ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.350.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 350

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
20. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1231/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1232/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1233/2012 der Kommission vom 17. Dezember 2012 über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1234/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs ( 1 )

44

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1236/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

51

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1237/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

55

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma asperellum (Stamm T34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

59

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

63

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1240/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

67

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/799/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat

69

Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat, sind

71

 

 

2012/800/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010

76

Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 sind

77

 

 

2012/801/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010

81

 

 

2012/802/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010

82

Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 sind

84

 

 

2012/803/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010

88

 

 

2012/804/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010

89

Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 sind

91

 

 

2012/805/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2012 betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010

95

 

 

2012/806/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2007/767/EG über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus den Falklandinseln eingeführte Fischereierzeugnisse (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9408)

97

 

 

2012/807/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik

99

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 157/12/KOL vom 9. Mai 2012 über den Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 durch die Kommune Oppdal (Norwegen)

109

 

*

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 339/12/KOL vom 20. September 2012 zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 92/12/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde

114

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1231/2012 DES RATES

vom 17. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Europäischen Union in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und um Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen eingeführt werden. Aus den gleichen Gründen müssen für die Waren mit den laufenden Nummern 09.2658, 09.2659, 09.2660 und 09.2661 ab dem 1. Januar 2013 neue mit dem Nullsatz belegte Kontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden.

(2)

Die Mengen der autonomen Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2628, 09.2634 und 09.2929 reichen nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Union im laufenden Kontingentszeitraum, der am 31. Dezember 2012 endet, zu decken. Deshalb sollten diese Mengen mit Wirkung vom 1. Juli 2012 erhöht werden. Die Erhöhung der Menge des autonomen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2634 sollte jedoch nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus beibehalten werden.

(3)

Die Kontingentsmenge des autonomen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2603 sollte durch die im Anhang dieser Verordnung genannte Menge ersetzt werden.

(4)

Es liegt nicht mehr im Interesse der Europäischen Union, die Zollkontingente für Waren mit den laufenden Nummern 09.2615, 09.2636, 09.2640, 09.2813 und 09.2986 für 2013 weiterbestehen zu lassen. Diese Kontingente sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geschlossen und die entsprechenden Waren aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 gestrichen werden.

(5)

Angesichts der zahlreichen vorzunehmenden Änderungen sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 7/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Da die Kontingentsmengen am 1. Januar 2013 wirksam werden sollten sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten und unverzüglich bei Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 wie folgt geändert:

1.

Die Menge des autonomen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2628 wird auf 3 000 000 m2 festgesetzt;

2.

die Menge des autonomen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2634 wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 auf 8 000 Tonnen festgesetzt;

3.

die Menge des autonomen Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2929 wird auf 10 000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013 mit Ausnahme von Artikel 2, der ab dem 1. Juli 2012 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 1.


ANHANG

„ANHANG

Laufende Nummer

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz (%)

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

1.1.-31.12.

700 Tonnen

0 %

09.2913

ex 2401 10 35

91

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

1.1.-31.12.

6 000 Tonnen

0 %

ex 2401 10 70

10

ex 2401 10 95

11

ex 2401 10 95

21

ex 2401 10 95

91

ex 2401 20 35

91

ex 2401 20 70

10

ex 2401 20 95

11

ex 2401 20 95

21

ex 2401 20 95

91

09.2928

ex 2811 22 00

40

Silika-Füllstoff, in Granulatform, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 97GHT oder mehr

1.1.-31.12

1 700 Tonnen

0 %

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

1.1.-31.12.

13 000 Tonnen

0 %

09.2806

ex 2825 90 40

30

Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid (CAS RN 1314-35-8 + 39318-18-8)

1.1.-31.12.

12 000 Tonnen

0 %

09.2929

2903 22 00

 

Trichlorethylen (CAS RN 79-01-6)

1.1.-31.12

10 000 Tonnen

0 %

09.2837

ex 2903 79 90

10

Bromchlormethan (CAS RN 74-97-5)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2933

ex 2903 99 90

30

1,3-Dichlorbenzol (CAS RN 541-73-1)

1.1.-31.12.

2 600 Tonnen

0 %

09.2950

ex 2905 59 98

10

2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90, (CAS RN 107-07-3) (1)

1.1.-31.12.

15 000 Tonnen

0 %

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr (CAS RN 95-48-7)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd), (CAS RN 121-32-4)

1.1.-31.12.

950 Tonnen

0 %

09.2638

ex 2915 21 00

10

Essigsäure mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 64-19-7)

1.1.-31.12.

1 000 000 Tonnen

0 %

09.2972

2915 24 00

 

Essigsäureanhydrid (CAS RN 108-24-7)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2769

ex 2917 13 90

10

Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2634

ex 2917 19 90

40

Dodecandisäure, mit einer Reinheit von mehr als 98,5 GHT (CAS RN 693-23-2)

1.1.-31.12.

4 600 Tonnen

0 %

09.2808

ex 2918 22 00

10

o-Acetylsalicylsäure (CAS RN 50-78-2)

1.1.-31.12.

120 Tonnen

0 %

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (CAS RN 2421-28-5)

1.1.-31.12.

1 000 Tonnen

0 %

09.2632

ex 2921 22 00

10

Hexamethylendiamin (CAS RN 124-09-4)

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin (CAS RN 95-54-5)

1.1.-31.12.

1 800 Tonnen

0 %

09.2977

2926 10 00

 

Acrylnitril (CAS RN 107-13-1)

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2917

ex 2930 90 13

90

Cystin (CAS RN 56-89-3)

1.1.-31.12.

600 Tonnen

0 %

09.2603

ex 2930 90 99

79

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid (CAS RN 40372-72-3)

1.1.-31.12.

9 000 Tonnen

0 %

09.2810

2932 11 00

 

Tetrahydrofuran (CAS RN 109-99-9)

1.1.-31.12.

20 000 Tonnen

0 %

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO) (CAS RN 96525-23-4)

1.1.-31.12.

300 Tonnen

0 %

09.2812

ex 2932 20 90

77

Hexan-6-olid (CAS RN 502-44-3)

1.1.-31.12.

4 000 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

1.1.-31.12.

200 Tonnen

0 %

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose (CAS RN 58-86-6)

1.1.-31.12.

400 Tonnen

0 %

09.2659

ex 3802 90 00

19

Mit Natriumcarbonat fluxcalcinierte Kieselgur

1.1.-31.12.

30 000 Tonnen

0 %

09.2908

ex 3804 00 00

10

Natriumligninsulphonat

1.1.-31.12.

40 000 Tonnen

0 %

09.2889

3805 10 90

 

Sulfatterpentinöl

1.1.-31.12.

25 000 Tonnen

0 %

09.2935

ex 3806 10 00

10

Balsamharz

1.1.-31.12.

280 000 Tonnen

0 %

09.2814

ex 3815 90 90

76

Katalysator, bestehend aus Titandioxid und Wolframtrioxid

1.1.-31.12.

3 000 Tonnen

0 %

09.2829

ex 3824 90 97

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolophoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger

und

Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1.1.-31.12.

1 600 Tonnen

0 %

09.2907

ex 3824 90 97

86

Mischung pflanzlicher Sterole, in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

1.1.-31.12.

2 500 Tonnen

0 %

09.2644

ex 3824 90 97

96

Zubereitung mit

55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 78 GHT Dimethylglutarat

10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 GHT Dimethyladipat und

nicht mehr als 25 GHT Dimethylsuccinat

1.1.-30.6.2013

7 500 Tonnen

0 %

09.2140

ex 3824 90 97

98

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt von:

2,0 oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,0 GHT an N,N-Dimethyl-1-octanamin

94 GHT oder mehr an N,N-Dimethyl-1-decanamin und

nicht mehr als 2 GHT an N,N-Dimethyl-1-dodecanamin

1.1.-31.12.

4 500 Tonnen

0 %

09.2660

ex 3902 30 00

96

Propylen-Ethylen-Copolymer, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 1 700 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236

1.1.-31.12.

500 Tonnen

0 %

09.2639

3905 30 00

 

Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

1.1.-31.12.

18 000 Tonnen

0 %

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2816

ex 3912 11 00

20

Celluloseacetat in Form von Flocken

1.1.-31.12.

75 000 Tonnen

0 %

09.2641

ex 3913 90 00

87

Natriumhyaluronat, nicht steril, mit

einer gewichtsmittleren Molekularmasse (Mw) von nicht mehr als 900 000,

einem Endotoxingehalt von nicht mehr als 0,008 Endotoxineinheiten (EU)/mg,

einem Ethanolgehalt von nicht mehr als 1 GHT und

einem Isopropanolgehalt von nicht mehr als 0,5 GHT

1.1.-31.12.

200 kg

0 %

09.2661

ex 3920 51 00

50

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß den Normen:

EN 4364 (MIL-P-5425E) und DTD5592A oder

EN 4365 (MIL-P-8184) und DTD5592A

1.1.-31.12.

100 Tonnen

0 %

09.2645

ex 3921 14 00

20

Zellkunststoffblock aus regenerierter Cellulose, getränkt mit Magnesiumchlorid und quartäre Ammoniumverbindungen enthaltendem Wasser, mit den Maßen 100 cm (± 10 cm) × 100 cm (± 10 cm) × 40 cm (± 5 cm)

1.1.-31.12.

1 300 Tonnen

0 %

09.2818

ex 6902 90 00

10

Feuerfeste Steine mit

einer Kantenlänge von mehr als 300 mm und

einem Gehalt an TonneniO2 von nicht mehr als 1 GHT und

einem Gehalt von Al2O3 von nicht mehr als 0,4 GHT sowie

einer Volumenänderung von weniger als 9 % bei 1 700 °C

1.1.-31.12.

75 Tonnen

0 %

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2(± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

1.1.-31.12.

3 000 000 m2

0 %

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

1.1.-31.12.

50 000 Tonnen

0 %

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

1.1.-31.12.

800 000 Stück

0 %

09.2763

ex 8501 40 80

30

Einphasen-Wechselstromkommutatormotor, mit einer Leistung von mehr als 750 W, einer Eingangsleistung von mehr als 1 600 W, jedoch nicht mehr als 2 700 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 120 mm (± 0,2 mm), jedoch nicht mehr als 135 mm (± 0,2 mm), einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, mit Ansaugventilator, zur Verwendung beim Herstellen von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

2 000 000 Stück

0 %

09.2642

ex 8501 40 80

40

Baugruppe, bestehend aus:

einem Einphasen-Wechselstromkommutatormotor mit einer Leistung von 480 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 400 W, einer Eingangsleistung von mehr als 900 W, jedoch nicht mehr als 1 600 W, einem äußeren Durchmesser von mehr als 119,8 mm, jedoch nicht mehr als 135,2 mm, und einem Drehmoment von mehr als 30 000 rpm, jedoch nicht mehr als 50 000 rpm, und

einem Ansaugventilator, zur Verwendung bei der Herstellung von Staubsaugern (1)

1.1.-31.12.

120 000 Stück

0 %

09.2633

ex 8504 40 82

20

Elektrischer Gleichrichter, mit einer Kapazität von nicht mehr als1 kVA, zur Verwendung bei der Herstellung von Haarentfernungsgeräten (1)

1.1.-31.12.

4 500 000 Stück

0 %

09.2643

ex 8504 40 82

30

Netzteilplatinen zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 (1)

1.1.-31.12.

1 038 000 Stück

0 %

09.2620

ex 8526 91 20

20

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

1.1.-31.12.

3 000 000 Stück

0 %

09.2003

ex 8543 70 90

63

Spannungsgesteuerte Frequenzgeneratoren, bestehend aus einer mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung, in einem Gehäuse mit den Abmessungen von nicht mehr als 30 mm × 30 mm

1.1.-31.12.

1 400 000 Stück

0 %

09.2635

ex 9001 10 90

20

Optische Fasern zur Herstellung von Glasfaserkabeln der Position 8544 (1)

1.1.-31.12.

3 300 000 km

3 300 000 %

09.2631

ex 9001 90 00

80

Linsen, Prismen und Kittglieder, aus Glas, nicht gefasst, zum Herstellen von Waren der Position 9002, 9005, 9013 10 und 9015 (1)

1.1.-31.12.

5 000 000 Stück

0 %


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Es wird jedoch kein ermäßigter Zollsatz gewährt, wenn die Behandlung vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.“


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2012 DES RATES

vom 17. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegt im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates aufgeführt sind, vollständig auszusetzen (1).

(2)

Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 39 Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 aufgeführt sind, beizubehalten. Dementsprechend sollten diese Waren gestrichen werden.

(3)

Es ist erforderlich, bei 56 der aufgeführten Aussetzungen die Warenbezeichnung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zu ändern, um technische Entwicklungen der Waren, Marktentwicklungen und sprachliche Anpassungen zu berücksichtigen. Zudem sollte bei vier Waren der TARIC-Code geändert werden. Zusätzlich wird für drei Waren eine doppelte Einreihung für notwendig erachtet, während die Mehrfacheinreihung von zwei anderen Waren nicht länger erforderlich ist.

(4)

Diese Aussetzungen, für die technische Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Warenbezeichnung oder neuen KN- oder TARIC-Codes wieder aufgenommen werden.

(5)

Eine Reihe von Waren wurde von der Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 überprüft. Es liegt im Interesse der Union, für eine neue verbindliche Überprüfung dieser Waren zu sorgen. Die überprüften Aussetzungen sollten daher von der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Fristen für eine verbindliche Überprüfung wieder aufgenommen werden.

(6)

Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Aussetzungen fünf Jahre nach ihrer Erstanwendung oder Verlängerung systematisch überprüft werden. Zudem sollte die Beendigung bestimmter Aussetzungen auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage einer Überprüfung, die auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt wird, mit der Begründung, dass die Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist, jederzeit möglich sein.

(7)

Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen ab dem 1. Januar 2013 beginnen sollte, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden eingefügt;

2.

die Zeilen für die Waren, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.


ANHANG I

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Autonomer Zollsatz

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 2008 60 19

ex 2008 60 39

30

30

Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9 mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1)

10 % (2)

30.6.2013

ex 2008 93 91

20

Gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie, wobei Ver- oder Umpacken alleine nicht als Verarbeitung gilt (3)

0 %

31.12.2017

ex 2008 99 49

ex 2008 99 99

70

11

Blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an:

Salz von 14 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 GHT (± 2 GHT),

Citronensäure von 0,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT (± 0,1 GHT) und

Natriumbenzoat von 0,03 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,05 GHT (± 0,01 GHT)

zur Verwendung bei der Herstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern (1)

0 %

31.12.2017

ex 2009 49 30

91

Ananassaft, nicht in Pulverform:

mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67,

einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht,

mit Zusatz von Zucker

zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1)

0 %

31.12.2014

ex 2805 19 90

10

Lithium (Metall) mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr (CAS RN 7439-93-2)

0 %

31.12.2017

ex 2805 30 90

ex 2805 30 90

ex 2805 30 90

40

50

60

Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

0 %

31.12.2015

ex 2816 40 00

10

Bariumhydroxid (CAS RN 17194-00-2)

0 %

31.12.2017

ex 2823 00 00

10

Titandioxid (CAS RN 13463-67-7)

mit einer Reinheit von 99,9 GHT oder mehr,

mit einer durchschnittlichen Korngröße von 1,2 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8 μm

mit einer spezifischen Oberfläche von 5,0 m2/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 m2/g

0 %

31.12.2017

ex 2823 00 00

20

Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr und einem Gehalt an

Kalium und Natrium von insgesamt nicht mehr als 0,005 GHT (berechnet als elementares Natrium und elementares Kalium),

Phosphor von nicht mehr als 0,01 GHT (berechnet als elementarer Phosphor),

zur Verwendung in der Metallurgie (1)

0 %

31.12.2017

ex 2825 10 00

10

Hydroxylammoniumchlorid (CAS RN 5470-11-1)

0 %

31.12.2017

ex 2825 60 00

10

Zirconiumdioxid (CAS RN 1314-23-4)

0 %

31.12.2017

ex 2835 10 00

10

Natriumhypophosphitmonohydrat (CAS RN 10039-56-2)

0 %

31.12.2017

ex 2837 20 00

20

Ammoniumeisen(III)-hexacyanoferrat(II) (CAS RN 25869-00-5)

0 %

31.12.2017

ex 2839 19 00

10

Dinatriumdisilicat (CAS RN 13870-28-5)

0 %

31.12.2017

ex 2841 80 00

10

Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat) (CAS RN 11120-25-5)

0 %

31.12.2017

ex 2841 90 85

10

Lithiumcobalt(III)oxid mit einem Cobaltgehalt von 59 GHT oder mehr (CAS RN 12190-79-3)

0 %

31.12.2017

ex 2850 00 20

30

Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm (CAS RN 25583-20-4)

0 %

31.12.2017

ex 2904 90 95

40

4-Chlorbenzolsulfonylchlorid (CAS RN 98-60-2)

0 %

31.12.2017

ex 2905 19 00

70

Titantetrabutanolat (CAS RN 5593-70-4)

0 %

31.12.2017

ex 2905 19 00

80

Titantetraisopropoxid (CAS RN 546-68-9)

0 %

31.12.2017

ex 2908 99 00

40

4,5-Dihydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure (CAS RN 148-25-4)

0 %

31.12.2017

ex 2912 49 00

20

4-Hydroxybenzaldehyd (CAS RN 123-08-0)

0 %

31.12.2017

ex 2914 19 90

20

Heptan-2-on (CAS RN 110-43-0)

0 %

31.12.2017

ex 2914 19 90

30

3-Methylbutanon (CAS RN 563-80-4)

0 %

31.12.2017

ex 2914 19 90

40

Pentan-2-on (CAS RN 107-87-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 39 00

30

Benzophenon (CAS RN 119-61-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 39 00

70

Benzil (CAS RN 134-81-6)

0 %

31.12.2017

ex 2914 39 00

80

4’-Methylacetophenon (CAS RN 122-00-9)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

60

2,2-Dimethoxy-2-phenylacetophenon (CAS RN 24650-42-8)

0 %

31.12.2017

ex 2914 50 00

70

16α,17α-Epoxy-3β-hydroxypregn-5-en-20-on (CAS RN 974-23-2)

0 %

31.12.2017

ex 2915 90 70

75

2,2-Dimethylbutyrylchlorid (CAS RN 5856-77-9)

0 %

31.12.2017

ex 2916 12 00

60

Octadecylacrylat (CAS RN 4813-57-4)

0 %

31.12.2017

ex 2916 39 90

55

4-tert-Butylbenzoesäure (CAS RN 98-73-7)

0 %

31.12.2017

ex 2916 39 90

75

m-Toluylsäure (CAS RN 99-04-7)

0 %

31.12.2017

ex 2916 39 90

85

(2,4,5-Trifluorphenyl)essigsäure (CAS RN 209995-38-0)

0 %

31.12.2017

ex 2917 19 10

20

Diethylmalonat (CAS RN 105-53-3)

0 %

31.12.2017

ex 2918 29 00

70

Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat) (CAS RN 6683-19-8)

0 %

31.12.2017

ex 2918 29 00

80

Butyl 3,5-bis(1,1-dimethylethylen)-4-hydroxybenzolpropanoat (CAS RN 52449-44-2)

0 %

31.12.2017

ex 2920 19 00

10

Fenitrothion (ISO) (CAS RN 122-14-5)

0 %

31.12.2013

ex 2921 19 60

10

2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid (CAS RN 869-24-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 30 99

30

1,3-Cyclohexandimethanamin (CAS RN 2579-20-6)

0 %

31.12.2015

ex 2921 42 00

86

2,5-Dichloranilin mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr (CAS RN 95-82-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 42 00

87

N-Methylanilin (CAS RN 100-61-8)

0 %

31.12.2017

ex 2921 42 00

88

3,4-Dichloranilin-6-sulfonsäure (CAS RN 6331-96-0)

0 %

31.12.2017

ex 2921 43 00

80

6-Chlor-α,α,α-trifluor-m-toluidin (CAS RN 121-50-6)

0 %

31.12.2017

ex 2921 49 00

85

4-Isopropylanilin (CAS RN 99-88-7)

0 %

31.12.2017

ex 2921 59 90

30

3,3’-Dichlorbenzidindihyrochlorid (CAS RN 612-83-9)

0 %

31.12.2017

ex 2921 59 90

60

(2R,5R)-1,6-Diphenylhexan-2,5-diamindihydrochlorid (CAS RN 1247119-31-8)

0 %

31.12.2017

ex 2922 49 85

20

3-Amino-4-chlorbenzoesäure (CAS RN 2840-28-0)

0 %

31.12.2017

ex 2922 49 85

60

Ethyl-4-dimethylaminobenzoat (CAS RN 10287-53-3)

0 %

31.12.2017

ex 2924 19 00

80

Tetrabutylharnstoff (CAS RN 4559-86-8)

0 %

31.12.2017

ex 2924 29 98

51

Methyl-2-amino-4-[[(2,5-dichlorphenyl)amino]carbonyl]benzoat (CAS RN 59673-82-4)

0 %

31.12.2017

ex 2924 29 98

53

4-Amino-N-[4-(aminocarbonyl)phenyl]benzamid (CAS RN 74441-06-8)

0 %

31.12.2017

ex 2924 29 98

86

Anthranilamid mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr (CAS RN 88-68-6)

0 %

31.12.2017

ex 2925 19 95

20

4,5,6,7-Tetrahydroisoindol-1,3-dion (CAS RN 4720-86-9)

0 %

31.12.2017

ex 2925 19 95

30

N,N’-(m-Phenylen)dimaleimid (CAS RN 3006-93-7)

0 %

31.12.2017

ex 2926 90 95

18

Methylcyanoacetat (CAS RN 105-34-0)

0 %

31.12.2017

ex 2927 00 00

80

4-[(2,5-Dichlorphenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoesäure (CAS RN 51867-77-7)

0 %

31.12.2017

ex 2928 00 90

75

Metaflumizon (ISO) (CAS RN 139968-49-3)

0 %

31.12.2016

ex 2928 00 90

80

Cyflufenamid (ISO) (CAS RN 180409-60-3)

0 %

31.12.2013

ex 2928 00 90

85

Daminozid (ISO) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 1596-84-5)

0 %

31.12.2016

ex 2930 20 00

10

Prosulfocarb (ISO) (CAS RN 52888-80-9)

0 %

31.12.2017

ex 2930 90 99

66

Diphenylsulfid (CAS RN 139-66-2)

0 %

31.12.2017

ex 2930 90 99

67

3-Brommethyl-2-chlor-4-(methylsulfonyl)-benzoesäure (CAS RN 120100-05-2)

0 %

31.12.2013

ex 2930 90 99

68

Clethodim (ISO) (CAS RN 99129-21-2)

0 %

31.12.2017

ex 2930 90 99

71

Triphenylsulfoniumchlorid (CAS RN 4270-70-6)

0 %

31.12.2013

ex 2930 90 99

83

Methyl-p-toluolsulphon (CAS RN 3185-99-7)

0 %

31.12.2017

ex 2931 90 90

14

Natriumdiisobutyldithiophosphinat (CAS RN 13360-78-6) in wässriger Lösung

0 %

31.12.2017

ex 2932 20 90

20

Ethyl-6’-(diethylamino)-3-oxo-3H-spiro[2-benzofuran-1,9’-xanthen]-2’-carboxylat (CAS RN 154306-60-2)

0 %

31.12.2017

ex 2932 20 90

40

(S)-(-)-α-Amino-γ-butyrolactonhydrobromid (CAS RN 15295-77-9)

0 %

31.12.2017

ex 2933 19 90

40

Edaravon (INN) (CAS RN 89-25-8)

0 %

31.12.2013

ex 2933 19 90

80

3-(4,5-Dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-pyrazol-1-yl)benzolsulfonsäure (CAS RN 119-17-5)

0 %

31.12.2017

ex 2933 29 90

40

Triflumizol (ISO) (CAS RN 68694-11-1)

0 %

31.12.2013

ex 2933 39 99

12

2,3-Dichlorpyridin (CAS RN 2402-77-9)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

18

6-Chlor-3-nitropyridin-2-ylamin (CAS RN 27048-04-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 39 99

55

Pyriproxyfen (ISO) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr (CAS RN 95737-68-1)

0 %

31.12.2014

ex 2933 59 95

77

3-(Trifluormethyl)-5,6,7,8-tetrahydro[1,2,4]triazol[4,3-a]pyrazinhydrochlorid (1:1) (CAS RN 762240-92-6)

0 %

31.12.2017

ex 2933 69 80

55

Terbutryn (ISO) (CAS RN 886-50-0)

0 %

31.12.2015

ex 2933 79 00

30

5-Vinyl-2-pyrrolidon (CAS RN 7529-16-0)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

18

4,4’-[(9-Butyl-9H-carbazol-3-yl)methylen]bis[N-methyl-N-phenylanilin] (CAS RN 67707-04-4)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

22

(2S)-2-Benzyl-N,N-dimethylaziridin-1-sulfonamid (CAS RN 902146-43-4)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

24

1,3-Dihydro-5,6-diamino-2H-benzimidazol-2-on (CAS RN 55621-49-3)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

28

N-(2,3-Dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-5-yl)-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid (CAS RN 26848-40-8)

0 %

31.12.2017

ex 2933 99 80

50

Metconazol (ISO) (CAS RN 125116-23-6)

3,2 %

31.12.2013

ex 2933 99 80

89

Carbendazim (ISO) (CAS RN 10605-21-7)

0 %

31.12.2013

ex 2934 10 00

15

4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonat (CAS RN 144163-97-3)

0 %

31.12.2017

ex 2934 10 00

25

(S)-Ethyl-2-(3-((2-isopropylthiazol-4-yl)methyl)-3-methylureido)-4-morpholinobutanoatoxalat (CAS RN 1247119-36-3)

0 %

31.12.2017

ex 2934 10 00

35

(2-Isopropylthiazol-4-yl)-N-methylmethanamin-dihydrochlorid (CAS RN 1185167-55-8)

0 %

31.12.2017

ex 2934 20 80

40

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT)) (CAS RN 2634-33-5)

0 %

31.12.2017

ex 2934 30 90

10

2-Methylthiophenothiazin (CAS RN 7643-08-5)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

12

Morpholino-Phosphordiamidat-Oligomere (Morpholino-Oligonucleotide), für die genetische Forschung bestimmt (1)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

14

Ethyl-N-{[1-methyl-2-({[4-(5-oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)phenyl]amino}methyl)-1H-benzimidazol-5-yl]carbonyl}-N-pyridin-2-yl-b-alaninat (CAS RN 872728-84-2)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

15

Carboxin (ISO) (CAS RN 5234-68-4)

0 %

31.12.2013

ex 2934 99 90

18

3,3-Bis(2-Methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

22

7-[4-(Diethylamin)-2-ethoxyphenyl]-7-(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)furo[3,4-b]pyridin-5(7H)-on (CAS RN 87563-89-1)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

23

Bromuconazol (ISO) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (CAS RN 116255-48-2)

0 %

31.12.2016

ex 2934 99 90

74

2-Isopropylthioxanthon (CAS RN 5495-84-1)

0 %

31.12.2017

ex 2934 99 90

83

Flumioxazin (ISO) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (CAS RN 103361-09-7)

0 %

31.12.2014

ex 2934 99 90

84

Etoxazol (ISO) mit einer Reinheit von 94,8 GHT oder mehr (CAS RN 153233-91-1)

0 %

31.12.2014

ex 2942 00 00

10

N,N-Dimethyloctylamin — Bortrichlorid (1:1) (CAS RN 34762-90-8)

0 %

31.12.2017

ex 3102 50 90

10

Natürliches Natriumnitrat (CAS RN 7631-99-4)

0 %

31.12.2017

ex 3204 11 00

70

Farbstoff C.I. Disperse Red 343

0 %

31.12.2017

ex 3204 13 00

20

(2,2’-(3,3’-Dioxidobiphenyl-4,4’-diyldiazo)bis(6-(4-(3-(diethylamin)propylamin)-6-(3-(diethylammonio)propylamin)-1,3,5-triazin-2-ylamin)-3-sulfonato-1-naphtholato))dikupfer(II)acetatlactat (CAS RN 159604-94-1)

0 %

31.12.2017

ex 3204 15 00

10

Farbstoff C.I. Vat Orange 7 (C.I. Pigment Orange 43)

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

30

Farbstoff C.I. Pigment Yellow 97

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

80

Farbstoff C.I. Pigment Red 207

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

85

Farbstoff C.I. Pigment Blue 61

0 %

31.12.2017

ex 3204 17 00

88

Farbstoff C.I. Pigment Violet 3

0 %

31.12.2017

ex 3204 19 00

84

Farbstoff C.I. Solvent Blue 67

0 %

31.12.2017

ex 3204 19 00

85

Farbstoff C.I. Solvent Red HPR

0 %

31.12.2017

ex 3208 90 19

ex 3208 90 91

25

20

Tetrafluorethylen-Copolymer in Butylacetatlösung mit einem Lösungsmittelgehalt von 50 GHT (± 2 GHT)

0 %

31.12.2017

ex 3208 90 19

75

Copolymer von Acenaphthalin in einer Ethyllactatlösung

0 %

31.12.2017

ex 3402 13 00

20

Grenzflächenaktiver Stoff, mit Methyl-Endgruppen enthaltendem Oxiran polymerisierter 1,4-Dimethyl-1,4-bis(2-methylpropyl)-2-butyn-1,4-diylether

0 %

31.12.2017

ex 3802 90 00

11

Mit Natriumcarbonat fluxcalcinierte Kieselgur, mit Säure gereinigt, zur Verwendung als Filterhilfsmittel bei der Herstellung von pharmazeutischen und/oder biochemischen Erzeugnissen

0 %

31.12.2017

ex 3808 91 90

10

Indoxacarb (ISO) und sein (R)-Isomer, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid

0 %

31.12.2013

ex 3808 91 90

50

Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus (SeNPV) in einer wässrigen Glycerinlösung

0 %

31.12.2013

ex 3808 91 90

60

Spinetoram (ISO) (CAS RN 935545-74-7), Zubereitung von zwei Spinosyn-Komponenten (3’-Ethoxy-5,6-dihydro- spinosyn J) und (3’-Ethoxy- spinosyn L)

0 %

31.12.2017

ex 3808 92 90

10

Fungizide in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Hymexazol (ISO) von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

0 %

31.12.2013

ex 3808 93 15

10

Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

30

Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, bestehend aus Calciumsalzen von Reaktionsprodukten von polyisobutylensubstituiertem Phenol mit Salicylsäure und Formaldehyd, verwendet als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

40

Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, auf der Grundlage eines Gemischs von Dodecylphenolsulfidcalciumsalzen (CAS RN 68784-26-9), verwendet als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

50

Additive für Schmieröle,

auf der Grundlage von Calciumalkylbenzolsulfonaten (C16-24) (CAS RN 70024-69-0),

Mineralöle enthaltend,

zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

60

Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend,

auf der Grundlage von calciumpolypropylenylsubstituiertem Benzolsulfonat (CAS RN 75975-85-8) mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT,

mit einer Basenzahl (TBN) von 280 oder mehr, jedoch nicht mehr als 320,

zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 21 00

70

Additive für Schmieröle,

Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus Reaktionsprodukten von Polyethylenpolyaminen und Polyisobutenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 84605-20-9),

Mineralöle enthaltend,

mit einem Chlorgehalt von 0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 GHT,

mit einer Basenzahl (TBN) von mehr als 20,

zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

10

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Diphenylamin und verzweigtem Nonen (CAS RN 36878-20-3 und CAS RN 27177-41-9), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

20

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Bis(2-methylpentan-2-yl)dithiophosphorsäure mit Propylenoxid, Phosphoroxid und Aminen mit C12-14-Alkylketten, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

30

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Butyl-cyclohex-3-encarboxylat, Schwefel und Triphenylphosphit (CAS RN 93925-37-2), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

40

Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von 2-Methyl-prop-1-en mit Schwefelmonochlorid und Natriumsulfid (CAS RN 68511-50-2), mit einem Chlorgehalt von 0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 29 00

50

Additive für Schmieröle, bestehend aus einem Gemisch von N,N-Dialkyl-2-hydroxyacetamiden mit Alkylkettenlängen von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen (CAS RN 866259-61-2), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren

0 %

31.12.2017

ex 3811 90 00

30

Lösung eines (Dimethylamino)methyl-Derivats von Polyisobutylenphenol, mit einem Gehalt an Erdölnahphta von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 19,9 GHT

0 %

31.12.2017

ex 3811 90 00

40

Lösung eines quartären Ammoniumsalzes auf der Grundlage von Polyisobutenylsuccinimid, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexanol von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 29,9 GHT

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

16

Reaktionsauslöser auf der Grundlage von Dimethylaminopropylharnstoff

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

18

Oxidationkatalysator mit einem Wirkstoff von Di[mangan(1+)]1,2-bis(octahydro-4,7-dimethyl-1H-1,4,7-triazonin-1-yl-kN1, kN4, kN7)ethan-di-μ-oxo-μ-(ethanoato-kO,kO‘)-di[chlorid(1-)]zur Verwendung zur Beschleunigung chemischer Oxidationsreaktionen oder zum Bleichen (CAS RN 1217890-37-3)

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

85

Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffen oder zum Oligomerisieren von Olefinen (1)

0 %

31.12.2017

ex 3815 90 90

89

Rhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel oder in Wasser, zur Verwendung als Katalysator beim Herstellen von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril (1)

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

33

Zubereitung mit folgenden Inhaltsstoffen

Trioctylphosphinoxid (CAS RN 78-50-2),

Dioctylhexylphosphinoxid (CAS RN 31160-66-4),

Octyldihexylphosphinoxid (CAS RN 31160-64-2) und

Trihexylphosphinoxid (CAS RN 9084-48-8)

0 %

31.12.2016

ex 3824 90 97

35

Gemisch aus

3,3-Bis(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0) und

Ethyl-6’-(diethylamino)-3-oxo-spiro-[isobenzofuran-1(3H),9’-[9H]xanthen]-2’-carboxylat (CAS RN 154306-60-2)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

36

Zubereitung auf der Grundlage von 2,5,8,11-Tetramethyl-6-dodecin-5,8-diolethoxylat (CAS RN 169117-72-0)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

37

Flüssigkristallmischung zur Verwendung bei der Herstellung von Displays (1)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

38

Zubereitung auf der Grundlage von Alkylcarbonaten, auch mit ultraviolettes Licht absorbierendem Zusatz, zur Verwendung beim Herstellen von Brillengläsern (1)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

41

Zubereitung, bestehend aus

Dipropylenglycol

Tripropylenglycol

Tetrapropylenglycol und

Pentapropylenglycol

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

43

Nickelhydroxid, dotiert mit 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT Zinkhydroxid und Cobalthydroxid, von der für die Herstellung positiver Elektroden für Akkumulatoren verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

44

Mischung von Phytosterolen, nicht in Form von Pulver, mit einem Gehalt an:

Sterolen von 75 GHT oder mehr

Stanolen von nicht mehr als 25 GHT,

zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1)

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

70

Paste mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT, auch anorganische Oxide, Ethylcellulose und ein Lösungsmittel enthaltend

0 %

31.12.2017

ex 3824 90 97

78

Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 μm, mit einem Gehalt von:

60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen,

nicht mehr als 15 GHT Campesterolen,

nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen,

nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen

0 %

31.12.2017

ex 3903 90 90

ex 3911 90 99

35

43

Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 °C

0 %

31.12.2013

ex 3903 90 90

86

Mischung mit einem Gehalt an

45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 GHT Styrolpolymere

35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT Poly(phenylenether)

nicht mehr als 10 GHT an anderen Additiven

und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte:

metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird

fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung

rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehrals 2 und a* zwischen –5 und 7 im CIELab-Farbraum

0 %

31.12.2013

ex 3904 69 80

85

Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen

0 %

31.12.2017

ex 3907 30 00

60

Polyglycerin-Polyglycidyletherharz (CAS RN 105521-63-9)

0 %

31.12.2017

ex 3907 60 80

50

Flexible Verpackungen (für sauerstoffempfindliche Polymere), hergestellt aus einem Laminat aus

nicht mehr als 75 μm Polyethylen,

nicht mehr als 50 μm Polyamid,

nicht mehr als 15 μm Polyethylenterephthalat und

nicht mehr als 9 μm Aluminium

mit einer Zugfestigkeit von mehr als 70 N/15 mm und einer Sauerstofftransferrate von weniger als 0,1 cm3/m2/24 Std. bei 0,1 MPa

0 %

31.12.2017

ex 3907 99 90

25

Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr

0 %

31.12.2017

ex 3907 99 90

60

Copolymer aus Terephthalsäure und Isophthalsäure mit Bisphenol A

0 %

31.12.2017

ex 3908 90 00

60

Copolymer, bestehend aus

Hexanedisäure

12-Aminododecansäure

Hexahydro-2H-azepin-2-on und

1,6-Diaminohexan

0 %

31.12.2017

ex 3909 40 00

20

Partikel eines wärmehärtbaren Harzes in Pulverform, in denen gleichmäßig magnetische Partikel dispergiert sind, zur Verwendung bei der Herstellung von Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (1)

0 %

31.12.2015

ex 3909 40 00

30

Gemisch aus

Alkylphenol-Formaldehyd-Harz, auch bromiert, und

Zinkoxid

0 %

31.12.2017

ex 3910 00 00

50

Druckempfindlicher Silikonklebstoff in einem Copoly(Dimethylsiloxan/Diphenylsiloxan)-Harz enthaltendem Lösungsmittel

0 %

31.12.2017

ex 3911 90 19

30

Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung

0 %

31.12.2017

ex 3911 90 99

53

Hydriertes Polymer von 1,2,3,4,4a,5,8,8a-Octahydro-1,4:5,8-dimethannaphthalin mit 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methan-1H-inden und 4,4a,9,9a-Tetrahydro-1,4-methan-1H-fluoren (CAS RN 503442-46-4)

0 %

31.12.2017

ex 3911 90 99

57

Hydriertes Polymer von 1,2,3,4,4a,5,8,8a-Octahydro-1,4:5,8-dimethannaphthalin mit 4,4a,9,9a-Tetrahydro-1,4-methan-1H-fluoren (CAS RN 503298-02-0)

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

43

26

Folie aus Ethylenvinylacetat

mit einer Dicke von 100 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem druck- oder UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester

0 %

31.12.2014

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

45

45

Verstärktes Band aus Polyethylen-Schaumstoff, beidseitig mit druckempfindlichem und mit Mikrokanälen versehenem Acrylatklebstoff sowie auf einer Seite mit einer Schutzabdeckung beschichtet, mit einer Anwendungsdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,53 mm

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

55

53

Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft („peel adhesion“) bei einem Winkel von 90o von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3 330)

0 %

31.12.2017

ex 3919 10 80

ex 3919 90 00

85

28

Folie aus Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen oder aus einem anderen Polyolefin

mit einer Dicke von 65 μm oder mehr,

einseitig beschichtet mit einem UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester

0 %

31.12.2014

ex 3919 90 00

25

Mehrlagige Folie aus Poly(ethylenterephthalat) und einem Copolymer aus Butylacrylat und Methylmethacrylat, auf einer Seite mit einem abriebfesten Acrylüberzug beschichtet, der Antimon-Zinn-Oxid-Nanopartikel und Ruß enthält, und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylatklebstoff und einer Schutzschicht aus silikonbeschichtetem Poly(ethylenterephthalat)

0 %

31.12.2017

ex 3919 90 00

ex 9001 20 00

47

40

Polarisierende Folie, in Rollen, bestehend aus einer mehrlagigen Folie aus Polyvinylalkohol, beidseitig mit einer Folie aus Triacetylcellulose versehen, mit einem druckempfindlichen Klebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite

0 %

31.12.2017

ex 3920 10 40

30

Coextrudierte sieben- bis neunlagige Folie, vorwiegend aus Ethylencopolymeren oder funktionalisierten Ethylenpolymeren, bestehend aus

einer dreilagigen Barriere, deren innere Lage vorwiegend aus Ethylenvinylalkohol besteht und die beidseitig mit einer vorwiegend aus cyclischen Olefinpolymeren bestehenden Lage versehen ist,

beidseitig mit zwei oder mehr Schichten aus Polymerstoffen beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 μm

0 %

31.12.2017

ex 3920 20 29

ex 3920 20 80

55

93

Coextrudierte sieben- bis neunlagige Folie, vorwiegend aus Propylencopolymeren, bestehend aus

einer dreischichtigen Barriere, deren innere Lage vorwiegend aus Ethylenvinylalkohol besteht und die beidseitig mit einer vorwiegend aus cyclischen Olefinpolymeren bestehenden Lage versehen ist,

beidseitig mit zwei oder mehr Schichten aus Polymerstoffen beschichtet,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 μm

0 %

31.12.2017

ex 3920 20 29

94

Coextrudierte dreischichtige Folie,

bei der jede Schicht eine Mischung aus Polypropylen und Polyethylen enthält,

mit einem Gehalt an weiteren Polymeren von nicht mehr als 3 GHT,

auch mit Titandioxid in der Kernschicht,

mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 70 μm

0 %

31.12.2016

ex 3920 51 00

40

Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß der Norm EN 4 366 (MIL-PRF-25690)

0 %

31.12.2013

ex 3920 62 19

42

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 18 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 μm und

einer Schrumpfung von 3,4 (± 0,1) % in Maschinenrichtung (nach ASTMD 1204 bei 190 °C für 20 Min.) und

einer Schrumpfung von 0,3 (± 0,2) % in Querrichtung (nach ASTMD 1204 bei 190 °C für 20 Min.)

0 %

31.12.2013

ex 3920 62 19

81

Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm überzogen

0 %

31.12.2017

ex 3920 79 90

10

Folie aus Celluloseacetylbutyrat, auch mit einer Polycarbonatschicht kombiniert, mit einer Dicke von nicht mehr als 0,81 mm, Mikrolamellen enthaltend mit einem typischen Betrachtungswinkel von 30 Grad auf beiden Seiten der Oberflächennormale

0 %

31.12.2013

ex 3920 92 00

30

Polyamidfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 20 μm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 μm überzogen

0 %

31.12.2013

ex 5407 10 00

10

Gewebe mit Kettfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6 und Schussfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6, Polyurethan und einem Copolymer aus Terephthalsäure, p-Phenylendiamin und 3,4’-Oxybis(phenylenamin)

0 %

31.12.2017

ex 5603 11 10

ex 5603 11 90

20

20

Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 μm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 μm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1)

0 %

31.12.2017

ex 5603 12 90

50

Vliesstoffe:

mit einem Gewicht von 30 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/m2,

Polypropylen- oder Polypropylen-Polyethylenfasern enthaltend,

auch bedruckt, bei denen

65 % der Gesamtoberfläche einer Seite runde, zum Festhaften von extrudierten Widerhäkchen geeignete Noppen von 4 mm Durchmesser aus an der Basis befestigten, nach oben stehenden, nicht verbundenen gekräuselten Fasern (Schlaufen) aufweist und die restlichen 35 % der Oberfläche bondiert sind,

und die andere Seite eine glatte, nicht strukturierte Oberfläche aufweist,

zur Verwendung beim Herstellen von Windeln und Windeleinlagen für Babys und vergleichbaren Hygieneartikeln (1)

0 %

31.12.2017

ex 5603 12 90

ex 5603 13 90

ex 5603 92 90

ex 5603 93 90

70

70

40

10

Vliesstoffe aus Polypropylen

mit einer Lage aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern, beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spun-bonded) Polypropylenfilamenten,

mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m2,

als Meterware oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten und

nicht getränkt

0 %

31.12.2013

ex 5603 92 90

ex 5603 94 90

70

40

Vliesstoffe, bestehend aus einer mehrschichtigen Lage aus einer Mischung aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern und Spinnfasern aus Polypropylen und Polyester, auch ein- oder beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen

0 %

31.12.2013

ex 5603 92 90

ex 5603 93 90

80

50

Vliesstoff aus Polyolefin, bestehend aus einer Elastomerschicht, auf beiden Seiten mit einer Lage aus Polyolefin-Filamenten versehen und

mit einem Gewicht von 25 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 g/m2,

als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten,

nicht getränkt,

mit Dehnbarkeit in Quer- und in Maschinenrichtung,

zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten für Säuglinge und Kleinkinder (1)

0 %

31.12.2016

ex 6909 19 00

15

Keramikring mit Rechteckquerschnitt mit einem Außendurchmesser von 19 mm oder mehr (+ 0,00 mm/– 0,10 mm), jedoch nicht mehr als 29 mm (+ 0,00 mm/– 0,20 mm), einem Innendurchmesser von 10 mm oder mehr (+ 0,00 mm/– 0,20 mm), jedoch nicht mehr als 19 mm (+ 0,00 mm/– 0,30 mm), einer Dicke zwischen 2 mm (± 0,10 mm) und 3,70 mm (± 0,20 mm) und einer Wärmebeständigkeit von 240 °C oder mehr, mit einem Gehalt an

Aluminiumoxid von 90 GHT (± 1,5 GHT)

Titanoxid von 7 GHT (± 1 GHT)

0 %

31.12.2017

ex 7005 10 30

10

Feuerpoliertes Glas (float-glass):

mit einer Dicke von 4,0 mm oder mehr jedoch nicht mehr als 4,2 mm,

mit einer Lichtdurchlässigkeit von 91 % oder mehr, gemessen mit einer Lichtquelle des D Typs,

auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht

0 %

31.12.2017

ex 7019 12 00

ex 7019 12 00

05

25

Glasseidenstränge mit einem Titer von 1 980 bis 2 033 tex, bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (± 0,5 μm)

0 %

31.12.2013

ex 7019 19 10

15

S-Glas-Garne mit 33 tex oder einem Vielfachen davon (± 13 %), aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 μm (– 1 μm/+ 1,5 μm)

0 %

31.12.2017

ex 7326 90 98

40

TV-Standfuß mit Metalloberteil zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts

0 %

31.12.2016

ex 7601 20 20

ex 7601 20 80

10

10

Platten und Blöcke aus legiertem Sekundäraluminum, Lithium enthaltend

0 %

31.12.2017

ex 7604 29 10

ex 7606 12 99

10

20

Bleche und Stangen aus Aluminium-Lithium-Legierungen

0 %

31.12.2015

ex 7606 12 92

ex 7607 11 90

20

20

Streifen aus einer Aluminium- Magnesiumlegierung:

in Rollen,

mit einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm,

mit einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 359 mm,

mit einer Zugfestigkeit von 285 N/mm2 oder mehr,

mit einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr und

einem Gehalt an:

93,3 GHT oder mehr von Aluminium,

2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT von Magnesium und

nicht mehr als 1,8 GHT von weiteren Stoffen

0 %

31.12.2017

ex 7607 11 90

30

Laminierte Aluminiumfolie mit:

einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr,

einer hydrophilen Beschichtung ohne Kieselsäure und Wasserglas,

einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,120 mm,

einer Zugfestigkeit von 100 N/mm2 oder mehr (nach ASTM E8) und

einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr

0 %

30.06.2013

ex 7607 20 90

10

Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm, bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien (1)

0 %

31.12.2017

ex 8102 10 00

10

Molybdän in Form von Pulver, mit

einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und

einer Partikelgröße von 1,0 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 μm

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 30

20

Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Aluminiumgehalt von 1 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 10 00 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 50

30

Bleche oder Bänder aus einer Titan-Silizium-Legierung mit einem Gehalt an Silicium von 0,15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von:

Abgassystemen für Verbrennungsmotoren oder

Rohren der Unterposition 8108 90 60 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 50

40

Bleche aus Titanlegierung zur Herstellung von Flugzeugbauteilen (1)

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 50

50

Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer und 0,4 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob

0 %

31.12.2017

ex 8108 90 50

85

Bleche, Bänder und Folien aus unlegiertem Titan

0 %

31.12.2017

ex 8113 00 90

10

Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen

0 %

31.12.2017

ex 8207 30 10

10

Zusammenstellung von Transfer- und/oder Tandempressen für das Kaltformen, Pressen, Ziehen, Schneiden, Lochstanzen, Biegen, Kalibrieren, Abkanten und Umformen von Metallblechen zur Verwendung bei der Herstellung von Rahmenteilen für Kraftfahrzeuge (1)

0 %

31.12.2017

ex 8407 33 00

ex 8407 90 80

ex 8407 90 90

10

10

10

Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 300 cm3 oder mehr und einer Leistung von 6 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,0 kW, zum Herstellen von:

selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51 und handgeführten Rasenmähern der Position 8433 11 90,

Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist,

4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von 300 cm3 oder mehr der Unterposition 8433 20 10 oder

Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8408 90 43

ex 8408 90 45

ex 8408 90 47

30

20

30

Flüssigkeitsgekühlter Viertakt-Motor mit Kompressionszündung mit vier Zylindern mit:

einem Hubraum von nicht mehr als 3 850 cm3 und

einer Nennleistung von 15 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als bis zu 55 kW

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8 427 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8411 99 00

30

Radförmige Gasturbinenkomponente mit Schaufelblatt von der in Turboladern verwendeten Art

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus einer auf Nickel basierenden Legierung, die den Normen DIN G-NiCr13Al16MoNb oder DIN NiCo10W10Cr9AlTi oder AMS AISI: 686 entspricht

mit einer Hitzeresistenz von nicht mehr als 1 100 °C

mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm;

mit einer Höhe von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 mm

0 %

31.12.2017

ex 8481 80 69

60

Vier-Wege-Umschaltventil für Kältemittel, bestehend aus:

einem Vorsteuer-Magnetventil

einem Messingventilkörper mit Ventilschieber und Kupferanschlüssen

mit einem Betriebsdruck von bis zu 4,5 MPa

0 %

31.12.2017

ex 8483 30 38

30

Zylinderförmiges Lagergehäuse:

hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß der Norm DIN EN 1561;

mit Ölkammern,

ohne Lager,

mit einem Durchmesser von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm,

mit einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm,

auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken

0 %

31.12.2017

ex 8501 31 00

70

Bürstenlose Gleichstrommotoren mit

einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

einer Versorgungsspannung von 12 V,

einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 550 W,

einem Drehmoment bei 20 °C von 2,90 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,30 Nm,

einer Rotationsgeschwindigkeit bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 rpm,

mit Motorwinkelsensor (Typ Revolver oder Hall-Effekt)

von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8501 33 00

ex 8501 40 80

ex 8501 53 50

30

50

10

Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW, mit

einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe,

einerLeistungselektronik

0 %

31.12.2016

ex 8501 62 00

30

Brennstoffzellen-System

mindestens bestehend aus Phosphorsäure-Brennstoffzellen

in einem Gehäuse mit integriertem Wassermanagement und Gasaufbereitung

zur permanenten, stationären Energieversorgung

0 %

31.12.2017

ex 8504 31 80

20

Transformator zur Verwendung beim Herstellen von Invertern für LCD-Module (1)

0 %

31.12.2017

ex 8504 31 80

40

Elektrische Transformatoren

mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

ohne Anschlüsse oder Kabel,

zur internen Verwendung bei der Herstellung von Set-Top-Boxen und Fernsehgeräten (1)

0 %

31.12.2017

ex 8504 40 82

40

Gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt

mit zwei Ausgangssteckvorrichtungen

mit zwei Eingangssteckvorrichtungen, welche gleichzeitig angesprochen und verwendet werden können

zwischen heller und abgeblendeter Betriebsart zu schaltbar

mit einer Eingangsspannung von 40 V (+ 25 % – 15 %) oder 42 V (+ 25 % – 15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 30 V (± 4 V) in gedimmter Betriebsart, oder

einer Eingangsspannung von 230 V (+ 20 % – 15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 160 V (± 15 %) in gedimmter Betriebsart, oder

mit einer Eingangsspannung von 120 V (+ 15 % – 35 %) oder 42 V (+ 25 % – 15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 60 V (± 20 %) in gedimmter Betriebsart,

dessen Eingangsstrom innerhalb von 20 ms 80 % seines Nominalwertes erreicht

mit einer Eingangsfrequenz von 45 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 Hz für 42 V und 230 V, und 45 Hz bis 70 Hz für 120 V

mit einer maximalen Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 250 % des Einschaltstroms

mit einer Dauer der Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 100 ms

mit einer Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht weniger als 50 % des Eingangsstroms

mit einer Dauer der Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht mehr als 20 ms

dessen Ausgangsstrom voreingestellt werden kann

dessen Ausgangsstrom innerhalb von 50 ms 90 % seines voreingestellten Nominalwertes erreicht

dessen Ausgangsstrom innerhalb von 30 ms nach Abschalten des Eingangsstroms den Wert Null erreicht

mit einem definiertem Fehlerstatus im Fall von keiner oder exzessiver Last (end-of-life Funktion)

0 %

30.6.2013

ex 8504 40 82

50

Transformator in einem Gehäuse mit

einer Nennleistung von nicht mehr als 30 W

einer Eingangsspannung von 90 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 V

einer Eingangsfrequenz von 47 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 63 Hz

einem Konstantstromausgang von 350 mA oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 050 mA

einem Einschaltstrom von nicht mehr als 10 A

für einen Betriebstemperaturbereich von – 20 °C bis + 65 °C

zum Ansteuern von LEDs geeignet

0 %

31.12.2017

ex 8504 50 95

50

Magnetspule mit

einem Stromverbrauch von nicht mehr als 6 W,

einem Isolationswiderstand von mehr als 100 M Ohm und

einer Eingangsöffnung von 11,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,8 mm

0 %

31.12.2017

ex 8505 11 00

33

Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines abgerundeten Rechtecks dessen Abmessungen 15 mm×10 mm×2 mm nicht übersteigen, oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht

0 %

31.12.2013

ex 8505 11 00

50

Speziell geformte Stangen, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und die Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit

einer Länge von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm,

einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 mm,

von der zur Herstellung von elektrischen Servomotoren für die industrielle Automatisierung verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8505 11 00

60

Ringe, Rohre, Hülsen oder Manschetten aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, mit

einem Durchmesser von nicht mehr als 45 mm und

einer Höhe von nicht mehr als 45 mm,

die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

40

Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit

einer Länge von 1 203 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 297 mm

einer Breite von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 772 mm

einer Höhe von 792 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 839 mm

einem Gewicht von 260 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 293 kg

einer Leistung von 22 kWh oder 26 kWh

bestehend aus 24 oder 48 Modulen

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

50

Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit:

einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm,

einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm,

einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm,

einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und

einer Leistung von 485 kWh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 kWh

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

55

Lithium-Ionen-Akkumulator, in zylindrischer Form, mit:

einer Grundfläche, die einer im Bauch gestauchten Ellipse ähnelt,

einer Länge von 49 mm oder mehr (ohne Anschlüsse),

einer Breite von 33,5 mm oder mehr,

einer Dicke von 9,9 mm oder mehr,

einer Nennkapazität von 1,75 Ah oder mehr, und

einer Nennspannung von 3,7 V,

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2017

ex 8507 60 00

57

Lithium-Ionen-Akkumulator, in Form eines Quaders, mit:

teilweise abgerundeten Ecken,

einer Länge von 76 mm oder mehr (ohne Anschlüsse),

einer Breite von 54,5 mm oder mehr,

einer Dicke von 5,2 mm oder mehr,

einer Nennkapazität von 3 100 mAh oder mehr, und

einer Nennspannung von 3,7 V,

zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1)

0 %

31.12.2017

ex 8507 90 80

70

Zugeschnittene Platte aus vernickelter Kupferfolie mit

einer Breite von 70 mm (± 5 mm),

einer Dicke von 0,4 mm (± 0,2 mm),

einer Länge von nicht mehr als 55 mm,

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1)

0 %

31.12.2016

ex 8518 29 95

30

Lautsprecher mit

einer Impedanz von 4 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Ohm,

einem nominellen Stromverbrauch von 2 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 W,

mit oder ohne Kunststoffhalterung und

mit oder ohne Kabel mit Anschlussstücken,

von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Videomonitoren verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 8522 90 80

96

Festplattenlaufwerk, zum Einbau in Waren der Position 8 521 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8528 59 40

20

Farb-Videomonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD), mit einer Eingangsgleichstromspannung von 7 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 V, mit einer Bildschirmdiagonalen von 33,2 cm oder weniger,

entweder ohne Gehäuse, mit Rückwand und Einbaurahmen,

oder mit einem speziell für den Einbau konzipierten Gehäuse

zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 geeignet

0 %

31.12.2013

ex 8529 90 65

75

Module, die mindestens Halbleiterchips enthalten, für

die Erzeugung von Steuerungssignalen für die Pixel-Adressierung oder

die Steuerung der Pixel-Adressierung

0 %

31.12.2017

ex 8529 90 92

47

Flächen-Bildsensor („progressive scan“ Interline CCD-Sensor oder CMOS-Sensor) für digitale Videokameras in Form einer analogen oder digitalen, monolithischen integrierten Schaltung mit Pixeln, die jeweils eine Fläche von nicht mehr als 12 μm × 12 μm aufweisen, monochrom mit Mikrolinsen an jedem einzelnen Pixel (Mikrolinsen-Array) oder polychrom mit einem Farbfilter, auch mit einer auf jedem Pixel aufgebrachten Mikrolinse

0 %

31.12.2014

ex 8529 90 92

50

Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8 528

mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31,24 cm

mit Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller

mit CAN (Controller area network)-Controller mit LVDS (Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und CAN/Stromversorgungs-Stecker oder mit APIX (Automotive Pixel Link)-Controller mit APIX-Schnittstelle

in einem Einbaugehäuse mit oder ohne rückseitigem Kühlkörper

ohne Signalverarbeitungsbaugruppe

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1)

0 %

31.12.2015

ex 8536 69 90

81

Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1)

0 %

31.12.2017

ex 8536 69 90

87

D-Subminiature-Steckverbinder (D-SUB) mit 15 Polen in drei Reihen in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8 521 und 8 528 (1)

0 %

31.12.2016

ex 8536 69 90

88

Secure Digital (SD), CompactFlash, „Smart Card“ und 64-Pin-PC-Card-Eingangsbuchsen, von der zum Löten auf Leiterplatten verwendeten Art, zum Anschluss elektrischer Geräte und Stromkreise und zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen mit einer Spannung von nicht mehr als 1 000 V

0 %

31.12.2017

ex 8537 10 91

30

Steuerungsmodul für die Verarbeitung und Auswertung von Daten des Kfz-Armaturenbretts, betrieben durch das CAN-Bus-Protokoll, mindestens enthaltend:

Mikroprozessorrelais,

Schrittmotor,

einen elektrisch löschbaren programmierbaren Nur-Lese-Speicher (EEPROM) und

weitere passive Komponenten (wie Anschlussstücke, Dioden, Spannungsstabilisatoren, Widerstände, Kondensatoren, Transistoren),

mit einer Spannung von 13,5 V

0 %

31.12.2017

ex 8543 90 00

40

Teil einer Elektrolysevorrichtung, bestehend aus einer mit einem Nickeldrahtgitter versehenen und mit Nickelhalterungen fixierten Nickelplatte und einer mit einem Titandrahtgitter versehenen und mit Titanhalterungen fixierten Titanplatte, wobei die beiden Platten Rückseite an Rückseite zusammengebaut sind

0 %

31.12.2017

ex 8544 20 00

ex 8544 42 90

ex 8544 49 93

ex 8544 49 95

10

20

20

10

Mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit:

einer Spannung von nicht mehr als 60 V,

einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A,

einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C,

einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm)

einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und

einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm

0 %

31.12.2013

ex 8544 42 90

10

Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit

einer Spannung von 1,25 V (± 0,25 V),

Anschlussstücken an einem oder beiden Enden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von 1 mm enthält,

einer äußeren Abschirmung,

ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD, PDP oder OLED-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen

0 %

31.12.2013

ex 8548 90 90

50

Filter mit ferromagnetischem Kern, zur Unterdrückung von hochfrequentem Stromrauschen in elektronischen Schaltkreisen, zur Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren der Position 8528 (1)

0 %

31.12.2017

ex 8704 23 91

20

Fahrgestell mit Fahrerhaus und Motor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von 8 000 cm3 oder mehr, mit 3, 4 oder 5 Rädern mit einem Achsabstand von 480 cm oder mehr, nicht mit Arbeitsgeräten ausgestattet, zum Einbau in Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke mit einer Breite von 300 cm oder mehr (1)

0 %

31.12.2017

ex 9001 20 00

10

Polarisierende Folie, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen, auch mit Klebschicht, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet

0 %

31.12.2017

ex 9001 90 00

75

Frontfilter mit Glastafeln mit speziellem Druck und spezieller Folienbeschichtung, zum Herstellen von Plasmabildschirmen (1)

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

20

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 80 mm × 55 mm × 50 mm,

mit einer Auflösung von 160 Linien/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 18

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

30

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 180 mm × 100 mm × 100 mm bei einer maximalen Brennweite von mehr als 200 mm,

mit einer Auflösung von 130 Linien/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 18

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

40

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 125 mm × 65 m × 65 mm,

mit einer Auflösung von 125 Linien/mm oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 16

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9002 11 00

70

Objektive

mit Abmessungen von nicht mehr als 180 mm × 100 mm × 100 mm bei einer maximalen Brennweite von mehr als 200 mm,

mit einem Lichtleitwert von 7 Steradiant mm2 oder mehr und

mit einem Zoomfaktor von 16

von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art

0 %

31.12.2017

ex 9032 89 00

40

Digitaler Ventilregler zur Regelung von Flüssigkeiten und Gasen

0 %

31.12.2017

ex 9405 40 39

30

Elektrische Beleuchtungsbaugruppe mit

gedruckten Schaltungen und

LED-Dioden

zum Herstellen von Rückbeleuchtungseinheiten für Flachbildschirme (1)

0 %

30.6.2013


(1)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)  Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.

(3)  Die Einfuhr von Waren, die von dieser Zollaussetzung betroffen sind, ist gemäß dem in Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegten Verfahren zu überwachen.


ANHANG II

KN-Code

TARIC

ex 2008 60 19

30

ex 2008 60 39

30

ex 2008 93 91

20

ex 2009 49 30

91

ex 2710 12 25

10

ex 2805 30 90

30

ex 2823 00 00

10

ex 2835 10 00

10

ex 2839 19 00

10

ex 2841 80 00

10

ex 2841 90 85

10

ex 2850 00 20

30

ex 2904 10 00

40

ex 2914 19 90

20

ex 2914 19 90

30

ex 2914 19 90

40

ex 2914 39 00

30

ex 2914 39 00

40

ex 2914 50 00

60

ex 2914 50 00

70

ex 2916 39 90

55

ex 2917 39 95

40

ex 2918 23 00

10

ex 2920 19 00

10

ex 2921 30 99

20

ex 2921 30 99

30

ex 2921 59 90

30

ex 2922 49 85

60

ex 2924 29 98

35

ex 2924 29 98

86

ex 2928 00 90

75

ex 2928 00 90

80

ex 2928 00 90

85

ex 2930 20 00

10

ex 2930 90 99

66

ex 2930 90 99

67

ex 2930 90 99

68

ex 2930 90 99

69

ex 2930 90 99

71

ex 2930 90 99

82

ex 2930 90 99

83

ex 2932 99 00

60

ex 2933 19 90

40

ex 2933 29 90

40

ex 2933 39 99

55

ex 2933 69 80

35

ex 2933 69 80

55

ex 2933 79 00

30

ex 2933 99 80

50

ex 2933 99 80

73

ex 2933 99 80

89

ex 2934 20 80

40

ex 2934 99 90

15

ex 2934 99 90

23

ex 2934 99 90

74

ex 2934 99 90

78

ex 2934 99 90

83

ex 2934 99 90

84

ex 3204 15 00

10

ex 3204 17 00

30

ex 3204 17 00

75

ex 3208 90 19

75

ex 3208 90 91

10

ex 3402 13 00

20

ex 3808 91 90

10

ex 3808 91 90

50

ex 3808 92 90

10

ex 3808 93 15

10

ex 3808 93 27

20

ex 3815 19 90

41

ex 3815 90 90

16

ex 3815 90 90

85

ex 3815 90 90

89

ex 3824 90 97

33

ex 3824 90 97

36

ex 3824 90 97

37

ex 3824 90 97

38

ex 3824 90 97

44

ex 3824 90 97

47

ex 3824 90 97

70

ex 3824 90 97

78

ex 3901 10 10

10

ex 3901 20 90

30

ex 3903 90 90

35

ex 3903 90 90

86

ex 3906 10 00

10

ex 3907 99 90

60

ex 3909 40 00

20

ex 3910 00 00

50

ex 3911 90 19

30

ex 3919 10 80

45

ex 3919 10 80

55

ex 3919 90 00

25

ex 3919 90 00

26

ex 3919 90 00

28

ex 3919 90 00

45

ex 3919 90 00

47

ex 3919 90 00

53

ex 3919 90 00

55

ex 3920 20 29

94

ex 3920 51 00

10

ex 3920 51 00

40

ex 3920 62 19

41

ex 3920 62 19

43

ex 3920 62 19

80

ex 3920 62 19

82

ex 3920 79 90

10

ex 3920 92 00

30

ex 5407 10 00

10

ex 5603 11 10

20

ex 5603 11 90

20

ex 5603 12 90

50

ex 5603 12 90

70

ex 5603 13 90

70

ex 5603 92 90

40

ex 5603 92 90

70

ex 5603 92 90

80

ex 5603 93 90

10

ex 5603 93 90

50

ex 5603 94 90

40

ex 7005 10 25

10

ex 7005 10 30

10

ex 7006 00 90

60

ex 7007 19 20

20

ex 7326 90 98

40

ex 7410 22 00

10

ex 7601 20 99

10

ex 7604 29 10

10

ex 7606 12 92

20

ex 7606 12 99

20

ex 7607 11 90

20

ex 7607 11 90

30

ex 7607 20 90

10

ex 8108 90 30

20

ex 8108 90 50

30

ex 8108 90 50

40

ex 8108 90 50

50

ex 8113 00 90

10

ex 8407 31 00

10

ex 8407 33 00

10

ex 8407 90 80

10

ex 8407 90 90

10

ex 8412 21 80

50

ex 8419 89 98

30

ex 8419 89 98

40

ex 8462 21 80

10

ex 8477 59 80

10

ex 8501 33 00

30

ex 8501 40 80

50

ex 8501 53 50

10

ex 8504 31 80

20

ex 8504 40 82

40

ex 8505 11 00

33

ex 8507 90 80

70

ex 8522 90 80

96

ex 8528 59 40

20

ex 8529 90 49

10

ex 8529 90 65

75

ex 8529 90 65

80

ex 8529 90 92

46

ex 8529 90 92

47

ex 8529 90 92

50

ex 8529 90 92

60

ex 8536 69 90

81

ex 8536 69 90

87

ex 8540 91 00

95

ex 8543 90 00

40

ex 8544 42 90

10

ex 8544 49 93

20

ex 8704 23 91

20

ex 9001 20 00

10

ex 9001 20 00

40

ex 9001 90 00

75

ex 9032 10 89

20

ex 9032 89 00

40

ex 9405 40 39

30


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/36


VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2012 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2012

über ein Fangverbot für Rochen in den EU-Gewässern des Gebiets VIId für Schiffe unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


ANHANG

Nr.

80/TQ43

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

SRX/07D.

Art

Rochen (rajiformes)

Gebiet

VIId (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

30.11.2012


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1234/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (IUU-Fischereifahrzeuge), sowie die Verfahren für die Aufstellung einer EU-Liste solcher Schiffe. Artikel 37 dieser Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste geführt sind.

(2)

Die erste EU-Liste von IUU-Fischereifahrzeugen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission (2) aufgestellt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission (3) geändert.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte die EU-Liste auch Fischereifahrzeuge enthalten, die in den von regionalen Fischereiorganisationen aufgestellten Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind.

(4)

Alle regionalen Fischereiorganisationen verfahren nach dem Grundsatz, eine Liste der IUU-Fischereifahrzeuge zu veröffentlichen und diese auf ihren Jahrestagungen zu aktualisieren (4).

(5)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aktualisiert die Kommission die EU-Liste nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben.

(6)

Die Kommission hat die auf den Jahrestagungen der regionalen Fischereiorganisationen aktualisierten Listen erhalten.

(7)

Da ein und dasselbe Schiff, je nach dem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte EU-Liste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den jeweiligen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22.

(3)  ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14.

(4)  Letzte Aktualisierungen: CCAMLR: IUU-Liste 2011, verabschiedet auf der Jahrestagung CCAMLR-XXX vom 24. Oktober bis 4. November 2011; SEAFO: in der IUU-Liste der SEAFO sind die Listen von CCAMLR, NEAFC-B und NAFO enthalten; ICCAT: IUU-Liste 2012, verabschiedet auf der Jahrestagung im November 2011 (Empfehlung 11-18); IATTC: Liste 2012, verabschiedet auf der 83. Sitzung der ICCAT im Juni 2012; NEAFC: IUU-B-Liste AM 2011-18, verabschiedet auf der 30. Jahrestagung im November 2011; NAFO: Liste 2012, verabschiedet auf der 33. Jahrestagung vom 19. bis 23. September 2011; WCPFC: WCPFC-Liste der IUU-Schiffe für 2012 vom 30. März 2012 (gültig ab 30. Mai 2012).


ANHANG

„TEIL B

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistete Fischereifahrzeuge

IMO (1)-Schiffsidentifizierungsnummer/Nummer der regionalen Fischereiorganisation

Schiffsname (früherer Name) (2)

Flaggenstaat oder Flaggengebiet [gemäß einer RFO] (2)

RFO (2)-Liste

20060010 (ICCAT)

ACROS NO. 2

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

20060009 (ICCAT)

ACROS NO. 3

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

7306570

ALBORAN II (WHITE ENTERPRISE)

Panama (frühere Flagge: St. Kitts und Nevis)

NEAFC, NAFO, SEAFO

7424891

ALDABRA (OMOA 1)

Tansania (frühere Flaggen: Togo, Honduras)

CCAMLR, SEAFO

7036345

AMORINN (ICEBERG II, LOME [CCAMLR]/ICEBERG II, NOEMI [SEAFO])

Unbekannt (frühere Flaggen: Togo, Belize)

CCAMLR, SEAFO

12290 (IATTC)/20110011 (ICCAT)

BHASKARA No10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Indonesien)

IATTC, ICCAT

12291 (IATTC)/20110012 (ICCAT)

BHASKARA No9

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Indonesien)

IATTC, ICCAT

20060001 (ICCAT)

BIGEYE

Unbekannt

ICCAT

20040005 (ICCAT)

BRAVO

Unbekannt

ICCAT

9407 (IATTC)/20110013 (ICCAT)

CAMELOT

Unbekannt

IATTC, ICCAT

6622642

CHALLENGE (MILA/PERSEVERANCE)

Panama (frühere Flaggen: Äquatorialguinea, Vereinigtes Königreich)

CCAMLR, SEAFO

125 (IATTC)/20110014 (ICCAT)

CHIA HAO No 66

Unbekannt

IATTC, ICCAT

20080001(ICCAT)

DANIAA (CARLOS)

Republik Guinea (Conakry)

ICCAT

8422852

DOLPHIN (OGNEVKA)

Unbekannt (frühere Flaggen: Russland, Georgien [NAFO])

NEAFC, NAFO, SEAFO

6163 (IATTC)

DRAGON III

Unbekannt

IATTC

8604668

EROS DOS (FURABOLOS)

Panama (frühere Flagge: Seychellen)

NEAFC, NAFO, SEAFO

7355662

FU LIEN No. 1

Georgien

WCPFC

200800005 (ICCAT)

GALA I (MANARA II/ROAGAN)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Libyen, Isle of Man)

ICCAT

6591 (IATTC)

GOIDAU RUEY No 1

Unbekannt

IATTC

7020126

GOOD HOPE (TOTO/SEA RANGER V)

Nigeria [CCAMLR]/Niger [SEAFO] (frühere Flagge: Belize)

CCAMLR, SEAFO

6719419

GORILERO (GRAN SOL)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Sierra Leone, Panama [NAFO])

NEAFC, NAFO, SEAFO

2009003 (ICCAT)

GUNUAR MELYAN 21

Unbekannt

IOTC, ICCAT

7322926

HEAVY SEA [CCAMLR]/HEAVY SEAS [SEAFO]

(DUERO/KETA)

Panama

CCAMLR, SEAFO

201000004 (ICCAT)

HOOM XIANG 11

Unbekannt (frühere Flagge: Malaysia)

IOTC, ICCAT

7322897

HUANG HE 22 [CCAMLR]/SIMA QIAN BARU 22 [SEAFO] (SIMA QIAN BARU 22, CORVUS [CCAMLR]/CORVUS, GALAXY [SEAFO])

Tansania (frühere Flaggen: Nordkorea (DPRK), Panama)

CCAMLR, SEAFO

7332218

IANNIS 1

Panama [NAFO, SEAFO]/unbekannt [NEAFC]

NEAFC, NAFO, SEAFO

 

JINN FENG TSAIR No 1

Taiwan

WCPFC

9505 (IATTC)

JYI LIH 88

Unbekannt

IATTC

7905443

KOOSHA 4

Iran (frühere Flagge: Spanien)

CCAMLR

6905408

KUKO (TYPHOON-1, RUBIN [CCAMLR]/TYPHOON-1, ARTIC RANGER [SEAFO])

Unbekannt (frühere Flaggen: Mongolei, Togo)

CCAMLR, SEAFO

9037537

LANA (ZEUS/TRITON-1)

Unbekannt (frühere Flaggen: Mongolei, Togo)

CCAMLR, SEAFO

20060007 (ICCAT)

LILA NO. 10

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

7388267

LIMPOPO (ROSS/ALOS)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Togo, Ghana)

CCAMLR, SEAFO

20040007 (ICCAT)

MADURA 2

Unbekannt

ICCAT

20040008 (ICCAT)

MADURA 3

Unbekannt

ICCAT

7325746

MAINE (MAPOSA NOVENO, GUINESPA I [SEAFO])

Republik Guinea (Conakry)

NEAFC, NAFO, SEAFO

20110001 (ICCAT)

MAR CANTABRICO

Bolivien

ICCAT

20060002 (ICCAT)

MARIA

Unbekannt

ICCAT

9435 (IATTC)/20110002 (ICCAT)

MARTA LUCIA R

Kolumbien

IATTC, ICCAT

20060005 (ICCAT)

MELILLA NO. 101

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

20060004 (ICCAT)

MELILLA NO. 103

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

7385174

MURTOSA

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Togo [NAFO]/Portugal [SEAFO]

NEAFC, NAFO, SEAFO

14613 (IATTC) 20110003 (ICCAT)

NEPTUNE

Georgien

IATTC, ICCAT, WCPFC

20060003 (ICCAT)

No. 101 GLORIA (GOLDEN LAKE)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Panama)

ICCAT

20060008 (ICCAT)

No. 2 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

20060011 (ICCAT)

No. 3 CHOYU

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

9230658

NORTH OCEAN (BOSTON/BOSTON-1)

China (frühere Flaggen: Georgien, Russland)

SEAFO

20040006 (ICCAT)

OCEAN DIAMOND

Unbekannt

ICCAT

7826233

OCEAN LION

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Äquatorialguinea)

IOTC, ICCAT

11369 (IATTC)/

ORCA

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

20060012 (ICCAT)

ORIENTE NO. 7

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Honduras)

ICCAT

5062479

PERLON [CCAMLR)/CHERNE [SEAFO] (CHERNE, BIGARO, [CCAMLR]/BIGARO, LUGALPESCA [SEAFO])

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Mongolei, Togo)

CCAMLR, SEAFO

8713392

PION [CCAMLR]/THE BIRD [SEAFO]

(THE BIRD, CHU LIN [CCAMLR]/(ULYSES, GALE [SEAFO])

Honduras [CCAMLR]/unbekannt [SEAFO] (letzte bekannte Flaggen: Mongolei, Togo [CCAMLR]/Äquatorialguinea, Uruguay [SEAFO])

CCAMLR, SEAFO

6607666

RAY [CCAMLR]/KILY [SEAFO] (KILY, CONSTANT [CCAMLR]/CONSTANT, ISLA GRACIOSA [SEAFO])

Belize (letzte bekannte Flaggen: Mongolei, Äquatorialguinea)

CCAMLR, SEAFO

6706084

RED (KABOU)

Panama (frühere Flagge: Republik Guinea (Conakry)

NEAFC, NAFO, SEAFO

95 (IATTC)/

REYMAR 6

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

6803961

SEABULL 22

(CARMELA/GOLD DRAGON)

Nigeria (letzte bekannte Flaggen: Togo, Äquatorialguinea)

CCAMLR, SEAFO

200800004 (ICCAT)

SHARON 1 (MANARA I/POSEIDON)

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Libyen, Vereinigtes Königreich)

ICCAT

20050001 (ICCAT)

SOUTHERN STAR 136 (HSIANG CHANG)

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: St. Vincent und die Grenadinen)

ICCAT

9405 (IATTC)

TA FU 1

Unbekannt

IATTC

6818930

TCHAW (INCA, VIKING [CCAMLR]/REX, AROSA CUARTO [SEAFO])

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Togo, Seychellen)

CCAMLR, SEAFO

13568 (IATTC)

TCHING YE No. 6

Unbekannt (letzte bekannte Flaggen: Panama, Belize)

IATTC

129 (IATTC)

WEN TENG No. 688

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Belize)

IATTC

9230672

WEST OCEAN (KIEV/DARVIN)

China (frühere Flaggen: Georgien, Russland)

SEAFO

9319856

HUIQUAN (WUTAISHAN ANHUI 44) [CCAMLR]/YANGZI HUA 44 [SEAFO]

(YANGZI HUA 44, TROSKY [CCAMLR]/TROSKY, JIAN HUAN [SEAFO])

Tansania [CCAMLR]/unbekannt [SEAFO] (frühere Flaggen: Mongolei, Namibia)

CCAMLR, SEAFO

9042001

SHAANXI HENAN 33 (XIONG NU BARU 33 DRACO-1, LIBERTY [CCAMLR]/DRACO-1, CARRAN [SEAFO])

Tansania (frühere Flaggen: Nordkorea (DPRK), Panama)

CCAMLR, SEAFO

 

YU FONG 168

Taiwan

WCPFC

2009002 (ICCAT)

YU MAAN WON

Unbekannt (letzte bekannte Flagge: Georgien)

IOTC, ICCAT

7321374

YUCATAN BASIN [NEAFC, SEAFO]/YUCUTAN BASIN [NAFO] (ENXEMBRE/FONTE NOVA)

Panama (frühere Flagge: Marokko)

NEAFC, NAFO, SEAFO


(1)  International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrts-Organisation).

(2)  Zusätzliche Informationen vgl. Websites der regionalen Fischereiorganisationen (RFO).“


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Die genannten Quellen zeigen insbesondere für Sendungen mit getrockneten Weintrauben aus Afghanistan, Wassermelonen aus Brasilien, Erdbeeren aus China, Erbsen und Bohnen aus Kenia, Minze aus Marokko, Wassermelonenkernen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Sierra Leone und bestimmten Kräutern, Gewürzen und Gemüsen aus Vietnam das Auftreten neuer Risiken und/oder ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften auf, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. Für solche Sendungen sollten daher Einträge in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Auch sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Einträge in der Liste für Gemüse aus Thailand, Auberginen und Bittergurken aus der Dominikanischen Republik, Gewürze aus Indien sowie Spargelbohnen, Auberginen und Kohlgemüse aus Thailand sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die gemäß den verfügbaren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegt ist und für die häufigere amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste für Pfirsiche aus Ägypten, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen aus Indien sowie für Capsicum annuum aus Peru sollten daher gestrichen werden.

(7)

Um bestimmte in der Liste aufgeführte Produkte gezielter angehen zu können, sollten erforderlichenfalls TARIC-Codes hinzugefügt werden. Auch ist die Änderung bestimmter KN-Codes erforderlich, um diese an die überarbeitete Kombinierte Nomenklatur anzugleichen, die ab dem 1. Januar 2013 gilt.

(8)

Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC- Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren und Nämlichkeitskontrollen

(%)

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

Haselnüsse

(in der Schale oder geschält)

0802 21 00; 0802 22 00

 

Aserbaidschan (AZ)

Aflatoxine

10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Wassermelone

0807 11 00

 

Brasilien (BR)

Salmonellen

10

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdbeeren (gefroren)

0811 10

 

China (CN)

Norovirus und Hepatitis A

5

(Lebensmittel)

 

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (13)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Getrocknete Nudeln

ex 1902 11 00;

10

China (CN)

Aluminium

10

ex 1902 19 10;

10

ex 1902 19 90;

10

ex 1902 20 10;

10

ex 1902 20 30;

10

ex 1902 20 91;

10

ex 1902 20 99;

10

ex 1902 30 10;

10

ex 1902 30 10

91

(Lebensmittel)

 

 

Pampelmusen

ex 0805 40 00

31; 39

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

20

(Lebensmittel — frisch)

 

 

Tee, auch aromatisiert

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (10)

10

(Lebensmittel)

 

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

72

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

10

Bittergurke (Mormodica charantia)

ex 0709 99 90;

70

ex 0710 80 95

70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

10

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20

ex 0710 22 00

10

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99

20

0710 80 51; ex 0710 80 59

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Orangen (frisch oder getrocknet)

0805 10 20; 0805 10 80

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Granatäpfel

ex 0810 90 75

30

Erdbeeren

0810 10 00

 

(Lebensmittel — frisches Obst)

 

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10; ex 0709 60 99;

20

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

0710 80 51; ex 0710 80 59

20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Ghana (GH)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

(Futter- und Lebensmittel)

 

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

50

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

10

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

10

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

 

Curry (Paprikaerzeugnisse)

0910 91 05

Muskatnüsse (Myristica fragans)

0908 11 00; 0908 12 00

Muskatblüte (Myristica fragans)

0908 21 00; 0908 22 00

Ingwer (Zingiber officinale)

0910 11 00; 0910 12 00

Kurkuma (Gelbwurz)

0910 30 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

50

(Lebensmittel — frisch)

 

Muskatnüsse (Myristica fragrans)

0908 11 00; 0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

Muskatblüte (Myristica fragrans)

0908 21 00; 0908 22 00

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

Erbsen (mit Hülsen)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

10

Bohnen (mit Hülsen)

ex 0708 20 00

40

(Lebensmittel — frisch und gekühlt)

 

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

10

Nigeria (NG)

Aflatoxine

50

ex 1106 30 90;

30

ex 2008 99 99

50

(Lebensmittel)

 

 

Minze

ex 1211 90 86

30

Marokko (MA)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (17)

10

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

10

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

ex 1106 30 90;

30

ex 2008 99 99

50

(Lebensmittel)

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel — frisch)

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Thailand (TH)

Salmonellen (6)

10

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

10

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (4)

20

ex 0710 22 00

10

Auberginen/Melanzani

0709 30 00; ex 0710 80 95

72

Kohlgemüse

0704; ex 0710 80 95

76

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10; 0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Tomaten/Paradeiser

0702 00 00; 0710 80 70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

Getrocknete Weintrauben

0806 20

 

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

(Lebensmittel)

 

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische Kräuter)

 

 

Okra

ex 0709 99 90

20

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch)

 

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Südafrika (ZA)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex-‘ wiedergegeben.

(2)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamipirid, Indoxacarb, Mandipropamid.

(3)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz, Acephat, Aldicarb, Benomyl, Carbendazim, Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, CS2 (Dithiocarbamate), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol, Dimethoat, Endosulfan, Fenamidon, Imidacloprid, Malathion, Methamidophos, Methiocarb, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(4)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim, Carbofuran, Chlorpyriphos, Chlorpyriphos-Methyl, Dimethoat, Ethion, Malathion, Metalaxyl, Methamidophos, Methomyl, Monocrotophos, Omethoat, Profenophos, Prothiophos, Quinalphos, Triadimefon, Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Oxydemetonmethyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit, Monocrotophos.

(6)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission * anhand dieser Methode validiert wurde * (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

(7)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim, Cyfluthrin, Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat, Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-Cyhalothrin, Methiocarb, Methomyl, Omethoat, Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-Methyl.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl, Oxamyl, Carbendazim, Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat, Formetanat, Malathion, Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-Methyl.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Methomyl, Omethoat, Dimethoat, Triazophos, Malathion, Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim, Triforin, Procymidon, Formetanat.

(10)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin, Imidacloprid, Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere), Profenofos, Trifluralin, Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe aller Isomere)).

(11)  Insbesondere Rückstände von: Triazophos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Parathion-Methyl, Fenthoat, Methidathion.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Summe), Cyproconazol, Dicofol (Summe), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz, Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-Methyl und Triforin.

(13)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, Cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(14)  Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil, Carbendazim, Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.

(15)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran, Carbendazim (Summe), Chlorpyriphos, Profenofos, Permethrin, Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil, Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin, Methomyl, Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe), Fenbuconazol.

(16)  Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe), Chlorpyriphos, Acephat, Methamidophos, Methomyl, Diafenthiuron, Indoxacarb.

(17)  Insbesondere Rückstände von: Chlorpyriphos, Cypermethrin, Dimethoat (Summe), Endosulfan (Summe), Hexaconazol, Parathion-Methyl (Summe), Methomyl, Flutriafol, Carbendazim (Summe), Flubendiamid, Myclobutanil, Malathion (Summe).“


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/51


VERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) erhielt einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China und auf zollamtliche Erfassung dieser Einfuhren.

(2)

Der Antrag wurde am 5. November 2012 von Plansee SE, einem Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte, eingereicht.

B.   WARE

(3)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Codes 8102960011 und 8102960019) eingereiht wird („betroffene Ware“).

(4)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorangegangenen Erwägungsgrund, jedoch mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, die derzeit zwar unter demselben KN-Code eingereiht wird wie die betroffene Ware, aber unter einem anderen TARIC-Code (nämlich bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung unter 8102960090), mit Ursprung in der Volksrepublik China („zu untersuchende Ware“).

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(5)

Bei den derzeit geltenden und mutmaßlich umgangenen Maßnahmen handelt es sich um die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates (2) gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurden.

D.   GRÜNDE

(6)

Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren der zu untersuchenden Ware umgangen werden.

(7)

Folgende Anscheinsbeweise wurden vorgelegt:

(8)

Der Antrag zeigt, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China in die Union erheblich verändert hat, seit mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 der endgültige Antidumpingzoll auf die betroffene Ware eingeführt wurde; für diese Veränderung gibt es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Erklärung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(9)

Diese Veränderung scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die zu untersuchende Ware in die Union eingeführt wird. Der Antrag enthält hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die zu untersuchende Ware dieselben wesentlichen Eigenschaften und Verwendungen wie die betroffene Ware aufweist.

(10)

Außerdem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Antidumpingmaßnahmen sowohl quantitativ als auch preislich unterlaufen wird. Dem Anschein nach werden anstelle der betroffenen Ware erhebliche Mengen der zu untersuchenden Ware eingeführt. Des Weiteren liegen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung ermittelt wurde, die zu den geltenden Maßnahmen führte.

(11)

Zudem enthält der Antrag hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Preise der zu untersuchenden Ware im Vergleich zum ursprünglich für die betroffene Ware ermittelten Normalwert gedumpt sind.

(12)

Sollten im Verlauf der Untersuchung neben der oben genannten noch weitere Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Grundverordnung festgestellt werden, kann sich die Untersuchung auch auf diese Praktiken erstrecken.

E.   VERFAHREN

(13)

Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beweise ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung zu rechtfertigen und die Einfuhren der zu untersuchenden Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

a)   Fragebogen

(14)

Die Kommission wird den ihr bekannten Ausführern/Herstellern und den ihr bekannten Ausführer-/Herstellerverbänden in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden in der Union sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Gegebenenfalls werden auch Informationen vom Wirtschaftszweig der Union eingeholt.

(15)

Unabhängig davon sollten alle interessierten Parteien umgehend, auf jeden Fall aber innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Frist, die Kommission kontaktieren und innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern, da die Frist in Artikel 3 Absatz 2 für alle interessierten Parteien gilt.

(16)

Die Behörden der Volksrepublik China werden von der Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

(17)

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem anhören, wenn sie dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

c)   Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen

(18)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung können Einfuhren der zu untersuchenden Ware von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen befreit werden, wenn die Einfuhr keine Umgehung darstellt.

(19)

Da die mutmaßliche Umgehung außerhalb der Union erfolgt, können nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung den Herstellern der zu untersuchenden Ware in der Volksrepublik China, die nachweislich nicht mit einem Hersteller verbunden (3) sind, der von den Maßnahmen betroffen ist (4), und die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Hersteller, die eine Befreiung erwirken möchten, sollten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

F.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(20)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sind die Einfuhren der zu untersuchenden Ware zollamtlich zu erfassen, damit auf diese Einfuhren ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung Antidumpingzölle in angemessener Höhe erhoben werden können, falls bei der Untersuchung eine Umgehung festgestellt wird.

G.   FRISTEN

(21)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren:

interessierte Parteien mit der Kommission Kontakt aufnehmen, schriftlich Stellung nehmen und ihre beantworteten Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln können, die bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

Hersteller in der Volksrepublik China eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen können,

interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

(22)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten der in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in Artikel 3 gesetzten Fristen meldet.

H.   MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

(23)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(24)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(25)

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I.   ZEITPLAN FÜR DIE UNTERSUCHUNG

(26)

Nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

J.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(27)

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

K.   ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

(28)

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

(29)

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

(30)

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob durch die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102960030) eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, welche von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.

Artikel 3

(1)   Die Fragebogen sind innerhalb von 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anzufordern.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

(3)   Hersteller in der Volksrepublik China, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, müssen innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend mit Beweisen versehenen Antrag stellen.

(4)   Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

(5)   Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence.

Alle schriftlichen Beiträge — darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantwortete Fragebogen und sonstige Schreiben —, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 229-86287

E-Mail: TRADE-MW-CIRCUMVENTION@ec.europa.eu

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17.

(3)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(4)  Selbst wenn Hersteller in diesem Sinne mit Unternehmen verbunden sind, die den gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen (den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen) unterliegen, kann dennoch eine Befreiung gewährt werden, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beziehung zu den Unternehmen, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, zu dem Zweck aufgenommen oder genutzt wurde, die ursprünglichen Maßnahmen zu umgehen.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/55


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1237/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Genehmigung des Wirkstoffs Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 16. März 2005 von Bio-Oz Biotechnologies Ltd. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Am 30. Juni 2006 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 28. Mai 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 20. November 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) abgeschlossen.

(5)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) genehmigt werden.

(6)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen, die das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) enthalten. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. November 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) als einzigen Wirkstoff, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel das Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) als einen von mehreren Wirkstoffen, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. November 2014 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(6):2754. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)

ATCC-Zugangsnummer: PV-593

Entfällt

≥ 0,05 mg/l

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zum Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Kulturpflanzen gleichzeitig mit einem anderen Virus infiziert sind, das durch Aphiden übertragen werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„30

Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)

ATCC-Zugangsnummer: PV-593

Entfällt

≥ 0,05 mg/l

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zum Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Kulturpflanzen gleichzeitig mit einem anderen Virus infiziert sind, das durch Aphiden übertragen werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1238/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma asperellum (Stamm T34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. Für Trichoderma asperellum (Stamm T34) sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch den Beschluss 2010/132/EU der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat am 22. April 2010 von Biocontrol Technologies S.L. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Trichoderma asperellum (Stamm T34) in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit dem Beschluss 2010/132/EU wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen dieses Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Am 16. Mai 2011 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 20. April 2012 ihre Schlussfolgerung zur Prüfung der Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Trichoderma asperellum (Stamm T34) (4) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 20. November 2012 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Trichoderma asperellum (Stamm T34) abgeschlossen.

(5)

Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel, die Trichoderma asperellum (Stamm T34) enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfüllen, insbesondere hinsichtlich der untersuchten und im Überprüfungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Daher sollte der Wirkstoff Trichoderma asperellum (Stamm T34) genehmigt werden.

(6)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen aufgrund der Genehmigung sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, Folgendes gelten. Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen, die Trichoderma asperellum (Stamm T34) enthalten. Sie sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der aktualisierten vollständigen Unterlagen nach Anhang III für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Wirkstoffen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (5) bewertet wurden, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Datenzugangs Schwierigkeiten auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie genügen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(9)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (6) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Trichoderma asperellum (Stamm T34) wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis 30. November 2013 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Trichoderma asperellum (Stamm T34) als Wirkstoff enthalten.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Trichoderma asperellum (Stamm T34) entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle bis spätestens 31. Mai 2013 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Enthält ein Pflanzenschutzmittel Trichoderma asperellum (Stamm T34) als einzigen Wirkstoff, so wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. November 2014 geändert oder widerrufen, oder

b)

enthält ein Pflanzenschutzmittel Trichoderma asperellum (Stamm T34) als einen von mehreren Wirkstoffen, so wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis 30. November 2014 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das späteste Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(3)  ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 51.

(4)  EFSA Journal 2012; 10(1):2666. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(5)  ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10.

(6)  ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1.


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Trichoderma asperellum (Stamm T34)

CECT-Nummer: 20417

Entfällt

1 × 1010 KBE/g

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Trichoderma asperellum (Stamm T34) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Prüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„29

Trichoderma asperellum (Stamm T34)

CECT-Nummer: 20417

Entfällt

1 × 1010 KBE/g

1. Juni 2013

31. Mai 2023

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Trichoderma asperellum (Stamm T34) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.“


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (2) dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen und bestimmte Geflügelteilstücke in der Union nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach den Analyseverfahren gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII der genannten Verordnung technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird in den Schlachthöfen entweder regelmäßig gemäß Anhang IX der genannten Verordnung die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang VI der genannten Verordnung durchgeführt.

(3)

In den Anhängen VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sind Grenzwerte für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchenschlachtkörpern festgelegt, in Anhang VIII der genannten Verordnung sind Grenzwerte für den Wassergehalt von bestimmten Geflügelteilstücken festgelegt, und in Anhang IX der genannten Verordnung sind Grenzwerte für den Wassergehalt von frischem Geflügelfleisch in Überprüfungen der Wasseraufnahme im Produktionsbetrieb festgelegt. Alle diese Grenzwerte sind unter Bezugnahme auf drei in Artikel 10 der genannten Verordnung definierte Kühlmethoden, nämlich Luftkühlung, Luftsprühkühlung und Tauchkühlung, festgelegt.

(4)

Neue Technologien haben zur Entwicklung neuer Kühlmethoden geführt, für die dieselben Vorschriften gelten sollten wie für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Kühlmethoden. Deshalb müssen Grenzwerte festgesetzt werden, die bei Verwendung neuer Kühlmethoden gelten.

(5)

Da die neuen Technologien für die Kühlung von Geflügelschlachtkörpern entwickelt werden, um die Gesamtqualität von Geflügelfleisch zu verbessern, sollten die Grenzwerte bei diesen neuen Kühlmethoden die niedrigsten für die Luftkühlmethode festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten.

(6)

Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 enthält die Liste der nationalen Referenzlaboratorien. Die zuständigen Behörden Maltas haben der Kommission die neue Bezeichnung ihres nationalen Referenzlaboratoriums mitgeteilt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge VI bis IX sowie der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.


ANHANG

Die Anhänge VI bis IX sowie der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang VI erhält Nummer 7 folgende Fassung:

„7.   Auswertung des Ergebnisses

Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, dass die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem zulässigen Grenzwert liegt.

Die Prozentsätze betragen:

 

bei Luftkühlung: 1,5 %,

 

bei Luftsprühkühlung: 3,3 %,

 

bei Tauchkühlung: 5,1 %.

 

bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10: 1,5 %.“

2.

In Anhang VII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

„6.   Errechnung der Ergebnisse

6.1.

a)

Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Schlachtkörper entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm. Die Gesamtwassergewichte (W7) und Gesamtproteingewichte (RP7) der sieben untersuchten Schlachtkörper errechnen.

b)

Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt ‚a %‘ und den durchschnittlichen Proteingehalt ‚b %‘ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W7) in den sieben Schlachtkörpern entspricht dem Wert aP7/100 und das Gewicht des Proteins (RP7) dem Wert bP7/100, beide ausgedrückt in Gramm.

6.2.

Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W7 und RP7 jeweils durch 7 geteilt werden.

6.3.

Der nach diesem Verfahren ermittelte theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm kann nach folgender Formel berechnet werden:

Hähnchen: Formula.

6.4.

a)

Luftkühlung

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % (1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: Formula.

b)

Luftsprühkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 % (1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: Formula.

c)

Tauchkühlung:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 % (1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen: Formula.

d)

andere Kühlmethoden oder eine Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10.

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % (1), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

Hähnchen:Formula.

6.5.

Liegt der nach Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 6.4 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.

3.

In Anhang VIII erhält Nummer 6 folgende Fassung:

„6.   Errechnung der Ergebnisse

6.1.

a)

Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Teilstück entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm.

Die Gesamtwassergewichte (W5) und Gesamtproteingewichte (RP5) der fünf analysierten Teilstücke errechnen.

b)

Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt ‚a %‘ und den durchschnittlichen Proteingehalt ‚b %‘ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W5) in den fünf Teilstücken entspricht dem Wert ‚aP5/100‘ und das Gewicht des Proteins (RP5) dem Wert ‚bP5/100‘, beide ausgedrückt in Gramm.

6.2.

Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W5 und RP5 jeweils durch 5 geteilt werden.

6.3.

Das nach diesem Verfahren ermittelte theoretische durchschnittliche W/RP-Verhältnis beträgt:

 

Hähnchenbrustfilet und Hähnchenbrust: 3,19 ± 0,12,

 

Hähnchenschenkel und Hähnchenhinterviertel: 3,78 ± 0,19,

 

Putenbrustfilet und Putenbrust: 3,05 ± 0,15,

 

Putenschenkel: 3,58 ± 0,15,

 

entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: 3,65 ± 0,17.

6.4.

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Vorbereitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 % (2), so entspricht das nach diesem Verfahren ermittelte höchstzulässige W/RP-Verhältnis folgendem Wert:

 

Luftgekühlt

Luftsprühgekühlt

Tauchgekühlt

Hähnchenbrustfilet, ohne Haut

3,40

3,40

3,40

Hähnchenbrust, mit Haut

3,40

3,50

3,60

Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut

4,05

4,15

4,30

Putenbrustfilet, ohne Haut

3,40

3,40

3,40

Putenbrust, mit Haut

3,40

3,50

3,60

Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut

3,80

3,90

4,05

entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut

3,95

3,95

3,95

Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.

Liegt das gemäß Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke unter dem Verhältniswert gemäß Nummer 6.4, so gilt die kontrollierte Menge Geflügelteilstücke als konform.

4.

In Anhang IX wird folgende Nummer 11 angefügt:

„11.

Werden die Schlachtkörper mit einer anderen Kühlmethode oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10 gekühlt, so darf der maximale Prozentsatz des Wassergehalts 0 % des ursprünglichen Schlachtkörpergewichts nicht überschreiten.“

5.

In Anhang XI erhält der Malta betreffende Eintrag folgende Fassung:

Malta

MCCAA Laboratory Services Directorate

Standards and Metrology Institute

Malta Competition and Consumer Affairs Authority

F22, Mosta Technopark

Mosta MST3000

MALTA“


(1)  Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.

(2)  Berechnet anhand des Teilstücks ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln beläuft sich der Prozentsatz auf 2 % für jedes der Kühlungsverfahren.“


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/67


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1240/2012 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

32,6

MA

80,2

TN

114,7

TR

94,8

ZZ

80,6

0707 00 05

TR

117,4

ZZ

117,4

0709 93 10

MA

140,4

TR

134,6

ZZ

137,5

0805 10 20

MA

71,3

TR

44,0

ZA

51,8

ZZ

55,7

0805 20 10

MA

66,7

ZZ

66,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

97,8

JM

129,1

MA

98,7

TR

84,7

ZZ

102,6

0805 50 10

TR

78,8

ZZ

78,8

0808 10 80

MK

39,0

NZ

165,3

US

141,8

ZA

123,7

ZZ

117,5

0808 30 90

CN

59,8

TR

135,1

US

156,8

ZZ

117,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/69


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat

(2012/799/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1),

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 473 — C7-258/2011) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2010 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf den Beschluss Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (7),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0301/2012) —

1.

verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(2)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.

(4)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.

(5)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 22.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (1),

in Kenntnis der Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011)473 — C7-0258/2011) (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2010,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Organe (3),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 vorgelegten Erklärung (4) über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2010 und die dazugehörige Entschließung,

gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Verfügung Nr. 31/2008 des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffend die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates (7),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8),

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0301/2012),

A.

in der Erwägung, dass „die Bürger ein Recht darauf haben, zu wissen, wie ihre Steuern verwendet und wie die den politischen Organen eingeräumten Befugnisse wahrgenommen werden“ (9);

B.

in der Erwägung, dass der Rat als Unionsorgan der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern unterliegen sollte, was die Verwendung der Haushaltsmittel der Union angeht,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen —

1.

hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird;

2.

weist darauf hin, dass Artikel 335 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgendes bestimmt: „In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union (…) aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“; woraus sich unter Berücksichtigung von Artikel 50 der Haushaltsordnung ergibt, dass jedes Organ für sich genommen für die Ausführung des eigenen Haushaltsplans verantwortlich ist;

3.

weist darauf hin, dass Artikel 77 seiner Geschäftsordnung bestimmt: „Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans gelten entsprechend für: […]

das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive), Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind“;

Stellungnahme des Rechnungshofs, die den Rat betrifft, in seiner Zuverlässigkeitserklärung 2010

4.

hebt hervor, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2010 die Finanzierung des Immobilienprojekts „Résidence Palace“ wegen der Vorauszahlungen kritisiert hat (Ziffer 7.19); weist darauf hin, dass der Rechnungshof für den Zeitraum 2008–2010 festgestellt hat, dass sich der Gesamtbetrag der Vorauszahlungen des Rates auf 235 000 000 EUR beläuft; stellt fest, dass die ausgezahlten Beträge aus nicht ausgeschöpften Haushaltslinien stammen; weist darauf hin, dass „nicht ausgeschöpft“ ein politisch korrekter Ausdruck für „zu hoch angesetzt“ ist; betont, dass der Rat die Haushaltslinie „Erwerb von Immobilien“ 2010 um 40 000 000 EUR aufgestockt hat;

5.

nimmt die Erklärungen des Rates zur Kenntnis, dass die Mittel durch von der Haushaltsbehörde bewilligte Mittelübertragungen gemäß den in den Artikeln 22 und 24 der Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahren zur Verfügung gestellt wurden;

6.

teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass ein solches Verfahren trotz der erzielten Einsparungen im Bereich der Mietzahlungen gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit verstößt;

7.

nimmt die Antwort des Rates zur Kenntnis, wonach sich die Beträge der Haushaltslinien für Dolmetschen und die Reisekosten der Delegationen stärker am tatsächlichen Verbrauch orientieren sollten, und fordert eine bessere Haushaltsplanung, damit die bestehenden Praktiken künftig vermieden werden;

8.

erinnert den Rechnungshof an die Forderung des Parlaments, im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts des Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2010 eine eingehende Bewertung der Überwachungs- und Kontrollverfahren im Rat vorzunehmen, ähnlich denjenigen, die im Gerichtshof, beim Europäischen Bürgerbeauftragten und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten durchgeführt wurden;

9.

bekräftigt, dass eine wirksame Überwachung des Verfahrens der Haushaltsführung eine ausgesprochen verantwortungsvolle Angelegenheit ist und dass ihre Durchführung vollständig von einer ungehinderten interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Parlament abhängt;

Noch zu klärende Punkte

10.

bedauert die in den Entlastungsverfahren 2007, 2008 und 2009 im Fall des Rates aufgetretenen anhaltenden Schwierigkeiten bezüglich eines offenen und formellen Dialogs mit dem Ausschuss für Haushaltskontrolle und der Beantwortung der Fragen des Ausschusses; erinnert daran, dass das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011 (10) und 25. Oktober 2011 (11) aufgeführten Gründen dem Generalsekretär des Rates die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2009 verweigert hat;

11.

bestätigt den Eingang zahlreicher Dokumente für das Entlastungsverfahren 2010 (Endabrechnungen für 2010 einschließlich Rechnungsabschlüsse, Bericht über die Finanztätigkeit und Zusammenfassung der internen Prüfungen 2010); wartet noch immer darauf, dass ihm alle für die Entlastung erforderlichen Dokumente (insbesondere die Dokumente zu der 2010 durchgeführten umfassenden internen Rechnungsprüfung) übermittelt werden;

12.

erinnert daran, dass der Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses in seinem Schreiben (12) vom 31. Januar 2012 an den amtierenden Ratsvorsitz den Rat ersucht hat, im Rahmen des Entlastungsverfahrens die dem Schreiben beigefügten Fragen zu beantworten;

13.

erinnert daran, dass es in seiner Entschließung mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses vom 10. Mai 2012 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan II — Rat, sind, 26 Zusatzfragen im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren gestellt hat;

14.

bedauert, dass sich der Rat weigert, diese Fragen zu beantworten;

15.

bedauert es zudem, dass der Rat nicht der Einladung des Parlaments zu der Sitzung gefolgt ist, in der der Haushaltskontrollausschuss die Entlastung des Rates für das Haushaltsjahr 2010 erörtert hat;

16.

bedauert, dass die Haltung des Rates demokratische Kontrolle sowie Transparenz und die Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union behindert;

17.

begrüßt es jedoch, dass der amtierende Ratsvorsitz der Einladung des Parlaments zu der Plenardebatte vom 10. Mai 2012 über die Entlastungsberichte 2010 gefolgt ist; teilt die Meinung des Ratsvorsitzes, dass Parlament und Rat möglichst bald Einigung über die Art und Weise der Vorbereitung der Entlastung erzielen sollten;

18.

spricht dem dänischen Ratsvorsitz seinen Dank für die konstruktiven Beiträge während des gesamten Entlastungsverfahrens 2010 aus; bedauert es jedoch, dass der dänische Vorsitz nicht das übernehmen konnte, was mit dem spanischen und dem schwedischen Vorsitz erreicht worden war;

Erteilung der Entlastung: ein Recht des Parlaments

19.

unterstreicht das Recht des Parlaments, die Entlastung nach den Artikeln 316, 317 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erteilen, und weist darauf hin, dass diese im Rahmen ihres Zusammenhangs und ihrer Zielvorgabe ausgelegt werden müssen, die darin bestehen, die Ausführung des Haushaltsplans der Union in seiner Gesamtheit und ohne Ausnahme der parlamentarischen Kontrolle und Überwachung zu unterziehen und auf autonome Weise Entlastung nicht nur für den von der Kommission ausgeführten Einzelplan zu erteilen, sondern auch ür die Einzelpläne des Haushaltsplans, die von den übrigen Organen gemäß Artikel 1 der Haushaltsordnung ausgeführt werden;

20.

stellt fest, dass es die Kommission in ihrer Antwort vom 25. November 2011 auf das Schreiben des Vorsitzenden des Haushaltskontrollausschusses als wünschenswert bezeichnet hat, dass das Parlament wie bisher den anderen Organen die Entlastung erteilt bzw. aussetzt bzw. verweigert, und dass dadurch der außergewöhnliche Standpunkt des Rates noch schwieriger zu verstehen ist;

21.

hält es in jedem Fall für angebracht, eine Bewertung der Haushaltsführung des Rates als eines Organs der Union im Lauf des untersuchten Haushaltsjahres vorzunehmen, womit die Vorrechte des Parlaments, insbesondere bezüglich der Erfüllung einer demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern, zur Geltung gebracht würden;

22.

weist darauf hin, dass die Ausgaben des Rates auf die gleiche Weise überprüft werden müssen wie die der anderen Organe, und vertritt die Auffassung, dass die grundlegenden Elemente einer solchen Überprüfung insbesondere folgende sein müssen:

a)

Abhaltung einer offiziellen Sitzung zwischen Vertretern des Rates und des für das Entlastungsverfahren zuständigen Ausschusses des Parlaments, auf der Grundlage eines schriftlich vorliegenden Fragebogens, um die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten;

b)

wie in seiner Entschließung vom 16. Juni 2010 (13) betreffend die Entlastung des Rates für 2008 angegeben, sollte die Entlastung auf folgenden von den einzelnen Organen vorgelegten schriftlichen Dokumenten beruhen:

Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,

Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,

jährlicher Tätigkeitsbericht über ihre Mittelbewirtschaftung und Haushaltsführung,

Jahresbericht ihres internen Prüfers,

Veröffentlichung der internen Haushaltsbeschlüsse des Rates;

23.

bedauert es, dass in den Verhandlungen über die Überarbeitung der Haushaltsordnung keine Einigung über die mögliche Art und Weise der Verbesserung des Entlastungsverfahrens erzielt werden konnte;

24.

begrüßt es, dass beim Haushaltskontrollausschuss ein Seminar über die unterschiedlichen Rollen von Parlament und Rat im Entlastungsverfahren veranstaltet wurde, die unter anderem folgende Elemente berücksichtigen könnten:

Verpflichtung der Organe nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union zur loyalen Zusammenarbeit;

dass es gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem die Aufgaben des Rates und des Parlaments im Entlastungsverfahren definiert sind,

i)

die Aufgabe des Rates ist, dem Europäischen Parlament eine Empfehlung bezüglich der Entlastung aller Organe und Stellen der Union zu geben,

ii)

die Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, über die Entlastung aller Organe und Stellen der Union zu befinden,

die Verwaltungsautonomie aller Organe der Union in Bezug auf ihre jeweilige Tätigkeit;

die die Entlastung betreffenden Artikel der Haushaltsordnung (Artikel 145 bis 147);

das grundlegende demokratische Prinzip der Transparenz und Rechenschaftspflicht;

das Ziel, die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsausführung zu verbessern;

zwecks Erfüllung der Aufgaben von Parlament und Rat müssen der Entlastungsbehörde aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung bestimmte Dokumente zur Verfügung gestellt werden:

i)

der Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe auf die Feststellungen des Rechnungshofs, einschließlich der Zuverlässigkeitserklärung, und gegebenenfalls Sonderberichte des Rechnungshofs,

ii)

ein jährlicher Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse, insbesondere in Bezug auf die Bemerkungen des Parlaments und des Rates gemäß Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

iii)

ein Rechnungsabschluss des vorangegangenen Haushaltsjahrs bezüglich des Haushaltsvollzugs,

iv)

eine Übersicht über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten,

v)

ein Bericht über die Mittelbewirtschaftung und die Haushaltsführung,

vi)

ein Bericht, in dem die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die Empfehlungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen aufgeführt sind;

der Rat sollte dem Parlament als beschlussfassender Entlastungsbehörde alle vom Parlament erbetenen mit der Entlastung zusammenhängenden Informationen zur Verfügung stellen;

der Rat antwortet schriftlich auf die mit der Entlastung zusammenhängenden Fragen des Europäischen Parlaments;

alle Organe und Stellen der Union sollten in gleicher Weise behandelt werden, wenn der Rat seine Entlastungsempfehlungen erstellt,

vor Ende Januar 2013 findet zwischen Parlament und Rat ein Treffen über Angelegenheiten der Entlastung statt, bei dem die vorstehend genannten Punkte beraten werden:

der Ratsvorsitz sollte an der Vorstellung des Jahresberichts des Rechnungshofs und an der Plenardebatte des Parlaments über die Entlastung aktiv teilnehmen.


(1)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(2)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.

(4)  ABl. C 332 vom 14.11.2011, S. 134.

(5)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 22.

(6)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(7)  Verfügung gemäß der Geschäftsordnung des Rates vom 22. Juli 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 7).

(8)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(9)  Europäische Transparenzinitiative.

(10)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.

(11)  ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.

(12)  Schreiben Nr. 301653 vom 31.1.2012.

(13)  ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 24.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/76


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010

(2012/800/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten der Verwaltungsdirektorin der Behörde,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0299/2012),

1.

erteilt der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Behörde für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 106.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 367.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten der Verwaltungsdirektorin der Behörde,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0299/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 10. Mai 2012 seinen Beschluss über die Entlastung und den endgültigen Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für das Haushaltsjahr 2010 vertagt hat;

B.

in der Erwägung, dass die Behörde der Entlastungsbehörde in ihren Schreiben vom 29. Juni 2012 und 20. August 2012 ausführlich geantwortet hat;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastung in diesem Zusammenhang ein wertvolles Instrument des Europäischen Parlaments ist, wobei eine Beschlussfassung auf der Grundlage von Fakten und inhaltlichen Argumenten erforderlich ist; verweist in diesem Kontext auf die geltenden Vorschriften, d. h. das Statut für die Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, die Gründungsverordnung der Behörde und die von der Behörde beschlossenen spezifischen Maßnahmen und Verfahren;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

nimmt die Erklärung der Behörde zur Kenntnis, dass inzwischen geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um das Finanzmanagement zu verbessern und 2011 bei Ermächtigungen ein Ausführungswert von beinahe 100 % erreicht wurde;

2.

begrüßt die Informationen über die beträchtlichen Einsparungen bei den Kosten für die Sitzungen des Verwaltungsrats in Höhe von 6 175 EUR pro Mitglied im Jahr 2010; begrüßt insbesondere die Einsparungen bei den Kosten um 66 % verglichen mit 2010 durch den Einsatz von Audio-Streaming bei Bedarf, die Nutzung von Englisch als einziger Sprache in den Sitzungen des Verwaltungsrats und die Abhaltung sämtlicher Sitzungen in den Räumlichkeiten der Behörde in Parma;

Vertragsmanagementverfahren

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde ein Instrument für Zuschüsse und Beschaffungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beaufsichtigung von Ausschreibungen, des Vertragsmanagements und der Kapazitäten zur Zahlungsprognose entwickelt hat; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die neue Datenbank über Zuschüsse und Beschaffungsmaßnahmen seit dem 28. Juni 2012 in Betrieb ist;

Interessenkonflikte und Transparenz

4.

stellt fest, dass die Hauptaufgabe der Behörde darin besteht, unabhängige und transparente wissenschaftliche Beratung in Fragen mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Lebens- und Futtermittelsicherheit zu erbringen;

5.

verweist auf die Notwendigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, die die Glaubwürdigkeit der Behörde erhalten;

6.

begrüßt die Abhaltung einer für alle Mitglieder des Verwaltungsrats verbindlichen Tagung zu Fragen der Ethik und Integrität, die für Oktober 2012 geplant ist und fordert den Verwaltungsrat auf, seinen Verhaltenskodex effektiv umzusetzen und Bestimmungen anzunehmen, die Wechsel von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft künftig verhindern bzw. sanktionieren, um Fälle wie den den früheren Direktor der Behörde im Jahr 2010 betreffenden zu verhindern;

7.

hat bereits gewisse Mängel im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, Interessenerklärung und Transparenz aufgezeigt; weist darauf hin, dass die ehemalige Vorsitzende des Verwaltungsrates der Behörde es 2010 versäumte, ihre Mitgliedschaft im Vorstand des International Life Sciences Institute (ILSI) zu deklarieren, obwohl das ILSI von Unternehmen des Nahrungsmittel-, des Chemie- und des Pharmaziesektors finanziert wird; stellt fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates der Behörde nicht vom Verwaltungsdirektor bzw. der -direktorin ernannt und von diesem/dieser daher auch nicht entlassen werden können;

8.

begrüßt die feste Zusage der Behörde, ihrem Verwaltungsrat vorzuschlagen, seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende in einem offenen Verfahren zu wählen; vertritt die Auffassung, dass ein transparentes Verfahren die Verantwortung des Verwaltungsrats erhöht;

9.

nimmt interessiert alle neuen Verfahren, Vorschriften, Durchführungsbestimmungen und Maßnahmen zur Kenntnis, die seit 2007 verankert wurden, um Interessenkonflikte zwischen wissenschaftlichen Sachverständigen und Bediensteten zu vermeiden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Verhaltenskodex des Verwaltungsrates der Behörde und deren Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Interessenerklärungen sowie die neuen Vorschriften für die Überprüfung von Interessenkonflikten, die seit Juli 2012 in Kraft sind und bei der Neubesetzung der wissenschaftlichen Gremien aktiv genutzt wurden; ist entschlossen, die Wirkung dieser Maßnahmen zu kontrollieren; beabsichtigt, die Verwaltungsdirektorin weiterhin regelmäßig zum Meinungsaustausch einzuladen sowie den Informationsaustausch auch durch die unter seinen Mitgliedern ernannte Kontaktperson und Besuche bei der Behörde alle zwei Jahre zu fördern; weist darauf hin, dass der bisher letzte Besuch im Mai 2012 stattfand;

10.

stellt fest, dass die neue Politik der Behörde zur Unabhängigkeit und zu den wissenschaftlichen Entscheidungsfindungsprozessen zusammen mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Juli 2012 in Kraft trat, und dass sich die neue Definition der Behörde von Interessenkonflikten im Einklang mit den Leitlinien der OECD befindet; nimmt seitens der Behörde zur Kenntnis, dass ihr praktischer Ansatz bezüglich eines Sachverständigen, der gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen verstoßen hat, einen Ausschluss für einen Zeitraum von fünf Jahren vorsieht; schlägt vor, ein endgültiges Paket angemessener Sanktionen in die Durchführungsbestimmungen der Regelungen zur Unabhängigkeit aufzunehmen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass die Behörde für Ende 2013 eine Überprüfung ihrer Unabhängigkeitsbestimmungen angesetzt hat, in deren Rahmen unter anderem die Möglichkeit geprüft werden soll, die Ergebnisse von Verfahren im Fall eines Vertrauensbruchs öffentlich zu machen, einschließlich der Ergebnisse der Verfahren zur Kontrolle der Integrität der wissenschaftlichen Überprüfungen, sowie das Mandat ihres Ausschusses für den Umgang mit Interessenkonflikten auszuweiten und zu stärken und ihn zum Beispiel mit einem Mandat auszustatten, über das der Ausschuss für Ethische Standards und die Verhütung von Interessenkonflikten der französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) verfügt; erwartet, dass die Behörde die Entlastungsbehörde über diese Punkte zu Beginn des kommenden Entlastungsverfahrens unterrichtet;

12.

fordert die Behörde auf, ihre Unabhängigkeitsbestimmungen zu verstärken und die Annahme von Bestimmungen zu prüfen, einschließlich zu Sanktionen und zur Veröffentlichung von Lebensläufen und Interessenerklärungen der hauseigenen Sachverständigen und Wissenschaftler;

13.

ist der festen Überzeugung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, sollten Fälle verzeichnet werden, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden; ist der Auffassung, dass die Behörde in solchen Fällen ein Aktionsprogramm mit einem genauen Zeitplan aufstellen sollte, das auf die Behebung der Mängel abzielt und dessen Umsetzung vom Europäischen Parlament überwacht werden sollte, wobei diese Probleme durch eine Änderung der bestehenden Vorschriften und Regelungen zum Zwecke der Schließung möglicher Gesetzeslücken angegangen werden sollten;

14.

nimmt die Erklärung der Behörde zur Kenntnis, dass sie am 4. Juli 2012 Bestimmungen zur Akzeptanz von Geschenken und Zuwendungen verabschiedet hat; begrüßt diese Initiative und fordert die Behörde auf, diese Bestimmungen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen;

15.

stellt fest, dass die Behörde für den 1. Oktober 2012 ihre erste Bewertung von zufällig ausgewählten Interessenerklärungen plant, um deren Kohärenz mit den vor kurzem angenommenen Unabhängigkeits- und Durchführungsbestimmungen zu überprüfen; erwartet, dass die Behörde der Entlastungsbehörde bis zum 1. März 2013 die Ergebnisse dieser Bewertung mitteilt, damit diese beim nächsten Entlastungsverfahren berücksichtigt werden können;

16.

begrüßt die feste Zusage der Behörde, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Modalitäten für einen vollständigen Zugang der Öffentlichkeit zu unveröffentlichten Rohdaten festzulegen;

17.

stellt fest, dass acht Gremien der Behörde und ihr Wissenschaftlicher Ausschuss im Juni 2012 neu besetzt wurden; begrüßt die Veröffentlichung der Interessenerklärungen der neu benannten Sachverständigen auf der Webseite der Behörde, bemängelt jedoch, dass einige Lebensläufe noch nicht verfügbar sind; fordert die Behörde auf, diese bis zum 1. Januar 2013 zu veröffentlichen;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass 2011 insgesamt 37 Sachverständige für zwei Gremien benannt wurden, ehe die neue Politik der Behörde zur Unabhängigkeit und zu wissenschaftlichen Entscheidungsprozessen angenommen wurde; begrüßt deshalb die Initiative der Behörde, bis zum 31. Oktober 2012 deren Interessenerklärungen unter Berücksichtigung der neu angenommenen Politik und Durchführungsbestimmungen zu prüfen; fordert die Behörde auf, die Entlastungsbehörde bis zum Beginn des kommenden Entlastungsverfahrens über das Ergebnis dieser Überprüfung zu unterrichten;

19.

fordert die Agentur auf, in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte einen speziellen Abschnitt aufzunehmen, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie unternimmt, um Interessenkonflikten vorzubeugen und bestehende Interessenkonflikte zu bewältigen, und der u. a. Folgendes umfassen sollte:

die Zahl der vermutlichen Fälle von Interessenkonflikten, die verifiziert wurden;

die Zahl der Fälle des Wechsels eines Mitarbeiters in den Privatsektor;

die Maßnahmen, die in Bezug auf jede Kategorie von Fällen getroffen wurden;

die Zahl der eingeleiteten Verfahren im Fall eines Vertrauensbruchs und die Ergebnisse;

die angewandte Sanktionen;

20.

fordert die Behörde auf, die Offenheit und Transparenz im Rahmen des Prozesses der Risikobewertung zu erhöhen, von unabhängigen Fachkreisen begutachtete wissenschaftliche Literatur verstärkt zu berücksichtigen und Ablehnungen von abweichenden Meinungen ausführlich zu begründen; fordert die Behörde ferner auf, den Dialog und die Zusammenarbeit mit auswärtigen Sachverständigen und nationalen Agenturen zu vertiefen, insbesondere wenn diese in Bezug auf einen bestimmten Prozess der Risikobewertung abweichende Meinungen vertreten;

21.

begrüßt generell die vorstehend genannte Gemeinsame Erklärung und den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen, die einige Elemente, die für das Entlastungsverfahren von Bedeutung sind, angehen und aufgreifen, und ist der Ansicht, dass der Fahrplan für die Weiterverfolgung des Gemeinsamen Ansatzes, der von der Kommission bis Ende 2012 vorzulegen ist, diesen Aspekten gebührend Rechnung tragen wird;

22.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen (6).


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 106.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 367.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 388.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/81


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010

(2012/801/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten der Verwaltungsdirektorin der Behörde,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0299/2012) —

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2010;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Geschäftsführenden Direktorin der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 106.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 367.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/82


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010

(2012/802/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0298/2012),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 27.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 377.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Arzneimittel-Agentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0298/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 10. Mai 2012 seinen Beschluss über die Entlastung und den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2010 vertagt hat;

B.

in der Erwägung, dass die Agentur die im Bericht vom 10. Mai 2012 aufgezeigten Schwächen größtenteils beseitigt und der Entlastungsbehörde mit Schreiben vom 2. und 6. Juli 2012 sowie vom 2., 7. und 24. August 2012 wesentliche Informationen vorgelegt hat;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastung ein wertvolles Instrument des Europäischen Parlaments ist, wobei eine Beschlussfassung auf der Grundlage von Fakten und inhaltlichen Argumenten erforderlich ist; verweist in diesem Kontext auf die geltenden Vorschriften, d. h. das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, die Gründungsverordnung der Agentur und die von der Agentur beschlossenen spezifischen Maßnahmen und Verfahren;

1.

verweist auf die Bedeutung der Tätigkeit der Agentur, die für die Mitgliedstaaten und die Organe die bestmögliche wissenschaftliche Beratung in Fragen leistet, die die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln in Human- und Tiermedizin betreffen;

Weiterbehandlung der Entlastung 2009

2.

nimmt zur Kenntnis, dass der Verwaltungsrat am 7. Juni 2012 die neue Struktur und den neuen Aufgabenbereich des Vergabebeirates befürwortet hat; begrüßt, dass die Agentur einen mehrjährigen Beschaffungsplan für den Zeitraum 2012–2014 festgelegt hat, wie dies von der Entlastungsbehörde in ihrem Bericht über die Entlastung für das Haushaltsjahr 2009 gefordert wurde;

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr und in Abgang gestellte Mittel

3.

erinnert daran, dass der Rechnungshof auf den hohen Umfang der Mittelübertragungen für das Haushaltsjahr 2010 sowie die Nichteinhaltung des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit hingewiesen hat; begrüßt, dass die Agentur ihre Verfahren zur Vorausschätzung der Einnahmen aus Gebühren gestärkt hat, indem sie ein Team aufgestellt hat, das in enger Zusammenarbeit mit der pharmazeutischen Industrie den Stand der Arzneimittelforschung analysiert, bevor die Agentur befasst wird; nimmt das nachdrückliche Engagement der Agentur zur Kenntnis, mit der Generaldirektion Haushalt der Kommission zusammenzuarbeiten, um mit der gegenwärtigen Überarbeitung der Rahmenfinanzregelungen einen stabilen Rahmen sicherzustellen;

4.

unterstützt uneingeschränkt alle von der Exekutive und der Verwaltung der Agentur unternommenen Bemühungen um eine Überarbeitung der Zahlungsmodalitäten für Dienstleistungen, die von Behörden der Mitgliedstaaten erbracht werden, wobei die tatsächlich entstehenden Kosten zugrunde gelegt werden sollten; begrüßt daher die Initiative der Agentur, einen neuen Vorschlag vorzubereiten, der dem Verwaltungsrat vorgelegt werden soll; fordert den Verwaltungsrat mit Nachdruck auf — und erwartet von ihm —, dieses Zahlungssystem unverzüglich zu erörtern und einen Beschluss darüber zu fassen;

Transparenz und Bewältigung von Interessenkonflikten

5.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im November 2012 einen Workshop veranstaltet, an dem eine große Bandbreite interessierter Kreise teilnehmen wird und der sich das Ziel gesetzt hat, die Modalitäten für den Zugang der Öffentlichkeit zu klinischen Versuchsdaten festzulegen; stellt ferner fest, dass Auswahl und Ausbildung des wissenschaftlichen Personals der Agentur im Hinblick auf die Verbesserung der Analyse von Rohdaten weit fortgeschritten sind;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den Umfang und die Methodik der systematischen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen im Zusammenhang mit der Prüfung der Interessenerklärungen verbessert hat, und begrüßt den Beschluss der Agentur, ihre überarbeitete Strategie in Bezug auf die Interessenerklärungen einer jährlichen Bewertung zu unterziehen; ersucht die Agentur daher, die Entlastungsbehörde über die Durchführung ihrer überarbeiteten Strategie und insbesondere über ihre systematischen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen auf halbjährlicher Basis zu informieren;

7.

stellt mit Genugtuung fest, dass die Agentur damit begonnen hat, die Protokolle einiger Sitzungen von wissenschaftlichen Ausschüssen — angefangen mit der Sitzung des Pädiatrieausschusses vom Juli 2012 — zu veröffentlichen; stellt fest, dass die Veröffentlichung der Protokolle aller Sitzungen der wissenschaftlichen Ausschüsse erst Ende 2013 abgeschlossen sein wird;

8.

stellt fest, dass die Bedenken, die im Zusammenhang mit den Finanzierungsabläufen und den potenziellen Interessenkonflikten bei der Abwicklung von Zahlungen aufgrund einer unzureichenden Aufgabentrennung aufgezeigt wurden, von der Agentur mit der Einführung der SAP-Rechnungsführungssoftware als zentrales Finanzierungssystem beseitigt wurden;

9.

weist darauf hin, dass es im Juni 2012 in der Agentur zu einem Wechsel eines Mitarbeiters in den Privatsektor kam, als der ehemalige Leiter des Juristischen Dienstes als Senior Counsel in eine Anwaltskanzlei mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die eine Reihe von pharmazeutischen Unternehmen als Kunden hat, wechselte; stellt fest, dass der Verwaltungsdirektor der Agentur eine Überprüfung der vom ehemaligen Leiter des Juristischen Dienstes ausgeführten Tätigkeiten in die Wege geleitet hat; ersucht die Agentur, die Entlastungsbehörde bis Ende 2012 über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu unterrichten;

10.

stellt fest, dass die Agentur damit begonnen hat, die Interessenerklärungen ihrer Sachverständigen und Ausschussmitglieder, die zwischen 1. Januar und 31. Mai 2012 aktiv an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt waren, zu überprüfen und mit ihren Lebensläufen zu vergleichen; nimmt zur Kenntnis, dass etwa 54 % der Sachverständigen und Ausschussmitglieder der Agentur aktualisierte Lebensläufe vorgelegt haben; fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde bis zum Beginn des nächsten Entlastungsverfahrens über den zeitlichen Ablauf und die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren betreffend die verbleibenden 46 % der Mitarbeiter in Kenntnis zu setzen;

11.

begrüßt die Initiative der Agentur, auf ihrer Website die Interessenerklärungen ihrer Mitarbeiter in Managementpositionen und der an der Beurteilung von Arzneimitteln beteiligten Experten zu veröffentlichen; nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass auf der Liste der Experten auch angegeben ist, wie hoch bei ihnen das Risiko eines Interessenkonflikts ist; begrüßt es, dass die Agentur zugesagt hat, ab dem ersten Quartal 2013 neben den Interessenerklärungen auch das berufliche Profil und die Bildungsabschlüsse der wissenschaftlichen Sachverständigen, die sich in ihrer Expertendatenbank befinden, zu veröffentlichen, und wird die Veröffentlichungen im Rahmen der künftigen Entlastungsverfahren genau verfolgen;

12.

begrüßt die Ankündigung der Agentur, Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen im Zusammenhang mit den Interessenerklärungen einführen zu wollen, insbesondere durch den stichprobenartigen Vergleich mit den Lebensläufen und den von den Sachverständigen auf nationaler Ebene übermittelten Informationen; fordert die Agentur auf, der Haushaltskontrollbehörde einen konkreten Zeitplan für die Einführung dieses neuen Systems mitzuteilen;

13.

teilt die Auffassung der Agentur, dass ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Korrektheit der erklärten Interessen nur erreicht werden kann, wenn die pharmazeutischen Unternehmen selbst die Liste der Sachverständigen und Forschungszentren offen legen, mit denen sie zusammenarbeiten, ebenso wie das Ausmaß ihrer finanziellen Beziehungen zu ihnen; teilt den Standpunkt der Agentur, dass die Zweckmäßigkeit einer legislativen Initiative in diesem Bereich geprüft werden sollte;

14.

erkennt die Anstrengungen an, die die Agentur im Hinblick auf die Beseitigung der Bedenken der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Vorbeugung und Bewältigung von Interessenkonflikten unternimmt; weist insbesondere auf die Berichte vom 29. Juni und 7. August 2012 hin, die der Entlastungsbehörde in Bezug auf die Überprüfung der vom Internen Auditdienst (IAS) aufgezeigten Fälle im Zusammenhang mit der Bewältigung von Interessenkonflikten sowie in Bezug auf die Überprüfung möglicher Interessenkonflikte von Sachverständigen, die an der Bewertung des Arzneimittels Pandemrix beteiligt sind, vorgelegt wurden;

15.

ist der festen Überzeugung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, sollten Fälle verzeichnet werden, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden; ist der Auffassung, dass die Agentur in solchen Fällen ein Aktionsprogramm mit einem konkreten Zeitplan aufstellen sollte, das auf die Behebung der Mängel abzielt und dessen Umsetzung vom Europäischen Parlament überwacht werden sollte, wobei diese Probleme durch eine Änderung der bestehenden Vorschriften und Regelungen zum Zwecke der Schließung möglicher Gesetzeslücken angegangen werden sollten;

16.

fordert die Agentur auf, in ihre jährlichen Tätigkeitsberichte einen eigenständigen Abschnitt aufzunehmen, in dem die Maßnahmen erläutert werden, die sie unternimmt, um Interessenkonflikten vorzubeugen und bestehende Interessenkonflikte zu bewältigen, und der unter anderem Folgendes umfassen sollte:

die Zahl der vermutlichen Fälle von Interessenkonflikten, die verifiziert wurden;

die Zahl der Fälle des Wechsels eines Mitarbeiters in den Privatsektor;

Maßnahmen, die in Bezug auf jede Kategorie von Fällen getroffen wurden;

die Zahl der im Fall eines Vertrauensbruchs eingeleiteten Verfahren und deren Ergebnisse;

die angewandten Sanktionen;

fordert die Agentur auf, die Entlastungsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen zu unterrichten;

17.

hebt hervor, dass der zuständige Ausschuss in engem Kontakt mit der Agentur steht, indem er den Verwaltungsdirektor mindestens einmal pro Jahr zu einem Meinungsaustausch einlädt, unter seinen Mitgliedern eine Kontaktperson benannt hat und die Agentur alle zwei Jahre besucht; weist darauf hin, dass der bisher letzte Besuch im Juni 2011 stattgefunden hat;

18.

begrüßt generell die vorstehend genannte Gemeinsame Erklärung und den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen, die einige Elemente, die für das Entlastungsverfahren von Bedeutung sind, angehen und aufgreifen, und ist der Ansicht, dass der Fahrplan für die Weiterverfolgung des Gemeinsamen Ansatzes, der von der Kommission bis Ende 2012 vorzulegen ist, diesen Aspekten gebührend Rechnung tragen wird;

19.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der Agenturen (6).


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 27.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 377.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 388.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/88


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010

(2012/803/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Arzneimittel-Agentur zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr.1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, insbesondere auf Artikel 68,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0298/2012),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Arzneimittel-Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsdirektor der Europäischen Arzneimittel-Agentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 27.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 377.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/89


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010

(2012/804/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (5), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0300/2012),

1.

erteilt der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Umweltagentur Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 57.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 356.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (5), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0300/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 10. Mai 2012 seinen Beschluss über die Entlastung und den endgültigen Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2010 vertagt hat;

B.

in der Erwägung, dass die Agentur der Entlastungsbehörde mit Schreiben vom 24. Mai, 15. Juni und 3. Juli 2012 geantwortet hat; in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat der Agentur mit Schreiben vom 6. Juni 2012 der Entlastungsbehörde Informationen über die Maßnahmen vorgelegt hat, die infolge der Vertagung der Entlastung ergriffen wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Entlastung ein wertvolles Instrument des Europäischen Parlaments ist, um die ordnungsgemäße Verausgabung der Zuschüsse der Union auf der Grundlage von Fakten und inhaltlichen Argumenten zu bewerten; verweist in diesem Kontext auf die geltenden Vorschriften, d. h. das Statut für die Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, die Gründungsverordnung der Agentur und die von der Agentur beschlossenen spezifischen Maßnahmen und Verfahren;

D.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Agentur für 2010 auf insgesamt 50 600 000 EUR belief, was gegenüber ihrem Haushalt für das Jahr 2009 eine Zunahme um 26 % darstellt; in der Erwägung, dass der Beitrag der Union zum Haushaltsplan der Agentur für das Jahr 2010 35 258 000 EUR betrug, was gegenüber ihrem Beitrag für das Jahr 2009 von 34 560 000 EUR einen Anstieg um 2 % darstellt;

1.

schätzt seit je her die professionelle, zuverlässige und unabhängige Übermittlung von Informationen seitens der Agentur an alle Institutionen, die Mitgliedstaaten und die für die Politikgestaltung zuständigen Organe der Union und erwartet diese Professionalität auch künftig;

2.

stellt fest, dass die Ausführungsraten des Haushaltsplans der Agentur in Bezug auf Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bei 100 % bzw. 90,75 % lagen;

3.

weist auf Ziffer 16 des Gemeinsamen Ansatzes hin, der der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in Bezug auf die dezentralen Agenturen als Anhang beigefügt ist; erwartet — unbeschadet der Unabhängigkeit der Agentur — ein offenes und transparentes Auswahlverfahren im Hinblick auf die Benennung des Verwaltungsdirektors im Juni 2013, bei dem eine strenge Bewertung der Bewerber und ein hohes Maß an Unabhängigkeit gewährleistet sind; schlägt daher vor, eine Anhörung der Bewerber vor den zuständigen Ausschüssen des Parlaments zum Bestandteil des Benennungsverfahrens für das Amt des Verwaltungsdirektors zu machen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

4.

erinnert daran, dass die Fassade des Gebäudes während eines Zeitraums von fünf Monaten (22. Mai 2010 bis Oktober 2010) mit einer grünen Abdeckung verhüllt war, die 294 641 EUR kostete und dass diesbezüglich kein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt wurde;

5.

erinnert daran, dass zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der grünen Abdeckung der Fassade die Haushaltslinie „2140 — Herrichtung der Diensträume“ am 9. April 2010 durch eine Mittelübertragung in Höhe von 180 872 EUR aus der Haushaltslinie „2100 — Miete“ aufgestockt wurde;

6.

fordert daher die Agentur auf, klare interne Vorschriften für die Anwendung von Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsbestimmungen der Haushaltsordnung festzulegen; stellt fest, dass der Verwaltungsrat beschlossen hat, Ex-ante-Kontrollen im Hinblick auf außergewöhnliche Ausgaben durchzuführen;

7.

ist der festen Überzeugung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, sollten Fälle verzeichnet werden, in denen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden; ist der Auffassung, dass die Agentur in solchen Fällen ein Aktionsprogramm mit einem konkreten Zeitplan aufstellen sollte, das auf die Behebung der Mängel abzielt und dessen Umsetzung vom Europäischen Parlament überwacht werden sollte, wobei diese Probleme durch eine Änderung der bestehenden Vorschriften und Regelungen zum Zwecke der Schließung möglicher Gesetzeslücken angegangen werden sollten;

Personal

8.

nimmt zur Kenntnis, dass 12 Gastwissenschaftler in den Räumen der Agentur tätig waren, ohne dass für 11 dieser Wissenschaftler deren Lebensläufe oder zumindest Angaben zu deren Bildungsweg und beruflicher Laufbahn veröffentlicht worden wären; nimmt die Erklärung des Verwaltungsrats zur Kenntnis, dass die Vorschriften für die Auswahl und das Verhalten von Gastwissenschaftlern verschärft werden sollen, um mehr Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, und dass die derzeitige Strategie der Agentur im Hinblick auf Gastwissenschaftler überarbeitet wird;

9.

erinnert daran, dass die Verwaltungsdirektorin der Agentur neben ihrer Tätigkeit für die Agentur von Juni 2010 bis April 2011 Treuhänderin und Mitglied des internationalen Beirats der nichtstaatlichen Organisation Earthwatch war, einer gemeinnützigen internationalen Umweltorganisation, und dass irrtümlicherweise berichtet wurde, sie habe auch dem europäischen Beirat von Worldwatch Europe angehört; nimmt zur Kenntnis, dass sie auf Anraten des Präsidenten des Rechnungshofs aufgrund potenzieller Interessenkonflikte von ihren Ämtern bei Earthwatch zurückgetreten ist;

10.

nimmt zur Kenntnis, dass im Februar 2010, bevor die Verwaltungsdirektorin für Earth Watch tätig war, Fortbildungsveranstaltungen in Auftrag gegeben wurden für 29 Bedienstete der Agentur, einschließlich der Verwaltungsdirektorin, die Forschungsreisen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen zu verschiedenen Projekten zur biologischen Vielfalt in der Karibik und im Mittelmeerraum unternahmen, die von Earthwatch organisiert wurden und für die die nichtstaatliche Organisation von der Agentur der Verwaltungsdirektorin der Agentur zufolge insgesamt 33 791,28 EUR erhalten hat; stellt ferner fest, dass im Abschlussbericht des Rechnungshofs für 2010 kein Interessenkonflikt in diesem Zusammenhang festgestellt wurde;

11.

nimmt den Beschluss des Verwaltungsrats zur Kenntnis, Ex-ante-Überprüfungen hinsichtlich der Mitgliedschaft des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin in externen Vorstandsgremien sowie der Fortbildungspolitik der Agentur durchzuführen;

12.

nimmt die Versicherung der Agentur zur Kenntnis, dass das Worldwatch-Institut Europa im November 2010 ohne Zustimmung der Agentur deren Adresse als seine Adresse hat eintragen lassen; nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass der Exekutivdirektor des Worldwatch-Instituts Europa als Gastwissenschaftler der Agentur tätig war; fordert die Agentur auf, bei allen künftigen Vereinbarungen betreffend Gastwissenschaftler für Klarheit und Deutlichkeit Sorge zu tragen; nimmt ferner folgendes zur Kenntnis:

in ihrem Schreiben vom 11. April 2012 erklärte die Verwaltungsdirektorin der Agentur, es seien unverzüglich Maßnahmen ergriffen worden, als die EUA davon Kenntnis erhielt, dass das Worldwatch-Institut Europa auf seiner Website mitgeteilt hatte, in den Räumlichkeiten der Agentur sei ein Europa-Büro eröffnet worden;

aus dem Gründungsrechtsakt des Worldwatch-Instituts Europa geht hervor, dass es am 5. November 2010 in den Räumlichkeiten der Agentur gegründet wurde;

die Eröffnung des Worldwatch-Instituts Europa am 25. Februar 2011 fand in den Räumlichkeiten der Agentur statt und die Verwaltungsdirektorin der Agentur fungierte als Gastrednerin, wie der Website des Worldwatch-Instituts Europa zu entnehmen war;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Bürgerbeauftragten einen aktualisierten Strategie- und Aktionsplan zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorbereitet hat; fordert die Agentur auf, den Entwurf zu veröffentlichen und eine Debatte über den Strategie- und Aktionsplan zu fördern, bevor er dem Verwaltungsrat unterbreitet wird;

14.

stellt fest, dass die Lebensläufe der Führungskräfte und der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auf die Website der Agentur gestellt wurden; stellt ferner fest, dass auch die Interessenerklärungen der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats veröffentlicht wurden; betont, dass im Widerspruch zu der Erklärung der Agentur in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2012 sich derzeit kein einziger Lebenslauf eines Mitglieds der Verwaltungsrats auf der Website der Agentur befindet, und stellt fest, dass nur ein Link zu deren jeweiliger Organisation zur Verfügung steht; fordert die Agentur auf, im Sinne der Förderung der Transparenz, d. h. zur Vermeidung und Bekämpfung von Interessenkonflikten, auf ihrer Website die Interessenerklärungen und Lebensläufe der Experten, der künftigen Gastwissenschaftler und der Mitglieder des Verwaltungsrats zu veröffentlichen; vertritt die Auffassung, dass es derartige Maßnahmen der Entlastungsbehörde und der Öffentlichkeit ermöglichen würden, Qualifikationen einzusehen und potenziellen Interessenkonflikten vorzubeugen;

15.

erwartet, Informationen über laufende administrative Untersuchungen im Zusammenhang mit der Agentur zu erhalten;

16.

weist darauf hin, dass der zuständige Ausschuss in engem Kontakt mit der Agentur steht, indem er die Verwaltungsdirektorin mindestens einmal pro Jahr zu einem Meinungsaustausch einlädt, unter seinen Mitgliedern eine Kontaktperson benannt hat und die Agentur regelmäßig besucht; weist darauf hin, dass der bisher letzte Besuch im September 2011 stattfand.

17.

betont, dass die Agentur adäquate Kontakte zu interessierten Parteien knüpfen und mit Interessenvertretern wie externen Organisationen zusammenarbeiten muss; stellt fest, dass für diese Tätigkeiten nicht die entsprechenden Maßnahmen und Vorschriften existieren, um ein mögliches Reputationsrisiko auszuschließen; begrüßt daher die Zusage des Verwaltungsrates und der Verwaltungsdirektorin, geeignete Schritte zu unternehmen, um diese Risiken unverzüglich auszuräumen;

18.

begrüßt generell die vorstehend genannte Gemeinsame Erklärung und den Gemeinsamen Ansatz in Bezug auf die dezentralen Agenturen, die einige Elemente, die für das Entlastungsverfahren von Bedeutung sind, angehen und aufgreifen, und ist der Ansicht, dass der Fahrplan für die Weiterverfolgung des Gemeinsamen Ansatzes, der von der Kommission bis Ende 2012 vorzulegen ist, diesen Aspekten gebührend Rechnung tragen wird;

Ausführung

19.

hat Kenntnis davon, dass sich die Agentur derzeit einer regelmäßigen externen Bewertung unterzieht, deren Ergebnisse 2013 der Entlastungsbehörde übermittelt werden sollten; nimmt die Erklärung des Verwaltungsrats zur Kenntnis, wonach die internen Verfahren der Agentur ebenfalls Bestandteil der Bewertung sein werden;

20.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zu Leistung, Finanzmanagement und Kontrolle der dezentralen Agenturen (7).


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 57.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 356.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 388.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/95


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. Oktober 2012

betreffend den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010

(2012/805/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2010 der Europäischen Umweltagentur, zusammen mit den Antworten der Agentur (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2012 (06083/2012 — C7-0051/2012),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 10. Mai 2012 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010 und seine begleitende Entschließung sowie in Kenntnis der Antworten des Verwaltungsdirektors der Agentur,

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (4), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (5), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf Artikel 94,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zu den dezentralen Agenturen und den dieser Erklärung beigefügten Gemeinsamen Ansatz, die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Juni 2012 im Anschluss an die Arbeiten der im März 2009 gegründeten interinstitutionellen Arbeitsgruppe zu den dezentralen Agenturen vereinbart wurden, und insbesondere die Abschnitte betreffend Verwaltung, Arbeitsweise, Programmplanung, Rechenschaftspflicht und Transparenz des Gemeinsamen Ansatzes,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0300/2012),

1.

billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Umweltagentur für das Haushaltsjahr 2010;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Verwaltungsdirektorin der Europäischen Umweltagentur, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 366 vom 15.12.2011, S. 57.

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 356.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1.

(5)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/97


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 2007/767/EG über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln im Beschluss 2001/822/EG des Rates für aus den Falklandinseln eingeführte Fischereierzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9408)

(2012/806/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Artikel 37 des Anhangs III,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. November 2007 hat die Kommission die Entscheidung 2007/767/EG (2) betreffend eine Ausnahme vom Begriff „Ursprungserzeugnis“ angenommen, um der besonderen Lage der Falklandinseln in Bezug auf gefrorenen Fisch der KN-Position 0303, gefrorene Fischfilets verschiedener Arten der KN-Position 0304 und gefrorene Kalmare der Arten Loligo Patagonica und Illex der KN-Position 0307 Rechnung zu tragen. Diese Ausnahme ist am 30. November 2012 abgelaufen.

(2)

Am 12. Oktober 2012 haben die Falklandinseln eine weitere Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zur Annahme des neuen Übersee-Assoziationsbeschlusses beantragt. Dieser Antrag betrifft eine Gesamtmenge von 8 750 Tonnen gefrorenen Fisch der KN-Position 0303, 1 683 Tonnen gefrorene Fischfilets der KN-Position 0304, 29 400 Tonnen gefrorene Kalmare der Art Loligo Patagonica und 15 500 Tonnen gefrorene Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307.

(3)

Die Falklandinseln begründen ihren Antrag damit, dass inländische Arbeitszwänge und Qualifikationsdefizite die Bemannung von Schiffen mit Falkländern begrenzen. Die Tatsache, dass gegenwärtig nicht alle erforderlichen spezifischen Fischereifachkenntnisse von Besatzungsmitgliedern aus den ÜLG, der Gemeinschaft oder den AKP-Staaten abgedeckt werden können, ist in erster Linie auf die besondere geografische Lage der Falklandinseln zurückzuführen.

(4)

Deshalb sollte für Waren der KN-Positionen 0303 und 0304, Kalmare der Art Loligo Patagonica der KN-Position 0307 49 35 und Kalmare der Art Illex der KN-Position 0307 99 11 eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gewährt werden. Diese Ausnahme ist nach Artikel 37 Absatz 1 des genannten Anhangs insbesondere bezüglich der Förderung der örtlichen Wirtschaft gerechtfertigt.

(5)

Die Kontinuität der Einfuhren von den Falklandinseln in die Europäische Union muss gewährleistet werden. Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/767/EG sollte daher mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 bis zum Inkrafttreten des neuen Übersee-Assoziationsbeschlusses, das für den 1. Januar 2014 vorgesehen ist, verlängert werden.

(6)

Die Entscheidung 2007/767/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/767/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme gemäß Artikel 1 gilt für Fisch, der von Fischereifahrzeugen oder Fabrikschiffen aus dem Meer gewonnen wurde, und für jährliche Mengen, die im Anhang dieses Beschlusses festgesetzt werden und die von den Falklandinseln zwischen dem 1. Dezember 2007 und dem 31. Dezember 2013 in die Gemeinschaft eingeführt werden.“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2013.“

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 310 vom 28.11.2007, S. 19.


ANHANG

„ANHANG

Lfd. Nummer

KN-Position

Warenbezeichnung

Zeitraum

Gesamtmenge (1)

(in Tonnen)

09.1914

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

12 500 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

8 750

09.1915

ex 0304

Fischfilets, gefroren

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

5 100 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

1 683

09.1916

0307 49 35

Gefrorene Kalmare der Art Loligo Patagonica (Loligo gahi)

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

34 600 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

29 400

09.1917

0307 99 11

Gefrorene Kalmare der Art Illex

Vom 1.12.2007 bis 30.11.2012

31 000 (pro Jahr)

Vom 1.12.2012 bis 31.12.2013

15 500


(1)  Die Gesamtmenge umfasst sämtliche Arten.“


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/99


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für Fischereien auf pelagische Arten in den westlichen Gewässern des Nordostatlantik

(2012/807/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für alle Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, die im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in EU-Gewässern oder durch Fischereifahrzeuge der EU oder, unbeschadet der Hauptverantwortung des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten ausgeübt werden, und legt insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektion und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (2), legt die Bedingungen für eine nachhaltige Nutzung des Heringsbestands fest.

(3)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 räumt der Kommission die Möglichkeit ein, im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen, für welche Fischereien ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm durchgeführt wird. In einem solchen spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm müssen die Ziele, Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Inspektionstätigkeit enthalten sein, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu gewährleisten, insbesondere was die erforderlichen Personal- und Sachmittel und die Einsatzzeiten und -gebiete betrifft.

(4)

Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sieht vor, dass das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm Eckpunkte für die Inspektionstätigkeiten enthält, die nach den Grundsätzen des Risikomanagements festzulegen sind. Zu diesem Zweck ist es angebracht, einheitliche Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festzulegen, um zeitgerechte Risikoanalysen und umfassende Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen. Die einheitlichen Kriterien sollen eine harmonisierte Grundlage für die Inspektionen und Überprüfungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten und für alle Betreiber die gleichen Voraussetzungen schaffen.

(5)

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015 aufgestellt und von Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich umgesetzt werden.

(6)

Artikel 98 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) sehen vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, unbeschadet der Vorschriften in Mehrjahresplänen, bei der Auswahl der zu inspizierenden Schiffe einen risikobasierten Ansatz unter Nutzung aller zur Verfügung stehenden Informationen verfolgen und auf der Grundlage einer risikobasierten Kontroll- und Durchsetzungsstrategie die nötigen Inspektionen auf objektive Weise durchführen, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus Fangtätigkeiten, die gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, verarbeitet, befördert, gelagert, vermarktet oder für Besatzzwecke verwendet werden.

(7)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (4) eingerichtete Europäische Fischereiaufsichtsagentur (nachstehend „EFCA“) koordiniert die Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durch einen gemeinsamen Einsatzplan, der die im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und Eckpunkte für Inspektionen berücksichtigt und die Kontroll- und Inspektionsmittel darlegt, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten. Deshalb bedarf es einer Klärung des Zusammenspiels zwischen den im spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten und den durch den gemeinsamen Einsatzplan bestimmten Verfahren.

(8)

Zur Harmonisierung der Kontroll- und Inspektionsverfahren für den Fang von Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und Blauem Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX sowie des CECAF und zur erfolgreichen Umsetzung des Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich von Schottland sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Inspektionen aufgestellt werden, die auch den gegenseitigen Zugang zu den relevanten Daten einschließen. Zu diesem Zweck sollte die Kontroll- und Inspektionsintensität durch Zieleckwerte festgelegt werden.

(9)

Gemeinsame Inspektionen und Überwachungsmaßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls im Einklang mit den von der EFCA aufgestellten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt werden, um für einheitlichere Kontroll-, Inspektions- und Überwachungsmethoden zu sorgen und zu einer stärkeren Koordinierung der Kontroll-, Inspektions- und Überwachungstätigkeiten zwischen den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten beizutragen.

(10)

Die durch die Anwendung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms erzielten Ergebnisse sollten in Form von jährlichen Evaluierungsberichten bewertet werden, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat an die Kommission und die EFCA zu übermitteln sind.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der Beschluss sollte deshalb an diese Mitgliedstaaten gerichtet sein.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für die Bestände von Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und Blauem Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete V, VI, VII, VIII und IX sowie den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.11 (nachstehend als „westliche Gewässer“ bezeichnet) eingerichtet.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt insbesondere für nachstehende Tätigkeiten:

a)

Fischereitätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in dem/den in Artikel 1 angeführten Gebiet(en);

b)

mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Wiegen, Verarbeitung, Vermarktung, Transport und Lagerung von Fischereierzeugnissen;

c)

Einfuhren gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (5);

d)

Ausfuhren gemäß Artikel 2 Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

(2)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis zum 31. Dezember 2015.

(3)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird von Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal und dem Vereinigten Königreich (nachstehend als „die betroffenen Mitgliedstaaten“ bezeichnet) umgesetzt.

KAPITEL II

ZIELE, PRIORITÄTEN, VERFAHREN UND ECKWERTE

Artikel 3

Ziele

(1)   Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm stellt die einheitliche und wirksame Umsetzung von Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die in Artikel 1 genannten Bestände sicher.

(2)   Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zielen insbesondere auf die Einhaltung nachstehender Bestimmungen ab:

a)

die Verwaltung der Fangmöglichkeiten und alle damit verbundenen besonderen Bedingungen, einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung und der Fischereiaufwandsregelung in den in Artikel 1 aufgeführten Gebieten;

b)

die Berichtspflichten für Fischereitätigkeiten in den westlichen Gewässern, insbesondere die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Daten;

c)

die Bestimmungen zum Verbot der Fangaufwertung;

d)

die besonderen Bestimmungen für das Wiegen bestimmter pelagischer Arten gemäß den Artikeln 78 bis 89 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.

Artikel 4

Prioritäten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gemäß Artikel 4 Ziffer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 98 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 die Kontrollen und Inspektionen von Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge sowie von mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten durch andere Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage einer Risikomanagementstrategie durch.

(2)   Bei allen in Artikel 1 genannten Beständen unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der nach Absatz 3 festgelegten Priorität.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat legt die Priorität auf der Grundlage der Ergebnisse der nach den in Artikel 5 beschriebenen Verfahren durchgeführten Risikobewertung fest.

Artikel 5

Verfahren zur Risikobewertung

(1)   Dieser Artikel gilt für die betroffenen Mitgliedstaaten und ausschließlich für die Anwendung von Absatz 4 auch für alle anderen Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen für die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallenden Bestände und Gebiete eine Risikobewertung anhand der Tabelle in Anhang I vor.

(3)   Bei der Risikobewertung durch die einzelnen Mitgliedstaaten sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren und zweckdienlichen Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die mögliche(n) Folge(n) abzuschätzen. Jeder Mitgliedstaat bewertet durch Kombination dieser Elemente für jede in Artikel 4 Absatz 2 genannte Inspektionskategorie den Risikograd („sehr gering“, „gering“, „mittel“, „hoch“ oder „sehr hoch“).

(4)   Fischt ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der nicht zu den betroffenen Mitgliedstaaten gehört, oder unter der Flagge eines Drittlandes in einem oder mehreren der in Artikel 1 aufgeführten Gebiete, wird ihm gemäß Absatz 3 ein Risikograd zugewiesen. Solange keine näheren Informationen verfügbar sind und die Behörden des Flaggenstaats nicht im Rahmen von Artikel 9 die Ergebnisse ihrer eigenen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und vorstehendem Absatz 3 durchgeführten Risikobewertung vorlegen, der zufolge eine andere Einstufung vorzunehmen ist, gilt für das Fischereifahrzeug der Risikograd „sehr hoch“.

Artikel 6

Risikomanagementstrategie

(1)   Auf der Grundlage der Risikobewertung erarbeitet jeder betroffene Mitgliedstaat eine Risikomanagementstrategie, durch die die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt werden soll. Eine solche Strategie umfasst die Festlegung, Beschreibung und Zuweisung kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten.

(2)   Die in Absatz 1 angeführte Risikomanagementstrategie wird auf regionaler Ebene durch einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 koordiniert.

Artikel 7

Zusammenhang mit den Verfahren für gemeinsame Einsatzpläne

(1)   Im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans übermittelt jeder betroffene Mitgliedstaat der EFCA die Ergebnisse seiner gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgenommenen Risikobewertung und insbesondere eine Liste der vermutlichen Risikograde sowie der entsprechenden Inspektionsobjekte.

(2)   Sofern zutreffend, wird die in Absatz 1 genannte Liste der Risikograde und Inspektionsobjekte unter Nutzung der Informationen aus gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen aktualisiert. Die EFCA wird nach Abschluss jeder Aktualisierung umgehend informiert.

(3)   Die EFCA verwendet die Informationen, die sie von den betroffenen Mitgliedstaaten erhält, um die Risikomanagementstrategie auf regionaler Ebene gemäß Artikel 6 Absatz 2 zu koordinieren.

Artikel 8

Zieleckwerte

(1)   Unbeschadet der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Zieleckwerte sind die Zieleckwerte auf EU-Ebene für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte mit „hohem“ und „sehr hohem“ Risikograd in Anhang II aufgeführt.

(2)   Die Zieleckwerte für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ und „mittlerem“ Risikograd werden von den betroffenen Mitgliedstaaten durch die nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und die in Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten nationalen Maßnahmen festgesetzt.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten auch andere Zieleckwerte festlegen, die in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften angegeben werden, sofern

a)

die Festsetzung von Zieleckwerten in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften durch eine detaillierte Analyse der Fischereitätigkeiten oder der mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten sowie von durchsetzungsbezogenen Fragen begründet ist,

b)

die Zieleckwerte in Form von verbesserter Einhaltung der Vorschriften der Kommission mitgeteilt werden und diese nicht innerhalb von 90 Tagen widerspricht, sie nicht diskriminierend sind und die durch das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Ziele, Prioritäten und risikobasierten Verfahren nicht beeinträchtigen.

(4)   Alle Zieleckwerte werden jährlich auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 angeführten Evaluierungsberichte bewertet und, falls erforderlich, im Rahmen der Evaluierung gemäß Artikel 13 Absatz 4 entsprechend überarbeitet.

(5)   Falls erforderlich werden Zieleckwerte gemäß diesem Artikel durch einen gemeinsamen Einsatzplan in Kraft gesetzt.

KAPITEL III

UMSETZUNG

Artikel 9

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

(2)   Alle anderen Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.

Artikel 10

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

(1)   Zur Steigerung der Effizienz ihrer nationalen Fischereikontrollsysteme führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten in den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässern und, falls erforderlich, in ihrem Hoheitsgebiet durch. Solche Tätigkeiten erfolgen im Rahmen von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005.

(2)   Für die Zwecke der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

a)

sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass Inspektoren aus anderen betroffenen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten eingeladen werden;

b)

legt jeder betroffene Mitgliedstaat gemeinsame Verfahren für den Einsatz seiner Überwachungsfahrzeuge bzw. -flugzeuge fest;

c)

bezeichnet jeder betroffene Mitgliedstaat gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entsprechende Kontaktstellen.

(3)   Beamte und Inspektoren der EU können an gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen teilnehmen.

Artikel 11

Datenaustausch

(1)   Zur Umsetzung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms stellt jeder betroffene Mitgliedstaat den direkten elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA sicher.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten beziehen sich auf Fischereitätigkeiten und mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeiten in dem/n vom spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramm erfassten Gebiet(en).

Artikel 12

Information

(1)   Bis zur vollständigen Umsetzung von Titel XII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder betroffene Mitgliedstaat unter Einhaltung des in Anhang III dieses Beschlusses festgelegten Formats der Kommission und der EFCA bis zum zehnten Tag des folgenden Quartals nachstehende Angaben zum vorangegangenen Quartal auf elektronischem Weg mit:

a)

Bezeichnung, Datum und Art jeder in dem betreffenden Quartal durchgeführten Kontrolle und/oder Inspektion;

b)

Bezeichnung jedes einer Kontrolle und/oder Inspektion unterzogenen Fischereifahrzeugs (Nummer im EU-Flottenregister), Fahrzeugs und/oder Wirtschaftsbeteiligten (Name des Unternehmens);

c)

gegebenenfalls die Art des inspizierten Fanggeräts und

d)

wenn ein oder mehrere Verstöße festgestellt wurden:

i)

Art(en) des schweren Verstoßes/der schweren Verstöße;

ii)

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung eines schweren Verstoßes/schwerer Verstöße (z. B. laufende Untersuchung, anhängiges Verfahren, Anfechtung) und

iii)

Sanktion(en) für einen schweren Verstoß/schwere Verstöße: Höhe der Geldstrafen, Wert von beschlagnahmtem Fisch und/oder Fanggerät, gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 zugewiesene Punkte und/oder andere Arten von Sanktionen.

(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben werden für jede Kontrolle und/oder Inspektion übermittelt und werden weiterhin in jedem Bericht aufgelistet und aktualisiert, bis die Maßnahme gemäß den Gesetzen des betroffenen Mitgliedstaats abgeschlossen ist. Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine Erklärung beizufügen.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übersendet der Kommission und der EFCA bis zum 31. März des Folgejahres einen Evaluierungsbericht über die Wirksamkeit der in dem betreffenden Kalenderjahr im Rahmen des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms durchgeführten Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen.

(2)   Der Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 muss mindestens die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten. Die Mitgliedstaaten können in ihren Evaluierungsbericht auch andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen aufnehmen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern.

(3)   Bei der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit von gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 bezieht die EFCA die Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 ein.

(4)   Die Kommission beruft einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Tauglichkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms und dessen allgemeine Auswirkung auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte auf der Grundlage der Evaluierungsberichte gemäß Absatz 1 zu bewerten. Die in Anhang II festgesetzten Zieleckwerte können entsprechend angepasst werden.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.


ANHANG I

VERFAHREN ZUR RISIKOBEWERTUNG

Bei verschiedenen in Artikel 1 genannten Beständen und Gebieten unterliegt jedes Fischereifahrzeug, jede Gruppe von Fischereifahrzeugen, jede Kategorie von Fischfanggerät, jeder Wirtschaftsbeteiligte und/oder jede mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen gemäß der festgelegten Priorität. Die Priorität wird anhand der Ergebnisse der Risikobewertung, die jeder betroffene Mitgliedstaat oder jeder andere Mitgliedstaat ausschließlich für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 vorgenommen hat, auf der Grundlage des nachstehenden Verfahrens festgelegt:

Beschreibung des Risikos [je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Indikator [je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette (wann und wo tritt das Risiko auf)

Zu berücksichtigende Faktoren [je nach Risiko/Fischerei/Gebiet und verfügbaren Daten]

Häufigkeit in der Fischerei (1)

Mögliche Folge(n) (1)

Risikograd (1)

[Anmerkung: die von den Mitgliedstaaten festgestellten Risiken sollten mit den Zielen gemäß Artikel 3 im Einklang stehen]

 

 

Fangmengen/Anlandungen je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verfügbarkeit von Quoten für Fischereifahrzeuge je Fischereifahrzeug, Bestand und Fanggerät,

Verwendung von Standardkisten,

Höhe und Schwankungen des Marktpreises für die angelandeten Fischereierzeugnisse (Erstverkauf),

Anzahl der bei dem jeweiligen Fischereifahrzeug und/oder anderen Wirtschaftsbeteiligten zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der festgestellten Verstöße,

Hintergrund und/oder mögliche Gefahr eines Betrugs in Verbindung mit Hafen/Ort/Gebiet und Metier,

alle weiteren zweckdienlichen Informationen oder Erkenntnisse.

Hoch/Mittel/Einzelfälle/oder Unerheblich

Schwerwiegend/Erheblich/Akzeptabel/oderUnerheblich

Sehr niedrig/niedrig/mittel/hoch/oder sehr hoch


(1)  Anmerkung: Von den Mitgliedstaaten zu bewerten. Bei der Risikobewertung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes und, falls es dazu kommt, die möglichen Folgen abzuschätzen.


ANHANG II

ZIELECKWERTE

1.   Inspektionen auf see (GGF. einschliesslich luftüberwachung)

Jährlich gelten für Inspektionen auf See von Fischereifahrzeugen, die Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und Blauen Wittling in dem betreffenden Gebiet befischen, nachstehende Zieleckwerte (1), wenn diese Inspektionen auf See hinsichtlich der Phase in der Fischereikette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (2)

Vermutlicher Risikograd für Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 5 Absatz 2

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1

Hering, Makrele und Stöcker

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 10 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

Fischerei Nr. 2

Sardelle

Inspektion auf See bei mindestens 2,5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

Fischerei Nr. 3

Blauer Wittling

Inspektion auf See bei mindestens 5 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

Inspektion auf See bei mindestens 10 % der Fangreisen von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“, die die betreffenden Arten befischen

2.   Inspektionen an land (einschliesslich dokumentenkontrollen und inspektionen in häfen oder beim erstverkauf)

Jährlich gelten für Inspektionen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen oder beim Erstverkauf) von Fischereifahrzeugen und anderen Wirtschaftsbeteiligten, die Hering, Makrele, Stöcker, Sardelle und Blauen Wittling in dem Gebiet befischen, nachstehende Zieleckwerte (3), wenn diese Inspektionen an Land hinsichtlich der Phase in der Fischerei-/Vermarktungskette relevant und Teil der Risikomanagementstrategie sind:

Jährliche Eckwerte (4)

Risikograd für Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte (Erstkäufer)

hoch

sehr hoch

Fischerei Nr. 1

Hering, Makrele und Stöcker

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 15 % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Fischerei Nr. 2

Sardelle

Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Fischerei Nr. 3

Blauer Wittling

Inspektion im Hafen von mindestens 5 % der von Fischereifahrzeugen mit „hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektion im Hafen von mindestens 10 % der von Fischereifahrzeugen mit „sehr hohem Risiko“ insgesamt angelandeten Mengen

Inspektionen nach Anlandung oder Umladung dienen insbesondere als ergänzende Gegenkontrollen, um die Verlässlichkeit der aufgezeichneten und gemeldeten Fang- und Anlandedaten zu prüfen.


(1)  Bei Schiffen, die pro Fangreise weniger als 24 Stunden auf See sind, können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.

(2)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr durchgeführten Fangreisen in dem Gebiet (wenn sie die betreffende Art mit Fanggerät mit entsprechender Maschenöffnungen als Zielart befischen).

(3)  Bei Schiffen, die pro Anlandung weniger als 10 Tonnen anlanden können die Zieleckwerte im Einklang mit der Risikomanagementstrategie um die Hälfte verringert werden.

(4)  In Prozent der von Fischereifahrzeugen mit hohem oder sehr hohem Risiko pro Jahr angelandeten Mengen.


ANHANG III

REGELMÄSSIGE MELDUNGEN ZUM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM

Format der gemäß Artikel 12 für jede in den Bericht aufzunehmende Inspektion vorzulegenden Meldung:

Bezeichnung des Datenelements

Code

Beschreibung und Inhalt

Bezeichnung der Inspektion

II

ISO-Alpha2-Ländercode + 9 Ziffern, z. B. DK201200000

Datum der Inspektion

DA

JJJJ-MM-TT

Art der Inspektion oder Kontrolle

IT

Auf See, an Land, Transportkontrolle, Dokumentenkontrolle (bitte angeben)

Bezeichnung jedes Fischereifahrzeugs, Fahrzeugs oder Wirtschaftsbeteiligten

ID

Nummer des Fischereifahrzeugs im EU-Flottenregister, Bezeichnung des Fahrzeugs und/oder Name des Unternehmens des Wirtschaftsbeteiligten.

Art des Fanggeräts

GE

Fanggerätcode gemäß der internationalen statistischen Standardklassifizierung von Fischfanggeräten der FAO („International Standard Statistical Classification of the Fishing Gear“)

Schwerer Verstoß

SI

J = ja, N = nein

Art des festgestellten schweren Verstoßes

TS

Angabe der Art des festgestellten schweren Verstoßes unter Angabe der Nummer (linke Spalte) in Anhang XXX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011. Zusätzlich sind schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Kontrollverordnung entsprechend mit „13“, „14“ und „15“ zu kennzeichnen.

Sachstand hinsichtlich der Verfolgung

FU

Angabe des Sachstands: ANHÄNGIG, ANFECHTUNG oder ABGESCHLOSSEN

Geldstrafe

SF

Geldstrafe in EUR, z. B. 500

Beschlagnahme

SC

FÄNGE/FANGGERÄT zur physischen Beschlagnahme; beschlagnahmter Betrag bei Angabe des Werts der Fänge/des Fanggeräts in EUR, z. B. 10 000

Sonstiges

SO

Bei Entzug der Lizenz (LI) oder der Erlaubnis (AU) Angabe „LI“ bzw. „AU“ + Anzahl der Tage, z. B. AU30

Punkte

SP

Zugewiesene Punkte, z. B. 12

Bemerkungen

RM

Werden nach Feststellung eines schweren Verstoßes keine Sanktionen verhängt, ist eine frei formulierte Erklärung beizufügen.


ANHANG IV

INHALT VON EVALUIERUNGSBERICHTEN

Evaluierungsberichte müssen mindestens nachstehende Angaben enthalten:

I.   Allgemeine Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)

Beschreibung der von dem betroffenen Mitgliedstaat ermittelten Risiken und detaillierte Angaben zum Inhalt seiner Risikomanagementstrategie, einschließlich einer Beschreibung des Überprüfungs- und Revisionsprozesses;

Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der zugewiesenen Inspektionsmittel/der Anzahl der für die Ausführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms bereitgestellten Mittel, einschließlich Einsatzdauer und Einsatzgebiete;

Gegenüberstellung der Art der eingesetzten Kontroll- und Inspektionsmittel und der Anzahl der durchgeführten Kontrollen und Inspektionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben)/der Anzahl der festgestellten schweren Verstöße und, soweit möglich, Analyse der Gründe für solche Verstöße;

für schwere Verstöße verhängte Sanktionen (auf Grundlage der gemäß Anhang III übermittelten Angaben);

Analyse anderer Maßnahmen (außer Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen, z. B. Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen), die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und/oder andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern [BEISPIEL: Anzahl der umgesetzten Verbesserungen bei selektiven Fanggeräten, Anzahl der Kabeljau-/Jungfischstichproben usw.].

II.   Detaillierte Analyse der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)

1.

Analyse von Inspektionsmaßnahmen auf See (ggf. einschließlich Luftüberwachung), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Patrouillenschiffe;

Anteil schwerer Verstöße auf See;

Anteil der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ oder „mittlerem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Anteil der Inspektionen auf See bei Fischereifahrzeugen mit „hohem“ oder „sehr hohem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

2.

Analyse von Inspektionsmaßnahmen an Land (einschließlich Dokumentenkontrollen und Inspektionen in Häfen, beim Erstverkauf oder bei der Umladung), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene landgestützte Inspektionsteams;

Anteil schwerer Verstöße an Land;

Anteil der Inspektionen an Land bei Fischereifahrzeugen und/oder Wirtschaftsbeteiligten mit „sehr niedrigem“, „niedrigem“ oder „mittlerem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Anteil der Inspektionen an Land bei Fischereifahrzeugen und/oder Wirtschaftsbeteiligten mit „hohem“ oder „sehr hohem“ Risiko, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

3.

Analyse der Zieleckwerte in Form von Einhaltung der Vorschriften (sofern zutreffend), insbesondere:

Gegenüberstellung bereitgestellte/zugewiesene Inspektionsmittel;

Anteil schwerer Verstöße und Tendenz (Vergleich mit den beiden Vorjahren);

Anteil der Inspektionen bei Fischereifahrzeugen/Wirtschaftsbeteiligten, bei denen ein oder mehrere schwere Verstöße festgestellt wurden;

Art und Umfang der Sanktionen/Bewertung der Abschreckungswirkung.

4.

Analyse anderer Inspektions- und Kontrolltätigkeiten: Umladungen, Luftüberwachung, Ein- und Ausfuhren usw. sowie andere Maßnahmen wie Fortbildungs- oder Informationsveranstaltungen, die darauf abzielen, die Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge und andere Wirtschaftsbeteiligte zu verbessern.

III.   Vorschlag/Vorschläge zur Erhöhung der Effizienz der durchgeführten Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen (für jeden betroffenen Mitgliedstaat)


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/109


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 157/12/KOL

vom 9. Mai 2012

über den Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 durch die Kommune Oppdal (Norwegen)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (NACHSTEHEND „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 und das Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens („Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 2 sowie auf Teil II Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die konsolidierte Fassung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen von Teil II Artikel 27 des Protokolls 3 („Beschluss über die Durchführungsbestimmungen“) (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1   Verfahren

Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (Vorgang Nr. 484519) reichte der Beschwerdeführer, die Oppdal Booking AS („OB“), eine Beschwerde gegen den geplanten Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 („das Grundstück“) in Oppdal durch die Kommune Oppdal („die Kommune“) an die Strand Drift Oppdal AS („SDO“) ein.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 (Vorgang Nr. 485146) forderte die Überwachungsbehörde von den norwegischen Behörden weitere Angaben an.

Mit Schreiben vom 8. September 2008 (Vorgang Nr. 491369) übermittelte der Käufer, die SDO, der Überwachungsbehörde seine Stellungnahme. Am 9. September 2008 (Vorgang Nr. 490914) antworteten die norwegischen Behörden auf das Auskunftsersuchen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (Vorgang Nr. 493593) übermittelte der Beschwerdeführer weitere Angaben.

Der Beschluss Nr. 417/10/KOL der Überwachungsbehörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 („Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen EWR-Beilage veröffentlicht (3). Die Überwachungsbehörde forderte betroffene Dritte auf, zu diesem Beschluss Stellung zu beziehen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 (Vorgang Nr. 579649) legten die norwegischen Behörden ihre Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (sowie die Stellungnahme von SDO) vor.

2   Abfolge der Ereignisse

Mit Schreiben vom 7. Februar 2007 (4) beantragte SDO die Genehmigung des Baus einer Serviceeinrichtung für Skiurlauber auf dem Grundstück Nr. 271/8. Eine Verwendung des Grundstücks für diesen Zweck machte eine Umwidmung erforderlich.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 (5) bekundete SDO Interesse am Kauf des Grundstücks. In einem Schreiben vom 30. November 2007 (6) antwortete die Kommune, dass sie vor der Umwidmung des Grundstücks keine Entscheidung über einen Verkauf treffen werde.

Am 31. März 2008 wurde die Fläche umgewidmet. (7) Mit Schreiben vom 23. April 2008 (8) legte OB Beschwerde gegen die Umwidmung des Grundstücks ein. Wegen dieser Beschwerde teilte die Kommune SDO mit Schreiben vom 7. Mai 2008 (9) mit, dass der Verkauf des Grundstücks erst dann erwogen werden könne, wenn über die Beschwerde beschlossen worden sei. Am 26. Mai 2008 beschloss die Kommune, der Beschwerde von OB über die Umwidmung des Grundstücks nicht stattzugeben und sie an das Amt des Bezirksgouverneurs von Oppland (Fylkesmannen) weiterzuleiten (10).

Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 (11) bekundete OB Interesse am Kauf des Grundstücks, sollte das Amt des Bezirksgouverneurs der Beschwerde nicht stattgeben. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 (12) teilte die Kommune SDO mit, dass sie sich erst dann mit dem Verkauf des Grundstücks an SDO befassen werde, wenn das Amt des Bezirksgouverneurs eine Entscheidung über die Beschwerde getroffen habe. Ferner wies die Kommune darauf hin, dass sie SDO kein Vorkaufsrecht eingeräumt habe. (13)

Am 30. Juni 2008 beschloss der Exekutivausschuss der Kommune, zwei getrennte Wertgutachten für das Grundstück einzuholen und danach Verkaufsverhandlungen mit SDO einzuleiten (14). Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 (15) legte OB bei der Überwachungsbehörde Beschwerde gegen den geplanten Verkauf des Grundstücks an SDO ein.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (16) verlangte OB Einsicht in die beiden unabhängigen Wertgutachten für das Grundstück.

Am 16. Juli 2008 (17) kamen SDO und die Kommune zu einer Besprechung über den Entwurf eines Kaufvertrags für das Grundstück zusammen. Die Kommune informierte SDO über die unabhängigen Wertgutachten und den Verkaufspreis für das Grundstück. Der Verkaufspreis wurde (gemäß den unabhängigen Wertgutachten) auf 850 000 NOK festgelegt. SDO hatte bis 17. Juli 2008 Zeit, den Vertrag zu prüfen; die Entscheidung der Kommune über den Verkauf sollte in der Sitzung vom 24. Juli 2008 getroffen werden. (18) SDO unterzeichnete den Vertrag am 18. Juli 2008 (19).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 (20) bot OB 3,1 Mio. NOK für das Grundstück.

Die Kommune Oppdal unterzeichnete am 31. Juli 2008 den Kaufvertrag mit SDO (21).

3   Die Beschwerde

Im Juli 2008 legte OB bei der Überwachungsbehörde Beschwerde gegen den Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 an SDO mit der Begründung ein, dass der Verkauf ohne öffentliche Ausschreibung erfolgen sollte. Das Grundstück lag vor der Umwidmung in einer für Parkplätze für Skiurlauber bestimmten Zone.

OB ist Eigentümer und Betreiber des Skigebiets Oppdal und der dazu gehörigen Gewerbe. Der Käufer des fraglichen Grundstücks, SDO, ist ein Wettbewerber von OB, der zuvor von OB Räume für seinen Skiverleih und seine Skischule angemietet hatte. Nachdem OB die Miete erhöht hatte, suchte SDO nach neuen Geschäftsräumen (22).

In der Beschwerde machte OB geltend, das Grundstück sollte entgegen Ziffer 2.1 der Leitlinien der Überwachungsbehörde betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand („Leitlinien“) (23) ohne öffentliche Ausschreibung verkauft werden. OB argumentierte weiter, die Kommune habe nicht das alternative Verfahren von Ziffer 2.2 der Leitlinien angewandt, da die Verkaufsverhandlungen mit dem Kaufinteressenten aufgenommen worden seien, bevor ein unabhängiges Wertgutachten für das Grundstück eingeholt worden war (24).

Darüber hinaus sei nach Ansicht von OB unklar, nach welchen Grundsätzen die Wertbestimmung vorgenommen worden sei. Sein Angebot in Höhe von 3,1 Mio. NOK für dieselbe Nutzung des Grundstücks zeige, dass der Verkaufspreis nicht dem Marktpreis entspreche. Außerdem könne OB nicht als Käufer mit besonderem Interesse am Grundstück eingestuft werden (25).

4   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

Die Überwachungsbehörde eröffnete das förmliche Prüfverfahren wegen Verdachts auf staatliche Beihilfe beim Verkauf des Grundstücks an die Strand Drift Oppdal AS durch die Kommune Oppdal. Sie stellte sich insbesondere die Frage, ob der Verkaufspreis dem Marktpreis des Grundstücks entspricht und ob eine rechtswidrige staatliche Beihilfe vorliegt. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde sollte eine Gemeinde, die nach Vornahme eines unabhängigen Wertgutachtens für eine Immobilie ein konkurrierendes höheres Angebot erhält, dieses höhere Angebot generell näher prüfen, um sicherzugehen, dass die Immobilie zum Marktpreis verkauft wird. Dazu kann entweder ein neues Gutachten angefordert werden oder der frühere unabhängige Sachverständige nimmt eine Neubewertung des Grundstücks vor.

Die Überwachungsbehörde verwies auf die Entscheidung C35/2006 (26) der Kommission, in der es um den Verkauf eines Grundstücks durch die schwedische Gemeinde Åre ging und die Gemeinde ebenfalls ein höheres Angebot für das Grundstück erhalten hatte.

Darüber hinaus hegte die Überwachungsbehörde besonders im Hinblick auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens Zweifel an der Vereinbarkeit des Verkaufs des Grundstücks mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens.

5   Stellungnahme der norwegischen Behörden

In einem Schreiben vom 3. Dezember 2010 (27) verweisen die norwegischen Behörden auf ihr Schreiben vom 9. September 2008 (28).

In dem Schreiben vom 9. September 2008 hatten die norwegischen Behörden geltend gemacht, dass das Verfahren nach Ziffer 2.2 der Leitlinien eingehalten worden sei und somit keine staatliche Beihilfe vorläge. Die norwegischen Behörden argumentierten weiter, dass die Wertgutachten vor den Geschäftsverhandlungen mit SDO eingeholt worden seien und in diesen Gutachten der Marktwert des Grundstücks bestimmt worden sei. Darüber hinaus legten die norwegischen Behörden eine Übersicht der Kommune Oppdal vor, die zeigen sollte, dass dies der höchste der Kommune bekannte Quadratmeterpreis ist, der je für ein Grundstück in dem Gebiet gezahlt wurde.

Die norwegischen Behörden vertreten ferner die Ansicht, dass der Marktpreis den Wert widerspiegeln sollte, den ein Käufer ohne besondere Interessen im Normalfall zu zahlen bereit wäre. Nach Ansicht der norwegischen Behörden ist das Angebot von OB (3,1 Mio. NOK) als ein Angebot eines Käufers mit besonderem Interesse zu betrachten, da OB auf dem örtlichen Skidienstleistungsmarkt eine marktbeherrschende Stellung habe und daher bereit sei, einen überhöhten Preis zu zahlen, um Wettbewerber aus dem Markt zu drängen. Die norwegischen Behörden vertreten somit die Auffassung, dass der in den Gutachten genannte Grundstückswert dem tatsächlichen Marktwert entspricht.

6   Stellungnahme von Strand Drift Oppdal AS  (29)

SDO macht geltend, dass die vorliegende Sache nicht mit der Kommissionsentscheidung in der Sache C35/2006 verglichen werden könne. In der Sache C35/2006 sei die unabhängige gutachterliche Wertermittlung des Grundstücks fast zweieinhalb Jahre vor dem Verkauf vorgenommen worden und in dieser Zeit hätte sich der Wert des Grundstücks erheblich verändern können. Zweitens lasse der Sachverhalt in der Sache C35/2006 nach Ansicht von SDO offen, ob die unabhängige Wertermittlung tatsächlich als Grundlage für den Verkaufspreis verwendet wurde. Im vorliegenden Fall hingegen sei der Verkauf des Grundstücks gemäß Ziffer 2.2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde erfolgt.

SDO erklärt weiter, das Angebot von OB scheine Teil einer Strategie zu sein, die darauf angelegt sei, zum alleinigen Anbieter von Skidienstleistungen auf dem örtlichen Markt zu werden, wodurch sich SDO zufolge erklärt, warum das Angebot von OB weit über dem Marktwert des Grundstücks liegt. SDO verweist ferner auf die Angaben der Kommune Oppdal in einer Übersicht vom 29. August 2008 (30), aus der hervorgehe, dass der Quadratmeterpreis, der für das Grundstück gezahlt wurde, soweit bekannt, der höchste Preis in der gesamten Kommune sei.

Außerdem trägt SDO vor, dass der Beschwerdeführer in dem Gebiet Grundstücke zu erheblich niedrigeren Preisen erworben habe als in diesem Fall. SDO macht zudem geltend, dass ein Vertrag nach norwegischem Vertragsrecht als geschlossen gilt und bindend ist, wenn sich die Parteien über die Bedingungen geeinigt haben, ganz gleich, ob der Vertrag auch tatsächlich unterzeichnet wurde. Daher ist SDO der Auffassung, dass die Kommune Oppdal bei Eingang des Angebots von OB bereits rechtlich verpflichtet war, das Grundstück an SDO zu verkaufen.

SDO ist der Meinung, dass das Grundstück zum Marktwert verkauft wurde, da der Verkaufspreis gemäß den Leitlinien der Überwachungsbehörde auf den Wertgutachten zweier unabhängiger Sachverständiger beruhe. Somit ist SDO der Auffassung, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt.

II.   WÜRDIGUNG

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.

6.1   Leitlinien für staatliche Beihilfen betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand  (31)

Die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt worden sein. Im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen werden Gemeinden als Teil des Staates betrachtet, was bedeutet, dass die Mittel der Kommune Oppdal als staatliche Mittel zu werten sind.

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand liefern weitere Anhaltspunkte, wie die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf öffentlicher Grundstücke und Gebäude auslegt und anwendet. Ziffer 2.1 beschreibt den Verkauf im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens, Ziffer 2.2 den Verkauf aufgrund eines unabhängigen Gutachtens.

Werden Grundstücke oder Gebäude, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, unter ihrem Marktwert verkauft, so bedeutet dies, dass staatliche Mittel eingesetzt werden. Die Leitlinien sehen jedoch zwei Fälle vor, in denen unter bestimmten Bedingungen davon ausgegangen wird, dass der Kaufpreis einer Immobilie dem Marktwert entspricht, also keine staatlichen Beihilfen vorliegen. Wie vorstehend erklärt, handelt es sich um folgende beiden Situationen: a) Der Verkauf erfolgte im Rahmen eines bedingungsfreien Bietverfahrens und b) der Verkauf erfolgt nach einer Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

Im vorliegenden Fall hat die Kommune kein bedingungsfreies Bietverfahren durchgeführt, sie hat jedoch zwei unabhängige Wertgutachten als Grundlage für die Bestimmung der Verkaufspreis eingeholt.

In Abschnitt 2.2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde heißt es: „Wenn die öffentliche Hand nicht beabsichtigt, das unter Ziffer 2.1 dargelegte Verfahren anzuwenden, sollte vor den Verkaufsverhandlungen eine unabhängige Bewertung durch (einen) unabhängige(n) Sachverständige(n) für Wertermittlung erfolgen, um auf der Grundlage allgemein anerkannter Marktindikatoren und Bewertungsstandards den Marktwert zu ermitteln. Der so festgestellte Marktpreis ist der Mindestkaufpreis, der vereinbart werden kann, ohne dass eine staatliche Beihilfe gewährt wurde.

Nach Angaben der norwegischen Behörden hatte die Kommune Oppdal zwei unabhängige Gutachter beauftragt: Herrn Geir Husebø und Herrn Ragnar Lian. Die Wertermittlungen wurden am 7. bzw. 9. Juli 2008 vorgenommen. Zwar zeigte sich SDO im Februar 2007 am Grundstück interessiert und bekundete später im selben Jahr Interesse am Kauf des Grundstücks, doch räumten die norwegischen Behörden dem Unternehmen kein Vorkaufsrecht ein, und es gibt in dem von den norwegischen Behörden vorgelegten Schriftverkehr kein Hinweis darauf, dass vor dem Abschluss der Wertgutachten Verkaufsverhandlungen abgeschlossen wurden oder eine Einigung über den Kaufpreis erzielt wurde. Die beiden Gutachter kamen auf einen ähnlichen Marktwert für das Grundstück, nämlich 800 000 NOK und 850 000 NOK.

6.2   Verkauf des Grundstücks

Wie die Überwachungsbehörde in ihrem Beschluss zur Verfahrenseinleitung dargelegt hat, ist der Fall, dass nach Erhalt des Gutachtens, aber noch vor Vertragsschluss ein konkurrierendes höheres Angebot eingeht, in den Leitlinien nicht ausdrücklich geregelt. Die Überwachungsbehörde vertritt die Auffassung, dass das höhere Angebot darauf hinweisen könnte, dass die Ergebnisse der Gutachter den tatsächlichen Marktwert des Grundstücks nicht widerspiegeln.

In ihrem Beschluss zur Verfahrenseinleitung verwies die Überwachungsbehörde auf die Entscheidung der Kommission in der Sache C35/2006, in der nach Erhalt der gutachterlichen Wertermittlung ein Angebot gemacht worden war. In ihrer Entscheidung führte die Kommission aus:

Selbst wenn eine Bewertung durch unabhängige Sachverständige im Sinne der Mitteilung  (32) (d. h. eine Bewertung des zu verkaufenden Grundstücks vor dessen Verkauf und auf der Grundlage allgemein akzeptierter Bewertungsstandards) vorgelegen hätte, wäre diese Bewertung in Abwesenheit eines konkreten Angebots lediglich das zweitbeste Instrument gewesen, um den Marktwert des Grundstücks zu bestimmen. Sobald jedoch ein glaubwürdiges, verbindliches Angebot vorliegt, das unmittelbar vergleichbar ist und über dem von den unabhängigen Sachverständigen ermittelten Wert liegt, ist diesem Angebot bei der Bewertung der Vorzug zu geben. Das Angebot legt den tatsächlichen Marktwert fest. Im vorliegenden Falle ist die Differenz zwischen dem Angebot und dem tatsächlich gezahlten Verkaufspreis das beste Maß für die entgangenen staatlichen Mittel (33).

Gegen die Entscheidung der Kommission wurde beim Gericht (Zweite Kammer) Nichtigkeitsklage eingereicht. Das Gericht (34) widersprach der Einschätzung der Kommission und stellte fest, dass bei dem Grundstücksverkauf keine staatliche Beihilfe vorgelegen habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das höhere Angebot weder glaubwürdig noch mit dem Angebot der Gemeinde vergleichbar gewesen ist (35). Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es bei der Beantwortung der Frage, ob ein konkurrierendes Angebot als vergleichbar betrachtet werden kann, wichtig ist, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (36).

Im vorliegenden Fall haben die norwegischen Behörden geltend gemacht, dass OB ein Käufer mit besonderem Interesse an dem Grundstück sei und daher bereit sei, einen ungewöhnlich hohen Preis zu zahlen, um zu verhindern, dass SDO ein eigenes Konkurrenzunternehmen aufbaut. OB ist der marktbeherrschende Anbieter von Skidienstleistungen am betreffenden Skiort. Das Geschäft von SDO stünde in direktem Wettbewerb mit dem Geschäft von OB und würde die Marktstellung von OB gefährden. OB hatte Einspruch gegen die Umwidmung des Grundstücks eingelegt und machte ein Kaufangebot, als der Einspruch abgelehnt wurde. Dies zeigt die Absichten von OB. OB hatte somit offensichtlich ein besonderes Interesse an dem Grundstück. Dieses besondere Interesse zeigt sich auch in dem hohen Angebot. Das Angebot von OB lag über dem Dreifachen (3 100 000 NOK) des Preises, den die unabhängigen Gutachter ermittelt hatten. Die Überwachungsbehörde hat keine Anhaltspunkte, dass die Gutachten der unabhängigen Sachverständigen Mängel aufweisen. Im vorliegenden Fall ist die Überwachungsbehörde der Ansicht, dass die Angebote von SDO und OB wegen des besonderen Interesses von OB nicht vergleichbar sind. Aufgrund seines besonderen Interesses war OB bereit, ein überhöhtes Angebot zu machen. Dieses Angebot kann daher nicht als mit dem Angebot von SDO vergleichbar betrachtet werden. Letzteres entspricht dem Grundstückswert, den die unabhängigen Sachverständigen ermittelt hatten.

Deshalb kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass das Grundstück gemäß dem Verfahren in Ziffer 2.2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand zum Marktpreis veräußert wurde.

Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass beim Verkauf des Grundstücks der Kommune Oppdal an SDO keine staatliche Beihilfe vorlag, da OB, das ein konkurrierendes Angebot gemacht hat, als Käufer mit einem besonderen Interesse an dem Grundstück einzustufen ist. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde ist der Verkauf in Übereinstimmung mit dem Verfahren in Ziffer 2.2 der Leitlinien der Überwachungsbehörde über Verkäufe von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand zum Marktwert erfolgt.

7   Fazit

Auf der Grundlage der voranstehenden Würdigung gelangt die Überwachungsbehörde zu der Schlussfolgerung, dass beim Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 durch die Kommune Oppdal an Strand Drift Oppdal AS keine staatliche Beihilfe im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen des EWR-Abkommens vorlag —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde ist der Meinung, dass beim Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 durch die Kommune Oppdal an Strand Drift Oppdal AS keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens vorlag.

Artikel 2

Das nach Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Teil II Artikel 13 des Protokolls 3 eingeleitete Verfahren über den Verkauf des Grundstücks Nr. 271/8 durch die Kommune Oppdal wird hiermit eingestellt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 9. Mai 2012

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY

Mitglied des Kollegiums


(1)  Abrufbar unter http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf

(2)  Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. C 34 vom 3.2.2011, sowie in der EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 6 vom 3.2.2011.

(3)  Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. C 34 vom 3.2.2011, sowie EWR-Beilage zum Amtsblatt Nr. 6 vom 3.2.2011.

(4)  Vorgang Nr. 491369.

(5)  Vorgang Nr. 491369.

(6)  Vorgang Nr. 491369.

(7)  Siehe Protokoll der Sitzung der Kommune Oppdal (Baubehörde) vom 31.3.2008 (Vorgang Nr. 490914).

(8)  Vorgang Nr. 491369.

(9)  Vorgang Nr. 491369.

(10)  Siehe Protokoll der Sitzung der Kommune Oppdal (Baubehörde) vom 26.5.2008 (Vorgang Nr. 490914).

(11)  Vorgang Nr. 491369.

(12)  Vorgang Nr. 491369.

(13)  Vorgang Nr. 491369.

(14)  Siehe Protokoll der Sitzung der Kommune Oppdal (Exekutivausschuss) vom 30.6.2008 (Vorgang Nr. 493593).

(15)  Vorgang Nr. 484869.

(16)  Vorgang Nr. 490914.

(17)  Siehe Protokoll der Sitzung vom 16.7.2008 - Vorgang Nr. 491369.

(18)  Siehe Protokoll der Sitzung vom 16.7.2008 - Vorgang Nr. 491369.

(19)  Siehe unterzeichneten Kaufvertrag zwischen SDO und der Kommune Oppdal (Vorgang Nr. 490914).

(20)  Vorgänge Nr. 491369 und 493593.

(21)  Siehe unterzeichneten Kaufvertrag zwischen SDO und der Kommune Oppdal (Vorgang Nr. 490914).

(22)  Vorgang Nr. 491369.

(23)  Dieses Kapitel der Leitlinien stimmt mit der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3) überein; sie ist abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(24)  Vorgang Nr. 493593.

(25)  Vorgang Nr. 493593.

(26)  Entscheidung der Kommission vom 30.1.2008 in der Sache C 35/06, ABl. L 126 vom 14.5.2008, S. 3.

(27)  Vorgang Nr. 579649.

(28)  Vorgang Nr. 490914.

(29)  Vorgang Nr. 579649.

(30)  Vorgang Nr. 490914.

(31)  Abrufbar unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/

(32)  Ziffer 2.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand entspricht der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).

(33)  Entscheidung der Kommission vom 30.1.2008 in der Sache C 35/06, ABl. L 126 vom 14.5.2008, S. 3, Randnr. 59.

(34)  Rechtssache T-244/08 Konsum Nord/Kommission, Urteil vom 13. Dezember 2011, noch nicht veröffentlicht.

(35)  Rechtssache T-244/08, Konsum Nord/Kommission, Randnrn. 72 bis 76.

(36)  Rechtssache T-244/08, Konsum Nord/Kommission, Randnr. 73.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/114


BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 339/12/KOL

vom 20. September 2012

zur Änderung des Verzeichnisses unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 92/12/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE –

gestützt auf Anhang I Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b Absätze 1 und 3 und Nummer 5 Buchstabe b des einleitenden Teils des EWR-Abkommens,

gestützt auf den in Nummer 4 in Teil 1.1 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen) (1) in der mit Anhang I zum EWR-Abkommen und durch sektorbezogene Anpassungen, insbesondere Artikel 6 Absatz 2, geänderten Fassung,

gestützt auf den Beschluss Nr. 326/12/KOL des Kollegiums, durch den das zuständige Kollegiumsmitglied ermächtigt wird, diesen Beschluss anzunehmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 17. Juli 2012 informierte die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit die EFTA-Überwachungsbehörde über die Kontrollstelle Ellingsøy betreffende Änderungen am Verzeichnis der norwegischen Grenzkontrollstellen. Die Kontrollstelle Ellingsøy ist im Anhang zur Entscheidung Nr. 92/12/KOL der Überwachungsbehörde vom 13. März 2012 (2) unter der Grenzkontrollstelle Ålesund Port (NO AES 1) aufgeführt und für die Einfuhr von verpackten gefrorenen Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr [HC-TF(FR)(1)(2)(3)] zugelassen.

Die norwegische Behörde für Lebensmittelsicherheit entzog nach einem entsprechenden Antrag des Unternehmens am 14. Juni 2012 die Zulassung als Kontrollstelle und bat die Überwachungsbehörde mit Schreiben vom 17. Juli 2012, die Kontrollstelle Ellingsøy aus dem Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen zu streichen.

Gemäß der Richtlinie 97/78/EG erstellt und veröffentlicht die Überwachungsbehörde eine Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen, die später geändert oder ergänzt werden kann, um entsprechenden Änderungen der nationalen Listen Rechnung zu tragen. Die derzeitige Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen wurde von der Überwachungsbehörde am 13. März 2012 mit der Entscheidung Nr. 92/12/KOL angenommen.

Es ist daher Aufgabe der Überwachungsbehörde, die Liste der Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen zu ändern und eine neue Liste unter Berücksichtigung der Streichung der unter der Grenzkontrollstelle Ålesund Port (NO AES 1) aufgeführten Kontrollstelle Ellingsøy aus der norwegischen Liste der Grenzkontrollstellen zu veröffentlichen.

Die Überwachungsbehörde hat mit dem Beschluss Nr. 326/12/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Der Ausschuss hat der vorgeschlagenen Änderung des Verzeichnisses einstimmig zugestimmt. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen somit der einmütigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut unverändert bleibt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die unter der Grenzkontrollstelle Ålesund Port (NO AES 1) aufgeführte Kontrollstelle Ellingsøy wird aus dem Verzeichnis unter Nummer 39 in Teil 1.2 Kapitel I Anhang I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Festlegung der für die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren aus Drittländern zugelassenen Grenzkontrollstellen in Island und Norwegen gestrichen.

Artikel 2

Veterinärkontrollen von aus Drittländern nach Island und Norwegen eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren werden von den zuständigen nationalen Behörden in den im Anhang zu diesem Beschluss genannten zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt.

Artikel 3

Die Entscheidung Nr. 92/12/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 13. März 2012 wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 20. September 2012 in Kraft.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Island und Norwegen gerichtet.

Artikel 6

Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.

Brüssel, den 20. September 2012

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums

Xavier LEWIS

Direktor


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 16, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 31.5.2012, S. 1.


ANHANG

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN

1

=

Name

2

=

TRACES-Code

3

=

Art

A

=

Flughafenklasse

F

=

Schiene

P

=

Hafen

R

=

Straßenverkehr

4

=

Kontrollstelle

5

=

Erzeugnisse

HC

=

Alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse

NHC

=

Andere Erzeugnisse

NT

=

Ohne Temperaturanforderungen

T

=

Kühlpflichtige Erzeugnisse

T(FR)

=

Tiefkühlerzeugnisse

T(CH)

=

Kühlerzeugnisse

6

=

Lebende Tiere

U

=

Huf- und Klauentiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Wild- und Hauspferde

E

=

Registrierte Equiden, wie in der Richtlinie 90/426/EWG des Rates bestimmt

O

=

Sonstige Tiere

5-6

=

Sonderbestimmungen

(1)

=

Überprüfung in Einklang mit den Anforderungen der Entscheidung 93/352/EWG der Kommission in Ausführung von Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 97/78/EG

(2)

=

Nur verpackte Erzeugnisse

(3)

=

Nur Fischereierzeugnisse

(4)

=

Nur tierische Proteine

(5)

=

Nur Haare, Häute und Felle

(6)

=

Nur flüssige Fette, Öle und Fischöle

(7)

=

Islandponys (nur von April bis Oktober)

(8)

=

Nur Equiden

(9)

=

Nur tropische Fische

(10)

=

Nur Katzen, Hunde, Nagetiere, Hasentiere, lebende Fische, Reptilien und andere Vögel als Laufvögel

(11)

=

Nur Futtermittel als Schüttgut

(12)

=

Für (U) bei Pferden, nur die für einen Zoo bestimmten Tiere; und für (O), nur eintägige Küken, Fische, Hunde, Katzen, Insekten oder andere für einen Zoo bestimmte Tiere.

(13)

=

Nagylak HU: Hierbei handelt es sich um eine Grenzkontrollstelle (für Erzeugnisse) und Übergangsstelle (für lebende Tiere) an der ungarisch- rumänischen Grenze, die gemäß der Beitrittsakte Gegenstand von Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse und lebende Tiere ist. Siehe: Entscheidung 2003/630/EG der Kommission.

(14)

=

Bestimmt für den Transit durch die Europäische Gemeinschaft für Sendungen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr nach und aus Russland im Rahmen der spezifischen Verfahren, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind

(15)

=

Nur Tiere der Aquakultur

(16)

=

Nur Fischmehl

Land: Island

1

2

3

4

5

6

Akureyri

IS AKU1

P

 

HC-T(1)(2)(3), NHC(16)

 

Hafnarfjörður

IS HAF 1

P

 

HC(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Húsavík

IS HUS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ísafjörður

IS ISA1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Keflavík Airport

IS KEF 4

A

 

HC(2), NHC(2)

O(15)

Reykjavík Eimskip

IS REY 1a

P

 

HC(2), NHC(2)

 

Reykjavík Samskip

IS REY 1b

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3), NHC-NT(2)(6)(16)

 

Þorlákshöfn

IS THH1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-NT(6)

 


Land: Norwegen

1

2

3

4

5

6

Borg

NO BRG 1

P

 

HC, NHC

E(7)

Båtsfjord

NO BJF 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Egersund

NO EGE 1

P

 

HC-NT(6), NHC-NT(6)(16)

 

Florø EWOS

NO FRO 1

P

 

NHC-NT(6)(16)

 

Hammerfest

NO HFT 1

P

Rypefjord

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Honningsvåg

NO HVG 1

P

Honningsvåg

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Gjesvær

HC-T(1)(2)(3)

 

Kirkenes

NO KKN 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3), HC-NT(1)(2)(3)

 

Kristiansund

NO KSU 1

P

Kristiansund

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3) HC-NT(6), NHC-NT(6)

 

Larvik

NO LAR 1

P

 

HC(2)

 

Måløy

NO MAY 1

P

Gotteberg

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Trollebø

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Oslo

NO OSL 1

P

 

HC, NHC

 

Oslo

NO OSL 4

A

 

HC, NHC

U,E,O

Sortland

NO SLX 1

P

Melbu

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Sortland

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Storskog

NO STS 3

R

 

HC, NHC

U,E,O

Tromsø

NO TOS 1

P

Bukta

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Solstrand

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Vadsø

NO VOS 1

P

 

HC-T(FR)(1)(2)(3)

 

Ålesund

NO AES 1

P

Breivika

HC-T(FR)(1)(2)(3), NHC-T(FR)(2)(3)

 

Skutvik

HC-T(1)(2)(3), HC-NT(6), NHC-T(FR)(2)(3), NHC-NT(6)