ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.321.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 321

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
5. Dezember 2011


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

5.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1255/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2011

zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175 und 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Übereinstimmung mit der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union (im Folgenden „Mitteilung der Kommission“) ist es Hauptziel der integrierten Meerespolitik der Union (im Folgenden „IMP“), für die Ozeane, die Meere, die Küsten- und Inselregionen und die Regionen in äußerster Randlage und in den maritimen Wirtschaftssektoren eine integrierte, koordinierte, kohärente, transparente und nachhaltige Entscheidungsfindung zu entwickeln und umzusetzen.

(2)

Der dieser Mitteilung der Kommission beigefügte Aktionsplan enthält eine Reihe von Maßnahmen, die die Kommission als ersten Schritt für die Durchführung einer neuen IMP für die Union vorschlägt.

(3)

Der Fortschrittsbericht der Kommission über die integrierte Meerespolitik der EU vom 15. Oktober 2009 führt im Einzelnen auf, was bis zu diesem Zeitpunkt zur Verwirklichung einer IMP erreicht wurde, und gibt die Richtung für die nächste Umsetzungsphase vor.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 16. November 2009 zur integrierten Meerespolitik unterstreicht der Rat die Bedeutung einer angemessenen Finanzierung für die weitere Entwicklung und Umsetzung der IMP, indem er die Kommission ersucht, die erforderlichen Vorschläge für die Finanzierung der Maßnahmen der integrierten Meerespolitik im Rahmen der derzeitigen Finanziellen Vorausschau vorzulegen, damit sie bis 2011 in Kraft treten können.

(5)

In seiner Entschließung vom 21. Oktober 2010 zum Thema „Integrierte Meerespolitik (IMP) — Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen“ unterstützte das Europäische Parlament ausdrücklich die von der Kommission geäußerte Absicht, „die IMP in den nächsten zwei Jahren mit 50 Mio. EUR auszustatten, um in den Bereichen Politik, Regierungsführung, Nachhaltigkeit und Kontrolle auf bisherigen Projekten aufzubauen“.

(6)

Bei der in dieser Verordnung festgelegten Finanzausstattung für die IMP wird sowohl dem derzeitigen Wirtschaftsabschwung als auch der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich hierbei um das erste speziell der Durchführung der IMP gewidmete operationelle Programm handelt.

(7)

Damit die Union die IMP in Übereinstimmung mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union (4) umsetzen und weiterentwickeln und die übergreifenden Ziele weiterverfolgen kann, die in der Mitteilung der Kommission erläutert, im Fortschrittsbericht vom Oktober 2009 bekräftigt und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2009 befürwortet wurden, ist eine anhaltende Finanzierung durch die Union erforderlich.

(8)

Da nicht alle Prioritäten und Ziele der IMP durch bestehende Instrumente der Union, wie etwa den Kohäsionsfonds, den Europäischen Regionalentwicklungsfonds, den Europäischen Fischereifonds, das siebte Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das Instrument für Heranführungshilfe und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument abgedeckt sind, ist es notwendig, zur Unterstützung der Weiterentwicklung der IMP ein eigenes Programm zu schaffen (im Folgenden „das Programm“).

(9)

Unbeschadet der bevorstehenden Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 müssen genügend Ressourcen für die Ausarbeitung und Erfüllung der Ziele der IMP vorhanden sein, ohne dass deswegen die für andere Politikbereiche bereitgestellten Mittel angetastet werden, wobei die nachhaltige Entwicklung der Meeresregionen der Union, einschließlich der Inseln und Regionen in äußerster Randlage, gefördert wird. Daher wird es als grundlegend erachtet, die IMP in den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2013 aufzunehmen. Außerdem sollte gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Verlängerung des Programms für die Zeit nach 2013 mit einem Vorschlag für eine angemessene Finanzausstattung vorgelegt werden.

(10)

Die Entwicklung der maritimen Fragen mittels einer finanziellen Unterstützung der Maßnahmen der IMP wird sich erheblich auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken.

(11)

Die Finanzierung durch die Union sollte darauf ausgerichtet sein, Sondierungsarbeiten für Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die strategischen Ziele der IMP gefördert werden, wobei — auf der Grundlage des Ökosystemansatzes — ihrer kumulativen Wirkung, nachhaltigem „blauem“ Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Küsten- und Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage sowie der Förderung der internationalen Dimension der IMP besonders Rechnung getragen wird.

(12)

Die strategischen Ziele der IMP umfassen eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung auf allen Ebenen; die Weiterentwicklung und Umsetzung integrierter Strategien für die einzelnen Meeresräume, die auf die besonderen Erfordernisse der einzelnen Meeresräume Europas zugeschnitten sind; die Weiterentwicklung übergreifender Instrumente für eine integrierte Politikgestaltung zur Verbesserung der Synergien und der Koordinierung zwischen den bestehenden Maßnahmen und Instrumenten auch auf der Grundlage meeresbezogener Daten und eines diesbezüglichen Wissensaustauschs; die verstärkte Einbeziehung von Interessengruppen in Regelungen zur integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung; den Schutz und die nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen; die Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlichen Handelns und den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt von Meeres- und Küstengebieten im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (5), die die umweltschutzbezogene Säule der IMP darstellt, sowie der Wasserrahmenrichtlinie (6).

(13)

Das Programm sollte unbedingt in die anderen Politiken der Union eingebunden sein, die eine meeresbezogene Dimension haben, insbesondere die Strukturfonds, die transeuropäischen Verkehrsnetze, die gemeinsame Fischereipolitik, die Politik bezüglich des Fremdenverkehrs, der Umwelt und des Klimawandels sowie das Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung und die Energiepolitik.

(14)

Damit die Kohärenz zwischen den verschiedenen Aspekten des Programms gewährleistet werden kann, sollten dessen allgemeine Ziele festgelegt werden. Für jedes allgemeine Ziel sollten detailliertere operative Ziele festgelegt werden. Die Aufteilung der Mittel zwischen den allgemeinen Zielen für den Zeitraum 2011-2013 ist dem Anhang zu entnehmen. Diese Aufteilung stellt sicher, dass die allgemeine Mittelzuweisung pro Ziel flexibel erhöht/verringert werden kann, ohne den finanziellen Gesamtbetrag zu überschreiten.

(15)

Die Finanzierung durch die Union sollte eine Unterstützung der Entwicklung der Integration der Meeresüberwachung entsprechend der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 und den Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 zur Integration der Meeresüberwachung unter Berücksichtigung des Fahrplans für die Schaffung des gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU (CISE) ermöglichen. Die hierfür ausgewiesenen Mittel sollten deshalb auf die Entwicklung eines dezentralen Systems für den Informationsaustausch beschränkt sein, nämlich auf Maßnahmen, einschließlich Software, zur Verbesserung der Schnittstellen zwischen Überwachungssystemen. Das Programm sollte den Ergebnissen anderer Projekte zum dezentralen maritimen Überwachungssystem Rechnung tragen.

(16)

Die Durchführung des Programms in Drittländern sollte zu den Entwicklungszielen des jeweils begünstigten Landes beitragen und mit anderen Kooperationsinstrumenten der Union, einschließlich der Ziele und Prioritäten der einschlägigen Politiken der Union und des einschlägigen Besitzstands der Union, sowie mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen vereinbar sein.

(17)

Das Programm sollte bestehende und künftige Finanzinstrumente, die die Union und die Mitgliedstaaten auf nationaler und unterhalb der nationalen Ebene zur Förderung des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten bereitstellen, ergänzen und mit diesen kohärent sein und zur Förderung einer wirksameren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Küsten- und Inselregionen und den Regionen in äußerster Randlage beitragen und dabei das Setzen von Prioritäten und den Fortschritt bei nationalen und lokalen Projekten berücksichtigen.

(18)

Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen sollten andere Maßnahmen der Union ergänzen, damit die Rechtsakte der Union in den einschlägigen sektoralen Strategien kohärent umgesetzt werden und Doppelarbeit vermieden wird.

(19)

Es müssen zudem Vorschriften über die Programmierung der Maßnahmen, die Förderfähigkeit der Ausgaben, die Höhe des Finanzbeitrags der Union, die wichtigsten Voraussetzungen für seine Inanspruchnahme und die Gesamtmittelausstattung des Programms festgelegt werden.

(20)

Die Durchführung des Programms sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) erfolgen.

(21)

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Finanzausstattung für das mehrjährige Programm festgelegt, die für die Haushaltsbehörde während des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen, im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9), darstellt.

(22)

Zur Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Durchführung dieser Verordnung sollten Ausgaben für Überwachung, Kontrolle und Bewertung ebenfalls finanziert werden können.

(23)

Die Jahresarbeitsprogramme, die zur Durchführung des Programms zu erstellen sind, sollten von der Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10), angenommen werden.

(24)

Bei der Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung müssen die finanziellen Interessen der Union durch Anwendung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (11), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (12) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) gewahrt werden.

(25)

Um die Wirksamkeit der Finanzierung durch die Union zu gewährleisten, sollten die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen regelmäßig bewertet werden.

(26)

Es wird davon ausgegangen, dass keine der im Rahmen des Programms vorgesehenen Maßnahmen einer zusätzlichen Rechtsgrundlage bedarf.

(27)

Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Größenordnung und der Wirkung der im Rahmen des Programms zu finanzierenden Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung der weiteren Entwicklung und Umsetzung der integrierten Meerespolitik der Union aufgelegt (im Folgenden „das Programm“).

Die Integrierte Meerespolitik der Union (im Folgenden „IMP“) fördert eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselregionen und Regionen äußerster Randlage in der Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftssektoren, durch kohärente meeresbezogene Politiken und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren.

Mit dem Programm werden die nachhaltige Nutzung von Meeren und Ozeanen und die Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse unterstützt.

Artikel 2

Allgemeine Ziele

Mit dem Programm werden die nachstehenden allgemeinen Ziele verfolgt:

a)

Förderung der Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich;

b)

Leistung eines Beitrags zur Entwicklung sektorübergreifender Instrumente wie insbesondere der maritimen Raumplanung, des gemeinsamen Informationsraums (CISE) und der Meereskenntnisse über die Ozeane, die Meere und Küstenregionen, die sich innerhalb der Union befinden oder an diese grenzen, zur Entwicklung von Synergien und zur Unterstützung der meeres- oder küstenbezogenen Politikfelder insbesondere in den Bereichen Wirtschaftsentwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz, Forschung, Sicherheit auf See, Energie und zur Entwicklung ökologischer maritimer Technologien unter Berücksichtigung und Zugrundelegung vorhandener Instrumente und Initiativen;

c)

Förderung des Schutzes der Meeresumwelt, insbesondere ihrer biologischen Vielfalt, und einer nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen und weitere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlichen Handelns, das Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie);

d)

Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der Strategien für einzelne Meeresräume;

e)

Verbesserung und Stärkung externer Zusammenarbeit und Koordinierung in Verbindung mit den Zielen der IMP durch eine Vertiefung der Diskussion in internationalen Gremien; in dieser Hinsicht werden Drittstaaten dringend aufgefordert, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) zu ratifizieren und durchzuführen;

f)

Förderung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien in maritimen Wirtschaftssektoren und in Küsten- und Inselregionen und Regionen äußerster Randlage in der Union.

Artikel 3

Operative Ziele

(1)   Innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe a genannten Ziels (integrierte Entscheidungsfindung im Meeresbereich) dient das Programm dazu,

a)

Maßnahmen zu fördern, mit denen Mitgliedstaaten und Regionen der EU dazu ermutigt werden, eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung zu entwickeln, einzuführen oder umzusetzen;

b)

sektorübergreifende Kooperationsplattformen und Netzwerke unter Einbeziehung von Vertretern von Behörden, Gebietskörperschaften, Unternehmen, Forschungsgemeinschaften, Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner zu fördern;

c)

die Wahrnehmbarkeit eines integrierten Konzepts für Meeresangelegenheiten und die Sensibilisierung der Behörden, der Privatwirtschaft und der Öffentlichkeit hierfür zu stärken.

(2)   Innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe b (sektorübergreifende Instrumente) beschriebenen Ziels dient das Programm der Entwicklung

a)

des gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der Union, der den Informationsaustausch im Rahmen sektoren- und grenzübergreifender Überwachungstätigkeiten fördert, indem er alle Nutzergruppen im Einklang mit den Grundsätzen der Integrierten Meeresüberwachung miteinander vernetzt und so die sichere, gefahrlose und nachhaltige Nutzung des maritimen Raums stärkt, wobei einschlägigen Entwicklungen sektorspezifischer Politiken in Sachen Überwachung Rechnung getragen und gegebenenfalls zu deren erforderlicher Weiterentwicklung beigetragen wird;

b)

der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements, die beide wichtige Instrumente für die nachhaltige Entwicklung von Meeresgewässern und Küstenregionen sind und zu den Zielen eines ökosystembasierten Managements und zum Ausbau der Verbindungen zwischen Land und Meer wie auch zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten beitragen, beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung von Maßnahmen, auch experimenteller Natur, die die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Fischzucht miteinander verbinden;

c)

einer umfassenden und öffentlich zugänglichen Meeresdaten- und -wissensbank von hoher Qualität, die den Austausch, die Wiederverwendung und die Verbreitung dieser Daten und dieses Wissens unter zahlreichen Nutzergruppen unter Verwendung der bestehenden Daten und damit unter Vermeidung einer Duplizierung von Datenbanken erleichtert; zu diesem Zweck sollen bereits bestehende Programme der Union und der Mitgliedstaaten, wie INSPIRE (14) und GMES (15), optimal genutzt werden.

(3)   Innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe c beschriebenen Ziels (Schutz der Meeresumwelt) dient das Programm dazu,

a)

den Schutz und die Erhaltung der Meeres- und Küstenumwelt zu unterstützen sowie die Einträge in die Meeresumwelt, einschließlich von Abfällen im Meer, zu verhindern und zu verringern, um so die Verschmutzung schrittweise zu beseitigen;

b)

zur Gesundheit, biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit von Meeres- und Küstenökosystemen beizutragen;

c)

die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren bei der Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes für die Steuerung menschlichen Handelns und des Vorsorgeprinzips zu fördern;

d)

die Entwicklung von Methoden und Standards zu erleichtern;

e)

Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Meeres-, Küsten- und Inselumwelt und deren Anpassung daran unter besonderer Berücksichtigung der am meisten durch den Klimawandel gefährdeten Gebiete zu fördern;

f)

die Entwicklung von strategischen Konzepten für die Forschung zu unterstützen, die darauf ausgerichtet ist, den derzeitigen Zustand der Ökosysteme zu bewerten, um auf regionaler und nationaler Ebene über eine Grundlage für ökosystembasiertes Management und ökosystembasierte Planung zu verfügen.

(4)   Innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe d beschriebenen Ziels (Strategien für Meeresräume) dient das Programm dazu,

a)

die Entwicklung und Umsetzung der integrierten Strategien für Meeresräume unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Vorgehens in allen Meeresräumen sowie der besonderen Gegebenheiten der Meeresräume und ihrer Unterregionen und gegebenenfalls der einschlägigen makroregionalen Strategien zu unterstützen, insbesondere in Meeresräumen, in denen der Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Ländern bereits erprobt ist und multinationale operative Strukturen bestehen;

b)

die Nutzung von Synergien zwischen der nationalen, regionalen und Unionsebene, den Austausch von Informationen, auch über Methoden und Standards, und den Austausch bewährter Praktiken zur Meerespolitik, einschließlich ihrer Entscheidungsfindungsprozesse und sektorspezifischen Politiken mit Auswirkungen auf regionale Meere und Küstenregionen zu fördern und zu unterstützen.

(5)   Innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe e beschriebenen Ziels (internationale Dimension) dient das Programm dazu,

a)

die fortlaufende enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an einem integrierten Konzept mit Drittländern und Akteuren in Drittländern, die einen Meeresraum mit Mitgliedstaaten der Union teilen, einschließlich der Ratifizierung und Umsetzung des Seerechtsübereinkommens, zu fördern;

b)

einen Dialog mit Drittländern unter Berücksichtigung des Seerechtsübereinkommens und der auf das Seerechtsübereinkommen gestützten einschlägigen bestehenden internationalen Übereinkommen zu fördern;

c)

den Austausch bewährter Verfahren zur Ergänzung bestehender Initiativen und unter Berücksichtigung der Entwicklung regionaler Strategien auf subregionaler Ebene zu fördern.

Dieses operative Ziel wird im Einklang mit den Kooperationsinstrumenten der Union und unter Berücksichtigung der Ziele nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien verfolgt.

(6)   Innerhalb des in Artikel 2 Buchstabe f genannten Ziels (Wachstum, Beschäftigung und Innovation) dient das Programm dazu,

a)

Initiativen für Wachstum und Beschäftigung in den maritimen Wirtschaftssektoren und in den Küsten- und Inselregionen zu fördern;

b)

Ausbildung, Fortbildung und Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung in maritimen Berufen zu fördern;

c)

die Entwicklung umweltfreundlicher Technologien, erneuerbarer maritimer Energieträger, umweltfreundlicher Schifffahrtstechnologien und des Kurzstreckenseeverkehrs zu fördern;

d)

die Entwicklung des Küsten-, Meeres- und Inseltourismus zu fördern.

Artikel 4

Förderfähige Maßnahmen

Aus dem Programm können folgende Arten von Maßnahmen, die den Zielen in den Artikeln 2 und 3 entsprechen, finanziell unterstützt werden:

a)

Projekte, einschließlich Testprojekte, Studien, Forschungsprogramme und operative Kooperationsprogramme, einschließlich Programme für allgemeine und berufliche Bildung und Umschulung;

b)

Öffentlichkeitsarbeit und Austausch bewährter Praktiken, Sensibilisierungskampagnen und flankierende Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten, einschließlich Werbekampagnen und -veranstaltungen, und die Entwicklung und Unterhaltung von Websites und einschlägigen sozialen Netzwerken und Datenbanken;

c)

Konferenzen, Seminare, Workshops und Foren von Interessenvertretern;

d)

Zusammenfassung, Überwachung und Visualisierung einer erheblichen Menge an Daten, bewährten Praktiken und Datenbanken über von der Union finanzierte Regionalprojekte sowie Gewährleistung des öffentlichen Zugriffs auf diese Daten, Praktiken und Datenbanken, gegebenenfalls einschließlich der Einrichtung eines Sekretariats für einen oder mehrere dieser Zwecke, was die Annahme von gemeinsamen einheitlichen Normen für die Erhebung und Bearbeitung von Daten erleichtern wird;

e)

Maßnahmen in Verbindung mit sektorübergreifenden Instrumenten einschließlich Testvorhaben.

Artikel 5

Arten der finanziellen Unterstützung

(1)   Die finanzielle Unterstützung der Union kann in folgenden rechtlichen Formen gewährt werden:

a)

Finanzhilfen, wobei der Höchstsatz für eine Kofinanzierung durch die Union je Maßnahme 80 % beträgt;

b)

öffentliche Aufträge;

c)

Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle.

(2)   Im Rahmen des Programms können sowohl maßnahmenbezogene Finanzhilfen als auch Finanzhilfen für Betriebskosten gewährt werden. Sofern in der Haushaltsordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Begünstigten von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen im Rahmen eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen oder einer Ausschreibung ausgewählt.

Artikel 6

Empfänger

(1)   Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms kann vorrangig natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder des Unionsrechts gewährt werden.

(2)   Das Programm kann auch Drittländern, Interessenvertretern in Drittländern, die einen Meeresraum mit Mitgliedstaaten der Union teilen, sowie internationalen Organisationen oder Einrichtungen zugute kommen, die eines oder mehrere der allgemeinen und operativen Ziele, die in den Artikeln 2 und 3 festgelegt sind, verfolgen. An diesen Maßnahmen müssen immer Teilnehmer aus der Union beteiligt sein.

(3)   Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Verfahren werden in dem betreffenden Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen oder der betreffenden Ausschreibung festgelegt.

Artikel 7

Grundsätze der Durchführung

(1)   Im Rahmen des Programms finanzierte Maßnahmen können nicht aus anderen Finanzinstrumenten der Union unterstützt werden. Es sind Synergieeffekte und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben. Die Maßnahmen im Rahmen des Programms ergänzen die Durchführung der einschlägigen sektorspezifischen Politiken.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die Bewerber um finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms und die Empfänger solcher Unterstützung ihr umfangreiche Informationen über die Finanzierung der Maßnahmen vorlegen. Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms wird nur insoweit gewährt, als eine andere Finanzierung durch die Union nicht verfügbar ist.

(3)   Die durch das Programm unterstützten Maßnahmen entsprechen den Zielen und Politiken der Union für 2020 und 2050. Alle Mitgliedstaaten, maritimen Wirtschaftssektoren, Küsten- und Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage können das Programm in Anspruch nehmen, und es wird ein wirklicher europäischer Mehrwert geschaffen. Bei der Finanzierung von Maßnahmen in den einzelnen Meeresräumen wird ein angemessenes regionales Gleichgewicht angestrebt.

(4)   Mit den durch das Programm unterstützten Maßnahmen werden der Dialog, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit und unter den Mitgliedstaaten, EU-Regionen, Interessengruppen, Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern angeregt und gestärkt, wobei vollumfängliche Transparenz gewährleistet wird.

(5)   Mit den durch das Programm unterstützten Maßnahmen werden die Nutzung von Synergien, der Austausch von Informationen und Methoden, Normen und bewährten Praktiken erleichtert.

(6)   Bei der Durchführung des Programms werden die Grundsätze einer verantwortungsvollen Verwaltung und der Transparenz bei den Entscheidungsprozessen angewandt; das Programm zielt darauf ab, zu Transparenz und verantwortungsvoller Verwaltung in allen verbundenen sektorspezifischen Politiken auf Unionsebene sowie auf nationaler und regionaler Ebene beizutragen.

Artikel 8

Durchführung

(1)   Die Kommission führt das Programm im Einklang mit den Bestimmungen der Haushaltsordnung durch.

(2)   Zur Durchführung des Programms im Einklang mit seinen Zielen, die in den Artikeln 2 und 3 festgelegt sind, verabschiedet die Kommission Jahresarbeitsprogramme nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2.

Artikel 9

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 auf 40 000 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die Haushaltsmittel zur Durchführung des Programms werden im Gesamthaushaltsplan der Union als jährliche Mittelzuweisungen ausgewiesen. Die jährlichen Mittelzuweisungen werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen vorgegebenen Grenzen bewilligt.

(3)   Die Aufteilung der Mittel zwischen den in Artikel 2 genannten allgemeinen Zielen ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 10

Technische Unterstützung

(1)   Mit bis zu 1 % aus der nach Artikel 9 festgesetzten Finanzausstattung können auch notwendige Ausgaben für vorbereitende Maßnahmen, Überwachung, Kontrollen, Audits oder Bewertungen finanziert werden, die für eine wirksame und effiziente Umsetzung förderfähiger Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele direkt erforderlich sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten können insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, Ausgaben für Datenverarbeitungsinstrumente, -systeme und -netzwerke und andere technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung und Expertise umfassen, die die Kommission zur Durchführung dieser Verordnung benötigt.

Artikel 11

Überwachung

(1)   Jeder Begünstigte einer finanziellen Unterstützung legt der Kommission technische und finanzielle Berichte über den Stand der im Rahmen des Programms finanzierten Arbeiten vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eines Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

(2)   Unbeschadet der gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder -dienststellen oder etwaiger nach Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b AEUV durchgeführter Kontrollen führen Beamte und sonstige Bedienstete der Kommission bei Projekten und anderen aus dem Programm finanzierten Maßnahmen Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Stichproben durch, um insbesondere die Einhaltung der Programmziele und die Förderwürdigkeit der Maßnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

(3)   Aufgrund der Durchführung dieser Verordnung geschlossene Verträge und Vereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen über die Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen befugten Vertreter der Kommission und über Audits durch den Rechnungshof, die erforderlichenfalls auch vor Ort vorgenommen werden.

(4)   Jeder Empfänger einer finanziellen Unterstützung bewahrt für die Kommission alle Belege über die mit einem Projekt zusammenhängenden Ausgaben über einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Auszahlung hinsichtlich dieses Projektes auf.

(5)   Die Kommission passt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Stichproben erforderlichenfalls den Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie den Zeitplan für die Auszahlungen an.

(6)   Die Kommission vergewissert sich, dass die im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden, mit den Maßnahmen im Rahmen anderer sektorspezifischer Politiken und Instrumente vereinbar sind und dieser Verordnung und der Haushaltsordnung entsprechen.

Artikel 12

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch

a)

Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen,

b)

wirksame Kontrollen,

c)

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und

d)

bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(3)   Die Kommission beschließt die Kürzung, Aussetzung oder Wiedereinziehung der für eine Maßnahme gewährten finanziellen Unterstützung, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt, einschließlich der Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung oder der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung zur Gewährung der finanziellen Unterstützung, oder wenn sich herausstellt, dass die Maßnahme in einer Weise geändert wurde, die zu der betreffenden Art von Maßnahme oder den Durchführungsbedingungen in Widerspruch steht, ohne dass die vorherige Genehmigung der Kommission eingeholt wurde.

(4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Falls der Empfänger keine zufrieden stellende Begründung liefert, kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Beträge fordern.

(5)   Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag wird der Kommission zurückgezahlt. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben.

(6)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union oder einen Vertragsbruch als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.

Artikel 13

Berichterstattung, Bewertung und Verlängerung

(1)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und umgehend über ihre Tätigkeit.

(2)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat:

a)

spätestens zum 31. Dezember 2012 einen Fortschrittsbericht; dieser Fortschrittsbericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen des Programms auf andere Politikbereiche der Union;

b)

spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

(3)   Gegebenenfalls legt die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für die Verlängerung des Programms nach 2013 mit einer angemessenen Finanzausstattung vor.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 64.

(2)  ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 47.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. November 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. November 2011.

(4)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 30.

(5)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(6)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(7)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(9)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(11)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(12)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(14)  Infrastructure for Spatial Information in Europe (Raumdateninfrastruktur in Europa); Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(15)  Global Monitoring for Environment and Security (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung); Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).


ANHANG

ALLGEMEINE MITTELZUWEISUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 2 AUFGEFÜHRTEN AUSGABENBEREICHE  (1)

Allgemeine Ziele (Artikel 2)

 

a)

Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich und Wahrnehmbarkeit der IMP

mindestens 4 %

b)

Entwicklung sektorübergreifender Instrumente

mindestens 60 %

c)

Schutz der Meeresumwelt und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen

mindestens 8 %

d)

Entwicklung und Durchführung der Strategien für einzelne Meeresräume

mindestens 8 %

e)

Externe Zusammenarbeit und Koordinierung der internationalen Dimension der IMP

höchstens 1 %

f)

Nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Innovation und neue Technologien

mindestens 4 %


(1)  Höchstens ein Drittel des nicht in diesem Anhang zugewiesenen Teils wird für das in Artikel 2 Buchstabe b (sektorübergreifende Instrumente) festgelegte Ziel verwendet.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Das Europäische Parlament und der Rat schließen die Möglichkeit nicht aus, in künftigen Programmen über das Jahr 2013 hinaus delegierte Rechtsakte auf der Grundlage entsprechender Kommissionsvorschläge vorzusehen.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Nach Artikel X wird die Finanzausstattung für die Durchführung des Unterstützungsprogramms zur Weiterentwicklung einer Integrierten Meerespolitik (IMP) für den Zeitraum 2011-2013 auf 40 Mio. EUR festgesetzt. Es ist vorgesehen, dass dieser Betrag sich wie folgt zusammensetzt: 23,14 Mio. EUR aus dem Haushaltsplan für 2011 ohne Ausnutzung des in der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens verfügbaren Spielraums, 16,66 Mio. EUR einschließlich einer Mittelzuweisung für technische Hilfe, die der Rat bei seiner Lesung des Haushaltsplans für 2012 gebilligt hat, und ein weiterer, in den Haushaltsplan für 2013 einzusetzender Betrag in Höhe von 200 000 EUR für technische Hilfe.

Zu diesem Zweck müsste der Haushaltsplan 2011 geändert werden, um den entsprechenden Eingliederungsplan aufzustellen und die Mittel in die Reserve einzustellen. In die festgestellten Haushaltpläne für 2012 und 2013 müssten die entsprechenden Beträge für diese Jahre einbezogen werden.