ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.026.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 26

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
28. Januar 2012


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde

22

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 71/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 72/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung und Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

26

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 73/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/45/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 23. Januar 2012 zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

30

 

 

2012/46/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit den Niederlanden

32

 

 

2012/47/EU

 

*

Durchführungsbeschluss des Rates vom 24. Januar 2012 zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

33

 

 

2012/48/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 321)  ( 1 )

35

 

 

2012/49/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU zwecks Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 323)  ( 1 )

36

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011)

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.

(3)

Es sollte eine Harmonisierung der Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, insbesondere hinsichtlich der Art der zu prüfenden Projekte, der Hauptauflagen für den Projektträger und des Inhalts der Prüfung. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften festlegen.

(4)

Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.

(5)

Die Umweltrechtsvorschriften der Union enthalten auch Bestimmungen, die es Behörden und anderen Stellen ermöglichen, Entscheidungen zu treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen haben können.

(6)

Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen eingeführt werden.

(7)

Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach einer Prüfung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Prüfung sollte anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und von der Öffentlichkeitdie möglicherweise von dem Projekt betroffen ist, ergänzt werden können.

(8)

Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten grundsätzlich einer systematischen Prüfung unterzogen werden.

(9)

Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sollten einer Prüfung unterzogen werden, wenn sie nach Auffassung der Mitgliedstaaten möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(10)

Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte, bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.

(11)

Legen die Mitgliedstaaten derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, so sollten sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten angewandt.

(12)

Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sollten bestimmte Mindestangaben über das Projekt und seine Auswirkungen gemacht werden.

(13)

Es ist angebracht, ein Verfahren vorzusehen, damit der Projektträger von den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt und vorgelegt werden müssen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Verfahrens den Projektträger verpflichten, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen, für die er einen Antrag stellen will.

(14)

Die Umweltauswirkungen eines Projekts sollten mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen geprüft werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

(15)

Es ist ratsam, strengere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vorzusehen, um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Die Europäische Gemeinschaft hat am 25. Februar 1991 das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet und am 24. Juni 1997 ratifiziert.

(16)

Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.

(17)

Die Beteiligung — einschließlich die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und Gruppen, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen —, sollte daher gefördert werden, unter anderem auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.

(18)

Die Europäische Gemeinschaft hat das UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“) am 25. Juni 1998 unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert.

(19)

Eines der Ziele des Übereinkommens von Aarhus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.

(20)

Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.

(21)

Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus sieht Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des genannten Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.

(22)

Hingegen sollte diese Richtlinie nicht auf Projekte angewendet werden, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

(23)

Im Übrigen kann es sich in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, ein spezifisches Projekt von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren zu befreien, sofern die Kommission und die betroffene Öffentlichkeit hiervon in geeigneter Weise unterrichtet werden.

(24)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang V Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Projekt“:

die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

b)   „Projektträger“: Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

c)   „Genehmigung“: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

d)   „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

e)   „betroffene Öffentlichkeit“: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

f)   „zuständige Behörde(n)“: die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).

(3)   Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2)   Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ein einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (5) vorsehen.

(4)   Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.

In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:

a)

prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;

b)

der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen;

c)

die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.

Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 12 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a)

Mensch, Fauna und Flora;

b)

Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft;

c)

Sachgüter und kulturelles Erbe;

d)

die Wechselwirkung zwischen den unter Buchstaben a, b und c genannten Faktoren.

Artikel 4

(1)   Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2)   Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a)

einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)

der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3)   Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Artikel 5

(1)   Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieses Artikels und den Artikeln 6 bis 10 zu unterziehen sind, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a)

die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b)

die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behörden an. Die Abgabe einer Stellungnahme gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um weitere Angaben zu ersuchen.

Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3)   Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

c)

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

d)

eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;

e)

eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Genehmigungsantrag;

b)

die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

c)

genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)

die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)

die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

f)

die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g)

Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4)   Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5)   Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6)   Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.

Artikel 7

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem

a)

eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen;

b)

Angaben über die Art der möglichen Entscheidung.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben beifügen.

(2)   Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b bereitgestellten Informationen.

(3)   Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind,

a)

dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und

b)

sicherzustellen, dass den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten.

(4)   Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter anderem die potenziellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.

(5)   Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt werden; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.

Artikel 8

Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

Artikel 9

(1)   Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht/machen ihr folgende Angaben zugänglich:

a)

den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

b)

nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

c)

erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

(2)   Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet/unterrichten die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt/übermitteln ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses zu beachten.

Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Projekt durchgeführt werden soll.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a)

ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b)

eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3)   Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4)   Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5)   Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus.

(2)   Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 die für die Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerte mit.

(3)   Falls notwendig, unterbreitet die Kommission auf der Grundlage dieses Informationsaustauschs dem Europäischen Parlament und dem Rat zusätzliche Vorschläge im Hinblick darauf, dass diese Richtlinie hinreichend koordiniert angewendet wird.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der in Anhang V Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 154.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2011.

(3)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


ANHANG I

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE

1.

Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.

2.

a)

Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW;

b)

Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (1) (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).

3.

a)

Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

b)

Anlagen:

i)

mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,

ii)

mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,

iii)

mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,

iv)

mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,

v)

mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

4.

a)

Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl;

b)

Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.

5.

Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 t im Jahr.

6.

Integrierte chemische Anlagen, d. h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und die Folgendem dienen:

a)

der Herstellung von organischen Grundchemikalien;

b)

der Herstellung von anorganischen Grundchemikalien;

c)

der Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff);

d)

der Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden;

e)

der Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens;

f)

der Herstellung von Explosivstoffen.

7.

a)

Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen (2) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr.

b)

Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (3);

c)

Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

8.

a)

Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich sind;

b)

Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen können.

9.

Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (4) oder Deponierung gefährlicher Abfälle wie in Artikel 3 Nummer 2 der genannten Richtlinie definiert.

10.

Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang I Nummer D9 der Richtlinie 2008/98/EG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

11.

Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.

12.

a)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch diese Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3/Jahr an Wasser umgeleitet werden;

b)

In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

13.

Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (5).

14.

Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas.

15.

Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.

16.

Pipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km:

a)

für den Transport von Gas, Öl, Chemikalien;

b)

für den Transport von Kohlendioxidströmen für die Zwecke der geologischen Speicherung einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen.

17.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen;

b)

3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

900 Plätzen für Sauen.

18.

Industrieanlagen zur Herstellung von:

a)

Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

b)

Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro Tag übersteigt.

19.

Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

20.

Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.

21.

Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 Tonnen und mehr.

22.

Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid (6).

23.

Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus unter diesen Anhang fallenden Anlagen oder mit einer jährlichen CO2-Abscheidung von insgesamt mindestens 1,5 Megatonnen.

24.

Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht.


(1)  Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

(2)  „Flugplatz“ im Sinne dieser Richtlinie ist ein Flugplatz gemäß der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14).

(3)  „Schnellstraße“ im Sinne dieser Richtlinie ist eine Schnellstraße gemäß der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

(4)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(6)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.


ANHANG II

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE

1.   LANDWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHZUCHT

a)

Flurbereinigungsprojekte;

b)

Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung;

c)

Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und -entwässerungsprojekte;

d)

Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart;

e)

Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

f)

intensive Fischzucht;

g)

Landgewinnung am Meer.

2.   BERGBAU

a)

Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

b)

Untertagebau;

c)

Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;

d)

Tiefbohrungen, insbesondere:

i)

Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,

ii)

Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,

iii)

Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,

ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit;

e)

oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.

3.   ENERGIEWIRTSCHAFT

a)

Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

b)

Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

c)

oberirdische Speicherung von Erdgas;

d)

Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern;

e)

oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen;

f)

industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle;

g)

Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang I erfasst);

h)

Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung;

i)

Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen);

j)

Anlagen für die Abscheidung von CO2-Strömen zum Zwecke der geologischen Speicherung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG aus nicht unter Anhang I dieser Richtlinie fallenden Anlagen.

4.   HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON METALLEN

a)

Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen;

b)

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

i)

Warmwalzen,

ii)

Schmieden mit Hämmern,

iii)

Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten;

c)

Eisenmetallgießereien;

d)

Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen;

e)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren;

f)

Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren;

g)

Schiffswerften;

h)

Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen;

i)

Bau von Eisenbahnmaterial;

j)

Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen;

k)

Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.

5.   MINERALVERARBEITENDE INDUSTRIE

a)

Kokereien (Kohletrockendestillation);

b)

Anlagen zur Zementherstellung;

c)

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

d)

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern;

e)

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern;

f)

Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.

6.   CHEMISCHE INDUSTRIE (NICHT DURCH ANHANG I ERFASSTE PROJEKTE)

a)

Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien;

b)

Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden;

c)

Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.

7.   NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE

a)

Erzeugung von Ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft;

b)

Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie;

c)

Erzeugung von Milchprodukten;

d)

Brauereien und Mälzereien;

e)

Süßwaren und Sirupherstellung;

f)

Anlagen zum Schlachten von Tieren;

g)

Industrielle Herstellung von Stärken;

h)

Fischmehl- und Fischölfabriken;

i)

Zuckerfabriken.

8.   TEXTIL-, LEDER-, HOLZ- UND PAPIERINDUSTRIE

a)

Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

b)

Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien;

c)

Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen;

d)

Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.

9.   VERARBEITUNG VON GUMMI

Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.

10.   INFRASTRUKTURPROJEKTE

a)

Anlage von Industriezonen;

b)

Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;

c)

Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

d)

Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

e)

Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

f)

Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch Anhang I erfasst), Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;

g)

Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

h)

Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen;

i)

Öl- und Gaspipelines sowie Pipelines für den Transport von CO2-Strömen für die Zwecke der geologischen Speicherung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

j)

Bau von Wasserfernleitungen;

k)

Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;

l)

Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfasst;

m)

Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfasst.

11.   SONSTIGE PROJEKTE

a)

Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge;

b)

Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

c)

Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);

d)

Schlammlagerplätze;

e)

Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen;

f)

Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren;

g)

Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern;

h)

Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen;

i)

Tierkörperbeseitigungsanlagen.

12.   FREMDENVERKEHR UND FREIZEIT

a)

Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;

b)

Jachthäfen;

c)

Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen;

d)

ganzjährig betriebene Campingplätze;

e)

Freizeitparks.

a)

Die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung);

b)

Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.


ANHANG III

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 GENANNTE AUSWAHLKRITERIEN

1.   MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a)

Größe des Projekts;

b)

Kumulierung mit anderen Projekten;

c)

Nutzung der natürlichen Ressourcen;

d)

Abfallerzeugung;

e)

Umweltverschmutzung und Belästigungen;

f)

Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.   STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a)

bestehende Landnutzung;

b)

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

c)

Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i)

Feuchtgebiete,

ii)

Küstengebiete,

iii)

Bergregionen und Waldgebiete,

iv)

Reservate und Naturparks,

v)

durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) ausgewiesene besondere Schutzgebiete,

vi)

Gebiete, in denen die in den Vorschriften der Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

vii)

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

viii)

historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

3.   MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

a)

dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung);

b)

dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

c)

der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen;

d)

der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

e)

der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.


(1)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


ANHANG IV

IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 GENANNTE ANGABEN

1.

Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

a)

Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs;

b)

Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien;

c)

Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

2.

Eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.

3.

Eine Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.

4.

Eine Beschreibung (1) der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge:

a)

des Vorhandenseins der Projektanlagen;

b)

der Nutzung der natürlichen Ressourcen;

c)

der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen.

5.

Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der in Nummer 4 genannten Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

6.

Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.

7.

Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den Punkten 1 bis 6 übermittelten Angaben.

8.

Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.


(1)  Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.


ANHANG V

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie 85/337/EWG des Rates

(ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

 

Richtlinie 97/11/EG des Rates

(ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

 

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

Nur Artikel 3

Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

Nur Artikel 31

TEIL B

Liste der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 14)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

85/337/EWG

3. Juli 1988

97/11/EG

14. März 1999

2003/35/EG

25. Juni 2005

2009/31/EG

25. Juni 2011


ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 85/337/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Einleitung

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2, zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 6

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2a

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Einleitung

Artikel 3 Einleitung

Artikel 3 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe a

Artikel 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe b

Artikel 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe c

Artikel 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Buchstabe d

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3 Einleitung

Artikel 5 Absatz 3 Einleitung

Artikel 5 Absatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 5 Absatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 5 Absatz 3 fünfter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 1 Einleitung

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Einleitung

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 1 abschließende Worte

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 -Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 2 -Artikel 7 Absatz 5

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9 Absatz 1 Einleitung

Artikel 9 Einleitung

Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10a Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10a Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10a Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 10a Absätze 4 und 5

Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 10a Absatz 6

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 1

Anhang I Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Buchstabe a

Anhang I Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 2 Buchstabe b

Anhang I Nummer 3 Buchstabe a

Anhang I Nummer 3 Buchstabe a

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Einleitung

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iii

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b vierter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer iv

Anhang I, Nummer 3 Buchstabe b fünfter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v

Anhang I Nummer 4 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4 Buchstabe a

Anhang I Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4 Buchstabe b

Anhang I Nummer 5

Anhang I Nummer 5

Anhang I Nummer 6 Einleitung

Anhang I Nummer 6 Einleitung

Anhang I Nummer 6 Ziffer i

Anhang I Nummer 6 Buchstabe a

Anhang I Nummer 6 Ziffer ii

Anhang I Nummer 6 Buchstabe b

Anhang I Nummer 6 Ziffer iii

Anhang I Nummer 6 Buchstabe c

Anhang I Nummer 6 Ziffer iv

Anhang I Nummer 6 Buchstabe d

Anhang I Nummer 6 Ziffer v

Anhang I Nummer 6 Buchstabe e

Anhang I Nummer 6 Ziffer vi

Anhang I Nummer 6 Buchstabe f

Anhang I Nummern 7-15

Anhang I Nummern 7-15

Anhang I Nummer 16 Einleitung

Anhang I Nummer 16 Einleitung

Anhang I Nummer 16 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 16 Buchstabe a

Anhang I Nummer 16 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 16 Buchstabe b

Anhang I Nummer 17-21

Anhang I Nummer 17-21

Anhang I Nummer 22

Anhang I Nummer 24

Anhang I Nummer 23

Anhang I Nummer 22

Anhang I Nummer 24

Anhang I Nummer 23

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c

Anhang II Nummer 2 Buchstaben a, b und c

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Einleitung

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d erster Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer i

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d zweiter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d dritter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d Ziffer iii

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte

Anhang II Nummer 2 Buchstabe d abschließende Worte

Anhang II Nummer 2 Buchstabe e

Anhang II Nummer 2 Buchstabe e

Anhang II Nummern 3-12

Anhang II Nummern 3-12

Anhang II Nummer 13 erster Gedankenstrich

Anhang II Nummer 13 Buchstabe a

Anhang II Nummer 13 zweiter Gedankenstrich

Anhang II Nummer 13 Buchstabe b

Anhang III Nummer 1 einleitende Worte

Anhang III Nummer 1 einleitende Worte

Anhang III Nummer 1 erster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe a

Anhang III Nummer 1 zweiter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe b

Anhang III Nummer 1 dritter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe c

Anhang III Nummer 1 vierter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe d

Anhang III Nummer 1 fünfter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe e

Anhang III Nummer 1 sechster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 1 Buchstabe f

Anhang III Nummer 2 einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 erster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 2 Buchstabe a

Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 2 Buchstabe b

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c einleitende Worte

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe a

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe b

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer ii

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe c

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iii

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe d

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer iv

Anhang III, Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe e

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer v

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe f

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vi

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe g

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer vii

Anhang III Nummer 2 dritter Gedankenstrich Buchstabe h

Anhang III Nummer 2 Buchstabe c Ziffer viii

Anhang III Nummer 3 Einleitung

Anhang III Nummer 3 Einleitung

Anhang III Nummer 3 erster Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe a

Anhang III Nummer 3 zweiter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe b

Anhang III Nummer 3 dritter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe c

Anhang III Nummer 3 vierter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe d

Anhang III Nummer 3 fünfter Gedankenstrich

Anhang III Nummer 3 Buchstabe e

Anhang IV Nummer 1 Einleitung

Anhang IV Nummer 1 Einleitung

Anhang IV Nummer 1 erster Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a

Anhang IV Nummer 1 zweiter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b

Anhang IV Nummer 1 dritter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 1 Buchstabe c

Anhang IV Nummer 2 und 3

Anhang IV Nummer 2 und 3

Anhang IV Nummer 4 Einleitung

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Einleitung

Anhang IV Nummer 4 erster Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe a

Anhang IV Nummer 4 zweiter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe b

Anhang IV Nummer 4 dritter Gedankenstrich

Anhang IV Nummer 4 erster Unterabsatz Buchstabe c

Anhang IV Nummer 4 abschließende Worte

Anhang IV Nummer 5

Anhang IV Nummer 5

Anhang IV Nummer 6

Anhang IV Nummer 6

Anhang IV Nummer 7

Anhang IV Nummer 7

Anhang IV Nummer 8

Anhang V

Anhang VI


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/22


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde

Die Europäische Union hat der Republik Kap Verde am 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass der Rat im Namen der Europäischen Union die für das Inkrafttreten des vorgenannten am 27. Juli 2011 in Brüssel unterzeichneten Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

Die Republik Kap Verde hat ihrerseits der Europäischen Union am 17. Januar 2012 mitgeteilt, dass sie ihre entsprechenden Verfahren abgeschlossen hat.

Gemäß Artikel 16 des Protokolls ist dieses somit am 17. Januar 2012 in Kraft getreten.


VERORDNUNGEN

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 71/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2012

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

(2)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (3), der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (5) erlassen wurden.

(3)

Die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten. Die Aufnahme von Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (7), gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden dürfen und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Die Stoffe Dichlobenil, Dicloran, Ethoxyquin und Propisochlor sollten deshalb den Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 hinzugefügt werden.

(4)

Der Stoff Methylbromid wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Methylbromid nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme von Methylbromid in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, den Stoff Methylbromid nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Methylbromid weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Der Stoff Methylbromid sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

(5)

Der Stoff Cyanamid wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass die Verwendung dieses Stoffes als Pestizid streng beschränkt ist und Cyanamid auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte, weil praktisch jede Verwendung untersagt ist, obwohl dieser Stoff im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG identifiziert und zur Bewertung notifiziert wurde und die Mitgliedstaaten ihn daher bis zu einem Beschluss im Rahmen dieser Richtlinie weiterhin zulassen dürfen. Die Aufnahme von Cyanamid in Anhang I wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 wurde. Der Antragsteller hat diesen neuen Antrag zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I nicht mehr besteht. Der Stoff Cyanamid sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

(6)

Der Stoff Flurprimidol wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass er nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt wegen eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 gestellt wurde. Dieser neue Antrag führte nochmals zu dem Beschluss, den Stoff Flurprimidol nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so dass Flurprimidol weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 nicht mehr besteht. Der Stoff Flurprimidol sollte deshalb in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgenommen werden.

(7)

Der Stoff Triflumuron wurde als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass seine Verwendung als Pestizid nicht mehr verboten ist. Folglich sollte der Wirkstoff aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden.

(8)

Der Stoff Triazoxid wurde gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1107/2009 als Wirkstoff zugelassen, so dass seine Verwendung als Pestizid nicht mehr verboten ist. Folglich sollte der Wirkstoff Triazoxid aus Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gestrichen werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 27.

(3)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(7)  ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 5.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Einträge werden angefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Cyanamid +

420-04-2

206-992-3

2853 00 90

p(1)

b

 

Dichlobenil +

1194-65-6

214-787-5

2926 90 95

p(1)

b

 

Dicloran +

99-30-9

202-746-4

2921 42 00

p(1)

b

 

Ethoxyquin +

91-53-2

202-075-7

2933 49 90

p(1)

b

 

Methylbromid +

74-83-9

200-813-2

2903 39 11

p(1)-p(2)

b-b

 

Propisochlor +

86763-47-5

k.A.

2924 29 98

p(1)

b“

 

b)

Der Eintrag für Flurprimidol erhält folgende Fassung:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Flurprimidol +

56425-91-3

k.A.

2933 59 95

p(1)

b“

 

c)

Der folgende Eintrag wird gestrichen:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Triflumuron

64628-44-0

264-980-3

2924 29 98

p(1)

b“

 

d)

Der folgende Eintrag wird gestrichen:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Unterkategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

Länder, für die keine Notifikation erforderlich ist

„Triazoxid

72459-58-6

276-668-4

2933 29 90

p(1)

b“

 

2.

In Teil 2 werden folgende Einträge hinzugefügt:

Chemikalie

CAS-Nr.

Einecs-Nr.

KN-Code

Kategorie

(*)

Beschränkung der Verwendung

(**)

„Cyanamid

420-04-2

206-992-3

2853 00 90

p

sr

Dichlobenil

1194-65-6

214-787-5

2926 90 95

p

b

Dicloran

99-30-9

202-746-4

2921 42 00

p

b

Ethoxyquin

91-53-2

202-075-7

2933 49 90

p

b

Flurprimidol

56425-91-3

k.A.

2933 59 95

p

b

Methylbromid

74-83-9

200-813-2

2903 39 11

p

b

Propisochlor

86763-47-5

k.A.

2924 29 98

p

b“


28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 72/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2012

zur Änderung und Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst. Gemäß Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission in Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse besonders niedrig ist, die Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten Antrag ermächtigen, den Erzeugerorganisationen eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe zu zahlen, die höchstens 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 103b Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung entspricht.

(2)

Gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) berechnet sich für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung. Um die ordnungsgemäße Verwendung der einzelstaatlichen Beihilfe zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Berechnung des Organisationsgrades klargestellt werden.

(3)

Gemäß Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt als Gebiet der aufgrund seiner administrativen, geografischen oder wirtschaftlichen Merkmale deutlich unterscheidbare Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats. Im Interesse der Kohärenz und Überprüfbarkeit sollten die Festlegung eines Gebiets präzisiert und ein Mindestzeitraum festgelegt werden, in dem die Festlegung eines Gebiets nicht geändert werden darf, sofern dies nicht sachlich begründet ist.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres bei der Kommission zu beantragen. Damit der geänderte Artikel 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im Jahre 2012 angewendet werden kann, ist eine Abweichung von der Frist gemäß Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Durchführungsverordnung vorzusehen. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingereichte Anträge berichtigt werden.

(6)

Um sicherzustellen, dass die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe für 2012 durchzuführende operationelle Programme nach den neuen Vorschriften beantragt werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist einem Antrag auf Erstattung durch die Union jedoch auch ein Nachweis über den Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Gebiet beizufügen. Die vorliegende Verordnung sollte daher gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden, unberührt lassen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Artikel 91 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält folgende Fassung:

„Artikel 91

Organisationsgrad der Erzeuger und Festlegung eines Gebiets

(1)   Für die Zwecke von Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berechnet sich der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, die in diesem Gebiet gewonnen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der in diesem Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung.

Der Wert der in diesem Gebiet gewonnenen und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Unterabsatz 1 umfasst nur Erzeugnisse, für die diese Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen anerkannt sind. Die Artikel 42 und 50 gelten entsprechend. Für die Berechnung dieses Wertes wird nur die in dem betreffenden Gebiet von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und ihren Mitgliedern gewonnene Erzeugung, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen vermarktet wurde, berücksichtigt.

Für die Berechnung des Gesamtwertes der in dem betreffenden Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beschriebene Methode entsprechend anwendbar.

(2)   Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt.

(3)   Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur die aus dem Gebiet gemäß diesem Artikel stammende Obst- und Gemüseerzeugung in Betracht.

(4)   Für die Zwecke dieses Kapitels legen die Mitgliedstaaten die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Gebiete dürfen für einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang steht.

Artikel 2

Abweichung von Artikel 92 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Ermächtigung zur Zahlung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe nach Artikel 103e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für 2012 durchzuführende operationelle Programme von den Mitgliedstaaten bis zum 29. Februar 2012 zu beantragen.

Die Mitgliedstaaten legen die Gebiete, einschließlich ihrer geografischen Abgrenzung gemäß Artikel 91 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, in dem ersten Ermächtigungsantrag fest, den sie nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einreichen. Die Mitgliedstaaten berichtigen gegebenenfalls Ermächtigungsanträge für 2012, die der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bis zum 29. Februar 2012 übermittelt wurden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie berührt nicht gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gestellte Anträge auf Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union, die von der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1.“


28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 73/2012 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

160,4

MA

53,0

TN

74,2

TR

101,9

ZZ

97,4

0707 00 05

EG

217,9

JO

241,9

MA

148,6

TR

182,3

ZZ

197,7

0709 91 00

EG

143,2

ZZ

143,2

0709 93 10

MA

130,8

TR

161,9

ZZ

146,4

0805 10 20

EG

52,2

MA

54,0

TN

62,6

TR

61,4

ZZ

57,6

0805 20 10

MA

98,4

ZZ

98,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

61,5

EG

81,0

IL

96,6

JM

118,0

KR

92,2

MA

52,0

PK

50,1

TR

89,4

ZZ

80,1

0805 50 10

TR

55,8

ZZ

55,8

0808 10 80

CA

123,7

CL

78,5

CN

107,9

US

157,9

ZZ

117,0

0808 30 90

CN

98,4

TR

95,1

US

120,5

ZA

99,3

ZZ

103,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/30


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2012

zur Ernennung der Mitglieder des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2012/45/EU, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1), insbesondere auf dessen Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (2) und auf die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25. Mai 1999 (3) über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), insbesondere auf deren Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 ist vorgesehen, dass sich der Überwachungsausschuss des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, die in ihren Ländern die Voraussetzungen erfüllen, um hochrangige Aufgaben im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich des Amtes wahrzunehmen, und dass diese vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden.

(2)

Nach Artikel 11 Absatz 3 beträgt die Amtszeit der Mitglieder des Überwachungsausschusses drei Jahre, und eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(3)

Die mit Wirkung vom 30. November 2005 ernannten Mitglieder des Überwachungsausschusses haben das Ende ihrer maximalen Amtszeit erreicht. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999 und (Euratom) Nr. 1074/1999 bleiben diese Mitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis das Verfahren zur Ernennung neuer Mitglieder des Überwachungsausschusses abgeschlossen ist. Daher sollten so rasch wie möglich neue Mitglieder ernannt werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten werden mit Wirkung vom 23. Januar 2012 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ernannt:

Herr Herbert BÖSCH,

Herr Johan DENOLF,

Frau Catherine PIGNON,

Frau Rita SCHEMBRI,

Herr Christiaan TIMMERMANS.

(2)   Falls eine der in Absatz 1 genannten Persönlichkeiten aus dem Überwachungsausschuss zurücktritt, stirbt oder dauerhaft arbeitsunfähig wird, wird sie unverzüglich durch die auf nachfolgender Liste an erster Stelle geführte, noch nicht zu einem Mitglied des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeit ersetzt:

Herr Jens MADSEN,

Frau Cristina NICOARĂ,

Herr Tuomas Henrik PÖYSTI,

Herr Dimitrios ZIMIANITIS.

Artikel 2

Bei der Erfüllung ihrer Pflichten fordern die Mitglieder des Überwachungsausschusses keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nehmen auch keine Anweisungen von diesen entgegen.

Sie befassen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mit Angelegenheiten, an denen sie mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unabhängigkeit beinträchtigen kann.

Die ihnen unterbreiteten Fälle sowie ihre Beratungen unterliegen absoluter Geheimhaltung.

Artikel 3

Den Mitgliedern des Überwachungsausschusses werden die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten entstehenden Kosten erstattet, und sie erhalten zudem für jeden für diese Pflichten aufgewandten Arbeitstag ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes und das Erstattungsverfahren werden von der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Die Kommission teilt diesen Beschluss den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Persönlichkeiten mit und setzt etwaige zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu Mitgliedern des Überwachungsausschusses ernannte Persönlichkeiten unverzüglich in Kenntnis.

Diese Ernennung erfolgt gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999. Sie erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Änderungen dieser Bestimmungen durch das Europäische Parlament und den Rat, insbesondere etwaiger Änderungen bezüglich der Dauer ihrer Amtszeit, die möglicherweise zur Einführung einer zeitlich gestaffelten Erneuerung der Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgenommen werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am 23. Januar 2012 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Martin SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(2)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8.


28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Januar 2012

über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit den Niederlanden

(2012/46/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 25,

gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden.

(2)

Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben.

(3)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen.

(4)

Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Datenaustausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt.

(5)

Die Niederlande haben den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum daktyloskopischen Datenaustausch ausgefüllt.

(6)

Die Niederlande haben einen Testlauf mit Deutschland erfolgreich durchgeführt.

(7)

Es hat ein Bewertungsbesuch in den Niederlanden stattgefunden, und es wurde ein Bericht über diesen Besuch von dem deutschen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet.

(8)

Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum daktyloskopischen Datenaustausch vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten haben die Niederlande die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt und sind berechtigt, personenbezogene Daten nach Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.


28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/33


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. Januar 2012

zur Ermächtigung Schwedens, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten Nordschwedens verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

(2012/47/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/231/EG des Rates (2) ermächtigt Schweden gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG, bis zum 31. Dezember 2011 auf von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in bestimmten Gebieten in Nordschweden verbrauchten Strom einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, auf den von denselben Begünstigten verbrauchten Strom für einen weiteren Zeitraum von sechs Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2017, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Die Ermäßigung soll auf 96 SEK je MWh begrenzt werden.

(3)

In den betroffenen Gebieten sind die Heizkosten aufgrund der längeren Heizperiode im Durchschnitt 25 % höher als in den übrigen Landesteilen. Die Senkung der Stromkosten für private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen verringert daher die Kluft zwischen den Gesamtheizkosten von Verbrauchern in Nordschweden und denen von Verbrauchern in den übrigen Landesteilen. Die Regelung dient somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik. Die Regelung erlaubt Schweden zudem die andernfalls nicht mögliche Anwendung eines höheren Gesamtsteuersatz auf Strom und trägt somit indirekt zum Erreichen der Ziele der Umweltschutzpolitik bei.

(4)

Die Steuerermäßigung sollte nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in Nordschweden notwendige Maß hinausgehen.

(5)

Die ermäßigten Steuersätze werden über den Mindeststeuerbeträgen nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(6)

In Anbetracht der Randlage der Gebiete, für die die Regelung gilt, der Tatsache, dass die Ermäßigung nicht die zusätzlichen Heizkosten in Nordschweden übersteigen darf, und der Begrenzung der Regelung auf private Haushalte und Dienstleistungsunternehmen ist nicht zu erwarten, dass sie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen oder Veränderungen der Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten führt.

(7)

Demzufolge ist die Regelung im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig sowie mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Europäischen Union vereinbar.

(8)

Um den betroffenen Unternehmen und Verbrauchern ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu bieten, ist es angebracht, Schweden zu ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2017 einen ermäßigten Steuersatz auf den in Nordschweden verbrauchten Strom anzuwenden.

(9)

Es sollte gewährleistet werden, dass die Ermächtigung gemäß der Entscheidung 2005/231/EG, die aus ähnlichen Gründen gewährt wurde, wie denen, die diesem Beschluss zugrunde liegen, weiter gilt, ohne dass eine Lücke zwischen dem Auslaufen dieser Entscheidung und dem Inkrafttreten dieses Beschlusses entsteht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Schweden wird ermächtigt, auf den von privaten Haushalten und Dienstleistungsunternehmen in den im Anhang genannten Gemeinden verbrauchten Strom einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Die Ermäßigung gegenüber dem nationalen Regelsatz für elektrischen Strom darf nicht über das zum Ausgleich der zusätzlichen Heizkosten, die im Vergleich zu den übrigen Gebieten Schwedens aufgrund der nördlichen Lage entstehen, notwendige Maß hinausgehen und 96 SEK je MWh nicht übersteigen.

(2)   Die ermäßigten Steuersätze müssen in Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG und insbesondere mit den Mindeststeuerbeträgen gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie stehen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VESTAGER


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 27.


ANHANG

Regionen

Gemeinden

Norrbottens län

Alle Gemeinden

Västerbottens län

Alle Gemeinden

Jämtlands län

Alle Gemeinden

Västernorrlands län

Sollefteå, Ånge, Örnsköldsvik

Gävleborgs län

Ljusdal

Dalarnas län

Malung, Mora, Orsa, Älvdalen

Värmlands län

Torsby


28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2012

zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 321)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/48/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2009/251/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat (DMF) enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

(2)

Die Entscheidung 2009/251/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach der Anwendungszeitraum der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann.

(3)

Der Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG wurde mit den Beschlüssen 2010/153/EU (3) und 2011/135/EU (4) der Kommission jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. Derzeit wird erwogen, eine dauerhafte Beschränkung für die Verwendung von DMF in Artikeln in die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufzunehmen. Da mit dieser Maßnahme dieselben Zwecke verfolgt werden wie mit der Entscheidung 2009/251/EG, sollte die Entscheidung 2009/251/EG aus Gründen der Rechtssicherheit so lange gelten, bis die dauerhafte Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft tritt.

(4)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und mangels einer endgültigen Maßnahme betreffend DMF-haltige Verbraucherprodukte ist es erforderlich, den Anwendungszeitraum der Entscheidung 2009/251/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(5)

Die Entscheidung 2009/251/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2009/251/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Kommission zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf DMF bzw. bis zum 15. März 2013; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 15. März 2012 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.

(3)  ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21.

(4)  ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 43.

(5)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.


28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2012

zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU zwecks Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 323)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/49/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2) entsprechen. Das EU-Umweltzeichen darf auch nicht für Produkte vergeben werden, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (3) genannte Stoffe enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann die Kommission im Falle, dass es technisch nicht möglich ist, diese Produkte als solche oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung zu gewähren.

(2)

Die Kommission hat den Beschluss 2011/263/EU vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (4) und den Beschluss 2011/264/EU vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (5) erlassen. Nach dem Erlass dieser Beschlüsse wurde das wichtige Enzym Subtilisin, das in Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln verwendet wird, als R50 (Sehr giftig für Wasserorganismen) gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (6) und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so dass das EU-Umweltzeichen nicht für diese Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel vergeben werden darf.

(3)

Es handelt sich um neue Informationen, die bei der Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel und bei den Erwägungen für Ausnahmen für Enzyme nicht berücksichtigt wurden. Die Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU sollten daher geändert werden, um die Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu berücksichtigen.

(4)

Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel auf Basis der Kriterien in den Entscheidungen 2003/31/EG (7) und 2003/200/EG (8) der Kommission vergeben wurde, genügend Zeit bleibt, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und um einen Ausgleich für die durch diese Änderung bedingte Aussetzung der Produktion zu bieten.

(5)

Die Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/263/EU der Kommission wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/264/EU der Kommission wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Wurde das Umweltzeichen auf der Grundlage eines gemäß den Kriterien der Entscheidungen 2003/31/EG und 2003/200/EG bewerteten Antrags vergeben, so darf das Umweltzeichen bis 28. September 2012 verwendet werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.

(5)  ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.

(6)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

(8)  ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25.


ANHANG

1.

Im Anhang des Beschlusses 2011/263/EU wird unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 der folgende Stoff in die Tabelle von Ausnahmen aufgenommen:

„Subtilisin

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R 50“

2.

Im Anhang des Beschlusses 2011/264/EU wird unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 der folgende Stoff in die Tabelle von Abweichungen aufgenommen:

„Subtilisin

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R 50“


Berichtigungen

28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/38


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 153 vom 11. Juni 2011 )

In Teil A des Anhangs wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit

Datum der Zulassung

Befristung der Zulassung

Sonderbestimmungen

„354

Flurochloridon

CAS-Nr. 61213-25-0

CIPAC-Nr. 430

(3RS,4RS;3RS,4SR)-3-Chlor-4-chlormethyl-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)-2-pyrrolidon

≥ 940 g/kg

Relevante Verunreinigungen

Toluol: max. 8 g/kg

1. Juni 2011

31. Mai 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Februar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flurochloridon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

1.

das Risiko für Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen;

2.

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen übermittelt über:

1.

die Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol);

2.

die Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen;

3.

die Relevanz des Grundwassermetaboliten R42819 (1);

4.

die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD über die endokrine Wirkung vorlegt.


(1)  R42819: (4RS)-4-(Chlormethyl)-1-[3-(trifluormethyl)phenyl]pyrrolidin-2-on.“