ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.268.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
10. Oktober 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 962/2013 der Kommission vom 10. September 2013 über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten VIaS, VIIb und VIIc für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 963/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carn d’Andorra (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur 204. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 966/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 967/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 27. September 2013 bis zum 4. Oktober 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2013 der Kommission vom 9. Oktober 2013 zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

12

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/493/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. September 2013 zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5914)

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 768/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (ABl. L 214 vom 9.8.2013)

17

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 vom 22.12.2012)

18

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 vom 22.12.2012)

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 962/2013 DER KOMMISSION

vom 10. September 2013

über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten VIaS, VIIb und VIIc für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 39/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 23 vom 25.1.2013, S. 1.


ANHANG

Nr.

35/TQ39

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

HER/6AS7BC

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

VIaS, VIIb, VIIc

Datum

12.8.2013


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 963/2013 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carn d’Andorra (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag des Fürstentums Andorra auf Eintragung der Bezeichnung „Carn d’Andorra“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)  ABl. C 356 vom 20.11.2012, S. 5.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.1:   Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

FÜRSTENTUM ANDORRA

Carn d’Andorra (g.g.A.)


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 964/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2013

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) schreibt vor, dass im Haushaltsjahr 2014 die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten dürfen, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassenden Verordnung festgelegt sind. In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist ferner vorgeschrieben, dass eine Anpassung der Direktzahlungen (im Rahmen der Haushaltsdisziplin) festzusetzen ist, wenn die Prognosen für die Finanzierung der Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben unter Hinzufügung der sich aus der Anwendung der Artikel 10c und 136 derselben Verordnung ergebenden Beträge, jedoch vor Anwendung von deren Artikel 10a und ohne Berücksichtigung der Marge von 300 000 000 EUR erkennen lassen, dass die jährliche Obergrenze überschritten wird. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hatten das Europäische Parlament und der Rat diese Anpassung bis zum 30. Juni festzusetzen.

(2)

Die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans 2014 erarbeiteten Prognosen für die Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben zeigen, dass der Mechanismus der Haushaltsdisziplin anzuwenden ist. Der Entwurf des Haushaltsplans wurde unter Berücksichtigung eines Betrags von 1 471,4 Mio. EUR im Rahmen der Haushaltsdisziplin, einschließlich eines Betrags für die Reserve für Krisen im Agrarsektor, aufgestellt. Daher ist ein Anpassungssatz für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Direktzahlungen festzusetzen.

(3)

Die Kommission hat am 25. März 2013 den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 (3) angenommen. Das Europäische Parlament und der Rat hatten diesen Anpassungssatz nicht — wie in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen — bis zum 30. Juni festgesetzt. Ist diese Anpassung nicht bis zum 30. Juni erfolgt, so muss die Kommission diesen Satz gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festsetzen.

(4)

Die Ratsverordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV ist bisher noch nicht verabschiedet worden. Zur Berechnung des genannten Anpassungssatzes sollte daher vorsorglich für das Haushaltsjahr 2014 die jährliche Obergrenze von 44 130 Mio. EUR herangezogen werden, die in der am 27. Juni 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission erzielten politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen ist.

(5)

Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission den Anpassungssatz spätestens am 1. Dezember 2013 anpassen, wenn ihm neue Erkenntnisse vorliegen. Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, wird die Kommission im Herbst im Berichtigungsschreiben zum Haushaltsentwurf 2014 unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse eine Anpassung des Anpassungssatzes vorschlagen. Der Rat kann den Anpassungssatz dann bis zum 1. Dezember 2013 ändern.

(6)

Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist erhalten, die unter das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, an die Betriebsinhaber über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(7)

Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die GAP-Reform wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge über 2 000 EUR anzuwenden ist. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den Betriebsinhabern — vorbehaltlich der Anwendung der Haushaltsdisziplin — im folgenden Jahr erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um kohärent zu sein mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in der gleichen Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge über 2 000 EUR vorzusehen.

(8)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf sämtliche in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung geleisteten Direktzahlungen der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das Niveau der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens dem Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens entsprechend angepasst. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Steigerungsstufenschema Anwendung findet, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für die Zahlungen an die Betriebsinhaber in Kroatien gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die an den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2 000 EUR übersteigen, werden um 4,001079 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung nach Absatz 1 findet keine Anwendung in Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(3)  COM(2013) 159 final.


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 965/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2013

zur 204. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 1. Oktober 2013 beschlossen, eine Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er einen Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Moustafa Abbes (auch a) Mostafa Abbes, b) Mostafa Abbas, c) Mustafa Abbas d) Moustapha Abbes). Anschrift: Algerien. Geburtsdatum: 5.2.1962. Geburtsort: a) Osniers, Algerien, b) Frankreich. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: Bruder von Youcef Abbes. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.3.2004.“


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 966/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

49,7

ZZ

49,7

0707 00 05

MK

46,1

TR

121,6

ZZ

83,9

0709 93 10

TR

133,9

ZZ

133,9

0805 50 10

AR

104,8

CL

101,8

IL

100,2

TR

89,5

ZA

112,1

ZZ

101,7

0806 10 10

BR

245,4

MK

32,3

TR

141,7

ZZ

139,8

0808 10 80

AR

101,1

BA

56,1

BR

89,2

CL

152,4

NZ

135,5

US

119,2

ZA

142,1

ZZ

113,7

0808 30 90

AR

199,8

TR

126,8

ZZ

163,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 967/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2013

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die vom 27. September 2013 bis zum 4. Oktober 2013 eingereichten Einfuhrlizenzanträge im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden.

(2)

Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 2 für den 1. Juli bis 31. Dezember 2013 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden.

(3)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 geht hervor, dass sich die vom 27. September 2013 ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) bis zum 4. Oktober 2013 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) gemäß Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung gestellten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden.

(5)

Um eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sicherzustellen, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 27. September 2013, ab 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), bis zum 4. Oktober 2013, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzantrag für Mais für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 42,680622 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für ab dem 4. Oktober 2013, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), beantragte Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44.


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 968/2013 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2013

zur Festsetzung eines einheitlichen Annahmeprozentsatzes für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen, Ablehnung der Anträge auf Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7e in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann Zucker, der in einem Wirtschaftsjahr über die in Artikel 56 genannte Quote hinaus erzeugt wird, nur im Rahmen der von der Kommission festgesetzten Mengenbegrenzung ausgeführt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Festsetzung der Höchstmenge für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2013/2014 (3) enthält die vorgenannten Mengenbegrenzungen.

(3)

Die Mengen Zucker, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 festgelegte Mengenbegrenzung. Es ist daher angezeigt, für alle vom 1. bis 4. Oktober 2013 beantragten Mengen einen einheitlichen Annahmeprozentsatz festzusetzen. Alle nach dem 4. Oktober 2013 eingereichten Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Zucker sollten daher abgelehnt und die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen sollte ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, für die vom 1. bis 4. Oktober 2013 Anträge eingereicht wurden, werden für die beantragten Mengen, multipliziert mit einem einheitlichen Annahmeprozentsatz von 42,169456 %, erteilt.

(2)   Die Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker, die am 7., 8., 9., 10. und 11. Oktober 2013 eingereicht wurden, werden abgelehnt.

(3)   Die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker wird für den Zeitraum vom 14. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 5.


BESCHLÜSSE

10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. September 2013

zur Bestimmung der dritten und letzten Gruppe von Regionen, in denen das Visa-Informationssystem (VIS) in Betrieb genommen wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5914)

(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(2013/493/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfolgt die Inbetriebnahme des VIS schrittweise. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung 2010/49/EG (2) und in ihrem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU (3) jeweils die erste und zweite Gruppe von Regionen festgelegt, in denen das VIS in Betrieb genommen wird. Nun muss die dritte und letzte Gruppe von Regionen bestimmt werden, in denen bei sämtlichen Visumanträgen der betreffenden Region mit der Erhebung der mit dem VIS zu verarbeitenden Daten einschließlich Lichtbildern und Fingerabdrücken und deren Übermittlung an das VIS begonnen wird.

(2)

Nach Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bestimmt sich die Reihenfolge der Regionen, in denen das VIS in Betrieb genommen wird, anhand der folgenden Kriterien: Risiko irregulärer Immigration, Gefahren für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten und Durchführbarkeit der Erfassung biometrischer Daten an allen Orten der betreffenden Region.

(3)

Die Kommission hat auf der Grundlage dieser drei Kriterien eine Bewertung der Regionen, die nicht in den Geltungsbereich der Entscheidung 2010/49/EG und des Durchführungsbeschlusses 2012/274/EU fallen, vorgenommen, wobei sie beim ersten Kriterium Aspekte wie die durchschnittlichen Zahlen der abgelehnten Visumanträge, die Zahlen der Einreiseverbote und die Zahlen der aufgespürten irregulär im Gebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Drittstaatsangehörigen berücksichtigt hat. Beim zweiten Kriterium wurde eine Bewertung der Bedrohungslage durch Europol und beim dritten Kriterium der Umstand, dass seit Annahme der Entscheidung 2010/49/EG in allen Regionen weltweit zusätzliche Konsulate oder Vertretungen eingerichtet wurden, berücksichtigt.

(4)

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme in den in diesem Beschluss bestimmten Regionen ist von der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 festzulegen.

(5)

Da die VIS-Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die VIS-Verordnung in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung dieses Beschlusses verpflichtet.

(6)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht beteiligt. Irland ist daher weder an diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(12)

Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(13)

Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14)

Die mit dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der mit Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (11) eingerichtet wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Nach dem in dem Durchführungsbeschluss 2012/274/EU bestimmten Regionen wird in folgenden Regionen gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mit der Erhebung von Daten und deren Übermittlung an das Visa-Informationssystem (VIS) begonnen:

Zwölfte Region:

Costa Rica,

El Salvador,

Guatemala,

Honduras,

Nicaragua,

Panama.

Dreizehnte Region:

Kanada,

Mexiko,

Vereinigte Staaten.

Vierzehnte Region:

Antigua und Barbuda,

Bahamas,

Barbados,

Belize,

Kuba,

Dominica,

Dominikanische Republik,

Grenada,

Guyana,

Haiti,

Jamaika,

St. Kitts und Nevis,

St. Lucia,

St. Vincent und die Grenadinen,

Surinam,

Trinidad und Tobago.

Fünfzehnte Region:

Australien,

Fidschi,

Kiribati,

Marshallinseln,

Mikronesien,

Nauru,

Neuseeland,

Palau,

Papua-Neuguinea,

Samoa,

Salomonen,

Timor-Leste,

Tonga,

Tuvalu,

Vanuatu.

Sechzehnte Region:

Albanien,

Bosnien und Herzegowina,

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (EJRM),

Kosovo (12),

Montenegro,

Serbien,

Türkei.

Siebzehnte Region:

Armenien,

Aserbaidschan,

Belarus,

Georgien,

Republik Moldau,

Ukraine.

Achtzehnte Region:

Russland.

Neunzehnte Region:

China,

Japan,

Mongolei,

Nordkorea,

Südkorea,

Taiwan.

Zwanzigste Region:

Bangladesch,

Bhutan,

Indien,

Malediven,

Nepal,

Pakistan,

Sri Lanka.

Einundzwanzigste Region:

Andorra,

Heiliger Stuhl,

Monaco,

San Marino.

Zweiundzwanzigste Region:

Irland,

Vereinigtes Königreich.

Dreiundzwanzigste Region:

Österreich,

Belgien,

Bulgarien,

Kroatien,

Zypern,

Tschechische Republik,

Dänemark,

Estland,

Finnland,

Frankreich,

Deutschland,

Griechenland,

Ungarn,

Italien,

Island,

Lettland,

Liechtenstein,

Litauen,

Luxemburg,

Malta,

Niederlande,

Norwegen,

Polen,

Portugal,

Rumänien,

Slowakei,

Slowenien,

Spanien,

Schweden,

Schweiz.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2013

Für die Kommission

Cecilia MALMSTRÖM

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 62.

(3)  ABl. L 134 vom 24.5.2012, S. 20.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(11)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(12)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.


Berichtigungen

10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/17


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 768/2013 der Kommission vom 8. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 917/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 797/2004 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 214 vom 9. August 2013 )

Seite 8, in der Tabelle im Anhang, Zeile HR:

anstatt:

„HR

491 481“

muss es heißen:

„HR

491 981“.


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/18


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 22. Dezember 2012 )

Seite 58, Anhang, Teil I, Einrichtungen, Eintrag 13:

anstatt:

„13.

Hong Kong Intertrade Company Ltd

Hong Kong Intertrade Company, Hong Kong

Hong Kong Intertrade Company Ltd (HKICO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. HKICO ist eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company (NIOC) steht. Mitte 2012 sollte HKICO mehrere Millionen Dollar aus Ölverkäufen der NIOC erhalten.

22.12.2012“

muss es heißen:

„13.

HK Intertrade Company Ltd

HK Intertrade Company, 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hong Kong

HK Intertrade Company Ltd (HKICO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. HKICO ist eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company (NIOC) steht. Mitte 2012 sollte HKICO mehrere Millionen Dollar aus Ölverkäufen der NIOC erhalten.

22.12.2012“


10.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/19


Berichtigung des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 22. Dezember 2012 )

Seite 75, Anhang, Teil I, Einrichtungen, Eintrag 13:

anstatt:

„13.

Hong Kong Intertrade Company Ltd

Hong Kong Intertrade Company, Hong Kong

Hong Kong Intertrade Company Ltd (HKICO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. HKICO ist eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company (NIOC) steht. Mitte 2012 sollte HKICO mehrere Millionen Dollar aus Ölverkäufen der NIOC erhalten.

22.12.2012“

muss es heißen:

„13.

HK Intertrade Company Ltd

HK Intertrade Company, 21st Floor, Tai Yau Building, 181 Johnston Road, Wanchai, Hong Kong

HK Intertrade Company Ltd (HKICO) hilft benannten Einrichtungen bei Verstößen gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung über Iran und stellt der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung bereit. HKICO ist eine Tarnfirma, die unter der Kontrolle der von der EU benannten National Iranian Oil Company (NIOC) steht. Mitte 2012 sollte HKICO mehrere Millionen Dollar aus Ölverkäufen der NIOC erhalten.

22.12.2012“