrischen Kontaktelementen

0 %

31.12.2015

ex 8309 90 90

10

Dosenverschlüsse aus Aluminium mit einem Zugring (sogenannter "ring pull") für die vollständige Öffnung mit einem Durchmesser von 136,5 mm (± 1 mm)

0 %

31.12.2018

ex 8401 30 00

20

Nicht bestrahlte, sechseckige Brennstoffelemente, zur Verwendung in Kernreaktoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 8405 90 00

ex 8708 21 10

ex 8708 21 90

10

10

10

Metallgehäuse für Vorspannungs-Gasgeneratoren von Kfz-Sicherheitsgurten

0 %

31.12.2014

ex 8407 33 20

ex 8407 33 80

ex 8407 90 80

ex 8407 90 90

10

10

10

10

Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 300 cm3 oder mehr und einer Leistung von 6 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,0 kW, zum Herstellen von:

selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51 und handgeführten Rasenmähern der Position 8433 11 90,

Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist,

4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von 300 cm3 oder mehr der Unterposition 8433 20 10 oder

Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11, Motormähern der Unterposition 8433 20 10, Motorhacken der Unterposition 8432 29 50, Gartenhäckslern der Unterposition 8436 80 90 oder Vertikutierern der Unterposition 8432 29 10 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8407 90 90

20

Kompakt-Flüssiggasmotoranlage mit

6 Zylindern

einer Leistung von 75 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 kW

für Dauerbetrieb unter erschwerten Einsatzbedingungen modifizierten Einlass- und Auslassventilen

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8408 90 41

20

Dieselmotoren mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW, mit zwei oder drei Zylindern, zur Verwendung beim Herstellen von in Fahrzeugen eingebauten Temperaturkontrollsystemen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8408 90 43

20

Dieselmotoren mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kW, mit vier Zylindern, zur Verwendung beim Herstellen von in Fahrzeugen eingebauten Temperaturkontrollsystemen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8408 90 43

ex 8408 90 45

ex 8408 90 47

30

20

30

Flüssigkeitsgekühlter Viertakt-Motor mit Kompressionszündung mit vier Zylindern mit:

einem Hubraum von nicht mehr als 3 850 cm3 und

einer Nennleistung von 15 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als bis zu 55 kW

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8408 90 47

40

Flüssigkeitgekühlter vierzylindriger Viertakt-Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung mit:

einem Hubraum von bis zu 3 850 cm3,

einer Nennleistung von 55 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 kW,

zur Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8409 91 00

ex 8409 99 00

10

20

Abgaskrümmer gemäß DIN EN 13835, auch mit Turboladergehäuse, mit vier Einlässen, zur Herstellung von Abgaskrümmern, die gedreht, gefräst, gebohrt und/oder auf andere Weise verarbeitet werden (1)

0 %

31.12.2016

ex 8409 99 00

ex 8479 90 80

10

85

Düsen mit Magnetventil für eine optimale Zerstäubung in der Brennkammer des Motors

0 %

31.12.2016

ex 8411 99 00

30

Radförmige Gasturbinenkomponente mit Schaufelblatt von der in Turboladern verwendeten Art

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus einer auf Nickel basierenden Legierung, die den Normen DIN G-NiCr13Al16MoNb oder DIN NiCo10W10Cr9AlTi oder AMS AISI: 686 entspricht

mit einer Hitzeresistenz von nicht mehr als 1 100 °C

mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm;

mit einer Höhe von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 mm

0 %

31.12.2017

ex 8411 99 00

40

Spiralförmiges Gasturbinenbauteil für Turbolader

aus rostfreier Legierung,

mit einer Hitzebeständigkeit von nicht mehr als 1 050 °C,

mit einem Durchmesser von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm,

mit einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm,

auch mit Abgaskrümmer

0 %

31.12.2018

ex 8411 99 00

50

Ladedruckdose für einen einstufigen Turbolader

mit eingebautem Leitungsbogen und eingebauter Verbindungshülse,

aus rostfreier Legierung,

mit Leitungsbögen für einen Abstand von 20 mm,

mit einer Länge von nicht mehr als 350 mm,

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 75 mm,

mit einer Höhe von nicht mehr als 50 mm

0 %

31.12.2018

ex 8413 70 35

20

Einphasige Kreiselpumpe

mit einer Leistung von mindestens 400 cm3 Flüssigkeit pro Minute,

mit einem Geräuschpegel von nicht mehr als 6 dBA,

mit einer Ansaugöffnung und einem Austrittsstutzen von nicht mehr als 15 mm Innendurchmesser und

für Umgebungstemperaturen von bis zu –10 °C

0 %

31.12.2015

ex 8414 30 81

50

Hermetische oder halbhermetische elektrische Scrollkompressoren mit variabler Geschwindigkeit, mit einer Nominalleistung von 0,5 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 kW, mit einem Hubvolumen von nicht mehr als 35 cm3, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2014

ex 8414 30 89

20

Bauteil einer Klimaanlage für ein Fahrzeug, bestehend aus einem Kolbenkompressor mit freiliegender Welle, mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW und nicht mehr als 10 kW

0 %

31.12.2018

ex 8414 59 20

30

Axialventilator mit:

Elektromotor,

Leistung von nicht mehr als 125W

zur Verwendung bei der Herstellung von Computern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8414 59 20

40

Axialventilator mit Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 2W, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8414 59 80

ex 8414 90 00

40

60

Querstromventilator

mit einer Höhe von 575 mm (± 1,0 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 850 mm (± 1,0 mm),

mit einem Durchmesser von 95 mm (± 0,6 mm) oder 102 mm (± 0,6 mm),

aus einem antistatischen, antibakteriellen und hitzebeständigen, zu 30 % glasfaserverstärkten Kunststoff-Rohmaterial mit einer Mindesttemperaturbe-ständigkeit von 70 °C (± 5 °C)

zur Verwendung bei der Herstellung der Inneneinheiten von Splitklimageräten (1)

0 %

31.12.2016

ex 8414 90 00

20

Kolben aus Aluminium, zum Einbau in Kompressoren für Klimageräte von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2014

ex 8414 90 00

30

Druckregulierungssystem, zum Einbau in Kompressoren für Klimageräte von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8414 90 00

40

Antriebsteil zum Einbau in Kompressoren für Kraftfahrzeugklimaanlagen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8415 90 00

20

Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 8418 99 10

50

Verdampfer, bestehend aus Aluminiumrippen und einer Rohrschlange aus Kupfer, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2014

ex 8418 99 10

60

Kondensator aus zweikonzentrischen Kupferröhren, von der in Kühlgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2014

ex 8421 99 00

91

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser durch Umkehr-Osmose (Reverse-Osmosis), bestehend aus einem durchlässigen Hohlfaserbündel aus Kunststoff, das an einem Ende in einem Kunststoffblock eingebettet ist und am anderen Ende einen Kunststoffblock durchquert. Das Ganze kann sich auch in einem zylindrischen Gehäuse befinden

0 %

31.12.2018

ex 8421 99 00

93

Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen aus Gasgemischen, bestehend aus einem durchlässigen Hohlfaserbündel in einem - auch perforierten - Gehäuse mit einer Gesamtlänge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 700 mm und einem Durchmesser von nicht mehr als 500 mm

0 %

31.12.2018

ex 8422 30 00

ex 8479 89 97

10

30

Maschinen, Apparate und Geräte, ausgenommen Spritzgussmaschinen, zum Herstellen von Tintenstrahldruckpatronen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8424 90 00

30

Behälter aus Poly(ethylenterephthalat), mit einem Inhalt von 50 ml oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 ml, ausgestattet mit einer Düse, von der als Teile von mechanischen Apparaten zum Zerstäuben von Flüssigkeiten verwendeten Art.

0 %

31.12.2018

ex 8431 20 00

30

Antriebsachskörper mit Differential, Untersetzungsgetriebe, Kegelrad, Antriebswellen, Radnaben, Bremsen und Montageträgern zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8439 99 00

10

Saugwalzenmäntel, im Schleudergussverfahren hergestellt, nicht gebohrt, in Form von Rohren aus legiertem Stahl, mit einer Länge von 3 000 mm oder mehr und einem Außendurchmesser von 550 mm oder mehr

0 %

31.12.2018

ex 8467 99 00

ex 8536 50 11

10

35

Mechanische Schalter zur Verbindung von elektrischen Stromkreisen, mit:

einer Spannung von 14,4 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 V,

einer Stromstärke von 10 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8467 (1)

0 %

31.12.2014

ex 8477 80 99

10

Maschinen zum Gießen oder zur Oberflächenbearbeitung von Kunststoffmembranen der Position 3921

0 %

31.12.2018

ex 8479 89 97

40

Isobarer Druckaustauscher mit einer Durchflussmenge von höchstens 50 m3/h, auch mit Druckerhöhungspumpe

0 %

31.12.2014

ex 8479 89 97

ex 8479 90 80

50

80

Maschinen, die Komponenten einer Fertigungsanlage für Lithium-Ionen-Batterien für Personenkraftwagen mit Elektroantrieb sind, zum Aufbau einer solchen Fertigungsanlage (1)

0 %

31.12.2015

ex 8481 30 91

91

Rückschlagklappen und –ventile, aus Stahl, mit

einem Öffnungsdruck von nicht mehr als 800 kPa

einem Außendurchmesser von nicht mehr als 37 mm

0 %

31.12.2014

ex 8481 80 59

10

Luftregelventil, bestehend aus einem Schrittmotor und einem sogenannten Ventilzapfen, für die Leerlauf-Luftsteuerung von Einspritzmotoren

0 %

31.12.2018

ex 8481 80 69

60

Vier-Wege-Umschaltventil für Kältemittel, bestehend aus:

einem Vorsteuer-Magnetventil

einem Messingventilkörper mit Ventilschieber und Kupferanschlüssen

mit einem Betriebsdruck von bis zu 4,5 MPa

0 %

31.12.2017

ex 8481 80 79

20

Magnetventilvorrichtung, welche einem Druck von 875 bar standhält

0 %

31.12.2018

ex 8481 80 99

50

Serviceventil, bestehend aus einem Zwei Wege Ventil für die Flüssigkeitsleitung und einem Drei Wege Ventil für die Gasleitung mit:

einem inneren Druck von mindestens 30 kgf/cm2

einem äußeren Druck von mindestens 45 kgf/cm2

zum Herstellen von Außeneinheiten von Klimageräten (1)

0 %

31.12.2016

ex 8481 80 99

60

Vier Wege Ventile bestehend aus:

einem Magnetkolben,

einem Verschlusskolben,

einem Magnetventil für 220V bis 240V Wechselstrom von 50/60 Hz,

einem Gehäuse mit einem Betriebsdruck von bis zu 4,3 MPa

zur Regelung des Kältemittelflusses zur Verwendung beim Herstellen von Außeneinheiten von Klimageräten (1)

0 %

31.12.2016

ex 8483 30 38

30

Zylinderförmiges Lagergehäuse:

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß der Norm DIN EN 1561;

mit Ölkammern;

ohne Lager;

mit einem Durchmesser von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm;

mit einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm;

auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken

0 %

31.12.2017

ex 8483 40 29

50

Zykloidgetriebe mit:

einem Nenndrehmoment von 50 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 000 Nm,

einer Übersetzung von 1:50 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1:270,

Totgang von höchstens einer Bogenminute,

einem Wirkungsgrad von über 80 %,

von der in Roboterarmen verwendeten Art

0 %

31.12.2016

ex 8483 40 29

60

Umlaufrädergetriebe der in Hand-Elektrowerkzeugen verwendeten Art, mit:

einem Nenndrehmoment von 25 Nm oder mehr, aber nicht mehr als 70 Nm;

Standardübersetzungen von 1:12,7 oder mehr, aber nicht mehr als 1:64,3.

0 %

31.12.2018

ex 8483 40 51

20

Zahnradschaltgetriebe mit Differentialachsantrieb, zur Verwendung beim Herstellen von selbstfahrenden Sitzrasenmähern der Unterposition 8433 11 51 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8483 40 59

20

Hydrostatisches Schaltgetriebe, mit Hydropumpe und Differentialachsantrieb, zur Verwendung beim Herstellen von selbstfahrenden Sitzrasenmähern der Unterposition 8433 11 51 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8483 40 90

80

Getriebe mit

nicht mehr als drei Gängen

einem automatischem Schiebebetriebsystem und

einem Leistungsumkehrsystem

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8427 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8501 10 99

54

Bürstenloser Gleichstrommotor mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 25,4 mm, mit einer Drehzahl von 2 260 (± 15 %) oder 5 420 (± 15 %) Umdrehungen pro Minute und einer Versorgungsspannung von 1,5 V oder 3 V

0 %

31.12.2018

ex 8501 10 99

60

Gleichstrommotor

mit einer Drehzahl von 3 500 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 000 U/min in beladenem Zustand und nicht mehr als 6 500 U/min in unbeladenem Zustand

mit einer Versorgungsspannung von 100 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 V

zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Fritteusen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8501 10 99

79

Gleichstrommotor mit Bürsten und einem Innenrotor mit Drei-Phasen-Wicklung, auch mit Schnecke, für einen spezifischen Temperaturbereich von mindestens – 20 °C bis + 70 °C

0 %

31.12.2018

ex 8501 10 99

80

Gleichstromschrittmotor mit

einem Schrittwinkel von 7,5 grad (± 0,5°),

einem Kippmoment bei 25 °C von 25 mNm oder mehr,

einer Ansteuerfrequenz von 1 960pps oder mehr,

Zwei-Phasen-Wicklung und

einer Nennspannung von 10,5V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,0V

0 %

31.12.2018

ex 8501 10 99

81

Gleichstromschrittmotor mit einem Schrittwinkel von 18° oder mehr, einem Drehmoment von 0,5 mNm oder mehr, einem Befestigungsflansch mit den Abmessungen von nicht mehr als 22 mm × 68 mm, einer Zwei-Phasen-Wicklung und einer Leistung von nicht mehr als 5 W

0 %

31.12.2018

ex 8501 10 99

82

Bürstenloser Gleichstrommotor mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 29 mm, einer Drehzahl von 1 500 (± 15 %) oder 6 800 (± 15 %) Umdrehungen pro Minute und einer Versorgungsspannung von 2 V oder 8 V

0 %

31.12.2014

ex 8501 31 00

30

Bürstenloser Gleichstrommotor, mit einer Drei-Phasen-Wicklung, einem äußeren Durchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch, nicht mehr als 115 mm, einem nominalen Drehmoment von 2,23 Nm (± 1,0 Nm), mit einer Leistung von mehr als 120 W, jedoch nicht mehr als 520 W, berechnet bei einer Drehzahl von 1 550 rpm(± 350 rpm) und einer Versorgungsspannung von 12 V, mit einer elektronischen Sensorschaltung unter Nutzung des Halleffekts, zur Verwendung mit einem elektrischen Servolenkungssteuerungsmodul (Antrieb für elektrische Servolenkung, so genannter EPS-Motor) (1)

0 %

31.12.2016

ex 8501 31 00

40

Permanenterregter Gleichstrommotor mit

einer Mehr-Phasen-Wicklung,

einem Außendurchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm,

einer Drehzahl von nicht mehr als 15 000 Umdrehungen pro Minute,

einer Leistung von 45 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 W und

einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 V

0 %

31.12.2014

ex 8501 31 00

45

Bürstenloser Gleichstrommotor, mit

einem Außendurchmesser von 90 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 110 mm,

einer Drehzahl von nicht mehr als 3 680 Umdrehungen pro Minute,

einer Leistung von 600 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 740 W bei 2 300 Umdrehungen pro Minute bei 80 °C,

einer Versorgungsspannung von 12 V,

einem Drehmoment von nicht mehr als 5,67 Nm,

einem Rotationspositionssensor,

einem elektronischen Sternpunktrelais

zur Verwendung mit einem elektronischen Servolenkungssteuerungsmodul

0 %

31.12.2018

ex 8501 31 00

55

Gleichstrommotor mit Kommutator mit:

einem Außendurchmesser von 27,5 mm oder mehr, aber nicht mehr als 45 mm,

einer Drehzahl von 11 000 U/min oder mehr, aber nicht mehr als 23 200 U/min,

einer Nennversorgungsspannung von 3,6 V oder mehr, aber nicht mehr als 230 V,

einer Ausgangsleistung von nicht mehr als 529 W,

einer verfügbaren Stromstärke von nicht mehr als 3,1 A,

einem maximalen Wirkungsgrad von 54 % oder mehr

für Hand-Elektrowerkzeuge

0 %

31.12.2018

ex 8501 31 00

60

Bürstenloser Gleichstrommotor mit Drehung gegen den Uhrzeigersinn

mit einer Eingangsspannung von 264 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 391 V,

mit einem Außendurchmesser von 81 mm (± 2,5 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm (± 0,8 mm),

mit einer Ausgangsleistung von nicht mehr als 125 W,

mit einer Wicklungsisolierung der Klasse E oder B

zur Verwendung bei der Herstellung der Innen- und Außeneinheiten von Splitklimageräten (1)

0 %

31.12.2016

ex 8501 31 00

65

Brennstoffzellen-Modul, mindestens bestehend aus Polymer-Elektrolyt-Membran-Brennstoffzellen, in einem Gehäuse mit integriertem Kühlsystem, zum Herstellen von Automobil-Antriebssytemen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8501 31 00

70

Bürstenlose Gleichstrommotoren mit

einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm;

einer Versorgungsspannung von 12 V;

einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 550 W;

einem Drehmoment bei 20 °C von 2,90 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,30 Nm;

einer Rotationsgeschwindigkeit bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 rpm;

mit Motorwinkelsensor (Typ Revolver oder Hall-Effekt)

von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8501 33 00

ex 8501 40 80

ex 8501 53 50

30

50

10

Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW, mit

einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe,

einerLeistungselektronik

0 %

31.12.2016

ex 8501 51 00

ex 8501 52 20

30

50

Synchroner Wechselstrom-Servomotor mit Drehmelder und Bremse mit einer Höchstdrehzahl von nicht mehr als 6 000 rpm mit:

einer Leistung von 340 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,4 kW,

Flanschabmessungen von nicht mehr als 180 mm × 180 mm und

einer Länge von maximal 271 mm, gemessen vom Flansch bis zum äußeren Ende des Drehmelders

0 %

31.12.2016

ex 8501 62 00

30

Brennstoffzellen-System

mindestens bestehend aus Phosphorsäure-Brennstoffzellen

in einem Gehäuse mit integriertem Wassermanagement und Gasaufbereitung

zur permanenten, stationären Energieversorgung

0 %

31.12.2017

ex 8503 00 91

ex 8503 00 99

31

32

Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen versehen, auch in einem Stahlring

0 %

31.12.2018

ex 8503 00 99

31

Kollektor für Elektromotoren, gestanzt, mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 16 mm

0 %

31.12.2018

ex 8503 00 99

33

Stator für bürstenlosen Motor für elektrische Servolenkung mit Rundheitstoleranz von 50 μm

0 %

31.12.2016

ex 8503 00 99

34

Rotor für bürstenlosen Motor für elektrische Servolenkung mit Rundheitstoleranz von 50 μm

0 %

31.12.2016

ex 8503 00 99

35

Impulsgeber-Resolver für bürstenlosen Motor einer elektrischen Servolenkung

0 %

31.12.2014

ex 8503 00 99

40

Brennstoffzellenmembran, in Rollen oder Folien, mit einer Breite von 150 cm oder weniger, von der für Brennstoffzellen der Position 8501 verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8504 31 80

20

Transformator zur Verwendung beim Herstellen von Invertern für LCD-Module (1)

0 %

31.12.2017

ex 8504 31 80

30

Schalttransformatoren mit einer Leistung von nicht mehr als 1 kVA zur Verwendung bei der Herstellung von Stromrichtern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8504 31 80

40

Elektrische Transformatoren

mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

ohne Anschlüsse oder Kabel,

zur internen Verwendung bei der Herstellung von Set-Top-Boxen und Fernsehgeräten (1)

0 %

31.12.2017

ex 8504 40 82

40

Gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt

mit zwei Ausgangssteckvorrichtungen

mit zwei Eingangssteckvorrichtungen, welche gleichzeitig angesprochen und verwendet werden können

zwischen heller und abgeblendeter Betriebsart zu schaltbar

mit einer Eingangsspannung von 40 V (+ 25 % –15 %) oder 42 V (+ 25 % –15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 30V (± 4 V) in gedimmter Betriebsart, oder

einer Eingangsspannung von 230 V (+ 20 % –15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 160 V (± 15 %) in gedimmter Betriebsart, oder

mit einer Eingangsspannung von 120 V (+ 15 % – 35 %) oder 42 V (+ 25 % –15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 60 V (± 20 %) in gedimmter Betriebsart,

dessen Eingangsstrom innerhalb von 20 ms 80 % seines Nominalwertes erreicht

mit einer Eingangsfrequenz von 45 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 Hz für 42 V und 230 V, und 45 Hz bis 70 Hz für 120 V

mit einer maximalen Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 250 % des Einschaltstroms

mit einer Dauer der Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 100 ms

mit einer Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht weniger als 50 % des Eingangsstroms

mit einer Dauer der Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht mehr als 20 ms

dessen Ausgangsstrom voreingestellt werden kann

dessen Ausgangsstrom innerhalb von 50 ms 90 % seines voreingestellten Nominalwertes erreicht

dessen Ausgangsstrom innerhalb von 30 ms nach Abschalten des Eingangsstroms den Wert Null erreicht

mit einem definiertem Fehlerstatus im Fall von keiner oder exzessiver Last (end-of-life Funktion)

0 %

31.12.2017

ex 8504 40 82

50

Gleichrichter in einem Gehäuse mit

einer Nennleistung von nicht mehr als 250 W

einer Eingangsspannung von 90 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 V

einer zertifizierten Eingangsfrequenz von 47 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 440 Hz

einem Konstantstromausgang von 350 mA oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 A

einem Einschaltstrom von nicht mehr als 10 A

für einen Betriebstemperaturbereich von – 40 °C bis + 85 °C

zum Ansteuern von LED-Leuchtmitteln geeignet

0 %

31.12.2017

ex 8504 40 90

20

Gleichstromumformer

0 %

31.12.2018

ex 8504 40 90

30

Stromrichter mit einem Leistungsschalter mit Isolierschicht-Bipolartransistoren (IGBTs), in einem Gehäuse, zur Verwendung beim Herstellen von Mikrowellengeräten der Unterposition 8516 50 00 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8504 40 90

40

Halbleiter-Leistungsmodul, mit:

Leistungstransistoren

Integrierten Schaltkreisen

auch mit Dioden und Thermistoren

einer Betriebsspannung von nicht mehr als 600V

nicht mehr als drei elektrischen Ausgängen mit je zwei Netzschaltern (entweder MOSFET (Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor) oder IGBT (Bipolartransistor mit isolierter Gate-Elektrode) und internen Laufwerken und

einer RMS-Leistung von nicht mehr als 15,7A

0 %

31.12.2018

ex 8504 40 90

50

Antriebseinheit für Industrieroboter mit:

einem oder sechs Anschlüssen für Dreiphasenmotoren mit einer Leistung von maximal 3 × 32 A,

einer Hauptstromversorgung von 220 V Wechselstrom oder mehr, jedoch nicht mehr als 480 V Wechselstrom oder 280 V oder mehr Gleichstrom, jedoch nicht mehr als 800 V Gleichstrom,

einer logischen Stromversorgung von 24 V Gleichstrom,

einer EtherCat-Kommunikationsschnittstelle,

und Abmessungen von 150 × 140 × 120 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 335 × 430 × 179 mm

0 %

31.12.2018

ex 8504 40 90

60

Im Spritzpressverfahren hergestelltes Leistungshalbleitermodul, bestehend aus:

Leistungstransistoren,

integrierten Schaltkreisen,

auch mit Dioden und auch mit Thermistoren,

einer Schaltungskonfiguration,

entweder mit einem Direktantrieb mit einer Betriebsspannung von mehr als 600 V,

oder mit einem Direktantrieb mit einer Betriebsspannung von nicht mehr als 600 V und einer RMS-Leistung von mehr als 15,7 A,

oder mit einem oder mehreren Modulen zur Anpassung des Leistungsfaktors

0 %

31.12.2018

ex 8504 50 95

20

Selbstinduktionsspulen mit einer Induktivität von nicht mehr als 62 mH

0 %

31.12.2018

ex 8504 50 95

40

Drosselspule mit

einer Induktivität von 4,7 μH (± 20 %),

einem Gleichstromwiderstand von nicht mehr als 0,1 Ohm,

einem Isolationswiderstand von 100 MOhm oder mehr bei 500 V (Gleichstrom)

zur Verwendung beim Herstellen von LCD- und LED-Modulen (1)

0 %

31.12.2015

ex 8504 50 95

50

Magnetspule mit

einem Stromverbrauch von nicht mehr als 6 W,

einem Isolationswiderstand von mehr als 100 M Ohm und

einer Eingangsöffnung von 11,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,8 mm

0 %

31.12.2017

ex 8504 90 11

10

Ferritkerne, ausgenommen für Ablenkeinheiten

0 %

31.12.2018

ex 8505 11 00

31

Dauermagnet mit einer Remanenz von 455 mT (± 15 mT)

0 %

31.12.2018

ex 8505 11 00

33

Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines abgerundeten Rechtecks dessen Abmessungen 15 mm × 10 mm × 2 mm nicht übersteigen, oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

0 %

31.12.2018

ex 8505 11 00

35

Dauermagnete aus einer Legierung von entweder Neodym, Eisen und Bor oder Samarium und Cobalt, mit einer anorganischen Passivierung (inorganic coating) durch Zinkphosphat, für die industrielle Herstellung von Erzeugnissen für motorische oder sensorische Anwendungen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8505 11 00

50

Speziell geformte Stangen, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und die Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit

einer Länge von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 mm,

von der zur Herstellung von elektrischen Servomotoren für die industrielle Automatisierung verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8505 11 00

60

Ringe, Rohre, Hülsen oder Manschetten aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, mit

einem Durchmesser von nicht mehr als 45 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 45 mm,

die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

0 %

31.12.2017

ex 8505 11 00

70

Scheibe

mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm,

auch in der Mitte gelocht,

bestehend aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, beschichtet mit Nickel, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet

der in Fahrzeuglautsprechern verwendeten Art zu werden

0 %

31.12.2018

ex 8505 11 00

80

Waren in Form von Dreiecken, Quadraten oder Rechtecken, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit den folgenden Abmessungen:

einer Länge von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 105 mm,

einer Höhe von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 mm

0 %

31.12.2018

ex 8505 19 90

30

Waren aus agglomeriertem Ferrit in Form von Scheiben mit einem Durchmesser von nicht mehr als 120 mm, in der Mitte gelocht, dazu bestimmt, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, mit einer Remanenz zwischen 350 mT und 470 mT

0 %

31.12.2018

ex 8505 20 00

30

Elektromagnetische Kupplung, zur Verwendung beim Herstellen von Kompressoren von Kraftfahrzeugklimaanlagen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8505 90 20

91

Solenoid mit einer nominalen Versorgungsspannung von 24 V bei einem nominalen Gleichstrom von 0,08 A, zum Herstellen von Waren der Position 8517 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8506 50 90

10

Lithium-Iod-Batterie mit den Abmessungen von nicht mehr als 9 mm × 23 mm × 45 mm und einer Spannung von nicht mehr als 2,8 V

0 %

31.12.2018

ex 8506 50 90

20

Einheit, bestehend aus nicht mehr als zwei Lithium-Batterien, eingebettet in einen Sockel für integrierte Schaltungen (sogenannter batteriegepufferter Sockel), mit Kontroll-Schaltkreis und mit nicht mehr als 32 Anschlüssen

0 %

31.12.2018

ex 8506 50 90

30

Lithium-Iod- oder Lithium-Silber-Vanadiumoxid-Batterie mit den Abmessungen von nicht mehr als 28 mm × 45 mm × 15 mm und einer Kapazität von nicht weniger als 1,05 Ah

0 %

31.12.2018

ex 8507 10 20

80

Bleisäurestarterbatterie mit

einer Ladekapazität, die während der ersten fünf Sekunden des Ladevorgangs 200 % oder mehr der einer vergleichbaren herkömmlichen Flüssigelektrolytbatterie beträgt

einem flüssigen Elektrolyt

zur Verwendung bei der Herstellung von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit hochgradig rekuperativer Generatorsteuerung oder Start-Stopp-Systemen mit hochgradig rekuperativer Generatorsteuerung (1)

0 %

31.12.2015

ex 8507 30 20

30

Nickel-Cadmium-Akkumulator, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 65,3 mm (± 1,5 mm) und einem Durchmesser von 14,5 mm (± 1 mm), mit einer Nennkapazität von 1 000 mAStunden oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2018

ex 8507 50 00

ex 8507 60 00

20

20

Akkumulator, in rechteckiger Form, mit einer Länge von nicht mehr als 69 mm, einer Breite von nicht mehr als 36 mm und einer Dicke von nicht mehr als 12 mm, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2018

ex 8507 50 00

30

Nickelhydrid-Akkumulator, in zylindrischer Form, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 14,5 mm, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2018

ex 8507 60 00

25

Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Breite von 352,5 mm (± 1 mm) oder 367,1 mm (± 1 mm)

einer Tiefe von 300 mm (± 2 mm) oder 272,6 mm (± 1 mm)

einer Höhe von 268,9 mm (± 1,4 mm) oder 229,5 mm (± 1 mm)

einem Gewicht von 45,9 kg oder 46,3 kg

mit einer Nennladung von 75Ah und

einer Nennspannung von 60V

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

30

Lithium-Ionen-Akkumulator, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 63 mm oder mehr und einem Durchmesser von 17,2 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1 200 mAStunden oder mehr, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2014

ex 8507 60 00

35

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 475 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 200 mm,

einer Breite von 9 35 mmoder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 mm,

einer Höhe von 260 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als310 mm,

einem Gewicht von 320 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 390 kg,

einer Nennladung von18,4 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 Ah,

in Packungen zu 12 oder 16 Modulen

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

40

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 203 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 297 mm

einer Breite von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 772 mm

einer Höhe von 792 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 839 mm

einem Gewicht von 260 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 293 kg

einer Leistung von 22 kWh oder 26 kWh

bestehend aus 24 oder 48 Modulen

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistung von 458 kWh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 kWh

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

55

Lithium-Ionen-Akkumulator, in zylindrischer Form, mit:

einer Grundfläche, die einer im Bauch gestauchten Ellipse ähnelt,

einer Länge von 49 mm oder mehr (ohne Anschlüsse),

einer Breite von 33,5 mm oder mehr,

einer Dicke von 9,9 mm oder mehr,

einer Nennkapazität von 1,75 Ah oder mehr, und

einer Nennspannung von 3,7 V,

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

57

Lithium-Ionen-Akkumulator, in Form eines Quaders, mit:

teilweise abgerundeten Ecken,

einer Länge von 76 mm oder mehr (ohne Anschlüsse),

einer Breite von 54,5 mm oder mehr,

einer Dicke von 5,2 mm oder mehr,

einer Nennkapazität von 3 100 mAh oder mehr, und

einer Nennspannung von 3,7 V,

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

60

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 213 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 575 mm

einer Breite von 245 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 mm

einer Höhe von 265 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 755 mm

einem Gewicht von 265 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 294 kg

einer Nennkapazität von 66,6 Ah

in Packungen zu 48 Modulen

0 %

31.12.2015

ex 8507 60 00

65

Zylindrische Lithium-Ionen-Zelle mit

3,5 VDC oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,8 VDC,

300 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mAh, und

einem Durchmesser von 10,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 14,5 mm

0 %

31.12.2016

ex 8507 60 00

70

Bauelemente für wiederaufladbare elektrische Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

einer Länge von 350 mm oder 312 mm

einer Breite von 79,8 mm oder 225 mm

einer Höhe von 168 mm oder 35 mm

einem Gewicht von 6,2 kg oder 3,95 kg

einer Nennkapazität von 129 Ah oder 66,6 Ah

0 %

31.12.2015

ex 8507 60 00

75

Lithium-Ionen–Akkumulator in rechteckiger Form, mit

einem Metallgehäuse,

einer Länge von 173 mm (± 0,15 mm),

einer Breite von 21 mm (± 0,1 mm),

einer Höhe von 91 mm (± 0,15 mm),

einer Nennspannung von 3,3 V und

einer Nennkapazität von 21 Ah oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 8507 60 00

80

Lithium-Ionen-Akkumulator in rechteckiger Form, mit

einem Metallgehäuse,

einer Länge von 171 mm (± 3 mm),

einer Breite von 45,5 mm (± 1 mm),

einer Höhe von 115 mm (± 1 mm),

einer Nennspannung von 3,75 V und

einer Nominalleistung von 50 Ah

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2015

ex 8507 90 80

70

Zugeschnittene Platte aus vernickelter Kupferfolie mit

einer Breite von 70 mm (± 5 mm),

einer Dicke von 0,4 mm (± 0,2 mm),

einer Länge von nicht mehr als 55 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 8508 70 00

ex 8537 10 99

10

96

Elektronische Schaltung, nicht in einem Gehäuse, zum Betätigen und Steuern der Bürsten von Staubsaugern mit einer Leistung von nicht mehr als 300 W

0 %

31.12.2015

ex 8508 70 00

ex 8537 10 99

20

98

Elektronische Schaltungen

die über Kabel oder Funkfrequenz miteinander und mit der Motorkontrollschaltung verbunden sind, und

die den Betrieb von Staubsaugern (An- und Abschalten und Saugkraft) gemäß einem gespeicherten Programm steuern

auch mit Anzeigen zum Betriebszustand des Staubsaugers (Saugkraft und/oder Staubbehälterwechsel und/oder Filterwechsel)

0 %

31.12.2015

ex 8512 40 00

ex 8516 80 20

10

20

Heizfolie für die Beheizung von Kfz-Außenspiegeln:

mit zwei elektrischen Kontakten,

mit doppelseitiger Klebeschicht (auf der Seite der Kunststoffhalterung des Spiegels und auf der Seite des Spiegelglases),

mit Schutzpapierstreifen auf beiden Seiten

0 %

31.12.2018

ex 8516 90 00

60

Ventilatorbaugruppe für elektrische Fritteusen:

mit einem Motor mit einer Leistung von 8 W bei 4 600 rpm,

gesteuert durch eine elektronische Schaltung

für eine Verwendung bei Umgebungstemperaturen von mehr als 110 °C,

mit einem Thermostat

0 %

31.12.2014

ex 8516 90 00

70

Innenbehälter

mit Öffnungen an den Seiten und in der Mitte,

aus geglühtem Aluminium,

mit einer keramischen Beschichtung mit einer Hitzebeständigkeit bis mehr als 200 °C

zur Verwendung bei der Herstellung von elektrischen Fritteusen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8518 29 95

30

Lautsprecher mit

einer Impedanz von 4 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Ohm,

einem nominellen Stromverbrauch von 2 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 W,

mit oder ohne Kunststoffhalterung und

mit oder ohne Kabel mit Anschlussstücken,

von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Videomonitoren verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8518 30 95

20

Hörer für Schwerhörigengeräte, in einem Gehäuse mit den Abmessungen - ohne Anschlußstücke - von nicht mehr als 5 mm × 6 mm × 8 mm

0 %

31.12.2018

ex 8518 40 80

91

Leiterplattenbaugruppe mit Funktionen zur Decodierung digitaler Audiosignale, Verarbeitung und Verstärkung von Audiosignalen mit Doppel- und/oder Mehrkanalfunktion

0 %

31.12.2014

ex 8518 40 80

92

Leiterplattenbaugruppe mit Stromversorgung, aktiven Equalizer und Schaltungen zur Stromverstärkung

0 %

31.12.2015

ex 8518 90 00

91

In einem Stück hergestellte Kernplatte aus kaltgestauchtem Stahl, in Form einer Scheibe, die auf einer Seite mit einem zylinderförmigen Kern versehen ist, zum Herstellen von Lautsprechern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8521 90 00

20

Digitaler Videorekorder

ohne Festplatte,

mit oder ohne DVD-RW-Laufwerk,

mit Bewegungsmelder oder Bewegungsmeldungsfunktion durch IP-Connectivity über LAN-Connector

mit oder ohne serielle USB-Schnittstelle,

zur Verwendung bei der Herstellung von CCTV-Überwachungssystemen (1)

0 %

31.12.2014

ex 8522 90 49

50

Elektronische Baugruppe für einen Compact-Disc-Laser-Lesekopf bestückt mit

einer gedruckten Schaltung,

einem Photo-Detektor, in Form einer monolithischen integrierten Schaltung in einem Gehäuse,

nicht mehr als drei Verbindungselementen,

nicht mehr als einem Transistor,

nicht mehr als drei Stell- und vier Festwiderständen,

nicht mehr als fünf Kondensatoren

das Ganze auf einen Träger montiert

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 49

ex 8527 99 00

ex 8529 90 65

60

10

25

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) ohne Signalverarbeitung,

einem Mikroprozessor zum Empfang von Fernbedienungssignalen und zur Steuerung des Tuner-Chipsatzes

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

31.12.2014

ex 8522 90 49

ex 8527 99 00

ex 8529 90 65

65

20

40

Baugruppe mit Leiterplatte mit:

einem Radio-Tuner (zum Empfangen und Entschlüsseln von Funksignalen und dem Weiterleiten dieser Signale auf der Leiterplatte) mit Signaldecoder,

einem RF-Fernbedienungsempfänger,

einem Infrarot-Fernbedienungssignalübermittler,

einem SCART-Signalgenerator

einem TV-Zustandssensor

zur Verwendung bei der Herstellung von Heimunterhaltungssystemen (1)

0 %

31.12.2014

ex 8522 90 49

70

Baugruppe, mit mindestens einer flexiblen gedruckten Schaltung, einer integrierten Lasertreiber-Schaltung und einer integrierten Signalwandler-Schaltung

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

15

Wärmeableiter und Kühlrippen aus Aluminium, zur Einhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren und/oder integrierten Schaltungen in Waren der Position 8521

0 %

31.12.2017

ex 8522 90 80

ex 8529 90 92

30

30

Halter, Befestigung oder Innenverstärkung aus Metall zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten, Monitoren und Videogeräten (1)

0 %

31.12.2016

ex 8522 90 80

65

Baugruppe für optische Platten, mit mindestens einer optischen Einheit und Gleichstrommotoren, auch für Doppelschichtaufzeichnung geeignet

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

70

Baugruppe zur Video Bild- und Tonaufzeichnung, mit mindestens einem Motor und einer gedruckten Schaltung bestückt mit integrierten Schaltungen mit Steuer- oder Kontrollfunktionen, auch mit einem Transformator, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8521 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

75

Optischer Lesekopf für CD-Spieler, bestehend aus einer Laserdiode, einer integrierten Photodetektor-Schaltung und einem Strahlenteiler

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

80

Optisches Laserlaufwerk (sogenannte "Mecha Units") für die Aufnahme und/oder Wiedergabe von digitalen Bild- und/oder Tonsignalen, mit mindestens einer optischen Laser-Lese- und/oder Schreibeinheit, einem oder mehreren Gleichstrommotoren und entweder ohne Leiterplatte oder mit einer nicht zur Verarbeitung von Ton- oder Bildsignalen geeigneten Leiterplatte, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Positionen 8519, 8521, 8526, 8527, 8528 oder 8543 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

81

Optische Laseraufnahmeeinheit für die Wiedergabe optischer Signale von CD oder DVD und die Aufzeichnung optischer Signale auf DVD, bestehend aus zumindest:

einer Laserdiode,

einem integrierten Laser-Treiberschaltkreis,

einem integrierten Photodetektor-Schaltkreis,

einem integrierten Frontmonitor-Schaltkreis

und einem Stellglied, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8521 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8522 90 80

83

Optisches Blu-ray-Abtastgerät, auch beschreibbar, zur Verwendung mit Blu-ray-Discs, DVDs und CDs, mit mindestens:

Laserdioden mit drei Wellenlängen,

einem integrierten Photodetektor-Schaltkreis und

einen Stellantrieb,

zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Unterposition 8521 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

84

Antriebsvorrichtung für Blu-ray Discs, auch beschreibbar, zur Verwendung mit Blu-ray-Discs, DVDs und CD s, mit mindestens:

einer optischen Abtastvorrichtung mit Laserdioden mit drei Wellenlängen,

einem Spindelmotor,

einem Schrittmotor

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

85

Videokopftrommel mit Videoköpfen oder mit Video- und Audioköpfen und einem Elektromotor, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8521 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8522 90 80

96

Festplattenlaufwerk, zum Einbau in Waren der Position 8521 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8522 90 80

ex 8529 90 65

97

50

Tuner zur Umwandlung von Hoch- in Mittelfrequenzsignale, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8521 und 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8525 80 19

20

Farbfernsehkamera-Baugruppe mit den Abmessungen von nicht mehr als 10 mm × 15 mm × 18 mm, mit einem Bildsensor, einem Objektiv und einem Farbprozessor, mit einer Bildauflösung von nicht mehr als 1 024 × 1 280 Pixel, auch mit Kabel und/oder Gehäuse, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8517 12 00 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8525 80 19

25

Langwellige Infrarot- Kamera (LWIR- Kamera) (nach ISO/TS 16949), mit:

einer Sensitivität im Wellenlängenbereich von 8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 μm,

einer Auflösung von 324 × 256 Pixel,

einem Gewicht von nicht mehr als 400 g,

Abmessungen von nicht mehr als 70 mm × 67 mm × 75 mm,

wasserdichtem Gehäuse und automotive-qualifiziertem Stecker, und

einer Abweichung des Ausgangssignals über den gesamten Arbeitstemperaturbereich von nicht mehr als 20 %

0 %

31.12.2014

ex 8525 80 19

ex 8525 80 91

31

10

Fernsehkamera für geschlossene Fernsehsysteme (sog. closed circuit TV/CCTV)

mit einem Gewicht von nicht mehr als 5,9 kg

ohneGehäuse

mit Abmessungen von nicht mehr als 405 mm×315 mm

mit einem ladungsgekoppelten (CCD) Einzelsensorelement oder einem CMOS-Sensor

mit nicht mehr als 5 effektiven Megapixeln

zur Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen (1)

0 %

01.07.2014

ex 8525 80 19

35

Bildabtast-Kamera, mit:

dynamischem Linien- Überlagerungssystem,

NTSC-Ausgangsvideosignal,

einer Spannung von 6,5 V,

einer Beleuchtungsstärke von 0,5 Lux oder mehr

0 %

31.12.2014

ex 8525 80 19

40

Baugruppe für Kameras zur Verwendung in tragbaren Computern (sog. Notebooks), mit Abmessungen von nicht mehr als 15 mm × 25 mm × 25 mm, einen Bildsensor, ein Objektiv und einen Farbprozessor umfassend, mit einer Bildauflösung von nicht mehr als 1 600 × 1 200 Pixel, gegebenenfalls mit einem Kabel und/oder einem Gehäuse versehen, gegebenenfalls an einem Halter befestigt und mit einem LED-Chip ausgestattet (1)

0 %

31.12.2016

ex 8525 80 19

45

Kameramodul mit einer Auflösung von 1 280 * 720 P HD, mit zwei Mikrophonen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8526 91 20

ex 8527 29 00

80

10

Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (Media Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit oder ohne

einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (Traffic Message Channel),

einem mehrere Karten unterstützendem Festplattenlaufwerk,

einem HD-Radio,

einem Stimmerkennungssystem,

einem CD- und DVD-Laufwerk,

sowie mit

Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität,

einer Betriebsspannung von 10V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16V

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels87 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8527 91 99

ex 8529 90 65

10

35

Baugruppe, bestehend aus mindestens:

einer Tonfrequenzverstärkereinheit, welche mindestens einen Tonfrequenzverstärker und einen Tongenerator enthält,

einem Transformator und

einem Rundfunkempfänger

0 %

31.12.2014

ex 8528 49 10

10

Videomonitor bestehend aus:

einer monochromen Kathodenstrahlröhre mit flachem Bildschirm, mit einer Diagonalen des Bilschirms von nicht mehr als 110 mm und versehen mit einer Ablenkeinheit und

einer gedruckten Schaltung, bestückt mit einer Ablenkeinheit, einem Video-Verstärker und einem Transformator,

das Ganze auch auf einer Grundplatte montiert, zum Herstellen von Video-Gegensprech-, Video-Telefon- oder Überwachungsanlagen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8528 59 70

10

Farb-Videomonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD), ausgenommen mit anderen Geräten kombinierte Monitore, mit einer Eingangsgleichstromspannung von 7 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 V, mit einer Bildschirmdiagonalen von 33,2 cm oder weniger,

ohne Gehäuse, mit Rückwand und Einbaurahmen,

oder mit Gehäuse,

für den in industrieller Montage durchgeführten dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 (1)

0 %

30.06.2014

ex 8529 10 80

20

Keramische Filtergruppe, bestehend aus zwei keramischen Filtern und einem keramischen Resonator, für eine Frequenz von 10,7 MHz (± 30 kHz), in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8529 10 80

50

Keramischer Filter mit einer Centerfrequenz von 450 kHz (± 1,5 kHz) oder von 455 kHz (± 1,5 kHz), mit einer Bandbreite von nicht mehr als 30 kHz bei 6 dB und von nicht mehr als 70 kHz bei 40 dB, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8529 10 80

60

Filter, ausgenommen Oberflächenwellenfilter, für eine Centerfrequenz von nicht weniger als 485 MHz und nicht mehr als 1 990 MHz, mit einem Einschaltverlust von nicht mehr als 3,5 dB, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 65

ex 8548 90 90

30

44

Teile von Fernsehgeräten, mit Mikroprozessor- und Videoprozessorfunktionen, mit mindestens einem Mikrocontroller und einem Videoprozessor, auf einen "Leadframe" in einem Kunststoffgehäuse montiert

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 65

45

Satellitenradioempfänger-Modul, das Hochfrequenz-Satellitensignale in verschlüsselte Digitalaudio Signale umwandelt, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8527 (1)

0 %

31.12.2014

ex 8529 90 65

55

Umgebungslicht-LED-Platine zum Einbau in Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8529 90 65

60

Tuner zur Umwandlung von Hoch- in Mittelfrequenzsignale, zur Verwendung bei der Herstellung von satellitengestützten oder terrestrischen Fernsehempfängern für Set-Top-Boxen (1)

0 %

31.12.2016

ex 8529 90 65

65

Leiterplatte zum Weiterleitung der Versorgungsspannung und von Steuerungssignalen direkt an einen Steuerschaltkreis auf einer TFT-Glasplatte eines LCD-Moduls

0 %

31.12.2015

ex 8529 90 65

70

Steuerungseinheit, bestehend aus einer elektronischen integrierten Schaltung und einer flexiblen gedruckten Schaltung, zum Herstellen von LCD-Modulen (1)

0 %

31.12.2016

ex 8529 90 65

75

Module, die mindestens Halbleiterchips enthalten, für

die Erzeugung von Steuerungssignalen für die Pixel-Adressierung oder

die Steuerung der Pixel-Adressierung

0 %

31.12.2017

ex 8529 90 92

25

LCD-Module, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, ausschließlich bestehend aus

einer oder mehreren TFT-Glas- oder Kunststoffzellen,

einem im Druckgussverfahren hergestellten Wärmeableiter,

einer Rückbeleuchtungseinheit,

einer Leiterplatte mit Mikrokontroller und

LVDS-Schnittstelle (Low Voltage Differential Signaling)

zur Verwendung beim Herstellen von Radios für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2015

ex 8529 90 92

32

Optische Einheit für die Videoprojektion, mit einem Farbtrennsystem, einem Ausrichtgerät und Linsen, zum Herstellen von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

40

Baugruppe mit Prismen, digitalen Mikrospiegel (Digital Micromirror Device / DMD)-Chips und Steuerelektronik, zum Herstellen von Projektionsfernsehgeräten oder Videoprojektoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

41

Digitale Mikrospiegel (Digital Micromirror Device/DMD)-Chips, zum Herstellen von Videoprojektoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

42

Wärmeableiter und Kühlrippen aus Aluminium, zur Einhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren und integrierten Schaltungen in Fernsehgeräten (1)

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

43

Plasmadisplay-Modul, nur mit Adressier- und Anzeigeelektroden ausgestattet, mit oder ohne Treiber- und/oder Steuerungselektronik zur Pixelansteuerung, und mit oder ohne Stromversorgung

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

44

LCD Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFTGlas- oder Kunststoff-Zellen, nicht in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

45

Baugruppe aus integrierten Schaltungen zum TV-Empfang, mit Kanaldecoderschalteinheit, Tunerschalteinheit, Schalteinheit zur Energiesteuerung, GSM-Filtern und diskreten sowie eingebetteten passiven Bauelementen für den Empfang von digital ausgestrahlten Videosignalen des DVB-T- und DVB-H-Formats

0 %

31.12.2018

ex 8529 90 92

47

Flächen-Bildsensor („progressive scan“ Interline CCD-Sensor oder CMOS-Sensor) für digitale Videokameras in Form einer analogen oder digitalen, monolithischen integrierten Schaltung mit Pixeln, die jeweils eine Fläche von nicht mehr als 12 μm × 12 μm aufweisen, monochrom mit Mikrolinsen an jedem einzelnen Pixel (Mikrolinsen-Array) oder polychrom mit einem Farbfilter, auch mit einer auf jedem Pixel aufgebrachten Mikrolinse

0 %

31.12.2014

ex 8529 90 92

48

Wärmeableiter aus Aluminium, im Druckgussverfahren hergestellt, zur Erhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren und integriertenSchaltungen, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8527 (1)

0 %

31.12.2014

ex 8529 90 92

ex 8536 69 90

49

83

Wechselstrombuchse mit Störschutzfilter, bestehend aus

Wechselstrombuchse (für Netzkabelanschluss) von 230 V,

integriertem Störschutzfilter, bestehend aus Kondensatoren und Induktoren,

Kabelanschluss für die Verbindung der Wechselstrombuchse mit der Stromversorgungseinheit des Plasmabildschirm-Geräts,

auch mit einem Metallträger zur Montage der Wechselstrombuchse an das Plasmabildschirm-Fernsehgerät

0 %

31.12.2014

ex 8529 90 92

50

Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31,24 cm

mit Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller

mit CAN (Controller area network)-Controller mit LVDS (Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und CAN/Stromversorgungs-Stecker oder mit APIX (Automotive Pixel Link)-Controller mit APIX-Schnittstelle

in einem Einbaugehäuse mit oder ohne rückseitigem Kühlkörper

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8529 90 92

70

Rechteckiger Einbaurahmen

aus einer silikon- und magnesiumhaltigen Aluminiumlegierung,

mit einer Länge von 900 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm, und

mit einer Breite von 600 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 950 mm,

von der zur Herstellung von Fernsehgeräten verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8531 80 95

40

Elektroakustischer Wandler

0 %

31.12.2018

ex 8535 90 00

20

Gedruckte Schaltung in Form von Platten aus isolierendem Material mit elektrischen Verbindungen und Lötpunkten, zur Verwendung bei der Herstellung von Rückbeleuchtungs-Einheiten für LCD-Module (1)

0 %

31.12.2018

ex 8535 90 00

ex 8536 50 80

30

83

Halbleitermodulschalter in Gehäuse

bestehend aus einem IGBT-Transistor-Chip und einem Diodenchip auf einem oder mehreren Leadframes

für eine Spannung von 600 V oder 1 200 V

0 %

31.12.2015

ex 8536 30 30

11

Thermoelektrischer Schalter mit einem Abschaltstrom von 50 A oder mehr, mit einem elektromechanischen Schnappschalter, zur Direktmontage an einer elektrischen Motorwicklung, in einem hermetisch versiegelten Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8536 49 00

91

Thermorelais in hermetisch versiegeltem Glasgehäuse, mit den Längenabmessungen - ohne Drähte - von nicht mehr als 35 mm, mit einer maximalen Undichtigkeit von 10-6 cm3 Helium/Sekunde bei 1 bar innerhalb des Temperaturbereichs von 0 oC bis 160 oC, zum Einbau in Kompressoren für Kältemaschinen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8536 50 11

31

Tastenschalter derart, wie sie zur Bestückung von gedruckten Schaltungen verwendet werden, mit einer Schaltkraft von 4,9 N (± 0,9 N), in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8536 50 11

32

Mechanischer Taktschalter zum Verbinden elektronischer Schaltkreise, mit einer Betriebsspannung von nicht mehr als 60V und einer Stromstärke von nicht mehr als 50 mA, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Positionen8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8536 50 19

91

Halleffektschalter, mit einem Magnet, einem Halleffektsensor und zwei Kondensatoren, in einem Gehäuse mit 3 Anschlüssen

0 %

31.12.2018

ex 8536 50 19

ex 8536 50 80

93

97

Einheiten mit einstellbaren Steuer- und Schaltfunktionen, mit einer oder mehreren monolithischen integrierten Schaltungen, auch mit Halbleiterelementen kombiniert, zusammen auf einen "Leadframe" in einem Kunststoffgehäuse montiert

0 %

31.12.2018

ex 8536 50 80

81

Mechanische Drehzahlregelschalter zur Verbindung elektrischer Stromkreise, mit:

einer Spannung von 240 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 V,

einer Stromstärke von 4 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen der Position 8467 (1)

0 %

31.12.2014

ex 8536 50 80

82

Mechanische Schalter zur Verbindung elektrischer Stromkreise, mit:

einer Spannung von 240 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 V,

einer Stromstärke von 3 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 A,

zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen der Position 8467 (1)

0 %

31.12.2014

ex 8536 50 80

93

Schalteinheit für Koaxialkabel, mit 3 elektromagnetischen Schaltern, mit einer Schaltdauer von nicht mehr als 50 ms und einem Steuerstrom von nicht mehr als 500 mA bei einer Spannung von 12 V

0 %

31.12.2018

ex 8536 50 80

98

Mechanischer Tastenschalter zum Verbinden elektronischer Schaltkreise, mit einer Betriebsspannung von 220V oder mehr, jedoch nicht mehr als 250V und einer Stromstärke von nicht mehr als 5A, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Positionen8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8536 69 90

51

SCART-Anschlüsse, in Kunststoff- oder Metallgehäuse eingebaut, 21-polig in zwei Reihen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8536 69 90

81

Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1)

0 %

31.12.2017

ex 8536 69 90

82

Modulare Steckvorrichtungen für lokale Netzwerke (LAN), auch in Verbindung mit anderen Steckvorrichtungen, mit mindestens:

einem Impulstransformator mit Breitband-Ferritkern,

einer Gleichtaktspule,

einen Widerstand,

einen Kondensator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2014

ex 8536 69 90

84

USB-Steckvorrichtungen in einfacher oder mehrfacher Ausführung, zum Anschließen anderer USB-Geräte, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8536 69 90

85

Steckvorrichtungen in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse, mit nicht mehr als 8 Polen, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8536 69 90

86

HDMI-Steckvorrichtung (High-Definition Multimedia Interface) mit 19oder 20Polen in zwei Reihen in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8536 69 90

87

D-Subminiature-Steckvorrichtung (D-SUB) mit 15Polen in drei Reihen in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8536 69 90

88

Secure Digital (SD), CompactFlash, „Smart Card“ und 64-Pin-PC-Card-Eingangsbuchsen, von der zum Löten auf Leiterplatten verwendeten Art, zum Anschluss elektrischer Geräte und Stromkreise und zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen mit einer Spannung von nicht mehr als 1 000 V

0 %

31.12.2017

ex 8536 70 00

10

Optische Steckvorrichtungen zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8536 70 00

20

Metallstecker, Buchsen und Steckverbinder in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse zur optischen und mechanischen Ausrichtung optischer Fasern, mit:

einer Betriebstemperatur von – 20 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 70 °C,

einer Signalübertragungsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Mbit/s,

einer Versorgungsspannung von – 0,5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 V,

einer Eingangsspannung von – 0,5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 V und

ohne integrierten Schaltkreis,

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 und 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8536 90 85

92

Gestanzte Metallrahmen, mit Anschlüssen

0 %

31.12.2018

ex 8536 90 85

ex 8544 49 93

94

10

Elastomer-Kontaktelemente, aus Kautschuk oder Silikon, mit einer oder mehreren Leiterbahnen

0 %

31.12.2018

ex 8536 90 85

97

SD-Speicherkartenverbinder, Typ Push-Push oder Push-Pull, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 oder 8528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8537 10 91

30

Steuerungsmodul für die Verarbeitung und Auswertung von Daten des Kfz-Armaturenbretts, betrieben durch das CAN-Bus-Protokoll, mindestens enthaltend:

Mikroprozessorrelais,

Schrittmotor,

einen elektrisch löschbaren programmierbaren Nur-Lese-Speicher (EEPROM) und

weitere passive Komponenten (wie Anschlussstücke, Dioden, Spannungsstabilisatoren, Widerstände, Kondensatoren, Transistoren),

mit einer Spannung von 13,5 V

0 %

31.12.2017

ex 8537 10 99

92

Berührungsempfindlicher Bildschirm, bestehend aus einem leitfähigen Gitter zwischen zwei Kunststoff- oder Glasplatten, mit elektrischen Leiterbahnen und Anschlüssen

0 %

31.12.2018

ex 8537 10 99

93

Elektronische Steuerungseinheit für eine Spannung von 12 V, zur Verwendung beim Herstellen von in Fahrzeugen eingebauten Temperaturkontrollsystemen (1)

0 %

31.12.2018

ex 8537 10 99

ex 8543 70 90

94

20

Einheit, bestehend aus zwei Sperrschicht-Feldeffekt-Transistoren (JFET) in einem Dual-lead-frame-Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8537 10 99

97

Elektronische Steuerkarte zum Betätigen und Steuern eines einphasigen elektrischen Wechselstromkommutatormotors mit einer Leistung von 750 W oder mehr und einer Eingangsleistung von 1 600 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 700 W

0 %

31.12.2015

ex 8538 90 99

92

Elektrothermisches Sicherungsteil, bestehend aus einem verzinnten Kupferdraht, der an einem zylindrischen Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 5 mm × 48 mm befestigt ist

0 %

31.12.2018

ex 8538 90 99

95

Grundplatte aus Kupfer zur Verwendung als Kühlkörper bei der Herstellung von IGBT-Modulen der Position 8535 oder 8536 für eine Spannung von 650 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 V (1)

0 %

31.12.2018

ex 8539 39 00

20

Kaltkathoden Leuchtstofflampen (CCFL) oder Externe Elektroden Leuchtstofflampen (EEFL) mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mehr als 120 mm, jedoch nicht mehr als 1 570 mm

0 %

31.12.2016

ex 8540 11 00

93

Farbkathodenstrahlröhren, mit Elektronenkanonen in Reihenanordnung (sogenannte In-Line-Technik) mit einer Diagonalen des Bildschirms von 79 cm oder mehr

0 %

31.12.2016

ex 8540 20 80

91

Photovervielfacher

0 %

31.12.2016

ex 8540 71 00

20

Magnetron mit kontinuierlicher Welle mit einer Festfrequenz von 2 460 MHz, angebautem Magnet und Prüfsondenausgabe, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Unterposition 8516 50 00 (1)

0 %

31.12.2018

ex 8540 89 00

91

Anzeigen in Form einer Röhre, bestehend aus einem Glasgehäuse, aufgebracht auf einer Platte mit einer Größe - ohne Berücksichtigung der Leitungen - von nicht mehr als 300 mm × 350 mm. Die Röhre enthält eine oder mehrere Reihen von Zeichen oder Strichen. Jedes Zeichen oder jeder Strich enthält fluoreszierende oder phosphoreszierende Elemente, die auf einer von fluoreszierenden Substanzen oder von Phosphorsalzen überzogenen metallisierten Unterlage aufgebracht sind und leuchten, wenn sie von Elektronen getroffen werden

0 %

31.12.2018

ex 8540 89 00

92

Vakuumfluoreszenz-Anzeigeröhren

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

ex 9405 40 39

ex 9405 40 99

23

50

03

Halbleiterbauelement zur Umwandlung elektrischer Energie in sichtbare, infrarote oder ultraviolette Strahlen,

auch mit einem Gehäuse versehen,

mit elektrischen Anschlüssen versehen,

enthaltend ein oder mehrere Licht emittierende Halbleiterchips, die elektrisch miteinander verbunden sein können und zu ihrem Schutz mit einer oder mehreren Schutzdioden versehen sein können,

als ein untrennbares Ganzes ausgebildet,

zur Verwendung bei der Herstellung von Beleuchtungskörpern für die Allgemeinbeleuchtung (1)

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

30

Verstärker, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

35

Radiofrequenz (RF)-Modulator, mit einem Frequenzbereich von 43 MHz oder mehr, jedoch nicht mehr als 870 MHz, zum Schalten von VHF- und UHF-Signalen, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

40

Hochfrequenzverstärker, aus einer oder mehreren integrierten Schaltungen und diskreten Kondensatorchips auf einem Metallflansch in einem Gehäuse

0 %

31.12.2015

ex 8543 70 90

45

Piezoelektrischer Kristalloszillator mit einer festen Frequenz in einem Frequenzbereich von 1,8 MHz oder mehr, jedoch nicht mehr als 67 MHz, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

55

Optoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

60

Oszillator, mit einer Centerfrequenz zwischen 20 GHz und 42 GHz, bestehend aus nicht auf einem Substrat angebrachten aktiven und passiven Bauelementen, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

65

Tonaufnahme- und -wiedergabebaustein, zum Speichern von Audio-Stereo-Daten, für gleichzeitige Aufnahme und Wiedergabe, bestehend aus einer mit 2 oder 3 monolithischen integrierten Schaltungen bestückten gedruckten Schaltung oder Leiterrahmen (sogenannter Leadframe), in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

80

Temperaturkompensierte Oszillatoren, bestehend aus einer gedruckten Schaltung, bestückt mit mindestens einem piezoelektrischen Quarzkristall und einem regelbaren Kondensator, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

85

Spannungsgeregelte Oszillatoren, ausgenommen temperaturkompensierte Oszillatoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 70 90

95

Anzeige- und Steuerungsmodul für Mobiltelefone mit

einem Netzstromanschluss/CAN-Ausgangsanschluss

einem USB-Port, Audio-IN/OUT-Ports und

einer Videoumschaltung für die Schnittstelle von Smartphone-Betriebssystemen zum MOST-Netzwerk (Media Orientated Systems Transport),

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8543 90 00

20

Edelstahlkathode in Form einer Platte mit Tragestange, auch mit Seitenstreifen aus Plastik

0 %

31.12.2014

ex 8543 90 00

30

Baugruppe, bestehend aus einer mit Waren der Position 8541 oder 8542 bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8543 90 00

40

Teil einer Elektrolysevorrichtung, bestehend aus einer mit einem Nickeldrahtgitter versehenen und mit Nickelhalterungen fixierten Nickelplatte und einer mit einem Titandrahtgitter versehenen und mit Titanhalterungen fixierten Titanplatte, wobei die beiden Platten Rückseite an Rückseite zusammengebaut sind

0 %

31.12.2017

ex 8544 20 00

ex 8544 42 90

ex 8544 49 93

ex 8544 49 95

10

20

20

10

Mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit:

einer Spannung von nicht mehr als 60 V,

einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A,

einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C,

einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm)

einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und

einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm

0 %

31.12.2018

ex 8544 42 90

10

Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit

einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V),

Anschlussstücken aneinem oder beidenEnden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von1 mm enthält,

einer äußeren Abschirmung,

ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD, PDP oder OLED-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen

0 %

31.12.2018

ex 8544 42 90

30

Elektrokabel, mit PET-Isolierung und

10 oder 80 einzelnen Drähten,

einer Länge von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 mm,

einseitigem oder beidseitigen Anschlusssteckverbinder(n) und/oder Stecker(n),

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8545 19 00

20

Kohleelektroden zur Herstellung von Zink-Kohle-Trockenbatterien (1)

0 %

31.12.2018

ex 8545 90 90

20

Kohlenstofffaserpapier von der als Gasdiffusionsschicht in Brennstoffzellenelektroden verwendeten Art

0 %

31.12.2015

ex 8547 10 00

10

Isolierteile aus keramischen Stoffen, mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 90 GHT oder mehr, metallisiert, in Form eines zylindrischen Hohlkörpers mit einem Außendurchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm, zum Herstellen von Vakuumkammern (1)

0 %

31.12.2018

ex 8548 10 29

10

Ausgebrauchte elektrische Lithium-Ionen- oder Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren

0 %

31.12.2016

ex 8548 90 90

41

Einheit, bestehend aus einem Resonator für Frequenzen von 1,8 MHz oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 MHz und einem Kondensator, in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 8548 90 90

43

Kontakt-Bildsensor

0 %

31.12.2018

ex 8548 90 90

47

Einheit, bestehend aus zwei oder mehr Leuchtdiodenchips für Wellenlängen im Bereich von 440 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 660 nm, in einem Lead-frame-Gehäuse mit den Abmessungen - ohne Anschlussstücke – von nicht mehr als 12 mm × 12 mm

0 %

31.12.2018

ex 8548 90 90

48

Optische Einheit, bestehend aus mindestens einer Laserdiode und einer Photodiode mit einer typischen Wellenlänge von 635 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 815 nm

0 %

31.12.2018

ex 8548 90 90

49

LCD-Module, ausschließlich bestehend aus einer oder mehreren TFT Glas- oder Kunststoff-Zellen, in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit, mit oder ohne Rückbeleuchtungs-Einheit, mit oder ohne Inverter und einer oder mehreren elektronischen Platinen mit Kontrollelektronik nur für die Pixel-Adressierung

0 %

31.12.2018

ex 8548 90 90

50

Filter mit ferromagnetischem Kern, zur Unterdrückung von hochfrequentem Stromrauschen in elektronischen Schaltkreisen, zur Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8704 23 91

20

Fahrgestell mit Fahrerhaus und Motor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von 8 000 cm3 oder mehr, mit 3, 4 oder 5 Rädern mit einem Achsabstand von 480 cm oder mehr, nicht mit Arbeitsgeräten ausgestattet, zum Einbau in Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke mit einer Breite von 300 cm oder mehr (1)

0 %

31.12.2017

ex 8708 30 91

10

Feststellbremse (für Scheibenbremsen)

integriert in die Bremsscheibe der Betriebsbremse

mit einem Durchmesser von 170 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 175 mm

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2015

ex 8708 99 97

20

Gehäuseabdeckungen aus Metall, für die Montage auf Kipphebel oder Kugellager für Vorderradaufhängungen von Kraftfahrzeugen (1)

0 %

31.12.2016

ex 8803 30 00

50

Vorgeformter Schaft einer Hubschrauber-Rotorwelle:

mit kreisförmigem Querschnit,

mit einer Länge von 1 249,68 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 496,06 mm,

mit einem äußeren Durchmesser von 81,356 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 82,2198 mm

mit an beiden Enden eingeengt auf einen äußeren Durchmesser von 63,8683 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 66,802 mm,

hitzebehandelt, den Normen MIL-H-6088, AMS 2770 oder AMS 2772 entsprechend

0 %

31.12.2016

ex 9001 10 90

10

Lichtwellenumkehrleiter aus optischen Fasern

0 %

31.12.2018

ex 9001 10 90

30

Polymere optische Fasern mit

einem Kern aus Polymethylmethacrylat,

einem Mantel aus Fluorpolymeren,

einem Durchmesser von nicht mehr als 3,0 mm und

einer Länge von mehr als 150 m

von der zum Herstellen von Polymerfaserkabeln verwendeten Art

0 %

31.12.2016

ex 9001 20 00

10

Polarisierende Folie, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen, auch mit Klebschicht, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet

0 %

31.12.2017

ex 9001 20 00

ex 9001 90 00

20

55

Optische Folien, Diffusionsfolien, Reflektionsfolien und Prismenfolien sowie unbedruckte Diffusionsplatten, auch mit polarisierenden Eigenschaften, zugeschnitten

0 %

31.12.2018

ex 9001 90 00

21

Multioptische Folie (MOP-Film) auf Rollen, auf Grundlage von Poly(ethylenterephthalat) (PET)

mit einer Gesamtdicke von 100 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 240 μm,

mit einer Gesamtdurchlässigkeit von mehr als 55 %, jedoch nicht mehr als 65 %, ermittelt durch Standardmethode JIS K7105 in Verbindung mit ASTM D1003 und

mit einer Trübung von mehr als 70 %, jedoch nicht mehr als 80 %, ermittelt durch Standardmethode JIS K7105 in Verbindung mit ASTM D1003

0 %

31.12.2014

ex 9001 90 00

25

Ungefasste optische Elemente aus geformtem infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas oder einer Kombination aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas und einem anderen Linsenmaterial

0 %

31.12.2017

ex 9001 90 00

35

Retro-Projektionsbildschirm mit einer Linsenraster-Kunststoffplatte

0 %

31.12.2018

ex 9001 90 00

45

Stangen (Stäbe) aus neodym-dotiertem Yttrium-Aluminium-Granat (YAG), an beiden Enden poliert

0 %

31.12.2018

ex 9001 90 00

60

Reflektions- oder Diffusionsfolien in Rollen

0 %

31.12.2018

ex 9001 90 00

65

Optische Folie mit mindestens fünf mehrschichtigen Strukturen, einschließlich eines Rückseitenreflektors, einer Vorderseitenbeschichtung und eines Kontrastfilters mit Pitch von nicht mehr als 0,65 μm, zur Verwendung beim Herstellen von Frontalprojektionsbildschirmen (1)

0 %

31.12.2014

ex 9001 90 00

70

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von weniger als 300 μm nach ASTM D2103, auf einer Seite mit Prismen aus Acrylharz mit einem Prismenwinkel von 90° und einer Prismenabstand von 50 μm

0 %

31.12.2016

ex 9001 90 00

75

Frontfilter mit Glastafeln mit speziellem Druck und spezieller Folienbeschichtung, zum Herstellen von Plasmabildschirmen (1)

0 %

31.12.2017

ex 9001 90 00

85

Light Guide Panel aus Poly(methylmethacrylat),

auch zugeschnitten,

auch bedruckt,

zum Herstellen von Rückbeleuchtungseinheiten für Flachbildschirme (1)

0 %

31.12.2015

ex 9002 11 00

10

Objektiv mit einer regelbaren Brennweite von nicht weniger als 90 mm und nicht mehr als 180 mm, bestehend aus 4 bis 8 Linsen aus Glas oder Methacrylat, die einen Durchmesser von nicht weniger als 120 mm und nicht mehr als 180 mm aufweisen und jeweils auf mindestens einer Seite mit Magnesiumfluorid beschichtet sind, zum Einbau in Videoprojektoren (1)

0 %

31.12.2018

ex 9002 11 00

20

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 80 mm × 55 mm × 50 mm,

mit einer Auflösung von 160 Linien/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 18

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

30

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 180 mm × 100 mm × 100 mm bei einer maximalen Brennweite von mehr als 200 mm,

mit einer Auflösung von 130 Linien/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 18

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

40

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 125 mm × 65 m × 65 mm,

mit einer Auflösung von 125 Linien/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 16

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

50

Objektiv mit einer Brennweite von nicht weniger als 25 mm und nicht mehr als 150 mm, bestehend aus Linsen aus Glas oder Kunststoff mit einem Durchmesser von nicht weniger als 60 mm und nicht mehr als 190 mm

0 %

31.12.2018

ex 9002 11 00

70

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 180 mm × 100 mm × 100 mm bei einer maximalen Brennweite von mehr als 200 mm,

mit einem Lichtleitwert von 7 Steradiant mm2 oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 16

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 20 00

10

Filter, bestehend aus einer polarisierenden Membrane aus Kunststoff, einer Glasplatte und einem durchsichtigen Schutzfilm, in einem Metallrahmen, zum Herstellen von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2018

ex 9002 90 00

20

Linsen, gefaßt, mit einer festen Brennweite von 3,8 mm (± 0,19 mm) oder 8 mm (± 0,4 mm), einer relativen Öffnung von F2.0 und einem Durchmesser von nicht mehr als 33 mm, zum Herstellen von Kameras mit Ladungsübertragung (1)

0 %

31.12.2018

ex 9002 90 00

30

Optische Einheit, mit einer oder zwei Reihen aus optischen Glasfasern in Form von Linsen und mit einem Durchmesser von nicht weniger als 0,85 mm und nicht mehr als 1,15 mm, angebracht zwischen zwei Kunststoffplatten

0 %

31.12.2018

ex 9002 90 00

40

Gefasste Linsen aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas oder einer Kombination aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas und einem anderen Linsenmaterial

0 %

31.12.2017

ex 9012 90 90

10

Energiefilter zum Anbringen an den Säulen von Elektronenmikroskopen

0 %

31.12.2016

ex 9013 20 00

10

Hochfrequenzangeregte Kohlendioxidlaser, mit einer Ausgangsleistung von 12 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 W

0 %

31.12.2018

ex 9013 20 00

20

Laserkopf-Baugruppen zur Verwendung bei der Herstellung von Mess- oder Prüfmaschinen für Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelemente (1)

0 %

31.12.2018

ex 9013 20 00

30

Laser zur Verwendung bei der Herstellung von Mess- oder Prüfmaschinen für Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelemente (1)

0 %

31.12.2018

ex 9022 90 00

10

Panel für Röntgengeräte (Röntgenflachdetektor/X-Ray Sensors) bestehend aus einer Glasplatte mit einer Matrix aus Dünnfilmtransistoren, beschichtet mit einem Film aus amorphem Silizium welcher mit einer Cäsiumjodid-Schicht (Scintillator) und einer metallisierenden Schutzschicht belegt wurde, mit einer aktiven Fläche von 409,6 mm2 × 409,6 mm2 und einer Pixelgröße 200 μm2 × 200 μm2

0 %

31.12.2018

ex 9025 80 40

30

Elektronischer barometrischer Halbleiter-Drucksensor in einem Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus

der Kombination einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltung (ASIC) und

mindestens einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

0 %

31.12.2018

ex 9027 10 90

10

Sensorelement für Untersuchungen von Gas oder Rauch in Kraftfahrzeugen, im Wesentlichen bestehend aus einem Zirkonium-Keramik-Element in einem Metallgehäuse

0 %

31.12.2018

ex 9029 10 00

20

Vorrichtung zum Messen der Raddrehzahl in Kraftfahrzeugen (Halbleiter Raddrehzahlsensor) bestehend aus:

einer monolithisch integrierten Schaltung in einem Gehäuse und

einem oder mehreren zur integrierten Schaltung parallel geschalteten, diskreten Kondensatoren in SMD-Bauform

auch mit integrierten Permanentmagneten

zum Detektieren der Bewegung eines Impulsgebers

0 %

31.12.2018

ex 9031 80 34

30

Vorrichtung zum Messen des Drehwinkels und der Drehrichtung in Kraftfahrzeugen, bestehend aus mindestens einem Gierratensensor in Form eines monokristallinen Quarzes, auch mit einem oder mehreren Messwertaufnehmern kombiniert, das Ganze befindet sich in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 9031 80 38

10

Vorrichtung zum Messen der Beschleunigung in Kraftfahrzeugen, mit einem oder mehreren aktiven und/oder passiven Bauelementen und einem oder mehreren Sensoren; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 9031 80 38

20

Elektronischer Halbleiter-Beschleunigungssensor in einem Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus:

der Kombination einer oder mehrerer anwendungsspezifischen monolithisch integrierten Schaltung (ASIC) und

einem oder mehreren mikromechanischen Sensorelement(en) (MEMS) mit mechanischen Elementen in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt,

zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 bestimmt

0 %

31.12.2018

ex 9031 90 85

20

Baugruppe für einen Laser-Angleichungssensor, in Form einer gedruckten Schaltung, bestückt mit optischen Filtern und einem Bildsensor mit Ladungsübertragung; das Ganze befindet sich in einem Gehäuse

0 %

31.12.2018

ex 9032 89 00

20

Kraftfahrzeug-Airbag-Aufprallsensor, mit einem Kontakt zum Schalten eines Stroms von 12 A bei einer Spannung von 30 V und mit einem typischen Übergangswiderstand von 80 mOhm

0 %

31.12.2018

ex 9032 89 00

30

Elektronisches Steuergerät zur elektromechanischen Servolenkung (sogen. electric power steering controller / EPS-Steuergerät)

0 %

31.12.2018

ex 9032 89 00

40

Digitaler Ventilregler zur Regelung von Flüssigkeiten und Gasen

0 %

31.12.2017

ex 9401 90 80

10

Sperrscheibe von der bei der Herstellung von Rücklehnvorrichtungen für Kraftfahrzeugsitze verwendeten Art

0 %

31.12.2015

ex 9401 90 80

20

Längsträger mit einer Dicke von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,0 mm, zur Verwendung bei der Herstellung verstellbarer Autositze (1)

0 %

31.12.2018

ex 9401 90 80

30

Verstellhebel aus Stahl für die Montage von Sicherheitselementen mit einer Dicke von 1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,5 mm, zur Verwendung bei der Herstellung verstellbarer Autositze (1)

0 %

31.12.2018

ex 9401 90 80

40

Stahlgriffe für die Sitzverstellung zur Verwendung bei der Herstellung verstellbarer Autositze (1)

0 %

31.12.2018

ex 9405 40 35

10

Baugruppe zur elektrischen Beleuchtung, aus Kunststoff, mit drei Fluoreszenzröhren (RBG-Technik) mit einem Durchmesser von 3,0 mm (± 2 mm) und einer Länge von 420 mm (± 1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm (± 1 mm), zum Herstellen von Waren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2018

ex 9405 40 39

10

Umgebungslichtmodul mit einer Länge von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm, basierend auf einem Lichtsystem aus auf gedruckten Schaltungen montierten Serien von 3 bis 9 spezifischen ein-Chip-Leuchtdioden in den Farben Rot, Grün und Blau, welche Licht auf die Vorder- und Rückseite eines Flachbildschirms abstrahlen (1)

0 %

31.12.2018

ex 9405 40 39

20

Leuchtdiodenarray aus weißem Silikon, bestehend aus:

einem LED Matrix Modul in den Abmessungen von 38,6 mm×20,6 mm(± 0,1 mm), bestückt mit 128 LED Chips in den Farben rot und grün und

einer mit einem negativen Temperaturkoeffizientthermistor bestückten flexiblen Leiterplatte

0 %

31.12.2018

ex 9405 40 39

60

LED Komponente, bestückt mit Leuchtdioden, mit

einem Gehäuse aus Kunststoff

ein oder mehreren Leuchtdiodenchips, bei denen es sich um in Dünnfilmtechnologie hergestellte Chips oder um so genannte Saphir-Emitterchips handelt,

optional einem oder mehreren Halbleiterchips mit elektrischer Schutzfunktion

zur Verwendung bei der Herstellung von Beleuchtungskörpern für die Allgemeinbeleuchtung (1)

0 %

31.12.2018

ex 9405 40 99

06

LED Komponente, bestückt mit Leuchtdioden, mit

einem Gehäuse aus Keramik oder Platinenmaterial

ein oder mehreren Leuchtdiodenchips, bei denen es sich um in Dünnfilmtechnologie hergestellte Chips oder um so genannte Saphir-Emitterchips handelt

optional einem oder mehreren Halbleiterchips mit elektrischer Schutzfunktion

zur Verwendung bei der Herstellung von Beleuchtungskörpern für die Allgemeinbeleuchtung (1)

0 %

31.12.2018

ex 9503 00 75

ex 9503 00 95

10

10

Maßstabgetreue Modellseilbahnen aus Kunststoff, auch mit Motor, zum Bedrucken (1)

0 %

31.12.2015

ex 9608 91 00

10

Schreibfederspitzen aus Kunststoff, keine Fasern enthaltend, mit einem Innenkanal

0 %

31.12.2018

ex 9608 91 00

20

Schreibfederspitzen oder andere poröse Spitzen für Markierstifte, ohne Innenkanal

0 %

31.12.2018

ex 9612 10 10

10

Farbbänder aus Kunststoff mit Segmenten unterschiedlicher Farbe, bei denen die Farbstoffe durch Hitze in einen Träger eingebracht werden (sogenannte Farbstoff-Sublimation)

0 %

31.12.2018


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Diese Massnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.

(4)  Die Einfuhr von Waren, die von dieser Zollaussetzung betroffen sind, ist gemäß dem in Artikel308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten Verfahren zu überwachen.

(5)  Jedem ECICS-Eintrag (Erzeugnis) wird eine CUS-Nummer (Customs Union and Statistics – Zollunion- und Statistiknummer) zugeordnet. Das ECICS (European Customs Inventory of Chemical Substances – Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen) ist ein von der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission verwaltetes Informationsinstrument. Weitere Informationen hierzu sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/databases/ecics/index_de.htm-


ANHANG II

KN-Code

TARIC

Besondere Maßeinheit

ex 6909 19 00

15

Anzahl Stück (p/st)

ex 7020 00 10

10

p/st

ex 7616 99 90

77

p/st

ex 6909 19 00

80

p/st

ex 7006 00 90

70

p/st

ex 7009 91 00

10

p/st

7011 20 00

 

p/st

ex 7320 90 10

91

p/st

ex 7325 99 10

20

p/st

ex 7604 21 00

10

p/st

ex 7604 29 90

30

p/st

ex 7613 00 00

20

p/st

ex 7616 99 90

15

p/st

ex 7616 99 90

70

p/st

ex 8482 80 00

10

p/st

ex 8803 30 00

40

p/st

ex 7616 99 90

75

p/st

ex 8108 90 90

20

p/st

ex 9003 90 00

10

p/st

ex 8207 30 10

10

p/st

ex 8301 60 00

10

p/st

ex 8413 91 00

20

p/st

ex 8419 90 85

20

p/st

ex 8438 90 00

10

p/st

ex 8468 90 00

10

p/st

ex 8476 90 00

10

p/st

ex 8479 90 80

87

p/st

ex 8481 90 00

20

p/st

ex 8503 00 99

45

p/st

ex 8515 90 00

20

p/st

ex 8531 90 85

20

p/st

ex 8536 90 85

96

p/st

ex 8543 90 00

50

p/st

ex 8708 91 99

10

p/st

ex 8708 99 97

30

p/st

ex 9031 90 85

30

p/st

ex 8309 90 90

10

p/st

ex 8405 90 00

10

p/st

ex 8409 91 00

10

p/st

ex 8409 99 00

20

p/st

ex 8409 99 00

10

p/st

ex 8479 90 80

85

p/st

ex 8411 99 00

30

p/st

ex 8414 90 00

20

p/st

ex 8414 90 00

30

p/st

ex 8414 90 00

40

p/st

ex 8415 90 00

20

p/st

ex 8418 99 10

50

p/st

ex 8418 99 10

60

p/st

ex 8421 99 00

91

p/st

ex 8421 99 00

93

p/st

ex 8422 30 00

10

p/st

ex 8479 89 97

30

p/st

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30

p/st

ex 8439 99 00

10

p/st

ex 8467 99 00

10

p/st

ex 8536 50 11

35

p/st

ex 8477 80 99

10

p/st

ex 8479 89 97

40

p/st

ex 8479 89 97

50

p/st

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80

p/st

ex 8481 30 91

91

p/st

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10

p/st

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60

p/st

ex 8481 80 79

20

p/st

ex 8481 80 99

50

p/st

ex 8481 80 99

60

p/st

ex 8483 30 38

30

p/st

ex 8483 40 29

50

p/st

ex 8483 40 51

20

p/st

ex 8483 40 59

20

p/st

ex 8483 40 90

80

p/st

ex 8503 00 91

31

p/st

ex 8503 00 99

32

p/st

ex 8503 00 99

31

p/st

ex 8503 00 99

33

p/st

ex 8503 00 99

34

p/st

ex 8503 00 99

35

p/st

ex 8503 00 99

40

p/st

ex 8504 40 82

40

p/st

ex 8504 40 82

50

p/st

ex 8504 40 90

20

p/st

ex 8504 40 90

30

p/st

ex 8504 40 90

40

p/st

ex 8504 50 95

20

p/st

ex 8504 50 95

40

p/st

ex 8504 50 95

50

p/st

ex 8504 90 11

10

p/st

ex 8505 11 00

31

p/st

ex 8505 11 00

33

p/st

ex 8505 11 00

35

p/st

ex 8505 11 00

50

p/st

ex 8505 20 00

30

p/st

ex 8505 90 20

91

p/st

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70

p/st

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10

p/st

ex 8508 70 00

96

p/st

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60

p/st

ex 8516 90 00

70

p/st

ex 8518 30 95

20

p/st

ex 8518 90 00

91

p/st

ex 8522 90 49

50

p/st

ex 8522 90 49

60

p/st

ex 8529 90 65

25

p/st

ex 8522 90 49

65

p/st

ex 8529 90 65

40

p/st

ex 8522 90 49

70

p/st

ex 8522 90 80

15

p/st

ex 8522 90 80

30

p/st

ex 8529 90 92

30

p/st

ex 8522 90 80

65

p/st

ex 8522 90 80

70

p/st

ex 8522 90 80

75

p/st

ex 8522 90 80

80

p/st

ex 8522 90 80

81

p/st

ex 8522 90 80

83

p/st

ex 8522 90 80

84

p/st

ex 8522 90 80

85

p/st

ex 8522 90 80

96

p/st

ex 8522 90 80

97

p/st

ex 8529 90 65

50

p/st

ex 8529 10 80

20

p/st

ex 8529 10 80

50

p/st

ex 8529 10 80

60

p/st

ex 8529 90 65

30

p/st

ex 8548 90 90

44

p/st

ex 8529 90 65

45

p/st

ex 8529 90 65

55

p/st

ex 8529 90 65

60

p/st

ex 8529 90 65

65

p/st

ex 8529 90 65

70

p/st

ex 8529 90 65

75

p/st

ex 8529 90 92

25

p/st

ex 8529 90 92

32

p/st

ex 8529 90 92

40

p/st

ex 8529 90 92

41

p/st

ex 8529 90 92

42

p/st

ex 8529 90 92

43

p/st

ex 8529 90 92

44

p/st

ex 8529 90 92

45

p/st

ex 8529 90 92

47

p/st

ex 8529 90 92

48

p/st

ex 8529 90 92

49

p/st

ex 8536 69 90

83

p/st

ex 8529 90 92

50

p/st

ex 8529 90 92

70

p/st

ex 8531 80 95

40

p/st

ex 8535 90 00

20

p/st

ex 8535 90 00

30

p/st

ex 8536 50 80

83

p/st

ex 8536 30 30

11

p/st

ex 8536 49 00

91

p/st

ex 8536 50 11

31

p/st

ex 8536 50 11

32

p/st

ex 8536 50 19

91

p/st

ex 8536 50 19

93

p/st

ex 8536 50 80

97

p/st

ex 8536 50 80

81

p/st

ex 8536 50 80

82

p/st

ex 8536 50 80

93

p/st

ex 8536 50 80

98

p/st

ex 8536 69 90

51

p/st

ex 8536 69 90

81

p/st

ex 8536 69 90

82

p/st

ex 8536 69 90

84

p/st

ex 8536 69 90

85

p/st

ex 8536 69 90

86

p/st

ex 8536 69 90

87

p/st

ex 8536 69 90

88

p/st

ex 8536 70 00

10

p/st

ex 8536 70 00

20

p/st

ex 8536 90 85

92

p/st

ex 8536 90 85

94

p/st

ex 8544 49 93

10

p/st

ex 8536 90 85

97

p/st

ex 8537 10 91

30

p/st

ex 8537 10 99

92

p/st

ex 8537 10 99

93

p/st

ex 8537 10 99

94

p/st

ex 8543 70 90

20

p/st

ex 8537 10 99

97

p/st

ex 8538 90 99

92

p/st

ex 8543 70 90

30

p/st

ex 8543 70 90

35

p/st

ex 8543 70 90

40

p/st

ex 8543 70 90

45

p/st

ex 8543 70 90

55

p/st

ex 8543 70 90

60

p/st

ex 8543 70 90

65

p/st

ex 8543 70 90

80

p/st

ex 8543 70 90

85

p/st

ex 8543 70 90

95

p/st

ex 8543 90 00

20

p/st

ex 8543 90 00

30

p/st

ex 8543 90 00

40

p/st

ex 8544 42 90

10

p/st

ex 8545 19 00

20

p/st

ex 8547 10 00

10

p/st

ex 8548 90 90

41

p/st

ex 8548 90 90

43

p/st

ex 8548 90 90

47

p/st

ex 8548 90 90

48

p/st

ex 8548 90 90

49

p/st

ex 8548 90 90

50

p/st

ex 8708 30 91

10

p/st

ex 8708 99 97

20

p/st

ex 8803 30 00

50

p/st

ex 9001 90 00

75

p/st

ex 9002 90 00

20

p/st

ex 9002 90 00

30

p/st

ex 9002 90 00

40

p/st

ex 9012 90 90

10

p/st

ex 9013 20 00

10

p/st

ex 9013 20 00

20

p/st

ex 9013 20 00

30

p/st

ex 9022 90 00

10

p/st

ex 9031 80 34

30

p/st

ex 9031 80 38

10

p/st

ex 9031 90 85

20

p/st

ex 9032 89 00

20

p/st

ex 9032 89 00

30

p/st

ex 9032 89 00

40

p/st

ex 9401 90 80

10

p/st

ex 9405 40 35

10

p/st

ex 9405 40 39

10

p/st

ex 9405 40 39

20

p/st

ex 9503 00 75

10

p/st

ex 9503 00 95

10

p/st

ex 3919 90 00

36

Quadratmeter (m2)

ex 3919 90 00

44

m2

ex 3920 49 10

95

m2

ex 3921 90 60

95

m2

ex 5603 11 10

10

m2

ex 5603 11 10

20

m2

ex 5603 11 90

10

m2

ex 5603 11 90

20

m2

ex 5603 12 10

10

m2

ex 5603 12 90

10

m2

ex 5603 12 90

50

m2

ex 5603 12 90

60

m2

ex 5603 12 90

70

m2

ex 5603 13 10

10

m2

ex 5603 13 10

20

m2

ex 5603 13 90

60

m2

ex 5603 13 90

70

m2

ex 5603 14 10

10

m2

ex 5603 91 10

10

m2

ex 5603 91 90

10

m2

ex 5603 92 10

10

m2

ex 5603 92 90

10

m2

ex 5603 92 90

40

m2

ex 5603 92 90

80

m2

ex 5603 93 90

10

m2

ex 5603 93 90

50

m2

ex 3824 90 97

90

Kubikmeter (m3)

ex 3901 10 90

20

m3

ex 3901 20 90

10

m3

ex 3902 10 00

50

m3

ex 3903 11 00

10

m3

ex 3903 90 90

10

m3

ex 3907 40 00

50

m3

ex 3907 40 00

60

m3

ex 3907 60 80

40

m3

ex 3920 20 80

95

m3

ex 5402 49 00

70

Meter (m)

ex 3215 19 00

20

Liter (l)


28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/319


VERORDNUNG (EU) Nr. 1388/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Produktion innerhalb der Europäischen Union wird bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der Europäischen Union nicht ausreichen. Aus diesem Grund hängt die Versorgung mit diesen Waren in erheblichem Maße von Drittlandeinfuhren ab. Der dringendste Bedarf der Europäischen Union an diesen Waren sollte unverzüglich zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sollten Unionszollkontingente zu Präferenzzollsätzen eröffnet wertden und die Mengen sollten so festgelegt werden, dass das Gleichgewicht der Märkte bei diesen Waren sowie die Aufnahme und die Entwicklung der Unionsproduktion nicht gefährdet werden.

(2)

Es ist sicherzustellen, dass alle Unionseinführer gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und dass die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in alle Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(3)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (1) wurden die Regeln für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt, wobei der gleiche, kontinuierliche Zugang zu den Kontingenten und die fortlaufende Anwendung der Zollsätze gewährleistet werden. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechend dieser Regeln verwaltet werden.

(4)

Die Kontingentsmengen werden normalerweise in Tonnen angegeben. Bei bestimmten Erzeugnissen, für die ein autonomes Zollkontingent eröffnet wird, wird die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Kontingentsverwaltung ist es daher notwendig, festzulegen, dass bei Inanspruchnahme der genannten autonomen Zollkontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen ist, die für diese Erzeugnisse im Anhang dieser Verordnung genannt ist.

(5)

Die Verordnung des Rates (EU) Nr. 7/2010 (3) wurde mehrfach geändert. Im Interesse der Transparenz und um den Wirtschaftsbeteiligten die Verfolgung der Waren zu erleichtern, die autonomen Zollkontingenten unterliegen, ist es sinnvoll, die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 vollständig zu ersetzen.

(6)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angezeigt, zur Verwirklichung des grundlegenden Ziels der Förderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern Vorschriften festzulegen, um die Wirtschaftsinteressen der Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union ins Gleichgewicht zu bringen, ohne die WTO-Liste der EU zu ändern. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

(7)

Da die Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten müssen, sollte diese Verordnung unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden autonome Zollkontingente der Union eröffnet, bei denen in den dort angegebenen Zeiträumen in Höhe der dort angegebenen Mengen und Zollsätze die autonomen Gemeinsamen Zolltarife ausgesetzt werden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ein in der vorliegenden Verordnung genanntes Erzeugnis, für das die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben ist, vorgelegt, so ist bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 keine besondere Maßeinheit angegeben ist, die genaue Menge der Einfuhrwaren in „Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit“ dieser Anmeldung in der Kontingentsmaßeinheit einzutragen, die für diese Erzeugnisse im Anhang der vorliegenden Verordnung genannt ist.

Artikel 4

Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2663

ex 1104 29 17

10

Müllereitechnisch bearbeitete Sorghumkörner, zumindest geschält und entkeimt, zur Verwendung bei der Herstellung von losem Füllmaterial für Verpackungen (1)

1.1.-31.12

1 500 Tonnen

0 %

09.2664

ex 2008 60 19

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

1.1.-31.12

1 000 Tonnen

10 % (3)

ex 2008 60 39

30

09.2913

ex 2401 10 35

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 Euro/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

ex 2401 10 70

10

ex 2401 10 95

11

ex 2401 10 95

21

ex 2401 10 95

91

ex 2401 20 35

91

ex 2401 20 70

10

ex 2401 20 95

11

ex 2401 20 95

21

ex 2401 20 95

91

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97 GHT oder mehr

1.1.-31.12

1 700 Tonnen

0 %

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und –hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

13 000 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 oder CAS RN 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2929

2903 22 00

 

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

1.1.-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 79 90

10

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 90

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2950

ex 2905 59 98

10

2-Chlorethanol(CAS RN 107-07-3), zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol (CAS RN 95-48-7), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) (CAS RN 121-32-4)

1.1.-31.12.

950 Tonnen

0 %

09.2852

ex 2914 29 00

60

Cyclopropylmethylketon (CAS RN 765-43-5)

1.1.-31.12

300 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure (CAS RN 64-19-7) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12

20 000 Tonnen

0 %

09.2665

ex 2916 19 95

30

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (CAS RN 24634-61-5)

1.1.-31.12

8 000 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 90

40

Dodecandisäure (CAS RN693-23-2),mit einer Reinheit von mehr als 98,5GHT

1.1.-31.12

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3',4,4'-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2854

ex 2924 19 00

85

3-Iod-2-propynyl-N-butylcarbamat (CAS RN 55406-53-6)

1.1.-31.12

1 300 Tonnen

0 %

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1)

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2856

ex 2926 90 95

84

2-Nitro-4(trifluormethyl)benzonitril (CAS RN 778-94-9)

1.1.-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2838

ex 2927 00 00

85

C,C'-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3) mit

einem pH-Wert von 6,5 oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 und

einem durch Flüssigchromatographie/Massenspektrometrie (LC-MS) bestimmten Semicarbazidgehalt (CAS RN 57-56-7) von nicht mehr als 1 500 mg/kg,

einem Zersetzungstemperaturbereich von 195°C – 205°C,

einer Dichte von 1,64 – 1,66 und

einer Verbrennungswärme von 215 – 220 Kcal/mol

1.1.-31.12

100 Tonnen

0 %

09.2603

ex 2930 90 99

79

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid (CAS RN 40372-72-3)

1.1.-31.12

9 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2858

2932 93 00

 

Piperonal (CAS RN 120-57-0)

1.1.-31.12

220 Tonnen

0 %

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

1.1.-31.12

300 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12

200 Tonnen

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2862

ex 3105 40 00

10

Monoammoniumphosphat(CAS RN 7722-76-1)

1.1.-31.12.2014

45 000 Tonnen

0 %

09.2666

ex 3204 17 00

55

Farbstoff C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7)

1.1.-31.12

40 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12

30 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 90 97

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger,

und

Schmelzpunkt von 100°C oder höher

1.1.-31.12

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 90 97

86

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von

Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 90 97

96

Zubereitung mit

55GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78GHT Dimethylglutarat

10GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 35GHT Dimethylsuccinat

1.1.-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2140

ex 3824 90 97

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

1.1.-31.12.

4 500 Tonnen

0 %

09.2660

ex 3902 30 00

96

Propylen-Ethylen-Copolymer, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 1 700 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236

1.1.-31.12

500 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.

18 000 Tonnen

0 %

09.2930

ex 3905 30 00

30

Vinylalkoholcopolymer mit nicht hydrolysierten Acetatgruppen und Natriumsalzen der Methylenbernsteinsäure (CAS RN 122625-12-1) von der für die Herstellung von Thermopapier verwendeten Art

1.1.-30.06

192 Tonnen

0 %

09.2671

ex 3905 99 90

81

Poly(vinylbutyral) (CAS RN 63148-65-2):

mit 17,5GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20GHT Hydroxylgruppen und

einer mittleren Teilchengröße (D50) von mehr als 0,6mm

1.1.-31.12

11 000 Tonnen

0 %

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2864

ex 3913 10 00

10

Natriumalginat, Extrakt aus Braunalgen (CAS RN 9005-38-3)

1.1.-31.12

1 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1 GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) x 100 cm (± 10 cm) x 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12

1 300 Tonnen

0 %

09.2818

ex 6902 90 00

10

Feuerfeste Steine mit

einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

einem Gehalt an TiO2 von nicht mehr als 1 GHT und

einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700° C

1.1.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und –rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12

800 000 Stück

0 %

ex 8302 49 00

91

09.2840

ex 8104 30 00

20

Magnesiumpulver

mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 99,5 GHT

mit einer Partikelgröße von 0,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8

1.1.-31.12

2 000 Tonnen

0 %

09.2642

ex 8501 40 20

30

Baugruppe, bestehend aus:

einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und

einem Ansaugventilator,

zur Verwendung bei der Herstellung von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

120 000 Stück

0 %

ex 8501 40 80

40

09.2763

ex 8501 40 80

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung beim Herstellen von Apparaten der Positionen 8509 80 und 8510 (1)

1.1.-31.12

4 500 000 Stück

0 %

09.2643

ex 8504 40 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

1.1.-31.12.

1 038 000 Stück

0 %

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung, ohne Bildschirm, mit einem Gewicht von nicht mehr als 2 500 g

1.1.-31.12

3 000 000 Stück

0 %

09.2672

ex 8529 90 92

75

Gedruckte Schaltung mit LED-Dioden:

auch mit Prismen/Linse und

auch mit Anschlussstück(en)

zur Herstellung von Rückbeleuchtungseinheiten für Waren der Position 8528 (1)

1.1.-31.12

115 000 000 Stück

0 %

ex 9405 40 39

70

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm x 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

21

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12

76 000 Stück

0 %

ex 8714 91 10

31

09.2669

ex 8714 91 30

21

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

1.1.-31.12

52 000 Stück

0 %

ex 8714 91 30

31

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Diese Maßnahme wird jedoch nicht gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Der spezifische Zollsatz ist anwendbar.