ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.251.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
18. September 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps ( 1 )

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 828/2012 der Kommission vom 14. September 2012 über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 829/2012 der Kommission vom 14. September 2012 über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 830/2012 der Kommission vom 14. September 2012 über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-31 (Ostsee ohne den Finnischen Meerbusen) für Schiffe unter der Flagge Finnlands

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 831/2012 der Kommission vom 14. September 2012 über ein Fangverbot für Seehecht in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiff unter der Flagge der Niederlande

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co Ltd) ( 1 )

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China

29

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 834/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/504/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat

49

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 826/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3,

nach Anhörung des europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll eine einheitliche Regelung für die Übermittlung von Meldungen und Informationen durch Anleger an die zuständigen nationalen Behörden und durch diese zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) festgelegt werden. Da die Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien auch in engem Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über Aktien steht, deren Haupthandelsplatz in der Union liegt, sollte sie ebenfalls in dieser Verordnung geregelt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Im Hinblick auf die Meldungen von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sowie die Offenlegung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien sollten einheitliche Vorschriften für die Einzelheiten der Informationen einschließlich des zu verwendenden gemeinsamen Meldestandards festgelegt werden, um eine unionsweit übereinstimmende Anwendung der Meldepflichten sicherzustellen, die Effizienz des Meldeverfahrens zu fördern und die Öffentlichkeit mit vergleichbaren Informationen zu versorgen.

(3)

Damit die Positionsinhaber richtig identifiziert werden können, sollte die Meldung nach Möglichkeit auch eine Kennung enthalten, die den Namen des Positionsinhabers ergänzen kann. Solange noch keine einheitliche, robuste und öffentlich anerkannte globale Unternehmenskennung zur Verfügung steht, muss auf etwaige vorhandene Kennungen der Positionsinhaber zurückgegriffen werden, etwa den Bank Identifier Code.

(4)

Damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) wahrnehmen kann, ist die ESMA von den zuständigen Behörden vierteljährlich mit Informationen über die Meldungen von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel sowie auf Verlangen mit zusätzlichen Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen zu versorgen.

(5)

Damit derartige Informationen insbesondere mit Blick auf das Ziel, die ordnungsgemäße Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte und die Stabilität des Finanzsystems in der Union zu sichern, effizient genutzt werden können, sollten die vierteljährlichen Informationen standardisiert, im Zeitverlauf stabil und — in Form von täglich aggregierten Daten — von ausreichender Granularität sein, damit die ESMA sie verarbeiten und Untersuchungen und Analysen durchführen kann.

(6)

Die ESMA ist nicht in der Lage, im Voraus festzulegen, welche spezifischen Informationen sie von einer zuständigen Behörde möglicherweise benötigen wird, da sich dies nur von Fall zu Fall bestimmen lässt und so unterschiedlichen Input beinhalten kann wie individuelle oder aggregierte Daten über Netto-Leerverkaufspositionen oder ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps. Gleichwohl ist es wichtig, die in diesem Zusammenhang zu übermittelnden allgemeinen Informationen festzulegen.

(7)

Zur Berechnung des Umsatzes sowohl in der Union als auch an Handelsplätzen außerhalb der Union zwecks Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie muss jede zuständige Behörde die für die Ermittlung und Bewertung des Handels mit einer bestimmten Aktie maßgeblichen Informationsquellen bestimmen. Gegenwärtig gibt es in der Union keine harmonisierten Meldepflichten für Geschäfte mit Aktien, die nur zum Handel über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, und auch keine internationalen Standards für Handelsstatistiken über einzelne Aktien an Handelsplätzen, die daher maßgebliche Variationen aufweisen können. Folglich muss den zuständigen Behörden bei der Durchführung dieser Berechnung eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden.

(8)

Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 identisch sein. Damit allerdings natürliche und juristische Personen genügend Zeit haben, die Liste der Aktien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallen, zu verarbeiten, sollte diese Liste mit ausreichendem Vorlauf vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erstellt und auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollte die festgelegte Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

(9)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wurde, dass vor ihrer sinnvollen Anwendung verbindliche technische Standards erlassen werden sollten und es erforderlich ist, vor dem 1. November 2012 nicht wesentliche Schlüsselfaktoren zu bestimmen, die es den Marktteilnehmern erleichtern, die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten, und die es den Behörden erleichtern, diese Verordnung durchzusetzen, ist es notwendig, dass die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt.

(10)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(11)

Die ESMA hat offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards festgelegt für

a)

die Einzelheiten der Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen, die natürliche und juristische Personen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 an die zuständigen Behörden zu melden und gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen haben;

b)

die Einzelheiten der Informationen, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA“) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von der zuständigen Behörde zu übermitteln sind;

c)

die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012.

KAPITEL II

EINZELHEITEN DER ZU MELDENDEN UND OFFENZULEGENDEN INFORMATIONEN ÜBER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN

(ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012)

Artikel 2

Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel an die zuständigen Behörden

(1)   Eine Meldung gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 enthält die in Anhang I Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Die Meldung erfolgt unter Verwendung eines von der jeweils zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang II dargestellten Format.

(2)   Verfügt die zuständige Behörde über sichere Systeme, die ihr eine lückenlose Identifizierung der die Meldung übermittelnden Person und des Positionsinhabers einschließlich aller in Anhang I Tabelle 1 Felder 1 bis 7 enthaltenen Informationen ermöglichen, können die entsprechenden Felder des Formulars im Meldeformat leer bleiben.

(3)   Eine natürliche oder juristische Person, die eine in Absatz 1 genannte Meldung mit einem Fehler übermittelt hat, übermittelt der jeweils zuständigen Behörde, sobald sie ihren Fehler bemerkt, eine Stornierung.

Die Stornierung erfolgt unter Verwendung eines von dieser zuständigen Behörde ausgegebenen Formulars in dem in Anhang III dargestellten Format.

Die betreffende natürliche oder juristische Person übermittelt gegebenenfalls eine neue Meldung gemäß den Absätzen 1 und 2.

Artikel 3

Offenlegung von Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit

Jede Offenlegung einer Netto-Leerverkaufsposition in Aktien, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eine einschlägige Offenlegungsschwelle erreicht oder anschließend wieder unterschreitet, enthält die in Anhang I Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

KAPITEL III

EINZELHEITEN DER AN DIE ESMA ZU ÜBERMITTELNDEN INFORMATIONEN ÜBER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN

(ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012)

Artikel 4

Regelmäßige Informationen

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA vierteljährlich folgende Informationen:

a)

die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition in jeder einzelnen Aktie in dem von der jeweils zuständigen Behörde bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex;

b)

die aggregierte Netto-Leerverkaufsposition zum Quartalsende für jede einzelne Aktie, die nicht in dem unter Buchstabe a genannten Index enthalten ist;

c)

die tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition für jeden einzelnen öffentlichen Emittenten;

d)

gegebenenfalls die täglichen aggregierten ungedeckten Positionen in Credit Default Swaps öffentlicher Emittenten.

Artikel 5

Informationen auf Anfrage

Informationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von einer jeweils zuständigen Behörde auf Ad-hoc-Basis zu übermitteln sind, enthalten alle von der ESMA angeforderten spezifischen Informationen, die die zuständige Behörde nicht schon zuvor gemäß Artikel 4 dieser Verordnung übermittelt hat.

KAPITEL IV

METHODE ZUR BERECHNUNG DES UMSATZES ZWECKS BESTIMMUNG DES HAUPTHANDELSPLATZES EINER AKTIE

(ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012)

Artikel 6

Umsatzberechnung zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie

(1)   Bei der Berechnung des Umsatzes gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zieht eine jeweils zuständige Behörde die besten verfügbaren Informationen heran, was Folgendes beinhalten kann:

a)

öffentlich verfügbare Informationen;

b)

im Rahmen von Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erhaltene Daten über Geschäfte;

c)

Informationen von Seiten der Handelsplätze, an denen die betreffende Aktie gehandelt wird;

d)

Informationen, die von einer anderen zuständigen Behörde, einschließlich der zuständigen Behörde eines Drittlands, übermittelt werden;

e)

Informationen, die vom Emittenten der betreffenden Aktie übermittelt werden;

f)

Informationen von Seiten anderer Dritter, einschließlich Datenanbietern.

(2)   Bei der Bestimmung der besten verfügbaren Informationen stellt eine jeweils zuständige Behörde, soweit nach vernünftigem Ermessen möglich, sicher, dass

a)

sie öffentlich verfügbare Informationen bevorzugt vor anderen Informationsquellen heranzieht;

b)

sich die Informationen auf alle Börsentage des maßgeblichen Zeitraums erstrecken, unabhängig davon, ob die Aktie an allen diesen Börsentagen gehandelt wurde;

c)

bei den Berechnungen berücksichtigte eingehende Transaktionen nur einmal gezählt werden;

d)

über einen Handelsplatz gemeldete, aber außerhalb dieses Handelsplatzes ausgeführte Transaktionen nicht gezählt werden.

(3)   Ist eine Aktie nicht mehr zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen, wird angenommen, dass der Umsatz mit dieser Aktie an diesem Handelsplatz gleich null ist, auch wenn die Aktie im relevanten Berechnungszeitraum zum Handel an diesem Handelsplatz zugelassen war.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012, mit Ausnahme des Artikels 6, der ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.


ANHANG I

TABELLE 1

Liste der Felder zu Meldezwecken (Artikel 2)

Feldname

Beschreibung

1.

Positionsinhaber

Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname

Bei juristischen Personen: Vollständiger Name einschließlich Rechtsform laut Eintragung im Unternehmensregister, falls anwendbar

2.

Identifikationskennung der juristischen Person

Bank Identifier Code, falls verfügbar

3.

Anschrift des Positionsinhabers

Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Region/Provinz) und Land

4.

Kontaktdaten des Positionsinhabers

Telefonnummer, Telefaxnummer (falls verfügbar), E-Mail-Adresse

5.

Meldende Person

Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname

Bei juristischen Personen: Vollständiger Name einschließlich Rechtsform laut Eintragung im Unternehmensregister, falls anwendbar

6.

Anschrift der meldenden Person

Vollständige Anschrift (z. B. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt, Region/Provinz) und Land, sofern von Positionsinhaber abweichend

7.

Kontaktdaten der meldenden Person

Telefonnummer, Telefaxnummer (falls verfügbar), E-Mail-Adresse, sofern von Positionsinhaber abweichend

8.

Meldedatum

Datum, an dem die Meldung übermittelt wird, gemäß ISO 8601:2004 (JJJ-MM-TT)

9.

Identität des Emittenten

Bei Aktien: vollständiger Name des Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

Bei öffentlichen Schuldtiteln: vollständiger Name des Emittenten

Bei ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel: vollständiger Name des Emittenten des zugrundeliegenden öffentlichen Schuldtitels

10.

ISIN

Nur bei Aktien: ISIN der wichtigsten Kategorie von Stammaktien des Emittenten. Sind keine Stammaktien zum Handel zugelassen, ISIN der Kategorie von Vorzugsaktien (oder der wichtigsten Kategorie von zum Handel zugelassenen Vorzugsaktien, falls davon mehrere Kategorie zum Handel zugelassen sind)

11.

Ländercode

Zweistelliger Buchstabencode des Landes des öffentlichen Emittenten gemäß ISO 3166-1

12.

Datum der Position

Datum, an dem die Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde. Format gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

13.

Netto-Leerverkaufsposition in Prozent

Nur bei Aktien: Prozentsatz (gerundet auf 2 Dezimalstellen) des ausgegebenen Aktienkapitals in absoluten Zahlen, ohne positives oder negatives Vorzeichen

14.

Äquivalenzbetrag der Netto-Leerverkaufsposition

Bei Aktien: Gesamtzahl der dem Gegenwert entsprechenden Aktien

Bei öffentlichen Schuldtiteln: nominaler Gegenwert in Euro

Bei ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel: nominaler Gegenwert in Euro

Angaben in absoluten Zahlen ohne positives oder negatives Vorzeichen und Währungsbezeichnung gemäß ISO 4217

15.

Datum der vorherigen Meldung

Datum, an dem die letzte Position in Bezug auf denselben Emittenten vom Positionsinhaber gemeldet wurde. Format gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

16.

Stornierungsdatum

Datum, an dem ein Stornoformular für eine vorherige Falschmeldung übermittelt wird. Format gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

17.

Bemerkungen

Freier Text — fakultativ


TABELLE 2

Liste der Felder zu Offenlegungszwecken (Artikel 3)

Feldname

Beschreibung

1.

Positionsinhaber

Bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname

Bei juristischen Personen: vollständiger Name einschließlich Rechtsform laut Eintragung im Unternehmensregister, falls anwendbar

2.

Name des Emittenten

Vollständiger Name des Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

3.

ISIN

ISIN der wichtigsten Kategorie von Stammaktien des Emittenten. Sind keine Stammaktien zum Handel zugelassen, ISIN der Kategorie von Vorzugsaktien (oder der wichtigsten Kategorie von zum Handel zugelassenen Vorzugsaktien, falls davon mehrere Kategorie zum Handel zugelassen sind)

4.

Netto-Leerverkaufsposition in Prozent

Prozentsatz (gerundet auf 2 Dezimalstellen) des ausgegebenen Aktienkapitals

5.

Datum der Position

Datum, an dem die Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde, gemäß ISO 8601:2004 (JJJ-MM-TT)


ANHANG II

Format des Meldeformulars für Netto-Leerverkaufspositionen (Artikel 2)

POSITIONSINHABER

Vorname

NACHNAME

Vollständiger Name des Unternehmens

 

BIC

(falls vorhanden)

 

Land

 

Anschrift

 

Kontaktperson

Vorname

Nachname

 

Telefonnummer

 

Telefaxnummer

 

E-Mail-Adresse

 


MELDENDE PERSON

(falls abweichend)

Vorname

NACHNAME

Vollständiger Name des Unternehmens

 

Land

 

Anschrift

 

Kontaktperson

Vorname

Nachname

 

Telefonnummer

 

Telefaxnummer

 

E-Mail-Adresse

 


NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN AKTIEN

1.

Meldedatum

(JJJJ-MM-TT)

 

2.   

Name des Emittenten

2.1

ISIN-Code

 

2.2

Vollständiger Name

 

3.

Datum der Position

(JJJJ-MM-TT)

 

4.   

Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle

4.1

Äquivalente Anzahl von Aktien

 

4.2

Prozentsatz des ausgegebenen Aktienkapitals

 

5.

Datum der vorherigen Meldung

(JJJJ-MM-TT)

 

6.

Anmerkung

 


NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN ÖFFENLTICHEN SCHULDITELN

1.

Meldedatum

(JJJJ-MM-TT)

 

2.   

Name des Emittenten

2.1

Ländercode

 

2.2

Vollständiger Name

 

3.

Datum der Position

(JJJJ-MM-TT)

 

4.

Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle

Äquivalenter Nominalbetrag

 

5.

Datum der vorherigen Meldung

(JJJJ-MM-TT)

 

6.

Anmerkung

 


POSITION IN UNGEDECKTEN CREDIT DEFAULT SWAPS AUF ÖFFENTLICHE SCHULDTITEL

1.

Meldedatum

(JJJJ-MM-TT)

 

2.   

Name des Emittenten

2.1

Ländercode

 

2.2

Vollständiger Name

 

3.

Datum der Position

(JJJJ-MM-TT)

 

4.

Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle

Äquivalenter Nominalbetrag

 

5.

Datum der vorherigen Meldung

(JJJJ-MM-TT)

 

6.

Anmerkung

 


ANHANG III

Format des Stornoformulars für Falschmeldungen (Artikel 2)

POSITIONSINHABER

Vorname

NACHNAME

Vollständiger Name des Unternehmens

 

BIC

(falls vorhanden)

 

Land

 

Anschrift

 

Kontaktperson

Vorname

Nachname

 

Telefonnummer

 

Telefaxnummer

 

E-Mail-Adresse

 


MELDENDE PERSON

(falls abweichend)

Vorname

NACHNAME

Vollständiger Name des Unternehmens

 

Land

 

Anschrift

 

Kontaktperson

Vorname

Nachname

 

Telefonnummer

 

Telefaxnummer

 

E-Mail-Adresse

 


STORNIERTE NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN AKTIEN

1.

Stornierungsdatum

(JJJJ-MM-TT)

 

2.   

Name des Emittenten

2.1

ISIN-Code

 

2.2

Vollständiger Name

 

3.

Datum der Position, deren Meldung storniert wird

(JJJJ-MM-TT)

 

4.   

Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle laut stornierter Meldung

4.1

Äquivalente Anzahl von Aktien

 

4.2

Prozentsatz des ausgegebenen Aktienkapitals

 

5.

Datum der stornierten Meldung

(JJJJ-MM-TT)

 

6.

Anmerkung

 


STORNIERTE NETTO-LEERVERKAUFSPOSITION IN ÖFFENLTICHEN SCHULDITELN

1.

Stornierungsdatum

(JJJJ-MM-TT)

 

2.   

Name des Emittenten

2.1

Ländercode

 

2.2

Vollständiger Name

 

3.

Datum der Position, deren Meldung storniert wird

(JJJJ-MM-TT)

 

4.

Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle laut stornierter Meldung

Äquivalenter Nominalbetrag

 

5.

Datum der stornierten Meldung

(JJJJ-MM-TT)

 

6.

Anmerkung

 


STORNIERTE POSITION IN UNGEDECKTEN CREDIT DEFAULT SWAPS AUF ÖFFENTLICHE SCHULDTITEL

1.

Stornierungsdatum

(JJJJ-MM-TT)

 

2.   

Name des Emittenten

2.1

Ländercode

 

2.2

Vollständiger Name

 

3.

Datum der Position, deren Meldung storniert wird

(JJJJ-MM-TT)

 

4.

Netto-Leerverkaufsposition nach Überschreiten der Meldeschwelle laut stornierter Meldung

Äquivalenter Nominalbetrag

 

5.

Datum der stornierten Meldung

(JJJJ-MM-TT)

 

6.

Anmerkung

 


18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 827/2012 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2012

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Verordnung soll als notwendiger Schritt für die Offenlegung von Leerverkaufspositionen bei allen nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien die Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien festgelegt werden und soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen diese Informationen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA”) weitergeleitet werden sollten. Aus diesem Grund müssen auch hinsichtlich der Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf die nicht unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu treffen sind, Vorschriften festgelegt werden. Um zwischen diesen Bestimmungen über Leerverkäufe, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten, und all denjenigen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erforderlichen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Um hinsichtlich der Informationen, die der ESMA von den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind, eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu gewährleisten und eine effiziente Verarbeitung dieser Informationen zu erreichen, sollten diese auf sicherem Wege elektronisch über ein Standard-Format ausgetauscht werden.

(3)

Die Daten zu den Netto-Leerverkaufspositionen, die dem Markt über zentrale, von einer zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Websites offengelegt werden, sollten auf jeden Fall leicht zugänglich und wiederverwendbar sein. Zu diesem Zweck sollten diese Daten in einem Format bereitgestellt werden, das eine flexible Datennutzung gestattet und nicht auf statische Faksimile-Dokumente beschränkt ist. Um den Benutzern eine strukturierte, kosteneffiziente Informationsverarbeitung zu ermöglichen, sollten maschinenlesbare Formate verwendet werden, wann immer dies technisch möglich ist.

(4)

Um dem Markt die öffentliche Verfügbarkeit dieser Informationen zu gewährleisten, sollte die Öffentlichkeit neben der Offenlegung auf der zentralen, von einer zuständigen Behörde verwalteten oder beaufsichtigten Website noch auf anderem Wege über die Einzelheiten einer Netto-Leerverkaufsposition informiert werden können.

(5)

Bei einer über die maßgeblichen Offenlegungsschwellen hinausgehenden öffentlichen Bekanntgabe einzelner Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien müssen die Nutzer über zwei grundlegende Informationsbestandteile verfügen. Diese Informationen sollten eine kompakte Liste oder Tabelle der über die Offenlegungsschwellen hinausgehenden, bei Abfrage der zentralen Website ausstehenden Netto-Leerverkaufspositionen und eine Liste oder Tabelle mit historischen Daten zu allen einzelnen veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen umfassen.

(6)

Fällt eine Netto-Leerverkaufsposition in Aktien unter eine maßgebliche Offenlegungsschwelle, so sollten die Einzelheiten, einschließlich des tatsächlichen Umfangs der Position, veröffentlicht werden. Um den Nutzern, die die zentralen Websites abfragen, Verwirrung zu ersparen, sollten Positionen, die unter einen Wert von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens gefallen sind, nicht unbegrenzt neben den aktuellen Positionen verbleiben, sondern nach 24-stündiger Anzeige als historische Daten ausgewiesen werden.

(7)

Um für einen kohärenten und klaren, aber dennoch flexiblen Rahmen zu sorgen, sollten die Arten von Leihvereinbarungen und anderen durchsetzbaren Ansprüchen gleicher Wirkung sowie die Arten von Zusagen gegenüber Dritten, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sein werden, aufgelistet und die Kriterien festgelegt werden, die solche Vereinbarungen und Zusagen erfüllen müssen.

(8)

Wird im Zusammenhang mit einem Leerverkauf von Rechten zur Zeichnung neuer Aktien Gebrauch gemacht, so ist die Verfügbarkeit für die Abwicklung nur dann angemessen gewährleistet, wenn die Zusage besteht, dass die fälligkeitsgerechte Abwicklung des Leerverkaufs sichergestellt ist. Aus diesem Grund müssen Vorschriften festgelegt werden, die gewährleisten, dass die aus den Zeichnungsrechten resultierenden Aktien am oder vor dem Abwicklungstermin zur Verfügung stehen und zwar in einer Menge, die zumindest der Zahl der Aktien, die leer verkauft werden sollen, entspricht.

(9)

Bei der Festlegung zeitlich befristeter Zusagen muss der Zeitrahmen für die Deckung eines Leerverkaufs durch Ankäufe in einer Weise festgelegt werden, die mit den unterschiedlichen Abwicklungszyklen in verschiedenen Rechtsräumen vereinbar ist.

(10)

Um in Fällen, in denen eine natürliche oder juristische Person, die einen Leerverkauf tätigt, von einem Dritten die Zusage erhalten hat, dass das Instrument lokalisiert wurde, angemessen zu gewährleisten, dass für die Abwicklung Instrumente zur Verfügung stehen, muss Vertrauen im Hinblick darauf herrschen, dass der Dritte - sollte sich dessen Sitz in einem Drittland befinden – einer angemessenen Aufsicht unterliegt und dass angemessene Zusagen für den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. Als angemessene Zusage könnte es beispielsweise betrachtet werden, wenn der Dritte ein von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO) aufgestelltes multilaterales Memorandum of Understanding unterzeichnet hat.

(11)

Um eine angemessene Einhaltung der Anforderung zu gewährleisten, wonach festgelegt werden muss, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, sollten für die erstmalige Festlegung der Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien Übergangsregelungen geschaffen werden. Auch wenn die Liste der von der Verordnung ausgenommenen Aktien für einen Zeitraum von zwei Jahren gilt, sollte darüber hinaus eine gewisse Flexibilität bestehen, da es Fälle gibt, in denen sich während des Zweijahreszeitraums eine Überarbeitung dieser Liste als notwendig erweisen könnte.

(12)

Um Kohärenz zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 übereinstimmen. Damit natürliche und juristische Personen genügend Zeit haben, die Liste der nach der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien zu verarbeiten, sollte diese Liste allerdings mit ausreichendem Vorlauf vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erstellt und auf der Website der ESMA veröffentlicht werden. Aus diesem Grund sollten die Bestimmungen zum Datum und Zeitraum für die Berechnung des Haupthandelsplatzes, zum Datum, zu dem der ESMA die Aktien mit Haupthandelsplatz außerhalb der Union mitzuteilen sind, und zum Geltungsbeginn der Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

(13)

Da in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 anerkannt wird, dass sie erst nach Erlass verbindlicher technischer Standards sinnvoll angewandt werden kann, und die erforderlichen nicht wesentlichen Elemente vor dem 1. November 2012 festgelegt werden sollten, um den Marktteilnehmern die Einhaltung dieser Verordnung und den zuständigen Behörden deren Durchsetzung zu erleichtern, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(15)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Durchführungsstandards festgelegt, die Folgendes regeln:

a)

gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die möglichen Verfahren, nach denen natürliche oder juristische Personen Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen der Öffentlichkeit gegenüber offenlegen können, bzw. das Format, in dem die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (nachstehend „ESMA”) die Informationen zu übermitteln haben;

b)

gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass die Aktien für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, bzw. die Arten von Vereinbarungen oder Zusagen, die angemessen gewährleisten, dass ein öffentlicher Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar ist;

c)

gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 das Datum und den Zeitraum für die Berechnung des Haupthandelsplatzes, die Frist für die Mitteilung an die ESMA und das Datum, ab dem die betreffende Liste gilt.

KAPITEL II

VERFAHREN FÜR DIE OFFENLEGUNG SIGNIFIKANTER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN IN AKTIEN

[ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 2

Verfahren, nach denen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden können

Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien werden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über eine zentrale, von der jeweils zuständigen Behörde verwaltete oder beaufsichtigte Website offengelegt. Die Informationen werden der Öffentlichkeit gegenüber durch Verfahren offengelegt, die

a)

die Informationen in dem in Anhang I festgelegten Format und in einer Weise veröffentlichen, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, auf der Website eine oder mehrere Tabellen zu konsultieren, die alle relevanten Informationen über die Positionen der einzelnen Aktienemittenten enthalten;

b)

es den Nutzern ermöglichen, zu ermitteln und herauszufiltern, ob die Netto-Leerverkaufspositionen für einen Aktienemittenten zum Zeitpunkt der Abfrage der Website die geltenden Schwellen für die Veröffentlichung erreicht oder überschritten haben;

c)

die Verfügbarkeit historischer Daten zu den veröffentlichten Netto-Leerverkaufspositionen für einen Aktienemittenten gewährleisten;

d)

wann immer technisch möglich, herunterladbare Dateien mit den veröffentlichten und den historischen Netto-Leerverkaufspositionen in maschinenlesbarem Format enthalten, d. h. die Dateien müssen ausreichend strukturiert sein, damit individuelle Sachverhalte und deren interne Struktur mit Software-Anwendungen zuverlässig ermittelt werden können;

e)

zusammen mit den unter Buchstabe b genannten Informationen einen Tag lang die Netto-Leerverkaufspositionen anzeigen, die veröffentlicht werden, weil sie unter die Offenlegungsschwelle von 0,5 % des ausgegebenen Aktienkapitals abgesunken sind, bevor sie entfernt und in den Abschnitt „historische Daten“ verschoben werden.

KAPITEL III

FORMAT DER INFORMATIONEN ÜBER NETTO-LEERVERKAUFSPOSITIONEN, DIE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER ESMA ÜBERMITTELN MÜSSEN

[ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 3

Format der regelmäßig zu übermittelnden Informationen

(1)   Die Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps, die der ESMA gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vierteljährlich zur Verfügung zu stellen sind, werden von den jeweils zuständigen Behörden in dem in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMA elektronisch über ein von der ESMA geschaffenes System übermittelt, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleistet.

Artikel 4

Format der auf Anfrage zu übermittelnden Informationen

(1)   Die jeweils zuständige Behörde übermittelt der ESMA die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Informationen über Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln oder über ungedeckte Positionen in Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in dem von der ESMA in ihrer Anfrage angegebenen Format.

(2)   Betrifft die Anfrage Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gemeldet werden, so werden diese nach Maßgabe des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission bereitgestellt (3).

(3)   Angeforderte Informationen werden von der zuständigen Behörde elektronisch über ein von der ESMA für den Informationsaustausch geschaffenes System übermittelt, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleistet.

KAPITEL IV

VEREINBARUNGEN, ZUSAGEN UND MASSNAHMEN ZUR ANGEMESSENEN GEWÄHRLEISTUNG DER VERFÜGBARKEIT FÜR DIE GESCHÄFTSABWICKLUNG

[ARTIKEL 12 UND 13 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 5

Leihvereinbarungen und andere durchsetzbare Ansprüche gleicher Wirkung

(1)   Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 genannten Leihvereinbarungen oder anderen durchsetzbaren Ansprüche erhalten die Form einer der folgenden Arten von Vereinbarung, Vertrag oder Forderung, die für die Dauer des Leerverkaufs rechtlich verbindlich sind:

a)

Termingeschäfte und Swaps: Termin- und Swap-Kontrakte, die die physische Lieferung der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen und zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Liefer- oder Ablauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

b)

Optionen: Kontrakte, die die physische Lieferung der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen und zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Ablauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

c)

Rückkaufvereinbarungen: Vereinbarungen, die zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, und die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen werden und einen Rückkauftermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

d)

Ständige Vereinbarungen oder rollierende Fazilitäten: vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossene Vereinbarungen oder Fazilitäten über bzw. für eine im Voraus festgelegte Menge genau bezeichneter Aktien oder öffentlicher Schuldtitel, die für die Dauer des Leerverkaufs zumindest die Anzahl an Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will und einen Liefer- oder Ausführungstermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

e)

Bezugsrechtsvereinbarungen: Vereinbarungen über Bezugsrechte in Fällen, in denen die natürliche oder juristische Person zur Zeichnung neuer Aktien derselben Kategorie und desselben Emittenten berechtigt ist, die zumindest die Anzahl der Aktien, die leer verkauft werden sollen, abdecken, wenn die natürliche oder juristische Person zur Entgegennahme der Aktien bei oder vor Abwicklung des Leerverkaufs berechtigt ist.

f)

Sonstige Ansprüche oder Vereinbarungen, die die Lieferung der Aktien oder öffentlichen Schuldtitel nach sich ziehen: Vereinbarungen oder Ansprüche, die zumindest die Anzahl der Aktien oder den Betrag der öffentlichen Schuldtitel abdecken, die die natürliche oder juristische Person leer verkaufen will, die vor oder gleichzeitig mit dem Leerverkauf geschlossen bzw. eingegangen werden und einen Liefer- oder Ausführungstermin vorsehen, der gewährleistet, dass der Leerverkauf bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(2)   Die Vereinbarung, der Kontrakt oder der Anspruch wird der natürlichen oder juristischen Person von der Gegenpartei als Nachweis für das Bestehen der Leihvereinbarung oder eines sonstigen durchsetzbaren Anspruchs auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Artikel 6

Zusagen und Maßnahmen, die in Bezug auf Leerverkäufe in Aktien zu treffen sind, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

[Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

(1)   In den Absätzen 2, 3 und 4 werden die Zusagen und Maßnahmen bestimmt, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 in Bezug auf Leerverkäufe in Aktien abzugeben sind, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind.

(2)   Standardlokalisierungszusagen und –maßnahmen sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)

bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf durch eine natürliche oder juristische Person vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktie lokalisiert ist,

b)

bei Vormerkungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl von Aktien für diese Person zumindest vorgemerkt hat.

(3)   Standardlokalisierungszusagen und –maßnahmen für denselben Tag sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen, die alle folgenden Elemente enthalten:

a)

bei Bestätigungsersuchen: Ersuchen der natürlichen oder juristischen Person an den Dritten, ihr bestätigen, dass der Leerverkauf durch Ankäufe am Tag des Leerverkaufs gedeckt sein wird;

b)

bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktien lokalisiert sind;

c)

bei Bestätigungen der Problemlosigkeit der Leihe oder des Ankaufs: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass die Aktie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der diesem Dritten ansonsten vorliegenden Informationen über das Angebot an diesen Aktien ohne Weiteres in der erforderlichen Menge geliehen oder erworben werden kann, oder bei Fehlen einer solchen Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl an Aktien für die natürliche oder juristische Person zumindest vorgemerkt hat;

d)

bei Überwachung: eine Zusage der natürlichen oder juristischen Person, den nicht durch Käufe gedeckten Teil des Leerverkaufs zu überwachen;

e)

bei Anweisungen für den Fall fehlender Deckung: eine Zusage der natürlichen oder juristischen Person, dass sie den Dritten für den Fall, dass ausgeführte Leerverkäufe nicht durch Käufe am selben Tag gedeckt sind, umgehend anweisen wird, die Aktien zur Deckung des Leerverkaufs und zur Gewährleistung der fristgerechten Abwicklung zu beschaffen.

(4)   Zusagen und Maßnahmen in Bezug auf die Problemlosigkeit von Leihe und Ankauf sind Zusagen, Bestätigungen und Maßnahmen bei Leerverkäufen der natürlichen oder juristischen Person in Aktien, die die in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (4) festgelegten Liquiditätsanforderungen erfüllen, oder anderen Aktien, die in dem von der jeweils zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten wichtigsten nationalen Aktienindex geführt werden und bei einem an einem Handelsplatz zugelassenen Derivatekontrakt das Basisfinanzinstrument darstellen, die die folgenden Elemente beinhalten:

a)

bei Lokalisierungsbestätigungen: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die Aktien unter Berücksichtigung der Höhe des möglichen Verkaufs und der Marktbedingungen fristgerecht für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die Aktie lokalisiert ist;

b)

bei Bestätigungen der Problemlosigkeit der Leihe oder des Ankaufs: eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, dass die Aktie unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der diesem Dritten ansonsten vorliegenden Informationen über das Angebot an diesen Aktien ohne Weiteres in der erforderlichen Menge geliehen oder erworben werden kann, oder bei Fehlen einer solchen Bestätigung des Dritten, dass er die angefragte Anzahl an Aktien für die natürliche oder juristische Person zumindest vorgemerkt hat; und

c)

bei Deckungsanweisungen: wenn ausgeführte Leerverkäufe nicht durch Käufe oder Leihen gedeckt sein werden, die Zusage, dass die natürliche oder juristische Person den Dritten umgehend anweisen wird, die Aktien zur Deckung des Leerverkaufs und zur Gewährleistung der fristgerechten Abwicklung zu beschaffen.

(5)   Als Nachweis für das Bestehen der Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen der natürlichen oder juristischen Person von dem Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Zusagen von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel

[Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012]

(1)   In den Absätzen 2 bis 5 werden die Zusagen bestimmt, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 von Dritten in Bezug auf öffentliche Schuldtitel abzugeben sind.

(2)   Eine Standardlokalisierungszusage für öffentliche Schuldtitel ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er die öffentlichen Schuldtitel unter Berücksichtigung der Marktbedingungen fristgerecht und in dem von der natürlichen oder juristischen Person angeforderten Umfang für die Abwicklung zur Verfügung stellen kann, und in der angegeben ist, für welchen Zeitraum die öffentlichen Schuldtitel lokalisiert sind.

(3)   Eine zeitlich befristete Zusage ist eine Zusage, bei der die natürliche oder juristische Person dem Dritten gegenüber erklärt, dass der Leerverkauf durch Ankäufe am Tag des Leerverkaufs gedeckt sein wird, und der Dritte vor dem Leerverkauf bestätigt, dass er unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der ihm ansonsten über das Angebot der öffentlichen Schuldtitel am Tag des Leerverkaufs vorliegenden Informationen berechtigterweise erwarten kann, dass die öffentlichen Schuldtitel in der erforderlichen Menge angekauft werden können.

(4)   Eine uneingeschränkte Repo-Bestätigung ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er berechtigterweise erwarten kann, dass aufgrund seiner Beteiligung an einem von einer Zentralbank, einer Schuldenverwaltungsstelle oder einem Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem organisierten oder betriebenen strukturierten, permanenten System, das uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden öffentlichen Schuldtiteln in einem dem Leerverkauf entsprechendem Umfang bietet, das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(5)   Eine Bestätigung der Problemlosigkeit des Ankaufs der öffentlichen Schuldtitel ist eine dem Leerverkauf vorangehende Bestätigung des Dritten, wonach er angesichts der Tatsache, dass sich die betreffenden Schuldtitel problemlos in der erforderlichen Menge leihen oder ankaufen lassen, unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der ihm ansonsten über das Angebot der öffentlichen Schuldtitel vorliegenden Informationen berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.

(6)   Als Nachweis für das Bestehen der Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Zusagen, Bestätigungen und Anweisungen der natürlichen oder juristischen Person von dem Dritten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Artikel 8

Dritte, von denen Zusagen entgegengenommen werden

(1)   Die Dritten, die die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zusagen abgeben, lassen sich einer der folgenden Kategorien zuordnen:

a)

wenn es sich um eine Wertpapierfirma handelt: eine Wertpapierfirma, die die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt;

b)

wenn es sich um eine zentrale Gegenpartei handelt: eine zentrale Gegenpartei, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel abrechnet;

c)

wenn es sich um ein Wertpapierliefer- und –abrechnungssystem handelt: ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem im Sinne der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), über das die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel geliefert und abgerechnet werden;

d)

wenn es sich um eine Zentralbank handelt: eine Zentralbank, die die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel als Sicherheit akzeptiert oder in Bezug auf die betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel Offenmarkt- oder Repogeschäfte tätigt;

e)

wenn es sich um eine nationale Schuldenverwaltungsstelle handelt: die nationale Schuldenverwaltungsstelle des betreffenden öffentlichen Emittenten;

f)

jede andere Person, die dem Unionsrecht zufolge von einem Mitglied des Europäischen Finanzaufsichtssystems zugelassen oder registriert werden muss und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt;

g)

eine in einem Drittland niedergelassene zugelassene oder registrierte Person, die von einer Behörde dieses Drittlands beaufsichtigt wird und die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt, sofern die Behörde des Drittlands Vertragspartei einer angemessenen Kooperationsvereinbarung ist, die den Informationsaustausch mit der jeweils zuständigen Behörde regelt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, f und g erfüllt der Dritte folgende Anforderungen:

a)

er ist an der Verwaltung der Leihe oder des Ankaufs der betreffenden Aktien oder öffentlichen Schuldtitel beteiligt;

b)

er erbringt den Nachweis einer solchen Beteiligung;

c)

er kann auf Anfrage nachweisen, einschliesslich mit statistischen Nachweisen, dass er die Aktien oder öffentlichen Schuldtitel zu den Terminen, die er seinen Gegenparteien zugesagt hat, liefern bzw. deren Lieferung abwickeln kann.

KAPITEL V

BESTIMMUNG DES HAUPTHANDELSPLATZES FÜR DIE ZWECKE DER AUSNAHMEREGELUNG

[ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 236/2012]

Artikel 9

Datum und Zeitraum für die Berechnungen zur Ermittlung des Haupthandelsplatzes

(1)   Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 führen die jeweils zuständigen Behörden alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes einer Aktie mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch.

(2)   Die nachfolgenden Berechnungen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2013 erfolgen bis zum 22. Februar 2014 und danach alle zwei Jahre für die nachfolgenden Zweijahreszeiträume.

(3)   War die betreffende Aktie während des gesamten Zweijahreszeitraums weder an dem Handelsplatz in der Union noch an dem Handelsplatz des Drittlandes zum Handel zugelassen, so wird für die Berechnung der Zeitraum zugrunde gelegt, in dem die Aktie gleichzeitig an beiden Plätzen zum Handel zugelassen war.

Artikel 10

Datum der Mitteilung an die ESMA

Die jeweils zuständigen Behörden teilen der ESMA mindestens 35 Kalendertage vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und danach ab März 2014 alle zwei Jahre am Tag vor dem ersten Handelstag im März mit, bei welchen Aktien der Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt.

Artikel 11

Geltungsbeginn der Liste der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien

Die Liste der Aktien, deren Haupthandelsplatz sich außerhalb der Union befindet, gilt ab dem 1. April nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA; hiervon ausgenommen ist nur die erste von der ESMA veröffentlichte Liste, die ab dem Tag des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gilt.

Artikel 12

Besondere Fälle, in denen die Liste mit den unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien überarbeitet wird

(1)   Eine zuständige Behörde, die nach Eintreten eines der in Absatz 2 genannten Umstände bestimmt, ob sich der Haupthandelsplatz einer Aktie außerhalb der Union befindet, stellt sicher, dass

a)

alle Berechnungen zur Bestimmung des Haupthandelsplatzes so schnell wie möglich nach Eintreten der maßgeblichen Umstände erfolgen und sich auf den Zweijahreszeitraum, der dem Tag der Berechnung vorangeht, beziehen;

b)

sie der ESMA ihr Ergebnis so schnell wie möglich und – soweit relevant – vor der Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in der Union mitteilt.

Jede geänderte Liste gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung durch die ESMA.

(2)   Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten, wenn

a)

der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz außerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;

b)

der Handel mit den Aktien eines Unternehmens am Haupthandelsplatz innerhalb der Union auf Dauer eingestellt wird;

c)

die Aktien eines Unternehmens, das zuvor an einem Handelsplatz außerhalb der Union zum Handel zugelassen war, an einem Handelsplatz innerhalb der Union zum Handel zugelassen werden.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2012, mit Ausnahme der Artikel 9, 10 und 11, die ab dem in Absatz 1 genannten Datum gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(3)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.


ANHANG I

Offenlegung signifikanter Leerverkaufspositionen gegenüber der Öffentlichkeit (Artikel 2)

Positionsinhaber

Name des Emittenten

ISIN

Netto-Leerverkaufs-position

(%)

Datum, an dem die Position eröffnet, geändert oder geschlossen wurde

(JJJJ-MM-TT)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Format, in dem der ESMA vierteljährlich Informationen zu übermitteln sind (Artikel 3)

Angabe

Format

1.

Identität des Emittenten

 

Bei Aktien: Vollständiger Name des Unternehmens, dessen Aktien zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind

 

Bei öffentlichen Schuldtiteln: Vollständiger Name des Emittenten

 

Bei ungedeckten Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel: Vollständiger Name des Emittenten des zugrundeliegenden öffentlichen Schuldtitels

2.

ISIN

Nur bei Aktien: ISIN der wichtigsten Gattung von Stammaktien des Emittenten. Sind keine Stammaktien zum Handel zugelassen, ISIN der Gattung von Vorzugsaktien (oder der wichtigsten Gattung von zum Handel zugelassenen Vorzugsaktien, falls davon mehrere Gattungen zum Handel zugelassen sind)

3.

Ländercode

Zweistelliger Buchstabencode des Landes des öffentlichen Emittenten gemäß ISO 3166-1

4.

Datum der Position

Datum, für das die Position übermittelt wird, gemäß ISO 8601:2004 (JJJJ-MM-TT)

5.

Tägliche aggregierte Netto-Leerverkaufsposition bei Aktien des wichtigsten nationalen Indexes

Auf 2 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz

6.

Zum Quartalsende aggregierte Nettoleerverkaufsposition bei anderen Aktien

Auf 2 Dezimalstellen gerundeter Prozentsatz

7.

Tägliche aggregierte Nettoleerverkaufspositionen bei öffentlichen Schuldtiteln

Nominaler Gegenwert in Euro

8.

Tägliche aggregierte ungedeckte Positionen bei Credit Default Swaps eines öffentlichen Emittenten

Nominaler Gegenwert in Euro


18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 828/2012 DER KOMMISSION

vom 14. September 2012

über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI und VII für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

16/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RNG/5B67-

Art

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

Gebiet

Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

30.7.2012


18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 829/2012 DER KOMMISSION

vom 14. September 2012

über ein Fangverbot für Grenadierfisch in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.


ANHANG

Nr.

17/DSS

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

RNG/8X14-

Art

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

Gebiet

VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer)

Zeitpunkt

30.7.2012


18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 830/2012 DER KOMMISSION

vom 14. September 2012

über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den EU-Gewässern der Unterdivisionen 22-31 (Ostsee ohne den Finnischen Meerbusen) für Schiffe unter der Flagge Finnlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (2) sind die Quoten für 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3.


ANHANG

Nr.

32/Baltic

Mitgliedstaat

Finnland

Bestand

SAL/3BCD-F

Art

Atlantischer Lachs (Salmo Salar)

Gebiet

EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-31 (Ostsee ohne den Finnischen Meerbusen)

Zeitpunkt

4.8.2012


18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 831/2012 DER KOMMISSION

vom 14. September 2012

über ein Fangverbot für Seehecht in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IV für Schiff unter der Flagge der Niederlande

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


ANHANG

Nr.

33/TQ43

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand

HKE/2AC4-C

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

IIa und IV (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

17.8.2012


18.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 832/2012 DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co Ltd)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Ammoniumchlorid eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung Ammoniumchlorid, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Mastlämmer.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2012 (2) den Schluss, dass die im Anhang aufgeführte Zubereitung Ammoniumchlorid unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und bei zeitlich begrenzter Verfütterung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die Zubereitung den pH-Wert im Urin von Mastlämmern senken kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der im Anhang beschriebenen Zubereitung Ammoniumchlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2012; 10(2):2569.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin)

4d7

Latochema

Co Ltd

Ammoniumchlorid

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

(fest)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs

Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

NH4Cl CAS-Nr. 12125-02-9

Natriumchlorid ≤ 0,5 %

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Analysemethode  (1)

Mengenbestimmung von Ammoniumchlorid im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0007) oder Titration mit Silbernitrat (JECFA, Monographie „Ammoniumchlorid“).

Mastlämmer

10 000

1.

Der Zusatzstoff wird Futtermitteln als Vormischung beigegeben.

2.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe und Schutzkleidung getragen werden.

3.

Den Zusatzstoff enthaltende Futtermittel sollten nicht länger als 3 Monate verfüttert werden.

8. Oktober 2022


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


18.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 833/2012 DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung

(1)

Am 20. Dezember 2011 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) in die Union an („Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 9. November 2011 vom Dachverband der europäischen Nichteisen-Metallindustrie (European Association of Metals – Eurométaux) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt worden war, auf die mehr als 50 % der EU-Gesamtproduktion bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um ein Verfahren einzuleiten.

2.   Von dem verfahren betroffene parteien

(3)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Hersteller im Vergleichsland, Einführer, Großhändler und andere bekanntermaßen betroffene Parteien sowie Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(4)

Der Antragsteller, andere Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, Einführer und Großhändler nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(5)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Unionsherstellern, Einführern und ausführenden Herstellern war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(6)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden Einführer und ausführende Hersteller gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 die in der Einleitungsbekanntmachung näher spezifizierten grundlegenden Informationen zu ihrer Tätigkeit in Verbindung mit der betroffenen Ware (gemäß der Definition in Abschnitt 3) vorzulegen.

(7)

Hinsichtlich der Unionshersteller teilte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung mit, dass sie auf der Grundlage der Informationen, die sie vor der Einleitung der Untersuchung von den mitarbeitenden Unionsherstellern erhalten hatte, vorläufig eine Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Stichprobe bestandt aus den vier größten bekannten Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen in der Union.

(8)

Wie in Erwägungsgrund 24 erläutert, übermittelten nur zwei unabhängige Einführer die benötigten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Angesichts der begrenzten Zahl mitarbeitender Einführer erübrigte sich das Stichprobenverfahren. Ein drittes Einfuhrunternehmen legte eine Stellungnahme vor, ohne einen ausgefüllten Fragebogen beizufügen.

(9)

Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, übermittelten 14 ausführende Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die vier ausführenden Hersteller mit den höchsten Ausfuhrmengen in die Union aus.

(10)

Damit die ausführenden Hersteller, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an die bekanntermaßen betroffenen ausführenden chinesischen Hersteller sowie an die Behörden der VR China. Zwei Unternehmen, von denen eines in die Stichprobe einbezogen war, das andere jedoch nicht, meldeten sich und beantragten eine MWB. Anträge auf eine IB gingen von den in die Stichprobe aufgenommenen Unternehmen und dem Unternehmen ein, das zwar die MWB beantragte, aber nicht in die Stichprobe einbezogen war.

(11)

Die Kommission versandte Fragebogen an alle ausführenden Hersteller, die innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Kontakt aufnahmen, d. h. an die vier Unternehmen in der Stichprobe und alle anderen Unternehmen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, eine individuelle Ermittlung zu beantragen. Fragebogen wurden auch an andere bekanntermaßen betroffene Parteien gesandt, und zwar an die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die mitarbeitenden Einführer in der Union, Verwender und einen Verbraucherverband.

(12)

Drei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in der VR China, die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und zwei unabhängige Einführer beantworteten den Fragebogen. Außerdem beantworteten sechs Einzelhändler den Verwenderfragebogen.

(13)

Anträge auf individuelle Ermittlungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung gingen bei der Kommission nicht ein.

(14)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Feststellung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Hersteller in der Union

CUKI Cofresco SPA, Volpiano (TO), Italien

Fora Folienfabrik GmbH, Radolfzell, Deutschland

ITS BV, Apeldoorn, Niederlande

SPHERE Group, Paris, Frankreich

 

Ausführende Hersteller in der VR China

CeDo Shanghai Ltd., Shanghai

Ningbo Favoured Commodity Co. Ltd., Ningbo

Ningbo Times Co. Ltd., Ningbo

Shanghai Blue Diamond Co. Ltd., Shanghai

 

Verbundener Einführer in der Union:

CeDo Limited, Telford, Vereinigtes Königreich

 

Hersteller in der Türkei (Vergleichsland)

Sedat Tahir Ltd., Ankara

(15)

Um Informationen über die Kosten des Hauptausgangsrohstoffs für die Herstellung von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium, d. h. Primäraluminium, zu erhalten, wurden Informationen bei der Shanghai Futures Exchange („SHFE“ oder „Börse“), der Haupthandelsplattform für Aluminium in der VR China, eingeholt. Informationen über den Weltmarkt und Preise wurden bei der London Metal Exchange („LME“) erbeten, bei der auch ein Informationsbesuch durchgeführt wurde. Die SHFE übermittelte auf das Ersuchen der Kommission hin einige schriftliche Auskünfte. Die Kommission schlug auch einen Informationsbesuch bei der SHFE vor, dem zunächst zugestimmt wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte die SHFE jedoch, dass ein solcher Besuch der Genehmigung der chinesischen Regierung bedürfe. Die chinesischen Behörden hingegen verneinten, dass eine Genehmigung notwendig sei. Schließlich widerrief die SHFE ihre ursprüngliche Zustimmung und entschied, den Besuch nicht zuzulassen.

(16)

Ein Informationsbesuch wurde Shanghai Metals Markets („SMM“), einem Preisdatenanbieter und -herausgeber in Shanghai, abgestattet.

3.   Untersuchungszeitraum

(17)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger („betroffene Ware“ oder „Folien aus Aluminium in Rollen“ oder „AHF“). Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 eingereiht.

(19)

Die betroffene Ware wird allgemein als Konsumgut für Verpackungszwecke und andere Anwendungen im Haushalt und in der Gastronomie verwendet. Die Produktdefinition wurde nicht beanstandet.

2.   Gleichartige ware

(20)

Die Untersuchung ergab, dass in der VR China hergestellte und von dort ausgeführte Folien aus Aluminium in Rollen, in der Union von den Unionsherstellern hergestellte und verkaufte Folien aus Aluminium in Rollen und in der Türkei (dem Vergleichsland) von dem mitarbeitenden türkischen Hersteller hergestellte und verkaufte Folien aus Aluminium in Rollen dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   STICHPROBE

1.   Bildung einer stichprobe der unionshersteller

(21)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Unionsherstellern war in der Einleitungsbekanntmachung zur Feststellung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(22)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe umfasste die vier größten Unternehmen(sgruppen) der über 30 der Kommission vor Einleitung der Untersuchung bekannten Hersteller der gleichartigen Ware in der Union. Die Auswahl der Stichprobe erfolgte anhand der Verkaufsmenge der Hersteller, ihrer Größe und ihrer geografischen Lage in der Union; auf die vorgeschlagene Stichprobe entfielen 44 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union im UZ. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung das Dossier einzusehen und zur Angemessenheit dieser Auswahl Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme brachte eine interessierte Partei vor, in die Stichprobe hätte ein Hersteller aus dem Vereinigten Königreich aufgenommen werden müssen. Dazu ist festzustellen, dass ein Herstellerunternehmen aus dem Vereinigten Königreich (das zur Sphere Group gehört) tatsächlich der Stichprobe angehörte. Keine andere interessierte Partei sprach sich gegen die endgültige Stichprobe aus, die somit bestätigt wurde.

2.   Bildung einer stichprobe der unabhängigen einführer

(23)

Da möglicherweise eine Vielzahl von Einführern von dem Verfahren betroffen ist, wurde in der Einleitungsbekanntmachung für die Einführer ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung erwogen.

(24)

Jedoch lieferten nur zwei unabhängige Einführer die verlangten Informationen und erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Daher erübrigte sich die Stichprobe.

3.   Bildung einer stichprobe der ausführenden hersteller

(25)

Angesichts der offensichtlich zahlreichen Unionshersteller war in der Einleitungsbekanntmachung zur Feststellung der Schädigung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(26)

Insgesamt übermittelten 14 ausführende Hersteller in der VR China die verlangten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in eine Stichprobe zu. Diese Unternehmen führten im UZ rund 7 800 t aus, d. h. etwa 60 % der chinesischen Ausfuhren in die EU. Auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Informationen wählte die Kommission für die Stichprobe die vier ausführenden Hersteller aus, auf die das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen und Ausfuhren entfiel, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stellte seine Mitarbeit später ein; ein weiteres meldete der Kommission, dass die von ihm im Stichprobenformular gemachten Angaben unrichtig seien. Auf der Grundlage dieser neuen Informationen wurde entschieden, dieses Unternehmen von der Unternehmensstichprobe auszuschließen. Die Kommission bat zwei weitere Unternehmen, sich an der Stichprobe zu beteiligen. Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die Mission der VR China in der EU und der Antragsteller wurden zur endgültigen Zusammensetzung der Stichprobe konsultiert. Keine interessierte Partei erhob Einwände gegen diese Auswahl. Später stellte auch eines der neu in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen seine Mitarbeit ein. Die endgültige Stichprobe umfasste somit drei ausführende Hersteller in der VR China, auf die im UZ rund 30 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die EU und 50 % der Verkaufsmenge der 14 ausführenden Hersteller entfielen, die Daten für das Stichprobenverfahren übermittelt hatten.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle behandlung

1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(27)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen ausführenden Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt.

(28)

Zwei Unternehmen, CeDo Shanghai Co. Ltd.(„CeDo Shanghai“) und Shanghai Blue Diamond Co. Ltd. („Blue Diamond“), beantragten eine MWB. Wie bereits erläutert, wurde nur CeDo Shanghai für die Stichprobe ausgewählt, das andere Unternehmen hingegen nicht. Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-249/10 Ρ Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat der Europäischen Union wurde jedoch entschieden, alle fristgerecht eingegangenen MWB-Antragsformulare – d. h. die Anträge der beiden genannten Unternehmen – zu prüfen.

(29)

Die MWB-Anträge wurden anhand der fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung geprüft. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge eines früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(30)

In den Betriebsstätten dieser Unternehmen wurden Kontrollbesuche betreffend die MWB-Anträge durchgeführt.

(31)

Beiden Unternehmen wurde die MWB nach Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c verweigert, da Beweise dafür vorlagen, dass der Preis des wesentlichen Rohstoffs Aluminium verzerrt war. Diese Verzerrungen wurden auch beim Preis des Zwischenprodukts, Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen, wie nachfolgend beschrieben festgestellt. Die Unternehmen erfüllten auch andere Kriterien nicht, wie weiter unten dargelegt wird.

1.1.1.   Den gesamten Wirtschaftszweig betreffende Schlussfolgerungen zu Kriterium 1 – Geschäftsentscheidungen und Kosten der wichtigsten Produktionsfaktoren

(32)

Folien aus Aluminium in Kleinrollen werden in einem einfachen Verfahren hergestellt, bei dem Folien aus Aluminium von Jumbo-Rollen abgerollt, zugeschnitten und auf kleinere Rollen gepackt werden. Wesentlicher Rohstoff für die Herstellung von Folien aus Aluminium ist Primäraluminium. Auf das Primäraluminium entfallen ca. 60-70 % der Herstellungskosten des von dieser Untersuchung betroffenen Erzeugnisses; damit stellt es den größten Kostentreiber bei dessen Herstellung dar. Dies spiegelt sich in der im gesamten Wirtschaftszweig üblichen Praxis wider, sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufspreise für Folien aus Aluminium auf der Grundlage eines Referenzpreises für Primäraluminium (Aluminiumbarren) zuzüglich einer Herstellungs-/Umwandlungsgebühr zu notieren. So beschafften die Unternehmen, die eine MWB beantragt hatten, Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen auf der Grundlage von Kaufverträgen, in denen der Preis für Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen unter Bezugnahme auf die Preise für Primäraluminium festgelegt war, die von SMM veröffentlicht werden, einem Preisdatenanbieter für verschiedene Metalle, der diese Preise auf der Grundlage der Spotpreise im Raum Shanghai notiert. Die SMM-Veröffentlichung ist in hohem Maße repräsentativ für die Aluminiumpreise im Inland. Diese Preise liegen sehr nahe bei den Preisen, die an der SHFE, wo die meisten Transaktionen in der VR China stattfinden, notiert werden.

(33)

Die weltweite Referenz für den Preis des Grundstoffs Primäraluminium ist die Notierung an der LME. Der Aluminiumpreis auf dem chinesischen Binnenmarkt weicht erheblich von den LME-Preisen ab. Wie die nachstehende Grafik zeigt, schwankte die Preisdifferenz zwischen der LME und der SHFE im UZ von +500 bis -90 USD/t. Im Untersuchungszeitraum lag die Preisnotierung an der LME im Monatsdurchschnitt mehr als 9 % über der an der SHFE (Nettopreis); in der Mitte des Zeitraums betrug die Differenz sogar bis zu +23 %. Bemerkenswert ist ebenfalls, dass später im UZ, als infolge schrumpfender Marktnachfrage die Preise weltweit sanken, bei den SHFE-Preisen eine gegenläufige Entwicklung zu beobachten war (sogar mit bis zu 3 % höheren Preisen als an der LME), was die auf diesem Markt herrschenden Preisverzerrungen zusätzlich veranschaulicht.

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(34)

Es ist davon auszugehen, dass dieser erhebliche Preisunterschied bei Primäraluminium gegenüber der übrigen Welt (siehe oben) auf eine Kombination von einer Reihe staatlich gelenkter Faktoren und massiven Eingriffen des Staates in den Inlandsmarkt mittels mehrerer Instrumente zurückzuführen ist. Diese Einflussnahme des Staates führte zur Entstehung und Existenz eines sehr isolierten, gegen Marktkräfte abgeschirmten Binnenmarkts für Primäraluminium in der VR China.

(35)

Erstens wird die SHFE von der chinesischen Wertpapieraufsicht (China Securities Regulatory Commission – „CSRC“) kontrolliert. Die SHFE führt ihre Aufgaben gemäß der Regelung zur Verwaltung von Termingeschäften (Regulation on the Administration of Futures Trading), den Maßnahmen zur Verwaltung von Terminbörsen (Measures for the Administration of Futures Exchanges) und ihrer Satzung aus. Einige dieser staatlich verordneten Regeln für den Betrieb der Börse tragen zu geringer Volatilität sowie verzerrten Preisen und Preisentwicklungen an der SHFE bei: Die täglichen Preisschwankungen sind auf 4 % über oder unter dem Schlusskurs des vorhergehenden Börsentages begrenzt, der Handel verzeichnet eine geringe Frequenz (bis zum 15. jedes Monats), Terminkontrakte sind auf eine Dauer von höchstens zwölf Monaten begrenzt, die Open Interests der Händler sind auf einen bestimmten Betrag begrenzt, die Preisspekulation ist beschränkt.

(36)

Der Zugang zur Börse steht von Gesetz wegen nur chinesischen Händlern offen, die zudem eine Genehmigung der CSRC benötigen, um an der Börse zu handeln. Marktvertreter von SHFE-Mitgliedern können Transaktionen nur auf Verlangen der SFHE-Mitglieder vornehmen, dürfen keine Aufträge von anderen Organisationen annehmen und nicht auf eigene Rechnung handeln. Physische Lieferungen dürfen im Gegensatz zu internationalen Börsen, wo die Lieferung weltweit abgewickelt werden kann, nur in einem zugelassenen Lager innerhalb der VR China stattfinden. Darüber hinaus werden dadurch, dass sie als Plattform nur für physischen Handel dienen (es werden keine Derivate verkauft), die chinesischen Aluminiummärkte völlig abgeschirmt. Infolgedessen ist eine Arbitrage mit der LME oder anderen Märkten praktisch unmöglich, und die Börse arbeitet isoliert von den Weltmärkten. Daher kann kein Ausgleich zwischen diesen Märkten stattfinden.

(37)

Zweitens nimmt der Staat Einfluss auf die Preisbildung an der SHFE, da er zum einen als Verkäufer von Primäraluminium und zum anderen durch das State Reserves Bureau und andere staatliche Stellen als Käufer auftritt. So verabschiedete die chinesische Regierung beispielsweise ein Förderpaket mit dem Ziel, die Folgen der Wirtschaftskrise Ende 2008 zu begrenzen; dieses Paket enthielt einen Plan, der vorsah, dass das State Reserves Bureau Aluminium von den Aluminiumhütten aufkaufen sollte, um deren Tätigkeit durch eine künstliche Steigerung der Binnennachfrage zu stützen, da die Gesamtnachfrage im Gefolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zurückging. Durch diese vom Staat veranlassten Käufe wurden die Preise im ersten Halbjahr 2009 erheblich verzerrt. Es ist in diesem Zusammenhang interessant festzustellen, dass sich die Preise auf dem chinesischen Binnenmarkt am Ende des Untersuchungszeitraums in entgegengesetzter Richtung zu den Weltmarktpreisen bewegten.

(38)

Der chinesische Staat beschrieb seine Politik der Eingriffe in den Aluminiumsektor in seinem 12. Fünfjahresentwicklungsplan für Aluminium (2011-2015). Der Plan sieht vor, „Steuer- und Ausfuhrsteuernachlässe und andere wirtschaftliche Instrumente anzupassen und den Gesamtumfang der Ausweitung und der Ausfuhren von Primärerzeugnissen streng zu kontrollieren“. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Kombination spezieller steuerlicher Regelungen auf die Förderung der Aluminiumindustrie zugeschnitten ist. Durch diese Instrumente entfällt jeder Anreiz zur Ausfuhr von Primäraluminium aus der VR China, zudem werden die Einfuhr und die Herstellung nachgelagerter Produkte (wie der betroffenen Ware), bei denen Aluminium verarbeitet wird, sowohl für den Inlands- als auch für den Exportmarkt angekurbelt.

(39)

Mit diesem Plan wird die Politik fortgesetzt, die in früheren Plänen jahrelang betrieben wurde. Darüber hinaus werden diese Pläne seit vielen Jahren umgesetzt, wobei im UZ mehrere Durchführungsmaßnahmen angewendet wurden, die nachstehend beschrieben werden. Die Maßnahmen betreffen

1)

einen Ausfuhrzoll in Höhe von 17 % auf Primäraluminium und Aluminiumschrott (im Vergleich zu einem Zoll in Höhe von 0 % auf Folien aus Aluminium auf Kleinrollen);

2)

einen Mehrwertsteuernachlass von 0 % auf Primäraluminium (im Vergleich zu einem Nachlass von 15 % auf Folien aus Aluminium seit Juni 2009);

3)

die Abschaffung der Einfuhrsteuer auf Metall in Höhe von 5 %.

(40)

Die Kombination dieser Maßnahmen wird somit vom Staat benutzt, um die Ausfuhr von Primäraluminium einzuschränken, wodurch wiederum das Angebot im Inland steigt und sein Preis auf dem heimischen Markt sinkt.

(41)

Die meisten chinesischen Aluminiumhütten gehören dem Staat. Die verschiedenen Industriepläne, die eindeutig die Produktionskapazität und -leistung von Aluminium beeinflussen, derzeit vor allem der 12. Fünfjahresplan (2011-2015) für die Aluminiumindustrie, begünstigen die strategische Entwicklung von „Produkten der tiefen Verarbeitung von Aluminium und fördern die Aluminiumverarbeitungsindustrie zum Zwecke des weiteren Ausbaus der industriellen Wertschöpfungskette“.

(42)

Die vorstehend beschriebenen Maßnahmen des chinesischen Staates wurden deshalb als Beweis für eine immanente staatliche Einflussnahme auf Unternehmensentscheidungen bei der Beschaffung von Rohstoffen und den Produktionskosten gewertet. Das gegenwärtige chinesische System mit hohen Ausfuhrzöllen und fehlender Mehrwertsteuerstattung für die Ausfuhr von Primäraluminium verbunden mit dem Verzicht auf Ausfuhrsteuern und eine teilweise Mehrwertsteuererstattung für die Ausfuhr nachgelagerter Aluminiumerzeugnisse wie der betroffenen Ware sowie die staatlichen Eingriffe in die Preisbildung an der SHFE haben nämlich im Wesentlichen dazu geführt, dass die chinesischen Preise für Primäraluminium und die Preise für nachgelagerte Aluminiumerzeugnisse (die auch als Ausgangsstoff für die Herstellung anderer Aluminiumerzeugnisse verwendet werden) unabhängig von Preisschwankungen auf den internationalen Märkten durch staatliche Eingriffe zustande kommen. Dies hat unmittelbar Einfluss auf Unternehmensentscheidungen bei der Beschaffung nachgelagerter Aluminiumrohstoffe. Die Preise für Aluminium waren immer verzerrt, und bis auf einen sehr kurzen Zeitraum, in dem, wie erläutert, offensichtlich andere handelsverzerrende Prioritäten des Staates im Spiel waren, erwuchs den chinesischen Herstellern von Folien aus Aluminium dadurch ein unlauterer Vorteil.

(43)

Da Primäraluminium ca. 60 % der Herstellungskosten von Folien aus Aluminium in Kleinrollen ausmacht, bewirkt dieser Unterschied einen erheblichen unlauteren Kostenvorteil für die chinesischen Hersteller, der bei einem Grundstofferzeugnis wie Folien aus Aluminium in Kleinrollen entscheidend ist.

(44)

CeDo Shanghai bestritt die Untersuchungsergebnisse der Kommission, nachdem das Unternehmen darüber unterrichtet worden war. Erstens behauptete es, einige Feststellungen der Kommission seien fehlerhaft und widersprüchlich, was sich nachteilig auf die Gesamtfestellung zu den Geschäftsentscheidungen in der VR China auswirke. Insbesondere sei der Zugang zur SHFE nicht auf chinesische Staatsangehörige beschränkt, da die Möglichkeit bestehe, ein Konto bei einem Broker zu eröffnen, der die Genehmigung zum Handel an der SHFE besitze. Generell bestritt das Unternehmen nicht die Existenz kontrollierender Maßnahmen seitens des chinesischen Staates, doch nach seiner Ansicht dienten diese Maßnahmen nicht dazu, Preise zu verzerren und eine geringe Marktvolatilität sicherzustellen, sondern sollten Spekulation und mögliche Fehler bei der Abwicklung von Geschäftsvorgängen verhindern. Zweitens brachte das Unternehmen vor, dass sich die Preisschwankungen und –abstände zwischen der SHFE und der LME im UZ in Grenzen hielten, sogar in einem Zeitraum, in dem die Preise in der VR China noch höher als anderswo gewesen seien. Folglich hätten chinesische Hersteller durch gedrückte Preise einen höchstens geringfügigen Kostenvorteil. Ferner sei die gegenläufige Preisentwicklung am Ende des UZ darauf zurückzuführen, dass sich die chinesische Wirtschaft Ende 2011 noch im Wachstum befunden habe; sie sei nicht das Ergebnis staatlich herbeigeführter Verzerrungen. Schließlich behauptete das Unternehmen noch, dass die vorstehend beschriebenen Mechanismen oder Verfahren keine erheblichen Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen und die Preispolitik des Unternehmens hätten.

(45)

Die Stellungnahme des Unternehmens widerlegt nicht die Feststellung der Kommission, dass nur chinesische Händler zum Handel an dieser Börse zugelassen sind. Was Zweck und Ziel der Maßnahmen des Staates angeht, so sind die Aussagen des Unternehmens spekulativ; zudem wurden in dieser Phase keine Beweise vorgelegt. Außerdem ist es unerheblich, warum diese Regelungen und Beschränkungen erlassen wurden. Es geht vielmehr um ihre generelle Wirkung, nämlich die Schaffung eines isolierten Binnenmarktes für Aluminium, auf dem die Preisentwicklung nicht der Preisentwicklung auf dem Weltmarkt folgt. Dazu ist auch festzustellen, dass die chinesischen Behörden nach ihrer Unterrichtung zu diesem Punkt nicht Stellung nahmen. Wie in Erwägungsgrund 43 dargelegt, ist die Verzerrung auf dem chinesischen Aluminiummarkt (Preisunterschied von -9 % im UZ) so erheblich, dass sie für die chinesischen Hersteller eines Grundstofferzeugnisses wie der betroffenen Ware einen erheblichen unlauteren Kostenvorteil bewirkt. Dieser Kostenvorteil lässt sich durch keinen komparativen Vorteil der chinesischen Aluminiumhersteller erklären. Schließlich beschafften alle mitarbeitenden Unternehmen ihren Rohstoff auf dem chinesischen Inlandsmarkt auf der Grundlage von Verträgen, die an die örtlichen Preisindizes für Aluminium gebunden sind. Daher werden die Entscheidungen der einzelnen Unternehmen eindeutig von den Maßnahmen des Staates beeinflusst, die eine Marktverzerrung bei Aluminium bewirken.

(46)

Blue Diamond erklärte, dass die SMM-Preise nicht vom Staat verordnet seien und dass SMM mit der LME vergleichbar sei, da es sich jeweils um öffentliche Informationsquellen handele. Die Kommission hatte nicht festgestellt, dass die Preise unmittelbar vom Staat festgesetzt werden, sodass dieser Einwand unerheblich ist. Zum anderen bietet die Tatsache, dass die Preise öffentlich zugänglich sind, nicht automatisch die Gewähr dafür, dass sie das Ergebnis von Marktkräften sind.

1.1.2.   Unternehmensspezifische Schlussfolgerungen betreffend die Kriterien 2 bis 5

(47)

Die Kommission stellte fest, dass CeDo Shanghai das Kriterium 3 nicht erfüllte, da für die Rückzahlung eines Fremdwährungskredits die Genehmigung des Devisenamts erforderlich war, was eine verzerrende Wirkung auf Entscheidungen des Unternehmens über die Mittelaufnahme und somit dessen finanzielle Lage hat.

(48)

CeDo Shanghai bestritt die Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Kriterium 3. Das Unternehmen behauptete, dass die Anmeldung beim Devisenamt landesweite Praxis sei und für alle Unternehmen gelte, die im Ausland aufgenommene Mittel zurückzahlten, und dass es lediglich eine gute Regierungsführung der chinesischen Finanzbehörden darstelle, wenn dafür gesorgt werde, dass keine unsauberen Geschäfte dazu benutzt würden, Finanzmittel aus der VR China abzuziehen. Außerdem würden weder seine Produktionskosten noch seine finanzielle Gesamtlage in irgendeiner Weise von dieser Genehmigung abhängen. Daher sei die Definition des Kriteriums 3 durch die Kommission in dieser Hinsicht unzureichend.

(49)

Finanzierungsentscheidungen gehören eindeutig zu den wichtigsten Entscheidungen für Unternehmen. Durch die Regelung von CeDo für Auslandsverbindlichkeiten wird eindeutig ein Genehmigungsverfahren für Mittelaufnahmen außerhalb Chinas eingeführt. Somit müssen Entscheidungen von Unternehmen über eine Aufnahme von Finanzmitteln im Ausland vom Staat genehmigt werden, was eine Verzerrung ihrer finanziellen Lage bewirkt. Mithin wurde das Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.

(50)

Blue Diamond erfüllte das Kriterium 1 auch deshalb nicht, weil es in den Genuss einer weitreichenden Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung kommt. Es scheiterte auch beim Kriterium 2, weil es nicht über eine einzige klare Buchhaltung verfügte, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Schließlich konnte das Unternehmen auch nicht nachweisen, dass es das Kriterium 3 erfüllt, da es Industriegelände kostenlos nutzt, wodurch seine Kosten und seine finanzielle Lage verzerrt werden.

(51)

Das Unternehmen bestritt einige dieser Feststellungen. Es behauptete, dass die Steuerbefreiung keinen Einfluss auf seine Ausfuhrpreise habe, die im Mittelpunkt der Antidumpinguntersuchungen stünden. Außerdem befolge es bei seiner Buchführung die chinesischen Mehrwertsteuervorschriften; unterschiedliche Verkaufs- und Rechnungslegungsaufzeichnungen seien auf Vertragsbedingungen zurückzuführen und keine übliche Praxis des Unternehmens. Im Übrigen bestätigte das Unternehmen, dass es ein Industriegelände von beträchtlicher Größe auf der Grundlage einer Vereinbarung kostenlos nutze.

(52)

Die Aussagen zur doppelten Rechnungsstellung widersprachen den Erläuterungen und Nachweisen, die bei der Untersuchung vor Ort beigebracht worden waren. Weitere Nachweise in Bezug auf die doppelte Rechnungsstellung und dazu, inwieweit die Abschreibungspraxis des Unternehmens, wie von diesem behauptet, den chinesischen Mehrwertsteuervorschriften entsprach, wurden nicht beigebracht. Schließlich bestätigte das Unternehmen die Feststellungen hinsichtlich der Steuerbefreiungen und der kostenlosen Nutzung von Industriegelände. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die zur Beurteilung von MWB-Anträgen verwendeten Kriterien nicht alle strikt Ausfuhrpreis-relevant sind; sie dienen vielmehr der Ermittlung, ob für den Hersteller bei der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen vorherrschen. Da das Unternehmen überdies keine individuelle Untersuchung beantragt hatte noch für die Einbeziehung in die Stichprobe ausgewählt wurde, wurden keine Informationen über seine Ausfuhrpreise verlangt.

(53)

Daher wird beiden Unternehmen keine MWB zugestanden.

1.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(54)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(55)

Alle Unternehmen in der Stichprobe und Blue Diamond beantragten eine IB. Diese Anträge wurden geprüft. Die Untersuchung ergab, dass alle Unternehmen in der Stichprobe und Blue Diamond die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.

(56)

Allen ausführenden Herstellern in der Stichprobe und Blue Diamond wurde daher eine IB gewährt.

2.   Vergleichsland

(57)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird der Normalwert für ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Inlandspreise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Vergleichsland ermittelt.

(58)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, die Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China heranzuziehen; die interessierten Parteien wurden zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.

(59)

Zur vorgeschlagenen Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) als Vergleichsland gingen keine stichhaltigen Stellungnahmen ein. Keine interessierte Parteien schlug alternative Hersteller der gleichartigen Ware im Vergleichsland vor.

(60)

Im Laufe der Untersuchung wurden alle bekannten Hersteller in den USA angeschrieben, doch keiner von ihnen war zur Mitarbeit bereit. Die Kommission ersuchte Hersteller in anderen im Antrag genannten Ländern wie Mexiko und Südafrika um ihre Mitarbeit, doch auch von diesen war keiner zur Mitarbeit bereit.

(61)

Die Kommission versuchte durch eigene Bemühungen weitere Hersteller in Drittländern zu ermitteln. Daher schrieb sie alle ihr bekannten Hersteller in anderen Drittländern (Türkei, Indien und Südkorea) an und schickte ihnen Fragebogen.

(62)

Zwei türkische Hersteller erklärten ihre Bereitschaft zur Mitarbeit. Letztlich übermittelte ein Hersteller einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und erklärte sich mit einem Kontrollbesuch in seinem Betrieb einverstanden.

(63)

Die Kommission stellte ihre Beurteilung über die Eignung der Türkei als Vergleichsland in das Dossier mit den nicht vertraulichen Unterlagen zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien ein. Keine der interessierten Parteien nahm Stellung zur Wahl der Türkei im vorliegenden Fall als Vergleichsland.

(64)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.   Normalwert

(65)

Da keines der Unternehmen, die eine MWB beantragt hatten, nachweisen konnte, dass es die MWB-Kriterien erfüllte, und die beiden anderen Unternehmen, die für die Stichprobe ausgewählt worden waren, keine MWB beantragt hatten, wurde der Normalwert für alle chinesischen ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 57 erläutert, auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise oder eines rechnerisch ermittelten Normalwertes für die gleichartige Ware in der Türkei ermittelt. Da in der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preise zugrunde gelegt wurden, wurde der Normalwert anhand der bei Kontrollbesuchen vor Ort überprüften Daten des in Erwägungsgrund 14 aufgeführten mitarbeitenden türkischen Herstellers rechnerisch ermittelt.

(66)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Die Verkäufe des türkischen mitarbeitenden Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ hinsichtlich der betroffenen Ware, die von den ausführenden Herstellern der Stichprobe in die Union ausgeführt wurde.

(67)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. Die Verkäufe wurden in den Fällen als gewinnbringend angesehen, in denen der Stückpreis den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Daher wurden die Produktionskosten auf dem türkischen Markt im UZ ermittelt.

(68)

Für diejenigen Warentypen, bei denen mehr als 80 % der auf dem Inlandsmarkt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und bei denen der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den Produktionsstückkosten entsprach, wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Inlandspreise aller Verkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

(69)

Wenn das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens dieses Typs ausmachte oder wenn der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Produktionsstückkosten lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ ermittelt wurde.

(70)

Für Warentypen, bei denen von dem mitarbeitenden türkischen Hersteller keine Inlandsverkäufe getätigt wurden, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(71)

Für Warentypen, die von dem türkischen mitarbeitenden Hersteller nicht auf dem Inlandsmarkt, wohl aber auf anderen Märkten verkauft wurden, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten desselben, auf anderen Märkten verkauften Warentyps zuzüglich der VVG-Kosten und Gewinne rechnerisch ermittelt. Für Warentypen, die von dem türkischen mitarbeitenden Hersteller überhaupt nicht verkauft wurden, wurde der Normalwert anhand der Herstellkosten aller Warentypen zuzüglich der VVG-Kosten und Gewinne rechnerisch ermittelt.

(72)

Nach Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinnspanne anhand der Zahlen festgesetzt, die der türkische Hersteller bei der Herstellung sowie dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnete.

4.   Ausfuhrpreise

(73)

Die ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhrverkäufe in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Handelsunternehmen in der Union ab.

(74)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(75)

Im Falle direkter Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen in der Union wurden die Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise ermittelt, die diese verbundenen Unternehmen den unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten.. Berichtigungen wurden für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfallenden Kosten vorgenommen, einschließlich VVG-Kosten und Gewinnspanne. Zur Ermittlung der Gewinnspanne wurde der von zwei unabhängigen Einführern der betroffenen Ware erzielte Gewinn herangezogen, da der tatsächliche Gewinn des verbundenen Einführers aufgrund der Beziehung zwischen diesem Einführer und dem ausführenden Hersteller als unzuverlässig eingestuft wurde.

5.   Vergleich

(76)

Da es sich bei den chinesischen Einfuhren um Handelsmarkengeschäfte handelte, wurden Vergleiche nur auf der Grundlage der Verkäufe von Handelsmarkenwaren durch das türkische mitarbeitende Unternehmen vorgenommen.

(77)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Angemessene Berichtigungen für indirekte Steuern sowie Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Gewährleistungs- und Kreditkosten wurden in allen Fällen zugestanden, in denen sie als begründet, korrekt und stichhaltig belegt befunden wurden. Das Verpackungsgewicht wurde bei dem Vergleich nicht berücksichtigt.

(78)

Bei Nutzung der Warenkontrollnummer für die Einreihung der Warentypen ergab sich für alle ausführenden Hersteller in der Stichprobe eine geringe Übereinstimmung. Wenn keine direkten Übereinstimmungen festgestellt werden konnten, wurden ähnliche Warentypen verglichen und Berichtigungen für Unterschiede, z. B. beim Verpackungstyp, vorgenommen. Bei Anwendung des Ähnlichkeitsverfahrens wurden die Einzelheiten der betroffenen Partei mitgeteilt.

6.   Dumpingspannen

(79)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe durch den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts und des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ermittelt.

(80)

Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen wurde ein gewogener Durchschnitt dieser drei Dumpingspannen berechnet.

(81)

Angesichts der geringen Mitarbeit in der VR China (rund 60 %) wird es als angemessen erachtet, die landesweite Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in der VR China unter Zugrundelegung der am stärksten gedumpten Geschäfte der mitarbeitenden Ausführer zu bestimmen.

(82)

Die vorläufigen, auf diese Weise ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Tabelle 1

Dumpingspannen

Name des Unternehmens

Status

Dumpingspanne

CeDo Shanghai Co. Ltd.

IB

39,3 %

Ningbo Times Co. Ltd.

IB

31,4 %

Ningbo Favoured Commodity Co. Ltd.

IB

28,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

 

35,2 %

Landesweite Dumpingspanne

 

43,4 %

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion und wirtschaftszweig der union

(83)

In der Union gibt es 31 Hersteller oder Gruppen von Herstellern der gleichartigen Ware, die zumeist verhältnismäßig klein sind. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung verstanden. Der Antragsteller Eurométaux wurde im Namen von sieben Herstellern tätig, deren Gesamtproduktion im UZ ca. 50 % der gesamten Unionsproduktion an bestimmten Folien aus Aluminium in Rollen ausmachte. Es ist jedoch zu beachten, dass die vom Antragsteller vorgelegten Daten alle bekannten Unternehmen umfassten, die die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt herstellen und verkaufen, was anhand anderer verfügbarer Datenquellen überprüft wurde. Auf dieser Grundlage ergab sich eine geschätzte Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union im UZ von 91 000 t. Da Informationen über alle bekannten Unternehmen, die die betroffene Ware auf dem Unionsmarkt herstellen und verkaufen, mit Hilfe des Antragstellers eingeholt oder verfügbar gemacht wurden, werden diese Informationen in dieser Untersuchung als makroökonomische Indikatoren herangezogen.

2.   Unionsverbrauch

(84)

Der Unionsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der Einfuhren auf den Unionsmarkt ermittelt. Diese Daten wurden vom Antragsteller übermittelt und allen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt. Die Daten zu den Unionsherstellern wurden mit den bei der Repräsentativitätsprüfung und der Stichprobenbildung bei der Kommission eingegangenen Daten abgeglichen. Die Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware sowohl für das betroffene Land als auch für Drittländer wurden mit den bei Eurostat verfügbaren COMEXT-Daten abgeglichen. Der Antragsteller wies darauf hin, dass seine Zahlen über die Verkäufe auf dem Unionsmarkt bestimmte in der VR China hergestellte Mengen umfassten, die bereits in den Einfuhrzahlen enthalten waren. Daher wurde von der Verkaufsmenge bestimmter nicht in die Stichprobe einbezogener Hersteller in der EU, die auch aus der VR China einführten, ein Abzug vorgenommen. Dieser Abzug verhinderte eine Doppelerfassung dieser Verkaufsmengen beim Gesamtverbrauch.

(85)

Auf dieser Grundlage ergab sich beim Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

Tabelle 1

Verbrauch in der EU (in t)

 

2008

2009

2010

UZ

Gesamteinfuhren

4 600

7 600

10 300

14 300

Auf dem Unionsmarkt verkaufte Unionsproduktion

91 000

91 500

87 700

82 456

Verbrauch insgesamt

95 600

99 100

98 000

96 756

Index (2008 = 100)

100

104

103

101

(86)

Der Gesamtverbrauch auf dem EU-Markt wies im Bezugszeitraum nur geringe Schwankungen auf. Diese Stabilität liegt darin begründet, dass der EU-Markt für die betroffene Ware gesättigt ist und, er trotz der Wirtschaftskrise keinen Schwankungen ausgesetzt war, weil die Ware allgemein für Haushaltszwecke verwendet wird.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen land

3.1.   Mengen und Marktanteil

(87)

Die Einfuhrmengen wurden vom Antragsteller übermittelt, der die Eurostat-Statistiken anhand seiner Kenntnis des Marktes berichtigte. Diese Berichtigung war erforderlich, weil die KN-Kode-Statistiken Einfuhren beinhalten, bei denen es sich nicht um die betroffene Ware handelt. Die Berichtigung stützte sich auf das Wissen über die Ausfuhren der einzelnen Ausfuhrländer in den EU-Markt sowie den Einfuhrpreis, der in der Regel anzeigt, ob es sich bei der eingeführten Ware um die betroffene Ware handelte oder nicht. Die ausführlichen Zahlen und die Methodik konnten die interessierten Parteien dem Anhang 3 des Antrags entnehmen. Demnach entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

 

2008

2009

2010

UZ

Einfuhren aus der VR China (in t)

4 270

6 836

9 839

12 994

Index (2008 = 100)

100

160

230

304

Marktanteil

4,5 %

6,9 %

10,0 %

13,4 %

Index (2008 = 100)

100

154

225

301

Quelle: Antragsteller

(88)

Nach der Antidumpinguntersuchung in Bezug auf den wesentlichen Rohstoff und das Vorprodukt (Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen), die 2009 zur Einführung von Zöllen für chinesische Hersteller führte, stiegen die Einfuhrmengen aus der VR China erheblich an. Die Einfuhrmenge der betroffenen Ware nahm im Bezugszeitraum um über 200 % zu.

(89)

Der Marktanteil der ausführenden chinesischen Hersteller weist im Bezugszeitraum ebenfalls einen Aufwärtstrend bei den Einfuhren auf; er stieg von 4,5 % in Jahre 2008 auf 13,4 % im UZ.

3.2.   Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(90)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren aus der VR China

 

2008

2009

2010

UZ

Durchschnittlicher CIF-Preis (in EUR/t)

 (3)

2 335

2 600

2 518

Index (2009 = 100)

 (3)

100

111

108

Quelle: Eurostat

(91)

Anzumerken ist, dass die chinesischen Einfuhrpreise weitgehend der Entwicklung der chinesischen Rohstoffpreise (hauptsächlich Aluminiumlegierungen) folgen. Allerdings sanken die Einfuhrpreise im UZ gegenüber 2010 um 3 %, während die Rohstoffpreise in dieser Zeit um ca. 4 % stiegen (siehe nachstehende Tabelle).

Tabelle 4

Entwicklung der durchschnittlichen chinesischen Aluminiumpreise

 

2008

2009

2010

UZ

Gewogener monatlicher durchschnittlicher SHFE-Spotpreis je t (in EUR)

1 408

1 187

1 467

1 523

Index (2008 = 100)

100

84

104

108

Quelle: Shanghai Futures Exchange (SHFE), ohne Mehrwertsteuer

(92)

Da es sich bei allen bekannten chinesischen Einfuhren um Handelsmarkengeschäfte handelte, basierten Preisunterbietungs- (und Zielpreisunterbietungs-)Vergleiche auf den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union nur von Handelsmarken.

(93)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die Unionshersteller in der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren der mitarbeitenden chinesischen Hersteller für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen.

(94)

Dieser Preisvergleich wurde von Warentyp zu Warentyp für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich ergab für die ausführenden chinesischen Hersteller eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 10,0 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller in der Stichprobe im UZ.

4.   Wirtschaftliche lage des wirtschaftszweigs der union

4.1.   Vorbemerkungen

(95)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

(96)

Die makroökonomischen Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und Marktanteil) wurden auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union beurteilt. Der Bewertung lagen die vom Antragsteller vorgelegten Daten zugrunde, die mit den von den mitarbeitenden Unionsherstellern vorgelegten Daten abgeglichen wurden.

(97)

Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren (durchschnittliche Stückpreise, Beschäftigung, Löhne, Produktivität, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit) wurde auf der Ebene der Unionshersteller der Stichprobe durchgeführt. Die Bewertung beruhte auf ihren ordnungsgemäß geprüften Informationen.

4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung in der Union insgesamt

 

2008

2009

2010

UZ

Produktionsmenge (in t)

95 500

95 000

93 000

91 000

Index (2008 = 100)

100

99

97

95

Produktionskapazität (in t)

160 000

164 000

164 000

164 000

Index (2008 = 100)

100

103

103

103

Kapazitätsauslastung

59,7 %

57,9 %

56,7 %

55,5 %

Index (2008 = 100)

100

97

95

93

(98)

Aus der Tabelle geht hervor, dass die Produktion im Bezugszeitraum sank, obwohl der Verbrauch im selben Zeitraum stabil blieb. Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum zwar einigermaßen stabil, aber die Kapazitätsauslastung wies den gleichen Abwärtstrend wie die Produktion auf.

4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2008

2009

2010

UZ

Verkäufe auf dem EU-Markt (in t)

91 000

91 500

87 700

82 456

Index (2008 = 100)

100

101

96

91

Marktanteil

95,2 %

92,3 %

89,5 %

85,2 %

Index (2008 = 100)

100

97

94

90

(99)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel im Bezugszeitraum um 9 %; sein Marktanteil ging stetig von 95,2 % im Jahr 2008 auf 85,2 % im UZ zurück.

4.2.3.   Wachstum

(100)

Der Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union in der EU im Bezugszeitraum ist, wie in Erwägungsgrund 85 erläutert, im Zusammenhang mit dem stabilen Verbrauch im selben Zeitraum zu sehen.

4.3.   Daten der Unionshersteller in der Stichprobe (mikroökonomische Indikatoren)

4.3.1.   Durchschnittliche Stückpreise in der Union und Produktionskosten

Tabelle 7

Verkaufspreise

 

2008

2009

2010

UZ

Stückpreis für unabhängige Abnehmer in der EU

(in EUR/t)

4 479

3 950

4 237

4 378

Index (2008 = 100)

100

88

95

98

(101)

Die Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise (einschließlich Marken- und Nichtmarkenprodukte) zeigt einen Rückgang um 2 % im Bezugszeitraum. Allerdings wurden die Verkaufspreise nicht als zuverlässiger Schadensindikator angesehen, weil sie stark von den Rohstoffpreisen (hauptsächlich Aluminium) beeinflusst wurden, die im Bezugszeitraum eine vergleichbare Entwicklung verzeichneten. Allgemein waren die Preise im Jahre 2010 und im UZ wegen der in Erwägungsgrund 94 erläuterten Preisunterbietung unter Druck.

4.3.2.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

Tabelle 8

Beschäftigung, Produktivität und Löhne

 

2008

2009

2010

UZ

Zahl der Beschäftigten

301

314

287

284

Index (2008 = 100)

100

104

95

94

Produktivität (in Einheit/Beschäftigten)

143

138

141

138

Index (2008 = 100)

100

96

98

96

Löhne je Beschäftigten

41 070

38 913

44 115

43 600

Index (2008 = 100)

100

95

107

106

(102)

Die Zahl der Beschäftigten sank im Bezugszeitraum um 6 %, hingegen stiegen die Löhne je Beschäftigten leicht an. Zudem führte der Rückgang der Beschäftigtenzahl nicht zu einer höheren Produktivität, da – wie in Erwägungsgrund 99 erläutert – die Verkaufsmengen noch stärker schrumpften. Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion je Beschäftigten pro Jahr, nahm im Bezugszeitraum nämlich leicht ab. Am niedrigsten war sie 2009; danach begann sie sich 2010 zu erholen, ohne jedoch ihren Anfangswert zu erreichen. Im UZ fiel die Produktivität erneut auf den niedrigsten Stand von 2009.

4.3.3.   Lagerbestände

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2008

2009

2010

UZ

Schlussbestand

2 873

2 994

3 092

3 534

Index (2008 = 100)

100

104

108

123

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion

6,7 %

6,9 %

7,7 %

9,1 %

Index (2008 = 100)

100

104

115

136

(103)

Die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in der Stichprobe hielten ihre Lagerbestände niedrig, weil sie auf Bestellung produzierten, wobei einige gängige Produkte bevorratet wurden. Die Lagerbestände erhöhten sich sowohl in absoluten Zahlen wie auch als Prozentsatz der Produktion erheblich. Im Bezugszeitraum stiegen die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres von 6,7 % auf 9,1 % an.

4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

Tabelle 10

Rentabilität

 

2008

2009

2010

UZ

Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

2,7 %

6,2 %

2,7 %

0,7 %

Index (2008 = 100)

100

231

101

27

(104)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Die so errechnete Rentabilität erreichte dank gesunkener Beschaffungskosten des wesentlichen Rohstoffs (d. h. Aluminium) im Jahre 2009 ihren höchsten Wert. Ab 2009 nahm die Rentabilität stetig ab und betrug im UZ 0,7 %. Diese Rentabilitätszahlen gelten für alle Marktsegmente einschließlich des verhältnismäßig rentablen Segments der Markenprodukte, das in einem wesentlich geringeren Maße dem Wettbewerb durch chinesische Niedrigpreiseinfuhren ausgesetzt war. Nur das Handelsmarkensegment befand sich im UZ deutlich in der Verlustzone.

(105)

Die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung wurde vom Wirtschaftszweig der Union nicht als erhebliches Problem thematisiert.

Tabelle 11

Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2008

2009

2010

UZ

Cashflow

12 716 283

17 369 815

12 030 581

7 771 917

Index (2008 = 100)

100

137

95

61

Investitionen (in EUR)

4 604 286

2 167 756

2 770 090

1 716 570

Index (2008 = 100)

100

47

60

37

Kapitalrendite

33,3 %

68,7 %

27,2 %

7,4 %

Index (2008 = 100)

100

206

82

22

(106)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, sowie die Kapitalrendite entwickelten sich ähnlich negativ wie die Rentabilität.

(107)

Im Jahr 2008 investierte ein EU-Hersteller in zusätzliche Lagereinrichtungen. In den übrigen Jahren des Bezugszeitraums wurden keine größeren Investitionen der Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in der Stichprobe ermittelt.

4.3.5.   Höhe der derzeitigen Dumpingspanne

(108)

Die Dumpingspannen sind im Abschnitt „Dumping“ aufgeführt. Alle ermittelten Spannen liegen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle. Angesichts der Menge und der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der derzeitigen Dumpingspanne auf den EU-Markt nicht als unerheblich angesehen werden.

5.   Schlussfolgerung zur schädigung

(109)

Die Untersuchung ergab, dass sich die meisten Schadensindikatoren für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum entweder verschlechterten oder nicht mit dem Verbrauch Schritt hielten. Dies betrifft vor allem den Zeitraum von 2010 bis zum Ende des UZ.

(110)

Im Bezugszeitraum wuchs die Menge der Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitig stabilem Verbrauch stetig und erheblich an. Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel in diesem Zeitraum insgesamt um 9 %, und sein Marktanteil verringerte sich um rund zehn Prozentpunkte. Auch die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen erheblich zu, was darauf hinweist, dass er die Ware nicht verkaufen konnte. Die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren stiegen im Bezugszeitraum kontinuierlich an und unterboten im UZ die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich.

(111)

Zudem weisen die Schadensindikatoren für das Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Cashflow und Rentabilität eine starke Beeinträchtigung aus.

(112)

Aus dieser Sachlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkungen

(113)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Die Kommission prüfte auch andere bekannte Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten einfuhren

(114)

Ende 2009 wurden Antidumpingzölle auf Folien aus Aluminium in Jumbo-Rollen mit Ursprung in der VR China eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt nahmen die Einfuhren der betroffenen Ware (des nachgelagerten Erzeugnisses) rasch zu. Gleichzeitig verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union.

(115)

Die Untersuchung ergab, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum stabil blieb, während die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China um über 200 % emporschnellte. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich ebenfalls von 4,5 % im Jahre 2008 auf 13,4 % im UZ (d. h. um rund neun Prozentpunkte). Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union fiel in diesem Zeitraum um 9 % und auch sein Marktanteil schrumpfte um 9 Prozentpunkte von 95,2 % im Jahr 2008 auf 85,2 % im UZ.

(116)

Hinsichtlich des Preisdrucks ist hervorzuheben, dass die chinesischen ausführenden Hersteller den Wirtschaftszweig der Union im UZ unterboten. Der Preisdruck bei wachsenden Mengen ermöglichte es den chinesischen ausführenden Herstellern, sich Verträge mit Großabnehmern (Einzel- und Großhändler) zu sichern. Bei bestehenden Verträgen musste der Wirtschaftszweig der Union auf Preiserhöhungen verzichten, auf die er angewiesen war, um den Anstieg der Aluminiumpreise aufzufangen. Die Preisunterbietung im UZ betrug ca. 10 %; im selben Jahr hob der Wirtschaftszweig der Union die Durchschnittspreise angesichts gestiegener Rohstoffkosten um 3 % an, wohingegen die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Preise auf dem EU-Markt um ca. 3 % senkten (siehe Tabelle 3). Dadurch verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union erheblich.

(117)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass der massive Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu Preisen, die durchweg unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, entscheidend zu dessen bedeutender Schädigung beitrug; diese Schädigung kommt vor allem in der schlechten Finanzlage des Wirtschaftszweigs, der geringeren Verkaufsmenge, dem geschrumpften Marktanteil sowie der Verschlechterung zahlreicher Schadensindikatoren zum Ausdruck.

3.   Auswirkungen anderer faktoren

3.1.   Einfuhren aus Drittländern

(118)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum. Die Angaben zur Mengen- und Preisentwicklung wurden vom Antragsteller auf der Grundlage von Eurostat-Daten übermittelt.

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

 

2008

2009

2010

UZ

Einfuhren aus Drittländern

330

764

461

1 306

Index (2008 = 100)

100

231

140

396

Marktanteil

0,3 %

0,8 %

0,5 %

1,3 %

Index (2008 = 100)

100

223

136

391

(119)

Die Einfuhren aus Drittländern (hauptsächlich Indien, Russland, Taiwan und Türkei) stiegen im Bezugszeitraum um 300 %. Insgesamt machen diese Einfuhren aber nach wie vor nur einen geringfügigen Teil des EU-Marktes aus. Daher können sie nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZ beigetragen haben.

3.2.   Ausfuhrmengen und -preise

(120)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Ausfuhrmenge der Unionshersteller in der Stichprobe im Bezugszeitraum. Die Mengen- und Preisentwicklung stützt sich auf überprüfte Angaben der Hersteller in der Stichprobe.

Tabelle 13

Ausfuhren der Unionshersteller in der Stichprobe

 

2008

2009

2010

UZ

EU-Ausfuhrmenge

1 900

1 800

1 600

1 700

Index (2008 = 100)

100

95

84

89

Ausfuhren als Prozentsatz der Produktion

2,0 %

1,9 %

1,7 %

1,9 %

Index (2008 = 100)

100

95

86

94

Ausfuhrpreise

3 792

3 460

3 447

3 565

Index (2008 = 100)

100

91

91

94

(121)

Die Ausfuhrmengen der Hersteller in der Stichprobe waren im Bezugszeitraum unerheblich und machten zu keiner Zeit mehr als 2 % der hergestellten Mengen aus. Sie entwickelten sich ähnlich wie die Verkaufsmengen auf dem europäischen Markt. Angesichts ihrer begrenzten Mengen trug die Entwicklung der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu der bedeutenden Schädigung bei.

3.3.   Auswirkungen der Wirtschaftskrise

(122)

Die Wirtschaftskrise bewirkte keinen Rückgang des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum. Wie bei nicht zum Luxusbereich gehörenden Haushaltsgütern zu erwarten, hatte die Finanzkrise keine Auswirkungen auf den Verbrauch von AHF, das in der lebensmittelverarbeitenden und Verpackungsindustrie nach wie vor ein sehr beständiges Erzeugnis ist. Somit trug die Wirtschaftskrise im UZ nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei.

3.4.   Wettbewerb auf dem Unionsmarkt

(123)

Auf dem Unionsmarkt herrscht ein starker Wettbewerb, denn der Wirtschaftszweig der Union ist sehr vielfältig (es gibt über 30 Hersteller); zudem gehört der einflussreiche Großhandel zu seinen Hauptabnehmern.

(124)

Im Laufe vieler Jahre haben die führenden Großhändler in der Europäischen Union ihre eigenen Marken (Handelsmarken) entwickelt, wodurch bei AHF die Verkäufe der Eigenmarken der Hersteller allmählich zurückgingen. Dies wirkte sich nachteilig auf die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union aus, die unter schrumpfenden Verkäufen im gewinnträchtigeren Markensegment zu leiden hatten und im wachsenden Handelsmarkensegment zu einem stärkeren Wettbewerb untereinander gezwungen waren.

(125)

Diese Entwicklung hat sich allmählich über viele Jahre hinweg vollzogen; die Untersuchung hat zudem ergeben, dass das Handelsmarkengeschäft von 2010 bis zum UZ nur von 83 % auf 84 % gestiegen ist. Auch wenn diese Steigerung nur geringe Auswirkungen auf die EU-Hersteller gehabt haben dürfte, lässt sich durch sie nicht die Größenordnung der Schadensentwicklung erklären, die diese durchliefen.

3.5.   Entwicklung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union

(126)

Von den interessierten Parteien wurde vorgebracht, dass die Schädigung zum Teil auf Schwankungen der Produktionskosten, hauptsächlich beim Aluminiumpreise, zurückzuführen war.

(127)

Die Produktionskosten für AHF sind eng an die Preisentwicklung bei Aluminium gebunden, dem wesentlichen Rohstoff zur Herstellung dieser Ware. Die LME liefert die weltweite Bezugsgröße für den Aluminiumpreis.

Tabelle 14

Entwicklung der durchschnittlichen Aluminiumpreise an der LME

 

2008

2009

2010

UZ

Durchschnittlicher Kassa-Preis an der LME je Tonne in USD

2 750

1 750

2 150

2 460

Index (2008 = 100)

100

64

78

90

Quelle LME

(128)

Die oben zu erkennende Entwicklung ergab sich aus der Finanzkrise, die etwa im Oktober 2008 begann. Aufgrund eines Nachfragerückgangs sanken die Aluminiumpreise und erholten sich bis zum Ende des UZ zum Teil. Die AHF-Industrie setzt jedoch üblicherweise ihre Preise auf der Grundlage einer LME-Bezugsgröße zuzüglich einer Spanne für Verarbeitungskosten und Gewinn fest. Dies bedeutet, dass Schwankungen der LME-Bezugsgröße unter normalen Umständen keine großen Auswirkungen auf die Lage der AHF-Industrie haben, da sich die Preise der Fertigwaren mit den LME-Preisen verändert. In der Tat existierte der Wirtschaftszweig der Union seit jeher trotz schwankender Aluminiumpreise.

(129)

Weiterhin wurde geltend gemacht, dass der Wirtschaftszweig der Union mit ineffizienter Technik ausgestattet sei, was zur Schädigung beigetragen habe. Dazu ist zu bemerken, dass diese Ansicht durch die Untersuchung nicht gestützt wurde und dass die Verarbeitungskosten in der EU und in der VR China unter dem Strich etwa gleich hoch waren. Darüber hinaus würde eine solche Ineffizienz bedeuten, dass die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union über vielen Jahre hinweg niedrig gewesen wäre; zudem erklärt eine derartige Behauptung nicht die seit 2009 bis zum UZ zu verzeichnenden Einbußen beim Marktanteil, bei der Verkaufsmenge und der Rentabilität.

(130)

Mithin können die Schwankungen der Aluminiumpreise oder die angeblich fehlende Produktionseffizienz nicht als Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union betrachtet werden.

3.6.   Überkapazität

(131)

Wie bereits erwähnt, war die Kapazitätsauslastung der europäischen Hersteller im Bezugszeitraum verhältnismäßig gering. Da die Unionshersteller dieselben Anlagen und Geräte aber auch zum Abrollen anderer Erzeugnisse (wie Frischhaltefolien) verwenden können, werden die Kapazitätsauslastungszahlen nicht als wesentlicher Ursachenfaktor betrachtet. Auch waren die Kapazitätsauslastungszahlen bereits in den Jahren 2008 und 2009 recht niedrig, als die Rentabilitätsraten und die Lage des Wirtschaftszweigs im Allgemeinen zufrieden stellend waren.

(132)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass eine Überkapazität keine wesentliche Ursache für die Schädigung der EU-Hersteller darstellte.

4.   Schlussfolgerung zur schadensursache

(133)

Die vorstehende Analyse ergab, dass insbesondere 2010 und im UZ die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erheblich anstiegen. Es wurde festgestellt, dass diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im UZ unterboten.

(134)

Der Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China erfolgte zeitgleich mit der negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Im UZ verschlechterte sich die Lage noch, als der Wirtschaftszweig der Union weiterhin Marktanteile und Rentabilität verlor und andere Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite ihren Tiefstand erreichten.

(135)

Die Analyse der anderen bekannten Faktoren, einschließlich der Wirtschaftskrise, ergab, dass deren negative Auswirkungen den festgestellten ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben.

(136)

Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Ausfuhren unterschieden und abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Ausfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(137)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der vorläufigen Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich derjenigen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Großhändler und der Einzelhändler der betroffenen Ware.

2.   Interesse des wirtschaftszweigs der union

(138)

Der Wirtschaftszweig der Union erlitt durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China eine bedeutende Schädigung. Es sei daran erinnert, dass viele Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Werden keine Maßnahmen ergriffen, scheint eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union unvermeidlich. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen das Vorprodukt (Folien aus Aluminium auf Jumbo-Rollen) im Jahr 2009 verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union rasant. Da dieselben Strukturprobleme im chinesischen Aluminiumsektor, die bereits während jener Untersuchung festgestellt wurden, auf dem Markt fortbestehen, argumentierte der Industriezweig der Union, dass auch er gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden sollte.

(139)

Es ist davon auszugehen, dass durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf dem Unionsmarkt wieder faire Handelsbedingungen hergestellt werden und dass der Wirtschaftszweig der Union dann seine Preise für die untersuchte Ware so gestalten kann, dass sie die Kosten der verschiedenen Faktoren und die Marktbedingungen widerspiegeln. Ferner wird die Einführung vorläufiger Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union vermutlich in die Lage versetzen, zumindest einen Teil der im Bezugszeitraum verlorenen Marktanteile zurückzugewinnen, was weitere positive Auswirkungen auf seine Rentabilität und seine Finanzlage insgesamt hätte.

(140)

Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, wäre mit weiteren Marktanteilsverlusten zu rechnen, und der Wirtschaftszweig der Union bliebe in der Verlustzone, vor allem im Handelsmarkensegment. Dies wäre mittel- bis langfristig untragbar. Angesichts der rückläufigen Entwicklung der Rentabilität und anderer Finanzindikatoren wie Cashflow und Kapitalrendite ist zu erwarten, dass die meisten Unionshersteller nicht in der Lage wären, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt zu behaupten, sollten keine Maßnahmen eingeführt werden.

(141)

Darüber hinaus beliefert der Wirtschaftszweig der Union seine Abnehmer (hauptsächlich Einzel- und Großhändler) mit anderen Produkten für die Lebensmittelverarbeitung und für Verpackungszwecke wie Frischhaltefolien und Papiererzeugnissen. Einige dieser Produkte werden auf denselben Abrollanlagen wie die betroffene Ware hergestellt. Die betroffene Ware stellt ein bedeutendes Segment der Produktpalette der einzelnen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union dar; für einige macht sie sogar über 50 % ihres Umsatzes aus. Falls sich die Lage bei der betroffenen Ware weiter verschlechtert, würde dies die Unionsproduktion der anderen Erzeugnisse ebenfalls gefährden.

(142)

Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

3.   Interesse der einführer/grosshändler

(143)

Auf der Einführerseite entfällt ein hoher Anteil der Einfuhren der betroffenen Ware (geschätzte 50 % im UZ) auf zwei große Anbieter auf dem europäischen Markt, die ihre Waren aus der VR China beziehen.

(144)

Einer dieser Einführer ist mit einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe (CeDo Shanghai) verbunden. Die CeDo-Gruppe hat eine Strategie des „Dual Sourcing“ (doppelte Beschaffungsquellen) entwickelt, bei der die Folien, die sie auf dem Unionsmarkt verkauft, sowohl in der VR China als auch in der Union hergestellt werden. Die Gruppe wies darauf hin, dass Antidumpingmaßnahmen diese Strategie gefährden und ihre Rentabilität beeinträchtigen würden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen richten sich jedoch nicht gegen ein bestimmtes Unternehmen, sondern sollen den fairen Handel auf dem Unionsmarkt wiederherstellen.

(145)

Es konnte nicht ermittelt werden, ob der andere große Einführer (Quickpack) mit einem seiner chinesischen Lieferanten verbunden ist. Dies liegt daran, dass er zwar um Teilnahme an der Untersuchung gebeten worden war, sich aber gegen eine Mitarbeit entschieden hatte. Daher sind die Auswirkungen von Zöllen in der vorgeschlagenen Höhe auf seine Geschäftstätigkeit nicht eindeutig zu bestimmen.

(146)

Von den übrigen Einführern arbeiteten nur zwei bei dieser Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Ihren Antworten zufolge entfallen auf sie rund 6 % der Gesamteinfuhren aus der VR China. Diese Unternehmen brachten vor, dass sie möglicherweise zum Ausstieg aus dem Folienmarkt gezwungen wären, wenn Antidumpingzölle eingeführt würden; andere Produkte machten jedoch über 80 % ihres Umsatzes aus, da diese beiden Unternehmen zahlreiche andere Erzeugnisse des Lebensmittel- und Haushaltssektors einführten.

(147)

Ein weiterer Einführer/Hersteller (Terinex Ltd) verzichtete zwar auf die Beantwortung des Fragebogens, gab aber eine Stellungnahme aus der Sicht des Marktes im Vereinigten Königreich ab. Das Unternehmen erklärte, dass seine Beschaffung aus der VR China seine eigene Herstellung zwar unterbiete, dass es aber nur ein kleiner Marktteilnehmer sei, weshalb seine Einfuhren nicht als schädlich für den Wirtschaftszweig der Union zu betrachten seien. Berücksichtigt man aber alle Einfuhren aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 87 ff.), dann wird klar – wie in Erwägungsgrund 114 ff. erläutert –, dass die Einfuhren aus der VR China eine wesentliche Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellen. Da der Umsatz der betroffenen Ware gemessen an der gesamten Geschäftstätigkeit von Terinex Ltd verhältnismäßig gering ist, dürfte die Einführung von Maßnahmen keine schwerwiegenden Auswirkungen auf seinen Gesamtgewinn haben.

(148)

Für den Einfuhrsektor allgemein (verbunden oder unabhängig) ist nicht auszuschließen, dass sich die Einführung von Maßnahmen negativ auf diesen Sektor auswirken würde, da Einfuhren durch die Erhebung eines Zolls weniger attraktiv werden dürften und der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich einige Aufträge/Verträge zulasten des Einfuhrsektors zurückgewinnen könnte. Dies würde jedoch auf der Grundlage der Wiederherstellung des lauteren Wettbewerbs geschehen und hätte keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Einfuhrsektor insgesamt.

(149)

Aus den genannten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass sich die Maßnahmen nicht in einem Maße auf die Einführer auswirken würden, dass sie als dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufend eingestuft werden müssen.

4.   Interesse der einzelhändler

(150)

Bei der Untersuchung arbeiteten sechs Einzelhändler mit. Sie können in Anbetracht ihrer breiten geografischen Streuung in der Europäischen Union wie auch ihrer unterschiedlichen Umsatzgröße als repräsentativ angesehen werden. Sie alle lehnen die Einführung von Maßnahmen mit der Begründung ab, dass sie ihre Geschäftstätigkeit verteuern und ihre Lieferantenauswahl einschränken würden.

(151)

Aus ihren Antworten geht jedoch eindeutig hervor, dass die von der Untersuchung betroffene Ware nur einen verschwindend geringen Teil des Umsatzes dieser Einzelhändler ausmacht (jedenfalls weniger als 1 %) und Antidumpingmaßnahmen nur geringe oder gar keine Auswirkungen auf ihren Umsatz oder Gewinn hätten.

5.   Interesse der verbraucher

(152)

Die Kommission nahm zu einem Verbraucherverband Kontakt auf; dieser erklärte in seiner Antwort, er sei an einer Mitarbeit nicht interessiert. Es meldete sich kein weiterer Verbraucherverband.

(153)

Die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Verbraucher dürften sehr gering sein, da auf AHF nur ein ganz geringer Prozentsatz der wöchentlichen Haushaltsausgaben der Verbraucher entfällt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise für AHF infolge der Einführung von Zöllen sehr gering ausfallen oder gar nicht eintreten würde.

6.   Schlussfolgerung zum unionsinteresse

(154)

Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wird vorläufig der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zum Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

H.   VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(155)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(156)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, ohne dabei die ermittelten Dumpingspannen zu überschreiten.

(157)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Folgen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde berücksichtigt, dass etwaige Maßnahmen es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der in einer solchen Branche unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, beim Verkauf der gleichartigen Ware in der Union erwirtschaftet werden könnte.

(158)

Bei früheren Untersuchungen zu AHF (Jumbo-Rollen) wurde die normale Gewinnspanne auf der Grundlage der vorstehenden Erläuterungen auf 5 % festgesetzt. Der Antragsteller machte geltend, dass 6 % für den Wirtschaftszweig eine angemessene Gewinnspanne seien, wenn kein schädigendes Dumping vorliege. Er konnte diese Behauptung jedoch nicht stichhaltig belegen, und da keine weiteren Stellungnahmen hierzu vorliegen, erscheint es angebracht, auf die in der früheren Untersuchung festgesetzte Gewinnspanne von 5 % zurückzugreifen. Mithin werden 5 % des Umsatzes als angemessene Mindestgewinnspanne angesehen, die der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping erwartungsgemäß hätte erzielen können. Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware berechnet. Der nicht schädigende Preis wurde ermittelt, indem der im UZ tatsächlich erzielte Gewinn von den EU-Verkaufspreisen abgezogen und durch die vorstehend angegebene Gewinnspanne ersetzt wurde.

(159)

Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend bestimmt auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, der zur Berechnung der Preisunterbietung ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im UZ verkauften Waren. Die Differenz, die sich aus diesem Vergleich ergab, wurde dann als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.

2.   Vorläufige massnahmen

(160)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung und unter Berücksichtigung der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls vorläufige Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China eingeführt werden, und zwar in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist.

(161)

Auf dieser Grundlage wurden die Antidumpingzollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Dumpingspannen festgesetzt. Damit werden folgende Antidumpingzollsätze vorgeschlagen:

Vorgeschlagene vorläufige Antidumpingzölle

Name des Unternehmens

Dumpingspanne

Schadensspanne

vorläufiger Zoll

CeDo Shanghai Co. Ltd.

39,3 %

16,3 %

16,3 %

Ningbo Times Co. Ltd.

31,4 %

15,5 %

15,5 %

Ningbo Favoured Commodity Co. Ltd.

28,6 %

13,0 %

13,0 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

35,2 %

15,5 %

15,5 %

Landesweite Dumpingspanne

43,4 %

35,4 %

35,4 %

(162)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(163)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (4) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe in Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

F.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(164)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise überprüft werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit einer Dicke von 0,007 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auch geprägt, in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger, die derzeit unter den KN-Codes ex 7607 11 11 und ex 7607 19 10 (TARIC-Codes 7607111110 und 7607191010) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

CeDo Shanghai Co. Ltd.

16,3 %

B299

Ningbo Times Co. Ltd.

15,5 %

B300

Ningbo Favoured Commodity Co. Ltd.

13,0 %

B301

Able Packaging Co., Ltd.

15,5 %

B302

Guangzhou Chuanlong Aluminium Foil Product Co., Ltd.

15,5 %

B303

Ningbo Ashburn Aluminium Foil Products Co., Ltd.

15,5 %

B304

Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co., Ltd.

15,5 %

B305

Weifang Quanxin Aluminium Foil Co., Ltd.

15,5 %

B306

Zhengzhou Zhuoshi Tech Co. Ltd.

15,5 %

B307

Zhuozhou Haoyuan Foil Industry Co., Ltd.

15,5 %

B308

Zibo Hengzhou Aluminium Plastic Packing Material Co., Ltd.

15,5 %

B309

Yuyao Caelurn Aluminium Foil Products Co., Ltd.

15,5 %

B310

Alle übrigen Unternehmen

35,4 %

B999

3.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine mündliche Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Anmerkungen zu ihrer Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 371 vom 20.12.2011, S. 4.

(3)  Kein Preis verfügbar, da der KN-Code 7607 11 11 für Folien aus Aluminium erst 2009 vergeben wurde.

Quelle: Eurostat

(4)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.


18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 834/2012 DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

59,9

XS

59,9

ZZ

59,9

0707 00 05

MK

31,3

TR

106,4

ZZ

68,9

0709 93 10

TR

112,4

ZZ

112,4

0805 50 10

AR

98,1

BO

100,6

CL

88,5

TR

97,0

UY

107,8

ZA

100,3

ZZ

98,7

0806 10 10

EG

180,7

MK

41,5

TN

197,3

TR

118,3

ZZ

134,5

0808 10 80

AR

201,7

BR

89,7

CL

117,0

NZ

115,6

US

120,9

ZA

108,3

ZZ

125,5

0808 30 90

AR

196,5

CN

49,3

TR

115,4

ZA

154,7

ZZ

129,0

0809 30

TR

160,5

ZZ

160,5

0809 40 05

BA

60,9

HR

73,9

IL

63,3

TR

107,6

XS

60,5

ZZ

73,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/49


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. September 2012

über Eurostat

(2012/504/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (1) ist die Rechtsgrundlage für europäische Statistiken. In dieser Verordnung wird die Kommission (Eurostat) als die statistische Stelle der Union bezeichnet, die dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2)

Europäische Statistiken sollten nach den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätzen von Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet werden; diese statistischen Grundsätze wurden im Verhaltenskodex für europäische Statistiken in der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überprüften und aktualisierten Fassung weiter ausgearbeitet.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist außerdem der Schutz vertraulicher Daten festgelegt, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden sollten.

(4)

Die Kommission hat es sich zur Aufgabe gemacht, die statistische Governance in der Union zu stärken und die oben erwähnten statistischen Grundsätze zu wahren. (2) Dieses Engagement wurde in der Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011„Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ (3) bestätigt und weiterentwickelt. Der vorliegende Beschluss sollte als erneute Verpflichtung der Kommission angesehen werden, das Vertrauen in europäische Statistiken, die von Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet werden, zu stärken.

(5)

Jüngste Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Rahmen der Union für die wirtschaftspolitische Steuerung haben sich auf den Bereich Statistik ausgewirkt und sollten berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Unabhängigkeit der statistischen Stellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (4).

(6)

In diesem Zusammenhang sollten die Befugnisse der Kommission als Anstellungsbehörde bei der Ernennung, Versetzung und Entlassung des Generaldirektors von Eurostat unter Berücksichtigung des Gebots, die Unabhängigkeit, Objektivität und Effizienz der Ausübung der Zuständigkeiten des Amtsinhabers zu gewährleisten, gemäß dem Statut ausgeübt und nach einem transparenten Verfahren auf der alleinigen Grundlage fachlicher Kriterien angewandt werden.

(7)

Darüber hinaus wurden Eurostat in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (5) spezifische Aufgaben zugewiesen.

(8)

Wie in der „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt“ (6) ausgeführt, sollte Eurostat außerdem hochwertige statistische Dienste erbringen, indem es die Beziehungen zu den EU-Einrichtungen verbessert, um den statistischen Bedarf vorherzusehen und die Nutzung vorhandener Statistiken voranzubringen. Dazu müssen auch engere Beziehungen zu anderen Dienststellen der Kommission aufgebaut werden.

(9)

Statistiken sollten unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 definiert werden. Für die Zwecke dieses Beschlusses sollte außerdem zwischen europäischen Statistiken und anderen Statistiken unterschieden werden.

(10)

Den Politikern obliegt es, Ziele vorzugeben und die für das Erreichen dieser Ziele erforderlichen Informationen festzulegen. Mit der Durchführung dieser Tätigkeiten sollten daher die betreffenden Dienststellen der Kommission beauftragt werden und die Zuständigkeit dafür übernehmen, während Eurostat die Planung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken unter Berücksichtigung des Nutzerbedarfs, der einschlägigen politischen Entwicklungen und der Ressourcenverfügbarkeit gewährleisten sollte.

(11)

Kommissionstätigkeiten im Hinblick auf andere Statistiken sollten einem Planungs- und Koordinierungsverfahren unterliegen, damit konsolidierte Informationen über diese Maßnahmen gewährleistet sind. Dieses Verfahren sollte von Eurostat gesteuert und sein Anwendungsbereich auf Themen beschränkt werden, die zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und Eurostat wechselseitig abgestimmt werden.

(12)

Europäische Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm und dem entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.

(13)

Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken zu wahren und für hochwertige Statistiken, die von Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet werden, zu werben, sollte ein Prozess zur Kennzeichnung europäischer Statistiken entwickelt und angewandt werden.

(14)

Der Generaldirektor von Eurostat, der auch der Chefstatistiker ist, sollte die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken gewährleisten. Darüber hinaus umfassen die Aufgaben des Amtsinhabers die Koordinierung der statistischen Tätigkeiten der Kommission zwecks Gewährleistung der Qualität und Minimierung des Berichterstattungsaufwands. Der Chefstatistiker sollte daher auch zur Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken gehört werden.

(15)

Durch enge Zusammenarbeit zwischen Eurostat und anderen Kommissionsdienststellen bei statistischen Tätigkeiten und durch die angemessene Koordinierung dieser Tätigkeiten durch den Chefstatistiker sollte die Kohärenz und Vergleichbarkeit europäischer Statistiken sichergestellt und eine angemessenere Reaktion auf künftige Herausforderungen, insbesondere die notwendige Minimierung des Beantwortungs- und Verwaltungsaufwands, gewährleistet werden. Zu diesem Zweck sollte auch der Zugang zu administrativen Datenquellen innerhalb der Kommission in dem für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlichen Maße kostenwirksam ermöglicht werden.

(16)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Eurostat findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7) Anwendung. Darüber hinaus sollten europäische Statistiken, die auf der Grundlage persönlicher Daten erstellt werden, erforderlichenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt werden.

(17)

Es ist daher erforderlich, die Rolle und die Zuständigkeiten von Eurostat innerhalb der Kommission näher zu bestimmen und zu klären.

(18)

Der Beschluss 97/281/EG der Kommission vom 21. April 1997 über die Rolle von Eurostat bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken (8) sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Rolle und die Zuständigkeiten von Eurostat in Bezug auf die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken im Rahmen der internen Organisation der Kommission festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Statistiken“ Statistiken im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Es handelt sich dabei entweder um europäische Statistiken oder um andere Statistiken;

2.

„europäische Statistiken“ Statistiken gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und dem jährlichen Arbeitsprogramm für europäische Statistiken;

3.

„andere Statistiken“ Statistiken, die keine europäischen Statistiken sind und in dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Planungs- und Koordinierungsverfahren ermittelt werden.

Artikel 3

Eurostat

Eurostat ist die statistische Stelle der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Es ist eine Dienststelle der Kommission unter Leitung eines Generaldirektors.

Artikel 4

Statistische Grundsätze

Eurostat entwickelt, erstellt und verbreitet europäische Statistiken nach den statistischen Grundsätzen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit, der Objektivität, der Zuverlässigkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Kostenwirksamkeit gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und der Weiterentwicklung im Verhaltenskodex für europäische Statistiken.

Artikel 5

Planung und Programmplanung

(1)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken werden in dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Europäischen Statistischen Programm und in dem in Artikel 17 dieser Verordnung genannten jährlichen Arbeitsprogramm festgelegt.

(2)   Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Statistiken unterliegen einem von Eurostat gesteuerten Planungs- und Koordinierungsverfahren und werden im Rahmen dieses Verfahrens bestimmt. Sein Anwendungsbereich wird auf Themen beschränkt, die zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und Eurostat wechselseitig abgestimmt werden.

(3)   Eurostat und die anderen Dienststellen der Kommission können für diese Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsunterlagen, spezifische dienststellenübergreifende Vereinbarungen treffen.

Artikel 6

Aufgaben von Eurostat

(1)   Eurostat ist für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig.

Zu diesem Zweck führt Eurostat insbesondere folgende Maßnahmen durch:

a)

Sammlung und Zusammenstellung der für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlichen statistischen Daten;

b)

Entwicklung und Förderung statistischer Normen, Methoden und Verfahren;

c)

Lenkung des Europäischen Statistischen Systems, Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dessen Partnern und Sicherstellung der führenden Rolle dieses Systems in der amtlichen Statistik weltweit;

d)

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern zur Vereinfachung der Vergleichbarkeit europäischer Statistiken mit Statistiken, die von anderen statistischen Systemen erstellt werden und gegebenenfalls Unterstützung von Drittländern bei der Verbesserung ihrer statistischen Systeme.

(2)   Eurostat stellt sicher, dass europäische Statistiken, die allen Nutzern gemäß statistischen Grundsätzen, insbesondere denen der fachlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der statistischen Geheimhaltung, zugänglich gemacht werden.

Zu diesem Zweck stellt Eurostat die fachlichen Erläuterungen und die für die Nutzung europäischer Statistiken erforderliche Unterstützung zur Verfügung. Eurostat kann geeignete Kommunikationskanäle für Pressemitteilungen im Bereich Statistik nutzen.

(3)   Eurostat gewährleistet die Zusammenarbeit und einen regelmäßigen konstruktiven Dialog mit anderen Kommissionsdienststellen und erforderlichenfalls mit Datenanbietern, um dem Nutzerbedarf, einschlägigen politischen Entwicklungen und anderen Initiativen Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck sind diejenigen Dienststellen der Kommission, die potenzielle Nutzer bestimmter europäischer Statistiken sind, zu informieren und bereits im Frühstadium der Entwicklung neuer oder geänderter Statistiken einzubeziehen, damit u. a. die potenziellen politischen Auswirkungen neuer oder geänderter statistischer Methoden, Normen und Definitionen für sie verständlich sind.

(4)   Eurostat koordiniert die Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken. Zu diesem Zweck führt Eurostat folgende Maßnahmen durch:

a)

Optimierung der Nutzung vorliegender Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, um die Qualität zu gewährleisten und den Aufwand für die Befragten zu minimieren; Eurostat wird die betreffenden Dienststellen der Kommission zu diesbezüglichen Beiträgen auffordern;

b)

alle Kommissionsdienststellen unterrichten Eurostat über den Umfang und die qualitativen Merkmale der von ihnen erstellten Statistiken, über wichtige Änderungen an der Methodik für die Erstellung von Statistiken sowie über geplante neue Datensammlungen;

c)

Anleitung, angemessene Schulungsmaßnahmen und fachspezifische Dienstleistungen für andere Kommissionsdienststellen, die für die Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken erforderlich sind, nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.

Artikel 7

Der Generaldirektor von Eurostat

(1)   Im Zusammenhang mit europäischen Statistiken hat der Generaldirektor von Eurostat die alleinige Verantwortung für Entscheidungen über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren oder über den Inhalt und den Zeitpunkt statistischer Veröffentlichungen entsprechend dem Europäischen Statistischen Programm und dem jährlichen Arbeitsprogramm. Bei der Ausübung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor von Eurostat unabhängig; er oder sie darf Weisungen der Organe oder Einrichtungen der Union, der Regierung eines Mitgliedstaats oder einer anderen Institution, eines anderen Organs, einer anderen Behörde oder Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

(2)   Der Generaldirektor von Eurostat handelt als Anweisungsbefugter für die Ausführung in Bezug auf die Eurostat bewilligten Haushaltsmittel.

Artikel 8

Der Chefstatistiker

(1)   Der Generaldirektor von Eurostat wird als Chefstatistiker angesehen.

(2)   Der Chefstatistiker:

a)

ist zuständig für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken innerhalb der Kommission;

b)

ist zuständig für die Koordinierung der Entwicklung und Erstellung anderer Statistiken nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4;

c)

vertritt die Kommission in internationalen statistischen Foren, insbesondere zum Zwecke der Koordinierung der statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

d)

übernimmt den Vorsitz im Ausschuss für das Europäische Statistische System gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009;

e)

erarbeitet die Programme nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses in enger Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen der Kommission unter größtmöglicher Berücksichtigung des Nutzerbedarfs und anderer einschlägiger Entwicklungen;

f)

übernimmt die Verbindungsfunktion zwischen dem Europäischen Statistischen System (ESS) und dem Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance in allen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken innerhalb des gesamten ESS.

(3)   Jede Dienststelle, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Statistiken durchzuführen beabsichtigt, konsultiert den Chefstatistiker bereits im Frühstadium der Vorbereitung der betreffenden Maßnahme. Der Chefstatistiker kann diesbezügliche Empfehlungen aussprechen. Für Maßnahmen, die nicht mit der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zusammenhängen, insbesondere bei spezifischen dienststellenübergreifenden Vereinbarungen, ist die betreffende Dienststelle unmittelbar zuständig.

Artikel 9

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

(1)   Um den Aufwand für die Befragten zu verringern, hat Eurostat das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdaten innerhalb der Kommissionsdienststellen gemäß den Geheimhaltungsvorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, und ist berechtigt, diese Verwaltungsdaten in Statistiken aufzunehmen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevant sind.

(2)   Eurostat wird beim ersten Entwurf, der anschließenden Entwicklung und der Aufgabe von Verwaltungsregistern und Datenbanken, die von anderen Kommissionsdienststellen aufgebaut und unterhalten werden, konsultiert und kann daran beteiligt sein, um die weitere Nutzung der in diesen Registern und Datenbanken enthaltenen Daten im Zusammenhang mit europäischen Statistiken zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat Eurostat das Recht, Standardisierungsmaßnahmen für Verwaltungsunterlagen, die für die Erstellung europäischer Statistiken wichtig sind, vorzuschlagen.

(3)   Um die Wirksamkeit der Bestimmungen dieses Artikels zu verbessern, stellen die einzelnen Dienststellen der Kommission sicher, dass Eurostat auf Anfrage in dem Umfang, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist und den Geheimhaltungsvorschriften, die in den Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind, entspricht, Zugang zu den Verwaltungsdaten gewährt wird.

Artikel 10

Verhaltenskodex für europäische Statistiken

(1)   Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollen europäische Statistiken gemäß dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken entwickelt, erstellt und verbreitet werden; der Verhaltenskodex wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System überprüft und aktualisiert.

(2)   Eurostat beteiligt das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance bei allen Maßnahmen betreffend den Verhaltenskodex für europäische Statistiken entsprechend dem Mandat des Gremiums.

(3)   Eurostat überwacht die wirksame Durchführung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken durch die nationalen statistischen Ämter.

Artikel 11

Qualitätssicherung und Kennzeichnung

(1)   Eurostat gewährleistet das Qualitätsmanagement der europäischen Statistiken. Zu diesem Zweck führt Eurostat auf der Grundlage festgelegter Qualitätskriterien bei der Erfüllung des Bedarfs der Nutzer an Statistiken mit unterschiedlichen Qualitätsprofilen folgende Maßnahmen durch:

a)

Überwachung und Beurteilung der Qualität der Daten, die es erhebt oder empfängt, und Berichterstattung über die Qualität der europäischen Statistiken, die es verbreitet;

b)

Förderung und Anwendung eines Kennzeichnungsverfahrens für europäische Statistiken;

c)

Überprüfung der Daten, für die Eurostat im Zusammenhang mit der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung durch die Union zuständig ist, und Anwendung aller Befugnisse, die Eurostat in den einschlägigen Verfahren ausdrücklich übertragen wurden.

(2)   Eurostat errichtet einen Rahmen für die Qualitätssicherung, der die vorhandenen oder zu schaffenden Maßnahmen widerspiegelt, um die richtige Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken sicherzustellen.

Artikel 12

Verwendung vertraulicher Daten

(1)   Der Generaldirektor von Eurostat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der statistischen Geheimhaltung.

(2)   Zu Daten, die gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 als vertraulich gelten, haben nach den Vorschriften in Kapitel V der genannten Verordnung nur Beamte und andere Mitarbeiter von Eurostat sowie andere auf Vertragsbasis für Eurostat tätige natürliche Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang, wenn diese Daten für die Erstellung europäischer Statistiken erforderlich sind.

(3)   Der Generaldirektor von Eurostat ergreift darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Daten, deren Offenlegung den Interessen der Union oder den Interessen des Mitgliedstaats, auf den sie sich beziehen, schaden würde.

Artikel 13

Aufhebung

Der Beschluss 97/281/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Brüssel, den 17. September 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (KOM(2005) 217).

(3)  KOM(2011) 211 endg.

(4)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12.

(5)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(6)  KOM(2009) 404 endg.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 56.