ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2011.264.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

54. Jahrgang
8. Oktober 2011


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2011/663/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

1

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

2

 

 

2011/664/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 12. September 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung der geänderten Satzung und Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe

12

 

*

Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe

14

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2011 der Kommission vom 7. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 657/2008 und (EG) Nr. 1276/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 997/2011 der Kommission vom 7. Oktober 2011 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

28

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 998/2011 der Kommission vom 7. Oktober 2011 zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

30

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2011/665/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6974)  ( 1 )

32

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/592/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. September 2010 zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof (ABl. L 261 vom 5.10.2010)

55

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2010/629/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Oktober 2010 zur Ernennung eines Richters beim Gericht (ABl. L 278 vom 22.10.2010)

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Juni 2011

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

(2011/663/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 hat der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt, um bestimmte Bestimmungen in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf Unionsebene zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Regierung der Republik Indonesien ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben (1).

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

VÖLNER P.


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik Indonesien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDONESIEN, nachstehend „Indonesien“ genannt,

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und Indonesien bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Union verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach dem Recht der Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,

IM HINBLICK AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Recht der Union widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Indonesien mit dem Recht der Union in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und Indonesien zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach dem Recht der Union grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der Indonesien, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Union nicht beabsichtigt, im Rahmen dieses Abkommens das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und Indonesien zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen Indonesiens zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)   In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union.

(3)   In den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Indonesien erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Indonesien unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

a)

das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt und

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame Regulierungsaufsicht über das Unternehmen ausübt und aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

c)

das Luftfahrtunternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von Indonesien verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

a)

das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Union verfügt oder

b)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

c)

das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen nicht tatsächlich kontrolliert wird oder

d)

das Luftfahrtunternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen Indonesien und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und Indonesien nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkommen ergeben, missachten würde, oder

e)

das Luftfahrtunternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, das von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem Indonesien kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von Indonesien benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

Indonesien übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte so aus, dass die Luftfahrtunternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit nicht diskriminiert werden.

Artikel 3

Flugsicherheit

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die Regulierungsaufsicht ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die Indonesien aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d aufgeführten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von Indonesien benannten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 aufgeführten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde, verfälschende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen verstärken oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verfälschende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2)   Die Bestimmungen der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, die mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

Artikel 6

Anhänge dieses Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Juni 2011 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer Sprache, die alle gleichermaßen verbindlich sind.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Untuk Uni Eropa

Image

За правителството на Република Индонезия

Por el Gobierno de la República de Indonesia

Za vládu Indonéské republiky

For Republiken Indonesiens regeringen

Für die Regierung der Republik Indonesien

Indoneesia Vabariigi valitsuse nimel

Για την Κυβέρνηση της Δημοκρατίας της Ινδονησίας

For the Government of the Republic of Indonesia

Pour le gouvernement de la République d'Indonésie

Per il governo della Repubblica di Indonesia

Indonēzijas Republikas valdības vārdā –

Indonezijos Respublikos vyriausybės vardu

Az Indonéz Köztársaság kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Indoneżja

Voor de regering van de Republiek Indonesië

W imieniu rządu Republiki Indonezji

Pelo Governo da República da Indonésia

Pentru Guvernul Republicii Indonezia

Za vládu Indonézskej republiky

Za vlado Republike Indonezije

Indonesian tasavallan hallituksen puolesta

För Republiken Indonesiens regeringen

Untuk Pemerintah Republik Indonesia

Image

ANHANG 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 des Abkommens Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und andere Vereinbarungen zwischen der Republik Indonesien und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in der jeweils geänderten Fassung:

Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet am 19. März 1987 in Wien, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Österreich“;

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 12. März 1971 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Belgien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Bulgarien und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 22. Juni 1992 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Bulgarien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 10. Mai 1972 in Prag, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Tschechische Republik“, zuletzt geändert durch den Briefwechsel von Jakarta vom 18. Januar 1986;

Abkommen zwischen der Regierung Dänemarks und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, unterzeichnet in Kopenhagen am 23. Juni 1971, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Dänemark“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 7. November 1997 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Finnland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 24. November 1967 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Frankreich“;

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 4. Dezember 1969 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Deutschland“;

Abkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 24. Juni 2008 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Griechenland“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 20. September 1994 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Ungarn“;

Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 7. Dezember 1966 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Italien“;

Entwurf des Abkommens zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr, paraphiert in Denpasar am 15. März 2005, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Luxemburg“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 23. November 1990 in Den Haag, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Niederlande“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Republik Indonesien über den Linienflugverkehr, unterzeichnet am 13. Dezember 1991 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Polen“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Republik Indonesien, unterzeichnet am 7. September 1993 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Rumänien“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Republik Indonesien über den Linienflugverkehr, paraphiert am 28. März 1995 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Slowakei“;

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Republik Indonesien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 5. Oktober 1993 in Madrid, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Spanien“;

Abkommen zwischen der Regierung Schwedens und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, unterzeichnet in Kopenhagen am 23. Juni 1971, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Schweden“;

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Indonesien über den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Juni 1973 in Jakarta, nachstehend in Anhang 2 das „Abkommen Indonesien—Vereinigtes Königreich“.

ANHANG 2

Liste der Artikel in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen, auf die in den Artikeln 2 bis 4 des Abkommens Bezug genommen wird

a)

Benennung durch einen Mitgliedstaat:

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel III des Abkommens Indonesien—Bulgarien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Indonesien—Deutschland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel III des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Niederlande

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Polen

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Rumänien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel III des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Schweden

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich;

b)

Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel IV des Abkommens Indonesien—Bulgarien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens Indonesien—Deutschland

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel IV des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Niederlande

 

Artikel 3 und 4 des Abkommens Indonesien—Polen

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Rumänien

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel III und IV des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Schweden

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich;

c)

Flugsicherheit:

 

Artikel 3 und 6 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 16 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 4 der Vereinbarten Niederschrift, unterzeichnet in Bonn am 4. Juni 2003 durch die Delegationen, die die Luftfahrtbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien vertreten haben

 

Artikel 7 des Abkommens Indonesien—Griechenland

 

Artikel 16 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel VII des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Anhang IV der Absichtserklärung zwischen Luftfahrtbehörden der Republik Indonesien und des Königreichs der Niederlande, unterzeichnet in Den Haag am 19. August

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel VI des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 3 des Abkommens Indonesien—Schweden;

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff:

 

Artikel 7 des Abkommens Indonesien—Österreich

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Belgien

 

Artikel VI des Abkommens Indonesien—Bulgarien

 

Artikel 5 des Abkommens Indonesien—Tschechische Republik

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Dänemark

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Finnland

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Frankreich

 

Artikel 5 des Abkommens Indonesien—Deutschland

 

Artikel 10 des Abkommens Indonesien—Griechenland

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Ungarn

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Italien

 

Artikel IX des Abkommens Indonesien—Luxemburg

 

Artikel 10 des Abkommens Indonesien—Niederlande

 

Artikel 6 des Abkommens Indonesien—Polen

 

Artikel 9 des Abkommens Indonesien—Rumänien

 

Artikel 8 des Abkommens Indonesien—Slowakei

 

Artikel VIII des Abkommens Indonesien—Spanien

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Schweden

 

Artikel 4 des Abkommens Indonesien—Vereinigtes Königreich.

ANHANG 3

Liste der anderen Staaten, auf die in Artikel 2 des Abkommens Bezug genommen wird

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft).


8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. September 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung der geänderten Satzung und Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe

(2011/664/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach mehreren Verhandlungsrunden einigten sich die Delegationsleiter der Internationalen Kautschukstudiengruppe (im Folgenden „Gruppe“) am 14. Juli 2011 auf den Wortlaut der Änderungen an der Satzung und der Geschäftsordnung der Gruppe.

(2)

Die Union ist ein Mitglied der Gruppe.

(3)

Jene Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Gruppe waren, haben förmliche Mitteilungen über ihren Austritt aus der Gruppe eingereicht und gehören ihr seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr an.

(4)

Die Annahme der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung der Gruppe ist unerlässlich für die Bestätigung des neuen Sitzes der Gruppe und für genaue Vorkehrungen für den Status der Union innerhalb der Gruppe sowie für die Neuordnung der Organisationsstruktur, der Haushaltsbeiträge und der Verfahren der Entscheidungsfindung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe (im Folgenden „Gruppe“), auf die sich die Delegationsleiter auf ihrer Tagung am 14. Juli 2011 in Singapur geeinigt haben, wird — vorbehaltlich ihrer abschließenden Annahme — im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Die geänderte Satzung und die geänderte Geschäftsordnung werden vorläufig angewandt (1), bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird dadurch umgesetzt, dass die Kommission der Gruppe schriftlich das Einverständnis der Union zum Wortlaut der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung bestätigt und die vorläufige Anwendung der geänderten Satzung und der geänderten Geschäftsordnung durch die Union bis zum Abschluss der zu ihrem Abschluss erforderlichen Verfahren anzeigt.

Die Kommission wird ferner ermächtigt, die diesem Beschluss beigefügte Zuständigkeitserklärung bei dem Generalsekretär der Gruppe gemäß Artikel XVI Absatz 2 der geänderten Satzung zu hinterlegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  Der Zeitpunkt, ab dem die geänderte Satzung und die geänderte Geschäftsordnung vorläufig angewendet werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Erklärung der Europäischen Union nach Artikel XVI Absatz 2 der Satzung

Nach Artikel XVI Absatz 2 der Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe ist in dieser Erklärung für die von der Satzung betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten an die Europäische Union übertragen.

Die Europäische Union erklärt, dass ihr in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik die ausschließliche Zuständigkeit für internationale Handelsangelegenheiten einschließlich der Erstellung von Statistiken zukommt.

Der Umfang und die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union entwickeln sich naturgemäß ständig weiter; deshalb wird die Europäische Union diese Erklärung erforderlichenfalls nach Artikel XVI Absatz 2 der Satzung ergänzen oder ändern.


8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/14


SATZUNG DER INTERNATIONALEN KAUTSCHUKSTUDIENGRUPPE

EINLEITUNG

Die Internationale Kautschukstudiengruppe (nachstehend die „Gruppe“) wurde 1944 im Vereinigten Königreich mit dem Status einer anerkannten internationalen Organisation gegründet. Die Gruppe hat seit dem 1. Juli 2008 ihren Sitz in Singapur und wird als internationale Organisation anerkannt.

I.   Ziele

1.

Die Gruppe bietet ein Forum für die Erörterung von Fragen der Herstellung und des Verbrauchs von sowie des Handels mit Natur- und Synthetikkautschuk. Das Ziel der Gruppe ist es, umfassende statistische Angaben über die Weltkautschukindustrie zu sammeln und zu verbreiten und dadurch für mehr Transparenz auf den Kautschukmärkten und hinsichtlich der Marktentwicklungen zu sorgen.

2.

Die Gruppe kann mit anderen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die für die Erreichung ihrer Ziele belangreich sind.

II.   Aufgaben

1.

Die Gruppe tritt regelmäßig zu Zeiten und an Orten zusammen, die für die Mitglieder günstig sind, um die statistische Lage zu prüfen und für die Kautschukindustrie relevante Fragen zu erörtern.

2.

Die Gruppe führt nach Bedarf Prüfungen und Studien der Weltlage im Kautschuksektor durch oder lässt solche Prüfungen und Studien durchführen, wobei sie insbesondere auf die Bereitstellung umfassender Informationen über Angebot und Nachfrage sowie deren voraussichtliche Entwicklung Wert legt.

III.   Begriffsbestimmungen

1.

„Gruppe“ bedeutet die Internationale Kautschukstudiengruppe (IRSG).

2.

„Delegationsleiter“ bezeichnet die höchste Instanz der Gruppe; diese ist aus den Vertretern der Mitglieder zusammengesetzt.

3.

„Gastgeberland“ bezeichnet das Mitgliedsland, mit dem die Gruppe ein Abkommen über den Sitz geschlossen hat.

4.

Jede Bezugnahme in dieser Satzung auf ein „Mitglied“ oder ein „Land“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Union und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ausschließlicher Zuständigkeit für unter diese Satzung fallende Angelegenheiten und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen.

5.

„Weltkautschukgipfel“ bezeichnet eine von der IRSG veranstaltete öffentliche Konferenz für die Industrie und Regierungen.

6.

„Hersteller von Naturkautschuk“ bezeichnet jedes Mitglied, dessen Erzeugung von Naturkautschuk über seinem Verbrauch von Naturkautschuk liegt.

7.

„Kautschukverbraucher“ bezeichnet jedes Mitglied, das kein Hersteller von Naturkautschuk ist.

8.

„Naturkautschuk“ ist das aus dem Latex des Baumes Hevea brasiliensis hergestellte Erzeugnis.

9.

„Synthetischer Kautschuk“ besteht aus duroplastischen Elastomeren, die aus einem Polymerisationsprozess hervorgegangen sind, also der Synthese von Monomeren zu einem Polymer.

10.

„Kautschuk“ bezeichnet Naturkautschuk oder synthetischen Kautschuk, nicht jedoch regenerierte Kautschukformen.

11.

„Einfache Mehrheit“ bedeutet die Mehrheit der Stimmen.

IV.   Sitz

Der Sitz der Gruppe befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitglieds; dort unterhält die Gruppe ein Sekretariat, das ihre Arbeiten erledigt.

V.   Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft in der Gruppe steht Ländern offen, die sich mit der Produktion oder dem Verbrauch von bzw. dem Handel mit Natur- und Synthetikkautschuk befassen.

2.

Es gibt zwei Arten von Mitgliedern der Gruppe, und zwar die Hersteller von Naturkautschuk einerseits und die Kautschukverbraucher andererseits.

VI.   Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder bemühen sich nach Kräften, dem Sekretariat genaue Statistiken über die Herstellung und den Verbrauch von Kautschuk und über den Kautschukhandel in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie sonstige einschlägige Angaben über aktuelle Vorausschätzungen und künftige Trends zur Verfügung zu stellen.

2.

Wenn ein Mitglied während zweier aufeinanderfolgender Jahre keine genauen Statistiken und keine angeforderten Angaben vorgelegt hat und keine zufrieden stellende Erklärung hierfür gegeben wird, ergreifen die Delegationsleiter die ihnen angemessen erscheinenden Maßnahmen.

VII.   Stimmrechte und Abstimmungsverfahren

1.   Die Mitglieder verfügen zusammen über 100 Stimmen.

2.   Die Stimmen werden so auf die einzelnen Mitglieder verteilt, dass sie ihrem Anteil an den jährlichen Beiträgen entsprechen.

3.   Immer wenn sich die Zusammensetzung der Gruppe ändert oder wenn einem Mitglied bestimmungsgemäß seine Stimmrechte zeitweilig entzogen oder wieder gewährt werden, werden die Stimmen vor der nächsten Abstimmung wieder neu berechnet und auf die Mitglieder verteilt.

4.   Jedes Mitglied verfügt bei der Abstimmung über die ihm zustehenden Stimmen, die nicht geteilt werden können.

5.   Durch Schreiben an den Vorsitzenden der Delegationsleiter, den Statistik- und Wirtschaftsausschuss oder andere Ausschüsse kann jeder Hersteller von Naturkautschuk jeden anderen Hersteller von Naturkautschuk sowie jeder Kautschukverbraucher jeden anderen Kautschukverbraucher dazu ermächtigen, seine Interessen wahrzunehmen und in einer Versammlung für ihn abzustimmen.

6.   Die Gruppe ist beschlussfähig, wenn bei einer Versammlung die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens zwei Hersteller von Naturkautschuk und zwei Kautschukverbraucher.

7.   Abstimmungsverfahren

7.1.

In allen Versammlungen werden Beschlüsse nach Möglichkeit einvernehmlich gefasst, ohne Gegenstimmen, förmliche Einwendungen oder Vorbehalte. Die Vorsitzenden der Versammlungen bemühen sich stets um Einvernehmlichkeit; werden Vorbehalte geltend gemacht, so ist, soweit möglich, ausreichend Zeit vorzusehen, um einen Kompromiss zu finden und die Zustimmung aller zu erreichen.

7.2.

Kann nach Ansicht des Vorsitzenden einer Versammlung über einen Sachverhalt kein Einvernehmen erzielt werden, so wird abgestimmt.

7.3.

Die Abstimmung wird in der Regel unter Wahrung der größtmöglichen Transparenz bei der Entscheidungsfindung durchgeführt; es liegt im alleinigen Ermessen des Vorsitzenden der Versammlung, ob durch Handheben oder namentlich abgestimmt wird. Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Vorsitzende entscheiden, dass eine geheime Stimmabgabe oder eine Briefwahl der entsprechenden Mitglieder erforderlich ist. Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ordnet der Vorsitzende eine geheime Abstimmung an.

7.4.

Beschlüsse, über die abgestimmt wird, werden vorbehaltlich der Absätze 7.5 und 7.6 in der Regel mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden angenommen, wobei für einen Beschluss die Zustimmung von mindestens zwei Herstellern von Naturkautschuk und zwei Kautschukverbrauchern erforderlich ist. Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Nimmt ein Mitglied Absatz 5 dieses Artikels in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Versammlung abgegeben, so gilt es für die Zwecke der Absätze 7.4, 7.5 und 7.6 dieses Artikels als anwesend und abstimmend.

7.5.

Einer Abstimmung unterzogene Beschlüsse über

a)

die Wahl des Generalsekretärs,

b)

die Genehmigung des Haushalts und

c)

die Aussetzung von Rechten eines Mitglieds gemäß Artikel XIV Absatz 4

erfordern sowohl in der Gruppe der Hersteller von Naturkautschuk als auch in der Gruppe der Kautschukverbraucher die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden; überdies müssen diese Stimmen zusammengenommen mindestens der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden entsprechen.

7.6.

Beschlüsse über

a)

eine Änderung oder die Beendigung des Abkommens über den Sitz,

b)

die Änderung oder die Aufhebung der Satzung,

c)

den Ort des Sitzes und

d)

die Genehmigung des geprüften Rechnungsabschlusses

können nur einstimmig angenommen werden.

VIII.   Weltkautschukgipfel

Die Gruppe tritt jährlich einmal im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zusammen. Wird jedoch der Weltkautschukgipfel im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds abgehalten, können die Versammlungen der Gruppe stattdessen dort abgehalten werden. Wird keine Einladung erhalten und angenommen, findet der Weltkautschukgipfel im Gastgeberland statt. Nichtmitglieder, Berater aus der Industrie und andere Sachverständige und Beobachter können ebenfalls zur Teilnahme am Weltkautschukgipfel eingeladen werden.

IX.   Delegationsleiter

1.

Jedes Mitglied der Gruppe benennt einen Vertreter, der sich bei jeder Versammlung der Delegationsleiter von Beratern begleiten lassen kann.

2.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Delegationsleitern gewählt; ihre Amtszeit beträgt zwei Haushaltsjahre der Gruppe; sie können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

3.

Die Delegationsleiter treten am Sitz der Gruppe oder an einem anderen Ort zusammen, den sie bestimmen können.

4.

Die Delegationsleiter treffen sich mindestens einmal in der ersten Hälfte jedes Kalenderjahres; die Delegationsleiter können zusätzliche Treffen ansetzen.

5.

Kann ein Vertreter an einem Treffen der Gruppe nicht teilnehmen, so kann sich das Mitglied durch eine Ersatzperson vertreten lassen. Eine Ersatzperson verfügt über alle Rechte eines Vertreters einschließlich der Stimmrechte.

6.

Die Delegationsleiter können andere Ausschüsse oder beratende Gremien einsetzen, wenn sie dies zu einem gegebenen Zeitpunkt für erforderlich erachten; sie setzen auch deren Zusammensetzung und Funktionen fest.

7.

Die Delegationsleiter ernennen unabhängige Rechnungsprüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Gruppe.

8.

Die Delegationsleiter genehmigen die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Studien über die Weltlage im Kautschuksektor und sonstige Themen, die sie als relevant erachten.

9.

Die Delegationsleiter nehmen die Geschäftsordnung der Gruppe an.

X.   Sekretariat und Generalsekretär

1.

Das Sekretariat wird eingerichtet, damit die Gruppe ihre Arbeit ordnungsgemäß durchführen kann.

2.

Der Generalsekretär leitet das Sekretariat; er ist den Delegationsleitern gegenüber für dessen Arbeit verantwortlich.

3.

Der Generalsekretär wird von den Delegationsleitern für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt; seine Amtszeit kann einmal um bis zu vier Jahre verlängert werden. Die Auswahlkriterien werden von den Delegationsleitern festgelegt.

4.

Die Delegationsleiter entscheiden über den Verantwortungsbereich des Generalsekretärs.

5.

Das Sekretariat hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Es versorgt die Gruppe mit möglichst guten statistischen Angaben und Informationen über weitreichendere, für den Kautschuksektor relevante Wirtschaftsfragen.

b)

Es erarbeitet das Arbeitsprogramm und setzt dieses um.

c)

Es dient in der Zeit zwischen den Versammlungen als Bindeglied zwischen den Mitgliedern in Kautschukfragen.

d)

Es bereitet die Versammlungen der Gruppe vor und

e)

Es hält die Verbindung mit den anderen internationalen Organisationen und der Industrie aufrecht, deren Arbeit für die Tätigkeiten der Gruppe relevant und von Interesse ist.

XI.   Der Statistik- und Wirtschaftsausschuss

1.

Der Statistik- und Wirtschaftsausschuss setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die in diesem Ausschuss mitarbeiten möchten.

2.

Der Ausschuss stützt sich auf die Sachkenntnis des Branchenbeirats.

3.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte oder aus dem Branchenbeirat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese üben ihre Funktionen zwei Haushaltsjahre lang aus und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

4.

Der Ausschuss tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; er kann zusätzliche Treffen ansetzen.

5.

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Analyse und Überprüfung der vom Sekretariat vorgelegten statistischen Daten über die Angebots- und Nachfragesituation bei Kautschuk;

b)

Verabschiedung, Überwachung und Überprüfung des Arbeitsprogramms des Sekretariats, wobei alle Bemerkungen und Empfehlungen des Branchenbeirats berücksichtigt werden; und

c)

Abgabe von Empfehlungen an die Delegationsleiter hinsichtlich der Aufnahme und Fortführung von Studien, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, und deren Veröffentlichung; Vorlage eines diesbezüglichen Berichts bei den Delegationsleitern zur Genehmigung.

XII.   Der Branchenbeirat

1.

Die Delegationsleiter richten einen Branchenbeirat ein, der als Verbindungsglied zu den Akteuren der Kautschukbranche, d. h. zu Industrie und Handel, zu akademischen Stellen sowie zu Forschung und Technologie, dient. Die Delegationsleiter führen ein transparentes Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Branchenbeirats ein.

2.

Der Branchenbeirat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese üben ihre Funktionen zwei Haushaltsjahre lang aus und können für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden.

3.

Der Branchenbeirat hat folgende Aufgaben:

a)

Er trägt mit Bemerkungen und Empfehlungen zur Festlegung des Arbeitsprogramms des Sekretariats bei;

b)

er unterstützt den Statistik- und Wirtschaftsausschuss bei der Überwachung und Überprüfung des Arbeitsprogramms des Sekretariats;

c)

er unterstützt den Statistik- und Wirtschaftsausschuss bei der Prüfung von Projektvorschlägen, die von anderen Organisationen finanziert werden; und

d)

er legt den Delegationsleitern die für erforderlich gehaltenen Berichte und Empfehlungen vor.

4.

Der Branchenbeirat tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen; er kann zusätzliche Treffen ansetzen. Die Mitglieder haben auf den Versammlungen des Branchenbeirats gegebenenfalls einen Beobachterstatus.

5.

Der Branchenbeirat, vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, ist gegebenenfalls in allen Versammlungen der Delegationsleiter als Beobachter zugegen.

XIII.   Rechtsstellung

1.

Die Gruppe besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten; dies ist in dem zwischen dem Gastgeberland und der Gruppe geschlossenen Sitzabkommen geregelt.

2.

Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Befreiungen der Gruppe, ihres Generalsekretärs, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter ihrer Mitglieder sind für die Zeit, in der sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Gastgeberlands aufhalten, in dem zwischen dem Gastgeberland und der Gruppe geschlossenen Sitzabkommen geregelt.

XIV.   Haushalts- und Finanzbestimmungen

1.

Die Mitglieder leisten nach einer vereinbarten Berechnungsgrundlage Beiträge zur Finanzierung der Tätigkeiten der Gruppe. Sämtliche von den Mitgliedern geschuldeten Beträge sind in der Währung des Gastgeberlandes zu entrichten.

2.

60 % des genehmigten Jahreshaushalts sind durch Grundbeiträge zu decken, die von allen Mitgliedern in gleicher Höhe eingezahlt werden. Für die restlichen 40 % des genehmigten Haushalts kommen die Mitglieder im Verhältnis zum Durchschnitt ihrer Produktion oder ihres Verbrauchs (der jeweils höhere Wert ist maßgebend) an Kautschuk in den drei dem jeweiligen Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahren auf. Liegen die erforderlichen Statistiken nicht vor, so setzt der Generalsekretär anhand der verfügbaren Angaben den zu zahlenden Beitrag fest und sucht die Zustimmung der betroffenen Mitglieder zu dieser Einschätzung.

3.

Neue Mitglieder, die der Gruppe im Laufe des Haushaltsjahres beitreten, entrichten ihre Beiträge anteilig (pro Monat) für den Rest des Jahres. Beiträge neuer Mitglieder sind ohne Rückwirkung auf die geltende Höhe der Beiträge der bestehenden Mitglieder im laufenden Haushaltsjahr, werden jedoch bei der Festsetzung der Beiträge für das Folgejahr berücksichtigt.

4.

Sofern die Gruppe nichts anderes beschließt, werden Mitgliedern, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, ihre Rechte zeitweilig entzogen, bis sämtliche für vergangene Jahre ausstehenden Beträge und die Beiträge für das laufende Jahr beglichen sind.

XV.   Änderungen

1.

Die Delegationsleiter können einvernehmlich gemäß Artikel VII Absatz 7.6 Änderungen an dieser Satzung annehmen. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern diese Änderungen mit.

2.

Die Delegationsleiter legen den Zeitpunkt und die Verfahren für die Anwendung dieser Änderungen fest.

XVI.   Beitritt zur Gruppe, Austritt bzw. Ausschluss aus der Gruppe

1.

Der Beitritt zur Gruppe erfolgt durch die Benachrichtigung des Generalsekretärs.

2.

Beim Beitritt hinterlegt die Europäische Union oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel III Absatz 4 beim Sekretariat eine von der zuständigen Stelle einer solchen Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeiten in den von dieser Satzung erfassten Angelegenheiten aufgeführt sind; sie unterrichtet das Sekretariat über jede wesentliche nachträgliche Änderung dieser Zuständigkeiten. Erklärt die Europäische Union oder eine zwischenstaatliche Organisation, für alle von dieser Satzung erfassten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zu besitzen, so können die Mitgliedstaaten solcher Organisationen nicht Mitglied in der Gruppe werden; sind sie bereits Mitglied, so müssen sie aus der Gruppe austreten.

3.

Der Austritt eines Mitglieds ist dem Generalsekretär schriftlich bis zum 1. November bekanntzugeben, damit der Austritt am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Mitglieder, die ihren Austritt nach dem 1. November bekanntgeben, sind für das folgende Haushaltsjahr beitragspflichtig.

4.

Befinden die Delegationsleiter, dass ein Mitglied gegen seine Verpflichtungen nach dieser Satzung verstößt, können sie dieses Mitglied einvernehmlich aus der Gruppe ausschließen. Ein Mitglied, das gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, darf nicht in seinen eigenen Belangen abstimmen.

5.

Finanzielle Verpflichtungen eines Mitglieds gegenüber der Gruppe, die gemäß dieser Satzung vor seinem Austritt oder Ausschluss angefallen sind, enden nicht mit dem Austritt oder Ausschluss.

6.

Ein aus der Gruppe ausgetretenes oder von ihr ausgeschlossenes Mitglied hat weder Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Gruppe, noch ist es bei Außerkraftsetzung dieser Satzung zur Übernahme eines Teils eines etwaigen Defizits der Gruppe verpflichtet.

XVII.   Außerkrafttreten

1.

Diese Satzung bleibt in Kraft, bis die Delegationsleiter einvernehmlich beschließen, sie außer Kraft zu setzen.

2.

Ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Satzung bleiben die Delegationsleiter höchstens 18 Monate im Amt, um die Auflösung der Gruppe, einschließlich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die nach Artikel VII Absatz 7.6 einvernehmlich zu fassen sind, haben sie während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben inne, die für diese Zwecke notwendig sind.


GESCHÄFTSORDNUNG DER INTERNATIONALEN KAUTSCHUKSTUDIENGRUPPE

EINLEITUNG

Die Geschäftsordnung der Internationalen Kautschukstudiengruppe wurde gemäß Artikel IX Absatz 9 der Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe verfasst. Diese Geschäftsordnung wurde von der Gruppe auf der Versammlung der Delegationsleiter am … in … angenommen.

1.   Finanzbestimmungen

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni.

1.1.   Mitgliedsbeiträge

1.1.1.

Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich nach Erhalt der offiziellen Rechnung des Sekretariats am 1. Juli fällig.

1.1.2.

Hat ein Mitglied seinen Beitrag nicht bis zum 1. Dezember vollständig gezahlt, so ersucht der Generalsekretär um sofortige Bezahlung.

1.1.3.

Wird der Betrag nicht bis zum 1. Februar vollständig beglichen, so meldet der Generalsekretär die Außenstände den Delegationsleitern. Die Delegationsleiter prüfen dann die Aussetzung sämtlicher Stimmrechte des entsprechenden Mitglieds, außer wenn es um Fragen geht, die sich unmittelbar aus einem Beschluss zur Auflösung der Gruppe ergeben.

1.1.4.

Wird der Betrag nicht bis zum 1. April vollständig beglichen, so setzen die Delegationsleiter — falls sie unter besonderen Umständen nicht anders entscheiden — sämtliche Dienste des Sekretariats für das entsprechende Mitglied aus.

1.1.5.

Hat eine Mitglied seinen Beitrag bis Ende des Haushaltsjahres nicht vollständig bezahlt, so erhöht sich der fällige Betrag zwecks Werterhalts um die jährliche Inflationsrate des Gastgeberlands, die auch zur Berechnung des Haushalts für jedes Jahr, für das Beiträge ausstehen, herangezogen wird — sofern die Delegationsleiter nicht anders entscheiden.

1.1.6.

Der angepasste Betrag wird vom Generalsekretär zum Ende jedes Quartals des Haushaltsjahres berechnet und dem entsprechenden Mitglied bekanntgegeben.

1.1.7.

Werden nach dieser Bestimmung Beschlüsse gefasst oder Maßnahmen ergriffen, so bleiben die Rechte des betroffenen Mitglieds unberührt.

1.2.   Bankkonto

1.2.1.

Ein auf die Internationale Kautschukstudiengruppe lautendes Bankkonto wird im Gastgeberland geführt.

1.2.2.

Die Transaktionen über dieses Bankkonto werden mittels Schecks abgewickelt, die von folgenden Personen unterzeichnet werden, oder mittels elektronischer Verfahren durch diese Personen:

a)

den Generalsekretär;

b)

in dessen Abwesenheit den Head of Economics and Statistics (Leiter für Wirtschaft und Statistik);

c)

in deren Abwesenheit den ernannten Vertreter des Gastgeberlands bei den Delegationsleitern.

1.2.3.

Bei Beträgen über 15 000 SGD sind zwei Unterschriften bei Schecks bzw. zwei Bestätigungen beim elektronischen Bankverkehr erforderlich, eine des Sekretariat und eine des ernannten Vertreters des Gastgeberlands bei den Delegationsleitern.

1.2.4.

Die Bücher des Sekretariats werden vom Head of Management and Administration (Leiter der Geschäftsführung und Verwaltung) geführt.

1.2.5.

Das Sekretariat überwacht alle relevanten Bankkonten im Gastgeberland.

1.2.6.

Eingehende Gelder sind unverzüglich auf die Bank einzuzahlen. Der Generalsekretär führt ein Vorschusskonto für kleinere Auslagen und Einnahmen bis zur Höhe von 1 000 SGD.

1.3.   Bestimmungen für Ausschreibungen

Das Sekretariat vergibt Aufträge für Dienstleistungen durch eine der folgenden Methoden auf der Grundlage des geschätzten Auftragswerts (GAW). Das Sekretariat umgeht nicht das Ausschreibungsverfahren, indem es den GAW „aufteilt“.

1.3.1.

Beschaffungen von geringem Wert, deren GAW 3 000 SGD ohne GST (Mehrwertsteuer) nicht überschreitet: Die Beschaffungen können direkt beim Anbieter vorgenommen werden, wenn a) der Preis der Ware bzw. der Dienstleistung durch vorherige Beschaffung bekannt ist oder b) der Preis vom Anbieter bekanntgegeben wurde oder durch die Medien oder andere zuverlässige Quellen wie z. B. Handzettel oder das Internet bekannt ist. Darüber hinaus sollte der Preis angemessen sein.

1.3.2.

Beschaffungen auf der Grundlage von Angeboten, wenn der GAW 70 000 SGD ohne GST (Mehrwertsteuer) nicht überschreitet: Das Sekretariat muss Angebote von mindestens drei geeigneten Anbietern einholen und sich, soweit möglich, für das Angebot mit dem niedrigsten Preis entscheiden. Wenn für eine Beschaffung nicht das Angebot mit dem niedrigsten Preis ausgewählt wird, ist eine Begründung ordnungsgemäß zu dokumentieren. Bei jeder Beschaffungsentscheidung ist die Zustimmung des Generalsekretärs erforderlich.

1.3.3.

Beschaffungen auf der Grundlage einer Ausschreibung bei einem GAW über 70 000 SGD ohne GST (Mehrwertsteuer): Das Sekretariat muss im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens Angebote von mindestens drei geeigneten Anbietern einholen. Anschließend muss das Sekretariat einen Evaluierungsbericht zu den Angeboten erstellen und diesen zusammen mit den notwendigen Empfehlungen und Anmerkungen an die Delegationsleiter übermitteln. Bei jeder Beschaffungsentscheidung ist die Zustimmung der Delegationsleiter erforderlich.

1.4.   Ernennungen von Rechnungsprüfern

1.4.1.

Die Einsetzung der Rechnungsprüfer gemäß Artikel IX Absatz 7 der Satzung erfolgt auf Empfehlung des Generalsekretärs; dieser überwacht die Leistungen der Rechnungsprüfer. Alle vier Jahre ruft der Generalsekretär zur Einreichung von Angeboten mindestens dreier staatlich zugelassener Rechnungsprüfungsfirmen auf.

1.4.2.

Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der Konten wird den Mitgliedern sobald wie möglich nach Abschluss jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er von den Delegationsleitern auf ihrer nächsten Versammlung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach auf der Website der Internationalen Kautschukstudiengruppe veröffentlicht.

1.5.   Haushalt

1.5.1.

Der Generalsekretär ist dafür verantwortlich, dass bis zum 31. März jedes Jahres ein Haushaltsentwurf für das jeweils nächste Haushaltsjahr erstellt und den Delegationsleitern zur Genehmigung vorgelegt wird.

1.5.2.

Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedern den genehmigten Haushalt.

1.5.3.

Für die Reise- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern, die bei Versammlungen der Gruppe anfallen, kommen die jeweiligen Mitglieder selbst auf.

1.6.   Jahresabschluss

1.6.1.

Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedern nach Ablauf des Haushaltsjahres so schnell wie möglich einen Jahresabschluss. Nach Genehmigung durch die Delegationsleiter wird der Jahresabschluss vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär und den Rechnungsprüfern beglaubigt.

1.6.2.

Der ordnungsgemäß unterzeichnete und beglaubigte Jahresabschluss verbleibt im Sekretariat.

2.   Versammlungen der Delegationsleiter

2.1.

Die Delegationsleiter können jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn entweder eine einfache Mehrheit von ihnen oder der Generalsekretär mit Zustimmung des Vorsitzenden dies beantragt.

2.2.

Die Ankündigung der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung und die schriftliche Begründung für die Versammlung werden den Mitgliedern vom Generalsekretär in Abstimmung mit dem Vorsitzenden mindestens 30 Tage im Voraus übermittelt; in Dringlichkeitsfällen kann diese Frist auf 15 Tage verkürzt werden. In letzteren Fällen ist in der Benachrichtigung der Grund der Dringlichkeit anzugeben.

2.3.

Die vorläufige Tagesordnung für jede Versammlung wird vom Generalsekretär in Abstimmung mit dem Vorsitzenden erstellt. Wünscht ein Mitglied die Erörterung einer besonderen Frage auf einer Versammlung, so setzt es nach Möglichkeit 60 Tage vor Versammlungsbeginn den Generalsekretär hiervon in Kenntnis und fügt der betreffenden Mitteilung eine schriftliche Erläuterung bei.

2.4.

Jedes Mitglied nennt dem Generalsekretär im Rahmen seiner Möglichkeiten spätestens fünf Tage vor Versammlungsbeginn die Namen der Delegierten, Stellvertreter und Berater zu nennen, die es auf der Versammlung vertreten.

3.   Bestellung des Generalsekretärs

3.1.

Die Bestellung des Generalsekretärs durch die Delegationsleiter nach Artikel X Absatz 3 der Satzung erfolgt auf Grundlage einer Empfehlung eines zu diesem Zweck eingesetzten Auswahlkomitees.

3.2.

Das Auswahlkomitee wird von den Delegationsleitern eingerichtet, in der Regel mindestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generalsekretärs.

3.3.

Das Auswahlkomitee besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Delegationsleiter, die auch den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz im Komitee führen, und jedem weiteren Mitglied, das ihm angehören möchte.

3.4.

Der amtierende Generalsekretär nimmt an den Versammlungen des Auswahlkomitees als Berater ohne Stimmrecht teil.

3.5.

Sämtliche Kosten, die durch die Teilnahme an Versammlungen des Auswahlkomitees und die Beteiligung am Auswahlverfahren entstehen, werden von den Mitgliedern selbst getragen.

3.6.

Das Auswahlkomitee legt die Auswahlkriterien für die Stelle des Generalsekretärs fest und entscheidet, in welcher Form angekündigt wird, dass die Stelle zu besetzen ist. Die Ankündigung wird in geeigneten internationalen Medien veröffentlicht und über die Kanäle der Internationalen Kautschukstudiengruppe verbreitet. Sie wird an alle Mitglieder weitergeleitet, die für die Verbreitung in ihrem Land bzw. ihren Ländern sorgen.

3.7.

Bewerbungen nimmt der Generalsekretär entgegen; er ist für den verwaltungstechnischen Teil des Einstellungsverfahrens zuständig.

3.8.

Das Auswahlkomitee tritt nach Bedarf zusammen, um bis zu sechs Bewerber für Vorstellungsgespräche auszuwählen. Bewerben können sich Staatsangehörige der Mitgliedsländer.

3.9.

Die Gespräche mit den ausgewählten Bewerbern dienen dazu, einstimmig oder einvernehmlich einen Kandidaten auszuwählen, der über die erforderliche Erfahrung, Persönlichkeit und Unparteilichkeit verfügt und in der Lage ist, effizient mit hochrangigen Vertretern der Mitgliedsregierungen und anderer Regierungen sowie mit internationalen und privaten Organisationen zusammenzuarbeiten, und diesen Kandidaten den Delegationsleitern zur Bestellung zum Generalsekretär vorzuschlagen. Außerdem wird ein Ersatzkandidat vorgeschlagen, für den Fall, dass der gewählte Bewerber aus gesundheitlichen oder anderen Gründen den Posten nicht antreten kann. Kann sich das Komitee nicht auf einen Kandidaten einigen, so können den Delegationsleitern zwei einvernehmlich bestimmte Kandidaten genannt werden.

3.10.

Die Bedingungen der Bestellung und des Vertrags werden von den Delegationsleitern festgelegt.

3.11.

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags aus wichtigem Grund erfordert sowohl in der Gruppe der Naturkautschukhersteller als auch in der Gruppe der Kautschukverbraucher die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden; überdies müssen diese Stimmen zusammengenommen mindestens der Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Anwesenden entsprechen.

4.   Arbeit des Sekretariats

4.1.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben übt das Sekretariat keine Tätigkeiten aus, aus denen sich ein Interessenskonflikt ergäbe.

4.2.

Das Sekretariat ersucht weder um Weisungen von einzelnen Mitgliedern oder Stellen außerhalb der Gruppe, noch werden ihm Weisungen von ihnen erteilt. Der Generalsekretär und das Personal haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich den Delegationsleitern unterstellt sind, nachteilig auswirken könnten.

4.3.

Jedes Mitglied achtet den Verantwortungsbereich des Generalsekretärs und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

4.4.

Das Sekretariat tut sein Möglichstes, um dafür zu sorgen, dass die Vertraulichkeitsrechte der Handlungen von Personen oder Unternehmen, die Kautschuk produzieren, verarbeiten, in Verkehr bringen oder verbrauchen, nicht durch veröffentlichte Informationen verletzt werden.

4.5.

Das Sekretariat veröffentlicht regelmäßig ein Rubber Statistical Bulletin (Statistisches Bulletin über Kautschuk) und einen Rubber Industry Report (Bericht über die Kautschukindustrie) sowie Berichte über Projekte und Studien.

5.   Branchenbeirat

5.1.

Dem Branchenbeirat gehören höchstens dreißig Personen an, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von den Delegationsleitern für jeweils höchstens drei Jahre ernannt werden. Die Mitgliedschaft kann um weitere drei Jahre verlängert werden.

5.2.

Wenn die Delegationsleiter beschließen, die Zusammensetzung des Branchenbeirats zu ändern, fordert das Sekretariat die Mitglieder, den Branchenbeirat selbst und die assoziierten Mitglieder auf, Kandidaten für den Branchenbeirat vorzuschlagen.

5.3.

Das Sekretariat empfiehlt den Delegationsleitern einen oder mehrere Kandidaten für die mögliche Ernennung in den Branchenbeirat.

5.4.

Die neu ernannten Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit nach Beschluss der Delegationsleiter auf.

5.5.

Der Generalsekretär moderiert die Versammlungen des Branchenbeirats.

5.6.

Der Branchenbeirat legt seine eigene Geschäftsordnung fest, die mit der Satzung der Internationalen Kautschukstudiengruppe und dieser Geschäftsordnung in Einklang stehen muss.

5.7.

Satzungsgemäß lässt der Beobachterstatus in allen Versammlungen der Gruppe die Teilnahme an Beratungen über vertrauliche Angelegenheiten sowie Haushalts- und Finanzfragen nicht zu.

5.8.

Für die Reise- und Aufenthaltskosten, die bei Versammlungen anfallen, kommen die Mitglieder des Branchenbeirats selbst auf.

6.   Assoziierte Mitglieder

6.1.

Jedes Unternehmen und jede Einrichtung, die ein Interesse an der Kautschukindustrie haben, kann gegen Bezahlung eines angemessenen Jahresbeitrags assoziiertes Mitglied dieses Gremiums werden.

6.2.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Einrichtungen oder Einzelpersonen aus dem Hoheitsgebiet eines der Mitglieder 3 000 SGD, für andere 6 000 SGD.

6.3.

Assoziierte Mitglieder haben kostenlosen Zugang zu allen auf der Website für assoziierte Mitglieder verfügbaren Informationen. Bei darüber hinausgehenden Anfragen fallen Kosten an.

7.   Weltkautschukgipfel

Wenn die Gruppe eine Einladung von einem Nichtmitglied oder Mitglied erhält, den Weltkautschukgipfel zu veranstalten, prüft sie die Einladung und nimmt sie nur unter der Voraussetzung an, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen.

8.   Änderungen und Überarbeitungen

Die Delegationsleiter können diese Geschäftsordnung jederzeit, jedoch ausschließlich einvernehmlich, ändern oder überarbeiten.


VERORDNUNGEN

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 996/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 657/2008 und (EG) Nr. 1276/2008 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 102, Artikel 103h, Artikel 170 Buchstabe c und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (2) sind gemeinsame Vorschriften für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission festgelegt. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Nutzung der von der Kommission bereit gestellten Informationssysteme und die Validierung der Zugangsrechte der zur Übersendung von Mitteilungen befugten Behörden oder Einzelpersonen. Außerdem enthält die Verordnung gemeinsame Grundsätze für die Informationssysteme, damit diese Systeme die langfristige Authentizität, Integrität und Lesbarkeit der Dokumente gewährleisten, und sieht den Schutz personenbezogener Daten vor.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 muss die Verpflichtung zur Nutzung der Informationssysteme gemäß derselben Verordnung in den Verordnungen vorgesehen werden, mit denen eine besondere Mitteilungspflicht festgelegt wird.

(3)

Die Kommission hat ein Informationssystem für die elektronische Verwaltung von Dokumenten und elektronische Verfahren im Rahmen ihrer internen Tätigkeit und der Beziehungen mit den für die Gemeinsame Agrarpolitik zuständigen Stellen entwickelt.

(4)

Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Mitteilungspflichten nunmehr im Rahmen dieses Systems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfüllt werden können, insbesondere diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (3), der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (4) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5).

(5)

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen sollten einige Mitteilungen in diesen Verordnungen vereinfacht und spezifiziert werden.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 657/2008, (EG) Nr. 1276/2008 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar nach Ablauf des vorangegangenen Zeitraums vom 1. August bis zum 31. Juli folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 6 dieser Verordnung definierten Antragstellern:

a)

Zahl von Antragstellern;

b)

Zahl der kontrollierten Antragsteller;

c)

Gesamtzahl von Schulen, an die kontrollierte Antragsteller die für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden Erzeugnisse geliefert haben, und Zahl der vor Ort kontrollierten Schulen;

d)

Zahl der Kontrollen der Zusammensetzung der Erzeugnisse;

e)

beantragter, ausgezahlter und vor Ort kontrollierter Beihilfebetrag (in Euro);

f)

Beihilfekürzung nach einer Verwaltungskontrolle (in Euro);

g)

Beihilfekürzung aufgrund verspäteter Antragstellung gemäß Artikel 11 Absatz 3 (in Euro);

h)

nach Vor-Ort-Kontrollen wieder eingezogener Beihilfebetrag gemäß Artikel 15 Absatz 9 (in Euro);

i)

im Betrugsfall angewendete Sanktionen gemäß Artikel 15 Absatz 10 (in Euro);

j)

Zahl von Antragstellern, deren Zulassung gemäß Artikel 10 ausgesetzt oder entzogen wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich vor dem 31. Januar mindestens folgende Angaben für den vorangegangenen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli:

a)

die Mengen Milch und Milcherzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Unterkategorien, für die Beihilfen gezahlt wurden;

b)

die beihilfefähige Höchstmenge;

c)

die EU-Ausgaben;

d)

die geschätzte Zahl der Schüler, die an dem Schulmilchprogramm teilnehmen;

e)

die ergänzende einzelstaatliche Zahlung.

(3)   Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (6).

Artikel 2

Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 erhält folgende Fassung:

„Die Übermittlung gemäß Absatz 1 erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (7).

Artikel 3

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 97 Buchstabe b Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Jahresbericht muss mindestens die Angaben gemäß Anhang XIV enthalten, und seine Übermittlung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (8).

2.

In Anhang XIV Teil A wird Nummer 1 Buchstabe b gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

(3)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17.

(4)  ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53.

(5)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(7)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“

(8)  ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“


8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 997/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2011

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

61,3

MK

47,9

ZZ

54,6

0707 00 05

EG

98,1

MK

64,0

TR

126,8

ZZ

96,3

0709 90 70

TR

119,4

ZZ

119,4

0805 50 10

AR

68,2

BR

41,3

CL

60,5

TR

62,7

UY

56,8

ZA

75,6

ZZ

60,9

0806 10 10

BR

238,8

CL

79,6

MK

50,0

PE

228,3

TR

112,3

US

275,5

ZA

65,0

ZZ

149,9

0808 10 80

CL

69,1

CN

86,4

NZ

117,1

US

114,5

ZA

79,8

ZZ

93,4

0808 20 50

CN

53,8

TR

107,9

ZA

60,3

ZZ

74,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 998/2011 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2011

zur Änderung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2011/12

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2011/12 sind mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2011 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2011 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 254 vom 30.9.2011, S. 12.

(4)  ABl. L 263 vom 7.10.2011, S. 7.


ANHANG

Geänderte Beträge der ab dem 8. Oktober 2011 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

1701 11 10 (1)

46,32

0,00

1701 11 90 (1)

46,32

1,01

1701 12 10 (1)

46,32

0,00

1701 12 90 (1)

46,32

0,71

1701 91 00 (2)

49,18

2,72

1701 99 10 (2)

49,18

0,00

1701 99 90 (2)

49,18

0,00

1702 90 95 (3)

0,49

0,22


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


BESCHLÜSSE

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/32


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2011

über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 6974)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/665/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG muss die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend „Agentur“) ein Register der Fahrzeugtypen errichten und führen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Union erhalten haben.

(2)

Einige existierende Fahrzeuge können keinem nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtyp zugeordnet werden. Die Möglichkeit jedoch, die technischen Merkmale aller in Betrieb befindlichen Fahrzeuge in einem einzigen Register zusammenzuführen, kann für den Eisenbahnsektor von Vorteil sein.

(3)

Für das Fahrzeug geltende Betriebsbeschränkungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2008/57/EG werden in den meisten Fällen mit einem bestimmten Code gekennzeichnet. Diese Codierung von Beschränkungen sollte vereinheitlicht werden. Nationale Codierungen sollten nur für Beschränkungen verwendet werden, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist. Die Agentur sollte die Liste harmonisierter Codierungen von Beschränkungen sowie der nationalen Codierungen auf dem neuesten Stand halten und sie auf ihrer Website veröffentlichen.

(4)

Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG sieht vor, dass bei Erteilung, Änderung, Aussetzung oder Widerruf einer Typgenehmigung in einem Mitgliedstaat die zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Agentur hiervon unterrichten muss, damit diese ihr Register aktualisieren kann. Das Register sollte nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigte Fahrzeugtypen enthalten. Bei der Unterrichtung der Agentur sollten die nationalen Sicherheitsbehörden deshalb angeben, welche Parameter des betreffenden Fahrzeugtyps gemäß den notifizierten nationalen Vorschriften geprüft wurden. Diese Angaben sollten im Einklang mit dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Referenzdokument festgelegt werden.

(5)

Die Agentur hat ihre Empfehlung ERA/REC/07-2010/INT am 20. Dezember 2010 der Kommission übermittelt.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG festgelegt.

Artikel 2

Spezifikation für das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen

(1)   Die Agentur erstellt, betreibt und pflegt das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Spezifikation in den Anhängen I und II.

(2)   Das Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen (ERATV) enthält Daten über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigten Fahrzeugtypen.

(3)   Fahrzeugtypen, die ein Mitgliedstaat vor dem 19. Juli 2010 genehmigt hat und gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 ein oder mehrere Fahrzeuge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nach Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG genehmigt wurden, unterliegen den Bestimmungen von Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG und werden im ERATV registriert. In diesem Fall können die aufzuzeichnenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Typgenehmigungsverfahrens geprüft wurden.

(4)   Die Fahrzeugtypen, die auf freiwilliger Basis registriert werden können, sind in Anhang I Nummer 1 aufgeführt.

(5)   Die Zusammensetzung der für die einzelnen Fahrzeugtypen vergebenen Nummer ist in Anhang III angegeben.

(6)   Das Register ist bis zum 31. Dezember 2012 betriebsfähig. In der Zwischenzeit veröffentlicht die Agentur die Informationen über die genehmigten Fahrzeugtypen auf ihrer Website.

Artikel 3

Von den nationalen Sicherheitsbehörden zu übermittelnde Angaben

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Angaben zu den von ihnen erteilten Typgenehmigungen übermitteln.

(2)   Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben unter Beachtung der Vorschriften in Anhang I Nummer 5.2.

(3)   Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder ausgefüllt werden.

(4)   Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Angaben zu den Fahrzeugtypgenehmigungen, die sie nach dem 19. Juli 2010 und vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses erteilt haben, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Artikel 4

Codierung von Beschränkungen

(1)   Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten.

Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen für das gesamte Eisenbahnsystem der Union wird von der Agentur auf dem neuesten Stand gehalten und auf ihrer Website veröffentlicht.

Ist eine nationale Sicherheitsbehörde der Ansicht, dass der Liste eine neue Codierung hinzugefügt werden sollte, so beantragt sie bei der Agentur die Bewertung einer solchen Hinzufügung.

Die Agentur bewertet den Antrag in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls eine neue Codierung hinzu. Die Agentur übermittelt der Kommission die geänderte Liste vor ihrer Veröffentlichung zusammen mit dem Änderungsantrag und der Bewertung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

(2)   Die Agentur hält die Liste der nationalen Codierungen von Beschränkungen auf dem neuesten Stand. Nationale Codierungen werden nur für Beschränkungen verwendet, die bestimmte Merkmale des bestehenden Eisenbahnsystems eines Mitgliedstaats widerspiegeln und deren Anwendung mit derselben Bedeutung in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich ist.

Für Beschränkungsarten, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, beantragt die nationale Sicherheitsbehörde bei der Agentur, der Liste der nationalen Codierungen einen neuen Code hinzuzufügen. Die Agentur bewertet den Antrag in Rücksprache mit den anderen nationalen Sicherheitsbehörden. Die Agentur fügt der Liste gegebenenfalls einen neuen Code hinzu. Die Agentur übermittelt der Kommission die geänderte Liste vor ihrer Veröffentlichung zusammen mit dem Änderungsantrag und der Bewertung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den nach Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschuss.

(3)   Die Codierungen von Beschränkungen multinationaler Sicherheitsbehörden werden als nationale Codierungen behandelt.

(4)   Nichtcodierte Beschränkungen werden nur für Beschränkungen verwendet, bei denen aufgrund ihrer besonderen Merkmale eine Anwendung auf mehrere Fahrzeugtypen unwahrscheinlich ist.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Die Agentur veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig einen Anwendungsleitfaden für das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen. Dieser Leitfaden enthält unter anderem für jeden Parameter einen Verweis auf die Bestimmungen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in denen die Anforderungen für den betreffenden Parameter enthalten sind.

(2)   Die Agentur übermittelt der Kommission spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Empfehlung über die eventuelle Einbeziehung von Fahrzeugtypen in das Register, die vor dem 19. Juli 2010 zugelassen wurden, sowie über eine etwaige, auf den gewonnenen Erfahrungen basierende Änderung dieses Beschlusses.

Artikel 6

Beginn der Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. April 2012.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Europäische Eisenbahnagentur und die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Oktober 2011

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.


ANHANG I

SPEZIFIKATION FÜR DAS EUROPÄISCHE REGISTER GENEHMIGTER FAHRZEUGTYPEN

1.   AUF FREIWILLIGER BASIS ZU REGISTRIERENDE FAHRZEUGTYPEN

Vor dem 19. Juli 2010 genehmigte Fahrzeugtypen, gemäß denen nach dem 19. Juli 2010 keine neuen Fahrzeuge zugelassen wurden, können auf freiwilliger Basis im ERATV registriert werden.

Zudem können folgende Fahrzeugtypen auf freiwilliger Basis registriert werden:

Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 19. Juli 2010 genehmigt und für die eine zusätzliche Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurde;

Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 19. Juli 2010 genehmigt und für die nach einer Umrüstung oder Erneuerung eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wurde;

Fahrzeuge aus Drittstaaten, die im Gebiet der EU gemäß COTIF 1999, insbesondere den Anhängen F und G, zugelassen wurden;

Fahrzeuge aus Drittstaaten, die nach den Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie 2008/57/EG zugelassen wurden.

In diesen vier Fällen von freiwilliger Registrierung können die einzugebenden Daten auf die Parameter beschränkt werden, die während des Genehmigungsverfahrens geprüft wurden.

Befristete Genehmigungen, etwa für Prüfungen und Probefahrten, werden nicht in das ERATV aufgenommen.

2.   FUNKTIONALER AUFBAU

2.1.   Verwaltung des ERATV

Die Agentur richtet das ERATV bei sich ein und verwaltet es. Die Agentur richtet Nutzerkonten ein und vergibt auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörden Zugangsrechte im Einklang mit der vorliegenden Spezifikation.

2.2.   Adresse des ERATV

Das ERATV ist eine webgestützte Anwendung. Die Adresse des ERATV wird auf der Website der Agentur angegeben.

2.3.   Nutzer und Zugangsrechte

Das ERATV hat folgende Nutzer:

Nutzer

Zugangsrechte

Login, Nutzerkonten

Nationale Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten

Übermittlung von Daten, die den Mitgliedstaat betreffen und von der Agentur zu validieren sind.

Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.

Login mit Benutzername und Kennwort.

Funktionale oder anonyme Konten werden nicht vergeben. Auf Antrag der nationalen Sicherheitsbehörde werden auch mehrere Konten eingerichtet.

Agentur

Validierungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Spezifikation und Veröffentlichung der von nationalen Sicherheitsbehörden übermittelten Daten.

Unbeschränkte Datenabfrage, einschließlich noch zu validierender Daten.

Login mit Benutzername und Kennwort

Öffentlichkeit

Abfrage validierter Daten

Entfällt

2.4.   Schnittstelle zu externen Systemen

Alle im ERATV registrierten (d. h. validierten und veröffentlichten) Fahrzeugtypen sind über einen Hyperlink abrufbar. Diese Hyperlinks stehen auch für externe Anwendungen zur Verfügung.

Besonders zu berücksichtigen sind eventuelle Verknüpfungen zwischen dem ERATV und dem zentralisierten europäischen virtuellen Einstellungsregister (ECVVR) (1).

2.5.   Verknüpfungen mit anderen Registern und Datenbanken

Bei der Erstellung des ERATV trägt die Agentur den Schnittstellen zu folgenden Registern und Datenbanken, einschließlich koordinierter Übergangszeiten, umfassend Rechnung:

Nationale Fahrzeugregister (2) und ECVVR: Das im ECVVR für die einzelnen Fahrzeugtypen verwendete Datenformat muss der Bezeichnung der Fahrzeugtypen und gegebenenfalls der Varianten im ERATV genau entsprechen.

Infrastrukturregister (IR) (3): Die Liste der Parameter und das Datenformat im IR und ERATV müssen einander entsprechen, einschließlich etwaiger Aktualisierungen oder Änderungen der für diese Register geltenden Spezifikationen.

Referenzdokument nationaler Vorschriften (Artikel 27 der Richtlinie 2008/57/EG): Sobald das Referenzdokument verfügbar ist, muss die Liste der Parameter, deren Konformität mit den im ERATV angegebenen nationalen Vorschriften bewertet wird, der Liste der Parameter im Referenzdokument genau entsprechen. Verweise auf Parameter, die nicht im Referenzdokument genannt sind, sind im ERATV nicht zulässig.

2.6.   Verfügbarkeit

Generell muss das ERATV 24 Stunden täglich, sieben Tage pro Woche und 365 Tage im Jahr verfügbar sein, wobei eine Systemverfügbarkeit von 98 % angestrebt wird. Tritt außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Agentur eine Störung auf, so ist der Dienst am darauf folgenden Arbeitstag der Agentur wiederherzustellen. Bei Wartungsarbeiten ist die Nichtverfügbarkeit des Systems so gering wie möglich zu halten.

2.7.   Sicherheit

Die von der Agentur eingerichteten Nutzerkonten und Kennwörter dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich im Einklang mit dieser Spezifikation zu verwenden.

3.   TECHNISCHER AUFBAU

3.1.   Systemarchitektur

Das ERATV ist eine webgestützte Anwendung, die bei der Agentur eingerichtet und von ihr verwaltet wird.

Das ERATV muss in der Lage sein, die vollständigen Informationen über 35 000 Fahrzeugtypen aufzunehmen.

Der Zugang zum ERATV muss für die Nutzer über eine Standard-Internetverbindung möglich sein.

Der Aufbau des ERATV ist in folgender Abbildung dargestellt:

Image

3.2.   Systemanforderungen

Für den Zugang zum ERATV sind ein Internetbrowser und eine Internetverbindung notwendig.

4.   BETRIEBSARTEN

Das ERATV verfügt über folgende Betriebsarten:

Normalbetrieb, in dem der gesamte Funktionsumfang zur Verfügung steht;

Wartungsbetrieb, in dem das ERATV den Nutzern unter Umständen nicht zur Verfügung steht.

5.   REGELN FÜR DIE DATENEINGABE UND -ABFRAGE

5.1.   Allgemeine Grundsätze

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den von ihnen erteilten Fahrzeugtypgenehmigungen.

Das ERATV umfasst ein netzgestütztes Instrument für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur. Das Instrument ermöglicht den Austausch folgender Informationen:

1.

Übermittlung von Registerdaten von einer nationalen Sicherheitsbehörde an die Agentur, darunter:

a)

Daten bezüglich der Genehmigung eines neuen Fahrzeugtyps (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt den vollständigen Datensatz gemäß Anhang II);

b)

Daten bezüglich der Genehmigung eines bereits zuvor im ERATV registrierten Fahrzeugtyps (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten, die die Genehmigung selbst, d. h. die Felder in Abschnitt 3 der Liste in Anhang II, betreffen);

c)

Daten bezüglich der Änderung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder; die Daten über die Fahrzeugeigenschaften dürfen von dieser Änderung nicht betroffen sein);

d)

Daten bezüglich der Aussetzung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur das Datum der Aussetzung);

e)

Daten bezüglich der Reaktivierung einer bestehenden Genehmigung (die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt nur die Daten der zu ändernden Felder), wobei zu unterscheiden ist zwischen

Reaktivierungen ohne Änderung der Daten,

Reaktivierungen mit Änderung der Daten (die nicht die Fahrzeugeigenschaften betreffen dürfen);

f)

Daten im Zusammenhang mit dem Entzug einer Genehmigung;

g)

Daten zur Fehlerberichtigung;

2.

Aufforderungen der Agentur an eine nationale Sicherheitsbehörde zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten;

3.

Antworten einer nationalen Sicherheitsbehörde auf Aufforderungen der Agentur zur Präzisierung und/oder Berichtigung von Daten.

Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Informationen zur Aktualisierung des Registers mittels einer webgestützten Anwendung und unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder gemäß Anhang II ausgefüllt werden.

Die Agentur überprüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten auf ihre Konformität mit dieser Spezifikation, validiert sie anschließend oder bittet um weitere Klärung.

Entsprechen die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten nach Ansicht der Agentur nicht dieser Spezifikation, so ersucht die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde um Berichtigung bzw. Klärung der übermittelten Daten.

Nach jeder Aktualisierung von Daten eines Fahrzeugtyps generiert das System eine Bestätigungsmeldung, die per E-Mail an die Nutzer der nationalen Sicherheitsbehörde, von denen die Daten übermittelt wurden, an die nationalen Sicherheitsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen der Typ zugelassen ist, sowie an die Agentur verschickt wird.

5.2.   Datenübermittlung durch nationale Sicherheitsbehörden

5.2.1.   Genehmigung neuer Fahrzeugtypen

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung einer Genehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Erteilung in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen und vergibt eine Fahrzeugtypnummer gemäß Anhang III, oder sie bittet um Berichtigung oder Klärung der Informationen. Insbesondere zur Vermeidung unbeabsichtigter Doppeleinträge von Fahrzeugtypen prüft die Agentur, soweit die Daten im ERATV dies zulassen, ob der betreffende Fahrzeugtyp bereits von einem anderen Mitgliedstaat registriert wurde.

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen vergibt die Agentur eine Nummer für den neuen Fahrzeugtyp. Die Regeln für die Vergabe der Fahrzeugtypnummern sind in Anhang III festgelegt.

5.2.2.   Genehmigung im ERATV bereits registrierter Fahrzeugtypen

Genehmigungen im ERATV bereits registrierter Fahrzeugtypen (beispielsweise ein von einem anderen Mitgliedstaat genehmigter Typ) werden der Agentur von der nationalen Sicherheitsbehörde innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Erteilung der Genehmigung mitgeteilt.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen ergänzt die Agentur die Daten zu diesem Fahrzeugtyp mit den Daten bezüglich der Genehmigung in dem Mitgliedstaat der nationalen Sicherheitsbehörde, von der die Genehmigung erteilt wurde.

5.2.3.   Änderung bestehender Genehmigungen

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Änderung einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Änderung in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung. Die Agentur prüft insbesondere, ob die beantragten Änderungen tatsächlich die Genehmigung eines bereits vorhandenen Fahrzeugtyps (z. B. Änderung von Genehmigungsbedingungen oder der Baumusterprüfbescheinigung) und keinen neuen Fahrzeugtyp betreffen.

Nach der Validierung der von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen werden diese von der Agentur veröffentlicht.

5.2.4.   Aussetzung

Innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Aussetzung in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

5.2.5.   Reaktivierung ohne Änderung

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Reaktivierung einer zuvor ausgesetzten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Reaktivierung in Kenntnis. Die nationale Sicherheitsbehörde bestätigt, dass die ursprüngliche Genehmigung ohne Änderungen reaktiviert wurde.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

5.2.6.   Reaktivierung mit Änderung

Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Reaktivierung einer zuvor ausgesetzten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von der Reaktivierung in Kenntnis. Die nationale Sicherheitsbehörde weist darauf hin, dass die Reaktivierung eine Änderung der ursprünglichen Genehmigung beinhaltet. Die nationale Sicherheitsbehörde übermittelt Informationen über diese Änderung.

Für die Änderung bestehender Genehmigungen gilt das in Abschnitt 5.2.3 beschriebene Verfahren.

5.2.7.   Entzug

Innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entzug einer bereits erteilten Genehmigung für einen Fahrzeugtyp setzt die nationale Sicherheitsbehörde die Agentur von dem Entzug in Kenntnis.

Die Agentur prüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Informationen; innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt validiert sie diese Informationen oder bittet um deren Berichtigung oder Klärung.

Ist die Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer versehen, wird der Status der Genehmigung gemäß der von der betreffenden nationalen Sicherheitsbehörde angegebenen Gültigkeitsdauer vom IT-System automatisch auf „abgelaufen“ geändert.

5.2.8.   Änderungen von Genehmigungen, die zu Änderungen registrierter Fahrzeugtypen führen können

Bevor eine nationale Sicherheitsbehörde die sich unter Umständen auf einen bereits registrierten Fahrzeugtyp auswirkende Änderung einer Genehmigung beantragt, konsultiert sie die nationalen Sicherheitsbehörden, die für diesen registrierten Typ Genehmigungen erteilt haben, und insbesondere diejenige Behörde, die den Typ im ERATV registriert hat.

5.3.   Eingabe oder Änderung von Daten durch die Agentur

In der Regel werden von der Agentur keine Daten in das Register eingegeben. Die Daten werden von den nationalen Sicherheitsbehörden übermittelt, während die Agentur diese Daten ausschließlich validiert und veröffentlicht.

In Ausnahmefällen, etwa wenn das normale Verfahren technisch unmöglich ist, kann die Agentur auf Antrag einer nationalen Sicherheitsbehörde Daten in das ERATV eingeben oder darin ändern. In diesem Fall sind die eingegebenen oder geänderten Daten von der nationalen Sicherheitsbehörde, die die Dateneingabe bzw. -änderung beantragt hat, zu bestätigen, und die Agentur muss den Prozess angemessen dokumentieren. Für die Eingabe von Daten in das ERATV gelten die in Abschnitt 5.2 genannten Fristen.

5.4.   Veröffentlichung von Daten durch die Agentur

Die Agentur macht die von ihr validierten Daten öffentlich verfügbar.

5.5.   Behandlung von Datenfehlern

Das ERATV muss die Möglichkeit bieten, erfasste Daten zu berichtigen. Nach der Berichtigung eines Fehlers ist im ERATV das Datum der Berichtigung anzugeben.

5.6.   Mögliche Suchanfragen und Berichte

Das ERATV muss folgende Berichte bereitstellen:

1.

Für nationale Sicherheitsbehörden und die Agentur:

die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten und von der Agentur nicht validierten Informationen gemäß Anhang II bezüglich aller Fahrzeugtypen, deren Genehmigung gültig ist oder ausgesetzt oder entzogen wurde (einschließlich abgelaufener Genehmigungen), sofern diese Informationen in historischen Registern enthalten sind;

alle öffentlich verfügbaren Berichte.

2.

Für die Öffentlichkeit:

die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten und von der Agentur validierten Informationen gemäß Anhang II bezüglich aller Fahrzeugtypen, deren Genehmigung gültig ist oder ausgesetzt oder entzogen wurde (einschließlich abgelaufener Genehmigungen), sofern diese Informationen in historischen Datensätzen enthalten sind.

Das ERATV muss öffentliche Suchanfragen mindestens anhand folgender Kriterien oder einer Kombination daraus ermöglichen:

Typcode,

Typbezeichnung oder eines Teils davon,

Name des Herstellers oder eines Teils davon,

Fahrzeugkategorie/-unterkategorie,

TSI, der/denen der Fahrzeugtyp entspricht,

Mitgliedstaat oder Kombination von Mitgliedstaaten, in dem/denen der Fahrzeugtyp zugelassen ist,

Status der Genehmigung,

eines der technischen Merkmale.

Soweit angebracht, muss auch die Eingabe von Wertebereichen technischer Merkmale möglich sein.

5.7.   Historische Datensätze

Im ERATV werden die vollständigen historischen Datensätze aller Änderungen eines registrierten Fahrzeugtyps, einschließlich Fehlerberichtigungen, Rückfragen und ihrer Antworten, zehn Jahre lang gespeichert ab dem Datum, an dem die Genehmigung in allen Mitgliedstaaten entzogen war beziehungsweise das letzte Fahrzeug dieses Typs aus einem nationalen Fahrzeugregister ausgetragen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

5.8.   Automatische Mitteilung von Änderungen

Nach Änderung, Aussetzung, Reaktivierung oder Entzug einer Fahrzeugtypgenehmigung sendet das IT-System automatisch eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an die nationalen Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen der betreffende Fahrzeugtyp zugelassen ist.

Ist die Genehmigung mit einer Gültigkeitsdauer versehen, sendet das IT-System drei (3) Monate vor deren Ablauf automatisch eine E-Mail an die betreffende nationale Sicherheitsbehörde mit Angabe des bevorstehenden Ablaufdatums.

6.   GLOSSAR

Begriff oder Abkürzung

Definition

Fahrzeug

Schienenfahrzeug gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG.

Typ

Fahrzeugtyp gemäß Definition in Artikel 2 Buchstabe w der Richtlinie 2008/57/EG. Der Typ muss sich auf die Einheit beziehen, die Gegenstand der Konformitätsbewertung und der Genehmigung war. Bei dieser Einheit kann es sich um ein einzelnes Fahrzeug, eine Fahrzeuggruppe oder eine Zugeinheit handeln.

Version

Die in der Baumusterprüfbescheinigung angegebene Version eines Fahrzeugtyps.

Hersteller

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Fahrzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Die Angabe des Herstellers im ERATV dient allein Referenzzwecken und lässt gewerbliche Schutzrechte, vertragliche Verpflichtungen und die zivilrechtliche Haftung unberührt.

Genehmigungsinhaber

Unternehmen/Stelle, das/die die Fahrzeugtypgenehmigung beantragt und erhalten hat.

Beschränkung

Eine in der Fahrzeugtypgenehmigung vermerkte Bedingung oder Einschränkung, die die Inbetriebnahme oder Verwendung eines diesem Typ entsprechenden Fahrzeugs betrifft. Die technischen Merkmale in Abschnitt 4 von Anhang II (Liste und Format der Parameter) sind von solchen Beschränkungen nicht betroffen.

Änderung der Genehmigung

Die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde, wonach bestimmte Bedingungen einer von dieser Behörde zuvor erteilten Fahrzeugtypgenehmigung zu ändern sind. Änderungen der Genehmigung können sich unter anderem auf Folgendes erstrecken: Beschränkungen, Änderungen der Gültigkeitsdauer, Erneuerung der Genehmigung aufgrund geänderter Vorschriften.

Aussetzung der Genehmigung

Die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung vorübergehend ihre Gültigkeit verliert und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Betrieb genommen werden darf, solange die Gründe, die zu der Aussetzung führten, nicht untersucht worden sind. Bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind von der Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen.

Reaktivierung der Genehmigung

Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde zur Aussetzung einer von ihr zuvor erteilten Genehmigung.

Entzug der Genehmigung

Die Entscheidung einer nationalen Sicherheitsbehörde, wonach eine Fahrzeugtypgenehmigung ihre Gültigkeit verliert und kein Fahrzeug aufgrund seiner Übereinstimmung mit diesem Typ in Betrieb genommen werden darf. Bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge sind vom Entzug der Fahrzeugtypgenehmigung nicht betroffen.

Fehler

Übermittelte oder veröffentlichte Daten, die nicht mit der zugehörigen Fahrzeugtypgenehmigung übereinstimmen. Genehmigungsänderungen fallen nicht unter diese Definition.


(1)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(2)  Gemäß der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission.

(3)  Gemäß Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. September 2011 zu den gemeinsamen Spezifikationen des Eisenbahn-Infrastrukturregisters (ABl. L 256 vom 3.10.2011, S. 1).


ANHANG II

ZU REGISTRIERENDE DATEN UND FORMAT

Für jeden genehmigten Fahrzeugtyp sind im ERATV folgende Daten zu erfassen:

Fahrzeugtypkennung,

Hersteller,

Konformität mit den TSI,

in den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen, darunter allgemeine Angaben zu diesen Genehmigungen, ihrem Status (aktiv, ausgesetzt oder entzogen), Listen der Parameter, deren Konformität mit den nationalen Vorschriften geprüft wurde,

technische Merkmale.

Nachstehend sind die für die einzelnen Fahrzeugtypen im ERATV zu registrierenden Daten und deren Format aufgeführt. Die aufzunehmenden Daten richten sich nach der Fahrzeugkategorie gemäß unten stehender Tabelle.

Die Werte der sich auf die technischen Merkmale beziehenden Parameter müssen den Angaben in den technischen Begleitunterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung entsprechen.

Sind die möglichen Werte eines Parameters auf eine vorgegebene Liste beschränkt, so sind diese Listen von der Agentur zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

Bei Fahrzeugtypen, die nicht den einschlägigen TSI entsprechen, kann die nationale Sicherheitsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, die Angaben zu den technischen Merkmalen in Abschnitt 4 auf die Parameter beschränken, die gemäß den geltenden Vorschriften geprüft worden sind.

Parameter

Datenformat

Anwendbarkeit auf Fahrzeugkategorien (Ja, Nein, optional, offener Punkt)

1.

Triebfahrzeuge

2.

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

3.

Güterwagen

4.

Sonderfahrzeuge

0

Fahrzeugtypkennung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

0.1

TYP

[Nummer] XX-XXX-XXXX-X (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

0.2

Unter diesen Typ fallende Versionen

[Nummer] XXX + [Zeichenkette] (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

0.3

Datum der Erfassung im ERATV

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

1

Allgemeine Angaben

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

1.1

Typbezeichnung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

O

O

O

O

1.2

Ersatzbezeichnung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen)

O

O

O

O

1.3

Name des Herstellers

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Hersteller hinzuzufügen

J

J

J

J

1.4

Kategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

1.5

Unterkategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang III)

J

J

J

J

2

TSI-Konformität

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

2.1

TSI-Konformität

Für jede TSI:

[Zeichenkette] J/N/Teilweise/Entfällt Auswahl aus einer vorgegebenen Liste fahrzeugbezogener (sowohl aktueller wie auch früher geltender) TSI (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

2.2

Referenz der „EG-Baumusterprüfbescheinigungen“ (bei Anwendung des Moduls SB) und/oder „EG-Entwurfsprüfbescheinigungen“ (bei Anwendung des Moduls SH1)

[Zeichenkette] (Möglichkeit der Angabe mehrerer Bescheinigungen, z. B. für das Teilsystem Fahrzeuge, ZZS usw.)

J

J

J

J

2.3

Geltende Sonderfälle (bezüglich derer eine Konformitätsbewertung erfolgte)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI- gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit „J“ oder „P“ gekennzeichneten TSI)

J

J

J

J

2.4

Nicht erfüllte TSI-Abschnitte

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen, TSI- gestützten Liste (Mehrfachauswahl möglich) (für die mit „P“ gekennzeichneten TSI)

J

J

J

J

3

Genehmigungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1

Genehmigung in

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1.1

Mitgliedstaat der Genehmigung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste. Die Codes sind die auf der EUROPA-Website zu den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen amtlich veröffentlichten Landeskürzel.

J

J

J

J

3.1.2

Aktueller Status

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1.2.1

Status

[Zeichenkette] + [Datum] Feld wird vom System automatisch ausgefüllt. Mögliche Optionen: Aktiv/Ausgesetzt TT-MM-JJJJ, Entzogen TT-MM-JJJ, Abgelaufen TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.2.2

Gültigkeit der Genehmigung (falls festgelegt)

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.2.3

Codierung von Beschränkungen

[Zeichenkette] Von der Agentur zugewiesener Code

J

J

J

J

3.1.2.4

Nichtcodierte Beschränkungen

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3

Historische Datensätze

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

3.1.3.1

Ursprüngliche Genehmigung

Titel (ohne Daten)

J

J

J

J

3.1.3.1.1

Datum

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.3.1.2

Inhaber der Genehmigung

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

3.1.3.1.3

Referenz der Genehmigung

[Zeichenkette] (EIN)

J

J

J

J

3.1.3.1.4

Referenzen der nationalen Bescheinigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3.1.5

Parameter, deren Konformität mit den einschlägigen nationalen Vorschriften geprüft wurde

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2009/965/EG der Kommission

J

J

J

J

3.1.3.1.6

Bemerkungen

[Zeichenkette] (max. 1 024 Zeichen)

O

O

O

O

3.1.3.X

Änderung der Genehmigung

Titel (ohne Daten) (X ab 2 fortlaufend entsprechend der Anzahl der Änderungen der Typgenehmigung)

J

J

J

J

3.1.3.X.1

Art der Änderung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer Liste vorgegebener Angaben (Änderung, Aussetzung, Reaktivierung, Entzug)

J

J

J

J

3.1.3.X.2

Datum

[Datum] TT-MM-JJJJ

J

J

J

J

3.1.3.X.3

Inhaber der Genehmigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette] (max. 256 Zeichen) Auswahl aus einer vorgegebenen Liste mit der Möglichkeit, neue Unternehmen hinzuzufügen

J

J

J

J

3.1.3.X.4

Referenz der Genehmigungsänderung

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3.X.5

Referenzen der nationalen Bescheinigung (falls zutreffend)

[Zeichenkette]

J

J

J

J

3.1.3.X.6

Einschlägige nationale Vorschriften (falls zutreffend)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) gemäß Entscheidung 2009/965/EG der Kommission

J

J

J

J

3.1.3.X.7

Bemerkungen

[Zeichenkette] (max. 1 024 Zeichen)

O

O

O

O

3.X

Genehmigung in

Titel (ohne Daten) (X ist ab 2 fortlaufend und wird für jede für diesen Typ erteilte Genehmigung um eins erhöht (einschl. ausgesetzter und entzogener Genehmigungen)). Dieser Abschnitt enthält dieselben Felder wie Abschnitt 3.1.

J

J

J

J

4

Technische Merkmale des Fahrzeugs

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.1

Allgemeine technische Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.1.1

Anzahl der Führerstände

[Zahl] 0/1/2

J

J

J

J

4.1.2

Geschwindigkeit

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.1.2.1

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

[Zahl] km/h

J

J

J

J

4.1.2.2

Höchstgeschwindigkeit (leer)

[Zahl] km/h

N

N

J

N

4.1.3

Spurweite Radsatz

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.1.4

Einsatzbedingungen für die Zugbildung

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.1.5

Maximale Anzahl von Triebzügen oder gekuppelten Lokomotiven bei Mehrfachtraktion

[Zahl]

J

N

N

N

4.1.6

Anzahl der Elemente in der Güterwagengruppe (nur für Unterkategorie „Güterwagengruppe“)

[Zahl]

N

N

J

N

4.1.7

Buchstabencode

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (gemäß Anhang P der TSI OPE)

N

N

J

N

4.1.8

Typ erfüllt Anforderungen für die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.1.9

Gefahrgüter, für die das Fahrzeug geeignet ist (Tankcode)

[Zeichenkette] Tankcode

N

N

J

N

4.1.10

Strukturelle Kategorie

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.2

Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.2.1

Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie (interoperable Begrenzungslinie)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich) (unterschiedliche Listen je nach Kategorie und geltender TSI)

J

J

J

J

4.2.2

Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie (andere Begrenzungslinien, berechnet nach dem kinematischen Verfahren)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

O

O

O

O

4.3

Umgebungsbedingungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.3.1

Temperaturbereich

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

4.3.2

Höhe

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.3.3

Schnee, Eis und Hagel

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.3.4

Schotterflug (nur Fahrzeuge mit v ≥ 190 km/h)

Offener Punkt

OP

OP

N

N

4.4

Brandschutz

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.4.1

Brandschutzklasse

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste

J

J

N

J

4.5

Auslegungsmasse und Zuladung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.5.1

Zulässige Zuladung für verschiedene Streckenkategorien

[Zahl] t für Streckenkategorie [Zeichenkette]

OP

OP

J

OP

4.5.2

Auslegungsmasse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.5.2.1

Auslegungsmasse im Betriebszustand

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.2.2

Auslegungsmasse bei normaler Zuladung

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.2.3

Auslegungsmasse bei außergewöhnlicher Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

J

4.5.3

Statische Radsatzlast

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.5.3.1

Statische Radsatzlast im Betriebszustand

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.3.2

Statische Radsatzlast bei normaler/maximaler Zuladung für Güterwagen

[Zahl] kg

J

J

O

J

4.5.3.3

Statische Radsatzlast bei außergewöhnlicher Zuladung

[Zahl] kg

J

J

N

J

4.5.4

Quasistatische Führungskraft (falls größer als der TSI-Grenzwert oder in der TSI nicht festgelegt)

[Zahl] kN

J

J

N

J

4.6

Dynamisches Fahrzeugverhalten

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.6.1

Überhöhungsfehlbetrag (maximale unkompensierte Querbeschleunigung), bei dem das Fahrzeug getestet wurde

[Zahl] mm

Bei Fahrzeugen mit zwei Spurweiten sind beide Werte anzugeben

J

J

O

J

4.6.2

Fahrzeug mit System zum Ausgleich des Überhöhungsfehlbetrags (Neigetechnik)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.6.3

Betriebsgrenzwerte für äquivalente Konizität (oder Radprofilabnutzung), bei der das Fahrzeug getestet wurde

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.7

Bremsen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.1

Maximale Verzögerung

[Zahl] m/s2

J

N

N

J

4.7.2

Betriebsbremsung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.2.1

Bremsleistung auf starkem Gefälle bei normaler Zuladung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.2.1.1

Referenzfall in der TSI

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.7.2.1.2

Geschwindigkeit (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] km/h

J

J

J

J

4.7.2.1.3

Gefälle (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] ‰ (mm/m)

J

J

J

J

4.7.2.1.4

Strecke (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] km

J

J

J

J

4.7.2.1.5

Zeit (falls keine Streckenangabe) (falls kein Referenzfall angegeben)

[Zahl] min

J

J

J

J

4.7.3

Feststellbremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.3.1

Alle Fahrzeuge dieses Typs müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein (Feststellbremse für diesen Fahrzeugtyp vorgeschrieben)

[Boolescher Wert] J/N

N

N

J

J

4.7.3.2

Typ der Feststellbremse (falls installiert)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.7.3.3

Maximales Gefälle, auf dem das Fahrzeug nur von der Feststellbremse (falls installiert) gehalten wird

[Zahl] ‰ (mm/m)

J

J

J

J

4.7.4

Installierte Bremssysteme

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.1

Wirbelstrombremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.1.1

Wirbelstrombremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.1.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Wirbelstrombremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.2

Magnetschienenbremse

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.2.1

Magnetschienenbremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.2.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Magnetschienenbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.7.4.3

Nutzbremse (nur Fahrzeuge mit Elektrotraktion)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.7.4.3.1

Nutzbremse installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

4.7.4.3.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Nutzbremse (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

4.8

Geometrische Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.8.1

Fahrzeuglänge

[Zahl] m

J

J

J

J

4.8.2

Mindestraddurchmesser im Betrieb

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.8.3

Rangierverbote

[Boolescher Wert] J/N

N

N

J

N

4.8.4

Kleinster befahrbarer Radius horizontaler Kurven

[Zahl] m

J

J

J

J

4.8.5

Kleinster befahrbarer Radius konvexer vertikaler Kurven

[Zahl] m

O

O

O

O

4.8.6

Kleinster befahrbarer Radius konkaver vertikaler Kurven

[Zahl] m

O

O

O

O

4.8.7

Höhe der Ladefläche (für Flachwagen und Einheiten im kombinierten Verkehr)

[Zahl] mm

N

N

J

N

4.8.8

Zur Beförderung auf Fährschiffen geeignet

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.9

Ausrüstung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.9.1

Typ der Endkupplung (mit Angabe von Zug- und Druckkräften)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

4.9.2

Überwachung des Zustands der Achslager (Heißläuferortung)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

J

J

4.9.3

Spurkranzschmierung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.9.3.1

Spurkranzschmierung installiert

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.9.3.2

Möglichkeit zur Deaktivierung der Spurkranzschmierung (falls installiert)

[Boolescher Wert] J/N

J

N

N

J

4.10

Energieversorgung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.10.1

Energieversorgungssystem

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

4.10.2

Maximale Leistungsaufnahme (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] kW für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

O

O

N

O

4.10.3

Maximale Stromaufnahme aus der Oberleitung (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] A für [Spannung wird automatisch eingesetzt]

J

J

N

J

4.10.4

Maximale Stromaufnahme im Stillstand je Stromabnehmer (für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] A für [Spannung wird automatisch eingesetzt]

J

J

N

J

4.10.5

Höhe des Kontakts zwischen Stromabnehmer und Fahrdrähten (ab Schienenoberkante) (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl] von [m] bis [m] (auf zwei Dezimalstellen)

J

J

N

J

4.10.6

Stromabnehmerwippe (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

4.10.7

Anzahl der mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmer (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zahl]

J

J

N

J

4.10.8

Kürzester Abstand zwischen zwei mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmern (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist; Angabe für Einfach- und ggf. Mehrfachtraktion) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer)

[Zahl] [m]

J

J

N

J

4.10.9

Typ der zur Messung der Stromabnahmeleistung verwendeten Oberleitung (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

N

N

J

4.10.10

Material der für das Fahrzeug zulässigen Schleifstücke (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Zeichenkette] für [Energieversorgungssystem wird automatisch eingesetzt]

Auswahl aus vorgegebener Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

J

4.10.11

Vorrichtung zur automatischen Absenkung des Stromabnehmers (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.10.12

TSI-konforme bordseitige Stromverbrauchsmessung für Zwecke der Gebührenabrechnung

[Boolescher Wert] J/N

J

J

N

J

4.11

Geräuschrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.11.1

Fahrgeräusch (dB(A))

[Zahl] (dB(A))

O

O

O

O

4.11.2

Fahrgeräusch wurde unter Referenzbedingungen gemessen

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.11.3

Standgeräusch (dB(A))

[Zahl] (dB(A))

O

O

O

O

4.11.4

Anfahrgeräusch (dB(A))

[Zahl] (dB(A))

O

N

N

O

4.12

Fahrgastrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.1

Allgemeine fahrgastrelevante Merkmale

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.1.1

Anzahl fest montierter Sitze

Von [Zahl] bis [Zahl]

O

O

N

N

4.12.1.2

Anzahl der Toiletten

[Zahl]

O

O

N

N

4.12.1.3

Anzahl der Schlafplätze

Von [Zahl] bis [Zahl]

O

O

N

N

4.12.2

Merkmale in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität (PRM)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.2.1

Anzahl der Behindertensitze

Von [Zahl] bis [Zahl]

J

J

N

N

4.12.2.2

Anzahl der Rollstuhlstellplätze

Von [Zahl] bis [Zahl]

J

J

N

N

4.12.2.3

Anzahl der Behindertentoiletten

[Zahl]

J

J

N

N

4.12.2.4

Anzahl der rollstuhlgerechten Schlafplätze

Von [Zahl] bis [Zahl]

J

J

N

N

4.12.3

Ein- und Ausstieg der Fahrgäste

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.12.3.1

Bahnsteighöhe, für die das Fahrzeug ausgelegt ist

[Zahl] aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

4.12.3.2

Beschreibung fahrzeuggebundener Einstiegshilfen (falls vorhanden)

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

4.12.3.3

Beschreibung mobiler Einstiegshilfen, sofern in der Fahrzeugauslegung berücksichtigt, zur Erfüllung der Anforderungen der TSI PRM

[Zeichenkette] Auswahl aus einer vorgegebenen Liste (Mehrfachauswahl möglich)

J

J

N

N

4.13

Fahrzeugseitige ZZS-Ausrüstung (für Fahrzeuge mit nur einem Führerstand)

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.13.1

Signalgebung

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.13.1.1

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung und Anwendungsstufe (Level)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.13.1.2

ETCS-Baseline/Version (x.y). Nicht voll kompatible Versionen sind in Klammern anzugeben.

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.13.1.3

Fahrzeugseitige ETCS-Ausrüstung für Empfang von Infill-Funktionsinformationen über Kabelschleife oder GSM-R

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.1.4

Implementierte nationale ETCS-Anwendung (NID_XUSER von Paket 44)

[Zahl] aus einer vorgegebenen Liste gemäß der Liste der ETCS-Variablen (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.1.5

Klasse-B- oder andere installierte Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warnsysteme (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.1.6

Fahrzeugseitig bestehende Sonderbedingungen für den Wechsel zwischen verschiedenen Zugsicherungs-/Zugsteuerungs- und -warnsystemen

[Zeichenkette] aus einer Kombination fahrzeugseitiger Systeme („System XX“/„System YY“) (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.2

Funk

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.13.2.1

Fahrzeugseitige GSM-R-Ausrüstung und Version (FRS und SRS)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste

J

J

J

J

4.13.2.2

Anzahl der GSM-R-Mobilsätze im Führerstand für die Datenübertragung

[Zahl]: 0, 1, 2 oder 3

J

J

J

J

4.13.2.3

Klasse-B- oder andere installierte Funksysteme (System und ggf. Version)

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.13.2.4

Besondere fahrzeugseitige Vorrichtungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen

[Zeichenkette] aus einer Kombination fahrzeugseitiger Systeme („System XX“/„System YY“) (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.14

Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Titel (ohne Daten)

 

 

 

 

4.14.1

Typ der Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen, für die das Fahrzeug ausgelegt und geprüft wurde

[Zeichenkette] aus einer vorgegebenen Liste (mehrere Optionen möglich)

J

J

J

J

4.14.2

Detaillierte Fahrzeugeigenschaften bezüglich Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Titel (ohne Daten)

J

J

J

J

4.14.2.1

Maximaler Abstand zwischen aufeinander folgenden Radsätzen

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.2

Mindestabstand zwischen aufeinander folgenden Radsätzen

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.3

Abstand zwischen erstem und letzten Radsatz

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.4

Maximaler Überhang der Fahrzeugspitze

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.5

Mindestradkranzbreite

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.6

Mindestraddurchmesser

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.7

Mindestspurkranzdicke

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.8

Mindestspurkranzhöhe

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.9

Maximale Spurkranzhöhe

[Zahl] mm

J

J

J

J

4.14.2.10

Mindestachslast

[Zahl] t

J

J

J

J

4.14.2.11

Metall- und von induktiven Bauelementen freier Raum zwischen den Rädern

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.14.2.12

Radwerkstoff ist ferromagnetisch

[Boolescher Wert] J/N

J

J

J

J

4.14.2.13

Maximaler Sandausstoß

[Zahl] g pro [Zahl] s

J

N

N

J

4.14.2.14

Möglichkeit zur Überbrückung des Sandens

J/N

J

N

N

J

4.14.2.15

Metallmasse des Fahrzeugs

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.14.2.16

Maximale Impedanz zwischen gegenüberliegenden Rädern eines Radsatzes

[Zahl] Ω

J

J

J

J

4.14.2.17

Mindestimpedanz (zwischen Stromabnehmer und Rädern) (nur Fahrzeuge für 1 500 V oder 3 000 V Gleichstrom)

[Zahl] Ω für [Zahl] Hz (mehr als eine Zeile möglich)

J

N

N

J

4.14.2.18

Elektromagnetische Interferenzen durch Rückstrom in den Schienen

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

4.14.2.19

Elektromagnetische Abstrahlungen des Zuges bezüglich der Kompatibilität mit Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen

Offener Punkt

OP

OP

OP

OP

Anmerkungen:

1.

Für Parameter, die in der einschlägigen TSI festgelegt sind, ist der während des Prüfverfahrens ermittelte Wert anzugeben.

2.

Die vorgegebenen Listen sind von der Agentur gemäß den geltenden TSI, einschließlich der nur für eine Übergangszeit geltenden, zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten.

3.

Für die als „offene Punkte“ gekennzeichneten Parameter erfolgt keine Dateneingabe, solange der „offene Punkt“ in der betreffenden TSI nicht geklärt ist.

4.

Bei den als „optional“ gekennzeichneten Parametern entscheidet der Antragsteller der Typgenehmigung, ob Daten angegeben werden.

5.

Die Felder 0.1-0.3 werden von der Agentur ausgefüllt.


ANHANG III

ZUSAMMENSETZUNG DER TYPNUMMER

Für jedes Fahrzeug wird eine zehnstellige Typnummer vergeben, die sich folgendermaßen zusammensetzt:

XX

XXX

XXXX

X

Kategorie

Familie

(Plattform)

Fortlaufende Nummer

Prüfziffer

Unterkategorie

 

 

 

Feld 1

Feld 2

Feld 3

Feld 4

Dabei gilt:

Feld 1 (Ziffern 1 und 2) richtet sich nach der Kategorie und Unterkategorie des Fahrzeugtyps gemäß nachstehender Tabelle:

Code

Kategorie

Unterkategorie

11

Triebfahrzeuge

Lokomotive

12

reserviert

13

Personentriebzug mit Eigenantrieb (einschl. Schienenbusse)

14

reserviert

15

Güterzug mit Eigenantrieb

16

reserviert

17

Rangierfahrzeug

18

reserviert

19

Sonstige (Straßenbahn, Stadt-/Regionalbahn usw.)

31

Reisezugwagen ohne Eigenantrieb

Reisezugwagen (einschl. Schlafwagen, Speisewagen usw.)

32

reserviert

33

Gepäckwagen

34

reserviert

35

Autotransportwagen

36

reserviert

37

Bahndienstwagen (z. B. Küche)

38

reserviert

39

Nicht trennbare Reisezugwagengruppe

40

reserviert

41

Sonstige

42-49

reserviert

51

Güterwagen (gezogen)

Güterwagen

52

reserviert

53

Nicht trennbare Güterwagengruppe

54-59

reserviert

71

Sonderfahrzeuge

Sonderfahrzeug mit Eigenantrieb

72

reserviert

73

Sonderfahrzeug ohne Eigenantrieb

74-79

reserviert

Feld 2 (Ziffern 3 bis 5) richtet sich nach der Familie des betreffenden Fahrzeugtyps. Bei neuen (d. h. noch nicht im ERATV registrierten) Familien werden die Ziffern bei jedem einer neuen Familie zugehörigen Fahrzeugtyp, dessen Registrierung bei der Agentur beantragt wird, fortlaufend um eins erhöht.

Feld 3 (Ziffern 6 bis 9) ist eine fortlaufende Zahl, die bei jedem einer bestehenden Familie zugehörigen Fahrzeugtyp, dessen Registrierung bei der Agentur beantragt wird, um eins erhöht wird.

Feld 4 (Ziffer 10) ist eine Prüfziffer, die wie folgt berechnet wird (Luhn-Algorithmus oder Modulo 10):

Die Ziffern an gerader Stelle in der Grundnummer (Felder 1 bis 9 von rechts gesehen) werden mit ihrem eigenen Dezimalwert übernommen,

die Ziffern an ungerader Stelle in der Grundnummer (von rechts gesehen) werden mit 2 multipliziert,

danach werden die Summen der Ziffern an den geraden Stellen sowie aller Teilprodukte der Ziffern an den ungeraden Stellen gebildet,

die Einer-Ziffer dieser Summe wird behalten,

die Differenz zwischen dieser Ziffer und 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null.

Rechenbeispiele:

1 —

Grundnummer:

3

3

8

4

4

7

9

6

1

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

3

16

4

8

7

18

6

2

Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 = 52

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.

Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 844 7961-8 vervollständigt wird.

2 —

Grundnummer:

3

1

5

1

3

3

2

0

4

Multiplikationsfaktor:

2

1

2

1

2

1

2

1

2

 

6

1

10

1

6

3

4

0

8

Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 8 = 30

Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.

Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 513 3204-0 vervollständigt wird.

Erstreckt sich die Baumusterprüfbescheinigung oder die Entwurfsprüfbescheinigung auf mehr als eine Version des Fahrzeugtyps, so wird jede Version mit einer fortlaufenden dreistelligen Nummer gekennzeichnet.


Berichtigungen

8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/55


Berichtigung des Beschlusses 2010/592/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. September 2010 zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof

( Amtsblatt der Europäischen Union L 261 vom 5. Oktober 2010 )

Seite 5, Unterschrift:

anstatt:

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DE RUYT“

muss es heißen:

Der Präsident

J. DE RUYT“.


8.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/55


Berichtigung des Beschlusses 2010/629/EU der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Oktober 2010 zur Ernennung eines Richters beim Gericht

( Amtsblatt der Europäischen Union L 278 vom 22. Oktober 2010 )

Seite 29, Unterschrift:

anstatt:

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. De RUYT“

muss es heißen:

Der Präsident

J. DE RUYT“.