ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.194.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 194

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
21. Juli 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 665/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Personenverkehr des transeuropäischen Eisenbahnsystems ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2092/2004, (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 1914/2006, (EG) Nr. 1120/2009, (EG) Nr. 1121/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EU) Nr. 817/2010 und (EU) Nr. 1255/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

3

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 667/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

8

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012 zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Juli 2012 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

10

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/414/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Entscheidung 2006/168/EG hinsichtlich bestimmter Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4816)  ( 1 )

12

 

 

2012/415/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. Juli 2012 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf das Blauzungen- und das Simbu-Virus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4882)  ( 1 )

26

 

 

2012/416/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Juli 2012 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4933)

33

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2012/417/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 17. Juli 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 665/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) hat die Europäische Eisenbahnagentur ein Verfahren für die Kontrolle von Änderungen der in Anhang III der Verordnung genannten technischen Unterlagen eingeführt. Infolgedessen legte die Europäische Eisenbahnagentur am 20. Dezember 2011 eine Empfehlung für die Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 vor, um die Verweise auf die entsprechend dem Änderungskontrollverfahren geänderten technischen Unterlagen anzupassen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.


ANHANG

„ANHANG III

Liste der in dieser TSI genannten technischen Unterlagen

Nummer

Titel

B.1. (V1.1.1)

Computer generation and exchange of tariff data meant for international or foreign sales – NRT tickets

B.2. (V1.1)

Computer generation and exchange of tariff data meant for international and foreign sales – Integrated Reservation Tickets (IRT)

B.3. (V1.1)

Computer generation and exchange of data meant for international or foreign sales – Special offers

B.4. (V1.1.1)

Implementation guide for EDIFACT messages covering timetable data exchange

B.5. (V1.1)

Electronic reservation of seats/berths and electronic production of travel documents - Exchange of messages

B.6. (V1.1)

Electronic seat/berth reservation and electronic production of transport documents (RCT2 standards)

B.7. (V1.1.1)

International Rail ticket for Home Printing

B.8. (V1.1)

Standard numerical coding for railway undertakings, infrastructure managers and other companies involved in rail-transport chains

B.9. (V1.1)

Standard numerical coding of locations

B.10 (V1.1)

Electronic reservation of assistance for persons with reduced mobility - Exchange of messages

B.30. (V1.1)

Schema - messages/datasets catalogue needed for the RU/IM communication of TAP TSI“


21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 666/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2012

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2092/2004, (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 1914/2006, (EG) Nr. 1120/2009, (EG) Nr. 1121/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EU) Nr. 817/2010 und (EU) Nr. 1255/2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (2),insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe q,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (3) sind gemeinsame Vorschriften für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, damit diese Systeme die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente gewährleisten, und sieht den Schutz personenbezogener Daten vor.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2092/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 mit Durchführungsvorschriften für ein Einfuhrzollkontingent für entbeintes, getrocknetes Rindfleisch mit Ursprung in der Schweiz (4), (EG) Nr. 793/2006 der Kommission vom 12. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (5), (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (6), (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (7), (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (8), (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (9), (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (10), (EU) Nr. 1255/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (11).

(5)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sollten einige Mitteilungen in diesen Verordnungen vereinfacht und spezifiziert oder aus diesen gestrichen werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2092/2004, (EG) Nr. 793/2006, (EG) Nr. 1914/2006, (EG) Nr. 1120/2009, (EG) Nr. 1121/2009, (EG) Nr. 1122/2009, (EU) Nr. 817/2010 und (EU) Nr. 1255/2010 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2092/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7a Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (12) unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

2.

Die Anhänge IV, V und VI werden gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 793/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (13).

2.

Dem Artikel 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitteilungen und Berichte gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.“

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (14).

2.

Dem Artikel 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Mitteilungen und Berichte gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.“

Artikel 4

In die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird folgender Artikel 51a eingefügt:

„Artikel 51a

Die Mitteilungen gemäß dieser Verordnung, ausgenommen die Mitteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 4, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (15).

Die Mitteilungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 erfolgen erst ab dem 1. Januar 2013 nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer i erster, zweiter und dritter Gedankenstrich werden gestrichen,

b)

Buchstabe b wird gestrichen,

c)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer i erster und zweiter Gedankenstrich werden gestrichen,

ii)

Ziffer ii wird gestrichen,

d)

die Buchstaben d und e werden gestrichen.

2.

Der folgende Artikel 94a wird eingefügt:

„Artikel 94a

Die Mitteilungen gemäß dieser Verordnung erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (16).

Artikel 6

Artikel 84 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 40 und den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (17).

Artikel 7

Dem Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (18);

Artikel 8

Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3)   Die Meldungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (19) unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

2.

Die Anhänge VIII, IX und X werden gestrichen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. August 2012. Die Artikel 1 und 8 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 362 vom 9.12.2004, S. 4.

(5)  ABl. L 145 vom 31.5.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64.

(7)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1.

(8)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(9)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(10)  ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 16.

(11)  ABl. L 342 vom 28.12.2010, S. 1.

(12)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(13)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(14)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(15)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(16)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(17)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(18)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(19)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 667/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

95,4

ZZ

95,4

0709 93 10

TR

99,0

ZZ

99,0

0805 50 10

AR

95,5

BO

97,8

TR

52,0

UY

104,0

ZA

91,1

ZZ

88,1

0808 10 80

AR

127,6

BR

94,1

CL

116,7

CN

126,4

NZ

130,5

US

146,3

UY

52,1

ZA

101,9

ZZ

112,0

0808 30 90

AR

129,7

CL

120,2

ZA

107,0

ZZ

119,0

0809 10 00

TR

169,0

ZZ

169,0

0809 29 00

TR

360,4

ZZ

360,4

0809 30

TR

178,7

ZZ

178,7

0809 40 05

BA

74,7

ZZ

74,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 668/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2012 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Juli 2012 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellten Einfuhrrechtanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte zugeteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Auf die Einfuhrrechtanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012 gestellt wurden, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2012 bis 31.12.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

1

09.4211

0,573392

6

09.4216

1,345898


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2012 bis 31.12.2012 gestellten Einfuhrrechtanträge

(in %)

5

09.4215

0,958773


21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 669/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2012

zur Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis 7. Juli 2012 beantragten Einfuhrlizenzen für Zuckererzeugnisse im Rahmen bestimmter Zollkontingente und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung bestimmter gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mengen, für die bei den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2012 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten die unter der laufenden Nummer 09.4321 verfügbare Menge.

(2)

Daher sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ein Zuteilungskoeffizient für Lizenzen im Bezug auf die laufende Nummer 09.4321 festgesetzt werden. Die Einreichung weiterer Einfuhrlizenzanträge für diese laufende Nummer wird in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ausgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mengen, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 vom 1. bis 7. Juli 2012 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, werden mit den Zuteilungskoeffizienten gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung multipliziert.

(2)   Die Einreichung weiterer Lizenzanträge für die im Anhang aufgeführten laufenden Nummern wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


ANHANG

Zucker — Zugeständnisse CXL

Wirtschaftsjahr 2011/12

Vom 1.7.2012 bis 7.7.2012 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4317

Australien

Ausgesetzt

09.4318

Brasilien

Ausgesetzt

09.4319

Kuba

Ausgesetzt

09.4320

Andere Drittländer

Ausgesetzt

09.4321

Indien

9,090909

Ausgesetzt

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Balkan-Zucker

Wirtschaftsjahr 2011/12

Vom 1.7.2012 bis 7.7.2012 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Land

Zuteilungskoeffizient(%)

Weitere Anträge

09.4324

Albanien

 

09.4325

Bosnien und Herzegowina

 (1)

 

09.4326

Serbien

 (1)

 

09.4327

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

09.4328

Kroatien

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


Zucker — außerordentliche und industrielle Einfuhr

Wirtschaftsjahr 2011/12

Vom 1.7.2012 bis 7.7.2012 eingereichte Anträge

Laufende Nr.

Einfuhrart

Zuteilungskoeffizient

(%)

Weitere Anträge

09.4380

Außerordentlich

 

09.4390

Industriell

 

Nicht anwendbar: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


(1)  Nicht anwendbar. Die Anträge überschreiten nicht die verfügbaren Mengen und es wird diesen in vollem Umfang stattgegeben.


BESCHLÜSSE

21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2012

zur Änderung der Anhänge I bis IV der Entscheidung 2006/168/EG hinsichtlich bestimmter Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4816)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/414/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (2) enthält in Anhang I das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern (nachstehend „Embryonen“) genehmigen müssen. Auch ist dort festgelegt, welche zusätzlichen Garantien hinsichtlich spezifischer Tierkrankheiten bestimmte in diesem Anhang aufgeführte Drittländer vorlegen müssen.

(2)

Die Entscheidung 2006/168/EG sieht auch vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen genehmigen, die die Tiergesundheitsanforderungen in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der genannten Entscheidung erfüllen.

(3)

Die Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG beruhen auf den Empfehlungen in Kapitel 8.3 betreffend diese Krankheit im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). In diesem Kapitel wird eine Reihe von Risikominimierungsmaßnahmen empfohlen, die darauf abzielen, entweder das Säugerwirtstier vor dem Infektionsvektor zu schützen oder das Virus durch Antikörper zu inaktivieren.

(4)

Der Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der OIE enthält zudem ein Kapitel zur Überwachung von Gliederfüßlern als Vektor von Tierseuchen. Bei diesen Empfehlungen fehlt die Überwachung von Wiederkäuern auf Antikörper gegen Simbu-Viren wie Akabane und Aino aus der Familie Bunyaviridae, was in der Vergangenheit als wirtschaftliche Methode galt, um vorläufig die Verbreitung von Vektoren zu bestimmen, die die Blauzungenkrankheit tragen können, bis mehr Informationen über die Verbreitung der Krankheiten vorliegen.

(5)

Im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE sind die Akabane- und Aino-Krankheiten außerdem nicht aufgeführt. Die Anforderung, wegen dieser Krankheiten jährlich Untersuchungen durchzuführen, um die Abwesenheit des Vektors nachzuweisen, sollte folglich aus Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG und aus den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV gestrichen werden.

(6)

Außerdem sind in den bilateralen Abkommen zwischen der Union und bestimmten Drittländern die besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Embryonen in die Union festgelegt. Daher sollten im Interesse der Kohärenz, sofern diese bilateralen Abkommen besondere Bedingungen und Muster-Veterinärbescheinigungen für Einfuhren dieser Ware enthalten, diese Bedingungen und Muster und nicht die Bedingungen und Muster in der Entscheidung 2006/168/EG gelten.

(7)

Der Tiergesundheitsstatus der Schweiz ist dem der Mitgliedstaaten gleichwertig. Es ist daher angemessen, dass in vivo und in vitro erzeugte Embryonen, die aus diesem Drittland in die EU eingeführt werden, von einer Veterinärbescheinigung nach dem Muster für den Handel innerhalb der Union mit Embryonen von Hausrindern gemäß Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG begleitet werden. In dieser Bescheinigung sollten die Anpassungen in Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VI(B) Nummer 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, genehmigt mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (3), berücksichtigt werden.

(8)

Auf der Grundlage der Richtlinie 89/556/EWG wurde Neuseeland als Drittland mit einem dem der Mitgliedstaaten gleichwertigen Tiergesundheitsstatus in Bezug auf die Einfuhr in vivo gewonnener Embryonen anerkannt.

(9)

Es ist daher angemessen, dass in Neuseeland in vivo gewonnene Embryonen, die aus diesem Drittland in die Union eingeführt werden, durch eine vereinfachte Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (4), festgelegt in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (5), genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG (6), begleitet werden.

(10)

Die Entscheidung 2007/240/EG (7) besagt, dass die verschiedenen Veterinär-, Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Europäische Union erforderlich sind, auf den einheitlichen Muster-Veterinärbescheinigungen in Anhang I der genannten Entscheidung beruhen müssen. Im Interesse der Kohärenz und Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Union sollte in den Muster-Veterinärbescheinigungen in den Anhängen II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG genannte Entscheidung 2007/240/EG berücksichtigt werden.

(11)

Die Anhänge I bis IV der Entscheidung 2006/168/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß Entscheidung 2006/168/EG in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Entscheidung 2006/168/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2013 erlauben die Mitgliedstaaten weiterhin die Einfuhr von Sendungen mit Embryonen von Hausrindern aus Drittländern, denen eine spätestens am 31. Mai 2013 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß einem der Muster in den Anhängen II, III und IV der Entscheidung 2006/168/EG in der Fassung vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38.

(5)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 5.

(6)  ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4.

(7)  ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 37.


ANHANG

Die Anhänge I bis IV der Entscheidung 2006/168/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

ISO-Code

Drittland

Anzuwendende Veterinärbescheinigung

AR

Argentinien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

AU

Australien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

CA

Kanada

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

CH

Schweiz (1)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

HR

Kroatien

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

IL

Israel

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (2)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

NZ

Neuseeland (3)

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

US

USA

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

ANHANG II

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates in vivo gezeugt

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ANHANG III

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in vitro erzeugt

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ANHANG IV

Muster-Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern, in vitro mit Samen aus durch die zuständige Behörde des Ausfuhrlands zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots erzeugt

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(1)  Für in vivo gewonnene und in vitro erzeugte Embryonen finden sich die Bescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz im Anhang D der Richtlinie 89/556/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VI Abschnitt B Nummer 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.

(2)  Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird.

(3)  ’Für in vivo gezeugte Embryonen ist für Einfuhren aus Neuseeland eine Bescheinigung gemäß Anhang IV der Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (nur für die entnommenen Embryonen in Neuseeland), in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss 97/132/EG des Rates, zu verwenden.


21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2012

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf das Blauzungen- und das Simbu-Virus

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4882)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/415/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (2) ist die Liste der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen; zudem wird ausgeführt, welche zusätzlichen Garantien bestimmte, in Anhang I des Beschlusses genannte Drittländer für bestimmte Tierseuchen geben müssen. Des Weiteren enthält er die Bescheinigungsanforderungen, die für die Einfuhr von solchem Sperma in die Union gelten.

(2)

Das Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU enthält die Tiergesundheitsanforderungen für die Einfuhr von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates (3) entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.

(3)

Nach dem Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU gilt für die Blauzungenkrankheit derzeit die Anforderung, dass die Spendertiere die Einfuhrbedingungen für Rindersperma im Kapitel über die Blauzungenkrankheit im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) erfüllen müssen. In diesem Kapitel wird eine Reihe von Risikominderungsmaßnahmen empfohlen, die darauf abzielen, entweder das Säugerwirtstier vor dem Infektionsvektor zu schützen oder das Virus durch Antikörper zu inaktivieren. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte in diesem Muster der Veterinärbescheinigung klar beschrieben sein, welche Anforderungen gelten und welche Garantien das Ausfuhrdrittland in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage zu geben hat.

(4)

Der Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der OIE enthält zudem ein Kapitel zur Überwachung von Gliederfüßern als Vektor von Tierseuchen. Bei diesen Empfehlungen fehlt die Überwachung von Wiederkäuern auf Antikörper gegen Simbu-Viren wie Akabane und Aino aus der Familie der Bunyaviridae, die in der Vergangenheit als wirtschaftliche Methode galt, um vorläufig die Verbreitung von Vektoren zu bestimmen, die das Blauzungenvirus tragen können, bis mehr Informationen über die Verbreitung der Krankheit vorliegen.

(5)

Im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE sind die Akabane- und Aino-Krankheiten außerdem nicht aufgeführt. Die Anforderung, wegen dieser Krankheiten jährlich Untersuchungen durchzuführen, um die Abwesenheit des Vektors nachzuweisen, sollte folglich aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU und aus dem Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Beschlusses gestrichen werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU in der Fassung vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2013 erlauben die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma und Spermabeständen aus Drittländern, denen eine spätestens am 31. Mai 2013 ausgestellte Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU vor den mit dem vorliegenden Beschluss eingeführten Änderungen beiliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32.

(3)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.


ANHANG

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Bemerkungen

Abgrenzung

(gegebenenfalls)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzliche Garantie für Untersuchungen gemäß Nummer II.5.4.1 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada (1)

 

 

CH

Schweiz (2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

HR

Kroatien

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzliche Garantie gemäß Nummer II.5.4.1 der Bescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A ist verbindlich vorgeschrieben.

2.

In Anhang II Teil 1 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

„ABSCHNITT A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für die Einfuhr und die Durchfuhr von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der geänderten Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

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(1)  Die Bescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

(2)  Die Bescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.“


21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2012

über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Belgien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4933)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(2012/416/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern der Muskel-fleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt; als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler eine bestimmte Toleranz nicht überschreitet. Diese Toleranz ist definiert in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (2).

(2)

Mit der Entscheidung 97/107/EG (3) hat die Kommission die Verwendung von fünf Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Belgien zugelassen.

(3)

Aufgrund von Veränderungen des Schweinebestands wird derzeit der Muskelfleischanteil mit den bei diesen Verfahren angewendeten Formeln zu niedrig geschätzt. Es ist daher erforderlich, die Formeln der zugelassenen Verfahren zu aktualisieren und drei neue Einstufungsverfahren anzuwenden.

(4)

Belgien hat bei der Kommission die Zulassung von acht Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze der Verfahren, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Formeln zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind.

(5)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten daher in Belgien zugelassen werden.

(6)

Es sollten keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zulässig sein, es sei denn, die Änderungen werden durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission ausdrücklich genehmigt.

(7)

Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 97/107/EG aufgehoben werden.

(8)

Aufgrund der mit der Einführung neuer Geräte und neuer Formeln verbundenen technischen Umstände sollten die mit der Entscheidung 97/107/EG zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern weiterhin bis zum 30. September 2012 gelten.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Belgien zugelassen:

a)

das Gerät „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

b)

das Gerät „Giralda Choirometer Pork Grader (PG 200)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind;

c)

das Gerät „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind;

d)

das Gerät „Fat-O-Meat’er (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind;

e)

das Gerät „OptiScan TP“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind;

f)

das Gerät „CSB Image-Meater (CSB)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind;

g)

das Gerät „VCS 2000“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind;

h)

das Gerät „AutoFom III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 8 des Anhangs aufgeführt sind.

Artikel 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Schätzverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, die Änderungen werden durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission ausdrücklich zugelassen.

Artikel 3

Die Entscheidung 97/107/EG wird aufgehoben.

Belgien kann jedoch bis zum 30. September 2012 weiterhin die mit der Entscheidung 97/107/EG zugelassenen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern anwenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

(3)  ABl. L 39 vom 8.2.1997, S. 17.


ANHANG

VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN IN BELGIEN

TEIL 1

Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Capteur Gras/Maigre — Sydel (CGM)“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit einer hoch auflösenden Sydel-Sonde von 8 mm Durchmesser, einer Infrarot emittierenden Fotodiode (Honeywell) und zwei Fotoempfängern (Honeywell) ausgestattet. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 105 mm. Das Gerät CGM rechnet die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 66,09149 – 0,82047 × X1 + 0,10762 × X2

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig, an derselben Stelle und auf dieselbe Weise wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 2

Giralda Choirometer Pork Grader (PG200)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Giralda Choirometer Pork Grader (PG 200)“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit einer Sonde (Siemens KOM 2110) von 6 mm Durchmesser, einer Fotodiode (LED Siemens F 28) und einem Fotozellendetektor (Siemens F 232) ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 125 mm. Das Gerät PG 200 rechnet die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 70,09860 – 0,84616 × X1 + 0,091860 × X2

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen senkrecht zur Wirbelsäule (7 cm seitlich der Mittellinie auf der äußeren Kante und ± 4 cm seitlich der Mittellinie auf der inneren Kante) zwischen der dritt- und viertletzten Rippe,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig, an derselben Stelle und auf dieselbe Weise wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 3

Hennessy Grading Probe (HGP4)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Hennessy Grading Probe (HGP4)“ erfolgt.

2.

Das Gerät „HGP4“ ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (6,3 mm Durchmesser an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode und einem Fotodetektor ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 mm. Die Messwerte werden von HGP4 selbst oder über einen daran angeschlossenen Rechner in einen Schätzwert für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 70,37871 – 0,86986 × X1 + 0,080138 × X2

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, 6 cm seitlich der Mittellinie zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig, an derselben Stelle und auf dieselbe Weise wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 4

Fat-O-Meat’er (FOM II)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „Fat-O-Meat’er II (FOM II)“ erfolgt.

2.

Bei diesem Gerät handelt es sich um eine neue Version des FAT-O-Meater-Messsystems. Das Gerät FOM II besteht aus einer optischen Sonde mit einer Klinge, einem Tiefenmessgerät mit einer Messtiefe von 0 bis 125 mm und dem Datenerfassungs- und -analysesystem Carometec Touch Panel i15 computer (Ingress Protection IP69K). Das Gerät FOM II rechnet die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 68,85997 – 0,94985 × X1 + 0,088314 × X2

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen senkrecht zur Wirbelsäule (7 cm seitlich der Mittellinie auf der äußeren Kante und ± 4 cm seitlich der Mittellinie auf der inneren Kante) zwischen der zweit- und drittletzten Rippe,

X2

=

die Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig, an derselben Stelle und auf dieselbe Weise wie X1 gemessen.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 5

OptiScan TP

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „OptiScan TP“ erfolgt.

2.

Das Gerät Optiscan-TP ist mit einem digitalen Bildgeber ausgestattet, der ein Lichtbild der zwei Messpunkte am Schlachtkörper erstellt. Die Bilder dienen als Grundlage für die Berechnung der Speck- und Muskeldicke nach dem „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“.

Das Optiscan-TP-Gerät rechnet die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um. Die Fotos werden gespeichert und können später kontrolliert werden. Das integrierte Bluetooth®-Interface erleichtert die Datenübertragung.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 58,81491 – 0,64150 × X1 + 0,16873 × X2

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

X1

=

geringste Speckdicke (einschließlich Schwarte) über dem M. gluteus medius (in mm),

X2

=

Dicke des Lendenmuskels (in mm), gemessen als die kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 6

CSB Image Meater (CSB)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „CSB Image-Meater (CSB)“ erfolgt.

2.

Das Gerät „CSB-Image-Meater“ ist ein Online-Bildverarbeitungsgerät, bei dem die Schlachtkörperhälften automatisch durch ein Kamerasystem gefilmt werden. Die Bilddaten werden dann mithilfe einer besonderen Bildverarbeitungssoftware in einem Rechner verarbeitet. Die Variablen des CSB-Image-Meater werden an der Spaltlinie im Schinken (rund um den M. gluteus medius) gemessen. Die Messwerte werden in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 71,65733 – (0,22223 × S) + (0,032383 × F) – (0,20522 × MS) + (0,053050 × MF) – (0,13195 × WL) – (0,16384 × WaS)

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S

=

die Mindestspeckdicke (einschließlich Schwarte) über dem M. gluteus medius (in mm),

F

=

die Dicke des Lendenmuskels (in mm), gemessen als die kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. gluteus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals,

MS

=

die mittlere Speckdicke über dem M. gluteus medius (in mm),

MF

=

die mittlere Muskelfleischdicke unter dem M. gluteus medius (in mm),

WL

=

die mittlere Länge der einzelnen Wirbelkörper inklusive Bandscheibe (in mm),

WaS

=

die mittlere Speckdicke über dem ersten gemessenen Wirbel (a) (in mm)

4.

Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Belgien an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 7

VCS 2000

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „VCS 2000“ erfolgt.

2.

Das Gerät „VCS 2000“ ist ein Online-Bildverarbeitungsgerät, bei dem die Schlachtkörperhälften automatisch durch ein Kamerasystem gefilmt werden. Die Bilddaten werden dann mithilfe einer besonderen Bildverarbeitungssoftware in einem Rechner verarbeitet. Die Messwerte werden in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 51,85549 + (0,013351 × TL1) + (0,020216 × TL4) + (0,012917 × TL6) – (0,0061754 × TL7) + (0,014479 × TL8) – (0,000020016 × HF13) – (0,0067020 × HL7) – (0,015821 × HL8) + (10,97550 × HV1) – (0,000010969 × HF26) – (0,00043912 × HF28) – (0,000021232 × HF31) – (0,000019406 × HF34) – (0,024227 × HL15) – (0,0099866 × HL17) – (0,0085447 × HL18) – (0,020238 × HL20) – (0,0086577 × HL21) – (0,0076468 × HL23) – (0,0074809 × HL24) + (0,074204 × HV19) – (0,0058634 × HL31) – (0,015560 × SBAR1) – (0,015265 × SBAR2) – (0,019170 × SBAM2) + (0,043510 × VBAM2) – (0,026957 × FBAR4) – (0,010999 × KBAR4) – (0,018434 × FBAM4) – (0,017239 × SBAR5) + (0,072272 × VBAR5) – (0,0071030 × SBAM5) + (0,068737 × VBM5) – (3,68219 × TL2/TL8) – (1,17220 × TL5/TL8) – (3,19090 × TL7/TL8) + (4,49917 × TL1/TL5) + (9,13323 × TL4/TL5) + (4,82528 × TL6/TL5) – (6,62198 × HL15/HL7) - (2,36961 × HL17/HL7) – (1,75295 × HL18/HL7) – (5,58346 × HL20/HL7) - (1,66395 × HL23/HL7) + (2,85610 × HL30/HL7) + (0,0034487 × HL1/HL18) + (0,0036430 × HL4/HL18) + (0,0046569 × HL9/HL18) + (0,096880 × HL10/HL18) + (0,0051002 × HL12/HL18) + (0,076501 × HL13/HL18) + (0,0054646 × HL14/HL18) - (1,49515 × HL15/HL18) – (1,18547 × HL20/HL18) + (0,082962 × HL27/HL18) + (0,071890 × HL30/HL18) + (0,086655 × HL32/HL18) + (44,62296 × HF2/HF1) - (44,62325 × HF3/HF1) + (26,92160 × HF4/HF1) – (2,60469 × HF26/HF1) - (138,22300 × HF28/HF1) – (5,26517 × HF31/HF1) – (4,09877 × HF34/HF1) + (108,30840 × HF37/HF1) + (8,05099 × HF40/HF1) + (0,30959 × HF4/HF26) + (1,21963 × HF20/HF26) – (20,88758 × HF28/HF26) + (1,67606 × HF37/HF26) + (0,15193 × HF40/HF26)

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

TL1, TL4, TL6 … HF40/HF/26 = die von VCS 2000 gemessenen Variablen.

4.

Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Belgien an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.

TEIL 8

AutoFOM III

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „AutoFom III“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. Die Ultraschalldaten umfassen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 72,82182 – (0,055746 × R2P2) – (0,056757 × R2P3) – (0,054895 × R2P4) – (0,055823 × R2P6) – (0,056800 × R2P7) – (0,054876 × R2P8) – (0,056419 × R2P10) – (0,055541 × R2P11) – (0,022251 × R2P13) – (0,022702 × R2P14) – (0,051975 × R2P15) – (0,030301 × R2P16) + (0,011064 × R3P1) + (0,011312 × R3P3) + (0,011353 × R3P5) + (0,011789 × R3P6) + (0,012286 × R3P7) + (0,010915 × R3P9) – (0,033450 × R4P7) – (0,020275 × R4P8) – (0,032423 × R4P9) – (0,038300 × R4P10) – (0,062709 × R4P11) – (0,027456 × R4P12) – (0,052494 × R4P13) – (0,064748 × R4P15) – (0,076343 × R4P16)

Hierbei sind:

Ŷ

=

der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

R2P2, R2P3, R2P4 … R4P16 — die von AutoFom III gemessenen Variablen.

4.

Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 von Belgien an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 130 kg.


EMPFEHLUNGEN

21.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/39


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2012

über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung

(2012/417/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung „Europa 2020“ der Kommission (1) wird die Schaffung einer wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft als Priorität genannt.

(2)

Die Ziele der Strategie Europa 2020 werden insbesondere in den Leitinitiativen „Digitale Agenda für Europa“ (2) und „Innovationsunion“ (3) weiter ausgeführt. Zu den im Rahmen der „Digitalen Agenda" vorgesehenen Maßnahmen gehört die allgemeine Verbreitung der Ergebnisse öffentlich finanzierter Forschung durch frei zugängliche Veröffentlichungen wissenschaftlicher Informationen und Schriften („Open Access“). In der Initiative zur Innovationsunion wird ein Rahmen für einen Europäischen Forschungsraum (EFR) gefordert, der zur Beseitigung von Hindernissen für Mobilität und grenzübergreifende Zusammenarbeit beitragen soll. Es heißt darin, dass der freie Zugang zu Veröffentlichungen und Daten aus öffentlich finanzierter Forschung gefördert werden soll und der freie Zugang zu Veröffentlichungen für Projekte, die durch EU-Forschungsrahmenprogramme gefördert werden, zum generellen Grundsatz gemacht werden soll.

(3)

Am 14. Februar 2007 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über „wissenschaftliche Informationen im Digitalzeitalter: Zugang, Verbreitung und Bewahrung“ (4), der eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt war. In dieser Mitteilung wurde ein Überblick über die damalige Lage in Europa in Bezug auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und die Bewahrung von Forschungsergebnissen unter Einbeziehung relevanter organisatorischer, rechtlicher, technischer und finanzieller Aspekte gegeben.

(4)

Auf die Mitteilung folgten im November 2007 die Schlussfolgerungen des Rates zu „wissenschaftlichen Informationen im digitalen Zeitalter: Zugang, Verbreitung und Bewahrung“. Der Rat forderte darin die Kommission auf, mit dem freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus Projekten, die aus Mitteln der EU-Forschungsrahmenprogramme gefördert wurden, zu experimentieren, und nannte eine Reihe von Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollten. In einigen der in den Schlussfolgerungen angesprochenen Bereiche sind Fortschritte zu verzeichnen; es wurden jedoch nicht alle Ziele erreicht, und die Fortschritte sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Maßnahmen auf EU-Ebene sind nun notwendig, um das Forschungspotenzial Europas voll auszuschöpfen.

(5)

Durch Strategien für einen freien Zugang sollen zum einen der kostenlose Zugang zu begutachteten wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsdaten so frühzeitig wie möglich im Verbreitungsprozess, zum anderen die Verwendung und Weiterverwendung von Forschungsergebnissen ermöglicht werden. Bei der Umsetzung dieser Strategien sollte der Aspekt der Rechte des geistigen Eigentums berücksichtigt werden.

(6)

Maßnahmen für einen freien Zugang zu Forschungsergebnissen sollten für alle Forschungsprojekte ergriffen werden, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Dadurch dürften sich die Voraussetzungen für Forschungsarbeiten verbessern, da Doppelarbeit weniger häufig und der Zeitaufwand für die Suche nach Informationen und den Zugang zu diesen minimiert wird. Hierdurch wird sich der wissenschaftliche Fortschritt beschleunigen, und die Zusammenarbeit innerhalb der EU und darüber hinaus wird einfacher. Solche Maßnahmen entsprechen auch dem Wunsch der Wissenschaftsgemeinde nach einem leichteren Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.

(7)

Werden alle Akteure der Gesellschaft in die Lage versetzt, im Forschungskreislauf zu interagieren, so werden dadurch Qualität, Relevanz, Akzeptanz und Nachhaltigkeit der Innovationen verbessert, da die Erwartungen, Bedürfnisse, Interessen und Werte der Gesellschaft zusammengeführt werden. Der freie Zugang ist ein zentraler Aspekt der Politik der Mitgliedstaaten für verantwortliche Forschung und Innovation, denn durch ihn werden Forschungsergebnisse für alle zugänglich und die Einbeziehung der Gesellschaft wird erleichtert.

(8)

Auch die Unternehmen profitieren von einem erweiterten Zugang zu Forschungsergebnissen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden ihre Innovationskapazitäten ausbauen können. Die Maßnahmen für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen sollten daher auch den Zugang der Privatunternehmen zu solchen Informationen erleichtern.

(9)

Das Internet hat Wissenschaft und Forschung von Grund auf verändert. So experimentieren die Forschergemeinschaften u. a. mit neuen Methoden zur Registrierung, Zertifizierung, Verbreitung und Bewahrung wissenschaftlicher Veröffentlichungen. Forschungs- und Förderpolitik müssen sich an dieses neue Umfeld anpassen. Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, ihre Politik in Bezug auf freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen anzupassen und weiterzuentwickeln.

(10)

Durch einen offenen Zugang zu Forschungsdaten erhöht sich die Datenqualität, die Wiederholung von Forschungsarbeiten ist seltener notwendig, der wissenschaftliche Fortschritt wird beschleunigt und dem Wissenschaftsbetrug wird entgegengewirkt. In ihrem Abschlussbericht „Riding the wave: How Europe can gain from the rising tide of scientific data“ (5) vom Oktober 2010 hat die hochrangige Expertengruppe für wissenschaftliche Daten die kritische Bedeutung des Austauschs und der Bewahrung zuverlässiger, im Rahmen der Forschung gewonnener Daten hervorgehoben. Politische Maßnahmen für den Zugang zu Daten sind daher dringend erforderlich und sollten den Mitgliedstaaten empfohlen werden.

(11)

Die Bewahrung von Forschungsergebnissen liegt im öffentlichen Interesse. Bisher waren hierfür Bibliotheken zuständig, insbesondere nationale Pflichtexemplarbibliotheken. Der Umfang der Forschungsergebnisse nimmt in außerordentlichem Umfang zu. Daher sollten Mechanismen, Infrastrukturen und Softwarelösungen verfügbar sein, um eine langfristige Bewahrung von Forschungsergebnissen in digitaler Form zu ermöglichen. Eine auf Dauer tragbare Finanzierung der Bewahrung ist von höchster Bedeutung, da die Kosten der Pflege digitaler Inhalte immer noch relativ hoch sind. Angesichts der Bedeutung der Bewahrung der Forschungsergebnisse für eine künftige Nutzung sollte den Mitgliedstaaten empfohlen werden, in diesem Bereich Maßnahmen zu ergreifen bzw. auszubauen.

(12)

Die von den Mitgliedstaaten zu entwickelnden Strategien sollten auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Ebene festgelegt werden, je nach verfassungsrechtlicher Situation und Verteilung der Zuständigkeiten für die Festlegung der Forschungspolitik.

(13)

Durch solide e-Infrastrukturen als Grundlage des wissenschaftlichen Informationssystems werden sich der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren langfristige Bewahrung verbessern. Hierdurch kann die Verbundforschung Auftrieb erhalten. Entsprechend der Mitteilung der Kommission „IKT-Infrastrukturen für die e-Wissenschaft“ (6) ist eine e-Infrastruktur „ein Umfeld, in dem Forschungsressourcen (Hardware, Software und Inhalte) leicht gemeinsam nutzbar und zugänglich sind, wann immer dies im Interesse einer besseren und effektiveren Forschung notwendig ist“. Daher sollte der weitere Ausbau solcher Infrastrukturen und ihr Zusammenschluss auf europäischer Ebene empfohlen werden.

(14)

Bemühungen um Ermöglichung eines freien Zugangs existieren überall auf der Welt, was auch aus der „Revised strategy on UNESCO’s contribution to the promotion of open access to scientific information and research“ (überarbeitete Strategie für den Beitrag der UNESCO zur Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen und Forschungsergebnissen) (7) und der „OECD Declaration on Access to Research Data from Public Funding“ (Erklärung der OECD zum Zugang zu Forschungsdaten aus öffentlich finanzierter Forschung) (8) hervorgeht. Die Mitgliedstaaten sollten sich an diesen weltweiten Bemühungen beteiligen und dadurch ein Beispiel geben, dass sie das Forschungsumfeld in Bezug auf freie Zugänglichkeit der Informationen, Kooperation und Gegenseitigkeit verbessern.

(15)

Angesichts der Tatsache, dass sich der Publikationssektor im Wandel befindet, müssen die Beteiligten gemeinsam diesen Übergangsprozess begleiten, wobei sie sich um dauerhafte Lösungen für wissenschaftliche Veröffentlichungen bemühen sollten.

(16)

Am 12. Dezember 2011 verabschiedete die Kommission ein Paket bestehend aus einer Mitteilung zu „offenen Daten“, einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (9) und neuen internen Regeln der Kommission für die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente. In dem Paket wird die Strategie der Kommission für offene Daten in einem einzigen kohärenten Rahmen für Maßnahmen zusammengefasst, zu denen auch die vorliegende Empfehlung gehört.

(17)

Diese Empfehlung wird zusammen mit einer Mitteilung vorgelegt, in der die Kommission ihre Politik und ihre Vorstellungen im Zusammenhang mit dem freien Zugang zu Forschungsergebnissen darlegt. Sie enthält die Maßnahmen, die die Kommission als Geldgeber ergreifen wird, der die Forschung aus Mitteln des Unionshaushaltes unterstützt.

(18)

Zusammen mit dieser Empfehlung und der Mitteilung verabschiedet die Kommission auch die Mitteilung „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wandel“, in der die zentralen Prioritäten für die Vollendung des Europäischen Forschungsraums dargelegt werden; eine dieser Prioritäten sind der optimale Austausch, die optimale Zugänglichkeit und der optimale Transfer wissenschaftlicher Kenntnisse —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

Freier Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen

1.

Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien für die Verbreitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, und den freien Zugang zu ihnen festlegen. Diese Strategien sollten Folgendes umfassen:

konkrete Ziele und Indikatoren für die Erfassung der Fortschritte;

Umsetzungspläne, aus denen auch die Verteilung der Zuständigkeiten hervorgeht,

eine entsprechende Finanzplanung.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien

so früh wie möglich der freie Zugang zu Veröffentlichungen gegeben ist, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen; dies sollte vorzugsweise sofort der Fall sein, keinesfalls jedoch später als sechs Monate nach der Veröffentlichung (zwölf Monate im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften);

Lizenzsysteme in ausgewogener Weise zum freien Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen beitragen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, unbeschadet des geltenden Urheberrechts und im Einklang mit diesem, und die Forscher ermutigen, ihre Urheberrechte zu behalten und den Veröffentlichern Lizenzen zu gewähren;

das akademische Laufbahnsystem Forscher unterstützt und belohnt, die an einer Kultur des Austauschs von Forschungsergebnissen mitwirken, insbesondere durch die Gewährleistung eines freien Zugangs zu ihren Veröffentlichungen und durch die Entwicklung, Förderung und Verwendung neuer, alternativer Modelle, Parameter und Indikatoren für die Laufbahnbewertung;

die Transparenz erhöht wird, insbesondere durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vereinbarungen zwischen öffentlichen Einrichtungen oder Gruppen solcher Einrichtungen und Veröffentlichern über die Bereitstellung wissenschaftlicher Informationen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über die so genannten „big deals“, d. h. Rabatte bei gleichzeitigem Abonnieren von Zeitschriften in Schriftform und elektronischer Form;

kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Forscher einen möglichst umfassenden und kostengünstigen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen von Ergebnissen öffentlich geförderter Forschung haben.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die für die Verwaltung öffentlicher Fördergelder zuständigen Forschungsfördereinrichtungen und die akademischen Einrichtungen, die öffentliche Gelder erhalten, diese Strategien wie folgt umsetzen:

durch Festlegung institutsinterner Strategien für die Verbreitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und den freien Zugang zu ihnen; durch Erstellung von Durchführungsplänen auf der Ebene der Fördereinrichtungen;

durch Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel für die Verbreitung (einschließlich des freien Zugangs), wobei unterschiedliche Kanäle (gegebenenfalls auch digitale e-Infrastrukturen) und neue bzw. experimentelle Methoden der Kommunikation unter Wissenschaftlern zugelassen werden;

durch Anpassung des Einstellungs- und Laufbahnbewertungssystems für Forscher und des Beurteilungssystems für die Vergabe von Forschungsstipendien dahingehend, dass die Forscher belohnt werden, die an einer Kultur des Austauschs von Forschungsergebnissen mitwirken; verbesserte Systeme sollten frei zugänglich gemachte Forschungsergebnisse berücksichtigen und neue, alternative Modelle, Parameter und Indikatoren für die Laufbahnbewertung entwickeln, fördern und einsetzen;

durch Anleitung für die Forscher, wie sie im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Strategien für einen freien Zugang vorgehen sollten, insbesondere bezüglich der Verwaltung ihrer Rechte des geistigen Eigentums, um den freien Zugang zu ihren Veröffentlichungen zu gewährleisten;

durch gemeinsame Verhandlungen mit den Veröffentlichern, um die bestmöglichen Bedingungen für den Zugang zu Veröffentlichungen zu erhalten, auch für Verwendung und Weiterverwendung;

durch die Gewährleistung, dass die Ergebnisse öffentlich geförderter Forschung durch geeignete technische Mittel leicht ermittelt werden können, z. B. durch der elektronischen Fassung der Forschungsergebnisse beigefügte Metadaten.

Freier Zugang zu Forschungsdaten

3.

Die Mitgliedstaaten sollten klare Strategien für die Verbreitung von Forschungsdaten, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, und den freien Zugang zu ihnen festlegen. Diese Strategien sollten Folgendes umfassen:

konkrete Ziele und Indikatoren für die Erfassung der Fortschritte;

Umsetzungspläne, aus denen auch die Verteilung der Zuständigkeiten hervorgeht (auch für eine angemessene Lizenzvergabe);

eine entsprechende Finanzplanung.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass aufgrund dieser Strategien

Forschungsdaten, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, über digitale e-Infrastrukturen öffentlich zugänglich, verwendbar und weiterverwendbar gemacht werden. Anliegen insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre, Geschäftsgeheimnissen, der nationalen Sicherheit, legitimen Geschäftsinteressen und Rechten des geistigen Eigentums sind angemessen zu berücksichtigen. Für Daten, Know-how und/oder Informationen in jeder Form bzw. jeder Art, die sich vor Beginn eines Forschungsprojekts im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft im Besitz von privaten Beteiligten befanden und als solche identifiziert wurden, gilt diese Verpflichtung nicht;

Datensätze mittels geeigneter Mechanismen leicht identifizierbar sind und mit anderen Datensätzen und Veröffentlichungen verknüpft werden können sowie zusätzliche Informationen geliefert werden, die ihrer korrekten Einschätzung und Verwendung dienen;

für die Verwaltung öffentlicher Forschungsgelder zuständige Einrichtungen und öffentlich geförderte akademische Einrichtungen die Umsetzung der nationalen Strategie dadurch unterstützen, dass sie Mechanismen einführen, die die Weitergabe von Forschungsdaten ermöglichen und belohnen;

Ausbildungsgänge auf hohem Niveau für neue Berufsbilder im Bereich der Datenverwaltungstechnologien gefördert und/oder eingeführt werden.

Bewahrung und Weiterverwendung wissenschaftlicher Informationen

4.

Die Mitgliedstaaten sollten die Bewahrung wissenschaftlicher Informationen wie folgt unterstützen:

durch Festlegung und Umsetzung von Strategien, einschließlich der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Bewahrung wissenschaftlicher Informationen, und entsprechende Finanzplanung, um die Pflege und langfristige Bewahrung von Forschungsergebnissen (primäre Forschungsdaten sowie alle sonstigen Ergebnisse, einschließlich Veröffentlichungen) sicherzustellen;

durch Gewährleistung eines effektiven Systems für die Hinterlegung elektronischer wissenschaftlicher Informationen (digital erzeugte Veröffentlichungen und gegebenenfalls entsprechende Datensätze);

durch Erhalt der Hardware und Software, die zum künftigen Lesen der Informationen notwendig sind, oder durch regelmäßige Migration der Informationen in neue Software- und Hardware-Umgebungen;

durch Erleichterung der Bedingungen für die Beteiligten, auf der Weiterverwendung wissenschaftlicher Informationen beruhende Dienste mit Mehrwert anzubieten.

e-Infrastrukturen

5.

Die Mitgliedstaaten sollten e-Infrastrukturen als Grundlage für das System zur Verbreitung wissenschaftlicher Informationen durch folgende Maßnahmen weiterentwickeln:

Unterstützung der Infrastrukturen für wissenschaftliche Daten, die der Wissensverbreitung dienen, der Forschungsinstitute und der Fördereinrichtungen im Zusammenhang mit allen Stadien des Datenlebenszyklus. Hierbei sind u.a. zu berücksichtigen: Datenerwerb, Datenpflege, Metadaten, Herkunft der Daten, dauerhafte Kennungen, Genehmigungen, Authentifizierung und Datenintegrität. Es sind Konzepte für eine einheitliche Aufmachung und Handhabung der Daten in allen Disziplinen zu entwickeln, wodurch der Lernprozess im Hinblick auf Effizienz reduziert würde;

Unterstützung der Entstehung und Ausbildung neuer Generationen von Experten in datenintensiven Computerwissenschaften, u. a. von Datenexperten, Datentechnikern und Datenmanagern;

Erschließung und Nutzung bestehender Ressourcen im Hinblick auf wirtschaftliche Effizienz und Innovation in den Bereichen Analysewerkzeuge, Visualisierung, Unterstützung der Entscheidungsfindung, Modelle und Modellierungswerkzeuge, Simulation, neue Algorithmen und wissenschaftliche Software;

Verstärkung der Infrastrukturen für den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung auf nationaler Ebene, unter Einplanung der erforderlichen Finanzmittel;

Gewährleistung der Qualität und Zuverlässigkeit der Infrastrukturen, u. a. durch Zertifizierungsmechanismen für Archive;

Sicherstellung der Interoperabilität der e-Infrastrukturen auf nationaler und internationaler Ebene.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Synergien zwischen den nationalen e-Infrastrukturen europa- und weltweit genutzt werden, indem sie

die Interoperabilität der e-Infrastrukturen verbessern, insbesondere im Hinblick auf den Austausch wissenschaftlicher Daten, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit bestehenden, in Europa oder weltweit entwickelten Projekten, Infrastrukturen und Software-Lösungen;

die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung und Nutzung von IKT-Infrastrukturen für Hochschulen und Forschung unterstützen.

Nationaler, europäischer und internationaler Dialog der Beteiligten

7.

Die Mitgliedstaaten sollten sich an Gesprächen der Beteiligten auf nationaler, europäischer und/oder internationaler Ebene über die Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung beteiligen. Die Teilnehmer sollten insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

Möglichkeiten der Verknüpfung von Veröffentlichungen mit den zugrunde liegenden Daten;

Möglichkeiten der Verbesserung des Zugangs und der Kosteneindämmung, z. B. durch gemeinsame Verhandlungen mit Veröffentlichern;

neue Forschungsindikatoren und bibliometrische Verfahren, die nicht nur wissenschaftliche Veröffentlichungen einbeziehen, sondern auch Datensätze und andere Arten von Forschungsergebnissen sowie die wissenschaftliche Leistung des jeweiligen Forschers.

neue Belohnungssysteme und –strukturen;

die Förderung der Grundsätze des freien Zugangs und ihre Umsetzung auf internationaler Ebene, insbesondere im Rahmen bilateraler, multilateraler und internationaler Zusammenarbeit.

Strukturierte Koordinierung auf EU-Ebene zwischen den Mitgliedstaaten und Maßnahmen aufgrund der Empfehlung

8.

Benennung einer nationalen Kontaktstelle bis Jahresende, deren Aufgabe es ist,

die in dieser Empfehlung genannten Maßnahmen zu koordinieren,

als Ansprechpartner für die Europäische Kommission im Zusammenhang mit Fragen zu fungieren, die den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung betreffen, insbesondere eine bessere Definition der gemeinsamen Grundsätze und Standards, Umsetzungsmaßnahmen und neue Möglichkeiten der Verbreitung und des Austauschs von Forschungsergebnissen im Europäischen Forschungsraum;

über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten.

Überprüfung und Berichterstattung

9.

Unterrichtung der Kommission 18 Monate nach Veröffentlichung dieser Empfehlung im Amtsblatt der Europäischen Union und danach alle zwei Jahre über die Maßnahmen, die in Bezug auf die unterschiedlichen Aspekte dieser Empfehlung getroffen wurden, im Einklang mit noch festzulegenden und zu vereinbarenden Modalitäten. Auf dieser Grundlage überprüft die Kommission die EU-weit erzielten Fortschritte, um zu ermitteln, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ziele dieser Empfehlung zu erreichen.

Brüssel, den 17. Juli 2012

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010, abrufbar über http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:2020:FIN:DE:PDF.

(2)  KOM(2010) 245 endg. vom 26.8.2010, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0245:FIN:DE:PDF.

(3)  KOM(2010) 546 endg. vom 6.10.2010, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/research/innovation-union/pdf/innovation-union-communication_de.pdf#view=fit&pagemode=none.

(4)  KOM(2007) 56 endg. vom 14.2.2007, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52007DC0056:DE:NOT.

(5)  http://cordis.europa.eu/fp7/ict/e-infrastructure/docs/hlg-sdi-report.pdf.

(6)  KOM(2009) 108 endg.

(7)  http://www.unesco.org/new/fileadmin/MULTIMEDIA/HQ/CI/CI/images/GOAP/OAF2011/213342e.pdf.

(8)  http://www.oecd.org/dataoecd/9/61/38500813.pdf.

(9)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.