ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.106.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 106

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
18. April 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 326/2012 der Kommission vom 17. April 2012 über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für 2011/12 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 327/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 hinsichtlich der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Anzahl der Buchführungsbetriebe in der Slowakei

13

 

*

Verordnung (EU) Nr. 328/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Telematikanwendungen für den Güterverkehr des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ( 1 )

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 329/2012 der Kommission vom 17. April 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/197/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2377)  ( 1 )

22

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/198/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2012 des Assoziationsrates EU-Tunesien vom 20. Februar 2012 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 325/2012 DES RATES

vom 12. April 2012

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (im Folgenden“VR China“) ein. Die vorläufigen Antidumpingzölle lagen zwischen 14,6 % und 52,2 %.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 13. Dezember 2010 vom European Chemical Industry Council (Verband der europäischen chemischen Industrie — CEFIC) im Namen der Oxaquim S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion der Union von Oxalsäure entfällt.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.2.   WEITERES VERFAHREN

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Insbesondere ein ausführender Hersteller in Indien beantragte eine Anhörung in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihm auch gewährt wurde.

(5)

Die Kommission holte noch weitere Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete.

(6)

In Erwägungsgrund 150 der vorläufigen Verordnung wurden chinesische Unternehmen, die sich noch nicht gemeldet hatten, jedoch der Auffassung waren, dass für sie ein unternehmensspezifischer Zoll festgesetzt werden sollte, aufgefordert, binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung der genannten Verordnung Kontakt mit der Kommission aufzunehmen. Kein chinesisches Unternehmen folgte dieser Aufforderung.

(7)

Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu dieser endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(8)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

1.3.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN

(9)

Da zu den vom Verfahren betroffenen Parteien keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 3 bis 8 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   BETROFFENE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich, wie in den Erwägungsgründen 10 und 11 der vorläufigen Verordnung beschrieben, um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China hat.

(11)

Es gibt zwei Typen von Oxalsäure: ungereinigte Oxalsäure und gereinigte Oxalsäure. Gereinigte Oxalsäure, die in der VR China, aber nicht in Indien hergestellt wird, wird durch ein Reinigungsverfahren aus ungereinigter Oxalsäure hergestellt, bei dem Eisen, Chloride, Metallspuren und andere Verunreinigungen entfernt werden.

(12)

Für Oxalsäure gibt es eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, z. B. als Reduktions- und Bleichmittel, in der pharmazeutischen Synthese und bei der Herstellung von Chemikalien.

2.2.   GLEICHARTIGE WARE

(13)

Die Untersuchung ergab, dass Oxalsäure, die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellt und verkauft wurde, Oxalsäure, die auf dem indischen oder dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellt und verkauft wurde, und Oxalsäure, die aus Indien oder der VR China in die Union eingeführt wurde, im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen.

(14)

Da weder zur betroffenen Ware noch zur gleichartigen Ware Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 10 bis 13 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   INDIEN

3.1.1.   VORBEMERKUNG

(15)

In Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung stellte die Kommission fest, dass ein ausführender Hersteller in Indien nicht als kooperierende Partei angesehen werden konnte; dementsprechend wurden die Feststellungen zu diesem Unternehmen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(16)

Im Anschluss an die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelte Star Oxochem Pvt. Ltd zusätzliche Erläuterungen und Klarstellungen zu den Informationen, die es in einer früheren Phase der Untersuchung vorgelegt hatte. Außerdem beantragte es eine Anhörung durch die Kommission und den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel. Das Unternehmen argumentierte, angesichts der Tatsache, dass es einen Fragebogen beantwortet habe und die Kommissionsdienststellen in seinen Betriebsstätten einen Kontrollbesuch durchgeführt hätten, und außerdem aufgrund der zusätzlich vorgelegten Erläuterungen und Klarstellungen sei es nicht mehr vertretbar, das Unternehmen in derselben Weise wie ausführende Hersteller zu behandeln, die bei der Untersuchung überhaupt nicht mitgearbeitet hätten.

(17)

Unter Würdigung des dargestellten Sachverhalts und insbesondere aufgrund der zusätzlich vorgelegten Erläuterungen und Klarstellungen gelangten die Kommissionsdienststellen zur Auffassung, dass sie Teile der ursprünglich vorgelegten Informationen, nämlich Daten zu Ausfuhrpreisen, verwenden können, da sich diese als zuverlässig erwiesen haben. Folglich werden die in Erwägungsgrund 14 der vorläufigen Verordnung dargelegten vorläufigen Feststellungen nur zum Teil aufrechterhalten; die Feststellungen zu diesem Unternehmen werden damit nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung zum Teil auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und zum Teil auf der Grundlage seiner eigenen Ausfuhrpreise getroffen.

3.1.2.   NORMALWERT

(18)

Bezüglich der Methode zur Berechnung des Normalwerts für Indien gingen keine Stellungnahmen ein. Infolgedessen werden die Feststellungen zum kooperierenden Unternehmen in den Erwägungsgründen 15 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(19)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen (Erwägungsgründe 16 und 17) wurde der Normalwert für Star Oxochem nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dementsprechend wurde der Normalwert für dieses Unternehmen anhand des gewogenen Durchschnitts einer repräsentativen Menge an Inlandsverkäufen des anderen kooperierenden Unternehmens, Punjab Chemicals, ermittelt.

3.1.3.   AUSFUHRPREIS

(20)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die Bestimmung des Ausfuhrpreises für Punjab Chemicals bestätigt, so wie sie in Erwägungsgrund 19 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde.

(21)

Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 16 und 17, wird der Ausfuhrpreis für Star Oxochem nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von unabhängigen Abnehmern für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

3.1.4.   VERGLEICH

(22)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 20 und 21 der vorläufigen Verordnung bestätigt, soweit sie den kooperierenden Hersteller Punjab Chemicals betreffen.

(23)

Für Star Oxochem wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Anpassungen auf der Grundlage der überprüften Berichtigungen für Punjab Chemicals vorgenommen.

3.1.5.   DUMPINGSPANNE

(24)

In Bezug auf den kooperierenden Hersteller gingen keine Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission ein. Folglich wird die in den Erwägungsgründen 22 und 23 der vorläufigen Verordnung dargelegte Dumpingspanne bestätigt.

(25)

Unter Berücksichtigung der obengenannten Erwägungen beträgt die Dumpingspanne für STAR Oxochem, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 31,5 %.

(26)

Da die Mitarbeit in Indien gering war (unter 80 %), wurde vorläufig davon ausgegangen, dass die landesweite Dumpingspanne am besten unter Zugrundelegung des am stärksten gedumpten Geschäftsvorgangs der kooperierenden Partei bestimmt werden kann. Dieser Geschäftsvorgangs ist weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich des Preises außergewöhnlich und wird daher als repräsentative Stichprobe betrachtet, die zu einem Ergebnis führt, das bezogen auf die für den kooperierenden Hersteller ermittelte Dumpingspanne angemessen und verhältnismäßig ist.

(27)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 und 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(28)

Die auf dieser Grundlage ermittelten endgültigen Dumpingspannen für Indien, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Punjab Chemicals and Crop Protection Limited

22,8 %

Star Oxochem Pvt. Ltd.

31,5 %

Alle übrigen Unternehmen

43,6 %

3.2.   VOLKSREPUBLIK CHINA

3.2.1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB)/INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)

(29)

Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, beantragte eine chinesische Unternehmensgruppe eine MWB und für den Fall, dass ihr diese nicht gewährt würde, eine IB; eine andere chinesische Unternehmensgruppe beantragte lediglich eine IB. Wie in den Erwägungsgründen 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde der MWB-Antrag abgelehnt; hingegen wurde beiden Unternehmensgruppen vorläufig eine IB zugestanden.

(30)

Zu diesen vorläufigen Feststellungen gingen keine Stellungnahmen ein, daher werden die Erwägungsgründe 26 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.2.   VERGLEICHSLAND

(31)

Zur vorläufigen Wahl des Vergleichslands gingen keine Stellungnahmen ein. Folglich werden die Erwägungsgründe 33 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.3.   NORMALWERT

(32)

In der vorläufigen Verordnung wurde erläutert, dass die Kommission sowohl für ungereinigte Oxalsäure als auch für gereinigte Oxalsäure einen jeweils eigenen Normalwert ermittelte. Während der Normalwert für ungereinigte Oxalsäure auf der Grundlage des für Indien ermittelten Normalwerts bestimmt wurde, wurde der Normalwert für gereinigte Oxalsäure, die in Indien nicht hergestellt wird, auf der Grundlage der Herstellkosten für indische ungereinigte Oxalsäure rechnerisch ermittelt und durch einen Aufschlag von 12 % für zusätzliche Herstellkosten zuzüglich VVG-Kosten und Gewinn berichtigt.

(33)

Beide chinesischen kooperierenden Hersteller beanstandeten den Aufschlag von 12 % für zusätzliche Herstellkosten; die Kommission habe diese zusätzlichen Kosten zu keiner Zeit überprüft, außerdem handele es sich dabei offensichtlich nur um eine grobe Schätzung anhand einer Methode, die ihnen bei der vorläufigen Unterrichtung nicht dargelegt worden sei. Einer der ausführenden Hersteller brachte vor, seiner Schätzung nach würden sich die zusätzlichen Herstellkosten auf lediglich 5 % belaufen, untermauerte seine Behauptung jedoch nicht durch entsprechende Belege.

(34)

Es wird darauf verwiesen, dass der Aufschlag aufgrund von Informationen bestimmt wurde, welche die kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China selbst vorgelegt hatten. Erstens ist anzumerken, dass dasselbe Unternehmen, das nun vorgibt, die zusätzlichen Herstellkosten würden lediglich rund 5 % betragen, in seinem MWB/IB-Antragsformular ursprünglich zusätzliche Kosten von 10-15 % angeführt hatte. Zweitens bestätigten beide kooperierende Hersteller bei den Kontrollbesuchen in ihren Betriebsstätten, dass die zusätzlichen Herstellkosten für gereinigte Oxalsäure gegenüber ungereinigter Oxalsäure etwa 10-12 % betrügen. Drittens sprachen auch die Berechnungen des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf die zusätzlichen Herstellkosten für eine Größenordnung von 10-12 %. Angesichts der von den kooperierenden Herstellern bereitgestellten Informationen wurde ein Aufschlag von 12 % als angemessen betrachtet.

(35)

Da keine fundierten Angaben oder Belege übermittelt wurden, die einen geringeren Aufschlag gerechtfertigt hätten, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 35 bis 37 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.4.   AUSFUHRPREIS

(36)

Beiden ausführenden Herstellern in der VR China wurde eine IB zugestanden; deshalb wurden ihre Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(37)

Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, wird Erwägungsgrund 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.5.   VERGLEICH

(38)

Einer der kooperierenden Hersteller brachte vor, die VVG-Kosten des mit ihm verbundenen Händlers und die Provisionen sollten nicht als Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung vom Ausfuhrpreis abgezogen werden. Die direkten Verkaufskosten des mit ihm verbundenen Händlers seien bereits vom Ausfuhrpreis abgezogen worden, um den Preis ab Werk zu erhalten, damit der Vergleich mit dem Normalwert auf derselben Grundlage erfolgen könne.

(39)

Der verbundene Händler sei eine hundertprozentige Tochtergesellschaft und verlange aufgrund der Ausfuhrgewinnverteilungsstrategie der Gruppe keine Provisionen. Außerdem würden die übrigen VVG-Kosten die kombinierten Kosten für den Betrieb des Unternehmens darstellen und seien keine Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit den Verkäufen stünden; folglich sollten sie nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen werden.

(40)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung gilt auch der Aufschlag, den ein Händler erhält, als „Provision“, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Somit ist es nicht von Belang, ob tatsächlich eine Provision gezahlt wurde. Entscheidend ist die Frage, ob der Händler die Waren mit einem Aufschlag weiterverkauft hat und ob die Funktionen des Händlers mit denen eines Vertreters vergleichbar waren.

(41)

Das Dossier enthält Beweise, die im Vorfeld und im Verlauf der Kontrollbesuche bei der Handelsgesellschaft gewonnen wurden; danach verkaufte der Händler im UZ Oxalsäure an einen Abnehmer in der EU, die vom verbundenen Hersteller produziert worden war. Gleichzeitig führte der Hersteller die Ware auch direkt an denselben Abnehmer in der EU aus. Der verbundene Händler erbrachte somit parallel zum Hersteller noch einmal dieselben Leistungen, allerdings mit anderen Mitarbeitern in einem anderen Büro in einer anderen Stadt, wodurch ihm eigene Kosten entstanden sind, die sich in seinem Ausfuhrpreis widerspiegeln.

(42)

Das Dossier belegt auch eindeutig, dass die Handelsgesellschaft die ausgeführte Ware vom verbundenen ausführenden Hersteller bezog und sie — mit einem Aufschlag — im eigenen Namen weiterverkaufte, nachdem sie ihrerseits Preisverhandlungen mit dem endgültigen unabhängigen Abnehmer abgeschlossen hatte.

(43)

Außerdem wurden Beweise dafür zusammengetragen, dass die Handelsgesellschaft die Funktionen eines Vertreters ausübte. Die Beweise ergaben, dass der Hersteller zum einen beträchtliche Mengen der betroffenen Ware direkt in die EU verkaufte und außerdem über seine verbundene Handelsgesellschaft in die EU ausführte. Nur etwa ein Drittel der Verkäufe in die EU wurden über dieses verbundene Unternehmen getätigt. Der Händler verkaufte außerdem auch Oxalsäure anderer unabhängiger Hersteller weiter. Beweise im Dossier belegen, dass über die Hälfte der Oxalsäure-Einkäufe des Händlers von unabhängigen Lieferanten stammte und weniger als die Hälfte von dem mit ihm verbundenen Hersteller.

(44)

Der Händler konnte somit ungeachtet seiner Verbindung mit dem ausführenden Hersteller nicht als dessen interne Ausfuhrabteilung angesehen werden.

(45)

Übermittelte und überprüfte Beweise belegen des Weiteren, dass der Händler die vom verbundenen ausführenden Hersteller bezogene Ware erst bezahlt, wenn der Abnehmer in der EU den Händler bezahlt hat. Das finanzielle Risiko verbleibt somit beim Hersteller und nicht beim Händler.

(46)

Daraus wurde geschlossen, dass der Händler ähnliche Funktionen ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Somit wird der Einwand, dass keine Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i für Provisionen vorgenommen werden sollten, zurückgewiesen.

(47)

Auch dem Einwand, dass VVG-Kosten nicht berücksichtigt werden sollten, weil sie keine direkten Vertriebskosten enthalten würden, kann nicht stattgegeben werden. Gemeinkosten dieser Art haben einen Einfluss auf die Kostenstruktur des Unternehmens und wirken sich somit auf den Ausfuhrpreis aus. Folglich wurde ein Teil dieser Kosten vom Ausfuhrpreis abgezogen, um einen fairen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ab Werk zu ermöglichen. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen.

(48)

Die Provision wurde anhand der Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers ermittelt und nicht etwa anhand des tatsächlichen, beträchtlich höheren Aufschlags des Händlers. Diese Verfahrensweise erschien besser geeignet, da sich der tatsächliche Aufschlag auf den internen Verrechnungspreis gestützt hätte, was nicht den tatsächlichen Marktbedingungen entsprochen hätte.

(49)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 39 bis 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.6.   DUMPINGSPANNEN

(50)

Eine Gruppe ausführender Hersteller brachte vor, die unternehmensspezifischen Dumpingspannen sollten für ungereinigte und gereinigte Oxalsäure getrennt errechnet werden. Obwohl die Dumpingspannen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je Warentyp bestimmt worden seien, sei eine gemeinsame Dumpingspanne für beide Oxalsäuretypen festgesetzt worden. Es wäre ihren Ausführungen zufolge besser gewesen, für jeden Oxalsäuretyp eine eigene Dumpingspanne festzusetzen, da sich die Gruppe aus zwei Herstellerunternehmen zusammensetze, von denen eines gereinigte Oxalsäure herstelle und das andere ungereinigte.

(51)

Ungereinigte Oxalsäure lässt sich durch gereinigte Oxalsäure ersetzen. Beide Oxalsäuretypen werden unter demselben KN-Code eingereiht; ferner lassen sich die unterschiedlichen Typen nicht ohne weiteres voneinander unterscheiden. Die Reinheit der Oxalsäure ist dieselbe; der Unterschied ergibt sich aus den Anteilen anderer Produkte am verbleibenden „Abfallprodukt“. Da beide Typen unter die Definition der betroffenen Ware fallen, wurde nach gängiger Praxis eine einzige Dumpingspanne festgesetzt. Angesichts der beträchtlichen Preisunterschiede zwischen den beiden Warentypen und der Schwierigkeit, sie voneinander zu unterscheiden, würden getrennte Dumpingspannen für gereinigte und ungereinigte Oxalsäure das Umgehungsrisiko erhöhen. Die Forderung nach getrennten Dumpingspannen für gereinigte und ungereinigte Oxalsäure wird abgelehnt, und die in den Erwägungsgründen 45 und 46 der vorläufigen Verordnung festgesetzten Dumpingspannen werden bestätigt.

(52)

Schließlich stellte derselbe ausführende Hersteller die unterschiedlichen Dumpingspannen für die beiden Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China in Frage und verlangte eine Erläuterung der Berechnungsmethode und der Klassifizierung von gereinigter und ungereinigter Oxalsäure angesichts des Unterschieds zwischen den für die beiden Ausführergruppen ermittelten Dumpingspannen.

(53)

Bei beiden Gruppen ausführender Hersteller aus der VR China kam dieselbe Methodik zum Einsatz, wobei der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis der betroffenen Ware sowohl gereinigte als auch ungereinigte Oxalsäure umfasst. Die Erklärung für die unterschiedlichen Dumpingspannen ergibt sich somit einfach aus dem relativen Gewicht der Ausfuhren der jeweiligen Typen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gereinigte Oxalsäure in der Regel zu einem höheren Preis verkauft wird als ungereinigte.

(54)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd and Shandong Fengyuan Uranus Advanced material Co., Ltd

37,7 %

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd

14,6 %

(55)

Da zu den Dumpingspannen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(56)

Auf dieser Grundlage wurde die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 52,2 % des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt, und Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   PRODUKTION DER UNION UND WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(57)

Ein ausführender Hersteller gab an, die Bezugnahme auf zwei den Wirtschaftszweig der Union darstellende Unionshersteller in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung (Antragsteller und ein zweiter nichtkooperierender Hersteller) spiegele die Lage im Hinblick auf die makroökonomischen Indikatoren nicht korrekt wider. Außerdem sei es angezeigt, die Daten des nichtkooperierenden Herstellers sowie die Daten eines dritten Unionsherstellers, der die Herstellung von Oxalsäure eingestellt habe, unberücksichtigt zu lassen und sie bei einigen Makroindikatoren (siehe Erwägungsgründe 72, 74 und 78 der vorläufigen Verordnung) außer Acht zu lassen. Erstens wird bestätigt, dass die betroffene Ware im Bezugszeitraum — anders als in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung dargelegt — von drei Hersteller in der Union hergestellt wurde, die den Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden und die Unionsproduktion somit zu 100 % abdecken. Zweitens wird die Forderung zurückgewiesen, die Zahlen des nichtkooperierenden Herstellers und des dritten Unionsherstellers, der die Produktion im Jahr 2008 eingestellt hat, unberücksichtigt zu lassen; es ist nämlich korrekt, alle bekannten Zahlen zum Bezugszeitraum bei der Schadensanalyse heranzuziehen, um die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung in der bestmöglichen Art und Weise darzustellen.

(58)

Derselbe ausführende Hersteller behauptete weiter, die Gründe, aus denen der dritte Hersteller seine Produktion der gleichartigen Ware eingestellt habe, seien im Verfahren nicht korrekt untersucht worden. Dieser Frage wurde bei der Untersuchung jedoch sehr wohl nachgegangen; allerdings gab das Unternehmen lediglich an, es habe die Produktion der gleichartigen Ware „aus internen Gründen“ eingestellt, ohne diesbezüglich weitere Erklärungen abzugeben. Dem pflichtete ein ausführender Hersteller bei, indem er erklärte, die Entscheidung zur Einstellung der Produktion sei nicht auf das angebliche Dumping seitens ausführender Hersteller in China zurückzuführen, womit er allerdings den Informationen widersprach, die der Antragsteller in der nichtvertraulichen Fassung des Antrags bereitgestellt hatte und in der es heißt, das Unternehmen habe wegen aggressiven Dumpings aus China und Indien seine Produktion endgültig eingestellt und die Produktionsstätte geschlossen. Der ausführende Hersteller lieferte indessen keine anderen Informationen zu den vorgeblichen Produktionszahlen des dritten Unionsherstellers. Deshalb tut dieser Punkt der Tatsache keinen Abbruch, dass die Daten zum dritten EU-Hersteller in der laufenden Untersuchung verwendet werden konnten.

(59)

Ein anderer ausführender Hersteller argumentierte, die Mindestschwelle für die Repräsentativität sei nicht korrekt bekanntgegeben und de facto nicht erreicht worden. Wie in Erwägungsgrund 2 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, entfielen auf den Antragsteller über 25 % der EU-Gesamtproduktion von Oxalsäure; gegen diese Feststellung hatte kein Hersteller vor der Einleitung der Untersuchung Einspruch erhoben. In einem Informationsvermerk im nichtvertraulichen Teil des Dossiers waren die Ergebnisse der Repräsentativitätsprüfung zusammengefasst worden. Darüber hinaus erstreckte sich die Schadensanalyse nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung auf einen erheblichen Teil des Wirtschaftszweigs der Union.

(60)

Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur EU-Produktion keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt, vorbehaltlich der Klarstellung in Erwägungsgrund 57 dieser Verordnung.

4.2.   ERMITTLUNG DES EINSCHLÄGIGEN EU-MARKTES

(61)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, der Eigenverbrauch von Oxalsäure dürfe bei der Ermittlung einiger Schadensindikatoren nicht berücksichtigt werden; außerdem solle bei allen Schadensindikatoren derselbe konsequente Ansatz verfolgt werden. Darauf ist zu erwidern, dass die Unterscheidung zwischen dem Eigenbedarfsmarkt und dem freien Markt in den Erwägungsgründen 52, 53 und 55 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde und dass sich die Analyse im Einklang mit der Grundverordnung in erster Linie auf den freien Markt konzentrierte, auch wenn bei der Bestimmung einiger Schadensindikatoren, wie in Erwägungsgrund 55 dargelegt, sowohl die Verwendung im freien als auch die im Eigenbedarfsmarkt herangezogen wurde. Einige Schadensindikatoren können nämlich nur unter Berücksichtigung der Verwendung der gleichartigen Ware auf dem freien Markt untersucht werden, da diese Indikatoren angesichts des Charakters der Eigenbedarfsverkäufe aufgrund der Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer verzerrt werden können. Daher wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(62)

Da zur Ermittlung des einschlägigen Unionsmarktes keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 52 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   UNIONSVERBRAUCH

(63)

Da zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 56 bis 58 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

5.1.   KUMULATIVE BEURTEILUNG DER AUSWIRKUNGEN DER BETROFFENEN EINFUHREN

(64)

Da bezüglich der kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 59 bis 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   VOLUMEN UND MARKTANTEIL DER GEDUMPTEN EINFUHREN AUS DEN BETROFFENEN LÄNDERN

(65)

Da zum Volumen und zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 63 und 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   PREISE DER GEDUMPTEN EINFUHREN UND PREISUNTERBIETUNG

(66)

Wie in Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurden die durchschnittlichen Einfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China und Indien bei der Berechnung der Schadensspanne gebührend berichtigt, um Einfuhrkosten und Zöllen Rechnung zu tragen. Ein ausführender Hersteller wandte indessen ein, die Kommission habe es bei der Schadensspannenberechnung versäumt, eine Berichtigung von 6,5 %, die dem normalen Zollsatz entspricht, voll zu berücksichtigen. Es zeigte sich, dass dieser Einwand berechtigt war; folglich wurden die Schadensspannenberechnungen für diesen ausführenden Hersteller wie auch für die anderen kooperierenden ausführenden Hersteller entsprechend korrigiert. Dies hatte indessen, wie in Erwägungsgrund 87 angegeben, keine Auswirkungen auf die vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen.

(67)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Preis der gedumpten Einfuhren und zur Preisunterbietung eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 65 bis 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   WIRTSCHAFTLICHE LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(68)

Wie in Erwägungsgrund 57 erwähnt, gab ein ausführender Hersteller an, die Zahlen eines dritten Unionsherstellers, der die Herstellung von Oxalsäure im Jahr 2008 eingestellt habe, hätten bei einigen Makroindikatoren unberücksichtigt bleiben müssen (siehe Erwägungsgründe 72, 74 und 78 der vorläufigen Verordnung). Der Wirtschaftszweig der Union besteht im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung jedoch de facto aus drei Herstellern der gleichartigen Ware in der Union, auf die im gesamten Bezugszeitraum 100 % der Unionsproduktion entfielen, selbst wenn ein Hersteller seine Produktion von Oxalsäure vor Beginn des UZ einstellte. Die Forderung, die Zahlen des dritten Unionsherstellers, der die Produktion im Jahr 2008 eingestellt hat, unberücksichtigt zu lassen, wird zurückgewiesen; es ist nämlich korrekt, alle den Bezugszeitraum betreffenden Produktionszahlen heranzuziehen, um die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu bestimmen.

(69)

Derselbe ausführende Hersteller führte an, neben dem in Erwägungsgrund 66 angesprochenen Fehler stünden die Angaben in Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung zur Beschäftigtenzahl, zu den Jahresgesamtlöhnen und zu den durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten nicht miteinander in Übereinstimmung. Der ausführende Hersteller nahm jedoch auf die falsche Zahl Bezug, als er angab, die Durchschnittslöhne seien um 21 % gestiegen; die korrekte Zahl ist nämlich 19 %.

(70)

In Bezug auf die Wirtschaftskrise machen die Erwägungsgründe 95 bis 97 der vorläufigen Verordnung deutlich, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz des Verbrauchsrückgangs weitere Marktanteile hinzugewinnen konnten und sich auf verschiedene Schadensindikatoren wie Verkaufsmengen, Beschäftigung, Produktionskapazität und Marktanteil negativ auswirkten.

(71)

Da zu den Erwägungsgründen 69 bis 94 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden diese Erwägungsgründe bestätigt.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG

(72)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, der Wirtschaftszweig der Union habe entgegen den vorläufigen Feststellungen keine bedeutende Schädigung erlitten. Insgesamt seien die negativen Entwicklungen im Wirtschaftszweig der Union auf die Auswirkungen der Wirtschaftskrise im Jahr 2008 zurückzuführen und außerdem auf die fälschliche Berücksichtigung der Informationen zu dem dritten Unionshersteller, der seine Produktion 2008 eingestellt habe, was zu einer verfälschten Darstellung der Schadenssituation beigetragen habe. Wie schon ausgeführt, wurde die Einbeziehung des dritten Herstellers jedoch als korrekt erachtet, außerdem nahm der Marktanteil der betroffenen Länder trotz der Krise zu.

(73)

Folglich werden die Erwägungsgründe 94 bis 98 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.

8.   SCHADENSURSACHE

(74)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Berücksichtigung der Daten eines dritten Unionsherstellers, der die Herstellung von Oxalsäure im Jahr 2008 eingestellt habe, verzerre die vorläufigen Schlussfolgerungen zum ursächlichen Zusammenhang; bei der diesbezüglichen Analyse sollten nur die derzeitigen Hersteller berücksichtigt werden. Wie bereits bei der Schadensanalyse ergab sich auch hier, dass umgekehrt die Nichtberücksichtigung des dritten Herstellers die Schlussfolgerungen zur gleichartigen Ware verzerren würde. Wie schon in Erwägungsgrund 57 erwähnt, sollten die einschlägigen Daten zu diesem Unternehmen auch in die Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union einfließen; folglich wird dieser Einwand zurückgewiesen.

(75)

Ein ausführender Hersteller wandte ein, die gedumpten Einfuhren könnten nicht die Hauptschadensursache sein, da die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union gleichzeitig mit der Menge der gedumpten Einfuhren zugenommen habe. Diese geringfügige Rentabilitätsverbesserung tut jedoch der Schlussfolgerung keinen Abbruch, dass die Gesamtrentabilität auf einem sehr niedrigen Niveau verblieb und der normale Gewinn von 8 % nicht erreicht wurde. Darüber hinaus verlor der Wirtschaftszweig der Union beim Marktanteil trotz des beträchtlichen Verbrauchsanstiegs im Jahr 2008 und erneut im UZ im Bezugszeitraum 9 % an die Einfuhren aus der VR China.

(76)

Ein anderer ausführender Hersteller brachte vor, den verfügbaren Informationen zufolge habe der Wirtschaftszweig der Union im UZ einen Gewinn erzielt, welcher der Zielgewinnspanne von 8 % sehr nahe komme. Da die Informationen zu den Gewinnen nur einen einzigen Unionshersteller betreffen, können die Gewinnspannen nicht veröffentlicht werden. In der Tat verzeichnete der Antragsteller, wie in Erwägungsgrund 88 der vorläufigen Verordnung angegeben, nach Verlusten im Jahr 2009 im UZ einen geringfügigen Gewinn. Die Annahmen, unter denen der ausführende Hersteller zu dem Schluss gelangte, dass der Gewinn im UZ der Zielgewinnspanne sehr nahe komme, sind de facto jedoch nicht korrekt, denn dabei wurden die relevanten Finanz- und Produktionsdaten des Antragstellers außer Acht gelassen, die aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden konnten. Die Gewinne des Antragstellers wurden gründlich überprüft, unter anderem bei einem Kontrollbesuch vor Ort; deshalb ist die Behauptung, die im UZ erzielten Gewinne seien der Zielgewinnspanne sehr nahe gekommen, nachgewiesenermaßen falsch.

(77)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 99 bis 122 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

9.   UNIONSINTERESSE

(78)

Zwei Einführer brachten vor, die Maßnahmen könnten in der EU zu Engpässen bei der Versorgung mit Oxalsäure führen. Der Wirtschaftszweig der Union könne nämlich die EU-weite Nachfrage nach Oxalsäure nicht befriedigen.

(79)

Die Untersuchung ergab hingegen, dass der Antragsteller im UZ über Kapazitätsreserven verfügte. Darüber hinaus gab der Antragsteller an, dass er dabei sei, seine Produktion zu steigern, auch wenn die Steigerung der Kapazitätsauslastung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, da die Herstellung der betroffenen Ware von chemischen Reaktionen abhänge. Aus den EU-Verbrauchsdaten und der gesamten EU-Kapazität lässt sich indessen schließen, dass der Antragsteller den gesamten Unionsbedarf an ungereinigter Oxalsäure befriedigen kann, wenn er erst einmal mit nahezu voller Kapazitätsauslastung produziert. Zu gereinigter Oxalsäure ist zu sagen, dass der überwiegende Teil der gereinigten Oxalsäure bei der Herstellung von Waren zum Einsatz kommt, die anschließend ausgeführt werden; die Verwender könnten insofern das Verfahren der aktiven Veredelung nutzen. Zudem wird der wichtigste Ausführer von gereinigter Oxalsäure in der VR China dem Vorschlag nach dem niedrigsten Zoll unterliegen (14,6 %).

(80)

Überdies argumentierte der Antragsteller, der Markt für (ungereinigte) Oxalsäure werde weltweit von Herstellern in der VR China dominiert, die das Preisniveau für diese Ware bestimmten. Dazu ist anzumerken, dass sich die Aufmerksamkeit der chinesischen Hersteller derzeit in erster Linie auf ihren heimischen Markt richtet, weshalb es sich nicht ausschließen lässt, dass die Versorgungssicherheit für Verwender in der EU beeinträchtigt und chronische Engpässe und Oligopolpreise entstehen könnten, wenn keine Maßnahmen eingeführt würden und der einzige verbliebene EU-Hersteller von ungereinigter Oxalsäure vermutlich vom Markt verschwinden würde.

(81)

Ein weiterer Einführer/Verwender, der in einem anderen nachgelagerten Marktsegment tätig ist als der zuvor genannte, führte an, die geltenden vorläufigen Maßnahmen hätten negative Auswirkungen auf die Rentabilität seiner eigenen Waren, deren Hauptrohstoff Oxalsäure sei; er legte allerdings keine näheren Einzelheiten dazu vor. Das Unternehmen wurde zu einer Anhörung eingeladen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Befürchtungen darzulegen und entsprechende Belege zu unterbreiten; es reagierte aber nicht auf die Einladung. Folglich konnte dieses Vorbringen nicht überprüft werden.

(82)

Da zum Unionsinteresse keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 123 bis 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

10.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

10.1.   SCHADENSBESEITIGUNGSSCHWELLE

(83)

Wie bereits in Erwägungsgrund 66 erwähnt, wandte ein ausführender Hersteller ein, die Kommission habe es bei der Schadensspannenberechnung versäumt, eine Berichtigung von 6,5 %, die dem normalen Zollsatz entspricht, zu berücksichtigen. Es wurde festgestellt, dass dieser Einwand teilweise korrekt war, da der Zoll auf einige Einfuhren, die bereits verzollt an einen EU-Abnehmer geliefert worden waren, zu niedrig veranschlagt worden war. Daraufhin wurden die Schadensspannen entsprechend korrigiert, was jedoch keine nennenswerten Auswirkungen auf die vorgeschlagenen endgültigen Maßnahmen hat (siehe Erwägungsgrund 87).

(84)

Aufgrund der Schlussfolgerungen bezüglich Star Oxochem wurde auch für diesen ausführenden Hersteller eine Schadensspanne nach derselben, in den Erwägungsgründen 142 bis 144 der vorläufigen Verordnung dargelegten Berechnungsmethode bestimmt.

(85)

Da keine Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 145 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

10.2.   FORM UND HÖHE DER ZÖLLE

(86)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden, da die Schadensspannen bei allen betroffenen ausführenden Herstellern höher waren als die Dumpingspannen.

(87)

Folgende Dumping- und Schadensspannen wurden ermittelt:

Unternehmen/Gruppe

Schadensspanne (in %)

Dumpingspanne (in %)

Vorläufiger Zoll (in %)

Vorgeschlagener Zollsatz (in %)

Indien

Punjab Chemicals and Crop Protection Limited (PCCPL)

38,9

22,8

22,8

22,8

Star Oxochem Pvt. Ltd

32,3

31,5

43,6

31,5

Alle übrigen Unternehmen

47,9

43,6

43,6

43,6

VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd und Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd

53,3

37,7

37,7

37,7

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd

18,7

14,6

14,6

14,6

Alle übrigen Unternehmen

63,5

52,2

52,2

52,2

(88)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden aufgrund der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in Indien beziehungsweise der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(89)

Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzölle (zum Beispiel infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (3), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine etwaige mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufseinheiten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(90)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in der VR China und Indien empfohlen werden sollte. Nach der endgültigen Unterrichtung wurde den Parteien ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(91)

Den Stellungnahmen der interessierten Parteien wurde gebührend Rechnung getragen. Keine der Stellungnahmen gab Anlass, die im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen zu ändern.

(92)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der residuale Zollsatz nicht nur für die nichtkooperierenden Ausführer gelten, sondern auch für Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union tätigten. Unternehmen, welche die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Grundverordnung erfüllen, haben indessen die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach dem genannten Artikel zu stellen, um die sie betreffende Sachlage individuell untersuchen zu lassen.

10.3.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(93)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen. Sind die endgültigen Zölle niedriger als die vorläufigen, wird der Teil der vorläufigen Sicherheitsleistungen, der die endgültigen Zollsätze übersteigt, freigegeben.

11.   VERPFLICHTUNGEN

(94)

Ein ausführender Hersteller in Indien und zwei ausführende Hersteller in der VR China boten Preisverpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.

(95)

Die betroffene Ware hat in den letzten Jahren eine beträchtliche Preisvolatilität verzeichnet, weshalb sie sich nicht für eine Festpreisverpflichtung eignet. Deshalb bot der indische ausführende Hersteller eine Indexierungsklausel an, ohne jedoch den betreffenden Mindestpreis festzusetzen. Dazu ist anzumerken, dass kein direkter Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Preise und der Hauptrohstoffe festgestellt werden konnte, weshalb die Indexierung als ungeeignet angesehen wird. Darüber hinaus ließ der Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens im Verlauf der ganzen Untersuchung und die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Daten zu wünschen übrig. Deshalb war die Kommission nicht davon überzeugt, dass eine Verpflichtung seitens dieses Unternehmens wirksam überwacht werden könnte.

(96)

Im Übrigen ergab die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller in der VR China, dass es unterschiedliche Typen der betroffenen Ware gibt, die sich nicht ohne weiteres voneinander unterscheiden lassen und beträchtliche Preisunterschiede aufweisen. Der einheitliche Mindestpreis für alle Warentypen, den einer der ausführenden Hersteller in der VR China anbot, wäre somit nicht geeignet, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Darüber hinaus stellen beide betroffenen ausführenden Hersteller in der VR China unterschiedliche Typen anderer chemischer Erzeugnisse her und können diese über verbundene Handelsgesellschaften an die gleichen Kunden in der Europäischen Union verkaufen. Dadurch würde ein ernstzunehmendes Risiko für Ausgleichsgeschäfte entstehen; außerdem wäre es außerordentlich schwierig, die Verpflichtung wirksam zu überwachen. Die unterschiedlichen Mindestpreise, die der andere ausführende Hersteller in der VR China anbot, würden die Überwachung aufgrund der schwierigen Unterscheidbarkeit der verschiedenen Warentypen ebenfalls unmöglich machen. Aufgrund dieser Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungsangebote nicht angenommen werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917110091) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in der VR China hat.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Punjab Chemicals and Crop Protection Limited

22,8

B230

Star Oxochem Pvt. Ltd

31,5

B270

Alle übrigen Unternehmen

43,6

B999

VR China

Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong Fengyuan Uranus Advanced Material Co., Ltd.

37,7

B231

Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd

14,6

B232

Alle übrigen Unternehmen

52,2

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1043/2011 der Kommission werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den Betrag der endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. April 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 1.

(3)  

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H, Büro: N105 04/092

1049 Brüssel

BELGIEN


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Oxalsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 326/2012 DER KOMMISSION

vom 17. April 2012

über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2011/12 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2011 der Kommission vom 16. Mai 2011 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für 2010/11 festgesetzten einzelstaatlichen Milchquoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) ist die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2011 für alle Mitgliedstaaten vorgenommen worden.

(3)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (3) haben Mitgliedstaaten die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen den einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.

(4)

Die in Anhang IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates (4) festgesetzten gesamten einzelstaatlichen Quoten für alle Mitgliedstaaten sind mit Wirkung vom 1. April 2011 um 1 % angehoben worden, ausgenommen für Italien, dessen Quote bereits mit Wirkung vom 1. April 2009 um 5 % angehoben worden war. Die Mitgliedstaaten haben mit Ausnahme Italiens der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ mitgeteilt.

(5)

Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorzunehmen.

(6)

Aufgrund der Tatsache, dass die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ als Bezugsbasis für Kontrollen gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 und für die Erstellung des jährlichen Fragebogens in Anhang I der genannten Verordnung dient, ist es angebracht, einen Zeitpunkt für das Ende der Gültigkeit dieser Verordnung festzusetzen, der nach dem letzten möglichen Zeitpunkt für diese Kontrollen liegt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aufteilung zwischen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“ der für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 129 vom 17.5.2011, S. 7.

(3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1.


ANHANG

Mitgliedstaat

Lieferungen (in Tonnen)

Direktverkäufe (in Tonnen)

Belgien

3 490 842,018

40 296,998

Bulgarien

957 790,177

71 047,796

Tschechische Republik

2 861 138,931

16 171,977

Dänemark

4 752 211,900

174,604

Deutschland

29 630 671,304

90 854,772

Estland

672 069,563

7 203,106

Irland

5 668 140,684

2 305,582

Griechenland

861 075,872

1 207,000

Spanien

6 362 294,270

66 051,426

Frankreich

25 496 618,465

354 995,374

Italien

10 967 026,636

321 516,230

Zypern

151 790,553

801,146

Lettland

747 127,365

18 613,933

Litauen

1 716 083,974

75 543,299

Luxemburg

286 485,893

500,000

Ungarn

1 947 083,970

144 284,054

Malta

51 177,070

0,000

Niederlande

11 737 724,915

75 325,428

Österreich

2 846 561,156

87 198,758

Polen

9 702 182,671

155 475,456

Portugal (1)

2 039 660,805

8 084,069

Rumänien

1 515 028,445

1 697 594,315

Slowenien

585 410,695

20 582,227

Slowakei

1 055 742,726

38 028,690

Finnland (2)

2 563 117,735

5 105,650

Schweden

3 518 813,075

4 400,000

Vereinigtes Königreich

15 436 313,929

147 162,755


(1)  Ohne Madeira.

(2)  Die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzte einzelstaatliche Quote Finnlands und der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Gesamtumfang der einzelstaatlichen Quote Finnlands weichen voneinander ab, da die Quote in der Vergangenheit um 784 683 Tonnen als Ausgleich für die finnischen SLOM-Erzeuger gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angehoben wurde.


18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 327/2012 DER KOMMISSION

vom 17. April 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 hinsichtlich der Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und der Anzahl der Buchführungsbetriebe in der Slowakei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2) sind die Schwellen der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Agrarbetriebe für das Rechnungsjahr 2010 und für die nachfolgenden Rechnungsjahre festgesetzt worden.

(2)

Der sich vollziehende Strukturwandel und ein besseres Verständnis der Agrarstruktur in der Slowakei haben zu der Erkenntnis geführt, dass der Auswahlplan der Slowakei angepasst werden sollte, damit der Erfassungsbereich den relevanten Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit abdeckt. Zu diesem Zweck sollte die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße der Agrarbetriebe für die Slowakei von 15 000 EUR auf 25 000 EUR angehoben werden.

(3)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe für die Slowakei auf 523 festgesetzt worden. Um eine bessere Repräsentativität der slowakischen Stichprobe zu gewährleisten, sollte die Anzahl der Buchführungsbetriebe für die Slowakei um 39 Betriebe erhöht und somit auf 562 Buchführungsbetriebe festgesetzt werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhält der Gedankenstrich für die Slowakei folgende Fassung:

„—   Slowakei: EUR 25 000“;

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 14.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1291/2009 erhält die Zeile für die Slowakei folgende Fassung:

„810

SLOWAKEI

562“


18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 328/2012 DER KOMMISSION

vom 17. April 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kommission ist die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur ERA/REC/06-2011/INT vom 12. Mai 2011 zugegangen.

(2)

Jede technische Spezifikation für die Interoperabilität (im Folgenden „TSI“) sollte aufzeigen, welche Strategie zu ihrer Implementierung angewandt wird und welche Etappen zu durchlaufen sind, um schrittweise von der derzeitigen zur endgültigen Situation zu gelangen, in der die Einhaltung der TSI die Regel sein soll. Bei der Strategie zur Implementierung der TSI zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr (im Folgenden „TAF“) sollten nicht nur die Teilsysteme mit der TSI konform sein, sie sollte sich auch auf eine koordinierte Implementierung stützen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) sollte soweit maßgeblich an Kapitel 7 der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (3) angeglichen werden.

(4)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 haben die Fachverbände des europäischen Eisenbahnsektors der Europäischen Kommission den „Europäischen Strategischen Umsetzungsplan — ESUP“ für die Implementierung der TAF übermittelt. Dem sollte dadurch Rechnung getragen werden, dass Anhang A des Anhangs geändert wird. In Anhang A sind die detaillierten Spezifikationen aufgelistet, die der Ausarbeitung des TAF-Systems zugrunde liegen. Auf diese Dokumente ist ein Change-Management-Verfahren anzuwenden. Im Wege dieses Verfahrens sollte die Agentur die genannten Dokumente aktualisieren, um die genaue Baseline für die Implementierung festzulegen.

(5)

Die einzelnen Zeitpläne für den 2007 übermittelten ESUP sind überholt. Daher sollten Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter der Kommission über den Lenkungsausschuss ihre detaillierten Zeitpläne mit den Zwischenschritten, den vorzulegenden Unterlagen und den Daten für die Implementierung der einzelnen TAF-TSI-Funktionen übermitteln. Jede Abweichung von den ESUP-Zeitplänen sollte hinreichend begründet werden, wobei anzugeben ist, mit welchen Maßnahmen weitere Verzögerungen vermieden werden sollen. Hierbei ist davon auszugehen, dass die gemäß Abschnitt 7.2.2 des Anhangs bearbeiteten Änderungsanträge validiert werden.

(6)

Alle Betroffenen müssen über die ihnen gemäß der vorliegenden Verordnung obliegenden Pflichten unterrichtet werden, insbesondere kleine Güterverkehrsbetreiber, die nicht den Fachverbänden des europäischen Eisenbahnsektors angehören.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 62/2006 werden die folgenden Artikel 4a, 4b und 4c eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Gemäß den Bestimmungen in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung entwickeln Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter das Computersystem und führen es ein, wobei sie insbesondere den Spezifikationen für funktionale Anforderungen und dem in Abschnitt 7.1.2 genannten Gesamtplan Rechnung tragen.

(2)   Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter leiten der Kommission über den in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten Lenkungsausschuss spätestens am 13. Mai 2012 den Gesamtplan gemäß Abschnitt 7.1.2 zu, dem ihre detaillierten Zeitpläne mit den Zwischenschritten, den vorzulegenden Unterlagen und den Daten für die Implementierung der in der TSI zu Telematikanwendungen für den Güterverkehr festgelegten Einzelfunktionen zugrunde liegen.

(3)   Gemäß den Bestimmungen in Kapitel 7 des Anhangs dieser Verordnung berichten sie der Kommission unter Einschaltung des in Abschnitt 7.1.4 des Anhangs genannten Lenkungsausschusses über den Stand der Dinge.

Artikel 4b

(1)   Die Agentur veröffentlicht den Gesamtplan gemäß Abschnitt 7.1.2 und hält ihn auf dem neuesten Stand.

(2)   Die Agentur aktualisiert die in Anhang A aufgelisteten Dokumente auf der Grundlage von Änderungsanträgen, die vor dem 13. Mai 2012 gemäß dem in Abschnitt 7.2.2 beschriebenen Change-Management-Verfahren validiert wurden. Die Agentur unterbreitet der Kommission bis 13. Oktober 2012 eine Empfehlung zur Aktualisierung von Anhang A, in dem die Baseline für die Implementierung festgelegt wird.

(3)   Die Agentur bewertet die Implementierung der Telematikanwendungen für den Güterverkehr im Hinblick darauf, ob die verfolgten Ziele erreicht und die Fristen eingehalten wurden.

Artikel 4c

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter über diese Verordnung unterrichtet werden, und sie benennen eine nationale Anlaufstelle für die Überwachung der Durchführung der Verordnung.“

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Die Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 werden durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang A wird durch den Wortlaut in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

3.

In Abschnitt 2.3.1 werden in dem mit „Einige Dienstleister …“ beginnenden Absatz die Worte „(siehe auch Anhang A: Glossar dieser TSI)“ gestrichen.

4.

In den Abschnitten 4.2, 4.2.3.1, 4.2.4.1 und 4.2.8.1 wird der Verweis „Ziffer 1“ bzw. „Index 1“ durch den Verweis „Anlage F“ ersetzt.

5.

In Abschnitt 4.2.1.1 erhalten die Sätze

„Diese Daten einschließlich der Zusatzangaben (ausführliche Beschreibung siehe Anhang A Index 3) sind in der Tabelle in Anhang A Index 3 aufgelistet; in der Spalte ‚Daten im Frachtbrief‘ ist angegeben, ob es sich um obligatorische oder optionale Angaben handelt und ob diese vom Absender bereitzustellen oder vom FEVU zu ergänzen sind.“

folgende Fassung:

„Diese Daten einschließlich der Zusatzangaben (ausführliche Beschreibung siehe Anhang A — Anlagen A, B und F sowie Anlage B Anhang 1) sind in der Tabelle in Anhang A — Anlage B Anhang 1 — aufgelistet; in der Spalte ‚Daten im Frachtbrief‘ ist angegeben, ob es sich um obligatorische oder optionale Angaben handelt und ob diese vom Absender bereitzustellen oder vom FEVU zu ergänzen sind.“

6.

In Abschnitt 4.2.1.2 erhalten die Sätze

„Die Daten der Beförderungsaufträge entsprechend den verschiedenen Rollen eines EVU sind im Einzelnen in Anhang A Ziffer 3 aufgelistet. Es ist jeweils angegeben, ob die Daten obligatorisch oder optional sind. Die ausführlichen Formate dieser Meldungen sind in Anhang A Index 1 definiert.“

folgende Fassung:

„Die Daten der Beförderungsaufträge entsprechend den verschiedenen Rollen eines EVU sind im Einzelnen in Anhang A — Anlagen A und B sowie in Anlage B Anhang 1 — aufgelistet; es ist jeweils angegeben, ob die Daten obligatorisch oder optional sind. Die ausführlichen Formate dieser Meldungen sind in Anhang A Anlage F definiert.“

7.

In Abschnitt 4.2.2.1 wird „Ziffer 4“ durch „Anlage F“ und „Ziffer 1“ durch „Anlage F“ ersetzt.

8.

In Abschnitt 4.2.11.2 wird „Ziffer 2“ durch „Anlagen D und F“ ersetzt.

9.

In Abschnitt 4.2.11.3 wird „Ziffer 2“ durch „Anlagen A, B und F sowie Anlage B Anhang 1“ ersetzt.

10.

In Abschnitt 6.2 wird „Ziffer 1“ durch „Anlagen E und F“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 13 vom 18.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11.


ANHANG I

7.1.   Modalitäten der Anwendung dieser TSI

7.1.1.   Einführung

Diese TSI betrifft das Teilsystem „Telematikanwendungen für den Güterverkehr“ (im Folgenden „TAF TSI“). Nach Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG handelt es sich dabei um ein funktionales Teilsystem. Die Anwendung dieser TSI ist somit vom Konzept neuer/erneuerter oder umgerüsteter Teilsysteme, wie es in den TSI für strukturelle Teilsysteme üblich ist, unabhängig, sofern in der TSI nichts anderes bestimmt ist.

Die TSI wird stufenweise implementiert:

—   Phase 1: detaillierte IT-Spezifikationen und Gesamtplan

—   Phase 2: Entwicklung

—   Phase 3: Einführung (deployment)

7.1.2.   Phase 1 — detaillierte IT-Spezifikationen und Gesamtplan

Die Spezifikationen für funktionale Anforderungen (Functional Requirement Specifications), die der oben genannten technischen Architektur bei Entwicklung und Einführung des Computersystems zugrunde gelegt werden, befinden sich in Anhang A Anlagen A bis F.

Der obligatorische Gesamtplan vom Konzept bis zur Übergabe des Computersystems, der sich auf den vom Eisenbahnsektor ausgearbeiteten Europäischen Strategischen Umsetzungsplan (ESUP) stützt, umfasst die wichtigsten Bestandteile der Systemarchitektur und die wichtigsten durchzuführenden Arbeitsschritte.

7.1.3.   Phasen 2 und 3 — Entwicklung und Einführung

Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter entwickeln und führen gemäß den Bestimmungen von Kapitel 7 das TAF-Computersystem ein.

7.1.4.   Gesamtkoordinierung (Governance), Aufgaben und Zuständigkeiten

Entwicklung und Einführung erfolgen im Rahmen einer Gesamtkoordinierung mit den nachfolgend genannten Akteuren.

Lenkungsausschuss

Aufgaben und Zuständigkeiten des Lenkungsausschusses:

1.

Der Lenkungsausschuss stellt die für eine effiziente Verwaltung und Koordinierung der Arbeiten zur Implementierung der TAF TSI notwendige strategische Verwaltungsstruktur bereit. Hierunter fallen die Ausarbeitung der Gesamtstrategie, die strategische Ausrichtung und die Prioritätensetzung. Dabei berücksichtigt der Lenkungsausschuss auch die Interessen von kleinen Unternehmen, von neuen Marktteilnehmern und von Eisenbahnunternehmen, die besondere Dienste anbieten.

2.

Der Lenkungsausschuss überwacht den Stand der Implementierung. Er berichtet der Europäischen Kommission regelmäßig, jedoch mindestens viermal pro Jahr, über die Fortschritte im Vergleich zum Gesamtplan. Der Lenkungsausschuss leitet die erforderlichen Schritte ein, um die oben genannte Entwicklung im Fall der Abweichung vom Gesamtplan anzupassen.

3.

Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus

den auf europäischer Ebene tätigen Fachverbänden des Eisenbahnsektors gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 („Fachverbände des Eisenbahnsektors“),

der Europäischen Eisenbahnagentur und

der Kommission.

4.

Den gemeinsamen Vorsitz im Lenkungsausschuss führen a) die Kommission und b) eine von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors benannte Person. Mit Unterstützung der Mitglieder des Lenkungsausschusses erstellt die Kommission den Entwurf einer Geschäftsordnung, dem der Lenkungsausschuss zustimmen muss.

5.

Auf Vorschlag der Mitglieder des Lenkungsausschusses können weitere Organisationen als Beobachter hinzugezogen werden, wenn dies aus technischen und organisatorischen Gründen gerechtfertigt ist.

Akteure

Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Wagenhalter richten eine leistungsfähige Struktur für die Gesamtkoordinierung (governance) des Projekts ein, die eine effiziente Entwicklung und Einführung des TAF-Systems ermöglicht.

Aufgaben der oben genannten Akteure:

Einleitung der erforderlichen Schritte zur Durchführung dieser Verordnung und Bereitstellung der dafür benötigten Ressourcen,

Einhaltung der Grundsätze für den Zugang zu den gemeinsamen Komponenten der TAF TSI, der allen Marktteilnehmern zu einheitlichen, transparenten und möglichst geringen Kosten für die Bereitstellung der Dienste offensteht,

Gewährleistung, dass alle Marktteilnehmer Zugriff auf alle ausgetauschten Daten haben, die sie zur Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen und zur Ausführung der ihnen obliegenden Aufgaben gemäß den funktionalen Anforderungen der TAF TSI benötigen,

Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf Kundenbeziehungen,

Einrichtung einer Struktur, die es „Nachzüglern“ ermöglicht, sich den TAF-Entwicklungen anzuschließen und auf eine Weise Nutzen aus diesen Entwicklungen bei den gemeinsamen Komponenten zu ziehen, die sowohl für die genannten Akteure als auch für die „Nachzügler“ zufriedenstellend ist, insbesondere im Hinblick auf eine ausgewogene gemeinsame Kostenübernahme,

Berichterstattung an den TAF-Lenkungsausschuss über den Stand der Dinge im Vergleich zu den Implementierungsplänen. Bei dieser Berichterstattung ist gegebenenfalls auch auf Abweichungen gegenüber dem Gesamtplan einzugehen.

Fachverbände

Aufgaben und Zuständigkeiten der auf europäischer Ebene tätigen Fachverbände des Eisenbahnsektors im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004:

Vertretung der einzelnen Mitglieder im TAF-TSI-Lenkungsausschuss,

Sensibilisierung ihrer Mitglieder für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung,

zeitnahe Gewährleistung eines laufenden und vollständigen Zugriffs aller oben genannten Akteure auf Informationen über den Stand der Arbeit des Lenkungsausschusses und etwaiger anderer Gruppen, um die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Vertreters bei der Implementierung der TAF TSI sicherzustellen,

Gewährleistung eines effizienten Informationsflusses zwischen den einzelnen Mitgliedern und dem TAF-Lenkungsausschuss, damit die Interessen der Akteure bei Entscheidungen über die Entwicklung und Einführung der TAF gebührend berücksichtigt werden,

Gewährleistung eines effizienten Informationsflusses zwischen dem TAF-Lenkungsausschuss und den einzelnen Mitgliedern, damit die Akteure gebührend von den Entscheidungen über die Entwicklung und Einführung der TAF unterrichtet werden.

7.2.   Change Management

7.2.1.   Change-Management-Verfahren

Change-Management-Verfahren sind so zu konzipieren, dass Kosten und Nutzen der Änderung sorgfältig analysiert und Änderungen kontrolliert umgesetzt werden. Diese Verfahren werden von der Europäischen Eisenbahnagentur festgelegt, eingeführt, unterstützt und verwaltet und beinhalten Folgendes:

Bestimmung der technischen Sachzwänge, die bei der Änderung zu berücksichtigen sind,

Angaben darüber, wer für die Verfahren zur Umsetzung der Änderungen verantwortlich ist,

das Validierungsverfahren für die umzusetzenden Änderungen,

die für Change Management, Freigabe, Migration und Durchsetzung zu verfolgende Strategie,

die Zuständigkeitsverteilung für das Management der detaillierten Spezifikationen sowie für die Qualitätssicherung und das Konfigurationsmanagement.

Dem Änderungskontrollausschuss gehören die Europäische Eisenbahnagentur, Fachverbände des Eisenbahnsektors und nationale Sicherheitsbehörden an. Die Einbeziehung der Beteiligten in dieser Form soll sicherstellen, dass die durchzuführenden Änderungen systemisch betrachtet und ihre Auswirkungen umfassend bewertet werden. Die Kommission kann den Änderungskontrollausschuss erweitern, wenn dies für erforderlich gehalten wird. Der Änderungskontrollausschuss wird letzten Endes bei der Europäischen Eisenbahnagentur angesiedelt sein.

7.2.2.   Spezifisches Change-Management-Verfahren für die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Dokumente

Die Änderungskontrolle für die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführten Unterlagen wird von der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) anhand folgender Kriterien festgelegt:

1.

Die Änderungsanträge für die Unterlagen werden entweder von den nationalen Sicherheitsbehörden (NSA), den auf europäischer Ebene tätigen Fachverbänden des Eisenbahnsektors im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 oder vom TAF-TSI-Lenkungsausschuss eingereicht. Die Kommission kann den Kreis der Antragsteller erweitern, wenn dies für erforderlich gehalten wird.

2.

Die Änderungsanträge werden von der Europäischen Eisenbahnagentur gesammelt und gespeichert.

3.

Die Europäische Eisenbahnagentur legt die Änderungsanträge der zuständigen ERA-Arbeitsgruppe vor, die sie beurteilt und einen gegebenenfalls mit einer wirtschaftlichen Bewertung versehenen Vorschlag ausarbeitet.

4.

Anschließend legt die Europäische Eisenbahnagentur den Änderungsantrag und den damit verbundenen Vorschlag dem Änderungskontrollausschuss vor, der den Antrag validiert oder ablehnt bzw. die Behandlung des Änderungsantrags vertagt.

5.

Bei Nichtvalidierung teilt die Europäische Eisenbahnagentur dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit oder sie bittet ihn um zusätzliche Angaben zum Entwurf der beantragten Änderung.

6.

Der validierte Änderungsantrag dient als Grundlage für die Änderung des betreffenden Dokuments.

7.

Die Europäische Eisenbahnagentur übermittelt der Kommission eine Empfehlung hinsichtlich der Aktualisierung von Anhang A sowie den Entwurf einer neuen Fassung des Dokuments, die Änderungsanträge und die wirtschaftliche Bewertung.

8.

Die im Entwurf vorgelegte neue Fassung des Dokuments und der validierte Änderungsantrag werden von der Europäischen Eisenbahnagentur auf ihrer Website veröffentlicht.

9.

Nach der Veröffentlichung der Aktualisierung von Anhang A im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht die Europäische Eisenbahnagentur die neue Fassung des Dokuments auf ihrer Website.

Sind von der Änderungskontrolle allgemein gebräuchliche Elemente der TAF TSI betroffen, so sind die Änderungen so eng wie möglich an die TAF TSI anzulehnen, um optimale Synergien zu erzielen.


ANHANG II

„ANHANG A

LISTE DER BEGLEITENDEN DOKUMENTE

Liste der verbindlichen Spezifikationen

Index N

Referenz

Dokumentenname

Version

5

ERA_FRS_TAF_A_Index_5.doc

TAF TSI — ANHANG A.5: Abbildungen und Ablaufdiagramme der TAF-TSI-Meldungen

1.0


Anlage

Referenz

Dokumentenname

Version

A

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_A.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE A (FAHRTENPLANUNG WAGEN/INTERMODALE LADEEINHEIT)

1.0

B

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_B.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE B — BETRIEBSDATENBANK FÜR WAGEN UND INTERMODALEINHEITEN (WIMO)

1.0

B — Anhang 1

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_B_Annex_1.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE B — BETRIEBSDATENBANK FÜR WAGEN UND INTERMODALEINHEITEN (WIMO) — ANHANG 1: WIMO-DATEN

1.0

C

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_C.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE C — REFERENZDATEIEN

1.0

D

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_D.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE D — DATEN ZU MITTEILUNGEN ÜBER INFRASTRUKTURBESCHRÄNKUNGEN

1.0

E

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_E.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE E — GEMEINSAME SCHNITTSTELLE

1.0

F

ERA_FRS_TAF_D_2_Appendix_F.doc

TAF TSI — ANHANG D.2: ANLAGE F — MODELL FÜR TAF-TSI-DATEN UND -MELDUNGEN

1.0“


18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 329/2012 DER KOMMISSION

vom 17. April 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

45,5

TN

105,7

TR

108,2

ZZ

86,5

0707 00 05

TR

130,0

ZZ

130,0

0709 93 10

MA

91,2

TR

149,7

ZZ

120,5

0805 10 20

EG

54,3

IL

71,0

MA

49,9

TN

54,8

TR

61,6

ZA

34,5

ZZ

54,4

0805 50 10

EG

34,3

TR

45,5

ZZ

39,9

0808 10 80

AR

76,6

BR

84,7

CA

128,3

CL

97,3

CN

107,9

MK

31,8

NZ

137,2

US

167,2

UY

72,9

ZA

101,2

ZZ

100,5

0808 30 90

AR

104,0

CL

118,2

CN

88,4

US

107,0

ZA

115,5

ZZ

106,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. April 2012

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in TRACES

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2377)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/197/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (4) wird ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen festgelegt, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassen sind. Dieses Verzeichnis befindet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Die besondere Anmerkung 15 in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG betrifft die Geltungsdauer der vorläufigen Zulassung der Grenzkontrollstelle Marseille Hafen bis zum Abschluss der Modernisierungsarbeiten, nach dem sie den Anforderungen der EU-Vorschriften vollständig entsprechen soll. Diese vorläufige Zulassung galt bis 31. Juli 2011. Frankreich teilte der Kommission mit, dass die Modernisierung der Einrichtungen aufgrund einer Reihe von Verzögerungen erst am 1. Juli 2012 abgeschlossen sein wird. Daher sollte die vorläufige Zulassung der Grenzkontrollstelle Marseille Hafen bis zu diesem Datum verlängert werden. Die besondere Anmerkung 15 in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Änderung rückwirkend gelten.

(3)

Nach Mitteilung Belgiens sollte das Inspektionszentrum „Kaai 650“ an der Grenzkontrollstelle Antwerpen Hafen aus den Einträgen für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG gestrichen werden.

(4)

Der zuständige Dienst der Kommission (das Lebensmittel- und Veterinäramt, FVO) führte in Bulgarien ein Audit durch, in dessen Anschluss er diesem Mitgliedstaat eine Reihe von Empfehlungen aussprach. Bulgarien teilte mit, dass die Zulassung der Grenzkontrollstelle Kapitan-Andreevo-Straße geändert werden sollte, um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend geändert werden.

(5)

Das FVO führte in Griechenland ein Audit durch, in dessen Anschluss es diesem Mitgliedstaat eine Reihe von Empfehlungen aussprach. Griechenland teilte mit, dass die Zulassung für die Kategorie „Equiden“ der Grenzkontrollstelle Peplos-Straße vorübergehend ausgesetzt werden sollte, um diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Mitteilung Spaniens sollte die Zulassung für die Kategorien „Equiden“ und „Huftiere“ am Inspektionszentrum „Flightcare“ an der Grenzkontrollstelle Madrid Flughafen aufgehoben werden. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend geändert werden.

(7)

Italien teilte mit, dass die Grenzkontrollstelle des Flughafens Brescia Montichiari im Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat gestrichen und der Name eines Inspektionszentrums an der Grenzkontrollstelle am Flughafen Rom-Fiumicino geändert werden sollte. Außerdem beantragte Italien die vorläufige Aussetzung von sechs Grenzkontrollstellen und die vorläufige Aufhebung der Zulassung für die Kategorien „Equiden“ und „Huftiere“ an der Grenzkontrollstelle La Spezia Hafen. Ferner beantragte Italien die vorläufige Aussetzung der Zulassung für alle verpackten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, und für verpackte, tiefgekühlte und gekühlte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie die Aufhebung der Zulassung für die Kategorie „sonstige Tiere (einschl. Zootiere)“ an der Grenzkontrollstelle des Flughafens Mailand-Linate. Die Einträge für den genannten Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die Niederlande haben mitgeteilt, dass sich der Name eines Inspektionszentrums an der Grenzkontrollstelle Rotterdam geändert hat. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend geändert werden.

(9)

Nach Mitteilung Rumäniens sollte die Zulassung für die Kategorie „lebende Tiere“ in einem Inspektionszentrum an der Grenzkontrollstelle des Flughafens Bucharest Henri Coandã vorübergehend ausgesetzt werden. Daher sollte der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle im Verzeichnis für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend geändert werden.

(10)

In Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG sind die zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt.

(11)

Nach Mitteilungen Deutschlands, Estlands, Irlands, Ungarns und Österreichs sollten bestimmte Änderungen am Verzeichnis der zentralen, regionalen und örtlichen Einheiten in TRACES gemäß Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG für die genannten Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(12)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Die Änderung in Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs gilt ab dem 1. August 2011.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. April 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die besondere Anmerkung 15 erhält folgende Fassung:

„(15)

=

Това одобрение важи единствено до 1 юли 2012 г. – Toto schválení platí pouze do 1.7.2012. – Denne godkendelse gælder kun indtil den 1. juli 2012. – Diese Genehmigung gilt nur bis zum 1. Juli 2012. – See heakskiit kehtib ainult 1. juulini 2012. – Η έγκριση αυτή ισχύει μόνο μέχρι την 1η Ιουλίου 2012. – This approval is valid only until 1.7.2012. – Esta autorización únicamente es válida hasta el 1/7/2012. – Cette autorisation n’est valable que jusqu’au 1er juillet 2012. – La presente autorizzazione è valida soltanto fino al 1.7.2012. – Šis apstiprinājums ir spēkā tikai līdz 2012. gada 1. jūlijam. – Šis patvirtinimas galioja tik iki 2012 m. liepos 1 d. – A jóváhagyás 2012. július 1-ig érvényes. – Din l-approvazzjoni hija valida biss sal-1/7/2012. – Deze goedkeuring is slechts geldig tot en met 1 juli 2012. – Niniejsze zatwierdzenie jest ważne do 1/7/2012. – Esta aprovação só é válida até 1 de julho de 2012. – Această aprobare este valabilă numai până la 1 iulie 2012. – Ta odobritev velja samo do 1. julija 2012. – Toto schválenie je platné len do 1. júla 2012. – Tämä hyväksyntä on voimassa ainoastaan 1.7.2012 saakka. – Detta godkännande är bara giltigt till den 1 juli 2012.“

b)

In dem Belgien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Antwerpen folgende Fassung:

„Antwerpen

Anvers

BE ANR 1

P

GIP LO

HC(2), NHC

 

 

Afrulog

HC(2), NHC“

 

c)

In dem Bulgarien betreffenden Teil erhält der Eintrag für Kapitan-Andreevo- Straße folgende Fassung:

„Kapitan Andreevo

BG KAN 3

R

 

HC(2), NHC-NT

U, E, O“

d)

In dem Griechenland betreffenden Teil erhält der Eintrag für Peplos-Straße folgende Fassung:

„Peplos

GR PEP 3

R

 

HC(2), NHC-NT

E (*)“

e)

In dem Spanien betreffenden Teil erhält der Eintrag für Madrid Flughafen folgende Fassung:

„Madrid

ES MAD 4

A

Iberia

HC(2), NHC(2)

U, E, O

Flightcare

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

PER4

HC-T(CH)(2)

 

WFS: World Wide Flight Services

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT

O“

f)

Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Ancona Flughafen erhält folgende Fassung:

„Ancona (*)

IT AOI 4

A

 

HC (*), NHC (*)“

 

ii)

der Eintrag für den Flughafen von Brescia Montichiari wird gestrichen;

iii)

der Eintrag für Brindisi Hafen erhält folgende Fassung:

„Brindisi (*)

IT BDS 1

P

 

HC (*)“

 

iv)

der Eintrag für Genua Flughafen erhält folgende Fassung:

„Genova (*)

IT GOA 4

A

 

HC(2) (*), NHC(2) (*)

O (*)“

v)

der Eintrag für La Spezia Hafen erhält folgende Fassung:

„La Spezia

IT SPE 1

P

 

HC, NHC

U (*), E (*)“

vi)

der Eintrag für den Flughafen Milano-Linate erhält folgende Fassung:

„Milano-Linate

IT LIN 4

A

 

HC(2) (*), NHC-T(2) (*), NHC-NT“

 

vii)

der Eintrag für Neapel Flughafen erhält folgende Fassung:

„Napoli (*)

IT NAP 4

A

 

HC (*), NHC-NT (*)“

 

viii)

der Eintrag für den Flughafen Rom-Fiumicino erhält folgende Fassung:

„Roma-Fiumicino

IT FCO 4

A

Nuova Alitalia

HC(2), NHC-NT(2)

O(14)

FLE

HC, NHC

 

Isola Veterinaria ADR

 

U, E, O“

ix)

der Eintrag für den Flughafen Torino-Caselle erhält folgende Fassung:

„Torino-Caselle (*)

IT CTI 4

A

 

HC(2) (*), NHC-NT(2) (*)“

 

x)

der Eintrag für Verona Flughafen erhält folgende Fassung:

„Verona (*)

IT VRN 4

A

 

HC(2) (*), NHC(2) (*)“

 

g)

In dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für Rotterdam Hafen folgende Fassung:

„Rotterdam

NL RTM 1

P

Eurofrigo Karimatastraat

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Eurofrigo, Abel Tasmanstraat

HC

 

Frigocare Rotterdam B.V.

HC-T(2)

 

Coldstore Wibaco B.V.

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)“

 

h)

In dem Rumänien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Flughafen Bucharest Henri Coandã folgende Fassung:

„Bucharest Henri Coandã

RO OTP 4

A

IC 1

HC-NT(2), HC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

 

IC 2 (*)

 

E (*), O (*)“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Deutschland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

die Einträge für die örtlichen Einheiten „DE03013 BAD DOBERAN“ und „DE09413 DEMMIN“ erhalten folgende Fassung:

„DE17413

ROSTOCK

DE29213

MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE“

ii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „DE25713 LUDWIGSLUST“ erhält folgende Fassung:

„DE33113

LUDWIGSLUST-PARCHIM“

iii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „DE16913 NORDVORPOMMERN“ erhält folgende Fassung:

„DE42513

VORPOMMERN-RÜGEN“

iv)

der Eintrag für die örtliche Einheit „DE01513 OSTVORPOMMERN UND HANSESTADT GREIFSWALD“ erhält folgende Fassung:

„DE01513

VORPOMMERN-GREIFSWALD“

v)

die folgenden Einträge für die regionale Einheit „DE00013 MECKLENBURG-VORPOMMERN“ werden gestrichen:

„DE17413

GÜSTROW“

„DE30213

MECKLENBURG STRELITZ“

„DE44913

MÜRITZ“

„DE29213

NEUBRANDENBURG STADT“

„DE33113

PARCHIM“

„DE04913

RÜGEN“

„DE42513

STRALSUND HANSESTADT“

„DE33213

UECKER-RANDOW“

vi)

der Eintrag für die örtliche Einheit „DE40903 SOLTAU FALLINGBOSTEL, LANDKREIS“ erhält folgende Fassung:

„DE40903

HEIDEKREIS, LANDKREIS“

vii)

die Einträge für die regionale Einheit „DE00014 SACHSEN“ erhalten folgende Fassung:

„DE02514

ERZGEBIRGSKREIS

DE04414

BAUTZEN, LANDKREIS

DE07814

CHEMNITZ STADT

DE15814

ZWICKAU, LANDKREIS

DE09214

NORDSACHSEN, LANDKREIS

DE10514

DRESDEN LANDESHAUPTSTADT

DE24314

LEIPZIG STADT

DE24414

LEIPZIG, LANDKREIS

DE48414

GÖRLITZ, LANDKREIS

DE27414

MEISSEN, LANDKREIS

DE17714

MITTELSACHSEN, LANDKREIS

DE02614

VOGTLANDKREIS

DE10014

SÄCHSISCHE SCHWEIZ-OSTERZGEBIRGE, LANDKREIS“

b)

In dem Estland betreffenden Teil erhält der Eintrag für die örtliche Einheit „EE00300 EDISE“ folgende Fassung:

„EE00300

IDA-VIRUMAA“

c)

In dem Irland betreffenden Teil erhalten alle örtlichen Einheiten folgende Fassung:

„IE00200

CAVAN TOWN

IE00400

CORK CITY

IE10400

CLONAKILTY

IE00500

RAPHOE

IE00700

GALWAY CITY

IE00800

TRALEE

IE00900

NAAS

IE11200

DRUMSHANBO

IE01300

LIMERICK CITY

IE01600

CASTLEBAR

IE01700

NAVAN

IE01900

TULLAMORE

IE02000

ROSCOMMON TOWN

IE12100

TIPPERARY TOWN

IE02300

WATERFORD CITY

IE02500

ENNISCORTHY

IE10900

ROSSLARE“

d)

Der Ungarn betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für die zentrale Einheit „HU00000 MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, ABTEILUNG TIERGESUNDHEIT UND LEBENSMITTELKONTROLLE“ erhält folgende Fassung:

„HU00000

MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG“

ii)

der Eintrag für die örtliche Einheit „HU00100 BUDAPEST“ erhält folgende Fassung:

„HU00100

PEST“

iii)

der Eintrag für die folgende örtliche Einheit wird gestrichen:

„HU01400

GÖDÖLLŐ“

e)

Der Österreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für die örtliche Einheit „AT00609 JUDENBURG“ erhält folgende Fassung:

„AT00609

MURTAL“

ii)

der Eintrag für die folgende örtliche Einheit wird gestrichen:

„AT00610

KNITTELFELD“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/28


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES ASSOZIATIONSRATES EU-TUNESIEN

vom 20. Februar 2012

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2012/198/EU)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 (1) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“) ermöglicht bis zum 31. Dezember 2009 unter bestimmten Voraussetzungen die Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2)

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung der Bestimmung in Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 um drei Jahre zu verlängern.

(3)

Außerdem empfiehlt es sich, die derzeit in Tunesien geltenden Zollsätze anzupassen, um sie mit den in der Europäischen Union geltenden Zollsätzen in Einklang zu bringen.

(4)

Das Protokoll Nr. 4 des Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Abkommens am 31. Dezember 2009 endete, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2010 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„7)   Abweichend von Absatz 1 kann Tunesien, außer für Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft anwendbar sind, unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

a)

Auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben;

b)

auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in Tunesien geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2012.

Im Namen des Assoziationsrates EU-Tunesien

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 260 vom 21.9.2006, S. 3.

(2)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.