ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.361.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 361

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
31. Dezember 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

9

 

*

Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

10

 

 

2012/826/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 28. November 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

11

Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

12

 

 

2012/827/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

43

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1258/2012 des Rates vom 28. November 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

85

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

87

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

89

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2012

über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen, auf deren Grundlage Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf die Herstellung und den Vertrieb von Produkten über nationale Grenzen hinweg anpassen können, und die ihnen eine größere Entscheidungsfreiheit und mehr Geschäftsmöglichkeiten bieten, trägt zur Erreichung der Ziele der Union, die in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt sind, bei. Zu den den Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumenten sollte auch ein einheitlicher Patentschutz gehören, der sich auf den gesamten oder zumindest einen erheblichen Teil des Binnenmarkts erstreckt.

(2)

Nach Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene erlassen werden.

(3)

Am 10. März 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/167/EU erlassen, mit dem Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (nachstehend „die teilnehmenden Mitgliedstaaten“) ermächtigt werden, im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)

Der einheitliche Patentschutz wird durch einen leichteren, weniger kostspieligen und rechtssicheren Zugang zum Patentsystem den wissenschaftlich-technischen Fortschritt und die Funktionsweise des Binnenmarkts fördern. Er wird auch den Umfang des Patentschutzes verbessern, indem die Möglichkeit geschaffen wird, einen einheitlichen Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlangen, so dass sich Kosten und Aufwand für die Unternehmen in der gesamten Union verringern. Er sollte Inhabern eines Europäischen Patents sowohl aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch aus anderen Staaten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder dem Ort ihrer Niederlassung, zur Verfügung stehen.

(5)

Mit dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000 (im Folgenden „EPÜ“), wurde die Europäische Patentorganisation gegründet und dieser die Aufgabe der Erteilung Europäischer Patente übertragen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) durchgeführt. Auf der Grundlage dieser Verordnung und auf Antrag des Patentinhabers sollte ein Europäisches Patent, das vom EPA erteilt wurde, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten haben. Ein solches Patent wird im Folgenden als „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet.

(6)

Gemäß dem Neunten Teil des EPÜ kann eine Gruppe von Vertragsstaaten des EPÜ vorsehen, dass die für diese Staaten erteilten Europäischen Patente einheitlich sind. Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne des Artikels 142 EPÜ dar, einen regionalen Patentvertrag im Sinne des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970, in der zuletzt am 3. Februar 2001 geänderten Fassung, und ein Sonderabkommen im Sinne des Artikels 19 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der Fassung vom 28. September 1979.

(7)

Der einheitliche Patentschutz sollte erreicht werden, indem Europäischen Patenten nach Erteilung gemäß dieser Verordnung und für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung gewährt wird. Das wichtigste Merkmal eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung sollte sein einheitlicher Charakter sein, d. h. es bietet einheitlichen Schutz und hat in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wirkung. Folglich sollte ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen, für nichtig erklärt oder erlöschen. Es sollte möglich sein, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert wird. Um den durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen materiellen Schutzbereich zu gewährleisten, sollten nur solche Europäischen Patente einheitliche Wirkung haben, die für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Schließlich sollte die einem Europäischen Patent verliehene einheitliche Wirkung akzessorischer Art sein und in dem Umfang, in dem das zugrunde liegende Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde, als nicht entstanden gelten.

(8)

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts und Artikel 64 Absatz 1 EPÜ sollte der einheitliche Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt wirksam werden. Bei Wirksamwerden eines einheitlichen Patentschutzes sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent als noch nicht eingetreten gilt, um eine etwaigen doppelten Patentschutz zu vermeiden.

(9)

Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sollte seinem Inhaber das Recht verleihen, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent Schutz bietet. Dies sollte durch die Schaffung eines einheitlichen Patentgerichts gewährleistet werden. Für Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung oder Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen (3) fallen, sollten den Bestimmungen des EPÜ, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht, einschließlich seiner Bestimmungen über den Umfang dieses Rechts und dessen Beschränkungen, sowie des nationalen Rechts, einschließlich der nationalen Vorschriften zum internationalen Privatrecht, gelten.

(10)

Zwangslizenzen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sollten dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet unterliegen.

(11)

Die Kommission sollte in ihrem Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung die Funktionsweise der geltenden Beschränkungen bewerten und — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vorlegen, wobei der Beitrag des Patentsystems zu Innovation und technischem Fortschritt, die berechtigten Interessen Dritter und übergeordnete Interessen der Gesellschaft berücksichtigt werden sollten. Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht hindert die Europäische Union nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet.

(12)

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte der Grundsatz des Erlöschens von Rechten auch für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gelten. Daher sollten sich durch ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung verliehene Rechte nicht auf Handlungen erstrecken, die das patentierte Erzeugnis betreffen und die innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem dieses Erzeugnis in der Europäischen Union durch den Patentinhaber in Verkehr gebracht wurde.

(13)

Die für Schadensersatz geltende Regelung sollten dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere den Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (4).

(14)

Als Gegenstand des Vermögens sollte das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats behandelt werden, der nach bestimmten Kriterien, wie dem Wohnsitz des Patentanmelders, dem Sitz seiner Hauptniederlassung oder seinem Geschäftssitz bestimmt werden sollte.

(15)

Um die wirtschaftliche Verwertung einer Erfindung, die durch ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung geschützt wird, zu fördern und zu vereinfachen, sollte der Inhaber des Patents dieses einem Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung anbieten können. Hierzu sollte der Patentinhaber dem EPA eine entsprechende Erklärung vorlegen können, dass er dazu bereit ist, gegen eine angemessene Vergütung eine Lizenz zu gewähren. In diesem Fall sollten die Jahresgebühren für den Patentinhaber ab dem Erhalt einer solchen Erklärung durch das EPA gesenkt werden.

(16)

Die Gruppe von Mitgliedstaaten, die von den Bestimmungen des Neunten Teil des EPÜ Gebrauch macht, kann dem EPA Aufgaben übertragen und einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (nachstehend „engerer Ausschuss“) einsetzen.

(17)

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dem EPA bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung übertragen und zwar insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Anträge auf einheitliche Wirkung, die Eintragung der einheitlichen Wirkung, etwaiger Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder des Erlöschens von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die Erhebung und Verteilung der Jahresgebühren, die Veröffentlichung von Übersetzungen zu Informationszwecken während eines Übergangszeitraums und die Verwaltung eines Kompensationssystems für die Erstattung von Übersetzungskosten, die Patentanmeldern entstehen, die Anmeldungen für Europäische Patente in einer Sprache einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist.

(18)

Im Rahmen des engeren Ausschusses sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Überwachung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den dem EPA von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben, sorgen; sie sollten dafür sorgen, dass Anträge auf einheitliche Wirkung einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt dem EPA vorliegen, und gewährleisten, dass diese Anträge in der Verfahrenssprache vor dem EPA zusammen mit der Übersetzung eingereicht werden, die für den Übergangszeitraum mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgeschrieben wurde. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ferner im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 EPÜ festgelegten Abstimmungsregeln dafür sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren nach den in dieser Verordnung vorgegebenen Kriterien festgelegt wird.

(19)

Patentinhaber sollten eine einzige Jahresgebühr für ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung entrichten. Die Jahresgebühren sollten über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet sein und zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische Patentorganisation zu entrichtenden Gebühren alle Kosten für die Erteilung des Europäischen Patents und die Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abdecken. Die Höhe der Jahresgebühren sollte so festgelegt werden, dass das Ziel, Innovationen zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, unter Berücksichtigung der Situation bestimmter Einheiten wie kleiner und mittlerer Unternehmen, erreicht wird, beispielsweise in Form geringerer Gebühren. Sie sollte sich auch an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes und an der Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent orientieren, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der Jahresgebühren erstmals festgelegt wird.

(20)

Die angemessene Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren sollte so festgelegt werden, dass gewährleisten ist, dass im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz alle Kosten, die dem EPA aus den ihm übertragenen Aufgaben entstehen, vollständig durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung gedeckt werden, so dass die Einnahmen aus den Jahresgebühren und die an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Europäischen Patentorganisation gewährleisten.

(21)

Die Jahresgebühren sollten an die Europäische Patentorganisation entrichtet werden. Das EPA behält einen Betrag ein, um die ihm für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz gemäß Artikel 146 EPÜ entstehenden Kosten zu decken. Der Restbetrag sollte auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt und für patentrelevante Zwecke verwenden werden. Der jeweilige Anteil sollte auf der Grundlage fairer, ausgewogener und relevanter Kriterien, nämlich des Umfangs der Patentaktivität, und der Größe des Marktes, festgelegt werden, und sollte sicherstellen, dass allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Mindestbetrag entrichtet wird, damit ein ausgewogenes und nachhaltiges Funktionieren des Systems gewahrt bleibt. Die Verteilung sollte einen Ausgleich dafür bieten, dass einige teilnehmende Mitgliedstaaten eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des EPA haben, dass der auf der Grundlage des Europäischen Innovationsanzeigers ermittelte Umfang ihrer Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder sie erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.

(22)

Durch die engere Partnerschaft zwischen dem EPA und den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sollte das EPA in die Lage versetzt werden, bei Bedarf regelmäßig die Ergebnisse von Recherchen zu nutzen, die die Zentralbehörden für den gewerbliche Rechtsschutz bei einer nationalen Patentanmeldung durchführen, deren Priorität in der anschließenden Anmeldung eines Europäischen Patents geltend gemacht wird. Alle diese Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz, einschließlich derjenigen, die keine Recherchen im Zuge eines nationalen Patenterteilungsverfahrens durchführen, können im Rahmen der engeren Partnerschaft eine wesentliche Rolle spielen, indem sie beispielsweise potenzielle Patentanmelder, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, beraten, Anmeldungen entgegennehmen, diese an das EPA weiterleiten und die Patentinformationen verbreiten.

(23)

Diese Verordnung wird durch die vom Rat gemäß Artikel 118 Absatz 2 AEUV erlassene Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 ergänzt.

(24)

Es sollte eine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geschaffen und in einem Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Behandlung von Patentstreitigkeiten in Bezug auf Europäische Patente und Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geregelt werden.

(25)

Die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts für Klagen im Zusammenhang mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung ist von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines solchen Patents, für eine kohärente Rechtsprechung und folglich für Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht sobald wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann.

(26)

Diese Verordnung berührt nicht das Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten, nationale Patente zu erteilen und sollte das einzelstaatliche Patentrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht ersetzen. Patentanmelder sollten die Wahl haben, entweder ein nationales Patent, ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, ein Europäisches Patent mit Wirkung in einem oder mehreren Vertragsstaaten des EPÜ oder ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, das in einem oder mehreren anderen EPÜ-Vertragsstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind, validiert ist, anzumelden.

(27)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen, gegebenenfalls auf dem Wege der verstärkten Zusammenarbeit, ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird die mit Beschluss 2011/167/EU genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes umgesetzt.

(2)   Diese Verordnung stellt ein besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“) dar.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/167/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.

b)

„Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.

c)

„Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

d)

„Europäisches Patentregister“ bezeichnet das gemäß Artikel 127 EPÜ beim EPA geführte Register.

e)

„Register für den einheitlichen Patentschutz“ bezeichnet das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden.

f)

„Europäisches Patenblatt“ bezeichnet die in Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung.

Artikel 3

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

(1)   Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde.

Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung.

(2)   Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen.

Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden.

(3)   Die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde.

Artikel 4

Tag des Eintritts der Wirkung

(1)   Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wird am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt durch das EPA in den teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

(2)   Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde und sich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt, ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als nicht eingetreten gilt.

KAPITEL II

WIRKUNGEN EINES EUROPÄISCHEN PATENTS MIT EINHEITLICHER WIRKUNG

Artikel 5

Einheitlicher Schutz

(1)   Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.

(2)   Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.

(3)   Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden Beschränkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens nach Artikel 7 anwendbar ist.

(4)   Die Kommission bewertet in ihrem Bericht nach Artikel 16 Absatz 1 das Funktionieren der geltenden Beschränkungen und legt — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vor.

Artikel 6

Erschöpfung der Rechte aus einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und in den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen.

KAPITEL III

EIN EUROPÄISCHES PATENT MIT EINHEITLICHER WIRKUNG ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

Artikel 7

Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent

(1)   Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats zu behandeln, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, und in dem, gemäß dem Europäischen Patentregister:

a)

der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europäischen Patents seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat oder,

b)

sofern Buchstabe a nicht zutrifft, der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung eines Europäischen Patents eine Niederlassung hatte.

(2)   Sind im Europäischen Patentregister zwei oder mehrere Personen als gemeinsame Patentanmelder eingetragen, so gilt Absatz 1 Buchstabe a für den erstgenannten Anmelder. Ist dies nicht möglich, gilt Absatz 1 Buchstabe a für den nächsten gemeinsamen Anmelder in der Reihenfolge der Eintragung. Ist Absatz 1 Buchstabe a auf keinen der gemeinsamen Anmelder zutreffend, gilt Absatz 1 Buchstabe b sinngemäß.

(3)   Hatte für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der Patentanmelder seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seine Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, so ist ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat.

(4)   Der Erwerb eines Rechts darf nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden.

Artikel 8

Lizenzbereitschaft

(1)   Der Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung kann dem EPA eine Erklärung vorlegen, dass der Patentinhaber bereit ist, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten.

(2)   Eine auf der Grundlage dieser Verordnung erworbene Lizenz gilt als Vertragslizenz.

KAPITEL IV

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA im Sinne von Artikel 143 EPÜ die folgenden Aufgaben, die das EPA gemäß seinen internen Regeln ausführt:

a)

die Verwaltung von Anträgen von Inhabern Europäischer Patente auf einheitliche Wirkung;

b)

die Eingliederung des Registers für den einheitlichen Patentschutz in das Europäische Patentregister und die Verwaltung des Registers für den einheitlichen Patentschutz;

c)

die Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen über die Lizenzbereitschaft gemäß Artikel 8, deren Rücknahme sowie die Lizenzzusagen des Inhabers des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Rahmen internationaler Normungsgremien;

d)

die Veröffentlichung der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungen innerhalb des in jenem Artikel genannten Übergangszeitraums;

e)

die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Folgejahren des Jahres, in dem der Hinweis auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird; im Falle verspäteter Zahlung der Jahresgebühren die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Gebühren, wenn die verspätete Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit erfolgt, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten;

f)

die Verwaltung des Kompensationssystems für die Erstattung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 genannten Übersetzungskosten;

g)

die Gewährleistung, dass ein Antrag auf einheitliche Wirkung eines Inhabers eines Europäischen Patents in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht wird; und

h)

die Gewährleistung, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgesehenen Übergangszeit die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das EPA über alle Beschränkungen, Lizenzen, Rechtsübertragungen und Nichtigerklärungen Europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung informiert wird;

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben; sie sorgen ferner dafür, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 12 dieser Verordnung und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung festgelegt wird.

Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation (im Folgenden „engerer Ausschuss“) ein.

Der engere Ausschuss setzt sich aus den Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der Kommission sowie für den Fall ihrer Abwesenheit deren Stellvertretern zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Der engere Ausschuss fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 des EPÜ festgelegten Regelungen.

(3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das EPA in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft.

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Grundsatz bezüglich Ausgaben

Ausgaben, die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.

Artikel 11

Jahresgebühren

(1)   Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die zusätzlichen Gebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren für diese Patente sind vom Patentinhaber an die Europäische Patentorganisation zu entrichten. Diese Jahresgebühren sind in den Folgejahren des Jahres fällig, in dem der Hinweis auf die Erteilung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung im Europäischen Patentblatt veröffentlicht wird.

(2)   Werden die Jahresgebühr und gegebenenfalls eine zusätzliche Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, erlischt das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung.

(3)   Die Jahresgebühren, die nach Eingang der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Erklärung fällig werden, werden gesenkt.

Artikel 12

Höhe der Jahresgebühren

(1)   Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung

a)

sind über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet,

b)

sind ausreichend, um sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abzudecken, und

c)

sind ausreichend, damit sie zusammen mit den an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Organisation sicherstellen.

(2)   Die Höhe der Jahresgebühren ist unter anderem unter Berücksichtigung der Situation bestimmter Einheiten wie kleiner und mittlerer Unternehmen im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen:

a)

Erleichterung von Innovationen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen,

b)

Orientierung an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes, und

c)

Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Höhe der Jahresgebühren erstmals festgelegt wird.

(3)   Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele wird die Höhe der Jahresgebühren so festgesetzt, dass:

a)

sie der Höhe der Jahresgebühren entspricht, die für die durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen Europäischen Patente zu entrichten sind,

b)

sie die Verlängerungsrate gegenwärtiger Europäischer Patente widerspiegelt und

c)

die Zahl der Anträge auf einheitliche Wirkung widerspiegelt.

Artikel 13

Verteilung

(1)   Das EPA behält 50 % der in Artikel 11 genannten Jahresgebühren ein, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

(2)   Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien:

a)

der Anzahl der Patentanmeldungen,

b)

der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält,

c)

Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die

i)

eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des EPA haben,

ii)

deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder

iii)

die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA

Die Kommission arbeitet im Rahmen einer Arbeitsvereinbarung eng mit dem EPA in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen zusammen. Diese Zusammenarbeit beinhaltet den regelmäßigen Meinungsaustausch über das Funktionieren der Arbeitsvereinbarung und insbesondere die Frage der Jahresgebühren und die Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Patentorganisation.

Artikel 15

Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb

Diese Verordnung berührt weder die Anwendung des Wettbewerbsrechts noch die Rechtsvorschriften in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb.

Artikel 16

Bericht über die Durchführung dieser Verordnung

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung wirksam geworden ist, und danach alle fünf Jahre einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über das Funktionieren der in Artikel 11 festgelegten Jahresgebühren vor und geht dabei insbesondere auf die Einhaltung des Artikels 12 ein.

Artikel 17

Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Artikel 9 verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung.

(2)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden „das Abkommen“), je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung verfügt.

(3)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Ratifizierung des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und veröffentlicht ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen am Tag des Inkrafttretens ratifiziert haben. Die Kommission aktualisiert danach regelmäßig das Verzeichnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, und veröffentlicht dieses aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 9 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung eingeführt wurden.

(5)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Maßnahmen bis zum Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht am Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zum Tag, an dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt, eingeführt wurden.

(6)   Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Dezember 2012.

(3)  Siehe Seite 89 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/9


Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar

Die Europäische Union und die Regierung der Republik Madagaskar haben das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen am 6. Dezember 2012 in Brüssel unterzeichnet.

Das Protokoll wird dementsprechend gemäß seinem Artikel 15 ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet.


31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/10


Unterrichtung über den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien

Die Europäische Union und die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien haben das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen am 12. Dezember 2012 in Brüssel und am 16. Dezember 2012 in Nouakchott unterzeichnet.

Das Protokoll wird dementsprechend gemäß seinem Artikel 9 ab dem 16. Dezember 2012 vorläufig angewendet.


31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/11


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. November 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2012/826/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar (1) (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") erlassen.

(2)

Am 10. Mai 2012 wurde ein neues Protokoll zum Partnerschaftsabkommen paraphiert (im Folgenden "neues Protokoll"). Das neue Protokoll räumt EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern ein, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen.

(3)

Das derzeitige Protokoll läuft am 31. Dezember 2012 aus.

(4)

Im Interesse der Kontinuität der Fangtätigkeiten der EU-Schiffe sieht das neue Protokoll vor, dass es ab dem Datum seiner Unterzeichnung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden ist, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung im Namen der Union des zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden "Protokoll") zwischen den beiden Vertragsparteien wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird gemäß Artikel 15 ab dem Datum seiner Unterzeichnung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 28. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.


PROTOKOLL

zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden "Abkommen") eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt für:

Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae sowie folgender Arten: Cetorhinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharhinus falciformis, Carcharhinus longimanus.

a)

40 Thunfischwadenfänger,

b)

34 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ und

c)

22 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von 100 BRZ oder weniger.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6.

(3)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union nur dann in den Gewässern Madagaskars Fischfang betreiben, wenn sie in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden "IOTC") geführt werden und im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften im Anhang dieses Protokolls erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 3 050 000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.

(2)   Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)

einem Jahresbetrag für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars in Höhe von 975 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 15 000 Tonnen und

b)

einem spezifischen Betrag in Höhe von 550 000 EUR jährlich zur Förderung und Umsetzung der Fischerei- und Meerespolitik Madagaskars.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 5, 6, 8 und 9.

(4)   Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des Protokolls in Jahrestranchen von 1 525 000 EUR, was dem Gesamtbetrag aus den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Summen entspricht.

(5)   Beträgt die Gesamtmenge der von EU-Schiffen in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge mehr als 15 000 Tonnen pro Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Union jährlich zu zahlende Gesamtbetrag darf jedoch nicht höher ausfallen als das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags. Übersteigen die von EU-Schiffen in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die Menge, die dem doppelten jährlichen Gesamtbetrag entspricht, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, nach Maßgabe des Anhangs im nachfolgenden Jahr gezahlt. Um einer eventuellen Überschreitung der Referenzfangmenge vorzubeugen, führen die beiden Vertragsparteien ein System zur regelmäßigen Überwachung der Fänge ein.

(6)   Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 15, und die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten.

(7)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen von Madagaskar.

(8)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der madagassischen Staatskasse bei der madagassischen Zentralbank überwiesen. Die Bankverbindung lautet: Agence Comptable Centrale du Trésor public (Zentrale Buchführungsstelle der Staatskasse) bei der Zentralbank der Republik Madagaskar Antaninarenina, Antananarivo, Madagaskar, Kontonummer: 213 101 000 125 TP EUR.

Artikel 3

Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den madagassischen Gewässern

(1)   Sobald dieses Protokoll vorläufig Anwendung findet, spätestens aber drei Monate nach diesem Datum, vereinbaren die Union und Madagaskar in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss im Einklang mit der nationalen Strategie Madagaskars und den politischen Rahmenvorgaben der Europäischen Kommission ein mehrjähriges Sektorprogramm mit detaillierten Durchführungsbestimmungen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

Jahres- und Mehrjahresziele für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der Prioritäten Madagaskars für seine nationale Fischereipolitik und andere Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, insbesondere hinsichtlich geschützter Meeresgebiete;

c)

Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

(2)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den madagassischen Gewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.

(2)   Während der Geltungsdauer dieses Protokolls sind die Union und Madagaskar bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone Madagaskars zu überwachen.

(3)   Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen und Empfehlungen der IOTC sowie die von dieser Kommission verabschiedeten Bewirtschaftungspläne zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten. Des Weiteren bemühen sich beide Vertragsparteien um die Beachtung der Gutachten der gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens und auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren beide Vertragsparteien einander in dem gemäß Artikel 9 des genannten Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss und beschließen erforderlichenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der madagassischen Fischereiressourcen.

Artikel 5

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit durch die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC sowie durch die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe bestätigt wird, dass eine derartige Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

(2)   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.

(3)   Beide Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung mit.

Artikel 6

Neue Fangmöglichkeiten

(1)   Sollten die EU-Fischereifahrzeuge an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des Abkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.

(2)   Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in den madagassischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Arten. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um von Fall zu Fall über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.

(3)   Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Auf madagassischer Seite werden das Nationale Zentrum für Ozeanografie sowie das Institut für Fischerei und Meereswissenschaften in die Festlegung dieser Parameter eingebunden.

(4)   Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.

(5)   Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung von Madagaskar der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird entsprechend erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel

Unbeschadet Artikel 6 des Abkommens dürfen EU-Schiffe nur in madagassischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die vom madagassischen Fischereiministerium im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde.

Artikel 8

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung

(1)   Ungeachtet des Artikels 9 wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, wenn

a)

die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars aus anderen Gründen als Naturereignissen nicht ausgeübt werden können;

b)

die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

c)

die Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern ausgesetzt.

(2)   Die Union behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b vollständig oder teilweise auszusetzen:

a)

wenn sich nach der Evaluierung durch das Fischereiministerium und der Analyse des Gemischten Ausschusses herausstellt, dass die erzielten Ergebnisse nicht mit der Programmplanung übereinstimmen;

b)

wenn die finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, sobald die Situation, die vor Eintritt der in Absatz 1 angeführten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und/oder wenn die in Absatz 2 genannten Mittel wieder zweckentsprechend verwendet werden.

Artikel 9

Aussetzung des Protokolls

(1)   Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn

a)

außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars verhindern;

b)

die Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt;

c)

es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

d)

eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet;

e)

die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls beeinflussen;

f)

eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte im Sinne des Artikels 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren nach den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

g)

gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens verstoßen wurde.

(2)   Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

(3)   Im Falle einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

(1)   Die Tätigkeiten der EU-Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.

(2)   Die madagassischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit.

Artikel 11

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den madagassischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt.

Artikel 12

Elektronischer Datenaustausch

Madagaskar und die Union verpflichten sich, unverzüglich die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Für jeden elektronischen Datenaustausch wird eine Empfangsbestätigung übermittelt. Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.

Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 13

Geltungsdauer

Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15 für die Dauer von zwei Jahren, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft tritt, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Absendung der Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 15

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet und frühestens ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union

Für die Republik Madagaskar

3а Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l’Union européenne

Per l’Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За правителството на Република Мадагаскар

Por el Gobierno de la República de Madagascar

Za vládu Madagaskarské republiky

For regeringen for Republikken Madagaskar

Für die Regierung der Republik Madagaskar

Madagaskari Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Μαδαγασκάρης

For the Government of the Republic of Madagascar

Pour le gouvernement de la République de Madagascar

Per il governo della Repubblica del Madagascar

Madagaskaras Republikas valdības vārdā –

Madagaskaro Respublikos Vyriausybės vardu

A Madagaszkári Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Madagaskar

Voor de Regering van de Republiek Madagaskar

W imieniu rządu Republiki Madagaskaru

Pelo Governo da República de Madagáscar

Pentru guvernul Republicii Madagascar

Za vládu Madagaskarskej republiky

Za vlado Republike Madagaskar

Madagaskarin tasavallan hallituksen puolesta

På Republiken Madagaskars regerings vägnar

Image

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder von Madagaskar

a)

für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Madagaskar;

b)

für Madagaskar: das Fischereiministerium.

2.   Fischereizone Madagaskars

Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seines Anhangs gelten unbeschadet nachstehender Bestimmungen ausschließlich in der Fischereizone Madagaskars, wie sie in den Anlagen 3 und 4 beschrieben ist:

a)

die EU-Schiffe dürfen in den Gewässern außerhalb des Küstenstreifens von 20 Seemeilen ab der Basislinie fischen;

b)

um die nationalen Fischsammelgeräte (fish aggregating devices – FAD) herum ist eine Schutzzone von drei Seemeilen einzuhalten;

c)

um die nachhaltige Bewirtschaftung bestimmter Grundfischarten durch einheimische Fischer nicht zu gefährden, sind Fangtätigkeiten durch unter dieses Protokoll fallende Oberflächen-Langleinenfischer in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 5 angegeben sind, verboten.

3.   Benennung eines Agenten vor Ort

Jedes EU-Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Protokolls eine Fanggenehmigung beantragen will, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten sein.

4.   Bankkonto

Madagaskar teilt der EU vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

THUNFISCHFANGGENEHMIGUNGEN

1.   Voraussetzung für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung – zugelassene Schiffe

Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in madagassischen Gewässern im Rahmen des Abkommens und die madagassischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.

2.   Beantragung einer Fanggenehmigung

Die EU unterbreitet Madagaskar für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1.

Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben) auszufüllen.

Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

a)

ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Genehmigung;

b)

Name, Anschrift und Kontaktdaten

i)

des Reeders des Fischereifahrzeugs,

ii)

des Schiffbetreibers des Fichereifahrzeugs,

iii)

des örtlichen Konsignatars des Schiffes;

c)

ein aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt;

d)

die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes;

e)

die Registriernummer des Schiffes;

f)

die von der zuständigen Behörde der EU ausgestellte Hygienebescheinigung des Schiffes;

g)

Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.).

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.   Vorausgebühr

Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.   Vorläufige Liste antragstellender Schiffe

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen madagassischen Behörde umgehend zugestellt.

Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Madagaskar die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU.

5.   Erteilung der Fanggenehmigung

Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation in Madagaskar umgehend zugestellt.

6.   Liste der fangberechtigten Schiffe

Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Schiffskategorie die endgültige Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

7.   Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres vom 1. Januar bis 31. Dezember und können verlängert werden.

8.   An Bord mitzuführende Dokumente

Während des Aufenthalts in madagassischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitgeführt werden:

a)

die Fanggenehmigung im Original; sofern dieses Original allerdings nicht binnen eines Monats erhalten werden kann, ist auch eine Kopie der Liste der fangberechtigten Schiffe gemäß Kapitel II Abschnitt 6 dieses Anhangs ausreichend;

b)

Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, aus denen Folgendes hervorgeht:

die Registriernummer des Fischereifahrzeugs, das Schiffszertifikat;

die Konformitätsbescheinigung nach dem Übereinkommen von Torremolinos der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO);

c)

aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Plans des Fischereifahrzeugs, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern;

d)

im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Fischereifahrzeugs – Länge über alles, Bruttoraumzahl, Leistung der Hauptantriebsmaschine bzw. der Antriebsmaschinen oder Ladevermögen – eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser Änderungen;

e)

ist das Fischereifahrzeug mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist;

f)

gegebenenfalls muss ein ständiger Nachweis über das Management des Ballastwassers geführt werden (Datum und Uhrzeit des Pumpens mit Angabe von Schiffsposition und Wassermenge, Datum und Uhrzeit des Ablassens mit Angabe von Schiffsposition und Wassermenge, vorgenommene Wasserbehandlung);

g)

eine auf das Fischereifahrzeug ausgestellte Genehmigung, dass es außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats fischen darf oder ein Auszug aus dem Verzeichnis der von der IOTC zugelassenen Schiffe und

h)

eine Kopie der geltenden madagassischen Fischereigesetzgebung.

9.   Übertragung der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Oberflächen-Langleinenfischer und Thunfischwadenfänger/-froster gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars erstellt.

Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar in Madagaskar zurückgegeben werden, und Madagaskar muss möglichst umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.

Madagaskar aktualisiert schnellstmöglich die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt.

10.   Hilfsschiffe

Hilfsschiffe unter der Flagge der Europäischen Union müssen nach den Bestimmungen und Bedingungen des madagassischen Rechts zugelassen sein.

Die jährliche Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 2 500 EUR.

Die zuständigen Behörden Madagaskars übermitteln der Europäischen Kommission über die Delegation der EU in Madagaskar regelmäßig die Liste dieser Zulassungen.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 festgelegt.

Die Schiffe beachten die madagassische Fischereigesetzgebung und sämtliche Entschließungen der IOTC.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Daten der Fangreise

Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:

a)

entweder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars

b)

oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und einer Umladung im Hafen und/oder einer Anlandung in Madagaskar.

2.   Fischereilogbuch

Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in den Anlagen 6 und 7 für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

Das Fischereilogbuch muss für Langleinenfischer der IOTC-Entschließung 08/04 und für Wadenfänger der IOTC-Entschließung 10/03 genügen.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den Code Alpha-3 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge und die Rückwürfe auf.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

3.   Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung an Madagaskar der für die Zeit des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars ausgefüllten Fischereilogbuchblätter.

Die Fischereilogbücher werden wie folgt übermittelt:

a)

Bei Anlaufen eines madagassischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem örtlichen Vertreter Madagaskars übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem madagassischen Inspektionsteam ausgehändigt;

b)

bei Verlassen der Fischereizone Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen sieben Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars übersandt:

i)

per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder

ii)

per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder

iii)

per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle.

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Madagaskars zurück, sind die Fänge erneut wie beschrieben zu melden.

Die beiden Vertragsparteien legen ab 1. Juli 2013 ein Protokoll für den elektronischen Austausch aller Fang- und Meldedaten auf der Grundlage eines elektronischen Logbuchs fest. Sie planen die Anwendung des Protokolls und die Ersetzung der Papierfassung der Fangmeldungen durch eine elektronische Fassung bis spätestens 1. Januar 2014.

Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an die zuständigen nationalen Institute USTA (Amt für Thunfischstatistiken von Antsiranana) und FÜZ (Fischereiüberwachungszentrum) sowie an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

a)

IRD (Institut de recherche pour le développement);

b)

IEO (Instituto Español de Oceanografía);

c)

IPIMAR (Instituto Português de Investigação Maritima).

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Madagaskar unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

4.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

Die EU erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleinenfischer auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an Madagaskar und den Reeder. Madagaskar kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Madagaskar innerhalb von 30 Arbeitstagen keinen Einspruch, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.

Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart madagassischer Fischereiinspektoren durchgeführt.

Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er dem FÜZ sowie der Hafenbehörde Madagaskars mindestens 48 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:

a)

den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;

b)

den Anlande- oder Umladehafen;

c)

Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung;

d)

für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die das FÜZ Madagaskars dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen madagassischen Hafen erfolgen.

Bei Umladungen meldet der Kapitän zusätzlich zu den unter Punkt a bis d aufgeführten Angaben auch den Namen des Empfängerschiffes.

Der Kapitän des übernehmenden Transportschiffes meldet den madagassischen Behörden (dem FÜZ und der Hafenbehörde) die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie binnen 24 Stunden dem FÜZ und der Hafenbehörde Madagaskars.

Die bezeichneten Fischereihäfen, in denen in Madagaskar Umladungen vorgenommen werden dürfen, sind Antsiranana für die Wadenfänger und Toliary, Ehoala und Toamasina für die Langleinenfischer.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem madagassischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

EU-Schiffe, die in einem madagassischen Hafen anlanden, bemühen sich, den lokalen Verarbeitungsunternehmen ihren Beifang zu lokalen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage von EU-Fangbetrieben übermitteln die für Fischerei zuständigen Regionaldirektionen des Ministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen.

EU-Thunfischfänger, die ihre Fänge freiwillig in einem madagassischen Hafen anlanden, erhalten für den Fischereizweig des betreffenden Schiffes auf den in Anlage 2 angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in der Fischereizone Madagaskars gefischt wurde.

Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fänge an einen madagassischen Fischverarbeitungsbetrieb verkauft werden.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

1.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt

Jede Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Madagaskar drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a)

Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b)

für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c)

die Beifangmengen an Bord für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die vom FÜZ mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung des Formblatts in Anlage 8. Der Eingang wird vom FÜZ umgehend per Antwort-Mail oder Fax bestätigt.

Das FÜZ teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Fischereizone Madagaskars fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.

Für EU-Fischereifahrzeuge ohne Fanggenehmigung muss eine Meldung über die unschädliche Durchfahrt abgegeben werden. In dieser Meldung sind dieselben Angaben zu machen wie in der im vorliegenden Punkt angeführten Meldung.

2.   Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei

Zur Verstärkung der Fischereiüberwachung und Bekämpfung der IUU-Fischerei (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) sind die EU-Fischereifahrzeuge aufgerufen, dem FÜZ jedes andere Fischereifahrzeug in ihrer Nähe zu melden.

3.   Regelmäßige Fangmeldungen

Der Kapitän eines EU-Schiffs im Besitz einer Fanggenehmigung, das in madagassischen Gewässern fischt, muss dem FÜZ alle drei Arbeitstage die in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei Tage nach Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars.

Alle drei Tage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere:

a)

Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung;

b)

für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c)

für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

d)

die Rückwurfmengen in dem betreffenden Drei-Tage-Zeitraum für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

e)

die Aufmachung der Erzeugnisse;

f)

für Thunfischwadenfänger:

die Anzahl erfolgreicher Hols mit FAD seit der letzten Meldung;

die Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung;

die Anzahl erfolgloser Hols;

g)

für Thunfisch-Langleinenfischer:

die Anzahl ausgesetzter Leinen seit der letzten Meldung;

die Anzahl ausgesetzter Haken seit der letzten Meldung.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die vom FÜZ mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 8. Das FÜZ teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in der Fischereizone Madagaskars fischend angetroffen wird, ohne seine dreitäglichen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.

4.   Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Madagaskars erfolgt durch madagassische Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff auf VHF-Kanal 16 ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen müssen.

Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

5.   Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung

Die Inspektion von EU-Schiffen in einem madagassischen Hafen, die ihre Fänge anlanden oder umladen, wird von madagassischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag nachweisen. Die madagassischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die madagassischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Der madagassische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus.

Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII vorgesehen, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

KAPITEL VII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

1.   VMS – Schiffspositionsmeldungen

EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System – VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das FÜZ seines Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

das Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 9 vorgegebene Format.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code "ENT" gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code "POS", mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie wird mit "EXI" gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden.

EU-Fischereifahrzeuge, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Madagaskars einfahren.

Fällt das VMS des Schiffes während des Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars aus, muss es umgehend, spätestens aber binnen fünfzehn Tagen, repariert oder ausgetauscht werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen.

Schiffe, die in der Fischereizone Madagaskars mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars mindestens alle sechs Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem FÜZ Madagaskars erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

Madagaskar stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach madagassischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsübermittlung

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats – mit Kopie an die EU – auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.

KAPITEL VIII

VERSTÖSSE

Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das Fischereirecht Madagaskars können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden.

1.   Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in der Fischereizone Madagaskars begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.

Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt "Unterschrift verweigert".

Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Madagaskars begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den madagassischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt.

2.   Aufbringung von Schiffen

Wenn die geltenden madagassischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen.

Madagaskar benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft das FÜZ Madagaskars binnen einem Arbeitstag nach der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung nehmen jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teil.

3.   Ahndung des Verstoßes – Vergleichsverfahren

Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von Madagaskar nach geltendem madagassischen Recht festgesetzt.

Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens wird ein Vergleichsverfahren zwischen den madagassischen Behörden und dem EU-Schiff eingeleitet, um eine gütliche Einigung zu erzielen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

4.   Gerichtsverfahren – Bankkaution

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei der Staatskasse Madagaskars eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.

Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils wie folgt zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Bankkaution.

Madagaskar teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen oder die Kaution bei der Staatskasse Madagaskars hinterlegt wurde. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

a)

entweder den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens nachgekommen wurde

b)

oder in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens die genannte Kaution hinterlegt und vom Fischereiministerium akzeptiert wurde.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.   Zahl anzuheuernder Seeleute

Reeder von Thunfischwadenfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen:

a)

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

b)

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche madagassische Seeleute anzuheuern.

2.   Heuerverträge

Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf EU-Schiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner der Verträge jeweils eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie geltende Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

3.   Heuer der Seeleute

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der AKP-Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen aus ihren jeweiligen Ländern und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

4.   Pflichten des Seemanns

Alle von den EU-Fischereifahrzeugen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

KAPITEL X

BEOBACHTER

1.   Beobachtung der Fangtätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung der sich aus den IOTC-Entschließungen ergebenden Verpflichtungen bezüglich des Programms wissenschaftlicher Beobachter an.

Im Interesse der Einhaltung der genannten Verpflichtungen gelten für Beobachter, außer im Falle eines Platzmangels aus Sicherheitsgründen, folgende Bestimmungen:

Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über eine Fanggenehmigung für die madagassischen Gewässer verfügen, nehmen unter nachstehenden Bedingungen von den madagassischen Behörden bezeichnete Beobachter an Bord, um die Einhaltung der oben angeführten Verpflichtungen zu überwachen.

Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die EU-Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Schiffe mit weniger als 100 BRZ sind jedoch von dieser Maßnahme ausgenommen.

(2)   Benennung von Schiffen und Beobachtern

Die madagassischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Europäischen Kommission jeweils umgehend zugeleitet.

Die Behörden Madagaskars teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens fünfzehn Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.   Vergütung des Beobachters

Die An- und Abreisekosten des Beobachters außerhalb von Madagaskar gehen zulasten des Reeders. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden.

Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm.

4.   Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Madagaskar einvernehmlich festgelegt.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord werden jedoch die technischen Möglichkeiten des Schiffes berücksichtigt.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters an Bord gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln, den Unterlagen an Bord des Schiffes und den Unterlagen über die Fangtätigkeiten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

5.   Ein- und Ausschiffung des Beobachters

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Madagaskar mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Madagaskar.

Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung).

Erscheint das Schiff nicht, ohne zuvor das FÜZ informiert zu haben, kann Madagaskar die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffes aussetzen.

6.   Aufgaben des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a)

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b)

geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

c)

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Madagaskars fischt.

(7)   Bericht des Beobachters

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an Madagaskar, und Madagaskar leitet binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.

ANLAGEN

Anlage 1

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

Anlage 2

Technischer Übersichtsbogen

Anlage 3

Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Fischereizone Madagaskars

Anlage 4

Fischereizone von Madagaskar

Anlage 5

Koordinaten und Karte der Fischereizone, in der das Fischen mit Oberflächen-Langleinenfischern verboten ist

Anlage 6

Fischereilogbuch: Fangmeldung für Thunfischwadenfänger

Anlage 7

Fischereilogbuch: Fangmeldung für Langleinenfischer

Anlage 8

Formblatt für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone

Anlage 9

Format der VMS-Positionsmeldung

Anlage 1

Antragsformular für eine Fanggenehmigung

FISCHEREIMINISTERIUM IN MADAGASKAR

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIEFISCHEREI

1.

Name des Reeders: …

2.

Anschrift des Reeders: …

3.

Name des Vertreters oder Agenten: …

4.

Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: …

5.

Name des Kapitäns: …

6.

Name des Schiffes: …

7.

Registernummer: …

8.

Faxnummer: …

9.

E-Mail: …

10.

Rufzeichen: …

11.

Baujahr und -ort: …

12.

Flaggenstaat: …

13.

Registrierhafen: …

14.

Ausrüstungshafen: …

15.

Länge über alles: …

16.

Breite über alles: …

17.

Bruttoraumzahl (UMS): …

18.

Ladekapazität: …

19.

Kühl- und Gefrierkapazität: …

20.

Maschinentyp und -leistung: …

21.

Fanggerät: …

22.

Anzahl Seeleute: …

23.

Fernmeldesystem: …

24.

Rufzeichen: …

25.

Kennzeichen: …

26.

Beabsichtigte Fangtätigkeiten: …

27.

Anlandeort: …

28.

Fanggebiete: …

29.

Zielarten: …

30.

Geltungsdauer: …

31.

Besondere Bedingungen: …

Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur: …

Bemerkungen des Fischereiministeriums: …

Anlage 2

TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN

Fanggebiet:

Jenseits der 20-Meilen-Zone, gemessen von der Basislinie. Genaue Angabe des Gebiets in den Anlagen 3 und 4.

Einhaltung einer Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen FAD herum.

Verbot von Fangtätigkeiten durch unter dieses Protokoll fallende Oberflächen-Langleinenfischer in den Gebieten Banc de Leven und Banc de Castor, deren Koordinaten in Anlage 5 angegeben sind.

Zugelassenes Fanggerät:

Wade

Oberflächen-Langleine

Beifänge:

Beachtung der IOTC-Empfehlungen

Reedergebühren nach Fangmengen:

Reedergebühr pro gefangener Tonne

35 EUR/Tonne

Jährliche Reedervorausgebühren

4 900 EUR für 140 Tonnen pro Thunfischwadenfänger

3 675 EUR für 105 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ

1 750 EUR für 50 Tonnen pro Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger

Anzahl fangberechtigter Schiffe

40 Wadenfänger

34 Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ

22 Oberflächen-Langleinenfischerr mit 100 BRZ oder weniger

Sonstiges:

Gebühr pro Hilfsschiff: 2 500 EUR.

Seeleute:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone des Drittlandes mindestens 20 % AKP-Seeleute.

Die Reeder bemühen sich, darüber hinaus zusätzliche madagassische Seeleute anzuheuern.

Beobachter:

Auf Antrag der madagassischen Behörden nehmen die EU-Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord; 10 % der fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden. Schiffe mit weniger als 100 BRZ sind jedoch von dieser Maßnahme ausgenommen.

Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, wird der Reeder aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20 EUR pro Beobachtertag zu entrichten. Dieser fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm.

Anlage 3

KOORDINATEN (LÄNGEN- UND BREITENGRADE) DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

Coordonnées (latitudes et longitudes) de la zone de pêche (ZP) de Madagascar

(voir aussi carte géographique annexée en appendice 4)

 

Coordonnées en deg. déc.

Coordonnées en deg. mm

Réf

X

Y

X

Y

A

49,40

– 10,3

49°24′E

10°18′S

B

51

– 11,8

51°0′E

11°48′S

C

53,3

– 12,7

53°18′E

12°42′S

D

52,2

– 16,3

52°12′E

16°18′S

E

52,8

– 18,8

52°48′E

18°48′S

F

52

– 20,4

52°0′E

20°24′S

G

51,8

– 21,9

51°48′E

21°54′S

H

50,4

– 26,2

50°24′E

26°12′S

I

48,3

– 28,2

48°18′E

28°12′S

J

45,4

– 28,7

45°24′E

28°42′S

K

41,9

– 27,8

41°54′E

27°48′S

L

40,6

– 26

40°36′E

26°0′S

M

41,8

– 24,3

41°48′E

24°18′S

N

41,6

– 20,8

41°36′E

20°48′S

O

41,4

– 19,3

41°24′E

19°18′S

P

43,2

– 17,8

43°12′E

17°48′S

Q

43,4

– 16,9

43°24′E

16°54′S

R

42,55

– 15,6

42°33′E

15°36′S

S

43,15

– 14,35

43°9′E

14°21′S

T

45

– 14,5

45°0′E

14°30′S

U

46,8

– 13,4

46°48′E

13°24′S

V

48,4

– 11,2

48°24′E

11°12′S


ABGRENZUNG DER FISCHEREIVERBOTSZONE

(in Grad und Minuten)

Punkt

Breite

Länge

1

12°18.44S

47°35.63

2

11°56.64S

47°51.38E

3

11°53S

48°00E

4

12°18S

48°14E

5

12°30S

48°05E

6

12°32S

47°58E

7

12°56S

47°47E

8

13°01S

47°31E

9

12°53S

47°26E

Anlage 4

Image

Anlage 5

Koordinaten und Karte der Fischereizone, in der das Fischen mit Oberflächen-Langleinern verboten ist

Punkt

Breite

Länge

1

12°18.44S

47°35.63

2

11°56.64S

47°51.38E

3

11°53S

48°00E

4

12°18S

48°14E

5

12°30S

48°05E

6

12°32S

47°58E

7

12°56S

47°47E

8

13°01S

47°31E

9

12°53S

47°26E

Anlage 6

Fischereilogbuch: Fangmeldung für Thunfischwadenfänger

Statement of catch form for tuna seiners / Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs

DÉPART / SALIDA / DEPARTURE

ARRIVÉE / LLEGADA / ARRIVAL

NAVIRE / BARCO / VESSEL

PATRON / PATRON / MASTER

FEUILLE

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH

PORT / PUERTO / PORT DATE / FECHA / DATE HEURE / HORA / HOUR LOCH / CORREDERA / LOCH

 

 

HOJA / SHEET No


DATE

FECHA

DATE

POSITION (chaque calée ou midi)

POSICION (cada lance o mediadia)

POSITION (each set or midday)

CALÉE

LANCE

SET

CAPTURE ESTIMÉE

ESTIMACION DE LA CAPTURA

ESTIMATED CATCH

ASSOCIATION

ASSOCIACION

ASSOCIATION

COMMENTAIRES

OBSERVATIONES

COMMENTS

 

COURANT

CORRIENTE

CURRENT

 

 

 

 

 

 

1

ALBACORE

RABIL

YELLOWFIN

2

LISTAO

LISTADO

SKIPJACK

3

PATUDO

PATUDO

BIGEYE

AUTRE ESPÈCE préciser le/les nom(s)

OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s)

OTHER SPECIES give name(s)

REJETS préciser le/les nom(s)

DESCARTES dar el/los nombre(s)

DISCARDS give name(s)

 

 

 

 

 

 

Route/Recherche, problèmes divers, type d'épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, …

Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, …

Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, …

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

Nom

Nombre

Name

Taille

Talla

Size

Capture

Captura

Catch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Une calée par ligne / Uno lance cada línea / One set by line

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SIGNATURE DATE

Anlage 7

Fischereilogbuch: Fangmeldung für Langleinenfischer

Image

Anlage 8

Formblatt für die Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone

FORMAT

1.   FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: EINFAHRT

NAME DES SCHIFFS: …

INTERNATIONALES RUFZEICHEN: …

FLAGGENSTAAT: …

SCHIFFSTYP: …

LIZENZNUMMER: …

POSITION BEI EINFAHRT: …

DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC): …

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: …

YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: …

SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: …

BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: …

ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: …

ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: …

2.   FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: AUSFAHRT

NAME DES SCHIFFS: …

INTERNATIONALES RUFZEICHEN: …

FLAGGENSTAAT: …

SCHIFFSTYP: …

LIZENZNUMMER: …

POSITION BEI AUSFAHRT: …

DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC): …

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: …

YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: …

SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: …

BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: …

ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: …

ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: …

3.   FORMAT DER WÖCHENTLICHEN FANGMELDUNG (ALLE DREI TAGE, SOLANGE DAS SCHIFF IN MADAGASSISCHEN GEWÄSSERN FISCHT)

EMPFÄNGER: FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: FANGTÄTIGKEIT

NAME DES SCHIFFS: …

INTERNATIONALES RUFZEICHEN: …

FLAGGENSTAAT: …

SCHIFFSTYP: …

LIZENZNUMMER: …

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG: …

YFT (Gelbflossenthun/ Yellowfin tuna/ Thunnus albacares) in KG: …

SKJ (Echter Bonito/ Skipjack/ Katsuwonus pelamis) in KG: …

BET (Großaugenthun/ Bigeye tuna/ Thunnus obesus) in KG: …

ALB (Weißer Thun/ Albacore tuna/ Thunnus alalunga) in KG: …

ANDERE (BITTE ANGEBEN) in KG: …

ANZAHL DER HOLS SEIT DER LETZTEN MELDUNG: …

Alle Meldungen sind unter der folgenden Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:

Fax: +261 20 22 490 14

E-Mail: csp-mprh@blueline.mg

Centre de Surveillance des Pêches de Madagascar, B.P.60 114 Antananarivo

Anlage 9

Format der VMS-Positionsmeldung

MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/ fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

F

 

Art der Meldung

TM

O

Angabe zur Meldung – Art der Meldung "POS"

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

O

Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LA

O

Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LO

O

Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs, 360°-Skala

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Angabe zur Schiffsposition – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn einer Mitteilung;

ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.


31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/43


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2012

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren

(2012/827/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden "Partnerschaftsabkommen") erlassen.

(2)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, über ein neues Protokoll zu verhandeln (im Folgenden ("neues Protokoll"), das EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 26. Juli 2012 das neue Protokoll paraphiert.

(3)

Das aktuelle Protokoll zu diesem partnerschaftlichen Fischereiabkommen lief am 31. Juli 2012 aus.

(4)

Damit EU-Fischereifahrzeuge ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das neue Protokoll die Möglichkeit vor, das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig anzuwenden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind

(5)

Das neue Protokoll sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (im Folgenden "Protokoll") wird im Namen der Union, vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls, genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen

Artikel 3

Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung gemäß Artikel 9 des Protokolls vorläufig angewandt, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.


PROTOKOLL

Zur festlegung der fangmöglichkeiten und der finanziellen gegenleistung nach dem partnerschaftlichen fischereiabkommen zwischen der europäischen union und der islamischen republik mauretanien für einen zeitraum von zwei jahren

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls werden die in den Artikeln 5 und 6 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren gemäß der diesem Protokoll beigefügten Tabelle festgelegt.

(2)   Der Zugang zu den Fischereiressourcen der mauretanischen Fischereizonen wird ausländischen Flotten gewährt, wenn ein Überschuss im Sinne von Artikel 62 des Seerechts-Übereinkommens der Vereinten Nationen (1) vorliegt und den Fangkapazitäten der mauretanischen Fischereiflotte Rechnung getragen wurde.

(3)   Nach mauretanischem Recht werden die Regulierungs- und Bewirtschaftungsziele sowie die zulässigen Fangmengen für jede Fischerei vom mauretanischen Staat festgelegt, der sich dabei auf Gutachten der für Meeresforschung zuständigen Stelle in Mauretanien sowie der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen stützt.

(4)   Das vorliegende Protokoll garantiert den Flotten der Europäischen Union prioritären Zugang zu den in den mauretanischen Fischereizonen verfügbaren Überschüssen. Die den Flotten der Europäischen Union gemäß Anhang 1 des Protokolls gewährten Fangmöglichkeiten der Europäischen Union haben im Rahmen der verfügbaren Überschüsse Priorität vor den Fangmöglichkeiten anderer ausländischer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen fischen dürfen.

(5)   Die Gesamtheit der in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls für jede Fischerei aufgeführten technischen Erhaltungs-, Regulierungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Ressourcen sowie die finanziellen Modalitäten, Gebühren und anderen Rechte, die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede ausländische industrielle Flotte, die in den mauretanischen Fischereizonen unter ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union Fischfang betreibt.

(6)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den in den Anhang 1 beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung – Zahlungsweise

(1)   Die jährliche finanzielle Gegenleistung für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf siebenundsechzig (67) Millionen Euro festgelegt.

(2)   Außerdem ist eine jährliche finanzielle Unterstützung von drei (3) Millionen Euro für die Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen nationalen Fischereipolitik vorgesehen.

(3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 7 und 10 dieses Protokolls.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 für den Zugang der Schiffe der Europäischen Union zu den mauretanischen Fischereizonen durch die Europäische Union erfolgt für das erste Jahr spätestens drei (3) Monate nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und für die darauffolgenden Jahre spätestens am Jahrestag von dessen Inkrafttreten.

Artikel 3

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1.   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den mauretanischen Fischereizonen eine verantwortungsvolle Fischerei nach den Grundsätzen einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und des Meeresökosystems zu fördern.

2.   Die beiden Vertragsparteien verfolgen während der Laufzeit dieses Protokolls gemeinsam die Entwicklung der Bestandslage und der Fischereien in den mauretanischen Fischereizonen. Zu diesen Zweck wird mindestens einmal pro Jahr, abwechselnd in Mauretanien und in Europa, eine Sitzung des unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses abgehalten. Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens kann die Teilnahme am unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss erforderlichenfalls auf Wissenschaftler aus Drittländern sowie auf Beobachter, Vertreter von Interessengruppen oder Vertreter regionaler Fischereiorganisationen wie der COPACE erweitert werden.

3.   Der unabhängige gemeinsame wissenschaftlich Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Erstellung eines wissenschaftlichen Jahresberichts über die Fischereien, die Gegenstand dieses Protokolls sind;

b)

Beschreibungen und Vorschläge an den Gemischten Ausschuss in Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen oder Maßnahmen zu spezifischen wissenschaftlichen Fragen, um das Verständnis der Dynamik der Fischereien, des Zustands der Bestände und der Entwicklung der Meeresökosysteme zu verbessern;

c)

Analyse der wissenschaftlichen Fragen, die sich im Laufe der Umsetzung dieses Protokolls ergeben, sowie erforderlichenfalls Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens nach einem im Ausschuss einvernehmlich angenommenen Verfahren;

d)

Zusammenstellung und Analyse von Daten über Fischereiaufwand und Fänge jedes Segments der nationalen Flotte, der Flotte der Europäischen Union und anderer Flotten, die in den mauretanischen Fischereizonen Fischfang betreiben, deren Bestände und Fischereien Gegenstand des vorliegenden Protokolls sind;

e)

Planung der jährlichen Bestandserhebungen als Beitrag zur Bestandsabschätzung und zur Bestimmung der Fangmöglichkeiten sowie der Bewirtschaftungsoptionen, durch die der Erhalt der Bestände und ihrer Ökosysteme sichergestellt wird;

f)

auf eigene Initiative oder nach Aufforderung durch den Gemischten Ausschuss oder eine der Vertragsparteien Vorlage wissenschaftlicher Gutachten über die Bewirtschaftungsziele, -strategien und -maßnahmen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung der unter dieses Protokoll fallenden Bestände und Fischereien für erforderlich erachtet werden;

g)

gegebenenfalls im Gemischten Ausschuss Vorschlag eines Programms zur Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls.

Artikel 4

Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien können im Rahmen eines Gemischten Ausschusses Maßnahmen gemäß Artikel 1 des vorliegenden Protokolls erlassen, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten mit sich bringen. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend angepasst.

(2)   Handelt es sich um im geltenden Protokoll nicht vorgesehene Kategorien, können die Vertragsparteien gemäß Artikel 6 Unterabsatz 2 des Abkommens auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten neue Fangmöglichkeiten aufnehmen, die vom unabhängigen gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschuss validiert und im Gemischten Ausschuss angenommen werden müssen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls zum ersten Mal zusammen.

Artikel 5

Kündigung wegen des niedrigen Ausschöpfungsgrads der Fangmöglichkeiten

Wird ein niedriger Ausschöpfungsgrad der Fangmöglichkeiten festgestellt, benachrichtigt die Europäische Union die mauretanische Vertragspartei schriftlich über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Diese Kündigung wird vier (4) Monate nach der Benachrichtigung wirksam.

Artikel 6

Finanzielle Unterstützung der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei

(1)   Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Höhe von drei (3) Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischerei in den mauretanischen Fischereizonen im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.

(2)   Diese Unterstützung ist eine vom Zugang der EU-Schiffe zu den mauretanischen Fischereizonen unabhängige öffentliche Entwicklungshilfe, die einerseits zur Umsetzung der nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung im mauretanischen Fischereisektor und andererseits zum Umweltschutz in den geschützten Küstenmeeresgebieten sowie zum geltenden Strategischen Rahmen für Armutsbekämpfung beitragen soll.

(3)   Die Fördermittel des vorliegenden Protokolls werden bereitgestellt, sobald der Überschuss der sektorbezogenen Unterstützung 2008-2012 (dessen Höhe nach einer Bewertung durch die beiden Vertragsparteien festgelegt wird) vom zuständigen Finanzministerium auf das CAS-Fischerei übertragen wurde, und gemäß dem zuvor von Mauretanien übermittelten Nutzungsplan eingesetzt.

(4)   Die finanzielle Unterstützung beruht auf einem ergebnisorientierten Ansatz. Die Zahlung erfolgt in Tranchen innerhalb eines vom Gemischten Ausschuss definierten Rahmens.

(5)   Mauretanien verpflichtet sich, halbjährlich die Ausschreibungen und die Verträge für Projekte zu veröffentlichen, die aus diesen Fördermitteln finanziert werden, und die Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen gemäß den in Anhang 2 dargelegten Verfahren zu gewährleisten.

Artikel 7

Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls und seiner Anhänge finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 10 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, wenn die betreffende Partei ihre Absicht mindestens vier (4) Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Darüber hinaus kann das Protokoll im Fall von Nichtzahlung ausgesetzt werden. In diesem Fall teilt das Ministerium der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Europäische Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst erforderlichenfalls die betreffende Zahlung binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

Geht innerhalb der oben genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung ein, so sind die zuständigen mauretanischen Behörden berechtigt, die Anwendung dieses Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Die Anwendung des vorliegenden Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass das Protokoll im Falle von schweren Verstößen gegen die Menschenrechte auf der Grundlage von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou ausgesetzt werden kann.

Artikel 8

Geltendes nationales Recht

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 unterliegen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hafeneinrichtungen und der Kauf von Vorräten für Schiffe im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs 1 den geltenden nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften Mauretaniens.

Artikel 9

Laufzeit

Das vorliegende Protokoll und seine Anhänge gelten ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung, d.h. ab dem Datum ihrer Unterzeichnung, außer im Falle einer Kündigung für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Artikel 10

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens vier (4) Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 1 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und seine Anhänge treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Съставено в Брюксел и Нуакшот съответно на дванадесети и шестнадесети декември две хиляди и дванадесета година.

Hecho en Bruselas y en Nuakchot, el doce de diciembre de dos mil doce y el dieciséis de diciembre de dos mil doce respectivamente.

V Bruselu dne dvanáctého prosince dva tisíce dvanáct a v Nouakchott dne šestnáctého prosince dva tisíce dvanáct.

Udfærdiget i Bruxelles og Nouakchott henholdvis den tolvte december og den sekstende december to tusind og tolv.

Geschehen zu Brüssel und Nouakchott am zwölften Dezember beziehungsweise am sechzehnten Dezember zweitausendzwölf.

Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kaheteistkümnendal päeval Brüsselis ja kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kuueteistkümenendal päeval Nouakchottis

Έγινε στις Βρυξέλλες και στο Νουακσότ, στις δώδεκα Δεκεμβρίου και στις δεκαέξι Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα, αντιστοίχως.

Done at Brussels and Nouakchott, on the twelfth day of December and on the sixteenth day of December in the year two thousand and twelve, respectively.

Fait à Bruxelles et à Nouakchott, le douze décembre et le seize décembre deux mille douze, respectivement.

Fatto a Bruxelles e a Nouakchott, rispettivamente addì dodici dicembre e sedici dicembre duemiladodici.

Briselē un Nuakšotā, attiecīgi, divi tūkstoši divpadsmitā gada divpadsmitajā decembrī un sešpadsmitajā decembrī.

Priimta atitinkamai du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio dvyliktą dieną ir gruodžio šešioliktą dieną Briuselyje ir Nuakšote.

Kelt Brüsszelben és Nouakchottban, a kétezer-tizenkettedik év december havának tizenkettedik, illetve tizenhatodik napján.

Magħmul fi Brussell u Nouakchott, fit-tnax-il jum ta’ Diċembru u fis-sittax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax, rispettivament.

Gedaan te Brussel en Nouatchott op twaalf respectievelijk zestien december tweeduizend twaalf.

Sporządzono w Brukseli i w Nawakszut odpowiednio dnia dwunastego grudnia i dnia szesnastego grudnia roku dwa tysiące dwunastego

Feito em Bruxelas e em Nuaquechote, aos doze dias de dezembro e aos dezasseis dias de dezembro de dois mil e doze, respetivamente.

Întocmit la Bruxelles și Nouakchott la doisprezece decembrie și, respectiv, la șaisprezece decembrie două mii doisprezece.

V Bruseli dvanásteho decembra dvetisícdvanásť a v Nouakchotte šestnásteho decembra dvetisícdvanásť

V Bruslju in Nouakchottu, dne dvanajstega decembra oziroma šestnajstega decembra leta dva tisoč dvanajst.

Tehty Brysselissä kahdentenatoista päivänä joulukuuta ja Nouakchottissa kuudentenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista

Som skedde i Bryssel och Nouakchott den tolfte december respektive den sextonde december tjugohundratolv.

 


(1)  Seerechts-Übereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokollen der Schlussakte vom 3. März 1986 und 26. Juli 1993), geschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay – Vertragssammlung der Vereinten Nationen vom 16.11.1994, Vol. 1834, I-31363, S. 3-178.

ANHANG 1

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER MAURETANISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Mauretanien:

—   für die Europäische Union: die Europäische Kommission, über die Delegation der Europäischen Union in Nouakchott (Schaltstelle);

—   für Mauretanien: das für Fischerei zuständige Ministerium über die mit Planung und Zusammenarbeit befasste Direktion (Schaltstelle), nachstehend "das Ministerium".

2.   Mauretanische ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)

Mauretanien teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Koordinaten seiner AWZ sowie seine Basislinie mit, die der Niedrigwassserlinie entspricht.

3.   Schiffskennzeichen

3.1.

Sämtliche Schiffe der Europäischen Union müssen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gekennzeichnet sein. Diese Rechtsvorschriften werden dem Ministerium vor Inkraftsetzen des Protokolls mitgeteilt. Jede Änderung dieser Rechtsvorschriften muss dem Ministerium mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt werden.

3.2.

Jedes Schiff, das seinen Namen oder seine äußeren Kennbuchstaben oder -ziffern verdeckt, setzt sich den in den geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Strafen aus.

4.   Bankkonten

Mauretanien teilt der Europäischen Union vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit (BIC und IBAN-Codes), auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Protokolls für die EU-Fischereifahrzeuge zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

5.   Zahlungsmodalitäten

5.1.

Die Zahlungen erfolgen in Euro wie folgt:

Lizenzgebühren: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

Kosten im Zusammenhang mit der steuerähnlichen Abgabe: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten der Fischereiüberwachung;

Geldstrafen: Überweisung auf eines der Auslandskonten der Banque Centrale de Mauritanie zugunsten des mauretanischen Schatzamtes;

5.2.

Die Beträge gemäß Ziffer 1 gelten als gezahlt, wenn das Schatzamt oder das Ministerium aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Banque Centrale de Mauritanie den Eingang bestätigt.

KAPITEL II

LIZENZEN

Das vorliegende Kapitel gilt unbeschadet der spezifischen Bestimmungen des Kapitels XI für Schiffe, die weit wandernde Arten befischen.

Für die Zwecke dieses Anhangs entspricht die den Schiffen der Europäischen Union von Mauretanien ausgestellte Lizenz der in den geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Fanggenehmigung.

1.   Für den Lizenzantrag erforderliche Unterlagen

Bei jeder Erstbeantragung einer Lizenz für ein Schiff unterbreitet die Europäische Union dem Ministerium für jedes eine Lizenz beantragende Schiff ein ausgefülltes Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu diesem Anhang.

1.1.

Der Reeder muss seinem ersten Lizenzantrag folgende Unterlagen beifügen:

eine vom Flaggenstaat des Schiffes beglaubigte Kopie des internationalen, von den anerkannten internationalen Organisationen zertifizierten Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRZ festgesetzt ist;

ein neueres, von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt. Die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm × 10 cm;

die für die Eintragung in das mauretanische Schiffsregister erforderlichen Unterlagen. Für diese Eintragung fallen keine Gebühren an. Die im Rahmen der Eintragung in das mauretanische Schiffsregister vorgesehene Inspektion ist rein administrativer Art.

1.2.

Bei jeder Änderung der Tonnage eines Schiffes muss der Reeder des betreffenden Schiffes eine vom Flaggenstaat beglaubigte Kopie des neuen Messbriefs (in BRT) sowie die Unterlagen übermitteln, die diese Änderung begründen, namentlich die Kopie des Antrags, den der Reeder bei seinen zuständigen Behörden gestellt hat, die Bewilligung dieser Behörden und die genaue Aufstellung der durchgeführten Umbauten.

Außerdem ist, wenn die Aufbauten oder das Äußere des Schiffes geändert wurden, ein neues von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats beglaubigtes Foto vorzulegen.

1.3.

Anträge auf Fanglizenzen werden nur für Schiffe eingereicht, für welche die nach den Nummern 1.1 und 1.2 erforderlichen Unterlagen vorliegen.

2.   Zulassung zum Fischfang

2.1.

Jedes Schiff, das eine Fischereitätigkeit im Rahmen dieses Protokolls ausüben möchte, muss im Register der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union geführt sein und in den Fischereizonen Mauretaniens zum Fischfang zugelassen werden können.

2.2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mauretanien verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mauretanischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mauretanien aus Fischereitätigkeiten nachgekommen sein

3.   Lizenzanträge

3.1.

Für die Lizenzanträge übermittelt die Europäische Union dem Ministerium vierteljährlich einen (1) Monat vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Verzeichnisse der Schiffe, die ihre Fangtätigkeiten innerhalb der für die einzelnen Kategorien in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Grenzen ausüben wollen. Diesen Verzeichnissen sind die Zahlungsbelege beizufügen. Lizenzanträge, die nicht innerhalb der genannten Fristen eingereicht werden, bleiben unbearbeitet.

3.2.

Diese Verzeichnisse enthalten für die einzelnen Kategorien folgende Angaben:

die Anzahl der Schiffe;

für jedes Schiff dessen wichtigste technische Merkmale gemäß den Angaben in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union;

die Fanggeräte;

die Höhe der zu leistenden Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Rubriken;

die Anzahl mauretanischer Seeleute.

4.   Lizenzerteilung

4.1.

Das Ministerium stellt die Lizenzen für die Schiffe aus, nachdem der Vertreter des Reeders wenigstens zehn (10) Tage vor Beginn der Gültigkeitsdauer der beantragten Lizenzen die Zahlungsbelege für die einzelnen Schiffe (vom mauretanischen Schatzamt ausgestellte Quittungen) gemäß Kapitel I vorgelegt hat. Die Lizenzen werden von den Dienststellen des Ministeriums in Nouadhibou oder Nouakchott ausgehändigt.

4.2.

Auf den Lizenzen sind unter anderem die Gültigkeitsdauer, die technischen Merkmale des Schiffes, die Anzahl mauretanischer Seeleute und Angaben zur erfolgten Zahlung der Gebühren sowie die in den jeweiligen technischen Datenblättern festgelegten Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten verzeichnet.

4.3.

Schiffe, denen eine Lizenz erteilt wird, werden auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die gleichzeitig der Fischereiüberwachung und der Europäischen Union übermittelt wird.

4.4.

Die Europäische Union wird vom Ministerium über alle Fälle unterrichtet, in denen Lizenzanträgen nicht stattgegeben wurde. Das Ministerium übermittelt gegebenenfalls - nach Abzug aller eventuell ausstehenden Bußgelder - eine Gutschrift über die geleisteten Zahlungen.

5.   Gültigkeit und Nutzung der Lizenzen

5.1.

Die Lizenz gilt nur für den Zeitraum, für den die Lizenzgebühr gezahlt wurde, unter den im technischen Datenblatt angegebenen Bedingungen.

Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von 2 Monaten für den Krabbenfang und für einen Zeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten für die anderen Kategorien ausgestellt. Sie können verlängert werden.

Die Lizenzen sind ab dem ersten Tag des beantragten Zeitraums gültig.

Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen wird auf Jahreszeiträume Bezug genommen, wobei der erste Zeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet. Der letzte Zeitraum endet nach Ablauf der Anwendungsdauer des Protokolls. Es werden keine Lizenzen für einen Zeitraum ausgestellt, der im Laufe eines Jahres beginnt und im Laufe des nächsten Jahres endet.

5.2.

Jede Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar Allerdings kann auf Antrag der Kommission im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts die Lizenz dieses Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Fischereikategorie ersetzt werden, dessen Tonnage aber die für das erste Schiff zugelassene Tonnage nicht überschreiten darf.

5.3.

Anpassungen von gezahlten Beträgen, die im Falle des Ersetzens einer Lizenz erforderlich sein können, werden vor der Ausstellung der Ersatzlizenz vorgenommen.

6.   Technische Inspektionen

6.1.

Jedes EU-Schiff muss sich einmal jährlich sowie nach jeder Änderung der Tonnage und jedem Wechsel der Fischereikategorie mit entsprechender Umstellung des Fanggeräts im Hafen von Nouadhibou einfinden, um sich den nach den geltenden Rechtsvorschriften geforderten Inspektionen zu unterziehen. Diese Inspektionen müssen innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft des Schiffs im Hafen durchgeführt werden.

Die Einzelheiten für die technischen Inspektionen von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern sind in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt.

6.2.

Wird bei der Inspektion die Konformität des Fischereifahrzeugs festgestellt, so wird dem Kapitän eine Bescheinigung ausgestellt, deren Geltungsdauer der Geltungsdauer der Fanglizenz entspricht, und die für Schiffe, die ihre Fanglizenzen innerhalb jenes Jahres verlängern, unentgeltlich de facto verlängert wird. Diese Bescheinigung muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Sie muss unter anderem Einzelheiten über die Umladefähigkeit der pelagischen Schiffe enthalten.

6.3.

Zweck der Inspektion ist es, die Konformität der technischen Merkmale und der Fanggeräte an Bord zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Bestimmungen über mauretanische Seeleute eingehalten werden.

6.4.

Die Kosten dieser Inspektion nach den in den mauretanischen Rechtsvorschriften festgesetzten Tarifen gehen zu Lasten des Reeders. Die Höhe dieser Kosten wird der Europäischen Union über die Delegation mitgeteilt. Die Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Beträge, die normalerweise von sonstigen Schiffen für dieselben Dienstleistungen gezahlt werden.

6.5.

Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß Nummer 1 oder 2 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL III

GEBÜHREN

1.   Gebühren

Die Lizenzgebühren werden für jedes Schiff nach den in den technischen Anhängen des Protokolls festgesetzten Jahressätzen berechnet. Die Lizenzgebühren umfassen alle sonstigen Steuern und Abgaben mit Ausnahme der steuerähnlichen Abgabe, der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

2.   Steuerähnliche Abgabe

Die Sätze für Fischereifahrzeuge, die industrielle Fischerei betreiben, sind gemäß dem Dekret zur Einführung der steuerähnlichen Abgabe in Devisen wie folgt zu entrichten.

 

Kategorie Krebstiere, Kopffüßer und demersale Fischerei:

< 99

50 000

100-200

100 000

200-400

200 000

400-600

400 000

> 600

600 000

 

Kategorie Fischerei (weit wandernde und pelagische Arten):

< 2 000

50 000

2 000-3 000

150 000

3 000-5 000

500 000

5 000-7 000

750 000

7 000-9 000

1 000 000

> 9 000

1 300 000

Außer für die Kategorien 5 und 6 ist die steuerähnliche Abgabe für jedes vollständige Vierteljahr bzw. jedes Vielfache eines vollständigen Vierteljahres fällig. Dies gilt auch, wenn in das betreffende Vierteljahr eine Schonzeit fällt.

Der für die Zahlung der steuerähnlichen Abgabe anzuwendende Umrechnungskurs (MRO/EUR) für das jeweilige Kalenderjahr ist der durchschnittliche Umrechnungskurs des Vorjahres, der von der Zentralbank von Mauretanien ermittelt und durch das Ministerium bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung vorausgeht, übermittelt wird.

Die betreffenden Vierteljahreszeiträume beginnen am 1. Oktober, am 1. Januar, am 1. April oder am 1. Juli mit Ausnahme des ersten und letzten Zeitraums des Protokolls.

3.   Naturalien

Die EU-Reeder der pelagischen Schiffe, die im Rahmen dieses Protokolls fischen, tragen mit 2 % ihrer umgeladenen pelagischen Fänge zu der Politik der Verteilung von Fisch an Bedürftige in der Bevölkerung bei. Diese Bestimmung schließt ausdrücklich jede andere Form vorgeschriebener Beiträge aus.

4.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner auf der Grundlage ihrer elektronischen, von den oben genannten wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmeldungen eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr –oder im letzten Anwendungsjahr des Protokolls für das laufende Jahr – fälligen Gebühren.

Die Europäische Union übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres an Mauretanien und an den Reeder. Betrifft die Endabrechnung das laufende Jahr, so wird sie Mauretanien spätestens einen (1) Monat nach Ablauf des Protokolls übermitteln.

Mauretanien kann die Endabrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauretanien innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.

Fällt die Endabrechnung höher aus als die für den Erhalt der Lizenz gezahlte Pauschalvorausgebühr, so überweist der Reeder die Differenz innerhalb einer Frist von 45 Tagen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch Mauretanien. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL IV

FANGMELDUNGEN

1.   Fischereilogbuch

1.1.

Die Schiffskapitäne nehmen täglich Eintragungen in das Fischereilogbuch nach dem Muster in Anlage 2 zu diesem Anhang vor. Änderungen des Musters nach Maßgabe der mauretanischen Rechtsvorschriften sind möglich. Dieses Dokument ist ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Für Schiffe, die auf weit wandernde Arten fischen, gelten die Bestimmungen in Kapitel XI dieses Anhangs.

1.2.

Am Ende jeder Fangreise ist das Logbuchoriginal der Fischereiaufsicht vom Schiffskapitän zu übermitteln. Der Reeder ist verpflichtet, den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates sowie der Kommission über die Delegation binnen 15 Arbeitstagen eine Kopie des Logbuchs zu übermitteln.

1.3.

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 führt unbeschadet sonstiger Strafen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mauretaniens zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

1.4.

Parallel dazu bemühen Mauretanien und die Europäische Union sich darum, spätestens bis zum Ablauf des ersten Jahres des Protokolls ein elektronisches Fischereilogbuch einzurichten.

2.   Zweitlogbuch (Anmeldung von An- und Umladungen)

2.1.

Bei jeder An- oder Umladung sind die Schiffskapitäne verpflichtet, das Zweitlogbuch nach dem Muster in Anlage 6 zu diesem Anhang ordnungsgemäß und leserlich auszufüllen und zu unterzeichnen.

2.2.

Der Reeder sendet nach jeder Anlandung binnen höchstens 30 Tagen das Original des Zweitlogbuchs an die Fischereiaufsicht und eine Kopie an das Ministerium. Innerhalb derselben Frist sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission. Für pelagische Schiffe beträgt die Frist 15 Tage.

2.3.

Nach jeder genehmigten Umladung händigt der Kapitän das Original des Zweitlogbuchs der Fischereiaufsicht direkt aus. Zugleich übermittelt er dem Ministerium eine Kopie. Binnen 15 Arbeitstagen sendet er je eine Kopie an die einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats und über die Delegation an die Kommission.

2.4.

Die Nichteinhaltung einer der Bestimmungen gemäß den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 führt zur automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3.   Zuverlässigkeit der Daten

Die in den oben genannten Unterlagen enthaltenen Angaben müssen den tatsächlichen Fangmengen entsprechen, damit sie als Grundlage für die Überwachung der Fischereiressourcen verwendet werden können.

Die geltenden mauretanischen Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen, finden sich in Anlage 4.

Eine Liste der Umrechnungsfaktoren für geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische findet sich in Anlage 5.

4.   Toleranzmarge für die Diskrepanz

Ausgehend von einer repräsentativen Stichprobe darf die Diskrepanz zwischen den im Fischereilogbuch verzeichneten Fängen und der bei einer Inspektion oder Anlandung durchgeführten Bewertung dieser Fänge folgende Toleranzen nicht überschreiten:

9 % für den Frischfischfang,

4 % für Gefrierfisch nicht-pelagischer Arten

2 % für Gefrierfisch pelagischer Arten.

5.   Beifänge

Die Beifänge werden in den technischen Anhängen zu diesem Protokoll festgesetzt. Die Vorschriften hinsichtlich der Beifänge werden auf den ausgestellten Lizenzen angegeben. Jedes Überschreiten der zulässigen Beifangsätze wird geahndet.

6.   Nichteinhaltung der Fangmeldungen

Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Fangmeldungen führt unbeschadet der im Protokoll vorgesehenen Sanktionen zu einer automatischen Aussetzung der Fanglizenz, bis der Reeder seinen Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls nachgekommen ist.

7.   Kumulierte Fangmeldungen

Die Europäische Union setzt Mauretanien auf elektronischem Wege vor Ende jedes laufenden Vierteljahreszeitraums über die von seinen Schiffen während des vorausgegangenen Vierteljahres gefangenen kumulierten Fangmengen für alle Kategorien in Kenntnis.

Die Daten sind nach Monaten, Fangmethoden, Schiffen und Arten aufzuschlüsseln.

Die Umrechnungsfaktoren für die pelagische Fischerei in Bezug auf geköpfte/ganze und/oder ausgenommene/ganze Fische finden sich in Anlage 5.

KAPITEL V

ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN

1.   Anlandungen

1.1.

Für die Grundfischflotte gilt eine Anlandeverpflichtung.

1.2.

Auf Antrag des Reeders werden der Garnelenfangflotte in den Zeiten großer Hitze, insbesondere während der Monate August und September, spezifische Ausnahmen gewährt.

1.3.

Die Anlandepflicht umfasst nicht die Lager- und Verarbeitungspflicht.

1.4.

Die pelagische Flotte ohne Froster unterliegt der Anlandeverpflichtung innerhalb der Aufnahmekapazitäten der Verarbeitungseinheiten im Hafen von Nouadhibou sowie der erwiesenen Nachfrage auf den Märkten.

1.5.

Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Anlandepflicht. Für die Garnelenfänger beträgt dieser Zeitraum zwei Monate.

1.6.

Der Kapitän eines EU-Schiffs setzt die Hafenbehörden von Nouadhibou (PAN) und die Fischereiaufsicht mindestens 48 Stunden vorher (bzw. 24 Stunden bei Schiffen ohne Froster) per Fax oder E-Mail mit Kopie an die Delegation der EU über das Datum seines Anlandens in Kenntnis und liefert dabei folgende Informationen:

a)

den Namen des Schiffes, das anlanden wird;

b)

das vorgesehene Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung;

c)

die Menge (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder anzulandenden oder umzuladenden Art (mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO).

In Beantwortung der oben genannten Mitteilung übermittelt die Fischereiüberwachung innerhalb von 12 Stunden per Fax oder E-Mail ihr Einverständnis an den Kapitän oder seinen Stellvertreter, mit Kopie an die Delegation der EU.

1.7.

EU-Schiffe, die in einem mauretanischen Hafen anlanden, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

Für die Fischereierzeugnisse gilt die mauretanische Zollregelung. Demnach sind diese Erzeugnisse bei der Einfuhr in den mauretanischen Hafen und bei der Ausfuhr von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit und werden als "Durchfuhrware" betrachtet ("vorübergehende Verwahrung").

Der Reeder bestimmt, was mit den Fängen seines Schiffes geschieht. Sie können verarbeitet, im Zolllager gelagert, in Mauretanien verkauft oder ausgeführt werden (Zahlung in Devisen).

Werden Erzeugnisse für den mauretanischen Markt verkauft, so fallen die gleichen Steuern und Abgaben an wie für mauretanische Fischereierzeugnisse.

Die Gewinne können ohne weitere Auflagen ausgeführt werden (ohne Ausfuhrabgaben oder Abgaben gleicher Wirkung).

2.   Umladungen

2.1.

Pelagische Froster, die gemäß der Konformitätsbescheinigung umladen können, müssen dies mit Ausnahme der letzten Fangreise an der Boje 10 der Reede des Port Autonome (selbstverwalteten Hafens) von Nouadhibou tun.

2.2.

EU-Schiffe, die im selbstverwalteten Hafen von Nouadhibou umladen, sind von allen Steuern und Abgaben gleicher Wirkung befreit, mit Ausnahme der Abgaben und Hafengebühren, die unter gleichen Bedingungen auch auf mauretanische Schiffe Anwendung finden.

2.3.

Die letzte Fangreise (Fangreise vor dem Verlassen der mauretanischen Fischereizonen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten) unterliegt nicht der Umladepflicht.

2.4.

Mauretanien behält sich das Recht vor, die Umladung zu verbieten, wenn das Transportschiff innerhalb oder außerhalb der Fischereizonen Mauretaniens illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben hat.

KAPITEL VI

ÜBERWACHUNG

1.   Einfahrt in die Fischereizone Mauretaniens und Ausfahrt

1.1.

Mit Ausnahme der Thunfischfänger, Oberflächen-Langleinenfischer und pelagischen Fischereifahrzeuge (deren Termine in Kapitel XI dieses Anhangs festgelegt sind) müssen alle EU-Schiffe, die im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, folgende Angaben übermitteln:

a)

Einfahrten:

Diese sind mindestens 36 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, wenn es sich um Schiffe handelt, die im Besitz einer weiteren Fanglizenz für eine andere Fischereizone in besagter Subregion sind. In diesem Fall ist die Fischereiaufsicht berechtigt, das Logbuch für diese andere Fischereizone einzusehen, aber die eventuelle Kontrolle darf nicht länger dauern, als in Nummer 4 dieses Kapitels vorgesehen;

b)

Ausfahrten:

Diese sind mindestens 48 Stunden im Voraus zu melden und hierbei sind folgende Angaben zu machen:

Schiffsposition zum Zeitpunkt der Meldung;

Tag, Datum und Uhrzeit der Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen;

zum Zeitpunkt der Meldung an Bord befindliche Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten.

1.2.

Die Reeder teilen der Fischereiaufsicht jede Einfahrt ihrer Schiffe in die Fischereizonen Mauretaniens und jede Ausfahrt per Telefax, E-Mail oder Post an die in Anlage 1 zu diesem Anhang genannten Faxnummern bzw. die dort genannte Adresse mit. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Kommunikationswege können die Angaben in Ausnahmefällen über die Europäische Union übermittelt werden.

Jede Änderung der zu wählenden Nummern oder der Adressen wird der Kommission über die Delegation 15 Tage vor der Umstellung mitgeteilt.

1.3.

Während ihres Aufenthalts in den mauretanischen Fischereizonen müssen die EU-Schiffe ständig die internationalen Ruffrequenzen (UKW-Kanal 16 oder KW 2 182) abhören.

1.4.

Die mauretanischen Behörden behalten sich das Recht vor, beim Empfang der Mitteilung, dass das Schiff die Fischereizone verlassen will, vor dessen Ausfahrt auf der Reede im Hafen von Nouadhibou bzw. von Nouakchott eine stichprobenartige Kontrolle vorzunehmen.

Diese Kontrollen dürfen für die Fischerei auf pelagische Arten (Kategorien 7 und 8) nicht mehr als 6 Stunden und für die übrigen Kategorien nicht mehr als 3 Stunden in Anspruch nehmen.

1.5.

Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen wird wie folgt geahndet:

a)

beim ersten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Mindestsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

b)

beim zweiten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

das Schiff zahlt den Höchstsatz der in den mauretanischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geldstrafen;

die Lizenz wird für die restliche Gültigkeitsdauer aufgehoben;

c)

beim dritten Mal:

das Schiff wird, sofern dies möglich ist, umgeleitet;

die Ladung an Bord wird entladen und im Namen des Schatzamtes beschlagnahmt;

die Lizenz wird endgültig entzogen;

Kapitän und Schiff wird jede weitere Tätigkeit in Mauretanien untersagt.

1.6.

Im Falle einer Flucht des Schiffes benachrichtigt das Ministerium die Kommission und den Flaggenmitgliedstaat, damit die Sanktionen nach Nummer 1.5 durchgesetzt werden können.

2.   Inspektion auf See

Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Lizenz in der Fischereizone Mauretaniens erfolgt durch mauretanische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die mauretanischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektionen dürfen für die pelagische Fischerei nicht mehr als 3 Stunden und für die anderen Kategorien nicht mehr als 1 Stunde 30 Minuten in Anspruch nehmen.

Bei den Inspektionen auf See, Umladungen und Anlandungen erleichtert der Kapitän des EU-Schiffes den mauretanischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit, insbesondere durch Ausführung der für notwendig erachteten Wartungsarbeiten.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die mauretanischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Die mauretanischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von vier Tagen nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

3.   Inspektion im Hafen

Die Inspektion im Hafen von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus den Fischereizonen Mauretaniens anlanden oder umladen, wird von mauretanischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die mauretanischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Inspektion darf nicht länger als das Anlanden oder Umladen dauern.

Am Ende jeder Inspektion erstellt der mauretanische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.

Der mauretanische Inspektor händigt dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von 24 Stunden nach der Inspektion übermittelt Mauretanien der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

4.   Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land

Die Vertragsparteien beschließen, eine Regelung der gegenseitigen Präsenz bei Kontrollen an Land einzuführen. Zu diesem Zweck bestellen sie Vertreter, die den Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, die von den Kontrollbehörden der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführt werden, beiwohnen. Sie haben die Möglichkeit, Anmerkungen zur Durchführung dieses Protokolls zu machen.

Diese Vertreter müssen über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen;

angemessene Erfahrungen in der Fischerei und

eingehende Kenntnisse der Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls.

Auch wenn diese Vertreter bei Kontrollbesuchen anwesend sind, werden diese von den nationalen Kontrolldiensten durchgeführt, und die Vertreter dürfen nicht auf eigene Initiative die den nationalen Beamten übertragenen Kontrollbefugnisse ausüben.

Wenn diese Vertreter die nationalen Beamten begleiten, haben sie Zugang zu den Schiffen, Räumlichkeiten und Unterlagen, die Gegenstand der von den nationalen Beamten durchgeführten Kontrolle sind, damit sie die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen, nicht personengebundenen Daten erheben können.

Die Vertreter begleiten die nationalen Kontrolldienste bei ihren Kontrollbesuchen in den Häfen, an Bord der festgemachten Schiffe, den Fischauktionshallen, den Läden der Fischhändler, den Kühllagern und anderen Räumlichkeiten für die Anlandung und Lagerung von Fisch vor dem Erstverkauf im Gebiet der Erstvermarktung.

Die Vertreter erstellen und übermitteln alle vier Monate einen Bericht über die Kontrollen, an denen sie teilgenommen haben. Dieser Bericht ist den zuständigen Behörden zuzuleiten. Diese Behörden lassen der anderen Vertragspartei eine Kopie zukommen.

Die beiden Vertragsparteien beschließen, jährlich mindestens zwei Inspektionen abwechselnd in Mauretanien und Europa durchzuführen.

4.1.   Vertraulichkeit

Der zu den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandte Vertreter geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord der Schiffe sowie sonstigen Anlagen sorgsam um und behandelt alle Unterlagen, zu denen er Zugang hat, vertraulich. Die Vertragsparteien gewährleisten in enger Abstimmung die streng vertrauliche Durchführung der Kontrollen.

Der Vertreter teilt die Ergebnisse seiner Arbeit ausschließlich seinen zuständigen Behörden mit.

4.2.   Durchführungsort

Dieses Programm findet in den Anlandehäfen der Europäischen Union und Mauretaniens Anwendung.

4.3.   Finanzierung

Die Vertragsparteien übernehmen jeweils sämtliche Kosten der von ihnen zur Teilnahme an den gemeinsamen Kontrollmaßnahmen entsandten Vertreter einschließlich Reisekosten und Tagegelder.

KAPITEL VII

SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Das Satellitenüberwachungssystem der Europäischen Union arbeitet mit einer Doppeltransmission über ein Dreieckssystem, das während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls versuchsweise eingesetzt wird:

1)

EU-Schiff – Fischereiaufsicht Flaggenstaat – Fischereiaufsicht Mauretanien

2)

EU-Schiff – Fischereiaufsicht Mauretanien – Fischereiaufsicht Flaggenstaat

1.   Übermittlungsmodalitäten

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a)

das Schiffskennzeichen;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats sowie die Fischereiaufsicht Mauretaniens gewährleisten die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls die elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an die Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats übermittelt werden.

Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst per Fax an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mauretanische Fischereiaufsicht. In diesem Fall ist alle vier Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Diese umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet die Meldungen unverzüglich an die mauretanische Fischereiaufsicht weiter. Defektes Gerät ist spätestens innerhalb von 5 Tagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mauretanischen Fischereizonen anderenfalls verlassen oder in einen mauretanischen Hafen einlaufen. Im Falle ernsthafter technischer Probleme, die eine Fristverlängerung erforderlich machen, kann auf Antrag des Kapitäns eine Verlängerung von höchstens 15 Tagen gewährt werden. In diesem Fall gelten weiterhin die Bestimmungen unter Nummer 7, und alle Schiffe mit Ausnahme der Thunfischfänger müssen einen Hafen anlaufen, um einen mauretanischen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu nehmen.

3.   Sichere Übertragung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und Mauretanien

Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an die Fischereiaufsicht Mauretaniens und umgekehrt. Die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die Fischereiaufsicht Mauretaniens tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und informieren sich gegenseitig unverzüglich über jede Änderung dieser Adressen.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und der Fischereiaufsicht Mauretaniens erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Die mauretanische Fischereiaufsicht informiert die Fischereiaufsicht des Flaggenstaats und die EU unverzüglich auf elektronischem Wege, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauretanischen Fischereizonen gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

Mauretanien stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit der der Fischereiaufsicht des Flaggenstaats kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür im Protokoll vorgesehenen Strafen geahndet.

KAPITEL VIII

VERSTÖSSE

1.   Kontrollbericht und Aufbringungsprotokoll

Der Kontrollbericht, in dem die Umstände und Gründe dargelegt sind, die zu dem Verstoß geführt haben, ist vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Dieser kann dort seinen Vorbehalten Ausdruck verleihen und erhält von der Fischereiaufsicht eine Kopie des Berichts. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten und Mitteln der Verteidigung vor, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

Das Aufbringungsprotokoll wird von der Fischereiaufsicht erstellt. Es nimmt Bezug auf eventuelle Verstöße, die bei der Kontrolle des Schiffes festgestellt und im Kontrollbericht festgehalten wurden.

Bei der Kontrolle ist der bei der technischen Inspektion (Kapitel II) festgestellten Konformität der Merkmale Rechnung zu tragen.

2.   Mitteilung von Verstößen

Im Falle eines Verstoßes übermittelt die Fischereiaufsicht dem Vertreter des Schiffes das Aufbringungsprotokoll, aus dem die Art des Verstoßes hervorgeht, zusammen mit dem Kontrollbericht. Die Fischereiaufsicht setzt die Europäische Union unverzüglich darüber in Kenntnis.

Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das nicht auf See eingestellt werden kann, muss der Kapitän sein Schiff, sofern die Fischereiaufsicht dies verlangt, in den Hafen von Nouadhibou bringen. Handelt es sich um vorschriftswidriges Verhalten, das auf See eingestellt werden kann, und gibt der Kapitän die Vorschriftswidrigkeit zu, so kann das Schiff seine Fangtätigkeit fortsetzen.

In beiden Fällen kann das Schiff nach Einstellung des vorschriftswidrigen Verhaltens seine Fangtätigkeiten fortsetzen.

3.   Verfahren im Fall von Verstößen

Nach den Bestimmungen dieses Protokolls können Verstöße außergerichtlich oder gerichtlich beigelegt werden.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Mauretanien auf Antrag der EU binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung müssen ein Vertreter des Flaggenstaats und ein Vertreter des Reeders des betreffenden Schiffes teilnehmen können.

Danach wird der Schlichtungsausschuss von der Fischereiaufsicht einberufen. Alle Informationen über den Verlauf außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren in Zusammenhang mit von EU-Schiffen begangenen Verstößen werden unverzüglich der Europäischen Union übermittelt. Mit Ausnahmegenehmigung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses kann der Reeder im Ausschuss erforderlichenfalls mit zwei Personen vertreten sein.

Das Bußgeld ist spätestens 30 Tage nach der Schlichtung per Banküberweisung zu entrichten. Sofern das Schiff die Fischereizonen Mauretaniens verlassen möchte, muss die Zahlung vor dem Verlassen dieser Zonen erfolgen. Die Quittung des Schatzamtes oder – an Sonn- und Feiertagen - die von der Banque Centrale de Mauritanie beglaubigte Kopie des SWIFT-Einzahlungsbelegs gilt als Nachweis, dass das Bußgeld gezahlt wurde und das Schiff freigegeben werden kann.

Kommt es im Schlichtungsverfahren nicht zu einer Einigung, so übermittelt das Ministerium den Vorgang unverzüglich der Staatsanwaltschaft. Nach den geltenden Rechtsvorschriften hinterlegt der Reeder zur Deckung etwaiger Geldstrafen eine Sicherheit bei einer Bank. Die Freigabe des Schiffes erfolgt innerhalb von 72 Stunden nach Hinterlegung der Sicherheit. Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht widerrufen werden. Sie wird vom Ministerium im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe erfolgt die Zahlung der Geldstrafe nach den geltenden Rechtsvorschriften, die insbesondere vorsehen, dass die Banksicherheit nach erfolgter Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Urteilsverkündung freigegeben wird.

Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens die Banksicherheit gemäß Absatz 5 hinterlegt und vom Ministerium angenommen worden ist.

KAPITEL IX

ANHEUERUNG MAURETANISCHER SEELEUTE

1.

Mit Ausnahme der Thunfisch-Wadenfänger, die verpflichtet sind, einen (1) mauretanischen Seemann je Schiff anzuheuern, und der Thunfischfänger mit Angeln, die verpflichtet sind, drei (3) mauretanische Seeleute anzuheuern, ist jedes EU-Schiff verpflichtet, während der tatsächlichen Dauer seiner Fangreise in den mauretanischen Fischereizonen 60 % mauretanische Seeleute an Bord zu nehmen, die frei aus einer vom Ministerium erstellten Liste ausgewählt werden können. Offiziere sind in diesen Zahlen nicht inbegriffen. Bei Anheuerung von in der Ausbildung befindlichen mauretanischen Offizieren zählen diese jedoch zu den mauretanischen Seeleuten dazu.

2.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Ministerium die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten mauretanischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

3.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der EU tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.

Die Arbeitsverträge der mauretanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde Mauretaniens ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

5.

Der Reeder oder sein Vertreter schickt innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Lizenz eine Kopie des von den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats paraphierten Arbeitsvertrags unmittelbar an das Ministerium.

6.

Die Heuer der mauretanischen Seeleute geht zu Lasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den mauretanischen Seeleuten oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mauretanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mauretanischen Besatzung, und sie muss den IAO-Normen entsprechen und darf auf keinen Fall unter diesen Normen liegen.

7.

Erscheint einer/erscheinen mehrere der angeheuerten Seeleute nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, darf das Schiff trotzdem auslaufen, nachdem es den zuständigen Hafenbehörden mitgeteilt hat, dass die vorgeschriebene Zahl der Seeleute nicht erreicht wurde, und es seine Besatzungsliste auf den neuesten Stand gebracht hat. Diese Behörden benachrichtigen die Fischereiaufsicht.

8.

Der Reeder ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, damit sein Schiff spätestens für die folgende Fangreise die gemäß diesem Abkommen vorgeschriebene Zahl von Seeleuten an Bord nimmt.

9.

Werden aus einem anderen als dem vorgenannten Grund keine mauretanischen Seeleute angeheuert, haben die Reeder der betreffenden EU-Schiffe innerhalb von 3 Monaten für jeden Tag der Fangreise in der mauretanischen Fischereizone einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Seemann und Fangtag zu zahlen.

10.

Die Höhe des wegen der Nicht-Anheuerung der Seeleute zu zahlenden Betrags richtet sich nach der tatsächlichen Zahl der Fangtage und nicht nach der Geltungsdauer der Lizenz.

11.

Die Summe wird für die Ausbildung von mauretanischen Seefischern verwendet; sie ist auf das in Kapitel I "Allgemeine Bestimmungen" dieses Anhangs angegebene Konto zu zahlen.

12.

Die Europäische Union übermittelt dem Ministerium halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli die Liste der an Bord der EU-Schiffe angeheuerten mauretanischen Seeleute. Aus der Liste geht hervor, dass die Seeleute in die Besatzungslisten eingetragen sind, und auf welchen Schiffen sie angeheuert wurden.

13.

Unbeschadet der unter Nummer 7 angeführten Bestimmungen wird bei wiederholter Nichteinhaltung der dem Reeder auferlegten Verpflichtung zur Anheuerung der vorgesehenen Zahl mauretanischer Seeleute die Fanglizenz automatisch ausgesetzt, bis der Reeder seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

KAPITEL X

WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTER

Es wird eine Regelung für die wissenschaftliche Beobachtung an Bord der EU-Schiffe erstellt.

1.

Die Vertragsparteien bestimmten für jede Fischereikategorie mindestens zwei Schiffe pro Jahr, die einen wissenschaftlichen Beobachter Mauretaniens an Bord nehmen müssen. Dies gilt nicht für Thunfisch-Wadenfänger, bei denen das Anbordnehmen auf Antrag des Ministeriums erfolgt. Pro Schiff darf in allen Fällen nur ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord genommen werden.

Ein wissenschaftlicher Beobachter wird für die gesamte Dauer einer Fangreise an Bord genommen. Allerdings kann eine der Vertragsparteien je nach Dauer der Fangreisen, die für ein bestimmtes Schiff durchschnittlich angesetzt sind, ausdrücklich verlangen, dass sich die Anwesenheit des Beobachters über mehrere Fangreisen erstreckt.

2.

Das Ministerium teilt der Europäischen Union die Namen der bestellten wissenschaftlichen Beobachter, die über alle erforderlichen Unterlagen verfügen, mindestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Einschiffung mit.

3.

Alle Kosten für den Einsatz der wissenschaftlichen Beobachter inklusive Gehältern, Vergütungen und Zulagen des wissenschaftlichen Beobachters gehen zu Lasten des Ministeriums.

4.

Das Ministerium trifft alle notwendigen Vorkehrungen für die Ein- und Ausschiffung des wissenschaftlichen Beobachters.

Für den Aufenthalt des wissenschaftlichen Beobachters an Bord gelten dieselben Bedingungen wie für die Schiffsoffiziere.

Dem wissenschaftlichen Beobachter wird die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht erleichtert. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch, dem Zweitlogbuch und dem Schiffszertifikat, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Beobachteraufgaben Zugang haben muss.

5.

Der wissenschaftliche Beobachter muss sich einen Tag vor dem für seine Einschiffung festgesetzten Zeitpunkt beim Kapitän des betreffenden Schiffes melden. Sofern sich der wissenschaftliche Beobachter nicht meldet, benachrichtigt der Kapitän das Ministerium und die Europäische Union. In diesem Fall kann das Schiff den Hafen verlassen. Das Ministerium ist jedoch berechtigt, unverzüglich auf seine Kosten einen neuen wissenschaftlichen Beobachter an Bord zu bringen, ohne dass die Fangtätigkeiten des Schiffes dadurch gestört werden

6.

Der wissenschaftliche Beobachter muss über Folgendes verfügen:

berufliche Qualifikationen,

angemessenen Erfahrungen in der Fischerei und eingehende Kenntnisse der Bestimmungen dieses Protokolls.

7.

Der wissenschaftliche Beobachter überprüft, ob die Bestimmungen dieses Protokolls durch die EU-Schiffe, die in den Fischereizonen Mauretaniens tätig sind, eingehalten werden.

Er erstellt hierüber einen Bericht. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Beobachtung der Fangtätigkeiten der Schiffe;

Überprüfung der Position der Schiffe beim Fischfang;

Durchführung biologischer Probenahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme;

Erfassung der verwendeten Fanggeräte und Maschenöffnungen.

8.

Die Aufgaben des Beobachters beschränken sich auf die durch dieses Protokoll geregelte Ausübung der Fischerei und damit verbundene Tätigkeiten.

9.

Der wissenschaftliche Beobachter

trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

verwendet für die Überprüfung der Maschenöffnungen der im Rahmen dieses Protokolls verwendeten Netze zugelassene Messinstrumente und –verfahren;

geht mit den Gütern und Ausrüstungen an Bord sorgsam um und behandelt alle Unterlagen des besagten Schiffes vertraulich.

10.

Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der wissenschaftliche Beobachter einen Bericht nach dem Muster in Anlage 9 zu diesem Anhang. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht, sowie dem Ministerium und der Europäischen Union übermittelt.

KAPITEL XI

SCHIFFE, DIE WEIT WANDERNDE ARTEN BEFISCHEN

1.

Die Lizenzen für Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer werden außer im ersten und im letzten Geltungsjahr dieses Protokolls für das jeweilige Kalenderjahr ausgestellt.

Sobald der Nachweis der Zahlung des Vorschusses bei ihm eingegangen ist, stellt das Ministerium die Lizenz aus und setzt das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die der Fischereiaufsicht und der Europäischen Union übermittelt wird.

2.

Bevor die Lizenz ausgehändigt wird, lässt jedes Schiff, das zum ersten Mal im Rahmen des Abkommens fischt, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Inspektionen durchführen. Diese Inspektionen können in einem zu vereinbarenden Auslandshafen durchgeführt werden. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Inspektion gehen zu Lasten des Reeders.

3.

Schiffe, die im Besitz von Lizenzen anderer Länder dieser Subregion sind, können auf ihrem Lizenzantrag das Land, die Arten und die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen angeben, um sich die mehrfache Einfahrt in die mauretanischen Fischereizonen bzw. die Ausfahrt aus diesen Fischereizonen zu erleichtern.

4.

Die Lizenzen werden erteilt, nachdem auf das Konto gemäß Kapitel I eine Pauschalsumme in Höhe des in den technischen Anhängen zum Protokoll genannten Vorschussbetrags überwiesen wurde. Im ersten und im letzten Geltungsjahr des Abkommens werden die Gebühren zeitanteilig entsprechend der Geltungsdauer der Fanglizenz berechnet.

Die steuerähnliche Abgabe ist zeitanteilig entsprechend der in der Fischereizone Mauretaniens verbrachten Zeit zu entrichten. Als Bezugszeitraum, für den ein Monatssatz zu zahlen ist, gilt jeweils ein Zeitraum von 30 Tagen tatsächlicher Fangtätigkeit. Alle Monatssätze sind in voller Höhe zu entrichten; für jeden angefangenen Bezugszeitraum ist somit ein voller Monatssatz zu zahlen.

Ein Schiff, das in einem Jahr zwischen 1 und 30 Tagen gefischt hat, zahlt einen Monatssatz. Der zweite Monatssatz ist nach Ablauf der ersten 30 Fangtage fällig und so weiter.

Die weiteren Monatssätze sind jeweils spätestens 10 Tage nach dem 1. Tag des neu angefangenen Bezugszeitraums zu entrichten.

5.

Die Schiffe müssen für jeden in den Gewässern Mauretaniens verbrachten Fangeinsatz ein Logbuch nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs führen. Das Formular ist auch auszufüllen, wenn keine Fänge getätigt werden.

6.

Vorbehaltlich der Überprüfungen, die Mauretanien möglicherweise vorzunehmen wünscht, übermittelt die Europäische Union dem Ministerium jährlich jeweils vor dem 15. Juni eine Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren, die auf der Grundlage der von den Reedern abgegeben Fangmeldungen erstellt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, etwa dem IRD (Institut de recherche pour le développement, Frankreich), dem IEO (Instituto Espanol de Oceanografia, Spanien) und dem INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrária das Pescas, Portugal) bestätigt wurden, und lässt dem IMROP (Institut mauritanien de recherches océanographiques et des pêches) eine Kopie aller Fangbücher zukommen.

7.

Die Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer halten alle Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) ein.

8.

Für das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Abrechnung der für das abgelaufene Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Protokolls notifiziert.

9.

Die Endabrechnung wird den betroffenen Reedern übermittelt. Diese müssen ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren zuständigen Behörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem das Ministerium die Genehmigung der Beträge bekannt gegeben hat, nachkommen. Die Zahlungen, die in EUR zu leisten sind, erfolgen spätestens anderthalb Monate nach der oben erwähnten Bekanntgabe durch Überweisung auf das in Kapitel I genannte Konto des mauretanischen Schatzamtes.

Fällt jedoch die endgültige Abrechnung niedriger aus als der in Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

10.

Die Schiffe sind verpflichtet, den mauretanischen Behörden innerhalb von drei Stunden vor jeder Einfahrt in die Fischereizone und jeder Ausfahrt aus dieser Zone auf elektronischem Wege und andernfalls über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge direkt mitzuteilen.

Die Adressen und die Funkfrequenz werden von der Fischereiaufsicht mitgeteilt.

11.

Die Thunfisch-Wadenfänger nehmen auf Verlangen der mauretanischen Behörden und im Einvernehmen mit den betreffenden Reedern für einen vereinbarten Zeitraum einen wissenschaftlichen Beobachter pro Schiff an Bord.

TECHNISCHE ANHÄNGE

KATEGORIE 1:

SCHIFFE FÜR DEN FANG VON KREBSTIEREN AUSSER LANGUSTEN UND TASCHENKREBSEN

1.   

Fanggebiet

a)

Nördlich von 19°00 N, Gebiet, das durch die Linie, die die folgenden Punkte verbindet, begrenzt wird:

20°46,30 N

17°03,00 W

20°40,00 N

17°07,50 W

20°05,00 N

17°07,50 W

19°49,00 N

17°10,60 W

19°43,50 N

16°57,00 W

19°18,70 N

16°46,50 W

19°00,00 N

16°22,00 W

b)

Südlich von 19°00,00 N und bis 16°04,00 N, 6 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für Schiffe mit Sondergenehmigung und 8 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie für alle anderen Schiffe.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Garnelen-Grundschleppnetz, einschließlich Scheuchkette, und sonstiges selektives Fanggerät.

Die Scheuchkette ist Bestandteil der Ausrüstung von Garnelenschleppnetzen, die an Auslegern gezogen werden. Sie besteht aus einer durchgehenden Kette, deren Kettenglieder einen Durchmesser von höchstens 12 mm haben, und ist zwischen die Scherbretter vor dem Grundtau gespannt.

Über die obligatorische Verwendung von selektivem Fanggerät entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage einer wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Bewertung.

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

Scheuerschutze sind zulässig.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

50 mm

4.   

Mindestgrößen

Bei Tiefseegarnelen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet.

Tiefseegarnelen:

Rosa Geißelgarnele (Parapeneus longirostrus) 06 cm

Garnelen aus Küstengewässern:

Südliche Rosa Geißelgarnele (Penaeus notialis) und Furchengarnele (Penaeus kerathurus) 200 Exemplare/kg

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

10 % Fische

Langusten

5 % Taschenkrebse

Kopffüßer

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

5 000

5 000

Gebühr

620 EUR/t

620 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Zweimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 36 begrenzt;

50 % der Gesamtzahl der Schiffe, die gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern ihre Fangtätigkeit ausüben, können die Erlaubnis erhalten, während desselben Fangzeitraums in dem Gebiet westlich der 6-Meilen-Linie zu fischen, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist.

Entspricht diese Obergrenze von 50 % einer Anzahl von 10 oder weniger Schiffen, so dürfen alle diese Schiffe westlich der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, fischen.

In der Lizenz, die einem Schiff für einen bestimmten Zweimonatszeitraum erteilt wird, ist angegeben, ob das Schiff berechtigt ist, ab der 6-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie südlich von 19°00,00 N festgelegt ist, zu fischen.

Nördlich von 19°00,00 N dürfen alle Schiffe, die über eine Lizenz für den Garnelenfang verfügen, westlich der Linie, deren Koordinaten unter Nummer 1 dieses technischen Anhangs aufgeführt sind, ihre Fangtätigkeit ausüben.

7.   

Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November.

Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten vorgenommene Änderungen der Schonzeiten sind der Europäischen Union unverzüglich mitzuteilen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 2:

TRAWLER (KEINE FROSTER) UND GRUNDLEINENFISCHER FÜR DEN FANG VON SENEGALESISCHEM SEEHECHT

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 15’60 N: westlich der Linie, die folgende Koordinaten verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(b)

Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50,00 N: westlich der 24-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

(c)

Südlich von 17° 50,00 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

(d)

Während der Schonzeit für Kopffüßer:

(1)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris ist das Sperrgebiet durch folgende Koordinaten begrenzt:

20° 46,00 N

17° 03,00 W

20° 46,00 N

17° 47,00 W

20° 03,00 N

17° 47,00 W

19° 47,00 N

17° 14,00 W

19° 21,00 N

16° 55,00 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(2)

Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) und bis 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 24-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

(3)

Südlich von 17° 50,00 N (Nouakchott) besteht jenseits der 18-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Grundleine

Grundschleppnetz für den Seehechtfang

Die Verwendung von Hievsteerten ist verboten.

Die Verwendung von Doppelzwirn im Steert ist verboten.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

70 mm (im Steert)

4.   

Mindestgrößen

1)

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Trawler: 25 % Fische

Kopffüßer und Krebstiere

Grundleinenfänger: 50 % Fische

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

4 000

4 000

Gebühr

90 EUR/t

90 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 11 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 3:

SCHIFFE FÜR DEN FANG ANDERER GRUNDFISCHARTEN ALS SENEGALESISCHEN SEEHECHT MIT ANDEREN GERÄTEN ALS SCHLEPPNETZEN

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 48,50 N, ab der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N, westlich von 16° 45,00 W.

(c)

Südlich von 19° 21,00 N, ab der 9-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

(d)

Während der Schonzeit für Kopffüßer:

(1)

Zwischen Cap Blanc und Cap Timiris:

20° 46,00 N

17° 03,00 W

20° 46,00 N

17° 47,00 W

20° 03,00 N

17° 47,00 W

19° 47,00 N

17° 14,00 W

19° 21,00 N

16° 55,00 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(2)

Südlich von 19° 15,60 N (Cap Timiris) besteht jenseits der 9-Meilen-Linie, die ab der Niedrigwasserlinie berechnet wird, Fangverbot.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Langleinen

einwandiges Kiemennetz mit einer Netzhöhe von maximal 7 m und einer Länge von maximal 100 m. Netze aus Polyamid-Monofil sind verboten.

Handleine

Korbreusen

Wade für den Köderfang

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

120 mm für Kiemennetze

20 mm für Netze zum Fang von Lebendködern

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

10 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

 

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

2 500

2 500

Gebühr

105 EUR/t

105 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 9 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Gegebenenfalls legt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit fest.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Waden werden nur zum Fang von Köder eingesetzt, der bei der Leinenfischerei oder in Korbreusen verwendet wird.

Korbreusen dürfen von höchstens sieben Schiffen mit einer Tonnage von jeweils unter 135 BRZ eingesetzt werden.


KATEGORIE 4:

TASCHENKREBSE

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 15,60 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 36,00 W

20° 03,00 N

17° 36,00 W

19° 45,70 N

17° 03,00 W

19° 29,00 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 51,50 W

19° 15,60 N

16° 49,60 W

(b)

Südlich von 19° 15,60 N und bis 17° 50 N: westlich der 18-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Korbreuse

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

60 mm (Netztuch)

4.   

Mindestgrößen

Bei Krebstieren erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes. Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Fische, Kopffüßer und Krebstiere anderer Arten als der Zielart

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

200

200

Gebühre

310 EUR/t

310 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 1 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Je Lizenz können maximal 500 Reusen zugelassen werden.

7.   

Schonzeiten

Zwei (2) Schonzeiten von jeweils zwei (2) Monaten: Mai-Juni und Oktober-November.

Über Änderungen der Schonzeiten entscheidet der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 5:

THUNFISCHWADENFÄNGER

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Wade

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge).

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die im ICCAT-Logbuch nicht aufgeführten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Anzahl fangberechtigter Schiffe

22 Thunfischwadenfänger

Jährliche Pauschalgebühr

1 750 EUR je Thunfischwadenfänger für den Fang von 5 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anteilige Gebühr

35 EUR/t

7.   

Schonzeiten

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.


KATEGORIE 6:

THUNFISCHFÄNGER MIT ANGELN UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFISCHER

1.   

Fanggebiet

Oberflächen-Langleinenfischer

(a)

Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 30-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Thunfischfänger mit Angeln

(a)

Nördlich von 19° 21,00 N: westlich der 15-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 12-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

Fang von Lebendködern

(a)

Nördlich von 19° 48,50 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Basislinie Cap Blanc-Cap Timiris.

(b)

Südlich von 19° 48,50 N bis 19° 21,00 N: westlich von 16° 45,00 W.

(c)

Südlich von 19° 21,00 N: westlich der 3-Meilen-Linie, berechnet ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Angelfänger: Angeln und Schleppnetze (für den Köderfang)

Oberflächen-Langleinenfischer: Oberflächenlangleinen

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

16 mm (Köderfang)

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

Andere Arten als die Zielart bzw. Gruppe von Zielarten

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zahl der fangberechtigten Schiffe

22 Angelfänger oder Oberflächen-Langleinenfischer

Jährliche Pauschalgebühr

2 500 EUR für Angelfänger und

3 500 EUR für Oberflächen-Langleinenfischer

für den Fang von 10 000 Tonnen weit wandernder und vergesellschafteter Arten

Anteilige Gebühr

25 EUR/t für Angelfänger

35 EUR/t für Oberflächen-Langleinenfischer

7.   

Schonzeiten

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Fang von Lebendködern

Der Fang von Lebendködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit sind der Fischereiüberwachungsbehörde zu melden.

Die beiden Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fangtätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Sofern diese Fangtätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät ausgeübt werden, erfolgt die Festlegung der Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage der Empfehlungen des IMROP und nach Rücksprache mit der Fischereiüberwachung.

Haie

1)

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen der ICCAT und der FAO ist die Fischerei auf Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Sandhai (Carcharias taurus) und Hundshai (Galeorhinus galeus) verboten.

2)

Unter Berücksichtigung der ICCAT-Empfehlungen 04-10 und 05-05 zur Erhaltung von Haien, die in Verbindung mit Fischereien gefangen werden, die von der ICCAT bewirtschaftet werden.


KATEGORIE 7:

PELAGISCHE FROSTERTRAWLER

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19°00,00N, durch die Linie, die folgende Punkte miteinander verbindet, abgegrenztes Gebiet:

20°46,30 N

17°03,00 W

20°36,00 N

17°11,00 W

20°36,00 N

17°35,00 W

20°00,00 N

17°30,00 W

19°34,00 N

17°00,00 W

19°21,00 N

16°52,00 W

19°10,00 N

16°41,00 W

19°00,00 N

16°39,50 W

(b)

Südlich von 19°00,00N bis 16°04,00N, 20 Seemeilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz:

Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die in Anlage 4 nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

300 000

300 000

Gebühr

123 EUR/t

123 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 19 begrenzt.

7.   

Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt.

Nicht ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten der Kategorie 8 können im Umfang von bis zu 2 Lizenzen pro Monat in Anspruch genommen werden.


KATEGORIE 8:

PELAGISCHE FISCHEREI OHNE FROSTER

1.   

Fanggebiet

(a)

Nördlich von 19° 00,00 N: westlich der Linie, die folgende Punkte verbindet:

20° 46,30 N

17° 03,00 W

20° 36,00 N

17° 11,00 W

20° 36,00 N

17° 35,00 W

20° 00,00 N

17° 30,00 W

19° 34,00 N

17° 00,00 W

19° 21,00 N

16° 52,00 W

19° 10,00 N

16° 41,00 W

19° 00,00 N

16° 39,50 W

(b)

Südlich von 19°00,00 N bis 16°04,00 N, 20 Meilen ab der Niedrigwasserlinie.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

Pelagisches Schleppnetz und Ringwade für industrielle Fischerei:

Der Steert des Schleppnetzes kann durch ein Stück Netztuch mit einem Mindestmaschenöffnungsgrad von 400 mm in gestrecktem Zustand und durch Teilstropps, die wenigstens 1,5 Meter voneinander entfernt sind, verstärkt werden. Eine Ausnahme bildet der Teilstropp am hinteren Ende des Schleppnetzes, der wenigstens 2 Meter vom Steertfenster entfernt sein muss. Die Versteifung der Steertmaschen und die Verwendung von Hievsteerten zu anderen Zwecken ist verboten. Mit dem Schleppnetz darf auf keinen Fall gezielte Fischerei auf andere als die zugelassenen kleinen pelagischen Arten betrieben werden.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

40 mm für Trawler und 20 mm für Wadenfänger

4.   

Mindestgrößen

Bei Fischen erfolgt die Abmessung zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge) (siehe Anlage 4).

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Mindestgröße festlegen.

5.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

3 % der für die Zielart oder -artengruppe zulässigen Gesamtmenge (nach Lebendgewicht)

Krebstiere oder Kopffüßer mit Ausnahme von Kalmar

Der Gemischte Ausschuss kann für die hier nicht berücksichtigten Arten eine Beifangquote festlegen.

6.   

Fangmöglichkeiten / Lizenzgebühren

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

15 000 Tonnen pro Jahr.

Werden diese Fangmöglichkeiten in Anspruch genommen, so sind sie von der unter Kategorie 7 zugewiesenen Menge von 300 000 t abzuziehen.

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Gebühr

123 EUR/t

123 EUR/t

 

Die Lizenzgebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 5 000 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Die Zahl der Schiffe, die gleichzeitig ihre Fangtätigkeit ausüben dürfen, ist auf 2 begrenzt, was 2 Dreimonatslizenzen für pelagische Frostertrawler der Kategorie 7 entspricht.

7.   

Schonzeiten

Die beiden Vertragsparteien können im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Gutachtens des gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses eine Schonzeit festlegen.

8.   

Bemerkungen

Die Gebühren werden für den gesamten Geltungszeitraum des Protokolls festgesetzt.

Die Umrechnungsfaktoren für kleine pelagische Arten sind in Anlage 5 festgelegt.


KATEGORIE 9:

KOPFFÜSSER

1.   

Fanggebiet

p.m.

2.   

Zugelassenes Fanggerät

p.m.

3.   

Vorgeschriebene Mindestmaschenöffnung

p.m.

4.   

Beifänge

Zulässig

Verboten

p.m.

p.m.

5.   

Zulässige Tonnage/Lizenzgebühren

Zeitraum

Jahr 1

Jahr 2

Zulässige Fangmenge (in Tonnen)

p.m.

p.m.

Gebühr

p.m.

p.m.

6.   

Schonzeiten

p.m.

7.   

Bemerkungen

p.m.

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN MAURETANIEN – EUROPÄISCHE UNION

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

Geltende Rechtsvorschriften über die Mindestgrößen der Fänge, die an Bord gelagert werden dürfen

Abschnitt III:   Mindestgröße und Mindestgewicht für die einzelnen Arten

1.

Das Abmessen zwecks Feststellung der Einhaltung der Mindestgrößen ist wie folgt vorzunehmen:

bei Fischen: von der Spitze des Maules bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge);

bei Kopffüßern: nur die Länge des Rumpfes (Mantels) ohne die Fangarme;

bei Krebstieren: von der Spitze des Rostrums bis zum Ende des Schwanzes.

Die Spitze des Rostrums ist die Verlängerung des Carapax, der sich im vorderen mittleren Teil des Cephalothorax befindet. Bei der Mauretanischen Languste ist die Mitte des konkaven Teils des Carapax, zwischen den beiden Stirnhörnern, als Bezugspunkt zu verwenden.

2.

Die Mindestgrößen und Mindestgewichte für Seefische, Kopffüßer und Krebstiere, deren Fang zulässig ist, sind wie folgt:

a)

Für Seefische:

Sardinellen (Sardinella aurita und Sardinella maderensis)

18 cm

Sardine (Sardina pilchardus)

16 cm

Stöcker und Cunene-Bastardmakrele (Trachurus spp.)

19 cm

Stachelmakrelen (Decapturus rhonchus)

19 cm

Spanische Makrele (Scomber japonicus)

25 cm

Meerbrasse, Goldbrasse (Sparus auratus)

20 cm

Blaugefleckte Meerbrasse (Sparus coeruleostictus)

23 cm

Rotgebänderte Meerbrasse (Sparus auriga), Gewöhnliche Sackbrasse (Sparus pagrus)

23 cm

Zahnbrassen (Dentex spp.)

15 cm

Rote Pandora, Achselbrasse (Pagellus bellottii, Pagellus acarne)

19 cm

Dicklippiger Grunzer (Plectorhynchus mediterraneus)

25 cm

Brauner Lippfisch

25 cm

Umberfische (Sciana umbra)

25 cm

Adlerfisch (Argirosomus regius) und Senegal-Umberfisch (Pseudotholithus senegalensis)

70 cm

Zackenbarsche (Epinephelus spp.)

40 cm

Blaufisch (Pomatomus saltator)

30 cm

Westafrikanische Meerbarbe (Pseudupeneus prayensis)

17 cm

So-iny-Meeräsche (Mugil spp.)

20 cm

Südlicher Glatthai, Bartel-Hundshai (Mustellus mustellus, Leptocharias smithi)

60 cm

Gefleckter Streifenbarsch (Dicentrarchus punctatus)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus canariensis, Cynoglossus monodi)

20 cm

Hundszungen (Cynoglossus cadenati, Cynoglossus senegalensis)

30 cm

Seehechte (Merliccius spp.)

30 cm

Gelbflossenthun (Thunnus albacares) mit einem Gewicht von weniger als

3,2 kg

Großaugenthun (Thunnus obesus) mit einem Gewicht von weniger als

3,2 kg

b)

Für Kopffüßer:

Gewöhnlicher Krake, Gemeiner Tintenfisch (Octopus vulgaris)

500 g (ausgenommen)

Kalmar (Loligo vulgaris)

13 cm

Gemeiner Tintenfisch (Sepia officinalis)

13 cm

Tintenfisch (Sepia bertheloti)

07 cm

c)

Für Krebstiere:

Königslanguste (Panulirus regius)

21 cm

Mauretanische Languste (Palinurus mauritanicus)

23 cm

Geißelgarnelen (Parapeneus longriostrus)

06 cm

Tiefseekrabben (Geyryon maritae)

06 cm

Südliche Rosa Geißelgarnele oder Furchengarnele (Penaeus notialis, Penaeus kerathurus)

200 Exemplare/kg

Anlage 5

Liste der Umrechnungsfaktoren

UMRECHNUNGSFAKTOREN FÜR FERTIGPRODUKTE AUS AN BORD VERARBEITETEN FISCHEN KLEINER PELAGISCHER ARTEN

Erzeugnis

Art der Verarbeitung

Umrechnungsfaktor

Sardinelle

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,675

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,795

Makrele

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,406

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,582

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,445

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,661

Degenfisch

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,323

In Scheiben

Manuelle Zerlegung

1,340

Geköpft, ausgenommen (spezielles Zerlegungsverfahren)

Manuelle Zerlegung

1,473

Sardine

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,416

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,704

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,828

Stöcker

Geköpft

Manuelle Zerlegung

1,570

Geköpft

Maschinelle Zerlegung

1,634

Geköpft, ausgenommen

Manuelle Zerlegung

1,862

Geköpft, ausgenommen

Maschinelle Zerlegung

1,953

NB: Für die Verarbeitung von Fisch zu Fischmehl gilt folgender Umrechnungsfaktor: 5,5 tonnen Frischfisch entsprechen 1 tonne Fischmehl.

Anlage 6

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Anlage 7

ABGRENZUNG DER MAURETANISCHEN FANGGEBIETE

Koordinaten der AWZ / Protokoll

VMS EU

1

Südliche Abgrenzung

Breite

16°

04′

N

Länge

19°

58′

W

2

Koordinaten

Breite

16°

30′

N

Länge

19°

54′

W

3

Koordinaten

Breite

17°

00′

N

Länge

19°

47′

W

4

Koordinaten

Breite

17°

30′

N

Länge

19°

33′

W

5

Koordinaten

Breite

18°

00′

N

Länge

19°

29′

W

6

Koordinaten

Breite

18°

30′

N

Länge

19°

28′

W

7

Koordinaten

Breite

19°

00′

N

Länge

19°

43′

W

8

Koordinaten

Breite

19°

23′

N

Länge

20°

01′

W

9

Koordinaten

Breite

19°

30′

N

Länge

20°

04′

W

10

Koordinaten

Breite

20°

00′

N

Länge

20°

14,5′

W

11

Koordinaten

Breite

20°

30′

N

Länge

20°

25,5′

W

12

Nördliche Abgrenzung

Breite

20°

46′

N

Länge

20°

04,5′

W

Anlage 8

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ANHANG 2

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER FÖRDERUNG EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN UND NACHHALTIGEN FISCHEREI

1.   Ziel und Beträge

Bei der finanziellen Unterstützung im Sinne dieses Anhangs handelt es sich um eine öffentliche Entwicklungshilfe, die von dem den Handel betreffenden Teil gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Protokolls unabhängig ist.

Die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls in Höhe von 3 Millionen Euro pro Jahr soll zur Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der mauretanischen Fischereizone im Einklang mit den strategischen Zielen der Erhaltung der Fischbestände und der verbesserten Integration des Fischereisektors in die mauretanische Wirtschaft beitragen.

Die finanzielle Unterstützung umfasst drei Interventionsschwerpunkte:

 

Maßnahmen

Schwerpunkt I:

WISSENSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT UND AUSBILDUNG

Unterstützung bei der Durchführung von Bestandsbewirtschaftungsplänen (IMROP, ONISPA, ENEMP)

Schwerpunkt II:

ÜBERWACHUNG

Unterstützung der Tätigkeiten der DSPCM

Schwerpunkt III:

UMWELT

Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt (PNBA und PND)

2.   Begünstigte

Die Begünstigten dieser Unterstützung sind das Fischereiministerium und das Ministerium für Umwelt und dauerhafte Entwicklung. Diese institutionellen Begünstigten arbeiten eng mit dem Finanzministerium zusammen.

3.   Durchführungsrahmen

Die Europäische Union und Mauretanien einigen sich in dem in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der finanziellen Unterstützung, die Rechtsgrundlagen, die Planung, das Monitoring und die Evaluierung sowie die Zahlungsmodalitäten.

4.   Sichtbarkeit

Mauretanien verpflichtet sich, die Sichtbarkeit der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Unterstützung durchgeführt werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck koordinieren die Begünstigten ihre Arbeiten zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten "Leitlinien für die Sichtbarkeit" mit der Delegation der Europäischen Union in Nouakchott. So muss jedes Projekt eine Klausel vorsehen, die die Sichtbarkeit der Unterstützung durch die Europäische Union gewährleistet, insbesondere durch die Verwendung eines Logos ("EU-Flagge"). Mauretanien muss der Europäischen Union auch den Plan für die Eröffnungsfeiern mitteilen.


VERORDNUNGEN

31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/85


VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2012 DES RATES

vom 28. November 2012

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Am 10. Mai 2012 wurde zu diesem partnerschaftlichen Abkommen ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll“) paraphiert. Das neue Protokoll räumt EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern ein, die im Bereich der Fischerei der Hoheit und Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen.

(3)

Der Rat hat am 28. November 2012 den Beschluss 2012/826/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.

(5)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich heraustellt, dass die der Union im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so ist dies als Bestätigung zu verstehen, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem bestimmten Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Da es vorgesehen ist, das neue Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichung und frühestens ab dem 1. Januar 2013 vorläufig anzuwenden, sollte diese Verordnung ab dem auf diese Weise festgelegten Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Fangmöglichkeiten

Thunfischwaden-fänger

Spanien

21

Frankreich

18

Italien

1

Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ

Spanien

17

Frankreich

9

Portugal

5

Vereinigtes Königreich

3

Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger

Frankreich

22

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen werden, wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls und frühestens ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.

(2)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/87


VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2012 DES RATES

vom 3. Dezember 2012

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1) (im Folgenden „Partnerschaftsabkommen“) erlassen.

(2)

Am 26. Juli 2012 wurde zu dem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (im Folgenden „neues Protokoll“) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen.

(3)

Der Rat hat am 18. Dezember 2012 den Beschluss 2012/827/EU (2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.

(4)

Es ist wichtig, den Aufteilungsschlüssel für die Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festzulegen.

(5)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union nach Maßgabe des neuen Protokolls eingeräumten Fanggenehmigungen oder Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden.Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht vollständig in Anspruch nehmen. Die genannte Frist sollte festgelegt werden.

(6)

Das aktuelle Protokoll lief am 31. Juli 2012 aus. Da das neue Protokoll ab dem Datum der Unterzeichnung vorläufig angewandt werden sollte, sollte diese Verordnung ab demselbem Datum gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren festgesetzten Fangmöglichkeiten (im Folgenden „Protokoll“) tragen den tatsächlichen Fängen zwischen 2008 und 2012 Rechnung und werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Kategorie 1 — Fischereifahrzeuge, die Krebstiere außer Langusten und Taschenkrebsen fangen (Höchstzahl Schiffe: 36)

Spanien

4 150 tonnen

Italien

600 tonnen

Portugal

250 tonnen

b)

Kategorie 2 — Trawler (keine Froster) und Grundleinenfischer, die Senegalesischen Seehecht befischen (Höchstzahl Schiffe: 11)

Spanien

4 000 tonnen

c)

Kategorie 3 — Fischereifahrzeuge, die andere Grundfischarten als Senegalesischen Seehecht mit anderen Geräten als Schleppnetzen befischen (Höchstzahl Schiffe: 9)

Spanien

2 500 tonnen

d)

Kategorie 4 — Fischereifahrzeuge, die Taschenkrebse fangen

Spanien

200 tonnen

e)

Kategorie 5 — Thunfischwadenfänger

Spanien

17 Lizenzen

Frankreich

5 Lizenzen

f)

Kategorie 6 — Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

18 Lizenzen

Frankreich

4 Lizenzen

g)

Kategorie 7 — Pelagische Frostertrawler

Deutschland

15 396 tonnen

Frankreich

3 205 tonnen

Lettland

66 087 tonnen

Litauen

70 658 tonnen

Niederlande

76 727 tonnen

Polen

32 008 tonnen

Vereinigtes Königreich

10 457 tonnen

Irland

10 462 tonnen

Dabei dürfen in mauretanischen Gewässern nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig eingesetzt werden. Bei fehlender Inanspruchnahme von Lizenzen in der Kategorie 8 können maximal 16 vierteljährliche Lizenzen aus der Kategorie 8 hinzugefügt werden.

Während der zweijährigen Gültigkeitsdauer des Protokolls erhalten die Mitgliedstaaten die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

Deutschland

8

Frankreich

4

Lettland

40

Litauen

44

Niederlande

32

Polen

16

Irland

4

Vereinigtes Königreich

4

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, der Kommission mitzuteilen, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

h)

Kategorie 8 — Pelagische Trawler ohne Froster

Irland

15 000 tonnen

Diese Fangmöglichkeiten können bei fehlender Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 übertragen werden.

In mauretanischen Gewässern dürfen nicht mehr als 16 vierteljährliche Lizenzen in Anspruch genommen werden. Bei fehlender Inanspruchnahme können diese Lizenzen auf die Kategorie 7 übertragen werden.

Irland erhält 16 vierteljährliche Lizenzen (mit der Möglichkeit einer Übertragung auf die Kategorie 7 bei fehlender Inanspruchnahme)

Irland teilt der Kommission während der Gültigkeitsdauer des Protokolls bis zum 1. Juli jedes Jahres mit, ob möglicherweise Fangmöglichkeiten für andere Mitgliedstaaten verfügbar werden.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden,.

Artikel 2

Der Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SYLIKIOTIS


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


31.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 361/89


VERORDNUNG (EU) Nr. 1260/2012 DES RATES

vom 17. Dezember 2012

über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/167/EU wurden Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“) ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes zu begründen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (2) sollten bestimmte Europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) gemäß den Regeln und Verfahren des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“) erteilt wurden, auf Antrag des Patentinhabers in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung haben.

(3)

Die Übersetzungsregelungen für Europäische Patente, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung haben (im Folgenden „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“), sollten gemäß Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen einer gesonderten Verordnung festgelegt werden.

(4)

Gemäß dem Beschluss 2011/167/EU sollten die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geltenden Übersetzungsregelungen einfach und kosteneffizient sein. Sie sollten den Regelungen entsprechen, die in dem von der Kommission am 30. Juni 2010 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Regelung der Übersetzung des Patents der Europäischen Union festgelegt waren und die im November 2010 durch einen vom Vorsitz vorgeschlagenen Kompromiss, der im Rat breite Unterstützung fand, ergänzt wurden.

(5)

Solche Übersetzungsregelungen sollten Rechtssicherheit gewährleisten, Innovationen fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugute kommen. Mit diesen Übersetzungsregelungen sollte der Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung und zum Patentsystem insgesamt leichter, kostengünstiger und rechtssicher gestaltet werden.

(6)

Da für die Erteilung Europäischer Patente das EPA zuständig ist, sollten sich die Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf das gängige Verfahren des EPA stützen. Ziel dieser Regelungen sollte es sein, hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse herzustellen.

(7)

Unbeschadet der Übergangsregelungen sollten keine weiteren Übersetzungen notwendig sein, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde. Nach Artikel 14 Absatz 6 EPÜ werden europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache vor dem EPA veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA.

(8)

Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist es legitim, vom Patentinhaber auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers die Vorlage einer vollständigen Übersetzung des Patents in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats zu fordern, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts sollte der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorlegen müssen. Diese Übersetzungen sollten nicht maschinell erstellt werden und sollten zu Lasten des Patentinhabers gehen.

(9)

Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich der Forderung nach Schadenersatz sollte das angerufene Gericht in Betracht ziehen, dass der mutmaßliche Patentrechtsverletzer, bevor ihm eine Übersetzung in seine eigene Sprache vorgelegt wurde, in gutem Glauben gehandelt haben könnte und möglicherweise nicht gewusst hat oder nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass er das Patent verletzt hat. Das zuständige Gericht sollte die Umstände im Einzelfall beurteilen und unter anderem berücksichtigen, ob es sich bei dem mutmaßlichen Patentrechtsverletzer um ein KMU handelt, das nur auf lokaler Ebene tätig ist, die Verfahrenssprache vor dem EPA sowie — während des Übergangszeitraums — die zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung vorgelegte Übersetzung berücksichtigen.

(10)

Um den Zugang zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung insbesondere für KMU zu erleichtern, sollten Patentanmelder ihre Patentanmeldungen in einer der Amtssprachen der Union beim EPA einreichen dürfen. Ergänzend hierzu sollten bestimmte Patentanmelder, denen Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung erteilt werden und die eine Anmeldung eines Europäischen Patents in einer der Amtssprachen der Union, die nicht Amtssprache des EPA ist, eingereicht und ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, zusätzliche Kostenerstattungen für die Übersetzung aus der Sprache der Patentanmeldung in die Verfahrenssprache des EPA erhalten, die über die beim EPA geltenden Erstattungsregeln hinausgehen. Solche Erstattungen sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vom EPA verwaltet werden.

(11)

Um die Verfügbarkeit von Patentinformationen und die Verbreitung des technologischen Wissens zu fördern, sollten so bald wie möglich maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union vorliegen. Maschinelle Übersetzungen werden derzeit vom EPA entwickelt und sind ein sehr wichtiges Instrument, um den Zugang zu Patentinformationen zu verbessern und technologisches Wissen weit zu verbreiten. Die baldige Verfügbarkeit qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen von Europäischen Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union wäre von Vorteil für alle Nutzer des europäischen Patentsystems. Maschinelle Übersetzungen sind ein wesentliches Element der Politik der Europäischen Union. Diese maschinellen Übersetzungen sollten allein Informationszwecken dienen und keine Rechtskraft haben.

(12)

Während des Übergangszeitraums und bevor ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung steht, ist dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Antrag auf einheitliche Wirkung eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die englische Sprache für den Fall beizufügen, dass die Verfahrenssprache vor dem EPA Französisch oder Deutsch ist, oder in eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die Amtssprache der Union ist, sofern Englisch die Verfahrenssprache vor dem EPA ist. Diese Regelungen stellen sicher, dass während eines Übergangszeitraums alle Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung in Englisch, der in der internationalen technologischen Forschung und für Veröffentlichung gängigen Sprache, vorliegen. Ferner würden diese Regelungen sicherstellen, dass bei Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung Übersetzungen in andere Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlicht würden. Diese Übersetzungen sollten nicht maschinell erstellt werden und ihre hohe Qualität sollte dazu beitragen, die Übersetzungsmaschinen des EPA weiter zu verbessern. Ferner würde damit die Verbreitung von Patentinformationen verbessert.

(13)

Der Übergangszeitraum sollte enden, sobald qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union verfügbar sind, die einer regelmäßigen und objektiven Qualitätsbewertung durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss, der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation eingesetzt wird und sich aus Vertretern des EPA und Nutzern des europäischen Patentsystems zusammensetzt, unterliegen. Angesichts des Stands des technologischen Fortschritts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entwicklung qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen länger als 12 Jahre dauern wird. Daher sollte der Übergangszeitraum 12 Jahre nach dem Beginn der Geltung dieser Verordnung enden, sofern kein früherer Zeitpunkt beschlossen wurde.

(14)

Da die materiellen Bestimmungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung durch die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 geregelt und durch die Übersetzungsregelungen in dieser Verordnung ergänzt werden, sollte diese Verordnung ab demselben Tag gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

(15)

Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 342 AEUV und der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (3) festgelegte Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union. Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Sprachenregelung des EPA; mit ihr soll keine spezielle Sprachenregelung für die Union oder ein Präzedenzfall für eine beschränkte Sprachenregelung bei künftigen Rechtsinstrumenten der Union geschaffen werden.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung einheitlicher und einfacher Übersetzungsregelungen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen, gegebenenfalls auf dem Wege der verstärkten Zusammenarbeit, ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung setzt die mit Beschluss Nr. 2011/167/EU genehmigte verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen um.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.

b)

„Verfahrenssprache“ bezeichnet die Sprache, die im Verfahren vor dem EPA verwendet wird im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973, geändert am 17. Dezember 1991 und am 29. November 2000, (im Folgenden „EPÜ“).

Artikel 3

Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

(1)   Unbeschadet der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, wenn die Patentschrift eines Europäischen Patents, das einheitliche Wirkung genießt, gemäß Artikel 14 Absatz 6 EPÜ veröffentlicht wurde.

(2)   Anträge auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 sind in der Verfahrenssprache einzureichen.

Artikel 4

Übersetzung im Falle eines Rechtsstreits

(1)   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer mutmaßlichen Verletzung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl eines mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.

(2)   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber im Laufe des Verfahrens auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorzulegen.

(3)   Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.

(4)   Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer Forderung nach Schadenersatz zieht das angerufene Gericht, insbesondere wenn der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ein KMU, eine natürliche Person, eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, eine Hochschule oder eine öffentliche Forschungseinrichtung ist, in Betracht und beurteilt, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer, bevor ihm die Übersetzung gemäß Absatz 1 vorgelegt wurde, nicht gewusst hat oder nach vernünftigem Ermessen nicht wissen konnte, dass er das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verletzt hat.

Artikel 5

Verwaltung des Kompensationssystems

(1)   In Anbetracht dessen, dass Europäische Patentanmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 EPÜ in einer beliebigen Sprache eingereicht werden können, übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, ein Kompensationssystem zur Erstattung aller Übersetzungskosten zu verwalten, durch das den Patentanmeldern, die beim EPA ein Patent in einer Amtssprache der Union einreichen, die keine Amtssprache des EPA ist, diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag erstattet werden.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Kompensationssystem wird durch die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Gebühren finanziert und steht nur KMU, natürlichen Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen zur Verfügung, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben.

Artikel 6

Übergangsmaßnahmen

(1)   Während eines Übergangszeitraums, der an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung beginnt, ist gemeinsam mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 Folgendes beizufügen:

a)

sofern die Verfahrenssprache Französisch oder Deutsch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents ins Englische oder

b)

sofern die Verfahrenssprache Englisch ist, eine vollständige Übersetzung der Patentschrift des Europäischen Patents in eine andere Amtssprache der Union.

(2)   Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 143 EPÜ dem EPA die Aufgabe, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Übersetzungen so bald wie möglich, nach der Vorlage eines Antrags auf einheitliche Wirkung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, zu veröffentlichen. Der Wortlaut dieser Übersetzung hat keine Rechtswirkung und dient allein Informationszwecken.

(3)   Sechs Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre ist durch einen unabhängigen Sachverständigenausschuss eine objektive Bewertung durchzuführen, inwieweit vom EPA entwickelte, qualitativ hochwertige maschinelle Übersetzungen von Patentanmeldungen und Patentschriften in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen. Dieser Sachverständigenausschuss wird von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation eingesetzt und besteht aus Vertretern des EPA und der nichtstaatlichen Organisationen, die Nutzer des Europäischen Patentsystems vertreten und die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Maßgabe des Artikels 30 Absatz 3 EPÜ als Beobachter eingeladen werden.

(4)   Ausgehend von der ersten in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bewertung und danach alle zwei Jahre wird die Kommission dem Rat auf der Grundlage der nachfolgenden Bewertungen einen Bericht vorlegen und gegebenenfalls die Beendigung des Übergangszeitraums vorschlagen.

(5)   Wird der Übergangszeitraum nach einem Vorschlag der Kommission nicht beendet, läuft er 12 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aus.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 53.

(2)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.