ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.362.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 362

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
31. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1268/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2012

über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die finanziellen Bestimmungen für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 11, 13, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 29, 30, 31, 34, 35, 38, 41, 44, 49, 53, 54, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 92, 93, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 137, 138, 139, 140, 142, 144, 145, 146, 148, 151, 154, 156, 157, 181, 183, 184, 186, 187, 188, 190, 191, 192, 195, 196, 199, 201, 203, 204, 205, 208 und 209,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) wurde in wesentlichen Punkten geändert und durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ersetzt. Daher ist es erforderlich, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) an die Haushaltsordnung anzupassen. Aus Gründen der Klarheit ist es notwendig, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zu ersetzen.

(2)

Nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen, nur zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes übertragen werden. Aus diesem Grund wurden einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die Haushaltsordnung übernommen; sie sollten folglich nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(3)

Die Kommission hat im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Sachverständigenebene, durchgeführt und dafür Sorge getragen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(4)

Was die Haushaltsgrundsätze und insbesondere den Grundsatz der Einheit anbelangt, so werden aufgrund der vereinfachten Bestimmungen über die Erwirtschaftung und Einziehung von Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen, insbesondere aufgrund des Verzichts auf die Verpflichtung für Finanzhilfeempfänger, aus Vorfinanzierungen Zinsen zu erwirtschaften, die Bestimmungen über Anwendungsbereich und Bedingungen für die Einziehung von Zinsen hinfällig. Sofern mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Einrichtungen dennoch dieser Verpflichtung unterliegen, sollten die Vorschriften über die Identifizierung, Verwendung und Verbuchung der Zinserträge in die Übertragungsvereinbarungen mit den betreffenden Einrichtungen aufgenommen werden. Stehen die Zinserträge aus Vorfinanzierungen aufgrund solcher Vereinbarungen der Union zu, so sollten sie als zweckgebundene Einnahmen an den Haushalt abgeführt werden.

(5)

In Bezug auf den Grundsatz der Jährlichkeit ist es wichtig, die Bedeutung von für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligten Mitteln und die vorbereitenden Stufen für die Mittelbindung zu präzisieren; wenn diese Stufen bis zum 31. Dezember abgeschlossen sind, können Mittel für Verpflichtungen auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

(6)

Zum Grundsatz der Rechnungseinheit sollte präzisiert werden, welche Kurse für die Umrechnung zwischen dem Euro und den anderen Landeswährungen bei der Verwaltung der Kassenmittel und der Rechnungsführung heranzuziehen sind. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die Verbuchung der Ergebnisse solcher Währungsumrechnungen noch mehr Transparenz geschaffen werden. Nach der Einführung des Euro sollte die Verpflichtung der Kommission, den Mitgliedstaaten Informationen über die zwischen verschiedenen Währungen vorgenommenen Kassenmittelübertragungen vorzulegen, aufgehoben werden.

(7)

Zu den Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung sollte festgelegt werden, wie zweckgebundene Einnahmen, insbesondere Beiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zu bestimmten Unionsprogrammen haushaltstechnisch zu behandeln sind; außerdem sollten die Grenzen präzisiert werden, die der Verrechnung von Ausgaben und Einnahmen gesetzt sind. Insbesondere ist angesichts der gängigen Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass bei zweckgebundenen Einnahmen in der Regel die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen automatisch generiert werden sollten, sobald die Einnahmen bei dem betreffenden Organ eingegangen sind. Des Weiteren ist festzulegen, in welchen Ausnahmefällen zweckgebundene Einnahmen schon vor ihrem tatsächlichen Eingang bei dem betreffenden Organ bereitgestellt werden können.

(8)

Zum Grundsatz der Spezialität sollte präzisiert werden, wie die Prozentsätze für die Mittelübertragungen berechnet werden, die die Organe aufgrund ihrer Haushaltsautonomie vornehmen können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten anhand einer ausführlichen Erläuterung der ihnen vorzulegenden Anträge auf Mittelübertragungen umfassend informiert werden.

(9)

In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist festzulegen, zu welchem Zweck und wie oft mindestens die Programme und Tätigkeiten ex ante, zwischenzeitlich und ex post zu bewerten sind, und welche Informationen der einem Rechtsakt beigefügte Finanzbogen enthalten muss.

(10)

Was den Grundsatz der Transparenz anbelangt, so schafft die Veröffentlichung von Daten unter namentlicher Nennung der Empfänger und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, mehr Transparenz im Hinblick auf die Verwendung der betreffenden Mittel. Durch solche den Bürgern zur Verfügung gestellte Informationen wird die öffentliche Kontrolle der Verwendung der betreffenden Beträge gestärkt und es wird ein Beitrag zur bestmöglichen Verwendung öffentlicher Mittel geleistet. Handelt es sich bei den Empfängern allerdings um natürliche Personen, so unterliegt die Veröffentlichung solcher Daten den Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten. Daher sollten personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden, wenn ihre Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht.

(11)

Die Informationen über die Verwendung von Mitteln der Union sollten auf einer Internetseite der einzelnen Organe veröffentlicht werden; sie sollten zumindest Namen und Ort des Empfängers, den Betrag und den Zweck der Mittel beinhalten. Dabei sollten die Kriterien des Artikels 35 Absatz 3 der Haushaltsordnung berücksichtigt werden, insbesondere Art und Höhe des gewährten Betrags.

(12)

Im Falle von Preisgeldern, Finanzhilfen und Aufträgen, die im Anschluss an ein öffentliches Vergabeverfahren gewährt bzw. vergeben wurden, wie dies insbesondere bei Wettbewerben, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen der Fall ist, sollten Name und Ort der Empfänger von Mitteln der Union unter Achtung der Grundsätze des AEUV, insbesondere der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung sollte darüber hinaus dazu beitragen, öffentliche Auswahlverfahren durch die Antragsteller zu kontrollieren, deren Anträge im Rahmen des Wettbewerbs abgelehnt wurden.

(13)

Personenbezogene Daten sollten nur solange veröffentlicht werden, wie die Mittel vom Empfänger verwendet werden; daher sollten sie nach zwei Jahren entfernt werden. Dasselbe sollte auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen gelten, aus deren offiziellem Titel die Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen hervorgehen.

(14)

In den meisten Fällen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, betrifft die Veröffentlichung juristische Personen.

(15)

Im Falle von natürlichen Personen sollte die Veröffentlichung nur in Erwägung gezogen werden, wenn dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe des gewährten Betrags und der notwendigen Sicherstellung einer optimalen Mittelverwendung gewahrt wird. Sind natürliche Personen betroffen, so steht die Veröffentlichung der Region auf der Ebene NUTS 2 im Einklang mit dem Ziel der Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern und gewährleistet die Gleichbehandlung von Mitgliedstaaten unterschiedlicher Größe unter Wahrung des Rechts der Empfänger auf Achtung des Privatlebens und insbesondere den Schutz personenbezogener Daten.

(16)

Informationen über Stipendien und andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, sollten von der Veröffentlichung ausgenommen bleiben.

(17)

Um die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Empfängern sicherzustellen, sollte die Veröffentlichung von Informationen über natürliche Personen auch im Einklang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfolgen, eine umfassende Transparenz in Bezug auf Aufträge zu schaffen, deren Wert den in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge festgesetzten Betrag übersteigt (4).

(18)

Name und Ort des Empfängers sowie Betrag und Zweck der Mittel sollten nicht veröffentlicht werden, falls ihre Veröffentlichung die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Integrität des Empfängers gefährden könnte oder seine legitimen geschäftlichen Interessen beeinträchtigen würde.

(19)

Der Eingliederungsplan sollte die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz bieten.

(20)

Ferner sollten Handlungen definiert werden, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt bewirken.

(21)

In Bezug auf die indirekte Mittelverwaltung ist der Rahmen für eine solche Befugnisübertragung sowie der Inhalt der Übertragungsvereinbarung festzulegen. Jede mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Einrichtung oder Person sollte den Schutz der finanziellen Interessen der Union nach Maßgabe der Haushaltsordnung sicherstellen. Um eine wirtschaftliche Verwaltung von Mitteln der Union durch die betrauten Einrichtungen sicherzustellen, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Einrichtungen oder Personen als den ihren gleichwertig ansehen kann.

(22)

Die Exekutivagenturen, über die die Kommission die Kontrolle behält, sollten den Status eines bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans der Union erhalten.

(23)

Im Falle einer indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen sollten die für diese Art der Mittelverwaltung in Frage kommenden Organisationen angegeben werden.

(24)

Werden öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut, sollten die Bedingungen dafür dargelegt werden.

(25)

Für die indirekte Mittelverwaltung sind ausführliche Vorschriften für die Verfahren zur Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme sowie zum Ausschluss aller Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union, deren Auszahlung nicht nach geltendem Recht erfolgt ist, festzulegen.

(26)

Privatrechtliche Einrichtungen, die auf Rechnung der Kommission vorbereitende oder untergeordnete Arbeiten durchführen, sollten im Wege von Vergabeverfahren ausgewählt werden.

(27)

Was die Rolle der Finanzakteure anbelangt, so wird den Anweisungsbefugten mit der Reform des Finanzmanagements und der Abschaffung der zentralen Ex-ante-Kontrollen eine größere Verantwortung für alle Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, auch in Bezug auf interne Kontrollsysteme, übertragen. Künftig sollten das Europäische Parlament und der Rat informiert werden, wenn bevollmächtigte Anweisungsbefugte ernannt werden oder aus dem Amt ausscheiden. Daher sollten auch ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie die von ihnen zu beachtenden Verfahrensgrundsätze festgelegt werden. Die Internalisierung der Ex-ante-Kontrollen erfordert insbesondere eine klare Unterscheidung zwischen der Einleitung und der Überprüfung der Haushaltsvollzugshandlungen. Außerdem muss jedes Organ einen berufsethischen Kodex für die mit Ex-ante- und Ex-post-Überprüfungen beauftragten Bediensteten festlegen. Des Weiteren ist vorzusehen, dass dem Organ, das unter anderem für die Ex-post-Überprüfungen zuständig ist, jährlich ein Tätigkeitsbericht vorgelegt wird. Die Belege für die ausgeführten Handlungen sollten aufbewahrt werden. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Verhandlungsverfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten dem betreffenden Organ ein Sonderbericht und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mittelung über alle Arten dieser Verhandlungsverfahren vorgelegt werden.

(28)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte dahingehend angepasst werden, dass der Doppelrolle des Delegationsleiters als nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter für den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) sowie — im Hinblick auf operative Mittel — für die Kommission Rechnung getragen wird.

(29)

Zur Klärung der Verantwortlichkeiten sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers im Zusammenhang mit den Rechnungsführungssystemen, der Verwaltung der Kassenmittel sowie der Verwaltung von Bankkonten und Rechtsträger-Dateien genau definiert werden. Ferner sollten die Modalitäten für das Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt festgelegt werden.

(30)

Außerdem sollte geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Mittelverwaltung über Zahlstellen, die eine Ausnahme von den üblichen Haushaltsverfahren darstellt, in Anspruch genommen werden kann; die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zahlstellenverwalter sowie des Anweisungsbefugten und Rechnungsführers bei der Kontrolle von Zahlstellen sollten ebenfalls präzisiert werden. Das Europäische Parlament und der Rat sollten informiert werden, wenn die betreffenden Personen benannt werden oder aus dem Amt ausscheiden. Aus Gründen der Effizienz sollte bei den Delegationen für Mittel des Einzelplans Kommission sowie für Mittel des Einzelplans EAD des Gesamthaushaltsplans nur eine Zahlstelle eingerichtet werden. Es hat sich als notwendig erwiesen, den Zahlstellen die Nutzung von Debitkarten zu gestatten, um insbesondere in den Delegationen der Union und den Vertretungen die Zahlungen zu vereinfachen und das mit dem Umgang mit Barmitteln verbundene Risiko zu verringern.

(31)

Sind die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Finanzakteure einmal festgeschrieben, können diese nur nach Maßgabe des Statuts für die Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union zur Verantwortung gezogen werden. Die in den einzelnen Organen eingerichteten Fachgremien für finanzielle Unregelmäßigkeiten haben sich als wirksame Instrumente zur Feststellung finanzieller Unregelmäßigkeiten erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Es ist zu präzisieren, wie ein Anweisungsbefugter sich eine Weisung, die seiner Auffassung nach eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, bestätigen lassen kann, und damit aus der Verantwortung entlassen wäre.

(32)

Im Einnahmenbereich ist — vom Sonderfall der Eigenmittel abgesehen, die unter den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (5) fallen — festzulegen, welches die Aufgaben, auch in Bezug auf die Kontrolle, des Anweisungsbefugten in den verschiedenen Etappen sind: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Einziehungsanordnung, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, Berechnung etwaiger Verzugszinsen und — falls erforderlich — Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, um eine effiziente Einziehung von Einnahmen sicherzustellen.

(33)

Die Rolle des Rechnungsführers bei der Einziehung von Einnahmen und bei der Gewährung verlängerter Fristen für die Zahlung von Ausgaben ist zu präzisieren. Ferner sollte der Rechnungsführer die Einziehung von Zahlungen flexibel handhaben und u. a. Schulden direkt verrechnen oder in Ausnahmefällen auf eine Sicherheitsleistung verzichten können, wenn der Schuldner zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der verlängerten Frist zu begleichen, aber keine Sicherheit leisten kann; dabei sollte er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung tragen.

(34)

Um die Verwaltung von Vermögenswerten zu sichern und gleichzeitig Einnahmen zu erwirtschaften, sind vorläufig eingenommene Beträge wie etwa angefochtene Geldbußen in Wettbewerbssachen in Finanzanlagen zu investieren, und es ist festzulegen, für welche Zwecke die Zinserträge aus diesen Investitionen zu verwenden sind.

(35)

Um sicherzustellen, dass der Kommission alle für die Annahme der Finanzierungsbeschlüsse erforderlichen Informationen vorliegen, sind die Mindestanforderungen an den Inhalt von Finanzierungsbeschlüssen über Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Treuhandfonds, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente festzulegen.

(36)

Bei den Ausgaben sind der Zusammenhang zwischen Finanzierungsbeschlüssen, globalen Mittelbindungen und Einzelmittelbindungen sowie die Merkmale dieser einzelnen Etappen zu klären, um klare Rahmenbedingungen für die einzelnen Etappen des Haushaltsvollzugs vorzugeben.

(37)

Es ist klarzustellen, welcher Zusammenhang zwischen der Feststellung der Ausgabe, der Anordnung der Ausgabe und der Zahlung einerseits sowie den Kontrollen durch den Anweisungsbefugten andererseits besteht, die dieser bei der Feststellung der Ausgabe durch Anbringung des Zahlbarkeitsvermerks vornehmen muss. Es sollte festgelegt werden, welche Belege für Zahlungen vorzulegen sind, und welche Vorschriften für die Abrechnung der Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen gelten.

(38)

Um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Empfänger nicht unnötig verzögert werden, sollten unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (6) ausführliche Regeln in Bezug auf die geltenden Fristen für Feststellung der Ausgaben und Zahlung festgelegt werden.

(39)

Für die Zwecke der internen Prüfung ist das Verfahren zur Ernennung des Prüfers zu regeln; seine Unabhängigkeit gegenüber dem Organ, das ihn benannt hat und dem er berichten muss, ist zu gewährleisten. Um gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat Transparenz zu gewährleisten, sollten diese beiden Organe über jede Ernennung und über jedes Ausscheiden eines Prüfers aus dem Amt informiert werden.

(40)

Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten sich auf die Richtlinie 2004/18/EG stützen. Dabei ist Folgendes festzulegen: die verschiedenen Arten von Vergabeverfahren, die Regeln für die Veröffentlichung, die Bedingungen für die Inanspruchnahme bestimmter Verfahren und die Hauptmerkmale der bestehenden Verfahren, die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die Regel für den Zugang zu Ausschreibungsunterlagen und für den Informationsaustausch mit Bietern oder Bewerbern sowie — für Aufträge, die die Kommission auf eigene Rechnung vergibt — die Schwellen und Modalitäten für die Schätzung des jeweiligen Auftragswerts.

(41)

Mittels der Auftragsvergabeverfahren soll dem Bedarf der Organe unter Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu den bestmöglichen Bedingungen Rechnung getragen werden. Um Transparenz und die Gleichbehandlung von Bewerbern und Bietern zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Anweisungsbefugten die volle Verantwortung für die endgültige Entscheidung tragen, ist das Verfahren zur Öffnung und anschließenden Bewertung von Angeboten und Teilnahmeanträgen zu regeln, und zwar von der Einsetzung eines Ausschusses bis hin zum begründeten und mit Belegen untermauerten Beschluss über den Zuschlag bzw. über die Gewährung der Finanzhilfe, der letztendlich vom öffentlichen Auftraggeber gefasst wird.

(42)

Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit muss ein neues Vergabeverfahren für Aufträge von mittlerem Wert eingerichtet werden. Es ist erforderlich, die Verwendung des „Anbieterverzeichnisses“ unter denselben Bedingungen wie die „Aufforderung zur Interessenbekundung“ zu gestatten, denn durch das genannte Verzeichnis verringert sich der Verwaltungsaufwand für potenzielle Bieter.

(43)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Ausführung von Aufträgen ist eine Möglichkeit vorzusehen, den Unternehmen, die im Vergabeverfahren ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben, eine gesamtschuldnerische Haftung für die Ausführung des entsprechenden Vertrags aufzuerlegen.

(44)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zwecks Gewährleistung der Kontrolle über die Ausführung von Aufträgen ist eine Möglichkeit vorzusehen, dem Auftragnehmer vorzuschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt von ihm selbst ausgeführt werden.

(45)

Zur Gewährleistung einer fachgerechten Auftragsausführung ist eine Möglichkeit vorzusehen, die Bieter mit potenziellen Interessenkonflikten abzulehnen.

(46)

Da finanzielle Sicherheiten nicht mehr automatisch vorgeschrieben werden, müssen die Kriterien festgelegt werden, nach denen sie verlangt werden können.

(47)

Der Anwendungsbereich des Titels über die Finanzhilfen muss präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Art der Maßnahmen und die Art der förderfähigen Einrichtungen sowie hinsichtlich der zur Gewährung von Finanzhilfen verwendbaren rechtlichen Verpflichtungen. Für diese rechtlichen Verpflichtungen sollten die Kriterien für die Entscheidung zwischen Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüssen und die darin enthaltenen Mindestangaben konkret festgelegt sowie die Möglichkeit von auf Partnerschaftsrahmenvereinbarungen beruhenden Einzelfinanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen vorgesehen werden, damit Gleichbehandlung gewährleistet und eine Beschränkung des Zugangs zu Finanzierungen aus Unionsmitteln vermieden wird.

(48)

Im Anwendungsbereich des Titels über die Finanzhilfen sollten auch der mit der Haushaltsordnung eingeführte, gesonderte Titel für Finanzierungsinstrumente und Preisgelder einerseits sowie die grundlegenden Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen, förderfähige Kosten, die Streichung des Grundsatzes der Degressivität, die Verwendung vereinfachter Arten von Finanzhilfen (Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung) und die Abschaffung der verbindlichen Stellung von Sicherheiten für Vorfinanzierungen andererseits berücksichtigt werden.

(49)

Fortschritte hin zum elektronischen Informationsaustausch und zur Einreichung von Dokumenten auf elektronischem Wege, die eine wesentliche Vereinfachung darstellen, sollten mit klaren Bedingungen für die Abnahme der zu verwendenden Systeme einhergehen, damit ein verlässliche rechtliche Grundlage für deren Benutzung geschaffen wird.

(50)

Die Grundsätze des Gewinnverbots und der Kofinanzierung sollten im Einklang mit den in der Haushaltsordnung eingeführten Klarstellungen und Vereinfachungen überarbeitet werden. Insbesondere ist es der Klarheit wegen erforderlich, detaillierte Vorschriften zu den Arten von Einnahmen, die im Rahmen des Gewinnverbots einzubehalten sind, sowie zu externer Kofinanzierung und Sachleistungen festzulegen.

(51)

Im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz sollten die Annahme und Veröffentlichung mehrjähriger Arbeitsprogramme genehmigt werden; Letztere sind für die Antragsteller von größerem Wert, da diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen leichter antizipieren und besser vorbereiten können. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen, unter denen Arbeitsprogramme als Finanzierungsbeschluss gelten können, festgelegt werden. Zur Gewährleistung der Transparenz ist es auch erforderlich, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, außer in dringenden Fällen oder in Fällen, in denen die Maßnahme nur von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden kann. Die Angaben, die in einer solchen Veröffentlichung mindestens enthalten sein müssen, sind festzulegen.

(52)

Da die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Mehrwertsteuerbeträgen, die von Empfängern gezahlt wurden, anfällig für Fehler und Unstimmigkeiten sind, ist zu gewährleisten, dass die Begriffe „nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuerbeträge“ und „Nichtsteuerpflichtiger“ im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (7) bezüglich der von diesen Begriffen betroffenen Tätigkeiten einheitlich ausgelegt und angewandt werden.

(53)

Aus Gründen der Transparenz, der Gleichbehandlung der Antragsteller und der Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten ist jede Phase des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe zu regeln, von der Antragstellung, für die die Kommission ein Mindestmaß an Information für die Antragsteller bereitstellen sollte, bis zur Bewertung des Antrags anhand zuvor festgelegter Förder-, Auswahl- und Gewährungskriterien bis hin zur endgültigen Entscheidung durch den Anweisungsbefugten, die ordnungsgemäß mit Belegen untermauert werden muss. Es müssen detaillierte Vorschriften über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Ausschusses, der die Vorschläge anhand der Auswahl- und Gewährungskriterien zu bewerten hat, sowie über die Möglichkeiten, mit den Antragstellern während des Finanzhilfeverfahrens Kontakt aufzunehmen oder diese zur Anpassung ihrer Vorschläge aufzufordern, festgelegt werden. In diesen Möglichkeiten sollten sich die in der Haushaltsordnung eingeführten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung niederschlagen; ferner sollten darin die Bedingungen aufgeführt sein, unter denen Vorschläge vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen oder der Zustellung der Finanzhilfebeschlüsse unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Antragsteller und des Grundsatzes, dass die Initiative für die einzelnen Schritte allein bei den Antragstellern liegt, angepasst werden können.

(54)

Da die Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen in der Haushaltsordnung vereinfacht und ausgeweitet wird, sollten die Begriffsbestimmungen dieser vereinfachten Arten von Finanzhilfen klarer gefasst werden. Insbesondere ist es erforderlich klarzustellen, dass mit diesen wie mit allen anderen Arten von Finanzhilfe die Deckung verschiedener Kategorien förderfähiger Kosten bezweckt wird, und deutlich zu machen, dass die entsprechenden Beträge nicht zwangsläufig im Vorhinein festgelegt werden müssen; dies ist von großer Bedeutung in Fällen, in denen die genannten Beträge auf Basis der Kostenrechnungspraxis des Empfängers bestimmt werden. Darüber hinaus ist für die Kontinuität der Finanzierungsvorschriften innerhalb eines bestimmten Programms zu sorgen. Zu diesem Zweck sollte es zulässig sein, die vereinfachten Finanzhilfearten während der gesamten Laufzeit anzuwenden. Für statistische Zwecke, aus methodischen Gründen oder zur Prävention und Aufdeckung von Betrug ist der Zugriff auf Angaben zum Buchführungssystem eines Empfängers erforderlich, selbst wenn die Finanzierung über Pauschalbeträge, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung erfolgt. Mit diesen Prüfungen sollten allerdings die Einheitswerte der bereits vereinbarten Pauschalbeträge, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung nicht in Frage gestellt werden.

(55)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung muss die Kommission sich in diesem Bereich Garantien verschaffen: zunächst in der Phase der Antragstellung (externe Prüfungen, wenn die zu finanzierenden Kosten einen bestimmten Wert übersteigen), dann in der Phase der Auszahlung der Vorfinanzierungsbeträge, sofern die Risiken laut Bewertung des Anweisungsbefugten es rechtfertigen (vorherige Sicherheitsleistungen), schließlich bei Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags (Einreichung von Prüfern erstellter Bescheinigungen bei Zahlungsanträgen mit hohem Volumen und hoher Risikoanfälligkeit).

(56)

Die Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen sollten klarer gefasst werden, sodass die Gründe für eine solche Aussetzung oder Kürzung besser definiert sind, die Empfänger angemessen informiert werden und gewährleistet ist, dass die Empfänger ihr Recht auf Verteidigung in jeder Phase wahrnehmen können.

(57)

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in der Union bedeutet auch, dass die Empfänger selbst die Finanzhilfen der Union sparsam und effizient verwenden. Insbesondere sollten die Kosten für von Empfängern zur Durchführung einer Maßnahme vergebene Aufträge als förderfähig anerkannt werden, sofern im Rahmen dieser Durchführungsaufträge das Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis den Zuschlag erhält.

(58)

Da die Beschränkungen des Rückgriffs auf die Förderung Dritter durch einen Finanzhilfeempfänger in der Haushaltsordnung gelockert werden, ist es erforderlich, Mindestbedingungen festzulegen, die auf der Ebene der Finanzhilfevereinbarung abzusprechen oder in den Finanzhilfebeschluss einzufügen sind, damit die Förderung Dritter durch einen Finanzhilfeempfänger klar von der Ausführung von Haushaltsvollzugsaufgaben durch eine betraute Einrichtung im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung unterschieden wird.

(59)

Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen gegen Finanzhilfeempfänger sollten auf die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften abgestimmt werden, da sie von gleicher Art sind und hinsichtlich Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit denselben Regeln unterliegen sollten.

(60)

Preisgelder sollten den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung in derselben Weise unterliegen wie Finanzhilfen. In diesem Zusammenhang sollten auch die Mindestangaben für Arbeitsprogramme und Wettbewerbe unter Berücksichtigung der entsprechenden Anforderungen für Finanzhilfen festgelegt werden. Insbesondere sollten die Bedingungen, unter denen Arbeitsprogramme als Finanzierungsbeschlüsse betrachtet werden können, sowie die Mindestangaben in Teilnahmebedingungen eines Wettbewerbs — vor allem die Bedingungen für die Auszahlung des Preisgelds an die Gewinner bei Zuschlagserteilung — und die geeigneten Publikationsmedien ausdrücklich genannt werden.

(61)

Die Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung erfordert außerdem die Festlegung eines klar umrissenen Vergabeverfahrens, von der Einreichung der Beiträge bis zur Information der Antragsteller und Notifizierung des Gewinners. Dieses Verfahren sollte eine Bewertung der Beiträge durch ein Gremium vom zuständigen Anweisungsbefugten ernannter Sachverständiger einschließen, das die in den Teilnahmebedingungen des Wettbewerbs enthaltenen Vergabekriterien heranzieht, damit Sachverstand und Neutralität bei der Bewertung der Beiträge gewährleistet sind. Auf der Grundlage der Empfehlungen dieser Sachverständigen sollte der zuständige Anweisungsbefugte abschließend über die Vergabe des Preisgelds entscheiden, da die Zuständigkeit für den Haushaltsvollzug stets bei der Kommission liegt.

(62)

Damit eine harmonische Umsetzung der verschiedenen Finanzierungsinstrumente innerhalb der Kommission gesichert ist, sollte der in Titel VIII der Haushaltsordnung dargelegte allgemeine Rahmen durch detaillierte Vorschriften für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten einschließlich Bestimmungen über die Auswahl betrauter Einrichtungen, den Inhalt von Übertragungsvereinbarungen, Verwaltungskosten und -gebühren sowie über Treuhandkonten ergänzt werden.

(63)

Regeln für die Auswahl von Finanzmittlern und Endempfängern sollten festgelegt werden, insbesondere wenn Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise — entweder durch zweckgebundene Anlageformen oder andere Haushaltsmechanismen — direkt verwaltet werden, wodurch eine effiziente Verwendung der Mittel der Union gewährleistet wird.

(64)

Die Bedingungen für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten, auch in Bezug auf die Hebelwirkung, und der Überwachungsrahmen sollten festgelegt werden. Darüber hinaus muss dafür gesorgt werden, dass Finanzierungsinstrumente auf der Grundlage einer robusten Ex-ante-Bewertung eingesetzt werden, die es der Kommission ermöglicht, die Instrumente speziell auf Marktstörungen und unzureichende Investitionssituationen zuzuschneiden.

(65)

Was Rechnungsführung und Rechnungslegung betrifft, so sind die allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätze, die für die Erstellung der Jahresabschlüsse maßgeblich sind, in den Rechnungsführungsvorschriften der Union niedergelegt. In diesen Vorschriften ist auch festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Transaktion verbucht werden kann, wie die Bewertung der Aktiva und Passiva zu erfolgen hat und wie Rückstellungen zu bilden sind, damit die Daten ordnungsgemäß vorgelegt werden sowie vollständig und sachlich richtig sind.

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Zur Rechnungsführung sollte festgeschrieben werden, dass der Rechnungsführer die organisatorische Gestaltung und die Verfahren der Rechnungsführung in dem Organ, dem er angehört, dokumentiert; außerdem sind die für die Rechnungsführung eingesetzten DV-Systeme zu regeln, insbesondere damit die Zugangssicherheit und die Prüfpfade bei Änderungen dieser Systeme gewährleistet sind.

(67)

Es gilt die Grundsätze zu präzisieren, die maßgeblich sind für die Führung der Geschäftsbücher, die Kontenbilanz, die regelmäßige Abstimmung der Salden dieser Bilanz sowie für das Bestandsverzeichnis. Auch sind die Bestandteile des Kontenplans zu bestimmen, den der Rechnungsführer der Kommission aufstellt. Die Buchungsregeln, namentlich die Methode der doppelten Buchführung, die Umrechnungsregeln bei nicht auf Euro lautenden Transaktionen und die Belege, auf die sich die Buchungen stützen, sind zu präzisieren. Schließlich ist zu präzisieren, was in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen wird.

(68)

Die Regeln für die Erstellung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte sind aufzustellen, die Verantwortlichkeiten der Rechnungsführer und Anweisungsbefugten in diesem Bereich klarer zu fassen sowie die Regeln über die Veräußerung von Anlagewerten im Sinne einer effizienten Anlagenverwaltung zu präzisieren.

(69)

Für Maßnahmen im Außenbereich sollten in dieser Verordnung im Einklang mit der Haushaltsordnung Ausnahmen vorgesehen werden, die den besonderen operativen Merkmalen dieses Tätigkeitsbereichs, insbesondere bei der Auftragsvergabe und den Finanzhilfen, Rechnung tragen; Grund hierfür ist vor allem die Tatsache, dass diese Verfahren von den Behörden von Drittländern durchgeführt werden, die von der Union finanzielle Unterstützung erhalten. Bei der Auftragsvergabe betreffen diese Unterschiede in erster Linie die Verfahrensarten und die Schwellenwerte, ab denen diese gelten. Bei Finanzhilfen sollte in bestimmten Fällen Vollfinanzierung zulässig sein, insbesondere unter Berücksichtigung der geringeren Möglichkeiten der Empfänger zur Kofinanzierung.

(70)

Detaillierte Bestimmungen zum Einsatz von Budgethilfe sind festzulegen; dabei sind die Bedingungen zu präzisieren, unter denen Budgethilfe eingesetzt werden kann, und die Verpflichtung des Partners festzuschreiben, der Kommission rechtzeitig zuverlässige Informationen zwecks Beurteilung der Erfüllung dieser Bedingungen zu übermitteln.

(71)

Bezüglich der Treuhandfonds der Union sind die Grundsätze festzulegen, die für den Beitrag der Union zu diesen Fonds und für die Beiträge der anderen Geber gelten; ferner müssen die Rechnungslegungs- und Berichtspflichten des Treuhandfonds der Union, insbesondere hinsichtlich der auf dem Bankkonto des Treuhandfonds angefallenen Zinsen, festgeschrieben und die jeweiligen Zuständigkeiten der Finanzakteure und des Verwaltungsrats des Treuhandfonds klargestellt sowie die Verpflichtung, sich einer externen Prüfung zu unterziehen, festgelegt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, für eine angemessene Vertretung der Geber im Verwaltungsrat des Treuhandfonds zu sorgen und zu gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verwendung der Mittel nur mit Zustimmung der Kommission getroffen werden.

(72)

Zur Vereinfachung der Auftragsvergabe bei Maßnahmen im Außenbereich wurden einige Schwellenwerte geändert und andere aus den gemeinsamen Bestimmungen stammende Schwellenwerte sowie Verwaltungsmodalitäten hinzugefügt und angepasst.

(73)

Bei Finanzhilfen sollten die Bedingungen für Ausnahmen vom Grundsatz der Kofinanzierung im Einklang mit der Haushaltsordnung gestrafft werden.

(74)

Zwecks ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Unionsmittel müssen die Voraussetzungen für eine dezentrale Mittelverwaltung sowie die für die entsprechenden Vereinbarungen geltenden Regeln präzisiert werden; das gilt auch für den Rückgriff auf Zahlstellen.

(75)

Die Europäischen Ämter sollten definiert, für das Amt für Veröffentlichungen spezielle Vorschriften festgelegt und der Rechnungsführer der Kommission ermächtigt werden, einen Teil seiner Aufgaben auf Personal dieser Ämter zu übertragen. Außerdem ist die Führung der Bankkonten zu regeln, die die Europäischen Ämter im Namen der Kommission eröffnen können.

(76)

Analog zur Veröffentlichung von Informationen über Empfänger von Unionsmitteln sollte die Liste der Sachverständigen, die in Artikel 204 der Haushaltsordnung erwähnt und im Rahmen einer Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt werden, sowie der Gegenstand der Sachverständigentätigkeit veröffentlicht werden. Auch die Vergütung dieser Tätigkeiten sollte veröffentlicht werden, sofern sie 15 000 EUR übersteigt.

(77)

Das in Artikel 203 der Haushaltsordnung eingeführte neue Verfahren sollte ergänzt werden, insbesondere hinsichtlich der Ausgabenarten, die in den dort festgelegten Schwellenwerten zu berücksichtigen sind. Bezüglich der Immobilienprojekte in Delegationen der Union sind aufgrund ihrer Besonderheiten detaillierte Vorschriften zu erlassen, insbesondere für dringende Fälle. Es sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, dass Wohngebäude (namentlich in Delegationen), die kurzfristig gemietet oder erworben werden müssen, von dem in Artikel 203 der Haushaltsordnung festgelegten Verfahren ausgenommen sind. Der kostenfreie oder gegen einen symbolischen Betrag getätigte Erwerb von Grundstücken sollte nicht dem in Artikel 203 der Haushaltsordnung festgelegten Verfahren unterliegen, da ein solcher Erwerb keine zusätzliche Belastung des Haushalts darstellt.

(78)

Zur Wahrung der Kohärenz mit der Haushaltsordnung müssen Übergangsvorschriften erlassen werden. Außerdem ist es im Interesse der Kohärenz mit den sektorspezifischen Vorschriften sachgerecht, den Beginn der Anwendung der Bestimmungen über die Haushaltsvollzugsarten und die Finanzierungsinstrumente auf den 1. Januar 2014 zu verschieben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

TITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Anwendungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (im Folgenden „Haushaltsordnung“).

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

KAPITEL 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 2

Buchführung über die Zinserträge aus Vorfinanzierungen

(Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Sind Zinserträge an den Unionshaushalt abzuführen, wird in der Vereinbarung mit den Einrichtungen und Personen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Nummern ii bis viii der Haushaltsordnung festgelegt, dass Vorfinanzierungen auf Bankkonten oder -unterkonten eingezahlt werden, welche die Identifizierung der jeweiligen Mittel und Zinsen gestatten. Ist dies nicht möglich, so muss anhand der Buchführungsmethoden der Empfänger oder der Finanzmittler feststellbar sein, welche Mittel von der Union gezahlt wurden und welche Zinsen und sonstigen Erträge auf diese Beträge angefallen sind.

Die Bestimmungen dieser Verordnung über Zinserträge aus Vorfinanzierungen stehen der Erfassung der Vorfinanzierungen auf der Aktivseite in der Vermögensübersicht der Jahresabschlüsse entsprechend den in Artikel 143 der Haushaltsordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften nicht entgegen.

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 3

Mittel des Haushaltsjahres

(Artikel 11 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen umfassen:

a)

die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;

b)

die übertragenen Mittel;

c)

die gemäß den Artikeln 178 und 182 der Haushaltsordnung wiedereingesetzten Mittel;

d)

die Mittel aus gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;

e)

die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder die in den vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangen sind und nicht verwendet wurden.

Artikel 4

Verfall und Übertragung von Mitteln

(Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel für Immobilienprojekte im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen so weit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung spätestens am 31. März des Folgejahres bzw., für Immobilienprojekte, am 31. Dezember des Folgejahres erfolgen kann.

(2)   Damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen insbesondere die folgenden vorbereitenden Stufen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sein:

a)

Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 85 der Haushaltsordnung muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betroffenen Dienststellen innerhalb eines jeden Organs im Hinblick auf die Annahme dieses Beschlusses vor diesem Datum abgeschlossen sein.

b)

Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 85 der Haushaltsordnung muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein.

(3)   Gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung übertragene Mittel, die bis zum 31. März oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, werden automatisch in Abgang gestellt.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats über die nach Unterabsatz 1 in Abgang gestellten Mittel.

(4)   Übertragene Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres verwendet werden.

(5)   In der Rechnungsführung werden die gemäß Absatz 1 bis 4 übertragenen Mittel unterschieden.

KAPITEL 3

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 5

Umrechnungskurse

(Artikel 19 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro vor.

Für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung durch einen Auftragnehmer oder Empfänger gelten die in den öffentlichen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen jeweils festgelegten besonderen Umrechnungsmodalitäten.

(2)   Damit Währungsumrechnungen sich nicht wesentlich auf die Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Unionshaushalt belasten, wird gegebenenfalls in den besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 vorgesehen, dass für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen wird.

(3)   Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 4 genannten Buchungskurs heran.

(4)   Zu Zwecken der in den Artikeln 151 bis 156 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 240 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird.

(5)   Die Ergebnisse der Währungstransaktionen nach Absatz 4 werden in den Konten des jeweiligen Organs in einer eigenen Linie ausgewiesen.

Unterabsatz 1 gilt analog für die in Artikel 208 der Haushaltsordnung erwähnten Einrichtungen.

Artikel 6

Zu verwendende Umrechnungskurse

(Artikel 19 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung ist, wenn sie durch den zuständigen Anweisungsbefugten erfolgt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung von sektorspezifischen Regelungen oder von besonderen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, zu dem Kurs vorzunehmen, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

(2)   Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den zugrunde zu legenden Umrechnungskurs maßgebend.

(3)   Für die Abrechnung der gemäß Artikel 19 der Haushaltsordnung auf Landeswährungen lautenden Zahlstellenkonten ist der Umrechnungskurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat.

(4)   Für die Erstattung pauschalierter Ausgaben oder von Ausgaben auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: „Statut“), für die eine Obergrenze festgelegt ist und die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt werden, ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem Tag gilt, an dem der Anspruch entsteht.

KAPITEL 4

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 7

Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

(Artikel 21 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der Artikel 9 und 10 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

a)

im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Organe bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;

b)

im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Linien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

(2)   Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Organ eingegangen ist, außer:

a)

in Fällen nach Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung;

b)

in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung, wenn die Beitragsvereinbarung des Mitgliedstaats auf Euro lautet.

In Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat.

Artikel 8

Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen

(Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung)

(1)   Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (8) werden wie folgt eingezahlt:

a)

sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags spätestens am 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;

b)

die restlichen fünf Zwölftel spätestens am 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.

(2)   Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorhergehenden Haushaltsjahres eingezahlt.

(3)   Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.

(4)   Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

Artikel 9

Zweckgebundene Einnahmen aus den Beteiligungen der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

(Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung)

(1)   Die Beteiligungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden „EFTA-Staaten“) an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a)

im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk geschaffen, bei der der Gesamtbetrag der Beteiligungen der EFTA-Staaten für das betreffende Haushaltsjahr verbucht wird.

b)

im Ausgabenteil

i)

wird in den Erläuterungen zu jeder Haushaltslinie betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, „informationshalber“ die Höhe der vorgesehenen Beteiligung vermerkt;

ii)

werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Linien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt.

Der bei der Haushaltslinie nach Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Betrag wird in den Erläuterungen angegeben.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Anhang stellt die Budgetierungsstruktur für die in Absatz 2 vorgesehene Einsetzung der diesen Beteiligungen entsprechenden Mittel sowie für die Ausführung der diesbezüglichen Ausgaben dar und ergänzt sie.

(2)   Gemäß Artikel 82 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.

(3)   Werden die Mittel der Haushaltslinien, an denen die EFTA-Staaten beteiligt sind, im Laufe des Haushaltsjahres aufgestockt, ohne dass die EFTA-Staaten in der Lage wären, in dem betreffenden Haushaltsjahr ihre Beiträge nach Maßgabe des in Artikel 82 des EWR-Abkommens vorgesehenen „Proportionalitätsfaktors“ entsprechend anzupassen, so kann die Kommission den Anteil der EFTA-Staaten ausnahmsweise vorübergehend aus Kassenmitteln vorfinanzieren. Nach einer derartigen Aufstockung ruft die Kommission so bald wie möglich die entsprechenden Beiträge der EFTA-Staaten ab. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich mit, welche diesbezüglichen Beschlüsse sie gefasst hat.

Die Vorfinanzierung wird so bald wie möglich im Rahmen des Haushaltsplans des folgenden Haushaltsjahres abgerechnet.

(4)   Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e der Haushaltsordnung handelt es sich bei den finanziellen Beteiligungen der EFTA-Staaten um externe zweckgebundene Einnahmen. Der Rechnungsführer trifft geeignete Maßnahmen, damit die Verwendung sowohl der Einnahmen aus diesen Beteiligungen als auch der entsprechenden Haushaltsmittel getrennt verfolgt werden kann.

Die Kommission weist im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 150 Absatz 2 der Haushaltsordnung den der Beteiligung der EFTA-Staaten entsprechenden Ausführungsstand bei den Einnahmen und Ausgaben gesondert aus.

Artikel 10

Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden

(Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Erträge aus den Sanktionen gemäß Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (9) werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

a)

Im Einnahmenplan wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk geschaffen, bei der die Zinsen auf diese Beträge verbucht werden;

b)

unbeschadet des Artikels 77 der Haushaltsordnung werden mit der Verbuchung der diesen Einnahmen entsprechenden Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen bei einer Linie des Ausgabenteils eingesetzt.

Die Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe b werden gemäß Artikel 20 der Haushaltsordnung ausgeführt.

Artikel 11

Kosten infolge von Zuwendungen an die Union

(Artikel 22 der Haushaltsordnung)

Mit Blick auf die in Artikel 22 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehene Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat legt die Kommission eine Schätzung der Kosten, einschließlich der Folgekosten, vor, die sich aus der Annahme von Zuwendungen an die Union ergeben, und erläutert diese.

Artikel 12

Konten für zu erstattende Steueraufwendungen

(Artikel 23 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Steueraufwendungen, die der Union gemäß Artikel 23 Absatze 2 und Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Mitgliedstaaten auf einem Verwahrkonto verbucht.

KAPITEL 5

Grundsatz der Spezialität

Artikel 13

Berechnung der für Mittelübertragungen der Organe, mit Ausnahme der Kommission, geltenden Prozentsätze

(Artikel 25 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 25 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(2)   Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

Mittelübertragungen, die das betreffende Organ eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 14

Berechnung der für Mittelübertragungen der Kommission geltenden Prozentsätze

(Artikel 26 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Berechnung der Prozentsätze nach Artikel 26 Absatz 1 der Haushaltsordnung erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(2)   Es wird der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen berücksichtigt, die bei der Entnahmelinie bzw. bei der aufzustockenden Linie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

Mittelübertragungen, die die Kommission eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen kann, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 15

Verwaltungsausgaben

(Artikel 26 der Haushaltsordnung)

Die Ausgaben nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 44 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Kategorien.

Artikel 16

Begründung der Anträge auf Mittelübertragung

(Artikel 25 und 26 der Haushaltsordnung)

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 25 und 26 der Haushaltsordnung wird eine sachdienliche, ausführliche Begründung beigegeben, die Aufschluss gibt über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 17

Begründung der Anträge auf Mittelübertragungen aus der Soforthilfereserve

(Artikel 29 der Haushaltsordnung)

Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der in Artikel 29 der Haushaltsordnung genannten Soforthilfereserve ermöglichen sollen, ist eine sachdienliche, ausführliche Begründung beigegeben, aus der Folgendes hervorgeht:

a)

für die aufzustockende Haushaltslinie: möglichst aktuelle Informationen über die Mittelverwendung sowie Vorausschätzungen des Mittelbedarfs bis zum Ende des Haushaltsjahres;

b)

für sämtliche Haushaltslinien betreffend Maßnahmen im Außenbereich: Mittelverwendung bis zum Ende des dem Mittelübertragungsantrag vorausgehenden Monats sowie Vorausschätzungen des Mittelbedarfs bis zum Ende des Haushaltsjahres nebst einem Vergleich mit den ursprünglichen Vorausschätzungen;

c)

Prüfung der Möglichkeiten einer Neuverteilung der Mittel.

KAPITEL 6

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 18

Bewertung

(Artikel 30 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle Vorschläge für Programme oder Tätigkeiten, die Ausgaben zulasten des Haushaltsplans bewirken, werden einer Ex-ante-Bewertung unterzogen, die sich mit folgenden Aspekten befasst:

a)

kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf;

b)

Mehrwert einer Intervention der Union;

c)

strategische und verwaltungstechnische Ziele, einschließlich Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Bereich der Betrugsbekämpfung (Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung, Schadenersatz, Sanktionen);

d)

politische Optionen, einschließlich der damit verbundenen Risiken;

e)

erwartete Ergebnisse und Auswirkungen, insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und umweltpolitischer Hinsicht, sowie die für deren Bewertung erforderlichen Indikatoren und Bewertungsmodalitäten;

f)

zur Umsetzung der bevorzugten Option(en) am besten geeignete Methode;

g)

interne Kohärenz des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme und Bezug zu anderen einschlägigen Instrumenten;

h)

Umfang der nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip zuzuweisenden Haushaltsmittel, Humanressourcen und sonstigen Verwaltungsausgaben;

i)

aus ähnlichen bereits durchgeführten Programmen bzw. Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse.

(2)   Der Vorschlag enthält die Kontroll-, Berichts- und Bewertungsmodalitäten, die die jeweiligen Verantwortlichkeiten der an der Durchführung des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligten Ebenen berücksichtigen.

(3)   Alle Programme oder Tätigkeiten, einschließlich Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen, bei denen Ressourcen im Betrag von mehr als 5 000 000 EUR eingesetzt werden, werden unter dem Gesichtspunkt der eingesetzten Humanressourcen und Finanzmittel sowie der erreichten Ergebnisse einer Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zielen zu überprüfen:

a)

die bei der Durchführung eines Mehrjahresprogramms erzielten Ergebnisse werden regelmäßig nach einem Zeitplan bewertet, der es ermöglicht, die Bewertungsergebnisse bei allen Beschlüssen über die Fortführung, Änderung oder Unterbrechung des Programms zu berücksichtigen;

b)

die Ergebnisse von auf Jahresbasis finanzierten Tätigkeiten werden mindestens alle sechs Jahre bewertet.

Für die im Rahmen dieser Tätigkeiten durchgeführten Einzelprojekte oder -maßnahmen, für die diese Verpflichtung auch durch die Schlussberichte der Einrichtungen, die die Maßnahme durchgeführt haben, erfüllt werden kann, gilt Absatz 1 Buchstaben a und b nicht.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bewertungen müssen den eingesetzten Ressourcen und den Auswirkungen des Programms oder der Tätigkeit jeweils angemessen sein.

Artikel 19

Finanzbogen

(Artikel 31 der Haushaltsordnung)

Der Finanzbogen enthält finanzielle und wirtschaftliche Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Tätigkeiten der Union.

Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Mittel- und Personalbedarf, einschließlich für externes Personal, sowie eine Bewertung ihrer mittelfristigen finanziellen Auswirkungen.

KAPITEL 7

Grundsatz der Transparenz

Artikel 20

Vorläufige Veröffentlichung des Haushaltsplans

(Artikel 34 der Haushaltsordnung)

Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Organe abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern von EU-Mitteln und den gewährten Beträgen

(Artikel 35 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Informationen zu den Empfängern von im Rahmen der direkten Mittelverwaltung von der Union gewährten Mitteln werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem die Mittel gewährt wurden, auf einer Internetseite des betreffenden Organs veröffentlicht.

Zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Unterabsatz 1 können die Informationen auch auf jede andere geeignete Art und Weise nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.

(2)   Sofern in dieser Verordnung und in den sektorspezifischen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der in Artikel 35 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien folgende Informationen veröffentlicht:

a)

Name des Empfängers;

b)

Ort des Empfängers;

c)

gewährter Betrag;

d)

Art und Zweck der Maßnahme.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Ort“

i)

wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Adresse;

ii)

wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene von NUTS 2.

Veröffentlichte personenbezogene Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die Mittel gewährt wurden, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren Name eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

(3)   Informationen nach Absatz 2 werden lediglich für Preisgelder, Finanzhilfen und Verträge veröffentlicht, die im Anschluss an Wettbewerbe, Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden. In folgenden Fällen werden keine Informationen veröffentlicht:

a)

Stipendien, die natürlichen Personen gezahlt werden, sowie andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen nach Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Haushaltsordnung gezahlt werden;

b)

Verträge, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 2 festgelegten Betrag nicht erreicht.

(4)   Auf die Veröffentlichung kann verzichtet werden, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt würden.

Artikel 22

Verweis auf die Informationen zu den Empfängern von im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung gewährten EU-Mitteln

(Artikel 35 der Haushaltsordnung)

Wurde eine Behörde oder Einrichtung nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung mit der Verwaltung von Mitteln der Union betraut, so ist in der Übertragungsvereinbarung für diese die Verpflichtung festgelegt, die in Artikel 21 Absätze 2 und 3 genannten Informationen nach einem einheitlichen Muster auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Werden diese Informationen nicht direkt auf der einschlägigen Internetseite des betreffenden EU-Organs veröffentlicht, so muss diese Internetseite zumindest auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen zu finden sind.

Zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Absatz 1 können die Informationen auch auf jede andere geeignete Art und Weise nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.

Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 21 gelten für die Veröffentlichung nach Absatz 1.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 23

Finanzplanung

(Artikel 38 der Haushaltsordnung)

Die Finanzplanung gemäß Artikel 38 der Haushaltsordnung ist nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien zu gliedern. Die vollständige Finanzplanung umfasst alle Ausgabenkategorien; ausgenommen sind die Bereiche Landwirtschaft, Kohäsionspolitik und Verwaltung, für die lediglich eine Übersicht vorgelegt wird.

Artikel 24

Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne

(Artikel 41 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über die Ausführung des Haushaltsplans des vorhergehenden und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 25

Eingliederungsplan

(Artikel 44 der Haushaltsordnung)

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Transparenz und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz: Er erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, er ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und er unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

Artikel 26

Effektive Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres

(Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Haushaltsordnung)

Für die Aufstellung des Haushaltsplans werden die effektiven Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres wie folgt ermittelt:

a)

bei den Mittelbindungen: im Laufe des Haushaltsjahres erfasste Mittelbindungen zulasten der Mittel dieses Haushaltsjahres nach der Definition des Artikels 3;

b)

bei den Zahlungen: im Laufe des Haushaltsjahres getätigte Zahlungen — d. h. bei denen die entsprechende Ausführungsanordnung der Bank übermittelt wurde — zulasten der Mittel des Haushaltsjahres nach der Definition des Artikels 3.

Artikel 27

Erläuterungen

(Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi der Haushaltsordnung)

Die Erläuterungen zu den Haushaltslinien umfassen insbesondere

a)

die Angaben zum Basisrechtsakt, soweit vorhanden;

b)

sachdienliche Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel.

Artikel 28

Stellenplan

(Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Haushaltsordnung)

Die Stellen der Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29

Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

(Artikel 53 der Haushaltsordnung)

Bei Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen oder zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Preisgeldern, bei denen Mittel direkt verwaltet werden, müssen die potenziellen Finanzhilfeempfänger, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission und Exekutivagenturen übermittelt werden können.

Artikel 30

Vorbereitende Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V des Vertrags über die Europäische Union vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder eines Teams ergeben, an dem unter anderem Personal der Organe der Union beteiligt ist.

Artikel 31

Besondere Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Verträgen

(Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung)

(1)   In folgenden Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) werden der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten zugewiesen:

a)

Artikel 154 (Sozialer Dialog);

b)

Artikel 156 (Untersuchungen, Stellungnahmen und Beratungen im Sozialbereich);

c)

Artikel 159 und 161 (Sonderberichte zu sozialen Fragen);

d)

Artikel 168 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich des Gesundheitsschutzes);

e)

Artikel 171 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich der transeuropäischen Netze);

f)

Artikel 173 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im industriellen Bereich);

g)

Artikel 175 Unterabsatz 2 (Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts);

h)

Artikel 181 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung);

i)

Artikel 190 (Bericht über die Tätigkeit im Bereich Forschung und technologische Entwicklung);

j)

Artikel 210 Absatz 2 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung der Politiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit);

k)

Artikel 214 Absatz 6 (Initiativen zur Förderung der Koordinierung im Bereich der humanitären Hilfe).

(2)   In folgenden Artikeln des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „EAG-Vertrag“) werden der Kommission unmittelbar besondere Zuständigkeiten zugewiesen:

a)

Artikel 70 (Finanzielle Beteiligung an Schürfungsvorhaben in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans der Union);

b)

Artikel 77 bis 85.

(3)   Die Listen der Absätze 1 und 2 können bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs ergänzt werden, wobei die betreffenden Artikel und die jeweiligen Beträge anzugeben sind.

Artikel 32

Handlungen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen, und Verfahren

(Artikel 57 der Haushaltsordnung)

(1)   Handlungen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 der Haushaltsordnung darstellen, sind unbeschadet ihrer Einstufung als rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel 141 insbesondere

a)

die Verschaffung ungerechtfertigter direkter oder indirekter Vorteile für sich selbst oder für Dritte;

b)

die Weigerung, einem Empfänger Rechte oder Vorteile einzuräumen, auf die dieser Anspruch hat;

c)

die Ausführung unzulässiger oder missbräuchlicher Handlungen oder die Unterlassung notwendiger Handlungen.

Andere Handlungen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Interessenkonflikt darstellen, sind Handlungen, die die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben einer Person beeinträchtigen, etwa die Teilnahme an einem Bewertungsausschuss für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Finanzhilfen, wenn die Person direkt oder indirekt vom Ergebnis derartiger Verfahren finanziell profitieren könnte.

(2)   Vom Vorliegen eines Interessenkonflikts ist auszugehen, wenn ein Antragsteller, Bewerber oder Bieter Bediensteter im Sinne des Statuts ist, es sei denn, seine Teilnahme am betreffenden Verfahren wurde vorab durch seinen Dienstvorgesetzten genehmigt.

(3)   Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der bevollmächtigte Anweisungsbefugte angemessene Maßnahmen, um jeglichen ungebührlichen Einfluss der betreffenden Person auf den Prozess oder das einschlägige Verfahren zu verhindern.

KAPITEL 2

Arten des Haushaltsvollzugs

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33

Art der Ausführung

(Artikel 58 der Haushaltsordnung)

In der Rechnungsführung der Kommission ist die Art der Mittelausführung und dazu jeweils anzugeben, welcher der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen oder Personen Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen werden.

Bei direkter Mittelverwaltung durch die Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird in der Rechnungsführung unterschieden zwischen

a)

Dienststellen der Kommission,

b)

Exekutivagenturen,

c)

Leitern der Delegationen der Union,

d)

Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Haushaltsordnung.

Abschnitt 2

Direkte Mittelverwaltung

Artikel 34

Direkte Mittelverwaltung

(Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung)

Führt die Kommission den Haushalt direkt in ihren Dienststellen aus, so werden die Haushaltsvollzugsaufgaben von den Finanzakteuren im Sinne der Artikel 64 bis 75 der Haushaltsordnung nach Maßgabe dieser Verordnung wahrgenommen.

Artikel 35

Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse

(Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 Ansatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Durch die Übertragungsverfügungen sind die Exekutivagenturen als bevollmächtigte Anweisungsbefugte ermächtigt, die Mittel des EU-Programms, mit dessen Verwaltung sie betraut worden sind, auszuführen.

(2)   Die Übertragungsverfügung der Kommission beinhaltet zumindest die in Artikel 40 Buchstaben a bis d und h aufgeführten Bestimmungen. Der Direktor erklärt im Namen der betreffenden Exekutivagentur schriftlich offiziell sein Einverständnis mit dieser Verfügung.

Artikel 36

Einhaltung der Vorschriften für die Auftragsvergabe

(Artikel 63 der Haushaltsordnung)

Beauftragt die Kommission privatrechtliche Einrichtungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Haushaltsordnung mit der Wahrnehmung von Aufgaben, so vergibt sie einen Auftrag gemäß Teil 1 Titel V und Teil 2 Titel IV Kapitel 3 der Haushaltsordnung.

Abschnitt 3

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Artikel 37

Besondere Bestimmungen für die geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten - Förderung bewährter Verfahren

(Artikel 59 der Haushaltsordnung)

Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen.

Zur Förderung bewährter Verfahren bei der Verwaltung der Mittel der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Fischereifonds kann die Kommission den für Verwaltung und Prüfung zuständigen Einrichtungen zu Informationszwecken einen methodischen Leitfaden zur Verfügung stellen, der ihre eigene Kontrollstrategie einschließlich Checklisten und Beispiele für bewährte Verfahren enthält. Dieser Leitfaden wird erforderlichenfalls aktualisiert.

Abschnitt 4

Indirekte Mittelverwaltung

Artikel 38

Gleichwertigkeit der Systeme, Vorschriften und Verfahren bei der indirekten Mittelverwaltung

(Artikel 60 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission kann Auftragsvergabevorschriften und -verfahren als den ihren gleichwertig ansehen, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie stehen mit dem Grundsatz des breiten Bieterwettbewerbs zum Erreichen des besten Preis-/Leistungs-Verhältnisses in Einklang und sehen Verhandlungsverfahren nur bis zu einem angemessenen Betrag oder in wohlbegründeten Fällen vor.

b)

Sie sorgen für Transparenz im Wege angemessener Bekanntmachung vor der Auftragsvergabe — insbesondere Ausschreibungen — und angemessener Bekanntgabe der Auftragnehmer.

c)

Sie sorgen für Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung.

d)

Sie beugen während des gesamten Vergabeverfahrens Interessenkonflikten vor.

Die Vorschriften der Mitgliedstaaten oder Drittländer zur Umsetzung der Richtlinie 2004/18 EG gelten als den Vorschriften gleichwertig, die die Organe gemäß der Haushaltsordnung anwenden.

(2)   Die Kommission kann Finanzhilfevorschriften und -verfahren als den ihren gleichwertig ansehen, sofern sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie stehen mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung in Einklang.

b)

Sie sorgen für Transparenz im Wege angemessener Bekanntmachung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen — wobei sie direkte Auftragsvergabe nur bis zu einem angemessenen Betrag oder in wohlbegründeten Fällen erlauben — und angemessener nachträglicher Bekanntmachung der Empfänger — unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

c)

Sie beugen während des gesamten Finanzhilfeverfahrens Interessenkonflikten vor.

d)

Sie sorgen dafür, dass Finanzhilfen nicht kumuliert oder rückwirkend gewährt werden, dass sie grundsätzlich kofinanziert werden und dass sie nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Empfänger einen Gewinn erzielt.

(3)   Wenn die Rechnungsführungs- und internen Kontrollsysteme der Einrichtungen und Personen, die die Kommission mit Haushaltsvollzugsaufgaben zu betrauen gedenkt, den in Artikel 32 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen entsprechen, kann die Kommission diese hinsichtlich des Niveaus des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und der hinreichenden Gewähr für die Erreichung der verwaltungstechnischen Ziele als ihren Systemen gleichwertig anerkennen.

Artikel 39

Ex-ante-Bewertung der Vorschriften und Verfahren der Einrichtungen und Personen bei der indirekten Mittelverwaltung

(Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

Für die Zwecke der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann sich der zuständige Anweisungsbefugte auf eine Ex-ante-Bewertung durch einen anderen Anweisungsbefugten stützen, sofern dessen Schlussfolgerungen für die spezifischen Risiken der zu übertragenden Aufgaben, insbesondere deren Art und der betroffenen Beträge, relevant sind.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann sich auf eine Ex-ante-Bewertung durch andere Geber stützen, sofern diese anhand von Auflagen erfolgt ist, die den in Artikel 60 der Haushaltsordnung für die indirekte Mittelverwaltung genannten Auflagen gleichwertig sind.

Artikel 40

Vereinbarung über die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an Einrichtungen und Personen

(Artikel 61 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Übertragungsvereinbarungen enthalten detaillierte Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Gewährleistung der Transparenz der durchgeführten Maßnahmen. Diese Regelungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

eindeutige Festlegung der übertragenen Aufgaben und deren Grenzen, insbesondere hinsichtlich der Änderung der übertragenen Aufgaben, des Forderungsverzichts und der Verwendung erstatteter oder nicht verwendeter Mittel;

b)

Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und durchzuführenden Kontrollen, einschließlich der Evaluierung der Programme;

c)

Bedingungen für die Zahlung des Beitrags der Union, die Erstattung von für die Durchführung entstandenen Kosten und die Vergütung der beauftragten Einrichtung sowie Bestimmungen über die zur Rechtfertigung der Zahlungen vorzulegenden Unterlagen;

d)

Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission betreffend die Durchführung der Aufgaben, erwartete Ergebnisse, aufgetretene Unregelmäßigkeiten und daraufhin getroffene Maßnahmen, Bedingungen für die Aussetzung oder Unterbrechung von Zahlungen sowie Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben;

e)

Datum, bis zu dem die einzelnen Verträge und Vereinbarungen zur Durchführung der Übertragungsvereinbarung zu schließen sind, und das der Art der zu übertragenden Aufgaben angemessen sein muss;

f)

Bestimmungen, die es der Einrichtung oder Person erlauben, Einrichtungen, die sich in einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b und e und in Artikel 107 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, von der Teilnahme an Vergabeverfahren, Finanzhilfeverfahren oder Wettbewerben oder von der Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen oder Preisgeldern auszuschließen;

g)

Modalitäten der Kontrolle durch die Kommission sowie Bestimmungen über den Zugang der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Pflichten benötigen, und die Befugnis, Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Prüfungen vor Ort;

h)

Vorkehrungen für die

i)

Verpflichtung der betrauten Einrichtung, die Kommission unverzüglich über etwaigen Betrug im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;

ii)

Benennung einer Kontaktstelle, die über die entsprechenden Befugnisse für eine direkte Zusammenarbeit mit dem OLAF verfügt, um dessen operative Tätigkeiten zu unterstützen;

i)

Bedingungen für die Verwendung von Bankkonten sowie anfallender Zinserträge nach Artikel 8 Absatz 4 der Haushaltsordnung;

j)

Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Maßnahme der Union insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der Einrichtung.

Artikel 41

Verwaltungserklärung und Konformitätserklärung

(Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht der betrauten Einrichtung oder Person über diese Maßnahme an die Stelle der in Artikel 60 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt wird.

Bei von internationalen Organisationen oder Drittländern durchgeführten Maßnahmen, die auf höchstens 18 Monate befristet sind, kann die in Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannte Konformitätserklärung in den Abschlussbericht einbezogen werden.

Artikel 42

Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme sowie Ausschluss nicht vorschriftsmäßiger Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union bei der indirekten Mittelverwaltung

(Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den sektorspezifischen Vorschriften umfassen die in Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung genannten Verfahren

a)

Belegprüfungen sowie gegebenenfalls Vor-Ort-Prüfungen durch die Kommission;

b)

Feststellung des Betrages der Ausgaben, der als zulasten des Haushalts gehend anerkannt wird, durch die Kommission, gegebenenfalls im Anschluss an ein kontradiktorisches Verfahren mit den zuvor entsprechend unterrichteten Einrichtungen und Personen;

c)

gegebenenfalls Berechnung der Finanzkorrekturen durch die Kommission;

d)

Einziehung oder Auszahlung des Saldos, der sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den bereits an die Einrichtungen oder Personen ausgezahlten Beträgen ergibt, durch die Kommission.

Für die Zwecke von Buchstabe d nimmt die Kommission die Einziehung geschuldeter Beträge nach Möglichkeit durch Verrechnung gemäß Artikel 87 vor.

(2)   Werden Haushaltsvollzugsaufgaben auf eine Einrichtung übertragen, die eine von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme durchführt, wird bei den Verfahren nach Artikel 60 Absatz 6 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung geprüft, ob die Einrichtung für die betreffende Maßnahme einen Betrag in Höhe des von der Kommission dafür gezahlten Betrags verwendet hat und ob die Ausgabe in Einklang mit den Verpflichtungen erfolgt ist, die in der Vereinbarung niedergelegt sind, die mit der Einrichtung geschlossen wurde.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme“ jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden.

Artikel 43

Besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

(Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 188 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei den internationalen Organisationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung handelt es sich im Einzelnen um:

a)

internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen;

b)

das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;

c)

den Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds;

d)

andere Organisationen ohne Erwerbszweck, die durch einen Beschluss der Kommission internationalen Organisationen gleichgestellt sind.

(2)   Führt die Kommission den Haushalt nach dem Prinzip der indirekten Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen aus, finden die mit den betreffenden internationalen Organisationen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

Artikel 44

Benennung von öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

(Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi der Haushaltsordnung)

(1)   Die öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats oder Landes, in dem sie errichtet wurden.

(2)   Im Falle einer Verbundverwaltung, welche die Benennung von mindestens einer Einrichtung je Mitgliedstaat oder Land erforderlich macht, wird diese Benennung von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Land gemäß dem Basisrechtsakt vorgenommen.

In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

KAPITEL 3

Finanzakteure

Abschnitt 1

Rechte und Pflichten der Finanzakteure

Artikel 45

Rechte und Pflichten der Finanzakteure

(Artikel 64 der Haushaltsordnung)

(1)   Jedes Organ stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

(2)   Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterliegen in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben der von der Kommission hierfür aufgestellten Charta.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 46

Unterstützung der bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten

(Artikel 65 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt werden, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bediensteten der Kommission unterstützt werden.

Artikel 47

Interne Vorschriften über die Übertragung der Anweisungsbefugnis

(Artikel 65 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ legt in seinen internen Vorschriften die Mittelbewirtschaftungsmaßnahmen fest, die es für die reibungslose Ausführung seines Teils des Haushaltsplans für erforderlich hält; diese Maßnahmen müssen mit der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen.

Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterliegen in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Internen Vorschriften der Kommission.

Artikel 48

Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

(Artikel 66 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit und im Anschluss an den Haushaltsvollzug und die Haushaltsvollzugshandlungen richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein, die Folgendes vorsehen:

a)

ihre Nummerierung,

b)

ihre Datierung,

c)

die Führung von — gegebenenfalls DV-gestützten — Registern, anhand deren festgestellt werden kann, wo sich jeder Originalbeleg befindet,

d)

ihre Aufbewahrung während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen,

e)

die Aufbewahrung der Belege bezüglich der für Vorfinanzierungen geleisteten Sicherheiten des Organs und die Erstellung eines Zeitplans für eine angemessene Überwachung dieser Sicherheiten.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden über den in Absatz 1 Buchstabe d vorgesehenen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses dieser Vorgänge folgt.

In Belegen enthaltene personenbezogene Daten, deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist, werden nach Möglichkeit entfernt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 49

Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen

(Artikel 66 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung)

(1)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, die von den in Artikel 46 bezeichneten Bediensteten ausgeführt werden können und der Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen Anweisungsbefugten dienen.

(2)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(3)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind.

Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfalle fordert der für die Feststellung der betreffenden Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und Einnahme und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, insbesondere des Haushaltsplans und der relevanten Regelungen, sowie mit allen in Anwendung der Verträge und der einschlägigen Regelungen erlassenen Rechtsakten und gegebenenfalls den vertraglichen Bedingungen;

b)

die Anwendung des in Teil 1 Titel II Kapitel 7 der Haushaltsordnung aufgeführten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Kontrollen kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

(4)   Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

Bei Ex-post-Kontrollen wird geprüft, ob die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden und insbesondere die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.

Die Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen werden vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten zumindest jährlich geprüft, um etwaige systembedingte Probleme feststellen zu können. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte trifft entsprechende Abhilfemaßnahmen.

Die Risikoanalyse nach Artikel 66 Absatz 6 der Haushaltsordnung wird unter Berücksichtigung der Kontrollergebnisse und anderer einschlägiger Informationen überarbeitet.

Bei Mehrjahresprogrammen entwickelt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte eine mehrjährige Strategie hinsichtlich Art und Umfang der Kontrollen für den Programmzeitraum und legt fest, wie die Ergebnisse für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung im Jahresvergleich zu messen sind.

Artikel 50

Berufsethischer Kodex

(Artikel 66 Absatz 7 und Artikel 73 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Die vom zuständigen Anweisungsbefugten mit der Überprüfung der Finanzvorgänge betrauten Bediensteten werden aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten ausgewählt, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden oder im Zuge einer besonderen Schulung erworben wurden.

(2)   Jedes Organ legt einen berufsethischen Kodex fest, der insbesondere für den Bereich interne Kontrolle Folgendes regelt:

a)

das von den in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten verlangte technische und finanzielle Fachniveau;

b)

die Verpflichtung dieser Bediensteten zur kontinuierlichen Weiterbildung;

c)

Mandat, Rolle und Aufgaben der betreffenden Bediensteten;

d)

die von ihnen zu befolgenden Verhaltensregeln, insbesondere hinsichtlich der Berufsethik und der Integrität sowie die ihnen zuerkannten Rechte.

(3)   Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterliegen in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben dem in Absatz 2 genannten berufsethischen Kodex der Kommission.

(4)   Jedes Organ führt Strukturen ein, die es ermöglichen, relevante Informationen über die Kontrollnormen sowie die einschlägigen Methoden und Techniken bei den anweisungsbefugten Dienststellen zu verbreiten und regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 51

Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten

(Artikel 66 Absatz 8 der Haushaltsordnung)

Unter Untätigkeit des bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 66 Absatz 8 der Haushaltsordnung ist zu verstehen, dass innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat keinerlei Reaktion erfolgt ist.

Artikel 52

Weiterleitung von Finanz- und Verwaltungsinformationen an den Rechnungsführer

(Artikel 66 der Haushaltsordnung)

Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der von diesem festgelegten Vorschriften die Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, so dass die Verwendung von Mitteln der Union in ihren Rechnungsabschlüssen ausgewiesen werden kann.

Artikel 53

Bericht über Verhandlungsverfahren

(Artikel 66 der Haushaltsordnung)

Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis d und den Artikeln 266, 268 und 270 der vorliegenden Verordnung vergebenen Aufträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Aufträge gegenüber den früheren Haushaltsjahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei seinem Organ verzeichnete Durchschnitt, erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Organ Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung beigefügt.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 54

Ernennung des Rechnungsführers

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Rechnungsführer wird von jedem Organ aus den Reihen der dem Statut der Beamten der Europäischen Union unterliegenden Beamten ernannt.

Er wird vom Organ aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

(2)   Zwei oder mehrere Organe oder Einrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Artikel 55

Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

(2)   Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt.

Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

Der Übergabebericht enthält auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte.

(3)   Jedes Organ bzw. jede Einrichtung nach Artikel 208 der Haushaltsordnung unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen, wenn es/sie einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.

Artikel 56

Validierung der Rechnungsführungs- und Inventarsysteme

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Rechnungsführungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Organs liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, so dass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann.

Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Rechnungsführungssystem jederzeit erneut überprüfen. Wird ein vom Anweisungsbefugten eingerichtetes Rechnungsführungssystem vom Rechnungsführer nicht validiert bzw. zieht dieser eine früher gegebene Validierung zurück, so erstellt der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan, um die Mängel, die zu dieser Entscheidung geführt haben, schnellstmöglich zu beheben.

Der zuständige Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer weitergeleiteten Angaben verantwortlich.

Artikel 57

Kassenmittelverwaltung

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Organ ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 richtet der Rechnungsführer Liquiditätsmanagementsysteme ein, die ihm die Erstellung von Kassenmittelvorausschätzungen gestatten.

(3)   Der Rechnungsführer der Kommission verteilt die verfügbaren Mittel gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000.

Artikel 58

Verwaltung der Bankkonten

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1)   Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Organs bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Rechnungsführer auch auf andere Währungen als den Euro lautende Konten einrichten.

(2)   Der Rechnungsführer ist für die Schließung der Konten nach Absatz 1 verantwortlich bzw. stellt sicher, dass solche Konten geschlossen werden.

(3)   Der Rechnungsführer bestimmt gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Rentabilität und des Wettbewerbs die Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten nach Absatz 1.

(4)   Spätestens alle fünf Jahre veranlasst der Rechnungsführer eine neuerliche Ausschreibung im Leistungswettbewerb für Finanzinstitute, bei denen Konten nach Absatz 1 eingerichtet werden konnten.

Soweit dies nach den örtlichen Bankvorschriften möglich ist, werden die bei Finanzinstituten außerhalb der Union eingerichteten Zahlstellenkonten regelmäßig einer Marktanalyse unterzogen. Eine solche Analyse findet mindestens alle fünf Jahre auf Antrag des Zahlstellenverwalters statt, der anschließend dem Rechnungsführer einen begründeten Vorschlag für die Auswahl einer Bank für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unterbreitet.

(5)   Der Rechnungsführer sorgt für die strikte Einhaltung der Konditionen für die Führung der bei den Finanzinstituten eingerichteten Konten nach Absatz 1.

Für bei Finanzinstituten in Drittländern geführte Konten übernimmt der Zahlstellenverwalter diese Aufgabe unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Landes, in dem er sein Mandat ausübt.

(6)   Der Rechnungsführer der Kommission informiert die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung über die Konditionen für die Führung der bei den verschiedenen Finanzinstituten eingerichteten Konten. Die Rechnungsführer der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung passen die Konditionen für die Führung der von ihnen eingerichteten Konten an diese Konditionen an.

Artikel 59

Zeichnungsvollmacht

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Konten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die Interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer persönlich unterzeichnet.

Für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt der Rechnungsführer eines jeden Organs allen Finanzinstituten, bei denen das betreffende Organ Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der bevollmächtigten Bediensteten.

Artikel 60

Verwaltung der Salden der Bankkonten

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Rechnungsführer vergewissert sich, dass der Saldo der Bankkonten gemäß Artikel 58 nicht wesentlich von den Kassenmittelvorausschätzungen gemäß Artikel 57 Absatz 2 abweicht und auf jeden Fall

a)

keines dieser Konten einen Debetsaldo aufweist,

b)

der Saldo von Devisenkonten regelmäßig in Euro umgerechnet wird.

(2)   Der Rechnungsführer darf auf Devisenkonten keine Salden halten, die dem Organ übermäßige Verluste aufgrund von Wechselkursschwankungen verursachen könnten.

Artikel 61

Überweisungen und Umtauschtransaktionen

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet des Artikels 69 nimmt der Rechnungsführer Überweisungen zwischen den von ihm im Namen des Organs bei Finanzinstituten eingerichteten Konten sowie Devisenumrechnungen vor.

Artikel 62

Zahlungsmodalitäten

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Zahlungen werden per Überweisung oder per Scheck und im Falle von Zahlstellen nach Maßgabe von Artikel 67 Absatz 4 auch per Debitkarte geleistet.

Artikel 63

Datei „Rechtsträger“

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Rechnungsführer kann Zahlungen auf dem Wege der Überweisung nur dann veranlassen, wenn die Bankdaten des Zahlungsempfängers und die Angaben, die die Identität des Zahlungsempfängers belegen, sowie alle Änderungen zuvor in einer gemeinsamen Datei je Organ erfasst worden sind.

Jede Aufnahme der Rechts- und Bankdaten des Zahlungsempfängers in diese Datei bzw. jede Änderung dieser Daten erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden Nachweises in der vom Rechnungsführer festgelegten Form.

(2)   Im Hinblick auf eine Zahlung im Wege der Überweisung können die Anweisungsbefugten nur dann eine Verpflichtung im Namen ihres Organs gegenüber einem Dritten eingehen, wenn dieser ihnen die erforderlichen Unterlagen für die Aufnahme in die Datei übermittelt hat.

Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechts- und Bankangaben und sie prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor eine Ausgabe angeordnet wird.

Bei den Heranführungshilfen können einzelne rechtliche Verpflichtungen mit den Behörden der beitrittswilligen Länder ohne vorherige Registrierung in der Rechtsträger-Datei eingegangen werden. In diesem Fall setzt der Anweisungsbefugte alles daran, damit diese Registrierung so rasch wie möglich erfolgt. In den jeweiligen Verträgen ist vorzusehen, dass die Mitteilung der Bankangaben des Empfängers an die Kommission Voraussetzung für die erste Zahlung ist.

Artikel 64

Aufbewahrung der Belege beim Rechnungsführer

(Artikel 68 der Haushaltsordnung)

Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 141 der Haushaltsordnung werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt.

Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Jedes Organ bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

Artikel 65

Zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen

(Artikel 69 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ legt fest, unter welchen Bedingungen die von ihm benannten Bediensteten, die zur Verfügung über die bei den Außenstellen gemäß Artikel 72 eingerichteten Konten ermächtigt sind, den Finanzinstituten vor Ort ihre Namen und Unterschriftsproben mitteilen dürfen.

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 66

Bedingungen für die Inanspruchnahme von Zahlstellen

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

(1)   Erweisen sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder insbesondere aufgrund der geringen Höhe der zu zahlenden Beträge als wenig rationell, so können für die Zahlung dieser Ausgaben Zahlstellen eingerichtet werden.

(2)   Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf der Grundlage eines in den Weisungen des zuständigen Anweisungsbefugten genau festgelegten Rahmens die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen. Diese Weisungen enthalten die Vorschriften und die Bedingungen für die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben sowie gegebenenfalls die Bestimmungen für die Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe e.

(3)   Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters und des Anweisungsbefugten hingewiesen.

Änderungen der Funktionsweise einer Zahlstelle werden ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.

(4)   Über die in den Delegationen der Union eingerichteten Zahlstellen können sowohl Mittel des Einzelplans Kommission als auch Mittel des Einzelplans Europäischer Auswärtiger Dienst (im Folgenden „EAD“) des Gesamthaushaltsplans ausgezahlt werden, wobei die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ausgaben gewährleistet sein muss.

Artikel 67

Bedingungen für die Einrichtung einer Zahlstelle und die Leistung von Zahlungen

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

(1)   In dem Beschluss über die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters sowie in dem Beschluss zur Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a)

Gegenstand und Höchstbetrag des ursprünglich zu gewährenden Vorschusses;

b)

gegebenenfalls Eröffnung eines Bank- oder Postscheckkontos auf den Namen des Organs;

c)

Art und Höchstbetrag jeder Ausgabe, die vom Zahlstellenverwalter an Dritte gezahlt bzw. bei ihnen eingezogen werden kann;

d)

Periodizität, Modalitäten für die Vorlage der Belege und Weiterleitung dieser Belege an den Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung;

e)

Modalitäten für die etwaige Wiederauffüllung des Vorschusses;

f)

die Verpflichtung des Anweisungsbefugten, die Transaktionen der Zahlstellen spätestens am Ende des folgenden Monats abzurechnen, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten;

g)

Geltungsdauer der dem Zahlstellenverwalter vom Rechnungsführer erteilten Vollmacht;

h)

Identität des benannten Zahlstellenverwalters.

(2)   Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Beschlüsse über die Einrichtung von Zahlstellen beachtet der Anweisungsbefugte Folgendes:

a)

Wenn ein Zugang zum zentralen, DV-gestützten Rechnungsführungssystem gegeben ist, wird vorrangig auf die Haushaltsverfahren zurückgegriffen.

b)

Auf Zahlstellen wird nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zurückgegriffen.

Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn es materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, darf 60 000 EUR je Ausgabe nicht überschreiten.

(3)   Zahlungen an Dritte können vom Zahlstellenverwalter geleistet werden auf der Grundlage und im Rahmen

a)

vorheriger Mittelbindungen und rechtlicher Verpflichtungen, die vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet worden sind;

b)

des positiven Restsaldos der Zahlstelle, in bar oder auf dem betreffenden Bankkonto.

(4)   Die Zahlungen der Zahlstellen können nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 89 der Haushaltsordnung, per Scheck oder im Wege anderer Zahlungsmittel, einschließlich Debitkarten, geleistet werden.

(5)   Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung und/oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

Artikel 68

Auswahl der Zahlstellenverwalter

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt. Die Zahlstellenverwalter werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, oder nach einer einschlägigen Schulung ausgewählt.

Artikel 69

Dotierung der Zahlstellen

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Rechnungsführer führt die Zahlung zur Ausstattung der Zahlstelle mit den erforderlichen Mitteln aus und gewährleistet ihre finanzielle Überwachung sowohl bei der Einrichtung von Bankkonten und der Übertragung der Zeichnungsbefugnis als auch bei den Kontrollen vor Ort und in der zentralen Rechnungsführung. Der Rechnungsführer stellt den Zahlstellen Mittel bereit. Die Vorschüsse werden auf das auf den Namen der Zahlstelle eröffnete Bankkonto eingezahlt.

Den betreffenden Zahlstellen können verschiedene lokale Einnahmen direkt zugeführt werden, so solche aus

a)

Verkäufen von Material,

b)

Veröffentlichungen,

c)

verschiedenen Erstattungen,

d)

Zinserträgen.

Die Abrechnung bei den Ausgaben und — sonstigen oder zweckgebundenen — Einnahmen erfolgt gemäß dem in Artikel 67 genannten Beschluss über die Einrichtung der Zahlstelle und den Bestimmungen der Haushaltsordnung. Die betreffenden Beträge werden vom Anweisungsbefugten bei der späteren Wiederauffüllung der Mittel derselben Zahlstelle in Abzug gebracht.

(2)   Um insbesondere Wechselkursverluste zu vermeiden, kann der Zahlstellenverwalter Übertragungen zwischen den verschiedenen Bankkonten ein und derselben Zahlstelle vornehmen.

Artikel 70

Kontrollen seitens der Anweisungsbefugten und Rechnungsführer

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Zahlstellenverwalter führt nach den vom Rechnungsführer festgelegten Regeln und den von diesem erteilten Weisungen Buch über die ihm zur Verfügung stehenden Kassenmittel und Bankguthaben, über die geleisteten Zahlungen und die vereinnahmten Beträge. Die Übersichten über diese Buchführung sind dem zuständigen Anweisungsbefugten jederzeit zugänglich; der Zahlstellenverwalter erstellt mindestens einmal monatlich eine Aufstellung der Transaktionen, die er zusammen mit den dazugehörigen Belegen innerhalb des auf den jeweiligen Vorgang folgenden Monats dem zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abrechnung der Transaktionen der Zahlstelle übermittelt.

(2)   Der Rechnungsführer nimmt in der Regel vor Ort unangemeldete Kontrollen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Bediensteten seiner Dienststellen oder der anweisungsbefugten Dienststellen vornehmen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden. Der Rechnungsführer teilt dem zuständigen Anweisungsbefugten die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

Artikel 71

Verfahren der Auftragsvergabe

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

Zahlungen im Rahmen der Zahlstelle können bis zu dem in Artikel 137 Absatz 3 genannten Betrag zur Begleichung von Rechnungen geleistet werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.

Artikel 72

Einrichtung von Zahlstellen

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

Gemäß Artikel 70 der Haushaltsordnung können zur Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben bei jeder Außenstelle außerhalb der Europäischen Union eine oder mehrere Zahlstellen eingerichtet werden. Außenstellen sind insbesondere Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern.

Der Beschluss zur Einrichtung einer Zahlstelle regelt deren Funktionsweise auf der Grundlage der besonderen Erfordernisse der betreffenden Außenstelle und nach Maßgabe von Artikel 70.

Artikel 73

Zahlstellenverwalter und zur Verfügung über die Konten ermächtigte Personen in den Delegationen der Union

(Artikel 70 der Haushaltsordnung)

In Ausnahmefällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich ist, können die Aufgaben des EAD-Zahlstellenverwalters in den Delegationen der Union von Bediensteten der Kommission wahrgenommen werden. Unter den gleichen Bedingungen können Bedienstete des EAD in den Delegationen der Union zu Zahlstellenverwaltern der Kommission ernannt werden.

Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Bedingungen gelten in den Delegationen der Union für die Ernennung von Personen, die vom Anweisungsbefugten zur Vornahme von Banktransaktionen ermächtigt werden.

KAPITEL 4

Verantwortlichkeit von Finanzakteuren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 74

Für Betrugsbekämpfung zuständige Stellen

(Artikel 66 Absatz 8 und Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

Bei den in Artikel 66 Absatz 8 und in Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung bezeichneten Behörden und Stellen handelt es sich um die Stellen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Organe der Union über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union bezeichnet sind.

Abschnitt 2

Auf die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 75

Finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Artikel 66 Absatz 7 und Artikel 73 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF ist das in Artikel 29 genannte Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten (im Folgenden „das Gremium“) für alle Verstöße gegen die Haushaltsordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten zuständig.

Artikel 76

Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten

(Artikel 66 Absatz 7 und Artikel 73 Absatz 6 der Haushaltsordnung)

(1)   Fälle finanzieller Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung werden durch die Anstellungsbehörde dem Gremium zur Stellungnahme nach Artikel 73 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vorgelegt.

Sind Leiter von Delegationen der Union gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Haushaltsordnung als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig, kann der zuständige Anweisungsbefugte das Gremium direkt ersuchen, über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung zu befinden.

Ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter, der der Auffassung ist, dass eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, kann das Gremium befassen. Das Gremium äußert sich in seiner Stellungnahme über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 75, die Schwere der finanziellen Unregelmäßigkeit und ihre etwaigen Folgen. Gelangt das Gremium aufgrund seiner Analyse zu der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang umgehend an die Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Wird das Gremium nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 8 der Haushaltsordnung direkt von einem Bediensteten unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.

(2)   Jedes Organ oder, wenn mehrere Organe ein Gremium bilden, alle beteiligten Organe regelt bzw. regeln nach Maßgabe seiner bzw. ihrer internen Organisation die Arbeitsweise des Gremiums und dessen Zusammensetzung; dem Gremium gehört ein externer Teilnehmer an, der über die erforderliche Qualifikation und Erfahrung verfügt.

Artikel 77

Bestätigung von Weisungen

(Artikel 73 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Ist ein Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er dies der Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darzulegen. Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzise genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.

(2)   Absatz 1 gilt auch, wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass der betreffende Vorgang mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist.

Weisungen, die nach Maßgabe von Artikel 73 Absatz 3 der Haushaltsordnung bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

KAPITEL 5

Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1

Eigenmittel

Artikel 78

Eigenmittelvorschriften

(Artikel 76 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss über das System der Eigenmittel der Union definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

Die Feststellung und die Erhebung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften, die in Anwendung des in Absatz 1 genannten Beschlusses erlassen werden.

Abschnitt 2

Forderungsvorausschätzungen

Artikel 79

Forderungsvorausschätzungen

(Artikel 77 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Forderungsvorausschätzung enthält Angaben über die Art der Einnahme und ihre Verbuchung im Haushaltsplan sowie nach Möglichkeit die Bezeichnung des Schuldners und die voraussichtliche Höhe des Forderungsbetrags.

Bei der Aufstellung der Forderungsvorausschätzung überprüft der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere

a)

die Richtigkeit der Verbuchungsstelle;

b)

die Ordnungsmäßigkeit und die Übereinstimmung der Forderungsvorausschätzung mit den geltenden Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Vorbehaltlich von Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 183 Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung begründet eine Forderungsvorausschätzung keine Mittel für Verpflichtungen. In den Fällen nach Artikel 21 der Haushaltsordnung werden die Mittel erst verfügbar, nachdem die geschuldeten Beträge tatsächlich durch die Union eingezogen wurden.

Abschnitt 3

Feststellung von Forderungen

Artikel 80

Verfahren

(Artikel 78 der Haushaltsordnung)

(1)   Mit der Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.

(2)   Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.

(3)   Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

a)

die Union die Forderung festgestellt hat;

b)

keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld fristgerecht erfolgt;

c)

seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften zu dem in Artikel 83 genannten Satz verzinslich ist, wenn sie innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;

d)

das Organ, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Sicherheiten einzieht;

e)

der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, das heißt, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Kommission geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;

f)

das Organ, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Absatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben, die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

Die Zahlungsaufforderung wird ausgedruckt und dem Schuldner vom Anweisungsbefugten übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über den Vorgang in Kenntnis gesetzt.

Artikel 81

Feststellung von Forderungen

(Artikel 78 der Haushaltsordnung)

Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

a)

die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist;

b)

die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;

c)

die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;

d)

die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;

e)

die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;

f)

die Belege ordnungsgemäß sind;

g)

der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien, beachtet wird.

Artikel 82

Belege für die Feststellung von Forderungen

(Artikel 78 der Haushaltsordnung)

(1)   Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die den Anspruch der Union bescheinigen.

(2)   Vor Feststellung einer Forderung nimmt der zuständige Anweisungsbefugte entweder persönlich die Belegprüfung vor oder er vergewissert sich, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist.

(3)   Die Belege werden vom Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 aufbewahrt.

Artikel 83

Verzugszinsen

(Artikel 78 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2)   Auf die bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

a)

acht Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3)   Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

(4)   Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz in seiner am ersten Tag des Monats, in dem der Beschluss, mit dem die Geldbuße verhängt wurde, geltenden Fassung, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.

Abschnitt 4

Anordnung von Einziehungen

Artikel 84

Ausstellung der Einziehungsanordnung

(Artikel 79 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Einziehungsanordnung enthält folgende Angaben:

a)

das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Verbuchung erfolgt;

b)

die Referenzdaten des Rechtsakts oder der rechtlichen Verpflichtung, der bzw. die den Forderungstatbestand darstellt und den Anspruch auf die Einziehung begründet;

c)

den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen, gegebenenfalls einschließlich der Referenzdaten der entsprechenden Mittelbindung;

d)

den einzuziehenden Betrag, ausgedrückt in Euro;

e)

den Namen und die Anschrift des Schuldners;

f)

die Zahlungsfrist nach Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b;

g)

die mögliche Art der Einziehung, insbesondere einschließlich der Einziehung durch Verrechnung oder Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

(2)   Die Einziehungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

(3)   Der Rechnungsführer eines jeden Organs führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er übermittelt dieses Verzeichnis dem Rechnungsführer der Kommission.

Der Rechnungsführer der Kommission erstellt ein konsolidiertes Verzeichnis, in dem die einzuziehenden Beträge nach Organ und Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnung aufgeschlüsselt sind. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Kommission über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(4)   Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, erstellt die Kommission ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Union, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Veröffentlichte personenbezogene Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden entfernt, sobald der geschuldete Betrag vollständig getilgt wurde. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren Name eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

Der Beschluss, den Schuldner in das Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Europäischen Union aufzunehmen, wird im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Höhe des Betrags getroffen.

Artikel 85

Vollstreckbarer Beschluss zugunsten anderer Organe

(Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die in Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn das betreffende Organ die in Artikel 80 Absatz 1 der Haushaltsordnung vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung ausgeschöpft hat und der Schuldbetrag erheblich ist.

(2)   In Fällen nach Absatz 1 können die nicht in Artikel 299 AEUV genannten Organe die Kommission um den Erlass eines vollstreckbaren Beschlusses ersuchen.

(3)   In dem vollstreckbaren Beschluss ist in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Organs einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 der Haushaltsordnung darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.

(4)   Das antragstellende Organ setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle der Anfechtung des vollstreckbaren Titels.

(5)   Die Kommission und das betreffende Organ legen die Umsetzungsmodalitäten dieses Artikels einvernehmlich fest.

Abschnitt 5

Einziehung

Artikel 86

Einziehungsvorschriften

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1)   Eingehende Forderungsbeträge werden vom Rechnungsführer in den Büchern erfasst, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

(2)   Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers oder des Zahlstellenverwalters wird eine Quittung ausgestellt.

(3)   Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat.

Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

Artikel 87

Einziehung durch Verrechnung

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn der Schuldner gegenüber der Union eine nach Artikel 81 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.

Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung ausnahmsweise vor der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zahlungsfrist vor, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

Auch wenn der Schuldner einverstanden ist, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist vor.

(2)   Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner.

Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

(3)   Die Verrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

Artikel 88

Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

(Artikel 79 und 80 der Haushaltsordnung)

(1)   Ist unbeschadet des Artikels 87 bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.

(2)   Ist unbeschadet des Artikels 87 die in Absatz 1 genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf das Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.

Artikel 89

Gewährung von Zahlungsfristen

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

Zusätzliche Zahlungsfristen können vom Rechnungsführer im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter der zweifachen Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

der Schuldner sich verpflichtet, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 83 vorgesehenen Satz zu zahlen;

b)

der Schuldner zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Organs akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Sicherheit kann durch eine vom Rechnungsführer des Organs genehmigte selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.

In Ausnahmefällen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer schwierigen Lage befindet und keine Sicherheit leisten kann.

Artikel 90

Einziehung von Geldbußen oder Vertragsstrafen

(Artikel 80 und 83 der Haushaltsordnung)

(1)   Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem die Kommission nach Maßgabe des AEUV oder des EAG-Vertrags eine Geldbuße oder Vertragsstrafe verhängt, nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers eine finanzielle Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen auf erste Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 83 Absatz 4.

(2)   Die Kommission sichert die vorläufig eingenommenen Beträge durch Investitionen in Finanzanlagen ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden.

(3)   Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)

entweder die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der dafür aufgelaufenen Zinsen und sonstigen Erträge, gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung spätestens in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft wurden;

b)

oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten einbehalten und die betreffenden Beträge als Haushaltseinnahmen verbucht;

c) oder, falls der Gerichtshof den Betrag der Geldbuße oder der Vertragsstrafe erhöht, bis zu dem im Kommissionsbeschluss festgesetzten Betrag Buchstaben a und b angewandt und die der Erhöhung entsprechenden Beträge vom Rechnungsführer eingezogen und als Haushaltseinnahmen verbucht.

(4)   Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)

entweder die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt, wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden;

b)

oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten freigegeben.

Artikel 91

Forderungsverzicht

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf eine festgestellte Forderung nur aussprechen,

a)

wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet;

b)

wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als unmöglich erweist;

c)

wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

(2)   Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei jedem Organ zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebenen, in allen Fällen geltenden Kriterien an:

a)

Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);

b)

potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Norm).

Je nach Lage des Falls hat der Anweisungsbefugte möglicherweise auch folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

a)

etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;

b)

wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

(3)   Der Verzichtbeschluss gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Haushaltsordnung wird begründet und enthält Angaben zu den zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt. Der Verzicht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten nach Maßgabe von Artikel 84 ausgesprochen.

(4)   Die Befugnis zum Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung kann vom Organ nicht übertragen werden,

a)

wenn der Verzicht einen Betrag von 1 000 000 EUR oder mehr betrifft;

b)

wenn der Verzicht einen Betrag von 100 000 EUR oder mehr betrifft und mindestens 25 % der festgestellten Forderung ausmacht.

Für Beträge unterhalb der in Unterabsatz 1 genannten Schwellenwerte legt jedes Organ in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zum Verzicht auf die Einziehung festgestellter Forderungen fest.

(5)   Jedes Organ übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf Forderungen von 100 000 EUR oder mehr verzichtet wurde. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung beigefügt.

Artikel 92

Annullierung einer festgestellten Forderung

(Artikel 80 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung gemäß den Artikeln 82 und 84 ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.

(2)   Jedes Organ legt in seinen Internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

Artikel 93

Verjährungsfristen

(Artikel 81 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der dem Schuldner nach Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b in der Zahlungsaufforderung mitgeteilten Zahlungsfrist.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

(2)   Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jeden Rechtsakt eines Organs oder eines auf Ersuchen eines Organs handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, der auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.

Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.

(3)   Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 2 beginnt die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(4)   Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 1, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.

(5)   Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist nach Maßgabe von Artikel 89, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Die neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.

(6)   Forderungen, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 1 bis 5 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.

KAPITEL 6

Ausgabenvorgänge

Artikel 94

Finanzierungsbeschluss

(Artikel 84 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt.

(2)   Der Finanzierungsbeschluss enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

für Finanzhilfen:

i)

Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

ii)

die jährlichen Prioritäten, die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse, die mit den für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Mitteln erzielt werden sollen;

iii)

die wesentlichen Zulassungs-, Auswahl- und Gewährungskriterien, die die Auswahl der Vorschläge bestimmen;

iv)

den Höchstsatz für die Kofinanzierung bzw., bei verschiedenen Sätzen, die für jeden einzelnen Satz geltenden Kriterien;

v)

den Zeitplan und den Richtbetrag für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

b)

für die Auftragsvergabe:

i)

die für die Auftragsvergabe im jeweiligen Jahr vorgesehene globale Mitteldotation;

ii)

die voraussichtliche Anzahl und Art der geplanten Verträge und, soweit möglich, der allgemeine Vertragsgegenstand;

iii)

den voraussichtlichen Zeitplan für die Einleitung der Auftragsvergabe;

c)

für Treuhandfonds gemäß Artikel 187 der Haushaltsordnung:

i)

Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

ii)

die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten Beträge;

iii)

die Ziele des Treuhandfonds und seine Laufzeit;

iv)

die Vorschriften über die Leitung des Treuhandfonds;

v)

die in Artikel 187 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannte Möglichkeit, Haushaltsvollzugsaufgaben auf Einrichtungen und Personen zu übertragen;

d)

für Preisgelder:

i)

Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

ii)

die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse;

iii)

die wichtigsten Teilnahmebedingungen und Zuschlagskriterien;

iv)

den Zeitplan des Wettbewerbs und die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;

e)

für Finanzierungsinstrumente:

i)

Angabe von Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

ii)

die Ziele, die erreicht werden sollen, und die voraussichtlichen Ergebnisse;

iii)

die Dotierung des Finanzierungsinstruments;

iv)

den voraussichtlichen Zeitplan der Umsetzung.

(3)   Enthält das in Artikel 128 der Haushaltsordnung genannte jährliche Arbeitsprogramm für die mit den bewilligten Haushaltsmitteln zu deckenden Finanzhilfen die nach Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Angaben, so gilt der Beschluss zur Annahme des Programms als Finanzierungsbeschluss für diese Finanzhilfen.

Sofern für die Auftragsvergabe, für Treuhandfonds, für Preisgelder und für Finanzierungsinstrumente die Ausführung der jeweils bewilligten Jahresmittel in einem Arbeitsprogramm festgelegt ist, das die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d bzw. e enthält, so gilt der Beschluss zur Annahme dieses Arbeitsprogramms als Finanzierungsbeschluss für die betreffenden Aufträge, Treuhandfonds, Preisgelder und Finanzierungsinstrumente.

Sind für eine oder mehrere Maßnahmen diese Angaben nicht im Arbeitsprogramm enthalten, so muss es entsprechend abgeändert werden oder es muss für die betreffenden Maßnahmen ein gesonderter Finanzierungsbeschluss erlassen werden.

(4)   Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

Abschnitt 1

Mittelbindung

Artikel 95

Globale und vorläufige Mittelbindungen

(Artikel 85 der Haushaltsordnung)

(1)   Die globale Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung — die den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht — oder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich der direkten Finanzhilfen für, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen geschlossen werden müssen.

(2)   Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder — bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung oder der Öffentlichkeitsarbeit der Organe zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union — unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

Artikel 96

Vornahme der globalen Mittelbindung

(Artikel 85 der Haushaltsordnung)

(1)   Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Auswahl der Empfänger und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm im Sinne von Artikel 188 erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

(2)   Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht.

Artikel 97

Einheitlichkeit der Unterschrift

(Artikel 85 der Haushaltsordnung)

(1)   Von der Regel, nach der die Mittelbindung und die ihr entsprechende rechtliche Verpflichtung von derselben Person unterzeichnet werden müssen, kann nur in folgenden Fällen abgewichen werden:

a)

wenn es sich um vorläufige Mittelbindungen handelt;

b)

wenn es sich um globale Mittelbindungen handelt, die sich auf Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern beziehen;

c)

wenn der Beschluss des Organs die rechtliche Verpflichtung ist;

d)

wenn die globale Mittelbindung durch mehrere rechtliche Verpflichtungen abgewickelt wird, für die verschiedene Anweisungsbefugte zuständig sind;

e)

wenn im Rahmen der im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich eingerichteten Zahlstellen rechtliche Verpflichtungen von Bediensteten der Außenstellen gemäß Artikel 72 auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnet werden, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt;

f)

wenn ein Organ dem Direktor eines interinstitutionellen europäischen Amtes nach Maßgabe von Artikel 199 Absatz 1 der Haushaltsordnung die Anweisungsbefugnis übertragen hat.

(2)   Ist der zuständige Anweisungsbefugte, der die Mittelbindung unterzeichnet hat, verhindert, und ist die Dauer der Verhinderung nicht vereinbar mit den Fristen für den Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, so wird diese von einem Bediensteten eingegangen, der nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften jedes Organs zum Stellvertreter benannt worden und Anweisungsbefugter gemäß Artikel 65 Absatz 3 der Haushaltsordnung ist.

Artikel 98

Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden

(Artikel 85 der Haushaltsordnung)

Als laufende Verwaltungsausgaben, für die vorläufige Mittelbindungen vorgenommen werden können, gelten:

a)

Ausgaben für statutäres und nichtstatutäres Personal, für sonstige Humanressourcen sowie für Versorgungsbezüge und die Vergütung von Sachverständigen;

b)

Ausgaben für die Mitglieder des Organs;

c)

Ausgaben für Fortbildungsmaßnahmen;

d)

Ausgaben für Auswahlverfahren, Personalauswahl und Einstellungen;

e)

Dienstreisekosten;

f)

Repräsentationskosten;

g)

Sitzungskosten;

h)

Ausgaben für freiberufliche Dolmetscher und Übersetzer;

i)

Ausgaben für den Austausch von Beamten;

j)

laufende Mietkosten für bewegliche Sachen und Immobilien oder laufende Zahlungen in Verbindung mit Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 121 dieser Verordnung oder darlehensfinanzierte Immobilienkäufe gemäß Artikel 203 Absatz 8 der Haushaltsordnung;

k)

verschiedene Versicherungskosten;

l)

Reinigungs-, Instandhaltungs- und Sicherheitskosten;

m)

Ausgaben im Sozialbereich und medizinischen Bereich;

n)

Telekommunikationskosten;

o)

Finanzkosten;

p)

Kosten für Streitsachen;

q)

Ausgaben für Schadenersatz, einschließlich Zinsen;

r)

Kosten für Arbeitsmittel;

s)

Wasser-, Gas- und Stromkosten;

t)

Ausgaben für Veröffentlichungen auf Papier oder in elektronischer Form;

u)

Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Organe zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union.

Artikel 99

Erfassung der rechtlichen Einzelverpflichtungen

(Artikel 86 der Haushaltsordnung)

Im Falle von globalen Mittelbindungen, auf die eine oder mehrere rechtliche Einzelverpflichtungen folgen, erfasst der zuständige Anweisungsbefugte die Beträge dieser Einzelverpflichtungen in der zentralen Rechnungsführung.

Bei diesen Buchungen werden die Referenzdaten der globalen Mittelbindung angegeben, auf die sie angerechnet werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt diese Buchung vor, bevor er die entsprechende rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, außer in den in Artikel 86 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Haushaltsordnung genannten Fällen.

Er vergewissert sich in jedem Fall, dass der Gesamtbetrag den Betrag der entsprechenden globalen Mittelbindung nicht übersteigt.

Abschnitt 2

Feststellung von Ausgaben

Artikel 100

Feststellung und Zahlbarkeitsvermerk („bon à payer“)

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

(1)   Jede Feststellung einer Ausgabe wird durch Belege im Sinne des Artikels 110 untermauert, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung, einschließlich laufender Zahlungen für Abonnements oder Fortbildungsmaßnahmen.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.

(3)   Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der gemäß Artikel 65 Absatz 5 der Haushaltsordnung ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde und unter dessen Verantwortung handelt. Die Bevollmächtigungsbeschlüsse werden aufbewahrt, so dass sie jederzeit zurückverfolgt werden können.

Artikel 101

Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) bei Vorfinanzierungen

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

Bei Vorfinanzierungen bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, mit dem Vermerk „conforme aux faits“, dass die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können.

Artikel 102

Zahlbarkeitsvermerk („bon à payer“) für Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags bei öffentlichen Aufträgen

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

Bei Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags im Rahmen von öffentlichen Aufträgen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) bestätigt, dass

a)

eine vom Auftragnehmer ausgestellte Rechnung bei dem betreffenden Organ eingegangen und förmlich registriert worden ist;

b)

ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) auf der Rechnung selbst oder auf einem der eingegangenen Rechnung beigefügten internen Dokument angebracht und von dem zuständigen Anweisungsbefugten selbst oder einem in der Sache kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten abgezeichnet worden ist;

c)

die Rechnung vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen ihren Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) wird bestätigt, dass die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die im Vertrag vorgesehenen Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die im Vertrag vorgesehenen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Bei Liefer- und Bauaufträgen stellt der in der Sache kompetente Beamte oder sonstige Bedienstete zunächst eine vorläufige und nach Ablauf der im Vertrag festgesetzten Garantiefrist eine endgültige Abnahmebescheinigung aus. Diese beiden Bescheinigungen gelten als Vermerk „conforme aux faits“.

Für laufende Zahlungen, einschließlich Zahlungen für Abonnements oder Fortbildungsmaßnahmen, wird mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) bestätigt, dass der Anspruch des Zahlungsempfängers mit den einschlägigen Nachweisen zur Rechtfertigung der Zahlung im Einklang steht.

Artikel 103

Zahlbarkeitsvermerk („bon à payer“) für Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags bei Finanzhilfen

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

Bei Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags im Rahmen von Finanzhilfen wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) bestätigt, dass

a)

ein vom Empfänger ausgestellter Zahlungsantrag bei dem betreffenden Organ eingegangen und förmlich registriert worden ist;

b)

ein Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) auf dem Zahlungsantrag selbst oder auf einem diesem beigefügten internen Dokument angebracht und von einem in der Sache kompetenten, vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten abgezeichnet worden ist;

c)

der Zahlungsantrag vom zuständigen Anweisungsbefugten oder unter seiner Verantwortung in allen Aspekten überprüft wurde, um insbesondere den Betrag der zu leistenden Zahlung zu ermitteln und ihre schuldbefreiende Wirkung nachzuweisen.

Mit dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) bestätigt der in der Sache kompetente und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete, dass die vom Empfänger durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung oder des Finanzhilfebeschlusses entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Empfänger geltend gemachten Kosten förderfähig sind.

Artikel 104

Zahlbarkeitsvermerk („bon à payer“) bei Personalausgaben

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

Bei Zahlungen im Rahmen der Personalausgaben wird mit der Erteilung des Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) bestätigt, dass folgende Belege vorliegen:

a)

für die monatlichen Dienstbezüge:

i)

die vollständige Liste des Personals mit Angabe aller Bestandteile der Bezüge;

ii)

ein Formular (Personalbogen), das auf der Grundlage der in jedem Einzelfall erlassenen Verfügungen erstellt wird und anhand dessen alle Veränderungen eines beliebigen Bestandteils der Bezüge nachvollziehbar sind;

iii)

bei Einstellungen oder Ernennungen eine beglaubigte Kopie der Einstellungs- oder Ernennungsverfügung, die der Feststellung für die Auszahlung des ersten Gehalts beigefügt wird;

b)

für sonstige Bezüge, etwa für stunden- oder tageweise besoldetes Personal: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Dauer der Anwesenheit in Tagen und Stunden hervorgeht;

c)

für Überstunden: eine von dem entsprechend ermächtigten Bediensteten unterzeichnete Aufstellung, aus der die Zahl der geleisteten Überstunden hervorgeht;

d)

für Dienstreisekosten:

i)

der von der zuständigen Dienststelle unterzeichnete Dienstreiseauftrag;

ii)

die Reisekostenabrechnung, die von dem Dienstreisenden sowie von der entsprechend bevollmächtigten dienstlichen Instanz unterzeichnet worden ist, wenn die Dienstreisekosten vom Dienstreiseauftrag abweichen;

e)

für einige sonstige Personalverwaltungsausgaben, einschließlich Abonnements oder Fortbildungsmaßnahmen, die entsprechend den Verträgen im Voraus zu bezahlen sind: die Belege, in denen auf die der Ausgabe zugrunde liegende Verfügung Bezug genommen wird und alle Einzelheiten der Berechnung angegeben sind.

Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannte Reisekostenabrechnung gibt Aufschluss über den Zielort der Dienstreise, Datum und Uhrzeit der Abreise sowie der Ankunft, die Beförderungskosten, Aufenthaltskosten sowie sonstige gegen Vorlage von Belegen ordnungsgemäß genehmigte Aufwendungen.

Artikel 105

Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“)

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk („bon à payer“) gemäß Artikel 100 in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung im Sicherheitsmodus durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten.

Artikel 106

Konkretisierung des Vermerks zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“)

(Artikel 88 der Haushaltsordnung)

In einem nicht rechnergestützten System wird der Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („conforme aux faits“) gemäß Artikel 101 in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten angebracht. Wird ein rechnergestütztes System angewandt, so kann der in der Sache kompetente und vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit in Form einer elektronischen Bestätigung im Sicherheitsmodus anbringen.

Abschnitt 3

Anordnung von Ausgaben

Artikel 107

Kontrollen des Anweisungsbefugten bei der Anordnung von Ausgaben

(Artikel 89 der Haushaltsordnung)

Bei der Ausstellung der Auszahlungsanordnung überzeugt sich der zuständige Anweisungsbefugte von:

a)

der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlungsanordnung: maßgeblich hierfür ist der vorherige Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe, konkretisiert durch den Zahlbarkeitsvermerk („bon à payer“), die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers sowie die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs;

b)

der Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

c)

der Richtigkeit der Verbuchungsstelle im Haushaltsplan;

d)

der Verfügbarkeit der Mittel.

Artikel 108

Vorgeschriebene Angaben und Weiterleitung der Auszahlungsanordnungen an den Rechnungsführer

(Artikel 89 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Auszahlungsanordnung enthält folgende Angaben:

a)

das Haushaltsjahr, zu dessen Lasten die Ausgabe verbucht wird;

b)

den einschlägigen Artikel des Haushaltsplans sowie eventuell erforderliche weitere Untergliederungen;

c)

die Referenzdaten der rechtlichen Verpflichtung, die den Zahlungsanspruch begründet;

d)

die Referenzdaten der Mittelbindung, auf die sie angerechnet wird;

e)

den auszuzahlenden Betrag, ausgedrückt in Euro;

f)

Name, Anschrift und Bankdaten des Zahlungsempfängers;

g)

den Gegenstand der Ausgabe;

h)

die Zahlungsform;

i)

die Eintragung der betreffenden Gegenstände in die Bestandsverzeichnisse gemäß Artikel 248.

(2)   Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet.

Abschnitt 4

Zahlungen

Artikel 109

Zahlungsarten

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1)   Mit einer Vorfinanzierung sollen einem Empfänger Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann sie in mehreren Teilzahlungen erfolgen.

(2)   Mit der Zwischenzahlung, die wiederholt werden kann, sollen im Verlauf der Umsetzung des Beschlusses oder der Vereinbarung entstandene Aufwendungen beglichen oder im Verlauf der Auftragsausführung bereits erbrachte Dienstleistungen, Lieferungen oder Arbeiten bezahlt werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung vollständig oder teilweise mit Zwischenzahlungen verrechnet werden.

(3)   Der Abschluss der Ausgabe erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung des Restbetrags, mit der sämtliche noch offenen Ausgaben vollständig beglichen werden, oder in Form einer Einziehungsanordnung.

Artikel 110

Belege

(Artikel 90 der Haushaltsordnung)

(1)   Vorfinanzierungen, einschließlich der Vorfinanzierungen in Teilbeträgen, werden entweder auf der Grundlage des Vertrags, des Beschlusses, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags, des Beschlusses oder der Vereinbarung überprüft werden kann. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Vorfinanzierung in diesen Rechtsakten bereits festgelegt, so ist kein gesonderter Zahlungsantrag erforderlich.

(2)   Die Zwischenzahlungen und die Zahlungen des Restbetrags stützen sich auf Belege, anhand deren überprüft werden kann, ob die finanzierten Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Basisrechtsakts oder des Beschlusses bzw. mit den Bedingungen des Vertrags oder der Vereinbarung durchgeführt worden sind.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte legt gemäß dem Basisrechtsakt bzw. gemäß den Beschlüssen, Verträgen oder Vereinbarungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung die Art der in diesem Artikel genannten Belege fest. Die technischen und finanziellen Zwischen- und Schlussberichte über die Durchführung der Maßnahmen sind Belege im Sinne des Absatzes 2.

(4)   Die Belege werden vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 48 aufbewahrt.

Abschnitt 5

Fristen für Ausgabenvorgänge

Artikel 111

Zahlungsfristen und Verzugszinsen

(Artikel 92 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang des Zahlungsantrags.

Eingehende Zahlungsanträge werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Organs belastet wird.

(2)   Ein Zahlungsantrag enthält die folgenden wichtigen Angaben:

a)

Zahlungsempfänger;

b)

Betrag;

c)

Währung;

d)

Datum.

Fehlt eine dieser Angaben, wird der Zahlungsantrag abgelehnt.

Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Zahlungsantrags schriftlich von der Ablehnung seines Antrags und den Gründen der Ablehnung unterrichtet.

(3)   Im Falle der Aussetzung der Zahlungsfrist gemäß Artikel 92 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die restliche Zahlungsfrist an dem Tag, an dem die angeforderten Informationen oder überarbeiteten Belege eingehen oder die erforderlichen ergänzenden Prüfungen, einschließlich Kontrollen vor Ort, abgeschlossen werden.

(4)   Nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

a)

Maßgebend sind die in Artikel 83 Absatz 2 genannten Zinssätze.

b)

Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

(5)   Jedes Organ legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in Artikel 92 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung beigefügt.

KAPITEL 7

IT-Systeme

Artikel 112

Beschreibung der IT-Systeme

(Artikel 93 der Haushaltsordnung)

Werden bei der Abwicklung der Vorgänge des Haushaltsvollzugs rechnergestützte Systeme oder Teilsysteme verwendet, so ist eine vollständige und aktuelle Beschreibung eines jeden Systems oder Teilsystems erforderlich.

In jeder Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder bestimmt und genau angegeben, wie das System jeden einzelnen Vorgang bearbeitet. Des Weiteren wird im Einzelnen aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.

Artikel 113

Regelmäßige Sicherung

(Artikel 93 der Haushaltsordnung)

Die Daten der rechnergestützten Systeme und Teilsysteme werden regelmäßig gesichert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.

KAPITEL 8

Der Interne Prüfer

Artikel 114

Ernennung des Internen Prüfers

(Artikel 98 der Haushaltsordnung)

(1)   Jedes Organ benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung des Internen Prüfers.

(2)   Jedes Organ definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der Funktion der internen Prüfung unter Einhaltung der geltenden internationalen Normen für die interne Revision im Einzelnen fest.

(3)   Das Organ kann einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen.

(4)   Benennen mehrere Organe ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit er nach Maßgabe des Artikels 119 zur Verantwortung gezogen werden kann.

(5)   Die Organe unterrichten das Europäische Parlament und den Rat, wenn ihr Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

Artikel 115

Ressourcen des Internen Prüfers

(Artikel 99 der Haushaltsordnung)

Das Organ stellt dem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Prüffunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.

Artikel 116

Arbeitsprogramm

(Artikel 99 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Interne Prüfer nimmt sein Arbeitsprogramm an und legt es dem Organ vor.

(2)   Das Organ kann den Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

Artikel 117

Berichte des Internen Prüfers

(Artikel 99 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Interne Prüfer unterbreitet dem Organ den jährlichen Bericht über interne Prüfungen gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Haushaltsordnung; darin sind Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angegeben.

Dieser Jahresbericht befasst sich außerdem mit den systeminhärenten Problemen, die von dem gemäß Artikel 73 Absatz 6 der Haushaltsordnung eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.

(2)   Jedes Organ prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Praktiken mit den übrigen Organen münden können.

(3)   Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung seines Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieses Grundsatzes mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.

Artikel 118

Unabhängigkeit

(Artikel 100 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer führt seine Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Er ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.

Artikel 119

Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

(Artikel 100 der Haushaltsordnung)

Der Interne Prüfer in seiner Eigenschaft als dem Statut unterliegender Beamter oder sonstiger Bediensteter kann nur von dem betreffenden Organ selbst nach Maßgabe dieses Artikels zur Verantwortung gezogen werden.

Das Organ erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das Organ kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete unbedingt zu hören.

Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom Organ dazu gehört wird.

Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Statuts sowie Anhang IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Artikel 120

Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

(Artikel 100 der Haushaltsordnung)

Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Diese Klage muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag der Mitteilung der betreffenden Verfügung, eingereicht werden.

Bei Klagen wird nach Maßgabe von Artikel 91 Absatz 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Union untersucht und entschieden.

TITEL V

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Vergabegrundsätze

Artikel 121

Definitionen und Anwendungsbereich

(Artikel 101 der Haushaltsordnung)

(1)   Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.

(2)   Lieferaufträge umfassen Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption. Ein Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag.

(3)   Bauaufträge sind Aufträge über entweder nur die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang I der Richtlinie 2004/18/EG genannten Tätigkeiten, oder aber über die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen. Ein Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

(4)   Gegenstand von Dienstleistungsaufträgen können alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen sein, mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen.

Ein Auftrag über mehrere Leistungsarten (Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen) wird nach den Bestimmungen vergeben, die für die bei diesem Auftrag wichtigste Leistungsart gilt.

Bei Aufträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als die wichtigste Leistungsart.

Für öffentliche Aufträge gilt als Referenznomenklatur das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

(5)   Die Bezeichnungen „Bauunternehmer“, „Lieferant“ und „Dienstleistungserbringer“ bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. Die Bezeichnung „Wirtschaftsteilnehmer“ umfasst sowohl Bauunternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Mit „Bieter“ werden Wirtschaftsteilnehmer bezeichnet, die ein Angebot eingereicht haben. „Bewerber“ sind alle, die sich um die Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einem Verhandlungsverfahren beworben haben. Mit „Anbieter“ werden Wirtschaftsteilnehmer bezeichnet, die in einem Anbieter-Verzeichnis nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b aufgelistet sind.

Angebote oder Anträge auf Teilnahme können auch von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Die öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreichen, eine bestimmte Rechtsform haben müssen; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

(6)   Die Dienststellen der Organe der Union gelten als öffentliche Auftraggeber, außer in Fällen, in denen sie untereinander administrative Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauarbeiten oder über Immobilientransaktionen schließen.

(7)   Unter die Bezeichnung „technische Unterstützung“ fallen für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Bewertungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten.

(8)   Die Kommunikation mit den Auftragnehmern, einschließlich des Abschlusses von Verträgen und der Vereinbarung von Vertragsänderungen, kann über ein vom öffentlichen Auftraggeber eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(9)   Solche Systeme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;

b)

lediglich befugte Personen können ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;

c)

befugte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;

d)

Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;

e)

die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;

f)

die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;

g)

erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;

h)

der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(10)   Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 9 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Artikel 122

Rahmenverträge und Einzelaufträge

(Artikel 101 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags begründeten Sonderfällen.

Einzelaufträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Auftragnehmern des Rahmenvertrags vergeben.

Bei der Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen des Rahmenvertrags vornehmen.

(2)   Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

In wohlbegründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich konsultieren und gegebenenfalls auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.

(3)   Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, so müssen es derer mindestens drei sein, vorausgesetzt, eine ausreichend große Zahl von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt die Auswahlkriterien oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Angeboten erfüllt die Zuschlagskriterien.

Der Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann in Form von Einzelverträgen mit gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einem mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossenen Rahmenvertrag beruhen, erfolgt wie folgt:

a)

bei Rahmenverträgen nach den Bedingungen des Rahmenvertrags ohne Wiedereröffnung des Wettbewerbs;

b)

bei Rahmenverträgen mit Wiedereröffnung des Wettbewerbs nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die erforderlichenfalls zu präzisieren sind, oder gegebenenfalls nach anderen, in den Spezifikationen des Rahmenvertrags genannten Bedingungen.

Vor Vergabe eines Einzelauftrags nach den in Unterabsatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen konsultieren die öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Auftragnehmer des Rahmenvertrags und setzen diesen eine hinreichende Frist für die Einreichung ihrer Angebote. Die Angebote sind schriftlich einzureichen. Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die Einzelaufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Spezifikationen des Rahmenvertrags aufgestellten Zuschlagskriterien das jeweils beste Angebot vorgelegt hat.

(4)   In Bereichen, in denen sich die Preise und Techniken rasch verändern, enthalten Rahmenverträge, die keine Wiedereröffnung des Wettbewerbs vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

(5)   Nur auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

Abschnitt 2

Veröffentlichung

Artikel 123

Veröffentlichung von Aufträgen im Rahmen der Richtlinie 2004/18/EG

(Artikel 103 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Veröffentlichung von Aufträgen, deren Wert die in Artikel 170 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, umfasst eine Bekanntmachung, unbeschadet des Artikels 134, sowie eine Mitteilung über die Vergabe des Auftrags. Eine Vorabinformation ist nur zwingend vorgeschrieben, wenn der öffentliche Auftraggeber von den Fristverkürzungen gemäß Artikel 152 Absatz 4 Gebrauch zu machen gedenkt.

(2)   Im Rahmen der Vorabinformation teilen die öffentlichen Auftraggeber den geschätzten Gesamtwert und den Gegenstand der Dienstleistungs- und Lieferaufträge oder -rahmenverträge mit, die sie im Laufe des Haushaltsjahres vergeben wollen, mit Ausnahme der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge, für die keine vorherige Bekanntmachung erfolgt.

Die Bekanntmachung der Vorabinformation wird entweder vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden „Amt für Veröffentlichungen“) veröffentlicht oder aber vom öffentlichen Auftraggeber über sein Beschafferprofil verbreitet.

Die obligatorische Vorabinformation wird so bald wie möglich, auf jeden Fall spätestens am 31. März eines jeden Haushaltsjahres dem Amt für Veröffentlichungen zugeleitet bzw. über das Beschafferprofil veröffentlicht.

Veröffentlicht ein öffentlicher Auftraggeber eine Vorabinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dem Amt für Veröffentlichungen zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung einer Vorabinformation in einem Beschafferprofil, unter Beachtung der Angaben zu Format und Verfahren bei der Übermittlung von Bekanntmachungen in Anhang VIII Nummer 3 der Richtlinie 2004/18/EG.

(3)   Die Bekanntmachung gestattet es den öffentlichen Auftraggebern, ihre Absicht zur Einleitung eines Vergabeverfahrens, zum Abschluss eines Rahmenvertrags oder zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems im Sinne von Artikel 131 mitzuteilen. Unbeschadet der in Artikel 134 genannten im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge ist eine Bekanntmachung bei Aufträgen, deren geschätzter Wert die in Artikel 170 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, zwingend vorgeschrieben.

Sie ist nicht obligatorisch für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge.

In der Bekanntmachung von offenen Verfahren sind Datum, Zeitpunkt und gegebenenfalls Ort der Sitzung des Eröffnungsausschusses anzugeben, an der die Bieter teilnehmen können.

Die öffentlichen Auftraggeber teilen mit, inwieweit sie Varianten zulassen, und geben, wenn sie von der in Artikel 146 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit an. Sie geben an, welche der Auswahlkriterien gemäß Artikel 146 sie zu verwenden gedenken, wie viele Bewerber mindestens — und gegebenenfalls höchstens — zugelassen werden sollen, und welche objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien sie erforderlichenfalls zur Einschränkung der Bewerberzahl im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 heranziehen wollen.

Sind die Ausschreibungsunterlagen, vor allem im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme gemäß Artikel 131, frei, direkt und uneingeschränkt elektronisch zugänglich, so ist die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen eingesehen werden können, in der Bekanntmachung anzugeben.

Plant ein öffentlicher Auftraggeber die Veranstaltung eines Wettbewerbsverfahrens, so teilt er dies im Wege einer Bekanntmachung mit.

Gegebenenfalls weist der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung außerdem darauf hin, dass es sich um ein interinstitutionelles Vergabeverfahren handelt. In der Bekanntmachung werden in diesem Fall die am Vergabeverfahren beteiligten Organe, Exekutivagenturen oder Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung, das für das Verfahren zuständige Organ sowie das Gesamtvolumen der Aufträge all dieser Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen angegeben.

(4)   In der Mitteilung über die Vergabe werden die Ergebnisse der Verfahren zur Vergabe von Einzelaufträgen, zum Abschluss von Rahmenverträgen oder zur Auftragsvergabe im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems bekannt gegeben. Eine solche Mitteilung ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Auftragswert die in Artikel 170 Absatz 1 festgelegten Schwellen erreicht oder übersteigt. Sie ist nicht obligatorisch für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelaufträge.

Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 48 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags oder Rahmenvertrags, übermittelt. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, können die Bekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden; die Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen erfolgt dann spätestens 48 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

Öffentliche Auftraggeber, die ein Wettbewerbsverfahren veranstaltet haben, übermitteln dem Amt für Veröffentlichungen eine Bekanntmachung der Ergebnisse.

Bei interinstitutionellen Verfahren wird die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung von dem für das Verfahren zuständigen öffentlichen Auftraggeber übermittelt.

Bei Verträgen oder Rahmenverträgen, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 170 Absatz 1 entspricht und die ohne vorherige Bekanntmachung im Verhandlungsverfahren vergeben wurden, wird die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung dem Amt für Veröffentlichungen so rechtzeitig übermittelt, dass sie vor der Unterzeichnung des Vertrags, die nach Maßgabe von Artikel 171 Absatz 1 zu erfolgen hat, veröffentlicht werden kann.

Unbeschadet von Artikel 21 werden die Angaben zum Wert und zu den Auftragnehmern von Einzelaufträgen, die in einem bestimmten Haushaltsjahr unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs auf der Website des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht, wenn ein Einzelauftrag oder die Summe der Einzelaufträge die Schwellenwerte gemäß Artikel 170 Absatz 1 überschreitet.

(5)   Alle Bekanntmachungen sind nach Maßgabe der Standardformblätter abzufassen, die die Kommission in Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG ausgearbeitet hat.

Artikel 124

Veröffentlichung von Aufträgen, die nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen

(Artikel 103 der Haushaltsordnung)

(1)   Aufträge, deren Wert unter den in Artikel 170 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerten liegt, werden in einer Weise veröffentlicht, die die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb und die Objektivität der Vergabeverfahren gewährleistet:

a)

Bekanntmachung eines Auftrags gemäß Artikel 123 Absatz 3 oder Aufforderung zur Interessenbekundung bei gleichgearteten Aufträgen, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 1 festgelegten Betrag übersteigt;

b)

Veröffentlichung von Vorabinformationen über Aufträge, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 2 festgelegten Betrag übersteigt, auf der Internetseite.

(2)   Bei Immobilientransaktionen sowie bei als geheim eingestuften Aufträgen im Sinne von Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe j wird jährlich gesondert ein Verzeichnis der Auftragnehmer veröffentlicht, aus dem der Gegenstand des Auftrags und das Auftragsvolumen hervorgehen. Dieses Verzeichnis wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission fügt ihr Verzeichnis der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 66 Absatz 9 der Haushaltsordnung bei.

(3)   Die Informationen über Aufträge, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 1 festgelegten Betrag übersteigt und die nicht Gegenstand einer gesonderten Bekanntmachung der Zuschlagserteilung waren, sind dem Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln; im Falle der jährlichen Verzeichnisse der Auftragnehmer geschieht dies spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres.

(4)   Die Informationen über Aufträge, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 2 festgelegten Betrag übersteigt, werden spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres über die Internetseite des Organs veröffentlicht.

Artikel 125

Veröffentlichung der Bekanntmachungen

(Artikel 103 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 123 und 124 werden vom Amt für Veröffentlichungen spätestens zwölf Kalendertage nach ihrer Übermittlung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Frist nach Unterabsatz 1 verkürzt sich bei den in Artikel 154 genannten beschleunigten Verfahren auf fünf Kalendertage.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

Artikel 126

Sonstige Formen der Veröffentlichung

(Artikel 103 der Haushaltsordnung)

Über die Bekanntmachung gemäß den Artikeln 123, 124 und 125 hinaus können Aufträge auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung gemäß Artikel 125 — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten.

Abschnitt 3

Vergabeverfahren

Artikel 127

Arten der Vergabeverfahren

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Vergabe von Aufträgen erfolgt im Wege der Ausschreibung im offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung bzw. ohne Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung, gegebenenfalls im Anschluss an einen Wettbewerb.

(2)   Die Vergabeverfahren sind offen, wenn alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot einreichen können. Dies gilt auch für die in Artikel 131 genannten dynamischen Beschaffungssysteme.

Die Vergabeverfahren sind nicht offen, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer die Teilnahme beantragen können, aber nur die Bewerber, die die in Artikel 146 genannten Auswahlkriterien erfüllen und die von den öffentlichen Auftraggebern gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden, ein Angebot oder einen Lösungsvorschlag im Rahmen des wettbewerblichen Dialogverfahrens gemäß Artikel 132 einreichen können.

Die Auswahl kann entweder für jeden Auftrag getrennt erfolgen, auch im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs, oder aber im Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a mit Blick auf die Erstellung eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Bewerber.

(3)   In einem Verhandlungsverfahren spricht der öffentliche Auftraggeber die Bieter seiner Wahl an, die die Auswahlkriterien nach Artikel 146 erfüllen, und handelt mit einem oder mehreren von ihnen die Angebotsbedingungen aus.

Bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 135 werden die in Betracht gezogenen Bewerber gleichzeitig schriftlich zur Teilnahme an den Vertragsverhandlungen aufgefordert.

(4)   Wettbewerbsverfahren dienen dazu, dem öffentlichen Auftraggeber — insbesondere auf dem Gebiet der Architektur und des Ingenieurwesens oder der Datenverarbeitung — einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen, der bzw. das von einem Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen vorgeschlagen wird.

Artikel 128

Zahl der Bewerber im nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Beim nichtoffenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b darf die Zahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nicht weniger als fünf betragen, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.

Je nach Auftragsgegenstand und nach Maßgabe objektiver, nicht diskriminierender Auswahlkriterien kann der öffentliche Auftraggeber eine Höchstzahl von Bewerbern festlegen. In diesem Fall werden die maximale Bewerberzahl und die Auswahlkriterien in dem Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung gemäß den Artikeln 123 und 124 genannt.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss auf jeden Fall ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2)   Beim Verhandlungsverfahren und im Anschluss an einen wettbewerblichen Dialog müssen mindestens drei Bewerber zur Teilnahme an den Verhandlungen oder zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden, vorausgesetzt, genügend Bewerber erfüllen die Auswahlkriterien.

Die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Bewerber muss ausreichend sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht:

a)

für Aufträge von sehr geringem Wert im Sinne von Artikel 137 Absatz 2;

b)

für Aufträge über juristische Dienstleistungen gemäß der CPV-Nomenklatur;

c)

für als geheim eingestufte Aufträge im Sinne von Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe j.

(3)   Sofern die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien und Mindestanforderungen erfüllen, unter der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich nicht zur Teilnahme an dem Verfahren aufgefordert wurden, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu demselben Verfahren zulassen.

Artikel 129

Verhandlungsverfahren

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Angebote, damit diese auf die Anforderungen abgestellt werden, die in der Auftragsbekanntmachung nach Artikel 123 oder in den Spezifikationen und in den etwaigen zusätzlichen Unterlagen veröffentlicht wurden, und um das günstigste Angebot zu ermitteln.

Während der Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

Kann ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 135 vergeben, so kann er vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Im Aufruf zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird.

Artikel 130

Wettbewerbe

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Die für die Veranstaltung eines Wettbewerbs geltenden Regeln werden allen an einer Teilnahme interessierten Kreisen zur Kenntnis gebracht.

Es muss eine ausreichend große Zahl von Bewerbern zur Teilnahme aufgefordert werden, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(2)   Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus von den Wettbewerbsteilnehmern unabhängigen natürlichen Personen zusammen. Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb eine besondere berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder diese oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

Das Preisgericht ist bei der Begutachtung völlig unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

(3)   Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber nennt sodann in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn er von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

Artikel 131

Dynamische Beschaffungssysteme

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung von marktgängigen Leistungen, das während der gesamten Verfahrensdauer jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, der die Auswahlkriterien erfüllt und ein erstes unverbindliches Angebot im Einklang mit den Spezifikationen und den etwaigen zusätzlichen Unterlagen unterbreitet hat. Diese unverbindlichen Angebote können jederzeit verbessert werden, sofern sie weiterhin mit den Spezifikationen übereinstimmen.

(2)   Zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine Bekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse, unter der die Spezifikationen und jedwede zusätzlichen Dokumente ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems frei, unmittelbar und uneingeschränkt abgerufen werden können.

In den Spezifikationen präzisieren sie unter anderem die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen, die Gegenstand dieses Systems sind, sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(3)   Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der gesamten Laufzeit des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, ein unverbindliches Angebot zu unterbreiten, um gemäß Absatz 1 zur Teilnahme am System zugelassen zu werden. Sie schließen die Bewertung binnen einer Frist von höchstens 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage des unverbindlichen Angebots ab. Sie können die Bewertungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den Bieter unverzüglich darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen oder sein Angebot abgelehnt wurde.

(4)   Für jeden Einzelauftrag hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen. Vor dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe veröffentlichen die öffentlichen Auftraggeber eine vereinfachte Bekanntmachung, in der alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, ein unverbindliches Angebot abzugeben, und zwar binnen einer Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab dem Versand der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf. Die öffentlichen Auftraggeber nehmen die Aufforderung zur Angebotsabgabe erst dann vor, wenn alle fristgerecht eingegangenen unverbindlichen Angebote ausgewertet wurden.

Die öffentlichen Auftraggeber fordern sodann alle zur Teilnahme am System zugelassenen Bieter auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Sie vergeben den Auftrag an den Bieter, der nach den in der Bekanntmachung für die Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der vorgenannten Aufforderung präzisiert werden.

(5)   Außer in hinlänglich begründeten Sonderfällen darf die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

Die öffentlichen Auftraggeber dürfen dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am System teilnehmenden Parteien dürfen keine Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.

Artikel 132

Wettbewerblicher Dialog

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Wenn bei besonders komplexen Aufträgen der öffentliche Auftraggeber zu dem Schluss gelangt, dass die üblichen Modalitäten des offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine Zuschlagserteilung nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots gestatten, kann er auf das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs im Sinne von Artikel 29 der Richtlinie 2004/18/EG zurückgreifen.

Ein Auftrag gilt als besonders komplex, wenn der öffentliche Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel, mit denen seinen Bedürfnissen oder Zielsetzungen am besten Rechnung getragen werden kann, zu definieren oder den rechtlichen oder finanziellen Rahmen eines Projekts zu bestimmen.

(2)   Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine Bekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung näher erläutern.

(3)   Die öffentlichen Auftraggeber eröffnen mit den nach Maßgabe der Kriterien gemäß Artikel 146 ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen.

Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge, dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

Die öffentlichen Auftraggeber können vorsehen, dass das Verfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der in der Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern darin die Inanspruchnahme einer solchen Möglichkeit vorgesehen ist.

(4)   Nachdem die öffentlichen Auftraggeber die Teilnehmer von den Ergebnissen des Dialogs in Kenntnis gesetzt haben, fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers können Klarstellungen, Präzisierungen, Feinabstimmungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht werden. Diese dürfen jedoch keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder sich diskriminierend auswirken könnte.

Auf Wunsch des öffentlichen Auftraggebers darf der Bieter, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste ermittelt wurde, ersucht werden, bestimmte Aspekte des Angebots näher zu erläutern oder im Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Ausschreibung geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

(5)   Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen.

Artikel 133

Gemeinsame Beschaffung

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

Führt ein Organ ein Vergabeverfahren gemeinsam mit einem öffentlichen Auftraggeber eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, EFTA-Staaten oder Bewerberländer durch, finden die auf das betreffende Organ anwendbaren Vergaberegeln Anwendung.

In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Auftrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinlänglich begründeten Fällen kann das betreffende Organ beschließen, dass die für den öffentlichen einzelstaatlichen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln Anwendung finden, sofern diese als den Verfahrensregeln des Organs gleichwertig betrachtet werden können.

Bei gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern von Mitgliedstaaten, EFTA-Staaten oder Bewerberländern durchgeführten Vergabeverfahren legen das Organ und der öffentliche einzelstaatliche Auftraggeber insbesondere fest, welche praktischen Regeln für die Bewertung der Anträge auf Teilnahme oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Auftrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

Artikel 134

Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb rechtfertigen

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   In folgenden Fällen können die öffentlichen Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben:

a)

wenn im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nichtoffenen Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen, wie sie in den Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 138 festgelegt sind, nicht grundlegend geändert werden;

b)

wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann;

c)

soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die betreffenden öffentlichen Auftraggeber nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die für die anderen Verfahren geltenden Fristen gemäß den Artikeln 152, 153 und 154 einzuhalten;

d)

wenn ein Dienstleistungsauftrag an einen Wettbewerb anschließt und nach der geltenden Regelung an den Preisträger oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; in letzterem Fall sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;

e)

für zusätzliche Dienst- oder Bauleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglichen Vertrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienst- oder Bauleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen;

f)

für neue Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die durch den gleichen öffentlichen Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der gemäß Absatz 3 nach einem offenen oder einem nichtoffenen Verfahren vergeben wurde;

g)

für Lieferaufträge:

i)

bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder laufend genutzten Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Geräte anderer technischer Beschaffenheit kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge darf drei Jahre nicht überschreiten;

ii)

wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht der Nachweis der Marktfähigkeit eines Produkts oder eine Serienfertigung zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;

iii)

bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Waren;

iv)

wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;

h)

für Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

i)

für Aufträge über juristische Dienstleistungen gemäß der CPV-Nomenklatur, die jedoch hinlänglich bekannt zu machen sind;

j)

für Aufträge, die vom Organ oder den von diesem ermächtigten Stellen für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union es gebietet.

(2)   Für zusätzliche Dienstleistungen oder Bauarbeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben, sofern der betreffende Auftrag an den Auftragnehmer vergeben wird, der den Hauptauftrag ausführt:

a)

wenn sich diese zusätzlichen Aufträge in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

b)

wenn diese Dienstleistungen oder Bauarbeiten zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vervollständigung unbedingt erforderlich sind.

Der Gesamtwert der zusätzlichen Aufträge darf jedoch 50 % des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten.

(3)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe f muss die Möglichkeit der Anwendung eines Verhandlungsverfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftragsabschnitt angegeben werden; bei der Berechnung der Schwellenwerte gemäß Artikel 170 Absatz 1 wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert zugrunde gelegt. Dieses Verfahren darf jedoch nur während der Ausführung des ursprünglichen Auftrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsunterzeichnung angewandt werden.

Artikel 135

Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb rechtfertigen

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   In folgenden Fällen können die öffentlichen Auftraggeber ungeachtet des geschätzten Auftragswerts Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb vergeben:

a)

wenn nach Abschluss eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs nicht ordnungsgemäße oder nach den Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien unannehmbare Angebote vorliegen, sofern die ursprünglichen in den Ausschreibungsunterlagen nach Artikel 138 genannten Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2;

b)

in Ausnahmefällen, wenn es sich um Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige globale Preisgestaltung durch den Bieter nicht zulassen;

c)

bei Dienstleistungsaufträgen, insbesondere finanzieller oder geistig schöpferischer Art, die dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht so genau festgelegt werden können, dass der Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften über offene und nichtoffene Verfahren vergeben werden kann;

d)

bei Bauaufträgen, wenn es sich um Bauarbeiten handelt, die ausschließlich für Zwecke der Forschung, der Erprobung oder Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten durchgeführt werden;

e)

bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG vorbehaltlich Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben i und j und Artikel 134 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;

f)

bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als denjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute kommen, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird;

g)

bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Programmen für Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie Aufträgen über die Ausstrahlung von Sendungen.

(2)   In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a brauchen die öffentlichen Auftraggeber keinen Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen, wenn sie in das betreffende Verhandlungsverfahren alle die Bieter und nur die Bieter einbeziehen, die die Auswahlkriterien erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen Verfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren entsprachen.

Artikel 136

Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Aufträgen, deren Wert unter dem in Artikel 170 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert liegt, und vorbehaltlich der Artikel 134 und 135 kann der öffentliche Auftraggeber Aufforderungen zur Interessenbekundung einsetzen, um entweder

a)

eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen,

b)

oder ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen.

(2)   Das im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis hat folgende Geltungsdauer:

a)

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a höchstens drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen;

b)

bei Verzeichnissen nach Absatz 1 Buchstabe b höchstens fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übersendung der in Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen.

Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.

Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen Bewerbungen einreichen.

(3)   Soll ein Auftrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf,

a)

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder

b)

in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln:

i)

Angebote, einschließlich Belege, die sich auf Ausschluss- und Auswahlkriterien beziehen, oder

ii)

Belege, die sich auf Ausschluss- und Auswahlkriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Bieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote.

Artikel 137

Aufträge von geringem Wert

(Artikel 104 der Haushaltsordnung)

(1)   Aufträge im Wert von höchstens 60 000 EUR können im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, wenn wenigstens drei Bewerber konsultiert werden.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

(2)   Aufträge von sehr geringem Wert, d. h. von bis zu 15 000 EUR, können im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(3)   Zahlungen für Ausgaben bis zu 1 000 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

Artikel 138

Ausschreibungsunterlagen

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Ausschreibungsunterlagen umfassen mindestens:

a)

die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen oder zur Teilnahme am Dialog im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 132;

b)

die Spezifikationen, oder im Falle des wettbewerblichen Dialogs gemäß Artikel 132 eine Beschreibung des Bedarfs und der Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers, oder die Internet-Adresse, unter der diese Spezifikationen oder Beschreibungen abgerufen werden können;

c)

den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf.

Unterabsatz 1 Buchstabe c findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

Die Ausschreibungsunterlagen müssen auf die gemäß den Artikeln 123 bis 126 erfolgte Veröffentlichung verweisen.

(2)   Die Aufforderung zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zum wettbewerblichen Dialog enthält mindestens Folgendes:

a)

Einzelheiten betreffend die Abgabe und Aufmachung der Angebote, insbesondere die Einreichungsfrist, die gegebenenfalls zu verwendenden Standardformblätter, die beizubringenden Dokumente, einschließlich Belege zur finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 146, sofern diese nicht in der Auftragsbekanntmachung präzisiert wurden, sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden sind;

b)

den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Spezifikationen gemäß Absatz 1 akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;

c)

die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;

d)

das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 160 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;

e)

beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase.

(3)   Die Spezifikationen enthalten mindestens Folgendes:

a)

die für den Auftrag geltenden Ausschluss- und Auswahlkriterien, außer bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einem nichtoffenen Verfahren und bei einem Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 135; in diesen Fällen werden diese Kriterien lediglich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbekundung genannt;

b)

die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, oder gegebenenfalls eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien, falls diese Information nicht aus der Bekanntmachung hervorgeht;

c)

die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 139;

d)

die für Varianten geltenden Mindestanforderungen bei Verfahren, bei denen gemäß Artikel 149 Absatz 2 das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält, sofern der öffentliche Auftraggeber derartige Varianten in der Auftragsbekanntmachung zugelassen hat;

e)

einen Hinweis auf die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen;

f)

Angaben zur Art und Weise, wie der Marktzugang unter den Voraussetzungen des Artikels 172 nachgewiesen werden kann;

g)

bei dynamischen Beschaffungssystemen gemäß Artikel 131 die Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung.

(4)   Der Mustervertrag nennt insbesondere:

a)

die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren Schadenersatzpauschalen;

b)

die Angaben, die Rechnungen und Belege gemäß Artikel 102 enthalten müssen;

c)

die Bestimmung, dass in allen Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber ein Organ der Union ist, das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das im Vertrag genannte nationale Recht, Anwendung findet;

d)

das bei Streitigkeiten zuständige Gericht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c darf der Vertragsentwurf bei Aufträgen nach Artikel 121 Absatz 1 lediglich auf das einzelstaatliche Recht Bezug nehmen.

(5)   Der öffentliche Auftraggeber kann Informationen über den Teil des Auftrags verlangen, den der Bieter an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bewerber und Bieter zusätzlich zu den Nachweisen nach Artikel 143 die in den Artikeln 146, 147 und 148 vorgesehenen Angaben zur finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit des vorgesehenen Unterauftragnehmers verlangen, insbesondere wenn ein wesentlicher Teil des Auftrags weitervergeben wird.

Artikel 139

Technische Spezifikationen

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1)   Die technischen Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich sein und dürfen den offenen Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

Definiert werden durch die technischen Spezifikationen die Anforderungen an ein Erzeugnis, eine Dienstleistung oder ein Material bzw. eine Bauleistung, damit sie den durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen.

(2)   Zu den Anforderungen nach Absatz 1 gehören:

a)

Qualitätsstufen;

b)

Umweltleistung;

c)

soweit möglich Kriterien für den Zugang von Behinderten oder aber eine Konzeption für alle Benutzerkategorien;

d)

Konformitätsbewertungsstufen;

e)

Gebrauchstauglichkeit;

f)

Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich — bei Lieferaufträgen — die Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsverfahren und -methoden;

g)

bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

(3)   Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt:

a)

unter Bezugnahme auf europäische Normen, auf europäische technische Zulassungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, falls vorhanden, auf internationale Normen oder auf andere von den europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls nicht vorhanden, auf gleichwertige nationale Normen. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertige Art“ zu versehen;

b)

in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, die Umwelteigenschaften umfassen können und so genau zu fassen sind, dass sie den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen;

c)

unter Bezugnahme auf beide Arten von Angaben.

(4)   Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, wenn der Bieter oder der Bewerber mit jedem geeigneten Mittel den öffentlichen Auftraggeber davon überzeugen kann, dass sein Angebot den Anforderungen gleichermaßen entspricht.

Als geeignetes Mittel hierzu kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(5)   Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Leistungs- und Funktionsanforderungen vorzuschreiben, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem von den europäischen Normungsgremien erarbeiteten technischen Bezugssystem entspricht, nicht zurückweisen, wenn diese Normen und Zulassungen die gleichen Leistungs- und Funktionsanforderungen aufweisen.

Der Bieter muss mit allen geeigneten Mitteln stichhaltig nachweisen, dass sein Angebot den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignetes Mittel hierzu kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

(6)   Schreiben die öffentlichen Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so können sie die detaillierten Spezifikationen oder gegebenenfalls Teile davon verwenden, die in europäischen, (pluri-)nationalen Umweltgütezeichen oder anderen Umweltgütezeichen definiert sind, wenn

a)

diese sich zur Definition der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des Auftrags sind;

b)

die Anforderungen an das Gütezeichen auf der Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden;

c)

die Umweltgütezeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise — wie z. B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen — teilnehmen können;

d)

das Gütezeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

(7)   Die öffentlichen Auftraggeber können angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Umweltgütezeichen ausgestattet sind, vermutet wird, dass sie den in den Vertragsdokumenten festgelegten technischen Spezifikationen genügen; sie müssen jedes andere geeignete Beweismittel, wie technische Unterlagen des Herstellers oder Prüfberichte anerkannter Stellen, akzeptieren. Anerkannte Stellen im Sinne der Absätze 4, 5 und 6 sind die Prüf- und Eichlaboratorien sowie die Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die den anwendbaren europäischen Normen genügen.

(8)   Außer in durch den Vertragsgegenstand hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen diese Spezifikationen keine Hinweise auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder besondere Herstellungsverfahren enthalten. Ebenfalls untersagt ist die Angabe von Marken und Patenten sowie bestimmter Ursprungs- oder Produktionsbezeichnungen, die zur Bevorzugung oder zum Ausschluss bestimmter Erzeugnisse oder Anbieter führen würde.

Wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschreiben kann, sind derartige Verweise mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu versehen.

Artikel 140

Preisanpassung

(Artikel 105 der Haushaltsordnung)

(1)   In den Ausschreibungsunterlagen wird angegeben, ob die Angebote zu Festpreisen und ohne Preisanpassungsklausel einzureichen sind.

(2)   Wenn nicht, sind die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt dabei insbesondere folgende Aspekte:

a)

Art des Auftrags und Wirtschaftskonjunktur;

b)

Art und Dauer der Aufgaben und des Vertrags;

c)

die eigenen finanziellen Interessen.

Artikel 141

Rechtswidrige Handlungen, die einen Ausschluss begründen

(Artikel 106 der Haushaltsordnung)

Die Fälle gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung umfassen alle rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, insbesondere

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (12);

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (13);

c)

Fälle von Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (14);

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (15);

e)

terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie Anstiftung zu, Mittäterschaft bei oder Versuch der Begehung einer solchen Straftat gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (16).

Artikel 142

Anwendung der Ausschlusskriterien und Dauer des Ausschlusses

(Artikel 106, 107, 108 und 109 der Haushaltsordnung)

(1)   Im Sinne der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das zuständige Organ bei der Festlegung der Ausschlussdauer insbesondere die Schwere des Tatbestands, einschließlich seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union, die seit dem Tatbestand verstrichene Zeit, die Dauer seines Bestehens, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt, ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und welche Abhilfemaßnahmen der Betreffende ergriffen hat.

Bei der Festlegung der Ausschlussdauer gibt das zuständige Organ dem Bewerber oder Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wird die Ausschlussdauer nach geltendem Recht von den in Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung genannten Behörden oder Einrichtungen festgelegt, so wendet die Kommission diesen Ausschluss für einen Zeitraum an, der die maximale Dauer gemäß Artikel 106 Absatz 4 der Haushaltsordnung nicht übersteigen darf. Der Zeitraum nach Artikel 106 Absatz 4 der Haushaltsordnung beträgt maximal fünf Jahre und läuft ab folgenden Zeitpunkten:

a)

in Fällen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b und e der Haushaltsordnung ab dem Erlass des rechtskräftigen Urteils;

b)

in Fällen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung, in denen die Verfehlung im Zusammenhang mit Aufträgen mit dem betreffenden Organ steht, ab dem auf den Verstoß folgenden Tag oder, bei anhaltendem oder wiederholtem Verstoß, ab dem Tag, an dem der Verstoß aufhört.

Wenn die schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nach Unterabsatz 3 Buchstabe b in einem Beschluss einer Behörde oder internationalen Organisation festgestellt wurde, ist der Zeitpunkt des Beschlusses maßgebend.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer nach Maßgabe von Absatz 1 auf zehn Jahre verlängert werden.

(2)   Solange sich ein Bewerber oder Bieter in einer Situation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a oder d der Haushaltsordnung befindet, wird er von Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren ausgeschlossen.

Artikel 143

Nachweise

(Artikel 106 und 107 der Haushaltsordnung)

(1)   Bewerber und Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in den Artikeln 106 und 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden.

Wenn der öffentliche Auftraggeber im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Aufruf zum Wettbewerb die Anzahl der Bewerber beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert, so müssen alle Bewerber die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen beibringen.

Nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikoanalyse kann der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen nach Artikel 137 Absatz 2 davon absehen, die in Unterabsatz 1 vorgesehene Erklärung zu verlangen. Bei Verträgen gemäß Artikel 265 Absatz 1, Artikel 267 Absatz 1 und Artikel 269 Absatz 1 kann der öffentliche Auftraggeber jedoch davon absehen, diese Erklärung zu verlangen, wenn der Auftragswert höchstens 20 000 EUR beträgt.

(2)   In folgenden Fällen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags seine Erklärung gemäß Absatz 1 durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:

a)

bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und bei denen die in Artikel 170 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden;

b)

bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

Bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b kann der öffentliche Auftraggeber, der befürchtet, dass auf den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, ein Ausschlusskriterium zutreffen könnte, von dem Bieter die in Absatz 3 genannten Nachweise verlangen.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums.

In dem Fall, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen in Artikel 106 der Haushaltsordnung genannten Ausschlussfällen, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Bewerber oder Bieter vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation seines Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt.

(4)   Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen.

(5)   Wenn die öffentlichen Auftraggeber befürchten müssen, dass auf Bewerber oder Bieter ein Ausschlusskriterium zutrifft, können sie bei den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen.

(6)   Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 3 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist.

In diesem Fall versichert der Bewerber oder Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens bereits einen solchen Nachweis erbracht hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.

(7)   Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers muss der Bewerber oder Bieter eine ehrenwörtliche Erklärung des vorgesehenen Unterauftragnehmers vorlegen, in der dieser erklärt, dass er sich nicht in einer der Situationen nach den Artikeln 106 oder 107 der Haushaltsordnung befindet.

Hat der öffentliche Auftraggeber Bedenken in Bezug auf diese ehrenwörtliche Erklärung, verlangt er die Nachweise nach den Absätzen 3 und 4. Gegebenenfalls findet Absatz 5 Anwendung.

Artikel 144

Zentrale Datenbank

(Artikel 108 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung übermitteln der Kommission nach dem von dieser vorgegebenen Muster Informationen über Dritte, die sich in einer der Ausschlusssituationen nach Artikel 106, Artikel 107, Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befinden, die Gründe für den Ausschluss und dessen Dauer.

Desgleichen übermitteln sie Informationen über natürliche oder juristische Personen, die gegenüber einem Dritten mit Rechtspersönlichkeit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben und sich in einer der Situationen nach Artikel 106, Artikel 107, Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung befunden haben.

Zu Dritten, die sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e der Haushaltsordnung befinden und deren Verhalten den finanziellen Interessen der Union geschadet hat, und zu natürlichen oder juristischen Personen, die gegenüber einem solchen Dritten mit Rechtspersönlichkeit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse haben, übermitteln die in Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung genannten Behörden und Einrichtungen der Kommission nach dem von dieser vorgegebenen Muster folgende Informationen:

a)

Art ihrer Verurteilung;

b)

gegebenenfalls Dauer des Ausschlusses von der Auftragsvergabe.

(2)   Die Organe, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 benennen die Personen, die befugt sind, Informationen für die Datenbank an die Kommission zu übermitteln und Informationen aus der Datenbank von der Kommission entgegenzunehmen.

Die von den Organen, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung benannten Personen übermitteln die Informationen möglichst umgehend dem Rechnungsführer der Kommission und beantragen gegebenenfalls die Erfassung, Änderung oder Löschung bestimmter Daten in der Datenbank.

Die von den Behörden und Einrichtungen nach Artikel 108 Absatz 2 der Haushaltsordnung benannten Personen übermitteln die erforderlichen Informationen dem für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Ergehen des betreffenden Urteils.

Der Rechnungsführer der Kommission erfasst, ändert oder löscht die Daten in der Datenbank. Er übermittelt den benannten Personen die validierten Informationen der Datenbank jeden Monat über eine gesicherte Verbindung.

(3)   Die Organe, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Absatz 1 bestätigen der Kommission, dass die von ihnen übermittelten Informationen nach Maßgabe der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zusammengestellt und übermittelt wurden.

Sie unterrichten insbesondere sämtliche Dritte und Personen nach Absatz 1 im Voraus darüber, dass ihre Angaben in die Datenbank aufgenommen und von der Kommission den gemäß Absatz 2 benannten Personen übermittelt werden können. Sie aktualisieren die übermittelten Informationen, wenn die entsprechenden Daten berichtigt, gelöscht oder abgeändert wurden.

Jeder, für den ein Eintrag in der Datenbank besteht, kann beim Rechnungsführer der Kommission beantragen, über alle gespeicherten Daten, die ihn betreffen, informiert zu werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission mit Maßnahmen, die darauf abzielen, die Datenbank im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG möglichst effizient zu verwalten.

Mit den Behörden von Drittländern und sämtlichen Einrichtungen nach Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, damit diese Bestimmungen und die Grundsätze zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

Artikel 145

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

(Artikel 109 und 131 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet der Anwendung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens mit dem Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer bestätigten Verstoßes, von aus dem Haushalt der Union finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

(2)   Gegen Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben oder wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, können außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 % bis 10 % des geschätzten Gesamtwerts des vorgesehenen Auftrags verhängt werden.

Gegen Auftragnehmer, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, können finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 % bis 10 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags verhängt werden.

Dieser Satz kann bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt auf 4 % bis 20 % angehoben werden.

(3)   Das betreffende Organ legt die verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 142 Absatz 1 genannten Elemente fest.

Artikel 146

Auswahlkriterien

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber legt klare, nicht diskriminierende Auswahlkriterien fest.

(2)   Die Auswahlkriterien werden bei jedem Vergabeverfahren zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber bzw. Bieter angewandt.

Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestanforderungen festlegen, unterhalb deren Bewerber nicht für den Auftrag ausgewählt werden dürfen.

(3)   Bieter oder Bewerber können aufgefordert werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie nach nationalem Recht zur Erbringung der Auftragsleistung befugt sind: Eintrag in das Berufs- oder Handelsregister, eidesstattliche Erklärung oder Bescheinigung, Mitgliedschaft in einem Fachverband, ausdrückliche Genehmigung, Eintrag in das Mehrwertsteuerregister.

(4)   Der öffentliche Auftraggeber nennt in der Bekanntmachung des Auftrags, in der Aufforderung zur Interessenbekundung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Referenzen, anhand deren Bieter oder Bewerber ihren Stand und ihre Rechtsfähigkeit nachweisen können.

(5)   Der Umfang der vom Auftraggeber verlangten Informationen, die Bewerber oder Bieter zum Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegen haben, sowie die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2 müssen im Verhältnis zum Auftragsgegenstand stehen und die legitimen Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere hinsichtlich des Schutzes ihrer technischen und betrieblichen Geheimnisse, berücksichtigen.

(6)   Bei folgenden Aufträgen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter absehen:

a)

bei Aufträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben und die den in Artikel 137 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschreiten;

b)

bei Aufträgen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe a genannten Schwellenwerte nicht erreicht.

Beschließt der öffentliche Auftraggeber von dem dokumentarischen Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter abzusehen, dürfen keine Vorfinanzierungen vorgenommen werden, solange keine Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wurde.

Artikel 147

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann insbesondere durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a)

Erklärung der Bank oder, gegebenenfalls, Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

b)

Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre;

c)

Erklärung über den Gesamtumsatz und über den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, die während der letzten drei Geschäftsjahre erwirtschaftet wurden.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 1 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde und dieser den in Absatz 1 genannten Kriterien noch entspricht.

Kann ein Bieter oder Bewerber wegen eines vom öffentlichen Auftraggeber anerkannten außergewöhnlichen Grundes die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteter Belege erbringen.

(3)   Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Der öffentliche Auftraggeber kann vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und die Unternehmen nach Unterabsatz 1 gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 121 Absatz 5 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

Artikel 148

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

(Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer wird gemäß den Absätzen 2 und 3 überprüft. Bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, die Verlege- oder Einbauarbeiten, Dienstleistungen und/oder Bauarbeiten erfordern, wird diese Leistungsfähigkeit insbesondere anhand der Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt.

(2)   Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer kann je nach Art, Umfang und Verwendungszweck der Lieferungen, Dienstleistungen oder Arbeiten, die Gegenstand des Auftrags sind, durch einen oder mehrere der folgenden Nachweise belegt werden:

a)

durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Bauunternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, insbesondere der für die Dienstleistungen bzw. Arbeiten verantwortlichen Person oder Personen;

b)

durch Vorlage einer Liste:

i)

der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, des Ausführungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;

ii)

der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen unter Angabe des Werts, des Zeitpunkts und des Orts der Ausführung;

c)

durch Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Geräte und des Materials, die für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags verwendet werden;

d)

durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Lieferungen und Dienstleistungen sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens;

e)

durch Angabe der technischen Leitung oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie zum Unternehmen gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

f)

bei Lieferungen durch Vorlage von Mustern, Beschreibungen und/oder Fotografien und/oder von Bescheinigungen, die von für die Qualitätskontrolle als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den Spezifikationen oder geltenden Normen entsprechen;

g)

durch eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Bauunternehmers und die Zahl der Führungskräfte in den letzten drei Jahren;

h)

durch Angabe des Teils des Auftrags, den der Dienstleistungserbringer möglicherweise an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;

i)

bei öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen — und nur in einschlägigen Fällen — durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung des Auftrags anwenden will.

Handelt es sich bei dem Empfänger der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Dienstleistungen und Lieferungen um einen öffentlichen Auftraggeber, so sind von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigungen über die Ausführung vorzulegen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sind für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob die Arbeiten fachgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

(3)   Sind die zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, kann die technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch eine Kontrolle nachgewiesen werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereiterklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Dienstleistungserbringer oder Lieferant ansässig ist. Diese Kontrolle betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(4)   Die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, verlangten Bescheinigungen unabhängiger Stellen nehmen auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch den Nachweis von gleichwertigen Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der Wirtschaftsteilnehmer geltend macht, dass er keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

(5)   Die vom öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Umweltnormen erfüllt, verlangten Bescheinigungen unabhängiger Stellen nehmen auf das System der Europäischen Union für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) anerkannte Umweltmanagementsysteme oder auf andere Umweltmanagementnormen Bezug, die den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedstaaten werden anerkannt. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

(6)   Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In diesem Fall muss er dem öffentlichen Auftraggeber beweisen, dass er für die Ausführung des Auftrags über die notwendigen Mittel verfügen wird, z. B. durch Beibringung der Verpflichtungserklärung der betreffenden Unternehmen, ihm diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

Unter denselben Voraussetzungen können sich Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 121 Absatz 5 auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen.

(7)   Im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn ein Bieter einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 121 Absatz 6 angehört — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

(8)   Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte Leistung gewährleistet.

Artikel 149

Zuschlagsmodalitäten und -kriterien

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Unbeschadet des Artikels 107 der Haushaltsordnung bestehen für die Erteilung des Zuschlags zwei Möglichkeiten:

a)

bei der Vergabe im Preiswettbewerb erhält das unter allen ordnungsgemäßen und anforderungsgerechten Angeboten preisgünstigste Angebot den Zuschlag;

b)

bei der Vergabe im Leistungswettbewerb erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.

(2)   Zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber den angebotenen Preis sowie je nach Vertragsgegenstand verschiedene Qualitätskriterien wie technischer Wert, Ästhetik und Zweckmäßigkeit, Umweltaspekte, Betriebskosten, Wirtschaftlichkeit, Ausführungs- oder Lieferfrist, Kundendienst und technische Unterstützung. Der öffentliche Auftraggeber kann Qualitätsmindeststandards vorschreiben, die ein Angebot erfüllen muss, um nicht abgelehnt zu werden.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber macht in der Bekanntmachung des Auftrags oder in den Spezifikationen oder in der Beschreibung genaue Angaben zur relativen Gewichtung der Kriterien, die bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zugrunde gelegt werden. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

Unbeschadet der Tarife, die das Organ für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen, z. B. für Sachverständigengutachten, zugrunde legt, darf die relative Gewichtung des Preiskriteriums gegenüber den anderen Kriterien nicht dazu führen, dass das Preiskriterium bei der Wahl des Auftragnehmers seine Bedeutung verliert.

Ist bedingt durch die Art des Auftrags eine solche Gewichtung aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber lediglich die Reihenfolge an, in der diese Kriterien mit abnehmender Bedeutung angewandt werden.

Artikel 150

Durchführung von elektronischen Auktionen

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die öffentlichen Auftraggeber können auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 verwenden die öffentlichen Auftraggeber nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote ein iteratives elektronisches Verfahren (elektronische Auktion), das den Angeboten anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zuweist.

(2)   Im offenen und nichtoffenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren können die öffentlichen Auftraggeber im Falle des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe a beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen hinreichend präzise beschrieben werden können.

Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen auch bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Aufträgen im Rahmen des in Artikel 131 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.

Die elektronische Auktion erstreckt sich entweder allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag im Preiswettbewerb erteilt wird, oder auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag für den Auftrag im Leistungswettbewerb erteilt wird.

(3)   Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließen, weisen in der Bekanntmachung darauf hin.

Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende Informationen:

a)

die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

b)

gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

c)

die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung zu stellen sind, und gegebenenfalls den Termin, an dem sie ihnen zur Verfügung gestellt werden;

d)

die Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion;

e)

die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

f)

die Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

(4)   Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor.

Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vorzulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

(5)   Erfolgt der Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 149 Absatz 3 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den Spezifikationen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so muss für jede einzelne Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(6)   Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer der jeweiligen Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter bekanntgeben.

(7)   Die öffentlichen Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

a)

sie schließen das Verfahren zu dem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit) ab;

b)

sie schließen das Verfahren ab, wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen, die den Anforderungen an die Mindestunterschiede gerecht werden.

c)

sie schließen das Verfahren ab, wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion angegebene Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b geben die öffentlichen Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion die Frist an, die sie ab dem Erhalt des letzten Gebots bis zum Abschluss der elektronischen Auktion verstreichen lassen.

Wenn die öffentlichen Auftraggeber beschlossen haben, die elektronische Auktion gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach Unterabsatz 1 Buchstabe b, abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

(8)   Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 149 entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Öffentliche Auftraggeber dürfen elektronische Auktionen nicht missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wettbewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er in der Bekanntmachung ausgeschrieben und in den Spezifikationen definiert worden ist, verändert wird.

Artikel 151

Ungewöhnlich niedrige Angebote

(Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Scheinen bei einem bestimmten Auftrag die Angebote ungewöhnlich niedrig zu sein, so muss der öffentliche Auftraggeber vor Ablehnung dieser Angebote schriftlich die Aufklärung über die Einzelposten des Angebots verlangen, die er für angezeigt hält; die anschließende kontradiktorische Prüfung dieser Einzelposten erfolgt unter Berücksichtigung der eingegangenen Begründungen. Die entsprechenden Erläuterungen können insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, betreffen.

Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Begründungen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

a)

die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

b)

die technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Ausführung des Auftrags verfügt;

c)

die Originalität des Projekts des Bieters.

(2)   Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein außergewöhnlich niedriges Angebot auf die Gewährung einer staatlichen Beihilfe zurückzuführen ist, so kann er dieses Angebot nur dann aus diesem Grund ablehnen, wenn der Bieter nicht binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber angesetzten angemessenen Frist den Nachweis erbringen kann, dass diese Beihilfe endgültig und im Einklang mit den Verfahren und Beschlüssen gewährt wurde, die in den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen vorgesehen sind.

Artikel 152

Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die öffentlichen Auftraggeber setzen für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen feste Ausschlussfristen in Kalendertagen fest. Die Fristen müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen, wobei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Notwendigkeit, Ortsbesichtigungen vorzunehmen oder den Spezifikationen beiliegende Dokumente vor Ort einzusehen, zu berücksichtigen sind.

(2)   Bei offenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(3)   Bei im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog gemäß Artikel 132 sowie im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb zu vergebenden Aufträgen, deren Wert die Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Bei nichtoffenen Verfahren für Aufträge, deren Wert die Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 erreicht oder überschreitet, beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 hingegen beträgt die Frist

a)

für den Eingang der Angebote bei Verfahren nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i mindestens 21 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;

b)

bei dem zweistufigen Verfahren nach Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 10 Tage und für den Eingang der Angebote mindestens 21 Tage.

(4)   Hat der öffentliche Auftraggeber für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 gemäß Artikel 123 Absatz 2 eine Vorabinformation veröffentlichen lassen oder selbst in seinem Beschafferprofil veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 36 Tage, auf keinen Fall jedoch auf weniger als 22 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung bzw. der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Die Fristverkürzung nach Unterabsatz 1 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)

die Vorabinformation enthielt alle für die Bekanntmachung eines Auftrags geforderten Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung vorlagen;

b)

die Vorabinformation wurde spätestens 52 Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung übermittelt.

(5)   Die Fristen für den Eingang der Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn ab dem Tag der Bekanntgabe des Auftrags oder der Aufforderung zur Interessenbekundung alle Ausschreibungsunterlagen auf elektronischem Wege direkt und vollständig verfügbar gemacht werden.

Artikel 153

Frist für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Sind die Spezifikationen, die Beschreibungen im Falle des Verfahrens nach Artikel 132 und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angefordert worden, so müssen diese Unterlagen vorbehaltlich von Absatz 4 allen Wirtschaftsteilnehmern, die sie angefordert oder ein Interesse an der Teilnahme am Dialog oder an der Angebotsabgabe bekundet haben, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des entsprechenden Antrags zugeschickt werden. Die öffentlichen Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung stattzugeben, die weniger als fünf Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(2)   Rechtzeitig vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Spezifikationen, die Beschreibungen und die zusätzlichen Unterlagen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern, die diese Unterlagen angefordert oder ein Interesse an der Teilnahme am Dialog oder an der Angebotsabgabe bekundet haben, umgehend und spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote gleichzeitig mitgeteilt werden. Bei Auskunftsersuchen, die weniger als acht Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote eingehen, sind die Auskünfte unverzüglich nach Eingang des Auskunftsersuchens mitzuteilen. Die öffentlichen Auftraggeber sind nicht verpflichtet, Anträgen auf Übermittlung zusätzlicher Auskünfte stattzugeben, die weniger als fünf Arbeitstage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

(3)   Können Spezifikationen und zusätzliche Unterlagen oder Auskünfte aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen zugesandt bzw. erteilt werden oder können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder einer Einsichtnahme an Ort und Stelle in die den Spezifikationen beiliegenden Dokumente erstellt werden, so sind die in Artikel 152 genannten Fristen für die Angebotsabgabe entsprechend zu verlängern, so dass alle Wirtschaftsteilnehmer von den für die Abfassung der Angebote notwendigen Informationen Kenntnis nehmen können. Diese Verlängerung wird nach den in den Artikeln 123 bis 126 vorgesehenen Modalitäten bekannt gegeben.

(4)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn bei offenen Verfahren, einschließlich der dynamischen Beschaffungssysteme nach Artikel 131, alle Ausschreibungsunterlagen und zusätzlichen Unterlagen auf elektronischem Wege direkt und vollständig verfügbar gemacht wurden. In der Auftragsbekanntmachung gemäß Artikel 123 Absatz 3 ist in diesem Fall die Internetadresse anzugeben, über die diese Dokumente eingesehen werden können.

Artikel 154

Fristen im Falle der Dringlichkeit

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in Artikel 152 Absatz 3 für nichtoffene Verfahren und Verhandlungsverfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

a)

für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist von mindestens 15 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bzw. von 10 Kalendertagen, wenn die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen auf elektronischem Wege erfolgt;

b)

für den Eingang der Angebote eine Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

(2)   Bei nichtoffenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren werden die zusätzlichen Auskünfte zu den Spezifikationen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, allen Bewerbern und Bietern spätestens vier Kalendertage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote mitgeteilt.

Artikel 155

Übermittlung

(Artikel 111 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Modalitäten der Übermittlung der Angebote und der Teilnahmeanträge werden vom öffentlichen Auftraggeber bestimmt, der erforderlichenfalls eine einzige zulässige Kommunikationsform vorschreiben kann. Grundsätzlich können Angebote und Teilnahmeanträge mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege übermittelt werden; für Teilnahmeanträge ist auch eine Übermittlung per Fax zulässig.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zur Folge haben, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)

dass die eingereichten Angebote bzw. Teilnahmeanträge die zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;

b)

dass die Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist;

c)

dass die Vertraulichkeit der Angebote und Teilnahmeanträge gewahrt bleibt und der öffentliche Auftraggeber erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und Teilnahmeanträge von diesen Kenntnis nehmen kann;

d)

dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

Sofern dies für das Vorliegen eines rechtsgültigen Nachweises erforderlich ist, können die öffentlichen Auftraggeber verlangen, dass per Fax gestellte Teilnahmeanträge möglichst umgehend, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Ausschlussfrist gemäß Artikel 152, mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege bestätigt werden.

(2)   Gestattet der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale allgemein zugänglich und mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen nicht zur Folge haben, dass der Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren eingeschränkt wird.

(3)   Außer im Falle von Aufträgen, deren Wert den Schwellenwert nach Artikel 170 Absatz 1 nicht erreicht, müssen die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote und Teilnahmeanträge mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass

a)

die Wirtschaftsteilnehmer eindeutig authentifiziert werden können;

b)

die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote und Teilnahmeanträge genau bestimmt werden können;

c)

hinreichend sichergestellt ist, dass vor den festgesetzten Terminen kein Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten möglich ist;

d)

hinreichend sichergestellt ist, dass jeder Verstoß gegen dieses Zugangsverbot eindeutig erkennbar ist;

e)

die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können;

f)

während der verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens der Zugang zu allen eingegangenen Daten — bzw. zu einem Teil dieser Daten — nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig tätig werden;

g)

der Zugang zu den übermittelten Daten bei gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt möglich ist;

h)

die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben.

(4)   Gestattet der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung von Angeboten und Teilnahmeanträgen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als von einem ermächtigten Vertreter des Wirtschaftsteilnehmers unterzeichnete Originale.

(5)   Erfolgt die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge mittels eines Schreibens, so kann der Bieter bzw. Bewerber zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)

per Post oder Kurierdienst; für diesen Fall wird in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend ist;

b)

durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Bieter bzw. Bewerber oder einen Vertreter, wobei in den Ausschreibungsunterlagen, abgesehen von den in Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben, die Dienststelle genannt wird, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

(6)   Zwecks Geheimhaltung und um etwaige Probleme bei der Einreichung von Angeboten mittels Schreiben zu vermeiden, ist in der Ausschreibung Folgendes zu vermerken:

Das Angebot ist in doppeltem Umschlag einzureichen. Beide Umschläge werden verschlossen, und der innere Umschlag trägt außer der Angabe der in der Ausschreibung genannten Empfängerdienststelle den Vermerk „Ausschreibung — nicht durch den Postdienst zu öffnen“. Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen.

Artikel 156

Bietungsgarantien

(Artikel 111 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

Der öffentliche Auftraggeber kann entsprechend den Bestimmungen des Artikels 163 die Hinterlegung einer Bietungsgarantie in Höhe von 1 % bis 2 % des Gesamtauftragswerts verlangen.

Diese Garantie wird bei Zuschlag des Auftrags freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn binnen der festgesetzten Frist kein Angebot eingeht oder das eingereichte Angebot zurückgezogen wird.

Artikel 157

Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle Teilnahmeanträge und Angebote, die den Anforderungen gemäß Artikel 155 entsprechen, werden geöffnet.

(2)   Für Aufträge, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert übersteigt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.

Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Organs vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung. Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, und die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Ausschuss für die Eröffnung der Angebote vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Eröffnungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

(3)   Bei mittels eines Schreibens eingereichten Angeboten paraphieren eines oder mehrere der Mitglieder des Eröffnungsausschusses die Dokumente, auf denen Datum und Uhrzeit des Versands der Angebote vermerkt sind.

Sie paraphieren des Weiteren entweder:

a)

sämtliche Seiten jedes Angebots oder

b)

das Deckblatt sowie alle Angebotsseiten mit finanziellen Angaben, wobei die Unversehrtheit des ursprünglichen Angebots durch geeignete Sicherungsvorkehrungen einer Dienststelle gewährleistet wird, die — außer in den Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 — vom Anweisungsbefugten unabhängig ist.

Bei der Vergabe im Preiswettbewerb gemäß Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a werden die in den konformen Angeboten genannten Preise bekanntgegeben.

Die Mitglieder des Ausschusses unterzeichnen das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote, in dem insbesondere die mit Artikel 155 konformen und nicht konformen Angebote genannt und die Ablehnung der nicht konformen Angebote unter Berücksichtigung der in Artikel 155 genannten Übermittlungsmodalitäten begründet werden. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Artikel 158

Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge

(Artikel 111 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle für mit Artikel 155 konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden in zwei Phasen von einem für die jeweilige Verfahrensphase eingerichteten Bewertungsausschuss bewertet und eingestuft, wobei zunächst die vorher bekannt gegebenen Ausschluss- und Auswahlkriterien und anschließend die Zuschlagskriterien zugrunde gelegt werden.

Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten eingesetzt und damit betraut, zu den Aufträgen, deren Wert den in Artikel 137 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert übersteigt, Stellung zu nehmen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann jedoch beschließen, dass der Ausschuss nur die Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Auswahlkriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(2)   Der Bewertungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des Organs oder der Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass diese Personen die in Artikel 57 der Haushaltsordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.

Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, und die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt diese Verpflichtung.

Die Zusammensetzung des Ausschusses kann mit derjenigen des Ausschusses für die Öffnung der Angebote identisch sein.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen. Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass diese Sachverständigen die in Artikel 57 der Haushaltsordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.

Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Bewertungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Organs eingesetzt. Die Zusammensetzung des Bewertungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

(3)   Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht allen in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber kann jedoch den betreffenden Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer von ihm festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.

Als anforderungsgemäß gelten Teilnahmeanträge und Angebote, die nicht ausgeschlossen wurden und die die Auswahlkriterien erfüllen.

(4)   Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 151 bittet der Bewertungsausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

Artikel 159

Bewertungsergebnis

(Artikel 112 der Haushaltsordnung)

(1)   Bewertung und Einstufung der für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden in einem datierten Protokoll aufgeführt.

Dieses Protokoll wird von allen Mitgliedern des Bewertungsausschusses unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

Wenn der Bewertungsausschuss die Angebote anhand der Ausschluss- und Auswahlkriterien nicht prüfen musste, wird das Protokoll außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat. Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(2)   Aus dem Protokoll gemäß Absatz 1 geht mindestens Folgendes hervor:

a)

Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems;

b)

Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für den Ausschluss;

c)

Namen der Bewerber oder Bieter, deren Angebote oder Teilnahmeanträge geprüft werden, und die Gründe für ihre Auswahl;

d)

Gründe für die Ablehnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote;

e)

Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und Begründung dieser Wahl sowie — falls bekannt — der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber fasst anschließend einen Beschluss, der mindestens Folgendes enthält:

a)

Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems;

b)

Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für den Ausschluss;

c)

Namen der Bewerber oder Bieter, deren Angebote oder Teilnahmeanträge geprüft werden, und die Gründe für ihre Auswahl;

d)

Gründe für die Ablehnung der ungewöhnlich niedrigen Angebote;

e)

Namen der ausgewählten Bewerber oder des ausgewählten Auftragnehmers und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekanntgegebenen Auswahl- bzw. Zuschlagskriterien sowie — falls bekannt — der Teil des Auftrags oder des Rahmenvertrags, den der Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt;

f)

bei Verhandlungsverfahren und beim wettbewerblichen Dialog die Umstände gemäß den Artikeln 132, 134, 135, 266, 268, 270 und 271, die die Anwendung dieser Verfahrensarten rechtfertigen;

g)

gegebenenfalls die Gründe für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 von dem öffentlichen Auftraggeber gefasst, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

Artikel 160

Kontakte zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter

(Artikel 112 der Haushaltsordnung)

(1)   Im Verlauf eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen Auftraggeber und Bietern ausschließlich unter den Bedingungen der Absätze 2 und 3 zulässig.

(2)   Vor Ablauf der First für die Einreichung der Angebote kann der öffentliche Auftraggeber in Bezug auf die zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 153

a)

auf Veranlassung der Bieter zusätzliche Auskünfte erteilen, die ausschließlich der näheren Erläuterung der Art des Auftrags dienen; diese Auskünfte müssen allen Bietern, die die Spezifikationen angefordert haben, gleichzeitig erteilt werden;

b)

bei einem Irrtum, einer Ungenauigkeit, einer Auslassung oder einem sonstigen sachlichen Fehler im Wortlaut der Bekanntmachung eines Auftrags, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Spezifikationen auf eigene Initiative dies allen Beteiligten innerhalb der gleichen Fristen und unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Ausschreibung gelten, mitteilen.

(3)   Erfordert ein Angebot nach Öffnung der Angebote Klarstellungen oder sind offenkundige sachliche Irrtümer im Wortlaut des Angebots zu berichtigen, so kann der öffentliche Auftraggeber aus eigener Initiative mit dem Bieter Kontakt aufnehmen; dies darf jedoch nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Angebots führen.

(4)   In allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in allen Fällen gemäß Artikel 96 der Haushaltsordnung, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, wird in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis angebracht.

Artikel 161

Unterrichtung der Bewerber und Bieter

(Artikel 113, 114 und 118 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern und Bietern so schnell wie möglich mit, ob sie den Zuschlag für einen Auftrag oder einen Rahmenvertrag erhalten haben oder zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassen worden sind. Er nennt gegebenenfalls die Gründe, warum er auf die Vergabe eines ausgeschriebenen Auftrags oder Rahmenvertrags oder die Einrichtung eines geplanten dynamischen Beschaffungssystems verzichtet oder die Einleitung eines neuen Verfahrens beschlossen hat.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber übersendet binnen 15 Kalendertagen nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags die in Artikel 113 Absatz 2 der Haushaltsordnung genannten Informationen.

(3)   Bei Aufträgen, die die Organe der Union für eigene Rechnung vergeben, deren Wert die Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 erreicht oder übersteigt und die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen, unterrichtet der öffentliche Auftraggeber alle abgelehnten Bieter oder Bewerber zu folgenden Zeitpunkten gleichzeitig aber separat auf elektronischem Wege über die Ablehnung ihres Angebots oder ihrer Bewerbung:

a)

bei zweistufigen Vergabeverfahren: kurz nachdem die Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausschluss- und Auswahlkriterien gefasst wurden und bevor der Beschluss über den Zuschlag ergeht;

b)

bei Beschlüssen über die Zuschlagserteilung und die Ablehnung von Angeboten: so rasch wie möglich und spätestens binnen einer Woche nach dem Beschluss über die Zuschlagserteilung.

In der Mitteilung sind die Gründe für die Ablehnung des Angebots bzw. der Bewerbung sowie die Rechtsmittel anzugeben, die eingelegt werden können.

Den abgelehnten Bietern oder Bewerbern, die schriftlich per Schreiben, Fax oder E-Mail darum ersuchen, werden ergänzende Auskünfte zu den Gründen für die Ablehnung mitgeteilt und allen Bietern, deren Angebot nicht abgelehnt wurde, werden vorbehaltlich Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitgeteilt. Die Antwort des öffentlichen Auftraggebers erfolgt binnen einer Frist von höchstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens um ergänzende Auskünfte.

Artikel 162

Unterzeichnung des Vertrags

(Artikel 113 und 118 der Haushaltsordnung)

Mit der Ausführung eines Auftrags darf erst begonnen werden, wenn der Vertrag unterzeichnet ist.

Abschnitt 4

Sicherheitsleistungen und Korrekturmaßnahmen

Artikel 163

Sicherheitsleistungen

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Wird von den Auftragnehmern verlangt, dass sie vorab eine Sicherheit leisten, so muss diese einen ausreichenden Betrag und Zeitraum für die Inanspruchnahme abdecken.

(2)   Die Sicherheit wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt. Der öffentliche Auftraggeber kann anstelle dieser Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten akzeptieren.

Die Sicherheit lautet auf Euro.

Ihr Zweck besteht darin, die Bank, das Finanzinstitut oder den Dritten unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers haftbar zu machen.

Artikel 164

Erfüllungsgarantie

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Um zu gewährleisten, dass die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen in vollem Umfang geleistet werden und für den Fall, dass eine Endabnahme gemäß den vertraglichen Bedingungen bei der Leistung der Abschlusszahlung nicht möglich ist, kann der Anweisungsbefugte in Einzelfällen und nach vorheriger Risikoanalyse die Stellung einer Erfüllungsgarantie verlangen.

(2)   Eine solche Sicherheit kann nach und nach gebildet werden, indem bis zu einer Höhe von 10 % des Gesamtauftragswertes entsprechende Beträge von den jeweiligen Zahlungen einbehalten werden.

Ersatzweise kann ein Teil der Abschlusszahlung bis zur Endabnahme der Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten als Sicherheit einbehalten werden. Der Anweisungsbefugte legt den Betrag der Erfüllungsgarantie entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der handelsüblichen Bedingungen fest.

Die Bedingungen für Erfüllungsgarantien sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben.

(3)   Nach erfolgter Endabnahme der Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen werden die Erfüllungsgarantien entsprechend den vertraglichen Bedingungen freigegeben.

Artikel 165

Garantien für Vorfinanzierungen

(Artikel 115 der Haushaltsordnung)

(1)   Bevor mit dem Vergabeverfahren begonnen werden kann, bewertet der öffentliche Auftraggeber, sofern er den Bedarf für eine Vorfinanzierung festgestellt hat, die mit den entsprechenden Vorfinanzierungszahlungen verbundenen Risiken unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

a)

geschätzter Auftragswert;

b)

Vertragsgegenstand;

c)

Laufzeit und Ausführungsgeschwindigkeit;

d)

Beschaffenheit des Marktes.

(2)   In den in Artikel 146 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Fällen oder wenn der Anweisungsbefugte gemäß Absatz 1 dieses Artikels entsprechend entscheidet, wird als Gegenleistung für Vorfinanzierungen eine Sicherheit verlangt.

Für Aufträge von geringem Wert im Sinne von Artikel 137 Absatz 1 wird keine Sicherheit verlangt.

Die Sicherheit wird nach Maßgabe des Vertrags im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.

Artikel 166

Aussetzung bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten

(Artikel 116 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Aussetzung eines Auftrags gemäß Artikel 116 der Haushaltsordnung dient dem Zweck, sich vom tatsächlichen Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, der Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs zu überzeugen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Vertragsausführung so schnell wie möglich wieder aufgenommen.

(2)   Schwerwiegende Fehler oder Unregelmäßigkeiten sind jegliche Verstöße gegen Vertrags- oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Haushalt der Europäischen Union Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

KAPITEL 2

Bestimmungen für Aufträge, die die Organe der Union auf eigene Rechnung vergeben

Artikel 167

Feststellung, ob die Schwellenwerte erreicht sind

(Artikel 117 und 118 der Haushaltsordnung)

Es obliegt jedem bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten jedes einzelnen Organs, zu beurteilen, ob die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung erreicht sind.

Artikel 168

Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge

(Artikel 104 und 118 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht mit der Absicht erfolgen, die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu umgehen. Die Aufteilung eines Auftrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

Aufträge, deren Wert mindestens den Schwellenwerten gemäß Artikel 170 Absatz 1 entspricht, werden in gleichzeitig zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und wirtschaftlich ist.

(2)   Besteht ein Liefer-, Dienstleitungs- oder Bauauftrag aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss zur Ermittlung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.

Wenn der Gesamtwert aller Lose die Schwellenwerte gemäß Artikel 170 Absatz 1 erreicht oder übersteigt, so gelten Artikel 97 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 104 der Haushaltsordnung für jedes einzelne Los.

(3)   Wird ein Auftrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.

Artikel 169

Modalitäten für die Schätzung des Werts bestimmter Aufträge

(Artikel 118 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist vom öffentlichen Auftraggeber die geschätzte Gesamtvergütung des Bieters zu berücksichtigen.

Sieht ein Auftrag Optionen oder Verlängerungen vor, so wird als Berechnungsgrundlage der zulässige Höchstbetrag, unter Einbeziehung der Optionsrechte und Verlängerungen, herangezogen.

Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber maßgeblich.

(2)   Der zu berücksichtigende Wert eines Rahmenvertrags oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge.

(3)   Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

a)

bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen,

b)

bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen,

c)

bei Aufträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen.

(4)   Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Anmietung oder einen Mietkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert:

a)

bei zeitlich begrenzten Verträgen:

i)

der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese achtundvierzig Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

ii)

der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

b)

bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit achtundvierzig.

(5)   Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen ist die Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert:

a)

entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender Aufträge für ähnliche Arten von Leistungen oder Lieferungen aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate,

b)

oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge während der auf die erste Leistung oder Lieferung folgenden zwölf Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrags, soweit diese mehr als zwölf Monate beträgt.

(6)   Bei Bauaufträgen ist außer dem Auftragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Wert der Lieferungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 170

Schwellenwerte für die in der Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Verfahren

(Artikel 118 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Schwellenwerte gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung sind die in der Richtlinie 2004/18/EG für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge festgelegten Werte.

(2)   Die Fristen gemäß Artikel 118 der Haushaltsordnung sind in den Artikeln 152, 153 und 154 festgeschrieben.

Artikel 171

Stillhaltezeit vor der Unterzeichnung des Vertrags

(Artikel 118 der Haushaltsordnung)

(1)   Der öffentliche Auftraggeber unterzeichnet einen unter die Richtlinie 2004/18/EG fallenden Vertrag oder Rahmenvertrag mit einem erfolgreichen Bieter erst nach 14 Kalendertagen.

Diese Frist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

a)

ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Benachrichtigungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich übermittelt wurden;

b)

wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung gemäß Artikel 123 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Erfolgt die Benachrichtigung nach Unterabsatz 2 Buchstabe a per Telefax oder elektronisch, so beträgt die Stillhaltezeit 10 Kalendertage.

Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bietern oder Bewerbern übermittelten Anträge und Bemerkungen oder anderweitig erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Die Anträge, Bemerkungen und Informationen müssen binnen der Frist nach Unterabsatz 1 eingehen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach dem Aussetzungsbeschluss davon unterrichtet.

Außer in den Fällen nach Absatz 2 sind Verträge, die vor Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 unterzeichnet werden, nichtig.

Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter geschlossen werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.

(2)   In folgenden Fällen gilt die Frist nach Absatz 1 nicht:

a)

bei offenen Verfahren, nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;

b)

bei Einzelaufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden;

c)

bei Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c, Buchstabe g Ziffer iii sowie Buchstaben h und j.

Artikel 172

Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren

(Artikel 119 der Haushaltsordnung)

Die Spezifikationen schreiben den Bietern vor, den Staat zu nennen, in dem sie ihren Sitz haben oder wohnhaft sind, und die nach einzelstaatlichem Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.

TITEL VI

FINANZHILFEN

KAPITEL 1

Anwendungsbereich und Form

Artikel 173

Mitgliedsbeiträge

(Artikel 121 der Haushaltsordnung)

Mitgliedsbeiträge gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung sind Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten.

Artikel 174

Vereinbarungen und Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe

(Artikel 121 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzhilfen werden im Wege eines Beschlusses oder einer schriftlichen Vereinbarung gewährt.

(2)   Für die Wahl des rechtlichen Instruments sind folgende Kriterien maßgeblich:

a)

ob sich der Empfänger in der Europäischen Union oder in einem Drittland befindet;

b)

Komplexität bzw. Vereinheitlichung des Inhalts der finanzierten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme.

Artikel 175

Ausgaben für die Mitglieder der Organe

(Artikel 121 der Haushaltsordnung)

Die Ausgaben für die Mitglieder der Organe gemäß Artikel 121 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung umfassen Zuwendungen an Vereinigungen derzeitiger und ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments. Diese Ausgaben werden entsprechend den internen Verwaltungsvorschriften des Europäischen Parlaments getätigt.

Artikel 176

Maßnahmen, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann

(Artikel 121 der Haushaltsordnung)

Eine Maßnahme, für die eine Finanzhilfe im Sinne des Artikels 121 der Haushaltsordnung gewährt werden kann, muss eindeutig festgelegt sein.

Eine Maßnahme darf nicht in der Absicht aufgespalten werden, sie den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Finanzierungsvorschriften zu entziehen.

Artikel 177

Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen

(Artikel 121 der Haushaltsordnung)

Als Einrichtung, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgt, gilt

a)

entweder eine Einrichtung, deren Auftrag allgemeine oder berufliche Bildung, Information, Innovation oder Studien und Forschungen im Bereich Europapolitik, sowie Maßnahmen zur Förderung der Unionsbürgerschaft oder der Menschenrechte umfasst, oder eine europäische Normungseinrichtung;

b)

oder eine Einrichtung, die Einrichtungen ohne Erwerbszweck vertritt, die in den Mitgliedstaaten, in Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern tätig sind und sich der Förderung von Grundsätzen und Politiken im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben haben.

Artikel 178

Partnerschaften

(Artikel 121 der Haushaltsordnung)

(1)   Im Rahmen von Partnerschaften können Einzelfinanzhilfen für Maßnahmen und für Betriebskosten gewährt werden.

(2)   Eine Partnerschaft kann geschlossen werden, um eine langfristige Zusammenarbeit der Empfänger mit der Kommission zu begründen. Sie kann in einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder einem Partnerschaftsrahmenbeschluss geregelt werden.

Die Partnerschaftsrahmenvereinbarung oder der Partnerschaftsrahmenbeschluss enthält nähere Angaben zu den gemeinsamen Zielen, der Art der punktuell oder im Rahmen eines genehmigten jährlichen Arbeitsprogramms geplanten Maßnahmen, dem Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze und -vorschriften des vorliegenden Titels sowie den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragspartner im Rahmen von Einzelvereinbarungen oder -beschlüssen.

Die Laufzeit der Partnerschaften darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand der Partnerschaft begründeten Sonderfällen.

Die Anweisungsbefugten dürfen die Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -beschlüsse nicht missbräuchlich oder in einer Weise in Anspruch nehmen, dass sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz oder der Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken.

(3)   Partnerschaften sind in Bezug auf Planung, vorheriger Bekanntmachung und Vergabeverfahren Finanzhilfen gleichgestellt.

(4)   Die auf der Grundlage von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen oder -beschlüssen vergebenen Einzelfinanzhilfen werden nach den in den Vereinbarungen oder Beschlüssen geregelten Verfahren gewährt und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Titels.

Sie werden gemäß Artikel 191 nachträglich bekannt gemacht.

Artikel 179

Elektronische Kommunikationssysteme

(Artikel 121 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommunikation mit den Empfängern, insbesondere der Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen, die Zustellung von Finanzhilfebeschlüssen sowie sämtliche Vertragsänderungen, kann über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

(2)   Solche Systeme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;

b)

lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;

c)

befugte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;

d)

Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;

e)

die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;

f)

die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;

g)

erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;

h)

der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

(3)   Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

Artikel 180

Inhalt von Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüssen

(Artikel 122 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Finanzhilfevereinbarung sind insbesondere folgende Angaben zu entnehmen:

a)

ihr Gegenstand;

b)

der Finanzhilfeempfänger;

c)

ihre Laufzeit, und zwar:

i)

das Datum ihres Inkrafttretens,

ii)

das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme bzw. des Rechnungsjahres, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;

d)

der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro sowie ihre Form, gegebenenfalls ergänzt um folgende Angaben:

i)

den geschätzten Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie den maximal zu finanzierenden Anteil;

ii)

gegebenenfalls die zugrundezulegenden Einheitskosten, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 123 Buchstaben b, c oder d der Haushaltsordnung;

iii)

die Zusammensetzung der Finanzierungsarten nach den Ziffern i und ii;

e)

eine Beschreibung der Maßnahme bzw. im Falle einer Finanzhilfe für Betriebskosten das vom Anweisungsbefugten für das Rechnungsjahr genehmigte Arbeitsprogramm sowie eine Beschreibung der von der Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erwarteten Ergebnisse;

f)

die für alle Vereinbarungen dieser Art geltenden allgemeinen Bedingungen, beispielsweise die Einverständniserklärung des Empfängers mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs;

g)

der globale Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms;

h)

wenn die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen erforderlich macht — die in Artikel 209 genannten Grundsätze oder die Vorschriften für die Auftragsvergabe, die der Empfänger einzuhalten hat;

i)

die Pflichten des Empfängers, insbesondere:

i)

hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Vorlage von Tätigkeits- und Finanzberichten; sofern dies möglich ist, werden für die Vorlage der Berichte Zwischenziele festgelegt;

ii)

wenn eine Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern geschlossen wird — hinsichtlich der spezifischen Pflichten des etwaigen Koordinators sowie der übrigen Empfänger gegenüber dem Koordinator und der Haftung der Empfänger für der Kommission geschuldete Beträge;

j)

die Modalitäten und Fristen für die Genehmigung dieser Berichte sowie die Zahlung durch die Kommission;

k)

gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms und/oder zu den Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder der Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 123 der Haushaltsordnung;

l)

die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist.

Die allgemeinen Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe f umfassen mindestens:

i)

die Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Vereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;

ii)

die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts.

(2)   In der Finanzhilfevereinbarung können die Aussetzungs- bzw. Kündigungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 135 der Haushaltsordnung vorgesehen werden.

(3)   In den Fällen nach Artikel 178 enthalten die Partnerschaftsrahmenbeschlüsse oder -vereinbarungen die Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Buchstabe c Ziffer i, Buchstabe f, Buchstaben h bis j sowie Buchstabe l.

Die Einzelfinanzhilfevereinbarung oder der Einzelfinanzhilfebeschluss enthält die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e und Buchstaben g und k sowie erforderlichenfalls Buchstabe i.

(4)   Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen bedürfen der Schriftform. Solche Änderungen, einschließlich der Hinzufügung oder Streichung eines Empfängers, dürfen die Vereinbarungen nicht in einer Weise ändern, die eine Infragestellung des Beschlusses über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe oder einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Antragsteller bezwecken oder bewirken würde.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Finanzhilfebeschlüsse.

Einige der Angaben nach Absatz 1 können statt in dem Finanzhilfebeschluss in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder dazugehörigen Unterlagen enthalten sein.

Artikel 181

Formen der Finanzhilfen

(Artikel 123 der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzhilfen gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a Haushaltsordnung werden auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnet, die der Empfänger tatsächlich tätigt und die vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Finanzhilfeantrag beigefügt und in die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss aufgenommen wird.

(2)   Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung wird für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pro Einheit ein Fixbetrag angewandt.

(3)   Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung wird für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt.

(4)   Bei Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung wird für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt.

Artikel 182

Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung

(Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Genehmigung einer Finanzierung unter Verwendung von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder Pauschalfinanzierung gemäß Artikel 124 Absatz 1 der Haushaltsordnung gilt für die gesamte Laufzeit eines Programms. Sie kann angepasst werden, wenn wesentliche Änderungen erforderlich sind. Die Angaben und Beträge werden regelmäßig überprüft und die Pauschalbeträge, Einheitskosten und Pauschalfinanzierung gegebenenfalls angepasst.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern ist der Höchstbetrag nach Artikel 124 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung je Empfänger anzuwenden.

(2)   Die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss enthält alle Bestimmungen für die Überprüfung, ob die Bedingungen für die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung erfüllt sind.

(3)   Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Unterlagen des Empfängers für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 137 Absatz 2 der Haushaltsordnung.

(4)   Lassen Ex-post-Kontrollen erkennen, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht und der Empfänger rechtsgrundlos eine Zahlung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen, Einheitskosten oder als Pauschalfinanzierung erhalten hat, kann die Kommission unbeschadet der in Artikel 109 der Haushaltsordnung vorgesehenen Sanktionen einen Betrag bis zur Höhe der gesamten Finanzhilfe zurückfordern.

KAPITEL 2

Grundsätze

Artikel 183

Kofinanzierungsgrundsatz

(Artikel 125 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Nach dem Kofinanzierungsgrundsatz können die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch den Finanzbeitrag der Union bereitgestellt werden.

Kofinanzierungsquellen sind beispielsweise die Eigenmittel des Empfängers, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträge oder Sachleistungen Dritter.

(2)   Sachleistungen sind nichtfinanzielle Ressourcen, die dem Empfänger von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 184

Gewinnverbot

(Artikel 125 Absatz 5 der Haushaltsordnung)

Finanzbeiträge Dritter, die der Empfänger für die Begleichung anderer als der im Rahmen der Finanzhilfe der Union förderfähigen Kosten verwenden kann oder die nach Beendigung der Maßnahme bzw. des Arbeitsprogramms übrig bleiben und vom Dritten nicht zurückgefordert werden, gelten nicht als im Sinne von Artikel 125 Absatz 5 der Haushaltsordnung von den Gebern speziell der Finanzierung förderfähiger Kosten zugewiesen.

Artikel 185

Finanzhilfen mit geringem Wert

(Artikel 125 Absatz 4 der Haushaltsordnung)

Als geringe Finanzhilfen gelten Finanzhilfen, die 60 000 EUR nicht übersteigen.

Artikel 186

Technische Hilfe

(Artikel 101 und 125 der Haushaltsordnung)

Unter die Bezeichnung „technische Hilfe“ fallen für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Bewertungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten.

Artikel 187

Förderfähige Kosten

(Artikel 126 Absatz 3 Buchstabe c der Haushaltsordnung)

Die Mehrwertsteuer gilt als gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:

a)

steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht;

b)

nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze;

c)

Umsätze nach Buchstabe a oder b, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert.

Ein Empfänger, der Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG entrichtet, gilt nicht als Nichtsteuerpflichtiger nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.

Artikel 188

Arbeitsplanung

(Artikel 128 der Haushaltsordnung)

(1)   Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt ein jährliches oder mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen. Das Arbeitsprogramm wird vom Organ angenommen und so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres, auf seiner einschlägigen Internetseite veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält Angaben zur Dauer seiner Gültigkeit, über den etwaigen Basisrechtsakt, die zu erreichenden Ziele, die zu erwartenden Ergebnisse, den Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und deren Richtbeträge und den Höchstsatz der Kofinanzierung.

Soll der Beschluss zur seiner Annahme für die Finanzhilfen des betreffenden Jahres als Finanzierungsbeschluss gelten, muss das Arbeitsprogramm darüber hinaus die in Artikel 94 angeführten Angaben enthalten.

(2)   Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms wird nach den Modalitäten von Absatz 1 ein ergänzendes Dokument angenommen und veröffentlicht.

Artikel 189

Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(Artikel 128 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

a)

angestrebte Ziele,

b)

Zulassungs-, Ausschluss-, Auswahl- und Gewährungskriterien gemäß den Artikeln 131 und 132 der Haushaltsordnung sowie diesbezügliche Belege,

c)

Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union,

d)

Modalitäten und Frist für die Einreichung der Vorschläge, voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Bewerber über das Ergebnis der Bewertung ihrer Anträge informiert werden und ungefähres Datum für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen oder die Zustellung der Finanzhilfebeschlüsse.

(2)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Organe der Union und, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Empfängern erforderlich ist, in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht. Sie können unmittelbar nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr. Eine inhaltliche Änderung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird nach den gleichen Regeln veröffentlicht wie die ursprüngliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Artikel 190

Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(Artikel 128 der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:

a)

im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Absatz 2;

b)

in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;

c)

zugunsten von Einrichtungen, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in dem entsprechenden Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird;

d)

zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 54 der Haushaltsordnung als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Empfänger von Finanzhilfen genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten den von ihm benannten Einrichtungen;

e)

im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;

f)

zugunsten von Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.

g) Ein Vorgehen nach Unterabsatz 1 Buchstabe f ist im Gewährungsbeschluss angemessen zu begründen.

(2)   Unter Krisensituationen sind Situationen in Drittländern zu verstehen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig in einen bewaffneten Konflikt oder die Destabilisierung des Landes eskalieren. Krisensituationen können auch die Folge von Naturkatastrophen sein, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten können.

Artikel 191

Nachträgliche Bekanntmachung

(Artikel 128 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Informationen zu den im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 21 veröffentlicht.

(2)   Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)

Anzahl der Antragsteller des vorangegangenen Jahres;

b)

Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

mittlere Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;

d)

Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, bei denen im vorangehenden Jahr nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 4 von einer nachträglichen Bekanntmachung abgesehen wurde.

Artikel 192

Unterrichtung der Antragsteller

(Artikel 128 der Haushaltsordnung)

Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie

a)

für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;

b)

potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;

c)

in der Rechtsträger-Datei nach Artikel 63 die Daten der Empfänger laufend aktualisiert.

Artikel 193

Finanzierung zulasten verschiedener Haushaltslinien

(Artikel 129 der Haushaltsordnung)

Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.

Artikel 194

Rückwirkung der Finanzierungen in Fällen äußerster Dringlichkeit und bei drohenden Konflikten

(Artikel 130 der Haushaltsordnung)

Nach Maßgabe von Artikel 130 Absatz 1 der Haushaltsordnung kommen die von einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags getätigten Ausgaben unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:

a)

wenn dies im Finanzierungsbeschluss ordnungsgemäß begründet ist;

b)

wenn im Finanzierungsbeschluss und in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

Artikel 195

Einreichung von Finanzhilfeanträgen

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Modalitäten für die Einreichung der Finanzhilfeanträge werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der bestimmen kann, in welcher Form sie zu erfolgen hat. Finanzhilfeanträge können mittels eines Schreibens oder auf elektronischem Wege eingereicht werden.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein und dürfen nicht zur Folge haben, dass der Zugang der Antragsteller zum Gewährungsverfahren eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)

dass die eingereichten Anträge alle zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;

b)

dass die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt ist;

c)

dass die Vertraulichkeit der Vorschläge gewahrt bleibt.

d)

dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 3 Buchstabe c prüft der zuständige Anweisungsbefugte den Inhalt der Anträge erst, nachdem die Einreichungsfrist abgelaufen ist.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann verlangen, dass elektronisch eingereichte Anträge mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) versehen werden.

(2)   Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Einreichung der Anträge, so müssen die verwendeten Mittel und deren technische Merkmale allgemein zugänglich und mit den allgemein verwendeten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Die Informationen über die zur Einreichung der Anträge erforderlichen Spezifikationen, einschließlich der Verschlüsselung, müssen allen Antragstellern zur Verfügung gestellt werden.

Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Anträge müssen darüber hinaus Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten. Sie müssen ferner gewährleisten, dass die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Anträge genau bestimmt werden können.

(3)   Erfolgt die Einreichung der Anträge mittels eines Schreibens, so kann der Antragsteller zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

a)

per Post oder Kurierdienst; für diesen Fall wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausdrücklich das Versanddatum für verbindlich erklärt, wobei der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend ist;

b)

durch Hinterlegung bei den Dienststellen des Organs durch den Antragsteller oder einen Vertreter, wobei in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Dienststelle genannt wird, bei der die Anträge gegen Aushändigung einer datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung einzureichen sind.

KAPITEL 3

Gewährungsverfahren

Artikel 196

Inhalt der Finanzhilfeanträge

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Finanzhilfeanträge werden nach Maßgabe der im Basisrechtsakt und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien unter Verwendung eines Formblatts gestellt, das der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage des gemeinsamen Musters gemäß Artikel 192 Buchstabe a erstellt.

Als Nachweis im Sinne von Artikel 131 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können insbesondere die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres verlangt werden.

(2)   Der dem Antrag beigefügte Voranschlag des Maßnahmen- bzw. Arbeitsprogrammbudgets muss in Ausgaben und Einnahmen ausgeglichen sein — wobei in begründeten Fällen auch Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen genehmigt werden können — und die geschätzten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausweisen.

(3)   Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100 000 EUR beantragt, muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht beigebracht werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt.

Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 je Empfänger anzuwenden.

Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 178 muss der in Unterabsatz 1 bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung bzw. Zustellung des Partnerschaftsrahmenbeschlusses vorgelegt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Empfängern oder Empfängern, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der Vorlage des Prüfberichts gemäß Unterabsatz 1 absehen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für öffentliche Einrichtungen und für internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43.

(4)   Der Antragsteller gibt für alle Unionsfinanzierungen, die er in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für seine Betriebskosten erhalten bzw. beantragt hat, die Quellen und Beträge an und er gibt alle sonstigen Finanzierungen an, die er für dieselbe Maßnahme erhalten bzw. beantragt hat.

Artikel 197

Nachweis des Nichtvorliegens einer Ausschlusssituation

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Außer in Fällen nach Artikel 131 Absatz 4 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung erklären die Antragsteller ehrenwörtlich, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und in Artikel 107 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden. Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung von den erfolgreichen Antragstellern Nachweise nach Artikel 143 anfordern. Auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten müssen die erfolgreichen Antragsteller diese Nachweise vorlegen, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte erkennt an, dass dies materiell unmöglich ist, oder entsprechende weiterhin gültige Nachweise, deren Ausstellungsdatum nicht mehr als ein Jahr zurückliegt, wurden bereits für die Zwecke eines anderen Finanzhilfeantrags oder eines Vergabeverfahrens vorgelegt.

Artikel 198

Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Im Falle eines Antragstellers, der, wie in Artikel 131 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorgesehen, keine Rechtspersönlichkeit besitzt, muss der Vertreter dieses Antragstellers nachweisen, dass er befugt ist, in dessen Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen, und dass die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers der von juristischen Personen gleichwertig ist.

Artikel 199

Als ein Antragsteller zu betrachtende Einrichtungen

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Erfüllen mehrere Einrichtungen die Bedingungen für die Beantragung einer Finanzhilfe und können sie gemeinsam als eine Einrichtung betrachtet werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte diese wie einen einzigen Antragsteller behandeln, sofern diese an der Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms beteiligten Einrichtungen im Antrag als Teil des Antragstellers genannt sind.

Artikel 200

Finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler oder aber Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, werden nach Maßgabe des Artikels 145 finanzielle und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt.

Derartige finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.

Artikel 201

Zulassungskriterien

(Artikel 131 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Zulassungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bekanntgegeben.

(2)   Die Zulassungskriterien bestimmen die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Sie tragen den Zielen der Maßnahme Rechnung und stehen im Einklang mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot.

Artikel 202

Auswahlkriterien

(Artikel 132 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht; sie gestatten eine Beurteilung der finanziellen und operativen Fähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchzuführen.

(2)   Der Antragstelle muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme bzw. während des Rechnungsjahres, für das eine Finanzhilfe gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen kann. Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss er über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann.

(3)   Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse der in Artikel 196 genannten und vom zuständigen Anweisungsbefugten in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verlangten Nachweise.

Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte Bedenken hinsichtlich der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, fordert er sie auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.

Im Falle von Partnerschaften im Sinne von Artikel 178 erfolgt diese Überprüfung vor der Unterzeichnung der Partnerschaftsrahmenvereinbarung bzw. Zustellung des Partnerschaftsrahmenbeschlusses.

Artikel 203

Gewährungskriterien

(Artikel 132 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Gewährungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(2)   Die Gewährungskriterien sind so festzulegen, dass die Finanzhilfen für Umsetzungsmaßnahmen gewährt werden können, welche die Gesamteffizienz des Unionsprogramms maximieren, oder für Einrichtungen, deren Arbeitsprogramm auf dasselbe Ergebnis ausgerichtet ist. Diese Kriterien werden so festgelegt, dass außerdem eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Mittel der Union gewährleistet ist.

Die Gewährungskriterien sind so anzuwenden, dass die Entwürfe von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen ausgewählt werden können, welche die Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der Kommission gewährleisten und die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union garantieren.

(3)   Die Gewährungskriterien werden so festgelegt, dass sie später bewertet werden können.

Artikel 204

Bewertung der Anträge und Gewährung

(Artikel 133 der Haushaltsordnung)

(1)   Der zuständige Anweisungsbefugte setzt einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge ein, es sei denn, die Kommission beschließt im Rahmen eines Sektorprogramms etwas anderes.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Organe oder der Einrichtungen nach den Artikeln 62 und 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Bei Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung sowie bei betrauten Einrichtungen nach den Artikeln 62 und 208 der Haushaltsordnung, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung durch organisatorische Einheiten ohne hierarchisches Verhältnis zueinander.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen. Der zuständige Anweisungsbefugte überzeugt sich davon, dass diese Sachverständigen die in Artikel 57 der Haushaltsordnung genannten Verpflichtungen erfüllen.

(2)   Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt werden.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 133 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

Jede Verfahrensstufe muss klar von der vorhergehenden Stufe getrennt sein.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

(3)   Der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen für die zusammen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen ersuchen, sofern der Vorschlag durch diese Informationen oder Erläuterungen nicht wesentlich geändert wird. Bei Vorliegen offensichtlicher Fehler sind der Bewertungsausschuss oder der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 96 der Haushaltsordnung außer in hinreichend begründeten Fällen verpflichtet, um diese zusätzlichen Informationen oder Erläuterungen zu bitten. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(4)   Nach Abschluss der Arbeiten des Bewertungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Die Unterzeichnung kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zur Authentifizierung des Unterzeichners verfügt.

Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.

Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(5)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Bewertungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

Im Anschluss an die Bewertung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;

b)

Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Bewertungsausschusses abweicht;

c)

Namen der abgelehnten Antragsteller und Begründung dieser Ablehnung.

(6)   In Fällen nach Artikel 190 der vorliegenden Verordnung und Artikel 125 Absatz 7 der Haushaltsordnung sind die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 für die Gewährung von Finanzhilfen nicht verpflichtend.

Artikel 205

Unterrichtung der Antragsteller

(Artikel 133 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Bewertung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.

KAPITEL 4

Zahlung und Kontrolle

Artikel 206

Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung

(Artikel 134 der Haushaltsordnung)

(1)   Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte außer im Falle von Finanzhilfen mit geringem Wert nach Maßgabe einer Risikobewertung vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangen oder die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen auszahlen.

(2)   Wird eine Sicherheitsleistung verlangt, muss sie vom zuständigen Anweisungsbefugten bewertet und akzeptiert werden.

Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.

(3)   Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt. Ist der Empfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einer Bank oder einem Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese Bank oder dieses Finanzinstitut die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine Bank oder ein Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

Auf Antrag des Empfängers kann die Sicherheit nach Unterabsatz 1 durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss genannten Begünstigten der Maßnahme ersetzt werden, nachdem der zuständige Anweisungsbefugte seine Zustimmung erteilt hat.

Die Sicherheit lautet auf Euro.

Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die Begünstigten unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.

(4)   Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden.

Artikel 207

Begründung der Zahlungsanträge

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Jeder weitere Vorfinanzierungsbetrag wird nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn der vorhergehende Vorfinanzierungsbetrag zu mindestens 70 % verwendet worden ist.

Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.

Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Aufstellung seiner Auslagen bei.

(2)   Unbeschadet des Artikels 110 hat der Empfänger ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss förderfähig und durch geeignete überprüfbare Nachweise belegt sind.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung zu jeder Zahlung die Vorlage einer Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die ihr zugrunde liegenden Abrechnungen der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms verlangen, die von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt wird. Diese Bescheinigung wird dem Zahlungsantrag beigefügt. Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Normen entsprechenden Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben, und gemäß der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss förderfähig sind.

In begründeten Sonderfällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen in den internationalen Normen vorgesehenen Muster ausgestellt wird.

Die Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Abrechnungen ist für Zwischenzahlungen und für Restzahlungen in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:

a)

bei gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausbezahlten Finanzhilfen für Maßnahmen ab einem Wert von 750 000 EUR, wenn sich alle Zahlungsanträge zusammen auf mindestens 325 000 EUR belaufen;

b)

bei gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ausbezahlten Finanzhilfen für Betriebskosten ab einem Wert von 100 000 EUR.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies nach Maßgabe einer Risikobewertung folgende Finanzhilfeempfänger von der Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Abrechnungen entbinden:

a)

öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen im Sinne von Artikel 43;

b)

Empfänger von Finanzhilfen im Bereich der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und der Verwaltung von Krisensituationen, ausgenommen wenn es um die Zahlung von Restbeträgen geht;

c)

in Bezug auf die Zahlung von Restbeträgen Empfänger von Finanzhilfen im Bereich der humanitären Hilfe, die gemäß Artikel 178 eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterzeichnet haben oder denen ein Partnerschaftsrahmenbeschluss zugestellt wurde, sofern sie ein Kontrollsystem nachweisen können, das für diese Art von Zahlungen entsprechende Garantien bietet;

d)

Empfänger mehrerer Finanzhilfen, die unabhängige Prüfbescheinigungen vorgelegt haben, denen zufolge die Kontrollsysteme und die Methoden zur Vorbereitung der Anträge entsprechende Garantien bieten.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann ferner Finanzhilfenempfänger von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Abrechnungen entbinden, wenn dieser von Bediensteten der Kommission oder von einer von ihr beauftragten Stelle geprüft wurde oder werden wird und diese Prüfung die gemeldeten Kosten entsprechend garantiert.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 3 Buchstaben a und b je Empfänger anzuwenden.

(4)   Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. Der vom zuständigen Anweisungsbefugten verlangte Prüfbericht wird dem Zahlungsantrag beigefügt und die Kosten für seine Erstellung gelten gemäß den Bedingungen des Artikels 126 der Haushaltsordnung als förderfähig. In dem Prüfbericht ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss festgelegten Bedingungen umgesetzt wurde.

Artikel 208

Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen

(Artikel 135 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung oder eines Finanzhilfebeschlusses, die Beteiligung eines Empfängers an deren Umsetzung oder Zahlungen können ausgesetzt werden, um das tatsächliche Vorliegen der mutmaßlichen schwerwiegenden Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Pflichtverletzungen zu prüfen. Bestätigen sich die Vermutungen nicht, so wird die Umsetzung so schnell wie möglich wieder aufgenommen.

(2)   Wird die genehmigte Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm nicht, nicht ordnungsgemäß, nicht vollständig oder nicht fristgerecht umgesetzt, so nimmt der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem dem Empfänger Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben wurde, je nach dem Stand der Auszahlungen entweder eine entsprechende Kürzung vor oder er fordert den fraglichen Anteil der ausgezahlten Finanzhilfe zurück.

KAPITEL 5

Ausführung

Artikel 209

Ausführungsverträge

(Artikel 137 der Haushaltsordnung)

(1)   Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilt der Empfänger der Finanzhilfe unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG dem wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. gegebenenfalls dem Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.

(2)   Erfordert die Umsetzung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60 000 EUR, kann der zuständige Anweisungsbefugte dem Empfänger zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.

Diese besonderen Vorschriften basieren auf der Haushaltsordnung und bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftragswert, dem Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko. Sie sind in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss festgelegt.

Artikel 210

Finanzielle Unterstützung Dritter

(Artikel 137 der Haushaltsordnung)

Sofern in den Bedingungen nach Artikel 137 Absatz 1 der Haushaltsordnung die zu erreichenden Ziele oder Ergebnisse hinreichend genau festgelegt sind, gilt der Ermessensspielraum nur als ausgeschöpft, wenn in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss außerdem Folgendes festgeschrieben ist:

a)

der Höchstbetrag der Förderung, die einem Dritten gewährt werden kann und die nicht mehr als 60 000 EUR betragen darf, es sei denn, die finanzielle Unterstützung ist das eigentliche Ziel der Maßnahme, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;

b)

eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen;

c)

die Festlegung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen, und der Gewährungskriterien.

TITEL VII

PREISGELDER

Artikel 211

Arbeitsplanung

(Artikel 138 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt ein jährliches oder mehrjähriges Arbeitsprogramm für den Bereich der Preisgelder. Das Arbeitsprogramm wird vom Organ angenommen und so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres, auf seiner einschlägigen Internetseite veröffentlicht.

Das Arbeitsprogramm enthält Angaben zur Dauer seiner Gültigkeit, über den etwaigen Basisrechtsakt, die zu erreichenden Ziele, die zu erwartenden Ergebnisse, den Zeitplan für die Wettbewerbe und die Richtbeträge der Preisgelder.

Soll der Beschluss zur seiner Annahme für die Preisgelder des betreffenden Jahres als Finanzierungsbeschluss gelten, muss das Arbeitsprogramm darüber hinaus die in Artikel 94 angeführten Angaben enthalten.

(2)   Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms im Jahresverlauf wird nach den Modalitäten von Absatz 1 ein ergänzendes Dokument angenommen und veröffentlicht.

Artikel 212

Wettbewerbsregeln

(Artikel 138 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   In den Wettbewerbsregeln wird Folgendes festgelegt:

a)

die Teilnahmebedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

i)

Zulassungskriterien;

ii)

unter Berücksichtigung der Bedingungen des Absatzes 2 Modalitäten und Frist für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge und, wenn erforderlich, für die vorherige Anmeldung der Teilnehmer;

iii)

Hinweis auf die Ausschlusssituationen nach Artikel 106 Absatz 1 sowie den Artikeln 107 bis 109 der Haushaltsordnung;

iv)

Hinweis auf die ausschließliche Haftung der Teilnehmer im Falle von Ansprüchen, die sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergeben;

v)

Hinweis auf die in den Wettbewerbsregeln festgelegte Verpflichtung der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Kontrollen und Prüfungen der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs und mit der nachträglichen Bekanntmachung zu erklären;

vi)

die Bestimmung, dass das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch das in den Wettbewerbsregeln genannte nationale Recht, Anwendung findet;

vii)

die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts;

viii)

Hinweis auf die Möglichkeit, dass gegen Teilnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, nach Maßgabe des Artikels 145 anteilig zur Höhe des betreffenden Preisgeldes finanzielle und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden;

b)

die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse bewertet und die Preisträger nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;

c)

die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;

d)

die Modalitäten für die auf die Preisverleihung folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.

Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Empfänger von Finanzhilfen der Union die Zulassungskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i.

Für den Fall der Teilnahme internationaler Organisationen kann hinsichtlich Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi eine abweichende Bestimmung getroffen werden.

(2)   Für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge wählt der zuständige Anweisungsbefugte Kommunikationsmittel, die allgemein verfügbar sind und nicht zur Folge haben, dass der Zugang der Teilnehmer zum Wettbewerb eingeschränkt wird.

Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten,

a)

dass die eingereichten Wettbewerbsbeiträge die zu ihrer Bewertung erforderlichen Informationen enthalten;

b)

dass die Unversehrtheit der Daten sichergestellt ist;

c)

dass die Vertraulichkeit der Wettbewerbsbeiträge gewahrt bleibt;

d)

dass der Schutz personenbezogener Daten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügt.

(3)   In den Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs festgelegt werden, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können oder dass die juristische oder natürliche Person, die als Preisträger hervorgehen würde, die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt.

(4)   Die Wettbewerbsregeln werden auf der einschlägigen Internetseite der Organe der Union veröffentlicht. Falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Teilnehmern erforderlich ist, werden die Wettbewerbsregeln zusätzlich in anderer geeigneter Form, u. a. im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht. Sie können unmittelbar nach der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 84 der Haushaltsordnung veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr. Eine inhaltliche Änderung der Wettbewerbsregeln wird nach den gleichen Regeln veröffentlicht.

Artikel 213

Nachträgliche Bekanntmachung

(Artikel 138 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Informationen zu den im Laufe eines Haushaltsjahrs vergebenen Preisgeldern werden gemäß Artikel 21 veröffentlicht.

(2)   Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)

Anzahl der Teilnehmer im Vorjahr;

b)

Anzahl der Teilnehmer und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;

c)

Verzeichnis der im Vorjahr an den Jurys beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.

Artikel 214

Bewertung

(Artikel 138 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Für die Bewertung der Wettbewerbsbeiträge setzt der zuständige Anweisungsbefugte eine mindestens dreiköpfige Jury ein; die Jurymitglieder können externe Sachverständige oder Personen sein, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des Organs oder der Einrichtungen nach Artikel 62 und 208 der Haushaltsordnung vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen; diese Vorgabe gilt nicht für Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 72 der vorliegenden Verordnung sowie für betraute Einrichtungen nach den Artikeln 62 und 208 der Haushaltsordnung, die über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen.

Die Sachverständigen nach Unterabsatz 1 unterliegen hinsichtlich der Vermeidung von Interessenkonflikten den Verpflichtungen gemäß Artikel 57 der Haushaltsordnung.

Externe Sachverständige geben bei ihrer Benennung eine Erklärung ab, der zufolge sie sich nicht in einer Situation befinden, die einen Interessenkonflikt darstellt, und sie den Anweisungsbefugten umgehend unterrichten werden, falls im Verlauf des Bewertungsverfahrens eine solche Situation entstehen sollte.

(2)   Nach Abschluss der Arbeiten der Jury unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Wettbewerbsbeiträge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Preisverleihung in Betracht kommenden Beiträge herausgestellt werden. Die Unterzeichnung kann über ein elektronisches System erfolgen, das über eine angemessene Authentifizierung des Unterzeichners verfügt.

Das Protokoll nach Unterabsatz 1 wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

(3)   Der zuständige Anweisungsbefugte fasst anschließend einen Beschluss über die Gewährung von Preisgeldern, der u. a. Folgendes enthält:

a)

Gegenstand und gegebenenfalls Gesamtbetrag der vergebenen Preisgelder;

b)

Namen der Preisträger, Höhe des jedem Preisträger gewährten Preisgeldes und Begründung der Wahl;

c)

Namen der abgelehnten Teilnehmer und Begründung der Ablehnung.

Artikel 215

Unterrichtung und Zustellung

(Artikel 138 Absatz 3 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Unterrichtung der Teilnehmer über das Ergebnis der Bewertung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Beschlussfassung durch den Anweisungsbefugten.

(2)   Der Beschluss über die Zuerkennung des Preisgeldes wird dem Preisträger zugestellt und bildet die rechtliche Verpflichtung im Sinne des Artikels 86 der Haushaltsordnung.

TITEL VIII

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

Artikel 216

Auswahl der mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen

(Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission vergewissert sich, dass die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen die in Artikel 60 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Sobald einschlägige Belege hierfür vorliegen, gelten diese künftig für jegliche Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten durch die betreffende Einrichtung, sofern an den für diese Anforderungen relevanten Systemen, Vorschriften und Verfahren der betrauten Einrichtung keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden.

(2)   Für die Auswahl von Einrichtungen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Haushaltsordnung betraut werden, veröffentlicht die Kommission eine Ausschreibung für potenzielle betraute Einrichtungen. Diese Ausschreibung enthält die Auswahl- und Gewährungskriterien.

In der Ausschreibung nach Unterabsatz 1 wird außerdem angegeben, ob die betraute Einrichtung dem spezifischen Finanzierungsinstrument eigene Finanzmittel zuweisen muss oder ob eine Risikoteilung vorgenommen wird. Sofern die Ausschreibung einschlägige Angaben enthält und einem möglichen Interessenkonflikt vorgebeugt werden muss, wird in der Ausschreibung außerdem festgelegt, dass die betraute Einrichtung Maßnahmen zur Herbeiführung der Gleichlage der Interessen im Sinne von Artikel 140 Absatz 2 der Haushaltsordnung vorzuschlagen hat. Die Maßnahmen zur Herbeiführung der Gleichlage der Interessen finden Eingang in die Vereinbarung über das betreffende Finanzierungsinstrument.

Mit den Einrichtungen, die die Auswahlkriterien erfüllen, eröffnet die Kommission einen transparenten und objektiven Dialog unter Vermeidung von Interessenkonflikten. Im Anschluss an diesen Dialog unterzeichnet die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der Einrichtung oder den Einrichtungen, die die wirtschaftlich günstigsten Vorschläge, gegebenenfalls auch hinsichtlich der Allokation ihrer eigenen Finanzmittel oder der Risikoteilung, eingereicht haben.

(3)   Die Kommission kann vor der Unterzeichnung von Übertragungsvereinbarungen in direkte Verhandlungen mit potenziellen betrauten Einrichtungen eintreten, sofern es sich um in dem einschlägigen Basisrechtsakt benannte oder in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung aufgeführte betraute Einrichtungen handelt, oder in ordnungsgemäß begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn

a)

nach einer Ausschreibung für potenzielle betraute Einrichtungen keine geeigneten Vorschläge eingereicht wurden;

b)

für Finanzierungsinstrumente mit besonderen Merkmalen auf eine bestimmte hochqualifizierte oder hochspezialisierte Art von Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss;

c)

dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Union nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, das Verfahren gemäß Absatz 2 einzuhalten.

Artikel 217

Inhalt der Übertragungsvereinbarungen mit den mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im Wege der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen

(Artikel 139 der Haushaltsordnung)

Neben den in Artikel 40 aufgeführten Anforderungen enthält die Übertragungsvereinbarung mit den mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betrauten Einrichtungen angemessene Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 140 der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze und Bedingungen. Insbesondere enthalten die Übertragungsvereinbarungen Folgendes:

a)

die Beschreibung des Finanzierungsinstruments, einschließlich seiner Anlagestrategie oder -politik, die Art der bereitgestellten Unterstützung, die Zulassungskriterien für Finanzmittler und Endempfänger sowie die zusätzlichen operativen Anforderungen zur Verwirklichung der politischen Ziele des Instruments;

b)

die Anforderungen hinsichtlich der wertmäßigen Zielspanne für die Hebelwirkung;

c)

eine Beschreibung der nicht förderfähigen Maßnahmen und der Ausschlusskriterien;

d)

Bestimmungen, die eine Herbeiführung der Gleichlage der Interessen gewährleisten und auf die Bewältigung möglicher Interessenkonflikte abzielen;

e)

Bestimmungen über die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 139 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung und gegebenenfalls über die Einrichtung von spezialisierten Investitionsgesellschaften;

f)

Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der betrauten Einrichtung und anderer an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments beteiligter Einrichtungen;

g)

Bestimmungen über die Streitbeilegung;

h)

Bestimmungen über die Governance des Finanzierungsinstruments;

i)

Bestimmungen über die Verwendung und Wiederverwendung des Beitrags der Union unter Beachtung von Artikel 140 Absatz 6 der Haushaltsordnung;

j)

Bestimmungen über die Verwaltung von Beiträgen der Union und von Treuhandkonten, auch in Bezug auf Kontrahentenrisiken, akzeptable Transaktionen der Finanzverwaltungen, Verantwortlichkeiten der betroffenen Parteien, Abhilfemaßnahmen bei Überschüssen auf Treuhandkonten, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und die Berichterstattung;

k)

Bestimmungen über die Vergütung der betrauten Einrichtung, auch in Bezug auf Verwaltungsgebühren, sowie über die Berechnung und Zahlung von Verwaltungskosten und -gebühren an die betraute Einrichtung im Einklang mit Artikel 218;

l)

bei Bedarf Bestimmungen über rechtliche Rahmenbedingungen für die Beiträge der Fonds gemäß Artikel 175 der Haushaltsordnung, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und des künftigen Fischereifonds (im Folgenden: GSR-Fonds);

m)

Bestimmungen über die Laufzeit, Möglichkeit einer Verlängerung und Beendigung des Finanzierungsinstruments, auch in Bezug auf die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung und gegebenenfalls Ausstiegsstrategien;

n)

Bestimmungen über die Überwachung der Umsetzung der Unterstützung für Finanzmittler und Endempfänger, auch in Bezug auf die Berichterstattung durch die Finanzmittler;

o)

gegebenenfalls die Art und Weise von Deckungsgeschäften gemäß Artikel 219.

Artikel 218

Verwaltungskosten und -gebühren der betrauten Einrichtungen

(Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission vergütet den betrauten Einrichtungen die Umsetzung eines Finanzierungsinstruments durch leistungsorientierte Gebühren, durch die Erstattung außerordentlicher Aufwendungen und durch Gebühren für die Kassenmittelverwaltung, sofern die betraute Einrichtung die Kassenmittel des Finanzierungsinstruments verwaltet.

(2)   Die leistungsorientierten Gebühren dienen dazu, der betrauten Einrichtung die bei der Umsetzung eines Finanzierungsinstruments angefallene Arbeit zu vergüten. Sie können bei Bedarf auch politikbezogene Anreize enthalten, um die Verwirklichung der politischen Ziele zu fördern, oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments setzen.

Artikel 219

Besondere Regelungen für Treuhandkonten bei der indirekten Mittelverwaltung

(Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1)   Die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betrauten Einrichtungen dürfen in eigenem Namen und ausschließlich im Namen der Kommission Treuhandkonten im Sinne von Artikel 68 Absatz 7 der Haushaltsordnung einrichten. Die betrauten Einrichtungen übermitteln der einschlägigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse.

(2)   Auf den Treuhandkonten wird eine angemessene Liquidität aufrechterhalten und die auf derartigen Treuhandkonten gehaltenen Aktiva werden im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und gemäß den einschlägigen Aufsichtsregeln im Einklang mit Artikel 140 Absatz 7 der Haushaltsordnung verwaltet.

(3)   Für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten dürfen die betrauten Einrichtungen keine Deckungsgeschäfte zu Spekulationszwecken vornehmen. Die Art und Weise von Deckungsgeschäften muss vorab von der Kommission genehmigt und in den Übertragungsvereinbarungen gemäß Artikel 217 festgelegt werden.

Artikel 220

Im Wege der direkten Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente

(Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1)   In Ausnahmefällen dürfen Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 139 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf folgendem Wege direkt umgesetzt werden:

a)

durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;

b)

durch Darlehen, Bürgschaften, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.

(2)   Für die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten darf die Kommission keine Deckungsgeschäfte zu Spekulationszwecken vornehmen. Die Art und Weise von Deckungsgeschäften muss vorab von der Kommission genehmigt und in den Vereinbarungen mit den mit der Umsetzung des Finanzierungsinstruments betrauten Einrichtungen festgelegt werden.

Artikel 221

Auswahl der Finanzmittler, Verwalter spezialisierter Investitionsgesellschaften und Endempfänger

(Artikel 139 der Haushaltsordnung)

(1)   Setzt die Kommission Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durch spezialisierte Investitionsgesellschaften um, so werden derartige Investitionsgesellschaften gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingerichtet. Sie können bei Maßnahmen im Außenbereich auch gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.

(2)   Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen und/oder der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und löst keinen Interessenkonflikt aus.

(3)   Verwalter von spezialisierten Investitionsgesellschaften, Finanzmittler und Endempfänger, die sich in einer der in Artikel 106 Absatz 1 und in den Artikeln 107, 108 und 109 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden, erhalten keine finanzielle Unterstützung.

Artikel 222

Bedingungen für die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten

(Artikel 140 der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzierungsinstrumente dienen dazu, Marktunvollkommenheiten, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der Unterstützung der Union durch ein Finanzierungsinstrument als potenziell wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden.

(2)   Finanzierungsinstrumente bieten den Endempfängern in angemessener Weise Unterstützung. Insbesondere sollte die Vorzugsbehandlung von Investoren, die Koinvestitionen oder Risikoteilung bieten, gerechtfertigt, den von den Investoren im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument eingegangenen Risiken angemessen und auf den für die Gewährleistung ihrer Investition oder der Risikoteilung notwendigen Mindestumfang beschränkt sein.

Artikel 223

Hebelwirkung

(Artikel 140 der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzierungsinstrumente stellen darauf ab, eine Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erreichen, indem eine Gesamtinvestition ausgelöst wird, die den Beitrag der Union übersteigt.

Die Hebelwirkung der Unionsmittel entspricht dem Quotienten aus dem Finanzbetrag für förderfähige Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags.

(2)   Die wertmäßige Zielspanne für die Hebelwirkung basiert auf einer Ex-ante-Bewertung des betreffenden Finanzierungsinstruments.

Artikel 224

Ex-ante-Bewertung von Finanzierungsinstrumenten

(Artikel 140 der Haushaltsordnung)

(1)   Finanzierungsinstrumente stützen sich auf Ex-ante-Bewertungen, anhand derer Marktunvollkommenheiten, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ermittelt werden und der Investitionsbedarf vor dem Hintergrund der Politikziele bewertet wird.

(2)   Die Ex-ante-Bewertungen sollen zeigen, dass die festgestellten Marktbedürfnisse durch marktbestimmte Maßnahmen oder andere Maßnahmen der Union, bei denen es sich nicht um die Finanzierung über ein Finanzierungsinstrument handelt, etwa durch Regulierung, Liberalisierung, Reformen oder andere politische Maßnahmen, nicht angemessen und zeitnah erfüllt werden können. Anhand der Bewertungen werden die Wahrscheinlichkeit und die möglichen Kosten von Marktverzerrungen und der Verdrängung der privaten Förderung durch die Finanzierungsinstrumente ermittelt und Wege aufgezeigt, wie negative Auswirkungen derartiger Verzerrungen verringert werden können.

(3)   Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität soll die Ex-ante-Bewertung zeigen, dass sich die ermittelten Marktbedürfnisse besser mit Finanzierungsinstrumenten auf Unionsebene bewältigen lassen als mit ähnlichen Finanzierungsinstrumenten auf nationaler oder regionaler Ebene, einschließlich der GSR-Fonds. Bei der Bewertung des durch den Unionsbeitrag generierten Mehrwerts sind Faktoren wie ein erschwerter Zugang zu Mitteln auf nationaler Ebene, insbesondere für grenzüberschreitende Projekte, Skaleneffekte oder ausgeprägte Demonstrationseffekte im Zusammenhang mit der Verbreitung bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(4)   Mit der Ex-ante-Bewertung wird der effizienteste Modus für den Einsatz des Finanzierungsinstruments bestimmt.

(5)   Anhand der Ex-ante-Bewertung wird außerdem aufgezeigt, dass das geplante Finanzierungsinstrument mit Folgendem im Einklang steht:

a)

neuen und bestehenden Finanzierungsinstrumenten, um ungewollte Überschneidungen zu vermeiden und Synergien und Skaleneffekte zu erreichen;

b)

Finanzierungsinstrumenten und anderen Formen staatlicher Intervention, die im selben Marktumfeld eingesetzt werden, um Inkonsistenzen zu vermeiden und potenzielle Synergien zu untersuchen.

(6)   Mit der Ex-ante-Bewertung werden die Angemessenheit der geplanten Maßnahme hinsichtlich des Umfangs der ermittelten Finanzierungslücke und die erwartete Hebelwirkung der geplanten Finanzierungsinstrumente evaluiert und die zusätzlichen qualitativen Auswirkungen untersucht, etwa die Verbreitung bewährter Praktiken, die wirksame Förderung der politischen Ziele der Union durch die Umsetzungskette oder der Zugang zu spezifischer Expertise von an der Umsetzungskette beteiligten Akteuren.

(7)   Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung werden angemessene Leistungsindikatoren für die vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente eingeführt und die erwarteten Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen spezifiziert.

(8)   Eine gesonderte Ex-ante-Bewertung der Finanzierungsinstrumente wird nur dann vorgenommen, wenn eine derartige Bewertung, die alle Kriterien der Absätze 1 bis 7 erfüllt, nicht in der Ex-ante-Bewertung oder einer Folgenabschätzung des durch den Basisrechtsakt abgedeckten Programms oder der Maßnahme enthalten ist.

Artikel 225

Überwachung von Finanzierungsinstrumenten

(Artikel 140 der Haushaltsordnung)

(1)   Zur Gewährleistung einer harmonisierten Überwachung der Finanzierungsinstrumente nach Artikel 140 Absatz 12 der Haushaltsordnung richtet der zuständige Anweisungsbefugte ein Überwachungssystem ein, um zur hinreichenden Gewähr beizutragen, dass die Mittel der Union im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwendet werden.

(2)   Das Überwachungssystem wird zur Bewertung des Umsetzungsfortschritts bei der Verwirklichung der Politikziele verwendet, der anhand der im Einklang mit der Ex-ante-Bewertung eingerichteten einschlägigen Leistungs- und Ergebnisindikatoren gemessen wird, sowie zur Analyse, inwieweit die Umsetzung mit den gemäß Artikel 140 Absatz 2 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen im Einklang steht, und es bietet die Grundlage für die Berichterstattung der Kommission gemäß den Artikeln 38 Absatz 5 und 140 Absatz 8 der Haushaltsordnung.

(3)   Im Falle der indirekten Mittelverwaltung stützt sich die Kommission bei der Überwachung auf die von den betrauten Einrichtungen übermittelten Berichte und Rechnungen sowie auf die verfügbaren Rechnungsprüfungen und die von der betrauten Einrichtung durchgeführten Kontrollen unter gebührender Berücksichtigung der Verwaltungserklärung der betrauten Einrichtung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Die Kommission überprüft die von den betrauten Einrichtungen bereitgestellten Angaben und kann auf der betreffenden Umsetzungsebene bis hin zu den Endempfängern Kontrollen durchführen, auch auf Stichprobenbasis.

Die Überwachung durch die betraute Einrichtung stützt sich auf die von den Finanzmittlern übermittelten Berichte und Rechnungen sowie auf die verfügbaren Rechnungsprüfungen und die von dem Finanzmittler durchgeführten Kontrollen unter gebührender Berücksichtigung der Zuverlässigkeitserklärung des Finanzmittlers und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle.

Ist kein Finanzmittler vorhanden, so überwacht die betraute Einrichtung die Verwendung des Finanzierungsinstruments direkt auf der Grundlage der von den Endempfängern übermittelten Berichte und Rechnungen.

Die betraute Einrichtung überprüft die von den Finanzmittlern oder Endempfängern bereitgestellten Angaben, gegebenenfalls auf Stichprobenbasis, und führt im Einklang mit der Vereinbarung gemäß Artikel 217 Kontrollen durch.

(4)   Im Rahmen der direkten Mittelverwaltung stützt sich die Kommission bei der Überwachung auf die von den Finanzmittlern und Endempfängern bereitgestellten Berichte und Rechnungen, die entsprechenden Kontrollen unterliegen. Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten entsprechend für die direkte Mittelverwaltung.

(5)   Die Vereinbarungen zur Umsetzung des Finanzierungsinstruments enthalten die für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 226

Behandlung von Beiträgen aus den GSR-Fonds

(Artikel 140 der Haushaltsordnung)

(1)   Über Beiträge aus GSR-Fonds für unter Titel VIII der Haushaltsordnung geschaffene Finanzierungsinstrumente, die durch GSR-Fonds gemäß den sektorspezifischen Vorschriften unterstützt werden, ist gesondert Buch zu führen.

(2)   Beiträge aus den GSR-Fonds werden in gesonderten Rechnungsabschlüssen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden GSR-Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Beiträge geleistet werden, entsprechen.

(3)   Hinsichtlich der Beiträge aus GSR-Fonds für unter Titel VIII der Haushaltsordnung geschaffene Finanzierungsinstrumente gelten die sektorspezifischen Vorschriften.

TITEL IX

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 227

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres

(Artikel 142 der Haushaltsordnung)

Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres gibt folgendes wirklichkeitsgetreu wieder:

a)

die Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

b)

die Finanzlage und die Ereignisse, welche die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ist ein von den Übersichten über den Haushaltsvollzug gesondertes Dokument.

Artikel 228

Abweichung von den Rechnungsführungsprinzipien

(Artikel 144 der Haushaltsordnung)

Besteht nach Ansicht des Rechnungsführers in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Rechnungsführungsvorschriften der Union vorgesehenen Rechnungsführungsprinzipien abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 232 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.

Artikel 229

Belege

(Artikel 144 der Haushaltsordnung)

(1)   Jede Buchung stützt sich auf datierte und nummerierte Belege, entweder in Papierform oder auf sonstigen Trägern, welche ihre Zuverlässigkeit und die Aufbewahrung ihres Inhalts während des in Artikel 48 vorgeschriebenen Zeitraums gewährleisten.

(2)   Gleichartige Vorgänge, die am selben Ort und innerhalb desselben Tages getätigt wurden, können in einem einzigen Beleg zusammengefasst werden.

Artikel 230

Ergebnisrechnung

(Artikel 145 der Haushaltsordnung)

Die Ergebnisrechnung spiegelt die Aufwände und Erträge des Haushaltsjahres wider, die nach ihrer Art klassifiziert werden.

Artikel 231

Kapitalflussrechnung

(Artikel 145 der Haushaltsordnung)

In der Kapitalflussrechnung werden die Kassenmittelbewegungen des Zeitraums mit den jeweiligen Eröffnungs- und Abschlusssalden ausgewiesen.

Die Kassenmittel bestehen aus folgenden Elementen:

a)

Barbestand,

b)

Sichtkonten und Sichteinlagen,

c)

sonstigen verfügbaren Werten, die rasch flüssig gemacht werden können und deren Wert stabil ist.

Artikel 232

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen

(Artikel 145 der Haushaltsordnung)

Die in Artikel 145 der Haushaltsordnung genannten Erläuterungen sind fester Bestandteil der Jahresabschlüsse. Sie enthalten mindestens folgende Informationen:

a)

Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden;

b)

Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild erforderlich sind:

Artikel 233

Übersichten über den Haushaltsvollzug

(Artikel 146 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Übersichten über den Haushaltsvollzug enthalten:

a)

eine Einnahmenübersicht, die Folgendes umfasst:

i)

die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags;

ii)

die Ausführung der Einnahmen;

iii)

die Entwicklung der festgestellten Forderungen;

b)

einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

c)

einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

d)

einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

(2)   Der Einnahmenübersicht ist auch eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Eigenmittelbeträge beigefügt, für die eine Einziehungsanordnung erging und die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehen waren.

Artikel 234

Übermittlung der Rechnungsabschlüsse

(Artikel 148 der Haushaltsordnung)

Die vorläufigen und endgültigen Rechnungsabschlüsse nach Artikel 147 und 148 der Haushaltsordnung dürfen elektronisch übermittelt werden.

KAPITEL 2

Rechnungsführung

Abschnitt 1

Struktur der Rechnungsführung

Artikel 235

Struktur der Rechnungsführung

(Artikel 151 der Haushaltsordnung)

(1)   Der Rechnungsführer jedes Organs und jeder Einrichtung gemäß Artikel 141 der Haushaltsordnung dokumentiert und aktualisiert die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Organs bzw. seiner Einrichtung.

(2)   Die Haushaltseinnahmen und -ausgaben werden in dem IT-System gemäß Artikel 236 nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszu- oder -abgang erfasst.

Artikel 236

IT-Systeme

(Artikel 151 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Rechnungsführung erfolgt mit Hilfe eines integrierten IT-Systems.

(2)   Die Organisation der Rechnungsführung mittels rechnergestützter Systeme oder Teilsysteme erfordert eine vollständige Beschreibung der Systeme und Teilsysteme.

In dieser Beschreibung wird der Inhalt aller Datenfelder definiert und genau angegeben, wie das System die einzelnen Vorgänge bearbeitet. Des Weiteren wird aufgezeigt, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang und für jede Änderung der Systeme und Teilsysteme gewährleistet, damit jederzeit festgestellt werden kann, wer welche Änderungen vorgenommen hat.

In den Beschreibungen der IT-Rechnungsführungssysteme und -teilsysteme wird gegebenenfalls auf die bestehenden Verknüpfungen mit dem zentralen Rechnungsführungssystem, insbesondere im Bereich des Datentransfers und der Saldenabstimmung, hingewiesen.

(3)   Zugang zu den IT-Systemen und -Teilsystemen haben nur die Personen, die in einem in jedem Organ geführten und aktualisierten Verzeichnis der befugten Nutzer aufgeführt sind.

Abschnitt 2

Bücher

Artikel 237

Bücher

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ bzw. jede Einrichtung nach Artikel 141 der Haushaltsordnung führt ein Kontenjournal, ein Hauptbuch und zumindest Nebenbücher für Schuldner, Gläubiger und Anlagewerte, es sei denn, dies ist im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht sinnvoll.

Bei den Büchern handelt es sich um elektronische Dokumente, die vom Rechnungsführer vorgegeben werden und aussagekräftige Daten gewährleisten.

Die Einträge des Kontenjournals werden in die Konten des Hauptbuchs übernommen, das nach dem in Artikel 212 festgelegten Kontenplan strukturiert ist.

Das Kontenjournal und das Hauptbuch können nach Bedarf in Nebenjournale und -bücher untergliedert werden.

Die Einträge der Nebenjournale und -bücher werden mindestens einmal monatlich im Kontenjournal und im Hauptbuch konsolidiert.

Artikel 238

Allgemeine Kontenbilanz

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

Jedes Organ und jede Einrichtung nach Artikel 141 der Haushaltsordnung erstellt eine Kontenbilanz, in der sämtliche Konten der Finanzbuchführung, einschließlich der im Laufe des Haushaltsjahres saldierten Konten, ausgewiesen sind, und zwar jeweils mit Angabe:

a)

der Kontennummer;

b)

der Kontenbezeichnung;

c)

der gesamten Sollbeträge;

d)

der gesamten Habenbeträge;

e)

des Kontensaldos.

Artikel 239

Abgleich der Bücher

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Daten des Hauptbuchs werden so gespeichert und strukturiert, dass sie den Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz ermöglichen.

(2)   Für das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 246 bis 253 Anwendung.

Abschnitt 3

Verbuchung

Artikel 240

Buchungsvorgänge

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Buchungen werden nach der Methode der doppelten Buchführung vorgenommen, d. h. jede in der Buchführung erfasste Bewegung oder Veränderung schlägt sich bei den einzelnen betroffenen Konten in Soll- und Haben-Buchungen nieder, die sich in ihrer Summe ausgleichen.

(2)   Bei einer auf eine andere Währung als den Euro lautenden Transaktion wird der Gegenwert in Euro berechnet und verbucht.

Die Transaktionen in Devisen der neubewertbaren Konten werden mindestens bei jedem Rechnungsabschluss neu bewertet.

Diese Neubewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 festgelegten Kurse.

Für die Umrechnung anderer Währungen in Euro zwecks Aufstellung der Vermögensübersicht zum 31. Dezember des Jahres n wird der am letzten Arbeitstag des Jahres n geltende Kurs herangezogen.

(3)   Die gemäß Artikel 152 der Haushaltsordnung festgelegten Rechnungsführungsvorschriften umfassen auch die für die periodengerechte Rechnungsführung erforderlichen Umrechnungs- und Neubewertungsregeln.

Artikel 241

Buchungsangaben

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

Bei jeder Buchung werden Ursprung, Inhalt und Verbuchungsstelle des jeweiligen Vorgangs sowie die Referenzdaten der entsprechenden Belege angegeben.

Artikel 242

Eintragung in das Kontenjournal

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

Die Rechnungsvorgänge werden nach einer der folgenden Methoden, die einander nicht ausschließen, in das Kontenjournal eingetragen:

a)

entweder täglich durch Erfassung jedes einzelnen Vorgangs

b)

oder in Form einer monatlichen Zusammenfassung der Gesamtbeträge der Vorgänge, vorausgesetzt, es werden alle Belege aufbewahrt, anhand deren die einzelnen Vorgänge jedes einzelnen Tages überprüft werden können.

Artikel 243

Validierung der Buchungen

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Buchungen im Kontenjournal und in den Nebenjournalen werden endgültig, indem sie durch ein Verfahren validiert werden, das jegliche Änderung oder Streichung von Einträgen untersagt.

(2)   Zur definitiven Festschreibung der zeitlichen Reihenfolge der Buchungseinträge und der Gewährleistung ihrer Unantastbarkeit wird spätestens vor der Vorlage der endgültigen Jahresabschlüsse ein Abschlussverfahren durchgeführt.

Abschnitt 4

Kontenabstimmung und -prüfung

Artikel 244

Kontenabstimmung

(Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Salden der Konten der allgemeinen Kontenbilanz werden regelmäßig, mindestens jedoch zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses, mit den Daten der Verwaltungssysteme abgestimmt, die die Anweisungsbefugten für die Verwaltung der Forderungen und Verbindlichkeiten und die tägliche Erfassung im Rechnungsführungssystem einsetzen.

(2)   Der Rechnungsführer überprüft regelmäßig, mindestens jedoch bei jedem Rechnungsabschluss, ob die Banksalden der Wirklichkeit entsprechen, und kontrolliert insbesondere

a)

die Bankguthaben durch Abstimmung mit den von den Finanzinstituten übersandten Kontoauszügen;

b)

die Barmittel durch Abstimmung mit den Angaben des Kassenbuchs.

Bei den Anlagekonten erfolgt diese Überprüfung gemäß Artikel 250.

(3)   Die interinstitutionellen Verbindungskonten werden monatlich abgestimmt.

(4)   Die Verwahrkonten werden vom Rechnungsführer eingerichtet und jährlich geprüft. Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten geführt und von diesem so bald wie möglich abgerechnet.

Abschnitt 5

Haushaltsbuchführung

Artikel 245

Inhalt und Führung der Haushaltskonten

(Artikel 156 der Haushaltsordnung)

(1)   In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans folgendes ausgewiesen:

a)

bei den Ausgaben:

i)

die im ursprünglichen Haushaltsplan bewilligten Mittel, die in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, die übertragenen Mittel, die infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, die durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie der Gesamtbetrag der so verfügbaren Mittel;

ii)

die für das Haushaltsjahr vorgenommenen Mittelbindungen und Zahlungen;

b)

bei den Einnahmen:

i)

die Einnahmenansätze des ursprünglichen Haushaltsplans, die Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, die zweckgebundenen Einnahmen und der Gesamtbetrag des so ermittelten Einnahmenvoranschlags;

ii)

die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;

c)

die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus früheren Haushaltsjahren.

Die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a werden getrennt erfasst und verfolgt.

Ausgewiesen werden in der Haushaltsbuchführung ferner die globalen vorläufigen Mittelbindungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EGFL), sowie die entsprechenden Zahlungen.

Diese Mittelbindungen werden dem Gesamtbetrag der Mittel des EGFL gegenübergestellt.

(2)   Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

a)

der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;

b)

der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen.

Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus früheren Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.

(3)   Die Haushaltsbuchführung kann so gestaltet werden, dass eine analytische Buchführung entwickelt wird.

(4)   Die Haushaltsbuchführung erfolgt mit Hilfe von IT-Systemen, in Büchern oder auf Datenblättern.

KAPITEL 3

Bestandsverzeichnisse

Artikel 246

Bestandsverzeichnisse

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte legt mit Unterstützung des Rechnungsführers das System für die Führung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte fest. Dieses System liefert alle für die Buchführung und die Erhaltung des Anlagevermögens erforderlichen Informationen.

Artikel 247

Erhaltung der Vermögensgegenstände

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Die Organe und Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrer Vermögensübersicht ausgewiesenen Vermögensgegenstände und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.

Artikel 248

Erfassung der Vermögensgegenstände im Bestandsverzeichnis

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögensgegenstände, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als in den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 152 der Haushaltsordnung angegeben, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

Artikel 249

Angaben zu den im Bestandsverzeichnis erfassten Gegenständen

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Das Bestandsverzeichnis enthält eine angemessene Beschreibung jedes Gegenstands und des Ortes, an dem dieser sich befindet, oder für bewegliche Gegenstände die verantwortliche Dienststelle oder Person, das Anschaffungsdatum und die Stückkosten.

Artikel 250

Kontrollen des Bestandsverzeichnisses für bewegliche Vermögensgegenstände

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Die Organe und Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung überzeugen sich bei den Kontrollen des Bestandsverzeichnisses davon, dass jeder Gegenstand körperlich vorhanden ist und mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis übereinstimmt. Diese Kontrollen erfolgen im Rahmen eines jährlichen Prüfprogramms, außer bei Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten, die mindestens alle drei Jahre kontrolliert werden.

Artikel 251

Veräußerung von Vermögensgegenständen

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Die Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten sowie alle anderen Mitarbeiter der Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung dürfen von diesen Organen und Einrichtungen veräußerte Vermögensgegenstände nur dann erwerben, wenn die Veräußerung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt.

Artikel 252

Verfahren zur Veräußerung von Vermögensgegenständen

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird in geeigneter Weise lokal bekanntgegeben, wenn der Stückkaufwert der Gegenstände mindestens 8 100 EUR beträgt. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der letzten Anzeige und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens 14 Kalendertage.

Die Veräußerung gemäß Unterabsatz 1 wird durch eine Verkaufsanzeige im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, wenn der Stückkaufwert der Gegenstände mindestens 391 100 EUR beträgt. Des Weiteren kann eine geeignete Veröffentlichung in der Presse der Mitgliedstaaten kann erfolgen. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Anzeige im Amtsblatt der Europäischen Union und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens einen Monat.

(2)   Übersteigen die Kosten der Bekanntmachung den erwarteten Ertrag, so können die Organe und die Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung von einer Bekanntmachung absehen.

(3)   Die Organe und die Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung sind gehalten, bei der Veräußerung von materiellen Vermögensgegenständen stets die Erzielung der günstigsten Preise anzustreben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Verkaufstransaktionen zwischen den Organen der Union und ihren Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung.

Artikel 253

Verfahren zur Abtretung von Vermögensgegenständen

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände, einschließlich Gebäude, entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert, vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so verfasst der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder Niederschrift.

Aus der Erklärung oder der Niederschrift geht insbesondere hervor, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.

Werden unbewegliche Vermögensgegenstände oder Großanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so werden hierüber entsprechende Verträge abgeschlossen; dem Europäischen Parlament und dem Rat wird hiervon jährlich bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs Mitteilung gemacht.

Die Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten sowie alle anderen Mitarbeiter der Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung dürfen keine im Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände, die unentgeltlich abgetreten oder als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert werden, erhalten.

Artikel 254

Bestandsverzeichnis und Bekanntgabe der Veräußerungen in den Delegationen der Union

(Artikel 157 der Haushaltsordnung)

(1)   Das laufende Bestandsverzeichnis über die zum Vermögen der Union gehörenden beweglichen Gegenstände wird im Falle der Delegationen der Union vor Ort geführt. Es wird den Zentraldiensten nach den von jedem Organ festgelegten Modalitäten regelmäßig übermittelt.

Bewegliche Gegenstände, die in die Delegationen der Union verbracht werden, werden bis zu ihrer Aufnahme in das laufende Bestandsverzeichnis in einem vorläufigen Verzeichnis erfasst.

(2)   Die Bekanntgabe der Veräußerung beweglicher Gegenstände der Delegationen der Union erfolgt nach den ortsüblichen Gepflogenheiten.

TEIL 2

SONDERBESTIMMUNGEN

TITEL I

FORSCHUNG

Artikel 255

Typologie der Maßnahmen

(Artikel 181 der Haushaltsordnung)

(1)   Die direkten Maßnahmen werden von den Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle (im Folgenden: JRC) durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert. Dabei handelt es sich um

a)

Forschungsprogramme,

b)

Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung,

c)

Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung institutioneller Art.

(2)   Das JRC kann sich unter den Bedingungen des Artikels 183 der Haushaltsordnung an indirekten Maßnahmen beteiligen.

(3)   Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 181 Absatz 2 werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

Artikel 256

Zusatzvorschriften für das JRC

(Artikel 183 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei den wettbewerbsorientierten Tätigkeiten des JRC handelt es sich um

a)

Tätigkeiten infolge von Finanzhilfe- oder Vergabeverfahren;

b)

Tätigkeiten für Rechnung Dritter;

c)

Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

(2)   Ist im Rahmen der Tätigkeiten, welche das JRC für Rechnung Dritter durchführt, die Vergabe eines Auftrags erforderlich, so werden bei dem entsprechenden Vergabeverfahren die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet.

(3)   Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 183 Absatz 2 werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

TITEL II

MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 257

Für eine Finanzierung in Betracht kommende Maßnahmen

(Artikel 184 der Haushaltsordnung)

Die Mittel für Maßnahmen gemäß Teil 2 Titel IV Kapitel 1 der Haushaltsordnung können insbesondere für die Finanzierung von Aufträgen, Finanzhilfen, einschließlich Zinsverbilligungen, Sonderdarlehen, Darlehensgarantien, finanzieller Unterstützung, Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung verwendet werden.

KAPITEL 2

Budgethilfe und Gebertreuhandfonds

Artikel 258

Einsatz von Budgethilfen

(Artikel 186 der Haushaltsordnung)

(1)   Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission sektorbezogene oder allgemeine Budgethilfe innerhalb eines Drittlands unter folgenden Bedingungen gewähren:

a)

die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Partnerland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;

b)

das Partnerland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;

c)

das Partnerland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik.

(2)   In den mit dem Partnerland geschlossenen Vereinbarungen geht das Partnerland die Verpflichtung ein, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen zu bewerten.

Artikel 259

Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

(Artikel 187 der Haushaltsordnung)

Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem betreffenden Bankkonto des Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt.

Der Beitrag der Union wird unter Berücksichtigung der von den anderen Gebern eingezahlten verfügbaren Mittel so rechtzeitig überwiesen, dass die rechtlichen Verpflichtungen des Treuhandfonds erfüllt werden können.

Auf dem Bankkonto des Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsakte des Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.

Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem Bankkonto gemäß Absatz 3 vorgenommen werden, werden in der Rechnungsführung des Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst.

Der Anweisungsbefugte erstellt zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Treuhandfonds.

Die Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

Der Verwaltungsrat des Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Treuhandfonds und den vom Rechnungsführer erstellten Jahresabschluss. Beide Berichte werden dem Jahresbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten beigefügt und im Rahmen des Entlastungsverfahrens für die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie dessen Geschäftsordnung sind in der von der Kommission angenommenen und von den Gebern akzeptierten Gründungsakte des Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften müssen für eine gerechte Vertretung der Geber sorgen und gewährleisten, dass die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel mit Zustimmung der Kommission ergeht.

KAPITEL 3

Auftragsvergabe

Artikel 260

Anmietung von Gebäuden

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Die einzigen Immobilientransaktionen, die aus operativen Mitteln für Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können, sind Anmietungen von Gebäuden, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrags bereits errichtet sind. Diese Transaktionen werden gemäß Artikel 124 bekanntgegeben.

Artikel 261

Definitionen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Dienstleistungsaufträge umfassen Studienverträge und Verträge für technische Hilfe.

Ein Studienvertrag liegt vor, wenn der Dienstleistungsvertrag zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Leistungserbringer u. a. Studien zur Ermittlung und Vorbereitung von Projekten, Durchführbarkeits-, Wirtschaftlichkeits- und Marktstudien, technische Studien und sonstige Prüfungen betrifft.

Ein Vertrag für technische Hilfe liegt vor, wenn der Leistungserbringer eine beratende Funktion ausüben, ein Projekt leiten bzw. überwachen oder die im Auftrag genannten Sachverständigen bereitstellen soll.

(2)   Verfügt ein Drittland in seinen Dienststellen oder in Einrichtungen mit öffentlicher Beteiligung über qualifiziertes Verwaltungspersonal, so können die Aufträge von diesen Dienststellen oder Einrichtungen unmittelbar in Regie ausgeführt werden.

Artikel 262

Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Artikel 123 bis 126, mit Ausnahme der Definitionen, Artikel 127 Absätze 3 und 4, Artikel 128, Artikel 134 bis 137, Artikel 139 Absätze 3 bis 6, Artikel 148 Absatz 4, Artikel 151 Absatz 2, Artikel 152 bis 158, Artikel 160 und Artikel 164 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern nach Artikel 190 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung vergeben werden.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist.

(2)   Bei Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht.

(3)   Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf öffentliche Auftraggeber nach Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 61 der Haushaltsordnung gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren anzuwenden.

Artikel 263

Bekanntmachung und Nichtdiskriminierung

(Artikel 190 und 191 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Kommission trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine möglichst breite Beteiligung — zu gleichen Bedingungen — an den Ausschreibungen für von der Union finanzierte Aufträge zu gewährleisten. Zu diesem Zweck gewährleistet sie insbesondere

a)

die Veröffentlichung der Vorabinformation, der Bekanntmachung des Auftrags und der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung innerhalb ausreichender Fristen in angemessener Form;

b)

die Vermeidung diskriminierender Praktiken oder technischer Spezifikationen, die einer breiten Teilnahme — zu gleichen Bedingungen — aller natürlichen und juristischen Personen im Sinne von Artikel 182 der Haushaltsordnung entgegenstehen könnten.

(2)   Artikel 265 Absatz 5, Artikel 267 Absatz 3 und Artikel 269 Absatz 4 stehen der elektronischen Auftragsvergabe nicht entgegen.

Artikel 264

Bekanntmachung

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Vorabinformation für internationale Ausschreibungen ist dem Amt für Veröffentlichungen möglichst umgehend zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt die Bekanntmachung:

a)

bei internationalen Ausschreibungen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet;

b)

bei lokalen Ausschreibungen zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien.

Wird die Bekanntmachung auch lokal veröffentlicht, muss sie mit der im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet veröffentlichten Bekanntmachung identisch sein und mit dieser zeitgleich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und im Internet wird von der Kommission in die Wege geleitet. Für die lokale Veröffentlichung können die Einrichtungen nach Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung sorgen.

(3)   Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung als nicht zweckmäßig erachtet wird.

Artikel 265

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Für Dienstleistungsaufträge gelten gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung folgende Schwellenwerte und Verfahren:

a)

Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR:

i)

internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a;

ii)

internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Aufträge im Wert von unter 300 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 3 oder Rahmenvertrag.

Aufträge im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

(2)   Im internationalen nichtoffenen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bieter angegeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bieter zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bietern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Das Verzeichnis der ausgewählten Bieter wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.

Wenn die Zahl der Bieter, die die Auswahlkriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bieter zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.

(3)   Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 129.

Im wettbewerblichen Verhandlungsverfahren werden die Bieter aus einem hinlänglich bekanntgemachten Anbieter-Verzeichnis nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählt. Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens fünf Jahre, gerechnet ab seiner Bekanntmachung. Es kann Unterverzeichnisse umfassen. Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten Personen Bewerbungen einreichen. Soll ein Auftrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis gelisteten Anbieter auf, ein Angebot abzugeben.

Die Angebote werden geöffnet und von einem Ausschuss bewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

(4)   Für juristische Dienstleistungsaufträge gemäß der CPV-Nomenklatur können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Auftragswert das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren anwenden.

(5)   Die Angebote sind in zwei Umschlägen einzureichen, das heißt, ein äußerer Umschlag muss zwei gesonderte versiegelte Umschläge mit der Aufschrift „Umschlag A — Technisches Angebot“ bzw. „Umschlag B — Finanzielles Angebot“ enthalten. Auf dem äußeren Umschlag muss Folgendes vermerkt sein:

a)

die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b)

die Referenz der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c)

gegebenenfalls die Nummern der Lose, die das Angebot betrifft;

d)

der Vermerk „Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen“ in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Sind in den Ausschreibungsunterlagen Vorstellungsgespräche vorgesehen, so kann der Bewertungsausschuss nach der schriftlichen Niederlegung seiner vorläufigen Schlussfolgerungen und vor dem endgültigen Abschluss der Wertung der technischen Angebote Vorstellungsgespräche mit den wichtigsten Mitgliedern der in den zulässigen Angeboten vorgeschlagenen Sachverständigenteams führen. In diesem Fall werden die Sachverständigen vom Bewertungsausschuss in kurzen Abständen, und wenn es sich um ein Team handelt, vorzugsweise zusammen, befragt, damit ein Vergleich möglich ist. Alle Vorstellungsgespräche mit eingeladenen Sachverständigen und Teams sind nach demselben, vom Bewertungsausschuss vorher vereinbarten Schema zu führen. Tag und Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs sind den Bietern mindestens zehn Kalendertage im Voraus mitzuteilen. Kann ein Bieter aus Gründen höherer Gewalt an dem angesetzten Vorstellungsgespräch nicht teilnehmen, so wird ein neuer Termin mit ihm vereinbart.

(6)   Anhand der Zuschlagskriterien wird das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt.

Die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht auf einer Gewichtung der technischen Qualität und der Angebotspreise anhand eines Verteilungsschlüssels 80/20. Hierzu werden

a)

die den technischen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,80 multipliziert;

b)

die den finanziellen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,20 multipliziert.

Artikel 266

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungsaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Dienstleistungsaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a)

Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden.

b)

Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich.

c)

Der Auftrag dient der Verlängerung bereits laufender Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 2.

d)

Die Ausschreibung oder der Versuch, einen Rahmenvertrag in Anspruch zu nehmen, ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für das Verhandlungsverfahren auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

e)

Der Auftrag schließt an einen Wettbewerb an und muss nach den geltenden Vorschriften an den Preisträger oder an einen der Preisträger vergeben werden. In letzterem Fall sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern.

f)

Aus technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz von Ausschließlichkeitsrechten kann mit der Dienstleistung nur ein bestimmter Dienstleistungserbringer beauftragt werden.

g)

Die Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes gebietet es.

h)

Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.

(2)   Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe c, die der Verlängerung von Maßnahmen dienen, sind:

a)

Ergänzungsleistungen, die im Hauptauftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Ausführung des Auftrags erforderlich geworden sind, sofern die Ergänzungsleistung technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag getrennt werden kann und der Gesamtwert der Ergänzungsleistungen höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags beträgt;

b)

zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern:

i)

der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in dieser Bekanntmachung ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde;

ii)

der Auftrag verlängert wird, wobei der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.

Artikel 267

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Für Lieferaufträge gelten gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung folgende Schwellenwerte und Verfahren:

a)

Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Aufträge im Wert von unter 300 000 EUR: Rahmenvertrag oder

i)

Aufträge im Wert von mindestens 100 000 EUR, aber weniger als 300 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe b,

ii)

Aufträge im Wert von weniger als 100 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2;

c)

Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.

Aufträge im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(2)   Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erstellt der öffentliche Auftraggeber ein Verzeichnis mit mindestens drei Lieferanten seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 129.

Die Angebote werden geöffnet und von einem Ausschuss bewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Lieferanten lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

(3)   Das technische und das finanzielle Angebot sind gemeinsam in einen versiegelten Umschlag zu legen, der wiederum in einen äußeren Umschlag zu platzieren ist. Auf dem inneren Umschlag muss Folgendes vermerkt sein:

a)

die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b)

die Referenz der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c)

gegebenenfalls die Nummern der Lose, die das Angebot betrifft;

d)

der Vermerk „Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen“ in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Bewertungsausschuss öffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. Auf der Sitzung zur Angebotsöffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

(4)   Im Falle eines Liefervertrags, der keinen Kundendienst vorsieht, ist der Preis einziges Zuschlagskriterium.

In Fällen, in denen Vorschläge für Kundendienst oder Schulungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind, kann unter Berücksichtigung der technischen Qualität des angebotenen Dienstes und des vorgeschlagenen Preises entweder das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt werden.

Artikel 268

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Lieferaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Lieferaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a)

Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden.

b)

Das Verfahren ist wegen der Art oder der Besonderheiten der Waren gerechtfertigt, zum Beispiel, wenn die Ausführung des Auftrags den Inhabern von Patenten oder Nutzungslizenzen vorbehalten ist.

c)

Es handelt sich um Ergänzungslieferungen, die entweder zur Teilerneuerung gängiger Waren oder Anlagen oder zur Erweiterung vorhandener Warenbestände oder Anlagen bestimmt sind und die vom ursprünglichen Lieferanten erbracht werden sollten, weil ein Wechsel des Lieferanten den öffentlichen Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstung mit anderen technischen Merkmalen zwingen würde, was eine Inkompatibilität oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeit bei Einsatz und Wartung zur Folge hätte.

d)

Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen.

e)

Die Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes gebietet es.

f)

Bei Aufträgen für auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Waren.

g)

Der Auftrag betrifft Waren, die zu besonders günstigen Bedingungen erworben werden können, beispielsweise bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz/Konkursverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens.

h)

Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

In Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für das Verhandlungsverfahren auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 269

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Für Bauaufträge gelten gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung folgende Schwellenwerte und Verfahren:

a)

Aufträge im Wert von mindestens 5 000 000 EUR:

i)

internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a,

ii)

im Hinblick auf die Besonderheiten bestimmter Bauleistungen internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe a;

b)

Aufträge im Wert von mindestens 300 000 EUR, aber weniger als 5 000 000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Aufträge im Wert von weniger als 300 000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 2.

Aufträge im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(2)   Im Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber ein Verzeichnis mit mindestens drei Bauunternehmern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 129.

Die Angebote werden geöffnet und von einem Ausschuss bewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bauunternehmer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

(3)   Die Auswahlkriterien betreffen die Fähigkeit des Bauunternehmers, gleichartige Aufträge auszuführen, wobei insbesondere auf in früheren Jahren durchgeführte Arbeiten Bezug genommen wird. Ist die Auswahl erfolgt, so dass die nichtkonformen Angebote bereits ausgeschaltet worden sind, ist der Preis des Angebots einziges Zuschlagskriterium.

(4)   Das technische und das finanzielle Angebot sind gemeinsam in einen versiegelten Umschlag zu legen, der wiederum in einen äußeren Umschlag zu platzieren ist. Auf dem inneren Umschlag muss Folgendes vermerkt sein:

a)

die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;

b)

die Referenz der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;

c)

gegebenenfalls die Nummern der Lose, die das Angebot betrifft;

d)

der Vermerk „Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen“ in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Bewertungsausschuss öffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotsöffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

Artikel 270

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Bauaufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Bei Bauaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:

a)

Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden.

b)

Es handelt sich um ergänzende Bauleistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren, die aber wegen unvorhergesehener Umstände zur Ausführung der darin beschriebenen Bauleistung erforderlich sind, sofern die in Absatz 2 genannten Bedingungen vorliegen.

c)

Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen.

d)

Die Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen oder der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes gebietet es.

e)

Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 190 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

In Fällen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für das Verhandlungsverfahren auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht wesentlich geändert werden.

(2)   Bei Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Zuschlag dem Bauunternehmer erteilt, der die betreffenden Arbeiten bereits ausführt,

a)

wenn sich diese Bauleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

b)

wenn die Ergänzungsleistung zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden kann, aber für dessen Abschluss unbedingt erforderlich ist;

c)

wenn der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge 50 % des Wertes des Hauptauftrags nicht übersteigt.

Artikel 271

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Immobilientransaktionen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Aufträge für Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 260 können nach Erkundung des lokalen Marktes im Verhandlungsverfahren vergeben werden.

Artikel 272

Wahl des Vergabeverfahrens für gemischte Aufträge

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

Bei gemischten Aufträgen, die eine Kombination aus Dienstleistungen und/oder Warenlieferungen und/oder Bauleistungen umfassen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber — mit Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist —, welche Schwellenwerte und Vergabeverfahren Anwendung finden; zu diesem Zweck wird anhand des Werts und der operativen Bedeutung der einzelnen Komponenten des Auftrags die überwiegende Komponente bestimmt.

Artikel 273

Ausschreibungsunterlagen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 138 werden in Bezug auf die Bekanntmachung und die Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern auf der Grundlage international bewährter Vorgehensweisen und nach Maßgabe dieses Kapitels erstellt.

(2)   Bei Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a)

Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i)

Art des Auftrags;

ii)

Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung;

iii)

Möglichkeit von Vorstellungsgesprächen und vorläufiger Zeitplan;

iv)

gegebenenfalls Gestattung von Varianten;

v)

Anteil zulässiger Unteraufträge;

vi)

Höchstbudget für den Auftrag;

vii)

Währung des Angebots;

b)

Auswahlliste (mit dem Hinweis, dass die auf diese Liste gesetzten Bewerber keine Verbindung eingehen dürfen);

c)

allgemeine Bedingungen für Dienstleistungsaufträge;

d)

besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;

e)

Leistungsbeschreibung für das Projekt mit dem vorläufigen Zeitplan für den Auftrag und den vorläufigen Terminen, zu denen die wichtigsten Sachverständigen bereitgestellt werden müssen;

f)

Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufüllen);

g)

Formblatt für das Angebot;

h)

Mustervertrag;

i)

für Vorfinanzierungen gegebenenfalls Formblätter für eine Bankgarantie oder gleichwertige Sicherheit.

Unterabsatz 1 Buchstabe h findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

(3)   Bei Lieferaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a)

Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i)

Auswahl- und Zuschlagskriterien;

ii)

gegebenenfalls Gestattung von Varianten;

iii)

Währung des Angebots;

b)

allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;

c)

besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;

d)

technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;

e)

Formblatt für die Preise und ihre Aufgliederung (vom Bieter auszufüllen);

f)

Formblatt für das Angebot;

g)

Mustervertrag;

h)

falls erforderlich Formblätter für eine Bankgarantie oder gleichwertige Sicherheit für

i)

das Angebot;

ii)

die Zahlung der Vorfinanzierung;

iii)

die Vertragserfüllung.

Unterabsatz 1 Buchstabe g findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

(4)   Bei Bauaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a)

Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i)

Auswahl- und Zuschlagskriterien;

ii)

gegebenenfalls Gestattung von Varianten;

iii)

Währung des Angebots;

b)

allgemeine Bedingungen für Bauaufträge;

c)

besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;

d)

technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;

e)

Formblatt für die Preise und ihre Aufgliederung (vom Bieter auszufüllen);

f)

Formblatt für das Angebot;

g)

Mustervertrag;

h)

falls erforderlich Formblätter für eine Bankgarantie oder gleichwertige Sicherheit für

i)

das Angebot;

ii)

die Zahlung der Vorfinanzierung;

iii)

die Vertragserfüllung.

Unterabsatz 1 Buchstabe g findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

(5)   Im Falle eines Widerspruchs zwischen den besonderen Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstabe c und den allgemeinen Bedingungen sind die besonderen Bedingungen maßgebend.

(6)   Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf Qualitätssicherungsverfahren Bezug, die den einschlägigen europäischen oder gegebenenfalls internationalen Normen genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die den europäischen bzw. internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Die Auftraggeber akzeptieren auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen, die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.

Artikel 274

Sicherheitsleistungen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Abweichend von Artikel 163 lauten die vorher zu leistenden Sicherheiten auf Euro oder die Währung des Vertrags, auf die sie sich beziehen.

(2)   Der öffentliche Auftraggeber kann eine Bietungsgarantie im Sinne dieses Kapitels verlangen, die bei Liefer- und Bauaufträgen 1 % bis 2 % des Gesamtauftragswerts ausmacht; diese Garantie muss mit Artikel 163 in Einklang stehen. Sie wird zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn das betreffende Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist zurückgezogen wird.

(3)   Der öffentliche Auftraggeber kann eine Erfüllungsgarantie in Höhe eines Betrags verlangen, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und bei Liefer- und Bauaufträgen 5 % bis 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Die Höhe des Garantiebetrags wird auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Art und Wert des Auftrags festgesetzt.

Bei Überschreitung folgender Schwellenwerte wird in jedem Fall eine Erfüllungsgarantie verlangt:

a)

345 000 EUR bei Bauaufträgen,

b)

150 000 EUR bei Lieferaufträgen.

Sie erlischt frühestens mit der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei nicht einwandfreier Vertragserfüllung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.

Artikel 275

Verfahrensfristen

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Angebote müssen bei der Anschrift und spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben sind, beim öffentlichen Auftraggeber eingehen. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote bzw. Anträge verfügen.

Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(2)   Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe schriftlich Fragen vorlegen. Der Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe.

(3)   Bei internationalen nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(4)   Bei internationalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)

für Bauaufträge 90 Tage,

b)

für Lieferaufträge 60 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(5)   Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)

für Bauaufträge 60 Tage,

a)

für Lieferaufträge 30 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

(6)   Bei wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.

(7)   Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen werden in Kalendertagen festgesetzt.

Artikel 276

Bewertungsausschuss

(Artikel 190 der Haushaltsordnung)

(1)   Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekanntgegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft. Dieser Ausschuss setzt sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern (mindestens drei) zusammen, die über alle für die Beurteilung der Angebote erforderlichen Fach- und Verwaltungskenntnisse verfügen.

(2)   Ist die Kommission nicht selbst der öffentliche Auftraggeber, so sind ihr auf Anfrage je ein Exemplar der Ausschreibungsunterlagen, der Angebote, der Bewertung der Angebote und der unterzeichneten Verträge zu übermitteln. Die Kommission kann außerdem an der Öffnung und Bewertung der Angebote als Beobachterin teilnehmen.

(3)   Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die für die Ausschluss-, Auswahl- und Vergabekriterien eingereichten Belege zu präzisieren oder durch weitere Unterlagen zu ergänzen.

(4)   Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 151 bittet der Ausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

(5)   Bei Vergabeverfahren mit einem Auftragswert von bis zu 20 000 EUR muss der Bewertungsausschuss nicht bestellt werden.

KAPITEL 4

Finanzhilfen

Artikel 277

Vollfinanzierung

(Artikel 192 der Haushaltsordnung)

Abweichungen von der Verpflichtung zur Kofinanzierung werden im Rahmen der Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen begründet.

TITEL III

EUROPÄISCHE ÄMTER

Artikel 278

Europäische Ämter und ihre Einrichtung

(Artikel 195 der Haushaltsordnung)

Bei den Ämtern im Sinne von Artikel 195 der Haushaltsordnung handelt es sich um

a)

das Amt für Veröffentlichungen,

b)

das Amt für Betrugsbekämpfung,

c)

das Europäische Amt für Personalauswahl und die diesem verwaltungsmäßig zugeordnete Europäische Verwaltungsakademie,

d)

das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche,

e)

das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Brüssel sowie das Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik Luxemburg.

Ein oder mehrere Organe können zusätzliche Ämter schaffen, sofern dies durch eine Kosten-Nutzen-Studie gerechtfertigt werden kann und die Erkennbarkeit der Maßnahme der Union gewährleistet ist.

Artikel 279

Übertragung von Befugnissen auf interinstitutionelle europäische Ämter durch die Organe

(Artikel 195 und 199 der Haushaltsordnung)

Die Zuständigkeit für die Mittelbindungen liegt bei jedem Organ. Die Organe können dem Direktor des betreffenden interinstitutionellen europäischen Amtes alle weiteren Handlungen übertragen, insbesondere das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, die Feststellung von Ausgaben, die Bewilligung von Zahlungen und die Ausführung von Einnahmen; sie legen die Grenzen und Bedingungen dieser Befugnisübertragung fest.

Artikel 280

Sondervorschriften für das Amt für Veröffentlichungen

(Artikel 195 und 199 der Haushaltsordnung)

In Bezug auf das Amt für Veröffentlichungen entscheidet jedes Organ über seine Veröffentlichungspolitik. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung von dem Organ, das Verfasser der betreffenden Veröffentlichungen ist, als zweckgebundene Einnahme wiedereingesetzt.

Artikel 281

Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer

(Artikel 196 der Haushaltsordnung)

Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Amt direkt wahrgenommen werden, einem Bediensteten des Amtes übertragen.

Artikel 282

Kassenmittel — Bankkonten

(Artikel 196 der Haushaltsordnung)

Auf Vorschlag des Direktoriums eines interinstitutionellen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postscheckkonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Amt abgestimmt und abgerechnet.

TITEL IV

VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 283

Allgemeine Bestimmungen

(Artikel 201 der Haushaltsordnung)

Die Verwaltungsmittel dieses Titels sind in Artikel 41 der Haushaltsordnung definiert.

Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 25 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.

Artikel 284

Mietgarantien

(Artikel 201 der Haushaltsordnung)

Die Organe leisten Mietgarantien in Form von Bankgarantien oder Einlagen auf gesperrten Konten, die auf ihren Namen und den Namen des Vermieters eingerichtet werden; diese Konten lauten auf Euro, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen.

Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Union in gleicher Weise gewährleisten.

Artikel 285

Vorschüsse an das Personal und die Mitglieder der Organe

(Artikel 201 der Haushaltsordnung)

Dem Personal und den Mitgliedern der Organe können nach Maßgabe des Statuts Vorschüsse gezahlt werden.

Artikel 286

Immobilientransaktionen

(Artikel 203 der Haushaltsordnung)

(1)   Die Ausgaben gemäß Artikel 203 Absatz 3 Buchstabe a der Haushaltsordnung umfassen Ausgaben für die Gebäudeausstattung aber keine Nebenkosten.

(2)   Die frühzeitige Unterrichtung gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung und die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 203 Absatz 5 der Haushaltsordnung gelten nicht, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.

(3)   Die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung gemäß Artikel 203 Absätze 3 bis 7 der Haushaltsordnung gelten nicht, wenn Wohngebäude erworben werden. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Organ Auskünfte über Wohngebäude anfordern.

(4)   In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für EU-Delegationen oder -Büros in Drittländern die gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 203 Absatz 5 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich.

(5)   Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 203 Absätze 5 und 6 der Haushaltsordnung gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.

(6)   Die in Artikel 203 Absatz 7 Ziffern ii bis iv der Haushaltsordnung vorgesehenen Schwellenwerte 750 000 EUR bzw. 3 000 000 EUR gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Mietausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.

(7)   Ein Jahr nach Inkrafttreten der Haushaltsordnung erstattet die Kommission über die Anwendung der in Artikel 203 Absätze 3 bis 8 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren Bericht.

TITEL V

SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 287

Externe Sachverständige und deren Vergütung

(Artikel 204 der Haushaltsordnung)

(1)   Für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Artikel 170 Absatz 1 können zu vergütende externe Sachverständige im Verfahren nach Absatz 2 ausgewählt werden.

(2)   Im Amtsblatt der Europäischen Union oder, falls dies für eine Bekanntmachung bei den potenziellen Bewerbern erforderlich ist, auf der Website des betreffenden Organs wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

Die Aufforderung zur Interessensbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung, die auf Stückpreisen beruhen kann.

Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen.

(3)   Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen. Personen, die sich in einer der Ausschlusssituationen gemäß den Artikeln 106 oder 107 der Haushaltsordnung befinden, können für die in Artikel 204 der Haushaltsordnung genannten Aufgaben nicht als zu vergütende externe Sachverständige ausgewählt werden.

(4)   Die Kommunikation mit den ausgewählten Sachverständigen, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Vereinbarung von Vertragsänderungen, kann über ein von dem Organ eingerichtetes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

Solche Systeme müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;

b)

lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;

c)

befugte Personen müssen anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert werden;

d)

Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion müssen genau bestimmbar sein;

e)

die Unversehrtheit der Dokumente muss gewährleistet sein;

f)

die Verfügbarkeit der Dokumente muss gewährleistet sein;

g)

erforderlichenfalls muss die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet sein;

h)

der Schutz personenbezogener Daten muss den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

Die elektronischen Unterschriften nach Unterabsatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

(5)   Das Sachverständigenverzeichnis und die Aufgabenfelder werden jährlich veröffentlicht. Die Vergütung von Aufgaben mit mehr als 15 000 EUR wird veröffentlicht.

(6)   Absatz 5 gilt nicht, wenn durch eine Veröffentlichung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Sachverständigen beeinträchtigt würden.

TEIL 3

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 288

Übergangsbestimmungen

Die Artikel 35 bis 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten weiterhin für sämtliche Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember 2013 eingegangen werden. Die Artikel 33 bis 44 der vorliegenden Verordnung gelten nur für Verpflichtungen, die ab dem 1. Januar 2014 eingegangen werden.

Für Finanzhilfen im Rahmen der im Haushaltsjahr 2012 oder früherer Haushaltsjahre bewilligten globalen Mittelbindungen, für die die Vereinbarungen oder Beschlüsse bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnet bzw. zugestellt werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beschließen, dass Teil 1 Titel VI der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 weiterhin Anwendung findet.

Artikel 289

Aufhebung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 290

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Die Artikel 216 bis 226 gelten erst ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(5)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(6)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1.

(12)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

(13)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

(14)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

(15)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(16)  ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

(17)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(18)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(19)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 4a

Artikel 2

Artikel 5

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 13a

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 17

Artikel 13

Artikel 17a

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 24

Artikel 27

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

Artikel 30

Artikel 28

Artikel 43a

Artikel 29

Artikel 32a

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 36

Artikel 34

Artikel 37

Artikel 35

Artikel 40

Artikel 36

Artikel 35a

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Artikel 41

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 43

Artikel 39

Artikel 44

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 49

Artikel 48

Artikel 47

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 51

Artikel 53

Artikel 52

Artikel 54

Artikel 53

Artikel 55

Artikel 54

Artikel 56

Artikel 55

Artikel 57

Artikel 56

Artikel 58

Artikel 57

Artikel 59

Artikel 58

Artikel 60

Artikel 59

Artikel 61

Artikel 60

Artikel 62

Artikel 61

Artikel 63

Artikel 62

Artikel 64

Artikel 63

Artikel 65

Artikel 64

Artikel 255

Artikel 65

Artikel 66

Artikel 66

Artikel 67

Artikel 67

Artikel 68

Artikel 68

Artikel 69

Artikel 69

Artikel 70

Artikel 70

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