ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.332.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
4. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 zur Durchführung von Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1140/2012 der Kommission vom 28. November 2012 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Coppia Ferrarese (g.g.A.)]

8

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1141/2012 der Kommission vom 30. November 2012 über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1142/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur 182. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1143/2012 der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

16

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ( 1 )

18

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/743/GASP

 

*

Beschluss Atalanta/3/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. November 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

20

 

 

2012/744/EU

 

*

Beschluss des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission vom 28. November 2012 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Europäischen Kommission

21

 

*

Durchführungsbeschluss 2012/745/GASP des Rates vom 3. Dezember 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

22

 

 

2012/746/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 30. November 2012 über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben vom Mai 2012 in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8687)

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1139/2012 DES RATES

vom 3. Dezember 2012

zur Durchführung von Artikel 11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 am 1. August 2011 angenommen.

(2)

Am 13. und 15. August, 19. und 25. Oktober sowie 2. November 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend aktualisiert und geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SYLIKIOTIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Die Einträge für Personen und Einrichtungen in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten Liste erhalten folgende Fassung:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Nik Mohammad Dost Mohammad (alias Nik Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Dorf Zangi Abad, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Nurzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Bezeichnung von Nik Mohammad erfolgte am 31. Januar 2001, da er als stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hinsichtlich der Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel.

2.

Atiqullah

Titel: a) Haji; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: a) Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Arghandab. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Alizai an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah zum operativen Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

3.

Abdul Kabir Mohammad Jan (alias A. Kabir)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes; b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes; c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Pul-e-Khumri oder Baghlan Jadid, Provinz Baghlan, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) An terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt; b) sammelt Geld von Drogenhändlern; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Zadran an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Kabir Mohammad Jan war Mitglied des von Mohammed Omar im Oktober 2006 ausgerufenen Hohen Taliban-Führungsrats und wurde im Oktober 2007 zum Militärbefehlshaber der östlichen Zone ernannt.

4.

Mohammad Naim Barich Khudaidad (alias a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Juni 2008 Mitglied des Taliban-Rates in Gerd-e-Jangal; b) seit März 2010 Mitglied der Militärkommission der Taliban; c) Taliban-Mitglied, seit 2008 zuständig für die Provinz Helmand, Afghanistan; d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; e) gehört dem Stamm der Barich an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

5.

Abdul Baqi Basir Awal Shah (alias Abdul Baqi)

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Minister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes; c) Konsularabteilung, Außenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1960–1962. Geburtsort: a) Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Shinwar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2008). Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Baqi war zunächst Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika für das Taliban-Regime. Er wurde anschließend zum Stellvertretenden Minister für Information und Kultur ernannt. Er diente außerdem in der Konsularabteilung des Außenministeriums des Taliban-Regimes.

2003 war Abdul Baqi an gegen die Regierung gerichteten militärischen Aktivitäten in den Bezirken Shinwar, Achin, Naziyan und Dur Baba der Provinz Nangarhar beteiligt. Ab 2009 organisierte er militante Aktivitäten in der gesamten östlichen Region, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Jalalabad-Stadt.

6.

Rustum Hanafi Habibullah (alias a) Rostam Nuristani; b) Hanafi Sahib)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Nuristan; b) gehört dem Stamm der Nuristani an; c) soll Anfang 2012 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

7.

Mohammad Wali Mohammad Ewaz (alias Mohammad Wali)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: a) Dorf Jelawur, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll im Dezember 2006 verstorben sein; b) gehörte dem Stamm der Ghilzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

8.

Sayed Esmatullah Asem Abdul Quddus (alias a) Esmatullah Asem; b) Asmatullah Asem; c) Sayed Esmatullah Asem)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes; b) Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1967. Geburtsort: Qalayi Shaikh, Bezirk Chaparhar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) Mitglied der Taliban-Schura von Peshawar; d) zuständig für die Aktivitäten der afghanischen Taliban in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung, Pakistan (2008); e) seit 2012 führender Experte für Selbstmordanschläge mit USBV. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste diente Sayed Esmatullah Asem auch als Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft (ARCS) während des Taliban-Regimes. Im Mai 2007 wurde er Mitglied der Taliban-Führung. Er war ferner 2009 Mitglied eines regionalen Taliban-Rates.

Sayed Esmatullah Asem war Befehlshaber einer Gruppe von Taliban-Kämpfern im Bezirk Chaparhar in der Provinz Nangarhar, Afghanistan. Er war 2007 Taliban-Befehlshaber in der Provinz Konar und entsandte Selbstmordattentäter in mehrere Provinzen in Ostafghanistan.

Ende 2008 war Sayed Esmatullah Asem Leiter eines Taliban-Stützpunkts im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan.

9.

Ahmad Taha Khalid Abdul Qadir

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Paktia, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Provinz Khost, Afghanistan; c) Dorf Siddiq Khel, Bezirk Naka, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2011); b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Zadran an; d) enger Mitarbeiter von Sirajjudin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Taha war außerdem Ende 2001 unter dem Taliban-Regime Gouverneur der Provinz Kunar. Im September 2009 war er im Auftrag der Taliban zuständig für die Provinz Wardak.

10.

Mohammad Shafiq Ahmadi Fatih Khan (alias Mohammad Shafiq Ahmadi)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zeitraum 1956–1957. Geburtsort: Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Hottak an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

11.

Abdul Wahab Abdul Ghafar (alias Abdul Wahab)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Geschäftsträger der Taliban in Riad (Saudi-Arabien); b) Erster Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Dorf Kuzbahar, Bezirk Khogyani, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Quetta-Rates der Taliban (2010); b) Tod in Pakistan im Dezember 2010 bestätigt; c) gehörte dem Stamm der Khogyani an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

12.

Abdul Qadeer Basir Abdul Baseer (alias a) Abdul Qadir; b) Ahmad Haji; c) Abdul Qadir Haqqani; d) Abdul Qadir Basir)

Titel: a) General; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Bezirk Surkh Rod, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Hisarak, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: a) Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Qadeer Abdul Baseer diente 2009 als Kassenverwalter für die Taliban in Peshawar (Pakistan). Anfang 2010 war er Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Er überbringt persönlich Gelder von der Schura der Taliban-Führung an Taliban-Gruppen in ganz Pakistan.

13.

Mohammad Sadiq Amir Mohammad

Titel: a) Alhaj; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: a) Provinz Ghazni, Afghanistan; b) Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (afghanischer Reisepass). Weitere Angaben: Angeblich verstorben. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Sadiq Amir Mohammad war Mitglied der neuen Majlis-Schura, die angeblich im Oktober 2006 von Mohammed Omar ausgerufen wurde.

14.

Agha Jan Alizai (alias a) Haji Agha Jan Alizai; b) Hajji Agha Jan; c) Agha Jan Alazai; d) Haji Loi Lala; e) Loi Agha; f) Abdul Habib)

Titel: Haji. Geburtsdatum: a) 15.10.1963; b) 14.2.1973; c) 1967; d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein Drogenhandelsnetz in Helmand, Afghanistan; b) unternahm regelmäßig Reisen nach Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai leitete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 willigte eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, ein, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogentransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten.

Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai vermittelte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zur Ausbildung nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

15.

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad (alias Saleh Mohammad)

Geburtsdatum: a) Um 1962; b) 1961. Geburtsort: a) Dorf Nalgham, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Dorf Sangesar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan; b) betrieb zuvor Labors zur Heroinherstellung in Band-e-Timor, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Mirwais Mena, Bezirk Dand in der Provinz Kandahar, Afghanistan; d) 2008/2009 festgenommen und in Haft in Pakistan (2011); e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Mullah Ubaidullah Akhund Yar Mohammad Akhund; f) gehört dem Stamm der Kakar an. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar.

Kakar unterhielt Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Abwicklung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändlern. Kakar besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.

16.

Sangeen Zadran Sher Mohammad (alias a) Sangin; b) Sangin Zadran; c) Sangeen Khan Zadran; d) Sangeen; e) Fateh; f) Noori)

Titel: a) Maulavi (alternative Schreibweise: Maulvi); b) Mullah. Geburtsdatum: a) Um 1976; b) um 1979. Geburtsort: Tang Stor Khel, Bezirk Ziruk, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Schattengouverneur der Provinz Paktika, Afghanistan, und Befehlshaber des Haqqani Network, einer den Taliban nahestehenden Gruppe von Aktivisten, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan operiert; hochrangiger Stellvertreter von Sirajuddin Lallaloudine Haqqani. b) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung: 16.8.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sangeen Zadran ist ein Führer von Aufständischen in der Provinz Paktika, Afghanistan, und ein Befehlshaber des Haqqani Network. Das Haqqani Network, eine den Taliban nahestehende Gruppe von Aktivisten, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan operiert, stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan und ist für zahlreiche aufsehenerregende Anschläge verantwortlich. Zadran ist ein hochrangiger Stellvertreter des Führers des Haqqani Network, Sirajuddin Haqqani.

Sangeen Zadran wirkt an der Leitung von Anschlägen in Südostafghanistan mit und soll die Verbringung von ausländischen Kämpfern nach Afghanistan geplant und koordiniert haben. Ferner war Sangeen Zadran an zahlreichen Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) beteiligt.

Neben seiner Beteiligung an derartigen Anschlägen war Sangeen Zadran auch an der Entführung afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan beteiligt.

17.

Jan Mohammad Madani Ikram

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: Zeitraum 1954-1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Alizai an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

18.

Abdul Manan Mohammad Ishak

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Sekretär, Taliban-Botschaft, Riad (Saudi-Arabien); b) Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: Zeitraum 1940-1941. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Manan wurde ein ranghoher Taliban-Befehlshaber in den Provinzen Paktia, Paktika und Khost in Ostafghanistan. Er war u. a. verantwortlich für die Verbringung von Taliban-Kämpfern und Waffen über die afghanisch-pakistanische Grenze.

19.

Din Mohammad Hanif (alias a) Qari Din Mohammad; b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1955; b) 1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1.

Haji Khairullah Haji Sattar money exchange (alias a) Hai Khairullah Money Exchange; b) Haji Khair Ullah Money Service; c) Haji Salam Hawala; d) Haji Hakim Hawala; e) Haji Alim Hawala; f) Sarafi-yi Haji Khairullah Haji Satar Haji Esmatullah; g) Haji Khairullah- Haji Sattar Sarafi; h) Haji Khairullah and Abdul Sattar and Company.)

Anschrift: a) Branch Office 1: i) Chohar Mir Road, Kandahari Bazaar, Quetta City, Baluchistan Province, Pakistan; ii) Room number 1, Abdul Sattar Plaza, Hafiz Saleem Street, Munsafi Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; iii) Shop number 3, Dr. Bano Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; iv) Office number 3, Near Fatima Jinnah Road, Dr. Bano Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; v) Kachara Road, Nasrullah Khan Chowk, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; vi) Wazir Mohammad Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; b) Branch Office 2: Peshawar, Khyber Paktunkhwa Province, Pakistan; c) Branch Office 3: Moishah Chowk Road, Lahore, Punjab Province, Pakistan; d) Branch Office 4: Karachi, Sindh Province, Pakistan; e) Branch Office 5: i) Larran Road number 2, Chaman, Baluchistan Province, Pakistan; ii) Chaman Central Bazaar, Chaman, Baluchistan Province, Pakistan; f) Branch Office 6: Shop number 237, Shah Zada Market (auch bekannt als Sarai Shahzada), Puli Khisti area, Police District 1, Kabul, Afghanistan, Telefon: +93-202-103386, +93-202-101714, 0202-104748, Mobil: +93-797-059059, +93-702-222222; g) Branch Office 7: i) Shops number 21 and 22, 2nd Floor, Kandahar City Sarafi Market, Kandahar City, Kandahar Province, Afghanistan; ii) New Sarafi Market, 2nd Floor, Kandahar City, Kandahar Province, Afghanistan; iii) Safi Market, Kandahar City, Kandahar Province, Afghanistan; h) Branch Office 8: Gereshk City, Nahr-e Saraj District, Helmand Province, Afghanistan; i) Branch Office 9: i) Lashkar Gah Bazaar, Lashkar Gah, Lashkar Gah District, Helmand Province, Afghanistan; ii) Haji Ghulam Nabi Market, 2nd Floor, Lashkar Gah District, Helmand Province, Afghanistan; j) Branch Office 10: i) Suite numbers 196-197, 3rd Floor, Khorasan Market, Herat City, Herat Province, Afghanistan; ii) Khorasan Market, Shahre Naw, District 5, Herat City, Herat Province, Afghanistan; k) Branch Office 11: i) Sarafi Market, Zaranj District, Nimroz Province, Afghanistan; ii) Ansari Market, 2nd Floor, Nimroz Province, Afghanistan; l) Branch Office 12: Sarafi Market, Wesh, Spin Boldak District, Afghanistan; m) Branch Office 13: Sarafi Market, Farah, Afghanistan; n) Branch Office 14: Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; o) Branch Office 15: Zahedan, Iran; p) Branch Office 16: Zabul, Iran. Steuer- und Lizenznummer: a) pakistanische nationale Steuernummer: 1774308; b) pakistanische nationale Steuernummer: 0980338; c) pakistanische nationale Steuernummer: 3187777; d) afghanische Lizenznummer für Geldtransferdienste: 044. Weitere Angaben: a) Im Jahr 2011 wurde Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange von der Talibanführung genutzt, um den Befehlshabern der Taliban Geldmittel zur Bezahlung der Kämpfer und Einsätze in Afghanistan zukommen zu lassen; b) verbunden mit Abdul Sattar Abdul Manan und Khairullah Barakzai Khudai Nazar. Tag der VN-Bezeichnung: 29.6.2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange (HKHS) ist gemeinsames Eigentum von Abdul Satar Abdul Manan und Khairullah Barakzai Khudai Nazar. Satar und Khairullah waren gemeinsame Betreiber von Geldwechsel- und -transferdiensten in Afghanistan, Pakistan und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate). Die Führer der Taliban nahmen die Dienste von HKHS in Anspruch, um ihren Schattengouverneuren und Befehlshabern Geldmittel zukommen zu lassen und Hawala-Überweisungen (informelle Geldüberweisungen) für die Taliban entgegenzunehmen. Im Jahr 2011 überwies die Talibanführung den Befehlshabern der Taliban in Afghanistan Geldmittel über HKHS. Ende 2011 wurde die HKHS-Niederlassung in Lashkar Gah (Provinz Helmand, Afghanistan) für Geldüberweisungen an den Taliban-Schattengouverneur der Provinz Helmand genutzt. Mitte 2011 nahm ein Befehlshaber der Taliban die Dienste einer HKHS-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan für die Bezahlung von Kämpfern und Einsätzen in Afghanistan in Anspruch. Nachdem die Taliban monatlich einen ansehnlichen Bargeldbetrag in dieser HKHS-Niederlassung einzahlten, konnten die Befehlshaber der Taliban von jeder HKHS-Niederlassung aus auf diese Mittel zugreifen. Angehörige der Taliban nahmen 2010 die Dienste von HKHS in Anspruch, um Geldmittel an Hawalas in Afghanistan zu überweisen, wo dann die jeweiligen Befehlshaber darauf zugreifen konnten. Ende 2009 kontrollierte der Leiter der HKHS-Niederlassung in Lashkar Gah die Flüsse von Finanzmitteln der Taliban über HKHS.

II.   Die nachstehenden Einträge werden der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 hinzugefügt.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Rauf Zakir (alias Qari Zakir)

Titel: Qari. Geburtsdatum: Zwischen 1969 und 1971. Geburtsort: Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Zuständig für Selbstmordanschläge des Haqqani Network unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und verantwortlich für die Operationen in den Provinzen Kabul, Takhar, Kundus und Baghlan; b) ist für die Ausbildung von Selbstmordattentätern zuständig und stellt Anleitungen zum Bau von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) zur Verfügung. Tag der VN-Bezeichnung: 5.11.2012.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1.

Haqqani Network (alias HQN)

Weitere Angaben: a) Netzwerk von Taliban-Kämpfern im Grenzgebiet zwischen der Provinz Khost (Afghanistan) und Nordwaziristan (Pakistan); b) gegründet von Jalaluddin Haqqani und gegenwärtig geführt von seinem Sohn Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; weitere auf die Liste gesetzte Mitglieder sind unter anderem Nasiruddin Haqqani, Sangeen Zadran Sher Mohammad, Abdul Aziz Abbasin, Fazl Rabi, Ahmed Jan Wazir, Bakht Gul und Abdul Rauf Zakir; c) verantwortlich für Selbstmordanschläge und gezielte Tötungen sowie Entführungen in Kabul und anderen afghanischen Provinzen; d) steht in Verbindung mit Al-Qaida, der Islamischen Bewegung Usbekistans, Tehrik-e Taliban Pakistan, Lashkar i Jhangvi und Jaish-i-Mohammed. Tag der VN-Bezeichnung: 5.11.2012.


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1140/2012 DER KOMMISSION

vom 28. November 2012

zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Coppia Ferrarese (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung von Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Coppia Ferrarese“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2400/1996 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission (3) geänderten Fassung eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um geringfügige Änderungen im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht. Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollten die Änderungen genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Änderungen der Spezifikation für die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11.

(3)  ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 9.

(4)  ABl. C 75 vom 14.3.2012, S. 13.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 2.4   Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

ITALIEN

Coppia Ferrarese (g.g.A.)


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 1141/2012 DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

über ein Fangverbot für Seelachs in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343, vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

68/TQ44

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

POK/04-N.

Art

Seelachs (Pollachius virens)

Gebiet

norwegische Gewässer südlich von 62° N

Zeitpunkt

5.11.2012


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1142/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur 182. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b und auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 23. November 2012 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte. Am 25. November 2012 beschloss er, fünf weitere natürliche Personen aus der Liste zu streichen. Zudem beschloss er am 15. November 2012, neun Einträge in der Liste zu ändern.

(3)

Slowenien hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten.

(5)

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollten daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Anhang I wird gemäß dem Anhang I dieser Verordnung geändert.

(2)

Anhang II wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

(a)

„Ibrahim Ben Hedhili Ben Mohamed Al-Hamami. Anschrift: Via Vistarini 3, Frazione Zorlesco, Casal Pusterlengo, Lodi, Italien. Geburtsdatum: 20.11.1971. Geburtsort: Koubellat, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: Z106861 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 18.2.2004, abgelaufen am 17.2.2009). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 25.6.2003.”

(b)

„Habib Ben Ali Ben Said Al-Wadhani. Geburtsdatum: 1.6.1970. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr.: L550681 (tunesischer Pass, ausgestellt am 23.9.1997, abgelaufen am 22.9.2002). Weitere Angaben: a) italienische Steuernummer: WDDHBB70H10Z352O; b) Mitglied der Tunisian Combatant Group; c) angeblich verstorben; d) Name der Mutter: Aisha bint Mohamed. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.9.2002.”

(c)

„Sulayman Khalid Darwish (auch: a) Abu al-Ghadiya, b) Suleiman Darwish). Geburtsdatum: a) 2.5.1976, b) 1974. Geburtsort: Dorf Al-Ebada, Damaskus, Syrien. Staatsangehörigkeit: syrisch. Reisepassnummer: a) 3936712 (syrischer Reisepass), b) 11012 (syrischer Reisepass). Weitere Angaben: a) Name des Vaters: Khalid Darwish bin Qasim, b) soll 2005 in Irak verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 28.1.2005.”

(d)

„Suhayl Fatilloevich Buranov (auch Suhayl Fatilloyevich Buranov). Name in der Originalschrift: Бypaнов Сухайл Фатиллоевич. Anschrift: Massiv Kara-Su-6, building 12, Apt. 59, Tashkent, Usbekistan. Geburtsdatum: 1983. Geburtsort: Taschkent, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: a) war einer der Führer der Gruppe Islamischer Dschihad; b) soll 2009 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.4.2008.”

(e)

„Najmiddin Kamolitdinovich Jalolov. Name in der Originalschrift: Жалолов Ηажмиддин Камолитдинович. Anschrift: S. Jalilov Street 14, Khartu, Andijan Region, Usbekistan. Geburtsdatum: 1972. Geburtsort: Region Andijon, Usbekistan. Staatsangehörigkeit: usbekisch. Weitere Angaben: a) war einer der Führer der Gruppe Islamischer Dschihad; b) soll im September 2009 in Pakistan verstorben sein. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.4.2008.”

(f)

„Mahdhat Mursi Al-Sayyid Umar (auch: a) Abu Hasan, b) Abu Khabab, c) Abu Rabbab). Geburtsdatum: 19.10.1953. Geburtsort: Alexandria, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Ägyptischen Islamischen Dschihad, b) Tod 2008 in Pakistan bestätigt. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 29.9.2005.”

(2)

Der Eintrag „Dieman Abdulkadir Izzat (auch: Deiman Alhasenben Ali Aljabbari). Anschrift: Bayern, Deutschland. Geburtsdatum: 4.7.1965. Geburtsort: Kirkuk, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0141062 (deutscher Reiseausweis). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Dieman Abdulkadir Izzat (auch: Deiman Alhasenben Ali Aljabbari). Anschrift: Bayern, Deutschland. Geburtsdatum: 4.7.1965. Geburtsort: Kirkuk, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0141062 (deutscher Reiseausweis) (im September 2012 widerrufen). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.”

(3)

Der Eintrag „Mazen Salah Mohammed (auch: a) Mazen Ali Hussein, b) Issa Salah Muhamad). Geburtsdatum: a) 1.1.1982, b) 1.1.1980. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0144378 (deutscher Reiseausweis). Anschrift: Deutschland. Weitere Angaben: a) Mitglied von Alsar Al-Islam, b) in Deutschland in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Mazen Salah Mohammed (auch: a) Mazen Ali Hussein, b) Issa Salah Muhamad). Geburtsdatum: a) 1.1.1982, b) 1.1.1980. Geburtsort: Bagdad, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0144378 (deutscher Reiseausweis) (im September 2012 widerrufen). Anschrift: 94051 Hauzenberg, Deutschland. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.”

(4)

Der Eintrag „Farhad Kanabi Ahmad (auch: a) Kaua Omar Achmed, b) Kawa Hamawandi (früherer Eintrag). Geburtsdatum: 1.7.1971. Geburtsort: Arbil, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0139243 (deutscher Reiseausweis). Anschrift: Deutschland. Weitere Angaben: in Deutschland in Haft. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Farhad Kanabi Ahmad (auch: a) Kaua Omar Achmed, b) Kawa Hamawandi (früherer Eintrag). Geburtsdatum: 1.7.1971. Geburtsort: Arbil, Irak. Staatsangehörigkeit: irakisch. Reisepassnummer: A 0139243 (deutscher Reiseausweis) (im September 2012 widerrufen). Anschrift: Irak. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 6.12.2005.”

(5)

Der Eintrag „Yahia Djouadi (alias (a) Yahia Abou Ammar; (b) Abou Ala). Geburtsdatum: 1.1.1967. Geburtsort: M’Hamid,Wilaya (Provinz) Sidi Bel Abbes, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Gehört der Führung der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb an; (b) hält sich seit Juni 2008 im Norden Malis auf, (c) Name der Mutter: Zohra Fares. Name des Vaters: Mohamed.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Yahia Djouadi (auch a) Yahia Abou Ammar, b) Abou Ala). Geburtsdatum: 1.1.1967. Geburtsort: M’Hamid,Wilaya (Provinz) Sidi Bel Abbes, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) hält sich seit Juni 2008 im nördlichen Mali auf, b) Name der Mutter: Zohra Fares, c) Name des Vaters: Mohamed. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.”

(6)

Der Eintrag „Amor Mohamed Ghedeir (auch a) Abdelhamid Abou Zeid, b) Youcef Adel, c) Abou Abdellah, d) Abid Hammadou). Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Deb-Deb, Amenas, Wilaya (Provinz) Illizu, Algeria. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Benarouba Bachira; b) Name des Vaters: Mabrouk. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Amor Mohamed Ghedeir (auch a) Abdelhamid Abou Zeid, b) Youcef Adel, c) Abou Abdellah, d) Abid Hammadou). Geburtsdatum: um 1958. Geburtsort: Deb-Deb, Amenas, Wilaya (Provinz) Illizi, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Benarouba Bachira; b) Name des Vaters: Mabrouk. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.”

(7)

Der Eintrag „Salah Gasmi (alias (a) Abou Mohamed Salah; (b) Bounouadher). Geburtsdatum: 13.4.1974. Geburtsort: Zeribet El Oued, Wilaya (Provinz) Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Gehört der Führung der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb an. Insbesondere an den Propaganda-Aktivitäten der Organisation beteiligt; (b) hält sich seit Juni 2008 im Norden Malis auf, c) Name der Mutter: Yamina Soltane. Name des Vaters: Abdelaziz.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Salah Gasmi (auch a) Abou Mohamed Salah, b) Bounouadher). Geburtsdatum: 13.4.1974. Geburtsort: Zeribet El Oued, Wilaya (Provinz) Biskra, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Anschrift: Algerien. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Yamina Soltane, b) Name des Vaters: Abdelaziz. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.”

(8)

Der Eintrag „Ahmed Deghdegh (alias Abd El Illah). Geburtsdatum: 17.1.1967. Geburtsort: Anser, Wilaya (Provinz) Jijel, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Weitere Angaben: (a) Gehört der Führung der Organization of Al-Qaida in the Islamic Maghreb an. Insbesondere an den Finanzen der Organisation beteiligt; (b) Name der Mutter: Zakia Chebira. Name des Vaters: Lakhdar.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Ahmed Deghdegh (auch a) Abd El Illah, b) Abdellillah, c) Abdellah Ahmed, d) Said). Geburtsdatum: 17.1.1967. Geburtsort: Anser, Wilaya (Provinz) Jijel, Algerien. Staatsangehörigkeit: algerisch. Anschrift: Algerien. Weitere Angaben: a) Name der Mutter: Zakia Chebira, b) Name des Vaters: Lakhdar. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 3.7.2008.”

(9)

Der Eintrag „Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (auch: a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie, b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie; c) Khalifa Al-Subayi, d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy). Geburtsdatum: 1.1.1965. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2010 ab). Personalausweisnummer: 26563400140 (Katar). Anschrift: Doha, Katar. Weitere Angaben: im März 2008 in Katar verhaftet; verbüßte seine Strafe in Katar, aus der Haft entlassen. Name der Mutter: Hamdah Ahmad Haidoos. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (auch: a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie, b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie, c) Khalifa Al-Subayi, d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy). Geburtsdatum: 1.1.1965. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2010 ab). Personalausweisnummer: 26563400140 (Katar). Anschrift: Doha, Katar. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamdah Ahmad Haidoos. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.”

(10)

Der Eintrag „Redouane El Habhab (auch Abdelrahman). Anschrift: Iltisstrasse 58, 24143 Kiel, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 20.12.1969. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: a) deutsch, b) marokkanisch. Reisepassnummer: 1005552350 (deutscher Reisepass, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Personalausweisnummer: 1007850441 (deutscher Bundespersonalausweis, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, läuft am 26.3.2011 ab). Weitere Angaben: Derzeit in Deutschland im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2008.” unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Redouane El Habhab (auch Abdelrahman). Anschrift: Iltisstrasse 58, 24143 Kiel, Deutschland (frühere Anschrift). Geburtsdatum: 20.12.1969. Geburtsort: Casablanca, Marokko. Staatsangehörigkeit: a) deutsch, b) marokkanisch. Reisepassnummer: 1005552350 (deutscher Reisepass, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, abgelaufen am 26.3.2011). Personalausweisnummer: 1007850441 (deutscher Bundespersonalausweis, ausgestellt am 27.3.2001 von der Stadt Kiel, Deutschland, abgelaufen am 26.3.2011). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2008.”


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Die Adressangabe unter der Überschrift „Slowenien“ wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 2a

Ministrstvo za finance

Župančičeva 3

SL-1502 Ljubljana.

Tel.: +386 1 369 5200

Fax: + 386 1 369 6659

E-mail: gp.mf@gov.si

Artikel 2b

Banka Slovenije

Slovenska 35

1505 Ljubljana

Slovenija

Tel.: + 386 1 471 90 00

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Artikel 5

Ministrstvo za zunanje zadeve

Prešernova cesta 25

1001 Ljubljana

Tel.: + 386 1 478 2000

Fax: + 386 1 478 2340

E-mail: gp.mzz@gov.si”


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2012 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

48,7

MA

54,3

TN

74,5

TR

71,1

ZZ

62,2

0707 00 05

AL

65,0

MA

133,1

TR

129,5

ZZ

109,2

0709 93 10

MA

115,9

TR

121,0

ZZ

118,5

0805 20 10

MA

77,3

ZZ

77,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

71,1

HR

45,0

MA

91,3

TR

79,5

ZZ

71,7

0805 50 10

TR

77,0

ZZ

77,0

0808 10 80

MK

34,4

US

125,1

ZA

214,1

ZZ

124,5

0808 30 90

CN

47,7

TR

116,3

US

159,5

ZZ

107,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

4.12.2012   

DE

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L 332/18


RICHTLINIE 2012/45/EU DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2012

zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG beziehen sich auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Daher treten am 1. Januar 2013 die zuletzt geänderten Fassungen dieser Übereinkommen mit einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2013 in Kraft.

(3)

Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

„I.1.   ADR

Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

2.

Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

„II.1.   RID

Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, wobei das Wort ‚RID-Vertragsstaat‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

3.

Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

„III.1.   ADN

Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung, sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort ‚Vertragspartei‘ gegebenenfalls durch das Wort ‚Mitgliedstaat‘ ersetzt wird.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.


BESCHLÜSSE

4.12.2012   

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L 332/20


BESCHLUSS ATALANTA/3/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 27. November 2012

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2012/743/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 3. Juli 2012 hat das PSK den Beschluss Atalanta/2/2012 (2) zur Ernennung von Konteradmiral Enrico CREDENDINO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Konteradmiral Enrico CREDENDINO Konteradmiral Pedro Ángel GARCÍA DE PAREDES PÉREZ DE SEVILLA zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für Atalanta zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Pedro Ángel GARCÍA DE PAREDES PÉREZ DE SEVILLA wird für die Zeit ab dem 6. Dezember 2012 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss Atalanta/2/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2012 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2012.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss ATALANTA/2/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 64).


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/21


BESCHLUSS DES RATES

im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission

vom 28. November 2012

zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Europäischen Kommission

(2012/744/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 246 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 9. Februar 2010 den Beschluss 2010/80/EU (2) zur Ernennung der Europäischen Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2014 angenommen.

(2)

Der Präsident der Kommission, Herr José Manuel DURÃO BARROSO, hat den Rat mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 davon unterrichtet, dass Herr John DALLI mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Mitglied der Kommission zurückgetreten ist.

(3)

Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird für ein zurückgetretenes Mitglied für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit ernannt.

(4)

Es sollte daher ein neues Mitglied der Kommission ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn José Manuel DURÃO BARROSO, ernennt der Rat Herrn Tonio BORG für die verbleibende Amtszeit, die bis zum 31. Oktober 2014 läuft, zum Mitglied der Kommission.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  Stellungnahme vom 21. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 7.


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2012/745/GASP DES RATES

vom 3. Dezember 2012

zur Durchführung des Beschlusses 2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2011/486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP angenommen.

(2)

Am 13. und 15. August, 19. und 25. Oktober sowie 2. November 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert und geändert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP sollte daher entsprechend aktualisiert und geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SYLIKIOTIS


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 57.


ANHANG

I.   Die Einträge für Personen und Einrichtungen in der im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP aufgeführten Liste erhalten die Fassung der nachstehenden Einträge.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Nik Mohammad Dost Mohammad (alias Nik Mohammad)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Handelsminister während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1957. Geburtsort: Dorf Zangi Abad, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Nurzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Bezeichnung von Nik Mohammad erfolgte am 31. Januar 2001, da er als stellvertretender Handelsminister des Taliban-Regimes unter die Bestimmungen der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hinsichtlich der Handlungen und Aktivitäten der Taliban-Regierung fiel.

2.

Atiqullah

Titel: a) Haji; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1962. Geburtsort: a) Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan, b) Bezirk Arghandab. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) 2010 Mitglied der Politischen Kommission des Obersten Rates der Taliban; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Alizai an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach der Einnahme von Kabul durch die Taliban im Jahr 1996 wurde Atiqullah auf einen Posten in Kandahar berufen. 1999 oder 2000 wurde er zum Ersten Stellvertretenden Landwirtschaftsminister und danach zum Stellvertretenden Minister für öffentliche Arbeiten des Taliban-Regimes ernannt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Atiqullah zum operativen Taliban-Offizier im Süden Afghanistans. 2008 wurde er Stellvertreter des Taliban-Gouverneurs der Provinz Helmand, Afghanistan.

3.

Abdul Kabir Mohammad Jan (alias A. Kabir)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Zweiter Stellvertreter, Wirtschaftliche Angelegenheiten, Ministerrat des Taliban-Regimes; b) Gouverneur der Provinz Nangarhar während des Taliban-Regimes; c) Chef der östlichen Zone während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Bezirk Pul-e-Khumri oder Baghlan Jadid, Provinz Baghlan, Afghanistan; b) Bezirk Neka, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) An terroristischen Operationen im Osten Afghanistans beteiligt; b) sammelt Geld von Drogenhändlern; c) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; d) gehört dem Stamm der Zadran an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Kabir Mohammad Jan war Mitglied des von Mohammed Omar im Oktober 2006 ausgerufenen Hohen Taliban-Führungsrats und wurde im Oktober 2007 zum Militärbefehlshaber der östlichen Zone ernannt.

4.

Mohammad Naim Barich Khudaidad (alias a) Mullah Naeem Barech, b) Mullah Naeem Baraich, c) Mullah Naimullah, d) Mullah Naim Bareh, e) Mohammad Naim, f) Mullah Naim Barich, g) Mullah Naim Barech, h) Mullah Naim Barech Akhund, i) Mullah Naeem Baric, j) Naim Berich, k) Haji Gul Mohammed Naim Barich, l) Gul Mohammad, m) Haji Ghul Mohammad, n) Gul Mohammad Kamran).

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für Zivilluftfahrt während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1975. Geburtsort: a) Dorf Lakhi, Region Hazarjuft, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Dorf Laki, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; c) Dorf Lakari, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; d) Darvishan, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan; e) Dorf De Luy Wiyalah, Bezirk Garmsir, Provinz Helmand, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Juni 2008 Mitglied des Taliban-Rates in Gerd-e-Jangal; b) seit März 2010 Mitglied der Militärkommission der Taliban; c) Taliban-Mitglied, seit 2008 zuständig für die Provinz Helmand, Afghanistan; d) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; e) gehört dem Stamm der Barich an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Naim ist Mitglied des Taliban-Rates in Gerdi Jangal. Er war ehemals Stellvertreter von Akhtar Mohammad Mansour Shah Mohammed, einem ranghohen Mitglied der Taliban-Führung. Unter Mohammad Naims Kontrolle steht ein Militärstützpunkt im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan.

5.

Abdul Baqi Basir Awal Shah (alias Abdul Baqi)

Titel: a) Maulavi; b) Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika während des Taliban-Regimes; b) Stellvertretender Minister für Information und Kultur während des Taliban-Regimes; c) Konsularabteilung, Außenministerium während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Ungefähr im Zeitraum 1960–1962. Geburtsort: a) Jalalabad-Stadt, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Shinwar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2008). Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Baqi war zunächst Gouverneur der Provinzen Khost und Paktika für das Taliban-Regime. Er wurde anschließend zum Stellvertretenden Minister für Information und Kultur ernannt. Er diente außerdem in der Konsularabteilung des Außenministeriums des Taliban-Regimes.

2003 war Abdul Baqi an gegen die Regierung gerichteten militärischen Aktivitäten in den Bezirken Shinwar, Achin, Naziyan und Dur Baba der Provinz Nangarhar beteiligt. Ab 2009 organisierte er militante Aktivitäten in der gesamten östlichen Region, insbesondere in der Provinz Nangarhar und in Jalalabad-Stadt.

6.

Rustum Hanafi Habibullah (alias a) Rostam Nuristani; b) Hanafi Sahib)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stellvertretender Minister für öffentliche Arbeiten während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: Dara Kolum, Bezirk Do Aab, Provinz Nuristan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, seit Mai 2007 zuständig für die Provinz Nuristan; b) gehört dem Stamm der Nuristani an; c) soll Anfang 2012 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

7.

Mohammad Wali Mohammad Ewaz (alias Mohammad Wali)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1965. Geburtsort: a) Dorf Jelawur, Bezirk Arghandab, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll im Dezember 2006 verstorben sein; b) gehörte dem Stamm der Ghilzai an. Tag der VN-Bezeichnung: 31.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In seiner Position im Ministerium für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes hat Mohammad Wali häufig Folter und andere Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung eingesetzt. Mohammad Wali bleibt auch nach dem Sturz des Taliban-Regimes weiterhin bei den Taliban in der Provinz Kandahar, Afghanistan, aktiv.

8.

Sayed Esmatullah Asem Abdul Quddus (alias a) Esmatullah Asem; b) Asmatullah Asem; c) Sayed Esmatullah Asem)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Stellvertretender Minister für die Prävention von Lastern und die Propagierung von Tugend während des Taliban-Regimes; b) Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1967. Geburtsort: Qalayi Shaikh, Bezirk Chaparhar, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Seit Mai 2007 Mitglied des Obersten Rates der Taliban; b) soll sich in der Grenzregion Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) Mitglied der Taliban-Schura von Peshawar; d) zuständig für die Aktivitäten der afghanischen Taliban in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung, Pakistan (2008); e) seit 2012 führender Experte für Selbstmordanschläge mit USBV. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste diente Sayed Esmatullah Asem auch als Generalsekretär der Afghanischen Rothalbmond-Gesellschaft (ARCS) während des Taliban-Regimes. Im Mai 2007 wurde er Mitglied der Taliban-Führung. Er war ferner 2009 Mitglied eines regionalen Taliban-Rates.

Sayed Esmatullah Asem war Befehlshaber einer Gruppe von Taliban-Kämpfern im Bezirk Chaparhar in der Provinz Nangarhar, Afghanistan. Er war 2007 Taliban-Befehlshaber in der Provinz Konar und entsandte Selbstmordattentäter in mehrere Provinzen in Ostafghanistan.

Ende 2008 war Sayed Esmatullah Asem Leiter eines Taliban-Stützpunkts im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan.

9.

Ahmad Taha Khalid Abdul Qadir

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Paktia, Afghanistan, während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: um 1963. Geburtsort: a) Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Provinz Khost, Afghanistan; c) Dorf Siddiq Khel, Bezirk Naka, Provinz Paktia, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Taliban-Mitglied, zuständig für die Provinz Nangarhar (2011); b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; c) gehört dem Stamm der Zadran an; d) enger Mitarbeiter von Sirajjudin Jallaloudine Haqqani. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Taha war außerdem Ende 2001 unter dem Taliban-Regime Gouverneur der Provinz Kunar. Im September 2009 war er im Auftrag der Taliban zuständig für die Provinz Wardak.

10.

Mohammad Shafiq Ahmadi Fatih Khan (alias Mohammad Shafiq Ahmadi)

Titel: Mullah. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Gouverneur der Provinz Samangan während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: Zeitraum 1956–1957. Geburtsort: Dorf Charmistan, Bezirk Tirin Kot, Provinz Uruzgan, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: Gehört dem Stamm der Hottak an. Tag der VN-Bezeichnung: 23.2.2001.

11.

Abdul Wahab Abdul Ghafar (alias Abdul Wahab)

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Geschäftsträger der Taliban in Riad (Saudi-Arabien); b) Erster Sekretär, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: um 1973. Geburtsort: Dorf Kuzbahar, Bezirk Khogyani, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Mitglied des Quetta-Rates der Taliban (2010); b) Tod in Pakistan im Dezember 2010 bestätigt; c) gehörte dem Stamm der Khogyani an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

12.

Abdul Qadeer Basir Abdul Baseer (alias a) Abdul Qadir; b) Ahmad Haji; c) Abdul Qadir Haqqani; d) Abdul Qadir Basir)

Titel: a) General; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Militärattaché, Taliban-Botschaft, Islamabad (Pakistan). Geburtsdatum: 1964. Geburtsort: a) Bezirk Surkh Rod, Provinz Nangarhar, Afghanistan; b) Bezirk Hisarak, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: D 000974 (afghanischer Pass). Weitere Angaben: a) Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Qadeer Abdul Baseer diente 2009 als Kassenverwalter für die Taliban in Peshawar (Pakistan). Anfang 2010 war er Finanzberater für den Militärrat der Taliban in Peshawar und Leiter der Finanzkommission der Taliban in Peshawar. Er überbringt persönlich Gelder von der Schura der Taliban-Führung an Taliban-Gruppen in ganz Pakistan.

13.

Mohammad Sadiq Amir Mohammad

Titel: a) Alhaj; b) Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Leiter der Afghan Trade Agency, Peshawar, Pakistan. Geburtsdatum: 1934. Geburtsort: a) Provinz Ghazni, Afghanistan; b) Provinz Logar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: SE 011252 (afghanischer Reisepass). Weitere Angaben: Angeblich verstorben. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Mohammad Sadiq Amir Mohammad war Mitglied der neuen Majlis-Schura, die angeblich im Oktober 2006 von Mohammed Omar ausgerufen wurde.

14.

Agha Jan Alizai (alias a) Haji Agha Jan Alizai; b) Hajji Agha Jan; c) Agha Jan Alazai; d) Haji Loi Lala; e) Loi Agha; f) Abdul Habib)

Titel: Haji. Geburtsdatum: a) 15.10.1963; b) 14.2.1973; c) 1967; d) um 1957. Geburtsort: a) Dorf Hitemchai, Provinz Helmand, Afghanistan; b) Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein Drogenhandelsnetz in Helmand, Afghanistan; b) unternahm regelmäßig Reisen nach Pakistan. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Agha Jan Alizai leitete eines der größten Drogenhandelsnetze in Helmand, Afghanistan, und versorgte die Taliban mit Finanzmitteln als Gegenleistung für den durch die Taliban gewährten Schutz seiner Drogenhandelsaktivitäten. 2008 willigte eine Gruppe von Drogenhändlern, darunter Alizai, ein, den Taliban als Gegenleistung für deren Zusicherung, den Drogentransport zu organisieren, eine Steuer auf Mohnanbauflächen zu entrichten.

Die Taliban stimmten ferner zu, für die Sicherheit der Drogenhändler und ihrer Lagerstätten zu sorgen, während die Drogenhändler wiederum den Taliban-Kämpfern Obdach gewähren und für ihren Transport sorgen würden. Alizai war außerdem in den Kauf von Waffen für die Taliban verwickelt und reiste regelmäßig nach Pakistan, um dort hochrangige Taliban-Führer zu treffen. Alizai vermittelte ferner die Beschaffung von gefälschten iranischen Pässen für Taliban-Mitglieder, so dass diese zur Ausbildung nach Iran reisen konnten. 2009 versorgte Alizai einen Taliban-Führer mit einem Pass und Finanzmitteln für die Reise nach Iran.

15.

Saleh Mohammad Kakar Akhtar Muhammad (alias Saleh Mohammad)

Geburtsdatum: a) Um 1962; b) 1961. Geburtsort: a) Dorf Nalgham, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan; b) Dorf Sangesar, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Leitete ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan; b) betrieb zuvor Labors zur Heroinherstellung in Band-e-Timor, Provinz Kandahar, Afghanistan; c) besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Mirwais Mena, Bezirk Dand in der Provinz Kandahar, Afghanistan; d) 2008/2009 festgenommen und in Haft in Pakistan (2011); e) durch Heirat familiäre Verbindung zu Mullah Ubaidullah Akhund Yar Mohammad Akhund; f) gehört dem Stamm der Kakar an. Tag der VN-Bezeichnung: 4.11.2010.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Saleh Mohammad Kakar ist ein Drogenhändler, der ein organisiertes Schmugglernetz in den Provinzen Kandahar und Helmand, Afghanistan, angeführt hat, das für den logistischen und finanziellen Bedarf der Taliban tätig war. Vor seiner Festnahme durch afghanische Behörden betrieb Saleh Mohammad Kakar unter dem Schutz der Taliban Labors zur Heroinherstellung in der Region Band-e-Timor der Provinz Kandahar.

Kakar unterhielt Kontakte zu leitenden Taliban-Führern, trieb in deren Namen Geld bei Drogenhändlern ein und verwaltete und versteckte Gelder führender Taliban-Mitglieder. Er war ferner verantwortlich für die Abwicklung von Steuerzahlungen an die Taliban im Auftrag von Drogenhändlern. Kakar besaß eine Kraftfahrzeughandlung in Kandahar und hat den Taliban Fahrzeuge zur Verwendung bei Selbstmordattentaten bereitgestellt.

16.

Sangeen Zadran Sher Mohammad (alias a) Sangin; b) Sangin Zadran; c) Sangeen Khan Zadran; d) Sangeen; e) Fateh; f) Noori)

Titel: a) Maulavi (alternative Schreibweise: Maulvi); b) Mullah. Geburtsdatum: a) Um 1976; b) um 1979. Geburtsort: Tang Stor Khel, Bezirk Ziruk, Provinz Paktika, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Schattengouverneur der Provinz Paktika, Afghanistan, und Befehlshaber des Haqqani Network, einer den Taliban nahestehenden Gruppe von Aktivisten, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan operiert; hochrangiger Stellvertreter von Sirajuddin Lallaloudine Haqqani. b) gehört dem Stamm der Kharoti an. Tag der VN-Bezeichnung: 16.8.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sangeen Zadran ist ein Führer von Aufständischen in der Provinz Paktika, Afghanistan, und ein Befehlshaber des Haqqani Network. Das Haqqani Network, eine den Taliban nahestehende Gruppe von Aktivisten, die im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan operiert, stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan und ist für zahlreiche aufsehenerregende Anschläge verantwortlich. Zadran ist ein hochrangiger Stellvertreter des Führers des Haqqani Network, Sirajuddin Haqqani.

Sangeen Zadran wirkt an der Leitung von Anschlägen in Südostafghanistan mit und soll die Verbringung von ausländischen Kämpfern nach Afghanistan geplant und koordiniert haben. Ferner war Sangeen Zadran an zahlreichen Anschlägen mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) beteiligt.

Neben seiner Beteiligung an derartigen Anschlägen war Sangeen Zadran auch an der Entführung afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan beteiligt.

17.

Jan Mohammad Madani Ikram

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: Geschäftsträger, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: Zeitraum 1954-1955. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten; b) gehört dem Stamm der Alizai an. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

18.

Abdul Manan Mohammad Ishak

Titel: Maulavi. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Erster Sekretär, Taliban-Botschaft, Riad (Saudi-Arabien); b) Handelsattaché, Taliban-Botschaft, Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Geburtsdatum: Zeitraum 1940-1941. Geburtsort: Dorf Siyachoy, Bezirk Panjwai, Provinz Kandahar, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdul Manan wurde ein ranghoher Taliban-Befehlshaber in den Provinzen Paktia, Paktika und Khost in Ostafghanistan. Er war u. a. verantwortlich für die Verbringung von Taliban-Kämpfern und Waffen über die afghanisch-pakistanische Grenze.

19.

Din Mohammad Hanif (alias a) Qari Din Mohammad; b) Iadena Mohammad)

Titel: Qari. Gründe für die Aufnahme in die Liste: a) Minister für Planung des Taliban-Regimes; b) Minister für das Hochschulwesen während des Taliban-Regimes. Geburtsdatum: a) Um 1955; b) 1.1.1969 (als Iadena Mohammad). Geburtsort: a) Dorf Shakarlab, Bezirk Yaftali Pain, Provinz Badakhshan, Afghanistan; b) Badakhshan (als Iadena Mohammad). Staatsangehörigkeit: afghanisch. Reisepassnummer: OA 454044 (als Iadena Mohammad). Weitere Angaben: a) Mitglied des Obersten Rates der Taliban, zuständig für die Provinzen Takhar und Badakhshan; b) soll sich im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufhalten. Tag der VN-Bezeichnung: 25.1.2001.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1.

Haji Khairullah Haji Sattar money exchange (alias a) Hai Khairullah Money Exchange; b) Haji Khair Ullah Money Service; c) Haji Salam Hawala; d) Haji Hakim Hawala; e) Haji Alim Hawala; f) Sarafi-yi Haji Khairullah Haji Satar Haji Esmatullah; g) Haji Khairullah- Haji Sattar Sarafi; h) Haji Khairullah and Abdul Sattar and Company.)

Anschrift: a) Branch Office 1: i) Chohar Mir Road, Kandahari Bazaar, Quetta City, Baluchistan Province, Pakistan; ii) Room number 1, Abdul Sattar Plaza, Hafiz Saleem Street, Munsafi Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; iii) Shop number 3, Dr. Bano Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; iv) Office number 3, Near Fatima Jinnah Road, Dr. Bano Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; v) Kachara Road, Nasrullah Khan Chowk, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; vi) Wazir Mohammad Road, Quetta, Baluchistan Province, Pakistan; b) Branch Office 2: Peshawar, Khyber Paktunkhwa Province, Pakistan; c) Branch Office 3: Moishah Chowk Road, Lahore, Punjab Province, Pakistan; d) Branch Office 4: Karachi, Sindh Province, Pakistan; e) Branch Office 5: i) Larran Road number 2, Chaman, Baluchistan Province, Pakistan; ii) Chaman Central Bazaar, Chaman, Baluchistan Province, Pakistan; f) Branch Office 6: Shop number 237, Shah Zada Market (auch bekannt als Sarai Shahzada), Puli Khisti area, Police District 1, Kabul, Afghanistan, Telefon: +93-202-103386, +93-202-101714, 0202-104748, Mobil: +93-797-059059, +93-702-222222; g) Branch Office 7: i) Shops number 21 and 22, 2nd Floor, Kandahar City Sarafi Market, Kandahar City, Kandahar Province, Afghanistan; ii) New Sarafi Market, 2nd Floor, Kandahar City, Kandahar Province, Afghanistan; iii) Safi Market, Kandahar City, Kandahar Province, Afghanistan; h) Branch Office 8: Gereshk City, Nahr-e Saraj District, Helmand Province, Afghanistan; i) Branch Office 9: i) Lashkar Gah Bazaar, Lashkar Gah, Lashkar Gah District, Helmand Province, Afghanistan; ii) Haji Ghulam Nabi Market, 2nd Floor, Lashkar Gah District, Helmand Province, Afghanistan; j) Branch Office 10: i) Suite numbers 196-197, 3rd Floor, Khorasan Market, Herat City, Herat Province, Afghanistan; ii) Khorasan Market, Shahre Naw, District 5, Herat City, Herat Province, Afghanistan; k) Branch Office 11: i) Sarafi Market, Zaranj District, Nimroz Province, Afghanistan; ii) Ansari Market, 2nd Floor, Nimroz Province, Afghanistan; l) Branch Office 12: Sarafi Market, Wesh, Spin Boldak District, Afghanistan; m) Branch Office 13: Sarafi Market, Farah, Afghanistan; n) Branch Office 14: Dubai, Vereinigte Arabische Emirate; o) Branch Office 15: Zahedan, Iran; p) Branch Office 16: Zabul, Iran. Steuer- und Lizenznummer: a) pakistanische nationale Steuernummer: 1774308; b) pakistanische nationale Steuernummer: 0980338; c) pakistanische nationale Steuernummer: 3187777; d) afghanische Lizenznummer für Geldtransferdienste: 044. Weitere Angaben: a) Im Jahr 2011 wurde Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange von der Talibanführung genutzt, um den Befehlshabern der Taliban Geldmittel zur Bezahlung der Kämpfer und Einsätze in Afghanistan zukommen zu lassen; b) verbunden mit Abdul Sattar Abdul Manan und Khairullah Barakzai Khudai Nazar. Tag der VN-Bezeichnung: 29.6.2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Haji Khairullah Haji Sattar Money Exchange (HKHS) ist gemeinsames Eigentum von Abdul Satar Abdul Manan und Khairullah Barakzai Khudai Nazar. Satar und Khairullah waren gemeinsame Betreiber von Geldwechsel- und -transferdiensten in Afghanistan, Pakistan und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate). Die Führer der Taliban nahmen die Dienste von HKHS in Anspruch, um ihren Schattengouverneuren und Befehlshabern Geldmittel zukommen zu lassen und Hawala-Überweisungen (informelle Geldüberweisungen) für die Taliban entgegenzunehmen. Im Jahr 2011 überwies die Talibanführung den Befehlshabern der Taliban in Afghanistan Geldmittel über HKHS. Ende 2011 wurde die HKHS-Niederlassung in Lashkar Gah (Provinz Helmand, Afghanistan) für Geldüberweisungen an den Taliban-Schattengouverneur der Provinz Helmand genutzt. Mitte 2011 nahm ein Befehlshaber der Taliban die Dienste einer HKHS-Niederlassung im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan für die Bezahlung von Kämpfern und Einsätzen in Afghanistan in Anspruch. Nachdem die Taliban monatlich einen ansehnlichen Bargeldbetrag in dieser HKHS-Niederlassung einzahlten, konnten die Befehlshaber der Taliban von jeder HKHS-Niederlassung aus auf diese Mittel zugreifen. Angehörige der Taliban nahmen 2010 die Dienste von HKHS in Anspruch, um Geldmittel an Hawalas in Afghanistan zu überweisen, wo dann die jeweiligen Befehlshaber darauf zugreifen konnten. Ende 2009 kontrollierte der Leiter der HKHS-Niederlassung in Lashkar Gah die Flüsse von Finanzmitteln der Taliban über HKHS.

II.   Die nachstehenden Einträge werden der Liste im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP hinzugefügt.

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Rauf Zakir (alias Qari Zakir)

Titel: Qari. Geburtsdatum: Zwischen 1969 und 1971. Geburtsort: Provinz Kabul, Afghanistan. Staatsangehörigkeit: afghanisch. Weitere Angaben: a) Zuständig für Selbstmordanschläge des Haqqani Network unter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und verantwortlich für die Operationen in den Provinzen Kabul, Takhar, Kundus und Baghlan; b) ist für die Ausbildung von Selbstmordattentätern zuständig und stellt Anleitungen zum Bau von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) zur Verfügung Tag der VN-Bezeichnung: 5.11.2012.

B.   Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen

1.

Haqqani Network (alias HQN)

Weitere Angaben: a) Netzwerk von Taliban-Kämpfern im Grenzgebiet zwischen der Provinz Khost (Afghanistan) und Nordwaziristan (Pakistan); b) gegründet von Jalaluddin Haqqani und gegenwärtig geführt von seinem Sohn Sirajuddin Jallaloudine Haqqani; weitere auf die Liste gesetzte Mitglieder sind unter anderem Nasiruddin Haqqani, Sangeen Zadran Sher Mohammad, Abdul Aziz Abbasin, Fazl Rabi, Ahmed Jan Wazir, Bakht Gul und Abdul Rauf Zakir; c) verantwortlich für Selbstmordanschläge und gezielte Tötungen sowie Entführungen in Kabul und anderen afghanischen Provinzen; d) steht in Verbindung mit Al-Qaida, der Islamischen Bewegung Usbekistans, Tehrik-e Taliban Pakistan, Lashkar i Jhangvi und Jaish-i-Mohammed. Tag der VN-Bezeichnung: 5.11.2012.


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

über die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben vom Mai 2012 in Italien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8687)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2012/746/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1), insbesondere auf Artikel 76,

gestützt auf den Antrag der Italienischen Republik vom 12. September 2012 auf die zollfreie Einfuhr von Waren zur unentgeltlichen Abgabe oder Bereitstellung an die Opfer der Erdbeben vom Mai 2012 in Italien,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erdbeben wie diejenigen, die im Mai 2012 in Italien auftraten, sind ein Katastrophe im Sinne von Kapitel XVII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009. Deshalb ist es angebracht, die zollfreie Einfuhr von Waren, die den Anforderungen der Artikel 74 bis 80 dieser Verordnung entsprechen, zu genehmigen.

(2)

Die Italienische Republik sollte die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Waren sie zugunsten der Opfer der Erdbeben vom Mai 2012 in Italien zur zollfreien Einfuhr zugelassen hat, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Waren anerkannt hat und welche Maßnahmen sie getroffen hat, um zu verhindern, dass diese Waren für andere Zwecke als zur Katastrophenhilfe für die Opfer verwendet werden.

(3)

Die Zollbefreiung sollte für Einfuhren ab dem Zeitpunkt des ersten Erdbebens gewährt werden.

(4)

Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wurden andere Mitgliedstaaten angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Waren werden von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Waren sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

unentgeltliche Bereitstellung oder Abgabe der Waren durch die Stellen und Organisationen gemäß Buchstabe c an die Opfer der Erdbeben, die im Mai 2012 in Italien auftraten;

ii)

unentgeltliche Bereitstellung an diese Opfer, wobei die Waren Eigentum der betreffenden Organisationen bleiben;

b)

die Waren erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009;

c)

die Waren werden durch staatliche Stellen oder die von den zuständigen italienischen Behörden anerkannten Organisationen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt.

(2)   Ebenfalls von den Eingangsabgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 befreit sind Waren, die von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während der Hilfsaktion für die Opfer der Erdbeben vom Mai 2012 in Italien zur Überführung in den zollrechtlich den freien Verkehr eingeführt werden.

Artikel 2

Die Italienische Republik übermittelt der Kommission bis spätestens 31. Januar 2013 folgende Informationen:

a)

eine Liste der anerkannten Organisationen gemäß Artikel 1 Absatz 1;

b)

Informationen über die Art und Menge der einzelnen Waren, die gemäß Artikel 1 von den Eingangsabgaben befreit werden;

c)

die Maßnahmen, die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Waren zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 getroffen wurden.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren, die zwischen dem 20. Mai 2012 und dem 31. Dezember 2012 getätigt wurden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.


Berichtigungen

4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/31


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 88 vom 24. März 2012 )

Seite 2, Erwägungsgrund 11:

anstatt:

„Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guard Corps – IRGC)“

muss es heißen:

„Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Iranian Revolutionary Guard Corps – IRGC)“

Seite 10, Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c; eite 71, Anhang IX, I., B.33, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, I., B.105, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, I., B.106, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, im Titel; Seite 79, Anhang IX, II, A.2, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, A.6, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, A.9, vierte Spalte; Seite 79, Anhang IX, II, A.11, vierte Spalte; Seite 80, Anhang IX, II, B.1, zweite Spalte; Seite 80, Anhang IX, II, B.2, erste und vierte Spalte; Seite 81, Anhang IX, II, B.3, erste und vierte Spalte; Seite 81, Anhang IX, II, B.4, vierte Spalte; Seite 81, Anhang IX, II,B.5, erste Spalte:

anstatt:

„Korps der Islamischen Revolutionsgarden“

muss es heißen:

„Korps der Iranischen Revolutionsgarde“

in der jeweils grammatisch korrekten Form.

Seite 2, Erwägungsgrund 17:

anstatt:

„Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezieller Zahlungsverkehrsdienste …“

muss es heißen:

„Die Anwendung gezielter finanzieller Maßnahmen für Anbieter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr …“

Seite 5, Artikel 1 Buchstabe t Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten bei einem Zahlungsverkehrsdienstleister einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.“

muss es heißen:

„ii)

jede Transaktion, die auf nichtelektronischem Weg wie Bargeld, Schecks oder Buchführungsanweisungen mit dem Ziel abgewickelt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter dieselbe Person sind.“

Seite 6, Artikel 3 Absatz 7 Satz 1:

anstatt:

„Hat eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, …“

muss es heißen:

„Sofern eine zuständige Behörde nach Absatz 5 oder 6 eine Genehmigung ablehnt, …“

Seite 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c:

anstatt:

„c)

die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden,“

muss es heißen:

„c)

die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Mai 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,“

Seite 11, Artikel 23 Absatz 4:

anstatt:

„… ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, …“

muss es heißen:

„… ist es verboten, den in Anhang VIII und IX aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, …“

Seite 11, Artikel 25 Buchstabe a Ziffer i:

anstatt:

„… geleistete Zahlung …“

muss es heißen:

„… geschuldete Zahlung …“

Seite 13, Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer v:

anstatt:

„v)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Begünstigten an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wird.“

muss es heißen:

„v)

Meldungen und Anträge auf Genehmigung von Geldtransfers von einer iranischen Person, Organisation oder Einrichtung, die innerhalb der Union ansässig ist, werden vom oder im Namen des Zahlungsverkehrsdienstleisters des Auftraggebers an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die ursprüngliche Anweisung zur Ausführung des Transfers erteilt wird.“

Seite 19, Anhang I, Teil A, Beschreibung zu Nummer 5A002, Anmerkung zur Unternummer 5A002.a.1, Buchstabe b Nummern 1 bis 3:

anstatt:

„1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 sind (z. B. RSA-Verfahren);

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Elementen (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über Z/pZ); oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über einer elliptischen Kurve);“

muss es heißen:

„1.

Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 2512 sind (z. B. RSA-Verfahren);

2.

Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 2512 Elementen (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über Z/pZ); oder

3.

Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002a1b2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 2112 (z. B. Diffie-Hellmann-Verfahren über einer elliptischen Kurve);“

Seite 21, Anhang II, Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA), Nummer 2:

anstatt:

„… Anhang VI …“

muss es heißen:

„… Anhang III …“

Seite 23, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A1.009, Anmerkung:

anstatt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A.1019.a.

muss es heißen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH II.A1.019.a.

Seite 23, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A1.009, Buchstabe c:

anstatt:

„… aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Glas, soweit nicht …“

muss es heißen:

„… aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht …“

Seite 27, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A2.014:

anstatt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH IV.A2.008

muss es heißen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.008

Seite 27, Anhang II, Nummer II.A2.014, Buchstabe b:

anstatt:

„b.

aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A.2.014.a.“

muss es heißen:

„b.

aus Edelstahl und einem oder mehreren in II.A.2.014.a. erfassten Materialien“

Seite 27, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A2.015:

anstatt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH IV.A2.009

muss es heißen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.009

Seite 28, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.A2.016:

anstatt:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH IV.A2.010

muss es heißen:

ANMERKUNG: SIEHE AUCH III.A2.010

Seite 33, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.B.001:

anstatt:

„Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind.“

muss es heißen:

„Technologie, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Abschnitt II.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ’Technologie’ bezeichnet auch Software.“

Seite 33, Anhang II, Beschreibung zu Nummer II.B.002:

anstatt:

„Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang IV Abschnitt IV.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ’Technologien’ bezeichnet auch Software.

muss es heißen:

„Technologie, die für die Entwicklung oder Herstellung der in Anhang III Abschnitt III.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich ist.

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch Software.“

Seite 34, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A0.015:

anstatt:

„‧Handschuhfächer‧, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung:

‧Handschuhfach‧ bezeichnet …

muss es heißen:

„‧Handschuhboxen‧, besonders konstruiert für radioaktive Isotope, Strahlenquellen oder Radionuklide.

Technische Anmerkung:

‧Handschuhbox‧ bezeichnet …

Seite 36, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A1.024, Buchstabe f:

anstatt:

„f.

hydroxyterminiertes Polyther (HTPE)“

muss es heißen:

„f.

hydroxyterminierter Polyether (HTPE)“

Seite 37, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A2.022:

anstatt:

„Vibrationsmessgeräte …“

muss es heißen:

„Vibrationsprüfgeräte …“

Seite 37, Anhang III, Nummer III.A2.024, Beschreibung:

anstatt:

„Flügelzellenvakuumpumpen, …“

muss es heißen:

„Drehschiebervakuumpumpen, …“

Seite 39, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A9.002:

anstatt:

Technische Anmerkung:

‧Kraftmessdosen‧ bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Spann- und Kompressionskraft.

Anmerkung:

Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiertm zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.“

muss es heißen:

Technische Anmerkung:

‧Kraftmessdosen‧ bezeichnet Geräte und Wandler zum Messen von Zug- und Druckkräften.

Anmerkung:

Die Nummer III.A9.002 erfasst nicht Ausrüstung, Geräte oder Wandler, besonders konstruiert zum Wiegen von Fahrzeugen, z. B. Brückenwaagen.“

Seite 39, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.A9.003, Buchstabe a:

anstatt:

„a.

Gasturbinen besonder konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 mW;“

muss es heißen:

„a.

Gasturbinen besonders konstruiert zur Stromerzeugung, mit einer Leistung von mehr als 200 MW;“

Seite 40, Anhang III, Beschreibung zu Nummer III.B.001:

anstatt:

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck "Technologien" bezeichnet auch Software.“

muss es heißen:

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck "Technologie" bezeichnet auch Software.“

Seite 44, Anhang VI, im Abschnitt „Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“, 1.A Ausrüstung, Nummer 5:

anstatt:

„Ventilaufbauten, "Blow-out Preventer" und …“

muss es heißen:

„Bohrlochköpfe, "Blow-out Preventer" und …“

Seite 46, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 2:

anstatt:

„Kyropumpen zur ….“

muss es heißen:

„Kryopumpen zur …“

Seite 46, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 8:

anstatt:

„Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Kokereien, besonders …“

muss es heißen:

„Sämtliche Crackanlagen, einschließlich Hydrocrackanlagen, und Koker-Anlagen, besonders …“

Seite 46, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 11:

anstatt:

„Raffinerien zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerien zur Alkylierung von leichten Olefinen …“

muss es heißen:

„Raffinerieanlagen zur C5-C6-Isomerisierung und Raffinerieanlagen zur Alkylierung von leichten Olefinen …“

Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt "Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas", 2.A Ausrüstung, Nummer 13:

anstatt:

„a.

Edelstahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b.

Edelstahl und Nickellegierungen mit einem ‧PREN‧-Wert (‧Pitting-Resistance-Equivalent Number‧) über 33.

Technische Anmerkung:

… Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: Formula.“

muss es heißen:

„a.

rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 23 Gew.-% oder mehr;

b

rostfreier Stahl und Nickelbasislegierungen mit einem ’PREN’-Wert (’Pitting-Resistance-Equivalent Number’) über 33.

Technische Anmerkung:

… Die Formel zur Berechnung des PREN-Werts lautet: Formula.“

Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 15:

anstatt:

„15.

Molchstart- und Molchempfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von Molchen.

Technische Anmerkung:

‧Molche‧ werden typischerweise zur internen Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Flüssigkeitsstrom fortbewegt werden.

muss es heißen:

„15.

‧Molch‧-Start- und ‧Molch‧-Empfangsvorrichtungen zum Einbringen bzw. Entnehmen von ‧Molchen‧.

Technische Anmerkung:

‧Molche‧ werden typischerweise zur inneren Reinigung oder Inspektion von Rohrleitungen (Korrosionszustand oder Rissbildung) eingesetzt, wobei sie vom Produktstrom fortbewegt werden.

Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“, 2.A Ausrüstung, Nummer 19:

anstatt:

„Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin unter Zufuhr leichter Kohlenwasserstoffe, sowie …“

muss es heißen:

„Isomerisierungsausrüstung, besonders konstruiert zur Herstellung von hochoktanigem Benzin basierend auf leichten Kohlenwasserstoffen, sowie …“

Seite 47, Anhang VI, im Abschnitt "Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas", 2.A Prüf- und Inspektionsgeräte, Nummer 2:

anstatt:

„Schnittstellen-Kontrollsysteme, besonders konstruiert …“

muss es heißen:

„Phasengrenzschicht-Regelungssysteme, besonders konstruiert …“

Seite 49, Anhang VI, im Abschnitt "Petrochemische Industrie", 3.A Ausrüstung, Nummer 6:

anstatt:

„6.

Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr al 2 mW nach API-Spezifikation 610;“

muss es heißen:

„6.

Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 MW nach API-Spezifikationen 617 bzw. 618;“