ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.201.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
27. Juli 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 )

60

 

*

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

107

 

*

Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen

135

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien (ABl. L 348 vom 31.12.2010)

138

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 648/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einem am 25. Februar 2009 von einer hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichten Bericht wurde das Fazit gezogen, dass der Aufsichtsrahmen für den Finanzsektor der Union gestärkt werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende Auswirkungen zu verhindern, und es wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für diesen Sektor empfohlen, darunter die Schaffung eines europäischen Systems für die Finanzaufsicht, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bankensektor, für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung sowie für den Wertpapier- und Börsensektor; zudem sollte ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ schlug die Kommission die Stärkung des Rechtsrahmens der Union für Finanzdienstleistungen vor. In ihrer Mitteilung vom 3. Juli 2009 mit dem Titel „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte“ analysierte die Kommission die Rolle von Derivaten in der Finanzkrise, und in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Gewährleistung effizienter, sicherer und solider Derivatemärkte: Künftige politische Maßnahmen“ legte sie die Maßnahmen dar, die sie zur Verringerung der mit Derivaten verbundenen Risiken zu treffen beabsichtigt.

(3)

Am 23. September 2009 verabschiedete die Kommission Vorschläge für drei Verordnungen zur Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das die Schaffung von drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) umfasst, die zur kohärenten Anwendung der Rechtsvorschriften der Union und zur Ausarbeitung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -methoden beitragen sollen. Die ESA umfassen die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) und die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Europäische Finanzaufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) (ESMA). Den ESA kommt bei der Wahrung der Stabilität des Finanzsektors eine entscheidende Rolle zu. Deshalb muss stets sichergestellt werden, dass die Entwicklung ihrer Tätigkeit eine hohe politische Priorität genießt und dass sie angemessen mit Ressourcen ausgestattet werden.

(4)

Die Transparenz außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (im Folgenden „OTC-Derivatekontrakte“) ist unzureichend, da sie privat ausgehandelte Verträge sind und jegliche Informationen dazu in der Regel nur den Vertragsparteien vorliegen. Sie bilden ein komplexes Netz gegenseitiger Abhängigkeit, das es schwierig machen kann, die Art und die Höhe der damit einhergehenden Risiken zu ermitteln. In der Finanzkrise wurde deutlich, dass diese Eigenschaften die Unsicherheit in Zeiten notleidender Märkte noch erhöhen und folglich die Finanzstabilität gefährden. In dieser Verordnung werden Bedingungen zur Minderung dieser Risiken und zur Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten festgelegt.

(5)

Bei ihrem Gipfeltreffen am 26. September 2009 in Pittsburgh vereinbarten die Staats- und Regierungschefs der G20, dass alle standardisierten OTC-Derivatekontrakte bis spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei (central counterparty — im Folgenden „CCP“) gecleart und OTC-Derivatekontrakte an Transaktionsregister gemeldet werden sollten. Im Juni 2010 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der G20 in Toronto ihr Engagement und verpflichteten sich zudem zur Umsetzung tiefgreifender Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz und Beaufsichtigung der OTC-Derivatekontrakte auf international kohärente und nichtdiskriminierende Art und Weise.

(6)

Die Kommission wird darüber wachen, dass die eingegangenen Verpflichtungen von den internationalen Partnern der Union in gleicher Weise umgesetzt werden, und das Ihre dazu beitragen. Sie sollte mit den Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von den Drittstaaten festgelegten Anforderungen sichergestellt werden kann und somit etwaige Überschneidungen in dieser Hinsicht vermieden werden. Mit Unterstützung der ESMA sollte die Kommission die internationale Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Zur Vermeidung etwaiger doppelter oder kollidierender Anforderungen könnte die Kommission Beschlüsse über die Gleichwertigkeit des Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsrahmens in Drittstaaten fassen, wenn eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Das Recht einer in einem Drittstaat niedergelassenen und von der ESMA anerkannten CCP, Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen, sollte von der Bewertung, die solchen Beschlüssen zugrunde liegen, nicht beeinträchtigt werden, da die Entscheidung über die Anerkennung von dieser Bewertung unabhängig sein sollte. Ebenso sollte das Recht eines in einem Drittstaat ansässigen und von der ESMA anerkannten Transaktionsregisters, Dienstleistungen für in der Union ansässige Einrichtungen zu erbringen, weder durch einen Beschluss über die Gleichwertigkeit noch durch die Bewertung beeinträchtigt werden.

(7)

Im Einklang mit den von der G20 im September 2009 formulierten allgemeinen aufsichtsrechtlichen Zielen und Standards — Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, Minderung des Systemrisikos und Schutz vor Markmissbrauch — sollten hinsichtlich der Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen Beschlüsse, mit denen die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als denen der Union gleichwertig anerkannt werden, nur dann gefasst werden, wenn das Recht des Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von CCPs, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, vorsieht. Ein derartiges System sollte als gleichwertig betrachtet werden, wenn es gewährleistet, dass die wesentlichen Ergebnisse des anzuwendenden Aufsichtssystems den Anforderungen der Union vergleichbar sind und als wirksam, wenn diese Bestimmungen einheitlich Anwendung finden.

(8)

In diesem Zusammenhang ist es angebracht und erforderlich, angesichts der Merkmale von Derivatemärkten und der Funktionsweise von CCPs die faktische Gleichwertigkeit ausländischer Aufsichtssysteme daraufhin zu prüfen, ob sie den Zielen und Standards der G20 in Bezug auf die Verbesserung der Transparenz an den Derivatemärkten, die Minderung des Systemrisikos und den Schutz vor Marktmissbrauch genügen. Die besondere Situation von CCPs erfordert es, dass die Bestimmungen, die Drittstaaten betreffen, gemäß auf diese Marktstruktureinheiten zugeschnittenen Maßnahmen organisiert werden und funktionieren. Daher stellt dieses Vorgehen nicht unbedingt einen Präzedenzfall für andere Rechtsakte dar.

(9)

In seinen Schlussfolgerungen vom 2. Dezember 2009 bestätigte der Europäische Rat die Notwendigkeit einer deutlich besseren Abfederung von Gegenparteiausfallrisiken sowie die Bedeutung einer Verbesserung von Transparenz, Effizienz und Integrität bei Transaktionen mit Derivaten. Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 15. Juni 2010 zu Derivatemärkten — Künftige politische Maßnahmen — eine Clearing- und Meldepflicht für OTC-Derivatekontrakte.

(10)

Die ESMA sollte im Rahmen dieser Verordnung handeln, indem sie die Stabilität des Finanzmarktes in Krisensituationen wahrt, die kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften der Union durch die nationalen Aufsichtsbehörden sicherstellt und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen ausräumt. Sie ist ferner mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards beauftragt und spielt eine tragende Rolle bei der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs und Transaktionsregistern.

(11)

Eine der grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) besteht darin, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Dabei üben die Mitglieder des ESZB eine Aufsichtsfunktion aus, indem sie effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme, einschließlich CCPs, gewährleisten. Die Mitglieder des ESZB sind somit eng in die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, die Anerkennung von CCPs aus Drittstaaten und die Genehmigung von Interoperabilitätsvereinbarungen eingebunden. Zusätzlich sind sie eng in die Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie von Leitlinien und Empfehlungen eingebunden. Diese Verordnung berührt nicht die Aufgabe der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken (NZB), effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Union und im Verkehr mit Drittstaaten zu gewährleisten. Folglich — und um zu vermeiden, dass parallele Regelwerke eingeführt werden — sollten die ESMA und das ESZB bei der Erstellung der einschlägigen Entwürfe für technische Standards eng zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist der Zugang zu Informationen für die EZB und die NZB für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowohl im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Verrechnungs- und Zahlungssystemen als auch im Zusammenhang mit den Funktionen einer emittierenden Zentralbank von entscheidender Bedeutung.

(12)

Für die in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (7) genannten Derivatekontrakte sind einheitliche Regeln notwendig.

(13)

Anreize zur Förderung der Nutzung von CCPs haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um zu gewährleisten, dass standardisierte OTC-Derivatekontrakte tatsächlich zentral gecleart werden. Daher muss für OTC-Derivatekontrakte, die zentral gecleart werden können, das Clearing durch CCPs verbindlich vorgeschrieben werden.

(14)

Es ist wahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten bald unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Die einheitliche Anwendung der Clearingpflicht in der Union ist auch zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz sowie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Marktteilnehmern notwendig.

(15)

Um sicherzustellen, dass die Clearingpflicht Systemrisiken mindert, ist ein Verfahren zur Ermittlung der Kategorien von Derivaten notwendig, die dieser Verpflichtung unterliegen sollten. Bei diesem Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass nicht alle durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakte als für das obligatorische CCP-Clearing geeignet gelten können.

(16)

In dieser Verordnung werden die Kriterien festgelegt, anhand deren für verschiedene Kategorien von OTC-Derivatekontrakten entschieden wird, ob sie einer Clearingpflicht unterliegen sollen oder nicht. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards darüber entscheiden, ob eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten einer Clearingpflicht unterliegt und ab wann die Clearingpflicht gilt, wobei gegebenenfalls auch über eine schrittweise Umsetzung und über die Mindestrestlaufzeit der Kontrakte entschieden wird, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden. Die allmähliche Einführung der Clearingpflicht könnte danach gestaffelt werden, welche Marktteilnehmer dieser Pflicht nachkommen müssen. Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte die ESMA dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung tragen, die Gegenstand von Abschlüssen mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen sind.

(17)

Die ESMA sollte bei der Entscheidung der Frage, für welche Kategorien von OTC-Derivatekontrakten die Clearingpflicht gilt, auch anderen relevanten Erwägungen, vor allem der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten nutzen, und den Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos, gebührend Rechnung tragen und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 fördern.

(18)

Hat die ESMA festgestellt, dass ein OTC-Derivat den Standards entspricht und zum Clearing geeignet ist, dass aber keine CCP bereit ist, dieses Produkt zu clearen, so sollte die ESMA die Gründe dafür ermitteln.

(19)

Bei der Festlegung der der Clearingpflicht unterliegenden Kategorien von OTC-Derivatekontrakten sollte dem besonderen Charakter der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gebührend Rechnung getragen werden. Bei Geschäften mit bestimmten Kategorien von OTC-Derivatekontrakten kann das Hauptrisiko im Abwicklungsrisiko bestehen, das durch gesonderte infrastrukturelle Vorkehrungen aufgefangen werden kann und durch das sich bestimmte Kategorien von OTC-Derivatekontrakten (wie etwa Wechselkurskontrakte) von anderen Kategorien unterscheiden. Das Clearing über eine CCP dient speziell der Ausschaltung des Gegenparteiausfallrisikos und ist daher möglicherweise nicht die beste Lösung zum Umgang mit dem Abwicklungsrisiko. Das System für solche Verträge sollte insbesondere auf vorheriger internationaler Konvergenz und gegenseitiger Anerkennung der einschlägigen Infrastrukturen beruhen.

(20)

Um eine einheitliche und kohärente Anwendung dieser Verordnung sowie gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte, wenn eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten für clearingpflichtig erklärt wird, diese Pflicht auch für sämtliche Kontrakte dieser Kategorie von OTC-Derivatekontrakten gelten, die am oder nach dem Tag, an dem die ESMA die Mitteilung erhält, dass einer CCP die Zulassung für die Wahrnehmung der Clearingpflicht erteilt wurde, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen werden, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission festgelegte Mindestrestlaufzeit.

(21)

Bei der Entscheidung darüber, ob die Clearingpflicht auf eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten angewandt werden soll, sollte die ESMA bestrebt sein, systemische Risiken zu senken. Das bedeutet, dass sie bei dieser Entscheidung Faktoren, wie den Grad der Standardisierung von vertraglichen und operativen Vertragsbedingungen, das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatekontrakten berücksichtigt.

(22)

Das Clearing eines OTC-Derivatekontrakts setzt voraus, dass die beiden betreffenden Vertragsparteien der Clearingpflicht unterliegen oder dem Clearing zustimmen. Ausnahmen von der Clearingpflicht sollten eng begrenzt werden, da sie deren Wirksamkeit verringern würden, und die Vorteile des CCP-Clearings zu Aufsichtsarbitrage zwischen Gruppen von Marktteilnehmern führen können.

(23)

Um die Finanzstabilität innerhalb der Union zu erhöhen, ist es gegebenenfalls notwendig, dass auch die Geschäfte, die von in Drittstaaten ansässigen Einrichtungen getätigt werden, den Pflichten im Zusammenhang mit den Clearing- und Risikominderungsverfahren unterliegen, sofern die betreffenden Geschäfte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

(24)

OTC-Derivatekontrakte, die als ungeeignet für das Clearing durch eine CCP betrachtet werden, sind mit einem Gegenparteiausfallrisiko und operativen Risiken behaftet; daher sollten Regeln zur Abfederung dieses Risikos aufgestellt werden. Um das Gegenparteiausfallrisiko zu minimieren, sollten Marktteilnehmer, die der Clearingpflicht unterliegen, über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten vorsehen, bei dem die Sicherheiten zudem angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen diese Risikomanagementverfahren festgelegt werden, sollte die ESMA den Empfehlungen Rechnung tragen, die die internationalen Standardsetzungsgremien in Bezug auf die Einschussanforderungen (margining requirements) für nicht zentral geclearte Derivate geben. Bei der Erarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Regelungen, deren es in Bezug auf den präzisen und angemessenen Austausch von Sicherheiten bedarf, damit die Risiken, die mit nicht geclearten Transaktionen verbunden sind, beherrschbar werden, sollte die ESMA gebührend berücksichtigen, welchen Hindernissen Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools gegenüberstehen, wenn sie in den verschiedenen Rechtssystemen der Union Sicherheiten leisten. Darüber hinaus sollte die ESMA dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Gegenparteien von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen gewährten ranghöheren Ansprüche auf die Vermögenswerte des Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen einen angemessenen Schutz vor Gegenparteiausfallrisiken bieten.

(25)

Regeln für das Clearing von OTC-Derivatekontrakten und für Meldungen zu Derivategeschäften und Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht von einer CCP gecleart werden, sollten für finanzielle Gegenparteien gelten, insbesondere für gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (8) zugelassene Kreditinstitute, gemäß der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (9) zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (10) zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (11) zugelassene Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und gegebenenfalls deren Verwaltungsgesellschaften, wenn sie gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (12) zugelassen sind, Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (13) sowie alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (14) zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden.

(26)

Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise lebenslang gezahlt werden, jedoch auch als zeitlich begrenzte Zahlungen oder als pauschaler Kapitalbetrag gezahlt werden können, halten in der Regel ihre Barmittel so niedrig wie möglich, um ihren Versicherungsnehmern ein Höchstmaß an Rentabilität und Ertrag zu verschaffen. Würde diesen Einrichtungen daher vorgeschrieben, ihre OTC-Derivatekontrakte zentral zu clearen, müssten sie einen erheblichen Teil ihrer Vermögenswerte in bar vorhalten, um die laufenden Einschussanforderungen von CCPs erfüllen zu können. Um die absehbaren nachteiligen Auswirkungen einer solchen Vorschrift auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, sollte die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst dann gelten, wenn die CCPs zur Regelung dieses Problems eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen (variation margins) entwickelt haben. Eine solche technische Lösung sollte der besonderen Rolle der Altersversorgungssysteme Rechnung tragen und spürbar nachteilige Auswirkungen auf die Rentenempfänger vermeiden. Während einer Übergangsperiode sollten für OTC-Derivatekontrakte, die abgeschlossen werden, um Anlagerisiken zu reduzieren, die unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, nicht nur Meldepflichten, sondern auch bilaterale Besicherungsanforderungen gelten. Endziel ist jedoch nach wie vor das zentrale Clearing, sobald dies machbar sein wird.

(27)

Wichtig ist, dass nur geeignete Einrichtungen und Systeme eine Sonderbehandlung erhalten, und dass die Vielfalt der Altersversorgungssysteme in der Union berücksichtigt wird; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass für alle Altersversorgungssysteme gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen gelten. Daher sollte die befristete Ausnahme nur für gemäß der Richtlinie 2003/41/EG zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie der juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln, und für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG gelten.

(28)

Die befristete Ausnahme sollte ferner für Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen gelten, sofern für alle entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt verwaltet und organisiert werden. Sie sollte auch für sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen, die ausschließlich auf nationaler Ebene tätig sind, oder für Systeme, die hauptsächlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden, nur dann gelten, wenn die Einrichtungen bzw. Systeme nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht. Bei den in diesem Erwägungsgrund genannten Einrichtungen und Systemen sollte dies von der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde sowie — um die Kohärenz sicherzustellen, mögliche Verzerrungen zu beseitigen und Missbrauch zu vermeiden — der Stellungnahme der ESMA nach Anhörung der EIOPA abhängig sein. Dabei könnte es sich um Einrichtungen und Systeme handeln, die nicht notwendigerweise an ein Altersversorgungssystem eines Arbeitgebers geknüpft sind, jedoch — auf verbindlicher oder freiwilliger Basis — ebenfalls primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen. Als Beispiele ließen sich juristische Personen nennen, die Altersversorgungssysteme auf Kapitaldeckungsbasis nach einzelstaatlichem Recht betreiben, sofern sie bei ihren Anlagen den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle) walten lassen, und von Einzelpersonen direkt geschlossene Altersversorgungsvereinbarungen, die auch von Lebensversicherern angeboten werden können. Die Freistellung von von Einzelpersonen direkt geschlossenen Altersversorgungsvereinbarungen sollte sich allerdings nicht auf OTC-Derivatekontrakte im Zusammenhang mit anderen Lebensversicherungsprodukten des Versicherers erstrecken, die nicht primär der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen dienen.

Weitere Beispiele wären etwa die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallenden Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen, sofern alle diesen Geschäften entsprechenden Vermögenswerte in einem besonderen Verzeichnis gemäß dem Anhang der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (15) aufgeführt sind, sowie auf Tarifvereinbarungen beruhende Systeme der betrieblichen Altersversorgung von Versicherungsunternehmen. Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen im Insolvenzfall zu entschädigen, sollten ebenfalls als Altersversorgungssysteme im Sinne dieser Verordnung behandelt werden.

(29)

Soweit zweckmäßig, sollten die für finanzielle Gegenparteien geltenden Regeln auch für nichtfinanzielle Gegenparteien gelten. Es ist bekannt, dass nichtfinanzielle Gegenparteien OTC-Derivatekontrakte verwenden, um sich gegen direkt aus ihrer Geschäftstätigkeit oder der Unternehmensfinanzierung entstehende Geschäftsrisiken zu schützen. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine nichtfinanzielle Gegenpartei der Clearingpflicht unterliegen sollte, sollte folglich berücksichtigt werden, zu welchem Zweck diese nichtfinanzielle Gegenpartei OTC-Derivatekontrakte nutzt und wie hoch ihr Risiko in diesen Instrumenten ist. Damit Nichtfinanzinstitute die Möglichkeit haben, sich zu den Clearingschwellen zu äußern, sollte die ESMA bei der Erarbeitung der einschlägigen technischen Regulierungsstandards eine offene öffentliche Anhörung durchführen, bei der die Teilnahme von Nichtfinanzinstituten sichergestellt wird. Außerdem sollte die ESMA alle relevanten Behörden konsultieren, z. B. die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, um sicherzustellen, dass den Besonderheiten der betreffenden Sektoren angemessen Rechnung getragen wird. Darüber hinaus sollte die Kommission bis zum 17. August 2015 eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivatekontrakten in verschiedenen Sektoren, einschließlich im Energiesektor, vornehmen.

(30)

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein OTC-Derivatekontrakt die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement einer nichtfinanziellen Gegenpartei in Zusammenhang stehenden Risiken reduziert, sollte den gesamten Sicherungs- und Risikominderungsstrategien der betreffenden nichtfinanziellen Gegenpartei gebührend Rechnung getragen werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob ein OTC-Derivatekontrakt in wirtschaftlicher Hinsicht zur Risikoreduzierung in Geschäftsführung und Betrieb einer nichtfinanziellen Gegenpartei geeignet ist, soweit die betreffenden Risiken im Zusammenhang mit Schwankungen der Zins-, Währungs- und Inflationsraten oder der Warenpreise stehen.

(31)

Die Clearingschwelle ist für alle nichtfinanziellen Gegenparteien eine sehr wichtige Größe. Bei der Festlegung dieser Schwelle muss der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sollten entsprechende Bemühungen unternommen werden, die von nichtfinanziellen Gegenparteien bei ihrer normalen Geschäftstätigkeit eingesetzten Risikominderungsmethoden anzuerkennen.

(32)

Die Mitglieder des ESZB und anderer Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die öffentliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass deren Befugnis zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse beschränkt wird.

(33)

Da nicht alle der Clearingpflicht unterliegenden Marktteilnehmer Clearingmitglieder einer CCP werden können, sollten sie unter bestimmten Bedingungen als Kunden oder als indirekte Kunden Zugang zu CCPs haben.

(34)

Die Einführung einer Clearingpflicht zusammen mit einem Verfahren zur Festlegung, welche CCPs herangezogen werden können, kann zu unbeabsichtigten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für OTC-Derivate führen. So kann es eine CCP beispielsweise ablehnen, über bestimmte Handelsplätze ausgeführte Transaktionen zu clearen, weil sich die CCP im Besitz eines konkurrierenden Handelsplatzes befindet. Zur Vermeidung solch diskriminierender Praktiken sollten CCPs dem Clearing von Geschäften an verschiedenen Handelsplätzen zustimmen, soweit diese den von der CCP festgelegten betrieblichen und technischen Anforderungen entsprechen und ungeachtet der Vertragsunterlagen, auf deren Grundlage die Vertragsparteien das betreffende OTC-Derivategeschäft abgeschlossen haben, sofern die betreffenden Unterlagen den Marktstandards entsprechen. Handelsplätze sollten den CCPs transparent und diskriminierungsfrei Zugang zu Handelsdaten gewähren. Im Zusammenhang mit dem Recht einer CCP auf den Zugang zu Handelsplätzen sollte es zulässig sein, zu vereinbaren, dass mehrere CCPs die Handelsdaten desselben Handelsplatzes nutzen können. Dies sollte jedoch weder zu Interoperabilität beim Clearing von Derivaten noch zur Fragmentierung der Liquidität führen.

(35)

Vorbehaltlich der Bedingungen, die in dieser Verordnung und in den von der ESMA ausgearbeiteten und von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, sollte diese Verordnung einem fairen und offenen Zugang zwischen Handelsplätzen und CCPs im Binnenmarkt nicht im Wege stehen. Die Kommission sollte die Entwicklungen auf dem OTC-Derivatemarkt weiter genau verfolgen und eventuell intervenieren, um — zwecks Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den Finanzmärkten — zu verhindern, dass es im Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

(36)

Bei Finanzdienstleistungen und beim Handel mit Derivatekontrakten gibt es Bereiche, in denen auch Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum bestehen können. In den Fällen, in denen sich solche Rechte auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die sich als Branchenstandard durchgesetzt haben oder sich auf Branchenstandards auswirken, sollten die diesbezüglichen Lizenzen zu verhältnismäßigen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erteilt werden.

(37)

Zur Ermittlung der clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, der Schwellen und systemisch relevanten nichtfinanziellen Gegenparteien werden zuverlässige Daten benötigt. Deshalb ist es aus Regulierungszwecken bedeutend, dass auf Unionsebene eine einheitliche Meldepflicht für Daten zu Derivaten eingeführt wird. Ferner ist — soweit irgend möglich — sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Gegenparteien eine rückwirkende Meldepflicht erforderlich, damit es vergleichbare Daten gibt, die unter anderem von der ESMA und anderen einschlägigen zuständigen Behörden genutzt werden können.

(38)

Ein gruppeninternes Geschäft ist ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen, die in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren unterliegen. Sie sind Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG oder sie sind, im Falle von Kreditinstituten nach Artikel 3 Absatz 1 jener Richtlinie, die derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, beide Kreditinstitute oder das eine ist ein Kreditinstitut und das andere eine Zentralorganisation. OTC-Derivatekontrakte können innerhalb von Nichtfinanz- oder Finanz-Unternehmensgruppen anerkannt werden, sowie innerhalb von Unternehmensgruppen, die sich sowohl aus Finanz- als auch Nichtfinanz-Unternehmen zusammensetzen; wenn ein solcher Kontrakt in Bezug auf eine Gegenpartei als gruppeninternes Geschäft gilt, sollte er auch in Bezug auf die andere Gegenpartei des Kontrakts als solches gelten. Gruppeninterne Geschäfte können durchaus notwendig sein, um Risiken innerhalb einer Unternehmensgruppe zusammenzufassen; demnach handelt es sich bei gruppeninternen Risiken um spezifische Risiken. Da die gruppeninternen Risikomanagementprozesse, falls gruppeninterne Geschäfte der Clearingpflicht unterworfen würden, in ihrer Wirksamkeit beschränkt werden können, wäre es sinnvoll, gruppeninterne Geschäfte von der Clearingpflicht auszunehmen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Systemrisikos führt. Infolgedessen sollte ein angemessener Austausch von Sicherheiten an die Stelle des Clearings dieser Geschäfte durch eine CCP treten, soweit dies angezeigt ist, um die gruppeninternen Gegenparteirisiken zu mindern.

(39)

Einige gruppeninterne Geschäfte könnten jedoch in bestimmten Fällen auf Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörden von der Sicherungspflicht ausgenommen werden, sofern ihre Risikomanagementverfahren hinreichend solide und belastbar sind und dem Komplexitätsgrad des Geschäfts entsprechen und kein Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien besteht. Diese Kriterien sowie die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen zu befolgen haben, sollten in technischen Regulierungsstandards festgelegt werden, die im Einklang mit den Verordnungen zur Errichtung der ESA erlassen werden. Vor der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollten die ESA eine Abschätzung ihrer möglichen Folgen auf den Binnenmarkt sowie auf die Finanzmarktteilnehmer und insbesondere auf die Geschäfte und die Struktur der Konzerngruppen vornehmen. Alle technischen Standards, die für die bei gruppeninternen Geschäften ausgetauschten Sicherheiten gelten, einschließlich der Freistellungskriterien, sollten den vorherrschenden Besonderheiten dieser Geschäfte sowie den Unterschieden zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien und ihren jeweiligen Zielen und Methoden bei der Verwendung von Derivaten Rechnung tragen.

(40)

Gegenparteien gelten zumindest dann als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide nach der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (16) oder nach den internationalen Rechnungslegungsstandards „International Financial Reporting Standards (IFRS)“, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission (18) festgestellt wurde, dass sie den IFRS gleichwertig sind (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder wenn sie beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unterliegen, bzw. — bei Gruppen mit einer in einem Drittstaat ansässigen Unternehmenszentrale —, wenn beide derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats unterliegen, für die geprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG festgelegt sind.

(41)

Es ist wichtig, dass die Marktteilnehmer sämtliche Einzelheiten zu den von ihnen eingegangenen Derivatekontrakten an Transaktionsregister melden. So werden Informationen über die Derivatemärkten inhärenten Risiken zentral gespeichert und sind unter anderem für die ESMA, die zuständigen Behörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden „ESRB“) und die betreffenden Zentralbanken des ESZB leicht zugänglich.

(42)

Die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten ist gekennzeichnet durch Größeneffekte, die den Wettbewerb in diesem besonderen Bereich behindern dürften. Gleichzeitig können umfassende Meldepflichten für die Marktteilnehmer den Wert der von Transaktionsregistern geführten Informationen auch für Anbieter von Nebendienstleistungen wie beispielsweise Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung erhöhen. Es sollte daher sichergestellt werden, dass gleiche Ausgangsbedingungen im Sektor der Nachhandelsaktivitäten allgemein nicht durch ein etwaiges natürliches Monopol bei der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten beeinträchtigt werden. Transaktionsregister sollten daher verpflichtet werden, vorbehaltlich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Datenschutz, Zugang zu den im Register befindlichen Informationen zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren.

(43)

Um einen umfassenden Marktüberblick und eine Bewertung des systemischen Risikos zu gestatten, sollten sowohl durch CCPs geclearte als auch nicht durch CCPs geclearte Derivatekontrakte an die Transaktionsregister gemeldet werden.

(44)

Die ESA sollten mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden, um ihren gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wirksam nachzukommen.

(45)

Gegenparteien und zentrale Gegenparteien, die einen Derivatekontrakt abschließen, ändern oder beenden, sollten dafür Sorge tragen, dass die Einzelheiten dieses Kontrakts an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Sie sollten die Möglichkeit haben, die Meldung des Kontrakts einer anderen Einrichtung zu übertragen. Einrichtungen oder ihre Beschäftigten, die einem Transaktionsregister die Einzelheiten eines Derivatekontrakts im Namen einer Gegenpartei gemäß dieser Verordnung melden, sollten damit nicht gegen eine Beschränkung der Offenlegung verstoßen. Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards sollte die ESMA den Fortschritten bei der Entwicklung einer eindeutigen Kennung für Kontrakte und der in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 (20) der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG enthaltenen Liste der vorgeschriebenen Meldedaten Rechnung tragen sowie andere zuständige Behörden wie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden konsultieren.

(46)

Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ festgelegten Grundsätze und der infolge dieser Mitteilung erlassenen Rechtsakte der Union sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten für den Vollzug dieser Sanktionen derart Sorge tragen, dass die Wirksamkeit dieser Regeln nicht beeinträchtigt wird. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie sollten auf Leitlinien beruhen, die von der ESMA erlassen werden, um die Konvergenz und die sektorübergreifende Konsistenz von Sanktionsregelungen im Finanzsektor zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die verhängten Sanktionen gegebenenfalls öffentlich bekannt gemacht und dass die Berichte, in denen bewertet wird, ob die bestehenden Regeln tatsächlich Wirkung zeigen, regelmäßig veröffentlicht werden.

(47)

Eine CCP kann im Einklang mit dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat ansässig sein. Kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte direkt oder indirekt als Ort für Clearingdienste diskriminiert werden. Eine CCP aus einer Jurisdiktion sollte durch diese Verordnung nicht an dem Clearing eines auf die Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats lautenden Produkts eingeschränkt oder daran gehindert werden.

(48)

Die Zulassung einer CCP sollte an die Bedingung einer Mindestanfangskapitalausstattung geknüpft werden. Das Eigenkapital einer CCP einschließlich Gewinnrücklagen und Rückstellungen sollte jederzeit in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Geschäftstätigkeit der CCP verbundenen Risiko stehen, um zu gewährleisten, dass diese über eine adäquate Kapitaldecke zum Schutz vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken verfügt, soweit diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gedeckt sind, und erforderlichenfalls in der Lage ist, ihre Geschäftstätigkeit ordnungsgemäß abzuwickeln oder umzustrukturieren.

(49)

Da mit dieser Verordnung zu Regulierungszwecken eine rechtliche Verpflichtung zum Clearing durch spezifische CCPs eingeführt wird, muss gewährleistet werden, dass diese CCPs sicher und solide sind und die durch die Verordnung festgelegten strengen organisatorischen Anforderungen sowie Wohlverhaltensregeln jederzeit erfüllen. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung sollten diese Vorschriften für das Clearing sämtlicher Finanzinstrumente gelten, die von CCPs verarbeitet werden.

(50)

Deshalb ist es zu Regelungs- und Harmonisierungszwecken notwendig, dass Gegenparteien nur CCPs nutzen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen. Diese Anforderungen sollten die Mitgliedstaaten aber keineswegs daran hindern, bezüglich der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen CCPs zusätzliche Anforderungen einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zu erlassen oder weiter anzuwenden. Solche zusätzlichen Anforderungen sollten jedoch nicht das Recht von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen oder gemäß dieser Verordnung anerkannten CCPs beeinträchtigen, Clearingdienste an Clearingmitglieder und deren Kunden, die in dem die zusätzlichen Anforderungen erlassenden Mitgliedstaat ansässig sind, zu erbringen, da solche CCPs diesen zusätzlichen Anforderungen nicht unterliegen und sie daher nicht erfüllen müssen. Die ESMA sollte bis zum 30. September 2014 einen Bericht über die Auswirkungen verfassen, die die Anwendung zusätzlicher Anforderungen durch die Mitgliedstaaten hat.

(51)

Bestimmungen, die die Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs unmittelbar regeln, sind eine notwendige Folge der Pflicht zum Clearing von OTC-Derivatekontrakten. Es ist zweckmäßig, dass die Zuständigkeit für sämtliche Aspekte der Zulassung und Beaufsichtigung von CCPs, einschließlich der Zuständigkeit für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (21) durch die antragstellende CCP, bei den zuständigen Behörden verbleibt, da diese nationalen zuständigen Behörden am besten in der Lage sind, den alltäglichen Geschäftsbetrieb der CCPs zu untersuchen, regelmäßige Prüfungen durchzuführen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

(52)

Im Falle der drohenden Insolvenz einer CCP kann die finanzpolitische Verantwortung vorwiegend bei dem Mitgliedstaat liegen, in dem diese CCP ansässig ist. Daher sollten die Zulassung dieser CCP und deren Beaufsichtigung Sache der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sein. Da jedoch die Clearingmitglieder einer CCP in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sein können und diese selbst als Erste vom Ausfall der CCP betroffen sein werden, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden und die ESMA an der Zulassung und Beaufsichtigung beteiligt sind. Dadurch werden voneinander abweichende nationale Maßnahmen und Vorgehensweisen sowie Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts vermieden. Darüber hinaus sollte kein Vorschlag bzw. keine Maßnahme eines Mitglieds eines Kollegiums der Aufsichtsbehörden einen Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ort für Clearingdienste in jeder beliebigen Währung direkt oder indirekt diskriminieren. Die ESMA sollte an allen Kollegien beteiligt sein, um die kohärente und korrekte Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die ESMA sollte andere zuständige Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Empfehlungen und Entscheidungen einbeziehen.

(53)

Aufgrund der Rolle, die den Kollegien zugewiesen ist, ist es wichtig, dass alle jeweils zuständigen Behörden sowie die Mitglieder des ESZB einbezogen werden, wenn sie ihre Aufgaben wahrnehmen. Dem Kollegium sollten nicht nur die zuständigen Behörden angehören, die die CCP beaufsichtigen, sondern auch diejenigen, die Einrichtungen beaufsichtigen, auf die sich die Tätigkeiten dieser CCP auswirken könnten, das heißt ausgewählte Clearingmitglieder, Handelsplätze, interoperable CCPs und zentrale Wertpapierverwahrstellen (CSDs). Die Mitglieder des ESZB, die für die Beaufsichtigung der CCPs und interoperable CCPs zuständig sind, sowie diejenigen, die für die Emission der Währungen der durch die CCP geclearten Finanzinstrumente verantwortlich sind, sollten dem Kollegium angehören. Da die überwachten oder beaufsichtigten Einrichtungen nur in einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten, in denen die CCP tätig ist, ansässig wären, könnte eine einzige zuständige Behörde oder ein Mitglied des ESZB für die Überwachung oder die Beaufsichtigung einer Reihe solcher Einrichtungen zuständig sein. Es sollten geeignete Verfahren und Mechanismen eingeführt werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kollegiums zu gewährleisten.

(54)

Da die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen allen seinen Mitgliedern erfolgen soll, ist es angesichts der Sensibilität des Themas zweckmäßig, ihnen die Befugnis zur Festlegung der Beschlussfassungsverfahren des Kollegiums zu übertragen. Daher sollten die Einzelheiten der Abstimmungsverfahren in einer zwischen allen Kollegiumsmitgliedern geschlossenen schriftlichen Vereinbarung festgelegt werden. Damit die Interessen aller relevanten Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten angemessen und in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind, sollte das Kollegium allerdings dem generellen Abstimmungsgrundsatz folgen, wonach jedes Mitglied — ungeachtet der Anzahl der von ihm gemäß dieser Verordnung wahrgenommenen Aufgaben — über eine Stimme verfügt. In Kollegien mit bis zu 12 Mitgliedern sollten höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt sein, und jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben. In Kollegien mit mehr als 12 Mitgliedern sollten höchstens drei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt sein, und jedes stimmberechtigte Mitglied sollte eine Stimme haben.

(55)

Die besondere Situation der CCPs erfordert es, dass die Kollegien so organisiert werden und funktionieren, dass die für die Beaufsichtigung dieser CCPs geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

(56)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen stellen, insbesondere was die Modalitäten für Abstimmungen zur Befassung der ESMA betrifft, keinen Präzedenzfall für andere Rechtsvorschriften über die Aufsicht und Überwachung von Infrastrukturen des Finanzmarkts dar.

(57)

Eine CCP sollte dann nicht zugelassen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums — mit Ausnahme der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist — im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. Gibt hingegen eine ausreichende Mehrheit des Kollegiums eine ablehnende Stellungnahme ab und ruft eine der betroffenen zuständigen Behörden mit Unterstützung dieser Zweidrittelmehrheit des Kollegiums die ESMA in der Sache an, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, ihre Entscheidung über die Zulassung zurückstellen, bis die ESMA einen Beschluss hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht gefasst hat. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, sollte ihren Beschluss im Einklang mit solch einem Beschluss der ESMA treffen. Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedsstaats, in dem die CCP niedergelassen ist — zu einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem Inhalt, dass sie die Anforderungen als nicht erfüllt betrachten und dass der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist, die ESMA in der Sache anrufen können, damit diese einen Beschluss hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Unionsrecht fasst.

(58)

Die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden, der ESMA und anderen relevanten Behörden sowie deren Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit müssen verstärkt werden. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten diese Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Beim Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen von OTC-Derivatekontrakten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass andere betroffene Behörden wie Steuerbehörden und Regulierungsstellen des Energiesektors Zugang zu den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Informationen haben.

(59)

Angesichts des globalen Charakters von Finanzmärkten sollte die ESMA unmittelbar dafür zuständig sein, in Drittstaaten niedergelassene CCPs anzuerkennen und ihnen so die Genehmigung zum Erbringen von Clearingdiensten in der Union zu erteilen, sofern die Kommission die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens des betreffenden Drittstaats mit jenem der Union anerkannt hat und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Deshalb sollte eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die Clearingdienstleistungen für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder in der Union gelegene Handelsplätze erbringt, von der ESMA anerkannt werden. Um jedoch die weitere Entwicklung des grenzüberschreitenden Geschäfts der Anlageverwaltung in der Union nicht zu behindern, muss eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die über ein in einem Drittstaat ansässiges Clearingmitglied Dienstleistungen für in der Union ansässige Kunden erbringt, nicht unbedingt von der ESMA anerkannt sein müssen. In diesem Zusammenhang sind Übereinkünfte mit den wichtigsten internationalen Partnern der Union von besonderer Bedeutung, um global gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Finanzstabilität zu gewährleisten.

(60)

Am 16. September 2010 einigte sich der Europäische Rat darauf, dass die Union ihre Interessen und Werte im Kontext der auswärtigen Beziehungen der Union konsequenter und in einem Geist der Gegenseitigkeit und des gegenseitigen Nutzens vertreten muss und Maßnahmen ergreifen muss, um unter anderem europäischen Unternehmen einen erweiterten Marktzugang zu sichern und die Zusammenarbeit im Regulierungsbereich mit den wichtigsten Handelspartnern zu vertiefen.

(61)

Eine CCP sollte unabhängig von ihrer jeweiligen Eigentümerstruktur über solide Regelungen zur Unternehmensführung, eine gut beleumundete Geschäftsleitung und unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans verfügen. Mindestens ein Drittel und nicht weniger als zwei Mitglieder ihres Leitungsorgans sollten unabhängig sein. Allerdings können unterschiedliche Regelungen zur Unternehmensführung und Eigentümerstrukturen bei einer CCP sich auf ihre Bereitschaft oder Fähigkeit zum Clearing bestimmter Produkte auswirken. Daher ist es zweckmäßig, dass die unabhängigen Mitglieder des Leitungsorgans und des von der CCP einzurichtenden Risikoausschusses etwaige Interessenkonflikte innerhalb einer CCP behandeln. Clearingmitglieder und Kunden müssen angemessen vertreten sein, da sich von der CCP getroffene Entscheidungen auf sie auswirken können.

(62)

Eine CCP kann Aufgaben auslagern. Der Risikoausschuss der CCP sollte die CCP in der Frage einer solchen Auslagerung von Aufgaben beraten. Wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten sollten nur ausgelagert werden dürfen, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt.

(63)

Die Beteiligungsvorschriften für CCPs sollten daher transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und einen Fernzugang ermöglichen, soweit dies nicht mit zusätzlichen Risiken für die CCP verbunden ist.

(64)

Den Kunden von Clearingmitgliedern, die ihre OTC-Derivatekontrakte über CCPs clearen, sollte ein hohes Schutzniveau gewährt werden. Das tatsächliche Schutzniveau hängt vom Grad der Trennung ab, den diese Kunden wählen. Intermediäre sollten eigene Vermögenswerte von Kundengeldern trennen. Aus diesem Grund sollten CCPs stets aktuelle und leicht lesbare Aufzeichnungen führen, um die Übertragung der Positionen und Vermögenswerte der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds auf ein solventes Clearingmitglied oder gegebenenfalls die geordnete Abwicklung der Positionen der Kunden und die Erstattung überschüssiger Sicherheiten an die Kunden zu ermöglichen. Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Trennung und die Übertragbarkeit von Positionen und Vermögenswerten von Kunden sollten daher Vorrang vor etwaigen kollidierenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten haben, die die Parteien an der Erfüllung dieser Vorschriften hindern.

(65)

Zur Verwaltung von Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, operationellen Risiken und sonstigen Risiken einschließlich der Risiken, die sie infolge wechselseitiger Abhängigkeiten mit anderen Einrichtungen tragen oder für diese darstellen, sollten CCPs über einen soliden Rahmen für das Risikomanagement verfügen. Eine CCP sollte über angemessene Verfahren und Mechanismen zur Reaktion auf den Ausfall eines Clearingmitglieds verfügen. Zur Minimierung des Ansteckungsrisikos bei einem solchen Ausfall sollte die CCP über strenge Teilnahmeanforderungen verfügen, angemessene Ersteinschusszahlungen (initial margins) fordern, einen Ausfallfonds unterhalten und über sonstige Finanzmittel zur Deckung potenzieller Verluste verfügen. Damit eine CCP stets über ausreichende Mittel verfügt, sollte sie einen Mindestbetrag für die Höhe des Ausfallfonds festlegen, der im Allgemeinen nicht unterschritten werden darf. Dies sollte die Möglichkeit der CCP, den Ausfallfonds vollständig auszuschöpfen, um durch den Ausfall eines Clearingmitglieds bedingte Verluste zu decken, nicht beschränken.

(66)

Bei der Festlegung eines soliden Rahmens für das Risikomanagement sollte eine CCP dem potenziellen Risiko und den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und deren Kunden Rechnung tragen. Die Entwicklung eines äußerst soliden Risikomanagements sollte zwar das vorrangige Ziel einer CCP sein, doch darf sie ihre Eigenschaften an die spezifischen Aktivitäten und Risikoprofile der Kunden der Clearingmitglieder anpassen und, sofern dies aufgrund der Kriterien, die in den technischen Regulierungsstandards, die von der ESMA erarbeitet werden, festgelegt sind, angemessen erscheint, zumindest Barmittel, Staatsanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG mit entsprechenden Risikosabschlägen, von einem ESZB-Mitglied gestellte Bürgschaften auf erste Anforderung, Bürgschaften von Geschäftsbanken unter strengen Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Garantiegebers, sowie dessen Kapitalverbindungen mit ihren Clearingmitgliedern zu den hochliquiden Vermögenswerten rechnen, die als Sicherheiten akzeptiert werden. Die ESMA kann dabei erwägen, auch Gold als Sicherheit zu akzeptieren. CCPs sollten unter strengen Anforderungen an das Risikomanagement Bürgschaften nichtfinanzieller Gegenparteien akzeptieren können, soweit diese nichtfinanziellen Gegenparteien Clearingmitglieder sind.

(67)

Die Risikomanagementstrategien von CCPs sollten so solide sein, dass Risiken für den Steuerzahler vermieden werden.

(68)

Einschussforderungen und Risikoabschläge auf Sicherheiten („haircuts“) können prozyklisch wirken. Die CCPs, die zuständigen Behörden und die ESMA sollten deshalb Maßnahmen treffen, um mögliche prozyklische Effekte in den Risikomanagementpraktiken der CCPs soweit zu verhindern, dass die Solidität und die finanzielle Sicherheit der CCPs nicht beeinträchtigt werden.

(69)

Das Risikomanagement ist ein wesentlicher Teil des Clearingprozesses. Zum Erbringen von Clearingdiensten im Allgemeinen sollten die entsprechenden Quellen für die Preisbildung zugänglich und nutzbar sein. Diese Preisbildungsquellen sollten Indizes umfassen, die als Referenzen für Derivate oder andere Finanzinstrumente genutzt werden.

(70)

Einschusszahlungen sind für eine CCP die primäre Sicherheitsvorkehrung. CCPs sollten die eingenommenen Einschusszahlungen zwar sicher und umsichtig investieren, sie sollten aber auch besondere Anstrengungen unternehmen, um einen angemessenen Schutz derselben zu gewährleisten, damit diese den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern oder — beim Ausfall der CCP, die die Einschusszahlungen eingenommen hat — einer interoperablen CCP rechtzeitig zurückgezahlt werden können.

(71)

Der Zugang zu ausreichenden Liquiditätsressourcen ist für eine CCP unentbehrlich. Die Verfügbarkeit dieser Liquidität kann auf dem Zugang zu Zentralbankliquidität oder zur Liquidität kreditwürdiger und zuverlässiger Geschäftsbanken oder einer Kombination derselben beruhen. Der Zugang zu Liquidität könnte sich aus einer Zulassung ergeben, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG oder anderen geeigneten Regelungen erteilt wurde. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ihrer Liquiditätsressourcen, insbesondere in Situationen hoher Belastung, sollte eine CCP das mit einer ausschließlichen Liquiditätsversorgung über die Kreditlinien von Geschäftsbanken verbundene Risiko mit berücksichtigen.

(72)

Durch den „European Code of Conduct for Clearing and Settlement“ (Europäischer Verhaltenskodex für Clearing und Abrechnung) vom 7. November 2006 wurde ein freiwilliger Rahmen für die Herstellung von Verbindungen zwischen CCPs geschaffen. Der Sektor der Nachhandelsaktivitäten bleibt jedoch entlang der Landesgrenzen zersplittert, was grenzüberschreitende Transaktionen verteuert und eine Harmonisierung behindert. Deshalb müssen die Bedingungen für Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs festgelegt werden, soweit diese für die betreffenden CCPs nicht mit Risiken verbunden sind, die nicht angemessen beherrscht werden.

(73)

Interoperabilitätsvereinbarungen sind ein wichtiges Instrument für eine größere Integration des Marktes für Nachhandelstätigkeiten in der Union und sollten vorgesehen werden. Allerdings sollten CCPs für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren für das Clearing zugelassen oder gemäß dieser Verordnung anerkannt sein, oder im Rahmen eines zuvor bestehenden nationalen Zulassungssystems zugelassen worden sein, bevor die zuständigen Behörden ihnen solche Interoperabilitätsvereinbarungen genehmigen, da Interoperabilitätsvereinbarungen CCPs zusätzlichen Risiken aussetzen können. Angesichts der mit Interoperabilitätsvereinbarungen zwischen CCPs, die OTC-Derivate clearen, einhergehenden Steigerung der Komplexität ist es derzeit außerdem zweckmäßig, den Anwendungsbereich von Interoperabilitätsvereinbarungen auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu beschränken. Bis zum 30. September 2014 sollte die ESMA der Kommission indes einen Bericht vorlegen, um zu ermitteln, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf andere Finanzinstrumente zweckmäßig wäre.

(74)

Transaktionsregister erfassen Daten für Regulierungszwecke, die für Behörden in sämtlichen Mitgliedstaaten relevant sind. Die ESMA sollte die Zuständigkeit für die Registrierung, den Widerrruf der Registrierung und die Beaufsichtigung von Transaktionsregistern übernehmen.

(75)

Da Regulierungsstellen, CCPs und andere Marktteilnehmer auf die von Transaktionsregistern vorgehaltenen Daten angewiesen sind, muss gewährleistet werden, dass diese Transaktionsregister in Bezug auf ihren Betrieb, die Dokumentation und das Datenmanagement strengen Anforderungen unterliegen.

(76)

Die Preise, Entgelte und Risikomanagementmodelle im Zusammenhang mit den von CCPs, ihren Mitgliedern und Transaktionsregistern erbrachten Diensten müssen transparent sein, damit die Marktteilnehmer ihre Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen können.

(77)

Damit die ESMA ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann, sollte sie in der Lage sein, von Transaktionsregistern, mit diesen verbundenen Dritten sowie von Dritten, an die die Transaktionsregister operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss alle notwendigen Auskünfte anzufordern. Fordert die ESMA diese Informationen durch einfaches Ersuchen an, ist der Adressat nicht zu deren Übermittlung verpflichtet, doch dürfen die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Übermittlung nicht falsch oder irreführend sein. Diese Auskünfte sollten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(78)

Unbeschadet der unter das Strafrecht und Steuerrecht fallenden Fälle sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die von ihnen erhaltenen vertraulichen Informationen nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem innerstaatlichen Recht wahrzunehmen.

(79)

Im Interesse einer wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die ESMA in der Lage sein, Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

(80)

Die ESMA sollte spezifische Aufsichtsaufgaben an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren können, beispielsweise wenn für eine Aufsichtsaufgabe Kenntnisse der Bedingungen vor Ort und entsprechende Erfahrungen notwendig sind, die eher auf nationaler Ebene verfügbar sind. Die ESMA sollte die Durchführung spezifischer Untersuchungen und Prüfungen vor Ort delegieren können. Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, sollte sie sich mit der jeweils zuständigen Behörde über die genauen Bedingungen einer solchen Aufgabenübertragung abstimmen; dazu gehören der Umfang der zu übertragenden Aufgabe, der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA. Die ESMA sollte den zuständigen Behörden für die Ausführung einer delegierten Aufgabe eine Vergütung gemäß einer von der Kommission in Form eines delegierten Rechtsakts zu erlassenden Gebührenverordnung gewähren. Die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Registrierung sollte die ESMA nicht delegieren dürfen.

(81)

Es muss sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die ESMA ersuchen können, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung eines Transaktionsregisters erfüllt sind. Die ESMA sollte diese Ersuchen prüfen und gegebenenfalls zweckmäßige Maßnahmen ergreifen.

(82)

Die ESMA sollte Zwangsgelder verhängen können, um Transaktionsregister dazu zu zwingen, Zuwiderhandlungen zu beenden, die von der ESMA angeforderten vollständigen und richtigen Informationen zu übermitteln oder sich einer Untersuchung oder einer Prüfung vor Ort zu unterziehen.

(83)

Die ESMA sollte ferner Geldbußen gegen Transaktionsregister verhängen können, wenn sie feststellt, dass diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung verstoßen haben. Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem konkreten Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Koeffizienten besteht. Der Basisbetrag sollte festgelegt werden, indem der Jahresumsatz des betreffenden Transaktionsregisters herangezogen wird, und die Anpassungen sollten so vorgenommen werden, dass der Basisbetrag durch die Anwendung der einschlägigen Koeffizienten im Einklang mit dieser Verordnung erhöht oder gesenkt wird.

(84)

In dieser Verordnung sollten Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt werden, um der ESMA die erforderlichen Instrumente dafür an die Hand zu geben, dass sie eine Geldbuße verhängen kann, die im Verhältnis zu der Schwere des von einem Transaktionsregister begangenen Verstoßes steht, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen der Verstoß begangen wurde.

(85)

Bevor die ESMA beschließt, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, die Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(86)

Die ESMA sollte davon absehen, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

(87)

Die Beschlüsse der ESMA, mit denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden, sollten vollstreckbar sein und ihre Zwangsvollstreckung sollte nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vorschriften des Zivilprozessrechts sollten keine Strafverfahrensvorschriften umfassen, könnten jedoch Verwaltungsverfahrensvorschriften einschließen.

(88)

Bei einem Verstoß eines Transaktionsregisters sollte die ESMA ermächtigt sein, eine Reihe möglicher Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen; unter anderem sollte sie das Transaktionsregister zur Beendigung des Verstoßes auffordern und in letzter Instanz den Widerruf der Registrierung veranlassen können, wenn das Transaktionsregister in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat. Bei der Anwendung der Aufsichtsmaßnahmen sollte die ESMA der Art und Schwere des Verstoßes Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Bevor die ESMA Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

(89)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die ESMA bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (22) und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (23) schützen.

(90)

Es ist wichtig, die internationale Konvergenz der Anforderungen an CCPs und Transaktionsregister zu gewährleisten. Diese Verordnung folgt den bestehenden Empfehlungen des Ausschusses für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems, im Folgenden „CPSS“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions, im Folgenden „IOSCO“) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die CPSS-IOSCO-Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen, einschließlich CCPs, am 16. April 2012 festgelegt wurden. Durch sie wird ein Unionsrahmen geschaffen, in dem die CCPs sicher agieren können. Die ESMA sollte bei der Erstellung oder bei Vorschlägen zur Überarbeitung der technischen Regulierungsstandards sowie der Leitlinien und Empfehlungen nach dieser Verordnung diesen bestehenden Standards und deren künftiger Fortentwicklung Rechnung tragen.

(91)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Liste der von dieser Verordnung ausgenommenen Einrichtungen, weiterer Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich der Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen oder Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- oder Zwangsgeldzahlungen, der Maßnahmen für eine Änderung des Anhangs II entsprechend den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die genauere Festlegung der einzelnen Gebührenarten, Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise der Gebührenentrichtung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(92)

Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die von der ESMA erarbeiteten Entwürfe für technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 für die Anwendung von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG im Sinne dieser Verordnung zu erlassen sowie Folgendes festzulegen: die OTC-Derivatekontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern; die Arten indirekter vertraglicher Vereinbarungen, die den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen; die Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, den Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem/denen die Clearingpflicht wirksam werden soll, einschließlich einer etwaigen Einführungsphase, der Kategorien von Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, sowie der Mindestrestlaufzeit der OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht gemäß dieser Verordnung wirksam wird, geschlossen oder verlängert werden; die Angaben, die in der Benachrichtigung enthalten sein müssen, die die zuständige Behörde an die ESMA übermittelt, wenn sie einer CCP die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivatekontrakten erteilt; einzelne Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, den Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen; die Angaben, die in das von der ESMA geführte Register der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die unter die Clearingpflicht fallen, aufgenommen werden müssen; die Angaben und Meldungen für die verschiedenen Kategorien von Derivaten; die Kriterien, anhand deren festgestellt wird, bei welchen OTC-Derivatekontrakten sich die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken objektiv messbar verringern und die Werte für die Clearingschwellen und die Vorkehrungen in Bezug auf Risikominderungsverfahren bei nicht durch eine CCP geclearten OTC-Derivatekontrakten; die Risikomanagementverfahren, einschließlich der geforderten Höhe und der Art der Sicherheiten, Abgrenzungsmaßnahmen und die notwendige Eigenkapitalausstattung; die Frage der Fragmentierung der Liquidität; Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen von CCPs; Mindestinhalt von Vorschriften und Unternehmensführungsregeln für CCPs; Einzelheiten betreffend Aufzeichnungen und Informationen, die von den CCPs aufzubewahren sind; Mindestinhalt und Mindestanforderungen in Bezug auf die Strategien von CCPs zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Wiederherstellungspläne für den Krisenfall; den zweckmäßigen Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten in Frage kommen, wobei der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen Einschussregelungen bei Portfolios umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen ist; der Rahmen, innerhalb dessen extreme, aber plausible Marktbedingungen, die bei der Festlegung der Größe des Ausfallfonds und der Mittel von CCPs verwendet werden, angenommen werden können; die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Eigenmittelbetrags von CCPs; die verschiedenen Sicherheiten, die als hochliquide gelten können, beispielsweise Barmittel, Gold, Staatsanleihen und hochwertige Unternehmensanleihen, gedeckte Schuldverschreibungen, und die Risikoabschläge und Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Bürgschaften von Geschäftsbanken als Sicherheit akzeptiert werden können; die Finanzinstrumente, die als hochliquide gelten können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, sowie hoch besicherte Vereinbarungen und Konzentrationsgrenzen; die verschiedenen Stresstests, denen die CCPs die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios unterziehen müssen, die Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests, die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Tests, die wesentlichen Informationen, die die CCP über ihr Risikomanagementmodell offenlegen muss, und die bei der Durchführung der Stresstests zugrunde gelegten Annahmen; die Einzelheiten des Antrags der Transaktionsregister auf Registrierung durch die ESMA; Vorgaben für die Häufigkeit und Detailliertheit, mit der Transaktionsregister Informationen über aggregierte Positionen nach Kategorien der OTC-Derivatekontrakten offenlegen müssen; sowie die operativen Standards, die zum Aggregieren und Vergleichen der Daten für verschiedene Transaktionsregister vorgeschrieben sind.

(93)

Die durch diese Verordnung eingeführten Verpflichtungen, die durch die nach den Artikeln 290 oder 291 AEUV erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte weiterzuentwickeln sind, sollten erst ab dem Zeitpunkt gelten, ab dem die betreffenden Rechtsakte wirksam werden.

(94)

Im Rahmen der Erarbeitung technischer Leitlinien und technischer Regulierungsstandards, insbesondere bei der Festlegung der Clearingschwelle für nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß dieser Verordnung, sollte die ESMA öffentliche Anhörungen der Marktteilnehmer durchführen.

(95)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (24), ausgeübt werden.

(96)

Die Kommission sollte prüfen und bewerten, ob entsprechende Maßnahmen notwendig sind, um die kohärente und wirksame Anwendung und Ausarbeitung von Regelungen, Standards und Vorgehensweisen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicherzustellen; dabei trägt sie den Ergebnissen der Arbeiten in den einschlägigen internationalen Foren Rechnung.

(97)

Angesichts der Regeln für interoperable Systeme wurde es als zweckmäßig erachtet, die Richtlinie 98/26/EG zu ändern, um die Rechte eines Systembetreibers, der einem anderen Systembetreiber eine Sicherheit leistet, bei Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber zu schützen.

(98)

Damit Clearing, Verbuchung, Abwicklung und Zahlung wirksam gewährleistet werden können, nutzen CCPs und Transaktionsregister bei der Kommunikation mit Teilnehmern und Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die einschlägigen internationalen Kommunikationsprotokolle und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten.

(99)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung einheitlicher Vorschriften für OTC-Derivatekontrakte sowie für die Ausübung der Tätigkeiten von CCPs und Transaktionsregistern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Clearing- und bilaterale Risikomanagementvorschriften für außerbörsliche (over-the counter („OTC“)) Derivatekontrakte, Meldepflichten für Derivatekontrakte sowie einheitliche Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeiten von zentralen Gegenparteien (central counterparties — im Folgenden „CCPs“) und Transaktionsregistern festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für CCPs und deren Clearingmitglieder, finanzielle Gegenparteien und Transaktionsregister. Für nichtfinanzielle Gegenparteien und Handelsplätze gilt sie, soweit dies vorgesehen ist.

(3)   Titel V dieser Verordnung gilt nur für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstaben a und b sowie Artikel 4 Absatz 1 Nummer 19 der Richtlinie 2004/39/EG.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

die Mitglieder des ESZB und andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

b)

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

(5)   Mit Ausnahme der Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Einrichtungen:

a)

die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;

b)

öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, soweit sie sich im Besitz von Zentralstaaten befinden und für sie eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seitens des jeweiligen Zentralstaats gilt;

c)

die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Änderung der Liste in Absatz 4 dieses Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Dazu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. November 2012 einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie öffentliche Einrichtungen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und Zentralbanken international behandelt werden.

Der Bericht umfasst eine vergleichende Untersuchung über die Behandlung dieser Stellen und von Zentralbanken innerhalb des Rechtsrahmens einer wesentlichen Anzahl von Drittstaaten, darunter mindestens die drei wichtigsten Rechtsordnungen hinsichtlich des Volumens der gehandelten Kontrakte und der Risikomanagementstandards, die für die von diesen Stellen und den Zentralbanken dieser Rechtsordnungen abgeschlossenen Derivategeschäfte gelten. Wenn dieser Bericht zu dem Schluss kommt — vor allem angesichts der vergleichenden Analyse —, dass es notwendig ist, die Zentralbanken dieser Drittstaaten im Hinblick auf ihre währungspolitischen Verpflichtungen von der Clearing- und der Meldepflicht zu entbinden, so nimmt die Kommission diese Einrichtungen in die Liste in Absatz 4 auf.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„CCP“ eine juristische Person, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert;

2.

„Transaktionsregister“ eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Derivaten zentral sammelt und verwahrt;

3.

„Clearing“ den Prozess der Erstellung von Positionen, darunter die Berechnung von Nettoverbindlichkeiten, und die Gewährleistung, dass zur Absicherung des aus diesen Positionen erwachsenden Risikos Finanzinstrumente, Bargeld oder beides zur Verfügung stehen;

4.

„Handelsplatz“ ein System, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 13 der Richtlinie 2004/39/EG, ausgenommen systematische Internalisierer im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der genannten Richtlinie, betrieben wird, in dem die Interessen am Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten so zusammengeführt werden, dass sie in Geschäfte gemäß Titel II oder III jener Richtlinie münden;

5.

„Derivat“ oder „Derivatekontrakt“ eines der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG, durchgeführt durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, genannten Finanzinstrumente;

6.

„Derivatekategorie“ eine Untergruppe von Derivaten, denen allgemeine und wesentliche Eigenschaften gemeinsam sind, darunter mindestens das Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Vermögenswert, die Art des zugrundeliegenden Vermögenswertes und die Währung des Nominalwerts. Derivate derselben Kategorie können unterschiedliche Fälligkeiten haben;

7.

„OTC-Derivate“ oder „OTC-Derivatekontrakte“ Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder auf einem Markt in Drittstaaten, der gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird, erfolgt;

8.

„finanzielle Gegenpartei“ gemäß der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Wertpapierfirmen, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, gemäß der Richtlinie 73/239/EWG zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2002/83/EG zugelassene Versicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassene Rückversicherungsunternehmen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW und gegebenenfalls deren gemäß jener Richtlinie zugelassenen Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG und alternative Investmentfonds, die von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden;

9.

„nichtfinanzielle Gegenpartei“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das nicht zu den in den Nummern 1 und 8 genannten Einrichtungen gehört;

10.

„Altersversorgungssystem“

a)

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einschließlich der zugelassenen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 jener Richtlinie, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, sowie die juristischen Personen, die für die Anlagezwecke solcher Einrichtungen gegründet werden und ausschließlich in deren Interesse handeln;

b)

Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2003/41/EG;

c)

unter die Richtlinie 2002/83/EG fallende Geschäfte der betrieblichen Altersversorgung von Lebensversicherungsunternehmen, sofern für alle dem jeweiligen Geschäft entsprechenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ein separater Abrechungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Tätigkeiten des jeweiligen Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden;

d)

sonstige zugelassene und beaufsichtigte Einrichtungen oder Systeme, die auf nationaler Ebene tätig sind, sofern

i)

sie nach innerstaatlichem Recht anerkannt sind und

ii)

ihr primärer Zweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht.

11.

„Gegenparteiausfallrisiko“ das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei eines Geschäfts vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen;

12.

„Interoperabilitätsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr CCPs über die systemübergreifende Ausführung von Transaktionen;

13.

„zuständige Behörde“ die zuständige Behörde im Sinne der Rechtsvorschriften, die in Nummer 8 dieses Artikels genannt werden, die zuständige Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder die Behörde, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt wird;

14.

„Clearingmitglied“ ein Unternehmen, das an einer CCP teilnimmt und für die Erfüllung der aus dieser Teilnahme erwachsenden finanziellen Verpflichtungen haftet;

15.

„Kunde“ ein Unternehmen, das eine Vertragsbeziehung mit einem Clearingmitglied einer CCP unterhält, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Transaktionen durch diese CCP zu clearen;

16.

„Gruppe“ die aus einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen bestehende Gruppe von Unternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder die Gruppe von Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 80 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2006/48/EG;

17.

„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die in Anhang I Nummern 2 bis 12 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführt sind;

18.

„Finanzholdinggesellschaft“ ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, und das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (25) ist;

19.

„Anbieter von Nebendienstleistungen“ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Besitz oder der Verwaltung von Immobilien, in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder einer ähnlichen Tätigkeiten besteht, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat;

20.

„qualifizierte Beteiligung“ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte einer CCP oder eines Transaktionsregisters nach den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (26) unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie oder die Möglichkeit der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung der CCP oder des Transaktionsregisters, an dem diese Beteiligung gehalten wird;

21.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

22.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens;

23.

„Kontrolle“ die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG;

24.

„enge Verbindung“ eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

a)

Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder die Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder

b)

Kontrolle oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen oder Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.

Eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind, gilt ebenfalls als enge Verbindung zwischen diesen Personen;

25.

„Eigenkapital“ gezeichnetes Kapital im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (27), sofern es eingezahlt wurde, zuzüglich des Emissionsagiokontos, sofern es Verluste in Normalsituationen vollständig auffängt und sofern es im Konkurs- oder Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist;

26.

„Rücklagen“ Rücklagen gemäß Artikel 9 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (28) sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse;

27.

„Leitungsorgan“ den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat oder beide, gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht;

28.

„unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans“ ein Mitglied des Leitungsorgans, das keine geschäftliche, familiäre oder sonstige Beziehung unterhält, die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die betreffende CCP oder ihre kontrollierenden Aktionäre, ihre Verwaltung oder ihre Clearingmitglieder führt, und das in den fünf Jahren vor seiner Mitgliedschaft in dem Organ keine solche Beziehung unterhalten hat;

29.

„Geschäftsleitung“ die Personen, die die Geschäfte der CCP oder des Transaktionsregisters tatsächlich leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) des Leitungsorgans.

Artikel 3

Gruppeninterne Geschäfte

(1)   In Bezug auf eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind, geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen, und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, soweit die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.

(2)   In Bezug auf eine finanzielle Gegenpartei ist ein gruppeninternes Geschäft

a)

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die finanzielle Gegenpartei ist in der Union ansässig; wenn die finanzielle Gegenpartei in einem Drittstaat ansässig ist, hat die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 13 Absatz 2 erlassen;

ii)

bei der anderen Gegenpartei handelt es sich um eine finanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder einen Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt;

iii)

beide Gegenparteien sind in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen und

iv)

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren,

b)

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer anderen Gegenpartei geschlossen wird, wenn beide Gegenparteien Teil desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG sind, sofern die Voraussetzung nach Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes erfüllt ist;

c)

ein OTC-Derivatekontrakt, der zwischen Kreditinstituten geschlossen wird, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG derselben Zentralorganisation zugeordnet sind, oder zwischen einem solchen Kreditinstitut und der Zentralorganisation oder

d)

ein OTC-Derivatekontrakt, der mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe ist, geschlossen wird, sofern die beiden Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind und geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und die betreffende andere Gegenpartei in der Union oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wofür die Kommission in Bezug auf den Drittstaat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen hat.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gegenparteien als in dieselbe Konsolidierung einbezogen, wenn sie beide entweder

a)

nach der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards, im Folgenden „IFRS“), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erlassen wurden, oder — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, für die festgestellt wurde, dass sie den IFRS entsprechen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 erlassen wurden, (oder nach den Rechnungslegungsgrundsätzen des betreffenden Drittstaats, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zulässig sind) in eine Konsolidierung einbezogen sind, oder

b)

derselben Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2006/49/EG unterliegen, bzw. — bei Gruppen mit einem Mutterunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat — wenn für dieselbe Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch eine zuständige Behörde des Drittstaats überprüft wurde, dass sie einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Grundsätzen entspricht, die in Artikel 143 der Richtlinie 2006/48/EG oder in Artikel 2 der Richtlinie 2006/49/EG dafür festgelegt sind.

TITEL II

CLEARING, MELDUNG UND RISIKOMINDERUNG VON OTC-DERIVATEN

Artikel 4

Clearingpflicht

(1)   Gegenparteien sind zum Clearing aller OTC-Derivatekontrakte verpflichtet, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 unterliegt, wenn die Kontrakte die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden wie folgt abgeschlossen:

i)

zwischen zwei finanziellen Gegenparteien,

ii)

zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt,

iii)

zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllen,

iv)

zwischen einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, und einer in einem Drittstaat ansässigen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, oder

v)

zwischen zwei in einem oder mehreren Drittstaaten ansässigen Unternehmen, die der Clearingpflicht unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, sofern der Kontrakt unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union hat oder sofern diese Pflicht notwendig oder zweckmäßig ist, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, und

b)

sie wurden geschlossen oder verlängert

i)

am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, oder

ii)

am oder nach dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfolgt, jedoch vor dem Tag, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, sofern die Restlaufzeit dieser Kontrakte länger ist als die von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c festgelegte Mindestrestlaufzeit.

(2)   Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 unterliegen OTC-Derivatekontrakte, bei denen es sich um gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3 handelt, nicht der Clearingpflicht.

Die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahme gilt nur:

a)

wenn zwei in der Union ansässige, derselben Gruppe angehörende Gegenparteien die jeweils zuständigen Behörden vorab schriftlich darüber informiert haben, dass sie die Ausnahme für die zwischen ihnen geschlossenen OTC-Derivatekontrakte in Anspruch zu nehmen beabsichtigen. Die Mitteilung muss spätestens dreißig Kalendertage vor der Inanspruchnahme der Ausnahme erfolgen. Die zuständigen Behörden können binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung Einwände gegen die Inanspruchnahme dieser Ausnahme erheben, wenn die Geschäfte zwischen den Gegenparteien nicht den in Artikel 3 festgelegten Bedingungen entsprechen; das Recht der zuständigen Behörden, auch nach Ablauf dieser Frist von 30 Kalendertagen Einwände zu erheben, wenn diese Bedingungen nicht länger erfüllt werden, bleibt davon unberührt. Wenn die zuständigen Behörden zu keiner Einigung gelangen, kann die ESMA die Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Einigungsprozess unterstützen;

b)

für OTC-Derivatekontrakte zwischen zwei derselben Gruppe angehörenden Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat ansässig sind, wenn der in der Union ansässigen Gegenpartei von der entsprechend zuständigen Behörde binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt der von der in der Union ansässigen Gegenpartei übermittelten Mitteilung gestattet wurde, die Ausnahme in Anspruch zu nehmen und die Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind. Die zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über die entsprechende Entscheidung.

(3)   Das Clearing der OTC-Derivatekontrakte, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig sind, wird von einer CCP durchgeführt, die für das Clearing dieser Kategorie von OTC-Derivaten nach Artikel 14 zugelassen oder nach Artikel 25 anerkannt und gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Register aufgeführt ist.

Hierzu wird die Gegenpartei zu einem Clearingmitglied oder einem Kunden, oder sie trifft indirekte Clearingvereinbarungen mit einem Clearingmitglied, sofern durch diese Vereinbarungen das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und sichergestellt ist, dass die Vermögenswerte und Positionen der Gegenpartei gleichermaßen geschützt sind wie im Falle der Schutzvorkehrungen der Artikel 39 und 48.

(4)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen angegeben ist, welche Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften oder in welchen Fällen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v zu verhindern, und welche Arten von mittelbaren vertraglichen Vereinbarungen die Bedingungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 5

Verfahren in Bezug auf die Clearingpflicht

(1)   Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer OTC-Derivatekategorie, so unterrichtet sie die ESMA unverzüglich über diese Zulassung.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, welche Angaben die im ersten Unterabsatz genannten Mitteilungen enthalten müssen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 1 oder nach Abschluss eines Anerkennungsverfahrens gemäß Artikel 25 werden von der ESMA — nach öffentlicher Anhörung und nach Anhörung des ESRB und gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten — Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeitet und der Kommission zur Billigung übermittelt, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Kategorien von OTC-Derivaten, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 unterliegen sollten,

b)

der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte, ab dem bzw. denen die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase und der Kategorien von Gegenparteien, für die die Clearingpflicht gilt, und

c)

die Mindestrestlaufzeit der OTC-Derivatekontrakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)   Die ESMA ermittelt von sich aus nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung und nach Anhörung des ESRB sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden von Drittstaaten anhand der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien diejenigen Kategorien von Derivaten, die der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen sollten, für die jedoch noch keine CCP eine Zulassung erhalten hat, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Nach einer solchen Meldung veröffentlicht die ESMA eine Aufforderung zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Clearing dieser Derivatekategorien.

(4)   Da das übergeordnete Ziel darin besteht, das Systemrisiko zu verringern, sind in den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe a genannt sind, die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a)

der Grad der Standardisierung der Vertragsbedingungen und operativen Prozesse bei der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten,

b)

das Volumen und die Liquidität der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivatene,

c)

die Verfügbarkeit von fairen, zuverlässigen und allgemein akzeptierten Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards kann die ESMA der Vernetzung zwischen den Gegenparteien, die die einschlägigen Kategorien von OTC-Derivaten nutzen, den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Höhe des Gegenparteiausfallrisikos sowie den Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb der Union Rechnung tragen.

Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c näher festgelegt sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   In den Entwürfen für diejenigen technischen Regulierungsstandards, die in Absatz 2 Buchstabe b genannt sind, werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

das erwartete Volumen der jeweiligen Kategorie von OTC-Derivaten,

b)

ob das Clearing ein und derselben Kategorie von OTC-Derivaten bereits durch mehr als eine CCP erfolgt,

c)

die Fähigkeit der jeweiligen CCPs zur Bewältigung des erwarteten Volumens und zur Beherrschung der mit dem Clearing der betreffenden Kategorie von OTC-Derivaten verbundenen Risiken,

d)

die Art und Zahl der Gegenparteien, die in dem Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten aktiv sind oder voraussichtlich aktiv werden,

e)

der Zeitraum, den eine clearingpflichtige Gegenpartei benötigt, um Vorkehrungen für ein Clearing ihrer OTC-Derivatekontrakte durch eine CCP zu treffen,

f)

das Risikomanagement und die rechtliche und operative Leistungsfähigkeit der im Markt für die jeweilige Kategorie von OTC-Derivaten tätigen Gegenparteien, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen würden.

(6)   Wenn es für eine Kategorie von OTC-Derivatekontrakten keine CCP mehr gibt, die gemäß dieser Verordnung für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen oder entsprechend anerkannt ist, unterliegt diese Kontraktkategorie nicht länger der Clearingpflicht gemäß Artikel 4, und Absatz 3 dieses Artikels findet Anwendung.

Artikel 6

Öffentliches Register

(1)   Die ESMA erstellt und führt ein öffentliches Register, in dem die clearingpflichtigen Kategorien von OTC-Derivaten ordnungsgemäß und eindeutig erkennbar verzeichnet sind, und hält dieses auf dem neuesten Stand. Das öffentliche Register wird auf der Website der ESMA veröffentlicht.

(2)   Das Register enthält

a)

die Kategorien von OTC-Derivaten, die gemäß Artikel 4 clearingpflichtig sind,

b)

die für die Wahrnehmung der Clearingpflicht zugelassenen oder entsprechend anerkannten CCPs,

c)

den Zeitpunkt, ab dem die Clearingpflicht wirksam wird, einschließlich einer schrittweisen Umsetzung,

d)

die von der ESMA gemäß Artikel 5 Absatz 3 ermittelten Kategorien von OTC-Derivaten,

e)

die Mindestrestlaufzeit der Derivatekontrakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

f)

die CCPs, die der ESMA von der zuständigen Behörde als für die Wahrnehmung der Clearingpflicht befugt gemeldet wurden, und das Datum jeder Meldung.

(3)   Wenn eine CCP nicht länger gemäß dieser Verordnung für das Clearing einer bestimmten Derivatekategorie zugelassen oder anerkannt ist, wird sie von der ESMA unverzüglich für die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten aus dem öffentlichen Register entfernt.

(4)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards erarbeiten, in denen festgelegt ist, welche Angaben in das öffentliche Register nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Die ESMA legt der Kommission bis 30. September 2012 Entwürfe für entsprechende technischer Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 7

Zugang zu einer CCP

(1)   Eine zum Clearing von OTC-Derivatekontrakten zugelassene CCP muss das Clearing solcher Kontrakte unabhängig vom Handelsplatz diskriminierungsfrei und auf transparente Weise übernehmen.

Eine CCP kann verlangen, dass ein Handelsplatz den von ihr geforderten operativen und technischen Anforderungen, auch für das Risikomanagement, genügt.

(2)   Wenn ein Handelsplatz einem förmlichen Antrag auf Zugang stellt, muss die CCP binnen drei Monaten ab Antragstellung diesem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen.

(3)   Wenn eine CCP den Zugang gemäß Absatz 2 verweigert, muss sie dies gegenüber dem Handelsplatz ausführlich begründen.

(4)   Mit Ausnahme der Fälle, in denen die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP den Zugang verweigern, gewährt die CCP dem Handelsplatz vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 binnen drei Monaten nach der Entscheidung, mit der dem förmlichen Antrag des Handelsplatzes gemäß Absatz 2 stattgegeben wurde, den Zugang.

Die zuständige Behörde des Handelsplatzes und die zuständige Behörde der CCP können einem Handelsplatz, der einen förmlichen Antrag gestellt hat, den Zugang zur CCP nur dann verweigern, wenn ein solcher Zugang das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte beeinträchtigen oder zu einer Verstärkung der Systemrisiken führen würde.

(5)   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden regelt die ESMA die betreffenden Streitigkeiten in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

Artikel 8

Zugang zu einem Handelsplatz

(1)   Ein Handelsplatz stellt CCPs, die zum Clearing von an diesem Handelsplatz gehandelten OTC-Derivatekontrakten zugelassen sind, auf deren Antrag diskriminierungsfrei und auf transparente Weise Handelsdaten zur Verfügung.

(2)   Wenn eine CCP einen förmlichen Antrag auf Zugang zu einem Handelsplatz gestellt hat, muss der Handelsplatz binnen drei Monaten auf den Antrag der CCP reagieren.

(3)   Wenn der Handelsplatz den Zugang verweigert, muss er die CCP entsprechend benachrichtigen und dies ausführlich begründen.

(4)   Unbeschadet der Entscheidung der zuständigen Behörden des Handelsplatzes und der CCP muss der Handelsplatz den Zugang binnen drei Monaten nach einem positiven Bescheid auf den entsprechenden Antrag ermöglichen.

Der Zugang der CCP zu dem Handelsplatz wird nur gewährt, wenn ein solcher Zugang keine Interoperabilität erfordern oder das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte insbesondere aufgrund einer Fragmentierung der Liquidität gefährden würde und wenn der Handelsplatz angemessene Mechanismen zur Verhinderung einer solchen Fragmentierung eingerichtet hat.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen das Konzept der Fragmentierung der Liquidität näher bestimmt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 9

Meldepflicht

(1)   Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die

a)

vor dem 16. August 2012 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen,

b)

am oder nach dem 16. August 2012 geschlossen werden.

Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei oder CCP kann die Meldung der Einzelheiten zu den Derivatekontrakten delegieren.

Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten ihrer Derivatekontrakte ohne Mehrfachmeldung gemeldet werden.

(2)   Die Aufzeichnungen für von ihnen geschlossene Derivatekontrakte und Änderungen werden von den Gegenparteien noch mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Kontrakts aufbewahrt.

(3)   Wenn kein Transaktionsregister zur Verfügung steht, um die Einzelheiten eines Derivatekontrakts aufzuzeichnen, stellen die Gegenparteien und CCPs sicher, dass solche Einzelheiten an die ESMA gemeldet werden.

In diesem Fall stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 81 Absatz 3 genannten einschlägigen Stellen Zugang zu allen Einzelheiten der Derivatekontrakte haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

(4)   Eine Gegenpartei oder eine CCP, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Derivatekontrakts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei oder einer CCP übernimmt, verstößt nicht gegen Beschränkungen, die aufgrund des betreffenden Kontrakts oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder bzw. Beschäftigten haften nicht für diese Weitergabe von Informationen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten und die Art der in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatekategorien festgelegt sind.

Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 enthalten zumindest folgende Informationen:

a)

die Identität der Parteien des Derivatekontrakts und — falls mit diesen nicht identisch — der Träger der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten;

b)

die wesentlichen Merkmale der Derivatekontrakte, darunter die Art, die Fälligkeit, der Nominalwert, der Preis und das Abwicklungsdatum der Kontrakte.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

das Format und die Häufigkeit der in Absatz 1 und 3 genannten Meldungen für die verschiedenen Derivatkategorien,

b)

der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatkontrakte gemeldet werden müssen, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase für Kontrakte, die vor dem Beginn der Meldepflicht geschlossen wurden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 10

Nichtfinanzielle Gegenparteien

(1)   Wenn eine nichtfinanzielle Gegenpartei Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht und diese Positionen die nach Absatz 3 festgelegte Clearingschwelle übersteigen, dann gilt Folgendes:

a)

die betreffende nichtfinanzielle Gegenpartei teilt diese Tatsache der ESMA und der zuständigen Behörde nach Absatz 5 unverzüglich mit,

b)

die betreffende nichtfinanzielle Gegenpartei wird in Bezug auf künftige Kontrakte gemäß Artikel 4 clearingpflichtig, wenn die gleitende Durchschnittsposition die Clearingschwelle für einen Zeitraum von 30 Tagen übersteigt, und

c)

die betreffende nichtfinanzielle Gegenpartei cleart alle entsprechenden künftigen Kontrakte innerhalb von vier Monaten, nachdem die Clearingpflicht wirksam wird.

(2)   Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b clearingpflichtig geworden ist und in der Folge der gemäß Absatz 5 benannten Behörde gegenüber den Nachweis dafür erbringt, dass ihre gleitende Durchschnittsposition die Clearingschwelle für einen Zeitraum von 30 Tagen nicht übersteigt, unterliegt nicht mehr der Clearingpflicht gemäß Artikel 4.

(3)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.

(4)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und

b)

Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.

Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Anhörung legt die ESMA der Kommision diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Die ESMA überprüft nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden regelmäßig die Schwellen und schlägt gegebenenfalls technische Regulierungsstandards zu ihrer Änderung vor.

(5)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 11

Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte

(1)   Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die einen nicht durch eine CCP geclearten Derivatekontrakt abschließen, gewährleisten mit der gebührenden Sorgfalt, dass angemessene Verfahren und Vorkehrungen bestehen, um das operationelle Risiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu ermessen, zu beobachten und zu mindern; diese umfassen zumindest Folgendes:

a)

die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden OTC-Derivatekontrakts, gegebenenfalls auf elektronischem Wege;

b)

formalisierte Prozesse, die solide, belastbar und prüfbar sind, zur Abstimmung von Portfolios, zur Beherrschung der damit verbundenen Risiken, zur frühzeitigen Erkennung und Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien sowie zur Beobachtung des Werts ausstehender Kontrakte.

(2)   Finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 ermitteln täglich auf der Basis der aktuellen Kurse den Wert ausstehender Kontrakte. Wenn die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, wird eine zuverlässige und vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorgenommen.

(3)   Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem diese angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem Tag abgeschlossen wurden, an dem die Clearingschwelle überschritten wurde.

(4)   Finanzielle Gegenparteien müssen eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung zur Absicherung der Risiken vorhalten, die nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind.

(5)   Die Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht für gruppeninterne Geschäfte im Sinne des Artikels 3, die zwischen im selben Mitgliedstaat ansässigen Gegenparteien abgeschlossen werden, sofern ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien weder vorhanden noch abzusehen ist.

(6)   Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c, das zwischen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer positiven Entscheidung der beiden zuständigen Behörden ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b)

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags auf Befreiung zu keiner positiven Entscheidung, so kann die ESMA in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(7)   Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b)

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanziellen Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht eine der benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(8)   Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, das zwischen einer in der Union ansässigen und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die in der Union ansässige Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b)

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

(9)   Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer in der Union ansässigen nichtfinanziellen Gegenpartei und einer in einem Drittstaat ansässigen Gegenpartei abgeschlossen wird, wird von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b)

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei benachrichtigt die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über ihre Absicht, die Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind.

(10)   Ein gruppeninternes Geschäft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, das zwischen einer nichtfinanziellen Gegenpartei und einer finanziellen Gegenpartei abgeschlossen wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, wird auf der Grundlage einer befürwortenden Entscheidung der zuständigen Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, ganz oder teilweise von der Anforderung nach Absatz 3 dieses Artikels befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Risikomanagementverfahren der Gegenparteien sind hinreichend solide und belastbar und entsprechen dem Komplexitätsgrad des Derivategeschäfts;

b)

ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien ist weder vorhanden noch abzusehen.

Die zuständige Behörde, der jeweils die Aufsicht über die finanzielle Gegenpartei obliegt, unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 10 Absatz 5 über jede derartige Entscheidung. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigte zuständige Behörde erklärt, dass die Voraussetzungen der Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 nicht erfüllt sind. Besteht zwischen den zuständigen Behörden eine Meinungsverschiedenheit, so kann die ESMA diese Behörden in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(11)   Die Gegenpartei des gruppeninternen Geschäfts, das von der Anforderung nach Absatz 3 befreit wurde, veröffentlicht die Informationen über die Freistellung.

Eine zuständige Behörde unterrichtet die ESMA über jede Entscheidung gemäß den Absätzen 6, 8 oder 10 und über jede gemäß den Absätzen 7, 9 oder 10 eingegangene Benachrichtigung und teilt der ESMA die Einzelheiten des betreffenden gruppeninternen Geschäfts mit.

(12)   Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 11 gelten für OTC-Derivatekontrakte, die zwischen Drittstaatseinrichtungen, die diesen Pflichten unterliegen würden, wenn sie in der Union ansässig wären, geschlossen werden, sofern diese Kontrakte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben oder sofern diese Pflichten notwendig oder zweckmäßig sind, um die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern.

(13)   Die ESMA kontrolliert den Handel mit nicht clearingfähigen Derivaten regelmäßig, um Fälle zu erkennen, in denen eine bestimmte Derivatekategorie ein Systemrisiko darstellen könnte, und um eine Aufsichtsarbitrage zwischen geclearten und nicht geclearten Derivatetransaktionen zu verhindern. Insbesondere trifft die ESMA — nach Anhörung des ESRB — Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder überprüft die für Einschussanforderungen geltenden technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 14 dieses Artikels und Artikel 41.

(14)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,

b)

die Marktbedingungen, die eine Bewertung zu Marktpreisen verhindern, und die Kriterien für eine Bewertung nach Modellpreisen gemäß Absatz 2,

c)

die Angaben zu freigestellten gruppeninternen Geschäften, die in der Benachrichtigung gemäß den Absätzen 7, 9 und 10 enthalten sein müssen,

d)

die genauen Angaben, die in der Mitteilung über freigestellte gruppeninterne Geschäfte nach Absatz 11 enthalten sein müssen,

e)

die Kontrakte, die unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der Union haben dürften, und die Fälle, in denen es notwendig oder zweckmäßig ist, die Umgehung von Vorschriften dieser Verordnung zu verhindern, wie in Absatz 12 vorgesehen;

die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(15)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA allgemeine Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen, die zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 3 erforderlich sind,

b)

die Eigenkapitalausstattung, die zur Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 4 erforderlich ist,

c)

die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen gemäß den Absätzen 6 bis 10 zu befolgen haben,

d)

die maßgeblichen Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien betrachtet werden sollten.

Die ESA legen der Kommission diese allgemeinen Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

In Abhängigkeit von der Rechtsform der Gegenpartei wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 12

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Diese Sanktionen umfassen zumindest Geldbußen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Beaufsichtigung von finanziellen und gegebenenfalls nichtfinanziellen Gegenparteien zuständigen Behörden die wegen Verstößen gegen Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängten Sanktionen öffentlich bekanntgeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte über die Bewertung der Wirksamkeit der geltenden Sanktionsbestimmungen. Personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG sind nicht Teil der Offenlegung und Veröffentlichung dieser Informationen.

Bis zum 17. Februar 2013 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die in Absatz 1 genannten Bestimmungen. Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung derselben unverzüglich mit.

(3)   Die Wirksamkeit eines OTC-Derivatekontrakts oder die Möglichkeit der Parteien zur Durchsetzung der Bestimmungen eines OTC-Derivatekontrakts bleibt von Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels unberührt. Aus Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Titels ergeben sich keine Schadenersatzansprüche gegen eine Partei eines OTC-Derivatekontrakts.

Artikel 13

Mechanismus zur Vermeidung doppelter oder kollidierender Vorschriften

(1)   Die Kommission wird von der ESMA bei der Überwachung der internationalen Anwendung der in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Grundsätze, insbesondere in Bezug auf etwaige doppelte oder kollidierende Anforderungen an die Marktteilnehmer, und bei der Erstellung einschlägiger Berichte an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, und sie empfiehlt mögliche Maßnahmen.

(2)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie erklärt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittstaats

a)

den durch diese Verordnung in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

einen Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten, der dem dieser Verordnung gleichwertig ist, und

c)

wirksam angewandt und auf faire und den Wettbewerb nicht verzerrende Weise durchgesetzt werden, damit eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittstaat gewährleistet ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(3)   Ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 impliziert, dass die in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, nur dann als erfüllt gelten, wenn mindestens eine der Gegenparteien in dem betreffenden Drittstaat niedergelassen ist.

(4)   Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die den in den Artikeln 4, 9, 10 und 11 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, durch die Drittstaaten, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und mindestens einmal jährlich Bericht. Sofern aus diesem Bericht hervorgeht, dass eine unzureichende oder inkohärente Umsetzung der Gleichwertigkeitsanforderungen durch Drittstaatsbehörden vorliegt, nimmt die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts die Anerkennung der Gleichwertigkeit des betreffenden Rechtsrahmens des Drittstaats zurück. Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, so unterliegen die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen dieser Verordnung.

TITEL III

ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs

KAPITEL 1

Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 14

Zulassung einer CCP

(1)   Eine in der Union niedergelassene juristische Person, die als CCP Clearingdienstleistungen erbringen will, beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist (für die CCP zuständige Behörde), gemäß dem Verfahren nach Artikel 17.

(2)   Sobald die Zulassung im Einklang mit Artikel 17 erteilt ist, gilt sie für das gesamte Gebiet der Union.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Zulassung wird der CCP nur für mit dem Clearing verbundene Tätigkeiten erteilt; darin ist angegeben, welche Dienstleistungen und Tätigkeiten die CCP erbringen bzw. ausüben darf und welche Kategorien von Finanzinstrumenten von dieser Zulassung abgedeckt sind.

(4)   Eine zentrale Gegenpartei muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine zentrale Gegenpartei unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen.

(5)   Eine Zulassung nach Absatz 1 hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zusätzliche Anforderungen bezüglich der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen CCPs, einschließlich bestimmter Zulassungsanforderungen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, zu erlassen oder weiter anzuwenden.

Artikel 15

Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen

(1)   Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten auszuweiten, die nicht durch die Erstzulassung abgedeckt sind, stellt sie einen Erweiterungsantrag bei der für sie zuständigen Behörde. Das Anbieten von Clearingdienstleistungen, für die die CCP noch keine Zulassung besitzt, ist als Ausweitung der von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten zu betrachten.

Die Erweiterung einer Zulassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 17.

(2)   Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.

Artikel 16

Eigenkapitalanforderungen

(1)   Um eine Zulassung nach Artikel 14 zu erhalten, muss eine CCP über ein ständiges und verfügbares Anfangskapital in Höhe von mindestens 7,5 Mio. EUR verfügen.

(2)   Das Eigenkapital einer CCP einschließlich der Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen muss im Verhältnis zu dem Risiko stehen, das sich aus ihren Tätigkeiten ergibt. Es muss zu jedem Zeitpunkt ausreichen, um eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung der Geschäftstätigkeiten über einen angemessenen Zeitraum zu ermöglichen und einen ausreichenden Schutz der CCP vor Kredit-, Gegenpartei-, Markt-, Betriebs-, Rechts- und Geschäftsrisiken zu gewährleisten, sofern diese nicht bereits durch besondere Finanzmittel gemäß den Artikeln 41 bis 44 gedeckt sind.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Anforderungen hinsichtlich Eigenkapital, Gewinnrücklagen und sonstige Rücklagen einer CCP gemäß Absatz 2 näher bestimmt werden.

Die EBA legt der Kommission bis zum 30. September 2012 diese Entwürfe für entsprechende technische Regulierungsstandards vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 17

Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zulassung

(1)   Die antragstellende CCP beantragt ihre Zulassung bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist.

(2)   Die antragstellende CCP liefert sämtliche Informationen, um der zuständigen Behörde hinreichend nachzuweisen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen. Die zuständige Behörde übermittelt umgehend alle von der antragstellenden CCP erhaltenen Informationen an die ESMA und das in Artikel 18 Absatz 1 genannte Kollegium.

(3)   Die zuständige Behörde prüft binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss. Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag vollständig ist, informiert sie die Antragstellerin, die Mitglieder des nach Artikel 18 Absatz 1 eingesetzten Kollegiums sowie die ESMA darüber.

(4)   Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die antragstellende CCP allen Anforderungen dieser Verordnung genügt und dass die CCP als System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG gemeldet ist.

Die zuständige Behörde trägt der gemäß Artikel 19 erarbeiteten Stellungnahme des Kollegiums gebührend Rechnung. Folgt die für die CCP zuständige Behörde der befürwortenden Stellungnahme des Kollegiums nicht, so muss ihre Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung und einer Erläuterung etwaiger erheblicher Abweichungen von dieser befürwortenden Stellungnahme versehen sein.

Die CCP wird dann nicht zugelassen, wenn alle Mitglieder des Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 im gegenseitigen Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme gelangen, der zufolge der CCP keine Zulassung erteilt werden sollte. In dieser Stellungnahme wird schriftlich vollständig und detailliert begründet, warum nach Auffassung des Kollegiums die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind.

Ist keine gemeinsame Stellungnahme im gegenseitigen Einvernehmen nach Unterabsatz 3 erreicht worden und gibt das Kollegium mit einer Zweidrittelmehrheit eine ablehnende Stellungnahme ab, so kann jede der betroffenen zuständigen Behörden, gestützt auf die Zweidrittelmehrheit des Kollegiums, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Annahme der ablehnenden Stellungnahme im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

In der Entscheidung, die ESMA in der Sache anzurufen, ist ausführlich schriftlich zu begründen, warum die jeweiligen Mitglieder des Kollegiums zu der Auffassung gelangt sind, dass die Anforderungen dieser Verordnung oder anderer Bereiche des Unionsrechts nicht erfüllt sind. In diesem Fall stellt die für die CCP zuständige Behörde ihre Entscheidung über die Zulassung zurück, bis die ESMA in Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einen Beschluss über die Zulassung gefasst hat. Die zuständige Behörde trifft dann im Einklang mit dem Beschluss der ESMA ihre Entscheidung. Nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von 30 Kalendertagen kann die ESMA in der Sache nicht mehr angerufen werden.

Gelangen alle Mitglieder des Kollegiums — mit Ausnahme der Behörden des Mitgliedstaats, in dem die CCP niedergelassen ist — gemäß Artikel 19 Absatz 1 in gegenseitigem Einvernehmen zu einer gemeinsamen Stellungnahme, der zufolge der betreffenden CCP keine Zulassung erteilt werden sollte, kann die für die CCP zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die ESMA in der Sache anrufen.

Die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, übermittelt die Entscheidung den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(5)   Die ESMA wird gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 tätig, wenn die für die CCP zuständige Behörde diese Verordnung nicht angewandt hat oder so angewandt hat, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht vorzuliegen scheint.

Die ESMA kann auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von Amts wegen nach Unterrichtung der zuständigen Behörde eine angebliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts untersuchen.

(6)   Bei den im Rahmen dieser Aufgaben getroffenen Maßnahmen eines Mitglieds des Kollegiums darf ein Mitgliedstaat oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten als Ausgangspunkt für die Erbringung von Clearingdiensten in jeglicher Währung nicht direkt oder indirekt diskriminiert werden.

(7)   Binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags teilt die zuständige Behörde der antragstellenden CCP schriftlich mit ausführlicher Begründung mit, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wurde.

Artikel 18

Kollegium

(1)   Binnen 30 Kalendertagen nach Vorlage eines vollständigen Antrags gemäß Artikel 17 richtet die für die CCP zuständige Behörde ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um die Durchführung der in den Artikeln 15, 17, 49, 51 und 54 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(2)   Dem Kollegium gehören an:

a)

die ESMA;

b)

die für die CCP zuständige Behörde;

c)

die zuständigen Behörden, die verantwortlich sind für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP, die in den drei Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die auf der aggregierten Basis eines Einjahreszeitraums die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen;

d)

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der von der CCP bedienten Handelsplätze verantwortlich sind;

e)

die zuständigen Behörden, die die CCPs beaufsichtigen, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

f)

die zuständigen Behörden, die zentrale Wertpapierverwahrstellen beaufsichtigen, mit denen die CCP verbunden ist;

g)

die für die Überwachung der CCP jeweils verantwortlichen Mitglieder des ESZB und die Mitglieder des ESZB, die für die Überwachung von CCPs verantwortlich sind, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

h)

die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der abgerechneten Finanzinstrumente emittieren.

(3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kollegium angehört, kann vom Kollegium jedwede Auskunft verlangen, die sie für die Ausübung ihrer Aufsichtspflichten benötigt.

(4)   Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:

a)

Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;

b)

Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;

c)

Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;

d)

Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und

e)

Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.

(5)   Grundlage für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Kollegiums ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mitgliedern des Kollegiums.

In der Vereinbarung werden die praktischen Modalitäten der Arbeitsweise des Kollegiums einschließlich einer detaillierten Regelung für die Abstimmungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3 und gegebenenfalls die Aufgaben festgelegt, die der für die CCP zuständigen Behörde oder einem anderen Kollegiumsmitglied übertragen werden sollen.

(6)   Um die einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien in der gesamten Union sicherzustellen, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Bedingungen, anhand deren entschieden wird, welche die wichtigsten Unionswährungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe h sind, und die praktischen Modalitäten im Sinne des Absatzes 5 näher bestimmt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 19

Stellungnahme des Kollegiums

(1)   Binnen vier Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags durch die CCP gemäß Artikel 17 führt die für die CCP zuständige Behörde eine Risikobewertung der CCP durch und legt dem Kollegium einen Bericht vor.

Das Kollegium erarbeitet binnen 30 Kalendertagen nach Erhalt des Berichts und gestützt auf die darin gewonnenen Erkenntnisse eine gemeinsame Stellungnahme, in welcher es feststellt, ob die CCP alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 Unterabsatz 4 verabschiedet das Kollegium, wenn keine gemeinsame Stellungnahme gemäß Unterabsatz 2 erarbeitet wurde, innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit.

(2)   Die ESMA wirkt im Rahmen ihrer allgemeinen Koordinatorfunktion gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf die Annahme einer gemeinsamen Stellungnahme hin.

(3)   Eine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit des Kollegiums wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet. In Kollegien mit bis zu 12 Mitgliedern sind höchstens zwei Kollegiumsmitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. In Kollegien mit mehr als 12 Mitgliedern sind höchstens drei Mitglieder aus demselben Mitgliedstaat stimmberechtigt, und jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die ESMA hat bei der Verabschiedung der Stellungnahmen des Kollegiums kein Stimmrecht.

Artikel 20

Entzug der Zulassung

(1)   Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 3 entzieht die für die CCP zuständige Behörde die Zulassung, wenn diese

a)

während eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch gemacht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt hat;

b)

die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;

c)

nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde, und die von der für die CCP zuständigen Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht ergriffen hat;

d)

in schwerwiegender Weise und systematisch gegen eine Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat.

(2)   Ist die für die CCP zuständige Behörde der Auffassung, dass einer der in Absatz 1 genannten Sachverhalte gegeben ist, meldet sie dies innerhalb von fünf Arbeitstagen der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums.

(3)   Die für die CCP zuständige Behörde konsultiert die Mitglieder des Kollegiums zur Notwendigkeit eines Entzugs der Zulassung einer CCP, es sei denn, eine Entscheidung ist dringend geboten.

(4)   Jedes Mitglied des Kollegiums kann die für die CCP zuständige Behörde jederzeit ersuchen, zu prüfen, ob diese nach wie vor die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde.

(5)   Die für die CCP zuständige Behörde kann den Entzug der Zulassung auf eine bestimmte Dienstleistung, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Kategorie von Finanzinstrumenten beschränken.

(6)   Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und den Mitgliedern des Kollegiums ihre ausführlich begründete Entscheidung, in der die Vorbehalte der Mitglieder des Kollegiums berücksichtigt werden.

(7)   Die Entscheidung über den Entzug der Zulassung gilt in der gesamten Union.

Artikel 21

Überprüfung und Bewertung

(1)   Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewertet die Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2)   Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 bezieht sich auf alle Anforderungen dieser Verordnung, die CCP zu erfüllen haben.

(3)   Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betroffenen CCPs Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.

Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten das Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich etwaiger getroffener Abhilfemaßnahmen oder auferlegter Sanktionen.

(5)   Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.

(6)   Die ESMA nimmt eine Koordinierungsfunktion zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den Kollegien wahr, damit eine gemeinsame Aufsichtskultur und kohärente Aufsichtspraktiken geschaffen werden, einheitliche Verfahren und kohärente Vorgehensweisen gewährleistet werden und eine größere Angleichung bei den Ergebnissen der Aufsicht erreicht wird.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 führt die ESMA mindestens einmal jährlich folgende Maßnahmen durch:

a)

sie unterzieht die Aufsichtstätigkeiten aller zuständigen Behörden in Bezug auf die Zulassung und die Aufsicht von CCPs einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, und

b)

sie initiiert und koordiniert unionsweite Bewertungen der Belastbarkeit von CCPs bei ungünstigen Marktentwicklungen nach Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

Werden bei einer Bewertung nach Unterabsatz 2 Buchstabe b Mängel bei der Belastbarkeit einer oder mehrerer CCPs aufgedeckt, gibt die ESMA die notwendigen Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus.

KAPITEL 2

Beaufsichtigung und Überwachung von CCPs

Artikel 22

Zuständige Behörde

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Wahrnehmung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der in seinem Gebiet niedergelassenen CCPs verantwortlich ist, und unterrichtet die Kommission und die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, definiert er eindeutig die jeweiligen Aufgaben und benennt eine einzige Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der EBA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB gemäß den Artikeln 23, 24, 83 und 84 verantwortlich ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde mit den für die Ausübung ihrer Funktionen notwendigen Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet ist.

(3)   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder den verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung auferlegt werden können.

Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können auch in der Aufforderung bestehen, innerhalb einer gesetzten Frist Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(4)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

KAPITEL 3

Zusammenarbeit

Artikel 23

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit der ESMA und, falls erforderlich, mit dem ESZB eng zusammen.

(2)   Bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben berücksichtigen zuständige Behörden in gebührender Weise, wie sich ihre Entscheidungen — bei Zugrundelegung der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen — auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Krisensituationen gemäß Artikel 24, auswirken können.

Artikel 24

Krisensituationen

Die für die CCP zuständige Behörde oder eine andere Behörde informiert die ESMA, das Kollegium, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und andere einschlägige Behörden unverzüglich über etwaige eine CCP betreffende Krisensituationen, einschließlich Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem die CCP oder eines ihrer Clearingmitglieder ansässig ist, auswirken können.

KAPITEL 4

Beziehungen zu Drittstaaten

Artikel 25

Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP

(1)   Eine in einem Drittstaat ansässige CCP darf Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Handelsplätze nur dann erbringen, wenn die betreffende CCP von der ESMA anerkannt wurde.

(2)   Die ESMA darf nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die eine Anerkennung für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten beantragt hat, anerkennen, wenn:

a)

die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 6 erlassen hat;

b)

die CCP in dem betreffenden Drittstaat zugelassen ist und dort einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, die sicherstellt, dass sie die in dem Drittstaat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt;

c)

Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 geschlossen wurden;

d)

die CCP in einem Drittstaat niedergelassen oder zugelassen ist, dessen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach den in der Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten über eine Gleichwertigkeit der Systeme von Drittstaaten im Sinne der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (29) festgelegten Kriterien als denjenigen der Union gleichwertig betrachtet werden.

(3)   Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen, konsultiert die ESMA

a)

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und den die CCP ausgewählt hat;

b)

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder der CCP verantwortlich sind, die in den drei Mitgliedstaaten ansässig sind, die auf kumulierter Jahresbasis die höchsten Beiträge in den gemäß Artikel 42 von der CCP unterhaltenen Ausfallfonds einzahlen oder nach Einschätzung der CCP voraussichtlich einzahlen werden;

c)

die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der in der Union gelegenen Handelsplätze verantwortlich sind, an denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

d)

die für die Beaufsichtigung von in der Union ansässigen CCPs zuständigen Behörden, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

e)

die jeweiligen Mitglieder des ESZB derjenigen Mitgliedstaaten, in denen die CCP Clearingdienste erbringt oder zu erbringen beabsichtigt und die für die Überwachung der CCPs zuständigen Mitglieder des ESZB, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen geschlossen wurden;

f)

die Zentralbanken, die die wichtigsten Unionswährungen der geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente emittieren.

(4)   Eine CCP im Sinne von Absatz 1 hat ihren Antrag an die ESMA zu richten.

Die antragstellende CCP stellt der ESMA alle Informationen zur Verfügung, die für ihre Anerkennung notwendig sind. Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt sie der antragstellenden CCP eine Frist, bis zu der diese zusätzliche Informationen vorlegen muss.

Die Entscheidung über eine Anerkennung stützt sich auf die in Absatz 2 genannten Kriterien und ist unabhängig von jeglicher Beurteilung, auf die sich der in Artikel 13 Absatz 3 genannte Beschluss über die Gleichwertigkeit stützt.

Die ESMA hört die in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen an, bevor sie ihre Entscheidung fällt.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA die antragstellende CCP schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der gemäß dieser Verordnung anerkannten CCPs.

(5)   Die ESMA überprüft nach Anhörung der in Absatz 3 genannten Behörden und Stellen die Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP, wenn diese das Spektrum ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen in der Union erweitert hat. Diese Überprüfung wird nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 durchgeführt. Die ESMA kann der betreffenden CCP die Anerkennung entziehen, wenn die Bedingungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind und wenn die in Artikel 20 genannten Umstände vorliegen.

(6)   Die Kommission kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV dieser Verordnung entsprechen, dass in dem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind und dass der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht eines Drittstaats zugelassenen CCPs vorsieht.

(7)   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweils zuständigen Behörden der Drittstaaten, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. Diese Vereinbarungen sehen mindestens Folgendes vor:

a)

einen Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden der betreffenden Drittstaaten, einschließlich des Zugangs zu allen von der ESMA angeforderten Informationen über in Drittstaaten zugelassene CCPs;

b)

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats der Ansicht ist, dass eine von ihr beaufsichtigte CCP gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes des für sie geltenden Rechts verstößt;

c)

einen Mechanismus zur sofortigen Benachrichtigung der ESMA durch die zuständige Behörde eines Drittstaats, wenn einer von ihr beaufsichtigten CCP die Erlaubnis erteilt wurde, Clearingdienste für in der Union ansässige Clearingmitglieder oder Kunden zu erbringen;

d)

die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Inspektionen vor Ort.

(8)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben die antragstellende CCP in ihrem Antrag auf Anerkennung gegenüber der ESMA zu machen hat.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

TITEL IV

ANFORDERUNGEN AN CCPs

KAPITEL 1

Organisatorische Anforderungen

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Eine CCP muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksamen Ermittlungs-, Steuerungs-, Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren für die Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, sowie angemessene interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.

(2)   Eine CCP führt Strategien und Verfahren ein, die hinreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

(3)   Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.

(4)   Eine CCP sorgt für eine stete klare Trennung zwischen den Berichtslinien für das Risikomanagement und den Berichtslinien für ihre übrigen Tätigkeiten.

(5)   Eine CCP sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft.

(6)   Eine CCP betreibt informationstechnische Systeme, die der Komplexität, der Vielfalt und der Art ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten angemessen sind, so dass hohe Sicherheitsstandards und die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.

(7)   Eine CCP macht ihre Regelungen zur Unternehmensführung, die für die CCP geltenden Vorschriften sowie die Kriterien für die Zulassung als Clearingmitglied unentgeltlich öffentlich zugänglich.

(8)   Eine CCP wird regelmäßig stattfindenden unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

(9)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt der in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften und Regelungen zur Unternehmensführung festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 27

Geschäftsleitung und Leitungsorgan

(1)   Die Geschäftsleitung einer CCP muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management der CCP sicherzustellen.

(2)   Eine CCP verfügt über ein Leitungsorgan. Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder dieses Leitungsorgans sind unabhängig. Soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Artikel 38 und 39 relevant sind, werden zu den Sitzungen des Leitungsorgans Vertreter der Kunden von Clearingmitgliedern eingeladen. Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg der CCP abhängen.

Die Mitglieder eines Leitungsorgans einer CCP, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, müssen gut beleumundet sein und über angemessene Sachkenntnis in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Risikomanagement und Clearingdienstleistungen verfügen.

(3)   Eine CCP definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und macht der zuständigen Behörde und den Abschlussprüfern die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

Artikel 28

Risikoausschuss

(1)   Eine CCP richtet einen Risikoausschuss ein, dem Vertreter ihrer Clearingmitglieder, unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans sowie Vertreter ihrer Kunden angehören. Der Risikoausschuss kann zu seinen Sitzungen Beschäftigte der CCP sowie unabhängige externe Sachverständige einladen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind. Die zuständigen Behörden können beantragen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Risikoausschusses teilzunehmen und über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Risikoausschusses in gebührendem Umfang unterrichtet zu werden. Der Risikoausschuss erteilt seine Empfehlungen unabhängig und ohne direkte Einflussnahme durch die Geschäftsleitung der CCP. Keine der Gruppen von Vertretern darf über eine Mehrheit im Risikoausschuss verfügen.

(2)   Eine CCP legt in klarer Form das Mandat, die Regelungen zur Unternehmensführung zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit, die operationellen Verfahren, die Zulassungskriterien und den Mechanismus für die Wahl der Ausschussmitglieder fest. Die Regelungen zur Unternehmensführung sind öffentlich zugänglich und sehen mindestens vor, dass den Vorsitz im Risikoausschuss ein unabhängiges Mitglied des Leitungsorgans führt, dass der Ausschuss unmittelbar dem Leitungsorgan unterstellt ist und dass er regelmäßige Sitzungen abhält.

(3)   Der Risikoausschuss berät das Leitungsorgan in allen Belangen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken können, wie etwa wesentliche Änderungen ihres Risikomodells, die Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, die Kriterien für die Zulassung von Clearingmitgliedern, das Clearing neuer Kategorien von Instrumenten oder die Auslagerung von Funktionen. Eine Beratung durch den Risikoausschuss ist nicht erforderlich, wenn es um das Tagesgeschäft der CCP geht. Es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, in Krisenzeiten den Risikoausschuss in Bezug auf Entwicklungen, die sich auf das Risikomanagement der CCP auswirken, zu hören.

(4)   Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, in gebührender Form unterrichtet zu werden, unterliegen die Mitglieder des Risikoausschusses der Geheimhaltungspflicht. Stellt der Vorsitz des Risikoausschusses fest, dass ein Mitglied sich in Bezug auf eine spezifische Angelegenheit tatsächlich oder potenziell in einem Interessenkonflikt befindet, wird das betreffende Mitglied von der Abstimmung über die betreffende Angelegenheit ausgeschlossen.

(5)   Eine CCP unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Beschluss des Leitungsorgans, nicht den Empfehlungen des Risikoausschusses zu folgen.

Artikel 29

Aufbewahrungspflichten

(1)   Eine CCP bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren auf, so dass die zuständige Behörde überwachen kann, inwieweit die CCP die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

(2)   Eine CCP bewahrt sämtliche Informationen über alle von ihr abgewickelten Kontrakte für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung des jeweiligen Kontrakts auf. Die betreffenden Informationen müssen es zumindest ermöglichen, die ursprünglichen Bedingungen einer Transaktion vor dem Clearing durch die betreffende CCP festzustellen.

(3)   Eine CCP stellt der zuständigen Behörde, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB auf Anfrage die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen und Informationen sowie sämtliche Informationen über die Positionen geclearter Kontrakte zur Verfügung, unabhängig vom Ort, an dem die Transaktionen abgeschlossen wurden.

(4)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten betreffend die nach Absätzen 1 bis 3 aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards, in denen das Format der aufzubewahrenden Aufzeichnungen und Informationen festgelegt ist.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 30

Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, bevor sie nicht über die Identität und die Höhe der Beteiligung der natürlichen oder juristischen Personen, die als direkte oder indirekte Aktionäre oder Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung an der CCP halten, unterrichtet worden ist.

(2)   Die zuständige Behörde erteilt einer CCP die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass die Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an der CCP halten, den zur Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements einer CCP zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.

(3)   Besteht zwischen der CCP und anderen natürlichen oder juristischen Personen eine enge Verbindung, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung nur, wenn diese Verbindung die zuständige Behörde nicht an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindert.

(4)   Im Falle einer Einflussnahme der in Absatz 1 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil eines soliden und umsichtigen Managements der CCP auswirken wird, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Zustand zu beenden; dazu kann der Entzug der Zulassung der CCP gehören.

(5)   Die zuständige Behörde verweigert die Zulassung, wenn die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, zu der bzw. denen die CCP eine enge Verbindung hat, oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Vorschriften die zuständige Behörde an der wirksamen Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern.

Artikel 31

Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden

(1)   Eine CCP teilt der für sie zuständigen Behörde sämtliche Veränderungen in der Geschäftsleitung mit und stellt der zuständigen Behörde alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu bewerten.

Besteht die Gefahr, dass das Verhalten eines Mitglieds des Leitungsorgans einem soliden und umsichtigen Management der CCP abträglich ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen; dazu kann der Ausschluss des betreffenden Mitglieds aus dem Leitungsorgan gehören.

(2)   Eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „interessierter Erwerber“), die beschlossen hat bzw. haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einer CCP zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder die CCP ihr Tochterunternehmen würde (im Folgenden „beabsichtigter Erwerb“), teilt bzw. teilen dies — unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung und zusammen mit den gemäß Artikel 32 Absatz 4 beizubringenden Informationen — zuerst schriftlich der für die CCP, an der eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, zuständigen Behörde mit.

Eine natürliche oder juristische Person, die beschlossen hat, ihre an einer CCP direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräußern (im Folgenden „interessierter Veräußerer“), unterrichtet zuerst schriftlich die zuständige Behörde unter Angabe des Umfangs einer solchen Beteiligung. Die betreffende natürliche oder juristische Person teilt der zuständigen Behörde ebenfalls mit, wenn sie beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 10 %, 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder die CCP nicht mehr ihr Tochterunternehmen wäre.

Die zuständige Behörde bestätigt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Erhalt der Meldung gemäß diesem Absatz sowie der in Absatz 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang.

Die zuständige Behörde verfügt über maximal 60 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Meldung und aller Unterlagen, die der Meldung nach Maßgabe der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Liste beizufügen sind (im Folgenden „Beurteilungszeitraum“), um die Beurteilung nach Artikel 32 Absatz 1 (im Folgenden „Beurteilung“) vorzunehmen.

Die zuständige Behörde teilt dem interessierten Erwerber oder Veräußerer bei Bestätigung des Eingangs der Meldung den Zeitpunkt des Ablaufs des Beurteilungszeitraums mit.

(3)   Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen.

Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die zuständige Behörde an bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

(4)   Die zuständige Behörde kann die Unterbrechung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 bis auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber oder Veräußerer

a)

außerhalb der Union ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder

b)

eine natürliche oder juristische Person ist, die nicht einer Beaufsichtigung nach dieser Verordnung oder nach einer der folgenden Richtlinien unterliegt: Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (30), Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2003/41/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2006/48/EG, Richtlinie 2009/65/EG oder Richtlinie 2011/61/EU.

(5)   Entscheidet die zuständige Behörde nach Abschluss der Beurteilung, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber davon innerhalb von zwei Arbeitstagen und vor Ablauf des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für die Entscheidung in Kenntnis. Die zuständige Behörde setzt das in Artikel 18 genannte Kollegium entsprechend in Kenntnis. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Rechtsvorschriften kann eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch gestatten, die Entscheidungsgründe auch ohne entsprechenden Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(6)   Erhebt die zuständige Behörde gegen den beabsichtigten Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums keinen Einspruch, so gilt der Erwerb als genehmigt.

(7)   Die zuständige Behörde kann eine Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

(8)   Die Mitgliedstaaten dürfen an die Meldung eines direkten oder indirekten Erwerbs von Stimmrechten oder Kapital an die zuständige Behörde und die Genehmigung eines solchen Erwerbs durch diese Behörde keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 32

Beurteilung

(1)   Bei der Beurteilung der Meldung nach Artikel 31 Absatz 2 und der Informationen nach Artikel 31 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde im Interesse eines soliden und umsichtigen Managements der CCP, an der eine Beteiligung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die CCP die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Aspekte:

a)

den Ruf und die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers;

b)

den Ruf und die Erfahrung der Personen, die infolge des beabsichtigten Erwerbs die Geschäfte der CCP leiten werden;

c)

die Frage, ob die CCP dauerhaft in der Lage sein wird, diese Verordnung einzuhalten;

d)

die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden bzw. ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Bei der Bewertung der finanziellen Solidität des interessierten Erwerbers schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, welcher Art die ausgeübte und geplante Geschäftstätigkeit im Rahmen der CCP ist, an der eine Beteiligung angestrebt wird.

Bei der Bewertung der Fähigkeit der CCP, diese Verordnung einzuhalten, schenkt die zuständige Behörde der Frage besondere Aufmerksamkeit, ob die Gruppe, der die CCP angehören wird, über eine Struktur verfügt, die eine wirksame Beaufsichtigung, einen effektiven Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen wird.

(2)   Die zuständigen Behörden können gegen den beabsichtigten Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es dafür vernünftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom interessierten Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten dürfen weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung knüpfen noch ihren zuständigen Behörden gestatten, bei der Prüfung des beabsichtigten Erwerbs auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abzustellen.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung erforderlich sind und den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 31 Absatz 2 zu übermitteln sind. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung nicht relevant sind.

(5)   Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben CCP angezeigt, so hat die Behörde unbeschadet des Artikels 31 Absätze 2, 3 und 4 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

(6)   Die jeweils zuständigen Behörden arbeiten bei der Beurteilung des Erwerbs eng zusammen, wenn der interessierte Erwerber einer der folgenden Kategorien angehört:

a)

andere CCP, Kreditinstitut, Lebensversicherungsunternehmen, sonstiges Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirma, Marktbetreiber, Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder Verwalter alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

b)

Mutterunternehmen einer anderen CCP, eines Kreditinstituts, eines Lebensversicherungsunternehmens, sonstigen Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers, eines Betreibers eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder eines Verwalters alternativer Investmentfonds, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist;

c)

natürliche oder juristische Person, die eine andere CCP, ein Kreditinstitut, ein Lebensversicherungsunternehmen, ein sonstiges Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, einen Betreiber eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds kontrolliert, der/die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(7)   Die zuständigen Behörden tauschen untereinander unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung unbedingt erforderlich oder relevant sind. Dabei teilen die zuständigen Behörden einander alle relevanten Informationen auf Anfrage und alle unbedingt erforderlichen Informationen von sich aus mit. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die CCP zugelassen hat, an der eine Beteiligung angestrebt wird, sind die Auffassungen oder Vorbehalte darzulegen, die seitens der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde geäußert wurden.

Artikel 33

Interessenkonflikte

(1)   Eine CCP muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihr, einschließlich Managern, Beschäftigten oder anderer Personen, zu denen ein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis oder eine enge Verbindung besteht, einerseits und ihren Clearingmitgliedern oder deren Kunden, soweit diese ihr bekannt sind, andererseits zu erkennen und zu regeln. Die CCP muss geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten einführen und anwenden.

(2)   Reichen die von der CCP zur Regelung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Interessen eines Clearingmitglieds oder eines Kunden vermieden wird, setzt die CCP das betreffende Clearingmitglied, bevor sie neue Transaktionen in seinem Auftrag durchführt, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen der Interessenkonflikte in Kenntnis. Ist der CCP der Kunde bekannt, informiert sie ihn und das Clearingmitglied, dessen Kunde betroffen ist.

(3)   Handelt es sich bei der CCP um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen, tragen die schriftlich festgelegten Regelungen darüber hinaus allen Umständen Rechnung, die der CCP bekannt sind oder bekannt sein sollten und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Unternehmen, von denen sie ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen ist, zu einem Interessenkonflikt führen könnten.

(4)   In den schriftlichen Regelungen gemäß Absatz 1 ist festzulegen,

a)

unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt vorliegt oder entstehen könnte, der den Interessen eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder Kunden erheblich schaden könnte;

b)

welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um einen derartigen Konflikt zu bewältigen.

(5)   Eine CCP trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in ihren Systemen enthaltenen Informationen zu unterbinden, und verhindert die Nutzung dieser Informationen für andere Geschäftstätigkeiten. Eine natürliche Person, die in einer engen Verbindung zu einer CCP steht, oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu einer CCP steht, darf von dieser CCP erfasste vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Kunden, der das Verfügungsrecht über die vertraulichen Informationen hat, nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

Artikel 34

Fortführung des Geschäftsbetriebs

(1)   Eine CCP hat eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, um eine Aufrechterhaltung der Funktionen der CCP, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten der CCP zu gewährleisten. Ein solcher Plan muss zumindest eine Wiederherstellung aller Transaktionen zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, so dass die CCP weiterhin zuverlässig arbeiten und die Abwicklung zum geplanten Termin vornehmen kann.

(2)   Eine CCP hat ein geeignetes Verfahren einzurichten, anzuwenden und beizubehalten, das Gewähr dafür bietet, dass die Vermögenswerte und Positionen ihrer Kunden und Clearingmitglieder im Fall eines Entzugs der Zulassung aufgrund eines Beschlusses nach Artikel 20 zügig und ordnungsgemäß abgewickelt oder übertragen werden.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Mindestinhalt und die Anforderungen an die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und an den Notfallwiederherstellungsplan festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 35

Auslagerung

(1)   Wenn eine CCP operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert, bleibt sie in vollem Umfang für die Erfüllung aller ihr aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich und muss jederzeit sicherstellen, dass:

a)

die Auslagerung nicht mit der Delegation ihrer Verantwortung verbunden ist;

b)

die Beziehung der CCP zu ihren Clearingmitgliedern oder gegebenenfalls deren Kunden und ihre Verpflichtungen ihnen gegenüber unverändert bleiben;

c)

die Voraussetzungen für die Zulassung der CCP nach wie vor erfüllt sind;

d)

die Auslagerung der Ausübung von Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, wozu auch der Zugang vor Ort gehört, um für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Informationen einzuholen, nicht entgegensteht;

e)

die Auslagerung nicht dazu führt, dass die CCP der Systeme und Kontrollmöglichkeiten beraubt wird, die sie für ihr Risikomanagement benötigt;

f)

der Dienstleister Anforderungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt, die denen gleichwertig sind, die die CCP gemäß dieser Verordnung erfüllen muss;

g)

die CCP für die Erhaltung der Fachkenntnisse und Ressourcen sorgt, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen und die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Eigenkapitalausstattung des Dienstleisters zu bewerten, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu managen, und die kontinuierliche Überwachung der betreffenden Funktionen sowie ein kontinuierliches Risikomanagement gewährleistet;

h)

die CCP unmittelbaren Zugang zu den die ausgelagerten Funktionen betreffenden relevanten Informationen hat;

i)

der Dienstleister, soweit es um die ausgelagerten Tätigkeiten geht, mit der zuständigen Behörde zusammenarbeitet.

j)

Der Dienstleister gewährleistet den Schutz aller die CCP und ihre Clearingmitglieder und Kunden betreffenden vertraulichen Informationen oder stellt, soweit er in einem Drittstaat ansässig ist, sicher, dass die Datenschutzstandards dieses Drittstaats oder die in der Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien festgelegten Datenschutzstandards mit den in der Union geltenden Datenschutzstandards vergleichbar sind.

Eine CCP darf wichtige, mit dem Risikomanagement zusammenhängende Tätigkeiten nur mit Genehmigung der Auslagerung durch die zuständige Behörde auslagern.

(2)   Die zuständige Behörde verlangt von der CCP, dass sie in einer schriftlichen Vereinbarung eine klare Definition und Zuweisung ihrer eigenen Rechte und Pflichten sowie der Rechte und Pflichten des Dienstleisters vornimmt.

(3)   Die CCP stellt der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob bei der Durchführung der ausgelagerten Tätigkeiten diese Verordnung eingehalten wird.

KAPITEL 2

Wohlverhaltensregeln

Artikel 36

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Bei der Erbringung von Dienstleistungen für ihre Clearingmitglieder und gegebenenfalls für deren Kunden handelt eine CCP fair und professionell im besten Interesse dieser Clearingmitglieder und Kunden und im Sinne eines soliden Risikomanagements.

(2)   Eine CCP muss über zugängliche, transparente und faire Vorschriften für die zügige Bearbeitung von Beschwerden verfügen.

Artikel 37

Vorschriften über die Teilnahme

(1)   Nach Beratung durch den Risikoausschuss gemäß Artikel 28 Absatz 3 legt eine CCP — gegebenenfalls für jede dem Clearing unterliegende Produktkategorie — fest, welche Kategorien von Clearingmitgliedern zugelassen und welche Zulassungskriterien angewandt werden. Die Kriterien müssen im Interesse eines fairen und offenen Zugangs zur CCP nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein und müssen gewährleisten, dass Clearingmitglieder über ausreichende finanzielle Mittel und operationelle Kapazitäten verfügen, um den aus der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer erwachsenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als sie auf eine Kontrolle der Risiken für die CCP abzielen.

(2)   Eine CCP trägt dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien dauerhaft angewandt werden, und muss rechtzeitig Zugang zu den für die Bewertung relevanten Informationen haben. Eine CCP nimmt mindestens einmal jährlich eine umfassende Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels seitens ihrer Clearingmitglieder vor.

(3)   Clearingmitglieder, die Transaktionen im Namen ihrer Kunden clearen, müssen über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten verfügen. Die Vorschriften der CCP für Clearingmitglieder ermöglichen die Einholung relevanter grundlegender Informationen für die Ermittlung, Überwachung und Steuerung relevanter Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden. Die Clearingmitglieder informieren die CCP auf Anfrage über die Kriterien, die sie einführen, und die Vorkehrungen, die sie treffen, um ihren Kunden den Zugang zu den Dienstleistungen der CCP zu ermöglichen. Die Clearingmitglieder bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen.

(4)   Eine CCP muss über objektive und transparente Verfahren für die Aussetzung der Anbindung an eine CCP als Teilnehmer und die ordentliche Beendigung der Clearingmitgliedschaft von Teilnehmern verfügen, die nicht mehr die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.

(5)   Clearingmitgliedern, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, kann eine CCP nur dann den Zugang verweigern, wenn dies in schriftlicher Form und auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse hinreichend begründet wird.

(6)   Eine CCP kann Clearingmitgliedern spezifische zusätzliche Verpflichtungen auferlegen, wie etwa die Beteiligung an Auktionen zur Ersteigerung der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds. Solche zusätzlichen Verpflichtungen müssen dem von dem betreffenden Clearingmitglied eingebrachten Risiko angemessen sein und dürfen nicht dazu führen, dass die Teilnahme auf bestimmte Kategorien von Clearingmitgliedern beschränkt wird.

Artikel 38

Transparenz

(1)   Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.

Eine CCP rechnet die Aufwendungen für die erbrachten Dienstleistungen und daraus resultierenden Einkünfte getrennt ab und legt diese Informationen der zuständigen Behörde gegenüber offen.

(2)   Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

(3)   Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen.

Eine CCP macht bei jeder durch die CCP geclearten Kategorie von Instrumenten das Volumen der geclearten Transaktionen in zusammengefasster Form öffentlich bekannt.

(4)   Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, welche sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind.

(5)   Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt nach Anhörung der ESMA zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde.

Artikel 39

Trennung und Übertragbarkeit

(1)   Eine CCP führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihr ermöglichen, in den bei ihr geführten Konten jederzeit unverzüglich die im Namen eines Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen eines anderen Clearingmitglieds gehaltenen Vermögenswerten und Positionen sowie von den eigenen Vermögenswerten zu unterscheiden.

(2)   Eine CCP bietet die Möglichkeit, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden gehaltenen zu unterscheiden (im Folgenden „Omnibus-Kunden-Kontentrennung“).

(3)   Eine CCP bietet die Möglichkeit, getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten zu führen, die es jedem Clearingmitglied ermöglichen, in Konten bei der CCP die im Namen eines Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen von den im Namen anderer Kunden gehaltenen zu unterscheiden (im Folgenden „Einzelkunden-Kontentrennung“). Auf entsprechenden Wunsch räumt die CCP Clearingmitgliedern die Möglichkeit ein, weitere Konten im eigenen Namen oder im Namen ihrer Kunden zu eröffnen.

(4)   Ein Clearingmitglied führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die es ihm ermöglichen, sowohl in den bei der CCP geführten als auch in seinen eigenen Konten zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den im Namen seiner Kunden bei der CCP gehaltenen Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.

(5)   Ein Clearingmitglied räumt seinen Kunden mindestens die Möglichkeit ein, zwischen einer „Omnibus-Kunden-Kontentrennung“ und einer „Einzelkunden-Kontentrennung“ zu wählen, und informiert sie darüber, welche Kosten und welches Schutzniveau nach Absatz 7 mit der jeweiligen Option einhergehen. Der Kunde bestätigt seine Wahl schriftlich.

(6)   Entscheidet sich ein Kunde für die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss jeder über die Einschussforderung an den Kunden hinausgehende Überschuss ebenfalls bei der CCP hinterlegt und von den Einschusszahlungen anderer Kunden oder Clearingmitglieder unterschieden werden und darf nicht dafür verwendet werden, Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.

(7)   Die CCPs und die Clearingmitglieder veröffentlichen die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind, und bieten diese Dienste zu handelsüblichen Bedingungen an. Die Erläuterungen der einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.

(8)   Einer CCP steht ein Verfügungsrecht in Bezug auf die Einschusszahlungen oder Beiträge zu einem Ausfallfonds zu, die als Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (31) eingenommen werden, sofern die Nutzung derartiger Sicherungsvereinbarungen durch ihre Betriebsvorschriften vorgesehen ist. Das Clearingmitglied hat schriftlich zu bestätigen, dass es die Betriebsvorschriften akzeptiert hat. Die CCP gibt öffentlich bekannt, dass sie dieses Verfügungsrecht besitzt, dessen Ausübung sich nach Artikel 47 bestimmt.

(9)   Die Anforderung, dass die bei der CCP gehaltenen Vermögenswerte und Positionen in den Abrechnungskonten zu unterscheiden sind, gilt als erfüllt, wenn

a)

die betreffenden Vermögenswerte und Positionen in getrennten Abrechnungskonten geführt werden,

b)

die Aufrechnung von Positionen in unterschiedlichen Abrechnungskonten gegeneinander nicht möglich ist,

c)

die den Positionen eines Abrechnungskontos entsprechenden Vermögenswerte nicht verwendet werden, um Verluste im Zusammenhang mit Positionen eines anderen Abrechnungskontos zu tragen.

(10)   Vermögenswerte bezeichnen Sicherheiten, die zur Deckung von Positionen gehalten werden, und umfassen das Recht auf Übertragung von Vermögenswerten, die der betreffenden Sicherheit gleichwertig sind, oder den Gewinn aus der Veräußerung einer Sicherheit, nicht jedoch Beiträge zu einem Ausfallfonds.

KAPITEL 3

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 40

Management von Risikopositionen

Eine CCP misst und bewertet in nahezu Echtzeit ihre Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen in Bezug auf jedes Clearingmitglied und gegebenenfalls in Bezug auf eine andere CCP, mit der sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat. Eine CCP muss über einen zeitnahen und diskriminierungsfreien Zugang zu den relevanten Quellen für die Preisermittlung verfügen, so dass sie ihre Risikopositionen effektiv messen kann. Dies hat auf einer angemessenen Kostengrundlage zu erfolgen.

Artikel 41

Einschussforderungen

(1)   Eine CCP schreibt Einschusszahlungen (margins) vor, fordert sie an und zieht sie ein, um ihre von ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls von anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, ausgehenden Kreditrisiken zu begrenzen. Die entsprechenden Einschusszahlungen müssen ausreichen, um potenzielle Risiken zu decken, die nach Einschätzung der CCP bis zur Liquidierung der relevanten Positionen eintreten können. Die Einschusszahlungen müssen auch ausreichend sein, um Verluste aus mindestens 99 % der Forderungsveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont zu decken, und sie müssen gewährleisten, dass eine CCP ihre Risikopositionen gegenüber allen ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls gegenüber anderen CCPs, mit denen Interoperabilitätsvereinbarungen bestehen, in vollem Umfang mindestens auf Tagesbasis besichert. Eine CCP überwacht regelmäßig die Höhe der von ihr zu fordernden Einschusszahlungen und passt sie gegebenenfalls den aktuellen Marktbedingungen an; sie trägt dabei den potenziell prozyklischen Wirkungen solcher Anpassungen Rechnung.

(2)   Bei der Festlegung der von ihr eingeforderten Einschusszahlungen gibt eine CCP Modelle und Parameter vor, die die Risikomerkmale der geclearten Produkte berücksichtigen und dem Intervall der Einforderung der Einschusszahlungen, der Marktliquidität und der Möglichkeit von Veränderungen während der Laufzeit der Transaktion Rechnung tragen. Das Modell und die Parameter werden von der zuständigen Behörde validiert und sind Gegenstand einer Stellungnahme gemäß Artikel 19.

(3)   Eine CCP fordert Einschusszahlungen untertägig ein, und zwar mindestens dann, wenn zuvor festgelegte Schwellenwerte überschritten werden.

(4)   Eine CCP fordert Einschusszahlungen ein, die geeignet sind, die Risiken aus Positionen abzudecken, die in den einzelnen gemäß Artikel 39 in Bezug auf spezifische Finanzinstrumente geführten Konten registriert sind. Eine CCP kann Einschusszahlungen bezogen auf ein Portfolio von Finanzinstrumenten nur mittels einer konservativen und stabilen Methode berechnen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der zweckmäßige Prozentsatz und die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidierungsfrist und die Berechnung der historischen Volatilität gemäß Absatz 1 für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden; dabei ist dem Ziel der Vermeidung prozyklischer Effekte und den Bedingungen, unter denen die in Absatz 4 genannten Einschussregelungen bei Portfolien umgesetzt werden können, Rechnung zu tragen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 42

Ausfallfonds

(1)   Um ihr Kreditrisiko gegenüber ihren Clearingmitgliedern zusätzlich einzuschränken, unterhält eine CCP einen vorfinanzierten Ausfallfonds zur Deckung der Verluste, die aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder, einschließlich aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber einem oder mehreren Clearingmitgliedern, entstehen und die von den Einschussanforderungen nach Artikel 41 gedeckten Verluste übersteigen.

Die CCP legt eine Mindestsumme für den Ausfallfonds fest, die unter keinen Umständen unterschritten werden darf.

(2)   Eine CCP legt die Mindesthöhe der in den Ausfallfonds einzuzahlenden Beiträge sowie die Kriterien für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Clearingmitglieder fest. Die Höhe des Beitrags muss dem Risiko des jeweiligen Clearingmitglieds angemessen sein.

(3)   Der Ausfallfonds muss die CCP in die Lage versetzen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikoositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, der Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen. Eine CCP entwickelt Szenarien extremer, aber plausibler Marktbedingungen. Die Szenarien beinhalten auch die volatilsten Perioden, die bisher auf den von ihr bedienten Märkten beobachtet wurden, und mehrere für die Zukunft denkbare Szenarien. Die Szenarien berücksichtigen ferner unerwartete Verkäufe von Finanzmitteln und einen schnellen Rückgang der Marktliquidität.

(4)   Eine CCP kann mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen von ihr geclearten Kategorien von Instrumenten einrichten.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und nach Anhörung der EBA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen ein Rahmen für die Feststellung extremer, aber plausibler Marktbedingungen im Sinne des Absatzes 3 festgelegt wird; dieser Rahmen sollte herangezogen werden, wenn die Höhe des Ausfallfonds und der anderen in Artikel 43 genannten Finanzmittel bestimmt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 43

Sonstige Finanzmittel

(1)   Eine CCP muss ausreichende vorfinanzierte Finanzmittel vorhalten, um potenzielle Verluste zu decken, die über die von den Einschussanforderungen nach Artikel 41 und dem Ausfallfonds nach Artikel 42 gedeckten Verluste hinausgehen. Diese vorfinanzierten Finanzmittel müssen zugeordnete Finanzmittel der CCP umfassen und für die CCP frei verfügbar sein; sie dürfen nicht zur Deckung der Eigenkapitalanforderung nach Artikel 16 verwendet werden.

(2)   Der Ausfallfonds gemäß Artikel 42 und die sonstigen Finanzmittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels müssen es der CCP jederzeit ermöglichen, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen einen Ausfall mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.

(3)   Eine CCP kann von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern verlangen, dass sie bei Ausfall eines anderen Clearingmitglieds zusätzliche Mittel bereitstellen. Die Clearingmitglieder einer CCP halten der CCP gegenüber begrenzte Risikopositionen.

Artikel 44

Kontrolle der Liquiditätsrisiken

(1)   Eine CCP muss jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität haben, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können. Zu diesem Zweck verschafft sie sich die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs für den Fall, dass ihre Finanzmittel nicht sofort verfügbar sind. Ein Clearingmitglied und sein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen dürfen zusammen höchstens 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.

Eine CCP ermittelt täglich ihren potenziellen Liquiditätsbedarf. Sie berücksichtigt dabei das Liquiditätsrisiko im Fall eines Ausfalls mindestens der beiden Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die höchste Risikoposition hält.

(2)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Rahmen für die Kontrolle des Liquiditätsrisikos, dass CCPs gemäß Absatz 1 aufzufangen haben, festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 45

Wasserfallprinzip

(1)   Eine CCP verwendet die Einschusszahlungen eines ausgefallenen Clearingmitglieds, bevor sie andere Finanzmittel zur Deckung von Verlusten einsetzen kann.

(2)   Reichen die Einschusszahlungen des ausgefallenen Clearingmitglieds nicht zur Deckung der von der CCP erlittenen Verluste aus, greift die CCP auf den vom ausfallenden Mitglied in den Ausfallfonds eingezahlten Beitrag zurück, um diese Verluste zu decken.

(3)   Eine CCP verwendet die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder und sonstige Finanzmittel nach Artikel 43 Absatz 1 erst dann, wenn die Beiträge des ausgefallenen Clearingmitglieds ausgeschöpft sind.

(4)   Eine CCP setzt zugeordnete Eigenmittel ein, bevor sie auf die in den Ausfallfonds eingezahlten Beiträge der nicht ausgefallenen Clearingmitglieder zurückgreift. Es ist einer CCP nicht gestattet, die von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geleisteten Einschusszahlungen zu verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Clearingmitglieds zu decken.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der jeweils zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Methode zur Berechnung und Beibehaltung des Betrags der Eigenmittel der CCP, die gemäß Absatz 4 einzusetzen sind, festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 46

Anforderungen an die Sicherheiten

(1)   Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko. Bei nichtfinanziellen Gegenparteien darf eine CCP Bankgarantien akzeptieren, wobei diese Garantien gegenüber einer Bank, die Clearingmitglied ist, als Bestandteil der Risikoposition dieser Bank berücksichtigt werden. Sie erhebt Sicherheitsabschläge auf Vermögenswerte, die dem Wertminderungspotenzial in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, bis zu dem nach vernünftigem Ermessen die Veräußerung erfolgen dürfte, entsprechen. Dabei trägt sie dem Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls eines Marktteilnehmers sowie dem Konzentrationsrisiko bei bestimmten Vermögenswerten unter anderem durch Forderung ausreichender Sicherheiten und Vornahme entsprechender Abschläge Rechnung.

(2)   Eine CCP kann — bei ausreichender Vorsicht — den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Risikoposition der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Einschussanforderungen akzeptieren, soweit dies angemessen erscheint.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, des ESRB und des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,

b)

die Abschläge nach Absatz 1 und

c)

die Bedingungen, die vorliegen müssen, damit Garantien von Geschäftsbanken gemäß Absatz 1 als Sicherheit akzeptiert werden können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 47

Anlagepolitik

(1)   Eine CCP legt ihre Finanzmittel ausschließlich in bar oder in hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Die Anlagen einer CCP müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.

(2)   Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen einer CCP, die nicht gemäß Absatz 1 angelegt werden, wird für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 oder des Artikels 45 Absatz 4 nicht berücksichtigt.

(3)   Finanzinstrumente, die als Einschusszahlung oder als Beiträge zum Ausfallfonds hinterlegt werden, werden, soweit möglich, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen hinterlegt, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Finanzinstrumente gewährleisten. Alternativ können auch andere besonders sichere Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten genutzt werden.

(4)   Geldanlagen einer CCP werden mittels besonders sicherer Vereinbarungen mit zugelassenen Finanzinstituten oder alternativ durch die Nutzung der ständigen Einlagefazilitäten der Zentralbanken oder anderer von den Zentralbanken bereitgestellter vergleichbarer Anlageformen getätigt.

(5)   Wenn eine CCP Vermögenswerte bei einem Dritten hinterlegt, stellt sie durch eine andere Bezeichnung der betreffenden Konten in den Büchern dieses Dritten oder durch andere gleichwertige Vorkehrungen, die dasselbe Schutzniveau garantieren, sicher, dass die Vermögenswerte, die von den Clearingmitgliedern stammen, von den eigenen Vermögenswerten der CCP und von den Vermögenswerten des Dritten unterschieden werden können. Bei Bedarf muss eine CCP sofortigen Zugang zu den Finanzinstrumenten haben.

(6)   Eine CCP legt ihr Kapital oder die aufgrund der Anforderungen gemäß den Artikeln 41, 42, 43 oder 44 erhaltenen Beträge nicht in eigenen Wertpapieren oder Wertpapieren ihres Mutterunternehmens oder ihres Tochterunternehmens an.

(7)   Bei ihren Anlageentscheidungen berücksichtigt eine CCP ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern und trägt dafür Sorge, dass ihre Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelschuldnern innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.

(8)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA und der ESCB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten betreffend die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1, die als hochliquide betrachtet werden können und nur mit einem minimalen Markt- und Kreditrisiko behaftet sind, betreffend die besonders sicheren Vereinbarungen gemäß den Absätzen 3 und 4 und betreffend die Konzentrationsgrenzen gemäß Absatz 7 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 48

Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

(1)   Eine CCP muss über detaillierte Verfahren verfügen, die in dem Fall Anwendung finden, dass ein Clearingmitglied die in Artikel 37 genannten Zulassungsvorschriften der CCP nicht innerhalb der von der CCP vorgegebenen Frist und im Einklang mit den von ihr festgelegten Verfahren erfüllt. Die CCP legt detailliert fest, welche Verfahren Anwendung finden, wenn dies nicht zu einem Ausfall eines Clearingmitglieds führt, der durch die CCP bekanntgegeben wird. Diese Verfahren werden jährlich überprüft.

(2)   Die CCP ergreift unverzüglich Maßnahmen, um Verluste und Liquiditätsengpässe, die sich durch den Ausfall von Clearingmitgliedern ergeben, zu begrenzen; dazu sorgt sie dafür, dass durch die Glattstellung der Positionen eines Clearingmitglieds ihr Geschäftsbetrieb nicht beeinträchtigt wird und die nicht ausfallenden Clearingmitglieder nicht Verlusten ausgesetzt werden, die sie nicht erwarten oder kontrollieren können.

(3)   Wenn die CCP der Auffassung ist, dass ein Clearingmitglied nicht in der Lage sein wird, seinen künftigen Verpflichtungen nachzukommen, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde, bevor der Ausfall erklärt oder das entsprechende Verfahren angewendet wird. Die zuständige Behörde übermittelt diese Information umgehend an die ESMA, die einschlägigen Mitglieder des ESZB und die für die Beaufsichtigung des ausfallenden Clearingmitglieds verantwortliche Behörde.

(4)   Eine CCP überzeugt sich, dass ihre Verfahren bei einem Ausfall rechtlich durchsetzbar sind. Sie trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie über die rechtlichen Befugnisse verfügt, um Eigenhandelspositionen des ausfallenden Clearingmitglieds abzuwickeln und die Kundenpositionen des ausfallenden Clearingmitglieds zu übertragen oder abzuwickeln.

(5)   Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 als für die Rechnung der Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung der Kunden hält, auf Verlangen jener Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds auf ein anderes, von den betreffenden Kunden benanntes Clearingmitglied zu übertragen. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden hält.

(6)   Wenn Vermögenswerte und Positionen in den Aufzeichnungen und Abrechnungskonten einer CCP im Einklang mit Artikel 39 Absatz 3 als für die Rechnung des Kunden eines ausfallenden Clearingmitglieds geführt werden, verpflichtet sich die CCP zumindest vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung der Kunden hält, auf Verlangen jener Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Clearingmitglieds auf ein anderes, von dem betreffenden Kunden benanntes Clearingmitglied übertragen werden. Dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit es sich zuvor gegenüber den entsprechenden Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat. Findet die Übertragung auf das andere Clearingmitglied, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in den Betriebsvorschriften der CCP vorab festgelegten Übertragungszeitraums statt, kann die CCP alle nach ihren Vorschriften zulässigen Vorkehrungen treffen, um ihre Risiken in Bezug auf die betreffenden Positionen aktiv zu verwalten, wozu auch die Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen zählt, die das ausfallende Clearingmitglied für Rechnung des Kunden hält.

(7)   Sicherheiten von Kunden, die gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 als solche gekennzeichnet sind, sind ausschließlich zur Besicherung der für die betreffenden Kunden gehaltenen Positionen zu verwenden. Eine CCP muss einen etwaige verbleibenden Überschuss nach Abschluss aller Verfahrensschritte beim Ausfall eines Clearingmitglieds unverzüglich den entsprechenden Kunden zurückgeben, soweit ihr diese bekannt sind; sind ihr die Kunden nicht bekannt, so sind die Sicherheiten dem Clearingmitglied für Rechnung seiner Kunden zurückzugeben.

Artikel 49

Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting

(1)   Eine CCP überprüft regelmäßig die Modelle und Parameter, die bei der Berechnung ihrer Einschussanforderungen, der Beiträge zum Ausfallfonds und der Anforderungen an die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, sowie andere Risikokontrollmechanismen. Sie unterwirft die Modelle häufigen, strikten Stresstests, um ihre Belastbarkeit unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu bewerten, und sie führt Backtests durch, um die Zuverlässigkeit der angewandten Methodik zu beurteilen. Die CCP lässt eine unabhängige Validierung vornehmen, unterrichtet die für sie zuständige Behörde und die ESMA über die Ergebnisse der durchgeführten Tests und muss vor einer wesentlichen Änderung der Modelle und Parameter eine Validierung durch diese vornehmen lassen.

Die angenommenen Modelle und Parameter sowie wesentliche Änderungen daran werden dem Kollegium zum Zwecke einer Stellungnahme gemäß Artikel 19 vorgelegt.

Die ESMA stellt sicher, dass die Informationen über die Ergebnisse der Stresstests an die ESA weitergeleitet werden, damit diese das Risiko von Finanzunternehmen gegenüber dem Ausfall von CCPs bewerten können.

(2)   Eine CCP unterwirft die wesentlichen Aspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds regelmäßigen Tests und ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Clearingmitglieder diese Verfahren verstehen und geeignete Vorkehrungen getroffen haben, um bei einem Ausfall entsprechend reagieren zu können.

(3)   Eine CCP veröffentlicht Hauptaspekte zu ihrem Risikomanagementmodell und die bei der Durchführung des Stresstests gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Annahmen.

(4)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der EBA, anderer jeweils zuständiger Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

Art der Tests, die für verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten und Portfolios durchzuführen sind;

b)

Einbeziehung von Clearingmitgliedern oder anderen Parteien in die Tests;

c)

Häufigkeit der Tests;

d)

Zeithorizont der Tests;

e)

Schlüsselinformationen gemäß Absatz 3.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 50

Abwicklung

(1)   Eine CCP verwendet, soweit zweckmäßig und verfügbar, Zentralbankgeld für die Abwicklung ihrer Transaktionen. Wird kein Zentralbankgeld genutzt, werden Maßnahmen getroffen, um die mit dem Barausgleich verbundenen Risiken streng zu begrenzen.

(2)   Eine CCP legt in klarer Form ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung von Finanzinstrumenten dar, unter anderem, ob sie verpflichtet ist, Finanzinstrumente zu liefern oder entgegenzunehmen, und ob sie Teilnehmer für Verluste im Zusammenhang mit der Lieferung entschädigt.

(3)   Ist eine CCP zur Lieferung oder Entgegennahme von Finanzinstrumenten verpflichtet, schaltet sie durch Anwendung des Prinzips „Lieferung gegen Zahlung“ das Erfüllungsrisiko weitestgehend aus.

TITEL V

INTEROPERABILITÄTSVEREINBARUNGEN

Artikel 51

Interoperabilitätsvereinbarungen

(1)   Eine CCP kann eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließen, wenn die Anforderungen der Artikel 52, 53 und 54 erfüllt sind.

(2)   Im Falle des Abschlusses einer Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für einen bestimmten Handelsplatz muss die CCP, sofern sie den von dem betreffenden Handelsplatz festgelegten operationellen und technischen Anforderungen genügt, einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Daten, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom betreffenden Handelsplatz benötigt, sowie zum entsprechenden Abwicklungssystem erhalten.

(3)   Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung oder der Zugang zu einem Datenfeed- oder einem Abwicklungssystem gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur dann direkt oder indirekt abgelehnt oder beschränkt werden, wenn damit die Abwehr der mit einer solchen Vereinbarung oder der Gewährung des Zugangs verbundenen Risiken bezweckt wird.

Artikel 52

Risikomanagement

(1)   CCPs, die eine Interoperabilitätsvereinbarung schließen, müssen

a)

angemessene Strategien, Verfahren und Systeme einführen, die es ermöglichen, die aus der Vereinbarung erwachsenden Risiken wirksam zu identifizieren, zu überwachen und zu steuern, so dass sie ihren Verpflichtungen rechtzeitig nachkommen können;

b)

sich über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich des auf die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen anwendbaren Rechts, verständigen;

c)

Kredit- und Liquiditätsrisiken wirksam identifizieren, überwachen und steuern, so dass der Ausfall eines Clearingmitglieds einer CCP keine Auswirkungen auf eine interoperable CCP hat;

d)

potenzielle Interdependenzen und Korrelationen identifizieren, überwachen und berücksichtigen, die sich aus einer Interoperabilitätsvereinbarung, die — sich auf Kredit- und Liquiditätsrisiken im Zusammenhang mit Konzentrationen von Clearingmitgliedern auswirken kann, sowie aus der Zusammenlegung von Finanzmitteln in einem Pool ergeben können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b wenden CCPs, soweit angebracht, dieselben Regeln hinsichtlich des Zeitpunkts des Einbringens von Übertragungsaufträgen in ihre jeweiligen Systeme und hinsichtlich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit an, die in der Richtlinie 98/26/EG vorgesehen sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c ist in den Bestimmungen der Vereinbarung der Prozess zur Bewältigung der Folgen des Ausfalls einer CCP, mit der eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, darzulegen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d müssen die CCPs eine solide Kontrolle über die Weiterverfügung über die Sicherheiten der Clearingmitglieder im Rahmen der Vereinbarung ausüben können, soweit dies von den zuständigen Behörden gestattet wird. In der Vereinbarung ist darzulegen, wie diesen Risiken Rechnung getragen wird, wobei die Notwendigkeit einer ausreichenden Deckung sowie die Notwendigkeit einer Eindämmung der Ansteckungsgefahr zu berücksichtigen sind.

(2)   Verwenden CCPs unterschiedliche Risikomanagementmodelle zur Absicherung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern oder ihrer gegenseitigen Risikopositionen, ermitteln die CCPs die betreffenden Unterschiede, bewerten die Risiken, die daraus erwachsen können, treffen Maßnahmen, einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel, die die Auswirkungen auf die Interoperabilitätsvereinbarung sowie die potenziellen Konsequenzen hinsichtlich Ansteckungsgefahren eindämmen, und sorgen dafür, dass diese Unterschiede die Fähigkeit der CCPs nicht beeinträchtigen, die Folgen des Ausfalls eines Clearingmitglieds zu bewältigen.

(3)   Soweit von den Parteien nicht anders vereinbart, sind alle Kosten, die in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 anfallen, von der CCP zu tragen, die die Interoperabilitätsvereinbarung oder den Zugang wünscht.

Artikel 53

Leistung von Einschusszahlungen im Rahmen der Vereinbarungen zwischen CCPs

(1)   Eine CCP weist in den Abrechnungskonten die Vermögenswerte und Positionen, die sie für die Rechnung von CCPs hält, mit denen sie eine Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen hat, gesondert aus.

(2)   Wenn eine CCP, die eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer anderen CCP schließt, die Ersteinschusszahlungen nur als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts leistet, hat die empfangende CCP kein Verfügungsrecht über die von der anderen CCP geleisteten Einschusszahlungen.

(3)   Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten werden bei den Betreibern von Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen hinterlegt, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/26/EG mitgeteilt wurden.

(4)   Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 stehen der empfangenden CCP nur im Falle des Ausfalls der CCP, die die betreffende Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung gestellt hat, zur Verfügung.

(5)   Bei einem Ausfall der CCP, die eine Sicherheit im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung erhalten hat, werden die gemäß den Absätzen 1 und 2 hinterlegten Sicherheiten der CCP, die sie gestellt hat, ohne weiteres erstattet.

Artikel 54

Genehmigung einer Interoperabilitätsvereinbarung

(1)   Eine Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der vorherigen Genehmigung durch die für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden. Dabei findet das Verfahren nach Artikel 17 Anwendung.

(2)   Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten CCPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artikels 17 vorzunehmen, oder die beteiligten CCPs gemäß Artikel 25 oder im Rahmen eines bereits bestehenden nationalen Zulassungssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zugelassen waren, die Bedingungen des Artikels 52 erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.

(3)   Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoerwägungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoerwägungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Stellungnahme der ESMA von der Einschätzung der jeweils zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.

(4)   Die ESMA gibt gemäß dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus.

Sie arbeitet nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für diese Leitlinien oder Empfehlungen aus.

TITEL VI

REGISTRIERUNG UND AUFSICHT VON TRANSAKTIONSREGISTERN

KAPITEL 1

Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 55

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1)   Für die Zwecke des Artikels 9 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.

(2)   Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.

(3)   Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

(4)   Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.

Artikel 56

Registrierungsantrag

(1)   Ein Transaktionsregister richtet seinen Antrag auf Registrierung an die ESMA.

(2)   Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.

(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten der Registrierung gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandard, in denen das Format des Antrags auf Registrierung bei der ESMA festgelegt wird.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Durchführungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 57

Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung

(1)   Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.

(2)   Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erfolgte.

Artikel 58

Prüfung des Antrags

(1)   Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(2)   Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 59

Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung

(1)   Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung erlassen, teilt sie dies dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2)   Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.

(3)   Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 60

Ausübung der in den Artikeln 61 bis 63 genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61 bis 63 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 61

Informationsersuchen

(1)   Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von Transaktionsregistern und mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.

(2)   Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

a)

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)

sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch die übermittelten Informationen im Falle einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen, und

f)

sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3)   Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

a)

Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;

b)

sie erläutert den Zweck des Ersuchens;

c)

sie erläutert die Art der geforderten Informationen;

d)

sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;

e)

sie nennt die nach Artikel 66 zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;

f)

sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und

g)

sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5)   Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 62

Allgemeine Untersuchungen

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

a)

Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen;

b)

beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;

c)

jede in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)

jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zwecke des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;

e)

Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 66 für den Fall verhängt werden, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, und welche Geldbußen gemäß Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe b für den Fall verhängt werden, dass die Antworten auf die Fragen, die den in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.

(3)   Die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 66 vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.

(4)   Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5)   Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6)   Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie in Bezug auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und der Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 63

Prüfungen vor Ort

(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen oder auf den Grundstücken der in Artikel 61 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern.

(2)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 62 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

(3)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung genannt werden, und angegeben wird, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 66 für den Fall verhängt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, von der Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn in Kenntnis.

(4)   Die in Artikel 61 Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 66 festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5)   Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Auch die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(6)   Die ESMA kann die zuständigen Behörden ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 62 Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 62 Absatz 1.

(7)   Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, wobei sie gegebenenfalls um den Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde ersucht, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(8)   Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9)   Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten. Dieses Ersuchen um detaillierte Erläuterungen kann sich insbesondere darauf beziehen, welche Gründe der ESMA Anlass zu der Vermutung geben, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahmen richten. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 64

Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1)   Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.

(2)   Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind, berücksichtigt, und legt der ESMA eine vollständige Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 61 Informationen anzufordern und nach den Artikeln 62 und 63 Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 60 einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3)   Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betreffenden Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4)   Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5)   Anhand der Verfahrensakte mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betreffenden Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 67 erfolgten Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, entscheidet die ESMA, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 73 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 65.

(6)   Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.

(7)   Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen und zu der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Sanktionen.

Die Vorschriften nach Unterabsatz 1 werden anhand delegierter Rechtsakte nach Artikel 82 erlassen.

(8)   Die ESMA verweist strafrechtlich zu verfolgende Sachverhalte an die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 65

Geldbußen

(1)   Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.

Ein Verstoß eines Transaktionsregisters gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dessen ermittelt hat, dass das Transaktionsregister oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

(2)   Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

a)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben a und b betragen die Geldbußen mindestens 10 000 EUR, höchstens aber 20 000 EUR;

b)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe a und b sowie d bis h sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5 000 EUR, höchstens aber 10 000 EUR.

Bei der Entscheidung darüber, ob der Grundbetrag einer Geldbuße eher an den in Unterabsatz 1 genannten Untergrenzen, in der Mitte oder den Obergrenzen liegen sollte, berücksichtigt die ESMA den Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr. Für Transaktionsregister mit einem Umsatz von weniger als 1 Mio. EUR liegt der Grundbetrag an den Untergrenzen, bei einem Umsatz zwischen 1 und 5 Mio. EUR in der Mitte und bei einem Umsatz von mehr als 5 Mio. EUR an den Obergrenzen.

(3)   Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang II festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Die relevanten erschwerenden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Die relevanten mildernden Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes des Transaktionsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und muss in dem Fall, dass das Transaktionsregister direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.

Hat ein Transaktionsregister als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 66

Zwangsgelder

(1)   Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a)

ein Transaktionsregister im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten, oder

b)

eine in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person:

i)

zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die die ESMA per Beschluss nach Artikel 61 angefordert hat;

ii)

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 62 angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

iii)

zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 63 angeordnet wurde.

(2)   Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4)   Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

Artikel 67

Anhörung der betreffenden Personen

(1)   Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 65 und 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

(2)   Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 68

Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1)   Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2)   Gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(3)   Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.

(4)   Gemäß den Artikeln 65 und Artikel 66 verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betreffenden Mitgliedstaats zuständig.

(5)   Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 69

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 70

Änderungen des Anhangs II

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs II delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 71

Widerruf der Registrierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 73 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn das Transaktionsregister

a)

ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;

b)

die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat oder

c)

die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(2)   Die ESMA teilt der jeweils zuständigen Behörde nach Artikel 57 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen.

(3)   Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.

(4)   Die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde ist die gemäß Artikel 22 benannte Behörde.

Artikel 72

Gebühren für die Beaufsichtigung

(1)   Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 74 — entstehen können, voll ab.

(2)   Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters.

(3)   Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, durch den die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.

Artikel 73

Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1)   Stellt die ESMA gemäß Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, fasst sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

a)

Aufforderung an das Transaktionsregister, den Verstoß zu beenden;

b)

Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 65;

c)

öffentliche Bekanntmachung;

d)

als letztes Mittel Widerruf der Registrierung des Transaktionsregisters.

(2)   Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

a)

Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;

b)

die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;

c)

die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;

d)

die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3)   Die ESMA teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Transaktionsregister das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 74

Delegation von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen Behörden

(1)   Soweit es für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zum Stellen von Informationsersuchen gemäß Artikel 61 und zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 62 und Artikel 63 Absatz 6 zählen.

(2)   Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

a)

der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,

b)

der Zeitplan für die Ausführung der Aufgabe und

c)

die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3)   Gemäß der von der Kommission nach Artikel 72 Absatz 3 angenommenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

(4)   Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

(5)   Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit durchzuführen und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

KAPITEL 2

Beziehungen zu Drittstaaten

Artikel 75

Gleichwertigkeit und internationale Übereinkünfte

(1)   Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittstaats gewährleisten, dass

a)

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,

b)

in diesem Drittstaat dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung sichergestellt ist und

c)

Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

Der genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 86 Absatz 2 erlassen.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls, und in jedem Fall nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 1, Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte mit den einschlägigen Drittstaaten über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden Drittstaat erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen in einer Weise, die sicherstellt, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.

(3)   Nach dem Abschluss der Übereinkünfte gemäß Absatz 2 und im Einklang mit ihnen schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten. In diesen Vereinbarungen wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)

ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und anderen Behörden der Union, die Aufgaben aufgrund dieser Verordnung wahrnehmen, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden der betroffenen Drittstaaten andererseits und

b)

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(4)   Die ESMA wendet in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

Artikel 76

Kooperationsvereinbarungen

Die einschlägigen Behörden von Drittstaaten, in denen kein Transaktionsregister ansässig ist, können sich an die ESMA wenden, um Kooperationsvereinbarungen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte zu treffen.

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den genannten Behörden treffen über den Zugang zu Informationen über in Transaktionsregistern der Union erfasste Derivatekontrakte, die diese Behörden zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, vorausgesetzt, dass Garantien hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse.

Artikel 77

Anerkennung von Transaktionsregistern

(1)   Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister kann Dienstleistungen und Tätigkeiten für in der Union ansässige Einrichtungen für die Zwecke des Artikels 9 nur erbringen, nachdem es von der ESMA gemäß Absatz 2 anerkannt wurde.

(2)   Ein Transaktionsregister im Sinne des Absatzes 1 richtet seinen Antrag auf Anerkennung zusammen mit allen erforderlichen Informationen an die ESMA, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittstaat unterliegt, der

a)

von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 75 Absatz 1 als Staat anerkannt wurde, der über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt,

b)

mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 2 geschlossen hat und

c)

mit der Union Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 3 getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.

Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das beantragende Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde und begründet ihre Entscheidung umfassend.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung anerkannten Transaktionsregister.

TITEL VII

ANFORDERUNGEN AN TRANSAKTIONSREGISTER

Artikel 78

Allgemeine Anforderungen

(1)   Ein Transaktionsregister muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, die jede Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern.

(2)   Ein Transaktionsregister muss auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen treffen, um potenzielle Interessenkonflikte, die seine Manager, Beschäftigten oder andere mit diesen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen, zu erkennen und zu regeln.

(3)   Ein Transaktionsregister führt angemessene Strategien und Verfahren ein, die ausreichend sind, um die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

(4)   Ein Transaktionsregister muss dauerhaft über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienstleistungen und Ausübung seiner Tätigkeiten gewährleistet. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.

(5)   Bietet ein Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, wie Geschäftsbestätigung, Geschäftsabgleich, Dienstleistungen bei Kreditereignissen, Portfolioabgleich und Portfoliokomprimierung, so muss das Transaktionsregister diese Nebendienstleistungen betrieblich von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung der Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten getrennt halten.

(6)   Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines Transaktionsregisters müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management des Transaktionsregisters sicherzustellen.

(7)   Ein Transaktionsregister legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, fest. Es gewährt externen Dienstleistungsanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu den Informationen in dem Transaktionsregister, sofern die jeweiligen Gegenparteien dem zugestimmt haben. Kriterien, die den Zugang beschränken, sind nur insoweit zulässig, als mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Risiken für die von einem Transaktionsregister verwalteten Daten zu kontrollieren.

(8)   Ein Transaktionsregister veröffentlicht die im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte. Es legt die Preise und Entgelte für alle Einzeldienstleistungen offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Es ermöglicht den meldenden Einrichtungen den Zugang zu einzelnen Diensten. Die von einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Preise und Entgelte müssen im Verhältnis zum Aufwand stehen.

Artikel 79

Operationelle Zuverlässigkeit

(1)   Ein Transaktionsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch Entwicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. Solche Systeme müssen zuverlässig und sicher sein und über eine ausreichende Kapazität zur Bearbeitung der eingehenden Informationen verfügen.

(2)   Ein Transaktionsregister hat eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, die eine Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Transaktionsregisters gewährleisten. Ein solcher Plan muss mindestens die Implementierung von Backup-Systemen vorsehen.

(3)   Ein Transaktionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung sorgen, einschließlich des Datentransfers auf andere Transaktionsregister und der Umleitung der Meldungen auf andere Transaktionsregister.

Artikel 80

Schutz und Speicherung der Daten

(1)   Ein Transaktionsregister gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen.

(2)   Ein Transaktionsregister darf die Daten, die es nach dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nur nutzen, wenn die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.

(3)   Ein Transaktionsregister zeichnet umgehend die gemäß Artikel 9 empfangenen Informationen auf und bewahrt sie mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte auf. Es wendet effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung an, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.

(4)   Ein Transaktionsregister berechnet die Positionen nach Derivatekategorien und nach meldenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten.

(5)   Ein Transaktionsregister ermöglicht den Vertragsparteien, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie gegebenenfalls zu korrigieren.

(6)   Ein Transaktionsregister trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in seinen Systemen abgespeicherten Informationen zu unterbinden.

Eine natürliche Person mit einer engen Verbindung zu einem Transaktionsregister oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dem Transaktionsregister steht, darf von einem Transaktionsregister aufgezeichnete vertrauliche Informationen nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.

Artikel 81

Transparenz und Datenverfügbarkeit

(1)   Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise zu den gemeldeten Kontrakten die aggregierten Positionen nach Derivatekategorien.

(2)   Ein Transaktionsregister erhebt Daten, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Stellen unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten haben, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

(3)   Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

a)

der ESMA;

b)

dem ESRB;

c)

der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt;

d)

der zuständigen Behörde, die die Aufsicht über die Handelsplätze für die Ausführung der gemeldeten Kontrakte führt;

e)

den einschlägigen Mitgliedern des ESZB;

f)

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat;

g)

den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (32) benannten Aufsichtsbehörden;

h)

den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union;

i)

den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben;

j)

der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(4)   Die ESMA übermittelt anderen einschlägigen Behörden der Union die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Häufigkeit der Übermittlung und die Einzelheiten der in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen angegeben werden, sowie die operationellen Standards, die für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten zwischen den Registern und nötigenfalls für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind. Diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards zielen darauf ab, sicherzustellen, dass es aufgrund der gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen nicht möglich ist, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 82

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung auf die Kommission gilt auf unbestimmte Zeit.

(3)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission nach Möglichkeit die ESMA.

(4)   Die in Artikel 1 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf wird am Tag nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.

TITEL VIII

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 83

Wahrung des Berufsgeheimnisses

(1)   Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden und für die in Artikel 81 Absatz 3 genannten Behörden, für die ESMA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder tätig waren. Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallen, und der Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die genannten Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne CCPs, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.

(2)   Wenn für eine CCP durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.

(3)   Unbeschadet der unter das Strafrecht oder das Steuerrecht fallenden Fälle dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA und andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Erteilt jedoch die ESMA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihre Zustimmung, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

(4)   Vertrauliche Informationen, die aufgrund dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 1, 2 und 3 über das Berufsgeheimnis. Diese Bestimmungen hindern allerdings die ESMA, die zuständigen Behörden oder die zuständigen Zentralbanken nicht daran, vertrauliche Informationen im Einklang mit dieser Verordnung und mit anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, OGAW, AIFM, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder der sonstigen juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, auszutauschen oder zu übermitteln.

(5)   Die Absätze 1, 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, die nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden, durch die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht nicht entgegen.

Artikel 84

Informationsaustausch

(1)   Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(2)   Die zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.

(3)   Die zuständigen Behörden teilen den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Informationen mit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

TITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Berichte und Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft diese Verordnung bis zum 17. August 2015 und erstellt einen allgemeinen Bericht über sie. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Die Kommission wird insbesondere wie folgt tätig:

a)

sie prüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB, ob es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang von CCPs zu Zentralbank-Liquiditätsfazilitäten zu erleichtern;

b)

sie nimmt in Abstimmung mit der ESMA und den relevanten sektoralen Behörden eine Bewertung der systemischen Bedeutung der Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen mit OTC-Derivaten und insbesondere der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Verwendung von OTC-Derivaten durch Nichtfinanzunternehmen vor;

c)

sie nimmt anhand der bisherigen Erfahrungen eine Bewertung des Funktionierens des Aufsichtsrahmens für CCPs, einschließlich der Wirksamkeit der Tätigkeit der Kollegien von Aufsichtsbehörden, der entsprechenden Abstimmungsmodalitäten nach Artikel 19 Absatz 3 und der Rolle der ESMA, insbesondere bei der Zulassung von CCPs, vor;

d)

sie bewertet in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB die Effizienz von Einschussanforderungen zur Begrenzung der prozyklischen Effekte und die Notwendigkeit zur Festlegung einer zusätzlichen Interventionsmöglichkeit in diesem Bereich;

e)

sie bewertet in Zusammenarbeit mit der ESMA, wie sich die Strategien der CCPs bezüglich der Anforderungen an Einschusszahlungen und andere Sicherungsmittel und deren Anpassung an die spezifischen Tätigkeiten und Risikoprofile ihrer Nutzer entwickelt haben.

Bei der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bewertung sind etwaige Ergebnisse der laufenden Arbeiten zwischen den Zentralbanken auf der Ebene der Union und auf internationaler Ebene in Betracht zu ziehen. Bei dieser Prüfung ist auch dem Grundsatz der Unabhängigkeit der Zentralbanken und ihrem Recht, nach eigenem Ermessen Zugang zu Liquiditätsfazilitäten zu gewähren, sowie potenziellen unbeabsichtigten Auswirkungen auf das Verhalten der CCPs oder den Binnenmarkt Rechnung zu tragen. Etwaige Vorschläge, die dieser Bewertung beigegeben werden, dürfen einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten als Ort für die Erbringung von Clearingdiensten weder direkt noch indirekt diskriminieren.

(2)   Bis zum 17. August 2014 arbeitet die Kommission nach Anhörung der ESMA und der EIOPA einen Bericht aus, in dem eine Bewertung der Fortschritte und Anstrengungen der CCPs bei der Erarbeitung technischer Lösungen für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschusszahlungen durch Altersversorgungssysteme sowie der gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung einer solchen Lösung vorgenommen wird. Für den Fall, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die notwendigen Bemühungen um geeignete technische Lösungen nicht unternommen worden sind und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger bestehen bleiben, wird ihr die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf die Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 genannten Dreijahreszeitraums einmal um zwei Jahre und einmal um ein Jahr delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)   Die ESMA unterbreitet der Kommission Berichte

a)

über die Anwendung der Clearingpflicht gemäß Titel II und insbesondere das Fehlen einer Clearingpflicht in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden;

b)

über die Anwendung des Verfahrens für die Ermittlung nach Artikel 5 Absatz 3;

c)

über die Anwendung der Bestimmungen über die Kontentrennung nach Artikel 39;

d)

über die Ausweitung des Anwendungsbereichs von Interoperabilitätsvereinbarungen gemäß Titel V auf andere Kategorien von Finanzinstrumenten als übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;

e)

über den Zugang von CCPs zu Handelsplätzen, die Auswirkungen bestimmter Praktiken auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Auswirkungen auf die Fragmentierung der Liquidität;

f)

über den Personal- und Ressourcenbedarf der ESMA, der sich aus der Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach dieser Verordnung ergibt;

g)

über die Auswirkungen der Anwendung zusätzlicher Anforderungen durch Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 5.

Diese Berichte werden der Kommission bis zum 30. September 2014 für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt. Sie werden auch dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

(4)   Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der ESMA und nach Anforderung der Bewertung durch den ESRB einen jährlichen Bericht, in dem die möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko und die Kosten bewertet werden.

Der Bericht enthält zumindest Angaben zur Anzahl und zur Komplexität entsprechender Vereinbarungen und geht auf die Angemessenheit der Risikomanagementsysteme und -modelle ein. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Der ESRB legt der Kommission seine Bewertung der möglichen Auswirkungen von Interoperabilitätsvereinbarungen auf das Systemrisiko vor.

(5)   Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

Artikel 86

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission (33) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 87

Änderung der Richtlinie 98/26/EG

(1)   In Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/26/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hat ein Systembetreiber einem anderen Systembetreiber im Rahmen eines interoperablen Systems eine dingliche Sicherheit geleistet, so werden die Rechte des die Sicherheit leistenden Systembetreibers an dieser Sicherheit von Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit empfangenden Systembetreiber nicht berührt.“

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. August 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Absatz 1 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie 98/26/EG Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 88

Websites

(1)   Die ESMA unterhält eine Website, auf der sie über Folgendes informiert:

a)

Kontrakte, die gemäß Artikel 5 für die Clearingpflicht in Betracht kommen,

b)

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Artikel 4, 5 und 7 bis 11 verhängt werden,

c)

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und die in der Union niedergelassen sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,

d)

Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Titel IV und V verhängt werden,

e)

die CCPs, die befugt sind, in der Union Dienstleistungen oder Tätigkeiten anzubieten, und in einem Drittstaat ansässig sind, sowie die Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die sie erbringen bzw. ausüben dürfen, einschließlich der Kategorien von Finanzinstrumenten, die von ihrer Zulassung abgedeckt sind,

f)

Transaktionsregister, die befugt sind, Dienstleistungen oder Tätigkeiten in der Union anzubieten,

g)

Geldbußen und Zwangsgelder, die gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängt werden,

h)

das öffentliche Register nach Artikel 6.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d unterhalten die zuständigen Behörden Websites, die mit der Website der ESMA verknüpft sind.

(3)   Alle in diesem Artikel genannten Websites müssen öffentlich zugänglich sein, regelmäßig aktualisiert werden und die Informationen in verständlicher Form zur Verfügung stellen.

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

(1)   Während drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.

Für von diesen Einrichtungen während des genannten Zeitraums geschlossene OTC-Derivatekontrakte, die anderenfalls der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen würden, gelten die Anforderungen des Artikels 11.

(2)   In Bezug auf Altersversorgungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befreiung durch die jeweils zuständige Behörde für Arten von Einrichtungen oder Arten von Systemen gewährt. Nach Eingang des Antrags benachrichtigt die zuständige Behörde die ESMA und die EIOPA. Innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Eingang der Benachrichtigung gibt die ESMA nach Anhörung der EIOPA eine Stellungnahme dazu ab, ob die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d erfüllt, und die Gründe dafür, weshalb eine Befreiung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde gewährt eine Befreiung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d genügt und dass Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen auftreten. Sie trifft ihre Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Eingang der Stellungnahme der ESMA und trägt dabei dieser Stellungnahme gebührend Rechnung. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, muss ihre Entscheidung eine ausführliche Begründung und eine Erläuterung erheblicher Abweichungen von der Stellungnahme enthalten.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Arten von Einrichtungen und der Arten von Systemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d, denen eine Befreiung nach Unterabsatz 1 gewährt wurde. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die ESMA die in dem Verzeichnis genannten Einrichtungen jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(3)   Eine CCP, die in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 4, 5, 8 bis 11, 16, 18, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 14 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

Eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die in einem Mitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 25 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

(4)   Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Zulassung oder Anerkennung einer CCP getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von CCPs weiter, und die CCP wird weiterhin von der zuständigen Behörde ihres Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.

(5)   Hat eine zuständige Behörde eine CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von Derivaten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

Hat eine zuständige Behörde eine in einem Drittstaat ansässige CCP für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

(6)   Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Registrierung nach Artikel 55 beantragen.

Ein in einem Drittstaat niedergelassenes Transaktionsregister, das in einem Mitgliedstaat für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Anerkennung nach Artikel 77 beantragen.

(7)   Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Registrierung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung, Registrierung und Anerkennung von Transaktionsregistern weiter, und das Transaktionsregister wird weiterhin von der zuständigen Behörde seines Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.

(8)   Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung über seine Registrierung getroffen ist.

Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister, das für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über seine Anerkennung getroffen ist.

(9)   Unbeschadet des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe f kann ein Transaktionsregister in Fällen, in denen keine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 zwischen einem Drittstaat und der Union besteht, den einschlägigen Behörden dieses Drittstaats die erforderlichen Informationen bis zum 17. August 2013 übermitteln, vorausgesetzt, dass es die ESMA unterrichtet.

Artikel 90

Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 31. Dezember 2012 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht.

Artikel 91

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 57 vom 23.2.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 44.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Juli 2012.

(4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(7)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(10)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(13)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(14)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(15)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.

(16)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66).

(19)  Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(20)  ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1.

(21)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

(22)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(23)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(24)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(25)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(26)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(27)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(28)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(29)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(30)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(31)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

(32)  ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.

(33)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.


ANHANG I

Liste der Verstöße nach Artikel 65 Absatz 1

I.

Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:

a)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 1, wenn es nicht über solide Unternehmensführungsregeln verfügt, wozu auch eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern, gehört.

b)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 2, wenn es nicht in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen bereithält bzw. anwendet, um potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen und zu regeln, die seine Manager, seine Beschäftigten oder andere mit ihnen direkt oder indirekt durch eine enge Verbindung verbundene Personen betreffen.

c)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 3, wenn es nicht angemessene Strategien und Verfahren einführt, die dazu ausreichen, die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.

d)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 4, wenn es nicht dauerhaft eine angemessene Organisationsstruktur unterhält bzw. einsetzt, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Transaktionsregisters bei der Erbringung seiner Dienstleistungen und der Ausübung seiner Tätigkeiten sicherstellt.

e)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 5, wenn es seine Nebendienstleistungen nicht von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen über Derivate betrieblich trennt.

f)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 6, wenn es nicht dafür sorgt, dass seine Geschäftsleitung und die Mitglieder seines Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Führung des Transaktionsregisters sicherzustellen.

g)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 7, wenn es nicht objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Dienstleistungsanbietern und Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 9 unterliegen, aufstellt.

h)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 8, wenn es nicht die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen bekannt macht, wenn meldende Einrichtungen keinen separaten Zugang zu einzelnen Diensten erhalten oder wenn die in Rechnung gestellten Preise und Entgelte nicht kostengerecht sind.

II.

Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:

a)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 1, wenn es nicht die Quellen betrieblicher Risiken ermittelt bzw. solche Risiken nicht durch die Schaffung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.

b)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 79 Absatz 2, wenn es nicht eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt oder aufrechterhält, damit die Aufrechterhaltung der Funktionen des Transaktionsregisters, die zeitnah Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichergestellt sind.

c)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 1, wenn es nicht die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der nach Artikel 9 erhaltenen Informationen gewährleistet.

d)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 2, wenn es die Daten, die es aufgrund dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nutzt, ohne dass die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.

e)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 3, wenn es nicht die gemäß Artikel 9 erhaltenen Informationen umgehend aufzeichnet und während mindestens zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte aufbewahrt oder wenn es nicht effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anwendet, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.

f)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 4, wenn es nicht die Positionen nach Derivatekategorien und nach meldenden Einrichtungen auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 übermittelten Angaben zu den Derivatekontrakten berechnet.

g)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 5, wenn es nicht den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie zu korrigieren.

h)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 80 Absatz 6, wenn es nicht alle angemessenen Maßnahmen trifft, um einen Missbrauch der in seinen Systemen gespeicherten Informationen zu verhindern.

III.

Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:

a)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 81 Absatz 1, wenn es nicht regelmäßig aggregierte Positionen, aufgeschlüsselt nach Derivatekategorien, zu den ihm gemeldeten Kontrakten veröffentlicht.

b)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 81 Absatz 2, wenn es nicht den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Einzelheiten von Derivatekontrakten gewährt, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen.

IV.

Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:

a)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 61 Absatz 1, wenn es auf ein einfaches Auskunftsersuchen der ESMA nach Artikel 61 Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Auskünften nach Artikel 61 Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Auskünfte abgibt.

b)

Ein Transaktionsregister begeht einen Verstoß, wenn es sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilt, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden.

c)

Ein Transaktionsregister begeht einen Verstoß, wenn es einer von der ESMA aufgrund von Artikel 73 erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt.


ANHANG II

Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zwecke der Anwendung des Artikels 65 Absatz 3

Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden:

I.

Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:

a)

Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.

b)

Wenn der Verstoß während mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.

c)

Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Transaktionsregisters, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.

d)

Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von dem Transaktionsregister verwahrten Daten hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

e)

Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.

f)

Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.

g)

Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II.

Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:

a)

Wenn der Verstoß während weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.

b)

Wenn die Geschäftsleitung des Transaktionsregisters nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.

c)

Wenn das Transaktionsregister die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.

d)

Wenn das Transaktionsregister freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/60


VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (3) wurde mehrfach grundlegend geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aus Gründen der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (4), (im Folgenden „Übereinkommen“), das am 24. Februar 2004 in Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (5) ersetzt.

(3)

Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sollten einige Begriffsbestimmungen eingeführt oder präzisiert werden und die Terminologie sollte an diejenige angeglichen werden, die zum einen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (6) und zum anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (7) verwendet wird. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Verordnung den in Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgesehenen Übergangsregelungen entspricht, um etwaige Unstimmigkeit zwischen dem Zeitplan für die Anwendung jener Verordnung und der vorliegenden Verordnung zu vermeiden.

(4)

Nach dem Übereinkommen können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen. Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern stärker geschützt werden, ist es erforderlich und angemessen, dass einige Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen.

(5)

Für die Beteiligung der Union am Übereinkommen ist es wesentlich, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Union mit dem Sekretariat des Übereinkommens (im Folgenden „Sekretariat“) und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.

(6)

Die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung auf Unionsebene muss gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) verfügen über Kompetenz und Erfahrung mit der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union für Chemikalien und internationalen Übereinkommen über Chemikalien. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung des Übereinkommens mit Hilfe dieser Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

(7)

Da bestimmte Aufgaben der Kommission der Agentur übertragen werden sollten, sollte die von der Kommission anfänglich eingerichtete Europäische Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien von der Agentur weiterentwickelt und gepflegt werden.

(8)

Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien — ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Gemischen oder Artikeln —, die die Union als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für solche Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden „PIC-Verfahren“, von „prior informed consent“) unterliegenden Chemikalien dieselben Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten. Dieses gemeinsame Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Union in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

(9)

Ausführer und Einführer sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Regelungen der Verordnung überwacht und bewertet werden können.

(10)

Endgültige Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden.

(11)

Sind endgültige Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien des Übereinkommens nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.

(12)

Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Union Entscheidungen über die Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Union trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf das geltende Unionsrecht stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Unionsrechts sollten vorgeschlagen werden, wenn dies gerechtfertigt ist.

(13)

Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Ausführer Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Ausführer sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in der Union verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Notifikationskriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung eine Ausnahme zu machen. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien unter festgelegten Bedingungen vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich.

(14)

Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Bei Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben.

(15)

Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für in dieser Verordnung genannte Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter bestimmten Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Union in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.

(16)

Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(17)

Für alle Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Unionsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind. Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 neue Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt wurden, sollte in diese Verordnung ein Verweis auf jene Verordnung aufgenommen werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung Behörden — zum Beispiel Zollbehörden — bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission, mit Unterstützung der Agentur, und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen.

(19)

Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Ausführern als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte ein System von Codes eingerichtet werden, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Eigene Codes sollten gegebenenfalls auch für Chemikalien verwendet werden, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen.

(20)

Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten zur Gewährleistung eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen und so dazu beizutragen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch Chemikalien vermieden wird.

(21)

Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur in regelmäßigen Abständen in einheitlicher Form abgefasste Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.

(22)

Es sollten technische Leitfäden von der Agentur erstellt werden, die den bezeichneten Behörden, einschließlich solchen Behörden wie Zollbehörden, die Ausfuhren kontrollieren, sowie den Ausführern und Einführern die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen.

(23)

Um diese Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 und weiterer Änderungen dieses Anhangs, der Aufnahme von Chemikalien in Anhang V Teil 1 oder 2 und weiterer Änderungen dieses Anhangs und von Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(24)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8), ausgeübt werden.

(25)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einer kohärenten und wirksamen Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht im notwendigen Umfang erreicht werden können und sich daher angesichts der Notwendigkeit, die Vorschriften für Ein- und Ausfuhren gefährlicher Chemikalien zu vereinheitlichen, besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte aufgehoben werden.

(27)

Für diese Verordnung sollte eine spätere Anwendung vorgesehen werden, damit der Agentur genügend Zeit bleibt, um sich auf ihre neue Aufgabe vorzubereiten, und sich die Industrie mit den neuen Verfahren vertraut machen kann —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

a)

Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“);

b)

Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;

c)

Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.

Die in Unterabsatz 1 festgelegten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale gefährlicher Chemikalien, durch Schaffung eines Entscheidungsprozesses in der Union über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien und gegebenenfalls sonstige Länder.

(2)   Neben den in Absatz 1 festgelegten Zielen soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung auch dann gelten, wenn Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für

a)

bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden „PIC-Verfahren“) des Übereinkommens unterliegen;

b)

bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

c)

ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (9) fallen;

b)

radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (10) fallen;

c)

Abfälle, die unter die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (11) fallen;

d)

chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (12) fallen;

e)

Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (13) fallen;

f)

Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (14) fallen; dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind;

g)

genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (15) fallen;

h)

Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (16) und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (17) fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Chemikalien, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften und deren Mengen pro Ausführer pro einführendem Land pro Kalenderjahr in keinem Fall 10 kg übersteigen

Unbeschadet von Unterabsatz 1 erhalten Ausführer von in jenem Unterabsatz genannten Chemikalien über die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannte Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Chemikalie“ einen Stoff, der entweder allein oder in einem Gemisch vorliegt, oder ein Gemisch, wobei dieser Stoff bzw. dieses Gemisch entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:

a)

Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;

b)

Industriechemikalien;

2.

„Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006;

3.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

4.

„Artikel“ ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, sofern dieses Produkt nicht unter die Nummern 2 oder 3 fällt;

5.

„Pestizide“ Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)

als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (18) fallen;

b)

sonstige Pestizide, wie:

i)

Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (19) fallen, und

ii)

Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen;

6.

„Industriechemikalien“ Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)

Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;

b)

Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit;

7.

„der Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien“ sämtliche Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind;

8.

„Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind“ sämtliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Union in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt;

9.

„dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien“ sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind;

10.

„verbotene Chemikalien“ entweder

a)

Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten ist; oder

b)

Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

11.

„strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien“ entweder

a)

Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist; oder

b)

Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind;

12.

„Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen“ Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;

13.

„endgültige Rechtsvorschriften“ rechtsverbindliche Vorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie;

14.

„sehr gefährliche Pestizidformulierungen“ zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;

15.

„Zollgebiet der Union“ die Gebiete gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (20);

16.

„Ausfuhr“

a)

die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;

b)

die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Durchfuhrverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

17.

„Einfuhr“ das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Durchfuhrverfahren der Union für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

18.

„Ausführer“ jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:

a)

die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden;

b)

in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Union zu entscheiden;

c)

in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Union niedergelassenen Person zustehen, der in der Union niedergelassene Vertragspartner;

19.

„Einführer“ jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Union Empfänger der Chemikalie ist;

20.

„Vertragspartei des Übereinkommens“ oder „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;

21.

„sonstige Länder“ alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind;

22.

„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Europäische Chemikalienagentur;

23.

„Sekretariat“ das Sekretariat des Übereinkommens, sofern es in dieser Verordnung nicht anders festgelegt ist.

Artikel 4

Bezeichnete nationale Behörden der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden (im Folgenden „bezeichnete nationale Behörde“ bzw. „bezeichnete nationale Behörden“) zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, falls er das nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. November 2012 die bezeichneten Behörden mit, falls diese Angaben nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt wurden, und teilen der Kommission auch jegliche Änderung der bezeichneten nationalen Behörde mit.

Artikel 5

Beteiligung der Union am Übereinkommen

(1)   Die Beteiligung am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.

(2)   Die Kommission wird bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.

Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

a)

die Übermittlung der Ausfuhrnotifikationen der Union an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 8;

b)

die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat gemäß Artikel 11;

c)

die Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 12;

d)

die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.

Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Einfuhrentscheidungen der Union zu den dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 13.

Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Union zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen:

a)

das Übereinkommen;

b)

die Vorbereitung der mit Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien;

c)

den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss (im Folgenden „Chemikalienprüfungsausschuss“);

d)

andere Nebenorgane der Konferenz der Vertragsparteien.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Initiativen, um eine angemessene Vertretung der Union in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten.

Artikel 6

Aufgaben der Agentur

(1)   Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22 und 25 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

a)

Sie pflegt eine Datenbank für die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien („die Datenbank“), entwickelt sie weiter und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen;

b)

sie macht die Datenbank auf ihrer Website öffentlich zugänglich;

c)

sie stellt mit Zustimmung der Kommission und nach Konsultation der Mitgliedstaaten der Industrie gegebenenfalls Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

d)

sie stellt mit Zustimmung der Kommission den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen;

e)

auf Anfrage der Sachverständigen der Mitgliedstaaten oder der Kommission des Chemikalienprüfungsausschusses aus und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel trägt sie zur Abfassung von Dokumenten zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses gemäß Artikel 7 des Übereinkommens und von anderen die Durchführung des Übereinkommens betreffenden technischen Dokumente bei;

f)

sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen;

g)

sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, damit die Kommission ihrer Aufgabe als die gemeinsame bezeichnete Behörde der Union nachkommen kann.

(2)   Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

Artikel 7

Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen

(1)   Die Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, sind in Anhang I aufgeführt.

(2)   Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien werden in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 dieses Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen eingeordnet.

Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder -unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation.

Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8 und sind Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.

Die in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.

(3)   Die in Anhang I festgelegten Listen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 8

Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

(1)   Die Absätze 2 bis 8 dieses Artikels gelten unabhängig von der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.

(2)   Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Union in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, (im Folgenden „der Mitgliedstaat des Ausführers“) spätestens 35 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr entsprechend. Danach unterrichtet der Ausführer diese bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 35 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikationen müssen den Informationsanforderungen von Anhang II entsprechen und werden mittels der Datenbank der Kommission und den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang II genügen und leitet die Notifikation, falls sie vollständig ist, spätestens 25 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr an die Agentur weiter.

Die Agentur übermittelt die Notifikation im Namen der Kommission der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese die Notifikation spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach spätestens 15 Tage vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr erhalten.

Die Agentur trägt jede Ausfuhrnotifikation mit einer Kennnummer in die Datenbank ein. Die Agentur macht zudem der Öffentlichkeit und gegebenenfalls den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten mittels der Datenbank eine für jedes Kalenderjahr aktualisierte Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder zugänglich.

(3)   Erhält die Agentur innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie im Namen der Kommission eine zweite Notifikation. Die Agentur bemüht sich im Namen der Kommission in angemessener Weise sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.

(4)   Eine erneute Ausfuhrnotifikation wird gemäß Absatz 2 für Ausfuhren erstellt, die erfolgen, nachdem die Änderungen an den Rechtsvorschriften der Union über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe in Kraft getreten sind, oder wenn sich die Zusammensetzung des betreffenden Gemischs so ändert, dass sich dies auf seine Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Informationsanforderungen von Anhang II entsprechen und den Hinweis enthalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.

(5)   Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann auf begründeten Antrag des Ausführers, der einführenden Vertragspartei oder eines einführenden sonstigen Landes und in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers ganz oder teilweise eine Ausnahme für die Erfüllung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen gewährt werden. Eine Entscheidung über den Antrag gilt als in Absprache mit der Kommission getroffen, wenn es innerhalb von zehn Tagen, nachdem die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, der ihr Informationen über den Antrag übermittelt hat, keine abweichende Antwort seitens der Kommission gegeben hat.

(6)   Unbeschadet der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verpflichtungen entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, wenn

a)

die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird,

b)

das einführende Land Vertragspartei des Übereinkommens ist und dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht, und

c)

die Kommission über diese Mitteilung vom Sekretariat informiert worden ist und die entsprechenden Informationen an die Mitgliedstaaten und die Agentur weitergeleitet hat.

Ungeachtet des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels jedoch nicht, wenn ein einführendes Land Vertragspartei des Übereinkommens ist und ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise.

Unbeschadet der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verpflichtungen entfallen die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels auch, wenn sowohl

a)

die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat und

b)

die Kommission vom Sekretariat oder der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten und an die Mitgliedstaaten sowie an die Agentur weitergeleitet hat, welche sie mittels der Datenbank zugänglich gemacht hat.

(7)   Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agentur und die Ausführer übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

(8)   Die Mitgliedstaaten können die Ausführer auf transparente Art und Weise für jede eingereichte Ausfuhrnotifikation und jeden eingereichten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die ihnen durch die Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels sowie gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 entstehen.

Artikel 9

Von Vertragsparteien und sonstigen Ländern erhaltene Ausfuhrnotifikationen

(1)   Ausfuhrnotifikationen, die die Agentur von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Union erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden mittels der Datenbank innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt einer solchen Notifikation durch die Agentur veröffentlicht.

Die Agentur bestätigt im Namen der Kommission den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.

Die bezeichnete nationale Behörde des einführenden Mitgliedstaats erhält von der Agentur innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Notifikation und alle verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.

(2)   Erhalten die Kommission oder die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Agentur weiter.

Artikel 10

Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

(1)   Jeder Ausführer von

a)

in Anhang I aufgeführten Stoffen,

b)

von Gemischen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, oder

c)

von Artikeln, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Gemischen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen,

informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land eingeführt haben und an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. In diesen Informationen sind die Ausfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 7 gesondert aufzuführen.

Jeder Einführer in der Union stellt für die in die Union eingeführten Mengen gleichwertige Informationen zur Verfügung.

(2)   Der Ausführer oder der Einführer stellt auf Anfrage der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, oder der bezeichneten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang III. Die Agentur fasst diese Informationen auf Unionsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben mittels der Datenbank zur Verfügung.

Artikel 11

Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens

(1)   Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche der in Anhang I Teil 2 aufgelisteten Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind.

(2)   Wenn weitere Chemikalien gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat über diese Chemikalien. Diese PIC-Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Unionsebene, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die endgültigen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(3)   Die PIC-Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang IV.

(4)   Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.

Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang IV, so stellen die Ausführer oder Einführer auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen relevanten Informationen innerhalb von 60 Tagen ab dem Verlangen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

(5)   Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten endgültigen Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen endgültigen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anzuwenden sind, schriftlich mit.

Die Kommission übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen.

(6)   Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die endgültigen Rechtsvorschriften vor.

Die Mitgliedstaaten und die Agentur unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.

(7)   Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Agentur weiter.

Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur gegebenenfalls, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

(8)   Erlässt ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale endgültige Rechtsvorschriften vorgelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Informationen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese

a)

dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel eine PIC-Notifikation zu machen hat oder

b)

dem Sekretariat gemäß Artikel 12 Informationen zu liefern hat.

Artikel 12

Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, damit die Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.

Artikel 13

Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien

(1)   Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Agentur weiter.

Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsakts eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie gibt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat.

Wird eine Chemikalie durch zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen nach Unionsvorschriften unterworfen, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsakts eine geänderte Einfuhrentscheidung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Kommission teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit.

(2)   Im Fall einer Chemikalie, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung.

(3)   Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

(4)   Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

(5)   Jede bezeichnete nationale Behörde der Mitgliedstaaten macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich. Die Agentur macht die Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 mittels der Datenbank zugänglich.

(6)   Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Union Maßnahmen auf Unionsebene vorzuschlagen.

Artikel 14

Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

(1)   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten und die Agentur auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Agentur teilt jeder Einfuhrentscheidung eine Kennnummer zu und macht alle relevanten Informationen zu solchen Entscheidungen mittels der Datenbank öffentlich zugänglich und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

(2)   Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union erforderlichenfalls revidiert.

(3)   Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Informationen und Entscheidungen an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

(4)   Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über solche Entscheidungen informiert, den in jeder Einfuhrentscheidung enthaltenen Entscheidungen nach.

(5)   Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, die sie benötigen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie auszuarbeiten.

(6)   Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land, nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Ausführer hat durch die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines einführenden sonstigen Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;

b)

bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers auf Antrag des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a beantragt wurde und die Agentur innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Agentur im Namen der Kommission ein Erinnerungsschreiben, es sei denn, die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers haben eine Antwort erhalten und diese an die Agentur weitergeleitet. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Agentur gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

(7)   Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, im Einzelfall und vorbehaltlich Unterabsatz 2 beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn keine amtlichen Nachweise dafür vorliegen, dass die einführende Vertragspartei oder das einführende sonstige Land endgültige Rechtsvorschriften erlassen haben, um die Verwendung der Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, und wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist, und wenn:

a)

amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen ist, oder

b)

die in der Ausfuhrnotifikation angegebene beabsichtigte und durch die natürliche oder juristische Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, schriftlich bestätigte Verwendung in keine der Kategorien, für die die Chemikalie in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführt wird, fällt, und amtliche Nachweise dafür vorliegen, dass die Chemikalie in den vergangenen fünf Jahren in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen betroffenen Land verwendet oder dorthin eingeführt wurde.

Im Falle von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien, darf eine Ausfuhr, die auf die Erfüllung der Bedingung gemäß Buchstabe b gestützt ist, nicht ausgeführt werden, wenn die Chemikalie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, Kategorie 1A oder 1B, oder mutagen, Kategorie 1A oder 1B, oder reproduktionstoxisch, Kategorie 1A oder 1B, eingestuft worden ist, oder wenn die Chemikalie gemäß der Kriterien von Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist.

Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien berücksichtigt die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die durch die Verwendung der Chemikalie bei der einführenden Vertragspartei oder einem einführenden sonstigen Land entstehen können, und übermitteln der Agentur die einschlägigen Unterlagen, die mittels der Datenbank zugänglich gemacht werden sollen.

(8)   Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder Entscheidung gemäß Absatz 7, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, wie folgt:

a)

Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;

b)

geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede Entscheidung gemäß Absatz 7, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten; nach deren Ablauf ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

(9)   Die Agentur erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle Entscheidungen, eine Ausfuhr ohne ausdrückliche Zustimmung durchzuführen, einschließlich der Unterlagen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 3, in der Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine Kennnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen wie z. B. die Gültigkeitsdauer aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

(10)   Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.

(11)   Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Ausführer sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Unionsvorschriften entsprechen.

Artikel 15

Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln

(1)   Artikel unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 8, wenn sie

a)

in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten;

b)

Gemische enthalten, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.

(2)   In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

Artikel 16

Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

(1)   Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die mit den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.

(2)   Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Ausführer soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.

(3)   Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats des Ausführers übermittelt der Kommission — mit einer Abschrift für die Agentur — die vom Ausführer gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen.

(4)   Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.

Artikel 17

Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

(1)   Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sowie sonstiger einschlägiger Unionsvorschriften festgelegt sind.

Der erste Unterabsatz wird angewendet, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der einführenden Vertragsparteien oder sonstigen Länder.

(2)   Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.

(3)   Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beizufügen. Der Ausführer übermittelt jeder natürlichen oder juristischen Person, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführt, ein solches Sicherheitsdatenblatt.

(4)   Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Artikel 18

Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind, falls er dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Ausführer diese Verordnung einhalten.

(2)   Das Netzwerk der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird über das mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung koordiniert.

(3)   Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 22 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer bezeichneten Behörden bei.

Artikel 19

Weitere Verpflichtungen der Ausführer

(1)   Die Ausführer von Chemikalien, die unter die Verpflichtungen von Artikel 8 Absätze 2 und 4 fallen, geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers oder entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung) gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die jeweiligen Kennnummern an.

(2)   Die Ausführer von Chemikalien, bei denen gemäß Artikel 8 Absatz 5 die Verpflichtungen der Absätze 2 und 4 desselben Artikels entfallen oder von Chemikalien, für die diese Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 entfallen sind, erhalten über die Datenbank eine eigene Kennnummer und geben diese Kennnummer in ihrer Ausfuhranmeldung an.

(3)   Auf Aufforderung der Agentur verwenden die Ausführer die Datenbank zur Übermittlung der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Angaben.

Artikel 20

Informationsaustausch

(1)   Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.

Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Agentur gegebenenfalls für

a)

die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind,

b)

die Unterrichtung der Vertragsparteien und der sonstigen Länder auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie wesentlich einschränken.

(2)   Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen, die sie von einer Vertragspartei oder einem sonstigen Land erhalten haben.

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (21) werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung zumindest folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

a)

die in Anhang II und Anhang IV angegebenen Informationen;

b)

die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 17 Absatz 3 enthaltenen Informationen;

c)

das Verfallsdatum einer Chemikalie;

d)

das Herstellungsdatum einer Chemikalie;

e)

Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;

f)

die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;

g)

Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden.

(4)   Die Agentur fasst die übermittelten Informationen alle zwei Jahre zusammen.

Artikel 21

Technische Hilfe

Die Kommission, die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv an internationalen Aktivitäten für den Kapazitätenaufbau im Chemikalienmanagement, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.

Artikel 22

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Agentur übermitteln der Kommission alle drei Jahre Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich gegebenenfalls Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der vorab ein gemeinsames Format für die Berichterstattung festlegt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(2)   Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der Agentur gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht.

(3)   Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit von und des Eigentumsrechts an Daten.

Artikel 23

Aktualisierung der Anhänge

(1)   Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Unionsrechts und des Übereinkommens.

(2)   Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien „Pestizide“ und „Industriechemikalien“ zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.

Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien „Pestizide“ und „Industriechemikalien“ zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.

(3)   Die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags wird ohne unnötige Verzögerungen beschlossen.

(4)   Damit diese Verordnung an den technischen Fortschritt angepasst werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen zu erlassen:

a)

Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Unionsebene und andere Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge;

b)

Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe (22) unterliegen, in Anhang V Teil 1;

c)

Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Unionsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2;

d)

Änderung bestehender Einträge in Anhang V;

e)

Änderung der Anhänge II, III, IV und VI.

Artikel 24

Die Finanzmittel der Agentur

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)

einem in den Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“) eingesetzten Zuschuss der Union;

b)

etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung und diejenigen für Tätigkeiten im Rahmen anderer Verordnungen werden gesondert über separate Abschnitte des Haushalts der Agentur behandelt.

Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.

(3)   Die Kommission prüft innerhalb von fünf Jahren ab dem 1. März 2014, ob die Agentur für die den Ausführern erbrachten Dienstleistungen eine Gebühr erheben sollte, und legt gegebenenfalls einen entsprechenden Vorschlag vor.

Artikel 25

Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur

Die Agentur spezifiziert Formate und Softwarepakete für die Übermittlung von Informationen an die Agentur und stellt sie auf ihrer Website unentgeltlich zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten und andere dieser Verordnung unterliegende Parteien verwenden die Formate und Pakete für ihre Übermittlungen an die Agentur im Rahmen dieser Verordnung.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein nach Artikel 23 Absatz 4 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. März 2014 mit, falls sie dies nicht schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und teilen ihr auch unverzüglich etwaige spätere diesbezügliche Änderungen mit.

Artikel 29

Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gelten gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Union, die aufgrund von Artikel 61 jener Verordnung gelten, sowie im Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan.

Artikel 30

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird mit Wirkung vom 1. März 2014 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. März 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 318 vom 29.10.2011, S. 163.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26 Juni 2012.

(3)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(9)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

(10)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(11)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(12)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.

(13)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(14)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(15)  ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

(16)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(17)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(18)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(19)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(20)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(21)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(22)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.


ANHANG I

LISTE DER CHEMIKALIEN

(gemäß Artikel 7)

TEIL 1

Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien

(gemäß Artikel 8)

Für Chemikalien, die in diesem Teil des Anhangs aufgeführt sind und dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, gelten die in Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 beschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation nicht, sofern die unter Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind. Solche Chemikalien, denen in der nachfolgenden Liste das Symbol # zugeordnet wurde, werden in Teil 3 dieses Anhangs erneut aufgeführt, um den Bezug zu erleichtern.

In diesem Teil des Anhangs aufgeführte Chemikalien, die aufgrund der Art der endgültigen Rechtsvorschriften der Union Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, werden zusätzlich auch in Teil 2 dieses Anhangs aufgeführt. Diesen Chemikalien wurde in der nachstehenden Liste das Symbol + zugeordnet.

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie (1)

Beschränkung der Verwendung (2)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

1,1,1-Trichlorethan

71-55-6

200-756-3

2903 19 10

i(2)

b

 

1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) (6)

106-93-4

203-444-5

2903 31 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) (6)

107-06-2

203-458-1

2903 15 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

i(2)

b

(Z)-1,3-Dichlorpropen (1,3-Dichlorpropen)

10061-01-5

233-195-8

2903 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

1,3-Dichlorpropen (3)  (7)

542-75-6

208-826-5

2903 29 00

p(1)

b

 

2-Aminobutan

13952-84-6

237-732-7

2921 19 80

p(1)-p(2)

b-b

 

2-Naphthylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze (7)

91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

2921 45 00

i(1)

b

 

i(2)

b

2-Naphthyloxyessigsäure

120-23-0

204-380-0

2918 99 90

p(1)

b

 

2,4,5-T und seine Salze und Ester (6)

93-76-5 und weitere

202-273-3 und weitere

2918 91 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-amin) und seine Salze (7)

92-67-1, 2113-61-3 und weitere

202-177-1 und weitere

2921 49 80

i(1)

b

 

i(2)

b

4-Nitrobiphenyl (7)

92-93-3

202-204-7

2904 20 00

i(1)

b

 

i(2)

b

Acephat (7)

30560-19-1

250-241-2

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Acifluorfen

50594-66-6

256-634-5

2916 39 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Alachlor (7)

15972-60-8

240-110-8

2924 29 95

p(1)

b

 

Aldicarb (7)

116-06-3

204-123-2

2930 90 85

p(1)-p(2)

sr-b

 

Ametryn

834-12-8

212-634-7

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Amitraz (7)

33089-61-1

251-375-4

2925 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Anthrachinon (7)

84-65-1

201-549-0

2914 61 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Arsenverbindungen

 

 

 

p(2)

sr

 

Asbestfasern (7):

1332-21-4 und weitere

 

 

 

 

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Krokydolith (6)

12001-28-4

 

2524 10 00

i

b

 

Amosit (6)

12172-73-5

 

2524 90 00

i

b

 

Antophyllit (6)

77536-67-5

 

2524 90 00

i

b

 

Aktinolith (6)

77536-66-4

 

2524 90 00

i

b

 

Tremolit (6)

77536-68-6

 

2524 90 00

i

b

 

Chrysotil (7)

12001-29-5 oder 132207-32-0

 

2524 90 00

i

b

 

Atrazin (7)

1912-24-9

217-617-8

2933 69 10

p(1)

b

 

Azinphosethyl

2642-71-9

220-147-6

2933 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Azinphosmethyl (7)

86-50-0

201-676-1

2933 99 90

p(1)

b

 

Benfuracarb (7)

82560-54-1

 

2932 99 00

p(1)

b

 

Bensultap

17606-31-4

 

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Benzol (1) (5)

71-43-2

200-753-7

2902 20 00

i(2)

sr

 

Benzidin und seine Salze (7)

Benzidinderivate (7)

92-87-5, 36341-27-2 und weitere

202-199-1, 252-984-8 und weitere

2921 59 90

i(1)-i(2)

sr-b

 

i(2)

b

 

 

 

 

 

 

 

Bifenthrin

82657-04-3

 

2916 20 00

p(1)

b

 

Binapacryl (6)

485-31-4

207-612-9

2916 19 50

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

i(2)

b

Butralin (7)

33629-47-9

251-607-4

2921 49 00

p(1)

b

 

Cadmium und Cadmiumverbindungen

7440-43-9 und weitere

231-152-8 und weitere

81073206 49 30 und weitere

i(1)

sr

 

Cadusafos (7)

95465-99-9

entfällt

2930 90 85

p(1)

b

 

Calciferol

50-14-6

200-014-9

2936 29 90

p(1)

b

 

Captafol (6)

2425-06-1

219-363-3

2930 50 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Carbaryl (7)

63-25-2

200-555-0

2924 29 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Carbofuran (7)

1563-66-2

216-353-0

2932 99 85

p(1)

b

 

Kohlenstofftetrachlorid

56-23-5

200-262-8

2903 14 00

i(2)

b

 

Carbosulfan (7)

55285-14-8

259-565-9

2932 99 85

p(1)

b

 

Cartap

15263-53-3

 

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Chinomethionat

2439-01-2

219-455-3

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlorate (7)

7775-09-9

231-887-4

2829 11 00

p(1)

b

 

10137-74-3

233-378-2

2829 19 00

Chlordimeform (6)

6164-98-3

228-200-5

2925 21 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Chlorfenapyr (7)

122453-73-0

 

2933 99 90

p(1)

b

 

Chlorfenvinphos

470-90-6

207-432-0

2919 90 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlormephos

24934-91-6

246-538-1

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Chlorbenzilat (6)

510-15-6

208-110-2

2918 18 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Chloroform

67-66-3

200-663-8

2903 13 00

i(2)

b

 

Chlorthal-dimethyl (7)

1861-32-1

217-464-7

2917 39 95

p(1)

b

 

Chlozolinat (7)

84332-86-5

282-714-4

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Cholecalciferol

67-97-0

200-673-2

2936 29 90

p(1)

b

 

Coumafuryl

117-52-2

204-195-5

2932 29 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe

8001-58-9

232-287-5

2707 91 00

 

 

 

61789-28-4

263-047-8

 

 

 

 

84650-04-4

283-484-8

3807 00 90

 

 

 

90640-84-9

292-605-3

 

 

 

 

65996-91-0

266-026-1

 

i(2)

b

 

90640-80-5

292-602-7

 

 

 

 

65996-85-2

266-019-3

 

 

 

 

8021-39-4

232-419-1

 

 

 

 

122384-78-5

310-191-5

 

 

 

 

Crimidin

535-89-7

208-622-6

2933 59 95

p(1)

b

 

Cyanamid (7)

420-04-2

206-992-3

2853 00 90

p(1)

b

 

Cyanazin

21725-46-2

244-544-9

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Cyhalothrin

68085-85-8

268-450-2

2926 90 95

p(1)

b

 

DBB(Di-μ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran/Dibutylzinnhydrogenborat)

75113-37-0

401-040-5

2931 00 95

i(1)

b

 

Diazinon (7)

333-41-5

206-373-8

2933 59 10

p(1)

b

 

Dichlobenil (7)

1194-65-6

214-787-5

2926 90 95

p(1)

b

 

Dicloran (7)

99-30-9

202-746-4

2921 42 00

p(1)

b

 

Dichlorvos (7)

62-73-7

200-547-7

2919 90 90

p(1)

b

 

Dicofol (7)

115-32-2

204-082-0

2906 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Dicofol mit < 78 % p, p′-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen (7)

115-32-2

204-082-0

2906 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Dimethenamid (7)

87674-68-8

entfällt

2934 99 90

p(1)

b

 

Diniconazol-M (7)

83657-18-5

entfällt

2933 99 80

p(1)

b

 

Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze) (6)

534-52-1

208-601-1

2908 99 90

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

2980-64-5

221-037-0

5787-96-2

2312-76-7

219-007-7

Dinobuton

973-21-7

213-546-1

2920 90 10

p(1)-p(2)

b-b

 

Dinoseb und seine Salze und Ester (6)

88-85-7 und weitere

201-861-7 und weitere

2908 91 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

2915 36 00

i(2)

b

Dinoterb (7)

1420-07-1

215-813-8

2908 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Diphenylamin

122-39-4

204-539-4

2921 44 00

p(1)

b

 

Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus:

 

 

3808 99 90

 

 

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

mindestens 7 % Benomyl,

17804-35-2

241-775-7

2933 99 90

p(1)

b

 

mindestens 10 % Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 99 85

p(2)

b

 

und mindestens 15 % Thiram (6)

137-26-8

205-286-2

2930 30 00

 

 

 

Endosulfan (7)

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p(1)

b

 

Ethalfluralin (7)

55283-68-6

259-564-3

2921 43 00

p(1)

b

 

Ethion

563-12-2

209-242-3

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Ethoxyquin (7)

91-53-2

202-075-7

2933 49 90

p(1)

b

 

Ethylenoxid (Oxiran) (6)

75-21-8

200-849-9

2910 10 00

p(1)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Fenarimol (7)

60168-88-9

262-095-7

2933 59 95

p(1)

b

 

Fenitrothion (7)

122-14-5

204-524-2

2920 19 00

p(1)

b

 

Fenpropathrin

39515-41-8

254-485-0

2926 90 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fenthion (7)

55-38-9

200-231-9

2930 90 85

p(1)

sr

 

Fentinacetat (7)

900-95-8

212-984-0

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fentinhydroxid (7)

76-87-9

200-990-6

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Fenvalerat

51630-58-1

257-326-3

2926 90 95

p(1)

b

 

Ferbam

14484-64-1

238-484-2

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Fluoracetamid (6)

640-19-7

211-363-1

2924 12 00

p(1)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Flurenol

467-69-6

207-397-1

2918 19 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Flurprimidol (7)

56425-91-3

entfällt

2933 59 95

p(1)

b

 

Furathiocarb

65907-30-4

265-974-3

2932 99 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Guazatin (7)

108173-90-6

115044-19-4

236-855-3

3808 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Hexachlorethan

67-72-1

200-666-4

2903 19 80

i(1)

sr

 

Hexazinon

51235-04-2

257-074-4

2933 69 80

p(1)-p(2)

b-b

 

Iminoctadin

13516-27-3

236-855-3

2925 29 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Indolylessigsäure (7)

87-51-4

201-748-2

2933 99 80

p(1)

b

 

Isoxathion

18854-01-8

242-624-8

2934 99 90

p(1)

b

 

Malathion

121-75-5

204-497-7

2930 90 99

p(2)

b

 

a)

Maleinsäurehydrazid und seine Salze außer Cholin-, Kalium- und Natriumsalze;

123-33-1

204-619-9

2933 99 90

p(1)

b

 

b)

Cholin-, Kalium- und Natriumsalze von Maleinsäurehydrazid mit über 1 mg/kg freiem Hydrazin, ausgedrückt auf der Grundlage des Säureäquivalent

61167-10-0, 51542-52-0, 28330-26-9

257-261-0, 248-972-7

2933 99 90

 

 

 

Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen, ausgenommen in Anhang V aufgeführte Quecksilberverbindungen (6)

62-38-4, 26545-49-3 und weitere

200-532-5, 247-783-7 und weitere

2852 00 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Metam

144-54-7

205-632-2

2930 20 00

p(1)

b

 

137-42-8

205-239-0

Methamidophos (4)  (7)

10265-92-6

233-606-0

2930 50 00

p(1)

b

 

Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt) (6)

10265-92-6

233-606-0

2930 50 00

3808 50 00

p(2)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Methidathion

950-37-8

213-449-4

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Methomyl

16752-77-5

240-815-0

2930 90 99

p(2)

b

 

Methylbromid (7)

74-83-9

200-813-2

2903 39 11

p(1)-p(2)

b-b

 

Methylparathion (7)  (6)

298-00-0

206-050-1

2920 11 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Metoxuron

19937-59-8

243-433-2

2924 21 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Monocrotophos (6)

6923-22-4

230-042-7

2924 12 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Monolinuron

1746-81-2

217-129-5

2928 00 90

p(1)

b

 

Monomethyldibromdiphenylmethan

Handelsname: DBBT (7)

99688-47-8

402-210-1

2903 69 90

i(1)

b

 

Monomethyldichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21 (7)

400-140-6

2903 69 90

i(1)- i(2)

b-b

 

Monomethyltetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141 (7)

76253-60-6

278-404-3

2903 69 90

i(1)- i(2)

b-b

 

Monuron

150-68-5

205-766-1

2924 21 90

p(1)

b

 

Nikotin (7)

54-11-5

200-193-3

2939 99 00

p(1)

b

 

Nitrofen (7)

1836-75-5

217-406-0

2909 30 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Nonylphenole C6H4(OH)C9H19  (7)

25154-52-3 (phenol, nonyl-),

246-672-0

2907 13 00

i(1)

sr

 

84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt)

284-325-5

 

 

 

 

11066-49-2 (Isononylphenol),

234-284-4

 

 

 

 

90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

291-844-0

 

 

 

 

104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

203-199-4 und weitere

 

 

 

 

Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O (7)

9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

 

3402 13 00

i(1)

sr

 

p(1)-p(2)

b-b

Octabromdiphenylether (7)

32536-52-0

251-087-9

2909 30 38

i(1)

sr

 

Omethoat

1113-02-6

214-197-8

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Oxydemetonmethyl (7)

301-12-2

206-110-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Paraquat (7)

4685-14-7

225-141-7

2933 39 99

p(1)

b

 

1910-42-5

217-615-7

2074-50-2

218-196-3

Parathion (6)

56-38-2

200-271-7

2920 11 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Pebulat

1114-71-2

214-215-4

2930 20 00

p(1)-p(2)

b-b

 

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (6)

87-86-5 und weitere

201-778-6 und weitere

2908 11 00

2908 19 00 und weitere

p(1)-p(2)

b-sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Perfluoroctan-Sulfonate

1763-23-1

entfällt

2904 90 20

i(1)

sr

 

(PFOS)

2795-39-3

 

2904 90 20

 

 

 

C8F17SO2X

und weitere

 

und weitere

 

 

 

(X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivative einschließlich Polymere) (7)

 

 

 

 

 

 

Permethrin

52645-53-1

258-067-9

2916 20 00

p(1)

b

 

Phosalon (7)

2310-17-0

218-996-2

2934 99 90

p(1)

b

 

Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) (6)

13171-21-6 (Gemisch, (E)&(Z)-Isomere)

23783-98-4 ((Z)-Isomer)

297-99-4 ((E)-Isomer)

236-116-5

2924 12 00

3808 50 00

p(1)-p(2)

b-b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Polybromierte Biphenyle (PBB), ausgenommen Hexabrombiphenyl (6)

13654-09-6, 27858-07-7 und weitere

237-137-2, 248-696-7 und weitere

2903 69 90

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Polychlorierte Terphenyle (PCT) (6)

61788-33-8

262-968-2

2903 69 90

i(1)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Procymidon (7)

32809-16-8

251-233-1

2925 19 95

p(1)

b

 

Propachlor (7)

1918-16-7

217-638-2

2924 29 98

p(1)

b

 

Propanil

709-98-8

211-914-6

2924 29 98

p(1)

b

 

Propham

122-42-9

204-542-0

2924 29 95

p(1)

b

 

Propisochlor (7)

86763-47-5

entfällt

2924 29 98

p(1)

b

 

Pyrazophos (7)

13457-18-6

236-656-1

2933 59 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Quintozen (7)

82-68-8

201-435-0

2904 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Scillirosid

507-60-8

208-077-4

2938 90 90

p(1)

b

 

Simazin (7)

122-34-9

204-535-2

2933 69 10

p(1)-p(2)

b-b

 

Strychnin

57-24-9

200-319-7

2939 99 00

p(1)

b

 

Tecnazen (7)

117-18-0

204-178-2

2904 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Terbufos

13071-79-9

235-963-8

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Bleitetraethyl (6)

78-00-2

201-075-4

2931 00 95

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Bleitetramethyl (6)

75-74-1

200-897-0

2931 00 95

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Thalliumsulfat

7446-18-6

231-201-3

2833 29 90

p(1)

b

 

Thiobencarb (7)

28249-77-6

248-924-5

2930 20 00

p(1)

b

 

Thiocyclam

31895-22-4

250-859-2

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Thiodicarb (7)

59669-26-0

261-848-7

2930 90 85

p(1)

b

 

Tolylfluanid (7)

731-27-1

211-986-9

2930 90 85

p(1)

b

 

Triazophos

24017-47-8

245-986-5

2933 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich:

 

 

2931 00 95

p(2)

b

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Tributylzinnoxid

56-35-9

200-268-0

2931 00 95

Tributylzinnfluorid

1983-10-4

217-847-9

2931 00 95

Tributylzinnmethacrylat

2155-70-6

218-452-4

2931 00 95

Tributylzinnbenzoat

4342-36-3

224-399-8

2931 00 95

Tributylzinnchlorid

1461-22-9

215-958-7

2931 00 95

Tributylzinnlinoleat

24124-25-2

246-024-7

2931 00 95

Tributylzinnnaphthenat (6)

85409-17-2

287-083-9

2931 00 95

Trichlorfon (7)

52-68-6

200-149-3

2931 00 95

p(1)-p(2)

b-b

 

Tricyclazol (7)

41814-78-2

255-559-5

2934 99 90

p(1)

b

 

Tridemorph

24602-86-6

246-347-3

2934 99 90

p(1)-p(2)

b-b

 

Trifluralin (7)

1582-09-8

216-428-8

2921 43 00

p(1)

b

 

Triorganische Zinnverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen (7)

2931 00 95 und andere

p(2)

sr

 

i(2)

sr

Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (6)

126-72-7

204-799-9

2919 10 00

i(1)

sr

Siehe PIC-Rundschreiben; www.pic.int/

Tri(aziridin-1-yl)phosphinoxid (1,1′,1″-phosphoryltriaziridin) (7)

545-55-1

208-892-5

2933 99 90

i(1)

sr

 

Vamidothion

2275-23-2

218-894-8

2930 90 85

p(1)-p(2)

b-b

 

Vinclozolin (7)

50471-44-8

256-599-6

2934 99 90

p(1)

b

 

Zineb

12122-67-7

235-180-1

2930 20 00 oder 3824 90 97

p(1)

b

 

TEIL 2

Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

(gemäß Artikel 11)

Diese Liste umfasst Chemikalien, die Kandidat für die PIC-Notifikation sind. Chemikalien, die bereits dem PIC-Verfahren unterliegen, sind nicht hier, sondern in Teil 3 dieses Anhangs aufgeführt.

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie (8)

Beschränkung der Verwendung (9)

1,3-Dichlorpropen

542-75-6

208-826-5

2903 29 00

p

b

2-Naphtylamin (Naphthalen-2-amin) und seine Salze

91-59-8, 553-00-4, 612-52-2 und weitere

202-080-4, 209-030-0, 210-313-6 und weitere

2921 45 00

i

b

4-Aminobiphenyl (Biphenyl-4-[yl]amin) und seine Salze

92-67-1, 2113-61-3 und weitere

202-177-1 und weitere

2921 49 80

i

b

4-Nitrobiphenyl

92-92-3

202-204-7

2904 20 00

i

b

Acephat

30560-19-1

250-241-2

2930 90 85

p

b

Alachlor

15972-60-8

240-110-8

2924 29 95

p

b

Aldicarb

116-06-3

204-123-2

2930 90 85

p

sr

Amitraz

33089-61-1

251-375-4

2925 29 00

p

b

Anthrachinon

84-65-1

201-549-0

2914 61 00

p

b

Asbestfasern: Chrysotil

12001-29-5 or 132207-32-0

 

2524 90 00

i

b

Atrazin

1912-24-9

217-617-8

2933 69 10

p

b

Azinphosmethyl

86-50-0

201-676-1

2933 99 80

p

b

Benfuracarb

82560-54-1

entfällt

2932 99 00

p

b

Benzidin und seine Salze

92-87-5, 36341-27-2 und weitere

202-199-1, 252-984-8 und weitere

2921 59 90

i

sr

Benzidinderivat

 

 

 

Butralin

33629-47-9

251-607-4

2921 49 00

p

b

Cadusafos

95465-99-9

entfällt

2930 90 99

p

b

Carbaryl

63-25-2

200-555-0

2924 29 95

p

b

Carbofuran

1563-66-2

216-353-0

2932 99 00

p

b

Carbosulfan

55285-14-8

259-565-9

2932 99 00

p

b

Chlorate

7775-09-9

231-887-4

2829 11 00

p

b

10137-74-3

233-378-2

2829 19 00

Chlorfenapyr

122453-73-0

 

2933 99 90

p

sr

Chlorthal-dimethyl

1861-32-1

217-464-7

2917 39 95

p

b

Chlozolinat

84332-86-5

282-714-4

2934 99 90

p

b

Cyanamid

420-04-2

206-992-3

2853 00 90

p

sr

Diazinon

333-41-5

206-373-8

2933 59 10

p

sr

Dichlobenil

1194-65-6

214-787-5

2926 90 95

p

b

Dicloran

99-30-9

202-746-4

2921 42 00

p

b

Dichlorvos

62-73-7

200-547-7

2919 90 00

p

sr

Dicofol

115-32-2

204-082-0

2906 29 00

p

b

Dicofol mit < 78 % p, p′-Dicofol oder 1 g/kg DDT und mit DDT verwandte Verbindungen

115-32-3

204-082-0

2906 29 00

p

b

Dimethenamid

87674-68-8

entfällt

2934 99 90

p

b

Diniconazol-M

83657-18-5

entfällt

2933 99 80

p

b

Dinoterb

1420-07-1

215-813-8

2908 99 90

p

b

Endosulfan

115-29-7

204-079-4

2920 90 85

p

b

Ethalfluralin

55283-68-6

259-564-3

2921 43 00

p

b

Ethoxyquin

91-53-2

202-075-7

2933 49 90

p

b

Fenarimol

60168-88-9

262-095-7

2933 59 95

p

b

Fenitrothion

122-14-5

204-524-2

2920 19 00

p

sr

Fenthion

55-38-9

200-231-9

2930 90 85

p

sr

Fentinacetat

900-95-8

212-984-0

2931 00 95

p

b

Fentinhydroxid

76-87-9

200-990-6

2931 00 95

p

b

Flurprimidol

56425-91-3

entfällt

2933 59 95

p

b

Guazatin

108173-90-6

115044-19-4

236-855-3

3808 99 90

p

b

Indolylessigsäure

87-51-4

201-748-2

2933 99 80

p

b

Methamidophos (10)

10265-92-6

233-606-0

2930 50 00

p

b

Methylbromid

74-83-9

200-813-2

2903 39 11

p

b

Methylparathion (11)

298-00-0

206-050-1

2920 11 00

p

b

Monomethyldibromdiphenylmethan

Handelsname: DBBT

99688-47-8

401-210-1

2903 69 90

i

b

Monomethyldichlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 121 oder Ugilec 21

400-140-6

2903 69 90

i

b

Monomethyltetrachlordiphenylmethan

Handelsname: Ugilec 141

76253-60-6

278-404-3

2903 69 90

i

b

Nikotin

54-11-5

200-193-3

2939 99 00

p

b

Nitrofen

1836-75-5

217-406-0

2909 30 90

p

b

Nonylphenole C6H4(OH)C9H19

25154-52-3 (phenol, nonyl-),

246-672-0

2907 13 00

i

sr

84852-15-3 (phenol, 4-nonyl-, verzweigt),

284-325-5

 

 

 

11066-49-2 (Isononylphenol),

234-284-4

 

 

 

90481-04-2, (phenol, nonyl-, verzweigt),

291-844-0

 

 

 

104-40-5(p-nonylphenol) und weitere

203-199-4 und weitere

 

 

 

Nonylphenolethoxylate (C2H4O)nC15H24O

9016-45-9, 26027-38-3, 68412-54-4, 37205-87-1, 127087-87-0 und weitere

 

3402 13 00

i

sr

p

b

Octabromdiphenylether

32536-52-0

251-087-9

2909 30 38

i

sr

Oxydemethon-methyl

301-12-2

206-110-7

2930 90 85

p

b

Paraquat

4685-14-7

225-141-7

2933 39 99

p

b

1910-42-5

217-615-7

2074-50-2

218-196-3

Perfluoroctan-Sulfonate

1763-23-1

entfällt

2904 90 20

i

sr

(PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalz (O-M+), Halide, Amide und andere Derivative einschließlich Polymere)

2795-39-3 und weitere

 

2904 90 20 und weitere

 

 

Phosalon

2310-17-0

218-996-2

2934 99 90

p

b

Procymidon

32809-16-8

251-233-1

2925 19 95

p

b

Propachlor

1918-16-7

217-638-2

2924 29 98

p

b

Propisochlor

86763-47-5

entfällt

2924 29 98

p

b

Pyrazophos

13457-18-6

236-656-1

2933 59 95

p

b

Quintozen

82-68-8

201-435-0

2904 90 85

p

b

Simazine

122-34-9

204-535-2

2933 69 10

p

b

Tecnazen

117-18-0

204-178-2

2904 90 85

p

b

Thiobencarb

28249-77-6

248-924-5

2930 20 00

p

b

Thiodicarb

59669-26-0

261-848-7

2930 90 85

p

b

Tolylfluanid

731-27-1

211-986-9

2930 90 85

p

sr

Trichlorfon

52-68-6

200-149-3

2931 00 95

p

b

Tricyclazol

41814-78-2

255-559-5

2934 99 90

p

b

Trifluralin

1582-09-8

216-428-8

2921 43 00

p

b

Zinnorganische Dreifachverbindungen, ausgenommen Tributylzinn-Verbindungen

2931 00 95 und weitere

p

sr

Vinclozolin

50471-44-8

256-599-6

2934 99 90

p

b

TEIL 3

Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen

(gemäß Artikel 13 und 14)

(Die angegebenen Kategorien beziehen sich auf das Übereinkommen)

Chemikalie

CAS-Nummer(n)

HS-Code

Reiner Stoff

HS-Code

Gemische mit diesem Stoff

Kategorie

2,4,5-T und seine Salze und Ester

93-76-5 (13)

2918.91

3808.50

Pestizid

Aldrin (12)

309-00-2

2903.52

3808.50

Pestizid

Binapacryl

485-31-4

2916.19

3808.50

Pestizid

Captafol

2425-06-1

2930.50

3808.50

Pestizid

Chlordan (12)

57-74-9

2903.52

3808.50

Pestizid

Chlordimeform

6164-98-3

2925.21

3808.50

Pestizid

Chlorbenzilat

510-15-6

2918.18

3808.50

Pestizid

DDT (12)

50-29-3

2903.62

3808.50

Pestizid

Dieldrin (12)

60-57-1

2910.40

3808.50

Pestizid

Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammonium-, Kalium- und Natriumsalze)

534-52-1, 2980-64-5, 5787-96-2, 2312-76-7

2908.99

3808.91

3808.92

3808.93

Pestizid

Dinoseb und seine Salze und Ester

88-85-7 (13)

2908.91

3808.50

Pestizid

1,2-Dibromethan (EDB)

106-93-4

2903.31

3808.50

Pestizid

1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid)

107-06-2

2903.15

3808.50

Pestizid

Ethylenoxid

75-21-8

2910.10

3808.50

3824.81

Pestizid

Fluoracetamid

640-19-7

2924.12

3808.50

Pestizid

HCH (gemischte Isomere) (12)

608-73-1

2903.51

3808.50

Pestizid

Heptachlor (12)

76-44-8

2903.52

3808.50

Pestizid

Hexachlorbenzol (12)

118-74-1

2903.62

3808.50

Pestizid

Lindan (12)

58-89-9

2903.51

3808.50

Pestizid

Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen

10112-91-1, 21908-53-2 und weitere

Siehe auch: www.pic.int/

2852.00

3808.50

Pestizid

Monocrotophos

6923-22-4

2924.12

3808.50

Pestizid

Parathion

56-38-2

2920.11

3808.50

Pestizid

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

87-86-5 (13)

2908.11

2908.19

3808.50

3808.91

3808.92

3808.93

3808.94

3808.99

Pestizid

Toxaphen (12)

8001-35-2

3808.50

Pestizid

Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: mindestens 7 % Benomyl, mindestens 10 % Carbofuran und mindestens 15 % Thiram

17804-35-2

1563-66-2

137-26-8

3808.92

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)

10265-92-6

2930.50

3808.50

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Methylparathion (emulgierbare Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % sowie Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)

298-00-0

2920.11

3808.50

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt)

 

2924.12

3808.50

Sehr gefährliche Pestizidformulierung

Gemisch, (E)&(Z)-Isomere

13171-21-6

(Z)-Isomer

23783-98-4

(E)-Isomer

297-99-4

Asbestfasern:

 

2524.10

2524.90

6811.40

6812.80

6812.91

6812.92

6812.93

6812.99

6813.20

Industriechemikalie

Krokydolith

12001-28-4

2524.10

 

 

Actinolith

77536-66-4

2524.90

 

 

Anthophyllit

77536-67-5

2524.90

 

 

Amosit

12172-73-5

2524.90

 

 

Tremolit

77536-68-6

2524.90

 

 

Polybromierte Biphenyle (PBB)

 

 

 

 

(hexa-) (12)

36355-01-8

3824.82

Industriechemikalie

(octa-)

27858-07-7

 

 

 

(deca-)

13654-09-6

 

 

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (12)

1336-36-3

3824.82

Industriechemikalie

Polychlorierte Terphenyle (PCT)

61788-33-8

3824.82

Industriechemikalie

Bleitetraethyl

78-00-2

2931.00

3811.11

Industriechemikalie

Bleitetramethyl

75-74-1

2931.00

3811.11

Industriechemikalie

Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich:

 

92931.00

93808.99

9 Pestizid

Tributylzinnoxid

9 56-35-9

92931.00

93808.99

Tributylzinnfluorid

9 1983-10-4

92931.00

93808.99

Tributylzinnmethacrylat

9 2155-70-6

92931.00

93808.99

Tributylzinnbenzoat

9 4342-36-3

92931.00

93808.99

Tributylzinnchlorid

9 1461-22-9

92931.00

93808.99

Tributylzinnlinoleat

9 24124-25-2

92931.00

93808.99

Tributylzinnnaphthenat

9 85409-17-2

92931.00

93808.99

Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

126-72-7

2919.10

3824.83

Industriechemikalie


(1)  Unterkategorie: p(1) p(1) — Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, p(2) — sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte; i(1) b i(1) — Industriechemikalie zur Verwendung durch Fachleute und i(2) — Industriechemikalie zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.

(2)  Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Unterkategorie/den betreffenden Unterkategorien) gemäß den Unionsvorschriften.

(3)  Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für (Z)-1,3-Dichlorpropen (CAS-Nr. 10061-01-5).

(4)  Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt.

(5)  Mit Ausnahme der Kraftstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58) fallen.

CAS: Chemical Abstracts Service.

(6)  

(#)

Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

(7)  

(+)

Chemikalie, die Kandidat für die PIC-Notifikation ist.

(8)  Kategorie: p — Pestizide; i — Industriechemikalie.

(9)  Beschränkung der Verwendung: sr — strenge Beschränkungen, b — Verbot (in der betreffenden Kategorie/den betreffenden Kategorien).CAS: Chemical Abstracts Service.

(10)  Dieser Eintrag hat keine Auswirkungen auf den bestehenden Eintrag in Anhang I Teil 3 für lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes Methamidophos, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt.

(11)  

(#)

Chemikalie, die dem PIC-Verfahren teilweise oder vollständig unterliegt.

(12)  Diese Stoffe unterliegen einem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Anhang V dieser Verordnung.

(13)  

(#)

Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung.


ANHANG II

AUSFUHRNOTIFIKATION

Nach Artikel 8 erforderliche Informationen:

1.

Angaben zum auszuführenden Stoff:

a)

Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);

b)

weitere Bezeichnungen (z. B. ISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);

c)

Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);

d)

CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;

e)

wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.

2.

Angaben zum auszuführenden Gemisch:

a)

Handelsname und/oder -bezeichnung des Gemischs;

b)

für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;

c)

CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.

3.

Angaben zum auszuführenden Artikel:

a)

Handelsname und/oder -bezeichnung des Artikels;

b)

für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.

4.

Informationen über die Ausfuhr:

a)

Bestimmungsland;

b)

Herkunftsland;

c)

voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;

d)

geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;

e)

beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt;

f)

Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person;

g)

Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.

5.

Bezeichnete nationale Behörden:

a)

Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann;

b)

Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw. Faxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

6.

Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.

7.

Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.

8.

Verwendung der Chemikalie in der Union:

a)

Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);

b)

Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben);

c)

soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.

9.

Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.

10.

Zusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.

11.

Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.

12.

Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.


ANHANG III

Von den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 an die Kommission zu übermittelnde Informationen

1.

Angabe der Mengen der unter Anhang I fallenden Chemikalien (in Form von Stoffen, Gemischen und Artikeln), die im Vorjahr ausgeführt wurden.

a)

Jahr, in dem Ausfuhren erfolgten.

b)

Zusammenfassende Darstellung der Mengen ausgeführter Chemikalien (in Form von Stoffen, Gemischen und Artikeln) gemäß nachstehender Tabelle.

Chemikalie

Einführendes Land

Menge des Stoffes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, die Chemikalien in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land einführen

Chemikalie

Einführendes Land

Einführende Person

Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zur einführenden Person

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IV

Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens

INFORMATIONSANFORDERUNGEN FÜR NOTIFIKATIONEN NACH ARTIKEL 11

Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:

1.

Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen

a)

Gebräuchliche Bezeichnung;

b)

chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;

c)

Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Gemische;

d)

Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;

e)

Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;

f)

Verwendung(en) der Chemikalie:

innerhalb der Union,

andernorts (sofern bekannt);

g)

physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften.

2.

Endgültige Rechtsvorschriften

a)

Spezifische Angaben zu den endgültigen Rechtsvorschriften:

i)

Zusammenfassung der endgültigen Rechtsvorschriften;

ii)

Fundstelle des Rechtstextes;

iii)

Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Rechtsvorschriften;

iv)

Angaben darüber, ob die endgültigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;

v)

Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;

vi)

zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;

b)

Kategorie oder Kategorien, in denen endgültige Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie

i)

Verwendungen, die durch endgültige Rechtsvorschriften verboten sind;

ii)

Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;

iii)

soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;

c)

soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der endgültigen Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;

d)

andere zweckdienliche Informationen wie

i)

Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;

ii)

sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel

integrierte Pflanzenschutzstrategien;

industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.


ANHANG V

Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt

(gemäß Artikel 15)

TEIL 1

Persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (1), Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

 

Aldrin

EG-Nr. 206-215-8,

CAS-Nr. 309-00-2,

KN-Code 2903 52 00

 

Chlordan

EG-Nr. 200-349-0,

CAS-Nr. 57-74-9,

KN-Code 2903 52 00

 

Chlordecon

EG-Nr. 205-601-3,

CAS-Nr. 143-50-0,

KN-Code 2914 70 00

 

Dieldrin

EG-Nr. 200-484-5,

CAS-Nr. 60-57-1,

KN-Code 2910 40 00

 

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan

EG-Nr. 200-024-3,

CAS-Nr. 50-29-3,

KN-Code 2903 62 00

 

Endrin

EG-Nr. 200-775-7,

CAS-Nr. 72-20-8,

KN-Code 2910 90 00

 

Heptabromodiphenylether C12H3Br7O

EG-Nr. 273-031-2

CAS-Nr. 68928-80-3 und weitere

KN-Code 2909 30 38

 

Heptachlor

EG-Nr. 200-962-3,

CAS-Nr. 76-44-8,

KN-Code 2903 52 00

 

Hexabromobiphenyl

EG-Nr. 252-994-2,

CAS-Nr. 36355-01-8

KN-Code 2903 69 90

 

Hexabromodiphenylether C12H4Br6O

EG-Nr. 253-058-6

CAS-Nr. 36483-60-0 und weitere

KN-Code 2909 30 38

 

Hexachlorbenzol

EG-Nr. 200-273-9,

CAS-Nr. 118-74-1,

KN-Code 2903 62 00

 

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

EG-Nr. 200-401-2, 206-270-8, 206-271-3, 210-168-9

CAS-Nr. 58-89-9, 319-84-6, 319–85-7, 608-73-1

KN-Code 2903 51 00

 

Mirex

EG-Nr. 219-196-6,

CAS-Nr. 2385-85-5,

KN-Code 2903 59 80

 

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

EG-Nr. 251-084-2 und weitere

CAS-Nr. 32534-81-9 und weitere

KN-Code 2909 30 31

 

Pentachlorbenzol

EG-Nr. 210-172-5,

CAS-Nr. 608-93-5,

KN-Code 2903 69 90

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

EG-Nr. 215-648-1 und weitere,

CAS-Nr. 1336-36-3 und weitere,

KN-Code 2903 69 90

 

Tetrabromodiphenylether C12H6Br4O

EG-Nr. 254-787-2 und weitere

CAS-Nr. 40088-47-9 und weitere

KN-Code 2909 30 38

 

Toxaphen (Camphechlor)

EG-Nr. 232-283-3,

CAS-Nr. 8001-35-2,

KN-Code 3808 50 00

TEIL 2

Andere Chemikalien als persistente organische Schadstoffe, wie sie im Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, Anhänge A und B, aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

Beschreibung der Chemikalien/Artikel, die unter ein Ausfuhrverbot fallen

Zusätzliche Angaben, sofern relevant (z. B. Bezeichnung der Chemikalie, EG-Nr., CAS-Nr. usw.)

Quecksilberhaltige kosmetische Seifen

KN-Codes 3401 11 00, 3401 19 00, 3401 20 10, 3401 20 90, 3401 30 00

Quecksilberverbindungen, ausgenommen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung, Medizin und Analyse ausgeführte Verbindungen

Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid (Hg2Cl2, CAS Nr. 10112-91-1), Quecksilber-(II)-Oxid (HgO, CAS Nr. 21908-53-2); KN-Code 2852 00 00

Metallisches Quecksilber und Gemische aus metallischem Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent

CAS-Nr. 7439-97-6,

KN-Code 2805 40


(1)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.


ANHANG VI

Liste der Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen

(gemäß Artikel 16)

Land

Verlangte Informationen

 

 

 

 


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 689/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6,2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 9

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 11 Absatz 8

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 14

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 14 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 6

Artikel 13 Absatz 7

Artikel 14 Absatz 7

Artikel 13 Absatz 8

Artikel 14 Absatz 8

Artikel 13 Absatz 9

Artikel 14 Absatz 9

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 14 Absatz 10

Artikel 13 Absatz 11

Artikel 14 Absatz 11

Artikel 15

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 18

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 20

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 23

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 4

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 24

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 27

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang VI


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/107


VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen Aufbau eines solchen Raums hat die Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen zu erlassen, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.

(2)

Nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können zu solchen Maßnahmen unter anderem Maßnahmen gehören, die die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und der Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten sicherstellen sollen.

(3)

Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.

(4)

Am 30. November 2000 wurde ein gemeinsames Maßnahmenprogramm der Kommission und des Rates zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) verabschiedet. In diesem Programm sind Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen aufgeführt, die die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen vereinfachen sollen; ferner ist darin die Ausarbeitung eines Rechtsinstruments zum Testaments- und Erbrecht vorgesehen.

(5)

Am 4. und 5. November 2004 hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Brüssel ein neues Programm mit dem Titel „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ (4) angenommen. Danach soll ein Rechtsinstrument zu Erbsachen erlassen werden, das insbesondere Fragen des Kollisionsrechts, der Zuständigkeit, der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen sowie die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 2009 in Brüssel ein neues mehrjähriges Programm mit dem Titel „Das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (5) angenommen. Darin hat der Europäische Rat festgehalten, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Bereiche ausgeweitet werden sollte, die bisher noch nicht abgedeckt sind, aber den Alltag der Bürger wesentlich prägen, z. B. Erb- und Testamentsrecht, wobei gleichzeitig die Rechtssysteme einschließlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) und die nationalen Traditionen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu berücksichtigen sind.

(7)

Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.

(8)

Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung — oder gegebenenfalls die Annahme —, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zusammengefasst sind.

(9)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

(10)

Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes geschuldete Steuern oder Erbschaftssteuern jeglicher Art, die aus dem Nachlass oder von den Berechtigten zu entrichten sind. Das innerstaatliche Recht sollte auch bestimmen, ob die Freigabe des Nachlassvermögens an die Berechtigten nach dieser Verordnung oder die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register nur erfolgt, wenn Steuern gezahlt werden.

(11)

Diese Verordnung sollte nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(12)

Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht für Fragen des ehelichen Güterrechts, einschließlich der in einigen Rechtsordnungen vorkommenden Eheverträge, soweit diese keine erbrechtlichen Fragen regeln, und des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, gelten. Die Behörden, die mit einer bestimmten Erbsache nach dieser Verordnung befasst sind, sollten allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls die Beendigung des ehelichen oder sonstigen Güterstands des Erblassers bei der Bestimmung des Nachlasses und der jeweiligen Anteile der Berechtigten berücksichtigen.

(13)

Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung, Funktionsweise oder Auflösung von Trusts sollten auch vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Dies sollte nicht als genereller Ausschluss von Trusts verstanden werden. Wird ein Trust testamentarisch oder aber kraft Gesetzes im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge errichtet, so sollte im Hinblick auf den Übergang der Vermögenswerte und die Bestimmung der Berechtigten das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gelten.

(14)

Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden, wie zum Beispiel durch unentgeltliche Zuwendungen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ob unentgeltliche Zuwendungen oder sonstige Verfügungen unter Lebenden mit dinglicher Wirkung vor dem Tod für die Zwecke der Bestimmung der Anteile der Berechtigten im Einklang mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ausgeglichen oder angerechnet werden sollten, sollte sich jedoch nach dem Recht entscheiden, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist.

(15)

Diese Verordnung sollte die Begründung oder den Übergang eines Rechts an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Maßgabe des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ermöglichen. Sie sollte jedoch nicht die abschließende Anzahl (Numerus Clausus) der dinglichen Rechte berühren, die das innerstaatliche Recht einiger Mitgliedstaaten kennt. Ein Mitgliedstaat sollte nicht verpflichtet sein, ein dingliches Recht an einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Sache anzuerkennen, wenn sein Recht dieses dingliche Recht nicht kennt.

(16)

Damit die Berechtigten jedoch die Rechte, die durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet worden oder auf sie übergegangen sind, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können, sollte diese Verordnung die Anpassung eines unbekannten dinglichen Rechts an das in der Rechtsordnung dieses anderen Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare dingliche Recht vorsehen. Bei dieser Anpassung sollten die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Bestimmung des am ehesten vergleichbaren innerstaatlichen dinglichen Rechts können die Behörden oder zuständigen Personen des Staates, dessen Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden war, kontaktiert werden, um weitere Auskünfte zu der Art und den Wirkungen des betreffenden dinglichen Rechts einzuholen. In diesem Zusammenhang könnten die bestehenden Netze im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen sowie die anderen verfügbaren Mittel, die die Erkenntnis ausländischen Rechts erleichtern, genutzt werden.

(17)

Die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehene Anpassung unbekannter dinglicher Rechte sollte andere Formen der Anpassung im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung nicht ausschließen.

(18)

Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache (lex rei sitae)) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten. Insbesondere können die Behörden prüfen, ob es sich bei dem Recht des Erblassers an dem Nachlassvermögen, das in dem für die Eintragung vorgelegten Schriftstück erwähnt ist, um ein Recht handelt, das als solches in dem Register eingetragen ist oder nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, anderweitig nachgewiesen wird. Um eine doppelte Erstellung von Schriftstücken zu vermeiden, sollten die Eintragungsbehörden diejenigen von den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat erstellten Schriftstücke annehmen, deren Verkehr nach dieser Verordnung vorgesehen ist. Insbesondere sollte das nach dieser Verordnung ausgestellte Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück darstellen. Dies sollte die an der Eintragung beteiligten Behörden nicht daran hindern, von der Person, die die Eintragung beantragt, diejenigen zusätzlichen Angaben oder die Vorlage derjenigen zusätzlichen Schriftstücke zu verlangen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, erforderlich sind, wie beispielsweise Angaben oder Schriftstücke betreffend die Zahlung von Steuern. Die zuständige Behörde kann die Person, die die Eintragung beantragt, darauf hinweisen, wie die fehlenden Angaben oder Schriftstücke beigebracht werden können.

(19)

Die Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Daher sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, dafür maßgebend sein, ob beispielsweise die Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung hat. Wenn also zum Beispiel der Erwerb eines Rechts an einer unbeweglichen Sache nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, die Eintragung in einem Register erfordert, damit die Wirkung erga omnes von Registern sichergestellt wird oder Rechtsgeschäfte geschützt werden, sollte der Zeitpunkt des Erwerbs dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen.

(20)

Diese Verordnung sollte den verschiedenen Systemen zur Regelung von Erbsachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „Gericht“ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Erbsachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Erbsache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff „Gericht“ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Erbsachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.

(21)

Diese Verordnung sollte es allen Notaren, die für Erbsachen in den Mitgliedstaaten zuständig sind, ermöglichen, diese Zuständigkeit auszuüben. Ob die Notare in einem Mitgliedstaat durch die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, sollte davon abhängen, ob sie von der Bestimmung des Begriffs „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung erfasst werden.

(22)

Die in den Mitgliedstaaten von Notaren in Erbsachen errichteten Urkunden sollten nach dieser Verordnung verkehren. Üben Notare gerichtliche Funktionen aus, so sind sie durch die Zuständigkeitsregeln gebunden, und die von ihnen erlassenen Entscheidungen sollten nach den Bestimmungen über die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen verkehren. Üben Notare keine gerichtliche Zuständigkeit aus, so sind sie nicht durch die Zuständigkeitsregeln gebunden, und die öffentlichen Urkunden, die von ihnen errichtet werden, sollten nach den Bestimmungen über öffentliche Urkunden verkehren.

(23)

In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sollte die Verordnung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.

(24)

In einigen Fällen kann es sich als komplex erweisen, den Ort zu bestimmen, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen — unter Umständen auch für längere Zeit — in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat. In diesem Fall könnte — entsprechend den jeweiligen Umständen — davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat hat, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befand. Weitere komplexe Fälle können sich ergeben, wenn der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. War der Erblasser ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten, so könnte seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein.

(25)

In Bezug auf die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts kann die mit der Erbsache befasste Behörde in Ausnahmefällen — in denen der Erblasser beispielsweise erst kurz vor seinem Tod in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts umgezogen ist und sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass er eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte — zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers unterliegt, sondern dem Recht des Staates, zu dem der Erblasser offensichtlich eine engere Verbindung hatte. Die offensichtlich engste Verbindung sollte jedoch nicht als subsidiärer Anknüpfungspunkt gebraucht werden, wenn sich die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als schwierig erweist.

(26)

Diese Verordnung sollte ein Gericht nicht daran hindern, Mechanismen gegen die Gesetzesumgehung wie beispielsweise gegen die fraude à la loi im Bereich des Internationalen Privatrechts anzuwenden.

(27)

Die Vorschriften dieser Verordnung sind so angelegt, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet. Diese Verordnung sieht daher eine Reihe von Mechanismen vor, die dann greifen, wenn der Erblasser für die Regelung seines Nachlasses das Recht eines Mitgliedstaats gewählt hat, dessen Staatsangehöriger er war.

(28)

Einer dieser Mechanismen sollte darin bestehen, dass die betroffenen Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht gewählt wurde, schließen können. Abhängig insbesondere vom Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung müsste von Fall zu Fall bestimmt werden, ob die Vereinbarung zwischen sämtlichen von dem Nachlass betroffenen Parteien geschlossen werden müsste oder ob einige von ihnen sich darauf einigen könnten, eine spezifische Frage bei dem gewählten Gericht anhängig zu machen, sofern die diesbezügliche Entscheidung dieses Gerichts die Rechte der anderen Parteien am Nachlass nicht berühren würde.

(29)

Wird ein Verfahren in einer Erbsache von einem Gericht von Amts wegen eingeleitet, was in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist, sollte dieses Gericht das Verfahren beenden, wenn die Parteien vereinbaren, die Erbsache außergerichtlich in dem Mitgliedstaat des gewählten Rechts einvernehmlich zu regeln. Wird ein Verfahren in einer Erbsache nicht von einem Gericht von Amts wegen eröffnet, so sollte diese Verordnung die Parteien nicht daran hindern, die Erbsache außergerichtlich, beispielsweise vor einem Notar, in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl einvernehmlich zu regeln, wenn dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich ist. Dies sollte auch dann der Fall sein, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht nicht das Recht dieses Mitgliedstaats ist.

(30)

Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Bezug auf den Nachlass von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatten, auf derselben Grundlage ausüben können, sollte diese Verordnung die Gründe, aus denen diese subsidiäre Zuständigkeit ausgeübt werden kann, abschließend und in einer zwingenden Rangfolge aufführen.

(31)

Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über eine Erbsache entscheiden kann, die einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn von einem Berechtigten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit sollte jedoch nur ausgeübt werden, wenn die Erbsache einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

(32)

Im Interesse der Erben und Vermächtnisnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Mitgliedstaat haben, in dem der Nachlass abgewickelt wird oder werden soll, sollte diese Verordnung es jeder Person, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht dazu berechtigt ist, ermöglichen, Erklärungen über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder zur Begrenzung ihrer Haftung für Nachlassverbindlichkeiten vor den Gerichten des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der Form abzugeben, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist. Dies sollte nicht ausschließen, dass derartige Erklärungen vor anderen Behörden dieses Mitgliedstaats, die nach nationalem Recht für die Entgegennahme von Erklärungen zuständig sind, abgegeben werden. Die Personen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, Erklärungen im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts abzugeben, sollten das Gericht oder die Behörde, die mit der Erbsache befasst ist oder sein wird, innerhalb einer Frist, die in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist, selbst davon in Kenntnis setzen, dass derartige Erklärungen abgegeben wurden.

(33)

Eine Person, die ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten begrenzen möchte, sollte dies nicht durch eine entsprechende einfache Erklärung vor den Gerichten oder anderen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ihres gewöhnlichen Aufenthalts tun können, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht von ihr verlangt, vor dem zuständigen Gericht ein besonderes Verfahren, beispielsweise ein Verfahren zur Inventarerrichtung, zu veranlassen. Eine Erklärung, die unter derartigen Umständen von einer Person im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts in der nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgeschriebenen Form abgegeben wurde, sollte daher für die Zwecke dieser Verordnung nicht formell gültig sein. Auch sollten die verfahrenseinleitenden Schriftstücke für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Erklärung angesehen werden.

(34)

Im Interesse einer geordneten Rechtspflege sollten in verschiedenen Mitgliedstaaten keine Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Hierzu sollte die Verordnung allgemeine Verfahrensvorschriften nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen.

(35)

Eine dieser Verfahrensvorschriften ist die Regel zur Rechtshängigkeit, die zum Tragen kommt, wenn dieselbe Erbsache bei verschiedenen Gerichten in verschiedenen Mitgliedstaaten anhängig gemacht wird. Diese Regel bestimmt, welches Gericht sich weiterhin mit der Erbsache zu befassen hat.

(36)

Da Erbsachen in einigen Mitgliedstaaten von nichtgerichtlichen Behörden wie z. B. Notaren geregelt werden können, die nicht an die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in derselben Erbsache eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung und ein Gerichtsverfahren beziehungsweise zwei außergerichtliche einvernehmliche Regelungen in Bezug auf dieselbe Erbsache jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten parallel eingeleitet werden. In solchen Fällen sollte es den beteiligten Parteien obliegen, sich, sobald sie Kenntnis von den parallelen Verfahren erhalten, untereinander über das weitere Vorgehen zu einigen. Können sie sich nicht einigen, so müsste das nach dieser Verordnung zuständige Gericht sich mit der Erbsache befassen und darüber befinden.

(37)

Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbrecht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen diesem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.

(38)

Diese Verordnung sollte es den Bürgern ermöglichen, durch die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts ihren Nachlass vorab zu regeln. Diese Rechtswahl sollte auf das Recht eines Staates, dem sie angehören, beschränkt sein, damit sichergestellt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Erblasser und dem gewählten Recht besteht, und damit vermieden wird, dass ein Recht mit der Absicht gewählt wird, die berechtigten Erwartungen der Pflichtteilsberechtigten zu vereiteln.

(39)

Eine Rechtswahl sollte ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine Rechtswahl könnte als sich durch eine Verfügung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn z. B. der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angehört, genommen hat oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat.

(40)

Eine Rechtswahl nach dieser Verordnung sollte auch dann wirksam sein, wenn das gewählte Recht keine Rechtswahl in Erbsachen vorsieht. Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, mit der die Rechtswahl getroffen wird, sollte sich jedoch nach dem gewählten Recht bestimmen, d. h. ob davon auszugehen ist, dass die Person, die die Rechtswahl trifft, verstanden hat, was dies bedeutet, und dem zustimmt. Das Gleiche sollte für die Rechtshandlung gelten, mit der die Rechtswahl geändert oder widerrufen wird.

(41)

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollte die Bestimmung der Staatsangehörigkeit oder der Mehrfachstaatsangehörigkeit einer Person vorab geklärt werden. Die Frage, ob jemand als Angehöriger eines Staates gilt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und unterliegt dem innerstaatlichen Recht, gegebenenfalls auch internationalen Übereinkommen, wobei die allgemeinen Grundsätze der Europäischen Union uneingeschränkt zu achten sind.

(42)

Das zur Anwendung berufene Erbrecht sollte für die Rechtsnachfolge von Todes wegen vom Eintritt des Erbfalls bis zum Übergang des Eigentums an den zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten auf die nach diesem Recht bestimmten Berechtigten gelten. Es sollte Fragen im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung und der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten umfassen. Bei der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten kann abhängig insbesondere von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht eine spezifische Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt werden.

(43)

Die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung können in einigen Fällen zu einer Situation führen, in der das für Entscheidungen in Erbsachen zuständige Gericht nicht sein eigenes Recht anwendet. Tritt diese Situation in einem Mitgliedstaat ein, nach dessen Recht die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend ist, sollte diese Verordnung es den Gerichten dieses Mitgliedstaats, wenn sie angerufen werden, ermöglichen, nach einzelstaatlichem Recht einen oder mehrere solcher Nachlassverwalter zu bestellen. Davon sollte eine Entscheidung der Parteien, die Rechtsnachfolge von Todes wegen außergerichtlich in einem anderen Mitgliedstaat gütlich zu regeln, in dem dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaates möglich ist, unberührt bleiben. Zur Gewährleistung einer reibungslosen Abstimmung zwischen dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht und dem Recht des Mitgliedstaats, das für das bestellende Gericht gilt, sollte das Gericht die Person(en) bestellen, die berechtigt wäre(n), den Nachlass nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zu verwalten, wie beispielsweise den Testamentsvollstrecker des Erblassers oder die Erben selbst oder, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht es so vorsieht, einen Fremdverwalter. Die Gerichte können jedoch in besonderen Fällen, wenn ihr Recht es erfordert, einen Dritten als Verwalter bestellen, auch wenn dies nicht in dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vorgesehen ist. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt, können dieser Person ihre Befugnisse nicht entzogen werden, es sei denn, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht ermöglicht das Erlöschen seines Amtes.

(44)

Die Befugnisse, die von den in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts bestellten Verwaltern ausgeübt werden, sollten diejenigen Verwaltungsbefugnisse sein, die sie nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ausüben dürfen. Wenn also beispielsweise der Erbe als Verwalter bestellt wird, sollte er diejenigen Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses haben, die ein Erbe nach diesem Recht hätte. Reichen die Verwaltungsbefugnisse, die nach dem auf die Rechtsfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ausgeübt werden dürfen, nicht aus, um das Nachlassvermögen zu erhalten oder die Rechte der Nachlassgläubiger oder anderer Personen zu schützen, die für die Verbindlichkeiten des Erblassers gebürgt haben, kann bzw. können der bzw. die in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts bestellte bzw. bestellten Nachlassverwalter ergänzend diejenigen Verwaltungsbefugnisse ausüben, die hierfür in dem Recht dieses Mitgliedstaates vorgesehen sind. Zu diesen ergänzenden Befugnissen könnte beispielsweise gehören, die Liste des Nachlassvermögens und der Nachlassverbindlichkeiten zu erstellen, die Nachlassgläubiger vom Eintritt des Erbfalls zu unterrichten und sie aufzufordern, ihre Ansprüche geltend zu machen, sowie einstweilige Maßnahmen, auch Sicherungsmaßnahmen, zum Erhalt des Nachlassvermögens zu ergreifen. Die von einem Verwalter aufgrund der ergänzenden Befugnisse durchgeführten Handlungen sollten im Einklang mit dem für die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht in Bezug auf den Übergang des Eigentums an dem Nachlassvermögen, einschließlich aller Rechtsgeschäfte, die die Berechtigten vor der Bestellung des Verwalters eingingen, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten und die Rechte der Berechtigten, gegebenenfalls einschließlich des Rechts, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, stehen. Solche Handlungen könnten beispielsweise nur dann die Veräußerung von Vermögenswerten oder die Begleichung von Verbindlichkeiten nach sich ziehen, wenn dies nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht zulässig wäre. Wenn die Bestellung eines Fremdverwalters nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht die Haftung der Erben ändert, sollte eine solche Änderung der Haftung respektiert werden.

(45)

Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass Nachlassgläubiger, beispielsweise durch einen Vertreter, gegebenenfalls weitere nach dem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehende Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsinstrumenten der Union treffen, um ihre Rechte zu sichern.

(46)

Diese Verordnung sollte die Unterrichtung potenzieller Nachlassgläubiger in anderen Mitgliedstaaten, in denen Vermögenswerte belegen sind, über den Eintritt des Erbfalls ermöglichen. Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sollte daher die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, einen Mechanismus einzurichten, gegebenenfalls über das Europäische Justizportal, um es potenziellen Nachlassgläubigern in anderen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Zugang zu den einschlägigen Informationen zu erhalten, damit sie ihre Ansprüche anmelden können.

(47)

Wer in einer Erbsache Berechtigter ist, sollte sich jeweils nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Erbrecht bestimmen. Der Begriff „Berechtigte“ würde in den meisten Rechtsordnungen Erben und Vermächtnisnehmer sowie Pflichtteilsberechtigte erfassen; allerdings ist beispielsweise die Rechtsstellung der Vermächtnisnehmer nicht in allen Rechtsordnungen die gleiche. In einigen Rechtsordnungen kann der Vermächtnisnehmer einen unmittelbaren Anteil am Nachlass erhalten, während nach anderen Rechtsordnungen der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch gegen die Erben erwerben kann.

(48)

Im Interesse der Rechtssicherheit für Personen, die ihren Nachlass im Voraus regeln möchten, sollte diese Verordnung eine spezifische Kollisionsvorschrift bezüglich der Zulässigkeit und der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen festlegen. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Elemente auflisten, die zur materiellen Wirksamkeit zu rechnen sind. Die Prüfung der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen kann zu dem Schluss führen, dass diese Verfügung rechtlich nicht besteht.

(49)

Ein Erbvertrag ist eine Art der Verfügung von Todes wegen, dessen Zulässigkeit und Anerkennung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Um die Anerkennung von auf der Grundlage eines Erbvertrags erworbenen Nachlassansprüchen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte diese Verordnung festlegen, welches Recht die Zulässigkeit solcher Verträge, ihre materielle Wirksamkeit und ihre Bindungswirkungen, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Auflösung, regeln soll.

(50)

Das Recht, dem die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen und bei Erbverträgen die Bindungswirkungen nach dieser Verordnung unterliegen, sollte nicht die Rechte einer Person berühren, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht pflichtteilsberechtigt ist oder ein anderes Recht hat, das ihr von der Person, deren Nachlass betroffen ist, nicht entzogen werden kann.

(51)

Wird in dieser Verordnung auf das Recht Bezug genommen, das auf die Rechtsnachfolge der Person, die eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, anwendbar gewesen wäre, wenn sie an dem Tag verstorben wäre, an dem die Verfügung errichtet, geändert oder widerrufen worden ist, so ist diese Bezugnahme zu verstehen als Bezugnahme entweder auf das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person an diesem Tag oder, wenn sie eine Rechtswahl nach dieser Verordnung getroffen hat, auf das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie an diesem Tag besaß.

(52)

Diese Verordnung sollte die Formgültigkeit aller schriftlichen Verfügungen von Todes wegen durch Vorschriften regeln, die mit denen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht in Einklang stehen. Bei der Bestimmung der Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen nach dieser Verordnung sollte die zuständige Behörde ein betrügerisch geschaffenes grenzüberschreitendes Element, mit dem die Vorschriften über die Formgültigkeit umgangen werden sollen, nicht berücksichtigen.

(53)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Rechtsvorschriften, welche die für Verfügungen von Todes wegen zugelassenen Formen mit Beziehung auf bestimmte persönliche Eigenschaften der Person, die eine Verfügung von Todes wegen errichtet, wie beispielsweise ihr Alter, beschränken, als zur Form gehörend angesehen werden. Dies sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass das nach dieser Verordnung auf die Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen anzuwendende Recht bestimmten sollte, ob ein Minderjähriger fähig ist, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten. Dieses Recht sollte lediglich bestimmen, ob eine Person aufgrund einer persönlichen Eigenschaft, wie beispielsweise der Minderjährigkeit, von der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen in einer bestimmten Form ausgeschlossen werden sollte.

(54)

Bestimmte unbewegliche Sachen, bestimmte Unternehmen und andere besondere Arten von Vermögenswerten unterliegen im Belegenheitsmitgliedstaat aufgrund wirtschaftlicher, familiärer oder sozialer Erwägungen besonderen Regelungen mit Beschränkungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf diese Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben. Diese Verordnung sollte die Anwendung dieser besonderen Regelungen sicherstellen. Diese Ausnahme von der Anwendung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ist jedoch eng auszulegen, damit sie der allgemeinen Zielsetzung dieser Verordnung nicht zuwiderläuft. Daher dürfen weder Kollisionsnormen, die unbewegliche Sachen einem anderen als dem auf bewegliche Sachen anzuwendenden Recht unterwerfen, noch Bestimmungen, die einen größeren Pflichtteil als den vorsehen, der in dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgelegt ist, als besondere Regelungen mit Beschränkungen angesehen werden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben.

(55)

Um eine einheitliche Vorgehensweise in Fällen sicherzustellen, in denen es ungewiss ist, in welcher Reihenfolge zwei oder mehr Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen würde, gestorben sind, sollte diese Verordnung eine Vorschrift vorsehen, nach der keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass der anderen hat.

(56)

In einigen Fällen kann es einen erbenlosen Nachlass geben. Diese Fälle werden in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. So kann nach einigen Rechtsordnungen der Staat — unabhängig davon, wo die Vermögenswerte belegen sind — einen Erbanspruch geltend machen. Nach anderen Rechtsordnungen kann der Staat sich nur die Vermögenswerte aneignen, die in seinem Hoheitsgebiet belegen sind. Diese Verordnung sollte daher eine Vorschrift enthalten, nach der die Anwendung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts nicht verhindern sollte, dass ein Mitgliedstaat sich das in seinem Hoheitsgebiet belegene Nachlassvermögen nach seinem eigenen Recht aneignet. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift nicht nachteilig für die Nachlassgläubiger ist, sollte jedoch eine Bestimmung hinzugefügt werden, nach der die Nachlassgläubiger berechtigt sein sollten, aus dem gesamten Nachlassvermögen, ungeachtet seiner Belegenheit, Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen.

(57)

Die in dieser Verordnung festgelegten Kollisionsnormen können dazu führen, dass das Recht eines Drittstaats zur Anwendung gelangt. In derartigen Fällen sollte den Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses Staates Rechnung getragen werden. Falls diese Vorschriften die Rück- und Weiterverweisung entweder auf das Recht eines Mitgliedstaats oder aber auf das Recht eines Drittstaats, der sein eigenes Recht auf die Erbsache anwenden würde, vorsehen, so sollte dieser Rück- und Weiterverweisung gefolgt werden, um den internationalen Entscheidungseinklang zu gewährleisten. Die Rück- und Weiterverweisung sollte jedoch in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des Rechts eines Drittstaats getroffen hatte.

(58)

Aus Gründen des öffentlichen Interesses sollte den Gerichten und anderen mit Erbsachen befassten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen die Möglichkeit gegeben werden, Bestimmungen eines ausländischen Rechts nicht zu berücksichtigen, wenn deren Anwendung in einem bestimmten Fall mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Die Gerichte oder andere zuständige Behörden sollten allerdings die Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats nicht ausschließen oder die Anerkennung — oder gegebenenfalls die Annahme — oder die Vollstreckung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs aus einem anderen Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) nicht versagen dürfen, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot in Artikel 21, verstoßen würde.

(59)

Diese Verordnung sollte in Anbetracht ihrer allgemeinen Zielsetzung, nämlich der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Erbsachen, unabhängig davon, ob solche Entscheidungen in streitigen oder nichtstreitigen Verfahren ergangen sind, Vorschriften für die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Vorbild anderer Rechtsinstrumente der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorsehen.

(60)

Um den verschiedenen Systemen zur Regelung von Erbsachen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung die Annahme und Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einer Erbsache in sämtlichen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(61)

Öffentliche Urkunden sollten in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung entfalten. Die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung sollte durch Bezugnahme auf Art und Umfang der formellen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat bestimmt werden. Somit richtet sich die formelle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(62)

Die „Authentizität“ einer öffentlichen Urkunde sollte ein autonomer Begriff sein, der Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet, und das Verfahren, nach dem die Urkunde errichtet wird, erfassen sollte. Der Begriff sollte ferner die von der betreffenden Behörde in der öffentlichen Urkunde beurkundeten Vorgänge erfassen, wie z. B. die Tatsache, dass die genannten Parteien an dem genannten Tag vor dieser Behörde erschienen sind und die genannten Erklärungen abgegeben haben. Eine Partei, die Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde erheben möchte, sollte dies bei dem zuständigen Gericht im Ursprungsmitgliedstaat der öffentlichen Urkunde nach dem Recht dieses Mitgliedstaats tun.

(63)

Die Formulierung „die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse“ sollte als Bezugnahme auf den in der öffentlichen Urkunde niedergelegten materiellen Inhalt verstanden werden. Bei dem in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäft kann es sich etwa um eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Verteilung des Nachlasses, um ein Testament oder einen Erbvertrag oder um eine sonstige Willenserklärung handeln. Bei dem Rechtsverhältnis kann es sich etwa um die Bestimmung der Erben und sonstiger Berechtigter nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht, ihre jeweiligen Anteile und das Bestehen eines Pflichtteils oder um jedes andere Element, das nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bestimmt wurde, handeln. Eine Partei, die Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse erheben möchte, sollte dies bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten tun, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht über die Einwände entscheiden sollten.

(64)

Wird eine Frage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse als Vorfrage in einem Verfahren bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vorgebracht, so sollte dieses Gericht für die Entscheidung über diese Vorfrage zuständig sein.

(65)

Eine öffentliche Urkunde, gegen die Einwände erhoben wurden, sollte in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat keine formelle Beweiskraft entfalten, solange die Einwände anhängig sind. Betreffen die Einwände nur einen spezifischen Umstand mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse, so sollte die öffentliche Urkunde in Bezug auf den angefochtenen Umstand keine Beweiskraft in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat entfalten, solange die Einwände anhängig sind. Eine öffentliche Urkunde, die aufgrund eines Einwands für ungültig erklärt wird, sollte keine Beweiskraft mehr entfalten.

(66)

Wenn einer Behörde im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung zwei nicht miteinander zu vereinbarende öffentliche Urkunden vorgelegt werden, so sollte sie die Frage, welcher Urkunde, wenn überhaupt, Vorrang einzuräumen ist, unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls beurteilen. Geht aus diesen Umständen nicht eindeutig hervor, welche Urkunde, wenn überhaupt, Vorrang haben sollte, so sollte diese Frage von den gemäß dieser Verordnung zuständigen Gerichten oder, wenn die Frage als Vorfrage im Laufe eines Verfahrens vorgebracht wird, von dem mit diesem Verfahren befassten Gericht geklärt werden. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen einer öffentlichen Urkunde und einer Entscheidung sollten die Gründe für die Nichtanerkennung von Entscheidungen nach dieser Verordnung berücksichtigt werden.

(67)

Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein sollten, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zeugnisses, des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden „das Zeugnis“), vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Das Zeugnis sollte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nicht die innerstaatlichen Schriftstücke ersetzen, die gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten für ähnliche Zwecke verwendet werden.

(68)

Die das Zeugnis ausstellende Behörde sollte die Formalitäten beachten, die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird, vorgeschrieben sind. Diese Verordnung sollte hierfür einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über diese Formalitäten vorsehen.

(69)

Die Verwendung des Zeugnisses sollte nicht verpflichtend sein. Das bedeutet, dass die Personen, die berechtigt sind, das Zeugnis zu beantragen, nicht dazu verpflichtet sein sollten, dies zu tun, sondern dass es ihnen freistehen sollte, die anderen nach dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Instrumente (Entscheidung, öffentliche Urkunde und gerichtlicher Vergleich) zu verwenden. Eine Behörde oder Person, der ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Zeugnis vorgelegt wird, sollte jedoch nicht verlangen können, dass statt des Zeugnisses eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder ein gerichtlicher Vergleich vorgelegt wird.

(70)

Das Zeugnis sollte in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, dessen Gerichte nach dieser Verordnung zuständig sind. Es sollte Sache jedes Mitgliedstaats sein, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, welche Behörden — Gerichte im Sinne dieser Verordnung oder andere für Erbsachen zuständige Behörden wie beispielsweise Notare — für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig sind. Es sollte außerdem Sache jedes Mitgliedstaats sein, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, ob die Ausstellungsbehörde andere zuständige Stellen an der Ausstellung beteiligen kann, beispielsweise Stellen, vor denen eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden können. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die einschlägigen Angaben zu ihren Ausstellungsbehörden mitteilen, damit diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(71)

Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Die Beweiskraft des Zeugnisses sollte sich nicht auf Elemente beziehen, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage des Status oder die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht. Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben gutgläubig gehandelt hat. Der gleiche Schutz sollte einer Person gewährt werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben Nachlassvermögen von einer Person erwirbt oder erhält, die in dem Zeugnis als zur Verfügung über das Vermögen berechtigt bezeichnet ist. Der Schutz sollte gewährleistet werden, wenn noch gültige beglaubigte Abschriften vorgelegt werden. Durch diese Verordnung sollte nicht geregelt werden, ob der Erwerb von Vermögen durch eine dritte Person wirksam ist oder nicht.

(72)

Die zuständige Behörde sollte das Zeugnis auf Antrag ausstellen. Die Ausstellungsbehörde sollte die Urschrift des Zeugnisses aufbewahren und dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften ausstellen. Dies sollte einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, es im Einklang mit seinen innerstaatlichen Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu gestatten, dass Abschriften des Zeugnisses der Öffentlichkeit zugängig gemacht werden. Diese Verordnung sollte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der ausstellenden Behörde, einschließlich der Entscheidungen, die Ausstellung eines Zeugnisses zu versagen, vorsehen. Wird ein Zeugnis berichtigt, geändert oder widerrufen, sollte die ausstellende Behörde die Personen unterrichten, denen beglaubigte Abschriften ausgestellt wurden, um eine missbräuchliche Verwendung dieser Abschriften zu vermeiden.

(73)

Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, sollte sich diese Verordnung nicht auf die Anwendung internationaler Übereinkommen auswirken, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht sind, in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten anstelle der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin die Bestimmungen jenes Übereinkommens anwenden können. Um die allgemeinen Ziele dieser Verordnung zu wahren, muss die Verordnung jedoch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen haben, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(74)

Diese Verordnung sollte nicht verhindern, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. November 1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente und Nachlassverwaltung sind, weiterhin spezifische Bestimmungen jenes Übereinkommens in der geänderten Fassung der zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen den Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwenden können.

(75)

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (6) eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bestimmte Angaben zu ihren erbrechtlichen Vorschriften und Verfahren zu machen. Damit sämtliche Informationen, die für die praktische Anwendung dieser Verordnung von Bedeutung sind, rechtzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auch diese Informationen vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung mitteilen.

(76)

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern und um die Nutzung moderner Kommunikationstechnologien zu ermöglichen, sollten Standardformblätter für die Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, einer öffentlichen Urkunde oder eines gerichtlichen Vergleichs und mit einem Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorzulegen sind, sowie für das Zeugnis selbst vorgesehen werden.

(77)

Die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (7) erfolgen.

(78)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleisten zu können, sollten der Kommission in Bezug auf die Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und Formblätter, die die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden und das Europäische Nachlasszeugnis betreffen, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (8), ausgeübt werden.

(79)

Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und anschließenden Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen und Formblätter sollte das Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 herangezogen werden.

(80)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung der Freizügigkeit und der Möglichkeit für europäische Bürger, ihren Nachlass in einem Unions-Kontext im Voraus zu regeln, sowie der Schutz der Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer, der Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(81)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Gerichte und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Rechte und Grundsätze achten.

(82)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dies berührt jedoch nicht die Möglichkeit für das Vereinigte Königreich und Irland, gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls nach der Annahme dieser Verordnung mitzuteilen, dass sie die Verordnung anzunehmen wünschen.

(83)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)   Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

a)

der Personenstand sowie Familienverhältnisse und Verhältnisse, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten;

b)

die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 26;

c)

Fragen betreffend die Verschollenheit oder die Abwesenheit einer natürlichen Person oder die Todesvermutung;

d)

Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten;

e)

Unterhaltspflichten außer derjenigen, die mit dem Tod entstehen;

f)

die Formgültigkeit mündlicher Verfügungen von Todes wegen;

g)

Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe i;

h)

Fragen des Gesellschaftsrechts, des Vereinsrechts und des Rechts der juristischen Personen, wie Klauseln im Errichtungsakt oder in der Satzung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, die das Schicksal der Anteile verstorbener Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder regeln;

i)

die Auflösung, das Erlöschen und die Verschmelzung von Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen;

j)

die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts;

k)

die Art der dinglichen Rechte und

l)

jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.

Artikel 2

Zuständigkeit in Erbsachen innerhalb der Mitgliedstaaten

Diese Verordnung berührt nicht die innerstaatlichen Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten in Erbsachen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Rechtsnachfolge von Todes wegen“ jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;

b)

„Erbvertrag“ eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht;

c)

„gemeinschaftliches Testament“ ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament;

d)

„Verfügung von Todes wegen“ ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag;

e)

„Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen, die öffentliche Urkunde errichtet oder das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt worden ist;

f)

„Vollstreckungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung der Entscheidung, des gerichtlichen Vergleichs oder der öffentlichen Urkunde betrieben wird;

g)

„Entscheidung“ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

h)

„gerichtlicher Vergleich“ einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich in einer Erbsache;

i)

„öffentliche Urkunde“ ein Schriftstück in Erbsachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

i)

sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

ii)

durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Gericht“ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,

a)

vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

b)

vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 79 die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.

KAPITEL II

ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 4

Allgemeine Zuständigkeit

Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Artikel 5

Gerichtsstandsvereinbarung

(1)   Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.

(2)   Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.

Artikel 6

Unzuständigerklärung bei Rechtswahl

Ist das Recht, das der Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählt hat, das Recht eines Mitgliedstaats, so verfährt das nach Artikel 4 oder Artikel 10 angerufene Gericht wie folgt:

a)

Es kann sich auf Antrag einer der Verfahrensparteien für unzuständig erklären, wenn seines Erachtens die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts in der Erbsache besser entscheiden können, wobei es die konkreten Umstände der Erbsache berücksichtigt, wie etwa den gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien und den Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind, oder

b)

es erklärt sich für unzuständig, wenn die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts vereinbart haben.

Artikel 7

Zuständigkeit bei Rechtswahl

Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn

a)

sich ein zuvor angerufenes Gericht nach Artikel 6 in derselben Sache für unzuständig erklärt hat,

b)

die Verfahrensparteien nach Artikel 5 die Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte dieses Mitgliedstaats vereinbart haben oder

c)

die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.

Artikel 8

Beendigung des Verfahrens von Amts wegen bei Rechtswahl

Ein Gericht, das ein Verfahren in einer Erbsache von Amts wegen nach Artikel 4 oder nach Artikel 10 eingeleitet hat, beendet das Verfahren, wenn die Verfahrensparteien vereinbart haben, die Erbsache außergerichtlich in dem Mitgliedstaat, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, einvernehmlich zu regeln.

Artikel 9

Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

(1)   Stellt sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit nach Artikel 7 ausübt, heraus, dass nicht alle Parteien dieses Verfahrens der Gerichtstandsvereinbarung angehören, so ist das Gericht weiterhin zuständig, wenn sich die Verfahrensparteien, die der Vereinbarung nicht angehören, auf das Verfahren einlassen, ohne den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts zu rügen.

(2)   Wird der Mangel der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts von Verfahrensparteien gerügt, die der Vereinbarung nicht angehören, so erklärt sich das Gericht für unzuständig.

In diesem Fall sind die nach Artikel 4 oder Artikel 10 zuständigen Gerichte für die Entscheidung in der Erbsache zuständig.

Artikel 10

Subsidiäre Zuständigkeit

(1)   Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn

a)

der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,

b)

der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

(2)   Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.

Artikel 11

Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen.

Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

Artikel 12

Beschränkung des Verfahrens

(1)   Umfasst der Nachlass des Erblassers Vermögenswerte, die in einem Drittstatt belegen sind, so kann das in der Erbsache angerufene Gericht auf Antrag einer der Parteien beschließen, über einen oder mehrere dieser Vermögenswerte nicht zu befinden, wenn zu erwarten ist, dass seine Entscheidung in Bezug auf diese Vermögenswerte in dem betreffenden Drittstatt nicht anerkannt oder gegebenenfalls nicht für vollstreckbar erklärt wird.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht der Parteien, den Gegenstand des Verfahrens nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts zu beschränken.

Artikel 13

Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils

Außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht vor einem Gericht eine Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung der betreffenden Person für die Nachlassverbindlichkeiten abgeben kann, für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig, wenn diese Erklärungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vor einem Gericht abgegeben werden können.

Artikel 14

Anrufung eines Gerichts

Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen

a)

zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken,

b)

falls die Zustellung vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen, oder

c)

falls das Gericht das Verfahren von Amts wegen einleitet, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom Gericht gefasst oder, wenn ein solcher Beschluss nicht erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sache beim Gericht eingetragen wird.

Artikel 15

Prüfung der Zuständigkeit

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Artikel 16

Prüfung der Zulässigkeit

(1)   Lässt sich der Beklagte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Mitgliedstaats hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so setzt das zuständige Gericht das Verfahren so lange aus, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden.

(2)   Anstelle des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (9) Anwendung, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(3)   Ist die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach Maßgabe dieses Übereinkommens ins Ausland zu übermitteln war.

Artikel 17

Rechtshängigkeit

(1)   Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

(2)   Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 18

Im Zusammenhang stehende Verfahren

(1)   Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2)   Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3)   Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.

Artikel 19

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.

KAPITEL III

ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 20

Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 21

Allgemeine Kollisionsnorm

(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2)   Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 22

Rechtswahl

(1)   Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2)   Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

(3)   Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht.

(4)   Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen.

Artikel 23

Reichweite des anzuwendenden Rechts

(1)   Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2)   Diesem Recht unterliegen insbesondere:

a)

die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort;

b)

die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners;

c)

die Erbfähigkeit;

d)

die Enterbung und die Erbunwürdigkeit;

e)

der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen;

f)

die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 29 Absätze 2 und 3;

g)

die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;

h)

der verfügbare Teil des Nachlasses, die Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit sowie etwaige Ansprüche von Personen, die dem Erblasser nahe stehen, gegen den Nachlass oder gegen den Erben;

i)

die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten und

j)

die Teilung des Nachlasses.

Artikel 24

Verfügungen von Todes wegen außer Erbverträgen

(1)   Die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Person für die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit ihrer Verfügung von Todes wegen das Recht wählen, das sie nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können.

(3)   Absatz 1 gilt für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen mit Ausnahme eines Erbvertrags entsprechend. Bei Rechtswahl nach Absatz 2 unterliegt die Änderung oder der Widerruf dem gewählten Recht.

Artikel 25

Erbverträge

(1)   Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

(2)   Ein Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, die nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wären, wenn sie zu dem Zeitpunkt verstorben wären, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

Die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der nach Unterabsatz 1 zulässig ist, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen demjenigen unter den in Unterabsatz 1 genannten Rechten, zu dem er die engste Verbindung hat.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können.

Artikel 26

Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

(1)   Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören:

a)

die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet;

b)

die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf;

c)

die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen;

d)

die Auslegung der Verfügung;

e)

Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet.

(2)   Hat eine Person nach dem nach Artikel 24 oder 25 anzuwendenden Recht die Testierfähigkeit erlangt, so beeinträchtigt ein späterer Wechsel des anzuwendenden Rechts nicht ihre Fähigkeit zur Änderung oder zum Widerruf der Verfügung.

Artikel 27

Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von Todes wegen

(1)   Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:

a)

dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,

b)

dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,

c)

dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,

d)

dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder

e)

dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.

Ob der Erblasser oder eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, in einem bestimmten Staat ihren Wohnsitz hatte, regelt das in diesem Staat geltende Recht.

(2)   Absatz 1 ist auch auf Verfügungen von Todes wegen anzuwenden, durch die eine frühere Verfügung geändert oder widerrufen wird. Die Änderung oder der Widerruf ist hinsichtlich ihrer Form auch dann gültig, wenn sie den Formerfordernissen einer der Rechtsordnungen entsprechen, nach denen die geänderte oder widerrufene Verfügung von Todes wegen nach Absatz 1 gültig war.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels werden Rechtsvorschriften, welche die für Verfügungen von Todes wegen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers oder der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das Gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

Artikel 28

Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung

Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

a)

des nach den Artikeln 21 oder 22 auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts oder

b)

des Rechts des Staates, in dem der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 29

Besondere Regelungen für die Bestellung und die Befugnisse eines Nachlassverwalters in bestimmten Situationen

(1)   Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn sie angerufen werden, einen oder mehrere Nachlassverwalter nach ihrem eigenen Recht unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bestellen.

Der/die nach diesem Absatz bestellte(n) Verwalter ist/sind berechtigt, das Testament des Erblassers zu vollstrecken und/oder den Nachlass nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zu verwalten. Sieht dieses Recht nicht vor, dass eine Person Nachlassverwalter ist, die kein Berechtigter ist, können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Verwalter bestellt werden muss, einen Fremdverwalter nach ihrem eigenen Recht bestellen, wenn dieses Recht dies so vorsieht und es einen schwerwiegenden Interessenskonflikt zwischen den Berechtigten oder zwischen den Berechtigten und den Nachlassgläubigern oder anderen Personen, die für die Verbindlichkeiten des Erblassers gebürgt haben, oder Uneinigkeit zwischen den Berechtigten über die Verwaltung des Nachlasses gibt oder wenn es sich um einen aufgrund der Art der Vermögenswerte schwer zu verwaltenden Nachlasses handelt.

Der/die nach diesem Absatz bestellte(n) Verwalter ist/sind die einzige(n) Person(en), die befugt ist/sind, die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Befugnisse auszuüben.

(2)   Die nach Absatz 1 bestellte(n) Person(en) üben die Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses aus, die sie nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ausüben dürfen. Das bestellende Gericht kann in seiner Entscheidung besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einklang mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festlegen.

Sieht das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht keine hinreichenden Befugnisse vor, um das Nachlassvermögen zu erhalten oder die Rechte der Nachlassgläubiger oder anderer Personen zu schützen, die für die Verbindlichkeiten des Erblassers gebürgt haben, so kann das bestellende Gericht beschließen, es dem/den Nachlassverwalter(n) zu gestatten, ergänzend diejenigen Befugnisse, die hierfür in seinem eigenen Recht vorgesehen sind, auszuüben und in seiner Entscheidung besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einklang mit diesem Recht festlegen.

Bei der Ausübung solcher ergänzenden Befugnisse hält/halten der/die Verwalter das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht in Bezug auf den Übergang des Eigentums an dem Nachlassvermögen, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten, die Rechte der Berechtigten, gegebenenfalls einschließlich des Rechts, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, und gegebenenfalls die Befugnisse des Vollstreckers des Testaments des Erblassers ein.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann das nach Absatz 1 einen oder mehrere Verwalter bestellende Gericht ausnahmsweise, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaats ist, beschließen, diesen Verwaltern alle Verwaltungsbefugnisse zu übertragen, die in dem Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem sie bestellt werden.

Bei der Ausübung dieser Befugnisse respektieren die Nachlassverwalter jedoch insbesondere die Bestimmung der Berechtigten und ihrer Nachlassansprüche, einschließlich ihres Anspruchs auf einen Pflichtteil oder ihres Anspruchs gegen den Nachlass oder gegenüber den Erben nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht.

Artikel 30

Besondere Regelungen mit Beschränkungen, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf bestimmte Vermögenswerte betreffen oder Auswirkungen auf sie haben

Besondere Regelungen im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Erwägungen beschränken oder berühren, finden auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen Anwendung, soweit sie nach dem Recht dieses Staates unabhängig von dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht anzuwenden sind.

Artikel 31

Anpassung dinglicher Rechte

Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleichbare Recht anzupassen, wobei die mit dem besagten dinglichen Recht verfolgten Ziele und Interessen und die mit ihm verbundenen Wirkungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 32

Kommorienten

Sterben zwei oder mehr Personen, deren jeweilige Rechtsnachfolge von Todes wegen verschiedenen Rechten unterliegt, unter Umständen, unter denen die Reihenfolge ihres Todes ungewiss ist, und regeln diese Rechte diesen Sachverhalt unterschiedlich oder gar nicht, so hat keine der verstorbenen Personen Anspruch auf den Nachlass des oder der anderen.

Artikel 33

Erbenloser Nachlass

Ist nach dem nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht weder ein durch Verfügung von Todes wegen eingesetzter Erbe oder Vermächtnisnehmer für die Nachlassgegenstände noch eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden, so berührt die Anwendung dieses Rechts nicht das Recht eines Mitgliedstaates oder einer von diesem Mitgliedstaat für diesen Zweck bestimmten Einrichtung, sich das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates belegene Nachlassvermögen anzueignen, vorausgesetzt, die Gläubiger sind berechtigt, aus dem gesamten Nachlass Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen.

Artikel 34

Rück- und Weiterverweisung

(1)   Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf:

a)

das Recht eines Mitgliedstaats oder

b)

das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde.

(2)   Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.

Artikel 35

Öffentliche Ordnung (ordre public)

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 36

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interlokale Kollisionsvorschriften

(1)   Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(2)   In Ermangelung solcher internen Kollisionsvorschriften gilt:

a)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Vorschriften, die sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

b)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund von Bestimmungen, die sich auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser die engste Verbindung hatte;

c)

jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts aufgrund sonstiger Bestimmungen, die sich auf andere Anknüpfungspunkte beziehen, als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, in der sich der einschlägige Anknüpfungspunkt befindet.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 ist jede Bezugnahme auf das Recht des in Absatz 1 genannten Staates für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach Artikel 27 in Ermangelung interner Kollisionsvorschriften dieses Staates als Bezugnahme auf das Recht der Gebietseinheit zu verstehen, zu der der Erblasser oder die Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch den Erbvertrag betroffen ist, die engste Verbindung hatte.

Artikel 37

Staaten mit mehr als einem Rechtssystem — Interpersonale Kollisionsvorschriften

Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte.

Artikel 38

Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

KAPITEL IV

ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

Artikel 39

Anerkennung

(1)   Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)   Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 45 bis 58 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.

(3)   Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 40

Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

b)

dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat die Entscheidung nicht angefochten, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;

c)

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

d)

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in einem Verfahren zwischen denselben Parteien wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, erfüllt.

Artikel 41

Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Die in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 42

Aussetzung des Anerkennungsverfahrens

Das Gericht eines Mitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn im Ursprungsmitgliedstaat gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

Artikel 43

Vollstreckbarkeit

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt worden sind.

Artikel 44

Bestimmung des Wohnsitzes

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

Artikel 45

Örtlich zuständiges Gericht

(1)   Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist an das Gericht oder die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats zu richten, die der Kommission von diesem Mitgliedstaat nach Artikel 78 mitgeteilt wurden.

(2)   Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Ort des Wohnsitzes der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den Ort, an dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.

Artikel 46

Verfahren

(1)   Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2)   Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

(3)   Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:

a)

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

b)

die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 47.

Artikel 47

Nichtvorlage der Bescheinigung

(1)   Wird die Bescheinigung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b nicht vorgelegt, so kann das Gericht oder die sonst befugte Stelle eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Bescheinigung vorzulegen ist, oder sich mit einer gleichwertigen Urkunde begnügen oder von der Vorlage der Bescheinigung absehen, wenn kein weiterer Klärungsbedarf besteht.

(2)   Auf Verlangen des Gerichts oder der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung der Schriftstücke vorzulegen. Die Übersetzung ist von einer Person zu erstellen, die zur Anfertigung von Übersetzungen in einem der Mitgliedstaaten befugt ist.

Artikel 48

Vollstreckbarerklärung

Sobald die in Artikel 46 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 40 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.

Artikel 49

Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

(1)   Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

Artikel 50

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

(1)   Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2)   Der Rechtsbehelf wird bei dem Gericht eingelegt, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.

(3)   Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichem Gehör maßgebend sind.

(4)   Lässt sich die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, auf das Verfahren vor dem mit dem Rechtsbehelf des Antragstellers befassten Gericht nicht ein, so ist Artikel 16 auch dann anzuwenden, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat.

(5)   Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 51

Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.

Artikel 52

Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung

Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 40 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

Artikel 53

Aussetzung des Verfahrens

Das nach Artikel 50 oder Artikel 51 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.

Artikel 54

Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

(1)   Ist eine Entscheidung nach diesem Abschnitt anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 48 bedarf.

(2)   Die Vollstreckbarerklärung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, Maßnahmen zur Sicherung zu veranlassen.

(3)   Solange die in Artikel 50 Absatz 5 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.

Artikel 55

Teilvollstreckbarkeit

(1)   Ist durch die Entscheidung über mehrere Ansprüche erkannt worden und kann die Vollstreckbarerklärung nicht für alle Ansprüche erteilt werden, so erteilt das Gericht oder die zuständige Behörde sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche.

(2)   Der Antragsteller kann beantragen, dass die Vollstreckbarerklärung nur für einen Teil des Gegenstands der Entscheidung erteilt wird.

Artikel 56

Prozesskostenhilfe

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Artikel 57

Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Artikel 58

Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

KAPITEL V

ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE

Artikel 59

Annahme öffentlicher Urkunden

(1)   Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.

Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.

(2)   Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

(3)   Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

(4)   Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Erbsachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

Artikel 60

Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

(1)   Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

(3)   Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Artikel 61

Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche

(1)   Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

(3)   Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

KAPITEL VI

EUROPÄISCHES NACHLASSZEUGNIS

Artikel 62

Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Nachlasszeugnis (im Folgenden „Zeugnis“) eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird und die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen entfaltet.

(2)   Die Verwendung des Zeugnisses ist nicht verpflichtend.

(3)   Das Zeugnis tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Nach seiner Ausstellung zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat entfaltet das Zeugnis die in Artikel 69 aufgeführten Wirkungen jedoch auch in dem Mitgliedstaat, dessen Behörden es nach diesem Kapitel ausgestellt haben.

Artikel 63

Zweck des Zeugnisses

(1)   Das Zeugnis ist zur Verwendung durch Erben, durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und durch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihre Rechtsstellung berufen oder ihre Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.

(2)   Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden:

a)

die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass;

b)

die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erbe(n) oder gegebenenfalls als Vermächtnisnehmer genannte(n) Person(en);

c)

die Befugnisse der in dem Zeugnis genannten Person zur Vollstreckung des Testaments oder Verwaltung des Nachlasses.

Artikel 64

Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses

Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist

a)

ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder

b)

eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.

Artikel 65

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses

(1)   Das Zeugnis wird auf Antrag jeder in Artikel 63 Absatz 1 genannten Person (im Folgenden „Antragsteller“) ausgestellt.

(2)   Für die Vorlage eines Antrags kann der Antragsteller das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt verwenden.

(3)   Der Antrag muss die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten, soweit sie dem Antragsteller bekannt sind und von der Ausstellungsbehörde zur Beschreibung des Sachverhalts, dessen Bestätigung der Antragsteller begehrt, benötigt werden; dem Antrag sind alle einschlägigen Schriftstücke beizufügen, und zwar entweder in Urschrift oder in Form einer Abschrift, die die erforderlichen Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllt, unbeschadet des Artikels 66 Absatz 2:

a)

Angaben zum Erblasser: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden), Anschrift im Zeitpunkt seines Todes, Todesdatum und -ort;

b)

Angaben zum Antragsteller: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden), Anschrift und etwaiges Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser;

c)

Angaben zum etwaigen Vertreter des Antragstellers: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Anschrift und Nachweis der Vertretungsmacht;

d)

Angaben zum Ehegatten oder Partner des Erblassers und gegebenenfalls zu(m) ehemaligen Ehegatten oder Partner(n): Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden) und Anschrift;

e)

Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und/oder nach gesetzlicher Erbfolge: Name und Vorname(n) oder Name der Körperschaft, Identifikationsnummer (sofern vorhanden) und Anschrift;

f)

den beabsichtigten Zweck des Zeugnisses nach Artikel 63;

g)

Kontaktangaben des Gerichts oder der sonstigen zuständigen Behörde, das oder die mit der Erbsache als solcher befasst ist oder war, sofern zutreffend;

h)

den Sachverhalt, auf den der Antragsteller gegebenenfalls die von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass und/oder sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers und/oder das Recht zur Verwaltung von dessen Nachlass gründet;

i)

eine Angabe darüber, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte; falls weder die Urschrift noch eine Abschrift beigefügt ist, eine Angabe darüber, wo sich die Urschrift befindet;

j)

eine Angabe darüber, ob der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet, geschlossen hatte; falls weder die Urschrift noch eine Abschrift des Vertrags beigefügt ist, eine Angabe darüber, wo sich die Urschrift befindet;

k)

eine Angabe darüber, ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat;

l)

eine Erklärung des Inhalts, dass nach bestem Wissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist;

m)

sonstige vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben.

Artikel 66

Prüfung des Antrags

(1)   Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet.

(2)   Konnte der Antragsteller keine Abschriften der einschlägigen Schriftstücke vorlegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, so kann die Ausstellungsbehörde entscheiden, dass sie Nachweise in anderer Form akzeptiert.

(3)   Die Ausstellungsbehörde kann — soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht und unter den dort festgelegten Bedingungen — verlangen, dass Erklärungen unter Eid oder durch eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.

(4)   Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten. Sie hört, falls dies für die Feststellung des zu bescheinigenden Sachverhalts erforderlich ist, jeden Beteiligten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und gibt durch öffentliche Bekanntmachung anderen möglichen Berechtigten Gelegenheit, ihre Rechte geltend zu machen.

(5)   Für die Zwecke dieses Artikels stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Artikel 67

Ausstellung des Zeugnisses

(1)   Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt.

Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus,

a)

wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder

b)

wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre.

(2)   Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Ausstellung des Zeugnisses zu unterrichten.

Artikel 68

Inhalt des Nachlasszeugnisses

Das Zeugnis enthält folgende Angaben, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist:

a)

die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde;

b)

das Aktenzeichen;

c)

die Umstände, aus denen die Ausstellungsbehörde ihre Zuständigkeit für die Ausstellung des Zeugnisses herleitet;

d)

das Ausstellungsdatum;

e)

Angaben zum Antragsteller: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden), Anschrift und etwaiges Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser;

f)

Angaben zum Erblasser: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Identifikationsnummer (sofern vorhanden), Anschrift im Zeitpunkt seines Todes, Todesdatum und -ort;

g)

Angaben zu den Berechtigten: Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n) und Identifikationsnummer (sofern vorhanden);

h)

Angaben zu einem vom Erblasser geschlossenen Ehevertrag oder, sofern zutreffend, einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag im Zusammenhang mit einem Verhältnis, das nach dem auf dieses Verhältnis anwendbaren Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet, und Angaben zum ehelichen Güterstand oder einem vergleichbaren Güterstand;

i)

das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht sowie die Umstände, auf deren Grundlage das anzuwendende Recht bestimmt wurde;

j)

Angaben darüber, ob für die Rechtsnachfolge von Todes wegen die gewillkürte oder die gesetzliche Erbfolge gilt, einschließlich Angaben zu den Umständen, aus denen sich die Rechte und/oder Befugnisse der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter herleiten;

k)

sofern zutreffend, in Bezug auf jeden Berechtigten Angaben über die Art der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft;

l)

den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen;

m)

das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Vermächtnisnehmer zustehen;

n)

die Beschränkungen ihrer Rechte, denen die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht und/oder nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen unterliegen;

o)

die Befugnisse des Testamentsvollstreckers und/oder des Nachlassverwalters und die Beschränkungen dieser Befugnisse nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht und/oder nach Maßgabe der Verfügung von Todes wegen.

Artikel 69

Wirkungen des Zeugnisses

(1)   Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2)   Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.

(3)   Wer auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben einer Person Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet wird, gilt als Person, die an einen zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.

(4)   Verfügt eine Person, die in dem Zeugnis als zur Verfügung über Nachlassvermögen berechtigt bezeichnet wird, über Nachlassvermögen zugunsten eines anderen, so gilt dieser andere, falls er auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben handelt, als Person, die von einem zur Verfügung über das betreffende Vermögen Berechtigten erworben hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt.

(5)   Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar, unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben k und l.

Artikel 70

Beglaubigte Abschriften des Zeugnisses

(1)   Die Ausstellungsbehörde bewahrt die Urschrift des Zeugnisses auf und stellt dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus.

(2)   Die Ausstellungsbehörde führt für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 3 und des Artikels 73 Absatz 2 ein Verzeichnis der Personen, denen beglaubigte Abschriften nach Absatz 1 ausgestellt wurden.

(3)   Die beglaubigten Abschriften sind für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde abweichend davon eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um das Zeugnis zu den in Artikel 63 angegebenen Zwecken verwenden zu können.

Artikel 71

Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses

(1)   Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zeugnis im Falle eines Schreibfehlers auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder von Amts wegen.

(2)   Die Ausstellungsbehörde ändert oder widerruft das Zeugnis auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind.

(3)   Die Ausstellungsbehörde unterrichtet unverzüglich alle Personen, denen beglaubigte Abschriften des Zeugnisses gemäß Artikel 70 Absatz 1 ausgestellt wurden, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Zeugnisses.

Artikel 72

Rechtsbehelfe

(1)   Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 67 getroffen hat, können von einer Person, die berechtigt ist, ein Zeugnis zu beantragen, angefochten werden.

Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a getroffen hat, können von einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, angefochten werden.

Der Rechtsbehelf ist bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staates einzulegen.

(2)   Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass das ausgestellte Zeugnis nicht den Tatsachen entspricht, so ändert die zuständige Behörde das Zeugnis oder widerruft es oder sorgt dafür, dass die Ausstellungsbehörde das Zeugnis berichtigt, ändert oder widerruft.

Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass die Versagung der Ausstellung nicht gerechtfertigt war, so stellen die zuständigen Justizbehören das Zeugnis aus oder stellen sicher, dass die Ausstellungsbehörde den Fall erneut prüft und eine neue Entscheidung trifft.

Artikel 73

Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses

(1)   Die Wirkungen des Zeugnisses können ausgesetzt werden

a)

von der Ausstellungsbehörde auf Verlangen einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, bis zur Änderung oder zum Widerruf des Zeugnisses nach Artikel 71 oder

b)

von dem Rechtsmittelgericht auf Antrag einer Person, die berechtigt ist, eine von der Ausstellungsbehörde nach Artikel 72 getroffene Entscheidung anzufechten, während der Anhängigkeit des Rechtsbehelfs.

(2)   Die Ausstellungsbehörde oder gegebenenfalls das Rechtsmittelgericht unterrichtet unverzüglich alle Personen, denen beglaubigte Abschriften des Zeugnisses nach Artikel 70 Absatz 1 ausgestellt worden sind, über eine Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses.

Während der Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses dürfen keine weiteren beglaubigten Abschriften des Zeugnisses ausgestellt werden.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 74

Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 75

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

(1)   Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Insbesondere wenden die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht sind, in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten und gemeinschaftlichen Testamenten anstelle des Artikels 27 dieser Verordnung weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens an.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung jedoch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren von ihnen geschlossenen Übereinkünften, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(3)   Diese Verordnung steht der Anwendung des Übereinkommens vom 19. November 1934 zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden mit Bestimmungen des Internationalen Privatrechts über Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente und Nachlassverwaltung in der geänderten Fassung der zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen diesen Staaten vom 1. Juni 2012 durch die ihm angehörenden Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit dieses Übereinkommen Folgendes vorsieht:

a)

Vorschriften über die verfahrensrechtlichen Aspekte der Nachlassverwaltung im Sinne der in dem Übereinkommen enthaltenen Begriffsbestimmung und die diesbezügliche Unterstützung durch die Behörden der dem Übereinkommen angehörenden Staaten und

b)

vereinfachte und beschleunigte Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen.

Artikel 76

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates

Diese Verordnung lässt die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (10) unberührt.

Artikel 77

Informationen für die Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine kurze Zusammenfassung ihrer innerstaatlichen erbrechtlichen Vorschriften und Verfahren, einschließlich Informationen zu der Art von Behörde, die für Erbsachen zuständig ist, sowie zu der Art von Behörde, die für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils zuständig ist, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt werden können.

Die Mitgliedstaaten stellen auch Merkblätter bereit, in denen alle Urkunden und/oder Angaben aufgeführt sind, die für die Eintragung einer in ihrem Hoheitsgebiet belegenen unbeweglichen Sache im Regelfall erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten halten die Informationen stets auf dem neuesten Stand.

Artikel 78

Informationen zu Kontaktdaten und Verfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 16. Januar 2014 mit:

a)

die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;

b)

die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf;

c)

die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind, und

d)

die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.

(3)   Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

Artikel 79

Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

(1)   Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4)   Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

Artikel 80

Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

Artikel 81

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 82

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 18. August 2025 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der auch eine Evaluierung der etwaigen praktischen Probleme enthält, die in Bezug auf die parallele außergerichtliche Beilegung von Erbstreitigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder eine außergerichtliche Beilegung in einem Mitgliedstaat parallel zu einem gerichtlichen Vergleich in einem anderen Mitgliedstaat aufgetreten sind. Dem Bericht werden gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt.

Artikel 83

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.

(2)   Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist.

(3)   Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.

(4)   Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.

Artikel 84

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 17. August 2015, mit Ausnahme der Artikel 77 und 78, die ab dem 16. Januar 2014 gelten, und der Artikel 79, 80 und 81, die ab dem 5. Juli 2012 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 148.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Juni 2012.

(3)  ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(7)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(8)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(9)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

(10)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/135


VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

über die Ausgabe von Euro-Münzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und vom 5. November 2002 über Euro-Sammlermünzen, die Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (3), die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar 2009 unterstützte, sowie die Empfehlung 2010/191/EU der Kommission vom 22. März 2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (4) enthalten Empfehlungen zur Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, einschließlich Euro-Gedenkmünzen sowie zu Konsultationen vor der Vernichtung von für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und der Verwendung von Euro-Sammlermünzen.

(2)

Da es bisher keine verbindlichen Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen gibt, können sich die Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden, und ein ausreichend integrierter Rahmen für die gemeinsame Währung ist nicht sichergestellt. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, verbindliche Bestimmungen für die Ausgabe von Euro-Münzen festzulegen.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (5) gelten Münzen, die auf Euro und Cent lauten und den vom Rat festgelegten Stückelungen und technischen Merkmalen entsprechen, in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als gesetzliches Zahlungsmittel. Die Stückelungen und technischen Merkmale der Euro-Münzen sind in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (6) festgelegt.

(4)

Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten zum Gedenken an bestimmte Ereignisse auch 2-Euro-Gedenkmünzen ausgeben können, wobei die Anzahl solcher Emissionen bestimmten Obergrenzen pro Jahr und pro Mitgliedstaat unterliegen sollte. Es ist erforderlich, bestimmte Obergrenzen für die Anzahl der Euro-Gedenkmünzen festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Münzen nur einen kleinen Anteil am Gesamtvolumen der im Umlauf befindlichen 2-Euro-Münzen ausmachen. Die Auflagenhöhe sollte jedoch so festgelegt werden, dass eine ausreichende Umlaufmenge von Euro-Gedenkmünzen gewährleistet ist.

(5)

Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten darüber hinaus Euro-Sammlermünzen herausgeben können, die nicht für den Umlauf bestimmt und von den Umlaufmünzen leicht zu unterscheiden sind. Euro-Sammlermünzen sollten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel gelten und nicht mit dem Ziel ausgegeben werden, sie in Umlauf zu bringen.

(6)

Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen sollte auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Zahl von Münzen angerechnet werden, jedoch nicht für jede einzelne Ausgabe, sondern in aggregierter Form.

(7)

Die Verwendung verschiedener Stückelungen von Euro-Münzen und Euro-Banknoten, wie sie derzeit konzipiert ist, sollte von den zuständigen Organen hinsichtlich ihrer Kosten sowie öffentlichen Akzeptanz regelmäßig und sorgfältig geprüft werden. Die Kommission sollte insbesondere eine Folgenabschätzung über eine fortgesetzte Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vornehmen.

(8)

Damit für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nicht von einem Mitgliedstaat vernichtet werden, während möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat ein Bedarf an solchen Münzen besteht, sollten die Mitgliedstaaten einander vor der Vernichtung solcher Münzen konsultieren —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Umlaufmünzen“ sind für den Umlauf bestimmte Euro-Münzen, deren Stückelungen und technische Merkmale in der Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgelegt sind.

2.

„Gedenkmünzen“ sind Umlaufmünzen, die gemäß Artikel 1h der Verordnung (EG) Nr. 975/98 zum Gedenken an ein bestimmtes Ereignis ausgegeben werden.

3.

„Sammlermünzen“ sind Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf ausgegeben werden, sondern für Sammler bestimmt sind.

Artikel 2

Arten von Euro-Münzen

(1)   Die Mitgliedstaaten können zwei Arten von Euro-Münzen ausgeben: Umlaufmünzen und Sammlermünzen.

(2)   Die Kommission nimmt eine Folgenabschätzung zu einer fortgesetzten Ausgabe von 1- und 2-Cent-Münzen vor. Diese Folgenabschätzung beinhaltet eine Kosten-Nutzen-Analyse, bei der die tatsächlichen Herstellungskosten dieser Münzen im Verhältnis zu ihrem Wert und Nutzen berücksichtigt werden.

Artikel 3

Ausgabe von Umlaufmünzen

(1)   Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht.

(2)   Ein geringer Anteil von höchstens 5 % des von einem Mitgliedstaat ausgegebenen kumulierten Gesamtnettowerts und -volumens der Umlaufmünzen kann — allerdings nur für Jahre mit einer Nettoausgabe im positiven Bereich — zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden, wenn dies durch eine besondere Qualität der Münze, eine besondere Verpackung oder damit verbundene zusätzliche Dienstleistungen gerechtfertigt ist.

Artikel 4

Ausgabe von Gedenkmünzen

(1)   Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, darf pro Jahr zwei Gedenkmünzen ausgeben, außer wenn

a)

Gedenkmünzen von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden oder

b)

eine Gedenkmünze ausgegeben wird, wenn die Position des Staatsoberhaupts vorübergehend nicht oder nur vorläufig besetzt ist.

(2)   Die gesamte Prägeauflage der in Umlauf gebrachten Gedenkmünzen je Ausgabe darf die höhere der beiden folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)

0,1 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind; diese Obergrenze kann auf 2,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen aller Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, angehoben werden, wenn eines in seiner Bedeutung allgemein anerkannten, höchst symbolträchtigen Ereignisses gedacht wird; in diesem Fall darf der Ausgabemitgliedstaat in den vier Folgejahren keine weitere Gedenkmünze ausgeben, für die er die Obergrenze anhebt, und er muss die Gründe für die Anhebung der Obergrenze darlegen, oder

b)

5,0 % der kumulierten Gesamtnettozahl der 2-Euro-Münzen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat bis Anfang des der Ausgabe der Gedenkmünze vorausgegangenen Jahres in Umlauf gebracht worden sind.

(3)   Die Entscheidung darüber, ob Gedenkmünzen mit gemeinsamen Gestaltungsmerkmalen durch alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemeinsam ausgegeben werden, wird vom Rat getroffen. Die Stimmrechte der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, werden für die Annahme eines diesbezüglichen Beschlusses ausgesetzt.

Artikel 5

Ausgabe von Sammlermünzen

(1)   Sammlermünzen gelten nur im Ausgabemitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel.

Der Ausgabemitgliedstaat muss auf der Münze klar angegeben und leicht zu erkennen sein.

(2)   Damit sie leicht von Umlaufmünzen unterschieden werden können, müssen Sammlermünzen sämtliche der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie müssen einen anderen Nennwert haben als Umlaufmünzen.

b)

Ihre Darstellungen dürfen keine Ähnlichkeit mit den gemeinsamen Seiten von Umlaufmünzen aufweisen, und weisen ihre Darstellungen Ähnlichkeit mit einer nationalen Seite von Umlaufmünzen auf, so kann das Gesamterscheinungsbild leicht unterschieden werden.

c)

Sie müssen sich bei mindestens zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden; der Unterschied gilt als deutlich, wenn die Werte einschließlich der Toleranzen außerhalb der für Umlaufmünzen festgelegten Toleranzbereiche liegen, und

d)

sie dürfen keine Randprägung mit feiner Wellenstruktur oder die Form einer „Spanischen Blume“ aufweisen.

(3)   Sammlermünzen können zum Nennwert oder zu einem über dem Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden.

(4)   Die Ausgaben von Sammlermünzen werden in aggregierter Form auf die von der Europäischen Zentralbank zu genehmigende Prägeauflage angerechnet.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit kein Anreiz besteht, Sammlermünzen als Zahlungsmittel zu verwenden.

Artikel 6

Konsultationen vor der Vernichtung von Umlaufmünzen

Vor der Vernichtung von Umlaufmünzen, bei denen es sich nicht um für den Umlauf ungeeignete Euro-Münzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (7) handelt, konsultieren die Mitgliedstaaten einander über den zuständigen Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses und informieren die Leiter der Münzprägeanstalten der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 2.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.

(3)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52.

(4)  ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 70.

(5)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(6)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6.

(7)  ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1.


Berichtigungen

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/138


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1235/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur hinsichtlich der Pharmakovigilanz von Humanarzneimitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 31. Dezember 2010 )

Seite 6, Artikel 1 Nummer 7:

anstatt:

„7.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 16

 

   …

(3)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt sicher, dass die Produktinformationen auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gehalten werden, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel 26 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.

(4)   Damit sie das Nutzen-Risiko-Verhältnis kontinuierlich bewerten kann, kann die Agentur vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen jederzeit die Vorlage von Daten anfordern, die belegen, dass das Nutzen- Risiko-Verhältnis weiterhin günstig ist. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen hat einer solchen Anforderung stets vollständig und unverzüglich nachzukommen.

Die Agentur kann vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen jederzeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation verlangen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen muss diese Kopie spätestens sieben Tage nach Erhalt der Aufforderung vorlegen.‘“

muss es heißen:

„7.

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

‚Artikel 16

 

   …

(3)   Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt sicher, dass die Produktinformationen auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand gehalten werden, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel 26 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.

(3a)   Damit sie das Nutzen-Risiko-Verhältnis kontinuierlich bewerten kann, kann die Agentur vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen jederzeit die Vorlage von Daten anfordern, die belegen, dass das Nutzen- Risiko-Verhältnis weiterhin günstig ist. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen hat einer solchen Anforderung stets vollständig und unverzüglich nachzukommen.

Die Agentur kann vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen jederzeit die Vorlage einer Kopie der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation verlangen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen muss diese Kopie spätestens sieben Tage nach Erhalt der Aufforderung vorlegen.‘“