ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.335.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
17. Dezember 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1320/2011 des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1323/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2012 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

57

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1324/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Abweichung für das Jahr 2012 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1325/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

66

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1326/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

68

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1327/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

70

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1328/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

72

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

74

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1330/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

76

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss 2011/845/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

78

 

 

2011/846/GASP

 

*

Beschluss des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees ATALANTA/5/2011 vom 16. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

79

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/847/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

81

 

*

Durchführungsbeschluss 2011/848/GASP des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

83

 

 

2011/849/GASP

 

*

Beschluss EULEX KOSOVO/2/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Dezember 2011 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO

85

 

 

2011/850/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)

86

 

 

2011/851/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9247)

107

 

 

2011/852/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2005/363/EG der Kommission hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9248)  ( 1 )

109

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


RICHTLINIE 2011/92/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Kinderpornografie, stellen schwere Verstöße gegen die Grundrechte dar, insbesondere gegen die im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (3) festgelegten Rechte des Kindes auf Schutz und Fürsorge, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags der Europäischen Union, erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben sind, deren Artikel 24 Absatz 2 festlegt, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangig Erwägung sein muss. Darüber hinaus wurde dem Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie gegen die Kinderpornografie im Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (4) eindeutig Priorität eingeräumt.

(3)

Kinderpornografie, d. h. die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern, und andere besonders schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern nehmen zu und finden durch die neuen Technologien und das Internet weite Verbreitung.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie (5) dient der Angleichung der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, damit die schwersten Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt, die nationale gerichtliche Zuständigkeit ausgeweitet und ein Mindestmaß an Hilfe für die Opfer vorgesehen werden. Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (6) legt eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren fest, einschließlich des Rechts auf Schutz und auf Entschädigung. Die Koordinierung der Strafverfolgung von Fällen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie wird durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (7) erleichtert werden.

(5)

Gemäß Artikel 34 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verpflichten sich die Vertragsstaaten, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Das Fakultativprotokoll von 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie und insbesondere das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von 2007 sind Meilensteine beim Ausbau der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.

(6)

Schweren Straftaten wie der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ist durch ein umfassendes Konzept zu begegnen, das die Verfolgung der Straftäter, den Schutz der Opfer im Kindesalter und die Prävention umfasst. Das Wohl des Kindes muss bei jeder Maßnahme zur Bekämpfung dieser Straftaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI sollte durch ein neues Instrument ersetzt werden, das den zur Verwirklichung dieses Ziels erforderlichen umfassenden Rechtsrahmen bietet.

(7)

Die vorliegende Richtlinie sollte genau auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (8) abgestimmt sein, da einige Opfer des Menschenhandels auch Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter sind.

(8)

Im Kontext der Strafbewehrung von Taten im Zusammenhang mit pornografischer Darbietung bezieht sich diese Richtlinie auf solche Taten, die eine organisierte Live-Zurschaustellung für ein Publikum betreffen, wobei persönliche direkte Kommunikation zwischen im Einverständnis handelnden Gleichgestellten sowie zwischen Kindern im Alter der sexuellen Mündigkeit und deren Partnern aus der Definition ausgenommen werden.

(9)

Kinderpornografie schließt oft Bilder ein, die den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zeigen. Sie kann auch Bilder von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind, oder ihrer Geschlechtsorgane enthalten, wobei derartige Bilder für primär sexuelle Zwecke produziert oder verwendet und mit oder ohne Wissen des Kindes ausgebeutet werden. Außerdem schließt das Konzept der Kinderpornografie auch realistische Darstellungen eines Kindes für primär sexuelle Zwecke ein, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder beteiligt zu sein scheint.

(10)

Eine Behinderung allein geht nicht automatisch mit der Unmöglichkeit einher, in sexuelle Handlungen einzuwilligen. Allerdings sollte der Missbrauch einer Behinderung, um sexuelle Handlungen mit einem Kind vorzunehmen, unter Strafe gestellt werden.

(11)

Beim Erlass von Vorschriften des materiellen Strafrechts sollte die Union die Kohärenz solcher Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes sicherstellen. Im Lichte des Vertrags von Lissabon sollten die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. April 2002 über einen Ansatz zur Angleichung der Strafen, in denen vier Niveaus strafrechtlicher Sanktionen genannt werden, berücksichtigt werden. Da von dieser Richtlinie eine außergewöhnlich hohe Zahl unterschiedlicher Straftaten erfasst wird, ist — um den verschiedenen Schweregraden Rechnung zu tragen — eine Differenzierung beim Strafmaß erforderlich, die weiter geht, als dies üblicherweise in den Rechtsinstrumenten der Union der Fall sein sollte.

(12)

Schwere Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten mit wirkungsvollen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen bedroht sein. Dazu gehören insbesondere die verschiedenen Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden, z. B. Kontaktaufnahme zu Kindern im Internet für sexuelle Zwecke über die Websites sozialer Netzwerke und Chatrooms. Die Definition der Kinderpornografie sollte präzisiert und stärker an die in internationalen Instrumenten verwendete Definition angeglichen werden.

(13)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchststrafe für darin erwähnte Straftaten sollte zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten.

(14)

Um die in dieser Richtlinie vorgesehene Höchstfreiheitsstrafe für Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihres nationalen Rechts die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Strafmaße für diese Straftaten kombinieren.

(15)

Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung hinsichtlich der Bestimmungen des Unionsrechts zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung geschaffen, diese Sanktionen oder andere Zwangsmaßnahmen im Einzelfall anzuwenden.

(16)

Insbesondere in den Fällen, in denen die in dieser Richtlinie genannten Straftaten zum Zwecke eines finanziellen Gewinns begangen werden, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert zu prüfen, ob zusätzlich zu Gefängnisstrafen Geldstrafen vorgesehen werden sollten.

(17)

Im Kontext der Kinderpornografie erlaubt der Begriff „unrechtmäßig“ den Mitgliedstaaten, eine Rechtfertigung für Handlungen im Zusammenhang mit „pornografischem Material“ vorzusehen, die beispielsweise einem medizinischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zweck dienen. Außerdem erlaubt er Handlungen im Rahmen von nationalen rechtlichen Befugnissen, wie den legitimen Besitz von Kinderpornografie durch die Behörden, um Strafverfahren durchzuführen oder Straftaten zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen. Er schließt außerdem keine Rechtfertigungen oder entsprechende relevante Prinzipien aus, die eine Person unter bestimmten Umständen von der Verantwortung ausnehmen, beispielsweise wenn Telefon- oder Internet-Hotlines aktiv sind, um diese Fälle zu melden.

(18)

Der wissentliche Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie sollte unter Strafe gestellt werden. Eine Person sollte dann strafrechtlich belangt werden können, wenn sie auf eine Website mit Kinderpornografie sowohl absichtlich als auch in dem Wissen, dass derartige Bilder dort zu finden sind, zugreift. Für Personen, die unabsichtlich auf Seiten mit Kinderpornografie zugreifen, sollten keine Sanktionen gelten. Die Absicht lässt sich insbesondere aus der Tatsache ableiten, dass die Straftat wiederholt oder gegen Bezahlung über einen Dienstleister begangen wurde.

(19)

Die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke ist eine Bedrohung, die im Zusammenhang mit dem Internet Besonderheiten aufweist, da das Internet Nutzern bisher unbekannte Anonymität bietet, da sie ihre tatsächliche Identität und ihre persönlichen Charakteristika, wie ihr Alter, verbergen können. Gleichzeitig erkennen die Mitgliedstaaten auch die Bedeutung der Bekämpfung der Kontaktaufnahme zu einem Kind außerhalb des Internets an, insbesondere wenn eine solche Kontaktaufnahme nicht unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien geschieht. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kontaktaufnahme zu einem Kind für ein Treffen mit dem Täter unter Strafe zu stellen, wenn sie in Anwesenheit oder Nähe des Kindes stattfindet, beispielsweise als besondere vorbereitende Tat, als Versuch der in dieser Richtlinie genannten Straftaten oder als besondere Form des sexuellen Missbrauchs. Unabhängig davon, welche rechtliche Lösung gewählt wird, um eine „off-line“ begangene Kontaktaufnahme unter Strafe zu stellen, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sie die Täter solcher Straftaten in der einen oder anderen Weise verfolgen.

(20)

Diese Richtlinie regelt nicht die Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können; in diesem Zusammenhang wird auch den unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Traditionen und neuen Formen der Herstellung und Pflege von Beziehungen unter Kindern und Jugendlichen, einschließlich via Informations- und Kommunikationstechnologien, Rechnung getragen. Diese Sachverhalte fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie. Mitgliedstaaten, die die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Möglichkeiten nutzen, tun dies in Ausübung ihrer Zuständigkeiten.

(21)

Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine Regelung für erschwerende Umstände vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese erschwerenden Umstände bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können, wenn die Richter auch nicht verpflichtet sind, diese erschwerenden Umstände anzuwenden. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sollte keine Berücksichtigung erschwerender Umstände vorsehen, wenn die erschwerenden Umstände angesichts der Art der spezifischen Straftat irrelevant sind. Die Relevanz der verschiedenen erschwerenden Umstände, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind, sollte für jede der in dieser Richtlinie genannten Straftaten auf nationaler Ebene bewertet werden.

(22)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte körperliche oder geistige Unfähigkeit so verstanden werden, dass dabei auch der durch den Einfluss von Drogen und Alkohol hervorgerufene Zustand geistiger oder körperlicher Unfähigkeit eingeschlossen wird.

(23)

Bei der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollte von den bestehenden Rechtsinstrumenten zur Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in vollem Umfang Gebrauch gemacht werden, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und seinen Zusatzprotokollen, dem Übereinkommen des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (9) sowie dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (10). Die Verwendung beschlagnahmter und eingezogener Tatwerkzeuge und Erträge aus den in dieser Richtlinie genannten Straftaten zur Unterstützung und zum Schutz der Opfer sollte gefördert werden.

(24)

Opfer der in dieser Richtlinie behandelten Straftaten sollten vor sekundärer Viktimisierung geschützt werden. In Mitgliedstaaten, in denen Prostitution oder die Mitwirkung bei pornografischen Darstellungen nach nationalem Strafrecht unter Strafe stehen, sollte es möglich sein, von einer strafrechtlichen Verfolgung oder einer Bestrafung nach diesen gesetzlichen Bestimmungen abzusehen, wenn das betreffende Kind diese Handlungen als Opfer sexueller Ausbeutung begangen hat oder wenn es gezwungen wurde, an Kinderpornografie mitzuwirken.

(25)

Als Instrument zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften sieht diese Richtlinie Strafmaße vor; davon sollten besondere Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf jugendliche Straftäter unberührt bleiben.

(26)

Die Strafermittlung und Anklageerhebung bei Strafverfahren sollte erleichtert werden, um der Tatsache, dass es für Opfer im Kindesalter schwierig ist, sexuellen Missbrauch anzuzeigen, und der Anonymität der Straftäter im Cyberspace Rechnung zu tragen. Damit die Ermittlung und Strafverfolgung bei den in dieser Richtlinie genannten Straftaten erfolgreich durchgeführt werden können, sollte deren Einleitung grundsätzlich nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder seinen Vertreter abhängig gemacht werden. Die Dauer des hinreichend langen Zeitraums für die Verfolgung sollte nach dem nationalen Recht bestimmt werden.

(27)

Den für die Ermittlung und Strafverfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Stellen sollten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung gestellt werden. Dazu könnten unter anderem die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige Finanzermittlungen gehören; dabei sind unter anderem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Ermittlungen sind, zu berücksichtigen. Zu diesen Instrumenten sollte gegebenenfalls auch die Möglichkeit der Benutzung einer falschen Identität durch die Strafverfolgungsbehörden im Internet im Einklang mit dem nationalen Recht gehören.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten Personen, die Kenntnis vom sexuellen Missbrauch oder von der sexuellen Ausbeutung eines Kindes oder einen entsprechenden Verdacht haben, ermutigen, dies den zuständigen Diensten zu melden. Es obliegt jedem einzelnen Mitgliedstaat, die zuständigen Behörden zu bestimmen, denen ein derartiger Verdacht gemeldet werden kann. Diese zuständigen Behörden sollten nicht auf Kinderschutzeinrichtungen oder einschlägige soziale Dienste beschränkt sein. Mit der Anforderung, dass eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erfolgen muss, soll verhindert werden, dass die Bestimmung dafür in Anspruch genommen werden kann, jemanden in böswilliger Absicht wegen rein erfundener oder unwahrer Tatsachen zu denunzieren.

(29)

Die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten geändert werden, um zu gewährleisten, dass Straftäter aus der Union, die Kinder sexuell missbrauchen oder ausbeuten, auch dann verfolgt werden, wenn sie die Straftat außerhalb der Union, insbesondere im Rahmen des so genannten Sextourismus, begehen. Unter Kindersextourismus sollte die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch eine Person oder Personen, die aus ihrem üblichen Umfeld an einen Bestimmungsort im Ausland reist bzw. reisen, wo sie sexuellen Kontakt zu Kindern hat bzw. haben, verstanden werden. Hinsichtlich Kindersextourismus außerhalb der Union wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen zur Bekämpfung des Sextourismus mittels den zur Verfügung stehenden nationalen und internationalen Instrumenten, einschließlich bilateraler oder multilateraler Verträge über Auslieferungen, gegenseitigen Beistand oder Übertragung von Strafverfahren, zu verstärken. Die Mitgliedstaaten sollten einen offenen Dialog und eine offene Kommunikation mit Ländern außerhalb der Union fördern, um Täter, die zu Zwecken des Kindersextourismus außerhalb der Unionsgrenzen reisen, nach der einschlägigen nationalen Gesetzgebung verfolgen zu können.

(30)

Maßnahmen zum Schutz von Opfern im Kindesalter sollten zum Wohle des Kindes angenommen und an den ermittelten Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet werden. Opfer im Kindesalter sollten leichten Zugang zu Rechtsbehelfen sowie zu Maßnahmen zur Lösung von Interessenkonflikten, wenn der sexuelle Missbrauch oder die sexuelle Ausbeutung des Kindes innerhalb der Familie stattfindet, haben. Wenn für das Kind während der Strafermittlung oder des Strafverfahrens ein besonderer Vertreter benannt werden sollte, so kann diese Rolle von einer juristischen Person, einer Einrichtung oder einer Behörde wahrgenommen werden. Darüber hinaus sollten Opfer im Kindesalter vor Sanktionen, beispielsweise nach der nationalen Gesetzgebung über Prostitution, geschützt werden, wenn sie ihren Fall den zuständigen Stellen melden. Des Weiteren sollte durch die Teilnahme eines Opfers im Kindesalter an Strafverfahren aufgrund der Vernehmungen oder des Blickkontakts mit dem Straftäter soweit möglich nicht ein weiteres Trauma verursacht werden. Gründliche Kenntnisse über Kinder und deren Reaktionsmuster bei traumatischen Erlebnissen helfen, eine hohe Qualität der Beweisaufnahme zu gewährleisten und auch die Stressbelastung der Kinder bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zu senken.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten kurz- und langfristige Unterstützung der Opfer im Kindesalter vorsehen. Jedes Leid, das einem Kind durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung angetan wird, muss ernst genommen und angegangen werden. Angesichts der besonderen Art des durch sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung verursachten Leids sollte die diesbezügliche Unterstützung so lange fortgesetzt werden, wie dies zur physischen und psychischen Genesung des Kindes erforderlich ist, und kann erforderlichenfalls bis in das Erwachsenenalter andauern. Hilfe und Beratung sollten möglichst auf die Eltern oder Erziehungsberechtigten des Opfers im Kindesalter ausgeweitet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der betreffenden Straftat nicht als Verdächtige geführt werden, um ihnen dabei behilflich zu sein, das Opfer im Kindesalter während der gesamten Dauer der Strafverfahren zu unterstützen.

(32)

Mit dem Rahmenbeschluss 2001/220/JI sind eine Reihe von Opferrechten im Strafverfahren, einschließlich des Rechtes auf Schutz und Entschädigung, festgelegt worden. Darüber hinaus sollten Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung und Kinderpornografie geworden sind, Zugang zu Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung des Opfers in den betreffenden Rechtsordnungen — zu rechtlicher Vertretung, auch zum Zweck der Geltendmachung einer Entschädigung, erhalten. Diese Rechtsberatung und diese rechtliche Vertretung könnten von den zuständigen Behörden auch zum Zwecke der Geltendmachung einer Entschädigung durch den Staat angeboten werden. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Opfern zu ermöglichen, sich über die verschiedenen ihnen offen stehenden Möglichkeiten informieren und beraten zu lassen. Rechtsberatung sollte von Personen geleistet werden, die eine angemessene rechtliche Ausbildung erhalten haben, ohne dass sie unbedingt Juristen sein müssen. Die Rechtsberatung sowie — im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung — die rechtliche Vertretung sollten zumindest dann, wenn das Opfer nicht über ausreichende Mittel verfügt, unentgeltlich und in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang steht.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um Handlungen im Zusammenhang mit der Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Kindersextourismus zu verhüten und zu verbieten. Es könnten unterschiedliche Präventionsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, wie beispielsweise die Ausarbeitung und die Weiterentwicklung eines Verhaltenskodex und von Selbstregulierungsmechanismen für die Tourismusindustrie, die Aufstellung eines Ethik-Kodex oder die Einrichtung von „Gütesiegeln“ für Tourismusorganisationen, die Kindersextourismus bekämpfen, oder eine explizite Strategie gegen Kindersextourismus.

(34)

Jeder Mitgliedstaat sollte Verfahren zur Verhütung von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern einführen und/oder stärken, einschließlich Maßnahmen, um der Nachfrage, die jegliche Form von sexueller Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern; des Weiteren sollten Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Schulungsprogramme durchgeführt werden, um die Gefahr, dass Kinder zu Opfern werden, zu verringern. Bei solchen Initiativen sollten die Mitgliedstaaten einen Ansatz wählen, dessen zentraler Ausgangspunkt die Rechte der Kinder sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gerichtet sein, zu gewährleisten, dass auf Kinder ausgerichtete Sensibilisierungskampagnen angemessen und ausreichend leicht zu verstehen sind. Es sollte die Einrichtung von Notrufnummern oder Hotlines in Betracht gezogen werden.

(35)

In Bezug auf die Meldung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und die Unterstützung von Kindern in Not sollten die Telefon-Hotlines unter der Nummer 116 000 für vermisste Kinder, unter der Nummer 116 006 für Opfer von Gewaltverbrechen und unter der Nummer 116 111 für Kinder, die durch die Entscheidung 2007/116/EG der Kommission vom 15. Februar 2007 über die Reservierung der mit „116“ beginnenden nationalen Nummernbereiche für einheitliche Rufnummern für harmonisierte Dienste von sozialem Wert (11) eingerichtet wurden, stärker bekannt gemacht und sollte den Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Hotlines Rechnung getragen werden.

(36)

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, sollten angemessene Schulungen darin erhalten, wie sie solche Opfer erkennen und sich ihrer annehmen können. Diese Schulungen sollten für die Mitglieder der folgenden Kategorien vorgesehen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern im Kindesalter in Berührung kommen: Polizeibeamte, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Mitglieder der Justiz und Gerichtbeamte, Personal der Kinder- und Gesundheitspflege; jedoch könnten auch andere Personengruppen einbezogen werden, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie im Rahmen ihrer Arbeit auf Opfer von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung im Kindesalter treffen.

(37)

Zur Verhinderung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sollten Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die speziell auf Sexualstraftäter ausgerichtet sind, diesen vorgeschlagen werden. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten einem umfassenden, flexiblen Ansatz folgen, der vorrangig auf medizinische und psychosoziale Aspekte abhebt, und nichtverbindlichen Charakter haben. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen lassen die Interventionsprogramme oder -maßnahmen unberührt, die von den zuständigen Justizbehörden auferlegt werden.

(38)

Es besteht kein automatisches Recht auf Interventionsprogramme oder -maßnahmen. Die Entscheidung, welche Interventionsprogramme oder -maßnahmen angemessen sind, ist Sache der Mitgliedstaaten.

(39)

Um Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten die Straftäter einer Risikoabschätzung unterzogen werden, bei der die von ihnen ausgehende Gefahr und mögliche Risiken der Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder untersucht werden. Die näheren Regelungen dieser Abschätzung, wie die Art von Behörde, die dafür zuständig ist, die Risikoabschätzung anzuordnen und durchzuführen, bzw. der Zeitpunkt im oder nach dem Strafverfahren, zu dem die Abschätzung stattfinden sollte, sowie die näheren Regelungen für wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die aufgrund dieser Abschätzung angeboten werden, sollten mit den internen Verfahren der Mitgliedstaaten im Einklang stehen. Zur Verfolgung eben dieses Ziels, Wiederholungstaten zu verhindern oder möglichst gering zu halten, sollten Straftäter auch auf freiwilliger Basis an wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen teilnehmen können. Diese Interventionsprogramme oder -maßnahmen sollten nationale Programme zur Behandlung psychisch gestörter Personen nicht beeinträchtigen.

(40)

Sofern es aufgrund der vom Straftäter ausgehenden Gefahr und der möglichen Risiken der Wiederholung von Straftaten angemessen ist, sollten rechtskräftig verurteilte Straftäter gegebenenfalls vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Arbeitgeber haben das Recht, bei der Besetzung einer Stelle, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, über bestehende Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder, die in das Strafregister eingetragen wurden, und über bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten informiert zu werden. Im Sinne dieser Richtlinie sollte der Begriff des Arbeitgebers auch Personen einschließen, die eine Organisation betreiben, die mit Freiwilligentätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung und/oder Pflege von Kindern betraut ist, bei der es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt. Die Art der Bereitstellung dieser Informationen, wie beispielsweise der Zugang über die betroffene Person, und der genaue Inhalt dieser Informationen sowie die Definition der Begriffe „organisierte freiwillige Tätigkeiten“ und „direkter und regelmäßiger Kontakte mit Kindern“ sollten gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden.

(41)

Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wird in dieser Richtlinie berücksichtigt, dass der Zugang zu Strafregistern entweder nur durch die zuständigen Behörden oder durch die betroffene Person genehmigt wird. Durch diese Richtlinie wird keine Verpflichtung zur Änderung der nationalen Systeme betreffend Strafregister oder die Art und Weise des Zugangs zu diesen Registern festgelegt.

(42)

Das Ziel dieser Richtlinie besteht nicht darin, die Bestimmungen bezüglich der Zustimmung der betroffenen Person beim Austausch von Informationen aus dem Strafregister, d. h. ob eine derartige Zustimmung erforderlich ist oder nicht, zu harmonisieren. Unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Zustimmung erforderlich ist oder nicht, ergibt sich aus dieser Richtlinie in dieser Frage keine neue Verpflichtung zur Änderung des nationalen Rechts und der nationalen Verfahren.

(43)

Die Mitgliedstaaten können den Erlass weiterer Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Straftätern in Betracht ziehen, wie etwa die Registrierung von Personen, die wegen Straftaten nach dieser Richtlinie verurteilt wurden, in Registern über Sexualstraftäter. Der Zugang zu diesen Registern sollte vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß den nationalen Verfassungsgrundsätzen sowie den anwendbaren Datenschutznormen erfolgen, beispielsweise durch Beschränkung des Zugangs auf die Justiz und/oder Strafverfolgungsbehörden.

(44)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, auf nationaler oder lokaler Ebene und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Mechanismen für die Datensammlung oder Anlaufstellen zu dem Zwecke einzurichten, das Phänomen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beobachten und zu bewerten. Um die Ergebnisse von Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie ordnungsgemäß bewerten zu können, sollte die Union ihre Arbeit an Methoden der Datensammlung und sonstigen Methoden weiterentwickeln, um vergleichbare Statistiken erstellen zu können.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationsdienste einzurichten, die Informationen dazu bieten, wie Anzeichen sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung erkannt werden können.

(46)

Kinderpornographie ist die bildliche Darstellung von sexuellem Missbrauch von Kindern und als solche eine bestimmte Art von Inhalt, der nicht als freie Meinungsäußerung gelten kann. Zur Bekämpfung der Kinderpornografie muss die Verbreitung von Material von sexuellem Missbrauch von Kindern eingeschränkt werden, indem Straftätern das Hochladen derartiger Inhalte in das öffentlich zugängliche Internet erschwert wird. Daher müssen die Inhalte entfernt werden und diejenigen Personen, die sich der Herstellung, der Verbreitung oder des Herunterladens solcher Darstellungen schuldig gemacht haben, festgenommen werden. Zur Unterstützung der Bemühungen der Union im Kampf gegen Kinderpornografie sollten die Mitgliedstaaten sich nach Kräften bemühen, mit Drittländern zusammenzuarbeiten, um die Entfernung solcher Inhalte von Servern auf deren Hoheitsgebieten sicherzustellen.

(47)

Jedoch ist die Entfernung von kinderpornografischen Inhalten an der Quelle trotz derartiger Bemühungen in Fällen, in denen sich das Originalmaterial nicht in der Union befindet, häufig nicht möglich, entweder weil der Staat, in dem sich die Server befinden, nicht zur Zusammenarbeit bereit ist oder weil es sich als besonders langwierig erweist, die Entfernung des Materials von diesem Staat zu erwirken. Ferner können Mechanismen eingeführt werden, um den Zugang vom Gebiet der Union zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, zu sperren. Die von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie eingeleiteten Maßnahmen zur Entfernung oder, wenn angemessen, zur Sperrung des Zugangs zu Websites mit kinderpornografischem Inhalt könnten auf unterschiedlichen öffentlichen Maßnahmen legislativer, nicht legislativer, juristischer oder anderer Art aufbauen. In diesem Zusammenhang lässt diese Richtlinie freiwillige Maßnahmen der Internet-Industrie zur Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste oder jegliche Unterstützung solcher Maßnahmen durch Mitgliedstaaten unberührt. Unabhängig davon, welche Maßnahme oder Methode gewählt wird, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese ein angemessenes Niveau an Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für die Nutzer und die Diensteanbieter bietet. Mit Blick auf die Entfernung von Kindesmissbrauchsinhalten und die Sperrung des Zugangs zu derartigen Inhalten sollten die Behörden verstärkt zusammenarbeiten, insbesondere um sicherzustellen, dass möglichst vollständige nationale Listen von Websites mit Kinderpornografiematerial erstellt werden, und um Doppelarbeit zu vermeiden. Derartige Maßnahmen müssen die Rechte der Endnutzer berücksichtigen, den bestehenden Rechts- und Justizverfahren Rechnung tragen und im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen. Im Rahmen des Programms zur sicheren Nutzung des Internets wurde ein Netzwerk von Hotlines eingerichtet, deren Ziel es ist, Informationen zu den wichtigsten Arten von illegalen Online-Inhalten zu sammeln und Berichte dazu zu erstellen und auszutauschen.

(48)

Diese Richtlinie soll die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI ändern und ergänzen. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(49)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(50)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen.

(51)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.

(52)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten und Sanktionen auf dem Gebiet des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Kinderpornografie und der Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke fest. Des Weiteren werden Bestimmungen zur Stärkung der Prävention dieser Verbrechen und des Schutzes ihrer Opfer eingeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Kind“ jede Person unter achtzehn Jahren;

b)

„Alter der sexuellen Mündigkeit“ das Alter, unterhalb dessen die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind nach dem nationalen Recht verboten ist;

c)

„Kinderpornografie“

i)

jegliches Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist;

ii)

jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

iii)

jegliches Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke oder

iv)

realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

d)

„Kinderprostitution“ das Einbeziehen eines Kindes in sexuelle Handlungen, wenn Geld oder sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten oder versprochen werden, dass sich das Kind an sexuellen Handlungen beteiligt; unabhängig davon, ob das Geld, das Versprechen oder die Gegenleistung dem Kind oder einem Dritten zugute kommt;

e)

„pornografische Darbietung“ die Live-Zurschaustellung für ein Publikum, einschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie,

i)

eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder

ii)

der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke;

f)

„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden.

(2)   Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexueller Handlungen wird, auch ohne an diesen teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3)   Wer für sexuelle Zwecke veranlasst, dass ein Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, Zeuge sexuellen Missbrauchs wird, auch ohne an diesem teilnehmen zu müssen, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(4)   Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft.

(5)   Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt und

i)

dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder

ii)

dabei ausnutzt, dass das Kind in einer besonders schwachen Position ist, insbesondere aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder einer Abhängigkeitssituation, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens drei Jahren, wenn das Kind älter ist, oder

iii)

dabei Zwang, Gewalt oder Drohungen anwendet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(6)   Wer ein Kind unter Anwendung von Zwang, Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen mit Dritten veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

Artikel 4

Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangene Handlungen nach den Absätzen 2 bis 7 unter Strafe gestellt werden.

(2)   Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.

(3)   Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an pornografischen Darbietungen nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(4)   Wer wissentlich an pornografischen Darbietungen, an denen ein Kind beteiligt ist, teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens einem Jahr, wenn das Kind älter ist.

(5)   Wer ein Kind zu einer Mitwirkung an Kinderprostitution veranlasst oder anwirbt oder von dieser profitiert oder ein Kind für derartige Zwecke anderweitig ausbeutet, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(6)   Wer ein Kind zu Kinderprostitution nötigt oder zwingt oder ein Kind für solche Zwecke bedroht, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens fünf Jahren, wenn das Kind älter ist.

(7)   Wer sexuelle Handlungen mit einem Kind im Rahmen von Kinderprostitution vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bestraft, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, und von mindestens zwei Jahren, wenn das Kind älter ist.

Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Handlungen nach den Absätzen 2 bis 6 unter Strafe gestellt werden, wenn sie unrechtmäßig vorgenommen werden.

(2)   Der Erwerb oder Besitz von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(3)   Der bewusste Zugriff auf Kinderpornografie mittels Informations- und Kommunikationstechnologie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft.

(4)   Der Vertrieb, die Verbreitung oder Weitergabe von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(5)   Das Anbieten, Liefern oder sonstige Zugänglichmachen von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren bestraft.

(6)   Die Herstellung von Kinderpornografie wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bestraft.

(7)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob dieser Artikel in Fällen von Kinderpornografie gemäß Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iii Anwendung findet, wenn die Person mit kindlichem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich bereits 18 Jahre oder älter war.

(8)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob die Absätze 2 und 6 dieses Artikels in Fällen Anwendung finden, in denen feststeht, dass das pornografische Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer iv vom Hersteller ausschließlich zum persönlichen Gebrauch hergestellt worden ist und sich ausschließlich zu diesem Zweck in seinem Besitz befindet, sofern zum Zweck der Herstellung kein pornografisches Material im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii verwendet wurde und sofern mit der Handlung keine Gefahr der Verbreitung des Materials verbunden ist.

Artikel 6

Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:

Ein Erwachsener, der einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie in der Absicht, eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 6 zu begehen, ein Treffen vorschlägt, wird mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bestraft, wenn auf diesen Vorschlag auf ein solches Treffen hinführende konkrete Handlungen gefolgt sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch eines Erwachsenen, mit Mitteln der Informations- und Kommunikationstechnologie Straftaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 und 3 zu begehen, indem er Kontakt zu einem Kind, das das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, aufnimmt, um kinderpornografische Darstellungen dieses Kindes zu erhalten, strafbar ist.

Artikel 7

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 unter Strafe gestellt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 unter Strafe gestellt wird.

Artikel 8

Auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen

(1)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 3 Absätze 2 und 4 auf auf gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen Gleichgestellter Anwendung finden, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

(2)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 4 Absatz 4 auf pornografische Darbietungen im Rahmen von Beziehungen Anwendung findet, die auf gegenseitigem Einverständnis beruhen, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat, oder bei Beziehungen zwischen Gleichgestellten, die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren mentalen und körperlichen Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch oder Ausbeutung verbunden sind und sofern kein Geld und keine sonstigen Vergütungen oder Gegenleistungen für die pornografische Darbietung geboten werden.

(3)   Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob Artikel 5 Absätze 2 und 6 auf die Herstellung, den Erwerb oder den Besitz von Material Anwendung findet, wenn das Kind das Alter der sexuellen Mündigkeit erreicht hat und das Material mit seinem Einverständnis und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der betreffenden Personen hergestellt wurde und sich in ihrem Besitz befindet, sofern die Handlungen nicht mit Missbrauch verbunden sind.

Artikel 9

Erschwerende Umstände

Sofern die nachstehenden Umstände nicht bereits ein Tatbestandsmerkmal der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen nach den Artikeln 3 bis 7 als erschwerende Umstände gelten:

a)

Das Opfer der Straftat ist ein Kind in einer besonders schwachen Position, beispielsweise ein Kind mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, in einer Abhängigkeitssituation oder in einem Zustand der geistigen oder körperlichen Unfähigkeit;

b)

die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen;

c)

die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;

d)

die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (12) begangen;

e)

der Straftäter war zuvor wegen ähnlicher Straftaten verurteilt worden;

f)

der Straftäter hat das Leben des Kindes vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet; oder

g)

die Straftat wurde unter Anwendung schwerer Gewalt begangen, oder dem Kind wurde durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt.

Artikel 10

Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen

(1)   Um das Risiko der Wiederholung der Straftat zu vermeiden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 rechtskräftig verurteilt wurde, vorübergehend oder dauerhaft zumindest von beruflichen Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden kann.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung einer Person für berufliche oder organisierte freiwillige Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, das Recht haben, gemäß dem nationalen Recht in geeigneter Weise, wie beispielsweise durch Zugang auf Anfrage oder durch die betreffende Person selbst, Informationen über im Strafregister eingetragene bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, anzufordern.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels Informationen über bestehende Verurteilungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 oder über aufgrund solcher Verurteilungen bestehende Verbote der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, in Übereinstimmung mit den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (13) festgelegten Verfahren übermittelt werden, wenn diese gemäß Artikel 6 des genannten Rahmenbeschlusses mit der Zustimmung der betroffenen Person angefordert werden.

Artikel 11

Beschlagnahme und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden berechtigt sind, die Tatwerkzeuge für die Begehung von und Erträge aus Straftaten nach den Artikeln 3, 4 und 5 zu beschlagnahmen und einzuziehen.

Artikel 12

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 lässt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 unberührt.

Artikel 13

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nicht strafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a)

der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

b)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;

c)

die richterliche Aufsicht;

d)

die richterlich angeordnete Auflösung oder

e)

die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 14

Verzicht auf Strafverfolgung oder Straffreiheit der Opfer

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden die Befugnis haben, Opfer sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung im Kindesalter wegen ihrer Beteiligung an strafbaren Handlungen, zu der sie als unmittelbare Folge davon, dass sie Opfer von Straftaten im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3, 5und 6 sowie des Artikels 5 Absatz 6 wurden, gezwungen waren, nicht strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen.

Artikel 15

Ermittlung und Strafverfolgung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass strafrechtliche Ermittlungen oder die Strafverfolgung in Bezug auf Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 nicht von der Anzeige oder Anklage durch das Opfer oder dessen Vertreter abhängig gemacht werden und dass das Strafverfahren auch dann fortgesetzt werden kann, wenn diese Person ihre Aussage zurückgezogen hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Straftaten nach Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und schwere Straftaten nach Artikel 5 Absatz 6, wenn Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Ziffern i und ii benutzt wurde, während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu ermöglichen, dass Ermittlungsteams oder -dienste versuchen können, die Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 zu identifizieren; dies sollte insbesondere durch die Analyse von kinderpornografischem Material erfolgen, wie beispielsweise mittels Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelter oder verfügbar gemachter Fotos und Bild-Ton-Aufzeichnungen.

Artikel 16

Meldung des Verdachts sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsbestimmungen, die die nationalen Rechtsvorschriften für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vorsehen, deren Hauptaufgabe die Arbeit mit Kindern ist, diese nicht daran hindern, den für Kinderschutz zuständigen Stellen Fälle zu melden, bei denen sie berechtigte Gründe für die Annahme haben, dass ein Kind Opfer von Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um jede Person, die weiß oder einen begründeten Verdacht hat, dass eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 begangen wurde, zu ermutigen, dies den zuständigen Stellen zu melden.

Artikel 17

Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu begründen:

a)

die Straftat wurde ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen; oder

b)

bei dem Täter handelt es sich um einen ihrer Staatsangehörigen.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine weitere gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, beispielsweise in Fällen, in denen

a)

es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder der gewöhnliche Aufenthalt des Opfers in seinem Hoheitsgebiet liegt;

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird oder

c)

der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und 6 und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und 7, die mittels Informations- und Kommunikationstechnologie verübt wurden, auf die der Zugriff aus ihrem Hoheitsgebiet erfolgte, unter ihre gerichtliche Zuständigkeit fallen, unabhängig davon, ob sich die Technologie in seinem Hoheitsgebiet befindet.

(4)   Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6, Artikel 4 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 und Artikel 5 Absatz 6, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine strafbare Handlung darstellt.

(5)   Für die strafrechtliche Verfolgung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7, die außerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats begangen wurde, trifft jeder Mitgliedstaat im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Begründung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Meldung des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder einer Anzeige durch den Staat, in dem sich der Ort der Begehung der Straftat befindet, eingeleitet werden kann.

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen für Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Opfer im Kindesalter

(1)   Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz gemäß den Artikeln 19 und 20, wobei dem Wohl des Kindes stets Rechnung zu tragen ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind Unterstützung, Betreuung und Schutz erhält, sobald den zuständigen Behörden berechtigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass gegen ein Kind eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verübt worden sein könnte.

(3)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass eine Person, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 wurde, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 19 und 20 erhält.

Artikel 19

Unterstützung und Betreuung von Opfern

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer vor dem Strafverfahren, während des Strafverfahrens und für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung erhalten, damit sie die im Rahmenbeschluss 2001/220/JI und in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausüben können. Insbesondere ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz von Kindern sicherzustellen, die Fälle von Missbrauch in ihrem familiären Umfeld zur Anzeige bringen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterstützung und Betreuung eines Opfers im Kindesalter nicht von dessen Bereitschaft, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der strafrechtlichen Verfolgung oder beim Gerichtsverfahren zu kooperieren, abhängig gemacht wird.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die spezifischen Maßnahmen, die die Opfer im Kindesalter bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie unterstützen sollen und ihrer Betreuung dienen, erst ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände jedes Opfers im Kindesalter einzeln untersucht und die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt wurden.

(4)   Kinder, die Opfer einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 sind, werden als besonders gefährdete Opfer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI betrachtet.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trifft, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie des Opfers im Kindesalter bei der Wahrnehmung der Rechte nach dieser Richtlinie, sofern sich diese in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Insbesondere wendet jeder Mitgliedstaat Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI auf die Familie des Opfers im Kindesalter an, sofern dies angemessen und möglich ist.

Artikel 20

Schutz von Opfern im Kindesalter in Strafermittlungen und Strafverfahren

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden bei strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht das Kind aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter nicht vertreten dürfen, oder in den Fällen, in denen das Kind ohne Begleitung oder von der Familie getrennt ist, einen speziellen Vertreter des Opfers im Kindesalter benennen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Opfer im Kindesalter unverzüglich Zugang zu Rechtsberatung und, im Einklang mit der Stellung des Opfers in der betreffenden Rechtsordnung, zu rechtlicher Vertretung in Strafverfahren haben, auch zum Zweck der Beantragung einer Entschädigung. Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sind unentgeltlich, wenn das Opfer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

(3)   Unbeschadet der Verteidigungsrechte trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes beachtet wird:

a)

Die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet ohne ungerechtfertigte Verzögerung statt, sobald der Sachverhalt den zuständigen Behörden gemeldet wurde;

b)

die Vernehmung des Opfers im Kindesalter findet erforderlichenfalls in Räumen statt, die für diesen Zweck eingerichtet oder entsprechend angepasst wurden;

c)

die Vernehmung des Opfers im Kindesalter wird von oder unter Einschaltung von zu diesem Zweck ausgebildeten Fachleuten durchgeführt;

d)

sofern dies möglich und angezeigt ist, werden sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter von denselben Personen durchgeführt;

e)

es sollten möglichst wenige Vernehmungen durchgeführt werden; zudem sollten Vernehmungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie für die strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren unabdingbar sind;

f)

das Opfer im Kindesalter kann von seinem rechtlichen Vertreter oder gegebenenfalls einem Erwachsenen seiner Wahl begleitet werden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Person eine begründete gegenteilige Entscheidung getroffen wurde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 sämtliche Vernehmungen des Opfers im Kindesalter oder gegebenenfalls eines Zeugen im Kindesalter auf audiovisuellen Trägern aufgenommen und diese Aufnahmen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften als Beweismaterial im strafrechtlichen Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(5)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 Folgendes angeordnet werden kann:

a)

Die Vernehmung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt;

b)

die Vernehmung des Opfers im Kindesalter kann im Gerichtssaal stattfinden, ohne dass das Opfer anwesend ist, insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnik.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um — wenn dies im Interesse der Opfer im Kindesalter liegt und unter Berücksichtigung sonstiger vorrangiger Interessen — die Privatsphäre, die Identität und die Abbildungen der Opfer im Kindesalter zu schützen und die öffentliche Verbreitung aller Informationen zu verhindern, die zu ihrer Identifizierung führen könnten.

Artikel 21

Maßnahmen gegen die Werbung für Gelegenheiten zum Missbrauch und Kindersextourismus

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder zum Verbot

a)

der Verbreitung von Schriften, in denen für die Gelegenheit, eine Straftat nach den Artikeln 3 bis 6 zu begehen, geworben wird und

b)

der für andere vorgenommenen Organisation — für gewerbliche oder nichtgewerbliche Zwecke — von Reisen, deren Zweck darin besteht, Straftaten nach den Artikeln 3 bis 5 zu begehen.

Artikel 22

Präventive Interventionsprogramme oder -maßnahmen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die befürchten, dass sie eine der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 begehen könnten, gegebenenfalls Zugang zu wirksamen Interventionsprogrammen oder -maßnahmen erhalten können, die dazu dienen, das Risiko möglicher Straftaten einzuschätzen und zu verhindern.

Artikel 23

Prävention

(1)   Die Mitgliedstaat treffen geeignete Maßnahmen, wie Ausbildung und Schulungen, um der Nachfrage, die jegliche Form der sexuellen Ausbeutung von Kindern begünstigt, entgegenzuwirken und diese zu verringern.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren, geeignete Maßnahmen — auch über das Internet —, wie beispielsweise Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen, Forschungs- und Schulungsprogramme, um zu sensibilisieren und das Risiko, dass Kinder Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung werden, zu verringern.

(3)   Die Mitgliedstaaten fördern die regelmäßige Schulung von Beamten, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie mit Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter in Kontakt kommen, auch der an vorderster Front tätigen Polizeibeamten, damit sie wissen, wie Opfer und potenzielle Opfer sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung im Kindesalter zu erkennen sind und wie mit ihnen umzugehen ist.

Artikel 24

Interventionsprogramme oder -maßnahmen auf freiwilliger Basis während des Strafverfahrens oder nach dem Strafverfahren

(1)   Unbeschadet der Interventionsprogramme oder -maßnahmen, die von den zuständigen Justizbehörden nach nationalem Recht auferlegt wurden, trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Interventionsprogramme oder -maßnahmen bereitgestellt werden, um das Risiko einer Wiederholung von Sexualstraftaten gegen Kinder zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Solche Programme oder Maßnahmen sind während des Strafverfahrens inner- und außerhalb des Gefängnisses im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften jederzeit zugänglich.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Interventionsprogramme oder -maßnahmen sind an den spezifischen Entwicklungsbedarf von Kindern, die sexuelle Straftaten begehen, anzupassen.

(3)   Die Mitgliedstaat treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Personen Zugang zu Interventionsprogrammen oder -maßnahmen nach Absatz 1 haben können:

a)

Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 eingeleitet wurde, unter Bedingungen, die sich weder negativ auf ihre Verteidigungsrechte und die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens auswirken noch ihnen zuwiderlaufen und die insbesondere dem Grundsatz der Unschuldsvermutung entsprechen, und

b)

Personen, die wegen einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 verurteilt wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei den in Absatz 3 genannten Personen eine Einschätzung der Gefahr, die sie darstellen, und des Risikos der Wiederholung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 7 vorgenommen wird mit dem Ziel, geeignete Interventionsprogramme oder -maßnahmen zu ermitteln.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 3 genannten Personen, denen Interventionsprogramme oder -maßnahmen nach Absatz 4 vorgeschlagen wurden:

a)

umfassend über die Gründe für den Vorschlag unterrichtet werden;

b)

ihrer Teilnahme an den Programmen oder Maßnahmen in völliger Kenntnis der Sachlage zustimmen;

c)

eine Teilnahme ablehnen können und — im Falle verurteilter Personen — auf die etwaigen Folgen einer solchen Ablehnung hingewiesen werden.

Artikel 25

Maßnahmen gegen Websites, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten und sich auf Servern in ihrem Hoheitsgebiet befinden, unverzüglich entfernt werden, und bemühen sich, darauf hinzuwirken, dass derartige Seiten von Servern außerhalb ihres Hoheitsgebiets entfernt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen treffen, um den Zugang zu Internetseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für die Internetnutzer in ihrem Hoheitsgebiet zu sperren. Diese Maßnahmen müssen in transparenten Verfahren festgelegt werden und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen bieten, insbesondere um sicherzustellen, dass die Einschränkung auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig ist und dass Nutzer über den Grund für die Beschränkung informiert werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen schließen auch die Möglichkeit von Rechtsmitteln ein.

Artikel 26

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, ersetzt.

Für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 27

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 18. Dezember 2013 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.

(3)   Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 28

Berichterstattung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht, in dem sie überprüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Dezember 2015 einen Bericht über die Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen nach Artikel 25 vor.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 30

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SZPUNAR


(1)  ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 138.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. November 2011.

(3)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(6)  ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.

(8)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(9)  ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.

(10)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

(11)  ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 30.

(12)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

(13)  ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2011 DES RATES

vom 16. Dezember 2011

zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen in die in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. NALEWAJK


(1)  ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name (belarussische Schreibweise)

Name (russische Schreibweise)

Geburtsort und Geburtsdatum

Funktion/Position

„1.

Bandarenka Sjarhej Uladsimirawitsch

BondarenkoSergej Wladimirowitsch

Бандарэнка Сяргей Уладзiмiравiч

Бондаренко Сергей Владимирович

Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, Rechtsabteilung Tschornogo K. 5 Büro 417

Tel.: +375 17 2800264

Richter am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. Verurteilte am 24. November 2011 Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Viasna" und Vizepräsident von FIDH). Das Verfahren wurde in einer Weise geführt, die einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung darstellt.

Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivil-gesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.

2.

Sajkouski Uladsimir

Sajkowskij Wladimir

Сайкоўскi Уладзiмiр

Сайковский Владимир

Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, Rechtsabteilung Tschornogo K. 5 Büro 417

Tel.: +375 17 2800264

Staatsanwalt am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. War mit dem Verfahren gegen Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Vjasna" und Vizepräsident von FIDH) befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung dar.

Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.“


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1321/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2), die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betreffen, Rechnung zu tragen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wird wie folgt geändert:

Anhang I erhält folgende Fassung:

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1  (1)

1.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

2.

Wenn nähere Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 mit Ursprung in China fehlen, werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestünden.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2012

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

 

 

5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

 

 

5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6,48

154

6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

4,53

221

ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,76

568

6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

5,55

180

6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

4,60

217

ex 6205 90 806205 20 006205 30 00

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

 

 

5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

 

 

ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 26 005801 27 005801 31 005801 32 005801 33 005801 36 005801 37 005802 20 005802 30 00

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

 

 

5801 22 00

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

24,3 Paar

41

6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17

59

6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10ex 9619 00 51

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

0,72

1 389

6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

0,84

1 190

6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

0,80

1 250

6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,43

700

6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10ex 9619 00 59

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

59

17

6213 20 00ex 6213 90 00

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

2,3

435

ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

3,9

257

6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

3,1

323

6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,61

620

6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,37

730

6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

ex 6212 10 106212 10 90

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

 

 

6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90ex 9619 00 51ex 9619 00 59

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,67

600

6112 11 006112 12 006112 19 00

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6211 20 00

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

 

 

6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 42 906211 43 90ex 6211 49 00ex 9619 00 59

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

 

 

ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00ex 9619 00 51

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

 

 

5407 20 11

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

6305 32 196305 33 90

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

 

 

5407 20 19

35

Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

36

Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

 

 

6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 005402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 20 10

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

5403 10 005403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10 105109 10 905109 90 00

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5203 00 00

53

Drehergewebe aus Baumwolle

 

 

5803 00 10

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5507 00 00

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 905511 10 005511 20 00

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

 

 

5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30ex 5705 00 80

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

5805 00 00

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

 

 

ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

5606 00 915606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

5807 10 105807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

5808 10 005808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

 

 

5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90

GRUPPE III B

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

17 Paar

59

6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

 

 

5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 109619 00 41ex 9619 00 51

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 116305 33 10

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

6108 11 006108 19 00

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

30,4 Paar

33

ex 6115 10 906115 21 006115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 906115 96 91

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

9,7

103

6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

1,54

650

6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

0,80

1 250

6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

17,9

56

6215 20 006215 90 00

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

6212 20 006212 30 006212 90 00

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

 

 

ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90

91

Zelte

 

 

6306 22 006306 29 00

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

5601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 009619 00 319619 00 39

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 926210 10 98ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 306307 90 92ex 6307 90 989619 00 49ex 9619 00 59

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00

98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

5609 00 005905 00 10

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 005901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

5904 10 005904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

5906 10 005906 99 105906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

5907 00 00

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

 

 

ex 5607 90 90

109

Planen, Segel und Markisen

 

 

6306 12 006306 19 006306 30 00

110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

6306 40 00

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

6306 90 00

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

 

 

6307 20 00ex 6307 90 98

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6307 10 90

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

 

 

5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 5607 90 90

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6305 90 00

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

5801 90 10ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

 

 

5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

 

 

5402 45 005402 46 005402 47 00

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

 

5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

126

Künstliche Spinnfasern

 

 

5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

 

 

5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

 

 

5405 00 00ex 5604 90 90

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 40 00

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5110 00 00

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

 

 

5004 00 105004 00 905006 00 10

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

 

 

5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

 

 

5308 90 90

132

Papiergarne

 

 

5308 90 50

133

Hanfgarne

 

 

5308 20 105308 20 90

134

Metallgarne

 

 

5605 00 00

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5113 00 00

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

ex 5801 90 90ex 5806 10 00

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

 

 

5311 00 90ex 5905 00 90

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

 

 

5809 00 00

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6301 90 90

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

 

 

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80

144

Filz aus groben Tierhaaren

 

 

ex 5602 10 38ex 5602 29 00

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

 

 

ex 5607 90 20ex 5607 90 90

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

 

 

ex 5607 21 00

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

 

 

ex 5607 21 005607 29 00

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

ex 5607 90 20

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 005307 20 00

148 B

Kokosgarne

 

 

5308 10 00

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

 

 

5310 10 90ex 5310 90 00

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

 

 

5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

 

5702 20 00

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

 

 

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

 

 

5602 10 11

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

 

 

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 105201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 005202 91 005202 99 00

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 005302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 005303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 90 30ex 6110 90 90

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

 

 

ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6204 49 106206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

ex 6213 90 00

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

 

 

6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 00ex 6211 49 00ex 9619 00 59

ANHANG I A

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2012

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

163 (2)

Mull und Waren daraus in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3005 90 31

ANHANG I B

1.

Dieser Anhang umfasst Ausgangsstoffe für Textilien (Kategorien 128 und 154), Textilerzeugnisse andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Chemiefasern sowie synthetische oder künstliche Chemiefasern und Filamente als auch Garne der Kategorien 124, 125 A, 125 B, 126, 127 A und 127 B.

2.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

3.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

4.

Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2012

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I

ex 20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6302 29 90ex 6302 39 90

ex 32

Samt und Plüsch, gewebt, Schlingengewebe (Frottiergewebe) und Chenillegewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse

 

 

ex 5802 20 00ex 5802 30 00

ex 39

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken und andere als Waren der Kategorie 118

 

 

ex 6302 59 90ex 6302 99 90

GRUPPE II

ex 12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpf-schoner und ähnliche Waren aus Gewirken oder Gestricken, andere als für Säuglinge

24,3

41

ex 6115 10 90ex 6115 29 00ex 6115 30 90ex 6115 99 00

ex 13

Slips und andere Unterhosen für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

17

59

ex 6107 19 00ex 6108 29 00ex 6212 10 10

ex 14

Mäntel und Umhänge für Männer und Knaben, Regenmäntel und andere Mäntel, Umhänge, Anoraks

0,72

1 389

ex 6210 20 00

ex 15

Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, Regenmäntel und andere Mäntel, Anoraks, Umhänge, Jacken, ausgenommen Parkas

0,84

1 190

ex 6210 30 00

ex 18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6207 19 00ex 6207 29 00ex 6207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6208 19 00ex 6208 29 00ex 6208 99 00ex 6212 10 10

ex 19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Seide oder Seidenabfällen

59

17

ex 6213 90 00

ex 24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

3,9

257

ex 6107 29 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

ex 6108 39 00

ex 27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

ex 6104 59 00

ex 28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

1,61

620

ex 6103 49 00ex 6104 69 00

ex 31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

ex 6212 10 10ex 6212 10 90

ex 68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien ex 10 und ex 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie ex 88

 

 

ex 6209 90 90

ex 73

Trainingsanzüge aus Gewirken oder Gestricken

1,67

600

ex 6112 19 00

ex 78

Bekleidung aus Erzeugnissen der Position 5903, 5906 und 5907, ausgenommen Bekleidung der Kategorien ex 14 und ex 15

 

 

ex 6210 40 00ex 6210 50 00

ex 83

Bekleidung, aus Gewirken oder Gestricken, der Position 5903 und 5907, und Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6112 20 00ex 6113 00 90

GRUPPE III A

ex 38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 99 90

ex 40

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und Bettüberwürfe und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 99 90ex 6304 19 90ex 6304 99 00

ex 58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

ex 5701 90 10ex 5701 90 90

ex 59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie ex 58, 142 und 151 B

 

 

ex 5702 10 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5703 90 20ex 5703 90 80ex 5704 10 00ex 5704 90 00ex 5705 00 80

ex 60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

ex 5805 00 00

ex 61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorien ex 62 und 137;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

 

 

ex 5806 10 00ex 5806 20 00ex 5806 39 00ex 5806 40 00

ex 62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

ex 5606 00 91ex 5606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

ex 5804 10 10ex 5804 10 90ex 5804 29 10ex 5804 29 90ex 5804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

ex 5807 10 10ex 5807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; tassels, pompons and the like

ex 5808 10 00ex 5808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

ex 5810 10 10ex 5810 10 90ex 5810 99 10ex 5810 99 90

ex 63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

 

 

ex 5906 91 00ex 6002 40 00ex 6002 90 00ex 6004 10 00ex 6004 90 00

ex 65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorie ex 63

 

 

ex 5606 00 10ex 6002 40 00ex 6004 10 00

ex 66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6301 10 00

GRUPPE III B

ex 10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

17 Paar

59

ex 6116 10 20ex 6116 10 80ex 6116 99 00

ex 67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

 

 

ex 5807 90 90ex 6113 00 10ex 6117 10 00ex 6117 80 10ex 6117 80 80ex 6117 90 00ex 6301 90 10ex 6302 10 00ex 6302 40 00ex 6303 19 00ex 6304 11 00ex 6304 91 00ex 6307 10 10ex 6307 90 10

ex 69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

ex 6108 19 00

ex 72

Badeanzüge und Badehosen

9,7

103

ex 6112 39 10ex 6112 39 90ex 6112 49 10ex 6112 49 90ex 6211 11 00ex 6211 12 00

ex 75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben

0,80

1 250

ex 6103 10 90ex 6103 29 00

ex 85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als Waren der Kategorie 159

17,9

56

ex 6215 90 00

ex 86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

ex 6212 20 00ex 6212 30 00ex 6212 90 00

ex 87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6209 90 90ex 6216 00 00

ex 88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

 

 

ex 6209 90 90ex 6217 10 00ex 6217 90 00

ex 91

Zelte

 

 

ex 6306 29 00

ex 94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

ex 9619 00 39ex 5601 29 00ex 5601 30 00

ex 95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

ex 5602 10 19ex 5602 10 38ex 5602 10 90ex 5602 29 00ex 5602 90 00ex 5807 90 10ex 6210 10 10ex 6307 90 91

ex 97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

ex 5608 90 00

ex 98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

ex 5609 00 00ex 5905 00 10

ex 99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

ex 5901 10 00ex 5901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

ex 5904 10 00ex 5904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

ex 5906 10 00ex 5906 99 10ex 5906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie ex 100

ex 5907 00 00

ex 100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

ex 5903 10 10ex 5903 10 90ex 5903 20 10ex 5903 20 90ex 5903 90 10ex 5903 90 91ex 5903 90 99

ex 109

Planen, Segel und Markisen

 

 

ex 6306 19 00ex 6306 30 00

ex 110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

ex 6306 40 00

ex 111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

ex 6306 90 00

ex 112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, ausgenommen Waren der Kategorien ex 113 und ex 114

 

 

ex 6307 20 00ex 6307 90 98

ex 113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6307 10 90

ex 114

Gewebe und Waren für technische Zwecke, andere als Waren der Kategorie 136

 

 

ex 5908 00 00ex 5909 00 90ex 5910 00 00ex 5911 10 00ex 5911 31 19ex 5911 31 90ex 5911 32 11ex 5911 32 19ex 5911 32 90ex 5911 40 00ex 5911 90 10ex 5911 90 90

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 5607 90 90

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6305 90 00

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

5801 90 10ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

 

 

5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

ex 5402 44 005402 45 005402 46 005402 47 00

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

 

5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

126

Künstliche Spinnfasern

 

 

5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ungezwirnt oder aus Viskose, ungedreht oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter und ungezwirnte nicht texturierte Garne aus Celluloseacetat

 

 

ex 5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

 

 

5405 00 00ex 5604 90 90

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 40 00

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5110 00 00

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

 

 

5004 00 105004 00 905006 00 10

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

 

 

5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

 

 

5308 90 90

132

Papiergarne

 

 

5308 90 50

133

Hanfgarne

 

 

5308 20 105308 20 90

134

Metallgarne

 

 

5605 00 00

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5113 00 00

136 A

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, weder roh, noch abgekocht oder gebleicht

 

 

5007 20 19ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 305007 90 505007 90 90

136 B

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, andere als die der Kategorie 136 A

 

 

ex 5007 10 005007 20 115007 20 21ex 5007 20 31ex 5007 20 39ex 5007 20 415007 20 515007 90 105803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

ex 5801 90 90ex 5806 10 00

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

 

 

5311 00 90ex 5905 00 90

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

 

 

5809 00 00

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6301 90 90

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

 

 

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80

144

Filz aus groben Tierhaaren

 

 

ex 5602 10 38ex 5602 29 00

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

 

 

ex 5607 90 20ex 5607 90 90

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

 

 

ex 5607 21 00

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

 

 

ex 5607 21 005607 29 00

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

ex 5607 90 20

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 005307 20 00

148 B

Kokosgarne

 

 

5308 10 00

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

 

 

5310 10 90ex 5310 90 00

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

 

 

5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

 

5702 20 00

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

 

 

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

 

 

5602 10 11

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

 

 

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 105201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 005202 91 005202 99 00

Hanf (Cannabis sativa), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 005302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 005303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 90 30ex 6110 90 90

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 10, ex 12, ex 13, ex 24, ex 27, ex 28, ex 67, ex 69, ex 72, ex 73, ex 75, ex 83 und 156

 

 

ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6204 49 106206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

ex 6213 90 00

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien ex 14, ex 15, ex 18, ex 31, ex 68, ex 72, ex 78, ex 86, ex 87, ex 88 und 159

 

 

6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 006211 49 00


(1)  N.B.: Erfasst sind nur die Kategorien 1 bis 114, mit Ausnahme der Russischen Föderation und Serbiens, für die die Kategorien 1 bis 161 erfasst sind.

(2)  Gilt nur für Einfuhren aus China.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1322/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Regelung der Einfuhren bestimmter Textilwaren aus Drittländern sollte aktualisiert werden, um Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) Rechnung zu tragen, die auch bestimmte Codes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 betreffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird wie folgt geändert:

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

A.   LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

1.

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Steht ein „ex“ vor dem KN-Code, so werden die Waren der jeweiligen Kategorie durch den Anwendungsbereich des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung bestimmt.

2.

Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

3.

Der Begriff „Bekleidung für Säuglinge“ umfasst Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

Kategorie

Warenbezeichnung

KN-Code 2012

Äquivalenztabelle

Stück/kg

g/Stück

(1)

(2)

(3)

(4)

GRUPPE I A

1

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 005204 19 005205 11 005205 12 005205 13 005205 14 005205 15 105205 15 905205 21 005205 22 005205 23 005205 24 005205 26 005205 27 005205 28 005205 31 005205 32 005205 33 005205 34 005205 35 005205 41 005205 42 005205 43 005205 44 005205 46 005205 47 005205 48 005206 11 005206 12 005206 13 005206 14 005206 15 005206 21 005206 22 005206 23 005206 24 005206 25 005206 31 005206 32 005206 33 005206 34 005206 35 005206 41 005206 42 005206 43 005206 44 005206 45 00ex 5604 90 90

2

Gewebe aus Baumwolle, andere als Drehergewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe

 

 

5208 11 105208 11 905208 12 165208 12 195208 12 965208 12 995208 13 005208 19 005208 21 105208 21 905208 22 165208 22 195208 22 965208 22 995208 23 005208 29 005208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 11 005209 12 005209 19 005209 21 005209 22 005209 29 005209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 11 005210 19 005210 21 005210 29 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 11 005211 12 005211 19 005211 20 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 11 105212 11 905212 12 105212 12 905212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 21 105212 21 905212 22 105212 22 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

2 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5208 31 005208 32 165208 32 195208 32 965208 32 995208 33 005208 39 005208 41 005208 42 005208 43 005208 49 005208 51 005208 52 005208 59 105208 59 905209 31 005209 32 005209 39 005209 41 005209 42 005209 43 005209 49 005209 51 005209 52 005209 59 005210 31 005210 32 005210 39 005210 41 005210 49 005210 51 005210 59 005211 31 005211 32 005211 39 005211 41 005211 42 005211 43 005211 49 105211 49 905211 51 005211 52 005211 59 005212 13 105212 13 905212 14 105212 14 905212 15 105212 15 905212 23 105212 23 905212 24 105212 24 905212 25 105212 25 90ex 5811 00 00ex 6308 00 00

3

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe

 

 

5512 11 005512 19 105512 19 905512 21 005512 29 105512 29 905512 91 005512 99 105512 99 905513 11 205513 11 905513 12 005513 13 005513 19 005513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 11 005514 12 005514 19 105514 19 905514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 105515 11 305515 11 905515 12 105515 12 305515 12 905515 13 115515 13 195515 13 915515 13 995515 19 105515 19 305515 19 905515 21 105515 21 305515 21 905515 22 115515 22 195515 22 915515 22 995515 29 005515 91 105515 91 305515 91 905515 99 205515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00

3 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5512 19 105512 19 905512 29 105512 29 905512 99 105512 99 905513 21 005513 23 105513 23 905513 29 005513 31 005513 39 005513 41 005513 49 005514 21 005514 22 005514 23 005514 29 005514 30 105514 30 305514 30 505514 30 905514 41 005514 42 005514 43 005514 49 005515 11 305515 11 905515 12 305515 12 905515 13 195515 13 995515 19 305515 19 905515 21 305515 21 905515 22 195515 22 99ex 5515 29 005515 91 305515 91 905515 99 405515 99 80ex 5803 00 90ex 5905 00 70ex 6308 00 00

GRUPPE I B

4

Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis (andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren), Unterhemden und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

6,48

154

6105 10 006105 20 106105 20 906105 90 106109 10 006109 90 206110 20 106110 30 10

5

Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken (andere als zugeschnitten und genäht); Anoraks, Windjacken und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken

4,53

221

ex 6101 90 806101 20 906101 30 906102 10 906102 20 906102 30 906110 11 106110 11 306110 11 906110 12 106110 12 906110 19 106110 19 906110 20 916110 20 996110 30 916110 30 99

6

Shorts und andere kurze Hosen (andere als Badehosen) und lange Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben; lange Hosen aus Geweben für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Unterteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorien 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,76

568

6203 41 106203 41 906203 42 316203 42 336203 42 356203 42 906203 43 196203 43 906203 49 196203 49 506204 61 106204 62 316204 62 336204 62 396204 63 186204 69 186211 32 426211 33 426211 42 426211 43 42

7

Blusen und Hemdblusen, auch aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen

5,55

180

6106 10 006106 20 006106 90 106206 20 006206 30 006206 40 00

8

Oberhemden, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

4,60

217

ex 6205 90 806205 20 006205 30 00

GRUPPE II A

9

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe; Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle

 

 

5802 11 005802 19 00ex 6302 60 00

20

Bettwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 21 006302 22 906302 29 906302 31 006302 32 906302 39 90

22

Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 105509 11 005509 12 005509 21 005509 22 005509 31 005509 32 005509 41 005509 42 005509 51 005509 52 005509 53 005509 59 005509 61 005509 62 005509 69 005509 91 005509 92 005509 99 00

22 a)

davon: Polyacryl-Spinnfasern

 

 

ex 5508 10 105509 31 005509 32 005509 61 005509 62 005509 69 00

23

Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 20 105510 11 005510 12 005510 20 005510 30 005510 90 00

32

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe (ausgenommen Frottiergewebe aus Baumwolle und Bänder), und Nadelflorgewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5801 10 005801 21 005801 22 005801 23 005801 26 005801 27 005801 31 005801 32 005801 33 005801 36 005801 37 005802 20 005802 30 00

32 a)

davon: Rippensamt und Rippenplüsch aus Baumwolle

 

 

5801 22 00

39

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als aus Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

6302 51 006302 53 90ex 6302 59 906302 91 006302 93 90ex 6302 99 90

GRUPPE II B

12

Strümpfe, Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Stumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, andere als für Säuglinge, einschließlich Krampfaderstrümpfe, ausgenommen Waren der Kategorie 70

24,3 pairs

41

6115 10 10ex 6115 10 906115 22 006115 29 006115 30 116115 30 906115 94 006115 95 006115 96 106115 96 996115 99 00

13

Slips und andere Unterhosen, für Männer und Knaben; Slips und andere Unterhosen für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken, Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

17

59

6107 11 006107 12 006107 19 006108 21 006108 22 006108 29 00ex 6212 10 10ex 9619 00 51

14

Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) (einschließlich Kurzmäntel)

0,72

1 389

6201 11 00ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906210 20 00

15

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) (einschließlich Umhänge) und Jacken für Frauen und Mädchen, aus Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21)

0,84

1 190

6202 11 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906204 31 006204 32 906204 33 906204 39 196210 30 00

16

Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

0,80

1 250

6203 11 006203 12 006203 19 106203 19 306203 22 806203 23 806203 29 186203 29 306211 32 316211 33 31

17

Sakkos und Jacken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,43

700

6203 31 006203 32 906203 33 906203 39 19

18

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6207 11 006207 19 006207 21 006207 22 006207 29 006207 91 006207 99 106207 99 90

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6208 11 006208 19 006208 21 006208 22 006208 29 006208 91 006208 92 006208 99 00ex 6212 10 10ex 9619 00 59

19

Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

59

17

6213 20 00ex 6213 90 00

21

Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Oberteile von Trainingsanzügen, gefüttert, andere als der Kategorie 16 oder 29, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

2,3

435

ex 6201 12 10ex 6201 12 90ex 6201 13 10ex 6201 13 906201 91 006201 92 006201 93 00ex 6202 12 10ex 6202 12 90ex 6202 13 10ex 6202 13 906202 91 006202 92 006202 93 006211 32 416211 33 416211 42 416211 43 41

24

Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Männer und Knaben, aus Gewirken oder Gestricken

3,9

257

6107 21 006107 22 006107 29 006107 91 00ex 6107 99 00

Nachthemden, Schlafanzüge, Negligés, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren für Frauen und Mädchen, aus Gewirken oder Gestricken

6108 31 006108 32 006108 39 006108 91 006108 92 00ex 6108 99 00

26

Kleider für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

3,1

323

6104 41 006104 42 006104 43 006104 44 006204 41 006204 42 006204 43 006204 44 00

27

Röcke, einschließlich Hosenröcke, für Frauen und Mädchen

2,6

385

6104 51 006104 52 006104 53 006104 59 006204 51 006204 52 006204 53 006204 59 10

28

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, andere als Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,61

620

6103 41 006103 42 006103 43 00ex 6103 49 006104 61 006104 62 006104 63 00ex 6104 69 00

29

Kostüme und Kombinationen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge; Trainingsanzüge, gefüttert, mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,37

730

6204 11 006204 12 006204 13 006204 19 106204 21 006204 22 806204 23 806204 29 186211 42 316211 43 31

31

Büstenhalter, aus Geweben, Gewirken oder Gestricken

18,2

55

ex 6212 10 106212 10 90

68

Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säuglinge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und 87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus Gewirken oder Gestricken, der Kategorie 88

 

 

6111 90 196111 20 906111 30 90ex 6111 90 90ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 90ex 9619 00 51ex 9619 00 59

73

Trainingsanzüge, aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

1,67

600

6112 11 006112 12 006112 19 00

76

Arbeits- und Berufskleidung, für Männer und Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6203 22 106203 23 106203 29 116203 32 106203 33 106203 39 116203 42 116203 42 516203 43 116203 43 316203 49 116203 49 316211 32 106211 33 10

Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung für Frauen und Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

6204 22 106204 23 106204 29 116204 32 106204 33 106204 39 116204 62 116204 62 516204 63 116204 63 316204 69 116204 69 316211 42 106211 43 10

77

Skianzüge, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6211 20 00

78

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 26, 27, 29, 68, 72, 76 und 77

 

 

6203 41 306203 42 596203 43 396203 49 396204 61 856204 62 596204 62 906204 63 396204 63 906204 69 396204 69 506210 40 006210 50 006211 32 906211 33 90ex 6211 39 006211 42 906211 43 90ex 6211 49 00ex 9619 00 59

83

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Jacken und andere Bekleidung, einschließlich Skianzüge, aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen Bekleidung der Kategorien 4, 5, 7, 13, 24, 26, 27, 28, 68, 69, 72, 73, 74, 75

 

 

ex 6101 90 206101 20 106101 30 106102 10 106102 20 106102 30 106103 31 006103 32 006103 33 00ex 6103 39 006104 31 006104 32 006104 33 00ex 6104 39 006112 20 006113 00 906114 20 006114 30 00ex 6114 90 00ex 9619 00 51

GRUPPE III A

33

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von weniger als 3 m

 

 

5407 20 11

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Streifen oder dergleichen

6305 32 196305 33 90

34

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von 3 m oder mehr

 

 

5407 20 19

35

Gewebe aus synthetischen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5407 10 005407 20 905407 30 005407 41 005407 42 005407 43 005407 44 005407 51 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 105407 61 305407 61 505407 61 905407 69 105407 69 905407 71 005407 72 005407 73 005407 74 005407 81 005407 82 005407 83 005407 84 005407 91 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

35 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5407 10 00ex 5407 20 90ex 5407 30 005407 42 005407 43 005407 44 005407 52 005407 53 005407 54 005407 61 305407 61 505407 61 905407 69 905407 72 005407 73 005407 74 005407 82 005407 83 005407 84 005407 92 005407 93 005407 94 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

36

Gewebe aus künstlichen Filamenten, andere als für die Reifenherstellung der Kategorie 114

 

 

5408 10 005408 21 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 31 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

36 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

ex 5408 10 005408 22 105408 22 905408 23 005408 24 005408 32 005408 33 005408 34 00ex 5811 00 00ex 5905 00 70

37

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5516 11 005516 12 005516 13 005516 14 005516 21 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 31 005516 32 005516 33 005516 34 005516 41 005516 42 005516 43 005516 44 005516 91 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70

37 a)

davon: andere als roh oder gebleicht

 

 

5516 12 005516 13 005516 14 005516 22 005516 23 105516 23 905516 24 005516 32 005516 33 005516 34 005516 42 005516 43 005516 44 005516 92 005516 93 005516 94 00ex 5803 00 90ex 5905 00 70

38 A

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern, für Vorhänge und Gardinen

 

 

6005 31 106005 32 106005 33 106005 34 106006 31 106006 32 106006 33 106006 34 10

38 B

Gardinen, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 90

40

Vorhänge (ausgenommen Gardinen) und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

ex 6303 91 00ex 6303 92 90ex 6303 99 906304 19 10ex 6304 19 906304 92 00ex 6304 93 00ex 6304 99 00

41

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als nicht texturierte Garne, ungezwirnt, ungedreht, oder Garne mit nicht mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5401 10 125401 10 145401 10 165401 10 185402 11 005402 19 005402 20 005402 31 005402 32 005402 33 005402 34 005402 39 005402 44 005402 48 005402 49 005402 51 005402 52 005402 59 105402 59 905402 61 005402 62 005402 69 105402 69 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

42

Garne aus synthetischen und künstlichen Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 20 10

Garne aus künstlichen Spinnfäden; Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne, ungezwirnt, ungedreht, aus Viskose oder mit nicht mehr als 250 Drehungen je Meter und nicht texturierte Garne, ungezwirnt, aus Zelluloseacetat

5403 10 005403 32 00ex 5403 33 005403 39 005403 41 005403 42 005403 49 00ex 5604 90 10

43

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Garne aus künstlichen Spinnfasern, Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 20 005207 10 005207 90 005401 10 905401 20 905406 00 005508 20 905511 30 00

46

Wolle und feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 10 005105 21 005105 29 005105 31 005105 39 00

47

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekrempelt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10 105106 10 905106 20 105106 20 915106 20 995108 10 105108 10 90

48

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gekämmt, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10 105107 10 905107 20 105107 20 305107 20 515107 20 595107 20 915107 20 995108 20 105108 20 90

49

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10 105109 10 905109 90 00

50

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5111 11 005111 19 105111 19 905111 20 005111 30 105111 30 305111 30 905111 90 105111 90 915111 90 935111 90 995112 11 005112 19 105112 19 905112 20 005112 30 105112 30 305112 30 905112 90 105112 90 915112 90 935112 90 99

51

Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5203 00 00

53

Drehergewebe aus Baumwolle

 

 

5803 00 10

54

Künstliche Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5507 00 00

55

Synthetische Spinnfasern und Abfälle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 005506 20 005506 30 005506 90 00

56

Garne aus synthetischen Spinnfasern (einschließlich Abfälle), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10 905511 10 005511 20 00

58

Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert

 

 

5701 10 105701 10 905701 90 105701 90 90

59

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen, andere als Teppiche der Kategorie 58

 

 

5702 10 005702 31 105702 31 805702 32 105702 32 90ex 5702 39 005702 41 105702 41 905702 42 105702 42 90ex 5702 49 005702 50 105702 50 315702 50 39ex 5702 50 905702 91 005702 92 105702 92 90ex 5702 99 005703 10 005703 20 125703 20 185703 20 925703 20 985703 30 125703 30 185703 30 825703 30 885703 90 205703 90 805704 10 005704 90 005705 00 30ex 5705 00 80

60

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

 

 

5805 00 00

61

Bänder und schusslose Bänder aus parallelgelegten und geklebten Garnen oder Fasern (bolducs), ausgenommen Etiketten und ähnliche Waren der Kategorie 62;

Gummielastische Gewebe (ausgenommen Gewirke oder Gestricke)

 

 

ex 5806 10 005806 20 005806 31 005806 32 105806 32 905806 39 005806 40 00

62

Chenillegarne, Gimpen (andere als metallisierte Garne und umsponnene Garne aus Rosshaar)

 

 

5606 00 915606 00 99

Tülle, Bobinetgardinenstoff und geknüpfte Netzstoffe, Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware, Streifen oder als Motive

5804 10 105804 10 905804 21 105804 21 905804 29 105804 29 905804 30 00

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt, gewebt

5807 10 105807 10 90

Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen

5808 10 005808 90 00

Stickereien, als Meterware, Streifen oder als Motive

5810 10 105810 10 905810 91 105810 91 905810 92 105810 92 905810 99 105810 99 90

63

Gewirke oder Gestricke aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr, und Gewirke oder Gestricke mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr

 

 

5906 91 00ex 6002 40 006002 90 00ex 6004 10 006004 90 00

Raschelspitzen und Hochflorerzeugnisse, aus synthetischen Spinnfasern

ex 6001 10 006003 30 106005 31 506005 32 506005 33 506005 34 50

65

Gewirke oder Gestricke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

5606 00 10ex 6001 10 006001 21 006001 22 00ex 6001 29 006001 91 006001 92 00ex 6001 99 00ex 6002 40 006003 10 006003 20 006003 30 906003 40 00ex 6004 10 006005 90 106005 21 006005 22 006005 23 006005 24 006005 31 906005 32 906005 33 906005 34 906005 41 006005 42 006005 43 006005 44 006006 10 006006 21 006006 22 006006 23 006006 24 006006 31 906006 32 906006 33 906006 34 906006 41 006006 42 006006 43 006006 44 00

66

Decken, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

 

 

6301 10 006301 20 906301 30 90ex 6301 40 90ex 6301 90 90

GRUPPE III B

10

Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken

17 pairs

59

6111 90 116111 20 106111 30 10ex 6111 90 906116 10 206116 10 806116 91 006116 92 006116 93 006116 99 00

67

Kleidung und Bekleidungszubehör, andere als für Säuglinge, aus Gewirken oder Gestricken; Wäsche aller Art, aus Gewirken oder Gestricken; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, aus Gewirken oder Gestricken; Decken aus Gewirken oder Gestricken; andere Waren aus Gewirken oder Gestricken, einschließlich Bekleidungsteile und Bekleidungszubehör

 

 

5807 90 906113 00 106117 10 006117 80 106117 80 806117 90 006301 20 106301 30 106301 40 106301 90 106302 10 006302 40 00ex 6302 60 006303 12 006303 19 006304 11 006304 91 00ex 6305 20 006305 32 11ex 6305 32 906305 33 10ex 6305 39 00ex 6305 90 006307 10 106307 90 109619 00 41ex 9619 00 51

67 a)

davon: Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 116305 33 10

69

Unterkleider und Unterröcke, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen

7,8

128

6108 11 006108 19 00

70

Strumpfhosen aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 Decitex (6,7 Tex)

30,4 Paar

33

ex 6115 10 906115 21 006115 30 19

Strümpfe, für Frauen, aus synthetischen Chemiefasern

ex 6115 10 906115 96 91

72

Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

9,7

103

6112 31 106112 31 906112 39 106112 39 906112 41 106112 41 906112 49 106112 49 906211 11 006211 12 00

74

Kostüme und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen und Mädchen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzüge

1,54

650

6104 13 006104 19 20ex 6104 19 906104 22 006104 23 006104 29 10ex 6104 29 90

75

Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern, ausgenommen Skianzüge

0,80

1 250

6103 10 106103 10 906103 22 006103 23 006103 29 00

84

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6214 20 006214 30 006214 40 00ex 6214 90 00

85

Krawatten, Querbinder und Krawattenschals, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Chemiefasern

17,9

56

6215 20 006215 90 00

86

Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, sowie ihre Teile, auch aus Gewirken oder Gestricken

8,8

114

6212 20 006212 30 006212 90 00

87

Handschuhe, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906216 00 00

88

Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt oder gestrickt; anderes Bekleidungszubehör, Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen für Säuglinge, nicht gewirkt oder gestrickt

 

 

ex 6209 90 10ex 6209 20 00ex 6209 30 00ex 6209 90 906217 10 006217 90 00

90

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5607 41 005607 49 115607 49 195607 49 905607 50 115607 50 195607 50 305607 50 90

91

Zelte

 

 

6306 22 006306 29 00

93

Säcke und Beutel aus Geweben zu Verpackungszwecken, andere als aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

ex 6305 20 00ex 6305 32 90ex 6305 39 00

94

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

 

 

5601 21 105601 21 905601 22 105601 22 905601 29 005601 30 009619 00 319619 00 39

95

Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen, andere als Bodenbeläge

 

 

5602 10 195602 10 31ex 5602 10 385602 10 905602 21 00ex 5602 29 005602 90 00ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 106307 90 91

96

Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5603 11 105603 11 905603 12 105603 12 905603 13 105603 13 905603 14 105603 14 905603 91 105603 91 905603 92 105603 92 905603 93 105603 93 905603 94 105603 94 90ex 5807 90 10ex 5905 00 706210 10 926210 10 98ex 6301 40 90ex 6301 90 906302 22 106302 32 106302 53 106302 93 106303 92 106303 99 10ex 6304 19 90ex 6304 93 00ex 6304 99 00ex 6305 32 90ex 6305 39 006307 10 306307 90 92ex 6307 90 989619 00 49ex 9619 00 59

97

Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

 

 

5608 11 205608 11 805608 19 115608 19 195608 19 305608 19 905608 90 00

98

Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen Gewebe, Waren aus Geweben und Waren der Kategorie 97

 

 

5609 00 005905 00 10

99

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 005901 90 00

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

5904 10 005904 90 00

Kautschutierte Gewebe, andere als aus Gewirken oder Gestricken, mit Ausnahme von Geweben für die Reifenherstellung

5906 10 005906 99 105906 99 90

Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen, andere als Waren der Kategorie 100

5907 00 00

100

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen

 

 

5903 10 105903 10 905903 20 105903 20 905903 90 105903 90 915903 90 99

101

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, andere als aus synthetischen Chemiefasern

 

 

ex 5607 90 90

109

Planen, Segel und Markisen

 

 

6306 12 006306 19 006306 30 00

110

Luftmatratzen, aus Geweben

 

 

6306 40 00

111

Zeltlagerausrüstungen, aus Geweben, andere als Luftmatratzen und Zelte

 

 

6306 90 00

112

Andere konfektionierte Waren, aus Geweben, andere als Waren der Kategorien 113 und 114

 

 

6307 20 00ex 6307 90 98

113

Scheuertücher, Spültücher und Staubtücher, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6307 10 90

114

Gewebe und Waren für technische Zwecke

 

 

5902 10 105902 10 905902 20 105902 20 905902 90 105902 90 905908 00 005909 00 105909 00 905910 00 005911 10 00ex 5911 20 005911 31 115911 31 195911 31 905911 32 115911 32 195911 32 905911 40 005911 90 105911 90 90

GRUPPE IV

115

Leinengarne und Ramiegarne

 

 

5306 10 105306 10 305306 10 505306 10 905306 20 105306 20 905308 90 125308 90 19

117

Gewebe aus Flachs oder Ramie

 

 

5309 11 105309 11 905309 19 005309 21 005309 29 005311 00 10ex 5803 00 905905 00 30

118

Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Küchenwäsche, aus Leinen oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6302 29 106302 39 206302 59 10ex 6302 59 906302 99 10ex 6302 99 90

120

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 6303 99 906304 19 30ex 6304 99 00

121

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Flachs oder Ramie

 

 

ex 5607 90 90

122

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Flachs, andere als aus Gewirken oder Gestricken

 

 

ex 6305 90 00

123

Samt- und Plüschgewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe), und Chenillegewebe, aus Flachs oder Ramie, ausgenommen aus Bändern

 

 

5801 90 10ex 5801 90 90

Schals, Umschlagtücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, aus Flachs oder Ramie, andere als aus Gewirken oder Gestricken

ex 6214 90 00

GRUPPE V

124

Synthetische Spinnfasern

 

 

5501 10 005501 20 005501 30 005501 40 005501 90 005503 11 005503 19 005503 20 005503 30 005503 40 005503 90 005505 10 105505 10 305505 10 505505 10 705505 10 90

125 A

Garne aus synthetischen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 41

 

 

5402 45 005402 46 005402 47 00

125 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

 

 

5404 11 005404 12 005404 19 005404 90 105404 90 90ex 5604 90 10ex 5604 90 90

126

Künstliche Spinnfasern

 

 

5502 00 105502 00 405502 00 805504 10 005504 90 005505 20 00

127 A

Garne aus künstlichen Filamenten, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, andere als Garne der Kategorie 42

 

 

5403 31 00ex 5403 32 00ex 5403 33 00

127 B

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus künstlicher Spinnmasse

 

 

5405 00 00ex 5604 90 90

128

Grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 40 00

129

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5110 00 00

130 A

Seidengarne, andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne

 

 

5004 00 105004 00 905006 00 10

130 B

Seidengarne, andere als die der Kategorie 130 A; Messinahaar

 

 

5005 00 105005 00 905006 00 90ex 5604 90 90

131

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen

 

 

5308 90 90

132

Papiergarne

 

 

5308 90 50

133

Hanfgarne

 

 

5308 20 105308 20 90

134

Metallgarne

 

 

5605 00 00

135

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

 

 

5113 00 00

136

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

5007 10 005007 20 115007 20 195007 20 215007 20 315007 20 395007 20 415007 20 515007 20 595007 20 615007 20 695007 20 715007 90 105007 90 305007 90 505007 90 905803 00 30ex 5905 00 90ex 5911 20 00

137

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe sowie Bänder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

ex 5801 90 90ex 5806 10 00

138

Gewebe aus Papiergarnen und aus anderen Spinnstoffen, andere als aus Ramie

 

 

5311 00 90ex 5905 00 90

139

Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen

 

 

5809 00 00

140

Gewirke und Gestricke aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6001 10 00ex 6001 29 00ex 6001 99 006003 90 006005 90 906006 90 00

141

Decken aus Spinnstoffen, andere als aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern

 

 

ex 6301 90 90

142

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, aus Sisal, anderen Agavefasern oder Manilahanf

 

 

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00ex 5705 00 80

144

Filz aus groben Tierhaaren

 

 

ex 5602 10 38ex 5602 29 00

145

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten: aus Abaca (Manilahanf) oder aus anderen harten Blattfasern

 

 

ex 5607 90 20ex 5607 90 90

146 A

Bindegarne und Pressengarne für landwirtschaftliche Maschinen, aus Sisal oder anderen Agavefasern

 

 

ex 5607 21 00

146 B

Bindfäden, Seile und Taue aus Sisal oder anderen Agavefasern, andere als die Waren der Kategorie 146 A

 

 

ex 5607 21 005607 29 00

146 C

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

ex 5607 90 20

147

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), andere als weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

ex 5003 00 00

148 A

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 005307 20 00

148 B

Kokosgarne

 

 

5308 10 00

149

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von mehr als 150 cm

 

 

5310 10 90ex 5310 90 00

150

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern mit einer Breite von 150 cm oder weniger; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als gebraucht

 

 

5310 10 10ex 5310 90 005905 00 506305 10 90

151 A

Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

 

 

5702 20 00

151 B

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, andere als getuftet oder beflockt

 

 

ex 5702 39 00ex 5702 49 00ex 5702 50 90ex 5702 99 00

152

Nadelfilze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern, weder getränkt noch bestrichen, andere als Fußbodenbeläge

 

 

5602 10 11

153

Gebrauchte Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

154

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

 

 

5001 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

5002 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt

ex 5003 00 00

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5101 11 005101 19 005101 21 005101 29 005101 30 00

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

5102 11 005102 19 105102 19 305102 19 405102 19 905102 20 00

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, jedoch ausschließlich Reißspinnstoff

5103 10 105103 10 905103 20 005103 30 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

5104 00 00

Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5301 10 005301 21 005301 29 005301 30 00

Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle, andere als Kokos und Abaca

5305 00 00

Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt

5201 00 105201 00 90

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)

5202 10 005202 91 005202 99 00

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5302 10 005302 90 00

Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Abaca (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5303 10 005303 90 00

Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

5305 00 00

156

Blusen und Pullover, aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 90 30ex 6110 90 90

157

Bekleidung aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 und der Kategorie 156

 

 

ex 6101 90 20ex 6101 90 806102 90 106102 90 90ex 6103 39 00ex 6103 49 00ex 6104 19 90ex 6104 29 90ex 6104 39 006104 49 00ex 6104 69 006105 90 906106 90 506106 90 90ex 6107 99 00ex 6108 99 006109 90 906110 90 10ex 6110 90 90ex 6111 90 90ex 6114 90 00

159

Kleider, Blusen und Hemdblusen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

6204 49 106206 10 00

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren, andere als aus Gewirken oder Gestricken, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6214 10 00

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

6215 10 00

160

Taschentücher und Ziertaschentücher, aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide

 

 

ex 6213 90 00

161

Bekleidung, andere als aus Gewirken oder Gestricken, andere als die der Kategorien 1 bis 123 oder der Kategorie 159

 

 

6201 19 006201 99 006202 19 006202 99 006203 19 906203 29 906203 39 906203 49 906204 19 906204 29 906204 39 906204 49 906204 59 906204 69 906205 90 10ex 6205 90 806206 90 106206 90 90ex 6211 20 00ex 6211 39 00ex 6211 49 00ex 9619 00 59

B.   ANDERE TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1

Codes der Kombinierten Nomenklatur

 

3005 90

 

3921 12 00

 

ex 3921 13

 

ex 3921 90 60

 

4202 12 19

 

4202 12 50

 

4202 12 91

 

4202 12 99

 

4202 22 10

 

4202 22 90

 

4202 32 10

 

4202 32 90

 

4202 92 11

 

4202 92 15

 

4202 92 19

 

4202 92 91

 

4202 92 98

 

5604 10 00

 

6309 00 00

 

6310 10 00

 

6310 90 00

 

ex 6405 20

 

ex 6406 10

 

ex 6406 90

 

ex 6501 00 00

 

ex 6502 00 00

 

ex 6504 00 00

 

ex 6505 00

 

ex 6506 99

 

6601 10 00

 

6601 91 00

 

6601 99

 

6601 99 90

 

7019 11 00

 

7019 12 00

 

ex 7019 19

 

8708 21 10

 

8708 21 90

 

8804 00 00

 

ex 9113 90 00

 

ex 9404 90

 

ex 9612 10“


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2012 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren“ zu verteilen sind.

(2)

Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.

(3)

Die Regeln für die Verwaltung der für 2012 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.

(4)

Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EU) Nr. 1159/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2011 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2012 vergleichbare Regeln aufzustellen.

(5)

Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren“ dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden.

(6)

Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2012 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2011 eingeführt haben.

(7)

Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind.

(8)

Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 Prozent ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2013, zu verlängern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2012 festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt.

Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2012 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2011 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben.

Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2011 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.

Artikel 3

Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.

Artikel 4

(1)   Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 9. Januar 2012 um 10 Uhr mitteilen.

Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.

(2)   Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind.

Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte

a)

nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und

b)

schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder

i)

noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder

ii)

eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft hat.

(3)   Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2012.

Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2013 hinaus verlängert werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 25.


ANHANG I

In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen

Drittland

Kategorie

Einheit

Höchstmenge

Belarus

1

Kilogramm

20 000

2

Kilogramm

80 000

3

Kilogramm

5 000

4

Stück

20 000

5

Stück

15 000

6

Stück

20 000

7

Stück

20 000

8

Stück

20 000

15

Stück

17 000

20

Kilogramm

5 000

21

Stück

5 000

22

Kilogramm

6 000

24

Stück

5 000

26/27

Stück

10 000

29

Stück

5 000

67

Kilogramm

3 000

73

Stück

6 000

115

Kilogramm

20 000

117

Kilogramm

30 000

118

Kilogramm

5 000

Nordkorea

1

Kilogramm

10 000

2

Kilogramm

10 000

3

Kilogramm

10 000

4

Stück

10 000

5

Stück

10 000

6

Stück

10 000

7

Stück

10 000

8

Stück

10 000

9

Kilogramm

10 000

12

Paar

10 000

13

Stück

10 000

14

Stück

10 000

15

Stück

10 000

16

Stück

10 000

17

Stück

10 000

18

Kilogramm

10 000

19

Stück

10 000

20

Kilogramm

10 000

21

Stück

10 000

24

Stück

10 000

26

Stück

10 000

27

Stück

10 000

28

Stück

10 000

29

Stück

10 000

31

Stück

10 000

36

Kilogramm

10 000

37

Kilogramm

10 000

39

Kilogramm

10 000

59

Kilogramm

10 000

61

Kilogramm

10 000

68

Kilogramm

10 000

69

Stück

10 000

70

Paar

10 000

73

Stück

10 000

74

Stück

10 000

75

Stück

10 000

76

Kilogramm

10 000

77

Kilogramm

5 000

78

Kilogramm

5 000

83

Kilogramm

10 000

87

Kilogramm

8 000

109

Kilogramm

10 000

117

Kilogramm

10 000

118

Kilogramm

10 000

142

Kilogramm

10 000

151A

Kilogramm

10 000

151B

Kilogramm

10 000

161

Kilogramm

10 000


ANHANG II

Liste der in Artikel 4 genannten Genehmigungsstellen

1.   Österreich

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1A

1011 Wien, Österreich

Tel.: +43 171100-0

Fax: +43 171100-8386

2.   Belgien

FOD Economie, kmo, Middenstand en Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Vooruitganstraat 50

1210 Brussel

Tel. +32 22776713

Fax +32 22775063

SPF Économie, PME, classes moyennes et énergie

Direction générale potentiel économique

Service licences

Rue du Progrès 50

1210 Bruxelles

BELGIQUE

Tél. +32 22776713

Fax +32 22775063

3.   Bulgarien

Министерство на икономиката, енергетиката и туризма

Дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Тел.: +359 29 40 7008/+359 29 40 7673/+359 29 40 7800

Факс: +359 29 81 5041/+359 29 80 4710/+359 29 88 3654

4.   Zypern

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Trade Department

6 Andrea Araouzou Str.

CY-1421 Nicosia

Τηλ. +357 2 867100

Φαξ +357 2 375120

5.   Tschechische Republik

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Tel.: (420) 22490 7111

Fax: (420) 22421 2133

6.   Dänemark

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinje Allé 17

DK – 2100 København

Tlf. (45) 35 46 60 30

Fax (45) 35 46 60 29

7.   Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

15072 Tallinn

EESTI/ESTONIA

Tel: +372 6256400

Faks: +372 6313660

8.   Finnland

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

SUOMI

Puhelin: +358 96141

Faksi: +358 204922852

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

FINLAND

Faksi: +358 204922852

9.   Frankreich

Ministère de l’économie, de l’industrie et de l’emploi

Direction générale de la compétitivité, de l’industrie et des services

Sous-direction «industries de santé, de la chimie et des nouveaux matériaux»

Bureau «matérieaux du futur et nouveaux procédés»

Le Bervil

12, rue Villiot

75572 Paris Cedex 12

FRANCE

Tél. + 33 153449026

Fax + 33 153449172

10.   Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Str. 29-35

65760 Eschborn, Deutschland

Tel.: +49 6196-9080

Fax: +49 6196-908800

11.   Griechenland

Υπουργείο Ανάπτυξης, Ανταγωνιστικότητας & Ναυτιλίας

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ. +(30 210) 328 6021-22

Φαξ +(30 210) 328 60 94

12.   Ungarn

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Budapest

Németvölgyi út 37–39.

1124

MAGYARORSZÁG

Tel. +36 1458 5503

Fax + 36 1458 5814

E-mail: mkeh@mkeh.gov.hu

13.   Irland

Department of Enterprise, Trade and Employment

Internal Market

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel. (353 1) 631 21 21

Fax (353 1) 631 28 26

14.   Italien

Ministero dello Sviluppo economico

Dipartimento per l’impresa e l’internazionalizzazione

Direzione generale per la Politica commerciale internazionale

Divisione III — Politiche settoriali

Viale Boston, 25

I-00144 Roma

Tel. (39 06) 5964 7517, 5993 2202, 5993 2198

Fax (39 06) 5993 2263, 5993 2636

E-mail: polcom3@sviluppoeconomico.gov.it

15.   Lettland

Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Tālr.: + 371 670 132 99/+ 371 670 132 48

Fakss: + 371 672 808 82

16.   Litauen

Lietuvos Respublikos Ūkio ministerija

Gedimino pr. 38, Vasario 16-osios g. 2

LT-01104 Vilnius

Tel.: + 370 706 64 658/+ 370 706 64 808

Faks. + 370 706 64 762

17.   Luxemburg

Ministère de l’économie et du commerce

Office des licences

Boîte postale 113

2011 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tél. + 352 4782371

Fax + 352 466138

18.   Malta

Il-Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u l-Investiment

Id-Dipartiment tal-Kummerċ, Id-Direttorat tas-Servizzi Kummerċjali

Lascaris

Valletta VLT 2000

Malta

Tel. 00 356 256 90 202

Fax 00 356 212 37 112

19.   Niederlande

Belastingdienst/Douane

Centrale dienst voor in- en uitvoer

Kempkensberg 12

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Tel. +31 881512122

Fax +31 881513182

20.   Polen

Ministerstwo Gospodarki

Pl. Trzech Krzyży 3/5

PL-00-950 Warszawa

Tel.: 0048/22/693 55 53

Faks: 0048/22/693 40 21

21.   Portugal

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo

Edifício da Alfândega

P-1149-060 LISBOA

Tel. (351-1) 218 814 263

Fax: (351-1) 218 814 261

E-mail: dsl@dgaiec.min-financas.pt

22.   Rumänien

Ministerul Economiei,

Comerțului și Mediului de Afaceri

Direcția Generală Politici Comerciale

Str. Ion Câmpineanu, nr. 16

București, sector 1

Cod poștal 010036

Tel. +40 213150081

Fax +40 213150454

e-mail: clc@dce.gov.ro

23.   Slowakei

Ministerstvo hospodárstva SR

Oddelenie licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava

Tel.: +421 24854 2021 / +421 2 4854 7119

Fax: + 421 24342 3919

24.   Slowenien

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji plavž 6c

SLO-4270 Jesenice

Slovenija

Telefon: +386-4 2974470

Telefaks: +386-4 2974472

E-naslov: taric.cuje@gov.si

25.   Spanien

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Dirección General de Comercio e Inversiones

Paseo de la Castellana no 162

E-28046 Madrid

Tel. (34 91) 349 38 17 / 349 38 74

Fax (34 91) 349 38 31

E-mail: sgindustrial.sscc@comercio.mityc.es

26.   Schweden

National Board of Trade (Kommerskollegium)

Box 6803

113 86 Stockholm

Tfn +46 86904800

Fax +46 8306759

E-post: registrator@kommers.se

27.   Vereinigtes Königreich

Department for Business, Innovation and Skills

Import Licensing Branch

Queensway House – West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Tel. (44-1642) 36 43 33

Fax (44-1642) 36 42 69

E-mail: enquiries.ilb@bis.gsi.gov.uk


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1324/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Abweichung für das Jahr 2012 von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 der Kommission vom 30. Oktober 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2) ist das Subkontingent III für die anderen Drittländer in vier vierteljährliche Teilzeiträume unterteilt, wobei der vom 1. Januar bis 31. März reichende Teilzeitraum 1 eine Menge von 594 597 Tonnen und der vom 1. April bis 30. Juni reichende Teilzeitraum 2 eine Menge von 594 597 Tonnen abdeckt.

(2)

Um angesichts der Marktlage für das Jahr 2012 eine laufende Belieferung des EU-Marktes mit Getreide aus dem Subkontingent III zu gewährleisten, ist es angebracht, die Teilzeiträume 1 und 2 zu einem einzigen Teilzeitraum zusammenzufassen, der die kumulierte Menge dieser beiden Teilzeiträume, d. h. 1 189 194 Tonnen abdeckt.

(3)

Für das Jahr 2012 sollte daher von der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 abgewichen werden.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ab dem 1. Januar 2012 zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 reicht der Teilzeitraum 1 im Jahr 2012 vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 und deckt eine Menge von 1 189 194 Tonnen ab.

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1067/2008 entfällt der Teilzeitraum 2 für das Jahr 2012.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 290 vom 31.10.2008, S. 3.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/66


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1325/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sieht die Überwachung der Einfuhren der in ihrem Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnisse vor. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2008, 2009 und 2010 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) anzupassen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG XVIII

ZUSATZZÖLLE GEMÄSS TITEL IV KAPITEL I ABSCHNITT 2

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen (in Tonnen)

78.0015

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

481 762

78.0020

1. Juni bis 30. September

44 251

78.0065

0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

92 229

78.0075

1. November bis 30. April

55 270

78.0085

0709 90 80

Artischocken

1. November bis 30. Juni

11 620

78.0100

0709 90 70

Zucchini

1. Januar bis 31. Dezember

54 760

78.0110

0805 10 20

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

292 760

78.0120

0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

85 392

78.0130

0805 20 30

0805 20 50

0805 20 70

0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

99 128

78.0155

0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

340 920

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

90 108

78.0170

0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

80 588

78.0175

0808 10 80

Äpfel

1. Januar bis 31. August

701 247

78.0180

1. September bis 31. Dezember

64 981

78.0220

0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

230 148

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

35 573

78.0250

0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

5 794

78.0265

0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

30 783

78.0270

0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

5 613

78.0280

0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

10 293“


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/68


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1326/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

60,1

MA

69,2

TN

85,7

TR

109,2

ZZ

81,1

0707 00 05

TR

125,1

ZZ

125,1

0709 90 70

MA

43,8

TR

148,5

ZZ

96,2

0805 10 20

AR

40,2

BR

39,0

CL

30,5

MA

57,8

TR

51,6

ZA

54,5

ZZ

45,6

0805 20 10

MA

69,3

TR

79,7

ZZ

74,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

87,9

TR

86,3

ZZ

87,1

0805 50 10

AR

52,9

TR

51,2

ZZ

52,1

0808 10 80

CA

109,9

CL

90,0

US

106,5

ZA

80,2

ZZ

96,7

0808 20 50

CN

42,7

ZZ

42,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.12.2011   

DE

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L 335/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1327/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

2,34745

P3

09.4069

0,396986


17.12.2011   

DE

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L 335/72


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1328/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingents für bestimmte Erzeugnisse im Sektor Eier und Eieralbumin gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

E2

09.4401

45,956039


17.12.2011   

DE

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L 335/74


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,339444

3

09.4412

0,379075

4

09.4420

0,385208

6

09.4422

0,388953


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1330/2011 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2011

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2011 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4092 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2012-31.3.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

IL1

09.4092

77,639751


BESCHLÜSSE

17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/78


BESCHLUSS 2011/845/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2011

über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. November 2010 den Beschluss 2010/694/GASP über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) angenommen, mit dem die Gültigkeit ihrer nationalen Genehmigungen für die Einreise in das und für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert wurde.

(2)

Aufgrund einer Beurteilung der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängert wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten.

Artikel 2

Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des vorliegenden Beschlusses einer Bewertung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. NALEWAJK


(1)  ABl. L 303 vom 19.11.2010, S. 13.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/79


BESCHLUSS DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES ATALANTA/5/2011

vom 16. Dezember 2011

zur Änderung des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und des Beschlusses ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)

(2011/846/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Prävention und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf den Beschluss ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (2) und den Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (3) und das Addendum hierzu (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat am 16. Dezember 2008 eine Truppengestellungskonferenz abgehalten.

(2)

Entsprechend dem Angebot Serbiens, zur Operation Atalanta beizutragen, und gemäß der Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und dem Ratschlag des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) sollte der Beitrag Serbiens angenommen werden.

(3)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses ATALANTA/2/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Beiträge von Drittstaaten

Im Anschluss an die Truppengestellungs- und Stellenbesetzungskonferenzen und die Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union werden die Beiträge Norwegens, Kroatiens, Montenegros, der Ukraine und Serbiens zur Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) angenommen.“

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss ATALANTA/3/2009 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  ABl. L 109 vom 30.4.2009, S. 52.

(3)  ABl. L 112 vom 6.5.2009, S. 9.

(4)  ABl. L 119 vom 14.5.2009, S. 40.


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GENANNTEN DRITTSTAATEN

Norwegen

Kroatien

Montenegro

Ukraine

Serbien“


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/81


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/847/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Oktober 2010 den Beschluss 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus angenommen.

(2)

Angesichts der sehr ernsten Lage in Belarus sollten weitere Personen in das in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP enthaltene Verzeichnis der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(3)

Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. NALEWAJK


(1)  ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.


ANHANG

Liste der Personen nach Artikel 1

 

Name

Transkription der belarussischen Schreibweise

Transkription der russischen Schreibweise

Name

(belarussische Schreibweise)

Name

(russische Schreibweise)

Geburtsort und Geburtsdatum

Funktion/Position

„1.

Bandarenka Sjarhej Uladsimirawitsch

Bondarenko Sergej Wladimirowitsch

Бандарэнка Сяргей Уладзiмiравiч

Бондаренко Сергей Владимирович

Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, Rechtsabteilung Tschornogo K. 5 Büro 417

Tel.: +375 17 2800264

Richter am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. Verurteilte am 24. November 2011 Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Viasna" und Vizepräsident von FIDH). Das Verfahren wurde in einer Weise geführt, die einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung darstellt.

Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivil-gesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.

2.

Sajkouski Uladsimir

Sajkowskij Wladimir

Сайкоўскi Уладзiмiр

Сайковский Владимир

Anschrift: Verwaltung des Perwomaiski Bezirksgerichts, RechtsabteilungTschornogo K. 5 Büro 417

Tel.: +375 17 2800264

Staatsanwalt am Perwomaiski Bezirks-gericht in Minsk. War mit dem Verfahren gegen Ales Bjaljatski (einer der bekanntesten Menschenrechtsver-teidiger, Präsident des belarussischen Menschenrechts-zentrums "Vjasna" und Vizepräsident von FIDH) befasst. Die von ihm vertretene Anklage war eindeutig und unmittelbar politisch motiviert und stellte einen klaren Verstoß gegen die Strafprozess-ordnung dar.

Bjaljatski hat sich aktiv für die Verteidigung und Unterstützung der Menschen eingesetzt, die unter der Repres-sion im Zusammenhang mit den Wahlen vom 19. Dezember 2010 und dem brutalen Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition gelitten haben.“


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/83


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2011/848/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2011

zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo angenommen.

(2)

Am 12. Oktober und 28. November 2011 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzt wurde, die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

(3)

Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. NALEWAJK


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.


ANHANG

Personen nach Artikel 1

Name

Aliasname(n)

Geburtsdatum/Geburtsort

Angaben zur Identifizierung

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

Jamil MUKULU

Professor Musharaf

Steven Alirabaki

David Kyagulanyi

Musezi Talengelanimiro

Mzee Tutu

Abdullah Junjuaka

Alilabaki Kyagulanyi

1965

Alternatives Geburtsdatum: 1. Januar 1964

Ntoke,

Ntenjeru,

Kayunga Distrikt,

Uganda

Ugander

Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF)

Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte

Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, welche die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b behindert.

12.10.2011

Hussein Muhammad

Nicolas Luumu

Talengelanimiro

 

 

Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Jamil Mukulu der ADF (einer in der DR Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe) materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt und ist ihr Anführer gewesen.

Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört.

Ntabo Ntaberi SHEKA

 

4. April 1976

Territorium Walikale,

Demokratische Republik Kongo

Kongolese

Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe

Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber der politischen Fraktion der Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, welche die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingeliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der DR Kongo aus operiert.

Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der DR Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören.

Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Er hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.

28.11.2011


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/85


BESCHLUSS EULEX KOSOVO/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. Dezember 2011

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (1), EULEX KOSOVO

(2011/849/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 8. Juni 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/322/GASP (3) angenommen, mit dem die Dauer der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2012 verlängert wird.

(3)

Mit dem Beschluss 2010/431/GASP (4) hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 zum Missionsleiter der EULEX KOSOVO ernannt.

(4)

Mit dem Beschluss 2011/688/GASP (5) hat das PSK das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO bis zum 14. Dezember 2011 verlängert.

(5)

Am 9. Dezember 2011 hat die Hohe Vertreterin vorgeschlagen, das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2012 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn Xavier BOUT DE MARNHAC als Missionsleiter der EULEX KOSOVO wird bis zum 14. Juni 2012 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 15. Dezember 2011.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  Im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

(3)  ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 13.

(4)  ABl. L 202 vom 4.8.2010, S. 10.

(5)  ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 32.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/86


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)

(2011/850/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2004/107/EG wurden Zielwerte festgesetzt, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden müssen, gemeinsame Methoden und Kriterien für die Beurteilung der in der Richtlinie aufgeführten Schadstoffe festgelegt, die Informationen vorgeschrieben, die der Kommission übermittelt werden müssen, und sichergestellt, dass der Öffentlichkeit sachdienliche Informationen über die Konzentrationswerte dieser Schadstoffe zur Verfügung gestellt werden. Außerdem sieht die Richtlinie vor, dass alle Modalitäten für die Übermittlung der Informationen über die Luftqualität angenommen werden.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/50/EG wurde eine Rahmenregelung für die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität festgelegt. Sie sieht vor, dass zwecks Berichterstattung und Informationsaustausch über die Luftqualität die Informationen über die Luftqualität und die Fristen, innerhalb deren sie von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, festgelegt werden müssen. Außerdem soll laut dieser Richtlinie festgelegt werden, wie Übermittlung und Austausch dieser Informationen vereinfacht werden können.

(3)

In der Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten (3) sind die Informationen über die Luftqualität genannt, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den gegenseitigen Informationsaustausch zu übermitteln haben.

(4)

Gemäß der Richtlinie 2008/50/EG wird die Entscheidung 97/101/EG mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der Durchführungsmaßnahmen für die Informationen und die Berichterstattung aufgehoben. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der Entscheidung 97/101/EG in diesem Beschluss berücksichtigt werden.

(5)

Der Geltungsbereich dieses Beschlusses umfasst die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität und die Übermittlung von Informationen zu den Plänen und Programmen in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe, die derzeit unter die Entscheidung 2004/224/EG der Kommission vom 20. Februar 2004 zur Festlegung von Modalitäten für die Übermittlung von Informationen über die gemäß der Richtlinie 96/62/EG des Rates erforderlichen Pläne oder Programme in Bezug auf Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe (4) und die Entscheidung 2004/461/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist (5), fallen. Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit der EU-Rechtsvorschriften sollten diese Entscheidungen deshalb aufgehoben werden.

(6)

Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Internet-Schnittstelle unter der Bezeichnung „Ambient Air Quality Portal“ (Luftqualitätsportal) einrichten, unter der die Mitgliedstaaten die Informationen zur Luftqualität bereitstellen und die Öffentlichkeit Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Umweltinformationen erhält.

(7)

Zur Straffung der Informationsmenge, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt wird, zur Maximierung der Sachdienlichkeit dieser Informationen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Informationen in standardisierter, maschinenlesbarer Form übermitteln. Die Kommission sollte mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur ein entsprechendes maschinenlesbares Formblatt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (6) erarbeiten. Hierbei ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

(8)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Fehleranfälligkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen ein elektronisches, internetgestütztes Instrument verwenden, das über das Luftqualitätsportal zugänglich ist. Mit diesem Instrument sollten die Stimmigkeit der Informationen und die Datenqualität geprüft und die Einzeldaten aggregiert werden. Müssen die Informationen nach diesem Beschluss in aggregierter Form übermittelt werden, so sollte die Aggregation mit Hilfe dieses Instruments erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, das Instrument anzuwenden, unabhängig davon, ob sie der Kommission die Luftqualitätsinformationen im Rahmen einer Berichtspflicht übermitteln oder Luftqualitätsdaten austauschen.

(9)

Die Europäische Umweltagentur sollte die Kommission gegebenenfalls beim Betrieb des Luftqualitätsportals und der Erarbeitung des Instruments für die Stimmigkeit der Daten, die Datenqualität und die Aggregation der Einzeldaten unterstützen. Dabei sollte sie der Kommission insbesondere bei der Überwachung der Datenablage sowie bei der Analyse im Zusammenhang mit der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG durch die Mitgliedstaaten helfen.

(10)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten aktuelle Luftqualitätsdaten sammeln, austauschen und beurteilen, um die Auswirkungen der Luftverschmutzung besser verstehen und geeignete Maßnahmen erarbeiten zu können. Damit Handhabung und Vergleich der aktuellen Luftqualitätsdaten vereinfacht werden, sollten diese Aktualdaten der Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Veröffentlichung in derselben standardisierten Form als validierte Daten bereitgestellt werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf Folgendes festgelegt:

a)

Pflichten der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität;

b)

Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu den Netzen und Einzelstationen und den Messergebnissen zur Luftqualität von den Stationen, die von den Mitgliedstaaten zwecks Informationsaustauschs aus den vorhandenen Stationen ausgewählt wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/107/EG, Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG und Artikel 2 sowie Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Station“: Ort, an dem an einer oder mehreren Probenahmestellen am selben Standort innerhalb einer Fläche von etwa 100 m2 Messungen vorgenommen und Proben genommen werden;

2.   „Netz“: Organisationsstruktur zur Beurteilung der Luftqualität durch Messung an einer oder mehreren Stationen;

3.   „Messkonfiguration“: die technischen Einrichtungen, die an einer bestimmten Station zur Messung eines Schadstoffs oder eines seiner Bestandteile eingesetzt werden;

4.   „Messdaten“: durch Messung gewonnene Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs;

5.   „Modellierungsdaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs, die durch die numerische Simulation der physikalischen Gegebenheiten gewonnen wurden;

6.   „objektive Schätzdaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmen Schadstoffs, die durch Sachverständigenanalyse gewonnen wurden und den Einsatz statistischer Instrumente beinhalten können;

7.   „Einzeldaten“: Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs in der höchsten in diesem Beschluss vorgesehenen zeitlichen Auflösung;

8.   „Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten“: Einzeldaten, die mit den für den jeweiligen Schadstoff geeigneten Beurteilungsverfahren gesammelt und umgehend veröffentlicht wurden;

9.   „Luftqualitätsportal“: Internetseite, die von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und über die Informationen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses einschließlich der Datenablage bereitgestellt werden;

10.   „Datenablage“: Informationssystem, das mit dem Luftqualitätsportal verknüpft ist und von der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und das Informationen und Daten zur Luftqualität enthält, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

11.   „Datenart“: Deskriptor, mit dem ähnliche Daten für unterschiedliche Anwendungszwecke gemäß Anhang II Teil A dieses Beschlusses eingeordnet werden;

12.   „Umweltziel“: Luftqualitätsziel, das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder langfristig gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG erreicht werden muss.

KAPITEL II

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND ZUR QUALITÄTSKONTROLLE

Artikel 3

Luftqualitätsportal und Datenablage

(1)   Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Datenablage ein und macht sie über das Luftqualitätsportal (im Folgenden „Portal“) zugänglich.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die zur Berichterstattung und zum Informationsaustausch verwendeten Informationen gemäß Artikel 5 an die Datenablage.

(3)   Die Europäische Umweltagentur verwaltet die Datenablage.

(4)   Die Öffentlichkeit hat zu der Datenablage kostenlos Zugang.

(5)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Personen, die in seinem Namen für die Bereitstellung aller übermittelten oder ausgetauschten Informationen an die Datenablage zuständig sind. Nur die benannten Personen stellen die Informationen bereit, die übermittelt oder ausgetauscht werden sollen.

(6)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den/die Namen der Person(en) gemäß Absatz 5 mit.

Artikel 4

Verschlüsselung der Informationen

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur auf dem Portal in standardisierter maschinenlesbarer Weise mit, wie die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen zu verschlüsseln sind.

Artikel 5

Verfahren zur Bereitstellung der Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen der Datenablage entsprechend den Datenanforderungen gemäß Anhang I Teil A zur Verfügung. Diese Informationen werden mit einem elektronischen Instrument automatisch verarbeitet.

(2)   Das Instrument gemäß Absatz 1 wird für folgende Funktionen eingesetzt:

a)

Prüfung der Stimmigkeit der Informationen vor ihrer Bereitstellung;

b)

Prüfung der Einzeldaten im Hinblick auf die spezifischen Datenqualitätsziele gemäß Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang I der Richtlinie 2008/50/EG;

c)

Aggregation der Einzeldaten gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieses Beschlusses und den Anhängen VII und XI der Richtlinie 2008/50/EG.

(3)   Sind aggregierte Daten gemäß den Artikeln 6 bis 14 bereitzustellen, so sind sie mit dem Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu generieren.

(4)   Die Kommission bestätigt den Eingang der Informationen.

(5)   Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben.

Die Kommission bestätigt den Eingang der aktualisierten Informationen. Nach erfolgter Eingangsbestätigung sind die aktualisierten Informationen als offizielle Informationen anzusehen.

KAPITEL III

BEREITSTELLUNG DER INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE LUFTQUALITÄT

Artikel 6

Gebiete und Ballungsräume

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil B dieses Beschlusses zur Abgrenzung und Art der Gebiete und Ballungsräume, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt wurden und in denen die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität im folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden soll.

Zu den Gebieten und Ballungsräumen, für die eine Fristverlängerung oder Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt, ist in den bereitgestellten Informationen ein entsprechender Hinweis einzufügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.

(3)   Wurden Änderungen an der Abgrenzung und Art von Gebieten oder Ballungsräumen vorgenommen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission spätestens neun Monate nach Ende des Kalenderjahres mit, in dem diese Änderungen erfolgt sind.

Artikel 7

Beurteilungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil C dieses Beschlusses über das Beurteilungssystem, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG im folgenden Kalenderjahr für jeden Schadstoff in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen anzuwenden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben.

Artikel 8

Verfahren für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnen sind

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D dieses Beschlusses über die Verfahren, die zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnenden Überschreitungen in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG angewendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.

Artikel 9

Beurteilungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D über die Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.

(3)   Sind in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG ortsfeste Messungen erforderlich, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

Messkonfiguration;

b)

Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung einer anderen Methode als den Referenzmethoden;

c)

Standort der Probenahmestellen mit Beschreibung und Einstufung;

d)

Dokumentation der Datenqualität.

(4)   Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG orientierende Messungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

angewandte Messmethode;

b)

Probenahmestellen und erfasstes Gebiet;

c)

Validierungsverfahren;

d)

Dokumentation der Datenqualität.

(5)   Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG Modellrechnungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

Beschreibung des Modellierungssystems und seiner Inputs;

b)

Validierung des Modells durch Messungen;

c)

erfasstes Gebiet;

d)

Dokumentation der Datenqualität.

(6)   Wird in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG eine objektive Schätzung vorgenommen, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes:

a)

Beschreibung des Schätzverfahrens;

b)

Dokumentation der Datenqualität.

(7)   Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil D zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren für die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b ausgewählten Netze und Einzelstationen und die in Anhang I Teil B aufgeführten Schadstoffe sowie gegebenenfalls für weitere, in Anhang I Teil C aufgeführte Schadstoffe und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels.

Artikel 10

Validierte Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil E über validierte Einzel-Beurteilungsdaten für alle Probenahmestellen, an denen Messdaten für die Beurteilung entsprechend den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Schadstoffen gesammelt werden.

Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum Modellrechnungen angewandt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E in der höchstmöglichen zeitlichen Auflösung.

(2)   Die validierten Einzel-Beurteilungsdaten werden der Kommission spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahrs als vollständige Zeitreihe für ein volles Kalenderjahr zur Verfügung gestellt.

(3)   Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen zur Quantifizierung des Beitrags aus natürlichen Quellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG bzw. aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG.

Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

die räumliche Ausdehnung der Nichtberücksichtigung;

b)

die Menge der bereitgestellten validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst zugeordnet werden können;

c)

die Ergebnisse der Anwendung der gemäß Artikel 8 mitgeteilten Verfahren.

(4)   Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den spezifischen Zweck des Austauschs aktueller Informationen zwischen den von den Mitgliedstaaten ausgewählten Netzen und Einzelstationen zwecks Informationsaustausch gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe ausgewählt haben.

(5)   Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe, die zu diesem Zweck auf dem Portal aufgeführt sind, ausgewählt haben. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(6)   Die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 4 werden der Kommission in vorläufiger Form in der für das Beurteilungsverfahren des jeweiligen Schadstoffs geeigneten Häufigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/50/EG für die zu diesem Zweck in Anhang I Teil B dieses Beschlusses genannten Schadstoffe übermittelt.

Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

beurteilte Konzentrationswerte;

b)

Angabe zum Status der Qualitätskontrolle.

(7)   Die nach Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktualdaten müssen mit den gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 übermittelten Informationen vereinbar sein.

(8)   Die Mitgliedstaatenkönnen können die gemäß Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten nach einer weiteren Qualitätskontrolle aktualisieren. Die aktualisierten Informationen ersetzen die ursprünglichen Informationen; der Status der Informationen ist eindeutig anzugeben.

Artikel 11

Aggregierte validierte Beurteilungsdaten

(1)   Mit dem Instrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Informationen gemäß Anhang II Teil F zu den aggregierten validierten Beurteilungsdaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Artikel 10 bereitgestellten Informationen generiert.

(2)   Bei Schadstoffen, für die verbindliche Überwachungsvorschriften gelten, beinhalten die mit dem Instrument generierten Informationen die aggregierten gemessenen Konzentrationswerte für alle Probenahmestellen, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c Informationen übermitteln müssen.

(3)   Bei Schadstoffen, für die Umweltziele festgelegt wurden, sind die mit dem Instrument generierten Informationen die Konzentrationswerte in der Messeinheit, die mit dem festgelegten Umweltziel gemäß Anhang I Teil B verknüpft ist, und umfassen Folgendes:

a)

den Jahresmittelwert, wenn ein Jahresmittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde;

b)

die Gesamtzahl der Stunden mit Überschreitungen, wenn ein Stundengrenzwert festgesetzt wurde;

c)

die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn ein Tagesgrenzwert festgesetzt wurde, bzw. das 90,4-Perzentil für PM10 in dem Sonderfall, in dem stichprobenartige statt kontinuierlicher Messungen vorgenommen werden;

d)

die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn pro Tag ein maximaler 8-Stunden-Mittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde;

e)

die AOT40 gemäß Anhang VII Teil A der Richtlinie 2008/50/EG im Falle des Ozon-Zielwerts für den Schutz der Vegetation;

f)

den Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle des Reduktionsziels für PM2,5 und die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration.

Artikel 12

Erreichung der Umweltziele

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil G über die Erreichung der in den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG festgelegten Umweltziele.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung.

Die Informationen umfassen Folgendes:

a)

eine Erklärung, dass alle Umweltziele in jedem einzelnen Gebiet oder Ballungsraum erreicht wurden, einschließlich der Informationen betreffend die Überschreitung etwaiger Toleranzmargen;

b)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung in dem betreffenden Gebiet natürlichen Quellen zuzurechnen ist;

c)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung des Luftqualitätsziels für PM10 in dem betreffenden Gebiet oder Ballungsraum auf atmosphärische Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist;

d)

Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung bezüglich der PM2,5-Expositionskonzentration.

(3)   Im Falle von Überschreitungen umfassen die übermittelten Informationen auch Angaben über das Gebiet, in dem die Überschreitungen auftraten, sowie die Anzahl der Personen, die den Überschreitungen ausgesetzt waren.

(4)   Die bereitgestellten Informationen müssen mit der gemäß Artikel 6 übermittelten Abgrenzung der Gebiete für das betreffende Kalenderjahr und den gemäß Artikel 11 bereitgestellten aggregierten validierten Beurteilungsdaten vereinbar sein.

Artikel 13

Luftqualitätspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teile H, I, J und K dieses Beschlusses zu den Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG einschließlich

a)

der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG aufgeführten verbindlichen Bestandteile der Luftqualitätspläne;

b)

Hinweisen darüber, wo die Öffentlichkeit Zugang zu den regelmäßig aktualisierten Informationen über die Durchführung der Luftqualitätspläne erhalten kann.

(2)   Die Informationen sind der Kommission unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.

Artikel 14

Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil K dieses Beschlusses zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Zielwerte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG getroffen wurden.

(2)   Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die die Maßnahme auslösende Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Aufhebung

Die Entscheidungen 2004/224/EG und 2004/461/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 16

Beginn der Geltungsdauer

(1)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Informationen erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2013.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3.

(2)  ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14.

(4)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 27.

(5)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 90.

(6)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.


ANHANG I

A.   Datenanforderungen

1.   Zeitangaben

Alle Zeitangaben erfolgen gemäß der ISO-Norm 8601:2004(E), erweitertes Format (JJJJ-MM-TT hh:mm:ss ± hh:mm), unter Angabe der Abweichung von der UTC (koordinierte Weltzeit).

Der Zeitstempel bezieht sich auf das Ende des Messzeitraums.

2.   Anzahl der Ziffern und Auf- bzw. Abrundung

Die Daten sollten dieselbe Anzahl Ziffern aufweisen wie die im Überwachungsnetz verwendeten Daten.

Die Auf- bzw. Abrundung sollte grundsätzlich als letzter Schritt einer Berechnung erfolgen, also unmittelbar vor dem Vergleich des Ergebnisses mit dem Umweltziel, und ist nur einmal vorzunehmen. Ersatzweise nimmt das System gegebenenfalls die Rundung der Daten unter Einhaltung der kaufmännischen Rundungsregeln vor.

3.   Gleichwertigkeit

Wird an einem Standort mehr als ein Beurteilungsverfahren angewandt, so sind die Daten desjenigen Beurteilungsverfahrens zu übermitteln, das an diesem Standort die geringste Ungenauigkeit aufweist.

4.   Standardisierung

Für den Austausch der Informationen sollten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Teil IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang VI Teil C der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen.

5.   Bestimmungen für PM2,5

Grenzwerte zuzüglich Toleranzmarge

Gemäß Anhang XIV Teil E der Richtlinie 2008/50/EG gelten für die nachstehend aufgeführten Jahre jeweils folgende Summen aus Grenzwert (LV, Limit Value) und Toleranzmarge (MOT, Margin of Tolerance):

Jahr

LV + MOT

2008

30

2009

29

2010

29

2011

28

2012

27

2013

26

2014

26

2015

25

Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) gemäß Anhang XIV Teil A der Richtlinie 2008/50/EG

Die Berechnung erfolgt für jedes Jahr einzeln, wobei für jede ausgewählte Probenahmestelle der PM2,5-Jahresmittelwert ermittelt wird. Die Auswahl der Probenahmestellen muss aus den diesbezüglich übermittelten Informationen hervorgehen.

Zur Ermittlung des Jahresmittelwerts wird anhand der gültigen, mit den Datenqualitätszielen übereinstimmenden Jahresmittelwerten der Mittelwert aller ausgewiesenen AEI-Standorte des betreffenden Mitgliedstaats berechnet.

Zur Ermittlung der AEI wird dieser Vorgang für jedes der drei Jahre wiederholt, und anschließend aus den drei Jahresmittelwerten wiederum der Mittelwert berechnet.

Die AEI wird alljährlich als gleitender Jahresmittelwert bereitgestellt. Müssen Daten aktualisiert werden, die die AEI (durch die Wahl der Probenahmestelle) mittelbar oder unmittelbar beeinflussen könnten, so ist eine vollständige Aktualisierung aller betroffenen Informationen erforderlich.

B.   Umweltziele und Parameter für die Berichterstattung

Formel

Zu schützendes Ziel

Art des Umweltziels (Code (1))

Mittelungszeitraum der Beurteilungen

Berichterstattungsparameter für das Umweltziel

Numerische Werte des Umweltziels

(Umfang der zulässigen Überschreitung)

Schadstoffe, zu denen aktuelle und validierte Daten gemeldet werden müssen

NO2

Gesundheit

LV

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

200 μg/m3 (18)

LVMT

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

40 μg/m3

LVMT

ALT

Eine Stunde

Überschreitung während dreier aufeinanderfolgender Stunden (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist)

400 μg/m3

NOx

Vegetation

CL

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

30 μg/m3

PM10

Gesundheit

LV

Ein Tag

Anzahl der Tage mit Überschreitungen in einem Kalenderjahr

50 μg/m3 (35)

90,4-Perzentil

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

40 μg/m3

WSS (2)

Ein Tag

Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Ein Kalenderjahr

Abzug vom Jahresmittelwert

n.a.

NAT (2)

Ein Tag

Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Ein Kalenderjahr

Abzug vom Jahresmittelwert

n.a.

PM2,5

Gesundheit

ECO

Drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre

Indikator für die durchschnittliche Exposition: (Berechnung: vgl. Richtlinie 2008/50/EG)

20 μg/m3

ERT

gemäß Anhang XIV Teil B der Richtlinie 2008/50/EG

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

25 μg/m3

LV

LVMT

SO2

Gesundheit

LV

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

350 μg/m3 (24)

Ein Tag

Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

125 μg/m3 (3)

ALT

Eine Stunde

Drei aufeinander folgende Stunden mit Überschreitung (an für die Luftqualität repräsentativen Standorten auf einem Gebiet von mindestens 100 km2 bzw. in einem gesamten Gebiet oder Ballungsraum, je nachdem, welches die geringere Fläche aufweist)

500 μg/m3

NAT (2)

Eine Stunde

Nicht berücksichtigte Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Ein Tag

Nicht berücksichtigte Tage mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

n.a.

Vegetation

CL

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

20 μg/m3

Winter

Mittelwert der Wintermonate, d. h 1. Oktober des Jahres x-1 bis 31. März des Jahres x

20 μg/m3

O3

Gesundheit

TV

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert pro Tag über dem durchschnittlichen Zielwert für drei Jahre lag

120 μg/m3 (25)

LTO

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert in einem Kalenderjahr über dem langfristigen Ziel lag

120 μg/m3

INT

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

180 μg/m3

ALT

Eine Stunde

Stunden mit Überschreitung in einem Kalenderjahr

240 μg/m3

Vegetation

TV

1. Mai bis 31. Juli

AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG)

18 000 μg/m3 · h

LTO

1. Mai bis 31. Juli

AOT40 (Berechnung: vgl. Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG)

6 000 μg/m3 · h

CO

Gesundheit

LV

Höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag

Tage, an denen der höchste 8-Stunden-Mittelwert über dem Grenzwert lag

10 mg/m3

Schadstoffe, zu denen nur validierte Daten gemeldet werden

Benzol

Gesundheit

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

5 μg/m3

Blei

Gesundheit

LV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

0,5 μg/m3

Cadmium

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

5 ng/m3

Arsen

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

6 ng/m3

Nickel

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

10 ng/m3

B(a)P

Gesundheit

TV

Ein Kalenderjahr

Jahresmittelwert

1 ng/m3

C.   Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen unterliegen

Diese Liste enthält alle Schadstoffe, die Überwachungsanforderungen gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG unterliegen. Eine Liste mit weiteren Schadstoffen, zu denen die Mitgliedstaaten die Daten, sofern vorhanden, austauschen, wird von der Europäischen Umweltagentur geführt und auf dem Portal bereitgestellt.

Airbase-Code

Formel des Schadstoffs

Name des Schadstoffs

Messeinheit

Gasförmige anorganische Schadstoffe

1

SO2

Schwefeldioxid

μg/m3

8

NO2

Stickstoffdioxid

μg/m3

9

NOx  (3)

Stickstoffoxide

μg/m3

7

O3

Ozon

μg/m3

10

CO

Kohlenmonoxid

mg/m3

Partikel (PM)

5

PM10

PM10

μg/m3

6001

PM2,5

PM2,5

μg/m3

PM2,5-Inhaltsstoffe

1047

SO4 2 + in PM2,5

Sulfat in PM2,5

μg/m3

1046

NO3 - in PM2,5

Nitrat in PM2,5

μg/m3

1045

NH4 + in PM2,5

Ammonium in PM2,5

μg/m3

1771

elem. C in PM2,5

Elementarer Kohlenstoff in PM2,5

μg/m3

1772

org. C in PM2,5

Organischer Kohlenstoff in PM2,5

μg/m3

1629

Ca2 + in PM2,5

Calcium in PM2,5

μg/m3

1659

Mg2 + in PM2,5

Magnesium in PM2,5

μg/m3

1657

K + in PM2,5

Kalium in PM2,5

μg/m3

1668

Na + in PM2,5

Natrium in PM2,5

μg/m3

1631

Cl- in PM2,5

Chlorid in PM2,5

μg/m3

Schwermetalle

5012

Pb

Blei in PM10

μg/m3

5014

Cd

Cadmium in PM10

ng/m3

5018

As

Arsen in PM10

ng/m3

5015

Ni

Nickel in PM10

ng/m3

Ablagerung von Schwermetallen

2012

Ablagerung von Pb

Nass-/Gesamtablagerung von Pb

μg/m2/Tag

2014

Ablagerung von Cd

Nass-/Gesamtablagerung von Cd

μg/m2/Tag

2018

Ablagerung von As

Nass-/Gesamtablagerung von As

μg/m2/Tag

2015

Ablagerung von Ni

Nass-/Gesamtablagerung von Ni

μg/m2/Tag

7013

Ablagerung von Hg

Nass-/Gesamtablagerung von Hg

μg/m2/Tag

Quecksilber

4013

Metallisches gasförmiges Hg

Elementares gasförmiges Quecksilber

ng/m3

4813

Gasförmiges Hg insgesamt

Gasförmiges Quecksilber insgesamt

ng/m3

653

Reaktives gasförmiges Hg

Reaktives gasförmiges Quecksilber

ng/m3

5013

Partikelförmiges Hg

Partikelförmiges Quecksilber

ng/m3

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

5029

B(a)P

Benzo(a)pyren in PM10

ng/m3

5610

Benzo(a)anthracen

Benzo(a)anthracen in PM10

ng/m3

5617

Benzo(b)fluoranthen

Benzo(b)fluoranthen in PM10

ng/m3

5759

Benzo(j)fluoranthen

Benzo(j)fluoranthen in PM10

ng/m3

5626

Benzo(k)fluoranthen

Benzo(k)fluoranthen in PM10

ng/m3

5655

Indeno(1,2,3,-cd)pyren

Indeno(1,2,3,-cd)pyren in PM10

ng/m3

5763

Dibenzo(a,h)anthracen

Dibenzo(a,h)anthracen in PM10

ng/m3

Ablagerung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

7029

B(a)P

Ablagerung von Benzo(a)pyren

μg/m2/Tag

611

Benzo(a)anthracen

Ablagerung von Benzo(a)anthracen

μg/m2/Tag

618

Benzo(b)fluoranthen

Ablagerung von Benzo(b)fluoranthen

μg/m2/Tag

760

Benzo(j)fluoranthen

Ablagerung von Benzo(j)fluoranthen

μg/m2/Tag

627

Benzo(k)fluoranthen

Ablagerung von Benzo(k)fluoranthen

μg/m2/Tag

656

Indeno(1,2,3,-cd)pyren

Ablagerung von Indeno(1,2,3,-cd)pyren

μg/m2/Tag

7419

Dibenzo(a,h)anthracen

Ablagerung von Dibenzo(a,h)anthracen

μg/m2/Tag

Flüchtige organische Bestandteile

20

C6H6

Benzol

μg/m3

428

C2H6

Ethan

μg/m3

430

C2H4

Ethen (Ethylen)

μg/m3

432

HC≡CH

Ethin (Acetylen)

μg/m3

503

H3C-CH2-CH3

Propan

μg/m3

505

CH2 = CH-CH3

Propen

μg/m3

394

H3C-CH2-CH2-CH3

n-Butan

μg/m3

447

H3C-CH(CH3)2

2-Methylpropran (i-Butan)

μg/m3

6005

H2C = CH-CH2-CH3

1-Buten

μg/m3

6006

H3C-CH = CH-CH3

trans-2-Buten

μg/m3

6007

H3C-CH = CH-CH3

cis-2-Buten

μg/m3

24

CH2 = CH-CH = CH2

1,3-Butadien

μg/m3

486

H3C-(CH2)3-CH3

n-Pentan

μg/m3

316

H3C-CH2-CH(CH3)2

2-Methylbutan (i-Pentan)

μg/m3

6008

H2C = CH-CH2-CH2-CH3

1-Penten

μg/m3

6009

H3C-HC = CH-CH2-CH3

2-Penten

μg/m3

451

CH2 = CH-C(CH3) = CH2

2-Methyl-1,3-Butadien (Isopren)

μg/m3

443

C6H14

n-Hexan

μg/m3

316

(CH3)2-CH-CH2-CH2-CH3

2-Methylpentan (i-Hexan)

μg/m3

441

C7H16

n-Heptan

μg/m3

475

C8H18

n-Oktan

μg/m3

449

(CH3)3-C-CH2-CH-(CH3)2

2,2,4-Trimethylpentan (i-Oktan)

μg/m3

21

C6H5-C2H5

Toluen

μg/m3

431

m,p-C6H4(CH3)2

Ethyl benzol

μg/m3

464

o-C6H4-(CH3)2

m,p-Xylen

μg/m3

482

C6H3-(CH3)3

o-Xylen

μg/m3

6011

C6H3(CH3)3

1,2,4-Trimethylbenzol

μg/m3

6012

C6H3(CH3)3

1,2,3-Trimethylbenzol

μg/m3

6013

C6H3(CH3)3

1,3,5-Trimethylbenzol

μg/m3

32

THC(NM)

Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

μg/m3

25

HCHO

Methanal (Formaldehyd)

μg/m3


(1)  LV: limit value (Grenzwert), LVMT: Limit value plus margin of tolerance (Grenzwert zuzüglich Toleranzmarge), TV: target value (Zielwert), LTO: long-term objective (langfristiges Ziel), INT: Information threshold (Informationsschwelle), ALT: Alert threshold (Alarmschwelle), CL: Critical level (kritischer Wert), NAT: Assessment of natural contribution (Beurteilung des natürlichen Beitrags), WSS: Assessment of winter sanding and salting (Beurteilung der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst), ERT: Exposure reduction target (Ziel für die Reduzierung der Exposition), ECO: Exposure concentration obligation (Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration).

(2)  Es sind keine Aktualdaten zu übermitteln.

(3)  Gemeldet werden können die Werte von NOx oder die Summe der am selben Standort gemessenen NO- und NO2-Messwerte. Sie sind als μg NO2/m3 zu übermitteln.


ANHANG II

A.   Gemeinsame Datenarten

Bei jeder Übermittlung einer bestimmten Datenart gemäß den Teilen B bis K dieses Anhangs sind alle Informationen zu berücksichtigen, die unter der entsprechenden nachstehenden Datenart aufgeführt sind.

1.   Datenart „Kontaktangaben“

1.

Name der zuständigen Behörde, Einrichtung oder Stelle

2.

Name der zuständigen Person

3.

Internetadresse

4.

Anschrift

5.

Telefonnummer

6.

E-Mail

2.   Datenart „Überschreitungsfall“

1.

Code des Überschreitungsfalls

2.

Überschrittenes Umweltziel

3.

Gebiet, in dem der Überschreitungsfall auftrat (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

4.

Einstufung des Gebiets

5.

Verwaltungseinheiten

6.

Geschätzte Fläche, auf der das Umweltziel überschritten wurde

7.

Geschätzte Länge der Straße, auf der das Umweltziel überschritten wurde

8.

Messstationen im Gebiet der Überschreitung (Link zu D)

9.

Modellierte Überschreitung (Link zu D)

10.

Geschätzte Gesamtzahl der Einwohner im Gebiet der Überschreitung

11.

Geschätzte Fläche des Ökosystems/der Vegetation, die von der Überschreitung des Umweltziels betroffen war

12.

Referenzjahr

3.   Datenart „Umweltziel“

1.

Art des Ziels

2.

Zeitraum zur Berechnung des Mittelwerts für die Beurteilung

3.

Zu schützendes Ziel

4.   Datenart „räumliche Ausdehnung“

1.

GIS-Informationen, die als Koordinaten bereitgestellt wurden

5.   Datenart „räumliche Beobachtung“

1.

Daten der räumlichen Beurteilung

6.   Datenart „Veröffentlichung“

1.

Veröffentlichung

2.

Titel

3.

Autor(en)

4.

Datum der Veröffentlichung

5.

Verlag

6.

Weblink

7.   Datenart „Dokumentation von Veränderungen“

1.

Änderung

2.

Beschreibung der Änderung

B.   Informationen über die Gebiete und Ballungsräume (Artikel 6)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation von Veränderungen (Datenart „Dokumentation von Veränderungen“)

3.

Gebietscode

4.

Name des Gebiets

5.

Art des Gebiets

6.

Abgrenzung des Gebiets (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

7.

Vorgeschichte des Gebiets: Beginn und Ende der Geltungsdauer

8.

Vorgänger (Link zu B)

9.

Einwohnerzahl

10.

Referenzjahr für die Einwohnerzahl

11.

Code des ausgewiesenen Schadstoffs

12.

Zu schützendes Ziel

13.

Ausnahme oder Fristverlängerung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG

C.   Informationen über das Beurteilungsverfahren (Artikel 7)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Änderungen (Datenart „Dokumentation der Änderungen“)

3.

Informationen über das Gebiet (Link zu B)

4.

Schadstoff

5.

Umweltziel (Datenart „Umweltziel“)

6.

Erreichung der Beurteilungsschwelle

7.

Jahr, für das die Beurteilungsschwelle eingestuft wurde

8.

Dokumentation der Einstufung (Weblink)

9.

Art der Beurteilung

10.

Art der Beurteilung: Beschreibung

11.

Einzelne Metadaten zur Beurteilung, einschließlich Code der Messstation, Angaben zum Standort (Link zu D)

12.

Für die Beurteilung der Luftqualität zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

13.

Für die Zulassung der Messsysteme zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

14.

Für die Genauigkeit der Messungen zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

15.

Für die Prüfung des Beurteilungsverfahrens zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

16.

Für die Koordinierung der nationalen Qualitätssicherung zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

17.

Für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission zuständige Behörde (Datenart „Kontaktangaben“)

D.   Informationen über die Beurteilungsverfahren (Artikel 8 und 9)

i)   Allgemeine Informationen für alle Beurteilungsverfahren

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation von Veränderungen“)

3.

Art der Beurteilung

4.

Information zu dem Gebiet (Link zu B)

5.

Schadstoff

ii)   Informationen zu den ortsfesten Messungen

1.

Code der Messkonfiguration

2.

EU-Code der Messstation

3.

Code des Netzes

4.

Nationaler Code der Messstation

5.

Name der Messstation

6.

Name der Gemeinde

7.

Beginn und Ende der Messung

8.

Art der Messung

9.

Methoden der Messung/der Probenahme/der Analyse

10.

Ausrüstung für die Messung/die Probenahme (sofern vorhanden)

11.

Nachweisgrenze (sofern vorhanden)

12.

Nachweis der Gleichwertigkeit

13.

Nachweis der Gleichwertigkeit: Dokumentation (Weblink)

14.

Dauer der Probenahme

15.

Zeitraum zwischen den Probenahmen

16.

Räumliche Ausdehnung des repräsentativen Gebiets (Datenart „räumliche Ausdehnung“) (sofern vorhanden)

17.

Bewertung der Repräsentativität (sofern vorhanden)

18.

Dokumentation der Repräsentativität (Weblink) (sofern vorhanden)

19.

Standort der Probenahme: Höhe des Messeinlasses über dem Boden

20.

Standort der Probenahme: waagerechte Entfernung des Messeinlasses vom nächsten Gebäude (Stationen für den Verkehr)

21.

Standort der Probenahme: Entfernung des Messeinlasses von der nächsten Straße (Stationen für den Verkehr)

22.

Einstufung der Messstation in Bezug auf die Hauptemissionsquellen für die Messkonfiguration für jeden einzelnen Schadstoff

23.

Hauptemissionsquellen (Verkehr, Haushaltsheizungen, industrielle Emissionsquellen oder Gebiet mit industriellen Emissionsquellen usw.) (sofern vorhanden)

24.

Entfernung von der/dem wichtigsten industriellen Emissionsquelle oder Gebiet mit industriellen Emissionsquellen) (für Stationen an Industriestandorten)

25.

Zeitangaben zur Messstation: Beginn und Ende

26.

Geografische Koordinaten: Längengrad, Breitengrad und Höhe der Messstation

27.

Dokumentation der Angaben zur Messstation einschließlich Karten und Fotos (Weblink) (sofern vorhanden)

28.

Einstufung des Gebiets

29.

Entfernung einer verkehrsreichen Kreuzung (Stationen für den Verkehr)

30.

Geschätztes Verkehrsaufkommen (Stationen für den Verkehr)

31.

Anteil der schweren Nutzfahrzeuge am Verkehrsaufkommen (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

32.

Verkehrsgeschwindigkeit (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

33.

Straßenschlucht — Breite der Straße (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

34.

Straßenschlucht — durchschnittliche Höhe der Gebäudefassaden (Stationen für den Verkehr, sofern vorhanden)

35.

Name des Netzes

36.

Netz: Beginn und Ende des Betriebs

37.

Für die Verwaltung des Netzes zuständige Stelle (Datenart „Kontaktangaben“)

38.

Beurteilungsverfahren für die Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (sofern Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

39.

Beurteilungsverfahren für Beiträge aus natürlichen Quellen (sofern Artikel 20 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

40.

Datenqualitätsziele: Messdauer

41.

Datenqualitätsziele: Datenerfassung

42.

Datenqualitätsziele: Schätzung der Unsicherheit

43.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Rückverfolgbarkeit und Schätzung der Unsicherheit

44.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle (Weblink)

iii)   Informationen zu den orientierenden Messungen

1.

Code der orientierenden Messung

2.

Beschreibung der Messmethode

3.

Art der Messung

4.

Messmethode

5.

Ausrüstung für die Messung/Probenahme (sofern vorhanden)

6.

Nachweisgrenze (sofern vorhanden)

7.

Dauer der Probenahme

8.

Zeitraum zwischen den Probenahmen

9.

Geografische Koordinaten: Längengrad, Breitengrad und Höhe

10.

Beurteilungsverfahren für die Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (sofern Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

11.

Beurteilungsverfahren für Beiträge aus natürlichen Quellen (sofern Artikel 20 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

12.

Datenqualitätsziele: Messdauer

13.

Datenqualitätsziele: Datenerfassung

14.

Datenqualitätsziele: Schätzung der Unsicherheit

15.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Rückverfolgbarkeit und der Schätzung der Unsicherheit

16.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/der Qualitätskontrolle (Weblink)

iv)   Informationen zu den Modellrechnungen

1.

Code der Modellrechnungen

2.

Art des Umweltziels (Datenart „Umweltziel“)

3.

Modellrechnungsverfahren: Name

4.

Modellrechnungsverfahren: Beschreibung

5.

Modellrechnungsverfahren: Dokumentation (Weblink)

6.

Modellrechnungsverfahren: Validierung durch Messung

7.

Modellrechnungsverfahren: Validierung durch Messung an Standorten, die nicht im Rahmen der Luftqualitätsrichtlinie angemeldet wurden

8.

Modellrechnungszeitraum

9.

In der Modellrechnung erfasstes Gebiet (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

10.

Räumliche Auflösung

11.

Beurteilungsverfahren für die Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (sofern Artikel 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

12.

Beurteilungsverfahren für Beiträge aus natürlichen Quellen (sofern Artikel 20 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt)

13.

Datenqualitätsziele: Schätzung der Unsicherheit

14.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle (Weblink)

v)   Informationen zur objektiven Schätzung der Unsicherheit

1.

Code der objektiven Schätzung

2.

Beschreibung

3.

In der objektiven Schätzung erfasstes Gebiet (Datenart „räumliche Ausdehnung“)

4.

Datenqualitätsziel: Schätzung der Unsicherheit

5.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Rückverfolgbarkeit und Schätzung der Unsicherheit

6.

Datenqualitätsziele: Dokumentation der Qualitätssicherung/Qualitätskontrolle (Weblink)

E.   Informationen zu den validierten Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten (Artikel 10)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation der Veränderung“)

3.

Versionsnummer

4.

Schadstoff

5.

Messeinheit des Schadstoffs

6.

Beurteilungsart

7.

Beurteilungsverfahren (Link zu D)

8.

Beginn und Ende der Probenahme

9.

Zeiteinheiten und Anzahl der Probenahmeeinheiten

10.

Messwert (einschließlich Menge der Schadstoffkonzentrationswerte, die natürlichen Quellen und der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst zuzurechnen sind [sofern die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen])

11.

Durch die Modellrechnung ermittelter Wert (Datenart „räumliche Beobachtung“) (einschließlich der Menge der Schadstoffkonzentrationswerte, die natürlichen Quellen und der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst zuzurechnen sind [sofern die Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen])

12.

Gültigkeit

13.

Status der Überprüfung

F.   Informationen zu den generierten aggregierten Daten (Artikel 11)

1.

Code der Beurteilung

2.

Informationen über das Gebiet (Link zu B)

3.

Schadstoff

4.

Schadstoffeinheit

5.

Umweltziel (Datenart „Umweltziel“)

6.

Beurteilungsart

7.

Beurteilungsverfahren (Link zu D)

8.

Zeitangaben: Beginn und Ende des Aggregationszeitraums

9.

Aggregierter Messwert

10.

Aggregierter durch die Modellrechnung ermittelter Wert (Datenart „räumliche Beobachtung“)

11.

Datenqualitätsziel: Messdauer

12.

Datenqualitätsziel: Datenerfassung

13.

Datenqualitätsziel: objektive Schätzung der Unsicherheit

14.

Gültigkeit

15.

Status der Überprüfung

G.   Informationen über die Erreichung der Umweltziele (Artikel 12)

Diese Informationen müssen alle Gebiete und Ballungsräume einbeziehen und in vollem Umfang mit den gemäß Teil F dieses Anhangs generierten Informationen zu den validierten aggregierten Beurteilungsdaten über Schadstoffe mit festgelegten Umweltzielen vereinbar sein.

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Berichtsjahr

3.

Dokumentation der Veränderung (Datenart „Dokumentation der Veränderung“)

4.

Informationen über das Gebiet (Link zu B)

5.

Überschreitungsfall (Datenart „Überschreitungsfall“)

6.

Schadstoff

7.

Informationen zur Beurteilung (Link zu D)

8.

Überschreitung des Umweltziels

9.

Überschreitung des Umweltziels mit Toleranzmarge

10.

Überschreitung unter Einbeziehung der natürlichen Quellen

11.

Überschreitung unter Einbeziehung der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst

12.

Überschreitungsfall bereinigt um die Beiträge aus natürlichen Quellen und der Ausbringung von Streusand und -salz im Winterdienst (Datenart „Überschreitungsfall“).

13.

Gesamtzahl der Überschreitungsfälle (entsprechend den Nummern 8 bis 11)

H.   Informationen über die Luftqualitätspläne (Artikel 13)

1.

Quelle (Datenart „Kontaktangaben“)

2.

Dokumentation der Veränderungen (Datenart „Dokumentation der Veränderungen“)

3.

Luftqualitätsplan: Code

4.

Luftqualitätsplan: Name

5.

Luftqualitätsplan: Referenzjahr der ersten Überschreitung

6.

Zuständige Behörde (Datenart „Kontaktdaten“)

7.

Luftqualitätsplan: Status

8.

Luftqualitätsplan: Erfasste Schadstoffe

9.

Luftqualitätsplan: Datum der offiziellen Annahme

10.

Luftqualitätsplan: Zeitplan für die Durchführung

11.

Fundstelle des Luftqualitätsplans (Weblink)

12.

Fundstelle zur Durchführung (Weblink)

13.

Diesbezügliche Veröffentlichung (Datenart „Veröffentlichung“)

14.

Code des/der betreffenden Überschreitungsfalls/-fälle (Link zu K)

I.   Informationen zu der Quellenzuordnung (Artikel 13)

1.

Code(s) des Überschreitungsfalls (Link zu K)

2.

Referenzjahr

3.

Regionale Hintergrundbelastung: insgesamt

4.

Regionale Hintergrundbelastung: aus dem Mitgliedstaat stammend

5.

Regionale Hintergrundbelastung: grenzüberschreitend

6.

Regionale Hintergrundbelastung: natürliche Quellen

7.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: insgesamt

8.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Verkehr

9.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Industrie einschließlich Wärme- und Stromerzeugung

10.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Landwirtschaft

11.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Gewerbe und Wohngebiete

12.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: Schifffahrt

13.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: mobile Maschinen und Geräte

14.

Zusätzliche städtische Hintergrundbelastung: natürliche Quellen

15.

Lokale Zusatzbelastung: grenzüberschreitend

16.

Lokale Zusatzbelastung: insgesamt

17.

Lokale Zusatzbelastung: Verkehr

18.

Lokale Zusatzbelastung: Industrie einschließlich Wärme- und Stromerzeugung

19.

Lokale Zusatzbelastung: Landwirtschaft

20.

Lokale Zusatzbelastung: Gewerbe und Wohngebiete

21.

Lokale Zusatzbelastung: Schifffahrt

22.

Lokale Zusatzbelastung: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

23.

Lokale Zusatzbelastung: natürliche Quellen

24.

Lokale Zusatzbelastung: grenzüberschreitend

J.   Informationen über das Szenario für das Jahr der Erreichung der Zielwerte (Artikel 13)

1.

Code des Überschreitungsfalls (Link zu G)

2.

Code des Szenarios

3.

Code des Luftqualitätsplans (Link zu H)

4.

Referenzjahr, für das die Prognosen entwickelt wurden

5.

Referenzjahr, von dem die Prognosen ausgehen

6.

Quellenzuordnung (Link zu I)

7.

Diesbezügliche Veröffentlichung (Datenart „Veröffentlichung“)

8.

Ausgangsszenario: Beschreibung des Emissionsszenarios

9.

Ausgangsszenario: Gesamtheit der Emissionen in der betreffenden räumlichen Einheit

10.

Ausgangsszenario: berücksichtigte Maßnahmen (Link zu K)

11.

Ausgangsszenario: erwartete Konzentrationsmengen im Prognosejahr

12.

Ausgangsszenario: erwartete Anzahl der Überschreitungen im Prognosejahr

13.

Prognose: Beschreibung des Emissionsszenarios

14.

Prognose: Gesamtheit der Emissionen in der betreffenden räumlichen Einheit

15.

Prognose: berücksichtigte Maßnahmen (Link zu K)

16.

Prognose: erwartete Konzentrationswerte im Prognosejahr

17.

Prognose: erwartete Anzahl der Überschreitungen im Prognosejahr

K.   Informationen über die Maßnahmen (Artikel 13 und 14)

1.

Code(s) des Überschreitungsfalls (Link zu G)

2.

Code des Luftqualitätsplans (Link zu H)

3.

Code des Bewertungsszenarios (Link zu J)

4.

Maßnahme: Code

5.

Maßnahme: Name

6.

Maßnahme: Beschreibung

7.

Maßnahme: Kategorie

8.

Maßnahme: Art

9.

Maßnahme: Verwaltungsebene

10.

Maßnahme: Fristen

11.

Maßnahme: betroffener Verursachersektor

12.

Maßnahme: räumliche Ausdehnung

13.

Geschätzte Kosten der Durchführung (sofern entsprechende Angaben vorliegen)

14.

Geplante Durchführung: Beginn und Ende

15.

Zeitpunkt, an dem die Maßnahme voll wirksam werden soll

16.

Andere wichtige Daten der Durchführung

17.

Indikator zur Überwachung des Fortschritts

18.

Verringerung der jährlichen Emissionen durch die Maßnahme

19.

Erwartete Auswirkungen auf die Menge der Konzentrationen im Prognosejahr (sofern entsprechende Angaben vorliegen)

20.

Erwartete Auswirkungen auf die Anzahl der Überschreitungen im Prognosejahr (sofern entsprechende Angaben vorliegen).


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/107


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2011

über eine zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9247)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2011/851/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2006/923/EG der Kommission (2) wurde eine EU-Finanzhilfe für ein Maßnahmenprogramm Portugals genehmigt, das 2006 und 2007 darauf abstellte, der Ausbreitung des Vorkommens von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) auf andere Mitgliedstaaten Einhalt zu gebieten. Vorgesehen war in diesen Maßnahmen die Schaffung eines von Wirtsbäumen für den Kiefernfadenwurm völlig freien Sperrgürtels durch einen so genannten „Kahlschlaggürtel“.

(2)

Die mit der Entscheidung 2006/923/EG gewährte Finanzhilfe basierte auf dem Programm über weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Kiefernfadenwurms (nachstehend „KFW“) mit der dazugehörigen Aufstellung der veranschlagten Kosten, das Portugal am 28. Juli 2006 bei der Kommission eingereicht hatte.

(3)

Die abschließenden Zahlungen an Portugal in Zusammenhang mit den in der Entscheidung 2006/923/EG festgelegten Maßnahmen wurden im Juni 2008 getätigt.

(4)

Portugal teilte der Kommission am 28. September 2007 mit, dass die Ausgaben bezüglich der Schaffung des Kahlschlaggürtels weit über den im Juli 2006 veranschlagten Kosten lagen. Am 30. Juni 2009 unterbreitete es entsprechende Nachweise. In diesem Zusammenhang stellte es einen weiteren Antrag auf Gewährung einer zusätzlichen EU-Finanzhilfe in Höhe von 10 230 256,59 EUR. Der ursprüngliche Kostenvoranschlag war aus unterschiedlichen Gründen zu niedrig angesetzt worden, u. a. wegen der Unterschätzung der Zahl großer KFW-Wirtsbäume, des geringen Prozentsatzes von KFW-Wirtsbäumen, die von den Eigentümern gefällt wurden, sowie der Nichtberücksichtigung der Kosten für das Fällen junger KFW-Wirtsbäume.

(5)

Im Juli 2010 führte die Kommission eine Überprüfung der am 30. Juni 2009 von Portugal übermittelten Informationen durch. Nach Prüfung aller Nachweise für den zusätzlichen Antrag wurde im Prüfungsbericht der Schluss gezogen, dass ein erstattungsfähiger Betrag von 5 314 851,15 EUR für beglichene Rechnungen (einschließlich Koordinierungskosten) validiert werden könnte.

(6)

Da die Maßnahmen, für die der zusätzliche Betrag beantragt wurde, von derselben Art sind und denselben Zweck verfolgen wie die Maßnahmen der Entscheidung 2006/923/EG, sollte eine EU-Finanzhilfe in Höhe desselben Prozentsatzes wie in der genannten Entscheidung, nämlich in Höhe von 75 %, gewährt werden.

(7)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle dieser Maßnahmen sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(8)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem EU-Haushalt ein Finanzierungsbeschluss des Organs, dem Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(9)

Der vorliegende Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für die in den Anträgen auf Kofinanzierung der Mitgliedstaaten vorgesehenen Ausgaben.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Grundsatz

Die Gewährung einer zusätzlichen Finanzhilfe der Europäischen Union zur Deckung der Ausgaben Portugals in den Jahren 2006 und 2007 für die Schaffung eines Kahlschlaggürtels zwecks Bekämpfung des Kiefernfadenwurms wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Höhe der Finanzhilfe der Europäischen Union

Die zusätzliche Finanzhilfe der Europäischen Union gemäß Artikel 1 beträgt insgesamt höchstens 3 986 138,36 EUR.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 42.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


17.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/109


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2011

zur Änderung der Entscheidung 2005/363/EG der Kommission hinsichtlich tierseuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9248)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/852/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/363/EG der Kommission vom 2. Mai 2005 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest auf Sardinien (Italien) (4) wurde erlassen als Reaktion auf einen schwerwiegenden Neuausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen auf der endemisch infizierten Insel Sardinien in Italien.

(2)

Die genannte Entscheidung verbietet die Versendung von lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryos sowie von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten.

(3)

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG sieht die Entscheidung jedoch bestimmte Ausnahmeregelungen für die Versendung bestimmter Schweinefleischerzeugnisse von Schweinen vor, die aus Haltungsbetrieben außerhalb der in Anhang I der Entscheidung festgelegten Risikogebiete stammen und bestimmten Biosicherheitsanforderungen genügen.

(4)

In den letzten Wochen hat Italien die Kommission über einen signifikanten Anstieg der Zahl und der territorialen Ausdehnung von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in sieben von acht Provinzen auf Sardinien unterrichtet, von denen auch große gewerbliche Schweinehaltungsbetriebe betroffen sind.

(5)

Durch das Inverkehrbringen von Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, kann die derzeitige Seuchenentwicklung auf Sardinien den Schweinebestand in anderen Regionen Italiens und in anderen Mitgliedstaaten gefährden. Daher ist es notwendig, die in Anhang I der Entscheidung 2005/363/EG aufgeführten Risikogebiete auf das gesamte Gebiet Sardiniens auszudehnen. Da die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung 2005/363/EG nicht mehr erfüllt werden können, wird daher die Italien gewährte Ausnahmeregelung für die Versendung von Schweinefleisch von Sardinien in Gebiete außerhalb Sardiniens ausgesetzt. Das Gleiche gilt für die gemäß Artikel 6 der genannten Entscheidung gewährte Ausnahmeregelung zur Genehmigung der Versendung von Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, von Sardinien in Gebiete außerhalb von Sardinien.

(6)

Die Entscheidung 2005/363/EG sollte daher geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2005/363/EG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Dezember 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 39.


ANHANG

„ANHANG I

Alle Gebiete Sardiniens.“