ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.080.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission vom 19. März 2012 zur Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2012/160/EU |
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Beschluss der Kommission vom 1. März 2012 zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug ( 1 ) |
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2012/161/EU |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2012/162/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 237/2012 DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
zur Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604), einzuordnen in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. November 2011 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass ihre Verwendung das Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres bei Masthühnern verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2011; 9(12):2451.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer |
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4a17 |
Kerry Ingredients and Flavours |
alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) |
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Masthühner |
— |
50 U alpha-Galactosidase 285 U Endo-1,4-beta-Glucanase |
— |
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9. April 2022 |
(1) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 μmol p-Nitrophenol in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus p-Nitrophenyl-alpha-Galactopyranosid (pNPG) freisetzt.
(2) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 mg reduzierenden Zucker (gemessen als Glukoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus beta-Glucan freisetzt.
(3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden des Referenzlabors unter folgender Adresse im Internet: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 238/2012 DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande“ (g.g.A.) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann jedoch für Unternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem das geografische Gebiet liegt, eine Übergangszeit festgesetzt werden, sofern diese Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 6 Absatz 2 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben und darauf im Rahmen eines nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung hingewiesen haben. |
(4) |
Mit einem am 22. Februar 2011 eingegangenen Schreiben haben die Behörden der Französischen Republik der Kommission bestätigt, dass die im französischen Hoheitsgebiet niedergelassenen und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Unternehmen die Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erfüllen. |
(5) |
Die betreffenden Unternehmen dürfen daher weiterhin die eingetragene Bezeichnung „Sel de Guérande/Fleur de sel de Guérande“ (g.g.A.) während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Die in Anhang II aufgeführten Unternehmen dürfen jedoch diese Bezeichnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch weitere fünf Jahre verwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
(2) ABl. C 189 vom 29.6.2011, S. 42.
ANHANG I
Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 510/2006:
FRANKREICH
Sel de Guérande / Fleur de sel de Guérande (g.g.A.)
ANHANG II
Unternehmen, die weiterhin die eingetragene Bezeichnung „Sel de Guérande/Fleur de sel de Guérande“ (g.g.A.) während einer Übergangszeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden dürfen
Name |
Unternehmen |
Adresse 1 |
Adresse 2 |
Gemeinde |
ANEZO Thierry |
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Route du Lamy |
|
44420 MESQUER |
ARNOULD Nicolas |
|
Pen d'Hué |
|
44350 ST MOLF |
AUBE Didier |
|
Rue des Gabelous Boulay |
|
44350 ST MOLF |
BAHOLET Sylvain |
|
133 av. de l'Océan |
|
44510 LE POULIGUEN |
BALAY Alain |
|
3 rue de Treraly |
|
44420 LA TURBALLE |
BARON Julien |
|
9 bis rue de la Gare |
|
44740 BATZ SUR MER |
BENISTY Daniel |
|
59 route du Lany |
|
44420 MESQUER |
BERNIER Gilles |
|
Village de Guéniguen |
|
44350 GUERANDE |
BILLAUD Anthony |
|
46 bis rue de la Grand-Vallée |
|
44740 BATZ SUR MER |
BIRKER Philippe |
|
50 rue des Cordiers |
|
44490 LE CROISIC |
BODIGUEL François Xavier |
|
Kerneve |
|
44350 GUERANDE |
BOULEAU Stéphane |
Sté l'Œillet de Guérande |
Kergaigne no 25 |
|
44350 GUERANDE |
BOURDIC Erwan |
Sté LE NATURSEL |
33 rue de Cornen |
|
44510 LE POULIGUEN |
BOURSE Jean-Philippe |
|
14 route de Brandu |
|
44420 PIRIAC SUR MER |
CALAME Florence |
|
La Métairie Neuve |
La Petite Garenne |
44350 GUERANDE |
CHARTEAU Lionel |
|
2 rue de Bellevue |
|
44350 ST MOLF |
CHOPIN-LEHUEDE A-Marie |
|
6 rue des Saulniers |
|
44740 BATZ SUR MER |
CONSTANT Guy |
|
12 chemin de Pelue |
|
44510 LE POULIGUEN |
CONSTANT Philippe |
|
18 rue des Pradeleaux |
|
44350 GUERANDE |
DANIEL Laurent |
|
9 ter route du Bas Brivin |
|
44500 LA BAULE |
DANIEL Patrick |
|
4 av. de Kerban |
|
44740 BATZ SUR MER |
DELETTRE Serge |
|
7 bis rue des Parcs du Bourg |
|
44410 ST LIPHARD |
DINELLI Danielle |
|
20 rue du Ber |
SAILLE |
44350 GUERANDE |
DIVOT Tony |
|
77 rue du Port |
|
56760 PENESTIN |
DONINI Pascal |
|
9 rue des Goélands |
|
44740 BATZ SUR MER |
DRUENNE Fabien |
|
La Butte |
|
44350 ST MOLF |
DUPIN DE BEYSSAT Antoine |
|
9 bd Guy de Champsavin |
|
44800 LA BAULE |
DURAND Damien |
|
7 av. des Moulins |
|
44380 PORNICHET |
DURAND François |
|
7 av. des Moulins |
|
44380 PORNICHET |
GRIVAUD Franck und Emmanuelle |
|
Route de la Turballe |
SAILLE |
44350 GUERANDE |
GUERCHAIS Chrystelle |
|
62 route de Guérande |
TREGATE |
44740 BATZ SUR MER |
GUERIN André Yves |
|
12 rue de la Salinière |
|
44740 BATZ SUR MER |
GUERIN Nicolas |
|
10 imp. de la Bordane |
|
44740 BATZ SUR MER |
GUIBERT Christophe |
EURL GUIBERT |
44 rue Lamartine |
|
44350 GUERANDE |
GUILLAUME Denis |
|
54 rue H. Bournouveau |
|
44420 LA TURBALLE |
GUILLOTIN Dominique |
|
7 rue de Kervaudet |
|
44420 LA TURBALLE |
HASPOT J-Paul |
|
31 rue des Etaux |
|
44740 BATZ SUR MER |
HERVY Gilles |
|
Meliniac |
|
44420 PIRIAC SUR MER |
JOACHIM Stéphane |
|
Ile de Goben |
Route de St André des Eaux |
44350 GUERANDE |
JUBE Daniel |
|
5 rue Sully |
|
44420 LA TURBALLE |
JUBE René |
|
22 rue Sully |
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44420 LA TURBALLE |
JUVIN Hélène |
|
Le Lany |
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44420 MESQUER |
LACOURBAS Bruno |
|
62 route de Guérande |
TREGATE |
44740 BATZ SUR MER |
LARDEUX Sandrine |
|
18 route de Berigo |
Zone Artisanale |
44740 BATZ SUR MER |
LECERF-HASPOT Sandrine |
|
31 rue des Etaux |
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44740 BATZ SUR MER |
LEGAL Marc |
|
4 rue de la Fontaine |
MOUZAC |
44350 GUERANDE |
LEHUEDE Bernard |
|
4 rue des Saulniers |
|
44740 BATZ SUR MER |
LEHUEDE Hervé |
|
18 av. Marguerite Jean |
|
44500 LA BAULE |
LEHUEDE Marie-Thérèse |
|
Le Fournil |
TREGATE |
44740 BATZ SUR MER |
LEHUEDE Raphaël |
|
54 route de Guérande |
|
44740 BATZ SUR MER |
LESCAUDRON J-Paul |
|
39 route de Trégate |
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44740 BATZ SUR MER |
LESCAUDRON Sébastien |
|
11 Chemin de Kermabon |
|
44740 BATZ SUR MER |
MACE Antoine |
|
24 rue Basse Saillé |
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44350 GUERANDE |
MACE J-François |
|
19 rue des Prés Garnier |
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44350 GUERANDE |
MAGRE Alice |
|
46 bis rue de la Grand-Vallée |
|
44740 BATZ SUR MER |
MENARD Philippe |
|
3 Chemin de Barnabé |
|
44420 LA TURBALLE |
MOIZAN Damy |
|
42 route de Kerlan |
|
44740 BATZ SUR MER |
MOIZAN-BOURSE Marcelle |
|
42 route de Kerlan |
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44740 BATZ SUR MER |
MORICE Denis |
|
Imp. Des Prés Leberre |
TREGATE |
44740 BATZ SUR MER |
MOUILLERON Olivier Yves Michel |
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Chemin Bérigo |
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44740 BATZ SUR MER |
NIGET Paul |
|
605 Bd de Lauvergnac |
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44420 LA TURBALLE |
NOURY Joël |
|
44 rue des Goélands |
|
44740 BATZ SUR MER |
PAIN François |
|
10 route de la Pigeonnière |
|
44740 BATZ SUR MER |
PAIN Gérard |
|
Route de Beauregard |
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44740 BATZ SUR MER |
PAIN Guillaume Hervé |
|
4 allée des Avocettes |
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44740 BATZ SUR MER |
PAIN Jonathan-Valérick |
|
5 lot. de Trémondais |
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44740 BATZ SUR MER |
PAIN-LESCAUDRON Brigitte |
|
4 allée des Avocettes |
|
44740 BATZ SUR MER |
PAULAY Stéphane |
|
Chemin des Prés Richard |
TREGATE |
44740 BATZ SUR MER |
PICHON J-Paul |
|
42 rue de Kerbouchard |
|
44740 BATZ SUR MER |
PICHON Patrick |
|
7 route de Bérigo |
|
44740 BATZ SUR MER |
PICHON Théophile |
|
55 av. Moreau |
|
44510 LE POULIGUEN |
PROCKTER Pascal |
|
No 51 Kerlagadec |
|
44420 MESQUER |
PRAUD Didier |
SEL QUE J'AIME |
74 av. Guy de La Morandais |
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44500 LA BAULE |
REMINIAC Sylvain |
|
7 Faubourg St Michel |
|
44350 GUERANDE |
RIO Gwénaël |
TRAD Y SEL SA |
9 rue Olivier Guichard |
La Masse |
44740 BATZ SUR MER |
RIO Louis-Charles |
EURL RIO |
ZA de Prad Velin |
BP 37 |
44740 BATZ SUR MER |
RIVALANT Aubin und Jean |
GAEC HOLEN BREIZH |
33 route de Kermoisan |
|
44740 BATZ SUR MER |
RIVALANT J-Yves |
|
27 rue de Poulan |
|
44740 BATZ SUR MER |
RIVRON J. und E. |
|
7 chemin des Pierreries |
ST MARC SUR MER |
44600 ST NAZAIRE |
SORIN Anne-Laure |
|
11 Chemin de Kermabon |
|
44740 BATZ SUR MER |
THIERY Sylvie |
|
7 grand-Venelle |
ROFFIAT |
44740 BATZ SUR MER |
TILLARD Pierrick |
|
33 route de Pradel |
|
44350 GUERANDE |
TILLEUL Dominique |
|
14 rue du commerce |
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44510 LE POULIGUEN |
TRIGODET Joël |
|
Le Haut Langâtre |
|
44410 HERBIGNAC |
TRIMAUD Mickaël |
|
1930 ROUTE DE Fan Coispéan |
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44420 LA TURBALLE |
VINET Daniel |
|
19 rue de la Pigeonnière |
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44740 BATZ SUR MER |
VINET Sylvain |
|
11 rue de la Perseiverence |
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44490 LE CROISIC |
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 239/2012 DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
139,1 |
JO |
64,0 |
|
MA |
53,3 |
|
TN |
89,4 |
|
TR |
101,8 |
|
ZZ |
89,5 |
|
0707 00 05 |
JO |
120,0 |
TR |
175,0 |
|
ZZ |
147,5 |
|
0709 91 00 |
EG |
76,0 |
ZZ |
76,0 |
|
0709 93 10 |
JO |
225,1 |
MA |
61,8 |
|
TR |
122,7 |
|
ZZ |
136,5 |
|
0805 10 20 |
EG |
54,3 |
IL |
75,8 |
|
MA |
50,2 |
|
TN |
60,6 |
|
TR |
68,3 |
|
ZZ |
61,8 |
|
0805 50 10 |
EG |
69,3 |
TR |
48,5 |
|
ZZ |
58,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
89,5 |
BR |
84,0 |
|
CA |
125,0 |
|
CL |
100,1 |
|
CN |
87,5 |
|
MK |
31,8 |
|
US |
143,4 |
|
UY |
74,9 |
|
ZA |
119,9 |
|
ZZ |
95,1 |
|
0808 30 90 |
AR |
97,1 |
CL |
136,8 |
|
CN |
47,3 |
|
ZA |
92,4 |
|
ZZ |
93,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 240/2012 DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2012-30.6.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
P1 |
09.4067 |
3,335053 |
P3 |
09.4069 |
0,378598 |
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 241/2012 DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2012-30.6.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
E2 |
09.4401 |
26,424965 |
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 242/2012 DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
in Erwägung nachstehenden Grundes
Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2012 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
ANHANG
Gruppennummer |
Laufende Nummer |
Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2012-30.6.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (%) |
1 |
09.4410 |
0,320206 |
3 |
09.4412 |
0,362584 |
4 |
09.4420 |
0,365633 |
6 |
09.4422 |
0,369007 |
BESCHLÜSSE
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/17 |
BESCHLUSS 2012/158/GASP DES RATES
vom 19. März 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/173/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 22. März 2013 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2011/173/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung:
"Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2013."
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. GJERSKOV
(1) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68.
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/18 |
BESCHLUSS 2012/159/GASP DES RATES
vom 19. März 2012
zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/172/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Auf Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/172/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 22. März 2013 verlängert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2011/172/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 des Beschlusses 2011/172/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2013.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. GJERSKOV
(1) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/19 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 1. März 2012
zu den von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug nach Anwendungsbeginn der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2012/160/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absätze 4 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
SACHVERHALT
(1) |
Am 20. Januar 2011 stellte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Freisetzung der fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus Spielzeugmaterialien nach Anwendungsbeginn von Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (1) (im Folgenden: „die Richtlinie“). |
Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV
(2) |
Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV sieht Folgendes vor: „(4) Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme […] durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt werden, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.“ […] „(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 […] genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“ |
Die Richtlinie
(3) |
Die Richtlinie regelt die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union. Nach Artikel 54 mussten die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Bestimmungen in Kraft setzen, mit denen sie dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. Januar 2011 nachzukommen hatten, und diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 anwenden. Anhang II Teil III der Richtlinie kommt ab dem 20. Juli 2013 zur Anwendung. |
(4) |
In Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie sind genaue Werte für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe genannt. Diese Stoffe dürfen nicht in Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten oder in Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, verwendet werden, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg oder mehr für Nitrosamine und 1 mg/kg oder mehr für nitrosierbare Stoffe beträgt. Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie enthält genaue Migrationsgrenzwerte für verschiedene Elemente, u. a. Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon. Es gibt drei Arten von Spielzeugmaterialien, für die jeweils ein anderer Migrationsgrenzwert gilt: trockene, brüchige, staubförmige oder geschmeidige Materialien, flüssige oder haftende Materialien und abgeschabte Materialien. Die folgenden Grenzwerte dürfen jeweils nicht überschritten werden: 13,5 mg/kg, 3,4 mg/kg bzw. 160 mg/kg für Blei, 3,8 mg/kg, 0,9 mg/kg bzw. 47 mg/kg für Arsen, 7,5 mg/kg, 1,9 mg/kg bzw. 94 mg/kg für Quecksilber, 4 500 mg/kg, 1 125 mg/kg bzw. 56 000 mg/kg für Barium und 45 mg/kg, 11,3 mg/kg bzw. 560 mg/kg für Antimon. |
Die deutschen einzelstaatlichen Bestimmungen
(5) |
Die Bedarfsgegenständeverordnung der Bundesrepublik Deutschland enthält Bestimmungen für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe. Diese Bestimmungen wurden 2008 erlassen, da es keine konkreten EU-Bestimmungen über Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug gab. Nach der Bedarfsgegenständeverordnung darf bei Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, die durch Migration freigesetzte Menge nur so gering sein, dass sie analytisch nicht nachweisbar ist. Nach der Verordnung liegt der Migrationsgrenzwert für Nitrosamine bei 0,01 mg/kg und für nitrosierbare Stoffen bei 0,1 mg/kg. Die ausführlichen Vorschriften für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe ergeben sich aus Anlage 4 laufende Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 10 laufende Nummer 6 der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2007. |
(6) |
Die Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV) betrifft vor allem die Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon. Die in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV) festgelegten Grenzwerte für diese Elemente entsprechen jenen der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (2). Diese Grenzwerte gelten in der EU seit 1990. Die maximal zulässige tägliche Bioverfügbarkeit ist 0,7 μg für Blei, 0,1 μg für Arsen, 0,5 μg für Quecksilber, 25,0 μg für Barium und 0,2 μg für Antimon. Die genauen Vorschriften für diese Elemente ergeben sich aus § 2 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV). |
VERFAHREN
(7) |
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellte mit einem am 20. Januar 2011 eingegangenen ersten Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV auf Genehmigung der Beibehaltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Freisetzung der fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen aus Spielzeugmaterialien nach Anwendungsbeginn der Bestimmungen von Anhang II Teil III der Richtlinie. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelte mit Schreiben der Ständigen Vertretung vom 2. März 2011 eine ausführliche Begründung des Antrags. Dieser waren als Anlage unter anderem mehrere wissenschaftliche Studien (Gesundheitliche Bewertungen für die genannten Stoffe durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)) vom Januar 2011 beigefügt. |
(8) |
Die Kommission bestätigte den Erhalt des Antrags mit den Schreiben vom 24. Februar 2011 und vom 14. März 2011 und legte im Einklang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV die Frist für die Beantwortung auf den 5. September 2011 fest. |
(9) |
Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 konsultierte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten zur Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Zudem veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (3), um andere interessierte Stellen über die einzelstaatlichen Bestimmungen zu informieren, die die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beizubehalten gedenkt, sowie über die hierfür angegebenen Gründe. |
(10) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der Tschechischen Republik, von Polen, Schweden sowie mehreren betroffenen Interessenträgern. |
(11) |
Die Tschechische Republik ist der Ansicht, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen ein Handelshemmnis darstellen, da sie die Wirtschaftsakteure, die die Bestimmungen der Richtlinie einhalten, daran hindern, Spielzeug in Deutschland in Verkehr zu bringen. Die tschechischen Behörden befürworten einen besseren Schutz von Kindern vor gefährlichen Stoffen, vertreten jedoch die Auffassung, dass entsprechende Maßnahmen auf europäischer Ebene im Rahmen der Richtlinie ergriffen werden sollten. |
(12) |
Polen glaubt, dass die deutschen Maßnahmen den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der EU behindern und daher unannehmbar sind. Polen vertritt die Auffassung, dass ein Mitgliedstaat nicht einseitig andere Sicherheitsbestimmungen beibehalten und das Funktionieren des Spielzeugmarkts behindern kann. |
(13) |
Schweden hält die Begründung Deutschlands für überzeugend und unterstützt den Antrag. |
(14) |
In ihrem Schreiben an die Kommission teilen Toy Industries of Europe (Europäischer Verband der Spielzeughersteller), die European association of writing materials manufacturers (Europäische Vereinigung der Schreibwarenhersteller), der französische Verband der Spielzeughersteller und der European Balloons Council (Europäischer Rat der Hersteller von Luftballons und Partybedarf) die Bedenken in Bezug auf die Hemmnisse, die durch die deutschen Maßnahmen, falls sie genehmigt werden, auf dem Binnenmarkt für Spielzeug entstehen. |
(15) |
Mit Beschluss vom 4. August 2011 (4) unterrichtete die Kommission die Regierung der Bundesrepublik Deutschland darüber, dass nach Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 AEUV der in Unterabsatz 1 des genannten Artikels angegebene Zeitraum von sechs Monaten für die Billigung oder Ablehnung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe, die von Deutschland am 2. März 2011 mitgeteilt worden waren, nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV bis zum 5. März 2012 verlängert wird. |
BEWERTUNG
Zulässigkeit
(16) |
Die Kommission war in ihrem Beschluss vom 4. August 2011 der Auffassung, dass der Antrag Deutschlands auf Genehmigung der Beibehaltung seiner für die fünf Elemente Blei, Arsen, Quecksilber, Barium und Antimon sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen zulässig ist. |
Sachliche Beurteilung
(17) |
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 114 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass alle Voraussetzungen, die einem Mitgliedstaat die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung im Sinne dieses Artikels ermöglichen, erfüllt sind. Die Kommission muss prüfen, ob die mitgeteilten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind. Darüber hinaus muss die Kommission prüfen, ob diese Maßnahmen, sofern sie gerechtfertigt sind, eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. |
(18) |
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland begründet ihren Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit zu schützen. Zur Untermauerung des Antrags legten die deutschen Behörden eine detaillierte Begründung vor, unter anderem wissenschaftliche Studien (Gesundheitliche Bewertungen für die betreffenden Stoffe durch das BfR). |
Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse
Vorbemerkungen
(19) |
Die in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug — 2. GPSGV) festgelegten Grenzwerte für Arsen, Blei, Antimon, Barium und Quecksilber entsprechen jenen der Richtlinie 88/378/EWG, die in der EU seit 1990 anwendbar sind. Diese Grenzwerte basierten auf den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen, nämlich auf Kapitel 3 „Chemical properties of toys“ der Stellungnahme „Report EUR 12964(EN)“ des Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen von 1985. Zur Ermittlung der Grenzwerte wurde die geschätzte Lebensmittelzufuhr eines Erwachsenen zugrunde gelegt. Es wurde davon ausgegangen, dass Kinder mit einem geschätzten Körpergewicht von bis zu 12 kg höchstens 50 % der Zufuhr eines Erwachsenen aufnehmen und dass der Anteil der Freisetzung aus Spielzeug nicht mehr als 10 % betragen sollte. |
(20) |
Mit der 2009 verabschiedeten Richtlinie wurde die Richtlinie 88/378/EWG ersetzt und der für Chemikalien geltende Rechtsrahmen modernisiert, indem die jüngsten zum Zeitpunkt der Überarbeitung vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt wurden. |
(21) |
Die Berechnung der in der Richtlinie festgehaltenen Grenzwerte für Arsen, Blei, Antimon, Barium und Quecksilber basiert auf Folgendem: Nach den Empfehlungen des niederländischen Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM — Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt) aus einem im Jahr 2008 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Chemicals in Toys. A general methodology for assessment of chemical safety of toys with a focus on elements“ (Chemikalien in Spielzeug — eine allgemeine Methodik für die Bewertung der chemischen Sicherheit von Spielzeug mit besonderer Berücksichtigung chemischer Elemente) darf die Exposition von Kindern gegenüber Chemikalien in Spielzeug einen bestimmten Wert, die „duldbare tägliche Aufnahmemenge“, nicht überschreiten. Da Kinder nicht nur über Spielzeug, sondern auch über andere Quellen in Kontakt mit Chemikalien kommen, sollte nur ein prozentualer Anteil der duldbaren täglichen Aufnahmemenge auf Spielzeug entfallen. Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) sprach in seinem 2004 vorgelegten Bericht die Empfehlung aus, dass höchstens 10 % der duldbaren täglichen Aufnahmemenge auf Spielzeug entfallen dürfen. Für besonders giftige Stoffe (z. B. Arsen, Blei, Quecksilber) entschied der Gesetzgeber, dass der empfohlene Expositionswert 5 % der duldbaren täglichen Aufnahmemenge nicht überschreiten sollte, damit gewährleistet ist, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind. Um die Grenzwerte zu erhalten, sollte der Prozentanteil an der duldbaren täglichen Aufnahmemenge mit dem auf 7,5 kg geschätzten Gewicht eines Kindes multipliziert und durch die Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials geteilt werden, die vom RIVM auf 8 mg täglich für abgeschabtes Spielzeugmaterial, 100 mg für brüchiges Spielzeugmaterial und 400 mg für flüssiges oder haftendes Spielzeugmaterial geschätzt wird. Diese Grenzwerte für die Aufnahmemenge wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) in seiner am 18. Mai 2010 abgegebenen Stellungnahme mit dem Titel „Risks from organic CMR substances in toys“ (Risiken durch organische CMR-Stoffe in Spielzeug) gestützt. Da sich die duldbare tägliche Aufnahmemenge aus wissenschaftlichen Studien ergibt und die Wissenschaft Fortschritte machen kann, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, diese Grenzwerte zu ändern, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. |
(22) |
In der Richtlinie sind Migrationsgrenzwerte festgelegt, während die nationalen Werte, die Deutschland beibehalten will, in Bioverfügbarkeit ausgedrückt werden. Bioverfügbarkeit wird definiert als die Menge chemischer Stoffe, die von einem Spielzeug abgegeben wird und theoretisch vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann, was jedoch nicht zwangsläufig passieren muss. Migration wird definiert als die Menge, die von einem Spielzeug tatsächlich abgegeben und tatsächlich vom menschlichen Körper absorbiert wird. Die Kommission erkennt an, dass die 1990 festgelegten Bioverfügbarkeitgrenzwerte der Norm EN 71-3 — Migration bestimmter Elemente — in Migrationsgrenzwerte umgewandelt wurden. Die zum Zwecke dieser Umwandlung vorgenommenen Berechnungen waren allerdings approximativ. Die Werte für die duldbare tägliche Aufnahmemenge basieren auf Empfehlungen aus dem Jahr 1985. Dabei wurde von einer täglichen Aufnahmemenge von 8 mg Spielzeugmaterial ausgegangen, wobei Anpassungen zur Minimierung der Exposition von Kindern gegenüber toxischen Elementen vorgenommen wurden, indem beispielsweise der Migrationsgrenzwert für Barium gesenkt wurde, aber auch zur Gewährleistung der analytischen Machbarkeit, indem beispielsweise der Migrationsgrenzwert für Antimon und Arsen erhöht wurde. |
(23) |
Die Kommission stellt fest, dass Normen nicht verbindlich sind, sondern von der Industrie im Rahmen der in den Rechtsvorschriften festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren auf freiwilliger Basis angewandt werden. Außerdem wird die Norm EN 71-3 derzeit überarbeitet, damit bei ihrer Einhaltung von einer Konformität mit den neuen in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten ausgegangen werden kann. |
(24) |
Schließlich wurden zur Ermittlung der Grenzwerte der Richtlinie und der Norm EN 71-3 unterschiedliche wissenschaftliche Überlegungen berücksichtigt. Die Werte der Richtlinie basieren auf einem konsistenten und transparenten wissenschaftlich-toxikologischen Ansatz zur Gewährleistung der Sicherheit und können daher als besser geeignet betrachtet werden. |
Arsen — allgemeine Informationen
(25) |
Das Metall Arsen ist natürlicher Bestandteil der Erdkruste. Es ist in anorganischen und zahlreichen organischen Verbindungen zu finden, die sich nicht nur in ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften voneinander unterscheiden, sondern auch in Bezug auf ihr Vorkommen und ihre Toxizität. Bergbau, Müllverbrennung und Holzkonservierung sind die wichtigsten Quellen für Arsen in der Umwelt. Trinkwasser und Lebensmittel (insbesondere Meeresfrüchte) sind die Hauptquelle der Exposition des Menschen. In Spielzeug können Spuren von Arsen aufgrund der Verwendung natürlicher Rohstoffe gefunden werden, die auf natürliche Weise kontaminiert sein können. Arsen ist für Menschen hoch giftig und kann das zentrale Nervensystem schädigen, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen kommt. Die chronisch erhöhte Aufnahmemenge von anorganischem Arsen kann karzinogene Wirkungen haben. |
(26) |
Die Migrationsgrenzwerte für Arsen in der Richtlinie basieren, wie vom RIVM empfohlen, auf der duldbaren täglichen Aufnahmemenge, die vom FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JEFCA) 1989 festgelegt wurde. |
Standpunkt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(27) |
Zur Untermauerung ihres Antrags beziehen sich die deutschen Behörden auf die Studie der EFSA (5) aus dem Jahr 2009, in der die gesundheitlichen Auswirkungen von Arsen bewertet werden. Nach Auffassung der EFSA ist die 1989 vom JECFA festgelegte duldbare tägliche Aufnahmemenge nicht mehr angemessen. Außerdem kam die EFSA zu dem Schluss, dass eine duldbare tägliche Aufnahmemenge aufgrund wissenschaftlicher Unwägbarkeiten nicht ermittelt werden kann. |
(28) |
Die deutschen Behörden wiesen darauf hin, dass die EFSA empfiehlt, die Exposition gegenüber Arsen soweit wie möglich zu verringern, während die Grenzwerte für Arsen in abgeschabten Materialien in der Richtlinie im Vergleich zu den Grenzwerten in der Norm EN 71-3 höher sind. |
(29) |
Außerdem betont Deutschland, dass neben Lebensmitteln Spielzeug die zweitwichtigste Quelle für die Gesamtexposition von Kindern gegenüber Arsen darstellt. |
(30) |
Daher fordert Deutschland die Beibehaltung der nationalen Grenzwerte für Arsen. |
Evaluierung des Standpunkts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(31) |
Die Kommission wurde auf die EFSA-Studie 2009 über Arsen aufmerksam gemacht, die ihrer Auffassung nach neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält, die zur Überarbeitung der Grenzwerte für Arsen führen könnten. Die Studie wurde dem Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) vorgelegt. In seiner Stellungnahme (6) hält der Ausschuss fest, dass die EFSA keine duldbare tägliche Aufnahmemenge abgeleitet, sondern einen Risiko basierten Wert verwendet hat. In früheren Stellungnahmen (7) kam der SCHER zu dem Schluss, dass Arsen eine nichtlineare Dosis-Wirkungs-Beziehung in Bezug auf Krebs zeigt. Bei Zugrundelegung des geltenden Grenzwerts für Trinkwasser (10 μg/l) und der von der EFSA festgelegten Exposition des durchschnittlichen Verbrauchers durch Lebensmittel gelangt der SCHER zu dem Schluss, dass die tägliche Exposition des Menschen gegenüber Arsen rund 1 μg pro kg Körpergewicht und Tag beträgt und die Tumorinzidenz nicht erhöht. Dieser Wert kann als pragmatische duldbare tägliche Aufnahmemenge verwendet werden, und die Exposition von Kindern durch Spielzeug sollte 10 % nicht überschreiten. |
(32) |
Er entspricht der vom RIVM empfohlenen duldbaren täglichen Aufnahmemenge und wird in der Richtlinie für die Berechnung der Migration von Arsen aus Spielzeug herangezogen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Grenzwerte für Arsen nicht geändert werden sollten, da keine neue duldbare Aufnahmemenge, durch die das in der Richtlinie gewährleistete Schutzniveau in Frage gestellt würde, ermittelt wurde. |
(33) |
Außerdem betont die Kommission, dass die deutschen Behörden ihren Antrag auf Beibehaltung der Arsengrenzwerte begründeten, indem sie auf die in der EFSA-Studie 2009 festgelegte Spanne der täglichen Dosen verwiesen. Die Kommission stellt fest, dass die mitgeteilten Maßnahmen nicht mit dieser Begründung in Einklang stehen. Die mitgeteilten Grenzwerte werden von geschätzten Lebensmittelaufnahmemengen aus dem Jahr 1985 abgeleitet, nicht aber von den von der EFSA 2009 empfohlenen Dosen. |
(34) |
Außerdem bringen die deutschen Behörden vor, dass die Grenzwerte für Arsen in abgeschabten Materialien (47 mg/kg Material) im Vergleich zu den Grenzwerten in der Norm EN 71-3 höher liegen. |
(35) |
Die Kommission ist der Ansicht, dass zur Ermittlung der Grenzwerte der Richtlinie und der Norm EN 71-3 unterschiedliche wissenschaftliche Überlegungen berücksichtigt wurden. Die Werte der Richtlinie basieren auf einem konsistenten und transparenten wissenschaftlich-toxikologischen Ansatz zur Gewährleistung der Sicherheit und können daher als besser geeignet betrachtet werden. |
(36) |
Die Migrationsgrenzwerte für Arsen in abgeschabten Spielzeugmaterialien basieren auf der vom RIVM 2007 empfohlenen duldbaren täglichen Aufnahmemenge und auf der Annahme, dass der aus Spielzeug stammende Anteil 5 % nicht überschreiten sollte. Dieser Prozentsatz wurde mit dem geschätzten Gewicht eines Kindes (7,5 kg) multipliziert und durch die geschätzte Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials (8 mg für abgeschabtes Material) geteilt. Die Migrationsgrenzwerte für Arsen in der Norm EN 71-3 wurden von den Bioverfügbarkeitgrenzwerten in der Richtlinie 88/378/EWG abgeleitet, die auf den 1985 ermittelten geschätzten Lebensmittelaufnahmemengen basieren. Bei der hier angewandten Berechnungsmethode wurden im Gegensatz zur Richtlinie weder das Gewicht des Kindes noch die Unterschiede zwischen Spielzeugmaterialien berücksichtigt. Daher hält die Kommission die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für besser geeignet. |
(37) |
Außerdem betont Deutschland, dass nach Lebensmitteln Spielzeug die zweitwichtigste Quelle für die Gesamtexposition von Kindern gegenüber Arsen darstellt. Die Kommission stellt fest, dass auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten (8) neben Lebensmitteln Böden und behandeltes Holz die wichtigste Quelle für die Gesamtexposition von Kindern gegenüber Arsen darstellen. Unabhängig vom tatsächlichen Anteil unterschiedlicher Kompartimente an der Gesamtexposition war der Gesetzgeber jedoch der Auffassung, dass der Anteil von Spielzeug an der Gesamtexposition 5 % nicht überschreiten sollte, damit die Sicherheit gewährleistet ist. |
(38) |
Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Arsen nicht als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind. |
Antimon — allgemeine Informationen
(39) |
Antimon ist ein halbmetallisches chemisches Element, das in metallischer und nichtmetallischer Form vorkommt. Antimon kann in der Natur gefunden werden, gelangt jedoch auch durch industrielle Anwendungen in die Umwelt. Es wird zur Herstellung bestimmter Typen von Halbleiterbauelementen wie Dioden und Infrarotdetektoren eingesetzt. Antimonlegierungen werden unter anderem in Batterien verwendet, in Lagermetallen, Drucklettern und Kabelummantelungen. Antimonverbindungen werden zur Herstellung von Flammschutzmitteln und Farben verwendet. Die Inhalation von Antimon kann zu Augen-, Haut- und Lungenreizungen führen. Längere Exposition kann zu Lungenerkrankungen, Herzproblemen, Durchfall, schwerem Erbrechen und Geschwüren führen. In Spielzeug kann Antimon als Brandhemmer verwendet werden. |
Standpunkt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(40) |
Die deutschen Behörden stellten im Vergleich zu den Grenzwerten der Norm EN 71-3 eine Erhöhung der in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Antimon in abgeschabten Spielzeugmaterialien fest. Obwohl Deutschland bestätigt, dass von den Grenzwerten der Richtlinie keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, hält es diese Erhöhung für unnötig. Daher beantragt Deutschland die Beibehaltung der nationalen Grenzwerte. |
Evaluierung des Standpunkts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(41) |
Wie bereits gesagt, ist die Kommission der Ansicht, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte besser geeignet sind, da sie auf einem konsistenten und transparenten wissenschaftlich-toxikologischen Ansatz zur Gewährleistung der Sicherheit basieren. |
(42) |
Die Migrationsgrenzwerte für Antimon in abgeschabten Spielzeugmaterialien basieren auf der von der WHO (9) im Jahr 2003 abgeleiteten und der vom RIVM 2007 empfohlenen duldbaren täglichen Aufnahmemenge und auf der Annahme, dass der aus Spielzeug stammende Anteil 10 % nicht überschreiten sollte. Dieser Prozentsatz wurde mit dem geschätzten Gewicht eines Kindes (7,5 kg) multipliziert und durch die geschätzte Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials (8 mg für abgeschabtes Material) geteilt. Die Migrationsgrenzwerte für Antimon in der Norm EN 71-3 wurden von den Bioverfügbarkeitgrenzwerten in der Richtlinie 88/378/EWG abgeleitet, die auf den 1985 ermittelten geschätzten Lebensmittelaufnahmemengen basieren. Bei der hier angewandten Berechnungsmethode wurden im Gegensatz zur Richtlinie weder das Gewicht des Kindes noch die Unterschiede zwischen Spielzeugmaterialien berücksichtigt. Daher hält die Kommission die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für besser geeignet. |
(43) |
Außerdem stellt die Kommission fest, dass Deutschland in seiner Begründung einräumt, dass von den Grenzwerten der Richtlinie keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Deutschland weder einen Nachweis dafür vorlegt, dass die Richtlinie kein angemessenes Schutzniveau für Kinder bietet, noch dass die deutschen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau sicherstellen. |
(44) |
Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Antimon nicht als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind. |
Barium — allgemeine Informationen
(45) |
Barium kommt in der Erdkruste vor, vornehmlich als Bariumsulfat und Bariumcarbonat. Beide Formen sind wasserunlöslich. Andere Bariumsalze hingegen, wie Bariumchlorid und Bariumnitrat, sind in Wasser leicht löslich. Barium findet sich in Oberflächenwasser und Trinkwasser (natürliche Vorkommen). Der Bariumgehalt in Trinkwasser ist abhängig von regionalen geochemischen Bedingungen. Auch Lebensmittel enthalten Barium. Die Aufnahme von Barium kann zu Bluthochdruck, Magenreizungen und Muskelschwäche, Schädigungen der Leber, der Nieren, des Herzens und der Milz führen. Barium wird in der Industrie kaum verwendet. Da Barium in der Natur vorkommt, können sich Spuren von Barium in Spielzeug finden, wenn es aus natürlichen Rohstoffen hergestellt wird. |
Standpunkt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(46) |
Die deutschen Behörden glauben, dass es in Bezug auf die duldbare tägliche Aufnahmemenge von Barium, die zur Berechnung der Migrationsgrenzwerte in der Richtlinie herangezogen wurde, Unsicherheiten gibt. Das RIVM verwendete eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 600 μg/kg Körpergewicht/Tag auf der Basis von Tierversuchsdaten (Engelen et al. 2008). Deutschland zufolge führte die Verwendung dieser duldbaren täglichen Aufnahmemenge im Vergleich zu den Werten der Norm EN 71-3 zu höheren Migrationsgrenzwerten für Barium in abgeschabten Materialien. Deutschland stellt diese Entscheidung des RIVM in Frage, weil die WHO (10) eine erheblich niedrigere duldbare tägliche Aufnahmemenge festlegte. Daher beantragt Deutschland die Beibehaltung der nationalen Grenzwerte für Barium. |
Evaluierung des Standpunkts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(47) |
Die Kommission stellt fest, dass es in Bezug auf die duldbare tägliche Aufnahmemenge von Barium Unsicherheiten gibt. Obwohl Humandaten für die Ableitung einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge als besser geeignet gelten, ist das RIVM der Ansicht, dass die Studien, die diese Daten liefern, erhebliche Fehler enthalten. Daher wurden Tierversuchsdaten verwendet, die für die Ableitung einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge zuverlässiger sind. |
(48) |
Die WHO-Bewertung auf der Basis von Humandaten empfiehlt eine niedrigere duldbare tägliche Aufnahmemenge. Die Kommission erkennt an, dass diese Bewertung, die wahrscheinlich ein höheres Schutzniveau für Kinder bietet, vom RIVM möglicherweise nicht angemessen berücksichtigt wurde. |
(49) |
Daher ersuchte die Kommission den SCHER um eine Stellungnahme mit der Bitte um eine zusätzliche Evaluierung der Migrationsgrenzwerte für Barium und im Lichte der WHO-Bewertung um Empfehlungen in Bezug auf die zu verwendende duldbare tägliche Aufnahmemenge. Sie soll im März 2012 vorgelegt werden. |
(50) |
Je nach Ergebnis der Stellungnahme des SCHER könnte die Kommission, sofern als notwendig erachtet, die in der Richtlinie festgelegten Migrationsgrenzwerte für Barium überarbeiten. |
(51) |
Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Barium als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind. |
Blei — allgemeine Informationen
(52) |
Blei ist ein besonders toxisches Metall, das in organischer und anorganischer Form vorkommt. Da es sich bei Blei augrund seiner neurotoxischen Effekte um einen toxischen Stoff ohne Schwellenwert handelt und da Kinder besonders gefährdet sind, sollte ihre Exposition gegenüber Blei so gering wie möglich gehalten werden. Die Exposition gegenüber Blei kann das zentrale Nervensystem eines Kindes schädigen und so seine Entwicklung beeinträchtigen. Bleiexposition ist hauptsächlich durch Lebensmittel bedingt (Getreideflocken, Gemüse und Trinkwasser als Hauptverursacher). Eine weitere bedeutende Expositionsquelle ist die Umwelt, und dort insbesondere Hausstaub. Eine zusätzliche Expositionsquelle bildet der Kontakt mit Konsumgütern, was auch Spielzeug umfasst. Angesichts der hohen Exposition, die von Lebensmitteln und der Umwelt ausgeht, wurden die Grenzwerte für Blei in Spielzeug so festgelegt, dass die Exposition durch Spielzeug einen bestimmten Anteil aller Expositionsquellen zusammengenommen nicht überschreitet. Blei kann in Spielzeugfarben und Weichkunststoff enthalten sein. Kinder nehmen Blei insbesondere oral auf, indem sie ihre Hände oder Spielzeug in den Mund nehmen. Da Farbe mit der Zeit abblättert und pulvrig wird, kann sie abgelutscht werden oder an den Händen und Fingern haften bleiben und von dort abgelutscht oder eingeatmet werden. In Anbetracht der toxikologischen Eigenschaften von Blei scheint die Hautexposition kein Gesundheitsrisiko darzustellen. (11) |
Standpunkt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(53) |
Die deutschen Behörden beziehen sich auf die EFSA-Studie 2010 mit einer umfassenden Bewertung von Blei. Nach Auffassung der EFSA gibt es keine wissenschaftlich begründete Schwellendosis für die schädlichen Wirkungen von Blei auf die menschliche Gesundheit. Daher ist Deutschland der Ansicht, dass die Migrationsgrenzwerte für Blei in der Richtlinie nicht mehr wissenschaftlich begründet sind und beantragt die Beibehaltung der nationalen Maßnahmen. |
Evaluierung des Standpunkts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(54) |
Die Kommission erkennt an, dass die Migrationsgrenzwerte der Richtlinie kein angemessenes Schutzniveau für Kinder mehr bieten. Die zur Berechnung der Grenzwerte verwendete duldbare täglich Aufnahmemenge wurde von der EFSA und dem JECFA im Jahr 2010 nach der Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Spielzeug in Frage gestellt. Daraufhin hat die Kommission die Überarbeitung der genannten Grenzwerte bereits in Angriff genommen. |
(55) |
Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Blei als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind. |
Quecksilber — allgemeine Informationen
(56) |
Quecksilber ist als Element natürlicher Bestandteil der Erdkruste. Die Hauptquelle der Exposition gegenüber Quecksilber ist zahnmedizinisches Amalgam. Andere Quellen sind Trinkwasser und Fisch sowie andere Meerestiere. Quecksilber wird auch in Leuchtstoffröhren, Batterien und Thermometern verwandt. Eine Exposition gegenüber Quecksilber in kritischer Höhe kann zu Zittern, Stimmungsschwankungen, Schlaflosigkeit, neuromuskulären Veränderungen, Kopfschmerzen, Wahrnehmungsstörungen und Veränderungen des Nervensystems führen. Höhere Expositionen können die Nieren schädigen und zu Atemstillstand oder Tod führen. |
Standpunkt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(57) |
Deutschland stellt fest, dass die in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Bioverfügbarkeitgrenzwerte für Quecksilber und entsprechend die Werte in den mitgeteilten nationalen Maßnahmen bei 0,5 μg pro Tag und in der Norm EN 71-3 in Migrationsgrenzwerte umgerechnet bei 60 mg/kg liegen. |
(58) |
Bei einem Vergleich der in der Richtlinie festgelegten Migrationsgrenzwerte (94 mg/kg) für Quecksilber in abgeschabten Materialien kommt Deutschland zu dem Schluss, dass eine Erhöhung vorliegt, die im Widerspruch zum europäischen Ziel steht, die Exposition des Menschen gegenüber Quecksilber zu senken. |
(59) |
Daher beantragt Deutschland die Beibehaltung der nationalen Maßnahmen, obwohl es nicht davon ausgeht, dass es aufgrund der in der Richtlinie festgelegten Werte zu gesundheitlichen Schädigungen kommt. |
Evaluierung des Standpunkts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(60) |
Wie bereits dargelegt ist die Kommission der Ansicht, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte als besser geeignet betrachtet werden können, da sie auf einem konsistenten und transparenten wissenschaftlich-toxikologischen Ansatz zur Gewährleistung der Sicherheit basieren. |
(61) |
Die Migrationsgrenzwerte für Quecksilber in abgeschabten Spielzeugmaterialien basieren auf der vom RIVM 2007 empfohlenen duldbaren täglichen Aufnahmemenge und auf der Annahme, dass der aus Spielzeug stammende Anteil 10 % nicht überschreiten sollte. Dieser Prozentsatz wurde mit dem geschätzten Gewicht eines Kindes (7,5 kg) multipliziert und durch die geschätzte Menge des aufgenommenen Spielzeugmaterials (8 mg/kg für abgeschabtes Material) geteilt. Die Migrationsgrenzwerte für Quecksilber in der Norm EN 71-3 wurden von den Bioverfügbarkeitgrenzwerten in der Richtlinie 88/378/EWG abgeleitet, die auf den 1985 ermittelten geschätzten Lebensmittelaufnahmemengen basieren. Bei der hier angewandten Berechnungsmethode wurden im Gegensatz zur Richtlinie weder das Gewicht des Kindes noch die Unterschiede zwischen Spielzeugmaterialien berücksichtigt. Daher hält die Kommission die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für besser geeignet. |
(62) |
Außerdem erkennt die Kommission an, dass Deutschland in seiner Begründung einräumt, dass von den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten für Quecksilber keine negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Deutschland keine Nachweise dafür vorlegt, dass die mitgeteilten deutschen Maßnahmen ein höheres Schutzniveau gewährleisten. |
(63) |
Im Sinne der europäischen Strategie in Bezug auf Quecksilber (12) wurden Maßnahmen ergriffen, um die Quecksilberexposition insbesondere in Bereichen mit ausgeprägter Exposition zu reduzieren. Bei Spielzeug wird Quecksilber in Batterien verwendet, die für Kinder unzugänglich sein müssen. Da die Batterien nicht zugänglich sind, sind Kinder also keiner Gefährdung durch Quecksilber in Spielzeug ausgesetzt. Deutschland legt keine Expositionsdaten vor, die das Gegenteil beweisen würden. Wie Deutschland in der vorgelegten Begründung feststellt, hat in den letzten Jahren kein Mitgliedstaat der Kommission Maßnahmen gegen auf dem Markt vertriebenes Spielzeug gemeldet, das Quecksilber enthält. |
(64) |
Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, obwohl sie auf Erwägungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit beruhen, nicht als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sehen sind. |
Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe — allgemeine Informationen
(65) |
Nitrosamine sind eine Klasse chemischer Verbindungen, die unter bestimmten Voraussetzungen (im sauren Milieu, bei hohen Temperaturen, bei Vorhandensein bestimmter Reduktionsmittel) in unterschiedlichen Kompartimenten (Konsumgüter, biologische Systeme, Luft usw.) gebildet werden, wenn Nitrite mit sogenannten nitrosierbaren Stoffen reagieren. Nitrosamine wurden als Kontaminanten in zahlreichen Produkten, u. a. Lebensmittel, Bier, Tabakwaren, Waren aus Kautschuk und Kosmetika, entdeckt. Die beiden am häufigsten vorkommenden Nitrosamine, N-Nitrosodimethylamin (NDMA) und N-Nitrosodiethylamin (NDEA) sind als Kanzerogene eingestuft: NDMA ist in der EU als Kanzerogen der Kategorie 1B eingestuft („Stoffe, die wahrscheinlich beim Menschen karzinogen sind“) (13). NDEA wird vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) als Kanzerogen der Kategorie 2A eingestuft (vermutlich karzinogen beim Menschen) (14). Bei Spielzeug können Nitrosamine in Kautschukspielzeug und Fingerfarben gefunden werden. |
(66) |
Die Richtlinie 88/378/EWG enthält keine spezifischen Bestimmungen für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe. Es wurden Migrationsgrenzwerte für Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, in die Richtlinie aufgenommen, die ab dem 20. Juli 2013 gelten. Die Grenzwerte basieren auf der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses „Konsumgüter“ (SCCP) von 2007 in Bezug auf das Vorhandensein von Nitrosaminen und nitrosierbaren Verbindungen in Luftballons aus Kautschuk und die Freisetzung daraus. |
Standpunkt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(67) |
Deutschland bestätigt, dass die vom SCCP festgelegten Grenzwerte in Bezug auf Luftballons als zu vernachlässigende Gefährdung anzusehen sind. Die deutschen Behörden vertreten jedoch die Auffassung, dass diese Grenzwerte nicht unterschiedslos für alle Spielzeuge aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder unter drei Jahren gelten können, da von unterschiedlichen Expositionsparametern auszugehen ist. |
(68) |
Der SCCP nimmt an, dass die Expositionsdauer von Kindern bei Luftballons fünf Stunden pro Jahr beträgt. Deutschland geht davon aus, dass das Lutschverhalten bei Kindern unter drei Jahren bei drei Stunden pro Tag liegt. Die deutschen Behörden gelangen zu dem Schluss, dass die Exposition von Kindern unter drei Jahren gegenüber den fraglichen Stoffen in Kautschukspielzeug wesentlich höher ist als die Exposition allein durch Luftballons. |
(69) |
Außerdem ist Deutschland der Ansicht, dass Kinder bei allen Kautschukspielzeugen unabhängig von ihrem Verwendungszweck gegenüber Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen exponiert sind. Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie bezieht sich nach Meinung Deutschlands nur auf Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund gesteckt zu werden. Daher bittet Deutschland die Kommission zu erwägen, den Geltungsbereich der Richtlinie auch auf Spielzeug zu erweitern, das zwar nicht dazu bestimmt ist, aber wahrscheinlich dennoch in den Mund gesteckt wird, und zwar unabhängig vom Alter des Nutzers. |
(70) |
Außerdem weisen die deutschen Behörden darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik die Entstehung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen bei der Herstellung von Natur- oder Synthesekautschuk durch den Einsatz geeigneter Vulkanisationsbeschleuniger weitgehend vermieden werden kann. |
(71) |
Im Lichte dieser Argumente beantragt Deutschland die Beibehaltung nationaler Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug für Kinder unter drei Jahren aus Natur- oder Synthesekautschuk, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird. |
Evaluierung des Standpunkts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(72) |
Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe 2008 verabschiedet wurden. Zu dem Zeitpunkt war die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Exposition von Kleinkindern gegenüber Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Kautschukspielzeug nicht Gegenstand der Richtlinie 88/378/EWG. Die Gefährdung wurde vom SCCP im Jahr 2007 bestätigt und vom Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung der genannten Richtlinie berücksichtigt. |
(73) |
In Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie wird die Verwendung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen in Spielzeug untersagt, das zur Verwendung durch Kinder unter drei Jahren bestimmt ist, oder in Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund gesteckt zu werden, wenn die Migration der Stoffe 0,05 mg/kg für Nitrosamine und 1 mg/kg für nitrosierbare Stoffe entspricht oder überschreitet. |
(74) |
Diese Grenzwerte basieren auf den Werten, die der SCCP bei der Evaluierung der Exposition durch Luftballons als zu vernachlässigende Gefährdung der Gesundheit einstufte. Augrund fehlender realistischer Daten, die für eine Evaluierung der Expositionswerte bei Kautschukspielzeug erforderlich sind, was von Deutschland in der vorgelegten Begründung bestätigt wurde, wurden die für Luftballons empfohlenen Grenzwerte auf andere Spielzeugtypen ausgeweitet, die möglicherweise Nitrosamine oder nitrosierbare Stoffe enthalten. |
(75) |
Da genaue Daten fehlen, stimmt die Kommission überein, dass für die Annahme von Expositionsparametern in Bezug auf Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, Daten zum Lutschverhalten von Kindern relevanter sind als Expositionsdaten bei Luftballons. |
(76) |
Außerdem stimmt die Kommission überein, dass unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Stands der Technik die Entstehung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen bei der Herstellung von Natur- oder Synthesekautschuk durch den Einsatz geeigneter Vulkanisationsbeschleuniger weitgehend vermieden werden kann. Der SCCP gelangte in seiner Stellungnahme 2007 zu demselben Schluss. Außerdem wurde nachgewiesen, dass dies auch bei der Herstellung von Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Kautschuk technisch machbar ist, bei denen die Migration von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen 0,01 bzw. 0,1 mg/kg nicht überschreiten darf (15). |
(77) |
Außerdem stellt die Kommission fest, dass vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) derzeit eine spezifische Norm für die Prüfung von Spielzeug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe erarbeitet wird. Der Kommission ist bekannt, dass die Grenzwerte für Nitrosamine in Fingerfarben im Rahmen der Erarbeitung der Norm von 0,05 mg/kg auf 0,01 mg/kg gesenkt werden, um die Exposition von Kindern besser zu berücksichtigen. Die Kommission wird das CEN auffordern, Daten zum Lutschverhalten von Kleinkindern in Bezug auf alle Spielzeuge zu berücksichtigen, die unter Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie fallen. |
(78) |
Angesichts dieser Überlegungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Deutschland mitgeteilten Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu drei Jahren als durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind. |
(79) |
Was die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Bestimmungen auf Spielzeug betrifft, das zwar nicht dazu bestimmt ist, aber vermutlich dennoch in den Mund gesteckt wird, stellt die Kommission fest, dass eine solche Anforderung weder in Deutschland in Kraft ist, noch Teil der im Sinne von Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten nationalen Rechtsvorschriften ist. Ein solcher Antrag ist daher nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV nicht zulässig. |
(80) |
Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass die Spielzeugkategorien, bei denen von einer Freisetzung von Nitrosaminen und nitrosierbaren Stoffen auszugehen ist, in der Richtlinie angemessen berücksichtigt werden. Alle Spielzeuge für Kinder unter drei Jahren sind betroffen, da diese Kinder ganz besonders dazu neigen, alles in den Mund nehmen, auch wenn die Produkte nicht dafür bestimmt sind. Spielzeug für ältere Kinder ist nur dann betroffen, wenn es dazu bestimmt ist, in den Mund gesteckt zu werden, da das Lutschverhalten dieser Kinder eine geringere Rolle spielt als das von Kindern unter drei Jahren. Die Kommission ist sich dessen bewusst, dass Kinder unter drei Jahren in Kontakt mit Spielzeug kommen können, das für ältere Kinder bestimmt ist. Diesem Risiko kann freilich mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln begegnet werden, etwa mit geeigneten Warnungen mit dem Hinweis, dass die Spielzeuge für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet sind. Derartige Warnungen sind in der Richtlinie vorgesehen. |
Keine willkürliche Diskriminierung
(81) |
Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission prüfen, ob die nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten nationalen Vorschriften ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter „Nichtdiskriminierung“ zu verstehen, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. |
(82) |
Da die Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, Arsen und Antimon nicht durch die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, ist die Kommission nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist. |
(83) |
Die einzelstaatlichen deutschen Maßnahmen in Bezug auf Blei, Barium, Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe gelten unterschiedslos für alle Produkte, ob sie in Deutschland hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sind. Es gibt folglich keinen Beleg dafür, dass die deutschen Maßnahmen als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten in der EU verwendet worden sind. |
Keine verschleierte Beschränkung des Handels
(84) |
Nationale Maßnahmen, die Ausnahmen von den Vorschriften einer europäischen Richtlinie vorsehen, stellen in der Regel ein Handelhindernis dar. Erzeugnisse, die in der übrigen EU rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, dürfen im betroffenen Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden. Mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV soll verhindert werden, dass nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV gemeldete einzelstaatliche Maßnahmen aus unangemessenen Gründen angewendet werden und in Wirklichkeit wirtschaftliche Maßnahmen zum indirekten Schutz der inländischen Produktion darstellen. |
(85) |
Da die Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, Arsen und Antimon nicht durch die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, ist die Kommission nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist. |
(86) |
Im Bezug auf Blei teilt die Kommission die Ansicht, dass die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte kein angemessenes Maß an Schutz mehr bieten, da sich die für die Festsetzung der Werte maßgeblichen wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterentwickelt haben. Folglich hat die Kommission diese Maßnahmen überprüft. Aufgrund dessen ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass sich der deutsche Antrag auf eine echte Sorge um die Gesundheit von Kindern stützt und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. |
(87) |
In Bezug auf Barium teilt die Kommission die Ansicht, dass das RIVM bei der Empfehlung einer duldbaren täglichen Aufnahmemenge die Bewertung der Weltgesundheitsorganisation nicht angemessen berücksichtigt hat. Es bestehen somit Ungewissheiten hinsichtlich des Schutzniveaus, dass die Richtlinie bietet. Die Kommission hat den wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ um Klärung gebeten und wird, sobald dieser seine Stellungnahme abgegeben hat, die Berechtigung der Grenzwerte in Betracht ziehen, falls es nötig ist. Daher ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass sich der deutsche Antrag auf echte Sorgen um die Gesundheit von Kindern stützt und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. |
(88) |
In Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe teilt die Kommission die Ansicht, dass Expositionsparameter für das Lutschverhalten von Kindern bei der Festlegung der Grenzwerte in der Richtlinie nicht angemessen berücksichtigt wurden. Die Kommission wird das CEN auffordern, diese Parameter zu berücksichtigen, um die Grenzwerte im Verlauf des Normungsverfahrens zu senken. Aufgrund dessen ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass sich der deutsche Antrag auf eine echte Sorge um die Gesundheit von Kindern stützt und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt. |
Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts
(89) |
Mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV wird die Genehmigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verboten, die das Funktionieren des Binnenmarktes behindern könnte. Jedoch kann diese Anforderung nicht als Verbot jeglicher Maßnahme ausgelegt werden, die das Funktionieren des Binnenmarktes behindern könnte. Alle Ausnahmen von einer Harmonisierungsmaßnahme stellen eine Maßnahme dar, die das Funktionieren des Binnenmarktes behindern könnte. Folglich ist die Kommission der Ansicht, dass der Begriff des Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV in Bezug auf das verfolgte Ziel als unverhältnismäßige Auswirkung zu verstehen ist, wenn der Nutzen dieses Verfahrens bewahrt bleiben soll. |
(90) |
Da die Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, Arsen und Antimon nicht durch die Notwendigkeit des Schutzes der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, ist die Kommission nicht verpflichtet zu prüfen, ob diese Bedingung erfüllt ist. |
(91) |
In Bezug auf Blei und Barium merkt die Kommission an, dass Hersteller, wenn sie die Vorschriften der Richtlinie anwenden, Spielzeug in allen Mitgliedstaaten außer Deutschland vertreiben können. Es ist nicht wahrscheinlich, dass Hersteller zwei verschiedene Sorten von Spielzeugen entwickeln werden, sondern dass sie sich an die Ausnahmebestimmungen halten werden, um über Spielzeuge zu verfügen, die in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden können. Die Kommission merkt des Weiteren an, dass die deutschen Grenzwerte für Blei und Barium gemäß der Richtlinie 88/378/EWG seit 1990 in der EU anwendbar sind und folglich von den Herstellern technisch erreicht werden können. Diese Vermutung wurde von Spielzeughersteller bestätigt, als sie ihre Haltung gegenüber den deutschen Maßnahmen zum Ausdruck brachten. Die Kommission hat daher Gründe anzunehmen, dass die Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Kindern verhältnismäßig ist. |
(92) |
Im Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe kommt die Kommission zur ähnlichen Schlussfolgerungen. Die deutschen Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe sind in Deutschland seit 2008 anwendbar. Nach Kenntnis der Kommission haben die Hersteller nicht zwei verschiedene Sorten von Spielzeugen entwickelt, sondern sich an die deutschen Bestimmungen gehalten, um über Spielzeuge zu verfügen, die in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden können. Die Kommission rechnet damit, dass mit Beginn der Anwendung der Richtlinie, die weniger streng als die deutschen Maßnahmen ist, die Hersteller sich an die strengsten Bestimmungen halten werden, um über Spielzeuge zu verfügen, die in allen Mitgliedstaaten vertrieben werden können. Die Kommission merkt überdies an, dass die Einhaltung der deutschen Grenzwerte technisch möglich ist, da die Hersteller sie seit 2008 einhalten. Die Kommission hat daher Gründe anzunehmen, dass die Auswirkung auf das Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Kindern verhältnismäßig ist. |
FAZIT
(93) |
Angesichts dieser Überlegungen kommt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen in Bezug auf Quecksilber, Arsen und Antimon nicht durch wichtige Erfordernisse in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt sind. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass diese mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen nicht gebilligt werden können. |
(94) |
Hinsichtlich der von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen für Blei und Barium kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen als durch die Notwendigkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, noch ein unverhältnismäßiges Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes darstellen. Die Kommission hat daher Gründe anzunehmen, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen vorbehaltlich einer Befristung gebilligt werden können. |
(95) |
Hinsichtlich der von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen als durch die Notwendigkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt anzusehen sind und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, noch ein unverhältnismäßiges Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes darstellen. Die Kommission hat Gründe für die Annahme, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gebilligt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Antimon, Arsen und Quecksilber werden nicht gebilligt.
Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Blei werden bis zu dem Tag gebilligt, an dem EU-Vorschriften mit neuen Grenzwerten für Blei in Spielzeug in Kraft treten, jedoch nicht länger als bis zum 21. Juli 2013.
Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Barium werden bis zu dem Tag gebilligt, an dem EU-Vorschriften mit neuen Grenzwerten für Barium in Spielzeug in Kraft treten, jedoch nicht länger als bis zum 21. Juli 2013.
Die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten deutschen Maßnahmen in Bezug auf Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe werden gebilligt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 1. März 2012
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.
(3) ABl. C 159 vom 28.5.2011, S. 23.
(4) Beschluss 2011/510/EU der Kommission vom 4. August 2011 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums in Bezug auf von Deutschland nach Artikel 114 Absatz 4 notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen zur Beibehaltung der Grenzwerte für Blei, Barium, Arsen, Antimon, Quecksilber sowie für Nitrosamine und nitrosierbare Stoffe in Spielzeug (ABl. L 214 vom 19.8.2011, S. 15).
(5) EFSA Journal 2009; 7(10):1351.
(6) SCHER, „Evaluation of the Migration Limits for Chemical Elements in Toys“ (Evaluierung der Migrationsgrenzwerte für chemische Elemente in Spielzeug), verabschiedet am 1. Juli 2010.
(7) Stellungnahme zur Ausnahmeregelung Italiens für Arsen in Trinkwasser (SCHER 2010 c).
(8) RIVM, Agency for toxic substances and Disease Registry (ATSDR) 2007.
(9) WHO (2003), Antimony in Drinking-water (Antimon im Trinkwasser).
(10) Weltgesundheitsorganisation 2001, Barium and barium compounds. Concise International chemical assessment document.
(11) RIVM (2006) Chemicals in Toys — A general methodology for assessment of chemical safety of toys with a focus on elements of the migration of heavy elements. Revised Final Version, October 12, 2006, section II.10.7, S. 184.
(12) KOM(2010) 723 endg.
(13) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(14) IARC, Monografienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen, Band 17.
(15) Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N- nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 37).
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/30 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. März 2012
betreffend die Einleitung — nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates — einer Untersuchung über die wirksame Anwendung des „Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe“ in Bolivien
(2012/161/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Juni 2011 hinterlegte die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien (im Folgenden „Bolivien“) eine Urkunde zur Kündigung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die Kündigung wurde für Bolivien am 1. Januar 2012 wirksam. |
(2) |
Danach hinterlegte Bolivien eine Urkunde zum erneuten Beitritt zum besagten Übereinkommen unter einem Vorbehalt bezüglich der traditionellen Verwendung von Kokablättern (insbesondere was das Kauen und die medizinische Anwendung der Blätter betrifft). Dieser Antrag wird von den Vertragsstaaten derzeit geprüft. |
(3) |
Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 kann die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in deren Anhang III genannten Übereinkommen, die nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden. Diese Sonderregelung war Bolivien mit der Entscheidung 2008/938/EG der Kommission (2) zugestanden worden. |
(4) |
Das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe wird in Anhang III, Teil B, Ziffer 24 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 angeführt. |
(5) |
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 schreibt vor, dass die Kommission den Ausschuss für allgemeine Präferenzen unterrichtet und um Konsultationen ersucht, wenn sie Informationen erhält, die eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung rechtfertigen können, und wenn ihrer Ansicht nach genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen. Nach Artikel 17 Absatz 2 kann die Kommission im Anschluss an die Konsultationen beschließen, eine Untersuchung einzuleiten. |
(6) |
Es ist daher erforderlich, die Folgen der Kündigung des besagten Übereinkommens zu analysieren, um anschließend darüber zu befinden, ob sie eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung rechtfertigen. Es liegen somit hinreichende Gründe für eine Untersuchung vor. |
(7) |
Die Konsultationen mit dem Ausschuss für allgemeine Präferenzen wurden am 27. Februar 2012 geführt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission leitet eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob Boliviens Kündigung des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe eine vorübergehende Rücknahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung für Waren mit Ursprung in diesem Land rechtfertigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Brüssel, den 19. März 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 90.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/31 |
BESCHLUSS Nr. 1/2011 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN EINGESETZTEN AUSSCHUSSES
vom 20. Dezember 2011
zur Aufnahme eines neuen Kapitels 19 (Seilbahnen) in Anhang 1 und zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(2012/162/EU)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,
in der Erwägung, dass der Ausschuss nach Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens auf Vorschlag einer Vertragspartei die Anhänge des Abkommens ändern kann —
BESCHLIESST:
1. |
Anhang 1 (Produktbereiche) des Abkommens wird dahingehend geändert, dass ein neues Kapitel 19 (Seilbahnen) nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses aufgenommen wird. |
2. |
Anhang 1 (Produktbereiche) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage B dieses Beschlusses geändert. |
3. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. |
Unterzeichnet in Bern am 20. Dezember 2011
Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Christophe PERRITAZ
Unterzeichnet in Brüssel am 14. Dezember 2011
Im Namen der Europäischen Union
Fernando PERREAU DE PINNINCK
ANLAGE A
In den Anhang 1 (Produktbereiche) wird das nachstehende Kapitel 19 über Seilbahnen eingefügt:
„KAPITEL 19
SEILBAHNEN
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2
Europäische Union |
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21, im Folgenden ‚Richtlinie 2000/9/EG‘). |
Schweiz |
Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (AS 2006 5753), zuletzt geändert am 20. März 2009 (AS 2009 5597). |
Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (AS 2007 39), zuletzt geändert am 11. Juni 2010 (AS 2010 2749). |
Konformitätsbewertungsstellen
Die Liste der Konformitätsbewertungsstellen wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 11 dieses Abkommens aufgestellt und fortgeschrieben.
Benennende Behörden
Die Liste der von den Vertragsparteien bekanntgegebenen benennenden Behörden wird von dem nach Artikel 10 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss aufgestellt und fortgeschrieben.
Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen beachten die benennenden Behörden die in Anhang 2 dieses Abkommens enthaltenen allgemeinen Grundsätze sowie die in Anhang VIII der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten Kriterien.
Zusätzliche Bestimmungen
1. Informationsaustausch
Im Einklang mit den Artikeln 9 und 12 dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien die für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Kapitels erforderlichen Informationen aus.
Die zuständigen Behörden in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission tauschen insbesondere die in den Artikeln 11 und 14 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Informationen aus.
Die nach Abschnitt IV dieses Anhangs benannten Konformitätsbewertungsstellen tauschen die in Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG genannten Informationen über Modul B Ziffern 7 und 8, Modul D Ziffer 6 und Modul H Ziffern 6 und 7.5 aus.
2. Technische Unterlagen
Es genügt, wenn die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder die für das Inverkehrbringen der Produkte zuständige Person im Gebiet einer der Vertragsparteien die technischen Unterlagen nach Maßgabe der Richtlinie 2000/9/EG zur Verfügung halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Anfrage der Behörden der anderen Vertragspartei alle einschlägigen technischen Unterlagen zu übermitteln.
3. Marktüberwachung
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Behörden in ihrem Gebiet, die für die Überwachung der Anwendung ihrer in Abschnitt I aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig sind.
Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über ihre Aktivitäten im Bereich der Marktüberwachung im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen.“
ANLAGE B
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS 1
KAPITEL 1
MASCHINEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Europäische Union |
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Schweiz |
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KAPITEL 2
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
|
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KAPITEL 5
GASVERBRAUCHSEINRICHTUNGEN UND HEIZKESSEL
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 6
DRUCKGERÄTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Europäischen Union gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Europäische Union |
|
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 7
FUNKANLAGEN UND TELEKOMMUNIKATIONSENDGERÄTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 8
GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME ZUR VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 9
ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL UND ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 11
MESSGERÄTE UND FERTIGPACKUNGEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 14
GUTE LABORPRAXIS (GLP)
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 15
INSPEKTION DER GUTEN HERSTELLUNGSPRAXIS (GMP) FÜR ARZNEIMITTEL UND ZERTIFIZIERUNG DER CHARGEN
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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KAPITEL 17
AUFZÜGE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf Bestimmungen der Europäischen Union und der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Europäische Union |
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Schweiz |
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KAPITEL 18
BIOZIDPRODUKTE
In Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2) sollten die Verweise auf die Bestimmungen der Schweiz gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:
„Schweiz |
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Berichtigungen
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/39 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
( Amtsblatt der Europäischen Union L 12 vom 14. Januar 2012 )
Auf Seite 17, Artikel 5 Absatz 2:
anstatt:
„1. November 2012”
muss es heißen:
„1. November 2011”.
20.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/39 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 560/2009 der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 166 vom 27. Juni 2009 )
Im Anhang, unter „ZYPERN“:
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Im Anhang, unter „IRLAND“:
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Im Anhang, unter „SLOWAKEI“:
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Im Anhang, unter „NORWEGEN“:
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