ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.313.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
22. November 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2013/671/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 15. November 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

1

 

 

2013/672/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 15. November 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1180/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014

4

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1182/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009, (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1183/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Slovenski med (g.g.A.))

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1184/2013 der Kommission vom 12. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prés-salés du Mont-Saint-Michel (g.U.))

32

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1185/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pâté de Campagne Breton (g.g.A.))

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1186/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.))

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1187/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1188/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Einführung einer verkürzten Frist für die Voranmeldung der Ankunft im Hafen für EU-Schiffe, die in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Kaisergranat und Südlichen Seehecht fangen und in spanischen Häfen anlanden

47

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

49

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1190/2013 der Kommission vom 21. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

51

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy

(2013/671/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates (1) zählt die Insel Saint-Barthélemy seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr zu den Gebieten in äußerster Randlage der Europäischen Union und hat stattdessen den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Französische Republik hat zugesagt, die Übereinkünfte zu schließen, die bei diesem Übergang zu dem neuen Status zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich sind, um unter anderem sicherzustellen, dass die Mechanismen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates (2) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (3) in Bezug auf Saint-Barthélemy auch nach der Statusänderung dieser Gebietskörperschaft gelten.

(2)

Die Kommission hat gemäß der Ermächtigung, die ihr der Rat am 20. Oktober 2011 erteilt hat, mit der Französischen Republik ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy ausgehandelt (im Folgenden „Abkommen“).

(3)

Dieses Abkommen soll gewährleisten, dass die Mechanismen der Richtlinien 2011/16/EU und 2003/48/EC, mit denen insbesondere der grenzübergreifende Steuerbetrug und die grenzübergreifende Steuerhinterziehung bekämpft werden sollen, trotz der Änderung des Status von Saint-Barthélemy auch für diese Gebietskörperschaft gelten.

(4)

Dieses Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über die Besteuerung von Zinserträgen und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung auf die Gebietskörperschaft von Saint-Barthélemy wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  Beschluss 2010/718/EU des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9.12.2010, S. 4).

(2)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. November 2013

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

(2013/672/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Die Union hat mit der Islamischen Republik Mauretanien über ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll“) verhandelt, das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen.

(3)

Dieses neue Protokoll wurde auf Grundlage des Beschlusses 2012/827/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(4)

Das neue Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Folgenden „Protokoll“) (3) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 11 des Protokolls im Namen der Union vor (4).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 43.

(3)  Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 44, veröffentlicht.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 1180/2013 DES RATES

vom 19. November 2013

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1) sind Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von etwaigen von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(2)

Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter, hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte dergestalt erfolgen, dass für jeden Mitgliedstaat für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC für „total allowable catches“) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichberechtigter Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden.

(4)

Die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische mehrjährige Pläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sollten Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (2) („Plan für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee“) festgesetzt werden.

(5)

Im Lichte der wissenschaftlichen Gutachten kann für die Steuerung des Fischereiaufwands für die Dorschbestände in der Ostsee eine gewisse Flexibilität eingeführt werden, ohne die Ziele des Plans für die Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee in Frage zu stellen und ohne dass dies zu einer Zunahme der fischereilichen Sterblichkeit führt. Durch diese Flexibilität könnte der Fischereiaufwand effizienter gesteuert werden, wenn die Quoten nicht gleichmäßig auf die Fischereiflotte eines Mitgliedstaats aufgeteilt sind, und es könnte rasch auf den Tausch von Quoten reagiert werden. Daher sollte ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge eine höhere Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen können, wenn die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge entzogen wird.

(6)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (3), insbesondere die Vorschriften über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und die Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten gelten. Deshalb müssen die Codes festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Fängen übermitteln, die unter diese Verordnung fallende Bestände betreffen.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(8)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, ist es wichtig, die unter diese Verordnung fallenden Fischereien ab dem 1. Januar 2014 zu öffnen. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Fischbestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2014 festgesetzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unionsschiffe, die in der Ostsee fischen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (5) festgelegten geografischen Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;

c)

„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC für „total allowable catch“)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;

e)

„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

f)

„Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht in einem Hafen befindet.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN

Artikel 4

TAC und Aufteilung

Die TAC, die Quoten und die gegebenenfalls funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nicht etwas anders festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung gelten für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn die Fänge und Beifänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine noch nicht ausgeschöpfte Quote verfügt.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

(1)   Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten auch für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, jene Unterdivisionen von den Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 13 der genannten Verordnung auszunehmen.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen gelten nicht für die ICES-Unterdivision 28.1, sofern die Kommission nicht gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 beschlossen hat, dass die Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 für jene Unterdivision gelten.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission nach den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1 Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).


ANHANG I

TAC FÜR UNIONSSCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Bezeichnungen.

Wissenschaftlicher Name

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterdivisionen 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

112 977

Analytische TAC

Schweden

24 823

Union

137 800

TAC

137 800


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterdivisionen 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

2 769

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

10 900

Finnland

1

Polen

2 570

Schweden

3 514

Union

19 754

TAC

19 754


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 480

Analytische TAC

Deutschland

658

Estland

12 664

Finnland

24 721

Lettland

3 125

Litauen

3 291

Polen

28 085

Schweden

37 701

Union

112 725

TAC

Entfällt


Art

:

Hering

Clupea harengus

Gebiet

:

Unterdivision 28.1

HER/03D.RG

Estland

14 186

Analytische TAC

Lettland

16 534

Union

30 720

TAC

30 720


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

15 147

Analytische TAC

Deutschland

6 025

Estland

1 476

Finnland

1 159

Lettland

5 632

Litauen

3 710

Polen

17 440

Schweden

15 345

Union

65 934

TAC

Entfällt


Art

:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiete

:

Unterdivisionen 22-24

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

7 436

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

3 636

Estland

165

Finnland

146

Lettland

615

Litauen

399

Polen

1 990

Schweden

2 650

Union

17 037

TAC

17 037


Art

:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32.

Dänemark

2 443

Vorsorgliche TAC

Deutschland

271

Polen

511

Schweden

184

Union

3 409

TAC

3 409


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

22 087 (1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

2 457 (1)

Estland

2 245 (1)

Finnland

27 541 (1)

Lettland

14 049 (1)

Litauen

1 651 (1)

Polen

6 700 (1)

Schweden

29 857 (1)

Union

106 587 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Lachs

Salmo salar

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

SAL/3D32.

Estland

1 344 (2)

Vorsorgliche TAC

Finnland

11 762 (2)

Europäische Union

13 106 (2)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

23 672 (3)

Analytische TAC

Deutschland

14 997 (3)

Estland

27 489 (3)

Finnland

12 392 (3)

Lettland

33 200 (3)

Litauen

12 010 (3)

Polen

70 456 (3)

Schweden

45 763 (3)

Union

239 979

TAC

Entfällt


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.

(3)  Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

1.

Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu:

a)

147 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet und

b)

146 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet.

2.

Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten.

3.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat, wenn dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Steuerung der Fangmöglichkeiten erforderlich ist, Schiffen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsbeschränkung gilt, entzogen wird und sofern die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1181/2013 DES RATES

vom 19. November 2013

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hatte am 25. März 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1) für das Kalenderjahr 2013 angenommen. Da das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung jedoch nicht — wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen — bis zum 30. Juni festgesetzt haben, hat die Kommission diese Anpassung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (2) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/20139 der Kommission (3) selbst festgesetzt.

(2)

Die Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben im Berichtigungsschreiben Nr. 2 der Kommission zum Entwurf des Haushaltsplans 2014 lassen die Notwendigkeit erkennen, den im Entwurf des Haushaltsplans 2014 in Anwendung der Haushaltsdisziplin berücksichtigten Kürzungsbetrag zu ändern. In diesem Berichtigungsschreiben wurde in Anwendung der Haushaltsdisziplin ein Kürzungsbetrag von 902,9 Mio. EUR einschließlich eines Betrags zur Bildung der Reserve für Krisen im Agrarsektor berücksichtigt.

(3)

Die Kommission hat am 16. Oktober 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung eines neuen Anpassungssatzes für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2013 angenommen, der sich auf Artikel 18 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 stützt.

(4)

Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ermächtigt die Kommission zur Festlegung dieser Anpassungen; die Kommission hat diese Bestimmung als Grundlage für die oben genannte Durchführungsverordnung (EG) Nr. 964/2013 herangezogen.

(5)

Nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat den Anpassungssatz für Direktzahlungen aufgrund ihm vorliegender neuer Erkenntnisse bis zum 1. Dezember anpassen. Angesichts des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Mai 2008 in der Rechtssache C-133/06 (4) ist es nicht mehr rechtmäßig, diese abgeleitete Rechtsgrundlage heranzuziehen.

(6)

Nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV kann der Rat Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen erlassen. Daher sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines Beihilfeantrags zu gewähren sind, im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden.

(7)

Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die in das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlungen an die Betriebsinhaber geleistet werden.

(8)

Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge von über 2 000 EUR angewandt wird. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den von der Anwendung der Haushaltsdisziplin im folgenden Jahr betroffenen Betriebsinhabern erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um die Einheitlichkeit mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, zu gewährleisten, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in vergleichbarer Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge von über 2 000 EUR vorzusehen.

(9)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass — im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf alle in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g jener Verordnung geleisteten Direktzahlungen — der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das in den neuen Mitgliedstaaten geltende Niveau der Direktzahlungen mindestens dem dann geltenden Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens geändert. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz ebenfalls nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in Kroatien gelten.

(11)

Um zu gewährleisten, dass der geänderte Satz ab dem in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die Betriebsinhaber Anwendung findet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Dezember 2013 gelten.

(12)

Der neue Anpassungssatz sollte für die Berechnung der gesamten Zahlungen herangezogen werden, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2 000 EUR übersteigen, werden um 2,453658 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (ABl. L 268 vom 10.10. 2013, S. 5).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 6.5.2008, C-133/06 Europäisches Parlament v Rat (Slg. 2008, S. I-3189).


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 1182/2013 DES RATES

vom 19. November 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 754/2009, (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (1) sind Maßnahmen der Union, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie der möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten auszuarbeiten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates (2) wurden bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (3) ausgenommen. Der zulässige Gesamtfischereiaufwand für unter diese Regelung fallende Fischereifahrzeuge ist derzeit in Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates (4) und Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates (5) festgelegt.

(3)

Im Juni 2013 veröffentlichte der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) sein Gutachten für nördlichen Seehecht für das Jahr 2014. In diesem Gutachten hat der ICES ausgeführt, dass die Biomasse des Bestands im Jahr 2013 einen Höchststand erreicht hat und zudem die fischereiliche Sterblichkeit in den jüngsten Jahren drastisch zurückgegangen ist. Der Empfehlung des ICES zufolge kann die TAC im Jahr 2014 um 49 % auf 81 846 Tonnen erhöht werden. Irland und Spanien ersuchten angesichts dieses Gutachtens darum, dass die für diesen Bestand geltende TAC im Laufe des Jahres von 55 105 Tonnen auf 69 440 Tonnen aufgestockt wird, um Anlandungen in der Höhe zu erreichen, die nach Schätzung des ICES den derzeitigen Niveaus der fischereilichen Sterblichkeit entspricht, welche wiederum mit dem höchstmöglichen Dauerertrag in Einklang stehen. Auf der Grundlage der Zusage der betreffenden Mitgliedstaaten, durch strenge Kontrollen der Fischerei sicherzustellen, dass Fischereiaufwand und damit die fischereiliche Sterblichkeit konstant bleiben, wird das Ersuchen als annehmbar erachtet.

(4)

Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Spaniens, die westlich von Schottland Fischfang betreiben, ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Anhand der von Spanien übermittelten Angaben im Jahr 2013 konnte der STECF nicht beurteilen, ob die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 im Bewirtschaftungszeitraum 2012 erfüllt wurden. Deshalb sollte diese Gruppe spanischer Fischereifahrzeuge wieder in die Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 sowie Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Eine Gruppe von in der Nordsee tätigen Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Anhand der von Frankreich übermittelten Angaben im Jahr 2013 kam der STECF zu dem Ergebnis, dass die Fangmengen dieser Fischereifahrzeuge über dem festgelegten Grenzwert lagen. Deshalb sollte diese Gruppe französischer Fischereifahrzeuge wieder in die Fischereiaufwandsregelung einbezogen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 sowie Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Eine Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die um die Insel Man in der Irischen See gezielte Fischerei auf die Bunte Kammmuschel (Aequipecten opercularis) betreibt, ist derzeit von der Anwendung der Fischereiaufwandsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ausgenommen. Diese Ausnahme kommt jedoch aufgrund eines Rechenfehlers nicht in den Aufwandsobergrenzen gemäß Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 zum Ausdruck. Die Verordnung (EU) Nr. 39/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates (6) sind für die Jahre 2013 und 2014 Fangbeschränkungen für eine Liste von Tiefseehaien festgelegt. Die Kommission hat den (ICES um eine Stellungnahme gebeten, ob es sinnvoll ist, diese Liste zu überarbeiten. Der ICES kam zu dem Schluss, dass hinreichende wissenschaftliche Informationen vorliegen, um die Streichung von Fleckhai (Galeus melastomus) und die Aufnahme aller Arten der Gattung Centrophorus (Centrophorus spp.) in die Liste der Tiefseehaie zu begründen. Die Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(8)

Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung von Makrele, Blauem Wittling, Skandinavischem Atlantikhering und Nordsee-Schellfisch kann die Union Fangtätigkeiten von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2014 abgezogen werden. Desgleichen kann die Union nicht in Anspruch genommene Mengen von bis zu 10 % der Quote, die ihr im Jahr 2013 zur Verfügung stand, im Jahr 2014 nutzen. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat sich nicht für die Nutzung einer Flexibilitätsquote in Bezug auf einen bestimmten Bestand entschieden, so sollten gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 weiterhin Anwendung finden.

(9)

Auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2013 verabschiedete die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) eine Entschließung zum Schutz der Weißspitzen-Hochseehaie, die für im IOTC-Verzeichnis der zugelassenen Schiffe geführte Fischereifahrzeuge gilt. Diese Entschließung sieht als vorübergehende Pilotmaßnahme das Verbot vor, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien an Bord mitzuführen, umzuladen, anzulanden oder zu lagern. Die Entschließung sieht außerdem eine Ausnahmeregelung für die handwerkliche Fischerei vor, d. h. für Fischereifahrzeuge, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben. Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Auf ihrer Jahrestagung im Jahr 2010 verabschiedete die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eine Empfehlung zur Beschränkung der Zahl der Schiffe, die aktiv im Übereinkommensbereich südlich von 20° S Weißen Thun befischen. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese Art im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S auch weiterhin von Unionsschiffen nicht gezielt befischt wird. Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in norwegischen Gewässern sowie für norwegische Fischereifahrzeuge in Unionsgewässern werden jedes Jahr entsprechend der Konsultationen über die Fangrechte in Übereinstimmung mit dem bilateralen Fischereiabkommen mit Norwegen festgelegt (7). Bis zum Abschluss dieser Konsultationen über die Vereinbarungen für das Jahr 2013 wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 vorläufige Fangmöglichkeiten für die betreffenden Bestände festgelegt. Am 18. Januar 2013 wurden die Konsultationen mit Norwegen abgeschlossen, und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 297/2013 (8) geändert. Allerdings wurde der Lumbbestand in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV irrtümlich von der Verordnung (EU) Nr. 297/2013 ausgenommen. Des Weiteren entspricht die Fangmenge für Blauen Wittling, die Norwegen in den Unionsgewässern der Gebiete II, IVa, V und VI nördlich von 56° 30′N sowie Gebiet VII westlich von 12° W zugeteilt wurde, nicht der im Rahmen der Konsultationen mit diesem Land erzielten Vereinbarung. Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Bei der Zahl der Fischereifahrzeuge und den Kapazitäten, die der Union für den Fang von Schwertfisch und Weißem Thun im IOTC-Übereinkommensbereich zugeteilt wurden, wurde ein Fehler festgestellt. Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 sollte daher entsprechend korrigiert werden.

(13)

Nach der Beitrittsakte von 2012 und dem Beitritt Kroatiens am 1. Juli 2013 sollten Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten, die Kroatien im Jahr 2013 auf Unionsebene zugeteilt wurden, in die einschlägigen Unionsinstrumente aufgenommen werden. In den Zahlen betreffend die Fang- und Aufzuchtkapazitäten Kroatiens für Roten Thun, die mit der vorliegenden Verordnung hinzugefügt werden, kommen die Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans für Roten Thun für Kroatien bis 2013 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) zum Ausdruck. Überdies muss gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (9) jeder Mitgliedstaat dafür Sorge tragen, dass die Fangkapazität der Schiffe unter seiner Flagge mit seiner Quote vereinbar ist.

(14)

Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufwandsbeschränkungen sollten ab dem 1. Februar 2013 gelten. Die Bestimmungen über die Fangbeschränkungen und die Zuteilung der Fangmengen sollten ab dem 1. Januar 2013 gelten, mit Ausnahme der neuen Bestimmungen bezüglich der WCPFC und der IOTC, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten sollten. Die aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union eingefügten Bestimmungen sollten ab dem Tag des Beitritts gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit wird durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Da sich Änderungen von Aufwandsregelungen direkt auf die Wirtschaftstätigkeit der betreffenden Flotten niederschlagen, sollte diese Verordnung unmittelbar bei ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

Artikel 1 Buchstaben b und j der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 39/2013

(1)   Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 40/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 6a

Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände:

a)

Schellfisch in dem Gebiet IV; dem Gebiet IIa (EU-Gewässer);

b)

Blauer Wittling in den Gebieten I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer);

c)

Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer);

d)

Makrele in den Gebieten VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; dem Gebiet Vb (EU- und internationale Gewässer), den Gebieten IIa, XII und XIV (internationale Gewässer);

e)

Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X; dem Gebiet CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer);

f)

Makrele in den Gebieten IIa und IVa (norwegische Gewässer);

g)

Hering in den Gebieten I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer).

(2)   In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um bis zu 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung schriftlich mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilte Quote.

(3)   Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2013 in Anspruch genommenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für das Jahr 2014 für den betreffenden Bestand abgezogen (t = t).

(4)   Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2014 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.

(5)   Alle Mengen, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf andere Mitgliedstaaten übertragen werden, sowie alle Mengen, die gemäß den Artikeln 37, 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 abgezogen werden, werden zum Zweck der Festsetzung der in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels und der nicht in Anspruch genommenen Mengen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

(6)   Hat ein Mitgliedstaat von der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Möglichkeit in Bezug auf einen bestimmten Bestand Gebrauch gemacht, so finden die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung auf diesen Bestand.“

2.

In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte „Anhang I“ gestrichen.

3.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist in jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.“

4.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite nicht zunimmt.

(2)   EU-Fischereifahrzeuge dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.“

5.

Anhang IA wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.

6.

Anhang ID wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

7.

Anhang IIA wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

8.

Anhang IV wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.

9.

Anhang VI wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 4 Absätze 1, 2, 5 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2013, Artikel 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 7 gelten ab dem 1. Februar 2013 und Artikel 4 Absätze 6 und 8 gelten ab dem 1. Juli 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 54).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014) (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 22).

(7)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 297/2013 des Rates vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 44/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 10).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009; S. 1).


ANHANG I

Teil 1 Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 erhält folgende Fassung:

„2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Tiefseehaie‘ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Rauer Schlingerhai

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner Schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus


ANHANG II

In Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 erhalten die vier Einträge für die nördliche Komponente des Seehechtbestands folgende Fassung:

„Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

Gebiet IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

1 929 (2)

Analytische TAC

Schweden

164 (2)

Union

2 093

TAC

2 093 (1)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

35

Analytische TAC

Dänemark

1 409

Deutschland

162

Frankreich

312

Niederlande

81

Vereinigtes Königreich

439

Union

2 438

TAC

2 438 (3)


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

Gebiete VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer);

XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

358 (4)  (6)

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien

11 478 (6)

Frankreich

17 726 (4)  (6)

Irland

2 148 (6)

Niederlande

231 (4)  (6)

Vereinigtes Königreich

6 998 (4)  (6)

Union

38 939

TAC

38 939 (5)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE)

Belgien

46

Spanien

1 852

Frankreich

1 852

Irland

231

Niederlande

23

Vereinigtes Königreich

1 042

Union

5 046


Art

:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet

:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

12 (7)

Analytische TAC

Spanien

7 991

Frankreich

17 944

Niederlande

23 (7)

Union

25 970

TAC

25 970 (8)

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

2 315

Frankreich

4 166

Niederlande

7

Union

6 490“


(1)  Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

69 440

(2)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(3)  Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

69 440

(4)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(5)  Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

69 440

(6)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, im Rahmen einer Obergrenze von 1 % der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Quote zusätzliche Fangmengen gemäß Titel II Kapitel II dieser Verordnung zuteilen.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE)

Belgien

46

Spanien

1 852

Frankreich

1 852

Irland

231

Niederlande

23

Vereinigtes Königreich

1 042

Union

5 046

(7)  Hiervon können Fangmengen auf die Gebiete IV und IIa (EU-Gewässer) übertragen werden. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

(8)  Im Rahmen der folgenden Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand:

69 440

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

2 315

Frankreich

4 166

Niederlande

7

Union

6 490“


ANHANG III

Anhang IIA der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle c erhält die Spalte für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

UK

TR1

339 592

TR2

1 086 399

TR3

0

BT1

0

BT2

111 693

GN

5 970

GT

158

LL

70 614“

b)

In Tabelle d erhält die Spalte für Spanien (ES) folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

ES

TR1

249 152

TR2

0

TR3

0

BT1

0

BT2

0

GN

13 836

GT

0

LL

1 402 142“


ANHANG IV

Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Lumb in den norwegischen Gewässern des Gebiets IV erhält folgende Fassung:

„Art

:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet

:

Gebiet IV (norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien

0

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

165

Deutschland

1

Frankreich

0

Niederlande

0

Vereinigtes Königreich

4

Europäische Union

170

TAC

Entfällt“

b)

Der Eintrag für Blauen Wittling in den Gebieten II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet

:

Gebiet II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer)

(WHB/24A567)

Norwegen

99 408 (1)  (2)

Analytische TAC

TAC

643 000


(1)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(2)  Besondere Bedingung: Die Fänge in Gebiet IV dürfen höchstens 24 852 t betragen, d. h. 25 % der Zugangsquote Norwegens.“


ANHANG V

In Anhang ID der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält der Eintrag für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer folgende Fassung:

„Art

:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet

:

Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

69,44 (4)  (7)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

129,07 (7)

Spanien

2 504,45 (2)  (4)  (7)

Frankreich

2 471,23 (2)  (3)  (4)  (7)

Italien

1 950,42 (4)  (5)  (7)

Kroatien

390,59 (6)  (7)

Malta

160,02 (4)  (7)

Portugal

235,50 (7)

Andere Mitgliedstaaten

27,93 (1)  (7)

Europäische Union

7 938,65 (2)  (3)  (4)  (5)  (7)

TAC

13 400


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

(2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

364,09

Frankreich

164,27

Union

528,36

(3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

Frankreich

100

Union

100

(4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

50,09

Frankreich

49,42

Italien

39,01

Zypern

3,20

Malta

4,71

Union

146,43

(5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

39,01

Union

39,01

(6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*8303F) getätigt werden:

Kroatien

351,53

Union

351,53

(7)  Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni 2013 gestattet.“


ANHANG VI

In Anhang IIA Anlage 1 Tabelle d der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält die Spalte für Frankreich (FR) folgende Fassung:

„Reguliertes Fanggerät

FR

TR1

1 505 354

TR2

6 496 811

TR3

101 316

BT1

0

BT2

1 202 818

GN

342 579

GT

4 338 315

LL

125 141“


ANHANG VII

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

1.

Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

8

Europäische Union

68

2.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

119

Frankreich

87

Italien

30

Zypern

7

Malta

28

Union

316

3.

Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen:

Kroatien

9

Italien

12

Europäische Union

21

4.

Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (2)

Ringwadenfänger

1

9

1

12

17

6

1

Langleinenfänger

4

0

0

30

8

12

20

Köderschiffe

0

0

0

0

8

60

0

Handleinen

0

12

0

0

29

2

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (3)

0

0

16

0

87

32

0

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Langleinenfänger

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Köderschiffe

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Handleinen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Trawler

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

Noch festzulegen

5.

Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

 

Anzahl Tonnare

Spanien

5

Italien

6

Portugal

1 (4)

6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl der Betriebe

Kapazität in Tonnen

Spanien

17

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

8

12 300

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 000

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768“


(1)  Die Zahlen unter den Nummern 1, 2 und 3 können verringert werden, um internationalen Verpflichtungen der Union nachzukommen.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(3)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(4)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.


ANHANG VIII

Anhang VI Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung:

„2.

Höchstanzahl EU-Fischereifahrzeuge, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41

5 382

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Europäische Union

87

25 297“


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1183/2013 DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Slovenski med (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung „Slovenski med“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 157 vom 4.6.2013, S. 12.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.4:   Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

SLOWENIEN

Slovenski med (g.g.A.)


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1184/2013 DER KOMMISSION

vom 12. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Prés-salés du Mont-Saint-Michel (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Prés-salés du Mont-Saint-Michel“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Prés-salés du Mont-Saint-Michel“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 57 vom 27.2.2013, S. 19.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FRANKREICH

Prés-salés du Mont-Saint-Michel (g.U.)


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1185/2013 DER KOMMISSION

vom 21. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pâté de Campagne Breton (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Pâté de Campagne Breton“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3).

(3)

Die Niederlande haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen diese Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(4)

Der Einspruch betraf im Wesentlichen die Nichteinhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 festgelegten Bedingungen, insbesondere die Tatsache, dass der Rohstoff Schweinefleisch von in Frankreich anerkannten Schweinerassen stammen muss und keinen objektiven Qualitätskriterien unterliegt.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(6)

Frankreich und die Niederlande konnten innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Monaten eine Einigung erzielen. Auf der Grundlage dieser Einigung wurden die Spezifikation und das Einzige Dokument geringfügig geändert, indem die die Genetik der Schweine betreffenden Absätze gestrichen und durch objektive Kriterien ersetzt wurden, mit denen ein Kausalzusammenhang zwischen der Qualität des Schweinefleischs und der des Endprodukts hergestellt wurde.

(7)

Die Bezeichnung „Pâté de Campagne Breton“ kann somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. Das Einzige Dokument ist entsprechend zu ändern und in der geänderten Fassung zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Anhang II enthält das konsolidierte Einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 91 vom 28.3.2012, S. 4.


ANHANG I

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.2:   Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

FRANKREICH

Pâté de Campagne Breton (g.g.A.)


ANHANG II

Einziges Dokument — Konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1)

„PÂTÉ DE CAMPAGNE BRETON“

EG-Nr.: FR-PGI-0005-0879-23.5.2011

g.g.A. (X) g.U. ( )

1.   Name

„Pâté de Campagne Breton“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Pâté de Campagne Breton“ ist eine Terrine aus Fleisch und Innereien ausschließlich vom Schwein. Folgende Teile vom Schwein müssen enthalten sein: entschwartete Schweinebacke (≥ 25 %), Leber (≥ 20 %) und gekochte Schwarte (≥ 5 %) sowie frische Zwiebeln (≥ 5 %). Die Teile vom Schwein und die Zwiebeln müssen frisch sein.

Da die Zutaten nur grob zerkleinert werden, enthält „Pâté de Campagne Breton“ viele größere Stücke, die im Schnittbild gleichmäßig verteilt sind. Die Terrine ist eher dunkel gefärbt und von fester Textur. Sie schmeckt deutlich nach Schweinefleisch, Leber und Zwiebeln.

Neben den vorgeschriebenen Teilen vom Schwein in der „Pâté de Campagne Breton“ machen alle anderen Zutaten außer Zwiebeln insgesamt höchstens 15 % der verarbeiteten Masse aus: Wasser (in jeglicher Form), Brühe ≤ 5 %, Zucker (Saccharose, Dextrose, Lactose) ≤ 1 %, frische ganze Eier, frisches Eiweiß ≤ 2 % der Trockenmasse/Mischung, Mehl und Stärke ≤ 3 %, Ascorbinsäure und Natriumascorbat (höchstens 0,03 % der verarbeiteten Mischung), Gelee und Gelatine G vom Schwein, Salz ≤ 2 %, Pfeffer ≤ 0,3 %, andere Gewürze (Muskat, Knoblauch, Schalotten, Petersilie, Thymian, Lorbeer), Cidre und Apfelbrände (Branntwein, Lambig (bretonischer Apfelbranntwein) usw.), Chouchen (eine Art Met), Natrium- oder Kaliumnitrit, einfacher Karamell zum Färben.

Folgende Zutaten dürfen nicht mehr als 1,7 % der verarbeiteten Mischung ausmachen: Gelee und Gelatine G vom Schwein, Muskat, Knoblauch, Schalotten, Petersilie, Thymian, Lorbeer), Cidre und Apfelbrände (Branntwein, Lambig usw.), Chouchen und Natrium- oder Kaliumnitrit.

Die Körnung richtet sich nach der Form der „Pâté“, damit das Schnittbild in jeder Größe ansprechend aussieht:

Packungsgröße ≥ 200 g => Körnung ≥ 8 mm;

Packungsgröße ≤ 200 g => Körnung ≥ 6 mm.

Die groben Stücke werden mit der feinen Farce aus zerkleinertem Fleisch und anderen Zutaten vermischt. Das Fett kann erhitzt und warm mit der Masse vermengt werden. Die Masse wird abgefüllt und im Ofen gegart oder sterilisiert (in Dosen oder Gläsern).

Frisch angebotene Produkte werden mit einem frischen Schweinenetz überzogen und im Ofen gegart, so dass die charakteristische Kruste entsteht. Die konservierte „Pâté“ wird im Ofen überbacken, damit sich eine braune Kruste bildet, bevor die Konserven verschlossen und sterilisiert werden.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Um die Zahl der Tiere mit negativen genetischen Merkmalen zu minimieren, dürfen die Schweine kein RN-Allel aufweisen.

Nur Fleisch von Schlachtschweinen mit mehr als 80 kg Gewicht wird zur Herstellung von „Pâté de Campagne Breton“ verwendet. Zu leichte Schlachtkörper mit geringer ernährungstechnischer und technologischer Qualität werden nicht verarbeitet.

Um Stress zu vermeiden, der die Qualität von Fleisch und Fett beeinträchtigt, dürfen die Tiere nicht das Allel für Halothan-Empfindlichkeit aufweisen; außerdem wird eine Mindestwartezeit von zwei Stunden zwischen dem Entladen der Tiere im Schlachthof und der Schlachtung eingehalten.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Spezifikation enthält keine besonderen Anforderungen.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Herstellung von „Pâté de Campagne Breton“ erfolgt in dem geografischen Gebiet.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

„Pâté de Campagne Breton“ wird in folgenden Formen angeboten:

frisch unter Folie oder unter modifizierter Atmosphäre oder Vakuum in einer Terrine verpackt;

frisch zum losen Verkauf am Herstellungsort;

frisch aufgeschnitten unter Folie oder unter modifizierter Atmosphäre oder Vakuum verpackt zum Selbstbedienungsverkauf;

in Dosen oder Gläser abgefüllt und sterilisiert.

Das Gewicht beträgt zwischen 40 g und 10 kg.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Etiketten müssen folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung der g.g.A. „Pâté de Campagne Breton“, Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle und gegebenenfalls ihre Zertifizierungsmarke entsprechend den Nutzungsregeln sowie das EU-Logo für geschützte geografische Angaben.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet ist das traditionelle Herstellungsgebiet des Produkts. Es umfasst folgende Departements in ihrer Gesamtheit: Côtes-d’Armor, Finistère, Ille-et-Vilaine, Loire-Atlantique und Morbihan.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die historische Bretagne entspricht dem traditionellen Herstellungsgebiet von „Pâté de Campagne Breton“. Die bretonische Tradition der Wurstherstellung ist jahrhundertealt. Im 16. Jahrhundert, als die Bretagne noch ein eigenständiges Herzogtum war, schlachteten die bretonischen Familien selbst ihre Schweine und stellten ihre eigenen Wurst- und Pökelwaren her.

Die Bretonen entwickelten zahlreiche Wurstsorten und vor allem die „Pâté de Campagne Breton“, zu deren Herstellung die beim Zerteilen der geschlachteten Schweine anfallenden Innereien und Fleischreste verwertet werden konnten.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit von „Pâté de Campagne Breton“ beruht auf ihrer Qualität, auf speziellem Wissen und auf ihrem Ansehen.

A)   Die Qualität

Zur Herstellung von „Pâté de Campagne Breton“ werden Leber, Backe, Schwarte und eventuell die verzehrbaren Teile des Kopfes oder das Herz vom Schwein verwertet. Die Leber, die als Delikatesse angesehen wird, verleiht der „Pâté“ ihre Würze, ihre Farbe, ihre Cremigkeit und ihren besonderen Geschmack. Backe, gekochte Schwarte und Zwiebeln sind drei weitere traditionelle Zutaten, die in der „Pâté de Campagne Breton“ nicht fehlen dürfen. Auch sie haben ihren Anteil an den typischen organoleptischen Eigenschaften des Produkts. Zwiebeln, die in den meisten traditionellen Rezepten der Bretagne zu finden sind, dienen als Gewürz.

Leber, mageres Fleisch und Fett werden grob zerkleinert. Dass größere Fleischstücke in der Pâté zu finden sind, geht auf die alten Herstellungsmethoden zurück. Damit diese Besonderheit bewahrt wird, müssen die Fleischer heutzutage die Technik des Zerkleinerns beherrschen, um eine gröbere Körnung zu erhalten.

Das Schweinenetz auf der „Pâté“, das ursprünglich die Masse in Form halten und das Produkt schützen sollte, ist heute für jede frisch angebotene „Pâté de Campagne Breton“ vorgeschrieben, weil sie damit so aussieht wie in früheren Zeiten.

Dadurch bleiben die besonderen organoleptischen Eigenschaften erhalten: die feste, knusprige Textur und der ausgeprägte Geschmack nach gekochtem Schweinefleisch, Leber und Zwiebeln.

B)   Ebenfalls kennzeichnend: das spezielle Wissen

Traditionell wurde das beim Zerteilen des geschlachteten Schweins anfallende Fleisch sofort verarbeitet. Seit alters her wurden mechanische Schneidwerkzeuge (Beil, Messer) zum Zerteilen des Schweins und des Schweinefleischs eingesetzt, sodass größere Stücke erhalten blieben und eine „Pâté de Campagne“ mit grober Körnung entstand.

Früher wurde die „Pâté de Campagne Breton“ im Ofen des Dorfbäckers in offenen Schüsseln, sogenannten „Plats sabots“ oder „Casse à pâté“, oder in Schalen gegart. In den offenen Schüsseln im trockenen Ofen karamellisiert der Zucker, so dass eine braune Kruste entsteht. Vor dem Garen wurde die „Pâté“ zum Schutz mit einem Schweinenetz überzogen, um die Masse glatt und in Form zu halten. Dadurch wurde ein Auslaufen der Masse und ein Austrocknen des Produkts verhindert. Das Fleischergewerbe hat die Herstellungsweise von „Pâté de Campagne Breton“ fortgeführt und so die Besonderheiten der „Pâté“ bewahrt, die durch eine Produktbeschreibung im Code des usages de la Charcuterie, de la Salaison et des Conserves de Viandes (Leitsätze für Wurst- und Pökelwaren und Fleischkonserven) als eine „Pâté de Campagne supérieur“, eine handwerklich hergestellte Terrine von höchster Qualität anerkannt wurde.

C)   Das Ansehen

Mit der Fortführung der Tradition der Familienbetriebe hat sich die handwerkliche Herstellung von „Pâté de Campagne Breton“ über die Jahre erhalten. Früher wurde dieses häusliche Gericht nach dem „Fest an oc’h“, dem Schweineschlachtfest, zubereitet.

„Pâté de Campagne Breton“ genießt noch immer ein hohes Ansehen und gehört zum kulinarischen Erbe Frankreichs.

Seit über 30 Jahren setzen sich die bretonischen Unternehmer gemeinsam dafür ein, das Ansehen und die Besonderheit von „Pâté de Campagne Breton“ zu wahren. Das Fleischereierzeugnis wird von Händlern und Verbrauchern gleichermaßen geschätzt.

Ende des 19. Jahrhunderts erlebte die Fischkonservenindustrie der Bretagne einen enormen Aufschwung, und schon bald fingen diese Unternehmen an, auch andere Lebensmittel zu Konserven zu verarbeiten. So wurde schon vor Jahrzehnten „Pâté de Campagne Breton“ erstmals als Konserve angeboten. Bis heute schätzen die Verbraucher „Pâté de Campagne Breton“ sowohl frisch als auch als Konserve.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)

„Pâté de Campagne Breton“ ist aus der langen Tradition der Schweinehaltung und der Verarbeitung des Schweinefleischs direkt im Haltungsbetrieb hervorgegangen. Die bretonische Landwirtschaft hat sich sehr schnell auf Viehhaltung spezialisiert, und vor allem Schweine wurden in jedem Betrieb gehalten.

So haben die Erzeuger gelernt, alle Teile vom Schwein zu verarbeiten, die ihnen zur Verfügung standen. Dass sofort nach dem Zerteilen der geschlachteten Tiere mit der Herstellung begonnen wurde, gewährleistete die Frische des Erzeugnisses zu einer Zeit, als es noch wenige Möglichkeiten gab, Fleisch haltbar zu machen.

Traditionell wurden alle essbaren Teile vom Schwein verwertet. Das verlieh der „Pâté“ ihre spezielle Textur und ihren besonderen Geschmack. Leber, die Anfang des 20. Jahrhunderts als besonders edler Teil des Schweins galt, wurde schon bald zu einem der typischen Bestandteile von „Pâté de Campagne Breton“. Sie verleiht ihr die rosige Farbe und das spezielle Aroma.

Die Hersteller haben auch von dem in der Gegend reichlich angebauten Gemüse profitiert und Zwiebeln in der „Pâté de Campagne Breton“ verarbeitet. Die Zwiebeln tragen zu dem besonderen Aroma der „Pâté“ bei, da beim Garen der fruchtige Geschmack der Zwiebeln hervortritt und eine perfekte Verbindung mit dem Fleischgeschmack eingeht.

„Pâté de Campagne Breton“ basiert auf dem Wissen der Erzeuger, denen es gelungen ist, aus diesem Produkt etwas Besonderes zu machen. Abgesehen von den Zutaten trägt die grobe Körnung dazu bei, dass die Pâté am Schnittbild leicht zu erkennen ist. Auch die braune Kruste ist typisch; sie erinnert an die traditionelle Herstellung in den Gemeindeöfen.

Was das Ansehen anbelangt, so wird „Pâté de Campagne Breton“ in mehreren Büchern zu den traditionellen Produkten der Bretagne gezählt oder mit ihrer Herstellungsweise vorgestellt. Viele bretonische Führer, darunter Le Finistère gourmand 1997/1998, verweisen auf die zahlreichen bretonischen Spezialitäten und rühmen insbesondere die „Pâté de Campagne Breton“. Auch der Terroir de Bretagne lobt die Fleischereitradition der Bretagne: „(…) Vierzig oder gar fünfzig Kilo ‚Pâté de Campagne Breton‘ werden Woche für Woche in einem ländlichen Fleischereibetrieb hergestellt. Jeder hütet sorgfältig sein Rezept, doch alle halten sich an die Basiszutaten: 1/3 Innereien und 2/3 Backe (…)“. In vielen alten wie auch modernen Kochbüchern wird auf „Pâté de Campagne Breton“ eingegangen:

Gastronomie bretonne d’hier et d’aujourd’hui (S. Morand, 1965);

Les cuisines de FranceBretagne (M. Raffael, D. Lozambard, 1990);

Tout est bon dans le cochon (J. C. Frentz, C. Vence, 1988);

L’inventaire du patrimoine culinaire de la France, Bretagne — Produits du terroir et recettes traditionnelles (CNAC, 1994);

Le bottin gourmand 1996;

La France des saveurs, Gallimard 1997;

Vivre ici, hors Bretagne 1994.

Das Ansehen des Produkts ist untrennbar mit dem Namen verbunden und auf das geografische Gebiet zurückzuführen.

Die Gesamtheit dieser Elemente unterscheidet „Pâté de Campagne Breton“ von allen anderen „Pâtés“ und gewährleistet die typische Herstellungsweise, die in der Herkunftsregion verankert ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

[Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006]

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPPateDeCampagneBretonV2.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1186/2013 DER KOMMISSION

vom 21. November 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Orkney Scottish Island Cheddar“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Die Verbände Dairy Australia und Dairy Companies Association of New Zealand sowie das Consortium for Common Food Names haben gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erhoben. Die Einsprüche wurden im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung für zulässig befunden.

(4)

Es wurde insbesondere geltend gemacht, die Eintragung der genannten Bezeichnung würde sich auf das Bestehen von Namen, Marken oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befindlichen Erzeugnissen auswirken, und bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen würde es sich um eine Gattungsbezeichnung handeln.

(5)

Mit Schreiben vom 20. März 2013 forderte die Kommission die betroffenen Parteien auf, untereinander geeignete Konsultationen aufzunehmen.

(6)

Zwischen dem Vereinigten Königreich und den Einspruchführern ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten eine Einigung erzielt worden, die der Kommission am 8. Juli 2013 mitgeteilt wurde.

(7)

Wie aus den Konsultationen hervorgeht, gilt das Hauptinteresse der Einspruchführer allein dem Status des Begriffs „Cheddar“ in der zusammengesetzten Bezeichnung „Orkney Scottish Island Cheddar“. Der Eintragungsantrag des Erzeugers bezieht sich jedoch nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung im Ganzen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darf die Bezeichnung „Cheddar“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

(8)

Die Bezeichnung „Orkney Scottish Island Cheddar“ kann somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Unbeschadet Absatz 1 darf die Bezeichnung „Cheddar“ im Gebiet der Europäischen Union weiter verwendet werden, sofern die im Rahmen der Rechtsordnung der Union geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 239 vom 9.8.2012, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.3.   Käse

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Orkney Scottish Island Cheddar (g.g.A.)


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1187/2013 DER KOMMISSION

vom 21. November 2013

zur Genehmigung des Wirkstoffs Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Penthiopyrad sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2010/466/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 10. Dezember 2009 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag von LKC UK Ltd. auf Aufnahme des Wirkstoffs Penthiopyrad in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit dem Beschluss 2010/466/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 31. Januar 2012 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 7. Februar 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Penthiopyrad (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 3. Oktober 2013 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Penthiopyrad abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Penthiopyrad enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Penthiopyrad sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Es ist insbesondere angezeigt, weitere bestätigende Informationen anzufordern.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte jedoch angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Penthiopyrad enthalten, zu überprüfen. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ein längerer Zeitraum vorgesehen werden, in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen.

(9)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (6) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Penthiopyrad wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls bis 31. Oktober 2014 geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Penthiopyrad als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber über Unterlagen verfügt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Penthiopyrad entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 30. April 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Penthiopyrad als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 31. Oktober 2015 geändert oder widerrufen; oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Penthiopyrad als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 31. Oktober 2015 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. durch die er oder sie genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/466/EU der Kommission vom 24. August 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Penthiopyrad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 224 vom 26.8.2010, S. 6).

(4)  EFSA Journal 2013; 11(2):3111. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Penthiopyrad

CAS-Nr. 183675-82-3

CIPAC-Nr. 824

(RS)-N-[2-(1,3-Dimethylbutyl)-3-thienyl]-1-methyl-3-(trifluormethyl)pyrazol-4-carboxamid

≥ 980 g/kg

(50:50 racemisches Gemisch)

1. Mai 2014

30. April 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Penthiopyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)

das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

c)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)

die Rückstandsgehalte in Folgekulturen nach fortlaufender Anwendung des Wirkstoffs über mehrere Jahre hinweg.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die Einstufung des Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure) als nicht relevant für das Grundwasser, ausgenommen Nachweise hinsichtlich des Risikos der Karzinogenität, das von der Einstufung des Ausgangsstoffs abhängt und nachstehend getrennt unter Nummer3 behandelt wird;

2.

das toxikologische Profil und die Referenzwerte des Metaboliten PAM;

3.

die Relevanz der Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure), DM-PCA (3-Trifluormethyl-1H-pyrazol-4- carbonsäure), PAM (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carboxamid) und PCA (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure) sowie das von ihnen ausgehende Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers, falls Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die einschlägigen Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. April 2016 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Penthiopyrad.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„57

Penthiopyrad

CAS-Nr. 183675-82-3

CIPAC-Nr. 824

(RS)-N-[2-(1,3-Dimethylbutyl)-3-thienyl]-1-methyl-3-(trifluormethyl)pyrazol-4-carboxamid

≥ 980 g/kg

(50:50 racemisches Gemisch)

1. Mai 2014

30. April 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Penthiopyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

a)

den Schutz der Anwender und Arbeiter;

b)

das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;

c)

den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;

d)

die Rückstandsgehalte in Folgekulturen nach fortlaufender Anwendung des Wirkstoffs über mehrere Jahre hinweg.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

1.

die Einstufung des Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure) als nicht relevant für das Grundwasser, ausgenommen Nachweise hinsichtlich des Risikos der Karzinogenität, das von der Einstufung des Ausgangsstoffs abhängt und nachstehend getrennt (Nummer 3) behandelt wird;

2.

das toxikologische Profil und die Referenzwerte des Metaboliten PAM;

3.

die Relevanz der Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino]thiophen-2-yl}pentansäure), DM-PCA (3-Trifluormethyl-1H-pyrazol-4- carbonsäure), PAM (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carboxamid) und PCA (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure) sowie das von ihnen ausgehende Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers, falls Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die einschlägigen Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. April 2016 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Penthiopyrad.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1188/2013 DER KOMMISSION

vom 21. November 2013

zur Einführung einer verkürzten Frist für die Voranmeldung der Ankunft im Hafen für EU-Schiffe, die in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Kaisergranat und Südlichen Seehecht fangen und in spanischen Häfen anlanden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Kapitäne von EU-Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, und die die Fischereilogbuchdaten elektronisch erfassen müssen, verpflichtet, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen ihre Anlandeabsicht mitteilen.

(2)

Beabsichtigt ein EU-Fischereifahrzeug, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, so leiten gemäß Artikel 17 Absatz 2 die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.

(3)

Gemäß Artikel 17 Absatz 6 kann die Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die Schiffe registriert sind, für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen.

(4)

Am 28. September 2012 beantragte Spanien für Schiffe unter der Flagge Spaniens, die in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel Südlichen Seehecht und Kaisergranat fangen, eine Verkürzung der Anmeldefrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf mindestens zweieinhalb Stunden. Unter den einzelnen Flotten, die im Rahmen des Plans fischen, betrifft der Antrag in der Kantabrischen See und nordwestlich der Iberischen Halbinsel fischende Grundschleppnetztrawler, Netzfänger und Grundleinenfischer sowie Grundschleppnetztrawler in portugiesischen Gewässern.

(5)

Für Südlichen Seehecht und Kaisergranat in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel gilt der Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (2).

(6)

Aus den von Spanien übermittelten geografischen Daten geht hervor, dass die im Erwägungsgrund 4 genannten spezifischen Flotten unter der Flagge Spaniens in der Regel in Fanggründen tätig sind, die weniger als vier Stunden von ihren Anlandehäfen entfernt liegen. Darüber hinaus sind diese Anlandehäfen durchweg weniger als zweieinhalb Stunden von den spanischen Kontrollbehörden entfernt. Sollten die betreffenden Fischereifahrzeuge für eine Kontrolle ausgewählt werden, so würde eine Voranmeldefrist von mindestens zweieinhalb Stunden es den zuständigen Kontrollbehörden daher erlauben, die entsprechende Kontrolle durchführen. Deswegen ist es angebracht, die Voranmeldefrist auf mindestens zweieinhalb Stunden zu verringern.

(7)

Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dieselbe verkürzte Voranmeldefrist für Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten gelten, die in spanischen Häfen anlanden wollen.

(8)

Spanien sollte ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewerten, wie sich die verkürzte Anmeldefrist auf die Kontrolle der Anlandungen der betreffenden Schiffe auswirkt, und der Kommission darüber Bericht erstatten. Die Kommission überwacht die Anwendung der verkürzten Voranmeldefrist in Bezug auf die wirksame Kontrolle der betreffenden Schiffe durch die spanischen Kontrollbehörden. Wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts Spaniens oder auf der Grundlage der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits festgestellt, dass die verkürzte Anmeldefrist nicht ausreicht, um eine angemessene Kontrolle der Anlandungen durch Spanien zu gewährleisten, wird die Kommission diese Frist entsprechend ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für EU-Fischereifahrzeuge, die in unter den Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 fallenden Fischereien tätig sind, die ihre Fänge in Spanien anlanden und die zu den in Absatz 2 aufgeführten Flotten gehören, wird die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehene Mindestanmeldefrist von vier Stunden auf zweieinhalb Stunden verkürzt.

(2)   Absatz 1 gilt nur für die folgenden Fischereifahrzeuge:

a)

Grundschleppnetztrawler (TR), Netzfischer (GN) und Grundleinenfischer (LL), die in der Kantabrischen See und nordwestlich der Iberischen Halbinsel (ICES-Gebiete VIIIc und IXa) die Südlichen Seehecht- und Kaisergranatbestände befischen, für die der Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 gilt;

b)

Grundschleppnetztrawler (TR), die in portugiesischen Gewässern (ICES-Gebiet IXa) die Südlichen Seehecht- und Kaisergranatbestände befischen, für die der Mehrjahresplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 gilt.

Artikel 2

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet Spanien der Kommission Bericht darüber, wie sich die verkürzte Anmeldefrist auf die Kontrolle der Anlandungen der Schiffe gemäß Artikel 1 auswirkt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1189/2013 DER KOMMISSION

vom 21. November 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

46,6

MA

41,5

MK

36,9

TR

116,2

ZZ

60,3

0707 00 05

AL

32,3

MK

57,9

TR

96,7

ZZ

62,3

0709 93 10

MA

114,0

TR

105,7

ZZ

109,9

0805 20 10

MA

73,6

TR

76,1

ZA

87,1

ZZ

78,9

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

78,7

TR

80,1

UY

56,3

ZA

155,9

ZZ

92,8

0805 50 10

TR

71,2

ZZ

71,2

0808 10 80

BA

54,0

BR

93,9

CL

102,3

MK

47,7

NZ

93,9

US

113,5

ZA

204,1

ZZ

101,3

0808 30 90

CN

57,5

TR

116,3

ZZ

86,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1190/2013 DER KOMMISSION

vom 21. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (3) sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.

(2)

Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 14.7.2009, S. 8.

(3)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47.


ANHANG

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 10

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 70 v.H.‘, gefroren

128,4

0

AR

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v.H.‘, gefroren

130,3

0

AR

157,2

0

BR

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

299,9

0

AR

228,9

21

BR

319,9

0

CL

253,8

14

TH

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

298,5

0

BR

312,6

0

CL

0408 91 80

Eier, nicht in der Schale, getrocknet

488,5

0

AR

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

251,3

11

BR

312,2

0

CL


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code ‚ZZ‘ steht für ‚Verschiedenes‘.“