ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.092.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 92

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
30. März 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss Nr. 281/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 2012 zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 283/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen ab dem Rechnungsjahr 2012 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 ( 1 )

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 285/2012 der Kommission vom 29. März 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/181/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

26

 

 

2012/182/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. März 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1954)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


BESCHLUSS Nr. 281/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. März 2012

zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Wirkung der Neuansiedlungsanstrengungen der Union in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen zu steigern und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die besondere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am dringendsten nötig ist, zu maximieren, sollten auf Unionsebene gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden.

(2)

Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass für die unter das Kapitel über Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung fallende Politik der Union und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht, gilt und dass die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes enthalten.

(3)

Zu diesem Zweck werden spezifische gemeinsame Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013, wie sie in dem durch diesen Beschluss der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angefügten Anhang aufgeführt sind, anhand von zwei Kategorien eingeführt, wobei die erste Kategorie Personen umfassen sollte, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aufgeführten spezifischen Kategorien fallen, und die zweite Personen aus einem Land oder einer Region umfassen sollte, das bzw. die auf der Grundlage des jährlich vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarfs ermittelt worden ist und in dem bzw. in der ein gemeinsames Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde.

(4)

Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs, der in Form einer Liste der spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union in dem durch diesen Beschluss der Entscheidung Nr. 573/2007/EG angefügten Anhang aufgeführt ist, muss auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung von Personen aus bestimmten geografischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird.

(5)

Angesichts der Bedeutung des strategischen Einsatzes der Neuansiedlung aus Ländern oder Regionen, die für eine Teilnahme an regionalen Schutzprogrammen benannt wurden, ist es notwendig, für die Neuansiedlung von Menschen aus Tansania, Osteuropa (Belarus, Republik Moldau und Ukraine), vom Horn von Afrika (Dschibuti, Kenia und Jemen), aus Nordafrika (Ägypten, Libyen und Tunesien) sowie aus anderen Ländern oder Regionen, die künftig dafür benannt werden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitzustellen.

(6)

Um mehr Mitgliedstaaten zu ermutigen, Neuansiedlungsmaßnahmen zu ergreifen, ist es ebenfalls notwendig, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die sich erstmals für eine Neuansiedlung entscheiden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten.

(7)

Außerdem müssen Regeln in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für die zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erhalten einen Festbetrag gemäß Absatz 3a für jede nach Maßgabe einer oder mehrerer der folgenden Prioritäten neu angesiedelte Person:

a)

Personen aus einem Land oder einer Region, das bzw. die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde;

b)

Personen, die einer oder mehreren der folgenden schutzbedürftigen Gruppen angehören:

gefährdete Kinder und Frauen,

unbegleitete Minderjährige,

Überlebende von Gewalt und/oder Folter,

Personen, die umfangreiche medizinische Betreuung benötigen, die nur gewährleistet werden kann, wenn sie neu angesiedelt werden,

Personen, die aufgrund ihres Bedürfnisses nach Rechtsschutz und/oder Schutz für Leib und Leben einer Not- oder Dringlichkeitsneuansiedlung bedürfen.

c)

die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013.“;

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten erhalten für jede nach Maßgabe der in Absatz 3 aufgeführten Prioritäten neu angesiedelte Person einen Festbetrag von 4 000 EUR.

In den unten angegebenen Fällen wird der Festbetrag wie folgt erhöht:

6 000 EUR für jede neu angesiedelte Person für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Festbetrag für die Neuansiedlung aus dem Fonds erstmals erhalten,

5 000 EUR für jede neu angesiedelte Person für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Festbetrag für die Neuansiedlung aus dem Fonds bereits einmal im Laufe der vorangegangenen Jahre der Tätigkeit des Fonds erhalten haben.“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person nach Maßgabe von mehr als einer der in Absatz 3 aufgeführten Neuansiedlungsprioritäten der Union neu an, so erhält er den Festbetrag für die betreffende Person nur einmal.“;

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. Mai 2012 eine Schätzung über die Zahl der Personen vor, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres nach Maßgabe der in Absatz 3 aufgeführten Prioritäten neu ansiedeln werden, einschließlich einer Aufschlüsselung nach den verschiedenen in Absatz 3 genannten Prioritäten. Die Kommission teilt diese Angaben dem in Artikel 52 genannten Ausschuss mit.“;

e)

folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Ergebnisse und Auswirkungen des finanziellen Anreizes für Neuansiedlungsmaßnahmen nach Maßgabe der in Absatz 3 aufgeführten Prioritäten werden von den Mitgliedstaaten in dem Bericht nach Artikel 50 Absatz 2 und von der Kommission in dem Bericht nach Artikel 50 Absatz 3 mitgeteilt.“

2.

In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der den Mitgliedstaaten zugewiesene Festbetrag für jede neu angesiedelte Person wird als Pauschalbetrag für jede tatsächlich neu angesiedelte Person gewährt.“

3.

Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Text wird der Entscheidung Nr. 573/2007/EG als Anhang angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 161) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1


ANHANG

„ANHANG

Liste der spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013

1.

Kongolesische Flüchtlinge in der Region der Großen Seen (Burundi, Malawi, Ruanda, Sambia);

2.

Flüchtlinge aus Irak in der Türkei, Syrien, Libanon, Jordanien;

3.

afghanische Flüchtlinge in der Türkei, Pakistan, Iran;

4.

somalische Flüchtlinge in Äthiopien;

5.

birmanische Flüchtlinge in Bangladesch, Malaysia und Thailand;

6.

eritreische Flüchtlinge in Ostsudan.“


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2012 DER KOMMISSION

vom 28. März 2012

mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse

(Kodifizierter Text)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstaben a, d, f und j, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 134, Artikel 143 Buchstabe b, Artikel 148, Artikel 161 Absatz 3, Artikel 171 und Artikel 172 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (2), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates vom 30. November 2009 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (4), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5), insbesondere auf Artikel 142 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (6), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (8). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Union verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Dieses Erfordernis wird jedoch in der Praxis erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich ausgelegt. Zur Verhütung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte dieses Erfordernis folglich definiert werden.

(3)

Insbesondere sollte die Form der Sicherheitsleistung bestimmt werden.

(4)

Nach zahlreichen Vorschriften der Agrarmarktverordnungen der Union verfällt die geleistete Sicherheit im Falle eines Verstoßes gegen eine einer Sicherheit unterliegende Verpflichtung, ohne dass zwischen Verstößen gegen Haupt- oder Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten unterschieden wird. Aus Gründen der Angemessenheit sollte jedoch zwischen den Folgen eines Verstoßes gegen eine Hauptpflicht und eines Verstoßes gegen eine Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht unterschieden werden. Insbesondere sollte ein Verfall nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Hauptpflicht erfüllt, die für ihre Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten wurde, oder wenn eine Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht nicht erfüllt wurde.

(5)

Bei den Folgen der Nichteinhaltung sollte nicht danach unterschieden werden, ob ein Vorschuss gezahlt wurde oder nicht. Für Sicherheiten, für die Vorschüsse geleistet werden, sollten deshalb besondere Bestimmungen gelten.

(6)

Die mit der Stellung einer Sicherheit verbundenen Kosten, die der die Sicherheit leistenden Vertragspartei und der zuständigen Stelle erwachsen, stehen möglicherweise in keinem Verhältnis zu dem Betrag, dessen Zahlung die Sicherheit gewährleistet, wenn der Betrag unter einer gewissen Grenze bleibt. Die zuständigen Stellen sollten deshalb das Recht haben, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, die die Zahlung eines unter dieser Grenze liegenden Betrages gewährleisten soll. Eine zuständige Stelle sollte außerdem ermächtigt werden, auf das Erfordernis einer Sicherheit zu verzichten, wenn dies aufgrund der Art der Vertragspartei, von der die Stellung einer Sicherheit für die Zahlung eines Betrages gefordert wird, unnötig ist.

(7)

Eine zuständige Stelle sollte das Recht haben, eine angebotene Sicherheit abzulehnen, wenn sie diese für unzureichend hält.

(8)

Wenn nicht anderweitig geschehen, sollte in dieser Verordnung für die Erbringungen des Nachweises, der zur Freigabe einer Sicherheit notwendig ist, eine Frist gesetzt werden.

(9)

Bezüglich des Wechselkurses für die Umrechnung eines einer Sicherheit unterliegenden und in Euro ausgedrückten Betrages in Landeswährung, sollte der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (9) bestimmt werden.

(10)

Das nach dem Verfall einer Sicherheit anzuwendende Verfahren sollte festgelegt werden.

(11)

Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Wirksamkeit der geleisteten Sicherheiten zu überwachen.

(12)

Diese Verordnung enthält die allgemein anwendbaren Vorschriften, sofern das für den jeweiligen Sektor geltende besondere Unionsrecht keine andere Regelung trifft.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und sind den anderen zuständigen Ausschüssen zur Kenntnisnahme übermittelt worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Leistung von Sicherheiten im Rahmen der nachstehenden Verordnungen oder gemäß diesen Verordnungen erlassenen Verordnungen, sofern diese keine anders lautenden Bestimmungen enthalten:

a)

Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse:

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur),

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO);

b)

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Direktzahlungen);

c)

Verordnung (EG) 1216/2009 (Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren).

Artikel 2

Diese Verordnung gilt in allen Fällen, in denen die in Artikel 1 genannten Verordnungen eine Sicherheit im Sinne des Artikels 3 vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht.

Diese Verordnung gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (10) zu gewährleisten.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)   „Sicherheit“: eine Leistung, die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird;

b)   „globale Sicherheit“: eine Sicherheit, die bei der zuständigen Stelle geleistet wird, um die Einhaltung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;

c)   „Verpflichtung“: ein oder mehrere in einer Verordnung vorgeschriebene Handlungsgebote oder Handlungsverbote;

d)   „zuständige Stelle“: die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird.

KAPITEL II

LEISTUNG DER SICHERHEIT

Artikel 4

Die Sicherheit muss von oder zugunsten der Person geleistet werden, die für die Zahlung der Geldsumme verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht eingehalten wird.

Artikel 5

(1)   Die zuständige Stelle kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich der Betrag der Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft.

(2)   Wird von Absatz 1 Gebrauch gemacht, so muss sich der Beteiligte schriftlich zur Zahlung des Betrages verpflichten, der fällig würde, wenn er eine Sicherheit geleistet hätte und diese später ganz oder teilweise verfallen wäre.

Artikel 6

Die zuständige Stelle kann von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn für die Einhaltung der Verpflichtung

a)

eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder

b)

eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.

KAPITEL III

FORM DER SICHERHEIT

Artikel 7

(1)   Eine Sicherheit kann geleistet werden

a)

durch Bargeld gemäß den Artikeln 12 und 13 und/oder

b)

durch Stellung eines Bürgen gemäß Artikel 15 Absatz 1.

(2)   Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von

a)

Hypotheken und/oder

b)

Verpfändung von Bankeinlagen und/oder

c)

Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder

d)

Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Wertpapieren, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind, und/oder

e)

Verpfändung von Schuldverschreibungen, die von Hypothekenkreditinstituten ausgegeben werden, auf einer Wertpapierbörse notiert sind und frei gehandelt werden, sofern sie die gleiche Bonität wie Staatsschuldverschreibungen besitzen.

(3)   Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.

Artikel 8

Die zuständige Stelle lehnt eine vorgeschlagene Sicherheit ab oder verlangt ihren Ersatz, wenn sie der Auffassung ist, dass diese ungeeignet oder ungenügend ist oder die Deckung nicht für einen hinreichenden Zeitraum gewährleistet.

Artikel 9

(1)   Das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a belastete Gut sowie die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben d und e verpfändeten Wertpapiere und Schuldverschreibungen müssen am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben.

Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, d und e hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Stelle überprüft regelmäßig den Wert dieser Sicherheiten.

(2)   Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, d und e wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.

Der kapitalisierbare Wert der Wertpapiere und Schuldverschreibungen wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.

Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen.

Artikel 10

(1)   Eine Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.

Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn

a)

eine verfallene Sicherheit noch nicht eingezogen ist oder

b)

die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Formen gehört.

(2)   Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient.

Artikel 11

(1)   Jede Sicherheit gemäß Artikel 1 wird in Euro geleistet.

(2)   Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, in Landeswährung angenommen, so wird abweichend von Absatz 1 der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 in diese Währung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

Artikel 12

Bei Überweisung von Bargeld wird die Sicherheit erst dann als geleistet angesehen, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

Artikel 13

(1)   Ein Scheck mit der Garantie eines von dem Mitgliedstaat der zuständigen Stelle zu diesem Zweck anerkannten Geldinstituts gilt als Bargeld. Die zuständige Stelle braucht einen solchen Scheck erst gegen Ende der Garantiefrist einzulösen.

(2)   Andere als in Absatz 1 genannte Schecks werden als Sicherheit erst wirksam, wenn die zuständige Stelle sicher ist, über den entsprechenden Betrag verfügen zu können.

(3)   Alle von den Geldinstituten berechneten Kosten gehen zu Lasten des Beteiligten, der die Sicherheit leistet.

Artikel 14

Eine bar hinterlegte Sicherheit trägt keine Zinsen für den Beteiligten, der sie geleistet hat.

Artikel 15

(1)   Der Bürge muss seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.

(2)   Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird;

b)

den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht;

c)

die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen.

(3)   Die zuständige Stelle kann eine schriftliche Fernmeldenachricht durch den Bürgen als Bürgschaftsleistung annehmen. In diesem Fall trifft sie die geeigneten Maßnahmen, um sich deren Echtheit zu vergewissern.

(4)   Liegt bereits eine schriftliche globale Bürgschaft vor, so bestimmt die zuständige Stelle das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Bürgschaft ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.

Artikel 16

Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Restbetrag auf den letzten Stand gebracht werden.

KAPITEL IV

VORSCHUSSZAHLUNGEN

Artikel 17

Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen eine besondere Unionsregelung Vorschusszahlungen vorsieht, bevor eine Verpflichtung erfüllt ist.

Artikel 18

(1)   Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

a)

der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder

b)

der Vorschuss zuzüglich des in der besonderen Unionsregelung vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.

(2)   Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren nach Artikel 28 ein.

Die Frist kann im Fall höherer Gewalt verlängert werden.

Sofern in den Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

(3)   Sehen die Unionsvorschriften betreffend höhere Gewalt vor, dass die Rückzahlung auf den Vorschuss begrenzt ist, gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

a)

Die als Fall höherer Gewalt geltend gemachten Umstände sind der zuständigen Stelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu melden; diese Frist läuft von dem Tag an, an dem der Beteiligte von den Umständen, die einen Fall höherer Gewalt rechtfertigen könnten, Kenntnis hatte.

b)

Der Beteiligte zahlt den Vorschuss oder den entsprechenden Teil des Vorschusses innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Stelle zurück.

Bei Nichtbeachtung der Bedingungen gemäß Buchstaben a und b erfolgt die Rückzahlung in derselben Weise wie bei Nichtvorliegen eines Falles höherer Gewalt.

KAPITEL V

FREIGABE UND VERFALL VON ANDEREN ALS DEN IN KAPITEL IV GENANNTEN SICHERHEITEN

Artikel 19

(1)   Eine Verpflichtung kann eine Hauptpflicht, Nebenpflicht oder eine untergeordnete Pflicht sein.

(2)   Eine Hauptpflicht ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(3)   Eine Nebenpflicht ist eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Frist für die Erfüllung einer Hauptpflicht.

(4)   Eine untergeordnete Pflicht ist jede andere in einer Verordnung vorgeschriebene Verpflichtung.

(5)   Dieses Kapitel gilt nicht in den Fällen, in denen die besondere Unionsregelung nicht die Hauptpflichten bestimmen.

(6)   Im Sinne dieses Kapitels ist der „betreffende Teilbetrag der Sicherheit“ der Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Pflicht nicht erfüllt wurde.

Artikel 20

Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils in der besonderen Unionsregelung vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfüllt sind.

Artikel 21

(1)   Eine Sicherheit verfällt in voller Höhe für die Menge, für die eine Hauptpflicht nicht erfüllt wurde, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

(2)   Eine Hauptpflicht gilt als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren nach Artikel 28 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

(3)   Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 der Nachweis über die Erfüllung aller Hauptpflichten erbracht, so werden 85 % des Betrags der verfallenen Sicherheit zurückgezahlt.

Wird der Nachweis über die Erfüllung der Hauptpflicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Frist erbracht, ohne dass eine diesbezügliche Nebenpflicht erfüllt wurde, so ist der zurückzuzahlende Betrag gleich dem Betrag, der im Falle der Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 zurückgezahlt würde, vermindert um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.

(4)   Keinerlei Rückzahlung des verfallenen Betrages erfolgt, falls der Nachweis über die Erfüllung der Hauptpflicht nach Ablauf der Frist von 18 Monaten gemäß Absatz 3 erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung dieses Nachweises innerhalb der Frist verhinderte.

Artikel 22

(1)   Wird in Fällen der Nichterfüllung einer Nebenpflicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist der in der besonderen Unionsregelung vorgesehene Nachweis erbracht, dass die Hauptpflicht(en) erfüllt wurde(n), so wird die Sicherheit teilweise freigegeben, während der Restbetrag verfällt. Das Verfahren nach Artikel 28 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

(2)   Die Teilfreigabe beläuft sich auf den jeweiligen Sicherheitsbetrag abzüglich 15 % sowie

a)

10 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den

i)

eine Höchstfrist von bis zu 40 Tagen überschritten wurde,

ii)

eine Mindestfrist von bis zu 40 Tagen nicht eingehalten wurde;

b)

5 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den

i)

eine Höchstfrist von 41 bis 80 Tagen überschritten wurde,

ii)

eine Mindestfrist von 41 bis 80 Tagen nicht eingehalten wurde;

c)

2 % des nach Abzug der 15 % verbleibenden Restbetrags für jeden Tag, um den

i)

eine Höchstfrist von mehr als 80 Tagen überschritten wurde,

ii)

eine Mindestfrist von mehr als 80 Tagen nicht eingehalten wurde.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für die Fristen zur Beantragung oder Ausnutzung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen und zur Festsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabschöpfungen sowie von Ausfuhrerstattungen im Wege der Ausschreibung.

Artikel 23

(1)   Die Nichterfüllung einer oder mehrerer untergeordneter Pflichten führt zum Verfall von 15 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit, sofern nicht höhere Gewalt die Erfüllung verhinderte.

(2)   Das Verfahren gemäß Artikel 28 zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht im Falle der Anwendung von Artikel 21 Absatz 3.

Artikel 24

Wurden sämtliche Hauptpflichten nachweislich erfüllt, eine Nebenpflicht und eine untergeordnete Pflicht aber nicht, so finden die Artikel 22 und 23 Anwendung und ist der gesamte verfallene Betrag gleich dem verfallenen Betrag gemäß Artikel 22, erhöht um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.

Artikel 25

Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betroffenen Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

(1)   Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung festgesetzt ist.

Legt die besondere Unionsregelung keine Mindestmenge fest, so kann die zuständige Stelle bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen.

(2)   Die zuständige Stelle kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.

(3)   Deckt eine Sicherheit gemäß Artikel 9 Absatz 1 über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.

Artikel 27

(1)   Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese

a)

zwölf Monate nach Ablauf der für die Erfüllung der Hauptpflicht vorgesehenen Frist oder,

b)

sofern keine solche in Buchstabe a genannte Frist vorgesehen ist, zwölf Monate nach Erfüllung der Hauptpflichten.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Frist darf nicht mehr als drei Jahre vom Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung an betragen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.

Artikel 28

(1)   Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a)

vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Sicherheit;

b)

fordert sie den Bürgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen;

c)

veranlasst sie unverzüglich, dass

i)

die Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e so veräußert werden, dass ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt;

ii)

die Sicherheiten in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Die zuständige Stelle kann jedwede Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung fristlos vereinnahmen.

(2)   Die zuständige Stelle kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 60 EUR verzichten, sofern die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.

(3)   Wird der Verfall einer Sicherheit angeordnet, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach innerstaatlichem Recht aufgeschoben, so zahlt der Betreffende unbeschadet des Absatzes 1 auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beginnt und am Tage vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet.

Wird der Beteiligte aufgrund des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre.

Der zugrunde zu legende Zinssatz wird nach den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften berechnet und darf in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung der innerstaatlichen Beträge veranschlagt wird.

Die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates (11) ab.

Die Mitgliedstaaten können regelmäßig einen Ausgleich der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.

Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag dem EGFL oder dem ELER bereits gutgeschrieben, und muss der Betrag entsprechend dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach innerstaatlichem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zu Lasten des EGFL oder des ELER, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund von Nachlässigkeit oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.

Artikel 29

Die Kommission kann nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den entsprechenden Bestimmungen der anderen einschlägigen Verordnungen genannten Verfahren Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften vorsehen.

KAPITEL VII

ANGABEN

Artikel 30

(1)   Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Rechnungsjahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 28 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben berücksichtigen die verfallenen Sicherheiten in Höhe von mehr als 1 000 EUR je Unionsvorschrift, die eine Sicherheit vorsieht.

(3)   Die Angaben betreffen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge.

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten halten der Kommission folgende Angaben zur Verfügung:

a)

Angaben zur Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Bedingungen;

b)

Angaben zur Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Bedingungen.

Artikel 32

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 33

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 10.

(4)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(6)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(7)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(8)  Siehe Anhang I.

(9)  ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52.

(10)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(11)  ABl. L 50 vom 22.2.1978, S. 1.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission

(ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5)

 

Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission

(ABl. L 113 vom 30.4.1987, S. 31)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 der Kommission

(ABl. L 364 vom 14.12.1989, S. 54)

 

Verordnung (EG) Nr. 3403/93 der Kommission

(ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 4)

 

Verordnung (EG) Nr. 1932/1999 der Kommission

(ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11)

 

Verordnung (EG) Nr. 673/2004 der Kommission

(ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 1713/2006 der Kommission

(ABl. L 321 vom 21.11.2006, S. 11)

nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission

(ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52)

nur Artikel 12


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 2220/85

Vorliegende Verordnung

Titel I

Kapitel I

Artikel 1 einleitender Teil

Artikel 1 einleitender Teil

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe a

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe b

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstabe d

Artikel 1 Buchstabe e

Artikel 1 Buchstabe f

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 einleitende Worte

Artikel 3 einleitende Worte

Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 1

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Buchstaben b, c und d

Artikel 3 Buchstaben b, c und d

Titel II

Kapitel II

Artikel 4, 5 und 6

Artikel 4, 5 und 6

Titel III

Kapitel III

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Titel IV

Kapitel IV

Artikel 18 einleitende Worte und Gedankenstrich

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Titel V

Kapitel V

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 22 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c einleitende Worte

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b dritter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Titel VI

Kapitel VI

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Artikel 29

Artikel 28

Artikel 30

Artikel 29

Titel VII

Kapitel VII

Artikel 31

Artikel 30

Artikel 32

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 33

Anhang I

Anhang II


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 283/2012 DER KOMMISSION

vom 29. März 2012

zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen ab dem Rechnungsjahr 2012 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 der Kommission vom 13. Juli 1983 mit Durchführungsvorschriften für die Führung der Buchhaltung zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 zahlt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbogen, der ihr innerhalb der in Artikel 3 derselben Verordnung genannten Fristen zugesandt wurde.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 224/2011 der Kommission vom 7. März 2011 zur Festsetzung der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2011 im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (3) ist die Höhe der Pauschalvergütung je Betriebsbogen für das Rechnungsjahr 2011 auf 157 EUR festgesetzt worden. Die allgemeine Kostenentwicklung und ihre Auswirkungen auf die Kosten für das Ausfüllen des Betriebsbogens rechtfertigen eine Anpassung des Vergütungsbetrags.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Pauschalvergütung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1915/83 wird auf 160 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Rechnungsjahr 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27.

(2)  ABl. L 190 vom 14.7.1983, S. 25.

(3)  ABl. L 61 vom 8.3.2011, S. 1.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 284/2012 DER KOMMISSION

vom 29. März 2012

mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (2). Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt.

(3)

Die japanischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass in keiner der vielen Proben von Sake und anderen Spirituosen (Whiskey und Shochu) Radioaktivität festgestellt wurde. Durch das Polieren, die Gärung und die Destillierung wird die Radioaktivität fast vollständig aus den Spirituosen selbst ferngehalten. Die Angelegenheit wird im Rahmen der ständigen Überwachung von Sake, Whiskey und Shochu durch die japanischen Behörden weiterverfolgt. Daher sollten Sake, Whiskey und Shochu aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.

(4)

Am 24. Februar 2012 legten die japanischen Behörden neue Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 fest, die ab dem 1. April 2012 gelten; für Reis, Rindfleisch, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten Übergangsmaßnahmen mit niedrigeren Höchstgrenzen als denjenigen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (4) festgelegt wurden. Die Übergangsmaßnahmen für Rindfleisch sind für die Einfuhr in die EU unerheblich, da die Einfuhr von Rindfleisch aus Japan zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aus anderen Gründen als der radioaktiven Belastung nicht erlaubt ist. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die in Japan nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, wenngleich dies nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, sollten daher in der EU dieselben Höchstgrenzen für Radionuklide in Lebens- und Futtermitteln aus Japan gelten wie in Japan selbst, solange die japanischen Höchstgrenzen niedriger sind als die mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Werte.

(5)

Kurz nach dem nuklearen Unfall waren Kontrollen auf Jod-131 und die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 in Lebens- und Futtermitteln aus Japan erforderlich, da die Freisetzung von Radioaktivität in die Umwelt nachweislich zu einem sehr großen Teil mit Jod-131, Caesium-134 und Caesium-137 verbunden war, es aber nur sehr begrenzte oder keine Emissionen der Radionuklide Strontium (Sr-90), Plutonium (Pu-239) und Americium (Am-241) gab. Jod-131 hat eine kurze Halbwertzeit von 8 Tagen, und da aus dem betroffenen Kernkraftwerk in den letzten Monaten keine Radioaktivität in die Umwelt freigesetzt wurde, die Lage sich in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat und keine weitere Freisetzung erwartet wird, befindet sich kein Jod-131 mehr in der Umwelt und daher auch nicht in Lebens- oder Futtermitteln aus Japan. Deshalb schrieb die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (5) keine Kontrollen auf Jod-131 mehr vor. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für Jod-131 aufrechtzuerhalten.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sah außerdem Höchstgrenzen für Strontium, Plutonium und Americium vor für den Fall, dass neue Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt vorkämen, die diese Radionuklide umfassten. Da sich die Lage in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat, die Möglichkeit weiterer Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt auszuschließen oder äußerst gering ist und keine signifikante Freisetzung von Strontium, Plutonium und Americium nach dem Kernkraftwerksunfall in die Umwelt erfolgt ist, besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, Lebens- oder Futtermittel aus Japan auf den Gehalt an diesen Radionukliden zu kontrollieren. Folglich ist es nicht notwendig, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für diese Radionuklide aufrechtzuerhalten.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wurde zweimal geändert, um der Lageentwicklung Rechnung zu tragen. Da die vorliegende Verordnung weitere Änderungen vorsieht, die mehrere Änderungen an der genannten Verordnung erfordern, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

a)

Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben,

b)

Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden,

c)

Sake, der unter die KN-Codes ex 2206 00 39 (schäumend), ex 2206 00 59 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger) oder ex 2206 00 89 (andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l) fällt,

d)

Whiskey, der unter den KN-Code 2208 30 fällt,

e)

Shochu, der unter die KN-Codes ex 2208 90 56, ex 2208 90 69, ex 2208 90 77 oder ex 2208 90 78 fällt.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen „die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen“ diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden „die Erzeugnisse“) dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Artikel 4

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

(1)   Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

(2)   Für Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten die in Anhang III genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

Artikel 5

Erklärung

(1)   Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.

(2)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

a)

bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen und

b)

angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

(3)   Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass die Erzeugnisse

a)

vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder

b)

ihren Ursprung und ihre Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa und Shizuoka haben oder

c)

aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren oder,

d)

sofern sie ihren Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka haben, von einem Analysebericht begleitet werden, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

(4)   Absatz 3 Buchstabe d gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.

Artikel 6

Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung

(1)   Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.

(2)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.

(3)   Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.

Artikel 7

Kennzeichnung

Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

Artikel 8

Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte

Sendungen von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates (6) fallen, werden in die Union durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (7) (im Folgenden „benannter Eingangsort“) eingeführt.

Artikel 9

Vorabmitteilung

Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.

Artikel 10

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:

a)

Dokumentenprüfungen bei allen Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

b)

Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen, einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Caesium-134 und Caesium-137, bei mindestens

i)

5 % der Sendungen der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse und

ii)

10 % der Sendungen der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse.

(2)   Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.

(3)   Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet, und die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln entspricht nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 11

Kosten

Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.

Artikel 12

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt, die

a)

von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehen wurde und

b)

nachweist, dass die in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden und keine Beanstandungen ergeben haben.

Artikel 13

Vorschriftswidrige Erzeugnisse

Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder in das Ursprungsland zurückzusenden.

Artikel 14

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit.

Artikel 15

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

Übergangsmaßnahme

Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 erfüllen und sofern

a)

die Erzeugnisse Japan vor Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben oder

b)

die Erzeugnisse von einer vor dem 1. April 2012 ausgestellten Erklärung gemäß der genannten Verordnung begleitet werden und sie Japan vor dem 15. April 2012 verlassen haben.

Artikel 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. Oktober 2012. Die Verordnung wird anhand der Entwicklung der Kontaminationslage monatlich überprüft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5.

(3)  ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10.

(4)  ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.

(5)  ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 41.

(6)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(7)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


ANHANG I

Image

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ANHANG II

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel  (1) (Bq/kg)

 

Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

Milch und Molkerei-erzeugnisse

Sonstige Lebensmittel, ausgenommen

Mineral-wasser und vergleichbare Getränke

Tee von nicht gegorenen Blättern

Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse (4)

Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern

Summe von Caesium-134 und Caesium-137

50 (2)

50 (2)

100 (2)  (3)

10 (2)


In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel  (5) (Bq/kg)

 

Für Kühe und Pferde bestimmte Futtermittel

Für Schweine bestimmte Futtermittel

Für Geflügel bestimmte Futtermittel

Für Fische bestimmte Futtermittel (7)

Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137

100 (6)

80 (6)

160 (6)

40 (6)


(1)  Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)  Für Reis und Reiserzeugnisse gilt die Höchstgrenze ab dem 1. Oktober 2012. Vor diesem Zeitpunkt gilt die Höchstgrenze von 500 Bq/kg.

(4)  Für Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse gilt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg.

(5)  Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(6)  Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78).

(7)  Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.


ANHANG III

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

a)

Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten. Sonstige Lebensmittel, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

b)

Reis, der vor dem 30. September 2012 geerntet wurde, darf nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

c)

Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

d)

Sojabohnen dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

e)

Aus Sojabohnen hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 285/2012 DER KOMMISSION

vom 29. März 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

CR

48,1

IL

73,5

MA

53,4

TN

56,0

TR

90,6

ZZ

64,3

0707 00 05

JO

225,1

TR

149,1

ZZ

187,1

0709 91 00

EG

76,0

ZZ

76,0

0709 93 10

JO

225,1

MA

49,6

TR

127,5

ZZ

134,1

0805 10 20

EG

53,1

IL

85,4

MA

51,0

TN

56,9

TR

64,8

ZA

45,1

ZZ

59,4

0805 50 10

EG

69,3

MX

39,8

TR

54,9

ZZ

54,7

0808 10 80

AR

87,2

BR

86,6

CA

121,1

CL

102,1

CN

87,8

MK

31,8

US

171,1

UY

71,6

ZA

74,7

ZZ

92,7

0808 30 90

AR

88,7

CL

116,8

CN

54,7

ZA

93,9

ZZ

88,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 26. März 2012

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2012/181/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 30. August 2011 bei der Kommission eingetragen wurde, beantragte Rumänien eine Ermächtigung, eine abweichende Sondermaßnahme zu Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR, berechnet zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union, nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien. Diese Maßnahme würde diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreien.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 8. November 2011 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 9. November 2011 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG als Option zur Verfügung. Die Maßnahme weicht von Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG nur insofern ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Regelung höher ist als die Rumänien gemäß Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG zugestandene Schwelle von 35 000 EUR.

(4)

Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern kann, während die Anwendung dieser Sonderregelung den Steuerpflichtigen freigestellt ist. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die Maßnahme auch das allgemeine Niveau der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verbessern wird.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrags in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Rumäniens steht mit diesem Vorschlag im Einklang.

(6)

Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union und nur unerheblichen Einfluss auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Rumänien erhobenen Mehrwertsteuer —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. März 2012

über eine finanzielle Beteiligung der Union an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2012

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1954)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2012/182/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. November 2011 haben die französischen Behörden der Kommission ein Programm für 2012 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine mögliche finanzielle Beteiligung der Union.

(2)

Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2).

(3)

Die in dem Programm festgelegten Maßnahmen wurden von der Kommission bewertet und in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz am 24./25. November 2011 erörtert. Die Kommission gelangte infolge dessen zu der Auffassung, dass dieses Programm und seine Ziele die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfüllen.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte eine geeignete Höchstgrenze für die finanzielle Beteiligung der Union festgelegt werden, und die Zahlung sollte auf der Grundlage der von Frankreich vorgelegten Unterlagen erfolgen.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) hat eine finanzielle Beteiligung der Union an Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu erfolgen. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(6)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem Haushalt der Union ein Finanzierungsbeschluss des Organs oder der Behörden, dem/denen Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(7)

Das von den französischen Behörden am 8. November 2011 vorgelegte Programm und die darin vorgesehenen Maßnahmen betreffen das Kalenderjahr 2012. Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Gewährung der betreffenden Finanzhilfe anlaufen musste. Frankreich hat nachgewiesen, dass dieses Programm Anfang 2012 anlaufen musste, bevor die in diesem Beschluss festgelegte Finanzhilfe der Union gewährt wird, um eine ordnungsgemäße Finanzierung und den rechtzeitigen Beginn der betreffenden Maßnahmen sicherzustellen.

(8)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung für die genehmigten Höchstbeträge der im Antrag auf Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben, wie in dem von Frankreich vorgelegten Programm ausgeführt.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union für die Durchführung des amtlichen Programms zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2012 gemäß Teil A des Anhangs gewährt.

Diese finanzielle Beteiligung ist auf 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 180 000 EUR (ohne MwSt) begrenzt.

Artikel 2

(1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.

(2)   Die Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Union erfolgt nach Übermittlung eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens 15. März 2013 an die Kommission und nach Genehmigung dieses Berichts durch die Kommission.

Der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele. Hierbei sind die erzielten Ergebnisse an den Zielen des ursprünglich von Frankreich vorgelegten Programms zu messen, und zwar im Hinblick auf die zu erbringenden Leistungen und den Durchführungsstand der Arbeiten. Der Bericht muss eine Beschreibung der erreichten Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen umfassen; und

b)

eine Kostenaufstellung der geplanten und tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen. Beizufügen ist dieser Aufstellung ein Beleg oder Nachweis über die getätigten Ausgaben in Form geeigneter Unterlagen, etwa Rechnungen oder Quittungen.

(3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der finanziellen Beteiligung der Union an dem betreffenden Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2012

TEIL A

Programm

Das Programm umfasst drei Teilprogramme:

1.

ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM):

—   Maßnahme 1.1: Tool zur Priorisierung von Quarantäneschädlingen und -krankheiten für die französischen überseeischen Departements

—   Maßnahme 1.2: innovative Methoden zum Nachweis von Schadorganismen

2.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique:

—   Maßnahme 2: Netzwerke für die Überwachung von Schädlingen und Krankheiten

3.

ein Teilprogramm für das Departement Guadeloupe:

—   Maßnahme 3.1: Netzwerke für die Überwachung von Fruchtfliegen

—   Maßnahme 3.2: Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus

TEIL B

Vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen

(in EUR)

Teilprogramme

Zu erbringende Leistungen

(S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie)

Förderfähige Ausgaben

Nationaler finanzieller Beitrag

Maximaler finanzieller Beitrag der Union

Teilprogramm Inter-DOM

Maßnahme 1.1

Tool zur Priorisierung von Quarantäneschädlingen und -krankheiten für die französischen überseeischen Departements (R)

63 000

25 200

37 800

Maßnahme 1.2

Innovative Methoden zum Nachweis von Schadorganismen (R)

120 000

48 000

72 000

Zwischensumme

 

183 000

73 200

109 800

Martinique

Maßnahme 2

Netzwerke für die Überwachung von Schädlingen und Krankheiten (S)

93 500

37 400

56 100

Zwischensumme

 

93 500

37 400

56 100

Guadeloupe

Maßnahme 3.1

Netzwerke für die Überwachung von Fruchtfliegen (S)

13 500

5 400

8 100

Maßnahme 3.2

Management des Risikos der Einschleppung von Schadorganismen durch den Tourismus (S)

10 000

4 000

6 000

Zwischensumme

 

23 500

9 400

14 100

Insgesamt

 

300 000

120 000

180 000