ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.047.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 139/2013 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2013
zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen
(Kodifizierter Text)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b) Unterabsatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Nach den Ausbrüchen der durch den asiatischen Virusstamm verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza 2004 in Südostasien hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, mit denen unter anderem die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel aus den betroffenen Drittländern untersagt wurde. |
(3) |
Um ein Verzeichnis der Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr in Gefangenschaft gehaltener Vögel anlegen zu können, ersuchte die Kommission am 13. April 2005 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr gefangener Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchteter Vögel aus Drittländern. |
(4) |
Auf dieses Ersuchen hin verabschiedete das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz der EFSA auf seiner Sitzung vom 26./27. Oktober 2006 ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für Tiergesundheit und Tierschutz, die sich aus der Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel in die Union ergeben. In diesem Gutachten werden potenzielle Instrumente und Optionen genannt, durch die Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit der Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel verringert werden können. |
(5) |
Eine der Empfehlungen aus dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA betrifft Kontrollen in den Drittländern, die andere Vogelarten als Geflügel in die Union ausführen. Verbesserungen am Ausfuhrort dürften die Wahrscheinlichkeit, dass infizierte Vögel zur Einfuhr in die Union vorgeführt werden, am wirksamsten verringern. Deshalb sollten in dieser Verordnung die Einfuhrbedingungen dahin gehend festgelegt werden, dass nur Einfuhren aus Drittländern zulässig sind, denen die Einfuhr der betreffenden Vogelarten in die Union gestattet ist. |
(6) |
Eine weitere Empfehlung der EFSA betrifft die Einfuhr gefangener Wildvögel. In dem wissenschaftlichen Gutachten wird das Risiko benannt, das von solchen Vögeln ausgeht, die infolge lateraler Ausbreitung von anderen infizierten Wildvögeln und über die kontaminierte Umgebung sowie infolge des Übergreifens von infiziertem Geflügel infiziert sein können. Angesichts der Rolle von Zugvögeln bei der Ausbreitung der Aviären Influenza von Asien nach Europa in den Jahren 2005 und 2006 sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf in Gefangenschaft gezüchtete Vögel beschränkt werden. |
(7) |
Gefangene Wildvögel und in Gefangenschaft gezüchtete Vögel sind nur selten mit Sicherheit voneinander zu unterscheiden. Methoden der Kennzeichnung können bei beiden Arten von Vögeln angewandt werden, ohne dass eine Unterscheidung zwischen ihnen möglich ist. Deshalb sollte die Einfuhr anderer Vogelarten als Geflügel auf Zuchtbetriebe beschränkt werden, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrdrittlandes zugelassen wurden, und es sollten bestimmte Mindestanforderungen für eine solche Zulassung festgelegt werden. |
(8) |
Die eingeführten Vögel sollten auf direktem Wege in eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station eines Mitgliedstaats befördert werden, wo sie so lange verbleiben sollten, bis eine Infektion mit dem Virus der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit ausgeschlossen ist. |
(9) |
Besteht in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in einer Einheit einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht auf eine Infektion mit Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit, so ist es angezeigt, die Bestätigung des Verdachts abzuwarten, um andere Ursachen für die Krankheitssymptome auszuschließen, bevor mit der Keulung und Vernichtung der Vögel in den betroffenen Einrichtungen begonnen wird. |
(10) |
Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (5) wurde erlassen, um den bei der Bekämpfung der Aviären Influenza gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Richtlinie wurde die Entscheidung 2006/437/EG vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (6) („Diagnosehandbuch“ genannt) angenommen, mit der Diagnoseverfahren, Vorschriften für die Entnahme von Proben sowie Kriterien für die Bewertung der Ergebnisse von Laboranalysen zur Bestätigung eines Verdachts auf Aviäre Influenza auf Unionsebene festgelegt werden. Diese Entscheidung sollte hinsichtlich der Testverfahren für Aviäre Influenza in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen berücksichtigt werden. |
(11) |
Es sollten weitere Verfahren für die Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu den zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen bei der Einfuhr in die Union festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass eingeführte Vögel innerhalb einer vernünftigen Frist in die vorgesehene zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station gelangen. |
(12) |
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen, deren Liste von den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen ist, sollten gewisse Mindestbedingungen erfüllen. |
(13) |
Bestimmte Einfuhren von Vögeln fallen unter andere Unionsvorschriften. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(14) |
Das Tiergesundheitsrisiko durch Brieftauben, die in die Union verbracht und dort freigelassen werden, damit sie von dort zu ihrem Herkunftsort zurückfliegen, sollte vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(15) |
Außerdem gelten in bestimmten Drittländern Veterinärbedingungen, die mit den in den Unionsvorschriften festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Daher sollte die Einfuhr von Vögeln aus diesen Ländern vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. |
(16) |
Für Vögel, bei denen in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, sollten bestimmte Ausnahmen in Fällen in Erwägung gezogen werden, in denen das Auftreten der Krankheit kein Risiko für den Tiergesundheitsstatus der Union darstellt. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die vorliegende Verordnung dient der Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern und Drittlandgebieten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Tiere von Vogelarten.
Sie gilt jedoch nicht für
a) |
Geflügel; |
b) |
Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden, die von der zuständigen Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat genehmigt wurden; |
c) |
Heimtiere gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG, die sich in Begleitung ihres Besitzers befinden; |
d) |
Vögel, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Tierversuche bestimmt sind; |
e) |
Vögel, die für gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind; |
f) |
Brieftauben, die in die Union aus einem benachbarten Drittland eingeführt werden, in dem sie normalerweise gehalten werden, und anschließend sofort in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in dieses Drittland zurückfliegen; |
g) |
Vögel, die aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat Vatikanstadt eingeführt werden. |
Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Definitionen der Richtlinie 2005/94/EG, mit Ausnahme der Definition von Geflügel in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Geflügel“ Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratitae), die zu Zuchtzwecken, zur Fleisch- oder Eiererzeugung für den Verzehr oder zur Aufstockung der Wildgeflügelbestände in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Weiterhin bezeichnet der Begriff
a) |
„Vögel“ Tiere der Vogelarten, die nicht unter Artikel 2 Absatz zwei fallen; |
b) |
„zugelassener Zuchtbetrieb“
|
c) |
„in Gefangenschaft gezüchtete Vögel“ Vögel, die nicht als Wildvögel gefangen wurden, sondern in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden und von Elterntieren stammen, die sich in Gefangenschaft gepaart haben oder denen auf andere Weise in Gefangenschaft Gameten übertragen wurden; |
d) |
„nahtlos verschlossener Beinring“ einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der in keiner Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Tagen des Lebens eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist; |
e) |
„zugelassene Quarantäneeinrichtung“ einen anderen Betrieb als eine Quarantänestation,
|
f) |
„zugelassene Quarantänestation“ einen Betrieb,
|
g) |
„Sentinelvögel“ Geflügel, das zu Diagnosezwecken in Quarantäne gehalten wird; |
h) |
„Diagnosehandbuch“ das Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Influenza gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2006/437/EG. |
Artikel 4
Zugelassene Zuchtbetriebe
Zugelassene Zuchtbetriebe müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) |
der Zuchtbetrieb muss von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II zugelassen sein und über eine Zulassungsnummer verfügen; |
b) |
diese Zulassungsnummer muss der Kommission von dieser Behörde gemeldet worden sein; |
c) |
Name und Zulassungsnummer des Zuchtsbetriebs müssen in einer Liste der Zuchtbetriebe aufgeführt sein, die von der Kommission erstellt wird; |
d) |
die Zulassung des Zuchtbetriebs wird von der zuständigen Behörde unverzüglich entzogen oder ausgesetzt, wenn dieser die Anforderungen des Anhangs II nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
Artikel 5
Einfuhrbedingungen
Die Einfuhr von Vögeln ist nur dann gestattet, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) |
die Vögel wurden in Gefangenschaft gezüchtet; |
b) |
die Vögel müssen aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen; |
c) |
die Vögel stammen aus zugelassenen Zuchtbetrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 4 erfüllen; |
d) |
die Vögel wurden 7 bis 14 Tage vor dem Versand einer Laboruntersuchung auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit mit negativen Ergebnissen unterzogen; |
e) |
die Vögel wurden nicht gegen Aviäre Influenza geimpft; |
f) |
den Vögeln liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III bei (im Folgenden „Veterinärbescheinigung“ genannt); |
g) |
die Vögel sind durch eine individuelle Identifikationsnummer auf einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring oder einem Mikrochip gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (7) gekennzeichnet; |
h) |
die individuelle Identifikationsnummer auf dem Beinring oder Mikrochip gemäß Buchstabe g muss mindestens folgendes enthalten:
|
i) |
die individuelle Identifikationsnummer gemäß Buchstabe g muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein; |
j) |
die Vögel werden in neuen Behältern befördert, die außen einzeln mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die mit der Identifikationsnummer in der Veterinärbescheinigung übereinstimmen muss. |
Artikel 6
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in Anhang IV genannten Mindestanforderungen genügen.
Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen und ihrer Zulassungsnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Artikel 7
Direktbeförderung von Vögeln zu zugelassenen Quarantäneeinrichtungen und -stationen
Die Vögel werden in Käfigen oder Kisten von der Grenzkontrollstelle direkt zu einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station befördert.
Die Gesamtbeförderungszeit von dieser Stelle zur Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf in der Regel neun Stunden nicht überschreiten.
Werden zur Beförderung Fahrzeuge eingesetzt, so sind diese von den zuständigen Behörden mit einer Entnahmesicherung zu versehen.
Artikel 8
Bescheinigung
Der Einführer oder sein Vertreter legt eine schriftliche Bescheinigung in einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaats vor, die von der für die Quarantäneeinrichtung oder -station verantwortlichen Person abgezeichnet ist und mit der bestätigt wird, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden.
Diese Bescheinigung
a) |
muss klar ersichtlich den Namen, die Anschrift und die Zulassungsnummer der Quarantäneeinrichtung oder -station enthalten; |
b) |
muss der Grenzkontrollstelle per E-Mail oder Fax vor Eintreffen der Sendung in der Kontrollstelle zugehen oder vom Einführer bzw. seinem Vertreter vorgelegt werden, bevor die Vögel die Grenzkontrollstelle verlassen. |
Artikel 9
Durchfuhr von Vögeln innerhalb der Union
Werden Vögel über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat in die Union eingeführt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Sendung im vorgesehenen Bestimmungsmitgliedstaat eintrifft.
Artikel 10
Überwachung der Beförderung von Vögeln
(1) Wenn die Unionsvorschriften eine Überwachung der Vögel auf dem Weg von der Grenzkontrollstelle bis zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort vorsehen, sind folgende Informationen zu übermitteln:
a) |
der für die Grenzkontrollstelle zuständige amtliche Tierarzt informiert die Behörde, die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständig ist, mittels des TRACES-Netzwerks über Herkunfts- und Bestimmungsort der Vögel; |
b) |
die für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständige Person informiert per E-Mail oder Fax innerhalb eines Arbeitstages ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den amtlichen Tierarzt, der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort zuständig ist, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort; |
c) |
der für die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station am Bestimmungsort der Sendung zuständige amtliche Tierarzt informiert mittels des TRACES-Netzwerks innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station den für die Grenzkontrollstelle zuständigen amtlichen Tierarzt, der ihn über den Versand der Sendung in Kenntnis gesetzt hat, über das Eintreffen der Sendung an ihrem Bestimmungsort. |
(2) Erhält die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Nachweis, dass die für eine zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station deklarierten Vögel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem angenommenen Datum des Eintreffens der Sendung in der Quarantäneeinrichtung oder -station an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so trifft die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen gegenüber der für die Sendung verantwortlichen Person.
Artikel 11
Quarantänevorschriften
(1) Die Vögel müssen mindestens 30 Tage in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station unter Quarantäne gestellt werden („Quarantäne“).
(2) Mindestens zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung kontrolliert der amtliche Tierarzt die Quarantänebedingungen. Die Kontrolle schließt eine Prüfung der Mortalitätsraten und eine klinische Untersuchung der Vögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation ein.
Der amtliche Tierarzt führt jedoch häufiger Kontrollen durch, wenn die Seuchenlage dies erfordert.
Artikel 12
Während der Quarantäne an einer Sendung vorzunehmende Untersuchungen, Probenahmen und Tests
(1) Die in Anhang V aufgeführten Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit werden nach der Aufnahme der Vögel zur Quarantäne durchgeführt.
(2) Bei Verwendung von Sentinelvögeln sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder in jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation mindestens 10 Sentinelvögel zu verwenden.
(3) Für die Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren verwendete Sentinelvögel müssen
a) |
mindestens drei Wochen alt sein und dürfen nur einmal zu diesem Zweck verwendet werden; |
b) |
zu Identifikationszwecken beringt oder anderweitig dauerhaft gekennzeichnet sein; |
c) |
ungeimpft sein und im Hinblick auf die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden worden sein; |
d) |
innerhalb der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder einer Einheit der zugelassenen Quarantänestation vor Ankunft der Vögel im gemeinsamen Haltungsraum und so nah wie möglich bei den Vögeln in einer Weise untergebracht sein, dass ein enger Kontakt zwischen den Sentinelvögeln und den Exkrementen der unter Quarantäne gestellten Vögel sichergestellt ist. |
Artikel 13
Maßnahmen im Fall eines Krankheitsverdachts in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station
(1) Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) |
die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantäneeinrichtung unter amtliche Überwachung; |
b) |
es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang V Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; |
c) |
es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. |
(2) Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen zugelassenen Quarantäneeinrichtung gemäß Absatz 1 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) |
alle Vögel und Sentinelvögel in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung werden gekeult und vernichtet; |
b) |
die zugelassene Quarantäneeinrichtung wird gereinigt und desinfiziert; |
c) |
es werden keine Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die zugelassene Quarantäneeinrichtung aufgenommen. |
(3) Entsteht im Verlauf der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantänestation der Verdacht, dass ein Vogel oder mehrere Vögel und/oder Sentinelvögel in einer Einheit der Quarantänestation mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert sein könnten, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) |
die zuständige Behörde stellt die zugelassene Quarantänestation unter amtliche Überwachung; |
b) |
es werden Proben für virologische Untersuchungen gemäß Anhang V Nummer 2 von diesen Vögeln und Sentinelvögeln genommen und den Anforderungen entsprechend analysiert; |
c) |
es dürfen keine Vögel in die zugelassene Quarantänestation aufgenommen oder dieser entnommen werden, bis der Verdacht durch einen negativen Befund entkräftet ist. |
(4) Wird der Verdacht auf Aviäre Influenza oder die Newcastle-Krankheit in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation gemäß Absatz 3 bestätigt, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) |
alle Vögel und Sentinelvögel in der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation werden gekeult und vernichtet; |
b) |
die betroffene Einheit wird gereinigt und desinfiziert; |
c) |
es werden folgende Proben genommen:
|
d) |
die Vögel dürfen die zugelassene Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der unter Buchstabe c beschriebenen Untersuchungen als negativ bestätigt wurde. |
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.
Artikel 14
Ausnahmen bei positivem Befund der niedrig pathogenen Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station
(1) Wenn während der Quarantäne bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der niedrig pathogenen Aviären Influenza (NPAI) oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a gewähren, sofern solche Ausnahmen die Seuchenbekämpfung nicht gefährden (im Folgenden „Ausnahme“ genannt).
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Ausnahmen unverzüglich in Kenntnis.
(2) Stellt ein amtlicher Tierarzt bei der Inspektion einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station, der eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, bei einem Vogel oder mehreren Vögeln und/oder Sentinelvögeln eine Infektion mit der NPAI oder der Newcastle-Krankheit fest, so sind die Maßnahmen gemäß den Nummern 3 bis 7 zu ergreifen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis.
(3) Im Falle eines positiven NPAI-Befunds sind anstatt der im Diagnosehandbuch vorgesehenen Standardproben 21 Tage nach dem letzten positiven Befund und dann alle 21 Tage aus der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. aus jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation folgende Proben für die Laboruntersuchung zu entnehmen:
a) |
Proben der zum Zeitpunkt der Probenahme vorhandenen toten Sentinelvögel oder sonstigen Vögel; |
b) |
Luftröhren-/Oropharynxabstriche und Kloakenabstriche von mindestens 60 Vögeln oder von allen Vögeln, wenn in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. der betroffenen Einheit der zugelassenen Quarantänestation weniger als 60 Exemplare vorhanden sind; handelt es sich um kleine, exotische Vögel, die den Kontakt mit Menschen nicht gewohnt sind oder deren Handhabung für den Menschen gefährlich wäre, so sind frische Fäkalproben zu sammeln. Die betreffenden Probenahmen und Laboruntersuchungen sind so lang fortzusetzen, bis zwei aufeinanderfolgende negative Laborbefunde vorliegen, deren zeitlicher Abstand mindestens 21 Tage betragen muss. |
Die zuständige Behörde kann jedoch auf der Grundlage des Ergebnisses einer Risikobewertung Ausnahmen von dem in diesem Absatz genannten Probenumfang gewähren.
(4) Im Falle eines positiven Befunds der Newcastle-Krankheit darf die zuständige Behörde nur dann eine Ausnahme gewähren, wenn mindestens 30 Tage nach dem Tod oder der klinischen Gesundung des letzten Falls die Probe nach Anhang V Nummern 1 und 2 (ungeachtet des darin festgesetzten Zeitraums) ein negatives Ergebnis erbracht hat.
(5) Die Vögel dürfen die Quarantäne frühestens nach Ablauf des in Absatz 3 für die Laboruntersuchungen vorgesehenen Zeitraums verlassen.
(6) Die zugelassene Quarantäneeinrichtung bzw. die betroffene Einheit der zugelassenen Quarantänestation wird nach der Räumung gereinigt und desinfiziert. Materialien und Abfälle, die aller Wahrscheinlichkeit nach kontaminiert wurden, sowie samtliche Abfälle, die während des nach Absatz 3 für die Laboruntersuchungen vorgesehenen Zeitraums angefallen sind, sind so zu entsorgen, dass eine Ausbreitung des Krankheitserregers verhindert wird, und so zu vernichten, dass die Ausmerzung des vorhandenen NPAI- bzw. Newcastle-Virus gewährleistet ist.
(7) Eine Wiederbelegung der zugelassenen Quarantäneeinrichtung bzw. -station darf frühestens 21 Tage nach Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion gemäß Absatz 6 erfolgen.
Artikel 15
Maßnahmen im Falle eines Verdachts auf Chlamydiose
Tritt während der Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station der Verdacht auf, dass Psittaciformen mit Chlamydophila psittaci infiziert sind, oder bestätigt sich dieser Verdacht, so sind alle Vögel der Sendung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu behandeln, und die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.
Artikel 16
Aufhebung der Quarantäne
Die Vögel dürfen die Quarantäne in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station nur auf schriftliche Genehmigung eines amtlichen Tierarztes hin verlassen.
Artikel 17
Meldung und Berichtspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 24 Stunden jeden in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station festgestellten Fall Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich folgende Informationen:
a) |
Anzahl der über zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen eingeführten Vögel je Vogelart und je zugelassenen Herkunftszuchtbetrieb; |
b) |
Angaben zur Sterblichkeitsrate eingeführter Vögel im Zeitraum ab Beginn des Verfahrens zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung im Herkunftsland bis zum Ablauf der Quarantänefrist; |
c) |
Anzahl positiver Befunde der Aviären Influenza, der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophila psittaci in zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder -stationen. |
Artikel 18
Quarantänekosten
Alle Kosten der Quarantäne in Anwendung dieser Verordnung sind vom Einführer zu tragen.
Artikel 19
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Januar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
(2) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(3) ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.
(4) Siehe Anhang VI.
(5) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
ANHANG I
Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln zugelassen ist
1. |
In den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (1) aufgeführte Drittländer bzw. Drittlandgebiete; Spalte 4 der Tabelle enthält eine Musterveterinärbescheinigung für Zucht- oder Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel; |
2. |
Argentinien; |
3. |
Philippinen: National Capital Region. |
ANHANG II
Zulassungsbedingungen für Zuchtbetriebe im Herkunftsdrittland gemäß Artikel 4
KAPITEL 1
Zulassung von Zuchtbetrieben
Eine Zulassung gemäß Artikel 4 wird gewährt, wenn ein Zuchtbetrieb die in diesem Kapitel genannten Anforderungen erfüllt:
1. |
Der Zuchtbetrieb muss deutlich abgegrenzt und zu seiner Umgebung hin abgetrennt sein, oder die Tiere müssen so gehalten werden, dass keine Gefahr für den Gesundheitsstatus von Tierhaltungsbetrieben entsteht. |
2. |
Er muss über geeignete Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und Isolieren von Tieren verfügen sowie auf geeignete zugelassene Quarantäneeinrichtungen und zugelassene Verfahren für Tiere aus nicht zugelassenen Einrichtungen zurückgreifen können. |
3. |
Die für den Zuchtbetrieb verantwortliche Person muss ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Vogelzucht aufweisen. |
4. |
Der Zuchtbetrieb muss frei von Aviärer Influenza, von der Newcastle-Krankheit und von Chlamydophila psittaci sein; damit der Betrieb für frei von diesen Krankheiten erklärt werden kann, prüft die zuständige Behörde die Aufzeichnungen über den Tiergesundheitsstatus zumindest der letzten drei Jahre, bevor der Antrag auf Zulassung gestellt wurde, sowie die Befunde der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in dem betreffenden Betrieb unterzogen wurden. Die Zulassung neuer Zuchtbetriebe erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, denen die Tiere in diesen Betrieben unterzogen wurden. |
5. |
In dem Betrieb muss laufend über Folgendes Buch geführt werden:
|
6. |
Der Zuchtbetrieb muss entweder eine vertragliche Regelung mit einem für Obduktionen zuständigen Labor haben oder über eine Einrichtung oder mehrere Einrichtungen verfügen, in der bzw. denen solche Untersuchungen unter Verantwortung des behördlich zugelassenen Tierarztes von einer fachlich qualifizierten Person vorgenommen werden können. |
7. |
Der Betrieb muss entweder eine entsprechende vertragliche Regelung mit einer Beseitigungsanstalt haben oder vor Ort über eine geeignete Anlage zur Beseitigung von Tieren verfügen, die krankheitsbedingt verendet sind oder getötet werden mussten. |
8. |
Er nimmt im Rahmen einer vertraglichen oder anderweitig rechtsverbindlichen Regelung die Dienste eines von der zuständigen Behörde des ausführenden Drittlandes zugelassenen und ihrer Kontrolle unterstehenden Tierarztes in Anspruch, der
|
9. |
Werden in dem Zuchtbetrieb Versuchstiere für Labors gezüchtet, so muss die allgemeine Pflege und Unterbringung dieser Tiere nach den Bestimmungen des Artikels 33 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) erfolgen. |
KAPITEL 2
Aufrechterhaltung der Zulassung von Zuchtbetrieben
Ein Zuchtbetrieb bleibt nur dann als solcher zugelassen, wenn er den in diesem Kapitel genannten Anforderungen entspricht.
1. |
Der Betrieb untersteht der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde, der
|
2. |
In den Zuchtbetrieb werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nur Tiere aus einem anderen zugelassenen Zuchtbetrieb aufgenommen. |
3. |
Der Zuchtbetrieb hält die Aufzeichnungen gemäß Kapitel 1 Nummer 5 nach der Zulassung mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung. |
KAPITEL 3
Quarantäne von Vögeln, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen
Abweichend von Kapitel 2 Nummer 2 können Vögel, die nicht aus zugelassenen Zuchtbetrieben zugehen, in einen Zuchtbetrieb aufgenommen werden, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat, sofern die betreffenden Tiere vor der Übernahme in den Bestand nach den Anweisungen der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt werden. Der Quarantänezeitraum muss mindestens 30 Tage betragen.
KAPITEL 4
Aussetzung, Widerruf oder Wiedererteilung der Zulassung von Zuchtbetrieben
Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — eines Zuchtbetriebs müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.
1. |
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Zuchtbetrieb die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und der Betrieb nicht mehr ausschließlich zur Vogelzucht genutzt wird, setzt sie die Zulassung des Betriebs aus oder widerruft diese. |
2. |
Wird der zuständigen Behörde ein Verdacht auf Aviäre Influenza, die Newcastle-Krankheit oder Chlamydophila psittaci gemeldet, setzt sie die Zulassung des Zuchtbetriebs aus, bis der Verdacht amtlich entkräftet ist. Sie trägt dafür Sorge, dass alle Maßnahmen zur Bestätigung oder Entkräftung des Krankheitsverdachts und zur Verhütung der Krankheitsausbreitung getroffen werden, die in den geltenden Unionsvorschriften für die Tierseuchenbekämpfung und zur Regelung des Handels mit Tieren vorgesehen sind. |
3. |
Wird ein Verdachtsfall bestätigt, so erteilt die zuständige Behörde dem Zuchtbetrieb erst dann wieder eine Zulassung gemäß Kapitel 1, wenn
|
4. |
Die zuständige Behörde teilt der Kommission jede Aussetzung, jeden Widerruf und jede Wiedererteilung der Zulassung eines Zuchtbetriebs unverzüglich mit. |
ANHANG III
Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 5 Buchstabe f für die Einfuhr bestimmter anderer Vögel als Geflügel, die zum Versand in die Union bestimmt sind
Text von Bild
Text von Bild
Text von Bild
ANHANG IV
Mindestanforderungen an zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen für Vögel gemäß Artikel 6
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen den in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen genügen.
KAPITEL 1
Bau und Ausrüstung der Quarantäneeinrichtung oder -station
1. |
Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss aus einem separaten Gebäude oder separaten Gebäuden bestehen, die zu anderen Geflügelhaltungsbetrieben und sonstigen Vogelhaltungsbetrieben eine von der zuständigen Behörde festgelegte Entfernung aufweisen, welche auf der Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Epidemiologie der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit bestimmt wurde. Die Eingangs-/Ausgangstüren müssen abschließbar sein und die Aufschrift „QUARANTÄNE — Unbefugten ist der Zutritt untersagt“ tragen. |
2. |
Jede Quarantäneeinheit der Quarantänestation muss über einen getrennten Luftraum verfügen. |
3. |
Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss gegen das Eindringen von Vögeln, Fliegen und Ungeziefer geschützt sein und so verschlossen werden können, dass eine Begasung möglich ist. |
4. |
Die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder jede Einheit der zugelassenen Quarantänestation muss mit Handwascheinrichtungen ausgestattet sein. |
5. |
Die Ein- und Ausgangstüren der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation müssen als Doppeltüren ausgeführt sein. |
6. |
An allen Ein- und Ausgängen der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der zugelassenen Quarantänestation sind Hygieneschranken anzubringen. |
7. |
Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist. |
8. |
Das Futterlager muss gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesichert und vor Insekten geschützt sein. |
9. |
Es muss ein gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesicherter Behälter zur Lagerung von Einstreu vorhanden sein. |
10. |
Zur Lagerung von Tierkadavern muss ein Kühllager vorhanden sein. |
KAPITEL 2
Anforderungen an das Management
1. |
Zugelassene Quarantäneeinrichtungen und -stationen müssen
|
2. |
Für jede Sendung von Vögeln, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt:
|
3. |
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden. |
4. |
Unbefugten ist der Zutritt zur zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station untersagt. |
5. |
Personen, die die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station betreten, müssen Schutzkleidung einschließlich Schutzschuhen tragen. |
6. |
Zwischen dem Personal sind keine Kontakte gestattet, da dies zu einer Kontamination zwischen zugelassenen Quarantäneeinrichtungen oder Einheiten zugelassener Quarantänestationen führen könnte. |
7. |
Es müssen geeignete Anlagen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein. |
8. |
Erfolgt die Identifizierung mittels Mikrochips, muss die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder -station über ein geeignetes Mikrochip-Lesegerät verfügen. |
9. |
Die Reinigung und die Desinfektion der für den Transport benutzten Käfige und Lattenkisten sind in der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station vorzunehmen, sofern sie nicht vernichtet werden. Werden sie wiederverwendet, müssen sie aus einem Material bestehen, das eine vollständige Reinigung und Desinfektion ermöglicht. Die Käfige und Lattenkisten sind so zu vernichten, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. |
10. |
Einstreu und Abfall sind regelmäßig einzusammeln, im Abfallbehälter zu lagern und in der Folge so zu behandeln, dass eine Verbreitung von Krankheitserregern verhindert wird. |
11. |
Vogelkadaver müssen in einem von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labor untersucht werden. |
12. |
Die nötigen Analysen und Behandlungen der Vögel sind nach Beratung mit dem amtlichen Tierarzt und unter seiner Aufsicht durchzuführen. |
13. |
Der amtliche Tierarzt muss über Krankheiten und das Verenden von Vögeln und/oder Sentinelvögeln während der Quarantäne unterrichtet werden. |
14. |
Der Leiter der zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station führt Aufzeichnungen, die Folgendes enthalten müssen:
|
15. |
Die unter Nummer 14 beschriebenen Aufzeichnungen sind für eine Dauer von mindestens zehn Jahren zur Verfügung zu halten. |
KAPITEL 3
Aussetzung, Widerruf oder Wiedererteilung der Zulassung von Quarantäneeinrichtungen und -stationen
Die Verfahren zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Wiedererteilung der Zulassung — teilweise oder vollständig — einer Quarantäneeinrichtung oder -station müssen den in diesem Kapitel genannten Anforderungen genügen.
1. |
Stellt die zuständige Behörde fest, dass eine Quarantäneeinrichtung oder -station die Anforderungen der Kapitel 1 und 2 nicht mehr erfüllt oder dass sich der Verwendungszweck geändert hat und nicht mehr unter Artikel 3 Buchstaben e und f fällt, setzt sie die Kommission hiervon in Kenntnis. Solche Quarantäneeinrichtungen und -stationen werden nicht für Einfuhren gemäß der vorliegenden Verordnung genutzt. |
2. |
Eine Wiedererteilung der Zulassung für eine Quarantäneeinrichtung oder -station erfolgt nur dann, wenn die in den Kapiteln 1 und 2 genannten Anforderungen wieder erfüllt sind. |
ANHANG V
Untersuchungs-, Probenahme- und Testverfahren für die Aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit
1. |
Während der Quarantäne sind entweder die Sentinelvögel bzw., wenn keine Sentinelvögel verwendet werden, die eingeführten Vögel folgenden Verfahren zu unterziehen:
|
2. |
Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 sind zur virologischen Untersuchung folgende Proben zu entnehmen:
|
3. |
Sämtliche virologischen und serologischen Untersuchungen von Proben, die während der Quarantäne entnommenen wurden, sind in von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labors unter Anwendung von Diagnoseverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zum Nachweis der Aviären Infuenza und dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere („Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“) der OIE zum Nachweis der Newcastle-Krankheit durchzuführen. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zusammengefasst werden. Fäkalproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zusammenzufassen. |
4. |
Virusisolate sind an das nationale Referenzlabor einzusenden. |
ANHANG VI
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1278/2007 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 86/2008 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 311/2008 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 607/2008 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 754/2008 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1219/2008 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1294/2008 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 201/2009 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 555/2009 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1118/2009 der Kommission |
|
Verordnung (EU) Nr. 239/2010 der Kommission |
|
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 66/2012 der Kommission |
|
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2012 der Kommission |
ANHANG VII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 318/2007 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 1 und 2 |
Artikel 3 erster Absatz |
Artikel 3 erster Absatz |
Artikel 3 zweiter Absatz Buchstaben a bis h |
Artikel 3 zweiter Absatz Buchstaben a bis h |
Artikel 3 zweiter Absatz Ziffer i |
— |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 einleitende Worte |
Artikel 5 einleitende Worte |
Artikel 5 Buchstabe a |
Artikel 5 Buchstabe a |
Artikel 5 Buchstabe b |
Artikel 5 Buchstabe b |
Artikel 5 Buchstabe ba |
Artikel 5 Buchstabe c |
Artikel 5 Buchstabe c |
Artikel 5 Buchstabe d |
Artikel 5 Buchstabe d |
Artikel 5 Buchstabe e |
Artikel 5 Buchstabe e |
Artikel 5 Buchstabe f |
Artikel 5 Buchstabe f |
Artikel 5 Buchstabe g |
Artikel 5 Buchstabe g |
Artikel 5 Buchstabe h |
Artikel 5 Buchstabe h |
Artikel 5 Buchstabe i |
Artikel 5 Buchstabe i |
Artikel 5 Buchstabe j |
Artikel 6 bis 18 |
Artikel 6 bis 18 |
Artikel 19 |
— |
— |
Artikel 19 |
Artikel 20 erster Absatz |
Artikel 20 |
Artikel 20 zweiter Absatz |
— |
Anhänge I bis IV |
Anhänge I bis IV |
Anhang VI |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 140/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pa de Pagès Català (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 ist am 3. Januar 2013 in Kraft getreten. Hierdurch ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden. |
(2) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Pa de Pagès Català“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:
Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck
SPANIEN
Pa de Pagès Català (g.g.A.)
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/20 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 141/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang I der Verordnung erfassten Bereiche Gesundheitszustand und Gesundheitsfaktoren sowie den Bereich Gesundheitsversorgung zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen. |
(3) |
Die genannten Daten bilden einen Satz statistischer Mindestangaben, mit denen die Gesundheitsprogramme und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen soziale Eingliederung, Sozialschutz, Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung und gesundes Altern besser überwacht werden könnten. |
(4) |
Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3). |
(5) |
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden. Diese Analyse ergab, dass die Verfügbarkeit vergleichbarer unionsweiter Daten für gesundheits- und sozialpolitische Entscheidungen sowie für wissenschaftliche Zwecke äußerst vorteilhaft sein dürfte, da die Nutzung gemeinsamer Instrumente eine länderübergreifende Kohärenz der Daten ermöglichen würde, auch wenn die damit verbundenen Kosten je nach dem Grad der Integration der erforderlichen Variablen und Methoden in den bestehenden nationalen Befragungen unterschiedlich ausfallen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Europäische Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) betreffen die Bereiche Gesundheitszustand, Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren sowie soziodemografische Merkmale der Bevölkerung im Alter ab 15 Jahren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„privater Haushalt“ eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen; ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime; |
2. |
„üblicher Aufenthaltsort“ den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, oder, in Ermangelung dessen, den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes; |
3. |
„Mikrodaten“ nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten; |
4. |
„Metadaten“ Daten, die andere Daten sowie statistische Abläufe festlegen und beschreiben. |
Artikel 3
Erforderliche Daten
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I beschriebenen Mikrodaten.
(2) Diese Mikrodaten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Zufallsstichproben.
(3) Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Bildung der Stichproben und der Durchführung der Erhebung in Form eines „Handbuchs zur Europäischen Gesundheitsbefragung“ vor, das auch einen Musterfragebogen enthält.
(4) Die mindestens zu berücksichtigende effektive Stichprobengröße wird, ausgehend von einer einfachen Zufallsauswahl, in Anhang II festgelegt. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheiten berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Grundgesamtheit betreffen.
(5) Kleine Teile des Hoheitsgebiets werden — sofern sie nicht mehr als 2 % der Bevölkerung der jeweiligen Mitgliedstaaten und der in Anhang III aufgeführten nationalen Hoheitsgebiete umfassen — ausgenommen.
Artikel 4
Bezugsjahr und -gesamtheit
(1) Das Bezugsjahr ist 2013, 2014 oder 2015.
(2) Bei der Bezugsgesamtheit handelt es sich um alle in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.
(3) Die Datenerhebung erstreckt sich über mindestens drei Monate, wobei mindestens ein Monat im Herbst liegen muss (September bis Dezember).
Artikel 5
Referenz-Metadaten
(1) Die qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten werden gemäß dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen und mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Standard des Europäischen Statistischen Systems übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens zwei Monate nach Übermittlung der Mikrodaten.
Artikel 6
Übermittlung von Mikrodaten und Referenz-Metadaten an die Kommission (Eurostat)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die laut dieser Verordnung erforderlichen Mikrodaten (fertiggestellt, geprüft und gewichtet) und qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten gemäß einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Mikrodaten und qualitätsbezogene Referenz-Metadaten werden über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt.
(2) Die Mikrodaten werden bis spätestens 30. September 2015 oder neun Monate nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerhebung, soweit die Befragung über Dezember 2014 hinaus durchgeführt wird, zur Verfügung gestellt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.
ANHANG I
Der Kommission (Eurostat) zu übermittelnde Mikrodaten
TECHNISCHE ERHEBUNGSVARIABLEN
Bezeichnung der Variable |
Beschreibung |
Antwortkategorien und -codes |
Filter |
||||||||||||||||
PID |
Identifikationsnummer der Auskunftsperson |
10-stellige Zahl
|
Alle |
||||||||||||||||
HHID |
Identifikationsnummer des Haushalts |
10-stellige Zahl
|
Alle |
||||||||||||||||
PRIMSTRAT |
Ziehungsschichten, wie bei der Stichprobenauswahl verwendet |
0001 – 9999
|
Alle |
||||||||||||||||
PSU |
Primäre Stichprobeneinheiten, wie bei der Stichprobenauswahl verwendet |
0001 – 9999
|
Alle |
||||||||||||||||
WGT |
Individueller Gewichtungsfaktor |
Ziffern 5,3
|
Alle |
||||||||||||||||
PROXY |
Wurde die ausgewählte Person oder jemand anders befragt (Proxy-Befragung)? |
|
Alle |
||||||||||||||||
REFYEAR |
Bezugsjahr der Befragung |
4 Ziffern |
Alle |
||||||||||||||||
REFMONTH |
Bezugsmonat der Befragung |
1 – 12
|
Alle |
||||||||||||||||
INTMETHOD |
Angewandte Datenerhebungsmethode |
|
Alle |
||||||||||||||||
INTLANG |
Sprache der Befragung |
3-stelliger Code (nach der von Eurostat vorgegebenen Liste)
|
Alle |
SOZIALE KERNVARIABLEN
Bezeichnung der Variable |
Beschreibung |
Antwortkategorien und -codes |
Filter |
|||||||||||||||||||||||||||||
SEX |
Geschlecht der Auskunftsperson |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
AGE |
Alter der Auskunftsperson (in vollendeten Jahren) zum Zeitpunkt der Befragung |
Ziffern
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
LAND |
Wohnsitzland |
2-stellig auf NUTS-Basis, auf der höchsten Aggregationsebene (Ebene 0 oder Ebene der Länder)
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
BIRTHPLACE |
Geburtsland |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
CITIZEN |
Land der Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt der Datenerhebung |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
REGION |
Wohnsitzregion |
Kodierung nach NUTS auf zweistelliger Ebene
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
DEG_URB |
Urbanisierungsgrad |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
MARSTALEGAL |
Gesetzlicher Familienstand |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
MARSTADEFACTO |
De-facto-Familienstand |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HATLEVEL |
Höchster erreichter Bildungsgrad (Bildungsstand) |
Auf Basis der Standardklassifikation ISCED 2011
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
MAINSTAT |
Erwerbsstatus nach eigenen Angaben |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
FT_PT |
Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit |
|
MAINSTAT = 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||
JOBSTAT |
Stellung im Beruf |
|
MAINSTAT = 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||
JOBISCO |
Berufstätigkeit |
Kodierung nach ISCO-08 auf der zweistelligen Ebene
|
MAINSTAT = 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||
LOCNACE |
Wirtschaftszweig der Beschäftigung |
Abschnitt der NACE Rev. 2
|
MAINSTAT = 10 |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS |
Zahl der im Haushalt lebenden Personen, einschließlich der Auskunftsperson |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS_0_4 |
Zahl der Personen im Alter von 4 Jahren oder jünger |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS_5_13 |
Zahl der Personen im Alter von 5-13 Jahren |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS_14_15 |
Zahl der Personen im Alter von 14-15 Jahren |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS_16_24 |
Zahl der Personen im Alter von 16-24 Jahren |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS_25_64 |
Zahl der Personen im Alter von 25-64 Jahren |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHNBPERS_65plus |
Zahl der Personen ab 65 Jahren |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHTYPE |
Art des Haushalts |
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HH_ACT |
Zahl der im Haushalt lebenden Personen im Alter von 16-64 Jahren, die erwerbstätig sind |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HH_INACT |
Zahl der im Haushalt lebenden Personen im Alter von 16-64 Jahren, die arbeitslos oder nicht erwerbsaktiv sind |
0 – 98
|
Alle |
|||||||||||||||||||||||||||||
HHINCOME |
Monatliches Nettoäquivalenzeinkommen des Haushalts |
|
Alle |
GESUNDHEITSVARIABLEN
Bezeichnung der Variable |
Beschreibung |
Antwortkategorien und -codes |
Filter |
||||||||||||||||||||||
Gesundheitszustand — europäisches Mindestmodul zur Gesundheit |
|||||||||||||||||||||||||
HS1 |
Selbstwahrnehmung des allgemeinen Gesundheitszustands: persönliche Einschätzung der eigenen Gesundheit im Allgemeinen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
HS2 |
Lang andauerndes Gesundheitsproblem: Bestehen einer Krankheit oder eines Gesundheitsproblems mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
HS3 |
Allgemeine Aktivitätseinschränkungen: seit mindestens sechs Monaten andauernde gesundheitsbedingte Einschränkung bei üblicherweise ausgeübten Aktivitäten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Krankheiten und chronische Erkrankungen |
|||||||||||||||||||||||||
CD1a |
Bestehen einer asthmatischen Erkrankung in den letzten 12 Monaten (einschließlich allergischem Asthma) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1b |
Bestehen einer chronischen Bronchitis, einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung oder eines Emphysems in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1c |
Auftreten eines Herzinfarkts (Herzanfalls) in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1d |
Bestehen einer koronaren Herzerkrankung oder einer Angina pectoris in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1e |
Bestehen von Bluthochdruck in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1f |
Auftreten eines Schlaganfalls (Gehirnblutung, Hirn-Thrombose) in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1g |
Bestehen einer Arthrose (ohne Arthritis) in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1h |
Bestehen eines Gesundheitsproblems im unteren Rücken oder eines anderen — chronischen — Rückenleidens in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1i |
Bestehen eines Gesundheitsproblems oder einer anderen — chronischen — Schädigung an der Halswirbelsäule in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1j |
Bestehen von Diabetes in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1k |
Bestehen einer Allergie, z. B. allergische Rhinopathie, Augenentzündung, Dermatitis, Nahrungsmittelallergie usw. (ohne allergisches Asthma), in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1l |
Bestehen einer Leberzirrhose in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1m |
Bestehen einer Harninkontinenz in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1n |
Bestehen von Nierenproblemen in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
CD1o |
Bestehen einer Depression in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Unfälle und Verletzungen |
|||||||||||||||||||||||||
AC1a |
Verkehrsunfall in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AC1b |
Heimunfall in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AC1c |
Freizeitunfall in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AC2 |
Schwerwiegendste medizinische Behandlung für den schwerwiegendsten Unfall in den letzten 12 Monaten |
|
Wenn AC1a = 1 oder AC1b = 1 oder AC1c = 1 |
||||||||||||||||||||||
Abwesenheit vom Arbeitsplatz (aufgrund von Gesundheitsproblemen) |
|||||||||||||||||||||||||
AW1 |
Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme in den letzten 12 Monaten |
|
Wenn MAINSTAT = 10 |
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AW2 |
Abwesenheit vom Arbeitsplatz aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme in den letzten 12 Monaten — Ausfallzeit in Tagen |
Anzahl Arbeitstage
|
Wenn AW1 = 1 |
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Körperliche und sensorische funktionale Einschränkungen |
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PL1 |
Tragen von Brille oder Kontaktlinsen |
|
Alle |
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PL2 |
Schwierigkeiten beim Sehen, selbst mit Brille oder Kontaktlinsen |
|
Wenn PL1 = 1 oder 2 |
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PL3 |
Tragen eines Hörgeräts |
|
Alle |
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PL4 |
Schwierigkeiten beim Hören während einer Unterhaltung mit einem einzelnen Gesprächspartner in einem ruhigen Raum, selbst mit Hörgerät |
|
Wenn PL3 = 1 oder 2 |
||||||||||||||||||||||
PL5 |
Schwierigkeiten beim Hören während einer Unterhaltung mit einem einzelnen Gesprächspartner in einem Raum mit höherem Geräuschpegel, selbst mit Hörgerät |
|
Wenn PL3 = 1 oder 2 und PL4 = 1 oder 2 oder 3 |
||||||||||||||||||||||
PL6 |
Schwierigkeiten, auf ebener Strecke einen halben Kilometer ohne Hilfe zu gehen |
|
Alle |
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PL7 |
Schwierigkeiten, 12 Stufen hinauf- oder hinunterzugehen |
|
Alle |
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Tätigkeiten im Zusammenhang mit persönlichen Bedürfnissen |
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PC1a |
Schwierigkeiten bei der selbständigen Nahrungsaufnahme |
|
Wenn AGE >= 65 |
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PC1b |
Schwierigkeiten, sich von einem Bett oder Stuhl zu erheben oder sich darauf niederzulassen |
|
Wenn AGE >= 65 |
||||||||||||||||||||||
PC1c |
Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden |
|
Wenn AGE >= 65 |
||||||||||||||||||||||
PC1d |
Schwierigkeiten beim Toilettengang |
|
Wenn AGE >= 65 |
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PC1e |
Schwierigkeiten beim Baden oder Duschen |
|
Wenn AGE >= 65 |
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PC2 |
Erhält in der Regel bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit folgenden persönlichen Bedürfnissen Unterstützung: Nahrungsaufnahme, sich von einem Bett oder Stuhl erheben oder sich darauf niederlassen, An- und Auskleiden, Toilettengang, Baden oder Duschen |
|
Wenn (AGE >= 65) und {PC1a ≠ 1 oder PC1b ≠1 oder PC1c ≠ 1 oder PC1d ≠ 1 oder PC1e ≠ 1} |
||||||||||||||||||||||
PC3 |
Benötigt Hilfe oder mehr Hilfe bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit folgenden persönlichen Bedürfnissen: Nahrungsaufnahme, sich von einem Bett oder Stuhl erheben bzw. sich darauf niederlassen, An- und Auskleiden, Toilettengang, Baden oder Duschen |
|
Wenn (AGE >= 65) und {PC1a ≠ 1 oder PC1b ≠ 1 oder PC1c ≠ 1 oder PC1d ≠ 1 oder PC1e ≠ 1} |
||||||||||||||||||||||
Tätigkeiten bei der Erledigung des Haushalts |
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HA1a |
Schwierigkeiten bei der Zubereitung von Mahlzeiten |
|
Wenn AGE >= 65 |
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HA1b |
Schwierigkeiten beim Telefonieren |
|
Wenn AGE >= 65 |
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HA1c |
Schwierigkeiten beim Einkaufen |
|
Wenn AGE >= 65 |
||||||||||||||||||||||
HA1d |
Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme |
|
Wenn AGE >= 65 |
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HA1e |
Schwierigkeiten beim Erledigen leichter Hausarbeiten |
|
Wenn AGE >= 65 |
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HA1f |
Schwierigkeiten, gelegentlich schwere Hausarbeiten zu erledigen |
|
Wenn AGE >= 65 |
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HA1g |
Schwierigkeiten bei der Erledigung finanzieller und alltäglicher administrative Angelegenheiten |
|
Wenn AGE >= 65 |
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HA2 |
Wird in der Regel bei einer oder mehreren der folgenden Haushaltstätigkeiten unterstützt: Zubereitung von Mahlzeiten, Telefonieren, Einkaufen, Medikamenteneinnahme, Erledigung leichter oder gelegentlicher schwerer Hausarbeiten, finanzielle und alltägliche administrative Angelegenheiten |
|
Wenn (AGE >= 65) und {HA1a ≠ 1 oder HA1b ≠ 1 oder HA1c ≠ 1 oder HA1d ≠ 1 oder HA1e ≠ 1 oder HA1f ≠ 1 oder HA1g ≠ 1} |
||||||||||||||||||||||
HA3 |
Benötigt Hilfe oder mehr Hilfe bei einer oder mehreren der folgenden Haushaltstätigkeiten: Zubereitung von Mahlzeiten, Telefonieren, Einkaufen, Medikamenteneinnahme, Erledigung leichter oder gelegentlicher schwerer Hausarbeiten, finanzielle und alltägliche administrative Angelegenheiten |
|
Wenn (AGE >= 65) und {HA1a ≠ 1 oder HA1b ≠ 1 oder HA1c ≠ 1 oder HA1d ≠ 1 oder HA1e ≠ 1 oder HA1f ≠ 1 oder HA1g ≠ 1} |
||||||||||||||||||||||
Schmerzen |
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PN1 |
Körperliche Schmerzen in den letzten vier Wochen |
|
Alle |
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PN2 |
Ausmaß, in dem diese Schmerzen die normale Arbeit in den letzten vier Wochen beeinträchtigten (sowohl Arbeit außerhalb des Haushalts als auch Hausarbeiten) |
|
Alle |
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Psychische Gesundheit |
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MH1a |
Häufigkeit der Beeinträchtigung aufgrund von wenig Interesse oder Freude an Tätigkeiten im Verlauf der letzten zwei Wochen |
|
Alle |
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MH1b |
Häufigkeit der Beeinträchtigung aufgrund von Niedergeschlagenheit, Schwermut oder Hoffnungslosigkeit im Verlauf der letzten zwei Wochen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MH1c |
Häufigkeit der Beeinträchtigung aufgrund von Schwierigkeiten beim Ein- oder Durchschlafen oder vermehrter Schlaf im Verlauf der letzten zwei Wochen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MH1d |
Häufigkeit der Beeinträchtigung aufgrund von Müdigkeit oder Mattigkeit im Verlauf der letzten zwei Wochen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MH1e |
Häufigkeit der Beeinträchtigung aufgrund von vermindertem Appetit oder einem übermäßigen Bedürfnis zu essen im Verlauf der letzten zwei Wochen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MH1f |
Häufigkeit der Beeinträchtigung aufgrund des Gefühls der Unzufriedenheit mit sich selbst oder des Versagens im Verlauf der letzten zwei Wochen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MH1g |
Häufigkeit der Beeinträchtigung im Verlauf der letzten zwei Wochen aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, z. B. beim Zeitunglesen oder Fernsehen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MH1h |
Häufigkeit der Beeinträchtigung im Verlauf der letzten zwei Wochen durch eine Verlangsamung der Körperbewegungen oder der Sprache, die auch andere bemerkt haben könnten, oder Nervosität oder Unruhe |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Gesundheitsversorgung |
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Krankenhausaufenthalt: stationär oder als Tagespatient (bzw. Stundenpatient) |
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HO1 |
Aufnahme in ein Krankenhaus als stationärer Patient in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
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HO2 |
Anzahl der Krankenhaustage in den letzten 12 Monaten |
Ziffern 1 – 99
|
Wenn HO1 = 1 |
||||||||||||||||||||||
HO3 |
Aufnahme in ein Krankenhaus als Stunden- oder Tagespatient in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
HO4 |
Anzahl der Aufnahmen in ein Krankenhaus als Stunden- oder Tagespatient in den letzten 12 Monaten |
Ziffern 1 – 300
|
Wenn HO3 = 1 |
||||||||||||||||||||||
Inanspruchnahme ambulanter und häuslicher Versorgung |
|||||||||||||||||||||||||
AM1 |
Letzter Besuch bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden (zwecks eigener Behandlung) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AM2 |
Letzter Besuch bei einem Allgemeinmediziner oder Hausarzt (zwecks eigener Behandlung) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AM3 |
Anzahl der Besuche bei einem Allgemeinmediziner oder Hausarzt in den letzten vier Wochen (zwecks eigener Behandlung) |
Ziffern 0 – 99
|
Wenn AM2 = 1 |
||||||||||||||||||||||
AM4 |
Letzter Besuch bei einem Facharzt (zwecks eigener Behandlung) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AM5 |
Anzahl der Besuche bei einem Facharzt in den letzten vier Wochen (zwecks eigener Behandlung) |
Ziffern 0 – 99
|
Wenn AM4 = 1 |
||||||||||||||||||||||
AM6a |
Konsultation eines Physiotherapeuten in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AM6b |
Konsultation eines Psychologen oder Psychotherapeuten in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AM7 |
Inanspruchnahme häuslicher Pflegedienste aufgrund eigener Bedürfnisse in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Einnahme von Medikamenten |
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MD1 |
Einnahme ärztlich verordneter Medikamente in den letzten zwei Wochen (ohne Empfängnisverhütungsmittel) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
MD2 |
Einnahme von nicht ärztlich verordneten Medikamenten, pflanzlichen Arzneimitteln oder Vitaminen in den letzten zwei Wochen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Präventionsleistungen |
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PA1 |
Zeitpunkt der letzten Impfung gegen Grippe |
Monat/Jahr (MMYYYY) Nie oder zu lange her (0)
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PA2 |
Letzte Blutdruckmessung durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PA3 |
Letzter Cholesterintest durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PA4 |
Letzte Blutzuckermessung durch einen Angehörigen eines Gesundheitsberufs |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PA5 |
Letzter Test auf okkultes Blut im Stuhl |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PA6 |
Letzte Koloskopie |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PA7 |
Letzte Mammografie (Röntgenuntersuchung der Brust) |
|
Wenn SEX = 2 |
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PA8 |
Letzter Gebärmutterhalsabstrich |
|
Wenn SEX = 2 |
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Ungedeckter Bedarf an Gesundheitsdienstleistungen |
|||||||||||||||||||||||||
UN1a |
Verzögerung bei der Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung in den letzten 12 Monaten wegen langer Wartezeiten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
UN1b |
Verzögerung bei der Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung in den letzten 12 Monaten wegen zu großer Entfernung oder Beförderungsproblemen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
UN2a |
Konnte sich in den letzten 12 Monaten eine erforderliche ärztliche Untersuchung oder Behandlung nicht leisten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
UN2b |
Konnte sich in den letzten 12 Monaten eine erforderliche zahnärztliche Untersuchung oder Behandlung nicht leisten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
UN2c |
Konnte sich in den letzten 12 Monaten ärztlich verordnete Medikamente nicht leisten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
UN2d |
Konnte sich in den letzten 12 Monaten eine erforderliche Behandlung psychischer Probleme (z. B. durch einen Psychologen oder Psychiater) nicht leisten |
|
Alle |
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Gesundheitsfaktoren |
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Körpergewicht und -größe |
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BM1 |
Körpergröße (ohne Schuhe) |
Angabe in cm
|
Alle |
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BM2 |
Körpergewicht (ohne Bekleidung und Schuhe) |
Angabe in kg
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Körperlich-sportliche Aktivität |
|||||||||||||||||||||||||
PE1 |
Körperliche Anstrengung bei arbeitsbezogenen Tätigkeiten (schließt sowohl bezahlte als auch unbezahlte Tätigkeiten ein) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PE2 |
Anzahl der Tage in einer typischen Woche, an denen eine Strecke mindestens zehn Minuten kontinuierlich zu Fuß zurückgelegt wird, um von Ort zu Ort zu gelangen |
Anzahl der Tage 1 – 7
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PE3 |
Zeit, die an einem typischen Tag mit Gehen verbracht wird, um von Ort zu Ort zu gelangen |
|
Wenn PE2 ≠ 0 |
||||||||||||||||||||||
PE4 |
Anzahl der Tage in einer typischen Woche, an denen eine Strecke durch mindestens zehnminütiges kontinuierliches Radfahren zurückgelegt wird, um von Ort zu Ort zu gelangen |
Anzahl der Tage 1 – 7
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PE5 |
Zeit, die an einem typischen Tag mit Radfahren verbracht wird, um von Ort zu Ort zu gelangen |
|
Wenn PE4 ≠ 0 |
||||||||||||||||||||||
PE6 |
Anzahl der Tage in einer typischen Woche an denen Sport, Fitnessübungen oder körperliche Aktivität in der Freizeit ausgeübt werden, die mindestens zu einem leichten Anstieg der Atem- oder Herzfrequenz führen und mindestens zehn Minuten ohne Unterbrechung ausgeübt werden |
Anzahl der Tage 1 – 7
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
PE7 |
Zeit, die in einer typischen Woche mit Sport, Fitnessübungen oder körperlicher Aktivität in der Freizeit verbracht wird |
HHMM (Stunden/Minuten)
|
Wenn PE6 ≠ 0 |
||||||||||||||||||||||
PE8 |
Anzahl der Tage in einer typischen Woche, an denen Aktivitäten zur Muskelkräftigung ausgeübt werden |
Anzahl der Tage 1 – 7
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Verzehr von Obst und Gemüse |
|||||||||||||||||||||||||
FV1 |
Häufigkeit des Verzehrs von Obst (ohne Säfte) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
FV2 |
Anzahl der Obstportionen pro Tag (ohne Säfte) |
Ziffern 1 – 99
|
Wenn FV1 = 1 |
||||||||||||||||||||||
FV3 |
Häufigkeit des Verzehrs von Gemüse oder Salat (ohne Säfte und Kartoffeln) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
FV4 |
Anzahl der Gemüse- oder Salatportionen pro Tag (ohne Säfte und Kartoffeln) |
Ziffern 1 – 99
|
Wenn FV3 = 1 |
||||||||||||||||||||||
Rauchen |
|||||||||||||||||||||||||
SK1 |
Rauchverhalten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
SK2 |
Art des konsumierten Tabakerzeugnisses |
|
Wenn SK1 = 1 oder 2 |
||||||||||||||||||||||
SK3 |
Durchschnittliche Anzahl der pro Tag gerauchten Zigaretten |
Ziffern 1 – 99
|
Wenn SK1 = 1 und SK2 = 1 |
||||||||||||||||||||||
SK4 |
Häufigkeit der Belastung durch Passivrauchen in Innenräumen |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Alkoholkonsum |
|||||||||||||||||||||||||
AL1 |
Häufigkeit des Konsums alkoholischer Getränke aller Art (Bier, Wein, Cidre, Spirituosen, Cocktails, alkoholische Mischgetränke, Liköre, hausgemachter oder selbstgebrannter Alkohol usw.) in den letzten 12 Monaten |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
AL2 |
Häufigkeit des Konsums alkoholischer Getränke in der Zeit von Montag bis Donnerstag |
|
Wenn AL1 = 1, 2, 3 oder 4 |
||||||||||||||||||||||
AL3 |
Anzahl der durchschnittlich konsumierten alkoholischen Getränke (in Standard-Einheiten) an einem der genannten Tage (Montag bis Donnerstag) |
|
Wenn (AL1 = 1, 2, 3 oder 4) und (AL2 = 1, 2, 3 oder 4) |
||||||||||||||||||||||
AL4 |
Häufigkeit des Konsums eines alkoholischen Getränks in der Zeit von Freitag bis Sonntag |
|
Wenn AL1 = 1, 2, 3 oder 4 |
||||||||||||||||||||||
AL5 |
Anzahl der durchschnittlich konsumierten alkoholischen Getränke (in Standard-Einheiten) an einem der genannten Tage (Freitag bis Sonntag) |
|
Wenn (AL1 = 1, 2, 3 oder 4) und (AL4 = 1, 2 oder 3) |
||||||||||||||||||||||
AL6 |
Häufigkeit riskanten Alkoholkonsums (entspricht 60 g reinen Ethanols oder mehr) bei einer einzelnen Gelegenheit in den letzten 12 Monaten |
|
Wenn AL1 = 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 |
||||||||||||||||||||||
Soziale Unterstützung |
|||||||||||||||||||||||||
SS1 |
Anzahl nahestehender Personen, auf die man sich bei ernsten persönlichen Problemen verlassen kann |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
SS2 |
Ausmaß der von Anderen gezeigten Anteilnahme an dem, was die Person tut |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
SS3 |
Wie leicht es ist, praktische Hilfe von den Nachbarn zu erhalten, wenn diese benötigt wird |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
Erbringung informeller Pflege- oder Unterstützungsleistungen |
|||||||||||||||||||||||||
IC1 |
Mindestens einmal wöchentlich Pflege oder Unterstützung einer oder mehrerer Personen, die an einem altersbedingten Problem, einer chronischen Erkrankung oder einem Gebrechen leidet/n (ohne berufliche Tätigkeiten) |
|
Alle |
||||||||||||||||||||||
IC2 |
Bei der/den Person(en), die an einem altersbedingten Problem, einer chronischen Erkrankung oder einem Gebrechen leidet/n und mindestens einmal wöchentlich von der Auskunftsperson gepflegt oder unterstützt wird/werden, handelt es sich vorwiegend um |
|
Wenn IC1 = 1 |
||||||||||||||||||||||
IC3 |
Anzahl der Wochenstunden, die die Auskunftsperson die Person(en), die an einem altersbedingten Problem, einer chronischen Erkrankung oder einem Gebrechen leidet/n, pflegt oder unterstützt |
|
Wenn IC1 = 1 |
ANHANG II
Zu erreichende endgültige Stichprobengrößen
|
Zu befragende Personen ab 15 Jahren |
EU-Mitgliedstaaten |
|
Belgien |
6 500 |
Bulgarien |
5 920 |
Tschechische Republik |
6 510 |
Dänemark |
5 350 |
Deutschland |
15 260 |
Estland |
4 270 |
Irland |
5 057 |
Griechenland |
6 667 |
Spanien |
11 620 |
Frankreich |
13 110 |
Italien |
13 180 |
Zypern |
4 095 |
Lettland |
4 555 |
Litauen |
4 850 |
Luxemburg |
4 000 |
Ungarn |
6 410 |
Malta |
3 975 |
Niederlande |
7 515 |
Österreich |
6 050 |
Polen |
10 690 |
Portugal |
6 515 |
Rumänien |
8 420 |
Slowenien |
4 486 |
Slowakei |
5 370 |
Finnland |
5 330 |
Schweden |
6 200 |
Vereinigtes Königreich |
13 085 |
EU-Mitgliedstaaten insgesamt |
194 990 |
Schweiz |
5 900 |
Island |
3 940 |
Norwegen |
5 170 |
EU zuzüglich Schweiz, Island und Norwegen |
210 000 |
ANHANG III
Hoheitsgebiete, die von der erhebung ausgenommen sind
Land |
Hoheitsgebiete |
Frankreich |
Französische Übersee-Departements und -Gebiete |
Zypern |
Nicht von der Republik Zypern kontrolliertes Gebiet |
Niederlande |
Karibische Inseln (Bonaire, St. Eustatius und Saba), die Westfriesischen Inseln mit Ausnahme von Texel |
Irland |
Alle küstennahen Inseln außer Achill, Bull, Cruit, Gorumna, Inishnee, Lettermore, Lettermullan und Valentia |
Vereinigtes Königreich |
Schottland nördlich des Kaledonischen Kanals, die Scilly-Inseln |
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/49 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 142/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 hinsichtlich der Daten der die Bescheinigungen für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen erteilenden Stelle in Neuseeland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2) sind die für die Erteilung der Bescheinigungen „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) zuständigen Stellen aufgeführt. |
(2) |
Neuseeland hat der Kommission eine Änderung von Name und Sitz der in diesem Anhang aufgeführten erteilenden Stelle ab 1. März 2013 mitgeteilt. Daher müssen die in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführten Daten der erteilenden Stelle in Neuseeland aktualisiert werden. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die ab 1. März 2013 erteilten IMA-1-Bescheinigungen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
ANHANG
In Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 erhält der Eintrag zu Neuseeland folgende Fassung:
„Neuseeland |
ex 0405 10 11 |
Butter |
Ministry for Primary Industries |
|
|||||||
ex 0405 10 19 |
Butter |
||||||||||
ex 0405 10 30 |
Butter |
||||||||||
ex 0406 90 01 |
Zur Verarbeitung bestimmter Käse |
||||||||||
ex 0406 90 21 |
Cheddar |
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/51 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39, Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 legt allgemeine technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest und enthält Bestimmungen über die Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme), die Messung des Kraftstoffverbrauchs und den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (3) enthält Verwaltungsvorschriften für die Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und die Anforderungen an die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge. |
(3) |
In der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (4) wird die Verpflichtung festgelegt, ein Verfahren zur Ermittlung repräsentativer Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge einzurichten, wobei sichergestellt wird, dass die Hersteller der Basisfahrzeuge rechtzeitig Zugang zu den Angaben zur Masse und zu den spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge haben. |
(4) |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeordnet werden. Bei der Festlegung des Überwachungsverfahrens, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Werte für die CO2-Emissionen, die Kraftstoffeffizienz und die Masse der vervollständigten Fahrzeuge repräsentativ sind, sollte die Methode zur Ermittlung der Masse und der CO2-Emissionen gegebenenfalls anhand einer Tabelle der CO2-Werte für verschiedene endgültige Schwungmassenklassen oder anhand eines einzigen CO2-Werts, der sich aus der Masse des Basisfahrzeugs zuzüglich einer Standardmasse für die Klasse N1 ergibt, bestimmt werden. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser alternativen Methoden gemäß Punkt 7 des Abschnitts B von Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 510/2011 wurden verschiedene Optionen erwogen und hinsichtlich ihrer Genauigkeit, Repräsentativität und Machbarkeit beurteilt. Die Option, bei der das Basisfahrzeug mit einem geschätzten einzelnen Massenwert getestet wird, wobei die dem Aufbau entsprechende Komponente mit einer polynomischen Formel in Abhängigkeit von der Bezugsmasse des Basisfahrzeugs berechnet wird, stellt ein optimales Gleichgewicht zwischen der Genauigkeit im Sinne der Bestimmung der CO2-Emissionen des vervollständigten Fahrzeugs, den anfallenden Kosten sowie einer leichteren Umsetzung dar. |
(6) |
Zur Sicherstellung einer adäquaten und wirksamen Überwachung der Leistung der Fahrzeughersteller bei der Verringerung von CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist es erforderlich, die einschlägigen Angaben in die Übereinstimmungsbescheinigung aufzunehmen. |
(7) |
Den Herstellern und den nationalen Behörden sollte eine ausreichende Vorlaufzeit gewährt werden, um ihre Verfahren an die neuen Bestimmungen anzupassen. |
(8) |
Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen bei der Anwendung des Verfahrens zur Bestimmung der CO2-Emissionen von vervollständigten Fahrzeugen sowie der Überwachung dieser Emissionen ist es angebracht, das Verfahren zu überarbeiten und die Repräsentativität der CO2-Emissionen sowie die Wirksamkeit und Genauigkeit der Überwachung der CO2-Emissionen spätestens bis Ende 2016 zu überprüfen. |
(9) |
Die Richtlinie 2007/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 sind daher entsprechend zu ändern. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und IX der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Anhänge I und XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
Artikel 3
Die Kommission wird die Notwendigkeit einer Überarbeitung des in Punkt 5.1 bis 5.7 von Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten, durch diese Verordnung geänderten Verfahrens prüfen.
Auf der Grundlage dieser Bewertung und spätestens bis zum 31. Dezember 2016 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls einschließlich geeigneter Vorschläge, vorlegen.
Artikel 4
(1) Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für Basisfahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnungen eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.
(2) Während einer Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2014 behalten die Übereinstimmungsbescheinigungen für vervollständigte Fahrzeuge der Kategorie N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die in Einklang mit der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 vor den mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit.
(3) Vom 1. Januar 2013 an erachten die nationalen Behörden die Übereinstimmungsbescheinigungen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, als gültig.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 3, der ab dem 1. Januar 2013 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
ANHANG I
Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt: 2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1) 2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg 2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.“ |
2. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt: 2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1) 2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg 2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.“ |
2. |
In Anhang XII wird folgender Eintrag angefügt: „5. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD 5.1. Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen. 5.2. Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet:
Zeichenerklärung:
5.3. Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: DAM: Zeichenerklärung:
5.4. Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet:
Zeichenerklärung:
5.5. Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen. 5.6. In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf. 5.7. Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen:
5.8. Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil A des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.“ |
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/56 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 144/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 in Bezug auf bestimmte önologische Verfahren und die diesbezüglichen Einschränkungen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Bezug auf die Eintragung dieser Verfahren in die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und auf die Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Absätze 3 und 4, Artikel 185a, Artikel 185c Absatz 3 und Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (2) sind die zugelassenen önologischen Verfahren in Anhang I der genannten Verordnung festgelegt. Die Internationale Organisation für Rebe und Wein (OIV) hat die Einsatzbedingungen für einige önologische Verfahren geändert, die im Übrigen in der EU bereits erlaubt sind. Um den EU-Erzeugern dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie den Drittlandserzeugern, sind die Einsatzbedingungen dieser önologischen Verfahren in der EU auf der Grundlage der von der OIV festgelegten Einsatzbedingungen zu ändern. |
(2) |
Die OIV hat neue önologische Verfahren angenommen. Um auch den EU-Erzeugern die für Drittlandserzeuger bestehenden neuen Möglichkeiten einzuräumen, sollten diese neuen önologischen Verfahren im Rahmen der von der OIV festgelegten Einsatzbedingungen zugelassen werden. |
(3) |
Anhang I A Anlage 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 enthält die Vorschriften für die Behandlung zur teilweisen Entalkoholisierung von Wein. Der Begriff der Entalkoholisierung von Wein wurde bei der OIV durch den Begriff der Korrektur des Alkoholgehalts von Wein ersetzt. Der Wortlaut der Anlage ist entsprechend anzupassen. Gemäß der Anlage können die Mitgliedstaaten auch vorsehen, dass die teilweise Entalkoholisierung von Wein den zuständigen Behörden gemeldet werden muss. Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Meldung vor der tatsächlichen Entalkoholisierung erfolgen muss. |
(4) |
Italienische Weine der Sorte „Aleatico“, die Anspruch auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola“ sowie auf den traditionellen Begriff „passito“ haben, und ungarische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die den Zusatz „jégbor“ tragen dürfen, weisen einen sehr hohen Zuckergehalt auf und werden in geringen Mengen hergestellt. Für die ordnungsgemäße Haltbarmachung dieser Weine haben Italien und Ungarn beantragt, von der festgesetzten Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts abzuweichen. Für die italienischen Weine sollte ein maximaler Schwefeldioxidgehalt von 350 Milligramm pro Liter und für die ungarischen Weine von 400 Milligramm pro Liter zugelassen werden. |
(5) |
Infolge des Gasaustausches, der bei der Verwendung von Kohlendioxid zur Umfüllung durch Gegendruck erfolgt, können Schaumweine Kohlendioxid aufweisen, das nicht aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt. Durch diesen Gasaustausch wird der Druck des Kohlendioxids nicht erhöht, weshalb nicht daraus gefolgert werden darf, dass dem Erzeugnis Kohlensäure zugesetzt wurde. Allerdings sollte klargestellt werden, dass ausschließlich der Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, in dem bei der Umfüllung durch Gegendruck unvermeidlichen Umfang zulässig ist. |
(6) |
Gemäß Artikel 120g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 bestimmte Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der Erzeugnisse des Weinsektors festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, wenn keine von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln vorliegen. Die OIV hat besondere Methoden für die Analyse von Traubenzucker (rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) verabschiedet. Die entsprechenden Methoden, die derzeit in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 aufgeführt sind, sollten gestrichen werden. |
(7) |
Bei bestimmten önologischen Verfahren ist die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besonders groß; sie müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (3) in die Ein- und Ausgangsbücher sowie die Begleitdokumente eingetragen werden. Gemäß den Vorschriften für Verfahren wie die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein, die Behandlung mit Kationenaustauscher zur Säuerung und die Elektromembranbehandlung müssen diese Verfahren in die genannten Ein- und Ausgangsbücher eingetragen werden. Die Regeln für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen sollten angepasst werden, um den mit vorliegender Verordnung vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Rechnung zu tragen. |
(8) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 436/2009 sind daher entsprechend zu ändern. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 195 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang I B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
3. |
Anhang II wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. |
4. |
Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang VI wird entsprechend Anhang V dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
ANHANG I
Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anlage 10 erhält folgende Fassung: „Anlage 10 Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend „die Behandlung“) soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen. Vorschriften:
|
3. |
Anlage 14 Gedankenstriche 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
|
4. |
Die folgenden Anlagen 15, 16 und 17 werden angefügt: „Anlage 15 Vorschriften für die Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern Durch die Behandlung mit Kationenaustauschern (nachstehend ‚die Behandlung‘) soll eine Erhöhung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregrads (Senkung des pH-Werts) durch physikalische Extraktion eines Teils der Kationen mit Hilfe eines Kationenaustauschers erreicht werden. Vorschriften:
„Anlage 16 Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend ‚die Behandlung‘) soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden. Vorschriften:
„Anlage 17 Vorschriften für die Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung Bei der Elektromembranbehandlung (nachstehend ‚die Behandlung‘) handelt es sich um eine physikalische Methode der Ionenextraktion bei Most oder Wein unter Einwirkung eines elektrischen Feldes mit Hilfe von anionendurchlässigen Membranen einerseits und bipolaren Membranen andererseits. Die Verbindung von anionendurchlässigen Membranen und bipolaren Membranen ermöglicht eine Verringerung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregehalts (Erhöhung des pH-Werts). Vorschriften:
|
ANHANG II
Anhang I B Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Buchstaben d wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Buchstabe e sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
ANHANG III
Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält folgende Fassung:
„Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.“
ANHANG IV
In Anhang IV Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 werden die Buchstaben a bis e gestrichen.
ANHANG V
Anhang VI Abschnitt B Nummer 1.4 Buchstabe b Ziffer 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 erhält folgende Fassung:
„11: Der Alkoholgehalt des Erzeugnisses wurde korrigiert.“
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/63 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 145/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der zuständigen Behörden, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind. |
(2) |
Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union. |
(3) |
Der Rat beschloss am 18. Februar 2013, bestimmte Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher geändert werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Rates zu gewährleisten. |
(4) |
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden aktualisiert werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang III wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG I
„ANHANG II
Websites mit Informationen über die den Artikeln 4, 7 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
ITALIEN
http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/
ΜΑLTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI) |
EEAS 02/309 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“ |
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter „I. Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
|
2. |
Unter „II. Organisationen“ wird der folgende Eintrag gestrichen:
|
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/68 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 146/2013 DER KOMMISSION
vom 19. Februar 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Februar 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
80,1 |
MA |
60,3 |
|
TN |
88,1 |
|
TR |
118,6 |
|
ZZ |
86,8 |
|
0707 00 05 |
EG |
208,4 |
MA |
191,6 |
|
TR |
166,4 |
|
ZZ |
188,8 |
|
0709 91 00 |
EG |
76,0 |
ZZ |
76,0 |
|
0709 93 10 |
MA |
41,2 |
TR |
118,0 |
|
ZZ |
79,6 |
|
0805 10 20 |
EG |
52,4 |
IL |
71,3 |
|
MA |
56,1 |
|
TN |
52,2 |
|
TR |
58,3 |
|
ZZ |
58,1 |
|
0805 20 10 |
IL |
147,9 |
MA |
101,7 |
|
ZZ |
124,8 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
67,0 |
IL |
138,3 |
|
KR |
134,8 |
|
MA |
121,6 |
|
TR |
66,6 |
|
ZA |
148,7 |
|
ZZ |
112,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
83,9 |
TR |
79,2 |
|
ZZ |
81,6 |
|
0808 10 80 |
CN |
84,0 |
MK |
34,9 |
|
US |
177,3 |
|
ZZ |
98,7 |
|
0808 30 90 |
AR |
136,4 |
CL |
223,6 |
|
CN |
36,6 |
|
TR |
179,9 |
|
US |
140,7 |
|
ZA |
109,9 |
|
ZZ |
137,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/70 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und der Notimpfung solcher Schweine in bestimmten Gebieten Lettlands
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 720)
(Nur der lettische Text ist verbindlich)
(2013/90/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2001/89/EG werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest, darunter auch Maßnahmen, die beim Nachweis der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind, eingeführt. |
(2) |
Im November 2012 hat Lettland das Auftreten der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen im östlichen Teil seines Hoheitsgebiets entlang der Grenze zu Russland und Belarus bestätigt. |
(3) |
Nach der Feststellung der Fälle bei Wildschweinen wurden im November 2012 auch Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Hinterhofhaltungen desselben Gebiets bestätigt. |
(4) |
Lettland hat Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2001/89/EG getroffen, die zur Tilgung der Seuche in diesen Schweinehaltungen geführt haben. |
(5) |
Angesichts der Seuchenlage übermittelte Lettland am 15. Januar 2013 der Kommission gemäß der Richtlinie 2001/89/EG einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest im betroffenen Gebiet dieses Mitgliedstaats. Da Lettland beabsichtigt, die Wildschweine zu impfen, hat das Land ferner der Kommission am selben Tag einen Impfplan zur Genehmigung vorgelegt. |
(6) |
Die Kommission hat den von Lettland vorgelegten Plan geprüft und festgestellt, dass er der Richtlinie 2001/89/EG entspricht. |
(7) |
Aus Gründen der Transparenz sollten im vorliegenden Beschluss die geografischen Gebiete Lettlands festgelegt werden, in denen der Tilgungsplan durchgeführt und die Notimpfung der Wildschweine vorgenommen werden müssen. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der von Lettland am 15. Januar 2013 vorgelegte Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den in Teil 1 des Anhangs genannten Gebieten wird genehmigt.
Artikel 2
Der von Lettland am 15. Januar 2013 vorgelegte Plan zur Notimpfung der Wildschweine in den in Teil 2 des Anhangs genannten Gebieten wird genehmigt.
Artikel 3
Lettland erlässt die zur Durchführung der Pläne gemäß den Artikeln 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
ANHANG
TEIL 1
Vom Tilgungsplan betroffene Gebiete
In dem Bezirk Alūksnes die Gemeinden Pededzes und Liepnas. In dem Bezirk Rēzeknes die Gemeinden Pušas, Mākoņkalna und Kaunatas. In dem Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubnas, Višķu, Ambeļu, Biķernieku, Maļinovas, Naujenes, Tabores, Vecsalienas, Salienas, Skrudalienas, Demenes und Laucesas. In dem Bezirk Balvu die Gemeinden Vīksnas, Kubuļu, Balvu, Bērzkalnes, Lazdulejas, Briežuciema, Vectilžas, Tilžas, Krišjāņu und Bērzpils. In dem Bezirk Rugāju die Gemeinden Rugāju und Lazdukalna. In dem Bezirk Viļakas die Gemeinden Žiguru, Vecumu, Kupravas, Susāju, Medņevas und Šķilbēnu. In dem Bezirk Baltinavas die Gemeinde Baltinavas. In dem Bezirk Kārsavas die Gemeinden Salnavas, Malnavas, Goliševas, Mērdzenes und Mežvidu. In dem Bezirk Ciblas die Gemeinden Pušmucovas, Līdumnieku, Ciblas, Zvirgzdenes und Blontu. In dem Bezirk Ludzas die Gemeinden Ņukšu, Briģu, Isnaudas, Nirzas, Pildas, Rundēnu und Istras. In dem Bezirk Zilupes die Gemeinden Zaļesjes, Lauderu und Pasienes. In dem Bezirk Dagdas die Gemeinden Andzeļu, Ezernieku, Šķaunes, Svariņu, Bērziņu, Ķepovas, Asūnes, Dagdas, Konstantinovas und Andrupenes. In dem Bezirk Aglonas die Gemeinden Kastuļinas, Grāveru, Šķeltovas und Aglonas. In dem Bezirk Krāslavas die Gemeinden Aulejas, Kombuļu, Skaistas, Robežnieku, Indras, Piedrujas, Kalniešu, Krāslavas, Kaplavas, Ūdrīšu und Izvaltas.
TEIL 2
Vom Notimpfungsplan betroffene Gebiete
In dem Bezirk Alūksnes die Gemeinden Pededzes und Liepnas. In dem Bezirk Rēzeknes die Gemeinden Pušas, Mākoņkalna und Kaunatas. In dem Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubnas, Višķu, Ambeļu, Biķernieku, Maļinovas, Naujenes, Tabores, Vecsalienas, Salienas, Skrudalienas, Demenes und Laucesas. In dem Bezirk Balvu die Gemeinden Vīksnas, Kubuļu, Balvu, Bērzkalnes, Lazdulejas, Briežuciema, Vectilžas, Tilžas, Krišjāņu und Bērzpils. In dem Bezirk Rugāju die Gemeinden Rugāju und Lazdukalna. In dem Bezirk Viļakas die Gemeinden Žiguru, Vecumu, Kupravas, Susāju, Medņevas und Šķilbēnu. In dem Bezirk Baltinavas die Gemeinde Baltinavas. In dem Bezirk Kārsavas die Gemeinden Salnavas, Malnavas, Goliševas, Mērdzenes und Mežvidu. In dem Bezirk Ciblas die Gemeinden Pušmucovas, Līdumnieku, Ciblas, Zvirgzdenes und Blontu. In dem Bezirk Ludzas die Gemeinden Ņukšu, Briģu, Isnaudas, Nirzas, Pildas, Rundēnu und Istras. In dem Bezirk Zilupes die Gemeinden Zaļesjes, Lauderu und Pasienes. In dem Bezirk Dagdas die Gemeinden Andzeļu, Ezernieku, Šķaunes, Svariņu, Bērziņu, Ķepovas, Asūnes, Dagdas, Konstantinovas und Andrupenes. In dem Bezirk Aglonas die Gemeinden Kastuļinas, Grāveru, Šķeltovas und Aglonas. In dem Bezirk Krāslavas die Gemeinden Aulejas, Kombuļu, Skaistas, Robežnieku, Indras, Piedrujas, Kalniešu, Krāslavas, Kaplavas, Ūdrīšu und Izvaltas.
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/72 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Lettland
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 722)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/91/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) sind bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den in ihrem Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen festgelegt. In den Mitgliedstaaten oder deren Regionen werden unterschiedliche Seuchenlagen bei der klassischen Schweinepest verzeichnet. Daher besteht der Anhang der Entscheidung 2008/855/EG aus drei Teilen, in denen jeweils die Regionen von Mitgliedstaaten aufgeführt sind, für die entsprechend der epidemiologischen Lage verschiedene Maßnahmen gelten. |
(2) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten, deren Regionen in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführt sind, haben sicherzustellen, dass Sendungen mit frischem Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben, die sich in diesen Regionen befinden, sowie mit Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch dieser Schweine bestehen oder solches enthalten, nur dann in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügen. |
(3) |
Am 20. November 2012 meldete Lettland Fälle der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Dagdas und Zilupes entlang der Grenze zu Russland und Belarus. Die Wildschweine wurden im Rahmen eines nationalen Überwachungsprogramms kontrolliert. Ferner meldete Lettland am 27. November Ausbrüche der klassischen Schweinepest in Hinterhofhaltungen desselben Gebiets. |
(4) |
Lettland hat Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (4) ergriffen, und in einem Teil des Gebiets der Bezirke Alūksnes, Rēzeknes, Daugavpils, Balvu, Rugāju, Viļakas, Baltinavas, Kārsavas, Ciblas, Ludzas, Zilupes, Dagdas, Aglonas und Krāslavas wurde ein infiziertes Gebiet festgelegt. Des Weiteren hat Lettland der Kommission einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest in dem betroffenen Gebiet dieses Mitgliedstaats vorgelegt. Der Plan wurde von der Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/90/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und der Notimpfung solcher Schweine in bestimmten Gebieten Lettlands (5) genehmigt. |
(5) |
Auf Grundlage der von Lettland vorgelegten Angaben sollten die entsprechenden Teile der Bezirke Alūksnes, Rēzeknes, Daugavpils, Balvu, Rugāju, Viļakas, Baltinavas, Kārsavas, Ciblas, Ludzas, Zilupes, Dagdas, Aglonas und Krāslavas in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG aufgeführt werden. |
(6) |
Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Teil II des Anhangs der Entscheidung 2008/855/EG wird folgender Eintrag angefügt:
„Lettland
In dem Bezirk Alūksnes die Gemeinden Pededzes und Liepnas. In dem Bezirk Rēzeknes die Gemeinden Pušas, Mākoņkalna und Kaunatas. In dem Bezirk Daugavpils die Gemeinden Dubnas, Višķu, Ambeļu, Biķernieku, Maļinovas, Naujenes, Tabores, Vecsalienas, Salienas, Skrudalienas, Demenes und Laucesas. In dem Bezirk Balvu die Gemeinden Vīksnas, Kubuļu, Balvu, Bērzkalnes, Lazdulejas, Briežuciema, Vectilžas, Tilžas, Krišjāņu und Bērzpils. In dem Bezirk Rugāju die Gemeinden Rugāju und Lazdukalna. In dem Bezirk Viļakas die Gemeinden Žiguru, Vecumu, Kupravas, Susāju, Medņevas und Šķilbēnu. In dem Bezirk Baltinavas die Gemeinde Baltinavas. In dem Bezirk Kārsavas die Gemeinden Salnavas, Malnavas, Goliševas, Mērdzenes und Mežvidu. In dem Bezirk Ciblas die Gemeinden Pušmucovas, Līdumnieku, Ciblas, Zvirgzdenes und Blontu. In dem Bezirk Ludzas die Gemeinden Ņukšu, Briģu, Isnaudas, Nirzas, Pildas, Rundēnu und Istras. In dem Bezirk Zilupes die Gemeinden Zaļesjes, Lauderu und Pasienes. In dem Bezirk Dagdas die Gemeinden Andzeļu, Ezernieku, Šķaunes, Svariņu, Bērziņu, Ķepovas, Asūnes, Dagdas, Konstantinovas und Andrupenes. In dem Bezirk Aglonas die Gemeinden Kastuļinas, Grāveru, Šķeltovas und Aglonas. In dem Bezirk Krāslavas die Gemeinden Aulejas, Kombuļu, Skaistas, Robežnieku, Indras, Piedrujas, Kalniešu, Krāslavas, Kaplavas, Ūdrīšu und Izvaltas.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.
(4) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.
(5) Siehe Seite 70 dieses Amtsblatts.
20.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 47/74 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Februar 2013
betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 789)
(2013/92/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Holzverpackungsmaterial, das bereits für den Transport von Gegenständen jeglicher Art in die Union verwendet wird, muss Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG genügen. |
(2) |
Bei in jüngster Zeit von den Mitgliedstaaten durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen hat sich herausgestellt, dass das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendete Holzverpackungsmaterial mit Schadorganismen kontaminiert war, vor allem mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky), was zu Ausbrüchen dieser Organismen in Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich geführt hat. |
(3) |
Daher sollte das Holzverpackungsmaterial für diese Waren der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Überwachung, den in ihrem Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Pflanzengesundheitskontrollen und gegebenenfalls den in ihrem Artikel 13c Absatz 7 genannten Maßnahmen unterzogen werden. Die Ergebnisse dieser Pflanzengesundheitskontrollen sollten der Kommission gemeldet werden. |
(4) |
Auf Grundlage der bei der Kommission gemeldeten Ergebnisse sollte bis zum 31. Mai 2014 eine Überprüfung zur Bewertung der Wirksamkeit dieses Beschlusses und der für die Union bestehenden pflanzengesundheitlichen Risiken bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, durchgeführt werden. |
(5) |
Dieser Beschluss sollte bis zum 31. März 2015 gelten. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Holzverpackungsmaterial“ Holz oder Holzprodukte, die zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz verwendet werden, die bereits bei der Beförderung von Gegenständen jeglicher Art eingesetzt werden; verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde, und Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, sind ausgeschlossen; |
b) |
„spezifizierte Waren“ Waren mit Ursprung in China, die in die Union unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur eingeführt werden und den Beschreibungen in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) entsprechen; |
c) |
„Sendung“ eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind. |
Artikel 2
Überwachung
(1) Das Holzverpackungsmaterial jeder Sendung mit spezifizierten Waren ist der zollamtlichen Überwachung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3) und zudem der Überwachung durch die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG zu unterziehen. Spezifizierte Waren dürfen erst dann in eines der in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a, d, e, f oder g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgeführten Zollverfahren überführt werden, wenn die Förmlichkeiten gemäß Artikel 3 abgeschlossen sind.
(2) Die zuständigen amtlichen Stellen können verlangen, dass Flughafenbehörden und Hafenbehörden oder Einführer bzw. Marktteilnehmer in Absprache untereinander der Zollstelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Eingangsort im Voraus Mitteilung machen, sobald sie von der unmittelbaren Ankunft solcher Sendungen Kenntnis haben.
Artikel 3
Pflanzengesundheitskontrollen
Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der genannten Richtlinie genügt.
Die Pflanzengesundheitskontrollen werden am Eingangsort in die Union oder an dem gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (4), die mutatis mutandis Anwendung findet, festgelegten Bestimmungsort durchgeführt.
Artikel 4
Maßnahmen bei Nichteinhaltung
Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummern 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.
Artikel 5
Berichterstattung
Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (5) melden die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang II die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden, und zwar spätestens am 31. Oktober 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. September 2013, spätestens am 30. April 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, spätestens am 31. Oktober 2014 für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2014 und spätestens am 30. April 2015 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015.
Artikel 6
Überprüfung
Dieser Beschluss wird bis zum 31. Mai 2014 überprüft.
Artikel 7
Inkrafttreten und Ende der Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Er gilt bis zum 31. März 2015.
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Februar 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(3) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG I
SPEZIFIZIERTE WAREN
Code der Kombinierten Nomenklatur |
Warenbezeichnung |
Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen (%) |
2514 00 00 |
Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
90 |
2515 |
Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
90 |
2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
90 |
6801 00 00 |
Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
15 |
6802 |
Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt |
15 |
ANHANG II
FORMBLATT FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG
Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, durchgeführt an jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in China. |
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Berichtszeitraum: |
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Berichterstattender Mitgliedstaat: |
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Beteiligte Eingangsorte: |
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Code der Kombinierten Nomenklatur: 2514 00 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 2515 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 2516 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6801 00 00 |
Code der Kombinierten Nomenklatur: 6802 |
|||
Anzahl der über den berichterstattenden Mitgliedstaat in die EU eingehenden Sendungen |
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Anzahl inspizierter Sendungen |
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Anzahl inspizierter, mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial beschlagnahmter Sendungen insgesamt |
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Anzahl inspizierter Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial insgesamt |
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