ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.115.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
25. April 2013


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ( 1 )

18

 

*

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 ( 1 )

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

25.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 345/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2013

über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Europa 2020) aufgestellt wurde, und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen vom März 2012 mit dem Titel „Global Trends 2030 — Citizens in an interconnected and polycentric world“ genannt werden.

(2)

Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ für qualifizierte Risikokapitalfonds zu schaffen, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben und diesbezüglich Hindernisse schaffen können, da Risikokapitalfonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Investitionen im Zusammenhang mit qualifizierten Risikokapitalfonds führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener qualifizierter Risikokapitalfonds vergleichen können. Es ist erforderlich, signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von qualifizierten Risikokapitalfonds zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds zu vermeiden und der künftigen Entstehung etwaiger weiterer Handelshemmnisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3)

Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.

(4)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies führt ferner zu einheitlichen Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden werden. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, sollten in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, wodurch auch das Vertrauen von Anlegern gestärkt wird. Diese Verordnung verringert die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten der Verwalter, die häufig unterschiedliche nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Sie trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(5)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ erwähnt, sollte die Kommission 2012 ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindern sollen.

(6)

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte von einem intern oder extern bestellten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Risikokapitalfonds intern verwaltet, fungiert der Fonds gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle einschlägigen Anforderungen an Verwalter aufgrund dieser Verordnung erfüllen und gemäß dieser Verordnung registriert sein. Ein intern verwalteter qualifizierter Risikokapitalfonds sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

(7)

Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es erforderlich festzulegen, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) gelten soll, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (5) bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten. Externe Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, sollten jedoch, vorbehaltlich einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, auch OGAW verwalten dürfen.

(8)

Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung ist dieselbe wie für den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert.

(9)

Allerdings sollten Risikokapitalfondsverwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher im Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuVECA“ beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf die qualifizierten Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds als auch für qualifizierte Risikokapitalfonds, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.

(10)

Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ zu verwenden, sollte diese Verordnung nicht gelten. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen oder spekulative Investitionen in Immobilien, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.

(12)

Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als qualifizierte Risikokapitalfonds gelten. Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten höchstens 30 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Anlagen einsetzen dürfen. Dies bedeutet, dass die 30-Prozent-Schwelle jederzeit die Obergrenze für andere als qualifizierte Anlagen darstellt, während die 70-Prozent-Schwelle qualifizierten Anlagen vorbehalten bleiben sollte, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds. Die genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der Beträge berechnet werden, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen. In dieser Verordnung sollten die zur Berechnung der genannten Schwellenwerte erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden.

(13)

Mit dieser Verordnung sollen Wachstum und Innovationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in Drittländern niedergelassen sind, kann den qualifizierten Risikokapitalfonds mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die KMU in der Union profitieren könnten. Mit dieser Verordnung sollten jedoch auf keinen Fall Investitionen begünstigt werden, die in Portfoliounternehmen getätigt werden, welche in Drittländern niedergelassen sind, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Risikofondskapitals und jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitalfonds vertrieben werden sollen, fehlt oder in denen kein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet.

(14)

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung „EuVECA“ befugt zu sein. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ auf in der Union niedergelassene Fonds überprüfen und dabei den Erfahrungen Rechnung tragen, die bei der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerwesen veranlasst werden sollen, gemacht wurden.

(15)

Verwalter eines Risikokapitalfonds sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen beschaffen dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen während der Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte in Erwägung gezogen werden. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(16)

Bei den qualifizierten Anlagen sollte es sich um Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente handeln. Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Besicherte und unbesicherte Darlehen, wie zum Beispiel Überbrückungsfinanzierungen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sollten als mögliche Ergänzung — jedoch nicht als Ersatz — für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente möglich sein, sofern höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden. Um dem üblichen Geschäftsgebaren auf dem Risikokapitalmarkt Rechnung zu tragen, sollte ein qualifizierter Risikokapitalfonds zudem bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Mittelbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten ferner Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds nur dann tätigen dürfen, wenn diese qualifizierten Risikokapitalfonds selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben.

(17)

Das Kerngeschäft von qualifizierten Risikokapitalfonds besteht darin, KMU mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Risikokapitalfonds sollten sich weder an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen noch typische Private-Equity-Strategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(18)

Gemäß Europa 2020 ist das Ziel dieser Verordnung, Risikokapitalinvestitionen in innovative KMU zu fördern, die in der Realwirtschaft verankert sind. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften sowie gemischte Unternehmen sollten daher nicht unter die Definition von qualifizierten Portfoliounternehmen gemäß dieser Verordnung fallen.

(19)

Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, unterscheidet, müssen Regeln aufgestellt werden, damit qualifizierte Risikokapitalfonds hauptsächlich in direkt begebene Instrumente investieren.

(20)

Um Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihres qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte Handel, zum Beispiel mit Anteilen oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfoliounternehmen oder dem Kauf nicht qualifizierter Anlagen, bis zu einer Obergrenze von 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden.

(21)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuVECA“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden dürfen.

(22)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, bestehen.

(23)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen nicht das Risiko des qualifizierten Risikokapitalfonds und sollten daher zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.

(24)

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb von qualifizierter Risikokapitalfonds nur an Anleger richtet, deren Erfahrung, Wissen und Sachkenntnis sie befähigen, eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds nur an Anleger richten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professionelle Kunden sind oder als professionelle Kunden behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds eingebunden sind, möglich sein, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an Risikokapitalinvestitionen zu beteiligen.

(25)

Um sicherzustellen, dass nur Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „EuVECA“ führen, sollten Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis dieser Verwalter zu ihren Anlegern bestehen. Aus dem gleichen Grund sollten einheitliche Bedingungen dafür festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umzugehen haben. Diese Regeln und Bedingungen sollten den Verwalter ferner dazu verpflichten, die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen, um einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten zu gewährleisten.

(26)

Beabsichtigt ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Funktionen einem Dritten zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftung des Verwalters gegenüber dem Risikokapitalfonds und dessen Anlegern berühren. Außerdem sollte der Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann. Der Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen sollte die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters nicht aushöhlen; insbesondere sollte sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Fonds im Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

(27)

Um die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds aufgestellt werden. Deshalb sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung angemessener technischer und personeller Ressourcen festgelegt werden.

(28)

Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten entstehenden potenziellen Risiken abzudecken, sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festgelegt werden, denen zufolge Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds sichergestellt sind.

(29)

Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Anlagebedingungen oder die Satzung der qualifizierten Risikokapitalfonds Bestimmungen über die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(30)

Um sicherzustellen, dass Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresberichte festgelegt werden.

(31)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die diese Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Offenlegungspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko- und Ertragsprofil der von dem qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Offenlegungspflichten auch Angaben darüber umfassen, wie die Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds berechnet wird.

(32)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verwalter, die beabsichtigen, ihre qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ zu vertreiben, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte einen Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(33)

Damit qualifizierte Risikokapitalfonds auf effiziente Art und Weise leichter grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(34)

Obwohl in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen eingehalten werden.

(35)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festgelegt werden.

(36)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen sollte ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(37)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds aufrechtzuerhalten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle gemäß dieser Verordnung registrierten Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds aufgelistet sind.

(38)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

(39)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds — trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat — weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(40)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein müssen.

(41)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, enthält diese Verordnung Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen zentrale Bestimmungen dieser Verordnung, nämlich die Vorschriften über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Identität in Frage kommender Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ ausschließlich durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind. Ein Verstoß gegen diese zentralen Bestimmungen sollte gegebenenfalls ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des betroffenen Verwalters aus dem Register nach sich ziehen.

(42)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.

(43)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien betraut sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(44)

Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der Arten von Interessenkonflikten, die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds vermeiden müssen, und der diesbezüglich zu treffenden Maßnahmen übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(45)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(46)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(47)

Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des Markts für Risikokapital zu bewerten. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Vorschriften dieser Verordnung und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen umfassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(48)

Außerdem sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Diese Überprüfung sollte sich insbesondere auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken und bewerten, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dahin gehend erforderlich ist, dass auch Verwalter größerer alternativer Investmentfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(49)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit die Schaffung der Bezeichnung „EuVECA“ zu anderen Programmen der Union, wie etwa Horizont 2020, beiträgt, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen.

(50)

Angesichts der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ und der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ ist es wichtig, die Wirksamkeit der öffentlichen Programme in der gesamten Union, die der Unterstützung des Risikokapitalmarkts dienen, und die Koordinierung und gegenseitige Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Union zur Förderung von Innovationen, einschließlich der Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb und Forschung, sicherzustellen. Bei den Maßnahmen der Union in den Bereichen Innovation und Wachstum stehen die umweltfreundlichen Technologien im Mittelpunkt, da die Union sich zum Ziel gesetzt hat, beim intelligenten und nachhaltigen Wachstum und bei der Energie- und Ressourceneffizienz, einschließlich in Bezug auf die finanzielle Förderung von KMU, weltweiter Vorreiter zu sein. Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte die Kommission deren Auswirkungen in Bezug auf die Fortschritte zur Verwirklichung dieses Ziels bewerten.

(51)

Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, beurteilen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht unterbreiten.

(52)

Der Europäische Investmentfonds (EIF) investiert unter anderem in Risikokapitalfonds in der gesamten Union. Aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen eine leichtere Ermittlung von Risikokapitalfonds mit festgelegten gemeinsamen Merkmalen ermöglicht wird, sollte es dem EIF leichter fallen, Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung als mögliche Anlageobjekte zu ermitteln. Der EIF sollte daher angehalten werden, in qualifizierte Risikokapitalfonds zu investieren.

(53)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(54)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

(55)

Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.

(56)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich einheitliche Anforderungen für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einzurichten, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der gesamten Union zu erleichtern, wobei gleichzeitig dem Erfordernis eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ einerseits und dem effizienten Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten dieses Markts andererseits uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.

Die Verordnung enthält ferner einheitliche Regeln für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung des Portfolios von qualifizierten Risikokapitalfonds, für die von den qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwendenden geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz der Verwalter, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus,

b)

sie sind in der Union niedergelassen,

c)

sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats und

d)

sie verwalten Portfolios von qualifizierten Risikokapitalfonds.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die gemäß Artikel 14 registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher der Zulassung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterliegen, können weiterhin die Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds jederzeit

a)

die in der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Anforderungen einhalten und

b)

die Artikel 3 und 5 sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i dieser Verordnung weiterhin einhalten.

(3)   Sofern Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds externe Verwalter sind und sie gemäß Artikel 14 registriert sind, können sie zusätzlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten, die der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

b)

„qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der

i)

beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind;

ii)

nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;

iii)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen ist;

c)

„Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds“ eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;

d)

„qualifiziertes Portfoliounternehmen“ ein Unternehmen, das

i)

zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds

nicht für den Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist,

weniger als 250 Personen beschäftigt und

einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat;

ii)

nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist;

iii)

nicht unter eine oder mehrere der folgenden Gesellschaftsformen fällt:

Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (10),

Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG,

Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (11),

Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG oder

gemischtes Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20 der Richtlinie 2006/48/EG;

iv)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland

nicht auf der Liste der nicht-kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde,

mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitalfonds vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, damit sichergestellt werden kann, dass das Drittland den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;

e)

„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:

i)

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der qualifizierte Risikokapitalfonds direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen erwirbt,

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Dividendenwerte begeben werden oder

von einem Unternehmen begeben werden, von dem das qualifizierte Portfoliounternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der qualifizierte Risikokapitalfonds im Austausch für ein vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebenes Eigenkapitalinstrument erwirbt;

ii)

besicherte und unbesicherte Darlehen, die von dem qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfoliounternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sofern höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden;

iii)

Anteile an einem qualifizierten Portfoliounternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;

iv)

Anteile von einem oder mehreren anderen qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern diese qualifizierten Risikokapitalfonds selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben;

f)

„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden;

g)

„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;

h)

„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;

i)

„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;

j)

„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist;

k)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelassen ist und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden unterliegt;

l)

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;

m)

„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechtsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragt ist.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Risikokapitalfonds selbst als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 14 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds, der als interner Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EuVECA“

Artikel 4

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden.

Artikel 5

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb solcher Vermögenswerte eingesetzt werden. Die 30-Prozent-Schwelle wird anhand der Beträge berechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds wenden auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds keine Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöht.

(3)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds nehmen auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen auf, begeben Schuldtitel oder stellen Garantien, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind.

Artikel 6

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds vertreiben die Anteile der qualifizierten Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern diese

a)

sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren und

b)

schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds eingebunden sind, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds investieren.

Artikel 7

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds müssen bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds

a)

ihrer Tätigkeit ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;

b)

geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfoliounternehmen schaden;

c)

ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds, der Anleger dieser Fonds und der Integrität des Marktes dienlich sind;

d)

bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

e)

in qualifizierte Portfoliounternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;

f)

ihre Anleger fair behandeln;

g)

dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds vorgesehen.

Artikel 8

(1)   Die Haftung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds gegenüber dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der Verwalter Funktionen an Dritte übertragen hat. Der Verwalter überträgt seine Funktionen nicht in einem Umfang, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann.

(2)   Die Übertragung von Funktionen gemäß Absatz 1 darf die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds nicht untergraben und weder den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds daran hindern, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Risikokapitalfonds im besten Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

Artikel 9

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

a)

Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder seinen Anlegern;

b)

dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Risikokapitalfonds, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern;

c)

dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.

(3)   Um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, erhalten Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen aufrecht, und wenden diese Vorkehrungen an.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds zur Ermittlung, Vorbeugung, Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die Anleger, bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

a)

die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten;

b)

die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Artikel 10

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 13 die Gründe dafür offenlegen können, warum diese Mittel ausreichend sind.

Artikel 11

(1)   Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt und gewährleisten ein zuverlässiges und transparentes Bewertungsverfahren.

(2)   Durch die angewandten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäß bewertet werden und die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.

Artikel 12

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben. Zudem werden in diesem Bericht die Gewinne des qualifizierten Risikokapitalfonds am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds.

Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Berichterstattungsstandards und gemäß den zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds legen den Anlegern den Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die Anleger können sich untereinander auf die Offenlegung ergänzender Informationen einigen.

(2)   Eine Rechnungsprüfung des qualifizierten Risikokapitalfonds findet mindestens einmal jährlich statt. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Namen des qualifizierten Risikokapitalfonds gehalten werden und dass der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds eine angemessene Buchführung und angemessene Prüfungen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Risikokapitalfonds und von dessen Anlegern eingerichtet und durchgeführt hat.

(3)   Ist der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (12), zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, so können die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

Artikel 13

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor deren Anlageentscheidung in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

a)

die Identität des Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

b)

die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, sowie eine genaue Aussage darüber, warum dieser Betrag nach Ansicht des Verwalters ausreicht, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds erforderlich sind;

c)

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich

i)

der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt,

ii)

anderer qualifizierter Risikokapitalfonds, in die er zu investieren beabsichtigt,

iii)

der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ein anderer qualifizierter Risikokapitalfonds gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigt,

iv)

der nicht-qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt,

v)

der Anlagetechniken, die er anzuwenden beabsichtigt,

vi)

etwaiger Anlagebeschränkungen;

d)

eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den zulässigen Anlagetechniken;

e)

eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des qualifizierten Risikokapitalfonds und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen;

f)

eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds;

g)

eine Beschreibung sämtlicher einschlägigen Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge;

h)

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

i)

die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

j)

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben haben redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.

(3)   Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (13), oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

KAPITEL III

AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

(1)   Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über ihre Absicht und legen folgende Informationen vor:

a)

die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung der qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen;

b)

die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;

c)

Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt;

e)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds qualifizierte Risikokapitalfonds errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung eines qualifizierten Risikokapitalfonds tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf die vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds verfolgten Anlagestrategien;

b)

die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind vollständig;

c)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen;

d)

aus der gemäß Absatz 1 Buchstabe e übermittelten Liste geht hervor, dass sämtliche qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind.

(3)   Die Registrierung nach diesem Artikel gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuVECA“ zu vertreiben.

Artikel 15

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,

a)

einen neuen qualifizierten Risikokapitalfonds oder

b)

einen bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.

Artikel 16

(1)   Unmittelbar nach Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds beabsichtigt, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA hiervon in Kenntnis.

(2)   Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 14 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

(3)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung nach diesem Artikel aus.

(4)   Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 16. Februar 2014 vor.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 17

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle gemäß Artikel 14 registrierten Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die von ihnen vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.

Artikel 18

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

(2)   Bestehen klare und nachweisbare Gründe, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu der Annahme führen, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, so setzt diese die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift daraufhin angemessene Maßnahmen.

(3)   Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin auf offensichtliche Weise gegen diese Verordnung, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Untersagung des weiteren Vertriebs seiner qualifizierten Risikokapitalfonds durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

a)

Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

b)

vom Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

c)

von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

d)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung weiterhin einhält;

f)

eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Artikel 20

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum 16. Mai 2015 mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 21

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds

a)

es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

b)

unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

c)

die Bezeichnung „EuVECA“ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein;

d)

die Bezeichnung „EuVECA“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;

e)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;

f)

seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;

g)

unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;

h)

wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;

i)

wiederholt der in Artikel 13 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.

(2)   In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls

a)

Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 12, 13 und 14 einhält;

b)

ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ und streicht den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Streichung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds aus dem Register.

(4)   Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 22

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden und die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 23

(1)   Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen — vorbehaltlich der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren — an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

(3)   Erhalten die zuständigen Behörden oder die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

Artikel 24

Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe b Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Mai 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 26

(1)   Die Kommission überprüft diese Verordnung gemäß Absatz 2. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

a)

der Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

b)

die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch qualifizierte Risikokapitalfonds getätigten Anlagen;

c)

die Bewertung der Angemessenheit der Informationsanforderungen gemäß Artikel 13 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;

d)

die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und insbesondere die Bewertung der Frage, ob die qualifizierten Anlagen in dieser Verordnung angepasst werden müssen;

e)

die Möglichkeit, den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten;

f)

die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung von Verwaltungssanktionen und anderer Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung;

g)

die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt;

h)

die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Risikokapitalfonds die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ zu gestatten, wobei die Erfahrungen aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, zu berücksichtigen sind;

i)

die Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;

j)

eine Auswertung möglicher Hindernisse für Investitionen in Fonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.

(2)   Die Überprüfung gemäß Absatz 1 wird vorgenommen:

a)

bis zum 22. Juli 2017 hinsichtlich der Buchstaben a bis g, i und j und

b)

bis zum 22. Juli 2015 hinsichtlich Buchstabe h.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 27

(1)   Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, ein. Diese Überprüfung befasst sich mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich dahingehend auszudehnen ist, dass Verwalter von Risikokapitalfonds, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds entsprechend dieser Verordnung werden können.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 28

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 5, der ab dem 15. Mai 2013 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 72.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(12)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(13)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.


25.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/18


VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2013

über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich am finanziellen Ertrag zu orientieren, so dass in der Union ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben, beispielsweise indem sie dazu beitragen, die sozialen Folgen der Finanzkrise zu bewältigen, und indem sie einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ leisten, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ aufgestellt wurde.

(2)

Diese Verordnung ist Teil der Initiative für soziales Unternehmertum, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ geschaffen wurde.

(3)

Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu schaffen, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben und diesbezüglich Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Investitionen im Zusammenhang mit qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum vergleichen können. Es ist erforderlich, signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds zu vermeiden und der künftigen Entstehung etwaiger weiterer Handelshemmnisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(4)

Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können. Diese Verordnung sollte nicht für bestehende nationale Regelungen gelten, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden.

(5)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies führt ferner zu einheitlichen Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden werden. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, sollten in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, womit auch das Vertrauen von Anlegern gestärkt wird. Diese Verordnung verringert die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten der Verwalter, die häufig unterschiedliche nationale Vorschriften für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Sie trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(6)

Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte von einem intern oder extern bestellten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum intern verwaltet, fungiert der Fonds gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle einschlägigen Anforderungen an Verwalter aufgrund dieser Verordnung erfüllen und gemäß dieser Verordnung registriert sein. Ein intern verwalteter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

(7)

Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es erforderlich festzulegen, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) gelten soll, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (5) bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten. Externe Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, sollten jedoch, vorbehaltlich einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, auch OGAW verwalten dürfen.

(8)

Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung ist dieselbe wie für den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert.

(9)

Allerdings sollten Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuSEF“ beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.

(10)

Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF“ zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.

(12)

Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Ermittlung von Sozialunternehmen als qualifizierte Portfoliounternehmen aufgestellt werden. Sozialunternehmen sollten als Akteure der Sozialwirtschaft definiert werden, deren Hauptziel eher im Erreichen einer sozialen Wirkung als in der Erzielung eines Gewinns für ihre Eigentümer oder Anteilseigner besteht. Ihre Tätigkeit umfasst die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für den Markt und ihre Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Mitarbeiter, die Verbraucher sowie die Interessenträger, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.

(13)

Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Wirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfoliounternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung ausgerichtet sind. Zu den messbaren, positiven sozialen Wirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Ausbildung oder anderer Unterstützung. Sozialunternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet. Soweit in Ausnahmefällen ein qualifiziertes Portfoliounternehmen Gewinne an seine Anteilseigner und Eigentümer ausschütten will, sollte es im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel des qualifizierten Portfoliounternehmens nicht untergraben dürfen.

(14)

Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen Sozialdienstleistungen oder Güter bereitstellen. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, bei denen in der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt wird, ohne dass die Tätigkeit selbst sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind. Hierbei kann es sich auch um gesellschaftlich sinnvollen Umweltschutz handeln, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, Recycling und erneuerbare Energiequellen.

(15)

Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für Sozialunternehmen sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gelten. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten höchstens 30 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Anlagen einsetzen dürfen. Dies bedeutet, dass die 30-Prozent-Schwelle jederzeit die Obergrenze für andere als qualifizierte Anlagen darstellt, während die 70-Prozent-Schwelle qualifizierten Anlagen vorbehalten bleiben sollte, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. Die genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der Beträge berechnet werden, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen. In dieser Verordnung sollten die zur Berechnung der genannten Schwellenwerte für Investitionen erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden.

(16)

Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in Drittländern niedergelassen sind, kann den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die Sozialunternehmen in der Union profitieren können. Mit dieser Verordnung sollten jedoch auf keinen Fall Investitionen begünstigt werden, die in Portfoliounternehmen getätigt werden, welche in Drittländern niedergelassen sind, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben werden sollen, fehlt, oder in denen kein effektiver Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet.

(17)

Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung „EuSEF“ befugt zu sein. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ auf in der Union niedergelassene Fonds überprüfen und dabei den Erfahrungen Rechnung tragen, die bei der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, gemacht wurden.

(18)

Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen beschaffen dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen während der Laufzeit des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte in Erwägung gezogen werden. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(19)

Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Eigenkapital sowie eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel, wie etwa Schuldscheine und Einlagenzertifikate, Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, besicherte und nicht besicherte Darlehen und Zuschüsse. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nur dann tätigen dürfen, wenn diese anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben.

(20)

Das Kerngeschäft von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum besteht darin, Sozialunternehmen mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten sich weder an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen noch typische Private-Equity-Strategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(21)

Um ihr Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in Vermögenswerte investieren können, die keine qualifizierten Anlagen sind, solange der Umfang dieser anderen Investitionen nicht die 30-Prozent-Schwelle für nicht qualifizierte Anlagen überschreitet. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel sollten bei der Berechnung dieser Schwelle nicht berücksichtigt werden, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten in einer Weise investieren, die mit ihrer ethisch begründeten Anlagestrategie in Einklang steht; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, mit denen die Rüstungsindustrie finanziert wird, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, oder in deren Folge Elektronikschrott entsorgt werden muss.

(22)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuSEF“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden dürfen.

(23)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, bestehen.

(24)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf der Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen das Risiko des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.

(25)

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richtet, deren Erfahrung, Wissen und Sachkenntnis sie befähigen, eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professionelle Kunden sind oder als professionelle Kunden behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu diesen Fonds haben. Hinsichtlich dieser anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingebunden sind, möglich sein, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.

(26)

Um sicherzustellen, dass nur Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „EuSEF“ führen, sollten Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis dieser Verwalter zu ihren Anlegern bestehen. Aus dem gleichen Grund sollten einheitliche Bedingungen dafür festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umzugehen haben. Diese Regeln und Bedingungen sollten den Verwalter ferner dazu verpflichten, die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen, um einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten zu gewährleisten.

(27)

Beabsichtigt ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Funktionen einem Dritten zu übertragen, sollte dies nicht die Haftung des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und dessen Anlegern berühren. Außerdem sollte der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann. Der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen sollte die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht aushöhlen; insbesondere sollte sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Fonds im Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

(28)

Ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet, ist die Erzielung positiver sozialer Wirkungen zusätzlich zur Generierung von finanziellem Gewinn für die Anleger. Diese Verordnung sollte deshalb von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verlangen, Verfahren zur Messung der positiven sozialen Wirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfoliounternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.

(29)

Von Fonds, die darauf ausgerichtet sind, soziale Ergebnisse oder Wirkungen herbeizuführen, werden gegenwärtig üblicherweise Informationen darüber, inwieweit Sozialunternehmen die von ihnen angestrebten Ergebnisse oder Wirkungen erreichen, bewertet und zusammengeführt. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher Arten von sozialen Ergebnissen oder Wirkungen, die von einem Sozialunternehmen angestrebt werden können. Dadurch entwickelten sich verschiedene Methoden, mit denen die sozialen Ergebnisse oder Wirkungen festgestellt und gemessen werden können. So kann beispielsweise eine Firma, die Benachteiligte einstellen möchte, die Zahl der Personen angeben, die eingestellt wurden und die anderenfalls keine Anstellung gefunden hätten, und ein Unternehmen, das die Wiedereingliederung entlassener Strafhäftlinge verbessern will, kann seine Leistung an der Rückfallhäufigkeit messen. Die Fonds sind den Sozialunternehmen bei der Ausarbeitung und Bereitstellung von Informationen über ihre Ziele und Erfolge behilflich und sammeln diese Informationen für Anleger. Informationen über soziale Ergebnisse und Wirkungen sind zwar für die Anleger überaus wichtig, dennoch ist es schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Sozialunternehmen und unterschiedlichen Fonds anzustellen, und zwar wegen der Unterschiede bei den sozialen Ergebnissen oder Wirkungen, die angestrebt werden, und wegen der Vielfalt der Konzepte. Um bei diesen Informationen langfristig für größtmögliche Kohärenz und Vergleichbarkeit sowie für möglichst effiziente Verfahren zur Einholung dieser Informationen zu sorgen, sollten in diesem Bereich delegierte Rechtsakte ausgearbeitet werden. Diese delegierten Rechtsakte sollten auch den Aufsichtsbehörden, den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Sozialunternehmen mehr Klarheit verschaffen.

(30)

Um die Integrität der Bezeichnung „EuSEF“ zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgestellt werden. Deshalb sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung angemessener technischer und personeller Ressourcen festgelegt werden.

(31)

Damit die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten entstehenden potenziellen Risiken abzudecken, sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festgelegt werden, denen zufolge Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sichergestellt sind.

(32)

Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Anlagebedingungen oder die Satzung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Bestimmungen über die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(33)

Um sicherzustellen, dass Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresberichte festgelegt werden.

(34)

Obwohl in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen eingehalten werden.

(35)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuSEF“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines Fonds für soziales Unternehmertum vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Diese Regeln sollten sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente beziehen, so dass eine größere Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen erreicht werden können. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren, die für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfoliounternehmen als Anlageobjekte herangezogen werden. Ferner gehören dazu Informationen über die mit der Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Wirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, gehören dazu außerdem Informationen über die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden.

(36)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verwalter, die beabsichtigen, ihre Fonds unter der Bezeichnung „EuSEF“ zu vertreiben, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte einen Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(37)

Damit qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum auf effiziente Art und Weise leichter grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(38)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festgelegt werden.

(39)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen sollte ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(40)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufrechtzuerhalten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle gemäß dieser Verordnung registrierten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgelistet sind.

(41)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

(42)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum — trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat, oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat — weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(43)

Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein müssen.

(44)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, enthält diese Verordnung Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen ihre zentralen Bestimmungen, nämlich die Vorschriften über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Identität in Frage kommender Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ ausschließlich durch Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß dieser Verordnung registriert sind. Ein Verstoß gegen diese zentralen Bestimmungen sollte gegebenenfalls ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des betroffenen Verwalters aus dem Register nach sich ziehen.

(45)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.

(46)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien betraut sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(47)

Der Beitrag von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zum Wachstum eines europäischen Markts für soziale Investitionen wird davon abhängen, ob die Bezeichnung „EuSEF“ von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum angenommen wird, bei den Anlegern auf Akzeptanz trifft und sich in der gesamten Union ein starkes Ökosystem für Sozialunternehmen entwickelt, das diese Unternehmen dabei unterstützt, sich der bereitgestellten Finanzierungsoptionen zu bedienen. Hierzu sollten alle Interessenträger, einschließlich der Marktteilnehmer, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und anderer einschlägiger Stellen in der Union, sich darum bemühen, dass die Möglichkeiten, die durch diese Verordnung geboten werden, breiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden.

(48)

Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, in denen die Waren und Dienstleistungen oder die Methoden zur Produktion von Waren und Dienstleistungen, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden, und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Wirkungen, die die qualifizierten Portfoliounternehmen erreichen sollen, sowie der Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Anleger im Einzelnen festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dabei Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln berücksichtigt. An den Konsultationen, die die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen herbeizuführenden sozialen Wirkungen durchführt, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMA beteiligt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(49)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(50)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(51)

Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des Markts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu bewerten. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Vorschriften dieser Verordnung und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen umfassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(52)

Außerdem sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Diese Überprüfung sollte sich insbesondere auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken und bewerten, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dahin gehend erforderlich ist, dass auch Verwalter größerer alternativer Investmentfonds die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(53)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit die Schaffung der Bezeichnung „EuSEF“ zu anderen Programmen der Union, wie etwa Horizont 2020, beiträgt, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen.

(54)

Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerlichen Hindernisse für die in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ vorgesehenen grenzüberschreitenden Investitionen in Risikokapital und im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung dieser Verordnung auch die Durchführung einer entsprechenden Untersuchung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für soziales Unternehmertum erwägen und mögliche steuerliche Anreize zur Förderung des sozialen Unternehmertums in der Union bewerten.

(55)

Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr aufgrund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, beurteilen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht unterbreiten.

(56)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(57)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

(58)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung der Verwalter solcher Fonds, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu erleichtern, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.

Diese Verordnung enthält ferner einheitliche Regeln für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung des Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die von den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwendenden geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der Union vertreiben.

Artikel 2

(1)   Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

ihre verwalteten Vermögenswerte gehen insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinaus,

b)

sie sind in der Union niedergelassen,

c)

sie unterliegen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, und

d)

sie verwalten Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß Artikel 15 registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher der Zulassung gemäß Artikel 6 der genannten Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung „EuSEF“ für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union verwenden, sofern sie in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum jederzeit

a)

die in der Richtlinie 2011/61/EU niedergelegten Anforderungen einhalten und

b)

die Artikel 3, 5 und 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung weiterhin einhalten.

(3)   Sofern Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum externe Verwalter sind und sie gemäß Artikel 15 registriert sind, können sie zusätzlich Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwalten, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

b)

„qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der

i)

beabsichtigt, innerhalb der in seinen Anlagebedingungen oder seiner Satzung festgelegten Frist mindestens 70 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Anlagen sind;

ii)

nicht mehr als 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen, für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;

iii)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist;

c)

„Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum“ eine juristische Person, deren regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwalten;

d)

„qualifiziertes Portfoliounternehmen“ ein Unternehmen, das

i)

zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht für den Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist;

ii)

die Erzielung messbarer, positiver sozialer Wirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag oder seiner Satzung als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen

schutzbedürftigen, marginalisierten, benachteiligten oder ausgegrenzten Personen Dienstleistungen oder Güter bereitstellt,

bei der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt oder

ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Gedankenstriche Finanzmittel gewährt;

iii)

seine Gewinne im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag oder seiner Satzung und den darin im Voraus festgelegten Verfahren und Regeln für eine etwaige Gewinnausschüttung an Anteilseigner und Eigentümer vor allem zum Erreichen seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt, damit sichergestellt ist, dass eine solche Gewinnausschüttung nicht seinem vorrangigen Ziel zuwiderläuft;

iv)

in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitnehmern, Kunden und anderen von seiner Unternehmenstätigkeit Betroffenen;

v)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Drittland niedergelassen ist, sofern das Drittland

nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete steht, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde,

mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet hat, damit sichergestellt werden kann, dass das Drittland den Standards des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet;

e)

„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:

i)

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben werden und die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum direkt vom qualifizierten Portfoliounternehmen erwirbt,

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebene Dividendenwerte begeben werden, oder

von einem Unternehmen begeben werden, von dem das qualifizierte Portfoliounternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im Austausch für ein vom qualifizierten Portfoliounternehmen begebenes Eigenkapitalinstrument erwirbt;

ii)

von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begebene verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;

iii)

Anteile von einem oder mehreren anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern diese qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben;

iv)

besicherte oder unbesicherte Darlehen, die einem qualifizierten Portfoliounternehmen von dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gewährt werden;

v)

jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfoliounternehmen;

f)

„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern dieses Fonds vereinbart werden;

g)

„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für seine Anleger begebenen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfoliounternehmens;

h)

„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite sich nach dem Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfoliounternehmens bemisst und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist;

i)

„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;

j)

„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Fonds innerhalb der in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds festgelegten Frist;

k)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelassen ist und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden unterliegt;

l)

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gemäß dieser Verordnung vertreibt;

m)

„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechtsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beauftragt ist.

Hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe c wird der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum selbst als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 15 registriert, wenn die Rechtsform des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds keinen externen Verwalter bestellt. Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, der als interner Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert ist, darf nicht als externer Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten von qualifizierten Portfoliounternehmen und der Umstände, unter denen Gewinne an Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, im Einzelnen festgelegt werden.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EuSEF“

Artikel 4

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden.

Artikel 5

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für den Erwerb solcher Vermögenswerte eingesetzt werden. Die 30-Prozent-Schwelle wird anhand der Beträge berechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wenden auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöht.

(3)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nehmen auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur dann Darlehen auf, begeben Schuldtitel oder stellen Garantien, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind.

Artikel 6

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertreiben die Anteile der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern diese

a)

sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren und

b)

schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung bewusst sind.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingebunden sind, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren.

Artikel 7

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum müssen bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum

a)

ihrer Tätigkeit ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;

b)

geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfoliounternehmen schaden;

c)

ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie die positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die sie investiert haben, fördern und dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Anleger dieser Fonds und der Integrität des Marktes dienlich sind;

d)

bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen und der positiven sozialen Wirkungen dieser Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

e)

in qualifizierte Portfoliounternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;

f)

ihre Anleger fair behandeln;

g)

dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehen.

Artikel 8

(1)   Die Haftung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der Verwalter Funktionen an Dritte übertragen hat. Der Verwalter überträgt seine Funktionen nicht in einem Umfang, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann.

(2)   Die Übertragung von Funktionen gemäß Absatz 1 darf die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht untergraben und weder den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum daran hindern, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im besten Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

Artikel 9

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu vermeiden.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

a)

Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern;

b)

einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern;

c)

dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.

(3)   Um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, erhalten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen aufrecht und wenden diese Vorkehrungen an.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zur Ermittlung, Vorbeugung, Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die Anleger, bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

a)

die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten;

b)

die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Artikel 10

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wenden bei jedem von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Verfahren an, um zu messen, inwieweit die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, die positiven sozialen Wirkungen, zu denen diese sich verpflichtet haben, erreichen. Die Verwalter tragen dafür Sorge, dass diese Verfahren klar und transparent sind und Indikatoren umfassen, die in Abhängigkeit des sozialen Ziels und der Art des qualifizierten Portfoliounternehmens einen oder mehrere der folgenden Bereiche umfassen können:

a)

Beschäftigung und Arbeitsmärkte;

b)

Standards und Rechte im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzqualität;

c)

soziale Eingliederung und Schutz bestimmter Gruppen;

d)

Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;

e)

öffentliche Gesundheit und Sicherheit;

f)

Zugang zu Sozialschutz-, Gesundheits- und Bildungssystemen und Auswirkungen auf diese Systeme.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf unterschiedliche qualifizierte Portfoliounternehmen festgelegt werden.

Artikel 11

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu ermöglichen.

(2)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 14 die Gründe dafür offenlegen können, warum diese Mittel ausreichend sind.

Artikel 12

(1)   Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelegt und gewährleisten ein zuverlässiges und transparentes Bewertungsverfahren.

(2)   Durch die angewandten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäß bewertet werden und dass die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.

(3)   Damit die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen einheitlich erfolgt, arbeitet die ESMA Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen für die Behandlung von Investitionen in derartige Unternehmen aus und berücksichtigt dabei deren vorrangiges Ziel, eine messbare, positive soziale Wirkung zu erreichen und ihren Gewinn vor allem dazu einzusetzen, diese Wirkung zu erreichen.

Artikel 13

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben. Zudem werden in diesem Bericht die Gewinne des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Berichterstattungsstandards und gemäß den zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legen den Anlegern den Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Anleger können sich untereinander auf die Offenlegung ergänzender Informationen einigen.

(2)   Der Jahresbericht umfasst mindestens Folgendes:

a)

gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;

b)

eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfoliounternehmen;

c)

eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;

d)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Zusammenhang mit den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l genannten qualifizierten Portfoliounternehmen;

e)

Informationen über Art und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind.

(3)   Eine Rechnungsprüfung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum findet mindestens einmal jährlich statt. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Namen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gehalten werden und dass der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine angemessene Buchführung und angemessene Prüfungen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und von dessen Anlegern eingerichtet und durchgeführt hat.

(4)   Ist der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (10) zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verpflichtet, so können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

Artikel 14

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vor deren Anlageentscheidung in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

a)

die Identität des Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

b)

die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, sowie eine genaue Aussage darüber, warum dieser Betrag nach Ansicht des Verwalters ausreicht, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind;

c)

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, einschließlich

i)

der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt;

ii)

anderer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, in die er zu investieren beabsichtigt;

iii)

der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ein anderer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigt;

iv)

der nicht qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt;

v)

der Anlagetechniken, die er zu verwenden beabsichtigt und

vi)

etwaiger Anlagebeschränkungen;

d)

die durch die Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum angestrebten positiven sozialen Wirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Wirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;

e)

die Methoden zur Messung der sozialen Wirkungen;

f)

eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfoliounternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenbeständen und vergleichbarer liquider Mittel;

g)

eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den zulässigen Anlagetechniken;

h)

eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen;

i)

eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

j)

eine Beschreibung sämtlicher einschlägigen Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge;

k)

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

l)

die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

m)

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben haben redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.

(3)   Ist der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (11), oder gemäß für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

a)

der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben c bis f und l genannten Informationen;

b)

Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben c bis f und l genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.

KAPITEL III

AUFSICHT UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 15

(1)   Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über ihre Absicht und legen folgende Informationen vor:

a)

die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen;

b)

die Identität der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;

c)

Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die einzelnen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu vertreiben beabsichtigt;

e)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf die vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfolgten Anlagestrategien;

b)

die geforderten Informationen nach Absatz 1 sind vollständig;

c)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen;

d)

aus der gemäß Absatz 1 Buchstabe e übermittelten Liste geht hervor, dass sämtliche qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind.

(3)   Die Registrierung nach diesem Artikel gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum das Recht, qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuSEF“ zu vertreiben.

Artikel 16

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,

a)

einen neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder

b)

einen bestehenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.

Artikel 17

(1)   Unmittelbar nach Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum beabsichtigt, setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA hiervon in Kenntnis.

(2)   Die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 15 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

(3)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung nach diesem Artikel aus.

(4)   Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum vom 16. Februar 2014 vor.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 18

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle gemäß Artikel 15 registrierten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die von ihnen vertriebenen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.

Artikel 19

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

(2)   Bestehen klare und nachweisbare Gründe, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu der Annahme führen, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, so setzt diese die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift daraufhin angemessene Maßnahmen.

(3)   Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin auf offensichtliche Weise gegen diese Verordnung, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Untersagung des weiteren Vertriebs seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 20

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

a)

Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

b)

vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

c)

von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

d)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

e)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung weiterhin einhält;

f)

eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum 16. Mai 2015 mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 22

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum

a)

es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

b)

unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

c)

die Bezeichnung „EuSEF“ verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein;

d)

die Bezeichnung „EuSEF“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;

e)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;

f)

seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;

g)

unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;

h)

wiederholt den in Artikel 13 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;

i)

wiederholt der in Artikel 14 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.

(2)   In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls

a)

Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 13, 14 und 15 einhält;

b)

ein Verbot zur Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ und streicht den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Streichung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(4)   Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung „EuSEF“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 23

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden und die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen.

(2)   Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 24

(1)   Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen — vorbehaltlich Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren — an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht zu erkennen sind.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

(3)   Erhalten die zuständigen Behörden oder die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

Artikel 25

Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieser Verordnung betrifft.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Mai 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 27

(1)   Die Kommission überprüft diese Verordnung gemäß Absatz 2. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

a)

der Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ durch Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

b)

die geografische und sektorspezifische Verteilung der von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum getätigten Anlagen;

c)

die Bewertung der Angemessenheit der Informationsanforderungen gemäß Artikel 14 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;

d)

die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum und die Bewertung der Frage, welche Auswirkungen dies auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union gehabt hat;

e)

die Bewertung der Frage, ob die Einführung eines europäischen Gütesiegels für „Sozialunternehmen“ angemessen ist;

f)

die Möglichkeit, in Drittländern niedergelassenen Fonds für soziales Unternehmertum die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ zu gestatten, wobei die Erfahrungen aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, zu berücksichtigen sind;

g)

die Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfoliounternehmen in der Praxis, deren Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union und deren positive soziale Wirkungen;

h)

eine Bewertung der von den Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingeführten Verfahren zur Messung der in Artikel 10 genannten positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen und eine Bewertung der Frage, ob es möglich ist, harmonisierte Standards einzuführen, mit denen sich die sozialen Wirkungen auf der Ebene der Union in Einklang mit der Sozialpolitik der Union messen lassen;

i)

die Möglichkeit, den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum auf Kleinanleger auszuweiten;

j)

die Bewertung der Frage, ob qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als Vermögenswerte im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG gelten sollten;

k)

die Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;

l)

eine Prüfung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für soziales Unternehmertum und eine Bewertung möglicher Steueranreize, um das soziale Unternehmertum in der Union zu fördern;

m)

eine Auswertung möglicher Hindernisse für Investitionen in Fonds, die die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.

(2)   Die Überprüfung gemäß Absatz 1 wird vorgenommen:

a)

bis zum 22. Juli 2017 hinsichtlich der Buchstaben a bis e und g bis m sowie

b)

bis zum 22. Juli 2015 hinsichtlich Buchstabe f.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 28

(1)   Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, ein. Diese Überprüfung befasst sich mit dem Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich dahin gehend auszudehnen ist, dass Verwalter von Fonds für soziales Unternehmertum, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum entsprechend dieser Verordnung werden können.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Anhörung der ESMA einen Bericht, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.

Artikel 29

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4, die ab dem 15. Mai 2013 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 55.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(11)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.


25.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2013

zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. März 2010 billigte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission, eine neue Strategie „Europa 2020“ anzustoßen. Eine der Prioritäten der Strategie Europa 2020 ist nachhaltiges Wachstum, das durch die Förderung einer ressourceneffizienteren, umweltverträglicheren, nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren Wirtschaft erreicht werden soll. In der Strategie wurden die Energieinfrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Ressourceneffizientes Europa“ in den Vordergrund gerückt, wobei auf den dringenden Modernisierungsbedarf der europäischen Netze hingewiesen wurde, die auf dem gesamten Kontinent miteinander verbunden werden sollen, um insbesondere erneuerbare Energiequellen einzubinden.

(2)

Das von allen Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rats vom März 2002 in Barcelona vereinbarte Ziel für den Stromverbundgrad, wonach Verbindungsleitungen für mindestens 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität herzustellen waren, wurde bislang nicht erreicht.

(3)

In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach — ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz“, auf die die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2011 und die Entschließung des Europäischen Parlaments (4) folgten, wurde eine neue Energieinfrastrukturpolitik gefordert, um die Netzentwicklung auf europäischer Ebene für den Zeitraum bis 2020 und danach zu optimieren, damit die Union ihre energiepolitischen Kernziele — Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit — erreichen kann.

(4)

Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Energieinfrastruktur Europas zu modernisieren und auszubauen und über die Grenzen hinweg einen Verbund der Netze zu schaffen, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Praxis funktionieren kann, alternative Versorgungs- bzw. Transitrouten und Energiequellen erschlossen werden und sich erneuerbare Energiequellen entwickeln und mit herkömmlichen Quellen in Wettbewerb treten. Mit Nachdruck wurde verlangt, dass nach 2015 kein Mitgliedstaat mehr von den europäischen Gas- und Stromnetzen abgekoppelt oder mit dem Problem konfrontiert sein sollte, dass seine Energieversorgungssicherheit durch einen Mangel an angemessenen Verbindungen gefährdet ist.

(5)

In der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind Leitlinien für transeuropäische Energienetze (TEN-E) festgelegt. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Vollendung des Energiebinnenmarkts der Union zu unterstützen und gleichzeitig die rationelle Erzeugung, den Transport, die Verteilung und Nutzung von Energie zu fördern, die Isolation benachteiligter Gebiete und Inselregionen zu vermindern, die Energieversorgung, die Energiequellen und die Versorgungswege der Union u. a. durch die Zusammenarbeit mit Drittländern zu sichern und zu diversifizieren und einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz zu leisten.

(6)

Die Evaluierung des aktuellen TEN-E-Rahmens hat eindeutig gezeigt, dass dieser Rahmen zwar einen positiven Beitrag zu ausgewählten Vorhaben leistet, indem sie diese politisch sichtbar macht, dass es ihr jedoch an Vision, Fokussierung und Flexibilität fehlt, um die festgestellten Infrastrukturlücken zu schließen. Die Union sollte daher ihre Anstrengungen verstärken, um künftige Herausforderungen in diesem Bereich bewältigen zu können; besonders zu berücksichtigen ist hierbei, wie ermittelt werden kann, welche Lücken sich in Zukunft bei der Energienachfrage und -versorgung ergeben.

(7)

Eine schnellere Modernisierung der vorhandenen Energieinfrastruktur und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastruktur sind entscheidend dafür, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Union erreicht werden, insbesondere die Vollendung des Energiebinnenmarkts, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, vor allem bei Gas und Erdöl, die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 20 % (30 % unter den richtigen Voraussetzungen), die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % (6) und eine Verbesserung der Energieeffizienz um 20 % bis 2020, wobei Fortschritte bei der Energieeffizienz dazu beitragen können, dass weniger neue Infrastrukturen errichtet werden müssen. Gleichzeitig muss die Union ihre Infrastruktur längerfristig auf eine weitere Dekarbonisierung des Energiesystems der Union bis 2050 vorbereiten. Mit dieser Verordnung sollte daher auch künftigen Zielen der Energie- und Klimapolitik der Union Rechnung getragen werden.

(8)

Obwohl ein Energiebinnenmarkt in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (7) und in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (8) vorgesehen ist, ist der Markt weiterhin zersplittert, weil es keine ausreichenden Verbindungsleitungen zwischen den nationalen Energienetzen gibt und die bestehende Energieinfrastruktur nicht optimal genutzt wird. Unionsweit integrierte Netze und der Ausbau intelligenter Netze sind jedoch von entscheidender Bedeutung, um einen vom Wettbewerb geprägten und ordnungsgemäß funktionierenden integrierten Markt zu gewährleisten, eine optimale Nutzung der vorhandenen Energieinfrastruktur zu erreichen, die Energieeffizienz und die Integration dezentraler erneuerbarer Energieträger zu verbessern und Wachstum, Beschäftigung und nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(9)

Die Energieinfrastruktur der Union sollte aufgerüstet werden, um technisch bedingten Ausfällen vorzubeugen und die Belastbarkeit der Infrastruktur gegenüber solchen Ausfällen, natürlichen oder von Menschen verursachte Katastrophen, negativen Auswirkungen des Klimawandels und Bedrohungen für ihre Sicherheit zu stärken, was vor allem europäische kritische Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (9), betrifft.

(10)

Fernleitungen, durch die Erdöl über Land anstatt über den Seeweg transportiert wird, können erheblich dazu beitragen, dass die mit dem Erdöltransport verbundenen Umweltrisiken gemindert werden.

(11)

Die Bedeutung intelligenter Netze für das Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union wurde in der Mitteilung der Kommission „Intelligente Stromnetze: Von der Innovation zur Realisierung“ vom 12. April 2011 anerkannt.

(12)

Energiespeicher sowie Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) und von komprimiertem Erdgas (CNG) spielen im Zusammenhang mit der europäischen Energieinfrastruktur eine immer bedeutendere Rolle. Der Ausbau solcher Energieinfrastrukturanlagen ist ein wichtiger Bestandteil einer gut funktionierenden Netzinfrastruktur.

(13)

In der Mitteilung der Kommission „Die EU-Energiepolitik: Entwicklung der Beziehungen zu Partnern außerhalb der EU“ vom 7. September 2011 wurde deutlich gemacht, dass die Union die Förderung der Energieinfrastrukturenwicklung in ihre Außenbeziehungen einbeziehen muss, um die sozioökonomische Entwicklung außerhalb der Union zu unterstützen. Die Union sollte Infrastrukturvorhaben erleichtern, die die Energienetze der Union mit Drittlandsnetzen verbinden, insbesondere mit Nachbarländern und mit Ländern, mit denen die Union eine spezifische Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat.

(14)

Um die Spannungs- und Frequenzstabilität sicherzustellen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen stabil bleibt, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus erneuerbaren Energiequellen, die variabel sind, verursacht werden.

(15)

Der Investitionsbedarf für die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur von europäischer Bedeutung bis 2020 wurde auf etwa 200 Mrd. EUR geschätzt. Die erhebliche Steigerung des Investitionsvolumens gegenüber vergangenen Trends und die Dringlichkeit der Umsetzung der Energieinfrastrukturprioritäten erfordern einen neuen Ansatz in Bezug auf die Art und Weise, in der vor allem grenzüberschreitende Energieinfrastrukturen reguliert und finanziert werden.

(16)

Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen an den Rat mit dem Titel „Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken“ vom 10. Juni 2011 wurde hervorgehoben, dass bei ungefähr der Hälfte der für den Zeitraum bis 2020 benötigten gesamten Investitionen die Gefahr besteht, dass sie wegen Hindernissen im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, Regulierung und Finanzierung überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig getätigt werden.

(17)

In dieser Verordnung werden Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der transeuropäischen Energienetze festgelegt, um die energiepolitischen Ziele des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erreichen, damit das Funktionieren des Energiebinnenmarkts und die Versorgungssicherheit der Union gewährleistet und Energieeffizienz, Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und der Verbund der Energienetze gefördert werden. Mit dem Verfolgen dieser Ziele leistet diese Verordnung einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum und bringt in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion Vorteile für die gesamte Union mit sich.

(18)

Für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und ihre effektive Interoperabilität ist es von entscheidender Bedeutung, die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen. Um in diesem Zusammenhang einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (10) zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (11), ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene angewandt werden, weil diese Leitlinien generell für alle Übertragungsnetzbetreiber gelten werden.

(19)

Der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) gegründet wurde, werden wichtige zusätzliche Aufgaben zugewiesen, und ihr sollte das Recht eingeräumt werden, für einige dieser zusätzlichen Aufgaben Gebühren zu erheben.

(20)

Nach engen Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen hat die Kommission 12 strategische transeuropäische Energieinfrastrukturprioritäten ermittelt, deren Umsetzung bis 2020 für das Erreichen der Energie- und Klimapolitikziele der Union unerlässlich ist. Diese Prioritäten umfassen verschiedene geografische Regionen oder thematische Gebiete im Bereich der Stromübertragungs-, Stromspeicher-, Gasfernleitungs-, Gasspeicher- und Flüssiggas- oder Druckgasinfrastruktur, intelligenter Netze, Stromautobahnen, der Kohlendioxidtransportinfrastruktur und der Erdölinfrastruktur.

(21)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten mit Blick auf deren Beitrag zu den energiepolitischen Zielen gemeinsame, transparente und objektive Kriterien erfüllen. Hinsichtlich Strom und Gas sollten Vorhaben Teil des letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplans sein, damit sie in die zweite und die folgenden Unionslisten aufgenommen werden können. Dieser Plan sollte insbesondere die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 dahingehend berücksichtigen, dass periphere Energiemärkte integriert werden müssen.

(22)

Es sollten regionale Gruppen eingerichtet werden, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorschlagen und überprüfen, sodass anschließend regionale Listen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellt werden können. Um einen breiten Konsens sicherzustellen, sollten diese regionalen Gruppen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und maßgeblichen betroffenen Kreisen sorgen. Die Zusammenarbeit sollte soweit wie möglich auf den vorhandenen Strukturen zur regionalen Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden und der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber sowie auf anderen von den Mitgliedstaaten und der Kommission geschaffenen Strukturen beruhen. Bei dieser Zusammenarbeit sollten die nationalen Regulierungsbehörden erforderlichenfalls die regionalen Gruppen beraten, unter anderem im Hinblick auf die Durchführbarkeit der regulatorischen Aspekte der vorgeschlagenen Vorhaben und die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Zeitpläne für die Genehmigungen durch die Regulierungsbehörden.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) auf Vorhaben beschränkt ist, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete leisten, sollte die Befugnis zur Festlegung und Überprüfung der Unionsliste der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ihr Hoheitsgebiet betreffen, zu genehmigen. Aus der Analyse der Folgenabschätzung, die dem Vorschlag, der zu dieser Verordnung geführt hat, beigefügt war, geht hervor, dass die Zahl solcher Vorhaben im Stromsektor auf etwa 100 und im Gassektor auf 50 geschätzt wird. Angesichts dieser Schätzung und der Notwendigkeit, das Erreichen der Ziele dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Gesamtzahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse überschaubar bleiben und zu bewältigen sein und nicht erheblich über 220 liegen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Alle zwei Jahre sollte eine neue Unionsliste festgelegt werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die abgeschlossen sind oder nicht mehr die in dieser Liste vorgesehenen einschlägigen Kriterien und Anforderungen erfüllen, sollten in der nächsten Unionsliste nicht mehr aufgeführt werden. Daher sollten die bestehenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die nächste Unionsliste aufgenommen werden sollen, dem gleichen Auswahlverfahren für die Erstellung regionaler Listen und für die Erstellung der Unionsliste unterliegen wie vorgeschlagene Vorhaben; zu beachten ist jedoch, dass sich der dadurch bedingte Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß beschränkt, indem z. B. die bereits früher übermittelten Informationen soweit wie möglich ausgewertet und die Jahresberichte der Vorhabenträger herangezogen werden.

(25)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten so schnell wie möglich realisiert und sorgfältig überwacht und evaluiert werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die Vorhabenträger auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Die Kommission sollte für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen es besondere Schwierigkeiten gibt, europäische Koordinatoren benennen.

(26)

Die Genehmigungsverfahren sollten weder zu Verwaltungsaufwand führen, der gemessen an der Größe oder der Komplexität eines Vorhabens unverhältnismäßig ist, noch Hindernisse für die Entwicklung der transeuropäischen Netze und den Marktzugang schaffen. In den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 19. Februar 2009 wurde hervorgehoben, dass Investitionshindernisse ermittelt und beseitigt werden müssen, auch durch die Straffung der Planungs- und Anhörungsverfahren. Diese Schlussfolgerungen erhielten zusätzliches Gewicht durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, in denen erneut auf die Bedeutung der Straffung und der Verbesserung der Genehmigungsverfahren unter Beachtung der nationalen Zuständigkeiten hingewiesen wurde.

(27)

Die Planung und Umsetzung von Infrastrukturvorhaben der Union von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation sollte koordiniert werden, um dort Synergien zu erzeugen, wo dies insgesamt in wirtschaftlicher, technischer, umweltpolitischer und raumplanerischer Hinsicht sowie unter angemessener Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsaspekte sinnvoll ist. Auf diese Weise könnte bei der Planung der verschiedenen europäischen Netze der Integration von Verkehrs-, Kommunikations- und Energienetzen Vorrang eingeräumt werden, damit ein möglichst geringer Flächenverbrauch sichergestellt und nach Möglichkeit stets auf die Wiederverwendung bereits bestehender und/oder stillgelegter Trassen zurückgegriffen wird, um sozioökonomische, ökologische und finanzielle Belastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(28)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten auf nationaler Ebene einen „Vorrangstatus“ erhalten, um eine rasche verwaltungstechnische Bearbeitung sicherzustellen. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten von den zuständigen Behörden als Vorhaben betrachtet werden, die im öffentlichen Interesse sind. Für Vorhaben mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt sollte eine Genehmigung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (13) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (14) erfüllt sind.

(29)

Die Schaffung einer oder mehrerer zuständiger Behörden, die alle Genehmigungsverfahren zusammenführen oder koordinieren (im Folgenden „einzige Anlaufstellen“), sollte die Komplexität mindern, die Effizienz und Transparenz verbessern und zu einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen. Nach ihrer Benennung sollten die zuständigen Behörden so rasch wie möglich ihre Tätigkeit aufnehmen.

(30)

Obwohl es etablierte Standards für die Beteiligung der Öffentlichkeit an ökologischen Entscheidungsfindungsverfahren gibt, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um für alle relevanten Angelegenheiten im Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse die höchstmöglichen Standards in Bezug auf Transparenz und die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen.

(31)

Für die Harmonisierung der wichtigsten Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in einem grenzüberschreitenden Rahmen, sollte dadurch gesorgt werden, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (15), gegebenenfalls die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (16), das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998 (17) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) und das Übereinkommen von Espoo über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (im Folgenden „Übereinkommen von Espoo“) korrekt und koordiniert durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse ihre Prüfungen abstimmen und, soweit möglich, gemeinsame Prüfungen vorsehen. Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, sich über bewährte Verfahren und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten im Bereich Genehmigungsverfahren auszutauschen.

(32)

Wichtig ist, dass die Genehmigungsverfahren gestrafft und verbessert werden, wobei die nationalen Zuständigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit dem Bau neuer Infrastrukturen so weit wie möglich berücksichtigt werden sollten, um dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung zu tragen. Angesichts der Dringlichkeit, die hinsichtlich der Entwicklung der Energieinfrastrukturen geboten ist, sollte die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren mit einer eindeutigen Frist für die Entscheidung der jeweiligen Behörden über den Bau des Vorhabens einhergehen. Diese Frist sollte zu einer effizienteren Festlegung und Handhabung der Verfahren und in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz und die Beteiligung der Öffentlichkeit führen. Was die in dieser Verordnung festgelegten Höchstfristen anbelangt, können die Mitgliedstaaten gleichwohl eine weitere Verkürzung dieser Fristen anstreben, sofern dies durchführbar ist. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung der Fristen sicherstellen, und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Rechtsmittel gegen die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer umfassenden Entscheidung so effizient wie möglich behandelt werden.

(33)

Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie Entscheidungen in die umfassende Entscheidung aufnehmen, die in den folgenden Fällen getroffen wurden: Verhandlungen mit Grundeigentümern über die Gewährung von Zugang zu Grundstücken, die eigentumsrechtliche Übertragung von Grundstücken und die Gewährung des Rechts auf Nutzung von Grundstücken; Raumplanung, in deren Rahmen die allgemeine Flächennutzung in einem bestimmten Gebiet festgelegt wird, die andere Vorhaben wie Autobahnen, Eisenbahnstrecken, Gebäude und Naturschutzgebiete umfasst und die nicht für die spezifischen Zwecke des geplanten Vorhabens durchgeführt wird; Erteilung von Betriebsgenehmigungen. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren können bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse dazugehörige Infrastrukturen insoweit einbezogen werden, als sie für den Bau und das Funktionieren dieses Vorhabens wesentlich sind.

(34)

Diese Verordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Genehmigungserteilung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, sollte unbeschadet des Völker- und Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sowie der im Rahmen der Gemeinsamen Fischerei- und Meerespolitik erlassenen Bestimmungen, gelten.

(35)

Die Kosten für die Entwicklung, den Bau, den Betrieb oder die Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse sollten generell vollständig von den Nutzern der Infrastruktur getragen werden. Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Betracht kommen, wenn eine Bewertung der Marktnachfrage oder der erwarteten Auswirkungen auf die Tarife ergibt, dass die Kosten voraussichtlich nicht durch die von den Nutzern der Infrastruktur entrichteten Tarife gedeckt werden können.

(36)

Als Grundlage für die Erörterung der angemessenen Kostenaufteilung sollte die Kosten-Nutzen-Analyse eines Infrastrukturvorhabens herangezogen werden, und zwar auf der Basis einer harmonisierten Methode für eine energiesystemweite Analyse im Rahmen der Zehnjahresnetzentwicklungspläne, die vom Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber und vom Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (18) erstellt und von der Agentur überprüft werden. Bei dieser Analyse könnten Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit berücksichtigt werden.

(37)

In einem zunehmend integrierten Energiebinnenmarkt sind klare und transparente Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung erforderlich, um die Investitionen in grenzüberschreitende Infrastrukturen zu beschleunigen. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde erneut daran erinnert, dass ein Regulierungsrahmen gefördert werden muss, der Investitionen in die Netze attraktiv macht, wobei die Tarife entsprechend dem Finanzierungsbedarf und der angemessenen Kostenaufteilung bei grenzüberschreitenden Investitionen festgelegt und gleichzeitig der Wettbewerb und die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert werden und den Auswirkungen auf die Verbraucher Rechnung getragen wird. Bei den Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Verbraucher durch deren Auswirkungen auf die nationalen Tarife nicht unverhältnismäßig belastet werden. Zudem sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Gefahr der doppelten Förderung von Vorhaben vermeiden, indem sie die tatsächlichen oder die veranschlagten Entgelte und Erlöse berücksichtigen. Diese Entgelte und Erlöse sollten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie der Deckung der betreffenden Kosten dienen, und so weit wie möglich mit den Vorhaben in Verbindung stehen. Werden bei einem Investitionsantrag die Vorteile, die außerhalb der Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten eintreten, berücksichtigt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die betreffenden Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber zu den Ergebnissen der vorhabensspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse anhören.

(38)

Das bestehende Recht für den Energiebinnenmarkt schreibt vor, dass Tarife für den Zugang zu Gas- und Stromnetzen angemessene Investitionsanreize bieten. Bei der Anwendung des Rechts für den Energiebinnenmarkt sollten die nationalen Regulierungsbehörden für einen stabilen und berechenbaren Regulierungsrahmen mit Anreizen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse sorgen, einschließlich langfristiger Anreize, die dem besonderen Risikograd des jeweiligen Vorhabens entsprechen. Dies gilt insbesondere für innovative Stromübertragungstechnologien, die eine in großem Maßstab erfolgende Integration erneuerbarer Energien, dezentraler Energieressourcen oder der Laststeuerung in miteinander verbundenen Netzen ermöglichen, und im Gassektor für die Gasfernleitungsinfrastruktur, die dem Markt eine größere Kapazität oder zusätzliche Flexibilität für den kurzfristigen Handel oder die Reserveversorgung bei Versorgungsunterbrechungen zur Verfügung stellt.

(39)

Diese Verordnung gilt nur für die Erteilung von Genehmigungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne dieser Verordnung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an diesen Vorhaben und deren Regulierung. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet dessen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Verordnung in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben vorsehen, die keine Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind. Im Zusammenhang mit den Regulierungsanreizen können Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht gleiche oder ähnliche Regelungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorsehen, die unter die Kategorie Stromspeicheranlagen fallen.

(40)

Mitgliedstaaten, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren zurzeit keinen national höchstmöglichen Status für Energieinfrastrukturvorhaben vorsehen, sollten die Einführung eines solchen Status in Betracht ziehen und dabei insbesondere prüfen, ob hierdurch eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren bewirkt würde.

(41)

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) geschaffene Europäische Programm zur Konjunkturbelebung (EEPR) hat gezeigt, dass die Mobilisierung privater Mittel durch eine erhebliche finanzielle Unterstützung der Union zu einem Mehrwert führt und die Durchführung von Vorhaben von europäischer Bedeutung ermöglicht. Auf der Tagung des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 wurde anerkannt, dass für einige Energieinfrastrukturvorhaben in beschränktem Ausmaß eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erforderlich sein kann, damit auch private Mittel mobilisiert werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Haushaltszwänge sollte im Wege des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens eine gezielte Unterstützung durch Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumente konzipiert werden, die neue Investoren für Investitionen in die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete anzieht und gleichzeitig den Haushaltsbeitrag der Union auf ein Minimum beschränkt. Bei den einschlägigen Maßnahmen sollte auf Erfahrungen aus der Pilotphase der Projektbonds zur Finanzierung von Infrastrukturvorhaben zurückgegriffen werden.

(42)

Vorhaben von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Strom, Gas und Kohlendioxid sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen oder in Form von innovativen Finanzierungsinstrumenten gemäß der einschlägigen Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ für Studien und unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeiten zur Auswahl stehen, sobald die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen. Dadurch wird sichergestellt, dass eine maßgeschneiderte Unterstützung für jene Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitgestellt werden kann, die mit dem bestehenden Regulierungsrahmen und unter den gegebenen Marktbedingungen nicht tragfähig sind. Es ist wichtig, jede Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, insbesondere zwischen Vorhaben, die der Verwirklichung ein und desselben vorrangigen Korridors der Union dienen. Durch eine solche finanzielle Unterstützung sollten die erforderlichen Synergien mit den Strukturfonds sichergestellt werden, mit denen intelligente Energieverteilernetze von lokaler oder regionaler Bedeutung finanziert werden. Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse gilt ein dreistufiger Ansatz. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen geprüft werden, erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, kann finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die anzuwendenden Auswahlkriterien erfüllt.

(43)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Entwicklung und die Interoperabilität transeuropäischer Energienetze und die Anbindung an solche Netze, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)

Die Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sollten daher entsprechend geändert werden.

(45)

Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG ist daher aufzuheben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität vorrangiger transeuropäischer Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete, die in Anhang I aufgeführt sind, festgelegt (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“).

(2)   Diese Verordnung:

a)

behandelt die Identifizierung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für die Realisierung von vorrangigen Korridoren und Gebieten erforderlich sind und unter die in Anhang II aufgeführten Energieinfrastrukturkategorien für Strom, Gas, Erdöl und Kohlendioxid fallen (im Folgenden „Energieinfrastrukturkategorien“);

b)

erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit;

c)

sieht Regeln und Leitfäden für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor;

d)

legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2009/28/EG, 2009/72/EG und 2009/73/EG, den Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Energieinfrastruktur“ bezeichnet jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die unter die Energieinfrastrukturkategorien fällt und sich in der Union befindet oder die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet;

2.

„umfassende Entscheidung“ bezeichnet die von einer Behörde oder mehreren Behörden eines Mitgliedstaats — außer Gerichten — getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Vorhabenträger die Genehmigung für den Bau der Energieinfrastruktur für ein Vorhaben erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden getroffen werden;

3.

„Vorhaben“ bezeichnet eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien fallen;

4.

„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ bezeichnet ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil der in Artikel 3 genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

5.

„Energieinfrastrukturengpass“ bezeichnet die Beeinträchtigung der Lastflüsse in einem Energiesystem aufgrund unzureichender Übertragungskapazitäten, die unter anderem auf nicht vorhandene Infrastrukturen zurückzuführen sind;

6.

„Vorhabenträger“ bezeichnet

a)

einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder

b)

im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit nach dem geltendem nationalen Recht, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;

7.

„intelligentes Stromnetz“ bezeichnet ein Stromnetz, das auf kosteneffiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer — einschließlich Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind — integrieren kann, damit ein wirtschaftlich effizientes und nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird;

8.

„Arbeiten“ bezeichnet den Erwerb, die Lieferung und den Einsatz von Komponenten, Systemen und Dienstleistungen, einschließlich Software, die Durchführung der ein Vorhaben betreffenden Entwicklungs-, Bau- und Herstellungstätigkeiten, die Bauabnahme und die Inbetriebnahme eines Vorhabens;

9.

„Studien“ bezeichnen die zur Vorbereitung der Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Tätigkeiten, wie Vorstudien, Durchführbarkeits-, Evaluierungs-, Prüf- und Validierungsstudien, einschließlich Software, und jede andere technische Unterstützungsmaßnahme, einschließlich der Vorarbeiten zur Festlegung und Entwicklung eines Vorhabens und für die Entscheidungen über die Finanzierung, wie etwa Erkundung der betreffenden Standorte und Vorbereitung des Finanzierungspakets;

10.

„nationale Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG oder gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt wird;

11.

„Inbetriebnahme“ bezeichnet den Vorgang, bei dem ein Vorhaben nach seiner Fertigstellung in Betrieb genommen wird.

KAPITEL II

VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

Artikel 3

Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   In dieser Verordnung werden zwölf regionale Gruppen (im Folgenden „Gruppen“) im Sinne von Anhang III Nummer 1 festgelegt. Die Mitgliedschaft in jeder Gruppe beruht auf dem jeweiligen vorrangigen Korridor, dem jeweiligen vorrangigen Gebiet und dem jeweils dazugehörigen geografischen Gebiet gemäß Anhang I. In den Gruppen verfügen nur die Mitgliedstaaten und die Kommission über Entscheidungsbefugnisse und werden als Entscheidungsgremium der Gruppen bezeichnet.

(2)   Jede Gruppe erlässt unter Beachtung der in Anhang III festgelegten Bedingungen ihre eigene Geschäftsordnung.

(3)   Das Entscheidungsgremium jeder Gruppe beschließt eine regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dem in Anhang III Nummer 2 beschriebenen Verfahren anhand des Beitrags eines jeden Vorhabens zur Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete und anhand deren Einhaltung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien erstellt wird.

Wenn eine Gruppe ihre regionale Liste erstellt,

a)

bedarf jeder einzelne Vorschlag für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft; beschließt ein Mitgliedstaat, diese Genehmigung nicht zu erteilen, legt er der betreffenden Gruppe eine angemessene Begründung hierfür vor;

b)

berücksichtigt sie die Empfehlungen der Kommission, die darauf abzielen, dass die Gesamtzahl an Vorhaben von gemeinsamem Interesse überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf die Erstellung einer Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“), delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die Unionsliste wird dieser Verordnung in Form eines Anhangs beigefügt.

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die Unionsliste alle zwei Jahre auf der Grundlage der von den Entscheidungsgremien der Gruppen gemäß Anhang III Nummer 1 Absatz 2 beschlossenen regionalen Listen und nach dem in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Verfahrens erstellt wird.

Die erste Unionsliste wird bis zum 30. September 2013 verabschiedet.

(5)   Bei der Annahme der Unionsliste auf der Grundlage der regionalen Listen

a)

stellt die Kommission sicher, dass nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die die Kriterien gemäß Artikel 4 erfüllen;

b)

stellt die Kommission die überregionale Kohärenz sicher und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der Agentur gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 12;

c)

berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 9 und

d)

ist die Kommission bestrebt, dass die Gesamtzahl an Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Unionsliste überschaubar bleibt und bewältigt werden kann.

(6)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die Unionsliste gemäß Absatz 4 dieses Artikels aufgenommen sind, werden zu einem festen Bestandteil der entsprechenden regionalen Investitionspläne nach Artikel 12 der Verordnungen (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 sowie der entsprechenden nationalen Zehnjahresnetzentwicklungspläne nach Artikel 22 der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG und gegebenenfalls anderer betroffener nationaler Infrastrukturpläne. Diese Vorhaben erhalten innerhalb dieser Pläne die höchstmögliche Priorität.

Artikel 4

Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:

a)

Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;

b)

der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 2 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten und

c)

das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien:

i)

es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert,

ii)

es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1,

iii)

es quert die Grenze von mindestens einem Mitgliedstaat und einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

(2)   Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:

a)

bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Wettbewerb und Systemflexibilität,

ii)

Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Einspeisung erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen,

iii)

Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

b)

bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe, Interoperabilität und Systemflexibilität,

ii)

Versorgungssicherheit, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,

iii)

Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,

iv)

Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Reduzierung von Emissionen, die Förderung der Erzeugung ungleichmäßig zur Verfügung stehender Energie aus erneuerbaren Quellen und die verstärkte Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen;

c)

bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Einbeziehung und Beteiligung von Netznutzern mit neuen technischen Anforderungen an ihre Stromversorgung und Stromnachfrage,

ii)

Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb,

iii)

Netzsicherheit, Systemsteuerung und Qualität der Versorgung,

iv)

optimierte Planung künftiger kosteneffizienter Netzinvestitionen,

v)

Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,

vi)

Beteiligung der Nutzer an der Steuerung ihrer Energienutzung;

d)

bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute,

ii)

effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken,

iii)

Interoperabilität;

e)

bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

i)

Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit,

ii)

Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,

iii)

effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung vieler Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird sowie die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden.

(3)   Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 2 bis 5 bewertet.

(4)   Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 2; bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder enthalten die regionale Liste noch die Unionsliste eine Rangfolge noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Nummer 2 Absatz 14 beschriebenen Fällen.

Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe außerdem gebührend folgende Aspekte:

a)

die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele der Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats, und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit;

b)

die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten, wobei gleiche Chancen für Vorhaben, die Mitgliedstaaten in Randlage betreffen, sicherzustellen sind:

c)

den Beitrag jedes Vorhabens zur territorialen Kohäsion und

d)

die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt.

Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 5

Durchführung und Überwachung

(1)   Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

a)

Machbarkeits- und Auslegungsstudien,

b)

die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,

c)

den Bau und die Inbetriebnahme,

d)

den Genehmigungsplan gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b.

(2)   Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

(3)   Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die Gruppen können die Bereitstellung zusätzlicher Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.

(4)   Bis zum 31. März jedes Jahres, das dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, folgt, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fällt, der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde und entweder der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

a)

die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungs- und Anhörungsverfahren;

b)

gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten;

c)

gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.

(5)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

(6)   Die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 erstatten jedes Jahr der jeweiligen Gruppe Bericht über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in Bezug auf die Genehmigungsverfahren und über die Gründe für diese Verzögerungen.

(7)   Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht,

a)

stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird, falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind;

b)

wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut, falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind; der Vorhabenträger trifft diese Wahl, bevor die Verzögerung, gemessen an dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre überschreitet;

c)

kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen, falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird;

d)

kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen, falls die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre und zwei Monate überschreitet;

e)

stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, falls Buchstabe c oder d zur Anwendung kommen, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu sorgen.

(8)   Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der Unionsliste nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

(9)   Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.

Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde zur Prüfung angenommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 8 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.

(10)   Dieser Artikel berührt nicht etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.

Artikel 6

Europäische Koordinatoren

(1)   Treten bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse erhebliche Durchführungsschwierigkeiten auf, kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen europäischen Koordinator benennen.

(2)   Der europäische Koordinator

a)

fördert die Vorhaben, für die er zum europäischen Koordinator bestellt wurde, sowie den grenzüberschreitenden Dialog zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Kreisen;

b)

unterstützt soweit erforderlich alle Parteien bei der Anhörung der betroffenen Kreise und beim Erhalt der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen;

c)

berät gegebenenfalls die Vorhabenträger bei der Finanzierung des Vorhabens;

d)

stellt eine angemessene Unterstützung und strategische Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten für die Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben sicher;

e)

legt jährlich und gegebenenfalls nach Ablauf seiner Amtszeit einen Bericht an die Kommission über die Fortschritte bei den Vorhaben und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse, die voraussichtlich zu einer erheblichen Verzögerung bei der Inbetriebnahme des Vorhabens bzw. der Vorhaben führen, vor. Die Kommission leitet den Bericht an das Europäische Parlament und an die betroffenen Gruppen weiter.

(3)   Der europäische Koordinator wird aufgrund seiner Erfahrung mit den spezifischen Aufgaben, mit denen er im Zusammenhang mit den jeweiligen Vorhaben betraut wird, ausgewählt.

(4)   In dem Beschluss zur Benennung des europäischen Koordinators werden das Mandat mit Angabe der Mandatsdauer, die spezifischen Aufgaben und die entsprechenden Fristen sowie die einzuhaltende Methode festgelegt. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten des Vorhabens bzw. der Vorhaben.

(5)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten in vollem Umfang mit dem europäischen Koordinator bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Aufgaben zusammen.

KAPITEL III

ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN UND BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Artikel 7

„Vorrangstatus“ von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1)   Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

(2)   Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist.

(3)   Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren und — falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist — in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.

(4)   Bis zum 16. August 2013 veröffentlicht die Kommission unverbindliche Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung angemessener legislativer und nichtlegislativer Maßnahmen zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die nach Unionsrecht über Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen kohärent durchgeführt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen unter gebührender Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Leitlinien, welche Maßnahmen möglich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über die entsprechenden Ergebnisse.

(6)   Neun Monate nach Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Leitlinien ergreifen die Mitgliedstaaten die nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben.

(7)   24 Monate nach Veröffentlichung der in Absatz 4 genannten Leitlinien nehmen die Mitgliedstaaten die Änderungen der gesetzgeberischen Maßnahmen vor, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben. Diese Maßnahmen berühren nicht die aus dem Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen.

(8)   Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung getroffen wird.

Artikel 8

Organisation des Genehmigungsverfahrens

(1)   Bis zum 16. November 2013 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige nationale Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist.

(2)   Die Verantwortung der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde und/oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:

a)

die zuständige Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;

b)

je Vorhaben von gemeinsamem Interesse jeweils nur eine Behörde zuständig ist, in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.

Die zuständige Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die nach Artikel 10 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.

(3)   Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Völkerrechts sowie des Unionsrechts trifft die zuständige Behörde Maßnahmen, damit die umfassende Entscheidung getroffen werden kann. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 genannten Frist nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:

a)   Integriertes Schema: Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen Behörde erlassen und ist die einzige rechtsverbindliche Entscheidung, die aus dem formalen Genehmigungsabschnitt resultiert. Sind andere Behörden von dem Vorhaben betroffen, so können diese im Einklang mit dem nationalen Recht ihre Stellungnahme in das Verfahren einbringen; die Stellungnahme wird von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

b)   Koordiniertes Schema: Die umfassende Entscheidung umfasst mehrere rechtsverbindliche Einzelentscheidungen anderer betroffener Behörden, die von der zuständigen Behörde koordiniert werden. Die zuständige Behörde kann zur Erstellung eines Genehmigungsplans nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b und zur Überwachung und Koordinierung der Umsetzung dieses Plans eine Arbeitsgruppe einsetzen, in der alle betroffenen Behörden vertreten sind. Die zuständige Behörde kann — sofern einschlägig im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der nach Artikel 10 festgelegten Fristen — in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden von Fall zu Fall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen festlegen. Die zuständige Behörde kann eine Einzelentscheidung für eine andere betroffene nationale Behörde treffen, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht getroffen wird und die Verzögerung nicht angemessen begründet werden kann, oder die zuständige nationale Behörde kann, sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, in dem Maße, in dem dies mit dem Unionsrecht vereinbar ist, davon ausgehen, dass das Vorhaben durch eine andere betroffene nationale Behörde genehmigt oder abgelehnt wurde, wenn die Entscheidung dieser Behörde nicht fristgerecht erlassen wird. Sofern dies im nationalen Recht so vorgesehen ist, kann die zuständige Behörde die Einzelentscheidung einer anderen betroffenen nationalen Behörde außer Acht lassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Entscheidung hinsichtlich der von der betroffenen nationalen Behörde vorgelegten zugrunde gelegten Erkenntnisse nicht hinreichend begründet ist; dabei trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die relevanten Anforderungen des Völker- und Unionsrechts eingehalten werden, und begründet ihre Entscheidung ordnungsgemäß.

c)   Kooperationsschema: Die umfassende Entscheidung wird von der zuständigen Behörde koordiniert. Die zuständige Behörde kann — gegebenenfalls im Einklang mit dem nationalen Recht und unbeschadet der nach Artikel 10 festgelegten Fristen — in Absprache mit den anderen betroffenen Behörden im Einzelfall eine angemessene Frist für die einzelnen Entscheidungen festlegen. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen durch die betroffenen Behörden.

Wenn zu erwarten ist, dass eine Einzelentscheidung einer betroffenen Behörde nicht fristgerecht erlassen wird, teilt diese Behörde dies der zuständigen Behörde einschließlich einer Begründung für die Verzögerung unverzüglich mit. Anschließend legt die zuständige Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den gemäß Artikel 10 festgelegten Gesamtfristen Rechnung getragen wird.

Damit die nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden können, können die Mitgliedstaaten eines der drei in Buchstabe a, b und c des ersten Unterabsatzes genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren wählen und sorgen dann für die Umsetzung des ausgewählten wirksamsten Schemas. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, setzt er die Kommission von den Gründen hierfür in Kenntnis. Die Wirksamkeit der Schematas wird von der Kommission in dem Bericht nach Artikel 17 bewertet.

(4)   Bei Onshore- und Offshore-Vorhaben von gemeinsamem Interesse können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Schemata gemäß Absatz 3 anwenden.

(5)   Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen Behörden alle für eine effiziente und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung untereinander erforderlichen Schritte, auch in Bezug auf die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 4. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Artikel 9

Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1)   Bis zum 16. Mai 2014 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in Anhang VI Nummer 1 angegebenen Informationen. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert.

(2)   Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo und des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

(3)   Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde. Innerhalb von drei Monaten verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept plant, setzt er die zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.

(4)   Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Anhörung der Öffentlichkeit durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt. Anhörungen der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden davon nicht berührt. Im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das Vorhaben informiert, und die Anhörungen tragen dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die Mindestanforderungen, die auf diese Anhörung der Öffentlichkeit anwendbar sind, sind in Anhang VI Nummer 5 angegeben.

Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten. Der Vorhabenträger übermittelt diesen Bericht zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen Behörde. Die betreffenden Ergebnisse werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

(5)   Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, finden die Anhörungen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Anhörung der Öffentlichkeit statt.

(6)   Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in denen Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo gelten, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde der Nachbarmitgliedstaaten teilt gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Anhörungsverfahren beteiligen will.

(7)   Der Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, die nationale Behörde richtet eine Website mit relevanten Informationen über das Vorhaben von allgemeinem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig, um relevante Informationen über das Vorhaben zu veröffentlichen; die Website wird mit der Website der Kommission verlinkt und erfüllt die in Anhang VI Nummer 6 genannten Anforderungen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

Die Vorhabenträger veröffentlichen auch relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.

Artikel 10

Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens

(1)   Das Genehmigungsverfahren umfasst zwei Abschnitte:

a)

Der Vorantragsabschnitt, der sich auf den Zeitraum zwischen dem Beginn des Genehmigungsverfahrens und der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde erstreckt, findet binnen einer indikativen Frist von zwei Jahren statt.

Dieser Abschnitt umfasst die Ausarbeitung etwaiger Umweltberichte durch die Vorhabenträger.

Zur Festlegung des Beginns des Genehmigungsverfahrens teilen die Vorhabenträger den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Vorhaben zusammen mit einer ausführlichen Vorhabenbeschreibung schriftlich mit. Spätestens drei Monate nach Erhalt der Mitteilung wird diese von der zuständigen Behörde, auch im Namen anderer betroffener Behörden, in schriftlicher Form bestätigt oder, wenn sie der Ansicht ist, dass das Vorhaben noch nicht reif für den Beginn des Genehmigungsverfahrens ist, abgelehnt. Im Fall einer Ablehnung begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung auch im Namen anderer betroffener Behörden. Das Datum der Unterschrift der Bestätigung der Mitteilung durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens. Sind zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen, markiert das Datum der Annahme der letzten Mitteilung durch die betroffene zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens.

b)

Der formale Genehmigungsabschnitt, der sich auf den Zeitraum ab dem Datum der Annahme der eingereichten Antragsunterlagen bis zum Erlass einer umfassenden Entscheidung erstreckt, dauert maximal ein Jahr und sechs Monate. Die Mitgliedstaaten können eine kürzere Frist festsetzen, wenn sie dies für zweckmäßig erachten.

(2)   Die Gesamtdauer der beiden in Absatz 1 genannten Abschnitte beträgt maximal drei Jahre und sechs Monate. Wenn die zuständige Behörde jedoch zu dem Schluss gelangt, dass einer der beiden oder beide Abschnitte des Genehmigungsverfahrens nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen abgeschlossen sein werden, kann sie die Frist einer oder beider Abschnitte im Einzelfall und vor Fristablauf um höchstens neun Monate für beide Abschnitte insgesamt verlängern.

In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die betroffene Gruppe davon in Kenntnis und legt ihr die Maßnahmen vor, die getroffen wurden oder zu treffen sind, damit das Genehmigungsverfahren mit möglichst geringer Verzögerung abgeschlossen werden kann. Die Gruppe kann die zuständige Behörde ersuchen, regelmäßig über die diesbezüglich erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

(3)   In Mitgliedstaaten, in denen die Festlegung des Verlaufs einer Trasse oder eines Standorts, die ausschließlich durch das geplante Vorhaben — einschließlich der Planung bestimmter Korridore für die Netzinfrastruktur — bedingt sind, nicht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer umfassenden Entscheidung berücksichtigt werden kann, wird die betreffende Entscheidung innerhalb einer gesonderten Frist von sechs Monaten getroffen, die am Datum der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen durch den Vorhabenträger beginnt.

Die in Absatz 2 genannte Fristverlängerung verringert sich in diesem Fall auf sechs Monate — einschließlich in Bezug auf das im vorliegenden Absatz genannte Verfahren.

(4)   Der Vorantragsabschnitt umfasst die folgenden Stufen:

a)

Bei Bestätigung der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a legt die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden sowie gegebenenfalls auf der Grundlage eines Vorschlags des Vorhabenträgers den Umfang des Materials und den Detailgrad der Informationen fest, die vom Vorhabenträger als Teil der Antragsunterlagen für die Beantragung der umfassenden Entscheidung einzureichen sind. Die in Anhang VI Nummer 1 Buchstabe e angegebene Checkliste dient als Grundlage für diese Festlegung.

b)

Die zuständige Behörde erstellt in enger Zusammenarbeit mit dem Vorhabenträger und mit anderen betroffenen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tätigkeiten gemäß Buchstabe a und im Einklang mit den Leitlinien nach Anhang VI Nummer 2 einen detaillierten Plan für das Genehmigungsverfahren.

Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, arbeiten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Plan aus, wobei sie bestrebt sind, ihre Zeitpläne zu harmonisieren.

c)

Bei Erhalt der Antragsunterlagen stellt die zuständige Behörde bei Bedarf, auch im Namen anderer betroffener Behörden, weitere Auskunftsersuchen zu fehlenden, vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen, in denen nur die in Buchstabe a angegebenen Themen behandelt werden dürfen. Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der fehlenden Informationen wird der Antrag von der zuständigen Behörde schriftlich zur Prüfung akzeptiert. Ersuchen um zusätzliche Informationen können nur gestellt werden, wenn sie aufgrund neuer Gegebenheiten gerechtfertigt sind.

(5)   Der Vorhabenträger trägt für die Vollständigkeit und angemessene Qualität der Antragsunterlagen Sorge und holt hierzu so früh wie möglich während des Vorantragsabschnitts die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Der Vorhabenträger arbeitet in jeder Hinsicht mit der zuständigen Behörde zusammen, um die Fristen und den detaillierten Plan gemäß Absatz 4 Buchstabe b einzuhalten.

(6)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Völker- und Unionsrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

KAPITEL IV

REGULIERUNG

Artikel 11

Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

(1)   Bis zum 16. November 2013 veröffentlichen der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-Strom) und der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-Gas) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, einschließlich für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur. Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die vom ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und stehen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang.

Bevor der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden übermitteln, führen sie einen umfassenden Konsultationsprozess durch, an dem sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten — und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise selbst —, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

(2)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Methoden übermittelt die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme zu den Methoden und veröffentlicht diese Stellungnahme.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu den Methoden Stellung; die Mitgliedstaaten können zu den Methoden Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden dem ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas übermittelt.

(4)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten gemäß Absatz 3 eingegangenen Stellungnahme passen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der Stellungnahme der Kommission und der Stellungnahme der Agentur und der Stellungnahmen, die sie erhalten haben, an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

(5)   Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Nummer 1 festgelegten Input-Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form nach Maßgabe des nationalen Rechts und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten sind zum Zeitpunkt der Anforderung aktuell. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.

(6)   Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und nach einer förmlichen Anhörung der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Anträge nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einer von der Agentur angeforderten Aktualisierung oder Verbesserung.

(7)   Bis zum 16. Mai 2015 legen die im Rahmen der Agentur zusammenarbeitenden nationalen Regulierungsbehörden eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 2 fallenden Vorhaben fest und veröffentlichen diese. Die Referenzwerte können von dem ENTSO-Strom und dem ENTSO-Gas für die für spätere Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.

(8)   Der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum 31. Dezember 2016 ein schlüssiges Strom- und Gasmarkt- sowie -verbundnetzmodell, das sowohl die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur als auch Speicher- und LNG-Anlagen einschließt, die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methoden aufgenommen.

Artikel 12

Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen

(1)   Die auf effiziente Weise angefallenen Investitionskosten ohne Berücksichtigung von Instandhaltungskosten im Zusammenhang mit einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, werden von den betreffenden Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreibern oder den Vorhabenträgern der Übertragungs- oder Fernleitungsinfrastruktur der Mitgliedstaaten getragen, für die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, und werden in dem Umfang, der nicht von Engpasserlösen oder anderen Entgelten gedeckt wird, durch die Netzzugangsentgelte in diesen Mitgliedstaaten von den Netznutzern gezahlt.

(2)   Für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, gilt Absatz 1 nur, wenn mindestens ein Vorhabenträger bei den zuständigen nationalen Behörden die Anwendung dieses Artikels auf alle oder einen Teil der Kosten des Vorhabens beantragt. Absatz 1 gilt für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt nur, wenn bereits eine Bewertung der Nachfrage am Markt durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die auf effiziente Weise angefallenen Investitionskosten voraussichtlich nicht von den Entgelten getragen werden.

Im Fall mehrerer Vorhabenträger fordern die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich alle Vorhabenträger auf, den Investitionsantrag gemäß Absatz 3 gemeinsam zu stellen.

(3)   Wenn ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse unter Absatz 1 fällt, halten der bzw. die Vorhabenträger alle betroffenen nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Fortschritte dieses Vorhabens sowie über die mit ihm verbundenen ermittelten Kosten und Auswirkungen auf dem Laufenden bis das Vorhaben in Betrieb geht.

Sobald ein solches Vorhaben ausreichend ausgereift ist und nach Anhörung der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber der Mitgliedstaaten, für den bzw. die das Vorhaben eine positive Nettoauswirkung hat, übermittelt bzw. übermitteln der bzw. die Vorhabenträger den relevanten nationalen Regulierungsbehörden einen Investitionsantrag. Der Investitionsantrag umfasst einen Antrag auf grenzüberschreitende Kostenaufteilung und wird allen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden zusammen mit Folgendem übermittelt:

a)

einer vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß der nach Artikel 11 entwickelten Methode und unter Berücksichtigung der grenzüberschreitenden Vorteile der betroffenen Mitgliedstaaten,

b)

einem Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Vorhabens, einschließlich der gewählten Finanzierungslösung, und bei einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Kategorie fällt, die Ergebnisse der Marktprüfung bewertet werden und

c)

einem stichhaltigen Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung, falls die Vorhabenträger diesbezüglich zu einer Einigung gelangen.

Wird ein Vorhaben von mehreren Vorhabenträgern oder Investoren entwickelt, so reichen sie ihren Investitionsantrag gemeinsam ein.

Bei Vorhaben, die in die erste Unionsliste aufgenommen sind, reichen die Vorhabenträger den Investitionsantrag bis zum 31. Oktober 2013 ein.

Eine Kopie eines jeden Investitionsantrags wird der Agentur von den nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich nach Erhalt des Antrags zur Information übermittelt.

Die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(4)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des letzten Antrags bei den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden treffen die nationalen Regulierungsbehörden nach Anhörung der betroffenen Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten sowie über ihre Einbeziehung in die Nutzungsentgelte. Die nationalen Regulierungsbehörden können beschließen, nur einen Teil der Kosten aufzuteilen oder die Kosten auf ein Paket mehrerer Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzuteilen.

Bei der Kostenaufteilung berücksichtigen die nationalen Regulierungsbehörden die tatsächlichen oder die veranschlagten

Engpasserlöse oder sonstigen Entgelte,

Einnahmen im Rahmen des nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingeführten Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern.

Bei der Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung werden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kosten und Nutzeffekte des Vorhabens bzw. der Vorhaben in den betroffenen Mitgliedstaaten und die möglicherweise erforderliche finanzielle Unterstützung berücksichtigt.

Bei Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung bemühen sich die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden nach Anhörung der betroffenen Übertragungsnetzbetreiber um eine einvernehmliche Vereinbarung, die, ohne darauf beschränkt zu sein, auf den in Absatz 3 Buchstaben a und b angegebenen Informationen beruht.

Wenn durch ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse negative externe Effekte wie Ringflüsse begrenzt werden und das betreffende Vorhaben von gemeinsamem Interesse in dem Mitgliedstaat verwirklicht wird, auf den die negativen externen Effekte zurückzuführen sind, wird die Begrenzung der negativen Auswirkungen nicht als grenzübergreifender Nutzen gewertet und zieht demnach keine Kostenzuteilung an den Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber der von den negativen externen Effekten betroffenen Mitgliedstaaten nach sich.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen ausgehend von der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung im Sinne des Absatzes 4 dieses Artikels bei der Festlegung oder der Genehmigung von Tarifen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/73/EG die Kosten, die einem Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber oder sonstigem Vorhabenträger infolge der Investitionen tatsächlich angefallen sind, sofern diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Betreibers entsprechen.

Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Agentur die Kostenaufteilungsentscheidung unverzüglich zusammen mit allen für die Entscheidung relevanten Informationen. Die Informationen enthalten insbesondere detaillierte Gründe für die Basis, auf der die Kosten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden, wie die folgenden:

a)

eine Bewertung der ermittelten Auswirkungen, auch hinsichtlich der Netztarife, auf jeden der betroffenen Mitgliedstaaten,

b)

eine Bewertung des in Absatz 3 Buchstabe b genannten Geschäftsplans,

c)

regionale oder unionsweite positive externe Effekte, die das Vorhaben hervorbringen würde,

d)

das Ergebnis der Anhörung der betroffenen Vorhabenträger.

Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht.

(6)   Erzielen die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags bei der letzten betroffenen nationalen Regulierungsbehörde keine Einigung hinsichtlich des Investitionsantrags, so setzen sie die Agentur hiervon unverzüglich in Kenntnis.

In diesem Fall oder nach einer gemeinsamen Aufforderung der betroffenen nationalen Regulierungsbehörden entscheidet die Agentur innerhalb von drei Monaten nach ihrer Befassung über den Investitionsantrag einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Absatz 3 sowie darüber, in welcher Weise sich die Investitionskosten in den Netzzugangsentgelten widerspiegeln.

Vor einer solchen Entscheidung hört die Agentur die betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und die Vorhabenträger an. Die in Unterabsatz 2 genannte Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordert. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.

Die Kostenaufteilungsentscheidung wird veröffentlicht. Es gelten Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009.

(7)   Die Agentur übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie aller Kostenaufteilungsentscheidungen zusammen mit allen relevanten Informationen zu jeder Entscheidung. Diese Informationen können in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(8)   Von dieser Kostenaufteilungsentscheidung wird weder das Recht der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber auf die Anwendung von Netzzugangsentgelten gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG sowie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 noch das Recht der nationalen Regulierungsbehörden auf die Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach den genannten Bestimmungen berührt.

(9)   Dieser Artikel gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine der folgenden Ausnahmen gilt:

a)

eine Ausnahme von Artikel 32, 33, 34 und Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG;

b)

eine Ausnahme von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder eine Ausnahme von Artikel 32 und Artikel 37 Absätze 6 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009;

c)

eine Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG (20) oder

d)

eine Ausnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (21).

Artikel 13

Anreize

(1)   Geht ein Vorhabenträger im Vergleich zu den normalerweise mit einem vergleichbaren Infrastrukturvorhaben verbundenen Risiken mit der Entwicklung, dem Bau, dem Betrieb oder der Instandhaltung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fällt, höhere Risiken ein, sorgen die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden dafür, dass für das Vorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 8 der Richtlinie 2009/72/EG, gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 angemessene Anreize gewährt werden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn für das Vorhaben von gemeinsamem Interesse eine der folgenden Ausnahmen gilt:

a)

eine Ausnahme von Artikel 32, 33, 34 und Artikel 41 Absätze 6, 8 und 10 der Richtlinie 2009/73/EG gemäß Artikel 36 der Richtlinie 2009/73/EG,

b)

eine Ausnahme von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder eine Ausnahme von Artikel 32 und Artikel 37 Absätze 6 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009,

c)

eine Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2003/55/EG oder

d)

eine Ausnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.

(2)   Bei der Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörden, die Anreize gemäß Absatz 1 zu gewähren, werden die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der nach Artikel 11 entwickelten Methode und insbesondere die regionalen oder unionsweiten positiven externen Effekte, die das Vorhaben hervorbringt, berücksichtigt. Die nationalen Regulierungsbehörden analysieren außerdem die von den Vorhabenträgern eingegangenen spezifischen Risiken, die getroffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und die Begründung dieses Risikoprofils im Hinblick auf die positive Nettoauswirkung des Vorhabens im Vergleich zu einer risikoärmeren Alternative. Zu den zulässigen Risiken gehören insbesondere Risiken im Zusammenhang mit neuen Übertragungs- bzw. Fernleitungstechnologien sowohl an Land als auch im Meer, Risiken im Zusammenhang mit der Kostenunterdeckung und Entwicklungsrisiken.

(3)   Der durch die Entscheidung gewährte Anreiz berücksichtigt den speziellen Charakter des eingegangen Risikos und kann unter anderem Folgendes umfassen:

a)

die Regeln für vorgezogene Investitionen oder

b)

die Regeln für die Anerkennung von auf effiziente Weise vor der Inbetriebnahme des Vorhabens angefallenen Kosten oder

c)

die Regeln für eine zusätzliche Rendite für das in das Vorhaben investierte Kapital oder

d)

jede sonstige für erforderlich und zweckmäßig erachtete Maßnahme.

(4)   Bis zum 31. Juli 2013 übermittelt jede nationale Regulierungsbehörde der Agentur sofern verfügbar ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

(5)   Bis zum 31. Dezember 2013 schafft die Agentur unter gebührender Berücksichtigung der nach Absatz 4 dieses Artikels bereitgestellten Informationen die Voraussetzungen dafür, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 bewährte Verfahren und Empfehlungen zu den folgenden Sachverhalten weitergegeben werden können:

a)

zu den Anreizen gemäß Absatz 1 ausgehend von einem von den nationalen Regulierungsbehörden vorgenommenen Benchmarking der bewährten Verfahren;

b)

zu einer gemeinsamen Methode für die Bewertung der bei Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben eingegangenen höheren Risiken.

(6)   Bis zum 31. März 2014 veröffentlicht jede nationale Regulierungsbehörde ihre Methode und die Kriterien, die für die Bewertung von Investitionen in Strom- und Gasinfrastrukturvorhaben und der bei ihnen eingegangenen höheren Risiken verwendet werden.

(7)   Wenn die in den Absätzen 5 und 6 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um eine rechtzeitige Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse sicherzustellen, kann die Kommission Leitlinien für die in diesem Artikel festgelegten Anreize erlassen.

KAPITEL V

FINANZIERUNG

Artikel 14

Für eine finanzielle Unterstützung der Union in Betracht kommende Vorhaben

(1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1, 2 und 4 genannten Kategorien fallen, kommen für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Studien und von Finanzierungsinstrumenten in Betracht.

(2)   Mit Ausnahme von Pumpspeicherkraftwerksvorhaben kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Nummer 2 genannten Kategorien fallen, auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

die vorhabenspezifische Kosten-Nutzen-Analyse nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a liefert Erkenntnisse dafür, dass erhebliche positive externe Effekte wie Versorgungssicherheit, Solidarität oder Innovation gegeben sind;

b)

für das Vorhaben gibt es eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 12 oder sofern es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse handelt, das unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe c genannte Kategorie fällt und folglich nicht für eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung in Frage kommt, muss das Vorhaben auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen, technologische Innovation und die Gewährleistung eines sicheren grenzüberschreitenden Netzbetriebs ausgerichtet sein;

c)

das Vorhaben ist nach dem Geschäftsplan und anderen, insbesondere von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführten Bewertungen kommerziell nicht tragfähig. Die Entscheidung über Anreize und ihre Begründung gemäß Artikel 13 Absatz 2 werden bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit des Vorhabens berücksichtigt.

(3)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nach dem Verfahren in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe d durchgeführt werden, kommen ebenfalls für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn sie die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien erfüllen.

(4)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 4 genannten Kategorien fallen, kommen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union in Form von Finanzhilfen für Arbeiten in Betracht, wenn die betroffenen Vorhabenträger anhand des Geschäftsplans und anderer Bewertungen — insbesondere von Bewertungen, die von potenziellen Investoren oder Gläubigern oder gegebenenfalls von einer nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wurden — die von den Vorhaben hervorgebrachten erheblichen positiven externen Effekte und ihre mangelnde kommerzielle Tragfähigkeit klar belegen können.

Artikel 15

Anleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union

Die in Artikel 4 Absatz 2 genannten konkreten Kriterien und die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Parameter dienen auch als Richtwerte bei der Festlegung von Kriterien für die Gewährung der finanziellen Unterstützung der Union, die in der einschlägigen Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ vorgesehen ist.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Mai 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Berichterstattung und Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

a)

der Fortschritte, die bei Planung, Entwicklung, Bau und Inbetriebnahme der nach Artikel 3 ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;

b)

der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

c)

für den Strom- und Gassektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

d)

der Genehmigungserteilung und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere:

i)

der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer der Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in den ursprünglichen wichtigsten Meilensteinen gemäß Artikel 10 Absatz 4 vorgesehenen Zeitplan,

ii)

des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben von gemeinsamem Interesse (insbesondere Zahl der schriftlichen Einwände während der Anhörung der Öffentlichkeit, Zahl der Rechtsmittelverfahren),

iii)

einer Übersicht bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von betroffenen Kreisen und der Begrenzung der Umweltauswirkungen im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben,

iv)

der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 festgelegten Fristen;

e)

der Regulierung, insbesondere:

i)

der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 12 vorliegt und

ii)

der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 13 gewährt wurden;

f)

der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den für 2014 und 2015 angestrebten Zielsetzungen bezüglich der Marktintegration, zu den für 2020 angestrebten klima- und energiepolitischen Zielen sowie — langfristig — zum Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft bis 2050.

Artikel 18

Informationen und Publizität

Die Kommission richtet spätestens sechs Monate nach Annahme der ersten Unionsliste eine für die Öffentlichkeit auch über das Internet leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:

a)

allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

b)

den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;

c)

die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 11 entwickelten Methode mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

d)

die Unionsliste;

e)

die von der Union für die einzelnen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung einer finanziellen Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (22) für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben oder im Hinblick auf die Zielvorgaben gewährt wurde, die auf den in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (23) festgelegten, für TEN-E relevanten Ausgabenkategorien beruhen.

Die Bestimmungen nach Kapitel III gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Genehmigungsverfahren, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht hat.

Artikel 20

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 713/2009

Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Beantragung einer Ausnahmeentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 und für Entscheidungen zur grenzüberschreitenden Kostenaufteilung, die die Agentur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (24) trifft, sind an die Agentur Gebühren zu entrichten.

Artikel 21

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb zur Koordinierung des Netzbetriebs im Normalbetrieb und in Notfällen — einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen — sowie Forschungspläne; im Zusammenhang mit diesen Instrumenten wird unter anderem Folgendes angegeben bzw. festgelegt:

i)

Informationen, die für die Verbesserung der operativen Koordinierung hilfreich sind, einschließlich entsprechender Informationen, die für den Folgetag, am selben Tag und in Echtzeit eingehen, sowie die optimale Häufigkeit der Erfassung und Weitergabe dieser Informationen;

ii)

welche Technologieplattform für den Informationsaustausch in Echtzeit zu verwenden ist und, falls erforderlich, welche Technologieplattformen für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der sonstigen Informationen gemäß Ziffer i sowie für die Umsetzung der Verfahren zu verwenden sind, mit denen die operative Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeweitet werden kann, dass diese Koordinierung unionsweit erfolgt;

iii)

wie Übertragungsnetzbetreiber anderen Übertragungsnetzbetreibern oder anderen Einrichtungen, die formell beauftragt wurden, sie bei der operativen Koordinierung zu unterstützen, und der Agentur betriebsbezogene Informationen zur Verfügung stellen und

iv)

dass die Übertragungsnetzbetreiber eine Kontaktstelle bestimmen, die Anfragen anderer Übertragungsnetzbetreiber oder anderer gemäß Ziffer iii formell beauftragter Einrichtungen oder der Agentur nach solchen Informationen zu beantworten hat.

Der ENTSO-Strom übermittelt der Agentur und der Kommission bis zum 16. Mai 2015 die verabschiedeten Angaben bzw. Festlegungen in Bezug auf die Ziffern i bis iv.

Binnen 12 Monaten nach Verabschiedung der Angaben bzw. Festlegungen gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, in der sie prüft, ob sie in ausreichendem Maße dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Handel zu fördern und für die optimale Verwaltung, den koordinierten Betrieb, die effiziente Nutzung und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Stromübertragungsnetzes zu sorgen.“

b)

Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Er beruht auf den nationalen Investitionsplänen — unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne — und gegebenenfalls auf den unionsbezogenen Aspekten der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (25); er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Strom) werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.“

3.

In Artikel 18 wird folgender Absatz angefügt:

„(4a)   Die Kommission kann Leitlinien für die Umsetzung der operativen Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber auf Unionsebene erlassen. Diese Leitlinien sind mit den Netzkodizes gemäß Artikel 6 dieser Verordnung vereinbar und beruhen auf diesen Netzkodizes und den angenommenen Spezifikationen und der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a dieser Verordnung. Beim Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission den regional und national unterschiedlichen operativen Anforderungen Rechnung.

Diese Leitlinien werden nach dem in Artikel 23 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

4.

In Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (26).

Artikel 22

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

auf den nationalen Investitionsplänen unter Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionspläne und gegebenenfalls der unionsbezogenen Aspekte der Netzplanung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (27) aufbauen; er ist Gegenstand einer Kosten-Nutzen-Analyse nach der Methode gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung.

2.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und sachbezogen sind.“

Artikel 23

Aufhebung

Die Entscheidung Nr. 1364/2006/EG wird zum 1. Januar 2014 aufgehoben. Für in den Anhängen I und III der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG aufgeführte Vorhaben entstehen aus dieser Verordnung keine Rechte.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2013, mit Ausnahme der Artikel 14 und 15, die ab dem Geltungsbeginn der einschlägigen Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 125.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 137.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu dem Thema „Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach“ (ABl. C 33 vom 5.2.2013, S. 46.)

(5)  ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.

(6)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(7)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.

(8)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94.

(9)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75.

(10)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.

(11)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(12)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.

(13)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(14)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(15)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

(16)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(17)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(18)  ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36.

(19)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(20)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1).

(22)  ABl. L 162 vom 22.6.2007, S. 1.

(23)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(24)  ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.“

(25)  ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.“

(26)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(27)  ABl L 115 vom 25.4.2013, S. 39.“


ANHANG I

VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE

Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete:

1.   VORRANGIGE STROMKORRIDORE

1.

Offshore-Netz der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, im Ärmelkanal, in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

2.

Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren und die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

3.

Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien (1), Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

4.

Stromverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitung zwischen Mitgliedstaaten des Ostseeraums und entsprechender Ausbau der Binnennetzinfrastruktur zur Beendigung der Isolierung der baltischen Staaten und zur Förderung der Marktintegration, unter anderem durch das Hinwirken auf die Integration erneuerbarer Energieträger in diesem Raum.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

2.   VORRANGIGE GASKORRIDORE

5.

Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Gas“): Gasinfrastruktur für Nord-Süd-Gaslastflüsse in Westeuropa zur weiteren Diversifizierung der Versorgungswege und zur Steigerung der kurzfristig lieferbaren Gasmengen.

Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien und Vereinigtes Königreich.

6.

Nord-Süd-Gasverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Gas“): Gasinfrastruktur für regionale Verbindungen zwischen dem Ostseeraum, der Adria und der Ägäis, dem östlichen Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sowie in diesen Räumen und für eine stärker diversifizierte und sicherere Gasversorgung.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien (1), Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

7.

Südlicher Gaskorridor („SGC“): Infrastruktur für eine Gasfernleitung vom Kaspischen Becken, von Zentralasien, vom Nahen Osten und vom östlichen Mittelmeerbecken in die Union für eine stärker diversifizierte Gasversorgung.

Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien (2), Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

8.

Gasverbundplan für den Energiemarkt im Ostseeraum („BEMIP Gas“): Gasinfrastruktur zur Beendigung der Isolation der drei baltischen Staaten und Finnlands sowie ihrer Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten, zum entsprechenden Ausbau der Binnennetzinfrastruktur und zur stärkeren Diversifizierung und Sicherung der Lieferungen in den Ostseeraum.

Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden.

3.   VORRANGIGE ERDÖLKORRIDORE

9.

Erdölversorgungsleitungen in Mittelosteuropa („OSC“): Interoperabilität des Erdölfernleitungsnetzes in Mittelosteuropa zur Stärkung der Versorgungssicherheit und zur Verminderung von Umweltrisiken.

Betroffene Mitgliedstaaten: Deutschland, Kroatien (2), Österreich, Polen, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn.

4.   VORRANGIGE THEMATISCHE GEBIETE

10.

Realisierung intelligenter Netze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Reaktion auf der Nachfrageseite durch die Kunden.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

11.

Stromautobahnen: erste Stromautobahnen bis 2020 im Hinblick auf den Bau eines Stromautobahnsystems in der gesamten Union, das in der Lage ist,

a)

die ständig zunehmende Erzeugung überschüssiger Windenergie in den nördlichen Meeren und in der Ostsee und die zunehmende Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Ost- und Südeuropa und auch in Nordafrika aufzunehmen;

b)

diese neuen Stromerzeugungszentren mit großen Speichern in den nordischen Ländern, den Alpen und anderen Gebieten mit großen Verbrauchszentren zu verbinden und

c)

eine zunehmend variable und dezentrale Stromversorgung und die flexible Stromnachfrage zu bewältigen.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.

12.

Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern im Hinblick auf die Realisierung der Kohlendioxidabscheidung und -speicherung.

Betroffene Mitgliedstaaten: alle.


(1)  Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.

(2)  Vorbehaltlich und ab dem Datum des Beitritts Kroatiens.


ANHANG II

ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN

Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind wie folgt:

1.

Strom:

a)

Hochspannungsfreileitungen, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden;

b)

insbesondere bei Stromautobahnen: jede materielle Ausrüstung, die für den Stromtransport auf der Hoch- und Höchstspannungsebene ausgelegt ist, um große Strommengen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Drittländern erzeugt oder gespeichert werden, mit großen Stromverbrauchszentren in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten zu verbinden;

c)

Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

d)

jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a bis c definierten Systeme unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Transformatorstationen;

e)

jede Ausrüstung oder Anlage sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielt, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer — Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind — integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird.

2.

Gas:

a)

Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, das überwiegend aus Hochdruckrohrleitungen besteht, ohne Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden,

b)

an die genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,

c)

Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas (LNG) oder von komprimiertem Erdgas (CNG),

d)

jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen.

3.

Erdöl:

a)

Rohrleitungen für den Transport von Rohöl,

b)

Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen erforderlich sind,

c)

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.

4.

Kohlendioxid:

a)

spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um anthropogenes Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle, d. h. von Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken), die Kohlendioxidgas bei der Verbrennung oder bei anderen chemischen Reaktionen, an denen fossile oder nichtfossile kohlenstoffhaltige Komponenten beteiligt sind, produzieren, für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu transportieren;

b)

Anlagen für die Verflüssigung und Pufferspeicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport; darin nicht enthalten sind Infrastruktur innerhalb einer geologischen Formation, die für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG verwendet wird, damit zusammenhängende Flächen und Injektionsanlagen;

c)

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.


ANHANG III

REGIONALE LISTEN VON VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.   REGELN FÜR GRUPPEN

1.

Bei Stromvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Strom zusammen.

Bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungsnetzbetreiber sowie der Kommission, der Agentur und des ENTSO-Gas zusammen.

Bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 und 4 genannten Kategorien fallen, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der von jeder der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffenen Vorhabenträger und der Kommission zusammen.

2.

Die Entscheidungsgremien der Gruppen können fusionieren. Alle Gruppen oder Entscheidungsgremien kommen bei Bedarf zusammen, um Angelegenheiten, die alle Gruppen gemeinsam betreffen, zu erörtern; diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.

3.

Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG, Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.

4.

Jede Gruppe lädt, wie dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten Prioritäten zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden und der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber der EU-Kandidatenländer und potenzieller Kandidaten, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Freihandelsassoziation, der Einrichtungen und Gremien der Energiegemeinschaft, der Länder, die Gegenstand der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, und der Länder, mit denen die Union eine spezielle Zusammenarbeit im Energiebereich etabliert hat, ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.

5.

Jede Gruppe hört die Organisationen, die die relevanten betroffenen Kreise vertreten, und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise direkt an, darunter Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, Verbraucher und Umweltschutzorganisationen. Die Gruppe kann Anhörungen organisieren, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.

6.

Die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie die endgültigen Schlussfolgerungen und Beschlüsse jeder Gruppe werden von der Kommission auf der Transparenzplattform gemäß Artikel 18 veröffentlicht.

7.

Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den einzelnen Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.

Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Artikel 36 und 37 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 nicht beeinträchtigen.

2.   VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN

1.

Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und für die sie den Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse anstreben, legen der Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor, der Folgendes einschließt:

eine Beurteilung ihrer Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;

eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;

bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 21 und 22, die auf der vom ENTSO-Strom oder vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden beruht; und

alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.

2.

Alle Empfänger behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

3.

Nach Verabschiedung der ersten Unionsliste gilt für alle später verabschiedeten Unionslisten, dass vorgeschlagene Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Strom gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom sind.

4.

Nach Verabschiedung der ersten Unionsliste gilt für alle später verabschiedeten Unionslisten, dass vorgeschlagene Gasinfrastrukturvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, Teil des letzten verfügbaren, vom ENTSO-Gas gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.

5.

Vorschläge für Vorhaben, die zur Aufnahme in die erste Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse eingereicht wurden und nicht zuvor gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 bewertet worden sind, werden in Bezug auf das unionsweite Energiesystem wie folgt bewertet:

Der ENTSO-Strom bewertet nach der Methode, die im letzten verfügbaren Zehnjahresnetzentwicklungsplan für Vorhaben, die unter Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b und d fallen, angewendet wurde.

Vorhaben, die unter Anhang II Nummer 2 fallen, werden auf der Grundlage einer objektiven Methode vom ENTSO-Gas oder einem Dritten einheitlich bewertet.

Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. Januar 2014 Leitlinien für Kriterien, die vom ENTSO-Strom und vom ENTSO-Gas bei der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Zehnjahresnetzentwicklungspläne gemäß Nummern 3 und 4 anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen.

6.

Vorgeschlagene Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -Speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.

7.

Bei vorgeschlagenen Vorhaben, die in die Kategorien gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 fallen, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls erforderlich, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit (Artikel 6 der Richtlinie 2009/72/EG, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG) die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die grenzübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor.

8.

Bei vorgeschlagenen Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die Kategorien gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Kriterien. Bei Kohlendioxidvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Kategorie fallen, berücksichtigt die Kommission außerdem die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor.

9.

Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich in erheblichem Maße — beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet — auswirken könnte, kann der Gruppe eine Stellungnahme, in der er seine Anliegen schildert, vorlegen.

10.

Das Entscheidungsgremium der Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachten stichhaltigen Gründe, aus denen er ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.

11.

Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben zur prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder — bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben — der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.

12.

Die von den Gruppen erstellten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die unter die Kategorien gemäß Anhang II Nummern 1 und 2 fallen, und alle Stellungnahmen nach Absatz 9 werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der Unionsliste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Erhalt bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 angenommen.

13.

Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 7 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsstellen oder — bei Erdöl- und Kohlendioxidtransportvorhaben — der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der Kommission Rechnung trägt. Die Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Absatz 9.

14.

Wenn anhand der eingegangenen regionalen Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, prüft die Kommission nach Anhörung der jeweils betroffenen Gruppen, ob Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Reihung gemäß Artikel 4 Absatz 4 zugewiesen wurde, nicht in die Unionsliste aufgenommen werden.


ANHANG IV

REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE

1.

Ein Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)   Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten oder an jeder anderen relevanten Stelle desselben Übertragungskorridors und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes um mindestens 500 Megawatt gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens.

b)   Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft durch den Bau von Anlagen eine Kapazität von mindestens 225 Megawatt und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 Gigawattstunden pro Jahr ermöglicht.

c)   Gasfernleitung: Das Vorhaben betrifft Investitionen in Lastflusskapazitäten entgegen der Hauptflussrichtung oder verändert die grenzüberschreitende Fernleitungskapazität der betroffenen Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens.

d)   Gasspeicherung oder verflüssigtes oder verdichtetes Erdgas: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen oder den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu erfüllen.

e)   intelligente Netze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt, die für eine Spannung von mindestens 10 kV konzipiert. An ihm sind Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, die mindestens 50 000 Nutzer abdecken, die Strom erzeugen oder verbrauchen oder sowohl Strom erzeugen als auch verbrauchen, und zwar in einem Verbrauchsgebiet von mindestens 300 Gigawattstunden/Jahr, von denen mindestens 20 % aus erneuerbaren Energiequellen, die variabel sind, stammen.

2.

Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere

indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in Megawatt), und ihr Beitrag zum Erreichen der Mindestverbindungskapazität von 10 % der vorhandenen Erzeugungskapazität berechnet werden oder indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten, auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;

indem für das in Anhang V Nummer 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung und Konvergenz der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.

b)

Die Übertragung regenerativ erzeugten Stroms zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahres-Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere

indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie in Megawatt), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2020 nach dem in Artikel 4 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energie im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;

indem bei der Stromspeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V Nummer 10 definierten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.

c)

Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren Zehnjahres-Netzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V Nummer 10 definierte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.

3.

Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt, einschließlich der Kapazität für Lastflüsse entgegen der Hauptflussrichtung, nach verschiedenen Szenarios berechnet wird.

b)

Der Wettbewerb wird auf der Grundlage der Diversifizierung gemessen, wobei die Erleichterung des Zugangs zu heimischen Versorgungsquellen eingeschlossen wird und — in dieser Reihenfolge — die Diversifizierung der Quellen, die Diversifizierung der Lieferanten und die Diversifizierung der Versorgungswege sowie die Auswirkungen neuer Kapazität auf den Herfindahl-Hirschmann-Index (HHI), der auf Kapazitätsebene für das in Anhang V Nummer 10 definierte Analysegebiet berechnet wird, berücksichtigt werden.

c)

Die Gasversorgungssicherheit wird gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die kurz- und langfristige Belastbarkeit des Gasnetzes der Union und für die Verbesserung der verbleibenden Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechungen in den Mitgliedstaaten nach verschiedenen Szenarios berechnet wird ebenso wie die zusätzliche durch das Vorhaben bereitgestellte Kapazität, die bezogen auf den Infrastrukturstandard (n-1-Regel) auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gemessen wird.

d)

Die Nachhaltigkeit wird als Beitrag eines Vorhabens zur Emissionsminderung, zur Absicherung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder von Strom-zu-Gas-Konzepten und des Biogastransports unter Berücksichtigung erwarteter Veränderungen der klimatischen Bedingungen gemessen.

4.

Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Kategorien fallen, wird jede in Artikel 4 aufgeführte Funktion anhand folgender Kriterien bewertet:

a)   Grad der Nachhaltigkeit: Dieses Kriterium wird durch die Bewertung der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Auswirkungen der Stromnetzinfrastruktur auf die Umwelt gemessen.

b)   Kapazität der Übertragungs- und Verteilernetze, Nutzer anzubinden und Strom von den und zu den Nutzern zu transportieren: Dieses Kriterium wird durch die Schätzung der in den Verteilernetzen installierten Kapazität dezentraler Energiequellen, der ohne Engpassrisiken maximal zulässigen Stromeinspeisung in Übertragungsnetze und der wegen Engpass- oder Sicherheitsrisiken nicht in Anspruch genommenen Energie aus erneuerbaren Energiequellen gemessen.

c)   Netzanbindung und Zugang zu allen Kategorien von Netznutzern: Dieses Kriterium wird bemessen, indem für Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind, die für die Berechnung der Entgelte und Tarife festgelegten Methoden sowie ihre Struktur beurteilt werden ebenso wie die für den dynamischen Ausgleich von Mengenabweichungen im Stromnetz vorhandene betriebstechnische Flexibilität.

d)   Sicherheit und Qualität der Versorgung: Dieses Kriterium wird bemessen, indem das Verhältnis zwischen zuverlässiger verfügbarer Erzeugungskapazität und Spitzennachfrage, der Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung, die Stabilität des Stromnetzes, die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen pro Kunde, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen, und die Spannungsqualität beurteilt werden.

e)   Effizienz und Dienstleistungsqualität bei der Stromversorgung und dem Netzbetrieb: Dieses Kriterium wird bemessen, in dem die Höhe der Verluste in den Übertragungs- und Verteilernetzen, das Verhältnis zwischen der niedrigsten und der höchsten Stromnachfrage innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die Beteiligung der Nachfrageseite an den Strommärkten und an Energieeffizienzmaßnahmen, die prozentuelle Nutzung (d. h. durchschnittliche Last) von Stromnetzkomponenten, die Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihre Auswirkungen auf die Netzleistung sowie die tatsächliche Verfügbarkeit der Netzkapazität im Vergleich zu dem diesbezüglichen Standardwert beurteilt werden.

f)   Beitrag zu den grenzüberschreitenden Strommärkten durch Steuerung der Lastflüsse zur Begrenzung von Ringflüssen und zum Ausbau der Verbindungskapazität: Dieses Kriterium wird bewertet, indem das Verhältnis zwischen der Verbindungskapazität eines Mitgliedstaats und seiner Stromnachfrage, die Nutzung der Verbindungskapazität und die Engpasserlöse der Verbindungsleitungen beurteilt werden.

5.

Bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Kategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:

a)

Die Erdölversorgungssicherheit wird gemessen, indem der Mehrwert der neuen Kapazität, die ein Vorhaben für die kurz- und mittelfristige Belastbarkeit des Netzes schafft, und die verbleibende Flexibilität des Netzes im Hinblick auf die Bewältigung von Versorgungsunterbrechungen nach verschiedenen Szenarios bewertet werden.

b)

Die Interoperabilität wird gemessen, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben den Betrieb des Erdölnetzes, insbesondere durch die Ermöglichung von Lastflüssen entgegen der Hauptflussrichtung, verbessert.

c)

Die effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung wird bemessen, indem beurteilt wird, in welchem Umfang das Vorhaben bereits vorhandene Infrastruktur nutzt und zur Minimierung der Umweltbelastung und -risiken sowie der Belastung und Risiken infolge des Klimawandels beiträgt.


(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1.


ANHANG V

ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE

Die Methode für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben von gemeinsamem Interesse genügt den folgenden, in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen.

1.

Die Methode beruht auf einem gemeinsamen Input-Datensatz, der die Strom- und Gassysteme der Union in den Jahren n + 5, n + 10, n + 15 und n + 20 repräsentiert, wobei n das Jahr ist, in dem die Analyse vorgenommen wird. Der Datensatz umfasst mindestens

a)   im Elektrizitätssektor: Szenarios für Nachfrage, Erzeugungskapazität nach Brennstoffart (Biomasse, Geothermie, Wasserkraft, Gas, Kernkraft, Erdöl, feste Brennstoffe, Windkraft, Fotovoltaik, solarthermische Kraftwerke, sonstige Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien) und ihrem geografischen Standort, Brennstoffpreise (einschließlich Biomasse, Kohle, Gas und Erdöl), Kohlendioxidpreise, Zusammensetzung des Übertragungs- und, sofern relevant, des Verteilernetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuen, signifikanten Erzeugungskapazitäten (einschließlich der für die Kohlendioxidabscheidung ausgerüsteten Kapazität), Speicher- und Übertragungsvorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n + 5 in Betrieb gehen sollen.

b)   im Gassektor: Szenarios für Nachfrage, Importe, Brennstoffpreise (einschließlich Kohle, Gas und Erdöl), Kohlendioxidpreise, Zusammensetzung des Fernleitungsnetzes und seine Entwicklung unter Berücksichtigung aller neuer Vorhaben, für die eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die vor Ende des Jahres n + 5 in Betrieb gehen sollen.

2.

Der Datensatz spiegelt das zum Zeitpunkt der Analyse geltende Unionsrecht und nationale Recht wider. Die jeweils für Strom und für Gas verwendeten Datensätze sind insbesondere mit den für jeden Markt zugrunde gelegten Preis- und Volumenannahmen vereinbar. Der Datensatz wird nach der formellen Anhörung der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, erstellt. Die Kommission und die Agentur stellen gegebenenfalls den Zugang zu den benötigten kommerziellen Daten von Dritten sicher.

3.

Die Methode bietet eine Orientierungshilfe für die Entwicklung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Netz- und Marktmodellierung.

4.

Die Kosten-Nutzen-Analyse beruht auf einer harmonisierten Bewertung von Kosten und Nutzen der verschiedenen analysierten Kategorien von Vorhaben und erfasst mindestens den unter Nummer 1 genannten Zeitraum.

5.

Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden mindestens die folgenden Kosten berücksichtigt: Investitionsausgaben, Betriebs- und Instandhaltungsausgaben während der technischen Lebensdauer des Vorhabens sowie gegebenenfalls Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten. Die Methode bietet eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze.

6.

Bei der Stromübertragung und -speicherung berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Auswirkungen und Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ergeben, die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen:

a)

Treibhausgasemissionen und Übertragungsverluste während der technischen Lebensdauer des Vorhabens,

b)

künftige Kosten für neue Investitionen in Erzeugung und Übertragung während der technischen Lebensdauer des Vorhabens,

c)

betriebliche Flexibilität, einschließlich der Optimierung der Regelenergie und Systemdienstleistungen,

d)

Netzbelastbarkeit, einschließlich Katastrophen- und Klimafestigkeit, und Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen.

7.

Bei Gas werden in der Kosten-Nutzen-Analyse mindestens die Ergebnisse der Marktprüfung, die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren und die folgenden Auswirkungen berücksichtigt:

a)

Katastrophen- und Klimafestigkeit sowie Netzsicherheit, insbesondere der in der Richtlinie 2008/114/EG definierten europäischen kritischen Infrastrukturen,

b)

Engpässe im Gasnetz.

8.

Bei intelligenten Netzen berücksichtigt die Kosten-Nutzen-Analyse die Auswirkungen auf die in Anhang IV festgelegten Indikatoren.

9.

Die detaillierte Methode, die zur Berücksichtigung der in den Nummern 6 bis 8 genannten Indikatoren verwendet wird, wird nach der förmlichen Anhörung der Mitgliedstaaten und der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, entwickelt.

10.

Die Methode legt fest, anhand welcher Analyse — ausgehend von dem relevanten Input-Datensatz — zu ermitteln ist, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind. Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben gebaut werden soll, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat.

11.

Durch die Analyse werden die Mitgliedstaaten ermittelt, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat (Begünstigte), ebenso wie die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat (Kostenträger). Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet und andere relevante Parameter.

12.

Die Betreiber von Übertragungsnetzen, Speichern, Druck- und Flüssigerdgasterminals und Fernleitungsnetzen tauschen die Informationen aus, die für die Entwicklung der Methode, einschließlich der relevanten Netz- und Marktmodellierung, erforderlich sind. Jeder Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, der Informationen für andere Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber sammelt, übermittelt den teilnehmenden Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern die Ergebnisse der Datensammlung.

13.

Für das gemeinsame Strom- und Gasmarkt- sowie -netzmodell gemäß Artikel 11 Absatz 8 erstrecken sich die Input-Datensätze, auf die in Nummer 1 Bezug genommen wird, auf die Jahre n + 10, n + 20 und n + 30, wobei das Modell eine vollständige Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ermöglichen muss, insbesondere unter Einbeziehung der externen Kosten wie jener, die mit Treibhausgasemissionen und Emissionen herkömmlicher Luftschadstoffe oder mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen.


ANHANG VI

LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

1.

Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)

die einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltrechtsvorschriften,

b)

die relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,

c)

die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörden, anderer Behörden und der wichtigsten betroffenen Kreise,

d)

die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einem vorläufigen Zeitrahmen und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren,

e)

Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der bei Entscheidungen mit dem Antrag mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Checkliste,

f)

die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren.

2.

In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:

a)

die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,

b)

die voraussichtlich betroffenen Behörden und Kreise und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit,

c)

die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,

d)

die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,

e)

die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.

3.

Für eine stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Genehmigungsverfahren und die Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit vorab sowie für den Dialog mit der Öffentlichkeit werden die folgenden Grundsätze angewendet:

a)

Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Kreise, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt angehört, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Sofern dies relevant ist, unterstützt die zuständige Behörde diese vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.

b)

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die Anhörung der Öffentlichkeit bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Anhörung der Öffentlichkeit erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer Anhörung der Öffentlichkeit behandelt wird, die jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer Anhörung der Öffentlichkeit behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.

c)

Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der Anhörung der Öffentlichkeit bis zum Ablauf der Frist zulässig.

4.

Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über

a)

die angesprochenen betroffenen Kreise,

b)

die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen, der Allgemeinheit offenstehenden Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der hierfür vorgesehenen Sitzungen,

c)

den zeitlichen Rahmen,

d)

das den jeweiligen Aufgaben zugewiesene Personal.

5.

Im Rahmen der Anhörung der Öffentlichkeit, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:

a)

Sie veröffentlichen eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über den Zweck und den vorläufigen Zeitplan des Vorhabens sowie Angaben zu in Betracht kommenden alternativen Trassen für den nationalen Netzentwicklungsplan, den voraussichtlichen Auswirkungen — auch grenzüberschreitender Art — und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen, die vor Beginn der Anhörung veröffentlicht werden; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Transparenzplattform gemäß Artikel 18 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 aufgeführt;

b)

sie informieren alle betroffenen Kreise mittels der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website und sonstiger geeigneter Informationsmittel über das Vorhaben;

c)

sie laden relevante betroffene Kreise schriftlich zu speziellen Sitzungen ein, auf denen die Anliegen erörtert werden.

6.

Auf der Website zum Vorhaben wird mindestens Folgendes bereitgestellt:

a)

die Informationsbroschüre gemäß Nummer 5,

b)

eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung von höchstens 50 Seiten, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, wobei im Fall von Aktualisierungen Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden,

c)

die Planung für das Vorhaben und für die Anhörung der Öffentlichkeit mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen Themen,

d)

Kontaktdaten im Hinblick auf den Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen,

e)

Kontaktdaten zur Übermittlung von Anmerkungen und Einwänden während der Anhörungen der Öffentlichkeit.


Erklärung der Europäischen Kommission zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die für eine finanzielle Unterstützung der EU im Zusammenhang mit der transeuropäischen Energieinfrastruktur in Betracht kommen (Kapitel V der Verordnung EU Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1))

Die Kommission betont, dass es ihrer Auffassung nach wichtig ist, dass sich die Unterstützung aus EU- und anderen Quellen auf Finanzhilfen für Arbeiten erstreckt, die die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Hinblick auf eine stärkere Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege ermöglichen. Die Kommission behält sich das Recht vor, ausgehend von den bei der Überwachung der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen des in Artikel 17 der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur vorgesehenen Berichts gewonnenen Erfahrungen entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.


(1)  Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.