ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.018.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 18

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
21. Januar 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 52/2012 der Kommission vom 20. Januar 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern und Gebieten ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 53/2012 der Kommission vom 20. Januar 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/32/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9772)  ( 1 )

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 52/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2012

zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern und Gebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wurden die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. Die Verordnung gilt für entsprechende Verbringungen von Heimtieren der in ihrem Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern.

(2)

In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sind die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete — darunter auch die Vereinigten Staaten — aufgelistet, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus ihrem Hoheitsgebiet in die EU nicht höher ist als das Risiko bei solchen Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission (2), schließt in der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 der Eintrag für die Vereinigten Staaten auch Guam mit ein.

(4)

Die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die nationalen Verbringungsvorschriften auch auf Tiere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Arten anwenden, die zu anderen als Handelszwecken zwischen den Vereinigten Staaten und Amerikanisch-Samoa, den Nördlichen Marianen, Puerto Rico sowie den Amerikanischen Jungferninseln verbracht werden.

(5)

Daher ist es angezeigt, diese zusätzlichen Gebiete in den Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufzunehmen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten von Amerika folgende Fassung:

„US

Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich AS — Amerikanisch-Samoa, GU — Guam, MP — Nördliche Marianen, PR — Puerto Rico und VI — Amerikanische Jungferninseln)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 4 vom 7.1.2006, S. 3.


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 53/2012 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

151,1

MA

61,8

TN

92,5

TR

114,3

ZZ

104,9

0707 00 05

JO

229,9

MA

148,6

TR

155,6

ZZ

178,0

0709 91 00

EG

82,2

ZZ

82,2

0709 93 10

MA

125,3

TR

142,4

ZZ

133,9

0805 10 20

AR

41,5

BR

41,5

EG

53,3

MA

52,2

TN

63,3

TR

63,9

ZA

41,5

ZZ

51,0

0805 20 10

MA

93,3

ZZ

93,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

57,2

IL

95,5

KR

92,8

MA

57,9

TR

84,7

ZZ

77,6

0805 50 10

AR

45,3

EG

69,9

TR

58,3

UY

45,3

ZZ

54,7

0808 10 80

AR

78,5

CL

58,2

CN

35,2

MK

30,8

US

149,0

ZZ

70,3

0808 30 90

CN

46,5

TR

116,3

US

120,7

ZZ

94,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/5


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2012

zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9772)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/32/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei Trimmern und Freischneidern/Motorsensen handelt es sich um tragbare handgeführte Garten- und Forstmaschinen, die zum Schneiden von Gras, Unkraut, Gestrüpp, kleinen Bäumen und ähnlicher Vegetation verwendet werden. Vollständige Trimmer oder Freischneider/Motorsensen bestehen aus Antriebsmotor, Antriebswelle, Schneidwerkzeug und Schutzeinrichtung. Bei vielen Maschinen mit Antrieb durch Verbrennungsmotor handelt es sich um Maschinen mit doppeltem Verwendungszweck, die je nach montiertem Schneidwerkzeug zum Schneiden von Gras und Unkraut oder von Gestrüpp und kleinen Bäumen verwendet werden können.

(2)

Im September 2008 informierten die schwedischen Behörden die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber, dass mehrere schlegelartige Schneidwerkzeuge für Freischneider/Motorsensen, bestehend aus zwei oder mehr Metallteilen wie Ketten, Messern oder Bürsten, die mit einem Drehkopf verbunden sind, von anderen Herstellern als den ursprünglichen Herstellern der Freischneider/Motorsensen in Verkehr gebracht wurden. Die schwedischen Behörden hielten solche schlegelartigen Schneidwerkzeuge für gefährlich.

(3)

Im Mai 2010 informierten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über einen tödlichen Unfall mit einem schlegelartigen Schneidwerkzeug für Freischneider/Motorsensen, bestehend aus zwei an einer Metallscheibe befestigten Ketten. Während der Verwendung eines Freischneiders/einer Motorsense, der/die mit einem solchen Schneidwerkzeug bestückt war, wurde ein Kettenglied herausgeschleudert und verletzte eine umherstehende Person tödlich. Das Vereinigte Königreich hatte bereits Maßnahmen ergriffen, um die betreffenden Schneidwerkzeuge aus dem Verkehr zu ziehen und außer Betrieb zu nehmen. Auf der Sitzung des Maschinenausschusses am 2. Juni 2010 bat das Vereinigte Königreich die Kommission zu prüfen, ob eine Maßnahme erlassen werden sollte, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Schneidwerkzeugen mit ähnlichen technischen Eigenschaften zu untersagen.

(4)

Bei schlegelartigen Schneidwerkzeugen für Freischneider/Motorsensen, die gesondert in Verkehr gebracht werden, um von der Bedienperson an einen Freischneider/eine Motorsense montiert zu werden, und die nicht von der Risikobeurteilung erfasst sind und für die es keine EG-Konformitätserklärung und keine Benutzungshinweise des Herstellers des Freischneiders/der Motorsense gibt, handelt es sich um auswechselbare Ausrüstung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/42/EG.

(5)

Gemäß Anhang I Nummer 1.3.2 der Richtlinie 2006/42/EG über die Bruchgefahr beim Betrieb müssen die verschiedenen Teile der Maschine sowie die Verbindungen untereinander den Belastungen während der Verwendung standhalten können. Wenn trotz der ergriffenen Maßnahmen das Risiko des Berstens oder des Bruchs von Teilen weiter besteht, müssen die betreffenden Teile so montiert, angeordnet und/oder gesichert sein, dass Bruchstücke zurückgehalten werden und keine Gefährdungssituationen entstehen. Gemäß Anhang I Nummer 1.3.3 der Richtlinie über Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann.

(6)

Die harmonisierte Norm für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen und Trimmer mit Antrieb durch Verbrennungsmotor, EN ISO 11806:2008, enthält technische Vorschriften und Prüfungen, mit denen für eine ausreichende Festigkeit der Schneidwerkzeuge und eine Verringerung der Risiken durch weggeschleuderte Objekte gesorgt werden soll. In der Norm sind keine Schneidwerkzeuge vorgesehen, die aus mehr als einem Metallteil bestehen. Zwar ist die Anwendung der harmonisierten Norm freiwillig, doch gibt die Norm den Stand der Technik vor, der zu berücksichtigen ist, wenn die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG gemäß den in der Einleitung zu Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG genannten allgemeinen Grundsätzen angewendet werden.

(7)

Bei der Verwendung von schlegelartigen Schneidwerkzeugen mit verbundenen Metallteilen ist das Restrisiko eines Bruchs beim Betrieb und des Herausschleuderns von Gegenständen wesentlich höher als bei einteiligen Metallschneidwerkzeugen. Die Metallteile von schlegelartigen Schneidwerkzeugen und ihre Verbindungen unterliegen wiederholten starken mechanischen Beanspruchungen, wenn sie mit Steinen, Felsen und anderen Hindernissen in Berührung kommen und sind anfällig dafür, auseinanderzubrechen und bei hoher Geschwindigkeit herausgeschleudert zu werden. Auch ist bei ihnen die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie Steine mit höherer Energie herausschleudern als einteilige Metallschneidwerkzeuge. Die an tragbaren handgeführten Freischneidern/Motorsensen angebrachten Schutzeinrichtungen können keinen angemessenen Schutz vor den größeren Risiken bieten, die von schlegelartigen Schneidwerkzeugen mit verbundenen Metallteilen ausgehen. Folglich kann unter Berücksichtigung des Stands der Technik bei schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen von Anhang I Nummern 1.3.2 und 1.3.3 der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen. Dadurch ergibt sich für die Benutzer und andere gefährdete Personen ein erhebliches Risiko von schweren oder tödlichen Verletzungen.

(8)

Am 22. Oktober 2010 bat die Kommission die Europäische Vereinigung der Gartengerätehersteller (European Garden Machinery Federation) um Rat hinsichtlich des Entwurfs einer Maßnahme zum Umgang mit gefährlichen Schneidwerkzeugen für Freischneider/Motorsensen. In ihrer Antwort vom 4. November 2010 signalisierte die Vereinigung ihre Unterstützung für den Maßnahmenentwurf.

(9)

Bis zur Anwendung der nach diesem Beschluss vorgeschriebenen Maßnahmen sollte möglichst wenig Zeit vergehen, damit weitere Unfälle verhütet werden können.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen von aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 30. April 2012 nachzukommen. Sie veröffentlichen diese Maßnahmen und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2012

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.


Berichtigungen

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/7


Berichtigung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 17. Dezember 2011 )

In der Inhaltsübersicht auf der Titelseite und auf Seite 1:

anstatt:

„2011/92/EU“

muss es heißen:

„2011/93/EU“.