ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.274.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
9. Oktober 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2012 der Kommission vom 4. Oktober 2012 über ein Fangverbot für Langleiner, die die Flagge Zyperns führen oder in Zypern registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 921/2012 der Kommission vom 8. Oktober 2012 zur 179. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 922/2012 der Kommission vom 8. Oktober 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

22

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2012/24/EU der Kommission vom 8. Oktober 2012 zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 86/297/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen ( 1 )

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/624/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System abweichende Regelung einzuführen

26

 

 

2012/625/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Ernennung eines zyprischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

28

 

 

2012/626/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Ernennung von sechs rumänischen Mitgliedern und fünf rumänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

29

 

 

2012/627/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

30

 

 

2012/628/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen ( 1 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 918/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 schreibt in Bezug auf Leerverkäufe und Credit Default Swaps bestimmte Maßnahmen vor. Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ermächtigt die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union, delegierte Rechtakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser delegierte Rechtsakt ergänzt und ändert bestimmte nicht wesentliche Elemente.

(2)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn die Melde- und Offenlegungsschwellen und die Bestimmung ungedeckter Credit Default Swaps hängen von den Begriffsbestimmungen und den Methoden zur Berechnung von Short-Positionen ab, während die Bestimmungen zu signifikanten Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und zu Liquiditätsverlusten an Märkten für öffentliche Schuldtitel untrennbar mit der Bestimmung ungünstiger Ereignisse verbunden sind. Um zwischen diesen Bestimmungen über Leerverkäufe, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, sollten alle in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verlangten Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 enthält gewisse Begriffsbestimmungen. Im Interesse größerer Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 durch weitere Bestimmungen ergänzt werden, um insbesondere zu präzisieren, wann eine natürliche oder juristische Person für die Zwecke der Begriffsbestimmung eines Leerverkaufs als Eigentümerin eines Finanzinstruments gilt, und wann eine natürliche oder juristische Person eine Aktie oder ein Schuldinstrument für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 „hält“. Die Präzisierungen sind in einer Weise formuliert, die gewährleistet, dass die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 trotz unterschiedlicher Ansätze im Recht der Mitgliedstaaten gleichermaßen die gewünschte Wirkung erzielt. Die Begriffe Eigentum und Halten von Wertpapieren sind derzeit nicht harmonisiert, doch sollen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nur für Leerverkäufe gelten und sollen etwaige künftige Entwicklungen wie die Harmonisierung von Rechtsvorschriften davon unberührt bleiben.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 schreibt für natürliche und juristische Personen, die Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln halten oder einen Leerverkauf mit Aktien und öffentlichen Schuldtiteln eingehen, bestimmte Beschränkungen und Pflichten, wie Melde- und Offenlegungspflichten, vor. Long- und Short-Positionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln können auf unterschiedliche Weise gehalten und bewertet werden. Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die in Bezug auf Short-Positionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln getroffenen Maßnahmen zum gewünschten Ziel führen, sollte präzisiert werden, wie Netto-Leerverkaufspositionen zu berechnen sind. Da Leerverkäufe einzelne Instrumente oder Körbe aus öffentlichen Schuldtiteln betreffen können, sollte festgelegt werden, wie Leerverkäufe, die über Körbe abgewickelt werden, in diese Berechnungen einzubeziehen sind. Um für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen ein solides Vorgehen zu gewährleisten, sollte bei der Bestimmung von Long-Positionen in Aktien restriktiver verfahren werden als bei der Bestimmung von Short-Positionen in Aktien. Auch sollte bestimmt werden, wie der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der Wert einiger Finanzinstrumente von Schwankungen beim Kurs der Basisinstrumente abhängt. Hier soll nach dem allgemein anerkannten deltabereinigten Modell verfahren werden.

(5)

Netto-Leerverkaufspositionen werden anhand der von einer natürlichen oder juristischen Person gehaltenen Long- und Short-Positionen berechnet. Doch können Long- und Short-Positionen von verschiedenen Stellen innerhalb einer Gruppe oder verschiedenen von ein und demselben Fondsmanager verwalteten Fonds gehalten werden. Hohe Netto-Leerverkaufspositionen können durch Streuung auf verschiedene Stellen einer Gruppe oder auf verschiedene Fonds verschleiert werden. Um die Umgehung von Vorschriften zu verringern und sicherzustellen, dass Meldungen und Berichte über Short-Positionen ein präzises und repräsentatives Bild vermitteln, sollten detailliertere Vorschriften darüber festgelegt werden, wie die Netto-Leerverkaufspositionen für die Stellen einer Gruppe und für Fondsmanager berechnet werden sollten. Um diesen Bestimmungen Wirksamkeit zu verleihen, sollte der Begriff Anlagestrategie definiert werden, um zu präzisieren, welche Stellen und Fonds in die Aggregierung von Short-Positionen einbezogen werden sollten. Um zu präzisieren, welche Fonds in die Aggregierung von Short-Positionen einbezogen werden sollten, müssen auch Fondsverwaltungstätigkeiten definiert werden. Um die erforderlichen Meldungen zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Stellen innerhalb einer Gruppe oder innerhalb verschiedener Fonds die Berechnungen und Meldungen vornehmen müssen.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beschränkt ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, gestattet aber gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, wenn diese legitimen Absicherungszwecken dienen. Mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel abgesichert werden können sehr unterschiedliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, doch könnte sich die Unterscheidung zwischen legitimer Absicherung und Spekulation in vielen Fällen als schwierig erweisen. Aus diesem Grund sollte ergänzend präzisiert werden, in welchen Fällen ein Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als gedeckt betrachtet werden kann. In Fällen, in denen eine konsistente quantitative Korrelationsmessgröße bestimmt werden muss, sollte eine einfache, weithin akzeptierte und bekannte Messgröße wie der Pearson’sche Korrelationskoeffizient verwendet werden, der als Kovarianz der beiden Variablen geteilt durch das Produkt ihrer Standard-Abweichungen berechnet wird. Eine perfekte Absicherung mit kongruenten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gestaltet sich in der Praxis aufgrund der unterschiedlichen Charakterisika der einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Volatilität ihrer Werte als schwierig. Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 schreibt in Bezug auf Messgrößen einen verhältnismäßigen Ansatz vor, weswegen bei der Bestimmung eines ungedeckten Credit Default Swap festgelegt werden sollte, wie ein verhältnismäßiger Ansatz bei Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die durch einen gedeckten Credit Default Swap besichert sind, aussehen sollte. Zwar schreibt die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 für eine gedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel keinen bestimmten Korrelationsgrad vor, doch sollte präzisiert werden, dass diese Korrelation aussagekräftig sein sollte.

(7)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 müssen natürliche oder juristische Personen, deren Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln über eine bestimmte Schwelle hinausgehen, der jeweils zuständigen Behörde diese Positionen mitteilen. Diese Schwelle sollte deshalb in angemessener Weise festgelegt werden. Minimalwerte ohne signifikante Auswirkung auf den betreffenden Markt für öffentliche Schuldtitel sollten keiner Meldepflicht unterliegen, und die Schwelle sollte u. a. der Liquidität der einzelnen Anleihemärkte und dem ausstehenden Gesamtbetrag der öffentlichen Schuldtitel sowie den Zielen dieser Maßnahme Rechnung tragen.

(8)

Die Daten, die für die Berechnung von Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln erforderlich sind, werden bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht vorliegen. Die beiden Kriterien, anhand deren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung die Ausgangsmeldeschwellen festgelegt werden, sollten deshalb erstens der ausstehende Gesamtbetrag der öffentlichen Schuldtitel des öffentlichen Emittenten und zweitens das Bestehen eines liquiden Futures-Markts für diesen öffentlichen Schuldtitel sein. Diese Schwellen sollten geändert werden, sobald zu allen Kriterien die maßgeblichen Daten vorliegen.

(9)

Fällt die Liquidität an einem Markt für öffentliche Schuldtitel unter eine bestimmte Schwelle, können die Beschränkungen für Anleger, die öffentliche Schuldtitel ungedeckt leer verkaufen, vorübergehend aufgehoben werden, um diesem Markt Liquidität zuzuführen. Kommt es bei einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz zu einer signifikanten Wertminderung, können die zuständigen Behörden Leerverkäufe dieses Instruments untersagen oder beschränken oder Transaktionen mit diesem Instrument anderweitig limitieren. Da es sehr unterschiedliche Instrumente gibt, sollte unter Berücksichtigung der zwischen diesen bestehenden Unterschiede und der unterschiedlichen Volatilitäten ihrer jeweiligen Märkte für jede einzelne Finanzinstrumentekategorie eine Schwelle festgelegt werden.

(10)

Für eine signifikante Wertminderung bei den Anteilen eines börsennotierten OGAW wird mit Ausnahme börsengehandelter Fonds, bei denen es sich um OGAW handelt, in der Verordnung keine Schwelle festgelegt, da zwar der Kurs am Handelsplatz frei schwanken kann, er in der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) aber einem Mechanismus unterworfen wird, der ihn in der Nähe des Nettoinventarwerts des OGAW hält. Für eine signifikante Wertminderung bei Derivaten wird über die in dieser Verordnung festgelegten Schwellen hinaus keine weitere Schwelle festgelegt.

(11)

In dieser Verordnung wird präzisiert, über welche Interventionsbefugnisse sowohl die jeweils zuständigen Behörden als auch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichtet wurde und nach dieser ihre Befugnisse wahrnimmt, bei ungünstigen Ereignissen oder Entwicklungen verfügen. Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen sicherzustellen, sollte eine Liste dieser Ereignisse aufgestellt werden.

(12)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung am gleichen Tag in Kraft treten wie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 (4)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest, mit denen die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wie folgt ergänzt wird:

gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden die Begriffe Eigentum und Leerverkauf präzisiert;

gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird präzisiert, in welchen Fällen und nach welcher Methode eine Netto-Leerverkaufsposition zu berechnen ist, und wird der Begriff des Haltens präzisiert;

gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel und die Berechnungsmethoden für Gruppen und Fondsverwaltungstätigkeiten präzisiert;

gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird die Meldeschwelle für signifikante Short-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln präzisiert;

gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird die Liquiditätsschwelle für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen für Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel präzisiert;

gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird präzisiert, was unter einer signifikanten Wertminderung bei anderen Finanzinstrumenten als liquiden Aktien zu verstehen ist;

gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird präzisiert, welche Kriterien und Faktoren bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, in welchen Fällen die in den Artikeln 18 bis 21 und Artikel 27 genannten ungünstigen Ereignisse oder Entwicklungen und die in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Bedrohungen vorliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Gruppe“ juristische Personen, bei denen es sich um kontrollierte Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) handelt, und die natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert;

b)

„Supranationaler Emittent“ einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i, iv, v und vi der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

KAPITEL II

ERGÄNZENDE PRÄZISIERUNG VON BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE a

Artikel 3

Präzisierung des Begriffs „Eigentum“ und Definition eines Leerverkaufs

(1)   Zur Bestimmung des Begriffs „Leerverkauf“ wird die Festlegung, ob eine natürliche oder juristische Person als Eigentümerin eines Finanzinstruments angesehen wird, wenn dieses einen rechtlichen und einen wirtschaftlichen Eigentümer hat — soweit relevant — nach dem für den jeweiligen Leerverkauf dieser Aktie oder dieses Schuldinstruments geltenden Recht getroffen. Sind natürliche oder juristische Personen die wirtschaftlichen Eigentümer einer Aktie oder eines Schuldinstruments, wird als Eigentümer dieser Aktie oder dieses Schuldinstruments der an letzter Stelle stehende wirtschaftliche Eigentümer betrachtet, was auch in Fällen gilt, in denen die Aktie oder das Schuldinstrument von einem Treuhänder gehalten wird. Für die Zwecke dieses Artikels ist der wirtschaftliche Eigentümer der Anleger, der das mit dem Erwerb eines Finanzinstruments verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 schließt ein „Leerverkauf“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 Folgendes aus:

a)

den Verkauf von Finanzinstrumenten, die im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines Repo-Geschäfts übertragen worden sind, sofern die Wertpapiere entweder zurückgegeben werden oder die übertragende Partei die Wertpapiere zurückfordert, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann,

b)

den Verkauf eines Finanzinstruments durch eine natürliche oder juristische Person, die das Finanzinstrument vor dem Verkauf erworben, zum Zeitpunkt des Verkaufs aber nicht empfangen hat, sofern das Finanzinstrument zu einem Zeitpunkt geliefert wird, der die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Geschäfts gewährleistet,

c)

den Verkauf eines Finanzinstruments durch eine natürliche oder juristische Person, die eine Option oder einen ähnlichen Anspruch auf dieses Finanzinstrument ausgeübt hat, sofern das Finanzinstrument zu einem Zeitpunkt geliefert wird, der die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Geschäfts gewährleistet.

Artikel 4

Halten

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird in den folgenden Fällen davon ausgegangen, dass eine natürliche oder juristische Person eine Aktie oder ein Schuldinstrument hält:

a)

Die natürliche oder juristische Person ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 Eigentümerin der Aktie oder des Schuldinstruments;

b)

Nach dem für den jeweiligen Verkauf geltenden Recht besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Aktie oder dem Schuldinstrument auf die natürliche oder juristische Person.

KAPITEL III

NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE b

Artikel 5

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Long-Positionen

(1)   Wird eine Aktie über eine Long-Position in einem Aktienkorb gehalten, so wird in Bezug auf diese Aktie auch das Halten in dem Maße berücksichtigt, in dem die Aktie in dem Korb vertreten ist.

(2)   Risikopositionen, die aus einem anderen Finanzinstrument als der Aktie erwachsen, die — wie in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 dargelegt — im Falle eines Kursanstiegs einen finanziellen Vorteil verschaffen, sind Risikopositionen in Aktienkapital, die aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil 1 aufgeführten Instrumente erwachsen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen hängen vom Wert der Aktie ab, für die eine Netto-Leerverkaufsposition berechnet werden muss, und verschaffen im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung der Aktie einen finanziellen Vorteil.

Artikel 6

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Short-Positionen

(1)   Wird eine Aktie über den Leerverkauf eines Aktienkorbs leer verkauft, so wird in Bezug auf diese Aktie auch dieser Leerverkauf in dem Maße berücksichtigt, in dem die Aktie in dem Korb vertreten ist.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird eine Position in einem Finanzinstrument, einschließlich der in Anhang I Teil 1 genannten Instrumente, bei der Berechnung der Short-Position berücksichtigt, wenn sie im Falle eines Kurs- oder Wertrückgangs der Aktie einen finanziellen Vorteil verschafft.

Artikel 7

Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien — Allgemeine Bestimmungen

Für die Zwecke der in den Artikeln 5 und 6 genannten Netto-Leerverkaufspositionen wird den folgenden Kriterien Rechnung getragen:

a)

Es ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde;

b)

Short-Positionen in Finanzinstrumenten, die einen Anspruch auf noch nicht emittierte Aktien und Zeichnungsrechte, Wandelanleihen und andere vergleichbare Instrumente begründen, werden bei der Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition nicht als Short-Positionen betrachtet.

Artikel 8

Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln — Long-Positionen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs II bedeutet Preisniveau Rendite bzw. Kurs, falls es für einen der relevanten Vermögenswerte oder eine der relevanten Verbindlichkeiten keine Rendite gibt oder die Rendite keinen angemessenen Vergleich zwischen den relevanten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ermöglicht. Wird ein öffentlicher Schuldtitel über eine Long-Position in einem Korb aus öffentlichen Schuldtiteln unterschiedlicher öffentlicher Emittenten gehalten, so wird in Bezug auf diesen öffentlichen Schuldtitel auch das Halten in dem Maße berücksichtigt, in dem dieser Schuldtitel in dem Korb vertreten ist.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 sind Risikopositionen, die aus einem anderen Instrument als dem öffentlichen Schuldtitel erwachsen, die im Falle eines Kursanstiegs bei dem öffentlichen Schuldtitel einen finanziellen Vorteil verschaffen, Risikopositionen, die aus einem oder mehreren der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Instrumente erwachsen — immer unter der Voraussetzung, dass ihr Wert vom Wert des öffentlichen Schuldtitels abhängt, für den eine Netto-Leerverkaufsposition berechnet werden muss und der im Falle einer Kurs- oder Wertsteigerung einen finanziellen Vorteil verschafft.

(3)   Immer unter der Voraussetzung einer hohen Korrelation gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und gemäß der Absätze 4 und 5 werden alle netto gehaltenen öffentlichen Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten mit hoher Korrelation zum Preisniveau des öffentlichen Schuldtitels in etwaigen Short-Positionen in die Berechnung der Long-Position einbezogen. Öffentliche Schuldtitel von Drittlandsemittenten werden nicht einbezogen.

(4)   Bei Vermögenswerten, deren Kurs an einem liquiden Markt ermittelt wird, wird eine hohe Korrelation zwischen dem Preisniveau eines Schuldtitels eines anderen öffentlichen Emittenten und dem Preisniveau des Schuldtitels des betreffenden öffentlichen Emittenten auf historischer Basis, d. h. anhand der akkumulierten gewichteten Tagesdaten des der Position vorangehenden Zwölfmonatszeitraums festgestellt. Bei Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt oder deren Kurs sich keine 12 Monate zurückverfolgen lässt, wird ein angemessener, den gleichen Zeitraum umspannender Ersatzwert verwendet.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird von einer hohen Korrelation zwischen einem Schuldinstrument und einem emittierten öffentlichen Schuldtitel ausgegangen, wenn der Pearson’sche Korrelationskoeffizient zwischen dem Preisniveau des Schuldtitels eines anderen öffentlichen Emittenten und dem Preisniveau des betreffenden öffentlichen Schuldtitels für den maßgeblichen Zeitraum mindestens 80 % beträgt.

(6)   Weist die Position danach im gleitenden Zwölfmonatsdurchschnitt keine hohe Korrelation mehr auf, wird der öffentliche Schuldtitel des zuvor stark korrelierten öffentlichen Emittenten nicht mehr in die Berechnung einer Long-Position einbezogen. Sinkt die Korrelation des öffentlichen Schuldtitels vorübergehend, d. h. für maximal drei Monate auf einen Stand unter den in Absatz 4 genannten Wert ab, wird nicht von einem Ende der hohen Korrelation ausgegangen, sofern der Korrelationskoeffizient während der gesamten drei Monate mindestens 60 % beträgt.

(7)   Für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde.

Artikel 9

Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln — Short-Positionen

(1)   Wird ein öffentlicher Schuldtitel über den Verkauf eines Korbs aus öffentlichen Schuldtiteln leer verkauft, so wird in Bezug auf diesen öffentlichen Schuldtitel auch dieser Leerverkauf in dem Maße berücksichtigt, in dem der öffentliche Schuldtitel in dem Korb vertreten ist.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird eine Position in einem Finanzinstrument (einschließlich der in Artikel 8 Absatz 2 genannten) bei der Berechnung der Short-Position berücksichtigt, wenn sie im Falle eines Kurs- oder Wertrückgangs des öffentlichen Schuldtitels einen finanziellen Vorteil verschafft.

(3)   Jeder auf einen öffentlichen Emittenten bezogene Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel wird in die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln einbezogen. Verkäufe von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel werden als Long-Positionen, Käufe von Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel als Short-Positionen betrachtet.

(4)   Wird mit einer Credit-Default-Swap-Position auf einen öffentlichen Schuldtitel ein anderes Risiko abgesichert als der öffentliche Schuldtitel selbst, kann der Wert des abgesicherten Risikos bei der Berechnung, ob eine natürliche oder juristische Person eine Netto-Leerverkaufsposition in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten besitzt, nicht als Long-Position betrachtet werden.

(5)   Für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen ist unerheblich, ob Barausgleich oder effektive Lieferung der Basiswerte vereinbart wurde.

Artikel 10

Methode für die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien

(1)   Die Netto-Leerverkaufsposition in Aktien im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird nach dem in Anhang II dargelegten deltabereinigten Modell für Aktien berechnet.

(2)   Natürliche oder juristische Personen berechnen Long- und Short-Positionen für dieselben Aktien stets nach denselben Methoden.

(3)   Bei der Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen werden Transaktionen mit allen Finanzinstrumenten berücksichtigt, die im Falle einer Kurs- oder Wertänderung bei der Aktie einen finanziellen Vorteil verschaffen, unabhängig davon, ob die Transaktion an einem oder außerhalb eines Handelsplatz/es stattfindet.

Artikel 11

Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden bei der Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln Transaktionen mit allen Finanzinstrumenten berücksichtigt, die bei einer Änderung des Kurses oder der Rendite des öffentlichen Schuldtitels einen finanziellen Vorteil verschaffen. Dabei wird das in Anhang II dargelegte deltabereinigte Modell für öffentliche Schuldtitel angewandt.

(2)   Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden für jeden öffentlichen Emittenten, für den eine natürliche oder juristische Person eine Short-Position hält, Positionen berechnet.

KAPITEL IV

NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN IN FONDS ODER GRUPPEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE c

Artikel 12

Methode für die Berechnung von Positionen bei Verwaltungstätigkeiten für mehrere Fonds oder verwalteten Portfolios

(1)   Die Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten wird für jeden einzelnen Fonds gleich welcher Rechtsform und für jedes verwaltete Portfolio gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechnet.

(2)   Für die Zwecke der Artikel 12 und 13 bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Anlagestrategie“ eine Strategie, die eine Verwaltungsstelle in Bezug auf einen bestimmten Emittenten verfolgt und die darauf abzielt, über Transaktionen mit verschiedenen von diesem Emittenten ausgegebenen oder mit ihm in Verbindung stehenden Finanzinstrumenten zu einer Netto-Leerverkaufs- oder Netto-Long-Position zu gelangen;

b)

„Verwaltungstätigkeiten“ die Verwaltung von Fonds gleich welcher Rechtsform und die Verwaltung von Portfolios mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger, sofern die betreffenden Portfolios eines oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;

c)

„Verwaltungsstelle“ eine juristische Person oder Stelle, einschließlich eines Unternehmensbereichs, eines Referats oder einer Abteilung, die auf der Grundlage eines Mandats nach eigenem Ermessen Fonds oder Portfolios verwaltet.

(3)   Die Verwaltungsstelle aggregiert die Netto-Leerverkaufspositionen der von ihr verwalteten Fonds oder Portfolios, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten dieselbe Anlagestrategie verfolgen.

(4)   Wenn nach der oben beschriebenen Methode verfahren wird,

a)

berücksichtigt die Verwaltungsstelle die Positionen der Fonds und Portfolios, deren Verwaltung von einem Dritten delegiert wurde;

b)

schließt die Verwaltungsstelle die Positionen der Fonds und Portfolios, deren Verwaltung sie an einen Dritten delegiert hat, aus.

Wenn die Verwaltungsstelle eine in den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte relevante Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet sie die aus den Absätzen 3 und 4 resultierende Netto-Leerverkaufsposition und legt sie erforderlichenfalls offen.

(5)   Führt eine einzelne juristische Person Verwaltungstätigkeiten zusammen mit verwaltungsfremden Tätigkeiten aus, wendet sie die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebene Methode ausschließlich auf ihre Verwaltungstätigkeiten an, meldet die daraus resultierenden Netto-Leerverkaufspositionen und legt sie offen.

(6)   Für ihre verwaltungsfremden Tätigkeiten, aufgrund deren sie auf eigene Rechnung Short-Positionen hält, berechnet diese einzelne juristische Person die Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, meldet die daraus resultierenden Netto-Leerverkaufspositionen und legt sie offen.

Artikel 13

Methode zur Berechnung von Positionen für juristische Personen innerhalb einer Gruppe, die in Bezug auf einen bestimmten Emittenten Long- oder Short-Positionen halten

(1)   Die Netto-Leerverkaufspositionen werden für jede juristische Person der Gruppe nach Artikel 3 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechnet. Wenn die Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten eine relevante Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, wird diese von der betreffenden juristischen Person oder von der Gruppe in ihrem Namen gemeldet und offengelegt. Sind eine oder mehrere juristische Personen der Gruppe Verwaltungsstellen, so wenden sie für Fonds- und Portfolioverwaltungstätigkeiten die in Artikel 12 Absätze 1 bis 4 beschriebene Methode an.

(2)   Die Netto-Leerverkaufs- und Netto-Long-Positionen aller juristischen Personen der Gruppe werden aggregiert und aufgerechnet; davon ausgenommen sind nur die Positionen der Verwaltungsstellen, die Verwaltungstätigkeiten ausführen. Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Emittenten werden von der Gruppe gemeldet und — soweit relevant — offengelegt, wenn sie über eine maßgebliche Melde- oder Offenlegungsschwelle hinausgehen.

(3)   Wenn eine Netto-Leerverkaufsposition die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Meldeschwelle oder die in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet, meldet und veröffentlicht eine juristische Person innerhalb der Gruppe die nach Absatz 1 berechnete Netto-Leerverkaufsposition in einem bestimmten Emittenten gemäß den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, sofern auf Gruppenebene keine nach Absatz 2 berechnete Netto-Leerverkaufsposition eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet. Eine zu diesem Zweck benannte juristische Person meldet die nach Absatz 2 berechneten Netto-Leerverkaufspositionen in einem bestimmten Emittenten auf Gruppenebene und legt sie — soweit relevant — offen, wenn

i)

keine juristische Person innerhalb der Gruppe eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreicht oder überschreitet;

ii)

sowohl die Gruppe selbst als auch eine oder mehrere juristische Personen innerhalb der Gruppe gleichzeitig eine Melde- oder Offenlegungsschwelle erreichen oder überschreiten.

KAPITEL V

GEDECKTE CREDIT DEFAULT SWAPS AUF ÖFFENTLICHE SCHULDTITEL GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Artikel 14

Fälle, in denen Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt betrachtet werden

(1)   In nachstehend genannten Fällen wird eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet.

a)

Bei Absicherungen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird der Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel nicht als ungedeckte Position im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet und zur Absicherung gegen das Risiko einer Wertminderung bei Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingesetzt, das mit dem Risiko einer Wertminderung bei dem öffentlichen Schuldtitel, auf den sich der Credit Default Swap bezieht, korreliert ist, wenn sich diese Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf öffentliche oder private Stellen in demselben Mitgliedstaat beziehen.

b)

Eine Position in einem Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel, bei der sich die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf öffentliche oder private Stellen in demselben Mitgliedstaat als öffentliche Referenzschuldner für den Credit Default Swap beziehen, wird nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, wenn sie

i)

als Referenzschuldner einen Mitgliedstaat hat, einschließlich eines Ministeriums, einer Agentur oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats oder — bei einem Mitgliedstaat mit föderaler Struktur — eines Glieds dieser Föderation;

ii)

zur Absicherung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingesetzt wird, die den in Artikel 18 genannten Korrelationstest erfüllen.

c)

Eine Position in einem Credit Default Swap auf einen öffentlichen Schuldtitel, bei der sich die Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten auf einen öffentlichen Emittenten beziehen und der öffentliche Referenzschuldner für den Credit Default Swap ein Garantiegeber oder Anteilseigner ist, wird nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, wenn sie

i)

sich auf einen Mitgliedstaat bezieht;

ii)

zur Absicherung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingesetzt wird, die den in Artikel 18 genannten Korrelationstest erfüllen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a besteht zwischen dem Wert des abgesicherten Vermögenswerts oder der abgesicherten Verbindlichkeit und dem Wert des öffentlichen Schuldtitels, auf den sich der Swap bezieht, eine Korrelation im Sinne von Artikel 18.

Artikel 15

Fälle, in denen Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel nicht als ungedeckt betrachtet werden und der Schuldner eine Niederlassung in mehr als einem Mitgliedstaat besitzt oder der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit in mehr als einem Mitgliedstaat belegen ist

(1)   Hat der Schuldner oder die Gegenpartei einer Forderung oder Verbindlichkeit eine Niederlassung in mehr als einem Mitgliedstaat, wird eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel in den nachstehend genannten Fällen nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, sofern der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannte Korrelationstest in jedem einzelnen Fall erfüllt wird:

a)

wenn eine Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine Tochtergesellschaft und an die Tochtergesellschaft ein Darlehen vergeben wurde. Leistet die Muttergesellschaft der Tochter explizit oder implizit Kreditunterstützung, ist es zulässig, Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel eher im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft als im Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft zu erwerben;

b)

wenn eine Mutter-Holdinggesellschaft eine operative Tochtergesellschaft in einem andern Mitgliedstaat besitzt oder beherrscht. Wenn die Anleihe von der Muttergesellschaft emittiert ist, die abgesicherten Vermögenswerte und Erlöse aber Eigentum der Tochtergesellschaft sind, ist es zulässig, Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel zu erwerben, deren Referenzschuldner der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft ist;

c)

Absicherung einer Risikoposition in Bezug auf ein Unternehmen in einem Mitgliedstaat, das in einem Maße in öffentliche Schuldtitel eines zweiten Mitgliedstaats investiert hat, in dem eine signifikante Wertminderung bei den öffentlichen Schuldtiteln des zweiten Mitgliedstaats für den Fall, dass das Unternehmen in beiden Mitgliedstaten eine Niederlassung hat, signifikante Auswirkungen auf dieses Unternehmen hätte. Ist die Korrelation zwischen diesem Risiko und den Schuldtiteln des zweiten Mitgliedstaats größer als die Korrelation zwischen diesem Risiko und den Schuldtiteln des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ist es zulässig, Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel dieses zweiten Mitgliedstaats zu erwerben.

(2)   Eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel wird in den nachstehend genannten Fällen nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet, sofern der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannte Korrelationstest in jedem einzelnen Fall erfüllt ist:

a)

wenn der Schuldner oder die Gegenpartei eines abgesicherten Vermögenswerts oder einer abgesicherten Verbindlichkeit ein unionsweit tätiges Unternehmen ist oder die abgesicherte Risikoposition sich auf die Union oder die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bezieht, ist es zulässig, sie mit einem geeigneten EU- oder Euro-Währungsgebietsindex für Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel abzusichern;

b)

wenn die Gegenpartei eines abgesicherten Vermögenswerts oder einer abgesicherten Verbindlichkeit ein supranationaler Emittent ist, ist es zulässig, das Gegenparteirisiko mit einem angemessen ausgewählten Korb aus Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel der Garantiegeber oder Anteilseigner dieser Stelle abzusichern.

Artikel 16

Begründung ungedeckter Positionen in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

(1)   Jede natürliche oder juristische Person, die eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel übernimmt,

a)

begründet gegenüber der zuständigen Behörde auf deren Verlangen, welche der in Artikel 15 genannten Fälle bei Übernahme der Position zutrafen;

b)

weist dieser zuständigen Behörde gegenüber auf deren Verlangen nach, dass bei dieser Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel der in Artikel 18 genannte Korrelationstest und die in Artikel 19 genannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt, zu dem dieser Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel gehalten wird, erfüllt sind.

Artikel 17

Abgesicherte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

Sofern die in den Artikeln 15 und 18 und in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können die folgenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten über eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel abgesichert werden:

a)

Long-Positionen in öffentlichen Schuldtiteln des betreffenden Emittenten;

b)

Positionen oder Portfolios, die bei der Absicherung von Risikopositionen in Bezug auf den in den Credit Default Swaps als Referenzschuldner genannten öffentlichen Emittenten eingesetzt werden;

c)

Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die öffentliche Stellen in dem Mitgliedstaat betreffen, auf deren Schuldtitel sich der Credit Default Swap bezieht. Dies umfasst u. a. Risikopositionen in Bezug auf zentrale, regionale und kommunale Verwaltungen, öffentliche Stellen oder Risikopositionen, die vom Referenzschuldner garantiert werden, und kann Finanzgeschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen und Zins- oder Währungsswaptransaktionen, bei denen der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Instrument zum Management des Gegenparteirisikos zur Absicherung von Risikopositionen in Bezug auf Finanz- oder Außenhandelsgeschäfte eingesetzt wird, einschließen;

d)

Risikopositionen in Bezug auf private Stellen mit Niederlassung in dem Mitgliedstaat, der in dem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Referenzschuldner angegeben ist. Diese Risikopositionen umfassen u. a. Darlehen, Gegenparteirisiko (einschließlich einer potenziellen Exposition für den Fall, dass für eine solche Exposition Eigenkapital vorgeschrieben wird), Forderungen und Garantien. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfassen u. a. Finanzgeschäfte, ein Portfolio von Vermögenswerten oder finanziellen Verpflichtungen und Zins- oder Währungsswaptransaktionen, bei denen der Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel als Instrument zum Management des Gegenparteirisikos zur Absicherung von Risikopositionen in Bezug auf Finanzgeschäfte oder Handelsfinanzierung eingesetzt wird;

e)

alle indirekten Risikopositionen in Bezug auf eine der oben genannten Stellen, die aus Risikopositionen in Bezug auf Indizes, Fonds oder Zweckgesellschaften resultieren.

Artikel 18

Korrelationstests

(1)   Der in diesem Kapitel genannte Korrelationstest gilt in folgenden Fällen als erfüllt:

a)

Der quantitative Korrelationstest gilt als erfüllt, wenn der Pearson’sche Korrelationskoeffizient zwischen dem Kurs der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten und dem Kurs des öffentlichen Schuldtitels, der auf historischer Basis, d. h. anhand der Daten der Handelstage von mindestens zwölf Monaten, die der Übernahme der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel unmittelbar vorangehen, berechnet wird, mindestens 70 % beträgt;

b)

der qualitative Korrelationstest gilt als erfüllt, wenn er eine aussagekräftige Korrelation ergibt, d. h. eine auf angemessenen Daten beruhende Korrelation, die nicht Ausdruck einer rein vorübergehenden Abhängigkeit ist. Die Korrelation wird auf historischer Basis berechnet, d. h. anhand der Daten der Handelstage der zwölf Monate, die der Übernahme der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel vorangehen, gewichtet auf die jüngste Vergangenheit. Herrschten in diesem Zeitraum nachweislich ähnliche Bedingungen wie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel übernommen werden soll, oder wie jene, die im Zeitraum, in dem die Risikoposition abgesichert wird, herrschen würden, wird ein anderer Zeitrahmen gewählt. Bei Vermögenswerten, für die kein an einem liquiden Markt ermittelter Kurs vorliegt oder deren Kurs sich nicht weit genug zurückverfolgen lässt, wird ein angemessener Ersatzwert verwendet.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Korrelationstest gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass

a)

die abgesicherte Risikoposition sich auf ein Unternehmen bezieht, das sich im Besitz des öffentlichen Emittenten befindet, dessen stimmberechtigtes Aktienkapital sich im mehrheitlichen Besitz des öffentlichen Emittenten befindet oder dessen Schulden von dem öffentlichen Emittenten garantiert werden;

b)

die abgesicherte Risikoposition sich auf eine regionale, lokale oder kommunale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats bezieht;

c)

die abgesicherte Risikoposition sich auf ein Unternehmen bezieht, dessen Cashflows erheblich von Verträgen eines öffentlichen Emittenten oder einem Projekt abhängen, das ganz oder zu einem erheblichen Teil von einem öffentlichen Emittenten finanziert oder gezeichnet wird, wie ein Infrastrukturprojekt.

(3)   Auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde belegt die betreffende Partei, dass der Korrelationstest zum Zeitpunkt der Übernahme der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel erfüllt war.

Artikel 19

Verhältnismäßigkeit

(1)   Wenn in Fällen, in denen eine perfekte Absicherung nicht möglich ist, bestimmt wird, ob die Größe der Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zur Größe der abgesicherten Risikopositionen in einem angemessenen Verhältnis steht, wird keine völlige Deckungsgleichheit verlangt und ist gemäß Absatz 2 in beschränktem Umfang eine überhöhte Rückstellungsbildung zulässig. Die betreffende Partei begründet auf Verlangen der zuständigen Behörde, warum völlige Deckungsgleichheit nicht möglich war.

(2)   Wenn dies durch die Art der abgesicherten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und deren Verhältnis zum Wert der unter den Credit Default Swap fallenden Verpflichtungen des öffentlichen Emittenten gerechtfertigt ist, wird zur Absicherung eines bestimmten Risikopositionswerts ein höherer Wert an Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel gehalten. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Wert an Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel erforderlich ist, um ein mit dem Referenzportfolio verbundenes relevantes Risikomaß abzudecken, wobei folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)

der Größe der nominalen Position,

b)

der Sensitivitätskennzahl, d. h. der Empfindlichkeit der Risikopositionen auf die unter den Credit Default Swap fallenden Verpflichtungen des öffentlichen Emittenten,

c)

ob die betreffende Absicherungsstrategie dynamisch oder statisch ist.

(3)   Es ist Aufgabe des Positionsinhabers sicherzustellen, dass seine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel allzeit verhältnismäßig bleibt und die Duration dieser Position so eng wie angesichts der vorherrschenden Marktkonventionen und der Liquidität praktikabel an die Laufzeit der abgesicherten Risikopositionen oder den Zeitraum, für den die Person die Risikoposition halten will, angenähert wird. Werden die durch die Credit-Default-Swap-Position abgesicherten Risikopositionen aufgelöst oder getilgt, müssen sie entweder durch äquivalente Risikopositionen ersetzt werden oder muss die Credit-Default-Swap-Position verringert oder anderweitig veräußert werden.

(4)   Wenn eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel zum Zeitpunkt ihrer Übernahme gedeckt war, wird sie nicht allein aufgrund einer Fluktuation beim Markwert der abgesicherten Risikopositionen oder beim Wert des Credit Default Swaps auf die öffentlichen Schuldtitel als ungedeckt betrachtet.

(5)   In allen Fällen, in denen Parteien aufgrund ihrer Verpflichtungen als Mitglieder einer zentralen Gegenpartei, die Credit-Default-Swap-Transaktionen mit öffentlichen Schuldtiteln abrechnet, und durch Anwendung der Vorschriften dieser zentralen Gegenpartei eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel akzeptieren, wird diese Position als unfreiwillig und nicht von der Partei übernommen betrachtet und somit nicht als ungedeckt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 angesehen.

Artikel 20

Methode zur Berechnung einer ungedeckten Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel

(1)   Bei der Berechnung einer Position einer natürlichen oder juristischen Person in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel wird die Netto-Position ermittelt.

(2)   Bei der Berechnung des Werts der zulässigen Risiken, die durch eine Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel abgesichert sind oder werden sollen, wird zwischen statischen und dynamischen Absicherungsstrategien unterschieden. Bei einer statischen Absicherung, wie direkten Risikopositionen in Bezug auf öffentliche Emittenten oder öffentliche Stellen dieser öffentlichen Emittenten, wird als Messgröße das „Jump-to-Default“-Maß des Verlustes für den Fall, dass die Stelle, auf die sich die Risikoposition des Positionsinhabers bezieht, ausfällt, verwendet. Der sich daraus ergebende Wert wird dann mit dem nominellen Nettowert der Credit-Default-Swap-Position verglichen.

(3)   Bei der Berechnung des Werts marktwertbereinigter Risiken, die eine dynamische Absicherungsstrategie erfordern, ist den Berechnungen eher der risikobereinigte als der nominelle Wert zugrunde zu legen, wobei dem Umfang der möglichen Zu- oder Abnahme einer Risikoposition während ihrer Duration und den relativen Volatilitäten der abgesicherten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und der öffentlichen Schuldtitel, auf die sich der Swap bezieht, Rechnung zu tragen ist. Eine Betabereinigung ist vorzunehmen, wenn der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit, der/die mit der Credit-Default-Swap-Position abgesichert wird, sich vom Referenzvermögenswert des Credit Default Swap unterscheidet.

(4)   Indirekte Risikopositionen, wie sie sich u. a. aus Indizes, Fonds und Zweckgesellschaften oder aus Credit-Default-Swap-Positionen ergeben, werden in dem Maße berücksichtigt, in dem der Referenzwert, die Verbindlichkeit oder der Credit Default Swap in dem Index, Fonds oder sonstigen Mechanismus vertreten ist.

(5)   Der Wert des in Frage kommenden abzusichernden Portfolios aus Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ist vom Wert der gehaltenen Netto-Credit-Default-Swap-Position abzuziehen. Ergibt sich dabei ein positiver Wert, wird die Position als ungedeckte Position in einem Credit Default Swap auf öffentliche Schuldtitel im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 betrachtet.

KAPITEL VI

MELDESCHWELLEN FÜR NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN IN ÖFFENTLICHEN SCHULDTITELN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3

Artikel 21

Meldeschwellen für Netto-Leerverkaufspositionen in Bezug auf ausgegebene öffentliche Schuldtitel

(1)   Messgröße für die Schwelle, ab der Netto-Leerverkaufspositionen in ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten an die jeweils zuständige Behörde zu melden sind, ist ein Prozentsatz des ausstehenden Gesamtbetrags der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel jedes öffentlichen Emittenten.

(2)   Die Meldeschwelle ist ein monetärer Betrag. Festgelegt wird dieser monetäre Betrag, indem auf den ausstehenden öffentlichen Schuldtitel des öffentlichen Emittenten der prozentuale Schwellenwert angewandt und der daraus resultierende Betrag auf die nächste Million EUR aufgerundet wird.

(3)   Der aus der prozentualen Schwelle resultierende monetäre Betrag wird vierteljährlich überprüft und aktualisiert, um Änderungen beim ausstehenden Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel der einzelnen öffentlichen Emittenten Rechnung zu tragen.

(4)   Der aus der prozentualen Schwelle resultierende monetäre Betrag und der ausstehende Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel werden nach der Methode zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln ermittelt.

(5)   Die Ausgangsbeträge und ergänzenden Schwellenbeträge für öffentliche Emittenten werden anhand folgender Faktoren bestimmt:

a)

Die Schwellen werden so festgelegt, dass Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Emittenten bei minimalem Wert nicht gemeldet werden müssen;

b)

anhand des ausstehenden Gesamtbetrags der öffentlichen Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten und der durchschnittlichen Größe der Positionen, die die Marktteilnehmer in Bezug auf die öffentlichen Schuldtitel dieses öffentlichen Emittenten halten;

c)

anhand der Liquidität des Markts für öffentliche Schuldtitel der einzelnen öffentlichen Emittenten, einschließlich der Liquidität des Futures-Markts für diese öffentlichen Schuldtitel, falls dies angemessen ist.

(6)   Unter Berücksichtigung der in Absatz 5 genannten Faktoren kommt für jeden öffentlichen Emittenten als maßgebliche Ausgangsmeldeschwelle ein Prozentsatz von 0,1 % oder 0,5 % des ausstehenden Gesamtbetrags ausgegebener öffentlicher Schuldtitel in Frage. Welcher Prozentsatz auf die einzelnen Emittenten anzuwenden ist, wird anhand der in Absatz 5 beschriebenen Kriterien bestimmt, so dass jedem öffentlichen Emittenten eine der beiden prozentualen Schwellen zugeordnet wird, anhand deren die für die Meldung relevanten monetären Beträge errechnet werden.

(7)   Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die folgenden beiden Ausgangsschwellen:

a)

eine Schwelle von 0,1 %, für den Fall, dass der ausstehende Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel zwischen 0 und 500 Mrd. EUR beträgt;

b)

eine Schwelle von 0,5 % für den Fall, dass der ausstehende Gesamtbetrag der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel über 500 Mrd. EUR beträgt oder es für den betreffenden öffentlichen Schuldtitel einen liquiden Futures-Markt gibt.

(8)   Die ergänzenden Schwellenbeträge werden auf 50 % der Ausgangsschwellen angesetzt und betragen:

a)

je 0,05 % über die Ausgangsmeldeschwelle von 0,1 % hinaus, beginnend bei 0,15 %;

b)

je 0,25 % über die Ausgangsmeldeschwelle von 0,5 % hinaus, beginnend bei 0,75 %.

(9)   Der öffentliche Emittent wechselt in die für ihn passende Gruppe, wenn am Markt für seine öffentlichen Schuldtitel eine Veränderung eingetreten ist und diese Veränderung unter Anwendung der in Absatz 5 genannten Faktoren mindestens ein Kalenderjahr lang angehalten hat.

KAPITEL VII

PARAMETER UND METHODEN ZUR BERECHNUNG DER LIQUIDITÄTSSCHWELLE, BIS ZU DER BESCHRÄNKUNGEN FÜR LEERVERKÄUFE ÖFFENTLICHER SCHULDTITEL GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 4 VORÜBERGEHEND AUFGEHOBEN WERDEN KÖNNEN

Artikel 22

Methoden für die Berechnung und Bestimmung der Liquiditätsschwelle für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen für Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel

(1)   Die von allen zuständigen Behörden für die Liquidität der ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel zu verwendende Messgröße ist der Umsatz, definiert als der Gesamtnominalwert der gehandelten Schuldinstrumente in Relation zu einem Korb aus Referenzwerten mit unterschiedlichen Laufzeiten.

(2)   Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel können vorübergehend aufgehoben werden, wenn der Umsatz eines Monats unter das 5. Perzentil des monatlichen Handelsvolumens der vorangegangenen zwölf Monate fällt.

(3)   Für diese Berechnungen verwenden alle zuständigen Behörden die an einem oder mehreren Handelsplätzen, im OTC-Handel oder bei beiden ohne Weiteres vorliegenden repräsentativen Daten und teilen der ESMA danach mit, welche Daten sie verwendet haben.

(4)   Bevor die zuständigen Behörden von ihrer Befugnis zur vorübergehenden Aufhebung von Beschränkungen für Leerverkäufe öffentlicher Schuldtitel Gebrauch machen, vergewissern sie sich, dass der signifikante Liquiditätsrückgang nicht auf saisonale Liquiditätseffekte zurückzuführen ist.

KAPITEL VIII

SIGNIFIKANTE WERTMINDERUNG BEI ANDEREN FINANZINSTRUMENTEN ALS LIQUIDEN AKTIEN GEMÄSS ARTIKEL 23

Artikel 23

Signifikante Wertminderung bei anderen Finanzinstrumenten als liquiden Aktien

(1)   Bei anderen Aktien als liquiden Aktien ist eine im Vergleich zur Schlussnotierung des vorangegangenen Handelstages signifikante Wertminderung innerhalb eines einzigen Handelstages gleichbedeutend mit

a)

einem 10 %igen oder stärkeren Rückgang des Kurses der Aktie, wenn diese im wichtigsten nationalen Index vertreten und Basisfinanzinstrument eines Derivatekontrakts ist, der zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist;

b)

einem 20 %igen oder stärkeren Rückgang des Kurses der Aktie, wenn der Aktienkurs 0,50 EUR oder mehr (oder Gegenwert in der lokalen Währung) beträgt;

c)

einem 40 %igen oder stärkeren Rückgang des Kurses der Aktie in allen anderen Fällen.

(2)   Steigt die Rendite für den betreffenden öffentlichen Emittenten innerhalb eines einzigen Handelstages über die gesamte Renditekurve um 7 % oder mehr an, wird dies als eine für einen öffentlichen Schuldtitel signifikante Wertminderung angesehen.

(3)   Steigt die Rendite einer Unternehmensanleihe innerhalb eines einzigen Handelstages um 10 % oder mehr an, wird dies als eine für eine Unternehmensanleihe signifikante Wertminderung angesehen.

(4)   Fällt der Kurs eines Geldmarktinstruments innerhalb eines einzigen Handelstages um 1,5 % oder mehr, wird dies als eine für ein Geldmarktinstrument signifikante Wertminderung angesehen.

(5)   Fällt der Kurs eines börsengehandelten Fonds innerhalb eines einzigen Handelstages um 10 % oder mehr, wird dies als eine für einen börsengehandelten Fonds, auch für einen OGAW signifikante Wertminderung angesehen. Um bei einem hebelfinanzierten börsengehandelten Fonds einen 10 %igen Rückgang des Kurses eines entsprechenden nicht hebelfinanzierten Fonds abzubilden, wird Ersterer um die betreffende Leverage-Quote bereinigt. Um bei einem börsengehandelten inversen Fonds einen 10 %igen Rückgang des Kurses eines entsprechenden nicht hebelfinanzierten börsengehandelten Direktfonds abzubilden, wird Ersterer um den Faktor -1 bereinigt.

(6)   Bei einem Derivat, einschließlich eines Differenzkontrakts, das an einem Handelsplatz gehandelt wird und als einzigen Basiswert ein Finanzinstrument hat, für das im vorliegenden Artikel und in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine signifikante Wertminderung definiert ist, wird von einer signifikanten Wertminderung ausgegangen, wenn das Basisfinanzinstrument eine signifikante Wertminderung erfährt.

KAPITEL IX

UNGÜNSTIGE EREIGNISSE ODER ENTWICKLUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 30

Artikel 24

Kriterien und Faktoren, die bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen und Bedrohungen vorliegen, zu berücksichtigen sind

(1)   Für die Zwecke der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 umfassen ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, die die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ernsthaft bedrohen können, sämtliche Handlungen, Ergebnisse, Tatsachen oder Ereignisse, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist oder angenommen werden könnte, dass sie Folgendes bewirken:

a)

schwere finanzielle, monetäre oder budgetäre Probleme, die bei einem Mitgliedstaat oder einer Bank bzw. einem anderen Finanzinstitut, das als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen wird, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, zu Instabilität führen können, wenn dies die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Union bedrohen kann;

b)

eine Rating-Maßnahme oder den Ausfall eines Mitgliedstaats oder einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts, das als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen wird, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, die/der schwere Zweifel an deren Solvenz aufkommen lässt oder nach vernünftigem Ermessen aufkommen lassen dürfte;

c)

erheblichen Verkaufsdruck oder ungewöhnliche Volatilität, die bei Finanzinstrumenten, die sich auf Banken oder andere Finanzinstitute, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, und gegebenenfalls auf öffentliche Emittenten beziehen, eine erhebliche Abwärtsspirale in Gang setzen;

d)

einen bedeutsamen Schaden an den physischen Strukturen von wichtigen Finanzemittenten, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abwicklungssystemen und Aufsichtsbehörden, der sich insbesondere in Fällen, in denen er auf eine Naturkatastrophe oder einen terroristischen Angriff zurückzuführen ist, nachteilig auf die Märkte auswirken kann;

e)

eine bedeutsame Störung bei einem Zahlungssystem oder Abwicklungsprozess — insbesondere wenn diese das Interbankengeschäft betrifft —, die innerhalb der EU-Zahlungssysteme zu erheblichen Zahlungs- oder Abwicklungsfehlern oder -verzögerungen führt oder führen kann, speziell wenn diese in einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut, die als wichtig für das globale Finanzsystem angesehen werden, wie in der Union tätige Versicherungsgesellschaften, Marktinfrastruktur-Anbieter und Vermögensverwaltungsgesellschaften, oder in einem Mitgliedstaat zur Ausbreitung einer finanziellen oder wirtschaftlichen Krise führen können.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 27 trägt die ESMA bei Erwägung der in Absatz 1 genannten Kriterien der Möglichkeit eines Übergreifens auf andere Systeme oder Emittenten oder einer Ansteckung sowie der Frage, ob sich in dem betreffenden Fall womöglich eine Prophezeiung selbst erfüllt, Rechnung.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a ist eine Bedrohung der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union gleichbedeutend mit:

a)

einer drohenden schweren finanziellen, monetären oder budgetären Instabilität eines Mitgliedstaat oder des Finanzsystems eines Mitgliedstaats, wenn dies die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union ernsthaft bedrohen kann;

b)

der Möglichkeit des Ausfalls eines Mitgliedstaats oder supranationalen Emittenten;

c)

einem schweren Schaden an den physischen Strukturen von wichtigen Finanzemittenten, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abwicklungssystemen und Aufsichtsbehörden, der insbesondere in Fällen, in denen er auf eine Naturkatastrophe oder einen terroristischen Angriff zurückzuführen ist, grenzübergreifende Märkte schwer beeinträchtigen kann, wenn dies die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union ernsthaft bedrohen kann;

d)

einer schweren Störung bei einem Zahlungssystem oder Abwicklungsprozess — insbesondere wenn diese das Interbankengeschäft betrifft —, die innerhalb der grenzübergreifenden Zahlungssysteme in der Union zu erheblichen Zahlungs- oder Abwicklungsfehlern oder -verzögerungen führt oder führen kann, speziell wenn diese im gesamten oder in einem Teil des Finanzsystems der Union zur Ausbreitung einer finanziellen oder wirtschaftlichen Krise führen kann.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2012.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(4)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.


ANHANG I

TEIL 1

Artikel 5 und 6

Optionen

Gedeckte Optionsscheine

Futures

An einen Index gekoppelte Instrumente

Differenzkontrakte

Anteile börsengehandelter Fonds

Swaps

Spread Bets

Anlageprodukte für Klein- und professionelle Anleger

Komplexe Derivate

Aktiengebundene Zertifikate

Global Depositary Receipts

TEIL 2

Artikel 7

Optionen

Futures

An einen Index gekoppelte Instrumente

Differenzkontrakte

Swaps

Spread Bets

Komplexe Derivate

An öffentliche Schuldtitel gebundene Zertifikate


ANHANG II

TEIL 1

Deltabereinigtes Modell für Aktien

Artikel 10

1.   Jede Derivate- und Geldposition wird deltabereinigt berücksichtigt, wobei Geldpositionen ein Delta von 1 erhalten. Zur Berechnung des Delta eines Derivats ziehen die Anleger die jeweilige implizite Volatilität des Derivats und die Schlussnotierung oder letzte Notierung des Basisinstruments heran. Zur Berechnung einer Netto-Leerverkaufsposition, die Beteiligungs- oder Geldinvestitionen und Derivate beinhaltet, berechnen natürliche und juristische Personen die individuelle deltabereinigte Position für jedes einzelne im Portfolio gehaltene Derivat und addieren oder subtrahieren alle Geldpositionen entsprechend.

2.   Eine nominale Geld-Short-Position darf nicht durch eine äquivalente nominale Long-Position in Derivaten ausgeglichen werden. Deltabereinigte Long-Positionen in Derivaten dürfen keine identischen nominalen Short-Positionen in anderen Finanzinstrumenten aufgrund der Delta-Bereinigung kompensieren. Natürliche und juristische Personen, die Derivat-Kontrakte abschließen, durch die nach den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 melde- bzw. offenlegungspflichtige Netto-Leerverkaufspositionen geschaffen werden, berechnen die Veränderungen der Netto-Leerverkaufspositionen in ihrem Portfolio, die durch Veränderungen des Delta entstehen.

3.   Geschäfte, die im Falle einer Kurs- oder Wertveränderung einer in einem Korb, Index oder börsengehandelten Fonds geführten Aktie einen finanziellen Vorteil verschaffen, werden bei der Berechnung der in jeder einzelnen Aktie gehaltenen Position einbezogen. Positionen in Bezug auf diese Finanzinstrumente werden unter Berücksichtigung des Gewichts der betreffenden Aktie im Basiskorb, -index oder -fonds berechnet. Natürliche und juristische Personen führen Berechnungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

4.   Die Netto-Leerverkaufsposition wird berechnet, indem die deltabereinigten Long- und Short-Positionen in Bezug auf einen gegebenen Emittenten gegeneinander aufgerechnet werden.

5.   Beim ausgegebenen Aktienkapital wird, wenn die Emittenten mehrere Aktiengattungen ausgegeben haben, die in jeder Gattung ausgegebene Gesamtzahl von Aktien herangezogen und addiert.

6.   Bei der Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen werden Veränderungen des Aktienkapitals des Emittenten, die dazu führen können, dass die Meldepflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ausgelöst werden oder entfallen, berücksichtigt.

7.   Infolge einer Kapitalerhöhung ausgegebene neue Aktien werden ab dem Tag ihrer Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz bei der Berechnung des gesamten ausgegebenen Aktienkapitals berücksichtigt.

8.   Die in Prozent des ausgegebenen Aktienkapitals eines Unternehmens ausgedrückte Netto-Leerverkaufsposition wird berechnet, indem die Netto-Leerverkaufsposition in äquivalenten Aktien durch das gesamte ausgegebene Aktienkapital des Unternehmens dividiert wird.

TEIL 2

Deltabereinigtes Modell für öffentliche Schuldtitel

Artikel 11

1.   Geld-Positionen werden zum durationsbereinigten Nominalwert berücksichtigt. Optionen und andere derivative Instrumente werden um ihr Delta bereinigt, das nach Teil 1 berechnet wird. Zur Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, die sowohl Geldanlagen als auch Derivate beinhalten, wird die individuelle deltabereinigte Position für jedes einzelne im Portfolio gehaltene Derivat berechnet und werden alle Geldpositionen addiert oder subtrahiert, wobei Geldpositionen ein Delta von 1 erhalten.

2.   Nominale Positionen in Anleihen, die in anderen Währungen als dem Euro aufgelegt sind, werden zum letztverfügbaren verlässlichen aktualisierten Kassakurs in Euro umgerechnet. Derselbe Grundsatz gilt für andere Finanzinstrumente.

3.   Andere Derivate, wie Terminanleihen, werden ebenfalls nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 bereinigt.

4.   Jede wirtschaftliche Beteiligung und jede Position, durch die ein finanzieller Vorteil bei einem im Rahmen eines Korbs, Index oder börsengehandelten Fonds gehaltenen öffentlichen Schuldtitel entsteht, wird bei der Berechnung der in jedem einzelnen öffentlichen Schuldtitel gehaltenen Position berücksichtigt. Positionen in Bezug auf diese Finanzinstrumente werden unter Berücksichtigung des Gewichts des betreffenden öffentlichen Schuldtitels im Basiskorb, -index oder -fonds berechnet. Anleger führen Berechnungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

5.   Die Berechnungen für öffentliche Schuldtitel mit hoher Korrelation erfolgen nach denselben Methoden wie die Berechnung von Long-Positionen in Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten. Long-Positionen in Schudtiteln eines öffentlichen Emittenten, dessen Preisniveau eine hohe Korrelation mit dem Preisniveau der jeweiligen öffentlichen Schuldtitel aufweist, werden für Berechnungszwecke berücksichtigt. Kann für diese Positionen keine hohe Korrelation mehr nachgewiesen werden, dürfen sie zum Ausgleich von Short-Positionen nicht mehr berücksichtigt werden.

6.   Nominale Long-Positionen in Bezug auf Credit Default Swaps werden als Short-Positionen in die Berechnung einbezogen. Zur Berechnung der Position eines Anlegers in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel werden dessen Nettopositionen herangezogen. Positionen, die durch Ankauf eines Credit Default Swaps gedeckt oder abgesichert werden sollen und bei denen es sich nicht um öffentliche Anleihen handelt, werden nicht als Long-Positionen berücksichtigt. Das Delta von Credit Default Swaps wird gleich 1 gesetzt.

7.   Die Netto-Leerverkaufsposition wird berechnet, indem die nominalen deltabereinigten äquivalenten Long- und Short-Positionen in den ausgegebenen öffentlichen Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten gegeneinander aufgerechnet werden.

8.   Die Netto-Leerverkaufsposition wird als monetärer Betrag in Euro ausgedrückt.

9.   Bei der Berechnung der Positionen werden Veränderungen bei den Korrelationen und der Gesamtheit der von einem öffentlichen Emittenten ausgegebenen öffentlichen Schuldtitel berücksichtigt.

10.   Zum Ausgleich von Short-Positionen in einem öffentlichen Schuldtitel werden nur Long-Positionen in Schuldtiteln eines öffentlichen Emittenten berücksichtigt, dessen Preisniveau eine hohe Korrelation mit dem Preisniveau der öffentlichen Schuldtitel eines öffentlichen Emittenten aufweist. Unterhält der Anleger mehrere Short-Positionen in Bezug auf verschiedene öffentliche Emittenten, wird eine gegebene Long-Position in Bezug auf hochkorrelierte Schuldtitel nur einmal zum Ausgleich einer Short-Position herangezogen. Ein und dieselbe Long-Position darf nicht mehrfach zur Aufrechnung gegen verschiedene Short-Positionen in hochkorrelierten öffentlichen Schuldtiteln verwendet werden.

11.   Natürliche und juristische Personen, die eine Mehrfachallokation von Long-Positionen in Bezug auf hochkorrelierte Schuldtitel über mehrere verschiedene öffentliche Emittenten hinweg vornehmen, führen Aufzeichungen, aus denen ihre Allokationsmethoden hervorgehen.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/16


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 919/2012 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei den in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (2) genannten Finanzinstrumenten sollte darauf abgestimmt werden, wie diese Wertminderung bei den verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten zum Ausdruck kommt. Diese Methode kann auf einen tatsächlichen Kursrückgang für ein Finanzinstrument, eine Renditeerhöhung für einen von einem Unternehmen begebenen Schuldtitel oder eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung für Schuldtitel öffentlicher Emittenten abstellen.

(2)

Die vorliegende Verordnung sollte in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission (3) gelesen werden, in der Schwellenwerte festgelegt werden für eine signifikante Wertminderung bei illiquiden Aktien, bei von öffentlichen Emittenten und von Unternehmen begebenen Schuldtiteln, bei börsengehandelten Fonds, bei Geldmarktinstrumenten und bei Derivaten, deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist. Die vorliegende Verordnung sollte sich daher darauf beschränken, die Methode zur Berechnung der signifikanten Wertminderung bei diesen Instrumenten festzulegen.

(3)

Um für Marktteilnehmer und zuständige Behörden Kohärenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 identisch sein.

(4)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wurde, dass vor ihrer sinnvollen Anwendung verbindliche technische Standards erlassen werden sollten und es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die den Marktteilnehmern die Einhaltung und den Behörden die Durchsetzung dieser Verordnung erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(5)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(6)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung wird die Methode zur Berechnung der 10 %igen Wertminderung bei liquiden, an einem Handelsplatz gehandelten Aktien gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 festgelegt.

(2)   In dieser Verordnung wird außerdem die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei folgenden an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten festgelegt, wie sie in der gemäß Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erlassenen delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 spezifiziert wird:

a)

illiquiden Aktien;

b)

folgenden nicht derivativen Finanzinstrumenten:

i)

von öffentlichen Emittenten und von Unternehmen begebenen Schuldtiteln;

ii)

börsengehandelten Fonds;

iii)

Geldmarktinstrumenten;

c)

Derivaten, deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.

Artikel 2

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei liquiden und illiquiden Aktien

(1)   Bei einer an einem Handelsplatz gehandelten Aktie wird die Wertminderung gegenüber der am vorangehenden Handelstag an diesem Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

(2)   Etwaige Kursrückgänge, die sich ausschließlich auf einen Aktiensplit, auf eine Kapitalmaßnahme (Corporate Action) oder auf vergleichbare, vom Emittenten in Bezug auf das ausgegebene Aktienkapital beschlossene Maßnahmen, die zu einer Korrektur des Kurses durch den betreffenden Handelsplatz führen können, zurückführen lassen, werden bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei anderen nicht derivativen Finanzinstrumenten

(1)   Bei Finanzinstrumenten, die keine Aktien sind und nicht unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen, wird eine signifikante Wertminderung nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 dargelegten Methode berechnet.

(2)   Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einem am betreffenden Handelsplatz notierten Kurs gemessen wird, wird die Minderung gegenüber der an dem betreffenden Handelsplatz festgestellten offiziellen Schlussnotierung berechnet, so wie diese nach den geltenden Vorschriften dieses Handelsplatzes definiert ist.

(3)   Bei einem von einem öffentlichen Emittenten begebenen Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Renditekurve gemessen wird, wird die Minderung als eine die gesamte Renditekurve betreffende Renditeerhöhung im Vergleich zur Renditekurve des öffentlichen Emittenten bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie diese anhand der für den öffentlichen Emittenten an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

(4)   Bei einem Finanzinstrument, bei dem die in Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannte signifikante Wertminderung im Verhältnis zu einer Veränderung der Rendite gemessen wird, wird die Minderung als Erhöhung der jeweiligen Rendite im Vergleich zur Rendite des Instruments bei Geschäftsschluss am vorangehenden Handelstag berechnet, so wie sie diese anhand der für dieses Instrument an diesem Handelsplatz vorliegenden Daten kalkuliert wird.

Artikel 4

Methode zur Berechnung einer signifikanten Wertminderung bei Derivaten

Bei Finanzinstrumenten, die unter die in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG aufgeführten Derivat-Gattungen fallen und deren einziges Basisinstrument ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, für das eine signifikante Wertminderung gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 spezifiziert wurde, wird eine signifikante Wertminderung unter Bezugnahme auf die signifikante Wertminderung bei dem betreffenden Basisinstrument berechnet.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 920/2012 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2012

über ein Fangverbot für Langleiner, die die Flagge Zyperns führen oder in Zypern registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge der Europäischen Union 2012 im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer fangen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten, die sie den Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben, sowie für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Langleinern, die die Flagge Zyperns führen oder in Zypern registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 22. August 2012 hat Zypern die Kommission über ein Fangverbot für seine Langleiner in der Fischerei 2012 auf Roten Thun informiert. Am 5. September 2012 hat Zypern der Kommission mitgeteilt, dass dieses Fangverbot am 22. August 2012 um 09:39 Uhr wirksam geworden war.

(7)

Unbeschadet der obengenannten Maßnahmen Zyperns ist es erforderlich, dass die Kommission das Verbot der Fischerei auf Roten Thun im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer durch Langleiner, die die Flagge Zyperns führen oder in Zypern registriert sind, ab dem 22. August 2012, 09:39 Uhr, bestätigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spätestens ab dem 22. August 2012 um 09:39 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch Langleiner, die die Flagge Zyperns führen oder in Zypern registriert sind, im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, mit diesen Fangschiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 921/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2012

zur 179. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 27. September 2012 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen, nachdem er den Antrag der betreffenden Person auf Streichung aus der Liste und den umfassenden Bericht der mit der Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ombudsperson geprüft hatte.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen:

„Abdullahi Hussein Kahie. Anschrift: 26 Urtegata Street, Oslo 0187 Norwegen. Geburtsdatum: 22.9.1959. Geburtsort: Mogadischu, Somalia. Staatsangehörigkeit: norwegisch. Pass Nr.: a) 26941812 (norwegischer Pass, ausgestellt am 23.11.2008, b) 27781924 (norwegischer Pass, ausgestellt am 11.5.2010, gültig bis zum 11.5.2020. Nationale Kennziffer: 22095919778. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 9.11.2001.“


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 922/2012 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

55,0

MA

69,4

MK

44,6

TR

55,3

XS

41,5

ZZ

53,2

0707 00 05

MK

22,1

TR

123,3

ZZ

72,7

0709 93 10

TR

115,7

ZZ

115,7

0805 50 10

AR

79,1

CL

108,8

TR

84,5

UY

79,0

ZA

98,1

ZZ

89,9

0806 10 10

MK

23,1

TR

117,4

ZZ

70,3

0808 10 80

BR

79,8

CL

99,9

NZ

132,1

US

158,1

ZA

113,1

ZZ

116,6

0808 30 90

CN

59,1

TR

110,0

ZZ

84,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/24


RICHTLINIE 2012/24/EU DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2012

zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 86/297/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an Zugmaschinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I Nummer 4.2 von der Richtlinie 86/297/EWG (2) enthält allgemeine Bestimmungen für vordere Zapfwellen. Nach Tabelle 2 dieses Anhangs ist die Norm ISO 8759-1:1998 für Zugmaschinenklassen mit einer vorderen Zapfwelle anwendbar, in der auch die Abmessungen für die Anordnung der vorderen Zapfwelle festgelegt sind. Diese Anforderungen hinsichtlich der Anordnung sind allerdings aufgrund neuer Konstruktionsvorschriften mit zahlreichen land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht kompatibel.

(2)

Die in der Richtlinie 86/297/EWG festgelegten Anforderungen an vordere Zapfwellen betreffen nur Sicherheitsbelange, nämlich die Anordnung der Zapfwelle, die Anforderungen an die Abdeckung und den Freiraum. Die in der Richtlinie 86/297/EWG vorgeschriebene Anordnung der Zapfwelle ist mit mehreren derzeit auf dem Markt befindlichen Klassen von Zugmaschinen und ihren Anbaugeräten nicht kompatibel. In Tabelle 2 von Anhang I der Richtlinie 86/297/EWG sind die Zugmaschinenklassen T4.1 und T4.3 bereits von den Anforderungen hinsichtlich der Anordnung ausgenommen.

(3)

Außer den derzeit von den Anforderungen von Abschnitt 4.2 der Norm ISO 8759-1:1998 ausgenommenen Zugmaschinen der Klassen T4.1 und T4.3 können auch die Zugmaschinen der Klassen T1, T2, T3, T4.2 und T5 diesen Anforderungen nicht gerecht werden.

(4)

Verschiedene Zugmaschinen können mit besonderen Zapfwellenformen ausgestattet werden, für die die Norm ISO 8759-1:1998 nicht anwendbar ist.

(5)

Im Fall von Zugmaschinen der Klasse T3 ist die Norm nur dann anwendbar, wenn die Zugmaschine mit einer in dieser Norm angeführten Zapfwelle ausgestattet ist. Allerdings könnten andere Fahrzeugklassen wie Zugmaschinen der Klasse T2 und bestimmte kleinere Zugmaschinen der Klasse T1 mit besonderen Zapfwellenformen ausgestattet werden, die nicht unter die Norm fallen. Folglich sollte die Befreiung von den Anforderungen der Norm ISO 8759-1:1998 auch auf Zugmaschinen der Klassen T1 und T2 ausgeweitet werden.

(6)

Zu Schwierigkeiten dieser Art kommt es auch bei den entsprechenden C-Klassen.

(7)

Da die Spezifikationen der Norm ISO 8759-1:1998 mit Ausnahme von Abschnitt 4.2. für mit vorderen Zapfwellen ausgestattete Zugmaschinen aller T- und C-Klassen gelten sollen, ist Tabelle 2 nunmehr überflüssig und sollte gestrichen werden.

(8)

Die Richtlinie 86/297/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 86/297/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.   Bestimmungen für vordere Zapfwellen

Die Spezifikationen von ISO 8759-1:1998 gelten mit Ausnahme von Abschnitt 4.2. für die Zugmaschinen aller T- und C-Klassen, die mit vorderen Zapfwellen gemäß dieser Norm ausgestattet sind.“

2.

Tabelle 2 wird gestrichen.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Oktober 2013 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2013 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 19.


BESCHLÜSSE

9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2012

zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System abweichende Regelung einzuführen

(2012/624/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ungarn beantragte mit einem bei der Kommission am 3. Februar 2012 registrierten Schreiben die Ermächtigung, vom 1. Juli 2012 und während eines Zeitraums von zwei Jahren bezüglich der Steuerschuldnerschaft von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abzuweichen. In dem Schreiben erklärt Ungarn, keine Verlängerung dieser Ermächtigung beantragen zu wollen.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 26. April 2012 über den Antrag Ungarns und teilte Ungarn mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. Die Kommission unterbreitete ihren Vorschlag für die Genehmigung einer Ausnahmeregelung dem Rat am 29. Juni 2012.

(3)

Nach der allgemeinen Regel des Artikels 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert. Mit der beantragten Ausnahmeregelung will Ungarn diese Steuerschuldnerschaft für einen begrenzten Zeitraum auf den Steuerpflichtigen verlagern, der Lieferungen bestimmter unverarbeiteter Agrarerzeugnisse in den Sektoren Getreide und Ölsaaten erhält.

(4)

Ungarn hat festgestellt, dass es in diesen Sektoren Unternehmen gibt, die sowohl im inländischen als auch im innergemeinschaftlichen Handel auf unterschiedliche Weise Steuern hinterziehen, indem sie die bei ihren Lieferungen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Die Empfänger dieser Lieferungen können nach wie vor die Vorsteuer abziehen, sofern es sich um Steuerpflichtige mit uneingeschränktem Recht auf Vorsteuerabzug handelt.

(5)

Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom Lieferer auf den steuerpflichtigen Empfänger ist eine befristete Notfallmaßnahme, mit der die Möglichkeit beseitigt werden soll, auf die genannte Weise Steuern zu hinterziehen. Damit die Regelung wirksam ist, sollte sie die Ernte von 2012 erfassen. Sie sollte nach einem Zeitraum von zwei Jahren enden, der für Ungarn ausreichen sollte, um im Agrarsektor endgültige, mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbare Regelungen einzuführen, so dass diese Form der Steuerhinterziehung verhindert und bekämpft wird.

(6)

Damit die Steuerhinterziehung nicht auf die Stufe der Verarbeitung der Erzeugnisse, auf andere Erzeugnisse oder andere Sektoren verlagert wird, sollte Ungarn geeignete Kontrollmaßnahmen und Berichtspflichten einführen und der Kommission melden.

(7)

Damit die Ausnahmeregelung nur für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt und Rechtssicherheit gewährleistet wird, sollten die von der Sonderregelung erfassten Erzeugnisse unter Verwendung der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) bestimmt werden.

(8)

Die Sonderregelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie befristet ist und nicht allgemein, sondern nur für ganz bestimmte Erzeugnisse gelten soll, die in der Regel in unverändertem Zustand nicht für den Endverbrauch bestimmt sind und bei denen die Steuerhinterziehung zu erheblichen MwSt.-Mindereinnahmen geführt hat.

(9)

Die Sonderregelung wird die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Union nicht beeinträchtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, bezüglich der Lieferung der folgenden, in der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 genannten Erzeugnisse den steuerpflichtigen Empfänger als Steuerschuldner zu bestimmen:

KN-Code

Erzeugnis

1001

Weizen und Mengkorn

1002

Roggen

1003

Gerste

1004

Hafer

1005

Mais

1008 60 00

Triticale

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 hängt davon ab, dass Ungarn geeignete und wirksame Kontrollmaßnahmen und Berichtspflichten für Steuerpflichtige einführt, die von diesem Beschluss betroffene Erzeugnisse liefern.

Ungarn unterrichtet die Kommission über die Einführung der Maßnahmen und Pflichten nach Absatz 1.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/28


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2012

zur Ernennung eines zyprischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2012/625/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der zyprischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Andreas LOUROUTZIATIS ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Manthos MAVROMMATIS wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2012

zur Ernennung von sechs rumänischen Mitgliedern und fünf rumänischen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen

(2012/626/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

auf Vorschlag der rumänischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Decebal ARNĂUTU, Frau Veronica DIACONU, Frau Edita Emőke LOKODI, Herrn Constantin OSTAFICIUC, Herrn Vasile SAVA und Herrn Gheorghe Bunea STANCU sind sechs Sitze von Mitgliedern des Ausschusses der Regionen frei geworden. Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Árpád Szabolcs CSEHI, Herrn Gheorghe FLUTUR, Frau Mariana MIRCEA, Frau Mircia MUNTEAN und Frau Ioana TRIFOI sind fünf Sitze von Stellvertretern im Ausschuss der Regionen frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,

a)

zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen:

Herr Cristian Mihai ADOMNIȚEI, President of Iași County Council,

Herr Dragoș Adrian BENEA, President of Bacău County Council,

Herr Ovidiu BRĂILOIU, Mayor of Eforie town, Constanța County,

Herr Csaba BORBOLY, President of Harghita County Council,

Frau Mariana GÂJU, Mayor of the Cumpăna commune, Constanța County,

Herr Emilian OPREA, Mayor of Chitila town, Ilfov County,

und

b)

zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:

Herr Andrei Ioan CHILIMAN, Mayor of District 1 — Bucharest,

Frau Veronica DIACONU, Local Councillor, Gorgota commune Local Council, Prahova County,

Herr Petru Nicolae IOȚCU, President of Arad County Council,

Herr Marian PETRACHE, President of Ilfov County Council,

Herr Silviu PONORAN, Mayor of Zlatna town, Alba County.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 19.1.2010, S. 11.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2012

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/627/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. November 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), dessen Aufgaben inzwischen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übernommen wurden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) (ESMA) am 1. Januar 2011 eingerichtet wurde, sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens Australiens für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

Die ESMA vertrat in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2012 die Auffassung, dass der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 anzusehen ist.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu prüfen, ob drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufend einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen besteht seit dem 1. Januar 2010. Alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nämlich der Corporations Act (2001) und der Australian Securities and Investments Commission (ASIC) Act (2001), sind in Kraft. Gemäß diesem Regelungsrahmen werden Ratingagenturen registriert und laufend von der Australian Securities and Investments Commission (ASIC) überwacht. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen stattet die ASIC mit ausreichenden Befugnissen aus, um wirksame Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Ratingagenturen zu ermöglichen, darunter auch die Befugnis, gegen Ratingagenturen Sanktionen zu verhängen, wenn sie gegen anwendbare Bestimmungen verstoßen. So kann die ASIC auf Anordnung Bücher beschlagnahmen, die nicht von Ratingagenturen erstellt wurden. Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des zuständigen Gerichts kann die ASIC die Räumlichkeiten von Ratingagenturen durchsuchen. Darüber hinaus kann die ASIC gemäß dem Corporations Act bei einem Bundesgericht eine Anordnung zum Entzug der Lizenz einer Ratingagentur beantragen. Nach einem solchen Lizenzentzug kann die ASIC bei einem Gericht beantragen, der Ratingagentur die Abgabe von Ratings in Australien dauerhaft zu untersagen. Gemäß dem Corporations Act kann die ASIC zudem eine Anordnung zur Untersagung eines rechtswidrigen Verhaltens einer Ratingagentur beantragen und bei einem Verstoß gegen Verpflichtungen aus den einschlägigen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen Geldstrafen verhängen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der ASIC sieht einen Informationsaustausch hinsichtlich Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht den Zielen des EU-Rechtsrahmens für Ratingagenturen in Bezug auf die Handhabung von Interessenkonflikten. Die australischen Rechtsvorschriften (ASIC Act) umfassen unter anderem Verpflichtungen für Ratingagenturen hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten sowie organisatorische Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten, das Führen von Aufzeichnungen und die Vertraulichkeit. Was die Corporate Governance betrifft, steht die Lizenzerteilung durch die ASIC unter der Bedingung, dass die Organisation der Ratingagentur sicherstellt, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit ihrer Ratingtätigkeiten nicht beeinträchtigen. Der australische Rechtsrahmen verpflichtet die Ratingagenturen außerdem zur Einrichtung eines strengen Überprüfungssystems für die Ratingmethoden und sieht zahlreiche Pflichten hinsichtlich der Bekanntgabe von Ratings und Ratingtätigkeiten vor. Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht daher den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und der Ratingmethoden, der Bekanntgabe von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgabe von Ratingtätigkeiten. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz von Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Eine solche Einflussnahme auf die Ratings und die Methoden würde den Zielen des Kapitels 7 des Australian Corporations Act von 2001 und den Zielen der ASIC zuwiderlaufen. Weder die ASIC noch eine andere Behörde ist befugt, auf den Inhalt von Ratings oder die Ratingmethoden Einfluss zu nehmen.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Daher ist der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen. Die Kommission wird die Entwicklung des australischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen sowie die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, in Zusammenarbeit mit der ESMA auch weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der australische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen wird für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


9.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2012

zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/628/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. Juni 2009 beauftragte die Kommission den Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), dessen Aufgaben inzwischen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übernommen wurden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) am 1. Januar 2011 eingerichtet wurde, sie bei der Bewertung des Regelungs- und Kontrollrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für Ratingagenturen fachlich zu beraten.

(2)

In seiner ersten Stellungnahme vom 21. Mai 2010 hob der CESR zwei Bereiche (Qualität der Methoden und Ratings sowie Bekanntgabe von Ratings) hervor, in denen wesentliche Unterschiede zwischen dem Rahmen der Vereinigten Staaten von Amerika und dem der Europäischen Union bestanden. Nach dem Inkrafttreten des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act am 21. Juli 2010 aktualisierte die ESMA ihre an die Kommission gerichtete Stellungnahme dahingehend, dass sie den US-amerikanischen Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen nun als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ansieht.

(3)

Damit der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 betrachtet werden kann, ist nach Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zu prüfen, ob drei Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Gemäß der ersten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland zugelassen oder registriert werden und laufend einer wirksamen Kontrolle und Durchsetzung unterliegen. Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen besteht aus dem Credit Rating Agency Reform Act von 2006 („Rating Agency Act“), der die Qualität der Ratings im Interesse des Anlegerschutzes sowie im öffentlichen Interesse verbessern soll, indem er die Verantwortlichkeit, die Transparenz und den Wettbewerb im Bereich der Ratingagenturen stärkt, sowie aus Abschnitt 15E (3), Abschnitt 17 (4) und Abschnitt 21B(a) (5) des Securities Exchange Act („Exchange Act“). Die operativen Bestimmungen des Rating Agency Act wurden wirksam, nachdem die SEC im Juni 2007 eine Reihe von Bestimmungen zur Umsetzung eines Registrierungs- und Kontrollprogramms für Ratingagenturen, die als Nationally Recognized Statistical Ratings Organizations (NRSRO) eingetragen werden, verabschiedet hatte. Damit ihre Ratings für Aufsichtszwecke verwendet werden können, müssen Ratingagenturen bei der SEC registriert werden, die sie anschließend laufend überwacht. Die SEC verfügt über umfassende Aufsichtsbefugnisse zur Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen von Ratingagenturen. Dazu zählen der Zugang zu Unterlagen, die Möglichkeit zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen vor Ort und der Zugang zu Aufzeichnungen von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Die SEC kann diese Befugnisse nicht nur in Bezug auf Ratingagenturen ausüben, sondern auch hinsichtlich anderer an Ratingtätigkeiten beteiligter Personen. Nach Abschnitt 15E(p)(3)(A) des Exchange Act ist die SEC verpflichtet, jede NRSRO mindestens einmal jährlich zu überprüfen und über die Ergebnisse dieser Prüfungen Bericht zu erstatten (6). Stellt die SEC fest, dass eine NRSRO eine Verpflichtung aus dem einschlägigen Regelungsrahmen nicht erfüllt, kann sie ein breites Spektrum von Aufsichtsmaßnahmen zur Beendigung des Verstoßes anwenden. Zu diesen Maßnahmen zählen der Widerruf der Registrierung, die Aussetzung der Verwendung der Ratings für Aufsichtszwecke und die Anordnung an Ratingagenturen, das rechtswidrige Verhalten einzustellen. Die SEC kann zudem bei Verstößen gegen die einschlägigen Verpflichtungen erhebliche Geldbußen gegen Ratingagenturen verhängen. Die NRSRO unterliegen daher laufend wirksamen Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der SEC sieht einen Informationsaustausch zu den Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf grenzübergreifend tätige Ratingagenturen vor.

(5)

Gemäß der zweiten Bedingung müssen die Ratingagenturen in dem Drittland rechtsverbindlichen Regelungen unterliegen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 entsprechen. Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen entspricht den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 hinsichtlich der Handhabung von Interessenkonflikten, der organisatorischen Abläufe und Verfahren, über die Ratingagenturen verfügen müssen, der Qualität von Ratings und Ratingmethoden, der Bekanntgabe von Ratings und der allgemeinen und regelmäßigen Bekanntgabe von Ratingtätigkeiten. Er bietet somit einen gleichwertigen Schutz von Integrität, Transparenz und guter Unternehmensführung von Ratingagenturen sowie der Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten.

(6)

Gemäß der dritten Bedingung muss das Regulierungssystem des Drittlandes eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden verhindern. Der SEC sowie jeder anderen Behörde in den USA ist die Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden gesetzlich untersagt.

(7)

Angesichts der untersuchten Faktoren ist davon auszugehen, dass der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 erfüllt. Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen ist somit als gleichwertig mit dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geschaffenen Regelungs- und Kontrollrahmen anzusehen. Die Kommission wird die Entwicklung des US-amerikanischen Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen und die Erfüllung der Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, in Zusammenarbeit mit der ESMA auch weiterhin überwachen.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der US-amerikanische Regelungs- und Kontrollrahmen für Ratingagenturen wird für die Zwecke des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 als gleichwertig mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 angesehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Oktober 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  15 U.S.C.78o-7.

(4)  15 U.S.C.78q.

(5)  15 U.S.C.78u-2.

(6)  Siehe den Kurzbericht über die Überprüfung der einzelnen NRSRO durch die Mitarbeiter der SEC vom September 2011.